V/0589/2014
Unternehmensgruppe Altenzentrum Klarastift / Aufsichtsrat, Anpassung der Gesellschaftsverträge
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Anlage 1 Seite 1 von 6 Synopse Altfassung und Neuformulierung des § 7 bzw. 8 "Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates" für die Gesellschaftsverträge der Unternehmensgruppe Altenzentrum Klarastift Sozialholding Klarastift GmbH alt neu 1. Der Aufsichtsrat besteht aus a) den Mitgliedern der Stiftungskommission des Rates der Stadt Münster. b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen zuständigen Beigeordneten. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern. a) elf Mitglieder, die vom Rat der Stadt Münster gewählt werden. b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen zustän- digen Beigeordneten 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 4. Die Mitglieder der Stiftungskommission werden im Aufsichtsrat vertreten durch ihre Stellvertreter/innen in der S tiftungskommission. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird v ertreten durch den bzw. die im Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mün ster festgelegten Vertreter/in. 4. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a kann jeweils ein/e per- sönliche/r Stellvertreter/in durch den Rat der Stadt Münster gewählt werden. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird vertreten durch die Leitung der Stiftungsverwaltung. 5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Ne ubesetzung der Stif- tungskommission nach jeder Kommunalwahl. 6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Rates der Stadt Münster nach jeder Kommunalwahl. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder bis zum Zusammentritt des neu gewählten Aufsichtsrates ihre Tätig- keit weiter aus. Anlage 1 Seite 2 von 6 7. Scheidet ein Mitglied der Stiftungskommission au s der Stiftungskom- mission aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ihm nachfolgende Mitglied in der Stiftungskommission wi rd gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates. 7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so beruft die Gesell- schafterversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiede- nen Mitglieds eine Nachfolge. Für zu ersetzende Mitglieder nach Ab- satz 1 Buchstabe a macht der Rat der Stadt Münster der Gesellschaf- terversammlung einen Vorschlag zur Nachbesetzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können durch die Gesellschafterversammlung vor- zeitig abberufen werden. 8. Der Rat der Stadt Münster kann ein Mitglied der Stiftungskommission von ihrem bzw. seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen, ohne dass seine bzw. ihre Mitgliedschaft in der Stiftungskommission berührt wird. Die bzw. der Stellvertreter/in tritt an die Stelle des ausgeschie- denen Mitglieds. entfällt 9. Die Stiftungsverwaltung der Stadt Münster nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. entfällt Altenzentrum Klarastift gGmbH alt neu 1. Der Aufsichtsrat besteht aus a) den Mitgliedern der Stiftungskommission des Rates der Stadt Münster. b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen zuständigen Beigeordneten und c) mit beratender Stimme einem Vertreter bzw. ei ner Vertreterin der Beschäftigten. Der/die Vertreter/in ist selbst Bes chäftigte/r der Gesellschaft. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 13 Mitgliedern. a) elf Mitglieder, die vom Rat der Stadt Münster gewählt werden. b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen zustän- digen Beigeordneten und c) mit beratender Stimme einem Vertreter bzw. ei ner Vertreterin der Beschäftigten. Der/die Vertreter/in ist selbst Besc häftigte/r der Ge- sellschaft. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Anlage 1 Seite 3 von 6 3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 4. Die Mitglieder der Stiftungskommission werden im Aufsichtsrat vertreten durch ihre Stellvertreter/innen in der S tiftungskommission. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird v ertreten durch den bzw. die im Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mün ster festgelegten Vertreter/in. Kann der bzw. die Vertreter/in der B eschäftigten an einer Sitzung des Aufsichtsrates nicht teilnehmen, kann er bzw. sie eine Person, die dem Betriebsrat der Gesellschaft angeh ört, ermächtigen, an der Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen. 4. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a kan n jeweils ein/e per- sönliche/r Stellvertreter/in durch den Rat der Stadt Münster gewählt werden. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird vertreten durch die Leitung der Stiftungsverwaltung. Kann der bzw. die Vertre- ter/in der Beschäftigten an einer Sitzung des Aufsichtsrates nicht teil- nehmen, kann er bzw. sie eine Person, die dem Betriebsrat der Ge- sellschaft angehört, ermächtigen, an der Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen. 5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßgabe dieses Gesell- schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Ne ubesetzung der Stif- tungskommission nach jeder Kommunalwahl. 6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem Zu sammentritt des neu gewählten Rates der Stadt Münster nach jeder Kommunalwahl. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder bis zum Zusammentritt des neu gewählten Aufsichtsrates ihre Tätig- keit weiter aus. 7. Scheidet ein Mitglied der Stiftungskommission au s der Stiftungskom- mission aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ihm nachfolgende Mitglied in der Stiftungskommission wi rd gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates. 7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus , so beruft die Gesell- schafterversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiede- nen Mitglieds eine Nachfolge. Für zu ersetzende Mitglieder nach Ab- satz 1 Buchstabe a macht der Rat der Stadt Münster der Gesellschaf- terversammlung einen Vorschlag zur Nachbesetzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können durch die Gesellschafterversammlung vor- zeitig abberufen werden. 8. Der Rat der Stadt Münster kann ein Mitglied der Stiftungskommission von ihrem bzw. seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen, ohne dass seine bzw. ihre Mitgliedschaft in der Stiftungskommission berührt wird. Die bzw. der Stellvertreter/in tritt an die Stelle des ausgeschie- denen Mitglieds. entfällt Anlage 1 Seite 4 von 6 Klarastift Service GmbH alt Neu 1. Der Aufsichtsrat besteht aus a) den Mitgliedern der Stiftungskommission des Rates der Stadt Münster. b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen zuständigen Beigeordneten. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern. a) elf Mitglieder, die vom Rat der Stadt Münster gewählt werden. b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das S tiftungswesen zustän- digen Beigeordneten. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 4. Die Mitglieder der Stiftungskommission werden im Aufsichtsrat vertreten durch ihre Stellvertreter/innen in der S tiftungskommission. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird v ertreten durch den bzw. die im Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mün ster festgelegten Vertreter/in. 4. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a kann jeweils ein/e per- sönliche/r Stellvertreter/in durch den Rat der Stadt Münster gewählt werden. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird vertreten durch die Leitung der Stiftungsverwaltung. 5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßgabe dieses Gesell- schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Ne ubesetzung der Stif- tungskommission nach jeder Kommunalwahl. 6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Rates der Stadt Münster nach jeder Kommunalwahl. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder bis zum Zusammentritt des neu gewählten Aufsichtsrates ihre Tätig- keit weiter aus. 7. Scheidet ein Mitglied der Stiftungskommission au s der Stiftungskom- mission aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ihm nachfolgende Mitglied in der Stiftungskommission wi rd gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates. 7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus , so beruft die Gesell- schafterversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiede- nen Mitglieds eine Nachfolge. Für zu ersetzende Mit glieder nach Ab- satz 1 Buchstabe a macht der Rat der Stadt Münster der Gesellschaf- terversammlung einen Vorschlag zur Nachbesetzung. D ie Mitglieder des Aufsichtsrates können durch die Gesellschafterv ersammlung vor- zeitig abberufen werden. Anlage 1 Seite 5 von 6 8. Der Rat der Stadt Münster kann ein Mitglied der Stiftungskommission von ihrem bzw. seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen, ohne dass seine bzw. ihre Mitgliedschaft in der Stiftungskommission berührt wird. Die bzw. der Stellvertreter/in tritt an die Stelle des ausgeschie- denen Mitgliedes. entfällt Ambulante Dienste Klarastift GmbH alt neu 1. Der Aufsichtsrat besteht aus a) den Mitgliedern der Stiftungskommission des Rates der Stadt Münster. b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen zuständigen Beigeordneten. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern. a) elf Mitglieder, die vom Rat der Stadt Münster gewählt werden. b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das S tiftungswesen zustän- digen Beigeordneten. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 4. Die Mitglieder der Stiftungskommission werden im Aufsichtsrat vertreten durch ihre Stellvertreter/innen in der S tiftungskommission. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird v ertreten durch den bzw. die im Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mün ster festgelegten Vertreter/in. 4. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a kann jeweils ein/e per- sönliche/r Stellvertreter/in durch den Rat der Stadt Münster gewählt werden. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird vertreten durch die Leitung der Stiftungsverwaltung. 5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßgabe dieses Gesell- schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Ne ubesetzung der Stif- tungskommission nach jeder Kommunalwahl. 6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem Zu sammentritt des neu gewählten Rates der Stadt Münster nach jeder Ko mmunalwahl. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Aufsic htsratsmitglieder bis zum Zusammentritt des neu gewählten Aufsichtsra tes ihre Tätig- keit weiter aus. Anlage 1 Seite 6 von 6 7. Scheidet ein Mitglied der Stiftungskommission au s der Stiftungskom- mission aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ihm nachfolgende Mitglied in der Stiftungskommission wi rd gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates. 7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus , so beruft die Gesell- schafterversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiede- nen Mitglieds eine Nachfolge. Für zu ersetzende Mitglieder nach Ab- satz 1 Buchstabe a macht der Rat der Stadt Münster der Gesellschaf- terversammlung einen Vorschlag zur Nachbesetzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können durch die Gesellschafterversammlung vor- zeitig abberufen werden. 8. Der Rat der Stadt Münster kann ein Mitglied der Stiftungskommission von ihrem bzw. seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen, ohne dass seine bzw. ihre Mitgliedschaft in der Stiftungskommission berührt wird. Die bzw. der Stellvertreter/in tritt an die Stelle des ausgeschie- denen Mitgliedes. entfällt
Beschlussvorlage
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V/0589/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen Betrifft Unternehmensgruppe Altenzentrum Klarastift / Aufsichtsrat, Anpassung der Gesellschaftsverträge Beratungsfolge 03.09.2014 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.09.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Gesellschaftsverträge der Sozialholding Klarastift GmbH, Altenzentrum Klarastift gGmbH, Klarastift Service GmbH und Ambulante Dienste Klarastift GmbH werden in den §§ 7 bzw. 8 „Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates“ wie in der Synop- se (Anlage 1) dargestellt angepasst. 2. § 7 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages der Sozialholding Klarastift GmbH entfällt. Begründung: 1. Bis zur Kommunalwahl im Mai 201 4 haben sich die Aufsichträte der o. g. Gesellschaften aus den Mitgliedern der Stiftungskommission zusammengesetzt, die aus acht Mitgliedern bestand. Hinzu kam der/die für das Stiftungswesen zuständige Beigeordnete. Dies ist in den §§ 7 (Sozia l- holding, Klarastift Service, Ambulante Dienste) bzw. in § 8 (Altenzentrum Klarastift) der jeweil igen Gesellschaftsverträge geregelt. Der neugewählte Rat hat keine Stiftungskommission gebildet. D a- her ist nunmehr eine gesellschaftsvertragliche Anpassung erforderlich, um den Aufsichtsrat bilden zu können. Die kommunal verwaltete Stiftung Magdalenenhospital ist alleinige Gesellschafterin der Unterne h- mensgruppe „Klarastift“. Gemäß § 6 ihrer Stiftungssatzung wird sie durch den Rat der Stadt Mün s- ter und den Oberbürgermeiste r als Vorstand vertreten. Mit dieser Vorlage wird der Vorstandsb e- schluss zur Anpassung der Gesellschaftsverträge getroffen. Vorlagen-Nr.: V/0589/2014 Auskunft erteilt: Frau Westphal Ruf: 492-5902 E-Mail: Westphal@stadt-muenster.de Datum: 14.08.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0589/2014 Die vorgeschlagene Neuregelung führt zu einer Vergrößerung des Aufsichtsrates. Sie orientiert sich damit an den Beispielen einiger städtischer Gesellschaften und soll sicherstellen, dass alle Ratsfraktionen im Aufsichtsrat vertreten sind. Wie bisher ist eine persönliche Vertretung vorges e- hen. Ebenso soll wegen der engen Verknüpfung zum Stiftungswesen der/die für das Stiftungsw e- sen zuständige Beigeordnete Mitglied des Aufsichtsrates sein. Die Vertretung soll, wie es auch der langjährigen Praxis entspricht, durch die Leitung der Stiftungsverwaltung wahrgenommen werden. 2. § 7 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages der Sozialholding Klarast ift ermöglicht die ordentliche Teilnahme der Stiftungsverwaltung an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme. Diese Regelung gilt lediglich für die Sozialholding GmbH. Die Interessen der Eigentümersti ftung werden durch die/den für das Stiftun gswesen zuständige/n Beigeordnete/n als ordentliches Mi t- glied im Aufsichtsrat vertreten; eine zusätzliche Teilnahme der Stiftungsverwaltung ist weder erfo r- derlich noch in der Vergangenheit erfolgt. Zur Vereinheitlichung aller Aufsichtsratsbestzungen am Klarastift kann diese Bestimmung zukünftig entfallen. Exemplarisch ist der vollständige Gesellschaftsvertrag der Altenzentrum Klarastift gGmbH dieser Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 2). I. V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Synopse Altfassung und Neuformulierung des § 7 bzw. 8 „Zusammensetzung und Amts- zeit des Aufsichtrates“ für die Gesellschaftsverträge der Unternehmensgruppe Altenzentrum Kl a- rastift Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der Altenzentrum Klarastift gGmbH vom 04.07.1996
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0589/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.08.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37