V/0071/2023
Bebauungsplan Nr. 575 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0071/2023 V/0071/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße [Aaseestadt] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 25.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 04.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 10.05.2023 Hauptausschuss Vorberatung 10.05.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1 Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister -Scholl- Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße wird wie folgt Be- schluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, eine höhere Dichte im Plangebiet zuzulassen, im Einzelnen durch eine Er- höhung der GRZ, Veränderung der Baugrenzen, Erhöhung der zulässigen Geschossigkei- ten, Erhöhung der maximal zulässigen Wohneinheiten (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10., 1.2.2, 1.4.2, 1 .5.1, 3.2.1, 3.4.1, 3.4.2, 3.4.4, 3.4.5, 3.4.6, 3.5.1, 3.5.2, 3.6.2, 3.10.3, 3.10.4, 3.10.5, 3.10.6, 3.10.7, 3.15.1, 3.15.2, 3.15.3, 3.15.5, 3.15.8, 3.15.9, 3.15.11, 3.21.3, 3.21.4, 3.21.5, 3.23.1, 5.10.1, 5.10.2, 5.10.3, 5.10.4, 5.12.1, 5.13.1, 5.13.2, 5.13.3, 5.13.4, 5.13.5, 5.13.6, 5.13.11, 5.13.13). 1.2 Der Anregung, die Firsthöhe im WR 2 um 1 Meter zu erhöhen (siehe Anlage 1, Nr. 1.1.11). Stadtplanungsamt 21.03.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0071/2023 1.3 Der Anregung der Festsetzung einer südlichen Traufhöhe von 7 m im WR 2 (siehe Anla- ge 1, Nr. 1.1.12, 3.4.8). 1.4 Der Anre gung zur Änderung der festgesetzten Firstrichtung (siehe Anlage 1, Nr. 1.2.1, 3.6.1). 1.5 Der Anregung, im WR 1 die Anzahl der Wohneinheiten auf 4 pro Grundstück zu begrenzen sowie die Mindestgrößen von Grundstücken festzusetzen (siehe Anlage 1, Nr. 1.4.1). 1.6 Der Anregung, für das WR 5 eine geschlossene Bauweise festzusetzen (siehe Anlage 1, Nr. 1.4.3). 1.7 Der Anregung, im WR 1 die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäudeeinheit auf 2 zu be- schränken (siehe Anlage 1, Nr. 1.6.3). 1.8 Der Anregung, die Firsthöhe in Bereich en von Einfamilienhausbebauung bzw. Bebauung mit zwei zulässigen Wohneinheiten auf maximal 6,5 m zu beschränken. (siehe Anlage 1, Nr. 1.6.4). 1.9 Der Anregung, kleinteiligere Teilquartiere zu definieren, die als Übergangsbereiche zwi- schen unterschiedlichen Festsetzungsrahmen vermitteln sollen (siehe Anlage 1, Nr. 1.7.4). 1.10 Der Stellungnahme, die Planung schütze nicht den ursprünglichen Gebietscharakter der Aaseestadt (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.11.5, 3.14.7, 3.25.8). 1.11 Den Anregungen und Bedenken zum Themenfeld Klima und Freiraum, im Einzelnen zu Negativeffekten aus zusätzlicher Versiegelung, zum Wegfall von Bäumen durch Umbau- ten/Neuplanungen, zu negativen Auswirkungen auf Flora und Fauna (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.3, 3.3.7, 3.11.4, 3.11.7, 3.19.4, 3.20.6, 3.24.5, 3.24.12, 3.25.7, 3.25.9, 3.27.2, 4.5.2, 5.1.7). 1.12 Den Bedenken gegenüber zu starker baulicher Verdichtung und damit verbunden der An- regung zur Festsetzung einer geringeren zulässigen Dichte, im Einzelnen durch die Verrin- gerung der maximal zulässi gen Wohneinheiten, das Entfallen der Erweiterungsmöglichkei- ten im EG der Reihenhausgebiete, durch die zusätzliche Festsetzung der maximal zulässi- gen Wohneinheit auf 1 WE pro 200 m² für die Reihenhausgebiete (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.4, 3.11.6, 3.11.7, 3.14. 1, 3.14.3, 3.14.8, 3.16.2, 3.16.9, 3.17.1, 3.17.3, 3.17.7, 3.18.1, 3.18.2, 3.18.9, 3.18.12, 3.20.3, 3.20.10, 3.20.11, 3.22.1, 3.22.6, 3.24.6, 3.24.7, 3.24.8, 3.24.13, 3.26.1, 5.11.3, 5.11.5. 5.11.6). 1.13 Den Anregungen und Bedenken zum Themenfeld Verkehr, im Einzelnen zur zukünftigen Überlastung des Straßenraums durch einen zunehmenden (ruhenden) Verkehr, der Not- wendigkeit von mehr nachzuweisenden Stellplätzen pro Wohneinheit auf eigenem Grund sowie der Umwandlung von Gartenbereichen in Flächen für Garagen und Stellplätze (siehe Anlage 1, Nr. 3.1.5, 3.14.4, 3.14.7, 3.16.10, 3.17.4, 3.18.10, 3.18.11, 3.20.4, 3.22.4, 3.24.9, 3.24.10, 3.25.4, 3.25.9, 3.25.10, 3.26.1, 3.27.3, 3.27.4, 5.13.8). 1.14 Der Anregung zum Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB für das Plangebiet (siehe Anlage 1, Nr. 3.3.1, 5.1.1). 1.15 Der Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die gesamte Aaseestadt zu erweitern (siehe Anlage 1, Nr. 3.3.10, 5.1.10). 1.16 Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 2.1.2 zum einzuhaltenden Abstand von Dach- ausbauten und Dacheinschnitten von 0,5 m zum darüber liegenden Hauptfirst zu ändern oder entfallen zu lassen (siehe Anlage 1, Nr. 3.7.2, 3.7.6, 3.7.7, 3.8.2, 3.8.5, 3.8.6, 3.9.2, - 3 - V/0071/2023 3.9.5, 3.9.6, 3.12.2, 3.12.5, 3.12.6, 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.4.1, 5.4.2, 5.4.3, 5.4.5, 5.4.6, 5.4.7, 5.8.1, 5.8.2, 5.8.3, 5.8.5, 5.8.6). 1.17 Den Einschätzungen und Bedenken, die Planung führe zu einer Minderung der Lebens - und Wohnqualitäten (insbesondere die Erweiterungsmöglichkeiten im EG in d en Reihen- hausgebieten), zur Gentrifizierung, zum negativen Einfluss auf die bestehende Nachbar- schaft, dem Verlust der sozialen Kontrolle im Quartier und dem vorwiegenden Anzug von finanzstarken Investoren ins Gebiet (siehe Anlage 1, Nr. 3.11.1, 3.11.7, 3.1 1.8, 3.11.12, 3.11.13, 3.14.1, 3.14.2, 3.14.5, 3.14.6, 3.14.7, 3.16.3, 3.16.4, 3.16.7, 3.16.8, 3.17.1, 3.17.2, 3.17.5, 3.17.6, 3.18.3, 3.18.4, 3.18.7, 3.18.8, 3.18.9, 3.18.13, 3.18.14, 3.18.15, 3.19.1, 3.19.2, 3.19.3, 3.19.5, 3.20.1, 3.20.2, 3.20.5, 3.20.7, 3.20.8, 3.20.9, 3.22.2, 3.22.3, 3.22.5, 3.24.1, 3.24.2, 3.24.3, 3.24.4, 3.24.5, 3.24.10, 3.24.11, 3.25.1, 3.25.3, 3.25.5, 3.25.6, 3.25.12, 3.27.1, 5.5.1, 5.5.3, 5.6.1, 5.7.2, 5.11.1, 5.11.2). 1.18 Der Anregung, in den Gartenbereichen Festsetzungen zur Art und Höhe der Einfriedungen aufzunehmen (siehe Anlage 1, Nr. 3.11.10). 1.19 Der Anregung, Zufahrten im Vorgartenbereich nur auf einer Breite von 3,0 m zuzulassen und die Herstellung der Zufahrt aus wasserdurchlässigem Material festzulegen (siehe An- lage 1, Nr. 3.13.1). 1.20 Der Anregung, die festgesetzten Garagen an der Delpstraße um weitere Garagen zu erwei- tern (siehe Anlage 1, Nr. 3.15.6). 1.21 Den Bedenken, dass nicht die Interessen aller Eigentümer in der Planung berücksichtigt werden, vor allem vor dem Hintergrund der in letzter Zeit stark zugenommen Verdichtungs- prozesse (siehe Anlage 1, Nr. 3.15.7). 1.22 Der Anregung, die Zulässigkeit von Nebenanlagen weniger stark einzuschränken (siehe Anlage 1, Nr. 3.15.10). 1.23 Der Anregung, die Baugrenzen um die Fläche von Garagen zu erweitern, hier besonders um den Anforderungen an barrierefreie / seniorgengerechte Lagermöglichkeiten zu genü- gen (siehe Anlage 1, Nr. 3.23.3, 3.23.4). 1.24 Den Bedenken, dass die Planung zu erhöhtem Leerstand führen würde (siehe Anlage 1, Nr. 3.25.2). 1.25 Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 zu Schottergärten klarstellend umzufor- mulieren (siehe Anlage 1, Nr. 4.1.1). 1.26 Der Anregung, den Umweltbericht um das Thema Baumfällung auszuweiten bzw. zusätzli- che Bäume unter Schutz zu stellen (siehe Anlage 1, Nr. 4.5.3, 4.5.4, 4.5.5). 1.27 Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 zur Verpflichtung der Errichtung von So- laranlagen insofern zu ändern, dass eine Verpflichtung zum Einsatz nachhaltiger Energie- träger festgesetzt wird oder diese zurückzunehmen, wenn bereits die Versorgung durch er- neuerbare Energien gegeben ist (siehe Anlage 1, Nr. 5.3.1, 5.13.14). 1.28 Der Stellungnahme, die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen zu reduzieren (siehe An- lage 1, Nr. 5.5.2, 5.7.3, 5.11.4). 1.29 Der Anregung, eine erneute Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen vor Ort durchzuführen (siehe Anlage 1, Nr. 5.7.4). - 4 - V/0071/2023 1.30 Der Anregung, Stellplätze im Vorgartenbereich zuzulassen und darüber hinaus Zufahrten / Garagen auf den privaten Grundstücken zu kennzeichnen (siehe Anlage 1, Nr. 5.12.2). 1.31 Der Anregung, das Pflanzgebot entlang der Delpstraße zu reduzieren bzw. zurückzuneh- men und entlang der Mecklenbecker Straße ein Pflanzgebot festzusetzten (siehe Anlage 1, Nr. 5.13.7). 1.32 Der Anregung der Festsetzung einer Mindestgröße von Flachdachflächen zur Verpflichtung einer Dachbegrünung nach textlicher Festsetzung Nr. 1.5.4 (siehe Anlage 1, Nr. 5.13.9). 1.33 Der Anregung zur Rücknahme bzw. Veränderung der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.2 zu angleichender Gestaltung von Doppel- und Reihenhäusern (siehe Anlage 1, Nr. 5.13.10). 1.34 Der Anregung, einzelne Grundstücke anderen sich durch städtebauliche Merkmale charak- terisierenden Teilbereichen zuzuordnen (siehe Anlage 1, Nr. 5.13.12). 2 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister -Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeinde- ordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 575 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 einen Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan für das Plangebiet Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister -Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0220/2015). Der Beschluss zur Aufstellung wurde am 06.04.2022 um den Bereich südlich der Bonhoefferstraße bis zum Ende der Klausenerstraße, sowie im Osten um den Bereich der Reihenhäuser an der Goerdelerstraße erweitert (siehe Vorlage Nr. V/0121/2022). Das Einfamilienhausgebiet der Aaseestadt, in den 60er Jahren als durchg rüntes Wohngebiet entstanden, befindet sich seit Jahren im Generationenwechsel. Dabei findet parallel ein grundsätzlich städtebaulich wünschenswerter Nachverdichtungsprozess statt. Aus städtebaulicher Sicht sollte dieser jedoch nicht zu einer Überformung des Gebiets führen. Bei jüngeren Bauvorhaben zeigte sich jedoch verstärkt, dass sich die Nachverdichtungsbestrebungen mit dem vorhandenen pla- nungsrechtlichen Rahmen – dem einfachen Bebauungsplan Nr. 43 – nicht mehr effektiv in einem ver- träglichen Rahmen beg leiten und steuern lassen. Daher sollte der aufzustellende Bebauungsplan einen Festsetzungsrahmen für eine verträgliche bauliche und strukturelle Weiterentwicklung in die- sem Stadtbereich schaffen. Steuerungsmechanismen Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf soll die gewünschte Steuerung der Nachverdichtung ermög- lichen. Er lässt eine neue städtebauliche Dichte zu, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 60er Jahre ist. Mit seinen Regelungsmechanismen wird aber gleichzeitig sichergestellt, dass die Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebiets und einer Überlastung der Er- schließungssysteme führen. Zur Wahrung der Gebietscharakteristik limitiert der Bebauungsplan für das vollständig bebaute - 5 - V/0071/2023 Wohngebiet die zuläss ige Kubatur der Gebäude durch First - und Traufhöhenbegrenzungen sowie Festsetzung der Dachform, regelt die Lage und Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und sichert die prägenden Freiraumstrukturen aus Garten- und Vorgartenbereichen, sowie der vorhande- nen öffentlichen Grünstrukturen. Nachverdichtungsmöglichkeiten sind so in diesem Festsetzungsrahmen der prägenden Strukturen möglich. Diese sind für die einzelnen Grundstücke sehr unterschiedlich. Vielfach zeigt sich Entwick- lungspotential durch noch nicht ausgeschöpfte Erweiterungsmöglichkeiten der Baufelder oder Hö- henbegrenzungen. Bei einigen Teilbereichen sind diese – aufgrund der klaren Prägungen der Be- standsstrukturen – jedoch enger. Betroffen sind hier vor allem die Reihenhausstrukturen. Hier bieten beispielsweise rückwärtige Erweiterungsbereiche Nachverdichtungsoptionen, ohne die prägenden Strukturen anzugreifen. In der Gesamtabwägung wird die Erhaltung der prägenden Strukturen hierbei stärker gewichtet als die individuellen Erweiterungswünsche der je weiligen Grundstückseigentüme- rinnen und -eigentümer. Beteiligungsschritte Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 07.03.2017 in Form einer Bürgeranhörung als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Die Beteiligung der Be hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand statt vom 20.04. bis zum 21.05.2021. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 09.05 bis einschließlich 09.06.2022 durchgeführt. In diesem Zeitraum wurd e der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 im Kundenzentrum des Stadthauses 3 öffentlich ausgelegt und war im Internetportal der Stadt Münster einsehbar. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Aufgrund zahlreicher im Rahmen dieser Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf des Bebauungsplans überarbeitet. Neben individuellen Belangen haben sich einige übergrei- fende Themenkomplexe u.a. zur zulässigen Dichte, Möglichkeiten der Dachaufbauten und Dachein- schnitte und Überlastung der Verkehrsinfrastruktur aus den Stellungnahmen herausgestellt. In der Vorlage Nr. V/0570/2022 wurden diese Themen und der Umgang mit ihnen ausführlich dargestellt und der Bezirksvertretung Münster-Mitte sowie dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwick- lung als Berichtsvorlage vorgelegt. Aufbauend auf den durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Vorlagen zu Klimaschutzzielen (siehe Vorlage Nr. V/0770/2019) und zur Solarpflicht (siehe Vorla ge Nr. V/0319/2022) wurde neben den oben genannten, auf Anregungen aus der Öffentlichkeit beruhenden Änderungen, im erneut aus- gelegten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 unter anderem auch die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 hinzugefügt. Diese setzt eine V erpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dä- chern oder wahlweise Fassaden bei Neubauten fest. Diese Pflicht gilt auch für Bestandsbauten, so- fern grundlegende Dachsanierungen oder Dachausbauten vorgenommen werden. Grundlegende Dachsanierungen und Dachausbauten liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Festsetzung trägt zu einem flächenschonenden Ausbau erneuerbarer Energien bei. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurde eine erneute Beteiligung vom 14.11. bis einschließlich 28.11.2022 durchgeführt. In diesem Zeitraum wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 im Kun- denzentrum des Stadthauses 3 öffentlich ausgelegt und war im Internetportal der Stadt Münster ein- sehbar. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut betei- ligt. Die zu den Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligungen eingegangen Stellungnahmen sind insgesamt in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt und abgewogen worden. Zu ihne n soll entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen unter 1 Beschluss gefasst werden. Der Bebauungsplan - 6 - V/0071/2023 Nr. 575 muss aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1 nicht geändert oder ergänzt werden. Eine nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan- ge ist daher nicht erforderlich. Somit kann nun der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 575 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Im Rahmen der Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sind zah lreiche Stellungnahmen ein- gegangen, die sich inhaltlich einordnen lassen zum einen in die Gruppe derer, die sich für bestimmte Grundstücke im Plangebiet weitergehende Freiheiten wünschen und zum anderen derer, die sich zu bestimmten Themen eine noch strikt ere Regulierung vorstellen können. In der Gesamtschau hält die Verwaltung den letzten Entwurfsstand für den angemessenen Kompromiss in diesem Spannungsfeld, um mit dem Festsetzungskanon die Sicherung der prägenden Strukturen angemessen zu gewährleis- ten. Weitere Informationen können den beigefügten Anlagen entnommen werden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Plan-Verkleinerung
V-0071-2023-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 29 B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister- Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 3 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 8 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 8 6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften ............................................ 10 6.2.3 Bauweise ......................................................................................................................... 11 6.2.4 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 11 6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 11 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 12 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 12 6.5 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 13 6.5.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 13 6.5.2 Private Grünflächen......................................................................................................... 14 6.5.3 Dachbegrünung ............................................................................................................... 14 6.5.4 Baumschutz ..................................................................................................................... 14 6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung ........................................................................................ 14 6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 15 6.8 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 16 7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 17 8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 17 8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 17 8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 17 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 18 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 18 8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 18 8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 21 8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 24 8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 25 8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft ...................................................................................... 25 8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 26 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 27 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 27 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 27 8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 27 8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 28 9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 28 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 29 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0570/2022 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0071/2023 Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 2 von 29 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen Das Plangebiet ist ein in den 1960er Jahren entstandenes Wohngebiet. Es zeichnet sich heute aufgrund seiner stadträumlichen Lage mit seiner Nähe zur Innenstadt und zum Natur- und Freizeitraum des Aasees sowie aufgrund seines kleinteiligen, durchgrünten Erscheinungsbilds als attraktives Wohnviertel aus. Das Wohngebiet befindet sich nun schon seit einigen Jahren im Generationenwechsel. So findet auch in der Aaseestadt ein zunächst aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich wünschenswerter Nachverdichtungsprozess statt. In Zeiten hoher Wohnraumnachfrage stehen neben der Schaffung neuer Wohnraumflächen auch die Nachverdichtungsoptionen in innerstädtischen Bestandsgebieten im Blickwinkel. Hierbei können nicht nur die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen (Tiefbau, Verkehr ebenso wie soziale Einrichtungen, Kita und Schule) mitgenutzt werden, auch der Neuversiegelungsgrad ist erheblich geringer als bei Wohnbauprojekten auf der grünen Wiese. Es zeigt sich jedoch auch in der Aaseestadt, dass die häufig mit den Nachverdichtungsprozessen einhergehenden Gefahren der Gebietsüberformung und der Verminderung der Wohnqualität für die Bestandstrukturen sorgsam in den Blick zu nehmen sind. Lange konnten die Veränderungsbestrebungen und Umbauvorhaben im Rahmen des bestehenden Planungsrechts – des einfachen Bebauungsplans Nr. 43 – begleitet und gesteuert werden. Doch die unterschiedlichen Verwertungsinteressen der Eigentümer zeigen vermehrt, dass der Steuerungsrahmen des bestehenden Planungsrechts Grenzen hat. Insbesondere bei wirtschaftlich motivierten Nachverdichtungsprojekten zeigt sich vermehrt die Schwierigkeit, die Gebäudevolumina in einem gebietsverträglichen Umfang zu halten. Es besteht die Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird. Entsprechend soll der Nachverdichtungsprozess durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in geordnete Bahnen gelenkt werden. Der neue planungsrechtliche Rahmen soll Entwicklungsspielräume und Nachverdichtungsoptionen bieten, um auch in Zukunft ein Wohnquartier für die verschiedenen Bevölkerungsschichten zu sein und gleichzeitig die prägenden Strukturen des kleingliedrigen, durchgrünten Quartiers erhalten. Hierzu ist am 06.05.2015 durch den Rat der Stadt Münster der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 575 Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister Scholl Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße‘ gefasst worden. In der folgenden Bearbeitungsphase hat sich gezeigt, dass einzelne Nachbarbereiche des Bebauungsplans die gleichen Herausforderungen zeigen und das Plangebiet wurde leicht erweitert. Einbezogen wurden die Bereiche südwestlich der Bonhoefferstraße bis zum Schulstandort sowie nordöstlich des ursprünglichen Plangebiets die Reihenhauszeilen der Goerdelerstraße samt der Eckbebauung Delpstraße / Goerdelerstraße. Hierzu wurde vom Rat am 06.04.2022 der erweiterte Aufstellungsbeschluss gefasst. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 3 von 29 2 Geltungsbereich Der Bebauungsplan wird begrenzt durch die Mecklenbecker Straße im Nordwesten, die Huberstraße, Teile der Delpstraße sowie der Goerdelerstraße im Nordosten, einen öffentlichen Grünzug um Südosten, der Bonhoefferstraße sowie den Schulstandort im Südwesten. Der Geltungsbereich umfasst nunmehr die Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 209, Flurstücke 66, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 96, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 129, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 214, 215, 216, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 263, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 292, 293, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 327, 329, 330, 331, 334, 335, 336, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 357, 358, 359, 360, 361, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 375, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 388, 389, 390, 391, 392, 398, 399, 400, 401, 421, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 451, 454, 460, 467, 479, 480, 492, 493, 501, 503, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 516, 517, 521, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, Teile der Flurstücke 502, 518, 527, 528, Flur 211, Flurstücke 334, 335, 406, 586, 591, 592, 593, 594. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan ist der Planbereich als Wohnbaufläche gekennzeichnet. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist entsprechend nicht erforderlich. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Für den Planbereich regelt der im Jahr 1961 in Kraft getretene einfache Bebauungsplan Nr. 43: Aasee-Stadt mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen den Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 4 von 29 grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen. Weitergehende Beurteilungen beispielsweise zur Art der Nutzung werden nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Dieser Steuerungsrahmen ist nicht mehr ausreichend. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 575 wird mit seinem Inkrafttreten den entsprechenden Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 43 ersetzen. 4 Räumliche und strukturelle Situation Lage und visuelle Prägung Das Plangebiet ist Bestandteil der in den 1960er Jahren entstandenen Wohnquartiers Aaseestadt. Mit knapp 2 km Entfernung vom Stadtzentrum zählt es zu den innenstadtnahen Wohnquartieren. Mit seiner direkten Nähe zum Aasee und seinem angrenzenden Naherholungsraum erhält es einen besonderen Wohnwert. Die Aaseestadt im Gesamtbild ist ein Wohnquartier, das in einzelnen Teilbereichen vielfältige Wohnbaustile präsentiert; dies reicht von Hochhäusern, über Mehrfamilien-Zeilenbauten hin zu den vielfältigen Einfamilienhausstrukturen. Das Plangebiet selbst umfasst den Bereich der Einfamilienhaussiedlung. Das Gesamtquartier ist durchzogen von einem Netz aus Grünstrukturen mit Wegeverbindungen. Nutzungsstruktur im Plangebiet Das Bestandsquartier wird nahezu vollständig als Wohnstandort genutzt, lediglich vereinzelt finden sich freiberufliche Nutzungen. Das Wohnquartier zeigt die vielfältigen Bauformen eines Einfamilienhauses. Untergliedert in einzelne Teilbereiche zeigt es neben den klassisch freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern Reihenhausstrukturen, Bungalowbereiche und Kettenhäuser bei denen Haupt- und Nebenanlagen aneinander gegliedert sind. Weiterhin gibt es Teilbereiche, in denen die Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück einheitlich strukturiert ist. Lediglich in kleineren Teilbereichen lassen sich die prägenden Typologien nicht so klar ableiten. Tiefe Grundstücke bzw. Baufelder haben z. B. in der westlichen Klausenerstraße zu unterschiedlichen Gebäudeformen geführt. Die Höhenabwicklung ist innerhalb der Teilbereiche relativ einheitlich, variiert jedoch zwischen den Teilbereichen: Gebäudehöhen erstrecken sich von ein- bis zweigeschossigen Häusern, in Teilbereichen mit ausgebauten Dachgeschossen, in Teilen ohne zusätzlichen Dachausbau. Dadurch variieren die Gebäudehöhen von 4 m (Bungalowbereiche) über 7,0-7,5 m, 9,0-9,5 m sowie in einem Teilbereich bis zu 11 m Höhe. Aufgrund der Satteldachstruktur, die bis auf einen kleinen Bungalow-Bereich im gesamten Planbereich vorzufinden ist, entwickelt die Traufhöhe auch eine deutliche Prägung, diese erstreckt sich von 4,0-4,5 m bis zu 6,5-7,0 m. Die Kleinteiligkeit des Einfamilienhausgebiets wird auch durch die Anordnung der Reihenhauszeilen gewahrt. Bewusste Versprünge in der Gebäudestellung lockern das Erscheinungsbild der Reihenhausriegel auf. Die Einfamilienhäuser werden in weiten Teilen durch 1-2 Wohneinheiten (WE) bewohnt, vereinzelt zeigen sich jedoch auch größere Wohneinheiten. Insbesondere in der Klausenerstraße zeigen sich auch einzelne Mehrparteienhäuser mit 4-6 WE. Ein wesentliches Charakteristikum des Gebiets sind die Grünstrukturen, die vor Allem aus privaten Garten- und Vorgartenbereichen gebildet werden. Die zum Teil sehr großzügigen Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 5 von 29 Gartenbereiche und die sich seit Jahrzehnten entwickelten Grünstrukturen (Bäume, Hecken etc.) tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quartiers bei. Die einzelnen Teilbereiche zeigen folgende Prägungen: Abbildung 1: Teilbereiche Die freistehenden Einfamilienhäuser (1) südöstlich der Klausenerstraße tragen durch ihre großen Gartenbereiche wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Wohnquartiers bei. Dies wird durch die einheitliche Lage der Gebäude auf den Grundstücken nochmal deutlich unterstrichen. Ebenfalls prägend ist der Gebäudetypus selber, der sich durchgängig als eingeschossiges Satteldach-Gebäude mit steiler Dachneigung in weitgehend einheitlicher Gebäudeausrichtung darstellt. Die Reihenhauszeilen (2) erscheinen durch ihren Versatz kleingliedrig. Insbesondere an der Delpstraße und Goerdelerstraße sind die Reihenhauszeilen weitgehend ursprünglich erhalten. Nur vereinzelt gibt es Dachaufbauten im rückwärtigen Bereich oder Anbauten im Gartenbereich. Auch in der Fassadenabwicklung und Höhenausformung zeigt sich eine starke Einheitlichkeit. In ihrer inneren Aufteilung finden sich sowohl Reihenhauseinheiten mit 1 WE aber insbesondere im Bereich Huberstraße regelmäßig mit 2 WE je Gebäude. Sehr prägend im Bungalow-Bereich (3) an der Delpstraße ist die Lage und Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück: Die Gebäude sind als Hausgruppe bzw. Doppelhaus angeordnet und schließen teilweise ohne Vorgartenzonen an die nordöstlich verlaufenden Erschließungsstiche an. Durch die Anordnung und Ausformung der Gebäude entstehen ruhige, abgeschirmte Gartenbereiche. Auch wenn es in den Reihen unterschiedliche Ausformungen als flachgeneigtes Satteldach oder Flachdach gibt, sind die Dachlandschaften der jeweiligen Bungalow-Reihen in sich einheitlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 6 von 29 Im Bereich der Kettenhofhäuser (4) nördlich der Geschwister-Scholl-Straße – bei denen die Gebäude wie eine Perlenschnur aus Hauptgebäude und Nebengebäude aneinandergereiht sind – ist neben dieser charakteristischen Anordnung auch die Lage auf dem Grundstück und die Gebäudekubatur markant. Diese stellt sich als traufständiges Satteldachgebäude mit untergeordnetem Anbau nach Süd / Südost dar. Die traufständigen Wohngebäude südlich der Geschwister-Scholl-Straße sind in einem speziellen Winkel zur Straße angeordnet (5). Mit dieser Gebäudestellung bilden sich spezifische Vorgartenzonen und Gartenbereiche heraus. Auch im südlichen Bereich der Klausenerstraße zeigt sich diese spezifische Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Im Baufeld zwischen Beck- und Delpstraße finden sich Hausgruppen mit schiefhüftigen Satteldächern (6), die zum Süden eine Zweigeschossigkeit suggerieren, nach Norden eine niedrigere Traufe haben. Diese besondere Dachform prägt und vermittelt zwischen den eingeschossigen Häusern im Norden sowie den zweigeschossigen Häusern der Beckstraße. Diese schiefhüftige Dachform zeigt sich auch südlich der Bonhoefferstraße im Übergang zum Schulstandort. Die Häuser auf den Grundstücken südöstlich der Beckstraße (7) gehören neben den Reihenhäusern zu den höchsten Gebäuden des Quartiers. Schon im Ursprungsplan ist hier eine zweigeschossige Bauweise zulässig und auch umgesetzt worden. Die darauf entstandenen Wohnhäuser waren schon ursprünglich in den 60er Jahren häufig keine reinen Einfamilienhäuser, sondern kleinere Mehrfamilienhäuser. Die dazugehörigen tiefen Gartenbereiche bilden einen grünen Übergang zum angrenzenden Grünzug. Auch im westlichen Teil des Plangebiets bilden tiefe Grundstücke den Abschluss des Quartiers im Übergang zur Mecklenbecker Straße. Die Gebäude sind traufständig entlang der Klausenerstraße (8) aufgereiht und bilden – da die gegenüberliegenden Gebäude firstständig und damit von der Straße abgewandt angeordnet sind – das Erscheinungsbild des Straßenzugs. Die Tiefe der Grundstücke bzw. auch die Tiefe der Baufelder führte dazu, dass in diesem Straßenzug häufig Bungalows entstanden sind. Atriumhäuser oder Winkelbungalows nutzen die Bautiefe von 20 m weitestgehend aus. Doch es finden sich auch vereinzelt Gebäude, die das flachgeneigte Dachgeschoss durch Ausbauten von Gauben dazu nutzen, Wohnflächen im ersten Obergeschoss auszubilden. In den letzten Jahren sind im nördlichen Abschnitt der Klausenerstraße mehrere Wohngebäude hinzugekommen, die sich nicht auf niedrige Satteldächer beschränken, sondern zwei Dachgeschossebenen nutzen, um Wohnflächen auszubilden. So entstanden in diesem Straßenzug sukzessive einzelne Mehrfamilienhäuser, die einen neuen Maßstab bilden. Darüber hinaus gibt es vereinzelt Ergänzungsflächen, die sich nicht gezielt einem der oben beschriebenen Teilräume zuordnen lassen, sich in Höhe und Kubatur jedoch in die grundsätzliche Struktur des Gebiets einfügen. Nutzungsstruktur im näheren Umfeld Auch die Umgebung des Plangebiets zeichnet sich überwiegend als Wohnstandort aus. So wird das Plangebiet im Norden und Südosten von Wohnnutzung umgeben, im Osten findet sich der Nahversorgungsstandort des Aaseemarkts. Im Südosten grenzt der Öffentliche Grünzug Von- Stauffenberg-Straße / Von-Witzleben-Straße an das Plangebiet. Im Süden grenzen ein Schulstandort sowie Flächen der Jakobus-Gemeinde mit Gemeindezentrum, Kirche und Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 7 von 29 Kindergarten an das Plangebiet. Besonders prägend ist der im Westen des Plangebiets gelegene Aasee, ein stadtbedeutender Naherholungsraum. 5 Planungsziele Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Auch im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird mit diesem Bebauungsplan eine städtebauliche Dichte zugelassen, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 1960er Jahre ist. Mit den Regulierungsmechanismen der Festsetzungen soll aber sichergestellt werden, dass die Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung der Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führen. Konkrete Zielsetzungen Konkret wird der Bebauungsplan Gebäudekubaturen sichern, die Lage und Anordnung der Gebäude auf den Grundstücken regeln, die prägenden Grünstrukturen (rückwärtige Gartenbereiche, Vorgärten, Heckenstrukturen) sichern, die Anzahl der Wohneinheiten steuern und Aussagen zum ruhenden Verkehr treffen. Mit diesem Grundgerüst als Basis werden dann Nachverdichtungsmöglichkeiten aufgezeigt. Entwicklungsspielräume zeigen sich in den einzelnen Teilbereichen sehr unterschiedlich: Häufig bieten sich Nachverdichtungsoptionen allein schon aus den noch nicht ausgeschöpften Baufeldern oder Höhenbeschränkungen. Insbesondere jedoch in den Reihenhausbereichen zeigen sich zunächst wenig Entwicklungsspielräume, da aufgrund des grundsätzlich bei diesem Gebäudetyp gegebenen Anspruchs einer einheitlichen Ausgestaltung der Reihenhausgruppen geringe individuelle Entwicklungsspielräume gegeben sind. Entwicklungsspielräume zeigen sich hier in bewusst geschaffenen rückwärtigen Erweiterungsbereichen. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die Aaseestadt wird als Reines Wohngebiet erhalten. Die Gebäudekubaturen werden in Bezug auf die Höhe der Gebäude in Trauf- und Firsthöhen limitiert. Gleichzeitig wird die Ausgestaltung der Dachlandschaften festgesetzt. Dies beinhaltet neben der Steuerung der Dachform und vereinzelter Steuerung der Dachneigung auch die Ausbaumöglichkeiten durch Gauben etc. Wie aus der Darstellung der Bestandsstrukturen deutlich wurde, ist neben der eigentlichen Gebäudekubatur mit der Steuerung der Gebäudehöhen vor allem auch die Lage und Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 8 von 29 Anordnung der Wohngebäude auf dem Grundstück prägend und zu sichern. Diese wird durch konkrete Baufelder und die Festsetzung der Firstrichtung erreicht. Die Sicherung der Grünbereiche wird durch verschiedene Mechanismen erreicht: Neben der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) als grundsätzliches Element sichern in einigen Teilbereichen gezielt Festsetzungen den Erhalt der vorhandenen rückwärtigen Gartenbereiche, spezielle Vorgartenbereiche und prägende Heckenstrukturen. Zur Steuerung des Eigenheimcharakters des Quartiers wird eine Begrenzung der höchstzulässigen Anzahl der Wohneinheiten getroffen. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Art der baulichen Nutzung Für das gesamte Plangebiet wird das Reine Wohngebiet nach § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Mit dieser Ausweisung wird auf die Bestandssituation reagiert, die sich durch eine fast ausschließliche Wohnnutzung auszeichnet. Lediglich vereinzelt finden sich freiberufliche Nutzungen. In Bezug auf die damit nach § 3 BauNVO allgemein zulässigen bzw. ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen sind keine weiteren Regulierungen erforderlich. Aufgrund der Kleinteiligkeit der Grundstücke ist eine das Wohngebiet ergänzende allgemein zulässige Nutzungsvielfalt durch kleine Läden, Schank- und Speisewirtschaften hier nicht erstrebenswert. Die mit diesen Nutzungen einhergehenden erforderlichen Nebenflächen (bspw. für Stellplätze) lassen sich in der vorhandenen Struktur nicht störungsfrei unterbringen. Entsprechend wird bewusst auf eine perspektivische Fortentwicklung zum Allgemeinen Wohngebiet und eine entsprechende Festsetzung verzichtet. Steuerung der Wohneinheiten Neben der Regulierung der Gebäudekubatur und Bauweise sowie der Begrenzung über Baufelder und überbaubare Grundstücksflächen sollen über die Steuerung der zulässigen Wohneinheiten in Wohngebäuden die vorherrschende Wohnform bzw. die Wohndichte reguliert werden. Dafür wird in den Bereichen WR 2-5 die Anzahl der Wohneinheiten auf je 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, Doppelhaushälfte und je Reihenhauseinheit begrenzt. Diese Begrenzung ermöglicht bspw. neben der Hauptwohnung den Bau einer Einliegerwohnung oder auch die geschossweise Gliederung bspw. in den Reihenhausstrukturen. Diese Regulierung trifft in weiten Teilen die vorhandenen Strukturen bzw. ermöglicht die gängigen Entwicklungsspielräume in Einfamilienhausbereichen. Die Bereiche des WR 1 stellen sich in Bezug auf die Struktur der Wohneinheiten anders da: Hier bestehen bereits auf verschiedenen Grundstücken Mehrfamilienhausbebauungen, die das Gebiet mitprägen. In diesen Teilräumen bieten die Grundstücke aufgrund ihrer Größe und Breite sowie der Tiefe der Baufelder trotz der Beschränkung in der Höhe, die Möglichkeit, größere Bauvolumina umzusetzen und entsprechend auch mehrere Wohneinheiten unterzubringen. Doch durch die großen Baufelder können nicht nur größere Bauvolumina umgesetzt werden, auch die Wohnfolgeerscheinungen (insb. Stellplätze, Nebenanlagen) können anders organisiert werden. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 9 von 29 So besteht bei diesen Grundstücken beispielsweise die Möglichkeit, den ruhenden Verkehr unterirdisch anzuordnen. Um diese Entwicklung, die vom Plangeber in den 60er Jahren nicht absehbar war, in geordnete Bahnen zu lenken, findet auch in diesen Bereichen eine Begrenzung der Wohneinheiten statt. Eine Steuerung über eine absolute Zahl lässt sich hier jedoch aufgrund der vielfältigen Bestandsstrukturen nicht zielgerichtet umsetzen. Die hier genutzte Begrenzung der Wohneinheiten im Verhältnis zur Grundstücksgröße bietet die Möglichkeit, gezielt die Wohn- und Besiedlungsdichte in den Wohnbereichen zu steuern. Die Begrenzung der Wohnungsdichte findet als relative Zahl mit Bezug zur Grundstücksgröße statt: je vollendete 200 m² Grundstücksgröße ist eine Wohneinheit zulässig. Bei den derzeitigen Grundstücksgrößen können so Wohnhäuser mit 3-5 Wohneinheiten errichtet werden. Der Wert orientiert sich an den, im Rahmen des Münsteraner Wohnbaulandprogramms ermittelten, Dichtevorgaben für Neubauquartiere in den Außenstadtteilen der Stadt von 55 WE/ha (181 m² je WE). Bewusst sind hier nicht die üblichen innerstädtischen Dichtewerte angesetzt worden, da diese mit dem Gebietscharakter der Aaseestadt nicht umsetzbar wären. Der Dichtewert von 55 WE/ha ist hingegen nochmals mit jüngeren Bauvorhaben im Quartier, die im Genehmigungsverfahren als verträglich eingestuft wurden, abgeglichen und in der Folge leicht herabgesetzt worden (200 m² je WE, d.h. ca. 50 WE/ha). Maß der baulichen Nutzung Gebäudehöhe Der Bebauungsplan regelt das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Trauf- (TH) und Firsthöhen (FH) bzw. bei den flachgeneigten Dächern durch die Festsetzung der Gebäudehöhe (GH). Anders als im bisherigen Bebauungsplan, in dem die Gebäudekubaturen über die Zahl der Vollgeschosse und die Dachneigung gesteuert wurden, setzt dieser Bebauungsplan auf eine deutlich engere Begrenzung der Gebäudekubatur durch maximal zulässige Trauf- und Firsthöhen. In den letzten Jahren hat sich in dem Bestandsgebiet gezeigt, dass die Regulierung über die Anzahl der Vollgeschosse und die Dachneigung nicht ausreicht, die Höhenbegrenzung effizient zu lenken. Mit der Firsthöhe wird nun die absolute Höhe des Gebäudes klar begrenzt. Ergänzt wird dies bei Gebäuden mit geneigten Dächern durch die Begrenzung der Traufhöhe. Die Höhen sind differenziert für die Teilbereiche festgesetzt worden. Dabei sind die Bestandshöhen betrachtet und von ihnen ausgehend eine Begrenzung derart gewählt worden, dass aus dem repräsentativen Gebäudebestand ein prägender ‚Mittelwert‘ angesetzt wurde, in dem sich aktuelle Anforderungen im Wohnungsneubau realisieren lassen. Somit ist nicht zwingend das höchste Gebäude als Maßstab gesetzt und das Maximum festgesetzt worden. Dies führt dazu, das einzelne Gebäude bei zukünftigen Umbauten/Neubauten nicht auf das bisher zulässige Maß zurückgreifen können. In dem Reinen Wohngebiet WR 4, in dem der vorhandene Wohnbestand als Flachdachgebäude ausgestaltet ist, wird analog eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt. Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist das bestehende Straßenniveau mit der Höhenlage der jeweiligen ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 10 von 29 durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. Grundflächenzahl (GRZ) Im Bebauungsplan wird die zulässige Grundfläche gesteuert. In den meisten Bereichen geschieht dies über die Festsetzung der GRZ. Zur Sicherung der vorhandenen Durchlässigkeit und Durchgrünung, beides typische Charakteristika des Bestandsgebiets, wird in den Wohngebieten WR 2 und teilweise auch WR 1 eine GRZ von 0,3 und damit unterhalb der nach § 17 BauNVO zulässigen Obergrenzen festgesetzt. In dem Bereich westlich der Klausenerstraße, in dem die vorhandene GRZ teilweise bereits um 0,35 liegt, wird dies als zukünftige Begrenzung fixiert. Beide Begrenzungen liegen unter den Orientierungswerten für Reine Wohngebiete nach § 17 BauNVO. Dass nicht die Orientierungswerte für Reine Wohngebiete ausgeschöpft wurden ist in der Wahrung des durchgrünten Charakters des Gebiets begründet. Im Bereich der Reihenhäuser, Kettenhäuser und Bungalowbereiche führt eine Steuerung der zulässigen Grundflächenzahl über eine GRZ aufgrund der angestrebten Bauform, vor allem aber der kleinen Grundstücke häufig ins Leere. Hier erfolgt eine indirekte Begrenzung der GRZ, da die zulässige Grundfläche der überbaubaren Grundstücksfläche entspricht. 6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baufelder mit Baugrenzen festgesetzt. Insgesamt orientiert sich die Festsetzung der Baufelder am Bestand. Bei der Festsetzung der Baufelder wurden die bestehenden Strukturen betrachtet und abstrahiert, um die Typik der Teilbereiche herauszuarbeiten. So wurden einheitliche Tiefen und Versprünge für die Grundstücke herausgearbeitet und festgesetzt. In den Reihenhausgebieten (WR 3) wird ergänzend zu dem bestehenden Baufeld eine Erweiterungsfläche im rückwärtigen Gartenbereich festgesetzt. Innerhalb dieser 3 m tiefen Fläche dürfen Anbauten errichtet werden. Diese Erweiterungsoption beschränkt sich dabei durch die Begrenzung auf ein Vollgeschoss auf das Erdgeschoss und ist anders als der Hauptbaukörper als Flachdach auszugestalten. Da es für die Reihenhäuser aufgrund ihres Erfordernisses einer einheitlichen Höhenentwicklung und der fehlenden seitlichen Grundstücksflächen ansonsten kaum Entwicklungsspielräume gibt, bietet diese Anbauregelung die Möglichkeit – bei Erhalt der städtebaulichen Qualität der Reihenhausstrukturen – bauliche Veränderungen und Ausbauwünsche zu gewährleisten. Die für den einheitlichen Festsetzungsmodus erforderliche Abstraktion führt dazu, dass einzelne Bestandsgebäude nicht vollständig innerhalb der Baufelder liegen. Für die bestehenden Gebäude hat dies zunächst keine Auswirkungen. Neubauten, aber auch Erweiterungen und Umbauten sind jedoch zukünftig so zu entwickeln, dass sie sich innerhalb der Baufelder bewegen. Stellung der Gebäude / Firstrichtung In allen Teilbereichen sind einheitliche Gebäudestellungen bzw. Firstrichtungen vorherrschend und prägen die Bestandsstrukturen. Entsprechend wird dieses auch im Bebauungsplan aufgegriffen. Vereinzelt (bspw. in der Klausenerstraße 13-17) sind atypische Firstausrichtungen vorhanden. Hier führt die einheitliche Festsetzung dazu, dass bei Neubauvorhaben zukünftig eine Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 11 von 29 andere Firstrichtung umgesetzt werden muss. Auf Bestandsgebäude hat dies keine Auswirkungen. Die Festsetzung der Firstrichtung bezieht sich auf die Firstausrichtung des Hauptbaukörpers. Untergeordnete Anbauten können in einer anderen Firstausrichtung erstellt werden. Hierbei muss jedoch die Firsthöhe der Anbauten deutlich – mindestens 0,50 m – unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleiben. Dachneigung und Dachausbauten Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilbereichen des Plangebiets homogen und prägend und wird entsprechend im zukünftigen Plan gesteuert. Weitgehend ist dies die Satteldachform, lediglich in einem Teilbereich wird das vorherrschende Flachdach festgesetzt. Dachgauben und Dacheinschnitte sind zulässig. Hiermit bieten sich Erweiterungsoptionen für die Bestandsgebäude. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum Hauptfirst ist mindestens ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Darüber hinaus müssen Dachaufbauten und Dacheinschnitte einen Abstand von 0,3 m zum seitlichen Dachrand einhalten, um die Ablesbarkeit der prägenden Satteldachform zu gewährleisten. 6.2.3 Bauweise Für das Plangebiet wird regelmäßig differenziert, ob Einzel-, Doppelhäuser und/oder Hausgruppen zulässig sind. Maßgebend für die Regelung sind die vorhandenen Strukturen, die gesichert werden sollen. Auf die Breite der Grundstücke reagierend wird lediglich in WR 2 von der überwiegenden Bestandsstruktur abgewichen und es werden neben den vorherrschenden Einzelhäusern auch Doppelhäuser zugelassen. Damit wird auf jüngere Entwicklungen reagiert, die darlegen, dass auch die Umsetzung eines Doppelhauses in dem Bereich gebietsverträglich und harmonisch umgesetzt werden kann. 6.2.4 Material, Farbgebung Auch hier greift der Bebauungsplan die vorhandene Struktur auf und begrenzt zulässige Hauptmaterialien auf Klinker und Putz. Ergänzend dürfen Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Glas sowie Naturstein als untergeordnete Materialien verwendet werden. Die Festsetzungen zu Maß, überbaubarer Grundstücksfläche, Bauweise, Dachform und Material/Farbgebung sichern den prägenden städtebaulichen Gebietscharakter zukünftig. Um dies noch stärker zu untermauern und die Einheitlichkeit im Gebiet weiter stärken, wird mit der Regelung zur einheitlichen Errichtung in Material, Farbton und Dachneigung von Doppelhäusern und Hausgruppen eine weitere Gestaltungsfestsetzung getroffen. 6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen Der Bebauungsplan steuert sowohl Stellplätze als auch Nebenanlagen im Plangebiet. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind dabei nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für die Reinen Wohngebiete WR 2-5 gibt es jedoch Lockerungen. Hier dürfen Nebenanlagen ausnahmsweise dann außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden, wenn sie insgesamt eine Fläche von 15 m² nicht überschreiten. In den Vorgärten dürfen nur Nebenanlagen für Mülltonnen und Fahrräder errichtet werden. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 12 von 29 Für die Wohngebiete WR 1 gelten diese benannten Ausnahmen aufgrund der ohnehin großen Baufelder nicht. Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Gartenbereiche und Vorgartenzonen unzulässig. Tiefgaragen sind zulässig, jedoch vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubaren Grundstückflächen ausnahmsweise um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrünen. Bei einigen Grundstücken wurden den genehmigten Wohnhäusern bzw. Wohnungen im Rahmen der ursprünglichen Baugenehmigung in den 60er Jahren keine notwendigen Stellplätze zugeordnet. Dies führt dazu, dass insbesondere bei Reihenhausgrundstücken heute bei Neuplanungen kein Stellplatz nachgewiesen werden kann. Eine Ablöse von Stellplätzen wird im Plangebiet grundsätzlich nicht möglich sein. In den Reihenhausgebieten WR 3 wird jedoch für diesen Sonderfall der Neuerrichtung einer bestehenden Wohneinheit, die bislang keinen Stellplatz nachweisen kann, ausnahmsweise eine Ablöse der erforderlichen Stellplätze ermöglicht. Für darüberhinausgehende Wohneinheiten jedoch muss ein Stellplatz nachgewiesen werden. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Das Wohngebiet ist über die Mecklenbecker Straße an das örtliche Straßennetz angebunden. Die Anliegerstraßen im Gebiet haben die zentrale Erschließungsfunktion der einzelnen Wohngebäude, indem sie nicht nur die individuelle Erreichbarkeit der Anlieger sicherstellen, sondern auch die Befahrbarkeit der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsdienste gewährleisten müssen. Hierfür sind die Straßen auch künftig ausreichend dimensioniert. In Bezug auf den ruhenden Verkehr sind die erforderlichen Stellplätze vollständig auf den privaten Grundstücksflächen bzw. auf den dafür vorgesehenen Garagenflächen unterzubringen. Das Angebot von Besucherparkplätzen wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht aufgestockt, da hierzu keine Flächen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich bestehen ausreichend Parkmöglichkeiten in den existierenden Straßen des Aaseeviertels. 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Ver- und Entsorgung erfolgt über vorhandene Leitungssysteme, sodass die Erschließung grundsätzlich gesichert ist. In Bezug auf die Entsorgung bzw. Ableitung des anfallenden Regenwassers sind Vorkehrungen erforderlich, da der vorhandene Regenwasserkanal bereits im Bestand ausgelastet ist. So ist bei Nachverdichtungsprozessen besonderes Augenmerk auf den Abfluss des anfallenden Regenwassers zu legen. In diesem Kontext spielen die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen (GRZ), die Regelungen zur Dachbegrünung sowie die Begrünungsvorgaben bspw. in den Vorgartenzonen eine Rolle. Darüber hinaus ist im Rahmen von Baugenehmigungen im Entwässerungsantrag nachzuweisen, dass das jeweils festgesetzte Abflussvolumen nicht überschritten wird. Die Begrenzung des Abflussvolumens ist je Grundstück reguliert und ist angelehnt an die jeweils zulässige überbaubare Grundstücksfläche. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 13 von 29 Auch in der Stadt Münster sind die Auswirkungen des Klimawandels in Form von inzwischen längeren Trockenphasen, Starkregenereignissen und Hitzeperioden verstärkt spürbar. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt weitreichende Klimaschutzziele und ein umfangreiches Klimaschutzprogramm beschlossen, welches die Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 zum Ziel hat (siehe Vorlage Nr. V/0770/2019). Dabei spielt die Erhöhung der nachhaltigen Stromerzeugung eine zentrale Rolle, einerseits um die Nutzung fossiler Brennstoffe zu verringern, andererseits um steigende Energiebedarfe in den Stadtquartieren für zum Beispiel den Ausbau von E-Mobilität oder verstärken Einsatz von Wärmepumpen mit klimaneutraler Energie zu decken. Die Nutzung von Solarenergie auf Dachflächen oder an Fassaden stellt dazu einen elementaren Bestandteil dar. Die im Bebauungsplan festgesetzte Pflicht zur Errichtung einer Anlage zur Solarenergienutzung auf Dächern oder wahlweise an Fassaden bei Neubauten führt zu einer intensiveren Nutzung von Dachflächen zur Energieerzeugung auch in bereits bestehenden Stadtquartieren wie der Aaseestadt. Somit trägt sie zu einem flächenschonenden Ausbau erneuerbarer Energien bei und ergänzt den Bebauungsplan neben Festsetzungen zu einer städtebaulich geordneten und nachhaltigen Entwicklung zusätzlich um Klimaschutzbelange nach § 1 Abs. 5 BauGB in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Die Möglichkeiten der klimagerechten Entwicklung sind in der bestehenden Aaseestadt durch den gebauten Bestand eingeschränkt. Die Solarpflicht gilt sowohl für Neubauten als auch für Dachsanierungen und Dachausbauten bei vorhandenen Wohngebäuden. Eine grundlegende Dachsanierung und ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. Die festgesetzte Solarpflicht stellt einen wichtigen Baustein zur nachhaltigen Stadtentwicklung dar. Die geforderte Mindestanlagenleistung von 1 kWp pro Wohneinheit stellt eine Anstoßfunktion dar, indem eine solche Anlage mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand errichtet werden kann, jedoch im Regelfall die wirtschaftlich optimale Anlagengröße nicht erreicht ist. Somit bleibt die Auslegungsoptimierung frei gestaltbar. Bei Mehrfamilienhäusern wird dadurch verhindert, dass bei großen Objekten nur eine Anlage mit 1 kWp installiert wird. Zur Erfüllung der Pflicht kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden. Von der Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude durch z.B. Verschattung oder Ausrichtung nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 6.5 Grünflächen / Begrünung 6.5.1 Öffentliche Grünflächen Im Bebauungsplan Nr. 43 finden sich auf der Rückseite der Garagenhöfe an der Delpstraße drei kleine Spielplatzbereiche. Diese sind im Rahmen eines Konsolidierungsverfahrens im Jahr 2011 aufgegeben worden. Die ausreichende Spielplatzversorgung im Stadtgebiet kann angesichts der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung weiterhin aufrechterhalten werden. Eine Reaktivierung der Spielflächen ist nicht erforderlich. Künftig werden die drei Flächen als Öffentliche Grünflächen ohne die Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt, sodass Bewegungs- und Erholungsräume unterschiedlicher Nutzungsart entstehen können. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 14 von 29 6.5.2 Private Grünflächen Der Bebauungsplan setzt Gartenbereiche, Vorgartenbereiche und Grüne Bänder fest. In weiten Teilen des Plangebiets finden sich begrünte Vorgartenzonen, häufig mit keinen oder geringen Einfriedungen in Form von Sträuchern und Heckenpflanzungen. Die Nachverdichtungsprozesse der jüngeren Zeit zeigen jedoch, dass durch die intensivere Grundstücksnutzung gerade die Vorgartenzonen für Wohnfolgenutzungen (Stellplätze, Nebenanlagen etc.) beschlagnahmt wurden, sodass das durchgrünte Erscheinungsbild verwässert. Um dem entgegenzuwirken, steuern Festsetzungen den Grünanteil (mindestens zur Hälfte), den Ausschluss von Einfriedungen sowie die zulässigen Nutzungen in dem Bereich (keine Nebenanlagen, keine Garagen und Stellplätze). Die Gartenbereiche der Aaseestadt tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quartiers bei. Um auch hier entgegenzuwirken, dass Nachverdichtungsprozesse die begrünten Gartenbereiche durch Wohnfolgenutzungen und Abstellräume etc. erheblich begrenzen, werden Nebenanalgen flächenmäßig limitiert: Nebenanlagen sind außerhalb überbaubarerer Grundstücksflächen auf 15 m² begrenzt. Sowohl an der Klausenerstraße als auch an der Delpstraße verläuft auf östlicher Seite ein „grünes Band“, bestehend aus öffentlichen Grünflächen, die in den Verkehrsflächen verortet sind, und Bepflanzungen auf privaten Grundstücken in Form von Hecken und/oder Bäumen und Sträuchern auf den Privatgrundstücken. Auch wenn diese Bepflanzung kleinere Unterbrechungen aufweist, hat sich aus den einzelnen Begrünungen in der Gesamtschau eine markante straßenbegleitende Grünstruktur entwickelt. Sie wird im Bebauungsplan dadurch gesichert, dass ein Anpflanz- und Erhaltungsgebot regelt, dass 2/3 der jeweils gekennzeichneten Grundstücksfläche mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten sind. 6.5.3 Dachbegrünung Die bereits im Bestand ausgelastete Regenwasserkanalisation im Plangebiet erfordert es, im Rahmen der Regenwasserrückhaltung auch die Möglichkeiten von Dachbegrünungen auszuschöpfen. Da ein Großteil der Dächer im Gebiet als (für Dachbegrünung ungeeignete) Satteldächer ausgebildet sind und diese auch zukünftig als prägende Strukturen gesichert werden sollen, eignen sich nur wenige Dachflächen zur Dachbegrünung. Doch mindestens diese sollen zukünftig für eine Dachbegrünung genutzt werden. Hierbei handelt es sich um die in WR 4 festgesetzten Flachdachbungalows sowie Nebenanlagen wie Garagen im gesamten Plangebiet. 6.5.4 Baumschutz Ein aus städtebaulichen Gründen erhaltenswerter Baum wurde im Gebiet identifiziert und geschützt: Im Eckbereich Delpstraße/Geschwister-Scholl-Straße zeugt eine alte Stieleiche von einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort ansässigen Gärtnerei. Diese Eiche ist deutlich älter als der sonst im Gebiet vorhandene Baumbestand, welcher sukzessive mit dem Ausbau der Siedlung ab den späten 1960er Jahren entwickelt wurde. 6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung In Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestehen bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Ausgleichsmaßnahmen sind demzufolge nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 15 von 29 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb des rechtskräftigen einfachen Bebauungsplans Nr. 43. Als einzig vorhandenes Regulativ hinsichtlich der Regelungen zur baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Baufluchten fest. Im Laufe der Jahre sind bei den Bestandsgebäuden zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt wurden. Der Bebauungsplan Nr. 575 greift die Bestandsstrukturen in Bezug auf die Baufelder und die zulässige GRZ bzw. Grundfläche auf. Für die Bestandserfassung und Bewertung sind nicht der reale Biotoptypenbestand in der Örtlichkeit, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 zugrunde zu legen. Diese sind dann zur Beurteilung des Eingriffs im Weiteren mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der geringen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan Nr. 43 sind bereits heute umfangreiche Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 Abs. 1 BauGB möglich. In den im Bebauungsplan Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern entspricht die GRZ im Wesentlichen dem heute zulässigen Umfang, sodass aus einem Vergleich der planrechtlichen Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Bebauungsplan Nr. 575 hier keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet werden. In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die Ausweisung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch hierdurch lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechen und der Charakter des Baugebiets erhalten bleibt. Auch im Bereich der Festsetzung von Öffentlichen Verkehrsflächen und Spielplätzen bestehen keine Veränderungen gegenüber der Bestandssituation. Die Öffentlichen Grünflächen, die im Bebauungsplan Nr. 43 südlich der Delpstraße festgesetzt sind, bleiben im Bestand ebenfalls im Umfang weitestgehend erhalten und werden zukünftig als Grünflächen in der öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Eine Veränderung der landschafts-/ stadtökologischen Qualitäten ist damit nicht verbunden. 6.7 Immissionsschutz Teile des Bebauungsplangebiets werden von der im Westen an das Plangebiet angrenzenden Mecklenbecker Straße durch Straßenverkehrslärm belastet. Der Schallimmissionsplan 2017 der Unteren Immissionsschutzbehörde stellt die Lärmvorbelastung des Plangebiets durch die Mecklenbecker Straße dar. Betroffen von den Lärmeinwirkungen ist insbesondere die an die Mecklenbecker Straße anschließende erste Gebäudezeile, die Grundstücke westlich der Klausenerstraße. Gemäß dem nach der RLS 90 berechneten Schallimmissionsplan 2017 liegen für diesen Bereich Lärmpegel von bis zu 63 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts an den der Mecklenbecker Straße zugewandten Fassaden vor. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, die für Reine Wohngebiete Werte von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzen, überschritten. Die DIN 18005 benennt je nach Schutzbedürftigkeit der Baunutzung Orientierungswerte zur angemessenen Berücksichtigung des Schallschutzes. Die Orientierungswerte sollen bei schutzbedürftigen Nutzungen – wie beispielsweise Wohnen – nach Möglichkeit eingehalten werden. Sie können im Einzelfall auch überschritten werden, wie dies beispielsweise im Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 16 von 29 Bestandsfall sein kann. Dann muss eine Abwägung zwischen den planerischen Erfordernissen und dem Belang des Schallschutzes vorgenommen werden. Auch die hilfsweise für die Beurteilung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung“) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für Reine Wohngebiete sind überschritten. Die 16. BImSchV benennt Grenzwerte, bei deren Überschreitung bei einer wesentlichen Änderung einer Straße durch den Maßnahmenträger Lärmvorsorgemaßnahmen erbracht werden müssen. Da hier keine Straßenbaumaßnahmen vollzogen werden, wird diese Vorschrift lediglich hilfsweise zur Einschätzung der Erheblichkeit der Lärmpegel durch den Verkehrslärm herangezogen. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von räumlicher Gliederung oder baulicher Lärmschutzwände können in diesen Bestandsstrukturen nicht umgesetzt werden bzw. stehen städtebaulichen Belangen entgegen. Zur Dimensionierung von passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind nach DIN 4109 maßgeblichen Außenlärmpegel heranzuziehen. Hierbei unterscheiden sich die maßgeblichen Außenlärmpegel bei Verkehrslärm von den berechneten Beurteilungspegeln im Tagzeitraum durch einen Sicherheitszuschlag von 3 dB(A). Durch den maßgeblichen Außenlärmpegel für die Nacht ergeben sich keine höheren Schutzanforderungen an den passiven Schallschutz. Die maßgeblichen Außenlärmpegel können den gängigeren Lärmpegelbereichen (LPB) zugeordnet werden. Lärmpegelbereich LPB I LPB II LPB III LPB IV LPB V LPB VI LPB VII Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) bis 55 bis 60 bis 65 bis 70 bis 75 bis 80 > 80 Tabelle 1: Lärmpegelbereiche In Abhängigkeit von den Lärmpegelbereichen ergeben sich dann Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden. Im Plangebiet sind Lärmpegelbereiche bis LPB IV vorhanden, in den textlichen Festsetzungen werden die erforderlichen Reglementierungen zum passiven Schallschutz für diese Bereiche verankert. Im Plangebiet wird in Teilbereichen der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags überschritten, sodass hier eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke nicht mehr sichergestellt ist. Bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen ist durch bauliche Anordnung oder schallabschirmende Maßnahmen sicherzustellen, dass der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Dieser Wert entspricht in diesem Fall dem maßgeblichen Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A), so dass sich die entsprechende textliche Festsetzung auf diesen in der Plangraphik dargestellten Bereich beziehen kann. 6.8 Denkmalschutz / Archäologie Im Plangebiet finden sich weder Baudenkmäler noch sind Bodendenkmäler bekannt. Deshalb begrenzen sich die Regelungen auf Hinweise zum Umgang mit Bodendenkmälern. So ist die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen Das entdeckte Bodendenkmal und Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 17 von 29 die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG). 7 Flächenbilanz Plangebiet gesamt 14,35 ha 100 % Öffentliche Verkehrsflächen 2,44 ha 17 % Öffentliche Grünflächen 0,08 ha 0,56 % Versorgungsflächen 0,017 ha 0,12 % Bauflächen (WR) 11,81 ha 82,32 % Tabelle 2: Flächenbilanz 8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen: Umweltkataster Münster ( http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster) 8.2 Kurzdarstellung der Planung Der Bebauungsplan Nr. 575 umfasst eine 14,35 ha große Fläche im Stadtzentrum (Stadtbezirk Münster-Mitte, Stadtteil Aaseestadt) und erstreckt sich auf einer Fläche südöstlich des Aasees. Mit der Aufstellung wird ein Teilgebiet des am 27.02.1961 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 43 überplant. Er ist begrenzt: im Nordwesten durch die Mecklenbecker Straße, im Südwesten durch die Bonhoefferstraße und die Richard-von-Weizsäcker-Schule, im Südosten durch die Öffentliche Grünfläche Von-Stauffenberg-Straße / Von-Witzleben-Straße und im Nordosten durch die Huberstraße, Teile der Delpstraße und der Goerdelerstraße. Das Plangebiet wird von Wohnbebauung (Mehr- und Einfamilienhäuser) geprägt und weist einen durchgrünten Charakter auf. Jenseits der Mecklenbecker Straße grenzt der Aasee als bedeutendes Naherholungsgebiet an. Südöstlich wird das Gebiet durch den Grünzug Von- Stauffenberg-Straße / Von-Witzleben-Straße gefasst. Nordöstlich sowie jenseits des südöstlich gelegenen Grünzugs befinden sich Mehrfamilienhäuser. Dazwischen gibt es einen Bereich mit Reihenhäusern. Südlich der Bonhoefferstraße liegen Einfamilienhäuser auf großzügig geschnitten Grundstücken. Die Planung verfolgt das Ziel, die städtebauliche Qualität des Quartiers zu schützen. Mittels gezielter Festsetzungen sollen zum einen die Kleingliedrigkeit und Durchgrünung des Quartiers gewahrt werden, andererseits aber auch Nachverdichtungspotenziale definiert werden. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 18 von 29 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich unmittelbar aus dem BauGB ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Mensch / menschliche Gesundheit Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) DIN 18.005, Beiblatt 1 DIN 4109 TA-Lärm 39. BImSchV Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB) Boden / Fläche Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz Wasser Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung) Klima / Luft 39. BImSchV (Luftqualität) Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB) Kulturgüter Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Tabelle 3: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Der Rat der Stadt Münster hat am 22.05.2019 den Klimanotstand für Münster erklärt (Vorlage Nr. V/0482/2019). Die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik besitzt damit eine hohe Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten. Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar. 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwartenden Auswirkungen der Planung 1 sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit Der Stadtteil Aaseestadt hat derzeitig ca. 5.800 Einwohner (wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2021). Gut 50 % der Haushalte sind Singlehaushalte. Der Anteil der Haushalte mit Kindern liegt bei knapp 15 %. Mit einem durchschnittlichen Alter von ca. 43 Jahren liegt der Stadtteil knapp 1 Die Prognose umfasst soweit von Relevanz die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 19 von 29 über dem Durchschnittsalter der Gesamtstadt. Ältere Menschen sind im Stadtteil unterrepräsentiert. Erholung/ Grünordnung Münster Das Plangebiet selbst ist für die öffentliche Erholungsnutzung nicht von Bedeutung. Gleichwohl grenzt ein bedeutendes Naherholungsgebiet, der Aasee mit den angrenzenden Grünflächen – gemäß Grünordnung Münster dem Grünzug „Westliches Aatal“ zuzuordnen – an die in Rede stehende Fläche an und der öffentliche Grünzug Von-Stauffenberg-Straße / Von-Ossietzky- Straße flankiert die südöstliche Seite des Geltungsbereichs. Vorbelastungen Aktuell sind laut Schallimmissionsplan 2017 der Unteren Immissionsschutzbehörde an den der Mecklenbecker Straße zugewandten Fassaden Pegel von bis zu 63 / 53 dB(A) Tag / Nacht vorhanden. Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Reine Wohngebiete von 50 / 40 dB(A) Tag / Nacht deutlich überschritten. Sonstige relevante Vorbelastungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen Umweltanforderungen wie folgt zu werten: Straßenverkehrslärm Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich Immissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt. Maßgeblich ist hierbei die Mecklenbecker Straße. Die zugrunde gelegte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) der Mecklenbecker Straße aus 2017 wurde auf den Prognosehorizont 2030 hochgerechnet. Es wurde eine Zunahme von 1 % pro Jahr angenommen. Die Beurteilungspegel wurden mit der Lärmberechnungssoftware „SoundPLANessential 5.1“ berechnet.2 Die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Reine Wohngebiete von 50 / 40 dB(A) Tag / Nacht werden danach deutlich überschritten. Da aufgrund der gewachsenen Bestandssituation aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der Mecklenbecker Straße ausscheiden, wurden maßgebliche Außenlärmpegel berechnet, in deren Einwirkungsbereich passiver Schallschutz bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden muss. Zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels werden die Beurteilungspegel rechnerisch bei freier Schallausbreitung, das heißt ohne die Berücksichtigung der Abschirmung von Gebäuden, nach der Richtlinie für Lärmschutz an Straßen, 1990 (RLS 90) ermittelt und mit Zuschlägen nach Maßgabe der DIN 4109 versehen. 2 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (11/2021): Erläuterungstext – Maßgebliche Außenlärmpegel Bebauungsplan Nr. 575 Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 20 von 29 Abbildung 2: Maßgeblicher Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung Im Ergebnis ist für das WR 1-Gebiet entlang der Klausenerstraße an deren nördlicher Baugrenze überwiegend der Lärmpegelbereich IV gemäß der DIN 4109-1 einzuhalten. Dies entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 66 bis 70 dB(A). Der Bebauungsplan setzt zudem die Bereiche fest, in denen mit Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von ≥ 62 dB(A) tags die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig ist. Diese Bereiche entsprechen in diesem Fall dem maßgeblichen Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A), sodass sich die entsprechende textliche Festsetzung auf diesen in der Plangraphik dargestellten Bereich bezieht. Gewerbelärm Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich an der Goerdelerstraße ein großflächiger Einzelhandel. Im Rahmen der Aufstellung des entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße (in Kraft getreten am 07.10.2016) wurden mögliche gewerbliche Lärmimmissionen auf die angrenzende Wohnbebauung untersucht. Die Berechnungsergebnisse im zugehörigen Gutachten zeigten, dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters unter Berücksichtigung im Verfahren konkretisierter Rahmenbedingungen wie des Verzichts auf Anlieferung der Waren zu Nachtzeit und in den Ruhezeiten verträglich ist. Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden die seinerzeit maßgeblichen Immissionsorte nicht verändert. Die Baugrenzen nehmen die bisherigen Gebäudekanten auf. Maßgebliche auf Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 21 von 29 das Plangebiet einwirkende gewerbliche Lärmimmissionen sind daher nach wie vor nicht zu erwarten. Luftschadstoffe Hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit wird auf Kapitel 8.4.5 verwiesen. Risiken für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophen Besondere Risiken sind nicht erkennbar. Erholungsnutzung Die im Umfeld des Bebauungsplans liegenden Grünflächen werden durch die Planung nicht tangiert. Für die Bewohner des Plangebiets stellen sie auch weiterhin attraktive Naherholungsräume dar. Darüber hinaus gehende Belange der Grünordnung sind nicht betroffen. 8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet liegt in einem innerstädtischen Bereich, der von Wohnbebauung geprägt ist. Sowohl die vorhandenen Straßenbäume als auch der Baum- und Grünbestand auf Vorgarten- und Gartenflächen verleihen dem Gebiet ein grünes Gerüst. Durch die Gartennutzung ist von einer typischen Flora und Fauna von Gartenquartieren auszugehen. Eine Erhebung von Pflanzen- und Tierarten liegt für das Gebiet nicht vor. Das Vorkommen planungsrelevanter Arten kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch für Fledermäuse wie die Zwergfledermaus sind geeignete Habitate an und in Gebäuden möglich. Alle Fledermäuse zählen zu den planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen. Naturschutzrechtlich begründete Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Artenschutz Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. In einem ersten Schritt wurde anhand der Daten des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz geprüft, welche planungsrelevante Arten potenziell im Untersuchungsgebiet vorkommen können. Hierzu wurden für Quadrant 4 im Messtischblatt 4011 die Lebensraumtypen Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude ausgewertet (vgl. nachfolgende Tabelle 4). Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Gärten Gebäude Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Na FoRu! Myotis dasycneme Teichfledermaus (Na) FoRu! Myotis daubentonii Wasserfledermaus Na FoRu Nyctalus noctula Abendsegler Na (Ru) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 22 von 29 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Gärten Gebäude Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus FoRu Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Na FoRu! Vögel Accipiter gentilis Habicht Na Accipiter nisus Sperber Na Alcedo atthis Eisvogel (Na) Ardea cinerea Graureiher Na Asio otus Waldohreule Na Athene noctua Steinkauz (FoRu) FoRu! Carduelis cannabina Bluthänfling (FoRu), (Na) Cuculus canorus Kuckuck (Na) Delichon urbica Mehlschwalbe Na FoRu! Dryobates minor Kleinspecht Na Falco tinnunculus Turmfalke Na FoRu! Hirundo rustica Rauchschwalbe Na FoRu! Luscinia megarhynchos Nachtigall FoRu Netta rufina Kolbenente (FoRu) Passer montanus Feldsperling Na FoRu Perdix perdix Rebhuhn (FoRu) Serinus serinus Girlitz FoRu!, Na Strix aluco Waldkauz Na FoRu! Sturnus vulgaris Star Na FoRu Tyto alba Schleiereule Na FoRu! Tabelle 4: Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 (Quadrant 4) für die Lebensraumtypen Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude (Na = Nahrungsraum; FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte) Zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens ist die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens nicht erforderlich. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 lassen sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen der im Gebiet vertretenen Arten prognostizieren, da keine grundlegenden Veränderungen bekannt sind. Die Artenschutzprüfung muss daher im vorliegenden Fall, sofern im Einzelfall erforderlich, auf die nachfolgende Genehmigungsebene verlagert werden. Artenschutzbelange stehen jedenfalls der Realisierung des Bebauungsplans nicht grundsätzlich entgegen. Es ist aus verschiedenen Bauantragsverfahren bekannt, dass an den Gebäuden im Bebauungsplangebiet gebäudebewohnende Arten, wie z. B. Vögel und Fledermäuse, vorkommen. Des Weiteren sind in den vorhandenen Gärten u.a. baum-, gebüsch- und heckenbrütende Vogelarten zu erwarten. Für die allermeisten der in Tabelle 4 aufgelisteten Arten ist ein tatsächliches Vorkommen jedoch sicher auszuschließen. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 23 von 29 Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Artenschutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu überprüfen. Als notwendiger Anstoß sollte in den Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden. Hinweis zum Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: Bei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u. a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. Im Vorfeld entsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein geschützter Arten notwendig. Eingriffe in Natur und Landschaft Der Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43. Für den Planbereich regelt der seit 1961 rechtskräftige einfache Bebauungsplan Nr. 43: Aasee-Stadt mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen den grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen. Weitergehende Beurteilungen beispielsweise zur Art der Nutzung werden nach § 34 BauGB geregelt. Zudem setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen, Spielplätze und bandartige Grünflächen fest. In dem in den 60er Jahren entstandenen Baugebiet sind an den Wohnhäusern im Laufe der Jahre zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt wurden. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 greift die Bestandsbebauung auf und setzt diese zukünftig als Reines Wohngebiet fest. In einigen Baufeldern werden die überbaubaren Grundstücksflächen über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und 0,35 definiert, deren Maß der Bestandsbebauung im Wesentlichen entspricht. In anderen Baufeldern ist keine GRZ festgesetzt. Hier erfolgt die Begrenzung der baulichen Nutzung durch die Festsetzung von Baugrenzen, die leichte Erweiterungsspielräume durch Anbauten ermöglichen. Für die Bestandserfassung und Bewertung sind aufgrund des bereits vorhandenen rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43 dessen planrechtliche Darstellungen und Festsetzungen zugrunde zu legen und nicht der reale Biotoptypenbestand in der Örtlichkeit. Diese sind dann zur Beurteilung des Eingriffs im Weiteren mit den beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der fehlenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 sind bereits heute umfangreiche Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 Abs. 1 BauGB möglich, solange sich das Vorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. In den im Bebauungsplanentwurf Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern entspricht die GRZ im Wesentlichen den heutigen Bestandsverhältnissen, sodass aus einem Vergleich der planrechtlichen Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Entwurf des Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 24 von 29 Bebauungsplans Nr. 575 hier keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet werden können. In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die Ausweisung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch hierdurch lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 Abs. 1 entsprechen und der Charakter des Baugebiets erhalten bleibt. Auch im Bereich der beabsichtigten Festsetzung von Öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen sind keine Veränderungen gegenüber der Bestandssituation festzustellen. Die Öffentlichen Grünflächen, die im Bebauungsplan Nr. 43 südlich der Delpstraße festgesetzt sind, bleiben im Bestand ebenfalls im Umfang weitestgehend erhalten und werden zukünftig in der öffentlichen Verkehrsfläche als Verkehrsgrün gesichert. Eine Veränderung der landschafts-/stadtökologischen Qualitäten ist damit nicht verbunden. Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung feststellen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft verbunden sind. Ausgleichsmaßnahmen sind demzufolge nicht erforderlich. 8.4.3 Boden / Fläche Das Plangebiet ist auf innerstädtische Flächen beschränkt, die bereits mit dem bislang gültigen Bebauungsplan Nr. 43 als Wohngebiet beplant waren. Ein Restvorkommen von ehemals vorherrschenden Gley-Braunerden und Gley-Podsolen mit hoher bis sehr hoher Pufferfunktion kann aufgrund der aufgelockerten Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Überwiegend sind im Gebiet aber mehr oder weniger gestörte Stadtböden zu erwarten, deren Eigenschaften kaum abschätzbar sind. Altlasten / -verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht erfasst. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Die im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzte Baugrenzen werden im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 zum Teil erweitert. Eine Beanspruchung darüberhinausgehender unbebauter Fläche oder des Außenbereichs findet nicht statt. Um den bestehenden Freiflächenanteil zu sichern, wird in den Wohngebieten WR 1 und 2, die GRZ auf 0,3 bzw. 0,35 begrenzt, in den übrigen Bereichen bestehen teils enge Baugrenzen. Durch die Maßnahme der Innenentwicklung wird die Neuversiegelung nur geringfügig erhöht. Darüber hinaus wird ein Großteil bislang unversiegelter Fläche als private Grünfläche festgesetzt. Eine weitergehende Verdichtung soll aus städtebaulichen Gründen nicht erfolgen. Dennoch entspricht die Planung dem Planungsgrundsatz in § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Neu- und Umbaumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplans führen zum Zeitpunkt ihrer Realisierung zum Aufkommen von Bauschutt und sonstigen Abbruchmaterialien. Für diese Materialien ist nach den gesetzlichen Maßstäben eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 25 von 29 8.4.4 Wasser Laut Datenbank des Umweltkatasters Münster befindet sich das Gebiet geologisch in einem Bereich, in dem Kalkmergel von Geschiebemergel / -lehm und darüber von Löß überlagert wird. Der Löß selbst bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der Oberkreide. Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt in nordwestliche Richtung. Vorfluter ist die Aa. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Auf Grund der nur geringfügigen Ausdehnung der Baugrenzen ist nicht mit einem sich auf die Grundwasserneubildung auswirkenden Versiegelungsgrad zu rechnen. Bei Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser gerechnet werden, sodass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich werden können. Die Festsetzung zur Begrünung von Flachdächern dient der Zwischenspeicherung von Niederschlagswasser und fördert den natürlichen Wasserhaushalt. 8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft Stadtklimatische Verhältnisse Das Plangebiet ist dem Klimatop der mäßig verdichteten Siedlungsbereiche zuzuordnen (vgl. Klimafunktionskarte Stadtklima Münster, 1992) und weist einen Temperaturunterschied von ca. 1,5 K im Vergleich zum Umland (Klimaanpassungskonzept Münster, 2015) auf. Das Gebiet profitiert von den klimatischen Auswirkungen des Aasees, der auf Grund der Größe der Wasserfläche einen durchlüftenden und thermisch ausgleichenden Effekt hat, der auch Einfluss auf die umgebenden Siedlungsbereiche hat. Lufthygienische Verhältnisse Die Bestandssituation wurde zunächst anhand des vorliegenden Grobscreenings (2012) gemäß Umweltkataster beurteilt. Danach bewegen sich die Immissionen für Stickoxide im Verlauf der Mecklenbecker Straße im Bereich von <= 28 µg/m³. Der zulässige Grenzwert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird damit sicher eingehalten. Für Feinstäube PM 10) ergibt das Grobscreening an der Mecklenbecker Straße Werte von <= 28 µg/m³. Diese liegen damit unterhalb des Grenzwertes der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im Jahresmittel. Im Hinblick auf die Grundlage der Belastungssituation im Grobscreening ist eine gutachterliche Betrachtung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Stadtklimatische Verhältnisse / Auswirkungen durch den Klimawandel Die stadtklimatische Situation wird infolge der Planung voraussichtlich keine negative Entwicklung aufzeigen, da die Planung weitgehend bestandsorientiert ist und der durchgrünte Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 26 von 29 Charakter erhalten bleibt. Das Gebiet ist jedoch wie das gesamte Stadtgebiet den Folgen des Klimawandels z. B. durch Starkregen oder Hitzeperioden ausgesetzt. Mittels folgender Festsetzungen und Hinweise wird dem vorgenannten Umstand im Bebauungsplan Nr. 575 Rechnung getragen: Festsetzung des Verhältnisses der abflusswirksamen, an die Kanalisation angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche (Versickerung, Verdunstung, Brauchwassernutzung), Empfehlung zur Höhenfestlegung des Erdgeschossfußbodens 30 cm über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs-/ Freifläche, Begrünung der Flachdächer (Bungalowbereich und Nebenanlagen), Begrünungsverpflichtung von Tiefgaragen außerhalb überbaubarer Flächen, Begrünung von Vorgärten / Verbot von Schottergärten, Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller-/ Lichtschächte sollen durch konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. vor oberflächig eindringendem Wasser geschützt werden, Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung müssen in Form eines Entwässerungsantrags mit den Bauantragsunterlagen eingereicht werden. Der Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 ist für jede Einleitungsstelle in die öffentliche Kanalisation zu führen. Durch die genannten Maßnahmen kann den Folgen des Klimawandels perspektivisch begegnet werden. Klimaschutz Der Plangebiet ist durch seine innenstadtnahe Lage in Verbindung mit einer guten ÖPNV- Anbindung dazu geeignet, motorisierten Individualverkehr zu vermeiden. Damit erfolgt ein Beitrag zur Minderung von CO 2-Immissionen. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan Anlagen zur Nutzung von Solarenergie (vgl. textliche Festsetzungen 1.1.5 und 1.5.4). Bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden sowie bei grundlegenden Dachsanierungen und Dachausbauten vorhandener Wohngebäude besteht die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (vgl. textliche Festsetzung 1.8.1). 8.4.6 Landschaft Auf Grund der Lage des Plangebiets in zweiter Reihe an der südöstlichen Seite des Aasees wird das Landschaftsbild im engeren Sinne nicht beeinträchtigt. Die Bebauung im Siedlungsraum stellt sich differenziert dar. Im Nordwesten- und osten befindet sich Mehrfamilien- bzw. Reihenhausbebauung, im östlichen Bereich Einfamilienhäuser, südöstlich Mehrfamilienhäuser sowie im westlichen Bereich entlang der Mecklenbecker Straße Einfamilienhäuser mit tiefen Gärten. Die Gärten weisen in großen Teilen eine gute Durchgrünung und Ausstattung mit Bäumen aus. Der Baumbestand hat sich sukzessive mit dem Ausbau der Siedlung ab den späten 1960er Jahren entwickelt. Im Eckbereich Delpstraße/Geschwister-Scholl- Straße zeugt eine deutlich ältere Stieleiche von einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort ansässigen Gärtnerei. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 27 von 29 Entlang der Delpstraße besteht ein den Straßenzug prägender Grünzug aus mehreren Großbäumen, der ebenso wie drei kleine Spielplatzflächen im Bebauungsplan Nr. 43 von 1961 bereits als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Infolge der geplanten baulichen Festsetzungen wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert, die sowohl den grünen Charakter des Quartiers erhält als auch bauliche Entwicklungschancen darstellt. Über die Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie von Vorgartenbereichen wird das charakteristische grüne Gerüst des Gebietes gesichert. Wegen der besonderen historischen Bedeutung einer Stieleiche und deren Lage an einem städtebaulich markanten Kreuzungsbereich erfolgt eine Festsetzung zum Erhalt des Baumes nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB. 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Durch die vorhandene Bebauung sind Sachgüter in erheblichem Umfang vorhanden. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich potenzieller Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen und das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen sind. 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige planungsrechtliche Rahmen erhalten. Damit bestünde die Gefahr, dass die seit einigen Jahren stattfindende Verdichtung der Bebauung ein Maß erreicht, das zu einer allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden Gebietscharakters führt. In der Folge könnte die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt werden. Insbesondere mit Blick auf den hohen Durchgrünungsgrad des Plangebiets ergäben sich erhebliche Risiken. 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind Ausführungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten am Standort entbehrlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich jedenfalls nicht auf. 8.7 Überwachung (Monitoring) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 28 von 29 nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 sind absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die einem Monitoring zu unterziehen wären. 8.8 Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 ist beabsichtigt, gebietsprägende Strukturen in einem Reinen Wohngebiet einerseits zu erhalten und andererseits Entwicklungspotenziale aufzudecken, die im Hinblick auf eine behutsame Innenentwicklung und knappen Wohnraum in Münster von großer Bedeutung sind. Der Gartenstadtcharakter des Quartiers soll erhalten bleiben. Im nordwestlichen Plangebiet ist die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr der Mecklenbecker Straße ausgesetzt. Den Lärmimmissionen kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden. Die Umweltauswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt sind auf Grund der bereits im Bestand vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft sind nicht erforderlich. Kennzeichnungspflichtige Altlasten-/ Verdachtsflächen sind nicht vorhanden. Hinsichtlich des Artenschutzes können zum aktuellen Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen der im Gebiet vertretenden Arten prognostiziert werden, da keine grundlegenden Veränderungen bekannt sind. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist der Artenschutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu überprüfen. Das Plangebiet profitiert von der Nähe zum Aasee und dem ihn umgebenden Grünzug des westlichen Aatals. Aufgrund dieser stadtklimatischen Gegebenheit ist die thermische Belastung in dem mäßig dicht besiedelten Wohngebiet als gering einzustufen. Zudem soll die Aufstellung des Bebauungsplans bewirken, dass die charakteristischen Grünstrukturen im Quartier bestehen bleiben und gleichzeitig Nachverdichtungsoptionen aufgezeigt werden können. Darüberhinausgehende maßgebliche Umweltauswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten. 9 Gesamtabwägung Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. So sollen Nachverdichtungsmöglichkeiten geschaffen werden, dabei soll aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass dies nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung der Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führt. Die Festsetzungen im Bebauungsplan steuern die Gebäudekubaturen, die Lage und Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück, die Anzahl der Wohneinheiten sowie die Anordnung des ruhenden Verkehrs. Dies stellt den Rahmen für die Wohngebäude dar. Durch Regelungen zu Garten, Vorgarten und Pflanzbindungen wird der grüne Charakter des Gebiets gesichert, Festsetzungen zu Dachbegrünungen und Rückhaltung des Regenwassers auf dem Grundstück verhindern eine Überlastung der Erschließungssysteme. Ergänzend tragen die gestalterischen Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Begründung / Seite 29 von 29 Festsetzungen zur Fassadengestaltung, Dachlandschaft, Einfriedungen und Abgrabungen zur Erhaltung eines harmonischen Gebietscharakters bei. Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sind aufgrund der bereits im Bestand vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Vielmehr begegnet die Planung der – aufgrund der seit Jahren stattfindenden unstrukturierten Verdichtung – drohenden Überformung des Gebietscharakters und der zunehmenden Versiegelung. Im nordwestlichen Plangebiet wird die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung durch passive Schallschutzmaßnahmen vor den Lärmimmissionen der Mecklenbecker Straße geschützt. Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt somit eine Planung vor, die die Belange der Fortentwicklung des Quartiers und des Erhalts der prägenden Gebietsqualitäten soweit wie möglich in Einklang bringt und damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für eine qualitätsvolle Gebietsentwicklung in der Aaseestadt schafft. 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße. Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
Anlage A
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Anlage A zur V/0071/2023 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan für einen Teil der Aaseestadt herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteili- gungen eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet langfristig eine harmoni- sche gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Nach dem Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch in Kraft treten. Finanzierung Der Stadt Münster entstehen keine unmittelbaren Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Bebauungsplan hat keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die o.g. Querschnitts- themen.
V-0071-2023-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister- Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße 1 Textliche Festsetzung gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten Baugebieten ergibt sich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) 1.1.2 Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO benannten Einrichtungen und Anlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) 1.1.3 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über Bezugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Dachs. Der Traufpunkt ist definiert als äußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.1.4 Bezugspunkt für die Trauf-, First- und Gebäudehöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für Solarpaneele und Photovoltaikanlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 1.2 Nebenanlagen und Stellplätze 1.2.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Grundfläche von max. 15 m² je Grundstück errichtet werden. In den festgesetzten Vorgartenbereichen sind sie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO) Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0071/2023 Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 1.2.2 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Gartenbereiche und Vorgartenbereiche unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 1.2.3 Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubaren Grundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 1.3 Bauweise 1.3.1 Für die Bereiche des Bebauungsplans, für die mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende Bauweise festgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO) 1.4 Begrenzung der Wohneinheiten 1.4.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und je Gebäudeeinheit der Hausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 1.4.2 In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl der Wohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200 m² Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 1.5 Grünordnerische Festsetzungen 1.5.1 Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 1.5.2 Die mit einem Pflanzgebot festgesetzten Flächen sind auf mindestens 2/3 der jeweiligen Länge mit standortgerechten Laubgehölzen (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe mindestens 60 bis 100 cm) anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 1.5.3 Die festgesetzten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 1.5.4 Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer von Anlagen nach §§ 12 und 14 BauNVO. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 1.6 Regelungen zum Wasserabfluss 1.6.1 Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser weitgehend zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen an die Kanalisation Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche der Grundstücksfläche gemäß § 19 BauNVO darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35, in den Reinen Wohngebieten WR 2 den Wert 0,3 sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils festgesetzte zulässige Grundfläche nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) 1.7 Immissionsschutz 1.7.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1.7.2 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereichs mit maßgeblichem Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1.7.3 Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018- 01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1.8 Solaranlagen 1.8.1 Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden auf den Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren. Von dieser Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. Diese Verpflichtung gilt auch bei grundlegenden Dachsanierungen und Dachausbauten vorhandener Wohngebäude. Eine grundlegende Dachsanierung und ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Dach 2.1.1 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für untergeordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich – mindestens 0,50 m – unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt. 2.1.2 Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5 m unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen einen Abstand von 0,3 m vom seitlichen Dachrand einhalten. 2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 1. Dachebene sind unzulässig. 2.2 Fassadenmaterial und -farbe 2.2.1 Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und Putz zulässig. Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Glas sowie Naturstein verwendet werden. 2.2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und Dachneigung zu errichten. 2.3 Einfriedungen 2.3.1 Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereich unzulässig. 2.3.2 Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. Dabei ist die Bepflanzung zum öffentlichen Straßenraum anzuordnen. 2.4 Abgrabungen 2.4.1 Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmäler Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 (§ 16 DSchG). Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW). Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.3 Artenschutz Bei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. Im Vorfeld entsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein geschützter Arten notwendig. 3.4 Schutz vor Überflutung Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen, Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen, z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu schützen. 3.5 Entwässerung Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen.
575-Plan-Satzungsentwurf
23869 Zeichen
444 353 8586 131 283 70 292 189 219 455514 110136171186187188176161155158159172174 516 142 321322323324370367 282 526 350351 401501 506507509299 352 251 379 528 5945957 65 258331332333 50125430 34 382 33 194 163 197 113115116 105 107109150 1031781661531681821831701848486 488 481484485482 141144418 440 130 261 291 298300 73 436 335334592 292591 253255257260 214 201202203207 208 273 283285 358 287 274 288327 360 289 276 279280 295267268269 378438439440441 379389436437 146 135 434140141 145 132 366 380391 220 204266 533 3129 41240 235 601 235236244230232 32933130530630731033479 85 428 878980429 248237238239 308309313314315316534 602 93 503919853953713780 301 337 219595 378 229 398 535 243200348431399 77 585 446 390 517 83136 250 88 221497 162 185175190 160157 144 173 368369371479320325 298300296297 354454 512 508211 593 260330320334244 51 451 2849 429 66493 3230 381 193195 164 196191192101104 117106108111112149151 177114156165179167180181 152154169531532 9088 33849051548483 487 530 529 145143 419 218 297299301 432 433 406 254256259263215216206 209210 270 284 271272 357361 365 275278281 265442 447 432433400 388392430 36 377 435 492 480 510511513133134 138139 443 467 142143 129130 359 205 258 286 460 242241 293 599 28287 241242245246247231233234 330 317335336372 375 50281 83240 304 527 100949699 536 540538 421 303 339495496 349249 418 519 586 521 589 518 520 78 G G GG G G G G 7 59 28 45 a 101214 579 1921272325 1131 8 81 95 27 4145 211719 126 39353337 21 3 27 47435 29 31 34 37 38 3344038 61622 1315 1820 11 26253148425452 16 681010 a 20 4 122624 4 a 24 70 28 72 18 6462 50 284822 5 1 2 2 102 31 11 b11 1113146917 3 56 21 a 605436 3 27 11 a 51 11 a 52 a 6389 8 2 3432302616104 12 14 35 a1416 25 91113 24 11 5 71 212531495357616769717375 10 6264 15 a151719 32 20 2432 2 29 32 a3434 a384042444852 27 44 b4 c6 71111 40 29 42 4 a II I I II II I I I I I IIIIIIIII III IIIIII IIIIIIIIIIII IIIIII IIIIIIIII II V III II III III III III I I III II I I I I III II I I IIII I I IIIII IIIIIIII IIIIIIIIIII I I II IIIIIIIIII III II IIIII I I III III I IIII I IIIIIIII II IIIIIIII II IIIIIIIII I III XIIXII II I III III IIIIIII IIII II IIII I -I III I I I II IIII IIII I I III III II II IIII III II III IIIIII II I I I I I II II II I II III III Rampe RampeRampeRampeRampe Rampe Rampe 25 a 37 a I I IVIV II I I I IIIIII III III IIIIIIIII II III IIIIII IIIIIIII I II III IV IIII I III III III II I IIII I I I II II II II II I I II II II I IIIIIIIIIIIIII II I I III I IIIIIII I II IIII II IIII II IIIIIIIIII III III IIII IIIIIII IIIIIII IIIIIIIIIII IIII I II II II II IVI I II I I I I I I I I I II II II I I I I II III II IIII IIIIII II II II II II II I IIII I II I II III II II IIII Rampe RampeRampeRampeRampe RampeStephanus-Flur 210 Flur 209 28 84 60 108 82 135 3 22 25173 71116241826 10 62 443429102530 23 28 25 4 45 131943 36 39 2 3536 1424 923 49 7 a79 41 8 30 5646 4 1820 1816143432 66 30 4 68 20 66 141210 16 8 432 6058 6 6 44465 22 20 813 413 a 6 6159 18262841 a20 15 22 6258 2342116 5052384042 17 24 19 49 612 202428 81812 10 212326 337 59 58 29335155596365 41 22 6056 18202226283030 a 6 a2 c2 b2 a 36465054 2523 4 a 69277 f7 e 44 21 a62648078 Delpstraße Geschwister-Scholl-StraßeHuberstraße Beckstraße GoerdelerstraßeMaringstraße Leuschnerstraße Kolde-Ring Klausenerstraße Von-Witzleben-Straße 2426 Stephanus-kirchplatzBeckstraßeModersohnweg Modersohnweg Von-Ossietzky-Straße Klausenerstraße Klausenerstraße Bonhoefferstraße Bonhoefferstraße Goerdelerstraße MierendorffstraßeMierendorffstraßeLeuschnerstraße Delpstraße Delpstraße Geschwister-Scholl-Straße 3 12 12 10 3 12 12 12 20 12 1212 12 13,513,512 10 101010 10 10 12 1220 1212 101010 12 10 3 3 3 3 3 333 55 5 16 12 310103103103 1012101212 125 12 20 103 12 510 10 ] 65 dB(A)¢ 65 dB(A) ] 65 dB(A)¢ 65 dB(A) ] 65 dB(A)¢ 65 dB(A) 444 353 8586 131 283 70 292 189 219 455514 110136171186187188176161155158159172174 516 142 321322323324370367 282 526 350351 401501 506507509299 352 251 379 528 5945957 65 258331332333 50125430 34 382 33 194 163 197 113115116 105 107109150 1031781661531681821831701848486 488 481484485482 141144418 440 130 261 291 298300 73 436 335334592 292591 253255257260 214 201202203207 208 273 283285 358 287 274 288327 360 289 276 279280 295267268269 378438439440441 379389436437 146 135 434140141 145 132 366 380391 220 204266 533 3129 41240 235 601 235236244230232 32933130530630731033479 85 428 878980429 248237238239 308309313314315316534 602 93 503919853953713780 301 337 219595 378 229 398 535 243200348431399 77 585 446 390 517 83136 250 88 221497 162 185175190 160157 144 173 368369371479320325 298300296297 354454 512 508211 593 260330320334244 51 451 2849 429 66493 3230 381 193195 164 196191192101104 117106108111112149151 177114156165179167180181 152154169531532 9088 33849051548483 487 530 529 145143 419 218 297299301 432 433 406 254256259263215216206 209210 270 284 271272 357361 365 275278281 265442 447 432433400 388392430 36 377 435 492 480 510511513133134 138139 443 467 142143 129130 359 205 258 286 460 242241 293 599 28287 241242245246247231233234 330 317335336372 375 50281 83240 304 527 100949699 536 540538 421 303 339495496 349249 418 519 586 521 589 518 520 78 privatprivatprivatprivat privat privatprivatprivat privat TH6,5 mFH10,0 m 0,3TH4,5 m 0,3 FH9,5 m GH4,0 m TH4,0 mFH7,5 m TH4,5 mFH7,5 m0,3TH7,0 mFH11,0 m0,3FH9,5 m WR 3 WR 4 WR 2 WR 2WR 1WR 2 WR 2 TH6,5 mFH9,5 mWR 3SD SD SD SDSD FDTH4,0 mFH7,0 mWR 4SD SDH ED DHE0,3EH TH6,5 mFH9,5 mWR 3H TH6,5 mFH9,5 mWR 3H0,3FH9,0 mWR 2SDE TH 4,5 mTH 6,5 mTH 4,5 mTH 6,5 mTH 4,5 mTH 6,5 m DH D0,35TH4,5 mWR 1SDFH9,5 mE II II IIII 0,3 I IIII 0,3TH4,0 mFH 9,5 mWR 2SDE I I TH4,5 mTH 4,5mTH 6,5m I FDSD SDSDSDFDFDFDSDFDSDSDSD SDSDSDSDSD SDSDFDFDFDFDFDFDFDFD FDFDFD aTH4,0 mFH7,5 mWR 5SDE59,76 m60,76 m60,49 m 61,74 m61,32 m 59,25 m 62,65 m 62,33 m59,67 m 63,35m63,24 m63,17 m62,45 m63,56 m63,43 m 62,86m 62,91m63,58 m63,70 m 59,38 m 62,22m60,15 m60,64 m59,66 m 61,48 m61,13 m62,20 m62,50 m63,09 m63,01 m 61,54 m61,14 m61,84 m63,28m62,67m62,34 m62,86m 61,05 m61,80 m62,67 m 63,23m 60,33 m 63,05 m 60,16 m62,03 m 64,00 m63,71 m63,81 m63,42 m62,73 m62,94 m62,83 m 63,22 m62,65 m62,55m63,27 m63,27 m63,53 m63,38 m62,93 m62,54 m62,45 m63,53 m63,70 m62,61 m62,75 m 63,61m63,79 m63,98 m64,26 m63,96 m 63,59 m63,81 m63,68 m63,42 m63,50 m63,13 m 63,01 m62,95 m62,90 m62,86 m62,71 m 58,45 m60,07m61,17m62,19 m 63,28 m64,12 m 63,01m 63,86 mGa GaGaGa GaGa GaGa Ga GaGa Ga GFL AE GF A GF A GF A GF A öffentlich öffentlichöffentlich Münster1 : 1000Gemarkung:Flur:Maßstab:209, 211Bebauungsplan Nr. 575Mecklenbecker Straße / Huberstraße /Delpstraße / Goerdelerstraße /Geschwister-Scholl-Straße /Beckstraße / Bonhoefferstraße /Maringstraße / Klausenerstraße BestandsangabenFlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche Gebäude ZeichenerklärungGrenze des räumlichen GeltungsbereichsFestsetzungen Art der baulichen Nutzung II12 Überbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeÖffentliche StraßenverkehrsflächenVerkehrStraßenbegrenzungslinie Flächen für GaragenNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahl0,3Grünflächenöffentliche Grünflächen BauweiseTraufhöhe, als HöchstmaßFirsthöhe, als HöchstmaßTH 6,5 mFH 11,0 mnur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigEHBauvorschriftenHauptfirstrichtungFlachdachFDSatteldachSDnur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDnur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1Bebauungsplan Nr. 575 Gebäudehöhe, als HöchstmaßGH 4,0 m Die Plangrundlage wurde am 25.08.2022 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.Münster, 10.11.2022Marienfeld(L.S.)Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, 11.11.2022 10.11.2022DenstorffFestersen(L.S.)Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat AmtsleiterDer Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 den Beschluss zurAufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurdeim Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 8 vom 15.05.2015 bekanntgemacht.Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vomRat der Stadt Münster am 06.04.2022 erweitert. Der erweiterteAufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11vom 14.04.2022 bekannt gemacht.Münster, 29.11.2022Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker(L.S.)BrinkheetkerDieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungengegenüber dem vom 09.05.2022 bis einschließlich 09.06.2022öffentlich ausgelegten Plan.Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3BauGB vom 14.11.2022 bis einschließlich 28.11.2022 erneutöffentlich ausgelegen.Münster, 29.11.2022Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker(L.S.)BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ alsSatzung beschlossen worden.Münster, __________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. _____ vom__________ in Kraft getreten.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker VorgartenbereichGartenbereichReine WohngebieteWRGa öffentlich Sonstige FestsetzungenBezughöhe (Meter über Normalhöhen-Nullim DHHN2016)65,23m KanaldeckelRechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1353).·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086).·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490). abweichende Bauweise(siehe textliche Festsetzung 1.3.1)a Private Straßenverkehrsflächenprivat Besondere schallschutztechnische VorkehrungenMaßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18(siehe textliche Festsetzungen 1.7.1 bis 1.7.3) Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßI Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung(Fuß- und Radweg) Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(siehe textliche Festsetzung 1.5.2) Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, derErschließungsträger E GFL AEAbgrenzung unterschiedlicher Art und Maß derNutzung 1.3 Bauweise1.3.1 Für die Bereiche des Bebauungsplans, für die mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende Bauweisefestgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22Abs. 4 BauNVO)1.4 Begrenzung der Wohneinheiten1.4.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl derWohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und je Gebäudeeinheit derHausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)1.4.2 In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl derWohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200 m² Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6BauGB)1.5 Grünordnerische Festsetzungen1.5.1 Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. DieGestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig,soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienenHausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand.Abweichungen sind nur für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräderzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)1.5.2 Die mit einem Pflanzgebot festgesetzten Flächen sind auf mindestens 2/3 der jeweiligen Länge mitstandortgerechten Laubgehölzen (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe mindestens 60 bis 100 cm)anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)1.5.3 Die festgesetzten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und bBauGB)1.5.4 Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m begrünbaremSubstrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünteFläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer von Anlagen nach §§ 12 und 14 BauNVO.Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden.(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)1.6 Regelungen zum Wasserabfluss1.6.1 Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser weitgehendzur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis derabflusswirksamen an die Kanalisation angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche der Grundstücksflächegemäß § 19 BauNVO darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35, in den Reinen WohngebietenWR 2 den Wert 0,3 sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils festgesetztezulässige Grundfläche nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)1.7 Immissionsschutz1.7.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssenbei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zumvorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen - Aufenthaltsräume im Sinne des § 46BauO NRW 2018 - nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile(Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewertetenBau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unterBerücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zubestimmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.7.2 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereichs mit maßgeblichemAußenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung vonschutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone)ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durchgeeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden imNahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitungdes äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind dieAußenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.7.3 Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligenBaugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wennaus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichenAußenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteileunter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.8 Solaranlagen1.8.1 Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden aufden Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren. Von dieser Verpflichtung könnenAusnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werdenkann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.Diese Verpflichtung gilt auch bei grundlegenden Dachsanierungen und Dachausbauten vorhandenerWohngebäude. Eine grundlegende Dachsanierung und ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplanteBaumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW2018)2.1 Dach2.1.1 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für untergeordnete Anbautenmöglich, wenn deren Firsthöhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstesbleibt.2.1.2 Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur die Hälfte derTrauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante des Dachaufbaus muss sichmindestens 0,5 m unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden. Dachaufbauten undDacheinschnitte müssen einen Abstand von 0,3 m vom seitlichen Dachrand einhalten.2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 1. Dachebene sind unzulässig.2.2 Fassadenmaterial und -farbe2.2.1 Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und Putz zulässig.Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Glas sowie Natursteinverwendet werden.2.2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und Dachneigung zu errichten.2.3 Einfriedungen2.3.1 Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereichunzulässig.2.3.2 Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zulässig, wenn sie inVerbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in gleicher Höhe errichtet werden.Dabei ist die Bepflanzung zum öffentlichen Straßenraum anzuordnen.2.4 Abgrabungen2.4.1 Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig.3 Hinweise3.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften)können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ imErdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.3.2 BodendenkmälerDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auchVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie fürWestfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG NRW). Das entdeckte Bodendenkmal und dieEntdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16DSchG NRW).Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An denSpeichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, SentruperStraße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstückszu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können(§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.3.3 ArtenschutzBei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeitendarf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutzverstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist esu.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihreFortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen dieBußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote geltenunabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. Im Vorfeldentsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein geschützter Arten notwendig.3.4 Schutz vor ÜberflutungUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkantedes Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweilsbenachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen imKellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen,Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen, z.B.Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu schützen.3.5 EntwässerungDie entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form einesEntwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen. nur Doppelhäuser zulässigD ] 65 dB(A)¢ 65 dB(A) Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von GewässernBäume Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität 1 Textliche Festsetzung gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1 Maß der baulichen Nutzung1.1.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten Baugebieten ergibtsich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)1.1.2 Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO benannten Einrichtungen undAnlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3BauNVO)1.1.3 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über Bezugspunktfestgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Dachs. Der Traufpunkt ist definiert alsäußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)1.1.4 Bezugspunkt für die Trauf-, First- und Gebäudehöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebautenzugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit derVerkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beidenbenachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zuermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)1.1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für Solarpaneele undPhotovoltaikanlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)1.2 Nebenanlagen und Stellplätze1.2.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Inden als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagengemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einerGrundfläche von max. 15 m² je Grundstück errichtet werden. In den festgesetzten Vorgartenbereichen sindsie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m.§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)1.2.2 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Gartenbereiche undVorgartenbereiche unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)1.2.3 Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubarenGrundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind mit einermindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGBi.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
V-0071-2023-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0071/2023 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 130 Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, sowie aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 575 wurde am 07.03.2017 als Bürgeranhörung in der Erich-Klausener-Realschule durchge- führt. Im Folgenden werden die vor, während und nach dieser Bürgeranhörung abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Privatperson (Schreiben vom 07.03.2017) 1.1.1 Es wird angeregt, die für das WR 5 festgesetzte GRZ von 0,3 auf 0,4 zu erhöhen, da dies auch planerisch aus alten Bauunterlagen hervorgehen würde und im Bestand vielfach bereits eine höhere GRZ erreicht werde. Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla- nung in das WR 2 umgewandelt worden. In der Genehmigungspraxis der letzten Zeit wurde für das Gebiet eine höhere Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstandene ursprüngliche Bebauung aufweist. Der Gebietscharakter der lockeren, durchgrünten Bebauung droht durch die zunehmende Verdichtung der letzten Jahre verloren zu gehen. Der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans Nr. 575 hat das Planungsziel, einen städtebau- lichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig steuert. Dies soll die Wah- rung des Gebietscharakters sichern und eine zu starke Ver- dichtung verhindern. Aus diesen Gründen ist für das WR 2 eine GRZ von 0,3 festgesetzt, welche dem ursprünglichen städtebaulichen Charakter entspricht. Ei ne Erhöhung der GRZ auf 0,4 hätte eine zu starke Gebietsüberformung zur Folge. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.2 Es wird angeregt, für das betroffene Grundstück an der Beckstraße eine Bebauung bis 3 m zur Straße zu ermöglichen. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde die Baugrenze im östlichen Bereich zur Straße hin erweitert, sodass nun ein 3-m-Abstand zur Straße am engsten Punkt gegeben ist . Für einen eventuellen zukünftigen Neubau bieten sich so auch weitere Anordnungsmöglichk eiten, die einen Abriss der heutigen Garage nicht nötig machen würde. Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ge- folgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.1.3 Das Baufenster des Grundstücks sollte eine Längs- front von bis zu 19 m und eine Bautiefe von 15 m er- möglichen. Somit sei ein Straßenabstand von 3 m und ein Abstand zum gegenüberliegenden Haus von 14 m gegeben. Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu- ren hat das betroffene Gebäude als Teil der schiefhüftigen Satteldächer (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Die festgesetzten Bau- fenster orientieren sich an den Bestandstrukturen und si- chern die starke prägende Durchgrünung. Die festgesetzten Baugrenzen lassen aber auch Entwick- lungsspielraum, um heutigen oder zukünftigen Anforderun- gen an Wohnraum (ENEV-Anforderungen, Grundrissorga- nisation) Sorge tragen zu können. Siehe auch 1.1.2 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 1.1.4 Für das gesamte WR 5 sollte eine zweigeschossige Bebauung zugelassen werden, da dies auch in den angrenzend festgesetzten WR zulässig sei. Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla- nung in das WR 2 umgewandelt worden. Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu- ren hat das betroffene Gebäude als Teil der schiefhüftigen Satteldächer (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Die festgesetzten Bau- fenster orientieren sich an den Bestandstrukturen und si- chern die starke prägende Durchgrünung. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Die festgesetzten Baugrenzen lassen aber auch Entwick- lungsspielraum, um heutigen oder zukünftigen Anforderun- gen an Wohnraum (ENEV-Anforderungen, Grundrissorga- nisation) Sorge tragen zu können. Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen orientieren sich an diesen gebietstypischen Strukturen und sichern die prä- gende Gestalt auch zukünftig. 1.1.5 Es wird angeregt, dass die randständigen Häuser im WR 5 größere Baufelder erhalten, um einen Sicht- schutz zu den gegenüberliegenden zweigeschossigen Häusern mit Gauben (WR 2) zu ermöglichen. Es sollte ab 3 m von der nördlichen Nachbargrenze eine Bau- tiefe von 15 m zugelassen werden. Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla- nung in das WR 2 umgewandelt worden. Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu- ren hat das betroffene Gebäude als Teil der schiefhüftigen Satteldächer (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Die festgesetzten Bau- fenster orientieren sich an den Bestandstrukturen und si- chern die starke prägende Durchgrünung. Die Bestandstrukturen der Nachbarschaft von WR 5 und WR 2 sind seit den 60er Jahren vorhanden und haben sich verträglich weiterentwickelt. Es wird keine außergewöhnli- che nachbarliche Einsichtnahme im Gegenüber gesehen und somit kann der Bedarf an Sichtschutz nicht nachvollzo- gen werden. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 1.1.6 Es wird befürchtet, dass die festgese tzten Bautiefen für Bestandsgebäude nicht ausreichend dimensioniert seien, um den Anforderungen der ENEV zu entspre- chen oder um Erweiterungsbauten (z.B. zusätzliche Wohnräume oder Wintergärten) zu ermöglichen. Da- her wird eine größere Bautiefe von 14-15 m er- wünscht. Siehe 1.1.1 und 1.1.3 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass höhere Bautiefen im WR 5 erforderlich seien, um Neubauwohnungen zu realisieren, und auch möglich seien, da ausreichend Grundstücksgrößen vorhanden wären, eine GRZ von 0,4 nicht überschritten würde und dann auch noch ausreichend Gartenflächen vorhanden wären. Zudem werde durch das festgesetzte Baufeld des an der Beckstraße befindlichen Bestandsbaus bereits eine Bautiefe von 13 m ermöglicht. Siehe 1.1.1 und 1.1.3 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 1.1.8 Es wird darauf hingewi esen, dass eine Erweiterung des Bestandsbaus derzeit nur in Richtung Straße und südlichen Gartenteil möglich sei. Daher wird angeregt das Baufeld um jeweils 6 m zu erweitern (18,61 x 15,99 m). Siehe auch 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu- ren hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgruppen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapi- tel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Zu diesen zählen auch die nördlich und südlich gelegenen Häuser, welche alle eine gradlinig e Häuserstellung ohne Versprünge aufweisen. Diese städtebauliche Anordnung der rechtwinklig angeordneten Gebäude in einem orga- nisch geschwungenen Straßensystem organisierten wird als charakteristisch angesehen. Der Anregung wurde im Sinne einer östlichen Erwei- terung der Baugrenze be- reits im Planentwurf zur er- neuten öffentlichen Ausle- gung teilweise gefolgt. Der Anregung einer darüberhin- ausgehenden Erweiterung der Baugrenzen wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 1.1.9 Es sei nicht verständlich, weshalb in der Geschwister- Scholl-Straße eine Bautiefe von 14 m festgesetzt werde, obwohl diese bisher nicht ausgenutzt werde, für die anderen WR jedoch nur eine Bautiefe von 12 m vorgesehen werde. Daher wird angeregt die Bautiefen in allen WR zu erhöhen. Siehe auch 1.1.1 und 1.1.3 Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu- ren hat das betroffene Gebäude als Te il der Hausgruppen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapi- tel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Das Gebiet charakterisiert sich auch durch einen hohen Grün- anteil der Grundstücke, der im Sinne des Erhalts der städ- tebaulichen Struktur geschützt werden soll. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.10 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Delpstraße in einem Doppelhaus (WR 5) jeweils 4 Wohneinheiten vorhanden sind, der Bebauungsplan jedoch für den Bereich maximal 2 Wohneinheiten zuließe. Daher wird angeregt, im WR 5 die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten entsprechend zu erhöhen. Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla- nung in das WR 2 umgewandelt worden. Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung der Nachverdichtungsprozesse vo r dem Hintergrund der Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor- herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro- jekte mit gebietsunver träglichen Gebäudevolumina und Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua- litäten zu wahren, setzt der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans die maximal zulässige Dichte unter anderem über die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten von 2 je Einzelhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus, je- doch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, fest. Der Planung liegt der Grundgedanke eines einheitlichen Konzeptes von 2 WE für das Gesamtquartier zu Grunde. Allein an besonders breiten und tiefen Grundstücken, wie sie an der Klausenerstraße zu finden sind, wurden weitere Mechanismen eingesetzt, um die Verdichtung zielgenau zu steuern. Die ursprüngliche städtebauliche Idee des aufge- lockerten, durchgrünten Wohnquartiers, geprägt von Ein- zel-, Doppel- und Reihenhäusern, soll so erhalten werden. Wichtig ist hierbei aber auch, dass die vorhandene Bebau- ung in Struktur und Bestand auch zukünftig geschützt ist. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.11 Es wird angeregt, die festgesetzte Firsthöhe im WR 5 um 1,0 m auf 10,5 m zu erhöhen, um annähernd glei- che Firsthöhen zum WR 2 (zweigeschossige Bebau- ung mit einer Firsthöhe von 11 m) zu gewährleisten und einen Dachausbau im WR 5 zu ermöglichen. Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla- nung in das WR 2 umgewandelt worden. Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu- ren hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgruppen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapi- tel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Diese einheitliche Höhe wird als städtebauliche charakte- ristisch angesehen und somit in der Festsetzung der maxi- malen FH von 9,5 m berücksichtigt. Das östlich angrenzende Gebiet an der Beckstraße zeich- net sich einheitlich durch eine höhere Gebäudehöhe und Zweigeschossigkeit (bereits im Ursprungsplan aus den 60er Jahren zugelassen) aus. Bereits in den 60er Jahren entstanden hier häufig keine reinen Einfamilienhäuser, sondern kleinere Mehrfamilienhäuser. Dieser städtebauli- chen Idee wird in den Festsetzungen zu Höhe und Bau- weise Rechnung getragen. Die beschriebenen Teilbereiche unterscheiden sich in ihren städtebaulichen Charakteristika, welche als solche jeweils durch die vorliegenden Festset zungen gesichert werden sollen. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.2) 1.1.12 Bei der bisher ausgeführten Traufhöhe im WR 5 ist es nicht möglich, für Wohnungen im 1. OG eine Markise oberhalb des Balkons anzubringen, da die Dachrinne und Sparren so konstruiert worden seien, dass die Höhe für eine Markise nicht ausreichend sei . Es wird daher angeregt, die festgesetzten Traufhöhen im WR 5 auf 4,5 m im nördlichen, eingeschossigen Be- Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla- nung in das WR 2 umgewandelt worden. Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wird für das WR 2 eine maximale Firsthöhe von 9,5 m festgesetzt, so- wie eine nördliche Traufhöhe von 4,5 m und eine südliche Traufhöhe von 6,5 m. Diese Fest setzungen folgt dem Bild der charakterlichen schiefhüftigen Bebauung (siehe 1.1.3) im Bestand. Dieses soll aus planungsrechtlicher Sicht im Der Anregung der Festset- zung einer nördlichen Trauf- höhe von 4,50 m wurde be- reits im Planentwurf zur er- neuten öffentlichen Ausle- gung entsprochen. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag reich und auf 7 m im südlichen, zweigeschossigen Be- reich zu erhöhen. Dies entspräche auch den Festset- zungen im WR 2. Sinne des Erhalts der städtebaulichen Struktur geschützt werden. Im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Ge- nehmigungsverfahren werden Planungslösungen geprüft. Der Anregung der Festset- zung einer südlichen Trauf- höhe von 7 m wird nicht ent- sprochen. (Beschlussvorschlag 1.3) 1.1.13 Im Bestand weisen die Gebäude der Beckstraße 12 und der Delpstraße 61 und 63 genehmigte Dachnei- gungen von nach Norden 45° und nach Süden 40° auf. Im Bebauungsplan sollte diese Dachneigung für das WR 5 weiterhin zugelassen werden. Hinweis: Das genannte WR 5 ist in der vorliegenden Pla- nung in das WR 2 umgewandelt worden. Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wird für das WR 2 lediglich die Satteldachform festgesetzt. Eine Dach- neigung ist nicht festgesetzt. Der Anregung wurde im Ent- wurf des Bebauungsplans bereits entsprochen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 1.1.14 Es wird angeregt im WR 5 analog zum WR 2 Dach- gauben oberhalb der zweigeschossigen Bebauung zuzulassen, da dies derzeit auch schon möglich sei. Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans sind Dach- gauben und Dacheinschnitte nach textlicher Festsetzung Nr. 2.1.3 oberhalb der 1. Dachebene unzulässig. Dami t sind sie in der 1. Dachebene zulässig. Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.2 Privatperson (Schreiben vom 13.03.2017) 1.2.1 Für ihr Grundstück wird eine Änderung der Hauptfirst- richtung um 90° in NW-SO-Richtung gewünscht. Dies sei bei nahezu allen Einzel- und Doppelhäusern im Bereich zwischen Klausenerstraße und Delpstraße gegeben. Dieser Firstverlauf sei insbesondere mit Blick auf die Grundstückszuschnitte logisch, am äs- thetischsten, und unter Raumnutzungs- und Baukos- tenaspekten die sinnvollste Lösung. Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur- den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei- chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre- chend der cha rakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa- tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den freiste- henden Einfamilienhäusern östlich der Klausenerstraße zu- zuordnen. Diese Hausgruppe charakterisiert s ich durch ihre großen Gartenbereiche, einheitliche Lagen der Bebau- Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.4) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ung auf den Grundstücken und eingeschossige Satteldach- typen mit steiler Dachneigung. Die NO-SW-Ausrichtung der hier angesprochenen Häuser weist eine städtebauliche Be- sonderheit auf: Die nördlich gelegenen rückliegenden Häu- ser werden über eine Stichstraße zwischen den Häusern erschlossen. Die Firstausrichtung soll so die Durchlässig- keit wahren und reagiert auf die besondere städtebauliche Situation. Dies soll durch die festgesetzte Dachausrichtung auch zukünftig als charakteristisch gesichert werden. 1.2.2 Es wird angeregt, für ihr Grundstück ein Bauvolumen in Art, Maß und Bauweise identisch mit den Grundstü- cken im WR 1 auf der gegenüberliegenden Seite vor- zusehen. Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge- biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent- wicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig steu- ert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Bo- den wurde in der Genehmigungspraxis bereits eine höhere städtebauliche Dichte zugelassen, als die in den 60er Jah- ren entstandene ursprüngliche Bebauung aufweist. In kleinräumlicher Untersuchung wurden Teilgebiete identifi- ziert, die in ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charakteristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich in ihrer Form und Flächenausweitung nah an den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche um den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wahren. Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nachhaltig und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Entwicklung des Wohn- und Lebensraums und beispielsweise energe- tisch notwendigen Sanierungen Sorge tragen zu k önnen. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. in Garten- oder Vorgarten- Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag bereichen) oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde je- doch zu einer zu starken Überformung des Gebietscharak- ters, Überlastung der Erschließungssysteme und nicht zu- letzt zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führen. Des Weiteren ist das vorhandene Regenwasserka- nalsystem bereits im Bestand ausgelastet. Der mögliche Nachverdichtungsprozess muss daher behutsam gesteuert werden. Hier spielt die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche (GRZ), die Regelung zur Dach- und Vorgartenbegrünung und die Einhaltung des festgesetzten Abflussvolumens je Grundstück eine Rolle. Siehe auch 1.2.1 1.3 Privatperson (Schreiben vom 18.03.2017) 1.3.1 Es wird angeregt, den Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes auf den südlichen Teilabschnitt der Klau- senerstraße zu erweitern, da auch dieses Gebiet An- fang der 60er Jahre entstanden ist und baugeschicht- lich dem übrigen Teil der Klausenerstraße zuzuordnen ist. Die baugeschichtliche Zuordnung dieses Teilbereichs zum Geltungsbereich ist nachvollziehbar. Somit wurde der Ar- gumentation gefolgt und der Geltungsbereich des Bebau- ungsplans um den beschriebenen Raum erweitert. Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur ersten öf- fentlichen Auslegung ge- folgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.4 Privatperson (Schreiben vom 27.03.2017) 1.4.1 Es wird „um Begrenzung auf max. 4 Wohneinheiten pro Grundstück“ im WR 2 gebeten, „wobei die Min- destgröße der Grundstücke nicht größer als 50% der jetzigen Grundstücksparzellen betragen darf.“ Hinweis: Das genannte WR 2 ist im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans in das WR 1 umgewandelt worden. Grundsätzlich wird eine Nachverdichtung in innerstädti- schen Bestandsgebieten wie der Aaseestadt vor dem Hin- tergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden begrüßt. In der Aaseestadt soll diese aber insoweit reguliert Der Anregung, im WR 1 die Anzahl der Wohneinheiten auf 4 pro Grundstück zu be- grenzen sowie die Mindest- größen von Grundstück en Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag werden, dass es nicht zur Überformung des Gebietscha- rakters und der Überlastung der Infrastruktur führt. Eine Festsetzung der Grundstückgrößen würde ein starres Ge- rüst verfestigen, welches nicht auf zukünftige Entwicklun- gen reagieren kann und sehr grundstücksbezogen agiert. Die gewählte Art der zulässigen Wohneinheiten pro Quad- ratmeter Grundstück ermöglicht hingegen eine Steuerung der Dichte grundstücksunabhängig und kann flexibel auf zukünftige Grundstücksentwicklungen reagieren. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.2 begrenzt die zulässigen Wohneinheiten im WR 1 auf 1 Wohneinheit je vollendeter 200 m² Grundstücksfläche. Diese Festsetzung wurde ge- wählt, da die hier im Vergleich zum Rest des Gebiets grö- ßeren und tieferen Grundstücke je nach Grundstückszu- schnitt größere Gebäudevolumina ermöglichen und eine bessere Organisation der Unterbringung von Wohnfolgeer- scheinungen (z.B. Stellplätzen) erfolgen kann. Darüber hin- aus wird das Gebiet bereits von Mehrfamilienhausbebau- ung geprägt. Eine Steuerung über eine absolute Zahl lässt sich hier auf Grund der vielfältigen Bestandstrukturen nicht zielgerichtet umsetzen. festzusetzen, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.5) 1.4.2 Es wird für sinnvoll erachtet, die Baugrenzen der an der nördlichen Beckstraße liegenden Häuser um 3 m nach Süden zu erweitern, um die jetzige hintere Bau- grenze der gartenseitigen Garagen mit in eine Neube- bauung einzubeziehen. Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu- ren hat das betroffene Gebäude als Teil der schiefhüftigen Satteldächer (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Die festgesetzten Bau- fenster orientieren sich an den Bestandsstrukturen und si- chern die starke prägende Durchgrünung. Die festgesetzte Baugrenze umfasst die bestehende Bauflucht der raumprä- genden Wohnhäuser und lässt ausreichend Raum für die Errichtung von Garagen bei einer eventuellen Neuplanung. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Garagenanla- gen in ihrem Bestand auch zukünftig geschützt sind. Vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der erforderlichen Klimaanpassung auch von Bestandsquartieren sind weitere Versiegelungen zu- nächst zu vermeiden. Der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans hat das Ziel einheitlicher und keiner individuellen Regelungen für das Gesamtquartier. Die Nachverdichtung zugunsten dringend benötigtem innerstädtischen Wohn- raums und die Anpassung des Wohnraums an sich än- dernde Wohn- und Lebensverhältnisse können hier auf be- reits heute versiegeltem Boden innerhalb der Baufenster umgesetzt werden. Eine weitere Versiegelung zu Lasten der Gartenfläche kann vor dem Hintergrund der oben be- schriebenen Prämissen der Nachhaltigkeit kaum vertreten werden. Darüber hinaus würde eine Erweiterung des Bau- fensters in den Gartenbereich die gebietsprägende Durch- grünung und die prägende Bauflucht der Bestandsbauten aufweichen. 1.4.3 Es wird angeregt, für das WR 5 eine geschlossene Bauweise festzusetzen. Hinweis: Das genannte WR 5 ist im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans in das WR 2 umgewandelt worden. Für den Teilbereich WR 2 sind Doppelhäuser und Haus- gruppen in offener Bauweise festgesetzt. Diese Festset- zung nimmt die vorhandene prägende städtebauliche Struktur auf und sichert diese. Ergänzend ist anzumerken, dass eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO NRW erst ab 50 m zusammenhängender Bebauung vorliegt und d ie hier vorhandenen Baufenster größtenteils unter 50 m liegen. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.6) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.5 Privatperson (Schreiben vom 28.08.2017) 1.5.1 Es wird angeregt, dem sich an der Straßenkreuzung Huberstraße / Klausenerstraße befindlichen Wohn- haus aufgrund seiner Ecksituation mehr Gestaltungs- freiräume zu ermöglichen. Eine Umgestaltung in ein verdichtetes Mehrgenerationenhaus ist angedacht. Die Stellungnahme nennt keine konkreten Anregungen, wie der genannte Gestaltungsfreiraum gewünscht wird. Es wird daher davon ausgegangen, dass eine höhere Dichte in Form von mehr zulässigen Wohneinheiten und/oder ei- nem größeren Baufenster gemeint ist. Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruktu- ren hat das betroffene Gebäude als Teil der freistehenden Einfamilienhäuser (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifiziert. Dies wird durch die einheitliche Lage der Gebäude auf den Grundstücken nochmal deutlich unterstrichen. Die festgesetzten Baufens- ter orientieren sich an den Bestandsstrukturen und sichern die starke prägende Durchgrünung. Eine höhere Dichte würde die gebietsprägenden Elemente (Durchgrünung, lo- ckere Bebauung, eingeschossige Satteldachgebäude) auf- brechen und zu einer zu starken Überformung führen. Vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der erforderlichen Klimaanpassung auch von Bestandsquartieren sind weitere Versiegelungen zu- nächst zu vermeiden. Der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans hat das Ziel einheitlicher und keiner individuellen Regelungen für das Gesamtquartier. Die Nachverdichtung zugunsten dringend benötigtem innerstädtischen Wohn- raums und die Anpassung des Wohnraums an sich än- dernde Wohn- und Lebensverhältnisse können hier auf be- reits heute versiegelt em Boden innerhalb der Baufenster umgesetzt werden. Eine weitere Versiegelung zu Lasten Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag der Gartenfläche kann vor dem Hintergrund der oben be- schriebenen Prämissen der Nachhaltigkeit kaum vertreten werden. Darüber hinaus würde eine Erweiterung des Bau- fensters in den Gartenbereich die gebietsprägende Durch- grünung und die prägende Bauflucht der Bestandsbauten aufweichen. 1.6 Privatperson (Schreiben vom 30.12.2020) 1.6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene ver- kehrstechnische Gründe gegen die Bebauung mit Mehrparteienhäusern mit bis zu 7 Wohneinheiten sprechen. Unter anderem wird die Überlastung des öf- fentlichen Parkraums, die Gefahr durch einen zuneh- menden Verkeh r und die zunehmende Behinderung von Versorgungsfahrzeugen wie Feuerwehr, Müllab- fuhr oder Rettungswagen durch parkende Autos ge- nannt. Darüber hinaus führt die im Gebiet oft verfolgte maximale Bebauung aus reinen Profitgründen zu fort- schreitender Versiegelung mit Folgen für die Versicke- rungswirksamkeit, sowie Flora und Fauna des Ge- biets. Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung der Nachverdichtungsprozesse vor dem Hintergrund der Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor- herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird und eine Überlastung der vorhandenen Infrastruktur erfolgt. Wie vermehrte Nachverdichtungspro- jekte mit gebietsunverträglichen Gebäudevolumina und Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua- litäten zu wahren und die Infrastr uktur vor Überlastung zu schützen, setzt der vorliegende Entwurf des Bebauungs- plans die maximal zulässige Dichte unter anderem über die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten von 2 je Einzelhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus, jedoch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, fest. Dies erfolgt beispielsweise über die Regulierung der zulässigen Wohneinheiten oder über die Begrenzung der überbauba- ren Grundstücksfläche (GRZ), Regelungen zu Dach- und Vorgartenbegrünung und festgesetzte Abflussvolumen j e Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits Sorge ge- tragen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Grundstück um das bereits heute ausgelastete Regenwas- serkanalsystem zu schützen. Durch die Steuerung der Verdichtung durch Baugrenzen und Wohneinheitenbeschränkungen wird eine gebietsver- trägliche Entwicklung gesichert. Die Anzahl der nachzuwei- senden Stellplätze bemisst sich an der vom Rat beschlos- senen Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Es besteht eine Nachweispflicht der notwendigen Stellplätze auf dem eige- nen oder nahegelegenen Grundstück und nicht auf öffent- lichen Flächen (§ 4 Abs. 1 Stellplatzsatzung). Bei der Erar- beitung des Bebauungsplans wird auch stets der Besu- cherverkehr berücksichtigt, welcher grundsätzlich im öf- fentlichen Straßenraum abgebildet wird. An dieser Stelle wird auf die Stellungnahme des Amtes für Mobilität und Tiefbau hingewiesen (siehe 2.5.1): „Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die getroffenen Festsetzungen im Plangebiet voraussichtlich nicht zu Un- verträglichkeiten im bestehenden Straßensystem kommen wird. Die Anliegerstraßen dienen der Erschließung der ein- zelnen Gebäude und haben darüber hinaus nur die Auf- gabe, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge aufzuneh- men. Die Straßen sind hierfür ausreichend dimensioniert. Durch die zu erwartenden geringen Mehrverkehre werden die Straßen bei weitem nicht an die Auslastungsgrenze kom- men. In den Straßenzügen ist allerdings darauf zu achten, dass das Parken am Fahrbahnrand so geordnet wird, dass die Straßen durchgängig befahrbar bleiben.“ Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.6.2 Es wird befürchtet, dass eine Nachverdichtung durch Mehrfamilienhäuser mit bis zu 7 Wohneinheiten zu ei- ner Überlastung der Telekommunikationsinfrastruktur führt. Siehe 1.6.1 Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits Sorge ge- tragen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.6.3 Es wird angeregt, für das gesamte Gebiet des Bebau- ungsplans die maximale Anzahl an Wohneinheiten auf 2 festzusetzen. Siehe auch 1.6.1 Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 setzt für die Wohnge- biete WR 2-5 die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, Doppelhaushälfte und Ge- bäudeeinheit der Hausgruppe fest. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.2 begrenzt die zulässigen Wohneinheiten im WR 1 auf 1 Wohneinheit je vollendeter 200 m² Grundstücksfläche. Diese Festsetzung wurde ge- wählt, da die hier im Vergleich zum Rest des Gebiets grö- ßeren und tieferen Grundstücke je nach Grundstückszu- schnitt größere Gebäudevolumina ermögl ichen und eine bessere Organisation der Unterbringung von Wohnfolgeer- scheinungen (z.B. Stellplätzen) erfolgen kann. Darüber hin- aus wird das Gebiet bereits von Mehrfamilienhausbebau- ung geprägt. Eine Steuerung über eine absolute Zahl lässt sich hier auf Grund der vielfältigen Bestandstrukturen nicht zielgerichtet umsetzen. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans im WR 2-5 bereits entsprochen. Der Anregung wird im WR 1 nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.7) 1.6.4 Es wird angeregt, die Firsthöhe für die Bereiche, in de- nen eine Einfamilienhausbebauung bzw. eine Bebau- ung mit zwei Wohneinheiten vorgesehen ist, auf maxi- mal 6,5 m zu beschränken. Die Höhen sind differenziert für die Teilbereiche festgesetzt worden. Dabei sind die Bestandshöhen betrachtet und von ihnen ausgehend eine Begrenzung derart gewählt worden, dass aus dem repräsentativen Gebäudebestand ein prä- gender „Mittelwert“ angesetzt wurde, in dem sich aktuelle Anforderungen im Wohnungsneubau realisieren lassen. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.8) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Eine einheitliche Beschränkung der Firsthöhe auf 6,5 m entspricht nicht der Zielsetzung des Bebauungsplans, den städtebaulichen Charakter des Gebiets, welcher sich größ- tenteils im Bestand noch wiederfindet, zu schützen und bei zukünftiger Entwicklung zu wahren. 1.6.5 Es wird kritisiert, dass kein bezahlbarer Wohnraum für Normalverdiener und junge Familien geschaffen wird. Der vorliegende Entwurf setzt städtebauliche Rahmenbe- dingungen für ein bestehendes, funktional un d sozial gut funktionierendes Wohnquartier. Dem faktischen Gebietsch- arakter entsprechend wurde ein Reines Wohngebiet fest- gesetzt. Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdie- nende Menschen, innerstädtischen bezahlbaren Wohn- raum zu finden, sind der Verwaltung bekannt. Hier steuert die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aktiv entgegen (z.B. Wohnbaulandprogramm, Sozialgerechte Bodennutzung – SoBoMü). Die Grundstücke und somit der Wohnraum im Quartier sind in privater Hand und ein Zugriff auf diese hinsichtlich vor- geschlagener Wohnungstausche, Wohnungszuschnitte o- der Belegungen ist der öffentlichen Hand verwehrt. Den pri- vaten Eigentümerinnen und Eigentümern obliegt gemäß dem im Bebauungsplan festgesetzten städtebaulichen Rahmen die freie Nutzung und der Umbau / Neubau ihres Eigentums. Die Kritik wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft nicht den Regelungs- inhalt des vorliegenden Be- bauungsplans. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 1.7 Bürgeranhörung (07.03.2017, 18:00-20:00 Uhr; ca. 150 Teilnehmende) 1.7.1 Es wird nachgefragt, ob das viel diskutierte Bauvorha- ben „Klausenerstraße 4“ heute noch so zulässig wäre. Das Bauvorhaben ist gemäß dem bisherigen Bebauungs- plan Nr. 43 zulässig, da dort nur eine Steuerung der Höhe über die Geschossigkeit und die Dachneigung erfolgt. Mit Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag dem neuen Bebauungsplan Nr. 575 ist jedoch eine Begren- zung der Höhe über die Trauf- und Firsthöhen angestrebt, sodass Ausreißer in die Höhe nicht mehr möglich sind. In Bezug auf die konkreten Höhen wäre die aufstrebende Pultdachhöhe nun nicht mehr möglich – wohl aber die First- höhe des Hauptfirstes des Gebäudes. Auch weitere geneh- migte Bauvorhaben agieren heute schon mit dieser First- höhe, sodass man hier nicht mehr von einem Einzelfall sprechen kann. 1.7.2 Es wird angeregt, auch in Bezug auf das Fassaden- material steuernd im Rahmen des Bebauungsplans einzuwirken. Insbesondere im Bereich der Delpstraße, die das Rückgrat des Quartiers bildet, sei dies bedeut- sam. Der Anregung wurde mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 „Fassadenmaterial- und farbe“ entsprochen. Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur ersten öf- fentlichen Auslegung ge- folgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.7.3 Es wird nachgefragt, ob es bereits Überlegungen gibt, die Dachlandschaften zu steuern. Die Entwicklung der Dachlandschaft insbesondere im Hin- blick auf die Wahrung der gebietsprägenden Dachformen (vorwiegend Satteldächer, im Bungalowbereich Flachdä- cher) wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 „Dach“ ge- steuert. Unter anderem wird festgesetzt, dass Dachgauben bis auf die Hälft der Dachfläche eines Gebäudes begrenzt werden, sie 0,5 m unterhalb der verbindlich f estgesetzten Firsthöhe bleiben und oberhalb der 1. Dachebene unzuläs- sig sind. Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur ersten öf- fentlichen Auslegung ge- folgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.7.4 Es wird angeregt, nicht nur an den einzelnen Teilquar- tieren mit unterschiedlichen Festsetzungsrahmen fest- zuhalten, sondern auch Übergangsbereiche zu defi- nieren, in dem zwischen den einzelnen Teilbereichen ein harmonischer Übergang erreicht werden kann. Das Plangebiet wurde kleinräumlich betrachtet, um die prä- genden Baustrukturen zu erfassen und städtebaulich zu- sammenhängende Teilbereiche zu definieren. Eine weitere Zergliederung der Teilbereiche würde die prägenden Struk- turen dieser Quartiere weiter aufweichen und so schwierig Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.9) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Beispielsweise wird ein solcher Teilbereich in den Ge- bäuden südöstlich der Klausenerstraße gesehen. umsetzbar machen. Im weiteren Verfahren und tieferge- hender Betrachtung wurde keine weitere Ausdifferenzie- rung der Teilbereiche vorgenommen. 1.7.5 Es wird nachgefragt, ob vorgesehen ist, die im Gebiet ursprünglich als öffentliche Spielplatzflächen genutz- ten Freiflächen hinter den Garagenhöfen an der Delp- straße zu reaktivieren. Hierzu gab es vor einiger Zeit Entscheid ungen in der BV Mitte, wonach die Flächen als Grünflächen zu erhalten sind. Derzeit wird aber nicht vorgesehen, diese als öffentli- che Spielplatzflächen zu reaktivieren. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 1.7.6 Es wird nachgefragt, warum für den Bereich der Klau- senerstraße keine Begrenzung der Wohneinheiten vorgesehen ist. Zum Zeitpunkt der Bürgeranhörung war für den hier ange- sprochenen Bereich nordwestlich der Klausenerstraße tat- sächlich noch keine Begrenzung der Anzahl der Wohnein- heiten vorgesehen. Im Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlegung wurde dann für diesen Bereich (WR 1) die An- zahl der Wohneinheiten reglementiert auf 1 Wohneinheit je 200 m² Grundstücksfläche (siehe Textliche Festsetzung Nr. 1.4.2). Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur ersten öf- fentlichen Auslegung ge- folgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.7.7 Es wird nachgefragt, welche Stellplatzverpflichtung vorgesehen wird. Eine solche Regelung ist im Bebauungsplan nicht vorgese- hen, da es in Münster Stellplatz-Richtlinien gibt; danach er- zeugen unterschiedliche Wohnungsgrößen einen unter- schiedlichen Stellplatzbedarf. Beispielsweise erhöht sich der Stellplatzbedarf bei Wohnungen über 150 m² auf 2 Stellplätze je Wohneinheit. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 1.7.8 Es wird darauf hingewiesen, dass auch der Besucher- verkehr im Gebiet insbesondere in den Bereichen, in denen mehr als zwei Wohneinheiten realisiert werden können, in die Überl egungen einbezogen werden muss. Durch die Steuerung der V erdichtung durch Baugrenzen und Wohneinheitenbeschränkungen wird eine gebietsver- trägliche Entwicklung gesichert. Die Anzahl der nachzuwei- senden Stellplätze bemisst sich an der vom Rat beschlos- senen Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Es besteht eine Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans Sorge getragen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Nachweispflicht der notwendigen Stellplätze auf dem eige- nen oder nahegelegenen Grundstück und nicht auf öffent- lichen Flächen (§ 4 Abs. 1 Stellplatzsatzung). Bei der Erar- beitung des Bebauungsplans wird auch stets der Besu- cherverkehr berücksichtig, welcher grundsätzlich im öffent- lichen Straßenraum abgebildet wird. An dieser Stelle wird auf die Stellungnahme des Amtes für Mobilität und Tiefbau hingewiesen (siehe 2.5.1): „Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die getroffenen Festsetzungen im Plangebiet voraussichtlich nicht zu Un- verträglichkeiten im bestehenden Straßensystem kommen wird. Die Anliegerstraßen dienen der Erschließung der ein- zelnen Gebäude und haben darüber hinaus nur die Auf- gabe, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge aufzuneh- men. Die Straßen sind hierfür ausreichend dimensioniert. Durch die zu erwartenden geringen Mehrverkehre werden die Straßen bei weitem nicht an die Auslastungsgrenze kom- men. In den Straßenzügen ist allerdings darauf zu achten, dass das Parken am Fahrbahnrand so geordnet wird, dass die Straßen durchgängig befahrbar bleiben.“ Im Sinne der Mobilitätswende ist auch der Umstieg auf al- ternative Mobilitätsmittel besonders in innerstädtischer Lage zu stärken. Die Aaseestadt weist mit eben dieser in- nerstädtischen Lage eine gute ÖPNV-, Fuß- und Fahrrade- reichbarkeit als Alternative zum motorisierten Individualver- kehr auf. Die Befürchtung der überlasteten Erschließungs- systeme und Parkflächen wird nicht geteilt. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.7.9 Es wird nachgefragt, warum bei den Baufeldern keine einheitlichen Tiefen festgesetzt werden? In einem konkreten Fall führe dies dazu, dass das Baufeld eines Grundstücks kleiner gezurrt werde. Es ist angestrebt worden, einheitliche Regelungen in den Teilbereichen zu definieren, jedoch konnten – mit der Maß- gabe, den Eigenarten der Teilquartiere mit ihren spezifi- schen Anforderungen gerecht zu werden – nur in sehr ge- ringem Umfang (bspw. Art der Nutzung) einheitliche Fest- setzungen für das gesamte Plangebiet geschaffen werden. Um eine einheitliche Charakteristik zu erreichen, führt dies in Einzelfällen auch dazu, dass heute vorhandene bauliche Ausdehnungen leicht – auf das für den Teilbereich prä- gende Maß – zurückgenommen werden müssen. Jedoch sollte dies nur in Ausnahmefällen geschehen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 130 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 575 wurde vom 20.04. bis einschließlich 21.05.2021 durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 22.04.2021) 2.1.1 Es werden keine Einwände geäußert, jedoch wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nur für die Richtfunk- verbindungen des Telekomnetzes gilt und die Firma Erics- son Service GmbH, sofern nicht schon geschehen, in die Anfrage einbezogen werden sollte. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.2 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Schreiben vom 23.04.2021) 2.2.1 Es wird angeregt den bereits im Bebauungsplan aufgenom- menen Hinwies bezüglich archäologischer Bodenfunde wie folgt zu ergänzen: Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Be- ginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Spei- chern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Natur- kunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftrag- ten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestat- ten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Un- tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Unter- suchungen freizuhalten. Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.2) zu Bo- dendenkmälern wurde aufgenommen. Zur erneuten Offenlegung erfolgte eine redaktionelle Anpassung an das am 01.06.2022 in Kraft getretene neue Denkmal- schutzgesetz. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.3 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Schreiben vom 20.05.2021) 2.3.1 Untere Im- missions- schutzbe- hörde Straßenverkehrslärm: Ein Lärmgutachten ist nicht erforder- lich. Im westlichen Bereich des Plangebietes wird die be- stehende Bebauung zwischen der Mecklenbecker Straße und der Klausenerstraße durch Straßenverkehrslärm be- lastet. Gemäß den Straßenverkehrslärmberechnungen aus 2017 nach der RLS-90 liegen für diesen Bereich Lärmpegel von bis zu 63 / 53 dB(A) Tag / Nacht an den straßenzuge- wandten Fassaden zur Mecklenbecker Straße vor. Unter Berücksichtigung der DIN 18005 „Schallschutz im Städte- bau“ werden die Orientierungswerte für WR-Gebiete von 50 / 40 dB(A) Tag / Nacht überschritten. Ob eine Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109 erforderlich ist, muss noch abgestimmt werden. Der Hinweis bezüglich der Überschreitung der zuläs- sigen Schallpegel aufgrund des Straßenverkehrs- lärms durch die Mecklenbecker Straße wurde im vor- liegenden Entwurf des Bebauungsplans berücksich- tigt. Siehe hierzu Kapitel 6.7 der Begründung sowie die textliche Festsetzung Nr. 1.7 jeweils zum Thema „Immissionsschutz“. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.3.2 Untere Im- missions- schutzbe- hörde Gewerbelärm: Ein Lärmgutachten ist nicht erforderlich. Nordöstlich des Plangebietes grenzt ein Lebensmittelmarkt (Edeka) an. Die Verträglichkeit des Lebensmittelmarktes mit der benachbarten Wohnbebauung gemäß der TA Lärm wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans Nr. 571 durch eine Lärmtechnische Untersuchung überprüft (Stand 23. Februar 2016; siehe Begründung zum Bebauungsplan 571). Unzulässige Geräuschspitzen durch Kundenverkehr oder Anlieferung am Tage sind nicht zu er- warten. Auch unzulässige Lärmauswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr konnten ausgeschlossen wer- den. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.3.3 Untere Im- missions- schutzbe- hörde Es wird darauf hingewiesen, dass keine weiteren relevan- ten Lärmquellen vorliegen, die zukünftige Planungskon- flikte auslösen könnten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.3.4 Untere Was- serbehörde Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser wird in den Aasee eingeleitet. Sofern die Erhöhung der anfallenden Niederschlagswassermenge nicht durch abflussmindernde Maßnahmen ausgeglichen wird, müssen die bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 8 Wasserhaushalts- gesetz ggfs. angepasst werden. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans enthält mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.6.1 Regelungen zum Wasserabfluss. Es werden abflussmindernde Maßnahmen festgesetzt. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.3.5 Untere Natur- schutzbe- hörde Es ist aus verschiedenen Bauantragsverfahren bekannt, dass an den Gebäuden im Bebauungsplangebiet gebäude- bewohnende Arten, wie z.B. Vögel und Fledermäuse, vor- kommen. Des Weiteren sind in den vorhandenen Gärten u.a. baum-, gebüsch- und heckenbrütende Vogelarten zu erwarten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.3.6 Untere Natur- schutzbe- hörde Die Artenschutzprüfung muss im vorliegenden Fall auf die nachgelagerte Genehmigungsebene verlagert werden. Als notwendiger Anstoß wird angeregt, den nachfolgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen: „Hinweis zum Artenschutz nach § 44 Abs.1 BNatSchG: Bei der Umsetzung des Bebauungspla ns oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Art zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.3) zum Artenschutz wurde bereits zur ersten öffentlichen Aus- legung in den Entwurf des Bebauungsplans aufge- nommen. Zur erneuten Offenlegung erfolgte aufgrund einer Anregung des NABU eine Konkretisierung die- ses Hinweises (siehe 4.5.7). Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die ar- tenschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht.“ 2.3.7 Grünord- nung / Grün- planung Es wird angeregt, gemäß dem Beschluss des ASS vom 04.02.2021 (V/0531/2020) die Gestaltung des Vorgartens als bepflanzter Garten (Verbot Schottergärten) festzuset- zen. Die entsprechende textliche Festsetzung sollte daher wie folgt geändert werden: „Die gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind als be- pflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. In- nerhalb des bepflanzten Vorgartens sind Schottergärten nicht zulässig. Abweichungen sind nur für notwendige Zu- fahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahr- räder zulässig. Darüber hinausgehende Befestigungen sind bis zu einem maximalen Anteil von 10 % der Vorgar- tenfläche zulässig.“ Eine entsprechende textliche Festsetzung (Nr. 1.5.1) wurde bereit bereits in den Planentwurf zur ersten öf- fentlichen Auslegung aufgenommen. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.3.8 Grünord- nung / Grün- planung Es wird darauf hingewiesen und befürchtet, dass die bishe- rige textliche Festsetzung (50 % gärtnerische Anlage) auf- grund der unterschiedlichen Grundstücksbreiten im Plan- gebiet teilweise sehr große befestigte Flächen und Schot- tergärten zulässt. Weiterhin sind im Bereich der Geschwis- ter-Scholl-Straße (Südseite) die zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereiche im Bereich der Zufahrten schon unter- brochen. Die Vorgärten sind hier dennoch nur zu 50 % zu begrünen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 ist dementspre- chend zur vollständigen und dauerhaften Begrünung der Vorgärten, sowie mit dem Verbot von Steinauf- schüttungen formuliert worden. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.3.9 Grünord- nung / Grün- planung Es wird angeregt, zur Konkretisierung der zeichnerischen Festsetzung als Gartenbereich folgende Festsetzung auf- zunehmen: „Die gekennzeichneten Gartenbereiche sind gärtnerisch begrünt zu gestalten.“ Eine entsprechende textliche Festsetzung (Nr. 1.5.3) wurde bereit bereits in den Planentwurf zur ersten öf- fentlichen Auslegung aufgenommen. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.3.10 Grünord- nung / Grün- planung Es wird angeregt, den Punkt 6.5.1 der Begründung (öffent- liche Grünflächen) wie folgt zu ergänzen: „Im Bebauungsplan Nr. 43 finden sich auf der Rückseite der Garagenhöfe an der Delpstraße drei kleine Spielplatz- bereiche. Diese sind im Rahmen eines Konsolidierungsver- fahrens 2011 aufgegeben worden. Die ausreichende Spiel- platzversorgung im Stadtgebiet kann angesichts der zu er- wartenden Bevölkerungsentwicklung weiterhin aufrecht- erhalten werden, sodass eine Reaktivierung der Spielflä- chen nicht erforderlich ist. Künftig sollen die drei Flächen als Öffentliche Grünflächen ohne die Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt werden, sodass Bewegungs- und Erholungsräume unterschiedli- cher Nutzungsart entstehen können.“ Der Textbaustein wurde bereit bereits zur ersten öf- fentlichen Auslegung in Kapitel 6.5.1 der Begründung aufgenommen. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.3.11 Umweltprü- fung Es wird auf das Erfordernis einer Umweltprüfung / eines Umweltberichts hingewiesen. Dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans liegt in Kapitel 8 der Begründung ein Umweltbricht nach § 2a BauGB bei. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.4 Städtische Denkmalbehörde (Schreiben vom 21.04.2021, Nachtrag vom 21.05.2021) 2.4.1 Bodendenk- malpflege Es wird angeregt, den Hinweis auf den Umgang mit Boden- denkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bo- dendenkmälern wie folgt im Bebauungsplan zu formulieren: „Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtli- che Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär- bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossi- lien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denk- malbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzei- gen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörde unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).“ Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.2) zu Bo- dendenkmälern wurde aufgenommen. Zur erneuten Offenlegung erfolgte eine redaktionelle Anpassung an das am 01.06.2022 in Kraft getretene neue Denkmal- schutzgesetz. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.4.2 Baudenkmal- pflege Zurzeit befinden sich im Bereich des Plangebiets keine ein- getragenen Baudenkmäler. Der Denkmalwert einzelner Gebäude muss jedoch geprüft werden. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird die Städtische Denkmalbe- hörde über neue Erkenntnisse zu Baudenkmälern informie- ren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.5 Amt für Mobilität und Tiefbau (Schreiben vom 21.05.2021 und 04.06.2021) 2.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die getroffenen Festsetzungen im Plangebiet voraussichtlich nicht zu Un- verträglichkeiten im bestehenden Straßensystem kommen wird. Die Anliegerstraßen dienen der Erschließung der ein- zelnen Gebäude und haben darüber hinaus nur die Auf- gabe, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge aufzuneh- men. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Die Straßen sind hierfür ausreichend dimensioniert. Durch die zu erwar tenden geringen Mehrverkehre werden die Straßen bei weitem nicht an die Auslastungsgrenze kom- men. In den Straßenzügen ist allerdings darauf zu achten, dass das Parken am Fahrbahnrand so geordnet wird, dass die Straßen durchgängig befahrbar bleiben. 2.5.2 Es wird angeregt, durch die zulässige Nachverdichtung im Plangebiet eine weitergehende Überlastung der Kanalisa- tion zu vermeiden. Siehe 2.5.3 und 2.5.7 Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.5.3 Insgesamt soll dabei aufgrund der verfügbaren Straßen- querschnitte auf große Dimensionsvergrößerungen bei der Regenwasserkanalisation verzichtet werde n. Es ist daher auch vor dem Hintergrund der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Münster notwendig, die Einleitmengen in dem Gebiet durch dezentrale Regenwasserbewirtschaftung auf den privaten Grundstücken (z.B. Dachbegrünung, Versi- ckerung, Regenwassernutzung und Drosselung vor Einlei- tung etc.) so zu begrenzen, dass nicht mehr Niederschlag- wasser als bisher in die Kanalisation eingeleitet wird. Fol- gende textliche Festsetzung ist daher unter der Vorausset- zung der genehmigungsfähigen / technisch möglichen Um- setzung im Bebauungsplan aufzunehmen: „Bei einer Nachverdichtung des Grundstückes darf von den abflusswirksamen Flächen nicht mehr Niederschlagwasser in die öffentliche RW- Kanalisation eingeleitet werden als Eine entsprechende textliche Festsetzung (Nr. 1.6.1) zur Regulierung der Einleitmengen in die Kanalisation wurde bereit bereits in den Planentwurf zur ersten öf- fentlichen Auslegung aufgenommen. Des Weiteren wurde ein textlicher Hinweis (Nr. 3.5) zum erforderlichen Entwässerungsantrag im Bauge- nehmigungsverfahren aufgenommen. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag vorher. Dezentrale Rückhaltemaßnahmen sind auf dem pri- vaten Grundstück vorzusehen. Der Nachweis ist im Zuge des zu stellenden Entwässerungsantrages zu erbringen.“ 2.5.4 Die entwässerungstechnische Erschließung ist grundsätz- lich über die vorhandene Trennkanalisation gesichert. Bis auf die Notwendigkeit der baulichen und ggf. hydraulischen Sanierung der Bestandskanalisation ist es nicht vorgese- hen, für das Bebauungsplangebiet neue Kanäle zu bauen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.5.5 Für das Plangebiet liegt bereits eine Starkregengefahren- karte vor. Ergebnis für das Plangebiet ist, dass sich bei ei- nem Starkregenereignis, das statistisch gesehen einmal in zwanzig Jahren auftritt, überflutungsgefährdete Bereiche im Bereich der Goerdelerstraße und Mecklenbecker Straße ergeben. Im Vergleich mit der Simulation de s extremen Starkregenereignisses zeigt sich, dass sich die Überflu- tungsgefahr in den vorgenannten Bereichen nochmals ver- stärkt. Dies gilt gleichermaßen für die teilweise überflu- tungsgefährdeten privaten Grundstücke. Insgesamt lässt sich auf Basis der Stark regensimulation jedoch sagen, dass das Gebiet keine übermäßige Empfindlichkeit gegen- über Starkregenereignissen aufweist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.5.6 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Überflutungsgefahr durch Starkregen immer vorhanden ist , von daher sollte das Thema Überflutungs- und präventiver Objektschutz in jedem neuen Bebauungsplan verstärkt berücksichtigt wer- den, insbesondere bei Neubauten durch Nachverdichtun- gen in Bestandsgebieten, wie hi er der Fall. Wenn möglich Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.4) zum Schutz vor Überflutung wurde bereit bereits in den Pla- nentwurf zur ersten öffentlichen Auslegung aufgenom- men. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag durch textliche Festsetzungen, auf jeden Fall jedoch durch Hinweise. 2.5.7 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass unter der Voraussetzung der genehmigungsfähigen / technisch möglichen Umsetzung im Bebauungsplan fol- gende Punkte aufzunehmen / festzusetzen sind: 1. Zur Überflutungsvorsorge ist die Oberkante Rohfußbo- den neu zu errichtender Gebäude im Erdgeschoss mit mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche festzusetzen (Textliche Festsetzung). 2. Dächer von neuen Gebäuden sind als Flachdächer aus- zubilden und zu mindestens 75 % mit mindestens 10 cm Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen (Textliche Festsetzung, bei Festlegung Satteldach dann für Ne- benanlagen wie z.B. Garagen). 3. Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- / Lichtschächte sind durch konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. vor oberflächig eindringendem Wasser zu schützen. 4. Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung müssen in Form eines Entwässerungsantrages mit den Bauantragsunterlagen eingereicht werden zu 1: Die Anregung wurde mit dem o.g. textlichen Hin- weis Nr. 3.4 zum Schutz vor Überflutung be- rücksichtigt. zu 2: Aus gestalterischen Gründen sind im Großteil des Plangebietes Satteldächer ausgewiesen. Für Flachdächer und Nebenanlagen ist in der textlichen Festsetzung Nr. 1.5.4 Dachbegrü- nung (mind. 0,10 m begrünte Substratschic ht) festgesetzt. zu 3: Die Anregung wurde mit dem o.g. textlichen Hin- weis Nr. 3.4 zum Schutz vor Überflutung be- rücksichtigt. zu 4: Die Anregung wurde mit dem o.g. textlichen Hin- weis Nr. 3.5 zum erforderlichen Entwässerungs- antrag berücksichtigt. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 130 Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: Nowega GmbH (Schreiben vom 23.04.2021) Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 27.04.2021) Stadtwerke Münster GmbH, Angebotsplanung + Infrastrukturmanagement (Schreiben vom 26.04.2021) Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 20.04.2021) Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (Schreiben vom 18.05.2021) Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde (Schreiben vom 20.05.2021) Feuerwehr Stadt Münster Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 130 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 575 wurde vom 09.05. bis einschließlich 09.06.2022 durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Privatperson (Schreiben vom 19.05.2022) 3.1.1 Der ursprüngliche Bebauungsplan für die Aaseestadt als Gartenstadt wird nicht mehr eingehalten, das Grün weicht Beton. Die Ausrichtung der Häusergröße, zum Aasee hin abnehmend, wird nicht mehr eingehalten. Der zunehmende Nachverdichtungsprozess mit der ein- hergehenden Gefahr der Gebietsüberformung der letz- ten Jahre in der Aaseestadt war Anlass zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans . Dieser soll den Nachverdichtungsprozess in geordnete Bahnen lenken. Der neue planungsrechtliche Rahmen soll durchaus Ent- wicklungsspielräume und Nachverdichtungsoptionen bieten, um auch in Zukunft ein Wohnquartier für ver- schiedene Bevölkerungsschichten zu sein, glei chzeitig aber die beschriebene prägende Struktur des kleinteili- gen, durchgrünten Quartiers erhalten. Mit dieser Inten- tion wurden Baufenster festgesetzt, die die starke Durch- grünung im Vor- und Gartenbereich sichern und zur Be- grünung dieser Flächen verpflichtet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.10) 3.1.2 Der Quartierserhalt ist nicht mehr gegeben, wenn bis zu 400 % mehr Wohneinheiten entstehen. Die Befürchtung der Vervierfachung der Wohneinheiten im Quartier kann nicht nachvollzogen werden. Hinsicht- lich des Wohnens wurden Festsetzungen zu den maxi- mal zulässigen Wohneinheiten je Bebauungsty p bzw. Lage im Q uartier getroffen, die die kleinteilige Struktur des Gebietes wahren und eine gebietsverträgliche Ent- wicklung sichern. Siehe auch 3.1.1 Der St ellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.10) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.3 Die neue Versiegelung und die Überbaubarkeit der Bau- grenzen durch Tiefgaragen führen zu noch mehr Proble- men mit dem Niederschlagswasser. Schon 2014 stan- den die Straße und viele Keller unter Wasser. Diese Si- tuation wird sich weiter verschärfen. Es muss ein neuer Entwässerungsplan erstellt werden, mit neuen Abfluss- möglichkeiten für Regen. Der Problematik der Entwässerung wurde im vorliegen- den Entwurf bereits Sorge getragen. Vergleiche dazu auch Begründung Kapitel 6.4, Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur: In Kontext des bereits im Bestand ausgelasteten Regen- wasserkanals spielt die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche (GRZ), die Regelungen zur Dachbe- grünung sowie die Begrünungsvorgaben bspw. i n den Vorgartenzonen eine Rolle. Darüber hinaus ist im Rah- men von Baugenehmigunge n im Entwässerungsantrag nachzuweisen, dass das jeweils festgesetzte Abflussvo- lumen nicht überschritten wird. Die Begrenzung des Ab- flussvolumens ist je Grundstück reguliert und ist ange- lehnt an die jeweils zulässige überbaubare Grundstücks- fläche. Den Bedenken wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.11) 3.1.4 Der Faktor 200 m² / WE ist zu dicht angesetzt. Im Bau- gebiet Am Dill, wo der Faktor 230-280 m² / WE beträgt, ist der soziale Frieden nachhaltig gestört, was die vielen Klagen vor Gericht belegen. Die Beschränkung der Wohneinheiten wurde kleinteilig an die gegebene Baustruktur angepasst. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.2 bezieht sich allein auf das Gebiet WR 1 und umfasst so die Bebauung westlich der Klau- senerstraße (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation), welche sich durch tiefe Grundstü- cke und traufständige Bebauung auszeichnet. Das fest- gesetzte Verhältnis Wohneinheit zu Grundstückfläche orientiert sich am Rahmen des Münsteraner Wohnbau- landprogramms, wobei es sich aufgrund des aufgelo- ckerten Gebietscharakters des innerstädtischen Aasee- stadtquartiers am Dichtewert für Außenstadtteile orien- tiert (184 m² / WE) und ein Vergleich zu anderen jüngst Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag verwirklichten und als verträglich eingestuften Bauvorha- ben in Münster gezogen w urde. Dem aufgelockerten, durchgrünten Gebietscharakter wird so Sorge getragen, während gleichzeitig die gebietsverträgliche Entwicklung eines innerstädtischen Quartiers ermöglich wird (vgl. Be- gründung Kapitel 6.2.1, Nutzungsart(en), Nutzungs- dichte). 3.1.5 Die Situation auf den Verkehrswegen ist schon jetzt aus- gereizt. Wenn noch weitere Fahrzeuge auf der Straße stehen, werden Müllabfuhr / Straßenreinigung, Ret- tungsfahrzeuge und Feuerwehr kei n Durchkommen mehr finden. Bei mehr Wohneinheiten wird die Situation noch drama- tisch zunehmen. Die meisten Bewohner haben 2-3 Au- tos, ein Stellplatz pro Wohneinheit ist entsprechend zu wenig. Durch die Steuerung der Verdichtung durch Baugrenzen und Wohneinheitenbeschränkungen wird eine gebiets- verträgliche Entwicklung gesichert. Die Anzahl der nach- zuweisenden Stellplätze bemisst sich an der vom Rat be- schlossenen Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Es be- steht eine Nachweispflicht der notwendigen Stellplätze auf dem eigenen oder nahegelegenen Grundstück und nicht auf öffentlichen Flächen (§ 4 Abs. 1 Stellplatzsat- zung). Der öffentliche Parkraum soll so nicht durch pri- vate Stellplätze zusätzlich belastet werden. An dieser Stelle wird auf die Stellungnahme des Amtes für Mobilität und Tiefbau hingewiesen (siehe 2.5.1): „Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die getroffe- nen Festsetzungen im Plangebiet voraussichtlich nicht zu Unverträglichkeiten im bestehenden Straßensystem kommen wird. Die Anliegerstraßen dienen der Erschlie- ßung der einzelnen Gebäude und haben darüber hinaus nur die Aufgabe, Versorgungs- und Entsorgungsfahr- zeuge aufzunehmen. Die Straßen sind hierfür ausreichend dimensioniert. Durch die zu erwartenden geringen Mehrverkehre wer- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag den die Straßen bei weitem nicht an die Auslastungs- grenze kommen. In den Straßenzügen ist allerdings da- rauf zu achten, dass das Parken am Fahrbahnrand so geordnet wird, dass die Straßen durchgängig befahrbar bleiben.“ Im Sinne der Mobilitätswende ist auch der Umstieg auf alternative Mobilitätsmittel besonders in innerstädtischer Lage zu stärken. Die Aaseestadt weist mit eben dieser innerstädtischen Lage eine gute ÖPNV-, Fuß- und Fahr- radereichbarkeit als Alternative zum motorisierten Indivi- dualverkehr auf. Die Befürchtung der überlasteten Er- schließungssysteme und Parkflächen wird nicht geteilt. 3.2 Privatperson (Schreiben vom 29.05.2022) 3.2.1 Die erklärte Zielsetzung, Nachverdichtungsmöglichkei- ten zu schaffen wird auf dem Grundstück des Wohnhau- ses im Plangebiet im Kern verfehlt. Die Baugrenze zeich- net nur den Bestand nach, der gemessen an den deutlich größeren Nachbarhäusern klein ist und erlaubt daher für den Fall eines Um- oder Neubaus zusammen mit dem Verbot des zweiten Vollgeschosses nur ein relativ klei- nes Wohngebäude. Darüber hinaus wird angeregt, die Baugrenze in die Vorgartenzone zu erweitern, da es ei- nen nachbarlichen Präzedenzfall gäbe. Die Baugrenze wurde im Sinne der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz östlich des Bestandsge- bäudes im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Ausle- gung erweitert und mit einem rechtwinkligen Abschluss versehen. Um eine verträgliche Entwicklung des gesam- ten Quartiers zu gewährleisten und die städtebaulichen Qualitäten zu wahren, wird die Zielsetzung der Nachver- dichtung im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans nicht grundstücksbezogen individuell, sondern auf Ge- samtquartiersebene betrachtet. Unterschiedliche Ent- wicklungen der einzelnen Grundstücke bieten so heute im Rahmen der Gebietsverträglichkeit noch Nachver- dichtungspotenzial, einzelne andere Grundstücke je- doch nicht. Der Anregung wurde im Sinne der östlichen Erweite- rung der Baugrenze entspro- chen. Der Anregung zur Erweite- rung der Baugrenze in den Vorgarten wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Die meist begrünten Vorgartenzonen sind ein gebiets- prägendes Element des Quartiers. Das durchgrünte Er- scheinungsbild wurde durch Nachverdichtungsprozesse in letzter Zeit jedoch gefährdet. Um dem entgegenzuwir- ken werden die Vorgarten und ihre Begrünung (mindes- tens zur Hälfte) im vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplans festgesetzt. 3.2.2 Die Regelung, dass nur ein Vollgeschoss zulässig sein soll, verwundert, da das unmittelbare Umfeld deutlich an- ders geprägt ist mit zwei Vollgeschossen bei den Rei- henhäusern, sowie den mindestens 2-geschossig anmu- tenden Häusern direkt nördlich angrenzend. Deshalb wird angeregt, mindestens in dem vorliegenden Fall zwei Vollgeschosse zu ermöglichen sowie die Baugrenze so zu erweitern, dass tatsächlich zwei Wohneinheiten ge- schaffen werden können. Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur- den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei- chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre- chend der charakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa- tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den schiefhüftigen Satteldächern südlich der Bonhoeffer- straße zuzuordnen. Diese Hausgruppe charakterisiert sich durch eine niedrigere Traufhöhe nach Norden und eine suggerierte Zweigeschossigkeit nach Süden. Die Festsetzungen ermöglichen auch bei Umbau/Neubau diesen Haustyp, da keine Geschossigkeit, sondern eine verbindliche Traufhöhe und eine Satteldachform festge- setzt wurde. Der Anregung wurde also bereits entspro- chen. Der Anregung der wurde im Entwurf des Bebauungs- plans bereits entsprochen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.3 Privatperson (Schreiben vom 29.05.2022) 3.3.1 Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht eine Erhal- tungssatzung nach § 172 BauGB erwogen wurde, die im begrenzten Umfang mit Einzel fallbegründung weitere Bebauung zulassen würde. Der momentan vorhandene rechtliche Rahmen des ein- fachen Bebauungsplans Nr. 43 reicht nicht mehr aus, um die die in letzter Zeit verstärkt auftretenden Nachverdich- Der Anregung eine soziale Erhaltungssatzung statt des Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag tungsprozesse effektiv und in einem verträglichen Rah- men zu begleiten. Es bedarf einer stärker en Steuerung. Diese Steuerung kann nach Ansicht der Verwaltung über einen qualifizierten Bebauungsplan, wie vorliegend, er- folgen. Das Instrument der sozialen Erhaltungssatzung wurde zu Beginn des Prozesses geprüft, das Gebiet stellte sich jedoch als bereits zu stark überformt dar, um es mit dieser zielgenau steuern zu können. Die Aasee- stadt hat sich in den letzten Jahrzenten entwickelt, weist aber grundlegende gebietsprägende Strukturen, wie z.B. die starke Durchgrünung oder einheitliche Haustypolo- gien in Teilbereichen , auf. Diese Strukturen können durch die Festsetzungen im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans gesichert und auch bei zukünftiger Ent- wicklung gebietsverträglich gewahrt werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung einen Schutz vor Verdrän- gung verfolgt (u.a. durch Erhalt der Größe, Struktur und Ausstattung des vorhandenen Wohnraums). Ziele wie die Steuerung der Nachverdichtung oder den Erhalt der städtebaulichen Struktur (Bebauung, Durchgrünung etc.) können über das Instrument nicht gesteuert werden, sondern sind Regelungsinhalt eines Bebauungsplans. Bereits im Jahr 2020 hat die Verwaltung zur frühzeitigen dauerhaften Beobachtung des Gefährdungspotenzi als einer Gentrifizierung und der Identifizierung von Ver- dachtsgebieten ein kleinräumiges Gentrifizierungsmoni- toring erarbeitet (vgl. Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0191/2021, beschlossen am 19.05.2021). Dieses vorgesehenen Bebauungs- plans umzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.14) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag stellt ein Grobscreening innerstädtischer und innenstadt- naher Stadtteile dar, welches kleinräumig Veränderun- gen der Struktur und Entwicklung der Bevölkerung, des Wohnungsmarkts sowie der Wohnbebauung detailliert beobachtet. Auf der Grundlage eines umfassenden Indi- katorensets wurde für die betrachteten Untersuchungs- dimensionen zur Messung von Gentrifizierung (Aufwer- tungspotenzial, Verdrängungspotenzial, Gentrifizie- rungsdynamik) ein standardisierter, verteilungsabhängi- ger Index berechnet, der quantifiziert, ob ein Stadtteil im Vergleich zum Durchschnitt aller untersuchten Stadtteile unauffällige, durchsch nittliche oder auffällige Werte in den Untersuchungsdimensionen aufweist. Die Aaseestadt (statistischer Bezirk 31) wurde im Rah- men dieses Gentrifizierungsmonitoring (Grobscreening auf Stadtteilebene) untersucht und insgesamt als nicht auffällig eingestuft (siehe Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0101/2021). Die Ergebnisse des Grobscreenngs haben aber auch das Erfordernis einer weiterführenden Analyse zur Identifikation konkreter Verdachtsgebi ete aufgezeigt. Im Rahmen dieses kleinräumlicheren Moni- torings wird auch die Entwicklung in der Aaseestadt zu- künftig vertieft in den Blick genommen. 3.3.2 In dem Bebauungsplan werden teilweise Neubebauun- gen als neuer Maßstab gesetzt, ohne im Blick zu haben, in welchem Umfang sich die Wohneinheiten erhöhen können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieses nachhal- tig oder quartiersverträglich sein kann. Die Festsetzungen Nr. 1.4.1 und 1.4.2 regeln die zuläs- sige Anzahl an Wohneinheiten pro Gebäude oder Grund- stücksfläche. Hierüber wird gezielt die Wohn- und Be- siedlungsdichte in den Wohnbereichen gesteuert und eine gebietsverträgliche Verdichtung gesichert. Der Anregung zur Wohnein- heitenbegrenzung wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits ent- sprochen. Ein Be schluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.3.3 Es wäre die aktuelle Aufgabe, das Quartier energetisch / klimatisch zu modernisieren, mehr Wohnungen barriere- frei umzurüsten, die Aufenthaltsqualität an heutige Le- bensweisen anzupassen sowie die Wegebeziehungen und die Mobilitätsfrage neu zu ordnen bzw. zu optimie- ren. Die genannten Anregungen für Einzelgebäude sind nicht Regelungsinhalt eines angebotsbezogenen Bebauungs- plans, wie vorliegend, sondern obliegen den Akteuren im Quartier. Der Bebauungsplan setzt die städtebaulichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich die privaten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und / oder städtische Vorhaben bewegen können. Darüber hinaus gibt es seitens der Stadt keine Pläne, eine grundsätzliche Umstrukturierung der Infrastruktur im Quartier durchzuführen (siehe auch Stellungnahme des Amts für Mobilität und Tiefbau 2.5.4). Die Anregungen sind nicht Regelungsinhalt eines Be- bauungsplans. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 3.3.4 Größere städtebauliche Eingriffe verbieten sich, da es sich um einen sozial gefüllten Raum handelt, der keine größeren städtebaulichen Mängel hat – sieht man einmal von den nachträglich errichteten Bauten etwa im Bereich der Klausenerstraße ab. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans sieht keine größeren städtebaulichen Eingriffe in das Be- standsquartier vor. Er sichert viel mehr den Bestand und seine gebietsverträgliche zukünftige Entwicklung. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.3.5 Städtebaulich gesehen bietet sich in der Aaseestadt die Chance ein Klimaquartier im Bestand zu errichten. Siehe auch 3.3.3 Den Aspekten des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpas- sung wird unter anderem durch die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Neubauten und ggf. im Be- stand, durch die Sicherung und Begrünungspflicht der Vorgarten- und Gartenflächen und begrenzende Bau- grenzen, sowie Bauhöhen im Rahmen des Bebauungs- plans Sorge getragen. Gleichzeitig wird so auch die Auf- enthaltsqualität in direkter Nähe zum Aasee gesichert. Die Anregungen sind nicht Regelungsinhalt eines Be- bauungsplans. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.3.6 Es fehlt an der Quantifizierung der zusätzlich möglichen Wohneinheiten sowie der Verweis auf das Segment des Wohnungsmarkts, welches durch di e Planung bedient werden könnte Es fehle eine hinreichende Darstellung sozialstruktureller Merkmale. Siehe 3.3.2 und 3.3.3 Die Anregungen sind nicht Regelungsinhalt eines Be- bauungsplans. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 3.3.7 Durch die Planungen wird es zu einer höheren Versiege- lung kommen. Zudem wird aufgrund der Betonherstel- lung das Klima negativ beeinflusst. Die festgesetzten Baugrenzen sind sehr nah am Bestand orientiert. Dies gewährleistet, dass der Grad der Versie- gelung im Quartier auch bei möglichen baulichen Maß- nahmen (z.B. zur Anpassung an gewandelte Wohnver- hältnisse) zukünftig verhältnismäßig gering bleibt. Zu- sätzlich sichern die festgesetzten Garten-/ Vorgartenzo- nen mit teilweise Begrünungspflichten die hohe Durch- grünung des Gebiets. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans nicht Beton als Baumate- rial festsetzt. Weiter siehe 3.3.3 Den Anregungen wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits Sorge getragen. Der Stel- lungnahme wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.11) 3.3.8 In sozial gefüllten Räumen ohne besondere sozial-struk- turelle Mängel und Verwerfungen ist von derartigen Plä- nen abzusehen. Siehe 3.3.4 Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.3.9 Geeignete, behutsame Konzepte sind bekanntlich kom- munalpolitisch auch anders einsetzbar, z.B. durch An- kauf von Belegungsrechten, Wohnungstausch (Kon- zepte wie Alt für Jung etc.), Umnutzung gewerblicher Flächen (auch Büro und Geschäftsflächen), ggf. Einsatz von Aufstockungen mit Holzkonstruktionen. Dies sollte Vorrang haben vor neuen Eingriffen in Landschaftsberei- che. Der vorliegende Entwurf setzt städtebauliche Rahmen- bedingungen für ein bestehendes, funktional und sozial gut funktionierendes Wohnquartier. Dem faktischen Ge- bietscharakter entsprechend wurde ein Reines Wohnge- biet festgesetzt. Ein Eingriff in Landschaftsbereiche wird nicht vorgenommen. Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdienende Menschen, innerstädtischen bezahl- baren Wohnraum zu finden, sind der Verwaltung be- kannt. Hier steuert die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Die Stellungnahme stellt nicht den Regelungsinhalt eines Bebauungsplans dar. Des Weiteren folgt der Be- bauungsplan den angespro- chenen Zielen der Innen- vor Außenentwicklung. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Möglichkeiten aktiv entgegen (z.B. Wohnbaulandpro- gramm, Sozialgerechte Bodennutzung – SoBoMü). Die Grundstücke und somit der Wohnraum im Quartier sind in privater Hand und ein Zugriff auf diese hinsichtlich vorgeschlagener Wohnungstausche, Wohnungszu- schnitte oder Belegungen ist der öffentlichen Hand ver- wehrt. Den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern obliegt gemäß dem im Bebauungsplan festgesetzten städtebaulichen Rahmen die freie Nutzung und der Um- bau / Neubau ihres Eigentums. Die gestalterischen Fest- setzungen nach § 89 BauO NRW nehmen Bezug zur ge- bietsprägenden Gestaltung der Bestandsbauten. 3.3.10 Eine Überplanung des Quartiers sollte, wenn erforder- lich, nur im Gesamtgefüge der Aaseestadt erfolgen, um die räumliche Einheit sinnvoll zu erhalten. Diese Planung enthält keine Würdigung des zugrunde- liegenden städtebaulichen Leitbilds. Die Verhältnismä- ßigkeit des geplanten Eingriffs erschließt sich hier nicht. Das Quartier wurde sorgfältig nach stadträumlichen und städtebaulichen Maßstäben untersucht und der nun vor- liegende Geltungsbereich festgelegt. Dieser stellt ein stadträumlich zusammenhängendes Quartier dar, wel- ches allseits räumlich begrenzt wird. Es ergibt sich ein räumlich und funktional zusammenhängender Geltungs- bereich: Östlich bildet der breite Grünstreifen einen Abschluss. Südlich grenzen großmaßstäbliche Strukturen der Schule und der Kirche an. Westlich stellt die stark befahrene Mecklenbecker Straße eine Zäsur dar. Nördlich wechselt die einheitliche Gebäudestruktur im Gebiet in eine durchmischte, großmaßstäblichere Baustruktur. Den Anregungen zur Aus- weitung des Geltungsbe- reichs wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.15) Der Anregungen zur Würdi- gung des städtebaulichen Leitbildes wird im vorliegen- den Entwurf des Bebau- ungsplanes bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes stellt eine Festlegung der städtebaulichen Rahmenbedingun- gen dar, in denen sich das Quartier künftig entwickeln kann. Diese Festsetzungen orientieren sich stark am städtebaulichen Leitbild des Quartieres und sichert die gebietsprägenden Qualitäten auch in Zukunft. Der Ein- bezug der östlich gelegenen Mehrfamilienhausstruktu- ren in das Plangebiet würde voraussichtlich zu veränder- ten Zielen und Nachverdichtungsmaßstäben führen, die dem aktuell beplanten Gebiet nicht gerecht werden bzw. dieses eventuell nicht schützen. Zur Steuerung der um- liegenden Strukturen bieten sich bei Bedarf separate Planverfahren an. 3.4 Privatperson (Schreiben vom 02.06.2022) 3.4.1 Es wird angeregt, die Bauleitplanung darauf auszurich- ten, dass bei einem An-, um- oder Neubau nach heuti- gem Standard großzügigere Wohnräume geschaffen werden können. Dies ist bisher nicht vorgesehen. Gesund Wohn- und Lebensverhältnisse nach heutigem Standard w erden im dem Bebauungsplanverfahren nachgelagerten baurechtlichen Genehmigungsverfahren gesichert. Darüber hinaus obliegt die Wohnraumgestal- tung der Baufreiheit nach Art. 14 GG. Siehe auch 3.4.5 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.4.2 Es wird angeregt, die geplante einheitliche Bauflucht der sich an der Beckstraße befindlichen Häuser zu verwer- fen und stattdessen versetzt verlaufen zu lassen. Dies entspricht der ursprünglichen Planung – sie ist nur maß- geblich durch die Häuser Delpstraße 61 und 63 anders umgesetzt worden. Für das Grundstück Beckstraße 12 sollte das Baufeld versetzt 13 m tief in südliche Richtung weiter ausgedehnt werden. Insgesamt soll ein Baufeld Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruk- turen hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgrup- pen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifi- ziert. Zu diesen zählen auch die nördlich und südlich ge- legenen Häuser, welche alle eine gradlinige Häuserstel- lung ohne Versprünge aufweisen. Diese städtebauliche Anordnung wird als Charakteristisch angesehen. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag mit den Maßen 19 m Länge x 13 m Tiefe möglich wer- den. So kann auf Anforderungen der ENEV zu stärkeren Außenwänden reagiert werden. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde die Baugrenze im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung im öst- lichen Bereich zur Straße hin erweitert. Einer südlichen Ausweitung in den Gartenbereich, wie in der Stellung- nahme gefordert kann nicht gefolgt werden, da die ge- bietsprägende Durchgrünung durch die festgesetzten Gartenflächen gesichert werden soll und eine einheitli- che Flucht in der Häuserreihe als charakterlich identifi- ziert wurde (siehe Absatz oben). 3.4.3 Die Abstände der Baufelder zur Straße sind uneinheit- lich, im Bereich der Häuser Beckstraße 2 und 4 sind dies 3 m zur Straße, an der Delpstraße 4 m, für das Grund- stück Beckstraße 12 sind dies 5 m. Es wird ein gleiches Abstandsrecht wie für die Häuser Beckstraße 2 und 4 er- beten. Es wird befürchtet, dass durch das Umfassen des Baufensters der Garage diese bei Neubau nicht mehr genutzt werden kann. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde die Baugrenze im östlichen Bereich zur Straße hin erweitert, sodass nun ein 3 m-Abstand zur Stichstraße am engsten Punkt ge- geben ist. Für einen eventuellen zukünftigen Neubau bieten sich so auch weitere Anordnungsmöglichkeiten, die einen Abriss der heutigen Garage nicht nötig machen würde. Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ge- folgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.4.4 Die Bauflucht sollte mit der Giebelseite möglichst parallel zur Straße verlaufen, wie dies im Bereich der Geschwis- ter-Scholl-Straße geplant ist. Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruk- turen hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgrup- pen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifi- ziert. Zu diesen zählen auch die nördlich und südlich ge- legenen Häuser, welche alle eine gradlinige Häuserstel- lung ohne Versprünge aufweisen. Diese städtebauliche Anordnung der rechtwinklig angeordneten Gebäude in einem organisch geschwungenen Straßensystem orga- nisiert wird als charakteristisch angesehen. Eine parallel zur Straße angeordnete Bebauung würden dieses ur- sprüngliche Gestaltungsbild aufbrechen. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.4.5 Im WR 2 sind zukünftig 2 Wohneinheiten pro Gebäude geplant. Dies steht im Widerspruch zum bisherigen Bau- volumen von 4 WE in den Häusern Delpstraße 61 und 63. Es wird angeregt in diesem Bereich des WR 2 4 Wohneinheiten zuzulassen. Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge- biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent- wicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig steuert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird bereits eine höhere städtebauliche Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstan- dene ursprüngliche Bebauung aufweist. In kleinräumli- cher Untersuchung wurden Teilgebiete identifiziert, die in ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charakte- ristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientie- ren sich in ihrer Form und F lächenausweitung nah an den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche, um den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wah- ren. Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nach- haltig und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Ent- wicklung des Wohn- und Lebensraums und beispiels- weise energetisch notwendigen Sanierungen Sorge tra- gen zu können. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. i n Garten- oder Vorgartenbereichen) oder mehr Wohnein- heiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Über- formung des Gebietscharakters, Überlastung der Er- schließungs- und Entwässerungssysteme und zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führen. Der Anregung einer höheren Anzahl an zulässigen Wohneinheiten für das WR 2 wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.4.6 Im bisherigen Bebauungsplan war die GRZ auf 0,4 be- grenzt, nun wird eine stärkere Begrenzung auf 0,3 vor- genommen. Da abweichende Größen zugelassen wer- den, wird gebeten, für die WR 2- 5 auch eine GRZ von Siehe 1.1.1 und 3.4.5 Der Anregung einer höheren GRZ für die Gebiete WR 2-5 wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 0,35 wie im WR 1 zuzulassen. So können zeitgemäße Wohnflächen samt Garagen erbaut werden. Eine Überprüfung der Bauvolumina hat ergeben, dass viele Häuser eine größere Fläche als 0,3 GRZ überbaut haben. 3.4.7 Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei einer Firsthöhe von 9,5 m, die eine vollwertige Nutzung im 2. OG ermög- lichen würde, Dachgauben z.B. in Gartenrichtung ober- halb des 1. OG nicht zulässig sind. Es wird gebeten, im WR 2 im Bereich der Beckstraße Dachgauben wie auf der gegenüberliegenden Seite der Beckstraße im WR 1 derzeit möglich, zuzulassen. Die Festsetzungen Nr. 2.1.3 wurde im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung geändert und lautet nun: „Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 1. Dachebene sind unzulässig.“ Dachgauben und Dach- ausbauten im 2. OG sind somit möglich. Der Anregung zur Zulässig- keit von Dachausbauten / Dachgauben im 2. OG wurde bereits im Planent- wurf zur erneuten öffentli- chen Auslegung gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforder- lich. 3.4.8 Im WR 2 Beckstraße sind unterschiedliche Traufhöhen von 4,5 m bzw. 6,5 m gartenseitig festgesetzt. Die gar- tenseitige Traufhöhe sollte auf 7 m erhöht werden, da es bei einer Traufhöhe von 6,5 m nicht möglich ist, für die Wohnungen im 1. OG eine Markise oberhalb des Bal- kons anzubringen, da die Dachrinne und die Sparren bei einem Neigungswinkel von 40 bzw. 45° so konstruiert sind, dass eine Höhe für die Anbringung der Markise nicht ausreichend ist. Siehe 1.1.12 Der Anregung der Festset- zung einer südlichen Trauf- höhe von 7 m wird nicht ent- sprochen. (Beschlussvorschlag 1.3) 3.5 Privatperson (Schreiben vom 03.06.2022) 3.5.1 Es wird angeregt für die Wohngebäude südlich der Bon- hoefferstraße den geplanten engen Baurahmen zu lo- ckern, da die Gebäude eine in ihrer Umgebung sehr be- grenzt werden. Das südlich angrenzende Schulgebäude Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur- den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei- Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ist deutlich höher, auch schließen sowohl im Süden als auch an der Delpstraße benachbarte 2-geschossige Rei- henhäuser an. Es wäre wünschenswert, wenn wie bei der Bonhoefferstraße 2 auch die Häuser Bonhoeffer- straße 4-8 mit Mehrparteienhäusern bebaut werden dürf- ten. Eine solche Bebauung würde sich gut in die beste- hende Struktur einfügen und die Wohnqualität der ge- genüberliegenden Häuser nicht negativ beeinflussen, zumal südlich und südöstlich angrenzend bereits Mehr- parteienhäuser bestehen. chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre- chend der charakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa- tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den schiefhüftigen Satteldächern südlich der Bonhoeffer- straße zuzuordnen. Diese Hausgruppe charakterisiert sich durch eine niedrigere Traufhöhe nach Norden und eine suggerierte Zweigeschossigkeit nach Süden, sowie eine versetzte Gebäudeanordnung. Diese städtebauli- chen Charakteristika sollen im vorliegenden Bebauungs- planentwurf gesichert werden, um überformende Ent- wicklungen, die bereits in direkter Nachbarschaft stattge- funden haben, in Zukunft zu unterbinden. Die südlich an- grenzenden großmaßstäblichen Strukturen der Schule und der Kirche stellen einen stadträumlichen Bruch dar, wodurch die betrachtete Hausgruppe den Abschluss des Quartiers bildet. 3.5.2 Aufgrund der besonderen Tiefe der Grundstücke wäre eine Erweiterung der bebaubaren Flächen in Richtung der großen Gartenbereiche wünschenswert. Siehe 3.4.5 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.6 Privatperson (Schreiben vom 04.06.2022) 3.6.1 Für ihr Grundstück wird eine Änderung der Hauptfirst- richtung um 90° in NW-SO-Richtung gewünscht. Dies ist bei nahezu allen Einzel- und Doppelhäusern im Bereich zwischen Klausenerstraße und Delpstraße gegeben. Dieser Firstverlauf ist ins besondere mit Blick auf die Grundstückszuschnitte logisch, am ästhetischsten, und Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur- den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei- chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre- chend der charakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa- Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.4) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag unter Raumnutzungs- und Baukostenaspekten die sinn- vollste Lösung. tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den frei- stehenden Einfamilienhäusern östlich der Klausener- straße zuzuordnen. Diese Hausgruppe charakterisiert sich durch ihre großen Gartenbereiche, einheitliche La- gen der Bebauung auf den Grundstücken und einge- schossige Satteldachtypen mit steiler Dachneigung. Die NO-SW-Ausrichtung der hi er angesprochenen Häuser weist eine städtebauliche Besonderheit auf: Die nördlich gelegenen rückliegenden Häuser werden über eine Stichstraße zwischen den Häusern erschlossen. Die Firstausrichtung soll so die Durchlässigkeit wahren und reagiert auf die besondere städtebauliche Situation. Dies soll durch die festgesetzte Dachausrichtung auch zu- künftig als charakteristisch gesichert werden. 3.6.2 Es wird angeregt, für ihr Grundstück ein Bauvolumen in Art, Maß und Bauweise identisch mit den Grundstücken im WR 1 auf der gegenüberliegenden Seite vorzusehen. Siehe 3.6.1 und 3.4.5 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.7 Privatperson (Schreiben vom 05.06.2022) 3.7.1 Es wird gegen die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 (Dach) Widerspruch eingelegt, da die Erweiterungsmög- lichkeiten der Wohnfläche durch die Bauweise (Reihen- häuser) generell bereits eingeschränkt sind und durch die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1.2 und 2.1.3 weiter eingeschränkt werden. So werde der Einbau von Dach- gauben und die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum in Zukunft nicht mehr möglich sein. Die textliche Festsetzung Nr. 2.1.3 wurde im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung geändert und lautet nun: „Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 1. Dachebene sind unzulässig.“ Dachgauben und Dach- ausbauten in der ersten Dachebene sind möglich. Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der First des im Plan- gebiet befindlichen Wohnhauses aufgrund der Dachnei- gung eine Höhe von 2,70 m über der Decke d es ersten Obergeschosses aufweist und es daher durch die textli- che Festsetzung Nr. 2.1.2 („Die Oberkante des Dach- aufbaus muss sich mindestens 0,5 m unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden.“) in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, die in § 46 der Bauordnung NRW geforderte lichte Höhe von mindestens 2,20 m für Aufenthaltsräume im Dachraum baulich zu erreichen. Selbst wenn hierfür eine Lösung gefunden würde, wäre der Bau einer Dachgaube im mehrgeschossigen Wohn- haus aufgrund der textlichen Festsetzung Nr. 2.1.3 („Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb des 1. Obergeschosses sind unzulässig.“) nicht zulässig. Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilbe- reichen des Plangebiets, auch den hier betroffenen Rei- henhäusern, homogen und stark gebietsprägend, so- dass diese auch in zukünftigen Entwicklungen klar ab- lesbar sein soll. Die Steuerung hinsichtlich der Unterord- nung von Dachgauben und Dach einschnitten ist somit erforderlich und die festgesetzten 0,5 m sichern eine ho- mogene Entwicklung im gesamten Gebiet. Aufbauend auf dieser Unterordnung wurde zur erneuten öffentlichen Auslegung ein einzuhaltender Abstand von 0,3 m vom seitlichen Dachrand bei Dachaufbauten und Dachein- schnitten ergänzt. Darüber hinaus wird darauf hingewie- sen, dass für eine Nutzung bzw. einen Ausbau des Dachs Dachgauben nicht zwingend erforderlich sind. Auch wird auf die weitere Entwicklungsmöglichkeit der möglichen rückwärtigen Erweiterung im EG um 3 m hin- gewiesen. Siehe auch 3.7.1 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.7.3 Ein Eingriff in die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Aaseestadt durch den Einbau von Dachgauben sei nicht erkennbar, da sich das Wohnhaus in einer Sack- gasse mit 7 Anliegern befindet und in der näheren Um- gebung bereits Häuser des gleichen Typus Dachgauben aufweisen. Siehe 3.7.1 Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.7.4 Die im Plan vorgesehene Möglichkeit der Wohnraumer- weiterung durch einen 3 m tiefen rückwärtigen Anbau im Erdgeschoss wird ausdrücklich begrüßt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.7.5 Diese rückwärtige Erweiterungsmöglichkeit sei auf den 7 m breiten Grundstücken jedoch durch Kellertreppen zum Garten hin, welche u.a. durch die Führung von Ab- wasserrohren nur mit großem Aufwand verlegt werden könnten, nur auf 5,5 m Breite nutzbar. Die zusätzliche Ausbaumöglichkeit im Dachgeschoss sei entsprechend sinnvoll und notwendig. Wie in 3.7.2 beschrieben wurden alternative Erweite- rungs-/ Ausbaumöglichkeiten geschaffen, sodass auf in- dividuelle bauliche Einschränkungen reagiert werden kann. Der Anregung wurde im vor- liegenden Entwurf des Be- bauungsplans bereits Sorge getragen. Ein Beschluss is t nicht erforderlich. 3.7.6 Die Ziffer 6.2.2 der Begründung steht im Konflikt mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.1.3, da unter „Dachneigung und Dachausbauten“ die Zulässigkeit von Dachgauben und Dacheinschnitten und der daraus resultierenden Er- weiterungsoptionen für Bestandsgebäude aufgeführt wird, diese jedoch aufgrund der Abstandsregelung von 0,5 m nicht umsetzbar seien (2.1.2) und oberhalb des 1. Geschosses nicht zulässig sind (2.1.3). Es wird ange- regt, die textliche Festsetzung Nr. 2.1.3 zu streichen, um den Ausführungen in der Begründung zu entsprechen. Siehe 3.7.1 und 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.7.7 Die textliche Festsetzung Nr. 2.1.2 und die Ziffer 6.2.2 der Begründung bei der Abstandsregelung zum First soll wie folgt geändert werden: „Zum Hauptfirst ist – sofern möglich – mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhal- ten.“ Hierdurch könne die Realisierung von Dachgauben entweder durch eine Ausnahme bei der lichten Höhe o- der durch eine Verringerung des Abstands zum First er- folgen. Siehe 3.7.1 und 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.8 Privatperson (Schreiben vom 06.06.2022) 3.8.1 Siehe 3.7.1 Siehe 3.7.1 Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.8.2 Siehe 3.7.2 Siehe 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.8.3 Siehe 3.7.3 Siehe 3.7.3 Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.8.4 Es werden Ausbaumöglichkeiten im Dachgeschoss für sinnvoller erachtet, als die durch den Plan eingeräumte Erweiterungsmöglichkeit der Wohnfläche mit einem 3 m tiefen Anbau an das Erdgeschoss, da aufgrund des gro- ßen finanziellen Aufwandes, der zudem im Missverhält- nis zu dem Nutzen der Erweiterung steht, bezweifelt wird, dass die Eigentümer hiervon tatsächlich Gebrauch machen würden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Einbau von Dach- gauben im Rahmen der Festsetzung in bestimmten Um- fang durchaus möglich ist. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 3.8.5 Siehe 3.7.6 Siehe 3.7.6 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.8.6 Siehe 3.7.7 Siehe 3.7.7 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.9 Privatperson (Schreiben vom 06.06.2022) 3.9.1 Siehe 3.7.1 Siehe 3.7.1 Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.9.2 Siehe 3.7.2 Siehe 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.9.3 Siehe 3.7.3 Siehe 3.7.3 Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.9.4 Siehe 3.7.5 und 3.8.4 Siehe 3.7.5 und 3.8.4 Der Anregung wurde im vor- liegenden Entwurf des Be- bauungsplans bereits Sorge getragen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.9.5 Siehe 3.7.6 Siehe 3.7.6 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.9.6 Siehe 3.7.7 Siehe 3.7.7 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.10 Privatperson (Schreiben vom 06.06.2022) 3.10.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Garage bzw. der Freisitz im Osten des Wohnhauses an der Geschwister- Scholl-Straße keine Nebengebäude darstellen, sondern in das Gebäude integriert sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.10.2 Der Bebauungsplan Nr. 575 muss der Besonderheit der Geschwister-Scholl-Straße gerecht werden, dass so- wohl auf der Innen- als auch auf der Außenseite L-för- mige Bauten errichtet wurden, die in einem umgekehrt C-förmigen Bogen angelegt worden sind. Die C-förmige Geschwister-Scholl-Straße weist eine städtebauliche Besonderheit im Quartier auf. Die festge- setzten Baufenster reagieren durch Rücksprünge bzw. Fluchten entlang der Straße auf die geschwungene Stra- ßenlinie und ermöglichen die beschriebene L-For m der Gebäude auch in Zukunft. Der Anregung wurde im Ent- wurf des Bebauungsplans bereits entsprochen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 3.10.3 Es wird darauf hingewiesen, dass das zeichnerisch fest- gesetzte Baufenster durch das Wohnge bäude verläuft. Die Baulinie widerspricht damit dem Grundsatz der Pla- nung, die Charakteristik des Viertels zu erhalten. Der Eingriff käme einer Enteignung gleich, da somit sowohl der Verkauf des Hauses erschwert würde, als auch ein Hinweis: Es wird angenommen, dass mit der hier ge- nannten „Baulinie“ die Baugrenze gemeint ist. Bestehende Gebäude stehen unter Bestandsschutz. Die festgesetzte Baugrenze setzt also nur die räumlichen Grenzen für Um- oder Neubaumaßnahmen und ermög- licht weiter die gebietsprägende Bebauung durch Einzel- häuser (auch in L-Form). Der seitliche Abstand zur Stich- Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Neubau der typischen L-Form oder eine einfache bauli- che Veränderung (z.B. Einbau einer Gaube) nicht mehr möglich sei. straße von 3 m ist ein im gesamten Plangebiet ange- wandter Abstand zu Nebenstraßen vor dem Hintergrund der Wahrung der charakteristischen starken Durchgrü- nung entlang der Straßen und zwischen den Häusern. Die festgesetzten Baufenster bilden die gebietstypische Bebauung nach. 3.10.4 Es wird angeregt, das Baufeld entsprechend der beige- fügten Zeichnung zeichnerisch festzusetzen, sodass der gesamte bestehende Baukörper des Haupthauses inner- halb der Baugrenzen liegt. Der südlichen Erweiterung wurde im Planentwurf zur er- neuten öffentlichen Auslegung im Sinne des Gleichbe- handlungsgrundsatzes entsprochen. Den weiteren Veränderungswünschen östlich und west- lich kann nicht gefolgt werden. Östlich wird der in 3.10.3 beschriebene seitliche Abstand gleichbleibend im Gebiet gewahrt. Westlich würde die Erweiterung die im Teilge- biet typische einheitliche Bauflucht von Nachbargebäu- den aufweichen und die Gartenfläche auf dem Grund- stück vergleichsweise zu stark verringern (die starke Durchgrünung ist stark gebietsprägend). Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.10.5 Es wird außerdem angeregt, dass das Baufeld auch die in den westlichen Gebäudeteil integrierte Garage um- fasst, da ansonsten die Möglichkeit genommen werde, eine befahrbare / nutzbare Garage herzustellen. Auf- grund des gemeinsamen Dachs und Dachbodens sei die Garage in das übrige Gebäude integriert und stelle daher kein Nebengebäude dar. Siehe auch 3.10.4 Darüber hinaus besteht eine zusätzliche Garage im süd- lichen Grenzbereich des Grundstückes. Diese kann auch im Fall eines Umbaus oder Neubaus als Nebenanlage an der Grenze erhalten bleiben oder neu errichtet wer- den. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.10.6 Darüber hinaus wird angeregt, dass das festgesetzte Baufeld auch einen Spielraum für eine kleinere künftige Erweiterung der Garage um eine Breite von 1,50 m er- öffnen soll. Zum einen seien in direkter Nachbarschaft Vor dem H intergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der erforderlichen Klimaanpas- sung auch von Bestandsquartieren sind weitere Versie- Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag bereits größere Garagen für mehrere Autos errichtet worden, zum anderen sei die bestehende Garage nicht mehr für die Breite heutiger Autos ausgelegt. Die Nut- zung der Garage sei auch vor dem Hintergrund der an- gespannten Parkplatzsituation in der Straße sinnvoll. gelungen zunächst zu vermeiden. Der vorliegende Ent- wurf des Bebauungsplans hat das Ziel einheitlicher und keiner individuellen Regelungen für das Gesamtquartier. Die Nachverdichtung zugunsten dringend benötigtem in- nerstädtischen Wohnraums und die Anpassung des Wohnraums an sich ändernde Wohn- und Lebensver- hältnisse können hier auf bereits heute versiegeltem Bo- den innerhalb der Baufenster umgesetzt werden. Eine weitere Versiegelung aber zugunsten motorisiertem Ver- kehr zu Lasten der Gartenfläche kann vor dem Hinter- grund der oben beschriebenen Prämissen der Nachhal- tigkeit kaum vertreten werden. Darüber hinaus würde eine Erweiterung des Baufensters in den Gartenbereich wie unter 3.10.5 beschrieben die gebietsprägende Durchgrünung und die typische Bauflucht zum Nachbarn aufbrechen. Die Sicherung der Gartenbereiche als prä- gendes, städtebauliches Element durch einheitliche Re- gelungen ist ein Ziel des vorliegenden Bebauungsplan- entwurfs. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Bestandsge- bäude in ihrem Bestand auch zukünftig geschützt sind und Einzelfälle im Rahmen eben dieses Bestandsschut- zes in Zukunft betrachtet werden. 3.10.7 Es wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück des Anwohners durch das festgesetzte Baufeld nur zu 30 % bebaubar ist, wohingegen den direkt angrenzenden Nachbargrundstücken eine bauliche Ausnutzung zu 40 % der Grundstücksfläche eingeräumt wird. Siehe 3.10.4 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.11 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 3.11.1 Durch die Zulässigkeit von Erweiterungsflächen an das Hauptgebäude im rückwärtigen Gartenbereich im Rei- henhausgebiet an der Huberstraße wird trotz der ge- troffenen Einschränkungen eine sehr starke Beeinträch- tigung des Nachbargrundstücks, der Wohnqualität un d des Werts befürchtet. Insbesondere bei einer Erweite- rung beider angrenzender Gebäude, wird eine starke Einengung und Verdunkelung des Mittelgrundstücks be- fürchtet. Das Entwicklungspotenzial durch die zulässigen Erwei- terungsflächen im EG wird als wichtig betrachtet, um zu- künftigen Entwicklung des Wohn- und Lebensraums Sorge tragen zu können. Dieses Potenzial kann individu- ell durch private Eigentümerinnen und Eigentümer in An- spruch genommen werden. Eine Beschränkung dieses Potenzials in der nicht denkmalgeschützten Bebauung wäre nicht verhältnismäßig. Die Erweiterung im EG um 3 m stellt eine verträgliche Entwicklungsmöglichkeit dar, die gleichzeitig aber den Erhalt der städtebaulichen Cha- rakteristika der Reihenhäuser und der starken Durchgrü- nung sichert. In nachgelagerten baurechtlichen Verfahren werden bei Umbau, Neubau und Nutzungsänderung darüber hinaus gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse durch die BauO NRW gewährleistet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.11.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan keine Aussagen darüber enthalte, ob das Dach der Er- weiterungsflächen als Terrasse genutzt werden dürfen. Im Falle einer Zulässigkeit, werden weitere Einbußen der Wohnqualität befürchtet. Die Nutzung der Dachflächen als Terrasse ist nicht Re- gelungsinhalt eines Bebauungsplans. Der Bebauungs- plan trifft bodenrechtsbezogene Festsetzungen um ei- nen städtebaulichen Rahmen auszuformulieren. Die Anregung ist nicht Rege- lungsinhalt eines Bebau- ungsplans. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.11.3 Mit der Zulässigkeit der Sonnenenergiegewinnung mit aufgeständerten Solarpanelen bis an die Grundstücks- grenze komme es zur weiteren Einschränkung des Lichts mit all seinen Negativfolgen für das Nachbar- grundstück. Inhalt nachfolgender baurechtlicher Genehmigungsver- fahren. Der Bebauungsplan trifft bodenrechtsbezogene Festsetzungen um einen städtebaulichen Rahmen aus- zuformulieren. Die Anregung ist nicht Rege- lungsinhalt eines Bebau- ungsplans. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.11.4 Durch die Zulässigkeit der Hinterbebauung und von Ne- benanlagen werde der altgewachsene Baumbestand der Gärten dezimiert, wodurch sich weitreichende Folgen für die Fauna auch über das Wohngebiet hinaus ergeben würden. Dem zu verfolgenden Schutz der biologis chen Vielfalt (Punkt 8.4.2 der Begründung) werde die Stadt so- mit nicht mehr gerecht. Eine Baumschutzsatzung für die Stadt Münster befindet sich in Aufstellung. Sie wird voraussichtlich im Anfang 2023 in Kraft treten. Regelungsinhalt wird der Schutz schutzwürdiger Bäume sein, der z.B. nach Kriterien wie Stammumfang und Baumart erfolgt. In Folge wird dem Baumschutz in Zukunft Rechnung getragen und in nach- gelagerte Baugenehmigungsverfahren zu Erweiterun- gen berücksichtigt. Das Gebiet wurde auf städtebaulich erh altenswerte Bäume untersucht. Ein aus städtebaulicher Sicht erhal- tenswerter Baum wurde im vorliegenden Entwurf des Be- bauungsplans festgesetzt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.11) 3.11.5 Durch die festgesetzte Bebauungsgrenze werde dem Ziel, die städtebauliche Qualität des Quartiers zu schüt- zen entgegengewirkt. Siehe 3.1.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.10) 3.11.6 Es wird befürchtet, dass die Ausführungen unter dem Punkt 6.2.1 der Begründung in der Weise verstanden werden könnten, dass eine bestehende Reihenhausein- heit in zwei Reihenhauseinheiten mit jeweils 2 Wohnein- heiten (WE) aufgeteil t werden könne. So entstünden 4 WE aus einer Reihenhauseinheit. Als Beleg hierfür wird die Architektenplanung des Investors in der näheren Umgebung angeführt. Gesunde Wohn- und Lichtverhältnisse von Wohnbebau- ung werden durch nachgelagerte Baugenehmigungsver- fahren gesichert. Die Struktur der Reihenhäuser gibt be- reits ein starkes städtebauliches Gerüst vor und die über- wiegend schmalen Parzellen lassen nicht befürchten, dass die beschriebene Entwicklung der Teilung häufig angewandt werden könnte. Die festgesetzte Größe von 2 WE pro Reihenhaus (RH) wird als wichtige Entwick- lungsmöglichkeit im Quartier angesehen, die zukünftigen Entwicklungen der Wohn- und Lebensverhältnisse Rech- nung tragen kann. Sollte eine Teilung einer Parzelle bzw. die Errichtung von 2 RH statt 1 RH bei Wahrung aller Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag rechtlichen Belange möglich sein, so wäre die Verdich- tung und Schaffung von Wohnraum in der gegebenen in- nerstädtischen Lage gebietsverträglich. 3.11.7 Für den Reihenhausbereich an der Huberstraße soll die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten zusätzlich zu der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 entsprechend der Regelungen im WR 1 (Klausenerstraße) auf eine Wohneinheit je 200 m² Grundstücksfläche begrenzt wer- den. Ansonsten sei durch wirtschaftlich interessierte In- vestoren eine Ausnutzung der festgesetzten GRZ zu be- fürchten, durch die Wohnprojekte entstehen könnten, die deutlich über das Maß der bisherigen Bebauung hinaus- gehen würden. Hierdurch würden begrünte Vorflächen und Baumbewuchs in den Gärten reduziert werden, wo- raus sich negative Auswirkungen für die Charakteristik der Huberstraße und auf die Flora und Fauna ergeben würden. Am Beispiel der Nachverdichtung an der Klau- senerstraße wird erläutert, dass durch Nachverdichtung außerdem negative Auswirkungen in Form vom starkem Zuzug gutverdienender Single- und Paarhaushalte sowie selten anzutreffender Geschäftsleute mit wenig Inte- resse an einer gut funktionierenden Gemeinschaft be- fürchtet werden. Die Dichtebegrenzung anhand der zulässigen Wohnein- heiten pro Gebäude geht auf den charakteristischen Haustyp „Reihenhaus“ ein und reagiert somit auf eine gebietsverträgliche Entwicklung dieses Typs. Die ein- deutige Bestandsstruktur lässt hier im Gegensatz zur Be- bauung an der Klausenerstraße. eine zielgerichtete und einheitliche Steuerung über max. zulässige WE zu. Die Begrenzung ermöglicht bspw. neben der Hauptwohnung den Bau einer Einliegerwohnung oder auch die ge- schossweise Gliederung. Diese Regulierung trifft in wei- ten Teilen die vorhandenen Strukturen bzw. ermöglicht die gängigen Entwicklungsspielräume in den Einfamili- enhausbereichen. Die festgesetzten Flächen der Vorgärten und Gärten sind vor Bebauung geschützt und sichern so den Erhalt der starken Begrünung. Siehe auch 3.11.6 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschläge 1.11, 1.12, 1.17) 3.11.8 Im Zuge der Nachverdichtung wird ein Zuzug gutverdie- nender Single- und Paarhaushalte und selten anzutref- fender Geschäftsleute befürchtet, durch die negative Fol- gen auf die Nachbarschaftsgemeinschaft erwartet wer- den. Beispielhaft wird auf Erfahrunge n von Nachbarn aus der Klausenerstraße verwiesen. Die Aaseestadt weist sich durch eine gut funktionierende Nachbarschaft aus. Der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans hat zum Ziel, durch Rahmenbedingungen die städtebaulichen Qualitäten auch in Zukunft z u sichern und eine gebietsverträgliche Entwicklung zu steuern. So- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag mit soll verhindert werden, dass durch Nachverdich- tungsprozesse die vorhandene soziale, funktionale und erschließungstechnische Infrastruktur überlastet wird. Durch die Beschränkungen der bau lichen Dichte soll eine zu starke Verdichtung und eine Überformung des Gebiets verhindert werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine soziale Durchmischung in der Regel für ein Quartier wertvoll und wünschenswert ist und dass ein Nebeneinander von Fa- milien und Paaren nicht als quartiersschädigend einge- schätzt wird. Gemischte Stadtquartiere können zu beleb- ten, resilienten und sozial nachhaltigen Gebieten führen, die einen wichtigen Beitrag zu einer offenen und gerech- ten Stadtgesellschaft leisten. 3.11.9 Es wird angeregt, die unter der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.1 ausnahmsweise Zulässigkeit von Nebenanla- gen von max. 10 m² Grundfläche außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen dahingehend zu ergän- zen, dass die zulässige Grundfläche zusätzlich in das Verhältnis der Grundstücksgartenfläche gesetzt wird, so- wohl im Vorder- sowie Hintergarten. Es wird ansonsten befürchtet, dass ein Vorgarten baulich zu stark ausge- nutzt würde. Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, ausnahmsweise aber auch außerhalb der Grundstücksfläche. In den Vorgärten sind Nebenanlagen mit der Ausnahme von Anlagen für Müll- tonnen und Fahrräder unzulässig (vgl. textliche Festset- zung Nr. 1.2.1). Der Befürchtung, dass die Vorgärten zu stark durch Ne- benanlagen bebaut werden ist also mit der Unzulässig- keit in den Vorgartenzonen Sorge getragen. Die zulässige Grundfläche von Nebenanlagen wurde im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung auf 15 m² erhöht. Dies soll eine vielfältigere Nutzung der Ne- benanlagen und / oder der Gartenflächen ermöglichen. Die grundsätzliche Beschränkung der Fläche für Neben- anlagen wird beib ehalten, um die starke Durchgrünung Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplanes bereits Sorge getragen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag des Gebiets zu wahren und der nötigen Klimaanpassung städtischer Gebiete Rechnung zu tragen. 3.11.10 Es wird angeregt, auch eine maximal zulässige Art und Höhe der Einfriedung für Gärten hinter den Häusern fest- zulegen, um den vorherrschenden schulterhohen Sicht- schutz aus Büschen oder kleinen Bäumen zwischen den Grundstücken im Hintergartenbereich b eizubehalten. Dies soll, besonders im Falle einer rückwärtigen bauli- chen Erweiterung eine starke Abschottung zu Lasten des nachbarschaftlichen Miteinanders und Licht- und Sicht- einschränkung verhindern. Die Ausformulierung der Einfriedungen ist kein Rege- lungsinhalt eines Bebauungsplans, wenn sie nicht nach städtebauliche Kriterien gebietsprägend ist. Die Garten- zonen sind größtenteils straßenseitig uneinsichtig und weisen keine städtebaulichen Besonderheiten auf. Die Thematik ist vielmehr Regelungsinhalt ande rer Rechte, wie des Nachbarschaftsrechts. Dieses regelt bereits die Ortsüblichkeit bei Einfriedungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW). Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.18) 3.11.11 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorfläche vor den Garagen entlang des Reihenhausgebiets an der Huber- straße als „privat“ eingezeichnet ist, sich jedoch noch im Eigentum der Stadt Münster befinde. Der Hinweis ist korrekt: die genannten Flächen befinden sich im Besitz der Stadt Münster. Perspektivisch ist je- doch eine Veräußerung vorstellbar, sodass sie zukünftig in Privatbesitz übergehen könnten. Dieser Absicht wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Sorge ge- tragen. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 3.11.12 Es wird kritisiert, dass durch den Bebauungsplan ledig- lich ein neuer Wohnraum geschaffen werde, der nur kleine Wohneinheiten aufweise. Diese würden von al- leinstehenden gutverdienenden Personen oder berufstä- tigen Paaren bezogen, seien jedoch für normalverdie- nende Familien nicht groß genug oder zu teuer im Er- werb bzw. der Miete. Es wird dahingehend darauf hinge- wiesen, dass der Anteil der Haushalte mit Kindern in der Aaseestadt unterhalb des stadtweiten Durchschnitts läge (vgl. Anwohnerstatistik der Stadt Münster). Siehe auch 3.3.9 Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdienende Menschen, innerstädtischen bezahlbaren Wohnraum zu finden, sind der Verwaltung bekannt. Hier steuert die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aktiv entgegen (z.B. Wohnbaulandprogramm, Sozialgerechte Bodennutzung – SoBoMü). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.11.13 Es wird befürchtet, dass der Nachverdichtungsprozess durch wirtschaftlich motivierte Nachverdichtungsprojekte anonymer Investoren zu einer Überformung des vorherr- schenden Gebietscharakters führen werde, wodurch die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt werde. Siehe 3.11.8 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.12 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 3.12.1 Siehe 3.7.1 Siehe 3.7.1 Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.12.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der First des im Plan- gebiet befindlichen Wohnhauses aufgrund der Dachnei- gung eine Höhe von 2,70 m über der Decke d es ersten Obergeschosses aufweist und es daher durch die textli- che Festsetzung Nr. 2.1.2 („Die Oberkante des Dach- aufbaus muss sich mindestens 0,5 m unt erhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden.“) in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, die üblicherweise geforder- ten 2,30 m Stehhöhe bei Dachgauben zu erreichen. Selbst wenn hierfür eine Lösung gefunden würde, wäre der Bau einer Dachgaube aufgrund der textlichen Fest- setzung Nr. 2.1.3 („Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb des 1. Obergeschosses sind unzulässig.“) nicht zulässig. Siehe 3.7.2 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.12.3 Siehe 3.7.3 Siehe 3.7.3 Der Anregung wurde bereits im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.12.4 Siehe 3.7.5 und 3.8.4 Siehe 3.7.5 und 3.8.4 Der Anregung wurde im vor- liegenden Entwurf des Be- bauungsplans bereits Sorge getragen. E in Beschluss ist nicht erforderlich. 3.12.5 Siehe 3.7.6 Siehe 3.7.6 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.12.6 Siehe 3.7.7 Siehe 3.7.7 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 3.13 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 3.13.1 Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 durch den im Folgenden hervorgehobenen Passus zu er- gänzen: „Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Garagenbereiche und Vorgartenbereiche unzulässig. Außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen dürfen ihre Zufahrten eine Breite von 3,00 m nicht überschreiten. Sie sind aus was- serdurchlässigem Material herzustellen.“ Den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpas- sung wird im Rahmen der bodenrechtlichen Möglichkei- ten in Form von Festsetzungen zur Dachbegrünung, Vor- gärten, Gärten, Begrünungsgeboten und der Pflicht zu r Errichtung von Solaranlagen bei Neubauten und tlw. Be- standsbauten Rechnung getragen. Begleitet wird die Thematik starker städtischer Versiegelung durch Infor- mations- und Beratung sangebote durch das Amt für Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.19) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Begründet wird dies durch im Plangebiet (Beispiel: süd- östliche Stichstraßen von der Klausenerstraße und Grundstücke an der Geschwister-Scholl-Straße) ange- legt breite und stark befestigte notwendige Zufahren zu Stellplätzen und Garagen, die teilweise sowohl durch Vor- als auch durch Wohngärten führen. Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Müns- ter. 3.13.2 Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 durch den im Folgenden hervorgehobenen Passus zu er- gänzen, um möglichen Fehlinterpretationen vorzubeu- gen: „[…] Das Verhältnis der abflusswirksamen an die Kanalisation angeschlossenen Fläche zur Gesamtfläche des Baugrundstücks darf in den Reinen Wohng ebieten […]“. Die Festsetzung wurde im Planentwurf zur erneuten öf- fentlichen Auslegung wie folgt geändert: „Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfal- lende Niederschlagswasser weitgehend zur Versicke- rung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswas- ser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen an die Kanalisation angeschlossene Fläche zur Gesamtflä- che der Grundstücksfläche gemäß § 19 BauNVO darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35; in den Reinen Wohngebieten WR 2 den Wert 0,3, sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die je- weils festgesetzte zulässige Grundfläche nicht über- schreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)“ Der Anregung wurde gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.14 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 3.14.1 Es wird befürchtet, dass durch die über den Bebauungs- plan eingeräumte Möglichkeit der rückseitigen Erweite- rungsbebauung des Erdgeschosses und der Erweite- rung der maximal zulässigen Wohneinheiten die bisher ausgleichende Nachbarschaft und der Wohnfrieden er- heblich zerstört werden. Es wird angeregt die hausrück- seitige Erweiterungsmöglichkeit zu untersagen. Siehe 3.11.1 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschläge 1.12, 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.14.2 Die Vergrößerung der überbaubaren Fläche für den Gar- ten führt unter anderem zu einer Verschattung des Nach- bargrundstücks. Siehe 3.11.1 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.14.3 Es wird die Sorge geäußert, dass es in Folge eines Ab- risses mit Neubau oder einer Kernsanierung eines Zwei- familien-Reihenhauses künftig zulässig sein wird, zwei Gebäudeeinheiten mit jeweils zwei Wohnungen zu er- richten. Siehe 3.11.6 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.14.4 In Folge von mehr Wohneinheiten wird eine weitere der bisher schon sehr angespannten Parksituation befürch- tet. Hubgaragen würden nach Aussagen von Anwohnern an der Klausenerstraße. nur selten genutzt. Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) 3.14.5 Mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen größe- ren Baufläche werden die Reihenhäuser für Investoren interessanter bzw. nur noch von diesen zu bezahlen sein. Es wird befürchtet, dass dies das bisher so gute nachbarschaftliche Zusammenleben beeinträchtig, da die Investoren nur in den seltensten Fällen selbst in die Wohnprojekte einziehen. Siehe 3.11.12 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.14.6 Die Investoren treiben mit ihren Geboten die Grund- stückswerte noch einmal erheblich in die Höhe. Familien mit Kindern werden sich diese hohen Preise nicht leisten können. Siehe 3.11.12 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.14.7 Es wird die Befürchtung geäußert, dass der Bebauungs- plan entgegen der Zielsetzungen mittelfristig zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung der Erschließungssysteme und zu einem unangemesse- nen Verlust an Wohnqualität beitragen wird. Siehe 3.1.1, 3.1.5 und 3.11.1 Der Stellungnah me wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschläge 1.10, 1.13, 1.17) 3.14.8 Es wird darum gebeten, die textliche Festsetzung Nr. 1.4.2, dass nur eine Wohneinheit je 200 m² Grund- stücksfläche zulässig sind, auch auf den Bereich der Hu- berstraße auszuweiten. Siehe 3.11.7 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.15 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 3.15.1 Die Festsetzungen des Bebauungsplan s werden dem Ziel „Entwicklungsspielräume und Nachverdichtungsop- tionen [zu] bieten, um auch in Zukunft ein Wohnquartier für die verschiedenen Bevölkerungsschichten zu sein […]“ bezüglich des sich an der Delpstraße befindlichen Grundstücks (und anderer auch) nicht gerecht. Der Entwurf des Bebauungsplans bewegt sich im Span- nungsfeld zwischen der wünschenswerten innerstädti- schen Nachverdichtung einerseits und dem Schutz und Erhalt des Gebietscharakters der Aaseestadt anderer- seits. Vor dem Hintergrund des sparsamen und nachhal- tigen Umgangs mit Grund und Boden bei gleichzeitig ho- hem Bedarf an Wohnraum in der Stadt Münster ist die Möglichkeit der Nachverdichtung in innerstädtischen Quartieren wie der Aaseestadt grundsätzlich wün- schenswert, auch zur Vermeidung von unnötigen Sied- lungsausweitungen in den Außenbereich hinein. Gleich- zeitig soll aber der bereits eingetretene Nachverdich- tungsprozess nicht zu einer Überformung gebietsprä- genden städtebaulichen Strukturen führen, sondern eine gebietsverträgliche Entwicklung sichern. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Überformung Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag des Gebietscharakters und Überlastung der Erschlie- ßungssysteme führen 3.15.2 Die einzige Entwicklungsmöglichkeit wird im rückwärti- gen Bereich um ca. 1,75 m eröffnet, d.h. eine Erweite- rung im Bestand ist bei diesem zu realisierenden Wohn- flächenzuwachs wirtschaftlich nicht darstellbar. Es wird darum gebeten, die überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich um 2 m zu erhöhen. Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur- den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei- chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre- chend der charakteristischen Baustruktur getroffen (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa- tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den Bun- galow-Bereichen entlang der Delpstraße zuzuordnen. Die Gebäude sind als Hausgruppe bzw. Doppelhaus an- geordnet und schließen teilweise ohne Vorgartenzone an die nordöstlich verlaufende Erschließungsstichstraße an. Durch die Anordnung und Ausformung der Gebäude in L-Form entstehen ruhige, abgeschirmte Gartenberei- che. Auch wenn es in den Reihen unterschiedliche Aus- formungen als flachgeneigtes Satteldach oder Flach- dach gibt, sind die Dachlandschaften der jeweiligen Bun- galow-Reihen in sich einheitlich. Die Festsetzungen er- möglichen auch bei Umbau/Neubau diesen Haustyp, um das städtebaulich prägende Bild der Bungalow-Bereiche zu erhalten. Die festgesetzt Baugrenze im vorliegenden Entwurf zeichnet den prägenden Haustypen nach und bietet süd- lich und östlich einen großzügigeren Zuschnitt als die ur- sprüngliche Bebauung aus den 60er Jahren. Östlich wurde die Baugrenze im Planentwurf zur erneuten öf- fentlichen Auslegung bis auf den im Plangebiet einheitli- chen 3 m-Abstand zur seitlichen Straße erweitert. Der Anregung einer weiter- gehenden Erweiterung der Baugrenzen wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 65 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.15.3 Eine zulässige Gebäudetiefe von nur 10 m bei einer ma- ximalen Gebäudehöhe von nur 4 m, d.h. eingeschossig mit Flachdach, schränkt das Maß der baulichen Nutzung erheblich ein. Siehe 3.15.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.15.4 Breits bauseits genehmigt wurde eine überdachte Ter- rasse mit Außenkamin, die zwischenzeitlich zu einem Wintergarten umgebaut wurde und somit die vorgege- bene Gebäudetiefe in diesem Bereich um ca. 1,75 m überschreitet. Bestehende Gebäude stehen unter Bestandsschutz. Die festgesetzte Baugrenze setzt also nur die räumlichen Grenzen für Um- oder Neubaumaßnahmen und ermög- licht weiter die gebietsprägende Bebauung durch Einzel- häuser. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.15.5 Die zulässige Geschossfläche wird durch die restriktive Festsetzung der Baugrenzen auf ca. 196 m² begrenzt. Bezogen auf eine Grundstücksgröße von insgesamt 743 m² entspricht das einer Geschossflächenzahl von le- diglich 0,26 und einer realisierbaren Wohnfläche für den Fall des Neubaus von weniger als 150 m². Von Entwick- lungsspielräumen und wirtschaftlich umsetzbaren Nach- verdichtungsoptionen könne hier nicht gesprochen wer- den. Siehe 3.15.2 Der Stellu ngnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.15.6 Es wird darauf hingewiesen, dass die zeichnerische Festsetzung „Flächen für Garagen“ nördlich des sich an der Delpstraße befindlichen Grundstücks nicht den ge- samten Bestand an Garagen umfasst, da ein Teilstück der vorhandenen Garage nicht in die Festsetzung mit aufgenommen worden ist. Es wird daher angeregt, die Grenzen der Garagenflächen für den Bereich des Flur- stücks Nr. 431 entsprechend dem Bestand zu erweitern und im Bereich des Flurstücks Nr. 200 auf die übliche Tiefe auszuweiten, wie in Anlage 1 dargestellt ist. Die besagten festgesetzten Flächen für Garage zeich- nen die gebietstypische Bebauung von aneinanderge- reihten Garagengebäuden nach. Die beschriebene rück- wärtig gelegene Garage stell t hier eine Ausnahme dar und wurde somit nicht in die Fläche aufgenommen. Ihre Lage auf dem Grundstück außerhalb der Garten- und Vorgartenfläche macht sie jedoch weiterhin in ihrer Be- standsform sowie als etwaigen Neuba u am selben Standort zulässig. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.20) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 66 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.15.7 Es wird bezweifelt, dass die Interessen aller Eigentümer angemessen berücksichtigt werden, da in den Berei- chen, in denen in der Vergangenheit aufgrund des alten Planungsrechts schon viel ermöglicht wurde, die bauli- chen Spielräume deutlich größer angesetzt werden als in den Bereichen, in denen nur untergeordnete Verände- rungen vorgenommen wurden. Es hat sich gezeigt, dass die in jüngerer Zeit errichteten Bauvorhaben in der Aaseestadt nicht mehr effektiv in ei- nem für das Gebiet verträglichen Rahmen begleitet wer- den konnten. Es besteht die Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden Gebietscha- rakters mit der Folge, dass die städtebaulichen Qualitä- ten des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wer- den. Der Aufstellungsbeschluss des zum Bebauungs- plan Nr. 575 von 2015 sollte einen Festsetzungsrahmen für eine verträgliche bauliche und strukturelle Weiterent- wicklung in diesem Stadtbereich schaffen und die Quali- täten der Aaseestadt für alle Bewohnerinnen und Be- wohner sichern. Den Bedenken wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.21) 3.15.8 Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen der Dachform als Flachdach und der maximalen Gebäude- höhe von 4 m im Bereich der Delpstraße für die Eigentü- mer ggfs. sehr restriktiv sind und diesen somit der wirt- schaftliche Benefit genommen werde, den ein mehr an Bau- oder zu schaffender Wohnfläche mit sich bringe. Siehe 3.15.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.15.9 Es wird angeregt, die Festsetzungen durch eine etwas großzügigere Festsetzung der Baugrenzen auszuglei- chen. Hohe Einfriedungen durch Steinmauern in der nä- heren Umgebung lassen unterschiedliche Gebäudetie- fen, Winkelbreiten und tiefen, sowie das durchgrünte Er- scheinungsbild durch Gartenflächen nicht wahrnehmbar machen. Von außen seien letztlich nur das fehlende Ge- schoss oder das nicht vorhandene Satteldach erkenn- bar. Siehe 3.15.2 Der Anregung einer weiter- gehenden Erweiterung der Baugrenzen wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 67 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.15.10 Es wird angeregt, die Festsetzungen durch weniger rest- riktive Festsetzungen in Bezug auf bauliche Nebenanla- gen inner- oder auch außerhalb von Gartenflächen aus- zugleichen. Durch die Festsetzung, Flachdächer mit ei- ner standortgerechten extensiven Begrünung zu verse- hen, erfolge eine ökologische Aufwertung, durch die ent- sprechende Nebenanlagen sogar überkompensiert wer- den dürften. Exemplarisch wird die Zulässigkeit von Swimmingpools und Gartenhäusern angeregt. In der Überarbeitung zur erneuten öffentlichen Ausle- gung wurde die zulässige Fläche für Nebenanlagen auf 15 m² erhöht (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.2.1). Dies soll eine vielfältigere Nutzung der Nebenanlagen und / oder der Gartenflächen ermöglichen. Die grund- sätzliche Beschränkung der Fläche für Nebenanlagen wird beibehalten, um die starke Durchgrünung des Ge- biets zu wahren und der nötigen Klimaanpassung städti- scher Gebiete Rechnung zu tragen. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.22) 3.15.11 Es wird angeregt, im vorderen Bereich eine Anbau-/Er- weiterungsmöglichkeit bis zur Grenze des Flurstücks einzuräumen oder alternativ eine Erweiterung des Bau- fensters nach Osten bis zur Straße vorzunehmen, aufge- zeigt ist. Mit Hinblick auf die Planungsziele s ollte bei 743 m² Grundstücksfläche, eine Wohnfläche von circa 200 m² umsetzbar sein. Siehe 3.15.2 Der Anregung einer weiter- gehenden Erweiterung der Baugrenzen wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.16 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 3.16.1 Die Struktur bzw. das Zusammenleben im Quartier hat eine ganz besondere Qualität, die durch den gemeinsam nutzbaren Raum der Stichstraßen, bei gleichzeitiger Rückzugsmöglichkeit für jede „Partei“ in den privaten, gut eingegrünten, uneinsehbaren Ber eichen erreicht wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.16.2 Von den derzeitigen Eigentümern ist nach Rücksprache mit den Nachbarn keine Erweiterung der Erdgeschosse um 3 Meter in die Gärten gewünscht. Die vorhandenen Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 68 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Wohnflächen sind ausreichend für Familien mit drei Ge- nerationen, da man ggf. den Dachausbau mit Gau ben nutzt. 3.16.3 Die auf die Grenzen gebauten Erweiterungen der Erdge- schosse in die Gärten und insbesondere die auf den Er- weiterungen angelegten Terrassen würde die Wohnqua- lität in verschiedenen Punkten beeinträchtigen: Der Licht- bzw. Sonneneinfall in den Reihenmittelhäu- sern würden durch größere Schattenbereiche in Gar- ten und auf Terrassen beeinträchtigt. Es würde weniger Regenwasser ankommen. Es käme zu akustischen Beeinträchtigungen bzw. Lärmbelästigung durch belebte erhöhte Flächen über den Anbauten. Privatsphäre und Rückzugsbereiche der Nachbarn werden wesentlich durch Einsichten in andere Gärten bzw. Häuser beeinträchtigt. Als Bewohner eines Reihenmittelhauses wü rde man sich „eingekeilt“ fühlen, da zu den beidseitigen Erwei- terungen im Erdgeschoss davorliegende, mit einge- friedete Terrassen kämen. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.16.4 Aufgrund des schmalen V orgartens der Reihenhäuser an der Huberstraße würde es durch eine Erweiterung des gegenüberliegenden Reihenhauses in den Garten zusätzlich von hier zu Einsicht und Lärmbelästigung kommen. So würden die umliegenden Bewohner von drei Seiten näher rücken. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 69 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.16.5 Bei den Reihenmittelhäusern ist die Erweiterung in den Garten aufgrund der vorhandenen Kellerein gänge nicht problemlos möglich. Im Plangebiet wurden alternative Erweiterungs-/ Aus- baumöglichkeiten geschaffen, sodass auf individuelle bauliche Einschränkungen reagiert werden kann. Neben der Erweiterungsmöglichkeit im EG ist auch ein Dach- ausbau möglich um auf zukünftige Anforderungen einge- hen zu können. Der Stellungnahme wurde im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits Sorge getragen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 3.16.6 Es wird darauf hingewiesen, dass ein damals geplanter Wintergarten auf dem benachbarten Grundstück zur Wahrung der nachbarlichen Interessen nur mit deutli- chem Abstand zur gemeinsamen Grenze errichtet wer- den durfte. Der Bebauungsplan trifft bodenrechtsbezogene Festset- zungen um einen städtebaulichen Rahmen auszuformu- lieren. Baugenehmigungsrechtliche Belange sind kein Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.16.7 Es wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des Erdgeschosses lediglich im Interesse von Investoren läge. Siehe 3.11.1 und 3.11.8 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.16.8 Es ist zu befürchten, dass es für Familien aufgrund der hohen Kosten nicht mehr möglich sein wird, ein Gebäude oder ein Grundstück im Plangebiet zu erwerben. Inves- toren seien bei den rasend steigenden Preisen im Vor- teil. Siehe 3.11.12 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.16.9 Es wird kritisiert, dass der im Viertel vorgesehene Schlüssen von einer Wohneinheit pro 200 m² nicht auch für die Reihenhausbebauung an der Huberstraße gelten soll. Siehe 3.11.7 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.12) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 70 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.16.10 Der Charakter des Viertels habe sich in den letzten zehn/fünfzehn Jahren z.B. durch die massiven Verände- rungen auf der Klausenerstraße inklusive Zunahme der parkenden PKWs auf der Straße deutlich verändert. Siehe auch 3.1.5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anre- gung wurde im vorliegenden Entwurf des Bebauungs- plans bereits Sorge getragen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) 3.17 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 3.17.1 Siehe 3.14.1 Siehe 3.14.1 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschläge 1.12, 1.17) 3.17.2 Siehe 3.14.2 Siehe 3.14.2 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.17.3 Siehe 3.14.3 Siehe 3.14.3 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.17.4 Siehe 3.14.4 Siehe 3.14.4 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) 3.17.5 Siehe 3.14.5 Siehe 3.14.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 71 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.17.6 Siehe 3.14.6 Siehe 3.14.6 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.17.7 Siehe 3.14.8 Siehe 3.14.8 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.18 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 3.18.1 Die Vergrößerung der Wohnfläche durch eine Hinterbe- bauung des Erdgeschosses der Reihenhaustypen ist von den Eigentümern bisher nicht gewünscht und auch nicht zwingend nötig. Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.18.2 Siehe 3.14.3 Siehe 3.14.3 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.18.3 Es wird befürchtet, dass das eröffnete Wohnbaupoten- zial das Interesse von finanzstarken Investoren wecke, während sich „Normalverdiener“ die Preise nicht mehr leisten könnten. Es wird eine Verdrängung und Spekula- tion mit negativen Folgen auf die Nachbarschaft befürch- tet. Siehe 3.11.12 und 3.11.8 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.18.4 Siehe 3.11.1 Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 72 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.18.5 Siehe 3.11.3 Siehe 3.11.3 Die Anregung ist nicht Rege- lungsinhalt eines Bebau- ungsplans. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.18.6 Siehe 3.11.2 Siehe 3.11.2 Die Anregung ist nicht Rege- lungsinhalt eines Bebau- ungsplans. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.18.7 Der Bereich sei in Bezug auf die Zulässigkeit der Hinter- bebauung und deren Nutzung als Dachterrasse bzw. der Errichtung einer Terrasse hinter dieser nicht vergleichbar mit der Goerdelerstraße. Es ergebe sich ein anderer Charakter, der anders geregelt werden sollte. An der Go- erdelerstraße befänden sich lediglich reine Einfamilien- häuser, die aufgrund ihrer Grundstücksflächen weniger bedeutsam für wirtschaftlich interessierte Kaufinteres- senten seien und deren vorhandene Dachterrassen auf- grund der eigenen Gärten nur von wenigen in Anspruch genommen würden. Sollten in der Huberstraße künftig vier Wohneinheiten je Grundstück möglich sein, würden Dachterrassen aufgrund des fehlenden Gartenzugangs für einzelne Parteien stärker genutzt als in der Goerde- lerstraße. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellung nahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.18.8 Gegen die Hinterbebauungsoption in der Huberstraße spricht zudem, dass die Häuser nicht nur einen teilwei- sen Versatz in westöstlichem Verlauf, sondern auch auf- grund von örtlicher Topographie untereinander in unter- Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 73 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag schiedlichen Traufhöhen aufweisen. Bei einem rückwär- tigen Ausbau des Erdgeschosses müsse dieser Niveau- versatz zuvor ausgeglichen werden, wodurch es zu einer zusätzlichen Erhöhung gegenüber dem Nachbargrund- stück käme. Somit sei eine Sicht- und Lichtminderung von teilweise bis zu vier Metern zu befürchten, bei einer aufgeständerten Solaranlage sogar noch mehr. 3.18.9 Es wird befürchtet, dass durch den Bebauungsplan vier kleine bis mittelgroße Wohnungen je Grundstück zuge- lassen werden, die für Familien zu klein und zu teuer sein werden und stattdessen von zahlungskräftigen Single- und Paarhaushalten bezogen würden. Weiterhin wird hierin die Gefahr eines ständigen Mieterwechsels (z.B. im Falle von Familiengründungen) gesehen, mit dem eine geringere Integration neuer Mieter in die Nachbar- schaft und ein Verlust des Charmes der funktionierenden Nachbarschaft der Huberstraße verbunden sei. Siehe 3.11.6 und 3.11.12 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvor- schläge 1.12, 1.17.) 3.18.10 Die schon angespannte Parksituation des ruhenden Ver- kehrs würde sich weiter verschlimmern, wenn v.a. zah- lungskräftige Single- und Paarhaushalte zuzögen, da diese meistens mehr als einen PKW mitbrächten (siehe Klausenerstraße). Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) 3.18.11 Die bebaubare Vorfläche ließe in den seltensten Fällen zu, dass vier ebenerdige Stellflächen errichtet werden können. Es sei zu befürchten, dass dann Doppelhubga- ragen errichtet werden, die jedoch nur selten genutzt Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 74 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag würden. In der Folge käme es zu einer weiteren Ver- schlimmerung der Parksituation im öffentlichen Ver- kehrsraum (siehe Klausenerstraße). 3.18.12 Es wird gewünscht, die Regelung, dass nur eine Wohneinheit je 200 m² Grundst ücksfläche zulässig ist, auch auf den Bereich der Huberstraße auszuweiten. Siehe 3.11.7 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.18.13 Es wird die Sorge geäußert, dass durch den Bebauungs- plan eine vollständige Bebauung der Gartengrenze in mindestens Stehhöhe erfolgen könne. Beispielhaft wer- den genannt Anbau, Terrasse und Nebenanlagen in Form eines Gartenhauses. Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.18.14 Es wird befürchtet, dass durch den Bebauungsplan zwar neuer Wohnraum geschaffen werde, nicht jedoch be- zahlbarer Wohnraum. Siehe auch 3.11.12 Den Bedenken wird im vorliegenden Entwurf, soweit es im Rahmen eines Bebauungsplans möglich ist, Sorge getragen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.18.15 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden nega- tive Entwicklungen auf die über Jahrzehnte herange- wachsenen Sozial- und Nachbarschaftskultur befürchtet, die sich v.a. aus wirtschaftlich orientiertem Wohnungs- bau ergeben. Dieser würde meist nicht von den Eigentü- mern selbst genutzt, sondern hochpreisig an Singles o- der doppelverdienende Paare vermietet. Siehe auch 3.11.12 und 3.11.8 Den Bedenken wird im vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplanes bereits Sorge getragen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 75 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.19 Privatperson (Schreiben vom 07.06.2022) 3.19.1 Die rückwärtige Bebauungsoption wird insbesondere für Anwohner eines zwischen zwei Grundstücken liegenden Grundstücks kritisch gesehen. Es sei mit erheblichen Lichteinbußen und einem Gefühl der Enge zu rechnen, wenn auf beiden benachbarten Grundstücken Erweite- rungen realisiert würden. Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.19.2 Bei Verwirklichung der angedachten Nachverdichtung wird eine Zunahme der Lärmintensität befürchtet, die sich aus dem Gartenaufenthalt bis weit nach Mitternacht ergibt. Diese sei bereits jetzt schon erheblich. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.19.3 Im Zuge der Nachverdichtung wird ein Zuzug z.T. sehr unterschiedlicher Menschen mit unterschiedlichen Le- bensstilen in das sozial homogene Wohnviertel befürch- tet. Hierin wird eine nicht u nerhebliche Einschränkung der Wohn- und Lebensqualität gesehen. Siehe auch 3.11.8 Den Bedenken wird im vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplanes bereits Sorge getragen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.19.4 Es wird befürchtet, dass im Rahmen der Verdichtung na- turbelassene Gartenflächen beseitigt und durch steril und leblos wirkende Betongärten ersetzt würden. Es sei wünschenswert, dass aufgrund der dramatischen Ver- lauste der Artenvielfalt, insb. bei Insekten, aus ökologi- schen Gründen so viele naturbelassenen nutzbaren Gar- tenflächen erhalten bleiben wie möglich. Die starke Durchgrünung des Quartiers stellt eine städ- tebauliche Qualität dar, die es zu schützen gilt. Das durchgrünte Erscheinungsbild wurde durch Nachver- dichtungsprozesse in letzter Zeit jedoch gefährdet. Um dem entgegenzuwirken werden die Vorgarten und ihre Begrünung (mindestens zur Hälfte) im vorliegenden Ent- wurf des Bebauungsplans festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 1.5.1, 1.5.2, 1.5.3). Darüber hi naus ist die Gestaltung der Vorgartenflächen durch Steinauf- schüttungen unzulässig (vgl. textliche Festsetzung Nr. 1.5.1). Den Anregungen wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits Sorge getragen. Der Stel- lungnahme wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.11) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 76 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.19.5 Eine Erweiterung der Bauflächen stellt einen rein ge- winnorientierten Anreiz für Investoren dar, die keine emotionale Wertbindung an die Erfordernisse der Region und die Interessen ihrer Anwohner aufbringen. Es wird außerdem befürchtet, dass dies zu sehr hohen Grund- stückspreisen und Verdrängungsprozessen führt. Siehe 3.11.8 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.20 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 3.20.1 Die rückwärtigen Erweiterungen führen durch die mögli- che Nutzung ihrer Flächen als Dachterrassen zu erheb- lichen Einsichtsmöglichkeiten in die danebenliegenden Grundstücke und Häuser / Wohnungen und beeinträch- tigen so die Privatsphäre der Nachbarn ganz erheblich. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Ste llungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.20.2 Die Nachbargrundstücke sind von einer erheblichen Ver- schattung, insbesondere im eigenen Terrassen- und Wohnbereich betroffen, gerade wenn Aufbauten (große Sonnenschirme / -segel) auf den Dächern / Dachterras- sen der rückwärtigen Erweiterungsbereiche angebracht werden. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.20.3 Siehe 3.14.3 Siehe 3.14.3 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.20.4 Es wird befürchtet, dass die Anforderungen an den Stell- platzschlüssel seitens der Bauherren zwar erfüllt werden können (Abkaufmöglichkeit , sog. Doppelparker), diese jedoch in der Realität nicht genutzt würden. Hinzu komme, dass künftige Wohnprojekte in ihrer Konzeption Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 77 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag auf gutverdienende, kinderlose Paar ausgelegt würden, die regelmäßig ein KFZ/Person hätten. So würde der be- reits angestiegene Autoverkehr weiter erhöht. 3.20.5 Eine weitere Verdichtung der in den Reihenhausberei- chen schon engen Bebauung führt zu erheblichen Lärm- und Emissionsbelästigungen und sorgt damit unweiger- lich für Unfrieden unter den Nachbarn. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.20.6 Durch die rückwärtige Bebauung geht insgesamt gese- hen viel Bepflanzung/Grün verloren („Zubetonieren“). Dies schadet der Umwelt, dem Luftklima, der vorhande- nen Tierwelt und damit auch der Wohnqualität. Siehe 3.3.7 und 3.3.5 Den Anregungen wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits Sorge getragen. Der Stel- lungnahme wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.11) 3.20.7 Rückwärtige Erweiterungen auf den Nachbargrundstü- cken führen auf einem dazwischenliegenden Grundstück ohne rückwärtige Erweiterung zu einem Gefühl der Ein- zwängung von beiden Seiten- Besonders gravierend wird dies bei weiteren Grenzbebauungen (Gartenhütten von bis zu 10 qm, massive Zäune, Sichtschutze) und ins- besondere Aufbauten auf den rückwärtigen Erweite- rungsbauten. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.20.8 Siehe 3.18.3 Siehe 3.18.3 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 78 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.20.9 Es wird zu bedenken gegeben, dass die Häuser für die bestehenden Wohnkonstellationen groß genug sind. Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.20.10 Die derzeitigen Reihenhausbewohner und - eigentümer an der Huberstraße wünschen die Erweiterungsoptionen des Bebauungsplans nicht, sondern lediglich die Wah- rung des bisherigen Zusammenlebens und den Fortbe- stand der familiengeprägten Anwohnerstruktur. Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.20.11 Es wird angeregt, die rückwärtigen Erweiterungsmög- lichkeiten für Reihenhäuser auf der Huberstraße wieder zurückzunehmen und auch die Aufteilung bisher einzel- ner Reihenhäuser in vier Wohneinheiten perspektivisch zu unterbinden. Siehe 3.11.1 und 3.11.6 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.21 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 3.21.1 Der Aspekt der behindertengerechten bzw. altersgerech- ten Möglichkeit, moderate Umbauten / Erweiterungen von Einfamilienhäusern / Doppelhaushälften vorzuneh- men, sollte im Bebauungspla n mehr Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft bodenrechtsbezogene Festset- zungen um einen städtebaulichen Rahmen auszuformu- lieren. Der hier angesprochene Aspekt der behinderten- gerechten bzw. altersgerechten Möglichkeit des Um- baus / der Erweiterung von EF / DH ist somit kein Rege- lungsinhalt eines Bebauungsplans. Vielmehr handelt es um eine architektonische Planung, die sich dem städte- baulichen Rahmen des Bebauungsplans anpassen muss. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 79 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.21.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nicht die Möglichkeit einräumt, den ebenerdigen Zugang der 60er-Jahre-Häuser alters- oder behindertengerecht umzubauen, bzw. dies nur mit sehr hohem baulichen o- der fina nziellen Aufwand ermöglicht. Dies verhindere Generationenwohnen innerhalb einer Familie und die praktische Anpassung an sich verändernde Lebenssitu- ationen. Einzelne Baumaßnahmen, wie bspw. ein angesproche- ner ebenerdiger Zugang, werden im Einzelfall im nach- gelagerten bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungs- verfahren geprüft. Die Anregung stellt keinen städtebaulichen Anspruch und somit keinen Regelungsinhalt eines Bebauungs- plans dar. Siehe auch 3.21.1 Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.21.3 Es bestehen Bedenken, dass die Baufenster der Doppel- häuser an der Beckstraße sehr eng gesetzt wurden und wenig Spielraum zur Erweiterung und Anpassung geben. Dies verhindere eine bedarfsgerechte Anpassung der Gebäude für jetzige Eigentümer im Alter oder mit ent- sprechender Behinderung. In der Folge könnten Eigen- tümer zum Verkauf der Immobilie zum höchstmöglichen Preis gezwungen werden und verdrängt werden, um sich einen adäquaten Ersatz leisten zu können. Die kleinräumliche Betrachtung der prägenden Baustruk- turen hat das betroffene Gebäude als Teil der Hausgrup- pen mit schiefhüftigen Satteldächern (vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) identifi- ziert. Zu diesen zählen auch die südlich gelegenen Häu- ser, welche überwiegend eine gradlinige Häuserstellung ohne Versprünge aufweisen. Diese städtebauliche An- ordnung wird als c harakteristisch angesehen. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde das östlich angrenzende Baufenster der Häuserreiche etwas erweitert und wahrt nun einen 3 m-Abstand zur Beckstraße. Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge- biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent- wicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig steuert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird bereits eine höhere städtebauliche Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstan- dene ursprüngliche Bebauung aufweist. In kleinräumli- cher Untersuchung wurden Teilgebiete identifiziert, die in Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 80 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charakte- ristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientie- ren sich in ihrer Form und Flächenausweitung nah an den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche um den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wah- ren. Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nach- haltig und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Ent- wicklung des Wohn- und Lebensraumes und beispiels- weise energetisch notwendigen Sanierungen Sorge tra- gen zu können. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. i n Garten- oder Vorgartenbereichen) oder mehr Wohnein- heiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Über- formung des Gebietscharakters, Überlastung der Er- schließungssysteme und nicht zuletzt einem unange- messenen Verlust an Wohnqualität führen. Siehe auch 3.11.8 und 3.21.1 3.21.4 Es wird angeregt, Anbauten im Erdgeschoss zu ermögli- chen, um einen ebenerdigen Zugang, z.B. über die Ga- rage oder Gärten, zu ermöglichen. Siehe auch 3.21.3 Ebenerdige Anbauten im Rahmen der Baugrenzen sind zulässig. Der Bestand des betreffenden Grundstück s bleibt aktuell hinter der zukünftig festgesetzten bebauba- ren Grundstücksfläche zurück. Der Anregung einer weiter- gehenden Ermöglichung von Anbauten wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 3.21.5 Es wird angeregt, die schon bestehenden Garagen des sich im Planungsgebiet befindlichen Wohnhauses in die Baufenster aufzunehmen, um ein langfristiges Wohnen im Zuhause und Generationenwohnen zu ermöglichen. Denkbar ist ein Versatz der Baufenster wie bei den Rei- henhäusern. Siehe 3.21.3 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 81 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.22 Privatperson (Schreiben vom 08.06.2022) 3.22.1 Siehe 3.14.3 Siehe 3.14.3 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.22.2 Siehe 3.18.3 Siehe 3.18.3 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.22.3 Siehe 3.11.8 Siehe 3.11.8 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.22.4 Siehe 3.18.10 Siehe 3.18.10 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) 3.22.5 Es wird im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans und der erwarteten Verdichtung in Zukunft ein Verlust der sozialen Kontrolle, die aktuell vorherrscht, befürchtet. Dies würde sich u.a. belastend auf alleinerziehende El- tern auswirken. Siehe 3.11.8 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.22.6 Siehe 3.14.8 Siehe 3.14.8 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.12) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 82 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.23 Privatperson (Schreiben vom 09.06.2022) 3.23.1 Es wird kritisiert, dass es durch den Bebauungsp lan künftig nicht mehr möglich sein wird, in den Wohnhäu- sern an der Beckstraße das geplante Wohnen als Mehr- generationenprojekt umzusetzen. Der Bebauungsplan stünde einer barrierefreien und rollstuhlgerechten Nut- zung (z.B. Einbau eines Aufzuges mit entsprechend gro- ßen Bewegungs- und Manövrierflächen) bei gleichzeiti- ger Sicherstellung der heute üblichen Platzbedarfe jun- ger Familien entgegen. Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge- biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent- wicklung ermöglicht und Nachverdichtung nachhaltig steuert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird bereits eine höhere städtebauliche Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstan- dene ursprüngliche Bebauung aufweist. In kleinräumli- cher Untersuchung wurden Teilgebiete identifiziert, die in ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charakte- ristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientie- ren sich in ihrer Form und Flächenausweitung nah an den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche um den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wah- ren. Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nach- haltig und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Ent- wicklung des Wohn- und Lebensraumes und beispiels- weise energetisch notwendigen Sanierungen Sorge tra- gen zu können. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. i n Garten- oder Vorgartenbereichen) oder mehr Wohnein- heiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Über- formung des Gebietscharakters, Überlastung der Er- schließungssysteme und nicht zuletzt zu einem unange- messenen Verlust an Wohnqualität führen. Siehe auch 3.21.1 und 3.21.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 83 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.23.2 In den letzten 20 Jahren sind alle Kinder aus dem Quar- tier ausgezogen, der Zuzug von Familien mit Kindern ist kaum wahrnehmbar. Um sicherzustellen, dass die Aa- seestadt wieder ein Zuhause für normalverdienende Fa- milien mit Kindern wird, muss sichergestellt werden, dass neben dem Familienwohnbedarf auch der Bedarf an seniorengerechten / barrierefreien Wohnflächen in den Häusern realisierbar ist. Der Bebauungsplan nehme hierauf und auf ähnliche Problematiken zu wenig Rück- sicht. Siehe 3.21.1, 3.21.2 und 3.23.1 Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.23.3 Es wird kritisiert, dass der Bebauungsplan nicht die lang- jährige Nutzung des Garagenvorplatzes und der Gara- genanlage der Wohnhäuser als Abstellfläche für z.B. Elektrorollstühle, Rollatoren und andere Hilfsmittel ge- währleistet. Eine bauliche Anpassung der Garagen an die künftigen Notwendigkeiten ist nach dem Bebauungs- plan nicht möglich. Die aktuell in den Gartenzonen der betroffenen Grund- stücke liegenden Garagen außerhalb der zukünftigen Baugrenzen stehen unter Bestandsschutz. Die zukünftig festgesetzten Baugrenzen ermöglichen bei Um/Neubau die Errichtung von Garagen innerhalb dieser Grenz en. Der aktuelle Bestand des betreffenden Grundstückes bleibt aktuell hinter der zukünftig festgesetzten bebauba- ren Grundstücksfläche zurück, sodass eine eventuell nö- tige Errichtung von größeren Garagen möglich bleibt. Darüber hinaus sind nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.1 Nebenanalgen im Sinne des § 14 BauNVO mit einer Grundfläche von 15m² Gartenbereich zulässig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.23) 3.23.4 Um dem Bedarf an seniorengerechten / barrierefreien Erfordernissen zu entsprechen, wird angeregt, die Rück- seite der Garage als Begrenzung der Bebauungstiefe im Bebauungsplan festzusetzen. Siehe 3.21.3 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.23) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 84 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.24 Privatperson (Schreiben vom 09.06.2022) 3.24.1 Es wird befürchtet, dass der Bebauungsplan zu wirt- schaftlich motiviertem Grundstückserwerb durch Inves- toren und sich hieraus Verdrängungsprozesse und Leer- stände bzw. Spekulation ergeben können. Siehe 3.11.8, 3.11.12 und 3.3.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.24.2 Durch die durch den Bebauungsplan gegebene rückwär- tige Erweiterungsmöglichkeit und die damit praktisch kaum zu untersagende Nutzung einer Dachterrasse wird die Privatsphäre der im Nachbarhaus lebenden Men- schen im Außen- und Innenraum in erheblichem Maße eingeschränkt. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.24.3 Erfolgen rückwärtige Erweiterungen auf den zwei Nach- bargrundstücken eines Grundstücks ohne rückwärtige Erweiterung, entsteht ein Gefühl der Einengung durch beide Seiten, das durch massive Zäune, Sichtschutze (auch auf den als Terrasse genutzten Flächen der Erwei- terungsbauten) und Schuppen bis 10 m² intensiviert wird. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.24.4 Durch rückwärtige Erweiterungen sind erhebliche Ver- schattungen im eigenen Terrassen- und Wohnbereich zu befürchten. Diese werden durch Aufbauten auf den Dä- chern oder Dachterrassen der rückwärtigen Erweite- rungsbauten verstärkt. Siehe 3.11.1 und 3.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 85 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.24.5 Durch die rückwärtige Bebauung an allen Gebäuden kommt es zu starker Versiegelung, wodurch Sickerwas- serflächen verringert sowie die Umwelt (Luftklima, Grundwasser, Tierwelt,…) und damit auch die Wohnqua- lität geschädigt werden. Siehe 3.3.7, 3.11.1, 3.11.2 und 3.11.7 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschläge 1.11, 1.17) 3.24.6 Es wird kritisiert, dass die Begrenzung der Wohneinhei- ten auf je eine Wohneinheit je 200 m² Grundfläche nicht auch für die Reihenhäuser an der Huberstraße gilt, ob- wohl die Grundstücke wesentlich kleiner seinen als die an der Klausenerstraße. Siehe 3.11.7 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.24.7 Siehe 3.16.2 Siehe 3.16.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.24.8 Es wird befürchtet und kritisiert, dass aus einer bisheri- gen Reihenhauseinheit durch Abriss oder Kernsanierung künftig zwei Reihenhauseinheiten mit jeweils zwei Wohneinheiten entstehen können. Kritisiert wird v.a. ein großer Zuwachs an den kleineren Stichstraßen der Hu- berstraße. Siehe 3.11.6 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.24.9 Es steht zu befürchten, dass die Regelung zu den Park- platzerfordernissen einen großen Zuwachs an Wohnein- heiten nicht verhindern kann (ggfs. Abkaufmöglichkeit und sog. Doppelparker). Gerade Doppelparker werden in der Praxis nach Erfüllung der Parkplatzanforderung kaum genutzt (siehe Klausenerstraße), stattdessen wird sich die ohnehin schon angespann te Parkplatzsituation Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 86 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag im Umfeld der Huberstraße, Klausenerstraße noch wei- ter verschärfen. 3.24.10 Neben der steigenden Lärmbelastung wird auch die Emissionsbelästigung zunehmen, was zu Streit und Un- frieden führen wird. Siehe 3.1.5 Darüber hinaus wird auf Punkt 8.4.1 (Straßenverkehrs- lärm) und 8.4.5 (Lufthygienische Verhältnisse) des Um- weltberichtes als Teil der Begründung hingewiesen. Die am stärksten belastete Zone entlang der Mecklenbecker Straße führt zu immissionsschutzrechtlichen Festsetzun- gen (1.7) in diesem Gebiet. Darüber hinaus erkennt der Umweltbericht keine nach Bundesimmissionsschutzge- setz unzulässigen Belastungen durch Lärm oder Luf- timmissionen im Plangebiet. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits Sorge ge- tragen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschläge 1.13, 1.17) 3.24.11 Es wird befürchtet, dass die ohnehin schon hohen Grundstückswerte durch die rückwärtigen Erweiterun- gen und die damit einhergehende Erhöhung der Bauflä- chen erneut enorm steigen werden. Der Wohnraum werde dann noch weniger bezahlbar, sodass sich eine normalverdienende Familie bzw. ein Normalverdiener ein Reihenhaus an der Huberstraße nicht mehr leisten könne. Siehe 3.11.1,3.11.12 und 3.11.8 Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits Sorge ge- tragen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.24.12 Siehe 3.19.4 Siehe 3.19.4 Den Anregungen wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits Sorge getragen. Der Stel- lungnahme wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.11) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 87 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.24.13 Es wird angeregt, die angedachten rückwärtigen Erwei- terungsmöglichkeiten für die Reihenhäuser an der Hu- berstraße wieder zurückzunehmen. Siehe 3.11.1 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 3.25 Privatperson (Schreiben vom 09.06.2022) 3.25.1 Es wird die Befürchtung geäußert, dass durch den Be- bauungsplan eine Verdrängung von Familien, Auszubil- dende, Studenten und älteren Generationen im Viertel initiiert werden könnte, da dieser fördere, dass finanz- starke Investoren noch besser verdienen könnten. Hier- durch würden die gewachsene Sozialstruktur und Sozi- alkultur verändert und gegenseitige Rücksicht / Anteil- nahme am Leben verringert werden. Zudem wird ein Verlust der vorhanden sozialen Durchmischung befürch- tet. Siehe 3.3.1, 3.11.1, 3.11.12 und 3.11.8 Der Stellungnahme wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits Sorge getragen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.25.2 Darüber hinaus wird befürchtet, dass sich somit der An- teil (teilweise) leerstehender Wohnungen erhöhen werde. Der vorliegende Entwurf setzt städtebauliche Rahmen- bedingungen für ein bestehendes, funkti onal und sozial gut funktionierendes Wohnquartier. Dem faktischen Ge- bietscharakter entsprechend wurde ein Reines Wohnge- biet festgesetzt. Die Befürc htung des zunehmenden Leerstands wird nicht geteilt, da bisher keine Leerstands- Tendenz zu erkennen ist und d ie innerstädtische Lage des Quartiers auch zukünftig zu hoher Attraktivität führen wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.24) 3.25.3 Es wird befürchtet, dass die Mieten bereits unerschwing- lich für die Unter- und Mittelschicht sind und sich dies durch den Bebauungsplan verstärken werde. Siehe 3.11.12 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 88 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.25.4 Es wird die Befürchtung geäußert, dass die Verdichtung zu einer noch stärkeren Erhöhung des Verkehrs- und Parkaufkommens auf den Straßen führe. Dies nimmt öf- fentlichen Begegnungsraum für junge und alte Men- schen und erhöht die Gefahren für ältere Menschen und Kinder. Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) 3.25.5 Es wird ein Verlust der sozialen Kontrolle durch den Zu- zug neuer Mieter / Eigentümer befürchtet, der sich aus einem fehlenden Interesse an der Nachbarschaft / dem Nachbarschaftsleben ergebe. Siehe 3.3.9 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.25.6 Infolge der durch den Bebauungsplan befürchteten Initi- ierung eines Verdrängungsprozesses, werden erhöhte Fahrkosten für die künftig Verdrängten erwartet, wodurch v.a. die Unter- und Mittelschicht belastet würde. Damit einher gingen zudem erhöhte Fahrtzeiten. Siehe 3.11.12. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.25.7 Es wird kritisiert, dass durch die durch den Bebauungs- plan ermöglichten Vergrößerungen der bebauten Flä- chen eine erweiterte Bodenversiegelung erfolge. Stein- gärten oder Terrassen verstärken dies. Dies wirke sich negativ auf die Artenvielfalt sowie die Kühlung der Stadt aus und würde zu Problemen bei Starkregenereignissen führen. Diese würden v.a. die nächsten Generationen betreffen. Siehe 3.1.3, 3.3.7, 3.11.1 und 3.13.1 Den Bedenken wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.11) 3.25.8 Es wird befürchtet, dass durch die Möglichkeit, Erweite- rungsbauten 3 m in den Garten hinein zu errichten und die Anzahl der Wohneinheiten zu erhöhen, alte Struktu- ren (z.B. im Bestand der Reihenhäuser) zerstört werden. Siehe 3.11.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.10) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 89 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.25.9 Durch die Erhöhung der Wohneinheiten / Erweiterung von Gebäuden werden eine zunehmende Verschattung mit nachteiligen Effekten auf die Flora und Fauna sowie eine Zunahme der Bodenversiegelung und Parkplatz- probleme befürchtet. Siehe 3.11.1 und 3.25.7 Den Bedenken wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschläge 1.11, 1.13) 3.25.10 Es wird angeregt, die Straßen des Viertels verkehrsbe- ruhigt anzulegen und 2 m breite Rad- und Gehwege an- zulegen, um somit den Begegnungsraum für die Men- schen im Viertel zu erhalten. Der vorliegende Bebauungsplan setzt städtebauliche Rahmenbedingungen zur gebietsverträglichen Entwick- lung des Quartiers. Die bauliche, funktionale und städte- bauliche Struktur wird als charakteristisch angesehen und soll erhalten werden. Im vorliegenden Bebauungs- plan werden verkehrstechnisch allein Aussagen zum Verkehrsraum getroffen. Darüber hinaus gibt es seitens der Stadt keine Pläne eine grundsätzliche Umstrukturie- rung der Infrastruktur im Quartier durchzuführen (siehe auch Stellungnahme des Amts für Mobilität und Tiefbau 2.5.4). Den Anregungen wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) 3.25.11 Es wird angeregt, in der Klausenerstraße einen öffentli- chen Kindergarten, ein Heim für Menschen mit Behinde- rungen und eine Unterkunft für Asylbewerber zu errich- ten. Siehe auch 3.25.10 Die Festsetzungen zur Dichte (Baugrenzen, zulässige Gebäudehöhen, GRZ und maximale Anzahl der zulässi- gen WE) im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans sollen eine Überlastung der vorhandenen Infrastruktur verhindern. Die Grundstücke im Plangebiet sind nahezu vollständig i n privater Hand, sodass momentan keine städtischen Grundstücke zu weiterer sozialer Infrastruk- tur zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Festsetzungen ist grundsätzlich die Er- richtung einer Kinderbetreuungseinrichtung, Unterkünfte Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 90 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag für Asylsuchende und Einrichtungen des betreuten Woh- nens möglich. Es ist jedoch bewusst davon Abstand ge- nommen worden Baufelder auszuweiten um bspw. e ine größere Kita zu realisieren, da dies auch wieder eine um- fangreichere Wohnbebauung ermöglicht hätte und kein Grundstück aufgrund der Eigentumsstruktur eine beson- dere Eignung für eine Kita zeigte. Einrichtungen der Großtagespflege sind jedoch in den baulichen Anlagen möglich. 3.25.12 Durch den Bebauungsplan wird viel Wohnraum für wenig Menschen, die zudem auch vielfach noch wenig anwe- send sind, geschaffen. Hierdurch werde mittelfristig und langfristig ein elitärer, Umweltschutz ignorierender und dissozialer Stadtteil forciert. Dies werde durch die von der Stadt vorgelegten Gutachten auch nicht wiederlegt. Siehe 3.11.8 Die Sorge kann nicht nachvollzogen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.26 Privatperson (Schreiben vom 05.06.2022) 3.26.1 Es wird angeregt, bei den Reihenhäusern im Umfeld der Delpstraße eine Teilung der vorhandenen Parzellen aus- zuschließen, um eine Verdopplung der notwendigen PKW-Stellplätze zu vermeiden. Diese würden große Teile der Vorgartenzonen beanspruchen, wodurch das im Bebauungsplan formulierte Ziel des Erhalts des be- grünten Gebietscharakters konterkariert würde. Siehe 3.11.6 und 3.1.5 Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschläge 1.12, 1.13) 3.26.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Flächen vor den Reihenhaus-Garagen zur Huberstraße als Privatbesitz gekennzeichnet sind, obwohl sich diese noch im städti- schen Besitz befänden. Es sei nicht vermittelbar, sich Es besteht aus Sicht der Verwaltung kein Interesse der Allgemeinheit am Eigentum der Flächen vor den Gara- gen. Vor diesem Hintergrund ist eine Veräußerung der Flächen an die Garageneigentümer beabsichtigt. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 91 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Flächen vor der eigenen Garage ausparzellieren zu las- sen oder Flächen vor fremdem Garagen zu erw erben. Lediglich die neben den Garagenzufahrten liegenden Restflächen könnten sinnvoll als selbstständig funktio- nierender privater PKW-Stellplatz veräußert werden. Siehe auch 3.11.11 3.27 Privatperson (Schreiben vom 05.06.2022) 3.27.1 Da durch den Bebauungsplan größere Bauflächen für die Reihenhäuser an der Huberstraße und den umlie- genden Straßen ermöglicht werden, werden diese Flä- chen für Investoren interessanter, in Folge dessen wird eine zunehmende Gentrifizierung und deutliche Verän- derung der langfristig gewachsenen familiären Sozial- struktur in der Aaseestadt befürchtet. Beispielhaft wird auf die Entwicklung an der Klausenerstraße verwiesen. Siehe 3.11.1, 3.11.12 und 3.11.8 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 3.27.2 Die durch die Neufassung des Bebauungsplans einge- räumte zusätzliche Flächenversiegelung und deutliche Reduktion der Gartenfläche werden unter den Gesichts- punkten des Umweltschutzes (Lebensraum für Vögel, In- sekten, Säugetiere) und der Erholung kritisch gesehen. Siehe auch 3.11.1 und 3.3.7 Den Aspekten des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpas- sung wird unter anderem durch die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Neubauten und ggf. im Be- stand, durch die Sicherung und Begrünungspflicht der Vorgarten- und Gartenflächen und begrenzende Bau- grenzen, sowie Bauhöhen im Rahmen des Bebauungs- plans Sorge getragen. Gleichzeitig wird so auch die Auf- enthaltsqualität in direkter Nähe zum Aasee gesichert. Den Anregungen wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits Sorge getragen. Der Stel- lungnahme wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.11) 3.27.3 Es wird befürchtet, dass sich die Anzahl der Wohnein- heiten im Plangebiet in Folge des Bebauungsplans erhö- hen wird und sich somit die aktuell bereits vorhandene Siehe 3.11.1 und 3.1.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 92 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag schwierige Verkehrs- und insbesondere Parkplatzsitua- tion weiter verschlechtern werde. 3.27.4 Durch die Neufassung des Bebauungsplans und das da- mit zu erwartende deutlich erhöhte Parkplatz- und Ver- kehrsaufkommen in der Aaseestadt werde die Einrich- tung neuer verkehrstechnischer Infrastrukturen, insbe- sondere Ladestationen für KFZ mit E- Antrieb, in den kommenden 10-20 Jahren sehr erschwert. Dabei sei nicht zu erwarten, dass die Aaseestadt in Zu- kunft von Menschen bewohnt werde, die auf ein eigenes Kfz verzichten möchten oder dazu aus finanziellen Grün- den gezwungen seien. Siehe 3.1.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 93 von 130 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 575 wurde vom 09.05. bis einschließlich 09.06.2022 durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Landesbüro der Naturschutzbände NRW: BUND Kreisgruppe Münster (Schreiben vom 19.05.2022) 4.1.1 Es wird angeregt, klarzustellen, dass auch für Bestands- vorhaben eine Umwandlung von Gärten in Schottergär- ten untersagt ist. Die textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 formuliert: „[…] Die Gestaltung der Vorgartenflächen durch Steinaufschüt- tungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig […]“ Diese Formulierung wird als hinreichend spezifisch be- trachtet. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.25) 4.2 Geologischer Dienst NRW (Schreiben vom 12.05.2022) 4.2.1 Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu er- halten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordring- lich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.3 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 09.05.2022) 4.3.1 Es werden keine Einwände geäußert, jedoch darauf hin- gewiesen, dass die Stellungnahme nur für die Richtfunk- verbindungen des Telekomnetzes gilt und die Firma Ericsson Service GmbH, sofern nicht schon geschehen, in die Anfrage einbezogen werden sollte. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 94 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.4 Städtische Denkmalbehörde (Schreiben vom 10.05.2022 sowie Nachtrag vom 09.06.2022) 4.4.1 Bodendenk- malpflege Es wird angeregt, den Hinweis über den Umgang und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä- lern im B-Plan wie folgt zu formulieren: „Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturge- schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- heit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Müns- ter/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafts- verband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfa- len, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).“ Ein entsprechender textlicher Hinweis (Nr. 3.2) zu Bo- dendenkmälern wurde aufgenommen. Zur erneuten Of- fenlegung erfolgte eine redaktionelle Anpassung an das am 01.06.2022 in Kraft getretene neue Denkmalschutz- gesetz. Der Anregung wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.4.2 Baudenkmal- pflege Derzeit wird der Denkmalwert einzelner Gebäude geprüft und es ist davon auszugehen, dass sich in dem Gebiet Denkmäler befinden. Neue Erkenntnisse müssen ent- sprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. Die städtische Denkmalbehörde wird darüber informie- ren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.5 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Stadtverband Münster (Schreiben vom 07.06.2022) 4.5.1 Es wird dringend angeregt, Bestandsbäume im Bebau- ungsplan festzusetzen, da sowohl entlang der Mecklen- becker Straße als auch innerhalb des Quartiers noch re- lativ viele Altbäume vorhanden seien. Der prägende Baumbestand entlang der Mecklenbecker Straße befindet sich auf städtischem Grund. Der Baum- erhalt und die Baumpflege sind Ziel der Stadt Münster, sodass diese Bäume keinen zusätzlichen Schutz benöti- gen. Das Plangebiet wurde erneut auf Bäume überprüft, die aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert und somit Der Anregung zur Festset- zung von Bäumen aus städ- tebaulichen Gründen wurde gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 95 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Diese Überprüfung hatte die Festset- zung einer Stieleiche im Eckbereich Delpstraße / Ge- schwister-Scholl-Straße im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans zur Folge. Diese Stieleiche zeugt von einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort ansässi- gen Gärtnerei. 4.5.2 Es wird befürchtet, dass im Rahmen von Nachverdich- tungsmaßnahmen der komplette Baum- und Strauchbe- stand auf den Grundstücken entfernt werde, woraus sich verheerende Auswirkungen auf die Tierwelt und auf das Klima und die Luftqualität im dicht bebauten Bereich er- geben. Die festgesetzten Baugrenzen sind sehr nah am Bestand orientiert. Dies gewährleistet, dass der Grad der Versie- gelung im Quartier auch bei möglichen baulichen Maß- nahmen (z.B. zur Anpassung an gewandelte Wohnver- hältnisse) zukünftig verhältnismäßig gering bleibt. Zu- sätzlich sichern die festgesetzten Garten-/ Vorgartenzo- nen mit teilweise Begrünungspflichten die hohe Durch- grünung des Gebiets. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft die voraussichtlich im Jahr 2023 eingeführte Satzung zum Schutze und zur Entwicklung des Baumbestands in der Stadt Münster zu berücksichtigen sein wird (siehe Vorlage Nr. V/0038/2022) Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.11) 4.5.3 Es wird angeregt, das Thema Baumfällungen im Kapitel 8.4.5 der Begründung unter dem Punkt „Klima“ aufzu- nehmen. Die aus städtebaulichen Gründen erhaltenswerten Bäume und die gebietsprägenden Bäume auf öffentli- chem Grund sind durch Festsetzungen oder die öffentli- che Hand geschützt (siehe 4.5.1 und 4.5.2). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft die voraussichtlich im Jahr 2023 eingeführte Satzung zum Schutze und zur Entwicklung des Baumbestands in Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.26) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 96 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag der Stadt Münster zu berücksichtigen sein wird (siehe Vorlage Nr. V/0038/2022) 4.5.4 Es wird darauf hingewiesen, dass der wertvolle Baumbe- stand, sofern er auf privatem Grund stockt, keinerlei Schutz unterliegen würde, da kein einziger Baum der Pri- vatgrundstücke festgesetzt sei und die Flächen mi einem Pflanzgebot nur einen sehr geringen Anteil der Flächen ausmachen würden, wobei der prägende Bereich an der Mecklenbecker Straße nicht umfasst werde. Siehe 4.5.1 und 4.5.3 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.26) 4.5.5 Es wird angeregt, die Flächen mit Pflanzgeboten um die Bereiche auszuweiten, in denen prägender Baumbe- stand vorhanden ist, sofern eine Festsetzung der Bäume nachträglich aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar sei. (Mecklenbecker Straße, zwischen den Häusern an der Maringstraße und Klausenerstraße sowie der Klau- senerstraße und der Bonhoefferstraße). Der angesprochene Baumbestand entlang der Mecklen- becker Straße befindet sich auf öffentlichem Grund. Siehe auch 4.5.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.26) 4.5.6 Es wird darauf hingewiesen, dass der Aasee für viele Fledermausarten einen hochwertvollen Nahrungsraum darstelle und sicher anzunehmen sei, dass in den vor- handen Wohngebäuden Fledermausquartiere vorhan- den seien. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.5.7 Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 3.3 „Ar- tenschutz“ dahingehend zu konkretisieren, dass direkt darauf hingewiesen wird, dass im Vorfeld von Abbruch- arbeiten eine Kontrolle auf das Vorhandensein von Fle- dermausquartieren und Brutvögeln zu erfolgen hat, um nicht gegen die Gebote des Artenschutzes zu verstoßen. Der textliche Festsetzung Nr. 3.3 „Artenschutz“ wurde im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung wie folgt ergänzt: „Im Vorfeld entsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein geschützter Arten notwendig.“ Der Anregung wurde gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 97 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.6 LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen (Schreiben vom 09.06.2022 4.6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im April 2021 für verschiedene Objekte innerhalb der Einfamilienhaus- siedlung Verfahren zur Überprüfung der Denkmalwerte von Einzelobjekten im Plangebiet eingeleitet wurden. Ab- schließende Bewertungen, aus denen sich bei der Auf- stellung des Bebauungsplans zu berücksichtigende denkmalfachliche Belange ableiten lassen ließen, lägen jedoch noch nicht vor. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.6.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Aaseestadt als erstes neu angelegtes Wohngebiet der Nachkriegszeit in Münster eine besondere ortshistorische und architekto- nische Bedeutung zukommt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.6.3 Es wird darüber informiert, dass sich die Aaseestadt auch heute noch, trotz vereinzelter baulicher Eingriffe – in ihrer städtebaulichen Struktur und auch in ihren Sied- lungsbestandteilen weitgehend bauzeitlich darstelle und anschaulich die städtebauliche Entwicklung Münsters dokumentiere. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.6.4 Die Aaseestadt sei aufgrund ihres aufgelockerten Sied- lungscharakters noch ganz geprägt vom städtebaulichen Leitbild der Dezentralität. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 98 von 130 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.7 Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 07.06.2022) 4.7.1 Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen der Stadtnetze Münster GmbH, die nach derzeitigem Plan- stand nicht von der Planung betroffen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet derzeit weder eine Fernwärmeversorgung vorhanden noch ge- plant sei, zukünftig jedoch nicht ausgeschlossen werden könne. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.7.3 Bezüglich der Wasserversorgung besteht mittelfristig ein Erneuerungsbedarf. Diesbezüglich wird mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau eine Erneuerungsstrategie vorbe- reitet. Insofern werden voraussichtlich in den Bereichen der Aaseestadt sukzessive Erneuerungsarbeiten an der unterirdischen Infrastruktur gemeinsam mit der Stadt Münster vorgenommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 99 von 130 Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 09.05.2022) Gelsenwasser AG (Schreiben vom 09.05.2022 und 07.06.2022) LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Schreiben vom 09.05.2022) Nowega GmbH (Schreiben vom 10.05.2022) Stadtwerke Münster GmbH, Angebotsplanung + Infrastrukturmanagement (Schreiben vom 24.05.2022) Stadt Münster – Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Schreiben vom 09.06.2022) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 100 von 130 5 Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 575 wurde vom 14.11. bis einschließlich 28.11.2022 durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.1 Privatperson (Schreiben vom 16.11.2022) 5.1.1 Siehe 3.3.1 Siehe 3.3.1 Der Anregung eine soziale Erhaltungssatzung statt des vorgesehenen Bebauungs- plans umzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.14) 5.1.2 Siehe 3.3.2 Siehe 3.3.2 Der Anregung zur Wohnein- heitenbegrenzung wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits ent- sprochen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 5.1.3 Siehe 3.3.3 Siehe 3.3.3 Die Anregungen sind nicht Regelungsinhalt eines Be- bauungsplans. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 5.1.4 Siehe 3.3.4 Siehe 3.3.4 Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 101 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.1.5 Siehe 3.3.5 Siehe 3.3.5 Die Anregungen sind nicht Regelungsinhalt eines Be- bauungsplans. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 5.1.6 Siehe 3.3.6 Siehe 3.3.6 Die Anregungen sind nicht Regelungsinhalt eines Be- bauungsplans. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 5.1.7 Siehe 3.3.7 Siehe 3.3.7 Den Anregungen wird im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bereits Sorge getragen. Der Stel- lungnahme wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.11) 5.1.8 Siehe 3.3.8 Siehe 3.3.8 Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 5.1.9 Siehe 3.3.9 Siehe 3.3.9 Die Stellungnahme stellt nicht den Regelungsinhalt eines Bebauungsplans dar. Des Weiteren folgt der Be- bauungsplan den angespro- chenen Zielen der Innen- vor Außenentwicklung. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 102 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.1.10 Siehe 3.3.10 Siehe 3.3.10 Den Anregungen zur Aus- weitung des Geltungsbe- reichs wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.15) Der Anregungen zur Würdi- gung des städtebaulichen Leitbildes wird im vorliegen- den Entwurf des Bebau- ungsplanes bereits entspro- chen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 5.2 Privatperson (Schreiben vom 19.11.2022) 5.2.1 Es wird gegen die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 (Dach) Widerspruch eingelegt, da die Erweiterungs- möglichkeiten der Wohnfläche durch die Bauweise (Reihenhäuser) generell bereits eingeschränkt sind und durch die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1.2 und 2.1.3 weiter eingeschränkt werden. Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der First des im Plangebiet befindlichen Wohnhauses aufgrund der Dachneigung eine Höhe von 2,70 m über der Decke des ersten Obergeschosses aufweist und es daher durch die textliche Festsetzung Nr. 2.1.2 („Die Ober- kante des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5 m unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befin- den.“) in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, die in Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilberei- chen des Plangebiets, auch den hier betroffenen Reihen- häusern, homogen und stark gebietsprägend, sodass diese auch in zukünftigen Entwicklungen klar ablesbar sein soll. Die Steuerung hinsichtlich der Unterordnung von Dachgau- ben und Dacheinschnitten ist somit erford erlich und die festgesetzten 0,5 m sichern eine homogene Entwicklung im gesamten Gebiet. Aufbauend auf d ieser Unterordnung Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 103 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag § 46 der Bauordnung NRW geforderte lichte Höhe von mindestens 2,20 m für Aufenthaltsräume im Dach- raum baulich zu erreichen. wurde im Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ein einzuhaltender Abstand von 0,3 m vom seitlichen Dachrand bei Dachaufbauten und Dacheinschnitten er- gänzt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für eine Nutzung bzw. einen Ausbau des Dachs Dachgauben nicht zwingend erforderlich sind. Auch wird auf die weitere Entwicklungsmöglichkeit der möglichen rückwärtigen Erweiterung im EG um 3 m hinge- wiesen. 5.2.3 Ein Eingriff in die Gestaltung und das Erscheinungs- bild der Aaseestadt durch den Einbau von Dachgau- ben sei nicht erkennbar, da sich das Wohnhaus in ei- ner Sackgasse mit 7 Anliegern befindet und in der nä- heren Umgebung bereits Häuser des gleichen Typus Dachgauben aufweisen. Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.2.4 Es werden Ausbaumöglichkeiten im Dachgeschoss für sinnvoller erachtet, als die durch den Plan einge- räumte Erweiterungsmöglichkeit der Wohnfläche mit einem 3 m tiefen Anbau an das Erdgeschoss, da auf- grund des großen finanziellen Aufwandes, der zudem im Missverhältnis zu dem Nutzen der Erweiterung steht und folgender Verdunkelung des heutigen Wohnzimmers steht, bezweifelt wird, dass die Eigen- tümer hiervon tatsächlich Gebrauch machen würden. Wie in 5.2.2 beschrieben wurden alternative Erweiterungs- / Ausbaumöglichkeiten geschaffen, sodass auf individuelle bauliche Einschränkungen reagiert werden kann. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 5.2.5 Die Ziffer 6.2.2 der Begründung steht im Konflikt mit der textlichen Festsetzungen Nr. 2.1.3, da unter „Dachneigung und Dachausbauten“ die Zulässigkeit Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 104 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag von Dachgauben und Dacheinschnitten und der dar- aus resultierenden Erweiterungsoptionen für Be- standsgebäude aufgeführt wird, diese jedoch auf- grund der Abstandsregelung von 0,5 m nicht umsetz- bar seien. 5.2.6 Die textliche Festsetzung Nr. 2.1.2 und die Ziffer 6.2.2 der Begründung bei der Abstandsregelung zum First soll wie folgt geändert werden: „Zum Hauptfirst ist – soweit möglich – mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.“ Hierdurch könne die Realisierung von Dachgauben entweder durch eine Ausnahme bei der lichten Höhe oder durch eine Verringerung des Ab- stands zum First erfolgen. Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.2.7 Es wird vorgeschlagen, die Dachgauben auf der Gar- tenseite der sich in einer Stichstraße befindlichen Rei- henhäuser zuzulassen. Damit sei ein Eingriff in die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Aaseestadt beim Blick über die Delpstraße in Richtung Südwesten ausgeschlossen und es würde ein Teilausbau des Dachs möglich sein. Es wird wie in 5.2.2 bereits erläutert darauf hingewiesen, dass für eine Nutzung bzw. einen Ausbau des Dachs Dach- gauben nicht zwingend erforderlich sind und es neben dem Dachausbau zusätzlich die alternative Erweiterungsmög- lichkeit im Erdgesch oss für die betroffenen Reihenhäuser gibt. Somit sind ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten gegeben und durch die Unterordnung der Dachgauben / Dacheinschnitte ist das charakteristische Erscheinungsbild bzw. die charakteristische Dachlandschaft im Quartier auch zukünftig aus der Delpstraße / Bonhoefferstraße blickend gewahrt. Der Ausbau von Dachgau- ben zur Gartenseite hin ist durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Der Stellungnahme , dahin verstanden, diese Ausbau- möglichkeit zu erweitern, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 105 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.3 Privatperson (Schreiben vom 21.11.2022) 5.3.1 Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 mit der Verpflichtung zur Errichtung von Solaranlagen in eine Verpflichtung zum Einsatz nachhaltiger, grüner Energieträger zu ändern. Die Entwicklung von Technologien im Bereich der grü- nen Energien ist im absehbar langfristigen Zeitraum der Rechtswirkung des Bebauungsplans nicht abseh- bar. Statt eine Technologie als Mittel vorzugeben, die in einigen Jahren evtl. überteuert und/oder veraltet ist, sollte vielmehr der Zweck definiert werden und nicht das Mittel der Solaranlage. Nach dem Stand der Tech- nik und der ökologischen Vorteilhaftigkeit sollte auch offenbleiben, ob diese grüne Energie zentral oder de- zentral erzeugt werden kann. (z.B. wenn in 15 Jahren ein mit Wasserstoff betriebenes, dezentrales BKHW Stand der Technik ist, sollte kein Bauherr zu Solar ge- zwungen werden). Die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 nimmt Bezug auf die vom Rat der Stadt Münster im Jahr 2022 beschlossenen Solarverpflichtung (siehe Vorlage Nr. V/0319/2022). Dar- über hinaus wurden bis heute keine weiteren Entscheidun- gen zur Verpflichtung zum Einbau grüner Energien durch politische Gremien getroffen. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.27) 5.4 Privatperson (Schreiben vom 22.11.2022) 5.4.1 Siehe 5.2.1 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.4.2 Siehe 5.2.2 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 106 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.4.3 Siehe 5.2.3 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.4.4 Siehe 5.2.4 Siehe 5.2.4 Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 5.4.5 Siehe 5.2.5 Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.4.6 Siehe 5.2.6 Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.4.7 Siehe 5.2.7 Siehe 5.2.7 Der Ausbau von Dachgau- ben zur Gartenseite hin ist durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Der Stellungnahme, dahin verstanden, diese Ausbau- möglichkeit zu erweitern, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 107 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.5 Privatperson (Schreiben vom 20.11.2022) 5.5.1 Es wird befürchtet, dass der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans allein die Anliegen rein wirtschaftlich interessierter Investoren berücksi chtigt und nicht die der Bürgerinnen und Bürger. Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 575 ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Ge- biet langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Ent- wicklung ermöglicht, Nachverdichtung nachhaltig steuert und die vorhandenen sozialen, funktionalen und erschlie- ßungstechnischen Infrastrukturen nicht überlastet. In klein- räumlicher Untersuchung wurden Te ilgebiete identifiziert, die in ihrer städtebaulichen Gestaltung individuelle Charak- teristika ausbilden. Die festgesetzten Baugrenzen orientie- ren sich in ihrer Form und Flächenausweitung nah an den identifizierten Bebauungstypen der Teilbereiche, um den jeweiligen Gebietscharakter auch zukünftig zu wahren. Es wird jedoch ein Entwicklungsspielraum als nachhaltig und notwendig erachtet, um u.a. zukünftiger Entwi cklung des Wohn- und Lebensraum s und beispielsweise energetisch notwendigen Sanierungen Sorge trage n zu können. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch et wa vergrößerte Baufelder (tlw. in Garten- oder Vorgartenberei- chen) oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Überformung des Gebietscharakters, Überlastung der Erschließungssysteme und nicht zuletzt zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 5.5.2 Es wird kritisiert, dass die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen von 10 m² auf 15 m²erhöht wurde. Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, ausnahmsweise aber auch außerhalb der Grundstücksfläche. In den Vorgärten sind Nebenanlagen mit der Ausnahme für Mülltonnen und Fahr- rädern unzulässig (vgl. textliche Festsetzung Nr. 1.2.1) um Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.28) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 108 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag so das städtebaulichen Bild der grünen Vorgärten zu schüt- zen. Die zulässige Grundfläche von Nebenanlagen wurde auf 15 m² festgesetzt. Dies soll eine vielfältigere Nutzung der Nebenanlagen und / oder der Gartenflächen ermögli- chen. Die grundsätzliche Beschränkung der Fläche für Ne- benanlagen wird beibehalten, um die starke Durchgrünung des Gebiets zu wahren und der nötigen Klimaanpassung städtischer Gebiete Rechnung zu tragen. 5.5.3 Es wird befürchtet, dass es zu allein wirtschaftlich und nicht sozial orientierter Nachverdichtung im Bereich der Huberstraße kommt. Dies wird als Gefahr für die bestehende Anwohnerschafft wahrgenommen. Siehe 5.5.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 5.6 Privatperson (Schreiben vom 23.11.2022) 5.6.1 Es wird befürchtet, dass der Bebauungsplan die Gen- trifizierung des Viertel vorantreibe. Als Konsequenz werden langfristig größere Familien und Menschen mit mittlerem Einkommen aus der Aaseestadt abwandern müssen, weil sie sich die Mietpreise nicht mehr leisten können. Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung der Nachverdichtungsp rozesse vor dem Hintergrund der Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor- herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro- jekte mit ge bietsunverträglichen Gebäudevolumina und Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua- litäten zu wahren, setzt der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans die maximal zulässige Dichte, jedoch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, fest. Der Pla- nung liegt der Grundgedanke eines einheitlichen Konzepts Dem Anliegen wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans Sorge getragen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 109 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag von 2 WE für das Gesamtquartier zu Grunde. Allein an be- sonders breiten und tiefen Grun dstücken, wie sie an der Klausenerstraße zu finden sind, wurden weitere Mechanis- men eingesetzt, um die Verdichtung zielgenau zu steuern. Die ursprüngliche städtebauliche Idee des aufgelockerten, durchgrünten Wohnquartiers, geprägt von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern, soll so erhalten werden. Wichtig ist hierbei aber auch, dass die vorhandene Bebauung in Struk- tur und Bestand zukünftig geschützt ist. Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdienende Men- schen, innerstädtischen bezahlbaren Wohnraum zu finden, sind der Verwaltung bekannt. Hier steuert die Stadt im Rah- men der gesetzlichen Möglichkeiten aktiv entgegen (z.B. Wohnbaulandprogramm, Sozialgerechte Bodennutzung – SoBoMü). 5.7 Privatperson (Schreiben vom 23.11.2022) 5.7.1 Es wird beschreiben, dass das Erscheinungsbild in letzter Zeit durch gebietsunverträgliche Nachverdich- tungsprojekte, welche neben zu hoher Dich te auch aus dem architektonisch einheitlichen Bild des Be- stands herausfallen sollen, in der Nachbarschaft we- sentlich verloren gegangen ist. Siehe 5.6.1 Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 5.7.2 Siehe 5.6.1 Siehe 5.6.1 Dem Anliegen wird im vorlie- genden Entwurf des Bebau- ungsplans Sorge getragen. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 110 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 5.7.3 Siehe 5.5.2 Siehe 5.5.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.28) 5.7.4 Es wird angeregt, mit den Bürgern vor Ort ein Ge- spräch zu führen und sie Stellung beziehen zu lassen. Die Beteiligung erfolgte nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs: Nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde die Öffentlichkeit im Rah- men einer abendlichen Informationsveranstaltung / Bürger- anhörung am 07.03.2017 informiert und zur Diskussion ein- geladen. Die vor, während und nach dieser frühzeitigen Be- teiligung eingegangenen Stellungnahmen finden sich in Kapitel 1. dieser Tabelle. Im Weiteren wur de die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 09.05. bis einschließlich 09.06.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB und erneut im Zeitraum vom 14.11. bis einschließ- lich 28.11.2022 nach § 4a Abs. 3 i.V.m § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Diese Beteiligungen wurden nach den gesetzli- chen formalen Vorschriften durch öffentliche Auslegung im Stadthaus 3 und Einstellung im Internetportal der Stadt Münster durchführt. Die eingegangenen Stellungnahmen finden sich in den Kapiteln 3 und 5 dieser Tabelle. Der Gesetzgeber sieht hier keine weitere öffentliche Infor- mationsveranstaltung vor. Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.29) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 111 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.8 Privatperson (Schreiben vom 23.11.2022) 5.8.1 Siehe 5.2.1 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.8.2 Siehe 5.2.1 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.8.3 Siehe 5.2.3 Siehe 5.2.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.8.4 Siehe 5.2.4 Siehe 5.2.4 Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Ein Be- schluss ist nicht erforderlich. 5.8.5 Siehe 5.2.5 Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) 5.8.6 Siehe 5.2.6 Siehe 5.2.2 und 5.2.4 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.16) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 112 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.9 Privatperson (Schreiben vom 25.11.2022) 5.9.1 Es wird kritisiert, dass die Interessen der Grundstü- ckeigentümer nicht ausreichend berücksichtig wer- den. Die Stellungnahme trifft keine inhaltliche Aussage über die zu berücksichtigenden Interessen. Daher kann hier keine Abwägung getroffen werden. Im Zuge dieser Tabelle sind zahlreiche Stellungnahmen zu unterschiedlichen Belangen aufgenommen und abgewogen worden. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 5.10 Privatperson (Schreiben vom 26.11.2022) 5.10.1 Es wird kritisiert, dass die in letzter Zeit errichteten deutlich größeren Nachbargebäude im Gegensatz zum Bestandsgebäude der Eingeber aus den 60er Jahren größere zulässige Bauflächen festgesetzt ha- ben. Das ursprüngliche Bestandsgebäude der Einge- ber bleib t weit hinter den Dichten der umgebenden Gebäude und der im ursprünglichen Bebauungspl an möglichen Baufläche zurück. Der momentan vorhandene rechtliche Rahmen des einfa- chen Bebauungsplans Nr. 43 reicht nicht mehr aus, um die die in letzter Zeit verstärkt auftretenden Nachverdichtungs- prozesse, die – wie in der Stellungnahme beschrieben – an einigen Stellen drohen, das Gebiet zu überformen, effektiv und in einem verträglichen Rahmen zu begleiten. Es bedarf einer stärkeren Steuerung. Diese Steuerung kann nach An- sicht der Verwaltung über einen qualifizierten Bebauungs- plan, wie vorliegend, erfolgen. Die Aaseestadt hat sich in den letzten Jahrzenten entwickelt, weist aber grundlegende gebietsprägende Strukturen, wie z.B. die starke Durchgrü- nung oder einheitliche Haustypologien in Teilbereiche, auf. Diese Strukturen sollen durch die Festsetzungen im vorlie- genden Entwurf des Bebauungsplans gesicher t und auch bei zukünftiger Entwicklung gebietsverträglich gewahrt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 5.10.2 Es wird kritisiert, dass die festgesetzte Baugrenze das Bestandsgebäude östlich zerstückelt und nicht vollum- fänglich umfasst. Eine Weiterentwicklung ist somit Bestehende Gebäude stehen unter Bestandsschutz. Die festgesetzte Baugrenze setzt also nur die räumlichen Gren- zen für Um- oder Neubaumaßnahmen und ermöglicht wei- ter die gebietsprägende Bebauung durch Einzelhäuser Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 113 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag nicht möglich. Die Baugrenze (Anmerkung Verwal- tung: fälschlicherweise bezeichnet als „Baulinie“) wi- derspricht damit dem Grundsatz der Planung, die Cha- rakteristik des Viertels zu erhalten und eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. (auch in L-Form). Der seitliche Abstand zur Stichstraße von 3 m ist ein im gesamten Plangebiet angewandter Abstand zu Nebenstraßen vor dem Hintergrund der Wahrung der charakteristischen starken Durchgrünung entlang der Stra- ßen und zwischen den Häusern. Die festgesetzten Bau- fenster bilden die gebietstypische Bebauung nach. Bauliche Veränderungen am Bestand, wie z.B. der Einbau von Dachgauben, werden ggf. in nachgelagerten Bauge- nehmigungsverfahren nach BauO NRW geprüft. 5.10.3 Es wird angeregt, das Baufeld entsprechend der bei- gefügten Zeichnung zeichnerisch festzusetzen, so- dass der gesamte bestehende Baukörper des Haupt- hauses innerhalb der Baugrenzen liegt. Den weitergehenden Veränderungswünschen östlich und westlich kann nicht gefol gt werden. Östlich wird der in 5.10.2 beschriebene seitliche Abstand gleichbleibend im Gebiet gewahrt. Westlich besteht ein städtebaulicher Be- zug der Baugrenze zum südlichen Nachbargebäude (ent- sprechend der Häuser westlich und östlich) und die ge- bietsprägende starke Durchgrünung soll gewahrt bleiben. Siehe auch 5.10.4 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 5.10.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die Garage und das Wohnzimmer bzw. der Freisitz im Westen des an der Geschwister-Scholl-Straße gelegenen Wohnhauses keine Nebengebäude darstellen, sondern in das Ge- bäude integriert sind. Das Gebäude wurde 1960 als ein einheitlicher Gebäudekörper mit einer einheitli- chen, durchgezogenen Dachlinie und durchlaufendem Dachboden geplant und errichtet. Die Darstellung im Entwurf des Bebauungsplans wird als falsch darge- legt. Es wird angeregt, dass das Baufeld auch diesen westlichen Gebäudeteil integriert bzw. 1 m über den Wie in 5.10.2 beschrieben besteht für das aktuell vorhan- dene Gebäude Bestandsschutz. Die festgesetzte Bau- grenze setzt also nur die räumlichen Grenzen für Um- oder Neubaumaßnahme. Die Baugrenzen folgen dem Prinzip der sich aufnehmenden klaren Bezüge zu den Nachbarge- bäuden und der Wahrung der großzügigen, gebietsprägen- den Gartenstrukturen. Es wird darauf hingewiesen, dass neben der westlichen Garage auf dem Grundstück zusätzliche eine Garage im südlichen Grenzbereich liegt. Diese kann auch im Fall ei- nes Umbaus oder Neubau s als Nebenanlage an der Der Stel lungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 114 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Bestand hinausgeht, da ansonsten die Möglichkeit ge- nommen werde, eine sinnvolle und zeitgemäße Erwei- terung und eine befahrbare / nutzbare Garage herzu- stellen. Aufgrund des gemeinsamen Dachs und Dach- bodens sei die Garage in das übrige Gebäude inte- griert und stelle daher kein Nebengebäude dar. Grenze zum Nachbarn erhalten bleiben oder neu errichtet werden. Darüber hinaus sind auch großzügige bauliche Er- weiterungen des hier als L-Flügel benannten aktuellen Be- stands Richtung Süden innerhalb der Baugrenzen möglich. 5.11 Privatperson (Schreiben vom 26.11.2022) 5.11.1 Siehe 5.5.1 Siehe 5.5.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) 5.11.2 Es wird kritisiert, dass der geplante Bebauungsplan die Lebensqualität, Wohnqualität, gebietsverträgliche Nachverdichtung und bezahlbaren Wohnraum nicht schützt. Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträg liche Steuerung der Nachverdichtungsprozesse vor dem Hintergrund der Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor- herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro- jekte mit gebietsunverträglichen Gebäudevolumina und Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua- litäten zu wahren setzt der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans die maximal zulässige Dichte unter anderem über die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten von 2 je Einzelhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus, je- doch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, f est. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.17) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 115 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag etwa vergrößerte Baufelder (tlw. in Garten- oder Vorgarten- bereichen) oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde je- doch zu einer zu starken Überformung des Gebietscharak- ters, Überlastung der Erschließungssysteme und nicht zu- letzt zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führen. Die im Rahmen des Bebauungsplans möglichen Nachverdichtungen werden im innerstädtischen Quartier Aaseestadt als gebietsverträglich angesehen. Die Wah- rung gesunder Wohn- und Lebensverhäl tnisse wird in nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach der BauO NRW gesichert. Die Schwierigkeiten, für normal / geringverdienende Men- schen, innerstädtischen bezahlbaren Wohnraum zu finden, sind der Verwaltung bekannt. Hier steuert die Stadt im Rah- men der gesetzlichen Möglichkeiten aktiv entgegen (z.B. Wohnbaulandprogramm, Sozialgerechte Bodennutzung – SoBoMü). 5.11.3 Es wird die Steuerung der Nachverdichtung über die textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 zu zulässigen Wohneinheiten kritisiert und im Gebiet entstandene Neubauprojekte, die als zu dicht und gebietsunver- träglich angesehen werden, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigungsfähig sind. Siehe 5.11.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 5.11.4 Siehe 5.5.2 Siehe 5.5.2 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.28) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 116 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.11.5 Für den Reihenhausbereich an der Huberstraße soll die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten zu- sätzlich zu der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 ent- sprechend der Regelungen im WR 1 (Klausener- straße) auf eine Wohneinheit je 200 m² Grundstücks- fläche begrenzt werden. Die Dichtebegrenzung anhand der zulässigen Wohneinhei- ten pro Gebäude geht auf den charakteristischen Hausty- pen „Reihenhaus“ ein und reagiert somit auf eine gebiets- verträgliche Entwicklung dieser Typen. Die eindeutige Be- standsstruktur lässt hier im Gegensatz zur Bebauung an der Klausenerstraße . eine zielgerichtete und einheitliche Steuerung über max. zulässige WE zu. Die Begrenzung er- möglicht bspw. neben der Hauptwohnung den Bau einer Einliegerwohnung oder auch die geschossweise Gliede- rung. Diese Regulierung trifft in weiten Teilen die vorhan- denen Strukturen bzw. ermöglicht die gängigen Entwick- lungsspielräume in den Einfamilienhausbereichen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) 5.11.6 Es wird befürchtet, dass die Ausführungen unter dem Punkt 6.2.1 der Begründung in der Weise verstanden werden könnten, dass eine bestehende Reihenhaus- einheit in zwei Reihenhauseinheiten (RH) mit jeweils 2 Wohneinheiten (WE) aufgeteilt werden könne. So entstünden 4 WE aus einer Reihenhauseinheit. Als Beleg hierfür wird die Architektenplanung des Inves- tors in der näheren Umgebung angeführt. Gesunde Wohn- und Lichtverhältnisse von Wohnbebauung werden durch nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren gesichert. Die Struktur der Reihenhäuser gibt bereits ein starkes städtebauliches Gerüst vor und die überwiegend schmalen Parzellen lassen nicht befürchten, dass die be- schriebene Entwicklung der Teilung häufig angewandt wer- den könnte. Die festgesetzte Größe von 2 WE pro RH wird als wichtige Entwicklungsmöglichkeit im Quartier angese- hen, die zukünftigen Entwicklungen der Wohn- und Le- bensverhältnisse Rechnung tragen kann. Sollte eine Tei- lung einer Parzelle bzw. die Errichtung von 2 RH statt 1 RH bei Wahrung aller rechtlichen Belange möglich sein, so ist wäre die Verdichtung und Schaffung von Wohnraum in der gegebenen innerstädtischen Lage gebietsverträglich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.12) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 117 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.12 Privatperson (Schreiben vom 28.11.2022) 5.12.1 Es wird kritisiert, dass im WR 2 maximal 2 WE je Ein- zelhaus, Doppelhaushälfte und Gebäudeeinheit einer Hausgruppe festgesetzt wird (textliche Festsetzung Nr. 1.4.1). Dies stelle eine Restriktion im Gegensatz zur aktuellen Nutzung durch 3 Wohneinheiten eines an der Delp straße gelegenen Wohnhauses. Dies macht besonders vor dem Hintergrund der Klausener- straße mit mehr zulässigen Wohneinheiten (Hinweis: hier 1 WE / vollendete 200 m² Grundstücksfläche) kei- nen Sinn. Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung der Nachverdichtungsprozesse vor dem Hintergrund der Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor- herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro- jekte mit gebietsunverträglichen Gebäudevolumina und Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua- litäten zu wahren, setzt der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans die maximal zulässige Dichte unter anderem über die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten von 2 je Einzelhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus, je- doch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten fest. Die ursprüngliche städtebauliche Idee des aufgelockerten, durchgrünten Wohnquartiers, geprägt von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern, soll so erhalten werden. Im Sinne des sparsamen Umgan gs mit Grund und Boden wird bereits eine höhere städtebauliche Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstandene ursprüngliche Bebauung auf- weist. Eine stärkere Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder (tlw. in Garten- oder Vor- gartenbereichen) oder mehr Wohneinheiten je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Überformung des Gebietscha- rakters, Überlastung der Erschließungssysteme und nicht Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 118 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag zuletzt zu einem unangemessenen Verlust an Wohnquali- tät führen. Die Bereiche des WR1 (hier als Klausenerstraße bezeich- net) prägen bereits heute Mehrfamilienhäuser das Gebiet, die aufgrund der größeren und tieferen Grundstücke als im Recht des Plangebiets trotz Höhenbeschränkung größere Bauvolumina umsetzten können und dementsprechend mehr Wohneinheiten inklusive der Wohnfolgeerscheinun- gen auf dem Grundstück unterbringen können. Diese Ent- wicklung war vom Plangeber in den 60er Jahren nicht ab- sehbar und soll unter anderem mit der Beschränkung auf eine Wohneinheit je 200qm vollendeter Grundstücksfläche gebietsverträglich gesteuert werden. 5.12.2 Es wird kritisiert, dass die Zufahrten bzw. Garagen auf den Flurstücken nicht gekennzeichnet werden und sich zukünftig keine Stellplätze mehr im Vorgartenbe- reich befinden dürfen. Es wird sich eine Festlegung ei- ner privaten Straßenverkehrsfläche wie en tlang der Delpstraße gewünscht. Nach § 4 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster besteht eine Nachweispflicht der notwendig en Stellplätze auf dem eigenen oder nahegelegenen Grundstück und nicht auf öffentlichen Flächen. Der öffentliche Parkraum soll so nicht zusätzlich belastet werden. Private Eigentümerin- nen und Eigentümer sind also zum Nachweis der Flächen im notwendigen Maß auf eigenen Grund verpflichtet. Die angesprochenen Garagenhöfe entlang der Delpstraße und der Huberstraße stellen eine städtebauliche Besonder- heit in der Gebietsstruktur dar und werden aus diesem Grund im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans ge- schützt. Im restlichen Plangebiet ist das Bild der am Haus / auf dem einzelnen Grundstück angesiedelten Garage prä- gend und charakteristisch. Es ist vom Plangeber aus den 1960er Jahren keine Intention der konkreten Verortung auf Der Anregung wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.30) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 119 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag den Grundstücken zu erkennen. Daher ist die Errichtung von Garagen grundstücksbezogen innerhalb und ausnah- meweise außerhalb der Baugrenzen zulässig und so frei dem Grundstückseigentümer überlassen. Um die gebiets- prägende Durchgrünung des Quartiers zu wahren und der Klimaanpassung im innerstädtischen Kontext Sorge zu tra- gen, sind Stellplätze und Garagen innerhalb der Vorgarten- zone unzulässig. 5.13 Privatperson (Schreiben vom 23.11.2022, 02.12.2022 bzw. 07.02.2023) 5.13.1 Es wird kritisiert, dass die Baugrenzen des sich an der südlichen Delpstraße befindlichen Grundstücks ge- genüber dem Plane ntwurf der ersten Offenlegung nach Osten erheblich verschoben wurden. Das Bau- feld ist bereits sehr klein und die vorgenommene Ver- schiebung verstärkt dies noch zusätzlich, wohingegen im Umfeld viele Baufelder vergrößert wurden. Die Be- baubarkeit des Grundstücks wird a uf ganzer Breite eingeschränkt. Der seitliche Abstand zur Delpstraße von 3 m ist ein im ge- samten Plangebiet angewandter Absta nd zu seitlichen Straßenräumen vor dem Hintergrund der Wahrung der cha- rakteristischen starken Durchgrünung entlang der Straßen- räume und zwischen den Häusern. Das Gebiet ist geprägt von zurückliegenden Gebäuden, welche durch eine Vor- zone, oftmals Vorgärten, erschlossen werden. Dieses räumliche Prinzip führt zur städtebaulichen Qualität des be- gleitenden Grünes, welche auch zukünftig erhalten und ge- sichert werden soll. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde die Baugrenze im vorliegenden Entwurf insofern ange- passt, dass sie dem angewandten Prinzip des 3 m-Ab- stands wie oben beschrieben entspricht. Dieses Prinzip wurde im gesamten Plangebiet noch einmal überprüft, so- dass es auch auf anderen Grundstücken teilweise zu Ver- änderung der Baugrenzen gekommen ist – teilweise mit der Folge der Vergrößerung, teilweise der Verkleinerung von Baufenstern. Der Anregung einer Vergrö- ßerung der Baugrenzen wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 120 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Die festgesetzten Baufenster bilden die gebietstypische Bebauung nach. Entsprechend dem städtebaulichen prä- genden Bild der nördlich orientierten Erschließung, teil- weise durch Sti chstraßen erschlossen, und nach Süden ausgerichteten Gartenbereiche setzen die Baugrenzen in der Regel an der nördlich prägenden Bauflucht an und bie- ten südlich Erweiterungsmöglichkeiten in den Gartenbe- reich hinein. Dieses Prinzip wurde auch auf dem betroffe- nen Baugrundstück mit bestehender Nord/westlicher Er- schließungsorientierung und südlich gelegenem Gartenbe- reich angewendet. 5.13.2 Darüber hinaus liegt ein Teil des Bestandsgebäudes im aktuellen Entwurfes außerhalb der Baugrenze, so- dass das Gebäude in seiner ursprünglichen Form künftig nicht mehr in gleicher Form realisierbar wäre. Bestehende Gebäude stehen unter Bestandsschutz und werden von den festgesetzten Ba ugrenzen nicht berührt, bzw. sind auch zukünftig in ihrer Gestalt geschützt. Die festgesetzte Baugrenze setzt also nur die räumlichen Grenzen für Um- oder Neubaumaßnahmen und ermöglicht auch zukünftig die gebietsprägende Bebauung durch Dop- pelhäuser. Siehe auch 5.13.1 Der Anregung einer Vergrö- ßerung der Baugrenzen wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 5.13.3 Die Verschiebung der Baugrenzen wird als nicht ge- ringfügig angesehen. Sie sei nicht durch planungs- rechtliche Erwägungen begründet und widerspre che den in Ziffer 1 und 6 der Planungsbegründung aufge- stellten Zielen. Planungsanlass für den vorliegenden Entwurf des Bebau- ungsplans Nr. 575 war die gebietsverträgliche Steuerung der Nachverdichtungsprozesse vor dem Hintergrund der Gefahr einer allmählichen Überformung des derzeit vor- herrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird. Wie vermehrte Nachverdichtungspro- jekte mit gebietsunverträglichen Gebäudevolumina und Dichten gezeigt haben, war eine Steuerung über den bis Der Anregung einer Vergrö- ßerung der Baugrenzen wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 121 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag dahin bestehenden einfachen Bebauungsplan Nr. 43 nicht mehr möglich. Um zukünftig also die städtebaulichen Qua- litäten zu wahren, setzt der vorliegende Entwurf des Bebau- ungsplans die maximal zulässige Dichte, jedoch unter Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten, fest. Das Ziel der Sicherung der städtebaulichen Qualitäten wird im vorlie- genden Bebauungsplan in Form von einheitlichen Regelun- gen für das Gesamtquartier und keiner individuellen Lösun- gen umgesetzt. So wird ein Rahmen geschaffen, in dem sich die Grundstücke zukünftig individuell entwickeln kön- nen und der Einzelfall im nachgelagerten Baugenehmi- gungsverfahren betrachtet wird. Es wurden Teilquartiere identifiziert, in denen gemeinsame städtebauliche Merkmale den Gestaltungsrahmen für das Gebiet bilden. Die charakteristischen Merkmale im hier an- gesprochenen WR 2-Gebiet sind geordnete und geomet- risch angelegte Hausgruppen, welche von einer organi- schen Straßenführung umschlossen werden. Die so immer wieder entstehenden dreieckigen Aufweitungen zwischen Haus und Straße bieten durch ihre starke Begrünung eine hohe Qualität und prägen das geschwungene Straßenbild. Ebenfalls sind die schiefhüftigen Satteldächer (vgl. Begrün- dung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situation) als charakteristisch anzusehen. Im Sinne der einheitlichen Re- gelungen wurden für dieses Teilquartier durch die Baugren- zen die typische nördliche Lage der Gebäude auf den Grundstücken, die Doppelhausbebauung, die Grünräume zur Straße anhand des 3 m-Abstands, sowie die geomet- risch geordnete Lage bzw. Baufluchten im Kontrast zur ge- schwungenen Straße festgesetzt und zukünftig gesichert. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 122 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Siehe auch 5.13.1 5.13.4 Es wird kritisiert, dass das künftige Baufeld ausgehend von der Nordseite des Bestands geplant und geringfü- gig über den Bestand hinaus in den Süden erweitert wurde. Diese südliche Erweiterung führt auf dem be- sonderen Zuschnitt des Grundstücks, welches in süd- licher Richtung schmaler wird, zum Heranrücken der Baugrenze an die Straße und den somit nicht mehr ausreichenden Abstand. Das Bestandsgebäude hält in jedem Punkt den Abstand ein, im Mittel liegt er bei ca. 6 m, an der nördlichen Ecke sogar bei 7 m. Es wird angeregt, das Baufenster in nördliche Richtung zu ver- schieben, sodass eine Erweiterung des Bestands nach Norden und nicht nach Süden hin möglich wäre. Der nördliche Abstand zum Nachbargrundstück liegt über 6 m und es schließen große Gärten an. So könnte der südliche Abstand zur Straße eingehalten werden und die bisherige Ausrichtung des Baukörpers beibehalten werden. Siehe 5.13.1 und 5.13.3 Der Anregung einer Ver- schiebung der Baugrenzen nach Norden wird nicht ge- folgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 5.13.5 Es wird angeregt, entsprechend der Planung aus Mai / Juni 2022 die Baugrenze wieder so zu verschieben, dass das Bestandsgebäude innerhalb der Baugrenze liegt. Die so entstehende geringfügige Unterschrei- tung des Abstands an der äußersten Südwestecke ist wegen der Besonderheit des Zuschnitts hinnehmbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der ange- strebten Ausrichtung am Gebäudebestand Rechnung getragen wird. An verschiedenen anderen Stellen im Plangebiet wird ebenfalls auf örtliche Besonderheiten Siehe auch 5.13.1 und 5.13.3 Die identifizierten Teilbereiche im Plangebiet sind durch un- terschiedliche städtebauliche Merkmale geprägt. So ist der Bungalow-Bereich im Vergleich zum hier angesprochenen WR 2 der schiefhüftigen Satteldächer charakterisiert durch eingeschossige Hausgruppen bzw. Doppelhäuser, welche teilwiese ohne Vorgartenzonen an die Erschließungsstiche an angrenzen. Um diesen charakteristische Merkmal im Der Anregung einer Vergrö- ßerung der Baugrenzen wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 123 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Rücksicht genommen, sodass geringere Abstände zu- stande kommen, teilweise bis hin zu einer Grenzbe- bauung. Teilbereich Sorge zu tragen, wurde hier teilweise vom Prin- zip des 3 m-Abstands abgewichen. 5.13.6 Alternativ wird angeregt, die westliche Baugrenze dem Grundstückszuschnitt anzupassen und sie abgestuft oder parallel zur Grundstücksgrenze festzusetzen. Dies ist an anderer Stelle im Plangebiet vergleichbar angewandt worden. Siehe 5.13.3 Der Anregung, die westliche Baugrenze abgestuft oder parallel zur Grundstücks- grenze festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 5.13.7 Es kann nicht nachvollzogen werden, warum das ent- lang der Delpstraße festgelegte Pflanzgebot über die Grundstückszufahrt gelegt wurde. Darüber hinaus sollte auch im westlichen Bereich des Plangebiets ent- lang der Grundstücke an der Klausenerstraße ein Pflanzgebot für eine größtenteils bereits beste hende Hecke festgesetzt werden. Entlang der Delpstraße und der der Klausenerstraße ver- läuft auf östlicher Seite ein „grünes Band“, bestehend aus öffentlichen Grünflächen und Bepflanzungen auf privaten Grundstücken in Form von Hecken und / oder Bäumen und Sträuchern. Dies Band wird als städtebauliche prägend ge- sehen und gibt den an diesen Straßenverläufen westlich zur Straße hin orientierten Gebäuden ein „grünes Gegen- über“. Auch wenn dies Bepflanzung kleinere Unterbrechun- gen aufweist, hat sich aus den einzelnen Begrünungen in der Gesamtschau eine markante straßenbegleitende Grün- struktur entwickelt, die im Bebauungsplan gesichert wer- den soll. Die Grundstücke sind auf 2/3 ihrer Länge zu be- pflanzen, sodass Grundstückszufahrten weiterhin problem- los ermöglicht sind. Die angesprochene bestehende Grünstruktur im Gartenbe- reich der Gebäude an der Klausenerstraße bzw. entlang der Mecklenbecker Straße liegt außerhalb des Geltungsbe- Der Anregung der Zurück- nahme des Pflanzgebots auf dem Grundstück an der Del- pstraße und der Festsetzung eines Pflanzgebotes an der Mecklenbecker Straße wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.31) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 124 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag reichs des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs und be- findet sich vorwiegend auf öffentlichem Grund. Eine zusätz- liche Sicherung dieser ist somit nicht erforderlich. 5.13.8 Es wird kritisiert, dass die heute bestehende Garagen- anlage von 3 Garagen im südöstlichen Teil der Delp- straße im Entwurf des Bebauungsplans als Gartenbe- reich festgesetzt wird. Vor dem Hintergrund einer be- fürchteten Überlastung des öffentlichen Parkraums im Gebiet wird gefragt, wo die bei Wegfall des Bestand s neuen Garagenflächen für das Grundstück verortet werden können. Die Gartenbereiche der Aaseestadt tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quartiers bei. Im angespro- chenen Bereich der Delpstraße wird die städtebauliche Struktur durch eine nördliche Anordnung der Gebäude und südliche großzügige Gartenbereiche geprägt. Wohnfolge- funktionen, wie Garagen und Stellplätze sind vorwiegend an das Hauptgebäude im Norden angegliedert. Diesem Bild entsprechend wurden die südlichen Gartenbereiche festgesetzt. Das Bild der Garagenhöfe findet sich im Gebiet nur im Zusammenhang mit verdichteten Strukturen wie Rei- henhäusern und Bungalows, bei denen die Möglichkeiten der Stellplätze auf dem Grundstück stark eingeschränkt sind. Im angesprochenen Doppelhausgebiet liegen diese starken Einschränkungen nicht vor und die Versiegelung der Gartenflächen zugunsten von Stellplätzen entspricht nicht dem ursprünglichen städtebaulichen Bild. Bei Wegfall der bestehenden Garagen müssen die Stellplätze zukünftig auf dem eigenen Grundstück außerhalb der Gartenberei- che nachgewiesen werden. Siehe auch 1.6.1 Der Anregung der Änderung des festgesetzten Gartenbe- reichs in eine Fläche für Ga- ragen und Stellplätze wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.13) 5.13.9 Es wird kritisch nachgefragt, auf welche Nebenanla- gen bzw. Gebäudeteile sich die textliche Festsetzung Nr. 1.5.4 zur verpflichtenden Dachbegrünung bezieht und angeregt die Festsetzung so zu konkretisieren, Vor dem Hintergrund des Klimawandels ist es dringend er- forderlich, auch Bestandsquartiere wie die Aaseestadt an die sich verändernden Umweltbedingungen anzupassen und zusätzliche Versiegelungen zu vermeiden. Daher wird es für wichtig erachtet, alle entstehenden potenziellen Flä- Der Anregung der Festset- zung einer Mindestgröße von Flachdachflächen zur Verpflichtung einer Dachbe- grünung nach textlicher Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 125 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag dass kleinere Flächen, wie z.B. Flachdachgauben o- der kleine Geräteschuppen, anhand eines Schwellen- wertes von der Verpflichtung ausgenommen werden. chen von Gebäuden oder Nebenanlagen zur Dachbegrü- nung zu nutzen. Ausgenommen des Hauptdachs steht es den Bauherren jedoch auch für kleinere Anlagen frei, eine gewünschte Dachform zu wählen, für die bei einer Neigung von über 15° keine Verpflichtung zur Dachbegrünung be- steht. Festsetzung Nr. 1.5.4 wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.32) 5.13.10 Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.2 zur gestalterischen Angleichung in Material, Farbton und Dachneigung von Doppelhäusern und Hausgruppen wird kritisiert. Das Bestandsgebäude ist in Klinker errichtet, während das direkt angrenzende nachbarliche Doppelhaus kürzlich mit WDVS / beigem Putz versehen wurde. Zu- künftig müsste ein Neubau entgegen der ursprüngli- chen Klinkerfassade ebenfalls in Putz errichtet wer- den. Es wird angeregt, zumindest die im ursprünglichen Be- stand verwendeten Materialien im Neubau beibehal- ten zu dürfen. Problematisch werden auch Situationen beispiels- weise in Reihenhausbebauungen gesehen, in denen im Bestand bereits unterschiedliche Fassaden vor- handen sind. Es ist nicht erkennbar, nach welchen Re- ferenzen ein Neubau nun errichtet werden soll. Vor dem Hintergrund der E rhalts des prägenden, oft noch sehr ursprünglich einheitlichen Erscheinungsbildes der Ge- bäude im Quartier, wird ein Angleichen von Doppel- und Reihenhäusern festgesetzt. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans hat gleich- zeitig das Ziel, einheitliche Regelungen zu treffen, und nicht individuelle Regelungen für Einzelfälle zu definieren. Im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren wird ein Neu- bau einzelfallbezogen bauplanungsrechtlich und bauord- nungsrechtlich geprüft. Der Anregung zur Rück- nahme bzw. Verände rung der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.2 zu angleichen der Gestaltung von Doppel- und Reihenhäusern wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.33) 5.13.11 Es wird kritisiert, dass im WR 2 eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt wird. Die Vorgaben des sehr eng fixierten Baufelds und der zusätzlichen Re- duzierung des Orientierungswerts der GRZ von 0,4 auf 0,3 schränken auf dem ohnehin vergleichsweise Die in § 17 der BauNVO aufgeführten GRZ-Werte sind aus- drücklich als Orientierungswerte für Obergrenzen definiert. Die festgesetzten GRZ 0,3 unterhalb des Orientierungs- werts begründet sich in der Wahrung des stark durchgrün- Der Anregung eine höhere GRZ für das WR 2 festzuset- zen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 126 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag kleinen Grundstück unverhältnismäßig ein. An ande- rer Stelle ist mit Verweis auf zu geringen Grundstücks- größen die GRZ auf 0,35 festgesetzt oder gänzlich auf eine GRZ-Festsetzung verzichtet worden. ten Charakters des Gebietes. Allein an der Klausener- straße ist eine höhere GRZ von 0,35 festgesetzt, da hier bereits im heutigen Bestand größere Volumen vo rhanden sind. Aber auch hier ist zur Wahrung des Gebietscharakters trotz der sehr großen Grundstücke der mögliche Wert nicht ausgeschöpft worden und liegt unterhalb des Orientie- rungswerts. Darüber hinaus wird hier die Wohndichte zu- sätzlich über die Festsetzung einer zulässigen Wohneinheit pro 200 m² Grundstücksfläche gesteuert. Die darüber hin- aus angesprochenen Bereiche, in denen keine GRZ fest- gesetzt ist, sind die Bereiche der Reihenhäuser, Kettenhäu- ser und Bungalows, in denen eine Steuerung der zulässi- gen Grundfläche über eine GRZ aufgrund der angestrebten Bauform, welche sehr eng durch Baugrenzen festgesetzt wurde, vor allem aber der kleinen Grundstücke, häufig ins Leere liefe. Die Baugrenzen geben hier die zulässige Grundfläche vor und steuern so indirekt. 5.13.12 Darauf aufbauend wird die Zuordnung des Grund- stücks zum Cluster 6 und damit die Festsetzung einer GRZ von 0,3 kritisiert. Diese Zuordnung kann allein aufgrund der Dachform nicht nachvollzogen werden. Im Sinne des Erhalts der gebietsprägenden Strukturen wurde das Quartier kleinmaßstäblich untersucht. Es wur- den vielfältigen Wohnbaustile in den einzelnen Teilberei- chen identifiziert und individuelle Festsetzungen entspre- chend der charakteristischen Baustruktur getroffen ( vgl. Begründung Kapitel 4, Räumliche und strukturelle Situa- tion). Das im Plangebiet liegende Wohnhaus ist den schief- hüftigen Satteldächern der südlichen Delpstraße zuzuord- nen. Diese Hausgruppe charakterisiert sich durch eine niedrigere Traufhöhe nach Norden und eine suggerierte Zweigeschossigkeit nach Süden. Diese Architektur prägt so neben der Dachform auch die Wahrnehmung der Ge- schossigkeit stark. Darüber hinaus wird die städtebauliche Der Anregung einer geän- derten Zuordnung zu Teilbe- reichen auf Grundlage der städtebaulichen Erschei- nung des Grundstücks wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.34) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 127 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Struktur durch eine nördliche Anordnung der Gebäude und südliche großzügige Gartenbereiche geprägt. Auch der hier angesprochene Bestandsbau weist dieses städtebauliche und gestalterische Bild auf und ist somit eindeutig dem Ge- biet der schiefhüftigen Satteldächer zuzuordnen. 5.13.13 Es wird kritisiert, dass dem formulierten Ziel des Ent- wicklungsspielraums bei gleichzeitigem Erhalt des kleingliedrigen, durchgrünten Quartiers, im vorliegen- den Entwurf des Bebauungsplans nicht entsprochen wird. Die Besonderheiten des kleinen betroffenen Grundstücks sollten, um den beabsichtigten Entwick- lungsspielraum zu erhalten, in den Festsetzungen be- rücksichtig werden. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der wünschenswerten innerstäd- tischen Nachverdichtung einerseits und dem Schutz und Erhalt des Gebietscharakters der Aaseestadt andererseits. Vor dem Hintergrund des sparsamen und nachhaltigen Umgangs mit Grund und Boden bei gleichzeitig hohem Be- darf an Wohnraum in der Stadt Münster ist die Möglichkeit der Nachverdichtung in innerstädtischen Quartieren wie der Aase estadt grundsätzlich wünschenswert, auch zur Vermeidung von unnötigen Siedlungsausweitungen in den Außenbereich hinein. Gleichzeitig soll aber der bereits ein- getretene Nachverdichtungsprozess nicht zu einer Überfor- mung gebietsprägenden städtebaulichen Strukturen füh- ren, sondern eine gebietsverträgliche Entwicklung sichern. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Klimaanpassung ist außerdem eine zu starke zusätzliche Versiegelung zu vermeiden. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans hat das Ziel einheitlicher und keiner individuellen Regelungen für das Gesamtquartier. Die Nachverdichtung zugunsten dringend benötigtem innerstädtischen Wohnraums und die Anpas- sung des Wohnraums an sich ändernde Wohn- und Le- bensverhältnisse können hier auf bereits heute versiegel- tem Boden innerhalb der Baufenster umgesetzt werden. Der Anregung eines größe- ren Entwicklungsspielraums für das Grundstück wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 128 von 130 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Dieses Baufenster lässt neben dem Bestand auf dem an- gesprochenen Grundstück eine südliche Erweiterung in den Gartenbereich in verträglichem Maß zu. Eine weitere Versiegelung zu Lasten der Gartenfläche kann vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Prämissen der Nach- haltigkeit kaum vertreten werden. Darüber hinaus würde eine Erweiterung des Baufensters in den Gartenbereich wie beschrieben die gebietsprägende Durchgrünung und die prägende Bauflucht der Bestandsbauten aufweichen. 5.13.14 Es wird kritisiert, dass die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 zur Installation von PV-Anlagen auf Dächern von Neubauten und bei grundlegenden Änderungen der Dachstruktur verpflichtet, auch wenn Strom aus er- neuerbaren Energien auch auf anderem Wege z.B. durch die Stadtwerke Münster bezogen werden kann. Besonders vor dem Hintergrund, dass ein erheblicher Teil des so produzierten Stroms zu einer nicht wirt- schaftlichen Vergütung an die Stadtwerke abgegeben werden müsste, welche diesen Strom deutlich teurer weiterverkaufen. Die kommunale Aufgabe der Bauleitplanung hat nach § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige, städtebauliche Entwick- lung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschüt- zenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialge- rechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbe- dürfnisse der Bevölkerung gewährleistet zum Ziel. Vor dem Hintergrund der Verantwortung gegenüber künftigen Gene- rationen hat der Rat der Stadt Münster weitreichende Kli- maschutzziele und ein umfangreiches Klimaschutzpro- gramm beschlossen, welches die Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 zum Ziel hat (siehe Vorlage Nr. V/0770/2019). Besonders in Bestandsquartieren wie der Aaseestadt sind die Möglichkeiten des Klimaschutzes beschränkt und die Aktivierung der zur Verfügung stehenden Flächen für die Gewinnung von nachhaltiger Energie essenziell um den Ausbau erneuerbarer Energien zum Wohle der Allgemein- heit flächenschonend voranzutreiben. Der Anregung der Änderung bzw. Rücknahme der Fest- setzung zur Solarpflicht wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.27) Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 129 von 130 6 Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 575 wurde vom 14.11. bis einschließlich 28.11.2022 durchgeführt. Im Folgenden werden die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und deren Abwägung wiedergegeben. Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 6.1 Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 28.11.2022) 6.1.1 Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen der Stadtnetze Münster GmbH, die nach derzeitigem Planstand nicht von der Planung betroffen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 6.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet derzeit weder eine Fernwärmeversorgung vorhanden noch geplant sei, zukünftig jedoch nicht ausgeschlossen werden könne. Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 6.1.3 Bezüglich der Wasserversorgung besteht mittelfristig ein Erneuerungs- bedarf. Diesbezüglich wird mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau eine Erneuerungsstrategie vorbereitet. Insofern werden voraussichtlich in den Bereichen der Aaseestadt sukzessive Erneuerungsarbeiten an der unterirdischen Infrastruktur gemeinsam mit der Stadt Münster vorge- nommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 6.2 Städtische Denkmalbehörde (Schreiben vom 30.11.2022) 6.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass der Denkmalwert einzelner Gebäude im Plangebiet derzeit intensiv geprüft werde Es ist davon auszugehen, dass sich in dem Gebiet Denkmäler befinden. Die Städtische Denkmal- behörde wird über neue Erkenntnisse zu Baudenkmälern nachinformie- ren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 130 von 130 Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: Stadtwerke Münster GmbH, Angebotsplanung + Infrastrukturmanagement (Schreiben vom 14.11.2022) Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 14.11.2022) LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Schreiben vom 15.11.2022) Gelsenwasser AG (Schreiben vom 22.11.2022) Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 24.11.2022)
V-0071-2023-Anlage-4-Planverkleinerung
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III III III III III III III III III III III III III III III II V I I I II III III III III I I II I II I II I I I I II I I I I I I I I I I III I II II I I II I II II I II II II II II II II II III I I I I III III I I II XII III I I II II II I I II II II III II II II I II II II II III II II I I I II II II II II II II II II I I I I I I I I I I II II II II II II II II II II II II II II I I II I XII XII I I I I I II I I I I I II I I II II II II II II II II I -I III II I I I I I II II II II I I I I I III I I II II II III II III I II II II I I I I I I I I I II II I II I II II II II I II IV III Rampe Rampe Rampe Rampe Rampe Rampe Rampe 118 116 25 a 37 a 226 115 a I I IV IV I IV IV I IV I IV IV I I I I I II II II II II III III III III III III III III III III III III II III III III II I II III I II III II IV II II I III III III II II I I I I I I I I I I I I II II I I I I I I II II I III I I II I I II I I II I II II II I I I I I III I III III III II II II I II II III I II II II II II II I I I I I I I I I I I II II II II II II II II I I I I I II I I I I I II I I I I I II I I I II II I II II II II II I I I III II II II I II II IV I I II I I I I I I I I I II II I I I I I I II III II II II II II II II I II II II II II I I II I I II I II I II I I II II II II II II II II II Rampe Rampe Rampe RampeRampe Rampe Rampe Rampe Stephanus- Flur 210 Flur 209 28 84 60 82 117 113 115 111 1 3 5 3 22 25 17 3 7 11 16 24 18 26 10 6 2 44 34 29 10 25 30 23 28 25 4 45 13 19 43 36 39 2 35 36 14 24 9 23 49 7 a 7 9 41 8 30 56 46 4 18 20 18 16 14 34 32 66 30 4 68 20 66 14 12 10 16 8 4 32 60 58 6 6 4446 5 22 20 8 13 4 13 a 6 61 59 18 26 28 41 a 20 15 22 62 58 23 4 21 16 5052 384042 1 7 24 19 49 6 12 47 45 20 24 28 8 18 12 10 49 44 21 23 3 26 34 32 77 75 9 11 13 36 19 3 3 7 1 5 9 58 29 33 51 55 59 63 65 49 51 a 4 1 22 60 56 18 20 22 26 28 30 30 a 6 a 2 c 2 b 2 a 36 46 50 54 25 23 21 4 a 47 69 21 c 19 a 19 b 19 c 19 d 19 f 47 47 a 49 45 a 30 41 27 43 a 9 e 9 d 23 21 19 15 44 29 35 21 a 33 31 62 64 80 78 Delpstraße Geschwister-Scholl-Straße Huberstraße Beckstraße Goerdelerstraße Maringstraße Mierendorffstraße Leuschnerstraße Kolde-Ring Von-Ossietzky-Straße Klausenerstraße Von-Witzleben-Straße 24 26 Stephanus- kirchplatz Beckstraße Modersohnweg Scharnhorststraße Von-Ossietzky-Straße Von-Ossietzky-Straße Klausenerstraße Klausenerstraße Bonhoefferstraße Bonhoefferstraße Goerdelerstraße Von-Stauffenberg-Straße Mierendorffstraße Mierendorffstraße Mierendorffstraße Leuschnerstraße Bischopinkstraße Delpstraße Delpstraße Geschwister-Scholl-Straße 3 12 12 10 3 12 12 12 20 12 12 12 12 13,5 13,5 12 10 10 10 10 10 10 12 12 20 12 12 10 10 10 12 10 3 3 3 3 3 3 3 3 5 5 5 16 12 3 10 103 10 3 10 3 10 12 10 12 12 12 5 12 20 10 3 12 5 10 10 ] 65 dB(A) ¢ 65 dB(A) ] 65 dB(A) ¢ 65 dB(A) ] 65 dB(A) ¢ 65 dB(A) 444 353 85 86 131 133134 135 123 283 193 373 407 82 112 400 370 395 581 410 70 425 292 287 189 390 382 219 455 514 110 136 171 186 187 188 176 161155 158 159 172 174 516 142 321 322323 324 370 367 282 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518 415 421 520 414 417 privat privat privat privat privat privat privat privat privat TH 6,5 m FH 10,0 m 0,3 TH 4,5 m 0,3 FH 9,5 m GH 4,0 m TH 4,0 m FH 7,5 m TH 4,5 m FH 7,5 m 0,3 TH 7,0 m FH 11,0 m 0,3 FH 9,5 m WR 3 WR 4 WR 2 WR 2 WR 1 WR 2 WR 2 TH 6,5 m FH 9,5 m WR 3 SD SD SD SD SD FD TH 4,0 m FH 7,0 m WR 4 SD SD H ED DH E 0,3 E H TH 6,5 m FH 9,5 m WR 3 H TH 6,5 m FH 9,5 m WR 3 H 0,3 FH 9,0 m WR 2 SD E TH 4,5 m TH 6,5 m TH 4,5 m TH 6,5 m TH 4,5 m TH 6,5 m DH D 0,35 TH 4,5 m WR 1 SD FH 9,5 m E I I I I I I I I 0,3 I I I I I 0,3 TH 4,0 m FH 9,5 m WR 2 SD E I I TH 4,5 m TH 4,5m TH 6,5m I FD SD SD SD SD FD FD FD SD FD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD a TH 4,0 m FH 7,5 m WR 5 SD E 59,76 m 60,76 m 60,49 m 61,74 m 61,32 m 59,25 m 62,65 m 62,33 m 59,67 m 63,35m 63,24 m 63,17 m 62,45 m 63,56 m 63,43 m 62,86m 62,91m 63,58 m 63,70 m 59,38 m 62,22m 60,15 m 60,64 m 59,66 m 61,48 m 61,13 m 62,20 m 62,50 m 63,09 m63,01 m 61,54 m 61,14 m 61,84 m 63,28m 62,67m 62,34 m 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V/0071/2023 253253 249249 Planverkleinerung Maßstab 1:3.500Bebauungsplan Nr. 575 Aaseestadt
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (22)
- Mecklenbecker Straße
- Huberstraße
- Delpstraße 61
- Goerdelerstraße
- Beckstraße 12
- Bonhoefferstraße 2
- Maringstraße
- Klausenerstraße 13
- Sentruper Straße 285
- Von-Witzleben-Straße 2426
- Von-Ossietzky-Straße
- Modersohnweg
- Albersloher Weg 33
- Am Dill
- An den Speichern 7
- Von-Stauffenberg-Straße
- Mierendorffstraße
- Scharnhorststraße
- Bischopinkstraße
- Leuschnerstraße
- Kolde-Ring
- Kirchplatz
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Details
- Aktenzeichen
- V/0071/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.02.2023
- Erstellt
- 25.01.2023 16:18