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V/0992/2007

Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen

Vorlagen 22.11.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2007, TOP 9.2

Anlage 1 - Änderung der Geschäftsordnung

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Änderung der Geschäftsordnung

16255 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0992/2007 
 
 
Änderung der Geschäftsordnung  
 
für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen  
der Stadt Münster vom 22.02.1996, in der Fassung der  
Beschlüsse des Rates vom 10.09.1997, 16.12.1998, 20.03.2002, 11.12.2002, 29.06.2005 
 
 
I. § 3 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung   
 
§ 3 
 
Aufstellung der Tagesordnung 
  
 (1) Der/Die Oberbürgermeister/in setzt die Tagesor dnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW 
). 
Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens am 8. 
Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünfte l der Ratsmitglieder oder einer 
Fraktion unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW  vorgelegt werden. 
 
(2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in v on einer Fraktion oder von mindestens 3 
Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung 
zugehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. Der Rat verweist den Antrag an 
den Hauptausschuss, der darüber entscheidet, ob und wie - ggf. mit Bearbeitungsvorgaben - 
der Antrag weiter behandelt werden soll. 
 
 Davon abweichend kann der Rat einen Antrag unmitte lbar zur abschließenden Erledigung 
oder Vorberatung an einen Fachausschuss oder mit Zustimmung der Antragsteller/innen zur 
weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verweisen. Mit Zustimmung der Antragsteller/innen 
kann auch der/die Oberbürgermeister/in die Verweisu ng zur abschließenden Erledigung 
vornehmen; er/sie hat den Rat davon in der nächsten  Sitzung zu unterrichten. Die 
abschließenden Entscheidungen des Hauptausschusses über die Antragserledigungen sind 
dem Rat zur Kenntnis zu geben. 
 
 (3) Der/Die Oberbürgermeister/in legt ferner die R eihenfolge der einzelnen 
Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtu ng der gesetzlichen Vorschriften, 
welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müssen. 
 
 (4) 
 Im Falle der Verhinde rung der/s Oberbürgermeisters/in werden die Aufgaben nach § 3 Abs. 
1 - 3 von dem/der stellvertretenden Bürgermeister/in nach § 67 GO NRW  wahrgenommen.  
 
 
II. § 11 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassu ng  
 
§ 11 
 
Befangenheit von Ratsmitgliedern  
 
 (1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach § 43 Abs.  2, i.V.m. § 31 und § 50 Abs. 6 GO NRW 
 
von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu  
  sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintr itt in die Verhandlung unaufgefordert 
dem/der Oberbürgermeister/in anzuzeigen und den Sit zungsraum zu verlassen; bei einer 
öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil 
des Sitzungsraumes aufhalten. 
 
 (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt (§ 43 Abs. 2 Ziff. 
4 GO NRW 
).

2 
 
 
 (3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarun gspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies 
durch Beschluss fest (§ 43 Abs. 2 Ziff. 5 GO NRW 
 ). Der Ratsbeschluss ist in die 
Niederschrift aufzunehmen. 
 
 
III. § 12 der Geschäftsordnung erhält folgende Fass ung  
 
§ 12 
 
Teilnahme an Sitzungen 
  
(1) Die Beigeordneten sowie im Einvernehmen mit dem /der Oberbürgermeister/in die 
Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der/Die 
Oberbürgermeister/in ist berechtigt und auf Verlang en mindestens eines Fünftels der 
Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem 
Rat Stellung zu nehmen. Auch die Beigeordneten  sin d hierzu verpflichtet, falls es der Rat 
oder der/die Oberbürgermeister/in verlangt (§ 48 Abs. 1 
GO a. F .)( § 69 Abs. 1 GO NRW).  
Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in zu 
Fragen ihres Aufgabengebietes vor dem Rat Stellung nehmen. 
   
 (2) Die Bezirksvorsteher/innen  und ihre Stellvertreter/innen sowie die  Mitglieder der 
Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen  Sitzungen des Rates und der 
Ausschüsse als Zuhörer/innen teilnehmen. Einladunge n und Vorlagen werden an die 
Mitglieder der Bezirksvertretungen  nicht versandt. Der/Die   Bezirksbürgermeister/in  oder 
ihr/e/sein/e Stellvertreter/in  haben das Recht, Anregungen oder Vorschläge der 
Bezirksvertretung an den Rat oder an einen Ausschuss in der Sitzung zu begründen und bei 
der Beratung des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen 
Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung zurückgehen, dazu gehört zu werden 
(§ 37 Abs. 5 GO NRW  ). 
  
 (3) Der/Die Vorsitzende des Ausländerbeirates oder  ein anderes vom Ausländerbeirat 
benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung einer Anregung oder Stellungnahme des 
Ausländerbeirates an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu im Rahmen 
der Redeordnung das Wort zu erteilen. 
 
 
IV. § 13 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassu ng  
 
§ 13 
 
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner  
 
 (1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzung en des Rates und der Bezirksvertretungen 
ist als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für Einwohner/innen aufzunehmen. Die 
Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen 
durch Beschluss verlängert werden. 
 
 (2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantw ortet werden sollen, sind  spätestens 10 
Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich beim/bei der Oberbürgermeister/in bzw. beim/bei der 
Bezirksbürgermeister/in 
 einzureichen. Diese/r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu, 
die für die Beantwortung zuständig ist.  
 
 (3) Fragen sind nur zulässig, wenn:  
 
  - sie sich auf Angelegenheiten der Stadt Münster bzw. eines Stadtbezirkes  beziehen

3 
 
  - deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschrift en verletzt 
  - sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in ö ffentlicher Sitzung behandelt werden 
können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung) 
  - sie nicht beleidigenden Inhaltes sind 
  - sie nicht anonym gestellt werden  
  - sie nicht vom selben Eingeber wiederholt werden  und bereits in früheren 
Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind 
  - sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betre ffen. 
 
  Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur d as Entscheidungsrecht bzw. 
Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen. Fra geberechtigt sind nur 
Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. 
 
 (4) In der Sitzung sind die Fragen in der Reihenfo lge des Eingangsdatums zu beantworten. 
Der/Die Fragesteller/in trägt seine möglichst kurz gehaltene Frage, die nicht in mehrere 
Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich vor. Der/Die Fragesteller/in ist berechtigt, eine 
im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage stehende Zusa tzfrage zu stellen. Eine 
Aussprache findet nicht statt.  
  Ist der/die Fragesteller/in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich beantwortet. 
 
 (5) Zusatzfragen, die nicht sofort beantwortet wer den können und Fragen, die nach Ablauf der 
Fragestunde noch nicht behandelt worden sind, werde n bis zur nächsten Fragestunde 
zurückgestellt oder im Einvernehmen mit der fragend en Person schriftlich beantwortet.  
Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, sind der/die Oberbürgermeister/in bzw. der/die 
Bezirksbürgermeister/in  sowie die Fraktionsvorsitzenden über die Antwort i n Kenntnis zu 
setzen.  
 
 
V. § 19 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassun g  
 
§ 19 
 
Abstimmung  
 
 (1) Nach Abschluss der Aussprache stellt der/die O berbürgermeister/in den Hauptantrag zur 
Abstimmung. Über  Abänderungs- und Ergänzungsanträg e ist vor der Entscheidung über 
den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest gehende Abänderungs- und 
Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen bestimm t der/die Oberbürgermeister/in die 
Reihenfolge der Abstimmung.  
 
 (2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen , soweit nicht Einmütigkeit festgestellt wird. 
 
 (3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates 
 Ratsmitgliedes  erfolgt namentliche Abstimmung. 
Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift 
zu vermerken. 
 
 (4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Ratsm itglieder 
 Mitglieder des Rates  ist geheim 
abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmz ettel auszugeben und eine 
unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. 
 
 (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine  namentliche als auch eine geheime 
Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung Vorrang. 
 
 (6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Oberb ürgermeister/in bekannt gegeben und in 
der Niederschrift festgehalten.

4 
 
 
VI. § 20 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassu ng  
 
§ 20 
 
Wahlen  
 
 (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzoge n. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall 
durch Handzeichen. 
 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsm itglied 
 Mitglied des Rates  der 
offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl g eheim durch Abgabe von 
Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/ der zu Wählenden abzugeben oder 
anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. 
 
 (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gülti gen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten 
als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen 
den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzah len erreicht haben, eine engere 
Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf 
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW 
). 
 
 (4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gi lt § 50 Abs. 3 GO NRW 
.  
 
 
VII. § 30 der Geschäftsordnung erhält folgende Fass ung  
 
§ 30 
 
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse  
 
 (1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung  im Benehmen mit dem 
Oberbürgermeister fest. Auf Verlangen des/der Oberb ürgermeisters/in ist der/die 
Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand  in die Tagesordnung 
aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn 
eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW).  Über Zeit, Ort und 
Tagesordnung der Ausschusssitzung unterrichtet der/ die Oberbürgermeister/in die 
Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 
4 dieser Geschäftsordnung bedarf (§ 58 Abs. 2 Satz 3 GO NRW ).  
 
 (2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist übe r § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser 
Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder 
die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen ü bersteigt; Ausschüsse gelten auch 
insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschluss unfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 
Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW 
). Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden vom Rat 
nach § 58 Abs. 1 S. 7, 8 und 11 GO NRW  bestellte Ausschussmitglieder mit nur beratender 
Stimme nicht mitgezählt . 
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in und die Beigeordne ten sind berechtigt und auf Verlangen 
eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäft sbereiches verpflichtet, an dessen 
Sitzungen teilzunehmen. Der/Die Oberbürgermeister/i n ist berechtigt und auf Verlangen 
mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder o der einer Fraktion verpflichtet, zu 
einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen (§  69 Abs. 2 GO 
NRW ). Im  Übrigen gilt für die Teilnahme der Beigeordn eten an den Sitzungen der 
Ausschüsse und ihre Vertretung § 16 Abs. 1 - 3 der Hauptsatzung.

5 
 
 (4) Der/Die Oberbürgermeister/in ist zu allen Auss chusssitzungen einzuladen. Er/Sie hat das 
Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilz unehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen 
jederzeit das Wort zu erteilen (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW ). Die Niederschriften der 
Ausschusssitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/in zuzuleiten. Einladungen erhalten 
auch die stellvertretenden Mitglieder des Ausschuss es. Neben den Ausschussmitgliedern 
erhalten die Fraktionsvorsitzenden im Rat die Aussc hussvorlagen und die Niederschriften. 
Auf Regelanforderung werden sie auch den Stellvertretern/innen im Ausschuss übersandt.  
 
 (5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen  Sitzungen auch solcher Ausschüsse als 
Zuhörer  teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige  Bürger/innen und 
sachkundige Einwohner/innen, die zu stellvertretend en Ausschussmitgliedern gewählt 
worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzun gen dieses Ausschusses als Zuhörer 
teilnehmen (§ 58 Abs.1 S. 3   4 GO NRW  ).  
 
 (6) Sachanträge können von jedem Ausschussmitglied  gestellt werden. Änderungs- und 
Ergänzungsanträge, die sich auf einen Punkt der Tag esordnung beziehen, bedürfen nicht 
der Schriftform.  
 
 (7) Die Ausschüsse können in Einzelfragen Sachvers tändige und Einwohner/innen anhören (§ 
58 Abs. 3 S. 5 
 6 GO NRW ).  
 
 (8) Die §§ 6 (Informationsrecht über gespeicherte Daten), 9 (Ältestenrat) und 13 Abs. 1 (Aktuelle 
Stunde) dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüs se keine Anwendung; die §§ 27 
(Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) 
gelten entsprechend nur für Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden.  
 
 (9) Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnun g klärt der/die Vorsitzende.  
 
 
 
VIII. § 31 der Geschäftsordnung erhält folgende Fas sung  
 
 
§ 31 
 
Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen  
von Bezirksvertretungen 
  
 (1) Über Anregungen von Bezirksvertretungen gem. §  19 
  20  Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt 
Münster in Verbindung mit § 37 Abs. 5 S. 5 GO NRW   an Ausschüsse ist in den 
Ausschusssitzungen abzustimmen.  
 
(2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abwe ichenden Beschlussvorschläge der 
Bezirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für die Entscheidung 
zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Hau ptausschusses bzw. des Rates im 
Hauptausschuss abzustimmen. Dies gilt auch für Etatberatungen in den Fachausschüssen, 
die dem Hauptausschuss vorgeschaltet sind.

6 
 
IX. § 33 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassu ng  
 
§ 33 
 
 (1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen f inden die Vorschriften über den Rat 
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen 
Abweichendes ergibt.  
 
 (2) Die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des § 30 Abs. 6, 7 und 9 sind entsprechend 
anzuwenden.  
  Der § 6 (Informationsrecht über gespeicherte Date n dieser Geschäftsordnung) findet auf die 
Bezirksvertretungen keine Anwendung; die §§ 27 
 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28  
(Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gel ten entsprechend nur für die 
Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. 
 
 (3) Der/Die Oberbürgermeister/in hat das Recht, mi t beratender Stimme an den Sitzungen 
der Bezirksvertretungen teilzunehmen; ihm/ihr ist a uf Verlangen jederzeit das Wort zu 
erteilen. Außerdem haben nicht der Bezirksvertretun g als ordentliche Mitglieder 
angehörende Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, 
das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen  mit beratender Stimme 
teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind der/die Oberbürg ermeister/in und diese 
Ratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzung zu 
laden (§ 36 Abs. 6 GO NRW 
). Die Niederschriften der Sitzungen sind dem/der 
Oberbürgermeister/in und den vorbezeichneten Ratsmitgliedern zuzuleiten.  
 
 (4) Der/Die Oberbürgermeister/in ist berechtigt un d auf Verlangen einer Bezirksvertretung 
verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen. Er/Sie kann sich durch 
einen Beigeordneten oder eine leitende Dienstkraft (Angehörige/r des höheren Dienstes) 
vertreten lassen § 36 Abs. 7 GO NRW 
 i.V.m. § 16 Abs. 4  der Hauptsatzung).  
 
 (5) Die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretun gen können sich zu Fraktionen 
zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindesten s 2 Mitgliedern bestehen. Jedes 
Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. 
 
 
X. Inkrafttreten  
 
 Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Ta ge nach der Beschlussfassung durch den 
 Rat in Kraft.

Beschlussvorlage

4930 Zeichen

V/0992/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksver-
tretungen (Anlage) wird beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Beschlussfassung keine direkten Kosten und 
Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 09.10.2007 das Gesetz zur Stärkung der 
kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz (Anlage 3 - Artikel I des Gesetzes) – be-
schlossen, das nach Veröffentlichung am 17.10.2007 in Kraft getreten ist.  
 
Da die Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt 
Münster im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Regelungen der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in einigen Punkten aufgreift bzw. konkretisiert, ist auch 
eine entsprechende Anpassung der Geschäftsordnung erforderlich (Änderungen fett und unterstri-
chen). Die Verwaltung legt daher die anliegende Vorlage zur Änderung der Geschäftsordnung vor. 
Dabei wurden die redaktionelle Änderung (Neu: GO NRW statt GO NW) in dieser geänderten Ge-
schäftsordnung mit dargestellt und werden darüber hinaus in der gesamten Geschäftsordnung 
entsprechend aufgenommen.  
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0992/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
27.11.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0992/2007 
Über die redaktionellen Änderungen hinaus, werden folgende materielle Änderungen vorgeschla-
gen:  
 
1. Bezirksbürgermeister/in 
 
 Der neu eingefügte  § 36 Absatz 2 Satz 3 GO NRW sieht vor, dass der Rat beschließen kann, 
dass der/die Bezirksvorsteher/in die Bezeichnung Bezirksbürgermeister/in führt. Die Verwal-
tung schlägt in der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Vorlage V/0909/2007) vor, diese 
Regelung aufzugreifen. Diese Änderung ist dementsprechend auch in die Geschäftsordnung 
einzuarbeiten
.  
 
 
2. Aufstellung der Tagesordnung für den Rat (§ 3 der Geschäftsordnung) 
 
 Nach der Novellierung der Gemeindeordnung im Jahr 1994 war in der Geschäftsordnung ge-
regelt worden, dass im Falle der Verhinderung der/s Oberbürgermeisters/in die Aufgaben nach 
§ 3 Abs, 1 – 3 der Geschäftsordnung (Aufstellung der Tagesordnung) vom stellvertretenden 
Bürgermeister/in nach § 67 GO NRW wahrgenommen werden.  Da die Rechtsauslegung nun-
mehr von einer Vertretung durch den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ausgeht und 
diese sich auch aus dem Gesetz ergibt, ist die Streichung des Absatzes 4 erforderlich. Einen 
entsprechenden Vertretungsfall hat es bisher noch nicht gegeben. 
 
 
3. Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen der Ausschüsse (§ 30 der Geschäftsordnung) 
 
 Schon in der alten Fassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen fand sich 
die Regelung, dass der/die Ausschussvorsitzende die Tagesordnung im Benehmen mit dem O-
berbürgermeister festsetzt. Neu wurden die Regelungen aufgenommen, dass auf Verlangen 
des/der Oberbürgermeisters/in der/die Ausschussvorsitzende verpflichtet ist, einen Gegenstand in 
die Tagesordnung aufzunehmen und dass der/die Ausschussvorsitzende in gleicher Weise ver-
pflichtet ist, wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW).  
 Bisher ließ sich ein Gestaltungsrecht des Oberbürgermeisters auf die Tagesordnungen der Aus-
schüsse weder aus seiner Rolle als Vorsitzender des Rates, noch als Hauptverwaltungsbeamter 
herleiten. Gleichwohl sieht der Gesetzgeber gerade bei der Wahrnehmung dieser Rollen für 
den/die Oberbürgermeister/in ein wesentliches Interesse, auch auf die Tagesordnungen der Aus-
schüsse, denen der Rat nach § 41 Abs. 2 GO NRW Angelegenheiten zur Entscheidung übertra-
gen kann, einwirken zu können. Daher wurde ein entsprechendes Recht in der Gemeindeordnung 
verankert und sollte zur Klarstellung des Verfahrens auch in der Geschäftsordnung seinen Nie-
derschlag finden. Gleiches gilt für das Recht der Fraktionen des Rates, die nunmehr auch Anträge 
zur Tagesordnung an die Ausschussvorsitzenden richten können. Der/die Vorsit zende hat alle 
fristgerecht eingehenden Anträge bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen.   
 Die Einfügung in 30 Abs. 5 (als Zuhörer) dient zur Klarstellung und sollte eingefügt werden, da es 
hier in der Vergangenheit schon mehrfach zu Nachfragen gekommen ist.    
 
4. Bei den Änderungen in § 31 und § 33 der Geschäftsordnung handelt es sich um die Korrektur von 
fehlerhaften Paragraphenausweisungen.  
 
 
gez. 
Dr. Tillmann 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 – Änderung der Geschäftsordnung

Beratungsverlauf (2)

12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 11.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 9.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0992/2007
Typ
Vorlagen
Datum
22.11.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37