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V/0045/2019/1

Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung

Vorlagen 08.02.2019

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Anlage 1 - Vergaberichtlinien

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Ansehen

Anlage 2 - A-R_0064_2017

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 - Vergaberichtlinien

11925 Zeichen

Seite 1/7 
 
         
 
       - Amt für Immobilienmanagement -  
 
 
 
 
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
 
 
für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung 
der Eigentumsbildung  (gemäß Beschluss des Rates vom 13.02.2019) 
 
 
 
Grundlagen: 
 
 
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadt- 
entwicklungsziele zu verfolgen: 
 
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut ge- 
stellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; 
 
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland re duzieren; 
 
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. 
 
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten ent wickelt die Stadt Münster daher nach 
den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Woh nbaugebiete auf städtischen 
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben wer- 
den, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. 
 
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt n ach dem Grundsatzbeschluss des Ra- 
tes vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und  Gebotsverfahren. Für jedes neue 
Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates  der Stadt Münster einen Be- 
schluss über die in einem „Ausschreibungs- und Gebo tsverfahren“ zu vergebenden Bau- 
grundstücke treffen. Darüber hinaus legt er die Gru ndstücke fest, die im Vergabeteil der be- 
sonderen Förderung der Eigentumsbildung durch vergü nstigte Preise sowie eine bevorzugte 
Vergabe an münstersche Familien mit Normaleinkommen  dienen. Weiterhin legt das zu- 
ständige Gremium des Rates der Stadt Münster den Ba sispreis und die angrenzenden 
Stadtteile fest. 
 
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das 
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.

Seite 2/7 
 
I.  Stichtagsregelung 
 
 
Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem 
festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfah- 
ren. 
 
 
 
II. Vergabe nach Bewerbergruppen 
 
 
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: 
 
 
 Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des  
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur  
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-
NRW) um bis zu 30 % überschreitet. 
 
  Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents 
   
 
 Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze de s 
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur  
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-
NRW) um mehr als 30 % überschreitet. 
 
  Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents 
 
 
Für  die  Einkommensberechnung  sind  die  §§  13 bis 15  WFNG-NRW maßgeblich.  
In Abweichung  von §  15  Abs.  1 Satz 1 bis 7 WFNG  wird grundsätzlich das Ein- 
kommen der letzten 12 Monate vor dem Stichtag,  bei  Selbständigen  und  Freiberuf- 
lern  das  durchschnittliche Einkommen der letzten drei Kalenderjahre vor dem Stich- 
tag zugrunde gelegt. 
 
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Bewerbergruppen sind als Richtgrö-
ßen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschi ebungen sind mit Zustimmung des 
zuständigen Gremiums des Rates der Stadt Münster möglich. 
 
 
 
III. Bewerberauswahl   
 
 
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der 
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der 
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird:

Seite 3/7 
 
A.  Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse 
 
 
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Woh- 
nung in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozi- 
alen Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt   6 Punkte  
 
- Zu Ziffer 1: 
 Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und Quart iers- 
 entwicklung 
 
 
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber  in Müns- 
ter   10 Punkte 
 
- Zu Ziffer 2: 
Nachweis durch eine Haushaltsbescheinigung der  
zuständigen Meldebehörde, die nicht älter als 6 Monate ist 
 
3. Arbeitsplatz der Bewerber in Münster (einschließlich Elternzeit 
oder Home-Office )  11 Punkte 
 
- Zu Ziffer 3: 
Nachweis der Elternzeit oder des Home-Office  durch den 
Arbeitgeber ; der Anteil des Home-Office muss vom Arbeit- 
geber mit mindestens 50 % bescheinigt werden  
 
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder 
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück  6 Punkte 
 
 
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zi mmerzahl 
geringer als Personenzahl)  7 Punkte 
 
 
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein aner- 
kannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, B ildung, 
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im se lben oder an- 
grenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit ein em Zeitauf- 
wand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 10  Punkte 
 
- Zu Ziffer 6: 
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation 
 
 
B.  Kinder 
 
 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ä rztliches At- 
test bis zum Stichtag nachgewiesene Schwangerschaft en werden 
berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sin ne des Pflege-
Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber le- 
ben:  
 
 je Kind 15 Punkte

Seite 4/7 
 
  
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es 
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht 
pflegebedürftig sind 
  
  je Kind 6 Punkte 
 
- Nachweis Kinder durch Haushaltsbescheinigung (s. Ziffer 2) 
 
 
C.  Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtig ungen 
 
 
 
Für schwerbehinderte Familienmitglieder (im Sinne d es Schwer- 
behindertenrechts des Sozialgesetzbuches IX), die am Stichtag im 
gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung:  
 
 ab 70  7 Punkte 
 
 ab 70  
und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im 
Schwerbehindertenausweis   9 Punkte 
 
ab 80 
und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche Gehbe- 
hinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenaus- 
weis 12 Punkte 
 
  ab 100 15 Punkte 
 
  
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) 
 
 
Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne d es Pflege-
Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zu- 
ordnung der Pflegebedürftigkeit: 
 
 in Pflegegrad 1 3 Punkte 
 
 in Pflegegrad 2 6 Punkte 
 
 in Pflegegrad 3 9 Punkte 
 
 in Pflegegrad 4 12 Punkte 
 
 in Pflegegrad 5 15 Punkte

Seite 5/7 
 
IV. Kaufpreis 
 
 
1. Basispreis 
 
 
Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt 
Münster vor der Vergabe für die einzelnen zusammenh ängenden Baugebiete den Ba- 
sispreis fest. 
 
Für die Bewerbergruppe 1 gilt der durch das zuständ ige Gremium festgesetzte jeweili- 
ge Basispreis. 
 
 
2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen 
 
 
Kinderermäßigung: 
 
 
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes i m gemeinsamen Haushalt leben- 
de Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbe- 
hinderte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis. 
 
Erhöhungen: 
 
 
Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bew erbergruppe 2 folgende Auf- 
schläge vorgenommen: 
  
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW  
 
a) von mehr als   30,00 –   80,00 %:  Basispreis + 10 % 
 
b) von mehr als   80,00 – 120,00 %:  Basispreis + 1 5 % 
 
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %:  Basispreis + 20  % 
 
d) von mehr als                160,00 %:  Basisprei s + 25 % 
 
 
V. Erbbaurecht 
 
 
 Haushalten, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 
WFNG-NRW liegt,  kann in besonderen Härtefällen  auf Beschluss des zuständigen 
Gremiums ein Erbbaurecht eingeräumt werden. Die Lau fzeit des Erbbaurechts beträgt 
in der Regel 99 Jahre. Der Erbbauzins beträgt 4% des BasisKauf preises (lt. Ziffer IV. 1). 
Eine Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren. Diese Haushalte der Bewerbergruppe 
1 erhalten für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vert ragsabschluss einen (auf den 
Ersterwerb beschränkten) Preisnachlass auf den zu z ahlenden Erbbauzins in Hö- 
he von jährlich 300,-€ für jedes im gemeinsamen Hau shalt lebende Kind (vor Voll- 
endung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbehinderte Kin- 
der). Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Vergabe erfüllt, gilt der 
Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.

Seite 6/7 
 
VI.  Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem  Grundeigentum 
 
 
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentu ms wird nicht verlangt. Der 
Bewerber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vo rhandenes Grundeigentum zu ge- 
ben. 
 
Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeige ntums ist dem Familieneinkom- 
men hinzuzurechnen. 
 
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städ t. Baugrundstück erhalten haben, 
können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. 
 
 
VII.  1. Bauverpflichtung 
 
Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstücks  innerhalb von 2 Jahren nach 
Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung is t in Ausnahmefällen möglich. Bei 
Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag 
zurückzutreten.  
 
2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können  
 
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abges ehen, wenn die finanzielle 
Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grunderwerb, Hausbau, 
Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon 
ist bei den Haushalten auszugehen, die die Einkomme nsgrenze des § 13 Abs. 1 
WFNG-NRW um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gi lt nicht, wenn sie 
nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche 
Selbsthilfeleistungen erbringen können, so dass sie  die Bauverpflichtung nach Ziffer 
VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können. 
 
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für W ohnungswesen bei einem 
Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um weniger als 30 
% unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bed enken an der Erfüllung der Bau- 
verpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann d er Haushalt ebenfalls vom Vergabe- 
verfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kan n belegen, dass die Bedenken 
unbegründet sind.  
 
 
VIII.  Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswidriger Nutzung der Kauf-
 grundstücke 
 
 
Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeit- 
raum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes 
verkauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung) oder wird daran ein grund- 
stücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunsten der  Stadt Münster die Rückzahlung 
des Förderbetrages zeitanteilig fällig.  
 
Gleiches gilt bei der Bildung von Wohnungseigentum (nach dem Wohnungseigen- 
tumsgesetz).

Seite 7/7 
 
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird wie folgt ermittelt: 
 
 Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufsc hlag und dem vom Käufer tat- 
sächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbetra g ermäßigt sich für jedes volle 
abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. 
 
 
 
IX.  Ausschluss vom Verfahren/Vertragsstrafe bei fa lschen Angaben 
 
 
Macht der Bewerber oder der Partner falsche Angaben, kann die Bewerbung vom Ver- 
fahren ausgeschlossen werden. Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe 
eines Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 
25 % des Basispreises zu zahlen. 
 
Hat der Bewerber ein Grundstücksangebot angenommen, kann ihm kein weiteres 
Grundstück angeboten werden. 
 
 
 
X.  Ausnahmeregelung 
 
Das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster kann im Rahmen seiner Zu- 
ständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.

Anlage 2 - A-R_0064_2017

3165 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0064/2017 
SPD -Fraktion  
im Rat der Stadt Münster 
 
Bahnhofstraße 9 
48143 Münster 
Tel. (0251) 45 314 
Fax (0251) 511 750 
www.spd-muenster.de 
 
 
Freiwillige Feuerwehr Münster  
fördern durch bezahlbares Wohnen  
für Einsatzkräfte 
 
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1.  Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwiefern bei der Vergabe von städtischen 
Grundstücken, die für Wohnbauzwecke vorgesehen werden, die aktive Tätigkeit in einem 
Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr Münster besonders berücksichtigt werden kann.  
2.  Eine dahingehende Überarbeitung der Vergaberichtlinien für städtische Wohnbaugrund- 
stücke in Münster soll geprüft und den zuständigen Gremien ein Vorschlag zur Beratung 
und Beschlussfassung vorgelegt werden.  
3.  Die Verwaltung wird ferner beauftragt zu prüfen, ob beim Bau neuer Feuerwehrgeräte- 
häuser mehr Wohnungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr geschaffen werden 
können.  
 
 
Begründung: 
Die angespannte Wohnsituation in Münster, sei es zur Miete oder als Eigentum, trifft auch Men- 
schen, die im Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig sind und einer standortnahen 
Wohnlage bedürfen, um im Einsatzfall über kurze Anfahrtszeiten die Funktionsfähigkeit des 
Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Gefahrenabwehr im Rahmen des Katastrophen- 
schutzes für die Stadt Münster sicherzustellen.  
 
Zur Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr in 
Münster ist eine Unterstützung der mit hohem zeitlichen und physischem Einsatz engagierten 
Feuerwehrleute und ihrer Familien beim Erwerb von Wohneigentum daher im Sinne der Stadt- 
gesellschaft.  Dies gilt besonders für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr in den Außen- 
stadtteilen, die oft als Erste am Einsatzgeschehen in diesen Stadtteilen sind. Aber auch in der 
Innenstadt ist - bezahlbares - Wohnen in der Nähe des Feuerwehrgerätehauses unabdingbare 
Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der ehrenamtlichen Löschzüge.   
 
Eine aktuelle und naheliegende Möglichkeit für ein standortnahes Grundstück bietet das stadt- 
eigene Gelände des alten Feuerwehrgerätehauses in Handorf. Nach Umzug der Feuerwehr an 
12.09.2017

2 
 
 
 
die Hobbeltstraße kann dieses für eine Wohnbebauung vorgesehen werden, sofern andere Inte- 
ressen des Gemeinbedarfs (z. B. KiTa, Flüchtlingsunterkunft, Sport) dem nicht entgegenstehen. 
 
Beim Bau neuer Feuerwehrgerätehäuser wird bislang jeweils eine Wohnung für den Gerätewart 
des jeweiligen Löschzuges vorgesehen. Es liegt nahe zu prüfen, ob im Rahmen der Neubaumaß- 
nahmen weiterer Wohnraum für Mitglieder des örtlichen Löschzuges geschaffen werden kann. 
 
 
 
  
Sozialdemokratische Partei Deutschlands 
Fraktion im Rat der Stadt Münster 
 
Dr. Michael Jung   Thomas Fastermann    Doris Feldmann  
Philipp Hagemann   Marius Herwig    Dr. Cornelia Jäger 
Mathias Kersting   Michael Kleyboldt   Marianne Koch 
Katharina Köhnke   Thomas Kollmann   Gaby Kubig-Stel tig 
Hedwig Liekefedt   Anne Schulze Wintzler  Petra Seyf ferth 
Ludger Steinmann   Beate Vilhjalmsson   Robert von Ol berg 
     Maria Winkel

Beschlussvorlage

4438 Zeichen

V/0045/2019/1 
V/0045/2019/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der 
Eigentumsbildung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.02.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Die Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbil-
dung werden wie in Anlage 1 gekennzeichnet geändert. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es fallen keine Kosten oder Folgekosten an. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit der Vorlage V/0045/2019 schlägt die Verwaltung vor, die Richtlinien für die Vergabe städt. Einfa-
milienhausgrundstücke geringfügig zu ändern. Im Ergebnis verspricht sich die Verwaltung von der 
vorgeschlagenen Änderung eine weitere Beschleunigung des Vergabeverfahrens und einen zügige-
ren Verkauf der Baugrundstücke an interessierte Familien. Im Zuge der Änderung der Vergaberichtli-
nien sollten auch geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.  
 
In der Sitzung des Ausschusses für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanage-
ment am 06.02.2019 wurde die Vorlage ohne Beschlussempfehlung in den Haupt- und Finanzaus-
schuss geschoben. Die CDU-Fraktion beantragte, die bei dem Kriterium „Arbeitsplatz in Münster“ 
vorgenommene Ergänzung der Vergaberichtlinien um einen „Home-Office-Arbeitsplatz“ zu streichen. 
Der ALWF stimmte diesem Antrag einstimmig zu. Die SPD-Fraktion stellte einen Änderungsantrag, 
wonach die Verwaltung mit einer Prüfung beauftragt werden solle, dass die aktive Tätigkeit in einem 
Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr Münster bei der Vergabe besonders berücksichtigt werden 
kann. Eine so geänderte Vorlage solle dem HA/Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Darüber 
hinaus sprach sich der ALWF dafür aus, neben dem Verkauf der Grundstücke auch die Vergabe von 
Erbbaurechten zu ermöglichen. 
Amt für 
Immobilienmanagement 
 
12.02.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Hengstmann 
Telefon: 492-2366 
Hengstmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0045/2019/1 
 
Mit dieser Ergänzungsvorlage greift die Verwaltung die Änderungsanträge teilweise auf und schlägt 
vor, die Vergaberichtlinien in den Punkten A. 6. „Freiwillige Tätigkeiten“ und V. „Erbbaurecht“ zu än-
dern und die Regelung zum Home-Office im Punkt A. 3. „Arbeitsplatz der Bewerber in Münster“ zu 
streichen. 
 
Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber 
Die Anerkennung von freiwilligen Tätigkeiten im Rahmen der Vergabe geht zurück auf eine Änderung 
der Vergaberichtlinien im Jahr 2003. Damit sollte das Ziel verfolgt werden, freiwillige, ortsteilbezogene 
Tätigkeiten zu unterstützen und zu fördern. Von der Neuregelung sollten Bewerber profitieren, die 
eine freiwillige Tätigkeit in einer allgemein anerkannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bil-
dung, Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im selben oder angrenzenden Stadtteil seit mehr als 
3 Jahren mit einem Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden p. a. leisten. Hier sind auch Bewerber 
mit einer aktiven Tätigkeit in einem Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr Münster inbegriffen.  
 
Ob und inwieweit das Engagement in einem Löschzug der freiwilligen Feuerwehr Münster darüber 
hinausgehend gefördert werden kann, soll im Rahmen einer gesonderten Vorlage dargestellt werden 
(s.a. Antrag A-R/0064/2017). 
 
Arbeitsplatz der Bewerber 
Gemäß Änderungsantrag zur Vorlage V/0045/2019 im ALWF hat die Verwaltung die Regelung zum 
Home-Office aus den beigefügten Vergaberichtlinien herausgestrichen. 
 
Erbbaurecht 
Die Verwaltung erarbeitet derzeit Vorschläge zur Vergabe von Grundstücken unter besonderer Be-
rücksichtigung von Erbbaurechten, die den politischen Gremien in einer der nächsten Sitzungen vor-
gelegt werden. Eine Änderung der Vergaberichtlinien im Punkt V. „Erbbaurecht“ erfolgt bis dahin inso-
fern als dass nicht mehr nur „besondere Härtefälle“ der Bewerbergruppe 1, sondern alle Haushalte 
ein Erbbaurecht erhalten können. Die Berechnung des Erbbauzinses erfolgt auf der Basis des rech-
nerisch ermittelten, individuellen Kaufpreises, so dass Kinderermäßigungen für die Bewerbergruppe 1 
und Zuschläge für die Bewerbergruppe 2 berücksichtigt werden. 
 
 
 
 
 
I. V. 
gez. 
Peck 
 
Anlagen: 
- Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der  
Eigentumsbildung (geänderte Fassung) 
- Antrag A-R/0064/2017

Beratungsverlauf (2)

13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.05.2019 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Bahnhofstraße 9
  • Hobbeltstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0045/2019/1
Typ
Vorlagen
Datum
08.02.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37