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V/0336/2016

Betrauungsakt Münsterland e.V.

Vorlagen 22.04.2016

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Betrauungsakt Münsterland e.V.

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Betrauungsakt Münsterland e.V.

12435 Zeichen

Anlage zu V/0336/2016 
 
 
 
  
Betrauungsakt 
 
der Stadt Münster  als Beihilfengeber/in im Sinne des EU-Vertrags 
 
auf Grundlage 
 
des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise 
der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von 
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung 
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, 
(K (2011) 9380 vom 20.12.2011; Freistellungsentscheidung), 
 
und der 
 
Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011  
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union(AEUV) auf 
Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen 
wirtschaftlichen Interessen betraut sind 
(KOM (2011) 900 vom 20.12.2011) 
 
sowie unter Berücksichtigung 
 
der Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Anlage zu V/0336/2016 
 
Präambel  
 
 
Die Stadt Münster  betraut auf Basis des Regionalitätsprinzips den Ver ein zur Förderung des 
Münsterlandes (Münsterland e.V.) mit Sitz an der Ai rportallee 1, 48268 Greven im Rahmen 
dieses Betrauungsaktes mit den hier definierten Die nstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Bei Dienstleistu ngen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse handelt es sich um wirtschaftliche Tätigk eiten, die mit besonderen 
Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im  Interesse der Allgemeinheit 
erbracht werden.  
 
Nach Art. 345 AEUV ist das europäische Beihilfenrec ht ordnungspolitisch neutral, sodass es 
den Mitgliedsstaaten obliegt wettbewerbsrechtlich z u regeln, in welcher Rechtsform sich 
auch der Staat wirtschaftlich betätigen kann.  
 
Im Sinne des regionalen Wettbewerbs um Förderprojek te und die Imagebildung des 
Münsterlandes ist es erforderlich, dass Kommunen im  Wege der kommunalen 
Selbstverwaltung eine steuernde Funktion in Bezug a uf Aktivitäten zur 
Attraktivitätssteigerung ihrer Standorte zukommt. I nsgesamt dient das 
Regionalmanagement für die Kreise Borken, Coesfeld,  Steinfurt, Warendorf und die Stadt 
Münster dem Zweck, die regionale Zusammenarbeit zur Strukturentwicklung zu fördern und 
die Imagebildung und Vermarktung des Münsterlandes als exzellente Region für Wirtschaft, 
Wissenschaft, Kultur und Tourismus auszubauen sowie  die Identifikation der hier lebenden 
Menschen mit ihrer Region zu fördern.  
 
Ebenso werden durch den Münsterland e.V. regionale Prozesse und Projekte in den 
Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tour ismus initiiert, gesteuert und gefördert 
sowie weitere Finanzquellen für die Region aktivier t, die insbesondere der Förderung 
regionaler Strukturmaßnahmen dienen.  
 
Darüber hinaus ist der Münsterland e.V. als regionale Managementorganisation der zentrale 
Ansprechpartner und die wichtigste Schnittstelle für die Landes-, Bundes- und EU-Ebene. Die 
genannten Kernaufgaben des Münsterland e.V. erfüllen eine Funktion für das Gemeinwesen 
und dienen daher im Interesse der Allgemeinheit als  Grundlage für die Einrichtung des 
Münsterland e.V. Auf die Satzung des Münsterland e.V. wird diesbezüglich verwiesen.  
 
Nach der Kommunalverfassung sind Kommunen und Kreis e im Rahmen der allgemeinen 
Daseinsvorsorge für die Schaffung von öffentlichen Einrichtungen verantwortlich. Die 
allgemeine Wirtschaftsförderung, zu der auch das Re gionalmanagement zählt, lässt sich 
nach den kommunalrechtlichen Voraussetzungen gem. § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW daher als 
Bestandteil der Daseinsvorsorge verstehen.  
 
Der Betrauungsakt zugunsten von Münsterland e.V. be ruht auf dem Freistellungsbeschluss 
2012/21/EU der Europäischen Kommission (im Folgenden: Freistellungsbeschluss).

Anlage zu V/0336/2016 
 
§ 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung  
 
(1)  Die Stadt Münster  betraut den Münsterland e.V. mit der Erbringung von  
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse. Dies beinhaltet konkret 
die Imagebildung und -förderung für das Münsterland  sowie die Vermarktung des 
Münsterlandes als exzellente Region für Wirtschaft,  Wissenschaft, Kultur und 
Tourismus.  
(2)  Zu den Aufgaben der Regional- und Imageförderung zählen insbesondere  
a) Initiierung, Förderung und Steuerung regionaler Projekte der Wirtschafts- und 
Arbeitsmarktpolitik, der regionalen Kulturpolitik sowie der Tourismusförderung;  
b) Koordinierung von Werbe- und PR-Maßnahmen in den  Bereichen Wirtschaft, 
Wissenschaft, Kultur und Tourismus.  
 
Inhaltliche Anpassungen der unter § 1 Abs. 2 genann ten Dienstleistungen bleiben 
unbenommen und sind durch diesen Betrauungsakt mit abgedeckt, soweit die 
Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rahmenbedin gungen gerecht zu werden 
und es sich auch nach den Anpassungen um Dienstleis tungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse handelt.  
 
(3)  Gemäß Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die A rbeitsweise der europäischen 
Kommission (AEUV) in Verbindung mit Art. 2, 3 des F reistellungsbeschlusses der EU-
Kommission vom 20.12.2011 sind Dienstleistungen von  allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Dies  bedeutet, dass auch die hierfür 
geleisteten Ausgleichszahlungen keiner gesonderten Genehmigung der Europäischen 
Kommission bedürfen, wenn für das begünstigte Unter nehmen, dass mit der Erfüllung 
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wird , die Verpflichtungen klar definiert 
sind, die Parameter für die Ausgleichszahlungen obj ektiv und transparent sind und eine 
Überkompensation vermieden wird.  
 
§ 2 Geografischer Geltungsbereich und Dauer der Gemeinwohlverpflichtung 
 
(1)  Der geographische Geltungsbereich der Betrauun g erstreckt sich auf das Kern-
Münsterland, also die Stadt Münster, die Kreise Bor ken, Coesfeld, Steinfurt und 
Warendorf. In Ausnahmefällen kann aus Gründen des R egionalmanagements eine 
Ausweitung auf die unmittelbar angrenzenden Städte und Gemeinden, die ebenfalls 
Mitglieder des Vereins sind, erfolgen.  
(2)  Die Betrauung des Münsterland e.V. mit der Auf gabe der allgemeinen Regional- und 
Imageförderung durch die Stadt Münster  erfolgt zunächst befristet für 10 Jahre (bis 
31.12.2025).  
 
Zum Ende des Betrauungszeitraums erfolgt eine Überp rüfung am Maßstab des dann 
geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine w eitere Betrauung bzw. die 
Weitergewährung einer Ausgleichsleistung zu entscheiden.

Anlage zu V/0336/2016 
 
(3)  Die Stadt Münster  kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich 
aufheben.  
 
§ 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen 
 
(1)  Soweit für die Erbringung von Dienstleistungen  von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse nach § 1 erforderlich, gewährt die Stadt Münster Ausgleichszahlungen im 
Sinne von Art. 5 des Freistellungsbeschlusses.  
(2)  Die Ausgleichszahlungen basieren auf der Satzu ng des Münsterland e.V. vom 29.10.2014 
(Tag der letzten Eintragung im Vereinsregister) in Verbindung mit der geltenden 
Beitragsordnung vom 28.06.2012 sowie der gesonderte n Vereinbarung über 
Zuschusszahlungen vom 03.07.2012. Insgesamt sind ge m. Ziff. 3 der Vereinbarung über 
die Zuschusszahlungen vom 03.07.2012 die Zahlungen aus festgelegten 
Mitgliedsbeiträgen und des Zuschusses begrenzt auf 0,80 €/Einwohner der an der 
Zuschusszahlung beteiligten Gebietskörperschaf-ten.  Beschlossene Erhöhungen der 
Mitgliedsbeiträge pro Einwohner gelten bis maximal zur Grenze nach Art. 2 Abs. 1 a) des 
Freistellungsbeschlusses gleichzeitig auch als jeweilige An-passung der Betrauung.  
 
(3)  Führen unvorhersehbare Ereignisse durch Erbrin gung von Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gem. § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, 
können auch diese ausgeglichen werden. Die maximale  Höhe der Ausgleichszahlungen 
darf nach Art. 2 Abs. 1 a) des Freistellungsbeschlu sses während des 
Betrauungszeitraums nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr betragen.  
§ 4 Trennungsrechnung 
 
(1)  Der Münsterland e.V. ist verpflichtet, durch g etrennten Ausweis in der Buchführung 
sicherzustellen, dass die mit der Erbbringung von D ienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten und Einnahmen von den Kosten und 
Einnahmen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsber eiche abgegrenzt werden. Dabei 
darf für Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls e ine Ausgleichszahlung gewährt 
werden. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 genannten 
Aufgaben verwendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung 
seiner angemessenen Rendite zu entziehen.  
(2) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des  Art. 5 Abs. 9 des 
Freistellungsbeschlusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen. 
 
§ 5 Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation 
 
(1)  Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksic htigung eines angemessenen Gewinns 
nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemein-
wirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Netto kosten abzudecken. Die 
Nettokosten sind die Differenz zwischen den mit der  Erbringung der Dienstleistung von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen  Kosten und den damit erzielten

Anlage zu V/0336/2016 
 
Einnahmen. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen 
und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses.  
(2)  Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsz ahlungen keine Überkompensation für 
die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entste ht, führt der Münsterland e.V. 
jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachwe is über die ordnungsgemäße 
Verwendung der Zuschussmittel. Dies geschieht im Ra hmen des zu erstellenden 
Jahresabschlusses.  
(3)  Der Münsterland e.V. trägt dafür Sorge, dass i m Rahmen der Jahresabschlussprüfung 
der Abschlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsb eschlusses prüft, ob die 
Ausgleichszahlungen die im Freistellungsbeschluss f estgelegten Voraussetzungen erfüllt 
haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser 
Handhabung obliegt den betrauenden Stellen einzeln und gemeinschaftlich.  
(4)  Die Stadt Münster  ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und s onstige 
Geschäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen be treffen, nach angemessener 
Vorankündigung einzusehen und prüfen zu lassen.  
(5)  Übersteigen die Ausgleichszahlungen die Maßgab en des Abs. 1 (Überkompensation), ist 
der Münsterland e.V. zur Rückzahlung verpflichtet, soweit die Überkompensation den 
durchschnittlichen jährlichen Ausgleich um mehr als 10 % überschreitet.  
 
Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittli chen jährlichen Ausgleichs nicht 
überschreitet, werden die Mittel auf die nächstfolg ende Ausgleichsperiode übertragen 
und von den für die nächstfolgende Ausgleichsperiod e zur Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geplanten Nettokosten abgezogen.  
 
(6)  Auf etwaige Überkompensationen aus bereits abg eschlossenen Geschäftsjahren finden 
die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.  
 
(7)  Aus diesem Betrauungsakt folgt kein selbständi ger Rechtsanspruch des Münsterland 
e.V. auf Ausgleichszahlungen der Stadt Münster.  
 
§ 6 Vorhaltepflicht von Unterlagen 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand derer sich 
festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit de n Bestimmungen des 
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während de s Betrauungszeitraums und für einen 
Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.  
 
§ 7 Anpassungs- bzw. Wirtschaftsklausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht recht skonform oder undurchführbar sein 
oder werden oder sollte eine an sich notwendige Reg elung nicht enthalten sein, so berührt 
dies die Betrauung im Übrigen nicht.

Anlage zu V/0336/2016 
 
§ 8 Hinweis auf Grundlagenbeschluss 
 
(1) Der Rat der Stadt Münster  hat in seiner Sitzung am 11.05.2016 den Betrauungsakt der 
Stadt Münster  beschlossen.  
(2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister  in 
Kraft.  
 
 
 
Münster,     Mai 2016  
 
 
………………………………………………. 
Oberbürgermeister Markus Lewe

Beschlussvorlage

5388 Zeichen

V/0336/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat III 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Betrauungsakt Münsterland e.V. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.05.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.05.2016 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für den Münsterland e.V. wird beschlossen. 
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Münsterland e.V. auf der Grundlage eines Zuwendungsb e-
scheides durch Verwaltungsakt zu betrauen sowie künftig Änderungen und Verlängerungen des 
abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren 
bzw. rechtskonformen Betrauung dient. 
3. Die Vertreter/-innen der Stadt Münster in der Mitgliederversammlung des Münsterland e.V. we r-
den angewiesen, auf die Einhaltung des Betrauungsaktes und die Erbringung der in § 2 des B e-
trauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da, 
der Betrauungsakt nur eine andere rechtliche Basis für die bisherigen jährlichen Zahlungen darstellt. 
Durch den Betrauungsakt wird die Höhe der Zahlungen an den Münsterland e.V. nicht tangiert. 
 
Begründung: 
 
Aufgrund der geltenden Rechtslage gültiger EU -Richtlinien ist es notwendig Betrauungsakte für U n-
ternehmen, Gesellschaften und Einrichtungen zu erlassen, die im Rahmen der Erb ringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) Zuschüsse von der Stadt Müns-
ter erhalten. 
Der Rechtsrahmen stellt sich dabei wie folgt dar. Auf der Grundlage 
 des Beschlusses der EU -Kommission vom 20. Dezember 2011 über die An wendung von Art ikel 
106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise  der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0336/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Adams 
Ruf: 
492 70 72 
E-Mail: 
AdamsR@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.04.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0336/2016 
Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit  der E r-
bringung von Dienstleistungen von allgemeinem wir tschaftlichem Interesse betraut sind,  
(K (2011) 9380 vom 20.12.2011; Freistellungsentscheidung), 
 der Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevo r-
schriften der Europäischen Union(AEUV) auf Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienst-
leistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen betraut sind (KOM (2011) 900 vom 
20.12.2011)  
 sowie der Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)  
ist bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlichen Hand, also der Stadt Münster und den Kreis 
Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf an Gesellschaften und Einrichtungen, die im Rahmen der 
der Kommune obliegenden Pflicht zur Daseinsvorsorge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaf t-
lichen Interesse erbringen, zu prüfen, ob diese Zuschussgewährung rechtskonform ist.  
Mit Beschluss vom 20.12.2011 hat die EU -Kommission die Regelungen für Ausgleichsleistungen zu 
Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allg emeinem 
wirtschaftlichen Interesse betraut sind, reformiert und verschärft. Die neuen Regelungen sind bis April 
2016 umzusetzen.  
Erforderlich ist in den Fällen, in denen dem Staat zuzurechnende Institutionen  Zuschüsse an Gesell-
schaften und Einrichtungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, gewähren, dass die Z u-
schussgewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes erfolgt.  
Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung übe r-
nommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der überno m-
menen Aufgabe - es sind maximal 10 Jahre Übertragungszeitraum möglich - zur Vermeidung einer 
Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhal tepflicht von U n-
terlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintr e-
tenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.  
Die Qualität der Mitgliedsbeiträge als Beihilfe und die Notwendigkeit eines Betrauungsaktes sind sei-
tens Münsterland e.V. durch ein anwaltliches Gutachten geprüft und auf dessen Empfehlung hin so 
ausgestaltet worden.  
Die Zuschussgewährung wird zudem nunmehr jährlich vom Wirtschaftsprüfer auf ihre Qualität als 
unzulässige bzw. genehmigungspflicht ige staatliche Beihilfe geprüft. Der Hauptausschuss des IDW 
hat hierzu am 07.09.2011 Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insb. 
zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700) verabschiedet.  
Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit auf Grund des Betrauungsaktes die Satzung und die Beitrag s-
ordnung des Münsterland e.V. sachlich angepasst werden müssen. Sollte dies der Fall sein, wird dem 
Rat der Stadt Münster eine entsprechende Beschlussvorlage vorgelegt. 
Den Kreistagen der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf  wurden entsprechende Vorla-
gen zum Erlass eines Betrauungsaktes für den Münsterland e.V. zur Beschlussfassung vorgelegt. Die 
Kreistage in Coesfeld, Steinfurt und Borken haben der Betrauung bereits zugestimmt. 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: Betrauungsakt Münsterland e.V.

Beratungsverlauf (2)

11.05.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2016 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0336/2016
Typ
Vorlagen
Datum
22.04.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37