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V/0071/2023

Bebauungsplan Nr. 575 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 10.02.2023

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0071-2023-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-0071-2023-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

575-Plan-Satzungsentwurf

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Ansehen

V-0071-2023-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0071-2023-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

Beschlussvorlage

17026 Zeichen

V/0071/2023 
V/0071/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / 
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
[Aaseestadt] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   04.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   10.05.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   10.05.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1 Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße  / Huberstraße  / Delpstraße  / Goerdelerstraße  / Geschwister -Scholl-
Straße / Beckstraße  / Bonhoefferstraße  / Maringstraße  / Klausenerstraße wird wie folgt Be-
schluss gefasst: 
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 nicht gefolgt: 
 
1.1 Der Anregung, eine höhere Dichte im Plangebiet zuzulassen, im Einzelnen durch eine Er-
höhung der GRZ, Veränderung der Baugrenzen, Erhöhung der zulässigen Geschossigkei-
ten, Erhöhung der maximal zulässigen Wohneinheiten (siehe Anlage  1, Nr.  1.1.1, 1.1.3, 
1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10., 1.2.2, 1.4.2, 1 .5.1, 3.2.1, 3.4.1, 3.4.2, 3.4.4, 
3.4.5, 3.4.6, 3.5.1, 3.5.2, 3.6.2, 3.10.3, 3.10.4, 3.10.5, 3.10.6, 3.10.7, 3.15.1, 3.15.2, 3.15.3, 
3.15.5, 3.15.8, 3.15.9, 3.15.11, 3.21.3, 3.21.4, 3.21.5, 3.23.1, 5.10.1, 5.10.2, 5.10.3, 5.10.4, 
5.12.1, 5.13.1, 5.13.2, 5.13.3, 5.13.4, 5.13.5, 5.13.6, 5.13.11, 5.13.13). 
 
1.2 Der Anregung, die Firsthöhe im WR 2 um 1 Meter zu erhöhen (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.11). 
 
Stadtplanungsamt 
 
21.03.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Fiegen /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6121 /  
492-6194 
Fiegen@stadt-muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

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V/0071/2023 
1.3 Der Anregung der Festsetzung einer südlichen Traufhöhe von 7  m im WR  2 (siehe Anla-
ge 1, Nr. 1.1.12, 3.4.8). 
 
1.4 Der Anre gung zur Änderung der festgesetzten Firstrichtung (siehe Anlage  1, Nr.  1.2.1, 
3.6.1). 
 
1.5 Der Anregung, im WR 1 die Anzahl der Wohneinheiten auf 4 pro Grundstück zu begrenzen 
sowie die Mindestgrößen von Grundstücken festzusetzen (siehe Anlage 1, Nr. 1.4.1). 
 
1.6 Der Anregung, für das WR  5 eine geschlossene Bauweise festzusetzen (siehe Anlage  1, 
Nr. 1.4.3). 
 
1.7 Der Anregung, im WR  1 die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäudeeinheit auf 2 zu be-
schränken (siehe Anlage 1, Nr. 1.6.3). 
 
1.8 Der Anregung, die Firsthöhe in Bereich en von Einfamilienhausbebauung bzw. Bebauung 
mit zwei zulässigen Wohneinheiten auf maximal 6,5  m zu beschränken. (siehe Anlage  1, 
Nr. 1.6.4). 
 
1.9 Der Anregung, kleinteiligere Teilquartiere zu definieren, die als Übergangsbereiche zwi-
schen unterschiedlichen Festsetzungsrahmen vermitteln sollen (siehe Anlage 1, Nr. 1.7.4). 
 
1.10 Der Stellungnahme, die Planung schütze nicht den ursprünglichen Gebietscharakter der 
Aaseestadt (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.11.5, 3.14.7, 3.25.8). 
 
1.11 Den Anregungen und Bedenken zum Themenfeld Klima und Freiraum, im Einzelnen zu 
Negativeffekten aus zusätzlicher Versiegelung, zum Wegfall von Bäumen durch Umbau-
ten/Neuplanungen, zu negativen Auswirkungen auf Flora und Fauna (siehe Anlage  1, 
Nr. 3.1.3, 3.3.7, 3.11.4, 3.11.7, 3.19.4, 3.20.6, 3.24.5, 3.24.12, 3.25.7, 3.25.9, 3.27.2, 4.5.2, 
5.1.7). 
 
1.12 Den Bedenken gegenüber zu starker baulicher Verdichtung und damit verbunden der An-
regung zur Festsetzung einer geringeren zulässigen Dichte, im Einzelnen durch die Verrin-
gerung der maximal zulässi gen Wohneinheiten, das Entfallen der Erweiterungsmöglichkei-
ten im EG der Reihenhausgebiete, durch die zusätzliche Festsetzung der maximal zulässi-
gen Wohneinheit auf 1  WE pro 200  m² für die Reihenhausgebiete (siehe Anlage  1, 
Nr. 3.1.4, 3.11.6, 3.11.7, 3.14. 1, 3.14.3, 3.14.8, 3.16.2, 3.16.9, 3.17.1, 3.17.3, 3.17.7, 
3.18.1, 3.18.2, 3.18.9, 3.18.12, 3.20.3, 3.20.10, 3.20.11, 3.22.1, 3.22.6, 3.24.6, 3.24.7, 
3.24.8, 3.24.13, 3.26.1, 5.11.3, 5.11.5. 5.11.6). 
 
1.13 Den Anregungen und Bedenken zum Themenfeld Verkehr, im Einzelnen zur zukünftigen 
Überlastung des Straßenraums durch einen zunehmenden (ruhenden) Verkehr, der Not-
wendigkeit von mehr nachzuweisenden Stellplätzen pro Wohneinheit auf eigenem Grund 
sowie der Umwandlung von Gartenbereichen in Flächen für Garagen und Stellplätze (siehe 
Anlage 1, Nr. 3.1.5, 3.14.4, 3.14.7, 3.16.10, 3.17.4, 3.18.10, 3.18.11, 3.20.4, 3.22.4, 3.24.9, 
3.24.10, 3.25.4, 3.25.9, 3.25.10, 3.26.1, 3.27.3, 3.27.4, 5.13.8). 
 
1.14 Der Anregung zum Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung nach §  172 BauGB für das 
Plangebiet (siehe Anlage 1, Nr. 3.3.1, 5.1.1). 
 
1.15 Der Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die gesamte Aaseestadt zu 
erweitern (siehe Anlage 1, Nr. 3.3.10, 5.1.10). 
 
1.16 Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 2.1.2 zum einzuhaltenden Abstand von Dach-
ausbauten und Dacheinschnitten von 0,5  m zum darüber liegenden Hauptfirst zu ändern 
oder entfallen zu lassen (siehe Anlage  1, Nr. 3.7.2, 3.7.6, 3.7.7, 3.8.2, 3.8.5, 3.8.6, 3.9.2,

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V/0071/2023 
3.9.5, 3.9.6, 3.12.2, 3.12.5, 3.12.6, 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.4.1, 5.4.2, 5.4.3, 
5.4.5, 5.4.6, 5.4.7, 5.8.1, 5.8.2, 5.8.3, 5.8.5, 5.8.6). 
 
1.17 Den Einschätzungen und Bedenken, die Planung führe zu einer Minderung der Lebens - 
und Wohnqualitäten (insbesondere die Erweiterungsmöglichkeiten im EG in d en Reihen-
hausgebieten), zur Gentrifizierung, zum negativen Einfluss auf die bestehende Nachbar-
schaft, dem Verlust der sozialen Kontrolle im Quartier und dem vorwiegenden Anzug von 
finanzstarken Investoren ins Gebiet (siehe Anlage  1, Nr.  3.11.1, 3.11.7, 3.1 1.8, 3.11.12, 
3.11.13, 3.14.1, 3.14.2, 3.14.5, 3.14.6, 3.14.7, 3.16.3, 3.16.4, 3.16.7, 3.16.8, 3.17.1, 3.17.2, 
3.17.5, 3.17.6, 3.18.3, 3.18.4, 3.18.7, 3.18.8, 3.18.9, 3.18.13, 3.18.14, 3.18.15, 3.19.1, 
3.19.2, 3.19.3, 3.19.5, 3.20.1, 3.20.2, 3.20.5, 3.20.7, 3.20.8, 3.20.9, 3.22.2, 3.22.3, 3.22.5, 
3.24.1, 3.24.2, 3.24.3, 3.24.4, 3.24.5, 3.24.10, 3.24.11, 3.25.1, 3.25.3, 3.25.5, 3.25.6, 
3.25.12, 3.27.1, 5.5.1, 5.5.3, 5.6.1, 5.7.2, 5.11.1, 5.11.2). 
 
1.18 Der Anregung, in den Gartenbereichen Festsetzungen zur Art und Höhe der Einfriedungen 
aufzunehmen (siehe Anlage 1, Nr. 3.11.10). 
 
1.19 Der Anregung, Zufahrten im Vorgartenbereich nur auf einer Breite von 3,0  m zuzulassen 
und die Herstellung der Zufahrt aus wasserdurchlässigem Material festzulegen (siehe An-
lage 1, Nr. 3.13.1). 
 
1.20 Der Anregung, die festgesetzten Garagen an der Delpstraße um weitere Garagen zu erwei-
tern (siehe Anlage 1, Nr. 3.15.6). 
 
1.21 Den Bedenken, dass nicht die Interessen aller Eigentümer in der Planung berücksichtigt 
werden, vor allem vor dem Hintergrund der in letzter Zeit stark zugenommen Verdichtungs-
prozesse (siehe Anlage 1, Nr. 3.15.7). 
 
1.22 Der Anregung, die Zulässigkeit von Nebenanlagen weniger stark einzuschränken (siehe 
Anlage 1, Nr. 3.15.10). 
 
1.23 Der Anregung, die Baugrenzen um die Fläche von Garagen zu erweitern, hier besonders 
um den Anforderungen an barrierefreie  / seniorgengerechte Lagermöglichkeiten zu genü-
gen (siehe Anlage 1, Nr. 3.23.3, 3.23.4). 
 
1.24 Den Bedenken, dass die Planung zu erhöhtem Leerstand führen würde (siehe Anlage  1, 
Nr. 3.25.2). 
 
1.25 Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 zu Schottergärten klarstellend umzufor-
mulieren (siehe Anlage 1, Nr. 4.1.1). 
 
1.26 Der Anregung, den Umweltbericht um das Thema Baumfällung auszuweiten bzw. zusätzli-
che Bäume unter Schutz zu stellen (siehe Anlage 1, Nr. 4.5.3, 4.5.4, 4.5.5). 
 
1.27 Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 zur Verpflichtung der Errichtung von So-
laranlagen insofern zu ändern, dass eine Verpflichtung zum Einsatz nachhaltiger Energie-
träger festgesetzt wird oder diese zurückzunehmen, wenn bereits die Versorgung durch er-
neuerbare Energien gegeben ist (siehe Anlage 1, Nr. 5.3.1, 5.13.14). 
 
1.28 Der Stellungnahme, die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen zu reduzieren (siehe An-
lage 1, Nr. 5.5.2, 5.7.3, 5.11.4). 
 
1.29 Der Anregung, eine erneute Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen vor Ort durchzuführen 
(siehe Anlage 1, Nr. 5.7.4).

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1.30 Der Anregung, Stellplätze im Vorgartenbereich zuzulassen und darüber hinaus Zufahrten / 
Garagen auf den privaten Grundstücken zu kennzeichnen (siehe Anlage 1, Nr. 5.12.2). 
 
1.31 Der Anregung, das Pflanzgebot entlang der Delpstraße zu reduzieren bzw. zurückzuneh-
men und entlang der Mecklenbecker Straße ein Pflanzgebot festzusetzten (siehe Anlage 1, 
Nr. 5.13.7). 
 
1.32 Der Anregung der Festsetzung einer Mindestgröße von Flachdachflächen zur Verpflichtung 
einer Dachbegrünung nach textlicher Festsetzung Nr. 1.5.4 (siehe Anlage 1, Nr. 5.13.9). 
 
1.33 Der Anregung zur Rücknahme bzw. Veränderung der textlichen Festsetzung Nr.  2.2.2 zu 
angleichender Gestaltung von Doppel- und Reihenhäusern (siehe Anlage 1, Nr. 5.13.10). 
 
1.34 Der Anregung, einzelne Grundstücke anderen sich durch städtebauliche Merkmale charak-
terisierenden Teilbereichen zuzuordnen (siehe Anlage 1, Nr. 5.13.12). 
 
 
2 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / 
Goerdelerstraße / Geschwister -Scholl-Straße / Beckstraße  / Bonhoefferstraße  / Maringstraße / 
Klausenerstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeinde-
ordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 575 wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 einen Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan 
für das Plangebiet Mecklenbecker Straße  / Huberstraße / Geschwister -Scholl-Straße / Beckstraße / 
Bonhoefferstraße gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0220/2015). Der Beschluss zur Aufstellung wurde am 
06.04.2022 um den Bereich südlich der Bonhoefferstraße bis zum Ende der Klausenerstraße, sowie 
im Osten um den Bereich der Reihenhäuser an der Goerdelerstraße erweitert (siehe Vorlage 
Nr. V/0121/2022). Das Einfamilienhausgebiet der Aaseestadt, in den 60er Jahren als durchg rüntes 
Wohngebiet entstanden, befindet sich seit Jahren im Generationenwechsel. Dabei findet parallel ein 
grundsätzlich städtebaulich wünschenswerter Nachverdichtungsprozess statt. Aus städtebaulicher 
Sicht sollte dieser jedoch nicht zu einer Überformung des Gebiets führen. Bei jüngeren Bauvorhaben 
zeigte sich jedoch verstärkt, dass sich die Nachverdichtungsbestrebungen mit dem vorhandenen pla-
nungsrechtlichen Rahmen – dem einfachen Bebauungsplan Nr. 43 – nicht mehr effektiv in einem ver-
träglichen Rahmen beg leiten und steuern lassen. Daher sollte der aufzustellende Bebauungsplan 
einen Festsetzungsrahmen für eine verträgliche bauliche und strukturelle Weiterentwicklung in die-
sem Stadtbereich schaffen. 
 
Steuerungsmechanismen 
 
Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf soll die gewünschte Steuerung der Nachverdichtung ermög-
lichen. Er lässt eine neue städtebauliche Dichte zu, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung 
der 60er Jahre ist. Mit seinen Regelungsmechanismen wird aber gleichzeitig sichergestellt, dass die 
Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebiets und einer Überlastung der Er-
schließungssysteme führen. 
 
Zur Wahrung der Gebietscharakteristik limitiert der Bebauungsplan für das vollständig bebaute

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Wohngebiet die zuläss ige Kubatur der Gebäude durch First - und Traufhöhenbegrenzungen sowie 
Festsetzung der Dachform, regelt die Lage und Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und 
sichert die prägenden Freiraumstrukturen aus Garten- und Vorgartenbereichen, sowie der vorhande-
nen öffentlichen Grünstrukturen. 
 
Nachverdichtungsmöglichkeiten sind so in diesem Festsetzungsrahmen der prägenden Strukturen 
möglich. Diese sind für die einzelnen Grundstücke sehr unterschiedlich. Vielfach zeigt sich Entwick-
lungspotential durch noch nicht  ausgeschöpfte Erweiterungsmöglichkeiten der Baufelder oder Hö-
henbegrenzungen. Bei einigen Teilbereichen sind diese  – aufgrund der klaren Prägungen der Be-
standsstrukturen – jedoch enger. Betroffen sind hier vor allem die Reihenhausstrukturen. Hier bieten 
beispielsweise rückwärtige Erweiterungsbereiche Nachverdichtungsoptionen, ohne die prägenden 
Strukturen anzugreifen. In der Gesamtabwägung wird die Erhaltung der prägenden Strukturen hierbei 
stärker gewichtet als die individuellen Erweiterungswünsche der je weiligen Grundstückseigentüme-
rinnen und -eigentümer. 
 
Beteiligungsschritte 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 07.03.2017 in Form 
einer Bürgeranhörung als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Die Beteiligung der Be hörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs.  1 BauGB fand statt vom 20.04. bis zum 
21.05.2021. 
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB wurde vom 09.05 bis einschließlich 
09.06.2022 durchgeführt. In diesem Zeitraum wurd e der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  575 im 
Kundenzentrum des Stadthauses 3 öffentlich ausgelegt und war im Internetportal der Stadt Münster 
einsehbar. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB beteiligt. 
 
Aufgrund zahlreicher im Rahmen dieser Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen wurde der 
Entwurf des Bebauungsplans überarbeitet. Neben individuellen Belangen haben sich einige übergrei-
fende Themenkomplexe u.a. zur zulässigen Dichte, Möglichkeiten der Dachaufbauten und Dachein-
schnitte und Überlastung der Verkehrsinfrastruktur aus den Stellungnahmen herausgestellt. In der 
Vorlage Nr. V/0570/2022 wurden diese Themen und der Umgang mit ihnen ausführlich dargestellt 
und der Bezirksvertretung Münster-Mitte sowie dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwick-
lung als Berichtsvorlage vorgelegt.  
 
Aufbauend auf den durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Vorlagen zu Klimaschutzzielen 
(siehe Vorlage Nr. V/0770/2019) und zur Solarpflicht (siehe Vorla ge Nr. V/0319/2022) wurde neben 
den oben genannten, auf Anregungen aus der Öffentlichkeit beruhenden Änderungen, im erneut aus-
gelegten Entwurf des Bebauungsplans Nr.  575 unter anderem auch die textliche Festsetzung 
Nr. 1.8.1 hinzugefügt. Diese setzt eine V erpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dä-
chern oder wahlweise Fassaden bei Neubauten fest. Diese Pflicht gilt auch für Bestandsbauten, so-
fern grundlegende Dachsanierungen oder Dachausbauten vorgenommen werden. Grundlegende 
Dachsanierungen und Dachausbauten liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach 
eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Festsetzung trägt zu einem flächenschonenden 
Ausbau erneuerbarer Energien bei. 
 
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurde eine erneute Beteiligung vom 14.11. bis einschließlich 28.11.2022 
durchgeführt. In diesem Zeitraum wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 im Kun-
denzentrum des Stadthauses 3 öffentlich ausgelegt und war im Internetportal der Stadt Münster ein-
sehbar. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut betei-
ligt. 
 
Die zu den Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligungen eingegangen Stellungnahmen sind insgesamt 
in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt und abgewogen worden. Zu ihne n soll entsprechend 
den obenstehenden Beschlussvorschlägen unter 1 Beschluss gefasst werden. Der Bebauungsplan

- 6 - 
V/0071/2023 
Nr. 575 muss aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1 nicht geändert oder ergänzt werden. Eine 
nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan-
ge ist daher nicht erforderlich. Somit kann nun der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.  575 
gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Im Rahmen der Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sind zah lreiche Stellungnahmen ein-
gegangen, die sich inhaltlich einordnen lassen zum einen in die Gruppe derer, die sich für bestimmte 
Grundstücke im Plangebiet weitergehende Freiheiten wünschen und zum anderen derer, die sich zu 
bestimmten Themen eine noch strikt ere Regulierung vorstellen können. In der Gesamtschau hält die 
Verwaltung den letzten Entwurfsstand für den angemessenen Kompromiss in diesem Spannungsfeld, 
um mit dem Festsetzungskanon die Sicherung der prägenden Strukturen angemessen zu gewährleis-
ten.  
 
Weitere Informationen können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
In Vertretung  
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Plan-Verkleinerung

V-0071-2023-Anlage-2-Begruendung

91966 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 29 
B e g r ü n d u n g
zum Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / 
Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-
Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße /  
Maringstraße / Klausenerstraße  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 3
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 7
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 8
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 8
6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften ............................................ 10
6.2.3 Bauweise ......................................................................................................................... 11
6.2.4 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 11
6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 11
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 12
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 12
6.5 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 13
6.5.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 13
6.5.2 Private Grünflächen......................................................................................................... 14
6.5.3 Dachbegrünung ............................................................................................................... 14
6.5.4 Baumschutz ..................................................................................................................... 14
6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung ........................................................................................ 14
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 15
6.8 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 16
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 17
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 17
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 17
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 17
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 18
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 18
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 18
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 21
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 24
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 25
8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft ...................................................................................... 25
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 26
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 27
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 27
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 27
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 27
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 28
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 28
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 29
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0570/2022 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0071/2023

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
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1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Das Plangebiet ist ein in den 1960er Jahren entstandenes Wohngebiet. Es zeichnet sich heute 
aufgrund seiner stadträumlichen Lage mit seiner Nähe zur Innenstadt und zum Natur- und 
Freizeitraum des Aasees sowie aufgrund seines kleinteiligen, durchgrünten Erscheinungsbilds 
als attraktives Wohnviertel aus.  
Das Wohngebiet befindet sich nun schon seit einigen Jahren im Generationenwechsel. So findet 
auch in der Aaseestadt ein zunächst aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich wünschenswerter 
Nachverdichtungsprozess statt. In Zeiten hoher Wohnraumnachfrage stehen neben der 
Schaffung neuer Wohnraumflächen auch die Nachverdichtungsoptionen in innerstädtischen 
Bestandsgebieten im Blickwinkel. Hierbei können nicht nur die vorhandenen 
Infrastruktureinrichtungen (Tiefbau, Verkehr ebenso wie soziale Einrichtungen, Kita und Schule) 
mitgenutzt werden, auch der Neuversiegelungsgrad ist erheblich geringer als bei 
Wohnbauprojekten auf der grünen Wiese.  
Es zeigt sich jedoch auch in der Aaseestadt, dass die häufig mit den Nachverdichtungsprozessen 
einhergehenden Gefahren der Gebietsüberformung und der Verminderung der Wohnqualität für 
die Bestandstrukturen sorgsam in den Blick zu nehmen sind. Lange konnten die 
Veränderungsbestrebungen und Umbauvorhaben im Rahmen des bestehenden Planungsrechts 
– des einfachen Bebauungsplans Nr. 43 – begleitet und gesteuert werden. Doch die 
unterschiedlichen Verwertungsinteressen der Eigentümer zeigen vermehrt, dass der 
Steuerungsrahmen des bestehenden Planungsrechts Grenzen hat. Insbesondere bei 
wirtschaftlich motivierten Nachverdichtungsprojekten zeigt sich vermehrt die Schwierigkeit, die 
Gebäudevolumina in einem gebietsverträglichen Umfang zu halten. Es besteht die Gefahr einer 
allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass 
die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird.  
Entsprechend soll der Nachverdichtungsprozess durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in 
geordnete Bahnen gelenkt werden. Der neue planungsrechtliche Rahmen soll  
 Entwicklungsspielräume und Nachverdichtungsoptionen bieten, um auch in Zukunft ein 
Wohnquartier für die verschiedenen Bevölkerungsschichten zu sein und gleichzeitig  
 die prägenden Strukturen des kleingliedrigen, durchgrünten Quartiers erhalten.  
Hierzu ist am 06.05.2015 durch den Rat der Stadt Münster der Aufstellungsbeschluss für den 
Bebauungsplan Nr. 575 Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister Scholl Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße‘ gefasst worden. In der folgenden Bearbeitungsphase hat sich 
gezeigt, dass einzelne Nachbarbereiche des Bebauungsplans die gleichen Herausforderungen 
zeigen und das Plangebiet wurde leicht erweitert. Einbezogen wurden die Bereiche südwestlich 
der Bonhoefferstraße bis zum Schulstandort sowie nordöstlich des ursprünglichen Plangebiets 
die Reihenhauszeilen der Goerdelerstraße samt der Eckbebauung Delpstraße / Goerdelerstraße. 
Hierzu wurde vom Rat am 06.04.2022 der erweiterte Aufstellungsbeschluss gefasst.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
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2 Geltungsbereich  
Der Bebauungsplan wird begrenzt durch  
 die Mecklenbecker Straße im Nordwesten,  
 die Huberstraße, Teile der Delpstraße sowie der Goerdelerstraße im Nordosten,  
 einen öffentlichen Grünzug um Südosten,  
 der Bonhoefferstraße sowie den Schulstandort im Südwesten.  
Der Geltungsbereich umfasst nunmehr die Grundstücke  
Gemarkung Münster,  
Flur 209,  
Flurstücke 66, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 96, 98, 99, 100, 101, 103, 
104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 129, 130, 132, 133, 134, 
135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 
156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 
175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 
194, 195, 196, 197, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 214, 215, 216,  
229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 
248, 249, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 263, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 
273, 274, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289,  292, 293, 295, 
296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 313, 314, 315, 316, 317, 
320, 321, 322, 323, 324, 325, 327, 329, 330, 331, 334, 335, 336, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 
354, 357, 358, 359, 360, 361, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 375, 377, 378, 379, 380, 
381, 382, 388, 389, 390, 391, 392, 398, 399, 400, 401, 421, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 
435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 451, 454, 460, 467, 479, 480, 492, 
493, 501, 503, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 516, 517, 521, 529, 530, 531, 532, 533, 
534, 535, 536, 537, 538, 539, 540,  
Teile der Flurstücke 502, 518, 527, 528,  
Flur 211,  
Flurstücke 334, 335, 406, 586, 591, 592, 593, 594.  
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im Flächennutzungsplan ist der Planbereich als Wohnbaufläche gekennzeichnet. Eine Änderung 
des Flächennutzungsplans ist entsprechend nicht erforderlich.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Für den Planbereich regelt der im Jahr 1961 in Kraft getretene einfache Bebauungsplan Nr. 43: 
Aasee-Stadt mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen den

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grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen. Weitergehende Beurteilungen beispielsweise zur 
Art der Nutzung werden nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Dieser Steuerungsrahmen 
ist nicht mehr ausreichend. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 575 wird mit seinem 
Inkrafttreten den entsprechenden Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 43 ersetzen.  
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und visuelle Prägung  
Das Plangebiet ist Bestandteil der in den 1960er Jahren entstandenen Wohnquartiers 
Aaseestadt. Mit knapp 2 km Entfernung vom Stadtzentrum zählt es zu den innenstadtnahen 
Wohnquartieren. Mit seiner direkten Nähe zum Aasee und seinem angrenzenden 
Naherholungsraum erhält es einen besonderen Wohnwert. Die Aaseestadt im Gesamtbild ist ein 
Wohnquartier, das in einzelnen Teilbereichen vielfältige Wohnbaustile präsentiert; dies reicht von 
Hochhäusern, über Mehrfamilien-Zeilenbauten hin zu den vielfältigen Einfamilienhausstrukturen. 
Das Plangebiet selbst umfasst den Bereich der Einfamilienhaussiedlung. Das Gesamtquartier ist 
durchzogen von einem Netz aus Grünstrukturen mit Wegeverbindungen.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet  
Das Bestandsquartier wird nahezu vollständig als Wohnstandort genutzt, lediglich vereinzelt 
finden sich freiberufliche Nutzungen.  
Das Wohnquartier zeigt die vielfältigen Bauformen eines Einfamilienhauses. Untergliedert in 
einzelne Teilbereiche zeigt es neben den klassisch freistehenden Einfamilien- und 
Doppelhäusern Reihenhausstrukturen, Bungalowbereiche und Kettenhäuser bei denen Haupt- 
und Nebenanlagen aneinander gegliedert sind. Weiterhin gibt es Teilbereiche, in denen die 
Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück einheitlich strukturiert ist. Lediglich in kleineren 
Teilbereichen lassen sich die prägenden Typologien nicht so klar ableiten. Tiefe Grundstücke 
bzw. Baufelder haben z. B. in der westlichen Klausenerstraße zu unterschiedlichen 
Gebäudeformen geführt.  
Die Höhenabwicklung ist innerhalb der Teilbereiche relativ einheitlich, variiert jedoch zwischen 
den Teilbereichen: Gebäudehöhen erstrecken sich von ein- bis zweigeschossigen Häusern, in 
Teilbereichen mit ausgebauten Dachgeschossen, in Teilen ohne zusätzlichen Dachausbau. 
Dadurch variieren die Gebäudehöhen von 4 m (Bungalowbereiche) über 7,0-7,5 m, 9,0-9,5 m 
sowie in einem Teilbereich bis zu 11 m Höhe. Aufgrund der Satteldachstruktur, die bis auf einen 
kleinen Bungalow-Bereich im gesamten Planbereich vorzufinden ist, entwickelt die Traufhöhe 
auch eine deutliche Prägung, diese erstreckt sich von 4,0-4,5 m bis zu 6,5-7,0 m.  
Die Kleinteiligkeit des Einfamilienhausgebiets wird auch durch die Anordnung der 
Reihenhauszeilen gewahrt. Bewusste Versprünge in der Gebäudestellung lockern das 
Erscheinungsbild der Reihenhausriegel auf.  
Die Einfamilienhäuser werden in weiten Teilen durch 1-2 Wohneinheiten (WE) bewohnt, 
vereinzelt zeigen sich jedoch auch größere Wohneinheiten. Insbesondere in der Klausenerstraße 
zeigen sich auch einzelne Mehrparteienhäuser mit 4-6 WE.  
Ein wesentliches Charakteristikum des Gebiets sind die Grünstrukturen, die vor Allem aus 
privaten Garten- und Vorgartenbereichen gebildet werden. Die zum Teil sehr großzügigen

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Gartenbereiche und die sich seit Jahrzehnten entwickelten Grünstrukturen (Bäume, Hecken etc.) 
tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quartiers bei.  
Die einzelnen Teilbereiche zeigen folgende Prägungen:  
Abbildung 1: Teilbereiche  
Die freistehenden Einfamilienhäuser  (1) südöstlich der Klausenerstraße tragen durch ihre 
großen Gartenbereiche wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Wohnquartiers bei. Dies 
wird durch die einheitliche Lage der Gebäude auf den Grundstücken nochmal deutlich 
unterstrichen. Ebenfalls prägend ist der Gebäudetypus selber, der sich durchgängig als 
eingeschossiges Satteldach-Gebäude mit steiler Dachneigung in weitgehend einheitlicher 
Gebäudeausrichtung darstellt.  
Die Reihenhauszeilen (2) erscheinen durch ihren Versatz kleingliedrig. Insbesondere an der 
Delpstraße und Goerdelerstraße sind die Reihenhauszeilen weitgehend ursprünglich erhalten. 
Nur vereinzelt gibt es Dachaufbauten im rückwärtigen Bereich oder Anbauten im Gartenbereich. 
Auch in der Fassadenabwicklung und Höhenausformung zeigt sich eine starke Einheitlichkeit. In 
ihrer inneren Aufteilung finden sich sowohl Reihenhauseinheiten mit 1 WE aber insbesondere im 
Bereich Huberstraße regelmäßig mit 2 WE je Gebäude.  
Sehr prägend im Bungalow-Bereich (3) an der Delpstraße ist die Lage und Anordnung der 
Gebäude auf dem Grundstück: Die Gebäude sind als Hausgruppe bzw. Doppelhaus angeordnet 
und schließen teilweise ohne Vorgartenzonen an die nordöstlich verlaufenden 
Erschließungsstiche an. Durch die Anordnung und Ausformung der Gebäude entstehen ruhige, 
abgeschirmte Gartenbereiche. Auch wenn es in den Reihen unterschiedliche Ausformungen als 
flachgeneigtes Satteldach oder Flachdach gibt, sind die Dachlandschaften der jeweiligen 
Bungalow-Reihen in sich einheitlich.

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Im Bereich der Kettenhofhäuser (4) nördlich der Geschwister-Scholl-Straße – bei denen die 
Gebäude wie eine Perlenschnur aus Hauptgebäude und Nebengebäude aneinandergereiht 
sind – ist neben dieser charakteristischen Anordnung auch die Lage auf dem Grundstück und die 
Gebäudekubatur markant. Diese stellt sich als traufständiges Satteldachgebäude mit 
untergeordnetem Anbau nach Süd / Südost dar.  
Die traufständigen Wohngebäude südlich der Geschwister-Scholl-Straße sind in einem speziellen 
Winkel zur Straße angeordnet  (5). Mit dieser Gebäudestellung bilden sich spezifische 
Vorgartenzonen und Gartenbereiche heraus. Auch im südlichen Bereich der Klausenerstraße 
zeigt sich diese spezifische Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück.  
Im Baufeld zwischen Beck- und Delpstraße finden sich Hausgruppen mit schiefhüftigen 
Satteldächern (6), die zum Süden eine Zweigeschossigkeit suggerieren, nach Norden eine 
niedrigere Traufe haben. Diese besondere Dachform prägt und vermittelt zwischen den 
eingeschossigen Häusern im Norden sowie den zweigeschossigen Häusern der Beckstraße. 
Diese schiefhüftige Dachform zeigt sich auch südlich der Bonhoefferstraße im Übergang zum 
Schulstandort.  
Die Häuser auf den Grundstücken südöstlich der Beckstraße (7) gehören neben den 
Reihenhäusern zu den höchsten Gebäuden des Quartiers. Schon im Ursprungsplan ist hier eine 
zweigeschossige Bauweise zulässig und auch umgesetzt worden. Die darauf entstandenen 
Wohnhäuser waren schon ursprünglich in den 60er Jahren häufig keine reinen Einfamilienhäuser, 
sondern kleinere Mehrfamilienhäuser. Die dazugehörigen tiefen Gartenbereiche bilden einen 
grünen Übergang zum angrenzenden Grünzug.  
Auch im westlichen Teil des Plangebiets bilden tiefe Grundstücke den Abschluss des Quartiers 
im Übergang zur Mecklenbecker Straße. Die Gebäude sind traufständig entlang der 
Klausenerstraße (8) aufgereiht und bilden – da die gegenüberliegenden Gebäude firstständig 
und damit von der Straße abgewandt angeordnet sind – das Erscheinungsbild des Straßenzugs. 
Die Tiefe der Grundstücke bzw. auch die Tiefe der Baufelder führte dazu, dass in diesem 
Straßenzug häufig Bungalows entstanden sind. Atriumhäuser oder Winkelbungalows nutzen die 
Bautiefe von 20 m weitestgehend aus. Doch es finden sich auch vereinzelt Gebäude, die das 
flachgeneigte Dachgeschoss durch Ausbauten von Gauben dazu nutzen, Wohnflächen im ersten 
Obergeschoss auszubilden. In den letzten Jahren sind im nördlichen Abschnitt der 
Klausenerstraße mehrere Wohngebäude hinzugekommen, die sich nicht auf niedrige 
Satteldächer beschränken, sondern zwei Dachgeschossebenen nutzen, um Wohnflächen 
auszubilden. So entstanden in diesem Straßenzug sukzessive einzelne Mehrfamilienhäuser, die 
einen neuen Maßstab bilden.  
Darüber hinaus gibt es vereinzelt Ergänzungsflächen, die sich nicht gezielt einem der oben 
beschriebenen Teilräume zuordnen lassen, sich in Höhe und Kubatur jedoch in die grundsätzliche 
Struktur des Gebiets einfügen.  
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld  
Auch die Umgebung des Plangebiets zeichnet sich überwiegend als Wohnstandort aus. So wird 
das Plangebiet im Norden und Südosten von Wohnnutzung umgeben, im Osten findet sich der 
Nahversorgungsstandort des Aaseemarkts. Im Südosten grenzt der Öffentliche Grünzug Von-
Stauffenberg-Straße / Von-Witzleben-Straße an das Plangebiet. Im Süden grenzen ein 
Schulstandort sowie Flächen der Jakobus-Gemeinde mit Gemeindezentrum, Kirche und

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Kindergarten an das Plangebiet. Besonders prägend ist der im Westen des Plangebiets gelegene 
Aasee, ein stadtbedeutender Naherholungsraum.  
5 Planungsziele  
Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Auch im Sinne des 
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird mit diesem Bebauungsplan eine städtebauliche 
Dichte zugelassen, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 1960er Jahre ist. Mit den 
Regulierungsmechanismen der Festsetzungen soll aber sichergestellt werden, dass die 
Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer 
Überlastung der Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an 
Wohnqualität führen.  
Konkrete Zielsetzungen  
Konkret wird der Bebauungsplan  
 Gebäudekubaturen sichern,  
 die Lage und Anordnung der Gebäude auf den Grundstücken regeln,  
 die prägenden Grünstrukturen (rückwärtige Gartenbereiche, Vorgärten, 
Heckenstrukturen) sichern,  
 die Anzahl der Wohneinheiten steuern und  
 Aussagen zum ruhenden Verkehr treffen.  
Mit diesem Grundgerüst als Basis werden dann Nachverdichtungsmöglichkeiten aufgezeigt. 
Entwicklungsspielräume zeigen sich in den einzelnen Teilbereichen sehr unterschiedlich:  
Häufig bieten sich Nachverdichtungsoptionen allein schon aus den noch nicht ausgeschöpften 
Baufeldern oder Höhenbeschränkungen. Insbesondere jedoch in den Reihenhausbereichen 
zeigen sich zunächst wenig Entwicklungsspielräume, da aufgrund des grundsätzlich bei diesem 
Gebäudetyp gegebenen Anspruchs einer einheitlichen Ausgestaltung der Reihenhausgruppen 
geringe individuelle Entwicklungsspielräume gegeben sind. Entwicklungsspielräume zeigen sich 
hier in bewusst geschaffenen rückwärtigen Erweiterungsbereichen.  
6 Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Die Aaseestadt wird als Reines Wohngebiet erhalten.  
Die Gebäudekubaturen werden in Bezug auf die Höhe der Gebäude in Trauf- und Firsthöhen 
limitiert. Gleichzeitig wird die Ausgestaltung der Dachlandschaften festgesetzt. Dies beinhaltet 
neben der Steuerung der Dachform und vereinzelter Steuerung der Dachneigung auch die 
Ausbaumöglichkeiten durch Gauben etc.  
Wie aus der Darstellung der Bestandsstrukturen deutlich wurde, ist neben der eigentlichen 
Gebäudekubatur mit der Steuerung der Gebäudehöhen vor allem auch die Lage und

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Anordnung der Wohngebäude auf dem Grundstück prägend und zu sichern. Diese wird durch 
konkrete Baufelder und die Festsetzung der Firstrichtung erreicht.  
Die Sicherung der Grünbereiche wird durch verschiedene Mechanismen erreicht: Neben der 
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) als grundsätzliches Element sichern in einigen 
Teilbereichen gezielt Festsetzungen den Erhalt der vorhandenen rückwärtigen Gartenbereiche, 
spezielle Vorgartenbereiche und prägende Heckenstrukturen.  
Zur Steuerung des Eigenheimcharakters des Quartiers wird eine Begrenzung der 
höchstzulässigen Anzahl der Wohneinheiten getroffen.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Art der baulichen Nutzung  
Für das gesamte Plangebiet wird das Reine Wohngebiet nach § 3 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) festgesetzt. Mit dieser Ausweisung wird auf die Bestandssituation reagiert, die sich 
durch eine fast ausschließliche Wohnnutzung auszeichnet. Lediglich vereinzelt finden sich 
freiberufliche Nutzungen. In Bezug auf die damit nach § 3 BauNVO allgemein zulässigen bzw. 
ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen sind keine weiteren Regulierungen erforderlich. 
Aufgrund der Kleinteiligkeit der Grundstücke ist eine das Wohngebiet ergänzende allgemein 
zulässige Nutzungsvielfalt durch kleine Läden, Schank- und Speisewirtschaften hier nicht 
erstrebenswert. Die mit diesen Nutzungen einhergehenden erforderlichen Nebenflächen (bspw. 
für Stellplätze) lassen sich in der vorhandenen Struktur nicht störungsfrei unterbringen. 
Entsprechend wird bewusst auf eine perspektivische Fortentwicklung zum Allgemeinen 
Wohngebiet und eine entsprechende Festsetzung verzichtet.  
Steuerung der Wohneinheiten  
Neben der Regulierung der Gebäudekubatur und Bauweise sowie der Begrenzung über 
Baufelder und überbaubare Grundstücksflächen sollen über die Steuerung der zulässigen 
Wohneinheiten in Wohngebäuden die vorherrschende Wohnform bzw. die Wohndichte reguliert 
werden.  
Dafür wird in den Bereichen WR 2-5 die Anzahl der Wohneinheiten auf je 2 Wohneinheiten je 
Einzelhaus, Doppelhaushälfte und je Reihenhauseinheit begrenzt. Diese Begrenzung ermöglicht 
bspw. neben der Hauptwohnung den Bau einer Einliegerwohnung oder auch die geschossweise 
Gliederung bspw. in den Reihenhausstrukturen. Diese Regulierung trifft in weiten Teilen die 
vorhandenen Strukturen bzw. ermöglicht die gängigen Entwicklungsspielräume in 
Einfamilienhausbereichen.  
Die Bereiche des WR 1 stellen sich in Bezug auf die Struktur der Wohneinheiten anders da: Hier 
bestehen bereits auf verschiedenen Grundstücken Mehrfamilienhausbebauungen, die das 
Gebiet mitprägen. In diesen Teilräumen bieten die Grundstücke aufgrund ihrer Größe und Breite 
sowie der Tiefe der Baufelder trotz der Beschränkung in der Höhe, die Möglichkeit, größere 
Bauvolumina umzusetzen und entsprechend auch mehrere Wohneinheiten unterzubringen. Doch 
durch die großen Baufelder können nicht nur größere Bauvolumina umgesetzt werden, auch die 
Wohnfolgeerscheinungen (insb. Stellplätze, Nebenanlagen) können anders organisiert werden.

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So besteht bei diesen Grundstücken beispielsweise die Möglichkeit, den ruhenden Verkehr 
unterirdisch anzuordnen.  
Um diese Entwicklung, die vom Plangeber in den 60er Jahren nicht absehbar war, in geordnete 
Bahnen zu lenken, findet auch in diesen Bereichen eine Begrenzung der Wohneinheiten statt. 
Eine Steuerung über eine absolute Zahl lässt sich hier jedoch aufgrund der vielfältigen 
Bestandsstrukturen nicht zielgerichtet umsetzen. Die hier genutzte Begrenzung der 
Wohneinheiten im Verhältnis zur Grundstücksgröße bietet die Möglichkeit, gezielt die Wohn- und 
Besiedlungsdichte in den Wohnbereichen zu steuern. Die Begrenzung der Wohnungsdichte 
findet als relative Zahl mit Bezug zur Grundstücksgröße statt: je vollendete 200 m² 
Grundstücksgröße ist eine Wohneinheit zulässig. Bei den derzeitigen Grundstücksgrößen können 
so Wohnhäuser mit 3-5 Wohneinheiten errichtet werden. Der Wert orientiert sich an den, im 
Rahmen des Münsteraner Wohnbaulandprogramms ermittelten, Dichtevorgaben für 
Neubauquartiere in den Außenstadtteilen der Stadt von 55 WE/ha (181 m² je WE). Bewusst sind 
hier nicht die üblichen innerstädtischen Dichtewerte angesetzt worden, da diese mit dem 
Gebietscharakter der Aaseestadt nicht umsetzbar wären. Der Dichtewert von 55 WE/ha ist 
hingegen nochmals mit jüngeren Bauvorhaben im Quartier, die im Genehmigungsverfahren als 
verträglich eingestuft wurden, abgeglichen und in der Folge leicht herabgesetzt worden (200 m² 
je WE, d.h. ca. 50 WE/ha).  
Maß der baulichen Nutzung  
Gebäudehöhe  
Der Bebauungsplan regelt das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Trauf- (TH) 
und Firsthöhen (FH) bzw. bei den flachgeneigten Dächern durch die Festsetzung der 
Gebäudehöhe (GH).  
Anders als im bisherigen Bebauungsplan, in dem die Gebäudekubaturen über die Zahl der 
Vollgeschosse und die Dachneigung gesteuert wurden, setzt dieser Bebauungsplan auf eine 
deutlich engere Begrenzung der Gebäudekubatur durch maximal zulässige Trauf- und 
Firsthöhen. In den letzten Jahren hat sich in dem Bestandsgebiet gezeigt, dass die Regulierung 
über die Anzahl der Vollgeschosse und die Dachneigung nicht ausreicht, die Höhenbegrenzung 
effizient zu lenken. Mit der Firsthöhe wird nun die absolute Höhe des Gebäudes klar begrenzt. 
Ergänzt wird dies bei Gebäuden mit geneigten Dächern durch die Begrenzung der Traufhöhe.  
Die Höhen sind differenziert für die Teilbereiche festgesetzt worden. Dabei sind die 
Bestandshöhen betrachtet und von ihnen ausgehend eine Begrenzung derart gewählt worden, 
dass aus dem repräsentativen Gebäudebestand ein prägender ‚Mittelwert‘ angesetzt wurde, in 
dem sich aktuelle Anforderungen im Wohnungsneubau realisieren lassen. Somit ist nicht 
zwingend das höchste Gebäude als Maßstab gesetzt und das Maximum festgesetzt worden. Dies 
führt dazu, das einzelne Gebäude bei zukünftigen Umbauten/Neubauten nicht auf das bisher 
zulässige Maß zurückgreifen können.  
In dem Reinen Wohngebiet WR 4, in dem der vorhandene Wohnbestand als Flachdachgebäude 
ausgestaltet ist, wird analog eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt.  
Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist das bestehende Straßenniveau mit der Höhenlage der 
jeweiligen ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze 
des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück

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durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen 
Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.  
Grundflächenzahl (GRZ)  
Im Bebauungsplan wird die zulässige Grundfläche gesteuert. In den meisten Bereichen geschieht 
dies über die Festsetzung der GRZ. Zur Sicherung der vorhandenen Durchlässigkeit und 
Durchgrünung, beides typische Charakteristika des Bestandsgebiets, wird in den Wohngebieten 
WR 2 und teilweise auch WR 1 eine GRZ von 0,3 und damit unterhalb der nach § 17 BauNVO 
zulässigen Obergrenzen festgesetzt. In dem Bereich westlich der Klausenerstraße, in dem die 
vorhandene GRZ teilweise bereits um 0,35 liegt, wird dies als zukünftige Begrenzung fixiert. Beide 
Begrenzungen liegen unter den Orientierungswerten für Reine Wohngebiete nach § 17 BauNVO. 
Dass nicht die Orientierungswerte für Reine Wohngebiete ausgeschöpft wurden ist in der 
Wahrung des durchgrünten Charakters des Gebiets begründet.  
Im Bereich der Reihenhäuser, Kettenhäuser und Bungalowbereiche führt eine Steuerung der 
zulässigen Grundflächenzahl über eine GRZ aufgrund der angestrebten Bauform, vor allem aber 
der kleinen Grundstücke häufig ins Leere. Hier erfolgt eine indirekte Begrenzung der GRZ, da die 
zulässige Grundfläche der überbaubaren Grundstücksfläche entspricht.  
6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baufelder mit Baugrenzen festgesetzt. 
Insgesamt orientiert sich die Festsetzung der Baufelder am Bestand. Bei der Festsetzung der 
Baufelder wurden die bestehenden Strukturen betrachtet und abstrahiert, um die Typik der 
Teilbereiche herauszuarbeiten. So wurden einheitliche Tiefen und Versprünge für die 
Grundstücke herausgearbeitet und festgesetzt.  
In den Reihenhausgebieten (WR 3) wird ergänzend zu dem bestehenden Baufeld eine 
Erweiterungsfläche im rückwärtigen Gartenbereich festgesetzt. Innerhalb dieser 3 m tiefen 
Fläche dürfen Anbauten errichtet werden. Diese Erweiterungsoption beschränkt sich dabei durch 
die Begrenzung auf ein Vollgeschoss auf das Erdgeschoss und ist anders als der Hauptbaukörper 
als Flachdach auszugestalten. Da es für die Reihenhäuser aufgrund ihres Erfordernisses einer 
einheitlichen Höhenentwicklung und der fehlenden seitlichen Grundstücksflächen ansonsten 
kaum Entwicklungsspielräume gibt, bietet diese Anbauregelung die Möglichkeit – bei Erhalt der 
städtebaulichen Qualität der Reihenhausstrukturen – bauliche Veränderungen und 
Ausbauwünsche zu gewährleisten.  
Die für den einheitlichen Festsetzungsmodus erforderliche Abstraktion führt dazu, dass einzelne 
Bestandsgebäude nicht vollständig innerhalb der Baufelder liegen. Für die bestehenden Gebäude 
hat dies zunächst keine Auswirkungen. Neubauten, aber auch Erweiterungen und Umbauten sind 
jedoch zukünftig so zu entwickeln, dass sie sich innerhalb der Baufelder bewegen.  
Stellung der Gebäude / Firstrichtung  
In allen Teilbereichen sind einheitliche Gebäudestellungen bzw. Firstrichtungen vorherrschend 
und prägen die Bestandsstrukturen. Entsprechend wird dieses auch im Bebauungsplan 
aufgegriffen. Vereinzelt (bspw. in der Klausenerstraße 13-17) sind atypische Firstausrichtungen 
vorhanden. Hier führt die einheitliche Festsetzung dazu, dass bei Neubauvorhaben zukünftig eine

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Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 11 von 29 
andere Firstrichtung umgesetzt werden muss. Auf Bestandsgebäude hat dies keine 
Auswirkungen.  
Die Festsetzung der Firstrichtung bezieht sich auf die Firstausrichtung des Hauptbaukörpers. 
Untergeordnete Anbauten können in einer anderen Firstausrichtung erstellt werden. Hierbei muss 
jedoch die Firsthöhe der Anbauten deutlich – mindestens 0,50 m – unter der tatsächlichen Höhe 
des Hauptfirstes bleiben.  
Dachneigung und Dachausbauten  
Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilbereichen des Plangebiets homogen und 
prägend und wird entsprechend im zukünftigen Plan gesteuert. Weitgehend ist dies die 
Satteldachform, lediglich in einem Teilbereich wird das vorherrschende Flachdach festgesetzt.  
Dachgauben und Dacheinschnitte sind zulässig. Hiermit bieten sich Erweiterungsoptionen für die 
Bestandsgebäude. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der 
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum Hauptfirst ist mindestens ein Abstand von 
0,5 m einzuhalten. Darüber hinaus müssen Dachaufbauten und Dacheinschnitte einen Abstand 
von 0,3 m zum seitlichen Dachrand einhalten, um die Ablesbarkeit der prägenden Satteldachform 
zu gewährleisten.  
6.2.3 Bauweise  
Für das Plangebiet wird regelmäßig differenziert, ob Einzel-, Doppelhäuser und/oder 
Hausgruppen zulässig sind. Maßgebend für die Regelung sind die vorhandenen Strukturen, die 
gesichert werden sollen. Auf die Breite der Grundstücke reagierend wird lediglich in WR 2 von 
der überwiegenden Bestandsstruktur abgewichen und es werden neben den vorherrschenden 
Einzelhäusern auch Doppelhäuser zugelassen. Damit wird auf jüngere Entwicklungen reagiert, 
die darlegen, dass auch die Umsetzung eines Doppelhauses in dem Bereich gebietsverträglich 
und harmonisch umgesetzt werden kann.  
6.2.4 Material, Farbgebung  
Auch hier greift der Bebauungsplan die vorhandene Struktur auf und begrenzt zulässige 
Hauptmaterialien auf Klinker und Putz. Ergänzend dürfen Holzwerkstoffplatten, Holz- oder 
Aluminiumpaneele, Glas sowie Naturstein als untergeordnete Materialien verwendet werden.  
Die Festsetzungen zu Maß, überbaubarer Grundstücksfläche, Bauweise, Dachform und 
Material/Farbgebung sichern den prägenden städtebaulichen Gebietscharakter zukünftig. Um 
dies noch stärker zu untermauern und die Einheitlichkeit im Gebiet weiter stärken, wird mit der 
Regelung zur einheitlichen Errichtung in Material, Farbton und Dachneigung von Doppelhäusern 
und Hausgruppen eine weitere Gestaltungsfestsetzung getroffen.  
6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen  
Der Bebauungsplan steuert sowohl Stellplätze als auch Nebenanlagen im Plangebiet.  
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind dabei nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. Für die Reinen Wohngebiete WR 2-5 gibt es jedoch Lockerungen. 
Hier dürfen Nebenanlagen ausnahmsweise dann außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen errichtet werden, wenn sie insgesamt eine Fläche von 15 m² nicht 
überschreiten. In den Vorgärten dürfen nur Nebenanlagen für Mülltonnen und Fahrräder errichtet 
werden.

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Für die Wohngebiete WR 1 gelten diese benannten Ausnahmen aufgrund der ohnehin großen 
Baufelder nicht.  
Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Gartenbereiche 
und Vorgartenzonen unzulässig.  
Tiefgaragen sind zulässig, jedoch vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die 
überbaubaren Grundstückflächen ausnahmsweise um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten 
Teile der Tiefgarage sind mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und 
dauerhaft zu begrünen.  
Bei einigen Grundstücken wurden den genehmigten Wohnhäusern bzw. Wohnungen im Rahmen 
der ursprünglichen Baugenehmigung in den 60er Jahren keine notwendigen Stellplätze 
zugeordnet. Dies führt dazu, dass insbesondere bei Reihenhausgrundstücken heute bei 
Neuplanungen kein Stellplatz nachgewiesen werden kann. Eine Ablöse von Stellplätzen wird im 
Plangebiet grundsätzlich nicht möglich sein. In den Reihenhausgebieten WR 3 wird jedoch für 
diesen Sonderfall der Neuerrichtung einer bestehenden Wohneinheit, die bislang keinen 
Stellplatz nachweisen kann, ausnahmsweise eine Ablöse der erforderlichen Stellplätze 
ermöglicht. Für darüberhinausgehende Wohneinheiten jedoch muss ein Stellplatz nachgewiesen 
werden.  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über die Mecklenbecker Straße an das örtliche Straßennetz angebunden. 
Die Anliegerstraßen im Gebiet haben die zentrale Erschließungsfunktion der einzelnen 
Wohngebäude, indem sie nicht nur die individuelle Erreichbarkeit der Anlieger sicherstellen, 
sondern auch die Befahrbarkeit der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsdienste 
gewährleisten müssen. Hierfür sind die Straßen auch künftig ausreichend dimensioniert.  
In Bezug auf den ruhenden Verkehr sind die erforderlichen Stellplätze vollständig auf den privaten 
Grundstücksflächen bzw. auf den dafür vorgesehenen Garagenflächen unterzubringen. Das 
Angebot von Besucherparkplätzen wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht 
aufgestockt, da hierzu keine Flächen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich bestehen ausreichend 
Parkmöglichkeiten in den existierenden Straßen des Aaseeviertels.  
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über vorhandene Leitungssysteme, sodass die Erschließung 
grundsätzlich gesichert ist.  
In Bezug auf die Entsorgung bzw. Ableitung des anfallenden Regenwassers sind Vorkehrungen 
erforderlich, da der vorhandene Regenwasserkanal bereits im Bestand ausgelastet ist. So ist bei 
Nachverdichtungsprozessen besonderes Augenmerk auf den Abfluss des anfallenden 
Regenwassers zu legen. In diesem Kontext spielen die Begrenzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen (GRZ), die Regelungen zur Dachbegrünung sowie die Begrünungsvorgaben 
bspw. in den Vorgartenzonen eine Rolle. Darüber hinaus ist im Rahmen von Baugenehmigungen 
im Entwässerungsantrag nachzuweisen, dass das jeweils festgesetzte Abflussvolumen nicht 
überschritten wird. Die Begrenzung des Abflussvolumens ist je Grundstück reguliert und ist 
angelehnt an die jeweils zulässige überbaubare Grundstücksfläche.

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Auch in der Stadt Münster sind die Auswirkungen des Klimawandels in Form von inzwischen 
längeren Trockenphasen, Starkregenereignissen und Hitzeperioden verstärkt spürbar. Vor 
diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt weitreichende Klimaschutzziele und ein umfangreiches 
Klimaschutzprogramm beschlossen, welches die Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 zum Ziel hat 
(siehe Vorlage Nr. V/0770/2019). Dabei spielt die Erhöhung der nachhaltigen Stromerzeugung 
eine zentrale Rolle, einerseits um die Nutzung fossiler Brennstoffe zu verringern, andererseits um 
steigende Energiebedarfe in den Stadtquartieren für zum Beispiel den Ausbau von E-Mobilität 
oder verstärken Einsatz von Wärmepumpen mit klimaneutraler Energie zu decken. Die Nutzung 
von Solarenergie auf Dachflächen oder an Fassaden stellt dazu einen elementaren Bestandteil 
dar.  
Die im Bebauungsplan festgesetzte Pflicht zur Errichtung einer Anlage zur Solarenergienutzung 
auf Dächern oder wahlweise an Fassaden bei Neubauten führt zu einer intensiveren Nutzung von 
Dachflächen zur Energieerzeugung auch in bereits bestehenden Stadtquartieren wie der 
Aaseestadt. Somit trägt sie zu einem flächenschonenden Ausbau erneuerbarer Energien bei und 
ergänzt den Bebauungsplan neben Festsetzungen zu einer städtebaulich geordneten und 
nachhaltigen Entwicklung zusätzlich um Klimaschutzbelange nach § 1 Abs. 5 BauGB in 
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen.  
Die Möglichkeiten der klimagerechten Entwicklung sind in der bestehenden Aaseestadt durch 
den gebauten Bestand eingeschränkt. Die Solarpflicht gilt sowohl für Neubauten als auch für 
Dachsanierungen und Dachausbauten bei vorhandenen Wohngebäuden. Eine grundlegende 
Dachsanierung und ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach 
eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. Die festgesetzte Solarpflicht stellt einen wichtigen 
Baustein zur nachhaltigen Stadtentwicklung dar.  
Die geforderte Mindestanlagenleistung von 1 kWp pro Wohneinheit stellt eine Anstoßfunktion dar, 
indem eine solche Anlage mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand errichtet werden kann, 
jedoch im Regelfall die wirtschaftlich optimale Anlagengröße nicht erreicht ist. Somit bleibt die 
Auslegungsoptimierung frei gestaltbar. Bei Mehrfamilienhäusern wird dadurch verhindert, dass 
bei großen Objekten nur eine Anlage mit 1 kWp installiert wird.  
Zur Erfüllung der Pflicht kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden. Von der 
Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht 
wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude durch z.B. Verschattung oder 
Ausrichtung nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
6.5 Grünflächen / Begrünung  
6.5.1 Öffentliche Grünflächen  
Im Bebauungsplan Nr. 43 finden sich auf der Rückseite der Garagenhöfe an der Delpstraße drei 
kleine Spielplatzbereiche. Diese sind im Rahmen eines Konsolidierungsverfahrens im Jahr 2011 
aufgegeben worden. Die ausreichende Spielplatzversorgung im Stadtgebiet kann angesichts der 
zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung weiterhin aufrechterhalten werden. Eine Reaktivierung 
der Spielflächen ist nicht erforderlich.  
Künftig werden die drei Flächen als Öffentliche Grünflächen ohne die Zweckbestimmung 
Spielplatz festgesetzt, sodass Bewegungs- und Erholungsräume unterschiedlicher Nutzungsart 
entstehen können.

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6.5.2 Private Grünflächen  
Der Bebauungsplan setzt Gartenbereiche, Vorgartenbereiche und Grüne Bänder fest.  
In weiten Teilen des Plangebiets finden sich begrünte Vorgartenzonen, häufig mit keinen oder 
geringen Einfriedungen in Form von Sträuchern und Heckenpflanzungen. Die 
Nachverdichtungsprozesse der jüngeren Zeit zeigen jedoch, dass durch die intensivere 
Grundstücksnutzung gerade die Vorgartenzonen für Wohnfolgenutzungen (Stellplätze, 
Nebenanlagen etc.) beschlagnahmt wurden, sodass das durchgrünte Erscheinungsbild 
verwässert. Um dem entgegenzuwirken, steuern Festsetzungen den Grünanteil (mindestens zur 
Hälfte), den Ausschluss von Einfriedungen sowie die zulässigen Nutzungen in dem Bereich 
(keine Nebenanlagen, keine Garagen und Stellplätze).  
Die Gartenbereiche der Aaseestadt tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des 
Quartiers bei. Um auch hier entgegenzuwirken, dass Nachverdichtungsprozesse die begrünten 
Gartenbereiche durch Wohnfolgenutzungen und Abstellräume etc. erheblich begrenzen, werden 
Nebenanalgen flächenmäßig limitiert: Nebenanlagen sind außerhalb überbaubarerer 
Grundstücksflächen auf 15 m² begrenzt.  
Sowohl an der Klausenerstraße als auch an der Delpstraße verläuft auf östlicher Seite ein „grünes 
Band“, bestehend aus öffentlichen Grünflächen, die in den Verkehrsflächen verortet sind, und 
Bepflanzungen auf privaten Grundstücken in Form von Hecken und/oder Bäumen und Sträuchern 
auf den Privatgrundstücken. Auch wenn diese Bepflanzung kleinere Unterbrechungen aufweist, 
hat sich aus den einzelnen Begrünungen in der Gesamtschau eine markante straßenbegleitende 
Grünstruktur entwickelt. Sie wird im Bebauungsplan dadurch gesichert, dass ein Anpflanz- und 
Erhaltungsgebot regelt, dass 2/3 der jeweils gekennzeichneten Grundstücksfläche mit 
standortgerechten Bäumen und Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten sind.  
6.5.3 Dachbegrünung  
Die bereits im Bestand ausgelastete Regenwasserkanalisation im Plangebiet erfordert es, im 
Rahmen der Regenwasserrückhaltung auch die Möglichkeiten von Dachbegrünungen 
auszuschöpfen. Da ein Großteil der Dächer im Gebiet als (für Dachbegrünung ungeeignete) 
Satteldächer ausgebildet sind und diese auch zukünftig als prägende Strukturen gesichert 
werden sollen, eignen sich nur wenige Dachflächen zur Dachbegrünung. Doch mindestens diese 
sollen zukünftig für eine Dachbegrünung genutzt werden. Hierbei handelt es sich um die in WR 4 
festgesetzten Flachdachbungalows sowie Nebenanlagen wie Garagen im gesamten Plangebiet.  
6.5.4 Baumschutz  
Ein aus städtebaulichen Gründen erhaltenswerter Baum wurde im Gebiet identifiziert und 
geschützt: Im Eckbereich Delpstraße/Geschwister-Scholl-Straße zeugt eine alte Stieleiche von 
einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort ansässigen Gärtnerei. Diese Eiche ist deutlich 
älter als der sonst im Gebiet vorhandene Baumbestand, welcher sukzessive mit dem Ausbau der 
Siedlung ab den späten 1960er Jahren entwickelt wurde.  
6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung  
In Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestehen bei der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. 
Ausgleichsmaßnahmen sind demzufolge nicht erforderlich.

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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb des 
rechtskräftigen einfachen Bebauungsplans Nr. 43. Als einzig vorhandenes Regulativ hinsichtlich 
der Regelungen zur baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Baufluchten fest. Im Laufe der 
Jahre sind bei den Bestandsgebäuden zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der 
Grundlage von § 34 BauGB genehmigt wurden. Der Bebauungsplan Nr. 575 greift die 
Bestandsstrukturen in Bezug auf die Baufelder und die zulässige GRZ bzw. Grundfläche auf.  
Für die Bestandserfassung und Bewertung sind nicht der reale Biotoptypenbestand in der 
Örtlichkeit, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 zugrunde zu legen. Diese 
sind dann zur Beurteilung des Eingriffs im Weiteren mit den geplanten Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der geringen Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan Nr. 43 sind 
bereits heute umfangreiche Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 Abs. 1 
BauGB möglich.  
In den im Bebauungsplan Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern entspricht 
die GRZ im Wesentlichen dem heute zulässigen Umfang, sodass aus einem Vergleich der 
planrechtlichen Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Bebauungsplan Nr. 575 
hier keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet werden.  
In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die 
Ausweisung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch 
hierdurch lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den 
bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechen und der 
Charakter des Baugebiets erhalten bleibt. Auch im Bereich der Festsetzung von Öffentlichen 
Verkehrsflächen und Spielplätzen bestehen keine Veränderungen gegenüber der 
Bestandssituation. Die Öffentlichen Grünflächen, die im Bebauungsplan Nr. 43 südlich der 
Delpstraße festgesetzt sind, bleiben im Bestand ebenfalls im Umfang weitestgehend erhalten und 
werden zukünftig als Grünflächen in der öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Eine Veränderung 
der landschafts-/ stadtökologischen Qualitäten ist damit nicht verbunden.  
6.7 Immissionsschutz  
Teile des Bebauungsplangebiets werden von der im Westen an das Plangebiet angrenzenden 
Mecklenbecker Straße durch Straßenverkehrslärm belastet. Der Schallimmissionsplan 2017 der 
Unteren Immissionsschutzbehörde stellt die Lärmvorbelastung des Plangebiets durch die 
Mecklenbecker Straße dar.  
Betroffen von den Lärmeinwirkungen ist insbesondere die an die Mecklenbecker Straße 
anschließende erste Gebäudezeile, die Grundstücke westlich der Klausenerstraße. Gemäß dem 
nach der RLS 90 berechneten Schallimmissionsplan 2017 liegen für diesen Bereich Lärmpegel 
von bis zu 63 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts an den der Mecklenbecker Straße zugewandten 
Fassaden vor. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, die 
für Reine Wohngebiete Werte von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzen, überschritten. 
Die DIN 18005 benennt je nach Schutzbedürftigkeit der Baunutzung Orientierungswerte zur 
angemessenen Berücksichtigung des Schallschutzes. Die Orientierungswerte sollen bei 
schutzbedürftigen Nutzungen – wie beispielsweise Wohnen – nach Möglichkeit eingehalten 
werden. Sie können im Einzelfall auch überschritten werden, wie dies beispielsweise im

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Bestandsfall sein kann. Dann muss eine Abwägung zwischen den planerischen Erfordernissen 
und dem Belang des Schallschutzes vorgenommen werden.  
Auch die hilfsweise für die Beurteilung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV 
(„Verkehrslärmschutzverordnung“) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für Reine 
Wohngebiete sind überschritten. Die 16. BImSchV benennt Grenzwerte, bei deren 
Überschreitung bei einer wesentlichen Änderung einer Straße durch den Maßnahmenträger 
Lärmvorsorgemaßnahmen erbracht werden müssen. Da hier keine Straßenbaumaßnahmen 
vollzogen werden, wird diese Vorschrift lediglich hilfsweise zur Einschätzung der Erheblichkeit 
der Lärmpegel durch den Verkehrslärm herangezogen.  
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von räumlicher Gliederung oder baulicher 
Lärmschutzwände können in diesen Bestandsstrukturen nicht umgesetzt werden bzw. stehen 
städtebaulichen Belangen entgegen.  
Zur Dimensionierung von passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind nach 
DIN 4109 maßgeblichen Außenlärmpegel heranzuziehen. Hierbei unterscheiden sich die 
maßgeblichen Außenlärmpegel bei Verkehrslärm von den berechneten Beurteilungspegeln im 
Tagzeitraum durch einen Sicherheitszuschlag von 3 dB(A). Durch den maßgeblichen 
Außenlärmpegel für die Nacht ergeben sich keine höheren Schutzanforderungen an den 
passiven Schallschutz. Die maßgeblichen Außenlärmpegel können den gängigeren 
Lärmpegelbereichen (LPB) zugeordnet werden.  
Lärmpegelbereich LPB I LPB II LPB III LPB IV LPB V LPB VI LPB VII
Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) bis 55 bis 60 bis 65 bis 70 bis 75 bis 80 > 80 
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche  
In Abhängigkeit von den Lärmpegelbereichen ergeben sich dann Anforderungen an die 
Schalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden. Im Plangebiet sind Lärmpegelbereiche bis 
LPB IV vorhanden, in den textlichen Festsetzungen werden die erforderlichen 
Reglementierungen zum passiven Schallschutz für diese Bereiche verankert.  
Im Plangebiet wird in Teilbereichen der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags 
überschritten, sodass hier eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen mit normaler, 
allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke nicht mehr sichergestellt ist. Bei Errichtung, 
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen ist 
durch bauliche Anordnung oder schallabschirmende Maßnahmen sicherzustellen, dass der 
äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Dieser Wert entspricht in 
diesem Fall dem maßgeblichen Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A), so dass sich die entsprechende 
textliche Festsetzung auf diesen in der Plangraphik dargestellten Bereich beziehen kann.  
6.8 Denkmalschutz / Archäologie  
Im Plangebiet finden sich weder Baudenkmäler noch sind Bodendenkmäler bekannt. Deshalb 
begrenzen sich die Regelungen auf Hinweise zum Umgang mit Bodendenkmälern. So ist die 
Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt 
Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen Das entdeckte Bodendenkmal und

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die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu 
belassen (§ 16 DSchG).  
7 Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 14,35 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsflächen  2,44 ha 17 %
Öffentliche Grünflächen  0,08 ha 0,56 %
Versorgungsflächen  0,017 ha 0,12 %
Bauflächen (WR)  11,81 ha 82,32 %
Tabelle 2: Flächenbilanz  
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung 
der Umweltauswirkungen sind die im BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:  
 Umweltkataster Münster ( http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
Der Bebauungsplan Nr. 575 umfasst eine 14,35 ha große Fläche im Stadtzentrum (Stadtbezirk 
Münster-Mitte, Stadtteil Aaseestadt) und erstreckt sich auf einer Fläche südöstlich des Aasees. 
Mit der Aufstellung wird ein Teilgebiet des am 27.02.1961 in Kraft getretenen Bebauungsplans 
Nr. 43 überplant. Er ist begrenzt:  
 im Nordwesten durch die Mecklenbecker Straße,  
 im Südwesten durch die Bonhoefferstraße und die Richard-von-Weizsäcker-Schule,  
 im Südosten durch die Öffentliche Grünfläche Von-Stauffenberg-Straße / 
Von-Witzleben-Straße und  
 im Nordosten durch die Huberstraße, Teile der Delpstraße und der Goerdelerstraße.  
Das Plangebiet wird von Wohnbebauung (Mehr- und Einfamilienhäuser) geprägt und weist einen 
durchgrünten Charakter auf. Jenseits der Mecklenbecker Straße grenzt der Aasee als 
bedeutendes Naherholungsgebiet an. Südöstlich wird das Gebiet durch den Grünzug Von-
Stauffenberg-Straße / Von-Witzleben-Straße gefasst. Nordöstlich sowie jenseits des südöstlich 
gelegenen Grünzugs befinden sich Mehrfamilienhäuser. Dazwischen gibt es einen Bereich mit 
Reihenhäusern. Südlich der Bonhoefferstraße liegen Einfamilienhäuser auf großzügig 
geschnitten Grundstücken.  
Die Planung verfolgt das Ziel, die städtebauliche Qualität des Quartiers zu schützen. Mittels 
gezielter Festsetzungen sollen zum einen die Kleingliedrigkeit und Durchgrünung des Quartiers 
gewahrt werden, andererseits aber auch Nachverdichtungspotenziale definiert werden.

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8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem BauGB ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche 
Gesundheit 
Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)  
DIN 18.005, Beiblatt 1  
DIN 4109  
TA-Lärm  
39. BImSchV  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) 
im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete  
Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB)  
Boden / Fläche Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)  
Klima / Luft  39. BImSchV (Luftqualität)  
Landschaft  Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB)  
Kulturgüter  Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  
Tabelle 3: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Der Rat der Stadt Münster hat am 22.05.2019 den Klimanotstand für Münster erklärt (Vorlage 
Nr. V/0482/2019). Die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik 
besitzt damit eine hohe Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten.  
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen 
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum 
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar.  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung 1 sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen 
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.  
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit  
Der Stadtteil Aaseestadt hat derzeitig ca. 5.800 Einwohner (wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 
31.12.2021). Gut 50 % der Haushalte sind Singlehaushalte. Der Anteil der Haushalte mit Kindern 
liegt bei knapp 15 %. Mit einem durchschnittlichen Alter von ca. 43 Jahren liegt der Stadtteil knapp 
1 Die Prognose umfasst soweit von Relevanz die direkten und die etwaigen indirekten, 
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, 
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten 
Vorhaben.

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über dem Durchschnittsalter der Gesamtstadt. Ältere Menschen sind im Stadtteil 
unterrepräsentiert.  
Erholung/ Grünordnung Münster  
Das Plangebiet selbst ist für die öffentliche Erholungsnutzung nicht von Bedeutung. Gleichwohl 
grenzt ein bedeutendes Naherholungsgebiet, der Aasee mit den angrenzenden Grünflächen 
– gemäß Grünordnung Münster dem Grünzug „Westliches Aatal“ zuzuordnen – an die in Rede 
stehende Fläche an und der öffentliche Grünzug Von-Stauffenberg-Straße / Von-Ossietzky-
Straße flankiert die südöstliche Seite des Geltungsbereichs.  
Vorbelastungen  
Aktuell sind laut Schallimmissionsplan 2017 der Unteren Immissionsschutzbehörde an den der 
Mecklenbecker Straße zugewandten Fassaden Pegel von bis zu 63 / 53 dB(A) Tag / Nacht 
vorhanden. Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Reine Wohngebiete 
von 50 / 40 dB(A) Tag / Nacht deutlich überschritten.  
Sonstige relevante Vorbelastungen sind nicht erkennbar.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen 
Umweltanforderungen wie folgt zu werten:  
Straßenverkehrslärm  
Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich Immissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt. 
Maßgeblich ist hierbei die Mecklenbecker Straße. Die zugrunde gelegte durchschnittliche tägliche 
Verkehrsstärke (DTV) der Mecklenbecker Straße aus 2017 wurde auf den Prognosehorizont 
2030 hochgerechnet. Es wurde eine Zunahme von 1 % pro Jahr angenommen. Die 
Beurteilungspegel wurden mit der Lärmberechnungssoftware „SoundPLANessential 5.1“ 
berechnet.2 Die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Reine Wohngebiete von 50 / 
40 dB(A) Tag / Nacht werden danach deutlich überschritten. Da aufgrund der gewachsenen 
Bestandssituation aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der Mecklenbecker Straße 
ausscheiden, wurden maßgebliche Außenlärmpegel berechnet, in deren Einwirkungsbereich 
passiver Schallschutz bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen 
Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach DIN 4109-1:2018-01 
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, 
Dächer etc.) erfüllt werden muss. Zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels werden die 
Beurteilungspegel rechnerisch bei freier Schallausbreitung, das heißt ohne die Berücksichtigung 
der Abschirmung von Gebäuden, nach der Richtlinie für Lärmschutz an Straßen, 1990 (RLS 90) 
ermittelt und mit Zuschlägen nach Maßgabe der DIN 4109 versehen.  
2 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (11/2021): Erläuterungstext – 
Maßgebliche Außenlärmpegel Bebauungsplan Nr. 575

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 20 von 29 
Abbildung 2: Maßgeblicher Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung  
Im Ergebnis ist für das WR 1-Gebiet entlang der Klausenerstraße an deren nördlicher Baugrenze 
überwiegend der Lärmpegelbereich IV gemäß der DIN 4109-1 einzuhalten. Dies entspricht einem 
maßgeblichen Außenlärmpegel von 66 bis 70 dB(A).  
Der Bebauungsplan setzt zudem die Bereiche fest, in denen mit Überschreitung des äquivalenten 
Dauerschallpegels von ≥ 62 dB(A) tags die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den 
Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig 
ist. Diese Bereiche entsprechen in diesem Fall dem maßgeblichen Außenlärmpegel von 
≥ 65 dB(A), sodass sich die entsprechende textliche Festsetzung auf diesen in der Plangraphik 
dargestellten Bereich bezieht.  
Gewerbelärm  
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich an der Goerdelerstraße ein großflächiger 
Einzelhandel. Im Rahmen der Aufstellung des entsprechenden vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße (in Kraft getreten 
am 07.10.2016) wurden mögliche gewerbliche Lärmimmissionen auf die angrenzende 
Wohnbebauung untersucht. Die Berechnungsergebnisse im zugehörigen Gutachten zeigten, 
dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters unter Berücksichtigung im Verfahren 
konkretisierter Rahmenbedingungen wie des Verzichts auf Anlieferung der Waren zu Nachtzeit 
und in den Ruhezeiten verträglich ist.  
Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden die seinerzeit maßgeblichen Immissionsorte 
nicht verändert. Die Baugrenzen nehmen die bisherigen Gebäudekanten auf. Maßgebliche auf

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 21 von 29 
das Plangebiet einwirkende gewerbliche Lärmimmissionen sind daher nach wie vor nicht zu 
erwarten.  
Luftschadstoffe  
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit wird 
auf Kapitel 8.4.5 verwiesen.  
Risiken für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophen  
Besondere Risiken sind nicht erkennbar.  
Erholungsnutzung  
Die im Umfeld des Bebauungsplans liegenden Grünflächen werden durch die Planung nicht 
tangiert. Für die Bewohner des Plangebiets stellen sie auch weiterhin attraktive 
Naherholungsräume dar. Darüber hinaus gehende Belange der Grünordnung sind nicht betroffen.  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Das Plangebiet liegt in einem innerstädtischen Bereich, der von Wohnbebauung geprägt ist.  
Sowohl die vorhandenen Straßenbäume als auch der Baum- und Grünbestand auf Vorgarten- 
und Gartenflächen verleihen dem Gebiet ein grünes Gerüst. Durch die Gartennutzung ist von 
einer typischen Flora und Fauna von Gartenquartieren auszugehen. Eine Erhebung von 
Pflanzen- und Tierarten liegt für das Gebiet nicht vor.  
Das Vorkommen planungsrelevanter Arten kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch für 
Fledermäuse wie die Zwergfledermaus sind geeignete Habitate an und in Gebäuden möglich. 
Alle Fledermäuse zählen zu den planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen.  
Naturschutzrechtlich begründete Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder 
Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.  
In einem ersten Schritt wurde anhand der Daten des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und 
Verbraucherschutz geprüft, welche planungsrelevante Arten potenziell im Untersuchungsgebiet 
vorkommen können. Hierzu wurden für Quadrant 4 im Messtischblatt 4011 die Lebensraumtypen 
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude ausgewertet (vgl. nachfolgende Tabelle 4).  
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Gärten Gebäude 
Säugetiere 
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Na FoRu! 
Myotis dasycneme Teichfledermaus (Na) FoRu! 
Myotis daubentonii Wasserfledermaus Na FoRu 
Nyctalus noctula Abendsegler Na (Ru)

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 22 von 29 
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Gärten Gebäude 
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus FoRu 
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Na FoRu! 
Vögel 
Accipiter gentilis Habicht Na 
Accipiter nisus Sperber Na 
Alcedo atthis Eisvogel (Na) 
Ardea cinerea Graureiher Na 
Asio otus Waldohreule Na 
Athene noctua Steinkauz (FoRu) FoRu! 
Carduelis cannabina Bluthänfling (FoRu), (Na) 
Cuculus canorus Kuckuck (Na) 
Delichon urbica Mehlschwalbe Na FoRu! 
Dryobates minor Kleinspecht Na 
Falco tinnunculus Turmfalke Na FoRu! 
Hirundo rustica Rauchschwalbe Na FoRu! 
Luscinia megarhynchos Nachtigall FoRu 
Netta rufina Kolbenente (FoRu) 
Passer montanus Feldsperling Na FoRu 
Perdix perdix Rebhuhn (FoRu) 
Serinus serinus Girlitz FoRu!, Na 
Strix aluco Waldkauz Na FoRu! 
Sturnus vulgaris Star Na FoRu 
Tyto alba Schleiereule Na FoRu! 
Tabelle 4: Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 (Quadrant 4) für die Lebensraumtypen 
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude (Na = Nahrungsraum; FoRu = Fortpflanzungs-/ 
Ruhestätte)  
Zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens ist die Erstellung eines artenschutzrechtlichen 
Gutachtens nicht erforderlich.  
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 lassen sich zum aktuellen Zeitpunkt keine 
Beeinträchtigungen der im Gebiet vertretenen Arten prognostizieren, da keine grundlegenden 
Veränderungen bekannt sind. Die Artenschutzprüfung muss daher im vorliegenden Fall, sofern 
im Einzelfall erforderlich, auf die nachfolgende Genehmigungsebene verlagert werden. 
Artenschutzbelange stehen jedenfalls der Realisierung des Bebauungsplans nicht grundsätzlich 
entgegen.  
Es ist aus verschiedenen Bauantragsverfahren bekannt, dass an den Gebäuden im 
Bebauungsplangebiet gebäudebewohnende Arten, wie z. B. Vögel und Fledermäuse, 
vorkommen. Des Weiteren sind in den vorhandenen Gärten u.a. baum-, gebüsch- und 
heckenbrütende Vogelarten zu erwarten. Für die allermeisten der in Tabelle 4 aufgelisteten Arten 
ist ein tatsächliches Vorkommen jedoch sicher auszuschließen.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 23 von 29 
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) ist der Artenschutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu 
überprüfen. Als notwendiger Anstoß sollte in den Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis 
aufgenommen werden.  
Hinweis zum Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: Bei der Umsetzung des Bebauungsplans 
oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, 
die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u. a. 
verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen 
drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die 
artenschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme 
genehmigungspflichtig ist oder nicht. Im Vorfeld entsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf 
das Vorhandensein geschützter Arten notwendig.  
Eingriffe in Natur und Landschaft  
Der Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb 
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43. Für den Planbereich regelt der seit 1961 
rechtskräftige einfache Bebauungsplan Nr. 43: Aasee-Stadt mit Festsetzungen zu Baufeldern, 
Geschossigkeiten und Dachneigungen den grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen. 
Weitergehende Beurteilungen beispielsweise zur Art der Nutzung werden nach § 34 BauGB 
geregelt. Zudem setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen, Spielplätze und bandartige 
Grünflächen fest.  
In dem in den 60er Jahren entstandenen Baugebiet sind an den Wohnhäusern im Laufe der Jahre 
zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt wurden.  
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 greift die Bestandsbebauung auf und setzt diese 
zukünftig als Reines Wohngebiet fest. In einigen Baufeldern werden die überbaubaren 
Grundstücksflächen über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und 0,35 
definiert, deren Maß der Bestandsbebauung im Wesentlichen entspricht. In anderen Baufeldern 
ist keine GRZ festgesetzt. Hier erfolgt die Begrenzung der baulichen Nutzung durch die 
Festsetzung von Baugrenzen, die leichte Erweiterungsspielräume durch Anbauten ermöglichen.  
Für die Bestandserfassung und Bewertung sind aufgrund des bereits vorhandenen 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43 dessen planrechtliche Darstellungen und Festsetzungen 
zugrunde zu legen und nicht der reale Biotoptypenbestand in der Örtlichkeit. Diese sind dann zur 
Beurteilung des Eingriffs im Weiteren mit den beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der fehlenden Festsetzungen zum Maß 
der baulichen Nutzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 sind bereits heute umfangreiche 
Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 Abs. 1 BauGB möglich, solange sich 
das Vorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der 
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und 
die Erschließung gesichert ist“.  
In den im Bebauungsplanentwurf Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern 
entspricht die GRZ im Wesentlichen den heutigen Bestandsverhältnissen, sodass aus einem 
Vergleich der planrechtlichen Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Entwurf des

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 24 von 29 
Bebauungsplans Nr. 575 hier keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet 
werden können. 
In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die 
Ausweisung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch 
hierdurch lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den 
bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 Abs. 1 entsprechen und der 
Charakter des Baugebiets erhalten bleibt. Auch im Bereich der beabsichtigten Festsetzung von 
Öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen sind keine Veränderungen gegenüber der 
Bestandssituation festzustellen. Die Öffentlichen Grünflächen, die im Bebauungsplan Nr. 43 
südlich der Delpstraße festgesetzt sind, bleiben im Bestand ebenfalls im Umfang weitestgehend 
erhalten und werden zukünftig in der öffentlichen Verkehrsfläche als Verkehrsgrün gesichert. Eine 
Veränderung der landschafts-/stadtökologischen Qualitäten ist damit nicht verbunden. 
Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung feststellen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine 
Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft verbunden sind. Ausgleichsmaßnahmen sind 
demzufolge nicht erforderlich. 
8.4.3 Boden / Fläche  
Das Plangebiet ist auf innerstädtische Flächen beschränkt, die bereits mit dem bislang gültigen 
Bebauungsplan Nr. 43 als Wohngebiet beplant waren.  
Ein Restvorkommen von ehemals vorherrschenden Gley-Braunerden und Gley-Podsolen mit 
hoher bis sehr hoher Pufferfunktion kann aufgrund der aufgelockerten Bebauung nicht 
ausgeschlossen werden. Überwiegend sind im Gebiet aber mehr oder weniger gestörte 
Stadtböden zu erwarten, deren Eigenschaften kaum abschätzbar sind.  
Altlasten / -verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht erfasst.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzte Baugrenzen werden im Zuge 
der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 zum Teil erweitert. Eine Beanspruchung 
darüberhinausgehender unbebauter Fläche oder des Außenbereichs findet nicht statt. Um den 
bestehenden Freiflächenanteil zu sichern, wird in den Wohngebieten WR 1 und 2, die GRZ auf 
0,3 bzw. 0,35 begrenzt, in den übrigen Bereichen bestehen teils enge Baugrenzen. Durch die 
Maßnahme der Innenentwicklung wird die Neuversiegelung nur geringfügig erhöht. Darüber 
hinaus wird ein Großteil bislang unversiegelter Fläche als private Grünfläche festgesetzt. Eine 
weitergehende Verdichtung soll aus städtebaulichen Gründen nicht erfolgen. Dennoch entspricht 
die Planung dem Planungsgrundsatz in § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und 
schonend umzugehen.  
Neu- und Umbaumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplans führen zum Zeitpunkt ihrer 
Realisierung zum Aufkommen von Bauschutt und sonstigen Abbruchmaterialien. Für diese 
Materialien ist nach den gesetzlichen Maßstäben eine ordnungsgemäße Entsorgung 
sicherzustellen.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 25 von 29 
8.4.4 Wasser  
Laut Datenbank des Umweltkatasters Münster befindet sich das Gebiet geologisch in einem 
Bereich, in dem Kalkmergel von Geschiebemergel / -lehm und darüber von Löß überlagert wird. 
Der Löß selbst bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der 
Oberkreide. 
Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt in nordwestliche Richtung. Vorfluter 
ist die Aa. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Auf Grund der nur geringfügigen Ausdehnung der Baugrenzen ist nicht mit einem sich auf die 
Grundwasserneubildung auswirkenden Versiegelungsgrad zu rechnen.  
Bei Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser 
gerechnet werden, sodass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich werden können.  
Die Festsetzung zur Begrünung von Flachdächern dient der Zwischenspeicherung von 
Niederschlagswasser und fördert den natürlichen Wasserhaushalt.  
8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft  
Stadtklimatische Verhältnisse  
Das Plangebiet ist dem Klimatop der mäßig verdichteten Siedlungsbereiche zuzuordnen (vgl. 
Klimafunktionskarte Stadtklima Münster, 1992) und weist einen Temperaturunterschied von ca. 
1,5 K im Vergleich zum Umland (Klimaanpassungskonzept Münster, 2015) auf. Das Gebiet 
profitiert von den klimatischen Auswirkungen des Aasees, der auf Grund der Größe der 
Wasserfläche einen durchlüftenden und thermisch ausgleichenden Effekt hat, der auch Einfluss 
auf die umgebenden Siedlungsbereiche hat.  
Lufthygienische Verhältnisse  
Die Bestandssituation wurde zunächst anhand des vorliegenden Grobscreenings (2012) gemäß 
Umweltkataster beurteilt. Danach bewegen sich die Immissionen für Stickoxide im Verlauf der 
Mecklenbecker Straße im Bereich von <= 28 µg/m³. Der zulässige Grenzwert der 39. BImSchV 
von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird damit sicher eingehalten.  
Für Feinstäube PM 10) ergibt das Grobscreening an der Mecklenbecker Straße Werte von <= 
28 µg/m³. Diese liegen damit unterhalb des Grenzwertes der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im 
Jahresmittel.  
Im Hinblick auf die Grundlage der Belastungssituation im Grobscreening ist eine gutachterliche 
Betrachtung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Stadtklimatische Verhältnisse / Auswirkungen durch den Klimawandel  
Die stadtklimatische Situation wird infolge der Planung voraussichtlich keine negative 
Entwicklung aufzeigen, da die Planung weitgehend bestandsorientiert ist und der durchgrünte

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 26 von 29 
Charakter erhalten bleibt. Das Gebiet ist jedoch wie das gesamte Stadtgebiet den Folgen des 
Klimawandels z. B. durch Starkregen oder Hitzeperioden ausgesetzt.  
Mittels folgender Festsetzungen und Hinweise wird dem vorgenannten Umstand im 
Bebauungsplan Nr. 575 Rechnung getragen:  
 Festsetzung des Verhältnisses der abflusswirksamen, an die Kanalisation 
angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche (Versickerung, Verdunstung, 
Brauchwassernutzung),  
 Empfehlung zur Höhenfestlegung des Erdgeschossfußbodens 30 cm über der 
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs-/ Freifläche,  
 Begrünung der Flachdächer (Bungalowbereich und Nebenanlagen),  
 Begrünungsverpflichtung von Tiefgaragen außerhalb überbaubarer Flächen,  
 Begrünung von Vorgärten / Verbot von Schottergärten,  
 Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller-/ Lichtschächte sollen durch 
konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. vor 
oberflächig eindringendem Wasser geschützt werden, 
 Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung 
müssen in Form eines Entwässerungsantrags mit den Bauantragsunterlagen eingereicht 
werden. Der Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 ist für jede Einleitungsstelle in 
die öffentliche Kanalisation zu führen.  
Durch die genannten Maßnahmen kann den Folgen des Klimawandels perspektivisch begegnet 
werden.  
Klimaschutz  
Der Plangebiet ist durch seine innenstadtnahe Lage in Verbindung mit einer guten ÖPNV-
Anbindung dazu geeignet, motorisierten Individualverkehr zu vermeiden. Damit erfolgt ein Beitrag 
zur Minderung von CO 2-Immissionen. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan Anlagen 
zur Nutzung von Solarenergie (vgl. textliche Festsetzungen 1.1.5 und 1.5.4). Bei der Errichtung 
von neuen Wohngebäuden sowie bei grundlegenden Dachsanierungen und Dachausbauten 
vorhandener Wohngebäude besteht die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (vgl. 
textliche Festsetzung 1.8.1).  
8.4.6 Landschaft  
Auf Grund der Lage des Plangebiets in zweiter Reihe an der südöstlichen Seite des Aasees wird 
das Landschaftsbild im engeren Sinne nicht beeinträchtigt.  
Die Bebauung im Siedlungsraum stellt sich differenziert dar. Im Nordwesten- und osten befindet 
sich Mehrfamilien- bzw. Reihenhausbebauung, im östlichen Bereich Einfamilienhäuser, 
südöstlich Mehrfamilienhäuser sowie im westlichen Bereich entlang der Mecklenbecker Straße 
Einfamilienhäuser mit tiefen Gärten. Die Gärten weisen in großen Teilen eine gute Durchgrünung 
und Ausstattung mit Bäumen aus. Der Baumbestand hat sich sukzessive mit dem Ausbau der 
Siedlung ab den späten 1960er Jahren entwickelt. Im Eckbereich Delpstraße/Geschwister-Scholl-
Straße zeugt eine deutlich ältere Stieleiche von einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort 
ansässigen Gärtnerei.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 27 von 29 
Entlang der Delpstraße besteht ein den Straßenzug prägender Grünzug aus mehreren 
Großbäumen, der ebenso wie drei kleine Spielplatzflächen im Bebauungsplan Nr. 43 von 1961 
bereits als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Infolge der geplanten baulichen Festsetzungen wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung 
gesichert, die sowohl den grünen Charakter des Quartiers erhält als auch bauliche 
Entwicklungschancen darstellt. Über die Festsetzungen von öffentlichen und privaten 
Grünflächen sowie von Vorgartenbereichen wird das charakteristische grüne Gerüst des 
Gebietes gesichert.  
Wegen der besonderen historischen Bedeutung einer Stieleiche und deren Lage an einem 
städtebaulich markanten Kreuzungsbereich erfolgt eine Festsetzung zum Erhalt des Baumes 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB.  
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Durch die vorhandene Bebauung 
sind Sachgüter in erheblichem Umfang vorhanden.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich 
potenzieller Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass die Entdeckung von 
Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt 
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / 
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen und das entdeckte Bodendenkmal und die 
Entdeckungsstätte bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen 
sind.  
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige planungsrechtliche Rahmen erhalten. 
Damit bestünde die Gefahr, dass die seit einigen Jahren stattfindende Verdichtung der Bebauung 
ein Maß erreicht, das zu einer allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden 
Gebietscharakters führt. In der Folge könnte die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers 
unumkehrbar geschwächt werden. Insbesondere mit Blick auf den hohen Durchgrünungsgrad 
des Plangebiets ergäben sich erhebliche Risiken.  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind Ausführungen zu anderweitigen 
Planungsmöglichkeiten am Standort entbehrlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen 
sich jedenfalls nicht auf.  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt,

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
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nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 sind absehbar keine erheblichen 
Umweltauswirkungen zu erwarten, die einem Monitoring zu unterziehen wären.  
8.8 Zusammenfassung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 ist beabsichtigt, gebietsprägende Strukturen in 
einem Reinen Wohngebiet einerseits zu erhalten und andererseits Entwicklungspotenziale 
aufzudecken, die im Hinblick auf eine behutsame Innenentwicklung und knappen Wohnraum in 
Münster von großer Bedeutung sind. Der Gartenstadtcharakter des Quartiers soll erhalten 
bleiben.  
Im nordwestlichen Plangebiet ist die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung 
Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr der Mecklenbecker Straße ausgesetzt. Den 
Lärmimmissionen kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden.  
Die Umweltauswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt sind auf Grund der bereits im 
Bestand vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. 
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft sind nicht erforderlich. 
Kennzeichnungspflichtige Altlasten-/ Verdachtsflächen sind nicht vorhanden.  
Hinsichtlich des Artenschutzes können zum aktuellen Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen der im 
Gebiet vertretenden Arten prognostiziert werden, da keine grundlegenden Veränderungen 
bekannt sind. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 
ist der Artenschutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu überprüfen.  
Das Plangebiet profitiert von der Nähe zum Aasee und dem ihn umgebenden Grünzug des 
westlichen Aatals. Aufgrund dieser stadtklimatischen Gegebenheit ist die thermische Belastung 
in dem mäßig dicht besiedelten Wohngebiet als gering einzustufen. Zudem soll die Aufstellung 
des Bebauungsplans bewirken, dass die charakteristischen Grünstrukturen im Quartier bestehen 
bleiben und gleichzeitig Nachverdichtungsoptionen aufgezeigt werden können.  
Darüberhinausgehende maßgebliche Umweltauswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht 
zu erwarten.  
9 Gesamtabwägung  
Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. So sollen 
Nachverdichtungsmöglichkeiten geschaffen werden, dabei soll aber gleichzeitig sichergestellt 
werden, dass dies nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung der 
Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führt.  
Die Festsetzungen im Bebauungsplan steuern die Gebäudekubaturen, die Lage und Anordnung 
der Gebäude auf dem Grundstück, die Anzahl der Wohneinheiten sowie die Anordnung des 
ruhenden Verkehrs. Dies stellt den Rahmen für die Wohngebäude dar. Durch Regelungen zu 
Garten, Vorgarten und Pflanzbindungen wird der grüne Charakter des Gebiets gesichert, 
Festsetzungen zu Dachbegrünungen und Rückhaltung des Regenwassers auf dem Grundstück 
verhindern eine Überlastung der Erschließungssysteme. Ergänzend tragen die gestalterischen

Bebauungsplan Nr. 575:  
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Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung / Seite 29 von 29 
Festsetzungen zur Fassadengestaltung, Dachlandschaft, Einfriedungen und Abgrabungen zur 
Erhaltung eines harmonischen Gebietscharakters bei.  
Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sind aufgrund der bereits im Bestand 
vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Vielmehr begegnet die 
Planung der – aufgrund der seit Jahren stattfindenden unstrukturierten Verdichtung – drohenden 
Überformung des Gebietscharakters und der zunehmenden Versiegelung. Im nordwestlichen 
Plangebiet wird die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung durch passive 
Schallschutzmaßnahmen vor den Lärmimmissionen der Mecklenbecker Straße geschützt.  
Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt somit eine Planung 
vor, die die Belange der Fortentwicklung des Quartiers und des Erhalts der prägenden 
Gebietsqualitäten soweit wie möglich in Einklang bringt und damit eine geeignete, 
planungsrechtliche Grundlage für eine qualitätsvolle Gebietsentwicklung in der Aaseestadt 
schafft.  
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am 
__________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / 
Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / 
Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße.  
Münster, den __________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Anlage A

1161 Zeichen

Anlage A zur V/0071/2023 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan für einen Teil der Aaseestadt 
herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteili-
gungen eingegangenen Stellungnahmen entschieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet langfristig eine harmoni-
sche gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans 
erforderlich. Nach dem Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan im Amtsblatt der Stadt 
Münster bekannt gemacht werden und dadurch in Kraft treten. 
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen keine unmittelbaren Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Bebauungsplan hat keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die o.g. Querschnitts-
themen.

V-0071-2023-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

14429 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
zum Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / 
Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-
Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße /  
Maringstraße / Klausenerstraße  
1  Textliche Festsetzung gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Maß der baulichen Nutzung  
1.1.1  In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten 
Baugebieten ergibt sich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)  
1.1.2  Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO benannten 
Einrichtungen und Anlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)  
1.1.3  Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über 
Bezugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Dachs. Der 
Traufpunkt ist definiert als äußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand 
und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 
§ 18 Abs. 1 BauNVO)  
1.1.4  Bezugspunkt für die Trauf-, First- und Gebäudehöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig 
ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des 
Baugrundstücks mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück 
durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung 
eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)  
1.1.5  Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für 
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 
BauNVO)  
1.2  Nebenanlagen und Stellplätze  
1.2.1  Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 
festgesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Grundfläche von max. 15 m² je 
Grundstück errichtet werden. In den festgesetzten Vorgartenbereichen sind sie mit 
Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0071/2023

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
1.2.2  Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten 
Gartenbereiche und Vorgartenbereiche unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 
Abs. 6 BauNVO)  
1.2.3  Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubaren 
Grundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind 
mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu 
begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)  
1.3  Bauweise  
1.3.1  Für die Bereiche des Bebauungsplans, für die mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende 
Bauweise festgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)  
1.4  Begrenzung der Wohneinheiten  
1.4.1  In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten ist 
die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und 
je Gebäudeeinheit der Hausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)  
1.4.2  In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die 
Anzahl der Wohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200 m² 
Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)  
1.5  Grünordnerische Festsetzungen  
1.5.1  Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft 
zu pflegen. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, 
Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude 
dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 
40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für 
notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder zulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)  
1.5.2  Die mit einem Pflanzgebot festgesetzten Flächen sind auf mindestens 2/3 der jeweiligen 
Länge mit standortgerechten Laubgehölzen (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe 
mindestens 60 bis 100 cm) anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25 a und b BauGB)  
1.5.3  Die festgesetzten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a und b BauGB)  
1.5.4  Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m 
begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv 
zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer 
von Anlagen nach §§ 12 und 14 BauNVO. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen 
zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)  
1.6  Regelungen zum Wasserabfluss  
1.6.1  Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende 
Niederschlagswasser weitgehend zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als 
Gebrauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen an die Kanalisation

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche der Grundstücksfläche gemäß § 19 BauNVO 
darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35, in den Reinen Wohngebieten WR 2 
den Wert 0,3 sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils 
festgesetzte zulässige Grundfläche nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)  
1.7  Immissionsschutz  
1.7.1  Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen 
Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung 
von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehenen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach 
DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, 
Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter 
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, 
Gleichung (6) zu bestimmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
1.7.2  Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereichs mit 
maßgeblichem Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung 
oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage 
sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende 
Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete 
Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im 
Nahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der 
Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. 
Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu 
legen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
1.7.3  Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des 
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 
Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder 
Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-
01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), 
ermittelt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
1.8  Solaranlagen  
1.8.1  Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bei der Errichtung von neuen 
Wohngebäuden auf den Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine 
Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender 
Wohneinheit zu installieren. Von dieser Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen 
werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder 
das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet 
ist.  
Diese Verpflichtung gilt auch bei grundlegenden Dachsanierungen und Dachausbauten 
vorhandener Wohngebäude. Eine grundlegende Dachsanierung und ein Dachausbau 
liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung 
erforderlich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW 2018)  
2.1  Dach  
2.1.1  Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für 
untergeordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich – mindestens 0,50 m – 
unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt.  
2.1.2  Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur 
die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante 
des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5 m unterhalb des Hauptfirstes des 
Hauptgebäudes befinden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen einen Abstand von 
0,3 m vom seitlichen Dachrand einhalten.  
2.1.3  Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 1. Dachebene sind unzulässig.  
2.2  Fassadenmaterial und -farbe  
2.2.1  Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und 
Putz zulässig. Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz- oder 
Aluminiumpaneele, Glas sowie Naturstein verwendet werden.  
2.2.2  Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und 
Dachneigung zu errichten.  
2.3  Einfriedungen  
2.3.1  Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch festgesetzten 
Vorgartenbereich unzulässig.  
2.3.2  Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zulässig, 
wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in 
gleicher Höhe errichtet werden. Dabei ist die Bepflanzung zum öffentlichen Straßenraum 
anzuordnen.  
2.4  Abgrabungen  
2.4.1  Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig.  
3  Hinweise  
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
3.2  Bodendenkmäler  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
(§ 16 DSchG). Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum 
Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des 
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen 
sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
3.3  Artenschutz  
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder 
Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a. für alle europäisch 
geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser 
Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die 
Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen 
Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist 
oder nicht. Im Vorfeld entsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein 
geschützter Arten notwendig.  
3.4  Schutz vor Überflutung  
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird 
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen 
anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt 
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.  
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen, 
Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive 
Maßnahmen, z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu schützen.  
3.5  Entwässerung  
Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind 
in Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen.

575-Plan-Satzungsentwurf

23869 Zeichen

444
353
8586
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321322323324370367 282
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50125430
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33 194
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105
107109150
1031781661531681821831701848486
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481484485482
141144418
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130 261
291
298300
73
436
335334592 292591
253255257260
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201202203207
208
273
283285
358
287
274
288327
360
289
276
279280
295267268269
378438439440441
379389436437
146
135 434140141
145
132
366
380391
220
204266
533
3129
41240
235
601
235236244230232
32933130530630731033479
85
428
878980429
248237238239
308309313314315316534
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503919853953713780 301
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243200348431399
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83136 250
88
221497
162
185175190
160157
144
173
368369371479320325
298300296297
354454
512
508211
593
260330320334244
51
451
2849 429
66493
3230 381
193195
164
196191192101104
117106108111112149151
177114156165179167180181
152154169531532
9088
33849051548483
487
530
529
145143
419
218 297299301
432
433
406
254256259263215216206
209210
270
284
271272
357361
365
275278281
265442
447
432433400
388392430
36
377
435
492
480 510511513133134
138139
443
467
142143
129130
359
205
258
286
460
242241
293
599
28287
241242245246247231233234
330
317335336372
375
50281
83240
304
527
100949699
536
540538 421
303
339495496
349249
418
519
586 521
589
518
520
78
G
G
GG
G
G
G
G
7
59
28
45 a
101214
579
1921272325
1131
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81
95
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4145
211719
126
39353337
21
3
27
47435
29 31
34
37
38
3344038 61622
1315
1820
11
26253148425452
16
681010 a 20
4
122624
4 a
24
70
28
72
18
6462
50
284822
5
1
2
2
102
31
11 b11
1113146917
3
56
21 a
605436
3
27
11 a
51
11 a
52 a
6389
8
2
3432302616104
12
14
35 a1416
25
91113
24 11
5
71
212531495357616769717375
10
6264
15 a151719
32
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2432
2
29
32 a3434 a384042444852
27
44 b4 c6
71111
40
29
42
4 a
II
I
I II
II I
I
I I
I
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II
IIIIIIII
II
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I
III XIIXII
II
I
III III
IIIIIII
IIII
II
IIII
I -I
III
I
I
I
II
IIII
IIII
I
I
III
III
II
II
IIII
III
II
III
IIIIII
II
I
I
I
I
I
II
II
II
I
II
III
III
Rampe
RampeRampeRampeRampe
Rampe
Rampe
25 a
37 a
I
I IVIV
II
I
I
I
IIIIII
III
III
IIIIIIIII
II
III
IIIIII
IIIIIIII
I
II
III
IV
IIII
I
III
III
III
II
I IIII
I
I
I
II
II II II
II
I
I
II II
II
I
IIIIIIIIIIIIII
II
I I
III
I IIIIIII
I II
IIII II IIII II
IIIIIIIIII
III
III
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IIIIIII
IIIIIIIIIII IIII
I
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II
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II
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I
II
I
I
I
I
I
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I
I
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II
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I
II
III
II IIII
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II
II
II
II
II
II
I
IIII
I
II I
II
III
II
II
IIII
Rampe
RampeRampeRampeRampe
RampeStephanus-Flur 210
Flur 209
28
84
60
108
82
135
3
22
25173
71116241826 10
62
443429102530
23
28
25
4
45
131943
36
39
2
3536
1424
923
49
7 a79
41
8
30 5646
4
1820
1816143432
66
30
4
68
20
66
141210
16
8
432 6058
6
6
44465
22
20 813 413 a
6
6159 18262841 a20
15
22
6258
2342116
5052384042
17
24
19
49
612 202428
81812
10
212326
337
59
58
29335155596365
41
22
6056
18202226283030 a
6 a2 c2 b2 a
36465054
2523
4 a
69277 f7 e
44
21 a62648078 Delpstraße
Geschwister-Scholl-StraßeHuberstraße
Beckstraße
GoerdelerstraßeMaringstraße
Leuschnerstraße
Kolde-Ring
Klausenerstraße
Von-Witzleben-Straße
2426
Stephanus-kirchplatzBeckstraßeModersohnweg
Modersohnweg
Von-Ossietzky-Straße
Klausenerstraße
Klausenerstraße
Bonhoefferstraße
Bonhoefferstraße
Goerdelerstraße
MierendorffstraßeMierendorffstraßeLeuschnerstraße
Delpstraße
Delpstraße
Geschwister-Scholl-Straße
3
12
12
10
3
12
12
12
20
12
1212
12
13,513,512
10
101010
10
10
12
1220
1212
101010 12
10
3
3
3
3
3
333
55
5
16
12
310103103103
1012101212
125
12
20 103
12
510
10
] 65 dB(A)¢ 65 dB(A)
] 65 dB(A)¢ 65 dB(A)
] 65 dB(A)¢ 65 dB(A)
444
353
8586
131
283
70
292
189
219 455514
110136171186187188176161155158159172174
516 142
321322323324370367 282
526
350351
401501
506507509299
352 251
379
528
5945957
65
258331332333
50125430
34 382
33 194
163
197
113115116
105
107109150
1031781661531681821831701848486
488
481484485482
141144418
440
130 261
291
298300
73
436
335334592 292591
253255257260
214
201202203207
208
273
283285
358
287
274
288327
360
289
276
279280
295267268269
378438439440441
379389436437
146
135 434140141
145
132
366
380391
220
204266
533
3129
41240
235
601
235236244230232
32933130530630731033479
85
428
878980429
248237238239
308309313314315316534
602
93
503919853953713780 301
337
219595
378
229
398
535
243200348431399
77
585
446
390
517
83136 250
88
221497
162
185175190
160157
144
173
368369371479320325
298300296297
354454
512
508211
593
260330320334244
51
451
2849 429
66493
3230 381
193195
164
196191192101104
117106108111112149151
177114156165179167180181
152154169531532
9088
33849051548483
487
530
529
145143
419
218 297299301
432
433
406
254256259263215216206
209210
270
284
271272
357361
365
275278281
265442
447
432433400
388392430
36
377
435
492
480 510511513133134
138139
443
467
142143
129130
359
205
258
286
460
242241
293
599
28287
241242245246247231233234
330
317335336372
375
50281
83240
304
527
100949699
536
540538 421
303
339495496
349249
418
519
586 521
589
518
520
78
privatprivatprivatprivat
privat
privatprivatprivat
privat
TH6,5 mFH10,0 m
0,3TH4,5 m
0,3
FH9,5 m
GH4,0 m
TH4,0 mFH7,5 m
TH4,5 mFH7,5 m0,3TH7,0 mFH11,0 m0,3FH9,5 m
WR 3
WR 4
WR 2
WR 2WR 1WR 2
WR 2
TH6,5 mFH9,5 mWR 3SD
SD
SD
SDSD
FDTH4,0 mFH7,0 mWR 4SD
SDH
ED
DHE0,3EH
TH6,5 mFH9,5 mWR 3H
TH6,5 mFH9,5 mWR 3H0,3FH9,0 mWR 2SDE
TH 4,5 mTH 6,5 mTH 4,5 mTH 6,5 mTH 4,5 mTH 6,5 m
DH
D0,35TH4,5 mWR 1SDFH9,5 mE
II
II
IIII 0,3
I
IIII
0,3TH4,0 mFH 9,5 mWR 2SDE
I
I
TH4,5 mTH 4,5mTH 6,5m
I
FDSD
SDSDSDFDFDFDSDFDSDSDSD
SDSDSDSDSD
SDSDFDFDFDFDFDFDFDFD
FDFDFD
aTH4,0 mFH7,5 mWR 5SDE59,76 m60,76 m60,49 m
61,74 m61,32 m
59,25 m
62,65 m
62,33 m59,67 m
63,35m63,24 m63,17 m62,45 m63,56 m63,43 m
62,86m
62,91m63,58 m63,70 m
59,38 m
62,22m60,15 m60,64 m59,66 m
61,48 m61,13 m62,20 m62,50 m63,09 m63,01 m
61,54 m61,14 m61,84 m63,28m62,67m62,34 m62,86m
61,05 m61,80 m62,67 m
63,23m
60,33 m
63,05 m
60,16 m62,03 m
64,00 m63,71 m63,81 m63,42 m62,73 m62,94 m62,83 m
63,22 m62,65 m62,55m63,27 m63,27 m63,53 m63,38 m62,93 m62,54 m62,45 m63,53 m63,70 m62,61 m62,75 m
63,61m63,79 m63,98 m64,26 m63,96 m
63,59 m63,81 m63,68 m63,42 m63,50 m63,13 m
63,01 m62,95 m62,90 m62,86 m62,71 m
58,45 m60,07m61,17m62,19 m
63,28 m64,12 m
63,01m
63,86 mGa
GaGaGa
GaGa
GaGa
Ga
GaGa
Ga GFL  AE
 GF   A GF   A GF   A GF   A
öffentlich
öffentlichöffentlich
Münster1 : 1000Gemarkung:Flur:Maßstab:209, 211Bebauungsplan Nr. 575Mecklenbecker Straße / Huberstraße /Delpstraße / Goerdelerstraße /Geschwister-Scholl-Straße /Beckstraße / Bonhoefferstraße /Maringstraße / Klausenerstraße
BestandsangabenFlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche Gebäude
ZeichenerklärungGrenze des räumlichen GeltungsbereichsFestsetzungen Art der baulichen Nutzung 
II12
Überbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeÖffentliche StraßenverkehrsflächenVerkehrStraßenbegrenzungslinie
Flächen für GaragenNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahl0,3Grünflächenöffentliche Grünflächen
BauweiseTraufhöhe, als HöchstmaßFirsthöhe, als HöchstmaßTH 6,5 mFH 11,0 mnur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigEHBauvorschriftenHauptfirstrichtungFlachdachFDSatteldachSDnur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDnur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1Bebauungsplan Nr. 575
Gebäudehöhe, als HöchstmaßGH 4,0 m
Die Plangrundlage wurde am 25.08.2022 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.Münster, 10.11.2022Marienfeld(L.S.)Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, 11.11.2022 10.11.2022DenstorffFestersen(L.S.)Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat AmtsleiterDer Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 den Beschluss zurAufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurdeim Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 8 vom 15.05.2015 bekanntgemacht.Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vomRat der Stadt Münster am 06.04.2022 erweitert. Der erweiterteAufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11vom 14.04.2022 bekannt gemacht.Münster, 29.11.2022Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker(L.S.)BrinkheetkerDieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungengegenüber dem vom 09.05.2022 bis einschließlich 09.06.2022öffentlich ausgelegten Plan.Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3BauGB vom 14.11.2022 bis einschließlich 28.11.2022 erneutöffentlich ausgelegen.Münster, 29.11.2022Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker(L.S.)BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ alsSatzung beschlossen worden.Münster, __________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. _____ vom__________ in Kraft getreten.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker
VorgartenbereichGartenbereichReine WohngebieteWRGa
öffentlich
Sonstige FestsetzungenBezughöhe (Meter über Normalhöhen-Nullim DHHN2016)65,23m
KanaldeckelRechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1353).·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086).·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490).
abweichende Bauweise(siehe textliche Festsetzung 1.3.1)a
Private Straßenverkehrsflächenprivat
Besondere schallschutztechnische VorkehrungenMaßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18(siehe textliche Festsetzungen 1.7.1 bis 1.7.3)
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßI
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung(Fuß- und Radweg)
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(siehe textliche Festsetzung 1.5.2)
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, derErschließungsträger E GFL  AEAbgrenzung unterschiedlicher Art und Maß derNutzung
1.3 Bauweise1.3.1 Für die Bereiche des Bebauungsplans, für die mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende Bauweisefestgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22Abs. 4 BauNVO)1.4 Begrenzung der Wohneinheiten1.4.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl derWohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und je Gebäudeeinheit derHausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)1.4.2 In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl derWohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200 m² Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6BauGB)1.5 Grünordnerische Festsetzungen1.5.1 Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. DieGestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig,soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienenHausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand.Abweichungen sind nur für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräderzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)1.5.2 Die mit einem Pflanzgebot festgesetzten Flächen sind auf mindestens 2/3 der jeweiligen Länge mitstandortgerechten Laubgehölzen (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe mindestens 60 bis 100 cm)anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)1.5.3 Die festgesetzten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und bBauGB)1.5.4 Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m begrünbaremSubstrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünteFläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer von Anlagen nach §§ 12 und 14 BauNVO.Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden.(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)1.6 Regelungen zum Wasserabfluss1.6.1 Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser weitgehendzur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis derabflusswirksamen an die Kanalisation angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche der Grundstücksflächegemäß § 19 BauNVO darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35, in den Reinen WohngebietenWR 2 den Wert 0,3 sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils festgesetztezulässige Grundfläche nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)1.7 Immissionsschutz1.7.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssenbei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zumvorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen - Aufenthaltsräume im Sinne des § 46BauO NRW 2018 - nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile(Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewertetenBau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unterBerücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zubestimmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.7.2 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereichs mit maßgeblichemAußenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung vonschutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone)ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durchgeeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden imNahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitungdes äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind dieAußenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.7.3 Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligenBaugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wennaus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichenAußenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteileunter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.8 Solaranlagen1.8.1 Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden aufden Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren. Von dieser Verpflichtung könnenAusnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werdenkann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.Diese Verpflichtung gilt auch bei grundlegenden Dachsanierungen und Dachausbauten vorhandenerWohngebäude. Eine grundlegende Dachsanierung und ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplanteBaumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW2018)2.1 Dach2.1.1 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für untergeordnete Anbautenmöglich, wenn deren Firsthöhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstesbleibt.2.1.2 Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur die Hälfte derTrauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante des Dachaufbaus muss sichmindestens 0,5 m unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden. Dachaufbauten undDacheinschnitte müssen einen Abstand von 0,3 m vom seitlichen Dachrand einhalten.2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 1. Dachebene sind unzulässig.2.2 Fassadenmaterial und -farbe2.2.1 Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und Putz zulässig.Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Glas sowie Natursteinverwendet werden.2.2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und Dachneigung zu errichten.2.3 Einfriedungen2.3.1 Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereichunzulässig.2.3.2 Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zulässig, wenn sie inVerbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in gleicher Höhe errichtet werden.Dabei ist die Bepflanzung zum öffentlichen Straßenraum anzuordnen.2.4 Abgrabungen2.4.1 Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig.3 Hinweise3.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften)können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ imErdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.3.2 BodendenkmälerDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auchVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie fürWestfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG NRW). Das entdeckte Bodendenkmal und dieEntdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16DSchG NRW).Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An denSpeichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, SentruperStraße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstückszu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können(§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.3.3 ArtenschutzBei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeitendarf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutzverstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist esu.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihreFortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen dieBußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote geltenunabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. Im Vorfeldentsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein geschützter Arten notwendig.3.4 Schutz vor ÜberflutungUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkantedes Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweilsbenachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen imKellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen,Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen, z.B.Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu schützen.3.5 EntwässerungDie entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form einesEntwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen.
nur Doppelhäuser zulässigD ] 65 dB(A)¢ 65 dB(A)
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von GewässernBäume
Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität
1 Textliche Festsetzung gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1 Maß der baulichen Nutzung1.1.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten Baugebieten ergibtsich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)1.1.2 Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO benannten Einrichtungen undAnlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3BauNVO)1.1.3 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über Bezugspunktfestgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Dachs. Der Traufpunkt ist definiert alsäußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)1.1.4 Bezugspunkt für die Trauf-, First- und Gebäudehöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebautenzugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit derVerkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beidenbenachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zuermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)1.1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für Solarpaneele undPhotovoltaikanlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)1.2 Nebenanlagen und Stellplätze1.2.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Inden als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagengemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einerGrundfläche von max. 15 m² je Grundstück errichtet werden. In den festgesetzten Vorgartenbereichen sindsie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m.§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)1.2.2 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Gartenbereiche undVorgartenbereiche unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)1.2.3 Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubarenGrundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind mit einermindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGBi.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)

V-0071-2023-Anlage-1-Stellungnahmen

281503 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0071/2023 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 130 
Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße /  
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 
Abs. 2 BauGB, sowie aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB  
1  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 575 wurde am 07.03.2017 als Bürgeranhörung in der Erich-Klausener-Realschule durchge-
führt. Im Folgenden werden die vor, während und nach dieser Bürgeranhörung abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Privatperson (Schreiben vom 07.03.2017) 
1.1.1  Es wird angeregt, die für das WR 5 festgesetzte GRZ 
von 0,3 auf 0,4 zu erhöhen, da dies auch planerisch 
aus alten Bauunterlagen hervorgehen würde und im 
Bestand vielfach bereits eine höhere GRZ erreicht 
werde. 
Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla-
nung in das WR 2 umgewandelt worden. 
In der Genehmigungspraxis der letzten Zeit wurde für das 
Gebiet eine höhere Dichte zugelassen, als die in den 60er 
Jahren entstandene ursprüngliche Bebauung aufweist. Der 
Gebietscharakter der lockeren, durchgrünten Bebauung 
droht durch die zunehmende Verdichtung der letzten Jahre 
verloren zu gehen. Der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 575 hat das Planungsziel, einen städtebau-
lichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet langfristig eine 
harmonisch gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht 
und Nachverdichtung nachhaltig steuert. Dies soll die Wah-
rung des Gebietscharakters sichern und eine zu starke Ver-
dichtung verhindern. Aus diesen Gründen ist für das WR 2 
eine GRZ von 0,3 festgesetzt, welche dem ursprünglichen 
städtebaulichen Charakter entspricht. Ei ne Erhöhung der 
GRZ auf 0,4 hätte eine zu starke Gebietsüberformung zur 
Folge. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.2  Es wird angeregt, für das betroffene Grundstück an 
der Beckstraße eine Bebauung bis 3 m zur Straße zu 
ermöglichen. 
Im Sinne der Gleichbehandlung wurde die Baugrenze im 
östlichen Bereich zur Straße hin erweitert, sodass nun ein 
3-m-Abstand zur Straße am engsten Punkt gegeben ist . 
Für einen eventuellen zukünftigen Neubau bieten sich so 
auch weitere Anordnungsmöglichk eiten, die einen Abriss 
der heutigen Garage nicht nötig machen würde. 
Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ge-
folgt. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
1.1.3  Das Baufenster des Grundstücks sollte eine Längs-
front von bis zu 19 m und eine Bautiefe von 15 m er-
möglichen. Somit sei ein Straßenabstand von 3 m und 
ein Abstand zum gegenüberliegenden Haus von 14 m 
gegeben. 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu-
ren hat das betroffene Gebäude als Teil der schiefhüftigen 
Satteldächer (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und 
strukturelle Situation) identifiziert. Die festgesetzten Bau-
fenster orientieren sich an den Bestandstrukturen und si-
chern die starke prägende Durchgrünung. 
Die festgesetzten Baugrenzen lassen aber auch Entwick-
lungsspielraum, um heutigen oder zukünftigen Anforderun-
gen an Wohnraum (ENEV-Anforderungen, Grundrissorga-
nisation) Sorge tragen zu können. 
Siehe auch 1.1.2 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1) 
1.1.4  Für das gesamte WR 5 sollte eine zweigeschossige 
Bebauung zugelassen werden, da dies auch in den 
angrenzend festgesetzten WR zulässig sei. 
Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla-
nung in das WR 2 umgewandelt worden. 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu-
ren hat das betroffene Gebäude als Teil der schiefhüftigen 
Satteldächer (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und 
strukturelle Situation) identifiziert. Die festgesetzten Bau-
fenster orientieren sich an den Bestandstrukturen und si-
chern die starke prägende Durchgrünung. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Die festgesetzten Baugrenzen lassen aber auch Entwick-
lungsspielraum, um heutigen oder zukünftigen Anforderun-
gen an Wohnraum (ENEV-Anforderungen, Grundrissorga-
nisation) Sorge tragen zu können. 
Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen orientieren sich an 
diesen gebietstypischen Strukturen und sichern die prä-
gende Gestalt auch zukünftig. 
1.1.5  Es wird angeregt, dass die randständigen Häuser im 
WR 5 größere Baufelder erhalten, um einen Sicht-
schutz zu den gegenüberliegenden zweigeschossigen 
Häusern mit Gauben (WR 2) zu ermöglichen. Es sollte 
ab 3 m von der nördlichen Nachbargrenze eine Bau-
tiefe von 15 m zugelassen werden. 
Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla-
nung in das WR 2 umgewandelt worden. 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu-
ren hat das betroffene Gebäude als Teil der schiefhüftigen 
Satteldächer (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und 
strukturelle Situation) identifiziert. Die festgesetzten Bau-
fenster orientieren sich an den Bestandstrukturen und si-
chern die starke prägende Durchgrünung. 
Die Bestandstrukturen der Nachbarschaft von WR 5 und 
WR 2 sind seit den 60er Jahren vorhanden und haben sich 
verträglich weiterentwickelt. Es wird keine außergewöhnli-
che nachbarliche Einsichtnahme im Gegenüber gesehen 
und somit kann der Bedarf an Sichtschutz nicht nachvollzo-
gen werden. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1) 
1.1.6  Es wird befürchtet, dass die festgese tzten Bautiefen 
für Bestandsgebäude nicht ausreichend dimensioniert 
seien, um den Anforderungen der ENEV zu entspre-
chen oder um Erweiterungsbauten (z.B. zusätzliche 
Wohnräume oder Wintergärten) zu ermöglichen. Da-
her wird eine größere Bautiefe von 14-15 m er-
wünscht. 
Siehe 1.1.1 und 1.1.3 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.7  Es wird darauf hingewiesen, dass höhere Bautiefen im 
WR 5 erforderlich seien, um Neubauwohnungen zu 
realisieren, und auch möglich seien, da ausreichend 
Grundstücksgrößen vorhanden wären, eine GRZ von 
0,4 nicht überschritten würde und dann auch noch 
ausreichend Gartenflächen vorhanden wären. Zudem 
werde durch das festgesetzte Baufeld des an der 
Beckstraße befindlichen Bestandsbaus bereits eine
Bautiefe von 13 m ermöglicht. 
Siehe 1.1.1 und 1.1.3 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1) 
1.1.8  Es wird darauf hingewi esen, dass eine Erweiterung 
des Bestandsbaus derzeit nur in Richtung Straße und 
südlichen Gartenteil möglich sei. Daher wird angeregt 
das Baufeld um jeweils 6 m zu erweitern (18,61 x 
15,99 m). 
Siehe auch 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu-
ren hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgruppen 
mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapi-
tel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Zu 
diesen zählen auch die nördlich und südlich gelegenen 
Häuser, welche alle eine gradlinig e Häuserstellung ohne 
Versprünge aufweisen. Diese städtebauliche Anordnung 
der rechtwinklig angeordneten Gebäude in einem orga-
nisch geschwungenen Straßensystem organisierten wird 
als charakteristisch angesehen. 
Der Anregung wurde im 
Sinne einer östlichen Erwei-
terung der Baugrenze be-
reits im Planentwurf zur er-
neuten öffentlichen Ausle-
gung teilweise gefolgt. Der 
Anregung einer darüberhin-
ausgehenden Erweiterung 
der Baugrenzen wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1) 
1.1.9  Es sei nicht verständlich, weshalb in der Geschwister-
Scholl-Straße eine Bautiefe von 14 m festgesetzt 
werde, obwohl diese bisher nicht ausgenutzt werde, 
für die anderen WR jedoch nur eine Bautiefe von 12 m 
vorgesehen werde. Daher wird angeregt die Bautiefen 
in allen WR zu erhöhen. 
Siehe auch 1.1.1 und 1.1.3 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu-
ren hat das betroffene Gebäude als Te il der Hausgruppen 
mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapi-
tel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Das 
Gebiet charakterisiert sich auch durch einen hohen Grün-
anteil der Grundstücke, der im Sinne des Erhalts der städ-
tebaulichen Struktur geschützt werden soll. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.10  Es wird darauf hingewiesen, dass in der Delpstraße in 
einem Doppelhaus (WR 5) jeweils 4 Wohneinheiten 
vorhanden sind, der Bebauungsplan jedoch für den 
Bereich maximal 2 Wohneinheiten zuließe. Daher wird 
angeregt, im WR 5 die Anzahl der maximal zulässigen 
Wohneinheiten entsprechend zu erhöhen. 
Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla-
nung in das WR 2 umgewandelt worden. 
Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung 
der Nachverdichtungsprozesse vo r dem Hintergrund der 
Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor-
herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die 
städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar 
geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro-
jekte mit gebietsunver träglichen Gebäudevolumina und 
Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis 
dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht 
mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua-
litäten zu wahren, setzt der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans die maximal zulässige Dichte unter anderem 
über die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten 
von 2 je Einzelhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus, je-
doch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, fest. 
Der Planung liegt der Grundgedanke eines einheitlichen 
Konzeptes von 2 WE für das Gesamtquartier zu Grunde. 
Allein an besonders breiten und tiefen Grundstücken, wie 
sie an der Klausenerstraße zu finden sind, wurden weitere 
Mechanismen eingesetzt, um die Verdichtung zielgenau zu 
steuern. Die ursprüngliche städtebauliche Idee des aufge-
lockerten, durchgrünten Wohnquartiers, geprägt von Ein-
zel-, Doppel- und Reihenhäusern, soll so erhalten werden. 
Wichtig ist hierbei aber auch, dass die vorhandene Bebau-
ung in Struktur und Bestand auch zukünftig geschützt ist. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.11  Es wird angeregt, die festgesetzte Firsthöhe im WR 5 
um 1,0 m auf 10,5 m zu erhöhen, um annähernd glei-
che Firsthöhen zum WR 2 (zweigeschossige Bebau-
ung mit einer Firsthöhe von 11 m) zu gewährleisten 
und einen Dachausbau im WR 5 zu ermöglichen. 
Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla-
nung in das WR 2 umgewandelt worden. 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu-
ren hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgruppen 
mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapi-
tel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. 
Diese einheitliche Höhe wird als städtebauliche charakte-
ristisch angesehen und somit in der Festsetzung der maxi-
malen FH von 9,5 m berücksichtigt. 
Das östlich angrenzende Gebiet an der Beckstraße zeich-
net sich einheitlich durch eine höhere Gebäudehöhe und 
Zweigeschossigkeit (bereits im Ursprungsplan aus den 
60er Jahren zugelassen) aus. Bereits in den 60er Jahren 
entstanden hier häufig keine reinen Einfamilienhäuser,
sondern kleinere Mehrfamilienhäuser. Dieser städtebauli-
chen Idee wird in den Festsetzungen zu Höhe und Bau-
weise Rechnung getragen. 
Die beschriebenen Teilbereiche unterscheiden sich in ihren 
städtebaulichen Charakteristika, welche als solche jeweils 
durch die vorliegenden Festset zungen gesichert werden 
sollen. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2) 
1.1.12  Bei der bisher ausgeführten Traufhöhe im WR 5 ist es 
nicht möglich, für Wohnungen im 1. OG eine Markise 
oberhalb des Balkons anzubringen, da die Dachrinne 
und Sparren so konstruiert worden seien, dass die 
Höhe für eine Markise nicht ausreichend sei . Es wird 
daher angeregt, die festgesetzten Traufhöhen im 
WR 5 auf 4,5 m im nördlichen, eingeschossigen Be-
Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla-
nung in das WR 2 umgewandelt worden. 
Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wird für das 
WR 2 eine maximale Firsthöhe von 9,5 m festgesetzt, so-
wie eine nördliche Traufhöhe von 4,5 m und eine südliche 
Traufhöhe von 6,5 m. Diese Fest setzungen folgt dem Bild 
der charakterlichen schiefhüftigen Bebauung (siehe 1.1.3) 
im Bestand. Dieses soll aus planungsrechtlicher Sicht im 
Der Anregung der Festset-
zung einer nördlichen Trauf-
höhe von 4,50 m wurde be-
reits im Planentwurf zur er-
neuten öffentlichen Ausle-
gung entsprochen.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
reich und auf 7 m im südlichen, zweigeschossigen Be-
reich zu erhöhen. Dies entspräche auch den Festset-
zungen im WR 2. 
Sinne des Erhalts der städtebaulichen Struktur geschützt 
werden. Im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren werden Planungslösungen geprüft. 
Der Anregung der Festset-
zung einer südlichen Trauf-
höhe von 7 m wird nicht ent-
sprochen. 
(Beschlussvorschlag 1.3) 
1.1.13  Im Bestand weisen die Gebäude der Beckstraße 12 
und der Delpstraße 61 und 63 genehmigte Dachnei-
gungen von nach Norden 45° und nach Süden 40° auf. 
Im Bebauungsplan sollte diese Dachneigung für das 
WR 5 weiterhin zugelassen werden. 
Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla-
nung in das WR 2 umgewandelt worden. 
Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wird für das 
WR 2 lediglich die Satteldachform festgesetzt. Eine Dach-
neigung ist nicht festgesetzt. 
Der Anregung wurde im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
1.1.14  Es wird angeregt im WR 5 analog zum WR 2 Dach-
gauben oberhalb der zweigeschossigen Bebauung 
zuzulassen, da dies derzeit auch schon möglich sei. 
Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans sind Dach-
gauben und Dacheinschnitte nach textlicher Festsetzung 
Nr. 2.1.3 oberhalb der 1. Dachebene unzulässig. Dami t 
sind sie in der 1. Dachebene zulässig. 
Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
1.2 Privatperson (Schreiben vom 13.03.2017) 
1.2.1  Für ihr Grundstück wird eine Änderung der Hauptfirst-
richtung um 90° in NW-SO-Richtung gewünscht. Dies 
sei bei nahezu allen Einzel- und Doppelhäusern im 
Bereich zwischen Klausenerstraße und Delpstraße 
gegeben. Dieser Firstverlauf sei insbesondere mit 
Blick auf die Grundstückszuschnitte logisch, am äs-
thetischsten, und unter Raumnutzungs- und Baukos-
tenaspekten die sinnvollste Lösung. 
Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen 
wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur-
den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei-
chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre-
chend der cha rakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. 
Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa-
tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den freiste-
henden Einfamilienhäusern östlich der Klausenerstraße zu-
zuordnen. Diese Hausgruppe charakterisiert s ich durch 
ihre großen Gartenbereiche, einheitliche Lagen der Bebau-
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.4)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
ung auf den Grundstücken und eingeschossige Satteldach-
typen mit steiler Dachneigung. Die NO-SW-Ausrichtung der 
hier angesprochenen Häuser weist eine städtebauliche Be-
sonderheit auf: Die nördlich gelegenen rückliegenden Häu-
ser werden über eine Stichstraße zwischen den Häusern 
erschlossen. Die Firstausrichtung soll so die Durchlässig-
keit wahren und reagiert auf die besondere städtebauliche 
Situation. Dies soll durch die festgesetzte Dachausrichtung 
auch zukünftig als charakteristisch gesichert werden. 
1.2.2  Es wird angeregt, für ihr Grundstück ein Bauvolumen 
in Art, Maß und Bauweise identisch mit den Grundstü-
cken im WR 1 auf der gegenüberliegenden Seite vor-
zusehen. 
Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die 
Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge-
biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent-
wicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig steu-
ert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Bo-
den wurde in der Genehmigungspraxis bereits eine höhere 
städtebauliche Dichte zugelassen, als die in den 60er Jah-
ren entstandene ursprüngliche Bebauung aufweist. In 
kleinräumlicher Untersuchung wurden Teilgebiete identifi-
ziert, die in ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle 
Charakteristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen 
orientieren sich in ihrer Form und Flächenausweitung nah 
an den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche um 
den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wahren.  
Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nachhaltig 
und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Entwicklung 
des Wohn- und Lebensraums und beispielsweise energe-
tisch notwendigen Sanierungen Sorge tragen zu k önnen. 
Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch 
etwa vergrößerte Baufelder (tlw. in Garten- oder Vorgarten-
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
bereichen) oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde je-
doch zu einer zu starken Überformung des Gebietscharak-
ters, Überlastung der Erschließungssysteme und nicht zu-
letzt zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität 
führen. Des Weiteren ist das vorhandene Regenwasserka-
nalsystem bereits im Bestand ausgelastet. Der mögliche 
Nachverdichtungsprozess muss daher behutsam gesteuert 
werden. Hier spielt die Begrenzung der überbaubaren 
Grundstücksfläche (GRZ), die Regelung zur Dach- und 
Vorgartenbegrünung und die Einhaltung des festgesetzten 
Abflussvolumens je Grundstück eine Rolle. 
Siehe auch 1.2.1 
1.3 Privatperson (Schreiben vom 18.03.2017) 
1.3.1  Es wird angeregt, den Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes auf den südlichen Teilabschnitt der Klau-
senerstraße zu erweitern, da auch dieses Gebiet An-
fang der 60er Jahre entstanden ist und baugeschicht-
lich dem übrigen Teil der Klausenerstraße zuzuordnen 
ist. 
Die baugeschichtliche Zuordnung dieses Teilbereichs zum 
Geltungsbereich ist nachvollziehbar. Somit wurde der Ar-
gumentation gefolgt und der Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans um den beschriebenen Raum erweitert.  
Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur ersten öf-
fentlichen Auslegung ge-
folgt. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
1.4 Privatperson (Schreiben vom 27.03.2017) 
1.4.1  Es wird „um Begrenzung auf max. 4 Wohneinheiten 
pro Grundstück“ im WR 2 gebeten, „wobei die Min-
destgröße der Grundstücke nicht größer als 50% der 
jetzigen Grundstücksparzellen betragen darf.“ 
Hinweis: Das genannte WR 2 ist im vorliegenden Entwurf 
des Bebauungsplans in das WR 1 umgewandelt worden. 
Grundsätzlich wird eine Nachverdichtung in innerstädti-
schen Bestandsgebieten wie der Aaseestadt vor dem Hin-
tergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden 
begrüßt. In der Aaseestadt soll diese aber insoweit reguliert 
Der Anregung, im WR 1 die
Anzahl der Wohneinheiten 
auf 4 pro Grundstück zu be-
grenzen sowie die Mindest-
größen von Grundstück en

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
werden, dass es nicht zur Überformung des Gebietscha-
rakters und der Überlastung der Infrastruktur führt. Eine 
Festsetzung der Grundstückgrößen würde ein starres Ge-
rüst verfestigen, welches nicht auf zukünftige Entwicklun-
gen reagieren kann und sehr grundstücksbezogen agiert. 
Die gewählte Art der zulässigen Wohneinheiten pro Quad-
ratmeter Grundstück ermöglicht hingegen eine Steuerung 
der Dichte grundstücksunabhängig und kann flexibel auf 
zukünftige Grundstücksentwicklungen reagieren. 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.2 begrenzt die zulässigen 
Wohneinheiten im WR 1 auf 1 Wohneinheit je vollendeter 
200 m² Grundstücksfläche. Diese Festsetzung wurde ge-
wählt, da die hier im Vergleich zum Rest des Gebiets grö-
ßeren und tieferen Grundstücke je nach Grundstückszu-
schnitt größere Gebäudevolumina ermöglichen und eine 
bessere Organisation der Unterbringung von Wohnfolgeer-
scheinungen (z.B. Stellplätzen) erfolgen kann. Darüber hin-
aus wird das Gebiet bereits von Mehrfamilienhausbebau-
ung geprägt. Eine Steuerung über eine absolute Zahl lässt 
sich hier auf Grund der vielfältigen Bestandstrukturen nicht 
zielgerichtet umsetzen. 
festzusetzen, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.5) 
1.4.2  Es wird für sinnvoll erachtet, die Baugrenzen der an 
der nördlichen Beckstraße liegenden Häuser um 3 m 
nach Süden zu erweitern, um die jetzige hintere Bau-
grenze der gartenseitigen Garagen mit in eine Neube-
bauung einzubeziehen. 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu-
ren hat das betroffene Gebäude als Teil der schiefhüftigen 
Satteldächer (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und 
strukturelle Situation) identifiziert. Die festgesetzten Bau-
fenster orientieren sich an den Bestandsstrukturen und si-
chern die starke prägende Durchgrünung. Die festgesetzte 
Baugrenze umfasst die bestehende Bauflucht der raumprä-
genden Wohnhäuser und lässt ausreichend Raum für die 
Errichtung von Garagen bei einer eventuellen Neuplanung. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Garagenanla-
gen in ihrem Bestand auch zukünftig geschützt sind. 
Vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden und der erforderlichen Klimaanpassung auch 
von Bestandsquartieren sind weitere Versiegelungen zu-
nächst zu vermeiden. Der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans hat das Ziel einheitlicher und keiner individuellen 
Regelungen für das Gesamtquartier. Die Nachverdichtung 
zugunsten dringend benötigtem innerstädtischen Wohn-
raums und die Anpassung des Wohnraums an sich än-
dernde Wohn- und Lebensverhältnisse können hier auf be-
reits heute versiegeltem Boden innerhalb der Baufenster 
umgesetzt werden. Eine weitere Versiegelung zu Lasten 
der Gartenfläche kann vor dem Hintergrund der oben be-
schriebenen Prämissen der Nachhaltigkeit kaum vertreten 
werden. Darüber hinaus würde eine Erweiterung des Bau-
fensters in den Gartenbereich die gebietsprägende Durch-
grünung und die prägende Bauflucht der Bestandsbauten 
aufweichen. 
1.4.3  Es wird angeregt, für das WR 5 eine geschlossene 
Bauweise festzusetzen. 
Hinweis: Das genannte WR 5 ist im vorliegenden Entwurf 
des Bebauungsplans in das WR 2 umgewandelt worden. 
Für den Teilbereich WR 2 sind Doppelhäuser und Haus-
gruppen in offener Bauweise festgesetzt. Diese Festset-
zung nimmt die vorhandene prägende städtebauliche 
Struktur auf und sichert diese. Ergänzend ist anzumerken, 
dass eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 
Abs. 2 BauNVO NRW erst ab 50 m zusammenhängender 
Bebauung vorliegt und d ie hier vorhandenen Baufenster 
größtenteils unter 50 m liegen. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.6)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.5 Privatperson (Schreiben vom 28.08.2017) 
1.5.1  Es wird angeregt, dem sich an der Straßenkreuzung 
Huberstraße / Klausenerstraße befindlichen Wohn-
haus aufgrund seiner Ecksituation mehr Gestaltungs-
freiräume zu ermöglichen. Eine Umgestaltung in ein 
verdichtetes Mehrgenerationenhaus ist angedacht. 
Die Stellungnahme nennt keine konkreten Anregungen, 
wie der genannte Gestaltungsfreiraum gewünscht wird. Es 
wird daher davon ausgegangen, dass eine höhere Dichte 
in Form von mehr zulässigen Wohneinheiten und/oder ei-
nem größeren Baufenster gemeint ist. 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu-
ren hat das betroffene Gebäude als Teil der freistehenden 
Einfamilienhäuser (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche 
und strukturelle Situation) identifiziert. Dies wird durch die 
einheitliche Lage der Gebäude auf den Grundstücken 
nochmal deutlich unterstrichen. Die festgesetzten Baufens-
ter orientieren sich an den Bestandsstrukturen und sichern 
die starke prägende Durchgrünung. Eine höhere Dichte 
würde die gebietsprägenden Elemente (Durchgrünung, lo-
ckere Bebauung, eingeschossige Satteldachgebäude) auf-
brechen und zu einer zu starken Überformung führen. 
Vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden und der erforderlichen Klimaanpassung auch 
von Bestandsquartieren sind weitere Versiegelungen zu-
nächst zu vermeiden. Der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans hat das Ziel einheitlicher und keiner individuellen 
Regelungen für das Gesamtquartier. Die Nachverdichtung 
zugunsten dringend benötigtem innerstädtischen Wohn-
raums und die Anpassung des Wohnraums an sich än-
dernde Wohn- und Lebensverhältnisse können hier auf be-
reits heute versiegelt em Boden innerhalb der Baufenster 
umgesetzt werden. Eine weitere Versiegelung zu Lasten 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
der Gartenfläche kann vor dem Hintergrund der oben be-
schriebenen Prämissen der Nachhaltigkeit kaum vertreten 
werden. Darüber hinaus würde eine Erweiterung des Bau-
fensters in den Gartenbereich die gebietsprägende Durch-
grünung und die prägende Bauflucht der Bestandsbauten 
aufweichen. 
1.6 Privatperson (Schreiben vom 30.12.2020) 
1.6.1  Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene ver-
kehrstechnische Gründe gegen die Bebauung mit 
Mehrparteienhäusern mit bis zu 7 Wohneinheiten
sprechen. Unter anderem wird die Überlastung des öf-
fentlichen Parkraums, die Gefahr durch einen zuneh-
menden Verkeh r und die zunehmende Behinderung 
von Versorgungsfahrzeugen wie Feuerwehr, Müllab-
fuhr oder Rettungswagen durch parkende Autos ge-
nannt. Darüber hinaus führt die im Gebiet oft verfolgte 
maximale Bebauung aus reinen Profitgründen zu fort-
schreitender Versiegelung mit Folgen für die Versicke-
rungswirksamkeit, sowie Flora und Fauna des Ge-
biets. 
Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung 
der Nachverdichtungsprozesse vor dem Hintergrund der 
Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor-
herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die 
städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar 
geschwächt wird und eine Überlastung der vorhandenen 
Infrastruktur erfolgt. Wie vermehrte Nachverdichtungspro-
jekte mit gebietsunverträglichen Gebäudevolumina und 
Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis 
dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht 
mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua-
litäten zu wahren und die Infrastr uktur vor Überlastung zu 
schützen, setzt der vorliegende Entwurf des Bebauungs-
plans die maximal zulässige Dichte unter anderem über die 
Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten von 2 je 
Einzelhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus, jedoch unter 
Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, fest. Dies erfolgt 
beispielsweise über die Regulierung der zulässigen 
Wohneinheiten oder über die Begrenzung der überbauba-
ren Grundstücksfläche (GRZ), Regelungen zu Dach- und 
Vorgartenbegrünung und festgesetzte Abflussvolumen j e 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits Sorge ge-
tragen. Ein Beschluss ist
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Grundstück um das bereits heute ausgelastete Regenwas-
serkanalsystem zu schützen. 
Durch die Steuerung der Verdichtung durch Baugrenzen 
und Wohneinheitenbeschränkungen wird eine gebietsver-
trägliche Entwicklung gesichert. Die Anzahl der nachzuwei-
senden Stellplätze bemisst sich an der vom Rat beschlos-
senen Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Es besteht eine 
Nachweispflicht der notwendigen Stellplätze auf dem eige-
nen oder nahegelegenen Grundstück und nicht auf öffent-
lichen Flächen (§ 4 Abs. 1 Stellplatzsatzung). Bei der Erar-
beitung des Bebauungsplans wird auch stets der Besu-
cherverkehr berücksichtigt, welcher grundsätzlich im öf-
fentlichen Straßenraum abgebildet wird. An dieser Stelle 
wird auf die Stellungnahme des Amtes für Mobilität und 
Tiefbau hingewiesen (siehe 2.5.1): 
„Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die getroffenen 
Festsetzungen im Plangebiet voraussichtlich nicht zu Un-
verträglichkeiten im bestehenden Straßensystem kommen 
wird. Die Anliegerstraßen dienen der Erschließung der ein-
zelnen Gebäude und haben darüber hinaus nur die Auf-
gabe, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge aufzuneh-
men. 
Die Straßen sind hierfür ausreichend dimensioniert. Durch 
die zu erwartenden geringen Mehrverkehre werden die 
Straßen bei weitem nicht an die Auslastungsgrenze kom-
men. In den Straßenzügen ist allerdings darauf zu achten, 
dass das Parken am Fahrbahnrand so geordnet wird, dass 
die Straßen durchgängig befahrbar bleiben.“

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.6.2  Es wird befürchtet, dass eine Nachverdichtung durch 
Mehrfamilienhäuser mit bis zu 7 Wohneinheiten zu ei-
ner Überlastung der Telekommunikationsinfrastruktur 
führt. 
Siehe 1.6.1 Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits Sorge ge-
tragen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
1.6.3  Es wird angeregt, für das gesamte Gebiet des Bebau-
ungsplans die maximale Anzahl an Wohneinheiten auf 
2 festzusetzen. 
Siehe auch 1.6.1 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 setzt für die Wohnge-
biete WR 2-5 die Anzahl der Wohneinheiten auf 
2 Wohneinheiten je Einzelhaus, Doppelhaushälfte und Ge-
bäudeeinheit der Hausgruppe fest. 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.2 begrenzt die zulässigen 
Wohneinheiten im WR 1 auf 1 Wohneinheit je vollendeter 
200 m² Grundstücksfläche. Diese Festsetzung wurde ge-
wählt, da die hier im Vergleich zum Rest des Gebiets grö-
ßeren und tieferen Grundstücke je nach Grundstückszu-
schnitt größere Gebäudevolumina ermögl ichen und eine 
bessere Organisation der Unterbringung von Wohnfolgeer-
scheinungen (z.B. Stellplätzen) erfolgen kann. Darüber hin-
aus wird das Gebiet bereits von Mehrfamilienhausbebau-
ung geprägt. Eine Steuerung über eine absolute Zahl lässt 
sich hier auf Grund der vielfältigen Bestandstrukturen nicht 
zielgerichtet umsetzen. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans im WR 2-5 bereits 
entsprochen. 
Der Anregung wird im WR 1 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.7) 
1.6.4  Es wird angeregt, die Firsthöhe für die Bereiche, in de-
nen eine Einfamilienhausbebauung bzw. eine Bebau-
ung mit zwei Wohneinheiten vorgesehen ist, auf maxi-
mal 6,5 m zu beschränken. 
Die Höhen sind differenziert für die Teilbereiche festgesetzt 
worden. Dabei sind die Bestandshöhen betrachtet und von 
ihnen ausgehend eine Begrenzung derart gewählt worden, 
dass aus dem repräsentativen Gebäudebestand ein prä-
gender „Mittelwert“ angesetzt wurde, in dem sich aktuelle 
Anforderungen im Wohnungsneubau realisieren lassen. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.8)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Eine einheitliche Beschränkung der Firsthöhe auf 6,5 m 
entspricht nicht der Zielsetzung des Bebauungsplans, den 
städtebaulichen Charakter des Gebiets, welcher sich größ-
tenteils im Bestand noch wiederfindet, zu schützen und bei 
zukünftiger Entwicklung zu wahren. 
1.6.5  Es wird kritisiert, dass kein bezahlbarer Wohnraum für 
Normalverdiener und junge Familien geschaffen wird.
Der vorliegende Entwurf setzt städtebauliche Rahmenbe-
dingungen für ein bestehendes, funktional un d sozial gut 
funktionierendes Wohnquartier. Dem faktischen Gebietsch-
arakter entsprechend wurde ein Reines Wohngebiet fest-
gesetzt. Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdie-
nende Menschen, innerstädtischen bezahlbaren Wohn-
raum zu finden, sind der Verwaltung bekannt. Hier steuert 
die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aktiv 
entgegen (z.B. Wohnbaulandprogramm, Sozialgerechte
Bodennutzung – SoBoMü). 
Die Grundstücke und somit der Wohnraum im Quartier sind 
in privater Hand und ein Zugriff auf diese hinsichtlich vor-
geschlagener Wohnungstausche, Wohnungszuschnitte o-
der Belegungen ist der öffentlichen Hand verwehrt. Den pri-
vaten Eigentümerinnen und Eigentümern obliegt gemäß 
dem im Bebauungsplan festgesetzten städtebaulichen 
Rahmen die freie Nutzung und der Umbau / Neubau ihres 
Eigentums. 
Die Kritik wird zur Kenntnis 
genommen. Die Anregung 
betrifft nicht den Regelungs-
inhalt des vorliegenden Be-
bauungsplans. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
1.7 Bürgeranhörung (07.03.2017, 18:00-20:00 Uhr; ca. 150 Teilnehmende) 
1.7.1  Es wird nachgefragt, ob das viel diskutierte Bauvorha-
ben „Klausenerstraße 4“ heute noch so zulässig wäre.
Das Bauvorhaben ist gemäß dem bisherigen Bebauungs-
plan Nr. 43 zulässig, da dort nur eine Steuerung der Höhe 
über die Geschossigkeit und die Dachneigung erfolgt. Mit 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
dem neuen Bebauungsplan Nr. 575 ist jedoch eine Begren-
zung der Höhe über die Trauf- und Firsthöhen angestrebt, 
sodass Ausreißer in die Höhe nicht mehr möglich sind. In 
Bezug auf die konkreten Höhen wäre die aufstrebende 
Pultdachhöhe nun nicht mehr möglich – wohl aber die First-
höhe des Hauptfirstes des Gebäudes. Auch weitere geneh-
migte Bauvorhaben agieren heute schon mit dieser First-
höhe, sodass man hier nicht mehr von einem Einzelfall 
sprechen kann. 
1.7.2  Es wird angeregt, auch in Bezug auf das Fassaden-
material steuernd im Rahmen des Bebauungsplans 
einzuwirken. Insbesondere im Bereich der Delpstraße, 
die das Rückgrat des Quartiers bildet, sei dies bedeut-
sam. 
Der Anregung wurde mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2
„Fassadenmaterial- und farbe“ entsprochen. 
Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur ersten öf-
fentlichen Auslegung ge-
folgt. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
1.7.3  Es wird nachgefragt, ob es bereits Überlegungen gibt, 
die Dachlandschaften zu steuern. 
Die Entwicklung der Dachlandschaft insbesondere im Hin-
blick auf die Wahrung der gebietsprägenden Dachformen 
(vorwiegend Satteldächer, im Bungalowbereich Flachdä-
cher) wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 „Dach“ ge-
steuert. Unter anderem wird festgesetzt, dass Dachgauben 
bis auf die Hälft der Dachfläche eines Gebäudes begrenzt 
werden, sie 0,5 m unterhalb der verbindlich f estgesetzten 
Firsthöhe bleiben und oberhalb der 1. Dachebene unzuläs-
sig sind. 
Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur ersten öf-
fentlichen Auslegung ge-
folgt. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
1.7.4  Es wird angeregt, nicht nur an den einzelnen Teilquar-
tieren mit unterschiedlichen Festsetzungsrahmen fest-
zuhalten, sondern auch Übergangsbereiche zu defi-
nieren, in dem zwischen den einzelnen Teilbereichen 
ein harmonischer Übergang erreicht werden kann. 
Das Plangebiet wurde kleinräumlich betrachtet, um die prä-
genden Baustrukturen zu erfassen und städtebaulich zu-
sammenhängende Teilbereiche zu definieren. Eine weitere 
Zergliederung der Teilbereiche würde die prägenden Struk-
turen dieser Quartiere weiter aufweichen und so schwierig 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.9)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Beispielsweise wird ein solcher Teilbereich in den Ge-
bäuden südöstlich der Klausenerstraße gesehen. 
umsetzbar machen. Im weiteren Verfahren und tieferge-
hender Betrachtung wurde keine weitere Ausdifferenzie-
rung der Teilbereiche vorgenommen. 
1.7.5  Es wird nachgefragt, ob vorgesehen ist, die im Gebiet 
ursprünglich als öffentliche Spielplatzflächen genutz-
ten Freiflächen hinter den Garagenhöfen an der Delp-
straße zu reaktivieren. 
Hierzu gab es vor einiger Zeit Entscheid ungen in der BV 
Mitte, wonach die Flächen als Grünflächen zu erhalten 
sind. Derzeit wird aber nicht vorgesehen, diese als öffentli-
che Spielplatzflächen zu reaktivieren. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
1.7.6  Es wird nachgefragt, warum für den Bereich der Klau-
senerstraße keine Begrenzung der Wohneinheiten 
vorgesehen ist. 
Zum Zeitpunkt der Bürgeranhörung war für den hier ange-
sprochenen Bereich nordwestlich der Klausenerstraße tat-
sächlich noch keine Begrenzung der Anzahl der Wohnein-
heiten vorgesehen. Im Entwurf des Bebauungsplans zur 
Offenlegung wurde dann für diesen Bereich (WR 1) die An-
zahl der Wohneinheiten reglementiert auf 1 Wohneinheit je 
200 m² Grundstücksfläche (siehe Textliche Festsetzung 
Nr. 1.4.2). 
Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur ersten öf-
fentlichen Auslegung ge-
folgt. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
1.7.7  Es wird nachgefragt, welche Stellplatzverpflichtung 
vorgesehen wird. 
Eine solche Regelung ist im Bebauungsplan nicht vorgese-
hen, da es in Münster Stellplatz-Richtlinien gibt; danach er-
zeugen unterschiedliche Wohnungsgrößen einen unter-
schiedlichen Stellplatzbedarf. Beispielsweise erhöht sich 
der Stellplatzbedarf bei Wohnungen über 150 m² auf 2 
Stellplätze je Wohneinheit. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
1.7.8  Es wird darauf hingewiesen, dass auch der Besucher-
verkehr im Gebiet insbesondere in den Bereichen, in 
denen mehr als zwei Wohneinheiten realisiert werden 
können, in die Überl egungen einbezogen werden 
muss. 
Durch die Steuerung der V erdichtung durch Baugrenzen 
und Wohneinheitenbeschränkungen wird eine gebietsver-
trägliche Entwicklung gesichert. Die Anzahl der nachzuwei-
senden Stellplätze bemisst sich an der vom Rat beschlos-
senen Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Es besteht eine 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans Sorge getragen. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Nachweispflicht der notwendigen Stellplätze auf dem eige-
nen oder nahegelegenen Grundstück und nicht auf öffent-
lichen Flächen (§ 4 Abs. 1 Stellplatzsatzung). Bei der Erar-
beitung des Bebauungsplans wird auch stets der Besu-
cherverkehr berücksichtig, welcher grundsätzlich im öffent-
lichen Straßenraum abgebildet wird. An dieser Stelle wird 
auf die Stellungnahme des Amtes für Mobilität und Tiefbau 
hingewiesen (siehe 2.5.1): 
„Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die getroffenen 
Festsetzungen im Plangebiet voraussichtlich nicht zu Un-
verträglichkeiten im bestehenden Straßensystem kommen 
wird. Die Anliegerstraßen dienen der Erschließung der ein-
zelnen Gebäude und haben darüber hinaus nur die Auf-
gabe, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge aufzuneh-
men. 
Die Straßen sind hierfür ausreichend dimensioniert. Durch 
die zu erwartenden geringen Mehrverkehre werden die 
Straßen bei weitem nicht an die Auslastungsgrenze kom-
men. In den Straßenzügen ist allerdings darauf zu achten, 
dass das Parken am Fahrbahnrand so geordnet wird, dass
die Straßen durchgängig befahrbar bleiben.“ 
Im Sinne der Mobilitätswende ist auch der Umstieg auf al-
ternative Mobilitätsmittel besonders in innerstädtischer 
Lage zu stärken. Die Aaseestadt weist mit eben dieser in-
nerstädtischen Lage eine gute ÖPNV-, Fuß- und Fahrrade-
reichbarkeit als Alternative zum motorisierten Individualver-
kehr auf. Die Befürchtung der überlasteten Erschließungs-
systeme und Parkflächen wird nicht geteilt.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.7.9  Es wird nachgefragt, warum bei den Baufeldern keine 
einheitlichen Tiefen festgesetzt werden? In einem 
konkreten Fall führe dies dazu, dass das Baufeld eines 
Grundstücks kleiner gezurrt werde. 
Es ist angestrebt worden, einheitliche Regelungen in den 
Teilbereichen zu definieren, jedoch konnten – mit der Maß-
gabe, den Eigenarten der Teilquartiere mit ihren spezifi-
schen Anforderungen gerecht zu werden – nur in sehr ge-
ringem Umfang (bspw. Art der Nutzung) einheitliche Fest-
setzungen für das gesamte Plangebiet geschaffen werden.
Um eine einheitliche Charakteristik zu erreichen, führt dies 
in Einzelfällen auch dazu, dass heute vorhandene bauliche 
Ausdehnungen leicht – auf das für den Teilbereich prä-
gende Maß – zurückgenommen werden müssen. Jedoch 
sollte dies nur in Ausnahmefällen geschehen. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 130 
2  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 575 wurde vom 20.04. bis einschließlich 21.05.2021 
durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 22.04.2021) 
2.1.1  Es werden keine Einwände geäußert, jedoch wird darauf 
hingewiesen, dass die Stellungnahme nur für die Richtfunk-
verbindungen des Telekomnetzes gilt und die Firma Erics-
son Service GmbH, sofern nicht schon geschehen, in die 
Anfrage einbezogen werden sollte. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.2 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Schreiben vom 23.04.2021) 
2.2.1  Es wird angeregt den bereits im Bebauungsplan aufgenom-
menen Hinwies bezüglich archäologischer Bodenfunde wie 
folgt zu ergänzen: 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Be-
ginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Spei-
chern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Natur-
kunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 
48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftrag-
ten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestat-
ten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Un-
tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). 
Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Unter-
suchungen freizuhalten. 
Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.2) zu Bo-
dendenkmälern wurde aufgenommen. Zur erneuten 
Offenlegung erfolgte eine redaktionelle Anpassung an 
das am 01.06.2022 in Kraft getretene neue Denkmal-
schutzgesetz. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.3 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Schreiben vom 20.05.2021) 
2.3.1 Untere Im-
missions-
schutzbe-
hörde 
Straßenverkehrslärm: Ein Lärmgutachten ist nicht erforder-
lich. Im westlichen Bereich des Plangebietes wird die be-
stehende Bebauung zwischen der Mecklenbecker Straße 
und der Klausenerstraße durch Straßenverkehrslärm be-
lastet. Gemäß den Straßenverkehrslärmberechnungen aus 
2017 nach der RLS-90 liegen für diesen Bereich Lärmpegel 
von bis zu 63 / 53 dB(A) Tag / Nacht an den straßenzuge-
wandten Fassaden zur Mecklenbecker Straße vor.  Unter 
Berücksichtigung der DIN 18005 „Schallschutz im Städte-
bau“ werden die Orientierungswerte für WR-Gebiete von 50 
/ 40 dB(A) Tag / Nacht überschritten. Ob eine Festsetzung 
von passiven Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109 
erforderlich ist, muss noch abgestimmt werden. 
Der Hinweis bezüglich der Überschreitung der zuläs-
sigen Schallpegel aufgrund des Straßenverkehrs-
lärms durch die Mecklenbecker Straße wurde im vor-
liegenden Entwurf des Bebauungsplans berücksich-
tigt. Siehe hierzu Kapitel 6.7 der Begründung sowie 
die textliche Festsetzung Nr. 1.7 jeweils zum Thema 
„Immissionsschutz“. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.3.2 Untere Im-
missions-
schutzbe-
hörde 
Gewerbelärm: Ein Lärmgutachten ist nicht erforderlich.
Nordöstlich des Plangebietes grenzt ein Lebensmittelmarkt 
(Edeka) an. Die Verträglichkeit des Lebensmittelmarktes 
mit der benachbarten Wohnbebauung gemäß der TA Lärm 
wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 571 durch eine Lärmtechnische Untersuchung 
überprüft (Stand 23. Februar 2016; siehe Begründung zum 
Bebauungsplan 571). Unzulässige Geräuschspitzen durch 
Kundenverkehr oder Anlieferung am Tage sind nicht zu er-
warten. Auch unzulässige Lärmauswirkungen durch den 
planbedingten Mehrverkehr konnten ausgeschlossen wer-
den. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.3.3 Untere Im-
missions-
schutzbe-
hörde 
Es wird darauf hingewiesen, dass keine weiteren relevan-
ten Lärmquellen vorliegen, die zukünftige Planungskon-
flikte auslösen könnten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.3.4 Untere Was-
serbehörde 
Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser wird in den 
Aasee eingeleitet. Sofern die Erhöhung der anfallenden 
Niederschlagswassermenge nicht durch abflussmindernde 
Maßnahmen ausgeglichen wird, müssen die bestehenden 
wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 8 Wasserhaushalts-
gesetz ggfs. angepasst werden. 
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans enthält 
mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.6.1 Regelungen 
zum Wasserabfluss. Es werden abflussmindernde 
Maßnahmen festgesetzt. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.3.5 Untere Natur-
schutzbe-
hörde 
Es ist aus verschiedenen Bauantragsverfahren bekannt, 
dass an den Gebäuden im Bebauungsplangebiet gebäude-
bewohnende Arten, wie z.B. Vögel und Fledermäuse, vor-
kommen. Des Weiteren sind in den vorhandenen Gärten 
u.a. baum-, gebüsch- und heckenbrütende Vogelarten zu 
erwarten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.3.6 Untere Natur-
schutzbe-
hörde 
Die Artenschutzprüfung muss im vorliegenden Fall auf die 
nachgelagerte Genehmigungsebene verlagert werden. Als 
notwendiger Anstoß wird angeregt, den nachfolgenden 
Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:  
„Hinweis zum Artenschutz nach § 44 Abs.1 BNatSchG: 
Bei der Umsetzung des Bebauungspla ns oder auch bei 
späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf 
nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, 
die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Art 
zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre 
Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.3) zum 
Artenschutz wurde bereits zur ersten öffentlichen Aus-
legung in den Entwurf des Bebauungsplans aufge-
nommen. Zur erneuten Offenlegung erfolgte aufgrund 
einer Anregung des NABU eine Konkretisierung die-
ses Hinweises (siehe 4.5.7). 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu 
zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld-
und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die ar-
tenschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig davon, ob 
die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder 
nicht.“ 
2.3.7 Grünord-
nung / Grün-
planung 
Es wird angeregt, gemäß dem Beschluss des ASS vom 
04.02.2021 (V/0531/2020) die Gestaltung des Vorgartens 
als bepflanzter Garten (Verbot Schottergärten) festzuset-
zen. Die entsprechende textliche Festsetzung sollte daher 
wie folgt geändert werden:  
„Die gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind als be-
pflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. In-
nerhalb des bepflanzten Vorgartens sind Schottergärten 
nicht zulässig. Abweichungen sind nur für notwendige Zu-
fahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahr-
räder zulässig. Darüber hinausgehende Befestigungen 
sind bis zu einem maximalen Anteil von 10 % der Vorgar-
tenfläche zulässig.“ 
Eine entsprechende textliche Festsetzung (Nr. 1.5.1) 
wurde bereit bereits in den Planentwurf zur ersten öf-
fentlichen Auslegung aufgenommen.  
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.3.8 Grünord-
nung / Grün-
planung 
Es wird darauf hingewiesen und befürchtet, dass die bishe-
rige textliche Festsetzung (50 % gärtnerische Anlage) auf-
grund der unterschiedlichen Grundstücksbreiten im Plan-
gebiet teilweise sehr große befestigte Flächen und Schot-
tergärten zulässt. Weiterhin sind im Bereich der Geschwis-
ter-Scholl-Straße (Südseite) die zeichnerisch festgesetzten 
Vorgartenbereiche im Bereich der Zufahrten schon unter-
brochen. Die Vorgärten sind hier dennoch nur zu 50 % zu 
begrünen. 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 ist dementspre-
chend zur vollständigen und dauerhaften Begrünung 
der Vorgärten, sowie mit dem Verbot von Steinauf-
schüttungen formuliert worden.   
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.3.9 Grünord-
nung / Grün-
planung 
Es wird angeregt, zur Konkretisierung der zeichnerischen 
Festsetzung als Gartenbereich folgende Festsetzung auf-
zunehmen:  
„Die gekennzeichneten Gartenbereiche sind gärtnerisch 
begrünt zu gestalten.“ 
Eine entsprechende textliche Festsetzung (Nr. 1.5.3) 
wurde bereit bereits in den Planentwurf zur ersten öf-
fentlichen Auslegung aufgenommen. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.3.10 Grünord-
nung / Grün-
planung 
Es wird angeregt, den Punkt 6.5.1 der Begründung (öffent-
liche Grünflächen) wie folgt zu ergänzen:  
„Im Bebauungsplan Nr. 43 finden sich auf der Rückseite 
der Garagenhöfe an der Delpstraße drei kleine Spielplatz-
bereiche. Diese sind im Rahmen eines Konsolidierungsver-
fahrens 2011 aufgegeben worden. Die ausreichende Spiel-
platzversorgung im Stadtgebiet kann angesichts der zu er-
wartenden Bevölkerungsentwicklung weiterhin aufrecht-
erhalten werden, sodass eine Reaktivierung der Spielflä-
chen nicht erforderlich ist.  
Künftig sollen die drei Flächen als Öffentliche Grünflächen 
ohne die Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt werden, 
sodass Bewegungs- und Erholungsräume unterschiedli-
cher Nutzungsart entstehen können.“ 
Der Textbaustein wurde bereit bereits zur ersten öf-
fentlichen Auslegung in Kapitel 6.5.1 der Begründung 
aufgenommen. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.3.11 Umweltprü-
fung 
Es wird auf das Erfordernis einer Umweltprüfung / eines 
Umweltberichts hingewiesen. 
Dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans liegt 
in Kapitel 8 der Begründung ein Umweltbricht nach 
§ 2a BauGB bei. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.4 Städtische Denkmalbehörde (Schreiben vom 21.04.2021, Nachtrag vom 21.05.2021) 
2.4.1 Bodendenk-
malpflege 
Es wird angeregt, den Hinweis auf den Umgang mit Boden-
denkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bo-
dendenkmälern wie folgt im Bebauungsplan zu formulieren: 
„Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtli-
che Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär-
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossi-
lien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denk-
malbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzei-
gen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der 
Behörde unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).“ 
Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.2) zu Bo-
dendenkmälern wurde aufgenommen. Zur erneuten 
Offenlegung erfolgte eine redaktionelle Anpassung an 
das am 01.06.2022 in Kraft getretene neue Denkmal-
schutzgesetz. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.4.2 Baudenkmal-
pflege 
Zurzeit befinden sich im Bereich des Plangebiets keine ein-
getragenen Baudenkmäler. Der Denkmalwert einzelner 
Gebäude muss jedoch geprüft werden. Im Rahmen des 
Aufstellungsverfahrens wird die Städtische Denkmalbe-
hörde über neue Erkenntnisse zu Baudenkmälern informie-
ren. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.5 Amt für Mobilität und Tiefbau (Schreiben vom 21.05.2021 und 04.06.2021) 
2.5.1  Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die getroffenen 
Festsetzungen im Plangebiet voraussichtlich nicht zu Un-
verträglichkeiten im bestehenden Straßensystem kommen 
wird. Die Anliegerstraßen dienen der Erschließung der ein-
zelnen Gebäude und haben darüber hinaus nur die Auf-
gabe, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge aufzuneh-
men. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Die Straßen sind hierfür ausreichend dimensioniert. Durch 
die zu erwar tenden geringen Mehrverkehre werden die 
Straßen bei weitem nicht an die Auslastungsgrenze kom-
men. In den Straßenzügen ist allerdings darauf zu achten, 
dass das Parken am Fahrbahnrand so geordnet wird, dass 
die Straßen durchgängig befahrbar bleiben. 
2.5.2  Es wird angeregt, durch die zulässige Nachverdichtung im 
Plangebiet eine weitergehende Überlastung der Kanalisa-
tion zu vermeiden.  
Siehe 2.5.3 und 2.5.7 Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.5.3  Insgesamt soll dabei aufgrund der verfügbaren Straßen-
querschnitte auf große Dimensionsvergrößerungen bei der 
Regenwasserkanalisation verzichtet werde n. Es ist daher 
auch vor dem Hintergrund der Klimaanpassungsstrategie 
der Stadt Münster notwendig, die Einleitmengen in dem 
Gebiet durch dezentrale Regenwasserbewirtschaftung auf 
den privaten Grundstücken (z.B. Dachbegrünung, Versi-
ckerung, Regenwassernutzung und Drosselung vor Einlei-
tung etc.) so zu begrenzen, dass nicht mehr Niederschlag-
wasser als bisher in die Kanalisation eingeleitet wird. Fol-
gende textliche Festsetzung ist daher unter der Vorausset-
zung der genehmigungsfähigen / technisch möglichen Um-
setzung im Bebauungsplan aufzunehmen:  
„Bei einer Nachverdichtung des Grundstückes darf von den 
abflusswirksamen Flächen nicht mehr Niederschlagwasser 
in die öffentliche RW- Kanalisation eingeleitet werden als 
Eine entsprechende textliche Festsetzung (Nr. 1.6.1) 
zur Regulierung der Einleitmengen in die Kanalisation 
wurde bereit bereits in den Planentwurf zur ersten öf-
fentlichen Auslegung aufgenommen. 
Des Weiteren wurde ein textlicher Hinweis (Nr. 3.5) 
zum erforderlichen Entwässerungsantrag im Bauge-
nehmigungsverfahren aufgenommen. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
vorher. Dezentrale Rückhaltemaßnahmen sind auf dem pri-
vaten Grundstück vorzusehen. Der Nachweis ist im Zuge 
des zu stellenden Entwässerungsantrages zu erbringen.“ 
2.5.4  Die entwässerungstechnische Erschließung ist grundsätz-
lich über die vorhandene Trennkanalisation gesichert. Bis 
auf die Notwendigkeit der baulichen und ggf. hydraulischen 
Sanierung der Bestandskanalisation ist es nicht vorgese-
hen, für das Bebauungsplangebiet neue Kanäle zu bauen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.5.5  Für das Plangebiet liegt bereits eine Starkregengefahren-
karte vor. Ergebnis für das Plangebiet ist, dass sich bei ei-
nem Starkregenereignis, das statistisch gesehen einmal in 
zwanzig Jahren auftritt, überflutungsgefährdete Bereiche 
im Bereich der Goerdelerstraße und Mecklenbecker Straße 
ergeben. Im Vergleich mit der Simulation de s extremen 
Starkregenereignisses zeigt sich, dass sich die Überflu-
tungsgefahr in den vorgenannten Bereichen nochmals ver-
stärkt. Dies gilt gleichermaßen für die teilweise überflu-
tungsgefährdeten privaten Grundstücke. Insgesamt lässt 
sich auf Basis der Stark regensimulation jedoch sagen, 
dass das Gebiet keine übermäßige Empfindlichkeit gegen-
über Starkregenereignissen aufweist. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.5.6  Es wird darauf hingewiesen, dass eine Überflutungsgefahr 
durch Starkregen immer vorhanden ist , von daher sollte 
das Thema Überflutungs- und präventiver Objektschutz in 
jedem neuen Bebauungsplan verstärkt berücksichtigt wer-
den, insbesondere bei Neubauten durch Nachverdichtun-
gen in Bestandsgebieten, wie hi er der Fall. Wenn möglich 
Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.4) zum 
Schutz vor Überflutung wurde bereit bereits in den Pla-
nentwurf zur ersten öffentlichen Auslegung aufgenom-
men. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
durch textliche Festsetzungen, auf jeden Fall jedoch durch 
Hinweise. 
2.5.7  Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird darauf hingewiesen, 
dass unter der Voraussetzung der genehmigungsfähigen / 
technisch möglichen Umsetzung im Bebauungsplan fol-
gende Punkte aufzunehmen / festzusetzen sind:  
1. Zur Überflutungsvorsorge ist die Oberkante Rohfußbo-
den neu zu errichtender Gebäude im Erdgeschoss mit 
mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der 
Erschließung des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche 
festzusetzen (Textliche Festsetzung). 
2. Dächer von neuen Gebäuden sind als Flachdächer aus-
zubilden und zu mindestens 75 % mit mindestens 10 cm 
Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen (Textliche 
Festsetzung, bei Festlegung Satteldach dann für Ne-
benanlagen wie z.B. Garagen). 
3. Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- / 
Lichtschächte sind durch konstruktive Maßnahmen z.B. 
Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. vor 
oberflächig eindringendem Wasser zu schützen. 
4. Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus-
und Grundstücksentwässerung müssen in Form eines 
Entwässerungsantrages mit den Bauantragsunterlagen 
eingereicht werden  
zu 1: Die Anregung wurde mit dem o.g. textlichen Hin-
weis Nr. 3.4 zum Schutz vor Überflutung be-
rücksichtigt. 
zu 2: Aus gestalterischen Gründen sind im Großteil 
des Plangebietes Satteldächer ausgewiesen. 
Für Flachdächer und Nebenanlagen ist in der 
textlichen Festsetzung Nr. 1.5.4 Dachbegrü-
nung (mind. 0,10 m begrünte Substratschic ht) 
festgesetzt. 
zu 3: Die Anregung wurde mit dem o.g. textlichen Hin-
weis Nr. 3.4 zum Schutz vor Überflutung be-
rücksichtigt. 
zu 4: Die Anregung wurde mit dem o.g. textlichen Hin-
weis Nr. 3.5 zum erforderlichen Entwässerungs-
antrag berücksichtigt. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 130 
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert:  
 Nowega GmbH (Schreiben vom 23.04.2021)  
 Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 27.04.2021)  
 Stadtwerke Münster GmbH, Angebotsplanung + Infrastrukturmanagement (Schreiben vom 26.04.2021) 
 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 20.04.2021) 
 Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (Schreiben vom 18.05.2021)  
 Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde (Schreiben vom 20.05.2021) 
 Feuerwehr Stadt Münster

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 130 
3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 575 wurde vom 09.05. bis einschließlich 09.06.2022 durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu 
abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1 Privatperson (Schreiben vom 19.05.2022) 
3.1.1  Der ursprüngliche Bebauungsplan für die Aaseestadt als 
Gartenstadt wird nicht mehr eingehalten, das Grün 
weicht Beton. Die Ausrichtung der Häusergröße, zum 
Aasee hin abnehmend, wird nicht mehr eingehalten. 
Der zunehmende Nachverdichtungsprozess mit der ein-
hergehenden Gefahr der Gebietsüberformung der letz-
ten Jahre in der Aaseestadt war Anlass zur Aufstellung 
des vorliegenden Bebauungsplans . Dieser soll den 
Nachverdichtungsprozess in geordnete Bahnen lenken. 
Der neue planungsrechtliche Rahmen soll durchaus Ent-
wicklungsspielräume und Nachverdichtungsoptionen 
bieten, um auch in Zukunft ein Wohnquartier für ver-
schiedene Bevölkerungsschichten zu sein, glei chzeitig 
aber die beschriebene prägende Struktur des kleinteili-
gen, durchgrünten Quartiers erhalten. Mit dieser Inten-
tion wurden Baufenster festgesetzt, die die starke Durch-
grünung im Vor- und Gartenbereich sichern und zur Be-
grünung dieser Flächen verpflichtet. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.10)
3.1.2  Der Quartierserhalt ist nicht mehr gegeben, wenn bis zu 
400 % mehr Wohneinheiten entstehen. 
Die Befürchtung der Vervierfachung der Wohneinheiten 
im Quartier kann nicht nachvollzogen werden. Hinsicht-
lich des Wohnens wurden Festsetzungen zu den maxi-
mal zulässigen Wohneinheiten je Bebauungsty p bzw. 
Lage im Q uartier getroffen, die die kleinteilige Struktur 
des Gebietes wahren und eine gebietsverträgliche Ent-
wicklung sichern. 
Siehe auch 3.1.1 
Der St ellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.10)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1.3  Die neue Versiegelung und die Überbaubarkeit der Bau-
grenzen durch Tiefgaragen führen zu noch mehr Proble-
men mit dem Niederschlagswasser. Schon 2014 stan-
den die Straße und viele Keller unter Wasser. Diese Si-
tuation wird sich weiter verschärfen. Es muss ein neuer 
Entwässerungsplan erstellt werden, mit neuen Abfluss-
möglichkeiten für Regen. 
Der Problematik der Entwässerung wurde im vorliegen-
den Entwurf bereits Sorge getragen. Vergleiche dazu 
auch Begründung Kapitel 6.4, Ver- und Entsorgung / 
Technische Infrastruktur: 
In Kontext des bereits im Bestand ausgelasteten Regen-
wasserkanals spielt die Begrenzung der überbaubaren 
Grundstücksfläche (GRZ), die Regelungen zur Dachbe-
grünung sowie die Begrünungsvorgaben bspw. i n den 
Vorgartenzonen eine Rolle. Darüber hinaus ist im Rah-
men von Baugenehmigunge n im Entwässerungsantrag 
nachzuweisen, dass das jeweils festgesetzte Abflussvo-
lumen nicht überschritten wird. Die Begrenzung des Ab-
flussvolumens ist je Grundstück reguliert und ist ange-
lehnt an die jeweils zulässige überbaubare Grundstücks-
fläche. 
Den Bedenken wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)
3.1.4  Der Faktor 200 m² / WE ist zu dicht angesetzt. Im Bau-
gebiet Am Dill, wo der Faktor 230-280 m² / WE beträgt, 
ist der soziale Frieden nachhaltig gestört, was die vielen 
Klagen vor Gericht belegen. 
Die Beschränkung der Wohneinheiten wurde kleinteilig 
an die gegebene Baustruktur angepasst. Die textliche 
Festsetzung Nr. 1.4.2 bezieht sich allein auf das Gebiet 
WR 1 und umfasst so die Bebauung westlich der Klau-
senerstraße (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und 
strukturelle Situation), welche sich durch tiefe Grundstü-
cke und traufständige Bebauung auszeichnet. Das fest-
gesetzte Verhältnis Wohneinheit zu Grundstückfläche 
orientiert sich am Rahmen des Münsteraner Wohnbau-
landprogramms, wobei es sich aufgrund des aufgelo-
ckerten Gebietscharakters des innerstädtischen Aasee-
stadtquartiers am Dichtewert für Außenstadtteile orien-
tiert (184 m² / WE) und ein Vergleich zu anderen jüngst 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
verwirklichten und als verträglich eingestuften Bauvorha-
ben in Münster gezogen w urde. Dem aufgelockerten, 
durchgrünten Gebietscharakter wird so Sorge getragen, 
während gleichzeitig die gebietsverträgliche Entwicklung 
eines innerstädtischen Quartiers ermöglich wird (vgl. Be-
gründung Kapitel 6.2.1, Nutzungsart(en), Nutzungs-
dichte). 
3.1.5  Die Situation auf den Verkehrswegen ist schon jetzt aus-
gereizt. Wenn noch weitere Fahrzeuge auf der Straße 
stehen, werden Müllabfuhr / Straßenreinigung, Ret-
tungsfahrzeuge und Feuerwehr kei n Durchkommen 
mehr finden. 
Bei mehr Wohneinheiten wird die Situation noch drama-
tisch zunehmen. Die meisten Bewohner haben 2-3 Au-
tos, ein Stellplatz pro Wohneinheit ist entsprechend zu 
wenig. 
Durch die Steuerung der Verdichtung durch Baugrenzen 
und Wohneinheitenbeschränkungen wird eine gebiets-
verträgliche Entwicklung gesichert. Die Anzahl der nach-
zuweisenden Stellplätze bemisst sich an der vom Rat be-
schlossenen Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Es be-
steht eine Nachweispflicht der notwendigen Stellplätze 
auf dem eigenen oder nahegelegenen Grundstück und 
nicht auf öffentlichen Flächen (§ 4 Abs. 1 Stellplatzsat-
zung). Der öffentliche Parkraum soll so nicht durch pri-
vate Stellplätze zusätzlich belastet werden. An dieser 
Stelle wird auf die Stellungnahme des Amtes für Mobilität 
und Tiefbau hingewiesen (siehe 2.5.1): 
„Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die getroffe-
nen Festsetzungen im Plangebiet voraussichtlich nicht 
zu Unverträglichkeiten im bestehenden Straßensystem 
kommen wird. Die Anliegerstraßen dienen der Erschlie-
ßung der einzelnen Gebäude und haben darüber hinaus 
nur die Aufgabe, Versorgungs- und Entsorgungsfahr-
zeuge aufzunehmen. 
Die Straßen sind hierfür ausreichend dimensioniert. 
Durch die zu erwartenden geringen Mehrverkehre wer-
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
den die Straßen bei weitem nicht an die Auslastungs-
grenze kommen. In den Straßenzügen ist allerdings da-
rauf zu achten, dass das Parken am Fahrbahnrand so 
geordnet wird, dass die Straßen durchgängig befahrbar 
bleiben.“ 
Im Sinne der Mobilitätswende ist auch der Umstieg auf 
alternative Mobilitätsmittel besonders in innerstädtischer 
Lage zu stärken. Die Aaseestadt weist mit eben dieser 
innerstädtischen Lage eine gute ÖPNV-, Fuß- und Fahr-
radereichbarkeit als Alternative zum motorisierten Indivi-
dualverkehr auf. Die Befürchtung der überlasteten Er-
schließungssysteme und Parkflächen wird nicht geteilt. 
3.2 Privatperson (Schreiben vom 29.05.2022) 
3.2.1  Die erklärte Zielsetzung, Nachverdichtungsmöglichkei-
ten zu schaffen wird auf dem Grundstück des Wohnhau-
ses im Plangebiet im Kern verfehlt. Die Baugrenze zeich-
net nur den Bestand nach, der gemessen an den deutlich 
größeren Nachbarhäusern klein ist und erlaubt daher für 
den Fall eines Um- oder Neubaus zusammen mit dem 
Verbot des zweiten Vollgeschosses nur ein relativ klei-
nes Wohngebäude. Darüber hinaus wird angeregt, die 
Baugrenze in die Vorgartenzone zu erweitern, da es ei-
nen nachbarlichen Präzedenzfall gäbe.  
Die Baugrenze wurde im Sinne der Gleichbehandlung 
nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz östlich des Bestandsge-
bäudes im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Ausle-
gung erweitert und mit einem rechtwinkligen Abschluss 
versehen. Um eine verträgliche Entwicklung des gesam-
ten Quartiers zu gewährleisten und die städtebaulichen 
Qualitäten zu wahren, wird die Zielsetzung der Nachver-
dichtung im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans 
nicht grundstücksbezogen individuell, sondern auf Ge-
samtquartiersebene betrachtet. Unterschiedliche Ent-
wicklungen der einzelnen Grundstücke bieten so heute 
im Rahmen der Gebietsverträglichkeit noch Nachver-
dichtungspotenzial, einzelne andere Grundstücke je-
doch nicht. 
Der Anregung wurde im 
Sinne der östlichen Erweite-
rung der Baugrenze entspro-
chen.  
Der Anregung zur Erweite-
rung der Baugrenze in den 
Vorgarten wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Die meist begrünten Vorgartenzonen sind ein gebiets-
prägendes Element des Quartiers. Das durchgrünte Er-
scheinungsbild wurde durch Nachverdichtungsprozesse 
in letzter Zeit jedoch gefährdet. Um dem entgegenzuwir-
ken werden die Vorgarten und ihre Begrünung (mindes-
tens zur Hälfte) im vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplans festgesetzt. 
3.2.2  Die Regelung, dass nur ein Vollgeschoss zulässig sein 
soll, verwundert, da das unmittelbare Umfeld deutlich an-
ders geprägt ist mit zwei Vollgeschossen bei den Rei-
henhäusern, sowie den mindestens 2-geschossig anmu-
tenden Häusern direkt nördlich angrenzend. Deshalb 
wird angeregt, mindestens in dem vorliegenden Fall zwei 
Vollgeschosse zu ermöglichen sowie die Baugrenze so 
zu erweitern, dass tatsächlich zwei Wohneinheiten ge-
schaffen werden können. 
Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen 
wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur-
den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei-
chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre-
chend der charakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. 
Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa-
tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den
schiefhüftigen Satteldächern südlich der Bonhoeffer-
straße zuzuordnen. Diese Hausgruppe charakterisiert 
sich durch eine niedrigere Traufhöhe nach Norden und 
eine suggerierte Zweigeschossigkeit nach Süden. Die 
Festsetzungen ermöglichen auch bei Umbau/Neubau
diesen Haustyp, da keine Geschossigkeit, sondern eine 
verbindliche Traufhöhe und eine Satteldachform festge-
setzt wurde. Der Anregung wurde also bereits entspro-
chen. 
Der Anregung der wurde im 
Entwurf des Bebauungs-
plans bereits entsprochen.
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.3 Privatperson (Schreiben vom 29.05.2022) 
3.3.1  Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht eine Erhal-
tungssatzung nach § 172 BauGB erwogen wurde, die im 
begrenzten Umfang mit Einzel fallbegründung weitere 
Bebauung zulassen würde.  
Der momentan vorhandene rechtliche Rahmen des ein-
fachen Bebauungsplans Nr. 43 reicht nicht mehr aus, um 
die die in letzter Zeit verstärkt auftretenden Nachverdich-
Der Anregung eine soziale 
Erhaltungssatzung statt des

Bebauungsplan Nr. 575: 
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Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
tungsprozesse effektiv und in einem verträglichen Rah-
men zu begleiten. Es bedarf einer stärker en Steuerung. 
Diese Steuerung kann nach Ansicht der Verwaltung über 
einen qualifizierten Bebauungsplan, wie vorliegend, er-
folgen. Das Instrument der sozialen Erhaltungssatzung 
wurde zu Beginn des Prozesses geprüft, das Gebiet 
stellte sich jedoch als bereits zu stark überformt dar, um 
es mit dieser zielgenau steuern zu können. Die Aasee-
stadt hat sich in den letzten Jahrzenten entwickelt, weist 
aber grundlegende gebietsprägende Strukturen, wie z.B. 
die starke Durchgrünung oder einheitliche Haustypolo-
gien in Teilbereichen , auf. Diese Strukturen können 
durch die Festsetzungen im vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans gesichert und auch bei zukünftiger Ent-
wicklung gebietsverträglich gewahrt werden. 
Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Instrument der 
Sozialen Erhaltungssatzung einen Schutz vor Verdrän-
gung verfolgt (u.a. durch Erhalt der Größe, Struktur und 
Ausstattung des vorhandenen Wohnraums). Ziele wie 
die Steuerung der Nachverdichtung oder den Erhalt der 
städtebaulichen Struktur (Bebauung, Durchgrünung etc.) 
können über das Instrument nicht gesteuert werden, 
sondern sind Regelungsinhalt eines Bebauungsplans. 
Bereits im Jahr 2020 hat die Verwaltung zur frühzeitigen 
dauerhaften Beobachtung des Gefährdungspotenzi als 
einer Gentrifizierung und der Identifizierung von Ver-
dachtsgebieten ein kleinräumiges Gentrifizierungsmoni-
toring erarbeitet (vgl. Anlage 4 zur Vorlage 
Nr. V/0191/2021, beschlossen am 19.05.2021). Dieses 
vorgesehenen Bebauungs-
plans umzusetzen, wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.14)

Bebauungsplan Nr. 575: 
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Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
stellt ein Grobscreening innerstädtischer und innenstadt-
naher Stadtteile dar, welches kleinräumig Veränderun-
gen der Struktur und Entwicklung der Bevölkerung, des 
Wohnungsmarkts sowie der Wohnbebauung detailliert 
beobachtet. Auf der Grundlage eines umfassenden Indi-
katorensets wurde für die betrachteten Untersuchungs-
dimensionen zur Messung von Gentrifizierung (Aufwer-
tungspotenzial, Verdrängungspotenzial, Gentrifizie-
rungsdynamik) ein standardisierter, verteilungsabhängi-
ger Index berechnet, der quantifiziert, ob ein Stadtteil im 
Vergleich zum Durchschnitt aller untersuchten Stadtteile 
unauffällige, durchsch nittliche oder auffällige Werte in 
den Untersuchungsdimensionen aufweist. 
Die Aaseestadt (statistischer Bezirk 31) wurde im Rah-
men dieses Gentrifizierungsmonitoring (Grobscreening 
auf Stadtteilebene) untersucht und insgesamt als nicht 
auffällig eingestuft (siehe Anlage 4 zur Vorlage 
Nr. V/0101/2021). Die Ergebnisse des Grobscreenngs 
haben aber auch das Erfordernis einer weiterführenden 
Analyse zur Identifikation konkreter Verdachtsgebi ete 
aufgezeigt. Im Rahmen dieses kleinräumlicheren Moni-
torings wird auch die Entwicklung in der Aaseestadt zu-
künftig vertieft in den Blick genommen. 
3.3.2  In dem Bebauungsplan werden teilweise Neubebauun-
gen als neuer Maßstab gesetzt, ohne im Blick zu haben, 
in welchem Umfang sich die Wohneinheiten erhöhen 
können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieses nachhal-
tig oder quartiersverträglich sein kann. 
Die Festsetzungen Nr. 1.4.1 und 1.4.2 regeln die zuläs-
sige Anzahl an Wohneinheiten pro Gebäude oder Grund-
stücksfläche. Hierüber wird gezielt die Wohn- und Be-
siedlungsdichte in den Wohnbereichen gesteuert und 
eine gebietsverträgliche Verdichtung gesichert. 
Der Anregung zur Wohnein-
heitenbegrenzung wird im 
vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits ent-
sprochen. Ein Be schluss ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
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Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.3.3  Es wäre die aktuelle Aufgabe, das Quartier energetisch /
klimatisch zu modernisieren, mehr Wohnungen barriere-
frei umzurüsten, die Aufenthaltsqualität an heutige Le-
bensweisen anzupassen sowie die Wegebeziehungen 
und die Mobilitätsfrage neu zu ordnen bzw. zu optimie-
ren. 
Die genannten Anregungen für Einzelgebäude sind nicht 
Regelungsinhalt eines angebotsbezogenen Bebauungs-
plans, wie vorliegend, sondern obliegen den Akteuren im 
Quartier. Der Bebauungsplan setzt die städtebaulichen 
Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich die privaten 
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und / oder städtische 
Vorhaben bewegen können. 
Darüber hinaus gibt es seitens der Stadt keine Pläne,
eine grundsätzliche Umstrukturierung der Infrastruktur 
im Quartier durchzuführen (siehe auch Stellungnahme 
des Amts für Mobilität und Tiefbau 2.5.4). 
Die Anregungen sind nicht 
Regelungsinhalt eines Be-
bauungsplans. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
3.3.4  Größere städtebauliche Eingriffe verbieten sich, da es 
sich um einen sozial gefüllten Raum handelt, der keine 
größeren städtebaulichen Mängel hat – sieht man einmal 
von den nachträglich errichteten Bauten etwa im Bereich 
der Klausenerstraße ab. 
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans sieht 
keine größeren städtebaulichen Eingriffe in das Be-
standsquartier vor. Er sichert viel mehr den Bestand und 
seine gebietsverträgliche zukünftige Entwicklung. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.3.5  Städtebaulich gesehen bietet sich in der Aaseestadt die 
Chance ein Klimaquartier im Bestand zu errichten. 
Siehe auch 3.3.3  
Den Aspekten des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpas-
sung wird unter anderem durch die Pflicht zur Errichtung 
von Photovoltaikanlagen auf Neubauten und ggf. im Be-
stand, durch die Sicherung und Begrünungspflicht der 
Vorgarten- und Gartenflächen und begrenzende Bau-
grenzen, sowie Bauhöhen im Rahmen des Bebauungs-
plans Sorge getragen. Gleichzeitig wird so auch die Auf-
enthaltsqualität in direkter Nähe zum Aasee gesichert. 
Die Anregungen sind nicht 
Regelungsinhalt eines Be-
bauungsplans. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
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Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.3.6  Es fehlt an der Quantifizierung der zusätzlich möglichen 
Wohneinheiten sowie der Verweis auf das Segment des 
Wohnungsmarkts, welches durch di e Planung bedient 
werden könnte Es fehle eine hinreichende Darstellung 
sozialstruktureller Merkmale. 
Siehe 3.3.2 und 3.3.3 Die Anregungen sind nicht 
Regelungsinhalt eines Be-
bauungsplans. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
3.3.7  Durch die Planungen wird es zu einer höheren Versiege-
lung kommen. Zudem wird aufgrund der Betonherstel-
lung das Klima negativ beeinflusst. 
Die festgesetzten Baugrenzen sind sehr nah am Bestand 
orientiert. Dies gewährleistet, dass der Grad der Versie-
gelung im Quartier auch bei möglichen baulichen Maß-
nahmen (z.B. zur Anpassung an gewandelte Wohnver-
hältnisse) zukünftig verhältnismäßig gering bleibt. Zu-
sätzlich sichern die festgesetzten Garten-/ Vorgartenzo-
nen mit teilweise Begrünungspflichten die hohe Durch-
grünung des Gebiets. 
Es wird auch darauf hingewiesen, dass der vorliegende 
Entwurf des Bebauungsplans nicht Beton als Baumate-
rial festsetzt. Weiter siehe 3.3.3 
Den Anregungen wird im 
vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits 
Sorge getragen. Der Stel-
lungnahme wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)
3.3.8  In sozial gefüllten Räumen ohne besondere sozial-struk-
turelle Mängel und Verwerfungen ist von derartigen Plä-
nen abzusehen. 
Siehe 3.3.4 Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.3.9  Geeignete, behutsame Konzepte sind bekanntlich kom-
munalpolitisch auch anders einsetzbar, z.B. durch An-
kauf von Belegungsrechten, Wohnungstausch (Kon-
zepte wie Alt für Jung etc.), Umnutzung gewerblicher 
Flächen (auch Büro und Geschäftsflächen), ggf. Einsatz 
von Aufstockungen mit Holzkonstruktionen. Dies sollte 
Vorrang haben vor neuen Eingriffen in Landschaftsberei-
che. 
Der vorliegende Entwurf setzt städtebauliche Rahmen-
bedingungen für ein bestehendes, funktional und sozial 
gut funktionierendes Wohnquartier. Dem faktischen Ge-
bietscharakter entsprechend wurde ein Reines Wohnge-
biet festgesetzt. Ein Eingriff in Landschaftsbereiche wird 
nicht vorgenommen. Die Schwierigkeiten, für normal /
geringverdienende Menschen, innerstädtischen bezahl-
baren Wohnraum zu finden, sind der Verwaltung be-
kannt. Hier steuert die Stadt im Rahmen der gesetzlichen 
Die Stellungnahme stellt 
nicht den Regelungsinhalt 
eines Bebauungsplans dar.
Des Weiteren folgt der Be-
bauungsplan den angespro-
chenen Zielen der Innen- vor 
Außenentwicklung. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
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Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Möglichkeiten aktiv entgegen (z.B. Wohnbaulandpro-
gramm, Sozialgerechte Bodennutzung – SoBoMü). 
Die Grundstücke und somit der Wohnraum im Quartier 
sind in privater Hand und ein Zugriff auf diese hinsichtlich 
vorgeschlagener Wohnungstausche, Wohnungszu-
schnitte oder Belegungen ist der öffentlichen Hand ver-
wehrt. Den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern
obliegt gemäß dem im Bebauungsplan festgesetzten 
städtebaulichen Rahmen die freie Nutzung und der Um-
bau / Neubau ihres Eigentums. Die gestalterischen Fest-
setzungen nach § 89 BauO NRW nehmen Bezug zur ge-
bietsprägenden Gestaltung der Bestandsbauten. 
3.3.10  Eine Überplanung des Quartiers sollte, wenn erforder-
lich, nur im Gesamtgefüge der Aaseestadt erfolgen, um 
die räumliche Einheit sinnvoll zu erhalten. 
Diese Planung enthält keine Würdigung des zugrunde-
liegenden städtebaulichen Leitbilds. Die Verhältnismä-
ßigkeit des geplanten Eingriffs erschließt sich hier nicht. 
Das Quartier wurde sorgfältig nach stadträumlichen und 
städtebaulichen Maßstäben untersucht und der nun vor-
liegende Geltungsbereich festgelegt. Dieser stellt ein 
stadträumlich zusammenhängendes Quartier dar, wel-
ches allseits räumlich begrenzt wird. Es ergibt sich ein 
räumlich und funktional zusammenhängender Geltungs-
bereich: 
 Östlich bildet der breite Grünstreifen einen Abschluss.
 Südlich grenzen großmaßstäbliche Strukturen der 
Schule und der Kirche an. 
 Westlich stellt die stark befahrene Mecklenbecker 
Straße eine Zäsur dar. 
 Nördlich wechselt die einheitliche Gebäudestruktur im 
Gebiet in eine durchmischte, großmaßstäblichere 
Baustruktur. 
Den Anregungen zur Aus-
weitung des Geltungsbe-
reichs wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.15)
Der Anregungen zur Würdi-
gung des städtebaulichen 
Leitbildes wird im vorliegen-
den Entwurf des Bebau-
ungsplanes bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes stellt 
eine Festlegung der städtebaulichen Rahmenbedingun-
gen dar, in denen sich das Quartier künftig entwickeln 
kann. Diese Festsetzungen orientieren sich stark am 
städtebaulichen Leitbild des Quartieres und sichert die 
gebietsprägenden Qualitäten auch in Zukunft. Der Ein-
bezug der östlich gelegenen Mehrfamilienhausstruktu-
ren in das Plangebiet würde voraussichtlich zu veränder-
ten Zielen und Nachverdichtungsmaßstäben führen, die 
dem aktuell beplanten Gebiet nicht gerecht werden bzw. 
dieses eventuell nicht schützen. Zur Steuerung der um-
liegenden Strukturen bieten sich bei Bedarf separate 
Planverfahren an.  
3.4 Privatperson (Schreiben vom 02.06.2022) 
3.4.1  Es wird angeregt, die Bauleitplanung darauf auszurich-
ten, dass bei einem An-, um- oder Neubau nach heuti-
gem Standard großzügigere Wohnräume geschaffen 
werden können. Dies ist bisher nicht vorgesehen. 
Gesund Wohn- und Lebensverhältnisse nach heutigem 
Standard w erden im dem Bebauungsplanverfahren 
nachgelagerten baurechtlichen Genehmigungsverfahren 
gesichert. Darüber hinaus obliegt die Wohnraumgestal-
tung der Baufreiheit nach Art. 14 GG. 
Siehe auch 3.4.5 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1) 
3.4.2  Es wird angeregt, die geplante einheitliche Bauflucht der 
sich an der Beckstraße befindlichen Häuser zu verwer-
fen und stattdessen versetzt verlaufen zu lassen. Dies 
entspricht der ursprünglichen Planung – sie ist nur maß-
geblich durch die Häuser Delpstraße 61 und 63 anders 
umgesetzt worden. Für das Grundstück Beckstraße 12 
sollte das Baufeld versetzt 13 m tief in südliche Richtung 
weiter ausgedehnt werden. Insgesamt soll ein Baufeld 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruk-
turen hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgrup-
pen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung
Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifi-
ziert. Zu diesen zählen auch die nördlich und südlich ge-
legenen Häuser, welche alle eine gradlinige Häuserstel-
lung ohne Versprünge aufweisen. Diese städtebauliche 
Anordnung wird als Charakteristisch angesehen. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
mit den Maßen 19 m Länge x 13 m Tiefe möglich wer-
den. So kann auf Anforderungen der ENEV zu stärkeren 
Außenwänden reagiert werden. 
Im Sinne der Gleichbehandlung wurde die Baugrenze im 
Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung im öst-
lichen Bereich zur Straße hin erweitert. Einer südlichen 
Ausweitung in den Gartenbereich, wie in der Stellung-
nahme gefordert kann nicht gefolgt werden, da die ge-
bietsprägende Durchgrünung durch die festgesetzten 
Gartenflächen gesichert werden soll und eine einheitli-
che Flucht in der Häuserreihe als charakterlich identifi-
ziert wurde (siehe Absatz oben).  
3.4.3  Die Abstände der Baufelder zur Straße sind uneinheit-
lich, im Bereich der Häuser Beckstraße 2 und 4 sind dies 
3 m zur Straße, an der Delpstraße 4 m, für das Grund-
stück Beckstraße 12 sind dies 5 m. Es wird ein gleiches 
Abstandsrecht wie für die Häuser Beckstraße 2 und 4 er-
beten. Es wird befürchtet, dass durch das Umfassen des 
Baufensters der Garage diese bei Neubau nicht mehr 
genutzt werden kann. 
Im Sinne der Gleichbehandlung wurde die Baugrenze im 
östlichen Bereich zur Straße hin erweitert, sodass nun 
ein 3 m-Abstand zur Stichstraße am engsten Punkt ge-
geben ist. Für einen eventuellen zukünftigen Neubau 
bieten sich so auch weitere Anordnungsmöglichkeiten, 
die einen Abriss der heutigen Garage nicht nötig machen 
würde. 
Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ge-
folgt. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
3.4.4  Die Bauflucht sollte mit der Giebelseite möglichst parallel 
zur Straße verlaufen, wie dies im Bereich der Geschwis-
ter-Scholl-Straße geplant ist. 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruk-
turen hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgrup-
pen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung
Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifi-
ziert. Zu diesen zählen auch die nördlich und südlich ge-
legenen Häuser, welche alle eine gradlinige Häuserstel-
lung ohne Versprünge aufweisen. Diese städtebauliche 
Anordnung der rechtwinklig angeordneten Gebäude in 
einem organisch geschwungenen Straßensystem orga-
nisiert wird als charakteristisch angesehen. Eine parallel 
zur Straße angeordnete Bebauung würden dieses ur-
sprüngliche Gestaltungsbild aufbrechen. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.4.5  Im WR 2 sind zukünftig 2 Wohneinheiten pro Gebäude 
geplant. Dies steht im Widerspruch zum bisherigen Bau-
volumen von 4 WE in den Häusern Delpstraße 61 und 
63. Es wird angeregt in diesem Bereich des WR 2 
4 Wohneinheiten zuzulassen. 
Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die 
Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge-
biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent-
wicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig 
steuert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden wird bereits eine höhere städtebauliche 
Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstan-
dene ursprüngliche Bebauung aufweist. In kleinräumli-
cher Untersuchung wurden Teilgebiete identifiziert, die in 
ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charakte-
ristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientie-
ren sich in ihrer Form und F lächenausweitung nah an 
den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche, um 
den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wah-
ren. Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nach-
haltig und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Ent-
wicklung des Wohn- und Lebensraums und beispiels-
weise energetisch notwendigen Sanierungen Sorge tra-
gen zu können. Eine stärkere Verdichtung als aktuell 
festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. i n 
Garten- oder Vorgartenbereichen) oder mehr Wohnein-
heiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Über-
formung des Gebietscharakters, Überlastung der Er-
schließungs- und Entwässerungssysteme und zu einem 
unangemessenen Verlust an Wohnqualität führen. 
Der Anregung einer höheren 
Anzahl an zulässigen 
Wohneinheiten für das WR 2 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.4.6  Im bisherigen Bebauungsplan war die GRZ auf 0,4 be-
grenzt, nun wird eine stärkere Begrenzung auf 0,3 vor-
genommen. Da abweichende Größen zugelassen wer-
den, wird gebeten, für die WR 2- 5 auch eine GRZ von 
Siehe 1.1.1 und 3.4.5 Der Anregung einer höheren 
GRZ für die Gebiete WR 2-5
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
0,35 wie im WR 1 zuzulassen. So können zeitgemäße 
Wohnflächen samt Garagen erbaut werden. 
Eine Überprüfung der Bauvolumina hat ergeben, dass 
viele Häuser eine größere Fläche als 0,3 GRZ überbaut 
haben. 
3.4.7  Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei einer Firsthöhe 
von 9,5 m, die eine vollwertige Nutzung im 2. OG ermög-
lichen würde, Dachgauben z.B. in Gartenrichtung ober-
halb des 1. OG nicht zulässig sind. Es wird gebeten, im 
WR 2 im Bereich der Beckstraße Dachgauben wie auf 
der gegenüberliegenden Seite der Beckstraße im WR 1 
derzeit möglich, zuzulassen. 
Die Festsetzungen Nr. 2.1.3 wurde im Planentwurf zur 
erneuten öffentlichen Auslegung geändert und lautet 
nun: „Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 
1. Dachebene sind unzulässig.“ Dachgauben und Dach-
ausbauten im 2. OG sind somit möglich. 
Der Anregung zur Zulässig-
keit von Dachausbauten /
Dachgauben im 2. OG 
wurde bereits im Planent-
wurf zur erneuten öffentli-
chen Auslegung gefolgt. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich. 
3.4.8  Im WR 2 Beckstraße sind unterschiedliche Traufhöhen 
von 4,5 m bzw. 6,5 m gartenseitig festgesetzt. Die gar-
tenseitige Traufhöhe sollte auf 7 m erhöht werden, da es 
bei einer Traufhöhe von 6,5 m nicht möglich ist, für die 
Wohnungen im 1. OG eine Markise oberhalb des Bal-
kons anzubringen, da die Dachrinne und die Sparren bei 
einem Neigungswinkel von 40 bzw. 45° so konstruiert 
sind, dass eine Höhe für die Anbringung der Markise 
nicht ausreichend ist. 
Siehe 1.1.12 Der Anregung der Festset-
zung einer südlichen Trauf-
höhe von 7 m wird nicht ent-
sprochen. 
(Beschlussvorschlag 1.3)
3.5 Privatperson (Schreiben vom 03.06.2022) 
3.5.1  Es wird angeregt für die Wohngebäude südlich der Bon-
hoefferstraße den geplanten engen Baurahmen zu lo-
ckern, da die Gebäude eine in ihrer Umgebung sehr be-
grenzt werden. Das südlich angrenzende Schulgebäude 
Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen 
wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur-
den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei-
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
ist deutlich höher, auch schließen sowohl im Süden als 
auch an der Delpstraße benachbarte 2-geschossige Rei-
henhäuser an. Es wäre wünschenswert, wenn wie bei 
der Bonhoefferstraße 2 auch die Häuser Bonhoeffer-
straße 4-8 mit Mehrparteienhäusern bebaut werden dürf-
ten. Eine solche Bebauung würde sich gut in die beste-
hende Struktur einfügen und die Wohnqualität der ge-
genüberliegenden Häuser nicht negativ beeinflussen, 
zumal südlich und südöstlich angrenzend bereits Mehr-
parteienhäuser bestehen. 
chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre-
chend der charakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. 
Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa-
tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den 
schiefhüftigen Satteldächern südlich der Bonhoeffer-
straße zuzuordnen. Diese Hausgruppe charakterisiert 
sich durch eine niedrigere Traufhöhe nach Norden und 
eine suggerierte Zweigeschossigkeit nach Süden, sowie 
eine versetzte Gebäudeanordnung. Diese städtebauli-
chen Charakteristika sollen im vorliegenden Bebauungs-
planentwurf gesichert werden, um überformende Ent-
wicklungen, die bereits in direkter Nachbarschaft stattge-
funden haben, in Zukunft zu unterbinden. Die südlich an-
grenzenden großmaßstäblichen Strukturen der Schule 
und der Kirche stellen einen stadträumlichen Bruch dar, 
wodurch die betrachtete Hausgruppe den Abschluss des 
Quartiers bildet. 
3.5.2  Aufgrund der besonderen Tiefe der Grundstücke wäre 
eine Erweiterung der bebaubaren Flächen in Richtung 
der großen Gartenbereiche wünschenswert. 
Siehe 3.4.5 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.6 Privatperson (Schreiben vom 04.06.2022) 
3.6.1  Für ihr Grundstück wird eine Änderung der Hauptfirst-
richtung um 90° in NW-SO-Richtung gewünscht. Dies ist 
bei nahezu allen Einzel- und Doppelhäusern im Bereich 
zwischen Klausenerstraße und Delpstraße gegeben. 
Dieser Firstverlauf ist ins besondere mit Blick auf die 
Grundstückszuschnitte logisch, am ästhetischsten, und 
Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen 
wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur-
den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei-
chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre-
chend der charakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. 
Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa-
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.4)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
unter Raumnutzungs- und Baukostenaspekten die sinn-
vollste Lösung. 
tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den frei-
stehenden Einfamilienhäusern östlich der Klausener-
straße zuzuordnen. Diese Hausgruppe charakterisiert 
sich durch ihre großen Gartenbereiche, einheitliche La-
gen der Bebauung auf den Grundstücken und einge-
schossige Satteldachtypen mit steiler Dachneigung. Die 
NO-SW-Ausrichtung der hi er angesprochenen Häuser 
weist eine städtebauliche Besonderheit auf: Die nördlich 
gelegenen rückliegenden Häuser werden über eine 
Stichstraße zwischen den Häusern erschlossen. Die 
Firstausrichtung soll so die Durchlässigkeit wahren und 
reagiert auf die besondere städtebauliche Situation. Dies 
soll durch die festgesetzte Dachausrichtung auch zu-
künftig als charakteristisch gesichert werden. 
3.6.2  Es wird angeregt, für ihr Grundstück ein Bauvolumen in 
Art, Maß und Bauweise identisch mit den Grundstücken 
im WR 1 auf der gegenüberliegenden Seite vorzusehen. 
Siehe 3.6.1 und 3.4.5 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.7 Privatperson (Schreiben vom 05.06.2022) 
3.7.1  Es wird gegen die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 
(Dach) Widerspruch eingelegt, da die Erweiterungsmög-
lichkeiten der Wohnfläche durch die Bauweise (Reihen-
häuser) generell bereits eingeschränkt sind und durch
die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1.2 und 2.1.3 weiter 
eingeschränkt werden. So werde der Einbau von Dach-
gauben und die Nutzung des Dachgeschosses als 
Wohnraum in Zukunft nicht mehr möglich sein. 
Die textliche Festsetzung Nr. 2.1.3 wurde im Planentwurf 
zur erneuten öffentlichen Auslegung geändert und lautet 
nun: „Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 
1. Dachebene sind unzulässig.“ Dachgauben und Dach-
ausbauten in der ersten Dachebene sind möglich. 
Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.7.2  Es wird darauf hingewiesen, dass der First des im Plan-
gebiet befindlichen Wohnhauses aufgrund der Dachnei-
gung eine Höhe von 2,70 m über der Decke d es ersten 
Obergeschosses aufweist und es daher durch die textli-
che Festsetzung Nr.  2.1.2 („Die Oberkante des Dach-
aufbaus muss sich mindestens 0,5 m unterhalb des 
Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden.“) in Zukunft 
nicht mehr möglich sein wird, die in § 46 der Bauordnung 
NRW geforderte lichte Höhe von mindestens 2,20 m für 
Aufenthaltsräume im Dachraum baulich zu erreichen. 
Selbst wenn hierfür eine Lösung gefunden würde, wäre 
der Bau einer Dachgaube im mehrgeschossigen Wohn-
haus aufgrund der textlichen Festsetzung Nr. 2.1.3 
(„Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb des 1. 
Obergeschosses sind unzulässig.“) nicht zulässig. 
Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilbe-
reichen des Plangebiets, auch den hier betroffenen Rei-
henhäusern, homogen und stark gebietsprägend, so-
dass diese auch in zukünftigen Entwicklungen klar ab-
lesbar sein soll. Die Steuerung hinsichtlich der Unterord-
nung von Dachgauben und Dach einschnitten ist somit 
erforderlich und die festgesetzten 0,5 m sichern eine ho-
mogene Entwicklung im gesamten Gebiet. Aufbauend 
auf dieser Unterordnung wurde zur erneuten öffentlichen
Auslegung ein einzuhaltender Abstand von 0,3 m vom 
seitlichen Dachrand bei Dachaufbauten und Dachein-
schnitten ergänzt. Darüber hinaus wird darauf hingewie-
sen, dass für eine Nutzung bzw. einen Ausbau des 
Dachs Dachgauben nicht zwingend erforderlich sind. 
Auch wird auf die weitere Entwicklungsmöglichkeit der 
möglichen rückwärtigen Erweiterung im EG um 3 m hin-
gewiesen. 
Siehe auch 3.7.1 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.7.3  Ein Eingriff in die Gestaltung und das Erscheinungsbild 
der Aaseestadt durch den Einbau von Dachgauben sei 
nicht erkennbar, da sich das Wohnhaus in einer Sack-
gasse mit 7 Anliegern befindet und in der näheren Um-
gebung bereits Häuser des gleichen Typus Dachgauben 
aufweisen. 
Siehe 3.7.1 Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.7.4  Die im Plan vorgesehene Möglichkeit der Wohnraumer-
weiterung durch einen 3 m tiefen rückwärtigen Anbau im 
Erdgeschoss wird ausdrücklich begrüßt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.7.5  Diese rückwärtige Erweiterungsmöglichkeit sei auf den 
7 m breiten Grundstücken jedoch durch Kellertreppen 
zum Garten hin, welche u.a. durch die Führung von Ab-
wasserrohren nur mit großem Aufwand verlegt werden 
könnten, nur auf 5,5 m Breite nutzbar. Die zusätzliche 
Ausbaumöglichkeit im Dachgeschoss sei entsprechend 
sinnvoll und notwendig. 
Wie in 3.7.2 beschrieben wurden alternative Erweite-
rungs-/ Ausbaumöglichkeiten geschaffen, sodass auf in-
dividuelle bauliche Einschränkungen reagiert werden 
kann. 
Der Anregung wurde im vor-
liegenden Entwurf des Be-
bauungsplans bereits Sorge 
getragen. Ein Beschluss is t 
nicht erforderlich. 
3.7.6  Die Ziffer 6.2.2 der Begründung steht im Konflikt mit der 
textlichen Festsetzung Nr. 2.1.3, da unter „Dachneigung 
und Dachausbauten“ die Zulässigkeit von Dachgauben 
und Dacheinschnitten und der daraus resultierenden Er-
weiterungsoptionen für Bestandsgebäude aufgeführt 
wird, diese jedoch aufgrund der Abstandsregelung von 
0,5 m nicht umsetzbar seien (2.1.2) und oberhalb des 1. 
Geschosses nicht zulässig sind (2.1.3). Es wird ange-
regt, die textliche Festsetzung Nr. 2.1.3 zu streichen, um 
den Ausführungen in der Begründung zu entsprechen. 
Siehe 3.7.1 und 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.7.7  Die textliche Festsetzung Nr. 2.1.2 und die Ziffer 6.2.2 
der Begründung bei der Abstandsregelung zum First soll 
wie folgt geändert werden: „Zum Hauptfirst ist – sofern 
möglich – mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhal-
ten.“ Hierdurch könne die Realisierung von Dachgauben 
entweder durch eine Ausnahme bei der lichten Höhe o-
der durch eine Verringerung des Abstands zum First er-
folgen. 
Siehe 3.7.1 und 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.8 Privatperson (Schreiben vom 06.06.2022) 
3.8.1  Siehe 3.7.1  Siehe 3.7.1 Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.8.2  Siehe 3.7.2  Siehe 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.8.3  Siehe 3.7.3 Siehe 3.7.3 Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.8.4  Es werden Ausbaumöglichkeiten im Dachgeschoss für 
sinnvoller erachtet, als die durch den Plan eingeräumte 
Erweiterungsmöglichkeit der Wohnfläche mit einem 3 m 
tiefen Anbau an das Erdgeschoss, da aufgrund des gro-
ßen finanziellen Aufwandes, der zudem im Missverhält-
nis zu dem Nutzen der Erweiterung steht, bezweifelt 
wird, dass die Eigentümer hiervon tatsächlich Gebrauch 
machen würden.   
Es wird darauf hingewiesen, dass der Einbau von Dach-
gauben im Rahmen der Festsetzung in bestimmten Um-
fang durchaus möglich ist.  
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
3.8.5  Siehe 3.7.6 Siehe 3.7.6 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.8.6  Siehe 3.7.7  Siehe 3.7.7 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.9 Privatperson (Schreiben vom 06.06.2022) 
3.9.1  Siehe 3.7.1  Siehe 3.7.1 Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.9.2  Siehe 3.7.2  Siehe 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.9.3  Siehe 3.7.3 Siehe 3.7.3 Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.9.4  Siehe 3.7.5 und 3.8.4 Siehe 3.7.5 und 3.8.4 Der Anregung wurde im vor-
liegenden Entwurf des Be-
bauungsplans bereits Sorge 
getragen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.9.5  Siehe 3.7.6 Siehe 3.7.6 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.9.6  Siehe 3.7.7 Siehe 3.7.7 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.10 Privatperson (Schreiben vom 06.06.2022) 
3.10.1  Es wird darauf hingewiesen, dass die Garage bzw. der 
Freisitz im Osten des Wohnhauses an der Geschwister-
Scholl-Straße keine Nebengebäude darstellen, sondern 
in das Gebäude integriert sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.10.2  Der Bebauungsplan Nr. 575 muss der Besonderheit der 
Geschwister-Scholl-Straße gerecht werden, dass so-
wohl auf der Innen- als auch auf der Außenseite L-för-
mige Bauten errichtet wurden, die in einem umgekehrt 
C-förmigen Bogen angelegt worden sind. 
Die C-förmige Geschwister-Scholl-Straße weist eine 
städtebauliche Besonderheit im Quartier auf. Die festge-
setzten Baufenster reagieren durch Rücksprünge bzw. 
Fluchten entlang der Straße auf die geschwungene Stra-
ßenlinie und ermöglichen die beschriebene L-For m der 
Gebäude auch in Zukunft. 
Der Anregung wurde im Ent-
wurf des Bebauungsplans 
bereits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
3.10.3  Es wird darauf hingewiesen, dass das zeichnerisch fest-
gesetzte Baufenster durch das Wohnge bäude verläuft. 
Die Baulinie widerspricht damit dem Grundsatz der Pla-
nung, die Charakteristik des Viertels zu erhalten. Der 
Eingriff käme einer Enteignung gleich, da somit sowohl 
der Verkauf des Hauses erschwert würde, als auch ein 
Hinweis: Es wird angenommen, dass mit der hier ge-
nannten „Baulinie“ die Baugrenze gemeint ist. 
Bestehende Gebäude stehen unter Bestandsschutz. Die 
festgesetzte Baugrenze setzt also nur die räumlichen 
Grenzen für Um- oder Neubaumaßnahmen und ermög-
licht weiter die gebietsprägende Bebauung durch Einzel-
häuser (auch in L-Form). Der seitliche Abstand zur Stich-
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Neubau der typischen L-Form oder eine einfache bauli-
che Veränderung (z.B. Einbau einer Gaube) nicht mehr 
möglich sei. 
straße von 3 m ist ein im gesamten Plangebiet ange-
wandter Abstand zu Nebenstraßen vor dem Hintergrund 
der Wahrung der charakteristischen starken Durchgrü-
nung entlang der Straßen und zwischen den Häusern. 
Die festgesetzten Baufenster bilden die gebietstypische 
Bebauung nach. 
3.10.4  Es wird angeregt, das Baufeld entsprechend der beige-
fügten Zeichnung zeichnerisch festzusetzen, sodass der 
gesamte bestehende Baukörper des Haupthauses inner-
halb der Baugrenzen liegt.  
Der südlichen Erweiterung wurde im Planentwurf zur er-
neuten öffentlichen Auslegung im Sinne des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes entsprochen. 
Den weiteren Veränderungswünschen östlich und west-
lich kann nicht gefolgt werden. Östlich wird der in 3.10.3 
beschriebene seitliche Abstand gleichbleibend im Gebiet 
gewahrt. Westlich würde die Erweiterung die im Teilge-
biet typische einheitliche Bauflucht von Nachbargebäu-
den aufweichen und die Gartenfläche auf dem Grund-
stück vergleichsweise zu stark verringern (die starke 
Durchgrünung ist stark gebietsprägend). 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.10.5  Es wird außerdem angeregt, dass das Baufeld auch die 
in den westlichen Gebäudeteil integrierte Garage um-
fasst, da ansonsten die Möglichkeit genommen werde, 
eine befahrbare / nutzbare Garage herzustellen. Auf-
grund des gemeinsamen Dachs und Dachbodens sei die 
Garage in das übrige Gebäude integriert und stelle daher 
kein Nebengebäude dar. 
Siehe auch 3.10.4 
Darüber hinaus besteht eine zusätzliche Garage im süd-
lichen Grenzbereich des Grundstückes. Diese kann auch 
im Fall eines Umbaus oder Neubaus als Nebenanlage 
an der Grenze erhalten bleiben oder neu errichtet wer-
den.  
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.10.6  Darüber hinaus wird angeregt, dass das festgesetzte 
Baufeld auch einen Spielraum für eine kleinere künftige 
Erweiterung der Garage um eine Breite von 1,50 m er-
öffnen soll. Zum einen seien in direkter Nachbarschaft 
Vor dem H intergrund des sparsamen Umgangs mit 
Grund und Boden und der erforderlichen Klimaanpas-
sung auch von Bestandsquartieren sind weitere Versie-
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
bereits größere Garagen für mehrere Autos errichtet 
worden, zum anderen sei die bestehende Garage nicht 
mehr für die Breite heutiger Autos ausgelegt. Die Nut-
zung der Garage sei auch vor dem Hintergrund der an-
gespannten Parkplatzsituation in der Straße sinnvoll. 
gelungen zunächst zu vermeiden. Der vorliegende Ent-
wurf des Bebauungsplans hat das Ziel einheitlicher und 
keiner individuellen Regelungen für das Gesamtquartier. 
Die Nachverdichtung zugunsten dringend benötigtem in-
nerstädtischen Wohnraums und die Anpassung des 
Wohnraums an sich ändernde Wohn- und Lebensver-
hältnisse können hier auf bereits heute versiegeltem Bo-
den innerhalb der Baufenster umgesetzt werden. Eine 
weitere Versiegelung aber zugunsten motorisiertem Ver-
kehr zu Lasten der Gartenfläche kann vor dem Hinter-
grund der oben beschriebenen Prämissen der Nachhal-
tigkeit kaum vertreten werden. Darüber hinaus würde 
eine Erweiterung des Baufensters in den Gartenbereich 
wie unter 3.10.5 beschrieben die gebietsprägende 
Durchgrünung und die typische Bauflucht zum Nachbarn 
aufbrechen. Die Sicherung der Gartenbereiche als prä-
gendes, städtebauliches Element durch einheitliche Re-
gelungen ist ein Ziel des vorliegenden Bebauungsplan-
entwurfs.  
Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Bestandsge-
bäude in ihrem Bestand auch zukünftig geschützt sind 
und Einzelfälle im Rahmen eben dieses Bestandsschut-
zes in Zukunft betrachtet werden. 
3.10.7  Es wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück des 
Anwohners durch das festgesetzte Baufeld nur zu 30 % 
bebaubar ist, wohingegen den direkt angrenzenden 
Nachbargrundstücken eine bauliche Ausnutzung zu 
40 % der Grundstücksfläche eingeräumt wird. 
Siehe 3.10.4 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.11 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 
3.11.1  Durch die Zulässigkeit von Erweiterungsflächen an das 
Hauptgebäude im rückwärtigen Gartenbereich im Rei-
henhausgebiet an der Huberstraße wird trotz der ge-
troffenen Einschränkungen eine sehr starke Beeinträch-
tigung des Nachbargrundstücks, der Wohnqualität un d 
des Werts befürchtet. Insbesondere bei einer Erweite-
rung beider angrenzender Gebäude, wird eine starke 
Einengung und Verdunkelung des Mittelgrundstücks be-
fürchtet. 
Das Entwicklungspotenzial durch die zulässigen Erwei-
terungsflächen im EG wird als wichtig betrachtet, um zu-
künftigen Entwicklung des Wohn- und Lebensraums 
Sorge tragen zu können. Dieses Potenzial kann individu-
ell durch private Eigentümerinnen und Eigentümer in An-
spruch genommen werden. Eine Beschränkung dieses 
Potenzials in der nicht denkmalgeschützten Bebauung 
wäre nicht verhältnismäßig. Die Erweiterung im EG um 
3 m stellt eine verträgliche Entwicklungsmöglichkeit dar, 
die gleichzeitig aber den Erhalt der städtebaulichen Cha-
rakteristika der Reihenhäuser und der starken Durchgrü-
nung sichert. 
In nachgelagerten baurechtlichen Verfahren werden bei 
Umbau, Neubau und Nutzungsänderung darüber hinaus 
gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse durch die BauO 
NRW gewährleistet. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.11.2  Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan
keine Aussagen darüber enthalte, ob das Dach der Er-
weiterungsflächen als Terrasse genutzt werden dürfen. 
Im Falle einer Zulässigkeit, werden weitere Einbußen der 
Wohnqualität befürchtet. 
Die Nutzung der Dachflächen als Terrasse ist nicht Re-
gelungsinhalt eines Bebauungsplans. Der Bebauungs-
plan trifft bodenrechtsbezogene Festsetzungen um ei-
nen städtebaulichen Rahmen auszuformulieren. 
Die Anregung ist nicht Rege-
lungsinhalt eines Bebau-
ungsplans. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.11.3  Mit der Zulässigkeit der Sonnenenergiegewinnung mit 
aufgeständerten Solarpanelen bis an die Grundstücks-
grenze komme es zur weiteren Einschränkung des 
Lichts mit all seinen Negativfolgen für das Nachbar-
grundstück. 
Inhalt nachfolgender baurechtlicher Genehmigungsver-
fahren. Der Bebauungsplan trifft bodenrechtsbezogene 
Festsetzungen um einen städtebaulichen Rahmen aus-
zuformulieren. 
Die Anregung ist nicht Rege-
lungsinhalt eines Bebau-
ungsplans. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.11.4  Durch die Zulässigkeit der Hinterbebauung und von Ne-
benanlagen werde der altgewachsene Baumbestand der 
Gärten dezimiert, wodurch sich weitreichende Folgen für 
die Fauna auch über das Wohngebiet hinaus ergeben 
würden. Dem zu verfolgenden Schutz der biologis chen 
Vielfalt (Punkt 8.4.2 der Begründung) werde die Stadt so-
mit nicht mehr gerecht. 
Eine Baumschutzsatzung für die Stadt Münster befindet 
sich in Aufstellung. Sie wird voraussichtlich im Anfang 
2023 in Kraft treten. Regelungsinhalt wird der Schutz 
schutzwürdiger Bäume sein, der z.B. nach Kriterien wie 
Stammumfang und Baumart erfolgt. In Folge wird dem 
Baumschutz in Zukunft Rechnung getragen und in nach-
gelagerte Baugenehmigungsverfahren zu Erweiterun-
gen berücksichtigt. 
Das Gebiet wurde auf städtebaulich erh altenswerte 
Bäume untersucht. Ein aus städtebaulicher Sicht erhal-
tenswerter Baum wurde im vorliegenden Entwurf des Be-
bauungsplans festgesetzt. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)
3.11.5  Durch die festgesetzte Bebauungsgrenze werde dem 
Ziel, die städtebauliche Qualität des Quartiers zu schüt-
zen entgegengewirkt. 
Siehe 3.1.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.10)
3.11.6  Es wird befürchtet, dass die Ausführungen unter dem 
Punkt 6.2.1 der Begründung in der Weise verstanden 
werden könnten, dass eine bestehende Reihenhausein-
heit in zwei Reihenhauseinheiten mit jeweils 2 Wohnein-
heiten (WE) aufgeteil t werden könne. So entstünden 
4 WE aus einer Reihenhauseinheit. Als Beleg hierfür 
wird die Architektenplanung des Investors in der näheren 
Umgebung angeführt. 
Gesunde Wohn- und Lichtverhältnisse von Wohnbebau-
ung werden durch nachgelagerte Baugenehmigungsver-
fahren gesichert. Die Struktur der Reihenhäuser gibt be-
reits ein starkes städtebauliches Gerüst vor und die über-
wiegend schmalen Parzellen lassen nicht befürchten, 
dass die beschriebene Entwicklung der Teilung häufig 
angewandt werden könnte. Die festgesetzte Größe von 
2 WE pro Reihenhaus (RH) wird als wichtige Entwick-
lungsmöglichkeit im Quartier angesehen, die zukünftigen 
Entwicklungen der Wohn- und Lebensverhältnisse Rech-
nung tragen kann. Sollte eine Teilung einer Parzelle bzw. 
die Errichtung von 2 RH statt 1 RH bei Wahrung aller 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
rechtlichen Belange möglich sein, so wäre die Verdich-
tung und Schaffung von Wohnraum in der gegebenen in-
nerstädtischen Lage gebietsverträglich. 
3.11.7  Für den Reihenhausbereich an der Huberstraße soll die 
maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten zusätzlich 
zu der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 entsprechend der 
Regelungen im WR 1 (Klausenerstraße) auf eine 
Wohneinheit je 200 m² Grundstücksfläche begrenzt wer-
den. Ansonsten sei durch wirtschaftlich interessierte In-
vestoren eine Ausnutzung der festgesetzten GRZ zu be-
fürchten, durch die Wohnprojekte entstehen könnten, die 
deutlich über das Maß der bisherigen Bebauung hinaus-
gehen würden. Hierdurch würden begrünte Vorflächen 
und Baumbewuchs in den Gärten reduziert werden, wo-
raus sich negative Auswirkungen für die Charakteristik 
der Huberstraße und auf die Flora und Fauna ergeben 
würden. Am Beispiel der Nachverdichtung an der Klau-
senerstraße wird erläutert, dass durch Nachverdichtung 
außerdem negative Auswirkungen in Form vom starkem 
Zuzug gutverdienender Single- und Paarhaushalte sowie 
selten anzutreffender Geschäftsleute mit wenig Inte-
resse an einer gut funktionierenden Gemeinschaft be-
fürchtet werden. 
Die Dichtebegrenzung anhand der zulässigen Wohnein-
heiten pro Gebäude geht auf den charakteristischen 
Haustyp „Reihenhaus“ ein und reagiert somit auf eine 
gebietsverträgliche Entwicklung dieses Typs. Die ein-
deutige Bestandsstruktur lässt hier im Gegensatz zur Be-
bauung an der Klausenerstraße. eine zielgerichtete und 
einheitliche Steuerung über max. zulässige WE zu. Die 
Begrenzung ermöglicht bspw. neben der Hauptwohnung 
den Bau einer Einliegerwohnung oder auch die ge-
schossweise Gliederung. Diese Regulierung trifft in wei-
ten Teilen die vorhandenen Strukturen bzw. ermöglicht 
die gängigen Entwicklungsspielräume in den Einfamili-
enhausbereichen. 
Die festgesetzten Flächen der Vorgärten und Gärten 
sind vor Bebauung geschützt und sichern so den Erhalt 
der starken Begrünung. 
Siehe auch 3.11.6 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschläge 
1.11, 1.12, 1.17)
3.11.8  Im Zuge der Nachverdichtung wird ein Zuzug gutverdie-
nender Single- und Paarhaushalte und selten anzutref-
fender Geschäftsleute befürchtet, durch die negative Fol-
gen auf die Nachbarschaftsgemeinschaft erwartet wer-
den. Beispielhaft wird auf Erfahrunge n von Nachbarn 
aus der Klausenerstraße verwiesen.  
Die Aaseestadt weist sich durch eine gut funktionierende 
Nachbarschaft aus. Der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans hat zum Ziel, durch Rahmenbedingungen die 
städtebaulichen Qualitäten auch in Zukunft z u sichern 
und eine gebietsverträgliche Entwicklung zu steuern. So-
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
mit soll verhindert werden, dass durch Nachverdich-
tungsprozesse die vorhandene soziale, funktionale und 
erschließungstechnische Infrastruktur überlastet wird. 
Durch die Beschränkungen der bau lichen Dichte soll 
eine zu starke Verdichtung und eine Überformung des 
Gebiets verhindert werden. 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine soziale 
Durchmischung in der Regel für ein Quartier wertvoll und 
wünschenswert ist und dass ein Nebeneinander von Fa-
milien und Paaren nicht als quartiersschädigend einge-
schätzt wird. Gemischte Stadtquartiere können zu beleb-
ten, resilienten und sozial nachhaltigen Gebieten führen, 
die einen wichtigen Beitrag zu einer offenen und gerech-
ten Stadtgesellschaft leisten. 
3.11.9  Es wird angeregt, die unter der textlichen Festsetzung 
Nr. 1.2.1 ausnahmsweise Zulässigkeit von Nebenanla-
gen von max. 10 m² Grundfläche außerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen dahingehend zu ergän-
zen, dass die zulässige Grundfläche zusätzlich in das 
Verhältnis der Grundstücksgartenfläche gesetzt wird, so-
wohl im Vorder- sowie Hintergarten. Es wird ansonsten 
befürchtet, dass ein Vorgarten baulich zu stark ausge-
nutzt würde. 
Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig, ausnahmsweise aber auch 
außerhalb der Grundstücksfläche. In den Vorgärten sind 
Nebenanlagen mit der Ausnahme von Anlagen für Müll-
tonnen und Fahrräder unzulässig (vgl. textliche Festset-
zung Nr. 1.2.1).  
Der Befürchtung, dass die Vorgärten zu stark durch Ne-
benanlagen bebaut werden ist also mit der Unzulässig-
keit in den Vorgartenzonen Sorge getragen. 
Die zulässige Grundfläche von Nebenanlagen wurde im 
Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung auf 
15 m² erhöht. Dies soll eine vielfältigere Nutzung der Ne-
benanlagen und / oder der Gartenflächen ermöglichen. 
Die grundsätzliche Beschränkung der Fläche für Neben-
anlagen wird beib ehalten, um die starke Durchgrünung 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplanes bereits Sorge 
getragen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
des Gebiets zu wahren und der nötigen Klimaanpassung 
städtischer Gebiete Rechnung zu tragen. 
3.11.10 Es wird angeregt, auch eine maximal zulässige Art und 
Höhe der Einfriedung für Gärten hinter den Häusern fest-
zulegen, um den vorherrschenden schulterhohen Sicht-
schutz aus Büschen oder kleinen Bäumen zwischen den 
Grundstücken im Hintergartenbereich b eizubehalten. 
Dies soll, besonders im Falle einer rückwärtigen bauli-
chen Erweiterung eine starke Abschottung zu Lasten des 
nachbarschaftlichen Miteinanders und Licht- und Sicht-
einschränkung verhindern. 
Die Ausformulierung der Einfriedungen ist kein Rege-
lungsinhalt eines Bebauungsplans, wenn sie nicht nach 
städtebauliche Kriterien gebietsprägend ist. Die Garten-
zonen sind größtenteils straßenseitig uneinsichtig und 
weisen keine städtebaulichen Besonderheiten auf. Die 
Thematik ist vielmehr Regelungsinhalt ande rer Rechte, 
wie des Nachbarschaftsrechts. Dieses regelt bereits die 
Ortsüblichkeit bei Einfriedungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 
NachbG NRW). 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.18)
3.11.11 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorfläche vor den 
Garagen entlang des Reihenhausgebiets an der Huber-
straße als „privat“ eingezeichnet ist, sich jedoch noch im 
Eigentum der Stadt Münster befinde. 
Der Hinweis ist korrekt: die genannten Flächen befinden 
sich im Besitz der Stadt Münster. Perspektivisch ist je-
doch eine Veräußerung vorstellbar, sodass sie zukünftig 
in Privatbesitz übergehen könnten. Dieser Absicht wird 
im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Sorge ge-
tragen. 
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
3.11.12 Es wird kritisiert, dass durch den Bebauungsplan ledig-
lich ein neuer Wohnraum geschaffen werde, der nur 
kleine Wohneinheiten aufweise. Diese würden von al-
leinstehenden gutverdienenden Personen oder berufstä-
tigen Paaren bezogen, seien jedoch für normalverdie-
nende Familien nicht groß genug oder zu teuer im Er-
werb bzw. der Miete. Es wird dahingehend darauf hinge-
wiesen, dass der Anteil der Haushalte mit Kindern in der 
Aaseestadt unterhalb des stadtweiten Durchschnitts läge 
(vgl. Anwohnerstatistik der Stadt Münster). 
Siehe auch 3.3.9 
Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdienende 
Menschen, innerstädtischen bezahlbaren Wohnraum zu 
finden, sind der Verwaltung bekannt. Hier steuert die 
Stadt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aktiv 
entgegen (z.B. Wohnbaulandprogramm, Sozialgerechte
Bodennutzung – SoBoMü). 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
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Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.11.13 Es wird befürchtet, dass der Nachverdichtungsprozess 
durch wirtschaftlich motivierte Nachverdichtungsprojekte 
anonymer Investoren zu einer Überformung des vorherr-
schenden Gebietscharakters führen werde, wodurch die 
städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar 
geschwächt werde. 
Siehe 3.11.8 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.12 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 
3.12.1  Siehe 3.7.1 Siehe 3.7.1 Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.12.2  Es wird darauf hingewiesen, dass der First des im Plan-
gebiet befindlichen Wohnhauses aufgrund der Dachnei-
gung eine Höhe von 2,70 m über der Decke d es ersten 
Obergeschosses aufweist und es daher durch die textli-
che Festsetzung Nr.  2.1.2 („Die Oberkante des Dach-
aufbaus muss sich mindestens 0,5 m unt erhalb des 
Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden.“) in Zukunft 
nicht mehr möglich sein wird, die üblicherweise geforder-
ten 2,30 m Stehhöhe bei Dachgauben zu erreichen. 
Selbst wenn hierfür eine Lösung gefunden würde, wäre 
der Bau einer Dachgaube aufgrund der textlichen Fest-
setzung Nr. 2.1.3 („Dachaufbauten und Dacheinschnitte 
oberhalb des 1. Obergeschosses sind unzulässig.“) nicht 
zulässig. 
Siehe 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

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Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.12.3  Siehe 3.7.3 Siehe 3.7.3 Der Anregung wurde bereits 
im Planentwurf zur erneuten 
öffentlichen Auslegung ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.12.4  Siehe 3.7.5 und 3.8.4 Siehe 3.7.5 und 3.8.4 Der Anregung wurde im vor-
liegenden Entwurf des Be-
bauungsplans bereits Sorge 
getragen. E in Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.12.5  Siehe 3.7.6 Siehe 3.7.6 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.12.6  Siehe 3.7.7 Siehe 3.7.7 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
3.13 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 
3.13.1  Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 
durch den im Folgenden hervorgehobenen Passus zu er-
gänzen: „Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO 
sind innerhalb der festgesetzten Garagenbereiche und 
Vorgartenbereiche unzulässig. Außerhalb der überbau-
baren Grundstücksflächen dürfen ihre Zufahrten eine 
Breite von 3,00 m nicht überschreiten. Sie sind aus was-
serdurchlässigem Material herzustellen.“
Den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpas-
sung wird im Rahmen der bodenrechtlichen Möglichkei-
ten in Form von Festsetzungen zur Dachbegrünung, Vor-
gärten, Gärten, Begrünungsgeboten und der Pflicht zu r 
Errichtung von Solaranlagen bei Neubauten und tlw. Be-
standsbauten Rechnung getragen. Begleitet wird die 
Thematik starker städtischer Versiegelung durch Infor-
mations- und Beratung sangebote durch das Amt für 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.19)

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Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Begründet wird dies durch im Plangebiet (Beispiel: süd-
östliche Stichstraßen von der Klausenerstraße und 
Grundstücke an der Geschwister-Scholl-Straße) ange-
legt breite und stark befestigte notwendige Zufahren zu 
Stellplätzen und Garagen, die teilweise sowohl durch 
Vor- als auch durch Wohngärten führen. 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Müns-
ter. 
3.13.2  Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 
durch den im Folgenden hervorgehobenen Passus zu er-
gänzen, um möglichen Fehlinterpretationen vorzubeu-
gen: „[…] Das Verhältnis der abflusswirksamen an die 
Kanalisation angeschlossenen Fläche zur Gesamtfläche 
des Baugrundstücks darf in den Reinen Wohng ebieten 
[…]“. 
Die Festsetzung wurde im Planentwurf zur erneuten öf-
fentlichen Auslegung wie folgt geändert: „Im gesamten 
Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfal-
lende Niederschlagswasser weitgehend zur Versicke-
rung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswas-
ser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen an 
die Kanalisation angeschlossene Fläche zur Gesamtflä-
che der Grundstücksfläche gemäß § 19 BauNVO darf in 
den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35; in den 
Reinen Wohngebieten WR 2 den Wert 0,3, sowie in den 
Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die je-
weils festgesetzte zulässige Grundfläche nicht über-
schreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)“
Der Anregung wurde gefolgt.
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.14 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 
3.14.1  Es wird befürchtet, dass durch die über den Bebauungs-
plan eingeräumte Möglichkeit der rückseitigen Erweite-
rungsbebauung des Erdgeschosses und der Erweite-
rung der maximal zulässigen Wohneinheiten die bisher 
ausgleichende Nachbarschaft und der Wohnfrieden er-
heblich zerstört werden. Es wird angeregt die hausrück-
seitige Erweiterungsmöglichkeit zu untersagen.  
Siehe 3.11.1 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschläge 
1.12, 1.17)

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Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.14.2  Die Vergrößerung der überbaubaren Fläche für den Gar-
ten führt unter anderem zu einer Verschattung des Nach-
bargrundstücks.  
Siehe 3.11.1 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.14.3  Es wird die Sorge geäußert, dass es in Folge eines Ab-
risses mit Neubau oder einer Kernsanierung eines Zwei-
familien-Reihenhauses künftig zulässig sein wird, zwei 
Gebäudeeinheiten mit jeweils zwei Wohnungen zu er-
richten. 
Siehe 3.11.6 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.14.4  In Folge von mehr Wohneinheiten wird eine weitere der 
bisher schon sehr angespannten Parksituation befürch-
tet. Hubgaragen würden nach Aussagen von Anwohnern 
an der Klausenerstraße. nur selten genutzt.  
Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)
3.14.5  Mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen größe-
ren Baufläche werden die Reihenhäuser für Investoren 
interessanter bzw. nur noch von diesen zu bezahlen 
sein. Es wird befürchtet, dass dies das bisher so gute 
nachbarschaftliche Zusammenleben beeinträchtig, da 
die Investoren nur in den seltensten Fällen selbst in die 
Wohnprojekte einziehen.   
Siehe 3.11.12 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.14.6  Die Investoren treiben mit ihren Geboten die Grund-
stückswerte noch einmal erheblich in die Höhe. Familien 
mit Kindern werden sich diese hohen Preise nicht leisten 
können. 
Siehe 3.11.12  Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.14.7  Es wird die Befürchtung geäußert, dass der Bebauungs-
plan entgegen der Zielsetzungen mittelfristig zu einer 
Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung 
der Erschließungssysteme und zu einem unangemesse-
nen Verlust an Wohnqualität beitragen wird. 
Siehe 3.1.1, 3.1.5 und 3.11.1 Der Stellungnah me wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschläge 
1.10, 1.13, 1.17)
3.14.8  Es wird darum gebeten, die textliche Festsetzung 
Nr. 1.4.2, dass nur eine Wohneinheit je 200 m² Grund-
stücksfläche zulässig sind, auch auf den Bereich der Hu-
berstraße auszuweiten. 
Siehe 3.11.7 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.15 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022)  
3.15.1  Die Festsetzungen des Bebauungsplan s werden dem 
Ziel „Entwicklungsspielräume und Nachverdichtungsop-
tionen [zu] bieten, um auch in Zukunft ein Wohnquartier 
für die verschiedenen Bevölkerungsschichten zu sein 
[…]“ bezüglich des sich an der Delpstraße befindlichen 
Grundstücks (und anderer auch) nicht gerecht. 
Der Entwurf des Bebauungsplans bewegt sich im Span-
nungsfeld zwischen der wünschenswerten innerstädti-
schen Nachverdichtung einerseits und dem Schutz und 
Erhalt des Gebietscharakters der Aaseestadt anderer-
seits. Vor dem Hintergrund des sparsamen und nachhal-
tigen Umgangs mit Grund und Boden bei gleichzeitig ho-
hem Bedarf an Wohnraum in der Stadt Münster ist die 
Möglichkeit der Nachverdichtung in innerstädtischen 
Quartieren wie der Aaseestadt grundsätzlich wün-
schenswert, auch zur Vermeidung von unnötigen Sied-
lungsausweitungen in den Außenbereich hinein. Gleich-
zeitig soll aber der bereits eingetretene Nachverdich-
tungsprozess nicht zu einer Überformung gebietsprä-
genden städtebaulichen Strukturen führen, sondern eine 
gebietsverträgliche Entwicklung sichern. 
Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch 
etwa vergrößerte Baufelder oder mehr Wohneinheiten je 
Haus, würde jedoch zu einer zu starken Überformung 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
des Gebietscharakters und Überlastung der Erschlie-
ßungssysteme führen 
3.15.2  Die einzige Entwicklungsmöglichkeit wird im rückwärti-
gen Bereich um ca. 1,75 m eröffnet, d.h. eine Erweite-
rung im Bestand ist bei diesem zu realisierenden Wohn-
flächenzuwachs wirtschaftlich nicht darstellbar. Es wird 
darum gebeten, die überbaubare Grundstücksfläche im 
rückwärtigen Bereich um 2 m zu erhöhen. 
Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen 
wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur-
den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei-
chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre-
chend der charakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. 
Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa-
tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den Bun-
galow-Bereichen entlang der Delpstraße zuzuordnen. 
Die Gebäude sind als Hausgruppe bzw. Doppelhaus an-
geordnet und schließen teilweise ohne Vorgartenzone 
an die nordöstlich verlaufende Erschließungsstichstraße 
an. Durch die Anordnung und Ausformung der Gebäude 
in L-Form entstehen ruhige, abgeschirmte Gartenberei-
che. Auch wenn es in den Reihen unterschiedliche Aus-
formungen als flachgeneigtes Satteldach oder Flach-
dach gibt, sind die Dachlandschaften der jeweiligen Bun-
galow-Reihen in sich einheitlich. Die Festsetzungen er-
möglichen auch bei Umbau/Neubau diesen Haustyp, um 
das städtebaulich prägende Bild der Bungalow-Bereiche 
zu erhalten. 
Die festgesetzt Baugrenze im vorliegenden Entwurf 
zeichnet den prägenden Haustypen nach und bietet süd-
lich und östlich einen großzügigeren Zuschnitt als die ur-
sprüngliche Bebauung aus den 60er Jahren. Östlich 
wurde die Baugrenze im Planentwurf zur erneuten öf-
fentlichen Auslegung bis auf den im Plangebiet einheitli-
chen 3 m-Abstand zur seitlichen Straße erweitert. 
Der Anregung einer weiter-
gehenden Erweiterung der 
Baugrenzen wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 65 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.15.3  Eine zulässige Gebäudetiefe von nur 10 m bei einer ma-
ximalen Gebäudehöhe von nur 4 m, d.h. eingeschossig 
mit Flachdach, schränkt das Maß der baulichen Nutzung 
erheblich ein. 
Siehe 3.15.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.15.4  Breits bauseits genehmigt wurde eine überdachte Ter-
rasse mit Außenkamin, die zwischenzeitlich zu einem 
Wintergarten umgebaut wurde und somit die vorgege-
bene Gebäudetiefe in diesem Bereich um ca. 1,75 m 
überschreitet. 
Bestehende Gebäude stehen unter Bestandsschutz. Die 
festgesetzte Baugrenze setzt also nur die räumlichen 
Grenzen für Um- oder Neubaumaßnahmen und ermög-
licht weiter die gebietsprägende Bebauung durch Einzel-
häuser. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.15.5  Die zulässige Geschossfläche wird durch die restriktive 
Festsetzung der Baugrenzen auf ca. 196 m² begrenzt. 
Bezogen auf eine Grundstücksgröße von insgesamt 
743 m² entspricht das einer Geschossflächenzahl von le-
diglich 0,26 und einer realisierbaren Wohnfläche für den 
Fall des Neubaus von weniger als 150 m². Von Entwick-
lungsspielräumen und wirtschaftlich umsetzbaren Nach-
verdichtungsoptionen könne hier nicht gesprochen wer-
den. 
Siehe 3.15.2 Der Stellu ngnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.15.6  Es wird darauf hingewiesen, dass die zeichnerische 
Festsetzung „Flächen für Garagen“ nördlich des sich an 
der Delpstraße befindlichen Grundstücks nicht den ge-
samten Bestand an Garagen umfasst, da ein Teilstück 
der vorhandenen Garage nicht in die Festsetzung mit 
aufgenommen worden ist. Es wird daher angeregt, die 
Grenzen der Garagenflächen für den Bereich des Flur-
stücks Nr. 431 entsprechend dem Bestand zu erweitern 
und im Bereich des Flurstücks Nr. 200 auf die übliche 
Tiefe auszuweiten, wie in Anlage 1 dargestellt ist.   
Die besagten festgesetzten Flächen für Garage zeich-
nen die gebietstypische Bebauung von aneinanderge-
reihten Garagengebäuden nach. Die beschriebene rück-
wärtig gelegene Garage stell t hier eine Ausnahme dar 
und wurde somit nicht in die Fläche aufgenommen. Ihre 
Lage auf dem Grundstück außerhalb der Garten- und 
Vorgartenfläche macht sie jedoch weiterhin in ihrer Be-
standsform sowie als etwaigen Neuba u am selben 
Standort zulässig. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.20)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 66 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.15.7  Es wird bezweifelt, dass die Interessen aller Eigentümer 
angemessen berücksichtigt werden, da in den Berei-
chen, in denen in der Vergangenheit aufgrund des alten 
Planungsrechts schon viel ermöglicht wurde, die bauli-
chen Spielräume deutlich größer angesetzt werden als 
in den Bereichen, in denen nur untergeordnete Verände-
rungen vorgenommen wurden. 
Es hat sich gezeigt, dass die in jüngerer Zeit errichteten 
Bauvorhaben in der Aaseestadt nicht mehr effektiv in ei-
nem für das Gebiet verträglichen Rahmen begleitet wer-
den konnten. Es besteht die Gefahr einer allmählichen 
Überformung des derzeit vorherrschenden Gebietscha-
rakters mit der Folge, dass die städtebaulichen Qualitä-
ten des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wer-
den. Der Aufstellungsbeschluss des zum Bebauungs-
plan Nr. 575 von 2015 sollte einen Festsetzungsrahmen 
für eine verträgliche bauliche und strukturelle Weiterent-
wicklung in diesem Stadtbereich schaffen und die Quali-
täten der Aaseestadt für alle Bewohnerinnen und Be-
wohner sichern.  
Den Bedenken wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.21)
3.15.8  Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen der 
Dachform als Flachdach und der maximalen Gebäude-
höhe von 4 m im Bereich der Delpstraße für die Eigentü-
mer ggfs. sehr restriktiv sind und diesen somit der wirt-
schaftliche Benefit genommen werde, den ein mehr an 
Bau- oder zu schaffender Wohnfläche mit sich bringe.  
Siehe 3.15.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.15.9  Es wird angeregt, die Festsetzungen durch eine etwas 
großzügigere Festsetzung der Baugrenzen auszuglei-
chen. Hohe Einfriedungen durch Steinmauern in der nä-
heren Umgebung lassen unterschiedliche Gebäudetie-
fen, Winkelbreiten und tiefen, sowie das durchgrünte Er-
scheinungsbild durch Gartenflächen nicht wahrnehmbar 
machen. Von außen seien letztlich nur das fehlende Ge-
schoss oder das nicht vorhandene Satteldach erkenn-
bar. 
Siehe 3.15.2 Der Anregung einer weiter-
gehenden Erweiterung der 
Baugrenzen wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 67 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.15.10 Es wird angeregt, die Festsetzungen durch weniger rest-
riktive Festsetzungen in Bezug auf bauliche Nebenanla-
gen inner- oder auch außerhalb von Gartenflächen aus-
zugleichen. Durch die Festsetzung, Flachdächer mit ei-
ner standortgerechten extensiven Begrünung zu verse-
hen, erfolge eine ökologische Aufwertung, durch die ent-
sprechende Nebenanlagen sogar überkompensiert wer-
den dürften. Exemplarisch wird die Zulässigkeit von 
Swimmingpools und Gartenhäusern angeregt. 
In der Überarbeitung zur erneuten öffentlichen Ausle-
gung wurde die zulässige Fläche für Nebenanlagen auf 
15 m² erhöht (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.2.1). 
Dies soll eine vielfältigere Nutzung der Nebenanlagen 
und / oder der Gartenflächen ermöglichen. Die grund-
sätzliche Beschränkung der Fläche für Nebenanlagen 
wird beibehalten, um die starke Durchgrünung des Ge-
biets zu wahren und der nötigen Klimaanpassung städti-
scher Gebiete Rechnung zu tragen. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.22)
3.15.11 Es wird angeregt, im vorderen Bereich eine Anbau-/Er-
weiterungsmöglichkeit bis zur Grenze des Flurstücks 
einzuräumen oder alternativ eine Erweiterung des Bau-
fensters nach Osten bis zur Straße vorzunehmen, aufge-
zeigt ist. Mit Hinblick auf die Planungsziele s ollte bei 
743 m² Grundstücksfläche, eine Wohnfläche von circa 
200 m² umsetzbar sein.  
Siehe 3.15.2 Der Anregung einer weiter-
gehenden Erweiterung der 
Baugrenzen wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.16 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 
3.16.1  Die Struktur bzw. das Zusammenleben im Quartier hat 
eine ganz besondere Qualität, die durch den gemeinsam 
nutzbaren Raum der Stichstraßen, bei gleichzeitiger 
Rückzugsmöglichkeit für jede „Partei“ in den privaten, 
gut eingegrünten, uneinsehbaren Ber eichen erreicht 
wird. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.16.2  Von den derzeitigen Eigentümern ist nach Rücksprache 
mit den Nachbarn keine Erweiterung der Erdgeschosse 
um 3 Meter in die Gärten gewünscht. Die vorhandenen 
Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 68 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Wohnflächen sind ausreichend für Familien mit drei Ge-
nerationen, da man ggf. den Dachausbau mit Gau ben 
nutzt. 
3.16.3  Die auf die Grenzen gebauten Erweiterungen der Erdge-
schosse in die Gärten und insbesondere die auf den Er-
weiterungen angelegten Terrassen würde die Wohnqua-
lität in verschiedenen Punkten beeinträchtigen: 
 Der Licht- bzw. Sonneneinfall in den Reihenmittelhäu-
sern würden durch größere Schattenbereiche in Gar-
ten und auf Terrassen beeinträchtigt. 
 Es würde weniger Regenwasser ankommen. 
 Es käme zu akustischen Beeinträchtigungen bzw. 
Lärmbelästigung durch belebte erhöhte Flächen über 
den Anbauten. 
 Privatsphäre und Rückzugsbereiche der Nachbarn 
werden wesentlich durch Einsichten in andere Gärten 
bzw. Häuser beeinträchtigt. 
 Als Bewohner eines Reihenmittelhauses wü rde man 
sich „eingekeilt“ fühlen, da zu den beidseitigen Erwei-
terungen im Erdgeschoss davorliegende, mit einge-
friedete Terrassen kämen. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.16.4  Aufgrund des schmalen V orgartens der Reihenhäuser 
an der Huberstraße würde es durch eine Erweiterung 
des gegenüberliegenden Reihenhauses in den Garten 
zusätzlich von hier zu Einsicht und Lärmbelästigung 
kommen. So würden die umliegenden Bewohner von 
drei Seiten näher rücken. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 69 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.16.5  Bei den Reihenmittelhäusern ist die Erweiterung in den 
Garten aufgrund der vorhandenen Kellerein gänge nicht 
problemlos möglich. 
Im Plangebiet wurden alternative Erweiterungs-/ Aus-
baumöglichkeiten geschaffen, sodass auf individuelle 
bauliche Einschränkungen reagiert werden kann. Neben 
der Erweiterungsmöglichkeit im EG ist auch ein Dach-
ausbau möglich um auf zukünftige Anforderungen einge-
hen zu können.  
Der Stellungnahme wurde 
im vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits 
Sorge getragen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
3.16.6  Es wird darauf hingewiesen, dass ein damals geplanter 
Wintergarten auf dem benachbarten Grundstück zur 
Wahrung der nachbarlichen Interessen nur mit deutli-
chem Abstand zur gemeinsamen Grenze errichtet wer-
den durfte. 
Der Bebauungsplan trifft bodenrechtsbezogene Festset-
zungen um einen städtebaulichen Rahmen auszuformu-
lieren. Baugenehmigungsrechtliche Belange sind kein 
Regelungsinhalt des Bebauungsplans. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.16.7  Es wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des 
Erdgeschosses lediglich im Interesse von Investoren 
läge. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.8 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.16.8  Es ist zu befürchten, dass es für Familien aufgrund der 
hohen Kosten nicht mehr möglich sein wird, ein Gebäude 
oder ein Grundstück im Plangebiet zu erwerben. Inves-
toren seien bei den rasend steigenden Preisen im Vor-
teil.  
Siehe 3.11.12 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.16.9  Es wird kritisiert, dass der im Viertel vorgesehene 
Schlüssen von einer Wohneinheit pro 200 m² nicht auch 
für die Reihenhausbebauung an der Huberstraße gelten 
soll. 
Siehe 3.11.7 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 70 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.16.10 Der Charakter des Viertels habe sich in den letzten 
zehn/fünfzehn Jahren z.B. durch die massiven Verände-
rungen auf der Klausenerstraße inklusive Zunahme der 
parkenden PKWs auf der Straße deutlich verändert. 
Siehe auch 3.1.5 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anre-
gung wurde im vorliegenden Entwurf des Bebauungs-
plans bereits Sorge getragen. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)
3.17 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 
3.17.1  Siehe 3.14.1 Siehe 3.14.1 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschläge 
1.12, 1.17)
3.17.2  Siehe 3.14.2 Siehe 3.14.2 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.17.3  Siehe 3.14.3 Siehe 3.14.3 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.17.4  Siehe 3.14.4 Siehe 3.14.4 Der Stellungnahme wird
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)
3.17.5  Siehe 3.14.5 Siehe 3.14.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 71 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.17.6  Siehe 3.14.6 Siehe 3.14.6 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.17.7  Siehe 3.14.8 Siehe 3.14.8 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.18 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 
3.18.1  Die Vergrößerung der Wohnfläche durch eine Hinterbe-
bauung des Erdgeschosses der Reihenhaustypen ist 
von den Eigentümern bisher nicht gewünscht und auch 
nicht zwingend nötig. 
Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.18.2  Siehe 3.14.3 Siehe 3.14.3 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.18.3  Es wird befürchtet, dass das eröffnete Wohnbaupoten-
zial das Interesse von finanzstarken Investoren wecke, 
während sich „Normalverdiener“ die Preise nicht mehr 
leisten könnten. Es wird eine Verdrängung und Spekula-
tion mit negativen Folgen auf die Nachbarschaft befürch-
tet. 
Siehe 3.11.12 und 3.11.8 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.18.4  Siehe 3.11.1 Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 72 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.18.5  Siehe 3.11.3 Siehe 3.11.3 Die Anregung ist nicht Rege-
lungsinhalt eines Bebau-
ungsplans. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.18.6  Siehe 3.11.2 Siehe 3.11.2 Die Anregung ist nicht Rege-
lungsinhalt eines Bebau-
ungsplans. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
3.18.7  Der Bereich sei in Bezug auf die Zulässigkeit der Hinter-
bebauung und deren Nutzung als Dachterrasse bzw. der 
Errichtung einer Terrasse hinter dieser nicht vergleichbar 
mit der Goerdelerstraße. Es ergebe sich ein anderer 
Charakter, der anders geregelt werden sollte. An der Go-
erdelerstraße befänden sich lediglich reine Einfamilien-
häuser, die aufgrund ihrer Grundstücksflächen weniger 
bedeutsam für wirtschaftlich interessierte Kaufinteres-
senten seien und deren vorhandene Dachterrassen auf-
grund der eigenen Gärten nur von wenigen in Anspruch 
genommen würden. Sollten in der Huberstraße künftig 
vier Wohneinheiten je Grundstück möglich sein, würden 
Dachterrassen aufgrund des fehlenden Gartenzugangs 
für einzelne Parteien stärker genutzt als in der Goerde-
lerstraße. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellung nahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.18.8  Gegen die Hinterbebauungsoption in der Huberstraße 
spricht zudem, dass die Häuser nicht nur einen teilwei-
sen Versatz in westöstlichem Verlauf, sondern auch auf-
grund von örtlicher Topographie untereinander in unter-
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 73 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
schiedlichen Traufhöhen aufweisen. Bei einem rückwär-
tigen Ausbau des Erdgeschosses müsse dieser Niveau-
versatz zuvor ausgeglichen werden, wodurch es zu einer 
zusätzlichen Erhöhung gegenüber dem Nachbargrund-
stück käme. Somit sei eine Sicht- und Lichtminderung 
von teilweise bis zu vier Metern zu befürchten, bei einer 
aufgeständerten Solaranlage sogar noch mehr. 
3.18.9  Es wird befürchtet, dass durch den Bebauungsplan vier 
kleine bis mittelgroße Wohnungen je Grundstück zuge-
lassen werden, die für Familien zu klein und zu teuer sein 
werden und stattdessen von zahlungskräftigen Single-
und Paarhaushalten bezogen würden. Weiterhin wird 
hierin die Gefahr eines ständigen Mieterwechsels (z.B. 
im Falle von Familiengründungen) gesehen, mit dem 
eine geringere Integration neuer Mieter in die Nachbar-
schaft und ein Verlust des Charmes der funktionierenden 
Nachbarschaft der Huberstraße verbunden sei. 
Siehe 3.11.6 und 3.11.12 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvor-
schläge 1.12, 1.17.) 
3.18.10 Die schon angespannte Parksituation des ruhenden Ver-
kehrs würde sich weiter verschlimmern, wenn v.a. zah-
lungskräftige Single- und Paarhaushalte zuzögen, da 
diese meistens mehr als einen PKW mitbrächten (siehe
Klausenerstraße).  
Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)
3.18.11 Die bebaubare Vorfläche ließe in den seltensten Fällen 
zu, dass vier ebenerdige Stellflächen errichtet werden 
können. Es sei zu befürchten, dass dann Doppelhubga-
ragen errichtet werden, die jedoch nur selten genutzt 
Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 74 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
würden. In der Folge käme es zu einer weiteren Ver-
schlimmerung der Parksituation im öffentlichen Ver-
kehrsraum (siehe Klausenerstraße). 
3.18.12 Es wird gewünscht, die Regelung, dass nur eine 
Wohneinheit je 200 m² Grundst ücksfläche zulässig ist, 
auch auf den Bereich der Huberstraße auszuweiten.  
Siehe 3.11.7 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.18.13 Es wird die Sorge geäußert, dass durch den Bebauungs-
plan eine vollständige Bebauung der Gartengrenze in 
mindestens Stehhöhe erfolgen könne. Beispielhaft wer-
den genannt Anbau, Terrasse und Nebenanlagen in 
Form eines Gartenhauses. 
Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.18.14 Es wird befürchtet, dass durch den Bebauungsplan zwar 
neuer Wohnraum geschaffen werde, nicht jedoch be-
zahlbarer Wohnraum. 
Siehe auch 3.11.12 
Den Bedenken wird im vorliegenden Entwurf, soweit es 
im Rahmen eines Bebauungsplans möglich ist, Sorge 
getragen. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.18.15 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden nega-
tive Entwicklungen auf die über Jahrzehnte herange-
wachsenen Sozial- und Nachbarschaftskultur befürchtet, 
die sich v.a. aus wirtschaftlich orientiertem Wohnungs-
bau ergeben. Dieser würde meist nicht von den Eigentü-
mern selbst genutzt, sondern hochpreisig an Singles o-
der doppelverdienende Paare vermietet. 
Siehe auch 3.11.12 und 3.11.8 
Den Bedenken wird im vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplanes bereits Sorge getragen. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 75 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.19 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 
3.19.1  Die rückwärtige Bebauungsoption wird insbesondere für 
Anwohner eines zwischen zwei Grundstücken liegenden 
Grundstücks kritisch gesehen. Es sei mit erheblichen 
Lichteinbußen und einem Gefühl der Enge zu rechnen, 
wenn auf beiden benachbarten Grundstücken Erweite-
rungen realisiert würden. 
Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.19.2  Bei Verwirklichung der angedachten Nachverdichtung 
wird eine Zunahme der Lärmintensität befürchtet, die 
sich aus dem Gartenaufenthalt bis weit nach Mitternacht 
ergibt. Diese sei bereits jetzt schon erheblich. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.19.3  Im Zuge der Nachverdichtung wird ein Zuzug z.T. sehr 
unterschiedlicher Menschen mit unterschiedlichen Le-
bensstilen in das sozial homogene Wohnviertel befürch-
tet. Hierin wird eine nicht u nerhebliche Einschränkung 
der Wohn- und Lebensqualität gesehen. 
Siehe auch 3.11.8 
Den Bedenken wird im vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplanes bereits Sorge getragen. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.19.4  Es wird befürchtet, dass im Rahmen der Verdichtung na-
turbelassene Gartenflächen beseitigt und durch steril 
und leblos wirkende Betongärten ersetzt würden. Es sei 
wünschenswert, dass aufgrund der dramatischen Ver-
lauste der Artenvielfalt, insb. bei Insekten, aus ökologi-
schen Gründen so viele naturbelassenen nutzbaren Gar-
tenflächen erhalten bleiben wie möglich. 
Die starke Durchgrünung des Quartiers stellt eine städ-
tebauliche Qualität dar, die es zu schützen gilt. Das 
durchgrünte Erscheinungsbild wurde durch Nachver-
dichtungsprozesse in letzter Zeit jedoch gefährdet. Um 
dem entgegenzuwirken werden die Vorgarten und ihre 
Begrünung (mindestens zur Hälfte) im vorliegenden Ent-
wurf des Bebauungsplans festgesetzt (vgl. textliche 
Festsetzung Nr. 1.5.1, 1.5.2, 1.5.3). Darüber hi naus ist 
die Gestaltung der Vorgartenflächen durch Steinauf-
schüttungen unzulässig (vgl. textliche Festsetzung 
Nr. 1.5.1). 
Den Anregungen wird im 
vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits 
Sorge getragen. Der Stel-
lungnahme wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 76 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.19.5  Eine Erweiterung der Bauflächen stellt einen rein ge-
winnorientierten Anreiz für Investoren dar, die keine 
emotionale Wertbindung an die Erfordernisse der Region 
und die Interessen ihrer Anwohner aufbringen. Es wird 
außerdem befürchtet, dass dies zu sehr hohen Grund-
stückspreisen und Verdrängungsprozessen führt. 
Siehe 3.11.8 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.20 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 
3.20.1  Die rückwärtigen Erweiterungen führen durch die mögli-
che Nutzung ihrer Flächen als Dachterrassen zu erheb-
lichen Einsichtsmöglichkeiten in die danebenliegenden 
Grundstücke und Häuser / Wohnungen und beeinträch-
tigen so die Privatsphäre der Nachbarn ganz erheblich. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Ste llungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.20.2  Die Nachbargrundstücke sind von einer erheblichen Ver-
schattung, insbesondere im eigenen Terrassen- und 
Wohnbereich betroffen, gerade wenn Aufbauten (große 
Sonnenschirme / -segel) auf den Dächern / Dachterras-
sen der rückwärtigen Erweiterungsbereiche angebracht 
werden. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.20.3  Siehe 3.14.3 Siehe 3.14.3 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.20.4  Es wird befürchtet, dass die Anforderungen an den Stell-
platzschlüssel seitens der Bauherren zwar erfüllt werden 
können (Abkaufmöglichkeit , sog. Doppelparker), diese 
jedoch in der Realität nicht genutzt würden. Hinzu 
komme, dass künftige Wohnprojekte in ihrer Konzeption 
Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 77 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
auf gutverdienende, kinderlose Paar ausgelegt würden, 
die regelmäßig ein KFZ/Person hätten. So würde der be-
reits angestiegene Autoverkehr weiter erhöht. 
3.20.5  Eine weitere Verdichtung der in den Reihenhausberei-
chen schon engen Bebauung führt zu erheblichen Lärm-
und Emissionsbelästigungen und sorgt damit unweiger-
lich für Unfrieden unter den Nachbarn. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.20.6  Durch die rückwärtige Bebauung geht insgesamt gese-
hen viel Bepflanzung/Grün verloren („Zubetonieren“). 
Dies schadet der Umwelt, dem Luftklima, der vorhande-
nen Tierwelt und damit auch der Wohnqualität. 
Siehe 3.3.7 und 3.3.5 Den Anregungen wird im 
vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits 
Sorge getragen. Der Stel-
lungnahme wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)
3.20.7  Rückwärtige Erweiterungen auf den Nachbargrundstü-
cken führen auf einem dazwischenliegenden Grundstück 
ohne rückwärtige Erweiterung zu einem Gefühl der Ein-
zwängung von beiden Seiten- Besonders gravierend 
wird dies bei weiteren Grenzbebauungen (Gartenhütten 
von bis zu 10 qm, massive Zäune, Sichtschutze) und ins-
besondere Aufbauten auf den rückwärtigen Erweite-
rungsbauten. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.20.8  Siehe 3.18.3  Siehe 3.18.3 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 78 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.20.9  Es wird zu bedenken gegeben, dass die Häuser für die 
bestehenden Wohnkonstellationen groß genug sind. 
Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.20.10 Die derzeitigen Reihenhausbewohner und - eigentümer 
an der Huberstraße wünschen die Erweiterungsoptionen 
des Bebauungsplans nicht, sondern lediglich die Wah-
rung des bisherigen Zusammenlebens und den Fortbe-
stand der familiengeprägten Anwohnerstruktur. 
Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.20.11 Es wird angeregt, die rückwärtigen Erweiterungsmög-
lichkeiten für Reihenhäuser auf der Huberstraße wieder 
zurückzunehmen und auch die Aufteilung bisher einzel-
ner Reihenhäuser in vier Wohneinheiten perspektivisch 
zu unterbinden. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.6 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.21 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 
3.21.1  Der Aspekt der behindertengerechten bzw. altersgerech-
ten Möglichkeit, moderate Umbauten / Erweiterungen 
von Einfamilienhäusern / Doppelhaushälften vorzuneh-
men, sollte im Bebauungspla n mehr Berücksichtigung 
finden. 
Der Bebauungsplan trifft bodenrechtsbezogene Festset-
zungen um einen städtebaulichen Rahmen auszuformu-
lieren. Der hier angesprochene Aspekt der behinderten-
gerechten bzw. altersgerechten Möglichkeit des Um-
baus / der Erweiterung von EF / DH ist somit kein Rege-
lungsinhalt eines Bebauungsplans. Vielmehr handelt es 
um eine architektonische Planung, die sich dem städte-
baulichen Rahmen des Bebauungsplans anpassen 
muss. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 79 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.21.2  Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan
nicht die Möglichkeit einräumt, den ebenerdigen Zugang 
der 60er-Jahre-Häuser alters- oder behindertengerecht 
umzubauen, bzw. dies nur mit sehr hohem baulichen o-
der fina nziellen Aufwand ermöglicht. Dies verhindere 
Generationenwohnen innerhalb einer Familie und die 
praktische Anpassung an sich verändernde Lebenssitu-
ationen. 
Einzelne Baumaßnahmen, wie bspw. ein angesproche-
ner ebenerdiger Zugang, werden im Einzelfall im nach-
gelagerten bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungs-
verfahren geprüft. 
Die Anregung stellt keinen städtebaulichen Anspruch 
und somit keinen Regelungsinhalt eines Bebauungs-
plans dar. 
Siehe auch 3.21.1 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.21.3  Es bestehen Bedenken, dass die Baufenster der Doppel-
häuser an der Beckstraße sehr eng gesetzt wurden und 
wenig Spielraum zur Erweiterung und Anpassung geben. 
Dies verhindere eine bedarfsgerechte Anpassung der 
Gebäude für jetzige Eigentümer im Alter oder mit ent-
sprechender Behinderung. In der Folge könnten Eigen-
tümer zum Verkauf der Immobilie zum höchstmöglichen 
Preis gezwungen werden und verdrängt werden, um sich 
einen adäquaten Ersatz leisten zu können. 
Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruk-
turen hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgrup-
pen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung
Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifi-
ziert. Zu diesen zählen auch die südlich gelegenen Häu-
ser, welche überwiegend eine gradlinige Häuserstellung 
ohne Versprünge aufweisen. Diese städtebauliche An-
ordnung wird als c harakteristisch angesehen. Im Sinne 
der Gleichbehandlung wurde das östlich angrenzende 
Baufenster der Häuserreiche etwas erweitert und wahrt 
nun einen 3 m-Abstand zur Beckstraße. 
Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die 
Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge-
biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent-
wicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig 
steuert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden wird bereits eine höhere städtebauliche 
Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstan-
dene ursprüngliche Bebauung aufweist. In kleinräumli-
cher Untersuchung wurden Teilgebiete identifiziert, die in 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 80 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charakte-
ristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientie-
ren sich in ihrer Form und Flächenausweitung nah an 
den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche um 
den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wah-
ren. Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nach-
haltig und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Ent-
wicklung des Wohn- und Lebensraumes und beispiels-
weise energetisch notwendigen Sanierungen Sorge tra-
gen zu können. Eine stärkere Verdichtung als aktuell 
festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. i n 
Garten- oder Vorgartenbereichen) oder mehr Wohnein-
heiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Über-
formung des Gebietscharakters, Überlastung der Er-
schließungssysteme und nicht zuletzt einem unange-
messenen Verlust an Wohnqualität führen. 
Siehe auch 3.11.8 und 3.21.1 
3.21.4  Es wird angeregt, Anbauten im Erdgeschoss zu ermögli-
chen, um einen ebenerdigen Zugang, z.B. über die Ga-
rage oder Gärten, zu ermöglichen. 
Siehe auch 3.21.3 
Ebenerdige Anbauten im Rahmen der Baugrenzen sind 
zulässig. Der Bestand des betreffenden Grundstück s 
bleibt aktuell hinter der zukünftig festgesetzten bebauba-
ren Grundstücksfläche zurück. 
Der Anregung einer weiter-
gehenden Ermöglichung von 
Anbauten wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
3.21.5  Es wird angeregt, die schon bestehenden Garagen des 
sich im Planungsgebiet befindlichen Wohnhauses in die 
Baufenster aufzunehmen, um ein langfristiges Wohnen 
im Zuhause und Generationenwohnen zu ermöglichen. 
Denkbar ist ein Versatz der Baufenster wie bei den Rei-
henhäusern. 
Siehe 3.21.3 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 81 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.22 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 
3.22.1  Siehe 3.14.3 Siehe 3.14.3 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.22.2  Siehe 3.18.3  Siehe 3.18.3 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.22.3  Siehe 3.11.8  Siehe 3.11.8 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.22.4  Siehe 3.18.10 Siehe 3.18.10 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)
3.22.5  Es wird im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans
und der erwarteten Verdichtung in Zukunft ein Verlust 
der sozialen Kontrolle, die aktuell vorherrscht, befürchtet. 
Dies würde sich u.a. belastend auf alleinerziehende El-
tern auswirken. 
Siehe 3.11.8 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.22.6  Siehe 3.14.8 Siehe 3.14.8 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 82 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.23 Privatperson (Schreiben vom 09.06.2022) 
3.23.1  Es wird kritisiert, dass es durch den Bebauungsp lan 
künftig nicht mehr möglich sein wird, in den Wohnhäu-
sern an der Beckstraße das geplante Wohnen als Mehr-
generationenprojekt umzusetzen. Der Bebauungsplan
stünde einer barrierefreien und rollstuhlgerechten Nut-
zung (z.B. Einbau eines Aufzuges mit entsprechend gro-
ßen Bewegungs- und Manövrierflächen) bei gleichzeiti-
ger Sicherstellung der heute üblichen Platzbedarfe jun-
ger Familien entgegen. 
Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die
Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge-
biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent-
wicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig 
steuert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund 
und Boden wird bereits eine höhere städtebauliche 
Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstan-
dene ursprüngliche Bebauung aufweist. In kleinräumli-
cher Untersuchung wurden Teilgebiete identifiziert, die in 
ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charakte-
ristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientie-
ren sich in ihrer Form und Flächenausweitung nah an 
den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche um 
den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wah-
ren.  Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nach-
haltig und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Ent-
wicklung des Wohn- und Lebensraumes und beispiels-
weise energetisch notwendigen Sanierungen Sorge tra-
gen zu können. Eine stärkere Verdichtung als aktuell 
festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. i n 
Garten- oder Vorgartenbereichen) oder mehr Wohnein-
heiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Über-
formung des Gebietscharakters, Überlastung der Er-
schließungssysteme und nicht zuletzt zu einem unange-
messenen Verlust an Wohnqualität führen. 
Siehe auch 3.21.1 und 3.21.2 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 83 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.23.2  In den letzten 20 Jahren sind alle Kinder aus dem Quar-
tier ausgezogen, der Zuzug von Familien mit Kindern ist 
kaum wahrnehmbar. Um sicherzustellen, dass die Aa-
seestadt wieder ein Zuhause für normalverdienende Fa-
milien mit Kindern wird, muss sichergestellt werden, 
dass neben dem Familienwohnbedarf auch der Bedarf 
an seniorengerechten / barrierefreien Wohnflächen in 
den Häusern realisierbar ist. Der Bebauungsplan nehme 
hierauf und auf ähnliche Problematiken zu wenig Rück-
sicht.  
Siehe 3.21.1, 3.21.2 und 3.23.1 Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
3.23.3  Es wird kritisiert, dass der Bebauungsplan nicht die lang-
jährige Nutzung des Garagenvorplatzes und der Gara-
genanlage der Wohnhäuser als Abstellfläche für z.B. 
Elektrorollstühle, Rollatoren und andere Hilfsmittel ge-
währleistet. Eine bauliche Anpassung der Garagen an 
die künftigen Notwendigkeiten ist nach dem Bebauungs-
plan nicht möglich. 
Die aktuell in den Gartenzonen der betroffenen Grund-
stücke liegenden Garagen außerhalb der zukünftigen 
Baugrenzen stehen unter Bestandsschutz. Die zukünftig 
festgesetzten Baugrenzen ermöglichen bei Um/Neubau 
die Errichtung von Garagen innerhalb dieser Grenz en. 
Der aktuelle Bestand des betreffenden Grundstückes 
bleibt aktuell hinter der zukünftig festgesetzten bebauba-
ren Grundstücksfläche zurück, sodass eine eventuell nö-
tige Errichtung von größeren Garagen möglich bleibt.  
Darüber hinaus sind nach der textlichen Festsetzung
Nr.  1.2.1 Nebenanalgen im Sinne des § 14 BauNVO mit 
einer Grundfläche von 15m² Gartenbereich zulässig. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.23)
3.23.4  Um dem Bedarf an seniorengerechten / barrierefreien 
Erfordernissen zu entsprechen, wird angeregt, die Rück-
seite der Garage als Begrenzung der Bebauungstiefe im 
Bebauungsplan festzusetzen.  
Siehe 3.21.3 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.23)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 84 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.24 Privatperson (Schreiben vom 09.06.2022) 
3.24.1  Es wird befürchtet, dass der Bebauungsplan zu wirt-
schaftlich motiviertem Grundstückserwerb durch Inves-
toren und sich hieraus Verdrängungsprozesse und Leer-
stände bzw. Spekulation ergeben können.  
Siehe 3.11.8, 3.11.12 und 3.3.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.24.2  Durch die durch den Bebauungsplan gegebene rückwär-
tige Erweiterungsmöglichkeit und die damit praktisch 
kaum zu untersagende Nutzung einer Dachterrasse wird 
die Privatsphäre der im Nachbarhaus lebenden Men-
schen im Außen- und Innenraum in erheblichem Maße 
eingeschränkt.  
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.24.3  Erfolgen rückwärtige Erweiterungen auf den zwei Nach-
bargrundstücken eines Grundstücks ohne rückwärtige 
Erweiterung, entsteht ein Gefühl der Einengung durch 
beide Seiten, das durch massive Zäune, Sichtschutze 
(auch auf den als Terrasse genutzten Flächen der Erwei-
terungsbauten) und Schuppen bis 10 m² intensiviert wird.
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.24.4  Durch rückwärtige Erweiterungen sind erhebliche Ver-
schattungen im eigenen Terrassen- und Wohnbereich zu 
befürchten. Diese werden durch Aufbauten auf den Dä-
chern oder Dachterrassen der rückwärtigen Erweite-
rungsbauten verstärkt. 
Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 85 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.24.5  Durch die rückwärtige Bebauung an allen Gebäuden 
kommt es zu starker Versiegelung, wodurch Sickerwas-
serflächen verringert sowie die Umwelt (Luftklima, 
Grundwasser, Tierwelt,…) und damit auch die Wohnqua-
lität geschädigt werden. 
Siehe 3.3.7, 3.11.1, 3.11.2 und 3.11.7  Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschläge 
1.11, 1.17)
3.24.6  Es wird kritisiert, dass die Begrenzung der Wohneinhei-
ten auf je eine Wohneinheit je 200 m² Grundfläche nicht 
auch für die Reihenhäuser an der Huberstraße gilt, ob-
wohl die Grundstücke wesentlich kleiner seinen als die 
an der Klausenerstraße. 
Siehe 3.11.7 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.24.7  Siehe 3.16.2 Siehe 3.16.2 Der Stellungnahme wird
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.24.8  Es wird befürchtet und kritisiert, dass aus einer bisheri-
gen Reihenhauseinheit durch Abriss oder Kernsanierung 
künftig zwei Reihenhauseinheiten mit jeweils zwei 
Wohneinheiten entstehen können. Kritisiert wird v.a. ein 
großer Zuwachs an den kleineren Stichstraßen der Hu-
berstraße. 
Siehe 3.11.6 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.24.9  Es steht zu befürchten, dass die Regelung zu den Park-
platzerfordernissen einen großen Zuwachs an Wohnein-
heiten nicht verhindern kann (ggfs. Abkaufmöglichkeit 
und sog. Doppelparker). Gerade Doppelparker werden 
in der Praxis nach Erfüllung der Parkplatzanforderung 
kaum genutzt (siehe Klausenerstraße), stattdessen wird 
sich die ohnehin schon angespann te Parkplatzsituation 
Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 86 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
im Umfeld der Huberstraße, Klausenerstraße noch wei-
ter verschärfen. 
3.24.10 Neben der steigenden Lärmbelastung wird auch die 
Emissionsbelästigung zunehmen, was zu Streit und Un-
frieden führen wird. 
Siehe 3.1.5 
Darüber hinaus wird auf Punkt 8.4.1 (Straßenverkehrs-
lärm) und 8.4.5 (Lufthygienische Verhältnisse) des Um-
weltberichtes als Teil der Begründung hingewiesen. Die 
am stärksten belastete Zone entlang der Mecklenbecker 
Straße führt zu immissionsschutzrechtlichen Festsetzun-
gen (1.7) in diesem Gebiet. Darüber hinaus erkennt der 
Umweltbericht keine nach Bundesimmissionsschutzge-
setz unzulässigen Belastungen durch Lärm oder Luf-
timmissionen im Plangebiet.  
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits Sorge ge-
tragen. Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschläge 
1.13, 1.17) 
3.24.11 Es wird befürchtet, dass die ohnehin schon hohen 
Grundstückswerte durch die rückwärtigen Erweiterun-
gen und die damit einhergehende Erhöhung der Bauflä-
chen erneut enorm steigen werden. Der Wohnraum 
werde dann noch weniger bezahlbar, sodass sich eine 
normalverdienende Familie bzw. ein Normalverdiener 
ein Reihenhaus an der Huberstraße nicht mehr leisten 
könne. 
Siehe 3.11.1,3.11.12 und 3.11.8 Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits Sorge ge-
tragen. Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.24.12 Siehe 3.19.4 Siehe 3.19.4 Den Anregungen wird im 
vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits 
Sorge getragen. Der Stel-
lungnahme wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 87 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.24.13 Es wird angeregt, die angedachten rückwärtigen Erwei-
terungsmöglichkeiten für die Reihenhäuser an der Hu-
berstraße wieder zurückzunehmen. 
Siehe 3.11.1 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
3.25 Privatperson (Schreiben vom 09.06.2022) 
3.25.1  Es wird die Befürchtung geäußert, dass durch den Be-
bauungsplan eine Verdrängung von Familien, Auszubil-
dende, Studenten und älteren Generationen im Viertel 
initiiert werden könnte, da dieser fördere, dass finanz-
starke Investoren noch besser verdienen könnten. Hier-
durch würden die gewachsene Sozialstruktur und Sozi-
alkultur verändert und gegenseitige Rücksicht / Anteil-
nahme am Leben verringert werden. Zudem wird ein 
Verlust der vorhanden sozialen Durchmischung befürch-
tet. 
Siehe 3.3.1, 3.11.1, 3.11.12 und 3.11.8 
Der Stellungnahme wird im vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits Sorge getragen. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.25.2  Darüber hinaus wird befürchtet, dass sich somit der An-
teil (teilweise) leerstehender Wohnungen erhöhen 
werde. 
Der vorliegende Entwurf setzt städtebauliche Rahmen-
bedingungen für ein bestehendes, funkti onal und sozial 
gut funktionierendes Wohnquartier. Dem faktischen Ge-
bietscharakter entsprechend wurde ein Reines Wohnge-
biet festgesetzt. Die Befürc htung des zunehmenden 
Leerstands wird nicht geteilt, da bisher keine Leerstands-
Tendenz zu erkennen ist und d ie innerstädtische Lage 
des Quartiers auch zukünftig zu hoher Attraktivität führen 
wird. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.24)
3.25.3  Es wird befürchtet, dass die Mieten bereits unerschwing-
lich für die Unter- und Mittelschicht sind und sich dies 
durch den Bebauungsplan verstärken werde.  
Siehe 3.11.12 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 88 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.25.4  Es wird die Befürchtung geäußert, dass die Verdichtung 
zu einer noch stärkeren Erhöhung des Verkehrs- und 
Parkaufkommens auf den Straßen führe. Dies nimmt öf-
fentlichen Begegnungsraum für junge und alte Men-
schen und erhöht die Gefahren für ältere Menschen und 
Kinder. 
Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)
3.25.5  Es wird ein Verlust der sozialen Kontrolle durch den Zu-
zug neuer Mieter / Eigentümer befürchtet, der sich aus 
einem fehlenden Interesse an der Nachbarschaft / dem 
Nachbarschaftsleben ergebe.  
Siehe 3.3.9 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.25.6  Infolge der durch den Bebauungsplan befürchteten Initi-
ierung eines Verdrängungsprozesses, werden erhöhte 
Fahrkosten für die künftig Verdrängten erwartet, 
wodurch v.a. die Unter- und Mittelschicht belastet würde. 
Damit einher gingen zudem erhöhte Fahrtzeiten. 
Siehe 3.11.12. Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.25.7  Es wird kritisiert, dass durch die durch den Bebauungs-
plan ermöglichten Vergrößerungen der bebauten Flä-
chen eine erweiterte Bodenversiegelung erfolge. Stein-
gärten oder Terrassen verstärken dies. Dies wirke sich 
negativ auf die Artenvielfalt sowie die Kühlung der Stadt 
aus und würde zu Problemen bei Starkregenereignissen 
führen. Diese würden v.a. die nächsten Generationen 
betreffen. 
Siehe 3.1.3, 3.3.7, 3.11.1 und 3.13.1 Den Bedenken wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)
3.25.8  Es wird befürchtet, dass durch die Möglichkeit, Erweite-
rungsbauten 3 m in den Garten hinein zu errichten und 
die Anzahl der Wohneinheiten zu erhöhen, alte Struktu-
ren (z.B. im Bestand der Reihenhäuser) zerstört werden. 
Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.10)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 89 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.25.9  Durch die Erhöhung der Wohneinheiten / Erweiterung 
von Gebäuden werden eine zunehmende Verschattung 
mit nachteiligen Effekten auf die Flora und Fauna sowie 
eine Zunahme der Bodenversiegelung und Parkplatz-
probleme befürchtet. 
Siehe 3.11.1 und 3.25.7 Den Bedenken wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschläge 
1.11, 1.13)
3.25.10 Es wird angeregt, die Straßen des Viertels verkehrsbe-
ruhigt anzulegen und 2 m breite Rad- und Gehwege an-
zulegen, um somit den Begegnungsraum für die Men-
schen im Viertel zu erhalten. 
Der vorliegende Bebauungsplan setzt städtebauliche 
Rahmenbedingungen zur gebietsverträglichen Entwick-
lung des Quartiers. Die bauliche, funktionale und städte-
bauliche Struktur wird als charakteristisch angesehen 
und soll erhalten werden. Im vorliegenden Bebauungs-
plan werden verkehrstechnisch allein Aussagen zum 
Verkehrsraum getroffen. Darüber hinaus gibt es seitens 
der Stadt keine Pläne eine grundsätzliche Umstrukturie-
rung der Infrastruktur im Quartier durchzuführen (siehe 
auch Stellungnahme des Amts für Mobilität und Tiefbau 
2.5.4). 
Den Anregungen wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)
3.25.11 Es wird angeregt, in der Klausenerstraße einen öffentli-
chen Kindergarten, ein Heim für Menschen mit Behinde-
rungen und eine Unterkunft für Asylbewerber zu errich-
ten. 
Siehe auch 3.25.10 
Die Festsetzungen zur Dichte (Baugrenzen, zulässige 
Gebäudehöhen, GRZ und maximale Anzahl der zulässi-
gen WE) im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans 
sollen eine Überlastung der vorhandenen Infrastruktur 
verhindern. Die Grundstücke im Plangebiet sind nahezu 
vollständig i n privater Hand, sodass momentan keine 
städtischen Grundstücke zu weiterer sozialer Infrastruk-
tur zur Verfügung stehen. 
Im Rahmen der Festsetzungen ist grundsätzlich die Er-
richtung einer Kinderbetreuungseinrichtung, Unterkünfte 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 90 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
für Asylsuchende und Einrichtungen des betreuten Woh-
nens möglich. Es ist jedoch bewusst davon Abstand ge-
nommen worden Baufelder auszuweiten um bspw. e ine 
größere Kita zu realisieren, da dies auch wieder eine um-
fangreichere Wohnbebauung ermöglicht hätte und kein 
Grundstück aufgrund der Eigentumsstruktur eine beson-
dere Eignung für eine Kita zeigte. Einrichtungen der 
Großtagespflege sind jedoch in den baulichen Anlagen 
möglich. 
3.25.12 Durch den Bebauungsplan wird viel Wohnraum für wenig 
Menschen, die zudem auch vielfach noch wenig anwe-
send sind, geschaffen. Hierdurch werde mittelfristig und 
langfristig ein elitärer, Umweltschutz ignorierender und 
dissozialer Stadtteil forciert. Dies werde durch die von 
der Stadt vorgelegten Gutachten auch nicht wiederlegt.  
Siehe 3.11.8 
Die Sorge kann nicht nachvollzogen werden. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.26 Privatperson (Schreiben vom 05.06.2022) 
3.26.1  Es wird angeregt, bei den Reihenhäusern im Umfeld der 
Delpstraße eine Teilung der vorhandenen Parzellen aus-
zuschließen, um eine Verdopplung der notwendigen 
PKW-Stellplätze zu vermeiden. Diese würden große 
Teile der Vorgartenzonen beanspruchen, wodurch das 
im Bebauungsplan formulierte Ziel des Erhalts des be-
grünten Gebietscharakters konterkariert würde. 
Siehe 3.11.6 und 3.1.5 Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschläge 
1.12, 1.13)
3.26.2  Es wird darauf hingewiesen, dass die Flächen vor den 
Reihenhaus-Garagen zur Huberstraße als Privatbesitz 
gekennzeichnet sind, obwohl sich diese noch im städti-
schen Besitz befänden. Es sei nicht vermittelbar, sich 
Es besteht aus Sicht der Verwaltung kein Interesse der 
Allgemeinheit am Eigentum der Flächen vor den Gara-
gen. Vor diesem Hintergrund ist eine Veräußerung der 
Flächen an die Garageneigentümer beabsichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 91 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Flächen vor der eigenen Garage ausparzellieren zu las-
sen oder Flächen vor fremdem Garagen zu erw erben. 
Lediglich die neben den Garagenzufahrten liegenden 
Restflächen könnten sinnvoll als selbstständig funktio-
nierender privater PKW-Stellplatz veräußert werden. 
Siehe auch 3.11.11 
3.27 Privatperson (Schreiben vom 05.06.2022) 
3.27.1  Da durch den Bebauungsplan größere Bauflächen für 
die Reihenhäuser an der Huberstraße und den umlie-
genden Straßen ermöglicht werden, werden diese Flä-
chen für Investoren interessanter, in Folge dessen wird 
eine zunehmende Gentrifizierung und deutliche Verän-
derung der langfristig gewachsenen familiären Sozial-
struktur in der Aaseestadt befürchtet. Beispielhaft wird 
auf die Entwicklung an der Klausenerstraße verwiesen. 
Siehe 3.11.1, 3.11.12 und 3.11.8 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
3.27.2  Die durch die Neufassung des Bebauungsplans einge-
räumte zusätzliche Flächenversiegelung und deutliche 
Reduktion der Gartenfläche werden unter den Gesichts-
punkten des Umweltschutzes (Lebensraum für Vögel, In-
sekten, Säugetiere) und der Erholung kritisch gesehen. 
Siehe auch 3.11.1 und 3.3.7 
Den Aspekten des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpas-
sung wird unter anderem durch die Pflicht zur Errichtung 
von Photovoltaikanlagen auf Neubauten und ggf. im Be-
stand, durch die Sicherung und Begrünungspflicht der 
Vorgarten- und Gartenflächen und begrenzende Bau-
grenzen, sowie Bauhöhen im Rahmen des Bebauungs-
plans Sorge getragen. Gleichzeitig wird so auch die Auf-
enthaltsqualität in direkter Nähe zum Aasee gesichert. 
Den Anregungen wird im 
vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits 
Sorge getragen. Der Stel-
lungnahme wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)
3.27.3  Es wird befürchtet, dass sich die Anzahl der Wohnein-
heiten im Plangebiet in Folge des Bebauungsplans erhö-
hen wird und sich somit die aktuell bereits vorhandene 
Siehe 3.11.1 und 3.1.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 92 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
schwierige Verkehrs- und insbesondere Parkplatzsitua-
tion weiter verschlechtern werde. 
3.27.4  Durch die Neufassung des Bebauungsplans und das da-
mit zu erwartende deutlich erhöhte Parkplatz- und Ver-
kehrsaufkommen in der Aaseestadt werde die Einrich-
tung neuer verkehrstechnischer Infrastrukturen, insbe-
sondere Ladestationen für KFZ mit E- Antrieb, in den 
kommenden 10-20 Jahren sehr erschwert.  
Dabei sei nicht zu erwarten, dass die Aaseestadt in Zu-
kunft von Menschen bewohnt werde, die auf ein eigenes 
Kfz verzichten möchten oder dazu aus finanziellen Grün-
den gezwungen seien. 
Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 93 von 130 
4  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 575 wurde vom 09.05. bis einschließlich 09.06.2022 durchgeführt. 
Im Folgenden werden die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.1 Landesbüro der Naturschutzbände NRW: BUND Kreisgruppe Münster (Schreiben vom 19.05.2022) 
4.1.1  Es wird angeregt, klarzustellen, dass auch für Bestands-
vorhaben eine Umwandlung von Gärten in Schottergär-
ten untersagt ist.  
Die textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 formuliert: „[…] Die 
Gestaltung der Vorgartenflächen durch Steinaufschüt-
tungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig […]“ 
Diese Formulierung wird als hinreichend spezifisch be-
trachtet.
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.25)
4.2 Geologischer Dienst NRW (Schreiben vom 12.05.2022) 
4.2.1  Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei 
Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der 
Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu er-
halten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordring-
lich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu 
lagern und später wieder einzubauen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.3 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 09.05.2022) 
4.3.1  Es werden keine Einwände geäußert, jedoch darauf hin-
gewiesen, dass die Stellungnahme nur für die Richtfunk-
verbindungen des Telekomnetzes gilt und die Firma 
Ericsson Service GmbH, sofern nicht schon geschehen, 
in die Anfrage einbezogen werden sollte. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 94 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.4 Städtische Denkmalbehörde (Schreiben vom 10.05.2022 sowie Nachtrag vom 09.06.2022) 
4.4.1 Bodendenk-
malpflege 
Es wird angeregt, den Hinweis über den Umgang und 
das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern im B-Plan wie folgt zu formulieren:  
„Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Müns-
ter/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafts-
verband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfa-
len, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle 
ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).“ 
Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.2) zu Bo-
dendenkmälern wurde aufgenommen. Zur erneuten Of-
fenlegung erfolgte eine redaktionelle Anpassung an das 
am 01.06.2022 in Kraft getretene neue Denkmalschutz-
gesetz. 
Der Anregung wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.4.2 Baudenkmal-
pflege 
Derzeit wird der Denkmalwert einzelner Gebäude geprüft 
und es ist davon auszugehen, dass sich in dem Gebiet 
Denkmäler befinden. Neue Erkenntnisse müssen ent-
sprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. 
Die städtische Denkmalbehörde wird darüber informie-
ren. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.5 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Stadtverband Münster (Schreiben vom 07.06.2022) 
4.5.1  Es wird dringend angeregt, Bestandsbäume im Bebau-
ungsplan festzusetzen, da sowohl entlang der Mecklen-
becker Straße als auch innerhalb des Quartiers noch re-
lativ viele Altbäume vorhanden seien. 
Der prägende Baumbestand entlang der Mecklenbecker 
Straße befindet sich auf städtischem Grund. Der Baum-
erhalt und die Baumpflege sind Ziel der Stadt Münster, 
sodass diese Bäume keinen zusätzlichen Schutz benöti-
gen. 
Das Plangebiet wurde erneut auf Bäume überprüft, die 
aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert und somit 
Der Anregung zur Festset-
zung von Bäumen aus städ-
tebaulichen Gründen wurde 
gefolgt. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 95 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b im Bebauungsplan festgesetzt 
werden können. Diese Überprüfung hatte die Festset-
zung einer Stieleiche im Eckbereich Delpstraße / Ge-
schwister-Scholl-Straße im vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans zur Folge. Diese Stieleiche zeugt von 
einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort ansässi-
gen Gärtnerei. 
4.5.2  Es wird befürchtet, dass im Rahmen von Nachverdich-
tungsmaßnahmen der komplette Baum- und Strauchbe-
stand auf den Grundstücken entfernt werde, woraus sich 
verheerende Auswirkungen auf die Tierwelt und auf das 
Klima und die Luftqualität im dicht bebauten Bereich er-
geben. 
Die festgesetzten Baugrenzen sind sehr nah am Bestand 
orientiert. Dies gewährleistet, dass der Grad der Versie-
gelung im Quartier auch bei möglichen baulichen Maß-
nahmen (z.B. zur Anpassung an gewandelte Wohnver-
hältnisse) zukünftig verhältnismäßig gering bleibt. Zu-
sätzlich sichern die festgesetzten Garten-/ Vorgartenzo-
nen mit teilweise Begrünungspflichten die hohe Durch-
grünung des Gebiets. 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft 
die voraussichtlich im Jahr 2023 eingeführte Satzung
zum Schutze und zur Entwicklung des Baumbestands in 
der Stadt Münster zu berücksichtigen sein wird (siehe 
Vorlage Nr. V/0038/2022) 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)
4.5.3  Es wird angeregt, das Thema Baumfällungen im Kapitel
8.4.5 der Begründung unter dem Punkt „Klima“ aufzu-
nehmen. 
Die aus städtebaulichen Gründen erhaltenswerten 
Bäume und die gebietsprägenden Bäume auf öffentli-
chem Grund sind durch Festsetzungen oder die öffentli-
che Hand geschützt (siehe 4.5.1 und 4.5.2). 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft 
die voraussichtlich im Jahr 2023 eingeführte Satzung 
zum Schutze und zur Entwicklung des Baumbestands in 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.26)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 96 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
der Stadt Münster zu berücksichtigen sein wird (siehe 
Vorlage Nr. V/0038/2022) 
4.5.4  Es wird darauf hingewiesen, dass der wertvolle Baumbe-
stand, sofern er auf privatem Grund stockt, keinerlei 
Schutz unterliegen würde, da kein einziger Baum der Pri-
vatgrundstücke festgesetzt sei und die Flächen mi einem 
Pflanzgebot nur einen sehr geringen Anteil der Flächen 
ausmachen würden, wobei der prägende Bereich an der 
Mecklenbecker Straße nicht umfasst werde.  
Siehe 4.5.1 und 4.5.3 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.26)
4.5.5  Es wird angeregt, die Flächen mit Pflanzgeboten um die 
Bereiche auszuweiten, in denen prägender Baumbe-
stand vorhanden ist, sofern eine Festsetzung der Bäume 
nachträglich aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar 
sei. (Mecklenbecker Straße, zwischen den Häusern an 
der Maringstraße und Klausenerstraße sowie der Klau-
senerstraße und der Bonhoefferstraße). 
Der angesprochene Baumbestand entlang der Mecklen-
becker Straße befindet sich auf öffentlichem Grund. 
Siehe auch 4.5.1 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.26)
4.5.6  Es wird darauf hingewiesen, dass der Aasee für viele 
Fledermausarten einen hochwertvollen Nahrungsraum 
darstelle und sicher anzunehmen sei, dass in den vor-
handen Wohngebäuden Fledermausquartiere vorhan-
den seien. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.5.7  Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 3.3 „Ar-
tenschutz“ dahingehend zu konkretisieren, dass direkt 
darauf hingewiesen wird, dass im Vorfeld von Abbruch-
arbeiten eine Kontrolle auf das Vorhandensein von Fle-
dermausquartieren und Brutvögeln zu erfolgen hat, um 
nicht gegen die Gebote des Artenschutzes zu verstoßen. 
Der textliche Festsetzung Nr. 3.3 „Artenschutz“ wurde im 
Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung wie 
folgt ergänzt: „Im Vorfeld entsprechender Arbeiten ist 
eine Kontrolle auf das Vorhandensein geschützter Arten 
notwendig.“ 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 97 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.6 LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen (Schreiben vom 09.06.2022 
4.6.1  Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im April 2021 
für verschiedene Objekte innerhalb der Einfamilienhaus-
siedlung Verfahren zur Überprüfung der Denkmalwerte 
von Einzelobjekten im Plangebiet eingeleitet wurden. Ab-
schließende Bewertungen, aus denen sich bei der Auf-
stellung des Bebauungsplans zu berücksichtigende 
denkmalfachliche Belange ableiten lassen ließen, lägen 
jedoch noch nicht vor. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.6.2  Es wird darauf hingewiesen, dass der Aaseestadt als 
erstes neu angelegtes Wohngebiet der Nachkriegszeit in 
Münster eine besondere ortshistorische und architekto-
nische Bedeutung zukommt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.6.3  Es wird darüber informiert, dass sich die Aaseestadt 
auch heute noch, trotz vereinzelter baulicher Eingriffe –
in ihrer städtebaulichen Struktur und auch in ihren Sied-
lungsbestandteilen weitgehend bauzeitlich darstelle und 
anschaulich die städtebauliche Entwicklung Münsters 
dokumentiere. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.6.4  Die Aaseestadt sei aufgrund ihres aufgelockerten Sied-
lungscharakters noch ganz geprägt vom städtebaulichen 
Leitbild der Dezentralität. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 98 von 130 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.7 Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 07.06.2022) 
4.7.1  Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen der 
Stadtnetze Münster GmbH, die nach derzeitigem Plan-
stand nicht von der Planung betroffen sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.7.2  Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet derzeit 
weder eine Fernwärmeversorgung vorhanden noch ge-
plant sei, zukünftig jedoch nicht ausgeschlossen werden 
könne. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.7.3  Bezüglich der Wasserversorgung besteht mittelfristig ein 
Erneuerungsbedarf. Diesbezüglich wird mit dem Amt für 
Mobilität und Tiefbau eine Erneuerungsstrategie vorbe-
reitet. Insofern werden voraussichtlich in den Bereichen 
der Aaseestadt sukzessive Erneuerungsarbeiten an der 
unterirdischen Infrastruktur gemeinsam mit der Stadt 
Münster vorgenommen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 99 von 130 
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert:  
 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 09.05.2022)  
 Gelsenwasser AG (Schreiben vom 09.05.2022 und 07.06.2022) 
 LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Schreiben vom 09.05.2022) 
 Nowega GmbH (Schreiben vom 10.05.2022) 
 Stadtwerke Münster GmbH, Angebotsplanung + Infrastrukturmanagement (Schreiben vom 24.05.2022) 
 Stadt Münster – Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Schreiben vom 09.06.2022)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 100 von 130 
5  Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB  
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 575 wurde vom 14.11. bis einschließlich 28.11.2022 durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu 
abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.1 Privatperson (Schreiben vom 16.11.2022) 
5.1.1  Siehe 3.3.1 Siehe 3.3.1 Der Anregung eine soziale 
Erhaltungssatzung statt des 
vorgesehenen Bebauungs-
plans umzusetzen, wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.14)
5.1.2  Siehe 3.3.2 Siehe 3.3.2 Der Anregung zur Wohnein-
heitenbegrenzung wird im 
vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits ent-
sprochen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
5.1.3  Siehe 3.3.3  Siehe 3.3.3 Die Anregungen sind nicht 
Regelungsinhalt eines Be-
bauungsplans. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
5.1.4  Siehe 3.3.4 Siehe 3.3.4 Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 101 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.1.5  Siehe 3.3.5  Siehe 3.3.5  Die Anregungen sind nicht 
Regelungsinhalt eines Be-
bauungsplans. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
5.1.6  Siehe 3.3.6 Siehe 3.3.6 Die Anregungen sind nicht 
Regelungsinhalt eines Be-
bauungsplans. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
5.1.7  Siehe 3.3.7 Siehe 3.3.7 Den Anregungen wird im 
vorliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans bereits 
Sorge getragen. Der Stel-
lungnahme wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.11)
5.1.8  Siehe 3.3.8 Siehe 3.3.8 Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
5.1.9  Siehe 3.3.9 Siehe 3.3.9 Die Stellungnahme stellt 
nicht den Regelungsinhalt 
eines Bebauungsplans dar. 
Des Weiteren folgt der Be-
bauungsplan den angespro-
chenen Zielen der Innen- vor 
Außenentwicklung. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 102 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.1.10  Siehe 3.3.10  Siehe 3.3.10 Den Anregungen zur Aus-
weitung des Geltungsbe-
reichs wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.15)
Der Anregungen zur Würdi-
gung des städtebaulichen 
Leitbildes wird im vorliegen-
den Entwurf des Bebau-
ungsplanes bereits entspro-
chen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
5.2 Privatperson (Schreiben vom 19.11.2022) 
5.2.1  Es wird gegen die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 
(Dach) Widerspruch eingelegt, da die Erweiterungs-
möglichkeiten der Wohnfläche durch die Bauweise 
(Reihenhäuser) generell bereits eingeschränkt sind 
und durch die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1.2 
und 2.1.3 weiter eingeschränkt werden. 
Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.2.2  Es wird darauf hingewiesen, dass der First des im 
Plangebiet befindlichen Wohnhauses aufgrund der 
Dachneigung eine Höhe von 2,70 m über der Decke 
des ersten Obergeschosses aufweist und es daher 
durch die textliche Festsetzung Nr. 2.1.2 („Die Ober-
kante des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5 m 
unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befin-
den.“) in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, die in 
Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilberei-
chen des Plangebiets, auch den hier betroffenen Reihen-
häusern, homogen und stark gebietsprägend, sodass diese 
auch in zukünftigen Entwicklungen klar ablesbar sein soll. 
Die Steuerung hinsichtlich der Unterordnung von Dachgau-
ben und Dacheinschnitten ist somit erford erlich und die 
festgesetzten 0,5 m sichern eine homogene Entwicklung 
im gesamten Gebiet. Aufbauend auf d ieser Unterordnung 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 103 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
§ 46 der Bauordnung NRW geforderte lichte Höhe von 
mindestens 2,20 m für Aufenthaltsräume im Dach-
raum baulich zu erreichen. 
wurde im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung 
ein einzuhaltender Abstand von 0,3 m vom seitlichen 
Dachrand bei Dachaufbauten und Dacheinschnitten er-
gänzt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für 
eine Nutzung bzw. einen Ausbau des Dachs Dachgauben 
nicht zwingend erforderlich sind. 
Auch wird auf die weitere Entwicklungsmöglichkeit der 
möglichen rückwärtigen Erweiterung im EG um 3 m hinge-
wiesen. 
5.2.3  Ein Eingriff in die Gestaltung und das Erscheinungs-
bild der Aaseestadt durch den Einbau von Dachgau-
ben sei nicht erkennbar, da sich das Wohnhaus in ei-
ner Sackgasse mit 7 Anliegern befindet und in der nä-
heren Umgebung bereits Häuser des gleichen Typus 
Dachgauben aufweisen. 
Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.2.4  Es werden Ausbaumöglichkeiten im Dachgeschoss 
für sinnvoller erachtet, als die durch den Plan einge-
räumte Erweiterungsmöglichkeit der Wohnfläche mit 
einem 3 m tiefen Anbau an das Erdgeschoss, da auf-
grund des großen finanziellen Aufwandes, der zudem 
im Missverhältnis zu dem Nutzen der Erweiterung 
steht und folgender Verdunkelung des heutigen 
Wohnzimmers steht, bezweifelt wird, dass die Eigen-
tümer hiervon tatsächlich Gebrauch machen würden.
Wie in 5.2.2 beschrieben wurden alternative Erweiterungs-
/ Ausbaumöglichkeiten geschaffen, sodass auf individuelle 
bauliche Einschränkungen reagiert werden kann. 
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
5.2.5  Die Ziffer 6.2.2 der Begründung steht im Konflikt mit 
der textlichen Festsetzungen Nr. 2.1.3, da unter 
„Dachneigung und Dachausbauten“ die Zulässigkeit 
Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 104 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
von Dachgauben und Dacheinschnitten und der dar-
aus resultierenden Erweiterungsoptionen für Be-
standsgebäude aufgeführt wird, diese jedoch auf-
grund der Abstandsregelung von 0,5 m nicht umsetz-
bar seien.  
5.2.6  Die textliche Festsetzung Nr. 2.1.2 und die Ziffer 6.2.2 
der Begründung bei der Abstandsregelung zum First 
soll wie folgt geändert werden: „Zum Hauptfirst ist –
soweit möglich – mindestens ein Abstand von 0,50 m 
einzuhalten.“ Hierdurch könne die Realisierung von 
Dachgauben entweder durch eine Ausnahme bei der 
lichten Höhe oder durch eine Verringerung des Ab-
stands zum First erfolgen. 
Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.2.7  Es wird vorgeschlagen, die Dachgauben auf der Gar-
tenseite der sich in einer Stichstraße befindlichen Rei-
henhäuser zuzulassen. Damit sei ein Eingriff in die 
Gestaltung und das Erscheinungsbild der Aaseestadt 
beim Blick über die Delpstraße in Richtung Südwesten 
ausgeschlossen und es würde ein Teilausbau des 
Dachs möglich sein. 
Es wird wie in 5.2.2 bereits erläutert darauf hingewiesen, 
dass für eine Nutzung bzw. einen Ausbau des Dachs Dach-
gauben nicht zwingend erforderlich sind und es neben dem 
Dachausbau zusätzlich die alternative Erweiterungsmög-
lichkeit im Erdgesch oss für die betroffenen Reihenhäuser 
gibt. Somit sind ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten 
gegeben und durch die Unterordnung der Dachgauben / 
Dacheinschnitte ist das charakteristische Erscheinungsbild 
bzw. die charakteristische Dachlandschaft im Quartier auch 
zukünftig aus der Delpstraße / Bonhoefferstraße blickend 
gewahrt. 
Der Ausbau von Dachgau-
ben zur Gartenseite hin ist 
durch den Bebauungsplan 
nicht ausgeschlossen. 
Der Stellungnahme , dahin 
verstanden, diese Ausbau-
möglichkeit zu erweitern,
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 105 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.3 Privatperson (Schreiben vom 21.11.2022) 
5.3.1  Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 
mit der Verpflichtung zur Errichtung von Solaranlagen 
in eine Verpflichtung zum Einsatz nachhaltiger, grüner 
Energieträger zu ändern. 
Die Entwicklung von Technologien im Bereich der grü-
nen Energien ist im absehbar langfristigen Zeitraum 
der Rechtswirkung des Bebauungsplans nicht abseh-
bar. Statt eine Technologie als Mittel vorzugeben, die 
in einigen Jahren evtl. überteuert und/oder veraltet ist, 
sollte vielmehr der Zweck definiert werden und nicht 
das Mittel der Solaranlage. Nach dem Stand der Tech-
nik und der ökologischen Vorteilhaftigkeit sollte auch 
offenbleiben, ob diese grüne Energie zentral oder de-
zentral erzeugt werden kann. (z.B. wenn in 15 Jahren 
ein mit Wasserstoff betriebenes, dezentrales BKHW 
Stand der Technik ist, sollte kein Bauherr zu Solar ge-
zwungen werden). 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 nimmt Bezug auf die 
vom Rat der Stadt Münster im Jahr 2022 beschlossenen 
Solarverpflichtung (siehe Vorlage Nr. V/0319/2022). Dar-
über hinaus wurden bis heute keine weiteren Entscheidun-
gen zur Verpflichtung zum Einbau grüner Energien durch 
politische Gremien getroffen. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.27)
5.4 Privatperson (Schreiben vom 22.11.2022) 
5.4.1  Siehe 5.2.1 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.4.2  Siehe 5.2.2 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 106 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.4.3  Siehe 5.2.3 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.4.4  Siehe 5.2.4 Siehe 5.2.4 Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
5.4.5  Siehe 5.2.5 Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.4.6  Siehe 5.2.6 Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.4.7  Siehe 5.2.7 Siehe 5.2.7 Der Ausbau von Dachgau-
ben zur Gartenseite hin ist 
durch den Bebauungsplan 
nicht ausgeschlossen. 
Der Stellungnahme, dahin 
verstanden, diese Ausbau-
möglichkeit zu erweitern, 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 107 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.5 Privatperson (Schreiben vom 20.11.2022) 
5.5.1  Es wird befürchtet, dass der vorliegende Entwurf des 
Bebauungsplans allein die Anliegen rein wirtschaftlich 
interessierter Investoren berücksi chtigt und nicht die 
der Bürgerinnen und Bürger. 
Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die 
Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge-
biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent-
wicklung ermöglicht, Nachverdichtung nachhaltig steuert 
und die vorhandenen sozialen, funktionalen und erschlie-
ßungstechnischen Infrastrukturen nicht überlastet. In klein-
räumlicher Untersuchung wurden Te ilgebiete identifiziert, 
die in ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charak-
teristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientie-
ren sich in ihrer Form und Flächenausweitung nah an den 
identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche, um den 
jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wahren. Es 
wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nachhaltig und 
notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Entwi cklung des 
Wohn- und Lebensraum s und beispielsweise energetisch 
notwendigen Sanierungen Sorge trage n zu können. Eine 
stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch et wa 
vergrößerte Baufelder (tlw. in Garten- oder Vorgartenberei-
chen) oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde jedoch zu 
einer zu starken Überformung des Gebietscharakters, 
Überlastung der Erschließungssysteme und nicht zuletzt zu 
einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führen. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
5.5.2  Es wird kritisiert, dass die zulässige Grundfläche für 
Nebenanlagen von 10 m² auf 15 m²erhöht wurde. 
Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig, ausnahmsweise aber auch 
außerhalb der Grundstücksfläche. In den Vorgärten sind 
Nebenanlagen mit der Ausnahme für Mülltonnen und Fahr-
rädern unzulässig (vgl. textliche Festsetzung Nr. 1.2.1) um 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.28)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 108 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
so das städtebaulichen Bild der grünen Vorgärten zu schüt-
zen. Die zulässige Grundfläche von Nebenanlagen wurde 
auf 15 m² festgesetzt. Dies soll eine vielfältigere Nutzung 
der Nebenanlagen und / oder der Gartenflächen ermögli-
chen. Die grundsätzliche Beschränkung der Fläche für Ne-
benanlagen wird beibehalten, um die starke Durchgrünung 
des Gebiets zu wahren und der nötigen Klimaanpassung 
städtischer Gebiete Rechnung zu tragen. 
5.5.3  Es wird befürchtet, dass es zu allein wirtschaftlich und 
nicht sozial orientierter Nachverdichtung im Bereich 
der Huberstraße kommt. Dies wird als Gefahr für die 
bestehende Anwohnerschafft wahrgenommen. 
Siehe 5.5.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
5.6 Privatperson (Schreiben vom 23.11.2022) 
5.6.1  Es wird befürchtet, dass der Bebauungsplan die Gen-
trifizierung des Viertel vorantreibe. Als Konsequenz 
werden langfristig größere Familien und Menschen mit 
mittlerem Einkommen aus der Aaseestadt abwandern 
müssen, weil sie sich die Mietpreise nicht mehr leisten 
können. 
Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung 
der Nachverdichtungsp rozesse vor dem Hintergrund der 
Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor-
herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die 
städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar 
geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro-
jekte mit ge bietsunverträglichen Gebäudevolumina und 
Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis 
dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht 
mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua-
litäten zu wahren, setzt der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans die maximal zulässige Dichte, jedoch unter 
Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, fest. Der Pla-
nung liegt der Grundgedanke eines einheitlichen Konzepts 
Dem Anliegen wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans Sorge getragen. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 109 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
von 2 WE für das Gesamtquartier zu Grunde. Allein an be-
sonders breiten und tiefen Grun dstücken, wie sie an der 
Klausenerstraße zu finden sind, wurden weitere Mechanis-
men eingesetzt, um die Verdichtung zielgenau zu steuern. 
Die ursprüngliche städtebauliche Idee des aufgelockerten, 
durchgrünten Wohnquartiers, geprägt von Einzel-, Doppel-
und Reihenhäusern, soll so erhalten werden. Wichtig ist 
hierbei aber auch, dass die vorhandene Bebauung in Struk-
tur und Bestand zukünftig geschützt ist. 
Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdienende Men-
schen, innerstädtischen bezahlbaren Wohnraum zu finden, 
sind der Verwaltung bekannt. Hier steuert die Stadt im Rah-
men der gesetzlichen Möglichkeiten aktiv entgegen (z.B. 
Wohnbaulandprogramm, Sozialgerechte Bodennutzung –
SoBoMü). 
5.7 Privatperson (Schreiben vom 23.11.2022) 
5.7.1  Es wird beschreiben, dass das Erscheinungsbild in 
letzter Zeit durch gebietsunverträgliche Nachverdich-
tungsprojekte, welche neben zu hoher Dich te auch 
aus dem architektonisch einheitlichen Bild des Be-
stands herausfallen sollen, in der Nachbarschaft we-
sentlich verloren gegangen ist. 
Siehe 5.6.1 Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
5.7.2  Siehe 5.6.1 Siehe 5.6.1 Dem Anliegen wird im vorlie-
genden Entwurf des Bebau-
ungsplans Sorge getragen.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 110 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
5.7.3  Siehe 5.5.2 Siehe 5.5.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.28)
5.7.4  Es wird angeregt, mit den Bürgern vor Ort ein Ge-
spräch zu führen und sie Stellung beziehen zu lassen.
Die Beteiligung erfolgte nach den gesetzlichen Vorschriften 
des Baugesetzbuchs: 
Nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde die Öffentlichkeit im Rah-
men einer abendlichen Informationsveranstaltung / Bürger-
anhörung am 07.03.2017 informiert und zur Diskussion ein-
geladen. Die vor, während und nach dieser frühzeitigen Be-
teiligung eingegangenen Stellungnahmen finden sich in 
Kapitel 1. dieser Tabelle.  
Im Weiteren wur de die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 
09.05. bis einschließlich 09.06.2022 nach § 3 Abs. 2 
BauGB und erneut im Zeitraum vom 14.11. bis einschließ-
lich 28.11.2022 nach § 4a Abs. 3 i.V.m § 3 Abs. 2 BauGB
beteiligt. Diese Beteiligungen wurden nach den gesetzli-
chen formalen Vorschriften durch öffentliche Auslegung im 
Stadthaus 3 und Einstellung im Internetportal der Stadt 
Münster durchführt. Die eingegangenen Stellungnahmen 
finden sich in den Kapiteln 3 und 5 dieser Tabelle.  
Der Gesetzgeber sieht hier keine weitere öffentliche Infor-
mationsveranstaltung vor. 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.29)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 111 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.8 Privatperson (Schreiben vom 23.11.2022) 
5.8.1  Siehe 5.2.1 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.8.2  Siehe 5.2.1 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.8.3  Siehe 5.2.3 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.8.4  Siehe 5.2.4 Siehe 5.2.4 Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.
5.8.5  Siehe 5.2.5 Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)
5.8.6  Siehe 5.2.6 Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.16)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 112 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.9 Privatperson (Schreiben vom 25.11.2022) 
5.9.1  Es wird kritisiert, dass die Interessen der Grundstü-
ckeigentümer nicht ausreichend berücksichtig wer-
den. 
Die Stellungnahme trifft keine inhaltliche Aussage über die 
zu berücksichtigenden Interessen. Daher kann hier keine 
Abwägung getroffen werden. Im Zuge dieser Tabelle sind 
zahlreiche Stellungnahmen zu unterschiedlichen Belangen 
aufgenommen und abgewogen worden. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
5.10 Privatperson (Schreiben vom 26.11.2022) 
5.10.1  Es wird kritisiert, dass die in letzter Zeit errichteten 
deutlich größeren Nachbargebäude im Gegensatz 
zum Bestandsgebäude der Eingeber aus den 60er 
Jahren größere zulässige Bauflächen festgesetzt ha-
ben. Das ursprüngliche Bestandsgebäude der Einge-
ber bleib t weit hinter den Dichten der umgebenden 
Gebäude und der im ursprünglichen Bebauungspl an 
möglichen Baufläche zurück. 
Der momentan vorhandene rechtliche Rahmen des einfa-
chen Bebauungsplans Nr. 43 reicht nicht mehr aus, um die 
die in letzter Zeit verstärkt auftretenden Nachverdichtungs-
prozesse, die – wie in der Stellungnahme beschrieben – an 
einigen Stellen drohen, das Gebiet zu überformen, effektiv 
und in einem verträglichen Rahmen zu begleiten. Es bedarf 
einer stärkeren Steuerung. Diese Steuerung kann nach An-
sicht der Verwaltung über einen qualifizierten Bebauungs-
plan, wie vorliegend, erfolgen. Die Aaseestadt hat sich in 
den letzten Jahrzenten entwickelt, weist aber grundlegende 
gebietsprägende Strukturen, wie z.B. die starke Durchgrü-
nung oder einheitliche Haustypologien in Teilbereiche, auf. 
Diese Strukturen sollen durch die Festsetzungen im vorlie-
genden Entwurf des Bebauungsplans gesicher t und auch 
bei zukünftiger Entwicklung gebietsverträglich gewahrt 
werden. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1) 
5.10.2  Es wird kritisiert, dass die festgesetzte Baugrenze das 
Bestandsgebäude östlich zerstückelt und nicht vollum-
fänglich umfasst. Eine Weiterentwicklung ist somit 
Bestehende Gebäude stehen unter Bestandsschutz. Die 
festgesetzte Baugrenze setzt also nur die räumlichen Gren-
zen für Um- oder Neubaumaßnahmen und ermöglicht wei-
ter die gebietsprägende Bebauung durch Einzelhäuser 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 113 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
nicht möglich. Die Baugrenze (Anmerkung Verwal-
tung: fälschlicherweise bezeichnet als „Baulinie“) wi-
derspricht damit dem Grundsatz der Planung, die Cha-
rakteristik des Viertels zu erhalten und eine maßvolle 
Nachverdichtung zu ermöglichen. 
(auch in L-Form). Der seitliche Abstand zur Stichstraße von 
3 m ist ein im gesamten Plangebiet angewandter Abstand 
zu Nebenstraßen vor dem Hintergrund der Wahrung der 
charakteristischen starken Durchgrünung entlang der Stra-
ßen und zwischen den Häusern. Die festgesetzten Bau-
fenster bilden die gebietstypische Bebauung nach. 
Bauliche Veränderungen am Bestand, wie z.B. der Einbau 
von Dachgauben, werden ggf. in nachgelagerten Bauge-
nehmigungsverfahren nach BauO NRW geprüft. 
5.10.3  Es wird angeregt, das Baufeld entsprechend der bei-
gefügten Zeichnung zeichnerisch festzusetzen, so-
dass der gesamte bestehende Baukörper des Haupt-
hauses innerhalb der Baugrenzen liegt. 
Den weitergehenden Veränderungswünschen östlich und 
westlich kann nicht gefol gt werden. Östlich wird der in 
5.10.2 beschriebene seitliche Abstand gleichbleibend im 
Gebiet gewahrt. Westlich besteht ein städtebaulicher Be-
zug der Baugrenze zum südlichen Nachbargebäude (ent-
sprechend der Häuser westlich und östlich) und die ge-
bietsprägende starke Durchgrünung soll gewahrt bleiben. 
Siehe auch 5.10.4 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
5.10.4  Es wird darauf hingewiesen, dass die Garage und das 
Wohnzimmer bzw. der Freisitz im Westen des an der 
Geschwister-Scholl-Straße gelegenen Wohnhauses 
keine Nebengebäude darstellen, sondern in das Ge-
bäude integriert sind. Das Gebäude wurde 1960 als 
ein einheitlicher Gebäudekörper mit einer einheitli-
chen, durchgezogenen Dachlinie und durchlaufendem
Dachboden geplant und errichtet. Die Darstellung im 
Entwurf des Bebauungsplans wird als falsch darge-
legt. Es wird angeregt, dass das Baufeld auch diesen 
westlichen Gebäudeteil integriert bzw. 1 m über den 
Wie in 5.10.2 beschrieben besteht für das aktuell vorhan-
dene Gebäude Bestandsschutz. Die festgesetzte Bau-
grenze setzt also nur die räumlichen Grenzen für Um- oder 
Neubaumaßnahme. Die Baugrenzen folgen dem Prinzip 
der sich aufnehmenden klaren Bezüge zu den Nachbarge-
bäuden und der Wahrung der großzügigen, gebietsprägen-
den Gartenstrukturen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass neben der westlichen 
Garage auf dem Grundstück zusätzliche eine Garage im 
südlichen Grenzbereich liegt. Diese kann auch im Fall ei-
nes Umbaus oder Neubau s als Nebenanlage an der 
Der Stel lungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 114 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Bestand hinausgeht, da ansonsten die Möglichkeit ge-
nommen werde, eine sinnvolle und zeitgemäße Erwei-
terung und eine befahrbare / nutzbare Garage herzu-
stellen. Aufgrund des gemeinsamen Dachs und Dach-
bodens sei die Garage in das übrige Gebäude inte-
griert und stelle daher kein Nebengebäude dar. 
Grenze zum Nachbarn erhalten bleiben oder neu errichtet 
werden. Darüber hinaus sind auch großzügige bauliche Er-
weiterungen des hier als L-Flügel benannten aktuellen Be-
stands Richtung Süden innerhalb der Baugrenzen möglich.
5.11 Privatperson (Schreiben vom 26.11.2022) 
5.11.1  Siehe 5.5.1 Siehe 5.5.1 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)
5.11.2  Es wird kritisiert, dass der geplante Bebauungsplan 
die Lebensqualität, Wohnqualität, gebietsverträgliche 
Nachverdichtung und bezahlbaren Wohnraum nicht 
schützt.  
Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträg liche Steuerung 
der Nachverdichtungsprozesse vor dem Hintergrund der 
Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor-
herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die 
städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar 
geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro-
jekte mit gebietsunverträglichen Gebäudevolumina und 
Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis 
dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht 
mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua-
litäten zu wahren setzt der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans die maximal zulässige Dichte unter anderem 
über die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten 
von 2 je Einzelhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus, je-
doch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, f est. 
Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.17)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 115 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
etwa vergrößerte Baufelder (tlw. in Garten- oder Vorgarten-
bereichen) oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde je-
doch zu einer zu starken Überformung des Gebietscharak-
ters, Überlastung der Erschließungssysteme und nicht zu-
letzt zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität 
führen. Die im Rahmen des Bebauungsplans möglichen 
Nachverdichtungen werden im innerstädtischen Quartier 
Aaseestadt als gebietsverträglich angesehen. Die Wah-
rung gesunder Wohn- und Lebensverhäl tnisse wird in 
nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach der BauO 
NRW gesichert.  
Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdienende Men-
schen, innerstädtischen bezahlbaren Wohnraum zu finden, 
sind der Verwaltung bekannt. Hier steuert die Stadt im Rah-
men der gesetzlichen Möglichkeiten aktiv entgegen (z.B. 
Wohnbaulandprogramm, Sozialgerechte Bodennutzung –
SoBoMü). 
5.11.3  Es wird die Steuerung der Nachverdichtung über die 
textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 zu zulässigen 
Wohneinheiten kritisiert und im Gebiet entstandene 
Neubauprojekte, die als zu dicht und gebietsunver-
träglich angesehen werden, nach den Festsetzungen 
des Bebauungsplans genehmigungsfähig sind. 
Siehe 5.11.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
5.11.4  Siehe 5.5.2 Siehe 5.5.2 Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.28)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 116 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.11.5  Für den Reihenhausbereich an der Huberstraße soll 
die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten zu-
sätzlich zu der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 ent-
sprechend der Regelungen im WR 1 (Klausener-
straße) auf eine Wohneinheit je 200 m² Grundstücks-
fläche begrenzt werden. 
Die Dichtebegrenzung anhand der zulässigen Wohneinhei-
ten pro Gebäude geht auf den charakteristischen Hausty-
pen „Reihenhaus“ ein und reagiert somit auf eine gebiets-
verträgliche Entwicklung dieser Typen. Die eindeutige Be-
standsstruktur lässt hier im Gegensatz zur Bebauung an 
der Klausenerstraße . eine zielgerichtete und einheitliche 
Steuerung über max. zulässige WE zu. Die Begrenzung er-
möglicht bspw. neben der Hauptwohnung den Bau einer 
Einliegerwohnung oder auch die geschossweise Gliede-
rung. Diese Regulierung trifft in weiten Teilen die vorhan-
denen Strukturen bzw. ermöglicht die gängigen Entwick-
lungsspielräume in den Einfamilienhausbereichen. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)
5.11.6  Es wird befürchtet, dass die Ausführungen unter dem 
Punkt 6.2.1 der Begründung in der Weise verstanden 
werden könnten, dass eine bestehende Reihenhaus-
einheit in zwei Reihenhauseinheiten (RH) mit jeweils 
2 Wohneinheiten (WE) aufgeteilt werden könne. So 
entstünden 4 WE aus einer Reihenhauseinheit. Als 
Beleg hierfür wird die Architektenplanung des Inves-
tors in der näheren Umgebung angeführt. 
Gesunde Wohn- und Lichtverhältnisse von Wohnbebauung 
werden durch nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren 
gesichert. Die Struktur der Reihenhäuser gibt bereits ein 
starkes städtebauliches Gerüst vor und die überwiegend 
schmalen Parzellen lassen nicht befürchten, dass die be-
schriebene Entwicklung der Teilung häufig angewandt wer-
den könnte. Die festgesetzte Größe von 2 WE pro RH wird
als wichtige Entwicklungsmöglichkeit im Quartier angese-
hen, die zukünftigen Entwicklungen der Wohn- und Le-
bensverhältnisse Rechnung tragen kann. Sollte eine Tei-
lung einer Parzelle bzw. die Errichtung von 2 RH statt 1 RH 
bei Wahrung aller rechtlichen Belange möglich sein, so ist 
wäre die Verdichtung und Schaffung von Wohnraum in der 
gegebenen innerstädtischen Lage gebietsverträglich. 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.12)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 117 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.12 Privatperson (Schreiben vom 28.11.2022) 
5.12.1  Es wird kritisiert, dass im WR 2 maximal 2 WE je Ein-
zelhaus, Doppelhaushälfte und Gebäudeeinheit einer 
Hausgruppe festgesetzt wird (textliche Festsetzung 
Nr. 1.4.1). Dies stelle eine Restriktion im Gegensatz 
zur aktuellen Nutzung durch 3 Wohneinheiten eines 
an der Delp straße gelegenen Wohnhauses. Dies 
macht besonders vor dem Hintergrund der Klausener-
straße mit mehr zulässigen Wohneinheiten (Hinweis: 
hier 1 WE / vollendete 200 m² Grundstücksfläche) kei-
nen Sinn. 
Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung 
der Nachverdichtungsprozesse vor dem Hintergrund der 
Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor-
herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die 
städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar 
geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro-
jekte mit gebietsunverträglichen Gebäudevolumina und 
Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis 
dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht 
mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua-
litäten zu wahren, setzt der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans die maximal zulässige Dichte unter anderem 
über die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten 
von 2 je Einzelhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus, je-
doch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten fest. 
Die ursprüngliche städtebauliche Idee des aufgelockerten, 
durchgrünten Wohnquartiers, geprägt von Einzel-, Doppel-
und Reihenhäusern, soll so erhalten werden. Im Sinne des 
sparsamen Umgan gs mit Grund und Boden wird bereits 
eine höhere städtebauliche Dichte zugelassen, als die in 
den 60er Jahren entstandene ursprüngliche Bebauung auf-
weist. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, 
durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. in Garten- oder Vor-
gartenbereichen) oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde 
jedoch zu einer zu starken Überformung des Gebietscha-
rakters, Überlastung der Erschließungssysteme und nicht 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 118 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
zuletzt zu einem unangemessenen Verlust an Wohnquali-
tät führen. 
Die Bereiche des WR1 (hier als Klausenerstraße bezeich-
net) prägen bereits heute Mehrfamilienhäuser das Gebiet, 
die aufgrund der größeren und tieferen Grundstücke als im 
Recht des Plangebiets trotz Höhenbeschränkung größere 
Bauvolumina umsetzten können und dementsprechend 
mehr Wohneinheiten inklusive der Wohnfolgeerscheinun-
gen auf dem Grundstück unterbringen können. Diese Ent-
wicklung war vom Plangeber in den 60er Jahren nicht ab-
sehbar und soll unter anderem mit der Beschränkung auf 
eine Wohneinheit je 200qm vollendeter Grundstücksfläche 
gebietsverträglich gesteuert werden.  
5.12.2  Es wird kritisiert, dass die Zufahrten bzw. Garagen auf 
den Flurstücken nicht gekennzeichnet werden und 
sich zukünftig keine Stellplätze mehr im Vorgartenbe-
reich befinden dürfen. Es wird sich eine Festlegung ei-
ner privaten Straßenverkehrsfläche wie en tlang der 
Delpstraße gewünscht. 
Nach § 4 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster 
besteht eine Nachweispflicht der notwendig en Stellplätze 
auf dem eigenen oder nahegelegenen Grundstück und 
nicht auf öffentlichen Flächen. Der öffentliche Parkraum soll 
so nicht zusätzlich belastet werden. Private Eigentümerin-
nen und Eigentümer sind also zum Nachweis der Flächen 
im notwendigen Maß auf eigenen Grund verpflichtet. 
Die angesprochenen Garagenhöfe entlang der Delpstraße 
und der Huberstraße stellen eine städtebauliche Besonder-
heit in der Gebietsstruktur dar und werden aus diesem 
Grund im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans ge-
schützt. Im restlichen Plangebiet ist das Bild der am Haus / 
auf dem einzelnen Grundstück angesiedelten Garage prä-
gend und charakteristisch. Es ist vom Plangeber aus den 
1960er Jahren keine Intention der konkreten Verortung auf 
Der Anregung wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.30)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 119 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
den Grundstücken zu erkennen. Daher ist die Errichtung 
von Garagen grundstücksbezogen innerhalb und ausnah-
meweise außerhalb der Baugrenzen zulässig und so frei 
dem Grundstückseigentümer überlassen. Um die gebiets-
prägende Durchgrünung des Quartiers zu wahren und der 
Klimaanpassung im innerstädtischen Kontext Sorge zu tra-
gen, sind Stellplätze und Garagen innerhalb der Vorgarten-
zone unzulässig. 
5.13 Privatperson (Schreiben vom 23.11.2022, 02.12.2022 bzw. 07.02.2023) 
5.13.1  Es wird kritisiert, dass die Baugrenzen des sich an der 
südlichen Delpstraße befindlichen Grundstücks ge-
genüber dem Plane ntwurf der ersten Offenlegung 
nach Osten erheblich verschoben wurden. Das Bau-
feld ist bereits sehr klein und die vorgenommene Ver-
schiebung verstärkt dies noch zusätzlich, wohingegen 
im Umfeld viele Baufelder vergrößert wurden. Die Be-
baubarkeit des Grundstücks wird a uf ganzer Breite 
eingeschränkt. 
Der seitliche Abstand zur Delpstraße von 3 m ist ein im ge-
samten Plangebiet angewandter Absta nd zu seitlichen 
Straßenräumen vor dem Hintergrund der Wahrung der cha-
rakteristischen starken Durchgrünung entlang der Straßen-
räume und zwischen den Häusern. Das Gebiet ist geprägt 
von zurückliegenden Gebäuden, welche durch eine Vor-
zone, oftmals Vorgärten, erschlossen werden. Dieses 
räumliche Prinzip führt zur städtebaulichen Qualität des be-
gleitenden Grünes, welche auch zukünftig erhalten und ge-
sichert werden soll. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde 
die Baugrenze im vorliegenden Entwurf insofern ange-
passt, dass sie dem angewandten Prinzip des 3 m-Ab-
stands wie oben beschrieben entspricht. Dieses Prinzip 
wurde im gesamten Plangebiet noch einmal überprüft, so-
dass es auch auf anderen Grundstücken teilweise zu Ver-
änderung der Baugrenzen gekommen ist – teilweise mit der 
Folge der Vergrößerung, teilweise der Verkleinerung von 
Baufenstern. 
Der Anregung einer Vergrö-
ßerung der Baugrenzen wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 120 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Die festgesetzten Baufenster bilden die gebietstypische 
Bebauung nach. Entsprechend dem städtebaulichen prä-
genden Bild der nördlich orientierten Erschließung, teil-
weise durch Sti chstraßen erschlossen, und nach Süden 
ausgerichteten Gartenbereiche setzen die Baugrenzen in 
der Regel an der nördlich prägenden Bauflucht an und bie-
ten südlich Erweiterungsmöglichkeiten in den Gartenbe-
reich hinein. Dieses Prinzip wurde auch auf dem betroffe-
nen Baugrundstück mit bestehender Nord/westlicher Er-
schließungsorientierung und südlich gelegenem Gartenbe-
reich angewendet. 
5.13.2  Darüber hinaus liegt ein Teil des Bestandsgebäudes 
im aktuellen Entwurfes außerhalb der Baugrenze, so-
dass das Gebäude in seiner ursprünglichen Form 
künftig nicht mehr in gleicher Form realisierbar wäre. 
Bestehende Gebäude stehen unter Bestandsschutz und 
werden von den festgesetzten Ba ugrenzen nicht berührt, 
bzw. sind auch zukünftig in ihrer Gestalt geschützt. 
Die festgesetzte Baugrenze setzt also nur die räumlichen 
Grenzen für Um- oder Neubaumaßnahmen und ermöglicht 
auch zukünftig die gebietsprägende Bebauung durch Dop-
pelhäuser. 
Siehe auch 5.13.1 
Der Anregung einer Vergrö-
ßerung der Baugrenzen wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
5.13.3  Die Verschiebung der Baugrenzen wird als nicht ge-
ringfügig angesehen. Sie sei nicht durch planungs-
rechtliche Erwägungen begründet und widerspre che 
den in Ziffer 1 und 6 der Planungsbegründung aufge-
stellten Zielen. 
Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung 
der Nachverdichtungsprozesse vor dem Hintergrund der 
Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor-
herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die 
städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar
geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro-
jekte mit gebietsunverträglichen Gebäudevolumina und 
Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis 
Der Anregung einer Vergrö-
ßerung der Baugrenzen wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 121 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht 
mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua-
litäten zu wahren, setzt der vorliegende Entwurf des Bebau-
ungsplans die maximal zulässige Dichte, jedoch unter 
Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, fest. Das Ziel der 
Sicherung der städtebaulichen Qualitäten wird im vorlie-
genden Bebauungsplan in Form von einheitlichen Regelun-
gen für das Gesamtquartier und keiner individuellen Lösun-
gen umgesetzt. So wird ein Rahmen geschaffen, in dem 
sich die Grundstücke zukünftig individuell entwickeln kön-
nen und der Einzelfall im nachgelagerten Baugenehmi-
gungsverfahren betrachtet wird. 
Es wurden Teilquartiere identifiziert, in denen gemeinsame 
städtebauliche Merkmale den Gestaltungsrahmen für das 
Gebiet bilden. Die charakteristischen Merkmale im hier an-
gesprochenen WR 2-Gebiet sind geordnete und geomet-
risch angelegte Hausgruppen, welche von einer organi-
schen Straßenführung umschlossen werden. Die so immer 
wieder entstehenden dreieckigen Aufweitungen zwischen 
Haus und Straße bieten durch ihre starke Begrünung eine 
hohe Qualität und prägen das geschwungene Straßenbild. 
Ebenfalls sind die schiefhüftigen Satteldächer (vgl. Begrün-
dung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) als 
charakteristisch anzusehen. Im Sinne der einheitlichen Re-
gelungen wurden für dieses Teilquartier durch die Baugren-
zen die typische nördliche Lage der Gebäude auf den 
Grundstücken, die Doppelhausbebauung, die Grünräume 
zur Straße anhand des 3 m-Abstands, sowie die geomet-
risch geordnete Lage bzw. Baufluchten im Kontrast zur ge-
schwungenen Straße festgesetzt und zukünftig gesichert.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 122 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Siehe auch 5.13.1 
5.13.4  Es wird kritisiert, dass das künftige Baufeld ausgehend 
von der Nordseite des Bestands geplant und geringfü-
gig über den Bestand hinaus in den Süden erweitert 
wurde. Diese südliche Erweiterung führt auf dem be-
sonderen Zuschnitt des Grundstücks, welches in süd-
licher Richtung schmaler wird, zum Heranrücken der 
Baugrenze an die Straße und den somit nicht mehr 
ausreichenden Abstand. Das Bestandsgebäude hält 
in jedem Punkt den Abstand ein, im Mittel liegt er bei 
ca. 6 m, an der nördlichen Ecke sogar bei 7 m. Es wird
angeregt, das Baufenster in nördliche Richtung zu ver-
schieben, sodass eine Erweiterung des Bestands
nach Norden und nicht nach Süden hin möglich wäre. 
Der nördliche Abstand zum Nachbargrundstück liegt 
über 6 m und es schließen große Gärten an. So 
könnte der südliche Abstand zur Straße eingehalten 
werden und die bisherige Ausrichtung des Baukörpers 
beibehalten werden. 
Siehe 5.13.1 und 5.13.3 Der Anregung einer Ver-
schiebung der Baugrenzen 
nach Norden wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
5.13.5  Es wird angeregt, entsprechend der Planung aus Mai /
Juni 2022 die Baugrenze wieder so zu verschieben, 
dass das Bestandsgebäude innerhalb der Baugrenze 
liegt. Die so entstehende geringfügige Unterschrei-
tung des Abstands an der äußersten Südwestecke ist 
wegen der Besonderheit des Zuschnitts hinnehmbar, 
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der ange-
strebten Ausrichtung am Gebäudebestand Rechnung 
getragen wird. An verschiedenen anderen Stellen im 
Plangebiet wird ebenfalls auf örtliche Besonderheiten 
Siehe auch 5.13.1 und 5.13.3 
Die identifizierten Teilbereiche im Plangebiet sind durch un-
terschiedliche städtebauliche Merkmale geprägt. So ist der 
Bungalow-Bereich im Vergleich zum hier angesprochenen 
WR 2 der schiefhüftigen Satteldächer charakterisiert durch 
eingeschossige Hausgruppen bzw. Doppelhäuser, welche 
teilwiese ohne Vorgartenzonen an die Erschließungsstiche 
an angrenzen. Um diesen charakteristische Merkmal im 
Der Anregung einer Vergrö-
ßerung der Baugrenzen wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 123 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Rücksicht genommen, sodass geringere Abstände zu-
stande kommen, teilweise bis hin zu einer Grenzbe-
bauung. 
Teilbereich Sorge zu tragen, wurde hier teilweise vom Prin-
zip des 3 m-Abstands abgewichen. 
5.13.6  Alternativ wird angeregt, die westliche Baugrenze dem 
Grundstückszuschnitt anzupassen und sie abgestuft 
oder parallel zur Grundstücksgrenze festzusetzen. 
Dies ist an anderer Stelle im Plangebiet vergleichbar 
angewandt worden. 
Siehe 5.13.3 Der Anregung, die westliche 
Baugrenze abgestuft oder 
parallel zur Grundstücks-
grenze festzusetzen, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)
5.13.7  Es kann nicht nachvollzogen werden, warum das ent-
lang der Delpstraße festgelegte Pflanzgebot über die 
Grundstückszufahrt gelegt wurde. Darüber hinaus 
sollte auch im westlichen Bereich des Plangebiets ent-
lang der Grundstücke an der Klausenerstraße ein 
Pflanzgebot für eine größtenteils bereits beste hende 
Hecke festgesetzt werden. 
Entlang der Delpstraße und der der Klausenerstraße ver-
läuft auf östlicher Seite ein „grünes Band“, bestehend aus 
öffentlichen Grünflächen und Bepflanzungen auf privaten 
Grundstücken in Form von Hecken und / oder Bäumen und 
Sträuchern. Dies Band wird als städtebauliche prägend ge-
sehen und gibt den an diesen Straßenverläufen westlich 
zur Straße hin orientierten Gebäuden ein „grünes Gegen-
über“. Auch wenn dies Bepflanzung kleinere Unterbrechun-
gen aufweist, hat sich aus den einzelnen Begrünungen in 
der Gesamtschau eine markante straßenbegleitende Grün-
struktur entwickelt, die im Bebauungsplan gesichert wer-
den soll. Die Grundstücke sind auf 2/3 ihrer Länge zu be-
pflanzen, sodass Grundstückszufahrten weiterhin problem-
los ermöglicht sind. 
Die angesprochene bestehende Grünstruktur im Gartenbe-
reich der Gebäude an der Klausenerstraße bzw. entlang 
der Mecklenbecker Straße liegt außerhalb des Geltungsbe-
Der Anregung der Zurück-
nahme des Pflanzgebots auf 
dem Grundstück an der Del-
pstraße und der Festsetzung 
eines Pflanzgebotes an der 
Mecklenbecker Straße wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.31)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 124 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
reichs des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs und be-
findet sich vorwiegend auf öffentlichem Grund. Eine zusätz-
liche Sicherung dieser ist somit nicht erforderlich. 
5.13.8  Es wird kritisiert, dass die heute bestehende Garagen-
anlage von 3 Garagen im südöstlichen Teil der Delp-
straße im Entwurf des Bebauungsplans als Gartenbe-
reich festgesetzt wird. Vor dem Hintergrund einer be-
fürchteten Überlastung des öffentlichen Parkraums im 
Gebiet wird gefragt, wo die bei Wegfall des Bestand s 
neuen Garagenflächen für das Grundstück verortet 
werden können. 
Die Gartenbereiche der Aaseestadt tragen wesentlich zum 
grünen Erscheinungsbild des Quartiers bei. Im angespro-
chenen Bereich der Delpstraße wird die städtebauliche 
Struktur durch eine nördliche Anordnung der Gebäude und 
südliche großzügige Gartenbereiche geprägt. Wohnfolge-
funktionen, wie Garagen und Stellplätze sind vorwiegend 
an das Hauptgebäude im Norden angegliedert. Diesem 
Bild entsprechend wurden die südlichen Gartenbereiche
festgesetzt. Das Bild der Garagenhöfe findet sich im Gebiet 
nur im Zusammenhang mit verdichteten Strukturen wie Rei-
henhäusern und Bungalows, bei denen die Möglichkeiten 
der Stellplätze auf dem Grundstück stark eingeschränkt 
sind. Im angesprochenen Doppelhausgebiet liegen diese 
starken Einschränkungen nicht vor und die Versiegelung 
der Gartenflächen zugunsten von Stellplätzen entspricht
nicht dem ursprünglichen städtebaulichen Bild. Bei Wegfall 
der bestehenden Garagen müssen die Stellplätze zukünftig 
auf dem eigenen Grundstück außerhalb der Gartenberei-
che nachgewiesen werden. 
Siehe auch 1.6.1 
Der Anregung der Änderung 
des festgesetzten Gartenbe-
reichs in eine Fläche für Ga-
ragen und Stellplätze wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.13)
5.13.9  Es wird kritisch nachgefragt, auf welche Nebenanla-
gen bzw. Gebäudeteile sich die textliche Festsetzung 
Nr. 1.5.4 zur verpflichtenden Dachbegrünung bezieht 
und angeregt die Festsetzung so zu konkretisieren, 
Vor dem Hintergrund des Klimawandels ist es dringend er-
forderlich, auch Bestandsquartiere wie die Aaseestadt an 
die sich verändernden Umweltbedingungen anzupassen 
und zusätzliche Versiegelungen zu vermeiden. Daher wird 
es für wichtig erachtet, alle entstehenden potenziellen Flä-
Der Anregung der Festset-
zung einer Mindestgröße 
von Flachdachflächen zur 
Verpflichtung einer Dachbe-
grünung nach textlicher

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 125 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
dass kleinere Flächen, wie z.B. Flachdachgauben o-
der kleine Geräteschuppen, anhand eines Schwellen-
wertes von der Verpflichtung ausgenommen werden. 
chen von Gebäuden oder Nebenanlagen zur Dachbegrü-
nung zu nutzen. Ausgenommen des Hauptdachs steht es 
den Bauherren jedoch auch für kleinere Anlagen frei, eine 
gewünschte Dachform zu wählen, für die bei einer Neigung 
von über 15° keine Verpflichtung zur Dachbegrünung be-
steht. 
Festsetzung Nr. 1.5.4 wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.32)
5.13.10 Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.2 zur gestalterischen 
Angleichung in Material, Farbton und Dachneigung 
von Doppelhäusern und Hausgruppen wird kritisiert. 
Das Bestandsgebäude ist in Klinker errichtet, während 
das direkt angrenzende nachbarliche Doppelhaus 
kürzlich mit WDVS / beigem Putz versehen wurde. Zu-
künftig müsste ein Neubau entgegen der ursprüngli-
chen Klinkerfassade ebenfalls in Putz errichtet wer-
den. 
Es wird angeregt, zumindest die im ursprünglichen Be-
stand verwendeten Materialien im Neubau beibehal-
ten zu dürfen. 
Problematisch werden auch Situationen beispiels-
weise in Reihenhausbebauungen gesehen, in denen 
im Bestand bereits unterschiedliche Fassaden vor-
handen sind. Es ist nicht erkennbar, nach welchen Re-
ferenzen ein Neubau nun errichtet werden soll. 
Vor dem Hintergrund der E rhalts des prägenden, oft noch 
sehr ursprünglich einheitlichen Erscheinungsbildes der Ge-
bäude im Quartier, wird ein Angleichen von Doppel- und 
Reihenhäusern festgesetzt. 
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans hat gleich-
zeitig das Ziel, einheitliche Regelungen zu treffen, und nicht 
individuelle Regelungen für Einzelfälle zu definieren. Im 
nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren wird ein Neu-
bau einzelfallbezogen bauplanungsrechtlich und bauord-
nungsrechtlich geprüft. 
Der Anregung zur Rück-
nahme bzw. Verände rung 
der textlichen Festsetzung 
Nr. 2.2.2 zu angleichen der 
Gestaltung von Doppel- und 
Reihenhäusern wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.33)
5.13.11 Es wird kritisiert, dass im WR 2 eine Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,3 festgesetzt wird. Die Vorgaben des 
sehr eng fixierten Baufelds und der zusätzlichen Re-
duzierung des Orientierungswerts der GRZ von 0,4 
auf 0,3 schränken auf dem ohnehin vergleichsweise 
Die in § 17 der BauNVO aufgeführten GRZ-Werte sind aus-
drücklich als Orientierungswerte für Obergrenzen definiert. 
Die festgesetzten GRZ 0,3 unterhalb des Orientierungs-
werts begründet sich in der Wahrung des stark durchgrün-
Der Anregung eine höhere 
GRZ für das WR 2 festzuset-
zen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 126 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
kleinen Grundstück unverhältnismäßig ein. An ande-
rer Stelle ist mit Verweis auf zu geringen Grundstücks-
größen die GRZ auf 0,35 festgesetzt oder gänzlich auf 
eine GRZ-Festsetzung verzichtet worden. 
ten Charakters des Gebietes. Allein an der Klausener-
straße ist eine höhere GRZ von 0,35 festgesetzt, da hier 
bereits im heutigen Bestand größere Volumen vo rhanden 
sind. Aber auch hier ist zur Wahrung des Gebietscharakters 
trotz der sehr großen Grundstücke der mögliche Wert nicht 
ausgeschöpft worden und liegt unterhalb des Orientie-
rungswerts. Darüber hinaus wird hier die Wohndichte zu-
sätzlich über die Festsetzung einer zulässigen Wohneinheit 
pro 200 m² Grundstücksfläche gesteuert. Die darüber hin-
aus angesprochenen Bereiche, in denen keine GRZ fest-
gesetzt ist, sind die Bereiche der Reihenhäuser, Kettenhäu-
ser und Bungalows, in denen eine Steuerung der zulässi-
gen Grundfläche über eine GRZ aufgrund der angestrebten 
Bauform, welche sehr eng durch Baugrenzen festgesetzt 
wurde, vor allem aber der kleinen Grundstücke, häufig ins 
Leere liefe. Die Baugrenzen geben hier die zulässige 
Grundfläche vor und steuern so indirekt. 
5.13.12 Darauf aufbauend wird die Zuordnung des Grund-
stücks zum Cluster 6 und damit die Festsetzung einer 
GRZ von 0,3 kritisiert. Diese Zuordnung kann allein 
aufgrund der Dachform nicht nachvollzogen werden. 
Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen 
wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur-
den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei-
chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre-
chend der charakteristischen Baustruktur getroffen ( vgl. 
Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa-
tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den schief-
hüftigen Satteldächern der südlichen Delpstraße zuzuord-
nen. Diese Hausgruppe charakterisiert sich durch eine 
niedrigere Traufhöhe nach Norden und eine suggerierte 
Zweigeschossigkeit nach Süden. Diese Architektur prägt 
so neben der Dachform auch die Wahrnehmung der Ge-
schossigkeit stark. Darüber hinaus wird die städtebauliche 
Der Anregung einer geän-
derten Zuordnung zu Teilbe-
reichen auf Grundlage der 
städtebaulichen Erschei-
nung des Grundstücks wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.34)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 127 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Struktur durch eine nördliche Anordnung der Gebäude und 
südliche großzügige Gartenbereiche geprägt. Auch der hier 
angesprochene Bestandsbau weist dieses städtebauliche 
und gestalterische Bild auf und ist somit eindeutig dem Ge-
biet der schiefhüftigen Satteldächer zuzuordnen. 
5.13.13 Es wird kritisiert, dass dem formulierten Ziel des Ent-
wicklungsspielraums bei gleichzeitigem Erhalt des 
kleingliedrigen, durchgrünten Quartiers, im vorliegen-
den Entwurf des Bebauungsplans nicht entsprochen 
wird. Die Besonderheiten des kleinen betroffenen 
Grundstücks sollten, um den beabsichtigten Entwick-
lungsspielraum zu erhalten, in den Festsetzungen be-
rücksichtig werden. 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 bewegt sich im 
Spannungsfeld zwischen der wünschenswerten innerstäd-
tischen Nachverdichtung einerseits und dem Schutz und 
Erhalt des Gebietscharakters der Aaseestadt andererseits. 
Vor dem Hintergrund des sparsamen und nachhaltigen 
Umgangs mit Grund und Boden bei gleichzeitig hohem Be-
darf an Wohnraum in der Stadt Münster ist die Möglichkeit 
der Nachverdichtung in innerstädtischen Quartieren wie 
der Aase estadt grundsätzlich wünschenswert, auch zur 
Vermeidung von unnötigen Siedlungsausweitungen in den 
Außenbereich hinein. Gleichzeitig soll aber der bereits ein-
getretene Nachverdichtungsprozess nicht zu einer Überfor-
mung gebietsprägenden städtebaulichen Strukturen füh-
ren, sondern eine gebietsverträgliche Entwicklung sichern. 
Vor dem Hintergrund der erforderlichen Klimaanpassung 
ist außerdem eine zu starke zusätzliche Versiegelung zu 
vermeiden. 
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans hat das Ziel 
einheitlicher und keiner individuellen Regelungen für das 
Gesamtquartier. Die Nachverdichtung zugunsten dringend 
benötigtem innerstädtischen Wohnraums und die Anpas-
sung des Wohnraums an sich ändernde Wohn- und Le-
bensverhältnisse können hier auf bereits heute versiegel-
tem Boden innerhalb der Baufenster umgesetzt werden. 
Der Anregung eines größe-
ren Entwicklungsspielraums 
für das Grundstück wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 128 von 130 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Dieses Baufenster lässt neben dem Bestand auf dem an-
gesprochenen Grundstück eine südliche Erweiterung in 
den Gartenbereich in verträglichem Maß zu. Eine weitere 
Versiegelung zu Lasten der Gartenfläche kann vor dem 
Hintergrund der oben beschriebenen Prämissen der Nach-
haltigkeit kaum vertreten werden. Darüber hinaus würde 
eine Erweiterung des Baufensters in den Gartenbereich wie 
beschrieben die gebietsprägende Durchgrünung und die 
prägende Bauflucht der Bestandsbauten aufweichen. 
5.13.14 Es wird kritisiert, dass die textliche Festsetzung 
Nr. 1.8.1 zur Installation von PV-Anlagen auf Dächern 
von Neubauten und bei grundlegenden Änderungen 
der Dachstruktur verpflichtet, auch wenn Strom aus er-
neuerbaren Energien auch auf anderem Wege z.B. 
durch die Stadtwerke Münster bezogen werden kann. 
Besonders vor dem Hintergrund, dass ein erheblicher 
Teil des so produzierten Stroms zu einer nicht wirt-
schaftlichen Vergütung an die Stadtwerke abgegeben 
werden müsste, welche diesen Strom deutlich teurer 
weiterverkaufen. 
Die kommunale Aufgabe der Bauleitplanung hat nach § 1 
Abs. 5 BauGB eine nachhaltige, städtebauliche Entwick-
lung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschüt-
zenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber 
künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und 
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialge-
rechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbe-
dürfnisse der Bevölkerung gewährleistet zum Ziel. Vor dem 
Hintergrund der Verantwortung gegenüber künftigen Gene-
rationen hat der Rat der Stadt Münster weitreichende Kli-
maschutzziele und ein umfangreiches Klimaschutzpro-
gramm beschlossen, welches die Klimaneutralität bis zum 
Jahr 2030 zum Ziel hat (siehe Vorlage Nr. V/0770/2019). 
Besonders in Bestandsquartieren wie der Aaseestadt sind 
die Möglichkeiten des Klimaschutzes beschränkt und die 
Aktivierung der zur Verfügung stehenden Flächen für die 
Gewinnung von nachhaltiger Energie essenziell um den 
Ausbau erneuerbarer Energien zum Wohle der Allgemein-
heit flächenschonend voranzutreiben. 
Der Anregung der Änderung 
bzw. Rücknahme der Fest-
setzung zur Solarpflicht wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.27)

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 129 von 130 
6  Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 
BauGB  
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 575 wurde vom 14.11. bis einschließlich 28.11.2022 
durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
6.1 Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 28.11.2022)
6.1.1  Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen der Stadtnetze 
Münster GmbH, die nach derzeitigem Planstand nicht von der Planung 
betroffen sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
6.1.2  Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet derzeit weder eine 
Fernwärmeversorgung vorhanden noch geplant sei, zukünftig jedoch 
nicht ausgeschlossen werden könne. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
6.1.3  Bezüglich der Wasserversorgung besteht mittelfristig ein Erneuerungs-
bedarf. Diesbezüglich wird mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau eine 
Erneuerungsstrategie vorbereitet. Insofern werden voraussichtlich in 
den Bereichen der Aaseestadt sukzessive Erneuerungsarbeiten an der 
unterirdischen Infrastruktur gemeinsam mit der Stadt Münster vorge-
nommen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
6.2 Städtische Denkmalbehörde (Schreiben vom 30.11.2022) 
6.2.1  Es wird darauf hingewiesen, dass der Denkmalwert einzelner Gebäude 
im Plangebiet derzeit intensiv geprüft werde Es ist davon auszugehen, 
dass sich in dem Gebiet Denkmäler befinden. Die Städtische Denkmal-
behörde wird über neue Erkenntnisse zu Baudenkmälern nachinformie-
ren. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 575: 
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 130 von 130 
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert:  
 Stadtwerke Münster GmbH, Angebotsplanung + Infrastrukturmanagement (Schreiben vom 14.11.2022) 
 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 14.11.2022) 
 LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Schreiben vom 15.11.2022) 
 Gelsenwasser AG (Schreiben vom 22.11.2022) 
 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 24.11.2022)

V-0071-2023-Anlage-4-Planverkleinerung

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privat
privat
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privat
privat
privat
privat
privat
privat
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Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
 GFL
  AE
 GF
   A
 GF
   A
 GF
   A
 GF
   A
öffentlich
öffentlich
öffentlich
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0071/2023
253253 249249 
Planverkleinerung Maßstab 1:3.500Bebauungsplan Nr. 575 Aaseestadt

Beratungsverlauf (4)

25.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
31.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2023 Hauptausschuss
TOP 21.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
14.06.2023 Rat
TOP 32.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (22)

  • Mecklenbecker Straße
  • Huberstraße
  • Delpstraße 61
  • Goerdelerstraße
  • Beckstraße 12
  • Bonhoefferstraße 2
  • Maringstraße
  • Klausenerstraße 13
  • Sentruper Straße 285
  • Von-Witzleben-Straße 2426
  • Von-Ossietzky-Straße
  • Modersohnweg
  • Albersloher Weg 33
  • Am Dill
  • An den Speichern 7
  • Von-Stauffenberg-Straße
  • Mierendorffstraße
  • Scharnhorststraße
  • Bischopinkstraße
  • Leuschnerstraße
  • Kolde-Ring
  • Kirchplatz

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Details

Aktenzeichen
V/0071/2023
Typ
Vorlagen
Datum
10.02.2023
Erstellt
25.01.2023 16:18