V/0497/2010
Organisatorische Alternativen zur künftigen Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II in der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
7134 Zeichen
V/0497/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Organisatorische Alternativen zur künftigen Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II in der Stadt Münster Beratungsfolge 30.06.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 07.07.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Das Gutachten „Bewertung der organisatorischen Alternativen zur künftigen Aufgabenwahr- nehmung im SGB II in der Stadt Münster“ der GFA Public GmbH vom 11.06.2010 (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Sitzung des Rates am 29.09.2010 eine Empfehlung zur Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im SGB II zu erarbeiten und dem Rat zur Be- schlussfassung vorzulegen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage keine Kosten verbunden sind. Begründung: 1. Beschlusslage und Stand des Gesetzgebungsverfahrens Mit seinen Beschlüssen vom 17.03.2010 zum Antrag der CDU-Fraktion A-R/0027/2010 „Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune? In- formationen für eine sachgerechte Ratsentscheidung aufbereiten“ sowie zum Antrag der SPD-Fraktion A-R/0031/2010 „Die Zukunft städtischer Arbeitsmarktpolitik si- chern und gestalten“ hat der Rat die Verwaltung mit der Vorbereitung einer Grundsatzentscheidung beauftragt, ob die Stadt Münster die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II künftig in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) mit der Bundesagentur für Arbeit oder Vorlagen-Nr.: V/0497/2010 Auskunft erteilt: Herr Treutler Ruf: 492 50 26 E-Mail: Treutler@stadt-muenster.de Datum: 14.06.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0497/2010 allein (Option als zugelassener kommunaler Träger) wahrnehmen soll. Der Hauptausschuss hat die Verwaltung am 28.04.2010 ferner beauftragt, die Anliegen des Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL A-R/0038/2010 „SGB II-Leistungen weiter aus einer Hand sicherstellen“ im Hinblick auf die Ausgestaltung der Optionsvariante in jener Vorlage aufzubereiten, die die Informations- und Sachgrundlage für die besagte Grundsatz- entscheidung bereitstellen soll. Die Inhalte der Ratsbeschlüsse vom 17.03.2010 zu den Anträgen der CDU- und der SPD- Fraktion sowie zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL A-R/0038/2010 sind in der Vorlage V/0249/2010 im Einzelnen dargestellt. In seiner Stellungnahme vom 04.06.2010 zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP vom 04.05.2010 zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drucksache 17/1555) hat der Bundesrat, ohne die Reform generell in Frage zu stellen, eine Reihe von Änderungen gefordert. Am 07.06.2010 hat die Bundesregie- rung ihrerseits einen Gesetzentwurf vorgelegt, dessen Text und Begründung mit dem Entwurf der Fraktionen vom 04.05.2010 identisch sind (BT-Drucksache 17/1940 v. 07.06.2010); nach- dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates einem Teil der Forderungen widersprochen hat, konnte sich die interfraktionelle Bund-Länder- Arbeitsgruppe am 9./10.06.2010 verständigen, einen Teil der Änderungen zu übernehmen, andere zu verwerfen. Sofern der Bundestag den Gesetzentwurf (in dieser aktualisierten Fas- sung) am 17.06.2010 verabschiedet, muss der Bundesrat dem Gesetz am 09.07.2010 zu- stimmen, damit es ausgefertigt werden kann. Vor dem Hintergrund des Verfahrensstands hat sich die Verwaltung entschlossen, dem Rat vor der Sommerpause 2010 noch keine Entscheidungsempfehlung in der Sache, sondern zu- nächst einige Grundsatzüberlegungen und Argumente vorzulegen, die im Vorfeld des novel- lierten Gesetzes entscheidungsrelevante Kriterien für und gegen die beiden in Rede stehen- den Varianten skizzieren. Diese Überlegungen werden in dem Gutachten „Bewertung der or- ganisatorischen Alternativen zur künftigen Aufgabenwahrnehmung im SGB II in der Stadt Münster“ der GFA Public GmbH vorgestellt und erörtert. Die Bewertungen sowie die daraus abgeleiteten Empfehlungen dieses Gutachtens beruhen auf dem mit Datum des 11.06.2010 bekannten Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuorganisation des SGB II. 2. Gutachten der GFA Public GmbH, Inhaltsskizze Die Ausführungen des Gutachtens orientieren sich an der generellen Frage nach den jeweili- gen (münsterspezifischen) Chancen und Risiken beider Organisationsvarianten. Als Bezugs- größen jener Chancen und Risiken werden zwei Dimensionen herangezogen: a) das Interesse der Stadt Münster, eine aktive Rolle in der Gestaltung der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik einzunehmen, und b) die Bereitschaft der Stadt Münster, auch die politische Verantwortung für die (alleinige) Umsetzung des SGB II in Münster zu übernehmen. Im Anschluss an eine zusammenfassende Überblicksdarstellung (Ziffer 3 des Gutachtens) werden im Hauptteil (Ziffer 4 des Gutachtens) chancen- und risikobezogene Einzelaspekte beider Organisationsvarianten in finanzieller, organisatorischer und fachlicher Beziehung erör- tert; während sich die dargestellten finanziellen Aspekte insbesondere auf die Verantwor- tungsdimension beziehen, betreffen die organisatorischen und fachlichen Aspekte beide Di- mensionen gleichermaßen. Während im Ergebni s finanzielle (abgesehen von Kosten der Um- stellung auf alleinige Aufgabenwahrnehmung) und fachliche Gesichtspunkte als nicht oder wenig erheblich für die eine oder andere Präferenz gewertet werden, favorisiert das Gutachten unter organisatorischen Gesichtspunkten vorläufig die Optionsvariante. Allerdings verweist das Gutachten auf einige Voraussetzungen dieser Organisationsvariante, die in Münster opti- - 3 - V/0497/2010 miert werden müssten. Die empirischen Ausführungen des Gutachtens stützen sich, mit Blick auf die Ausprägung der o. a. Bezugsgrößen (Gestaltungsinteresse und Verantwortungsbereitschaft), auf leitfadenge- stützte Interviews mit leitenden Personen der Verwaltung und einzelner freier Träger, im Zu- sammenhang mit der Darstellung insbesondere der finanziellen Gesichtspunkte auf Modell- rechnungen und vorläufige Schätzungen auf der Basis realer Werte. Damit bietet das Gutach- ten einen an der Leitfrage nach den Chancen und Risiken orientierten differenzierten Prob- lemaufriss, an den die Empfehlung nachvollziehbar andockt. 3. Weiteres Verfahren Die Verwaltung empfiehlt, das Gutachten und seine Empfehlung in die weiteren Vorbereitun- gen für die Entscheidung über die Organisation der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II in Münster einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der endgültigen gesetzlichen Regelungen und Klärung bislang noch offener insbesondere finanzieller Fragestellungen wird die Verwal- tung dem Rat zu seiner Sitzung am 29.09.2010 eine Vorlage zur Verfügung stellen, die eine Empfehlung enthält, ob die Stadt Münster sich am Auswahlverfahren für die Umsetzung des SGB II im Optionsmodell an dem 01.01.2012 beteiligen soll. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage
Anlage 1
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Stadt Münster
Bewertung der organisatorischen Al-
ternativen zur künftigen Aufgaben-
wahrnehmung im SGB II in der Stadt
Münster
Gutachten
11. Juni 2010
GFA Public GmbH
Linienstraße 160
D-10115 Berlin
Stadt Münster
Bewertung der organisatorischen Al-
ternativen zur künftigen Aufgaben-
wahrnehmung im SGB II in der Stadt
Münster
Gutachten
11. Juni 2010
Ansprechpartner:
Dr. Friedemann Christ
Geschäftsführer
Tel.: +49 (0)30 27 594 - 517
Mobil: +49 (0)170 9278057
E-Mail: friedemann.christ@gfa-public.de
INHALTSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG 1
2 EMPFEHLUNG 3
2.1 Problem 3
2.2 Grundsatzentscheidung 3
2.3 Empfehlung 4
3 BEGRÜNDUNG DER EMPFEHLUNG 6
4 ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE EINFLUSSFAKTOREN 10
4.1 Finanzielle Einflussfaktoren 10
4.1.1 Umstellungsaufwände 10
4.1.2 Umsetzungskosten 12
4.2 Organisatorische Einflussfaktoren 22
4.2.1 Personal 22
4.2.2 Umstellung der Organisation 23
4.2.3 Kooperation/Rolle der Träger der Grundsicherung 24
4.2.4 Zusammenarbeit mit Freien Trägern 26
4.2.5 Rolle der Stadtverwaltung 27
4.3 Fachliche Einflussfaktoren 29
4.3.1 Kundenstamm der AMS 30
4.3.2 Überregionale Arbeitsvermittlung 32
4.3.3 Sozialpolitische Tradition/Erfahrung 34
5 ECKPUNKTE DES GESETZESENTWURFS 36
5.1 Für Jobcenter und Optionskommunen geltende
Regelungen 36
5.2 Regelungen für Jobcenter 37
5.3 Regelungen für zugelassene kommunale Träger 39
5.4 Zulassung weiterer kommunaler Träger 39
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 1
1 E I N L E I T U N G
Die Stadt Münster steht wie alle Kommunen, die seit dem 01.01.2005 das
SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft mit der Bundesa gentur für Arbeit (BA)
umsetzen, vor der Frage, wie die Aufgabenwahrnehmun g des SGB II in
Münster ab dem 01.01.2011 dauerhaft organisiert wer den soll: in einem
Jobcenter als Fortführung der ARGE oder in kommunaler Eigenverantwor-
tung als „ zugelassener kommunaler Träger “ (zkT) im sogenannten Opti-
onsmodell. Der Verwaltungsvorstand ist sich der Tra gweite dieser Frage-
stellung vollauf bewusst und hat zur fachlichen Unt erfütterung der anste-
henden Grundsatzentscheidung bereits frühzeitig im März 2010 eine
Steuerungsgruppe mit Mitgliedern der ARGE Münster ( AMS) und der
Stadtverwaltung unter fachlicher Begleitung von GFA Public eingesetzt.
Als Ergebnis der fachlichen Aufarbeitung legt GFA Public dieses Gutachten
zur zukünftigen Aufgabenwahrnehmung im SGB II in der Stadt Münster vor.
Das Gutachten ist kein Rechtsgutachten, sondern ein e fachliche Ana-
lyse und Bewertung der Chancen und Risiken beider O rganisations-
modelle für die Stadt Münster. Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Re-
form des SGB II dient dabei als Rahmen, den wir anh and der bisherigen
Praxis der SGB II-Umsetzung in der Stadt Münster un d in anderen Regio-
nen/Grundsicherungsstellen bewerten. Im Zentrum ste hen dabei die han-
delnden Akteure, die an der Umsetzung des SGB II mi twirken. Entschei-
dend für unsere Empfehlung ist nicht die Frage: „We lchen formalen
Rahmen gibt der Gesetzesentwurf vor?“, sondern: „We lche Chancen
und Risiken birgt dieser Rahmen vor dem Hintergrund der gesammel-
ten Erfahrungen und der zu erwartenden Verhaltenswe isen der han-
delnden Akteure?“. Bezugsgröße des Gutachtens sind die Ausgangslage
und die Rahmenbedingungen in der Stadt Münster sowi e die Bereitschaft
der Stadtverwaltung, das SGB II gegebenenfalls eige nständig umzusetzen.
Das Gutachten stützt sich außerdem auf aktuelle Dat en der AMS und zur
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik in der Stadt Münster. Zudem hat GFA Public
in den letzten Monaten leitfadengestützte Experteng espräche mit der
Stadtverwaltung und relevanten Akteuren der Stadt geführt.
Die Bewertungen sowie die daraus abgeleiteten Empfe hlungen dieses
Gutachtens beruhen auf dem mit Datum des 11. Juni 2 010 bekannten
Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuorganisation des SGB II. Das
Gesetzgebungsverfahren ist zum Zeitpunkt der Erstel lung des Gutachtens
noch nicht abgeschlossen. Gegenwärtig ist der Geset zentwurf, nach einem
ersten Durchgang im Bundesrat, dem Bundestag zugele itet. Dort hat be-
reits eine öffentliche Anhörung stattgefunden. Da z unächst vorgesehen
war, die Beschlussfassung des Rates Münster in der Sitzung des Rates am
07.07.2010 herbeizuführen, war es erforderlich, das Gutachten parallel zum
laufenden Gesetzgebungsverfahren zu erstellen. Auch wenn grundlegende
Änderungen zu den beiden Organisationsmodellen (Job center, Options-
kommune) nicht zu erwarten sind, bedarf es für eine endgültige Festlegung
gesetzlich verankerter Umsetzungs- und Ausführungsr egelungen zur Neu-
organisation des SGB II.
Das Gutachten ist pyramidal angelegt. Ausgehend von einer Beschreibung
der Ausgangslage wird in Kapitel 2 eine Empfehlung zur zukünftigen Orga-
nisationsform der Aufgabenwahrnehmung SGB II in der Stadt Münster ge-
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 2
geben. Diese Empfehlung stützt sich auf die Abwägun g jener Faktoren, die
Einfluss auf die Entscheidung pro Jobcenter beziehu ngsweise pro Opti-
onsmodell haben. Kapitel 3 enthält eine Begründung der Empfehlung, die
sich an zwei zentralen Argumentationslinien orienti ert. In Kapitel 4 werden
alle relevanten Einflussfaktoren, untergliedert nach finanziellen, organisato-
rischen und fachlichen Faktoren, differenziert für die beiden Organisati-
onsmodelle diskutiert. Kapitel 5 gibt schließlich einen Einblick in die zentra-
len Eckpunkte des Gesetzesentwurfs.
Zur Orientierung verwenden wir für jeden Abschnitt durchnummerierte
Randnummern (RN). So hat der Leser die Möglichkeit, an einzelnen Stel-
len, speziell in den vorderen Kapiteln, direkt jene n fachlichen Querverwei-
sen nachzugehen, die Ergebnisse und Bewertungen erk lären. Zudem er-
möglichen die Randnummern jedem Leser nur dort in d ie Tiefe zu gehen,
wo für ihn eine weitergehende fachliche Klärung notwendig ist.
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 3
2 E M P F E H L U N G
2 . 1 P r o b l e m
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu r Grundsicherung für
Arbeitsuchende zusammengeführt. Träger der Grundsic herung für Arbeit-
suchende sind die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Kommunen: Die
Regelleistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit werden von der BA, die sozialflankierenden Leistungen und die Leis-
tungen für Unterkunft und Heizung von den Kommunen erbracht. Um eine
Leistung „aus einer Hand“ zu ermöglichen, arbeiten beide Träger in sog.
Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zusammen. Das Bundesv erfassungsge-
richt hat am 20. Dezember 2007 entschieden, dass di ese Form der ge-
meinsamen Aufgabenwahrnehmung nicht mit dem Grundge setz vereinbar
ist und spätestens bis zum 31. Dezember 2010 neu geregelt werden muss.
Daneben wurden 69 Kommunen als eigenständige Leistu ngsträger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der BA z ugelassen, deren
Zahl sich mittlerweile durch Kreisgebietsreformen auf 67 reduziert hat. Die-
se Kommunen sind in ihrer Region seit dem 1. Januar 2005 für alle Leis-
tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zustän dig. Die Zulassung
war auf sechs Jahre beschränkt und läuft zum 31. Dezember 2010 aus.
Die formal korrekte Bezeichnung der kommunalen Leis tungsträger lautet
„zugelassene kommunale Träger“ (zkT). Umgangssprach lich werden sie
jedoch oft als Optionskommunen bezeichnet. In diese m Gutachten ver-
wenden wir neben dem Begriff der „Optionskommune“ i m Folgenden auch
die Begriffe „Option“ oder „Optionsmodell“, wenn di e „zugelassenen kom-
munalen Träger“ gemeint sind.
2 . 2 G r u n d s a t z e n t s c h e i d u n g
Um die Umsetzung des SGB II ab dem 01.01.2011 zu ge stalten, haben
sich Bund und Länder auf eine Verfassungsänderung v erständigt 1, die
auch zukünftig zwei Organisationsalternativen für d ie Grundsicherungsstel-
len vorsieht:
1. Jobcenter : In der Mehrzahl der Städte und Gemeinden werden d ie
BA und die Kommunen das SGB II ab dem Jahr 2011 gem einsam in
sogenannten Jobcentern (als Nachfolgeorganisationen der ARGEn)
umsetzen. Die Trägerschaft sowie die Finanzierungss truktur der AR-
GEn werden beibehalten. Änderungen sind vor allem b ei personal-
rechtlichen Fragen und der Aufsichtsstruktur vorgesehen.
2. Optionskommunen : Ausgewählte Kommunen können das SGB II in
Alleinregie umsetzen. Die bereits bestehenden 67 Optionskommunen
werden dauerhaft zugelassen. Maximal 43 weitere kom munale Trä-
ger können auf Antrag zugelassen werden. Der Antrag ist bis zum
31.12.2010 zu stellen. Die Zulassung wird zum 01.01 .2012 wirksam.
1 Siehe: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SP D und FDP vom 04.05.2010 – Bundestags-
Drucksache 17/155 – Entwurf eines Gesetzes zur Weit erentwicklung der Organisation der Grundsi-
cherung für Arbeitssuchende; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ände-
rung des Grundgesetzes (Artikel 91e) - Bundesrat-Drucksache 186/10
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 4
Sollte das Kontingent von 43 Optionskommunen nicht ausgeschöpft
werden, wird 2015 erneut die Möglichkeit bestehen, einen Antrag auf
Zulassung (zum 01.01.2017) zu stellen.
Im Jahr 2011 müssen auch die Kommunen, die die Zula ssung als kommu-
naler Träger für 2012 beantragen, das SGB II in Job centern mit der BA
umsetzen.
Die Stadt Münster steht somit vor einer Grundsatzen tscheidung: Will die
Stadt Münster in einem Jobcenter über das Jahr 2011 hinaus mit der Bun-
desagentur für Arbeit kooperieren oder das SGB II a b dem Jahr 2012 in
Alleinregie umsetzen? Dabei geht es nicht allein um die Frage, ob die Stadt
Münster „optieren“ sollte, sondern um eine bewusste Entscheidung für eine
der beiden Organisationsalternativen, das heißt das Jobcenter oder die
„Option“! Denn ein Festhalten am Status quo wird es so oder so nicht ge-
ben. Beide Modelle bringen Veränderungen mit sich u nd bergen Chancen
und Risiken für die Stadt Münster.
2 . 3 E m p f e h l u n g
Grundsätzlich lässt sich eine ganze Reihe von relev anten Faktoren benen-
nen, die (die Entscheidung über) die zukünftige Ums etzung des SGB II in
der Stadt Münster beeinflussen ( /barb2right Kapitel 4). Die gesamte Materie ist sehr
komplex. Aber: Mit der Neuregelung des SGB II erfol gt eine weitgehende
rechtliche Gleichstellung beider Modelle. In der Pr axis besteht die „Manöv-
riermasse“ vor allem darin, wie und wofür der Eingliederungstitel (EGT) und
das Verwaltungsbudget eingesetzt werden (zusammen a ktuell in Münster
ca. 29 Mio. €/Jahr).
Fachliche Erwägungen machen fernab der rechtlichen Rahmenbedingun-
gen deutlich, dass in beiden Modellen bedarfsgerechte Leistungen erbracht
werden können. Die Ausgangslage in der Stadt Münste r ist zudem ambiva-
lent, sodass sich aus den fachlichen Aspekten keine Präferenz für eine
Organisationsform ableiten lässt. Gleiches gilt für die finanziellen Einfluss-
faktoren. Abgesehen von überschaubar höheren Umstel lungskosten beim
Optionsmodell beinhalten beide Modelle keine releva nt höheren finanziel-
len Risiken für die Stadt Münster als das jeweils a ndere Modell. Organisa-
torische Aspekte der Handlungsautonomie und des kom munalen Einflus-
ses auf die Steuerung und Ausrichtung der Grundsich erungsstelle spre-
chen hingegen für eine Option. Es entscheidet sich alleine einfacher als zu
zweit.
In ihrem Kern lässt sich die Grundsatzentscheidung für die Stadt Münster
auf die Beantwortung von zwei Fragen reduzieren:
1. Will die Stadt Münster zukünftig eine aktive Rol le in der Gestaltung
der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik in der Stadt einnehmen?
2. Ist die Stadt Münster bereit, die politische Ver antwortung für die Um-
setzung des SGB II zu übernehmen?
Wir können als Gutachter keinen Einfluss auf die Fr age der politischen
Verantwortung nehmen und müssen deshalb diesen Aspe kt in unserer
Empfehlung außen vor lassen. Da der Wille zur Gesta ltung in der Verwal-
tungsspitze deutlich erkennbar ist und die organisa torische Bewertung für
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 5
eine eigenverantwortliche kommunale Aufgabenwahrneh mung des SGB II
spricht, empfehlen wir der Stadt Münster, sich am Auswahlver fahren
für die Umsetzung des SGB II im Optionsmodell ab de m 01.01.2012 zu
beteiligen.
Unabhängig davon, ob Verwaltungsspitze und Politik der Empfehlung von
GFA Public in Richtung der Option folgen, empfehlen wir der Verwaltungs-
spitze und dem Rat der Stadt, bewusst über beide Or ganisationsalternati-
ven abzustimmen. Denn eine Entscheidung gegen die O ption ist nicht au-
tomatisch eine Entscheidung pro Jobcenter und umgek ehrt. Es geht um
eine Entscheidung von Dauer mit höchster arbeitsmar kt- und sozialpoliti-
scher Relevanz für die Stadt. Im Gegensatz zu 2004 handelt es sich nicht
mehr um einen Modellversuch, sondern um die unbefristete Festschreibung
des zukünftigen Regelfalls. In dieser Konstellation benötigen beide Modelle
für ihre Umsetzung gleichermaßen eine stabile Unter stützung von Politik
und Verwaltung. Zwar gilt die rechtliche Vorgabe einer 2/3-Mehrheit nur
für die Option, damit eine belastbare Handlungsgrun dlage vorliegt,
sollte die Stadt Münster aber auch bei einer Entsch eidung für das
Jobcenter eine breite Mehrheit anstreben.
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 6
3 B E G R Ü N D U N G D E R
E M P F E H L U N G
In diesem Kapitel bieten wir dem schnellen Leser ei nen komprimierten
Überblick über die zentralen Argumente des Gutachte ns. Die dazugehöri-
gen fachlichen Abwägungen und Argumentationslinien finden sich im Kapi-
tel 4. Sofern die nachfolgende Kurzbegründung Fragen offen lässt, empfeh-
len wir unbedingt, das Kapitel 4 zu studieren.
Warum sind gerade die Fragen nach dem Gestaltungswi llen und der Ver-
antwortung entscheidend? Zum einen betreffen, wegen der rechtlichen
Gleichstellung, viele Einflussfaktoren beide Organi sationsalternativen glei-
chermaßen oder sind insgesamt von geringer Bedeutun g für die Grund-
satzentscheidung. Zum anderen sprechen sozialpoliti sche Erwägungen für
eine Option, wenn beide Fragen positiv beantwortet werden: Mehr als fünf
Jahre nach der Einführung des SGB II hat sich der K undenstamm der AMS
deutlich verändert ( /barb2right RN 36 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefun-
den werden. ): Viele arbeitsmarktnahe Kunden konnten erfolgreic h in den
Arbeitsmarkt integriert werden. Die Mehrheit der ve rbleibenden Kunden ist
als arbeitsmarktfern zu bewerten. Das Ziel der kurz - oder selbst mittelfristi-
gen Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt erscheint für sie nicht realistisch.
Klassische Arbeitsmarktmaßnahmen greifen somit für einen großen Teil
der AMS-Kunden zu kurz. Sie benötigen vielmehr eine Herangehensweise,
die arbeitsmarkt- und sozialpolitische Instrumente integriert. Eine solche
„arbeitsorientierte Sozialpolitik“ kann und darf da s (Fern-)Ziel der Arbeits-
marktintegration nicht aus dem Blick verlieren, rückt aber die weiteren Ziele
des SGB II (Erhalt/Förderung der Beschäftigungsfähi gkeit und vor allem
soziale Stabilisierung) in den Blickpunkt.
1. Aktive Gestaltung der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik
Akzeptiert man die Notwendigkeit eines solchen Kurs wechsels, spricht vie-
les für die Option. Denn diese Neuausrichtung ersch eint in einem Jobcen-
ter mit der BA schwieriger als in kommunaler Allein regie: Zum einen kon-
zentriert sich die BA sowohl in ihrem inhaltlichen Fokus als auch in ihren
Kompetenzen sehr stark auf die Vermittlung in den 1 . Arbeitsmarkt. Die
Stadt Münster kann dagegen auf ihre jahrzehntelange Tradition in den an-
grenzenden Rechtskreisen der SGB VIII, IX und XII z urückgreifen. Zum
anderen erfordert ein integrierter Ansatz eine vers tärkte Verzahnung der
Grundsicherungsstelle mit den städtischen Ämtern, d ie flankierende Leis-
tungen oder andere relevante Maßnahmen erbringen. D iese Verknüpfung
erscheint ebenfalls dann leichter umsetzbar, wenn d ie Stadt Münster allein
zuständig ist für die Umsetzung des SGB II ( /barb2rightRN 34).
2. Politische Verantwortung
Der Wille zur arbeitsmarkt- und sozialpolitischen G estaltung allein reicht
jedoch nicht aus, um zu optieren, wenn damit nicht die Bereitschaft einher-
geht, auch die politische Verantwortung für die Ums etzung des SGB II zu
übernehmen. Mit der bewussten Entscheidung für die ARGE im Jahr 2004
hat die Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik für die Verwaltung der Stadt Münster
an Bedeutung verloren. Verantwortlich war ja nun - zumindest in der Wahr-
nehmung vieler Akteure - die AMS. Insbesondere ange sichts der Zusam-
mensetzung des augenblicklichen Kundenstamms der AM S bedarf es der
Zukunftsvision einer sozialverantwortlichen Stadt , die den Stellenwert
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Gutachten zur Neuorganisation des
der Arbeitsmarkt
Status quo deutlich erhöht und gleichzeitig vor
warnt. Und es bedarf einer Verwaltungsspitze, die d iese Vision kommun
ziert und sich „vor den Optionszug spannt“.
Letztlich müssen somit der Wille zur Gestaltung und die Bereitschaft, Ve
antwortung zu übernehmen, zusammenfallen,
auf Erfolg umsetzen zu
gen klar mit „Ja“ beantwortet werden, sollte die St adt Münster die Option
zie hen, d. h.
Lauten die Antw
Kooperati
fällt die Empfehlung aber für den Fall aus, dass si ch unterschiedliche An
worten auf beide Fragen ergeben? Will die Stadt ge
keine politische Verantwortung für das SGB II übern ehmen, müssen die
handelnden Akteure die beiden Fragen gegeneinander gewichten: Ist der
Wunsch nach Gestaltung größer als die Sorge vor der Verantwortung,
spricht dies für die Opti
zu minimieren, als die Aufgabenwahrnehmung des SGB II eigenverantwor
lich zu gestalten, ist
Kommune die politische Verantwortung übernehmen möc hte, ohne
entsprechenden Willen zur Gestaltung zu haben, halt en wir für ausg
schlossen. Daher muss für diese Konstellation keine Empfehlung formuliert
werden. Abbildung 1 verdeutlicht die Entscheidungsszenarien.
Abbildung
Wie stellt sich die
auf die beiden zu beantwortenden Fragen dar? Die Ve rwaltungsspitze hat
deutlich ihren Willen bekundet, die Arbeitsmarkt
gestalten. Zudem plädiert sie einhellig dafür, nicht am Status quo festzuha
ten, sondern die Strukturen und Verantwortlichkeiten in der AMS und in der
Stadt so anzupassen, dass die Umsetzung des SGB II zukünftig besser
gelingen kann.
Stadt in der Arbeitsmarkt
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes für die Option aus
Verkürzt kann man sagen, dass der Verwaltu
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster
der Arbeitsmarkt - und Sozialpolitik in der Stadt Münster gegenüber de m
Status quo deutlich erhöht und gleichzeitig vor überzogenen Erwartungen
warnt. Und es bedarf einer Verwaltungsspitze, die d iese Vision kommun
ziert und sich „vor den Optionszug spannt“.
Letztlich müssen somit der Wille zur Gestaltung und die Bereitschaft, Ve
antwortung zu übernehmen, zusammenfallen, um die Option mit Aussicht
auf Erfolg umsetzen zu können. Können die beiden oben genannten
gen klar mit „Ja“ beantwortet werden, sollte die St adt Münster die Option
hen, d. h. einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger st ellen.
Lauten die Antw orten auf beide Fragen „Nein“, sollte die Stadt Mün ster die
Kooperati on in einem Jobcenter über das Jahr 2011 hinaus anstreben. Wie
fällt die Empfehlung aber für den Fall aus, dass si ch unterschiedliche An
worten auf beide Fragen ergeben? Will die Stadt ge stalten, aber eigentlich
keine politische Verantwortung für das SGB II übern ehmen, müssen die
handelnden Akteure die beiden Fragen gegeneinander gewichten: Ist der
Wunsch nach Gestaltung größer als die Sorge vor der Verantwortung,
spricht dies für die Opti on. Ist es wichtiger, das Risiko der Verantwortung
zu minimieren, als die Aufgabenwahrnehmung des SGB II eigenverantwor
lich zu gestalten, ist das Jobcenter die Lösung. Die Möglichkeit, dass eine
Kommune die politische Verantwortung übernehmen möc hte, ohne
entsprechenden Willen zur Gestaltung zu haben, halt en wir für ausg
schlossen. Daher muss für diese Konstellation keine Empfehlung formuliert
werden. Abbildung 1 verdeutlicht die Entscheidungsszenarien.
Abbildung 1: Entscheidungsmatrix Jobcenter vs. Option
Wie stellt sich die aktuelle Meinungslage in der Stadtverwaltung mit Blick
auf die beiden zu beantwortenden Fragen dar? Die Ve rwaltungsspitze hat
deutlich ihren Willen bekundet, die Arbeitsmarkt - und
gestalten. Zudem plädiert sie einhellig dafür, nicht am Status quo festzuha
ten, sondern die Strukturen und Verantwortlichkeiten in der AMS und in der
Stadt so anzupassen, dass die Umsetzung des SGB II zukünftig besser
gelingen kann. Es gibt somit ein klares Votum für eine aktive Roll e der
Stadt in der Arbeitsmarkt - und Sozialpolitik. Gleichzeitig sprechen sich viele
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes für die Option aus
Verkürzt kann man sagen, dass der Verwaltu ngsvorstand in der Frage u
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und Sozialpolitik in der Stadt Münster gegenüber de m
überzogenen Erwartungen
warnt. Und es bedarf einer Verwaltungsspitze, die d iese Vision kommun i-
Letztlich müssen somit der Wille zur Gestaltung und die Bereitschaft, Ve r-
um die Option mit Aussicht
können. Können die beiden oben genannten Fra-
gen klar mit „Ja“ beantwortet werden, sollte die St adt Münster die Option
einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger st ellen.
orten auf beide Fragen „Nein“, sollte die Stadt Mün ster die
über das Jahr 2011 hinaus anstreben. Wie
fällt die Empfehlung aber für den Fall aus, dass si ch unterschiedliche An t-
stalten, aber eigentlich
keine politische Verantwortung für das SGB II übern ehmen, müssen die
handelnden Akteure die beiden Fragen gegeneinander gewichten: Ist der
Wunsch nach Gestaltung größer als die Sorge vor der Verantwortung,
on. Ist es wichtiger, das Risiko der Verantwortung
zu minimieren, als die Aufgabenwahrnehmung des SGB II eigenverantwor t-
die Lösung. Die Möglichkeit, dass eine
Kommune die politische Verantwortung übernehmen möc hte, ohne einen
entsprechenden Willen zur Gestaltung zu haben, halt en wir für ausg e-
schlossen. Daher muss für diese Konstellation keine Empfehlung formuliert
werden. Abbildung 1 verdeutlicht die Entscheidungsszenarien.
Meinungslage in der Stadtverwaltung mit Blick
auf die beiden zu beantwortenden Fragen dar? Die Ve rwaltungsspitze hat
und Sozialpolitik aktiv zu
gestalten. Zudem plädiert sie einhellig dafür, nicht am Status quo festzuha l-
ten, sondern die Strukturen und Verantwortlichkeiten in der AMS und in der
Stadt so anzupassen, dass die Umsetzung des SGB II zukünftig besser
Es gibt somit ein klares Votum für eine aktive Roll e der
und Sozialpolitik. Gleichzeitig sprechen sich viele
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes für die Option aus - jedoch nicht alle!
ngsvorstand in der Frage u n-
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 8
eins ist, ob die Stadt Münster die politische Veran twortung für das SGB II
übernehmen sollte. Zu dieser Frage gilt es, Klarhei t im Verwaltungsvor-
stand herbei zu führen, bevor die Grundsatzentschei dung getroffen wird.
Dabei ist zu beachten, dass die Stadt Münster die A rbeitsmarkt- und Sozi-
alpolitik zwar theoretisch auch in einem Jobcenter aktiv (mit)gestalten kann
beziehungsweise muss. Praktisch stehen dem aber erhebliche Hürden ent-
gegen. Votiert die Verwaltungsspitze dagegen, die p olitische Verantwor-
tung für das SGB II zu übernehmen, kommt dies somit de facto auch einem
Votum gegen eine aktive Rolle in einem zentralen Be reich der Arbeits-
markt- und Sozialpolitik gleich ( /barb2right Kapitel 4).
Maßgeblich für die letztliche Entscheidung sollten die mit beiden Modellen
verbundenen Chancen und Risiken sein ( /barb2right Tabelle 1 und 2).
Tabelle 1: Risiken von Option und Jobcenter in Münster
Option Jobcenter
Geringe sozialpolitische Tradition in der
Stadt Münster
Das Jobcenter wird weiter isoliert in der
Stadt.
Die Verwaltung kooperiert nicht ausrei-
chend.
Der arbeits- und sozialpolitische Hand-
lungsspielraum der Stadt bleibt gering und
wird tendenziell noch geringer.
Politische Forderungen nach Sonderpro-
grammen
Die sozialpolitische Verantwortung wird
mittelbar beziehungsweise mittelfristig
ohnehin bei der Stadt landen.
Politische Profilierung gegen die Options-
einrichtung
Politische Verantwortung der Stadt für die
Arbeitsmarkt-Daten
Für die Option liegen die Risiken vor allem in der dann gestiegenen Auf-
merksamkeit für das SGB II in der Stadt Münster. Mi t der Option würde die
Stadt Münster die Verantwortung nicht nur für das S GB II, sondern - auch
in der breiteren Öffentlichkeit - für die monatlichen Arbeitsmarktdaten erhal-
ten. Die politischen Parteien werden möglicherweise Forderungen nach
Sonderprogrammen erheben oder versuchen, sich gegen die Optionsein-
richtung zu profilieren. Diese Forderungen können u nabhängig vom Orga-
nisationsmodell gestellt werden, sind aber in der O ption schwerer abzu-
wehren. Für beide Modelle gilt, dass Risiken in den Zielsystemen des Bun-
des begründet liegen, die nicht auf sozialintegrati ve Leistungen/Wirkungen
ausgerichtet sind, sondern einseitig die Integratio n in den ersten Arbeits-
markt betonen. Dies erschwert die Kommunikation der Ergebnisse der
Grundsicherungsstelle, vor allem wenn sie eine „arbeitsorientierte Sozialpo-
litik“ verfolgen sollte. Für das Optionsmodell wird die Zielerreichung durch
zwei weitere Faktoren erschwert: Sozialpolitik hat in der Stadtverwaltung
Münster, gerade seit Einführung des SGB II, keine s tarke Tradition (kann
allerdings auf ein breites Netzwerk freier Träger z urückgreifen). Damit ein-
her geht eine Verwaltungskultur, die die Autonomie der einzelnen Ämter
betont und die Kooperation zwischen den Ämtern ersc hwert. Die Übernah-
me der politischen Verantwortung beginnt daher dami t, in den politischen
Gremien, in den städtischen Ämtern und bei anderen relevanten Akteuren
17
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 9
aktiv für die Option zu werben, und setzt sich im A lltag der Option fort,
wenn es darum geht, eine integrierte Sozialpolitik zu etablieren.
Im Jobcenter wird die politische Verantwortung in s ehr viel geringerem Ma-
ße bei der Stadt Münster liegen. Minimiert wird im Jobcenter somit das poli-
tische Risiko, nicht aber die fachlichen und organi satorischen Risiken. Der
arbeitsmarkt- und sozialpolitische Handlungsspielra um der Stadt wird im
gemeinsamen Jobcenter gering bleiben und tendenziel l noch geringer wer-
den, da deutlich kompliziertere Abstimmungsverfahre n mit mehr Gremien
als bisher etabliert werden. Gleichzeitig besteht d as realistische Risiko,
dass die sozialpolitische Verantwortung mittelbar b eziehungsweise mittel-
fristig angesichts der Zusammensetzung des Kundenst amms wieder der
Stadt zufällt, da für einen Großteil der AMS-Kunden der Einsatz flankieren-
der Hilfen alternativlos ist.
Viele der Risiken des Jobcenters lassen sich als Ch ancen der Option deu-
ten: Die Stadt hätte als Alleinverantwortliche die Möglichkeit, bedarfsge-
rechte sozialintegrative Handlungsstrategien zu era rbeiten und Leistungen
aus einer Hand zu erbringen. Das kann sie zwar theo retisch auch in einem
Jobcenter; für Münster ist dies jedoch nicht zu erw arten. Die Erfahrungs-
werte mit der aktuellen Gesamtgemengelage aus Verwa ltungseinheiten,
AMS, BA und weiteren Arbeitsmarktakteuren in der St adt lassen den
Schluss zu, dass dieser notwendige Kraftakt nur in einer Option erfolgreich
gelingen kann. In einer Option würde auch der städt ische Einfluss auf die
Strategie und Steuerung eines für sie mittel- bis l angfristig strategisch rele-
vanten Rechtskreises deutlich steigen. Letztlich kö nnte und müsste die
Stadt mit dem Leuchtturmprojekt Option ihr sozialpolitisches Profil stärken.
Tabelle 2: Chancen von Option und Jobcenter in Münster
Option Jobcenter
Bedarfsgerechte sozialintegrative Hand-
lungsstrategien und Leistungen aus einer
Hand
Kontinuität im Wandel
Stärkung des sozialpolitischen Profils der
Stadt
Legitimatorische Entlastung/geringere
politische Verantwortung der Stadt
Stärkerer Einfluss auf die Strategie und
Steuerung eines strategisch relevanten
Rechtskreises (SGB II)
Demgegenüber liegen die Chancen der Stadt in einem Jobcenter vor allem
in einem höheren Maß an Sicherheit: Das Jobcenter b ietet Kontinuität im
Wandel. Die Stadtverwaltung muss nach dem mit der E inführung des SGB
II einhergegangenen sozialpolitischen Umbau keine e rneuten Veränderun-
gen größeren Ausmaßes „erdulden“. Und durch die pro minente Rolle der
BA im Jobcenter erführe die Stadt eine legitimatori sche Entlastung und
würde in deutlich geringerem Maße vor der Öffentlic hkeit politische Ver-
antwortung für die Leistungsbilanz bei der Umsetzun g des SGB II über-
nehmen (müssen).
18
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 10
4 E N T S C H E I D U N G S R E L E V A N T E
E I N F L U S S F A K T O R E N
Die Aufgabenwahrnehmung des SGB II ist eingebettet in eine komplexe
Gemengelage aus rechtlichen Rahmenbedingungen, rech tskreisübergrei-
fenden Schnittstellen, divergierenden Handlungsstra tegien zweier unter-
schiedlicher Träger und eine weitverzweigte Akteurs landschaft. Das ist ge-
genwärtig so und wird auch zukünftig so sein. Ein z entrales Anliegen des
Gutachtens ist es, aus der Gesamtgemengelage jene F aktoren systema-
tisch aufzuarbeiten, die einen relevanten Einfluss darauf haben (können),
welche Form der Aufgabenwahrnehmung sich ab dem 01. 01.2011 dauer-
haft für die Stadt Münster anbietet. Diese Einfluss faktoren lassen sich in
drei übergeordnete Bereiche unterteilen:
1. Finanzielle Einflussfaktoren
2. Organisatorische Einflussfaktoren
3. Fachliche Einflussfaktoren
Neben den nachfolgend behandelten Faktoren gibt es eine Menge weiterer
Aspekte, die im Kontext des SGB II und der umsetzen den Organisationen
eine Bedeutung haben; jedoch nicht für die Grundsat zentscheidung „Job-
center oder Option“. Wir halten es für zweckdienlich, im Sinne der Reduzie-
rung von Komplexität solche Aspekte in diesem Gutachten unberücksichtigt
zu lassen.
4 . 1 F i n a n z i e l l e E i n f l u s s f a k t o r e n
Die Finanzierung der Aufgaben des SGB II ist im Gesetz und in den weiter-
gehenden Verordnungen detailliert geregelt und die Lastenteilung zwischen
Bund und Kommune ist mittlerweile fixiert. Dabei si nd Jobcenter und zuge-
lassene kommunale Träger rechtlich finanziell gleic hgestellt. Dies hat zwei
Konsequenzen: Die jährlich anfallenden Gesamtkosten des SGB II können
durch die Stadt nur in begrenztem Maße beeinflusst werden. Und eine al-
leinige Aufgabenwahrnehmung im Bereich des SGB II h ätte für die Stadt
Münster langfristig nur bedingt entscheidungsreleva nte finanzielle Konse-
quenzen. Im Folgenden werden zunächst die kurzfristigen Umstellungskos-
ten benannt, die für eine Entscheidung berücksichti gt werden sollten. Im
Anschluss daran wird die Langfristperspektive bei d er alleinigen Umset-
zung des SGB II betrachtet.
4 . 1 . 1 U m s t e l l u n g s a u f w ä n d e
Die kurzfristigen finanziellen Konsequenzen einer E ntscheidung pro Option
entstehen vornehmlich aus der Ressourcenbindung bei der Beteiligung am
Bewerbungsverfahren für die Option im zweiten Halbj ahr 2010. Mittelfristig
fielen in den Jahren 2011 und 2012 Kosten durch die Reorganisation des
Jobcenters an. Dabei geht es vor allem um die recht liche Überführung der
AMS in eine eigenständige Einrichtung der Stadt Mün ster, den Aufbau von
Querschnittseinheiten und den Aufbau einer IT-Infra struktur ( /barb2right RN 25).
Tabelle 3 listet jene Aufgabenbereiche auf, die bei der Überführung der
AMS in eine neue Organisationsform berücksichtigt w erden müssen und in
denen Umstellungskosten anfallen werden. Beim Aufba u eines Jobcenters
19
20
21
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 11
fallen deutlich weniger Aufgaben an, da speziell di e bestehenden Unter-
stützungssysteme der AMS 1:1 übernommen werden können.
Tabelle 3: Umstellungsaufwände Jobcenter und Option
Aufgabe Jobcenter Option
Umstellung IT Kein Aufwand da nicht
erforderlich
Einmalige Kosten für Datenmig-
ration und Mitarbeiterschulungen
+ „eigene Softwarelösungen“
Personal Personalkörper wird über-
nommen
Personalkörper wird zu mindes-
tens 90% übernommen
BA-Aufgaben und
Dienstleistungen
Werden weiter durch die
BA erbracht
Bereiche müssen neu aufgebaut
werden
Rechtsform, Über-
nahme von Verträ-
gen
Verträge müssen überführt
werden
Verträge müssen überführt und
teilweise neu verhandelt werden.
Neue Verträge müssen ge-
schlossen werden
Infrastruktur Kann weiter genutzt werden Beschaffung notwendig für von
der BA gestelltes Inventar (zum
Beispiel IT-Hardware)
Aufbau- und Ablauf-
organisation
Fortführung des AMS-
Modells
(Vorläufige) Fortführung des
AMS-Modells als Spiegelorgani-
sation
Qualitäts-/
Wissensmanagement
Weiter Rückgriff auf BA-
Know-how
Aufbau eigener Systeme und
Standards
Generell gilt: Die Sollbruchstellen bei der Überfüh rung sind die personellen
und zeitlichen Ressourcen. Die aufzuwendenden Summe n sind im Ver-
gleich zum Gesamtvolumen, das bei der Aufgabenwahrn ehmung des SGB
II in der Stadt Münster in den kommenden Jahren bew egt wird (ca. 29 Mio.
€ im Jahr 2009), in jedem Fall gering. Quantifizier en lassen sie sich Stand
Juni 2010 allerdings nicht.
Die Kosten der IT-Umstellung stellen kein finanziel les Risiko dar. Hier wa-
ren insbesondere die Kosten der Datenmigration als potenzieller Kosten-
faktor für den Fall genannt worden, dass die Datenm igration „händisch“
erfolgen muss. Die Bundesagentur für Arbeit hat abe r in ihrem „Kommuni-
kationspapier IT-Unterstützung der zkT“ vom 08.06.2 010 klargestellt, dass
die Neuerfassung der Daten durch die Bereitstellung des operativen Da-
tensatzes unterstützt werden wird. Der operative Datensatz wird den neuen
Optionskommunen bereits vor dem Trägerwechsel elekt ronisch verfügbar
gemacht werden. Die Datensätze enthalten alle relev anten Informationen
über die zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften und d eren Mitglieder, wie
z. B. die Stamm- und Leistungsdaten sowie vermittlungsrelevante Einträge.
Der Import der Daten in die Fachverfahren der Optio nskommune kann so-
mit elektronisch erfolgen, Kosten für eine händisch e Eingabe fallen nicht
an.
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 12
Inwiefern die Umstellungskosten über das Verwaltungsbudget der Grundsi-
cherungsstelle als einmalige Kosten abgerechnet wer den können, ist bis
dato noch nicht gesetzlich geregelt. Eine Sonder-An schubfinanzierung des
BMAS für die optierenden Kommunen wie in den Jahren 2004/2005 ist ge-
genwärtig nicht im Gespräch. Die Stadt Münster muss damit rechnen,
zumindest die Vorfinanzierung der Umstellungskosten zu überneh-
men. Die im Rahmen der Beteiligung am Antragsverfah ren für die Op-
tion anfallenden Aufwände wird die Stadt in jedem F all selber tragen
müssen.
Das finanzielle Risiko für die Stadt Münster bei ei ner Umstellung auf eine
Option ist überschaubar, kann jedoch nicht quantifi ziert werden. Bei der
Umstellung auf ein Jobcenter werden in den genannte n Bereichen eben-
falls Aufwände anfallen, jedoch in geringerem Umfan g. Zudem wird eine
Vorfinanzierung der Stadt nicht erforderlich sein.
Wichtig für die Stadt Münster ist der Hinweis, dass bei einer Entscheidung
pro Option mit der Planung und gegebenenfalls Entwi cklung der neuen
Unterstützungssysteme umgehend im Sommer 2010 begon nen werden
muss, um einen fließenden Übergang Ende 2011 gewähr leisten zu können
- auch auf die Gefahr hin, dass Münster ein möglich es Bewerbungsverfah-
ren für die Option nicht erfolgreich gestalten kann . Das Risiko von Oppor-
tunitätskosten muss in diesem Fall getragen werden.
4 . 1 . 2 U m s e t z u n g s k o s t e n
Entscheidungsrelevante finanzielle Mittel werden ni cht bei einer möglichen
Umstellung von ARGE auf Jobcenter oder das Optionsmodell aufgewendet,
sondern bei der zukünftigen Umsetzung des SGB II. H ier liegen auch jene
finanziellen Einflussfaktoren, die bei der Entschei dung über die zukünftige
Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt werden müssen. K onkret sind für
die Entscheidungsträger der Stadt zu berücksichtigen:
1. Der Übergang SGB II-1. Arbeitsmarkt, vor allem m it Blick auf die
Kontrolle der Kosten der Unterkunft,
2. der Übergang SGB II-SGB XII/Deutsche Rentenversi cherung
(DRV),
3. Aufwendungen für Querschnittsleistungen und IT, die in den AR-
GEn bislang von der BA erbracht beziehungsweise be reitgestellt
werden,
4. die Frage von möglichen Rückforderungen des BMAS für nicht
rechtsgemäß verwendete Verwaltungs- und Eingliederungsmittel,
5. die Notwendigkeit von und politische Forderungen nach arbeits-
markt- und sozialpolitischen Sonderprogrammen der S tadt Münster
in Ergänzung zum SGB II-Instrumentarium sowie
6. dauerhafte Kosten bei der (dauerhaften) Übernahm e von BA-
Mitarbeitern.
Diese finanziellen Einflussfaktoren werden nachfolg end näher beleuchtet
und jeweils im Kontext der beiden Organisationsmode lle Jobcenter oder
Optionsmodell abgewogen
22
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 13
Übergang SGB II-1. Arbeitsmarkt
Die größten finanziellen Mittel im SGB II werden fü r den Regelsatz und die
Kosten der Unterkunft verwendet. Dies gilt auch für die Stadt Münster und
ist unabhängig von der Organisationsform. Das bedeu tet folgerichtig, dass
eine Beendigung des Hilfebezugs beziehungsweise ein e dauerhafte Zah-
lung von Transferleistungen die größten finanzielle n Chancen und Risiken
bedeuten können. Für die Stadt Münster geht es konk ret um die Frage fi-
nanzieller Chancen und Risiken bei der Zahlung von Kosten der Unterkunft
und um das Risiko, für SGB II-Kunden, die in das SG B XII abrutschen und
nicht direkt ins System der Deutschen Rentenversich erung übergehen,
zumindest übergangsweise den Regelsatz übernehmen z u müssen. Inte-
ressant für die Stadt Münster sind also die beiden Ränder des SGB II hin
zum 1. Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Beendigung der Hilfebedürftigkeit und
hin zum SGB XII mit dem Ziel der Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit.
Die Grundvoraussetzungen für den Umgang mit diesen beiden Rändern
sind generell für Jobcenter und Option identisch. A usschlaggebend kann
die Strategie sein, mit der versucht wird, den Hera usforderungen an den
Rändern zu begegnen. Deutlich wird dies vor allem b ei der Frage, mit
welcher Strategie die Hilfebedürftigkeit am Übergan g zum 1. Arbeitsmarkt
überwunden werden soll. Zum besseren Verständnis de r Relevanz dieser
Frage, sind einige Fakten zu berücksichtigen.
1. In vielen Regionen steigen die kumulierten Aufwä nde für die Kosten
der Unterkunft (KdU). Dies liegt zum einen an steigenden Mieten für
Ein-Personen-Haushalte, zum anderen aber auch an de r vermehr-
ten Zahl von Hilfebedürftigen mit eigenem Beschäfti gungseinkom-
men (Aufstocker). Zusätzlich trägt der Bund einen immer geringeren
Anteil an den KdU. Im Jahr 2007 betrug der Anteil n och 31,2 %
2, im
Jahr 2010 sind es dagegen nur noch 23%.
2. Durch den Vorrang der Reduzierung des Regelsatze s bei der An-
rechnung von Einkommen, werden die passiven Leistun gen auch
bei Beschäftigungsverhältnissen mit zum Beispiel ni edriger Stun-
denzahl und generell niedrigem Entgelt (Mini- und M idijobs) ge-
senkt. In seltenen Fällen hat dies aber auch eine S enkung der KdU
zur Folge. Dieser Effekt wird in Bedarfsgemeinschaf ten durch das
horizontale Anrechnungsverfahren von Einkommen verschärft. Rea-
lisiertes Einkommen in einer Bedarfsgemeinschaft fü hrt zu einer
Reduzierung beziehungsweise Aufhebung der Regelsatz zahlungen
für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Erst wenn danach
noch Einkommen auf die Kosten der Unterkunft angere chnet wer-
den können, reduzieren sich diese.
3. Der Koalitionsvertrag sieht zudem eine deutliche Verbesserung der
sogenannten Hinzuverdienstregelungen in der Grundsi cherung für
Arbeitsuchende vor, um den Anreiz zur Aufnahme eine r voll sozial-
versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen. Diese Neurege-
lung der Erwerbstätigenfreibeträge wird momentan au sgearbeitet
und soll zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Es ist anzunehmen,
dass im Rahmen dieser Anpassungen die Freibeträge u nd die An-
rechnungsquote dahingehend angepasst werden, dass e in „Aufsto-
cken“ durch das ALG II noch attraktiver wird. Auch dies erhöht den
Druck auf die kommunalen Finanzen.
2 Ausnahmen: Rheinland-Pfalz 41,2% und Baden-Württemberg 35,2%.
23
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 14
Diese Gemengelage betrifft zukünftig sowohl die Job center als auch die
Option. Die Stadt kann nur aktiv mit diesen Bedingu ngen arbeiten, wenn
sie Einfluss auf die Integrationsstrategien nimmt und einen stärkeren Fokus
auf die Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse l egt, bei denen die Ent-
gelte auch zu einer Reduzierung oder Aussetzung der Zahlungen für die
Kosten der Unterkunft führen. Es ist nicht plausibe l, dass im Optionsmodell
bei gleichen externen Rahmenbedingungen – insbesond ere der Arbeits-
marktsituation, mit entsprechenden Arbeitsplätzen, die für eine Vermittlung
in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen – m ehr Beschäftigungs-
verhältnisse realisiert werden, in denen die Hilfeb edürftigkeit überwunden
wird als im Jobcenter; oder umgekehrt. Zumal in beiden Einrichtungen in
den kommenden 5 Jahren mit dem annähernd gleichen Personal gearbeitet
wird ( /barb2right RN 30).
Die folgenden Tabellen sollen deutlich machen, welc hen Einfluss Vermitt-
lungen, die zu einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen, auf den städ-
tischen Haushalt haben, also wie relevant dieser As pekt der Arbeit einer
Grundsicherungsstelle generell für den Haushalt der Stadt Münster ist.
Tabelle 4: Auswirkungen von Vermittlungserfolgen auf die Höhe der KdU (Einzelper-
sonen)
Keine Betreuung Betreuung durch
Grundsicherungsstelle
Kunden im Kundenkontakt
inkl. Aufstocker 10.860 10.860
Selbstvermittlungsquote 10% 10%
Vermittlungsquote Gesamt 0% 1%
Integrationsquote 10,00% 11,00%
Anzahl der Integrationen 1.086 1.195
Höhe KdU pro Einzelperson 190,26 € 190,26 €
Anteil Bund 23,00% 23,00%
Einsparungen durch aktive
Vermittlung pro Monat 15.909,92 €
Einsparungen durch aktive
Vermittlung pro Jahr 190.919,06 €
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 15
Tabelle 5: Auswirkungen von Vermittlungserfolgen auf die Höhe der KdU (Bedarfs-
gemeinschaften)
Keine Betreuung Betreuung durch
Grundsicherungsstelle
Kunden im Kundenkontakt
inkl. Aufstocker 10.860 10.860
Selbstvermittlungsquote 10% 10%
Vermittlungsquote Gesamt 0% 1%
Integrationsquote 10,00% 11,00%
Anzahl der Integrationen 1.086 1.195
Höhe KdU pro BG 366,69 € 366,69 €
Anteil Bund 23,00% 23,00%
Einsparungen durch aktive
Vermittlung pro Monat 30.663,35 €
Einsparungen durch aktive
Vermittlung pro Jahr 367.960,21 €
In den dargestellten Modellberechnungen sind die ak tuellen Durchschnitts-
werte der Kosten der Unterkunft für eine Bedarfsgem einschaft (366,60
€/Monat) und eine Einzelperson (190,26 €) der AMS a bgebildet.
3 Wird eine
Zahl von 10.860 Kunden 4 im Kundenkontakt zugrunde gelegt, mit denen
aktiv Integrationsbemühungen durchgeführt werden, z eigt sich, dass bei
einer konstanten Quote der Selbstvermittlung eine bessere beziehungswei-
se schlechtere Vermittlung von 1% mit einhergehende r Beendigung des
Hilfebezugs finanzielle Auswirkungen für die Stadt Münster in Höhe von ca.
191.000 € (ausschließlich Einzelpersonen) bis ca. 3 68.000 € (ausschließ-
lich Bedarfsgemeinschaften) pro Jahr hat.
Übergang SGB II-SGB XII/DRV
Für den Übergang SGB II-SGB XII lassen sich ähnlich e Berechnungen
anstellen. Unter der Annahme, dass ein Prozentsatz von 1-3% aller Kun-
den der AMS, die in die arbeitsmarktferne Profillag e Unterstützungsprofil
(aktuell 2.467 Personen
5) eingestuft worden sind, gegebenenfalls vorüber-
gehend ins SGB XII abrutschen kann, zeigen sich ebe nfalls potenzielle
finanzielle Auswirkungen für die Stadt Münster. Diese sind jedoch geringer,
als am Übergang SGB II-1. Arbeitsmarkt. Nimmt man d ie Quoten der
Selbstvermittlung und der Integration in Arbeit oder Ausbildung als konstant
an, errechnen sich - bei einer dynamischen Berechnu ng der Kundenanzahl
im Unterstützungsprofil durch das Abrutschen von je 1% dieser 2.467 Kun-
den ins SGB XII - Kosten von ca. 93.500 € pro Jahr. 1% bedeutet eine Fall-
3 Quelle: AMS, 12.04.2010; Stand November 2009.
4 Quelle: AMS, 18.05.2010; Stand 18.05.2010. Die Zahl 10.860 setzt sich zusammen aus Kunden im
Kundenkontakt (7.334) und Aufstockern (3.526). Dabe i gibt es eine Schnittmenge zwischen beiden
Personengruppen. Diese kann von der AMS aktuell nic ht beziffert werden. Daher rechnen wir in der
Beispielrechnung mit der Summe aus beiden exakten Zahlenangaben.
5 Diese und andere Zahlen zu Profillagen: Quelle: AMS, 04.05.2010; Stand 04.05.2010.
24
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 16
zahl von 22 Personen pro Jahr. Diese Zahl ist sehr niedrig angesetzt, ent-
spricht jedoch der aktuellen Arbeitswirklichkeit in der AMS.
Es besteht nur bei sehr wenigen Kunden Klärungsbeda rf, ob eine Erwerbs-
unfähigkeit vorliegt oder nicht; und damit die Vora ussetzungen für einen
Rechtskreisübergang gegeben sind. Diese strittigen Fälle sind es jedoch,
bei denen gegebenenfalls durch intensive Interventi on ein Abrutschen ins
SGB XII/DRV verhindert werden kann. In der AMS wurd en in den letzten 4
Jahren 23 strittige Fälle am Übergang vom SGB II in s SGB XII /DRV in der
Einigungsstelle geklärt. Diese Zahl liegt auf ein Jahr noch einmal gerechnet
deutlich unter der von uns vorgenommenen Modellrech nung (ca. 6 Fäl-
le/Jahr). Es ist plausibel anzunehmen, dass diese Z ahl in den folgenden
Jahren nicht exponentiell ansteigen wird. Es ist ab er zu erwarten, dass vor
dem Hintergrund des derzeitigen Kundenstamms sukzes sive mehr Kunden
im Grenzbereich SGB II/SGB XII verortet werden müss en. Die Zahl von
2.467 Kunden im arbeitsmarktfernen Unterstützungspr ofil weist deutlich
darauf hin. Aus diesem Grund ist eine Modellrechnun g mit 22 Streitfällen
pro Jahr geeignet, die finanziellen Hebel am Überga ng vom SGB II ins
SGB XII/DRV für die Stadt Münster zu illustrieren.
Tabelle 6: Auswirkungen von (vorübergehender) Erwerbsunfähigkeit auf die Höhe des
von der Stadt zu tragenden Regelsatzes
Keine Betreu-
ung
Betreuung durch
Grundsicherungsstelle
Kunden mit Unterstützungs-
profil 2.467 2.467
Selbstvermittlungsquote 5% 5%
Vermittlungsquote Gesamt 7% 7%
Abrutschen ins SGB XII 3% 2%
Kosten Regelsatz pro Kunde
im Monat 359,00 € 359,00 €
Kosten Regelsatz pro Kunde
im Jahr 4.308,00 € 4.308,00 €
Anzahl potentieller SGB XII-
Kunden (dynamisch) 65 43
Kosten durch Abrutschen
ins SGB XII/Jahr (dyna-
misch)
280.574,87 € 187.049,91 €
Die Berechnungen zu beiden Übergängen zeigen: Gute Vermittlungserfol-
ge mit einhergehender Beendigung der Hilfebedürftigkeit und die Stabilisie-
rung bereits einer kleinen Anzahl von Personen im S GB II hat relevante
finanzielle Auswirkungen für die Stadt. Es stellt s ich die Frage, welche der
beiden Organisationsformen an diesen Übergängen erf olgreicher im Sinne
der Kostenreduzierung arbeiten wird. Da gesetzlich geregelt ist, dass die
Personalkörper beider Einrichtungen quasi identisch sind ( /barb2right/barb2right /barb2right/barb2right RN 30),
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 17
ist die Annahme plausibel, dass die Qualität bei gl eicher Strategie
kurz- bis mittelfristig ebenfalls identisch sein wird.
Aufwendungen für Querschnittsleistungen und IT
Die BA erbringt für die AMS aktuell wichtige Unters tützungsleistungen im
Querschnittsbereich - von der Erstellung von Arbeitshilfen über die konzep-
tionelle Entwicklung und Bereitstellung von IT-Syst emen oder die Bereit-
stellung von IT-Hardware bis hin zu zentralen Leist ungen im Berichtswe-
sen. Diese Leistungen wird die BA im Jobcenter weit er erbringen. In der
Option lägen diese Aufgaben bei der kommunalen Grun dsicherungsstelle.
Im Falle der alleinigen Umsetzung des SGB II würden der Stadt Münster,
im Vergleich zum einzurichtenden Jobcenter, vorauss ichtlich mehr Bun-
desmittel für den Verwaltungshaushalt zur Verfügung stehen. Dies ist zu-
mindest der Status quo für die bestehenden Optionskommunen. Die ergän-
zenden Mittel entsprechen dabei den kalkulierten Au fwänden der BA-
Zentrale für deren zentrale Leistungen im Falle ein es Jobcenters der SGB-
II-Träger.
6 Ausgehend von der gültigen Rechtslage und einer
Modellrechnung mit Zahlen der BA und der AMS mit St ichtag 31.12.2009
entfielen auf eine Grundsicherungsstelle mit der Gr öße der AMS Mittel von
ca. 647.000 €. Im Kontext der IT-Dienstleistungen m üssen zum Zweck der
besseren Vergleichbarkeit an dieser Stelle die Kost en für den dezentralen
Datenverarbeitungs-Service (DV-Service) der BA hinz ugerechnet werden.
Dafür fallen in der AMS aktuell pro Mitarbeiter 99, 67 € im Monat an. Bei
239 Mitarbeitern bedeutet dies jährliche Kosten in Höhe von ca. 286.000 €.
Die Summe aus dem Vorabzug der BA für zentrale Leis tungen und den
Kosten für die dezentrale DV beträgt 933.000 €.
Mittel in voraussichtlich ähnlicher Höhe würden der Option in Münster zur
Erbringung der beschriebenen Leistungen zur Verfügu ng stehen. Für die
Lizenzkosten für eine eigene Software für Fallmanag ement und Leistungs-
gewährung für insgesamt 239 Mitarbeiter haben wir i m Zuge der Gutachte-
nerstellung Angebote von zwei Unternehmen eingeholt . Für die Software
von prosozial fallen Kosten in Höhe von ca. 105.000 € pro Jahr
7 zzgl. der
Bereitstellungs- und Unterhaltskosten eines Microso ft SQL Servers
(2000/2005/2008) und anlassbezogener Beratertage an. Hinzu kommen die
Kosten für den dezentralen Datenservice. Dieser wür de bei einem regiona-
len Rechenzentrum voraussichtlich bei ca. 0,40 € pr o Bedarfsgemeinschaft
(AMS: 10.404 BGn 8) im Monat liegen. Die Citeq GmbH – ein 100%-tiges
Tochterunternehmen der Stadt Münster – bietet ebenf alls eine Leistungs-
und Fallmanagementsoftware für den Rechtskreis SGB II an. Mehrere
Grundsicherungsstellen in NRW arbeiten bereits mit dieser Software; so
zum Beispiel Coesfeld, Kleve und Minden-Lübbeke. Di e Leistungen der
Citeq beinhalten den dezentralen Datenservice sowie die leistungs- und
Fallmanagementsoftware. Dabei fallen pro Fall (Beda rfsgemeinschaft) und
Monat ca. 1,60 € Kosten an. 9 Zudem kalkulieren wir mit einer Pauschale
von 65 € pro Mitarbeiter im Monat für die IT-Hardwa re. 10
6 Vgl.: EinglMV 2008 (Verordnung über andere und ergä nzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel
für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Ar-
beitssuchende im Jahr 2008).
7 Kostenanfrage bei der Firma prosozial bezüglich ein er integrierten Fallmanagement- und Leistungs-
softaware vom 25.03.2010.
8 Stand 31.12.2009.
9 Interview Citeq GmbH vom 05.05.2010.
10 Die Berechnungen sind als Richtgröße für die zentra len Kostenposten zu verstehen. Neben diesen
großen Posten gibt es weitere IT-Dienstleistungen, die in beiden Organisationsformen anfallen und
25
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 18
In der Summe stünden bei beiden Angeboten nach Abzu g der Kosten für
IT-Software, IT-Hardware und die zentrale Datenvera rbeitung zwischen
550.000 und 600.000 € an Geldern für Personalkosten zur Verfügung. Un-
ter der Annahme, dass diese Stellen im Mittel als A 10-Stellen eingruppiert
werden, könnten ca. 9 VZÄ bei den aktuell gültigen städtischen Personal-
kosten für die Gehaltsgruppe A10 geschaffen werden. Diese Anzahl an
Stellen ist ausreichend, um die beschriebenen Aufga ben zu erfüllen. Diese
Einschätzung teilen auch mehrere Geschäftsführer vo n Optionskommunen
und ARGEn, die wir im Zuge der Erstellung des Gutachtens befragt haben.
Tabelle 7: Höhe und Verwendung des BA-Vorabzugs für ARGEn in der Option – An-
gebote compass und Citeq GmbH
Rechenmodell 1 Verwaltungsbudget
BA Vorabzug Rechenmodell 2 Verwaltungsbudget
BA Vorabzug
Anzahl BGn in allen
ARGEn Stand
31.12.2009
3.021.183
Anzahl BGn in allen
ARGEn Stand
31.12.2009
3.021.183
Anzahl BGn in der
AMS
Stand 31.12.2009
10.404
Anzahl BGn in der
AMS
Stand 31.12.2009
10.404
Verwaltungsbudget
BA 188.000.000 € Verwaltungsbudget BA 188.000.000 €
Anteil AMS am Ver-
waltungsbudget 647.413 € Anteil AMS am Ver-
waltungsbudget 647.413 €
Kosten für dezentra-
le DV der BA 285.854 € Kosten für dezentrale
DV der BA 285.854 €
Gesamtbudget 933.266 € Gesamtbudget 933.266 €
Kosten für Leis-
tungs- und FM-
Software 40 € pro
Mitarbeiter/Monat
bei prosozial
114.720 €
Kosten für Leistungs-
und FM-Software inkl.
dezentraler DV 1,60 €
pro Fall/Monat Citeq
GmbH
199.757 €
Kosten für dezentra-
le DV 0,40 € pro
Fall/Monat und Ser-
verunterhalt (5000
€/Jahr)
54.939 € Kosten für dezentrale
DV 0 €
Anschaffung und
Unterhalt Hardware
65 € pro Mitarbei-
ter/Monat
186.420 €
Anschaffung und Un-
terhalt Hardware 65 €
pro Mitarbeiter/Monat
186.420 €
Restsumme 577.187 € Restsumme 547.089 €
Städtische Perso-
nalkostensätze A10 59.823 € Städtische Personal-
kostensätze A10 59.823 €
Anzahl möglicher
Querschnittsstellen
(VZÄ)
9,65
Anzahl möglicher
Querschnittsstellen
(VZÄ)
9,15
Bei der Überführung der AMS in ein Jobcenter ist da von auszugehen, dass
die in diesem Abschnitt angeführten Leistungen weit erhin in gewohntem
Umfang und mit den gewohnten Verrechnungsmodalitäte n erbracht wer-
den. Die angestellten Berechnungen zeigen, dass für die Stadt im Falle der
alleinigen Aufgabenwahrnehmung im Optionsmodell zwa r neue Aufgaben
auf die Grundsicherungsstelle zukommen. Finanzielle Risiken bestehen
Kosten produzieren. Diese Dienstleistungen haben au ch in der Summe unseres Erachtens keinen
relevanten Einfluss auf die Kostenstruktur und bleiben daher in diesem Gutachten unberücksichtigt.
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 19
jedoch nicht. Die 9 VZÄ, die mit den eingesparten M itteln realisiert
werden können, decken in jedem Fall die neu hinzu k ommenden Auf-
gabenbereiche ab.
Neben den über den Vorabzug finanziell abgedeckten zentralen Dienstleis-
tungen erbringt die BA noch weitere Leistungen für die AMS, die nach Auf-
wand berechnet werden. Dies beinhaltet bspw. einen zentralen Maßnah-
meneinkauf über das regionale Einkaufszentrum, ärzt liche Beratung und
Begutachtung oder den Forderungseinzug. Diese Aufgaben müssten in der
Option von der Grundsicherungsstelle gewährleistet werden und würden in
Teilen von bestehenden städtischen Institutionen erbracht. Die AMS vergü-
tet die weiteren BA-Dienstleistungen im Jahr 2010 v oraussichtlich mit ca.
860.000 €.
11 Diese Summe ist als durchlaufender Posten zu betra chten,
der in der Option in ungefähr dem gleichen Umfang anfallen würde. Es ver-
ändern sich weder die Aufgaben noch die Anzahl der Anspruchsberechtig-
ten oder die Stückzahlen einzelner Leistungen. Einz ig der Stückpreis hätte
Auswirkungen auf die Kosten. Hier ist jedoch mit ei nem Nullsummenspiel
zu rechnen, da sich die Kosten der BA-Dienstleistun gen in der Regel an
Marktpreisen orientieren.
Rückforderungen des BMAS
Die neuen Absätze 4 und 5 des §6b SGB II im aktuell gültigen Gesetzes-
entwurf präzisieren das Verfahren des BMAS zur sach gemäßen Verwen-
dung; also, „ob Einnahmen und Ausgaben in der beson deren Einrichtung
nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und de n Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen“. Au s der nicht sachgemä-
ßen Verwendung von Mitteln können Rückforderungen d es BMAS an die
Grundsicherungsstelle entstehen. Zudem sind diese R ückforderungen zu
verzinsen. Im Falle geltend gemachter Rückforderung en haftet die Grund-
sicherungsstelle beziehungsweise letztlich der Träg er. Es besteht also die
Möglichkeit, dass in einer alleinigen Aufgabenwahrn ehmung aus Rückfor-
derungen finanzielle Belastungen für die Stadt Müns ter entstehen. Das
Damoklesschwert der Rückforderungen ist ein Anreiz für alle Grundsiche-
rungsstellen, sich beim Instrumenteneinsatz eng am SGB III und am SGB II
zu orientieren. Diese Orientierung wird dadurch erleichtert, dass das BMAS
respektive die BA zur Auslegung des Instrumentenbau kastens, der im
Rechtskreis SGB II angewendet werden darf, Arbeitsh ilfen entwickeln und
zur Verfügung stellen. Folgen die Grundsicherungsstellen diesen Arbeitshil-
fen, so reduziert sich das Risiko der Rückforderung en. Wichtig ist es zu
beachten, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht an Vorsatz, grobe
oder leichte Fahrlässigkeit geknüpft wird. Allein d ie nicht rechtmäßige Mit-
telverwendung begründet die Rückzahlungsforderung.
Es stellt sich also die Frage, inwiefern das Rückfo rderungsrisiko die Hand-
lungsfreiheit der Grundsicherungsstellen so stark e inschränkt – entweder
dadurch, dass strittige Instrumente gar nicht erst eingesetzt werden oder
dass sich die Grundsicherungsstelle ausschließlich an den Arbeitshilfen
orientiert –, dass eine Umsetzung der Option nicht mehr attraktiv erscheint.
Die Erfahrungen zeigen, dass es weniger die Rückfor derungen selber
sind, die den Handlungsspielraum begrenzen. Vielmeh r bedarf es
fachkompetenter Mitarbeiter im Bereich des Instrume nteneinsatzes,
die das SGB II-Instrumentarium und dessen Eigenheit en sehr genau
11 Quelle: AMS – Kalkulation Verwaltungsbudget 2010. D em Verwaltungsbudget kann auch eine kom-
plette Liste der sonstigen BA-Dienstleistungen entnommen werden.
26
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 20
kennen. Einige Rückforderungen, die bspw. im Kontext der früheren „sons-
tigen weiteren Leistungen“ (SWL) entstanden sind, r esultierten daraus,
dass über diese Form der freien Förderung Maßnahmen eingekauft wur-
den, die auch über das Regelinstrumentarium hätten abgedeckt werden
können.
Es gibt im SGB II gegenwärtig ausreichend Spielräum e, um unterschiedli-
che Handlungsstrategien umzusetzen, ohne dass dabei das Risiko der
Rückforderungen real besteht. Zudem gibt es den § 1 6f im SGB II, mittels
dessen maximal 10% des Eingliederungsbudgets für ei ne freie Förderung
eingesetzt werden können. Der Einsatz dieser Mittel muss sehr gut be-
gründet werden. Dies ist jedoch kein Gestaltungshin dernis, sondern eine
Selbstverständlichkeit. Bei fachlich geschultem Per sonal und professionel-
ler Nutzung des §16f kann das Risiko der Rückforder ungen nahezu negiert
werden, bei gleichzeitig ausreichendem Handlungsspi elraum für innovative
Eingliederungsinstrumente.
Schwierig ist bei den aktuell gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen eine
Einzelfallförderung. Hier hat das SGB II 2005 einen bewussten Kontrapunkt
zum alten BSHG gesetzt. Dieser Kontrapunkt hat in d en letzten Jahren
begonnen, sich langsam aufzulösen, indem verstärkt Sonderprogramme
wie „Perspektive 50plus“ oder „Gute Arbeit für Alle inerziehende“ für eine
relevante Anzahl an SGB II-Kunden aufgelegt wurden, in denen explizit
eine am Einzelfall orientierte Förderung gewünscht ist. Das BMAS hat eine
Instrumentenreform für das SGB II bereits in Aussic ht gestellt. Inwiefern
diese bereits 2011 umgesetzt wird, bleibt abzuwarte n. Es zeichnet sich ab,
dass es dabei zu einer Symbiose aus Einzelfallorien tierung des BSHG und
Standardisierung des SGB II kommen wird. Betrachtet man die Frage der
zukünftigen Aufgabenwahrnehmung des SGB II und die möglichen Hand-
lungsspielräume für einen Strategiewechsel beim Instrumenteneinsatz nicht
allein vor dem Hintergrund der kommenden Monate, wi rd noch verstärkt
deutlich, dass die Zeit für regionalspezifische Instrumenteneinsätze spricht.
Politische Forderungen
„Kommunen, die das SGB II in Eigenregie umsetzen, m üssen zusätzliche
Mittel einsetzen, um die Ziele des SGB II zu erreic hen.“ Dies ist ein häufig
formuliertes Argument gegen die Option, besonders i n Kommunen mit an-
gespannter Haushaltslage. Hinterlegt wird dieses Ar gument mit dem Ver-
weis auf politische Forderungen nach kommunalen Son derprogrammen für
SGB II-Kunden als Ergänzung zum Regelinstrumentariu m, wenn die Kom-
mune als alleiniger SGB II-Träger fungiert.
Grundsätzlich gibt es in der Option keine anderen H andlungsnotwendigkei-
ten städtischer Sonderleistungen für SGB II-Kunden als in einem Jobcen-
ter. Die soziale Verantwortung der Stadt Münster fü r ihre Bürger bleibt die
gleiche, der Bedarf oder Nicht-Bedarf der SGB II-Ku nden nach solchen
Leistungen ist der gleiche und auch die Haushaltsla ge ist die gleiche. Es
steht dem Rat der Stadt auch in beiden Modellen gle ichermaßen frei, Son-
derprogramme zu fordern und zu beschließen und dies e dann auch umzu-
setzen. Es gibt keinen plausiblen sachlichen Grund, warum die Stadt in der
Option mehr eigene Mittel für die identische Klientel aufwenden muss als in
einem Jobcenter.
27
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 21
Das Argument wird erst plausibel vor dem Hintergrun d neuer Handlungs-
impulse, hervorgerufen durch eine stärkere lokale Ö ffentlichkeit und die
transparente Verantwortlichkeit der Stadt für den S GB II-Bereich. Es ist
keine rechtlich oder fachlich begründete neue Veran twortung für zusätzli-
che Leistungen, sondern vielmehr eine gefühlte. Es handelt sich in erster
Linie um kein finanzielles Risiko, was in dem oben genannten Argument
zum Ausdruck kommt. Mögliche finanzielle Mehraufwendungen für die SGB
II-Kunden müssen im Kontext der politischen Verantw ortung und Prioritä-
tensetzung diskutiert werden. In dem Moment, in dem der Rat der Stadt
neue Leistungen einfordert und gegebenenfalls auch beschließt, müssen
nicht zwangsläufig zusätzliche Haushaltsmittel frei gesetzt werden. Es geht
vielmehr um Umschichtungen im Haushalt. Bei begrenz ten Haushaltsmit-
teln würde eine Entscheidung für mehr Gelder für di e
Aufgabewahrnehmung SGB II in Form von bspw. sozialp olitischen Sonder-
programmen einhergehen mit einer entsprechenden Red uzierung von Mit-
teln in anderen Bereichen. Das beschriebene finanzielle Risiko ist eine
Frage der Prioritätensetzung. Die politische Verantwortung für das
SGB II kann mit einer finanziell sichtbaren Verände rung im Einsatz
von Haushaltsmitteln einhergehen, sie muss es aber nicht. Die Mög-
lichkeit, der Priorität von Sozialpolitik mit mehr städtischen Mitteln
Ausdruck zu verleihen, ist immer und zu jeder Zeit gegeben – in einem
Jobcenter ebenso wie in einer Option.
Neben dieser politischen Dimension gibt es auch ein weiteres inhaltliches
Argument, dass die Notwendigkeit zusätzlicher Mitte l in Frage stellt. Die
AMS hat im Jahr 2010 voraussichtlich Eingliederungsmittel in Höhe von ca.
17,4 Mio. € zur Verfügung. Es gibt ausreichend Manö vriermasse, mit der
gegebenenfalls auch neue strategische Schwerpunkte gesetzt werden
könnten. Dass die Gelder des EGT bei der Aufgabenwa hrnehmung der
Option in kommunaler Eigenregie ausreichen können, zeigen auch Beispie-
le aus bestehenden Optionskommunen, in denen keine weiteren kommu-
nalen bereit gestellt werden. Darüber hinaus besteh t die Option, Mittel zwi-
schen Verwaltungsbudget und EGT bei Bedarf umzuschi chten. Es wäre
Aufgabe in einer möglichen Option, diesen finanziel len Spielraum erst ein-
mal effizient auszuschöpfen. Speziell im Hinblick a uf eine zielorientierte
Maßnahmenplanung und -bewertung besteht ein großes Potenzial, Mittel
bedarfs- und zielgerechter einzusetzen. Die AMS arb eitet in Teilen schon
modellhaft mit solchen Steuerungsmodellen. Diese Mo dellvorhaben müs-
sen in den nächsten Jahren in der Grundsicherungsst elle in Münster ver-
stetigt und in der Organisation verbreitet werden.
Übernahme von Mitarbeitern
Schließlich ist die Übernahme des BA-Personals im F alle der Option mit
finanziellen Implikationen für die Stadt verbunden. Direkte Kosten dürften
dabei allerdings nicht anfallen, da die Personalkos ten aus dem Verwal-
tungsbudget des Bundes getragen werden. Zudem gilt das Prinzip „Perso-
nal folgt der Aufgabe“ auch für den Fall, dass sich die Stadt entscheidet,
die Option „zurück zu geben“. Ein finanzielles Risi ko bei Beendigung der
kommunalen Trägerschaft ist somit nicht zu erkennen , da alle Beschäftig-
ten des kommunalen Trägers, die Aufgaben der BA dur chgeführt haben,
gegebenenfalls zur Bundesagentur übertreten würden. Bezüglich der Ent-
geltgruppen zeichnet sich eine Vereinheitlichung ab : Es ist vorgesehen,
dass sich BA und die kommunalen Arbeitgeberverbände im Jahr 2011 auf
einheitliche Stellenbewertungen mit entsprechenden Entgeltgruppen für die
28
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 22
Jobcenter einigen. In diesem Fall gelten diese Entg eltgruppen als Refe-
renzgröße für die Grundsicherungsstelle in der Stad t Münster; unabhängig
ob in einem Jobcenter oder im Optionsmodell, da die AMS in jedem Fall
2011 in einem Jobcenter überführt werden muss. Es i st zu erwarten, dass
das BMAS die Bestimmung der Höhe des Verwaltungsbud gets der Grund-
sicherungsstellen an diesem einheitlichen Tarifwerk der Tarifgemeinschaft
aus BA und Kommune orientiert. Ein finanzielles Ris iko für die Kommune
entstünde in solchen Fällen, in denen der kommunale TVöD und die ver-
einbarten Entgeltgruppen der Jobcenter für gleiche Funktionsstellen weit
auseinander liegen und das Verwaltungsbudget der Gr undsicherungsstelle
nicht ausreicht, den Personalkostenetat zu decken. Dieses Szenario ist
unwahrscheinlich: Erstens verhandeln die kommunalen Arbeitgeberver-
bände das benannte Tarifwerk mit aus und werden exp lizit diesen Aspekt
im Blick haben. Zweitens besteht ausreichend Handlu ngsspielraum im
Verwaltungsbudget, Mehraufwände abzufedern; etwa du rch eine Reduzie-
rung von Fallschlüsseln. Drittens ist eine Umschich tung von Mitteln des
EGT ins Verwaltungsbudget denkbar. Laut Aussagen de s Personal- und
Organisationsamtes der Stadt Münster werden nach St and Mai 2010 keine
relevanten finanziellen Belastungen im Bereich des Personalkörpers im
Optionsmodell auf die Stadt zukommen.
Mit dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund-
und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom D ezember 2009 ist
auch das Verfahren zur Abgeltung von Pensionsansprü chen verbindlich
geregelt. Dieses würde beim Übergang von BA-Beamten in eine kommuna-
le Grundsicherungsstelle zur Anwendung kommen.
4 . 2 O r g a n i s a t o r i s c h e E i n f l u s s f a k t o r e n
Organisatorische Einflussfaktoren betreffen die interne Funktionsweise bei-
der Organisationsalternativen sowie die Rahmenbedin gungen, die ihnen
bei der Aufgabenwahrnehmung des SGB II durch die re chtlichen Vorgaben
sowie das lokale Umfeld gesetzt sind. Im Einzelnen lassen sich die folgen-
den Einflussfaktoren benennen:
/square4 Personal
/square4 Umstellung der Organisation
/square4 Kooperation/Rolle der Träger der Grundsicherung
/square4 Zusammenarbeit mit Freien Trägern
/square4 Die Rolle der Stadtverwaltung
Bei der Bewertung dieser Einflussfaktoren steht vor allem die Handlungs-
und Gestaltungsfähigkeit der Einrichtung selbst sow ie der Stadt Münster
als - gemeinsamer oder alleiniger - Träger der Einr ichtung im Fokus. So-
weit die hier erörterten Einflussfaktoren finanziel le Auswirkungen haben,
werden diese in Abschnitt 4.1 erörtert.
4 . 2 . 1 P e r s o n a l
Mit Blick auf das Personal stehen zwei Aspekte im B lickpunkt: die Eignung
des Personals/die Personalübernahme sowie die Einhe itlichkeit des Perso-
nalkörpers. Die Regelungen zur Personalübernahme ( /barb2right RN 45 und 52)
sehen vor, dass beide Organisationsalternativen zun ächst weitgehend mit
dem bestehenden Personal der AMS weiterarbeiten wer den (Option: Über-
29
30
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 23
nahme von 90 Prozent des BA-Personals „auf Dauer“, Jobcenter: Zuwei-
sung auf 5 Jahre). Für die Stadt Münster bedeutet d ies, dass sie einerseits
in der „Option“ möglicherweise auch „schwache“ BA-M itarbeiter überneh-
men muss. Andererseits ist fraglich, ob sie gegeben enfalls kurzfristig in der
Lage wäre, bessere Mitarbeiter aus der Stadtverwalt ung „abzuziehen“ oder
neue Mitarbeiter einzustellen, wenn dieser Zwang ni cht bestünde. Zudem
verbleiben der Kommune mit der langfristigen Begren zung der Übernah-
meverpflichtung auf 90 Prozent des Personals 10 Pro zent „Spielraum“, um
über das bereits heute in der AMS tätige städtische Personal hinaus eige-
nes Personal beziehungsweise eigene Führungskräfte einzusetzen. Das
Jobcenter könnte seinerseits mittel- bis langfristi g größere Schwierigkeiten
haben, geeignete städtische Mitarbeiter (dauerhaft) zu binden. In der
Summe wird also mittelfristig in beiden Organisatio nsalternativen
vergleichbar geeignetes Personal zur Verfügung steh en, um das SGB
II umzusetzen.
Deutliche Unterschiede bestehen dagegen hinsichtlic h des Personalkör-
pers . Zurzeit erfolgt die Personalbestellung in den ARG En seitens der BA
durch eine Dienstleistungsüberlassung, die Kommunen haben ihre Mitar-
beiter in der Regel zugewiesen. Lediglich wenn als Rechtsform eine GmbH
gewählt wurde, kann in begrenztem Umfang eigenes Pe rsonal eingestellt
werden. Die Mitarbeiter sind dadurch nicht der Geschäftsführung der ARGE
zugewiesen, sondern bleiben dem jeweiligen Träger u nterstellt. Für die
Geschäftsführung bedeutet dies, dass sie mit zwei o der mehr Personal-
rechtssystemen und Personalvertretungen zu tun hat. Die Personalführung
funktioniert in der Folge nur dort reibungslos, wo zwischen den Trägern der
Wille zur Zusammenarbeit gegeben ist. Die ungeklärt e Personalhoheit hat
auch in der AMS nie zur Herausbildung einer einheit lichen Organisations-
kultur und zu Umsetzungsproblemen geführt.
Die geplanten Regelungen für die Jobcenter begegnen diesen Problemen
nur bedingt. Zwar wird der Geschäftsführer des Jobc enters zukünftig die
dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugniss e beider Träger aus-
üben, und das Jobcenter wird eine eigene Personalve rtretung erhalten.
Dennoch wird das Jobcenter über kein eigenes Personal verfügen, die Trä-
ger und ihre Personalvertretungen reden weiter mit. Diese Konstellation
erschwert sowohl die Steuerung als auch die Entwick lung einer einheitli-
chen Organisationskultur. Die Stabilität des Person alkörpers wird zudem
von der zukünftigen Stellenpolitik der BA und der K ommune abhängen.
Demgegenüber sind im Optionsmodell mit eigenem Pers onalkörper weni-
ger Spannungen zu erwarten, wie die bisherigen Erfa hrungen aus den Op-
tionskommunen zeigen.
Insgesamt werden die Optionskommunen mit Blick auf die personel-
len Rahmenbedingungen auch zukünftig über größere G estaltungs-
und Handlungsspielräume verfügen.
4 . 2 . 2 U m s t e l l u n g d e r O r g a n i s a t i o n
Eine Umstellung der AMS auf eine neue Organisations form wird in jedem
Fall erfolgen: Zum 1. Januar 2011 wird die bisherig e ARGE in ein Jobcen-
ter überführt. Dies gilt auch für den Fall, dass di e Stadt Münster das SGB II
ab dem 1. Januar 2012 als zugelassener kommunaler T räger alleinverant-
wortlich umsetzt. In diesem Fall wäre eine erneute Umstellung erforderlich.
31
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 24
Die finanziellen Kosten der Umstellung sind in Absc hnitt 4.1.1 vergleichend
für beide Modelle beschrieben ( /barb2right RN 21). Darüber hinaus werden aber
weitere Ressourcen (Zeit, Personal) durch die Umste llung gebunden, be-
ginnend mit den Aufwänden, die für die Erstellung d es Zulassungsantrags
verbunden wären ( /barb2right RN 56). Eine zweite Umstellung zum 1. Januar 2012
würde somit gegenüber der einmaligen Umstellung bei Fortführung des
Jobcenters zu einer höheren Belastung der Organisat ion führen. Allerdings
könnten auch in der Option (kurz- bis mittelfristig ) die Aufbau- und Ablauf-
organisation der AMS übernommen werden. Soweit aus fachlicher Sicht
eine Weiterentwicklung der Organisation notwendig e rscheint, gilt dies für
beide Modelle. Die (seitens der Führungskräfte und/ oder der Mitarbeiter) in
der Umstellung auf die Option gebundenen personelle n Ressourcen
würden somit gering ausfallen. Die Handlungsfähigke it der Grundsiche-
rungsstelle würde also nur geringfügig eingeschränkt.
Größere Konsequenzen für die Gestaltungs- und Handl ungsfähigkeit in der
Option ergeben sich durch den Wegfall der Dienstlei stungen, die in der
AMS (zentral) durch die BA erbracht werden. Dies betrifft drei Bereiche: die
Nutzung des fachlichen Supports der BA (etwa fachli che Hinweise für die
Rechtsanwendung, Planungstools für Haushalt und Fin anzen, Controlling,
Forderungseinzug etc.), die Ausübung von Querschnittsaufgaben sowie die
Nutzung der BA-IT und des damit verbundenen technis chen Supports. So-
weit es sich um Arbeitshilfen etc. handelt, wird di e Stadt Münster den fach-
lichen Support der BA auch in der Option weiter nut zen können, da diese
Dokumente öffentlich zugänglich sind. Gegenüber dem Jobcenter müsste
die Stadt Münster in der Option aber zusätzliches f achliches Know-how für
diese Aspekte aufbauen. Gleiches gilt für bisher vo n der BA wahrgenom-
mene Querschnittsaufgaben, vor allem die Planung un d den Einkauf von
Maßnahmen, die bisher über das Regionale Einkaufszentrum (REZ) der BA
erfolgen. Gerade die Maßnahmepolitik bietet jedoch in der Option auch
eine Chance, stärker als bisher lokale Ressourcen e inzubinden und strate-
gisch umzusteuern ( /barb2right 4.2.4 und 4.2.5). BA-IT und technischer Support
wären in der Option nur dann zugänglich, wenn sie v on BA gegen Entgelt
zur Verfügung gestellt würden. Dies erscheint aus h eutiger Sicht eher un-
wahrscheinlich. Es bestehen jedoch am Markt weitere funktionsfähige und
in den existierenden Optionskommunen erprobte IT-Lö sungen, die einen
adäquaten Ersatz bieten ( /barb2right RN 25).
Zusammengefasst wird die Umstellung auf die Option im Vergleich
zum Jobcenter kurz- bis mittelfristig Ressourcen in größerem Umfang
binden . Dies kann ein Risiko für die „Betriebsfähigkeit“ der Grundsiche-
rungsstelle in der Übergangsphase bilden. Allerding s sind die technischen,
organisatorischen und fachlichen Herausforderungen in der Summe klar
beschreibbar und können bei entsprechender Planung frühzeitig angegan-
gen und aufgefangen werden.
4 . 2 . 3 K o o p e r a t i o n / R o l l e d e r T r ä g e r d e r
G r u n d s i c h e r u n g
Die Kooperation der beiden Träger der Grundsicherun g - BA und Stadt
Münster - beziehungsweise ihre jeweilige Rolle in d en zwei Organisations-
alternativen stellen den zentralen organisatorische n Einflussfaktor für die
Gestaltungs- und Handlungsfähigkeit sowohl der Grundsicherungsstelle als
auch der Stadt Münster dar. Gleichzeitig bildet die ser Faktor auch den we-
32
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 25
sentlichen Knackpunkt in vielen heutigen ARGEn im A llgemeinen und der
AMS im Besonderen. Die Steuerung beziehungsweise Wa hrnehmung
kommunaler Interessen ist zurzeit nicht vollständig geregelt. Die Kommune
hat über die Trägerversammlung und - so sie, wie in Münster, diese stellt -
über die Geschäftsführung die Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftspolitik
der ARGE zu nehmen. Wie dies in der Praxis aussieht , ist regional sehr
unterschiedlich.
Die heutige AMS ist überspitzt gesagt quasi als Get rennte Trägerschaft
angelegt worden. Die Zuständigkeitsbereiche beider Träger sind klar ge-
trennt worden, bis hin zu getrennten Räumlichkeiten . Die Eigeninteressen
der Träger dominieren die Zusammenarbeit. Beide Sei ten handeln nur
selten SGB II-orientiert. Für die Stadt zeigt sich dies vor allem an der Rolle
der Stadtverwaltung an der Schnittstelle zur AMS, a ber auch in der Zu-
sammenarbeit der verschiedenen Ämter untereinander ( /barb2right RN 34). Die BA
orientiert sich ihrerseits stark an ihrem aus dem S GB III geprägten Aufga-
benverständnis, das sich einseitig an dem Ziel der direkten Arbeitsmarktin-
tegration ausrichtet ( /barb2right RN 35). Damit einher geht das Bemühen der BA,
die ARGEn immer stärker an die zentralen Weisungen der BA zu binden
und ihre Befugnisse extensiv zu interpretieren. Lok ale Entscheidungs- und
Steuerungsmöglichkeiten werden dadurch zunehmend ei ngeschränkt, die
fachliche Autonomie der Geschäftsführung leidet. Be i aktiver Wahrneh-
mung ihrer Rolle kann es der Geschäftsführung aber gelingen, kommunale
Interessen erfolgreich einzubringen und umzusetzen. Dies ist aber nur mit
einem hohen Kommunikationsaufwand möglich. Spielrau m besteht vor al-
lem bei fachlichen und organisatorischen Fragen, be i finanziellen und per-
sonellen Fragen ist der Spielraum dagegen sehr gering. Gerade im Bereich
des Personals entsteht durch die geteilte Personalz uständigkeit zweier
Träger ein hoher Regelungsbedarf ( /barb2right RN 30). Eine Rahmenvereinbarung
zur Stärkung der Geschäftsführung der AMS aus dem J ahr 2005 wurde
erst im zweiten Halbjahr 2007 unterzeichnet. Dies h at zwar zu Verbesse-
rungen geführt, die Kooperation bleibt aber aktuell schwierig.
Die Trägerversammlung (in Münster Lenkungsausschuss genannt) ist in
vielen ARGEn ein zentraler Ort der Abstimmung und A ushandlung von
Steuerungszielen und operativem Geschäft. Auch in M ünster spielt der
Lenkungsausschuss formal eine wichtige Rolle; in de r Praxis erfolgt die
Abstimmung unter den Trägern aber vor allem über de n (informellen) Trä-
gerdialog. Gleichzeitig nimmt der Ausschuss für Soz iales, Gesundheit und
Arbeitsförderung seit Etablierung des Lenkungsaussc husses seine Rolle
nur noch eingeschränkt wahr, die Position der Stadt Münster zum SGB II
herauszuarbeiten und zu artikulieren.
Mit dem Gesetzesentwurf werden die Verantwortlichke iten der Trägerver-
sammlung und des Geschäftsführers für das Jobcenter nun rechtsverbind-
lich geregelt und im Gesetz explizit ausgewiesen. D ie Rolle der Trägerver-
sammlung gegenüber dem Geschäftsführer wird erhebli ch gestärkt und
Befugnisse ausgeweitet. Die Trägerversammlung dient als Ort der Leitli-
nienerarbeitung für Integrations- und Arbeitsmarktp olitik unter Berücksichti-
gung der jeweiligen Zielvorgaben der Träger. Außerd em ernennt sie den
Geschäftsführer, stellt Stellenpläne sowie Richtlin ien zur Bewirtschaftung
der Stellen auf, vermag Leistungen an Dritte zu del egieren und hat Wei-
sungsbefugnisse hinsichtlich der Organisation und d es Ablaufs innerhalb
des Jobcenters. Zusätzlich genehmigt die Trägervers ammlung die Dienst-
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 26
vereinbarungen zwischen Personalvertretung und Gesc häftsführung. Dem
Geschäftsführer werden weitgehende dienst- und arbe itsrechtliche Befug-
nisse seitens der Träger übertragen. Lediglich die Begründung oder Been-
digung von Beschäftigungsverhältnissen verbleibt al leiniges Recht des je-
weiligen Trägers, der in dieser Hinsicht Dienstherr und Arbeitgeber über
sein Personal ist. In allen übrigen Arbeitsbereichen hat der Geschäftsführer
die Vorgesetztenfunktion inne. Er ist aber der Trägerversammlung Rechen-
schaft pflichtig und hat die Aufgabe, deren abgestimmte Leitlinien umzuset-
zen. 12
Insgesamt verliert der Geschäftsführer gegenüber de r augenblicklichen
Situation an Möglichkeiten, kommunale Interessen in der Grundsiche-
rungsstelle durchzusetzen. Inwiefern dies zukünftig noch gelingen kann,
wird insbesondere davon abhängen, ob es gelingt, Sc hlüsselpositionen im
Jobcenter zu besetzen. Die wichtigste Schlüsselposi tion ist und bleibt die
des Geschäftsführers. Hier kommt zukünftig verstärk end hinzu, dass der
Geschäftsführer bei Uneinigkeit in der Trägerversam mlung alle 2 ½ Jahre
wechselt und die BA in diesem Fall den ersten Geschäftsführer stellen wird.
In der AMS, in der Münster zurzeit die Geschäftsfüh rerin stellt, könnte dies
einen Verlust an Einfluss bedeuten. Die Durchsetzun g kommunaler
Interessen wird dann mehr denn je von der Kooperati onswilligkeit des
Partners BA abhängen. Demgegenüber kann die Kommune in der Option
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über alle Frage n eigenständig ent-
scheiden, die im Jobcenter durch die Träger beziehu ngsweise die Träger-
versammlung entschieden werden. Auch die Stellung der Geschäftsführung
ist in der Option von der Kommune im Rahmen der für die SGB II-Einheit
gewählten Rechtsform frei gestaltbar. Unabhängig vo m Organisationsmo-
dell bietet die Neuorganisation des SGB II darüber hinaus der Stadt Müns-
ter die Möglichkeit, dem Ausschuss für Soziales, Ge sundheit und Arbeits-
förderung wieder eine stärkere Rolle einzuräumen.
In der Summe dürfte sich die Handlungs- und Gestalt ungsfähigkeit
der Optionskommunen gegenüber dem Status quo aufgru nd der stär-
ker reglementierten und reglementierenden Zielverei nbarungen zwi-
schen Bund, Ländern und Kommunen (/barb2right RN 54) zwar leicht reduzie-
ren, dennoch wird sie gegenüber dem Jobcenter erheb lich größer
sein. Die Frage der Kooperation beziehungsweise Rollen d er Träger
spricht insofern aus Sicht der Stadt Münster für die Option.
4 . 2 . 4 Z u s a m m e n a r b e i t m i t F r e i e n T r ä g e r n
Die Zusammenarbeit mit den Freien Trägern in der St adt ist für Umsetzung
des SGB II in zweierlei Hinsicht bedeutsam:
1. In der Option würde der Einkauf von Maßnahmen du rch das Regionale
Einkaufszentrum (REZ) der BA wegfallen. Die Stadt M ünster müsste be-
ziehungsweise könnte also eine eigene Maßnahmenplanung aufbauen und
selbständig die Ausschreibung und die Vergabe der Maßnahmen durchfüh-
12 Mit der Neufassung der Aufgaben bekommt die Trägerversammlung eine stark operative Ausrich-
tung. Aus einem aktuell eher politisch und strategisch ausgerichteten Gremium wird ein Verwaltungs-
gremium. Dieser Wandel wird auch Auswirkungen auf die Besetzung der Trägerversammlung haben.
Die These ist plausibel, dass zukünftig der Einfluss der Träger auf die strategische Ausrichtung der
Grundsicherungsstelle nicht mehr wie bisher direkt über die Trägerversammlung wahrgenommen
werden kann.
33
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 27
ren. In der frühen Praxis des SGB II haben viele Op tionskommunen in die-
sem Zusammenhang die Möglichkeiten des Zuwendungsre chts genutzt,
um dabei verstärkt lokale Maßnahmeträger einzubinde n und so die lokale
Trägerlandschaft zu stärken. Eine solche Strategie erscheint jedoch aus
heutiger Sicht weder möglich noch notwendig: Ersten s würde eine Aus-
schreibung über das REZ nicht automatisch dazu führ en, dass vermehrt
überregionale Maßnahmeträger „eingekauft“ werden. D enn das REZ hat
als Dienstleister die Vorgaben der ARGE beziehungsw eise zukünftig des
Jobcenters hinsichtlich der Regionalität zu beachte n und – so zeigt die
Praxis – tut dies auch. Zum anderen muss seit der N euregelung der ar-
beitsmarktpolitischen Instrumente zum 01.01.2009 ei n Großteil der aktiven
Maßnahmen ausgeschrieben werden. Das Zuwendungsrech t kann damit
nur noch in seltenen Fällen genutzt werden.
2. Der Kundenstamm der AMS verlangt unabhängig vom Organisations-
modell eine inhaltliche und fachpolitische Neuaufst ellung in Richtung einer
„arbeitsorientierten Sozialpolitik“ ( /barb2right RN 35), die auch soziale Stabilisierung
als Teil des SGB II-Auftrags akzeptiert. Für die Ve rwirklichung einer sol-
chen ganzheitlichen Betreuung und Unterstützung erw erbsfähiger Hilfebe-
dürftigen sind insbesondere die sogenannten „flanki erenden Leistungen“
nach § 16 a SGB II bedeutsam. Sie umfassen die Betreuung minderjähriger
oder behinderter Kinder, die häusliche Pflege von A ngehörigen, die
Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung.
Verantwortlich für die Erbringung dieser Leistungen sind verschiedene Äm-
ter der Stadt Münster, in der Praxis erfolgt sie ab er vielfach durch lokale
Freie Träger. Sie nehmen im Sinne des Subsidiarität sprinzips seit langer
Zeit eine wichtige Rolle in der Stadt Münster wahr, beteiligen sich zum Teil
auch durch Eigenmittel an den Kosten der Aufgabenwa hrnehmung im So-
zialbereich und stellen wichtige Knotenpunkte im städtischen Netzwerk dar.
Aus dieser Perspektive können die Freien Träger für den Fall einer stärker
sozialpolitisch ausgerichteten Arbeitsmarktstrategi e ein wichtiger Partner
sein, um das Potenzial regionaler Netzwerke zu nutz en. Diese Netzwerke
stehen prinzipiell beiden Organisationsmodellen off en. Voraussetzung ist
für beide Modelle eine bewusste und zielgerichtete Strategie zur Ein-
bindung der lokalen Ressourcen sowie eine verbesser te Zusammen-
arbeit zwischen der AMS-Nachfolgeorganisation und d er städtischen
Verwaltung (/barb2right Abschnitt 4.2.5).
4 . 2 . 5 R o l l e d e r S t a d t v e r w a l t u n g
Neben der Kooperation der Träger der Grundsicherung stellt die Rolle der
Stadtverwaltung den zweiten zentralen organisatoris chen Einflussfaktor für
die Grundsatzentscheidung dar. § 16a SGB II sieht e rgänzende kommuna-
le Eingliederungsleistungen vor, um den erwerbsfähi gen Hilfebedürftigen
eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unt erstützung bei der
Eingliederung in Arbeit zukommen zu lassen. Dies ka nn beispielsweise
durch eine fachübergreifende Zusammenarbeit mit den Trägern der Freien
Wohlfahrtspflege, behörden- und fachübergreifende H ilfeplangespräche
oder flexible Zugangsmöglichkeiten für Kunden erreicht werden.
Zur Gestaltung dieser Schnittstellen hat die AMS ei ne Kooperationsverein-
barung mit den betroffenen städtischen Ämtern getro ffen, die die Bereiche
Kinderbetreuung, häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldenproblematik,
34
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 28
psychosoziale Betreuung sowie Sucht- und Drogenprob lematik umfasst. In
der Praxis ist die Zusammenarbeit beziehungsweise K ompromissfindung
zwischen der AMS und Ämtern allerdings oftmals denn och schwierig. Die
Kooperationsvereinbarung war ein erster Schritt, de r aber auch aus Sicht
der beteiligten Akteure nicht ausreicht. Dafür sind zwei Gründe zu benen-
nen:
1. Die AMS genießt bei vielen städtischen Akteuren nur eine geringe
Akzeptanz. Einerseits ist sie keine stadteigene Ein heit. Sie hat bis
heute kein klares Profil entwickelt und ist ein Provisorium geblieben.
Andererseits greift sie in die Leistungserbringung der Ämter ein und
tritt dabei mitunter sehr fordernd auf. Die Erfüllu ng von §16a-
Leistungen wird von vielen Ämtern als ungeliebte Pf lichtaufgabe
empfunden, die in - auch finanzieller - Konkurrenz zu den sonstigen
freiwilligen Leistungen der Ämter steht. Im Ergebni s stellen die Äm-
ter vor allem auf eine Sicherung ihrer Ressourcen a b und messen
der Aufgabenwahrnehmung des SGB II in der Stadt ein en geringen
Stellenwert bei.
2. Die Ämter der Stadt Münster sind darüber hinaus mit großer Auto-
nomie ausgestattet. Dies hat unter anderem zur Folg e, dass sich
einzelne Ämter teilweise stark voneinander abgrenzen und es keine
ausgeprägte Kooperationskultur zwischen den Ämtern der Stadt
gibt, die aber für eine Verzahnung von Leistungen - im SGB II ge-
nauso wie in anderen Feldern - notwendig wäre.
Für die zukünftige Umsetzung des SGB II in der Stad t Münster bedeutet
dieser Befund zunächst, dass ein integriertes arbeitsmarkt- und sozialpoliti-
sches Vorgehen hohe Hürden zu überwinden haben wird. Die Veränderung
von Strukturen und die Etablierung von Kooperationen werden voraussicht-
lich mit einem längeren Aushandlungsprozess über Ve rantwortlichkeiten
und die Bereitstellung von Ressourcen einher gehen. Dabei wird es - objek-
tive und gefühlte - Gewinner und Verlierer geben, i nsbesondere wenn sich
die Aufgabenzuschnitte einzelner Akteure beziehungs weise Institutionen
verändern. Dies kann die städtischen Ämter grundsätzlich ebenso betreffen
wie die AMS selbst. Die Bereitschaft der relevanten städtischen Akteure,
aktiv an der Umsetzung des SGB II mitzuwirken und g egebenenfalls Ein-
fluss und Entscheidungsbefugnisse abzugeben, wird in dieser Konstellation
nicht von allein erwachsen, sondern eine klare poli tische Linie erfordern,
die von einzelnen Führungspersonen gelebt und umgesetzt wird. Gleichzei-
tig herrscht in der Verwaltung weitgehende Einigkeit darüber, dass ein „wei-
ter wie bisher“ nicht wünschenswert ist. Die Kooperationsfrage stellt sich
somit unabhängig von der Organisationsform und muss zügig sowohl
im Jobcenter als auch in einer Option beantwortet werden .
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen in der AMS (aber auch in an-
deren ARGEn) muss die Chance skeptisch bewertet wer den, dass die Ko-
operation zwischen Grundsicherungsstelle und Stadtv erwaltung bei einer
Aufgabenwahrnehmung in einem Jobcenter deutlich ver bessert werden
kann. Zwar würde zukünftig rechtliche Sicherheit üb er den Status des Job-
centers herrschen. Sie wäre insofern kein Provisori um mehr. Das funda-
mentale Problem der zwei Träger bliebe aber bestehe n. Dass das Jobcen-
ter in dieser Konstellation nicht als „Fremdkörper“ gesehen würde, er-
scheint wenig realistisch - zumal sich auch an dem grundsätzlichen Span-
nungsverhältnis zwischen Stadt und BA ( /barb2right RN 32) nichts ändern würde. In
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 29
jedem Fall bedürfte es erheblicher Anstrengungen se itens der Verwal-
tungsspitze, um die Stadtverwaltung „zu mobilisiere n“, denn es gibt keine
objektiven Anreize, die eine Veränderung des Kooper ationsverhaltens in-
duzieren könnten. Vereinfacht gesagt: Im Jobcenter wird es nicht leichter
als in der AMS, städtische Ziele und Strategien dur chzusetzen. Die Mög-
lichkeit, dass eine von der Stadt mit hohem Aufwand und kurzfristigen Op-
portunitätskosten verbundene Mobilisierung integrie rter sozial-integrativer
Planungsprozesse in der Praxis verfängt, bleibt ung ewiss. Diese Mobili-
sierung dürfte in der Option nicht leicht, aber den noch leichter fallen.
Denn in diesem Fall wäre die Grundsicherungsstelle als kommunale Ein-
richtung einfacher in eine gesamtstädtische Sozialp lanung zu integrieren,
die die Interessen der verschiedenen Ämter ausgewogener berücksichtigen
könnte. Zudem erzeugt die alleinige Aufgabenwahrneh mung des SGB II
natürliche Anreize, das mit der Option verbundene s ozialpolitische Ver-
sprechen gegenüber den Bürgern der Stadt auch einzu lösen. Damit ver-
bunden sind zwangsläufig abgestimmte Planungsprozes se und Aufgaben-
wahrnehmungen.
Aus dieser Perspektive gibt es realistischer Weise zwei Alternativen: Ein
Jobcenter, das am Status quo weitgehend festhält, o der eine Option, die
Strukturen und Verantwortlichkeiten ändert. Nimmt m an die Notwendigkeit
struktureller Veränderungen als gegeben hin, spricht die Kooperationsfrage
für die Option.
4 . 3 F a c h l i c h e E i n f l u s s f a k t o r e n
Für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung des SGB II in der Stadt Münster
spielen finanzielle und organisatorische Erwägungen eine wichtige Rolle.
Nicht zuletzt sollte die zukünftige Organisationsfo rm aber fachlich motiviert
sein. Die unterschiedlichen Traditionen der beiden Träger BA und Stadt in
der Betreuung und Beratung von Hilfeempfängern gibt Hinweise darauf,
dass es verschiedene Hilfeansätze bei der Unterstüt zung ein und dessel-
ben Personenkreises geben kann. Die BA ist nach wie vor stark verhaftet in
der Individualisierung von Arbeitslosigkeit während die Kommunen aus
dem Erleben von mehreren Jahrzehnten Sozialhilfe mi t am Einzelfall orien-
tierten Strategien der Hilfe zur Arbeit speziell au ch den strukturellen, ge-
samtgesellschaftlichen Kontext der Entstehung und V erfestigung von Ar-
beitslosigkeit in den Blick nehmen. Diese beiden un terschiedlichen Denk-
richtungen möchte das SGB II zusammenführen.
In der Praxis hat es in den letzten Jahren eher ein „entweder oder“ denn
ein „sowohl als auch“ der beiden Handlungsansätze g egeben. Animiert
durch die Zielsysteme des Bundes und den Fokus auf schnelle Vermitt-
lungserfolge standen bei vielen Grundsicherungsstel len – unabhängig ob
ARGE oder Optionskommune – arbeitsmarktnahe Kunden im Fokus. Für
diese wurden und werden vornehmlich standardisierte Integrationsstrate-
gien und Eingliederungsinstrumente eingesetzt. Dass dieses Vorgehen
statistisch gesehen erfolgreich gewesen ist, zeigen die Entwicklungen der
Arbeitslosenzahlen in den vergangenen 5 Jahren. Der positive Effekt waren
also gute Vermittlungszahlen. Quasi als Produkt der guten Tat finden sich
in den Grundsicherungsstellen immer weniger arbeits marktnahe Kunden.
Für die arbeitsmarktfernen Kunden verfangen dagegen die standardisier-
ten, auf direkte Vermittlung angelegten Integration sinstrumente nicht. Für
35
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 30
viele dieser Kunden kann Vermittlung auf absehbare Zeit nicht aktiv ange-
steuert werden.
Es stellt sich zwangsläufig die Frage, ob nun die Z eit der „BSHG-
Strategien“ für einen Großteil der SGB II-Kunden ge kommen ist. Sollte sich
ein solches Kundenbild mit immer weniger arbeitsmar ktnahen ALG II-
Empfängern auch in der AMS abzeichnen, ist die Thes e begründet, dass
ein solcher Kundenstamm von der Stadt Münster fachl ich besser betreut
werden kann, da die notwendigen Handlungsstrategien mehr deren Philo-
sophie und Traditionen entspricht. Die BA als ein s tarker Partner im Trä-
gerverbund eines Jobcenters wird, darauf deuten all e Vorerfahrungen inkl.
des angekündigten Zielvereinbarungssystems für die Grundsicherungsstel-
len hin, an ihren Strategien für das SGB II festhal ten. Die BA überträgt
Handlungsansätze für SGB III-Kunden auf den Kundens tamm im Rechts-
kreis SGB II. Das zum 17.08.2009 eingeführte 4-Phas en-Modell zur Fall-
steuerung in Agenturen für Arbeit (SGB III) und ARG En (SGB II) manifes-
tiert dieses Grundprinzip aktuell auch in den Unterstützungssystemen.
Mit Blick auf die fachliche Perspektive der Grundsatzentscheidung sind drei
Einflussfaktoren zu berücksichtigen:
1. Die Zusammensetzung der aktuellen Kundenstamms d er AMS
2. Die Rolle der überregionalen Arbeitsvermittlung
3. Die sozialpolitische Tradition und Erfahrung mit dem SGB II-
Kundenstamm in der Stadt Münster
In der Summe lassen die fachlichen Einflussfaktoren kein eindeutiges Vo-
tum für eine bestimmte Form der Aufgabenwahrnehmung in der Stadt
Münster zu. Der Kundenstamm der AMS ist durch eine verfestigte
Langzeitarbeitslosigkeit und einem Großteil arbeits marktferner Kunden ge-
kennzeichnet. Für solche Kunden sind sozialintegrat ive Handlungsstrate-
gien im regionalen Raum erfolgversprechender als üb erregionale Vermitt-
lungsansätze. Die Rolle der überregionalen Arbeitsv ermittlung lässt sich
generell nicht als Ausschlusskriterium für eine Opt ion heranführen; die ge-
schätzten Zahlen minimieren die Notwendigkeit bunde sweiter Vermitt-
lungsanstrengungen. Die sozialpolitische Tradition in der Stadt Münster
ist dagegen ein Knackpunkt bei der alleinigen Aufga benwahrneh-
mung. Seit 2005 wurden die kommunalen Mittel für ar beitsmarkt- und
sozialpolitische Leistungen sukzessive reduziert und es gibt auch vor
2005 keine Tradition von Kooperationen der Ämter zu r Erbringung
integrierter sozialintegrativer Leistungen.
4 . 3 . 1 K u n d e n s t a m m d e r A M S
Die AMS verzeichnet in den arbeitsmarknahen Profill agen mit Stand
04.05.2010 391 Kunden, das entspricht 2,6% aller Ku nden. Dagegen wer-
den 4.156 Kunden den arbeitsmarkfernen Profillagen zugeordnet (27,4%).
In den Mittelkategorien findet sich ein überwiegend stabil hilfebedürftiger
Personenstamm von annähernd 50%. Hinzu kommen ca. 1 2% an Hilfe-
empfängern, die aufstockende Leistungen in Ergänzun g zu eigenem Ein-
kommen beziehen. Die AMS-Nachfolgeorganisation wird mit einem Kun-
denstamm arbeiten, dessen Personen sukzessive an Ar beit und Beschäfti-
gung herangeführt werden müssen. Die Vermittlung in Arbeit kann für die
große Mehrheit der Kunden nicht aktiv angesteuert w erden. Für diese Kun-
36
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 31
den müssen in einem ersten Schritt stabilisierende sozialintegrative Leis-
tungen erbracht werden. Solche Leistungen werden in der Regel im lokalen
Umfeld erbracht. Dies ist eine Kernkompetenz der Ko mmune. Gestützt
werden diese Zahlen durch weitere Merkmale der ALG II-Empfänger. Die
Kunden sind durchschnittlich 846 Tage arbeitssuchend. 13 Bereinigt um sta-
tistische Effekte, bei denen kurzfristige Beschäfti gungsaufnahme etc. eine
Unterbrechung des Status arbeitssuchend zur Folge h aben, ist davon aus-
zugehen, dass die reale Dauer der Hilfebedürftigkei t noch einmal deutlich
höher liegt. Exemplarisch hat die AMS im März diese s Jahres für die Kun-
den eines Modellprojekts für die Zielgruppe 50+ die Dauer der Arbeitslosig-
keit bereinigt erfasst. Für die dort betreuten 100 Kunden beträgt die durch-
schnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit 9,57 Jahre.
Die aktuellen Zahlen der AMS zeigen: Im SGB II in d er Stadt Münster
geht es zukünftig überwiegend um arbeitsorientierte Sozialpolitik.
Abbildung 2: Kundenstamm der AMS 14
Die Arbeit mit diesem Kundenstamm wird und muss in der großen Mehrheit
in der Region Münster erfolgen. Wenn der These gefo lgt wird, dass es bei
der derzeitigen Zusammensetzung der AMS-Kunden daru m geht, eine ar-
beitsorientierte Sozialpolitik mit entsprechenden, auf das Individuum bezo-
genen, zielorientierten Strategien umzusetzen, soll te die Kommune auch
die alleinige Verantwortung für den Rechtskreis SGB II übernehmen. Die
Strategien und Anreizsysteme der BA passen nicht zu Kunden mit den be-
schriebenen Merkmalen. In einem Jobcenter würden au ch zukünftig die
bestehenden Unterschiede im Zugang zu den Kunden be stehen bleiben.
Vielmehr noch würde der Status quo dadurch festgeschrieben, dass der BA
das Weisungsrecht für den Bereich Markt und Integra tion obliegt. Aus-
schlaggebend sind an dieser Stelle jedoch vor allem zwei münsterspezifi-
sche Aspekte: Erstens ist ein Strategiewechsel der Agentur für Arbeit in
Münster für arbeitsmarktferne Kunden gegenwärtig nicht erkennbar. Zudem
ist die personelle Verantwortlichkeit seitens der B A für die AMS-
Nachfolgeorganisation aktuell ungeklärt. Zweitens b estehen nach Ein-
13 Quelle: AMS, Stand Februar 2010.
14 Daten der AMS zur Verteilung der Kunden auf die BA- Profillagen, Stand 04.05.2010. Fehlende
Werte zu 100%: Keine Zuordnung zu Profilagen bisher erfolgt/notwendig.
SGB XII SGB II 1. AM
47,4%
2,6%
1%
5,8% 7,7 %
Aktive
Stabilisierung
Aktive
Vermittlung
Arbeitsorientierte Sozialpolitik
(Stabil halten, Beschäftigung,
3. AM …)
12 %
Lösungen im regionalen Raum – Kernkompetenz der Kommune
Integrierte sozialintegrative Leistungen
Kernkompetenz der
BA
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 32
schätzung unserer Gesprächspartner Zweifel, dass mi t den gegenwärtigen
Führungskräften im Bereich Markt und Integration in der AMS ein solcher
aus dem Kundenstamm begründeter Wechsel in den Hand lungsstrategien
gelingen kann.
4 . 3 . 2 Ü b e r r e g i o n a l e A r b e i t s v e r m i t t l u n g
Ein wichtiges Kriterium bei der Umsetzung des SGB I I ist die Möglichkeit,
SGB II Kunden überregional zu vermitteln. Die Hypot hese ist plausibel,
dass Münster aufgrund überdurchschnittlich vieler S tudenten im Kunden-
stamm der AMS ein besonders großes Augenmerk auf Ve rmittlungen au-
ßerhalb der Region Münster legen sollte. Im Jobcenter könnte weiterhin der
virtuelle Arbeitsmarkt der BA genutzt werden. In de r Option müsste die
Stadt eine Alternativlösung erarbeiten. Inwiefern der regionale Arbeitsmarkt
wenig Chancen für die Vermittlung bestimmter Zielgr uppen, zum Beispiel
von Uni-Absolventen bietet, kann in diesem Gutachte n nicht geklärt wer-
den. Dies wäre auch nur eine Momentaufnahme. Wie be reits an anderer
Stelle ausgeführt, geht es aber bei der Grundsatzen tscheidung der künfti-
gen Organisationsform des SGB II in der Stadt Münst er um eine Entschei-
dung von Dauer. Die Rahmendaten des Arbeitsmarktes können von einer
Grundsicherungsstelle nicht beeinflusst werden und sind zudem sehr
wechselhaft. Wir würden dem Argument, dass eine übe rregionale Arbeits-
vermittlung notwendig ist, gerne mit belastbaren Er kenntnissen der letzten
5 Jahre begegnen. Solche Erkenntnisse liegen nicht vor; nicht für die AMS,
und auch nicht stichprobenhaft für das Bundesgebiet . Die BA schlägt vor,
als einen Indikator für die Bedeutung der überregio nalen Vermittlung die
Höhe der Mobilitätshilfen 15 heranzuziehen. So schreibt sie bereits 2002:
„Die Kostensteigerungen in diesem Bereich [gemeint sind die Mobilitätshil-
fen] sind ein Indiz, dass die arbeitslosen Arbeitnehmer bei einem sich deut-
lich verschlechternden Arbeitsmarkt ihre Arbeitspla tzsuche regional erwei-
tern und auch größere Entfernungen zum Wohnort in Kauf nehmen.“ 16 Legt
man diesen Indikator für die AMS zugrunde, so zeigt sich, dass die Höhe
der Mobilitätshilfen in den Jahren 2006-2008 nicht gestiegen, sondern im
letzten Jahr der Datenerhebung deutlich zurückgegan gen und in der Sum-
me ein relativ konstantes Niveau hat.
Inwiefern die absolute Zahl der mit Mobilitätshilfe n geförderten Personen
generell ein Merkmal für überregionale Arbeitsvermi ttlung ist, darüber gibt
es keine belastbaren Erkenntnisse, da eine Aufteilu ng der Summen für die
Mobilitätshilfen nach den einzelnen Kostenstellen ( siehe Fußnote) nicht
vorliegt. Daher kann es auch keine Hinweise darauf geben, welche Aussa-
gekraft die absolute Zahl der mit Mobilitätshilfen geförderten Personen für
die Frage der Bedeutung überregionaler Arbeitsvermi ttlung hat. Die
Verlässlichkeit des Indikators halten die Autoren a us diesem Grund für
nicht sehr hoch. In Ermangelung weiterer Zahlen und Daten greifen wir
daher auf eine qualitative Schätzung der Mitarbeite r der AMS zurück. Der
Anteil der über das Münsterland hinaus vermittelten beziehungsweise inte-
15 Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigu ng umfassen: 1. Leistungen für den Lebensun-
terhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und
Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reise kostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Woh-
nung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) ein e getrennte Haushaltsführung (Trennungskosten-
beihilfe),d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
16 Quelle: BA – Eingliederungsbilanz 2002.
37
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 33
grierten Kunden dürfte nach Schätzungen aus dem Ber eich Markt und In-
tegration insgesamt nicht mehr als 5 % betragen. Im Team Neukunden
wurde der Anteil mit 8-10 % etwas höher geschätzt. Dieses Team betreut
überdurchschnittlich viele Akademiker und Fach(hoch )schulabsolventen,
die sich auch überregional orientieren. Eine Beispi elrechnung soll Auf-
schluss geben, wie viele Personen geschätzt von der überregionalen Ver-
mittlung aktuell in der AMS profitieren. Ausgehend von einer Größenord-
nung von 12.000 Kunden im aktiven Kundenkontakt und einer Zielgröße für
die Integration in Arbeit und Ausbildung von 16,7% 17 , werden im Jahr 2010
2004 Personen integriert. 5% davon profitieren von einer überregionalen
Vermittlung, das sind in der Summe 102 Personen. Da von sind laut Anga-
ben der AMS überproportional viele Akademiker, die in vielen Fällen selber
aktiv an ihrer (überregionalen) Vermittlung mitwirk en. Ein Wert von 70 Per-
sonen, für die im Jahr 2010 seitens der AMS aktive und erfolgreiche Be-
mühungen für eine überregionale Vermittlung angeste llt werden, scheint
eine realistische Referenzgröße für die Beurteilung der Relevanz einer Ar-
beitsvermittlung außerhalb der Region Münster zu sein.
Tabelle 8: Entwicklung der Höhe der Mobilitätshilfen in der AMS im Vergleich 18
ARGE Münster ARGE Freiburg ARGE Groß -Gerau
2006 2007 2008 2006 2007 2008 2006 2007 2008
Mobilitätshilfen in 1.000 € 194
1,9%*
239
2,0%
206
1,6%
35
0,4%
82
0,9%
74
0,8%
37
0,7%
51
0,7%
143
1,6%
+/ - gegen Vorjahr in
(Summe der Bewilligungen)
283**
+74,2%
349
+23,3%
291
-16,6%
68
+240%
51
-25%
103
+114,6
157
+207,8%
257
+63,7%
287
+12,5%
Geförderte Arbeitnehmer/
-innen
283 349 291 68 51 103 157 257 287
Langzeitarbeitslose - 38
21%
27
19,1%
- 9
17,6%
7
6,8%
-
38
14,8%
25
8,7%
Schwerbehinderte/
Gleichgestellte
- 5
7,2%
8
6,9%
- -
2,0%
-
1,9%
- -
0,4%
6
2,1%
50 Jahre und älter 11
3,9%
25
10,6%
32
13,6%
- -
3,9%
11
10,7%
8
5,1%
24
9,3%
23
8,0%
Berufsrückkehrer/ -innen - 5
2,5%
5
2,4%
-
2,9%
-
3,9%
- - 3
1,2%
6
2,1%
Geförderte Arbeitnehmer/ -
innen unter 25
29
10,2%
32
9,2%
20
6,9%
9
13,2%
3
5,9%
21
20,4%
32
20,4%
40
15,6%
28
9,8%
*: Anteil an gesamten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
**: Jahressumme der Zugänge/Bewilligungen/Eintritt e an geförderten Arbeitnehmer/-innen
Es wird deutlich: Hieraus lässt sich weder ein klar er Vorteil des Jobcenters
ableiten noch ein eindeutiger Nachteil der Option. Die Stadt müsste aber in
jedem Fall, dies verlangt bereits das Antragsverfah ren zur Option ( /barb2right RN
57), für eine alleinige Aufgabenwahrnehmung ein pla usibles Konzept ent-
wickeln, wie zukünftig überregionale Arbeitsvermitt lung organisiert wird.
Dies sollte im Verbund mit anderen optierenden Kommunen (in der Region)
und auf Basis erfolgreicher Modelle zum Beispiel au s Niedersachen (Graf-
schaft Bentheim) erfolgen. Dabei kann die Zusammena rbeit mit anderen
Grundsicherungsstellen in der Region Münsterland un ter anderem wertvol-
le Synergieeffekte erzeugen, wenn es darum geht, Ma ßnahmen zielgrup-
pengerecht zuzuschneiden.
17 Quelle: AMS – Arbeitsmarktprogramm 2010.
18 Quelle: Eingliederungsbilanzen nach § 54 SGB II - SGB II-Tr äger der Bundesagentur für Arbeit für
die jeweiligen Kreise.
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 34
4 . 3 . 3 S o z i a l p o l i t i s c h e T r a d i t i o n / E r f a h r u n g
Wie der Blick auf die Kundenstruktur der AMS verdeu tlicht, müssen für die
Mehrheit der Kunden zukünftig vorrangig sozialinteg rative Leistungen erb-
racht werden ( /barb2right RN 36). Die Frage, ob es sinnvoll ist, dass sich d ie Stadt
Münster dieser Aufgabe widmet, ist auch eine Frage der sozialpolitischen
Tradition und der Priorität der Arbeitsmarkt- und S ozialpolitik im Vergleich
zu anderen Politikfeldern. Dieser Aspekt hat eine doppelte Bedeutung: Ers-
tens sind die kommunalen arbeitsmarkt- und sozialpo litischen Aktivitäten
der letzten Jahre ein maßgebliches Kriterium im Bew erbungsverfahren für
eine mögliche Option ( /barb2right RN 58). Zweitens bedarf es professioneller Rah-
menbedingungen und Erfahrungen in der Stadt, um das normative Ver-
sprechen, die Gruppe der sozialintegrativ zu betreu enden SGB II-Kunden
optimal zu unterstützen, auch einhalten zu können; sprich: Diesen Kunden-
stamm bedarfsgerechter und besser zu betreuen, als es ein Jobcenter
könnte.
In der Wahrnehmung der Stadtverwaltung und relevant er Umfeldakteure
hat die Sozialpolitik in der Stadt Münster seit 200 5 an Ansehen und
Einfluss verloren. Die Verantwortung für aktivieren de Leistungen wurde
sehr stark auf die Träger des SGB II und des SGB II I verlagert. Unter den
derzeit herrschenden rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Stadt Müns-
ter ihre eigene Rolle als sozialpolitischer Akteure nicht in ein ganzheitliches
Handlungskonzept integriert. Sozialpolitik in der Stadt Münster ist ge-
genwärtig die Summe der rechtlich zu erbringenden k ommunalen
Leistungen . Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik und Fragen de r Regional-
entwicklung stehen auf der politischen Agenda höher als die Arbeitsmarkt-
und Sozialpolitik. Diese Entwicklung lässt sich auc h an den sinkenden
Budgets für kommunale sozialintegrative Leistungen in Ergänzung zum
Aufgabenspektrum der AMS – exemplarisch sehr gut am Beispiel AiM –
ablesen. Die Unterhaltung der AMS ist faktisch mit Einsparungen für dieses
Handlungsfeld einhergegangen.
19 Dieser Trend senkte folgerichtig das Be-
wusstsein für die Bedeutung kommunaler Arbeitsmarkt politik. Im Ergebnis
gibt es gegenwärtig kein klares sozialpolitisches L eitbild der Stadt, in das
sich eine kommunale Aufgabenwahrnehmung des SGB II symbiotisch ein-
fügt. Soll sich dies zukünftig ändern, bedarf es de r Vision einer sozialver-
antwortlichen Stadt, in der die Unterhaltung einer Option in den Kontext
bestehender Schwerpunkte (Jugendliche, Ältere, Inte gration und Inklusion)
eingebettet wird.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass profess ionelle Rahmenbedin-
gungen zur Erbringung integrierter sozialintegrativ er Leistungen eines
Höchstmaßes an Kooperation zwischen Ämtern und Grundsicherungsstelle
bedürfen. Diese Form der Kooperation gibt es aktuell nicht in der notwendi-
gen Intensität und Verbindlichkeit ( /barb2right RN 34).
20 Alle Ämter agieren mit ei-
genem Planungsstab aus der Perspektive und Logik ih rer eigenen Rolle
und Funktion heraus. Es gibt keinen ganzheitlichen Blick auf die Schnitt-
stellen zwischen den Rechtskreisen, keine harmonisi erten Ziele und Stra-
tegien. Die Notwendigkeit, an dieser Stelle Weitere ntwicklungen anzusto-
ßen besteht, unabhängig von der zukünftigen Organis ationsform bei der
19 Quelle: Amt für Schule und Weiterbildung: Aufwendun gen der Stadt Münster für Arbeitsmarkpolti-
sche Maßnahmen von 2002 bis 2010, Stand 30.04.2010.
20 Einhellige Einschätzung von über 90% der befragten Personen aus der Verwaltung der Stadt Müns-
ter.
38
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 35
Aufgabenwahrnehmung des SGB II. Im Optionsmodell wi rd der Hand-
lungsdruck jedoch ungleich höher sein als im Jobcen ter, da sich die Frage
der besseren Betreuung von SGB II-Kunden auch daran entscheiden wird,
inwiefern eine bessere Verzahnung bestehender Beratungs- und Unterstüt-
zungsangebote gelingt und vorgehaltene Mittel zielg erichteter und effizien-
ter eingesetzt werden.
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 36
5 E C K P U N K T E D E S
G E S E T Z E S E N T W U R F S
Mit der Neuregelung des SGB II werden die Rahmenbed ingungen sowohl
für die bisherigen ARGEn/Jobcenter als auch für die Optionskommunen
deutlich expliziter im Gesetz festgelegt. Wie sehen die Eckpunkte des Ge-
setzesentwurfs 21 im Einzelnen aus und was bedeuten sie für die beid en
Alternativen Jobcenter und Option?
5 . 1 F ü r J o b c e n t e r u n d O p t i o n s k o m m u -
n e n g e l t e n d e R e g e l u n g e n
Die folgenden Ausführungen zum Örtlichen Beirat und zu den Beauftragen
für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt betreffen Job center und Options-
kommunen gleichermaßen. Der ebenfalls hier behandel te Kooperations-
ausschuss ist als Koordinationsgremium für die Umse tzung des SGB II
grundsätzlich auch für beide Modelle relevant. Inwi efern über diese allge-
meine Zuständigkeit für alle Grundsicherungsstellen hinaus einzelne im
Gesetzesentwurf genannte Aufgaben des Kooperationsa usschusses auch
für die Optionskommunen gelten, ist zurzeit noch unklar.
Kooperationsausschuss
Die zuständige oberste Landesbehörde und das BMAS b ilden einen Koo-
perationsausschuss, der die Umsetzung der Grundsich erung für Arbeitsu-
chende auf Landesebene koordiniert. Bund und Land stellen je drei Mitglie-
der. Bei Uneinigkeit über den Vorsitz wechselt dies er alle zwei Jahre zwi-
schen Bund und Land, beginnend mit dem Bund. Der Ko operationsaus-
schuss
/square4 vereinbart Ziele und Schwerpunkte der Integrations - und Arbeits-
marktpolitik auf Landesebene
/square4 berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung
eines Geschäftsführers
/square4 schlichtet bei Meinungsverschiedenheiten über die Weisungszu-
ständigkeit
/square4 gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzliche n Angelegenhei-
ten eine Empfehlung ab.
Örtlicher Beirat
Bei jeder Grundsicherungsstelle wird ein örtlicher Beirat gebildet, der die
Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eing liederungsinstrumente
und –maßnahmen berät. Damit wird die bisherige Prax is formalisiert. Ver-
antwortlich für die Berufung des örtlichen Beirats in den Jobcentern ist die
Trägerversammlung. Sie beruft die Mitglieder auf Vo rschlag der Beteiligten
des örtlichen Arbeitsmarktes. Mögliche Mitglieder s ind etwa die Träger der
freien Wohlfahrtspflege, Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie
Kammern und berufsständische Organisationen. Vertre ter von Beteiligten
21 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F DP vom 04.05.2010 – Bundestags-
Drucksache 17/155 – Entwurf eines Gesetzes zur Weit erentwicklung der Organisation der Grundsi-
cherung für Arbeitssuchende; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ände-
rung des Grundgesetzes (Artikel 91e) - Bundesrat-Drucksache 186/10
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 37
des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungslei stungen im SGB II an-
bieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
Jobcenter und Optionskommunen bestellen Beauftragte für Chancen-
gleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis ihrer Mita rbeiter. Sie sind unmit-
telbar dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet un d unterstützen und
beraten diesen in Fragen der Gleichstellung von Fra uen und Männern in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenfö rderung sowie der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Sie sind bei
der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der
Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der ges chlechter- und fami-
liengerechten fachlichen Aufgabenerledigung des Jobcenters zu beteiligen.
Darüber hinaus unterstützen und beraten sie erwerbs fähige Hilfebedürftige
und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leb enden Personen, Ar-
beitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, arbeiten mit
den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tä tigen Stellen im Zu-
ständigkeitsbereich der Grundsicherungsstelle zusammen und vertreten die
Grundsicherungsstelle in den Sitzungen kommunaler G remien zu Themen,
die ihren Aufgabenbereich betreffen.
5 . 2 R e g e l u n g e n f ü r J o b c e n t e r
Organisation
Das Jobcenter nimmt die Aufgaben der Träger wahr; die Trägerschaft bleibt
unberührt. Die Träger haben in ihrem Aufgabenbereic h (außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der Trägerversammlung) ein W eisungsrecht, d. h.
das Jobcenter ist bei der Aufgabenwahrnehmung an di e Auffassung der
Träger gebunden.
Haushalt
Der Haushalt wird durch die Trägerversammlung erste llt. Die BA überträgt
dem Jobcenter die Bewirtschaftung von Haushaltsmitt eln des Bundes. Der
kommunale Träger kann dies für seine Mittel ebenfal ls tun. Der Geschäfts-
führer bestellt einen Beauftragten für den Haushalt . Geschäftsführung und
Trägerversammlung haben diesen an allen Maßnahmen v on finanzieller
Bedeutung zu beteiligen. Der augenblicklich geltend e Anteil des Bundes
am Verwaltungsbudget (87,4%) wird für alle Grundsic herungsstellen per
Gesetz festgeschrieben.
Personalkörper
Die Träger weisen das bestehende Personal dem Jobce nter für mind. fünf
Jahre zu. Das Jobcenter verfügt über kein eigenes P ersonal, hat aber die
Personalhoheit, sofern nicht das dienst- oder arbei tsrechtliche Grundver-
hältnis betroffen ist. Es wird eine Personalvertret ung eingerichtet. Die
Rechte der Personalvertretungen der Träger bleiben unberührt, soweit ihre
Entscheidungsbefugnisse betroffen sind.
Aufsicht
Das BMAS führt die Rechtsaufsicht über die Trägerve rsammlung (im Ein-
vernehmen mit der obersten Landesbehörde), sowie di e Rechts- und
Fachaufsicht über die durch die BA erbrachten Leist ungen des Jobcenters.
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 38
Die Länder haben die Fachaufsicht über den kommunal en Teil der Leistun-
gen des Jobcenters.
Trägerversammlung
BA und Kommune entsenden je drei Vertreter in die T rägerversammlung.
Der Vorsitz wechselt bei Nicht-Einigung alle zwei J ahre, beginnend mit der
BA. Die Trägerversammlung agiert als übergeordnete Dienststelle und
oberste Dienstbehörde in Streitfragen zwischen Pers onalvertretung und
Geschäftsführer. Zudem wird in der Trägerversammlun g das örtliche Ar-
beitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsiche rung für Arbeitsu-
chende abgestimmt. Die Trägerversammlung berät zu g emeinsamen Be-
treuungsschlüsseln und stellt einheitliche Grundsät ze der Qualifizierungs-
planung und Personalentwicklung auf. Darüber hinaus entscheidet sie über
weitere organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und
personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten. Dies sind insbesondere:
1. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführe rs,
2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3. die Änderung des Standorts,
4. die Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Trä ger oder durch
Dritte
5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens
der Beschäftigten,
6. die Arbeitsplatzgestaltung,
7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalver-
tretung,
8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtli nien zur Stellenbe-
wirtschaftung,
9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstli chen, sozialen und
persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
Geschäftsführung
Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. B ei Uneinigkeit in der Trä-
gerversammlung wechselt der Geschäftsführer alle 2 ½ Jahre. Die BA stellt
dann den ersten GF. Der Geschäftsführer ist Beschäf tigter eines Trägers
und untersteht dessen Dienstaufsicht. Er übt die di enst-, personal- und ar-
beitsrechtlichen Befugnisse der BA und des kommunal en Trägers und die
Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus, m it Ausnahme der Be-
fugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Ar-
beitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Er ist Leiter der Dienststelle
im personalvertretungsrechtlichen Sinne des Arbeits schutzgesetzes. Bei
personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zust ändigkeit der Träger
liegen, hat der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
Zielvereinbarungen
Für die Jobcenter wird weitgehend an der bisherigen Praxis festgehalten.
Danach schließt das BMAS im Einvernehmen mit dem Bu ndesministerium
der Finanzen Zielvereinbarungen mit der BA ab, die letztere gemeinsam
mit dem jeweiligen kommunalen Träger konkretisiert und in eine Zielverein-
barung mit den Geschäftsführern des Jobcenters über führt. Neu hinzu
kommt, dass das Land und der Bund jährlich die Ziel e und Schwerpunkte
der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Gr undsicherung für Arbeit-
suchende auf Landesebene im Kooperationsausschuss v ereinbaren. Die-
ses Verfahren wird mit dem o. g. Verfahren abgestimmt.
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 39
5 . 3 R e g e l u n g e n f ü r z u g e l a s s e n e k o m -
m u n a l e T r ä g e r
Organisation
Die Optionskommunen müssen „besondere Einrichtungen “ errichten, die
von den anderen Organisationseinheiten einer Kommun e klar abgegrenzt
sind. Dies setzt einen eigenen Bestand an sachliche n Mitteln und in der
Einrichtung tätigen Personen sowie entsprechend eig ene, von der übrigen
kommunalen Verwaltung unabhängige Strukturen voraus.
Haushalt
Die Optionskommunen verfügen über einen eigenen Hau shalts- und Stel-
lenplan. Auch für sie wird der Anteil des Bundes am Verwaltungsbudget per
Gesetz auf 12,6% festgeschrieben.
Personalkörper
Die Optionskommunen verfügen über eigene Personalkö rper. Sie sind ver-
pflichtet mind. 90% des BA-Personals zu übernehmen, das 24 Monate vor
dem Zulassungszeitpunkt in der ARGE tätig war. Das Personal der BA folgt
der Aufgabe und geht über in die Option. Dem Person al ist eine gleichwer-
tige Aufgabe zuzuteilen oder ggf. eine Ausgleichszu lage zu zahlen. Für
Angestellte gelten die tarifrechtlichen Regeln des neuen Arbeitgebers
Aufsicht
Die Aufsicht über die Optionskommunen obliegt den z uständigen obersten
Landesbehörden. Die Rechtsaufsicht über die Länder führt das BMAS.
Zielvereinbarungen
Die Optionskommunen schließen Zielvereinbarungen mi t dem Land ab.
Diese sollen sich an der Zielvereinbarung zwischen dem BMAS und den
Ländern orientieren und werden entsprechend erst im Anschluss an die
Zielvereinbarung zwischen dem BMAS und den Ländern abgeschlossen.
Um Kennzahlenvergleiche zwischen allen Grundsicheru ngsstellen zu er-
möglichen, werden die Zielvereinbarungen auf der Gr undlage im Wesentli-
chen übereinstimmender Kennzahlen getroffen. Damit wird erstmals ein
bundeseinheitliches System von Zielvereinbarungen u nd Kennzahlenver-
gleichen geschaffen.
5 . 4 Z u l a s s u n g w e i t e r e r k o m m u n a l e r
T r ä g e r
Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch BA und Kom mune wird im
neuen Artikel 91e des Grundgesetzes als Regelmodell festgeschrieben.
Gleichzeitig wird die Zahl der zugelassenen kommuna len Träger auf maxi-
mal ein Viertel aller Grundsicherungsstellen begren zt. Damit können maxi-
mal 43 weitere Kommunen als kommunale Träger zugela ssen werden. 22
Das BMAS wird ermächtigt, die Voraussetzungen der E ignung und deren
Feststellung durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Die zuständigen
obersten Landesbehörden legen unter Berücksichtigun g der Höchstgrenze
von 43 Optionskommunen einvernehmlich fest, wie vie le kommunale Trä-
ger in einem Land jeweils zugelassen werden können.
22 Die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger betrug ursprünglich 69, hat sich jedoch durch Ge-
bietsreformen auf 67 reduziert.
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Gutachten zur Neuorganisation des
Abbildung
Der
Entwurf
für Zulassungsvoraussetzungen und
Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzliche kommunale Träger können zugelassen werd en, wenn sie
eignet sind, die Aufgaben zu erfüllen und
1. eine besondere Einrichtung zu schaffen,
2. mindestens 90 Prozent der Beamten
desagentur, die
Monaten
lassung an dauerhaft zu beschäftigen
3. mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinba rung abz
schließen und
4. die relevanten Daten zu erheben und
eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisber ichterstattung,
Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Der Antrag bedarf in den dafü
kommunalen Träger einer
gen obersten Landesbehörde.
Zulassungsverfahren
Das vorgesehene Zulassungsverfahren beinhaltet die folgenden vier Schri
te:
1.
Festlegung der Höchstgrenze:
hörden legen unter Berücks
kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen w erden kö
nen.
2. Antrag:
wahrnehmung bei der zuständigen obersten Landesbehö rde ein. Der
Antrag muss zu folgenden
23 Verordnung über das Verfahren zur Feststellu
naler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster
Abbildung 3: Voraussichtliche Anzahl von Jobcentern und Optionskommunen
2012
Entwurf der BMAS-Rechtsverordnung sieht die folgenden Regelungen
für Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren vor. 23
Zulassungsvoraussetzungen
Zusätzliche kommunale Träger können zugelassen werd en, wenn sie
eignet sind, die Aufgaben zu erfüllen und sich verpflichten,
eine besondere Einrichtung zu schaffen,
mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer
desagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24
Monaten im Bereich des SGB II tätig waren, vom Zeitpunkt der Z
lassung an dauerhaft zu beschäftigen
mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinba rung abz
schließen und
die relevanten Daten zu erheben und an die BA zu übermitteln, um
eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisber ichterstattung,
Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Der Antrag bedarf in den dafü r zuständigen Vertretungskörper
kommunalen Träger einer ⅔-Mehrheit sowie der Zustimmung der zuständ
gen obersten Landesbehörde.
Zulassungsverfahren
Das vorgesehene Zulassungsverfahren beinhaltet die folgenden vier Schri
Festlegung der Höchstgrenze: Die zuständigen obersten Landesb
hörden legen unter Berücks ichtigung der Höchstgrenze fest, wie viele
kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen w erden kö
nen.
Antrag: Kommunen reichen ein Konzept zur alleinigen Aufgabe
wahrnehmung bei der zuständigen obersten Landesbehö rde ein. Der
Antrag muss zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:
a. Infrastrukturelle Voraussetzungen,
b. Personalqualifizierung,
c. Aktenführung und Rechnungslegung,
d.
Bestehende und geplante Verwaltungskooperationen so wie
Kooperationen mit Dritten.
Verordnung über das Verfahren zur Feststellu ng der Eignung als zugelassener komm
naler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesrat
40
Optionskommunen ab
Rechtsverordnung sieht die folgenden Regelungen
23
Zusätzliche kommunale Träger können zugelassen werd en, wenn sie ge-
sich verpflichten,
und Arbeitnehmer der Bun-
zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24
vom Zeitpunkt der Z u-
mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinba rung abz u-
an die BA zu übermitteln, um
eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisber ichterstattung,
Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
r zuständigen Vertretungskörper schaften der
ehrheit sowie der Zustimmung der zuständ i-
Das vorgesehene Zulassungsverfahren beinhaltet die folgenden vier Schri t-
Die zuständigen obersten Landesb e-
ichtigung der Höchstgrenze fest, wie viele
kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen w erden kö n-
Kommunen reichen ein Konzept zur alleinigen Aufgabe n-
wahrnehmung bei der zuständigen obersten Landesbehö rde ein. Der
Bereichen Angaben enthalten:
Bestehende und geplante Verwaltungskooperationen so wie
ng der Eignung als zugelassener komm u-
Bundesrat -Drucksache 237/10
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster 41
3. Ranking: Die obersten Landesbehörden erstellen e ine Bewertungs-
matrix. Der kommunale Träger muss bei jedem Kriteri um eine festzu-
legende Mindestpunktzahl erzielen. Die summierten E inzelwerte
müssen ihrerseits eine zu bestimmende Mindestpunktz ahl ergeben.
Anhand der erreichten Punktzahl erstellt die oberst e Landesbehörde
ein Ranking.
4. Zulassung: Das BMAS lässt die jeweils am höchste n gereihten kom-
munalen Träger entsprechend dem Verteilungsschlüssel zu.
Inhalte des Zulassungsantrags
Die zum 31. Dezember 2010 einzureichenden Anträge m üssen die folgen-
den Ausführungen enthalten:
1. Nachweis der Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgabe n und Ziele des
SGB II
2. Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlun g
3. Konzept für ein transparentes internes System zu r Kontrolle der
recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mit telverwen-
dung
4. Konzept für den Übergang der in seinem Gebiet be stehenden Auf-
gabenwahrnehmung in die zugelassene kommunale Träge rschaft,
inkl. Arbeits- und Zeitplan
• zur rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung der bestehen-
den Trägerform sowie
• zur Überführung des Daten- und Aktenbestandes und des
Eigentums in die zugelassene kommunale Trägerschaft.
Eignungskriterien
Der kommunale Träger stellt zum Nachweis seiner Fäh igkeit zur Erfüllung
der Aufgaben und Ziele des SGB II dar
1. mit welchem Konzept und mit welchem Erfolg er si ch seit 2005 ar-
beitsmarktpolitisch engagiert hat und wie dieses En gagement künf-
tig ausgestaltet werden soll,
2. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang e r seit 2005
kommunale Eingliederungsleistungen erbracht hat und wie die Er-
bringung kommunaler Eingliederungsleistungen künftig ausgestaltet
werden soll,
3. wie die kommunalen Eingliederungsleistungen bish er mit Leistun-
gen der Agenturen für Arbeit verknüpft wurden und z ukünftig ver-
knüpft werden sollen,
4. nach welchen Zweckmäßigkeitserwägungen die arbei tsmarktpoliti-
schen Leistungen erbracht werden sollen,
5. wie das Eingliederungsbudget verwendet und eine bürgerfreundli-
che und wirksame Arbeitsvermittlung aufgebaut werden sollen.
57
58
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0497/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.06.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37