V/0289/2025
Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG): Erwerb von Geschäftsanteilen; Änderung des Gesellschaftsvertrages der WVG
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage_1_V_0289_2025_Synopse Gesellschaftsvertrag WVG
38385 Zeichen
Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH 2. Sitz der Gesellschaft ist Münster. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW in den Verkehrs- gebieten der Gesellschafter sowie die Koordinie- rung und Rationalisierung der operativ tätigen Ver- kehrsunternehmen (im Folgenden nur Verkehrsun- ternehmen genannt). Hierzu übernimmt das Unter- nehmen als Servicegesellschaft die Geschäftsbe- sorgung für kaufmännische und betriebliche Ma- nagementaufgaben für die Verkehrsunter nehmen, d.h. die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), die Regionalverkehr Ruhr -Lippe GmbH (RLG), die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU), die Westfälische Landes -Eisenbahn GmbH (WLE) sowie sämtliche Tochtergesellschaften, mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen und Anordnungen der Auf- sichtsbehörden sowie im Namen und auf Rechnung eines jeden Unternehmens. Dar über hinaus kann sie jene Geschäftsbesorgung für weitere Verkehrs - 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW in den Verkehrs- gebieten der Gesellschafter sowie die Koordinie- rung und Rationalisierung der operativ tätigen Ver- kehrsunternehmen (im Folgenden nur Verkehrsun- ternehmen genannt). Hierzu übernimmt das Unter- nehmen als Servicegesellschaft die Geschäftsbe- sorgung für kaufmännische und betriebliche Ma- nagementaufgaben für die Verkehrsunternehmen, d.h. die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), d ie Regionalverkehr Ruhr -Lippe GmbH (RLG), die Westfälische Landes -Eisenbahn GmbH (WLE) sowie sämtliche Tochtergesellschaften, mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen und Anordnungen der Auf- sichtsbehörden sowie im Namen und auf Rechnung eines jeden Unternehmens. Darüber hinaus kann Die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) hat zum 31.12.2025 den Betriebs- und Geschäftsführungs- vertrag gekündigt und ihre Geschäftsanteile an die Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) abge- treten. Infolgedessen erbringt die WVG keine Service- leistungen mehr für die VKU, weshalb diese aus dem Unternehmensgegenstand gestrichen wird. Anlage 1 zur Vorlage V/0289/2025 Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung unternehmen übernehmen. sie jene Geschäftsbesorgung für weitere Verkehrs - unternehmen übernehmen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maß- nahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unter- nehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern ge- eignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweignieder- lassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften ein- gehen. 3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung in den Verkehrsgebieten der Gesell- schafter nach kaufmännischen Grundsätzen aus . Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirt- schaftsgrundsätzen im Sinne des § 108 Abs. 3 und § 109 GO NRW zu verfahren. § 3 Gesellschaftskapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2.214.500 EUR. 2. Die Geschäftsanteile müssen mindestens 1 EUR betragen und auf volle EUR lauten. 3. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. § 4 Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung Kosten der Gesellschaft Die Kosten der Gesellschaft für die Geschäftsbesorgung nach § 2 werden von den Verkehrsunternehmen getra- gen. Einzelheiten hierzu werden jeweils in einem geson- derten Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt. § 5 Organe der Gesellschaft § 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Aufsichtsrat, 3. Gesellschafterversammlung. Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführung, 2. Aufsichtsrat, 3. Gesellschafterversammlung § 6 Geschäftsführer § 6 Geschäftsführung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Ge- schäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer be- stimmt die Gesellschafterversammlung. 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Ge- schäftsführer oder Geschäftsführerinnen. Die Zahl der Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen bestimmt die Gesellschafterversammlung. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft jeweils von zwei Ge- schäftsführern gemeinsam oder von einem Ge- schäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. 2. Ist nur ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsfüh- rerin bestellt, vertritt diese Person die Gesellschaft alleine. Si nd mehrere Geschäftsführer oder G e- schäftsführerinnen bestellt, wird die Gesellschaft je- weils von zwei G eschäftsführern oder Geschäfts- führerinnen gemeinsam oder von einem Geschäfts- führer oder einer Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Prokuristen oder einer Prokuristin vertreten. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung 3. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbe- fugnis erteilen und Befreiung von den Beschrän- kungen des § 181 BGB. Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die von der Gesellschafterversamm- lung bestellten Liquidatoren. 3. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern oder Geschäftsführe- rinnen Ein zelvertretungsbefugnis erteilen oder sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidato- ren. 4. Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, auf- sichtsbehördlichen Anordnungen, diesem Gesell- schaftsvertrag, einer Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung oder Weisungen der Gesellschafter- versammlung ergeben. 4. Den Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen ob- liegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus den Ge- setzen, Verordnungen, aufsichtsbehördlichen Anord- nungen, diesem Gesellschaftsvertrag, einer Ge- schäftsordnung für die Geschäftsführung oder Wei- sungen der Gesellschafterversammlung ergeben. § 7 Aufsichtsrat § 7 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. 2. Sie sollen den Aufsichtsräten der Verkehrsunter- nehmen angehören, die Repräsentanz der die Ge- sellschafter tragenden Kreise gewährleisten und werden von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW nach folgenden Maßga- ben bestimmt: Die RVM erhält 5 Sitze, die RLG er- hält 4 Sitze, die VKU erhält 2 Sitze und die WLE erhält 1 Sitz im Aufsichtsrat der Westfälische Ver- kehrsgesellschaft mbH. 2. Sie sollen den Aufsichtsräten der Verkehrsunter- nehmen angehören, die Repräsentanz der die Ge- sellschafter tragenden Kreise gewährleisten und werden von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW bestimmt. Die RVM er- hält 5 Sitze, die RLG erhält 4 Sitze, die WLE erhält 1 Sitz und die WVG erhält 2 ruhende Sitze im Auf- sichtsrat der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH. Durch den Abschluss des Kauf - und Abtretungsvertra- ges über Geschäftsanteile der VKU an die WVG und da- mit der Veräußerung und des Erwerbs der Geschäftsan- teile von der VKU auf die WVG selbst gehen die Auf- sichtsratsmandate der VKU auf die WVG über. Da die Rechte und Pflichten aus einem eigenen Ge- schäftsanteil ruhen, können die Stimmrechte der beiden von der WVG übernommenen Aufsichtsratsmandate weder ausgeübt noch bei der Berechnung der Stimmen- mehrheit berücksichtigt werden. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung 3. Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden aus einer von den Arbeitnehmern gewählten Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in seiner je- weils gültigen Fassung in den Aufsichtsrat entsen- det. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei Man- date mit WVG-Arbeitnehmern und jeweils ein Man- dat mit Arbeitnehmern der Verkehrsunternehmen RVM, RLG, VKU und WLE besetzt werden. 3. Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden aus einer von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewähl- ten Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung in den Aufsichtsrat entsendet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei Mandate mit WVG-Arbeitnehmern und Ar- beitnehmerinnen und jeweils ein Mandat mit Arbeit- nehmern und Arbeitnehmerinnen der Verkehrsunter- nehmen RVM, RLG und WLE besetzt werden. Bezugnahme auf die VKU bei der Aufzählung der zu be- rücksichtigenden Verkehrsunternehmen für die Entsen- dung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat entfällt. 4. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Ge- bietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, nach Maßgabe von Abs. 2 Mitglieder in den Auf - sichtsrat zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Diese unterliegen den Weisungen und Besc hlüssen ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft. Für die Arbeit- nehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 5. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sämtliche Mitglieder entsandt sind. Die Vertre- tungskörperschaft einer Gebietskörperschaft ist für den Gesellschafter berechtigt, alle oder einige der von ihr in den Aufsichtsrat entsandten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates jederzeit abzuberu- fen, sofern gleichzeitig entsprechende neue Mit- glieder in den Aufsichtsrat entsendet werden. Für die Arbeitnehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 6. Die Amtszeit eines entsandten Aufsichtsratsmit- gliedes beginnt mit seiner Entsendung und endet Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung mit dem Tag seiner Abberufung durch den entsen- denden Gesellschafter, der Niederlegung des Am- tes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder dem Tod des Aufsichtsratsmitgliedes. 7. Über die Regelungen gemäß Abs. 5 und 6 hinaus endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Entsendung der Vertretungskör- perschaft einer über die Verkehrsunternehmen be- teiligten Gebietskörperschaft angehört hat, auch mit seinem Ausscheiden aus der Vertretungskör- perschaft beziehungsweise dem Ende der Wahlpe- riode der ihn bestellenden Vertretungskörper- schaft. Die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter endet mit der Wahlperiode der sie bestellenden Vertretungskörperschaften. Das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort. 8. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorsitzenden, der jeweils einem der die Verkehrs- unternehmen tragenden Kreise angehört und rollie- rend von den Gesellschaftern gestellt wird. Zudem wählt der Aufsichtsrat zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. 8. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre ein en neuen Vorsitzenden oder eine neue Vorsitzende , der oder die jeweils einem der die Verkehrsunternehmen tra- genden Kreise angehört und in der W eise rollierend von den Gesellschaftern gestellt wird, dass jeweils der 1. Stellvertreter oder die 1. Stellvertreterin im Auf- sichtsrat der WVG zum oder zur Vorsitzenden nach Ablauf der j eweiligen Wahlperiode aufrückt. Zudem wählt der Aufsichtsrat eine n 1. und 2. Stellvertre ter oder eine 1. und eine 2. Stellvertreterin aus seiner Mitte. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung 9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zur Ab- geltung der im Interesse der Gesellschaft gemach- ten Aufwendungen eine pauschalierte Entschädi- gung, die die Gesellschafterversammlung festlegt. Daneben werden die anfallenden Fahrtkosten er- stattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. § 8 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat ist mindestens zweimal im Kalen- derjahr unter Angabe der Tagesordnung in der Re- gel unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden, von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vor- sitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, T elefax oder E -Mail einzuberufen . In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen wer- den. Der Aufsichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn 6 Mitglieder es unter Angabe der Tagesord- nung verlangen. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mit- glieder unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 einge- laden wurden und mindestens die Hälfte – darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter – anwesend sind. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung die Geschäftsführung eine Folgesitzung einzuberu- fen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Auf- sichtsrat in jedem Fall beschlussfähig ist. 3. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsver- trag nichts Abweichendes vorsehen, beschließt der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden grundsätzlich in der Aufsichtsratssitzung gefasst. Die Beschlüsse der Aufsichtsratsmitglieder können auch außerhalb der Aufsichtsratssitzung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen (E-Mail, Telefax und/oder Telefon) erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Be- schlussfassung (z.B. mündliche und schriftliche/ textliche Stimmabgabe) is t zulässig. Die Zustim- mung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder zu ei- ner Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Te- lekommunikationseinrichtungen gilt als erteilt, wenn der jedem Aufsichtsratsmitglied übermitt elten Be - schlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Aufsichtsratssitzung beabsichtigte Beschluss- fassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absen- dung der Beschlussvorlage widersprochen wird. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung 5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das verhindert ist an einer Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen, ist be- rechtigt, ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates zur Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch zu er- mächtigen. Mit der Ermächtigung muss das Stimm- verhalten festgelegt werden. Die Ermächtigung gilt nicht für Abstimmungen, für die das Stimmverhalten nicht festgelegt wurde. 6. Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Nieder- schrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Be- schlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unter- schreiben. Die Niederschrift soll den Aufsichtsräten innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 4 durch Brief, Tele- fax oder E-Mail übersandt werden. § 9 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Ge- schäftsführung. 2. Zu folgenden Angelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen unmittelbar für und gegen die Gesell- schaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maß- nahmen handelt, die die Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen treffen will oder soweit die Maß- nahmen zur Umsetzung einer Handlung der Ge- schäftsführung bedürfen, ist die vorherige Zustim- mung des Aufsichtsrates erforderlich: Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Bauvorhaben, deren Wert 50.000 EUR überschreiten, b) Abschluss von Erbbaurechts -, Miet - und Pachtverträgen von erheblicher wirtschaftli- cher Bedeutung, c) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Sicherheiten, soweit sie nicht mit dem Wirt- schaftsplan genehmigt sind, sowie Abschluss aller Arten von Derivatgeschäften, d) Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert je- weils 50.000 EUR übersteigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, e) Gewährung dauerhafter außertariflicher Leis - tungen, soweit sie nicht mit dem Wirtschafts- plan genehmigt sind. 3. Der Aufsichtsrat kann weitere Maßnahmen bestim- men, für die die Geschäftsführung seiner vorheri- gen Zustimmung bedarf. § 10 Gesellschafterversammlung § 10 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf oder auf Verlangen eines Gesellschafters, mindes- tens jedoch zweimal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von 1. Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf oder auf Verlangen eines Gesellschafters, mindestens je- doch zweimal im Kalenderjahr unter Angabe der Ta- Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberu- fung und der Tag der Versammlung nicht mitge- rechnet werden, von der Geschäftsführung im Ein- vernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsra- tes durch Brief, Telefax oder E -Mail einzuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen werden. gesordnung in der Regel mit einer Frist von mindes- tens 14 Tagen , wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mi tgerechnet wer- den, von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail einzuberufen. In dringen- den Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist einge- laden werden. 2. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer der beiden Stellvertreter. 2. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. ei- ner der beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurde und mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäftsführung eine Folge- versammlung einzuberufen mit dem Hinweis, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist. 4. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsehen, beschließt die Ge- sellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je 1 EUR eines Ge- schäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesell- schaftervertreter können ihre Stimmrechte nur ein- heitlich ausüben. 4. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht Abweichendes vorsehen, beschließt die Gesell- schafterversammlung mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je 1 EUR eines G eschäftsan- teils gewährt eine S timme. Die Gesellschaftervertre- ter oder G esellschaftervertreterinnen können ihre Stimmrechte nur einheitlich ausüben. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung 5. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Ge- bietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, Ge- sellschaftervertreter in die Gesellschafterversamm- lung zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Diese sind an die Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft gebunden. Auf Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 5. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten G e- bietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, Ge- sellschaftervertreter oder Gesellschaftervertreterin- nen in die Gesellschafterversammlung zu entsenden bzw. zur Ent sendung durch die Verkehrsunterneh- men vorzuschlagen. Diese sind an die Weisungen und B eschlüsse ihrer jeweiligen Vertretungskörper- schaft gebunden. Auf B eschluss der jeweiligen Ver- tretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit nie- derzulegen. 6. Ein Gesellschaftervertreter kann sich jederzeit durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist dort zu hinterlegen. 6. Ein Gesellschaftervertreter oder eine Gesellschafter- vertreterin kann sich jederzeit durch eine mit schriftli- cher Vollmacht versehene Person in der Gesellschaf- terversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist dort zu hinterlegen. 7. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die Be- schlussfassung der Gesellschafter kann auch au- ßerhalb der Gesellschafterversammlung durch Ein- holung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Eins atz von Telekommuni - kationseinrichtungen (E-Mail, Telefax und/oder Te- lefon) erfolgen, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklä- ren. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. mündliche und schriftliche/textliche Stimmab gabe) ist zulässig. Die Zustimmung der Gesellschafter zu einer Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Te- lekommunikationseinrichtungen gilt als erteilt, wenn Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung der jedem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Te- lefax oder E -Mail übermittelten Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Gesellschaf- terversammlung beabsichtigte Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. 8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Nie- derschrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Be- schlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll den Gesell- schaftervertretern innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Brief, Telefax oder E-Mail übersandt werden. 8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Nieder- schrift zu fertigen, die sämtliche gefassten B e- schlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Nie- derschrift über die G esellschafterversammlung ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem Geschäftsführer oder einer G eschäftsführerin zu un- terschreiben. Die Niederschrift soll den Gesellsc haf- tervertretern oder Gesellschaftervertreterinnen inner- halb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Be- schlussfassung gemä ß Abs. 7 durch Brief, Telefax oder E-Mail übersandt werden. 9. Die Gesellschaftervertreter erhalten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Auf- wendungen eine pauschalierte Entschädigung, die die Gesellschafterversammlung festlegt. Daneben werden anfallende Fahrtkosten erstattet. Die Aus - zahlung erfolgt unbar. 9. Die Gesellschaftervertreter oder Gesellschaftervertre- terinnen erhalten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten A ufwendungen eine pau- schalierte Entschädigung, die die Gesellschafterver- sammlung festlegt. Daneben werden anfallende Fahrtkosten erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. 10. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht, als Gäste ohne Stimmrecht an der Gesellschafter- versammlung teilzunehmen. § 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung § 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung 1. Zu nachfolgenden Angelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen unmittelbar für und gegen die Gesellschaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, welche die Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen treffen will oder soweit es sich um Maßnahmen handelt, zu deren Umsetzung es einer Handlung der Geschäftsfüh- rung bedarf, ist die vorherige Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung erforderlich: a) Feststellung des Jahresabschlusses und Be- schluss über die Verwendung des Ergebnis- ses, b) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführer, c) Wahl des Abschlussprüfers, d) Genehmigung des Wirtschaftsplans, e) Aufteilung der Kosten der Gesellschaft gemäß § 4, f) Änderung und Neufassung des Gesellschafts- vertrages, g) Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, h) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Un- ternehmen und Beteiligungen oder Teilen da- von, Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung i) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Ge- schäftsanteilen oder Teilen davon sowie Über- gang von Geschäftsanteilen oder Teilen da- von im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz, j) Übertragung des Unternehmens an Dritte, k) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündi- gung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG, l) Auflösung der Gesellschaft, m) Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung, n) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, o) Bestellung und Abberufung von Geschäftsfüh- rern und Prokuristen, wobei möglichst Perso- nenidentität zwischen diesen und den Ge- schäftsführern und Prokuristen der ange- schlossenen Verkehrsunternehmen zu wah- ren ist, o) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen und Prokuristen oder Pro- kuristinnen, wobei möglichst Personenidentität zwi- schen diesen und den Geschäftsführern oder Ge- schäftsführerinnen und Prokuristen oder Prokuristin- nen angeschlossenen Verkehrsunternehmen zu wahren ist, p) Erlass einer Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführer mit der Festlegung des Ge- schäftsverteilungsplanes, q) Weisungen an die Geschäftsführung in Ge- schäftsführungsangelegenheiten. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung 2. Für die Beschlussfassung zu den Angelegenheiten nach Ziff. 1 mit Ausnahme des Beschlusses über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates (Buchstabe b) 1. Var.) ist jeweils eine Mehrheit von 90 % des vertretenen Gesellschaftskapitals erfor- derlich. Über die Entlastung der Mitglieder des Auf- sichtsrates beschließt die Gesellschafterversamm - lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim- men. 3. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Maß- nahmen bestimmen, für die die Geschäftsführung ihrer vorherigen Zustimmung bedarf. § 12 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergeb- nisverwendung, Transparenz, Planung § 12 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergeb- nisverwendung, Transparenz, Planung Gemäß dem Prüfungsbericht 2023 handelt es sich hier um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft. 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Ge- schäftsführung innerhalb von 3 Monaten nach Ab- lauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches auf- zustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung im Sinne von § 108 Abs. 3 GO NRW Stellung zu nehmen. 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Ge- schäftsführung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsge- setzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und der Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprü- fer vorzulegen; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbu- ches ist nicht anzuwenden. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentli- chen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stel- lung zu nehmen. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind zukünftig nicht mehr zwingend nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Wir haben den kon- kreten Bezug auf Regelungen der GO NRW entfernt, um flexibler auf erneute Gesetzesänderungen reagieren zu können. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Ab- Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung schlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prü- fungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzu- legen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Er- gebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 3. Die Gesellschafter haben bis spätestens zum Ab- lauf der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Er- gebnisverwendung für das vorangegangene Ge- schäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresab - schluss sind bei der Feststellung die für seine Auf- stellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 4. Jahresabschluss und Lagebericht sind entspre- chend den für große Kapitalgesellschaften gelten- den Vorschriften des Dritten Buches des Handels- gesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrun dsätzegesetz erstre- cken. Den Gesellschaftern stehen – unbeschadet der Rechte aus § 51 a GmbHG – die Befugnisse gemäß § 112 GO NRW zu. 4. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind in entspre- chender Anwendung der Vorschriften des Dritten Bu- ches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaf- ten zu prüfen; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erstrecken. Den Gesell- schaftern stehen unbeschadet der Rechte aus § 51 a GmbHG die Befugnisse gemäß § 112 GO NRW zu. Bei der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts sind im Übrigen die in § 108 GO NRW (in der jeweils gültigen Fassung) festgelegten Vor- gaben zu berücksichtigen, sofern diese vorliegend An- wendung finden. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist zudem da- rauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur Verfü- gung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird. Auch die Prüfung erfolgt zukünftig allgemein nach den Regelungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbu- ches für Kapitalgesellschaften. Streng genommen bezieht sich § 112 GO NRW auf die Rechte der Gemeinde und nicht der Gesellschafter. Der allgemeine Hinweis auf die Regelung von § 108 GO NRW lässt zukünftig einen flexibleren Umgang mit Ge- setzesänderungen zu. Neu sieht § 108 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW vor, dass auf die angemessene Verzinsung des von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eigenkapitals einzugehen ist. § 108 Abs. 2 GO NRW stellt Anforderungen an die Auf - stellung des Wirtschaftsplanes, die Finanzplanung, Of - Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung fenlegung des Jahresabschlusses etc., sofern einer Ge- meinde mehr als 50 % der Anteile an einem Unterneh - men gehören. Dem Wortlaut nach umfasst § 108 Abs. 2 GO NRW nur unmittelbare Beteiligungen . Gleichwohl wurden hier schon freiwillig weitere Regelungen von § 108 Abs. 2 GO NRW wie z.B. der Wirtschaftsplan auf- genommen, sodass wir hier davon ausgehen, dass un- abhängig der rechtlichen Anwendbarkeit die Regelun- gen von § 108 Abs. 2 GO NRW gelten sollen. 5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellschaf- tern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstel- lung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW benötigt werden, form - und frist - gerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte werden erteilt. Streng genommen bezieht sich die Regelung von § 116 GO NRW auf die Gemeinden und nicht Gesellschafter. 6. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Darüber hinaus gelten die Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1 c GO NRW. 6. Die Offenlegung richtet sich nach den für Kapitalge- sellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetz- buches. Darüber hinaus gelten die Bekanntmachungs - und Offenlegungsvorschriften des § 108 GO NRW. Neben dem Jahresabschluss können auch noch weitere Unterlagen offenzulegen sein. Insofern haben wir den Wortlaut der Regelung offener formuliert. Auch haben wir den genauen Verweis auf den Absatz von § 108 GO NRW bezogen auf die Offenlegung entfernt, um zukünf- tig flexibler auf Gesetzesänderungen reagieren zu kön- nen. 7. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresab- schluss die Angaben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Streichung Diese Regelung ist im Gesetz ersatzlos entfallen. 8. Die Gesellschaft stellt für jedes Wirtschaftsjahr ei- nen Wirtschaftsplan auf. Sie legt gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW der Wirtschaftsführung eine 7. Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan auf- zustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Gesell- schaftervertretern zur Kenntnis zu bringen. Der konkrete Verweis auf die GO NRW wurde entfernt, um zukünftig flexibler auf etwaige Gesetzesänderungen reagieren zu können. Gemäß § 108 Abs. 2 GO NRW finden auf den Wirtschaftsplan die für die Eigenbetriebe Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung fünfjährige Finanzplanung zugrunde und bringt diese den Gesellschaftervertretern zur Kenntnis. geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Hier kann diskutiert werden, ob dieser Zusatz noch in Nr. 8 formuliert werden soll. Es ist aber zu beachten, dass u.E. § 108 Abs. 2 GO NRW dem Wortlaut nach nur für unmittelbare Mehrheitsbeteiligungen einer Gemeinde gilt. Der Meinungsstreit zur generellen Anwendbarkeit von § 108 Abs. 2 GO NRW ist m.E. obsolet, da hier in jedem Fall freiwillig schon ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird und auch weitere Erfordernisse von § 108 Abs. 2 GO NRW im Gesellschaftsvertrag Niederschlag gefun- den haben. Da die Regelung zum Wirtschaftsplan m.E. nicht zwinge nd im Gesellschaftsvertrag Niederschlag finden muss, ist es aus meiner Sicht auch vertretbar den Zusatz „für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften“ wegzulassen. Vor allem weil der Gesellschaftsvertrag in seiner Ursprungsform schon der Kommunalaufsicht vor- gelegt wurde, ist hinsichtlich angestrebter Änderungen eher vorsichtig umzugehen. Außerdem ist zu beachten, dass der Wirtschaftsplan streng genommen nicht den Gesellschaftern, sondern der Gemeinde zur Kenntnis gebracht (siehe § 108 Abs. 2 Nr. 1b) GO NRW). § 13 Gewinnverteilung Die Gewinnverteilung erfolgt gern. § 29 GmbH-Gesetz oder aufgrund eines anderslautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. § 14 Gleichstellung § 14 Gleichstellung Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des LGG NRW zu beachten.Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten sowohl für die weibliche als auch für die männliche Form. Die Gesellschaft verpflichtet sich, di e Vorschriften des LGG NRW zu beachten Der bisherige Satz „Die Bezeichnung in diesem Vertrag gelten sowohl für die weibliche als auch für die männli- chen Form.“ entfällt, da die spr achliche Gleichbehand- lung der Geschlechter nun durchgängig durch die expli- zite Nennung sowohl der weiblichen als auch der männ- lichen Form sichergestellt wird. Die Gesellschaft kommt damit ihrer Verpflicht ung nach, die Vorschriften des LGG NRW zu beachten und eine geschlechtergerechte Sprache im Gesellschaftsvertrag zu verwenden. § 15 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirk- sam oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit des Ver- trages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Er setzung einer unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine rechtlich zulässige Be- stimmung unter Beachtung der gebotenen Form und Mehrheitserfordernisse durch Gesellschafter- beschluss herbeizuführen, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages ge- wollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Un- durchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. 2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, so- weit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 13.06.2022) Neue Fassung Kommentierung Bundesanzeiger bzw. im Amtsblatt der Stadt Müns- ter.
Anlage A
1409 Zeichen
Anlage A zur V/0289/2025 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist mittelbar über die RVM mit 47,14 % der Stimmrechte an der WVG beteiligt. Die Stadt Münster ist über die SWMS mit 14,13 % der Stimmrechte an der WLE beteiligt. Die WLE ist wiederum mit 10 % der Stimmrechte an der WVG beteiligt. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen der WVG obliegen der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung (GV) der WVG (§ 11 Nr. 1 lit. f Gesellschaftsvertrag WVG). Die Ausübung der Gesellschafterrechte der Gesellschafterin RVM sowie der SWMS in der GV der WLE darf nur nach vorherigen Beschlussfassungen in der GV der RVM sowie in der GV der SWMS erfolgen (§ 11 Abs. 1 lit. s Gesellschaftsvertrag RVM, § 9.4 lit. a. und b. Gesellschaftsvertrag SWMS). Zur Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster in der GV der RVM sowie in der GV der SWMS ist ein Beschluss des Rates notwendig. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster in der GV der RVM sowie in der GV der SWMS zur Stimmabgabe. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Die finanziellen Auswirkungen werden von der Gesellschaft getragen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig Vollständig freiwillig k.A.
Beschlussvorlage
8122 Zeichen
V/0289/2025 V/0289/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG): Erwerb von Geschäftsanteilen; Änderung des Gesellschaftsvertrages der WVG Beratungsfolge 18.06.2025 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 26.06.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 02.07.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster stimmt dem Erwerb der Geschäftsanteile der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) durch die WVG sowie den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der WVG gemäß Anlage 1 zu. Etwaigen redaktionellen Änderungen an dem Gesellschaftsver- trag der WVG, die sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 115 Abs. 1 lit.c) GO erge- ben, wird zugestimmt. 2. Die Vertretung der Stadt Münster in de n Gremien der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) wird ermächtigt, den zur Umsetzung des Anteilserwerbes und der Änderung des Ge- sellschaftsvertrages der WVG gemäß Anlage 1 erforderlichen Beschlüssen sowie der Manda- tierung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der WVG zuzustimmen. 3. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH (SWMS) wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen: Die Vertretung der SWMS in der Gesellschafterversammlung der Westfälische Landes - Eisenbahn GmbH (WLE) wird ermächtigt, den zur Umsetzung des Anteilserwerbes und der Änderung des Gesellschaftsvertrages der WVG gemäß Anlage 1 erforderlichen Beschlüssen sowie der Mandatierung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der WVG zuzustimmen. Amt für Finanzen und Beteiligungen 17.06.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Ebert Telefon: 492-2012 EbertJ@stadt-muenster.de - 2 - V/0289/2025 II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Begründung: Der Gegenstand der WVG ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in den Ver- kehrsgebieten der Gesellschafter sowie die Koordinierung und Rationalisierung der operativ tätigen Verkehrsunternehmen (u.a. RVM). Die Stadt Münster ist mittelbar über die RVM mit 47,14 % der Stimmrechte an d er WVG beteiligt. Die Stadt Münster ist über die SWMS mit 14,13 % der Stimmrechte an der WLE beteiligt. Die WLE ist wiederum mit 10 % der Stimmrechte an der WVG beteiligt. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen der WVG obliegen der Beschlussfassung der Gesellschaf- terversammlung (GV) der WVG (§ 11 Nr. 1 lit. f Gesellschaftsvertrag WVG). Die Ausübung der Ge- sellschafterrechte der Gesellschafterin RVM sowie der SWMS in der GV der WLE darf nur nach vor- herigen Beschlussfassungen in der GV der RVM sowie in der GV der SWMS erfolgen (§ 11 Abs. 1 lit. s Gesellschaftsvertrag RVM, § 9.4 lit. a. und b. Gesellschaftsvertrag SWMS). Zur Begründung der Beschlussvorschläge führt die WVG Folgendes aus: Zwischen der WVG und der VKU besteht ein Betriebs - und Geschäftsführungsvertrag vom 11.08.2006. Gemäß diesem Vertrag übernimmt die WVG betriebliche Dienstleistungen für Betriebs - und Geschäftsführungsaufgaben, vor allem in den Bereich Betriebsführung und Fahrdienst der VKU. Die VKU hat mit Datum vom 15.12.2023 den Betriebs - und Geschäftsführungsvertrag fristwahrend zum 31.12.2025 gekündigt. Der Vertrag sieht in § 5 Abs. 2 vor, dass die VKU auch nach Beendigung dieses Vertrages für eventuell anfallende Aufwendungen (Personal- und Sachkosten) haftet, welche die WVG nach sorgfältiger Prüfung der ihr bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hat. Hierzu zählen neben Sachkosten insbesondere Remanenzkosten durch nicht vermeidbare Personal- überhänge. Hinsichtlich der finalen und abgeltenden Zahlung etwaiger Kosten in Anbetracht der Kün- digung des Betriebs - und Geschäftsführungsvertrages konnte bereits eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. In Anbetracht der Kündigung des Betriebs- und Geschäftsführungsvertrages durch die VKU wurde im Rahmen von Verhandlungen zur weiteren Rolle der VKU als Gesellschafterin der WVG beiderseits bestätigt, dass eine weitere Beteiligung der VKU an der WVG nach Beendigung des Betriebs - und Geschäftsführungsvertrags nicht zielführend ist. Es wurden diverse Szenarien untersucht, welcher Gesellschafter von der WVG die Geschäftsanteile von der VKU übernehmen kann. Vor allem aus Gründen der perspektivischen Veräußerung und Ab- tretung an einen zukünftigen weiteren neuen Gesellschafter sowie der noch abzuklärenden Verteilung der Geschäftsanteile auf die bestehenden Gesellschafter werden die Geschäftsanteile von der VKU in einem ersten Schritt von der WVG selbst übernommen. Die VKU wird ihre Geschäftsanteile an die WVG veräu ßern und abtreten. Die WVG erwirbt damit selbst die Geschäftsanteile von der VKU und hält eigene Anteile in Höhe von 14,29 %. Die Abtretung der Geschäftsanteile ist aufschiebend bedingt durch die Einhaltung organschaftlicher Erfordernisse der Parteien, die Einhaltung kommunalrechtlicher Erfordernisse sowie die vollständige Entrichtung des Kaufpreises durch die WVG. Durch den Erwerb der Geschäftsanteile der VKU durch die WVG werden die damit verbundenen Stimmrechte ruhend gestellt. Dies bedeutet, dass das Stimmrecht weder ausgeübt noch bei der Be- - 3 - V/0289/2025 rechnung einer Stimmenmehrheit berücksichtigt wird. Dadurch verändern sich die Mehrheitsverhält- nisse der Stimmrechte an der WVG in der Gesellschafterversammlung wie folgt: Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH 28,57 % -> 33,33 % Regionalverkehr Münsterland GmbH 47,14 % -> 55,00 % Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH 10,00 % -> 11,67 % Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH 14,29 % -> 0,00 % Gemäß § 10 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag WVG fasst die GV ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfa- cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Allerdings sieht § 11 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag WVG für nahezu alle wesentlichen Entscheidungen – mit Ausnahme der Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder – eine Zustimmung von 90 % vor. Daher ergeben sic h für die Stimmrechte der RVM keine wesentli- chen Veränderungen. Die verbleibenden Gesellschafter der WVG werden jedoch weiterhin erörtern, wie die durch die WVG erworbenen Geschäftsanteile künftig aufgeteilt werden sollen. Der Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgen zum 01.01.2026 und umfassen alle mit den Geschäftsanteilen verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte, einschließlich der Gewinnbe- zugsrechte. VKU und WVG sind sich darüber einig, dass der VKU noch nicht verteilte Gewinne vo- rangegangener Geschäftsjahre sowie der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres anteilig zustehen. Außerdem sind sich WVG und VKU einig, dass in Bezug auf die ursprüngliche Gesellschafterstellung der VKU mit dem Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile alle Ansprüche zwischen VKU und WVG abgegolten sind, sofern rechtlich möglich. Davon ausgenommen sind etwaig im Kauf- und Ab- tretungsvertrag geregelte Ansprüche sowie in weiteren bestehenden Vereinbarungen wie dem bisher bestehenden Betriebs- und Geschäftsführungsvertrag geregelte Ansprüche der Parteien. Die Anpassungen des Gesellschaftsvertrags der WVG sind in Anlage 1 dargelegt. Die Synopse des Gesellschaftsvertrages stellt neben den bereits beschlossenen, jedoch noch nicht final umgesetzten Änderungen im Hin blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung folgende Ände- rungen dar: Streichung der VKU aus dem Unternehmensgegenstand Übergangsweise Übertragung der auf der Beteiligung der VKU beruhenden Aufsichtsratsmandate auf die WVG redaktionelle Anpassungen, insbesondere zur sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter Die Beschlussfassungen in den Gremien der RVM und der WLE erfolgten unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung in den Gremien der Stadt Münster. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Synopse des Gesellschaftsvertrages der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0289/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.05.2025
- Erstellt
- 30.04.2025 11:19