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V/0572/2022

Bebauungsplan Nr. 612 - Klosterareal Pluggendorf - Satzungsbeschluss

Vorlagen 08.11.2022

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Anlage A

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612_Plan_2

28947 Zeichen

Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom __________ in Kraft
getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
__________
Brinkheetker
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr.612
612
Weseler Straße / Kolde-Ring
Münster
207
1 : 500
ITextliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 4 sind die folgenden nach § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO):
-Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO)
-Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO)
1.2Urbane Gebiete (MU) (§ 6a BauNVO)
1.2.1Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sind sonstige Gewerbebetriebe (§ 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht
zulässig, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und
bordellartige Betriebe handelt (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).
1.2.2Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sind Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren- und nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste) zulässig
(§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).
1.2.3Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sind die folgenden nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO):
-Vergnügungsstätten (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO)
-Tankstellen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gemäß Zentren- und Einzelhandelskonzept der
Stadt Münster (Fortschreibung 2018)
Zentrenrelevante Sortimente
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente
Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente
Die Aufführung der nicht zentren- und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente soll zur
Verdeutlichung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des Einzelhandelskonzepts
der Stadt Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläuternd, jedoch nicht abschließend.
* WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistisches Bundesamtes, Ausgabe 2008.
**umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf,
Farben/ Lacke/Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Fliesen.
2Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
2.1.1Bezugspunkte
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im Deutschen
Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO).
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Gebäudehöhe (GH) die
Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend.
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Traufhöhe (TH) der
äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut maßgebend.
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe (FH) der
oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. Abweichend davon ist bei Pultdächern als
oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der Außenwand mit der
Dachhaut maßgebend.
2.1.2Überschreitung der Gebäudehöhe
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 ist bei
Gebäuden mit Flachdach eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhen durch technische
Anlagen (z. B. Treppenaufbauten und Solaranlagen) um bis zu 1,5 m zulässig.
2.2Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO)
Innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 ist eine Überschreitung der GRZ durch bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig
(§ 19 Abs. 4 BauNVO).
3Geplante Geländehöhe - Festsetzung der Höhenlage für Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
(§ 9 Abs. 3 BauGB)
Die eingetragenen Höhenpunkte in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) definieren die Höhenlage für die
überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen
Wohngebiete WA 2 - WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sowie für die öffentlichen Grünflächen. Die
im Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage gilt als Festlegung der Geländeoberfläche im Sinne des
§ 2 Abs. 4 BauO NRW. Eine Abweichung von den festgesetzten Höhenlagen von bis zu +/- 0,3 m ist zulässig.
Zwischenhöhen und Höhen im Übergang zum Bestand sind durch Interpolation zu ermitteln.
4Überbaubare Grundstückfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
4.1Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Eingangsvorbauten
4.1.1Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 dürfen die
überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den von der jeweiligen gekennzeichneten Vorgartenzone
abgewandten Seiten durch Terrassen einschließlich Terrassentrennwände und Balkone ausnahmsweise um
bis zu 3,0 m überschritten werden (§ 23 Abs. 3 BauNVO).
4.1.2Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 dürfen die
überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den der jeweiligen gekennzeichneten Vorgartenzone
zugewandten Seiten durch überdachte Eingangsvorbauten sowie Balkone ausnahmsweise um bis zu 2,0 m
überschritten werden (§ 23 Abs. 3 BauNVO).
4.1.3Im urbanen Gebiet MU 1 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete
Gebäudeteile (wie bspw. Eingangsvorbauten oder Wintergärten) um bis zu 1,5 m zugelassen werden.
4.2Standorte für Nebenanlagen
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 sowie der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3
sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch in
überdachter Form), Unterflur-Abfallsammelcontainern, Paketstationen und Briefkastenanlagen innerhalb der
gekennzeichneten Vorgartenzonen unzulässig.
Innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch in überdachter Form),
Unterflur-Abfallsammelcontainern  und Paketstationen unzulässig.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch in
überdachter Form) unzulässig.
4.3Standorte für Rampenanlagen zu Tiefgaragen
Überschreitungen der oberirdisch geltenden Baugrenzen durch Rampenanlagen zu Tiefgaragen einschließlich
ihrer Absturzsicherungen und Überdachungen bis zu 8,0 m sind ausnahmsweise zulässig.
5Abweichende Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)
Für Gebäudeseiten, die auf den mit der Signatur ///////// gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden oder
sich diesen zuwenden, beträgt die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen 0,2 H (im Sinne des
§ 6 Abs. 4 BauO NRW), mindestens 3,0 m.
6Stellplätze und Garagen
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sind
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen oberirdische Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Hiervon
ausgenommen sind Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen (§ 12 Abs. 6 BauNVO).
7Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
7.1Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
An den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth
Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln
ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1):
Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
7.2Schutz der Nachtruhe
Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über
45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
7.3Weitergehende technische Schallschutzmaßnahmen zu angrenzenden Verkehrsflächen
Bei Wohnungen, die innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung mittels         und mit  .
gekennzeichneten Bereiches errichtet werden, ist durch geeignete technische Maßnahmen wie Kastenfenster
oder Vorhangfassaden sicherzustellen, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 30 dB(A)
während der Nachtzeit bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. Eine
Abweichung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis des
Beurteilungspegels von 30dB(A) von schutzbedürftigen Räumen aufgrund anderer Faktoren (Ausrichtung des
Gebäudes, Grundrissorganisation, Verminderung der Lärmverhältnisse) nachgewiesen wird.
7.4Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden (Außenwohnbereiche)
Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung mittels                  und mit       gekennzeichneten Bereiche
ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen
Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (Balkone) nur mit zusätzlichen
schallabschirmenden Maßnahmen (z. B. Schiebeverglasung), die die Einhaltung eines Dauerschallpegels von
weniger als 62 dB(A) in diesen Außenwohnbereichen sicherstellen, zulässig.
Von dieser Festsetzung darf abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren in den durch
die Abgrenzung mittels           und mit     gekennzeichneten Bereichen anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer äquivalenter Dauerschallpegel festgestellt wird.
8Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
8.1Dachbegrünung
Bei Gebäuden mit Flachdach mit bis zu 15 Grad Dachneigung sind die Dachflächen des jeweils obersten
Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche,
die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und
Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens
extensiv durchzuführen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. Drainschicht
betragen. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung ist zulässig.
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,4 m mächtigen Vegetationsschicht (Substratschicht
oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fachgerecht zu überdecken und gärtnerisch zu gestalten. Bei
einer Baumpflanzung muss eine Vegetationstragschicht von mindestens 0,8 m zuzüglich einer Drainschicht
hergestellt werden. Hiervon ausgenommen sind Flächen für die Erschließung, Fahrradabstellanlagen,
Terrassen sowie Flächen von baulichen Anlagen, Kellerschächten, Stellplätzen und deren Zufahrten und
notwendigen technischen Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen).
Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonstigen Dächer ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
8.2Baumpflanzungen
Von den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten darf um bis zu 5 m abgewichen werden.
8.3Erhaltung von Bäumen
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Bei
Abgang einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen entsprechend der unter 8.4 festgesetzten Pflanzqualitäten
und der Pflanzliste 2 vorzunehmen.
8.4Pflanzqualität
Die Pflanzqualität der zu pflanzenden Bäume wird wie folgt festgesetzt:
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 20 - 25 cm. Das
Substratvolumen muss für Bäume der Pflanzliste 1 mindestens 12 m³, für Bäume der Pflanzliste 2 muss das
Substratvolumen mindestens 24 m³ betragen. Die Baumscheibengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei
der Pflanzung sind Arten der nachfolgend aufgeführten beiden Pflanzlisten auszuwählen:
Pflanzliste 1: Klein- und mittelkronige Bäume:
-Feldahorn (Acer campestre i.S.)
-Erle (Alnus x spaethii)
-Felsenbirne (Amelanchier arborea `Robin Hill´)
-Hainbuche (Carpinus betulus i.S.)
-Baumhasel (Coryllus colurna)
-Manna-Esche (Fraxinus ornus)
-Gleditschie (Gleditsia triacanthos `Skyline`)
-Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)
-Amberbaum (Liquidambar styraciflua)
-Dreilappiger Apfel (Malus trilobata)
-Scharlach-Apfel (Malus tschonoskii)
-Thüringische Mehlbeere (Sorbus x thuringiaca)
-Stadtlinde (Tilia cordata `Rancho`)
-Stadtulme (Ulmus `Lobel´)
Pflanzliste 2: Großkronige Bäume:
-Spitzahorn (Acer Platanoides)
-Esskastanie (Castanea sativa)
-Zürgelbaum (Celtis australis)
-Walnuss/Schwarznuss (Juglans regia / nigra)
-Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera)
-Platane (Platanus acerifolia)
-Schnurbaum (Styphnolobium japonicum)
-Kaiserlinde (Tilia x europaea `Pallida`)
IILandesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
1Werbeanlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW)
Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig.
Zudem sind folgende Werbeanlagen an Gebäuden unzulässig:
-Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht
-Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen
-Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden
-Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine Länge von 8,0 m überschreiten
2Vorgärten
Die in der Planzeichnung als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig und dauerhaft mit
Vegetation zu begrünen. Stein- und Schottergärten sind unzulässig.
Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die notwendige Erschließung (erforderliche
Fahrradabstellanlagen, Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz, Unterflur-Abfallsammelcontainer, Paketstationen
und Briefkastenanlagen) zulässig.
3Einfriedungen
Einfriedungen sind ausschließlich zulässig in Form von standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen
bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschendraht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, wenn diese mit
standortgerechten einheimischen Hecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden.
Innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenzonen darf die Höhe von Einfriedungen
maximal 0,8 m betragen.
4Dachaufbauten
Technische Anlagen sind auf Gebäuden so anzuordnen, dass diese zur äußeren Gebäudefassade einen
Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen Höhe entspricht.
Der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten ist auf maximal 20 % der dem Gebäude zugehörigen
Dachflächen zu begrenzen. Photovoltaik- und solarthermische Anlagen sind von dieser Festsetzung
ausgenommen.
(siehe auch Textliche Festsetzung Ziffer 2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe)
IIIHinweise
1Städtebaulicher Vertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der
Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11
BauGB).
2Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften)
können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im
Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3Bodendenkmäler 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße
285,48161 Münster und der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde schriftlich mitzuteilen. 
Die  Entdeckung  von  Bodendenkmälern  (kulturgeschichtliche  Bodenfunde,  Mauern,  Einzelfunde,  aber  auch 
Verfärbungen  in  der  natürlichen  Bodenbeschaffenheit  und  Fossilien)  ist  unverzüglich  der  Stadt  Münster/
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen,
Münster anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer 
Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW). 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu 
gestatten,  um  ggf.  archäologische  und/oder  paläontologische  Untersuchungen  durchführen  zu  können
(§ 26 Abs. 2 DschG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
4Kampfmittel
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn der Bauarbeiten ist daher
eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauenden Flächen (diese nach Abtrag der Oberfläche
möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. Niveau Geländeoberkante Ende 2. Weltkrieg) und der
ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm- / Bohrarbeiten im
Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä.
einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder
werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort
einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.
5Altlasten
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten
Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde
oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren.
6Begrünungsmaßnahmen
Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL- Dachbegrünungsrichtlinie,
Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ bzw. die FLL-Richtlinie „Empfehlungen
für Baumpflanzungen-Teil 2“ in der zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Fassung auszuführen. (FLL =
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn).
7Artenschutz
Rodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sind auf einen Zeitraum vom
01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zu beschränken.
8Baumschutz
Bei Umsetzung der Planung ist im Sinne des Schutzes der zur Erhaltung festgesetzten Bäume das
Kurzgutachten des Ortstermins vom 27.01.2022, einsehbar während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster,
im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, zu
beachten.
9Ausgleichsfläche
Durch die Planung entsteht ein naturschutzrechtlicher Eingriff in Höhe von 61.210 Wertpunkten nach
„Münsteraner Modell“ (Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG und
§ 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster). Entsprechende Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich
auf einer externen Fläche werden im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB über den städtebaulichen Vertrag
nach § 11 BauGB geregelt.
10 Boden
Im südlichen Bereich des Plangebiets (siehe Umweltkataster) befindet sich ein Kiessandzug. Die Nutzung
durch Geothermie ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Blatt 2 von 2
Lärmpegelbereich  Maßgeblicher Außenlärmpegel La
dB(A)
I55
II60
III65
IV70
V75
VI80
VII> 80
Kurzbezeichnung SortimentNr. nach Bezeichnung nach WZ 2008
WZ 2008*
Antiquitäten47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen
Baby- und Kinderartikel 47.71Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Einzelhandel mit
(ohne Kinderwagen)Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör)
Bekleidung aller Art47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzelhandel mit Kinder-
und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör)
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Steppdecken u. a. Bettdecken, Kopfkissen u. a. Bettwaren)
Bücher, Literatur 47.61Einzelhandel mit Büchern
47.79.2Antiquariate
Bürobedarf, Organisationsmittelaus 47.62.2Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und 
Büroartikeln (daraus NUR: Büroartikel)
aus 47.78.9Sonstiger Einzelhandel (anderweitig nicht genannt) (in
Verkaufsräumen) (daraus NUR: Organisationsmittel für 
Bürozwecke)
Computer und -zubehör, 47.71Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren 
KommunikationsmittelGeräten und Software
Elektrokleingeräteaus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR:
Einzelhandel mit Elektrokleingeräten für den Haushalt 
einschließlich Nähmaschinen)
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör
Fotogeräte und -artikelaus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne
Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit Fotogeräten und
Zubehör dafür)
Glas/Porzellan/Keramikartikel47.59.2Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren
Handarbeitsartikel/Strickwaren, aus 47.51Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mitKurz-
Stoffe, Tuche, Meterware-waren, z. B. Nähnadeln, handelsfertig aufgemachte Näh-,
Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie
Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur 
Herstellung von Teppichen und Stickereien)
Haushaltswaren, Hausratartikelaus 47.59.9Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (anderweitig nicht
genannt) (daraus NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz,
Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und
Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte sowie 
Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und 
Einrichtungsgegenständen, anderweitig nicht genannt)
Haus- und Heimtextilienaus 47.51Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Dekorations- und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen,
Stuhl- und Sesselauflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus-
und Tischwäsche, z. B. Hand-, Bade- und Geschirrtücher,
Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche)
aus 47.53Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und
Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Vorhängen und 
Gardinen)
Jagdbedarf/Waffenaus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR:
Einzelhandel mit Waffen und Munition)
Kunstgewerbliche Erzeugnisse, 47.78.3Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstge- 
Bilder und -rahmenwerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und 
Geschenkartikeln
aus 47.59.9Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht
genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Korb- und
Flechtwaren)
Lederwaren47.72.2Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck
Leuchtenaus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht
genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten)
Medizinische und orthopädische 47.74Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln
Geräte
Musikinstrumente, Musikalien47.59.3Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien
Optische Erzeugnisse47.78.1Augenoptiker
aus 47.78.2Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne
Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit optischen 
Erzeugnissen, z. B. Lupen, Ferngläser, Mikroskope sowie
Einzelhandel mit feinmechanischen Mess- und Prüfinstrumenten
u. ä.)
Schreib- und Papierwaren/47.62.2Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und 
Schulbedarf/BastelbedarfBüroartikeln (OHNE: Einzelhandel mit Büroartikeln)
Schuhe47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen
Spielwaren/Hobbyartikel47.65Einzelhandel mit Spielwaren
Sportartikel/Sportgeräte/aus 47.64.2Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingartikeln (ohne
Sportbekleidung (ohne Reitsport Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln
und und Sportgroßgeräte)Anglerbedarf)
Telefone/-zubehör47.42Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten
Unterhaltungselektronik, Tonträger47.43Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik
47.63Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern
aus 47.78.2Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne
Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit Kino- und 
Projektionsgeräten und Zubehör dafür)
Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck47.77Einzelhandel mit Uhren und Schmuck
Kurzbezeichnung SortimentNr. nach Bezeichnung nach WZ 2008
WZ 2008*
Blumen (Schnittblumen, 47.76.1Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und 
Topfpflanzen)Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit Blumen)
Drogerie-/Parfümerieartikel/47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und 
Kosmetische ArtikelKörperpflegemitteln
Getränke47.25Einzelhandel mit Getränken
Nahrungs- und Genussmittel47.21Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln
47.22Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren
47.23Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen
47.24Einzelhandel mit Back- und Süßwaren
47.29Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln
Pharmazeutische Artikel 47.73Apotheken
Tabakwaren47.26Einzelhandel mit Tabakwaren
Tierfutter/Tierpflegeartikel aus 47.76.2Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren für
Kleintiere(daraus NUR: Einzelhandel mit Futtermitteln für Haustiere sowie
Einzelhandel mit zoologischen Gebrauchsartikeln)
Zeitschriften/Zeitungen47.62.1Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen
Kurzbezeichnung SortimentNr. nach Bezeichnung nach WZ 2008
WZ 2008*
Autos, Autoteile, -zubehör und -reifenaus 45.11Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder 
weniger (daraus NUR: Einzelhandel mit neuen und gebrauchten 
Kraftwagen sowie Einzelhandel mit geländegängigen 
Kraftwagen)
45.32Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
Baumarktsortiment im aus 47.52Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und 
engeren Sinne**Heimwerkerbedarf (OHNE: Einzelhandel mit Rasenmähern
sowie Einzelhandel mit Saunas)
aus 47.53Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und 
Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Tapeten und 
Fußbodenbelägen)
aus 47.59.9Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (anderweitig nicht 
genannt) (daraus NUR: Einzelhandel mit Sicherheitssystemen 
wie Verriegelungseinrichtungen und Tresore, ohne Installation 
und Wartung)
aus 47.78.9Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz)
Boote und Zubehöraus 47.64.2Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne 
Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Booten)
Campingwagen und -artikel, Zelteaus 45.19.0Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 
3,5 t (daraus NUR: Einzelhandel mit Wohnwagen und 
Wohnmobilen)
aus 47.64.2Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne 
Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Campingartikeln)
aus 47.59.9Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (anderweitig nicht 
genannt) (daraus NUR: Einzelhandel mit Campingmöbeln)
Erotikartikel aus 47.19.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne 
Nahrungsmittel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Erotikartikeln)
Rechtsgrundlagen:
·Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. April 2022  (BGBl. I S. 674)
·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. September 2021 (GV. NRW S. 1086)
·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April  2022 (GV.NRW. S. 490)
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als
Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
______________ __________
Oberbürgermeister Schriftführer
A
B
Planverfasser:
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
Zur Pumpstation 142781 Haan / Rheinland
Tel: +49 2129 5662090          mail@isr-planung.de
ISR
Innovativ in Stadt + Raum
A
Dieser Bebauungsplan enthält auf Blatt 2 Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 20.06. bis 20.07.2022 öffentlich
ausgelegenen Entwurf.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
__________
Brinkheetker

V-0572-2022-Anlage-4-Begruendung

245731 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 91 
B e g r ü n d u n g  
zum Bebauungsplan Nr. 612:  
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 3
2. Planverfahren ......................................................................................................................................... 3
3. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4
4. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5
4.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5
4.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5
4.3 Städtische Planungen und Konzepte .......................................................................................... 5
5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6
5.1 Bestehende Situation Plangebiet und Umgebung....................................................................... 6
5.2 Böden innerhalb des Geltungsbereiches .................................................................................... 7
5.3 Kampfmittel .................................................................................................................................. 7
6. Planungsziele ......................................................................................................................................... 8
6.1 Städtebauliches Konzept ............................................................................................................. 9
6.2 Nutzungskonzept ......................................................................................................................... 9
6.3 Erschließungskonzept ............................................................................................................... 10
6.3.1 Verkehrliche Erschließung .............................................................................................. 10
6.3.2 Entwässerung .................................................................................................................. 11
6.3.3 Versorgung ...................................................................................................................... 13
6.4 Grün- und Freiraumkonzept ...................................................................................................... 13
7. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 14
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 14
7.2. Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................... 14
7.2.1 Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 4)..................................................................... 14
7.2.2 Urbane Gebiete (MU 1 bis MU 3) .................................................................................... 15
7.3 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 17
7.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) ................................................................................................. 17
7.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ........................................................................................... 18
7.3.3 Gebäudehöhe (GH) / Firsthöhe (FH) / Traufhöhe (TH) ................................................... 18
7.4 Festsetzung der Höhenlage für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB ................................. 19
7.5 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................. 20
7.5.1 Baugrenzen und Stellung der Baukörper ........................................................................ 20
7.5.2 Überschreitung durch Balkone und Eingangsvorbauten ................................................. 21
7.5.3 Standorte für Nebenanlagen ........................................................................................... 21
7.5.4 Standorte für Rampenanlagen zu Tiefgaragen ............................................................... 22
7.6 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen .................................................................................. 22
7.7 Stellplätze und Garagen ............................................................................................................ 24
7.8 Verkehrsflächen ......................................................................................................................... 24
7.9 Geh-, Fahr und Leitungsrechte (GFL) ....................................................................................... 25
7.10 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 26
7.10.1Straßenverkehrslärm ....................................................................................................... 26
7.10.2Gewerbelärm ................................................................................................................... 28
7.10.3Schallschutzmaßnahmen (Schutz vor Verkehrsgeräuschen) ......................................... 28
7.10.4Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung .................................................................. 32
7.11 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 36
7.11.1Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 36
7.11.2Grünordnerische Festsetzungen ..................................................................................... 36
8. Örtliche Bauvorschriften ...................................................................................................................... 38
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0572/2022

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 2 von 91 
8.1. Werbeanlagen ........................................................................................................................... 38
8.2 Vorgärten ................................................................................................................................... 38
8.3 Einfriedungen............................................................................................................................. 39
8.4 Dachformen und Firstrichtung ................................................................................................... 39
8.5 Dachaufbauten .......................................................................................................................... 40
9. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 40
10. Gutachten ............................................................................................................................................ 40
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 41
12. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ........................................... 42
12.1. Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 43
12.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 46
12.3 Abgrenzung Geltungsbereich ...................................................................................................... 47
12.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 47
12.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ....................................................................... 48
12.4.2Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 53
12.4.3Fläche und Boden ........................................................................................................... 61
12.4.4Wasser ............................................................................................................................ 64
12.4.5Klima / Luft ...................................................................................................................... 67
12.4.6Ortsbild ............................................................................................................................ 70
12.4.7Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 71
12.4.8Wechselwirkungen .......................................................................................................... 72
12.4.9Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 74
12.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) .......................................................... 74
12.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 74
12.7 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................... 74
12.8 Zusammenfassung ...................................................................................................................... 75
12.9 Anlagen ........................................................................................................................................ 77
13. Quellenverzeichnis ................................................................................................................................ 89

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 3 von 91 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Das Gelände der ehemaligen Friedrichsburg am Hoppendamm war bis vor kurzem Sitz des Or-
dens der Vorsehungsschwestern. Nach dem Umzug der Ordensgemeinschaft in das neue Pro-
vinzhaus an der Offenburgstraße 15 (direkt westlich neben dem Plangebiet) wurde der größte 
Teil des Grundstücks in einem Bieterverfahren an die LVM Versicherung veräußert. Diese beab-
sichtigt hier ein urbanes Stadtquartier mit vielfältigen Nutzungen, schwerpunktmäßig Wohnen, zu 
entwickeln. Ein Teilbereich im Norden und im Nordwesten (Wohn- und Bürogebäude der Ordens-
schwestern am Hoppendamm) sind im Eigentum der Ordensgemeinschaft verblieben. Die Or-
densgemeinschaft beabsichtigt hier den Erhalt des Gebäudes und eine wohnbauliche Ergänzung. 
Angesichts der zentralen Lage unweit der Innenstadt und der unmittelbaren Nähe von Nahver-
sorgungslagen entlang der Weseler Straße und zudem von Erholungsflächen wie dem Aasee 
bietet die Fläche das Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die Ent-
wicklung des Plangebietes bietet die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits 
genutzte Flächen in städtischer Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen. 
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität wurde im Sommer 2020 für das Areal eine 
Mehrfachbeauftragung (nicht anonymes Verfahren) von vier qualifizierten Planungsbüros durch-
geführt.  
Als Sieger wurde nach einer Überarbeitungsphase durch das Begleitgremium mit Vertretern der 
Stadt Münster, der Investorin und drei externen Experten der Entwurf des Büros Lorenzen Mayer 
Architekten, Berlin mit Becht landscape Landschaftsarchitekten, Kopenhagen, ausgewählt. Mit 
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ sowie der parallel 
durchzuführenden 104. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Umsetzung des Siegerentwurfes geschaffen werden. 
2. Planverfahren 
Die förmliche Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans sowie zur Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 
durch den Haupt- und Finanzausschuss (HFA) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW [epidemische 
Lage] vom 25.03.2020.  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen des 
Verfahrens der Mehrfachbeauftragung pandemiebedingt in Form einer Online-Beteiligung über 
die Projekthomepage www.klosterareal-pluggendorf.de. Die Beteiligungsphase fand in der Zeit 
vom 11.06.2020 bis 28.06.2020 statt. Die hier eingegangenen Anmerkungen der Öffentlichkeit 
sind anschließend in die Erarbeitung der Entwürfe eingeflossen. Die eingegangenen Stellung-
nahmen bezogen sich im Wesentlichen auf die folgenden Anliegen: Anpassung an die vorhan-
dene vielfältige und feingliedrige Bebauungsstruktur Pluggendorfs, ökologisch beständige Pla-
nung und Bauausführung, Erhalt eines Erinnerungsortes, naturnahe Freiraumgestaltung, Aufent-
haltsmöglichkeiten im Grünen, Baumerhalt, möglichst autofreie Entwicklung des Quartiers mit 
Erschließung über die Weseler Straße und den Kolde-Ring, bezahlbarer Wohnraum und ergän-
zende Nutzungen (urbane Mischung). 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB fand in der Zeit vom 11.05.2021 bis 11.06.2021 statt. Es wurden Stellungnahmen abge-
geben zur Notwendigkeit von hydrogeologischen Untersuchungen, zum Zielkonzept Freizeit und

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 4 von 91 
Erholung, zum Spielplatzbedarf, zu Voraussetzungen zur Erhaltung und zur Neufestsetzung von 
Bäumen, zur Dachbegrünung, zur Ausgleichsbilanzierung, zur Notwendigkeit einer Artenschutz-
prüfung und eines Umweltberichtes, zum Klimaschutz und Klimaanpassung, zur Auslastung des 
bestehenden Kanalsystems, zur verkehrlichen Erschließung, zur Leistungsfähigkeit der Knoten-
punkte, zu Anforderungen für den geförderten Wohnungsbau und zu den erforderlichen Ab-
standsflächen. Aufgrund der Stellungnahmen wurden Gutachten zu den Themen Boden, Entwäs-
serung, Verkehr, Mobilität, Energie, Besonnung, Immissionsschutz und Artenschutz erstellt. Die 
Ergebnisse sind in einen Masterplan eingeflossen, der als Grundlage für den Bebauungsplanent-
wurf dient. 
Der Rat der Stadt Münster hat am 18.05.2022 den Beschluss gefasst, den räumlichen Geltungs-
bereich des Bebauungsplans zu ändern. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 20.06.2022 bis 20.07.2022.  
Aus der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs insbeson-
dere Bedenken hinsichtlich des Verlustes an Grünflächen, der Integration der Planung in den 
Bestand bzw. der Höhe der Baukörper und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Belich-
tung der Bestandsbaukörper geäußert. Zudem wurden Bedenken hinsichtlich einer unzumutba-
ren Überlastung der bestehenden Straßen geäußert. Es wurde zudem geäußert, dass der Aus-
legungszeitraum aufgrund der umfangreichen Planinhalte und der Sommerferien zu kurz sei und 
bemängelt, dass keine weitere Informationsveranstaltung stattgefunden habe. Aufgrund der Äu-
ßerungen wurden keine Änderungen der Planung vorgenommen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte parallel zur öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 20.06.2022 bis 20.07.2022. 
Aufgrund dieser Beteiligung erfolgte eine redaktionelle Aktualisierung der Rechtsgrundlage bei 
dem Hinweis zum Denkmalschutz und die Ergänzung eines Hinweises zur Nutzung von Geother-
mie. Die Begründung wurde um diese Angaben ebenfalls redaktionell ergänzt. Darüber hinaus 
wurden die in dem Entwässerungskonzept aufgeführten Anforderungen der Unteren Wasserbe-
hörde in der Begründung ergänzt. Änderungen der Planung erfolgten nicht. 
3. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 612 umfasst eine Fläche von ca. 5,1 ha und wird 
wie folgt begrenzt:
 im Norden durch die Wohnbebauung Körnerstraße / An den Mühlen / Hoppendamm 
 im Osten durch die Bebauung Weseler Straße 93 bis 105, die Weseler Straße und die 
Wohnbebauung Körnerstraße 51 bis 70 
 im Süden durch den Kolde-Ring und die Weseler Straße 
 im Westen durch die Straße Hoppendamm und das Grundstück des Provinzhauses der 
Ordensgemeinschaft 
Innerhalb dieses Geltungsbereiches liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 207, Flurstücke 485, 487, 585, 586, 587, 650, 705, 706, 710, 711, 712, 
714, 717, 718, tlw. aus 692, 713.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 5 von 91 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstrei-
fen gekennzeichnet. 
Gegenüber dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom 13.05.2020 wurden die Flächen im 
Bereich des Kolde-Rings im Süden des Geltungsbereiches aus dem Geltungsbereich herausge-
nommen und ein Teilstück der östlich angrenzenden Weseler Straße aufgenommen. Diese Än-
derung war erforderlich, da eine Anpassung der Verkehrsführung im Bereich der Weseler Straße 
für die Gebietszufahrt benötigt wird. Aufgrund der Aufnahme in den Geltungsbereich wird ein 
Planfeststellungsverfahren für die Anpassung der Weseler Straße nicht mehr benötigt. Für den 
Kolde-Ring sind hingegen keine Anpassungen erforderlich. 
Zusätzlich wurden Flächen im Norden des ursprünglichen Geltungsbereiches ergänzt, um für die 
verbleibenden Flächen der Ordensgemeinschaft ebenfalls eine Bebauung zu ermöglichen bzw. 
im Zusammenhang mit der umliegenden Bestandsbebauung und der Planung für das Gelände 
der Investorin planungsrechtlich zu steuern. Eine weitere kleine Fläche im Westen des Geltungs-
bereiches im Bereich der Verlängerung der Straße Hoppendamm (Flurstücke 43 und 45) wurde 
aus dem Geltungsbereich entfernt, da es sich um private Flächen handelt, die nicht für die Pla-
nung benötigt werden. 
4. Planungsrechtliche Situation 
4.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für das Plangebiet derzeit eine 
Fläche für Gemeinbedarf überwiegend mit der Zweckbestimmung „Kirchliche Einrichtung“ sowie 
auf einem Teilstück im Norden mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dar. Die beabsichtigte Pla-
nung lässt sich somit nicht aus den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans entwickeln. 
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wird aus diesem Grund die 104. Änderung des Flä-
chennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung einer Wohnbaufläche und einer gemischten 
Baufläche sowie einer öffentlichen Grünfläche durchgeführt. Die Flächennutzungsplanänderung 
umfasst neben dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs auch die im 
Westen noch verbleibenden Gemeinbedarfsflächen. Diese werden jedoch nicht geändert. 
4.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 612 liegt im Geltungsbereich des übergeleiteten 
Durchführungsplans Nr. 5, der hier lediglich die äußeren Grenzen der umgebenen Verkehrsflä-
chen festsetzt. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Gel-
tungsbereich eines Bebauungsplans, der nicht mindestens Festsetzungen über die Art und das 
Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrs-
flächen enthält (einfacher Bebauungsplan) im Übrigen nach den §§ 34 und 35 BauGB.  
Das Plangebiet liegt im Bereich des Geltungsbereiches der Stellplatzsatzung der Stadt Münster.  
4.3 Städtische Planungen und Konzepte 
Das Plangebiet liegt außerhalb bestehender Landschaftspläne der Stadt Münster und der gemäß 
Luftqualitätsplan der Stadt Münster festgesetzten Umweltzone.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 6 von 91 
Das Zielkonzept Freizeit und Erholung (Fortschreibung 2012) sieht im Bereich des Plangebietes 
eine Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen und eine Parkanlage mit funkti-
onalisierten Grünflächen bzw. intensive Freizeit- und Erholungsnutzung für Stadt- und Ortsteile 
vor. 
5. Räumliche und strukturelle Situation 
5.1 Bestehende Situation Plangebiet und Umgebung  
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Stadtteils Pluggendorf in fußläufiger Entfernung 
der Münsteraner Innenstadt und des Aasees. Im Osten wird das Gebiet durch die vier- bzw. fünf-
spurige Weseler Straße begrenzt. Im Süden verläuft der Kolde-Ring (B 54), an dem vis-à-vis des 
Plangebietes der Hauptsitz der LVM Versicherung liegt. Im Norden grenzen unmittelbar an das 
Plangebiet Privatgrundstücke und Gärten in einer urbanen Blockstruktur an. Das Grundstück des 
neuen Provinzhauses der Vorsehungsschwestern an der Offenbergstraße grenzt unmittelbar im 
Westen an das Plangebiet an. Das bestehende Wohn- und Bürogebäude der Ordensschwestern 
befindet sich im Nord-Westen des Plangebietes an der Straße Hoppendamm. Es soll durch die 
Einbeziehung in den Geltungsbereich in seiner jetzigen Form gesichert werden. 
Die nähere Umgebung ist großenteils durch eine drei- bis fünfgeschossige Mehrfamilienhausbe-
bauung aus der Nachkriegszeit, überwiegend in Block- oder Blockrandstrukturen sowie mit trauf-
ständig ausgebildeten Satteldächern, geprägt. Entlang der dominierenden Straßenzüge (Weseler 
Straße, Kolde-Ring und Scharnhorststraße) sind mehrere – für den Stadtteil sonst untypische – 
großvolumige Bauten vorhanden. Im Übrigen weist der Stadtteil einen bürgerlichen Charakter mit 
relativ ruhigen Wohnlagen abseits der genannten Hauptstraßen auf. 
Der Standort verfügt über eine sehr gute infrastrukturelle Ausstattung. Gemäß dem Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2018) befinden sich in unmittelbarer 
Umgebung des Standortes zwei Nahversorgungslagen: Eine an der Ecke Weseler Straße / Geist-
straße, die zweite im Bereich Weseler Straße / Donders-Ring. Insbesondere entlang der Weseler 
Straße befinden sich Supermärkte sowie weitere gewerbliche und dienstleistungsorientierte Ein-
richtungen in fußläufiger Erreichbarkeit (Ärzte, Friseure, Banken, Kanzleien, Hotels, Restaurants 
etc.). 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt derzeit über den nördlichen Zuweg „Hoppendamm“. 
Auch von der Weseler Straße aus gibt es eine kleine Zufahrt. Zur südlichen und östlichen Seite 
ist das Plangebiet weitestgehend durch eine markant gestaltete Mauer abgegrenzt. Die Anbin-
dung an den ÖPNV ist durch die direkte Nähe zu den Haltestellen „Kolde-Ring / LVM“ A-D gege-
ben. Zudem befinden sich die Haltestellen „Offenbergstraße“ (im Westen), Sperlichstraße im Sü-
den und „Geiststraße“ (im Osten) in unmittelbarer Umgebung.  
Im Plangebiet selbst befanden sich bis vor Kurzem die Gebäude der Ordensgemeinschaft. Prä-
gend war dabei vorwiegend ein F-förmig ausgebildeter, vier- bis fünfgeschossiger Gebäudekör-
per in der Mitte des Plangebietes. Ein ein- bis zweigeschossiger Gebäuderiegel (Werkstatt und 
Wirtschaftsgebäude) befand sich zudem unmittelbar an der Körnerstraße. Im Nordwesten des 
Plangebietes befindet sich nach wie vor das zweieinhalbgeschossige Wohn- und Bürogebäude 
der Ordensgemeinschaft, das erhalten bleibt. Mehrere kleinere über das Grundstück verstreute 
Nebengebäude bzw. Abstellanlagen wurden ebenfalls bereits abgerissen. Die ehemaligen Stell-
platzflächen sind noch erkennbar. Im Übrigen ist das Plangebiet durch einen großen Nutz- und

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 7 von 91 
Ziergarten mit großflächig angelegten, durch heimische Gehölze, Gebüschen und Einzelbäumen 
gesäumten Zierrasenflächen geprägt. 
Der unmittelbar angrenzende Kolde-Ring und die Weseler Straße werden durch auf öffentlichen 
Flächen stehende Baumreihen flankiert. Im westlichen Abschnitt des Plangebietes befindet sich 
der größte Baumbestand. Hier ist z. T. auch älterer Baumbestand vorhanden. Die zahlreichen 
Bäume sind meist heimische Arten und weisen sehr unterschiedliche Qualitäten, Funktionen und 
Vitalitätszustände auf. An einigen Stellen befinden sich noch ältere hochstämmige Obstbäume, 
die weiterhin gepflegt werden.  
5.2 Böden innerhalb des Geltungsbereiches 
Für die Böden der Teilbereiche, die sich im Eigentum der Investorin befinden, wurden die Versi-
ckerungsfähigkeit, die Baugrundeigenschaften und eine Untersuchung auf Altlasten in mehreren 
aufeinanderfolgenden Gutachten vorgenommen.  
Insgesamt wurde festgestellt, dass unterhalb einer sandig-schluffigen Auffüllung von umgelager-
ten Böden der gewachsene Boden ansteht. Dieser setzt sich aus Schluffen und Sanden zusam-
men in denen Sandlinsen und Schluff-Sand-Wechsellagerungen eingelagert sind. Der Grundwas-
serstand liegt zwischen 5,40 m und 1,60 m unter Geländeoberfläche. Es wurden keine Hinweise 
auf Schadstoffe vorgefunden. Für den Oberboden des Grundstücks südlich der Körnerstraße 
(Bereich der ehemaligen Werkstatt und Wirtschaftsgebäude) wurde in Nachuntersuchungen 
(Stellungnahme Umweltlabor ACB vom 09.02.2022) festgestellt, dass die Prüfwerte für Kinder-
spielflächen erfüllt sind, vorherige Untersuchungen wurden in dieser Stellungnahme korrigiert. Im 
Übrigen ergeben sich keine Einschränkungen für die angestrebten Nutzungen. 
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges. Im näheren Umfeld 
des Plangebietes befindet sich eine große Geothermieanlage. Die Nutzung von Geothermie im 
Plangebiet ist daher ggf. mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Ein entsprechender Hin-
weis ist im Bebauungsplan aufgenommen. 
Hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit der Böden wurde festgestellt, dass in allen Bereichen eine 
gute Durchlässigkeit gegeben ist. Die Ergebnisse hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit lassen 
sich auf die Grundstücke der Ordensschwestern im Norden und Nordwesten des Plangebietes, 
für die bislang keine Untersuchungen vorliegen, übertragen. Der nordwestlich an die Körner 
Straße angrenzende Bereich war bislang unbebaut, so dass hier zudem nicht mit Altlasten zu 
rechnen ist. Für das Grundstück der Ordensschwestern im Nordwesten des Plangebietes ist 
keine neue Bebauung vorgesehen, sodass hier keine Eingriffe in den Boden stattfinden werden. 
Die Karte des geologischen Dienstes weist für ca. 2/3 des Plangebietes schützenswerten Boden 
(typische Braunerde) aus (südwestlicher Bereich). 
5.3 Kampfmittel 
Ein konkreter Blindgänger-Verdachtspunkt wurde durch den Kampfmittelräumdienst bereits im 
Vorfeld der Abrissmaßnahmen untersucht. Die Untersuchung konnte den Blindgängerverdacht 
nicht bestätigen. Da dennoch eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden kann, 
wird im Bebauungsplan ein Hinweis zur Durchführung von Sondierungsmaßnahmen vor Baube-
ginn und zum Verhalten bei Funden im Rahmen der Bauarbeiten aufgenommen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 8 von 91 
6. Planungsziele 
Auf der Grundlage des zu einem Masterplan überarbeiteten ausgewählten Entwurfs der Büros 
Lorenzen Mayer und Becht landscape aus der vorgeschalteten Mehrfachbeauftragung, ist es das 
Ziel dieses Bebauungsplans, das ehemalige Klosterareal zu einem urbanen, vielfältig durch-
mischten Stadtquartier mit eigener Identität, das das vorhandene Stadtgebiet logisch ergänzt, 
weiterzuentwickeln. Zudem sollen die nördlich gelegene vorhandene Wohnbebauung auf dem 
Grundstück der Ordensgemeinschaft arrondiert und das Wohn- und Bürogebäude der Ordens-
gemeinschaft im nordwestlichen Geltungsbereich in die Planung integriert werden. Mit der Auf-
stellung des Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ werden die planungsrecht-
lichen Voraussetzungen für die Realisierung von urbanen Wohnformen, wohnverträglichen Ar-
beitsformen und ergänzenden Dienstleistungen sowie von attraktiven Grün- und Freiflächen ge-
schaffen. 
Die Qualität des zu entwickelnden Areals soll durch eine angemessene innerstädtische Dichte, 
eine überwiegend zusammenhängende Bebauung in Blockstruktur und eine qualitative abwechs-
lungsreiche Folge von Grün- und Freiräumen gewährleistet werden. Mit der Entwicklung des 
Quartiers sollen somit auch positive Impulse für den gesamten Stadtteil Pluggendorf einherge-
hen. 
Im Einzelnen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans folgende Ziele verfolgt: 
 Die Planung dient insbesondere der Deckung der starken Nachfrage nach Wohnraum in 
der Stadt Münster. Vorgesehen ist die Schaffung von ca. 550 Wohneinheiten im Ge-
schosswohnungsbau für unterschiedliche Nachfragegruppen. Mit Berücksichtigung des 
politischen Beschlusses der Stadt sollen mindestens 30 % der Wohneinheiten öffentlich 
geförderte Wohnungen und weitere 30 % förderfähige Wohnungen werden. 
 In den Erdgeschossen sollen, insbesondere im südlichen und östlichen Abschnitt des 
Plangebiets Praxen, Ladeneinheiten, Gaststätten und soziale Einrichtungen unterge-
bracht werden. 
 Entlang des Kolde-Rings und der Weseler Straße sollen überwiegend Büronutzungen in 
den Obergeschossen realisiert werden. 
 Im Plangebiet sollen eine oder zwei Kindertagesstätte(n) für insgesamt fünf bis sechs 
Gruppen angesiedelt werden.
 Zusätzlich soll ein weiteres Angebot an zeitgemäßen Flächen für Dienstleistungsbetriebe, 
Spezialgeschäfte, Showrooms oder auch kleinere Gewerbebetriebe mit flexiblen Zu-
schnitten unterschiedlicher Größenordnungen gesichert werden.  
 Innerhalb des Plangebiets befindet sich im Nordwesten in einem separaten Gebäude die 
Verwaltung der Ordensgemeinschaft. Der Fortbestand dieses Gebäudes soll durch die 
Planung gesichert werden. Gleiches gilt für die im Plangebiet gelegenen Wohngebäude 
an der Körnerstraße und am Hoppendamm. 
 Durch die Planung soll eine Verknüpfung der Wegebeziehungen mit dem Umfeld der Flä-
che erfolgen. Das Quartier selbst soll weitgehend autofrei gestaltet werden (Unterbrin-
gung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen). Somit besteht die Möglichkeit zur Schaffung 
attraktiver öffentlicher bzw. öffentlich nutzbarer Räume, z. B. in Form von Quartiersplät-
zen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 9 von 91 
 Zur Adressbildung sollen im Plangebiet mehrere städtebauliche und architektonische Ak-
zente ausgebildet werden. Dazu zählen insbesondere ein Hochpunkt im Kreuzungsbe-
reich Weseler Straße / Kolde-Ring und zwei repräsentative Solitärbauten mit vorgelager-
tem Quartiersplatz im Eingangsbereich an der Weseler Straße und im Westen im Bereich 
der kleinen Kapelle. 
6.1 Städtebauliches Konzept 
Der dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende Masterplan sieht im Süden des Plangebietes 
entlang des Kolde-Rings zwei nebeneinanderliegende weitestgehend geschlossene Blockstruk-
turen (Block A im Osten und Block B im Westen) mit jeweils grünen Innenbereichen vor. Beide 
Baublöcke weisen entlang der Hauptverkehrsstraßen Kolde-Ring und Weseler Straße überwie-
gend fünf bis sechs Vollgeschosse zzgl. Dachgeschoss auf. Die Ecksituation an der Kreuzung 
der beiden Straßen wird mit einem zehngeschossigen Hochpunkt betont. Auf der Nord- und West-
seite der Baublöcke ist jeweils eine bis zu viergeschossige Bebauung zzgl. Dachgeschoss vor-
gesehen. Durch die von Süd nach Norden abgestaffelten Gebäudehöhen wird ein Übergang von 
dem hohen Bestandsgebäude der LVM im Süden hin zu der überwiegend viergeschossigen 
Wohnbebauung im Norden des Plangebietes geschaffen. Aufgrund des von Süden in Richtung 
Norden abfallenden Geländeverlaufs weisen die im Süden der Blöcke A und B projektierten Ge-
bäude zudem zu dem jeweiligen Blockinnenbereich hin geöffnete Souterraingeschosse auf.  
Nördlich der Baublöcke A und B erstreckt sich ein überwiegend viergeschossiger Gebäuderiegel. 
Östlich davon ist ein solitärer Baukörper mit fünf Vollgeschossen als weiterer städtebaulicher Ak-
zent vorgesehen. Zusammen mit einem weiteren drei- bis viergeschossigen Gebäuderiegel im 
Norden entlang der Körnerstraße, und einem hier vorhandenen ebenfalls viergeschossigen Be-
standsbaukörper ergibt diese Bebauungsstruktur den Baublock C, der sich nach Westen hin zu 
dem hier vorhandenen Gebäude der Ordensgemeinschaft öffnet. Die südliche Gebäudereihe des 
Baublocks C weist aufgrund des fallenden Geländes ebenfalls Souterraingeschosse auf. 
Aufgrund der unterschiedlichen Gebäudestellungen der Baublöcke A, B und C ergibt sich im In-
nenbereich des Plangebietes ein sich von Osten nach Westen erstreckender Freiraum mit Auf-
weitungen zu drei Platzsituationen. Die Eingangssituation zu diesem Freiraum auf der Ostseite 
an der Weseler Straße wird durch einen weiteren fünfgeschossigen Solitär akzentuiert.  
Nördlich der Körnerstraße sieht das städtebauliche Konzept einen weiteren viergeschossigen 
Gebäuderiegel vor, der die vorhandene Bebauungsstruktur an dieser Stelle abrundet und zu ei-
nem Baublock ergänzt.  
6.2 Nutzungskonzept 
Das dem Masterplan zugrundeliegende Nutzungskonzept sieht eine überwiegend wohnbauliche 
Nutzung im Norden des Plangebietes und im inneren Plangebiet, entlang der inneren Erschlie-
ßungswege vor. Diese wird ergänzt durch soziale Nutzungen wie Kinderbetreuung und einen 
Quartierstreff. Entlang des Kolde-Rings und der Weseler Straße sind überwiegend gewerbliche 
Nutzungen in Kombination mit Studentenwohnen und einem Mobility Hub am Gebietseingang 
vorgesehen. Insgesamt soll hinsichtlich der vorgesehenen wohnbaulichen Nutzungen ein Anteil 
von jeweils etwa 30 % als förderfähiges Wohnen und als gefördertes Wohnen umgesetzt werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 10 von 91 
6.3 Erschließungskonzept 
6.3.1  Verkehrliche Erschließung 
Motorisierter Verkehr 
Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Masterplan sieht weitestgehend (Auto-)verkehrsfreie 
Innenbereiche für das Plangebiet vor. Dafür soll der Verkehr bereits an den Gebietseingängen 
an der Weseler Straße und am Kolde-Ring abgefangen und in Tiefgaragen bzw. in das Mobility 
Hub geleitet werden. Die Zufahrt in das Plangebiet für Rettungsfahrzeuge, Lieferverkehr und Müll-
abfuhr wird durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch absenkbare Poller, in den Zufahrtbereichen 
reguliert. 
Bereits im Rahmen der Erarbeitung des Masterplans wurden verschiedene Erschließungsvarian-
ten auf ihre Machbarkeit hin untersucht. Als Vorzugsvariante wurde anschließend ein Erschlie-
ßungskonzept ausgewählt, das sowohl an der Weseler Straße als auch am Kolde-Ring aus-
schließlich die Verkehrsbeziehung rechts-rein und rechts-raus für den Kfz-Verkehr berücksichtigt. 
Die Straßenquerschnitte der Hauptverkehrsstraßen Kolde-Ring und Weseler Straße werden bei 
dieser Variante nicht verändert. 
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt durch die Belastung der entsprechenden Flä-
chen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten. Entsprechende Regelungen werden in den städte-
baulichen Vertrag aufgenommen. 
Fuß- und Radverkehr 
Als Hauptverbindungsweg für Fußgänger und Radfahrer sieht der Entwurf eine Durchquerung 
des Plangebietes von Ost nach West (Weseler Straße – Hoppendamm) vor. An diese Verbindung 
schließen in Richtung Süden verlaufende Erschließungswege an, die an den Kolde-Ring anknüp-
fen. Nach Norden ist das Plangebiet über den im Osten des Plangebietes verlaufenden beste-
henden Fußweg an die Körnerstraße angebunden. An der Weseler Straße ist nördlich der Zufahrt 
in das Plangebiet die Schaffung einer Querungshilfe mit Lichtsignalanlage für Fußgänger und 
Radfahrer vorgesehen. 
Die inneren Erschließungswege des Plangebietes sind ausschließlich für den Fuß- und Radver-
kehr vorgesehen (mit Ausnahme für Rettungsfahrzeuge sowie z. T. für Ver- und Entsorgungs-
fahrzeuge).  
Die Unterbringung der vorgesehenen Fahrradstellplätze ist größtenteils in Tiefgaragen vorgese-
hen. Weitere Fahrradabstellanlagen sind an den Hauseingängen geplant. Die Anzahl der zu 
schaffenden Fahrradstellplätze richtet sich nach den Anforderungen der Stellplatzsatzung der 
Stadt Münster. 
Ruhender Verkehr 
Auf Grundlage des Masterplans ergibt sich nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt 
Münster ein Bedarf von insgesamt bis zu 740 Parkplätzen für die Neuplanungen südlich der Kör-
nerstraße, davon rund 90 Besucherparkplätze und rund 650 private Stellplätze sowohl für die 
Wohnnutzung als auch für gewerbliche Nutzungen und soziale Nutzungen, wie die Kita. Für die 
nördlich der Körnerstraße geplanten Wohnungen kommen nach erster grober Schätzung ca. 50 
weitere Stellplätze hinzu. Die konkrete Anzahl der zu schaffenden Pkw-Stellplätze richtet sich

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 11 von 91 
nach den Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Diese umfasst zudem die Mög-
lichkeit zur Reduktion des nachzuweisenden Stellplatzbedarfs bspw. aufgrund der ÖPNV-
Lagegunst oder im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes. 
Die Unterbringung des nicht öffentlichen ruhenden Verkehrs der Wohnnutzungen und der ge-
werblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes ist überwiegend in Tiefgaragen unterhalb der 
Baublöcke A und B und des nördlichen Teilbereichs des Baublocks C vorgesehen. Für das 
Grundstück nördlich der Körnerstraße wird ebenfalls die Unterbringung der notwendigen Stell-
plätze in einer Tiefgarage angestrebt. Im Bereich des Wohn- und Bürogebäudes soll die beste-
hende Stellplatzanlage erhalten bleiben. 
Die Ableitung des Verkehrs in die Tiefgaragen erfolgt entsprechend dem Masterplan an den Ge-
bietseingängen an der Weseler Straße und am Kolde-Ring sowie an der Körnerstraße.  
Für den öffentlichen ruhenden Verkehr (nachzuweisender Besucherverkehr) ist zudem ein „Mo-
bility Hub“ (Parkhaus mit weiteren Mobilitätsangeboten) am Gebietseingang Weseler Straße in-
nerhalb des Blocks A geplant. Das Mobility Hub wird über die gleiche Einfahrt erschlossen wie 
die Tiefgarage unterhalb Baublock A. Ein Teil der hier vorgesehenen Stellplätze steht für die pri-
vate Nutzung zur Verfügung.  
Da nicht für alle Gebäude eine Tiefgarage vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass nicht für 
alle Wohneinheiten (und sonstigen Nutzungen) die zugehörigen Stellplätze unmittelbar auf dem 
eigenen Grundstück entstehen. In diesem Fall sind die erforderlichen Stellplätze per Baulast 
bspw. in einer der benachbarten Tiefgaragen nachzuweisen. 
Ver- und Entsorgung 
Im Sinne einer hygienischen Müllentsorgung und einer möglichst geringen Beeinträchtigung des 
Ortsbildes sollen die erforderlichen Abfallsammelstellen in Form von Unterflurcontainern vorwie-
gend an den Quartierseingängen geschaffen werden. Zur Vermeidung von Verkehrsbehinderun-
gen und -gefährdungen auf den umliegenden Straßen, ist zur Entleerung der Unterflurcontainer 
die Durchfahrt der Müllfahrzeuge durch das Plangebiet vorgesehen. 
6.3.2  Entwässerung 
Das Plangebiet ist im Trennsystem zu entwässern.  
Über die vorhandene Kanalisation wird das anfallende Schmutzwasser zur Behandlung in die 
Hauptkläranlage abgeleitet. Die Niederschlagsentwässerung erfolgt über eine vorhandene Ein-
leitungsstelle in den Aasee.  
Wegen der starken hydraulischen Belastung der vorhandenen Kanalisation ist für das Plangebiet 
eine Einleitungsbegrenzung erforderlich. Die Niederschlagswassereinleitung in den Kanal aus 
dem Plangebiet ist daher auf den Abfluss im Ausgangszustand begrenzt.  
Grundsätzlich ist der Erhalt des lokalen Wasserhaushaltes durch geeignete Maßnahmen der Nie-
derschlagswasserbewirtschaftung (Abflussvermeidung, Versickerung, verzögerte/ offene Ablei-
tung, Regenwassernutzung) sowie eine klimaangepasste Bauweise anzustreben. Zur Erfüllung 
der Anforderungen an den Überflutungsschutz sind zudem Notwasserwege und entsprechende 
Höhenfestsetzungen zu berücksichtigen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 12 von 91 
Da das geplante urbane Quartier sowie die Flächen der Ordensgemeinschaft im nördlichen Teil 
des Plangebietes im Privatbesitz verbleiben sollen, erfolgt die Entwässerung dieser Flächen aus-
schließlich durch private Entwässerungsanlagen auf den Privatgrundstücken.  
Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden Schmutz- und Regenwassers 
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Demnach ist ein Anschluss an das bestehende öf-
fentliche Kanalnetz im Bereich der Straße Hoppendamm und des westlich anschließenden 
Grundstücks der Ordensgemeinschaft vorgesehen. Hier verlaufen ein Schmutzwasserkanal 
(DN 800) und ein Regenwasserkanal (DN 1600) im Trennsystem. Die vorgesehenen Einleitungs-
punkte liegen im Nordwesten des Plangebietes an der Straße Hoppendamm und optional im 
Westen des Plangebietes, westlich der geplanten Grünanlagen. 
Die Ableitung des Regenwassers kann nur gedrosselt erfolgen. Die Einleitbeschränkung ist auf 
80 l/sek für ein Niederschlagsereignis der Jährlichkeit T=2a und einer Dauerstufe von 5 Minuten 
festgelegt. Der Anschluss der Niederschlagsentwässerung erfolgt am Schacht R0041397 im Hop-
pendamm. Durch die Untere Wasserbehörde wurde des Weiteren gefordert, dass sowohl aus 
wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes grundsätz-
lich Maßnahmen zur Anpassung an einen naturnahen Wasserhaushalt zu berücksichtigen sind, 
Zudem wurde eine Wasserbilanzierung in Anlehnung an den Urzustand mit dem Hydraulikpro-
gramm „WABILA“ sowie ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 für eine Jährlichkeit von 
T-30a gefordert. Für die Körnerstraße wurde zudem eine Überhöhung der Tiefgaragenzufahrt um 
30 cm gegenüber der Rückstauebene gefordert. 
Entsprechend den Forderungen der Unteren Wasserbehörde und zur Förderung der Klimaan-
passung und einer wassersensitiven Stadtentwicklung werden folgende Maßnahmen zur Regen-
wasserbewirtschaftung im Plangebiet vorgesehen: 
 Begrünung der Dächer der Tiefgaragen 
 Dachbegrünung der Flachdächer entlang der Weseler Straße und Kolde-Ring 
 Rigolenversickerung in Form von Blockkästen in den Bereichen mit ausreichend Grund-
wasserabstand innerhalb Block C, südlich von Block C und im Innenbereich von 
Block A 
 Stauraumkanäle unterhalb der westlichen Erschließungsflächen im Bereich des urba-
nen Gebietes MU 2 
 Wasserbilanzierung gemäß „WABILA“ 
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 für eine Jähr-
lichkeit von T=30a (30-jähriges Regenereignis) geführt. Die Überflutungsnachweisflächen liegen 
in den Blockinnenbereichen mit teilweise oberflächiger Ableitung (Notwasserwege) im Bereich 
der entsprechend dem Masterplan geplanten Fugen. 
Für den Anschluss der Abwässer an den Kanal ist die Querung des geplanten Grünzuges erfor-
derlich. Um negative Auswirkungen auf die Bepflanzung und die bestehenden Bäume zu vermei-
den, sieht das Entwässerungskonzept eine Reduzierung der Kanalgröße auf DN 400 im Bereich 
der geplanten Grünflächen bzw. im Nahbereich der erhaltenswerten Bäume im Nordwestend des 
Plangebietes vor. Zudem ist der Verlauf des Kanals unterhalb einer bestehenden Wegefläche 
geplant, in deren Bereich die Böden bereits im Bestand verdichtet sind und nach Aussagen eines 
Bodengutachters keine Wurzeln zu erwarten sind (siehe Kapitel 7.12.2).

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 13 von 91 
Die Dachflächen (Flachdächer und Satteldächer) von Block A und eines Teils von Block C werden 
entsprechend dem vorliegenden Entwässerungskonzept an die (Rigolen-)Versickerungsanlagen 
angeschlossen. Der Anschluss der verbleibenden Flächen erfolgt über Stauraumkanäle an den 
Regenwasserkanal. Im Falle der Überschreitung der Rigolenvolumina bei einem Starkregener-
eignis wird jeder Entwässerungsteilbereich mit einem Notüberlauf in den Kanal versehen. Alle 
geplanten Entwässerungsanlagen verbleiben im Eigentum der Investorin. 
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Die Fließwege befinden sich überwiegend im Bereich der geplanten Grünan-
lagen und teilweise im Bereich der ehemaligen Gebäudestrukturen. Durch die vorgesehene Be-
bauung bzw. das Entwässerungskonzept werden die Fließwege bei einem Starkregenereignis 
entsprechend den im Überflutungsnachweis vorgesehenen Wasserwegen verändert.  
Zum Überflutungsschutz bei extremen Starkregenereignissen muss die Geländehöhe der Grün-
flächen zumindest im Grenzbereich unterhalb der Höhe der angrenzenden bebauten Grundstü-
cke liegen.  
Für die Flächen nördlich und westlich der Körnerstraße ist eine separate Ableitung des Schmutz- 
und Niederschlagswassers vorgesehen. Grundsätzlich ist auch hier geplant die Grundsätze der 
Abflussvermeidung mittels Verdunstung und Versickerung zu verfolgen sowie den Niederschlags-
abfluss auf das vorhandene Maß zu begrenzen.  
Mit der Umsetzung des Entwässerungskonzeptes können die Einhaltung der Einleitungsbegren-
zung sowie eine naturnahe Wasserhaushaltsbilanz in Bezug auf die Grundwasserneubildungs-
rate zwar erreicht werden, doch reichen die Gründächer zur Annäherung an eine natürliche Ver-
dunstungsrate nicht aus.  
Dazu soll insbesondere das Potential der Freiraumplanung genutzt werden, eine oberflächen-
nahe Niederschlagswasserableitung mit offenen Sicker- und Rückhaltemulden in die Freiraum-
gestaltung zu integrieren und mit der damit verbundenen Abflussverzögerung und Verdunstung 
zu einer besseren Klimaanpassung beizutragen. 
Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung müssen 
mit dem Bauantrag eingereicht werden.  
6.3.3 Versorgung 
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, Strom und Telekommunikation erfolgt durch 
eine Ausweitung des vorhandenen Netzes durch die jeweiligen Leitungsträger.  
Innerhalb des Kolde-Rings befindet sich eine Fernwärmeversorgungsleitung. Ein Fernwämean-
schluss des Gebietes ist daher möglich. 
6.4 Grün- und Freiraumkonzept 
Das Grünkonzept des Masterplans für das Klosterareal sieht ein grünes Band mit Spielgelegen-
heiten im Westen des Geltungsbereiches im Übergang zum Bestand (Gartenflächen des neuen 
Schwesternwohnheims) vor. Neben dem grünen Band sind auch in den Blockinnenbereichen und 
den Vorgärten grün gestaltete Freiräume geplant.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 14 von 91 
Aufgrund des erforderlichen Anschlusses an die Höhenlage des Kolde-Rings und an die geplan-
ten Erschließungswege ist eine Modellierung des Geländes im Bereich des Grünen Bandes er-
forderlich. Aufgrund dieser Modellierung wird das Gelände im Südwesten des Geltungsbereiches 
um bis zu 2 m angehoben. Nach Norden hin nimmt die Aufschüttung ab. Für den Übergang zum 
Bestand wird entlang der Grenze zum Nachbargrundstück eine Böschung angelegt. Die Be-
standsbäume im Bereich der Anfüllung können aufgrund der Geländemodulation nicht erhalten 
werden. Als Ersatz sieht das Grünkonzept Neuanpflanzungen in diesem Bereich vor. Lediglich 
im Norden des Grünen Bandes (südlich der Kapelle) ist keine Geländemodellierung vorgesehen- 
Drei hier vorhandene Bäume wurden daher in die Planung integriert. 
Des Weiteren sieht der Masterplan weitere öffentliche Freiräume mit Aufenthaltsqualitäten inner-
halb der geplanten Ost-West-Verbindung vor. Dazu werden die geplanten Wegebeziehungen an 
drei Stellen aufgeweitet, um Aufenthaltsbereiche und Platzsituationen zu schaffen. Als „Haupt-
platz“ und Knotenpunkt fungiert der „Körnerplatz“ der im Bereich der Eingangssituation an der 
Weseler Straße projektiert ist und als Gebietsauftakt dienen soll. 
7. Inhalte des Bebauungsplans 
7.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen werden die Grundzüge der Planung insbeson-
dere gebildet durch: 
 die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. 
als urbanes Gebiet (MU)  
 die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Verkehrsflächen 
 die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) 
 die Festsetzung der maximalen Höhe der Gebäude 
 die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen 
7.2. Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept erfolgt hinsichtlich der festgesetzten Art der bauli-
chen Nutzung eine Zweiteilung des Plangebietes. So werden im nördlichen Teilbereich allge-
meine Wohngebiete (WA) und im südlichen Teilbereich urbane Gebiete (MU) festgesetzt. Zur 
Feinsteuerung in Bezug auf weitere Festsetzungen erfolgt eine Gliederung in die allgemeinen 
Wohngebiet WA 1 bis WA 4 und die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 3. 
7.2.1 Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 4) 
Im nördlichen Teil des Plangebietes werden allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO 
festgesetzt. Diese ruhigeren Bereiche abseits der umliegenden Hauptstraße sollen vorwiegend 
zum Wohnen genutzt werden. Den Bereich der allgemeinen Wohngebiete umfasst zudem die 
bestehenden Wohngebäude an der Körnerstraße und am Hoppedamm sowie das Wohn- und 
Bürogebäude der Ordensgemeinschaft. Diese Gebäude sollen in ihrem Bestand gesichert wer-
den.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 15 von 91 
Neben Wohnnutzungen soll – im Sinne einer der zentralen Lage des Plangebietes angemesse-
nen wohngebietsverträglichen Nutzungsmischung – auch die Umsetzung weiterer Nutzungen, 
wie die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen der Versorgung des Gebiets dienenden 
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, explizit ermöglicht wer-
den. 
Die in allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zu-
lässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. Der Ausschluss dieser Nutzun-
gen erfolgt, da diese aufgrund des damit verbundenen Flächenbedarfs, der Verkehrssteigerung 
und des Immissionsverhaltens nicht mit den Planungszielen und dem städtebaulichen Umfeld 
vereinbar sind. Durch die genannten Einschränkungen wird der Nutzungskatalog des 
§ 4 BauNVO in einem zulässigen Maß begrenzt und der Gebietscharakter eines allgemeinen 
Wohngebietes gewahrt. 
7.2.2 Urbane Gebiete (MU 1 bis MU 3) 
Den Planungszielen folgend werden im südlichen Teil des Plangebietes urbane Gebiete (MU) 
nach § 6a BauNVO festgesetzt. In diesem Bereich des Plangebietes soll gemäß dem zugrunde 
gelegten städtebaulichen Konzept eine Nutzungsmischung vorwiegend aus Wohnen, Dienstleis-
tungen, Gastronomie, Ladenlokalen und weiteren nicht störenden Gewerbebetrieben sowie ggf. 
sozialen und kulturellen Einrichtungen ermöglicht werden. 
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowie von Betrieben mit ausschließlich oder überwie-
gend Sexdarbietungen, Bordellen und bordellartigen Betrieben wird in den urbanen Gebieten 
ausgeschlossen. Durch die Ansiedlung solcher Nutzungen können gravierende negative städte-
bauliche Auswirkungen entstehen. Insbesondere würden das Image und die Attraktivität des 
Quartiers negativ beeinflusst. Durch den Ausschluss derartiger Betriebe sollen das Eintreten ei-
nes sogenannten Trading-Down-Effektes mit den negativen gestalterischen Auswirkungen sowie 
die hiermit verbundenen bodenrechtlichen Spannungen – insbesondere im Zusammenhang mit 
den im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen – vermieden werden. 
Entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt 
Münster (Fortschreibung 2018) erfolgt für die urbanen Gebiete eine weitergehende Regelung der 
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben. So sind Einzelhandelsbetrieb ausschließlich mit nicht 
zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren- und nahversorgungsre-
levantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Müns-
teraner Liste“) zulässig. Auf diese Weise werden eine unterwünschte Konkurrenz zu den zentra-
len Versorgungsbereichen im Stadtgebiet und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Plangebiet 
vermieden. Zugleich soll die Ansiedlung nahversorgungsrelevanter Ladeneinheiten für eine woh-
nortnahe Grundversorgung explizit zugelassen werden. Solche Betriebe tragen neben ihrer Ver-
sorgungsfunktion auch zur Stärkung des gewünschten urbanen Charakters des Quartiers bei. 
Wie in den allgemeinen Wohngebieten sind auch in den urbanen Gebieten Tankstellen nicht zu-
lässig. Sie würden dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen und zu unerwünschtem 
Verkehrsaufkommen im Plangebiet und dessen Umfeld führen. 
In den geplanten urbanen Gebieten ist das Wohnen eine der regelhaft zulässigen Nutzungsarten. 
Mit der Festsetzung wird daher grundsätzlich auch Wohnen in den unmittelbar an die Hauptver-

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
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kehrsstraßen (Kolde-Ring bzw. Weseler Straße) geplanten überbaubaren Flächen zulässig. Auf-
grund der bestehenden Lärmvorbelastung hat die Stadt die Zulassung dieser Wohnnutzungen 
intensiv geprüft, s. hierzu auch die Ausführungen im Kapitel 7.10.3. Grundsätzlich erscheinen 
unter Berücksichtigung der oben dargestellten Planungsziele einer Nachverdichtung im inner-
städtischen Bereich zugunsten einer Nichtinanspruchnahme von Außenbereichsflächen einher-
gehend mit der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in infrastrukturell bestens ange-
bundenen Siedlungsbereichen der Innenstadt Wohnnutzungen möglich, auch wenn die Orientie-
rungswerte der DIN18005 (Schallschutz im Städtebau) teilweise deutlich überschritten werden. 
Kritisch zu betrachten ist die Wohnnutzung allerdings in den Bereichen entlang der Baugrenzen 
an der Weseler Straße und dem Kolde-Ring, an denen die kritischen Toleranzwerte von 70 dB(A) 
tags und / oder 60 dB(A) nachts überschritten werden. Hier ist zu prüfen, ob die absolute 
Schwelle der Zumutbarkeit von Immissionen für die an die Schallquelle heranrückend geplante 
Wohnbebauung erreicht bzw. überschritten ist. Die DIN18005 sieht verschiedene Optimierungs-
verfahren für diese Fälle vor.  
Eine Lösungsmöglichkeit durch räumliches Zurückbleiben oder Abwenden der schutzbedürftigen 
Nutzung von der Schallquelle kommt im Plangebiet aus städtebaulichen Erwägungen nicht in 
Frage. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Überschreitung der Orientierungswerte 
der DIN18005 bis weit in das Plangebiet hineinreicht und zum anderen festzustellen, dass durch 
ein entsprechendes Zurückweichen eine der räumlichen Lage nicht angemessene Vorzone zu 
den Hauptstraßen entstünde, die nicht den städtebaulichen Zielen für diese urbane Situation ent-
spräche.  
Auch die Konfliktbefriedigung durch aktive Schallschutzmaßnahmen scheidet hier aus. Ein voll-
ständiger Schutz der Bebauung wäre nur mittels einer nahezu gleich hohen Schallschutzwand zu 
erreichen, die städtebaulich nicht toleriert werden kann. Auch der Schutz der besonders betroffe-
nen unteren Geschossbereiche mittels einer entsprechend niedriger ausgeführten Schallschutz-
wand würde dem Ziel der Schaffung eines adäquaten Erdgeschossauftritts der geplanten Ge-
bäude widersprechen. Gerade am Kolde-Ring bedarf es einer städtebaulichen Fassung des Stra-
ßenraums, der auf der gegenüberliegenden Seite durch die zurückspringende Büronutzung nicht 
geleistet werden kann. Auch an der Weseler Straße wäre eine entsprechende Fassung des Stra-
ßenraums mit erdgeschossigen Öffnungen in der Fassade wünschenswert, da die gegenüberlie-
gende Bebauung keinerlei Bezug zum Straßenraum aufweisen kann. Eine solche räumliche Fas-
sung kann aber nicht mittels einer Schallschutzwand geleistet werden. Die heute vorhandene 
Einfassungswand der Klosternutzung belegt die mangelhafte räumliche Qualität im Bestand ein-
drucksvoll.  
Auch eine horizontale Gliederung der Nutzungen entspräche nicht den Planungszielen. Würde 
im besonders vorbelasteten straßenzugewandten Bereich z. B. die Wohnnutzung kategorisch 
ausgeschlossen, wären hier im Wesentlichen noch die Geschäfts- und Bürogebäude zulässig. 
Damit wäre die gewünschte Nutzungsmischung als Vermittlerfunktion zwischen den nördlich des 
Plangebietes liegenden Wohngebieten und den südlich angrenzenden Bürostandorten nicht zu 
erfüllen. Trotz aller Lärmbelastungen würde eine Wohnbebauung an der städtischen Einfalls-
straße darüber hinaus auch außerhalb klassischer Bürozeiten zu einer Belebung des Straßen-
raums beitragen. 
In Abwägung dieser Planungsziele und der Vorbelastung soll daher dennoch eine Zulässigkeit 
von Wohnen ermöglicht werden. Auch gerichtlich ist die Möglichkeit der Zulassung von Wohnen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 17 von 91 
an stark belasteten Durchgangsstraßen im Einzelfall anerkannt. Dies unter dem Vorbehalt, dass 
ausreichend passiver Schallschutz ermöglicht werden kann und gleichzeitig im „Schallschatten“ 
Schlafen bei gelegentlich gekipptem Fenster noch ermöglicht wird, dies wäre z. B. bei so genann-
ten durchgesteckten Wohnungen, die Aufenthaltsräume zu beiden Gebäudeseiten umfassen, 
vorstellbar. Alternativ könnte ein entsprechender „Schallschatten“ durch technische Maßnahmen 
wie eine vorgehängte Fassade erreicht werden. Die Zulassung der Wohnnutzung soll für die kon-
krete Gebäudeplanung unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse (vgl. textl. Festset-
zung 7.3 und dazu Kapitel 7.10.3 dieser Begründung) eine sachgerechte Einzelfallentscheidung 
ermöglichen. Da im betroffenen Bereich alle Wohngebäude neu errichtet werden, ist auch durch 
die passiven Maßnahmen ein ausreichendes Schutzniveau zur Sicherstellung gesunder Wohn-
verhältnisse erreichbar. 
7.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflä-
chenzahl (GRZ) sowie die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Diese Fest-
setzungen orientieren sich am zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept, geben jedoch einen 
angemessenen Spielraum für die jeweilige individuelle bauliche Ausgestaltung. 
7.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Das städtebauliche Konzept sieht eine der innenstadtnahen Lage des Plangebietes angemes-
sene bauliche Dichte vor. Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen der Festsetzungen zur 
maximal zulässigen GRZ die gemäß § 17 BauNVO geltenden Orientierungswerte „ausgeschöpft“ 
bzw. leicht überschritten. 
Für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 wird entsprechend dem Orientierungswert für 
allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Auf diese Weise wird 
die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung entsprechend der im Umfeld vorhandenen 
baulichen Dichte bzw. der Fortbestand der Gebäude der Ordensschwestern ermöglicht. 
Für die allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 4 wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Der gel-
tende Orientierungswert nach § 17 BauNVO wird somit überschritten. Angesicht der zentralen 
Lage wird – insbesondere entlang der hier vorgesehen zentralen Durchwegung durch das Plan-
gebiet mit dem angestrebten urbanen Charakter – eine maßvolle bauliche Verdichtung und somit 
eine optimale Ausnutzung der innerstädtischen Grundstücke auch im Bereich der vorgesehenen 
Wohnbebauung als angemessen erachtet. Der somit ermöglichte höhere Versiegelungsgrad 
kommt – im Fall einer kleinteiligeren Parzellierung – insbesondere den Mittel- und Eckgrundstü-
cken zugute. Auf diese Weise wird die angestrebte Anordnung der Gebäude in Blockstrukturen 
ermöglicht. Durch die vorgesehene Dachbegrünung (siehe Kapitel 6.6) wird ein Beitrag zur Kom-
pensation des erhöhten Versiegelungsgrades geleistet. 
Für alle festgesetzten urbanen Gebiete wird eine maximale GRZ von 0,8 festgesetzt. Die Fest-
setzung entspricht dem Orientierungswert nach § 17 BauNVO für urbane Gebiete. Mit der Fest-
setzung wird dem Planungsziel einer maßvollen Verdichtung im Rahmen der Wiedernutzung des 
innerstädtischen Areals und dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne 
des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 18 von 91 
Für das urbane Gebiet MU 1 wird eine Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen bis zu einem 
Wert von 1,0 zugelassen. Auf diese Weise wird die gemäß dem städtebaulichen Konzept in die-
sem Bereich vorgesehene Fahrradtiefgarage ermöglicht. 
7.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird bewusst verzichtet, da durch die ge-
troffenen Festsetzungen zur GRZ und zu den Gebäudehöhen das Maß der baulichen Nutzung, 
in Bezug auf den städtebaulichen Kontext, ausreichend definiert wird. Der Orientierungswert für 
die GFZ gemäß § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete von 1,2 wird aufgrund der zulässigen 
maximalen Gebäudehöhen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und 2 eingehalten. Im 
Bereich des WA 3 und WA 4 können vereinzelt Überschreitungen des Orientierungswertes auf-
grund der Ermöglichung von bis zu 5 Vollgeschossen (insbesondere bei den Eckgrundstücken) 
vorkommen. Die Überschreitung der GFZ in Teilbereichen entspricht dem Konzept eines urbanen 
Quartiers in dem auch eine urbane Dichte, die angemessen für das Umfeld ist, entstehen kann. 
Sie dient zudem einer guten Ausnutzung der innerstädtischen Bauflächen und ermöglichen die 
Arrondierung mit urbanen Blockstrukturen auch für die Wohnnutzung. 
Für urbane Gebiete beträgt der Orientierungswert gemäß § 17 BauNVO 3,0. In den festgesetzten 
urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 wird dieser Wert bei Ausschöpfung der festgesetzten 
Parameter zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung voraussichtlich überwiegend ein-
gehalten. Insbesondere bei dem Hochpunkt an der Ecke Kolde-Ring / Weseler Straße und ggf. 
in den Eckbereichen kann es jedoch auch hier zu Überschreitungen kommen. Durch die Über-
schreitung wird eine bauliche Kante entlang der Hauptverkehrsachsen und eine Betonung der 
Kreuzung durch eine Landmarke ermöglicht. Auch im Umfeld befinden sich teilweise ähnlich ver-
dichtete Bereiche und Hochpunkte, so dass sich die ermöglichte Bebauung in die vorhandene 
Umgebung auch bei Überschreitung der Orientierungswerte einfügt. Durch die Anordnung von 
attraktiv gestalteten Freiräumen und öffentlichen Grünflächen werden die Überschreitungen teil-
weise ausgeglichen. 
7.3.3 Gebäudehöhe (GH) / Firsthöhe (FH) / Traufhöhe (TH) 
Im Bebauungsplan erfolgt eine relativ kleinteilige Festsetzung der jeweils zulässigen Gebäude-
höhe und / oder der Trauf- und Firsthöhe (jeweils abhängig von den zulässigen Dachformen) in-
nerhalb der einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen.  
So wird für die Bereiche entlang des Kolde-Rings und der Weseler Straße, in denen ausschließ-
lich Gebäude mit Flachdach zulässig sind, ausschließlich die maximal zulässige Gebäudehöhe 
(GH) festgesetzt. Entsprechend wird in den überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemei-
nen Wohngebieten WA 1 und WA 2, in denen als Dachform Satteldächer zulässig sind, aus-
schließlich eine maximale Trauf- und Firsthöhe (TH und FH) festgesetzt. Für alle weiteren über-
baubaren Grundstückeflächen, in denen keine Festsetzung zur Dachform getroffen wird, wird 
sowohl die maximale Gebäudehöhe (GH) als auch die maximale Trauf- und Fristhöhe (TH und 
FH) festgesetzt. Die zu berücksichtigenden Maße ergeben sich somit aus der jeweils vorgesehe-
nen Dachform. 
Um einen eindeutigen Bezugspunkt zu definieren, beziehen sich alle Höhenangaben auf Normal-
höhennull (NHN) (= unterer Bezugsunkt). Als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Gebäude-

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 19 von 91 
höhe (GH) wird bei baulichen Anlagen mit Flachdach die Oberkante der Attika des obersten Ge-
schosses definiert. Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der 
(maximalen) Traufhöhe (TH) der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand 
und der Oberfläche der Dachhaut maßgebend. Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als 
oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen 
Dachflächen maßgebend. Abweichend davon ist bei Pultdächern als oberer Bezugspunkt der 
(maximalen) Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut maßge-
bend. 
Die festgesetzten Höhen bereiten eine auf das bauliche Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung 
vor und ermöglichen die Ausbildung der Gebäude mit der im städtebaulichen Konzept vorgese-
henen Geschosszahl unter Annahme einer für die jeweilige Nutzung üblichen Geschosshöhen. 
Dabei wird jeweils auf die durch entsprechende Festsetzung vorbereiteten neuen Höhenlagen im 
Plangebiet (siehe Kapitel 7.4) abgestellt. 
Im Bereich der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 ermöglichen die Höhenfestsetzungen entlang 
des Kolde-Rings und der Weseler Straße die Ausbildung von in der Regel sechs bis sieben Ge-
schossen. Im Eckbereich Kolde-Ring / Weseler Straße wird durch die Höhenfestsetzung die Aus-
bildung des hier geplanten Hochpunktes mit zehn Vollgeschossen ermöglicht. Richtung Norden 
bzw. Nordwesten erfolgt eine sukzessive Abstufung der maximal zulässigen Höhen, so dass ent-
lang der vorgesehenen Ost-West-Achse in der Regel noch vier bis fünf Vollgeschosse ermöglicht 
werden. Gleiches gilt für den vorgesehenen Solitärbau im urbanen Gebiet MU 1.  
In den allgemeinen Wohngebieten bereiten die Höhenfestsetzungen die Umsetzung einer maxi-
malen Zahl von drei bis sechs Geschossen vor, wobei ein harmonischer Übergang zu der jeweils 
angrenzenden Bestandsbebauung vorbereitet wird. So wird im allgemeinen Wohngebiet WA 1 
die Ausbildung von maximal vier Vollgeschossen zzgl. Dachgeschoss ermöglicht. Im allgemeinen 
Wohngebiet WA 3 werden in der Regel drei bis fünf Vollgeschosse ermöglicht. Im allgemeinen 
Wohngebiet WA 2 orientieren sich die Höhenfestsetzungen an der hier vorhandenen Bestands-
bebauung – jeweils zzgl. eines Puffers für geringe bauliche Veränderungen – um den Bestand zu 
sichern. 
Um die erforderlichen technischen Aufbauten im Sinne einer modernen Gebäudetechnik zu er-
möglichen wird festgesetzt, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 4 und 
der urbanen Gebiete MU 1 – MU 3 bei Gebäuden mit Flachdach eine Überschreitung der maxi-
mal zulässigen Gebäudehöhen durch technische Anlagen (z. B. Treppenaufbauten und Solaran-
lagen) um bis zu 1,5 m zulässig ist. 
7.4 Festsetzung der Höhenlage für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB  
Das Plangebiet weist ein Gefälle von Ost nach West mit einem Höhenunterschied von bis zu 6 m 
auf. Zur Umsetzung der geplanten Anschlüsse an die umliegenden Verkehrsflächen und des vor-
liegenden Entwässerungskonzeptes ist in Teilen eine Anhebung des Geländes erforderlich. Im 
Verfahren wurde daher unter Berücksichtigung des Erschließungskonzeptes und der Entwässe-
rungsplanung ein Höhenkonzept für die Flächen südlich der Körnerstraße erarbeitet. Auf dieser 
Grundlage werden für die festgesetzten Baugebiete und öffentlichen Grünflächen gemäß § 9 
Abs. 3 BauGB durch die Festsetzung von Höhenpunkten im Bebauungsplan neue Geländehöhen 
über NHN definiert. Die Geländehöhen zwischen den festgesetzten Höhen und zum Bestand hin 
sind durch Interpolation zu bestimmen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 20 von 91 
Zur Überbrückung der Höhenunterschied im Plangebiet werden durch entsprechende Festset-
zungen in einigen Teilen des Plangebietes versetzte Höhenlagen an den Vor- und Rückseiten 
der geplanten Gebäude vorbereitet. Dies betrifft insbesondere die geplante Blockbebauung in 
den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2. So weisen bspw. die hier vorgesehenen Blockinnenbe-
reiche ein um rund 2 m niedrigeres Geländeniveau als die gekennzeichneten Vorgartenbereiche 
entlang dem Kolde-Ring und der Weseler Straße auf. In den betroffenen Gebäuden ist entspre-
chend die Ausbildung von Souterraingeschossen vorgesehen. Die festgesetzten Höhenlagen er-
möglichen einen überflutungssicheren Anschluss der Gebäude an die jeweiligen Erschließungs-
flächen. 
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche werden die Höhenfestsetzungen so getroffen, dass die 
entsprechend dem Freiraumkonzept geplante Gestaltung mit einem Spielband in gleicher Höhe 
wie die westliche Erschließung umgesetzt werden kann. Somit entsteht eine Anhebung der Hö-
henlage insbesondere im südlichen Bereich der Grünfläche und eine Böschungskante von bis zu 
2 m Höhe im Übergang zum westlichen Nachbargrundstück. Die hier festgesetzten Höhenpunkte 
definieren somit die Höhe der künftigen Böschungsoberkante. 
Insgesamt gewährleisten die getroffenen Festsetzungen zu den Höhenlagen somit die Herstel-
lung eines sinnvollen Übergangs zwischen den einzelnen Baugebieten und der öffentlichen Grün-
fläche sowie zum Bestand. Die im Bebauungsplan festgesetzten neuen Geländehöhen sind maß-
geblich für die Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Bestimmung der Voll-
geschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NRW. 
Zur Gewährleistung einer hinreichenden Flexibilität bei baulichen Ausgestaltungen ist ein Abwei-
chen von den festgesetzten Höhenlagen um bis zu 0,3 m zulässig. 
Bauordnungsrechtliche Bestimmungen zu Aufschüttungen und / oder Abgrabungen gemäß 
BauO NRW bleiben von den Festsetzungen unberührt. Sie sind in Bereichen mit festgesetzter 
Höhenlage auf die neue Geländehöhe anzuwenden. Somit wird gewährleistet, dass für den Über-
flutungsnachweis benötigte Flächen in den Innenbereichen der Baublöcke und im Bereich der 
öffentlichen Grünfläche nach Erfordernis angelegt werden können. 
7.5 Überbaubare Grundstücksflächen 
7.5.1 Baugrenzen und Stellung der Baukörper 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plangebiet durch Baugrenzen bestimmt. Die 
Anordnung der Baufenster orientiert sich eng an dem aus dem durchgeführten städtebaulichen 
Wettbewerb hervorgegangenen Entwurf und räumt zugleich einen angemessenen Gestaltungs-
spielraum für die genaue Positionierung und Dimensionierung der Baukörper auf den Grundstü-
cken ein. 
Durch die überbaubaren Grundstücksflächen wird die gemäß städtebaulichem Konzept vorgese-
hene Bebauung des Plangebietes in drei überwiegend geschlossenen Baublöcken sowie die Aus-
bildung von zwei repräsentativen Solitärbauten im Eingangsbereich an der Weseler Straße und 
im Bereich der kleinen Kapelle am Hoppendamm planungsrechtlich vorbereitet. Im Norden des 
Plangebietes wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen eine „Fortsetzung“ der Wohnbe-
bauung entlang der Körnerstraße Richtung Westen ermöglicht. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 
werden die vorhandenen Gebäude durch relativ eng gefasste überbaubare Grundstücksfläche in 
ihrem Bestand gesichert.

Bebauungsplan Nr. 612 
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Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen werden Freibereiche in den 
Blockinnenbereichen von einer Überbauung (und Unterbauung) freigehalten. Diese sollen 
vorwiegend begrünt werden und als private Gärten, ggf. in Form von Gemeinschaftsgärten für die 
künftigen Bewohner dienen. 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 sowie in allen urbanen Gebieten werden er-
gänzend in den Bereichen rückwärtig der geplanten Hochbauten Baugrenze für unterirdische Ge-
bäude und Gebäudeteile festgesetzt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass für die vorgese-
hene (nahezu) ausschließlich unterirdische Unterbringung des ruhenden Verkehrs im Plangebiet 
ausreichend Raum zur Verfügung gestellt werden kann. Durch die Möglichkeit, Abstell- und Tech-
nikräume ebenfalls großflächig unterirdisch zu verorten, wird sichergestellt, dass auf (oberirdi-
sche) Nebenanlagen auf den Freiflächen im Plangebiet weitgehend verzichtet werden kann 
(siehe Kapitel 7.5.3). 
7.5.2 Überschreitung durch Balkone und Eingangsvorbauten  
Im Sinne einer hinreichenden Flexibilität in Bezug auf die individuelle bauliche Ausgestaltung 
dürfen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 
und MU 3 die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den von den jeweiligen ge-
kennzeichneten Vorgartenzonen abgewandten Seiten durch Terrassen einschließlich Terrassen-
trennwänden und Balkone ausnahmsweise um bis zu 3,0 m überschritten werden. Diese Fest-
setzung ermöglicht die Anordnung von Aufenthaltsbereichen im Freien einschließlich von Trenn-
wände an den begrünten Innenbereichen (von den Vorgartenzonen abgewandten Seiten) der 
Baublöcke. 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 
dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den der jeweiligen gekennzeich-
neten Vorgartenzone zugewandten Seiten durch überdachte Eingangsvorbauten sowie Balkone 
ausnahmsweise um bis zu 2,0 m überschritten werden. Diese Festsetzung ermöglicht eine dem 
Standort angemessene Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der Baukörper und dem Über-
gang zum Freiraum sowie eine städtebaulich sinnvolle und den örtlichen Verhältnissen entspre-
chende Ausnutzung der Grundstücke. 
Im urbanen Gebiet MU 1 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch un-
tergeordnete Gebäudeteile (wie bspw. Eingangsvorbauten oder Wintergärten) um bis zu 1,5 m 
zugelassen werden. Diese Festsetzung reagiert auf die hohe städtebauliche Bedeutung des hier 
vorgesehenen Baukörpers im „Eingangsbereich“ des Quartiers sowie im Übergang zu dem östlich 
hiervon vorgesehenen Quartiersplatz. Durch die genannten Festsetzungen soll an dieser Stelle 
eine hinreichende Flexibilität für die vorgesehen öffentlichen Nutzungen, auch zur Belebung der 
angrenzenden Freiflächen eingeräumt werden. Denkbar sind hier bspw. offen gestaltete Gastro-
nomiebereiche mit Wintergärten. 
7.5.3 Standorte für Nebenanlagen 
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines ansprechenden Erscheinungs-
bildes der öffentlich einsehbaren Bereiche sowie eines hohen Grünanteils im Quartier, wird im 
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Nebenanlagen insbesondere innerhalb der Vorgärten ein-
geschränkt. So sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 sowie der 
urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO innerhalb

Bebauungsplan Nr. 612 
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Begründung / Seite 22 von 91 
der gekennzeichneten Vorgartenzonen großenteils unzulässig. Explizit zulässig sind ausschließ-
lich Fahrradabstellanlagen (auch in überdachter Form), Unterflur-Abfallsammelcontainern, Pa-
ketstationen und Briefkastenanlagen. Auf diese Weise wird auch den Anforderungen hinsichtlich 
eines fahrradfreundlichen Quartiers und einer hygienischen und „unauffälligen“ Abfallentsorgung 
Rechnung getragen. 
Im Sinne der Schaffung eines attraktiven Quartiersplatzes im östlichen „Eingangsbereich“ des 
Plangebietes sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO im urbanen Gebiets MU 1 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen 
(auch in überdachter Form), Unterflur-Abfallsammelcontainern und Paketstationen unzulässig. 
Auf diese Weise sollen die Freiflächen um den hier vorgesehenen repräsentativen solitären Bau-
körper einer öffentlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung 
würde von Nebenanlagen in diesem Bereich eine störende Wirkung für das gewünschte städte-
bauliche Bild ausgehen. Unterflur-Abfallsammelcontainern und Paketstationen sollen bewusst im 
Eingangsbereich der neuen Bebauung realisiert werden können, um eine für die Anlieferung und 
Abholung günstige und nicht störende Position zu ermöglichen. Ebenso sind Fahrradabstellanla-
gen im Eingangsbereich des Gebietes in unmittelbarer Nähe zu verschiedenen Nutzungen zur 
Förderung des Radverkehrs ausdrücklich erwünscht. 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 
BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradabstellan-
lagen (auch in überdachter Form) unzulässig. Diese Festsetzung betrifft das Grundstück des be-
stehenden Gebäudes der Ordensgemeinschaft. Durch dieses Grundstück wird die Eingangssitu-
ation des neuen Baugebietes vom Hoppendamm aus deutlich geprägt. Eine Beeinträchtigung 
des städtebaulichen Bildes durch Nebenanlagen soll aufgrund dessen an diesem Standort ver-
mieden werden. 
7.5.4 Standorte für Rampenanlagen zu Tiefgaragen 
Um die technische Umsetzbarkeit der vorgesehenen Tiefgaragen zu gewährleisten, sind Über-
schreitungen der oberirdisch geltenden Baugrenzen durch Rampenanlagen zu Tiefgaragen ein-
schließlich ihrer Absturzsicherungen und Überdachungen bis zu 8 m ausnahmsweise zulässig. 
7.6 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen 
Der Bebauungsplan bereitet zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes in einigen Bereichen 
die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen planungsrechtlich 
vor. Dafür werden in der Planzeichnung bestimmte Baugrenzen gekennzeichnet, entlang derer 
ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen gilt. Für Gebäudeseiten, die auf diesen 
gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden oder sich diesen zuwenden, beträgt die erfor-
derliche Tiefe der Abstandsflächen 0,2 H, mindestens 3 m anstelle der ansonsten gemäß § 6 
BauO NRW geltenden 0,4 H, mindestens 3 m. 
Dies betrifft einen ca. 37 m langen Abschnitt der Baugrenzen beidseitig des vorgesehenen südli-
chen Zugangs in das Plangebiet in den urbanen Gebieten MU 2 und MU 3 sowie einen rund 18 m 
langen Abschnitt der Baugrenzen beidseitig des vorgesehenen östlichen Zugangs im allgemeinen 
Wohngebiet WA 3 und dem urbanen Gebiet MU 1 (nördlich des vorgesehenen solitären Baukör-
pers).

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 23 von 91 
Die festgesetzte Abstandsflächentiefe von 0,2 H entspricht der gesetzlichen Regelung der erfor-
derlichen Abstandflächentiefe nach § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW zu öffentlichen Verkehrsflächen. 
Die in den betroffenen Bereichen geplanten Verkehrsflächen auf privatem Grund werden über 
vorzuhaltende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert, erhalten aufgrund ihrer baulichen 
Gestaltung und der eingeräumten Nutzungsrechte jedoch einen öffentlichen Charakter. Daher 
wird durch die genannten Festsetzungen die einzuhaltende Tiefe der Abstandsflächen auf 
dasjenige Maß reduziert, das bei einer Ausbildung öffentlicher Verkehrsflächen anzuwenden 
wäre. 
Bei den beiden betroffenen Bereichen handelt es sich um Eingangssituationen. Hier soll bewusst 
eine Verengung der Freiräume mit einer anschließenden räumlichen Aufweitung zum Inneren 
des Plangebietes vorgenommen werden. Auf diese Weise entstehen abwechslungsreiche 
Räume und klar definierte Zugänge. Durch die Festsetzung wird die im Masterplan vorgesehene 
Freiraumgestaltung unterstützt und das Vor- und Zurückspringen von Fassaden in einer urban 
verdichteten Umgebung ermöglicht. Des Weiteren wird durch die Verengung der Zugänge – ins-
besondere im südlichen Bereich – eine Abschirmung gegenüber den umliegenden Hauptver-
kehrsstraßen bezweckt. 
Hauptziele des Abstandsflächenrechts gemäß § 6 BauO NRW sind insbesondere eine ausrei-
chende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie ein sozialer Mindestabstand zwischen den 
Nachbarn und ein hinreichender Brandschutz. 
Zum Nachweis einer hinreichenden Belichtung und Besonnung wurde daher im Verfahren eine 
Besonnungsstudie für die genannten Bereiche mit einer reduzierten Abstandsflächentiefe erstellt. 
In diesem Rahmen wurde entsprechend der einschlägigen DIN EN 17037 die Besonnungsdauer 
an den betroffenen Fassaden zur Tagundnachtgleiche (21. März) ermittelt. 
Demnach wird im südöstlichen Bereich des urbanen Gebietes MU 2 sowie im südwestlichen Be-
reich des urbanen Gebietes MU 3 in den unteren drei Stockwerken großenteils weder an der Ost- 
noch an der Westfassade die Mindestbesonnungsdauer von 1,5 Stunden (Sollwert gemäß 
DIN EN 17037) am 21. März (Tagundnachtgleiche) erreicht. In den darüber liegenden Geschos-
sen sowie an den Fassaden der Eckgebäude kann eine hinreichende Belichtung hingegen si-
chergestellt werden. Im „Eingangsbereich“ zwischen dem allgemeinen Wohngebiet WA 3 und 
dem urbanen Gebiet MU 1 ist an den Fassaden mit einer verminderten Abstandsflächentiefe eine 
hinreichende Belichtung ebenfalls gegeben. 
Eine Besonnungsdauer unterhalb des Sollwertes von 1,5 Stunden läge somit in nur einem Teil-
bereich der möglichen Gebäude entlang der Fassaden mit einer verminderten Abstandfläche vor. 
Generell ist festzustellen, dass in typischer städtischer Bebauung die Abstandsflächen regelmä-
ßig nicht ausreichen, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN EN 17037 zu erfüllen. 
Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebie-
ten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu 
erfüllen. 
Die Gutachter empfehlen gleichwohl in den Bereichen mit geringen Besonnungszeiten durch eine 
geschickte Grundrissgestaltung mit durchgesteckten Wohnungen zu reagieren. 
Mit Umsetzung der Planung wird sich die Durchlüftung der Fläche verändern. Die getroffenen 
Festsetzungen zur partiellen Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen füh-
ren jedoch nicht zur Entstehung von Straßenfluchten, die die Durchlüftungsfunktionen im lokalen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 24 von 91 
Stadtraum unverhältnismäßig einschränken würden. Auch die Anforderungen in Bezug einen so-
zialen Mindestabstand sind als erfüllt anzusehen. Die den Gebäuden vorgelagerten Freiflächen 
weisen ausreichend Raum für Feuerwehraufstellflächen und den erforderlichen Abstand für das 
Anleitern auf. 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben somit ge-
wahrt. 
7.7 Stellplätze und Garagen 
Mit dem Ziel der Schaffung eines autoarmen Quartiers sind oberirdische Stellplätze und Garagen 
innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 
bis MU 3 auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Hiervon ausgenommen 
sind Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen (§ 12 Abs. 6 BauNVO). 
Da der motorisierte Individualverkehr direkt an den Gebietseingängen in die vorgesehenen Tief-
garagen und das Mobility Hub abgeleitet werden soll, werden oberirdische Stellplätze und Gara-
gen in dem Plangebiet nicht benötigt. Es wird somit gewährleistet, dass die Freibereiche mit einer 
hohen Aufenthaltsqualität und mit einem hohen Grünanteil gestaltet werden können. Die von Ga-
ragen und Stellplätzen ausgehende Störwirkung auf das städtebauliche Bild wird vermieden.  
Eine Ausnahme besteht für das Grundstück der Ordensschwestern. Vorgelagert vor dem vorhan-
denen Wohn- und Bürogebäudes befindet sich bereits im Bestand eine Stellplatzanlage. Diese 
soll erhalten und planungsrechtlich gesichert werden, um ein Ausweichen des ruhenden Verkehrs 
auf das Umfeld zu vermeiden. Daher sind Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 Stell-
plätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf allgemein und 
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
7.8 Verkehrsflächen  
Im Bebauungsplan werden die vorhandenen Verkehrsflächen der angrenzenden Abschnitte der 
Weseler Straße (einschließlich vorgesehenen und in schmalerer Form bereits vorhandenen Zu-
fahrt in das Plangebiet) und der Körnerstraße durch entsprechende Festsetzung als öffentliche 
Verkehrsfläche in ihrem Bestand gesichert. Ebenso wird der Fortbestand der Fuß- und Radwege-
verbindung zwischen der Weseler Straße und der Körnerstraße durch entsprechende Festset-
zung als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ planungs-
rechtlich vorbereitet. 
Verkehrliche Auswirkungen der Planung 
In einem Verkehrsgutachten wurde untersucht, welche Auswirkungen das Vorhaben auf das um-
liegende Straßennetz hat und welche äußeren Erschließungsmöglichkeiten bestehen. Hierzu 
wurden an dem Knotenpunkt KP 1 (Weseler Straße / Goebenstraße) am 03.12.2019 Verkehrs-
zählungen durchgeführt und für die Knotenpunkte KP2 (Weseler Straße / Kode-Ring) und KP 3 
(Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße) Verkehrsdaten der Stadt Münster aus den Jahren 2018 
und 2015 zugrunde gelegt. Um die Auswirkungen zu ermitteln wurde jeweils für das Jahr 2035 
der Prognose-0-Fall (Prognose für die Verkehrsentwicklung ohne das Planvorhaben) und der 
Prognose-1-Fall (Prognose für die Verkehrsentwicklung mit Realisierung Planvorhaben) ermittelt 
und anschließend miteinander verglichen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 25 von 91 
Aufgrund dessen ergibt sich im Prognose-0-Fall für den KP 2 eine befriedigende Verkehrsqualität 
in der Morgenspitze (Qualitätsstufe C) und eine ausreichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) 
in der Nachmittagsspitze. An der Fußgängerschutzanlage Kolde-Ring (KP 3) zeigt sich im Prog-
nose-0-Fall nachmittags eine Verkehrsqualität der Stufe E (mangelhaft). Jedoch handelt es sich 
um eine Ampelanlage mit Bedarfsschaltung, so dass sich voraussichtlich ein besserer Verkehrs-
ablauf als rechnerisch ermittelt einstellen wird. Morgens wird eine gute Verkehrsqualität an die-
sem Knotenpunkt erwartet. An dem KP 1 (Weseler Straße / Goebenstraße) ergibt sich eine sehr 
gute Qualitätsstufe morgens und nachmittags. Die Verkehrsqualität bewertet insbesondere den 
Abfluss des Verkehrs bzw. die Wartezeit an den Knotenpunkten. Insgesamt wird deutlich, dass 
insbesondere die Belastung der Weseler Straße bereits ohne die Realisierung des Planvorha-
bens sehr hoch ist (ca. 20.200 Kfz/24h nördlich der Goebenstraße bzw. 21.700 Kfz/24h südlich 
der Goebenstraße). 
Für den Prognose-1-Fall wurden anschließend beispielhaft der entwickelte Masterplan und die 
im Masterplan ermittelte Anzahl an Wohnungen, Gewerbeflächen und sozialen Einrichtungen wie 
Kindertagesstätten für die Verkehrserzeugungsberechnung zugrunde gelegt. Zudem wurde das 
angestrebte verkehrliche Erschließungskonzept (siehe Kapitel 6.3), das eine Rechts-
Rein/Rechts-Raus Erschließung an allen Anschlusspunkten des Plangebietes vorsieht, für die 
Ermittlung der Verkehrsverteilung berücksichtigt. Für die Querung der Weseler Straße wurde eine 
Fußgängerschutzanlage inklusive Fahrradquerung konzipiert und den Berechnungen zugrunde 
gelegt. In der Folge steigen die Verkehrsbelastungen an den Knotenpunkten im Vergleich zu dem 
Prognose-0-Fall nur gering an. Die maximalen Steigerungen liegen am KP 1 (Weseler 
Straße / Goebenstraße) in der Morgenspitze und am KP 3 (Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-
Straße) in der Nachmittagsspitze vor. Die Verteilung des Zielverkehrs für das Plangebiet wird mit 
etwa 2/3 an der Weseler Straße und mit gut 1/3 am Kolde-Ring prognostiziert, während sich der 
Quellverkehr etwa gleichmäßig auf beide Anschlusspunkte verteilen wird. 
Insgesamt ergeben sich hinsichtlich der ermittelten Verkehrsmengen im Vergleich zum Prognose-
0-Fall zusätzliche Belastungen von maximal 1.600 Kfz/24 h aufgrund der Planung in der Weseler 
Straße und von rund 900 Kfz/24 h am Kolde-Ring (pro Tag insgesamt: ca. 21.300 Kfz/24h nördlich 
der Goebenstraße bzw. 22.600 Kfz/24h südlich der Goebenstraße). 
Die ermittelten Verkehrsqualitäten im Prognose-1-Fall sind an den betrachteten Knotenpunkten 
KP 1 bis 3 nahezu unverändert gegenüber der Prognose-0-Variante. In der Morgenstunde ver-
schlechtert sich jedoch die Verkehrsqualität am KP 2 von C auf D (ausreichend). Die darüber 
hinaus betrachteten neu geplanten Gebietszufahrten KP 4 (Kolde-Ring/Plangebiet), KP 5 (Wese-
ler Straße/Plangebiet) und KP6 (Weseler Straße Fußgängerschutzanlage) werden durchgängig 
mit Qualitätsstufe A als sehr gut bewertet.  
In der Gesamtbewertung zeigt das Gutachten, dass der Verkehrsablauf im Bereich des Plange-
bietes auch bei Realisierung des Vorhabens zukünftig leistungsfähig und verkehrssicher abgewi-
ckelt wird und keine wesentlichen Auswirkungen auf das Verkehrsnetz aufgrund der Planung 
verursacht werden.  
7.9 Geh-, Fahr und Leitungsrechte (GFL) 
Die innere Erschließung des Plangebietes soll über die privaten Flächen erfolgen und wird daher 
durch die Festsetzung von Flächen gesichert, die mit einem Geh- und Leitungsrecht (und einem

Bebauungsplan Nr. 612 
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Radfahrrecht) zugunsten der Allgemeinheit zu belasten sind. Auf diese Weise werden die vorge-
sehene West-Ost-Achse (siehe Kapitel 6.4) sowie die beiden von dort ausgehenden Wegever-
bindungen zum Kolde-Ring und die im Masterplan vorgesehenen Platzflächen ermöglicht. Im 
Nordwesten des Plangebietes werden durch die Festsetzung entsprechender GFL-Flächen Ver-
bindungen zwischen Hoppendamm, Körnerstraße und der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet 
planungsrechtlich vorbereitet. Im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung kann es zur Siche-
rung der erforderlichen Schleppkurven ggf. erforderlich werden, weitergehende Geh, Fahr- und 
Leitungsrechte bspw. zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger einzuräumen. 
Die „erschließenden Freiflächen“ werden somit grundsätzlich einen öffentlichen Charakter aus-
bilden. Gleichwohl wird auf die Festsetzung öffentlicher Verkehrsfläche im „Inneren“ des Plange-
bietes verzichtet. Hintergrund dieser Regelung ist, dass diese Verkehrsflächen vorwiegend für 
die Erschließung der Grundstücke innerhalb des Plangebietes vorgesehen sind und weniger als 
übergeordnete Verbindungstrassen dienen und im Eigentum der Investorin verbleiben sollen. 
7.10 Immissionsschutz 
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
mäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass schädliche Umwelteinwir-
kungen z. B. in Form von Schallimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Auf das Plan-
gebiet wirken bereits im Bestand insbesondere Schallimmissionen des Straßenverkehrs durch 
den Straßenverkehr des Kolde-Rings und der Weseler Straße ein. Des Weiteren gibt es im Um-
feld gewerbliche Nutzungen und es werden im Plangebiet gewerbliche Nutzungen sowie der Bau 
von Tiefgaragen und Parkgaragen geplant. Zur Ermittlung und Beurteilung der auf das Plangebiet 
und die Umgebung einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde eine schall-
technische Untersuchung erarbeitet.  
7.10.1 Straßenverkehrslärm 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen wird auf Grundlage des Beiblattes 1 zur 
DIN 18005, „Schallschutz im Städtebau“ durchgeführt. Für die allgemeinen Wohngebiete liegen 
die Orientierungswerte bei 55 dB(A) am Tag (06.00 Uhr - 22.00 Uhr) und 45 dB(A) in der Nacht 
(22.00 Uhr - 06.00 Uhr). Für urbane Gebiete nennt die DIN 18005 keine Orientierungswerte. Da-
her werden in Anlehnung an die Lärmschutzverordnung (16. BImSchV) die Orientierungswerte 
für Mischgebiete herangezogen. Diese liegen bei 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. 
Die Beurteilung der ermittelten Straßenverkehrslärmimmissionen erfolgt im Hinblick auf die Ein-
haltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 nach der Richtlinie für den 
Lärmschutz an Straßen (RLS-19). 
Maßgeblich für die Straßenverkehrsgeräusche im Plangebiet sind die östlich verlaufende Weseler 
Straße und der südlich verlaufende Kolde-Ring. Der Lärmberechnung liegen die für 2035 prog-
nostizierten Verkehrsmengen bei Realisierung des Planvorhabens (Prognose-1-Fall) zugrunde.  
Die Berechnungen zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 durch den Verkehrslärm 
bei freier Schallausbreitung und bei einer Höhe von 11,40 m über Gelände (Worst-Case) sowohl 
im Bereich des geplanten allgemeinen Wohngebietes als auch innerhalb der urbanen Gebiete 
überschritten werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 27 von 91 
In der Nacht werden die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete im gesamten Bereich 
der allgemeinen Wohngebiete überschritten. Die höchste Überschreitung liegt im südöstlichen 
Bereich des WA 3 vor. Hier ist bei freier Schallausbreitung nachts ein Beurteilungspegel von bis 
zu 51 dB(A) zu verzeichnen. Dies entspricht einer Überschreitung des Orientierungswertes von 
6 dB(A). Im Bereich der urbanen Gebiete werden die Orientierungswerte für den Nachtzeitraum 
ebenfalls überwiegend nicht eingehalten. Der höchste Wert ist mit 65 dB(A) unmittelbar an der 
Kreuzung Weseler Straße / Kolde-Ring zu verzeichnen. Dies entspricht einer Überschreitung des 
maßgeblichen Orientierungswertes von 16 dB(A). Im nordwestlichen Bereich des urbanen Ge-
bietes MU 2 werden die Orientierungswerte eingehalten. 
Zum Tageszeitraum zeigt sich, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete die Orientierungs-
werte im Nordwesten (WA 1 und WA 2) eingehalten werden. Nach Süden hin (im Bereich des 
WA 3) werden die Orientierungswerte jedoch überschritten. Die höchste Überschreitung beträgt 
5 dB(A) im Südosten des allgemeinen Wohngebietes WA 3. Für die urbanen Gebiete zeigt sich 
ebenfalls die Einhaltung der Werte im Nordwesten, während im Bereich der Kreuzung Weseler 
Straße / Kolde-Ring eine Überschreitung um bis zu 15 dB(A) vorliegt. 
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) für allge-
meine Wohngebiete, bei deren Einhaltung im Allgemeinen noch von gesunden Arbeits- und 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann, wird tags und nachts nur in einem relativ kleinen 
Bereich im Südosten des allgemeinen Wohngebietes WA 3 überschritten. Innerhalb der urbanen 
Gebiete werden die Grenzwerte der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) im 
südöstlichen Teilbereich überschritten. 
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) und nachts 
60 dB(A) wird in den allgemeinen Wohngebieten eingehalten. In den urbanen Gebieten kommt 
es hingegen im Nahbereich der Weseler Straße und der Kreuzung zum Kolde-Ring zu einer Über-
schreitung. In diesen Bereichen sind Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Gesundheitsein-
wirkungen zu treffen. 
Zu den Überschreitungen ist anzumerken, dass diese für die freie Schallausbreitung im ungüns-
tigsten Geschoss berechnet wurden, da im Rahmen des Gutachtens eine pessimale Berechnung 
der Beurteilungspegel erstellt wurde. Diese Betrachtung ist erforderlich, da die Gebäudestellung 
und die genaue Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen bei einem Angebotsbebau-
ungsplan nicht vorhersehbar sind. Trotz der hohen Überschreitungen wird es im Inneren des 
Plangebietes und insbesondere in den Innenhöfen der nach dem Masterplan geplanten Baublö-
cke überwiegend ruhige (schallabgeschirmte) Bereiche geben, sodass die Anforderungen an ge-
sunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. So zeigt die Berechnung der Beurtei-
lungspegel für die Außenwohnbereiche bspw. auf einer Höhe von 2 m über Geländeniveau, dass 
die Orientierungswerte bei Berücksichtigung der schallabschirmenden Wirkung im gesamten 
Plangebiet überwiegend eingehalten werden. Überschreitungen ergeben sich nur an den nach 
außen orientierten Fassaden entlang der Weseler Straße und des Kolde-Rings sowie den hier 
anschließenden Fassaden. In den Innenhöfen der Blöcke kommt es lediglich im Bereich des ge-
planten Mobility Hub zu einer Überschreitung. Somit kann insgesamt sichergestellt werden, dass 
es bspw. bei durchgesteckten Grundrissen zumindest auf einer Seite der Wohnung zu ruhigen 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen kommt. 
Lediglich im Bereich der Eckgebäude entlang der umliegenden Hauptverkehrsstraßen in den ur-
banen Gebiete MU 2 und MU 3 ist davon auszugehen, dass eine derartige Grundrissanordnung

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 28 von 91 
nicht gelingen wird. Hier sind bei der Realisierung von Wohnnutzungen (oder auch Büroräumen) 
andere Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe wie z. B. verglaste Laubengänge, Prall-
scheiben, Loggien vorzusehen. 
7.10.2 Gewerbelärm 
Zur Beurteilung des Gewerbelärms werden die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immis-
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA-Lärm) herangezogen. Die 
Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete liegen gemäß TA Lärm bei 55 dB(A) tags 
(06.00 Uhr - 22.00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22.00 Uhr - 06.00 Uhr), die Immissionsrichtwerte 
für urbane Gebiete liegen bei 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der maßgebliche Immissionsort 
für den die Geräuschbeurteilung nach TA Lärm vorgenommen wird, liegt bei bebauten Flächen 
außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Maßgebliche Quellen für die Ermittlung des Gewerbelärms in der Umgebung des Plangebiets 
sind die gewerblichen Geräuscheinwirkungen vom bestehenden Betriebsgelände der LVM am 
Kolde-Ring 21 durch technische Anlagen, Tiefgaragennutzung, Lieferverkehre u. ä. sowie von 
den technischen Anlagen auf dem Dach eines Lebensmitteldiscounters (Netto) auf dem Grund-
stück Weseler Straße 71 – 77.  
Hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch LVM sind aufgrund der Abschirmung der Gebäude 
keine relevanten Störeinwirkungen im Plangebiet zu erwarten. Hinsichtlich der Geräuscheinwir-
kungen durch den Discounter wurde festgestellt, dass sich bereits im Bestand Wohnnutzungen 
näher an der Schallquelle befinden als durch die Planung vorgesehen. Somit kann davon ausge-
gangen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bereits im Bereich der bestehenden 
Wohnnutzungen eingehalten werden. 
Weitere gewerbliche Einrichtungen, ein Mobility Hub und Tiefgaragen sind innerhalb des Plange-
bietes vorgesehen. Die Berechnungen des Lärmgutachters zeigen, dass die Immissionsricht-
werte der TA Lärm bei der zugrunde gelegten Betriebsweise an den maßgeblichen Immission-
sorten innerhalb des Plangebietes zum Tageszeitraum eingehalten werden. Im Nachtzeitraum 
hingegen können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Tiefgaragenzufahrten und 
im Umfeld des Mobility Hub nicht ausgeschlossen werden. Durch architektonische Schallschutz-
maßnahmen wie bspw. das (teilweise) schließen der Fassade des Mobility Hub, Schallabsorption 
innerhalb der Tiefgarage und im Bereich der Toröffnung, Größenoptimierung der Öffnungsflä-
chen, schallabschirmende vertikale Wandscheiben etc. können Vorkehrungen zum Schutz vor 
Gewerbelärm getroffen werden. 
Der Nachweis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist im Einzelfall im Rahmen der Bauge-
nehmigung zu führen. Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm sind daher nicht erforderlich. 
7.10.3 Schallschutzmaßnahmen (Schutz vor Verkehrsgeräuschen) 
Vor dem Hintergrund der oben genannten Beeinträchtigungen des Plangebiets aufgrund von Ver-
kehrslärm sind Schallschutzmaßnahmen zur Wahrung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nissen zu treffen.  
Grundsätzlich ist aktiven Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzwand) der Vorzug gegen-
über passiven Maßnahmen an Gebäuden zu geben. Im vorliegenden Fall müsste der aktive Lärm-

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 29 von 91 
schutz jedoch mindestens die Höhe der zu schützenden Gebäude haben, um eine Wirkung ent-
falten zu können und um die Orientierungswerte in allen Geschossen einhalten zu können. Eine 
derartige Lösung ist in dem vorhandenen urbanen Umfeld städtebaulich nicht erwünscht und nicht 
umsetzbar und wurde daher nicht tiefergehend untersucht. 
Aufgrund der ermittelten Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 aufgrund von 
Straßenverkehr werden im Bebauungsplan folgende Festsetzungen zu passiven Lärmschutz 
– entsprechend der gutachterlichen Empfehlungen – getroffen. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die DIN 4109 (2018) sieht für schutzbedürftige Räume vor, dass die Schalldämmung der Außen-
bauteile auf den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für das Maximum aus Tages- und Nachtzeit-
raum zu dimensionieren ist. Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ unterscheidet sich von den er-
rechneten Beurteilungspegeln zum Zeitpunkt des Tages durch einen Zuschlag von 3 dB(A). Be-
trägt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt 
sich der maßgebliche Außenlärmpegel aus dem Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zu-
schlag von 10 dB(A) zzgl. des Zuschlages von 3 dB(A). Bei Überlagerung von mehreren Quellen 
ist die energetische Summe aller relevanten Lärmquellen zu ermitteln. Dabei handelt es sich vor-
liegende ausschließlich um Verkehrslärm. 
In der Planzeichnung werden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1 grafisch als 
Lärmpegelbereiche gemäß Tabelle 8 der DIN 4109-1 in Schritten von 5 dB(A) festgesetzt. Hierfür 
wurden die maximalen Außenlärmpegel für den Tages- und Nachtzeitraum bei freier Schallaus-
breitung für alle Geschosse für eine Worst-Case-Betrachtung im Schallgutachten ermittelt. Das 
Schalldämmmaß der Außenbauteile ergibt sich aus der Differenz zwischen dem maßgeblichen 
Außenlärmpegel und dem einzuhaltenden Innenraumpegel. 
Die höchsten errechneten maßgeblichen Außenlärmpegel entsprechen dem Lärmpegelbe-
reich VI im Südosten des Plangebiets (L a = 75 dB bis 80 dB), unmittelbar an der Kreuzung We-
seler Straße / Kolde-Ring zur Nachtzeit. Hieraus ergibt sich überschlägig ein mindestens einzu-
haltendes bewertetes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R` w,ges = 
45 dB bis 50 dB. An allen anderen Fassaden liegen geringere Anforderungen an die Schalldäm-
mung der Außenbauteile vor. 
Da im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung des Angebotsbebauungsplans eine freie Schallaus-
breitung für die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen und der Lüftungseinrichtun-
gen zugrunde zu legen ist und die Lärmpegelbereiche ein Spektrum von 5 dB abdecken, sind 
abhängig von der tatsächlichen baulichen Umsetzung in einigen Bereichen (zum Beispiel an lärm-
abgewandten Gebäudeseiten) Außenbauteile mit geringerem Schalldämmmaß ggf. ausreichend. 
Des Weiteren sind voraussichtlich an den Fassaden in den jeweiligen Geschossen unterschied-
liche Beurteilungspegel zu verzeichnen. Die festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel be-
rücksichtigen jedoch den jeweils höchsten anzunehmenden Beurteilungspegel im lärmintensivs-
ten Geschoss bei freier Schallausbreitung. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass eine 
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauord-
nungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärm-
pegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 30 von 91 
Schutz der Nachtruhe 
Unter Berücksichtigung des bewerteten Schalldämmmaßes wird eine vollständige Schalldäm-
mung nur bei geschlossenem Fenster erreicht. Während der Tageszeit ist die Durchlüftung von 
Aufenthaltsräumen durch Stoßlüftung zumutbar. Im Nachtzeitraum ist dies im Allgemeinen nicht 
zumutbar, so dass nachts häufig die Belüftung durch gekippte Fenster erfolgt. In Bereichen, in 
denen hohe Beurteilungspegel verzeichnet werden, kann die für angemessene Wohnverhältnisse 
erforderliche Belüftung häufig nur durch den Einsatz fensterunabhängiger Lüftungseinrichtungen 
sichergestellt werden. Der Schwellenwert, ab dem ein ungestörter Schlaf bei einem gekippten 
Fenster nicht mehr möglich ist, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt (DIN 18005: 
45 dB(A), VDI 2719: 50 dB(A)). Im vorliegenden Fall empfiehlt das Schallgutachten bei einem 
Beurteilungspegel ab 45 dB(A) zur Nachtzeit für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete 
Räume den Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen. Dieser Empfehlung wird im Rahmen 
der Festsetzungen gefolgt. 
Nach den Berechnungen des Schallschutzgutachtens liegen im gesamten Plangebiet Beurtei-
lungspegel über 45 dB(A) zur Nachtzeit vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bspw. in den 
Blockinnenbereichen aufgrund der gebäudeeigenen Abschirmung voraussichtlich deutlich gerin-
gere Beurteilungspegel vorliegen. Aufgrund der getroffenen Festsetzung ist somit in Bereichen, 
in denen ein geringerer Beurteilungspegel nachts nachgewiesen werden kann, keine schallge-
dämpfte Lüftungseinrichtung erforderlich. 
Weitergehende technische Schallschutzmaßnahmen zu angrenzenden Verkehrsflächen  
Durch die oben beschriebenen Maßnahmen wird die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse 
für große Teile des Plangebietes gewährleistet. Die Festsetzungen zur Art der Nutzung (s. 7.2.2) 
erlauben allerdings im MU 3 auch Wohnnutzungen, die direkt an die Verkehrsflächen des Kolde-
Rings bzw. der Weseler Straße angrenzen. Hier sind in dem mittels  und mit  gekenn-
zeichneten Teilbereich nahe der Kreuzung nächtliche Überschreitungen der Beurteilungspegel 
von 60 dB(A) zu erwarten. 
Die Lüftung von in diesem Bereich entstehenden Wohnungen kann zum Tageszeitraum ergän-
zend zu den bereits festgesetzten Lüftungsreinrichtungen durch Stoßlüften sichergestellt werden. 
Dies wird – weil es lediglich aus Komfortgründen ergänzend zu der technisch ermöglichten Lüf-
tung erfolgt – als zumutbare Form der Lüftung trotz der anliegenden Schallbelastung angesehen. 
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine rein technisch organisierte Lüftung auch zum Nacht-
zeitraum zumutbar ist, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Bei gekippten Fenstern 
wäre in zur Straße ausgerichteten Räumen ein Lärmpegel zu erwarten, der deutlich über der aus 
Sicht der Gesundheitsforschung sinnvollen Schwelle von max. 30 dB(A) Innenraumpegel läge.  
Um zusätzlich zur technischen Lüftung eine weitere klassische Lüftungsmöglichkeit für den 
Nachtzeitraum zu schaffen, sind grundsätzlich zwei verschiedene Lösungsansätze vorstellbar: 
1) Ersterer Ansatz berücksichtigt die Möglichkeit der architektonischen Selbsthilfe. In diesem Fall 
würden Grundrisse von Wohnungen so geplant, dass die Aufenthaltsräume zur schallabge-
wandten Seite orientiert werden und ein nächtliches Lüften an der „Rückseite“ über ein klassi-
sches Fenster der Wohnung sichergestellt ist. Diese Maßnahme lässt sich allerdings auf der 
Bebauungsplanebene nicht konkret regeln, so dass eine entsprechende Grundrissorientierung 
nur empfohlen werden kann. Für den Fall, dass Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe 
nachgewiesen werden können, wird festgesetzt, dass eine Abweichung der zu treffenden

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 31 von 91 
Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfah-
ren anhand einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis des Beurteilungspegels von 
30dB(A) von schutzbedürftigen Räumen aufgrund anderer Faktoren (Ausrichtung des Gebäu-
des, Grundrissorganisation, Verminderung der Lärmverhältnisse) nachgewiesen wird. 
Da der betroffene Bereich nur einen untergeordneten Teil des MU 3 einnimmt, erscheint die 
Festsetzung im Verhältnis von Aufwand und Nutzen angemessen, Die Ausnahmeregelung der 
Festsetzung ermöglicht somit bei entsprechender Planung einen Verzicht auf die kosteninten-
sivere Realisierung der technischen Maßnahme. In beiden Fällen ist damit aber aus Sicht der 
Stadt die Zumutbarkeit für die an die Schallquelle heranrückende Wohnnutzung sichergestellt. 
2) Sofern Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe aus (städtebaulich oder bauordnungs-
rechtlich) nachvollziehbaren Gründen ausscheiden, kann eine Lösung mit passiven Schall-
schutz angestrebt werden. 
Für die Sicherstellung der Nachtruhe wären vorliegend an den stark verlärmten Fassaden 
Maßnahmen erforderlich, die den Innenraumpegel in Schlafräumen sichern. Im praktischen 
Planvollzug ist aber festzustellen, dass die konkrete Benennung und dauerhafte Beibehaltung 
der Funktionsaufteilung innerhalb einer Wohnung nicht sichergestellt werden kann. So könnte 
z. B. aus einem genehmigten Büroraum auch ein Kinderzimmer werden oder ein Nutzer ent-
scheidet sich für das Schlafen in einem geplanten Wohnraum. Aus diesem Grund wird die 
Festsetzung auf alle Aufenthaltsräume ausgedehnt, um dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse 
bei einer flexiblen Wohnraumnutzung zu gewährleisten. Im aktuellen Konzept der Eigentüme-
rin sind im betroffenen Bereich ohnehin unter anderem Studierendenappartements geplant, 
bei denen der Aufenthalts- auch gleichzeitig der Schlafraum sein wird.  
Die getroffene Festsetzung sichert zunächst die Anwendung der technischen Maßnahmen: 
Demnach ist durch geeignete technische Maßnahmen wie Kastenfenster oder Vorhangfassa-
den sicherzustellen, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 30 dB(A) während 
der Nachtzeit bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. Damit wird 
die Einhaltung des oben beschriebenen Innenraumpegels erreicht. Da es sich um einen An-
gebotsbebauungsplan handelt, räumt die Festsetzung eine Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der 
konkreten technischen Maßnahme ein. Vorstellbar und in vielen Projekten bereits erprobt ist 
z. B. eine Kastenfensterlösung (vgl. „Hamburger Fenster“), bei dem der Schall durch zwei hin-
tereinanderliegende Fensterebenen trotz Kippstellung so gebrochen wird, dass sich der In-
nenraumpegel entsprechend reduziert. Alternativ könnte auch ein Gebäude mit einer vorge-
setzten geschlossenen Vorhangfassade errichtet werden, hinter der die Fensterflügel gekippt 
werden können. Die Liste der technischen Maßnahmen ist exemplarisch gefasst, um im kon-
kreten Antragsfall eine Wahlfreiheit für eine geeignete Maßnahme zu ermöglichen. 
Außenwohnbereiche 
Um im Bereich der dem Wohnen zugeordneten Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen und 
Loggien eine angemessene Aufenthaltsqualität zu gewährleisten, sollten tagsüber gewisse Pe-
gelgrenzen nicht überschritten werden. 
Ein Kriterium, das für eine akzeptable Aufenthaltsqualität herangezogen werden kann, ist die Ge-
währleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen. Die Grenze zur Vermei-
dung von erheblichen Belästigungen unter lärmmedizinischen Aspekten tagsüber sieht die Recht-
sprechung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) außen. Die Berechnungen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 32 von 91 
des Schallschutzgutachtens zeigen, dass dieser Wert im Nahbereich der Weseler Straße und 
des Kolde-Rings überschritten wird,  
Es wird daher festgesetzt, dass innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung  und 
mit  gekennzeichneten Bereiche mit einer Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels 
von 62 dB(A) tags, die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutz-
bedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (Balkone) 
ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig sind. 
Aufgrund dieser Festsetzung sind Außenwohnbereiche in den gekennzeichneten Bereichen nur 
möglich, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass aufgrund schallschüt-
zender Maßnahmen ein geringerer Beurteilungspegel tagsüber vorliegt. 
Von der Festsetzung darf abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren in 
den durch die Abgrenzung  und mit  gekennzeichneten Bereichen anhand einer schall-
technischen Untersuchung ein niedrigerer äquivalenter Dauerschallpegel festgestellt wird. Diese 
Festsetzung ermöglicht die Anordnung von Außenwohnbereichen innerhalb der gekennzeichne-
ten Bereiche auch ohne schallabschirmende Maßnahmen für den Fall, dass bspw. durch die Ge-
bäudestellung oder durch Schallabschirmung geringere Beurteilungspegel nachgewiesen wer-
den können. 
7.10.4 Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
durch die geplante Bebauung bzw. der damit verbundenen Zusatzverkehre auf die Umgebung 
(Immissionsorte Weseler Straße 50 bis 121, Von-Stauffenberg-Straße 2, Offenbergstraße 23, 
Kolde-Ring 21 und 35, Donders-Ring 2a und Geiststraße 2) in dem Schallschutzgutachten über-
prüft. Die untersuchten Immissionsorte liegen (trotz teilweise anderer Adressierung) an den 
Hauptverkehrsstraßen Weseler Straße und Kolde-Ring.  
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass an den genannten Immissionsorten bereits im Be-
stand bzw. im Prognose-0-Fall in der Regel deutliche Überschreitung der jeweiligen Orientie-
rungswerte nach DIN 18005 vorliegt. Durch die Planung ist mit einem weiteren geringfügigen An-
stieg der Schallimmissionen durch Verkehrslärm an diesen Fassaden zu rechnen.  
Als kritischer Toleranzwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 
60 dB(A) nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist von einer Gefährdung der 
menschlichen Gesundheit auszugehen. Auch diese Werte werden an einigen immissionsorten 
bereits im Prognose-0-Fall überschritten. Durch planbedingte Mehrverkehre kommt es an einigen 
der genannten Immissionsorte zu einer erstmaligen Überschreitung dieser Schwellenwerte. 
Im Fall einer solchen Überschreitung bzw. weiterer Erhöhung der Schwelle zur Gesundheitsge-
fährdung ist die nach den einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken übliche isolierte Betrach-
tung der unterschiedlichen Lärmarten nicht mehr zulässig. Daher wird bei der folgenden Betrach-
tung auf die Summationspegel (Verkehrs- und Gewerbelärm) abgestellt. Dabei ist darauf hinzu-
weisen, dass sich die Summationspegel lediglich marginal von den isolierten Beurteilungspegeln 
Verkehrslärm unterscheiden, also aufgrund der logarithmischen Addition und der geringen Ge-
werbelärmpegel keine wesentliche Veränderung der dominierenden Verkehrslärmwerte eintritt. 
Zur Tageszeit liegt der Immissionswert der in der folgenden Tabelle dargestellten acht Immissi-
onsorte über dem Schwellenwert von 70dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an fünf der

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 33 von 91 
dargestellten acht betroffenen Gebäude bereits im Prognose-0-Fall, also ohne Realisierung des 
Bebauungsplans, eine geringfügige Überschreitung vorliegt: 
Immissionsort Prognose-0-Fall Prognose-Plan-Fall 
Weseler Straße 50 (1. OG) 70,6 dB(A) 70,9 dB(A) 
Weseler Straße 54 (1. OG) 70,4 dB(A) 70,8 dB(A) 
Weseler Straße 69 (1. OG) 69,9 dB(A) 70,2 dB(A) 
Weseler Straße 103 (1. OG) 69,1 dB(A) 70,0 dB(A) 
Weseler Straße 105 (1. OG) 69,4 dB(A) 70,2 dB(A) 
Weseler Straße 111 (1. OG) 70,5 dB(A) 70,8 dB(A) 
Weseler Straße 113 (1. OG) 70,3 dB(A) 70,6 dB(A) 
Von-Stauffenberg-Straße 2 (EG) 70,3 dB(A) 70,4 dB(A) 
Tabelle 1: Summationspegel tags (Verkehrs- und Gewerbelärm) an Immissionsorten mit Über-
schreitung des Schwellenwerte von 70 dB(A) (jeweils Betrachtung des lautesten Immissionsortes) 
Zur Nachtzeit liegt der Immissionswert der in der folgenden Tabelle dargestellten 14 Immission-
sorte über dem Schwellenwert von 60dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an zwölf der dar-
gestellten 14 betroffenen Gebäude bereits im Prognose-0-Fall, also ohne Realisierung des Be-
bauungsplans, eine geringfügige Überschreitung vorliegt: 
Immissionsort  
(lautestes Geschoss) 
Prognose-0-Fall Prognose-Plan-Fall 
Weseler Straße 50 (1. OG) 62,2 dB(A) 62,4 dB(A) 
Weseler Straße 54 (1. OG) 62,0 dB(A) 62,2 dB(A) 
Weseler Straße 62 (EG, 1. OG) 60,2 dB(A) 60,4 dB(A) 
Weseler Straße 69 (1. OG) 61,3 dB(A) 61,4 dB(A) 
Weseler Straße 71 (1. OG) 60,4 dB(A) 60,6 dB(A) 
Weseler Straße 75 (1. OG) 59,8 dB(A) 60,0 dB(A) 
Weseler Str. 97 (1. OG) 59,1 dB(A) 60,0 dB(A) 
Weseler Straße 101 (1. OG) 60 dB(A) 60,9 dB(A) 
Weseler Straße 103 (1. OG) 60,4 dB(A) 61,3 dB(A) 
Weseler Straße 105 (1. OG) 60,7 dB(A) 61,5 dB(A) 
Weseler Straße 111 (1. OG) 62,0 dB(A) 62,3 dB(A) 
Weseler Straße 113 (1. OG) 61,8 dB(A) 62,1 dB(A) 
Geiststraße 2 (1. OG) 60,1 dB(A) 60,2 dB(A) 
Von-Stauffenberg-Straße 2 (EG) 60,9 dB(A) 61,1 dB(A) 
Tabelle 2: Summationspegel nachts (Verkehrs- und Gewerbelärm) an Immissionsorten mit Über-
schreitung des Schwellenwerte von 60 dB(A) (jeweils Betrachtung des lautesten Immissionsortes)

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 34 von 91 
Die Erhöhung der Summationspegel an den betrachteten Fassaden liegt bei maximal 1,0 dB. 
Pegelerhöhungen in dieser Größenordnung sind für das menschliche Ohr subjektiv nicht wahr-
nehmbar. Gleichwohl ist im Rahmen der Abwägung zu prüfen, inwieweit gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Planungen auch im Umfeld gewährleistet werden können. 
Abwägungsrelevant sind dabei insbesondere diejenigen Immissionsorte an denen eine erstma-
lige Überschreitung der Schwellenwerte vorliegt. 
Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Pegel-Überschreitungen ist dabei die 
Frage, inwieweit die betroffenen Standorte für schutzwürdige Zwecke, insbesondere Wohnen, 
genutzt werden (können). Dazu ist festzustellen, dass der Standort Von-Stauffenberg-Straße 2 
ausschließlich gewerblich genutzt wird (LVM-Versicherung). Aufgrund der modernen Gebäude-
technik inklusive fensterunabhängiger Belüftungssysteme ist hier mit keiner Beeinträchtigung ge-
sunder Arbeitsverhältnisse zu rechnen. 
An allen weiteren betrachteten Immissionsorten an der Weseler Straße und der Geiststraße 2 
liegt eine Wohnnutzung vor. Für diese Gebäude stellt sich die Frage, ob die betroffenen Woh-
nungen auch über Fenster zu den lärmabgewandten Seiten verfügen, sodass hinreichend ruhige 
Wohn- und Schlafräume zur Verfügung stehen. Im Rahmen einer Bauakteneinsicht wurde fest-
gestellt, dass dies für den Großteil der betroffenen Wohnungen der Fall ist. Es „verbleiben“ jedoch 
einige Wohneinheiten unmittelbar an der Weseler Straße, die ausschließlich über Fenster zur 
Weseler Straße verfügen. 
Dieser Sachverhalt ist entsprechend in die Abwägung einzustellen. Dabei sind insbesondere fol-
gende Aspekte zu berücksichtigen: 
- Für die Berechnungen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der Pegelerhöhungen 
wurden konservative Ansätze gewählt. Es ist somit sehr wahrscheinlich, dass die tatsächli-
chen Steigerungen der Immissionspegel unter den genannten Werten liegen werden. Von 
einer Steigerung der Gesundheitsgefährdung der betroffenen Anwohner aufgrund der Pla-
nung ist somit nicht auszugehen. 
- Die Überschreitung der Schwellenwerte liegt in weiten Teilen bereits im Bestand vor. Der 
„städtebauliche Missstand“ ist bereits im Prognose-0-Fall gegeben und somit nicht in erster 
Linie auf die vorliegende Planung zurückzuführen – zumal im Rahmen des Vorhabens um-
fassende Maßnahmen zur Stärkung des Umweltverbundes, insbesondere des Radverkehrs 
berücksichtigt werden. Maßnahmen zur Lärmminderung sollten daher weniger im Plangebiet 
selbst gesucht werden. Vielmehr ist aus dem Sachverhalt die allgemeine Notwendigkeit ab-
zuleiten, die Verkehrswende weiter voranzutreiben und Maßnahmen zur Lärmminderung im 
Bestand vorzunehmen. Solche Maßnahmen sind politisch zu erwägen und nicht Gegenstand 
dieses Bebauungsplanverfahrens. 
- Würde der Anspruch auf eine vollkommene Vermeidung von Pegelerhöhungen an den be-
troffenen Immissionsorten an der Weseler Straße geltend gemacht, würde dies praktisch be-
deuten, dass eine bauliche Entwicklung im Plangebiet dauerhaft ausgeschlossen bzw. nur 
noch in deutlich „reduzierter Form“ möglich wäre. Die Entwicklung des Plangebietes bietet 
die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte Flächen in städti-
scher Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen. Ein Verzicht auf das Vor-
haben bzw. eine Reduzierung des baulichen Umfangs wird daher als unverhältnismäßig er-
achtet.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 35 von 91 
Trotz dieser Erwägungen will die Stadt die Auswirkungen auf die von der Planung betroffenen 
umliegenden Gebäude nicht ohne weiteres hinnehmen und wird im Rahmen der Abwägung eine 
freiwillige finanzielle Unterstützung bei technischen Maßnahmen zum Schutz vor Straßenver-
kehrslärm für die besonders betroffenen Gebäude zur Verfügung stellen.   
Besonders betroffen sind nach Definition der Plangeberin solche Fassaden, an deinen planbe-
dingt eine Erhöhung der Lärmeinwirkung um mindestens 0,1 dB(A) auf Werte über 70/60 dB(A) 
tags/nachts eintreten wird und die Wohnung alleinig über Aufenthaltsräume verfügt, die zur 
Schallquelle hin ausgerichtet sind.  
Für die in den oben dargestellten Tabellen 1 und 2 genannten Immissionsorte hat die Stadt nach 
Auswertung des vorliegenden Bauaktenbestands festgestellt, dass diese Anspruchsvorausset-
zungen grundsätzlich vorliegen. Für einen Teil der Gebäude liegen aus den Bauakten keine Er-
kenntnisse über die Wohnungsgrundrisse vor. Hier muss die konkrete Anspruchsberechtigung im 
Planvollzug geprüft werden.  
Für die oben genannten begünstigten Grundstücke wird der Austausch / Einbau von Fenstern, 
Balkontüren (inklusive Rollladenkästen) an der straßenzugewandten Seite gewährt, soweit diese 
nach der 24. BImSchV erforderlich sind, bei Räumen, die zum Schlafen genutzt werden, inklusive 
schallgedämmter Lüftungseinrichtungen. Die Leistungen umfassen nicht die Ertüchtigung sons-
tiger Umfassungsbauteile. Etwaige durch den Austausch von Fenstern, Einbau von Lüftungen 
pp. entstehende Nachteile wie Reinigungskosten, Ausbesserungen an Putz oder Tapeten, Miet-
minderungen und ähnliches sind vom Berechtigten zu tragen. Die Leistungen werden nur ge-
währt, wenn der Berechtigte an der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen mitwirkt. 
Die Stadt wird die Eigentümer / Erbbauberechtigten der ermittelten begünstigten Grundstücke 
innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 612 über die grundsätzliche 
Anspruchsberechtigung für bestimmte Fassaden / Geschosse ihrer Gebäude, nach diesem Lärm-
sanierungsprogramm und über das weitere Verfahren informieren. 
Auf mögliche Ansprüche wird mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt 
hingewiesen. Für die weitere Abwicklung der Maßnahmen wird die Stadt ein leistungsfähiges 
Ingenieurbüro beauftragen. 
Sind die informierten Eigentümer der Grundstücke der Auffassung, dass die Anspruchsvoraus-
setzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Verfahren vorliegen könnten, haben 
sie eine Überprüfung durch das beauftragte Ingenieurbüro innerhalb von weiteren 6 Monaten zu 
beantragen. Gleichgestellt werden die Eigentümer / Erbbauberechtigten, die innerhalb von 3 Mo-
naten nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 612 gegenüber der Stadt geltend machen, für 
ihre Wohnungen könnten die Voraussetzungen vorliegen. 
Das Ingenieurbüro wird das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern / Erbbauberechtigten 
mitteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung passiven Schallschutzes vor, haben 
die Eigentümer / Erbbauberechtigten innerhalb von weiteren 3 Monaten mindestens 2 Angebote 
verschiedener Firmen für die Lieferung und den Einbau der Schallschutzeinrichtungen vorzule-
gen. Das Büro wird diese Angebote prüfen und entweder eines der Angebote freigeben oder eine 
weitere Firma zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Nach Freigabe der Angebote haben die 
Eigentümer / Erbbauberechtigten die Aufträge an die Fachfirmen innerhalb von 3 Monaten zu 
erteilen und die Rechnungen der Fachfirmen dem Ingenieurbüro zur Prüfung und Zahlung einzu-
reichen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 36 von 91 
Die Stadt wird die Kosten des Programms im Rahmen des städtebaulichen Vertrages mit der 
Grundstückseigentümerin des Plangebietes refinanzieren.  
Die Abwägung kommt unter Berücksichtigung der dargestellten Minderungsmaßnahmen zu dem 
Ergebnis, dass die Planung trotz der beschriebenen geringfügigen Pegelerhöhungen an den Be-
standgebäuden an der Weseler Straße zumutbar ist.  
7.11 Grünflächen / Begrünung 
7.11.1 Öffentliche Grünflächen 
Entlang der westlichen Grenze des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Auf diese Weise soll entsprechend dem Masterplan und 
dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ eine Grünverbindung mit Spielgelegenheiten vom Kolde-
Ring zum Hoppendamm planungsrechtlich vorbereitet werden. In dem nördlichen Teilbereich der 
öffentlichen Grünfläche befinden sich drei prägende Bäume (Rotbuche, Rosskastanie und eine 
Roteiche) die in die Parkanlagenfläche integriert werden. Je nach Möglichkeit sollen im Rahmen 
der Umsetzung weitere Bäume erhalten werden.  
7.11.2 Grünordnerische Festsetzungen 
Zur Minimierung der mit der Planung verbundenen Auswirkungen und zur Sicherung einer attrak-
tiven und ökologisch sinnvollen Begrünung des Plangebietes wurden nach den Vorgaben des 
vorliegenden Masterplans und des Grünkonzeptes im Bebauungsplan folgende grünordnerische 
Festsetzungen aufgenommen.  
Begrünung von Dachflächen 
Es wird festgesetzt, dass bei Gebäuden mit Flachdach mit einer Dachneigung von bis zu 15 Grad 
die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen sind. Von der Begrü-
nungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Ein-
richtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die 
Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. 
Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. Drainschicht betragen. Die 
Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung ist zulässig. 
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,4 m mächtigen Vegetationsschicht (Sub-
stratschicht oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fachgerecht zu überdecken und 
gärtnerisch zu gestalten. Bei einer Baumpflanzung muss eine Vegetationstragschicht von min-
destens 0,8 m zuzüglich einer Drainschicht hergestellt werden. Hiervon ausgenommen sind Flä-
chen für die Erschließung, Fahrradabstellanlagen, Terrassen sowie Flächen von baulichen Anla-
gen, Kellerschächten, Stellplätzen und deren Zufahrten und notwendigen technischen Aufbauten 
(wie z. B. Lüftungsanlagen).  
Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonstigen Dächern ist zu pflegen und dauerhaft 
zu erhalten. Der Begrünungsaufbau ist gemäß der „FLL-Dachbegrünungsrichtlinie, Richtlinie für 
Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (Ausgabe 2018 bzw. den entsprechen-
den Neuauflagen), auszuführen. Dazu wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Die Einhaltung der Hinweise dient einer nachhaltigen Qualität der Dachbegrünun-
gen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 37 von 91 
Die Festsetzungen zu extensiv begrünten Dachflächen bei Gebäuden mit Flachdach werden in 
den Bebauungsplan aufgenommen, um im Zuge des Klimawandels und im Hinblick aufzuneh-
mende Starkregenereignisse Maßnahmen zur Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflus-
ses durch Retention des Niederschlagswassers und ortsnahen Verdunstung zu treffen. Insge-
samt wird somit ein Beitrag zur Verbesserung der ökologischen und kleinklimatischen Bedingun-
gen im Plangebiet geleistet. Die Festsetzung erfolgt flankierend zur Festsetzung von Flachdä-
chern entlang der Weseler Straße und des Kolde-Rings. 
Pflanzmaßnahmen 
An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind klein- bis mittelkronige Laub-
bäume oder großkronige Laubbäume gemäß den in den Textlichen Festsetzungen zum Bebau-
ungsplan enthaltenen Pflanzlisten 1 (klein- und mittelkronige Bäume) und 2 (großkronige Laub-
bäume), je nach Standort, zu pflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Von den in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten darf um bis 5 m abgewichen werden.  
Die Standorte der zu pflanzenden Bäume wurden so gewählt, dass die vorgesehene ober- und 
unterirdische Bebauung, die Regenwasserentwässerung und die erforderlichen Wege, Zufahrten 
etc. gemäß dem vorliegenden Masterplan gewährleistet sind. Durch die Abweichungsfestsetzung 
wird gewährleistet, dass die Bäume im Rahmen der Umsetzung flexibel gesetzt werden können, 
da zum jetzigen Zeitpunkt die Lage der Rigolenentwässerung oder der Zugänge und Grundstück-
seinteilungen noch nicht final feststeht. 
Die Festsetzungen zu den Baumpflanzungen erfolgen, um eine attraktive Gestaltung des Quar-
tiers zu gewährleisten und um die Folgen der durch die erfolgenden Versiegelungen auf das lo-
kale Klima zu mindern. Dabei wurden die Standorte so festgesetzt, dass die unter Beachtung der 
Vorgaben zur Pflanzqualität und den Erfordernissen des städtebaulichen Konzeptes mögliche 
Anforderungen umgesetzt werden können. 
Für die zu pflanzenden Bäume werden Pflanzqualitäten und Pflanzarten festgesetzt, die den An-
forderungen an die vorliegenden Standorte entsprechen. 
Pflanzbindungen 
Die vorhandenen Bäume innerhalb des Plangebietes wurden im Verfahren auf ihre Erhaltenswür-
digkeit sowie hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem vorliegenden städtebaulichen Konzept un-
tersucht. Aufgrund der Prüfung werden drei erhaltenswerte und besonders prägende Bäume 
(Roteiche, Rosskastanie und Buche) im Umfeld der kleinen Kapelle am westlichen Gebietsein-
gang zur Erhaltung festgesetzt. 
Um die Gefahr möglicher Eingriffe in das Wurzelwerk der Roteiche und der Rosskastanie im 
Rahmen von Bodenverdichtungen und Pflasterarbeiten im Umfeld auszuschließen, wurden im 
Umfeld dieser Bäume durch einen Baumgutachter Wurzelsuchgrabungen durchgeführt (Abstand 
von 7 m westlich des Stammes der Rosskastanie, 20 m westlich des Stammes der Roteiche und 
8 m südlich des Stammes der Roteiche). Im Ergebnis sind bei Umsetzung der Planung weder für 
die Kastanie noch für die Roteiche Einschränkungen in der Vitalität zu erwarten. Voraussetzung 
ist jedoch, dass der gesamte verbleibende Kronentraufbereich, insbesondere während der Bau-
maßnahmen, großflächig geschützt und auch bei der Gestaltung der späteren Außenanlagen 
nicht signifikant verändert wird.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 38 von 91 
Die Erhaltung der Bäume sorgt für einen grünen Charakter und eine hohe Aufenthaltsqualität und 
Verschattung von Aufenthaltsflächen. Die Empfehlungen des Baumgutachters sind bei der Um-
setzung zu beachten. Dazu wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
Bezüglich einem der drei Bäume (Rosskastanie) wurde durch den Baumgutachter festgestellt, 
dass dieser bereits heute deutliche Vitalitätsschwächen aufweist. Aufgrund ihrer stark prägenden 
Wirkung in dem Ensemble aus drei Bäumen wird dieser dennoch zum Erhalt festgesetzt, um 
Schutzmaßnahmen zu gewährleisten und um für eine entsprechende Ersatzpflanzung im Falle 
des Abgangs zu sorgen, so dass die grüne Prägung am Gebietseingang Hoppendamm erhalten 
bleibt. 
8. Örtliche Bauvorschriften  
Um den Gestaltungsansprüchen aus dem Wettbewerbsverfahren an ein harmonisches Ortsbild, 
das sich in den städtebaulichen Kontext einfügt, gerecht zu werden, beinhaltet der Bebauungs-
plan auch Vorschriften zur äußeren Gestaltung von Werbeanlagen sowie Gestaltungsvorschriften 
zu Einfriedungen und Vorgärten als bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 89 Abs. 1 
Nr. 2 und Nr. 5 BauO NRW (2018) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB. 
8.1. Werbeanlagen 
Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig. Zudem sind Werbeanla-
gen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht, Werbeanlagen, die mehr als 
1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika 
oder auf Vordächern angebracht werden und Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine 
Länge von 8,0 m überschreiten an Gebäuden unzulässig. 
Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass durch zukünftige Gewerbebetriebe keine Wer-
beanlagen installiert werden dürfen, die einen dominierenden und störenden Charakter für die 
Gesamtwahrnehmung des Quartiers haben. Somit soll die Architektur der Gebäude und die Frei-
anlagengestaltung in den Vordergrund treten und Werbung zurückhaltend integriert wird. 
8.2 Vorgärten 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 sowie in den urbanen Gebieten MU 2 und 
MU 3 werden durch Signatur in der Planzeichnung die Bereiche zwischen der erschließenden 
Fläche und den überbaubaren Grundstücksflächen als Vorgartenzonen definiert.  
Vorgärten prägen neben den Gebäuden das äußere Erscheinungsbild und sind somit städtebau-
lich bedeutend, da sie vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind. Aus diesem Grund werden 
für diese exponierten Grundstücksbereiche Regelungen vorgenommen. Die in der Planzeichnung 
als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig und dauerhaft mit Vegetation zu begrü-
nen. Stein- und Schottergärten sind unzulässig, da sie Hitzeinseln in den Sommermonaten be-
günstigen und sich somit auf das Kleinklima auswirken. 
Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die notwendige Erschließung (erforderliche Fahr-
radabstellplätze, Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz) zulässig. In Kombination mit den festgesetz-
ten Einfriedungshöhen für Vorgärten und dem überwiegenden Ausschluss von Stellplätzen und

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 39 von 91 
Nebenanlagen bekommen die Vorgärten durch diese Festsetzung einen grünen und offenen 
Charakter. 
8.3 Einfriedungen 
Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes mit hohem Grünanteil sind Einfriedungen aus-
schließlich zulässig in Form von standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 
1,8 m Höhe sowie als Maschendraht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, wenn diese mit 
Laubhecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden. Die Festsetzung ge-
währleistet zugleich die Schaffung von ausreichend Privatsphäre in den jeweiligen Privatgärten. 
Für die in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenzonen wird die zulässige Höhe von 
Einfriedungen auf maximal 0,8 m begrenzt. Durch diese Festsetzung soll eine unverhältnismä-
ßige optische Einengung der öffentlich zugänglichen Bereiche vermieden, jedoch zugleich eine 
klare Separierung zwischen öffentlich und privat nutzbarem Raum ermöglicht werden. Die Hö-
henbegrenzung der Hecke im Bereich der Vorgärten dient zudem einer sozialen Kontrolle des 
erschließenden Raums (direkte Sichtbarkeit aus der Erdgeschossebene) und dem optischen Zu-
sammenhang der Bebauung. 
8.4 Dachformen und Firstrichtung 
Für die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 die an 
die bestehenden Verkehrsachsen der Weseler Straße und des Kolde-Rings grenzen werden als 
zulässige Dachformen Flachdächer mit einer Dachneigung bis zu 15 Grad festgesetzt. Zudem 
werden für die innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 geplanten und bestehen-
den Gebäude als zulässige Dachform Satteldächer festgesetzt. 
Durch die Festsetzung von Flachdächern wird in Teilen von dem Konzept des Wettbewerbssie-
gerentwurfes abgewichen, der eine kleinteilige Struktur aus geneigten Dächern in unterschiedli-
cher Richtung und Ausformung vorsieht. Die Festsetzung von Flachdächern orientiert sich hier 
an am Gebäudebestand entlang der Hauptverkehrsstraßen und sorgt somit für ein harmonisches 
Einfügen in die gebaute Umgebung. Gerade im Bereich Kolde-Ring und Weseler Straße herr-
schen größere Gebäudestrukturen mit Flachdach vor. Die Umsetzung von Flachdächern ermög-
licht zudem die festgesetzte Dachbegrünung.  
Die nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiete am Hoppendamm und der Körner-
straße sind hingegen durch eine überwiegend viergeschossige Wohnbebauung mit traufseitig 
angeordneten geneigten Dächern geprägt. Im Sinne eines harmonischen Einfügens in die Um-
gebung werden im allgemeinen Wohngebiet WA 1 als zulässige Dachform Satteldächer festge-
setzt. Der Bereich des WA 1 stellt einen Lückenschluss zwischen der Bestandsbebauung an der 
Körnerstraße und dem Hoppendamm dar und rundet das Bestandsquartier nach Süden hin zu 
dem neu gestalteten Quartier ab. Ziel der Festsetzung von Satteldächern ist somit eine harmoni-
sche Arrondierung der Bestandsbebauung Körnerstraße. 
Auch für das allgemeine Wohngebiet WA 2 werden als zulässige Dachform (traufständig zum 
Hoppendamm ausgerichtete) Satteldächer festgesetzt. Diese Festsetzung dient der Bestandsi-
cherung der vorhandenen Gebäude. Es wird gewährleistet, dass im Falle eines Abrisses oder 
Umbaus der Bestandsbebauung eine Wiederherstellung in den derzeitigen Proportionen und Ab-
messungen, jedoch mit einem geringfügigen Spielraum, wieder vorgenommen werden kann. Ziel

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 40 von 91 
ist es, den durch die straßenbegleitende Satteldachform geprägten Straßenraum des Hoppen-
damms in seiner derzeitigen Gestaltung zu sichern und zu erhalten.  
In den übrigen Bereichen werden bewusst keine Dachformen festgesetzt, um die Umsetzung des 
Entwurfsgedankens aus dem Wettbewerbsverfahren hinsichtlich einer kleinteiligen Dachstruktur 
zu ermöglichen. 
8.5 Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen 
bzw. baulichen Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie bspw. Antennen, Aufzugsüber-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. Diese Anlagen sollen im Plangebiet 
grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich zu stören.  
Daher wird festgesetzt, dass technische Anlagen auf Gebäuden so anzuordnen sind, dass diese 
zur äußeren Gebäudefassade einen Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen 
Höhe entspricht. Zudem ist der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten auf maximal 
20 % der dem Gebäude zugehörigen Dachflächen zu begrenzen. Im Sinne der Förderung erneu-
erbarer Energien sind Photovoltaik- und solarthermische Anlagen von dieser Festsetzung ausge-
nommen. 
9. Flächenbilanz 
Geltungsbereich ca. 51.400 m² 100 %
Allgemeine Wohngebiete ca. 18.910 m² 37 %
Urbane Gebiete ca. 23.960 m² 46 %
Öffentliche Verkehrsfläche ca. 5.210 m² 10 %
Öffentliche Verkehrsfläche mit 
Zweckbindung  
ca. 310 m² 1 %
Öffentliche Grünfläche  ca. 3.010 m² 6 %
Tabelle 3: Flächenbilanz 
10. Gutachten  
Als Datengrundlage für den Umweltbericht und den Bebauungsplan dienen das Geoportal Müns-
ter, das Umweltkataster Münster sowie verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im 
jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird. Die Quellen sind im Folgenden aufgelistet: 
 Verkehrsuntersuchung 18.05.2022, nts Ingenieurgesellschaft  
 Schalltechnisches Gutachten, Bericht Nr. 0421 0075-1, 23.05.2022, nts Ingenieurgesell-
schaft 
 Erläuterungsbericht zur Entwässerungsplanung, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
 Besonnungsstudie, Januar 2022, Lohmeyer GmbH 
 Kurzgutachten Ortsbesichtigung am 27.01.2022: Intensität der Durchwurzelung, Martin 
Rensing, öffentlich bestellter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäu-
men und Baumwertermittlungen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 41 von 91 
 Bodengutachten: 
 Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Provinzhaus 
Friedrichsburg, Münster- 28.09.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
 Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Erweiterungs-
fläche Nord, Provinzhaus Friedrichsburg, Münster- 13.12.2020, Umweltlabor ACB 
GmbH 
 Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurtei-
lung, Areal Friedrichsburg, 05.10.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
 Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurtei-
lung, Ergänzende Untersuchungen vom 04.11.2020, Areal Friedrichsburg, 03.12.2020, 
Umweltlabor ACB GmbH 
 Gutachten Klosterareal Pluggendorf, Versickerungsversuche zur Bestimmung der 
Durchlässigkeit von versickerungsrelevanten Bodenschichten, 09.06.2021 
 Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Bodenproben nach BBodSchV, 
09.02.2022, Umweltlabor ACB GmbH 
 Artenschutzgutachten: 
 Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen am Kloster 
am Hoppendamm, Abschlussbericht September 2020, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trapp-
mann 
 Untersuchung zum Vorkommen des Gartenrotschwanzes auf dem Gelände des ehema-
ligen Klosters am Hoppendamm, Abschlussbericht August 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten 
Trappmann 
 Untersuchung zum Vorkommen von Baumhöhlen auf dem Gelände des ehemaligen 
Klosters am Hoppendamm, Abschlussbericht Mai 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trapp-
mann 
 Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen und Baumhöhlen auf dem 
Gelände nördlich angrenzend an das ehemalige Klostergelände Hoppendamm, Ab-
schlussbericht Januar 2022, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zusätzlich zu den geplanten Festsetzungen wird zur Umsetzung weiterer nicht festgesetzter In-
halte des Masterplans ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem die Investorin dazu ver-
pflichtet wird, Maßnahmen der Bepflanzung und/oder der baulichen Gestaltung umzusetzen und 
dauerhaft zu pflegen bzw. zu erhalten. Beispielweise ist es vorgesehen, die Umsetzung architek-
tonischer Besonderheiten, wie Dachausrichtung und die Anordnung von Fugen, vertraglich zu 
regeln.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 42 von 91 
12. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 
Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt in § 2 Abs. 4 die Durchführung einer Umweltprüfung 
grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren vor. Nur in Ausnahmefällen kann von einer Umwelt-
prüfung abgesehen werden.  
Die Umweltprüfung hat dafür Sorge zu tragen, für die Belange des Umweltschutzes sowie des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB die voraussicht-
lich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Deren Darstellung und Bewertung erfolgt in 
einem Umweltbericht. Der Umweltbericht bildet nach § 2a BauGB einen gesonderten Teil der 
Begründung. Die regelmäßig zu erarbeitenden Inhalten des Umweltberichtes ergeben sich aus 
der BauGB-Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB 
i. V. m. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten.  
Die in diesem Umweltbericht dargestellte Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustan-
des des Bebauungsplangebietes basiert auf dem Realbestand, vor den durchgeführten Abbruch-
arbeiten im Jahr 2021. Des Weiteren werden die nachstehenden Grundlagen und Erhebungen 
(siehe Kapitel 13) berücksichtigt: 
 Begründung BP 
 Bodengutachten (Altlastenuntersuchung, Baugrunduntersuchung), 
 Entwässerung, 
 Energie, 
 Besonnung (Verschattungsstudie), 
 Immissionsschutz (Schallgutachten),  
 Artenschutz und  
 Baumgutachten. 
Im Folgenden wird die Umwelt anhand der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische 
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft sowie Orts- und Landschaftsbild und Kulturelles 
Erbe beschrieben und die Auswirkungen der Planung herausgearbeitet.  
Die baubedingten Projektwirkungen sind in der Regel zeitlich auf die Bauphase begrenzt. Dazu 
zählen alle Eingriffe, die sich im unmittelbaren Baustellenbereich durch die Bauabwicklung erge-
ben. Temporäre baubedingte Eingriffe können z. B. durch Bau- und Lagerflächen sowie aufgrund 
benötigter Arbeitsräume entstehen. Die indirekten Wirkungen der Bauphase, wie visuelle Stör-
reize, Lärm, Licht oder Staub, beeinträchtigen temporär, auch über ihren Ursprungsort hinaus, 
die jeweiligen Nachbarflächen.  
Als anlagebedingte Projektwirkungen gelten alle durch die Planung bzw. neue Bebauung verur-
sachten nachhaltigen Veränderungen des Naturhaushaltes und der Lebensräume.  
Die betriebsbedingten Projektwirkungen treten dauerhaft durch die angesiedelte Nutzung selbst 
auf. Dies sind in der Regel indirekte Wirkungen wie visuelle Störreize, Lärm, Emissionen, Licht 
oder Staub, die auf die angrenzenden Lebensräume wirken.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 43 von 91 
12.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter im Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie im § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der 
Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. 
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die Umwelt-
prüfung: 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes 
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung 
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung 
§ 2a – Umweltbericht 
§ 4 – Beteiligung der Behörden 
§ 4c – Überwachung 
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung 
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c) – Inhalt des Umweltberichts 
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind von zentraler Bedeutung für 
die Umweltprüfung: 
Allgemein: 
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für den Artenschutz: 
§§ 13 -15 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
§ 44 – Verbotstatbestände 
§ 45 – Ausnahmen 
Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzel-
nen Schutzgüter kurz aufgelistet. 
Schutzgut Quelle Zielaussage 
Tiere und 
Pflanzen 
Bundesnaturschutz-
gesetz/Landesnatur-
schutzgesetz NRW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wer-
tes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Ver-
antwortung für die künftigen Generationen im besiedel-
ten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pfle-
gen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzu-
stellen, dass 
 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes,

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 44 von 91 
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nut-
zungsfähigkeit der Naturgüter, 
 die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Le-
bensstätten und Lebensräume sowie 
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-
lungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesi-
chert sind. 
Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die 
Belange des Umweltschutzes einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; 
insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Flä-
che, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsge-
füge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biolo-
gische Vielfalt § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB 
Boden Bundesbodenschutz-
gesetz/Landesbo-
denschutzgesetz 
NRW 
Ziele des BBodSchG sind 
 der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich sei-
ner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als  
 Lebensgrundlage und -raum für Menschen, 
Tiere und Pflanzen 
 Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen 
Wasser- und Nährstoffkreisläufen 
 Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen 
(Grundwasserschutz), 
 Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 
 Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und 
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene 
und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bo-
dens vor schädlicher Bodenveränderungen 
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädli-
cher Bodenveränderung 
 die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenver-
änderungen und Altlasten 
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Bo-
den durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-
verdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zu-
sätzlicher Inanspruchnahme von Böden (§ 1a Abs. 2 
BauGB). 
Wasser Wasserhaushalts-
gesetz 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaus-
haltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und 
deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und 
zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer 
ökologischen Funktionen. 
Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer 
vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame 
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung 
von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. 
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder be-
festigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrieseln o-
der in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die örtlichen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 45 von 91 
Verhältnisse zulassen. 
Klima Landesnaturschutz-
gesetz NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Land-
schaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit 
auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrund-
lage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. 
Klimaanpassungs-
konzept Nordrhein-
Westfalen (KlAnG) 
Festlegung von Klimaanpassungszielen und Schaffung 
der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer 
Klimaanpassungsstrategie  
Luft Bundesimmissions-
schutzgesetz 
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bo-
dens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- 
und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
(Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Ent-
stehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nach-
teile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Ge-
räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und 
ähnliche Erscheinungen). 
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen sowie deren Vorsorge zur Erziehung eines ho-
hen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. 
Landschaft Bundesnaturschutz-
gesetz/Landesnatur-
schutzgesetz NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung 
der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung 
für die künftigen Generationen im besiedelten und unbe-
siedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, 
Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von 
Natur und Landschaft.  
Mensch TA Lärm,  
BImSchG & VO 
DIN 18005 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche so-
wie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Le-
bensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichen-
der Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbe-
sondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebau-
liche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -min-
derung bewirkt werden soll. 
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch, 
Denkmalschutzge-
setz NRW 
Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor nega-
tiven Einflüssen, Überbauung etc. 
Tabelle 4: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die gesetzliche Grundlage für die Wahrung der Belange im Rahmen der naturhaushaltlichen Ein-
griffsermittlung bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Bauge-
setzbuch.  
Ziel des Naturschutzes ist es demzufolge, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nut-
zungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für 
seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 46 von 91 
Dementsprechend sind Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermeiden und, wenn nicht 
vermeidbar, auszugleichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Gemäß BNatSchG 
werden im Rahmen der Eingriffsregelung folgende Maßnahmentypen unterschieden, um negati-
ven Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt zu begegnen:  
- Minderungsmaßnahmen  
- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)  
Minderungsmaßnahmen dienen dem Schutz vor sowie der Vermeidung von Beeinträchtigungen 
u. a. durch sorgfältige Bauausführung, durch landschaftsgerechte Einbindung des Bauwerkes 
(Gestaltung), aber auch durch Berücksichtigung der Kriterien des ökologischen Planens und Bau-
ens.  
Beeinträchtigungen, die nicht durch Minderungsmaßnahmen vermieden werden können, sind 
durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.  
Mit Ausgleichsmaßnahmen werden gleichartige Landschaftselemente und -funktionen ersetzt 
(z. B. Ausgleich des Verlustes von Feldgehölzen durch entsprechende Neuanpflanzung innerhalb 
bzw. außerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung).  
Ersatzmaßnahmen dienen demgegenüber der Stärkung gleichwertiger Ersatzfunktionen (z. B. 
Förderung des natürlichen Entwicklungspotenzials einer Fläche als Kompensation der Potenzial-
verluste durch Überbauung und Versiegelung an anderer Stelle).  
Als Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sind in der Re-
gel solche zu wählen, die zurzeit eine geringe ökologische Wertigkeit aufweisen und durch relativ 
kleine Maßnahmen eine erhebliche Wertsteigerung erfahren können.  
Im Rahmen der Bauleitplanung regelt § 1a BauGB die Umsetzung der Eingriffsregelung insoweit, 
als eine Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht vorgesehen ist und 
die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen der planerischen Abwägung unterliegt. 
Verbindlich sind prinzipiell nur Maßnahmen, die auch im Rahmen von Bebauungsplanverfahren 
festgesetzt werden. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren können keine nachträglichen 
Forderungen erhoben werden. 
12.2 Kurzdarstellung der Planung 
Das Gelände der ehemaligen Friedrichsburg am Hoppendamm war bis vor kurzem Sitz des Or-
dens der Vorsehungsschwestern. Nach dem Umzug der Ordensgemeinschaft der Schwestern 
von der göttlichen Vorsehung in das neue Provinzhaus an der Offenburgstraße 15 (direkt neben 
dem Plangebiet) wurde das Teilgrundstück in einem Bieterverfahren an die LVM Versicherung 
veräußert. Weiterhin befindet sich eine nördliche Teilfläche im Miteigentum der Ordensgemein-
schaft. Angesichts der zentralen Lage unweit der Altstadt und des Aasees bietet die Fläche das 
Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die Entwicklung des Plange-
bietes bietet insgesamt die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte 
Flächen in städtischer Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen. Mit der Auf-
stellung des Bebauungsplans will die Stadt diese Entwicklung planungsrechtlich steuern. 
Neben Lagen für Dienstleistungen und Büronutzungen zum Kolde-Ring und zur Weseler Straße 
bietet sich hier insbesondere das Potential für die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum 
in urbaner Lage. Angestrebt werden ein breit gefächertes Wohnraumangebot sowie das Angebot

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 47 von 91 
von geförderten Wohnungen (mind. 30 % bezogen auf die insgesamt zu schaffenden Wohnflä-
chen). Im Stadtquartier soll zudem insbesondere der Gestaltung des öffentlichen bzw. öffentlich 
zugänglichen Raumes als Ort der Begegnung und Kommunikation besondere Aufmerksamkeit 
gewidmet werden. 
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität wurde im Sommer 2020 unter der Leitung 
des Büros „scheuvens + wachten plus“ für das Areal in Form einer Mehrfachbeauftragung (nicht 
anonymes Verfahren) ein städtebauliches/freiraumplanerisches Werkstattverfahren mit vier qua-
lifizierten Planungsbüros durchgeführt.  
Als Sieger wurde nach einer weiteren Überarbeitungsphase am 26.10.2021 durch das Begleit-
gremium mit Vertretern der Stadt Münster, LVM und drei externen Experten der Entwurf des Bü-
ros Lorenzen Mayer Architekten, Berlin mit Becht landscape Landschaftsarchitekten, Kopenha-
gen, ausgewählt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ 
sowie der parallel durchzuführenden 104. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Siegerentwurfes geschaffen werden. 
Ziel des Bebauungsplans ist es, das ehemalige Klosterareal zu einem urbanen, vielfältigen durch-
mischten Stadtquartier zu entwickeln. Ferner soll die nördlich gelegene Wohnbebauung auf dem 
Grundstück der Ordensgemeinschaft im Norden des Geltungsbereiches arrondiert und das Ver-
waltungsgebäude im Nordwesten des Geltungsbereiches in die Planung integriert werden. Die 
Qualität des zu entwickelnden Areals soll durch eine angemessene innerstädtische Dichte, eine 
überwiegend zusammenhängende Bebauung in Blockstruktur und eine qualitative abwechs-
lungsreiche Folge von Grün- und Freiräumen gewährleistet werden.  
Mit der Entwicklung des Quartiers sollen somit auch positive Impulse für den gesamten Stadtteil 
Pluggendorf einhergehen. 
12.3 Abgrenzung Geltungsbereich  
Das Plangebiet befindet südlich der Kernstadt Münster. Der Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 612 wird wie folgt begrenzt: 
 im Norden durch die Wohnbebauung Körnerstraße / An den Mühlen / Hoppendamm 
 im Osten durch die Bebauung Weseler Straße 93 bis 105, die Weseler Straße und die 
Wohnbebauung Körnerstraße 51 bis 70 
 im Süden durch den Kolde-Ring und die Weseler Straße 
 im Westen durch die Straße Hoppendamm und das Grundstück des Provinzhauses der 
Ordensgemeinschaft 
Die Größe des Untersuchungsraumes beträgt ca. 5,1 ha. Der Geltungsbereich umfasst die Flur-
stücke 485, 487, 585, 586, 587, 650, 705, 706, 710, 711, 712, 714, 717, 718 und Teile der Flur-
stücke 692 und 713 der Flur 207 in der Gemarkung Münster.  
12.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Im Folgenden wird die Umwelt anhand der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische 
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft sowie Ortsbild und Kultur- und sonstige Sachgü-
ter beschrieben und die Auswirkungen der Planung herausgearbeitet.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 48 von 91 
12.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Bestandssituation der Umwelt 
Das Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung umfasst sämtliche Funktionen 
der Umwelt, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der innerhalb des Plangebietes 
oder seines Wirkungsbereichs arbeitenden und wohnenden Menschen auswirken können 
(BUNZEL 2005).  
Schallimmissionen/Lärm 
Im Rahmen einer durchgeführten schalltechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft, 
2022) wurden die einwirkenden Schallimmissionen auf das Plangebiet analysiert. 
Straßenverkehrslärm 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen wird auf Grundlage des Beiblattes 1 zur 
DIN 18005, „Schallschutz im Städtebau“ durchgeführt. Da die DIN 18005 keine Orientierungs-
werte für urbane Gebiete (MU) festlegt, werden in Anlehnung an die Verkehrslärmschutzverord-
nung (16. BImSchV), die Orientierungswerte für Mischgebiete herangezogen. 
Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) sowie für Mischgebiete (MI) können 
der nachfolgenden Tabelle 3 entnommen werden. 
Gebietsausweisung schalltechnische Orientierungswerte [dB(A)]
Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI) 60 50 
Tabelle 5: Orientierungswerte nach DIN 18005 für Verkehrslärm 
Die Straßenverkehrsgeräusche im Plangebiet werden hauptsächlich durch die östlich verlaufende 
Weseler Straße sowie durch den südlich verlaufenden Kolde-Ring verursacht. Bei der Berech-
nung des Straßenverkehrslärms wurden die Verkehrsbelastungszahlen der Verkehrsuntersu-
chung der nts Ingenieurgesellschaft mbH ermittelten Zahlen zugrunde gelegt. Die Berechnungen 
der verursachten Immissionspegel erfolgten gemäß der Richtlinie für den Schallschutz an Stra-
ßen (RLS-19).  
Die Ergebnisse zeigen, dass im Bestand die den Gebietsnutzungen entsprechenden schalltech-
nischen Orientierungswerte an den am stärksten betroffenen Fassaden Tags um bis zu 15 dB(A) 
und nachts um bis zu 16 dB(A) überschritten werden. Der als obere Grenze herangezogene Im-
missionsgrenzwert von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts bei dem noch gesunde Wohn- und 
Aufenthaltsverhältnisse gewährleistet werden können, werden tagsüber um bis zu 11 dB(A) und 
nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten.  
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) wird an den re-
präsentativ ausgewählten Immissionsorten nordöstlich/östlich des Plangebietes entlang der We-
seler Straße um bis zu 3 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Schwellenwert von 
60 dB(A) um bis zu 4 dB(A) überschritten.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 49 von 91 
Verkehrslärm der Umgebung 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
auf die Umgebung überprüft. Die untersuchten Immissionsorte liegen an den Hauptverkehrsstra-
ßen Weseler Straße und Kolde-Ring.  
Als kritischer Schwellenwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 
60 dB(A) nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist von einer Gefährdung der 
menschlichen Gesundheit auszugehen. Die Untersuchungen ergeben, dass der kritische Schwel-
lenwert bereits im Bestand tagsüber an vier Immissionsorten um bis zu 3 dB(A) und nachts an 
sieben Immissionsorten um bis zu 4 dB(A) überschritten wird. Alle betroffenen Immissionsorte 
liegen an der Weseler Straße bzw. Kolde-Ring. 
Gewerbelärm 
Zur Beurteilung des Gewerbelärms wird die technische Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) 
herangezogen. Der maßgebliche Immissionsort für den die Geräuschbeurteilung nach TA Lärm 
vorgenommen wird, liegt bei bebauten Flächen außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) und urbane Gebiete (MU) können 
der nachfolgenden Tabelle 4 entnommen werden. 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte [dB(A)] 
Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 
Urbane Gebiete (MU) 63 45 
Tabelle 6: Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
Maßgebliche Quellen für die Ermittlung des Gewerbelärms in der Umgebung des Plangebiets 
sind die gewerblichen Geräuscheinwirkungen vom bestehenden Betriebsgelände der LVM am 
Kolde-Ring 21 durch technische Anlagen, Tiefgaragennutzung, Lieferverkehre u. ä. sowie von 
den technischen Anlagen auf dem Dach eines Lebensmitteldiscounters (Netto) auf dem Grund-
stück Weseler Straße 71 – 77. 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden die zulässigen Immissionsrichtwerte 
der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete (WA) und urbane Gebiete (MU) im Bereich der an die 
Körnerstraße, Weseler Straße und die Straße Kolde-Ring angrenzenden Bestandsbebauungen 
im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten.  
Wohn- / Wohnumfeldfunktionen 
Im Plangebiet befindet sich keine wohnbauliche Nutzung. 
Im Norden, Osten und Westen grenzt im Bestand eine Wohnbebauung an das Plangebiet an. Im 
Süden grenzen gewerbliche Bauten an.  
Erholung und Freizeit 
Im Bestand ist das Plangebiet für die Freizeit- und Erholungsnutzung geeignet. Jedoch ist es 
durch die vollständige Einfriedung nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Im Nordosten wird das 
Plangebiet durch einen bestehenden Fuß- und Radweg an die Körnerstraße angebunden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 50 von 91 
Grünordnung Münster 
Zielkonzept Freizeit und Erholung  
Die Karte weist für das Plangebiet eine Fläche für Erholung und Freizeit aus. So werden die 
Flächen des Plangebietes als noch zu beplanender Stadtteilpark ausgewiesen. Westlich des 
Plangebietes weist die Grünordnung eine Parkanlage mit funktionalisierten Grünflächen mit einer 
intensiven Freizeit- und Erholungsnutzung aus. Hier soll eine Verbindung zwischen Freizeit und 
Erholungseinrichtungen entstehen.  
Des Weiteren liegt der Untersuchungsraum nicht innerhalb der Grünzüge oder Grünringe, sodass 
eine Betroffenheit nicht gegeben ist.  
Grünsystem/Freiraumkonzept  
Das historisch gewachsene Grünsystem in Münster ist einmalig und besteht aus drei Grünringen 
und 7 Grünzügen.  
Seit dem 18. Jahrhundert hat Münster mit der Promenade einen geschlossenen ersten Grünring. 
Auf diesen grünen Ring laufen radial sieben Hauptgrünzüge zu. Die Flächen eines zweiten Grün-
rings umschließen die Kernstadt. Der dritte Grünring umfasst die bis zur Stadtgrenze reichende 
freie Landschaft im Bereich der äußeren Stadtteile.  
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von Flächen eines Grünrings und außerhalb des Grünsys-
tems. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Schallimmissionen/Lärm 
Straßenverkehrslärm  
Im vorliegenden Fall wurden die Geräuschimmissionen für die Außenwohnbereiche sowie für das 
am stärksten belastete Geschoss (3. OG) ermittelt. 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 
durch den Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung im 3. Obergeschoss (11,4 m Höhe) im all-
gemeinen Wohngebiet sowie innerhalb der urbanen Gebiete überschritten.  
Im Tageszeitraum werden die Orientierungswerte im südlichen Bereich des WA-Gebietes um bis 
zu 5 dB(A) überschritten. In Richtung Nordwesten nehmen die Werte ab, sodass die Richtwerte 
eingehalten werden. In der Nacht werden die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete im 
gesamten Bereich überschritten. Die höchste Überschreitung mit 6 dB(A) liegt im Südosten. 
In den urbanen Gebieten werden die Orientierungswerte im Tageszeitraum ebenfalls überschrit-
ten. Lediglich im nordwestlichen Bereich werden die Richtwerte unterschritten. Im Nachtzeitraum 
werden auch in den urbanen Gebieten die Orientierungswerte überwiegend nicht eingehalten. 
Der höchste Wert ist unmittelbar an der Kreuzung Weseler Straße / Kolde-Ring zu verzeichnen 
mit 65 dB(A) und somit eine Überschreitung von 15 dB(A).  
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) für allge-
meine Wohngebiete, bei deren Einhaltung im Allgemeinen noch von gesunden Arbeits- und 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann, wird tags und nachts nur in einem relativ kleinen 
Bereich im Südosten des allgemeinen Wohngebietes WA 3 überschritten. Innerhalb der urbanen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 51 von 91 
Gebiete werden die Grenzwerte der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) im 
südöstlichen Teilbereich überschritten. 
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) und nachts 
60 dB(A) wird in den allgemeinen Wohngebieten eingehalten. In den urbanen Gebieten kommt 
es hingegen im Nahbereich der Weseler Straße und der Kreuzung zum Kolde-Ring zu einer Über-
schreitung. In diesen Bereichen sind Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Gesundheitsein-
wirkungen zu treffen.  
Zu den Überschreitungen ist anzumerken, dass diese für die freie Schallausbreitung im ungüns-
tigsten Geschoss berechnet wurden, da im Rahmen des Gutachtens eine pessimale Berechnung 
der Beurteilungspegel erstellt wurde. Diese Betrachtung ist erforderlich, da die Gebäudestellung 
und die genaue Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen bei einem Angebotsbebau-
ungsplan nicht vorhersehbar sind. Trotz der hohen Überschreitungen wird es im Inneren des 
Plangebietes und insbesondere in den Innenhöfen der nach dem Masterplan geplanten Baublö-
cke überwiegend ruhige (schallabgeschirmte) Bereiche geben, sodass die Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. 
Für Außenwohnbereiche ist mindestens die Einhaltung des orientierend herangezogenen Dauer-
lärmpegels von 62 dB(A) tagsüber zu gewährleisten. Die Beurteilungsgrenze von 62 dB(A) wird 
hierbei hilfsweise herangezogen und sichert eine angemessene Kommunikation im Außenbe-
reich. In bestimmten Abständen von der Weseler Straße und dem Kolde-Ring wird dieser Dauer-
lärmpegel überschritten. Dementsprechend kann in diesen Bereichen nicht ohne weitere Maß-
nahmen von einer weitestgehend ungestörten Kommunikation sowie angemessenen Aufenthalts-
qualität ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wird ein Dauerlärmpegel von 
62 dB(A) in den Außenwohnbereichen nicht erreicht, weshalb von einer angemessenen Aufent-
haltsqualität gesprochen werden kann. 
Verkehrslärm der Umgebung 
Mit Umsetzung der Planung kommt es an keinem der Immissionsorte zu einer erstmaligen Über-
schreitung der Schwellenwerte. Jedoch ist mit einer weiteren geringfügigen Erhöhung der Beur-
teilungspegel an den betroffenen Immissionsorten zu rechnen. Der höchste Anstieg von 0,7 dB(A) 
tags und 0,5 dB(A) nachts liegt im Bereich der Weseler Straße 105 im 1. OG vor. Durch die 
Planung wird somit der „städtebauliche Missstand“ einer hohen Lärmbelastung verstärkt. 
Aufgrund der lärmbedingten Belastungen im Plangebiet sind nachfolgende Schallschutzmaßnah-
men für die geplanten Nutzungen notwendig:  
 An den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen sind passive Schallschutzmaß-
nahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) 
zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel 
nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüf-
tungseinrichtungen vorzusehen 
 Bei Wohnungen, die innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung mittels 
und mit  gekennzeichneten Bereiches errichtet werden, ist durch geeignete technische

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 52 von 91 
Maßnahmen wie Kastenfenster oder Vorhangfassaden sicherzustellen, dass in Aufent-
haltsräumen ein Innenraumpegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit bei mindestens 
einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. Eine Abweichung der zu treffenden 
Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Ver-
fahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis des Beurteilungspe-
gels von 30dB(A) von schutzbedürftigen Räumen aufgrund anderer Faktoren (Ausrichtung 
des Gebäudes, Grundrissorganisation, Verminderung der Lärmverhältnisse) nachgewie-
sen wird. 
 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung mittels  und mit  gekenn-
zeichneten Bereiche ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung 
von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Oberge-
schossen (Balkone) nur mit zusätzlichen schallabschirmenden Maßnahmen (z. B. Schie-
beverglasung), die die Einhaltung eines Dauerschallpegels von weniger als 62 dB(A) in 
diesen Außenwohnbereichen sicherstellen, zulässig. 
 Von dieser Festsetzung darf abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Ver-
fahren in den durch die Abgrenzung mittels  und mit  gekennzeichneten Berei-
chen anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer äquivalenter Dauer-
schallpegel festgestellt wird. 
Gewerbelärm  
Mit Umsetzung der Planung sind innerhalb des Plangebietes weitere gewerbliche Einrichtungen, 
ein Mobility Hub und Tiefgaragen vorgesehen. Die Berechnungen des Schallgutachtens zeigen, 
dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei der zugrunde gelegten Betriebsweise an den 
maßgeblichen Immissionsorten innerhalb des Plangebietes zum Tageszeitraum eingehalten wer-
den. Im Nachtzeitraum hingegen können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Tief-
garagenzufahrten und im Umfeld des Mobility Hub nicht ausgeschlossen werden. Durch archi-
tektonische Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise das (teilweise) schließen der Fassade 
des Mobility Hub, Schallabsorption innerhalb der Tiefgarage und im Bereich der Toröffnung, Grö-
ßenoptimierung der Öffnungsflächen, schallabschirmende vertikale Wandscheiben etc. können 
Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm getroffen werden. 
Der Nachweis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist im Einzelfall im Rahmen der Bauge-
nehmigung zu führen. Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm sind daher nicht erforderlich. 
Wohn-/Wohnumfeldfunktionen 
Um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die geplante 
Bebauung gewährleisten zu können, wurde eine Verschattungsstudie (Lohmeyer, 2022) durch-
geführt. Hierbei wurden nur die Fassaden betrachtet, für die eine Abweichung von den Abstands-
flächen gemäß § 6 BauO NRW im Bebauungsplanentwurf festgesetzt wurden.  
Im Zuge der Studie wurden Simulationsrechnungen durchgeführt, um die tägliche Besonnungs-
dauer am 21. März an den Fassaden bzw. Fenstern zu ermitteln. Bei der Besonnungsdauer han-
delt es sich um ein wichtiges Kriterium für die Aufenthaltsqualität in Innenraum, weshalb in min-
destens einem Wohnraum eine Mindestbesonnungsdauer sichergestellt werden sollte. Nach DIN 
EN 17037 wird zwischen drei Qualitätsstufen unterschieden, die Besonnungsdauer von 1,5 h 
sollte dabei mindestens eingehalten werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 53 von 91 
Bei der Analyse der Ergebnisse der Besonnungsdauer zeigte sich, dass bedingt durch den ge-
ringen Abstand zu den Nachbargebäuden Teile der Fassaden der geplanten Gebäude nicht den 
Sollwert der DIN EN 17037 von 1,5 h Sonnenstunden einhalten. Im südwestlichen Bereich des 
MU 3 und im südöstlichen Bereich des MU 2 wird an den West- und Ostfassaden der unteren 
Stockwerke der Sollwert nicht erreicht. In den oberen Geschossen sowie an den Fassaden der 
Eckgebäude kann eine ausreichende Besonnungsdauer sichergestellt werden. Im Bereich zwi-
schen dem WA 3 und dem MU 1 ist an den Fassaden mit einer geringeren Abstandsfläche eine 
ausreichende Belichtung gegeben.  
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Unterschreitung des Sollwerts von 1,5 h 
Besonnungsdauer nur in Teilbereichen der geplanten Gebäude entlang der Fassaden mit einer 
verminderten Abstandfläche dokumentiert werden konnte.  
Freizeit und Erholung 
Mit Umsetzung der Planung entstehen öffentliche Parkstrukturen, begrünte Innenhöfe sowie Gar-
tenbereiche, die von den Anwohnern bzw. Firmen genutzt werden können.  
Durch die geplante öffentliche Grünfläche mit Spielelementen im Westen des Untersuchungsrau-
mes entsteht ein wichtige vernetzende Freiraumstruktur. Neben dieser Grünfläche sind insbeson-
dere in den Blockinnenbereichen und den Vorgärten grün gestaltete Freiräume geplant.  
Für Fußgänger und Radfahrer entsteht eine Durchquerungsmöglichkeit des Plangebietes von Ost 
nach West. Diese soll so gestaltet werden, dass sich Aufenthaltsbereiche und ein attraktiver Frei-
raum ergibt. An diese Verbindung schließen in Richtung Süden weitere Wege an, die das Plan-
gebiet mit dem Kolde-Ring verbinden. Die innere Erschließung des Untersuchungsraumes ist im 
Wesentlichen für den Fuß- und Radverkehr vorgesehen. Dadurch wird das Plangebiet mit dem 
Umfeld verknüpft und eine Begeh- und Erlebbarkeit gewährleistet.  
Innerhalb der Blockinnenhöfe werden durch die „verwinkelte“ Anordnung der angrenzenden 
Blockstrukturen hier insgesamt drei Aufweitungen geschaffen, die als begrünte Quartiersplätze 
für Bewohner und Besucher dienen. Im Bereich dieser Quartiersplätze sollen auch bauordnungs-
rechtlich notwendige Spielflächen nachgewiesen werden können. 
12.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Pflanzen 
Im Rahmen der Ausarbeitung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hat im Sommer 2021 eine 
Kartierung der Biotoptypen im Plangebiet stattgefunden. Als Bewertungsmodell dient das Müns-
teraner Modell. Nachfolgend sind in Tabelle 4 die angetroffenen Biotoptypen mit ihrer ökologi-
schen Bedeutung aufgelistet.  
Biotoptyp Ökologische Bedeutung 
Versiegelte Fläche, asphaltierte Wege geringe Bedeutung  
Junge vorwiegend standortheimische Laub-
bäume 
hohe Bedeutung

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 54 von 91 
Alte vorwiegend standortheimische Laub-
bäume 
hohe Bedeutung 
Junge/alte nicht standortheimische Nadel-
bäume 
geringe Bedeutung 
Mittelalte Obstbäume mittlere Bedeutung 
Intensivrasen geringe Bedeutung 
Junge Schnitthecken mittlere Bedeutung 
Gebüsch mittlere Bedeutung 
Mauer mit Efeubewuchs geringe Bedeutung  
Tabelle 7: Biotoptypen im Plangebiet 
Da im Jahr 2021 bereits Abrissarbeiten im Untersuchungsraum stattgefunden haben, bezieht sich 
die nachfolgende Beschreibung des Plangebietes auf den Ist-Zustand vor den Abbrucharbeiten.  
Das zentrale Plangebiet stellte sich überwiegend als Gebäudekomplex des Klosters am Hoppen-
damm dar, welcher aus mehreren Gebäudeteilen bestand. Im Norden befanden sich außerdem 
Wirtschaftsgebäude, eine Lagerhalle sowie Garagen. Insgesamt waren ca. 38 % des Gebietes 
versiegelt.  
Besonders im östlichen Bereich des Plangebietes sowie im Nahbereich des Gebäudekomplexes 
befanden sich Flächen mit dichten Gebüschen bestehend aus beispielsweise Brombeeren, 
Buchsbäumen, Farn, Rhododendron, Ilex. Des Weiteren konnte im Osten eine mit Efeu bewach-
sene Mauer dokumentiert werden.  
An der Ost-, Süd- und Westflanke des Untersuchungsraumes schlossen dicht bewachsene Flä-
che mit jungen/ alten vorwiegend heimischen Laubbäumen (Buche, Ahorn, Birke) sowie mit nicht 
standorttypischen jungen/ alten Nadelbäumen (Tannen, Kiefer) an. Hier konnte auch teilweise ein 
Unterwuchs bestehend aus Sträuchern erfasst werden.  
Der Großteil der Freiflächen stellte sich als Intensivrasen dar, welcher durch eine regelmäßige 
Mahd gepflegt wurde. Vereinzelt befanden sich heimische Laubbäume und nicht standorttypische 
Nadelbäume auf der Rasenfläche. Südöstlich konnte eine mit Obstbäumen (z. B. Äpfel) bestan-
dene intensiv genutzte Wiesenfläche erfasst werden. Weitere einzelne Obstbäume (z. B. Kir-
schen) konnten im Norden sowie im Nordwesten kartiert werden. Asphaltiere Wege bzw. Straßen 
unterteilten den Intensivrasen immer wieder in kleinere Teilbereiche.  
Im Westen wurde ein Fahrweg durch ein Beet mit Ziergrünpflanzungen begleitet.  
Hecken konnten im Bereich des östlich gelegenen Parkplatzes erfasst werden sowie im Bereich 
der kleinen Obstwiese.  
Stadtbiotopkartierung Münster 
Gemäß der Stadtbiotopkartierung der Stadt Münster sind die Gartenflächen des Klosterareals als 
schutzwürdiger Biotopkomplex ausgewiesen. Die Schutzwürdigkeit besteht nur aufgrund der 
Größe der Grünflächen sowie der überall zerstreuten Gehölze, Gebüschstreifen oder verschie-
dener, häufig einheimischen Einzelbäumen. Größtenteils sind im Plangebiet Zierrasen, Blumen- 
und Gemüsebeete sowie Zwergobstplantagen zu dokumentieren. Des Weiteren sind gelegentlich 
mittelalte Obstbäume zu dokumentieren, die gepflegt werden. Das gelegentlich vorkommende 
Mauerwerk wird durch Zimbelkraut, wilden Wein oder Efeu bewachsen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
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Schutzziele des Biotopkomplexes sind die naturnahe Erhaltung der Gehölze, der Schutz der alten 
Bäume, die extensive Pflege und Erhaltung des Obstgartens sowie der Schutz des Mauerwerks 
mit Zimbelkraut. 
Grünordnung Münster 
Zielkonzept Naturraum  
Das Konzept stellt die Besonderheiten und Eigenarten im Gebiet der Stadt Münster dar. So wird 
durch eine überlappende Darstellung des Grünsystems und des vorhandenen naturräumlichen 
Systems eine weitergehende Übereinstimmung der für die Freiraumsicherung bedeutsamen Flä-
chen aufgezeigt.  
Die Karte weist im östlichen Teil des Plangebietes einen Kiessandrücken aus. Hierbei handelt es 
sich um ein Gebiet mit einer herausragenden geologischen und hydrologischen Bedeutung.  
Tiere  
Die Flächen des Plangebietes stellen sich als differenziert dar. Hierdurch bedingt bietet das Plan-
gebiet sehr unterschiedliche Lebensräume für Tiere.  
Durch die Klostermauern wird das Plangebiet eingefriedet, wodurch die angrenzenden Haupt-
straßen im Bestand zu keinen erheblichen Störimpulsen führen. Ferner wirken die Bestandsmau-
ern als Barrieren.  
Um dem Eintreten von Zugriffsverboten gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ent-
gegen zu wirken, wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (Trappmann, 2020/2022) durch-
geführt, um mögliche Vorkommen streng oder besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten 
nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG innerhalb des Plangebietes frühzeitig zu ermitteln und 
zu bewerten sowie ggf. vorgezogene Artenschutzmaßnahmen aufzuzeigen (siehe Unterkapitel 
Artenschutz). 
Biologische Vielfalt  
Aufgrund der im Plangebiet vorgefundenen Biotop-/Vegetationsstrukturen und der herrschenden 
Störwirkungen aus dem Umfeld ist keine besondere bzw. höhere biologische Vielfalt im Bereich 
der überplanten Flächen anzunehmen. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Pflanzen  
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einem bau- und anlagebedingten Eingriff in die loka-
len Biotopstrukturen. Durch die Umsetzung der Planung werden nahezu alle im Bestand vorhan-
denen Biotopstrukturen überplant, sodass es fast zu einem vollständigen Verlust der Gehölz-
strukturen kommt. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten so-
wie von urbanen Gebieten vor. Der Eingriff in die vorhandenen parkartigen Gartenbereiche führt 
zu einer Überplanung von Biotopstrukturen mit einer geringen bis hohen Wertigkeit. Ein Teil des 
vorhandenen Gehölzbestandes wurde im Zuge der Abrissarbeiten im Jahr 2021 entfernt.  
Jedoch kommt es durch die geplanten grünordnerischen Festsetzungen zu einer Eingrünung des 
Plangebietes und somit zu einer Minderung des Eingriffs. Die nicht überbaubaren Grundstücks-
flächen der allgemeinen Wohngebiete sowie der urbanen Gebiete werden mit einer Vegetation

Bebauungsplan Nr. 612 
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aus Intensivrasen, Sträuchern und Bäumen begrünt. Für Gebäude mit Flachdächern ist eine ex-
tensive Begrünung der Dachflächen vorgesehen. Ferner setzt der Bebauungsplan im Westen des 
Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ fest. Hierdurch 
soll entsprechend dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ eine Grünverbindung mit Spielele-
menten vom Kolde-Ring zum Hoppendamm planungsrechtlich gesichert werden. Die in der Grün-
fläche vorhandenen drei gebietsprägenden Bestandsbäume (Roteiche, Rosskastanie, Rotbuche) 
werden in die Parkanlage integriert und als zu erhalten festgesetzt. Ca. 75 % des Plangebietes 
werden durch die Planung versiegelt.  
Eine Kompensation der Eingriffe in die lokalen Biotopstrukturen erfolgt im Rahmen der Eingriffs-
regelung. Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurden in dem 
Unterkapitel Eingriff- und Ausgleichsbilanzierung bewertet.  
Für die Erschließung des Untersuchungsraumes besteht die Notwendigkeit im Nahbereich der 
drei zu erhaltenden Bäume Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen. Um die potentiellen Aus-
wirkungen der erforderlichen Baumaßnahmen auf das Wurzelsystem der Bäume zu analysieren, 
wurde ein Baumgutachten (Rensing, 2022) erstellt.  
Im Ergebnis zeigte sich, dass nur wenige Feinwurzeln in den humosen Oberbodenschichten er-
fasst werden konnten. Ansonsten wurden keine Wurzeln aufgefunden.  
So kann festgehalten werden, dass weder die Vitalität der Kastanie noch der Roteiche durch die 
geplanten Arbeiten eingeschränkt wird. Es ist davon auszugehen, dass bei Umsetzung der Maß-
nahmen in den vor Ort abgemessenen Abständen keine nachhaltig negativ auswirkenden Wur-
zelverluste entstehen. 
Jedoch muss der gesamte Kronentraufbereich, vor allem während der Baumaßnahmen, vor Bo-
denverdichtungen und Schadstoffeinträgen geschützt werden. Des Weiteren sollte der Kronen-
traufbereich bei späteren Gestaltungsmaßnahmen der Außenanlage nicht erheblich verändert 
werden. Im Zuge der Untersuchungen wurde bei der Kastanie bereits eine deutliche Vitalitäts-
schwäche festgestellt. Es konnte eine untypische Kronenstruktur, verursacht durch einen jahre-
langen stark verkürzten Trieblängenzuwachs, erfasst werden. 
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung  
Für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
auf Grundlage des geplanten Baurechts erstellt. Für das Plangebiet gilt der rechtskräftige Bebau-
ungsplan Nr. 5 aus den Anfängen der 1960er-Jahre. Da dieser für den Geltungsbereich des Be-
bauungsplans Nr. 612 keine planungsrechtlichen Aussagen trifft, wurden die Flächen nach dem 
kartierten Realbestand bewertet. Hierfür wurde die Bestandsbewertung auf Grundlage der Kar-
tierung im Sommer 2021 durchgeführt (siehe Kapitel 1.4.2). Die Bewertung basiert auf dem Re-
albestand, vor den durchgeführten Abrissarbeiten im Jahr 2021. Ausgenommen von der Bilan-
zierung des Planungsstandes sind die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und 2, da diese Bereiche 
unter § 34 BauGB fallen und somit im Bestand bereits eine Nutzung ermöglicht wird. Durch die 
Planung werden ca. 75 % des Plangebietes versiegelt.  
Der mit dem Bebauungsplan voraussichtlich verbundene landschaftsökologische Eingriff wird 
nachfolgend nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster „Bewertung von Eingriffen in Na-
tur und Landschaft nach § 18 BNatSchG und § 4 LG NW im Stadtgebiet Münster“ bilanziert.

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Die ökologische Wertigkeit des Bestandes (Fläche vorher) im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans kann aufgrund der kartierten Biotopstrukturen insgesamt mit 140.426 Punkten bewertet 
werden. Dem gegenüber steht der ökologische Wert Planung, d. h. die Biotopwertigkeit gemäß 
den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ von 79.216 
Punkten. 
Ökologischer Gesamtwert Bestand (Fläche vorher) + 140.426 
Ökologischer Gesamtwert Planung (Fläche nachher) + 79.216 
Ökologische Bilanz - 61.210 
Hervorgerufen durch die Planung ergibt die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ein Defizit. Für einen 
rechnerisch vollständigen Ausgleich ist eine externe Kompensationsmaßnahme erforderlich. 
Als Ausgleichsflächen werden Flächen in der Gemarkung Nienberge, Flur 5, Flurstück 6 (tlw.) 
und Flur 6, Flurstück 37 herangezogen. Die Beschreibung der Maßnahmen kann den Maßnah-
menblättern in der Anlage entnommen werden. Die Stadt wird hierzu eine vertragliche Regelung 
nach § 11 mit der Flächeneigentümerin treffen, so dass eine Festsetzung nicht erforderlich ist.  
Abbildung 1:  Lage der Ausgleichsfläche 1, Stadt Münster, Gemarkung Nienberge Flur 6, Flur-
stück 37 Maßnahmengröße 14.245 m², Quelle Stadt Münster

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Abbildung 2:  Lage der Ausgleichsfläche 2, Stadt Münster, Gemarkung Nienberge Flur 5, Flur-
stück 6 (tlw.) Maßnahmengröße 2.992 m², Quelle: Stadt Münster  
Eine Tabelle mit den detaillierten Biotoptypenbewertungen für den Bestand sowie für die Planung 
ist als Anlage diesem Umweltbericht unter 12.9 beigefügt. Die einzelnen Biotopbereiche sind zur 
Verdeutlichung in der Anlagenkarte Bestand und Planung ebenfalls unter 12.9 dargestellt.  
Aufgrund des erforderlichen Anschlusses an die Höhenlage des Kolde-Rings und an die geplan-
ten Erschließungswege ist eine Modellierung des Geländes im Bereich des Grünen Bandes er-
forderlich. Aufgrund dieser Modellierung wird das Gelände im Südwesten des Geltungsbereiches 
um bis zu 2 m angehoben. Nach Norden hin nimmt die Aufschüttung ab. Für den Übergang zum 
Bestand wird entlang der Grenze zum Nachbargrundstück eine Böschung angelegt. Die Be-
standsbäume im Bereich der Anfüllung können aufgrund der Geländemodellierung nicht erhalten 
werden. Als Ersatz sieht das Grünkonzept Neuanpflanzungen in diesem Bereich vor. Lediglich 
im Norden des Grünen Bandes (südlich der Kapelle) ist keine Geländemodellierung vorgesehen. 
Die hier vorhandenen Bäume wurden daher in die Planung integriert.  
Artenschutz 
Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung wurden durch eine separate artenschutz-
rechtliche Untersuchung im Rahmen von Kartierungen im Sommer 2020 sowie im Frühjahr und 
Sommer 2021 untersucht und ausgewertet.

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Vögel 
Die Kartierung der Vögel erfolgte mittels einer flächendeckenden Revierkartierung. Hierzu wur-
den mehrere Kartierungen im Zeitraum Juni/Juli 2020 sowie von März bis Juni 2021 in den Mor-
genstunden und tagsüber im Plangebiet durchgeführt.  
Innerhalb des Plangebietes konnte am Hauptgebäude ein Brutvorkommen von Mauerseglern  
(Apus apus) erfasst werden. Insgesamt wurden vier Brutplätze durch anfliegende Altvögel sowie 
durch Rufe von Jungtieren kartiert. Des Weiteren konnten Hinweise auf das Vorhandensein von 
Nestern der Mehlschwabe (Delichon urbica) am Garagengebäude erfasst werden. 
Hinweise auf ein Vorkommen des Gartenrotschwanzes (Phoenicurus phoenicurus) konnte nicht 
dokumentiert werden. 
Ubiquitäre Arten aus der Gruppe der „Allerweltsarten“ wurden im Zuge aller Kartiertermine er-
fasst. 
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen mit Durchführung der Planung zu verhindern sind die 
nachfolgenden Ausgleichsmaßnahmen bereits durch die Investorin durchgeführt worden: 
 für den Ausgleich von Brutplätzen des Mauerseglers durch den Abriss des Gebäudes sind 
für diese Vögel insgesamt 12 Ersatzhöhlen in Form von Nistkästen der Hersteller Hassel-
feldt, Strobel oder Schwegler an Gebäuden der LVM im näheren Umkreis anzubringen. 
Es muss darauf geachtet werden, dass die Nähe von größeren Glasflächen (z. B. der 
Büroturm) vermieden werden, damit Vogelschlag an diesen Flächen vermieden wird. 
 Die Vogelkästen auf dem Gelände sollten eingesammelt, gereinigt und vor der nächsten 
Brutzeit in dem Baumstreifen, der nach Westen zum neu gebauten Gebäude der Schwes-
tern stehen bleibt, aufgehängt werden. 
 Um einen Verlust des Brutplatzes der Mehlschwalbe auszugleichen sind fünf künstliche 
Ersatznester der bekannten Vogel- und Fledermauskastenhersteller Schwegler, Strobel 
oder Hasselfeldt an Gebäuden im Umkreis zu installieren. Dabei sollte darauf geachtet 
werden, dass die Kunstnester unter einem Dachüberstand angebracht werden. Ein sol-
cher Dachüberstand wird gerne von den Mehlschwalben genutzt.  
Fledermäuse 
Die Erfassung der Fledermausfauna wurde mit Hilfe eines Bat-Detektors und eines stationären 
Detektors durchgeführt. Hierzu wurde ein batcorder der Firma Ecoobs verwendet, welcher die die 
Fledermausrufe in Echtzeit speichert. Die Auswertung der Ultraschallaufzeichnungen erfolgte mit-
tels der Software bcadmin, um so die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten 
einzugrenzen. Das Programm bietet auch die Möglichkeit der automatischen Bestimmung der 
Rufe. Jedoch müssen diese Ergebnisse durch den Bearbeiter validiert werden. Der stationäre 
Detektor wurde insgesamt zwei Nächte im Außengelände des Plangebietes (eine Nacht Ende 
Juni; eine Nacht Mitte August) sowie insgesamt 17 Nächte auf den Dachböden der Bestandsge-
bäude (Haupt- und Nebengebäude, Garage) im Jahr 2020 platziert (6 Nächte Mitte Juni; 7 Nächte 
Ende Juli; 4 Nächte Mitte August).  
Im Zeitraum von Juni bis September 2020 wurden fünf Begehungen mit Hilfe des Bat-Detektors 
an mehreren Abenden ab Dämmerung für je ca. 2 Stunden durchgeführt. Dabei wurde auf her-
umfliegende Individuen geachtet.

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Ein Vorkommen von sechs Fledermausarten konnte im Rahmen der Untersuchungen nachge-
wiesen werden. Hierbei dominierte der Nachweis von Zwergfledermäusen (Pipistrellus pipistrel-
lus). Allerdings konnte auch der Kleinabendsegler, die Breitflügelfledermaus sowie der Große 
Abendsegler beim Jagdflug beobachtet werden. Die stationären Aufzeichnungen zeigten, dass 
eine hohe Aktivität an Fledermäusen im Bereich der Obstwiese sowie im Bereich des Hauptge-
bäudes zu verzeichnen war. Bei den Aufnahmen im Bereich des Hauptgebäudes wurde eine 
erhöhte Aktivität direkt nach Sonnenuntergang und direkt vor Sonnenaufgang erfasst, sodass es 
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um quartiersnahe Jagdflüge handelt. Dementsprechend kann 
eine Nutzung des Gebäudes als Tagesversteck als wahrscheinlich betrachtet werden. Individuen 
der Zwergfledermaus wurden bei allen Kartierungen erfasst und teilweise sogar sechs Individuen 
bei einer einzelnen Begehung. Aufgrund von Einflügen in Rollladenkästen am Hauptgebäude, 
konnte hier ein Quartiersnachweis dokumentiert werden. Des Weiteren besteht bei der Teichfle-
dermaus (Myotis dasycneme) der Verdacht, dass sie das Hauptgebäude ebenfalls als Quartier 
nutzt.  
Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
konnten einmal erfasst werden. Der Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), die Breitflügelfleder-
maus (Eptesicus serotinus) und der große Abendsegler (Nyctalus noctula) konnten mehrfach 
beim Jagdflug kartiert werden.  
Auf den Dachböden konnten keine Hinweise oder Anzeichen erfasst werden, die auf ein Vorkom-
men von Fledermäusen schließen lässt.  
Im Bereich der nördlichen Freifläche wurden im Zeitraum Juli bis September 2021 drei weitere 
Begehungen mit Hilfe eines Bat-Detektors durchgeführt. Hierzu wurde der Untersuchungsraum 
ab abends für jeweils zwei Stunden begangen. Es konnte ein Vorkommen der Zwergfledermaus 
(Pipistrellus pipistrellus), des Kleinabendseglers (Nyctalus leisleri) und der Breitflügelfledermaus 
(Eptesicus serotinus) dokumentiert werden. Jedoch dominierte der Nachweis von Zwergfleder-
mäusen.  
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen zu verhindern wurden die nachfolgenden Ausgleis-
maßnahmen bereits durch die Investorin durchgeführt:  
 25 Fledermausbretter an verschiedenen Stellen an umliegenden Gebäuden anzubringen. 
Diese Fledermausbretter müssen den Tieren bereits zeitnah zur Verfügung stehen. Alter-
nativ können auch Fledermauswandschalen 2FE oder der Flachkasten 1FF der Firma 
Schwegler sowie der Fledermausflachkasten der Firma Strobel verwendet werden.  
 Um zu verhindern, dass Fledermäuse im Gebäude durch den Abriss direkt zu Schaden 
kommen sind im September die Rollladenkästen zu öffnen, auf den Besatz von Fleder-
mäusen zu kontrollieren, eventuell aufgefundene Tiere durch einen Experten zu Bergen 
und dann die Rollladenkästen durch Verschließen der Schlitze für Fledermäuse unbrauch-
bar zu machen. Auf diese Weise kann dann der Abriss vorbereitet werden mit der Gewähr, 
dass sich keine Fledermäuse im Gebäude aufhalten können. Es muss darauf geachtet 
werden, dass zu Beginn dieser Arbeiten die Ersatzquartiere in Form der Fledermausbret-
ter bereits zur Verfügung stehen. 
 Ebenso sollten die doppelten Decken der Balkone am Hauptgebäude durch das Entfernen 
der Rigipsplatten unbrauchbar gemacht werden. Diese doppelten Decken könnten eben-
falls von Fledermäusen als Verstecke genutzt werden.

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Baumhöhlen 
Im Plangebiet konnten 15 Baumhöhlen in 13 verschiedenen Bäumen erfasst werden, die als po-
tentielle Habitate für Vögel oder Fledermäuse geeignet wären. Diese Baumhöhlen wurden über-
wiegend in den Obstbäumen dokumentiert. An zwei Obstbäumen wurden jeweils zwei Höhlen 
kartiert. Ferner befanden sich Baumhöhlen an einer Roteiche sowie an einem Ahornbaum. Ein 
Besatz konnte nicht festgestellt werden. Da im Zuge der Planung 14 der 15 Bäume gefällt werden, 
ist der Verlust von 14 Baumhöhlen auszugleichen. 
Grundsätzlich ist der Verlust solcher Baumhöhlen nur schwer auszugleichen, da Vögel und Fle-
dermäuse eher Naturhöhlen als Kunsthöhlen nutzen. Es wird daher empfohlen insgesamt acht 
Fledermauskästen der Firma Strobel (Flachkasten), der Firma Schwegler (Flachkasten 1FF) oder 
der Firma Hasselfeldt (Spaltenkasten nach Dr. Nagel) im Baumbestand im Westen des Geländes, 
der erhalten werden soll, verteilt aufzuhängen. Es ist auch möglich, den angrenzenden Park des 
neuen Klostergebäudes als Hangplatz zu wählen.  
Des Weiteren sind sechs Vogelkästen der Firma Schwegler (Modell Nisthöhle 1 B) anzubringen. 
Davon sollen zwei Kästen eine Fluglochweite von 26 mm und zwei eine Fluglochweite von 32 mm 
haben. Es ist auch möglich, vergleichbare Vogelkästen anderer Hersteller zu wählen. Diese Käs-
ten müssen im nahen Umfeld des Klostergeländes angebracht werden. Es bietet sich z. B. das 
benachbarte Gelände des neuen Klosters an. Sie müssen erst angebracht werden, wenn ein 
Fällen der Bäume unmittelbar bevorsteht. 
Zum Schutz von Fledermäusen und Brutvögeln sind die Rodungen im Zeitraum von März bis 
Anfang November verboten. 
Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von planungsrelevanten Arten 
nicht ausgeschlossen werden. Jedoch kann unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen davon ausgegangen werden, dass durch die geplanten Bauarbeiten keine 
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.  
12.4.3 Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Gemäß der Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Umweltkatasters Stadt Münster stehen im 
Plangebiet typische Braunerden, Gley-Braunerden und Gley-Podsole an.  
Im nördlichen Bereich des Plangebietes steht eine Gley-Braunerde an. Die Speicher- und Reg-
lerfunktion bezogen auf den Nährstoffhaushalt des Bodens wird als mittel eingestuft. Hingegen 
wird die Speicher- und Reglerfunktion des Wasserhaushaltes als gering klassifiziert.  
Im Osten und Süden des Untersuchungsraumes stehen typische Braunerden an, deren Speicher- 
und Reglerfunktion für den Nährstoffhaushalt als gering sowie für den Wasserhaushalt als sehr 
gering beschrieben wird. Die tiefgründigen Sand- oder Schuttböden mit ihrer hohen Funktionser-
füllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte werden als schutzwürdig klassifi-
ziert.  
Von Westen nach Nordosten durchzieht ein immer schmaler werdender Streifen an Gley-Podsole 
das Plangebiet. Die Speicher- und Reglerfunktion bezogen auf den Nährstoffhaushalt wird als 
gering und bezogen auf den Wasserhaushalt als sehr gering beschrieben.

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Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme zur Baugrundsituation (Dr. Muntzos& Partner, 2021) 
weisen die angetroffenen Bodenarten des Plangebietes einen Durchlässigkeitsbeiwert k f - Wert 
10-5 bis 10-6 m/s auf. Folglich kann die Versickerungsfähigkeit als gut beschrieben werden. 
Das Plangebiet war im Bestand bereits durch Gebäude und Wegeflächen zu ca. 38 % versiegelt. 
Die restlichen Flächen stellen sich als intensiv genutzte Zier- und Nutzgärten, Gebüsche und 
Gehölze dar. Die anstehenden Böden sind daher überwiegend anthropogen überformt (Versie-
gelung, Bodenauf- und abtrag, Verdichtung). Dementsprechend können die Bodenfunktionen zu-
mindest teilweise als stark eingeschränkt bewertet werden.  
Fläche 
Die Fläche ist eine begrenzte Ressource und unterliegt einem starken Nutzungsdruck durch stei-
gende Siedlungs- und Verkehrsflächen und damit sinkenden Flächenangeboten. Nach § 1a 
Abs. 2 BauGB ist allgemein ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden ins-
besondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnah-
men zur Innenentwicklung anzustreben. Dabei ist eine Flächeninanspruchnahme nicht mit einer 
Versiegelung des Bodens gleichzusetzen, auch sonstige Nutzungen (z. B. Parks und Grünflä-
chen / Gartenflächen) stellen eine Inanspruchnahme von Flächen dar. 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine teilweise bebaute Fläche sowie um parkartige Gar-
tenbereiche. Im Bestand waren bereits großflächige Versiegelungen vorhanden. 
Altlastenuntersuchung 
Im Rahmen von durchgeführten Altlastenuntersuchungen (Umweltlabor acb GmbH, 2020, 2022) 
wurde im Süden und Norden des Plangebietes der Boden auf potentielle Gefährdungen durch 
historisch schädliche Bodenveränderungen und Altablagerungen in Form von Kriegsschutt unter-
sucht.  
Die Untersuchungen im Süden erfolgten in dem Sommer 2020 mittels Rammkernsondierungen. 
Insgesamt wurden 26 Rammkernsondierungen und 20 leichte Rammsonden zur orientierenden 
Erkundung des Untergrundes sowie zur Entnahme von Bodenproben bis in eine Teufe von 7 m 
unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Des Weiteren wurden Handschürfungen zur Ent-
nahme von Asphaltproben durchgeführt. Im Ergebnis zeigte sich, dass der Untergrund aus einem 
fremdstofffreien, humosen Oberboden bestehend, der aus einem stark schluffigen Feinsand mit 
einer Mächtigkeit von 50 cm aufgebaut ist. Es folgt eine anthropogene Auffüllung, die aus schluf-
figen Sanden und feinsandigen Schluffen mit geringen Anteilen an Ziegelbruch besteht. Der un-
terhalb der Auffüllungen erbohrte Boden setzt sich aus schluffigen, mittelsandigen Feinsanden 
und schwach sandigen Schluffen mit Feinsandlinsen zusammen. Stellenweise konnte eine 
Feinsand-Schluff-Wechsellagerung erfasst werden.  
Die Untersuchungen im Norden erfolgten im Herbst 2020 mittels Rammkernsondierungen. Ins-
gesamt wurden sechs Rammkernsondierungen und fünf leichte Rammsonden zur orientierenden 
Erkundung des Untergrundes sowie zur Entnahme von Bodenproben bis in eine Tiefe von 7m 
unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Die Sondierungen zeigten, dass als erste Boden-
schicht ein humoser Oberboden, bestehend aus schluffigem Sand ansteht. Unterhalb dieses 
Oberbodens steht eine anthropogene Auffüllung an, die augenscheinlich die Beschaffenheit ei-
nes umgelagerten Bodens aufweist. Die Auffüllung besteht aus Sanden mit geringen Anteilen an

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 63 von 91 
Ziegelbruch. Unterhalb dieser Auffüllung konnten schluffige, mittelsandige Feinsande, die schluf-
fig und humos ausgebildet sind, erbohrt werden. Somit kann der Boden im Plangebiet als voll-
ständig anthropogen überformt beschrieben werden.  
Sowohl im südlichen Bereich als auch im nördlichen Bereich des Untersuchungsraumes zeigte 
die Bodenansprache keine organoleptischen Auffälligkeiten hinsichtlich spezifischer Schadstof-
feinträge in den Boden. Die Messungen von flüchtigen Verbindungen in der Bodenluft ergaben 
keine Hinweise auf das Vorhandensein von leichtflüchtigen organischen Schadstoffen. Des Wei-
teren zeigten die physikalisch-chemischen Untersuchungen, dass für die Böden keine Schutzgut-
gefährdungen für den direkten Kontakt bestehen. Es werden sämtliche nutzungsbezogenen An-
forderungen für gesundes Bauen, Wohnen erfüllt. Bei Nachuntersuchungen im Winter 2022 er-
folgte eine Bodenprobeentnahme durch Handschürfe. Die Untersuchungen zeigten, dass auch 
die Prüfwerte für Kinderspielflächen eingehalten werden, sodass vorherige Ergebnisse korrigiert 
wurden. 
Die anstehenden Böden sind gemäß der Länderarbeitsgesellschaft Abfall (LAGA) als vertretbar 
einzustufen.  
Fläche  
Die Fläche des Plangebiets wird im Rahmen des Vorhabens umgenutzt und verdichtet. Durch die 
Lage des Gebiets an der Weseler Straße sowie am Kolde-Ring ist eine Erschließung allerdings 
bereits im Bestand gegeben, sodass keine zusätzlichen Flächen für die Erschließung benötigt 
werden. Somit ist die Flächenbeanspruchung auf das direkte Vorhaben begrenzt. 
Kampfmittel 
Gemäß den Angaben des Kampfmittelräumdienstes gab es für den Bereich südlich der Körner-
straße einen konkreten Blindgängerverdacht. Dieser wurde im Vorfeld der Abrissmaßnahmen 
untersucht. Die Untersuchung konnte den Blindgängerverdacht nicht bestätigen. Allerdings kann 
eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Bei Realisierung des Bebauungsplans kann es baubedingt zu einer Bodenverdichtung und -ver-
siegelung, Bodenumlagerung sowie zu einem Ab- und Auftrag von Boden im Rahmen von Ge-
ländenivellierungen innerhalb der Baufläche kommen. Ferner kann es zu Beeinträchtigungen 
durch die Nutzung von wasser- und bodengefährlichen Stoffen kommen. 
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben führen anlagebedingt zu einer Inan-
spruchnahme und Versiegelung von Boden.  
Bei der Inanspruchnahme von Böden ist der Vorsorgegrundsatz von zentraler Bedeutung, denn 
Böden bedürfen nicht nur als eine nicht vermehrbare Ressource besonderen Schutz. Aufgrund 
der langen Zeiträume, die zur Bodenentwicklung nötig sind, müssen Eingriffe in Böden in der 
Regel als nicht reversibel angesehen werden.  
Die Planung sieht als Art der baulichen Nutzung die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten 
(WA) sowie von urbanen Gebieten (MU) vor. Innerhalb der WA-Gebiete 1 und 2 wird eine Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,4 zzgl. 50 % Überschreitung und innerhalb der WA-Gebiete 3 und 4 eine 
GRZ von 0,5 zzgl. 50 % Überschreitung festgesetzt. Hierdurch können bis zu 60 % bzw. 75 % 
der WA-Gebiete überbaut und somit teil- oder vollversiegelt werden. In den urbanen Gebieten 2

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 64 von 91 
und 3 können bis zu 80 % und im urbanen Gebiet 1 sogar bis zu 100 % der Fläche überbaut und 
somit teil- oder vollversiegelt werden.  
Durch die Überbauung kommt es zu einem vollständigen Verlust der bereits im Bestand anthro-
pogen überformten Böden. Der Verlust jeglicher Bodenfunktionen führt zu einer Beeinträchtigung 
des Schutzgutes Boden. Die Umsetzung der Planung bewirkt einen Anstieg des Versiegelungs-
grades im Plangebiet. Von den ca. 51.400 m² des Plangebietes werden ca. 18.910 m² als allge-
meines Wohngebiet festgesetzt, von denen wiederum 12.956 m² überbaut werden können. Des 
Weiteren werden ca. 24.207 m² als urbane Gebiete festgesetzt, von denen wiederrum 19.844 m² 
überbaut werden können. Ferner werden ca. 5.371 m² als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt 
und somit vollversiegelt. Hierdurch bedingt würde der Versiegelungsgrad im Geltungsbereich von 
ca. 38 % im Bestand auf ca. 75 % im Planfall ansteigen.  
Gemäß den Altlastenuntersuchungen ist in Abstimmung mit der Fachbehörde ein Bodenmanage-
mentkonzept zu erstellen, sollten im Rahmen der Planung Bodenmassen umgelagert werden. 
Kampfmittel  
Da im Bestand eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden kann, wird im Be-
bauungsplan ein Hinweis zur Durchführung von Sondierungsmaßnahmen vor Baubeginn und 
zum Verhalten von Funden im Rahmen der Bauarbeiten aufgenommen. 
12.4.4 Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Grundwasser 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Wasserschutzgebietes.  
Gemäß des Umweltkatasters Stadt Münster ist im Osten und im Zentrum des Plangebietes die 
Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers sehr hoch. Ein schmaler Streifen im Westen 
weist eine hohe Empfindlichkeit auf.  
Im Osten des Plangebietes verläuft der Münsterländer Kiessandzug, welcher das Münsteraner 
Stadtgebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert. Er gilt als Grundwasservorkommen mit überregio-
naler Bedeutung. 
Im Rahmen des Bodengutachtens wurde im Zuge der Geländearbeiten im Süden des Plangebie-
tes die Grundwasseroberfläche in Tiefen zwischen 1,70 m und 5,40 m unter Geländeoberkante 
(GOK) angetroffen. Nach Beendigung der Bodenarbeiten konnte ein Grundwasserstand zwi-
schen 1,60 m und 5,40 m unter GOK gemessen werden. Dementsprechend wurde die Grund-
wasseroberfläche mit 51,30 m bis 52,82 m NHN ermittelt. Im Norden des Plangebietes wurde die 
Grundwasseroberfläche in Tiefen zwischen 2,00 m und 4,20 m unter GOK angetroffen. Der 
Grundwasserstand konnte zwischen 3,60 m und 3,75 m unter GOK gemessen werden. Folglich 
wurde die Grundwasseroberfläche in 56,6 m über NHN ermittelt. Hinweise auf Schadstoffe konn-
ten im Zuge der beiden Untersuchungen nicht vorgefunden werden. 
Oberflächenwasser  
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer (Fließ-/ Stillgewässer).

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 65 von 91 
Nordwestlich des Plangebietes in einem Abstand von ca. 340 Metern befindet sich der Aasee. 
Östlich in einem Abstand von ca. 1,8 Kilometern zum Plangebiet liegt der Stadthafen von Müns-
ter.  
Überschwemmungsgebiete  
Gemäß den Darstellungen der Karte der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete der Stadt 
Münster liegt das Plangebiet in keinem Überschwemmungsgebiet.  
Starkregen 
Durch den Klimawandel nehmen extreme Wetterereignisse, wie bspw. extreme Starkregenereig-
nisse nachweislich zu. Um die Gefahren durch Starkregen zu identifizieren wurde vom Bundes-
amt für Kartographie und Geodäsie (BKG) eine Hinweiskarte für Starkregengefahren (Starkre-
genkarte NRW) erstellt. 
Gemäß den Darstellungen der Starkregenhinweiskarte NRW des Fachinformationssystem Klima-
anpassung (FIS) befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, welcher von einem seltenen 
Starkregenereignis (alle 100 Jahre) und von einem extremen Starkregenereignis (90 mm/h) be-
troffen sein kann. So können kleine Bereiche im Norden, Westen und im Zentrum um bis zu 50 cm 
überschwemmt werden. 
Entwässerung  
Im Bestand ist das Plangebiet an den vorhandenen Schmutzwasserkanal DN 800 sowie an den 
vorhandenen Regenwasserkanal DN 1600 angeschlossen.  
Diese beiden Kanäle verlaufen am westlichen Rand des Untersuchungsraumes vom Kolde-Ring 
zum Hoppendamm über das Gelände.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer werden durch die Umsetzung des Vorhabens nicht beeinträchtigt. 
Grundwasser 
Während der Bauphase kann es aufgrund noch fehlender abwassertechnischer Anlagen zu un-
gehinderten Abflüssen von Regenwasser kommen. Bei starken Niederschlägen können Schmutz 
und Stäube mit dem Abfluss in angrenzende Bereiche gespült werden. Während der Bauphase 
ist darauf zu achten, dass keine umweltgefährdenden Stoffe (Baumaterialien, Betriebs- und 
Schmierstoffe von Baumaschinen) in die Umwelt gelangen.  
Anlagebedingt können durch Versiegelungen die Bodenteilfunktionen erheblich beeinträchtigt o-
der ganz unterbunden werden. Im Kontext kommt es zu Beeinträchtigungen der Funktionen des 
Boden-Wasserhaushaltes wie z. B. einer Verringerung des Grundwasserneubildungspotenzials. 
Es wird im Plangebiet eine öffentliche Grünfläche sowie weitere grünordnerische Maßnahmen 
festgesetzt, sodass dafür Sorge getragen wird, dass die durch die Planung verursachte Neuver-
siegelung abgemildert werden kann.  
Zur Prüfung der ortsnahen Versickerungsfähigkeit innerhalb des Plangebietes wurde eine gut-
achterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation (Dr. Muntzos& Partner, 2021) durchgeführt. 
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die angetroffenen Bodenarten des Plangebietes einen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 66 von 91 
Durchlässigkeitsbeiwert kf- Wert 10-5 bis 10-6 m/s aufweisen. Folglich kann die Versickerungsfä-
higkeit als gut beschrieben werden. Da das Plangebiet bereits im Bestand durch teilweise Ver-
siegelungen geprägt ist, sind die Auswirkungen auf das Grundwasser durch die geplanten Ver-
siegelungen als mäßig einzustufen.  
Entwässerung 
Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden Schmutz- und Regenwassers 
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Demnach ist ein Anschluss an das bestehende öf-
fentliche Kanalnetz im Bereich der Straße Hoppendamm und des westlich anschließenden 
Grundstücks der Ordensgemeinschaft vorgesehen. Hier verlaufen ein Schmutzwasserkanal 
(DN 800) und ein Regenwasserkanal (DN 1600) im Trennsystem. Die vorgesehenen Einleitungs-
punkte liegen im Nordwesten des Plangebietes an der Straße Hoppendamm und optional im 
Westen des Plangebietes, westlich der geplanten Grünanlagen.  
Die Ableitung des Regenwassers kann nur gedrosselt erfolgen. Die Einleitbeschränkung ist auf 
80 l/sek für ein Niederschlagsereignis der Jährlichkeit T=2a (2 Jahre) und einer Dauerstufe von 
5 Minuten festgelegt. Das Regenwasser muss dementsprechend im Plangebiet zurückgehalten 
bzw. zur Verdunstung oder Versickerung gebracht werden.  
Unter der Zugrundelegung der Vorgaben zur Entwässerung sind folgende Maßnahmen zur Re-
genrückhaltung geplant: 
 Weitestgehend Tiefgaragenbegrünung 
 Dachbegrünung der Flachdächer entlang der Weseler Straße und Kolde-Ring 
 Rigolenversickerung im östlichen Bereich des Geltungsbereiches in Form von Blockkäs-
ten innerhalb Block C, südlich von Block C und im Innenbereich von Block A  
 Stauraumkanäle DN 1800 oder DN 1600 unterhalb der westlichen Erschließungsflächen 
im Bereich MU 2 
Für den Anschluss der Abwässer an den Kanal ist eine Querung der westlich geplanten Grünflä-
che notwendig. Um negative Auswirkungen auf die Bepflanzung und die Bestandsbäume zu ver-
meiden sieht das Entwässerungskonzept eine Reduzierung der Kanalgröße auf DN 400 im Be-
reich der geplanten Grünfläche bzw. im Nahbereich der zu erhaltenden Bäume vor. Des Weiteren 
ist der Verlauf des Kanals unterhalb einer bestehenden Wegefläche vorgesehen, in deren Bereich 
die Böden bereits im Bestand verdichtet sind und gemäß dem Baumgutachten keine Wurzeln zu 
erwarten sind (siehe Kapitel 1.4.2.). 
Die Dachflächen (Flachdächer und Satteldächer) von Block A und eines Teils von Block C werden 
entsprechend dem vorliegenden Entwässerungskonzept an die (Rigolen-Versickerungsanlagen 
angeschlossen. Der Anschluss der verbleibenden Flächen erfolgt an den Regenwasserkanal. Im 
Falle der Überschreitung der Rigolenvolumina bei einem Starkregenereignis wird jeder Entwäs-
serungsteilbereich mit einem Notüberlauf in den Kanal versehen.  
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Die Fließwege befinden sich überwiegend im Bereich der geplanten Grünan-
lagen und teilweise im Bereich der ehemaligen Gebäudestrukturen. 
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 für eine Jähr-
lichkeit von T=30a (30-jähriges Regenereignis) geführt. Die Überflutungsnachweisflächen liegen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 67 von 91 
in den Blockinnenbereichen mit teilweise oberflächiger Ableitung (Notwasserwege) im Bereich 
der entsprechend dem Masterplan geplanten Fugen. 
Durch die vorgesehene Bebauung bzw. das Entwässerungskonzept werden die Fließwege bei 
einem Starkregenereignis entsprechend den im Überflutungsnachweis vorgesehenen Wasser-
wegen verändert. 
12.4.5 Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Klima  
Das Klima in Münster entspricht den Ausprägungen eines mitteleuropäischen Klimas. Milde Win-
ter und gemäßigte Sommer sowie häufige Luftmassenwechsel mit nicht seltenen Niederschlägen 
sind charakteristisch. Die vorherrschende Windrichtung ist Südwest, wobei im Sommer öfter Ab-
weichungen hiervon zu verzeichnen sind als im Winter. Aufgrund seiner Lage im Tiefland sind die 
Niederschlagsmengen in Münster moderat. Hierbei handelt es sich vor allem um konvektive Nie-
derschläge (z. B. Schauer, Gewitter), weshalb zwischen diesen Ereignissen Phasen der Trocken-
heit typisch sind. Der jährliche Niederschlag beträgt 758 mm. Die durchschnittliche Jahrestempe-
ratur beträgt 9,9 ºC. 
Nach Koeppen und Geiger wird die Erde in vier thermische Hauptklimazonen (A-D) unterteilt, 
welche wiederum nach der jahreszeitlichen Verteilung der Niederschläge in Unterklassen unter-
gliedert werden.  
Mit den vorgenannten Klimaeigenschaften ist das Münsteraner Klima nach Köppen-Geiger als 
Cfb -Klima klassifiziert, d.h. ein warmgemäßigtes immerfeuchtes Klima mit warmen Sommern. 
Fachinformationssystem Klimaanpassung (LANUV NRW) 
Klimatope 
Im Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung des LANUV werden das Stadtgebiet und das 
Umfeld in Klimatope gegliedert. Klimatope beschreiben Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen 
Ausprägungen. Diese unterscheiden sich vornehmlich nach dem thermischen Tagesgang, der 
vertikalen Rauigkeit (Windfeldstörung), der topographischen Lage bzw. Exposition und vor allem 
nach der Art der realen Flächennutzung. Als zusätzliches Kriterium spezieller Klimatope wird das 
Emissionsaufkommen herangezogen. Da in besiedelten Räumen die mikroklimatischen Ausprä-
gungen im Wesentlichen durch die reale Flächennutzung und insbesondere durch die Art der 
Bebauung bestimmt werden, sind die Klimatope nach den dominanten Flächennutzungen be-
nannt. 
Der Hauptteil des Plangebietes wird dem Klimatop Vorstadtklima zugeordnet. Ein Vorstadtklima-
top umfasst bebaute Bereiche mit größeren Gartenbereichen, sodass alle Klimaelemente im Ver-
gleich zum Freiland-Klimatop nur leicht verändert sind. 
Gemäß der Stadtklimaanalyse Münster (1992) liegt das Plangebiet in den Topoklimaten „inner-
städtische offene Grünfläche“ innerhalb eines stark versiegelten Siedlungsraumes. Nach schnel-
ler morgendlicher Erwärmung tagsüber werden Werte der Lufttemperatur und Luftfeuchte er-
reicht, die sich nicht vom allgemeinen städtischen Niveau unterscheiden. Jedoch zeigt sich 
nachts auf dem Thermal, dass die Rasen- und Wiesenflächen als Kältesenken fungieren. Mit

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 68 von 91 
einer Abkühlungsrate, die zwischen der einer Freilandstation und einer voll versiegelten Station 
liegt, geben sich innerstädtische Grünflächen als in ihrem Klima stadtgeprägte Strukturen zu er-
kennen. Das klimatische Milieu kleiner Grünflächen wird von den Klimaeigenschaften der nahlie-
genden Bausubstanzen überlagert, wohingegen ein Zirkulationssystem zwischen Wiesenflächen 
und angrenzenden Siedlungsbereichen nicht festgestellt werden konnte.  
Klimaanalyse  
Die Klimaanalyse eines Sommertages stellt am Tag (15 Uhr) ein Temperaturempfinden bzw. eine 
thermische Belastung anhand des Physiological Equivalent Temperature (PET)-Wertes dar. Ne-
ben der Temperatur berücksichtigt der PET-Wert auch die Parameter Wind, Luftfeuchtigkeit oder 
Sonneneinstrahlung. Die im Plangebiet vorherrschende thermische Belastung PET für den Sied-
lungsraum liegt bei stark, das heißt zwischen 35 bis 41ºC. Der angrenzende Siedlungsraum weist 
ebenfalls eine starke thermische Belastung, zwischen 35 bis 41ºC, auf. 
Die Klimaanalyse eines Sommertages in der Nacht stellt vor allem die Luftaustauschprozesse 
bzw. den Einfluss nächtlicher Kaltluftströmungen dar. Um 4 Uhr nachts liegt die Temperatur bei 
19,3ºC im Plangebiet. So zeigt sich für das gesamte Plangebiet eine mäßige nächtliche Überwär-
mung (Temperatur > 18,5 bis 20ºC), zudem ist dieser Bereich als Klimawandel-Vorsorgebereich 
klassifiziert. In diesen Bereichen wird erwartet, dass der Klimawandel zu einer Veränderung der 
Bewertung führen wird. Für den nordöstlich angrenzenden Siedlungsraum wird eine starke nächt-
liche Überwärmung (Temperatur > 20 ºC) angegeben. Für die restlich angrenzende Umgebung 
wird eine mäßige nächtliche Überwärmung aufgeführt.  
Aufgrund der im Bestand vorhandenen zahlreichen Grünstrukturen kann nicht in Gänze von einer 
ungünstigen thermischen Situation gesprochen werden. Die im Plangebiet vorhandenen Grün-
strukturen begünstigen z. B. eine Verschattung und somit eine Abkühlung des Gebietes. 
Luft 
Im Plangebiet finden sich verkehrsbedingte Emittenten, die die Luftqualität beeinträchtigen kön-
nen. Durch die angrenzenden, stark frequentierten Verkehrsstrukturen (Kolde-Ring, Weseler 
Straße) besteht für das Plangebiet eine verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung. Die Gehölze 
innerhalb des Plangebietes haben eine wichtige kleinklimatische Funktion als Frischluftproduzent 
sowie als Filter- und Pufferfunktion für potenziell vorhandene Luftschadstoffe, Stäube und Aero-
sole und ihnen kommt somit eine Bedeutung für die Luftreinhaltung zu.  
Luftreinhalteplan  
Seit dem 01.01.2010 ist der Stadtkern der Stadt Münster eine Umweltzone, sodass nur noch 
Fahrzeuge mit einer grünen oder gelben Umweltplakette diesen befahren dürfen. Basis für diese 
Einrichtung der Umweltzone ist der erstellte Luftqualitätsplan 2009. Dieser wurde in den vergan-
genen Jahren fortgeschrieben und trat am 01.07.2014 in Kraft. Der neue Luftreinhalteplan sieht 
eine Verschärfung der Einfahrtregelung der Umweltzone vor. Seit dem 01.01.2015 dürfen nur 
noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in die Innenstadt fahren. Dies ist eine von mehreren 
Maßnahmen, um die Luftqualität im Innenstadtbereich zu verbessern. Das Plangebiet liegt nicht 
innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 69 von 91 
Luftqualität 
Feinstaub (PM10) 
Gemäß des Umweltkatasters Münster liegt im Bereich der angrenzenden Straßen „Kolde-Ring“ 
und „Weseler Straße“ der Feinstaubwert bei unter 28 µg/m³, womit der zulässige Jahresmittelwert 
von 40 µg/m³ gemäß 39. BImSchV eingehalten wird. Im weiteren Verlauf der Weseler Straße 
verschlechtern sich die Feinstaubwerte bis auf über 32 µg/m³. 
Stickstoffdioxid (NO2) 
Im Bereich der südlich angrenzenden Straße Kolde-Ring liegt der Stickstoffdioxidwert bei unter 
28 µg/m³. Im Übergangsbereich des Kolde-Rings zur Weseler Straße steigen die Belastungs-
werte auf 28-32 µg/m³ NO2 an. Auf Höhe der Stichstraße Goebenstraße steigt die NO2-Belastung 
auf der Weseler Straße weiter auf 32-36 µg/m³ an. Folglich kann der zulässige Jahresmittelwert 
von 40 µg/m³ gemäß 39. BImSchV im Umfeld des Plangebietes eingehalten werden. Als Haupt-
verursacher der hohen Stickstoffdioxid-Belastung kann der lokale Straßenverkehr ausgemacht 
werden. An der Weseler Straße entfallen die höchsten NO2- Emissionsanteile auf PKWs, gefolgt 
von Linienbussen. Den kleinsten Anteil nehmen leichte Nutzfahrzeuge ein.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Klima  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden klimaaktive Vegetationsbestände überplant. 
Durch eine Festsetzung von Neupflanzungen und den Erhalt von Bäumen innerhalb des Plange-
biets könnten allerdings weiterhin Flächen vorgehalten werden, die die negativen kleinklimati-
schen Auswirkungen von versiegelten Flächen und Baukörpern vermindern.  
Bei einer Umsetzung des Planvorhabens ändert sich das Klimatop von einem Vorstadtklima zu 
einem Stadtklima. Hierbei handelt es sich um klimatische Ungunsträume, die sich durch stark 
veränderte Klimaelemente auszeichnen. Durch eine Versiegelung und Bebauung wird die Fläche 
wärmer, trockener und speichert die Wärme länger und wirkt so als Wärmeinsel mit geringer 
nächtlicher Abkühlung und trockener Luft. Gleichzeitig wird durch die teilweise dichte Bebauung 
die Windrauigkeit des Gebiets erhöht, was eine Durchlüftung des Gebiets sowie den Luftaus-
tausch mit dem Umland behindert. Der nördliche Teil des Plangebietes würde sich zu einem 
Stadtrandklimatop verändern und sich somit den angrenzenden Gebieten anpassen.  
Zur Minimierung der Belastung des Lokalklimas und zur Verbesserung der klimatischen und luft-
hygienischen Bedingungen vor Ort sind folgende Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt: 
Begrünung der nicht überbauten Grundstücksbereiche, extensive Dachbegrünung, Erhalt und 
Pflanzung von Bäumen sowie die Entwicklung einer öffentlichen Grünfläche. 
Die extensive Dachbegrünung führt neben einer Aufwertung der Lebensraumfunktionen durch 
die Rückhaltung von Niederschlagswasser zu einer Minderung des Spitzenabflusses, sowie zu 
einer kleinklimatischen Verbesserung durch Verdunstung und Feinstoffbindung. Des Weiteren 
kann durch eine Dachbegrünung ein Beitrag zur nächtlichen Kaltluftproduktion des Raumes ge-
leistet werden. 
Durch die Verschattung von Flächen tragen Bäume zu einem positiven Lokalklima bei. Zudem 
entstehen durch Verdunstung und Luftfiltration positive Einflüsse auf die Luftqualität.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 70 von 91 
Luft 
Durch die Planung werden anlagebedingt Vegetationsstrukturen überplant, die bisher zu einer 
Minimierung der Belastung der Luftqualität beitragen. Zudem ist bei Umsetzung der Planung mit 
einer Veränderung der Schadstoffemissionen (z. B. Hausbrand) zurechnen. Durch die Schaffung 
neuer Grünflächen innerhalb des Plangebiets soll eine Minderung des Eingriffs erzielt werden 
und somit gewährleistet bleiben, dass die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen nicht er-
heblich und fachlich vertretbar sind.  
Die geplante Nutzung der Fläche als Wohnfläche und urbanes Gebiet führt zu einer Zunahme 
der Verkehrsstärke beim Pkw-Verkehr auf den umliegenden Straßen. Somit ist mit steigenden 
verkehrsbedingten Emissionen sowie betriebsbedingten Emissionen zu rechnen. 
Durch die Festsetzung zusätzlicher Gehölze werden Strukturen geschaffen, die durch die Filte-
rung von Luftschadstoffen und Feinstaub zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen. Zur 
weiteren Minderung der Luftschadstoffbelastung trägt die geplante extensive Dachbegrünung bei. 
12.4.6 Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Der Untersuchungsraum war durch den Gebäudekomplex des Klosters am Hoppendamm, die im 
Norden vorhandenen Wirtschaftsgebäude und die im Nordosten befindliche Lagerhalle sowie 
durch Erschließungs- und Parkplatzflächen in weiten Teilen versiegelt. Das Gebiet wird durch 
Rasenflächen, Baumreihen, Gebüsche und vereinzelte Bäume gegliedert. In östlichen Bereich 
befindet sich zudem eine kleine mit Obstbäumen bestandene Fläche. Im Jahr 2021 erfolgten 
bereits Abrissarbeiten der im Plangebiet vorhandenen Gebäude.  
Im östlichen Teil des Plangebietes verläuft die Weseler Straße, die durch einen Fuß- und Radweg 
mit der im nordöstlichen Teil befindlichen Körnerstraße verbunden wird.  
Außerhalb des Untersuchungsraumes schließen sich im Norden, Osten und Westen drei- bis 
fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser an. Im Süden und Südosten schließen sich neben Wohn-
bebauungen auch Gewerbebauten an.  
Durch die dichte Randbepflanzung ist das ehemalige Kloster gegenüber den angrenzenden Nut-
zungen, insbesondere den verkehrsreichen Straßen abgeschirmt. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die geplante Bebauung werden sich voraussichtlich deutliche Veränderungen bezüglich 
der Ortsbildeinheiten im Plangebiet ergeben.  
Die im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut-
zung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen im Rahmen eines angemessenen 
Einfügens neuer oder zu erweiternder/ergänzender Baukörper in die baulich geprägte Umge-
bung. 
Im Süden entstehen zwei weitestgehend geschlossene Blockstrukturen mit jeweils grünen Innen-
bereichen, die entlang des Kolde-Rings und der Weseler Straße fünf bis sechs Vollgeschosse 
zzgl. Dachgeschoss aufweisen. Der Eckbereich an der Kreuzung Kolde-Ring/Weseler Straße 
wird durch einen zehngeschossigen Hochpunkt betont. Die Nord- und Westseiten der Baublöcke 
weisen jeweils eine bis viergeschossige Bebauung zzgl. Dachgeschoss auf. Durch die von Süden

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 71 von 91 
nach Norden abgestaffelten Gebäudehöhen wird ein Übergang von dem hohen Bestandsge-
bäude der LVM im Süden hin zu der überwiegend viergeschossigen Bebauung im Norden erzielt.  
Der Bebauungsplan sieht im westlichen Plangebietsrand eine öffentliche Grünfläche vor, wodurch 
der Eingriff in das Ortsbildminimiert wird. Zudem sind weitere Festsetzungen zur Eingrünung des 
Gebietes wie Bäume, Heckenpflanzungen, eine extensive Dachbegrünung sowie eine Tiefgara-
genbegrünung vorgesehen. Dadurch sollen neue strukturbildende Vegetationsformen und ein an-
sprechendes Ortsbild geschaffen werden.  
12.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Im Rahmen der Umweltprüfung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische 
Kulturgut, auf die Belange des Denkmalschutzes und auf die kulturellen Bedürfnisse der Bevöl-
kerung zu berücksichtigen. 
Derzeitige Umweltsituation 
Historie 
Der Ursprung der Bezeichnung der Anlagen als Friedrichsburg geht auf Friedrich Christian Jo-
seph Freiherr von Galen zurück, der an dieser Stelle einen Adelshof seit ca. 1725 bewohnte. Bis 
zu seinem Tode im Jahr 1748 wohnte er in der von ihm in Auftrag gegebenen und damals neu 
errichteten Domdechanei, dem heutigen Bischöflichen Hof.  
1851 wurde der Landsitz mit den anliegenden Gärten an den Jesuitenorden verkauft, der dort 
seine erste deutsche Niederlassung seit der Aufhebung des Ordens im Jahr 1773 gründete.  
Im Jahr 1855 wurden durch Um- und Neubauten die ursprüngliche Anlage verändert. Weitere 
bauliche Anpassungen erfolgten durch die Gemeinschaft der Schwestern von der Göttlichen Vor-
sehung. 1931 bis 1934 erfolgte ein durchgreifender Umbau durch den Architekten Franz Wucher-
pfennig. 1933 wurde die neue Kreuzkapelle eingeweiht.  
Aufgrund von Zerstörungen während des zweiten Weltkrieges wurden die Gebäude in den nach-
folgenden Jahren neu aufgebaut und in den 1950er Jahren nochmal erweitert. In den letzten 
beiden Jahrzehnten erfolgten weitere Modernisierungen und Umbauten.  
Kultur- und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können je-
doch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kul-
turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hin-
weis.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 72 von 91 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Historie  
Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude wurden im Jahr 2021 bereits abgerissen.  
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Im Plangebiet sind keine Kultur- und sonstige Sachgüter oder Hinweise auf im Boden erhaltene 
archäologische Relikte bekannt. 
Gemäß der Bestimmung des § 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern) sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische 
Funde und Befunde der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster zu melden.  
12.4.8 Wechselwirkungen 
Die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu betrachtenden abiotischen und biotischen Schutzgüter 
stellen sich als komplexes Wirkungsgefüge dar, sie beeinflussen sich gegenseitig in unterschied-
lichem Maße. 
Der Erfassung von Wechselwirkungen d.h. funktionaler und struktureller Beziehungen zwischen 
und innerhalb von Schutzgütern bzw. Ökosystemen, wird bereits im Rahmen der Bestandsdar-
stellung Rechnung getragen, da auch schutzbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indi-
katorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern 
und Schutzfunktionen (z. B. Boden-Wasser-Haushalt) beinhalten und somit indirekt ökosyste-
mare Wechselwirkungen erfasst werden. Gemeint sind an dieser Stelle solche Wechselwirkun-
gen, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 73 von 91 
Wirkung 
von →  
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft
Boden 
/Fläche Wasser Klima/Luft 
Kultur- 
und Sach-
güter 
Mensch 
Standort 
für Be-
bauungen 
und Ver-
kehr (+) 
Frischluft (+) 
Ausgleichs-
funktion (+) 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Land-
schaft 
Lebensraumverlust 
(-) 
Störung von Tieren 
(-) 
Artverschiebung (-) 
Lebens-
raum für 
Pflanzen 
und Tiere 
(+) 
Lebens-
raum (+)  
Wasser-
nutzung 
(+) 
Wuchsbe-
dingungen 
(+-) 
Boden 
/Fläche 
Verlust von Boden-
funktionen (-)  
Verdichtung (-) 
Erhalt von 
Bodenfunk-
tionen (+) 
Stoffverla-
gerung  
(-) 
Wasser Verringerung 
Grundwasser-neu-
bildungsrate (-) 
Erhöhung Oberflä-
chenabfluss (-) 
Filterung 
von Schad-
stoffen 
durch 
Pflanzen 
(+) 
Speicher, 
Filter- 
und Puf-
ferfunk-
tion (+) 
Klima/Luft Emissionen (-) 
Behinderung Luft-
austausch (-) 
Aufheizung durch 
Versiegelung (-) 
Frischluft/ 
Schadstoff-
filterung (+)
Kaltluftpro-
duktion (+) 
klimati-
scher 
Aus-
gleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produk-
tion (+) 
Staubbil-
dung (-) 
klimati-
scher Aus-
gleichs-
raum (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
Kultur- 
und Sach-
güter 
Tabelle 8: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Ausgehend von den Wirkfaktoren des Vorhabens sind insbesondere schutzgutübergreifende Um-
weltauswirkungen (Wechselwirkungen) in Bezug auf die Versiegelung bzw. Flächeninanspruch-
nahme anzunehmen. Die Versiegelung der Flächen bewirkt eine Beeinträchtigung des Bodens, 
die sich in unterschiedlicher Stärke auf die Schutzgüter Wasser (Grundwasserneubildung), Klima 
(Verdunstung) oder Erholungsnutzung auswirkt. 
Durch den Verlust von Boden und den damit verbundenen Speicher- und Reglerfunktionen 
kommt es zwangsläufig zu Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate.  
Der erhöhte Versiegelungsgrad führt zudem zu einem Verlust bzw. einer Veränderung von Ve-
getations-/ Biotopstrukturen mit ihren Folgewirkungen auf faunistische Habitatstrukturen (z. B. 
Veränderung typischer Lebensgemeinschaften) und lokalklimatische Funktionen (z. B. Kaltluft-
produktion).

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 74 von 91 
12.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Im Zuge der Planung werden Biotopstrukturen mit einer mittleren bis hohen Wertigkeit überplant. 
Dadurch kommt es zu einem erheblichen Verlust der lokalen Gehölzstrukturen. Im Rahmen einer 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden 
die Eingriffe in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ermittelt. Zur Kompensation 
der Umweltauswirkungen werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich 
durchgeführt. 
12.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei der Nullvariante erfolgt eine Prognose darüber, wie sich der Umweltzustand des Plangebietes 
(abiotische und biotische Umweltfaktoren) bei Nichtdurchführung der Planung, d.h. ohne die po-
tenziellen Auswirkungen des Planvorhabens entwickeln würde. 
Mit Verzicht auf den Bebauungsplan würde die aktuelle Nutzung in den Teilbereichen wie bisher 
weiter bestehen bleiben können. Die Grünstrukturen würden in ihrer Ausprägung erhalten bleiben 
und könnten sich weiterentwickeln.  
12.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Umweltbericht müssen die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten dar-
gestellt werden, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berück-
sichtigen sind (Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB). Auch gemäß dem Abwägungsgebot 
besteht die Pflicht, die unter Beachtung der Planungsziele realistischer Weise in Betracht kom-
menden Planungsalternativen in die Abwägung einzustellen. 
Im Zuge des Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler Straße/Kolde-Ring“, soll die Entwicklung eines 
urbanen Stadtquartiers sowie die Entstehung eines Wohngebietes vorbereitet werden. Hierbei 
soll die Weiterentwicklung der Flächen als Innenentwicklung erfolgen. Dies entspricht den Ziel-
vorgaben des BauGB, wonach städtebauliche Entwicklungen vorrangig durch Maßnahmen der 
Innenentwicklung erfolgen sollen und somit ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden gefor-
dert wird.  
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vergleichbare Entwicklungen im Außenbereich oder 
am Siedlungsrand zu stärkeren Umweltauswirkungen, insbesondere in Bezug auf Versiegelun-
gen und Verkehrsaufkommen führen würden. Damit ist das Vorhaben aufgrund seiner freiraum-
schonenden Wirkung sowohl aus umweltplanerischen als auch aus städtebaulicher Sicht als sinn-
voll zu betrachten. 
Aufgrund der vorherrschenden Gewerbe- und Wohnnutzungen in der Umgebung, wurde im Rah-
men der Suche nach einer geeigneten Folgenutzung am Standort eine Mischnutzung aus Büros, 
Geschäften und wohnbauliche Nutzung gegenüber möglichen Nutzungsalternativen bevorzugt.  
12.7 Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB ist es Aufgabe des Trägers der Planungshoheit (die Gemeinde), im Rahmen 
des sog. „Monitorings“ die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der 
Bauleitpläne eintreten, zu überwachen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzei-
tig zu ermitteln, um ggf. geeignete Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 75 von 91 
Gegenstand der Überwachung ist die Durchführung von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4 
BauGB hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. 
Weitere Monitoringmaßnahmen sind nicht geplant oder erforderlich.  
12.8 Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler Straße/Kolde-Ring“ der Stadt Münster 
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines urbanen Wohnrau-
mes, wohnverträgliche Arbeitsformen und ergänzenden Dienstleistungen geschaffen werden. 
Dies beinhaltet eine Festsetzung des Plangebietes als allgemeine Wohngebiete und urbane Ge-
biete mit einer maximalen Versiegelungsrate von 60 – 100 % der Grundstücke. Die Gliederung 
der einzelnen Schutzgüter dient dazu, die umweltschützenden Belange der Planung als Bestand-
teil des Abwägungsmaterials aufzubereiten. Der Umweltbericht enthält eine Beschreibung und 
Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die nachfolgend aufgelisteten Schutzgüter sowie 
der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern: 
 Mensch und menschliche Gesundheit 
 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
 Boden und Fläche 
 Wasser 
 Klima und Luft 
 Ortsbild 
 Kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter 
Die Umsetzung des Bebauungsplans würde zu einer Veränderung der planungsrechtlichen Nut-
zung führen.  
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Bebauungsplan Nr. 612 „Weseler 
Straße/Kolde-Ring“ und das damit verbundene Vorhaben teilweise starke Einflüsse auf die 
Schutzgüter zu erwarten sind.  
Im Vergleich zur aktuellen Nutzung werden durch die Umsetzung der Planung erhebliche Verän-
derungen des Versiegelungsgrades vorbereitet. Es werden Bodenbereiche überplant, was zu ei-
nem Verlust der Bodenfunktionen und zu Einschränkungen des Boden-Wasserhaushaltes führt. 
Es werden negative Auswirkungen für das Schutzgut Boden beschrieben, die jedoch durch Min-
derungsmaßnahmen (wie z. B. der Verbleib des unbelasteten Bodenaushubs im Gebiet) in einem 
gewissen Rahmen reduziert werden können. 
Durch die Überplanung der Bestandsflächen werden Biotope mit einer überwiegend mittleren und 
teilweisen hohen Bedeutung überplant. Die geplanten Eingriffe in bestehende Grünstrukturen 
wurden im Rahmen der Eingriffsregelung bilanziert und werden über interne Pflanzmaßnahmen 
u. a. in Form von Bäumen, Hecken und in Form von externen Ausgleichsmaßnahmen ausgegli-
chen. 
Für das Schutzgut Tiere ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Diese können aller-
dings durch die geplanten bzw. teilweise bereits umgesetzten Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen abgemildert werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 76 von 91 
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden durch die Planung unter Berück-
sichtigung von geeigneten Schallschutzmaßnahmen nicht vorbereitet.  
Die zu erwartenden teilweisen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie Klima 
und Luft werden als vertretbar und nicht erheblich eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen 
zur Vermeidung und Minderung sowie die naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen werden 
die Einflüsse auf die geprüften Schutzgüter reduziert, sodass allgemein keine erheblichen Beein-
trächtigungen ausgelöst werden.  
Insgesamt ist eine Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wech-
selwirkungen der Schutzgüter, die die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, bei Realisierung 
des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
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12.9 Anlagen 
Anlage 1 – Tabelle Bestand

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
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Weseler Straße / Kolde-Ring 
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Anlage 2 – Tabelle Planung

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
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Anlage 3 –Karte Bestand

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Anlage 4 – Karte Planung

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
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Anlage 5 – Maßnahmenbeschreibung

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13. Quellenverzeichnis  
BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. 
I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 
4147). 
BauNVO – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverord-
nung) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 
2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802). 
BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 
2021 (BGBl. I S. 3908). 
LNatSchG – Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzge-
setz NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), 
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) 
LWG NRW – Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) in der 
Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vor-
schriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, 718).  
UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4147) 
Fachgutachten  
Verkehrsuntersuchung 18.05.2022, nts Ingenieurgesellschaft  
Schalltechnisches Gutachten, Bericht Nr. 0421 0075-1, 23.05.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
Erläuterungsbericht zur Entwässerungsplanung, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
Besonnungsstudie, Januar 2022, Lohmeyer GmbH 
Kurzgutachten Ortsbesichtigung am 27.01.2022: Intensität der Durchwurzelung, Martin Rensing, 
öffentlich bestellter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und 
Baumwertermittlungen 
Bodengutachten: 
- Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Provinzhaus 
Friedrichsburg, Münster- 28.09.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
- Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Erweiterungsflä-
che Nord, Provinzhaus Friedrichsburg, Münster- 13.12.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
- Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurteilung, 
Areal Friedrichsburg, 05.10.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
- Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurteilung, 
Ergänzende Untersuchungen vom 04.11.2020, Areal Friedrichsburg, 03.12.2020, Umweltla-
bor ACB GmbH

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 90 von 91 
- Gutachten Klosterareal Pluggendorf, Versickerungsversuche zur Bestimmung der Durchläs-
sigkeit von versickerungsrelevanten Bodenschichten, 09.06.2021 
- Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Bodenproben nach BBodSchV, 09.02.2022, 
Umweltlabor ACB GmbH 
Artenschutzgutachten: 
- Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen am Kloster am 
Hoppendamm, Abschlussbericht September 2020, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
- Untersuchung zum Vorkommen des Gartenrotschwanzes auf dem Gelände des ehemaligen 
Klosters am Hoppendamm, Abschlussbericht August 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trapp-
mann 
- Untersuchung zum Vorkommen von Baumhöhlen auf dem Gelände des ehemaligen Klosters 
am Hoppendamm, Abschlussbericht Mai 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
- Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen und Baumhöhlen auf dem Ge-
lände nördlich angrenzend an das ehemalige Klostergelände Hoppendamm, Abschlussbe-
richt Januar 2022, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Stadt Münster Stadtklima Münster: Entwicklung und Begründung eines klimarelevanten Pla-
nungskonzeptes für das Stadtgebiet von Münster, Werkstattberichte zum Umweltschutz, 1992 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Zielkonzept Freizeit und Erholung, 2012 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Grünsystem Zielkonzept Naturraum, 2012 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Grünsystem Freiraumkonzept Vorrangflächen zur Frei-
raumsicherung, 2012 
Klimaanpassungskonzept Stadt Münster, BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft in Koopera-
tion mit der RWTH Aachen, 2015 
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG und § 4 LG NW im Stadt-
gebiet Münster: Erarbeitet in Anlehnung an die Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaß-
nahmen bei Eingriffen in die Landschaft (MURL, 1986), Stadt Münster  
Internetportale  
Umweltkataster Stadt Münster online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/applica-
tion/Umweltkataster?visiblelayers=480/4770 
Geoportal NRW online unter: www.geoportal.nrw 
ELWAS-Web online unter: www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/ 
FIS Klimaanpassung online unter: http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/ 
LWL- GeodatenKultur online unter: https://www.lwl.org/geodatenkultur/objekt/252565

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 91 von 91 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 612: Weseler Straße / Kolde-Ring. 
Münster, den __________ 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

V-0572-2022-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

29091 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 14 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  
zum Bebauungsplan Nr. 612:  
Weseler Straße / Kolde-Ring 
I  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1  Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1  Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 – WA 4 sind die folgenden nach § 4 Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO): 
­ Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) 
­ Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) 
1.2  Urbane Gebiete (MU) (§ 6a BauNVO) 
1.2.1  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 – MU 3 sind sonstige Gewerbebetriebe (§ 6a Abs. 2 
Nr. 4 BauNVO) nicht zulässig, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwie-
gend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe handelt (§ 1 Abs. 5 und 9 
BauNVO). 
1.2.2  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 – MU 3 sind Einzelhandelsbetriebe ausschließlich 
mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren- und 
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
der Stadt Münster („Münsteraner Liste) zulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 
1.2.3  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 – MU 3 sind die folgenden nach § 6a Abs. 3 BauNVO 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO): 
­ Vergnügungsstätten (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) 
­ Tankstellen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0572/2022

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 14 
Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gemäß Zentren- und Einzel-
handelskonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2018) 
Zentrenrelevante Sortimente 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach
WZ 2008*
Bezeichnung nach WZ 2008
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppi-
chen 
Baby- und Kinderartikel (ohne Kin-
derwagen) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung
und Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzelhan-
del mit Kinder- und Säuglingsbekleidung und Be-
kleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Steppdecken u. a. Bettdecken, Kopf-
kissen u. a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 Einzelhandel mit Büchern 
47.79.2 Antiquariate 
Bürobedarf, Organisationsmittel aus 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren,
Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Büroarti-
kel) 
aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel (anderweitig nicht ge-
nannt) (in Verkaufsräumen) (daraus NUR: Orga-
nisationsmittel für Bürozwecke) 
Computer und –zubehör, Kommu-
nikationsmittel 
47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, pe-
ripheren Geräten und Software 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten
(daraus NUR: Einzelhandel mit Elektrokleingerä-
ten für den Haushalt einschließlich Nähmaschi-
nen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen
und -zubehör 
Fotogeräte und –artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnis-
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) 
Glas/Porzellan/Keramikartikel 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und
Glaswaren

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 14 
Handarbeitsartikel/Strickwaren,
Stoffe, Tuche, Meterware 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, handels-
fertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeits-
garn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhan-
del mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur
Herstellung von Teppichen und Stickereien) 
Haushaltswaren, Hausratartikel aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (ander-
weitig nicht genannt) (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. 
Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, 
nicht elektrische Haushaltsgeräte sowie Einzel-
handel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsge-
genständen, anderweitig nicht genannt) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Dekorations- und Möbelstoffen, deko-
rativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sessel-
auflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- und
Tischwäsche, z. B. Hand-, Bade- und Geschirrtü-
cher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbe-
lägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel
mit Vorhängen und Gardinen) 
Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht ge-
nannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Waffen 
und Munition) 
Kunstgewerbliche Erzeugnisse,
Bilder und -rahmen 
47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern,
kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken,
Münzen und Geschenkartikeln 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen ander-
weitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen ander-
weitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Lampen und Leuchten) 
Medizinische und orthopädische
Geräte 
47.74 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädi-
schen Artikeln 
Musikinstrumente, Musikalien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musika-
lien

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 14 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 Augenoptiker 
aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnis-
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel-
handel mit optischen Erzeugnissen, z. B. Lupen,
Ferngläser, Mikroskope sowie Einzelhandel mit
feinmechanischen Mess- und Prüfinstrumenten 
u. ä.) 
Schreib- und Papierwaren/Schul-
bedarf/Bastelbedarf 
47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren,
Schul- und Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel mit
Büroartikeln) 
Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen 
Spielwaren/Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel/Sportgeräte/Sportbe-
kleidung (ohne Reitsport und
Sportgroßgeräte) 
aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingarti-
keln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Sportartikeln und Anglerbedarf) 
Telefone/-zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten 
Unterhaltungselektronik, Tonträger 47.43 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselekt-
ronik 
47.63 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern 
aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnis-
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Kino- und Projektionsgeräten und Zu-
behör dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach
WZ 2008*
Bezeichnung nach WZ 2008
Blumen (Schnittblumen, Topfpflan-
zen) 
47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien
und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit
Blumen) 
Drogerie-/Parfümerieartikel/Kos-
metische Artikel 
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen
und Körperpflegemitteln 
Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 14 
Nahrungs- und Genussmittel 47.21 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
47.22 Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
47.23 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und  
Fischerzeugnissen 
47.24 Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
47.29 Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Ge-
nussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren 
Tierfutter/Tierpflegeartikel für
Kleintiere 
aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und le-
benden Tieren (daraus NUR: Einzelhandel mit
Futtermitteln für Haustiere sowie Einzelhandel
mit zoologischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen 
Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Die Aufführung der nicht zentren- und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente 
soll zur Verdeutlichung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des 
Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläu-
ternd, jedoch nicht abschließend. 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach
WZ 2008*
Bezeichnung nach WZ2008
Autos, Autoteile, -zubehör und -
reifen 
aus 45.11 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht
von 3,5 t oder weniger (daraus NUR: Einzelhan-
del mit neuen und gebrauchten Kraftwagen so-
wie Einzelhandel mit geländegängigen Kraftwa-
gen) 
45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und –zubehör 
Baumarktsortiment im engeren
Sinne** 
aus 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln,
Bau- und Heimwerkerbedarf (OHNE: Einzelhan-
del mit Rasenmähern sowie Einzelhandel mit
Saunas) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbo-
denbelägen und Tapeten (daraus NUR: Einzel-
handel mit Tapeten und Fußbodenbelägen) 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (ander-
weitig nicht genannt) (daraus NUR: Einzelhandel

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 14 
mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungsein-
richtungen und Tresore, ohne Installation und 
Wartung) 
aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus NUR:
Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und
Holz) 
Boote und Zubehör aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln
(ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Booten) 
Campingwagen und -artikel, Zelte aus 45.19.0 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 t (daraus NUR: Einzelhandel mit
Wohnwagen und Wohnmobilen) 
aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln
(ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Campingartikeln) 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g.
(daraus NUR: Einzelhandel mit Campingmöbeln) 
Erotikartikel aus 47.19.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne
Nahrungsmittel) (daraus NUR: Einzelhandel mit
Erotikartikeln) 
* WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistisches Bundesamtes, Ausgabe 
2008. 
** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär- und Instal-
lationsbedarf, Farben/ Lacke/Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Flie-
sen. 
2  Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
2.1  Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) 
2.1.1 Bezugspunkte 
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im Deut-
schen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Gebäu-
dehöhe (GH) die Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Traufhöhe (TH) der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der 
Oberfläche der Dachhaut maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. Ab-
weichend davon ist bei Pultdächern als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe 
(FH) der oberste Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut maßgebend.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 14 
2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 – 
MU 3 ist bei Gebäuden mit Flachdach eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäu-
dehöhen durch technische Anlagen (z. B. Treppenaufbauten und Solaranlagen) um bis zu 
1,5 m zulässig. 
2.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO) 
Innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 ist eine Überschreitung der GRZ durch bauliche An-
lagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut 
wird, bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig (§ 19 Abs. 4 BauNVO). 
3  Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage für Festsetzungen gemäß  
§ 9 Abs. 1 BauGB (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Die eingetragenen Höhenpunkte in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) definieren die 
Höhenlage für die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der 
festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 2 – WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 – 
MU 3 sowie für die öffentlichen Grünflächen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhen-
lage gilt als Festlegung der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW. Eine 
Abweichung von den festgesetzten Höhenlagen von bis zu +/- 0,3 m ist zulässig. 
Zwischenhöhen und Höhen im Übergang zum Bestand sind durch Interpolation zu ermitteln. 
4  Überbaubare Grundstückfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
4.1  Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Eingangsvorbauten 
4.1.1 Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 – WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und 
MU 3 dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den von der jeweili-
gen gekennzeichneten Vorgartenzone abgewandten Seiten durch Terrassen einschließlich 
Terrassentrennwände und Balkone ausnahmsweise um bis zu 3,0 m überschritten werden 
(§ 23 Abs. 3 BauNVO). 
4.1.2 Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 – WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und 
MU 3 dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den der jeweiligen 
gekennzeichneten Vorgartenzone zugewandten Seiten durch überdachte Eingangsvorbau-
ten sowie Balkone ausnahmsweise um bis zu 2,0 m überschritten werden (§ 23 Abs. 3 
BauNVO). 
4.1.3 Im urbanen Gebiet MU 1 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch 
untergeordnete Gebäudeteile (wie bspw. Eingangsvorbauten oder Wintergärten) um bis zu 
1,5 m zugelassen werden. 
4.2  Standorte für Nebenanlagen 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 sowie der urbanen Gebiete 
MU 2 und MU 3 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 8 von 14 
Fahrradabstellanlagen (auch in überdachter Form), Unterflur-Abfallsammelcontainern, Pa-
ketstationen und Briefkastenanlagen innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenzonen un-
zulässig. 
Innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 
BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradab-
stellanlagen (auch in überdachter Form), Unterflur-Abfallsammelcontainern und Paketstati-
onen unzulässig. 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 
Abs. 1 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahr-
radabstellanlagen (auch in überdachter Form) unzulässig. 
4.3  Standorte für Rampenanlagen zu Tiefgaragen 
Überschreitungen der oberirdisch geltenden Baugrenzen durch Rampenanlagen zu Tiefga-
ragen einschließlich ihrer Absturzsicherungen und Überdachungen bis zu 8,0 m sind aus-
nahmsweise zulässig. 
5  Abweichende Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
Für Gebäudeseiten, die auf den mit der Signatur ///////// gekennzeichneten Baugrenzen er-
richtet werden oder sich diesen zuwenden, beträgt die erforderliche Tiefe der Abstands-
flächen 0,2 H (im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW), mindestens 3,0 m. 
6  Stellplätze und Garagen 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete 
MU 1 – MU 3 sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen oberirdische Stellplätze 
und Garagen nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Stellplätze für mobilitätseinge-
schränkte Personen (§ 12 Abs. 6 BauNVO). 
7  Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
7.1  Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
An den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen sind passive Schallschutzmaß- 
nahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) 
zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1):

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 9 von 14 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La
dB(A)
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 
Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
7.2  Schutz der Nachtruhe 
Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel 
nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüf-
tungseinrichtungen vorzusehen. 
7.3  Weitergehende technische Schallschutzmaßnahmen zu angrenzenden Verkehrsflä-
chen  
Bei Wohnungen, die innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung mittels 
und mit  gekennzeichneten Bereiches errichtet werden, ist durch geeignete technische 
Maßnahmen wie Kastenfenster oder Vorhangfassaden sicherzustellen, dass in Aufenthalts-
räumen ein Innenraumpegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit bei mindestens einem 
teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. Eine Abweichung der zu treffenden Schall-
schutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren 
anhand einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis des Beurteilungspegels von 
30dB(A) von schutzbedürftigen Räumen aufgrund anderer Faktoren (Ausrichtung des Ge-
bäudes, Grundrissorganisation, Verminderung der Lärmverhältnisse) nachgewiesen wird. 
7.4  Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden (Außenwohnbereiche) 
Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung mittels  und mit  gekenn-
zeichneten Bereiche ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen 
(Balkone) nur mit zusätzlichen schallabschirmenden Maßnahmen (z. B. Schiebevergla-
sung), die die Einhaltung eines Dauerschallpegels von weniger als 62 dB(A) in diesen Au-
ßenwohnbereichen sicherstellen, zulässig. 
Von dieser Festsetzung darf abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Ver-
fahren in den durch die Abgrenzung mittels  und mit  gekennzeichneten Berei-
chen anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer äquivalenter Dauer-
schallpegel festgestellt wird.

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Textliche Festsetzungen / Seite 10 von 14 
8  Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 
8.1  Dachbegrünung 
Bei Gebäuden mit Flachdach mit bis zu 15 Grad Dachneigung sind die Dachflächen des 
jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungspflicht ausge-
nommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für 
technische Anlagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dach-
begrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. 
Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. Drainschicht betragen. 
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung ist zulässig. 
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,4 m mächtigen Vegetationsschicht 
(Substratschicht oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fachgerecht zu überde-
cken und gärtnerisch zu gestalten. Bei einer Baumpflanzung muss eine Vegetationstrag-
schicht von mindestens 0,8 m zuzüglich einer Drainschicht hergestellt werden. Hiervon aus-
genommen sind Flächen für die Erschließung, Fahrradabstellanlagen, Terrassen sowie Flä-
chen von baulichen Anlagen, Kellerschächten, Stellplätzen und deren Zufahrten und not-
wendigen technischen Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). 
Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonstigen Dächer ist zu pflegen und dau-
erhaft zu erhalten. 
8.2  Baumpflanzungen 
Von den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten darf um bis zu 5 m abgewi-
chen werden. 
8.3  Erhaltung von Bäumen 
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft 
zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen ent-
sprechend der unter 8.4 festgesetzten Pflanzqualitäten und der Pflanzliste 2 vorzunehmen. 
8.4  Pflanzqualität 
Die Pflanzqualität der zu pflanzenden Bäume wird wie folgt festgesetzt: 
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammum-
fang 20 – 25 cm. Das Substratvolumen muss für Bäume der Pflanzliste 1 mindestens 12 m³, 
für Bäume der Pflanzliste 2 muss das Substratvolumen mindestens 24 m³ betragen. Die 
Baumscheibengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei der Pflanzung sind Arten der 
nachfolgend aufgeführten beiden Pflanzlisten auszuwählen: 
Pflanzliste 1: Klein- und mittelkronige Bäume: 
­ Feldahorn (Acer campestre i.S.)  
­ Erle (Alnus x spaethii)

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Textliche Festsetzungen / Seite 11 von 14 
­ Felsenbirne (Amelanchier arborea `Robin Hill´) 
­ Hainbuche (Carpinus betulus i.S.) 
­ Baumhasel (Coryllus colurna) 
­ Manna-Esche (Fraxinus ornus) 
­ Gleditschie (Gleditsia triacanthos `Skyline`) 
­ Blasenbaum (Koelreuteria paniculata) 
­ Amberbaum (Liquidambar styraciflua) 
­ Dreilappiger Apfel (Malus trilobata) 
­ Scharlach-Apfel (Malus tschonoskii) 
­ Thüringische Mehlbeere (Sorbus x thuringiaca) 
­ Stadtlinde (Tilia cordata `Rancho`) 
­ Stadtulme (Ulmus `Lobel´)  
Pflanzliste 2: Großkronige Bäume: 
­ Spitzahorn (Acer Platanoides) 
­ Esskastanie (Castanea sativa) 
­ Zürgelbaum (Celtis australis) 
­ Walnuss/Schwarznuss (Juglans regia / nigra) 
­ Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 
­ Platane (Platanus acerifolia) 
­ Schnurbaum (Styphnolobium japonicum) 
­ Kaiserlinde (Tilia x europaea `Pallida`) 
II  Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
1  Werbeanlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW) 
Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig. Zudem sind fol-
gende Werbeanlagen an Gebäuden unzulässig: 
­ Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht 
­ Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen 
­ Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht wer-
den 
­ Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine Länge von 8,0 m überschreiten

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Textliche Festsetzungen / Seite 12 von 14 
2  Vorgärten 
Die in der Planzeichnung als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig und 
dauerhaft mit Vegetation zu begrünen. Stein- und Schottergärten sind unzulässig. 
Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die notwendige Erschließung (erforderliche 
Fahrradabstellanlagen, Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz, Unterflur-Abfallsammelcontai-
ner, Paketstationen und Briefkastenanlagen) zulässig. 
3  Einfriedungen 
Einfriedungen sind ausschließlich zulässig in Form von standortgerechten einheimischen 
Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschendraht- oder Stahlmattenzäune 
bis zu 1,2 m Höhe, wenn diese mit standortgerechten einheimischen Hecken kombiniert 
oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden. 
Innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenzonen darf die Höhe von 
Einfriedungen maximal 0,8 m betragen. 
4  Dachaufbauten 
Technische Anlagen sind auf Gebäuden so anzuordnen, dass diese zur äußeren Gebäu-
defassade einen Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen Höhe ent-
spricht. 
Der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten ist auf maximal 20 % der dem Ge-
bäude zugehörigen Dachflächen zu begrenzen. Photovoltaik- und solarthermische Anla-
gen sind von dieser Festsetzung ausgenommen. 
(siehe auch Textliche Festsetzung Ziffer 2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe) 
III  Hinweise 
1  Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen 
(Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 
2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
3  Bodendenkmäler  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde,

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Textliche Festsetzungen / Seite 13 von 14 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster und der Stadt Münster/Städ-
tische Denkmalbehörde schriftlich mitzuteilen.  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen. Das entdeckte 
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der 
Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffe-
nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flä-
chen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
4  Kampfmittel 
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn der Bau-
arbeiten ist daher eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauenden Flächen 
(diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. Niveau 
Geländeoberkante Ende 2. Weltkrieg) und der ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zu-
dem ist zu beachten, dass geplante Ramm- / Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Bau-
grubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vor-
hergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Ver-
färbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Müns-
ter zu verständigen. 
5  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
zu informieren. 
6  Begrünungsmaßnahmen 
Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL- Dachbe-
grünungsrichtlinie, Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ 
bzw. die FLL-Richtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen-Teil 2“ in der zum Zeitpunkt der 
Arbeiten jeweils gültigen Fassung auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Land-
schaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn). 
7  Artenschutz 
Rodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sind auf ei-
nen Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zu beschränken.

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Textliche Festsetzungen / Seite 14 von 14 
8  Baumschutz 
Bei Umsetzung der Planung ist im Sinne des Schutzes der zur Erhaltung festgesetzten 
Bäume das Kurzgutachten des Ortstermins vom 27.01.2022, einsehbar während der Dienst-
zeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des 
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, zu beachten. 
9  Ausgleichsfläche 
Durch die Planung entsteht ein naturschutzrechtlicher Eingriff in Höhe von 61.210 Wert- 
punkten nach „Münsteraner Modell“ (Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft 
nach § 18 BNatSchG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster). Entsprechende Maß-
nahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich auf einer externen Fläche werden im Sinne 
des § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB über den städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB geregelt. 
10  Boden 
Im südlichen Bereich des Plangebiets (siehe Umweltkataster) befindet sich ein Kiessand-
zug. Die Nutzung durch Geothermie ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

612_Plan_1

13377 Zeichen

958
585586
4546474843
505153658 7778
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664
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404142
158183159
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165166
201
76167
202
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177
153155157223
226230 216217218219220
481 455482 456 485487
464412
543
535
499
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590
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578562589
164169
215 154156
587
618
49650 55
79160
712
711
710
717
708
707
705
706
714
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691
692
695
446 450
680
754755835
908
862
959957
949950
6466808182 727374
71
75
368 392981 978977 61.5061.4063.7863.8264.0464.0863.9863.7963.8764.0664.1164.1364.3764.45
64.2264.2264.1263.9463.3764.0064.1764.2164.1764.2164.29
61.2061.34
63.2363.7064.1964.3663.1463.0862.7961.78
60.7260.9861.0660.79
60.7760.9761.0260.7560.76
61.1461.0761.3461.3360.9561.9061.9161.7762.4562.6262.6762.25
63.20
62.90
63.6363.8963.9463.3363.3563.39
64.5164.5464.28
64.5364.5664.29
64.4964.2464.52
64.10
64.2964.5364.53
60.6160.8660.9060.6860.6060.6060.6460.8660.8560.6461.2361.1761.7361.7761.6663.1263.2963.4362.3962.4662.5162.14
63.09
62.80
63.5363.7263.7863.2163.1963.2363.66
64.1064.07
64.0464.0364.1464.1963.9964.1364.4264.4464.22
64.3064.4364.4564.2164.2064.25
64.2064.3864.1164.41
64.04
64.2064.1664.1264.0564.3764.3764.4364.44
64.3964.3864.2164.4164.1563.6464.1864.4364.4264.40
64.28
61.2261.2461.1661.17
61.43
60.8260.7861.0461.6262.4063.0363.60
64.33
64.36
64.29
64.32
64.42
61.1061.2361.3361.3761.36
61.8762.54
63.3063.40
63.40
58.78
58.7058.48
61.9763.09
63.0562.1962.2562.0261.59
61.1761.63
61.3961.80
61.8661.77
61.4361.1962.0960.5561.6860.7360.38
64.6364.1163.9163.8063.6763.3663.0463.5062.9563.3864.45
64.04
62.3662.5861.88
63.8363.6563.4463.35
62.60
62.0060.6960.5060.7160.0759.1059.5259.9059.5458.9758.69
58.7258.27
58.0658.5559.2358.8758.3858.15
58.0158.1558.57
58.23
64.3964.47
59.4959.99
60.0860.01
60.8960.9060.8161.1761.0661.7661.67 60.8260.78
60.8461.0160.8160.99
61.02
61.1261.2561.67
62.49
62.3462.41
63.24
62.9963.09
63.81
63.6163.49
64.3464.3964.39
64.44
64.4964.42
64.39
64.41
63.76
64.5164.42
61.1461.1961.3061.3261.4061.3361.4061.4261.4761.4061.4361.3861.2261.5161.6561.7061.71
63.2263.26
63.4963.5263.62
58.2158.18
60.9360.9161.1661.5461.5561.6161.55
62.46
62.37
63.23
63.04
63.7563.70
63.5663.9763.9163.9163.9464.0164.08
64.2164.26
64.43
64.31
60.5961.5762.2363.03
64.23
61.1161.3761.34
58.1558.2258.3158.4058.4658.3958.1958.05
62.3962.4163.2864.23
58.2458.3758.5058.6058.1458.2558.57
58.4758.5258.8158.8758.6558.5558.5858.5958.5958.6358.4358.2258.5958.59
58.3858.22
58.1758.3758.4758.6958.6558.4458.38
61.0361.04
62.7962.75
61.3061.2161.1461.2961.6461.7262.0262.1262.31
62.3662.38
61.89
61.6761.5861.27
60.0260.36
60.4060.57
61.8561.5862.1262.0261.6961.49
58.4058.39GehwegRadwegParkstreifenMittelinselGrünflächeGrünflächeRadwegGehweg
Zufahrt
GehwegRadwegGrün-flächeGehwegRadwegParkstr.Grün-fläche
Mittelinsel
GfGehweg
RadwegGehweg
61.8061.85
64.25
64.4864.4763.7664.1463.1364.39
64.4864.3564.3764.2564.1764.31
64.3064.3864.30
64.50
64.2564.31
64.30
64.3864.41
64.5264.35
58.6058.6358.69
GehwegRadwegMittelinselGrünflächeGrünfläche
Grünfl.
Grünfläche
Grünfläche
Grünfläche
Grünfläche
Grünfläche
GrünflächeGrünfläche
Grünfläche
Grünfläche
Grünfläche
Grünfläche
Grünfläche
Parkplatz
Parkplatz
ZuwegungGrünfläche
GrünflächeFahrwegGrünfläche
Fahrweg
Gehweg
ZufahrtTiefgarageBeetGehwegSchotterWiese / Schotter
ParkstreifenGehweg
GehwegGehwegFußweg
Fußweg
Weg
WegWeg
Parkplatz
Fahrweg
Weg
WegWeg
GehwegRadwegGf
Weg Grünfläche
Geh- & Radweg
Weg (Schotter)
Tor
GfGfGfGf
Hof (Pflaster)
Geh- & Radweg
718
60.84
Grünfläche(ehem. Beet)
Grün-fläche
Grünfläche
64.24
RampeTGa
Tr: 65.69Fi: 72.38
offenerGlockenturmKapelle IWD 48°/62°Fi: 64.42Tr: 61.88
60.91
60.1558.7259.6359.6259.54
58.1658.2558.61
59.1558.87
60.0360.9062.1660.08
60.08
60.37 58.56
58.62
60.07 58.4057.8657.9358.24
58.28
57.83
57.7857.88
58.14
58.22
58.04
58.8058.7659.0859.3360.2358.95
58.4063.3564.3364.4464.5164.5264.57
64.58
64.5364.51 60.7662.38 58.96
57.78
57.94
57.94
ca.-Lage topographischeGrenzeca.-Lage topographischeGrenze
ca.-Lage topographischeGrenze
ca.-Lage topographische Grenze
ca.-Lage topo-graphischeGrenzeca.-Lage topo-graphische Grenze
vom Abbruch überprägteFläche
vom Abbruch überprägteFläche
vom Abbruch überprägteFläche
B 54
K 2
Körner-
Teichstraße
Hoppendamm
An den Mühlen
KörnerstraßeWeseler Straße
B 54Kolde-Ring
Weseler Straße
Von-Stauffenberg-Straße
Goebenstraße
Donders-Ring
58.14
58.1358.1458.2058.3358.50
58.4258.4458.4158.38
58.0458.0458.1158.2458.21
58.1958.1257.9858.0258.0858.1258.15
58.6458.37
60.1860.17
58.2258.25
58.1958.1658.3158.2858.3158.1657.5557.7757.5257.9858.13
58.6258.67
58.3858.3258.32
58.2358.22
58.72
Tr: 70.0647°
Fi:  73.86Tr:  68.00Fi:  73.63Fi: 73.78Tr: 67.91Fi: 73.73Tr: 67.86Tr:  67.83Fi: 73.75Tr: 67.78
Fi: 74.20Tr: 70.06Fi: 74.20Tr: 70.06Fi: 74.75Tr: 70.15Fi: 75.49Tr: 69.79Whs IIISD 50°Whs IIISD 50°Whs IIISD 49°Whs IIISD 50°Whs IIISD 50°Whs IIISD 50°Whs IIISD 47°Whs IIISD 47°
47°32°
GfGrünflächeGfGf
Gf
weiterer Verlaufnicht messbar(Schutthaufen,Astwerk)
straße
58.38
Terrasse
OK:60.77
KD:61.37KD: 61.29KD: 61.35KD: 61.37
KD: 60.85KD: 60.87KD: 60.85KD: 61.05KD:60.79KD: 61.02KD: 61.03
KD: 60.84KD: 60.64KD: 60.79KD: 60.93KD: 60.95KD: 61.08KD: 61.21KD: 62.78KD: 63.48
Fi: 76.89Tr: 73.67Fi: 76.36Tr: 73.52
Fi:  77.29Tr:  71.70Fi:  77.29Fi:  77.29Tr:  71.70Tr:  71.70
At: 70.80Fi: 81.46Tr: 78.40Fi: 78.16Tr: 73.16Fi: 78.93Tr: 73.04
Whs IV,SDWhs IIISD 48°
Whs IIIWD 48/61°
Whs IIIWD 48/58°
II, FDWhs IVPD 14°
Whs IVSD 45°Whs IVSD 46°
Fi: 77.63Tr: 74.33
Fi: 77.31Tr: 73.94
Whs IIIWD 33/33°
Whs IIIWD34/33°
At: 79.96V, FD
GrünflächeFlur 208Flur 207
Flur204Flur 207
KD: (61.02)KD: (61.02)KD: (60.81)KD: (61.97)KD: (64.35)KD: (64.36)KD: (64.18)KD: (64.23)
KD: (64.25)KD: (64.24)
KD: (64.23)KD: (64.22)
KD: 64.24)KD: (64.14)KD: (64.29)KD: (64.28)KD: (64.12)
Wartehäuschen
Beet Fi:  74.60Tr:  69.51Whs IIISD 46°
31°Whs IVWD 27/36°
SK: 60.62SK: 60.64SK: 60.91SK: 60.67SK: 60.58SK:60.78SK: 62.16SK: 63.11SK: 63.62SK: 64.19SK: 64.20SK: 64.11SK: 64.23SK: 64.21SK: 64.12
SK: 64.04
SK: 64.17
SK: 64.16
SK: 64.16
SK: 64.19
SK: 63.18
SK:61.66
SK: 61.00SK: 61.16
Abgrenzung unter Laubund überwachsendemGrün (Gräser, Sträucher)nur undeutlich erkennbar
TGa-I
FL (E)
öffentlich
GR (Ö)FL (E)
62,061,2 GR (Ö)
61,561,561,2
61,1
59,459,4
61,3
61,6
60,7
59,9
58,6
61,9
59,7
63,4
59,5
58,7
59,459,4
59,0
63,062,061,4
59,0
58,560,0
59,759,7
62,862,8
61,2
64,6 62,8
63,163,463,4
62,2
63,362,8
63,5
61,462,8
64,6
62,4
62,8
63,763,5
WA 1WA 3
0,4
WA 4WA 20,40,50,5MU 20,8MU 30,8MU 10,8
58,7
63,463,4
59,459,7
64,3
P
15 b15
144
53 a51
2729
260 315054
7 a13 579
24
111315
201816221712
1921251713151192523
9 a11
171513 a13948 c48 b 753
494745434139
48 4255 46
466 62 b7068 53 5
6264
111
99952 a 103
2 5 99 b65
9 11 63 751315 61
8
1412108
10
4
69
9397101105
71
7799 a99 c
13
7
26
VerwaltungIISD 45°
Fi: 74.01WhsIVWD46°Tr: 68.52
Tr: 68.96Fi: 73.91Whs IIIWD 43°Fi: 73.91Tr: 68.96
EFH:58.80
EFH:58.28EFH:58.32
Ga I,FDWhs IVSD 45°Fi: 76.86Tr: 70.91Fi: 67.31Tr: 64.71Fi: 64.97Whs IVSDFi: 74.75Tr: 70.0832°Whs IIISD 40°Fi: 73.38Tr: 67.85Fi: 73.94Tr: 67.97Whs IIISD 46°
Fi:66.87Tr: 65.33Tr: 65.66Tr: 65.66At: 62.68Ga I,FD
Tr: 62.80Fi: 63.04Fi: 70.24Tr: 66.95Whs IIWD29°46°
Fi: 76.50Tr: 73.50Whs IVWD 32°
Fi: 76.50Tr: 73.50Whs IVSD 32°
Fi: 76.50Tr: 73.50Whs IVWD 32°Fi: 76.29Tr: 71.05Whs IVKWD45°
Fi BW:74.38
EFH:61.22Tr BW:71.2038°
OKFF:61.83
Tr: 63.48
Fi: 73.93Tr: 68.59Whs III, SD45°
Ga IPD 2°
60.6860.6560.6360.6960.6860.8061.0061.1461.0260.9060.8160.7860.83
58.4458.72
60.74
60.7660.9860.8860.7860.7360.73
TGa-I
TGa-I
Tor
Rasen
Gehweg
Gehweg
GehwegGehwegTürFahrwegGehweg
At: 60.96
UK: 62.57Fi: 68.39Tr: 67.37Whs IISD 43°Whs IPD 15°ÜberdachungWhs IPD13°Whs IIZD 19°Durch-fahrt EGTD 1.OG54°
 Whs IIISD 43°OK: 60.89OK:60.90OK: 60.92OK: 60.92OK: 61.06OK:61.20
Whs IVSDWhs IVSD 46°IV, FD
60.97
Tor
KD: 60.93KS: (59.58)KD: 60.95KS: (59.49) KD: 58.25KD: 58.21KD: 58.17KD: 58.31KD: 58.30KD: 58.26
KD: 58.08
KD: 57.98KD: 58.00KD: 58.21KD: 58.26
KD: 58.35
KD: 58.04KD: 58.18
At: 71.42KlosterIV, FD
At: 71.42WohnheimIV, FD26
60,0
61,0
20,0
LPB IVLPB VLPB VLPB VI
LPB IIILPB IV
A LPB IIILPB IV
LPB IIILPB IVLPB IVLPB V
1
12 221
2
1122
2
1
58,9
UG
UG
UGUGUGUGUG
UGUG
UGUGSD76,0TH81,0FH
79,5TH83,0GH
78,5GH
82,0GH85,0FH
76,0TH80,5FH
82,0FH
82,0FH84,0FH80,5TH77,5TH80,0GH81,0GH
83,5GH
90,0GH 77,5TH80,0GH
FD
83,0FH
90,0GH106,5GHFD
78,5THFD
83,5GHFD90,0GH
83,5GH85,5FH
71,0TH
81,0TH
66,0TH73,0FHSD
84,0GH
77,0FHSD
73,0TH77,5FH75,5GH
FDFDFD
5,0
5,020,012,0
22,011,020,05,0
12,023,0
2,04,018,07,0
8,020,0
8,020,023,08,027,0
8,017,0
20,0 17,08,03,09,017,0
17,0
17,08,0
17,014,0
20,0
10,0
35,0
19,140,5
52,0
35,0
10,0
19,58,02,0
45,0
33,0
20,0
29,0
3,0
3,04,03,0
4,010,0
21,025,04,0
3,0
35,0
4,0
8,718,92,035,01,8
81,3
43,0
2,518,04,527,03,0
12,04,8
2,02,511,0
3,0
15,0
23,020,0
25,01,52,55,0
36,0
1,5
3,57,8
6,3
3,4
3,53,0
8,516,5
5,022,5R=7,0
22,010,026,016,5
4,0
B
42,0
Die Plangrundlage wurde am 02.10.2020 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt.Münster, ________________________ÖbVI Dipl.-Ing. H. SkuttaDieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________bis zum __________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________als Satzung beschlossen worden.Münster, ____________________________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker
Grenze des räumlichen Geltungsbereichesdes BebauungsplansZeichenerklärungFestsetzungenArt der baulichen Nutzung
II12Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaum
WirtschaftsgebäudeKanaldeckelhöhe (Meter über Normalhöhennull)
Bestandsangaben
Gemarkung:Flur:Maßstab:Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr.612
612Weseler Straße / Kolde-RingMünster2071 : 500
Allgemeines Wohngebiet
Traufhöhe in Meter über NHN, als HöchstmaßFirsthöhe in Meter über NHN, als HöchstmaßGebäudehöhe in Meter über NHN, als Höchstmaß
Urbanes GebietTH81,0FH85,5GH83,5
WAMUMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahl0,4
EinlaufBöschungZaun
Abgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenze
Verkehrsfläche besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächeVerkehrStraßenbegrenzungslinieRad- und Fußweg
Grünflächenöffentliche Grünflächeöffentlich
Mit Gehrechten G, Radfahrrechten R, Fahrrechten F,Leitungsrechten L, zu belastende Fläche zugunstender Öffentlichkeit Ö, der Erschließungsträger ESonstige Festsetzungen
Spielplatz
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen
BauvorschriftenFlachdach mit einer Dachneigung < 15°FD
Geländehöhe (Meter über Normalhöhennull)
GR (Ö)FL (E)61,0festgesetzte Geländehöhe in m ü. NHNgem. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB(siehe Festsetzung I. Nr. 3)Abweichendes Maß der Tiefe derbauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen(siehe Festsetzung I. Nr. 5)
Für die städtebauliche Planung.Münster, __________ ________________________ _______________Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat Amtsleiter
Blatt 1 von 2
63.03KD: 63.48
Vorgartenzone(siehe Festsetzung I Nr. 4.1 bis 4.2 und II. Nr. 2)Untergeschoss (nur unterirdische Gebäude undGebäudeteile zulässig)
KanaldeckelAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenBaum nach Pflanzliste 1(siehe Festsetzung I. Nr. 8.4)
Baum nach Pflanzliste 2(siehe Festsetzung I. Nr. 8.4)
12
SatteldachSDHauptfirstrichtung
Baum zum Erhalt
UG
Rechtsgrundlagen: ·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvom 26. April 2022  (BGBl. I S. 674)·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzesvom 14. September 2021 (GV. NRW S. 1086)·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 13. April  2022 (GV.NRW. S. 490)
Besondere schallschutztechnische VorkehrungenAbgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz(siehe Festsetzung I. Nr. 7.1)Festgesetzter Bereiche mit einer Überschreitung desäquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags(siehe Festsetzung I. Nr. 7.4)Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz(siehe Festsetzung I. Nr. 7.3)ALPB IIILPB IVKennziffer (siehe textliche Festsetzung Nr. 1)1B
Planverfasser:ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbHZur Pumpstation 142781 Haan / RheinlandTel: +49 2129 5662090          mail@isr-planung.deISRInnovativ in Stadt + Raum
Der Rat der Stadt Münster hat am 18.05.2022 gemäß § 2 (1) BauGBden geänderten Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanesgefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 17vom 10.06.2022 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker

Beschlussvorlage

24534 Zeichen

V/0572/2022 
V/0572/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 612: Weseler Straße / Kolde-Ring 
[Klosterareal Pluggendorf - Ehemalige Friedrichsburg] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   06.12.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.12.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  612: Weseler 
Straße / Kolde-Ring wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden im Rahme n des Planverfahrens eingegangenen Stellungnahmen nicht ge-
folgt:  
 
1.1 Der Anregung zum Erhalt der Klostermauer (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.4, 3.4.3).  
 
1.2 Der Forderung nach einer offeneren Gestaltung der geplanten Bebauung gegenüber der 
Bestandsbebauung im Bereich des vorhandenen Rad- und Fußwegs in der Verlängerung 
der Körnerstraße (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.5).  
 
1.3 Der Befürchtung, die zukünftige Bebauung bef ördere ein übermäßiges Vorkommen von 
Hitze-, Regenwasser- sowie Sturmproblemen (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.6).  
 
1.4 Der Ansicht, der vorhandenen Rad - und Fußweg in der Verlängerung der Körnerstraße 
sei zu eng für den künftigen Rad - und Fußverkehr und zu schmal f ür die gegenüber der 
Bestandsbebauung geplante hohe Bebauung (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.6).  
Stadtplanungsamt 
 
22.11.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Jänkel /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6133 /  
492-6194 
Jaenkel@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0572/2022 
 
1.5 Der Forderung nach einem weitestgehenden Erhalt des Baumbestands und der Grün-
räume sowie einer Reduzierung der Flächenversiegelung (siehe Anlage 1, Nr. 1.2.2).  
 
1.6 Der Anregung zur Planung von Stellplätzen für die Anwohnerinnen und Anwohner umlie-
gender Bereiche (siehe Anlage 1, Nr. 1.3.2).  
 
1.7 Der Anregung, einen Drogeriemarkt im Quartier zu integrieren (siehe Anlage 1, Nr. 1.4.5).  
 
1.8 Der Anregung, den Festplatz zu erhalt en bzw. ein Multifunktionsgebäude für Veranstal-
tungen zu ermöglichen (siehe Anlage 1, Nr. 1.4.6).  
 
1.9 Der Stellungnahme, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sei missachtet worden 
(siehe Anlage 1, Nr. 1.5.1, 3.1.4, 3.6.1, 3.6.4).  
 
1.10 Den Bedenken gegenüber einer Verletzung der Privatsphäre und einer Verschattung der 
Bestandsbebauung an dem von der Körnerstraße zur Weseler Straße verlaufenden Fuß- 
und Radweg (siehe Anlage 1, Nr. 1.5.2, 3.6.2).  
 
1.11 Den Bedenken gegenüber einer Beeinträchtigung des Luftaustauschs (siehe Anlage  1, 
Nr. 1.5.3, 3.6.3).  
 
1.12 Den Bedenken gegenüber einer Zunahme des Autoverkehrs auf der Körnerstraße (siehe 
Anlage 1, Nr. 1.5.4, 3.6.8, 3.7.2, 3.7.3).  
 
1.13 Den Bedenken gegenüber einer erhöhten Überflutungsgefahr (siehe Anlage 1, Nr. 1.5.5, 
3.1.7, 3.6.7).  
 
1.14 Der Anregung, den von der Körnerstraße zur Weseler Straße verlaufenden Fuß - und 
Radweg zu verbreitern, die Neubebauung hier auf maximal 3 Geschosse zu beschränken 
sowie weitergehende Festsetzungen zur Anlage von Grünanlagen, Vorgärten und Ab-
standsflächen zu treffen (siehe Anlage 1, Nr. 1.5.6, 3.6.5).  
 
1.15 Der Stellungnahme, die Beteiligung der Öffentlichkeit sei unzureichend erfolgt (siehe An-
lage 1, Nr. 3.1.1, 3.1.3, 3.6.4).  
 
1.16 Der Stellungnahme, die Planung berücksichtige einseitig die Interessen der Grundstücks-
eigentümerin zulasten der Nachbarschaft (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.2).  
 
1.17 Der Anregung, im Bereich des von der Körnerstraße zur Weseler Straße verlaufenden 
Fuß- und Radwegs die Höhe  der Neubebauung zu reduzieren und/oder den geplanten 
Gebäuderiegel weiter von der Bestandsbebauung abzurücken und in westliche Richtung 
zu verschieben (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.5).  
 
1.18 Den Stellungnahmen zu negativen klimatischen Auswirkungen der Planung (si ehe Anla-
ge 1, Nr. 3.1.6, 4.17.2).  
 
1.19 Den Bedenken gegenüber einer Zunahme der Verkehrsmenge sowie der Luftschadstoff- 
und Feinstaubbelastung im Plangebiet sowie dessen Umgebung (siehe Anlage  1, 
Nr. 3.1.8).  
 
1.20 Der Anregung, die Bebauung aufzulockern und deutl ich mehr verbindliche Pflanz - und 
Begrünungsfestsetzungen zu treffen (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.9).

- 3 - 
V/0572/2022 
1.21 Der Anregung, die geschlossene Gebäudekante entlang des Fuß- und Radwegs Körner-
straße aufzubrechen oder zumindest in der Höhe zu reduzieren (siehe Anlage  1, 
Nr. 3.1.10).  
 
1.22 Den Bedenken gegenüber der Festsetzung eines Urbanen Gebiets (MU) (siehe Anlage 1, 
Nr. 3.1.11).  
 
1.23 Der Anregung, den Fuß- und Radweg zwischen Körnerstraße und Weseler Straße breiter 
auszubauen (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.12, 3.6.8).  
 
1.24 Der Anregung, die Körnerstraße auszubauen (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.13, 3.7.4).  
 
1.25 Der Stellungnahme, mit der Planung sei eine Verschlechterung der Verkehrssituation am 
Hoppendamm und an der Teichstraße zu befürchten (siehe Anlage 1, Nr. 3.3).  
 
1.26 Der Bitte um  eine deutlichere Höhenabstufung der geplanten Bebauung zur nördlich an-
schließenden Bestandsbebauung (siehe Anlage 1, Nr. 3.4.2).  
 
1.27 Der Bitte um Festsetzung der Erhaltung eines Obstbaums und der Erhaltung von Grund-
stückseinfriedungen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (siehe Anla-
ge 1, Nr. 3.4.3).  
 
1.28 Der Stellungnahme, die Planung verstoße unter mehreren Gesichtspunkten gegen die 
rechtlichen Vorgaben für eine abwägungsfehlerfreie Bauleitplanung, wäre mithin rechts-
widrig und würde Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. Mieter und Mieterinnen unmittel-
bar an das Plangebiet angrenzender bzw. in räumlicher Nähe zum Plangebiet liegender 
Wohnobjekte in ihren subjektiv -öffentlichen Rechten verletzen (siehe Anlage  1, 
Nr. 3.5.11).  
 
1.29 Der Anregung, von der pro jektierten Planung, für die eine städtebauliche Rechtfertigung 
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu erkennen sei, Abstand zu nehmen (siehe Anlage  1, 
Nr. 3.5.11).  
 
1.30 Der Anregung, den von der Körnerstraße zur Weseler Straße verlaufenden Fuß - und 
Radweg zu verbreitern und dort eine Baumreihe anzupflanzen (siehe Anlage 1, Nr. 3.6.3).  
 
1.31 Der Aufforderung, das Projekt zu stoppen (siehe Anlage 1, Nr. 3.6.9).  
 
1.32 Der Anregung, für das an der Körnerstraße geplante Gebäude großzügige Vorgärten vor-
zusehen (siehe Anlage 1, Nr. 3.7.4).  
 
1.33 Der Bitte, den Entwurf des Bebauungsplans so zu überarbeiten, dass ein erhöhtes Ver-
kehrsaufkommen in der Körnerstraße vermieden und die Wohnqualität im Bestand nicht 
beeinträchtigt wird (siehe Anlage 1, Nr. 3.7.5).  
 
1.34 Der Stellungnahme zu negativen Auswirkungen der Planung auf den Artenschutz (siehe 
Anlage 1, Nr. 4.17.3).  
 
1.35 Der Anregung, die im Westen des Plangebiets festgesetzte öffentliche Grünfläche auszu-
weiten, den Versiegelungsgrad zu reduzieren sowie die Obstbaumw iese komplett zu er-
halten (siehe Anlage 1, Nr. 4.17.4).  
 
 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 612: Weseler Straße / Kolde-Ring wird gemäß §§ 2 und 
10 BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen.

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V/0572/2022 
Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Stadt Münster hat die Begleitung des Bebauungsplanverfahrens und die Erstellung der notwendi-
gen gutachterlichen Betrachtungen an das Stadtplanungsbüro ISR Innovative Stadt - und Raumpla-
nung GmbH aus Düsseldorf vergeben. In der Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt und dem In-
vestor, der LVM -Versicherung, wurde eine enge anteilige Kostenerstattungsregelung getroffen. Die 
Kosten für die Vergabe der Bauleitplanleistungen werden zunächst aus dem B udget des Stadtpla-
nungsamts finanziert und im Rahmen der Regelungen des städtebaulichen Vertrags vom Investor 
zurückerstattet. Die Kosten für den erforderlichen Umbau der künftigen Erschließungsanlagen Wese-
ler Straße und Kolde -Ring, die im Besitz der Stadt  Münster sind, werden durch den Investor über-
nommen. Dies wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.  
 
 
Begründung:  
 
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Münster fasste am 13.05.2020 den Beschluss zur Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 612, um in integrierter Lage im Stadtteil Pluggendorf Planungsrecht für 
ein urbanes Quartier für Dienstleistung, Büronutzungen und Wohnen auf den freigewordenen ehema-
ligen Flächen des Klosterareals zu schaffen (Vorlage Nr. V/0096/2020). Mit der Vorlage erfolgte auch 
der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (104. Änderung des FNP).  
 
Der von einem Planungsbüro erarbeitete städtebauliche Entwurf ist ein Gesamtkonzept und in einen 
Bebauungsplanentwurf umgesetzt worden. Die thematischen Schwerpunkte liegen insbesondere in 
folgenden Bereichen:  
 
Plangebiet  
 
Das Gelände der Friedrichsburg befindet sich südlich der Alt stadt im Berei ch Pluggendorf und liegt 
etwa 1,5 km vom Domplatz entfernt. Der Name Friedrichsburg geht auf einen barocken Adelshof zu-
rück, den Friedrich Christian Freiherr von Galen an dieser Stelle seit etwa 1725 bewohnte. Sowohl 
von den baulichen als auch von den gart enbaulichen Bestandteilen dieser Anlage sind heute keine 
Elemente mehr erhalten. Ab 1888 hat sich hier die Ordensgemeinschaft der Schwestern von der Gött-
lichen Vorsehung niedergelassen und das Gelände nach Ihren Bedürfnissen bebaut. Aufgrund der 
stetig sinkenden Anzahl an Ordensschwestern wurde das Mutterhaus, die sogenannte Friedrichsburg, 
im Rahmen eines Bieterverfahrens an die LVM -Versicherung veräußert. Diese hat Ihren Hauptsitz in 
unmittelbarer Nähe. Im nördlichen Bereich der Friedrichsburg bleibt die Ordensgemeinschaft weiter-
hin Eigentümerin der Flächen. Sowohl die LVM als auch die Or densgemeinschaft haben in Gesprä-
chen mit der Stadtverwaltung ihr Interesse signalisiert, das Gelände zu einem neuen Stadtquartier zu 
entwickeln. Westlich des Plangebietes ist nahe dem bereits in den 1990er Jahren errichteten Alters-
heim im Jahr 2020 das neue Provinzhaus der Ordensgemeinschaft der Schwestern von der göttlichen 
Vorsehung entstanden.  
 
Städtebauliche Gesamtfigur  
 
Aufgrund der Verlagerung des "Schwesternhauses"  beabsichtigt die Vorhabenträgerin und jetzige 
Eigentümerin der Flächen LVM gemeinsam mit der Stadt Münster die städtebauliche Entwicklung 
dieser Fläche zu realisieren. Das Ziel ist ein hochwertiges, vielseitiges und innerstädtisches Quartier 
mit eigener Identität. Durch die Art des Städtebaus und der Parzellierung der Architekturbausteine soll 
ein gewachsenes Bild kommuniziert werden. Eine Überplanung der vorhandenen Bau - und Nut-
zungsstruktur eröffnet die Möglichkeit auf insgesamt rund 4,4 ha ein solides städtebauliches Gesamt-
konzept zu entwickeln. Das Quartier soll unter Einbeziehung der angrenzenden nachbarschaftlichen 
Strukturen ein Gebiet von innerstädtischem Charakter werden, das die städtebaulichen Vorausset-
zungen für eine neue urbane Nutzungsstruktur schafft. Neben Lagen für Dienstleistung und Büronut-

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V/0572/2022 
zungen zum Kolde -Ring und zur Weseler Straße bietet sich hier das Potential für rund 500 neue 
Wohneinheiten. Insgesamt beläuft sich die Wohnfläche auf ca. 51.500 m² sowie die Flächen für Ge-
werbe, Büros, Mobility Hub und Kita auf ca. 24.100 m2. Dies soll durch eine angemessene innerstäd-
tische Dichte, eine Bebauung im Zusammenhang, eine Adressausbildung  und eine qualitative ab-
wechslungsreiche Folge öffentlicher und privater Räume gewährleistet werden. Im St adtquartier soll 
insbesondere der Gestaltung des öffentlichen Raums als Ort de r Begegnung und Kommunikation 
besondere unter dem Duktus „Pluggendorf weiterbauen“ Aufmerksamkeit gewidmet werden.  
 
Verfahrensmethodik  
 
In der ersten Entwicklungsphase wurde zu nächst eine städtebauliche Idee für den Ort entwickelt. In 
das Werkstattverfahren wurden kreative Stadtplanerteams eingebunden, die auf Grundlage der ver-
waltungsseitigen Vorabstimmung ihre städtebaulichen Entwürfe erarbeiteten und diese in Form einer 
Zwischenpräsentation vorgestellt haben. Ziel der ersten Entwicklungsphase war es, einen städtebau-
lichen Entwurf zu generieren, der das notwendige Eigengewicht bietet, um als Grundlage für das Be-
bauungsplanverfahren zu dienen. Die Ergebnisse sind anschließend mit in die zweite Entwicklungs-
phase eingeflossen. Diese diente der Vorbereitung für den Bebauungsplan und schloss die Nachqua-
lifizierung des bea bsichtigten Entwicklungskonzepts, insbesondere die Freiraumqualitäten, Gestal-
tungsleitlinien und die Berücksichtig ung der hochbaulichen Entwicklung mit ein. In den gesamten 
Entwicklungsprozess wurde bereits beginnend mit der ersten städtebaulichen Entwicklungsphase ein 
„Parzellierungskonzept“, welches im Städtebaulichen Vertrag dezidierter ausgestaltet wird, simultan 
zur städtebaulichen Figur entwickelt. Im Rahmen der Bebauungsplanung wurde zunächst die städte-
bauliche Qualifizierung der Fläche vorangetrieben. Der Entwurf von Lorenzen Mayer Architekten (Ber-
lin) und Becht Landscape (Kopenhagen) wurde als Ergebnis des Werkstattverfahrens der Erarbeitung 
des Bebauungsplans zugrunde gelegt. Im Anschluss daran erarbeiteten sechs Architekturbüros in 
einer zweiten Qualifizierungsphase neue Bausteine des Quartiers und füllten  damit das städtebauli-
che Gerüst zu dem angestrebten v ielfältigen Quartier, in dem der Fokus auf d er Entwicklung des 
Hochbaus lag. Als gesonderter und nachgelagerter Baustein gilt die Entwicklung eines Hochpunkt s 
durch Mehrfachbeauftragung für den Kreuzungsbereich Weseler -Straße und Kolde -Ring. Dieser 
nimmt a uf Grund seiner Ecklage eine besondere städtebauliche Prägnanz innerhalb des Quartiers, 
aber auch im gesamtstädtischen Kontext ein. Aufgrund seiner Höhe und als Alleinstellungsmerkmal 
innerhalb des Klosterareals wurde im Rahmen einer  Mehrfachbeauftragung ein Wettbewerbsverfah-
ren durchgeführt, in dem die sechs bereits bekannten  Architekturbüros verschiedene Entwürfe prä-
sentierten. Der Gewinner stellt den Entwurf des Hochpunktes bis  Leistungsphase 3. Ab der Leis-
tungsphase 3 bis zur Baufertigstellung wird ein Generalplaner die notwendige Planung und Umset-
zung übernehmen.  
 
Städtebaulicher Vertrag  
 
Die Vertragsparteien schließen einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB, der u.a. zu Zielen, 
Kostentragungsregelungen, Inhalten, der Durchführung und zu Verpflichtungen im Zusammenhang 
mit dem vorliegenden Projekt konkretisierende Vereinbarungen enthält. Im Rahmen der Erarbeitung 
des Bebauungsplanentwurfs ist ein entsprechender Vertragsentwurf erarbeitet worden. Die Inhalte 
sind bereits in die Erläuterungen der genannten Schwerpunkte eingeflossen. Darüber hinaus werden 
Regularien über folgende Themen getroffen:  
 
Verpflichtungen zur anteiligen Realisierung öffentlich geförderten Wohn raums; erforderliche Anpas-
sung ö ffentlicher technischer Infrast ruktureinrichtungen (Einrichtung einer Lichtsignalanlage, Stra-
ßenmarkierungen, Straßenerschließung, Entwässerung…); Eintragung von im künftigen Bebauungs-
plan vorgeprägten grundbuchlich einzutragenden Rechten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zuguns-
ten der Öffentlichkeit/ Erschließungsträger/ Anlieger; Beachtung gestalterischer Anforderungen an die 
Realisierung der Gebäude und deren Abstimmung; Regelung der erforderlichen naturschutzrechtli-
chen Ausgleichsmaßnahmen; eine umfeldverträgliche Baustellenlogistik.

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V/0572/2022 
Soziale Infrastruktur  
 
Auf Grundlage von Bedarfsermittlungen der Stadt Münster besteht ein vorhabenbezogenes Erforder-
nis von sechs Kita -Gruppen. Diese werden in Form einer 3 -Gruppen-Kita am westlichen Rand  des 
MU 2 sowie einer weiteren 3-Gruppen-Kita inmitten des Quartiers, im WA 4, verortet. Die dazugehöri-
gen Freiflächen werden in den Hofstrukturen integriert. Die gemäß der sozialgerechten Bodennutzung 
Münster (SoBoMü) üblichen Bedingungen sind auch für das Plangebiet Klosterareal Pluggendorf um-
gesetzt. Dazu gliedert s ich die Verteilung in freifinanziertes Wohnen, geförderten Wohnungsbau so-
wie förderfähigen Wohnungsbau für Studierende und S enioren auf jeweils 30  % der entstehenden 
Nettowohnflächen. Darüber hinaus wurde vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und 
Gleichstellung des Landes Nordrhein -Westfalen (MHKBG) eine zusätzliche Mittelbereitstellung aus 
dem Sonderbudget „Quartiersförderung“ in Aussicht gestellt.  
 
Verkehrliche Anbindung des Wohnquartiers  
 
Die primäre Erschließung des Areals erfolgt östlich von der Weseler Straße sowie südlich vom Kolde-
Ring. Einfahrende Pkw werden in den Tiefgaragen unter den südlichen Blöcken geleitet, um so ober-
irdisch ein autofreies Quartier zu ermöglichen. Im nördlichen Bereich des Gebiets erfolgt eine sekun-
däre Erschließung über die Körnerstraße mit Einmündung in eine weitere Tiefgarage. Grundsätzlich 
wird das Areal für Rettungsfahrzeuge, Ver- und Entsorgungs- sowie Belieferungsverkehr befahrbar 
sein. Neben oberirdischen Abstellflächen werden durch eine separate Rampe für Fa hrradfahrende 
auch unterirdische Abstellflächen - und Räume angeboten. Insgesamt beläuft sich die Anzahl der 
Fahrrad- und Lastenfahrradabstellplätze im Quartier auf rund 380. 
 
Der Mobility Hub befindet sich im östlichen Bereich an der Weseler Straße. Er dient als Ort für Lade-
infrastruktur für PKW und Fahrrad , als Sharing- und Abstellmöglichkeit sowie zur Verteilung der ver-
schiedenen Verkehrsmittel und fördert mit der Intermodalität eine Alternative zum privaten Pkw.  
 
Neuanpflanzungen von Straßenbäumen entlang des Kolde-Rings und der Weseler-Straße im öffentli-
chen Straßenraum werden im Rahmen der konkreten Erschließungs - und Ausbauplanung berück-
sichtigt.  
 
Entwässerungs- und Freiraumkonzept  
 
Es wird mit Versickerungsanlagen in Form von Blockkästen gearbeitet, die Rückhaltung und Drosse-
lung des Abflusses von Oberflächenwasser gewährleisten. Zudem befinden sich innerhalb der Wohn-
höfe Mulden und Notwasserwege, d ie für das Plangebiet notwendige Retentionsbereiche bilden. 
Durch Raumabschlüsse und Erweiterungen entstehen die drei Plätze „Körnerplatz“, „Mittenmang“ und 
„Grüner Platz“ sowie drei begrünte Innenhöfe innerhalb der Quartiersblöcke, welche sich auch im 
städtebaulichen Konzept als zentrale Elemente wiederfinden. Die Platzflächen werden ebenerdig an-
gelegt sowie teilweise mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster oder -asphalt, offenfu-
gige Pflasterungen, Rasengittersteine etc.) ausgestaltet. Das angefallene Niederschlagswasser kann 
durch diese Maßnahmen direkt vor Ort zurückgehalten werden, sodass ökologische sowie klimatische 
Vorteile zu erzielen sind. Es ist eine Begrünung von Flac hdachflächen (ca. 60 % in MU 2 und MU 3) 
geplant. Auch die Fassadenbegrünung und besonders der Erhalt des Baumbestands im Westen und 
Norden, welcher sich zu einem Spielband mit einer Größe von ca. 3000 m2 ausweitet und eine öffent-
liche Spielplatz- und Freifläche bildet, sind Teil des Grünkonzepts, das  durch das zuvor genannte 
Büro Becht Landscape (Kopenhagen) entwickelt wurde.  
 
Biodiversitätskonzept  
 
Ziel des Biodiversitätskonzepts ist es, aufzuzeigen, in welcher Form mit der Thematik der Biodiversi-
tät von Seiten der Vorhabenträgerin in der innerstädtischen, urbanen Lage und in den zukünftig anth-
ropogen gestalteten Bereichen umgegangen wird. Das Biodiversitätskonzept soll beispielsweise dar-
stellen, wie die  Artenvielfalt und der Artenschutz durch Bereitstellung von Nistangeboten für Fleder-
mäuse und Vögel sowie Lebensräume für Insekten und dessen Implementierung bereits in der Archi-

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V/0572/2022 
tektur funktionieren kann.  
 
Energiekonzept  
 
Für das Gesamtquartier liegt ein Energiekonzept vor, welches sich in den Regelungsinhalten des 
städtebaulichen Vertrags wiederfindet. Ein Element ist die Integration eines zentralen Wärmeversor-
gungskonzepts für das  Quartier, welches durch das Trägermedium Fernwärme sowie Geothermie 
funktioniert. Die Flachdach- und Begrünungsfestsetzung im Bebauungsplan hat zudem positiven Ein-
fluss auf die regenerativen Energiesysteme Photovoltaik / Solarthermieanlagen.  
 
Der Rat der Stadt Münster hat im Rahmen der Behandlung der Vorlage Nr. V/0434/2021 eine Erhö-
hung des Gebäudeenergiestandards auf den KfW -40-Standard beschlossen und eine Solarpflicht 
eingeführt. Diese Neuregelungen gelten aber nur für Projekte, in denen  zum Stichtag 01.07.2021 
noch keine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. Die Rahmenvereinbarung für den Be bau-
ungsplan Nr. 612 hingegen wurde jedoch bereits  im Oktober 2020 zwischen der Vorhabenträgerin 
und der Stadt Münster geschlossen, wodurch die Neur egelungen hier keine Anwendung finden. Um 
den Anspruch und ein hohes Niveau hinsichtlich energetischer Standards zu  verdeutlichen, wird an-
gestrebt, das Klosterareal Pluggendorf als Stadtquartier mit DGNB 1-Level Gold mit der Option Platin 
zu zertifizieren.  
 
Beteiligungsverfahren  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen des Ver-
fahrens der Mehrfachbeauftragung pandemiebedingt in Form einer Online -Beteiligung über die Pro-
jekthomepage www.klosterareal-pluggendorf.de. Die Beteiligungsphase fand in der Zeit vom 11.06. 
bis zum 28.06.2020 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 11.05. bis zum 11.06.2021.  
 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 612 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand 
in der Zeit vom 2 0.06. bis einschließlich 20.07.2022 gleichzeitig mit der Auslegung des Entwurfs der 
104. Änderung des Flächennutzungsplans statt. Parallel dazu erfolgte auch die Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.  
 
Die zu d en Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen des Bebauungsplans Nr. 612 eingegangenen 
Stellungnahmen sind in de r Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt und mit Abwägungsvorschlägen 
versehen worden. Zu ihnen soll entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen unter Nr. 1 
Beschluss gefasst werden. Der Bebauungsplan Nr. 612 muss aufgrund der Beschlussvorschläge un-
ter Nr. 1 nicht geändert oder ergänzt werden.  
 
Auf Blatt 2 der Planurkunde des Bebauungsplans erfolgt im Abschnitt „III Hinweise“ eine redaktionelle 
Anpassung des Textlichen Hinweises Nr. 3 zu Bodendenkmälern an das am 01.06.2022 in Kraft ge-
tretene neue Denkmalschutzgesetz (siehe die Erläuterungen hierzu in Anlage  1, Nr. 2.1, 2.10, 4.1.2, 
4.5). Des Weiteren wurde ein neuer Textlicher Hinweis Nr. 10 aufgenommen, der auf die notwendige 
Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde im Fal le der Nutzung von Geothermie hinweist (siehe 
die Erläuterungen hierzu in Anlage  1, Nr. 2.2.4, 4.2.5). Die Begründung zum Bebauungsplan wurde 
entsprechend den Änderungen bzw. Ergänzungen der textlichen Hinweise angepasst.  
 
Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans sind mit den genannten Änderungen und Er-
gänzungen der Textlichen Hinweise und der Überarbeitung der Begründung nicht verbunden. Eine 
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist 
nicht erforderlich. Daher kann nun der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 612 gefasst wer-
den (Beschlussvorschlag Nr. 2).  
 
Zu dem parallel zum Bebauungsplan Nr. 612 gestarteten Verfahren zur 104. Änderung des Flächen-
                                                 
1 Deutsche Gesellschaft  für Nachhaltiges Bauen

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V/0572/2022 
nutzungsplans hat der Rat der Stadt Münster bereits am 26.10.2022 den abschließenden Beschluss 
gefasst (Vorlage Nr. V/0571/2022).  
 
Beim Bebauungsplan bestand noch ein letzter Abstimmungsbedarf zum städtebaulichen Vertrag, so-
dass dieser Bebauungsplan erst jetzt als Satzung beschlossen werden kann. Zu Verzögerungen in 
Bezug auf die Schaffung des verbindlichen Planungsrechts kommt es allerdings hierdurch nicht, da 
für die 104. FNP-Änderung erst nach dem abschließenden Ratsbeschluss der Antrag auf die notwen-
dige Genehmigung bei der Bezirksregierung Münster gestellt werden konnte und für das Genehmi-
gungsverfahren bis zu 3 Monate zu veranschlagen sind.  
 
 
In Vertretung  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A  
Anlage 1:  Abwägung der Stellungnahmen  
Anlage 2:  Plan (verkleinert)  
Anlage 3:  Textliche Festsetzungen  
Anlage 4:  Begründung

V-0572-2022-Anlage-2-Planverkleinerung

36 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0572/2022

V-0572-2022-Anlage-1-Stellungnahmen

228339 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0572/2022 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 122 
Bebauungsplan Nr. 612: Weseler Straße / Kolde-Ring  
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und 
§ 4 Abs. 2 BauGB.  
1  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand aufgrund der Einschränkungen durch die Corona Pandemie in der Zeit 
vom 11.06.bis einschließlich 21.06.2020 in Form einer Online-Beteiligung über die Homepage (www.klosterareal-pluggendorf.de) statt. Während der Beteiligungs-
phase wurden über die Projekthomepage 34 Anmerkungen und Ideen eingereicht. Des Weiteren gab es 646 Bewertungen. Zudem wurden die Anwohnenden über 
eine Postwurfsendung, die aus einem Flyer mit Rücksendekarte bestand, informiert. Von den Anwohnenden wurden 24 Postkarten eingereicht. Anmerkungen, 
Bedenken und Anregungen aus der Beteiligung sind dem Dokument „Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung, Stand 08.07.2020“ zu entnehmen. Die Stellung-
nahmen sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst:  
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.1  Bebauungsstrukturen  
1.1.1   Die Bebauung sollte sich der Struktur Pluggen-
dorfs anpassen. Statt großer Baukomplexe sollte 
eine feingliedrige und vielfältige Bebauung des 
Stadtteils für die Entwicklung des Klosterareals 
maßgebend sein. Die Bebauung sollte sich mehr 
an den Strukturen Pluggendorfs orientieren als an 
den Solitären am Kolde-Ring, z.B. aufgrund mög-
licher Verschattung.  
Die Anregungen wurden bei der Erarbeitung des 
städtebaulichen Konzepts, das dem Bebauungs-
plan zugrunde liegt, berücksichtigt.  
Das städtebauliche Grundgerüst sieht eine Be-
bauung des Plangebiets in Form von drei aufge-
weiteten, in Teilen geöffneten Blöcken sowie 
zwei punktuellen Solitärbauten sowie einer Zei-
lenbebauung nördlich der Körnerstraße vor. Die 
Blockstrukturen bestehen aus einer kleinteiligen 
Bebauung mit großzügigen, begrünten Innenhö-
fen.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die bestehenden Gebäude der Ordensschwes-
tern im Nordwesten des Plangebiets bleiben er-
halten.  
Mit Ausnahme der Bebauung unmittelbar entlang 
des Kolde-Rings und der Weseler Straße (siehe 
Ziffer 1.1.2) werden maximale Gebäudehöhen 
festgesetzt, die eine Ausbildung von drei bis vier 
Vollgeschossen, zzgl. Dachgeschoss und für die 
beiden Solitärbauten vier bis sechs Vollge-
schosse, zzgl. Dachgeschoss zulassen. Dies 
entspricht einer zu der zentralen Lage und der 
Umgebung des Plangebiets passenden Höhen-
abwicklung und baulichen Verdichtung.  
Das städtebauliche Konzept sieht vor, dass ein 
Großteil der geplanten Gebäude – entsprechend 
den Gebäudestrukturen im Umfeld und dem an-
gestrebten „heimeligen“ Gebietscharakter – vor-
wiegend mit Satteldach errichtet werden.  
Durch die versetze Anordnung der Gebäu-
destrukturen ergibt sich im Innenbereich des 
Plangebiets ein von Osten nach Westen erstre-
ckender Freiraum mit Aufweitungen zu drei Platz-
situationen.  
Die durch die Planung forcierten vielfältigen Nut-
zungen (insb. verschiedenen Wohnformen, Bü-
ros, Dienstleitungen, soziale Nutzungen wie Kin-
derbetreuung, Quartierstreff und Mobility Hub)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
werden sich auch in einer vielfältigen Architektur-
sprache und der kleinteiligen Gestaltung der Ge-
bäudestrukturen wiederspiegeln.  
1.1.2   Entlang der Weseler Straße sei eine hohe Bebau-
ung angebracht, um zum einen die Sichtachse in 
Richtung der Innenstadt zu betonen und zum an-
deren eine Abschirmung des Stadtteils Pluggen-
dorf zu gewährleisten.  
Im Sinne einer optimalen Abschirmung gegen-
über dem Straßenverkehrslärm wurden die Ge-
bäudehöhen im Bereich entlang des Kolde-Rings 
und der Weseler Straße überwiegend so festge-
setzt, dass fünf bis sechs Vollgeschosse zzgl. 
Staffelgeschoss ermöglicht werden, um ruhige 
Bereiche im dahinter gelegenen Plangebiet zu 
erzielen. Die Ecksituation an der Kreuzung der 
beiden Straßen wird mit einem Hochpunkt be-
tont, dessen Gebäudehöhenfestsetzungen bis zu 
elf Vollgeschosse zulassen. Diese Gebäude wer-
den mit Flachdach (inklusive einer extensiven 
Dachbegrünung) geplant. Auf diese Weise wird 
ein fließender Übergang von den großmaßstäbli-
chen, gewerblich geprägten Gebäudestrukturen 
südlich des Kolde-Rings zu der kleinteiligeren 
Wohnbebauung im Stadtteil Pluggendorf ge-
schaffen.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
1.1.3   Die Forderungen nach einer ökologischen und be-
ständigen Planung und Bauausführung sollten in 
der Bauweise berücksichtigt werden.  
Mit der Planung wird dem Grundsatz „Innen- vor 
Außenentwicklung“ gefolgt. Es handelt sich vor-
liegend um eine Nutzungsintensivierung auf ei-
ner bereits erschlossenen, zentralen Fläche mit 
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
guter infrastruktureller Ausstattung. Es ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass vergleichbare 
Entwicklungen im Außenbereich oder am Sied-
lungsrand zu stärkeren Umweltauswirkungen, 
insbesondere in Bezug auf Versiegelungen und 
Verkehrsaufkommen führen würden.  
Die im städtebaulichen Konzept vorgesehene an-
einandergereihte Anordnung der Gebäude trägt 
zu geringeren Wärmeverlusten bei als dies bei 
Einzelhäusern der Fall wäre. Durch die extensive 
Begrünung der Flachdächer und durch einen ho-
hen Grünanteil in den Freiflächen wird ein Beitrag 
zur Klimaresilienz und zur Niederschlagsre-
tention geleistet.  
Des Weiteren sind eine autoarme Gestaltung des 
Quartiers und ein umfassendes Angebot an 
Fahrradstellplätzen vorgesehen. Generell soll 
der künftigen Bewohnerschaft ein Anreiz zu ei-
nem Leben ohne eigenes Auto gegeben werden. 
Weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung und 
zur Förderung erneuerbarer Energien sind nicht 
unmittelbarer Bestandteil des Bebauungsplans, 
werden jedoch im Rahmen vertraglicher Rege-
lungen berücksichtigt.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.1.4   Bezüglich des Erhalts bestehender Gebäudeteile 
wurde der Wunsch geäußert, einen Erinnerungs-
ort an die vormalige Nutzung der Ordensschwes-
tern zu schaffen. Auch Teile der Klostermauer 
sollten erhalten bleiben.  
Das im Norden des Plangebiets bestehende 
Wohn- und Bürogebäude der Ordensschwestern 
sowie die südlich hiervon gelegene Kapelle mit 
vorgelagertem offenen Glockenturm bleiben er-
halten. Letztere werden durch die Schaffung der 
südlich angrenzenden Parkanlage künftig auch 
für die Öffentlichkeit besser sichtbar und dienen 
somit als Erinnerungsort und als identitätsstiften-
des Element für das Quartier.  
Die Möglichkeiten zum Umgang mit der Kloster-
mauer wurden geprüft. Im Ergebnis wird ein Er-
halt im Kontext mit der angestrebten Nutzungs-
struktur für nicht sinnvoll und nicht praktikabel er-
achtet.  
Das städtebauliche Konzept sieht – im Sinne des 
Schallschutzes – entlang des Kolde-Rings und 
der Weseler Straße eine weitgehend geschlos-
sene Bebauung mit überwiegend fünf bis sechs 
Vollgeschossen sowie einem bis zu elfgeschos-
sigem Hochpunkt als Eckgebäude vor. Diesen 
Gebäuden sollen begrünte, offene Vorgärten mit 
den erforderlichen Fahrradabstellanlagen vorge-
lagert werden. Die Erdgeschossebene soll sich 
möglichst offen zum Straßenraum hin orientie-
ren. Der im Bestand beengte Raum für Fußgän-
ger- und Radverkehr zwischen Fahrbahn und 
Klostermauer wird somit optisch aufgeweitet. Die 
Dem Wunsch nach einem Er-
innerungsort an die vorma-
lige Nutzung der Ordens-
schwestern wird mit dem 
Entwurf des Bebauungs-
plans bereits entsprochen.  
Der Anregung zum Erhalt der 
Klostermauer wird nicht ge-
folgt. Siehe auch Abwägung 
unter Ziffer 3.4.3.  
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Offenheit dient zudem der sozialen Kontrolle des 
Straßenraums.  
1.1.5   Die großen Wohnblöcke stellten eine starke Ab-
grenzung zur kleinen Gasse in der Verlängerung 
der Körnerstraße dar. Dieser Bereich sollte offe-
ner zu der vorhandenen Bebauung gestaltet wer-
den um ein Miteinander zu ermöglichen.  
Der vorhandene Rad- und Fußweg in der Verlän-
gerung der Körnerstraße wird künftig unmittelbar 
an dem geplanten Solitärbau mit seinem umlie-
genden Quartiersplatz entlangführen. Nördlich 
des Solitärbaus wird ein barrierefreier Zugang 
von dem Fußweg zu der Platzfläche geschaffen. 
Der Fußweg wird somit in das Wegenetz im Plan-
gebiet eingebunden und zum neuen Quartier hin 
„geöffnet“.  
Der Anregung wird in Teilen 
im Entwurf des Bebauungs-
plans bereits entsprochen.  
Der Forderung nach einer of-
feneren Gestaltung der ge-
planten Bebauung gegen-
über der Bestandsbebauung 
im Bereich des vorhandenen 
Rad- und Fußwegs in der 
Verlängerung der Körner-
straße wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2)  
1.1.6   Durch die Bebauung entstehe eine Schlucht, in 
der sich Hitze staue, Regenwasser durchströme 
und Sturm gebündelt werde. Zudem sei die Gasse 
zu eng um den neu zu erwartenden Radfahrer- 
und Fußgängerverkehr zu bewältigen und zu 
schmal, um so eine hohe Bebauung nahe an be-
stehenden Häusern zuzulassen.  
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
wird im Bereich der geplanten West-Ost-Durch-
wegung ein Abstand zwischen den angrenzen-
den Gebäudeblöcken von mindestens 13,5 m si-
chergestellt. Durch die versetze Anordnung der 
Gebäudestrukturen ergeben sich Aufweitungen 
zu drei Platzsituationen. Der für Fußgänger- und 
Radverkehr verfügbare Bereich weist eine Breite 
von in der Regel mindestens 9 m auf.  
Der Befürchtung, die zukünf-
tige Bebauung befördere ein 
übermäßiges Vorkommen 
von Hitze-, Regenwasser- 
sowie Sturmproblemen wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.3)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die beiden südlichen Gebäudeblöcke werden ei-
nen Abstand von mindestens 10 m zueinander 
einhalten – mit Ausnahme der bewusst vorgese-
henen Verengung am „Quartierseingang“ am 
Kolde-Ring (Schallschutz). Die hier vorgesehene 
Wegeführung wird eine Breite von mindestens 
4 m aufweisen.  
Die im Plangebiet vorgesehenen Wege sind aus-
schließlich für den Fuß- (und Rad-) verkehr vor-
gesehen. Die Gebäude entlang der Wege weisen 
eine moderate Höhe von vier bis fünf Vollge-
schossen auf und erhalten begrünte Vorgarten-
zonen. Vor diesem Hintergrund werden die ge-
nannten Wegebreiten und Gebäudeabstände als 
städtebaulich angemessen erachtet. Von einer 
Schluchtwirkung ist aufgrund der oben beschrie-
benen Festsetzungen nicht auszugehen.  
Hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung 
wurde im Rahmen des Verfahrens ein Entwässe-
rungskonzept erstellt. Dieses beinhaltet eine un-
terirdische Rigolenversickerung in Form von 
Blockkästen in den Bereichen mit ausreichend 
Grundwasserabstand sowie Regenwassermul-
den. Die Umsetzung des Entwässerungskon-
zepts sorgt somit insgesamt für einen verantwor-
tungsvollen Umgang mit dem Regenwasser bzw. 
für dessen schadfreie Ableitung.  
Der Ansicht, der vorhande-
nen Rad- und Fußweg in der 
Verlängerung der Körner-
straße sei zu eng für den 
künftigen Rad- und Fußver-
kehr und zu schmal für die 
gegenüber der Bestandsbe-
bauung geplante hohe Be-
bauung, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.4)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Neben der genannten vorhandenen schmalen 
Gasse in der Verlängerung der Körnerstraße wird 
es zukünftig weitere Nord-Südverbindungen 
durch das Plangebiet geben. Beispielsweise be-
steht in der Verlängerung des Hoppendamms die 
Möglichkeit, in das Plangebiet und von hier aus 
in Richtung Kolde-Ring und/oder Weseler Straße 
zu gelangen. Der Rad- und Fußverkehr wird so-
mit entzerrt und ist nicht mehr nur auf die enge 
Gasse angewiesen, wie im Bestand. Die Ge-
bäude, die entlang der Gasse entstehen, müssen 
die nach Bauordnung NRW (BauO NRW) vorge-
schriebenen Abstandsflächen einhalten, des 
Weiteren sind hier Begrünungselemente vorge-
sehen, sodass angemessene Proportionen im 
Bereich der Gasse erwartet werden.  
Nicht zuletzt wird angesichts des enormen Wohn-
raumbedarfs in der Stadt Münster und der zent-
ralen Lage des Plangebiets eine gewisse bauli-
che Verdichtung für angemessen erachtet. Un-
weigerlich wird dadurch die Windrauigkeit des 
Gebiets leicht erhöht, was eine Durchlüftung des 
Gebiets sowie den Luftaustausch mit dem Um-
land behindert. Eine gewisse Beeinträchtigung 
des Mikroklimas ist bei baulichen Vorhaben 
grundsätzlich nicht vollkommen zu vermeiden. 
Vorliegend wird diese sich angesichts der mode-

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
raten Verdichtung sowie der umfassenden Maß-
nahmen zur Begrünung in einem verträglichen 
Rahmen halten.  
1.2  Grünflächen und 
Wegeverbindungen 
1.2.1   Die Frischluftzufuhr über das Klostergelände 
durch die bauliche Lücke westlich des Endes der 
Körnerstraße nehme eine wichtige Rolle ein.  
Bei einer Umsetzung des Planvorhabens ändert 
sich das Klimatop von einem Vorstadtklima zu ei-
nem Stadtklima. Unweigerlich wird für die Umset-
zung der Planung ein Großteil der vorhandenen 
Bäume und sonstigen Grünstrukturen entfallen.  
Zugleich wird durch das Vorhaben das Potenzial 
zur Entwicklung eines ökologisch hochwertigen, 
urbanen Quartiers eröffnet. Die Entwicklung des 
Plangebiets bietet die Chance, die vorhandene 
Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte Flä-
chen in städtischer Lage einer neuen (stark nach-
gefragten) Nutzung zuzuführen. Somit wird eine 
Alternative zur Inanspruchnahme bisher unbe-
bauter Fläche an autoaffinen Standorten im Au-
ßenbereich oder am Siedlungsrand geschaffen.  
Zur Minimierung der Belastung des Lokalklimas 
werden im Bebauungsplan Festsetzungen ge-
troffen. Dazu zählen die intensive Begrünung der 
Dachflächen der Tiefgaragen, die extensive Be-
grünung der Flachdächer entlang der Weseler 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Straße und des Kolde-Rings, die Pflanzung von 
13 standortgerechten Bäumen, der Erhalt von 
mindestens drei raumprägenden Bäumen sowie 
die Entwicklung einer umfassenden öffentlichen 
Grünfläche. Des Weiteren sind Vorgärten voll-
ständig und dauerhaft mit Vegetation zu begrü-
nen. Ausnahmen sind nur für die erforderlichen 
Maßnahmen zur Erschließung zulässig. Stein- 
und Schottergärten sind unzulässig.  
Zur Erhöhung des Grünanteils sind zudem Ein-
friedungen ausschließlich in Form von standort-
gerechten einheimischen Heckenpflanzungen 
bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschendraht- oder 
Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, wenn 
diese mit Laubhecken kombiniert oder von 
Strauchbepflanzungen verdeckt werden, zuläs-
sig.  
Die extensive Dachbegrünung führt neben einer 
Aufwertung der Lebensraumfunktionen durch die 
Rückhaltung von Niederschlagswasser zu einer 
Minderung des Spitzenabflusses, sowie zu einer 
kleinklimatischen Verbesserung durch Verduns-
tung und Feinstoffbindung. Des Weiteren kann 
durch eine Dachbegrünung ein Beitrag zur nächt-
lichen Kaltluftproduktion des Raums geleistet 
werden.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Durch die Verschattung von Flächen tragen 
Bäume zu einem positiven Lokalklima bei. Zu-
dem entstehen durch Verdunstung und Luftfiltra-
tion positive Einflüsse auf die Luftqualität.  
1.2.2   Das Areal habe einen hohen Baumbestand mit 
dem behutsam umgegangen werden soll. Dabei 
soll Wert auf den weitestgehenden Erhalt des 
Baumbestands gelegt werden. Die Grünräume 
sollen erhalten bleiben und die Flächenversiege-
lung reduziert werden.  
Die vorhandenen Bäume innerhalb des Plange-
biets wurden im Verfahren auf ihre Erhaltenswür-
digkeit sowie hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit 
dem vorliegenden städtebaulichen Konzept un-
tersucht. Aufgrund der Prüfung wurden drei er-
haltenswerte und besonders prägende Bäume 
(Roteiche, Rosskastanie und Buche) im Umfeld 
der kleinen Kapelle am westlichen Gebietsein-
gang per Eintrag in der Planzeichnung zur Erhal-
tung festgesetzt.  
Darüber hinaus wird für die Umsetzung der Pla-
nung unweigerlich ein Großteil der vorhandenen 
Bäume und sonstigen Grünstrukturen entfallen. 
Zugleich wird durch das Vorhaben das Potenzial 
zur Entwicklung eines ökologisch hochwertigen, 
urbanen Quartiers eröffnet. Die Entwicklung des 
Plangebiets bietet die Chance, die vorhandene 
Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte Flä-
chen in städtischer Lage einer neuen (stark nach-
gefragten) Nutzung zuzuführen. Somit wird eine 
Der Anregung wird in Teilen 
im Entwurf des Bebauungs-
plans bereits entsprochen.  
Der Forderung nach einem 
weitestgehenden Erhalt des 
Baumbestands und der 
Grünräume sowie einer Re-
duzierung der Flächenver-
siegelung wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.5)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Alternative zur Inanspruchnahme bisher unbe-
bauter Flächen an autoaffinen Standorten im Au-
ßenbereich oder am Siedlungsrand geschaffen.  
Um künftig eine umfassende Begrünung des 
neuen Quartiers zu gewährleisten, werden im 
Bebauungsplan folgende Festsetzungen getrof-
fen:  
Mittels Eintrag in der Planzeichnung wird die 
Pflanzung von sechs klein- bis mittelkronigen 
Bäumen und sieben großkronigen Bäumen fest-
gesetzt.  
Für die Dächer von Tiefgaragen wird festgesetzt, 
dass diese mit einer mindestens 0,4 m mächti-
gen Vegetationsschicht (Substratschicht oder 
kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fach-
gerecht zu überdecken und gärtnerisch zu ge-
stalten sind. Bei einer Baumpflanzung muss eine 
Vegetationstragschicht von mindestens 0,8 m 
zuzüglich einer Drainschicht hergestellt werden.  
Weitere Dachflächen mit einer maximalen Dach-
neigung von 15 Grad sind mindestens extensiv 
zu begrünen.  
Vorgärten sind vollständig und dauerhaft mit Ve-
getation zu begrünen. Stein- und Schottergärten 
sind unzulässig.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Einfriedungen sind ausschließlich in Form von 
standortgerechten einheimischen Heckenpflan-
zungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschen-
draht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, 
wenn diese mit standortgerechten einheimischen 
Hecken kombiniert oder von Strauchbepflanzun-
gen verdeckt werden, zulässig.  
Der verbleibende landschaftsökologische Eingriff 
wurde im Verfahren nach dem Bewertungsver-
fahren der Stadt Münster „Bewertung von Eingrif-
fen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG 
und § 4 LG NW im Stadtgebiet Münster“ bilan-
ziert. Demnach ergibt sich ein Defizit von 
61.210 Wertpunkten. Der ökologische Ausgleich 
erfolgt auf externen Flächen im Münsteraner 
Stadtgebiet. Dort wird die Anlage einer Streu-
obstwiese, einer Waldfläche sowie einer artenrei-
chen Mähwiese vorgesehen.  
1.2.3   Alle Flachdächer, die nicht als Dachterrassen ge-
nutzt werden, sollten begrünt werden.  
Im Bebauungsplan wurde eine mindestens ex-
tensive Dachbegrünung für alle Dachflächen mit 
einer maximalen Dachneigung von 15 Grad fest-
gesetzt.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
1.2.4   Die nicht überbauten Tiefgaragen sollten soweit 
mit dem Erdreich bedeckt sein, dass sie intensiv 
Für die Dächer von Tiefgaragen wurde festge-
setzt, dass diese mit einer mindestens 0,4 m 
mächtigen Vegetationsschicht (Substratschicht 
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
begrünt und in Teilen mit Bäumen bepflanzbar 
sind.  
oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht 
fachgerecht zu überdecken und gärtnerisch zu 
gestalten sind. Bei einer Baumpflanzung muss 
eine Vegetationstragschicht von mindestens 
0,8 m zuzüglich einer Drainschicht hergestellt 
werden.  
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
1.2.5   Es könnten Flächen für gemeinschaftliches Gärt-
nern vorgesehen werden.  
Die Planung sieht die Schaffung großzügiger Blo-
ckinnenbereiche vor. Eine mögliche gemein-
schaftliche Nutzung durch die späteren Bewoh-
nenden ist nicht Regelungsinhalt des Bebau-
ungsplans.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens ist 
nicht erforderlich.  
1.2.6   Die Gestaltung von Freiräumen insbesondere für 
unterschiedliche Generationen sollte in der Ge-
staltung des Areals eine zentrale Rolle spielen 
und einen wichtigen Bestandteil der Entwicklung 
darstellen.  
Eine attraktive Grün- und Freiraumgestaltung ist 
wesentlicher Bestandteil des der Planung zug-
rundliegenden städtebaulichen Konzepts.  
Entlang der westlichen Grundstücksgrenze ist 
ein grünes Band mit Spiel- und Aufenthaltsgele-
genheiten vorgesehen. Im Bebauungsplan wurde 
daher eine öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Spielplatz vorgesehen. Auch in den 
Blockinnenbereichen und den Vorgärten sind 
grün gestaltete Freiräume geplant.  
Des Weiteren sieht die Planung weitere öffentli-
che Freiräume mit Aufenthaltsqualitäten im Be-
reich der geplanten Ost-West-Verbindung vor. 
Dazu werden die geplanten Wegebeziehungen 
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
an drei Stellen aufgeweitet, um Aufenthaltsberei-
che und Platzsituationen zu schaffen. Als „Haupt-
platz“ und Knotenpunkt fungiert der „Körnerplatz“ 
der im Eingangsbereich an der Weseler Straße 
projektiert ist und als Gebietsauftakt dienen soll. 
1.2.7   Wünschenswert wäre eine naturnahe Freiraum-
gestaltung und die Integration von Aspekten der 
Nachhaltigkeit wie der Förderung des Insekten-
wachstums und der Artenvielfalt.  
Die Planung sieht eine in weiten Teilen naturnahe 
Freiraumgestaltung mit umfassenden Pflanz-
maßnahmen vor (siehe Ziffer 1.2.2). Zur Gewähr-
leistung einer standortgerechten, klimaresilienten 
und insektenfreundlichen Bepflanzung, wurden 
auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte 
Pflanzlisten in den Bebauungsplan aufgenom-
men.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
1.2.8   Es sollten Bänke und Orte für den Aufenthalt im 
Grünen geschaffen werden.  
Eine attraktive Grün- und Freiraumgestaltung ist 
wesentlicher Bestandteil des der Planung zug-
rundliegenden städtebaulichen Konzeptes. Die 
Möblierung der Freiflächen im Plangebiet ist nicht 
Regelungsinhalt des Bebauungsplans.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens ist 
nicht erforderlich.  
1.3  Mobilität und Verkehr   
1.3.1   Die Erschließung sollte von der Weseler Straße 
und dem Kolde-Ring aus abgewickelt werde. Eine 
Erschließung über den nördlichen Bereich (Hop-
pendamm / Teichstraße) sollte lediglich für den 
Die Planung sieht weitestgehend (auto-)ver-
kehrsfreie Innenbereiche für das Plangebiet vor. 
Dafür wird der Verkehr, wie vorgeschlagen, be-
reits an den Gebietseingängen an der Weseler 
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Rad- und Fußverkehr ermöglicht werden. Dies 
habe den Grund, dass ansonsten zu viel Lärm er-
zeugt werde, die Sicherheit der dort wohnenden 
Kinder gefährdet sei und die Stellplatzsituation 
sich weiter verschärfen würde.  
Das Gebiet sollte möglichst autofrei entwickelt 
werden, indem der anfallende Verkehr früh über 
die Quartiersgaragen oder Tiefgaragen abgefan-
gen werde.  
Straße und am Kolde-Ring abgefangen und in 
Tiefgaragen bzw. in ein Mobility Hub geleitet 
(Rechts-rein / rechts-raus-Prinzip). Die Zufahrt in 
das Plangebiet für Rettungsfahrzeuge, Lieferver-
kehr und Müllabfuhr wird durch geeignete Maß-
nahmen, z.B. durch absenkbare Poller, in den 
Zufahrtbereichen reguliert.  
Im nördlichen Teil des Plangebiets werden die 
hier unmittelbar vorgesehenen Wohngebäude 
über die vorhandene Körnerstraße bzw. eine ge-
plante private Verlängerung der Körnerstraße für 
den Fuß- und Radverkehr erschlossen. Das wei-
tere Plangebiet ist für den Individualverkehr nicht 
über die Körnerstraße erreichbar. Im Übrigen 
sind die Wegebeziehungen im Plangebiet aus-
schließlich dem Fuß- und Radverkehr vorbehal-
ten.  
1.3.2   Die Stellplatzanzahl sollte großzügig dimensio-
niert werden, sodass auch die Bewohnerschaft 
umliegender Straßen diese mieten könnten. Zu-
dem wäre es wünschenswert, wenn Ladestatio-
nen für Elektrofahrzeuge geschaffen würden.  
Dem vorliegenden städtebaulichen Konzept ent-
sprechend ergibt sich unter Zugrundelegung der 
Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Müns-
ter ein Bedarf von insgesamt bis zu 740 Parkplät-
zen für die Neuplanungen südlich der Körner-
straße, davon rund 90 Besucherparkplätze und 
rund 650 private Stellplätze sowohl für die Wohn-
nutzung als auch für gewerbliche Nutzungen und 
soziale Nutzungen, wie die Kita. Für die nördlich 
Der Anregung wird in Teilen 
im Entwurf des Bebauungs-
plans bereits entsprochen.  
Der Anregung zur Planung 
von Stellplätzen für die An-
wohnerinnen und Anwohner 
umliegender Bereiche wird 
nicht gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der Körnerstraße geplanten Wohnungen kom-
men nach erster grober Schätzung ca. 50 weitere 
Stellplätze hinzu.  
Die konkrete Anzahl der zu schaffenden Pkw-
Stellplätze richtet sich nach den Anforderungen 
der Stellplatzsatzung der Stadt Münster und dient 
der Deckung des Bedarfs der vorliegenden Pla-
nung. Diese ist im Baugenehmigungsverfahren 
nachzuweisen. Die Schaffung weiterer Stell-
plätze würde den durch die Planung verfolgten 
Ziele eines urbanen Quartiers mit einer Förde-
rung nachhaltiger Mobilität widersprechen.  
Die Schaffung zusätzlicher Stellplätze für umlie-
gende Bereiche ist daher nicht Bestandteil der 
Planung.  
(Beschlussvorschlag 1.6)
1.3.3   Es sollte eine Querung für Fußgänger und Rad-
fahrer in alle Richtungen ermöglicht werden. Eine 
Fahrradverbindung von der Ecke Weseler 
Straße / Kolde-Ring zur Offenbergstraße und zum 
Hoppedamm würde sich sehr anbieten und wäre 
wünschenswert.  
Als Hauptverbindungsweg für Fußgänger und 
Radfahrer sieht der Entwurf eine Durchquerung 
des Plangebiets von Ost nach West (Weseler 
Straße – Hoppendamm) vor. An diese Verbin-
dung schließen in Richtung Süden verlaufende 
Erschließungswege an, die an den Kolde-Ring 
anknüpfen. Nach Norden ist das Plangebiet über 
den im Osten des Plangebiets verlaufenden be-
stehenden Fußweg an die Körnerstraße ange-
bunden.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Im Westen des Plangebiets wird eine weitere 
Nord-Süd-Verbindung zwischen Hoppendamm 
und dem „Grünen Band“ geschaffen. Die Wege-
verbindungen werden zwar nicht als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt, aber aufgrund der 
Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrech-
ten im Bebauungsplan gesichert. Die Umsetzung 
wird zudem vertraglich sichergestellt.  
Im nördlichen Abschnitt wird in Verlängerung der 
Körnerstraße eine Fuß- und Radwegverbindung 
zum Hoppendamm hergestellt.  
An der Weseler Straße ist nördlich der Zufahrt in 
das Plangebiet die Schaffung einer Querungs-
hilfe mit Lichtsignalanlage für Fußgänger und 
Radfahrer über die Weseler Straße vorgesehen. 
1.4  Wohnen und ergän-
zende Nutzungen  
1.4.1   Eine urbane Mischung wird für das Gebiet ge-
wünscht, da es den Viertelcharakter unterstrei-
che.  
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines leben-
digen, urbanen Quartiers. Das Nutzungskonzept 
umfasst eine überwiegend wohnbauliche Nut-
zung im Norden und im Inneren des Plangebiets. 
Diese wird ergänzt durch soziale Nutzungen wie 
Kinderbetreuung und einen möglichen Quartiers-
treff. Entlang des Kolde-Rings und der Weseler 
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Straße sind überwiegend gewerbliche Nutzun-
gen in Kombination mit Studentenwohnen und ei-
nem Mobility Hub am Gebietseingang vorgese-
hen.  
1.4.2   Es sollte bezahlbarer Wohnraum geschaffen wer-
den. Der Bewohnerschaft von Pluggendorf gehö-
ren vielen Gesellschaftsschichten an. Die Vielfalt 
sollte erhalten bleiben und nicht von hochpreisi-
gem Wohnraum zugunsten weniger konterkariert 
werden.  
Im Rahmen der Bauleitplanung kann kein unmit-
telbarer Einfluss auf die Preisgestaltung genom-
men werden. Jedoch erfolgt eine vertragliche 
Vereinbarung, dass von der vorgesehenen 
wohnbaulichen Nutzung Anteile von jeweils etwa 
30 % als förderfähiges Wohnen und als geförder-
tes Wohnen umgesetzt werden.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens ist 
nicht erforderlich.  
1.4.3   Die Wohnnutzung sollte verschiedene Nutzer-
gruppen in den Blick nehmen. In diesem Kontext 
sollten auch barrierefreie Wohnungen mit ent-
sprechender Infrastruktur vorgesehen werden.  
Das Nutzungskonzept sieht einen umfassenden 
Mix unterschiedlicher Wohnungstypen mit einer 
breiten Zielgruppenansprache vor, darunter u. a. 
studentisches Wohnen und geförderter sowie för-
derfähiger (barrierefreier) Wohnungsbau. Es ist 
vorgesehen, das Wohnungsangebot zu ergän-
zen durch soziale Nutzungen wie Kinderbetreu-
ung und einen Quartierstreff sowie ggf. gastrono-
mischen Angeboten und Angeboten zur Nahver-
sorgung.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.4.4   Eine Kindertagesstätte auf dem Klosterareal sollte 
miteingeplant werden. Auch ergänzende Infra-
strukturen wie Spielplätze und Freiräume seien 
mitzudenken.  
Im Plangebiet ist die Errichtung von zwei Kita-
Standorten vorgesehen. Entlang der westlichen 
Plangebietsgrenze wurde eine öffentliche Grün-
fläche der Zweckbestimmung Spielplatz festge-
setzt.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
1.4.5   Es sollte ein Drogeriemarkt im Quartier integriert 
werden. Der Bedarf an einem Drogeriemarkt sei 
in den Quartieren Pluggendorf und Aaseestadt 
groß.  
Einzelhandelsbetriebe sind im Plangebiet aus-
schließlich mit nicht zentrenrelevantem Kernsor-
timent sowie in Form von Läden mit zentren- und 
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment ge-
mäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der 
Stadt Münster („Münsteraner Liste“) zulässig. 
Drogeriewaren zählen gemäß „Münsteraner 
Liste“ zu den zentren- und nahversorgungsrele-
vanten Sortimenten. Entsprechende Ladenein-
heiten sind im Plangebiet somit grundsätzlich zu-
lässig. Aufgrund der Größe der festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen und der Er-
schließungsmöglichkeiten ist die Ansiedlung ei-
nes typischen Drogeriemarktes in den üblichen 
Größen allerdings nicht möglich. Auf diese Weise 
sollen eine unerwünschte Konkurrenz zu den 
zentralen Versorgungsbereichen im Stadtgebiet 
und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Plan-
gebiet vermieden werden. Zugleich soll die An-
siedlung nahversorgungsrelevanter Ladenein-
heiten für eine dem Wohnort nahegelegene 
Grundversorgung explizit zugelassen werden. 
Der Anregung, einen Droge-
riemarkt im Quartier zu integ-
rieren, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.7)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Solche Betriebe tragen neben ihrer Versorgungs-
funktion auch zur Stärkung des gewünschten ur-
banen Charakters des Quartiers bei.  
1.4.6   Teilweise wird der Erhalt des Festplatzes bzw. die 
Errichtung eines Multifunktionsgebäudes ge-
wünscht, sodass vor Ort Feierlichkeiten und Kon-
zerte stattfinden können.  
Durch die Planung werden mehrere Quartiers-
plätze geschaffen, die grundsätzlich auch für 
Veranstaltungen in nachbarschaftlichem Rah-
men zur Verfügung stehen könnten. Die Schaf-
fung eines Multifunktionsgebäudes oder großen 
Festplatzes ist mit Rücksicht auf die vorgesehe-
nen Wohnnutzungen nicht vorgesehen.  
Der Anregung wird in Teilen 
im Entwurf des Bebauungs-
plans bereits entsprochen.  
Der Anregung, den Festplatz 
zu erhalten bzw. ein Multi-
funktionsgebäude für Veran-
staltungen zu ermöglichen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.8)  
1.4.7   Es besteht die Idee, einen Begegnungsort durch 
die Ansiedlung eines Cafés oder Quartierstreffs 
zu schaffen. Das Thema der Begegnung und 
Kommunikation durch bauliche Strukturen und 
neue Nutzungen auf dem Klosterareal Pluggen-
dorf sollte gefördert werden.  
Die Ansiedlung eines Cafés und Quartierstreffs 
ist Teil des städtebaulichen Konzepts und wird 
durch den Bebauungsplan ermöglicht.  
Durch die versetzte Anordnung der Gebäu-
destrukturen ergibt sich im Innenbereich des 
Plangebiets ein sich von Osten nach Westen er-
streckender Freiraum mit Aufweitungen zu drei 
Platzsituationen. Diese stehen als wohnortnahe 
Aufenthalts- und Begegnungsräume für die Be-
wohner und Bewohnerinnen sowie Besucher und 
Besucherinnen des Quartiers zur Verfügung.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.5  Private Stellungnahme 
(19.04.2022)  
1.5.1  Rücksichtnahmegebot Die Einwender weisen als Anwohner und Eigen-
tümergemeinschaft eines Hauses an der Körner-
straße auf ihre Betroffenheit im Sinne der Verlet-
zung des Rücksichtnahmegebots durch die Pla-
nung des Klosterareals Pluggendorf hin. Es wird 
betont, dass bei der Nutzung eines Grundstücks, 
sowohl im Innen-, als auch im Außenbereich, 
Rücksicht auf den / die Nachbarn genommen wer-
den muss und dass weder Gesundheit noch Le-
bensqualität beeinträchtigt werden dürfen.  
Grundsätzlich hat die Bauleitplanung die Auf-
gabe, möglichen Konflikten vorzubeugen, indem 
die von der Planung berührten Belange zu einem 
gerechten Ausgleich gebracht werden (siehe § 1 
Abs. 7 BauGB). Dieser Aufgabe wurde im Rah-
men der vorliegenden Planung nachgekommen 
(siehe weitere Ausführungen). Die Rücksicht-
nahme auf die Nachbarn wird zudem beachtet, 
da die Abstandsflächen laut Bauordnung bei der 
Umsetzung eingehalten müssen. Es wird nicht 
verkannt, dass sich die Situation für die Nachbarn 
deutlich verändert. In einem städtischen Gebiet 
besteht jedoch kein Anspruch auf den Erhalt ei-
ner grünen Umgebung, vielmehr muss mit bauli-
chen Verdichtungen gerechnet werden soweit 
die Vorschriften zur Rücksichtnahme (Abstands-
vorschriften) eingehalten werden.  
Der Stellungnahme, das Ge-
bot der gegenseitigen Rück-
sichtnahme sei missachtet 
worden, wird nicht gefolgt. 
Siehe auch Abwägung unter 
Ziffer 3.1.4, 3.6.1, 3.6.4.  
(Beschlussvorschlag 1.9)  
1.5.2  Abstandsflächen / Pri-
vatsphäre  
Die von der LVM geplanten Bauten seien für Plug-
gendorf extrem hoch und unpassend in diesem 
Stadtteil. Im Bereich der jetzigen Gasse von der 
Körnerstraße zur Weseler Straße seien 5-stö-
ckige Bauten geplant, die in unmittelbarer Nähe 
zu den bestehenden Gebäuden errichtet werden 
Unweigerlich gehen von Baumaßnahmen in ver-
dichteten Lagen auch gewisse Auswirkungen auf 
umliegende Bestandsnutzungen aus. Dabei wird 
nicht verkannt, dass es zu einer stärkeren Ver-
schattungswirkung gegenüber dem heutigen 
Den Bedenken gegenüber 
einer Verletzung der Pri-
vatsphäre und einer Ver-
schattung der Bestandsbe-
bauung an dem von der Kör-
nerstraße zur Weseler

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sollen. Während auf der gesamten Körnerstraße 
die Gebäude im Abstand von einer Straßenbreite 
mit Fußweg, teilweise plus Vorgärten stehen, sei 
im Bereich der Gasse offensichtlich keine Weg-
verbreiterung vorgesehen und somit der Abstand 
zu den bestehenden Gebäuden so eng, dass es 
zur Verletzung der Privatsphäre komme. Die 
Höhe der geplanten Baukörper werde die Woh-
nungen der bestehenden Gebäude verdunkeln 
und das fehlende Sonnenlicht wird zu höherem 
Energieverbrauch in diesen Wohnungen führen.  
Maß kommt. Das Maß der Veränderung wird je-
doch als zumutbar angesehen.  
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich 
das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der 
baulichen Nutzung vorwiegend an der umliegen-
den Bestandsbebauung orientiert und zu dieser 
einen harmonischen Übergang schafft. Merkliche 
Höhenversprünge (mit Ausnahme des im Südos-
ten des Plangebiets ermöglichten Hochpunkts) 
werden nicht vorbereitet.  
Der Bebauungsplan ermöglicht im östlichen Ab-
schnitt des Allgemeinen Wohngebiets WA 3 eine 
Ausbildung der Gebäude mit maximal vier bis 
fünf Geschossen. Somit wird hier eine Gebäude-
höhe etwa entsprechend jener des in diesem Ab-
schnitt bereits vorhandenen Bestandgebäudes 
sowie der östlich anschließenden Bestandsbe-
bauung ermöglicht. Dazu ist auszuführen, dass 
das hier befindliche IV bis V-geschossige Be-
standsgebäude – mit Ausnahme eines II-ge-
schossigen „Vorbaus“ – einen Abstand von bis 
zu 13 m zu dem hier verlaufenden Fuß- und Rad-
weg einhält. Im südlichen Abschnitt „rückt“ der 
Fuß- und Radweg auf bis zu rund 3 m Abstand 
an das Gebäude heran. Die Neubauten im Allge-
meinen Wohngebiet WA 3 werden wiederum ei-
nen Abstand von mindestens 2,5 m vom Fuß- 
und Radweg einhalten und müssen zudem die 
Straße verlaufenden Fuß- 
und Radweg wird nicht ge-
folgt. Siehe auch Abwägung 
unter Ziffer 3.6.2.  
(Beschlussvorschlag 1.10)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
nach BauO NRW vorgeschriebenen Abstandsflä-
chen einhalten. Der Weg selbst weist eine Breite 
von rund 3 m auf. Eine Gefährdung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist daher insge-
samt nicht ableitbar.  
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzu-
weisen, dass die Baugrenzen lediglich eine äu-
ßerste Begrenzung darstellen, die nicht über-
schritten werden darf. Die Bebauung muss hinter 
diesen Baugrenzen zurückbleiben, wenn die Ein-
haltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
standsflächen dies erfordert. Die Prüfung der 
Einhaltung der Abstandsflächen erfolgt erst im 
Genehmigungsverfahren bei Vorlage der konkre-
ten Planung.  
Hinsichtlich der im Verfahren erstellten Beson-
nungsstudie ist auszuführen, dass diese nicht für 
das gesamte Plangebiet erstellt wurde, sondern 
sich auf zwei Teilbereiche fokussiert. Dabei han-
delt es sich um diejenigen Abschnitte für die im 
Bebauungsplan eine abweichende Tiefe der bau-
ordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflä-
chen festgesetzt wurde, um hier die städtebau-
lich erwünschte Verengung an den Eingangsbe-
reichen und eine hinreichende Schallabschir-
mung für die rückwärtigen Abschnitte zu gewähr-
leisten. Im Gegensatz hierzu ist in Bereichen, in 
denen die Abstandsflächen eingehalten werden

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
müssen, bereits aus diesem Grund von einer Ge-
währleistung der gesunden Wohn- und Arbeits-
verhältnisse sowie der Einhaltung gewisser Sozi-
alabstände und ausreichender Besonnung aus-
zugehen. Eine umfassendere Untersuchung der 
Verschattungssituation sowohl innerhalb des 
Plangebiets als auch im Zusammenhang mit der 
Umgebung ist daher nicht erforderlich.  
Insgesamt ist die Verdichtung als eine angesichts 
der innerstädtischen Lage angemessene Ver-
dichtung zu bezeichnen, die dazu beiträgt, dass 
Flächen im Außenbereich geschont werden kön-
nen und somit insgesamt einen Beitrag zum spar-
samen Umgang mit Grund und Boden leistet. Da-
bei wird nicht verkannt, dass die Situation für die 
Anwohner sich in Folge der Planung gegenüber 
dem derzeitigen Stand verschlechtern kann. An-
gesichts der innerstädtischen Lage und der ge-
troffenen Festsetzungen wird dieses Maß aber 
als zumutbar angesehen.  
1.5.3  Gassenbereich / Luft-
austausch  
Während im neu geplanten Klosterareal auf Ab-
stände und Möglichkeiten privater Nutzung ge-
achtet wird, sei jedoch hier, im Bereich der Gasse, 
eine unnötige Verdichtung zu den bestehenden 
Gebäuden vorgesehen. Der Luftaustausch im ge-
samten Viertel werde durch die neue Bebauung 
Hinsichtlich der Abstände wird auf die Ausführun-
gen zur Einhaltung der Abstandsflächen verwie-
sen (siehe Ziffer 1.5.2). Das städtebauliche Kon-
zept sieht zudem vor, die vorgesehene Gebäude-
höhe in Richtung Nordosten (Körnerstraße) ab-
zustufen. Die Geruchsbelästigung durch McDo-
nald‘s kann durch die Planung weder vermindert 
Den Bedenken gegenüber 
einer Beeinträchtigung des 
Luftaustauschs wird nicht ge-
folgt. Siehe auch Abwägung 
unter Ziffer 3.6.3.  
(Beschlussvorschlag 1.11)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
stark beeinträchtigt. Schon jetzt sei die Geruchs-
belästigung durch McDonald‘s kaum akzeptabel.  
noch verstärkt werden. Weitere Geruchsbelästi-
gungen sind aufgrund der Festsetzung als Allge-
meines Wohngebiet und der Festsetzung als 
Geh- und Radweg im Bereich der Gasse nicht zu 
erwarten.  
Durch eine Reduzierung der Bebauung wäre mit 
keinen merklichen klimatischen Veränderungen 
zu rechnen. Die Funktion des Plangebiets als 
Frischluftschneise ist nicht nachgewiesen. Das 
Plangebiet gehört laut den Grünordnungskarten 
der Stadt Münster zum Thema „Grünsystem, 
Freiraumkonzept“ und „Naturraum“ nicht zu ei-
nem städtischen Grünzug. Ebenso weist das 
Fachinformationssystem (FIS) des Landesamts 
für Natur- Umwelt und Verbraucherschutz (LA-
NUV) das Gebiet nicht als bedeutsam für die 
Frischluftzufuhr aus.  
1.5.4  Verkehrszunahme / 
Verbreiterung der 
Gasse  
Die noch offen gehaltene Möglichkeit, am Ende 
der Körnerstraße eine Tiefgarage zu bauen, 
würde zu einer nicht akzeptablen Zunahme des 
Autoverkehrs auf der Körnerstraße führen.  
Über die Körnerstraße sollen ausschließlich die 
Verkehre der beiden unmittelbar nördlich und 
südlich an die Körnerstraße angrenzenden Ge-
bäude der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und 
WA 3 mit jeweils einer Tiefgarage geführt wer-
den.  
Gemäß Verkehrsgutachten ist die Verkehrser-
zeugung im Bereich der Körnerstraße mit 
Den Bedenken gegenüber 
einer Zunahme des Autover-
kehrs auf der Körnerstraße 
wird nicht gefolgt. Siehe auch 
Abwägung unter Ziffer 3.6.8, 
3.7.2, 3.7.3.  
(Beschlussvorschlag 1.12)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
230 Kfz/24h sehr gering. In der Morgenspitzen-
stunde liegt der Wert bei 14 Kfz/h, in der Nach-
mittagsspitze bei 16 Kfz/h. Die leichte Erhöhung 
wird kaum spürbar sein und keine Auswirkungen 
haben.  
1.5.5  Starkregen  Ebenso Sorge bereitet der Gedanke an Starkre-
gen. Bisher konnten die Wassermengen zum gro-
ßen Teil vom Garten der Friedrichsburg aufge-
nommen werden.  
Die Einwender befürchten, dass das Gefälle der 
Gasse von der Weseler Straße in Richtung Kör-
nerstraße bei der vorgesehenen Flächen-Verdich-
tung das Wasser in Sturzbächen hinunterschie-
ßen lasse und die Keller überflute.  
Für die Ableitung des innerhalb des Plangebiets 
anfallenden Regenwassers und Schmutzwas-
sers wurde im Verfahren ein Entwässerungskon-
zept erarbeitet. Für Starkregenereignisse wurde 
ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 
für eine Jährlichkeit von T=30a (30-jähriges Re-
genereignis) geführt. Die Überflutungsnachweis-
flächen liegen in den Blockinnenbereichen mit 
teilweise oberflächiger Ableitung (Notwasser-
wege).  
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das 
Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit.  
Für die Flächen nördlich und westlich der Körner-
straße ist eine separate Ableitung des Schmutz- 
und Niederschlagswassers vorgesehen. Grund-
sätzlich ist geplant, die Grundsätze der Abfluss-
vermeidung mittels Verdunstung und Versicke-
rung zu verfolgen.  
Eine erhöhte Überflutungsgefahr aufgrund der 
Planung ist somit nicht zu erwarten.  
Den Bedenken gegenüber 
einer erhöhten Überflutungs-
gefahr wird nicht gefolgt. 
Siehe auch Abwägung unter 
Ziffer 3.1.7, 3.6.7.  
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 122 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.5.6  Anregung  Das Anlegen von Grünanlagen, Vorgärten und 
Abstandsflächen zu den bestehenden Gebäuden 
würde die Privatsphäre der Anwohner schützen 
und die Aufnahme von Regenwasser begünstigen 
und die Luftqualität verbessern. Neubauten in der 
Nähe von bestehendem Wohnraum sollten maxi-
mal 3 Geschosse haben. Sinnvoll wäre die Ver-
breiterung der Gasse Weseler Straße/Körner-
straße, um die zu erwartende Zunahme an Rad-
fahrern und Fußgängern zu bewältigen und zur 
Verbesserung des Luftaustauschs zwischen den 
Bauten.  
Grünanlagen sowie Vorgärten wurden bereits im 
Plangebiet eingeplant und entsprechend festge-
setzt. Zudem muss die Einhaltung der gesetzlich 
vorgeschriebenen Abstandsflächen im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen 
werden.  
Des Weiteren wurden Maßnahmen für die Re-
tention von Regenwasser getroffen, dazu gehö-
ren die Dachbegrünung der Tiefgarage und der 
Flachdächer, eine Rigolenversickerung. Die Hö-
henfestsetzungen für Gebäude wurden so getrof-
fen, dass sie dem Maß in der Umgebung entspre-
chen. Eine grundsätzliche Reduzierung auf 3 Ge-
schosse im Bereich von bestehender Bebauung 
würde dem Prinzip des sparsamen Umgangs mit 
Grund und Boden widersprechen.  
Der zukünftige Rad- und Fußverkehr wird sich 
auf zwei Querungsmöglichkeiten verteilen, da zu-
künftig auch im Westen des Plangebiets die 
Durchquerungsmöglichkeit besteht. Somit ist die 
Verbreiterung nicht erforderlich und würde auch 
dem Charakter der „Gasse“ widersprechen.  
Der Anregung, den von der 
Körnerstraße zur Weseler 
Straße verlaufenden Fuß- 
und Radweg zu verbreitern, 
die Neubebauung hier auf 
maximal 3 Geschosse zu be-
schränken sowie weiterge-
hende Festsetzungen zur 
Anlage von Grünanlagen, 
Vorgärten und Abstandsflä-
chen zu treffen, wird nicht ge-
folgt. Siehe auch Abwägung 
unter Ziffer 3.6.5.  
(Beschlussvorschlag 1.14)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 122 
2  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 11.05.2021 bis einschließlich 11.06.2021.  
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.1  Stadt Münster:  
Städtische Denkmal-
behörde  
Bodendenkmalpflege  
(19.05.2021)  
„[…] Gegen die oben genannten Planungen be-
stehen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine 
Bedenken.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach 
derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können je-
doch jederzeit archäologische Funde und Be-
funde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kul-
turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt 
werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Ver-
halten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebau-
ungsplan muss einen entsprechenden Hinweis 
enthalten.  
Der Hinweis ist wie folgt zu formulieren:  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
Ein entsprechender textlicher Hinweis wurde in 
den Entwurf des Bebauungsplans aufgenom-
men. Zum Satzungsbeschluss erfolgt eine redak-
tionelle Anpassung an das am 01.06.2022 in 
Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz.  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Boden-
beschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der 
Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder 
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen 
(§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert bis 
zum Eintreffen der Behörde zu erhalten (§ 16 
DSchG). […]“  
2.2  Stadt Münster: Amt für 
Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit  
(11.06.2021)  
2.2.1   „[…] Da textliche Festsetzungen zu der Planung 
nicht vorliegen, bitte ich nach entsprechender Be-
arbeitung um erneute Beteiligung. In diesem Rah-
men sollte auch der überarbeitete Freiflächenge-
staltungsplan, der als Bestandteil des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans erforderlich ist, so-
wie der noch fehlende Umweltbericht zur Stellung-
nahme vorgelegt werden. […]“  
Die Erarbeitung der genannten Unterlagen er-
folgte zur öffentlichen Auslegung. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.2.2  Untere Immissions-
schutzbehörde  
„[…] Die schalltechnische Untersuchung zu den 
Auswirkungen des Planvorhabens sowie zur Ab-
leitung des passiven Schallschutzes liegt noch 
Zur Ermittlung und Beurteilung der auf das Plan-
gebiet und die Umgebung einwirkenden Ver-
kehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde eine 
schalltechnische Untersuchung erarbeitet.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
nicht vor. Eine abschließende Stellungnahme ist 
aus diesem Grund nicht möglich.  
Aus der Begründung sowie den Planunterlagen 
geht hervor, dass in Bereichen mit einem hohen 
Lärmniveau entlang des Kolde-Rings und der We-
seler Straße gewerbliche Nutzungen sowie Bü-
ronutzungen geplant sind. Die schutzwürdige 
Wohnnutzung wird in den Norden des Plangebie-
tes, in dem ruhigeren Lärmniveau verortet. Dar-
über hinaus ist zur Schaffung verträglicher Außen-
wohnbereiche sowie zur Abschirmung der Innen-
höfe eine riegelhafte Gebäudeanordnung geplant. 
Dieses Vorgehen wird begrüßt. […]“  
2.2.3  Untere Bodenschutz-
behörde / Abfallwirt-
schaftsbehörde  
„[…] Keine Bedenken. […]“  - Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.2.4  Untere Wasserbe-
hörde / Gewässerbe-
nutzungen / Anlagen 
an Gewässern  
„[…] Geothermie:  
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des 
Münsterländer Kiessandzuges. Im näheren Um-
feld des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
befindet sich eine große Geothermieanlage.  
Bezüglich des Bauvorhabens liegen noch keine 
Erkenntnisse vor, in welchem Maße die geplante 
Ein hydrogeologisches Gutachten wurde erstellt. 
Der Kiessandzug erstreckt sich nicht unterhalb 
des gesamten Plangebiets. Um die Nutzung von 
Geothermie nicht für Bereiche einzuschränken, 
in denen die Nutzung dennoch möglich wäre, 
wird ein textlicher Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Demnach ist die Nutzung von Ge-
othermie zuvor mit der Unteren Wasserbehörde 
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bebauung in den Boden bzw. das Grundwasser 
eingreift.  
Sofern die Nutzung der Geothermie im überplan-
ten Bereich geplant ist, ist im weiteren Planverfah-
ren deshalb zunächst mittels hydrogeologischem 
Gutachten zu klären, inwieweit eine Beeinflus-
sung durch die vorhandene Geothermieanlage 
bzw. der Lage auf dem Münsterländer Kiessand-
zug besteht. […]“  
abzustimmen. Die Begründung wird zudem er-
gänzt.  
2.2.5  Untere Wasserbe-
hörde / Gewässerbe-
nutzungen / Anlagen 
an Gewässern  
„[…] Niederschlagswasser:  
Aus den derzeitigen Planungen geht hervor, dass 
weite Bereiche mit Tiefgaragen bebaut werden. 
Sofern die weiteren Planungen vorsehen, das 
Niederschlagswasser der Dachflächen bzw. der 
befestigten Flächen zu versickern, ist zu beach-
ten, dass dies in den mit Tiefgaragen überplanten 
Bereichen nicht möglich ist.  
Ansonsten ist es erforderlich, detaillierte Aussa-
gen zur Beschaffenheit des Untergrundes und 
zum Grundwasser im überplanten Bereich zu ha-
ben.  
Deshalb sind dann in Abstimmung mit der Unteren 
Wasserbehörde zunächst hydrogeologische Un-
tersuchungen bezogen auf die Versickerungsfä-
higkeit des Untergrundes im überplanten Bereich 
erforderlich. […]“  
Auf der Grundlage der inzwischen vorliegenden 
hydrogeologischen Untersuchungen wurde den 
Forderungen der Unteren Wasserbehörde 
(UWB) folgend, ein Entwässerungskonzept für 
das Plangebiet erarbeitet. Die Anforderungen der 
UWB wurden bei der Erarbeitung berücksichtigt. 
Die Ableitung des Regenwassers kann demnach 
nur gedrosselt erfolgen. Die Einleitbeschränkung 
ist auf 80 l/Sek. für ein Niederschlagsereignis der 
Jährlichkeit T=2a und einer Dauerstufe von 5 Mi-
nuten festgelegt. Das Regenwasser muss dem-
entsprechend im Plangebiet zurückgehalten bzw. 
zur Verdunstung oder Versickerung gebracht 
werden. 
Folgende Maßnahmen zur Regenrückhaltung 
von Niederschlagswasser sind im Plangebiet vor-
gesehen:  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Begrünung der Dächer der Tiefgaragen  
 Dachbegrünung der Flachdächer entlang der 
Weseler Straße und des Kolde-Rings  
 Rigolenversickerung in Form von Blockkäs-
ten in den Bereichen mit ausreichend Grund-
wasserabstand  
 Stauraumkanäle unterhalb der westlichen 
Erschließungsflächen  
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflu-
tungsnachweis gemäß DIN 1986-100 für eine 
Jährlichkeit von T=30a (30-jähriges Regenereig-
nis) geführt. Die Überflutungsnachweisflächen 
liegen in den Blockinnenbereichen mit teilweise 
oberflächiger Ableitung (Notwasserwege).  
Die Dachflächen des südöstlichen und in Teilen 
des nördlichen geplanten Gebäudeblocks wer-
den entsprechend dem Entwässerungskonzept 
an die (Rigolen-) Versickerungsanlagen ange-
schlossen.  
Der Anschluss der verbleibenden Flächen erfolgt 
über Stauraumkanäle an den Regenwasserka-
nal. Im Falle der Überschreitung der Rigolenvolu-
mina bei einem Starkregenereignis wird jeder 
Entwässerungsteilbereich mit einem Notüberlauf 
in den (Stauraum-) Kanal versehen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das 
Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit.  
Für die Flächen nördlich und westlich der Körner-
straße ist eine separate Ableitung des Schmutz- 
und Niederschlagswassers vorgesehen. Grund-
sätzlich ist auch hier geplant, die Grundsätze der 
Abflussvermeidung mittels Verdunstung und Ver-
sickerung zu verfolgen.  
2.3  Deutsche Telekom 
Technik GmbH:  
Best Mobile –  
Richtfunk-Trassenaus-
kunft deutschlandweit  
2.3.1  (11.05.2021)  „[…] Im Bereich des Planungsgebietes verläuft 
kein Richtfunk. Daher bestehen keine Einwände 
gegen das Vorhaben.  
Die Telekom hat auch bei der Fa. Ericsson Ser-
vices GmbH weitere Verbindungen angemietet. 
Die Daten dieser Strecken stehen uns leider nicht 
zur Verfügung.  
Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahme 
nur für Richtfunkverbindungen des Telekom – 
Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon 
Die weiteren potenziell betroffenen Leitungsträ-
ger wurden im Verfahren beteiligt. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
geschehen, die Firma Ericsson Services GmbH, 
in Ihre Anfrage ein. […]“  
2.3.2  (E-Mail vom 
07.09.2021)  
„[…] Nach derzeitigem Planungsstand beabsichti-
gen wir, in diesem einen Breitbandausbau mittels 
FTTH-Technik vorzunehmen. Sollten Sie dazu 
bereits Absprachen oder Vereinbarungen mit 
Deutsche Telekom Technik GmbH getroffen ha-
ben, bleiben diese von diesem Schreiben unbe-
rührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit.  
Die Telekom behält sich vor, jederzeit von dem 
beschriebenen Breitbandausbau abzusehen, ins-
besondere dann, wenn sich die Markt- und Wett-
bewerbsverhältnisse im Ausbaugebiet verändern. 
Sollte die Telekom von diesem Recht Gebrauch 
machen, entstehen daraus keine Ansprüche ge-
genüber der Telekom. […]“  
Mögliche Neuverlegungen und Umlegungen von 
Leitungstrassen werden im Rahmen der weiteren 
Ausführungs- und Erschließungsplanung abge-
stimmt. Die jeweiligen Leitungsträger werden 
frühzeitig eingebunden.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.4  Ericsson Services 
GmbH  
(29.06.2021)  
„[…] bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfs-
flächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres 
Richtfunks keine Einwände oder spezielle Pla-
nungsvorgaben. 
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellung-
nahme nur für Richtfunkverbindungen des Erics-
son-Netzes gilt. 
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, 
die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein. […]“  
Die weiteren potenziell betroffenen Versorgungs-
träger wurden im Verfahren beteiligt. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.5  Westfälische Fernwär-
meversorgung GmbH  
(11.05.2021)  
„[…] zu der, zwecks Kenntnisnahme und Prüfung, 
uns zugesandten Leitungsanfrage teilen wir Ihnen 
mit, dass in dem von Ihnen o. g. Bereich Fernwär-
meleitungen der Westfälischen Fernwärmever-
sorgung GmbH weder geplant noch vorhanden 
sind. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.6  Nowega GmbH  
(14.05.2021)  
„[…] Im Bereich Ihrer Maßnahme / Planung be-
treibt die Nowega GmbH keine Anlagen, zurzeit 
bestehen auch keine Planungsabsichten. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.7  Bezirksregierung  
Münster: Dezernat 26  
(17.05.2021)  
„[…] Aus luftrechtlicher Sicht werden gegen die 
geplanten Maßnahmen keine Bedenken vorgetra-
gen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich. 
2.8  Stadtnetze Münster 
GmbH  
Grundsatzplanung  
(20.05.2021)  
„[…] in unmittelbarerem Umfeld der betroffenen 
Fläche befinden sich Gas-, Wasser-, und Fern-
wärmeleitungen sowie Strom- und Beleuchtungs-
kabel. Auf der Fläche direkt befinden sich für die 
derzeitige Versorgung der Objekte entsprechende 
Netzanschlussleitungen. Die Stadtnetze Münster 
planen derzeit keine baulichen Tätigkeiten in dem 
Bereich. Sollten die Versorgungsnetze weiterhin 
unberührt bleiben, bestehen keine Einwände ge-
gen den Vorentwurf des Bebauungsplanes 
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Nr. 612. Es wird darum gebeten, bei baulichen Ak-
tivitäten in dem Bereich, in dem neue Netzan-
schlüsse o.ä. erstellt werden sollen, sich frühzeitig 
mit den Stadtnetzen Münster abzustimmen. Es 
haben auch bereits erste Abstimmungen zu dem 
Thema mit den Stadtnetzen Münster am 
16.09.2021 stattgefunden. […]“  
2.9  Handelsverband 
NRW – Westfalen-
Münsterland e.V.  
(21.05.2021)  
„[…] Aus Sicht des Handelsverbandes bestehen 
keine Bedenken gegen den Vorentwurf zum Vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 612 Wese-
ler Straße/ Kolde-Ring.  
Die Schwierigkeit wird sicher sein, eine Verkehrs-
anbindung des Areals zu installieren, die zwar 
weitgehend über Kolde-Ring und Weseler Straße 
erfolgt, aber doch den Verkehrsfluss auf diesen 
beiden Straßen nicht über Gebühr beeinträchtigt. 
Bei Ziffer 6.2.6 halte ich es nicht für sinnvoll, ober-
irdische Stellplätze für Besucher oder ein Carsha-
ring-Angebot zu planen. Selbst bei Installation ei-
nes Carsharing-Angebotes werden Parkplätze für 
Besucher benötigt. Die Vorstellung, das Areal 
möglichst autofrei zu gestalten, sollte sich durch-
aus an der Realität orientieren, um nicht lediglich 
Autos in das bestehende Umfeld dieses Gebietes 
zu „verschieben“. […]“  
Der Anregung wurde durch den Ausschluss ober-
irdischer Stellplätze in den WA 1, WA 3, WA 4 
und MU 1 bis MU 3 gefolgt (siehe Textliche Fest-
setzung Nr. I/6 und Begründung Kapitel 7.7). Ge-
mäß dem aktuellen städtebaulichen Konzept soll 
auch das Carsharing-Angebot in den Mobility-
Hub, der im Zufahrtsbereich von der Weseler 
Straße vorgesehen ist, integriert werden.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.10  LWL – Archäologie für 
Westfalen, Außen-
stelle Münster  
(21.05.2021)  
„[…] Es bestehen keine grundsätzlichen Beden-
ken gegen die o.g. Planung. Da jedoch bei Erdar-
beiten archäologische wie auch paläontologische 
Bodendenkmäler in Form von Fossilien (verstei-
nerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus 
dem oberen Pleistozän (Niederterrassen aus der 
Weichsel-Kaltzeit) angetroffen werden können, 
bitten wir, folgende Hinweise in den Bebauungs-
plan aufzunehmen:  
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 
14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster 
und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat 
Paläontologie, Sentruper Straße 285,48161 
Münster schriftlich mitzuteilen.  
2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der 
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bo-
dendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
aber auch Veränderungen und Verfärbungen in 
der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüg-
lich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht 
verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).  
3. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren 
Beauftragten ist das Betreten der betroffenen 
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologi-
sche und/oder paläontologische Untersuchungen 
durchführen zu können (§ 28 DschG NRW). Die 
Ein entsprechender textlicher Hinweis wurde in 
den Entwurf des Bebauungsplans aufgenom-
men. Zum Satzungsbeschluss erfolgt in Abstim-
mung mit der städtischen Denkmalbehörde eine 
redaktionelle Anpassung an das am 01.06.2022 
in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz.  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der 
Untersuchungen freizuhalten. […]“  
2.11  Polizeipräsidium 
Münster: Direktion 
Verkehr  
(26.05.2021)  
„[…] Gegen den übersandten Vorentwurf zum Be-
bauungsplan Nr. 612 bestehen aus polizeilicher 
Sicht keine Bedenken. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich. 
2.12  Industrie- und Han-
delskammer Nord 
Westfalen  
(27.05.2021)  
„[…] Zu dem vorgenannten Bebauungsplan, wie 
er uns mit Ihrem Schreiben vom 11.05.2021 über-
sandt wurde, werden von uns keine Bedenken 
vorgebracht.  
Aus der Begründung ist nicht eindeutig abzule-
sen, ob die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sons-
tigen nicht störende Gewerbebetriebe Teil der 
Festsetzungen werden oder ausgeschlossen wer-
den. Vor dem Hintergrund der angestrebten Quar-
tiersentwicklung wird angeregt, diese Betriebe 
analog zu den nicht störenden Handwerksbetrie-
ben zuzulassen. […]“  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass inner-
halb der Urbanen Gebiete sonstige Gewerbebe-
triebe im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 
nicht zulässig sind, soweit es sich um Betriebe 
mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbie-
tungen, Bordelle und bordellartige Betriebe han-
delt (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Darüber hinaus 
erfolgt kein Ausschuss sonstiger nicht störender 
Gewerbebetriebe.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
2.13  Geologischer Dienst 
Nordrhein-Westfalen 
Landesbetrieb  
(28.05.2021)  
„[…] Schutzgut Boden  
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes 
Boden  
Von der Karte der schutzwürdigen Böden liegt die 
3. Auflage vor. Im Rahmen der Beschreibung und 
Bewertung des Schutzgutes sind die betroffenen 
Der Zustand und die planbedingten Auswirkun-
gen auf die umweltrelevanten Schutzgüter, ein-
schließlich dem Schutzgut Boden wurden im wei-
teren Verfahren im Umweltbericht zusammenge-
fasst.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunk-
tionen zu benennen. Zudem sind die Folgen des 
Eingriffs auf das Schutzgut Boden zu bewerten.  
Hinweise über die Böden im Plangebiet können 
über die Karte der schutzwürdigen Böden mit GE-
Oportal.NRW abgerufen werden: 
 GeoViewer > Adresseingabe (Adressfeld) > 
Geographie und Geologie > Boden und Geo-
logie > IS BK50 Bodenkarte von NRW 1: 50 
000 – WMS > Bewertung und Auswertungen 
zum Bodenschutz > Schutzwürdigkeit der Bö-
den (3. Auflage) > Schutzwürdigkeit – natur-
nahe und naturferne Böden. 
Kompensationsmaßnahmen für den Verlust an 
schutzwürdigen Böden sind folgender Veröffentli-
chung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): 
 Bodenschutz in der Umweltprüfung nach 
BauGB - Leitfaden für die Praxis der Boden-
schutzbehörden in der Bauleitplanung.  
Hinweis zur Verwendung von Mutterboden  
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 
ist bei Errichtung oder Änderung von baulichen 
Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzba-
rem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu 
schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu si-
chern, zur Wiederverwendung zu lagern und spä-
ter wieder einzubauen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Baugrund  
Die Baugrundeigenschaften sind objektbezogen 
zu untersuchen und zu bewerten. […]“  
2.14  Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW –  
Regionalforstamt 
Münsterland  
(02.06.2021)  
„[…] von den Planungen ist kein Wald betroffen. 
Gegenüber den Planungen bestehen von Seiten 
des Regionalforstamtes Münsterland keine Be-
denken. Weitergehende planungsrelevante Infor-
mationen für das Bauleitplanverfahren liegen 
nicht vor. Hinweise der Forstbehörde zu prüfen-
den Umweltaspekten bzw. zum Umfang und De-
taillierungsgrad der Umweltprüfung liegen nicht 
vor. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.15  Handwerkskammer 
Münster –  
Wirtschaftsförderung  
(07.06.2021)  
„[…] im Rahmen unserer Beteiligung an der Auf-
stellung o.g. Planentwurfs tragen wir gemäß 
§ 4 (1) BauGB keine Anregungen vor.  
Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungs-
grad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB 
stellen wir keine Anforderungen. […]“ 
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.16  Deutsche Telekom 
Technik GmbH:  
West PTI 15  
(11.06.2021)  
„[…] Gegen die geplante Baumaßnahme beste-
hen grundsätzlich keine Einwände.  
Im Planbereich befinden sich zur Versorgung der 
Bestandsgebäude Telekommunikationslinien der 
Telekom. die aus dem beigefügten Lageplan er-
sichtlich sind.  
Mögliche Neuverlegungen und Umlegungen von 
Leitungstrassen werden im Rahmen der weiteren 
Ausführungs- und Erschließungsplanung abge-
stimmt. Die jeweiligen Leitungsträger werden 
frühzeitig eingebunden.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Sofern die Gebäude nicht abgerissen werden, ist 
bei der Bauausführung darauf zu achten, dass Be-
schädigungen der vorhandenen Telekommunika-
tionslinien vermieden werden und aus betriebli-
chen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der 
ungehinderte Zugang zu den Telekommunikati-
onslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müs-
sen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabel-
schächten sowie oberirdische Gehäuse soweit 
freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet 
und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren 
werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass 
sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbei-
ten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauaus-
führung vorhandenen Telekommunikationslinien 
der Telekom informieren. Die Kabelschutzanwei-
sung der Telekom ist zu beachten. 
Weitere Kabelauskünfte erhalten Sie unter der E-
Mail-Adresse Planauskunft.West1@telekom.de 
oder im Internet unter https://trassenauskunftka-
bel.telekom.de/ 
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer 
Festnetzinfrastruktur unter anderem an den tech-
nischen Entwicklungen und Erfordernissen. Ins-
gesamt werden Investitionen nach wirtschaftli-
chen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der 
Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies 
aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom 
da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen 
Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automa-
tisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errich-
tet.  
Für eine ggf. zukünftige Erweiterung des Tele-
kommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswe-
gen geeignete und ausreichende Trassen für die 
Unterbringung der Tk-Linien der Telekom vorzu-
sehen.  
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommuni-
kationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem 
Straßenbau und den Baumaßnahmen der ande-
ren Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn 
und Ablauf von Maßnahmen im Plangebiet der 
Deutschen Telekom Technik GmbH unter der Ab-
sender-Adresse so früh wie möglich, mindestens 
3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt 
werden.  
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung 
mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maß-
nahmen Dritter im Bereich des Plangebietes statt-
finden werden. […]“

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.17  Landesbetrieb  
Straßenbau NRW:  
Regionalniederlas-
sung Münsterland  
Hauptstelle Coesfeld  
(11.06.2021)  
„[…] der Plan- bzw. Änderungsbereich liegt inner-
halb der festgesetzten Ortsdurchfahrt. In diesem 
Streckenabschnitt der B 54 obliegt der Stadt 
Münster als Straßenbaulastträger die Planungs-
hoheit.  
Daher werden zu dem o.a. Bauleitplanverfahren 
seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, 
Regionalniederlassung Münsterland, keine Anre-
gungen und Bedenken vorgetragen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 122 
3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 20.06.2022 bis einschließlich 20.07.2022.  
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1  Private Stellungnahme 
(18.07.2022)  
3.1.1   Beteiligungszeitraum  
Die Einwender kritisieren, dass der Auslegungs-
zeitraum, trotz umfangreicher Planinhalte und 
zahlreicher Unterlagen, auf die gesetzlich vorge-
gebene Mindestdauer von nur einem Monat be-
grenzt wurde und sich fast ausschließlich inner-
halb der Sommerferien und somit der üblichen Ur-
laubzeit vieler Bürger erstreckt habe.  
Ein intensives Auseinandersetzen mit den Inhal-
ten der Planung und der Fachgutachten sei in die-
sem kurzen Zeitraum kaum möglich. Bereits die-
sem Beteiligungsverfahren mangele es daher an 
der versprochenen Rücksichtnahme auf die Inte-
ressen der Anlieger.  
Die Offenlage des Bebauungsplans inklusive 
sämtlicher Planunterlagen hat im Zeitraum vom 
20.06.2022 bis 20.07.2022 stattgefunden. Somit 
wurden den rechtlichen Anforderungen nach 
§ 3 Abs. 2 BauGB entsprochen.  
Die wesentlichen Inhalte der Planung einschließ-
lich der maßgeblichen Aussagen der Fachgut-
achten und die darauf abgeleiteten Konsequen-
zen für die Planung wurden in der Begründung 
zum Bebauungsplanentwurf kompakt zusam-
mengefasst.  
Aufgrund der Möglichkeiten der Einsehbarkeit 
über das Internet besteht von überall und zu jeder 
Zeit die Möglichkeit der Einsichtnahme, sodass 
sich die Einsichtmöglichkeiten gegenüber frühe-
ren Offenlageverfahren (Einsicht bei Behörden 
während der Öffnungszeiten) deutlich verbessert 
haben.  
Grundsätzlich orientiert sich die Planung hin-
sichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung an 
Der Stellungnahme, die Be-
teiligung der Öffentlichkeit 
sei unzureichend erfolgt, wird 
nicht gefolgt. Siehe auch Ab-
wägung unter Ziffer 3.1.3, 
3.6.4.  
(Beschlussvorschlag 1.15)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der unmittelbaren Umgebung. Die Erforderlich-
keit einer Verlängerung der Frist aufgrund einer 
besonderen Komplexität des Planvorhabens 
wurde daher zudem nicht gesehen.  
Des Weiteren wurde bereits im Rahmen der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein umfassen-
des Beteiligungsverfahren durchgeführt. Die in 
diesem Rahmen eingegangenen Stellungnah-
men fanden großenteils Eingang in die weitere 
Planung (siehe Ziffer 1.1. bis 1.4).  
Eine unzureichende Rücksichtnahme auf die In-
teressen der Anlieger wird daher nicht gesehen. 
3.1.2   Berücksichtigung der Interessen der Nachbar-
schaft  
Dies, wie auch das Fehlen einer bei solch umfang-
reichen Stadtentwicklung angemessenen Anlie-
gerinformationsveranstaltung, lege die Vermu-
tung nahe, dass hier am Bürger vorbeigeplant und 
die Interessen der Grundstückseigentümerin we-
sentlich mehr Berücksichtigung finden als die der 
im Quartier ansässigen Nachbarschaft.  
Durch Wegfall der vormaligen Nutzung ergab 
sich im Plangebiet das Potenzial für die Entwick-
lung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die 
Entwicklung des Plangebiets bietet die Chance, 
die vorhandene Infrastruktur zu stärken und be-
reits genutzte Flächen in städtischer Lage einer 
neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzufüh-
ren. Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen 
Qualität wurde im Sommer 2020 für das Areal 
eine Mehrfachbeauftragung (nicht anonymes 
Verfahren) von vier qualifizierten Planungsbüros 
durchgeführt. Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt 
wurden die Anwohner einbezogen, die Anmer-
kungen aufgenommen und in die Planung mit 
Der Stellungnahme, die Pla-
nung berücksichtige einseitig 
die Interessen der Grund-
stückseigentümerin zulasten 
der Nachbarschaft, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
einbezogen (siehe Kapitel 1). Der zum Zeitpunkt 
der Auslegung vorliegende Rechtsplan setzt die 
konzeptionelle Planung aus dieser Phase um. 
Eine weitere Informationsveranstaltung, die den 
jetzt vorliegenden Rechtsplan als Inhalt hätte, ist 
weder üblich noch zielführend.  
Mit der Planung werden insgesamt die Interessen 
einer positiven Entwicklung für die Stadt Münster 
verfolgt. Eine einseitige Planung nach den Inte-
ressen der Grundstückseigentümerin zulasten 
der Nachbarschaft findet nicht statt.  
3.1.3   Online-Beteiligung  
Die im Juli 2020 als Öffentlichkeitsbeteiligung dar-
gestellte Befragung der Bürger im Rahmen einer 
Onlinebeteiligung und Postkartenaktion fand kei-
nerlei Niederschlag in der Planung – es habe je-
des Feedback zu den vorgetragenen Einwänden 
und Anregungen gefehlt. Eine solche Befragung 
im Vorfeld ergebe nur dann Sinn und sei ernsthaf-
ter Teil eines Planungsgeschehens, wenn die Ein-
wände auch reflektiert werden. Sonst bleibe der 
Eindruck zurück, dass dieses eigentlich sinnvolle 
Instrument nur vorgeschoben wird. Als Begrün-
dung für den gerade eben eingehaltenen Ausle-
gungszeitraum, der noch dazu innerhalb der Som-
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand 
pandemiebedingt in Form einer Online-Beteili-
gung über die Homepage der Stadt Münster in 
der Zeit vom 11.06. bis zum 28.06.2020 statt. Zu-
dem wurden die Anwohner und Anwohnerinnen 
über Postwurfsendungen, die aus einem Flyer 
mit Rücksendekarte bestand, informiert.  
Die rege Beteiligung seitens der Öffentlichkeit 
kann als klares Indiz gewertet werden, dass das 
gewählte Format keine Hürde gegenüber klassi-
schen Beteiligungsformen, bspw. in Form von In-
formationsveranstaltungen oder öffentlichen 
Aushängen für die Beteiligung am Planungspro-
zess darstellt.  
Der Stellungnahme, die Be-
teiligung der Öffentlichkeit 
sei unzureichend erfolgt, wird 
nicht gefolgt. Siehe auch Ab-
wägung unter Ziffer 3.1.1, 
3.6.4.  
(Beschlussvorschlag 1.15)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
merferien läge, könne diese Befragung, deren Er-
gebnisse 2 Jahre unkommentiert geblieben sei, 
nicht dienen.  
Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung wur-
den im Anschluss zusammengefasst und auf der 
Homepage der Stadt Münster zur Verfügung ge-
stellt. Die Anregungen haben im Rahmen des 
Werkstattverfahrens auch den teilnehmenden Ar-
chitektenteams zur Berücksichtigung vorgele-
gen. Die Anregungen der Bürger und Bürgerin-
nen sind hierdurch zu einem Großteil in die Pla-
nung eingeflossen. Die angemahnte „Kommen-
tierung“ erfolgt nach den Vorgaben des Bauge-
setzbuchs im Rahmen dieser Abwägung der Be-
lange zum Bebauungsplan.  
3.1.4   Missachtung des Gebots der gegenseitigen Rück-
sichtnahme  
Die Einwender verweisen auf das Rücksichtnah-
megebot nach § 15 BauNVO (Allgemeine Voraus-
setzungen für die Zulässigkeit baulicher und sons-
tiger Anlagen). Danach könnten bauliche Anlagen 
im Einzelfall auch dann unzulässig sein, wenn sie 
nach Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung der 
Eigenart des Baugebiets widersprechen.  
Das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Baupla-
nungs- und Bauordnungsrecht fuße auf der An-
nahme, dass je empfindlicher und schutzwürdiger 
Der in der Stellungnahme genannte 
§ 15 BauNVO bildet die sogenannten General-
klausel für die Zulässigkeit von Vorhaben im Gel-
tungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungs-
plans. Im Kern besagt die Rechtsnorm, dass bau-
liche Anlagen, die in den festgesetzten Baugebie-
ten in einem Bebauungsplan (vorliegend Allge-
meine Wohngebiete und Urbane Gebiete) nor-
malerweise zulässig sind, im Einzelfall unzuläs-
sig sein können. Dies kann bspw. dann der Fall 
sein, wenn sie nach Anzahl, Lage oder Zweckbe-
stimmung der Eigenart des Baugebiets wider-
sprechen oder wenn von ihnen merkliche Störun-
gen ausgehen.  
Der Stellungnahme, das Ge-
bot der gegenseitigen Rück-
sichtnahme sein missachtet 
worden, wird nicht gefolgt. 
Siehe auch Abwägung unter 
Ziffer 1.5.1, 3.6.1, 3.6.4.  
(Beschlussvorschlag 1.9)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
die Stellung desjenigen ist, auf den Rücksicht ge-
nommen werden soll, desto mehr könne er auch 
an Rücksichtnahme verlangen.  
So befände sich im Bereich des Durchführungs-
plans von 1961 Nr. 5 „Weseler Straße / An den 
Mühlen“ lediglich zur Weseler Straße ein nen-
nenswerter gewerblicher Betrieb (McDonald‘s). 
Die Auflagen (aufwendige Dächer über dem alten 
Parkplatz und Teilen seiner Umfahrt sowie die 
Einschränkung der Nutzung des neuen Parkplat-
zes an der Rückseite zum Haus Körnerstraße 51-
53 (ehemalige Handwerkskammer), die die Stadt 
Münster im Rahmen der erteilten Baugenehmi-
gungen formuliert hat, hätten einzig der Rück-
sichtnahme gegenüber der angrenzenden Wohn-
bebauung gedient.  
Der § 15 BauNVO stellt somit keine Rechtsnorm 
für die Aufstellung von Bebauungsplänen dar, 
sondern dient als Grundlage für Nicht-Erteilung 
von Baugenehmigungen im Geltungsbereich ei-
nes bereits rechtsgültigen Bebauungsplans in 
Einzelfällen.  
Grundsätzlich hat die Bauleitplanung die Auf-
gabe möglichen Konflikten vorzubeugen, indem 
die von der Planung berührten Belange zu einem 
gerechten Ausgleich gebracht werden (siehe § 1 
Abs. 7 BauGB). Dieser Aufgabe wurde im Rah-
men der vorliegenden Planung nachgekommen 
(siehe weitere Ausführungen). 
3.1.5   Die Baugrenzen des WA 3 rücken im Bereich des 
von der Körnerstraße zur Weseler Straße verlau-
fenden Fuß- und Radwegs viel zu dicht an die Be-
standsbebauung heran. Mit einem Abstand von in 
großen Teilen gerade oder zum Teil unter 8 m 
werde eine erdrückende Wirkung erzielt. Der so-
ziale Mindestabstand zwischen Bestands- und 
Neubebauung sei somit nicht gewahrt. Ein Groß-
teil der hier vorhandenen Balkone werde kaum bis 
nicht mehr besonnt. Die zur Planung erstellte Be-
Unweigerlich gehen von Baumaßnahmen in ver-
dichteten Lagen auch gewisse Auswirkungen auf 
umliegende Bestandsnutzungen aus. Dabei wird 
nicht verkannt, dass es zu einer stärkeren Ver-
schattungswirkung gegenüber dem heutigen 
Maß kommt. Das Maß der Veränderung wird je-
doch als zumutbar angesehen.  
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich 
das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der 
Der Anregung, im Bereich 
des von der Körnerstraße zur 
Weseler Straße verlaufen-
den Fuß- und Radwegs die 
Höhe der Neubebauung zu 
reduzieren und/oder den ge-
planten Gebäuderiegel wei-
ter von der Bestandsbebau-

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sonnungsstudie betrachte ausschließlich die Be-
sonnungszeiten der geplanten Neubebauung. Die 
bestehende Bebauung bleibe komplett außen vor 
und werde nicht nur ignoriert, sondern auch be-
nachteiligt. Es wird angezweifelt, ob gesunde 
Wohn- und Lebensverhältnisse aufgrund ausrei-
chender Belichtung und Belüftung bei Realisie-
rung der Neubebauung erhalten bleiben. Die in 
der Besonnungsstudie empfohlene „geschickte 
Grundrissgestaltung“ für Bereiche mit geringer 
Besonnungszeit lasse sich möglicherweise für die 
Neubebauung realisieren. Die bereits vorhande-
nen Gebäude könnten mit ihren Grundrissen da-
rauf nicht mehr reagieren.  
Die „Wohnseite“ der östlich des Fuß- und Rad-
wegs Körnerstraße vorhandenen Bebauung sei 
nach Westen orientiert. Durch das direkte Heran-
stellen der neuen hohen Baukörper (zzgl. der 
Überschreitungsmöglichkeit durch technische 
Aufbauten und Solaranlagen) werde hier die 
Wohn- und Lebensqualität erheblich gemindert. 
Der bisher auf den Balkonen bestehende Freizeit- 
und Erholungswert gehe nahezu gänzlich verlo-
ren.  
Des Weiteren werde den aktuellen Bewohnern 
durch die potenziell fehlende Sonneneinstrahlung 
die Möglichkeit einer ergänzenden autarken und 
baulichen Nutzung vorwiegend an der umliegen-
den Bestandsbebauung orientiert und zu dieser 
einen harmonischen Übergang schafft. Merkliche 
Höhenversprünge (mit Ausnahme des im Südos-
ten des Plangebiets ermöglichten Hochpunkts) 
werden nicht vorbereitet.  
Der Bebauungsplan ermöglicht im östlichen Ab-
schnitt des Allgemeinen Wohngebiets WA 3 eine 
Ausbildung der Gebäude mit maximal vier bis 
fünf Geschossen. Somit wird hier eine Gebäude-
höhe etwa entsprechend jener des in diesem Ab-
schnitt bereits vorhandenen Bestandgebäudes 
sowie der östlich anschließenden Bestandsbe-
bauung ermöglicht. Dazu ist auszuführen, dass 
das hier befindliche IV- bis V-geschossige Be-
standsgebäude – mit Ausnahme eines II-ge-
schossigen „Vorbaus“ – einen Abstand von bis zu 
13 m zu dem hier verlaufenden Fuß- und Rad-
weg einhält. Im südlichen Abschnitt „rückt“ der 
Fuß- und Radweg auf bis zu rund 3 m Abstand 
an das Gebäude heran. Die Neubauten im Allge-
meinen Wohngebiet WA 3 werden wiederum ei-
nen Abstand von mindestens 2,5 m vom Fuß- 
und Radweg einhalten und müssen zudem die 
nach BauO NRW vorgeschriebenen Abstandsflä-
chen einhalten. Der Weg selbst weist eine Breite 
von rund 3 m auf. Eine Gefährdung gesunder 
ung abzurücken und in west-
liche Richtung zu verschie-
ben, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
wirtschaftlichen Energieversorgung mittels Bal-
konsolaranlagen o. ä. genommen. Es wird daher 
angeregt, die Höhe der Neubebauung zu reduzie-
ren und/oder den geplanten Gebäuderiegel weiter 
von der Bestandsbebauung abzurücken und in 
westliche Richtung zu verschieben.  
Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist daher insge-
samt nicht ableitbar.  
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzu-
weisen, dass die Baugrenzen lediglich eine äu-
ßerste Begrenzung darstellen, die nicht über-
schritten werden darf. Die Bebauung muss hinter 
diesen Baugrenzen zurückbleiben, wenn die Ein-
haltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
standsflächen dies erfordert. Die Prüfung der Ein-
haltung der Abstandsflächen erfolgt erst im Ge-
nehmigungsverfahren bei Vorlage der konkreten 
Planung.  
Hinsichtlich der im Verfahren erstellten Beson-
nungsstudie ist auszuführen, dass diese nicht für 
das gesamte Plangebiet erstellt wurde, sondern 
sich auf zwei Teilbereiche fokussiert. Dabei han-
delt es sich um diejenigen Abschnitte für die im 
Bebauungsplan eine abweichende Tiefe der bau-
ordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflä-
chen festgesetzt wurde, um hier die städtebaulich 
erwünschte Verengung an den Eingangsberei-
chen und eine hinreichende Schallabschirmung 
für die rückwärtigen Abschnitte zu gewährleisten. 
Im Gegensatz hierzu ist in Bereichen, in denen 
die Abstandsflächen eingehalten werden müs-
sen, bereits aus diesem Grund von einer Ge-
währleistung der gesunden Wohn- und Arbeits-

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
verhältnisse sowie der Einhaltung gewisser Sozi-
alabstände und ausreichender Besonnung aus-
zugehen. Eine umfassendere Untersuchung der 
Verschattungssituation sowohl innerhalb des 
Plangebiets als auch im Zusammenhang mit der 
Umgebung ist daher nicht erforderlich.  
Insgesamt ist die Verdichtung als eine angesichts 
der innerstädtischen Lage angemessene Ver-
dichtung zu bezeichnen, die dazu beiträgt, dass 
Flächen im Außenbereich geschont werden kön-
nen und somit insgesamt einen Beitrag zum spar-
samen Umgang mit Grund und Boden leistet. Da-
bei wird nicht verkannt, dass die Situation für die 
Anwohner sich in Folge der Planung gegenüber 
dem derzeitigen Stand verschlechtern kann. An-
gesichts der innerstädtischen Lage und der ge-
troffenen Festsetzungen wird dieses Maß aber 
als zumutbar angesehen.  
3.1.6   Negative klimatische Auswirkungen  
Die eben beschriebene fehlende Sonneneinstrah-
lung wird im Winter zu einem erhöhten Heizbedarf 
und damit insbesondere im Zuge der anstehen-
den Energiekrise zu extrem steigenden Kosten für 
die Wärmeversorgung der Wohnungen führen. 
Bei einer Umsetzung des Planvorhabens ändert 
sich das Klimatop von einem Vorstadtklima zu ei-
nem Stadtklima. Unweigerlich wird für die Umset-
zung der Planung ein Großteil der vorhandenen 
Bäume und sonstigen Grünstrukturen entfallen.  
Zugleich wird durch das Vorhaben das Potenzial 
zur Entwicklung eines ökologisch hochwertigen, 
urbanen Quartiers eröffnet. Die Entwicklung des 
Den Stellungnahmen zu ne-
gativen klimatischen Auswir-
kungen der Planung wird 
nicht gefolgt. Siehe auch Ab-
wägung zu Ziffer 4.17.2.  
(Beschlussvorschlag 1.18)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Im Sommer und insbesondere in Hitzezeiten, wird 
die starke Versiegelung der bisherigen innerstäd-
tischen Grünfläche zu einem Verlust der Abküh-
lungseffekte und zu weiteren Hitzeinseln führen. 
Diese Effekte sollen zwar durch Dachbegrünun-
gen kompensiert werden. Diese ist jedoch nur bei 
Dachneigungen bis 15° vorgeschrieben. In den 
Allgemeinen Wohngebieten ist überhaupt keine 
Dachneigung festgesetzt. Bei stärker als 15° ge-
neigten Dächern wird also keine Dachbegrünung 
für die geringen Abkühlungseffekte sorgen kön-
nen.  
In der Beschreibung des Plankonzepts wurde 
stets von viel Durchgrünung und Neupflanzungen 
gesprochen. Tatsächlich im Plan festgesetzt 
seien bis auf die Dach- und Tiefgaragenbegrünun-
gen neben der Erhaltung lediglich dreier Be-
standsbäume in der öffentlichen Grünfläche ledig-
lich 5 neu anzupflanzende Bäume in den Allge-
meinen Wohngebieten und 8 neu anzupflanzende 
Bäume in den Urbanen Gebieten. In Anbetracht 
der Vielzahl an Gehölzen, welche entfernt wer-
den, sei dies ein mehr als dürftiger Ausgleich. Da 
würden auch die sogenannten Vorgartenzonen, 
nur wenig Wirkung erzielen, zumal in diesen Be-
reichen Ausnahmen für Eingangsvorbauten, Bal-
kone, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelcon-
tainer etc. zugelassen sind. Eine Begrünung der 
Plangebiets bietet die Chance, die vorhandene 
Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte Flä-
chen in städtischer Lage einer neuen (stark nach-
gefragten) Nutzung zuzuführen. Somit wird eine 
Alternative zur Inanspruchnahmen bisher unbe-
bauter Fläche an autoaffinen Standorten im Au-
ßenbereich oder am Siedlungsrand geschaffen. 
Gleichwohl wird gesehen, dass die Planung zu 
einer Verschlechterung der klimatischen Situa-
tion gegenüber dem Bestand führt. In einer inner-
städtischen Lage wird ein gewisses Maß an einer 
Veränderung gegenüber dem Bestand als zu-
mutbar angesehen.  
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass 
vergleichbare Entwicklungen im Außenbereich o-
der am Siedlungsrand zu stärkeren Umweltaus-
wirkungen, insbesondere in Bezug auf Versiege-
lungen und Verkehrsaufkommen führen würden. 
Die gereihte Anordnung der Gebäude trägt zu ge-
ringeren Wärmeverlusten bei, als dies in der Re-
gel weniger kompakten Bebauungen im Außen-
bereich der Fall wäre.  
Zur Minimierung der Belastung des Lokalklimas 
werden im Bebauungsplan Festsetzungen ge-
troffen. Dazu zählen insbesondere die intensive 
Begrünung der Dachflächen der Tiefgaragen, die 
Pflanzung von 13 standortgerechten Bäumen,

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Vorgartenzonen sei also keineswegs gesichert. 
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Investo-
rin die Flächen profitorientiert bis zum letzten 
Quadratmeter baulich ausnutzt und nur ein Mini-
mum an der in den Planunterlagen propagierten 
Durchgrünung umsetzt.  
der Erhalt von drei raumprägenden Bäumen so-
wie die Entwicklung einer umfassenden öffentli-
chen Grünfläche. Des Weiteren sind Vorgärten 
vollständig und dauerhaft mit Vegetation zu be-
grünen. Ausnahmen sind nur für die erforderli-
chen Maßnahmen zur Erschließung zulässig. 
Stein- und Schottergärten sind unzulässig. Die 
getroffenen Festsetzungen stellen ein Mindest-
maß an Begrünung dar. Das heißt, dass bei-
spielsweise weitere Bäume erhalten oder ange-
pflanzt werden können.  
Zur Erhöhung des Grünanteils sind zudem Ein-
friedungen ausschließlich zulässig in Form von 
standortgerechten einheimischen Heckenpflan-
zungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschen-
draht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, 
wenn diese mit Laubhecken kombiniert oder von 
Strauchbepflanzungen verdeckt werden.  
Die in der Stellungnahme beschriebene Festset-
zung einer extensiven Dachbegrünung bezieht 
sich auf Flachdächer mit einer Dachneigung von 
bis zu 15 Grad. Dies betrifft die Gebäude im süd-
lichen Abschnitt der Urbanen Gebiete MU 2 und 
MU 3. Im Großteil des Plangebiets wird bewusst 
keine Dachformen festgesetzt, um die Umset-
zung des Entwurfsgedankens aus dem Wettbe-
werbsverfahren hinsichtlich einer kleinteiligen

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Dachstruktur und damit einer harmonischen In-
tegration in die gewachsene Umgebung zu er-
möglichen. 
Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die 
notwendige Erschließung (erforderliche Fahr-
radabstellanlagen, Zufahrten, Zuwege, Spritz-
schutz, Unterflur-Abfallsammelcontainer, Pa-
ketstationen und Briefkastenanlagen) zulässig.  
Die extensive Dachbegrünung führt neben einer 
Aufwertung der Lebensraumfunktionen durch die 
Rückhaltung von Niederschlagswasser zu einer 
Minderung des Spitzenabflusses, sowie zu einer 
kleinklimatischen Verbesserung durch Verduns-
tung und Feinstoffbindung. Des Weiteren kann 
durch eine Dachbegrünung ein Beitrag zur nächt-
lichen Kaltluftproduktion des Raumes geleistet 
werden.  
Durch die Verschattung von Flächen tragen 
Bäume zu einem positiven Lokalklima bei. Zu-
dem entstehen durch Verdunstung und Luftfiltra-
tion positive Einflüsse auf die Luftqualität.  
Im Rahmen der städtebaulichen Konzeptplanung 
wurde zudem ein Freiraumkonzept für das Plan-
gebiet erarbeitet, das vertraglich gesichert wer-
den soll.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Des Weiteren ist eine autoarme Gestaltung des 
Quartiers und ein umfassendes Angebot an Fahr-
radstellplätzen vorgesehen, wodurch ein positi-
ver Beitrag zur Luftqualität im Plangebiet geleis-
tet wird.  
In der (gesamtstädtischen) Betrachtung wird die 
Planung somit auch aus Gesichtspunkten des 
Klimaschutzes und der Klimaanpassung sowie 
der Luftqualität als zielführend erachtet.  
3.1.7   Zusätzlich werde ein größerer Anteil der nicht 
überbaubaren Flächen durch Tiefgaragen unter-
baut, sodass hier die Versickerungsmöglichkeiten 
durch anfallendes (Stark-) Regenwasser auf dem 
eigenen Grundstück kaum gegeben sein dürften. 
Das Gelände falle nach Norden (Richtung Körner-
straße) ab, sodass hier mit erhöhtem Oberflä-
chenwasser aus dem neuen Baugebiet zu rech-
nen sei. Auch lassen die Aufbauten auf den De-
cken der Tiefgaragen keine Begrünung in der Art 
zu, wie sie heute aufgrund der o.g. Gründe zeitge-
mäß wäre.  
Die Böden im Plangebiet verfügten über eine gute 
Durchlässigkeit. Durch die Planungen und den 
Wegfall der versickerungsfähigen Flächen werde 
dieser Vorteil des Gebiets stark eingeschränkt.  
Ziel der Planung ist die Schaffung eines autoar-
men Quartiers. Die Unterbringung des ruhenden 
Verkehrs soll dazu vorwiegend in Tiefgaragen so-
wie in einem Mobility Hub erfolgen. Auf diese 
Weise werden oberirdische Stellplätze und Gara-
gen im Plangebiet nicht benötigt und die ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffbelastung reduziert. 
Es wird somit gewährleistet, dass die Freiberei-
che mit einer hohen Aufenthaltsqualität und mit 
einem hohen Grünanteil gestaltet werden kön-
nen.  
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer min-
destens 0,4 m mächtigen Vegetationsschicht 
(Substratschicht oder kulturfähiger Boden) zu-
züglich Drainschicht fachgerecht zu überdecken 
und gärtnerisch zu gestalten. Bei einer Baum-
pflanzung muss eine Vegetationstragschicht von 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
Den Bedenken gegenüber 
einer erhöhten Überflutungs-
gefahr wird nicht gefolgt. 
Siehe auch Abwägung unter 
Ziffer 1.5.5, 3.6.7.  
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die Umgebung des Plangebiets sei schon heute 
geprägt von erheblichen verkehrsbedingten Luft-
schadstoffen. Die auf der Fläche vorhandenen 
Gehölze übernehmen eine wichtige kleinklimati-
sche Funktion als Frischluftproduzent. Mit der Ent-
fernung der Gehölze ginge diese Funktion verlo-
ren.  
mindestens 0,8 m zuzüglich einer Drainschicht 
hergestellt werden.  
Durch die zeichnerische Festsetzung der zulässi-
gen Bereiche für Tiefgaragen wird sichergestellt, 
dass ein gewisser Anteil des Plangebiets weder 
über- noch unterbaut werden darf. Insgesamt 
werden die Verdichtung und die Versiegelung im 
Plangebiet auf ein der zentralen Lage entspre-
chendes städtebaulich vertretbares Maß be-
grenzt.  
Hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung 
wurde im Rahmen des Verfahrens ein Entwässe-
rungskonzept erstellt. Dieses beinhaltet eine Ri-
golenversickerung in Form von Blockkästen in 
den Bereichen mit ausreichend Grundwasserab-
stand unterhalb der Wege. Eine erhöhte Überflu-
tungsgefahr wird dadurch unterbunden.  
Zum Entfall von Grünstrukturen: Siehe auch Zif-
fer 3.1.6.  
3.1.8   Die Verkehrsmengen im Plangebiet (sowie des-
sen Umgebung) und damit auch die Luftschad-
stoffe und Feinstaubbelastung würden sich stark 
erhöhen. Die Funktion als Frischluftschneise für 
den ohnehin schon stark verdichteten Stadtteil 
geht so vollends verloren.  
Die Funktion des Plangebiets als Frischluft-
schneise ist nicht nachgewiesen. Das Plangebiet 
gehört laut den Grünordnungskarten der Stadt 
Münster zum Thema „Grünsystem, Freiraumkon-
zept“ und „Naturraum“ nicht zu einem städtischen 
Grünzug. Ebenso weist das Fachinformations-
system (FIS) des Landesamts für Natur, Umwelt 
Den Bedenken gegenüber 
einer Zunahme der Ver-
kehrsmenge sowie der Luft-
schadstoff- und Feinstaub-
belastung im Plangebiet so-
wie dessen Umgebung wird 
nicht gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
(LANUV) das Gebiet nicht als bedeutsam für die 
Frischluftzufuhr aus. Die voraussichtlichen plan-
bedingten Veränderungen des Verkehrsaufkom-
mens wurden im Verfahren gutachterlich ermit-
telt.  
Insgesamt ergeben sich demnach im Vergleich 
zum Prognose-Nullfall (Verkehrsentwicklung 
ohne Umsetzung der Planung) zusätzliche Be-
lastungen von maximal 1.600 Kfz / 24 h aufgrund 
der Planung in der Weseler Straße und von rund 
900 Kfz / 24 h am Kolde-Ring (pro Tag insge-
samt: ca. 21.300 Kfz / 24 h nördlich der Goeben-
straße bzw. 22.600 Kfz /24 h südlich der Goe-
benstraße).  
Die Verkehrszunahme bewegt sich somit in ei-
nem verträglichen Rahmen. Durch die zentrale 
Lage ist zudem mit einem deutlich geringeren An-
teil des motorisierten Individualverkehrs am Mo-
dal Split zu rechnen als dies bei der Entwicklung 
peripher gelegener Standorte der Fall wäre. Mit 
der Planung wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, 
den künftigen Bewohnern und Bewohnerinnen 
ein Leben ohne eigenes Auto zu ermöglichen. 
Sharing-Angebote im Bereich Verkehr sollen ins-
besondere im Mobility Hub angeboten werden, 
um die Möglichkeit zu schaffen verschiedene 
Verkehrsformen miteinander zu kombinieren. 
(Beschlussvorschlag 1.19)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Das der Planung zugrundeliegende Verkehrs-
konzept sieht zudem vor, dass der Ziel- und 
Quellverkehr der geplanten Gebäudestrukturen 
künftig direkt an den Gebietszufahrten am Kolde-
Ring und an der Weseler Straße abgefangen 
wird, sodass im inneren Plangebiet und in den 
Bestandsquartieren kein (zusätzlicher) motori-
sierter Individualverkehr entstehen kann. Eine 
zusätzliche Belastung durch Feinstaub kann so-
mit ausgeschlossen bzw. auf den Bereich der be-
stehenden Hauptverkehrsstraßen begrenzt wer-
den.  
3.1.9   Die aufgrund der in der Planzeichnung festgesetz-
ten Baugrenzen zulässigen Gebäuderiegel ver-
hindern zusätzlich die Durchlüftung des Gebiets 
und den Luftaustausch mit der Umgebung. 
Dadurch wird der Effekt der Hitzeinsel im Gebiet 
weiter verstärkt.  
Es wird daher angeregt, die Bebauung aufzulo-
ckern und deutlich mehr verbindliche Pflanz- und 
Begrünungsfestsetzungen zu treffen. Der Gebäu-
deriegel des WA 3 sollte zur Körnerstraße hin ge-
öffnet werden (Verzicht auf die „U-Form“, stattdes-
sen „nur“ zwei lange Gebäuderiegel oder noch 
besser im Bereich der dargestellten Bestands-
bäume den Gebäuderiegel ebenfalls öffnen), so-
Zu klimatischen Veränderungen: Siehe Zif-
fer 3.1.6.  
Durch die getroffenen Festsetzungen wird im All-
gemeinen Wohngebiet WA 3 die Ausbildung ei-
nes großzügigen begrünten Innenhofs vorberei-
tet, der sich V-förmig in Richtung Westen öffnet. 
Das städtebauliche Konzept sieht zudem vor, die 
vorgesehene Gebäudehöhe in Richtung Nordos-
ten (Körnerstraße) abzustufen. Die maximale 
Länge der Gebäudezeilen weist mit gut 115 m ein 
für innerstädtische Verhältnisse moderates Ni-
veau auf. Durch ein „Aufbrechen“ der Bebauung 
wäre mit keinen merklichen klimatischen Verän-
derungen zu rechnen.  
Der Anregung, die Bebauung 
aufzulockern und deutlich 
mehr verbindliche Pflanz- 
und Begrünungsfestsetzun-
gen zu treffen, wird nicht ge-
folgt  
(Beschlussvorschlag 1.20)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
dass hier bei überwiegend vorherrschendem Süd-
westwind ein Minimum an Luftaustausch möglich 
wird. 
3.1.10 Beeinträchtigung durch Schallemissionen  
Bedingt durch die östlich des Plangebiets gele-
gene stark befahrenen Weseler Straße sei das 
Gebiet schon heute verkehrslärmtechnisch vorbe-
lastet. Die Entwicklung des neuen Stadtquartiers 
wird mit einer Zunahme der Verkehrsbewegungen 
und somit der Geräuschentwicklung einhergehen. 
Die geschlossenen Gebäuderiegel werden durch 
Schallreflexionen den städtebaulichen Missstand 
der Lärmbelastung weiter verstärken.  
Es wird daher angeregt, die geschlossene Gebäu-
dekante entlang des Fuß- und Radwegs Körner-
straße aufzubrechen oder zumindest in der Höhe 
zu reduzieren, um Schallreflexionen zu verhin-
dern oder zumindest zu minimieren. 
Durch die geschlossenen Gebäuderiegel entlang 
der Weseler Straße und dem Kolde-Ring werden 
die dahinter gelegenen rückwärtigen Bereiche im 
Plangebiet optimal gegen den Verkehrslärm auf 
den genannten Hauptstraßen abgeschirmt. Eine 
merkliche Zunahme der Lärmbelastung an den 
Fassaden der umliegenden Bestandsgebäude 
aufgrund von Schallreflexionen ist nicht zu erwar-
ten. Gemäß Schallgutachten liegen die Pegeler-
höhungen im Umfeld bei maximal 1 dB(A) gegen-
über den Pegelerhöhungen im Prognose-Nullfall 
(ohne die Planung). Pegelerhöhungen in dieser 
Größenordnung sind für das menschliche Ohr 
subjektiv nicht wahrnehmbar.  
Für die Bebauung entlang der Körnerstraße wer-
den unter Berücksichtigung der schallabschir-
menden Wirkung der Gebäude Beurteilungspe-
gel aufgrund von Straßenverkehrslärm von 
39 dB(A) bis 41 dB(A) tags und von 35 dB(A) bis 
38 dB(A) nachts prognostiziert. Diese Werte lie-
gen weit unterhalb dem für Allgemeine Wohnge-
biete geltenden Orientierungswert von 55 dB(A) 
Der Anregung, die geschlos-
sene Gebäudekante entlang 
des Fuß- und Radwegs Kör-
nerstraße aufzubrechen oder 
zumindest in der Höhe zu re-
duzieren, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.21)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
tags und 40 dB(A) nachts für Allgemeine Wohn-
gebiete. Maßnahmen zum Schallschutz sind hier 
entsprechend nicht erforderlich.  
3.1.11 Änderung des Gebietscharakters im südlichen 
Bereich  
Der Gebietscharakter solle für den gesamten süd-
lichen Bereich zum Urbanen Gebiet (MU) gemäß 
§ 6a BauNVO 2017 geändert werden. Faktisch 
bedeuteten die 3 dB(A) Differenz schon zu einem 
Mischgebiet eine Verdoppelung des Lärms. Der 
Unterschied zu einem Wohngebiet läge noch hö-
her. Auch verkürzten sich die nächtlichen Ruhe-
zeiten, beispielsweise durch den Anlieferungsbe-
trieb oder die Öffnungszeiten der gastronomi-
schen Betriebe. Durch das stark erhöhte Lärmauf-
kommen entstünde für die anliegenden und be-
reits bebauten Grundstücke ein Planungsscha-
den. Durch die Aufstellung dieses Bebauungs-
plans werde die immissionsrechtliche Situation 
der vorhandenen Bebauung erheblich verschlech-
tert.  
Die Festsetzung eines Urbanen Gebiets (MU) im 
Plangebiet hat keinen Einfluss auf den Schutzan-
spruch der umliegenden (Bestands-) Bebauung. 
Für die in den Urbanen Gebieten neu entstehen-
den Nutzungen gilt, dass diese den Schutzan-
spruch der umliegenden (bestehenden und fest-
gesetzten) Wohnnutzungen einhalten müssen.  
Gemäß Schallgutachten ist an den Fassaden der 
im Umfeld betrachteten Bebauung mit einer Er-
höhung der Schallimmissionen um maximal 
1 dB(A) im Prognose-Planfall (mit Berücksichti-
gung der Planung) gegenüber den Pegelerhö-
hungen im Prognose-Nullfall (ohne die Planung) 
zu rechnen. Dabei wurden auch die voraussicht-
lichen gewerblichen Immissionen berücksichtigt. 
Pegelerhöhungen in dieser Größenordnung sind 
für das menschliche Ohr subjektiv nicht wahr-
nehmbar.  
Den Bedenken gegenüber 
der Festsetzung eines Urba-
nen Gebiets (MU) wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.22) 
3.1.12 Sicherer Ausbau des Fuß- und Radwegs Körner-
straße  
Durch die Planung wird mit einer moderaten Zu-
nahme des Fuß- und Radverkehrs auf der be-
schriebenen Verbindung zwischen Körnerstraße 
und Weseler Straße gerechnet. Als potenzielle 
Der Anregung, den Fuß- und 
Radweg zwischen Körner-
straße und Weseler Straße

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Der heute die Körnerstraße mit der Weseler 
Straße verbindende Fuß-und Radweg (mit Stei-
gung/Gefälle) sei mit einer Breite von 2,50 m für 
die heutigen Fuß- und Radbewegungen möglich-
erweise ausreichend. Die Entwicklung des neuen 
Stadtquartiers werde jedoch auch eine massive 
Erhöhung der Kfz-unabhängigen Verkehre mit 
sich bringen. Das sind neben Fußgängern (mit 
und ohne Kinderwagen oder Rollator) und klassi-
schen Radfahrern vermehrt auch Lastenräder, 
Fahrräder mit Anhänger, E-Scooter etc.  
Um hier ein sicheres Nebeneinander all dieser 
Nutzer zu gewährleisten und um als Anwohner si-
cher sein Zuhause zu erreichen, wird angeregt, 
den Fuß- und Radweg breiter auszubauen, so-
dass Gegenverkehre und Überholmanöver ge-
fahrlos funktionieren.  
zusätzliche Nutzer und Nutzerinnen kommen in 
erster Linie wenige Anwohner und Anwohnerin-
nen der neuen Wohngebäude des WA 3 sowie 
von Norden kommende Besucher und Besuche-
rinnen des Quartiers in Frage. Zugleich wird im 
Westen des Plangebiets jedoch eine weitere 
Nord Süd-Verbindung für zu Fuß Gehende und 
Radfahrende geschaffen, sodass sich die Belas-
tung des Wegs künftig entzerren wird.  
Der bestehende Weg weist eine Breite von ca. 
3,0 m bis 4,0 m auf. Dieses Maß entspricht auch 
der Empfehlung der Richtlinie für die Anlage von 
Straßen (RAST 06) für innerstädtische kombi-
nierte Fuß- und Radwege. Eine Verbreitung des 
Wege wird daher für nicht erforderlich erachtet. 
breiter auszubauen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.23) 
3.1.13 Verkehrssicherheit Körnerstraße – TG-Zufahrt  
Der Begründung zum Bebauungsplan sei zu ent-
nehmen, dass der ruhende Verkehr in Tiefgara-
gen, unter anderem an der Körnerstraße, abgelei-
tet werden soll. Die genaue Zu-/ Abfahrtssituation 
kann den Planunterlagen nicht entnommen wer-
den. Es wird darauf hingewiesen, dass es bereits 
heute zu problematischen Situationen im Falle 
von Begegnungsverkehr kommt, da im gesamten 
Der Großteil des im Plangebiet entstehenden 
Ziel- und Quellverkehrs wird unmittelbar über die 
Tiefgaragenein- und -ausfahrten an der Weseler 
Straße und am Kolde-Ring abgewickelt.  
Über die Körnerstraße sollen ausschließlich die 
Verkehre der beiden unmittelbar nördlich und 
südlich an die Körnerstraße angrenzenden Ge-
bäude der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und 
Der Anregung, die Körner-
straße auszubauen, wird 
nicht gefolgt. Siehe auch Ab-
wägung unter Ziffer 3.7.4.  
(Beschlussvorschlag 1.24)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bereich der Körnerstraße und auch der Straßen 
„An den Mühlen“ und „An den Bleichen“ sowie an 
der Sackgasse am Ende der Körnerstraße nur 
einspuriger Verkehr möglich sei. Im Falle von Be-
gegnungen müsse immer ein Pkw bis zur nächs-
ten Kreuzung zurücksetzen. Mit dem zusätzlichen 
Verkehrsaufkommen aufgrund der geplanten 
50 Stellplätze für diesen Bereich, welches eine (o-
der mehrere?) Tiefgarage(n) an der Körnerstraße 
ansteuere, komme es zu einer Verschärfung der 
bereits bestehenden Zufahrtsproblematik.  
Es werde daher dringend gefordert, die Zufahrts-
situation Körnerstraße unter Verkehrssicherheits-
aspekten zu prüfen und die Straße bzw. Sack-
gasse für die zu erwartende Vielzahl an neuen 
Kfz-Verkehren verkehrssicher auszubauen. 
WA 3 mit jeweils einer Tiefgarage geführt wer-
den.  
Gemäß Verkehrsgutachten ist die Verkehrser-
zeugung im Bereich der Körnerstraße mit 
230 Kfz / 24 h sehr gering. In der Morgenspitzen-
stunde liegt der Wert bei 14 Kfz/h, in der Nach-
mittagsspitze bei 16 Kfz/h. Die leichte Erhöhung 
wird kaum spürbar sein und keine Auswirkungen 
haben.  
Der Querschnitt der vorhandenen Körnerstraße 
beträgt im Bestand etwa 7,50 m. Dabei ist der 
Gehweg etwa 2,0 m breit und die Fahrbahn min-
destens 4,80 m bis 5,50 m. Bei diesem Maß kön-
nen Pkw sich begegnen bei langsamer Fahr-
weise. Somit ist der Querschnitt für eine Wohn-
straße durchaus passend und entspricht den Kri-
terien der Richtlinie für die Anlage von Stadtstra-
ßen (RAST 06) für Wohnstraßen. Wenn eine 
Nichtbefahrbarkeit aus Fehlverhalten von Ver-
kehrsteilnehmern entsteht (Falschparkern), hat 
dies eine ordnungsrechtliche Ahndung zur Folge, 
dies liegt aber nicht im Regelungskreis eines Be-
bauungsplans. Der Ausbau der Straße würde 
darüber hinaus zu ungewollten Auswirkungen, 
wie Verkehrssteigerung, Steigerung der Versie-
gelung und der Erzeugung von Schleichverkeh-
ren führen, was an dieser Stelle nicht den Zielen 
der Planung entspricht. Die Planung sieht daher

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
lediglich eine Verlängerung der Körnerstraße in 
Richtung Westen als private Wohnstraße zur Er-
schließung der hier vorgesehenen Wohnbebau-
ung vor.  
3.1.14 Die Einwendenden erläutern, dass das Problem 
der ausreichenden Wohnraumversorgung durch-
aus bekannt sei und dass es absolut nachvollzieh-
bar und sinnvoll sei, dass eine solch innerstädti-
sche Freifläche zu einem Wohnquartier entwickelt 
wird. Dies solle jedoch behutsam und nicht zulas-
ten des Wohlbefindens und der Gesundheit sowie 
auf Kosten der Wohn- und Lebensqualität der an-
sässigen Bevölkerung erfolgen. Vor allem sollte 
es deutlich besser und offener mit den Betroffe-
nen vor Ort kommuniziert werden.  
Zu Kommunikation der Planung: Siehe Zif-
fer 3.1.1 bis 3.1.3.  
Zu Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqua-
lität: Siehe Ziffer 3.1.6.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
3.1.15 Infrage gestellt werden sollte daher nicht die 
Nachverdichtung an sich, sondern die Art und 
Weise von deren Umsetzung. Allein aufgrund ei-
ner auf lediglich einen Investor zugeschnittenen 
Inselplanung sollten städtebauliche und soziale 
Aspekte nicht völlig außer Acht gelassen werden. 
Die bislang vorgesehene Überplanung des Plan-
gebiets entspreche lediglich dem Zweck der ma-
ximalen Ausnutzung eines Grundstückes unter 
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qua-
lität wurde im Vorfeld der Bauleitplanverfahren 
ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. 
Als Sieger wurde nach einer weiteren Überarbei-
tungsphase am 26.10.2021 durch das Begleit-
gremium mit Vertretern der Stadt Münster, LVM 
und drei externen Experten der Entwurf des Bü-
ros Lorenzen Mayer Architekten, Berlin mit Becht 
landscape Landschaftsarchitekten, Kopenhagen, 
ausgewählt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 65 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
dem Wegfall sämtlicher städtebaulicher und nach-
barschützender Aspekte und bedeute eine im-
mense Bevorteilung des Bebauungsplangebiets. 
Die nördlich gelegenen Flurstücke würden massiv 
schlechter gestellt.  
Durch die mangelhafte Abwägung entstünde ein 
Planungsschaden. Mit der zur Öffentlichkeitsbe-
teiligung stehenden Planung würde eine rein pro-
fitorientierte Ausnutzung der verfügbaren Fläche 
vorbereitet, die keine Rücksicht auf jedwede Be-
lange der hier wohnenden Nachbarschaft nehme. 
Eine Vielzahl weitergehender Planinhalte solle in 
einem städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt 
und Investorin geregelt werden. Auf diese Inhalte 
habe die Öffentlichkeit keine Möglichkeit der Ein-
sicht- bzw. Einflussnahme. Ein kooperatives Ver-
fahren zwischen Bürgern und Verwaltung, Politik, 
Investorin etc. stelle man sich deutlich anders vor. 
Die LVM-Versicherung als Investorin sollte in der 
Lage sein, eine zeitgemäße, klimafreundliche und 
von Rücksichtnahme gegenüber gewachsenen 
Strukturen eines bestehenden Wohngebiets ge-
prägte Planung zu erstellen und umzusetzen.  
Bereits bei der Umsetzung des Kristalls (Büroge-
bäude) sei auf die benachbarte Wohnbebauung 
im Reinen Wohngebiet keinerlei Rücksicht ge-
nommen worden. Die Einwendenden äußern sich 
Der Entwurf sieht die Entwicklung eines vielfälti-
gen, urbanen und gemischt genutzten Quartiers 
mit hoher städtebaulicher und gestalterischer 
Qualität mit einer für innerstädtische Verhältnisse 
angemessenen baulichen Verdichtung vor (Über-
gang von den großmaßstäblichen Bürogebäuden 
südlich des Kolde-Rings zu der maßvoll verdich-
teten Wohnbebauung nördlich und westlich des 
Plangebiets).  
Das Vorhaben passt sich städtebaulich in die ge-
baute Umgebung ein, da die Proportionen der 
Nachbarbebauung aufgegriffen werden. Darüber 
hinaus werden auch Freiräume im Plangebiet ge-
sichert. Insgesamt handelt es sich somit keines-
wegs um eine „Inselplanung“ oder „in sich ge-
kehrte Planung“. Merkliche Beeinträchtigungen 
der Wohn- und Aufenthaltsqualität im Umfeld 
werden durch die Planung nicht hervorgerufen 
(siehe Ziffer 3.1.5 und 3.1.6). Ebenso wurde die 
Planung nicht auf die Interessen des Investors 
zugeschnitten. Vielmehr wird erstmals dafür ge-
sorgt, dass ein bislang unzugängliches Gebiet öf-
fentlich durchquert werden kann.  
Zudem wurde das städtebauliche Konzept im 
weiteren Verfahren auf Grundlage der Anregun-
gen der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
und der Träger öffentlicher Belange fortgeschrie-
ben und zu einem städtebaulichen Entwurf, der

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 66 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
besorgt, dass dies in kleinerem Maßstab erneut 
geschehe. Turm, Scheibe und Kristall wirkten mitt-
lerweile über die Weseler Straße hinweg maß-
stabsverfälschend.  
Es wird die Frage aufgeworfen, warum es nicht 
möglich sei, „wie bei dem Neubau für die Schwes-
tern und die bereits erstellten Wohnhäuser ge-
schehen – eine verträgliche, qualitativ hochwer-
tige und nach Art und Maß der baulichen Nutzung 
adäquate Bebauung zu planen und zu erstellen“.  
Eine nur in sich gekehrte Planung, die weder auf 
Flächenversiegelung des eigenen Grundstückes 
verzichten kann, noch nachbarliche Belange aus-
reichend würdige und berücksichtige, könne dem 
modernen Anspruch eines lokal verwurzelten Ver-
sicherungsunternehmens nicht genügen. 
die verschiedenen Aspekte der Planung berück-
sichtigt, als Grundlage für den Bebauungsplan-
prozess weiterentwickelt.  
Des Weiteren wurden im Rahmen des Verfah-
rens die umweltrelevanten Aspekte umfassend 
untersucht und Maßnahmen zur Kompensation 
der planbedingten Eingriffe aufgezeigt. Diese 
sind vollumfänglich in die Planunterlagen einge-
flossen.  
Im Bebauungsplan werden entsprechend umfas-
sende Festsetzungen zur Sicherung der Umset-
zung des Vorhabens gemäß den Grundsätzen 
des Masterplans mit einer hohen städtebaulichen 
Qualität und der Umsetzung der umweltrelevan-
ten Maßnahmen getroffen.  
Zum Verfahren: Siehe auch Ziffer 3.1.1 bis 3.1.3. 
Zu Flächenversiegelung: Siehe auch Ziffer 3.1.6 
und 3.1.7.  
3.2  Private Stellungnahme 
(20.07.2022)  
3.2.1   Der Einwender weist als Anwohner der Teich-
straße auf die in seinen Augen äußerst ange-
spannte Parksituation insbesondere im Bereich 
der Scharnhorststraße, Teichstraße, Hoppen-
damm, An den Mühlen und den angrenzenden 
Auf der Grundlage des der Bauleitplanung zu-
grundeliegenden städtebaulichen Entwurfs, als 
exemplarische Umsetzungsvariante der getroffe-
nen Festsetzungen, ergibt sich nach den Vorga-
ben der Stellplatzsatzung der Stadt Münster ein 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 67 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bereichen hin. Insbesondere nach dem Umbau 
der Bismarckallee zur Fahrradstraße und dem da-
mit verbundenen Wegfall von Parkplätzen seit 
2020 habe sich die ohnehin angespannte Parksi-
tuation erheblich verschärft dies insbesondere 
auch für Personen, die aus beruflichen Gründen 
auf ihren Dienst–Pkw angewiesen sind und nicht 
auf den ÖPNV zu beruflichen Zwecken auswei-
chen könnten. 
Vor diesem Hintergrund wird die Frage aufgewor-
fen, inwieweit die im Plangebiet geschaffenen 
Parkplätze den Mehrbedarf an Parkplätzen für alle 
Bewohner bzw. Besucher des geplanten Wohn-
quartiers adäquat abdecken. 
Bedarf von insgesamt bis zu 740 Parkplätzen für 
die im Bereich der WA 3 und 4 sowie der MU 1 
bis 3 geplanten Gebäude. Von den genannten 
740 Parkplätzen sind rund 90 Besucherpark-
plätze und rund 650 private Stellplätze sowohl für 
die Wohnnutzung als auch für gewerbliche Nut-
zungen und soziale Nutzungen, wie die Kita. Für 
die nördlich der Körnerstraße geplanten Woh-
nungen kommen nach erster grober Schätzung 
ca. 50 weitere Stellplätze hinzu. Ein Großteil der 
Stellplätze wird mit Lademöglichkeiten für Elekt-
rofahrzeuge ausgestattet.  
Die konkrete Anzahl der zu schaffenden Pkw-
Stellplätze richtet sich nach den konkreten Bau-
anträgen unter Beurteilung auf der Grundlage der 
Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt 
Münster. Diese umfasst zudem die Möglichkeit 
zur Reduktion des nachzuweisenden Stellplatz-
bedarfs bspw. aufgrund der ÖPNV-Lagegunst o-
der im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung 
des Umweltverbunds.  
Der durch das Vorhaben hervorgerufene Stell-
platzbedarf wird somit vollumfänglich im Plange-
biet selbst gedeckt. Gleichzeitig soll das Plange-
biet aber auch nicht zur Kompensation von even-
tuell in der Nachbarschaft bestehenden Stell-
platzdefiziten genutzt werden, da dies nicht den

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 68 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Zielen eines urbanen lebendigen Quartiers ent-
spräche.  
3.2.2   Der Einwender stellt des Weiteren folgende Fra-
gen:  
Bis wann ist die Baumaßnahme realisiert?  
Bis wann ist das Wohnquartier bezugsfertig?  
Der Bebauungsplan soll Ende 2022 in Kraft tre-
ten.  
Zum Realisierungszeitraum des Vorhabens las-
sen sich aktuell keine verbindlichen Aussagen 
treffen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
3.2.3   Wie wird sichergestellt, dass sich die aktuell sehr 
angespannte Parksituation in Pluggendorf (o.g. 
Bereiche Teichstraße, Hoppendamm, Scharn-
horststraße, An den Mühlen) nicht verschärft?  
Siehe Ziffer 3.2.1.  Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
3.2.4   Wie viele Parkplätze in den Bereichen Teich-
straße, Hoppendamm, Scharnhorststraße, An 
den Mühlen (ca.) werden durch die Anwohner des 
neuen Wohnquartiers nach Realisierung der Bau-
maßnahme benötigt?  
Siehe Ziffer 3.2.1.  Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
3.2.5   Wie wird sichergestellt, dass die Lärmbelastung in 
Pluggendorf durch Baulärm während der Bau-
maßnahme und zusätzlichen Pkw-Lärm nach Re-
alisierung der Baumaßnahme in Grenzen gehal-
ten wird?  
Zu Baulärm:  
Die vom Einwender vorgebrachten Befürchtun-
gen bezüglich Baulärm sind nicht Regelungsin-
halt des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Ob 
bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Um-
welteinwirkungen bei den Anwohnerinnen und 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 69 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen 
Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 
beurteilt. Die AVV Baulärm enthält u.a. neben Im-
missionsrichtwerten das Verfahren zur Ermittlung 
des Beurteilungspegels und geeignete Maßnah-
men zur Minderung von Baulärm.  
Zu planbedingtem Mehrverkehr und hieraus re-
sultierenden Schallimmissionen: sieht Ziffer 
3.1.10  
3.2.6   Wie wird sichergestellt, dass die CO 2-Belastung 
nach Realisierung der Baumaßnahme durch mehr 
Pkw-Verkehr in Pluggendorf in Grenzen gehalten 
wird? 
Die voraussichtlichen planbedingten Verände-
rungen des Verkehrsaufkommens wurden im 
Verfahren gutachterlich ermittelt.  
Insgesamt ergeben sich demnach im Vergleich 
zum Prognose-Nullfall (Verkehrsentwicklung 
ohne Umsetzung der Planung) zusätzliche Be-
lastungen von maximal 1.600 Kfz / 24 h aufgrund 
der Planung in der Weseler Straße und von rund 
900 Kfz / 24 h am Kolde-Ring (pro Tag insge-
samt: ca. 21.300 Kfz / 24 h nördlich der Goeben-
straße bzw. 22.600 Kfz / 24 h südlich der Goe-
benstraße).  
Das der Planung zugrundeliegende Verkehrs-
konzept sieht zudem vor, dass der Ziel- und 
Quellverkehr der geplanten Gebäudestrukturen 
künftig direkt an den Gebietszufahrten am Kolde-
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 70 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Ring und an der Weseler Straße abgefangen 
wird, sodass im inneren Plangebiet und in den 
Bestandsquartieren kein (zusätzlicher) motori-
sierter Individualverkehr entstehen kann.  
Gemäß Verkehrsgutachten ist die Verkehrser-
zeugung im Bereich der Körnerstraße mit 
230 Kfz / 24 h sehr gering. In der Morgenspitzen-
stunde liegt der Wert bei 14 Kfz/h, in der Nach-
mittagsspitze bei 16 Kfz/h. Die leichte Erhöhung 
wird kaum spürbar sein und keine Auswirkungen 
haben.  
Die Verkehrszunahme bewegt sich somit in ei-
nem verträglichen Rahmen. Durch die zentrale 
Lage ist zudem mit einem deutlich geringeren An-
teil des motorisierten Individualverkehrs am Mo-
dal Split zu rechnen als dies bei der Entwicklung 
peripher gelegener Standorte der Fall wäre. Mit 
der Planung wird grundsätzlich das Ziel verfolgt 
den künftigen Bewohnern und Bewohnerinnen 
ein Leben ohne eigenes Auto zu ermöglichen. 
Sharing-Angebote im Bereich Verkehr sollen ins-
besondere im Mobility Hub angeboten werden, 
um die Möglichkeit zu schaffen, verschiedene 
Verkehrsformen miteinander zu kombinieren.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 71 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.3  Private Stellungnahme 
(17.07.2022)  
Es wird die Frage aufgeworfen, wie die Zufahrt der 
neuen Bewohner geregelt werden soll? Eine Er-
schließung ausschließlich über den Hoppen-
damm und die Teichstraße wird kritisch gesehen. 
Dies würde zu einer erheblichen Belastung der 
Anwohner führen. Schon jetzt seien Parkmöglich-
keiten kaum zu finden. Durch die Planung werde 
eine Verschlechterung der Situation befürchtet.  
Der ruhende Verkehr im Plangebiet wird vorwie-
gend über Tiefgaragen mit Zufahrten an der We-
seler Straße und am Kolde-Ring abgewickelt. So-
mit wird der Verkehr bereits an den Gebietsein-
gängen an der Weseler Straße und am Kolde-
Ring abgefangen und in Tiefgaragen bzw. ein 
Mobility Hub geleitet (Rechts-rein / rechts-raus-
Prinzip).  
Im nördliche Teil des Plangebiets ist eine gering-
fügige Erweiterung und Verlängerung der Kör-
nerstraße vorgesehen, um die Erschließung der 
hier geplanten Wohnhäuser zu gewährleisten. Im 
Übrigen sind die Wegebeziehungen im Plange-
biet ausschließlich dem Fuß- und Radverkehr 
vorbehalten. Eine Durchfahrt durch das Plange-
biet wird für den motorisierten Individualverkehr 
somit unterbunden. Eine merkliche Verkehrszu-
nahme auf dem Hoppendamm und der Teich-
straße ist somit nicht zu erwarten. 
Der Stellungnahme, mit der 
Planung sei eine Verschlech-
terung der Verkehrssituation 
am Hoppendamm und an der 
Teichstraße zu befürchten, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.25) 
3.4  Zwei inhaltlich gleiche 
Stellungnahmen 
zweier Anwohnerinnen 
der Straße „An den 
Mühlen“  
(14.07 und 
20.07.2022)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 72 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.4.1   Die Eingeberinnen befürchten, als Anwohnerin-
nen der Straße „An den Mühlen“ eine Verschat-
tung durch den geplanten Baukörper C und bitten 
um Auskunft darüber, ob die Schattenwirkung un-
tersucht wurde.  
Die Gebäude im Baublock C (WA 3) sowie nörd-
lich davon innerhalb des WA 1, dürfen gemäß 
den Festsetzungen zur zulässigen Gebäudehöhe 
in ähnlicher Höhe wie die umliegende Bestands-
bebauung Körnerstraße und An den Mühlen er-
richtet werden. Ebenso orientiert sich die Gebäu-
dekubatur an jener der näheren Umgebung. Dar-
über hinaus sind die in der BauO NRW vorge-
schriebenen Abstandsflächen einzuhalten. Be-
reits aus diesem Grund ist von einer Gewährleis-
tung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse sowie der Einhaltung gewisser Sozialab-
stände und ausreichender Besonnung in einem 
dem städtischen Kontext angemessenen Um-
fang auszugehen.  
Der somit ggf. hervorgerufene Schattenwurf ent-
spricht der in zentralen Lagen üblicherweise an-
zunehmenden Situation. Eine tiefergehende Un-
tersuchung ist dazu daher nicht erforderlich.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
3.4.2   Die im städtebaulichen Konzept genannte Höhen-
staffelung des Vorhabens sei unzureichend um-
gesetzt. Vom nördlichen Rand der Baukörper A 
und B bis zum nördlichen Rand des Baukörpers C 
sei keine nennenswerte Abstufung in den zulässi-
Eine deutliche sichtbare Staffelung der Gebäude-
höhen wird durch die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans gesichert.  
So ermöglichen die Höhenfestsetzungen im Be-
reich der Urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 ent-
lang des Kolde-Rings und der Weseler Straße die 
Ausbildung von in der Regel sechs bis sieben 
Der Bitte um eine deutlichere 
Höhenabstufung der geplan-
ten Bebauung zur nördlich 
anschließenden Bestands-
bebauung wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.26)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 73 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gen Höhen erkennbar. Es wird um eine deutli-
chere Abstufung zur nördlichen Bestandsbebau-
ung gebeten.  
Geschossen. Im Eckbereich Kolde-Ring / Wese-
ler Straße wird durch die Höhenfestsetzung die 
Ausbildung des hier geplanten Hochpunkts mit 
zehn Vollgeschossen ermöglicht. Richtung Nor-
den bzw. Nordwesten erfolgt eine sukzessive Ab-
stufung der maximal zulässigen Höhen, sodass 
entlang der vorgesehenen Ost-West-Achse in 
der Regel noch maximal vier bis fünf Vollge-
schosse aufgrund der Höhenfestsetzungen er-
möglicht werden. Gleiches gilt für den vorgese-
henen Solitärbau im Urbanen Gebiet MU 1.  
In den Allgemeinen Wohngebieten bereiten die 
Höhenfestsetzungen die Umsetzung einer maxi-
malen Zahl von drei bis sechs Geschossen vor, 
wobei ein harmonischer Übergang zu der jeweils 
angrenzenden Bestandsbebauung vorbereitet 
wird. So wird im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 
die Ausbildung von maximal vier Vollgeschossen 
zzgl. Dachgeschoss ermöglicht. Im Allgemeinen 
Wohngebiet WA 3 werden in der Regel drei bis 
fünf Vollgeschosse ermöglicht. Im Allgemeinen 
Wohngebiet WA 2 orientieren sich die Höhen-
festsetzungen an der hier vorhandenen Be-
standsbebauung – jeweils zzgl. eines Puffers für 
geringe bauliche Veränderungen – um den Be-
stand zu sichern.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 74 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.4.3   Des Weiteren bitten die Einwenderinnen darum, 
dass die bestehende Grundstückseinfassung er-
halten und um eine ca. zwei Meter hohe Hecke 
ergänzt werde. Der große Obstbaum im Süden 
des Grundstücks An den Mühlen 13a (an den Ga-
ragen) sollte zur Erhaltung festgesetzt werden.  
Die vorhandenen Grundstückseinfriedungen im 
Bereich nördlich der Körnerstraße liegen nahezu 
vollumfänglich auf den Nachbargrundstücken au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans. Deren Erhaltung und ggf. Erweiterung 
ebenso wie die Erhaltung des beschriebenen 
Obstbaums obliegt den jeweiligen Bewohnern 
und Bewohnerinnen bzw. Grundstückseigentü-
mern und Grundstückseigentümerinnen und 
muss durch diese während der Bauphase mit 
entsprechenden Maßnahmen gesichert werden.  
Die Mauer um das ehemalige Klostergrundstück 
kann dagegen nicht gesichert werden, da diese 
ansonsten die Erdgeschossnutzungen der ge-
planten Gebäude stark beeinträchtigen würde 
und den Zielen eines offenen urbanen Quartiers 
widersprechen würde.  
Der Bitte um Festsetzung der 
Erhaltung eines Obstbaums 
und der Erhaltung von 
Grundstückseinfriedungen 
außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.27) 
Der Anregung zum Erhalt der 
Klostermauer wird nicht ge-
folgt Siehe auch Abwägung 
unter Ziffer 1.1.4.  
(Beschlussvorschlag 1.1) 
3.5  Stellungnahme eines 
Rechtsanwalts  
(19.07.2022)  
3.5.1   Der Einwender vertritt als Anwalt die Interessen 
von insgesamt 22 Eigentümern und Eigentüme-
rinnen bzw. Mietern und Mieterinnen unmittelbar 
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 75 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
an das Plangebiet angrenzender bzw. in räumli-
cher Nähe zum Plangebiet liegender Wohnob-
jekte.  
3.5.2   Nach Ansicht des Einwenders wäre der Bebau-
ungsplan Nr. 612 in seiner aktuell projektierten 
Form rechtswidrig und würde die Mandanten in ih-
ren subjektiv-Öffentlichen Rechten verletzen. 
Die Planung verstoße unter mehreren Gesichts-
punkten gegen die rechtlichen Vorgaben für eine 
abwägungsfehlerfreie Bauleitplanung.  
Siehe weitere Ausführungen.  Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
3.5.3   I. Verstoß gegen § 1 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Nr. 5, 14 
BauGB  
Der Bebauungsplan Nr. 612 verstieße zunächst 
gegen § 1 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Nr. 5, 14 BauGB.  
Nach § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB sollten Bauleitpläne 
dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt 
zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu 
schützen und zu entwickeln sowie den Klima-
schutz und die Klimaanpassung, insbesondere 
auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie 
die städtebauliche Gestaltung des Orts- und 
Landschaftsbilds baukulturell zu erhalten und zu 
entwickeln.  
Der in der Stellungnahme genannte § 1 Abs. 6 
BauGB umfasst eine Auflistung derjenigen Be-
lange, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen 
insbesondere zu berücksichtigen sind. Vorlie-
gend werden seitens der Einwendenden die 
Nummern 5 (Belange der Baukultur, des Denk-
malschutzes und der Denkmalpflege, die erhal-
tenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von ge-
schichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher 
Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und 
Landschaftsbildes) und 14 (die ausreichende 
Versorgung mit Grün- und Freiflächen) aufgelis-
tet.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 76 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB konkretisiere diese Anfor-
derungen dahin, dass bei der Aufstellung der Bau-
leitpläne insbesondere die Belange der Baukultur, 
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, 
die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze 
von geschichtlicher, künstlerischer oder städte-
baulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- 
und Landschaftsbildes zu berücksichtigen sind; 
zu berücksichtigen sei gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 14 
BauGB weiterhin insbesondere die ausreichende 
Versorgung mit Grün- und Freiflächen.  
Der Bebauungsplan Nr. 612 würde nach Ansicht 
des Einwenders diese Anforderungen verfehlen, 
denn er verhindere die Erhaltung schützenswerter 
Baukultur, welche geschichtliche Bedeutung be-
sitzt und maßgeblich zur Gestaltung des derzeiti-
gen Ortsbildes beitrage. Im Herzen des Plange-
biets liege ein Klosterareal, welches bis in die 
jüngste Vergangenheit von den Schwestern von 
der Göttlichen Vorsehung, einem katholischen 
Frauenorden, genutzt worden sei. Nach den Ver-
wüstungen des Zweiten Weltkriegs und der Ver-
folgung durch die Nationalsozialisten sei die 
Münsteraner Niederlassung der Vorsehungs-
schwestern eine der wenigen verbleibenden des 
gesamten Ordens gewesen. Sie sei gleichsam ein 
Zeugnis der gesamten Ordensgeschichte, welche 
bis in das Jahr 1842 zurückreicht, als der Orden 
Daneben umfasst § 1 Abs. 6 BauGB u.a. fol-
gende weitere Belange die bei der vorliegenden 
Planung besonderes zum Tragen kommen:  
 die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, ins-
besondere auch von Familien mit mehreren 
Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial 
stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentums-
bildung weiter Kreise der Bevölkerung und 
die Anforderungen kostensparenden Bauens 
sowie die Bevölkerungsentwicklung (Nr. 2)  
 die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der 
Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse 
der Familien, der jungen, alten und behinder-
ten Menschen, unterschiedliche Auswirkun-
gen auf Frauen und Männer sowie die Be-
lange des Bildungswesens und von Sport, 
Freizeit und Erholung (Nr. 3)  
 die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, 
Anpassung und der Umbau vorhandener 
Ortsteile (Nr. 4)  
Dabei gibt § 1 Abs. 6 BauGB keine Gewichtung 
für die genannten Aspekte vor. Vielmehr sollen 
die unterschiedlichen Anforderungen an den 
Raum miteinander in Einklang gebracht werden. 
So sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen 
nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und pri-
vaten Belange gegeneinander und untereinander

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 77 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
von dem Priester Eduard Michelis in Münster ge-
gründet wurde.  
Neben dem Kloster selbst verdient auch die um-
gebende Grünfläche, erhalten zu werden. Es han-
delt sich bei den Freiflächen im Plangebiet nicht 
einfach um Brachland, sondern um einen histo-
risch gewachsenen Park, der für die gesamte an-
grenzende Wohnbevölkerung eine wichtige Erho-
lungsfunktion erfüllt. Das weitläufige Parkareal lo-
ckert die bereits stark verdichtete Wohnbebauung 
der näheren und mittleren Umgebung spürbar auf 
und bilde eine Art „städtebaulichen Ruhepol". Die-
sen Ort der Ruhe durch eine weitere, hochintensiv 
genutzte Wohnbebauung/Büronutzung (etwa 
550 Wohnungen und 1.100 Büros) abzulösen, 
verstieße gegen § 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB, denn 
dann wäre gerade eine ausreichende Versorgung 
der Umgebung mit Grün- und Freiflächen nicht 
mehr vorhanden.  
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuwei-
sen, dass auch der Park selbst eine historische 
Bedeutung habe, die eine eigenständige Schutz-
würdigkeit begründe. Er werde seit etwa 300 Jah-
ren zur Erholung genutzt.  
gerecht abzuwägen. Bei der Gewichtung der ein-
zelnen Belange innerhalb der Abwägung besteht 
ein planerischer Ermessenbereich.  
Aus der Feststellung, dass einzelnen Belangen, 
wie den Belangen der Baukultur […] und der Ver-
sorgung mit Frei- und Grünfläche kein absoluter 
Vorrang gegenüber den weiteren Belangen ge-
geben wurde, lässt sich insoweit noch kein Ab-
wägungsmangel herleiten.  
Ebenso ist allein aus der Nutzungsänderung und 
geplanten Verdichtung im Plangebiet noch nicht 
abzuleiten, dass die genannten Belange (Nr. 5 
und Nr. 14) keinen Eingang in den Abwägungs-
prozess gefunden hätten.  
So ist zunächst festzustellen, dass die bisherige, 
zweifelsohne historisch prägende und baukultu-
rell bedeutsame Nutzung im Plangebiet als Klos-
terareal mittlerweile nicht mehr besteht. Die vor-
handenen Gebäude werden durch die Ordensge-
meinschaft nicht mehr benötigt. Eine adäquate 
Folgenutzung im Rahmen des vorhandenen Ge-
bäudebestands war nicht absehbar. Der Gebäu-
debestand wurde daher bereits vor dem Sat-
zungsbeschluss zurückgebaut.  
Demgegenüber steht der weiterhin immense Be-
darf an Wohnraum in der Stadt Münster. Durch 
die vorliegende Planung wird das Potenzial zur

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Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 78 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Entwicklung eines ökologisch hochwertigen, ur-
banen Quartiers eröffnet. Die Entwicklung des 
Plangebiets bietet die Chance, die vorhandene 
Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte Flä-
chen in städtischer Lage einer neuen (stark nach-
gefragten) Nutzung zuzuführen. Somit wird eine 
Alternative zur Inanspruchnahmen bisher unbe-
bauter Fläche an autoaffinen Standorten im Au-
ßenbereich oder am Siedlungsrand geschaffen.  
In Bezug auf baukulturelle Belange (Nr. 14) ist 
darauf hinzuweisen, dass das im Norden des 
Plangebiets bestehende Wohn- und Büroge-
bäude der Ordensschwestern sowie die südlich 
hiervon gelegene Kapelle mit vorgelagertem of-
fenen Glockenturm erhalten bleiben. Letztere 
werden durch die Schaffung der südlich angren-
zenden Parkanlage künftig auch für die Öffent-
lichkeit besser sichtbar und dienen somit als Er-
innerungsort und als identitätsstiftendes Element 
für das Quartier.  
Der Grün- und Freiraumgestaltung kommt im 
Rahmen der Planung ein hoher Stellenwert zu. 
So ist entlang der westlichen Grundstücksgrenze 
ein grünes Band mit Spielgelegenheiten vorgese-
hen.

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Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 79 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Weitere öffentliche Freiräume mit hoher Aufent-
haltsqualität sollen im Bereich der Ost-West-Ver-
bindung entstehen. Dazu werden die geplanten 
Wegebeziehungen an drei Stellen aufgeweitet, 
um Aufenthaltsbereiche und Platzsituationen 
auszubilden. Als „Hauptplatz“ und Knotenpunkt 
fungiert der „Körnerplatz“ der im Eingangsbe-
reich an der Weseler Straße projektiert ist und als 
Gebietsauftakt dienen soll. Gegenüber dem Be-
stand werden die Freiflächen im Plangebiet auch 
für die Öffentlichkeit zugänglich. Des Weiteren 
entstehen in den Blockinnenbereichen und den 
Vorgärten umfassende Grün- und Freiräume. 
Der Belang „Versorgung mit Grün- und Freiflä-
chen“ (Nr. 14) wird somit im Rahmen der Planung 
umfassend berücksichtigt.   
3.5.4   II. Verstoß gegen § 1 Abs. 6 Nr. 1, 9 BauGB  
Der Bebauungsplan Nr. 612 verstieße weiterhin 
gegen § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 9 BauGB.  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB seien bei der Auf-
stellung der Bauleitpläne insbesondere die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. § 1 
Abs. 6 Nr. 9 BauGB bestimme, dass insbeson-
dere auch die Belange des Personenverkehrs und 
Die Befürchtung, dass durch die Planung ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht ge-
währleistet werden oder gar in der Umgebung ge-
fährdet sein könnten, wird nicht geteilt.  
So ist allein der Verweis auf eine angespannte 
Stellplatzsituation kein Indiz dafür, dass gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse grundlegend ge-
fährdet wären. Ebenso stellen die genannten frei 
verfügbaren Luftbilder kein adäquates und insbe-
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

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Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 80 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der Mobilität der Bevölkerung unter besonderer 
Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Ver-
ringerung von Verkehr ausgerichteten städtebau-
lichen Entwicklung zu berücksichtigen sind.  
Diesen Anforderungen würde der Bebauungsplan 
Nr. 612 nicht gerecht.  
Nach diesseitiger Kenntnis sei im Plangebiet die 
Neuschaffung von etwa 550 Wohnungen (insge-
samt 33.004 m² Wohnfläche) und etwa 1.100 Bü-
roräumen (insgesamt 33.211 m² Nutzfläche) pro-
jektiert. Diese Intensivierung der Nutzung würde 
unvermeidlich mit einer erheblichen Mehrbelas-
tung durch Kraftverkehr einhergehen.  
Wenn man (sehr konservativ) annimmt, dass in je-
dem Büroraum nur eine Person arbeiten soll, be-
deutet dies, dass der Bebauungsplan zweimal 
täglich zu einem Pendelverkehr von mindestens 
1.100 Menschen führen wird. Aus- und eingehen-
der Verkehr für die etwa 500 Wohnungen kommt 
noch hinzu. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen 
pro Tag im Plangebiet wird deshalb notwendiger-
weise enorm sein und kann durch die vorhandene 
Verkehrsinfrastruktur nicht mehr aufgenommen 
werden. Im Einzelnen:  
Zur Bewältigung der Nachfrage nach Parkplätzen 
sollen nach diesseitiger Kenntnis insgesamt drei 
Tiefgaragen eingerichtet werden, von denen zwei 
sondere kein rechtssicheres Instrument zur Beur-
teilung der Parkraumsituation dar, da es sich hier 
um Momentaufnahmen handelt.  
Gleichwohl wird zugestimmt, dass verkehrliche 
Belange im Rahmen der Bauleitplanung umfas-
send zu berücksichtigen sind. Ebenso wird zuge-
stimmt, dass die Parkraumsituation – wie übli-
cherweise in zentralen Lagen – als angespannt 
zu erachten ist.  
Zur Einordnung der verkehrlichen Situation und 
der planbedingten Auswirkungen wurde daher im 
Verfahren eine verkehrstechnische Untersu-
chung erstellt. In diesem Rahmen wurde das ak-
tuelle Verkehrsaufkommen auf den umliegenden 
Straßen anhand repräsentativer Zählungen er-
mittelt. Diese Zahlen wurden anhand wissen-
schaftlicher Annahmen zur allgemeinen Ver-
kehrsentwicklung in Münster fortgeschrieben. 
Für die Ermittlung des planbedingten Mehrver-
kehrs wurden die voraussichtliche Nutzungsver-
teilung sowie die für die jeweiligen Nutzungen üb-
licherweise anzunehmenden Kfz-Zahlen zur Er-
mittlung des voraussichtlichen zusätzlichen Ver-
kehrsaufkommens zugrunde gelegt (Worst-
Case-Betrachtung).  
Insgesamt ergeben sich demnach im Vergleich 
zum Prognose-Nullfall (Verkehrsentwicklung

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Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 81 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
über die Weseler Straße bzw. den Kolde-Ring er-
reicht werden sollen, die dritte über die Körner-
straße. Es sei jedoch schon bei einer vorläufigen 
Betrachtung erkennbar, dass diese Tiefgaragen 
für die Unterbringung der Kraftfahrzeuge nicht 
ausreichen würden, denn der „Parkplatzmarkt" im 
und um das Plangebiet sei schon jetzt hochgradig 
angespannt.  
Bereits jetzt parkten Anwohner der Weseler 
Straße an der Offenbergstraße, da sie sich die 
Stellplatzmiete für eine Tiefgarage nicht leisten 
könnten. Die Parkplatz- und verkehrliche Erschlie-
ßungssituation sei bereits aktuell völlig unzu-
reichend und würde durch die auf Grundlage des 
Bebauungsplans eröffneten Bebauungsmöglich-
keiten zu letztlich unzumutbaren Verhältnissen 
führen. Es sei davon auszugehen, dass zusam-
men mit dem jetzt schon vorhandenen Mangel an 
Parkplätzen der Wunsch bzw. die Notwendigkeit, 
Geld zu sparen, dazu führen würde, dass die das 
Plangebiet umgebenden Straßen mit parkenden 
Autos überfüllt würden und rund um das Plange-
biet ein Verkehrschaos entstehe.  
Davon würden nach Einschätzung des Einwen-
ders insbesondere die folgenden Straßen betrof-
fen sein: Offenbergstraße, Scharnhorststraße, 
ohne Umsetzung der Planung) zusätzliche Be-
lastungen von maximal 1.600 Kfz / 24 h aufgrund 
der Planung in der Weseler Straße und von rund 
900 Kfz / 24 h am Kolde-Ring (pro Tag insge-
samt: ca. 21.300 Kfz / 24 h nördlich der Goeben-
straße bzw. 22.600 Kfz / 24 h südlich der Goe-
benstraße).  
Die Verkehrserzeugung im Bereich der Körner-
straße ist mit 230 Kfz / 24 h sehr gering. In der 
Morgenspitzenstunde liegt der Wert bei 14 Kfz/h, 
in der Nachmittagsspitze bei 16 Kfz/h. Die leichte 
Erhöhung wird kaum spürbar sein und keine Aus-
wirkungen haben. 
Die Verkehrszunahme bewegt sich somit in ei-
nem verträglichen Rahmen.  
Der ruhende Verkehr wird im Plangebiet vorwie-
gend über Tiefgaragen mit Zufahrten an der We-
seler Straße und am Kolde-Ring abgewickelt. So-
mit wird der Verkehr bereits an den Gebietsein-
gängen an der Weseler Straße und am Kolde-
Ring abgefangen und in Tiefgaragen bzw. in ein 
Mobility Hub geleitet (Rechts-rein / rechts-raus-
Prinzip). Im nördlichen Teil des Plangebiets ist 
vorgesehen, die Körnerstraße durch eine Privat-
straße zu verlängern, um die Erschließung der 
hier geplanten Wohnhäuser zu gewährleisten.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 82 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Teichstraße, Hoppendamm, An den Mühlen, Kör-
nerstraße, Lühnstiege.  
So böten die Offenbergstraße, die Teichstraße 
und der Hoppendamm einen fußläufigen Zugang 
zum Plangebiet, sodass zu erwarten stehe, dass 
Fahrzeugführer dort besonders gerne ihre Kraft-
fahrzeuge abstellen würden.  
Dabei sei jedoch bereits jetzt auf frei verfügbaren 
Satellitenfotos (vgl. www.google.com/maps/) zu 
erkennen, dass die betreffenden Straßen von Kfz 
gesäumt sind. Verschärft werde die Situation noch 
dadurch, dass die Bismarckallee mittlerweile zur 
Fahrradstraße gewidmet worden sei und die ent-
sprechenden Parkplätze auf deren Seitenstreifen 
nicht mehr zur Verfügung stünden.  
Angesichts der zu erwartenden Überlastung des 
Plangebiets und seiner Umgebung mit Kraftver-
kehr könne der Bebauungsplan Nr. 612 die Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht 
mehr erfüllen.  
Auch hier soll der ruhende Verkehr – im Sinne ei-
ner attraktiven Freiraumgestaltung – in Tiefgara-
gen untergebracht werden.  
Die Anzahl der zu schaffenden Pkw-Stellplätze 
richtet sich nach den Anforderungen der Stell-
platzsatzung der Stadt Münster. Diese umfasst 
zudem die Möglichkeit zur Reduktion des nach-
zuweisenden Stellplatzbedarfs bspw. aufgrund 
der ÖPNV-Lagegunst oder im Rahmen von Maß-
nahmen zur Förderung des Umweltverbunds.  
Es ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass die 
zu schaffenden (Tiefgaragen-) Stellplätze ge-
meinsam mit der jeweiligen Wohnung genutzt 
werden. Eine merkliche planbedingte Verschär-
fung der Parkraumsituation im Umfeld des Plan-
gebiets ist nicht zu erwarten – zumal die vorge-
sehene bauliche Verdichtung jene in der unmit-
telbaren Umgebung nicht wesentlich überschrei-
tet und durch die zentrale Lage und gute infra-
strukturelle Ausstattung optimale Bedingungen 
zum Verzicht auf die Nutzung des (eigenen) Au-
tos bestehen (siehe auch Ziffer 3.5.5).  
Hinsichtlich der angespannten Stellplatzsituation 
im Umfeld des Plangebiets ist auszuführen, dass 
entsprechende Lösungsansätze zwar nicht un-
mittelbarer Bestandteil der vorliegenden Planung

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 83 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sind, die Stadt Münster es aber für sinnvoll erach-
tet, auf diese Problemstellung vorwiegend durch 
die Schaffung von alternativen Verkehrsangebo-
ten zu reagieren. So zeigt die Erfahrung, dass ein 
Ausbau der Kfz-Infrastruktur (wie bspw. auch 
eine Erweiterung des Stellplatzangebots) kurz- 
bis mittelfristig zu einer weiteren Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens führt (sogenannter indu-
zierter Verkehr). Das Ausgangsproblem bleibt 
somit bestehen bzw. wird weiter verschärft. Da-
her wird mit der vorliegenden Planung, anstelle 
der Schaffung eines üppigen Stellplatzangebots 
das Ziel einer Stärkung des Umweltverbunds ver-
folgt (siehe Ziffer 3.5.5).  
3.5.5   Auch die besondere Berücksichtigung einer auf 
Vermeidung und Verringerung von Verkehr aus-
gerichteten städtebaulichen Entwicklung gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB ist zu vermissen.  
Mit der Planung wird grundsätzlich das Ziel ver-
folgt, den künftigen Bewohnern und Bewohnerin-
nen ein Leben ohne eigenes Auto zu ermögli-
chen. Durch die zentrale Lage ist bereits mit ei-
nem deutlich geringeren Anteil des motorisierten 
Individualverkehrs am Modal Split zu rechnen, 
als dies bei der Entwicklung weniger erschlosse-
ner und integrierter Standorte der Fall wäre. 
Durch die kurzen Entfernungen bspw. zu Ein-
kaufsmöglichkeiten und sozialen Einrichtungen 
bestehen optimale Bedingungen diese Wege zu 
Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dieser 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 84 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Anreiz wird durch ein umfassendes und barriere-
freies Angebot an Fahrradstellplätzen verstärkt.  
Sharing-Angebote im Bereich Verkehr sollen ins-
besondere im Mobility Hub angeboten werden, 
um die Möglichkeit zu schaffen verschiedene 
Verkehrsformen miteinander zu kombinieren. Ein 
gutes ÖPNV-Angebot ist bereits im Bestand vor-
handen.  
3.5.6   Die Einhaltung der Anforderungen an gesunde 
und sichere Wohnverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 
Nr. 1 BauGB werde weiterhin dadurch infrage ge-
stellt, dass die Entwässerung des Baugeländes – 
unter Aufschüttung bzw. Erhöhung der Bauflä-
che – nach hiesiger Kenntnis in Richtung Teich-
straße, Hoppendamm und Offenbergstraße erfol-
gen solle. Dieses Konzept erscheine nicht hinrei-
chend durchdacht. Die in der Zukunft zu erwarten-
den Unwetter (welche in ihrer Intensität durch den 
fortschreitenden Klimawandel tendenziell stetig 
zunähmen) ließen befürchten, dass die genann-
ten Straßen in regelmäßigen Abständen Überflu-
tungen ausgesetzt sein würden. Dies gelte insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt, dass für die 
Umsetzung der avisierten Bebauungsplanung in 
großem Umfang natürliche Flächen versiegelt 
Für die Ableitung des innerhalb des Plangebiets 
anfallenden Regenwassers und Schmutzwas-
sers wurde im Verfahren ein Entwässerungskon-
zept erarbeitet. Die Ableitung des Regenwassers 
kann demnach nur gedrosselt erfolgen. Die Ein-
leitbeschränkung ist auf 80 l/Sek. für ein Nieder-
schlagsereignis der Jährlichkeit T=2a und einer 
Dauerstufe von 5 Minuten festgelegt. Das Re-
genwasser muss dementsprechend im Plange-
biet zurückgehalten bzw. zur Verdunstung oder 
Versickerung gebracht werden.  
Folgende Maßnahmen zur Regenrückhaltung 
von Niederschlagswasser sind im Plangebiet vor-
gesehen:  
 Begrünung der Dächer der Tiefgaragen  
 Dachbegrünung der Flachdächer entlang der 
Weseler Straße und des Kolde-Rings  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 85 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
werden müssten, die Regenwasser dann nicht 
mehr durchließen.  
 Rigolenversickerung in Form von Blockkäs-
ten in den Bereichen mit ausreichend Grund-
wasserabstand  
 Stauraumkanäle unterhalb der westlichen 
Erschließungsflächen  
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflu-
tungsnachweis gemäß DIN 1986-100 für eine 
Jährlichkeit von T=30a (30-jähriges Regenereig-
nis) geführt. Die Überflutungsnachweisflächen 
liegen in den Blockinnenbereichen mit teilweise 
oberflächiger Ableitung (Notwasserwege).  
Die Dachflächen des südöstlichen und in Teilen 
des nördlichen geplanten Gebäudeblocks wer-
den entsprechend dem Entwässerungskonzept 
an die (Rigolen-) Versickerungsanlagen ange-
schlossen.  
Der Anschluss der verbleibenden Flächen erfolgt 
über Stauraumkanäle an den Regenwasserka-
nal. Im Falle der Überschreitung der Rigolenvolu-
mina bei einem Starkregenereignis wird jeder 
Entwässerungsteilbereich mit einem Notüberlauf 
in den (Stauraum-) Kanal versehen.  
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das 
Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit.  
Für die Flächen nördlich und westlich der Körner-
straße ist eine separate Ableitung des Schmutz-

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 86 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
und Niederschlagswassers vorgesehen. Grund-
sätzlich ist auch hier geplant, die Grundsätze der 
Abflussvermeidung mittels Verdunstung und Ver-
sickerung zu verfolgen.  
Eine erhöhte Überflutungsgefahr aufgrund der 
Planung ist somit nicht zu erwarten.  
3.5.7   Schließlich seien in Ansehung von § 1 Abs. 6 
Nr. 1 BauGB noch die umfangreichen Bauarbei-
ten zu erwähnen, welche nötig sein würden, um 
die „investorengeleitete" Bebauungsplanung in 
die Tat umzusetzen. Die Schaffung von ca. 
33.000 m² Wohnfläche, weiteren ca. 33.000 m² 
(Büro-)Nutzfläche und den zugehörigen Erschlie-
ßungsanlagen werde mehrere Jahre überdau-
ernde, hochintensive Bauarbeiten mit dem ent-
sprechenden Lärmpegel, den Immissionen durch 
Staub, Schmutz und Gerüche und ständigem 
Baustellenverkehr nötig machen.  
Diese notwendigen Begleiterscheinungen des in 
Aussicht genommenen „Mammutprojekts" wür-
den voraussichtlich von solchem Gewicht sein, 
dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse in der unmittelbaren Umge-
bung des Plangebiets nicht mehr eingehalten wür-
den.  
Die vom Einwender vorgebrachten Befürchtun-
gen bezüglich Baulärm sind nicht Regelungsin-
halt des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Ob 
bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Um-
welteinwirkungen bei den Anwohnerinnen und 
Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen 
Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 
beurteilt. Die AVV Baulärm enthält u. a. neben 
Immissionsrichtwerten das Verfahren zur Ermitt-
lung des Beurteilungspegels und geeignete Maß-
nahmen zur Minderung von Baulärm.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 87 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.5.8   Folglich sei insgesamt zu konstatieren, dass der 
Bebauungsplan Nr. 612 gegen § 1 Abs. 6 Nr. 1 
und 9 BauGB verstoßen würde, denn das massive 
zu erwartende Verkehrsaufkommen, die erhebli-
chen Belästigungen durch die nötigen Bauarbei-
ten und die zu befürchtenden Überschwemmun-
gen der umliegenden Straßen sind mit dem Ge-
bot, die allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erfüllen und 
insbesondere auch den Kraftverkehr zu verrin-
gern und zu vermeiden nicht mehr vereinbar.  
Durch die Planung ist keine Beeinträchtigung o-
der gar Gefährdung gesunder Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse zu befürchten.  
Zu Verkehrsaufkommen: Siehe Ziffer 3.5.4.  
Zu Baulärm: Siehe Ziffer 3.5.7.  
zu Entwässerung / Überflutung: Siehe Zif-
fer 3.5.6.  
zu Vermeidung von Kraftverkehr: Siehe Zif-
fer 3.5.5.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
3.5.9   III. Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB  
Der Bebauungsplan Nr. 612 verstieße schließlich 
gegen § 1 Abs. 7 BauGB.  
Danach seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne 
die öffentlichen und privaten Belange gegenei-
nander und untereinander gerecht abzuwägen. 
Eine gerechte Abwägung würde der Bebauungs-
plan Nr. 612 in seiner derzeit projektierten Form 
nicht leisten. Die durch die Planung beeinträchtig-
ten Belange seien im Rahmen einer sachgerech-
ten Abwägung mit der ausgelegten Planung nicht 
überwindbar. Das zu erwartende Verkehrschaos 
würde das jetzt schon angespannte Parkplatzan-
gebot in der unmittelbaren Umgebung der Häuser 
Die öffentlichen und privaten Belange wurden im 
Rahmen des Verfahrens gegeneinander und un-
tereinander gerecht abgewogen (siehe Zif-
fer 3.5.3).  
Zu Verkehrsaufkommen: Siehe Ziffer 3.5.4.  
Zu Entwässerung / Überflutung: Siehe Zif-
fer 3.5.6.  
Zu Verlust an Grünflächen: Siehe Ziffer 3.5.3.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 88 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der Mandantschaft vollends verknappen. Die ver-
siegelten Flächen und die Führung des Abwas-
sers ließen Überschwemmungen befürchten.  
3.5.10 Außerdem würde die nähere Umgebung mit ihrem 
historischen Park an Attraktivität für Besucher ver-
lieren und auch dies würde den Wert der Immobi-
lien unserer Mandanten verringern.  
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die öffentli-
chen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander abgewogen. Dazu zählen insbe-
sondere auch das Eigentum der von der Planung 
Betroffenen und ihr Interesse, von planbedingt 
erhöhten Immissionen oder sonstigen nachteili-
gen Auswirkungen der Planung verschont zu 
bleiben. In die Abwägung werden die Auswirkun-
gen eingestellt, die von der Planung ausgehen 
und zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von 
Grundstücken führen können. Verkehrswertmin-
derungen von Grundstücken außerhalb des 
Plangebiets gehören dagegen nicht zum Abwä-
gungsmaterial. Der Verkehrswert ist nur ein Indi-
kator für die erwarteten Nutzungsmöglichkeiten 
eines Grundstücks. Er ist von vielen Faktoren ab-
hängig. Der verkehrswertbestimmende Grund-
stücksmarkt berücksichtigt auch solche Um-
stände, die von der planenden Gemeinde nicht 
im Rahmen der städtebaulichen Belange berück-
sichtigt werden können oder müssten. Eine Ver-
kehrswertminderung eines außerhalb des Plan-
gebiets gelegenen Grundstücks ist daher kein ei-
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 89 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
genständiger Abwägungsposten (Bundesverwal-
tungsgericht, Beschluss vom 09.02.1995, 
ZfBR 1995, 216 ff.). Mögliche unmittelbare Aus-
wirkungen der Planung auf die Nachbarschaft au-
ßerhalb des Plangebiets wurden durch Fachgut-
achten umfassend ermittelt und bewertet; die Er-
gebnisse wurden in der Abwägung vollumfäng-
lich berücksichtigt. Da die Parkanlage für die Öf-
fentlichkeit zudem nicht zugänglich war, wird der 
bodenwertsteigernde Faktor zumindest ange-
zweifelt. Darüber hinaus ist eine etwaige Ver-
kehrswertminderung von Grundstücken außer-
halb des Bebauungsplangebiets nicht Gegen-
stand der Abwägung.  
3.5.11 Im Ergebnis bestünden gegen den Beschluss des 
Bebauungsplans Nr. 612 erhebliche rechtliche 
Bedenken. Nach dem derzeitigen Stand der Pla-
nung sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 S. 2, 
Abs. 6 Nr. 1, 5, 9, 14, Abs. 7 BauGB zu besorgen. 
Der Bebauungsplan Nr. 612 wäre mithin rechts-
widrig und würde unsere Mandanten in ihren sub-
jektiv-öffentlichen Rechten verletzen.  
Es würde daher angeregt, von der projektierten 
Planung, für die eine städtebauliche Rechtferti-
gung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu erkennen 
sei, Abstand zu nehmen. Gleiches gelte für die 
Ein Abwägungsdefizit kann vorliegend nicht 
nachvollzogen werden (siehe Ziffer 3.5.3 bis 
3.5.10).  
Angesichts der Aufgabe der vormaligen Nutzung 
im Plangebiet und des immensen Wohnraumbe-
darfs besteht zudem unzweifelhaft ein Planerfor-
dernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Bei Ver-
zicht auf die Aufstellung eines Bebauungsplans 
wäre eine adäquate Folgenutzung und städte-
bauliche Entwicklung nicht zu erwarten. Ange-
sichts der prädestinierten Lage stellt dies für die 
Stadt Münster keine Option dar.  
Der Stellungnahme, die Pla-
nung verstoße unter mehre-
ren Gesichtspunkten gegen 
die rechtlichen Vorgaben für 
eine abwägungsfehlerfreie 
Bauleitplanung, wäre mithin 
rechtswidrig und würde Ei-
gentümer und Eigentümerin-
nen bzw. Mieter und Miete-
rinnen unmittelbar an das 
Plangebiet angrenzender 
bzw. in räumlicher Nähe zum

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 90 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
avisierte 104. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster. 
Eine Aufgabe der laufenden Bauleitplanung wird 
abgelehnt.  
Plangebiet liegender Wohn-
objekte in ihren subjektiv-öf-
fentlichen Rechten verletzen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.28) 
Der Anregung, von der pro-
jektierten Planung, für die 
eine städtebauliche Recht-
fertigung gemäß § 1 Abs. 3 
BauGB nicht zu erkennen sei 
Abstand zu nehmen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.29) 
3.6  Private Stellungnahme 
(18.07.2022)  
3.6.1   Nach Ansicht des Einwenders stellt die Planung in 
Teilen eine Verletzung des Rücksichtnahmege-
bots dar. Bei der Nutzung eines Grundstücks, so-
wohl im Innen-, als auch im Außenbereich, müsse 
Rücksicht auf den/die Nachbarn genommen wer-
den, dass weder Gesundheit noch Lebensqualität 
beeinträchtigt würden.  
Eine merkliche Beeinträchtigung der Lebensqua-
lität oder Gesundheitsgefährdung für die Nach-
barschaft wird durch die Planung nicht gesehen 
(siehe weitere Ausführungen). 
Der Stellungnahme, das Ge-
bot der gegenseitigen Rück-
sichtnahme sei missachtet 
worden, wird nicht gefolgt. 
Siehe auch Abwägung unter 
Ziffer 1.5.1, 3.1.4, 3.6.4.  
(Beschlussvorschlag 1.9)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 91 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.6.2   Während in der gesamten Körnerstraße die Ge-
bäude im Abstand von einer Straßenbreite mit 
Fußweg, teilweise plus Vorgärten stünden, sei im 
Bereich der Gasse offensichtlich keine Wegver-
breiterung vorgesehen und somit der Abstand der 
neuen Gebäude zu den bestehenden Gebäuden 
so eng, dass es nicht nur in diesem Bereich, son-
dern auch in der Sackgasse Körnerstraße zur Ver-
letzung der Privatsphäre komme.  
Im Bereich der Gasse von der Körnerstraße zur 
Weseler Straße sowie entlang der Sackgasse 
seien 4-5-stöckige Bauten geplant, die in unmittel-
barer Nähe zu den bestehenden Gebäuden er-
richtet werden sollten. Bei einem Gebäudeab-
stand von nur 4-6 m sei die Höhe der geplanten 
Baukörper nicht akzeptabel. Die Wohnungen der 
bestehenden Gebäude würden verdunkelt und 
das fehlende Sonnenlicht werde zu höherem 
Energieverbrauch bei deutlich geringerer Lebens-
qualität führen.  
Während bei den neu geplanten Gebäuden auf 
Abstände und Möglichkeiten privater Nutzung ge-
achtet werde, sei im Bereich der Gasse, eine un-
nötige Verdichtung zu den bestehenden Gebäu-
den vorgesehen.  
Unweigerlich gehen von Baumaßnahmen in ver-
dichteten Lagen auch gewisse Auswirkungen auf 
umliegende Bestandsnutzungen aus. Dabei wird 
nicht verkannt, dass es zu einer stärkeren Ver-
schattungswirkung gegenüber dem heutigen 
Maß kommt. Das Maß der Veränderung wird je-
doch als zumutbar angesehen.  
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich 
das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der 
baulichen Nutzung vorwiegend an der umliegen-
den Bestandsbebauung orientiert und zu dieser 
einen harmonischen Übergang schafft. Merkliche 
Höhenversprünge (mit Ausnahme des im Südos-
ten des Plangebietes ermöglichten Hochpunktes) 
werden nicht vorbereitet.  
Der Bebauungsplan ermöglicht im östlichen Ab-
schnitt des allgemeinen Wohngebietes WA 3 
eine Ausbildung der Gebäude mit maximal vier 
bis fünf Geschossen. Somit wird hier eine Gebäu-
dehöhe etwa entsprechend jener des in diesem 
Abschnitt bereits vorhandenen Bestandgebäu-
des sowie der östlich anschließenden Bestands-
bebauung ermöglicht. Dazu ist auszuführen, 
dass das hier befindliche IV bis V-geschossige 
Bestandsgebäude – mit Ausnahme eines II-ge-
schossigen „Vorbaus“ – einen Abstand von bis zu 
Den Bedenken gegenüber 
einer Verletzung der Pri-
vatsphäre und einer Ver-
schattung der Bestandsbe-
bauung an dem von der Kör-
nerstraße zur Weseler 
Straße verlaufenden Fuß- 
und Radweg wird nicht ge-
folgt. Siehe auch Abwägung 
unter Ziffer 1.5.2.  
(Beschlussvorschlag 1.10)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 92 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
13 m zu dem hier verlaufenden Fuß- und Rad-
weg einhält. Im südlichen Abschnitt „rückt“ der 
Fuß- und Radweg auf bis zu rund 3 m Abstand 
an das Gebäude heran. Die Neubauten im allge-
meinen Wohngebiet WA 3 werden wiederum ei-
nen Abstand von mindestens 2,5 m vom Fuß- 
und Radweg einhalten und müssen zudem die 
nach BauO NRW vorgeschriebenen Abstandsflä-
chen einhalten. Der Weg selbst weist eine Breite 
von rund 3 m auf. Eine Gefährdung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist daher insge-
samt nicht ableitbar.  
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzu-
weisen, dass die Baugrenzen lediglich eine äu-
ßerste Begrenzung darstellen, die nicht über-
schritten werden darf. Die Bebauung muss hinter 
diesen Baugrenzen zurückbleiben, wenn die Ein-
haltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
standsflächen dies erfordert. Die Prüfung der Ein-
haltung der Abstandsflächen erfolgt erst im Ge-
nehmigungsverfahren bei Vorlage der konkreten 
Planung.  
3.6.3   Der Luftaustausch werde im gesamten Viertel 
durch die neue Bebauung stark beeinträchtigt 
werden. Die Verbreiterung der Gasse sowie die 
Anpflanzung einer Baumreihe (wie es sie bis vor 
Die im Plangebiet vorgesehenen Wege sind aus-
schließlich für den Fuß (- und Radverkehr) vorge-
sehen. Die Gebäude entlang der Wege weisen 
eine moderate Höhe von vier bis fünf Vollge-
Den Bedenken gegenüber 
einer Beeinträchtigung des

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 93 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
wenigen Jahren gab) würde sowohl das Klima als 
auch den Schallschutz begünstigen. 
schossen auf und erhalten begrünte Vorgarten-
zonen. Vor diesem Hintergrund werden die ge-
nannten Wegebreiten und Gebäudeabstände als 
städtebaulich angemessen erachtet. Insbeson-
dere durch die autoarme Gestaltung des Quar-
tiers werden im Inneren des Quartiers ruhige Auf-
enthaltsbereiche geschaffen. 
Durch die getroffenen Festsetzungen wird im all-
gemeinen Wohngebiet WA 3 die Ausbildung ei-
nes großzügigen begrünten Innenhofes vorberei-
tet, der sich V-förmig in Richtung Westen öffnet. 
Das städtebauliche Konzept sieht zudem vor, die 
vorgesehene Gebäudehöhe in Richtung Nordos-
ten (Körnerstraße) abzustufen. Die maximale 
Länge der Gebäudezeilen weist mit gut 115 m ein 
für innerstädtische Verhältnisse moderates Ni-
veau auf. 
Angesichts des enormen Wohnraumbedarfs in 
der Stadt Münster und der zentralen Lage des 
Plangebiets wird eine gewisse bauliche Verdich-
tung für angemessen erachtet. Unweigerlich wird 
dadurch die Windrauigkeit des Gebiets leicht er-
höht, was eine Durchlüftung des Gebiets sowie 
den Luftaustausch mit dem Umland behindert. 
Eine gewisse Beeinträchtigung des Mikroklimas 
ist bei baulichen Vorhaben grundsätzlich nicht 
vollkommen zu vermeiden. Vorliegend wird diese 
Luftaustauschs wird nicht ge-
folgt. Siehe auch Abwägung 
unter Ziffer 1.5.3.  
(Beschlussvorschlag 1.11) 
Der Anregung, den von der 
Körnerstraße zur Weseler 
Straße verlaufenden Fuß- 
und Radweg zu verbreitern 
und dort eine Baumreihe an-
zupflanzen, wird nicht ge-
folgt.  
(Beschlussvorschlag 1.30)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 94 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sich angesichts der moderaten Verdichtung so-
wie der umfassenden Maßnahmen zur Begrü-
nung in einem verträglichen Rahmen halten.  
3.6.4   In weiten Teilen stelle dieser Bebauungsplan eine 
Verletzung des Rücksichtnahmegebots dar. Denn 
soziale Mindestabstände werden in diesem Plan 
nicht eingehalten, eine Umsetzung des Plans 
durch die Architekten wird zurzeit nicht öffentlich 
gezeigt.  
Zum Rücksichtnahmegebot: Siehe Ziffer 3.6.1 
und 3.6.2.  
Durch den Bebauungsplan wird der rechtliche 
Rahmen für eine spätere Bebauung gesetzt. Das 
der Planung zugrundliegende städtebauliche 
Konzept wurde im Rahmen des Beteiligungsver-
fahrens öffentlich gezeigt.  
Der Stellungnahme, das Ge-
bot der gegenseitigen Rück-
sichtnahme sei missachtet 
worden, wird nicht gefolgt. 
Siehe auch Abwägung unter 
Ziffer 1.5.1, 3.1.4, 3.6.1.  
(Beschlussvorschlag 1.9)  
Der Stellungnahme, die Be-
teiligung der Öffentlichkeit 
sei unzureichend erfolgt, wird 
nicht gefolgt. Siehe auch Ab-
wägung unter Ziffer 3.1.1, 
3.1.3.  
(Beschlussvorschlag 1.15)
3.6.5   Das Anlegen von Grünanlagen, Vorgärten und 
Abstandsflächen zu den bestehenden Gebäuden 
würde die Privatsphäre der Anwohner schützen, 
die Aufnahme von Regenwasser begünstigen und 
die Luftqualität verbessern. 
Neubauten in der Nähe von bestehendem Wohn-
raum sollten maximal 3 Geschosse haben, der 
Siehe Ziffer 3.6.2. Der Anregung, den von der 
Körnerstraße zur Weseler 
Straße verlaufenden Fuß- 
und Radweg zu verbreitern, 
die Neubebauung hier auf 
maximal 3 Geschosse zu be-

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 95 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Abstand zwischen neuen und bestehenden Ge-
bäuden sollte 12 m nicht unterschreiten! Sinnvoll 
ist die Verbreiterung der Gasse Weseler 
Straße/Körnerstraße, auch um die zu erwartende 
Zunahme an Radfahrern und Fußgängern zu be-
wältigen, auch zur Verbesserung des Luftaustau-
sches im Gebiet. 
schränken sowie weiterge-
hende Festsetzungen zur 
Anlage von Grünanlagen, 
Vorgärten und Abstandsflä-
chen zu treffen, wird nicht ge-
folgt. Siehe auch Abwägung 
unter Ziffer 1.5.6.  
(Beschlussvorschlag 1.14)
3.6.6   Den Anwohnern in Pluggendorf würde bei Nicht-
durchführung der Planung ein Naherholungsge-
biet erhalten bleiben. Eine Ausgleichsfläche au-
ßerhalb der Stadt sei dem Klima in Pluggendorf 
nicht förderlich.  
Siehe Ziffer 3.5.3.  Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
3.6.7   Der Einwender äußert Sorgen in Bezug auf Stark-
regen. Bisher hätten die Wassermengen zum gro-
ßen Teil vom Garten der Friedrichsburg aufge-
nommen werden können. Das Gefälle der Gasse 
von der Weseler Straße in Richtung Körnerstraße 
würde bei der vorgesehenen Flächen-Verdich-
tung das Wasser hinunter zur Körnerstraße abflie-
ßen lassen und dabei viele Keller überfluten. Auch 
die geplanten Rückhaltebecken stünden einer na-
türlichen Versickerung im Weg. Dachbegrünun-
gen können den bisherigen Garten nicht ersetzen 
und sind zudem nur auf Flachdächern realisierbar.
Siehe Ziffer 3.5.6.  Den Bedenken gegenüber 
einer erhöhten Überflutungs-
gefahr wird nicht gefolgt. 
Siehe auch Abwägung unter 
Ziffer 1.5.5, 3.1.7.  
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 96 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.6.8   Der kleine Fuß- und Radweg zwischen Körner-
straße und Weseler Straße solle nun in Zukunft 
Fußgängerinnen, Radfahrerinnen mit und ohne 
Kinderanhänger, Lastenfahrrädern, E-Bikes und 
vielen anderen mehr als Weg in die Innenstadt, 
zur Universität oder Mensa genügen. Das könne 
nicht klappen. Schon heute nutzten Motorradfah-
rer das kurze Stück Weg als Abkürzung.  
Der Einwender fordert, einen 5 m breiten Streifen 
des Grundstücks der LVM abzunehmen und für 
die Sicherheit der vielen Menschen im neuen und 
alten Wohngebiet zu sorgen. Die zusätzliche Be-
pflanzung mit einer Baumreihe böte sich dann an. 
Der geplante Zugang zu einer Tiefgarage am 
Ende der Körnerstraßen-Sackgasse könne nur 
als Treppe, auf keinen Fall eine von PKWs befahr-
bare Rampe angelegt werden. Bereits jetzt sei die 
Körnerstraße für den Verkehr nicht ausreichend 
ausgelegt. Kinder, die heute gern im Bereich Ende 
der Körnerstraße/Anfang Sackgasse spielten, 
seien stets in Gefahr angefahren zu werden.  
Zum Ausbau des Fuß- und Radwegs: Siehe Zif-
fer 3.1.12.  
Zur Verkehrssituation am Ende der Körner-
straße: Siehe Ziffer 1.5.4.  
Der Anregung, den Fuß- und 
Radweg zwischen Körner-
straße und Weseler Straße 
breiter auszubauen, wird 
nicht gefolgt. Siehe auch Ab-
wägung unter Ziffer 3.1.12. 
(Beschlussvorschlag 1.23) 
Den Bedenken gegenüber 
einer Zunahme des Autover-
kehrs auf der Körnerstraße 
wird nicht gefolgt. Siehe auch 
Abwägung unter Ziffer 1.5.4, 
3.7.2, 3.7.3.  
(Beschlussvorschlag 1.12) 
3.6.9   Der Einwender ruft dazu auf, die LVM und ihre Ar-
chitekten zu stoppen. Jede Euphorie für dieses 
Projekt sei unangemessen und kurzsichtig. Hier 
werde lebenswerter Wohnraum weggeplant um 
Zum Verlust an Grünflächen: Siehe Ziffer 3.5.3.  
Zu einseitiger Interessenvertretung und städte-
baulicher Qualität: Siehe Ziffer 3.1.2.  
Der Aufforderung, das Pro-
jekt zu stoppen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.31)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 97 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
neue Wohnungen zu realisieren, die nur dem Pro-
fit der LVM dienten. Zu viele Wohnungen und Bü-
ros in zu hohen Häusern sein hier auf wertvollem 
Grund und Boden geplant. Der Verlust an Bäu-
men und Grünflächen ist in der Innenstadt nie wie-
der zu ersetzen. 
Die geplante „Burgstadt“ grenze alle bisherigen 
Pluggendorfer aus und verschlechtere ihre Wohn-
situation erheblich. Die geplante geschlossene 
Bauweise ähnele durchaus einer Burg.  
Der Einwender verweist auf das denkmalge-
schützte Wohngebiet „Grüner Grund“ und wirft die 
Frage auf, warum man sich nicht darum bemühe, 
heute ein Wohngebiet zu gestalten, welches in 50 
Jahren unter Denkmalschutz gestellt werden 
könne.  
Zu baulicher Dichte, Abschottung und Beein-
trächtigung der Lebensqualität: Siehe Ziffer 
3.1.14.  
3.7  Private Stellungnahme 
(18.09.2022)  
3.7.1   Der Einwender hat erst kürzlich von dem Vorha-
ben erfahren und nimmt nun dazu Stellung. Als Ei-
gentümer eines Wohnhauses in der Nähe sei er 
unmittelbar von dem Bebauungsplan betroffen.  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 98 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.7.2   Am Ende der Körnerstraße (Sackgasse) werde 
von der LVM und der Ordensgemeinschaft eine 
hohe, dicht an den Bestand anschließende mas-
sive Bebauung geplant. Die große Anzahl der ge-
planten Wohnungen werde das Verkehrsaufkom-
men – auch mit Pkw – in der engen Körnerstraße 
erheblich erhöhen und die Wohn- und Lebens-
qualität der derzeitigen Anwohner stark beein-
trächtigen. Doch nicht nur der Verkehrslärm, auch 
die bereits heute sehr angespannte Parkplatzsitu-
ation werde sich weiter verschlechtern. Daran 
werden auch die geplanten Tiefgaragen nichts än-
dern.  
Zur baulichen Dichte im Bereich der Körner-
straße: Siehe Ziffer 3.1.14, 3.1.5 und 3.6.2.  
Zur Verkehrszunahme und den damit verbunde-
nen Auswirkungen auf Wohn-, Lebensqualität 
durch Verkehrslärm: Siehe Ziffer 3.2.6, 3.5.4 und 
3.5.5.  
Zur Parkplatzsituation insb. in der Körnerstraße: 
Siehe Ziffer 3.1.2 und 3.1.13.  
Den Bedenken gegenüber 
einer Zunahme des Autover-
kehrs auf der Körnerstraße 
wird nicht gefolgt. Siehe auch 
Abwägung unter Ziffer 1.5.4, 
3.6.8, 3.7.3.  
(Beschlussvorschlag 1.12) 
3.7.3   Aufgrund der im hinteren Bereich sehr engen 
Fahrbahn der Körnerstraße sei Autoverkehr nur in 
eine Richtung möglich. Schon heute bereitet Ge-
genverkehr große Schwierigkeiten und erfordert 
Ausweichmanöver. Mit der geplanten Bebauung 
sei ein nicht akzeptables Verkehrschaos zu be-
fürchten. Sollte der Platz für den Autoverkehr ver-
größert werden, ginge dies nur zu Lasten von am 
Seitenrand parkenden Autos, was die Parkplatz-
situation weiter verschärfen werde.  
Die Körnerstraße wird lediglich als Privatstraße in 
notwendigem Umfang verlängert, um die hier an-
geschlossenen neu geplanten Gebäudekörper 
zu erschließen. Sie bleibt aber eine Sackgasse, 
da eine Durchfahrt nicht erlaubt werden soll, um 
Schleichverkehr zu unterbinden und die Ver-
kehrsmenge auf die Anwohner zu beschränken. 
Zur Verkehrssituation und zur Stellplatzsituation 
allgemein: Siehe Ziffer 3.1.13, 3.2.1, 3.2.6 und 
3.5.4.  
Den Bedenken gegenüber 
einer Zunahme des Autover-
kehrs auf der Körnerstraße 
wird nicht gefolgt. Siehe auch 
Abwägung unter Ziffer 1.5.4, 
3.6.8, 3.7.2.  
(Beschlussvorschlag 1.12) 
3.7.4   Das von der LVM an der Körnerstraße geplante 
Gebäude stehe zudem sehr nah an der Fahrbahn. 
Das angesprochene Gebäude setzt die Flucht 
der vorhandenen Bebauung fort und orientiert 
Der Anregung, die Körner-
straße auszubauen, wird

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 99 von 122 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Hier wären eine Verbreiterung der Fahrbahn und 
zur Auflockerung der Bebauung großzügige Vor-
gärten wünschenswert.  
sich auch hinsichtlich der Höhe an dem Be-
standsbaukörper. Durch die Planung entsteht 
eine Raumkante zur Körnerstraße. Der Raum der 
Körnerstraße erhält dadurch ähnliche städtebau-
liche Proportionen wie andere Straßen in der Um-
gebung (bspw. Hoppendamm, nördlicher Teil 
Körnerstraße und An den Mühlen). Es wurde eine 
Vorgartentiefe von 3,50 m berücksichtigt. Dieses 
Maß entspricht den Maßen der Bebauung in der 
Umgebung und kann in dem städtischen Umfeld 
als angemessen bezeichnet werden.  
Die Verbreiterung der Verkehrsfläche hätte vo-
raussichtlich Mehrverkehr und eine schnellere 
Fahrweise zur Folge (induzierter Verkehr). Um 
den Charakter einer Wohnumgebung zu erhalten 
werden die Verkehrsflächen daher nicht ange-
passt. Siehe hierzu auch Ziffer 3.5.4 und 3.5.5.  
nicht gefolgt. Siehe auch Ab-
wägung unter Ziffer 3.1.13.  
(Beschlussvorschlag 1.24) 
Der Anregung, für das an der 
Körnerstraße geplante Ge-
bäude großzügige Vorgärten 
vorzusehen, wird nicht ge-
folgt.  
(Beschlussvorschlag 1.32) 
3.7.5   Aus den dargelegten Gründen wird nachdrücklich 
darum gebeten, den Entwurf des Bebauungs-
plans Nr. 612 so zu überarbeiten, dass ein erhöh-
tes Verkehrsaufkommen in der Körnerstraße ver-
mieden und die Wohnqualität im Bestand nicht be-
einträchtigt werde.  
Siehe Ausführungen zu Ziffer 3.7.2 bis 3.7.4 Der Bitte, den Entwurf des 
Bebauungsplans so zu über-
arbeiten, dass ein erhöhtes 
Verkehrsaufkommen in der 
Körnerstraße vermieden und 
die Wohnqualität im Bestand 
nicht beeinträchtigt wird, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.33)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 100 von 122 
4  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 20.06.2022 bis einschließlich 20.07.2022.  
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Stadt Münster:  
Städtische Denkmal-
behörde  
4.1.1  Baudenkmalpflege  
(11.07.2022)  
„[…] Auf dem Plangebiet befindet sich keine Bau-
denkmäler. Es sind keine denkmalpflegerischen 
Belange betroffen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.1.2  Bodendenkmalpflege  
(18.07.2022)  
„[…] Den Begriff "Bodendenkmalbehörde" bitte ich 
zu ersetzen durch „Städtische Denkmalbehörde / 
Stadtarchäologie Münster“. […]“  
Der Begriff „Bodendenkmalbehörde“ wird in den 
Planunterlagen durch "Städtische Denkmalbe-
hörde / Stadtarchäologie Münster" ersetzt.  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.  
„[…] Den […] Passus zu den Kultur- und sonstigen 
Sachgütern bitte ich - wie folgt - zu formulieren 
[…]:  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach 
derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können je-
doch jederzeit archäologische Funde und Be-
funde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kul-
Der Passus in der Begründung wird entspre-
chend angepasst.  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 101 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt 
werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Ver-
halten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebau-
ungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
[…]“  
„[…] Der Hinweis im Bebauungsplan ist – wie 
folgt – zu formulieren (der genannten Geset-
zesparagraph ist an das neue Denkmalschutzge-
setz angepasst):  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Boden-
beschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der 
Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder 
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen. 
Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörde 
unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). […]“  
Zum Satzungsbeschluss erfolgt in Abstimmung 
mit der städtischen Denkmalbehörde eine redak-
tionelle Anpassung an das am 01.06.2022 in 
Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz.  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 102 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.2  Stadt Münster:  
Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhal-
tigkeit  
(20.07.2022)  
4.2.1  Untere Immissions-
schutzbehörde  
„[…] Keine Bedenken.  
Hinweis: In der Begründung sind unter dem Kapi-
tel 2 „Weitergehende technische Schallschutz-
maßnahmen zu angrenzenden Verkehrsflächen“ 
exemplarisch Maßnahmen an Wohnungen aufge-
führt, um den Lärm im Bereich der verfassungs-
mäßigen Zumutbarkeitsschwelle, die bei 
70/60 dB(A) Tag/Nacht beginnt, zu begegnen. Es 
ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen der ar-
chitektonischen Selbsthilfe (Wohnraumorientie-
rung) stets Vorrang vor passiven Schallschutz-
maßnahmen, hierzu gehören auch die Hamburger 
Hafencityfenster, hat. Erst wenn architektonische 
Selbsthilfe aus (städtebaulich oder bauordnungs-
rechtlich) nachvollziehbaren Gründen ausschei-
det, kann eine Lösung mit passiven Schallschutz 
angestrebt werden. […]“  
Die Ausführungen in der Begründung werden da-
hingehend ergänzt, dass einer Lösung der 
Schallproblematik grundsätzlich der Vorzug zu 
geben ist. Technische Maßnahmen sollen nur 
dann angewendet werden, wenn eine solche ar-
chitektonische Selbsthilfe aus (städtebaulich o-
der bauordnungsrechtlich) nachvollziehbaren 
Gründen ausscheidet  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.  
4.2.2  Untere Bodenschutz-
behörde / Abfallwirt-
schaftsbehörde  
„[…] Keine Bedenken. […]“  - Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 103 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.2.3  Untere Wasserbe-
hörde / Gewässerbe-
nutzungen / Anlagen 
an Gewässern  
„[…] Grundwasser – Versickerung von Nieder-
schlagswasser:  
Die im Erläuterungsbericht der nts Ingenieurge-
sellschaft vom 14.02.2022 unter Punkt 2. aufge-
führten Forderungen der Unteren Wasserbehörde 
sind in die Begründung zum B-Plan unter 
Punkt 6.3.2 Entwässerung aufzunehmen. […]“  
Die im Erläuterungsbericht aufgeführten Forde-
rungen der Unteren Wasserbehörde wurden in 
der Begründung ergänzt.  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.  
4.2.4  Untere Wasserbe-
hörde / Gewässerbe-
nutzungen / Anlagen 
an Gewässern  
„[…] Anmerkung:  
Aufgrund des zusätzlichen Gutachtens zur Versi-
ckerung vom 18.05.2022 (Dr. Muntzos) liegt die 
Durchlässigkeit der Böden in Teilbereichen au-
ßerhalb des Bereiches (10-3 bis 10-6) der DWA-A 
138, in dem eine technische Versickerung möglich 
ist. In den anderen Bereichen ist die Durchlässig-
keit teilweise schlechter, als in den vorangegan-
genen Baugrundgutachten angenommen. Insge-
samt ist zu beachten, dass die oberen Boden-
schichten teilweise weniger durchlässig sind und 
zudem aufgrund der geplanten Tiefgaragen der 
horizontale Abfluss des Niederschlagswassers in 
Grundwasserfließrichtung zusätzlich beeinträch-
tigt wird. […]“  
Das zusätzliche Gutachten wird bei der weiteren 
detaillierteren Erschließungsplanung berücksich-
tigt.  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 104 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.2.5  Untere Wasserbe-
hörde / Gewässerbe-
nutzungen / Anlagen 
an Gewässern  
„[…] Grundwasser - Geothermie:  
Es ist im B-Plan darauf hinzuweisen, dass im süd-
lichen Bereich des B-Plangebietes der Münster-
länder Kiessandzug vorherrschend ist (die ge-
naue Lage kann dem Umweltkataster entnommen 
werden). Hierbei handelt es sich um einen sensib-
len Bodenkörper der vorrangig der Trinkwasser-
gewinnung vorbehalten ist. Auf dem Kiessandzug 
ist die Errichtung und der Betrieb von Geothermie-
anlagen nicht genehmigungsfähig. […]“  
Der Kiessandzug erstreckt sich nicht unterhalb 
des gesamten Plangebiets. Um die Nutzung von 
Geothermie nicht für Bereiche einzuschränken, 
in denen die Nutzung dennoch möglich wäre, 
wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Demnach ist die Nutzung von Geother-
mie zuvor mit der Unteren Wasserbehörde abzu-
stimmen. Die Begründung wurde zudem ergänzt. 
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.  
4.3  Bezirksregierung  
Münster: Dezernat 26  
(20.06.2022) 
„[…] Aus luftrechtlicher Sicht werden gegen die 
geplanten Maßnahmen keine Bedenken vorgetra-
gen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.4  Westfälische Fernwär-
meversorgung GmbH  
(20.06.2022)  
„[…] teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen 
genannten Bereich Fernwärmeleitungen der 
Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH we-
der geplant noch vorhanden sind. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.5  LWL – Archäologie für 
Westfalen, Außen-
stelle Münster  
(21.06.2022)  
„[…] Wir bitten um Berücksichtigung unserer Stel-
lungnahme vom 21.05.2021 […]  
Aufgrund des am 01.06.2022 in Kraft getretenen 
neuen Denkmalschutzgesetzes bitten wir jedoch, 
die dort genannten Paragraphen wie folgt zu än-
dern:  
Zum Satzungsbeschluss erfolgt in Abstimmung 
mit der städtischen Denkmalbehörde eine redak-
tionelle Anpassung an das am 01.06.2022 in 
Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz.  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 105 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
§§ 15 und 16 DSchG = neu: §§ 16 und 17 DSchG 
§ 28 DSchG = neu § 26 (2) DSchG NRW […]“  
4.6  Nowega GmbH  
(22.06.2022)  
„[…] Im Bereich Ihrer Maßnahme/Planung betreibt 
die Nowega GmbH keine Anlagen, zurzeit beste-
hen auch keine Planungsabsichten. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.7  Bundesnetzagentur: 
Referat 226, Richtfunk 
(23.06.2022)  
„[…] auf Grundlage der Planunterlagen wurde sei-
nes der Bundesnetzagentur eine Überprüfung des 
Plangebietes auf Beeinträchtigungen von techni-
schen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken sowie 
Funkmessstellen der Bundesnetzagentur 
(BNetzA) durchgeführt. Durch rechtzeitige Einbe-
ziehung ihrer Betreiber in die weitere Planung sol-
len Störungen vermieden werden.  
Mit Stand von heute sind dort folgende Betreiber 
aktiv:  
Richtfunkstrecken  
 Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste 
[…]  
 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG […]  
Funkmessstellen der BNetzA  
Die von Ihnen angefragte Standortplanung befin-
det sich im Schutzbereich einer/mehrerer Mess-
einrichtung/en des Prüf- und Messdienstes der 
Die weiteren Betreiber von Richtfunkstrecken 
wurden im Verfahren beteiligt. Eine Beeinträchti-
gung von Richtfunkstrecken wird durch die Pla-
nung nicht hervorgerufen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 106 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bundesnetzagentur. Das Referat 511 wurde dar-
über informiert und untersucht, ob die notwendi-
gen Schutzabstände zu den vorhandenen funk-
technischen Messeinrichtungen der Bundesnetz-
agentur eingehalten werden. […]“  
4.8  Gelsenwasser AG  
(23.06.2022)  
„[…] wir […] teilen Ihnen mit, dass unsererseits 
keine Anregungen dazu bestehen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.9  Deutsche Telekom 
Technik GmbH:  
Best Mobile – Richt-
funk-Trassenauskunft 
deutschlandweit  
(23.06.2022)  
„[…] Wir betreiben derzeit in diesem Bereich keine 
Richtfunkverbindung. Deshalb erheben wir auch 
keine Einwände gegen die Planung.  
Bitte beachten Sie, dass diese Stellungnahme nur 
für Richtfunkverbindungen im Eigentum der Deut-
schen Telekom gilt. Darüber hinaus mieten wir 
weitere Richtfunktrassen bei Ericsson an. Über 
deren Verlauf können wir keine Auskünfte ertei-
len. Deshalb bitte ich Sie, falls nicht schon ge-
schehen, Ericsson in Ihre Anfrage mit einzubezie-
hen. […]“  
Die weiteren potenziell betroffenen Versorgungs-
träger wurden im Verfahren beteiligt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.10  Polizeipräsidium 
Münster:  
Direktion Verkehr  
(29.06.2022)  
„[…] Gegen die im Amtsumlauf übersandten Pla-
nungen bestehen aus polizeilicher Sicht, mit Blick-
richtung auf die Verkehrssicherheit und Unfallprä-
vention, derzeit keine Bedenken. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 107 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.11  Geologischer Dienst 
Nordrhein-Westfalen 
Landesbetrieb  
(01.07.2022)  
„[…] Die Stellungnahme des Geologischen Diens-
tes aus der frühzeitigen Beteiligung vom 
11.05.2021 behält weiterhin ihre Gültigkeit. […]“  
Gemeint ist die Stellungnahme des Geologi-
schen Dienstes vom 28.05.2021. Siehe hierzu 
Ziffer 2.13 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.12  Stadtwerke Münster 
GmbH –  
Nahverkehrsmanage-
ment  
(01.07.2022)  
4.12.1 „[…] grundsätzlich sind wir der Meinung, dass die 
ÖPNV Erschließung für diesen Bereich sehr gut 
ist.  
Angrenzend wird das Plangebiet von drei Seiten – 
fußläufig erreichbar – an das Stadtbusnetz ange-
bunden (Weseler Straße, Kolde-Ring und Meck-
lenbecker Straße).  
Wir möchten darauf hinweisen, dass die auf der 
Weseler Straße vorgesehene Querungshilfe in die 
Busbevorrechtigung / Beschleunigung eingebun-
den wird. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.12.2 „[…] Generell sind die Einflussmöglichkeiten auf 
diesem Areal etwas geringer (da private Entwick-
lung). Deshalb möchten wir aus der multimodalen 
Das Mobility Hub soll über die Funktion als Quar-
tiersgarage hinaus Sharing-Angebote bereithal-
ten.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 108 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Sicht noch einige Hinweise für die Mobilitätsange-
bote über den ÖPNV hinausgeben:  
Mobility Hub:  
Auch wenn die geplanten Quartiersgaragen an 
den Zuwegungen das Quartier "autofrei" gestalten 
sollen, können diese Garagen nicht mit einem 
"klassischen" Mobility Hub gleichgesetzt werden. 
Eine direkte Funktion als Verknüpfung zwischen 
MIV und Umweltverbund erfüllen sie nicht (kein 
P+R, keine direkte ÖPNV-Anbindung, Aufstellung 
von Sharing-Angeboten in diesem Bereich nicht 
so zielführend). Die Chance dieser Quartiersgara-
gen besteht eher darin, die Stellplätze zu zentrali-
sieren und ggf. durch Sharing-Angebote (wie z. B. 
Carsharing) zu reduzieren. Deshalb empfehlen 
wir eine Kooperation mit einem lokalen Carsha-
ring-Anbieter und die Elektrifizierung der Stellflä-
chen (gemäß WEG/WEMOG bereits vorgeschrie-
ben), damit das Carsharing nachhaltig betrieben 
werden kann. […]“  
4.12.3 „[…] Mobilitätsangebote im Quartier:  
Neben den für Münster unerlässlichen (und auch 
für die Stellplatzablöse notwendigen) RAA, emp-
fehlen wir in strategischen Punkten im Quartier 
Sharing-Flächen auszuweisen (E-Scooter, Bike-
Mit der Planung wird grundsätzlich das Ziel ver-
folgt, den künftigen Bewohnern und Bewohnerin-
nen ein Leben ohne eigenes Auto zu ermögli-
chen. Sharing-Angebote im Bereich Verkehr sol-
len insbesondere im Mobility Hub angeboten 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 109 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sharing) und diese Flächen den Anbietern als vor-
geschrieben mitzuteilen (Reduzierung von Ab-
stellchaos). Ergänzend empfehlen wir als weite-
ren Baustein zur Reduzierung von Pkw, Standorte 
für Lastenradsharing im Quartier vorzusehen und 
durch Kooperationen mit lokalen Anbietern zu be-
treiben. […]“  
werden, um die Möglichkeit, verschiedene Ver-
kehrsformen miteinander zu kombinieren, zu 
schaffen.  
4.12.4 „[…] Um die Mobilitätsangebote im und die Halte-
stellen um das Quartier einfach auffindbar zu ma-
chen, empfehlen wir eine entsprechende Beschil-
derung, um auf die vielen Anbindungen (Sharing-
Angebote, H – Weseler Str., H - Kolde-Ring, 
H - Scharnhorststraße), aber auch Naherholungs-
angebote (wie den Aasee) und ggf. auch Versor-
gung (Supermärkte) hinzuweisen. Gerade für 
Gäste geplanter Gastronomie o. Ä. ist dies ein An-
satz für die Nutzung des Umweltverbundes zu 
motivieren. Die Lage in der Stadt bietet die 
Chance nahhaltige Mobilität kombiniert und um-
fangreich zu integrieren. […]“  
Die Beschilderung im Plangebiet ist nicht Rege-
lungsinhalt des Bebauungsplans. Der Hinweis 
wird an die zuständigen Fachbereiche und die In-
vestorin weitergeben.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.13  Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW –  
Regionalforstamt 
Münsterland  
(05.07.2022)  
„[…] Wald ist nicht betroffen. Gegenüber dem Vor-
haben bestehen daher von Seiten des Regional-
forstamtes Münsterland keine Bedenken. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 110 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.14  Industrie- und Han-
delskammer Nord 
Westfalen  
(14.07.2022)  
„[…] zu dem vorgenannten Bebauungsplan, wie er 
uns mit Ihrem Schreiben vom 20.06.2022 über-
sandt wurde, werden von uns weder Anregungen 
noch Bedenken vorgebracht. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.15  Stadtnetze Münster 
GmbH  
Grundsatzplanung  
(18.07.2022)  
4.15.1 „[…] teilweise befinden sich vorhandene Versor-
gungsanlagen (Leitungen und Kabel) im Gel-
tungsbereich des vorliegenden Entwurfes. Das 
gilt für die Straßenverkehrsflächen der Weseler 
Straße und der Körnerstraße. Falls in diesen Be-
reichen bauliche Veränderungen vorgenommen 
werden, sind zwingend die bestehenden Versor-
gungsleitungen und Kabel in den weiteren Pla-
nungen zu berücksichtigen. […]  
Mögliche Neuverlegungen und Umlegungen von 
Leitungstrassen werden im Rahmen der weiteren 
Ausführungsplanung abgestimmt. Die jeweiligen 
Leitungsträger werden frühzeitig eingebunden.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.15.2 „[…] Zur Planung:  
Derzeit laufen Gespräche zwischen der Grund-
satzplanung der Stadtnetze Münster GmbH und 
dem Ing.-Büro Nordhorn bezüglich der Versor-
gungsplanung. Hieraus resultiert die weitere Vor-
gehensweise zur Versorgung dieses Neubauge-
Zur planungsrechtlichen Sicherung des Verlaufs 
der vorhanden und zu schaffenden Ver- und Ent-
sorgungsleitungen wurden im Bebauungsplan 
Flächen festgesetzt. Die betreffenden Flächen 
sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 111 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
bietes. Eine der möglichen Varianten, ist die Ver-
legung von Stadtnetze-Leitungen für die Ge-
samterschließung aller drei Wohnblöcke auf dem 
geplanten Neubaugelände. Falls diese Variante 
zu tragen kommen sollte, so handelt es sich hier-
bei um Versorgungsleitungen der Stadtnetze 
Münster GmbH. Da in dem Neubaugebiet keine 
öffentlichen Straßenverkehrsflächen geplant sind, 
müssen diese Leitungen / Kabel grundbuchlich 
gesichert werden. […]“  
und Entsorgungsträger zu belasten. Die Umset-
zung wird durch den städtebaulichen Vertrag si-
chergestellt.  
4.15.3 „[…] In der Begründung zum Entwurf des B-Plans 
612 unter Punkt 6.3.3 Versorgung ist folgendes 
vermerkt: "... Die Leitungstrassen im Plangebiet 
verbleiben dabei in privater Hand...“! Mit den o.g. 
Hinweis, dass möglicherweise Stadtnetze-Leitun-
gen in den Bereichen des Neubaugebietes verlegt 
werden, ist diese Aussage leider nicht korrekt und 
wir bitten um entsprechend Ergänzung in der Be-
gründung. Zudem bitten wir darum, den Vorha-
benträger diesen Hinweis ebenfalls mitzuteilen. 
[…]“  
Der genannte Passus in der Begründung wird 
zum Satzungsbeschluss wie folgt geändert: „Die 
Versorgung des Plangebiets mit Trinkwasser, 
Strom und Telekommunikation erfolgt durch eine 
Ausweitung des vorhandenen Netzes durch die 
jeweiligen Leitungsträger.“  
Der Anregung wird entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.  
4.15.4 „[…] Zu den geplanten Baumstandorten bitten wir 
diese nicht im B-Plan "standortmäßig" festzule-
gen, sondern die Möglichkeit diese innerhalb des 
B-Planes verschieben zu können. Sobald die o.g. 
Im Sinne einer hinreichenden Flexibilität auch zu-
gunsten der weiteren Leitungsplanung ist im Be-
bauungsplan bereits die Festsetzung enthalten, 
dass von den in der Planzeichnung festgesetzten 
Der Anregung wird im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 112 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Versorgungstrassen feststehen, können erst dann 
die genauen Baumstandorte fixiert werden. […]“  
Baumstandorten um bis 5 m abgewichen werden 
darf.  
4.15.5 „[…] Aufgrund des hohen Energiebedarfs der ge-
planten Neubebauung im Bereich der Stromver-
sorgung, muss zwingend eine Trafostation inner-
halb des Neubaugebietes aufgestellt werden. Ob 
es sich hierbei um eine Kundenstation oder Stadt-
netze-Station (Ortsnetzstation - ONS) steht der-
zeit noch nicht fest. Hierzu sind weitere Abstim-
mungen mit dem Ing.-Büro Nordhorn und dem 
Vorhabenträger notwendig. […]“  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen 
dem Aufstellen einer Trafo-Station im Plangebiet 
nicht entgegen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.15.6 „[…] Zur Wärmeversorgung: Bekanntlich befindet 
sich innerhalb des Kolde-Rings eine vorhandene 
Fernwärmeversorgungsleitung. Mit Hinweis auf 
die Beschlussvorlage V/0317/2022 „Wärmever-
sorgung der neuen Baugebiete in Münster" ist un-
ter Punkt 2a. ein Fernwärme-Netzanschluss mög-
lich und machbar. Wir bitten dieses in der Begrün-
dung mit aufzunehmen. […]“  
Für das Vorhaben werden unterschiedliche Vari-
anten hinsichtlich der Wärmeversorgung in Erwä-
gung gezogen. Ziel ist eine umwelt- und klima-
freundliche Form, nach Möglichkeit mit (weitge-
hendem) Verzicht auf fossile Brennstoffe.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich. 
4.16  Handwerkskammer 
Münster –  
Wirtschaftsförderung  
(19.07.2022)  
„[…] im Rahmen unserer Beteiligung an der Auf-
stellung sowie öffentlichen Auslegung des o.g. 
Planentwurfs tragen wir gemäß §§ 4 (2) und 3 (2) 
BauGB keine Anregungen vor. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 113 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.17  NABU Stadtverband 
Münster  
(19.07.2022) 
4.17.1 „[…] Die Planung sieht eine beinahe vollständige 
Versiegelung einer innerstädtischen Grünfläche 
mit Hecken, Altbäumen und Obstwiesen sowie 
großflächigen Rasenflächen vor. Die vorliegende 
Planung wird vom NABU Stadtverband Münster 
als nicht zeitgemäß und nachhaltig negativ auf 
Mensch und Umwelt wirkend abgelehnt. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
4.17.2 „[…] Klima  
In der Begründung zum Bebauungsplan wird dar-
gelegt, dass das Plangebiet einen positiven Ein-
fluss auf das Stadtklima besitzt, da die zusam-
menhängenden großen Freiflächen eine mess-
bare Kälteinsel innerhalb des dicht bebauten Be-
reichs erzeugen.  
Es ist unbegreiflich, wie zu Zeiten, in denen der 
Klimawandel massive Schäden – auch für die 
Zu Klima und Luftqualität:  
Wie bereits in der Begründung dargestellt, ändert 
sich bei einer Umsetzung des Planvorhabens 
das Klimatop von einem Vorstadtklima zu einem 
Stadtklima. Unweigerlich wird zudem für die Um-
setzung der Planung ein Großteil der vorhande-
nen Bäume und sonstigen Grünstrukturen entfal-
len. Der aus der Begründung bzw. dem Umwelt-
bericht entnommene Textbaustein stellt dar, dass 
die mit der Bebauung verbundenen Auswirkun-
gen auf das Klima erkannt und bewertet wurden. 
Durch das Vorhaben wird aber auch das Poten-
zial zur Entwicklung eines ökologisch hochwerti-
gen, urbanen Quartiers eröffnet. Die Entwicklung 
Den Stellungnahmen zu ne-
gativen klimatischen Auswir-
kungen der Planung wird 
nicht gefolgt. Siehe auch Ab-
wägung zu Ziffer 3.1.6.  
(Beschlussvorschlag 1.18)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 114 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
menschliche Gesundheit – anrichtet, eine Pla-
nung nach einer solchen Feststellung weiterver-
folgt werden kann. Eine Abkühlung in den kom-
menden Jahren und Jahrzehnten ist nicht abseh-
bar. Im Gegenteil, es ist mit massiven Hitzewellen 
in den Sommermonaten zu rechnen, die schon 
jetzt in anderen Teilen Europas, aber auch in 
Deutschland, zu Todesfällen führen. Die geplante 
Bebauung ist daher als verantwortungslos anzu-
sehen, denn weder Dachbegrünung noch der Er-
halt einer kleinen Bauminsel im Westen des Plan-
gebiets können die negativen Auswirkungen des 
hohen Versiegelungsgrades kompensieren.  
Neben dem zu erwartenden Hitzestau wird in der 
Begründung auf eine Verschlechterung der Luft-
qualität durch zunehmenden Verkehr und den 
Verlust der Filterwirkung durch die Vegetation hin-
gewiesen. Gerade die Nähe zu den stark befahre-
nen Straßen Koldering und Weseler Straße wird 
absehbar zu einer erheblichen Erhöhung von 
Schadstoffkonzentrationen in der Luft führen.  
des Plangebietes bietet die Chance, die vorhan-
dene Infrastruktur zu stärken und bereits ge-
nutzte Flächen in städtischer Lage einer neuen 
(stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen. So-
mit wird eine Alternative zur Inanspruchnahmen 
bisher unbebauter Flächen an autoaffinen Stand-
orten im Außenbereich oder am Siedlungsrand 
geschaffen. Gleichwohl wird gesehen, dass die 
Planung zu einer Verschlechterung der klimati-
schen Situation gegenüber dem Bestand führt. In 
einer innerstädtischen Lage wird ein gewisses 
Maß an einer Veränderung gegenüber dem Be-
stand als zumutbar angesehen.  
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass 
vergleichbare Entwicklungen im Außenbereich o-
der am Siedlungsrand zu stärkeren Umweltaus-
wirkungen, insbesondere in Bezug auf Versiege-
lungen und Verkehrsaufkommen führen würden. 
Die gereihte Anordnung der Gebäude trägt zu ge-
ringeren Wärmeverlusten bei, als dies in der Re-
gel weniger kompakten Bebauungen im Außen-
bereich der Fall wäre.  
Zur Minimierung der Belastung des Lokalklimas 
werden im Bebauungsplan Festsetzungen ge-
troffen. Dazu zählen insbesondere die intensive 
Begrünung der Dachflächen der Tiefgaragen, die 
Pflanzung von 13 standortgerechten Bäumen,

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 115 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Für den kurzfristigen Gewinn einer maximalen Be-
bauung der Fläche werden Krankheiten und ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen gegenwärtiger 
und zukünftiger Generationen, aber auch der zu-
künftigen Bewohner des Quartiers, billigend in 
Kauf genommen. […]“  
der Erhalt von drei raumprägenden Bäumen so-
wie die Entwicklung einer umfassenden öffentli-
chen Grünfläche. Des Weiteren sind Vorgärten 
vollständig und dauerhaft mit Vegetation zu be-
grünen. Ausnahmen sind nur für die erforderli-
chen Maßnahmen zur Erschließung zulässig. 
Stein- und Schottergärten sind unzulässig. Die 
getroffenen Festsetzungen stellen ein Mindest-
maß an Begrünung dar. Das heißt, dass bei-
spielsweise weitere Bäume erhalten oder ange-
pflanzt werden können.  
Zur Erhöhung des Grünanteils sind zudem Ein-
friedungen ausschließlich zulässig in Form von 
standortgerechten einheimischen Heckenpflan-
zungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschen-
draht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, 
wenn diese mit Laubhecken kombiniert oder von 
Strauchbepflanzungen verdeckt werden.  
Die in der Stellungnahme beschriebene Festset-
zung einer extensiven Dachbegrünung bezieht 
sich auf Flachdächer mit einer Dachneigung von 
bis zu 15 Grad. Dies betrifft die Gebäude im süd-
lichen Abschnitt der Urbanen Gebiete MU 2 und 
MU 3. Im Großteil des Plangebietes wird bewusst 
keine Dachform festgesetzt, um die Umsetzung 
des Entwurfsgedankens aus dem Wettbewerbs-
verfahren hinsichtlich einer kleinteiligen Dach-

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 116 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
struktur und damit einer harmonischen Integra-
tion in die gewachsene Umgebung zu ermögli-
chen.  
Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die 
notwendige Erschließung (erforderliche Fahr-
radabstellanlagen, Zufahrten, Zuwege, Spritz-
schutz, Unterflur-Abfallsammelcontainer, Pa-
ketstationen und Briefkastenanlagen) zulässig.  
Die extensive Dachbegrünung führt neben einer 
Aufwertung der Lebensraumfunktionen durch die 
Rückhaltung von Niederschlagswasser zu einer 
Minderung des Spitzenabflusses, sowie zu einer 
kleinklimatischen Verbesserung durch Verduns-
tung und Feinstoffbindung. Des Weiteren kann 
durch eine Dachbegrünung ein Beitrag zur nächt-
lichen Kaltluftproduktion des Raumes geleistet 
werden.  
Durch die Verschattung von Flächen tragen 
Bäume zu einem positiven Lokalklima bei. Zu-
dem entstehen durch Verdunstung und Luftfiltra-
tion positive Einflüsse auf die Luftqualität.  
Im Rahmen der städtebaulichen Konzeptplanung 
wurde zudem ein Freiraumkonzept für das Plan-
gebiet erarbeitet, das vertraglich gesichert wer-
den soll.  
Des Weiteren ist eine autoarme Gestaltung des 
Quartiers und ein umfassendes Angebot an

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 117 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Fahrradstellplätzen vorgesehen, wodurch ein po-
sitiver Beitrag zur Luftqualität im Plangebiet ge-
leistet wird.  
Die Weseler Straße und der Kolde-Ring sind be-
reits im Bestand stark belastet. Durch die ge-
troffenen Festsetzungen wurde gewährleistet, 
dass die Luftqualität nicht wesentlich verschlech-
tert wird und den Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen Rechnung ge-
tragen wird.  
In der (gesamtstädtischen) Betrachtung wird die 
Planung somit auch aus Gesichtspunkten des 
Klimaschutzes und der Klimaanpassung sowie 
der Luftqualität als zielführend erachtet.  
4.17.3 „[…] Artenschutz  
Als Grüninsel im dicht bebauten Bereich stellt das 
Plangebiet ein Refugium für viele Arten dar, dass 
sich über viele Jahrzehnte erhalten hat. Durch die 
Bebauung der Flächen fallen essentielle Lebens-
räume weg, die im räumlichen Zusammenhang 
nicht wieder hergestellt werden können. Neben 
europäischen Vogelarten, die derzeit noch als 
“häufig” vorkommend betrachtet werden und da-
her nicht weiter in Planverfahren berücksichtigt 
werden, wurden auch planungsrelevante Arten, 
Zum Artenschutz:  
Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde 
eine artenschutzrechtliche Untersuchung im 
Rahmen von Kartierungen im Sommer 2020 so-
wie im Frühjahr und Sommer 2021 untersucht 
und ausgewertet.  
Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtli-
che Betroffenheit von planungsrelevanten Arten 
nicht ausgeschlossen werden. Jedoch kann un-
ter Berücksichtigung der konzipierten Vermei-
dungs- und Ausgleichsmaßnahmen davon aus-
gegangen werden, dass durch die geplanten 
Der Stellungnahme zu nega-
tiven Auswirkungen der Pla-
nung auf den Artenschutz 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.34)

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 118 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
insbesondere Fledermausarten, bei den faunisti-
schen Untersuchungen festgestellt.  
Die gebäudebewohnenden Zwerg- und Breitflü-
gelfledermäuse sind auf quartiernahe Nahrungs-
flächen angewiesen, insbesondere zur Wochen-
stubenzeit. Ein Verlust bedeutender nahrungs- 
(=insekten)reicher Lebensräume führt zu einer 
Verminderung der Vitalität, da ggf. weite Strecken 
zurück gelegt werden müssen, um andere Nah-
rungsräume zu erschließen, welche im Normalfall 
bereits besetzt sind. Ein Erlöschen lokaler Popu-
lationen (hier: Wochenstuben) ist damit nicht aus-
zuschließen. Insbesondere bei der Breitflügelfle-
dermaus führt die Aufgabe von Quartieren zu ei-
ner weiteren Bestandsverschlechterung der nach 
der Roten Liste “stark gefährdeten” Art mit landes-
weit abnehmendem Bestandstrend.  
Bei der vorliegenden Planung wird lediglich ein 
kleiner Altbaumbereich im Westen des Plange-
biets erhalten. Dieser kann unmöglich noch den 
Nahrungsbedarf der vorgefundenen Arten de-
cken. Auch eine Durchgrünung des Quartiers, die 
ohnehin nicht ernsthaft angedacht ist, kann den 
Verlust nicht kompensieren. Neben dem Verlust 
an Biomasse durch die Bautätigkeiten ist mit einer 
Bauarbeiten keine Zugriffsverbote nach § 44 
Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.  
Um zu verhindern, dass Verbotstatbestände ein-
treten wurden durch die Investorin bereits 25 Fle-
dermausbretter als Ersatzquartiere an verschie-
denen Stellen der umliegenden Gebäude ange-
bracht. Rollladenkästen wurden geöffnet und auf 
Besatz geprüft, aufgefundene Tiere geborgen 
und Schlitze verschlossen, um einen erneuten 
Besatz zu verhindern. Die doppelten Decken der 
Balkone am Hauptgebäude wurden durch das 
Entfernen der Rigipsplatten unbrauchbar ge-
macht.  
Als Ausgleich für Baumhöhlen sind zudem acht 
Fledermauskästen sowie sechs Vogelkästen im 
Baumbestand im Westen und/oder im Bereich 
des angrenzenden Klostergeländes aufzuhän-
gen. Zum Schutz von Fledermäusen und Brutvö-
geln sind die Rodungen im Zeitraum von März bis 
Anfang November verboten. Sämtliche Aus-
gleichsmaßnahmen werden vertraglich gesi-
chert.  
Es wird nicht verkannt, dass durch die Planung 
Verluste an Altbaumbeständen und an Lebens-
räumen für bestimmte Tierarten herbeigeführt 
wird. In der Abwägung der Belange würde jedoch 
ein Eingriff in den Außenbereich gravierendere

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 119 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Beleuchtung des Bau- und späteren Wohngebie-
tes zu rechnen, welche zu einer drastischen Dezi-
mierung der verbleibenden Insektenmasse führt.  
Aus diesem Grund ist eine insektenreiche, unbe-
leuchtete Ausgleichsfläche im räumlichen Zusam-
menhang zu schaffen, um keine artenschutzrecht-
lichen Verbote auszulösen. Dies ist nur im Plan-
gebiet möglich, da das Umfeld bereits bebaut ist 
und daher keine Möglichkeiten zur ökologischen 
Aufwertung bietet.  
An den Gebäuden wurden Zwergfledermausquar-
tiere festgestellt. Ein Abriss im Winter, der auf-
grund der Kältelethargie winterschlafender Fle-
dermäuse immer kritisch zu bewerten ist, sollte 
unbedingt unter ökologischer Baubegleitung erfol-
gen, damit unerwartete Fledermausvorkommen 
festgestellt und fachgerecht versorgt werden kön-
nen. […]“  
Folgen haben. Die festgesetzten Begrünungs- 
und Erhaltungsmaßnahmen dienen einer Mini-
mierung der Folgen für die Umwelt und den Ar-
tenschutz zudem muss das Tötungsverbot des 
BNatSchG beachtet werden. Gleichzeitig wird je-
doch ein gewisser Eingriff nicht vollständig ver-
hindert.  
Die Beleuchtung des Quartiers ist nicht Gegen-
stand der Bauleitplanung. Ziel ist es jedoch, die 
Beleuchtung auf ein notwendiges Maß zu be-
grenzen, sodass ein sicheres Quartier gewähr-
leistet wird.  
4.17.4 „[…] Grünordnung  
Der NABU Stadtverband Münster unterstützt die 
Planung eines Stadtteilparks und folgt der Ansicht 
Zur Grünordnung:  
Eine deutliche Ausweitung des Stadtteilparks im 
Westen des Plangebietes hätte zur Folge, dass 
die urbanen Blockstrukturen nicht vollständig er-
richtet werden könnten und somit ein innen lie-
gendes ruhiges, aber dennoch urbanes Gebiet, 
wie es den Zielsetzungen entspricht, nicht erstellt 
werden könnte. Die Planung soll dazu beitragen 
Der Anregung, die im Wes-
ten des Plangebiets festge-
setzte öffentliche Grünfläche 
auszuweiten, den Versiege-
lungsgrad zu reduzieren so-
wie die Obstbaumwiese 
komplett zu erhalten, wird 
nicht gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 120 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhal-
tigkeit, dass ein 20 m breiter Streifen dieser Auf-
gabe nicht gerecht werden kann.  
Zur Minderung der zahlreichen negativen Auswir-
kungen der Planung schlägt der NABU Münster 
vor, den Bereich des Stadtteilparks deutlich aus-
zuweiten sowie den Versiegelungsgrad erheblich 
zu reduzieren, sodass der Parkbereich sowohl 
ökologische (u.a. Nahrungshabitat für Fleder-
mäuse) als auch klimarelevante (Erhalt von Kalt-
luftinseln, Luftfiltration durch Gehölzerhalt) Be-
lange erfüllen kann. Insbesondere der Erhalt der 
Obstbaumwiese kann eine deutliche Verbesse-
rung für das Umfeld bewirken (Nahrungsquelle für 
Insekten, insbes. Bienen, Luftfiltration, u.w.). […]“ 
dem großen Bedarf an Wohnraum in der Innen-
stadt von Münster entgegen zu wirken. Aus die-
sem Grund entspricht es den Zielen des Bebau-
ungsplans, den innerstädtischen Raum sinnvoll 
auszunutzen bzw. wirtschaftlich mit Grund und 
Boden umzugehen indem ein gewisses Mindest-
maß an Ausnutzung vorbereitet wird. Die vorge-
sehene Ausnutzung schafft eine kompakte Be-
bauungsstruktur unter Berücksichtigung eines 
angemessenen Anteils an zu erhaltenden und 
neu zu pflanzenden Grünstrukturen. Durch die 
Inanspruchnahme kann Außenbereich geschont 
werden.  
Die Obstbaumwiese auf der Ostseite des Verwal-
tungsgebäudes (WA 2) bleibt in Teilen erhalten. 
In diesen Bereichen ist keine Überbauung vorge-
sehen. Sie gehört jedoch zu den privaten Grund-
stücken und ist daher nicht explizit als Grünfläche 
festgesetzt.  
(Beschlussvorschlag 1.35) 
4.18  Landesbetrieb  
Straßenbau NRW:  
Regionalniederlas-
sung Münsterland  
Hauptstelle Coesfeld  
(20.07.2022)  
„[…] der Plan- bzw. Änderungsbereich liegt inner-
halb der festgesetzten Ortsdurchfahrt. In diesem 
Streckenabschnitt der B 54 obliegt der Stadt 
Münster als Straßenbaulastträger die Planungs-
hoheit.  
Daher werden zu dem o.a. Bauleitplanverfahren 
seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, 
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 121 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Regionalniederlassung Münsterland, keine Anre-
gungen und Bedenken vorgetragen. […]“  
4.19  Deutsche Telekom 
Technik GmbH:  
West PTI 15  
(27.07.2022)  
„[…] Gegen den Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ bestehen 
grundsätzlich keine Einwände.  
Im Planbereich befinden sich Telekommunikati-
onslinien der Telekom, die aus dem beigefügten 
Lageplan ersichtlich sind. Diese versorgen die 
vorhandene Bebauung. Ich gehe davon aus, dass 
die Telekommunikationslinien punktuell gesichert, 
aber unverändert in ihrer Trassenlage verbleiben 
können. Der Bestand und der Betrieb der vorhan-
denen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet 
bleiben.  
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass 
Beschädigungen der vorhandenen Telekommuni-
kationslinien vermieden werden und aus betriebli-
chen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der 
ungehinderte Zugang zu den Telekommunikati-
onslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müs-
sen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabel-
schächten sowie oberirdische Gehäuse soweit 
frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet 
und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren 
werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass 
Inwieweit Bestandsleitungen unverändert bleiben 
können sowie der Umfang möglicher Neuverle-
gungen und Umlegungen von Leitungstrassen 
werden im Rahmen der weiteren Ausführungs- 
und Erschließungsplanung abgestimmt. Die je-
weiligen Leitungsträger werden frühzeitig einge-
bunden.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 612  
Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 122 von 122 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbei-
ten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauaus-
führung vorhandenen Telekommunikationslinien 
der Telekom informieren. Die Kabelschutzanwei-
sung der Telekom ist zu beachten. […]“  
4.20  Landesamt für zent-
rale polizeiliche 
Dienste Nordrhein-
Westfalen  
(27.09.2022)  
„[…] Die Prüfung auf Basis der Planunterlagen auf 
Ihrem Internetportal hat keine potentielle Störung 
des Richtfunknetzes und somit Zugangsnetzes 
des Digitalfunks der Behörden und Organisatio-
nen für Sicherheitsaufgaben ergeben. 
Sollten sich bei der weiteren Projektierung des 
Bauvorhabens Änderungen ergeben, so reichen 
Sie diese bitte erneut zur Prüfung ein. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Anlage A

3596 Zeichen

Anlage A zur V/0572/2022 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan für den Bereich Weseler Stra-
ße / Kolde-Ring (Klosterareal Pluggendorf / ehemalige Friedrichsburg) herbeigeführt werden. 
Hierzu wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen 
Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der Planungsgrundlagen zur Errichtung eines hochwertigen, vielseitigen und 
innerstädtischen Quartiers mit eigener Identität.  
Hierzu sind die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Änderung des zugrundeliegenden Flä-
chennutzungsplans (FNP) erforderlich. Für die vom Rat bereits im Oktober abschließend be-
schlossene FNP-Änderung wird zurzeit bei der Bezirksregierung die notwendige Genehmigung 
beantragt. Sobald diese vorliegt, können die FNP-Änderung und der Bebauungsplan im Amtsblatt 
der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch wirksam werden bzw. in Kraft treten. 
 
Finanzierung 
Die Stadt Münster hat die Begleitung des Bebauungsplanverfahrens und die Erstellung der not-
wendigen gutachterlichen Betrachtungen an das Stadtplanungsbüro ISR Innovative Stadt- und 
Raumplanung GmbH aus Düsseldorf vergeben. In der Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt 
und dem Investor, der LVM-Versicherung, wurde eine enge anteilige Kostenerstattungsregelung 
getroffen. Die Kosten für die Vergabe der Bauleitplanleistungen werden zunächst aus dem Budget 
des Stadtplanungsamts finanziert und im Rahmen der Regelungen des städtebaulichen Vertrags 
vom Investor zurückerstattet. Die Kosten für den erforderlichen Umbau der künftigen Erschlie-
ßungsanlagen Weseler Straße und Kolde-Ring, die im Besitz der Stadt Münster sind, werden 
durch den Investor übernommen. Dies wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die Umsetzung der Planung werden erhebliche Veränderungen des Versiegelungsgrads 
vorbereitet. Die zu erwartenden negativen Auswirkungen für das Schutzgut Boden können jedoch 
durch Minderungsmaßnahmen (wie z. B. den Verbleib des unbelasteten Bodenaushubs im Ge-
biet) in einem gewissen Rahmen reduziert werden. Durch die geplanten Maßnahmen werden Bio-
tope mit einer überwiegend mittleren und teilweisen hohen Bedeutung überplant. Die Eingriffe in 
die bestehenden Grünstrukturen sind im Rahmen der Eingriffsregelung bilanziert und werden über 
interne Pflanzmaßnahmen u. a. in Form von Bäumen, Hecken und externen Ausgleichsmaßnah-
men ausgeglichen.  
Die zu erwartenden teilweisen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie Klima 
und Luft werden als vertretbar und nicht erheblich eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen

zur Vermeidung und Minderung sowie die naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen werden 
die Einflüsse auf die geprüften Schutzgüter reduziert, sodass allgemein keine erheblichen Beein-
trächtigungen ausgelöst werden. Insgesamt ist eine Verstärkung der Umweltauswirkungen, die 
die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, bei Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu 
erwarten.  
 
Das Themenfeld Demographie wird berührt, da Münster als wachsende Stadt für die weitere Ein-
wohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnungen zur Ver-
fügung stellen muss.

Beratungsverlauf (4)

01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Hauptausschuss
TOP 39.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Rat
TOP 45.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (22)

  • Weseler Straße 71
  • Körnerstraße 51
  • Teichstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Offenbergstraße 23
  • Scharnhorststraße
  • Bismarckallee
  • Sperlichstraße
  • Geiststraße 2
  • Goebenstraße
  • Von-Stauffenberg-Straße 2
  • Kolde-Ring 21
  • Hoppendamm
  • Albersloher Weg 33
  • Donders-Ring 2a
  • An den Speichern 7
  • An den Mühlen 13a
  • An den Bleichen
  • Grüner Grund
  • Pluggendorf
  • Domplatz
  • Lühnstiege

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0572/2022
Typ
Vorlagen
Datum
08.11.2022
Erstellt
09.09.2022 20:17