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V/0589/2014

Unternehmensgruppe Altenzentrum Klarastift / Aufsichtsrat, Anpassung der Gesellschaftsverträge

Vorlagen 14.08.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2014, TOP 36

Anlage 2

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Beschlussvorlage

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Anlage 2

8 Zeichen

Anlage 2

Anlage 1

14554 Zeichen

Anlage 1 
Seite 1 von 6 
 
Synopse Altfassung und Neuformulierung des § 7 bzw. 8 "Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates"  
für die Gesellschaftsverträge der Unternehmensgruppe Altenzentrum Klarastift 
 
 
Sozialholding Klarastift GmbH 
 
alt neu 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 
 
   a) den Mitgliedern der Stiftungskommission des Rates der Stadt  
 Münster. 
   b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen  
 zuständigen Beigeordneten. 
 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern. 
 
   a)  elf Mitglieder, die vom Rat der Stadt Münster gewählt werden. 
 
   b)  dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen zustän- 
digen Beigeordneten    
 
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und  
 eine/n Stellvertreter/in. 
 
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und  
 eine/n Stellvertreter/in. 
 
3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit 
 nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 
3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit 
 nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 
 
4.  Die Mitglieder der Stiftungskommission werden im Aufsichtsrat  
 vertreten durch ihre Stellvertreter/innen in der S tiftungskommission. 
 Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird v ertreten durch den 
 bzw. die im Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mün ster festgelegten 
 Vertreter/in. 
4. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a kann jeweils ein/e per- 
sönliche/r Stellvertreter/in durch den Rat der Stadt Münster gewählt 
werden. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird vertreten 
durch die Leitung der Stiftungsverwaltung. 
5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- 
schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur  Abgabe von 
Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 
 
5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- 
schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von 
Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 
 
6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Ne ubesetzung der Stif- 
tungskommission nach jeder Kommunalwahl. 
 
6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem Zusammentritt des 
neu gewählten Rates der Stadt Münster nach jeder Kommunalwahl. 
Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder 
bis zum Zusammentritt des neu gewählten Aufsichtsrates ihre Tätig- 
keit weiter aus.

Anlage 1 
Seite 2 von 6 
 
7. Scheidet ein Mitglied der Stiftungskommission au s der Stiftungskom- 
mission aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ihm 
nachfolgende Mitglied in der Stiftungskommission wi rd gleichzeitig 
Mitglied des Aufsichtsrates. 
 
7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so beruft die Gesell- 
schafterversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiede- 
nen Mitglieds eine Nachfolge. Für zu ersetzende Mitglieder nach Ab- 
satz 1 Buchstabe a macht der Rat der Stadt Münster der Gesellschaf- 
terversammlung einen Vorschlag zur Nachbesetzung. Die Mitglieder 
des Aufsichtsrates können durch die Gesellschafterversammlung vor- 
zeitig abberufen werden. 
 
8. Der Rat der Stadt Münster kann ein Mitglied der Stiftungskommission 
von ihrem bzw. seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen, ohne 
dass seine bzw. ihre Mitgliedschaft in der Stiftungskommission berührt  
 wird. Die bzw. der Stellvertreter/in tritt an die Stelle des ausgeschie- 
denen Mitglieds. 
 
 
 
 
 
entfällt 
9. Die Stiftungsverwaltung der Stadt Münster nimmt an den Sitzungen 
des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. 
 
 
entfällt 
 
Altenzentrum Klarastift gGmbH 
 
alt neu 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 
 
   a) den Mitgliedern der Stiftungskommission des Rates der Stadt  
 Münster. 
   b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen  
 zuständigen Beigeordneten und 
   c) mit beratender Stimme einem Vertreter bzw. ei ner Vertreterin der 
 Beschäftigten. Der/die Vertreter/in ist selbst Bes chäftigte/r der  
 Gesellschaft. 
 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 13 Mitgliedern. 
 
   a)  elf Mitglieder, die vom Rat der Stadt Münster gewählt werden. 
 
   b)  dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen zustän- 
digen Beigeordneten und    
   c) mit beratender Stimme einem Vertreter bzw. ei ner Vertreterin der 
Beschäftigten. Der/die Vertreter/in ist selbst Besc häftigte/r der Ge- 
sellschaft. 
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und  
 eine/n Stellvertreter/in. 
 
2.  Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und  
 eine/n Stellvertreter/in.

Anlage 1 
Seite 3 von 6 
 
3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit 
 nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 
3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit 
 nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 
 
 
4.  Die Mitglieder der Stiftungskommission werden im Aufsichtsrat  
 vertreten durch ihre Stellvertreter/innen in der S tiftungskommission. 
 Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird v ertreten durch den 
 bzw. die im Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mün ster festgelegten 
 Vertreter/in. Kann der bzw. die Vertreter/in der B eschäftigten an einer 
 Sitzung des Aufsichtsrates nicht teilnehmen, kann er bzw. sie eine 
 Person, die dem Betriebsrat der Gesellschaft angeh ört, ermächtigen, 
 an der Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen. 
4. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a kan n jeweils ein/e per- 
sönliche/r Stellvertreter/in durch den Rat der Stadt Münster gewählt 
werden. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird vertreten 
durch die Leitung der Stiftungsverwaltung. Kann der bzw. die Vertre- 
ter/in der Beschäftigten an einer Sitzung des Aufsichtsrates nicht teil- 
nehmen, kann er bzw. sie eine Person, die dem Betriebsrat der Ge- 
sellschaft angehört, ermächtigen, an der Sitzung des Aufsichtsrates 
teilzunehmen. 
 
5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- 
schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur  Abgabe von 
Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 
 
5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßgabe dieses Gesell- 
schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von 
Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 
 
6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Ne ubesetzung der Stif- 
tungskommission nach jeder Kommunalwahl. 
 
6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem Zu sammentritt des 
neu gewählten Rates der Stadt Münster nach jeder Kommunalwahl. 
Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder 
bis zum Zusammentritt des neu gewählten Aufsichtsrates ihre Tätig- 
keit weiter aus. 
 
7. Scheidet ein Mitglied der Stiftungskommission au s der Stiftungskom- 
mission aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ihm 
nachfolgende Mitglied in der Stiftungskommission wi rd gleichzeitig 
Mitglied des Aufsichtsrates. 
 
7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus , so beruft die Gesell- 
schafterversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiede- 
nen Mitglieds eine Nachfolge. Für zu ersetzende Mitglieder nach Ab- 
satz 1 Buchstabe a macht der Rat der Stadt Münster der Gesellschaf- 
terversammlung einen Vorschlag zur Nachbesetzung. Die Mitglieder 
des Aufsichtsrates können durch die Gesellschafterversammlung vor- 
zeitig abberufen werden. 
 
8. Der Rat der Stadt Münster kann ein Mitglied der Stiftungskommission 
von ihrem bzw. seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen, ohne 
dass seine bzw. ihre Mitgliedschaft in der Stiftungskommission berührt  
 wird. Die bzw. der Stellvertreter/in tritt an die Stelle des ausgeschie- 
denen Mitglieds. 
 
 
entfällt

Anlage 1 
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Klarastift Service GmbH 
 
alt Neu 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 
 
   a) den Mitgliedern der Stiftungskommission des Rates der Stadt  
 Münster. 
   b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen  
 zuständigen Beigeordneten. 
 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern. 
 
   a)  elf Mitglieder, die vom Rat der Stadt Münster gewählt werden. 
 
   b)  dem bzw. der bei der Stadt Münster für das S tiftungswesen zustän- 
digen Beigeordneten. 
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und  
 eine/n Stellvertreter/in. 
 
2.  Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und  
 eine/n Stellvertreter/in. 
3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit 
 nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 
3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit 
 nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung.  
 
4.  Die Mitglieder der Stiftungskommission werden im Aufsichtsrat  
 vertreten durch ihre Stellvertreter/innen in der S tiftungskommission. 
 Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird v ertreten durch den 
 bzw. die im Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mün ster festgelegten 
 Vertreter/in.  
4. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a kann jeweils ein/e per- 
sönliche/r Stellvertreter/in durch den Rat der Stadt Münster gewählt 
werden. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird vertreten 
durch die Leitung der Stiftungsverwaltung. 
5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- 
schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur  Abgabe von 
Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 
 
5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßgabe dieses Gesell- 
schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von 
Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 
 
6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Ne ubesetzung der Stif- 
tungskommission nach jeder Kommunalwahl. 
 
6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem Zusammentritt des 
neu gewählten Rates der Stadt Münster nach jeder Kommunalwahl. 
Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder 
bis zum Zusammentritt des neu gewählten Aufsichtsrates ihre Tätig- 
keit weiter aus. 
7. Scheidet ein Mitglied der Stiftungskommission au s der Stiftungskom- 
mission aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ihm 
nachfolgende Mitglied in der Stiftungskommission wi rd gleichzeitig 
Mitglied des Aufsichtsrates. 
 
7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus , so beruft die Gesell- 
schafterversammlung für die restliche Amtsdauer des  ausgeschiede- 
nen Mitglieds eine Nachfolge. Für zu ersetzende Mit glieder nach Ab- 
satz 1 Buchstabe a macht der Rat der Stadt Münster der Gesellschaf- 
terversammlung einen Vorschlag zur Nachbesetzung. D ie Mitglieder 
des Aufsichtsrates können durch die Gesellschafterv ersammlung vor- 
zeitig abberufen werden.

Anlage 1 
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8. Der Rat der Stadt Münster kann ein Mitglied der Stiftungskommission 
von ihrem bzw. seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen, ohne 
dass seine bzw. ihre Mitgliedschaft in der Stiftungskommission berührt  
 wird. Die bzw. der Stellvertreter/in tritt an die Stelle des ausgeschie- 
denen Mitgliedes. 
 
 
 
entfällt 
 
Ambulante Dienste Klarastift GmbH 
 
alt neu 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 
 
   a) den Mitgliedern der Stiftungskommission des Rates der Stadt  
 Münster. 
   b) dem bzw. der bei der Stadt Münster für das Stiftungswesen  
 zuständigen Beigeordneten. 
 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern. 
 
   a)  elf Mitglieder, die vom Rat der Stadt Münster gewählt werden. 
 
   b)  dem bzw. der bei der Stadt Münster für das S tiftungswesen zustän- 
digen Beigeordneten. 
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und  
 eine/n Stellvertreter/in. 
 
2.  Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und  
 eine/n Stellvertreter/in. 
3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit 
 nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung. 
3. Kommen Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Stimm engleichheit 
 nicht zustande, entscheidet die Gesellschaftervers ammlung.  
 
4.  Die Mitglieder der Stiftungskommission werden im Aufsichtsrat  
 vertreten durch ihre Stellvertreter/innen in der S tiftungskommission. 
 Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird v ertreten durch den 
 bzw. die im Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mün ster festgelegten 
 Vertreter/in.  
4. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a kann jeweils ein/e per- 
sönliche/r Stellvertreter/in durch den Rat der Stadt Münster gewählt 
werden. Der bzw. die Beigeordnete der Stadt Münster wird vertreten 
durch die Leitung der Stiftungsverwaltung. 
5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßg abe dieses Gesell- 
schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur  Abgabe von 
Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 
 
5. Der Aufsichtsrat berät und unterstützt nach Maßgabe dieses Gesell- 
schaftsvertrages die Gesellschafterversammlung. Zur Abgabe von 
Willenserklärungen im Rechtsverkehr ist er nicht befugt. 
 
6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Ne ubesetzung der Stif- 
tungskommission nach jeder Kommunalwahl. 
 
6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem Zu sammentritt des 
neu gewählten Rates der Stadt Münster nach jeder Ko mmunalwahl. 
Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Aufsic htsratsmitglieder 
bis zum Zusammentritt des neu gewählten Aufsichtsra tes ihre Tätig- 
keit weiter aus.

Anlage 1 
Seite 6 von 6 
7. Scheidet ein Mitglied der Stiftungskommission au s der Stiftungskom- 
mission aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ihm 
nachfolgende Mitglied in der Stiftungskommission wi rd gleichzeitig 
Mitglied des Aufsichtsrates. 
 
7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus , so beruft die Gesell- 
schafterversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiede- 
nen Mitglieds eine Nachfolge. Für zu ersetzende Mitglieder nach Ab- 
satz 1 Buchstabe a macht der Rat der Stadt Münster der Gesellschaf- 
terversammlung einen Vorschlag zur Nachbesetzung. Die Mitglieder 
des Aufsichtsrates können durch die Gesellschafterversammlung vor- 
zeitig abberufen werden. 
 
8. Der Rat der Stadt Münster kann ein Mitglied der Stiftungskommission 
von ihrem bzw. seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen, ohne 
dass seine bzw. ihre Mitgliedschaft in der Stiftungskommission berührt  
 wird. Die bzw. der Stellvertreter/in tritt an die Stelle des ausgeschie- 
denen Mitgliedes. 
 
 
 
entfällt

Beschlussvorlage

3741 Zeichen

V/0589/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Unternehmensgruppe Altenzentrum Klarastift / Aufsichtsrat, Anpassung der Gesellschaftsverträge 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.09.2014 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,  
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.09.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Gesellschaftsverträge der 
Sozialholding Klarastift GmbH, 
Altenzentrum Klarastift gGmbH, 
Klarastift Service GmbH und 
Ambulante Dienste Klarastift GmbH 
werden in den §§ 7 bzw. 8 „Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates“ wie in der Synop-
se (Anlage 1) dargestellt angepasst. 
2. § 7 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages der Sozialholding Klarastift GmbH entfällt. 
 
 
Begründung: 
1. Bis zur Kommunalwahl im Mai 201 4 haben sich die Aufsichträte der o. g. Gesellschaften aus 
den Mitgliedern der Stiftungskommission zusammengesetzt, die aus acht Mitgliedern bestand. 
Hinzu kam der/die für das Stiftungswesen zuständige Beigeordnete. Dies ist in den §§ 7 (Sozia l-
holding, Klarastift Service, Ambulante Dienste) bzw. in § 8 (Altenzentrum Klarastift) der jeweil igen 
Gesellschaftsverträge geregelt. Der neugewählte Rat hat keine Stiftungskommission gebildet. D a-
her ist nunmehr eine gesellschaftsvertragliche Anpassung erforderlich, um  den Aufsichtsrat bilden 
zu können.  
 
Die kommunal verwaltete Stiftung Magdalenenhospital ist alleinige Gesellschafterin der Unterne h-
mensgruppe „Klarastift“. Gemäß § 6 ihrer Stiftungssatzung wird sie durch den Rat der Stadt Mün s-
ter und den Oberbürgermeiste r als Vorstand vertreten. Mit dieser Vorlage wird der Vorstandsb e-
schluss zur Anpassung der Gesellschaftsverträge getroffen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0589/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Westphal 
Ruf: 
492-5902 
E-Mail: 
Westphal@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.08.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0589/2014 
 
Die vorgeschlagene Neuregelung führt zu einer Vergrößerung des Aufsichtsrates. Sie orientiert 
sich damit an den Beispielen einiger städtischer Gesellschaften und soll sicherstellen, dass alle 
Ratsfraktionen im Aufsichtsrat vertreten sind. Wie bisher ist eine persönliche Vertretung vorges e-
hen. Ebenso soll wegen der engen Verknüpfung zum Stiftungswesen der/die für das Stiftungsw e-
sen zuständige Beigeordnete Mitglied des Aufsichtsrates sein. Die Vertretung soll, wie es auch der 
langjährigen Praxis entspricht, durch die Leitung der Stiftungsverwaltung wahrgenommen werden. 
 
2. § 7 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages der Sozialholding Klarast ift ermöglicht die ordentliche 
Teilnahme der Stiftungsverwaltung an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme. 
Diese Regelung gilt lediglich für die Sozialholding GmbH. Die Interessen der Eigentümersti ftung 
werden durch die/den für das Stiftun gswesen zuständige/n Beigeordnete/n als ordentliches Mi t-
glied im Aufsichtsrat vertreten; eine zusätzliche Teilnahme der Stiftungsverwaltung ist weder erfo r-
derlich noch in der Vergangenheit erfolgt. Zur Vereinheitlichung aller Aufsichtsratsbestzungen am 
Klarastift kann diese Bestimmung zukünftig entfallen. 
Exemplarisch ist der vollständige Gesellschaftsvertrag der Altenzentrum Klarastift gGmbH dieser 
Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 2). 
 
 
I. V.        
 
 
gez. 
Thomas Paal       
Stadtrat      
 
 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Synopse Altfassung und Neuformulierung des § 7 bzw. 8 „Zusammensetzung und Amts-
zeit des Aufsichtrates“ für die Gesellschaftsverträge der Unternehmensgruppe Altenzentrum Kl a-
rastift 
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der Altenzentrum Klarastift gGmbH vom 04.07.1996

Beratungsverlauf (3)

03.09.2014 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2014 Rat
TOP 36 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0589/2014
Typ
Vorlagen
Datum
14.08.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37