V/0108/2015
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und förderschulen und offenen G
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Änderung zur Satzung Elternbeiträge 08.2015
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Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrich tungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) - GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch neugefasst durch Bekanntmac hung vom 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. vom 21.01.2015 BGBl. I S. 10 - SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung u nd Förderung von Kindern - Kinder- bildungsgesetz - KiBiz - vom 25.10.2007 (GV. NRW. S . 462) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) ha t der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 06.05.2015 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Fö rderschulen und offenen Ganztags- schulen vom 25.06.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) in der Fassung vom 03.04.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster, Seite 74) beschlossen: Artikel 1 § 4 Geschwistermäßigung wird folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte „mit Ausnahme des Mindestbeitrages in der Kindertagespflege“ gestrichen. Artikel 2 § 5 Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt geändert und um folgende Sätze ergänzt: „Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bleibt anrechnungsfrei. Das Elterngeld bleibt anrechnungsfrei bis zu einer Höhe von monatlich 300 € bei Ausübung der Verlängerungsoption für Kinder, die vor dem 01. 07.2015 geboren sind, sowie bei Bezug von Elterngeld Plus, jedoch nur bis zu einer Höhe v on monatlich 150 €. Der anrechnungs- freie Betrag des Elterngeldes vervielfacht sich bei einer Mehrlingsgeburt um die Anzahl der geborenen Kinder .“ Artikel 3 Die Anlage zu § 3 der Satzung wird für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen wie folgt gefasst: Elternbeiträge für die Förder- und Betreuungsangebote nach Betreuungszeiten Jahresbrutto- einkommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 14.00 Uhr (gilt nicht für offene Ganztagsschulen bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganztags- schule und andere Angebote bis 37.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 50.000 € 34,00 € 53,00 € 95,00 € bis 62.000 € 38,00 € 64,00 € 120,00 € bis 75.000 € 44,00 € 73,00 € 150,00 € bis 85.000 € 53,00 € 88,00 € 170,00 € über 85.000 € 64,00 € 106,00 € 170,00 € Artikel 4 Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0108/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen - Änderung des Freibetrages für Elterngeld und Änderung der Elternbeitragstabelle für die offene Ganztagsschule Beratungsfolge 21.04.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 29.04.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 06.05.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt, dass mit der beigefügten Satzung zur Änderung der „Sa t- zung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindert a- geseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ 1. die Obergrenze der Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule nach Erlass des Ministe- riums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein -Westfalen vom 15.01.2015 ab einem Einkommen über 75.000 € von 150,00 € auf 170,00 € erhöht wird 2. § 4 der Satzung „Geschwistermäßigung“ und § 5 der Satzung „Maßgebliches Einko m- men“ textlich angepasst werden. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Erhöhung des Elternbeitrages für di e offene Ganztagsschule ab einem Einkommen über 75.000 € um mtl. 20,00 € ist in 2015 mit einer Mehreinnahme von 44.000 € und ab 2016 von 105.600 € zu rechnen. Die textlichen Anpassungen der §§ 4 und 5 der Satzung haben keine finanziellen Auswirkungen. Vorlagen-Nr.: V/0108/2015 Auskunft erteilt: Frau Bauer, Frau Kratz-Trutti Ruf: 492-5147 E-Mail: BauerG@stadt-muenster.de Datum: 30.03.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0108/2015 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkun- gen Produktgruppe 601 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Zeile 04 Öffentliche Leistungsentgelte 2015 2016 ff 44.000 105.600 Mehrein- nahme, Er- höhung in den Ei n- kommens- gruppen über 75.000 € Begründung: 1. Änderung der Elternbeitragstabelle für die offene Ganztagsschule Ausgangslage: Der Elternbeitrag für die offene Ganztagsschule im Primarbereich war nach Ziffer 8.2 des Grundla- generlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein -Westfalen vom 26.01.2006 und 23.12.2010 auf 150,00 € mtl. begrenzt. Zum 01.08.2009 wurden die Elternbeiträge für die offene Ganztagschule sowie Betreuungsangebote in Grund - und Förderschulen entspr e- chend festgesetzt, in dem ab einem Bruttojahreseinkommen von über 62.000 € ein Elternbe itrag von mtl. 150,00 € erhoben wurde. Zum 01.03.2011 wurde mit Vorlage V/0924/2010 die Elternbeitragstabelle für Kindertageseinric h- tungen und die Betreuungsangebote in Grund - und Fö rderschulen mit Ausnahme der offenen Ganztagsschule um 3 Einkommensgruppen über 62.000 € wie folgt erweitert: Einkommen bis 75.000 € Einkommen bis 85.000 € Einkommen über 85.000 € Die Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule waren aufgrund des Runder lasses zur offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 26.01.2006 und 23.12.2010 auf 150,00 € mtl. begrenzt und wurden daher in den Einkommensgruppe n über 62.000 € bis über 85.000 € mit Vorlage V/0924/2010/1 auf gleichbleibend mtl. 150,00 € festgesetzt. Zum 01.08.2013 erfolgte mit Vorlage V/0047/2013 die Umsetzung der Einzelmaßnahmen des Handlungsprogramms 2012 – 2017 und die Elternbeitragstabellen für Kindertageseinrichtu ngen und Kindertagespflege wurden um weitere Einkommensgruppen bis über 150.000 € e rweitert und die Beiträge in den bereits bestehenden Einkommensgruppen wurden erhöht. Eine Erhöhung der Elternbeiträge für die offenen Ganztagsschulen konnte in dem Zuge aufgrund der Erlassvorgabe nicht umgesetzt werden. Mit Änderung des aktuellen Runderlasses vom 15.01.2015 des Ministeriums für Schule und We i- terbildung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht nun die Möglichkeit, zukünftig einen Elternbei- trag für offene Ganztagsschulen im Primarbereich von mtl. bis zu 170,00 € zu erheben. Diese r Änderung des Runderlasses soll ab dem 01.08.2015 gefolgt werden. - 3 - V/0108/2015 Für die bestehenden Betreuungsverträge für das laufende Schuljahr 2014/2015 ist eine Anpa s- sung nicht möglich, weil die Betreuungsverträge immer für ein Sc huljahr abgeschlossen werden. Daher ist eine rückwirkende Erhöhung nicht zulässig. Neuregelung zum 01.08.2015: Erstmals seit dem 01.08.2009 erfolgt jetzt für Eltern mit einem Bruttojahreseinkommen über 75.000 € eine Erhöhung des Elternbeitrages für die offene Ganztagsschule. Die Erhöhung von mtl. 20,00 € trifft für alle beitragspflichtigen Kinder mit dem Betreuungsangebot offene Ganztagsschule zu und wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, Beginn des Schuljahres 2015/16 (01.08.2015) u m- gesetzt. Alle Elter n, die Ihr Kind erstmals zum 01.08.2015 für die offene Ganztagsschule anme l- den, sind im Rahmen des Anmeldeverfahrens über die vorgesehene Beitragserhöhung informiert worden. Nach der Geschwisterregelung in § 4 der Satzung zahlen Eltern bei gleichzeitiger Betreuung meh- rerer Kinder nur für 1 Kind. Bei unterschiedlich hohen Beiträgen ist der höhere Beitrag zu za hlen. Aktuell sind 837 Kinder in der offenen Ganztagsschule mit einem Einkommen über 75.000 € e r- fasst, von denen rd. 440 Kinder beitragspflichtig sind. Alle anderen Elternbeiträge bleiben unverändert. Es kann von einer Einnahmesteigerung von mtl. 8.800 € ausgegangen werden. Fazit: Der Elternbeitrag für die offene Ganztagsschule wird bis zur Höhe gem. Ziffer 8.2 des Grundl a- generlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein -Westfalen er- hoben. Die Anhebung von mtl. 150,00 € auf mtl . 170,00 € wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, Beginn des Schuljahres 2015/16 (01.08.2015), umgesetzt. Die Elternbeiträge für die anderen Betreuungsangebote (Bis -Mittag-Betreuung) in Grund- und För- derschulen bleiben unverändert. 2. Textliche Anpassung der §§ 4 und 5 der „ Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbe i- trägen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder - und Betreuungsangeboten an Grund - und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ 2.1 § 4 „Geschwisterermäßigung“ Mit der Vorlage V 0047/2013 wurde die Elternbeitragstabelle für die Förderung von Kindern in Ki n- dertagespflege der Elternbeitragstabelle für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtu n- gen angepasst. Mit dieser A npassung entfiel für die Kindertagespflege der Mindestbeitrag für Ve r- pflegung an das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, da die Verpflegungskosten für ein Mi t- tagessen von den Tagesbetreuungspersonen direkt mit den Eltern abgerechnet werden. Irrtümlic h wurde im Text der Satzung bei der Geschwisterregelung in § 4 der Mindestbeitrag für die Kinde r- tagespflege nicht gestrichen. Es handelt sich hier um eine Textkorrektur. 2.2 § 5 „Maßgebliches Einkommen“ Aufgrund der Änderung des Bundeselterngeldgesetzes zum 01.01.2015 und der Möglichkeit, ab dem 01.07.2015 Elterngeldplus in Anspruch zu nehmen, ist jetzt der bei der Ermittlung des ma ß- geblichen Einkommens der nicht anzurechnende Betrag des Elterngeldes entsprechend der Rege- lung des § 10 Abs. 6 BEEG zu berücksichtigen. - 4 - V/0108/2015 Bisher war ein Betrag von 300,00 € nicht anzurechnen. Für die Verlängerungsoption des Elter n- geldes oder das Elterngeldplus wird der nicht anzurechnende Betrag jetzt auf 150,00 € festg e- legt. Mit einer Mehreinnahme durch die Anpassung des Freibetrages entsprechend der Regelung des Elterngesetzes ist nicht zu rechnen. I.V. gez. Thomas Paal Beigeordneter Anlagen: Satzung zur Änderung der „ der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Ki ndern in Kindertagese inrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0108/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37