V/0247/2015/2
Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser, Gemeinschaftswohnformen -
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Anlage 1
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Anlage 1 Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser, Gemeinschaftswohnformen - gemäß Beschluss des Rates vom ____________ 1. Allgemeine Zielsetzungen Gemäß den Beschlüssen des Rates zur Sozialgerechten Bodennutzung in Münster beschreitet die Stadt Münster neue Wege sowohl beim Erwerb von Wohnbaupotentialflächen als auch bei der Vermarktung städtischer Baugrundstücke. Hierdurch soll eine verbesserte Wohnraumversorgung insbesondere für bestimmte Zielgruppen (Haushalte mit geringem und mittlerem E inkommen, Familien und Alleinerziehende mit Kindern, Studierende, Ältere und Menschen mit Behinderungen) unter Berücksichtigung der Mengenziele des Handlungskonzepts Wohnen (1.500 WE pro Jahr; davon 300 WE im öffentlich geförderten Wohnungsbau) erreicht werden. Bei der Vermarktung städtischer Grundstücke zur Schaffung von • Mietwohnraum oder Wohnungseigentum (Geschossbau, Reihenhaus) oder • gemeinschaftlichen Wohnformen werden daher zukünftig die nachfolgenden Grundsätze zugrunde gelegt. Damit sollen zugleich preisdämpfende Effekte am Grundstücks- und Wohnungsmarkt bewirkt und ausgewogene sowie nachhaltige Angebots- und Quartiersentwicklungen gesteuert werden. Über die definierten Verfahrensweisen in diesen Gru ndsätzen soll die Gleichbehandlung aller Marktakteure sowie Transpare nz im Vermarktungsprozess gewährleistet werden. 2. Standortbezogene Zielsetzungen Durch die Vermarktung städt. Grundstücke wird die A ngebotsvielfalt am Wohnungsmarkt zu Gunsten der sozialen Wohnraumverso rgung, freifinanzierter Miet- und Eigentumswohnungen sowie gemeinschaftsori entierter Wohnformen gestärkt. Die Aspekte der Kinder- und Familienfreun dlichkeit, Sozial- und Generationengerechtigkeit, Barrierefreiheit und Umw eltfreundlichkeit finden hierbei besondere Berücksichtigung. Die Stadt Münster entwickelt konkrete Zielvorgaben, die die Qualitäts- und Mengenziele für das jeweilige Grundstück definieren . Standortbezogen sollen damit unterstützt werden: - 2 - • barrierefreie Wohnqualitäten (z. B.: Erschließung durch Aufzug, bodengleiche Dusche) • bezahlbares Wohnen (z. B. Wohnflächenbegrenzung) • familienfreundliches Wohnen (z. B. direkter Zugang zu privaten/gemeinschaftlichen Freiflächen, funktionsneutrale Raumangebote) • studentisches Wohnen (z. B. nachfragegerechtes Ang ebot, Konzept zur Nachfolgenutzung) • senioren- und behindertengerechtes Wohnen (z. B. B etreuungs- /Serviceangebote, Gemeinschaftsräume/-flächen, allt agstaugliche Baustandards) • Wohnen im Eigentum (z. B. Eigentumswohnungen, Baut rägermaßnahmen) • besondere städtebauliche/architektonische Qualität en (z. B. Wettbewerb/ Mehrfachbeauftragung) • gemeinschaftliches Wohnen (z.B. im Eigentum, zur M iete, in Genossenschaften) 3. Vermarktung/Kaufpreis Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt auf der Gru ndlage eines Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschlusses durch den Haupt- und Finanzausschuss. Unter Berücksichtigung der allgemeinen städt. Ziels etzungen zur Wohnraumversorgung und Stadtentwicklung (vgl. Ziffe r 1) sowie der standortbezogenen Zielsetzungen (siehe Ziffer 2) ba siert der Kaufpreis grundsätzlich auf dem so ermittelten Verkehrswert. Im begründeten Einzelfall kann ein Verkauf auch gegen ein Kaufpreisgebot erfolgen. 4. Vermarktung von Grundstücken für Mietwohnraum oder Wohnungs eigentum 4.1 Ausschreibungszeitraum Die Ausschreibung solcher städtischen Grundstücke f indet in der Regel über einen Zeitraum von 2 – 4 Monaten statt. 4.2 Bewerbungs- und Auswahlverfahren Dafür gelten folgende Maßgaben: • Zwingende Abgabe einer Verpflichtungserklärung über die Berei tschaft zur Erfüllung der im Exposé festgeschriebenen Zielvorga ben für das - 3 - ausgeschriebene Grundstück als Voraussetzung für di e Teilnahme am weiteren Verfahren • Angebot zur Höhe der Startmiete bei öffentlich gef örderten Wohnungen • wenn gefordert: Angebot zur Höhe der Startmiete im freifinanzierten Wohnungsbau • Bei Vermarktungen gegen Kaufpreisgebot entscheidet das höchste Gebot. • Bei Angebotsgleichheit entscheidet das Los. • In besonderen städtebaulichen Situationen erfolgt die Bewerberauswahl durch ein Qualifizierungsverfahren (Wettbewerb). 5. Vermarktung von Grundstücken für gemeinschaftsor ientierte Bau- und Wohnformen. Eine Vermarktung von Grundstücken zur Stärkung von Gemeinschaftswohnformen erfolgt zweckgerichtet und unter standortbezogenen Zielsetzungen mit entsprechenden Vorgaben zur Realisierung von • gemeinschaftsorientiertem Wohnen zur Miete („Inves torenmodell“) oder • genossenschaftlichem Wohneigentum zur Selbstnutzun g oder • selbstgenutztem Wohneigentum für Baugruppen/-gemei nschaften. Damit anzustrebende Ziele und Projekttypen werden m it dem Preisfestsetzungs- und Vermarktungsbeschluss von den politischen Gremien festgelegt. Eine gezielte Grundstücksvermarktung zugunsten geme inschaftsorientierter Bau- oder Wohnformen gliedert sich in mehrere Verfahrensschritte : 5.1 Interessenbekundungsverfahren Vor einer Ausschreibung geeigneter Grundstücke kann die Stadt Münster zur Einschätzung der standortbezogenen Nachfrage zunäch st ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, mit dem die zweckgerichtete Verkaufsabsicht der Liegenschaft öffentlich gemacht wird und potenzielle Bewerber (Investoren, Baugruppen, Genossenschaften) aufgefor dert werden, ihr Interesse mittels einer formalen Abfrage (Fragebogen) näher darzustellen. 5.2 Ausschreibung/Bewerberauswahl Die Ausschreibung richtet sich an Investoren, Bauge meinschaften bzw. Bewohnergenossenschaften. Der Ausschreibungszeitraum beträgt in der Regel 4 bis 6 Monate. Mit der Grundstücksausschreibung werden s tädtische Ziele und Erwartungen an die damit zu realisierende Gemeinsch aftswohnform transparent gemacht. Zur Bewertung angebotener Projektqualitäte n und deren Realisierungschancen werden von den Bewerbern insbe sondere Angaben eingefordert a) zu den Akteuren (z. B. Referenzen/Projekterfahru ng, Organisation, Anzahl und Struktur der Mitglieder von Bewerber-gemeinschaften , Fachliche Kompetenzen zur Projektrealisierung) - 4 - b) zum inhaltlichen Konzept (z. B. soziale, ökologi sche , bauliche Ziele, künftige Nutzer- oder Personengruppe - wie z.B. Senioren, Fa milien, Frauen, Männer, generationsübergreifend,- nachbarschaftliche bzw. integrative Leistungen) c) zu Kooperationspartnern (z. B. Architekt, Baubet reuer, Projektmoderation) d) zum Wohnprojekt (z. B. Anzahl und Struktur gepla nten Wohnraums, Anteil geförderter bzw. freifinanzierter Miet- oder Eigent umswohnungen, Gemeinschaftsflächen und -räume) e) zum Finanzierungskonzept (geschätzte vorkalkulie rte Angaben zu den Kosten und zur Finanzierung, Anteil Eigenkapital/Fremdmittel) f) zur architektonischen und städtebaulichen Gestal tung (z.B. Lageplan, Ansichten) Im Interesse eines transparenten und diskriminierun gsfreien Auswahlverfahrens werden die zuvor mit der Ausschreibung genannten Kr iterien nach einem Punktesystem gewichtet und bewertet. Den Zuschlag e rhält derjenige Bewerber, der die Kriterien insgesamt am besten erfüllt und die g rößte Aussicht auf Realisierung der städtischen Ziele gewährleistet. Auf Antrag des Bewerbers kann das Grundstück auch i m Wege einer Erbbaurechtsbestellung mit einem Erbbauzins von jäh rlich 4 % des Kaufpreises gemäß Ziff. 3 einschließlich einer Wertsicherungsklausel vergeben werden. 5.3 Anhandgabe Die Anhandgabe setzt eine Zustimmung der politische n Gremien zu der seitens der Verwaltung begründeten Bewerberauswahl voraus. Mit der Zusage wird das zur Vermarktung angebotene Grundstück dem ausgewählten Bewerber für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten (ab Zusage) unentgel tlich zur konkreten Projektentwicklung anhand gegeben. Dieser Zeitrahmen dient insbesondere zur Klärung der individuellen Bebaubarkeit der Grundstücksfläche, der nachweislichen Absicherung d er Finanzierung und zur Definition und Festlegung projektorientierter Belan ge zwischen den beteiligten Akteuren. Danach ist innerhalb angemessener Frist der Grundst ückskaufvertrag zu beurkunden. 6. Grundsätzliche vertragliche Verpflichtungen • Bauverpflichtung a) Mit der Bebauung des Grundstücks ist in der Regel innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Vertragsabschluss zu beginnen und regelmäßig innerhalb von weiteren 12 Monaten ist die Bebauung soweit zu vollenden, dass eine zweckentsprechende Nutzung des Bauwerks gemäß den s tandortbezogenen Zielsetzungen möglich ist. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, mit dem Bau innerhalb der vorgenannten Frist zu beginnen, hat die Stadt Münster das - 5 - Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn nicht nach in der Regel 24 Monaten die Bebauung soweit vollendet wurde, das s eine zweckentsprechende Nutzung des Bauwerks möglich ist . b) Der Anteil des auf dem Grundstück zu errichtende n öff. geförderten Wohnraums (Nettowohnfläche) wird vertraglich festge legt. Ein entsprechender Förderantrag ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss zu stellen. Bei Nichteinhaltung d ieser Verpflichtung hat die Stadt Münster das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Für den zu errichtenden Wohnraum gilt, dass die in den jeweiligen Wohnraumf örderbestimmungen festgelegte Höchstdauer der Sozialbindung zu vereinbaren ist. c) Zur Erfüllung der städt. Zielvorgaben, vgl. Ziff . 2, kann im Einzelfall ergänzend zum Rücktrittsrecht gemäß a) vom Käufer e ine Vertragserfüllungsbürgschaft gefordert oder eine Ve rtragsstrafe vorgesehen werden. • Energiesparhaus Münster Der Jahresprimärenergiebedarf gemäß dem jeweiligen Beschluss des Rates der Stadt Münster ist bei der Bebauung des Grundstü cks einzuhalten. (Zur Zeit: Unterschreitung des spezifischen Transmission swärmeverlustes des Referenzgebäudes gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) um 35 %) • Nachzahlungsverpflichtung Bei Überschreitung der Ausnutzung des Grundstücks oder Änderung sonstiger wertbildender Parameter, die dem Verkehrswertgutach ten zu Grunde liegen, wird eine Nachzahlungsverpflichtung vereinbart. 7. Kommunale Selbstverpflichtung Die „Sozialgerechte Bodennutzung in Münster“ sieht für städtische Grundstücke im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung einen Zielwert von 60 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von geför dertem Mietwohnraum (mind. 70 % zugunsten Einkommensgruppe A, max. 30 % zuguns ten Einkommens- gruppe B) vor (besondere kommunale Selbstverpflicht ung). Der Anteil des geförderten Wohnraumes soll im Plangebiet insgesamt verwirklicht werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der je Baugrundstück zu fordernde Anteil am öffentlich geförderten Mietwohnraum zwischen 0 und 100 % variieren. In besonderen stadtstrukturellen Situationen kann im begründeten Einzelfall von dieser Vorgabe abgewichen werden (vgl. auch Ziffer 8.). 8. Ausnahmeregelung Der Haupt- und Finanzausschuss kann in besonderen F ällen von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beschlüsse fassen.
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0247/2015/2
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Immobilienmanagement
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung
Amt für Wohnungswesen
Betrifft
Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser,
Gemeinschaftswohnformen -
Beratungsfolge
11.06.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.06.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat beschließt die Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke für Mehrfami-
lienhäuser und Gemeinschaftswohnformen gemäß Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage.
2. a) Die Verwaltung wird beauftragt, vor der Ausschreibung von Grundstücken jeweils einen
Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschluss durch den Haupt- und Finanzausschuss
herbeizuführen, mit dem zugleich die standortbezogenen Ziele zur Wohnraumversorgung
bzw. zur Stadt- und Quartiersentwicklung festgelegt werden. Dieser Beschluss soll ins-
besondere zum Inhalt haben:
ein Kriterium oder mehrere gewichtete Kriterien, an Hand dessen/derer die
Auswahlentscheidung erfolgen soll,
den Kaufpreis oder das Mindestgebot bei einem Gebotsverfahren gemäß Ziff.
3 der Vergabegrundsätze.
b) Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbeschlusses
vom 02.07.2014 wird entsprechend Buchst. a) wie folgt ergänzt:
Bei Ziffer 1.2 – Entscheidungszuständigkeiten Haupt- und Finanzausschuss –wird
folgende Ziff. 1.2.12 eingefügt:
„1.2.12 Liegenschaftsangelegenheiten
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für Miet-
wohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- und Wohnfor-
men“
Bei Ziffer 2.2 - Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss für Liegenschaften, Wirt-
schaft und strategisches Flächenmanagement – wird bei Ziff. 2.2.1 4. Spiegelstrich
folgende Ergänzung angefügt:
„soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss nach Ziff. 1.2.12 zuständig ist“
Vorlagen-Nr.:
V/0247/2015/2. Erg.
Auskunft erteilt:
Herr Osterhoff
Herr Bartmann
Frau Fahl
Ruf:
492 2352, 492 6115, 492 6480
E-Mail:
Osterhoff@stadt-muenster.de
Bartmann@stadt-muenster.de
FahlA@stadt-muenster.de
Datum:
08.06.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0247/2015/2
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Ausschreibung eines Grundstücks auf der Basis der
im Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschluss festgelegten Modalitäten gegenüber
den sich für das Grundstück bewerbenden potentiellen Käufern einen Vertrauenstatbe-
stand erfüllt, so dass in der Regel
a) bei den Grundstücken für Mietwohnraum oder Wohnungseigentum an den Bewer-
ber, der die gestellten Anforderungen am besten erfüllt oder den bei Angebots-
gleichheit das Los bestimmt, das Grundstück zu vergeben sein wird.
b) an die Baugruppe oder an den Investor, dem durch Beschluss der politischen
Gremien ein Grundstück zur Realisierung einer Gemeinschaftswoh nform an Hand
gegeben wurde, das unter Berücksichtigung maßgeblicher städtischer Ziele und
unter Umsetz ung des ausgewählten Konzeptes bebaut werden soll, das Grun d-
stück zu vergeben sein wird.
Das vorgesehene Grundstücksgeschäft wird den politischen Gremien entsprechend zur
abschließenden Beschussfassung vorgelegt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, spätestens nach 2 Jahren über die Erfahrungen aus der
Praxis der Grundstücksvergabe nach diesen Grundsätzen zu berichten.
5. Mit dem Beschluss zu Ziff. 1 ist die Anregung der Kommission zur Förderung der Inklusi-
on von Menschen mit Behinderungen (KIB) gem. dortigem Beschluss vom 16.09.2014 in-
soweit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Begründung:
Aufgrund der weiteren Vorberatung der Vorlage in der Sitzung des Ausschusses für Liegenschaf-
ten, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement am 03.06.2015 haben sich Änderungsbe-
darfe ergeben, die im Beschlussvorschlag dieser Ergänzungsvorlage inkl. Anlage 1 durch Fet t-
druck kenntlich gemacht sind. Die Änderungen aus der ersten Ergänzungsvorlage
(V/0247/2015/1. Erg.) sind im Beschlussvorschlag durch Kursivdruck kenntlich gemacht.
Zu 1)
Durch den Einschub des letzten Satzes unter Ziff. 5.2 der Vergabegrundsätze wird die Möglichkeit
eröffnet, auf entsprechenden Gremienbeschluss hin auch eine Vermarktung im Wege der Beste l-
lung eines Erbbaurechtes vorzusehen. De r Erbbauzins wird dabei analog zu den städtischen
Vergaberichtlinien im Einfamilienhausbereich mit jährlich 4 % des vorgesehenen Kaufpreises b e-
messen. Eine Wertsicherungsklausel wird vereinbart. Erbbaurechte zu Wohnzwecken werden in
der Regel für die Dauer von 99 Jahren bestellt.
Zu 2)
Das zuständige Gremium entscheidet im Vermarktungs - und Preisfestsetzungsbeschluss über die
von der Verwaltung vorzuschlagenden standortbezogenen Zielsetzungen, die – sofern wertrele-
vant – in die Ermittlung des Verkehrswer tes eingeflossen sind. Das Verkehrswertgutachten wird
der entsprechenden Beschlussvorlage jeweils beigefügt. Eine Änderung der standortbezogenen
Zielsetzungen erfordert eine diesbezügliche Prüfung auf Wertrelevanz und ggf. (punktuelle) Übe r-
arbeitung des Verkehrswertgutachtens durch den Gutachter.
Weiterhin beinhaltet der Vermarktungs - und Preisfestsetzungsbeschluss die Inhalte des Auswah l-
verfahrens für die letztendliche Vergabe des Grundstücks an einen Bewerber. Insbesondere für die
Schaffung von Mietwohnraum im klassischen Geschosswohnungsbau (Ziff. 4 der Grundsätze) wird
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(neben den zwingenden Anforderungen) das Angebot des Bewerbers zur Startmiete häufig das
allein ausschlaggebende Auswahlkriterium sein. Treten weitere zu bewe rtende Auswahlkriterien
hinzu (z. B. gestalterische Qualitäten), beinhaltet der Vermarktungs - und Preisfestsetzungsb e-
schluss auch eine Gewichtung der Kriterien (Entscheidungsmatrix).
Zu 4)
Auf Vorschlag des Ausschusses für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenm a-
nagement soll ein Erfahrungsbericht über Grundstücksvergaben nach den Grundsätzen der Anl a-
ge 1 spätestens nach 2 Jahren erfolgen.
I.V. I.V.
gez. gez.
Reinkemeier Paal
Stadtkämmerer Stadtrat
Anlage:
Grundsätze für die Vergabe städtischer Mehrfamilienhausgrundstücke
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0247/2015/2
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.06.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37