V/0945/2006
Neuausrichtung der Stiftung Bürgerwaisenhaus
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Beschlussvorlage
9575 Zeichen
V/0945/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
V/Stift
Betrifft
Neuausrichtung der Stiftung Bürgerwaisenhaus
Beratungsfolge
07.12.2006 Stiftungskommission Vorberatung
31.01.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
21.02.2007 Hauptausschuss Vorberatung
21.02.2007 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
Es wird beschlossen, dass
1. Prävention für Kinder und Jugendliche der Leitgedanke für die erneute Entfaltung von
Stiftungsaktivitäten der kommunalen Stiftung Bürgerwaisenhaus ist. Damit wird ausdrück-
lich an die Historie der Stiftung angeknüpft und das Profil dieser Stiftung geschärft.
2. die Stiftung Bürgerwaisenhaus über einen Finanzpool in den nächsten 2 Jahren (2008 –
2009) jeweils 35.000 Euro, also 70.000 Euro insgesamt, für Präventionsprojekte bereitstellt.
Kosten/Folgekosten
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:
Wirtschaftsjahr
2008
Wirtschaftsjahr
2009
Pool „Präventionsprojekte für
Kinder und Jugendliche“
35.000
35.000
Vorlagen-Nr.:
V/0945/2006
Auskunft erteilt:
Frau Woldt
Ruf:
492 59 07
E-Mail:
Woldt@stadt-muenster.de
Datum:
17.11.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0945/2006
Begründung:
1. Ausgangslage
1.1 Historische Wurzeln der Stiftung Bürgerwaisenhaus
Die Stiftung Bürgerwaisenhaus wurde als historische Variante der Armenhäuser am 15.
Januar 1592 im Bereich der Schulstraße gegründet. Das Stifterehepaar waren der Ratsherr
Johann Verendorp und seine Ehefrau Margareta Plate. Diese Stiftung steht beispielhaft für
klassischen gemeinwesenorientierten Bürgersinn als Identifikation mit der eigenen Stadt
und Fürsorge für die Schwächsten. Der historische Zweck der Stiftung lag in der Beherber-
gung, Kleidung und Ernährung von Waisenkindern mit dem Ziel, der Vorbereitung auf ein
selbstständiges und eigenverantwortliches Leben in der Gesellschaft.
1.2 Finanzielle Eckdaten
Das bilanzierte Stiftungskapital der Stiftung Bürgerwaisenhaus betrug bis zum 31.12.2002
rd. 970.000 Euro und war mit rd. 485.000 Euro in die Grundstücke und Restbuchwerte der
Immobilien an der Schulstraße und an der Melchersstraße (Erbbaurecht) gebunden; der
Rest war als Kapitalanlage in Wertpapieren und Festgeldern angelegt.
Bis zum Verkauf des Grundstücksareals an der Schulstraße / Uppenbergstraße / Al-
tumstraße Ende 2003 wies die Stiftung, auch bedingt durch regelmäßig negative Ergebnis-
se aus der Vermögensbewirtschaftung, einen auf rd. 400.000 Euro kontinuierlich anwach-
senden Mittelvortrag (Verlustvortrag) aus.
Die letzten Stiftungsaktivitäten bestanden in den Jahren 1999 und 2000 mit einem Volumen
von rd. 128.000 Euro in einem Handlungsprogramm für Flüchtlingskinder und konnten nur
mit Hilfe eines internen Darlehens der Stiftung Magdalenenhospital an die Stiftung Bürger-
waisenhaus realisiert werden.
Mit dem Vollzug des Grundstücksverkaufs zum 08.10.2003 an die Stadt Münster konnten
stille Reserven der Stiftung realisiert werden. Der Verkaufspreis abzüglich der Restbuch-
werte von Grundstück und Gebäuden sowie der Rückzahlung des internen Stiftungsdarle-
hens wurden dem Stiftungskapital zugeführt, das seitdem mit rd. 3,6 Mio. Euro ausgewie-
sen wird.
Bis auf das Gebäude an der Melchersstraße, das seit Mitte 2002 durch die Kinderschutz-
ambulanz des Deutschen Roten Kreuzes als eine Einrichtung der Jugendhilfe genutzt wird,
ist das Vermögen der Stiftung ausschließlic h in Kapitalanlagen angelegt. Zusammen mit
den nunmehr kontinuierlichen und angemessenen Mieterträgen werden die erwirtschaften
Zinserträge aus dem Verkaufserlös des Grundstücks den bestehenden Mittelvorgriff nach
der Wirtschaftsplanung bis zum 31.12.2006 bis auf einen Betrag von rd. 14.000 Euro zu-
rückführen.
2. Zukünftige Stiftungszweckerfüllung und Profilierung der Stiftung Bürgerwaisenhaus
2.1 Leitgedanke der Prävention
Die Stiftung Bürgerwaisenhaus hat als Stiftung für Kinder und Jugendliche ein Alleinstel-
lungsmerkmal innerhalb der kommunalen Stiftungen.
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Ausgehend von dem in der Satzung festgelegten Stiftungszweck verfolgt die Stiftungsver-
waltung bei der Neuausrichtung der Bürgerwaisenhaus-Stiftung zwei weitere Zielkomplexe:
a) Das Stiftungswirken den aktuellen und erkennbar zukünftigen gesellschaftlichen
Erfordernissen anzupassen.
Hierbei sind die in der Vorlage Nr. V/0370/2006 „Rolle der Stiftungen in der Bürgerge-
sellschaft“ aufgezeigten Ziellinien handlungsleitend:
• Berücksichtigung der demografischen Entwicklung
• Stärkung und Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements
• Stadtteilbezug sowie - als neue strukturelle Elemente -
• Kooperationsverbünde resp. Netzwerke zu schaffen und
• Synergien zu erzielen.
b) Das Marketing für Stiftungen zu verbessern sowie deren Attraktivität zu erhöhen,
um zusätzliche Ressourcen durch Spenden, Sponsoring, Zustiftungen und Kooperatio-
nen zu erschließen.
Aus dem oben Genannten lassen sich folgende Kriterien für die zukünftigen Aktivitäten
dieser Stiftung ableiten:
• Fokussierung des Stiftungshandelns auf ein Handlungsfeld mit wenigen Einzelpro-
jekten
• Entwicklung von operativen Projekten mit hoher Aufmerksamkeitsentfaltung (Er-
kennbarkeit)
• Verfolgen innovativer Projektansätze für Münster mit
• Breitenwirkung und
• hohem Transferpotenzial
• Orientierung an best-practise-Modellen („Erfolgssicherheit“).
Aus der historischen Zweckerfüllung und der gültigen Satzung der Stiftung Bürgerwaisen-
haus wird das zentrale Handlungsfeld für die Wiederaufnahme des Stiftungshandelns ab-
geleitet: Prävention als vorausschauende Hilfe für den Lebensweg von Kindern und Ju-
gendlichen ist Leitgedanke für das „neue/ historische“ Profil der Stiftung in der Zukunft.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen empfiehlt gerade kleineren Stiftungen, und dazu
gehört die Stiftung Bürgerwaisenhaus, eine Strategie, die sich auf ein Handlungsfeld kon-
zentriert , um auf diesem kompetenzführend zu werden („Marktnische“). Das bedeutet, sich
auf wenige Ziele, eine wichtige Zielgruppe und einige wenige spezifische Projekte zu fo-
kussieren.
Um das Profil der lange Jahre im öffentlichen Bewusstsein wenig vorhandenen Stiftung
Bürgerwaisenhaus zukünftig zu schärfen, sollen sich operative wie fördernde Projekte dem
Leitgedanken der Prävention zuordnen lassen. Die aktuelle Satzung der Stiftung Bürger-
waisenhaus, die im Februar 1999 nach Genehmigung durch die Bezirksregierung in Kraft
getreten ist, deckt ein breites Spektrum an Aktivitäten unter dieser Definition des Stiftungs-
zweckes inhaltlich voll ab (siehe Satzung in der Anlage).
Aktivitäten der Stiftung Bürgerwaisenhaus im Bereich der Prävention können sein:
- Familienstart: Elternschule, Qualifikation junger Familien
- Aufbau von (stadtteilbezogenen) sozialen Frühwarnsystemen
- frühzeitige Förderung von Sprache, Bewegung, Lesen, Hören
- Gesundheitsvorsorge und Drogenprävention
- Lebenswegplanung und Berufsorientierung
- Engagementförderung , Hilfe zur Selbsthilfe.
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In dem übergreifenden Handlungsfeld Prävention will die Stiftung Bürgerwaisenhaus auch
die Verantwortungsbiografie von jungen Bürgerinnen und Bürgern stärken, d. h. Hand-
lungsmöglichkeiten für eigenes, aktives, gemeinnütziges, freiwilliges Engagement bereit-
stellen. Zielvorstellung ist die sozialkompetente Persönlichkeit mit Fähigkeiten zur Über-
nahme von Mit- und Selbstverantwortung. So verstanden ist Prävention eine persönliche,
soziale und gesellschaftliche Zukunftsinvestition.
Das bereits beschlossene Projekt „Verantwortung lernen“ (Service Learning; Vorlage
0674/2006 vom 29.08.06) passt als operatives und für Münster innovatives Projekt mit ho-
her Breitenwirkung und großem Umsetzungspotenzial genau in den Fokus der Stiftungs-
zwecke. Es ist ein zentraler Baustein für die persönliche, gesellschaftliche und berufliche
Lebenswegplanung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen. Gerade
auch der Kooperationsverbund dreier münsterscher Stiftungen ist ein zeitgemäßes Modell
nachhaltigen Stiftungshandelns, das Ressourcen und Kompetenzen bündelt und die Syn-
ergien der jeweiligen Netzwerke und gesellschaftlichen Zugänge nutzt.
2.2 Finanzielle Auswirkungen
Aufgrund der starken Nachfrage nach Stiftungsaktivitäten dieser einzigen kommunalen
Kinder- und Jugendstiftung schlägt die Stiftungsverwaltung vor, einen Pool für Präventions-
projekte in Höhe von 35.000 € p. a. beginnend mit dem Jahre 2008 bis zum Jahre 2009
bereit zu stellen. Das Kooperationsprojekt „Verantwortung Lernen“ bindet in 2007 und 2008
zusätzlich je 20.000 Euro der Stiftung Bürgerwaisenhaus.
3. Einordnung in den Gesamtzusammenhang und Ausblick
Obwohl die Stiftungsaktivitäten der Stiftung Bürgerwaisenhaus in den letzten Jahren ruhen
mussten, haben sich andere kommunale Stiftungen in den Jahren 2000 bis einschließlich
2005 in 18 Projekten und Förderprogrammen der Jugendhilfe engagiert sowie zahlreiche I-
nitiativen im Bereich Bürgerengagement und Selbsthilfe gefördert. Die thematischen
Schwerpunkte lagen im Bereich der Lebens- und Berufswegplanung als auch im Bereich
der Hilfen für junge Menschen mit Migrationshintergrund. Ergänzt wurden diese durch
Schwerpunkte wie Gesundheitshilfe, Drogenhilfe und Förderung bürgerschaftlichen Enga-
gements bei jungen Menschen.
I. V.
gez.
Bickeböller
Anlagen:
Satzung der Stiftung Bürgerwaisenhaus
Satzung
6439 Zeichen
Satzung:d N er fi (2) (3) 1) (2) (8) (4) (5) (6) 9) (2) 3) In a Er tiftung Bürgerwaisenhaus in Münster v [3 AR $1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung hrt den Namen „Stiftung Bürgerwaisenhaus“. MUF eine selbständige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des 8 2 Abs. 3 Stiftungsgesetz NW. Sitz der Stiftung ist Münster. 82 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die Schaffung und Förde- rung von Hilfsangeboten und Diensten für Kinder und Jugendliche, Hilfen zur Lebenswegplanung und die Förderung sonstiger Maßnahmen der Jugendhilfe. Im Hinblick auf den historischen Stiftungszweck müssen die Miet- und Betreuungskosten sowie die Pflege- sätze den wirtschaftlichen Verhältnissen der von der Stiftung unterstützten Personen angemessen sein. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heran- ziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stel- len. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 83 Grundstockvermögen Das Grundstockvermögen beläuft sich nach dem Stand vom 01.01.98 auf 1.894.664,-- DM. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestim- mung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Das Grundstockvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde in einzelnen Geschäftsjah- ren bis zur Höhe von 10 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes er- forderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Grundstockvermögen zurückzuführen. 6) (2) (3) (4) m uvauenujav wo vnre se vu geve all, Ira Va 54 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismä- Rig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Ver- wendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 85. Rechtsstellung des Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stif- tung nicht zu. 1) (2) 8) 86 Organ der Stiftung Organ der Stiftung ist die Stadt Münster. Sie ist Vorstand im Sinne des $ 86 i. V. m. $ 26 BGB. Gemäß $ 40 Abs. 2 GONW wird der Vorstand durch den Rat der Stadt und dieser, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister vertreten. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes NW, der Gemeindeordnung NW und dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere 1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; 2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes; 3. die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; 4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers; 5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Rat der Stadt kann für die Tätigkeit des Vorstandes eine Geschäftsordnung beschließen. ) (2) (1) (2) (3) 87 Satzungsänderung Der Rat der Stadt kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt an- zuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen. 88 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfül- lung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Rat der Stadt die Änderung des Stiftungs- zwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Zu dem Beschluß ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen. Der Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. 89 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Münster, die es unmit- telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat. Der Stiftungszweck muß weiterhin gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung bleiben. $10 Stiftungsaufsicht Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenmi- nister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. $11 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Schulstraße
- Melchersstraße
- Uppenbergstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0945/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 21.11.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37