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V/0108/2015

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und förderschulen und offenen G

Vorlagen 25.03.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.05.2015, TOP 23

Änderung zur Satzung Elternbeiträge 08.2015

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Änderung zur Satzung Elternbeiträge 08.2015

3000 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen 
für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrich tungen, Kindertagespflege und 
die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an  Grund- und Förderschulen 
und offenen Ganztagsschulen 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208)
 - GO, und des § 90 des Achten  
Buches Sozialgesetzbuch neugefasst durch Bekanntmac hung vom 11.09.2012 BGBl. I 
S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G.  vom 21.01.2015 BGBl. I S. 10 - SGB VIII, 
sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung u nd Förderung von Kindern - Kinder-
bildungsgesetz - KiBiz - vom 25.10.2007 (GV. NRW. S . 462) zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) ha t der Rat der Stadt Münster in seiner 
Sitzung vom 06.05.2015 die folgende  
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme 
an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Fö rderschulen und offenen Ganztags- 
schulen vom 25.06.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster  2009, Seite 93) in der Fassung vom 
03.04.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster, Seite 74) beschlossen: 
 
 
 
Artikel 1  
 
§ 4 Geschwistermäßigung  wird folgt geändert: 
 
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
 
In Satz 1 werden die Worte 
„mit Ausnahme des Mindestbeitrages in der Kindertagespflege“ gestrichen. 
 
 
 
Artikel 2  
 
§ 5  Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt geändert und um folgende Sätze ergänzt: 
 
„Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bleibt anrechnungsfrei. 
Das Elterngeld bleibt anrechnungsfrei bis zu einer Höhe von monatlich 300 € bei Ausübung 
der Verlängerungsoption für Kinder, die vor dem 01. 07.2015 geboren sind, sowie bei Bezug 
von Elterngeld Plus, jedoch nur bis zu einer Höhe v on monatlich 150 €. Der anrechnungs- 
freie Betrag des Elterngeldes vervielfacht sich bei  einer Mehrlingsgeburt um die Anzahl der 
geborenen Kinder .“

Artikel 3 
 
Die Anlage zu § 3 der Satzung wird für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten 
an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen wie folgt gefasst: 
 
 Elternbeiträge für die Förder- und Betreuungsangebote 
nach 
 Betreuungszeiten 
Jahresbrutto-
einkommen  
bis max. 13.30 
Uhr  
(Schule von  
„8 - 1“)  
bis 14.00 Uhr 
(gilt nicht für offene 
Ganztagsschulen  
bis 15.00 Uhr und 
länger  
(offene Ganztags- 
schule und andere 
Angebote  
 bis 37.000 €  0,00 €  0,00 €  0,00 € 
 bis 50.000 €  34,00 €  53,00 €  95,00 € 
 bis 62.000 €  38,00 €  64,00 €  120,00 € 
 bis 75.000 €  44,00 €  73,00 €  150,00 € 
 bis 85.000 €  53,00 €  88,00 €  170,00 € 
 über 85.000 €  64,00 €  106,00 €  170,00 € 
 
 
 
Artikel 4 
 
Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.

Beschlussvorlage

8402 Zeichen

V/0108/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen - 
Änderung des Freibetrages für Elterngeld und Änderung der Elternbeitragstabelle für die offene 
Ganztagsschule 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.04.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
29.04.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
06.05.2015 Rat Entscheidung  
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat der Stadt Münster beschließt, dass mit der beigefügten Satzung zur Änderung der „Sa t-
zung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindert a-
geseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an 
Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“  
 
1. die Obergrenze der Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule nach Erlass des Ministe-
riums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein -Westfalen vom 15.01.2015 ab 
einem Einkommen über 75.000 € von 150,00 € auf 170,00 € erhöht wird  
 
2. § 4 der Satzung „Geschwistermäßigung“ und § 5 der Satzung „Maßgebliches Einko m-
men“ textlich angepasst werden. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Erhöhung des Elternbeitrages für di e offene Ganztagsschule ab einem Einkommen 
über 75.000 € um mtl. 20,00 €  ist in 2015 mit einer Mehreinnahme von 44.000 € und ab 2016 
von 105.600 € zu rechnen.  
 
Die textlichen Anpassungen der §§ 4 und 5 der Satzung haben keine finanziellen Auswirkungen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0108/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Bauer, Frau Kratz-Trutti 
Ruf: 
492-5147 
E-Mail: 
BauerG@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.03.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0108/2015 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
 
Produktgruppe 601 Förderung von Kindern in 
Kindertageseinrichtungen 
   
Zeile 
 
04 Öffentliche Leistungsentgelte 2015 
 
 
 
2016 ff 
44.000 
 
 
 
105.600 
Mehrein-
nahme, Er-
höhung in 
den Ei n-
kommens-
gruppen über 
75.000 € 
 
 
 
Begründung: 
 
 
1. Änderung der Elternbeitragstabelle für die offene Ganztagsschule 
 
Ausgangslage: 
 
Der Elternbeitrag für die offene Ganztagsschule im Primarbereich war nach Ziffer 8.2 des Grundla-
generlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein -Westfalen vom 
26.01.2006 und 23.12.2010 auf 150,00 € mtl. begrenzt. Zum 01.08.2009 wurden die Elternbeiträge 
für  die offene Ganztagschule sowie Betreuungsangebote in Grund - und Förderschulen entspr e-
chend festgesetzt, in dem ab einem Bruttojahreseinkommen von über 62.000 € ein Elternbe itrag 
von mtl. 150,00 € erhoben wurde. 
 
Zum 01.03.2011 wurde mit Vorlage V/0924/2010 die Elternbeitragstabelle für Kindertageseinric h-
tungen und die Betreuungsangebote in Grund - und Fö rderschulen mit Ausnahme der offenen 
Ganztagsschule um 3 Einkommensgruppen über 62.000 € wie folgt erweitert: 
 
Einkommen bis 75.000 € 
Einkommen bis 85.000 € 
Einkommen über 85.000 € 
 
Die Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule waren aufgrund des Runder lasses zur offenen 
Ganztagsschule im Primarbereich vom 26.01.2006 und 23.12.2010 auf 150,00 € mtl.  begrenzt und 
wurden daher in den Einkommensgruppe n über 62.000 € bis über 85.000 € mit Vorlage 
V/0924/2010/1 auf gleichbleibend mtl. 150,00 € festgesetzt.  
 
Zum 01.08.2013 erfolgte mit Vorlage V/0047/2013 die Umsetzung der Einzelmaßnahmen des 
Handlungsprogramms 2012 – 2017 und die Elternbeitragstabellen für Kindertageseinrichtu ngen 
und Kindertagespflege wurden um weitere Einkommensgruppen bis über 150.000 € e rweitert und 
die Beiträge in den bereits bestehenden Einkommensgruppen wurden erhöht.  Eine Erhöhung der 
Elternbeiträge für die offenen Ganztagsschulen konnte in dem Zuge aufgrund der Erlassvorgabe 
nicht umgesetzt werden.  
 
Mit Änderung des aktuellen Runderlasses vom 15.01.2015 des Ministeriums für Schule und We i-
terbildung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht nun die Möglichkeit, zukünftig einen Elternbei-
trag für offene Ganztagsschulen im Primarbereich von mtl. bis zu 170,00 € zu erheben. Diese r 
Änderung des Runderlasses soll ab dem 01.08.2015 gefolgt werden.

- 3 - 
V/0108/2015 
 
 
Für die bestehenden Betreuungsverträge für das laufende Schuljahr 2014/2015 ist eine Anpa s-
sung nicht möglich, weil die Betreuungsverträge immer für ein Sc huljahr abgeschlossen werden. 
Daher ist eine rückwirkende Erhöhung nicht zulässig.   
 
Neuregelung zum 01.08.2015:  
 
Erstmals seit dem 01.08.2009 erfolgt jetzt für Eltern mit einem Bruttojahreseinkommen über 
75.000 € eine Erhöhung des Elternbeitrages für die offene Ganztagsschule. Die Erhöhung von mtl. 
20,00 € trifft für alle beitragspflichtigen Kinder mit dem Betreuungsangebot offene Ganztagsschule 
zu und wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, Beginn des Schuljahres 2015/16  (01.08.2015) u m-
gesetzt. Alle Elter n, die Ihr Kind erstmals zum 01.08.2015 für die offene Ganztagsschule anme l-
den, sind im Rahmen des Anmeldeverfahrens über die vorgesehene Beitragserhöhung informiert 
worden.  
 
Nach der Geschwisterregelung in § 4 der Satzung zahlen Eltern bei gleichzeitiger  Betreuung meh-
rerer Kinder nur für 1 Kind. Bei unterschiedlich hohen Beiträgen ist der höhere Beitrag zu za hlen. 
Aktuell sind 837 Kinder in der offenen Ganztagsschule mit einem Einkommen über 75.000 € e r-
fasst, von denen rd. 440 Kinder beitragspflichtig sind.   
Alle anderen Elternbeiträge bleiben unverändert.  
 
Es kann von einer Einnahmesteigerung von mtl. 8.800 € ausgegangen werden.  
 
Fazit: 
 
Der Elternbeitrag für die offene Ganztagsschule wird bis zur Höhe gem. Ziffer 8.2  des Grundl a-
generlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein -Westfalen er-
hoben. Die Anhebung von mtl. 150,00 € auf mtl . 170,00 € wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 
Beginn des Schuljahres 2015/16 (01.08.2015), umgesetzt. 
 
Die Elternbeiträge für die anderen Betreuungsangebote (Bis -Mittag-Betreuung) in Grund- und För-
derschulen bleiben unverändert.  
 
 
2. Textliche Anpassung der §§ 4 und 5 der „ Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbe i-
trägen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die 
Teilnahme an Förder - und Betreuungsangeboten an Grund - und Förderschulen und offenen 
Ganztagsschulen“ 
 
2.1 § 4 „Geschwisterermäßigung“ 
 
Mit der Vorlage V 0047/2013 wurde die Elternbeitragstabelle für die Förderung von Kindern in Ki n-
dertagespflege der Elternbeitragstabelle für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtu n-
gen angepasst. Mit dieser A npassung entfiel für die Kindertagespflege der Mindestbeitrag für Ve r-
pflegung an das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, da die Verpflegungskosten für ein Mi t-
tagessen von den Tagesbetreuungspersonen direkt mit den Eltern abgerechnet werden. Irrtümlic h 
wurde im Text der Satzung bei der Geschwisterregelung in § 4 der Mindestbeitrag für die Kinde r-
tagespflege nicht gestrichen. Es handelt sich hier um eine Textkorrektur. 
 
2.2 § 5 „Maßgebliches Einkommen“ 
  
Aufgrund der Änderung des Bundeselterngeldgesetzes zum  01.01.2015 und der Möglichkeit, ab 
dem 01.07.2015 Elterngeldplus in Anspruch zu nehmen, ist jetzt der bei der Ermittlung des ma ß-
geblichen Einkommens der nicht anzurechnende Betrag des Elterngeldes entsprechend der Rege-
lung des § 10 Abs. 6  BEEG zu berücksichtigen.

- 4 - 
V/0108/2015 
 
Bisher war ein Betrag von 300,00 € nicht anzurechnen. Für die Verlängerungsoption des Elter n-
geldes oder das Elterngeldplus wird der nicht anzurechnende Betrag jetzt auf 150,00 € festg e-
legt. Mit einer Mehreinnahme durch die Anpassung des Freibetrages entsprechend der Regelung 
des Elterngesetzes ist nicht zu rechnen. 
 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Beigeordneter 
 
 
Anlagen: 
 
Satzung zur Änderung der „ der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Ki ndern in  Kindertagese inrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“

Beratungsverlauf (4)

21.04.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.04.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2015 Rat
TOP 23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0108/2015
Typ
Vorlagen
Datum
25.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37