V/0124/2026
Neuordnung der Gesellschafterstruktur der WestfalenTarif GmbH
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Berichtsvorlage
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V/0124/2026 V/0124/2026 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Neuordnung der Gesellschafterstruktur der WestfalenTarif GmbH Beratungsfolge 04.03.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Bericht 25.03.2026 Hauptausschuss Bericht 25.03.2026 Rat Bericht Bericht: Der Entwurf zur Reform des ÖPNV-Gesetzes sieht vor, den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen neu zu ordnen und insbesondere den SPNV neu zu organisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch regionale Strukturen angepasst werden. Der vorliegende Bericht dient der Weiterleitung aktueller Informationen zur Neuordnung der Westfa- lenTarif GmbH (WTG). Mit der als Anlage 1 beigefügten „Informationsvorlage“ informiert der Zweck- verband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) aus seiner Sicht über die anstehenden Änderungen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich derzeit um einen Gesetzesentwurf des ÖPNVG handelt, der noch nicht abschließend beschlossen wurde. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Informationsvorlage des NWL Anlage 2: Eckpunkte Verbundgrundvertrag Amt für Mobilität und Tiefbau 23.02.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lammering Telefon: 492-6502 Lammering@stadt - muenster.de
Anlage 1 Informationsvorlage - WT GmbH
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Informationsvorlage: Die Zukunft des WestfalenTarifs Themenschwerpunkt: Neuordnung der Gesellschafterstruktur und Sicherung der Landesförderung 1. Ausgangslage: Warum die WTG neu geordnet werden muss Der WestfalenTarif ermöglicht es Fahrgästen, mit einem Ticket in ganz Westfalen- Lippe unterwegs zu sein. Diese Aufgabe wurde bisher gemeinsam von den Tarifgesellschaften und dem NWL in der WestfalenTarif GmbH (WTG) wahrgenommen. Mit dem neuen Landesgesetz zum ÖPNV (ÖPNVG-E) kommt nun eine zusätzliche Anforderung hinzu: Die Kreise und kreisfreien Städte dürfen die Pauschalmittel nach §§ 11 Abs. 2 und 11a ÖPNVG nur dann verwenden, wenn ein gesetzeskonformer „Gemeinschaftstarif“ besteht. Dieser Gemeinschaftstarif muss unter der Hinwirkung der „regionalen Ebene“ entstehen, die künftig unmittelbar von den Kreisen und kreisfreien Städten getragen wird. In Westfalen- Lippe ist dies der NWL. Das Land stellt dabei klar: Ein Gemeinschaftstarif liegt nur dann im Sinne des Gesetzes vor, wenn der NWL tatsächlich Einfluss auf die Tarifbildung nehmen kann. Dies kann entweder durch eigene Wahrnehmung der Aufgabe oder durch eine von ihm gesteuerte Regieeinheit erfolgen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die Zweckverbände haben diese Hinwirkungspflichten als Verantwortliche grundsätzlich selbst wahrzunehmen. Sie können die operative Erledigung dieser Aufgaben mandatierend an einen Partnerzweckverband (go.Rheinland, VRR, NWL) übertragen oder hierfür eine von ihnen allein bzw. gemeinsam mit den anderen Partnerzweckverbänden getragene AöR bzw. GmbH als Regieeinheit gründen bzw. einsetzen; die Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung bleibt jeweils beim Zweckverband.“ (vgl. LT-Drs. 18/17127, S. 45) Daraus folgt: Nutzt die regionale Ebene – hier der NWL – eine Regiegesellschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, muss diese Regiegesellschaft vollständig von ihr getragen werden. Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, muss der NWL künftig 100% der Anteile an der WTG halten. Nur so kann die WTG rechtssicher als Regieeinheit des NWL fungieren. Anlage 1 zu V/0124/2026 2. Herausforderungen: Die aktuellen Strukturthemen der WTG Die derzeitige Struktur der WTG ist aus historisch gewachsenen Tarifgemeinschaften entstanden zu der der NWL später hinzugetreten ist. Diese Struktur entspricht aber nicht mehr den künftigen gesetzlichen Anforderungen an eine klare Verantwortung. Die Zahlen verdeutlichen den dringenden Handlungsbedarf: • Stimmrechte: Der NWL hält aktuell unmittelbar aus seiner Hinwirkungsaufgabe heraus nur 20 % der Gesellschaftsanteile und entsprechenden Stimmrechte. Die restlichen 80 % verteilen sich auf die regionalen Tarifgesellschaften und somit auf einzelne Verkehrsunternehmen und einige Aufgabenträger (u.a. auch dem NWL). • Finanzierung: Im absoluten Gegensatz dazu gestaltet sich die Finanzierung der WTG: o Der NWL trägt bereits heute 80 % der direkten Kosten der WTG unmittelbar. o Die restlichen 20 % der WTG-Kosten werden von den vier regionalen Tarifgesellschaften (TGs) aufgebracht. Da der NWL jedoch auch an diesen Gesellschaften Anteile hält und entsprechend Finanzierung trägt, finanziert er die Kosten der WTG auf diesem Wege zusätzlich mittelbar mit. Die reale Last: Zieht man die direkte und die indirekten Beteiligungen an den Kosten der WTG über die TG`s zusammen, finanziert der NWL die WTG insgesamt letztlich zu 83,61 %. Das Problem: Der NWL finanziert fast die gesamten Kosten der WestfalenTarif GmbH (WTG) aus Landesmitteln. Gleichzeitig hat er dort jedoch nur eine Minderheit an Stimmrechten. Sollte der NWL zudem seine Zuständigkeit als SPNV-Aufgabenträger verlieren, würde er auch aus dem für die Tarifentwicklung entscheidenden Gremium der WTG – dem WestfalenTarif-Ausschuss (WTA) – ausscheiden. Damit hätte der NWL faktisch keinen Einfluss mehr auf die Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifs, obwohl gerade diese Mitwirkung gesetzlich vorgeschrieben ist. Warum ist das problematisch? Das Land NRW macht die Auszahlung der ÖPNV-Pauschalmittel nach § 11 Abs. 2 und § 11a ÖPNVG ausdrücklich davon abhängig, dass ein wirksamer Gemeinschaftstarif besteht. Ein solcher Gemeinschaftstarif liegt nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG aber nur dann vor, wenn der NWL im Rahmen seiner gesetzlichen Hinwirkungsaufgabe tatsächlich an der Tarifbildung beteiligt ist. Genau deshalb fordert das Land in der bereits zitierten Gesetzesbegründung zum ÖPNVG: Wenn der Gemeinschaftstarif weiterhin auf Ebene der WTG beschlossen werden soll, muss dies in einer Alleingesellschaft erfolgen, die als Regieeinheit dem NWL zugeordnet ist. Welche Folgen hätte ein Ausschluss des NWL? Würde künftig ein „gemeinsamer Tarif“ ohne Einbindung des NWL – also allein durch die WTG, die Aufgabenträger oder die Verkehrsunternehmen – umgesetzt, hätte dies gravierende Folgen: • Die Kommunen dürften die Pauschalmittel nach § 11 Abs. 2 und § 11a ÖPNVG nicht mehr an die Verkehrsunternehmen auszahlen, weil kein gesetzeskonformer Gemeinschaftstarif vorläge. • Die Mittel müssten ungenutzt an das Land zurückgegeben werden. • Eine trotzdem erfolgende Auszahlung würde als Mittelfehlverwendung gelten und Rückforderungen des Landes nach sich ziehen. 3. Das Ziel: Die WTG sichern und zum operativen Arm des NWL umwandeln Die WTG bleibt als Gesellschaft bestehen und behält ihr wertvolles und von allen geschätztes Fachwissen. Sie wird jedoch organisatorisch enger an den NWL (und damit letztlich an die kommunale Ebene als unmittelbare Träger des NWL) angebunden, damit diese in der Lage ist, die ihr obliegende Hinwirkungsaufgabe über die WTG wahrzunehmen und sie insoweit aus Landesmitteln mitfinanzieren zu können. Andererseits soll die WTG unverändert als Dienstleister für die Verkehrsunternehmen bzw. die Erlösverantwortlichen u.a. die Einnahmenaufteilung durchführen wie auch weitere neutrale Verbundtätigkeiten erbringen können. Der Vorschlag des NWL zur Strukturanpassung: Um die vom Land geforderte Verbundstruktur unter Beachtung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der ÖSPV/SPNV-Aufgabenträger wie auch der Verkehrsunternehmen her- /sicherzustellen und so u.a. eine Mittelkürzung für die Kreise und Städte abzuwenden, würde der NWL einerseits mit allen Aufgabenträgern aus der Region (einschließlich Stadtbusstädte und Schiene-NRW) einen neuen Verbund- /Zusammenarbeitsvertrag schließen. Dieser Vertrag regelt das Zusammenspiel der Aufgabenträger in Bezug auf den NWL als regionale Verbundebene u.a. unter Einbindung der WTG. Die vom NWL getragene WTG schließt einerseits mit den Verkehrsunternehmen (respektive den Erlösverantwortlichen) Einnahmenaufteilungsverträge, um als neutraler Dienstleister für diese unverändert tätig werden zu können. Andererseits schließt die WTG mit den Verkehrsunternehmen einen Kooperationsvertrag, dessen Abschluss den Verkehrsunternehmen durch die Aufgabenträger mittels NVP und/oder Vorabbekanntmachung pflichtig vorgegeben wurde, ab. Diese Vertrags-/Regelwerke werden letztlich so miteinander sowie dem WTG- Gesellschaftsvertrag verzahnt, dass letztlich der NWL als regionale Ebene unter Nutzbarmachung der WTG als Regieeinheit den Vorgaben des ÖPNVG wie auch den unterschiedlichen Zuständigkeiten und Aufgaben der im ÖPNV in der Region tätigen maßgeblichen Akteuren (ÖSPV-Aufgabenträger, SPNV-Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen) Rechnung tragen kann. • Der Vorteil: Die gesetzlichen Fördervoraussetzungen des ÖPNVG (einschl. der ordnungsgemäßen Verwendung der ÖPNV-Pauschale) blieben gewährleistet – das Geld vom Land für den Busverkehr vor Ort wäre gesichert und die WTG könnten weiterhin durch Landesmittel zumindest mitfinanziert werden. • Perspektivisch: Trotz der neuen Struktur durch den NWL verbleibt bei der WTG eine Finanzierungslücke, die konsequent in zwei Stufen geschlossen werden muss. Zunächst sichert der NWL die Basis ab; im zweiten Schritt muss jedoch neben der Finanzierung aus der Verbundpauschale – flankiert durch die Erhöhung der ÖPNV-Pauschale – eine Veranlasserfinanzierung als weiterer Finanzierungsbaustein etabliert werden. Nur durch diesen zusätzlichen Baustein, und den Wechsel auf ein verursachungsgerechtes Modell, welcher durch die Erhöhung der ÖPNV-Pauschale abgesichert ist, kann eine allgemeine Verbundumlage verhindert werden. 4. Konsequenzen bei fehlender Anpassung Sollte die Anpassung der WTG-Gesellschafterstruktur nicht wie vorgeschlagen gelingen, müsste der NWL bis spätestens Ende 2026 reagieren, um den gesetzlichen Anforderungen der von ihr wahrzunehmenden „Hinwirkungsaufgabe“ zu entsprechen, mit Folgen für die kommunalen Haushalte: • Rechtlicher Rückzug: Der NWL müsste alle Finanzierungsverträge mit der WTG kündigen, da er eine Gesellschaft, die nicht nur von ihr bzw. der regionalen Ebene gehalten wird, nicht mehr mit Landesmitteln finanzieren kann. Eine fortgesetzte Finanzierung durch den NWL würde letztlich zwangsläufig zur Notwendigkeit der Erhebung der Umlage durch den NWL führen – was bisher dezidiert und wiederholt von den NWL-Mitgliedern abgelehnt wurde. • Finanzielle Lücke: Der WTG würden über 83 % ihres bisherigen Budgets wegbrechen, die nicht mehr als Landesmitteln finanziert werden könnte. Es blieben mithin nur eigene Haushaltsmittel der Aufgabenträger und/oder der Verkehrsunternehmen. • Gefahr für die Pauschalen der Aufgabenträger: Würde der WestfalenTarif durch die WTG ohne aktive Beteiligung des NWL fortgeführt, droht mangels „Gemeinschaftstarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG“ (respektive der vom Land geforderten Verbundstruktur) ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen des Landes und letztlich der Verlust der wesentlichen Teile aus den Mittel nach §§11 Abs. 2 und 11a ÖPNVG zu Lasten der ÖSPV-Aufgabenträger in der Region. Die finanzielle Basis für den Busverkehr vor Ort wäre damit unmittelbar gefährdet. In der Anlage sind die wesentlichen Eckpunkte der empfohlenen Vertragsgrundlagen für die vorgeschlagene, neue Struktur aufgeführt. Diese Informationsvorlage dient der Vorabinformation für notwendige Beschlussläufe im zweiten Quartal 2026. Wir empfehlen, dass Sie als ÖPNV-Aufgabenträger Ihre Haltung zu den notwendigen strukturellen Veränderungen ebenfalls an Ihre beauftragten Verkehrsunternehmen kommunizieren, damit diese ein entsprechendes Mandat für die Gespräche innerhalb der Gremien und Gesellschafterrollen in der WT- Struktur haben und sich nach Ihren Vorstellungen positionieren können. Gemeinsames Ziel muss es sein, den WestfalenTarif zukunftssicher zu machen und unsere Region bestmöglich auf die anstehenden Änderungen vorzubereiten.
Anlage 2 Eckpunkte Verbundgrundvertrag
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Eckpunkte für den Verbundgrund- und Zusammenarbeitsvertrag Präambel Der „Verbundgrund-/Zusammenarbeitsvertrag“ regelt die Kooperation der Aufgabenträger sowie das gemeinsame Zusammenwirken zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des Öffentlichen Personennahverkehrs. Zudem wird die Rolle und das gemeinsame Verständnis betreffend den NWL als gemeinsame Verbundebene sowohl als koordinierende Stelle zwischen den Vertragspartnern (Binnenverhältnis), aber auch gegenüber Dritten (u.a. andere Kooperationsräume, Land, Bund) festgehalten. Die Aufgabenträger verständigen sich u.a. darüber, wie Themenstellungen, Maßnahmen und Projekte, die nicht nur die Zuständigkeit eines Aufgabenträgers berühren (überlappende Zuständigkeit), durch gemeinsames Zusammenwirken der Vertragspartner (z.B. in entsprechend Verbundbeiräten) organisiert und zu gemeinsamen Entscheidungen in den Verbundgremien geführt werden. I. Der Verbund- und Zusammenarbeitsvertrag (VZV) Zwischen den Aufgabenträgern und dem NWL § 1 Gegenstand und Zielsetzung 1. Der VZV regelt die strategische Kooperation der Aufgabenträger sowie das Zusammenwirken zur Erfüllung des ÖPNV-Auftrags als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. 2. Der NWL fungiert als gemeinsame Verbundebene und koordinierende Stelle im Binnenverhältnis sowie gegenüber Dritten (Land, Bund, andere Kooperationsräume). § 2 Aufgaben des NWL und der WestfalenTarif GmbH (WTG) 1. Der NWL nimmt seine gesetzliche Hinwirkungsaufgabe unter Beachtung der gemeinsamen Interessen der Aufgabenträger wahr. 2. Die operative Sicherstellung der Aufgaben erfolgt durch den NWL selbst oder dessen Regieeinheit, die WTG. Insbesondere Tarifentwicklung und Verzahnung von Unternehmens- und Aufgabenträgerthemen. 3. Der NWL bildet Verbundbeiräte zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen in den Verbundgremien. Die Details zu Themen, Teilnehmern und Kompetenzen dieser Beiräte richten sich nach den Vorgaben des VZV. Der NWL moderiert dabei die Meinungsbildung und trägt die Sorge dafür, dass zwischen den Partnern eine Entscheidung zustande kommt. Anlage 2 zu V/0124/2026 4. Der NWL regelt und organisiert für die Aufgabenträger die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen den finanziellen Ausgleich von Belastungen, die den Verkehrsunternehmen u.a. durch Tarifvorgaben seitens der Aufgabenträger oder soziale Ermäßigungen entstehen. Er stellt damit sicher, dass die aus sog. „politischen Höchsttarifen“ resultierenden Zahlungssalden nach einheitlichen und diskriminierungsfreien Regeln ausgeglichen werden. § 3 Verbundtreue der Aufgabenträger 1. Die Aufgabenträger verpflichten sich, den NWL als zentrale Verbundebene zu nutzen und die Verbundregularien zu beachten. 2. Sie stellen sicher, dass die in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen (VU) die Verbundregularien (Westfalentarif, Beförderungsbedingungen etc.) anwenden. 3. Die Grundlage hierfür bilden die zwischen der WTG und den VU abzuschließenden Einnahmenaufteilungs- und Kooperationsverträge. § 4 Finanzierung und Wirtschaftlichkeit 1. Der VZV regelt die Finanzierungssystematik für Verbundaufgaben (z. B. gemeinsame Tätigkeiten, Tarifauferlegungen). 2. Entstehen durch Verbundentscheidungen Mindereinnahmen oder weichen einzelne Aufgabenträger unter Beachtung der Verbundregularien von den gemeinsamen Verbundtarifen ab (lokale Schaufenstertarife), wird die Ausgleichsverantwortung hierüber festgelegt. II. Der Einnahmenaufteilungsvertrag (EAV) Zwischen den Verkehrsunternehmen1 und der WTG § 1 Verfahren der Einnahmenaufteilung 1. Der EAV regelt die Aufteilung der Ticketeinnahmen aus dem Westfalentarif (Einnahmenanspruch, Einnahmenmeldungen/-abrechnung; Verteilungsregelungen, Bewertungsmethodik, Durchführungsvorschriften sowie Stimmgewichtung und Entscheidungsgremium). 2. Darüber hinaus wird der Umgang mit ausscheidenden und hinzutretenden Verkehrsunternehmen geregelt. 1 Im Falle von Brutto-öDA bzw. Brutto-Verkehrsverträgen können sich die Aufgabenträger die Rechte und Pflichten aus dem EAV von den Verkehrsunternehmen abtreten lassen bzw. die Verkehrsunternehmen verpflichten, ihre Rechte aus dem EAV nach den Vorgaben des jeweiligen Aufgabenträgers auszuüben. § 2 Rolle der WTG als Dienstleister 1. Die WTG agiert als neutraler Dienstleister für die operative Abwicklung der Einnahmenaufteilung. 2. Die WTG erhält für diese Tätigkeit von den Vertragspartnern (bzw. den Aufgabenträgern bei Bruttoverträgen) ein kostendeckendes Dienstleistungsentgelt. III. Der Kooperationsvertrag (KV) Zwischen den Verkehrsunternehmen (VU) und der WTG § 1 Einbindung der Unternehmensebene 1. Der KV regelt die Integration der VU in die Verbundstruktur des NWL über die WTG. 2. Er dient als spiegelbildliche Ergänzung zum VZV, um unternehmensrelevante Themen abzustimmen. § 2 Gremienstruktur und Tarifbildung 1. Die WTG richtet einen Unternehmensbeirat für die Tarifentwicklung ein. 2. Hier treffen die VU (oder Aufgabenträger bei übertragenem Tarifrecht) gemeinsame Tarifentscheidungen. 3. Die WTG ist verpflichtet, die Voten des Unternehmensbeirats mit den Entscheidungen der Aufgabenträgerebene zu harmonisieren. § 3 Konfliktmanagement und Ausgleich 1. Kann keine Einigung zwischen der hoheitlichen Ebene und der Unternehmensebene erzielt werden, greifen die im VZV und KV definierten Schieds-/Vermittlungsverfahren. 2. Will sich die hoheitliche Ebene in originären Unternehmensangelegenheiten durchsetzen, ist die Gewährung von Ausgleichsleistungen z.B. zur Kompensation der Mindereinnahmen aus der politischen Tarifentscheidung nach dem festgelegten Verfahren sicherzustellen. IV. Schnittstellenmanagement zwischen der hoheitlichen Aufgabenträgerebene und der Unternehmensebene 1. Die Vertragspartner legen fest, wie die hoheitliche Ebene (Aufgabenträger) und die Unternehmensebene über die WTG zusammenwirken. Ziel ist eine effiziente Ausgestaltung der operativen Zusammenarbeit. 2. Dies umfasst insbesondere die Festlegung von Verfahren zur gemeinsamen Tarifbildung und Tariffortschreibung. Dabei sind die Interessen der Aufgabenträger und der Verkehrsunternehmen koordiniert zusammenzuführen. 3. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich über die Tarifgestaltung hinaus auch auf weitere Verbundthemen, wie insbesondere das gemeinsame Verbundmarketing und das Datenmanagement (Tarifdatenbereitstellung, Bereitstellung von vertrieblichen Grundlagen). V. Verzahnungsklausel Die unter I. bis III. genannten Verträge bilden das „Verbundregelwerk“. Sie sind eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt auszulegen. Der NWL stellt die Funktionsfähigkeit dieses Zusammenspiels Zusammenspiels als neutrale Verbundebene sicher.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0124/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.02.2026
- Erstellt
- 11.02.2026 11:17