V/0992/2007
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen
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Anlage 1 - Änderung der Geschäftsordnung
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Anlage zur Vorlage V/0992/2007 Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster vom 22.02.1996, in der Fassung der Beschlüsse des Rates vom 10.09.1997, 16.12.1998, 20.03.2002, 11.12.2002, 29.06.2005 I. § 3 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung § 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der/Die Oberbürgermeister/in setzt die Tagesor dnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünfte l der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW vorgelegt werden. (2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in v on einer Fraktion oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zugehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. Der Rat verweist den Antrag an den Hauptausschuss, der darüber entscheidet, ob und wie - ggf. mit Bearbeitungsvorgaben - der Antrag weiter behandelt werden soll. Davon abweichend kann der Rat einen Antrag unmitte lbar zur abschließenden Erledigung oder Vorberatung an einen Fachausschuss oder mit Zustimmung der Antragsteller/innen zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verweisen. Mit Zustimmung der Antragsteller/innen kann auch der/die Oberbürgermeister/in die Verweisu ng zur abschließenden Erledigung vornehmen; er/sie hat den Rat davon in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Die abschließenden Entscheidungen des Hauptausschusses über die Antragserledigungen sind dem Rat zur Kenntnis zu geben. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in legt ferner die R eihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtu ng der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müssen. (4) Im Falle der Verhinde rung der/s Oberbürgermeisters/in werden die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 - 3 von dem/der stellvertretenden Bürgermeister/in nach § 67 GO NRW wahrgenommen. II. § 11 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassu ng § 11 Befangenheit von Ratsmitgliedern (1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach § 43 Abs. 2, i.V.m. § 31 und § 50 Abs. 6 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintr itt in die Verhandlung unaufgefordert dem/der Oberbürgermeister/in anzuzeigen und den Sit zungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt (§ 43 Abs. 2 Ziff. 4 GO NRW ). 2 (3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarun gspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest (§ 43 Abs. 2 Ziff. 5 GO NRW ). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. III. § 12 der Geschäftsordnung erhält folgende Fass ung § 12 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Beigeordneten sowie im Einvernehmen mit dem /der Oberbürgermeister/in die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der/Die Oberbürgermeister/in ist berechtigt und auf Verlang en mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die Beigeordneten sin d hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der/die Oberbürgermeister/in verlangt (§ 48 Abs. 1 GO a. F .)( § 69 Abs. 1 GO NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in zu Fragen ihres Aufgabengebietes vor dem Rat Stellung nehmen. (2) Die Bezirksvorsteher/innen und ihre Stellvertreter/innen sowie die Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse als Zuhörer/innen teilnehmen. Einladunge n und Vorlagen werden an die Mitglieder der Bezirksvertretungen nicht versandt. Der/Die Bezirksbürgermeister/in oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/in haben das Recht, Anregungen oder Vorschläge der Bezirksvertretung an den Rat oder an einen Ausschuss in der Sitzung zu begründen und bei der Beratung des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung zurückgehen, dazu gehört zu werden (§ 37 Abs. 5 GO NRW ). (3) Der/Die Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein anderes vom Ausländerbeirat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung einer Anregung oder Stellungnahme des Ausländerbeirates an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu im Rahmen der Redeordnung das Wort zu erteilen. IV. § 13 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassu ng § 13 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner (1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzung en des Rates und der Bezirksvertretungen ist als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für Einwohner/innen aufzunehmen. Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss verlängert werden. (2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantw ortet werden sollen, sind spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich beim/bei der Oberbürgermeister/in bzw. beim/bei der Bezirksbürgermeister/in einzureichen. Diese/r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu, die für die Beantwortung zuständig ist. (3) Fragen sind nur zulässig, wenn: - sie sich auf Angelegenheiten der Stadt Münster bzw. eines Stadtbezirkes beziehen 3 - deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschrift en verletzt - sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in ö ffentlicher Sitzung behandelt werden können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung) - sie nicht beleidigenden Inhaltes sind - sie nicht anonym gestellt werden - sie nicht vom selben Eingeber wiederholt werden und bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind - sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betre ffen. Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur d as Entscheidungsrecht bzw. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen. Fra geberechtigt sind nur Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. (4) In der Sitzung sind die Fragen in der Reihenfo lge des Eingangsdatums zu beantworten. Der/Die Fragesteller/in trägt seine möglichst kurz gehaltene Frage, die nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich vor. Der/Die Fragesteller/in ist berechtigt, eine im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage stehende Zusa tzfrage zu stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist der/die Fragesteller/in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich beantwortet. (5) Zusatzfragen, die nicht sofort beantwortet wer den können und Fragen, die nach Ablauf der Fragestunde noch nicht behandelt worden sind, werde n bis zur nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Einvernehmen mit der fragend en Person schriftlich beantwortet. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, sind der/die Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bezirksbürgermeister/in sowie die Fraktionsvorsitzenden über die Antwort i n Kenntnis zu setzen. V. § 19 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassun g § 19 Abstimmung (1) Nach Abschluss der Aussprache stellt der/die O berbürgermeister/in den Hauptantrag zur Abstimmung. Über Abänderungs- und Ergänzungsanträg e ist vor der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest gehende Abänderungs- und Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen bestimm t der/die Oberbürgermeister/in die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen , soweit nicht Einmütigkeit festgestellt wird. (3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates Ratsmitgliedes erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken. (4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Ratsm itglieder Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmz ettel auszugeben und eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung Vorrang. (6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Oberb ürgermeister/in bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. 4 VI. § 20 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassu ng § 20 Wahlen (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzoge n. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsm itglied Mitglied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl g eheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/ der zu Wählenden abzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gülti gen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzah len erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW ). (4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gi lt § 50 Abs. 3 GO NRW . VII. § 30 der Geschäftsordnung erhält folgende Fass ung § 30 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse (1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Oberbürgermeister fest. Auf Verlangen des/der Oberb ürgermeisters/in ist der/die Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW). Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzung unterrichtet der/ die Oberbürgermeister/in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf (§ 58 Abs. 2 Satz 3 GO NRW ). (2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist übe r § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen ü bersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschluss unfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW ). Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden vom Rat nach § 58 Abs. 1 S. 7, 8 und 11 GO NRW bestellte Ausschussmitglieder mit nur beratender Stimme nicht mitgezählt . (3) Der/Die Oberbürgermeister/in und die Beigeordne ten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäft sbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der/Die Oberbürgermeister/i n ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder o der einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen (§ 69 Abs. 2 GO NRW ). Im Übrigen gilt für die Teilnahme der Beigeordn eten an den Sitzungen der Ausschüsse und ihre Vertretung § 16 Abs. 1 - 3 der Hauptsatzung. 5 (4) Der/Die Oberbürgermeister/in ist zu allen Auss chusssitzungen einzuladen. Er/Sie hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilz unehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW ). Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/in zuzuleiten. Einladungen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder des Ausschuss es. Neben den Ausschussmitgliedern erhalten die Fraktionsvorsitzenden im Rat die Aussc hussvorlagen und die Niederschriften. Auf Regelanforderung werden sie auch den Stellvertretern/innen im Ausschuss übersandt. (5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die zu stellvertretend en Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzun gen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen (§ 58 Abs.1 S. 3 4 GO NRW ). (6) Sachanträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge, die sich auf einen Punkt der Tag esordnung beziehen, bedürfen nicht der Schriftform. (7) Die Ausschüsse können in Einzelfragen Sachvers tändige und Einwohner/innen anhören (§ 58 Abs. 3 S. 5 6 GO NRW ). (8) Die §§ 6 (Informationsrecht über gespeicherte Daten), 9 (Ältestenrat) und 13 Abs. 1 (Aktuelle Stunde) dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüs se keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. (9) Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnun g klärt der/die Vorsitzende. VIII. § 31 der Geschäftsordnung erhält folgende Fas sung § 31 Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen von Bezirksvertretungen (1) Über Anregungen von Bezirksvertretungen gem. § 19 20 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Münster in Verbindung mit § 37 Abs. 5 S. 5 GO NRW an Ausschüsse ist in den Ausschusssitzungen abzustimmen. (2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abwe ichenden Beschlussvorschläge der Bezirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für die Entscheidung zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Hau ptausschusses bzw. des Rates im Hauptausschuss abzustimmen. Dies gilt auch für Etatberatungen in den Fachausschüssen, die dem Hauptausschuss vorgeschaltet sind. 6 IX. § 33 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassu ng § 33 (1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen f inden die Vorschriften über den Rat entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen Abweichendes ergibt. (2) Die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des § 30 Abs. 6, 7 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Der § 6 (Informationsrecht über gespeicherte Date n dieser Geschäftsordnung) findet auf die Bezirksvertretungen keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gel ten entsprechend nur für die Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in hat das Recht, mi t beratender Stimme an den Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen; ihm/ihr ist a uf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Außerdem haben nicht der Bezirksvertretun g als ordentliche Mitglieder angehörende Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind der/die Oberbürg ermeister/in und diese Ratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzung zu laden (§ 36 Abs. 6 GO NRW ). Die Niederschriften der Sitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/in und den vorbezeichneten Ratsmitgliedern zuzuleiten. (4) Der/Die Oberbürgermeister/in ist berechtigt un d auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen. Er/Sie kann sich durch einen Beigeordneten oder eine leitende Dienstkraft (Angehörige/r des höheren Dienstes) vertreten lassen § 36 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung). (5) Die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretun gen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindesten s 2 Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. X. Inkrafttreten Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Ta ge nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0992/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen Beratungsfolge 12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksver- tretungen (Anlage) wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Beschlussfassung keine direkten Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 09.10.2007 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz (Anlage 3 - Artikel I des Gesetzes) – be- schlossen, das nach Veröffentlichung am 17.10.2007 in Kraft getreten ist. Da die Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in einigen Punkten aufgreift bzw. konkretisiert, ist auch eine entsprechende Anpassung der Geschäftsordnung erforderlich (Änderungen fett und unterstri- chen). Die Verwaltung legt daher die anliegende Vorlage zur Änderung der Geschäftsordnung vor. Dabei wurden die redaktionelle Änderung (Neu: GO NRW statt GO NW) in dieser geänderten Ge- schäftsordnung mit dargestellt und werden darüber hinaus in der gesamten Geschäftsordnung entsprechend aufgenommen. Vorlagen-Nr.: V/0992/2007 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 27.11.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0992/2007 Über die redaktionellen Änderungen hinaus, werden folgende materielle Änderungen vorgeschla- gen: 1. Bezirksbürgermeister/in Der neu eingefügte § 36 Absatz 2 Satz 3 GO NRW sieht vor, dass der Rat beschließen kann, dass der/die Bezirksvorsteher/in die Bezeichnung Bezirksbürgermeister/in führt. Die Verwal- tung schlägt in der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Vorlage V/0909/2007) vor, diese Regelung aufzugreifen. Diese Änderung ist dementsprechend auch in die Geschäftsordnung einzuarbeiten . 2. Aufstellung der Tagesordnung für den Rat (§ 3 der Geschäftsordnung) Nach der Novellierung der Gemeindeordnung im Jahr 1994 war in der Geschäftsordnung ge- regelt worden, dass im Falle der Verhinderung der/s Oberbürgermeisters/in die Aufgaben nach § 3 Abs, 1 – 3 der Geschäftsordnung (Aufstellung der Tagesordnung) vom stellvertretenden Bürgermeister/in nach § 67 GO NRW wahrgenommen werden. Da die Rechtsauslegung nun- mehr von einer Vertretung durch den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ausgeht und diese sich auch aus dem Gesetz ergibt, ist die Streichung des Absatzes 4 erforderlich. Einen entsprechenden Vertretungsfall hat es bisher noch nicht gegeben. 3. Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen der Ausschüsse (§ 30 der Geschäftsordnung) Schon in der alten Fassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen fand sich die Regelung, dass der/die Ausschussvorsitzende die Tagesordnung im Benehmen mit dem O- berbürgermeister festsetzt. Neu wurden die Regelungen aufgenommen, dass auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/in der/die Ausschussvorsitzende verpflichtet ist, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen und dass der/die Ausschussvorsitzende in gleicher Weise ver- pflichtet ist, wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW). Bisher ließ sich ein Gestaltungsrecht des Oberbürgermeisters auf die Tagesordnungen der Aus- schüsse weder aus seiner Rolle als Vorsitzender des Rates, noch als Hauptverwaltungsbeamter herleiten. Gleichwohl sieht der Gesetzgeber gerade bei der Wahrnehmung dieser Rollen für den/die Oberbürgermeister/in ein wesentliches Interesse, auch auf die Tagesordnungen der Aus- schüsse, denen der Rat nach § 41 Abs. 2 GO NRW Angelegenheiten zur Entscheidung übertra- gen kann, einwirken zu können. Daher wurde ein entsprechendes Recht in der Gemeindeordnung verankert und sollte zur Klarstellung des Verfahrens auch in der Geschäftsordnung seinen Nie- derschlag finden. Gleiches gilt für das Recht der Fraktionen des Rates, die nunmehr auch Anträge zur Tagesordnung an die Ausschussvorsitzenden richten können. Der/die Vorsit zende hat alle fristgerecht eingehenden Anträge bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Die Einfügung in 30 Abs. 5 (als Zuhörer) dient zur Klarstellung und sollte eingefügt werden, da es hier in der Vergangenheit schon mehrfach zu Nachfragen gekommen ist. 4. Bei den Änderungen in § 31 und § 33 der Geschäftsordnung handelt es sich um die Korrektur von fehlerhaften Paragraphenausweisungen. gez. Dr. Tillmann Anlagen: Anlage 1 – Änderung der Geschäftsordnung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0992/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37