V/0390/2021
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Wolbeck für den Bereich „Münsterstraße / Middelerstraße“
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V-0390-2021-Anlage-2
63119 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 19
B e g r ü n d u n g
zur 96. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost
im Stadtteil Wolbeck für den Bereich
Münsterstraße / Middelerstraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ................................................ 2
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 2
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3
5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung .............................................................................. 4
6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 4
6.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 4
6.2 Erschließung ................................................................................................................................ 6
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur .......................................................................... 6
6.4 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 6
6.5 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................. 6
6.6 Denkmalschutz / Archäologie ...................................................................................................... 6
6.7 Entwässerung .............................................................................................................................. 6
7. Arten- und Biotopschutz ........................................................................................................................ 6
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................... 8
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 8
8.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 8
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 8
8.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und der
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebsphase ............. 9
8.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 10
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ..................................................... 11
8.4.3 Arten- und Biotopschutz .................................................................................................. 12
8.4.4 Fläche / Boden ................................................................................................................ 13
8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 14
8.4.6 Klima / Luft ...................................................................................................................... 15
8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 16
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 16
8.4.9 Wechselwirkung der Schutzgüter .................................................................................... 16
8.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ..... 17
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen ........................................................................................... 17
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 17
8.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung /
Ausgleich .................................................................................................................................. 17
8.9 Zusätzliche Angaben ................................................................................................................. 18
8.10 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 18
8.11 Zusammenfassung .................................................................................................................... 18
8.12 Referenzliste der Quellen .......................................................................................................... 19
Anlage 2 zur Vorlage V/0390/2021
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
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1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren
Anlass der vorliegenden Bauleitplanung ist der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Auf-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Fläche im Norden von Wolbeck, um
dort die planungsrechtlichen Voraussetzungen für großflächigen Einzelhandel (VBP Nr. 605 „Wol-
beck – Münsterstraße / Middelerstraße”) zu schaffen. Das Konzept sieht den Abriss der Bestands-
gebäude und die Neuerrichtung eines Lebensmittelmarktes an gleicher Stelle vor. Durch das Zu-
sammenlegen zweier, bisher separater Ladeneinheiten (Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt),
wird die Verkaufsfläche des Vollsortimenters von derzeit 1.100 m2 (800 m2 bestehender Lebens-
mittelmarkt, 300 m2 bestehender Getränkemarkt) auf max. 1.650 m2 erhöht.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt diese Fläche derzeit als „Ge-
werbegebiet“ dar. Im Gewerbegebiet ist großflächiger Einzelhandel nicht zulässig.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird u.a. auch das Ziel verfolgt, an diesem städte-
baulich integrierten Standort die Nahversorgung mit Lebensmitteln der im Umfeld lebenden Be-
völkerung zu stärken und zu sichern. Gemäß dem planerischen Entwicklungsgebot ist der Flä-
chennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.
2. Änderungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 96. Änderung des Flächennutzungsplans liegt im nördlichen
Bereich des Stadtteils Wolbeck. Er wird begrenzt
im Norden durch die Middelerstraße,
im Osten durch Wohnbebauung,
im Süden durch eine Autowerkstatt und ein Autohaus sowie
im Westen durch Wohnbebauung jenseits der angrenzenden Münsterstraße.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ (ASB) dar.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich
„Gewerbegebiet“ (GE) dar. Daher ist der Flächennutzungsplan im Rahmen der 96. Änderung
entsprechend zu ändern.
Bebauungspläne
Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 280 vor, der am
03.03.1989 in Kraft getreten ist. Er setzt für das Plangebiet „Gewerbegebiet“ mit einer maximal
zweigeschossigen Bauweise, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächen-
zahl (GFZ) von 1,6 fest. Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche großflächigen Einzelhandel
zu ermöglichen, realisiert werden kann, ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes Nr. 605 vorgesehen.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
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NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Geltungsbereich der
96. FNP-Änderung nicht vor. Südöstlich des Änderungsbereiches beginnt in einer Entfernung von
ca. 1.100 m das FFH-Gebiet DE-4012-301 „Wolbecker Tiergarten“.
Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben
Der Änderungsbereich liegt gemäß Grünordnung „Teilplan Freiraumkonzept“ der Stadt Münster
am Rand von Siedlungsbereichen. Unmittelbar nördlich schließt sich der dritte Grünring an, er ist
jedoch von der Planung nicht betroffen. Dieser Grünring stellt landschaftlich geprägte Freiräume
mit übergeordneter Bedeutung für die Landschaftsökologie, Erhaltung und Verbindung dar.
Hinweis zu § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell über 313.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den allgemein
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen und Einrich-
tungen der Versorgungs- und Einzelhandelsinfrastruktur.
Der Planbereich befindet sich am Nordrand innerhalb des Siedlungsbereichs des Stadtteils Wol-
beck und ist ein städtebaulich integrierter Standort, der gut erreichbar zu den westlich wie östlich
angrenzenden Wohnquartieren im Norden des Stadtteils Wolbeck liegt. Er liegt unmittelbar an
der Kreisstraße Münsterstraße (K 36), über die in ca. 1 km Entfernung im Norden die Landes-
straße L 585 (Ortsumgehung Wolbeck) erreichbar ist. Bei der vorgesehenen Nutzung handelt es
sich um eine bauliche Verdichtung und Nutzungsoptimierung von bereits bestehendem Einzel-
handel. Die vorgesehene Nutzung im Plangebiet ist aufgrund des integrierten Standortes im Sied-
lungsbereich sowie der örtlichen und überörtlichen verkehrlichen Anbindung stadtstrukturell ge-
eignet.
Die vorliegende Planung „96. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist durch bereits baulich genutzte Flächen gekennzeichnet. Auf der Fläche
befinden sich keine klima- bzw. luftrelevanten Strukturen. Gemäß Umweltkataster werden durch
die geplante Entwicklung keine bedeutenden Funktionen im Sinne von Kaltluftentstehungsgebie-
ten oder -leitbahnen, Belüftungskorridoren oder klimaökologischen Ausgleichsräumen berührt.
Eine besondere thermische Belastung und damit Gefährdung liegt nicht vor.
Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei,
z.B. durch Art und Ausmaß der mit der Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhaus-
gasemissionen. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klima-
wandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungs-
bereiche, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von
Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Der 0,57 ha große Änderungsbereich stellt sich derzeit als gewerblich genutzte Fläche dar, auf
der ein Lebensmittelmarkt mit einem Getränkemarkt verortet ist. Unterschiedliche Nutzungen um-
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm 2020-2030 (vgl. Vorlage
V/0104/2020)
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
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geben den Änderungsbereich: Nördlich grenzt die Middelerstraße unmittelbar an den Änderungs-
bereich und daran anschließend das Bildungszentrum Gartenbau und Landwirtschaft Münster-
Wolbeck an. Östlich des Änderungsbereiches grenzt Wohnbebauung in eingeschossiger Bau-
weise an. Auch westlich des Änderungsbereiches, jenseits der Münsterstraße, grenzt ein Wohn-
gebiet an, das insbesondere durch Ein- und Zweifamilienhäuser in eingeschossiger Bauweise
geprägt ist. Der Süden des Änderungsbereichs wird durch eine Kfz-Werkstatt und ein Autohaus
begrenzt. Weiter südlich befinden sich weitere Einzelhandelsbetriebe, die ebenfalls wie der be-
stehende Lebensmittelmarkt zum zentralen Versorgungsbereich (ZVB Stadtteilzentrum Wolbeck-
Mitte) gehören.
Der Änderungsbereich ist über die Münsterstraße an das übergeordnete Straßen- und das Bus-
liniennetz angeschlossen.
5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung
Mit der 96. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine gewerblich genutzte Fläche am Rande
des Ortsteils Wolbeck planungsrechtlich für eine künftige Sondergebietsnutzung mit großflächi-
gem Einzelhandel vorbereitet werden.
Die städtebauliche Verträglichkeit der Bebauung mit dem bestehenden Siedlungszusammen-
hang soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 605 „Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße”) gesichert werden.
6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
6.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächen-
nutzungsplan die Darstellung als „Sonstiges Sondergebiet – Lebensmittelmarkt“ (SO LM).
Im Planungsprozess wurde investorenseitig mit insgesamt rd. 1.650 m² Verkaufsfläche eine Ver-
kaufsflächengröße oberhalb der Schwelle zur Großflächigkeit geplant. Um die städtebauliche
Verträglichkeit der Überplanung beurteilen zu können, wurde eine Auswirkungs- und Verträglich-
keitsanalyse2 für die großflächige Ansiedlungsplanung erstellt. Im Vordergrund stand die Frage,
ob durch die Realisierung des Vorhabens bestehende schützenswerte Versorgungsstrukturen
(zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster
bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich betroffen sind und
demnach landesplanerisch negative Auswirkungen im Sinne von
§ 11 Abs. 3 BauNVO eintreten können. Da der Angebotsschwerpunkt im Nahrungs- und Genuss-
mittelsektor liegt, wurden in diesem Zusammenhang die wesentlichen Lebensmittelanbieter, d.h.
vor allem Discounter, Supermärkte, SB-Warenhäuser und Getränkemärkte berücksichtigt.
In Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW sind die
ermittelten Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens wie folgt zu bewerten:
Das Vorhaben steht mit Ziel 6.5-1 in Einklang, da das Vorhaben in einem regionalplanerisch fest-
gelegten Allgemeinen Siedlungsbereich liegt.
2 Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH 2019: Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines K+K Super-
marktes in Münster-Wolbeck, Münsterstraße. (29.08.2019)
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
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Das Vorhaben entspricht Ziel 6.5-2, da sich der Standort des Lebensmittelmarktes innerhalb des
zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungszentrum C2_4 Wolbeck-Münsterstraße“ befin-
det.
Im Hinblick auf Ziel 6.5-3 sind keine negativen städtebaulichen oder versorgungsstrukturellen
Auswirkungen in Münster oder im Umland zu erwarten.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die geplante Erweiterung des Lebensmittel-
marktes die höchsten Umsatzumverteilungswirkungen gegenüber den anderen Lebensmittelan-
bietern des zentralen Versorgungsbereiches im Stadtteil Wolbeck zu erwarten sind. Aus den wett-
bewerblichen Umverteilungswirkungen lässt sich keine wesentliche Beeinträchtigung des zentra-
len Versorgungsbereiches ableiten. Auch in den umliegenden zentralen Versorgungsbereichen
und sonstigen Standorten im Untersuchungsraum sind vor dem Hintergrund der Höhe der Um-
satzumverteilungswirkungen wesentliche Beeinträchtigungen strukturprägender Anbieter auszu-
schließen.
Die Grundsätze 6.5-4, 6.5-6 und 6.5-9 sowie die Ziele 6.5-5, 6.5-7 und 6.5-8 sind nicht relevant;
die Prüfung kann daher entfallen.
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in dem projektierten Sachverhalt
zulässig. Ziel 6.5-10 wird demnach entsprochen.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept3 der Stadt Münster aus dem Jahr 2018 legt fest, dass
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten künftig primär in
zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden sollen. Die Verkaufsfläche von Planvorha-
ben soll sich an der Versorgungsfunktion des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches orien-
tieren, Verkaufsflächengröße und Verträglichkeit sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu be-
legen. Demnach muss überprüft werden, ob Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu
erwarten sind. Vor diesem Hintergrund ist das Erweiterungsvorhaben wie folgt einzuordnen:
Das Erweiterungsvorhaben befindet sich innerhalb eines zentralen Versorgungsberei-
ches. Daher ist der Standort für großflächigen Einzelhandel mit nahversorgungsrelevan-
ten Sortimenten planerisch vorgesehen.
Durch die Erweiterung des projektierten Lebensmittelmarktes ist von keiner nachhaltigen
betrieblichen Schwächung von Wettbewerbern im Untersuchungsraum auszugehen.
Demzufolge gibt es keine Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung. Sowohl
für die zentralen Versorgungsbereiche als auch die sonstigen städtebaulich integrierten
Lagen sind negative städtebauliche Auswirkungen zu verneinen. Demzufolge kann eine
Zentrenverträglichkeit des Vorhabens festgestellt werden.
Für zentrale Versorgungsbereiche der Stufe C2 (Nahversorgungszentren) werden als Ori-
entierungswert die Betriebstypen Lebensmitteldiscounter und Supermärke i.d.R. bis
1.800 m2 Verkaufsfläche genannt. Die Verkaufsflächengröße des Vorhabens liegt unter-
halb von 1.800 m2 VK und ist der Versorgungsfunktion des Nahversorgungszentrums Wol-
beck-Münsterstraße angemessen.
3 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Hg.) 2018: Einzelhandels- und Zentren-
konzept Münster. Fortschreibung 2018.
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für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
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Das Vorhaben entspricht den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster
2018. Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet sind durch die
Verkaufsflächenerweiterung nicht zu erwarten.
6.2 Erschließung
Der Änderungsbereich ist über die westlich verlaufende Münsterstraße an das übergeordnete
Straßennetz angebunden.
Der Änderungsbereich bietet mit der Haltestelle „Lerschmehr” der Stadtbuslinien 22, R 22 und
R 32 direkt an der Münsterstraße eine gute Einbindung in das öffentliche Busliniennetz in Rich-
tung Hauptbahnhof Münster sowie in die Richtungen Sendenhorst und Everswinkel.
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung des Änderungsbereiches mit Gas, Strom und Wasser wird durch die vorhande-
nen Netze sichergestellt.
Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. mit der Realisierung
sichergestellt.
6.4 Immissionsschutz
Durch das geplante Vorhaben werden Emissionen ausgelöst. Die Ermittlung der entstehenden
Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes der in der Umgebung bestehen-
den schutzwürdigen Nutzungen erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
6.5 Altlasten / Altstandorte
Für den Änderungsbereich sind keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt.
6.6 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder Bau-
noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fos-
silien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entde-
ckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.
6.7 Entwässerung
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si-
chergestellt.
7. Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW4 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü-
fung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich aktuell
4 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Um-
welt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.
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bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden.
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist der Fokus auf „verfahrenskritische Vorkom-
men“ planungsrelevanter Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange im Sinne einer über-
schlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich
sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren
aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können.
Der Änderungsbereich befindet sich im Norden der Ortslage Wolbeck, östlich der Münsterstraße,
in ca. 7,5 km Entfernung zur Münsteraner Innenstadt. Er umfasst eine Fläche von ca.
0,57 ha. Der Änderungsbereich ist durch einen bestehenden Lebensmittelmarkt und einen Ge-
tränkemarkt sowie deren Parkplätze und Anlieferungszonen gekennzeichnet. Es liegt eine voll-
ständige Versiegelung des Bodens vor. Begrenzt wird der Änderungsbereich im Norden durch
die Middelerstraße, im Osten durch Wohnbebauung, im Süden durch eine Autowerkstatt und ein
Autohaus sowie im Westen durch Wohnbebauung jenseits der angrenzenden Münsterstraße.
Grundsätzlich ist der Änderungsbereich durch seine Lage im Siedlungsbereich gekennzeichnet.
Potenziell ist daher ein Arteninventar denkbar, das aus Ubiquisten gebildet wird, die an mensch-
liche Siedlungslagen angepasst sind. Dieses muss jedoch aufgrund der tatsächlichen Habitat-
ausstattung (vollständige Versiegelung) deutlich eingeschränkt werden.
Im Sinne der auf Flächennutzungsplanebene erforderlichen überschlägigen Vorabschätzung der
Artenschutzbelange ist unter Berücksichtigung der innerörtlichen Lage und der bereits bestehen-
den Nutzung des Änderungsbereiches davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Änderung
keine artenschutzrechtlichen Konflikte im Sinne des § 44 (1) BNatSchG vorbereitet werden, die
nicht unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Vor die-
sem Hintergrund wurden im Rahmen des geplanten Abbruchs die betroffenen Gebäude zwi-
schenzeitlich durch das Büro Ökoplanung Münster artenschutzrechtlich geprüft5. Während der
Ortsbegehung am 28.05.2020 wurde an der Nordostecke des Getränkemarktes ein großes Wo-
chenstubenvorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen. Über einen Zeitraum von etwa ei-
ner halben Stunde wurde der Ausflug von mindestens 88 Tieren beobachtet. Das Wochenstu-
benquartier ist als von sehr hoher Bedeutung für die Art anzusehen und es ist davon auszugehen,
dass das Quartier dauerhaft, sowohl in den Winter- als auch in den Sommermonaten, genutzt
wird. Daher können Tötungen von Individuen der Zwergfledermaus und damit Verstöße gegen
das Zugriffsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ganzjährig nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus bleibt die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Zwergfledermaus im
räumlichen Zusammenhang nicht mit Sicherheit erhalten, wodurch Verstöße gegen das Zugriffs-
verbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können. Brutvorkommen
von Brutvögeln wurden an den zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden und auf dem Grundstück
nicht festgestellt. Vorkommen planungsrelevanter Arten können jedoch nicht ausgeschlossen
werden. An den zwei Bäumen an der Bushaltestelle besteht im Sommerhalbjahr ein geringes
Potential für Brutvorkommen europäischer Vogelarten, wodurch Tötungen einzelner Individuen
5 Ökoplanung Münster (2020): Artenschutzrechtliche Begehung, Münsterstraße 54 u. 56 in 48167 Müns-
ter – Abbruch eines K+K-Marktes und eines Getränkemarktes.
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oder die Zerstörung ihrer Fortpflanzungsstätten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kön-
nen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Das geplante Vorhaben ist nur unter Anwendung einer Bauzeitenregelung für die geplanten Ab-
brucharbeiten und die Rodung und Entfernung von Gehölzen betreffend, vorgezogener Aus-
gleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen sowie risikomindernder Maßnahmen zuläs-
sig. Dies wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sichergestellt.
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gem. § 2 (4) i.V.m. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB
durchzuführenden Umweltprüfung zusammen, in der die mit der Änderung des vorliegenden Flä-
chennutzungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
bewertet wurden. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten berücksichtigt der Umwelt-
bericht die Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Umfang und Detailierungsgrad des
Umweltberichtes richten sich danach, was für die Abwägung der Umweltbelange erforderlich ist.
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im Wesentlichen den Änderungsbereich
des Flächennutzungsplans. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersu-
chenden Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Anlass der vorliegenden Bauleitplanung ist der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Auf-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Fläche im Norden von Wolbeck, um
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines Lebensmittelmarktes (VBP
Nr. 605 „Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße“) zu schaffen.
Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, auf dem Bestandsgrundstück östlich der Münster-
straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erneuerung eines Lebensmittelmarktes
mit Backshop / Café zu schaffen. Das Konzept sieht den Abriss der Bestandsgebäude und die
Neuerrichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes an gleicher Stelle vor.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird u.a. auch das Ziel verfolgt, an diesem städte-
baulich integrierten Standort die Nahversorgung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Be-
darfs der im Umfeld lebenden Bevölkerung im Norden Wolbecks zu stärken und zu sichern.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich liegt gemäß Grünordnung „Teilplan Freiraumkonzept“ der Stadt Münster
am Rand von Siedlungsbereichen. Unmittelbar nördlich schließt sich der dritte Grünring an, er ist
jedoch von der Planung nicht betroffen. Dieser Grünring stellt landschaftlich geprägte Freiräume
mit übergeordneter Bedeutung für die Landschaftsökologie, Erhaltung und Verbindung dar.
Südöstlich des Änderungsbereiches liegt in einer Entfernung von ca. 1,1 km das FFH-Gebiet DE-
4012-301 „Wolbecker Tiergarten“. Hieraus ergeben sich jedoch keine fachgesetzlichen Vorgaben
bzw. Ziele für den Änderungsbereich. Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele sind
aufgrund des Vorhabens und der gegebenen Entfernung nicht anzunehmen.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
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Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für den
Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter konkretisiert.
Umweltschutzziele
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen
vor Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen
(z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Bau-
gesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzge-
setz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten.
Biotoptypen,
Tiere und Pflan-
zen,
Biologische Viel-
falt, Arten- und
Biotopschutz
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzge-
setz, dem Landesnaturschutzgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem Landes-
forstgesetz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches
(u.a. zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und
der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so-
wie Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologi-
schen, sozialen und wirtschaftlichen Funktion) sowie der Bundesartenschutzverord-
nung vorgegeben.
Boden/ Fläche
und Wasser
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und Landes-
bodenschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund
und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktio-
nen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des
Baugesetzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz
und das Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der All-
gemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzli-
chen Vorgaben.
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz,
dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden
Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben.
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen
Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmissi-
onsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten über den Schutz
von Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt das Landesnaturschutzge-
setz NW Vorgaben für den Klimaschutz.
Kultur- und
Sachgüter
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz ge-
stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschaftsbilds ist in
den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnatur-
schutzgesetzes vorgegeben.
Tabelle 1: Beschreibung der Umweltschutzziele
8.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebs-
phase
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, so-
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens
auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und
vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll
dabei Rechnung getragen werden.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 10 von 19
8.4.1 Menschen
Bestandsbeschreibung
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung), aber auch mögliche Funktionen
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung berücksichtigt.
Der Änderungsbereich ist derzeit bereits durch einen Lebensmittel- und einen Getränkemarkt
geprägt. Es bestehen Vorbelastungen durch die derzeitige Nutzung (Anlieferungs-, Kundenver-
kehre). Wohnnutzungen kommen innerhalb des Änderungsbereichs nicht vor, jedoch unmittelbar
in östlicher und westlicher Richtung, so dass diese als schutzbedürftige Wohnnutzungen im Rah-
men der weiteren Planung zu berücksichtigen sind. Durch den vorhandenen Einzelhandel hat
das Plangebiet Arbeitsplatzfunktion. Für die Naherholung hat der Änderungsbereich keine Funk-
tion. Durch die angrenzende Münsterstraße unterliegt der Änderungsbereich Immissionen aus
dem LKW- und PKW-Verkehr.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit der Planung wird die bereits bebaute Fläche umgestaltet. Vorhandene Wegeverbindungen
bleiben bestehen.
Im Zuge der Bauarbeiten entstehen baubedingte Auswirkungen auf die umliegenden Anwohner
i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen und vorübergehenden Lärmeinwirkungen. Das
Maß der Erheblichkeitsschwelle wird dabei voraussichtlich jedoch nicht überschritten. Besondere
Risiken für die menschliche Gesundheit sind unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschrif-
ten baubedingt nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die Immissionssituation wird im Rahmen der Aufstellung des verbindlichen Bauleitplans Nr. 605
„Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße“ bewertet. Hiernach können die immissionsschutz-
rechtlichen Anforderungen auf der nachfolgenden Planungsebene sichergestellt werden.
Insgesamt werden keine voraussichtlichen, erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut vorbereitet.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 11 von 19
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung
Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich innerhalb der Haupteinheit des „Kernmüns-
terlandes“ im Bereich der Untereinheit „Wolbecker Sandlössebene“, die sich von Wolbeck bis
nach Everswinkel zieht und im Süden bis nach Sendenhorst reicht.
Kennzeichnend für die „Wolbecker Ebene“ sind die Sandlössebenen mit geringen Höhenunter-
schieden. Es überwiegen sandige, nährstoffarme Braun- und Parabraunerden aus Flugsand auf
Schichten aus Sand, Kies und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten Wäldchen und He-
cken ist der Naturraum auch von eingestreuten Siedlungen geprägt und von Ackerflächen domi-
niert.
Laut Burrichter6 würde sich entsprechend dem vorherrschenden Untergrund vorwiegend artenar-
mer Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen-Eichen-Durchdringung als „potenziell natürliche Vege-
tation“ etablieren.
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Änderungsbereich erfolgte im November 2019 eine Be-
standserfassung. Der Änderungsbereich ist vollständig versiegelt. Dominierend wirken hier die
versiegelten Bereiche des Lebensmittelmarktes und des Getränkemarktes mit Kundenparkplät-
zen und Anlieferungszonen. Gehölze und Grünstrukturen sind im Änderungsbereich selbst nicht
vorhanden. In den angrenzenden Gärten sowie an der westlich liegenden Bushaltestelle sind
einzelne Gehölze vorhanden. Diese sind jedoch von der Planung nicht betroffen.
Die zu erwartenden Tiere und Pflanzen im Änderungsbereich entsprechen voraussichtlich dem
„Siedlungsspektrum“, d.h. sind relativ störungsunempfindlich und an menschliche Siedlungslagen
gewöhnt. Die biologische Vielfalt im Änderungsbereich ist aufgrund der vorhandenen Ausstattung
mit Biotoptypen und der relativ hohen Störungsintensität von untergeordneter Bedeutung.
Es bestehen deutliche Vorbelastungen durch die Ausstattung und intensive Nutzung des Ände-
rungsbereichs sowie der angrenzenden Münsterstraße. Der Änderungsbereich übernimmt keine
Funktion im Biotopverbund. Es besteht kein Eintrag im Biotopkataster des Landesumweltamtes
NRW.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Die bereits vollständig versiegelte Fläche wird bei Durchführung des Vorhabens umgestaltet. Die
mit einer Umsetzung des Planvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bilanziert und ggf. durch geeignete landschafts-
pflegerische Maßnahmen auf einer Fläche an anderer Stelle im Stadtgebiet kompensiert.
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entste-
henden Störungen z.B. durch Bauverkehre (Licht, Lärm, Staub, Überfahren sensibler Biotope /
Strukturen) entstehen und sind ggf. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung / der Genehmi-
gungsplanung zu vermeiden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind jedoch keine voraussichtli-
chen, erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
6 E. Burrichter (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläuterungen zur Übersichts-
karte 1 : 200000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische Kommission für Westfalen. Münster.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 12 von 19
Betriebsbedingte Auswirkungen sind auf der vorliegenden Planungsebene nicht abschließend zu
beurteilen, können jedoch in Form von leicht veränderten zukünftigen Kunden- und Anlieferungs-
verkehren auftreten. Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen hiermit jedoch keine Auswirkun-
gen, die die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf die o.g. Schutzgüter überschreiten. Die betriebs-
bedingten Auswirkungen werden abschließend auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
konkretisiert.
8.4.3 Arten- und Biotopschutz
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist der Fokus auf verfahrenskritische Vorkom-
men planungsrelevanter Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange im Sinne einer über-
schlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich
sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren
aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können7.
Der Änderungsbereich befindet sich im Norden der Ortslage Wolbeck, östlich der Münsterstraße,
in ca. 7,5 km Entfernung zur Münsteraner Innenstadt. Er umfasst eine Fläche von ca.
0,57 ha. Der Änderungsbereich ist durch einen bestehenden Lebensmittelmarkt und einen Ge-
tränkemarkt sowie deren Parkplätze und Anlieferungszonen gekennzeichnet. Es liegt eine voll-
ständige Versiegelung des Bodens vor. Begrenzt wird der Änderungsbereich im Norden durch
die Middelerstraße, im Osten durch Wohnbebauung, im Süden durch eine Autowerkstatt und ein
Autohaus sowie im Westen durch Wohnbebauung jenseits der angrenzenden Münsterstraße.
Grundsätzlich ist der Änderungsbereich durch seine Lage im Siedlungsbereich gekennzeichnet.
Potenziell ist daher ein Arteninventar denkbar, das aus Ubiquisten gebildet wird, die an mensch-
liche Siedlungslagen angepasst sind. Dieses muss jedoch aufgrund der tatsächlichen Habitat-
ausstattung (vollständige Versiegelung) deutlich eingeschränkt werden.
Im Sinne der auf Flächennutzungsplanebene erforderlichen überschlägigen Vorabschätzung der
Artenschutzbelange ist unter Berücksichtigung der innerörtlichen Lage und der bereits bestehen-
den Nutzung des Änderungsbereichs davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Änderung
keine artenschutzrechtlichen Konflikte im Sinne des § 44 (1) BNatSchG vorbereitet werden, die
nicht unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Vor die-
sem Hintergrund wurden im Rahmen des geplanten Abbruchs die betroffenen Gebäude zwi-
schenzeitlich durch das Büro Ökoplanung Münster artenschutzrechtlich geprüft8. Während der
Ortsbegehung am 28.05.2020 wurde an der Nordostecke des Getränkemarktes ein großes Wo-
chenstubenvorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen. Über einen Zeitraum von etwa ei-
ner halben Stunde wurde der Ausflug von mindestens 88 Tieren beobachtet. Das Wochenstu-
benquartier ist als von sehr hoher Bedeutung für die Art anzusehen und es ist davon auszugehen,
dass das Quartier dauerhaft, sowohl in den Winter- als auch in den Sommermonaten, genutzt
wird. Daher können Tötungen von Individuen der Zwergfledermaus und damit Verstöße gegen
das Zugriffsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ganzjährig nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus bleibt die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Zwergfledermaus im
7 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Um-
welt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.
8 Ökoplanung Münster (2020): Artenschutzrechtliche Begehung, Münsterstraße 54 u. 56 in 48167 Müns-
ter – Abbruch eines K+K-Marktes und eines Getränkemarktes.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 13 von 19
räumlichen Zusammenhang nicht mit Sicherheit erhalten, wodurch Verstöße gegen das Zugriffs-
verbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können. Brutvorkommen
von Brutvögeln wurden an den zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden und auf dem Grundstück
nicht festgestellt. Vorkommen planungsrelevanter Arten können jedoch nicht ausgeschlossen
werden. An den zwei Bäumen an der Bushaltestelle besteht im Sommerhalbjahr ein geringes
Potential für Brutvorkommen europäischer Vogelarten, wodurch Tötungen einzelner Individuen
oder die Zerstörung ihrer Fortpflanzungsstätten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kön-
nen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Das geplante Vorhaben ist nur unter Anwendung einer Bauzeitenregelung für die geplanten Ab-
brucharbeiten und die Rodung und Entfernung von Gehölzen betreffend, vorgezogener Aus-
gleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen sowie risikomindernder Maßnahmen zuläs-
sig. Dies wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sichergestellt.
Südöstlich des Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von ca. 1,1 km das FFH-Gebiet DE-
4012-301 „Wolbecker Tiergarten“. Bau- bzw. betriebsbedingte Auswirkungen auf die Schutz- und
Erhaltungsziele sind im Rahmen einer nachfolgenden Umsetzung aufgrund der gegebenen Ent-
fernung auszuschließen.
8.4.4 Fläche / Boden
Bestandsbeschreibung
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster unterliegt dem Änderungs-
bereich ein graubrauner Plaggenesch. In der Örtlichkeit besteht jedoch bereits eine vollständige
Versiegelung des Änderungsbereichs. Dadurch stehen keine natürlichen Böden mehr an.
Graubrauner Plaggenesch
Lage /
Seltenheit
- Unterliegt dem gesamten Änderungsbereich
- Aus schwach lehmigem bis lehmigem Sand, z.T. humos
Speicher- und
Reglerfunktion
- Laut Umweltkataster Münster liegt die Bewertung der Speicher- und Regler-
funktion des Nähstoffhaushaltes im mittleren und die des Wasserhaushaltes
im geringen Bereich.
Natürliche
Ertragsfähigkeit
- Mit 30–50 Bodenwertpunkten besteht eine mittlere Ertragsfähigkeit.
Schutzwürdigkeit - Der Boden wurde als „Plaggenesche mit hoher Funktionserfüllung als Archiv
der Kulturgeschichte“ als schutzwürdig eingestuft (Geologischer Dienst
NRW, BK 50).
Vorbelastungen /
Entwicklungspoten-
zial
- Vorbelastungen des Bodens sind durch die vollständige Versiegelung vor-
handen. Die obere Bodenschicht ist durch mechanische und stoffliche Wir-
kungen bedingt durch die Bewirtschaftung verändert.
- Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.
Tabelle 2: Graubrauner Plaggenesch im Änderungsbereich
Gem. § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden sparsam
und schonend umzugehen und die Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Der konkrete Versiegelungsgrad kann auf der vorliegenden Ebene der vorbereitenden Bauleit-
planung nicht abschließend betrachtet werden. Die tatsächliche Beanspruchung der Fläche wird
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 14 von 19
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit der Planung wird eine Umgestaltung eines bereits vollständig versiegelten Bodens planungs-
rechtlich vorbereitet. Durch die Versiegelung ist bereits von degradierten Bodenverhältnissen
auszugehen. Im Rahmen der Planungsumsetzung ist somit innerhalb des Baufeldes nicht von
einem Bodenabtrag / einer Neuauffüllung / einem Anschnitt eines bislang ungestörten Bodenpro-
fils auszugehen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse nicht nachteilig verändert werden.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen können auf der vorliegenden Planebene nicht abschließend be-
trachtet werden. Grundsätzlich ist jedoch mit lokalen Bodenverdichtungen durch Befahren zu
rechnen. Darüber hinaus ist durch die späteren Kunden- und Zulieferverkehre Reifenabrieb in
umliegende Flächen zu erwarten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei einem
ordnungsgemäßen Betrieb einer gewerblichen Baufläche nicht zu erwarten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand überschreiten die mit der Planung verbundenen betriebsbeding-
ten Auswirkungen die Erheblichkeitsschwelle voraussichtlich nicht.
8.4.5 Wasser
Bestandsbeschreibung
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster9 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der
Werse. Die Grundwassereinheit (L41126-1) befindet sich nur teilweise innerhalb des Stadtgebie-
tes. Der Grundwasserleiter wird von Geschiebesand und Vorschüttsanden gebildet, die von Ge-
schiebemergel/-lehm unterlagert werden. Der Geschiebelehm reicht bereichsweise bis zur Ge-
ländeoberfläche. In Bachsenken werden die glazialen Sedimente von Auensedimenten überla-
gert, im östlichen Teil der Einheit sind Wiesenmergel verbreitet. Schützende geringdurchlässige
Deckschichten oberhalb der aufliegenden Sande sind nicht vorhanden. Der Geschiebelehm/-mer-
gel bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der Oberkreide so-
wie möglicherweise zwischengeschaltete Sande.
Überwiegend sind Stauwasserböden und Gleye verbreitet. Das Grundwasser strömt in nördliche
und westliche Richtung. Vorfluter sind Piepenbach, Angel und Werse.
Die Grundwasserneubildungsrate ist im Plangebiet mit > 200 mm / Jahr beziffert. Eine Auswei-
sung als Wasserschutzgebiet besteht nicht. Die Grundwassereinheit wird überwiegend land- und
forstwirtschaftlich genutzt; im Bereich von Wolbeck besteht eine dichte Wohnbebauung.
Im Änderungsbereich selbst ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die
vorhandene vollständige Versiegelung bereits vollzogen.
Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung nicht vorhanden.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Das nächstgele-
gene Überschwemmungsgebiet befindet sich entlang von Angel / Piepenbach.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entste-
henden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien
9 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkatas-
ter?. Abgerufen: November 2019.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 15 von 19
Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes, z.B. durch
Schmier- und Betriebsstoffe, nicht anzunehmen, so dass voraussichtlich keine erheblichen bau-
bedingten Auswirkungen zu erwarten sind.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen können auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht
abschließend betrachtet werden und sind daher ggf. im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen
Bauleitplanung in Form eines Entwässerungskonzeptes genauer zu behandeln.
Insgesamt werden nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich keine erheblich nachteiligen
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet.
8.4.6 Klima / Luft
Bestandsbeschreibung
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikro-
bzw. mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen.
– Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbefin-
den des Menschen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer Abhängigkeit zur
Bestandsgröße zwischen gering bis sehr hoch.
– Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (Grünländer) dienen der Kaltluftent-
stehung. Im Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen mit einer zeitweiligen
Vegetationsdeckung lediglich eine geringere Funktion für die Kaltluftentstehung auf.
Der Änderungsbereich und sein Umfeld sind lokalklimatisch dem Siedlungsklima zuzuordnen. Es
bestehen Vorbelastungen durch die vollständige Versiegelung. Mikroklimatisch ist das Plangebiet
eine Wärminsel. Positive Funktionen in Bezug auf das Klima bzw. Frischluftentstehung sind nicht
vorhanden.
Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergleich zu den beschriebenen Freiflächen
eine leicht veränderte klimatische Situation auf, da hier eine mäßige Verdichtung vorliegt und
Grünstrukturen in den Gartenbereichen der Wohnhäuser klimarelevante Funktionen überneh-
men.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Aufgrund der bereits vollständigen Versiegelung besteht keine direkte Funktion im Rahmen des
thermischen Luftaustausches für angrenzende Siedlungsbereiche.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können Grünstrukturen durch Anpflanzungsfestset-
zungen gesichert werden, um positive Funktionen auf das Mikroklima vorzunehmen. Es werden
somit voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbe-
reitet.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die zukünftigen Ver-
kehrsbewegungen sowie den Energieverbrauch durch den Betrieb der Gebäude. Die Gebäude
werden jedoch nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) errichtet,
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 16 von 19
so dass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sicherge-
stellt werden. Insgesamt werden daher weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch
sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen.
8.4.7 Landschaft
Bestandsbeschreibung
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Land-
schaft gestellt:
– Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt, d.h. der
Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen und naturbelassenen Land-
schaftselementen, wider.
– Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft, d.h. das Vorhandensein
von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Menschen über
Generationen, befriedigt.
Der Änderungsbereich befindet sich im nördlichen Bereich von Wolbeck, unmittelbar östlich der
Münsterstraße. Die visuell vorherrschenden Strukturen werden derzeit aus den Wohn- und Ge-
werbebebauungen an der Münsterstraße gebildet. Das Landschaftsbild ist durch die umliegende
Bebauung bereits deutlich vorbelastet. Die vorhandenen Grünstrukturen entlang der Straße so-
wie in den Gartenbereichen stellen keine wirkungsvolle Eingrünung sicher. Der Änderungsbe-
reich ist aufgrund der o.g. Lage im Siedlungsbereich von der freien Landschaft her nicht einseh-
bar.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit Durchführung der Planung wird das Erscheinungsbild an der Münsterstraße neu gestaltet. Da
derzeit keine Grünstrukturen im Änderungsbereich bestehen, ist eine Aufwertung durch Anpflan-
zungen auf der nachfolgenden Bebauungsplanung möglich; durch die moderne Gestaltung des
neuen Gebäudes wird eine Verbesserung des Stadtbildes angestrebt.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu erwarten
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Änderungsbereich keine Kultur- oder sonstigen Sach-
güter betroffen.
Voraussichtliche, erhebliche bau- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
sind nicht zu erwarten.
8.4.9 Wechselwirkung der Schutzgüter
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkte und wirkt die intensive Nutzung durch den Lebensmittel- und den Getränkemarkt
im Änderungsbereich. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von
Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 17 von 19
zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ ökosystemaren Zusammenhänge hinaus-
gehen, werden – soweit sie zu erwarten sind – bei Bearbeitung des jeweiligen Schutzgutes be-
trachtet. Es liegen im Änderungsbereich jedoch keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Ab-
hängigkeit voneinander liegen (z.B. extreme Boden- und Wasserverhältnisse mit aufliegenden
Sonderbiotopen bzw. Extremstandorten). Voraussichtliche erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte
Umweltauswirkungen sind insgesamt nicht zu erwarten.
8.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung
Der Änderungsbereich würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen blei-
ben. Er würde dementsprechend weiterhin auch zukünftig durch den bestehenden Einzelhandel
genutzt. Ein „natürliches“ Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund entsprechender Dar-
stellungen im wirksamen Flächennutzungsplan ist nicht gegeben.
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und ggf. zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen werden auf der nachfolgenden Planungsebene beschrieben.
Die aus artenschutzrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstat-
beständen gem. § 44 BNatSchG werden im Rahmen der erforderlichen Artenschutzprüfung be-
nannt (vgl. Kap. 7) und auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert.
Gleiches gilt für die Bilanzierung der mit der Planumsetzung verbundenen Eingriffe in Natur und
Landschaft und die ggf. erforderlich werdende Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen.
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Mit der 96. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Erneuerung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop / Café geschaffen. In dieser
Hinsicht ist die vorliegende Fläche mit bereits bestehendem Lebensmittel- und Getränkemarkt
und im Zuge dessen vollständiger Versiegelung sowie der Lage an der Münsterstraße und daraus
resultierender guter Erreichbarkeit in besonderer Weise geeignet. Hier kann durch die vorlie-
gende Bauleitplanung die planungsrechtliche Grundlage für eine Umsetzung des o.g. Vorhabens
in einem ohnehin vorbelasteten Bereich erfolgen. Alternative Planungsmöglichkeiten mit glei-
chem städtebaulichem und ökologischem Potenzial liegen nicht vor.
8.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vor-
haben für schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnah-
men zur Vermeidung / Ausgleich
Die Darstellung eines „Sonstigen Sondergebietes – Lebensmittelmarkt“ (SO LM)“ anstelle eines
„Gewerbegebietes“ lässt auf der Ebene des Flächennutzungsplans keine schweren Unfälle oder
Katastrophen erwarten, die zu einem erhöhten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen füh-
ren.
Brandschutzrechtliche Vorgaben werden im Rahmen der Genehmigungsplanung betrachtet und
die erforderliche Löschwassermenge im Brandfall sichergestellt.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 18 von 19
8.9 Zusätzliche Angaben
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüfung erfolgte anhand von Erhebungen bzw.
Bestandskartierungen des ökologischen Zustands im Änderungsbereich sowie der unmittelbaren
Umgebung. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben traten nicht
auf.
8.10 Überwachung (Monitoring)
Gem. § 4c BauGB sind die vom Flächennutzungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswir-
kungen von den Städten und Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gem.
§ 4 (3) BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der bau-
rechtlichen Zulassungsverfahren. Unbenommen hiervon ist die Überprüfung seitens der für den
Umweltschutz zuständigen Behörden.
8.11 Zusammenfassung
Mit der 96. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Erneuerung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop / Café geschaffen werden.
Der Änderungsbereich umfasst ca. 0,57 ha und liegt im Norden der Ortslage Wolbeck, östlich der
Münsterstraße, in ca. 7,5 km Entfernung zur Münsteraner Innenstadt. Der Änderungsbereich ist
durch einen bestehenden Lebensmittelmarkt und einen Getränkemarkt sowie deren Parkplätze
und Anlieferungszonen gekennzeichnet. Es liegt eine vollständige Versiegelung des Bodens vor.
Aufgrund der siedlungsstrukturellen Lage und der räumlichen Nähe zur Münsterstraße wird eine
Vergrößerung des bestehenden Einzelhandels angestrebt. Da der wirksame Flächennutzungs-
plan der Stadt Münster diese Fläche derzeit als „Gewerbegebiet“ darstellt, ist gemäß dem plane-
rischen Entwicklungsgebot der Flächennutzungsplan in ein „Sonstiges Sondergebiet – Lebens-
mittelmarkt“ (SO LM)“ zu ändern.
Im Sinne der auf Flächennutzungsplanebene erforderlichen überschlägigen Vorabschätzung der
Artenschutzbelange ist davon auszugehen, dass bei Umsetzung des Planvorhabens unter Be-
achtung von Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG ausge-
schlossen werden können. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes Nr. 605 werden die artenschutzrechtlichen Belange durch eine Arten-
schutzprüfung nach Aktenlage (Stufe I) untersucht und die erforderlichen Maßnahmen zum Ar-
tenschutz konkretisiert.
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammen, in der die mit der Ände-
rung des Flächennutzungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und bewertet wurden. Der Umweltbericht kommt nach Prüfung der Schutzgüter zu dem
Ergebnis, dass die auf der vorliegenden Planungsebene erkennbaren Umweltauswirkungen auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sachgerecht gelöst werden können.
Die im Flächennutzungsplan getroffene Darstellung lässt keine schweren Unfälle oder Katastro-
phen erwarten, die zu einem erhöhten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen. Die
erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüfung erfolgte anhand von Erhebungen bzw. Be-
standskartierungen des städtebaulichen und ökologischen Zustandes im Änderungsbereich so-
wie der unmittelbaren Umgebung.
96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
für den Bereich Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstraße
Begründung / Seite 19 von 19
Darüber hinaus gehende, technische Verfahren wurden nicht erforderlich. Schwierigkeiten bei
der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben traten nicht auf. Maßnahmen zum Monitoring
werden auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
8.12 Referenzliste der Quellen
Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläute-
rungen zur Übersichtskarte 1 : 200000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische
Kommission für Westfalen. Münster.
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH 2019: Auswirkungsanalyse zur Erweiterung
eines K + K Supermarktes in Münster-Wolbeck, Münsterstraße. (29.08.2019)
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Hand-
lungsempfehlungen.
Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/appli-
cation/Umweltkataster?. Abgerufen: November 2019.
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Hg.) 2018: Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept Münster. Fortschreibung 2018.
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
als Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am __.__.____
abschließend beschlossenen 96. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil
Wolbeck im Bereich der Münsterstraße / Middelerstraße
Münster, den
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Anlage A
1290 Zeichen
Anlage A zur V/0390/2021 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage soll der abschließende Beschluss zur 96. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Wolbeck für den Bereich Münsterstraße / Middelerstraße herbeigeführt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der 96. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Wolbeck sollen die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für den geplanten Neubau des K+K-Marktes geschaffen werden. Im Pa- rallelverfahren wird dazu der Bebauungsplan Nr. 605: „Wolbeck – Münsterstraße / Middelerstra- ße“ aufgestellt. Liegt der abschließende Beschluss zur 96. Änderung des FNP vor, kann der Antrag auf Geneh- migung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster gestellt werden. Nach Erteilung der Genehmigung kann der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 605 in Kraft treten. Finanzierung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Beschlussvorlage
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V/0390/2021 V/0390/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Wolbeck für den Bereich „Münsterstraße / Middelerstraße„ [Neubau K+K-Markt] Abschließender Beschluss Beratungsfolge 08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 96. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Bau- gesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde vom Rat der Stadt Münster am 12.02.2020 (V/1148/2019) gefasst. Die 96. Änderung des FNP erfolgt im Parallelverfahren zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 605. Die für beide Bauleitplanverfahren gemeinsam durchgeführte früh- zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 18.05.2020 bis zum 05.06.2020 durch Aushang der Unterlagen im Stadthaus 3 statt. Die früh zeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange wurde vom 15.05.2020 bis zum 05.06.2020 durchgeführt. Stadtplanungsamt 26.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Köttgen / Herr Puke Telefon: 492-1233 / -6192 Koettgen@stadt- muenster.de Puke@stadt-muenster.de - 2 - V/0390/2021 Die öffentliche Auslegung der Planungen im Kundenzentrum des Stadthauses 3 und im Internet auf den Seiten des Stadtplanungsamte s sowie die Beteiligungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 25.01.2021 bis einschließlich 25.02.2021. Bei den im Rahmen der Beteiligungen zur 96. Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnahmen handelt es sich um Hinweise bzw. nicht abwägungsrelevante Stellungnahmen. Einer Beschlussfassung hierüber bedarf es nicht. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammengestellt. Da sich die Planzeichnung demzufolge nicht ändert, kann der abschließende Be- schluss gefasst werden. Parallel zu dieser Vorlage sollen auch die Beschlüsse über die Stellungnahmen und der Satzungsbe- schluss zum Bebauungsplan Nr. 605 gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0370/2021). In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 - Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 - Planzeichnung
V-0390-2021-Anlage-1
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 17 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Wolbeck für den Bereich Münsterstraße / Middelerstraße Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Ö ffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 18.05.2020 bis einschließlich 05.06.2020 Aufgrund der Corona-Pandemie sind alle Präsenzveranstaltungen untersagt worden. Stattdessen sind die Planunterlagen im genannten Beteiligungszeitraum im Kunden- zentrum Planen und Bauen, Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, für drei Wochen zur Einsicht ausgehangen worden. Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0390/ 20 21 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 17 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der B ehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 15.05.2020 bis einschließlich 05.06.2020 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag 2.1 MünsterNETZ GmbH vom 22.05.2020 2.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Gebäude (Lebensmittelmarkt und Getränke- markt) an die Versorgungsnetze (Strom, Gas und Wasser) angeschlossen sind (Pläne wurden mit der Stellungnahme zur Verfügung gestellt) und diese Anschlüsse vor dem Abbruch – vom Vorhabenträger beauftragt – zurück gebaut wer- den müssen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die hinter lie- genden Gebäude über das Grundstück des neu entstehenden Lebensmittelmarktes erschlossen sind und im Rahmen der Detailplanung noch ge- prüft werden müsse, inwieweit diese Anschlüsse umgelegt werden müssen und auf wessen Kos- ten dies erfolge. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.1.3 Es wird darauf hingewiesen, dass bei der An- pflanzung von Bäumen entlang der Münster- straße die Versorgungsinfrastruktur zu berück- sichtigen sei und ein Abstand von den Leitungen zur Stammachse von 1,5 m bis 2,5 m je nach Baumart erforderlich sei. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Detailplanung zur Münster- straße beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag 2.1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungsanlagen der MünsterNETZ GmbH bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu lokali- sieren seien (Lage in den Bestandsplänen seien nicht verbindlich). Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.1.5 Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhande- nen Leitungstrassen frei von Anlagen/ Gebäu- den und Bäumen bleiben müssen, um die Be- triebssicherheit zu gewährleisten und eine si- chere Versorgung aufrecht zu erhalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bedarf von Wasser und Gas aus den vorhandenen Net- zen für das Vorhaben zur Verfügung gestellt werden könne. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bau einer Trafostation zur Versorgung des neuen Marktes voraussichtlich notwendig sei. Ob es sich dabei um eine kundeneigene Station oder eine Orts- netzstation handelt, sei nach wirtschaftlichen Kri- terien zu entscheiden. Für den Fall, dass der In- vestor eine Ortsnetzstation wünsche, wird ange- regt, im Bebauungsplan an der westlichen Grundstücksgrenze zur Münsterstraße einen ge- eigneten Standort dafür festzusetzen. Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Tra- fostation betrifft nicht die Ebene des Flächennut- zungsplanes und wird in die Abwägung zum vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wol- beck - Münsterstraße/ Middelerstraße einge- stellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag 2.2 IHK Nord Westfalen vom 26.05.2020 Vor dem Hintergrund, dass Entwicklungsräume für Gewerbe zu sichern sind, fordert die IHK re- gelmäßig, Gewerbegebiete von Einzelhandels- angeboten freizuhalten, eine Umwandlung ge- werblicher Bauflächen wird daher grundsätzlich kritisch bewertet. Im vorliegenden Fall werden jedoch keine Bedenken vorgebracht, da es sich um einen Standortbereich handelt, der seit Jahr- zehnten durch einen Lebensmittelmarkt geprägt ist und sich im zentralen Versorgungsbereich „C2_4 Wolbeck-Münsterstraße“ befindet. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 2.3 Handwerkskammer Münster vom 28.05.2020 Es werden keine Anregungen vorgebracht. Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungs- grad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB werden keine Anforderungen gestellt. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 2.4 LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster vom 28.05.2020 Es bestehen keine Bedenken, da in den B-Plan bereits Hinweise betr. archäologischer/ paläonto- logischer Belange aufgenommen wurden. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 2.5 Stadt Münster - Untere Denkmalbehörde vom 02.06.2020 2.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellung- nahme zum Vorentwurf des o.g. Bebauungspla- nes vom 28.01.2020 weiterhin Gültigkeit behalte und im Wortlaut zu übernehmen sei. Der Hinweis betrifft nicht die Ebene des Flä- chennutzungsplanes und wird in die Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münsterstraße/ Middelerstraße eingestellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.5.2 Zudem wird darauf hingewiesen, dass in der Be- gründung bei der Definition des Begriffes Boden- denkmäler jeweils der Hinweis auf die Fossilien fehle und dies zu ergänzen sei. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung in Kapitel 6.6 entsprechend er- gänzt. Die Begründung wurde entspre- chend ergänzt, daher erübrigt sich eine Beschlussfassung. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag 2.5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Denkmal- schutz-Hinweis im Bebauungsplan anders for- muliert sei, als in der Stellungnahme vom 28.01.2020 formuliert und daher zu streichen sei. Ein allgemeiner Hinweis, wie in der Stellung- nahme vom 28.01.2020 formuliert, dass die Ent- deckung von Bodendenkmälern unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL- Archäologie für Westfalen (Münster) anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten ist, sei ausreichend. Der Hinweis betrifft nicht die Ebene des Flä- chennutzungsplanes und wird in die Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münsterstraße/ Middelerstraße eingestellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.6 Abfallwirtschaftsbetriebe Münster vom 03.06.2020 Es bestehen keine Bedenken. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 2.7 Handelsverband NRW vom 05.06.2020 Es bestehen keine Bedenken. Die Begründung und die vorgenommenen Abwägungen seien stimmig. Der geplante Abriss der vorhandenen Gebäude und Neubau eines zeitgemäßen Ge- bäudes zum Betrieb eines ebenso zeitgemäßen Lebensmittelmarktes sei sinnvoll und werde den Standort aufwerten. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 17 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 25.01.2021 bis einschließlich 25.02.2021 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag 3.1 Vom 22.02.2021 3.1.1 Abriss oder Neubau? a) Es wird §1 (5) BauGB zitiert: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städte- bauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaft- lichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Ge- nerationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozi- algerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewähr- leisten. Sie sollen dazu beitragen, eine men- schenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwi- ckeln sowie den Klimaschutz und die Klimaan- passung, insbesondere auch in der Stadtentwick- lung, zu fördern, [...]. Hierzu soll die städtebaul i- che Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“ b) Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ein Abriss unumgänglich sei, dieser die Chancen für eine bessere Zukunft bereiten müsse. Diese Chancen sollten genutzt werden, um den nachfolgenden Generationen in Münster zu zeigen, dass bereits jetzt an morgen gedacht wird. a) Kein Abwägungserfordernis b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Das äußere Erscheinungsbild sowie die Bausubstanz des seit 1990 an diesem Stand- ort befindlichen Lebensmittelmarktes sind mitt- lerweile stark „in die Jahre gekommen“. Zudem entsprechen die Ladeneinheiten nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne Einzelhan- delseinrichtungen. Daher ist ein Abriss erforder- lich. Durch Festsetzungen im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 605 (z.B. Dachbegrü- a) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. b) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag c) Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem vor- liegenden Bebauungsplan Nr. 605 ein städtebau- liches Problem „mit neuem Anstrich reproduziert“ wird. nung, Photovoltaik-Anlagen, Bepflanzung, Ver- ringerung der versiegelten Flächen etc.) wird die Situation gegenüber der Bestandssituation durch die Umsetzung des Vorhabens zukünftig deutlich verbessert. c) Der Hinweis betrifft nicht die Ebene des Flä- chennutzungsplanes und wird in die Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münsterstraße/ Middelerstraße eingestellt. c) Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.1.2 Wohnraum und Flächenverbrauch a) Es wird §1a (2) BauGB zitiert: „Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- nend umgegangen werden; dabei sind zur Ver- ringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglich- keiten der Entwicklung der Gemeinde insbeson- dere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversie- gelungen auf das notwendige Maß zu begren- zen. […]“. b) Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Münster auf der städtischen Webseite „die be- sonderen Leistungen der Stadt für eine nachhal- tige und flächensparende Siedlungsentwicklung“ bewerbe. Demgegenüber stünde aber noch im- mer ein Zuwachs der Siedlungsfläche (2016- 2018: täglicher Zuwachs der Siedlungsfläche in a) Kein Abwägungserfordernis b) Die Hinweise zum Wohnen über Einzelhandel werden zur Kenntnis genommen, betreffen je- doch nicht die Ebene des Flächennutzungspla- nes und werden in die Abwägung zum vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münsterstraße/ Middelerstraße eingestellt. a) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. b) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag Münster 288 m²). Es sei nicht nachvollziehbar, dass noch immer der Bau von einstöckigem Ein- zelhandel ohne darüber liegende Wohnnutzung durch die Bauleitplanung ermöglicht werde, bei einer ungebrochen hohen Nachfrage nach Wohnraum. Es finde sich noch eine Menge un- genutztes Potenzial auf bereits versiegelten Flä- chen. In diesem Kontext wird darauf hingewie- sen, dass auch aus ökonomischer Sicht einige Aspekte für eine mehrgeschossige Bebauung sprechen: Wohnungen würden die Wirtschaft- lichkeit der Immobilie steigern, die durch die Nut- zungsmischung auch krisensicherer werden würde als monofunktionale Gebäude. Für das Vorhabengebiet wird eine nutzungsge- mischte mehrgeschossige Bebauung angeregt, die den Einzelhandelsstandort vorzugsweise mit Wohnungen (auch Arztpraxen o. ä.) ergänzt. Einige andere münstersche Supermarktprojekte würden zeigen, dass solche Konzepte auch in Vororten möglich sind (z. B. K+K in Nienberge o- der der neue Edeka in Handorf). c) Es wird angeregt, dass die Stadt Münster zu- künftig über die Bauleitplanung alle großflächi- gen eingeschossigen Einzelhandelsflächen von vornherein ausschließt. Es seien in der Vergan- genheit zu viele Chancen vergeben worden (z.B. Coerdemarkt oder Edeka in der Aaseestadt). c) Einzelhandel kombiniert mit Wohnnutzungen stellt ein grundsätzliches Ziel der Stadtplanung in Münster dar. Allgemeine politische Zielsetzun- gen der Stadt Münster betreffen jedoch nicht die Ebene des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. c) Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag 3.1.3 Stadtraum statt Stellplatz a) Es wird § 1 (6) BauGB zitiert: „Bei der Aufstel- lung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be- rücksichtigen: […] 9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevöl- kerung, einschließlich des öffentlichen Perso- nennahverkehrs und des nicht motorisierten Ver- kehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, […]“ b) Es wird darauf hingewiesen, dass nutzungs- gemischte Quartiere („15-Minuten Stadt“) wichtig seien und Münster als lebenswerte Stadt diese Entwicklung nicht verschlafen dürfe. So dürfe in einer Stadt der kurzen Wege auch der Parkraum keine stadtbildprägende Rolle mehr spielen. Der geplante unüberbaute Parkplatz mit be- grenzten Öffnungszeiten wird daher kritisiert. Es würde dadurch eine Fläche für rein kommerzielle Interessen geopfert, statt lebenswerten Stadt- raum zu schaffen. Es wird angeregt, die Park- plätze außerhalb der Geschäftszeiten für Märkte oder als Ort für Veranstaltungen zu öffnen sowie Anwohnern das Parken zu gestatten. a) Kein Abwägungserfordernis b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Inhalte (Stellplatznutzung) be- treffen nicht die Regelungsebene des Flächen- nutzungsplanes und werden in die Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münsterstraße/ Middelerstraße eingestellt. a) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. b) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag c) Es wird angeregt, die Parkplatzfläche mit Wohnraum ab dem 1. Obergeschoss zu über- bauen. Falls die Stellplätze zukünftig nicht mehr genutzt würden, könnten diese Erdgeschossflä- chen z. B. Fahrradparkplätzen, Sportmöglichkei- ten oder anderen gemeinnützigen Zwecken zu- gutekommen. Münster brauche Stadtraum, der in der Lage sei, auf anstehende Transformati- onsprozesse, wie z.B. die Verkehrswende, ange- messen reagieren zu können. c) Anregungen zum Bebauungsplan betreffen nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird daher in die Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münsterstraße/ Middelerstraße eingestellt. c) Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.1.4 Baukörper und Baumaterialien a) Es wird § 1 (6) Nr. 7 BauGB zitiert: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbe- sondere zu berücksichtigen: […] 7. die Belange des Umweltschutzes […], insbesondere […] die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, […]“. b) Es wird darauf hingewiesen, dass im Ver- gleich zu einem eingeschossigen Baukörper die Konzeption eines mehrgeschossigen Baus deut- lich bessere Möglichkeiten brächte, das Verhält- nis von beheiztem Gebäudevolumen zur Gebäu- dehüllfläche zu optimieren. c) Es wird angeregt, die Gebäudehülle nicht nur auf aktive Energie-Strategien (wie auf der Dach- fläche), sondern auch auf passive Energienut- zung zu optimieren. Durch Ausrichtung des Bau- körpers und die Verwendung von mehr transpa- renten Materialien an den passenden Stellen, a) Kein Abwägungserfordernis b) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dieser betrifft nicht die Regelungsebene des Flä- chennutzungsplanes. c) Festlegungen zur Energieeffizienz werden nicht über den Flächennutzungsplan oder den Bebauungsplan geregelt, sondern über den Durchführungsvertrag gesichert. a) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. b) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. c) Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag ließen sich die solaren Potentiale besser ausnut- zen. d) Es wird angeregt, ökologische Baumaterialien für den Neubau zu verwenden. e) Es wird darauf hingewiesen, dass die Bau- branche allgemein und Beton als Baustoff einen erheblichen Anteil am weltweiten CO²-Ausstoß verursachen. Münster müsse als eine Stadt mit herausragender Lebensqualität ein Leuchtturm für ökologisches Bauen in ganz Nordrhein-West- falen werden. f) Das Stadtplanungsamt wird aufgefordert, zu prüfen, welche planungsrechtlichen Mittel in Frage kommen, um emissionsintensive Bau- stoffe zu vermeiden und nachhaltige Bauweisen (z.B. Holzbau oder „Cradle-to Cradle“) zu för- dern. g) Eine weitere Möglichkeit, um positive Effekte des Gebäudes auf seine Umwelt zu erwirken, seien Fassadenbegrünungen. d) Festlegungen zur Verwendung ökologischer Baumaterialien werden nicht über den Flächen- nutzungsplan oder den Bebauungsplan geregelt, sondern über den Durchführungsvertrag gesi- chert. e) Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- men. f) Die grundsätzliche Fragestellung, welche bzw. ob planungsrechtlichen Mittel in Frage kommen, um emissionsintensive Baustoffe zu vermeiden und nachhaltige Bauweisen zu fördern, ist nicht Inhalt der vorliegenden Bauleitplanung. g) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und betrifft nicht die Regelungsebene des Flächen- nutzungsplanes. d) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. e) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. f) Eine Beschlussfassung erübrigt sich. g) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag 3.1.5 Erneuerbare Energien a) Es wird aus dem Koalitionsvertrag „Münster- Koalition 2021-2025“ (S. 13) zitiert: „Solarener- gie ist in einer Großstadt wie Münster die Ener- giequelle der Wahl, wenn es um regenerativen und kostengünstig erzeugten Strom im dezentra- len und flächensparenden Maßstab geht. Das gesamte Potenzial von ca. 700 MWp wird heute allerdings erst zu weniger als einem Zehntel ge- nutzt. Daher werden wir den Ausbau von Photo- voltaik und Solarthermie vor allem auf Dächern städtischer und privater Gebäude weiter voran- treiben und finanziell fördern. […] In neuen Wohn- und Gewerbegebieten soll grundsätzlich auf jedem neu errichteten Gebäude eine Solar- energieanlage installiert werden, wobei wir die Bauherr/innen bei der Umsetzung unterstützen werden.“ b) Mit Bezug auf die textliche Festsetzung 1.4 (Überschreitung der max. Gebäudehöhe für An- lagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) wird in Frage gestellt, warum nicht festgesetzt sei, dass ein bestimmter Anteil verbrauchter Energie verpflichtend durch eigene Energiegewinnung erzeugt werden müsse. c) Es wird darauf hingewiesen, dass gem. Koali- tionsvertrag die Stadtwerke Münster bis zum Jahr 2025 ausschließlich erneuerbare Energien produzieren sollen. Da sei nicht nachvollziehbar, wieso die Dächer des Neubaus zur ökologischen a) Kein Abwägungserfordernis b) Die textlichen Festsetzungen des Bebau- ungsplanes betreffen nicht die Ebene des Flä- chennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird in die Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münsterstraße/ Mi- ddelerstraße eingestellt. c) Fragestellungen zur Festsetzung von Photo- voltaik auf Dachflächen betreffen nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird in die Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münster- straße/ Middelerstraße eingestellt. a) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. b) Eine Beschlussfassung erüb- rigt sich. c) Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvor sch lag Energiegewinnung nicht verpflichtend herange- zogen werden. Es wird angeregt, rechtlich zu prüfen, in wie weit Photovoltaikanlagen vorge- schrieben werden können oder wie durch Ver- träge zwischen Stadtwerken und Gebäudebetrei- benden, die hier neu entstehende Dachfläche zur Energieerzeugung herangezogen werden kann. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 17 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und s onstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 25.01.2021 bis einschließlich 25.02.2021 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster vom 26.01.2021 Es wird darauf hingewiesen, dass auch Belange der paläontologischen Bodendenkmalpflege durch die Planung betroffen seien. Es wird ange- regt, die bei Aufstellung des Vorentwurfes im letz- ten Jahr bereits enthaltenen Hinweise unter 3.2 Denkmalschutz wieder in den Bebauungsplan aufzunehmen. Der Hinweis betrifft nicht die Ebene des Flächen- nutzungsplanes und wird in die Abwägung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 Wolbeck - Münsterstraße/ Middelerstraße einge- stellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.2 Stadtwerke Münster GmbH vom 29.01.2021 4.2.1 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Haltestelle Lerschmehr auf der Münster- straße (stadteinwärts) kann in Richtung Norden verschoben werden. Es wird jedoch darauf hin- gewiesen, dass ein barrierefreier Ausbau mit dem Verlegen der Haltestelle unabdingbar sei. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Hal- testelle (stadteinwärts) Richtung Norden ver- schoben werden kann. Die Verlegung der Bus- haltestelle wird entsprechend den aktuellen Standards erfolgen. Dies wird über den Durch- führungsvertrag zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan Nr. 605 entsprechend gesichert. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.2.2 Des Weiteren wird Bezug auf eine Stellung- nahme zum Ausbau der Middelerstraße genom- men, in der auf die Notwendigkeit einer beidseiti- gen Haltestelle auf der Middelerstraße unmittel- bar östlich der Einmündung in die Münsterstraße hingewiesen wurde. Es wird darum gebeten, diese Anregung in die weiteren Planungen auf- zunehmen. Der Ausbau der Middelerstraße ist nicht (Rege- lungs-) Inhalt der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes. Das Amt für Mobilität und Tiefbau ist für den Ausbau zuständig, die Stellungnahme wurde entsprechend weitergelei- tet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3 IHK Nord Westfalen vom 03.02.2020 4.3.1 Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4.4 Stadt Münster - Untere Denkmalbehörde vom 05.02.2021 Es bestehen aus Sicht der Städtischen Denk- malbehörde (Baudenkmalpflege) keine Beden- ken. Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung des Planungsgebiets seien keine Baudenkmäler bekannt. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 4.5 Stadtnetze Münster vom 11.02.2021 4.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellung- nahme vom 22.05.2020 zum Vorentwurf grund- sätzlich weiterhin Bestand habe. Die Stellungnahme bezog sich lediglich auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605 und wurde in die Abwägung zu diesem einge- stellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass unter Punkt 6.3 der Begründung geschrieben sei, dass die Trafostation ausschließlich zur Versorgung des Marktes errichtet werden muss. Dies sei nur in- sofern richtig, wenn der Investor sich für eine Privatstation (Kundenstation aus Sicht der Stadt- netze Münster) entscheide. Dann sei der Inves- tor auch Eigentümer der Trafostation und es werden keine weiteren Grundstücke von der Sta- tion versorgt. Die genannten Punkte beziehen sich auf den vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605. Die Stellungnahme wird daher in die Abwägung zu diesem eingestellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass eine sog. Ortsnetzstation im Eigentum der Stadtnetze Münster erforderlich sei, sofern der Vorhabenträ- ger Niederspannungsanschlüsse benötige. Bei einem solchen Fall, würde die Station auch in das umgebende Niederspannungsnetz einge- bunden und gegebenenfalls auch andere Lie- genschaften versorgen. Dann müsse der Stand- ort mit dem entsprechenden Planzeichen im Be- bauungsplan versehen werden. Die genannten Punkte beziehen sich auf den vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 605. Die Stellungnahme wird daher in die Abwägung zu diesem eingestellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4.5.4 Es wird auf die vorhandene Versorgungsinfra- struktur entlang der Münsterstraße / Middeler- straße hingewiesen. Diese müsse frei von Baumstandorten bleiben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Detailplanung zur Münsterstraße bzw. Middelerstraße beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.6 Regionalverkehr Münster- land GmbH – Verkehrs- management vom 18.02.2021 4.6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich auf dem Straßenabschnitt in direkter Höhe der zu über- bauenden Fläche in beiden Fahrtrichtungen die Bushaltestelle „Lerschmehr“ befinde und diese u.a. von den Linien 22 bzw. R22/ R32 der RVM bedient wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.6.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die RVM früh- zeitig (min. 4 Wochen vorher) einbezogen wer- den soll, sofern es während der Bauarbeiten zu Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Halte- stelle kommen sollte, damit eine Ersatzhalte- stelle eingerichtet werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und – sofern erforderlich – zu gegebener Zeit beach- tet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.6.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die RVM früh- zeitig informiert werden soll, sofern es zu ver- kehrlichen Beeinträchtigungen auf der Münster- straße mit entsprechenden Verzögerungen, Sperrungen oder Umleitungen kommen wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und – sofern erforderlich – zu gegebener Zeit beach- tet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.7 Stadt Münster - Untere Immissionsschutz- behörde vom 23.02.2021 Es werden keine Bedenken geäußert, da im Rahmen der Aufstellung des VBP 605 die lärm- technische Machbarkeit des Vorhabens mit ei- nem Gutachten nachgewiesen wird. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 96. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4.8 Stadt Münster - Untere Bodenschutzbe- hörde / Abfallwirtschafts- behörde vom 23.02.2021 Es bestehen keine Bedenken. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 4.9 Stadt Münster - Untere Wasserbehörde/ Gewässerbenutzung / Anlagen an Gewässern: vom 23.02.2021 Es bestehen keine Bedenken. Kein Abwägungserfordernis Eine Beschlussfassung erü brigt sich. 4.10 Handwerkskammer Münster vom 25.02.2021 Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken. Kein Ab wägungserfordernis Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
V-0390-2021-Anlage-3
368 Zeichen
NRf Rf L SO LDiscM GE W W W W M MW M RRB K K A GE NRf Rf L SO LDiscM GE W W W W M MW M RRB K K A SO LM Bisherige Darstellung Neue Darstellung Änderungsbereich N Plan zur 96. Änderung des Flächennutzungsplans Wolbeck - Münsterstraße / Middelerstraße Stand: 18.12.2019M. 1:15.000 SO LM Sondergebiet Lebensmittelmarkt GewerbegebietGE Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0390/2021
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (6)
- Münsterstraße 54u
- Middelerstraße
- Albersloher Weg 33
- Lerschmehr
- Tiergarten
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0390/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.05.2021
- Erstellt
- 10.05.2021 16:01