V/1207/2019
Veränderungssperre Nr. 108, Erste Verlängerung
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Beschlussvorlage
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V/1207/2019 V/1207/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße [Steuerung der städtebaulichen Planung zwischen Hochhaus "Metropolis" und Hafenstraße] Beratungsfolge 04.02.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 06.02.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 12.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.02.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die nachfolgende Satzung wird beschlossen: S a t z u n g der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Der Rat der Stadt Münster hat am 12.02.2020 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgenden Beschluss gefasst: Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 108 für den B e- reich Von -Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße wird um ein Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung recht s- verbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Verlängerung der Veränderungssperre keine Kosten. Stadtplanungsamt 20.01.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/1207/2019 Begründung: Für den Bereich Von -Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße hat der Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 gefasst (Vorlage Nr. V/0187/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 23.03.2018). Der derzeit geltende einfache Bebauungsplan Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von - Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ aus dem Jahr 1990 setzt hier nur die Nutzung „Kerngebiet“ und zulässige Werbeanlagen fest. Es gibt ke i- ne Rahmenbedingungen z.B. zu Gebäudehöhen; diese wären gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Ziel d es Bebauungsplans Nr. 597 ist es, eine städtebaulich angemessene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metropolis“ und der Hafenstraße so steuern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Baublock – auch im Kontext zu den aktuellen Quartiersentwick lungen im Bah n- hofsumfeld – einfügen. Für zwei Grundstücke im Plangebiet lagen Baugesuche vor. Damit die Planungsabsichten nicht b e- hindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder u n- möglich gemacht werden, wurden die Baugesuche am 26.03.2018 bzw. am 25.04.2018 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt. Nachdem im weiteren Verlauf absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 597 bis zum Ablauf der Zurückstellung der Baugesuche nicht in Kraft treten wird, hat der Rat der Stadt Münster als weiteres Plansicherungsinstrument am 13.02.2019 die Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von - Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße beschlossen (Vorlage Nr. V/0014/2019, Bekanntma- chung im Amtsblatt Nr. 4 vom 22.02.2019, in Kraft getreten am 23.02.2019). Die Baugesuche wurden daraufhin abgelehnt. Die Planungsverwaltung hat zwischenzeitlich ein erstes Konzept für zukünftige Festsetzungsinhalte erarbeitet. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) hat dieses in seiner Sitzung am 28.03.2019 zur Kenntnis genommen und die Freigabe zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erteilt. Nach verwaltungsinterner Abstimmung ist für das Planverfah ren die Erarbeitung eines Schall- und eines Feinstaubgutachtens erforderlich, um eine sachgerechte A b- wägung der Immissionsschutzbelange sicherzustellen. Die Vergabe insbesondere des Feinstaubgu t- achtens war nicht erfolgreich, weil derzeit keine leistungsfähigen Auftragnehmer mit einem wirtschaft- lichen Angebot gefunden werden konnten. Somit ist auch die Beteiligung der Öffentlichkeit bisher nicht erfolgt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wird sich somit noch über das Jahr 2020 erstrecken. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst in 2021. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen ( § 17 Abs. 1 BauGB). Daher läuft die Verä n- derungssperre für die von der Zurückstellung betroffenen Grundstücke bereits im Frühjahr 2020 aus, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig werden wird, sodass die Verlängerung bereits zu diesem Zeit- punkt geboten ist. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich. I. V. gez. Anlagen: Robin Denstorff Anlage A Stadtbaurat Anlage 1: Geltungsbereich
Anlage A
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Anlage A zur V/1207/2019 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich Von-Steuben- Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für den betroffenen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 gefasst, dessen Ziel es ist, eine städtebaulich ange- messene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metropolis“ und der Hafenstraße so steu- ern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Baublock – auch im Kontext zu den aktuellen Quartiersentwicklungen im Bahnhofsumfeld – einfügen. Für zwei Grundstücke im Plangebiet lagen Baugesuche vor, welche von der Verwaltung am 26.03.2018 bzw. am 25.04.2018 jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wur- den. Als weiteres Plansicherungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster am 13.02.2019 die Verän- derungssperre Nr. 108 für den betroffenen Bereich beschlossen. Die Baugesuche wurden da- raufhin abgelehnt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 wird sich noch über das Jahr 2020 erstrecken. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst in 2021. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Bau- gesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die Veränderungssperre für die von der Zurückstellung betroffenen Grundstücke bereits im Frühjahr 2020 aus, bevor der Bebau- ungsplan rechtskräftig werden wird, sodass die Verlängerung bereits zu diesem Zeitpunkt gebo- ten ist. Finanzierung Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
V-1207-2019-Anlage-1-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:20001. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 108für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1207/2019
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (8)
- Bahnhofstraße
- Hafenstraße
- Wolbecker Straße
- Engelstraße
- Herwarthstraße
- Von-Steuben-Straße
- Hansaring
- Von-Vincke-Straße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1207/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.01.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37