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V/0667/2005

13. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes

Vorlage 16.08.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.09.2005, TOP 32.2.1

Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Begründung

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Anlage 2 - Plan

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Beschlussvorlage

2348 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
13. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für die Bereiche Uferstraße und 
Twenhövenweg im Stadtteil Angelmodde 
Beschluss zur Änderung 
 
Beratungsfolge 
 
 
13.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
21.09.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
21.09.2005 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt M ünster wird gemäß § 1(8) und 2 (1) Baugesetz-
buch im Stadtteil Angelmodde dahingehend geändert, dass u.a. im Bereich Uferstraße die Wohnbau-
fläche geringfügig ausgeweitet und im Bereich Twenhövenweg eine Ausg leichsfläche neu dargestellt 
wird. 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten und ke ine Folgekosten entste-
hen. 
 
Begründung: 
Das vorhandene Einfamilienhausgebiet zwischen den Gr undstücken Uferstraße 8 – 14 und der Werse 
soll geringfügig ausgeweitet und damit arrondiert werden. Dieser Bereich ist im fortgeschriebenen Flä-
chennutzungsplan als Grünfläche – Parkanlage – dargestellt. Um das Vorhaben realisieren zu können, 
sind die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes sowie die im Parallelverfahren geplante Auf-
stellung des Bebauungsplanes Nr. 495 erforderlich. Nähere Einzelheiten zur Planung können der anlie-
genden Begründung sowie den Vorlagen Nr. 658/2005 und Nr. 659/2005 entnommen werden.  
 
Der Bereich östlich des Twenhöv enweges soll, entsprechend der Da rstellung im Flächennutzungsplan, 
durch den im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 474 der Wohnbebauung zugeführt 
werden. Im Rahmen der laufenden Planungen ergibt sich die Notwendigkei t im Flächennutzungsplan, 
das dargestellte Regenrückhalt ebecken zu verschieben und einen Spielbereich A sowie eine Aus-
gleichsfläche neu darzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 474 so ll den parlamentarischen 
Gremien im Winter 2005/06 vorgelegt werden 
 
I.V. 
 Anlagen: 
1. Begründung 
g e z .            2 .  P l a n  
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Vorlagen-Nr.: 
V/0667/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6111 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
23.08.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

Anlage 1 - Begründung

34344 Zeichen

Stand: 17.08.2005 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 667/2005 
 
 
B e g r ü n d u n g 
zum Entwurf der 13. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
der Stadt Münster für den Bereich Angelmodde 
 
 
1. Planungsanlass und Planungsziele  
Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur geringfügigen Ausweitung der Wohnbaufläche im Bereich westlich der 
Grundstücke Uferstraße 8 –  14 und zur Anpassung der Darstellungen im Bereich östlich 
Twenhövenweg geschaffen werden. 
 
Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wird der Bebauungsplan Nr. 495: 
Angelmodde –  Werse / Uferstraße aufgestellt. Durch diesen Bebauungsplan soll im An-
schluss an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 375 eine Erweiterung der vorhande-
nen Wohnbaufläche um vier Grundstücke ermöglicht werden. Der wirksame Flächennut-
zungsplan stellt den Änderungsbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanla-
ge dar. Die Fläche liegt innerhalb des Landschaftsplanes „Werse“, innerhalb des Land-
schaftsschutzgebietes „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten“ 
sowie in der Talaue der Werse. Die geplante Darstellung als Wohnbaufläche wird nach Wes-
ten durch die aktuelle Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes (HQ-100-Linie) entlang 
der Werse begrenzt.  
 
Im Rahmen des Umweltberichts zur vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung ist gem. 
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) auch zu untersuchen, ob an-
derweitige Planungsmöglichkeiten in Betracht kommen, wobei die Ziele und der räumliche 
Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind.  
Hierzu besteht aus städtebaulicher Sicht folgende Ausgangssituation:  
 
Angelmodde-Dorf 
Der wirksame Flächennutzungsplan enthält im Stadtteil Angelmodde als einzige noch ver-
fügbare Wohnbauflächenreserve eine Fläche am östlichen Ortsrand des Ortsteils Angelmod-
de-Dorf: Östlich Twenhövenweg, südlich Brandhoveweg/Westfälische Landeseisenbahn 
(WLE) und  westlich der geplanten Ortsumgehung Wolbeck (L 585n). Da für diese Fläche 
zurzeit bereits der Bebauungsplan Nr. 474 „Östlich Twenhövenweg“ aufgestellt wird, kommt 
diese Fläche als zu betrachtende anderweitige Planungsmöglichkeit nicht in Betracht. 
 
Angelmodde-West 
Der Gebietsentwicklungsplan –  Teilabschnitt Münsterland –  enthält im Ortsteil Angelmodde-
West nördlich der Homannstraße, östlich Birkenheide, eine Siedlungsflächenreserve, die als  
Wohnsiedlungsbereich dargestellt ist; diese Fläche ist im wirksamen  Flächennutzungs-plan 
bislang nicht als Wohnbaufläche dargestellt. Die Aufnahme dieser Fläche als Wohnbau-
fläche in den Flächennutzungsplan war 1999 im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung 
des Flächennutzungsplans bereits angedacht, wurde jedoch wegen vorgetragener Bedenken 
sowie u. a. mit Rücksicht auf Ziele der Landschaftsplanung und der Grünordnung nicht voll-
zogen . 
Der parallel zur vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans in Aufstellung befindliche 
Bebauungsplan Nr. 495 verfolgt das Ziel, den bestehenden Siedlungsansatzes im Ortsteil 
Angelmodde-Dorf um 4 Baugrundstücke geringfügig auszuweiten und abzurunden.   
Die Fläche an der Homannstraße ist hinsichtlich der Dimensionierung mit dem im Bebau-
ungsplan Nr. 495 verfolgten Ziel nicht vergleichbar, sondern erheblich größer. Die Werse ist 
die natürliche Zäsur zwischen den Ortsteilen Angelmodde-Dorf und Angelmodde-West. Der

2 
vorliegende Bebauungsplan Nr. 495 beabsichtigt eindeutig die Schaffung von Wohnraum im 
Ortsteil Angelmodde-Dorf. Die Fläche an der Homannstraße im Ortsteil Angelmodde-West 
stellt daher unter Berücksichtigung der Ziele des Bebauungsplans Nr. 495 keine realistische 
anderweitige Planungsalternative dar.  
 
Im Rahmen der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans werden zusätzlich einige 
Anpassungen zu den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans vorgenommen, 
die sich im Wesentlichen aus dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 474: An-
gelmodde - Wohngebiet östlich Twenhövenweg ergeben:  
•  Das Planzeichen für den Schulstandort der ehemaligen, inzwischen abgerissenen  
Fürstin-von-Gallitzin - Schule wird herausgenommen, 
•  das Planzeichen für das geplante Regenrückhaltebecken für die Wohnbaufläche öst-
lich Twenhövenweg wird in nördliche Richtung verschoben, 
•  die landwirtschaftliche Fläche zwischen dem geplanten Wohngebiet östlich Twenhö-
venweg und dem voraussichtlichen Trassenverlauf der Umgehungsstraße Wolbeck (L 
585n) wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen darge-
stellt;  
•  zudem erfolgt durch die Darstellung eines entsprechenden Planzeichens die Stand-
ortsicherung für einen Spielbereich A im Übergangsbereich zwischen der geplanten 
Wohnbaufläche und der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft.  
 
2. Änderungsbereich 
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung betrifft einzelne Teilbereiche innerhalb der Ortslage 
Angelmodde-Dorf.  
 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Flächensicherung im Gebietsentwicklungsplan 
Gemäß dem wirksamen Gebietsentwicklungsplan –  Teilabschnitt Münsterland –  bildet der 
Änderungsbereich den Übergangsbereich zwischen einem dargestellten Wohnsiedlungsbe-
reich und dem als Agrarbereich dargestellten angrenzenden Freiraum der Werseaue. Dieser 
Freiraum ist als „Bereich zum Schutz für der Natur“ gekennzeichnet, überlagert mit der Funk-
tion „Erholungsbereich“. 
Mit der Bezirksplanungsbehörde bei der Bez.-Reg. Münster wurde zur Frage der Vereinbar-
keit der Darstellung der in Rede stehenden Fläche im FNP als Wohnbaufläche mit den Zielen 
der Raumordnung und Landesplanung das Ergebnis erzielt, dass für eine FNP-Änderung im 
Bereich Uferstraße, bzgl. der Anpassung der bauleitplanerischen Zielplanung (FNP-
Änderung) an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung seitens der Bezirksplanungs-
behörde keine Probleme gesehen werden, sofern die bauleitplanerische Zielplanung mit den 
Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes vereinbar ist. 
 
3.2 Prüfauftrag zur Bauleitplanung 
Im Zusammenhang mit dem abschließenden Beschluss über den Entwurf zur Fortschreibung 
des Flächennutzungsplans (Vorlage 325/2003 E1) hatte der Rat der Stadt Münster am 
16.07.2003 unter Beschlusspunkt 5.2 auch folgenden Prüfauftrag beschlossen: 
"Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss der Vorprüfverfahren ggf. ... weitere Ein-
zeländerungsverfahren zum FNP sowie ggf. erforderliche Änderungsverfahren zum Ge-
bietsentwicklungsplan (GEP) einzuleiten, u.a. 
-  zur Darstellung des Grundstücks Uferstraße 6 in Angelmodde-Dorf (Flur 6, Flurstück 
33) als zusätzliche Wohnbaufläche". 
Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine nicht überwindbar erscheinenden, entgegenstehen-
den Belange gegen die Darstellung einer neuen Wohnbaufläche für das Flurstück 33 gese-
hen werden.

3 
3.3 Landschaftsschutzgebiet 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ sowie in 
einem Landschaftsschutzgebiet. Es erfolgt eine Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes 
für den Bereich der neu dargestellten Wohnbaufläche. 
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21.10.1999 darf ein 
Flächennutzungsplan keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaftsschutzverordnung 
bzw. den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets (LSG) oder sonstiger Satzungen, 
z.B. einem Landschaftsplan (LP), widersprechen; anderenfalls wäre die Genehmigung des 
FNP gem. § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Verstoßes gegen sonstige Rechtsvor-
schriften zu versagen. 
Vor Wirksamkeit der vorliegenden Änderung des FNP müssen daher das entgegenstehende 
LSG und die Zielaussagen des LP aufgehoben bzw. zurückgenommen werden.  
 
Die sich aus dem o. g. Urteil des BVerwG ergebende Problematik des zu harmonisierenden 
planungsrechtlichen Verhältnisses von neu dargestellten Siedlungsflächenausweisungen im 
FNP und der entsprechenden Anpassung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen und 
Festsetzungen von Landschaftsplänen sind in einem Abstimmungstermin Ende Januar 2003 
mit der Bezirksregierung Münster, u.a. mit Vertretern der Unteren und Höheren Landschafts-
behörde, erörtert und das zu praktizierende Verfahren mit nachfolgendem Ergebnis abge-
stimmt worden. Hinsichtlich der Änderungsbedarfe der Landschaftspläne wurde auf § 29 
Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG) NRW in analoger Anwendung zum § 42a LG verwiesen, in 
dem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des FNP eine Erklärung des Trägers der 
Landschaftsplanung mit der Aussage vorgelegt wird, dass dieser in einem nachfolgenden 
Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan den entsprechenden, dem jeweiligen Land-
schaftsplan entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen 
wird. 
Träger der Landschaftsplanung in der kreisfreien Stadt Münster ist der Rat der Stadt. 
 
4. Änderungsinhalte 
4.1 Wohngebiet 
Das vorhandene Wohngebiet im Bereich der Uferstraße (Bebauungsplan Nr. 357 „Angel-
modde –  Twenhövenweg / Uferstraße / Gallitzinstraße“) wird im Bereich der Parzelle Nr. 33 
(Flur 6, Gem. Angelmodde) in Richtung Werse geringfügig erweitert. Die Fläche, die im wirk-
samen Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darge-
stellt ist, wird zu einer Wohnbaufläche umgewidmet.  
 
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule 
Das Planzeichen für den Schulstandort der ehemaligen Fürstin-von-Gallitizin - Schule wird 
herausgenommen. Das Gebäude wurde bereits 1999 abgerissen. Im Impulsprogramm An-
gelmodde-Dorf (Vorlage Nr. 106/2003) wurde der Vorschlag unterbreitet, das ehemalige 
Schulgelände als gestaltete Grünfläche bzw. Grünanlage ggf. mit einigen Parkmöglichkeiten 
für Kirchgänger und Friedhofsbesucher zu gestalten, was zwischenzeitlich umgesetzt wurde.  
 
4.3 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielbereich A 
Der aktuelle Entwurf des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 474 
„Angelmodde –  Wohngebiet östlich Twenhövenweg“ weist östlich der geplanten Wohnbau-
fläche und westlich der Trasse der geplanten Umgehungsstraße Wolbeck (L 585n) eine Flä-
che für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf, 
während der wirksame FNP hier Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Im Übergangsbe-
reich zwischen dem geplanten Wohngebiet östlich Twenhövenweg und der Fläche für Aus-
gleichsmaßnahmen wird im B-Plan-Entwurf ein Spielbereich A ausgewiesen. Diese beiden 
Abweichungen hinsichtlich der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Dar-
stellungen des wirksamen FNP werden nun im FNP berücksichtigt und entsprechend ange-
passt.

4 
 
4.4 Flächen für die Ver- und Entsorgung  
–  Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken –   
Das erforderliche Regenrückhaltebecken für das geplante Wohngebiet östlich des Twen-
hövenweges wird in nördliche Richtung in den Bereich südlich der Straße Am Angelkamp 
verschoben. Auch diese Abweichung enthält der Entwurf des B-Plans Nr. 474.   
 
4.5 Flächen für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Die landwirtschaftliche Fläche zwischen dem geplanten Wohngebiet östlich Twenhövenweg 
und der geplanten Umgehungsstraße wird im Rahmen der Änderung des Flächennutzungs-
plans als Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt (siehe Kap. 4.3). 
 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB 
5.1 Rahmen / Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung 
Im Jahr 2004 wurden in das Baugesetzbuch europarechtliche Vorgaben integriert, die u. a. 
für die Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 (6) Nr. 7 i.V.m. § 1a BauGB die Durchführung 
einer Umweltprüfung vorsehen, in der die mit der beabsichtigen Planung voraussichtlich ver-
bundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Ergebnisse der Umwelt-
prüfung werden im vorliegenden Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zur Ände-
rung des Flächennutzungsplans dokumentiert. 
Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten orientiert sich der Umweltbericht an den 
Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen traten nicht auf.  
Bezüglich detaillierterer Erläuterungen zu den einzelnen Schutzgütern wird auf den Umwelt-
bericht zum Bebauungsplan Nr. 495: Angelmodde –  Werse / Uferstraße verwiesen, der pa-
rallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellt wird. 
 
5.2 Kurzdarstellung der Planung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 495 soll die Errichtung von einigen Wohnge-
bäuden rückwärtig der bestehenden Bebauung an der Uferstraße einschließlich Zufahrt pla-
nungsrechtlich ermöglicht werden. Die räumliche Ausdehnung des Wohngebiets wird von der 
Grenze des Überschwemmungsgebiets der Werse nach Westen begrenzt. Art und Maß der 
baulichen Nutzung entsprechen dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 357. Die im Über-
schwemmungsgebiet gelegenen Flächen sollen dem Ausgleich des mit der Entwicklung des 
Wohngebiets verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft dienen. 
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung schafft die für die Aufstellung des Bebau-
ungsplans erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen.  
 
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
• Tiere und Pflanzen sowie Landschaft 
Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, im 
Landschaftsgesetz NW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vor-
gegeben. 
 
• Boden und Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundes- und Landesbodenschutzgesetzes, die Bodenschutz-
klausel des Baugesetzbuches, das Wasserhaushaltsgesetz sowie das Landeswassergesetz 
die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben. 
 
• Luft und Klima 
Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität sind die Vorgaben des Bundesimmissions-
schutzgesetzes und der „Technischen Anleitung (TA) Luft“ zu beachten. Indirekt enthalten 
auch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NW über die darin enthalte-
nen Aussagen zum Schutz von Biotopen Vorgaben für den Klimaschutz.

5 
 
• Landschafts- und Ortsbild 
Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem 
Landschaftsgesetz NW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vor-
gegeben. 
 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Die Berücksichtigung von Belangen der Bau- oder Bodendenkmalpflege ist in den Bestim-
mungen des Denkmalschutzgesetzes NW geregelt.  
 
5.4 Umweltbeschreibung, -bewertung und Wirkungsprognose 
• Mensch 
Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan derzeit als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Östlich grenzen die Wohnbauflächen des Orts-
teils Angelmodde-Dorf an. Ungefähr mittig verläuft die Grenze des Überschwemmungsgebie-
tes der Werse. 
Die Erholungsfunktion der Grünfläche am Ostufer der Werse bleibt auch mit der geänderten 
Darstellung des Flächennutzungsplans noch in einer Größenordnung erhalten, die die Di-
mensionierung der nördlich wie östlich anknüpfenden Grünflächen entlang der Werse über-
trifft. 
Die Neudarstellung einer Wohnbaufläche berücksichtigt das Überschwemmungsgebiet, so 
dass im Rahmen der planungsrechtlichen Relevanz keine Überschwemmungsereignisse der 
Wohnbaufläche zu erwarten sind. 
Beeinträchtigungen des Menschen sind auf dieser Planungsebene somit nicht zu erwarten. 
 
• Biotoptypen und Fauna 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans (LP 1) „Werse“, der 
in diesem Bereich die gesamte freie Landschaft einschließlich des Werselaufs umfasst. Die 
Entwicklungskarte des Landschaftsplans nennt als Entwicklungsziel die „Anreicherung einer 
im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“. Als 
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme setzt der Landschaftsplan beiderseits 
im Werse-Uferbereich die Anpflanzung von Ufergehölzen fest, wobei sich die östlich der 
Werse gelegene Pflanzung innerhalb des Änderungsbereichs befindet. Die Pflanzung wurde 
in der Vergangenheit bereits realisiert. 
Als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. §§ 19 ff LG NW weist der 
Landschaftsplan im Änderungsbereich und seiner näheren Umgebung folgende Bereiche 
aus: 
•  Der Änderungsbereich liegt im Randbereich des gem. § 21 LG NW festgesetzten Land-
schaftsschutzgebiets „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergar-
ten“. 
•  Naturdenkmale (jeweils alte Stieleichen) gem. § 22 LG NW befinden sich nördlich,  außer-
halb des Änderungsbereichs nordwestlich und nordöstlich der Fußgängerüberführung ü-
ber die Werse in Verlängerung der Gallitzinstraße. 
Das Planwerk Grünordnung Münster übernimmt das Landschaftsschutzgebiet des Land-
schaftsplans in das „Zielkonzept  Naturraum“, zusätzlich versehen mit den Darstellungen „Si-
cherung und Entwicklung von Niederungs- und Uferbereichen“ und „Aufnahme in den 
Schwerpunktbereich Werse/Ems mit besonderer ökologischer Bedeutung“. 
In der Themenkarte „Grünsystem, Freiraumkonzept, Vorrangflächen zur Freiraumsicherung“ 
ist der Änderungsbereich im Randbereich des Grünzugs „Lütkenbeck-Loddenbach“ darge-
stellt. Innerhalb dieses Grünzugs liegen Vorrangflächen zur Freiraumsicherung, d.h. Freiflä-
chen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen. 
Entsprechend den Vorgaben der genannten Themenkarten führt der „Maßnahmenplan“ den 
Änderungsbereich als Bestandteil einer die Werse begleitenden Freifläche mit vorrangiger 
ökologischer Bedeutung auf, verbunden mit Maßnahmen der „Aufwertung von Niederungs- 
und Uferbereichen im Sinne des ökologischen Entwicklungsziels“.

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Als informelles Planwerk stellt der Umweltplan der Stadt Münster für den Stadtteil Angel-
modde - und somit für den Änderungsbereich - folgende Situation bzw. Funktionen dar: 
•  Klimarelevante Bebauungsgrenze am westlichen Ortsrand 
•  Lage am Rand eines Schutzgebiets (LSG) 
•  Sensible Lage im Bereich mehrerer wichtiger Auenräume (Werse, Angel) mit z. T. sehr 
dichter, heranrückender Bebauung 
•  Funktionsgebiet Gewässer, Auenraum der Werse 
•  Klimafunktionsraum (Kaltluftentstehungsgebiet) 
 
Als relevante Entwicklungsziele nennt der Umweltplan: 
•  Leitmodell Umwelt: Lage im südlichen Freiraum (Schutzraum) 
•  Berücksichtigung der bodenökologischen Extremstandorte 
•  Funktionsgebiet Gewässer-/Auenschutz 
•  Wiederherstellung der Auenräume von Werse und Angel mit Uferstreifen mit möglichst 
über 30 m Breite (Mündungsbereich) sowie von Erdelbach und Vornholtgraben (bis 30 m) 
•  Siedlungsentwicklung nur als Innenentwicklung möglich (Auenschutz) 
•  Freihalten des Landschaftsraumes zwischen Angelmodde und Wolbeck sowie Angel-
modde und Zentrum 
 
Die hochwertigsten Strukturen im Änderungsbereich bilden die Uferstreifen der Werse. Das 
überwiegend im Änderungsbereich vorkommende Grünland und die umliegenden Gartenflä-
chen sind als mittelwertig zu bezeichnen. 
Von der Darstellung einer Wohnbaufläche sind das Grünland und in den Änderungsbereich 
hineinragende Gehölze der angrenzenden Gartenflächen betroffen. Die Darstellung einer 
Grünfläche mit Ausgleichsfunktion innerhalb des Überschwemmungsgebiets führt zu einer 
Aufwertung der Biotopstrukturen. 
Faunistische Besonderheiten sind im Änderungsbereich nicht bekannt und nicht zu erwarten. 
In den angrenzenden Bereichen ist insbesondere die Werse als Lebensraum für die Fauna 
zu nennen, vor allem als potenzieller Nahrungsraum für u. a. Wasserfledermaus und Eisvo-
gel, als Lebensraum für Wasservögel und für die Fischfauna. Während der Bautätigkeiten 
sind Störungen der Fauna der umliegenden Gärten sowie im Wersebereich zu erwarten. Auf-
grund der geringen Größe der neuen Wohnbaufläche und der vorgesehenen Ausgleichs-
maßnahmen in der Grünfläche mit Pufferwirkung ist jedoch nicht von einer nachhaltigen Stö-
rung der Fauna im Wersebereich auszugehen. Die Aufwertung der Biotopstrukturen in der 
Ausgleichsfläche durch Nutzungsextensivierung führt zu einer Aufwertung der Nahrungs-
funktion für Vögel und Insekten. 
Für die Änderung des Flächennutzungsplans wird die Rücknahme des Landschaftsschutz-
gebietes auf die Überschwemmungsgebietsgrenze erforderlich. Aufgrund der Kleinflächigkeit 
der neuen Wohnbaufläche, verbunden mit der Randlage im Landschaftsschutzgebiet und der 
mittleren ökologischen Wertigkeit, ist die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans 
–  auch im Hinblick auf die in den genannten Planwerken aufgeführten Ziele –  vertretbar. Dies 
auch vor dem Hintergrund, dass mit der benachbarten Grünfläche eine räumlich und funktio-
nal geeignete Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die konkrete Regelung 
der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 495 „Angelmodde –  Werse/Uferstraße", die parallel zur Änderung des FNP er-
folgt.  
 
• Boden 
Der dem Änderungsbereich unterliegende Braune Auenboden, z. T. Auenbraunerde, weist 
insgesamt eine mittlere Wertigkeit auf und ist nicht als schutzwürdiger Boden einzustufen. 
Mit der Entwicklung des Wohngebiets ist eine Entnahme, Umlagerung und Versiegelung ei-
nes derzeit offenen Bodens verbunden. Unter der Grünfläche mit Ausgleichsfunktion werden 
die bestehenden Bodenverhältnisse langfristig aufgewertet, weil die entsprechenden Aus-
gleichsmaßnahmen auch Verbesserungen im Untergrund bewirken werden.

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Die Vorgaben des Landesbodenschutzgesetzes und des Baugesetzbuches (sparsamer und 
schonender Umgang mit Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachver-
dichtung, Innenentwicklung und Begrenzung der Bodenversiegelung) werden mit der kleinflä-
chigen Entwicklung und der Arrondierung an einen bestehenden Siedlungsbereich weitge-
hend berücksichtigt. 
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind mit der Änderung des Flä-
chennutzungsplans nicht zu erwarten. 
• Grundwasser 
Der Änderungsbereich und sein Umfeld liegen weder innerhalb eines Wasserschutzgebiets 
noch innerhalb des für die Wasserversorgung wichtigen Münsterländer Kiessandzugs. 
Unter dem Braunen Auenboden schwankt der Grundwasserstand stark zwischen 8 –  20 dm 
unter Flur, wahrscheinlich korrelierend mit dem Wasserstand der Werse. Aufgrund der gerin-
gen bis mittleren Filterfunktion des aufliegenden Bodens ist hier von einer mittleren bis ho-
hen Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen auszugehen. Gemäß 
Umweltkataster der Stadt Münster trägt der von der Werse beeinflusste Bereich des Auenbo-
dens mit einer Rate von <100 mm/a lediglich untergeordnet zur Grundwasserneubildung bei. 
Das Schutzgut Grundwasser ist aufgrund der kleinflächigen Versiegelung lediglich gering be-
troffen. Unter der Ausgleichsfläche ist von einer Aufwertung der Grundwasserverhältnisse 
auszugehen, weil im Zuge der Nutzungsextensivierung bzw. -einstellung der Schadstoffein-
trag vermindert werden wird. 
Die Vorgaben des § 51a LWG werden bei der Entwässerung der zukünftig in der Wohnbau-
fläche entstehenden versiegelten Bereiche berücksichtigt, so dass erhebliche Umweltauswir-
kungen auf das Schutzgut Grundwasser mit der Änderung des Flächennutzungsplans nicht 
zu erwarten sind. 
 
• Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Unmittelbar angrenzend 
verläuft das Oberflächengewässer II. Ordnung „Werse“.  
In diesem Abschnitt ist die Werse als ein mäßig tiefes, breites Fließgewässer gewässertypo-
logisch als Niederungsbach zu bezeichnen. Die Gewässergüte beträgt II bis II-III, die Struk-
turgüte ist als merklich geschädigt bis übermäßig geschädigt anzugeben, eine Folge der 
Ausbaumaßnahmen der Vergangenheit und der Nutzungsintensivierungen in der (ehemali-
gen) Aue. Der Aufstau Pleistermühle ca. 8 km flussabwärts wirkt sich in einer geringen Strö-
mung und stillgewässerähnlichen Verhältnissen aus. Der Verlauf der Werse angrenzend an 
den Änderungsbereich ist erst durch die Ausbaumaßnahmen in den 1960/70er Jahren ent-
standen. 
Die Talaue der Werse übernimmt insgesamt gemäß Umweltkataster eine besondere Funk-
tion im Landschaftswasserhaushalt.  
Die Werse ist von der Flächennutzungsplanänderung nicht nachteilig betroffen, da sie flä-
chenmäßig nicht in Anspruch genommen und ihr Überschwemmungsgebiet berücksichtigt 
wird. Mit der vorgesehenen Grünfläche mit Ausgleichsfunktion werden Beeinträchtigungen 
verhindert, so dass insgesamt mit der Änderung des Flächennutzungsplans keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen dieses Schutzguts verbunden sind. 
 
• Klima und Lufthygiene 
Großräumig gesehen übernehmen die Werse und die landwirtschaftlichen Flächen –  so auch 
das Grünland im Änderungsbereich –  klimatisch positive Wirkungen als Kaltluftentstehungs-
gebiete, die Gehölzbestände sind zudem Frischluftproduzenten. Aufgrund der vorherrschen-
den Windrichtung um Süd-West wirkt sich dies insbesondere positiv auf den Ortsteil Angel-
modde-Dorf aus. 
Die Lufthygiene im Änderungsbereich ist geprägt von der Lage im Randbereich eines Sied-
lungsgebietes im Übergang zu landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Es bestehen zwar 
Immissionsvorbelastungen durch siedlungstypische Verbrennungsprozesse, diese sind je-
doch aufgrund der Randlage zu einem sehr gering belasteten Landschaftsraum und der hier-
mit verbundenen positiven Wirkungen als deutlich gemindert anzusehen.

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Insgesamt ist unter Berücksichtigung der geringfügigen Erweiterung der Wohnbaufläche und 
der Darstellung einer Grünfläche mit Ausgleichsfunktion keine Verschlechterung der beste-
henden klimatischen Situation zu erwarten. 
Bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wird auf den in Aufstellung befindlichen  Be-
bauungsplan Nr. 495 verwiesen. 
 
• Landschafts- und Ortsbild 
Das Landschaftsbild im Änderungsbereich und seiner Umgebung ist geprägt von den zwei 
Großstrukturen „Siedlungsbereich“ im Osten und „Landwirtschaftlich genutzte Landschaft“ im 
Westen. Das Landschaftsbild weist zwar deutliche anthropogene Beeinträchtigungen auf, 
aber die Werse als „natürlich“ empfundenes Fließgewässer, das Fehlen von motorisiertem 
Verkehr und von entsprechend ausgebauten Verkehrswegen sowie die von Gehölzen struk-
turierten Ackerflächen vermitteln jedoch ein qualitativ wertvolles Landschaftsbild. 
Bei Realisierung der mit der Darstellung einer Wohnbaufläche vorbereiteten Bauten gehen 
von diesen während der Bauphase Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes aus. Unter 
Berücksichtigung der Grünfläche mit Ausgleichsfunktion –  geeignete Maßnahmen zur Ein-
bindung der Wohnbaufläche in das Landschaftsbild werden auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung getroffen –  sind jedoch langfristig gesehen keine Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes zu erwarten. 
 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Baudenkmale, auf die die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes anzuwenden wären, kom-
men im Änderungsbereich nicht vor. Bodendenkmale sind im Änderungsbereich bislang e-
benfalls nicht bekannt. Da Flussufer in der Frühzeit jedoch zu den bevorzugten Siedlungs-
plätzen gehörten, müssen sie grundsätzlich als archäologisch hochsensible Bereiche gelten. 
Bei Bodeneingriffen auch in den Randbereichen des Gewässers ist im Änderungsbereich 
daher stets mit dem Auftreten von Funden und der Entdeckung von Bodendenkmalen zu 
rechnen.  
Die sog. Umwidmungssperrklausel des Baugesetzbuches (Umnutzung von landwirtschaftli-
chen, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen nur im notwendigen Umfang) findet 
im vorliegenden Planverfahren insofern Beachtung, dass die Dimensionierung der geplanten 
Wohnbaufläche aufgrund der restriktiven Wirkung der Überschwemmungsgebietsgrenze ge-
ring ausfällt. 
 
5.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Zu beachtende und voraussichtlich beeinträchtigte Wechselwirkungen zwischen den ge-
nannten Schutzgütern sind auf dieser Planungsebene im Änderungsbereich nicht ersichtlich 
und nicht zu vermuten. 
Angrenzend an den Änderungsbereich befinden sich am Werseufer Weichholzarten, die von 
höheren (Grund-)Wasserständen abhängen. Diese sind jedoch von der geplanten Flächen-
nutzungsplanänderung nicht betroffen, da der Wasserhaushalt nicht verändert wird. 
 
5.6 Zusammenfassung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen 
Unter Beachtung der Festlegung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der 
Grünfläche mit Ausgleichsfunktion sind mit der beabsichtigten Änderung des Flächennut-
zungsplans keine voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. 
 
5.7 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Beibehaltung der derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht von Nut-
zungsänderungen im Änderungsbereich auszugehen. 
 
5.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Zur vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung gibt es keine anderweitigen, in Betracht 
kommenden Planungsmöglichkeiten, die gem. der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Bauge-
setzbuch (BBauG) zu untersuchen wären. (siehe hierzu auch Kap. 1)

9 
 
5.9 Überwachung (Monitoring) 
Welche Überwachungsmaßnahmen gem. § 4c BauGB im Änderungsbereich erforderlich 
werden, muss im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens festgelegt werden.  
Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall auf der Planungsebene des Flächen-
nutzungsplans nicht erforderlich. Unbenommen ist dabei die regelmäßige Überprüfung im 
Rahmen einer Fortschreibung des Flächennutzungsplans. 
5.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt –  abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen zu ein-
zelnen punktuellen Darstellungen –  im Westen des Ortsteils Angelmodde-Dorf im Wesentli-
chen die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans mit folgenden Änderungspunkten: 
–  Geringfügige Erweiterung der Wohnbaufläche westlich der Uferstraße 
–  Entsprechende Reduzierung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ 
Für den Bereich der geplanten Wohnbaufläche wird darüber hinaus die Herausnahme aus 
dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet (siehe auch Kap. 3.3) erforderlich.  
Mit den Änderungen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine voraus-
sichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die im Umweltbericht zu betrachtenden Schutzgü-
ter verbunden. Detaillierter Betrachtungen erfolgen im Umweltbericht zum Bebauungs-plan, 
der parallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellt wird. 
Als anderweitige Planungsmöglichkeit enthält der wirksame Flächennutzungsplan im Stadt-
teil Angelmodde als einzige noch verfügbare Wohnbauflächenreserve eine Fläche am östli-
chen Ortsrand von Angelmodde-Dorf, östlich Twenhövenweg, südlich Brandhoveweg/ West-
fälische Landeseisenbahn (WLE) und  westlich der geplanten Ortsumgehung Wolbeck (L 
585n), für die zurzeit aber bereits der Bebauungsplan Nr. 474 „Angelmodde –  östlich Twen-
hövenweg“ aufgestellt wird, so dass die Fläche als anderweitige Planalternative nicht weiter 
in Betracht kommt. 
Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall auf dieser Planungsebene nicht er-
forderlich. Unbenommen ist dabei die regelmäßige Überprüfung im Rahmen einer Fort-
schreibung des Flächennutzungsplans. 
 
6. Gesamtabwägung  
6.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Mit der Darstellung einer zusätzlichen kleinteiligen Wohnbaufläche wird eine Freifläche, die 
im wirksamen Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt ist, überplant. Zusätzlich wird 
die Herausnahme aus dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet erforderlich. Hiervon ist 
eine Grünlandfläche von mittlerer ökologischer Wertigkeit im Randbereich des Landschafts-
schutzgebiets betroffen. 
Aufgrund der geringen Größe der neuen Wohnbaufläche (vorgesehen sind vier Baugrund-
stücke), verbunden mit der Randlage im Landschaftsschutzgebiet und der mittleren ökologi-
schen Wertigkeit, ist die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans vertretbar. Diese 
Einschätzung erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass mit der benachbarten Grünfläche eine 
räumlich und funktional geeignet Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die 
konkrete Regelung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Bebau-
ungsplans Nr. 495 „Angelmodde –   Werse / Uferstraße", der parallel zur Flächennutzungs-
planänderung aufgestellt wird. 
 
6.2 Altlasten 
Im Flächennutzungsplan werden gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für bauliche Nutzungen 
vorgesehene Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekenn-
zeichnet. Innerhalb des Änderungsbereichs sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Alt-
lastenverdachtsflächen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. 
Damit sind diesbezüglich im weiteren Verfahren keine Komplikationen zu erwarten.  
 
6.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Münster –  Teilab-
schnitt Münsterland –  stellt den Änderungsbereich als Agrarbereich dar, überlagert durch die

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Darstellungen „Bereich für den Schutz der Natur“ sowie „Erholungsbereich“. In Gesprächen 
mit der Bezirksplanungsbehörde zur Vereinbarkeit der Wohnbauflächendarstellung mit den 
Zielen der Raumordnung und Landesplanung wurde festgestellt, das aus Sicht der Raumord-
nung und Landesplanung keine Probleme gesehen werden, sofern die bauleitplanerische  
Zielplanung mit den Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes vereinbar ist. 
Mit Schreiben vom 27.05.2005 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass gegen die 
geplante Erweiterung der Wohnbaufläche in Angelmodde-Dorf im Rahmen der 13. Änderung 
des Flächennutzungsplans keine landesplanerischen Bedenken erhoben werden. Die ge-
plante 13. Änderung des Flächennutzungsplans steht damit in Einklang mit den landesplane-
rischen Vorgaben.  
 
.Nähere Einzelheiten sind aus dem Plan zur 13. Änderung des fortgeschriebenen Fläche n-
nutzungsplanes ersichtlich. 
 
Durch die vorliegende Änderung werden die Grundzüge des wirksamen Flächennutzung s-
planes nicht verändert. 
 
  Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als 
  Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am 
  beschlossenen 13. Änderung des fortgeschriebenen  
  Flächennutzungsplanes. 
 
  Münster, 
 
 
 
  Dr. Tillmann 
  Oberbürgermeister

Anlage 2 - Plan

482 Zeichen

Bisherige Darstellung

Wohnbaufläche ei Be Dehen STADT II MÜNSTER
Grünflächen EI Parkaniage [EI] SpielbereichA fe Stadtplanungsamt

= Bet at © Pumpwek @ Regenrücktaltebecken | Plan zur 13. Änderung
des fortgeschriebenen
Flächen für vorwiegend flächenhafte Maß- 9

"2 nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- Flächennutzungsplanes

wicklung von Boden,Natur und Landschaft
N

Stand: 23.02.2005

—® Landschafts- RT Überschwem- er rus
BEE | schutzgebiet "2... mungsgebiet M.: 1:15.000

Beratungsverlauf (4)

13.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.10 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2005 Hauptausschuss
TOP 33.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2005 Rat
TOP 32.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Uferstraße 8
  • Homannstraße
  • Gallitzinstraße
  • Twenhövenweg
  • Brandhoveweg
  • Am Angelkamp
  • Umgehungsstraße
  • Birkenheide
  • Kreuzbach
  • Tiergarten
  • Werse
  • Werseaue

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0667/2005
Typ
Vorlage
Datum
16.08.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37