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V/0497/2010

Organisatorische Alternativen zur künftigen Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II in der Stadt Münster

Vorlagen 15.06.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.07.2010, TOP 12

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

7134 Zeichen

V/0497/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Organisatorische Alternativen zur künftigen Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II in der Stadt 
Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.06.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
07.07.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Das Gutachten „Bewertung der organisatorischen Alternativen zur künftigen Aufgabenwahr-
nehmung im SGB II in der Stadt Münster“ der GFA Public GmbH vom 11.06.2010 (Anlage 1) 
wird zur Kenntnis genommen. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Sitzung des Rates am 29.09.2010 eine Empfehlung zur 
Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im SGB II zu erarbeiten und dem Rat zur Be-
schlussfassung vorzulegen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage keine Kosten 
verbunden sind. 
 
 
Begründung: 
 
1. Beschlusslage und Stand des Gesetzgebungsverfahrens 
 
Mit seinen Beschlüssen vom 17.03.2010 zum  
ƒ Antrag der CDU-Fraktion A-R/0027/2010 „Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune? In-
formationen für eine sachgerechte Ratsentscheidung aufbereiten“ sowie zum 
ƒ Antrag der SPD-Fraktion A-R/0031/2010 „Die Zukunft städtischer Arbeitsmarktpolitik si-
chern und gestalten“ 
 hat der Rat die Verwaltung mit der Vorbereitung einer Grundsatzentscheidung beauftragt, ob 
die Stadt Münster die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II 
künftig in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) mit der Bundesagentur für Arbeit oder 
Vorlagen-Nr.: 
V/0497/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Treutler 
Ruf: 
492 50 26 
E-Mail: 
Treutler@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.06.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0497/2010 
allein (Option als zugelassener kommunaler Träger) wahrnehmen soll.  
 
 Der Hauptausschuss hat die Verwaltung am 28.04.2010 ferner beauftragt, die Anliegen des 
Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL A-R/0038/2010 „SGB II-Leistungen weiter 
aus einer Hand sicherstellen“ im Hinblick auf die Ausgestaltung der Optionsvariante in jener 
Vorlage aufzubereiten, die die Informations- und Sachgrundlage für die besagte Grundsatz-
entscheidung bereitstellen soll. 
 
 Die Inhalte der Ratsbeschlüsse vom 17.03.2010 zu den Anträgen der CDU- und der SPD-
Fraktion sowie zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL A-R/0038/2010 sind in 
der Vorlage V/0249/2010 im Einzelnen dargestellt.  
 
In seiner Stellungnahme vom 04.06.2010 zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, 
SPD und FDP vom 04.05.2010 zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung 
für Arbeitsuchende (BT-Drucksache 17/1555) hat der Bundesrat, ohne die Reform generell in 
Frage zu stellen, eine Reihe von Änderungen gefordert. Am 07.06.2010 hat die Bundesregie-
rung ihrerseits einen Gesetzentwurf vorgelegt, dessen Text und Begründung mit dem Entwurf 
der Fraktionen vom 04.05.2010 identisch sind (BT-Drucksache 17/1940 v. 07.06.2010);  nach-
dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates einem 
Teil der Forderungen widersprochen hat, konnte sich die interfraktionelle Bund-Länder-
Arbeitsgruppe am 9./10.06.2010 verständigen, einen Teil der Änderungen zu übernehmen, 
andere zu verwerfen. Sofern der Bundestag den Gesetzentwurf (in dieser aktualisierten Fas-
sung) am 17.06.2010 verabschiedet, muss der Bundesrat dem Gesetz am 09.07.2010 zu-
stimmen, damit es ausgefertigt werden kann.  
 
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstands hat sich die Verwaltung entschlossen, dem Rat 
vor der Sommerpause 2010 noch keine Entscheidungsempfehlung in der Sache, sondern zu-
nächst einige Grundsatzüberlegungen und Argumente vorzulegen, die im Vorfeld des novel-
lierten Gesetzes entscheidungsrelevante Kriterien für und gegen die beiden in Rede stehen-
den Varianten skizzieren. Diese Überlegungen werden in dem Gutachten „Bewertung der or-
ganisatorischen Alternativen zur künftigen Aufgabenwahrnehmung im SGB II in der Stadt 
Münster“ der GFA Public GmbH vorgestellt und erörtert. Die Bewertungen sowie die daraus 
abgeleiteten Empfehlungen dieses Gutachtens beruhen auf dem mit Datum des 11.06.2010 
bekannten Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuorganisation des SGB II. 
 
 
2. Gutachten der GFA Public GmbH, Inhaltsskizze 
 
Die Ausführungen des Gutachtens orientieren sich an der generellen Frage nach den jeweili-
gen (münsterspezifischen) Chancen und Risiken beider Organisationsvarianten. Als Bezugs-
größen jener Chancen und Risiken werden zwei Dimensionen herangezogen: 
a) das Interesse der Stadt Münster, eine aktive Rolle in der Gestaltung der Arbeitsmarkt- und 
Sozialpolitik einzunehmen, und 
b) die Bereitschaft der Stadt Münster, auch die politische Verantwortung für die (alleinige) 
Umsetzung des SGB II in Münster zu übernehmen. 
  
 Im Anschluss an eine zusammenfassende Überblicksdarstellung (Ziffer 3 des Gutachtens) 
werden im Hauptteil (Ziffer 4 des Gutachtens) chancen- und risikobezogene Einzelaspekte 
beider Organisationsvarianten in finanzieller, organisatorischer und fachlicher Beziehung erör-
tert; während sich die dargestellten finanziellen Aspekte insbesondere auf die Verantwor-
tungsdimension beziehen, betreffen die organisatorischen und fachlichen Aspekte beide Di-
mensionen gleichermaßen. Während im Ergebni s finanzielle (abgesehen von Kosten der Um-
stellung auf alleinige Aufgabenwahrnehmung) und fachliche Gesichtspunkte als nicht oder 
wenig erheblich für die eine oder andere Präferenz gewertet werden, favorisiert das Gutachten 
unter organisatorischen Gesichtspunkten vorläufig die Optionsvariante. Allerdings verweist 
das Gutachten auf einige Voraussetzungen dieser Organisationsvariante, die in Münster opti-

- 3 - 
V/0497/2010 
miert werden müssten. 
 
 Die empirischen Ausführungen des Gutachtens stützen sich, mit Blick auf die Ausprägung der 
o. a. Bezugsgrößen (Gestaltungsinteresse und Verantwortungsbereitschaft), auf leitfadenge-
stützte Interviews mit leitenden Personen der Verwaltung und einzelner freier Träger, im Zu-
sammenhang mit der Darstellung insbesondere der finanziellen Gesichtspunkte auf Modell-
rechnungen und vorläufige Schätzungen auf der Basis realer Werte. Damit bietet das Gutach-
ten einen an der Leitfrage nach den Chancen und Risiken orientierten differenzierten Prob-
lemaufriss, an den die Empfehlung nachvollziehbar andockt.  
 
 
3. Weiteres Verfahren  
 
Die Verwaltung empfiehlt, das Gutachten und seine Empfehlung in die weiteren Vorbereitun-
gen für die Entscheidung über die Organisation der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II 
in Münster einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der endgültigen gesetzlichen Regelungen 
und Klärung bislang noch offener insbesondere finanzieller Fragestellungen wird die Verwal-
tung dem Rat zu seiner Sitzung am 29.09.2010 eine Vorlage zur Verfügung stellen, die eine 
Empfehlung enthält, ob die Stadt Münster sich am Auswahlverfahren für die Umsetzung des 
SGB II im Optionsmodell an dem 01.01.2012 beteiligen soll. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlage

Anlage 1

131106 Zeichen

Stadt Münster 
 
Bewertung der organisatorischen Al- 
ternativen zur künftigen Aufgaben- 
wahrnehmung im SGB II in der Stadt 
Münster  
 
Gutachten 
11. Juni 2010

GFA Public GmbH 
Linienstraße 160 
D-10115 Berlin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stadt Münster 
 
Bewertung der organisatorischen Al- 
ternativen zur künftigen Aufgaben- 
wahrnehmung im SGB II in der Stadt 
Münster 
 
Gutachten 
 
11. Juni 2010 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ansprechpartner: 
 
Dr. Friedemann Christ 
Geschäftsführer 
Tel.: +49 (0)30 27 594 - 517 
Mobil: +49 (0)170 9278057 
E-Mail: friedemann.christ@gfa-public.de

INHALTSVERZEICHNIS 
 
1 EINLEITUNG 1
 
 
2 EMPFEHLUNG 3 
2.1  Problem 3 
2.2  Grundsatzentscheidung 3 
2.3  Empfehlung 4
 
 
3 BEGRÜNDUNG DER EMPFEHLUNG 6
 
 
4 ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE EINFLUSSFAKTOREN 10  
4.1  Finanzielle Einflussfaktoren 10  
4.1.1  Umstellungsaufwände 10  
4.1.2  Umsetzungskosten 12 
 
 
4.2  Organisatorische Einflussfaktoren 22  
4.2.1  Personal 22  
4.2.2  Umstellung der Organisation 23  
4.2.3  Kooperation/Rolle der Träger der Grundsicherung 24  
4.2.4  Zusammenarbeit mit Freien Trägern 26  
4.2.5  Rolle der Stadtverwaltung 27  
4.3  Fachliche Einflussfaktoren 29 
 
 
4.3.1  Kundenstamm der AMS 30  
4.3.2  Überregionale Arbeitsvermittlung 32  
4.3.3  Sozialpolitische Tradition/Erfahrung 34 
 
 
5 ECKPUNKTE DES GESETZESENTWURFS 36  
5.1  Für Jobcenter und Optionskommunen geltende 
Regelungen 36  
5.2  Regelungen für Jobcenter 37  
5.3  Regelungen für zugelassene kommunale Träger 39  
5.4  Zulassung weiterer kommunaler Träger 39

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   1  
1  E I N L E I T U N G  
Die Stadt Münster steht wie alle Kommunen, die seit  dem 01.01.2005 das 
SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft mit der Bundesa gentur für Arbeit (BA) 
umsetzen, vor der Frage, wie die Aufgabenwahrnehmun g des SGB II in 
Münster ab dem 01.01.2011 dauerhaft organisiert wer den soll: in einem 
Jobcenter  als Fortführung der ARGE oder  in kommunaler Eigenverantwor- 
tung als „ zugelassener kommunaler Träger “ (zkT) im sogenannten Opti- 
onsmodell. Der Verwaltungsvorstand ist sich der Tra gweite dieser Frage- 
stellung vollauf bewusst und hat zur fachlichen Unt erfütterung der anste- 
henden Grundsatzentscheidung bereits frühzeitig im März 2010 eine 
Steuerungsgruppe mit Mitgliedern der ARGE Münster ( AMS) und der 
Stadtverwaltung unter fachlicher Begleitung von GFA Public eingesetzt.  
 
Als Ergebnis der fachlichen Aufarbeitung legt GFA Public dieses Gutachten 
zur zukünftigen Aufgabenwahrnehmung im SGB II in der Stadt Münster vor. 
Das Gutachten ist kein Rechtsgutachten, sondern ein e fachliche Ana- 
lyse und Bewertung der Chancen und Risiken beider O rganisations- 
modelle für die Stadt Münster.  Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Re- 
form des SGB II dient dabei als Rahmen, den wir anh and der bisherigen 
Praxis der SGB II-Umsetzung in der Stadt Münster un d in anderen Regio- 
nen/Grundsicherungsstellen bewerten. Im Zentrum ste hen dabei die han- 
delnden Akteure, die an der Umsetzung des SGB II mi twirken. Entschei- 
dend für unsere Empfehlung ist nicht die Frage: „We lchen formalen 
Rahmen gibt der Gesetzesentwurf vor?“, sondern: „We lche Chancen 
und Risiken birgt dieser Rahmen vor dem Hintergrund  der gesammel- 
ten Erfahrungen und der zu erwartenden Verhaltenswe isen  der han- 
delnden Akteure?“. Bezugsgröße des Gutachtens sind die Ausgangslage 
und die Rahmenbedingungen in der Stadt Münster sowi e die Bereitschaft 
der Stadtverwaltung, das SGB II gegebenenfalls eige nständig umzusetzen. 
Das Gutachten stützt sich außerdem auf aktuelle Dat en der AMS und zur 
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik in der Stadt Münster. Zudem hat GFA Public 
in den letzten Monaten leitfadengestützte Experteng espräche mit der 
Stadtverwaltung und relevanten Akteuren der Stadt geführt. 
 
Die Bewertungen sowie die daraus abgeleiteten Empfe hlungen dieses 
Gutachtens beruhen auf dem mit Datum des 11. Juni 2 010 bekannten 
Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuorganisation des SGB II. Das 
Gesetzgebungsverfahren ist zum Zeitpunkt der Erstel lung des Gutachtens 
noch nicht abgeschlossen. Gegenwärtig ist der Geset zentwurf, nach einem 
ersten Durchgang im Bundesrat, dem Bundestag zugele itet. Dort hat be- 
reits eine öffentliche Anhörung stattgefunden. Da z unächst vorgesehen 
war, die Beschlussfassung des Rates Münster in der Sitzung des Rates am 
07.07.2010 herbeizuführen, war es erforderlich, das Gutachten parallel zum 
laufenden Gesetzgebungsverfahren zu erstellen. Auch wenn grundlegende 
Änderungen zu den beiden Organisationsmodellen (Job center, Options- 
kommune) nicht zu erwarten sind, bedarf es für eine  endgültige Festlegung 
gesetzlich verankerter Umsetzungs- und Ausführungsr egelungen zur Neu- 
organisation des SGB II.  
 
Das Gutachten ist pyramidal angelegt. Ausgehend von  einer Beschreibung 
der Ausgangslage wird in Kapitel 2 eine Empfehlung zur zukünftigen Orga- 
nisationsform der Aufgabenwahrnehmung SGB II in der  Stadt Münster ge- 
1  
2  
3

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   2  
geben. Diese Empfehlung stützt sich auf die Abwägun g jener Faktoren, die 
Einfluss auf die Entscheidung pro Jobcenter beziehu ngsweise pro Opti- 
onsmodell haben. Kapitel 3 enthält eine Begründung der Empfehlung, die 
sich an zwei zentralen Argumentationslinien orienti ert. In Kapitel 4 werden 
alle relevanten Einflussfaktoren, untergliedert nach finanziellen, organisato- 
rischen und fachlichen Faktoren, differenziert für die beiden Organisati- 
onsmodelle diskutiert. Kapitel 5 gibt schließlich einen Einblick in die zentra- 
len Eckpunkte des Gesetzesentwurfs.  
 
Zur Orientierung verwenden wir für jeden Abschnitt durchnummerierte 
Randnummern (RN). So hat der Leser die Möglichkeit,  an einzelnen Stel- 
len, speziell in den vorderen Kapiteln, direkt jene n fachlichen Querverwei- 
sen nachzugehen, die Ergebnisse und Bewertungen erk lären. Zudem er- 
möglichen die Randnummern jedem Leser nur dort in d ie Tiefe zu gehen, 
wo für ihn eine weitergehende fachliche Klärung notwendig ist. 
4

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   3  
2  E M P F E H L U N G  
2 . 1  P r o b l e m  
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen  am Arbeitsmarkt 
wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu r Grundsicherung für 
Arbeitsuchende zusammengeführt. Träger der Grundsic herung für Arbeit- 
suchende sind die Bundesagentur für Arbeit (BA) und  die Kommunen: Die 
Regelleistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Eingliederung in 
Arbeit werden von der BA, die sozialflankierenden Leistungen und die Leis- 
tungen für Unterkunft und Heizung von den Kommunen erbracht. Um eine 
Leistung „aus einer Hand“ zu ermöglichen, arbeiten beide Träger in sog. 
Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zusammen. Das Bundesv erfassungsge- 
richt hat am 20. Dezember 2007 entschieden, dass di ese Form der ge- 
meinsamen Aufgabenwahrnehmung nicht mit dem Grundge setz vereinbar 
ist und spätestens bis zum 31. Dezember 2010 neu geregelt werden muss. 
 
Daneben wurden 69 Kommunen als eigenständige Leistu ngsträger der 
Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der BA z ugelassen, deren 
Zahl sich mittlerweile durch Kreisgebietsreformen auf 67 reduziert hat. Die- 
se Kommunen sind in ihrer Region seit dem 1. Januar  2005 für alle Leis- 
tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zustän dig. Die Zulassung 
war auf sechs Jahre beschränkt und läuft zum 31. Dezember 2010 aus. 
 
Die formal korrekte Bezeichnung der kommunalen Leis tungsträger lautet 
„zugelassene kommunale Träger“ (zkT). Umgangssprach lich werden sie 
jedoch oft als Optionskommunen bezeichnet. In diese m Gutachten ver- 
wenden wir neben dem Begriff der „Optionskommune“ i m Folgenden auch 
die Begriffe „Option“ oder „Optionsmodell“, wenn di e „zugelassenen kom- 
munalen Träger“ gemeint sind.  
2 . 2  G r u n d s a t z e n t s c h e i d u n g  
Um die Umsetzung des SGB II ab dem 01.01.2011 zu ge stalten, haben 
sich Bund und Länder auf eine Verfassungsänderung v erständigt 1, die 
auch zukünftig zwei Organisationsalternativen für d ie Grundsicherungsstel- 
len vorsieht:  
 
1. Jobcenter : In der Mehrzahl der Städte und Gemeinden werden d ie 
BA und die Kommunen das SGB II ab dem Jahr 2011 gem einsam in 
sogenannten Jobcentern (als Nachfolgeorganisationen  der ARGEn) 
umsetzen. Die Trägerschaft sowie die Finanzierungss truktur der AR- 
GEn werden beibehalten. Änderungen sind vor allem b ei personal- 
rechtlichen Fragen und der Aufsichtsstruktur vorgesehen.  
2. Optionskommunen : Ausgewählte Kommunen können das SGB II in 
Alleinregie umsetzen. Die bereits bestehenden 67 Optionskommunen 
werden dauerhaft zugelassen. Maximal 43 weitere kom munale Trä- 
ger können auf Antrag zugelassen werden. Der Antrag  ist bis zum 
31.12.2010 zu stellen. Die Zulassung wird zum 01.01 .2012 wirksam. 
                                               
 
1 Siehe: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SP D und FDP vom 04.05.2010 – Bundestags-
Drucksache 17/155 – Entwurf eines Gesetzes zur Weit erentwicklung der Organisation der Grundsi- 
cherung für Arbeitssuchende; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ände- 
rung des Grundgesetzes (Artikel 91e) - Bundesrat-Drucksache 186/10  
5  
6  
7

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   4  
Sollte das Kontingent von 43 Optionskommunen nicht ausgeschöpft 
werden, wird 2015 erneut die Möglichkeit bestehen, einen Antrag auf 
Zulassung (zum 01.01.2017) zu stellen. 
 
Im Jahr 2011 müssen auch die Kommunen, die die Zula ssung als kommu- 
naler Träger für 2012 beantragen, das SGB II in Job centern mit der BA 
umsetzen. 
 
Die Stadt Münster steht somit vor einer Grundsatzen tscheidung: Will die 
Stadt Münster in einem Jobcenter über das Jahr 2011  hinaus mit der Bun- 
desagentur für Arbeit kooperieren oder das SGB II a b dem Jahr 2012 in 
Alleinregie umsetzen? Dabei geht es nicht allein um die Frage, ob die Stadt 
Münster „optieren“ sollte, sondern um eine bewusste  Entscheidung für eine 
der beiden Organisationsalternativen, das heißt das  Jobcenter oder die 
„Option“! Denn ein Festhalten am Status quo wird es  so oder so nicht ge- 
ben. Beide Modelle bringen Veränderungen mit sich u nd bergen Chancen 
und Risiken für die Stadt Münster. 
2 . 3  E m p f e h l u n g  
Grundsätzlich lässt sich eine ganze Reihe von relev anten Faktoren benen- 
nen, die (die Entscheidung über) die zukünftige Ums etzung des SGB II in 
der Stadt Münster beeinflussen ( /barb2right Kapitel 4). Die gesamte Materie ist sehr 
komplex. Aber: Mit der Neuregelung des SGB II erfol gt eine weitgehende 
rechtliche Gleichstellung beider Modelle. In der Pr axis besteht die „Manöv- 
riermasse“ vor allem darin, wie und wofür der Eingliederungstitel (EGT) und 
das Verwaltungsbudget eingesetzt werden (zusammen a ktuell in Münster 
ca. 29 Mio. €/Jahr).  
 
Fachliche Erwägungen machen fernab der rechtlichen Rahmenbedingun- 
gen deutlich, dass in beiden Modellen bedarfsgerechte Leistungen erbracht 
werden können. Die Ausgangslage in der Stadt Münste r ist zudem ambiva- 
lent, sodass sich aus den fachlichen Aspekten keine  Präferenz für eine 
Organisationsform ableiten lässt. Gleiches gilt für  die finanziellen Einfluss- 
faktoren. Abgesehen von überschaubar höheren Umstel lungskosten beim 
Optionsmodell beinhalten beide Modelle keine releva nt höheren finanziel- 
len Risiken für die Stadt Münster als das jeweils a ndere Modell. Organisa- 
torische Aspekte der Handlungsautonomie und des kom munalen Einflus- 
ses auf die Steuerung und Ausrichtung der Grundsich erungsstelle spre- 
chen hingegen für eine Option. Es entscheidet sich alleine einfacher als zu 
zweit.  
 
In ihrem Kern lässt sich die Grundsatzentscheidung für die Stadt Münster 
auf die Beantwortung von zwei Fragen reduzieren: 
 
1. Will die Stadt Münster zukünftig eine aktive Rol le in der Gestaltung 
der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik in der Stadt einnehmen? 
2. Ist die Stadt Münster bereit, die politische Ver antwortung für die Um- 
setzung des SGB II zu übernehmen? 
 
Wir können als Gutachter keinen Einfluss auf die Fr age der politischen 
Verantwortung nehmen und müssen deshalb diesen Aspe kt in unserer 
Empfehlung außen vor lassen. Da der Wille zur Gesta ltung in der Verwal- 
tungsspitze deutlich erkennbar ist und die organisa torische Bewertung für 
8  
9

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   5  
eine eigenverantwortliche kommunale Aufgabenwahrneh mung des SGB II 
spricht, empfehlen wir der Stadt Münster, sich am Auswahlver fahren 
für die Umsetzung des SGB II im Optionsmodell ab de m 01.01.2012 zu 
beteiligen.  
 
Unabhängig davon, ob Verwaltungsspitze und Politik der Empfehlung von 
GFA Public in Richtung der Option folgen, empfehlen  wir der Verwaltungs- 
spitze und dem Rat der Stadt, bewusst über beide Or ganisationsalternati- 
ven abzustimmen. Denn eine Entscheidung gegen die O ption ist nicht au- 
tomatisch eine Entscheidung pro Jobcenter und umgek ehrt. Es geht um 
eine Entscheidung von Dauer mit höchster arbeitsmar kt- und sozialpoliti- 
scher Relevanz für die Stadt. Im Gegensatz zu 2004 handelt es sich nicht 
mehr um einen Modellversuch, sondern um die unbefristete Festschreibung 
des zukünftigen Regelfalls. In dieser Konstellation benötigen beide Modelle 
für ihre Umsetzung gleichermaßen eine stabile Unter stützung von Politik 
und Verwaltung. Zwar gilt die rechtliche Vorgabe einer 2/3-Mehrheit nur 
für die Option, damit eine belastbare Handlungsgrun dlage vorliegt, 
sollte die Stadt Münster aber auch bei einer Entsch eidung für das 
Jobcenter eine breite Mehrheit anstreben.  
 
10

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   6  
3  B E G R Ü N D U N G  D E R  
E M P F E H L U N G  
In diesem Kapitel bieten wir dem schnellen Leser ei nen komprimierten 
Überblick über die zentralen Argumente des Gutachte ns. Die dazugehöri- 
gen fachlichen Abwägungen und Argumentationslinien finden sich im Kapi- 
tel 4. Sofern die nachfolgende Kurzbegründung Fragen offen lässt, empfeh- 
len wir unbedingt, das Kapitel 4 zu studieren.  
 
Warum sind gerade die Fragen nach dem Gestaltungswi llen und der Ver- 
antwortung entscheidend? Zum einen betreffen, wegen  der rechtlichen 
Gleichstellung, viele Einflussfaktoren beide Organi sationsalternativen glei- 
chermaßen oder sind insgesamt von geringer Bedeutun g für die Grund- 
satzentscheidung. Zum anderen sprechen sozialpoliti sche Erwägungen für 
eine Option, wenn beide Fragen positiv beantwortet werden: Mehr als fünf 
Jahre nach der Einführung des SGB II hat sich der K undenstamm der AMS 
deutlich verändert ( /barb2right RN 36 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefun- 
den werden. ): Viele arbeitsmarktnahe Kunden konnten erfolgreic h in den 
Arbeitsmarkt integriert werden. Die Mehrheit der ve rbleibenden Kunden ist 
als arbeitsmarktfern zu bewerten. Das Ziel der kurz - oder selbst mittelfristi- 
gen Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt erscheint für sie nicht realistisch. 
Klassische Arbeitsmarktmaßnahmen greifen somit für einen großen Teil 
der AMS-Kunden zu kurz. Sie benötigen vielmehr eine  Herangehensweise, 
die arbeitsmarkt- und sozialpolitische Instrumente integriert. Eine solche 
„arbeitsorientierte Sozialpolitik“ kann und darf da s (Fern-)Ziel der Arbeits- 
marktintegration nicht aus dem Blick verlieren, rückt aber die weiteren Ziele 
des SGB II (Erhalt/Förderung der Beschäftigungsfähi gkeit und vor allem 
soziale Stabilisierung) in den Blickpunkt.  
 
1. Aktive Gestaltung der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik 
Akzeptiert man die Notwendigkeit eines solchen Kurs wechsels, spricht vie- 
les für die Option. Denn diese Neuausrichtung ersch eint in einem Jobcen- 
ter mit der BA schwieriger als in kommunaler Allein regie: Zum einen kon- 
zentriert sich die BA sowohl in ihrem inhaltlichen Fokus als auch in ihren 
Kompetenzen sehr stark auf die Vermittlung in den 1 . Arbeitsmarkt. Die 
Stadt Münster kann dagegen auf ihre jahrzehntelange  Tradition in den an- 
grenzenden Rechtskreisen der SGB VIII, IX und XII z urückgreifen. Zum 
anderen erfordert ein integrierter Ansatz eine vers tärkte Verzahnung der 
Grundsicherungsstelle mit den städtischen Ämtern, d ie flankierende Leis- 
tungen oder andere relevante Maßnahmen erbringen. D iese Verknüpfung 
erscheint ebenfalls dann leichter umsetzbar, wenn d ie Stadt Münster allein 
zuständig ist für die Umsetzung des SGB II ( /barb2rightRN 34).  
 
2. Politische Verantwortung 
Der Wille zur arbeitsmarkt- und sozialpolitischen G estaltung allein reicht 
jedoch nicht aus, um zu optieren, wenn damit nicht die Bereitschaft einher- 
geht, auch die politische Verantwortung für die Ums etzung des SGB II zu 
übernehmen. Mit der bewussten Entscheidung für die ARGE im Jahr 2004 
hat die Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik für die Verwaltung der Stadt Münster 
an Bedeutung verloren. Verantwortlich war ja nun - zumindest in der Wahr- 
nehmung vieler Akteure - die AMS. Insbesondere ange sichts der Zusam- 
mensetzung des augenblicklichen Kundenstamms der AM S bedarf es der 
Zukunftsvision einer sozialverantwortlichen Stadt , die den Stellenwert 
11  
12  
13  
14

Gutachten zur Neuorganisation des 
der Arbeitsmarkt 
Status quo deutlich erhöht und gleichzeitig vor 
warnt. Und es bedarf einer Verwaltungsspitze, die d iese Vision kommun 
ziert und sich „vor den Optionszug spannt“. 
 
Letztlich müssen somit der Wille zur Gestaltung und  die Bereitschaft, Ve 
antwortung zu übernehmen, zusammenfallen, 
auf Erfolg umsetzen zu 
gen klar mit „Ja“ beantwortet werden, sollte die St adt Münster die Option 
zie hen, d. h. 
Lauten die Antw 
Kooperati 
fällt die Empfehlung aber für den Fall aus, dass si ch unterschiedliche An 
worten auf beide Fragen ergeben? Will die Stadt ge 
keine politische Verantwortung für das SGB II übern ehmen, müssen die 
handelnden Akteure die beiden Fragen gegeneinander gewichten: Ist der 
Wunsch nach Gestaltung größer als die Sorge vor der  Verantwortung, 
spricht dies für die Opti 
zu minimieren, als die Aufgabenwahrnehmung des SGB II eigenverantwor 
lich zu gestalten, ist 
Kommune die politische Verantwortung übernehmen möc hte, ohne 
entsprechenden Willen zur Gestaltung zu haben, halt en wir für ausg 
schlossen. Daher muss für diese Konstellation keine Empfehlung formuliert 
werden. Abbildung 1 verdeutlicht die Entscheidungsszenarien. 
 
Abbildung 
 
Wie stellt sich die 
auf die beiden zu beantwortenden Fragen dar? Die Ve rwaltungsspitze hat 
deutlich ihren Willen bekundet, die Arbeitsmarkt 
gestalten. Zudem plädiert sie einhellig dafür, nicht am Status quo festzuha 
ten, sondern die Strukturen und Verantwortlichkeiten in der AMS und in der 
Stadt so anzupassen, dass die Umsetzung des SGB II zukünftig besser 
gelingen kann. 
Stadt in der Arbeitsmarkt 
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes für die Option aus 
Verkürzt kann man sagen, dass der Verwaltu 
15  
16  
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   
der Arbeitsmarkt - und Sozialpolitik in der Stadt Münster gegenüber de m 
Status quo deutlich erhöht und gleichzeitig vor  überzogenen Erwartungen 
warnt. Und es bedarf einer Verwaltungsspitze, die d iese Vision kommun 
ziert und sich „vor den Optionszug spannt“.  
Letztlich müssen somit der Wille zur Gestaltung und  die Bereitschaft, Ve 
antwortung zu übernehmen, zusammenfallen,  um die Option mit Aussicht 
auf Erfolg umsetzen zu  können. Können die beiden oben genannten 
gen klar mit „Ja“ beantwortet werden, sollte die St adt Münster die Option 
hen, d. h.  einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger st ellen. 
Lauten die Antw orten auf beide Fragen „Nein“, sollte die Stadt Mün ster die 
Kooperati on in einem Jobcenter über das Jahr 2011 hinaus anstreben. Wie 
fällt die Empfehlung aber für den Fall aus, dass si ch unterschiedliche An 
worten auf beide Fragen ergeben? Will die Stadt ge stalten, aber eigentlich 
keine politische Verantwortung für das SGB II übern ehmen, müssen die 
handelnden Akteure die beiden Fragen gegeneinander gewichten: Ist der 
Wunsch nach Gestaltung größer als die Sorge vor der  Verantwortung, 
spricht dies für die Opti on. Ist es wichtiger, das Risiko der Verantwortung 
zu minimieren, als die Aufgabenwahrnehmung des SGB II eigenverantwor 
lich zu gestalten, ist das Jobcenter die Lösung. Die Möglichkeit, dass eine 
Kommune die politische Verantwortung übernehmen möc hte, ohne 
entsprechenden Willen zur Gestaltung zu haben, halt en wir für ausg 
schlossen. Daher muss für diese Konstellation keine Empfehlung formuliert 
werden. Abbildung 1 verdeutlicht die Entscheidungsszenarien. 
Abbildung 1: Entscheidungsmatrix Jobcenter vs. Option 
Wie stellt sich die aktuelle Meinungslage in der Stadtverwaltung mit Blick 
auf die beiden zu beantwortenden Fragen dar? Die Ve rwaltungsspitze hat 
deutlich ihren Willen bekundet, die Arbeitsmarkt - und 
gestalten. Zudem plädiert sie einhellig dafür, nicht am Status quo festzuha 
ten, sondern die Strukturen und Verantwortlichkeiten in der AMS und in der 
Stadt so anzupassen, dass die Umsetzung des SGB II zukünftig besser 
gelingen kann.  Es gibt somit ein klares Votum für eine aktive Roll e der 
Stadt in der Arbeitsmarkt - und Sozialpolitik. Gleichzeitig sprechen sich viele 
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes für die Option aus 
Verkürzt kann man sagen, dass der Verwaltu ngsvorstand in der Frage u 
 
7 
und Sozialpolitik in der Stadt Münster gegenüber de m 
überzogenen Erwartungen 
warnt. Und es bedarf einer Verwaltungsspitze, die d iese Vision kommun i- 
Letztlich müssen somit der Wille zur Gestaltung und  die Bereitschaft, Ve r- 
um die Option mit Aussicht 
können. Können die beiden oben genannten  Fra- 
gen klar mit „Ja“ beantwortet werden, sollte die St adt Münster die Option 
einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger st ellen. 
orten auf beide Fragen „Nein“, sollte die Stadt Mün ster die 
über das Jahr 2011 hinaus anstreben. Wie 
fällt die Empfehlung aber für den Fall aus, dass si ch unterschiedliche An t- 
stalten, aber eigentlich 
keine politische Verantwortung für das SGB II übern ehmen, müssen die 
handelnden Akteure die beiden Fragen gegeneinander gewichten: Ist der 
Wunsch nach Gestaltung größer als die Sorge vor der  Verantwortung, 
on. Ist es wichtiger, das Risiko der Verantwortung 
zu minimieren, als die Aufgabenwahrnehmung des SGB II eigenverantwor t- 
die Lösung. Die Möglichkeit, dass eine 
Kommune die politische Verantwortung übernehmen möc hte, ohne  einen 
entsprechenden Willen zur Gestaltung zu haben, halt en wir für ausg e- 
schlossen. Daher muss für diese Konstellation keine Empfehlung formuliert 
werden. Abbildung 1 verdeutlicht die Entscheidungsszenarien.  
 
Meinungslage in der Stadtverwaltung mit Blick 
auf die beiden zu beantwortenden Fragen dar? Die Ve rwaltungsspitze hat 
und Sozialpolitik aktiv zu 
gestalten. Zudem plädiert sie einhellig dafür, nicht am Status quo festzuha l- 
ten, sondern die Strukturen und Verantwortlichkeiten in der AMS und in der 
Stadt so anzupassen, dass die Umsetzung des SGB II zukünftig besser 
Es gibt somit ein klares Votum für eine aktive Roll e der 
und Sozialpolitik. Gleichzeitig sprechen sich viele 
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes für die Option aus  - jedoch nicht alle! 
ngsvorstand in der Frage u n-

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   8  
eins ist, ob die Stadt Münster die politische Veran twortung für das SGB II 
übernehmen sollte. Zu dieser Frage gilt es, Klarhei t im Verwaltungsvor- 
stand herbei zu führen, bevor die Grundsatzentschei dung getroffen wird. 
Dabei ist zu beachten, dass die Stadt Münster die A rbeitsmarkt- und Sozi- 
alpolitik zwar theoretisch auch in einem Jobcenter aktiv (mit)gestalten kann 
beziehungsweise muss. Praktisch stehen dem aber erhebliche Hürden ent- 
gegen. Votiert die Verwaltungsspitze dagegen, die p olitische Verantwor- 
tung für das SGB II zu übernehmen, kommt dies somit de facto auch einem 
Votum gegen eine aktive Rolle in einem zentralen Be reich der Arbeits- 
markt- und Sozialpolitik gleich ( /barb2right Kapitel 4). 
 
Maßgeblich für die letztliche Entscheidung sollten die mit beiden Modellen 
verbundenen Chancen und Risiken sein ( /barb2right Tabelle 1 und 2).  
 
Tabelle 1: Risiken von Option und Jobcenter in Münster 
Option  Jobcenter  
Geringe sozialpolitische Tradition in der 
Stadt Münster 
Das Jobcenter wird weiter isoliert in der 
Stadt. 
Die Verwaltung kooperiert nicht ausrei- 
chend. 
Der arbeits- und sozialpolitische Hand- 
lungsspielraum der Stadt bleibt gering und 
wird tendenziell noch geringer. 
Politische Forderungen nach Sonderpro- 
grammen 
Die sozialpolitische Verantwortung wird 
mittelbar beziehungsweise mittelfristig 
ohnehin bei der Stadt landen. 
Politische Profilierung gegen die Options- 
einrichtung 
 
Politische Verantwortung der Stadt für die 
Arbeitsmarkt-Daten 
 
 
Für die Option liegen die Risiken vor allem in der dann gestiegenen Auf- 
merksamkeit für das SGB II in der Stadt Münster. Mi t der Option würde die 
Stadt Münster die Verantwortung nicht nur für das S GB II, sondern - auch 
in der breiteren Öffentlichkeit - für die monatlichen Arbeitsmarktdaten erhal- 
ten. Die politischen Parteien werden möglicherweise  Forderungen nach 
Sonderprogrammen erheben oder versuchen, sich gegen  die Optionsein- 
richtung zu profilieren. Diese Forderungen können u nabhängig vom Orga- 
nisationsmodell gestellt werden, sind aber in der O ption schwerer abzu- 
wehren. Für beide Modelle gilt, dass Risiken in den  Zielsystemen des Bun- 
des begründet liegen, die nicht auf sozialintegrati ve Leistungen/Wirkungen 
ausgerichtet sind, sondern einseitig die Integratio n in den ersten Arbeits- 
markt betonen. Dies erschwert die Kommunikation der  Ergebnisse der 
Grundsicherungsstelle, vor allem wenn sie eine „arbeitsorientierte Sozialpo- 
litik“ verfolgen sollte. Für das Optionsmodell wird  die Zielerreichung durch 
zwei weitere Faktoren erschwert: Sozialpolitik hat in der Stadtverwaltung 
Münster, gerade seit Einführung des SGB II, keine s tarke Tradition (kann 
allerdings auf ein breites Netzwerk freier Träger z urückgreifen). Damit ein- 
her geht eine Verwaltungskultur, die die Autonomie der einzelnen Ämter 
betont und die Kooperation zwischen den Ämtern ersc hwert. Die Übernah- 
me der politischen Verantwortung beginnt daher dami t, in den politischen 
Gremien, in den städtischen Ämtern und bei anderen relevanten Akteuren 
17

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   9  
aktiv für die Option zu werben, und setzt sich im A lltag der Option fort, 
wenn es darum geht, eine integrierte Sozialpolitik zu etablieren.  
 
Im Jobcenter wird die politische Verantwortung in s ehr viel geringerem Ma- 
ße bei der Stadt Münster liegen. Minimiert wird im Jobcenter somit das poli- 
tische Risiko, nicht aber die fachlichen und organi satorischen Risiken. Der 
arbeitsmarkt- und sozialpolitische Handlungsspielra um der Stadt wird im 
gemeinsamen Jobcenter gering bleiben und tendenziel l noch geringer wer- 
den, da deutlich kompliziertere Abstimmungsverfahre n mit mehr Gremien 
als bisher etabliert werden. Gleichzeitig besteht d as realistische Risiko, 
dass die sozialpolitische Verantwortung mittelbar b eziehungsweise mittel- 
fristig angesichts der Zusammensetzung des Kundenst amms wieder der 
Stadt zufällt, da für einen Großteil der AMS-Kunden  der Einsatz flankieren- 
der Hilfen alternativlos ist. 
 
Viele der Risiken des Jobcenters lassen sich als Ch ancen der Option deu- 
ten: Die Stadt hätte als Alleinverantwortliche die Möglichkeit, bedarfsge- 
rechte sozialintegrative Handlungsstrategien zu era rbeiten und Leistungen 
aus einer Hand zu erbringen. Das kann sie zwar theo retisch auch in einem 
Jobcenter; für Münster ist dies jedoch nicht zu erw arten. Die Erfahrungs- 
werte mit der aktuellen Gesamtgemengelage aus Verwa ltungseinheiten, 
AMS, BA und weiteren Arbeitsmarktakteuren in der St adt lassen den 
Schluss zu, dass dieser notwendige Kraftakt nur in einer Option erfolgreich 
gelingen kann. In einer Option würde auch der städt ische Einfluss auf die 
Strategie und Steuerung eines für sie mittel- bis l angfristig strategisch rele- 
vanten Rechtskreises deutlich steigen. Letztlich kö nnte und müsste die 
Stadt mit dem Leuchtturmprojekt Option ihr sozialpolitisches Profil stärken. 
 
Tabelle 2: Chancen von Option und Jobcenter in Münster 
Option  Jobcenter  
Bedarfsgerechte sozialintegrative Hand- 
lungsstrategien und Leistungen aus einer 
Hand 
Kontinuität im Wandel 
 
Stärkung des sozialpolitischen Profils der 
Stadt 
Legitimatorische Entlastung/geringere 
politische Verantwortung der Stadt 
Stärkerer Einfluss auf die Strategie und 
Steuerung eines strategisch relevanten 
Rechtskreises (SGB II) 
 
 
Demgegenüber liegen die Chancen der Stadt in einem Jobcenter vor allem 
in einem höheren Maß an Sicherheit: Das Jobcenter b ietet Kontinuität im 
Wandel. Die Stadtverwaltung muss nach dem mit der E inführung des SGB 
II einhergegangenen sozialpolitischen Umbau keine e rneuten Veränderun- 
gen größeren Ausmaßes „erdulden“. Und durch die pro minente Rolle der 
BA im Jobcenter erführe die Stadt eine legitimatori sche Entlastung und 
würde in deutlich geringerem Maße vor der Öffentlic hkeit politische Ver- 
antwortung für die Leistungsbilanz bei der Umsetzun g des SGB II über- 
nehmen (müssen).  
 
 
 
 
18

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   10  
4  E N T S C H E I D U N G S R E L E V A N T E  
E I N F L U S S F A K T O R E N  
Die Aufgabenwahrnehmung des SGB II ist eingebettet in eine komplexe 
Gemengelage aus rechtlichen Rahmenbedingungen, rech tskreisübergrei- 
fenden Schnittstellen, divergierenden Handlungsstra tegien zweier unter- 
schiedlicher Träger und eine weitverzweigte Akteurs landschaft. Das ist ge- 
genwärtig so und wird auch zukünftig so sein. Ein z entrales Anliegen des 
Gutachtens ist es, aus der Gesamtgemengelage jene F aktoren systema- 
tisch aufzuarbeiten, die einen relevanten Einfluss darauf haben (können), 
welche Form der Aufgabenwahrnehmung sich ab dem 01. 01.2011 dauer- 
haft für die Stadt Münster anbietet. Diese Einfluss faktoren lassen sich in 
drei übergeordnete Bereiche unterteilen: 
 
1. Finanzielle Einflussfaktoren 
2. Organisatorische Einflussfaktoren 
3. Fachliche Einflussfaktoren 
 
Neben den nachfolgend behandelten Faktoren gibt es eine Menge weiterer 
Aspekte, die im Kontext des SGB II und der umsetzen den Organisationen 
eine Bedeutung haben; jedoch nicht für die Grundsat zentscheidung „Job- 
center oder Option“. Wir halten es für zweckdienlich, im Sinne der Reduzie- 
rung von Komplexität solche Aspekte in diesem Gutachten unberücksichtigt 
zu lassen.  
4 . 1  F i n a n z i e l l e  E i n f l u s s f a k t o r e n  
Die Finanzierung der Aufgaben des SGB II ist im Gesetz und in den weiter- 
gehenden Verordnungen detailliert geregelt und die Lastenteilung zwischen 
Bund und Kommune ist mittlerweile fixiert. Dabei si nd Jobcenter und zuge- 
lassene kommunale Träger rechtlich finanziell gleic hgestellt. Dies hat zwei 
Konsequenzen: Die jährlich anfallenden Gesamtkosten  des SGB II können 
durch die Stadt nur in begrenztem Maße beeinflusst werden. Und eine al- 
leinige Aufgabenwahrnehmung im Bereich des SGB II h ätte für die Stadt 
Münster langfristig nur bedingt entscheidungsreleva nte finanzielle Konse- 
quenzen. Im Folgenden werden zunächst die kurzfristigen Umstellungskos- 
ten benannt, die für eine Entscheidung berücksichti gt werden sollten. Im 
Anschluss daran wird die Langfristperspektive bei d er alleinigen Umset- 
zung des SGB II betrachtet. 
4 . 1 . 1  U m s t e l l u n g s a u f w ä n d e  
Die kurzfristigen finanziellen Konsequenzen einer E ntscheidung pro Option 
entstehen vornehmlich aus der Ressourcenbindung bei  der Beteiligung am 
Bewerbungsverfahren für die Option im zweiten Halbj ahr 2010. Mittelfristig 
fielen in den Jahren 2011 und 2012 Kosten durch die  Reorganisation des 
Jobcenters an. Dabei geht es vor allem um die recht liche Überführung der 
AMS in eine eigenständige Einrichtung der Stadt Mün ster, den Aufbau von 
Querschnittseinheiten und den Aufbau einer IT-Infra struktur ( /barb2right RN 25). 
Tabelle 3 listet jene Aufgabenbereiche auf, die bei  der Überführung der 
AMS in eine neue Organisationsform berücksichtigt w erden müssen und in 
denen Umstellungskosten anfallen werden. Beim Aufba u eines Jobcenters 
19  
20  
21

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   11  
fallen deutlich weniger Aufgaben an, da speziell di e bestehenden Unter- 
stützungssysteme der AMS 1:1 übernommen werden können. 
 
Tabelle 3: Umstellungsaufwände Jobcenter und Option 
Aufgabe  Jobcenter  Option  
Umstellung IT  Kein Aufwand da nicht 
erforderlich 
Einmalige Kosten für Datenmig- 
ration und Mitarbeiterschulungen  
+ „eigene Softwarelösungen“ 
Personal  Personalkörper wird über- 
nommen  
Personalkörper wird zu mindes- 
tens 90% übernommen 
BA-Aufgaben und 
Dienstleistungen  
Werden weiter durch die 
BA erbracht  
Bereiche müssen neu aufgebaut 
werden  
Rechtsform, Über- 
nahme von Verträ- 
gen  
Verträge müssen überführt 
werden  
Verträge müssen überführt und 
teilweise neu verhandelt werden. 
Neue Verträge müssen ge- 
schlossen werden  
Infrastruktur  Kann weiter genutzt werden  Beschaffung notwendig für von 
der BA gestelltes Inventar (zum 
Beispiel IT-Hardware)  
Aufbau- und Ablauf- 
organisation  
Fortführung des AMS-
Modells  
(Vorläufige) Fortführung des 
AMS-Modells als Spiegelorgani- 
sation  
Qualitäts-/          
Wissensmanagement  
Weiter Rückgriff auf BA-
Know-how  
Aufbau eigener Systeme und 
Standards  
 
Generell gilt: Die Sollbruchstellen bei der Überfüh rung sind die personellen 
und zeitlichen Ressourcen. Die aufzuwendenden Summe n sind im Ver- 
gleich zum Gesamtvolumen, das bei der Aufgabenwahrn ehmung des SGB 
II in der Stadt Münster in den kommenden Jahren bew egt wird (ca. 29 Mio. 
€ im Jahr 2009), in jedem Fall gering. Quantifizier en lassen sie sich Stand 
Juni 2010 allerdings nicht.  
 
Die Kosten der IT-Umstellung stellen kein finanziel les Risiko dar. Hier wa- 
ren insbesondere die Kosten der Datenmigration als potenzieller Kosten- 
faktor für den Fall genannt worden, dass die Datenm igration „händisch“ 
erfolgen muss. Die Bundesagentur für Arbeit hat abe r in ihrem „Kommuni- 
kationspapier IT-Unterstützung der zkT“ vom 08.06.2 010 klargestellt, dass 
die Neuerfassung der Daten durch die Bereitstellung  des operativen Da- 
tensatzes unterstützt werden wird. Der operative Datensatz wird den neuen 
Optionskommunen bereits vor dem Trägerwechsel elekt ronisch verfügbar 
gemacht werden. Die Datensätze enthalten alle relev anten Informationen 
über die zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften und d eren Mitglieder, wie 
z. B. die Stamm- und Leistungsdaten sowie vermittlungsrelevante Einträge. 
Der Import der Daten in die Fachverfahren der Optio nskommune kann so- 
mit elektronisch erfolgen, Kosten für eine händisch e Eingabe fallen nicht 
an.

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   12  
Inwiefern die Umstellungskosten über das Verwaltungsbudget der Grundsi- 
cherungsstelle als einmalige Kosten abgerechnet wer den können, ist bis 
dato noch nicht gesetzlich geregelt. Eine Sonder-An schubfinanzierung des 
BMAS für die optierenden Kommunen wie in den Jahren  2004/2005 ist ge- 
genwärtig nicht im Gespräch. Die Stadt Münster muss damit rechnen, 
zumindest die Vorfinanzierung der Umstellungskosten  zu überneh- 
men. Die im Rahmen der Beteiligung am Antragsverfah ren für die Op- 
tion anfallenden Aufwände wird die Stadt in jedem F all selber tragen 
müssen.   
 
Das finanzielle Risiko für die Stadt Münster bei ei ner Umstellung auf eine 
Option ist überschaubar, kann jedoch nicht quantifi ziert werden. Bei der 
Umstellung auf ein Jobcenter werden in den genannte n Bereichen eben- 
falls Aufwände anfallen, jedoch in geringerem Umfan g. Zudem wird eine 
Vorfinanzierung der Stadt nicht erforderlich sein. 
 
Wichtig für die Stadt Münster ist der Hinweis, dass  bei einer Entscheidung 
pro Option mit der Planung und gegebenenfalls Entwi cklung der neuen 
Unterstützungssysteme umgehend im Sommer 2010 begon nen werden 
muss, um einen fließenden Übergang Ende 2011 gewähr leisten zu können 
- auch auf die Gefahr hin, dass Münster ein möglich es Bewerbungsverfah- 
ren für die Option nicht erfolgreich gestalten kann . Das Risiko von Oppor- 
tunitätskosten muss in diesem Fall getragen werden. 
4 . 1 . 2  U m s e t z u n g s k o s t e n  
Entscheidungsrelevante finanzielle Mittel werden ni cht bei einer möglichen 
Umstellung von ARGE auf Jobcenter oder das Optionsmodell aufgewendet, 
sondern bei der zukünftigen Umsetzung des SGB II. H ier liegen auch jene 
finanziellen Einflussfaktoren, die bei der Entschei dung über die zukünftige 
Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt werden müssen. K onkret sind für 
die Entscheidungsträger der Stadt zu berücksichtigen: 
 
1. Der Übergang SGB II-1. Arbeitsmarkt, vor allem m it Blick auf die 
Kontrolle der Kosten der Unterkunft, 
2. der Übergang SGB II-SGB XII/Deutsche Rentenversi cherung 
(DRV), 
3. Aufwendungen für Querschnittsleistungen und IT, die in den AR- 
GEn bislang von der BA erbracht  beziehungsweise be reitgestellt 
werden, 
4. die Frage von möglichen Rückforderungen des BMAS  für nicht 
rechtsgemäß verwendete Verwaltungs- und Eingliederungsmittel,  
5. die Notwendigkeit von und politische Forderungen  nach arbeits- 
markt- und sozialpolitischen Sonderprogrammen der S tadt Münster 
in Ergänzung zum SGB II-Instrumentarium sowie 
6. dauerhafte Kosten bei der (dauerhaften) Übernahm e von BA-
Mitarbeitern. 
 
Diese finanziellen Einflussfaktoren werden nachfolg end näher beleuchtet 
und jeweils im Kontext der beiden Organisationsmode lle Jobcenter oder 
Optionsmodell abgewogen 
 
 
 
22

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   13  
Übergang SGB II-1. Arbeitsmarkt 
Die größten finanziellen Mittel im SGB II werden fü r den Regelsatz und die 
Kosten der Unterkunft verwendet. Dies gilt auch für  die Stadt Münster und 
ist unabhängig von der Organisationsform. Das bedeu tet folgerichtig, dass 
eine Beendigung des Hilfebezugs beziehungsweise ein e dauerhafte Zah- 
lung von Transferleistungen die größten finanzielle n Chancen und Risiken 
bedeuten können. Für die Stadt Münster geht es konk ret um die Frage fi- 
nanzieller Chancen und Risiken bei der Zahlung von Kosten der Unterkunft 
und um das Risiko, für SGB II-Kunden, die in das SG B XII abrutschen und 
nicht direkt ins System der Deutschen Rentenversich erung übergehen, 
zumindest übergangsweise den Regelsatz übernehmen z u müssen. Inte- 
ressant für die Stadt Münster sind also die beiden Ränder des SGB II hin 
zum 1. Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Beendigung der Hilfebedürftigkeit und 
hin zum SGB XII mit dem Ziel der Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit. 
 
Die Grundvoraussetzungen für den Umgang mit diesen beiden Rändern 
sind generell für Jobcenter und Option identisch. A usschlaggebend kann 
die Strategie sein, mit der versucht wird, den Hera usforderungen an den 
Rändern zu begegnen. Deutlich wird dies vor allem b ei der Frage, mit   
welcher Strategie die Hilfebedürftigkeit am Übergan g zum 1. Arbeitsmarkt 
überwunden werden soll. Zum besseren Verständnis de r Relevanz dieser 
Frage, sind einige Fakten zu berücksichtigen. 
 
1. In vielen Regionen steigen die kumulierten Aufwä nde für die Kosten 
der Unterkunft (KdU). Dies liegt zum einen an steigenden Mieten für 
Ein-Personen-Haushalte, zum anderen aber auch an de r vermehr- 
ten Zahl von Hilfebedürftigen mit eigenem Beschäfti gungseinkom- 
men (Aufstocker). Zusätzlich trägt der Bund einen immer geringeren 
Anteil an den KdU. Im Jahr 2007 betrug der Anteil n och 31,2 %
2, im 
Jahr 2010 sind es dagegen nur noch 23%. 
2. Durch den Vorrang der Reduzierung des Regelsatze s bei der An- 
rechnung von Einkommen, werden die passiven Leistun gen auch 
bei Beschäftigungsverhältnissen mit zum Beispiel ni edriger Stun- 
denzahl und generell niedrigem Entgelt (Mini- und M idijobs) ge- 
senkt. In seltenen Fällen hat dies aber auch eine S enkung der KdU 
zur Folge. Dieser Effekt wird in Bedarfsgemeinschaf ten durch das 
horizontale Anrechnungsverfahren von Einkommen verschärft. Rea- 
lisiertes Einkommen in einer Bedarfsgemeinschaft fü hrt zu einer 
Reduzierung beziehungsweise Aufhebung der Regelsatz zahlungen 
für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Erst  wenn danach 
noch Einkommen auf die Kosten der Unterkunft angere chnet wer- 
den können, reduzieren sich diese.  
3. Der Koalitionsvertrag sieht zudem eine deutliche  Verbesserung der 
sogenannten Hinzuverdienstregelungen in der Grundsi cherung für 
Arbeitsuchende vor, um den Anreiz zur Aufnahme eine r voll sozial-
versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen. Diese Neurege- 
lung der Erwerbstätigenfreibeträge wird momentan au sgearbeitet 
und soll zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Es ist  anzunehmen, 
dass im Rahmen dieser Anpassungen die Freibeträge u nd die An- 
rechnungsquote dahingehend angepasst werden, dass e in „Aufsto- 
cken“ durch das ALG II noch attraktiver wird. Auch dies erhöht den 
Druck auf die kommunalen Finanzen. 
                                                
2 Ausnahmen: Rheinland-Pfalz 41,2% und Baden-Württemberg 35,2%.  
23

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   14  
Diese Gemengelage betrifft zukünftig sowohl die Job center als auch die 
Option. Die Stadt kann nur aktiv mit diesen Bedingu ngen arbeiten, wenn 
sie Einfluss auf die Integrationsstrategien nimmt und einen stärkeren Fokus 
auf die Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse l egt, bei denen die Ent- 
gelte auch zu einer Reduzierung oder Aussetzung der  Zahlungen für die 
Kosten der Unterkunft führen. Es ist nicht plausibe l, dass im Optionsmodell 
bei gleichen externen Rahmenbedingungen – insbesond ere der Arbeits- 
marktsituation, mit entsprechenden Arbeitsplätzen, die für eine Vermittlung 
in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen – m ehr Beschäftigungs- 
verhältnisse realisiert werden, in denen die Hilfeb edürftigkeit überwunden 
wird als im Jobcenter; oder umgekehrt.  Zumal in beiden Einrichtungen in 
den kommenden 5 Jahren mit dem annähernd gleichen Personal gearbeitet 
wird ( /barb2right RN 30).  
 
Die folgenden Tabellen sollen deutlich machen, welc hen Einfluss Vermitt- 
lungen, die zu einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen, auf den städ- 
tischen Haushalt haben, also wie relevant dieser As pekt der Arbeit einer 
Grundsicherungsstelle generell für den Haushalt der Stadt Münster ist.  
 
Tabelle 4: Auswirkungen von Vermittlungserfolgen auf die Höhe der KdU (Einzelper- 
sonen) 
  Keine Betreuung  Betreuung durch 
Grundsicherungsstelle  
Kunden im Kundenkontakt 
inkl. Aufstocker 10.860 10.860 
Selbstvermittlungsquote 10%  10%  
Vermittlungsquote Gesamt 0%  1%  
Integrationsquote 10,00%  11,00%  
Anzahl der Integrationen 1.086  1.195  
Höhe KdU pro Einzelperson 190,26 €  190,26 €  
Anteil Bund 23,00%  23,00%  
Einsparungen durch aktive 
Vermittlung pro Monat   15.909,92 €  
Einsparungen durch aktive 
Vermittlung pro Jahr   190.919,06 €

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   15  
Tabelle 5: Auswirkungen von Vermittlungserfolgen auf die Höhe der KdU (Bedarfs- 
gemeinschaften) 
  Keine Betreuung  Betreuung durch 
Grundsicherungsstelle  
Kunden im Kundenkontakt 
inkl. Aufstocker 10.860 10.860 
Selbstvermittlungsquote 10%  10%  
Vermittlungsquote Gesamt 0%  1%  
Integrationsquote 10,00%  11,00%  
Anzahl der Integrationen 1.086  1.195  
Höhe KdU pro BG 366,69 €  366,69 €  
Anteil Bund 23,00%  23,00%  
Einsparungen durch aktive 
Vermittlung pro Monat   30.663,35 €  
Einsparungen durch aktive 
Vermittlung pro Jahr   367.960,21 €  
 
In den dargestellten Modellberechnungen sind die ak tuellen Durchschnitts- 
werte der Kosten der Unterkunft für eine Bedarfsgem einschaft (366,60 
€/Monat) und eine Einzelperson (190,26 €) der AMS a bgebildet. 
3 Wird eine 
Zahl von 10.860 Kunden 4 im Kundenkontakt zugrunde gelegt, mit denen 
aktiv Integrationsbemühungen durchgeführt werden, z eigt sich, dass bei 
einer konstanten Quote der Selbstvermittlung eine bessere beziehungswei- 
se schlechtere Vermittlung von 1% mit einhergehende r Beendigung des 
Hilfebezugs finanzielle Auswirkungen für die Stadt Münster in Höhe von ca. 
191.000 € (ausschließlich Einzelpersonen) bis ca. 3 68.000 € (ausschließ- 
lich Bedarfsgemeinschaften) pro Jahr hat. 
 
Übergang SGB II-SGB XII/DRV 
Für den Übergang SGB II-SGB XII lassen sich ähnlich e Berechnungen 
anstellen. Unter der Annahme, dass ein Prozentsatz von 1-3% aller Kun- 
den der AMS, die in die arbeitsmarktferne Profillag e Unterstützungsprofil 
(aktuell 2.467 Personen 
5) eingestuft worden sind, gegebenenfalls vorüber- 
gehend ins SGB XII abrutschen kann, zeigen sich ebe nfalls potenzielle 
finanzielle Auswirkungen für die Stadt Münster. Diese sind jedoch geringer, 
als am Übergang SGB II-1. Arbeitsmarkt. Nimmt man d ie Quoten der 
Selbstvermittlung und der Integration in Arbeit oder Ausbildung als konstant 
an, errechnen sich - bei einer dynamischen Berechnu ng der Kundenanzahl 
im Unterstützungsprofil durch das Abrutschen von je  1% dieser 2.467 Kun- 
den ins SGB XII - Kosten von ca. 93.500 € pro Jahr.  1% bedeutet eine Fall- 
                                                
3 Quelle: AMS, 12.04.2010; Stand November 2009.  
4 Quelle: AMS, 18.05.2010; Stand 18.05.2010. Die Zahl  10.860 setzt sich zusammen aus Kunden im 
Kundenkontakt (7.334) und Aufstockern (3.526). Dabe i gibt es eine Schnittmenge zwischen beiden 
Personengruppen. Diese kann von der AMS aktuell nic ht beziffert werden. Daher rechnen wir in der 
Beispielrechnung mit der Summe aus beiden exakten Zahlenangaben.  
5 Diese und andere Zahlen zu Profillagen: Quelle: AMS, 04.05.2010; Stand 04.05.2010.  
24

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   16  
zahl von 22 Personen pro Jahr. Diese Zahl ist sehr niedrig angesetzt, ent- 
spricht jedoch der aktuellen Arbeitswirklichkeit in der AMS.  
 
Es besteht nur bei sehr wenigen Kunden Klärungsbeda rf, ob eine Erwerbs- 
unfähigkeit vorliegt oder nicht; und damit die Vora ussetzungen für einen 
Rechtskreisübergang gegeben sind. Diese strittigen Fälle sind es jedoch, 
bei denen gegebenenfalls durch intensive Interventi on ein Abrutschen ins 
SGB XII/DRV verhindert werden kann. In der AMS wurd en in den letzten 4 
Jahren 23 strittige Fälle am Übergang vom SGB II in s SGB XII /DRV in der 
Einigungsstelle geklärt. Diese Zahl liegt auf ein Jahr noch einmal gerechnet 
deutlich unter der von uns vorgenommenen Modellrech nung (ca. 6 Fäl- 
le/Jahr). Es ist plausibel anzunehmen, dass diese Z ahl in den folgenden 
Jahren nicht exponentiell ansteigen wird. Es ist ab er zu erwarten, dass vor 
dem Hintergrund des derzeitigen Kundenstamms sukzes sive mehr Kunden 
im Grenzbereich SGB II/SGB XII verortet werden müss en. Die Zahl von 
2.467 Kunden im arbeitsmarktfernen Unterstützungspr ofil weist deutlich 
darauf hin. Aus diesem Grund ist eine Modellrechnun g mit 22 Streitfällen 
pro Jahr geeignet, die finanziellen Hebel am Überga ng vom SGB II ins 
SGB XII/DRV für die Stadt Münster zu illustrieren. 
 
Tabelle 6: Auswirkungen von (vorübergehender) Erwerbsunfähigkeit auf die Höhe des 
von der Stadt zu tragenden Regelsatzes 
  Keine Betreu- 
ung  
Betreuung durch 
Grundsicherungsstelle 
Kunden mit Unterstützungs- 
profil 2.467  2.467  
Selbstvermittlungsquote 5%  5%  
Vermittlungsquote Gesamt 7%  7%  
Abrutschen ins SGB XII 3%  2%  
Kosten Regelsatz pro Kunde 
im Monat 359,00 €  359,00 €  
Kosten Regelsatz pro Kunde 
im Jahr 4.308,00 €  4.308,00 €  
Anzahl potentieller SGB XII-
Kunden (dynamisch) 65  43  
Kosten durch Abrutschen 
ins SGB XII/Jahr (dyna- 
misch) 
280.574,87 €  187.049,91 €  
 
Die Berechnungen zu beiden Übergängen zeigen: Gute Vermittlungserfol- 
ge mit einhergehender Beendigung der Hilfebedürftigkeit und die Stabilisie- 
rung bereits einer kleinen Anzahl von Personen im S GB II hat relevante 
finanzielle Auswirkungen für die Stadt. Es stellt s ich die Frage, welche der 
beiden Organisationsformen an diesen Übergängen erf olgreicher im Sinne 
der Kostenreduzierung arbeiten wird. Da gesetzlich geregelt ist, dass die 
Personalkörper beider Einrichtungen quasi identisch  sind ( /barb2right/barb2right /barb2right/barb2right RN 30),

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   17  
ist die Annahme plausibel, dass die Qualität bei gl eicher Strategie 
kurz- bis mittelfristig ebenfalls identisch sein wird.   
 
Aufwendungen für Querschnittsleistungen und IT 
Die BA erbringt für die AMS aktuell wichtige Unters tützungsleistungen im 
Querschnittsbereich - von der Erstellung von Arbeitshilfen über die konzep- 
tionelle Entwicklung und Bereitstellung von IT-Syst emen oder die Bereit- 
stellung von IT-Hardware bis hin zu zentralen Leist ungen im Berichtswe- 
sen. Diese Leistungen wird die BA im Jobcenter weit er erbringen. In der 
Option lägen diese Aufgaben bei der kommunalen Grun dsicherungsstelle. 
Im Falle der alleinigen Umsetzung des SGB II würden  der Stadt Münster, 
im Vergleich zum einzurichtenden Jobcenter, vorauss ichtlich mehr Bun- 
desmittel für den Verwaltungshaushalt zur Verfügung  stehen. Dies ist zu- 
mindest der Status quo für die bestehenden Optionskommunen. Die ergän- 
zenden Mittel entsprechen dabei den kalkulierten Au fwänden der BA-
Zentrale für deren zentrale Leistungen im Falle ein es Jobcenters der SGB-
II-Träger. 
6 Ausgehend von der gültigen Rechtslage und einer                 
Modellrechnung mit Zahlen der BA und der AMS mit St ichtag 31.12.2009 
entfielen auf eine Grundsicherungsstelle mit der Gr öße der AMS Mittel von 
ca. 647.000 €. Im Kontext der IT-Dienstleistungen m üssen zum Zweck der 
besseren Vergleichbarkeit an dieser Stelle die Kost en für den dezentralen 
Datenverarbeitungs-Service (DV-Service) der BA hinz ugerechnet werden. 
Dafür fallen in der AMS aktuell pro Mitarbeiter 99, 67 € im Monat an. Bei 
239 Mitarbeitern bedeutet dies jährliche Kosten in Höhe von ca. 286.000 €. 
Die Summe aus dem Vorabzug der BA für zentrale Leis tungen und den 
Kosten für die dezentrale DV beträgt 933.000 €.  
 
Mittel in voraussichtlich ähnlicher Höhe würden der  Option in Münster zur 
Erbringung der beschriebenen Leistungen zur Verfügu ng stehen. Für die 
Lizenzkosten für eine eigene Software für Fallmanag ement und Leistungs- 
gewährung für insgesamt 239 Mitarbeiter haben wir i m Zuge der Gutachte- 
nerstellung Angebote von zwei Unternehmen eingeholt . Für die Software 
von prosozial fallen Kosten in Höhe von ca. 105.000  € pro Jahr 
7 zzgl. der 
Bereitstellungs- und Unterhaltskosten eines Microso ft SQL Servers 
(2000/2005/2008) und anlassbezogener Beratertage an. Hinzu kommen die 
Kosten für den dezentralen Datenservice. Dieser wür de bei einem regiona- 
len Rechenzentrum voraussichtlich bei ca. 0,40 € pr o Bedarfsgemeinschaft 
(AMS: 10.404 BGn 8) im Monat liegen. Die Citeq GmbH – ein 100%-tiges 
Tochterunternehmen der Stadt Münster – bietet ebenf alls eine Leistungs- 
und Fallmanagementsoftware für den Rechtskreis SGB II an. Mehrere 
Grundsicherungsstellen in NRW arbeiten bereits mit dieser Software; so 
zum Beispiel Coesfeld, Kleve und Minden-Lübbeke. Di e Leistungen der 
Citeq beinhalten den dezentralen Datenservice sowie  die leistungs- und 
Fallmanagementsoftware. Dabei fallen pro Fall (Beda rfsgemeinschaft) und 
Monat ca. 1,60 € Kosten an. 9 Zudem kalkulieren wir mit einer Pauschale 
von 65 € pro Mitarbeiter im Monat für die IT-Hardwa re. 10  
                                                
6 Vgl.: EinglMV 2008 (Verordnung über andere und ergä nzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel 
für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Ar- 
beitssuchende im Jahr 2008).  
7 Kostenanfrage bei der Firma prosozial bezüglich ein er integrierten Fallmanagement- und Leistungs- 
softaware vom 25.03.2010. 
8 Stand 31.12.2009.  
9 Interview Citeq GmbH vom 05.05.2010.  
10  Die Berechnungen sind als Richtgröße für die zentra len Kostenposten zu verstehen. Neben diesen 
großen Posten gibt es weitere IT-Dienstleistungen, die in beiden Organisationsformen anfallen und 
25

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   18  
 
In der Summe stünden bei beiden Angeboten nach Abzu g der Kosten für 
IT-Software, IT-Hardware und die zentrale Datenvera rbeitung zwischen 
550.000 und 600.000 € an Geldern für Personalkosten  zur Verfügung. Un- 
ter der Annahme, dass diese Stellen im Mittel als A 10-Stellen eingruppiert 
werden, könnten ca. 9 VZÄ bei den aktuell gültigen städtischen Personal- 
kosten für die Gehaltsgruppe A10 geschaffen werden.  Diese Anzahl an 
Stellen ist ausreichend, um die beschriebenen Aufga ben zu erfüllen. Diese 
Einschätzung teilen auch mehrere Geschäftsführer vo n Optionskommunen 
und ARGEn, die wir im Zuge der Erstellung des Gutachtens befragt haben. 
 
Tabelle 7: Höhe und Verwendung des BA-Vorabzugs für ARGEn in der Option – An- 
gebote compass und Citeq GmbH 
Rechenmodell 1 Verwaltungsbudget 
BA Vorabzug Rechenmodell 2 Verwaltungsbudget 
BA Vorabzug 
Anzahl BGn in allen 
ARGEn Stand 
31.12.2009 
3.021.183  
Anzahl BGn in allen 
ARGEn Stand 
31.12.2009 
3.021.183  
Anzahl BGn in der 
AMS  
Stand 31.12.2009 
10.404  
Anzahl BGn in der 
AMS  
Stand 31.12.2009 
10.404  
Verwaltungsbudget 
BA 188.000.000 €  Verwaltungsbudget BA  188.000.000 €  
Anteil AMS am Ver- 
waltungsbudget 647.413 €  Anteil AMS am Ver- 
waltungsbudget 647.413 €  
Kosten für dezentra- 
le DV der BA 285.854 €  Kosten für dezentrale 
DV der BA 285.854 €  
Gesamtbudget 933.266 €  Gesamtbudget 933.266 €  
Kosten für Leis- 
tungs- und FM-
Software 40 € pro 
Mitarbeiter/Monat 
bei prosozial 
114.720 €  
Kosten für Leistungs- 
und FM-Software inkl. 
dezentraler DV  1,60 € 
pro Fall/Monat Citeq 
GmbH 
199.757 €  
Kosten für dezentra- 
le DV 0,40 € pro 
Fall/Monat und Ser- 
verunterhalt (5000 
€/Jahr) 
54.939 €  Kosten für dezentrale 
DV  0 €  
Anschaffung und 
Unterhalt Hardware 
65 € pro Mitarbei- 
ter/Monat 
186.420 €  
Anschaffung und Un- 
terhalt Hardware 65 € 
pro Mitarbeiter/Monat 
186.420 €  
Restsumme 577.187 €  Restsumme 547.089 €  
Städtische Perso- 
nalkostensätze A10 59.823 €  Städtische Personal- 
kostensätze A10 59.823 €  
Anzahl möglicher 
Querschnittsstellen 
(VZÄ) 
9,65  
Anzahl möglicher 
Querschnittsstellen 
(VZÄ) 
9,15  
 
Bei der Überführung der AMS in ein Jobcenter ist da von auszugehen, dass 
die in diesem Abschnitt angeführten Leistungen weit erhin in gewohntem 
Umfang und mit den gewohnten Verrechnungsmodalitäte n erbracht wer- 
den. Die angestellten Berechnungen zeigen, dass für die Stadt im Falle der 
alleinigen Aufgabenwahrnehmung im Optionsmodell zwa r neue Aufgaben 
auf die Grundsicherungsstelle zukommen. Finanzielle Risiken bestehen 
                                                                                                                       
 
Kosten produzieren. Diese Dienstleistungen haben au ch in der Summe unseres Erachtens keinen 
relevanten Einfluss auf die Kostenstruktur und bleiben daher in diesem Gutachten unberücksichtigt.

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   19  
jedoch nicht. Die 9 VZÄ, die mit den eingesparten M itteln realisiert 
werden können, decken in jedem Fall die neu hinzu k ommenden Auf- 
gabenbereiche ab. 
 
Neben den über den Vorabzug finanziell abgedeckten zentralen Dienstleis- 
tungen erbringt die BA noch weitere Leistungen für die AMS, die nach Auf- 
wand berechnet werden. Dies beinhaltet bspw. einen zentralen Maßnah- 
meneinkauf über das regionale Einkaufszentrum, ärzt liche Beratung und 
Begutachtung oder den Forderungseinzug. Diese Aufgaben müssten in der 
Option von der Grundsicherungsstelle gewährleistet werden und würden in 
Teilen von bestehenden städtischen Institutionen erbracht. Die AMS vergü- 
tet die weiteren BA-Dienstleistungen im Jahr 2010 v oraussichtlich mit ca. 
860.000 €. 
11  Diese Summe ist als durchlaufender Posten zu betra chten, 
der in der Option in ungefähr dem gleichen Umfang anfallen würde. Es ver- 
ändern sich weder die Aufgaben noch die Anzahl der Anspruchsberechtig- 
ten oder die Stückzahlen einzelner Leistungen. Einz ig der Stückpreis hätte 
Auswirkungen auf die Kosten. Hier ist jedoch mit ei nem Nullsummenspiel 
zu rechnen, da sich die Kosten der BA-Dienstleistun gen in der Regel an 
Marktpreisen orientieren. 
 
Rückforderungen des BMAS 
Die neuen Absätze 4 und 5 des §6b SGB II im aktuell  gültigen Gesetzes- 
entwurf präzisieren das Verfahren des BMAS zur sach gemäßen Verwen- 
dung; also, „ob Einnahmen und Ausgaben in der beson deren Einrichtung 
nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und de n Grundsätzen der 
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen“. Au s der nicht sachgemä- 
ßen Verwendung von Mitteln können Rückforderungen d es BMAS an die 
Grundsicherungsstelle entstehen. Zudem sind diese R ückforderungen zu 
verzinsen. Im Falle geltend gemachter Rückforderung en haftet die Grund- 
sicherungsstelle beziehungsweise letztlich der Träg er. Es besteht also die 
Möglichkeit, dass in einer alleinigen Aufgabenwahrn ehmung aus Rückfor- 
derungen finanzielle Belastungen für die Stadt Müns ter entstehen. Das 
Damoklesschwert der Rückforderungen ist ein Anreiz für alle Grundsiche- 
rungsstellen, sich beim Instrumenteneinsatz eng am SGB III und am SGB II 
zu orientieren. Diese Orientierung wird dadurch erleichtert, dass das BMAS 
respektive die BA zur Auslegung des Instrumentenbau kastens, der im 
Rechtskreis SGB II angewendet werden darf, Arbeitsh ilfen entwickeln und 
zur Verfügung stellen. Folgen die Grundsicherungsstellen diesen Arbeitshil- 
fen, so reduziert sich das Risiko der Rückforderung en. Wichtig ist es zu 
beachten, dass  die Rückzahlungsverpflichtung nicht  an Vorsatz, grobe 
oder leichte Fahrlässigkeit geknüpft wird. Allein d ie nicht rechtmäßige Mit- 
telverwendung begründet die Rückzahlungsforderung. 
 
Es stellt sich also die Frage, inwiefern das Rückfo rderungsrisiko die Hand- 
lungsfreiheit der Grundsicherungsstellen so stark e inschränkt – entweder 
dadurch, dass strittige Instrumente gar nicht erst eingesetzt werden oder 
dass sich die Grundsicherungsstelle ausschließlich an den Arbeitshilfen 
orientiert –, dass eine  Umsetzung der Option nicht  mehr attraktiv erscheint. 
Die Erfahrungen zeigen, dass es weniger die Rückfor derungen selber 
sind, die den Handlungsspielraum begrenzen. Vielmeh r bedarf es 
fachkompetenter Mitarbeiter im Bereich des Instrume nteneinsatzes, 
die das SGB II-Instrumentarium und dessen Eigenheit en sehr genau 
                                               
 
11  Quelle: AMS – Kalkulation Verwaltungsbudget 2010. D em Verwaltungsbudget kann auch eine kom- 
plette Liste der sonstigen BA-Dienstleistungen entnommen werden.  
26

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   20  
kennen.  Einige Rückforderungen, die bspw. im Kontext der früheren „sons- 
tigen weiteren Leistungen“ (SWL) entstanden sind, r esultierten daraus, 
dass über diese Form der freien Förderung Maßnahmen  eingekauft wur- 
den, die auch über das Regelinstrumentarium hätten abgedeckt werden 
können. 
 
Es gibt im SGB II gegenwärtig ausreichend Spielräum e, um unterschiedli- 
che Handlungsstrategien umzusetzen, ohne dass dabei  das Risiko der 
Rückforderungen real besteht. Zudem gibt es den § 1 6f im SGB II, mittels 
dessen maximal 10% des Eingliederungsbudgets für ei ne freie Förderung 
eingesetzt werden können. Der Einsatz dieser Mittel  muss sehr gut be- 
gründet werden. Dies ist jedoch kein Gestaltungshin dernis, sondern eine 
Selbstverständlichkeit. Bei fachlich geschultem Per sonal und professionel- 
ler Nutzung des §16f kann das Risiko der Rückforder ungen nahezu negiert 
werden, bei gleichzeitig ausreichendem Handlungsspi elraum für innovative 
Eingliederungsinstrumente.   
 
Schwierig ist bei den aktuell gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen eine 
Einzelfallförderung. Hier hat das SGB II 2005 einen bewussten Kontrapunkt 
zum alten BSHG gesetzt. Dieser Kontrapunkt hat in d en letzten Jahren 
begonnen, sich langsam aufzulösen, indem verstärkt Sonderprogramme 
wie „Perspektive 50plus“ oder „Gute Arbeit für Alle inerziehende“ für eine 
relevante Anzahl an SGB II-Kunden aufgelegt wurden,  in denen explizit 
eine am Einzelfall orientierte Förderung gewünscht ist. Das BMAS hat eine 
Instrumentenreform für das SGB II bereits in Aussic ht gestellt. Inwiefern 
diese bereits 2011 umgesetzt wird, bleibt abzuwarte n. Es zeichnet sich ab, 
dass es dabei zu einer Symbiose aus Einzelfallorien tierung des BSHG und 
Standardisierung des SGB II kommen wird. Betrachtet  man die Frage der 
zukünftigen Aufgabenwahrnehmung des SGB II und die möglichen Hand- 
lungsspielräume für einen Strategiewechsel beim Instrumenteneinsatz nicht 
allein vor dem Hintergrund der kommenden Monate, wi rd noch verstärkt 
deutlich, dass die Zeit für regionalspezifische Instrumenteneinsätze spricht.  
 
Politische Forderungen 
„Kommunen, die das SGB II in Eigenregie umsetzen, m üssen zusätzliche 
Mittel einsetzen, um die Ziele des SGB II zu erreic hen.“ Dies ist ein häufig 
formuliertes Argument gegen die Option, besonders i n Kommunen mit an- 
gespannter Haushaltslage. Hinterlegt wird dieses Ar gument mit dem Ver- 
weis auf politische Forderungen nach kommunalen Son derprogrammen für 
SGB II-Kunden als Ergänzung zum Regelinstrumentariu m, wenn die Kom- 
mune als alleiniger SGB II-Träger fungiert.  
 
Grundsätzlich gibt es in der Option keine anderen H andlungsnotwendigkei- 
ten städtischer Sonderleistungen für SGB II-Kunden als in einem Jobcen- 
ter. Die soziale Verantwortung der Stadt Münster fü r ihre Bürger bleibt die 
gleiche, der Bedarf oder Nicht-Bedarf der SGB II-Ku nden nach solchen 
Leistungen ist der gleiche und auch die Haushaltsla ge ist die gleiche. Es 
steht dem Rat der Stadt auch in beiden Modellen gle ichermaßen frei, Son- 
derprogramme zu fordern und zu beschließen und dies e dann auch umzu- 
setzen. Es gibt keinen plausiblen sachlichen Grund, warum die Stadt in der 
Option mehr eigene Mittel für die identische Klientel aufwenden muss als in 
einem Jobcenter. 
 
27

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   21  
Das Argument wird erst plausibel vor dem Hintergrun d neuer Handlungs- 
impulse, hervorgerufen durch eine stärkere lokale Ö ffentlichkeit und die 
transparente Verantwortlichkeit der Stadt für den S GB II-Bereich. Es ist 
keine rechtlich oder fachlich begründete neue Veran twortung für zusätzli- 
che Leistungen, sondern vielmehr eine gefühlte. Es handelt sich in erster 
Linie um kein finanzielles Risiko, was in dem oben genannten Argument 
zum Ausdruck kommt. Mögliche finanzielle Mehraufwendungen für die SGB 
II-Kunden müssen im Kontext der politischen Verantw ortung und Prioritä- 
tensetzung diskutiert werden. In dem Moment, in dem  der Rat der Stadt 
neue Leistungen einfordert und gegebenenfalls auch beschließt, müssen 
nicht zwangsläufig zusätzliche Haushaltsmittel frei gesetzt werden. Es geht 
vielmehr um Umschichtungen im Haushalt. Bei begrenz ten Haushaltsmit- 
teln würde eine Entscheidung für mehr Gelder für di e                             
Aufgabewahrnehmung SGB II in Form von bspw. sozialp olitischen Sonder- 
programmen einhergehen mit einer entsprechenden Red uzierung von Mit- 
teln in anderen Bereichen. Das beschriebene finanzielle Risiko ist eine 
Frage der Prioritätensetzung.  Die politische Verantwortung für das 
SGB II kann mit einer finanziell sichtbaren Verände rung im Einsatz 
von Haushaltsmitteln einhergehen, sie muss es aber nicht. Die Mög- 
lichkeit, der Priorität von Sozialpolitik mit mehr städtischen Mitteln 
Ausdruck zu verleihen, ist immer und zu jeder Zeit gegeben – in einem 
Jobcenter ebenso wie in einer Option. 
 
Neben dieser politischen Dimension gibt es auch ein  weiteres inhaltliches 
Argument, dass die Notwendigkeit zusätzlicher Mitte l in Frage stellt. Die 
AMS hat im Jahr 2010 voraussichtlich Eingliederungsmittel in Höhe von ca. 
17,4 Mio. € zur Verfügung. Es gibt ausreichend Manö vriermasse, mit der 
gegebenenfalls auch neue strategische Schwerpunkte gesetzt werden 
könnten. Dass die Gelder des EGT bei der Aufgabenwa hrnehmung der 
Option in kommunaler Eigenregie ausreichen können, zeigen auch Beispie- 
le aus bestehenden Optionskommunen, in denen keine weiteren kommu- 
nalen bereit gestellt werden. Darüber hinaus besteh t die Option, Mittel zwi- 
schen Verwaltungsbudget und EGT bei Bedarf umzuschi chten. Es wäre 
Aufgabe in einer möglichen Option, diesen finanziel len Spielraum erst ein- 
mal effizient auszuschöpfen. Speziell im Hinblick a uf eine zielorientierte 
Maßnahmenplanung und -bewertung besteht ein großes Potenzial, Mittel 
bedarfs- und zielgerechter einzusetzen. Die AMS arb eitet in Teilen schon 
modellhaft mit solchen Steuerungsmodellen. Diese Mo dellvorhaben müs- 
sen in den nächsten Jahren in der Grundsicherungsst elle in Münster ver- 
stetigt und in der Organisation verbreitet werden. 
 
Übernahme von Mitarbeitern 
Schließlich ist die Übernahme des BA-Personals im F alle der Option mit 
finanziellen Implikationen für die Stadt verbunden.  Direkte Kosten dürften 
dabei allerdings nicht anfallen, da die Personalkos ten aus dem Verwal- 
tungsbudget des Bundes getragen werden. Zudem gilt das Prinzip „Perso- 
nal folgt der Aufgabe“ auch für den Fall, dass sich  die Stadt entscheidet, 
die Option „zurück zu geben“. Ein finanzielles Risi ko bei Beendigung der 
kommunalen Trägerschaft ist somit nicht zu erkennen , da alle Beschäftig- 
ten des kommunalen Trägers, die Aufgaben der BA dur chgeführt haben, 
gegebenenfalls zur Bundesagentur übertreten würden.  Bezüglich der Ent- 
geltgruppen zeichnet sich eine Vereinheitlichung ab : Es ist vorgesehen, 
dass sich BA und die kommunalen Arbeitgeberverbände  im Jahr 2011 auf 
einheitliche Stellenbewertungen mit entsprechenden Entgeltgruppen für die 
28

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   22  
Jobcenter einigen. In diesem Fall gelten diese Entg eltgruppen als Refe- 
renzgröße für die Grundsicherungsstelle in der Stad t Münster; unabhängig 
ob in einem Jobcenter oder im Optionsmodell, da die  AMS in jedem Fall 
2011 in einem Jobcenter überführt werden muss. Es i st zu erwarten, dass 
das BMAS die Bestimmung der Höhe des Verwaltungsbud gets der Grund- 
sicherungsstellen an diesem einheitlichen Tarifwerk  der Tarifgemeinschaft 
aus BA und Kommune orientiert. Ein finanzielles Ris iko für die Kommune 
entstünde in solchen Fällen, in denen der kommunale  TVöD und die ver- 
einbarten Entgeltgruppen der Jobcenter für gleiche Funktionsstellen weit 
auseinander liegen und das Verwaltungsbudget der Gr undsicherungsstelle 
nicht ausreicht, den Personalkostenetat zu decken. Dieses Szenario ist 
unwahrscheinlich: Erstens verhandeln die kommunalen  Arbeitgeberver- 
bände das benannte Tarifwerk mit aus und werden exp lizit diesen Aspekt 
im Blick haben. Zweitens besteht ausreichend Handlu ngsspielraum im 
Verwaltungsbudget, Mehraufwände abzufedern; etwa du rch eine Reduzie- 
rung von Fallschlüsseln. Drittens ist eine Umschich tung von Mitteln des 
EGT ins Verwaltungsbudget denkbar. Laut Aussagen de s Personal- und 
Organisationsamtes der Stadt Münster werden nach St and Mai 2010 keine 
relevanten finanziellen Belastungen im Bereich des Personalkörpers im 
Optionsmodell auf die Stadt zukommen. 
 
Mit dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- 
und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom D ezember 2009 ist 
auch das Verfahren zur Abgeltung von Pensionsansprü chen verbindlich 
geregelt. Dieses würde beim Übergang von BA-Beamten in eine kommuna- 
le Grundsicherungsstelle zur Anwendung kommen. 
4 . 2  O r g a n i s a t o r i s c h e  E i n f l u s s f a k t o r e n  
Organisatorische Einflussfaktoren betreffen die interne Funktionsweise bei- 
der Organisationsalternativen sowie die Rahmenbedin gungen, die ihnen 
bei der Aufgabenwahrnehmung des SGB II durch die re chtlichen Vorgaben 
sowie das lokale Umfeld gesetzt sind. Im Einzelnen lassen sich die folgen- 
den Einflussfaktoren benennen:  
 
/square4 Personal 
/square4 Umstellung der Organisation  
/square4 Kooperation/Rolle der Träger der Grundsicherung 
/square4 Zusammenarbeit mit Freien Trägern 
/square4 Die Rolle der Stadtverwaltung  
 
Bei der Bewertung dieser Einflussfaktoren steht vor  allem die Handlungs- 
und Gestaltungsfähigkeit der Einrichtung selbst sow ie der Stadt Münster 
als - gemeinsamer oder alleiniger - Träger der Einr ichtung im Fokus. So- 
weit die hier erörterten Einflussfaktoren finanziel le Auswirkungen haben, 
werden diese in Abschnitt 4.1 erörtert. 
4 . 2 . 1  P e r s o n a l  
Mit Blick auf das Personal stehen zwei Aspekte im B lickpunkt: die Eignung 
des Personals/die Personalübernahme sowie die Einhe itlichkeit des Perso- 
nalkörpers. Die Regelungen zur Personalübernahme  ( /barb2right RN 45 und 52) 
sehen vor, dass beide Organisationsalternativen zun ächst weitgehend mit 
dem bestehenden Personal der AMS weiterarbeiten wer den (Option: Über- 
29  
30

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   23  
nahme von 90 Prozent des BA-Personals „auf Dauer“, Jobcenter: Zuwei- 
sung auf 5 Jahre). Für die Stadt Münster bedeutet d ies, dass sie einerseits 
in der „Option“ möglicherweise auch „schwache“ BA-M itarbeiter überneh- 
men muss. Andererseits ist fraglich, ob sie gegeben enfalls kurzfristig in der 
Lage wäre, bessere Mitarbeiter aus der Stadtverwalt ung „abzuziehen“ oder 
neue Mitarbeiter einzustellen, wenn dieser Zwang ni cht bestünde. Zudem 
verbleiben der Kommune mit der langfristigen Begren zung der Übernah- 
meverpflichtung auf 90 Prozent des Personals 10 Pro zent „Spielraum“, um 
über das bereits heute in der AMS tätige städtische  Personal hinaus eige- 
nes Personal beziehungsweise eigene Führungskräfte einzusetzen. Das 
Jobcenter könnte seinerseits mittel- bis langfristi g größere Schwierigkeiten 
haben, geeignete städtische Mitarbeiter (dauerhaft)  zu binden. In der 
Summe wird also mittelfristig in beiden Organisatio nsalternativen 
vergleichbar geeignetes Personal zur Verfügung steh en, um das SGB 
II umzusetzen. 
 
Deutliche Unterschiede bestehen dagegen hinsichtlic h des Personalkör- 
pers . Zurzeit erfolgt die Personalbestellung in den ARG En seitens der BA 
durch eine Dienstleistungsüberlassung, die Kommunen  haben ihre Mitar- 
beiter in der Regel zugewiesen. Lediglich wenn als Rechtsform eine GmbH 
gewählt wurde, kann in begrenztem Umfang eigenes Pe rsonal eingestellt 
werden. Die Mitarbeiter sind dadurch nicht der Geschäftsführung der ARGE 
zugewiesen, sondern bleiben dem jeweiligen Träger u nterstellt. Für die 
Geschäftsführung bedeutet dies, dass sie mit zwei o der mehr Personal- 
rechtssystemen und Personalvertretungen zu tun hat.  Die Personalführung 
funktioniert in der Folge nur dort reibungslos, wo zwischen den Trägern der 
Wille zur Zusammenarbeit gegeben ist. Die ungeklärt e Personalhoheit hat 
auch in der AMS nie zur Herausbildung einer einheit lichen Organisations- 
kultur und zu Umsetzungsproblemen geführt.  
 
Die geplanten Regelungen für die Jobcenter begegnen  diesen Problemen 
nur bedingt. Zwar wird der Geschäftsführer des Jobc enters zukünftig die 
dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugniss e beider Träger aus- 
üben, und das Jobcenter wird eine eigene Personalve rtretung erhalten. 
Dennoch wird das Jobcenter über kein eigenes Personal verfügen, die Trä- 
ger und ihre Personalvertretungen reden weiter mit.  Diese Konstellation 
erschwert sowohl die Steuerung als auch die Entwick lung einer einheitli- 
chen Organisationskultur. Die Stabilität des Person alkörpers wird zudem 
von der zukünftigen Stellenpolitik der BA und der K ommune abhängen. 
Demgegenüber sind im Optionsmodell mit eigenem Pers onalkörper weni- 
ger Spannungen zu erwarten, wie die bisherigen Erfa hrungen aus den Op- 
tionskommunen zeigen.  
 
Insgesamt werden die Optionskommunen mit Blick auf die personel- 
len Rahmenbedingungen auch zukünftig über größere G estaltungs- 
und Handlungsspielräume verfügen. 
4 . 2 . 2  U m s t e l l u n g  d e r  O r g a n i s a t i o n  
Eine Umstellung der AMS auf eine neue Organisations form wird in jedem 
Fall erfolgen: Zum 1. Januar 2011 wird die bisherig e ARGE in ein Jobcen- 
ter überführt. Dies gilt auch für den Fall, dass di e Stadt Münster das SGB II 
ab dem 1. Januar 2012 als zugelassener kommunaler T räger alleinverant- 
wortlich umsetzt. In diesem Fall wäre eine erneute Umstellung erforderlich. 
31

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   24  
Die finanziellen Kosten der Umstellung sind in Absc hnitt 4.1.1 vergleichend 
für beide Modelle beschrieben ( /barb2right RN 21). Darüber hinaus werden aber 
weitere Ressourcen (Zeit, Personal) durch die Umste llung gebunden, be- 
ginnend mit den Aufwänden, die für die Erstellung d es Zulassungsantrags 
verbunden wären ( /barb2right RN 56). Eine zweite Umstellung zum 1. Januar 2012 
würde somit gegenüber der einmaligen Umstellung bei  Fortführung des 
Jobcenters zu einer höheren Belastung der Organisat ion führen. Allerdings 
könnten auch in der Option (kurz- bis mittelfristig ) die Aufbau- und Ablauf- 
organisation der AMS übernommen werden. Soweit aus fachlicher Sicht 
eine Weiterentwicklung der Organisation notwendig e rscheint, gilt dies für 
beide Modelle. Die (seitens der Führungskräfte und/ oder der Mitarbeiter) in 
der Umstellung auf die Option gebundenen personelle n Ressourcen     
würden somit gering ausfallen. Die Handlungsfähigke it der Grundsiche- 
rungsstelle würde also nur geringfügig eingeschränkt. 
 
Größere Konsequenzen für die Gestaltungs- und Handl ungsfähigkeit in der 
Option ergeben sich durch den Wegfall der Dienstlei stungen, die in der 
AMS (zentral) durch die BA erbracht werden. Dies betrifft drei Bereiche: die 
Nutzung des fachlichen Supports der BA (etwa fachli che Hinweise für die 
Rechtsanwendung, Planungstools für Haushalt und Fin anzen, Controlling, 
Forderungseinzug etc.), die Ausübung von Querschnittsaufgaben sowie die 
Nutzung der BA-IT und des damit verbundenen technis chen Supports. So- 
weit es sich um Arbeitshilfen etc. handelt, wird di e Stadt Münster den fach- 
lichen Support der BA auch in der Option weiter nut zen können, da diese 
Dokumente öffentlich zugänglich sind. Gegenüber dem  Jobcenter müsste 
die Stadt Münster in der Option aber zusätzliches f achliches Know-how für 
diese Aspekte aufbauen. Gleiches gilt für bisher vo n der BA wahrgenom- 
mene Querschnittsaufgaben, vor allem die Planung un d den Einkauf von 
Maßnahmen, die bisher über das Regionale Einkaufszentrum (REZ) der BA 
erfolgen. Gerade die Maßnahmepolitik bietet jedoch in der Option auch 
eine Chance, stärker als bisher lokale Ressourcen e inzubinden und strate- 
gisch umzusteuern ( /barb2right 4.2.4 und 4.2.5). BA-IT und technischer Support 
wären in der Option nur dann zugänglich, wenn sie v on BA gegen Entgelt 
zur Verfügung gestellt würden. Dies erscheint aus h eutiger Sicht eher un- 
wahrscheinlich. Es bestehen jedoch am Markt weitere  funktionsfähige und 
in den existierenden Optionskommunen erprobte IT-Lö sungen, die einen 
adäquaten Ersatz bieten ( /barb2right RN 25). 
 
Zusammengefasst wird die Umstellung auf die Option im Vergleich 
zum Jobcenter kurz- bis mittelfristig Ressourcen in  größerem Umfang 
binden . Dies kann ein Risiko für  die „Betriebsfähigkeit“  der Grundsiche- 
rungsstelle in der Übergangsphase bilden. Allerding s sind die technischen, 
organisatorischen und fachlichen Herausforderungen in der Summe klar 
beschreibbar und können bei entsprechender Planung frühzeitig angegan- 
gen und aufgefangen werden.  
4 . 2 . 3  K o o p e r a t i o n / R o l l e  d e r  T r ä g e r  d e r  
G r u n d s i c h e r u n g  
Die Kooperation der beiden Träger der Grundsicherun g - BA und Stadt 
Münster - beziehungsweise ihre jeweilige Rolle in d en zwei Organisations- 
alternativen stellen den zentralen organisatorische n Einflussfaktor für die 
Gestaltungs- und Handlungsfähigkeit sowohl der Grundsicherungsstelle als 
auch der Stadt Münster dar. Gleichzeitig bildet die ser Faktor auch den we- 
32

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   25  
sentlichen Knackpunkt in vielen heutigen ARGEn im A llgemeinen und der 
AMS im Besonderen. Die Steuerung beziehungsweise Wa hrnehmung 
kommunaler Interessen ist zurzeit nicht vollständig  geregelt. Die Kommune 
hat über die Trägerversammlung und - so sie, wie in  Münster, diese stellt - 
über die Geschäftsführung die Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftspolitik 
der ARGE zu nehmen. Wie dies in der Praxis aussieht , ist regional sehr 
unterschiedlich. 
 
Die heutige AMS ist überspitzt gesagt quasi als Get rennte Trägerschaft 
angelegt worden. Die Zuständigkeitsbereiche beider Träger sind klar ge- 
trennt worden, bis hin zu getrennten Räumlichkeiten . Die Eigeninteressen 
der Träger dominieren die Zusammenarbeit. Beide Sei ten handeln nur  
selten SGB II-orientiert. Für die Stadt zeigt sich dies vor allem an der Rolle 
der Stadtverwaltung an der Schnittstelle zur AMS, a ber auch in der Zu- 
sammenarbeit der verschiedenen Ämter untereinander ( /barb2right RN 34). Die BA 
orientiert sich ihrerseits stark an ihrem aus dem S GB III geprägten Aufga- 
benverständnis, das sich einseitig an dem Ziel der direkten Arbeitsmarktin- 
tegration ausrichtet ( /barb2right RN 35). Damit einher geht das Bemühen der BA, 
die ARGEn immer stärker an die zentralen Weisungen der BA zu binden 
und ihre Befugnisse extensiv zu interpretieren. Lok ale Entscheidungs- und 
Steuerungsmöglichkeiten werden dadurch zunehmend ei ngeschränkt, die 
fachliche Autonomie der Geschäftsführung leidet. Be i aktiver Wahrneh- 
mung ihrer Rolle kann es der Geschäftsführung aber gelingen, kommunale 
Interessen erfolgreich einzubringen und umzusetzen.  Dies ist aber nur mit 
einem hohen Kommunikationsaufwand möglich. Spielrau m besteht vor al- 
lem bei fachlichen und organisatorischen Fragen, be i finanziellen und per- 
sonellen Fragen ist der Spielraum dagegen sehr gering. Gerade im Bereich 
des Personals entsteht durch die geteilte Personalz uständigkeit zweier 
Träger ein hoher Regelungsbedarf ( /barb2right RN 30). Eine Rahmenvereinbarung 
zur Stärkung der Geschäftsführung der AMS aus dem J ahr 2005 wurde 
erst im zweiten Halbjahr 2007 unterzeichnet. Dies h at zwar zu Verbesse- 
rungen geführt, die Kooperation bleibt aber aktuell schwierig. 
 
Die Trägerversammlung (in Münster Lenkungsausschuss  genannt) ist in 
vielen ARGEn ein zentraler Ort der Abstimmung und A ushandlung von 
Steuerungszielen und operativem Geschäft. Auch in M ünster spielt der 
Lenkungsausschuss formal eine wichtige Rolle; in de r Praxis erfolgt die 
Abstimmung unter den Trägern aber vor allem über de n (informellen) Trä- 
gerdialog. Gleichzeitig nimmt der Ausschuss für Soz iales, Gesundheit und 
Arbeitsförderung seit Etablierung des Lenkungsaussc husses seine Rolle 
nur noch eingeschränkt wahr, die Position der Stadt  Münster zum SGB II 
herauszuarbeiten und zu artikulieren. 
 
Mit dem Gesetzesentwurf werden die Verantwortlichke iten der Trägerver- 
sammlung und des Geschäftsführers für das Jobcenter  nun rechtsverbind- 
lich geregelt und im Gesetz explizit ausgewiesen. D ie Rolle der Trägerver- 
sammlung gegenüber dem Geschäftsführer wird erhebli ch gestärkt und 
Befugnisse ausgeweitet. Die Trägerversammlung dient  als Ort der Leitli- 
nienerarbeitung für Integrations- und Arbeitsmarktp olitik unter Berücksichti- 
gung der jeweiligen Zielvorgaben der Träger. Außerd em ernennt sie den 
Geschäftsführer, stellt Stellenpläne sowie Richtlin ien zur Bewirtschaftung 
der Stellen auf, vermag Leistungen an Dritte zu del egieren und hat Wei- 
sungsbefugnisse hinsichtlich der Organisation und d es Ablaufs innerhalb 
des Jobcenters. Zusätzlich genehmigt die Trägervers ammlung die Dienst-

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   26  
vereinbarungen zwischen Personalvertretung und Gesc häftsführung. Dem 
Geschäftsführer werden weitgehende dienst- und arbe itsrechtliche Befug- 
nisse seitens der Träger übertragen. Lediglich die Begründung oder Been- 
digung von Beschäftigungsverhältnissen verbleibt al leiniges Recht des je- 
weiligen Trägers, der in dieser Hinsicht Dienstherr  und Arbeitgeber über 
sein Personal ist. In allen übrigen Arbeitsbereichen hat der Geschäftsführer 
die Vorgesetztenfunktion inne. Er ist aber der Trägerversammlung Rechen- 
schaft pflichtig und hat die Aufgabe, deren abgestimmte Leitlinien umzuset- 
zen. 12  
 
Insgesamt verliert der Geschäftsführer gegenüber de r augenblicklichen 
Situation an Möglichkeiten, kommunale Interessen in  der Grundsiche- 
rungsstelle durchzusetzen. Inwiefern dies zukünftig  noch gelingen kann, 
wird insbesondere davon abhängen, ob es gelingt, Sc hlüsselpositionen im 
Jobcenter zu besetzen. Die wichtigste Schlüsselposi tion ist und bleibt die 
des Geschäftsführers. Hier kommt zukünftig verstärk end hinzu, dass der 
Geschäftsführer bei Uneinigkeit in der Trägerversam mlung alle 2 ½ Jahre 
wechselt und die BA in diesem Fall den ersten Geschäftsführer stellen wird. 
In der AMS, in der Münster zurzeit die Geschäftsfüh rerin stellt, könnte dies 
einen Verlust an Einfluss bedeuten. Die Durchsetzun g kommunaler 
Interessen wird dann mehr denn je von der Kooperati onswilligkeit des 
Partners BA abhängen. Demgegenüber kann die Kommune  in der Option 
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über alle Frage n eigenständig ent- 
scheiden, die im Jobcenter durch die Träger beziehu ngsweise die Träger- 
versammlung entschieden werden. Auch die Stellung der Geschäftsführung 
ist in der Option von der Kommune im Rahmen der für  die SGB II-Einheit 
gewählten Rechtsform frei gestaltbar. Unabhängig vo m Organisationsmo- 
dell bietet die Neuorganisation des SGB II darüber hinaus der Stadt Müns- 
ter die Möglichkeit, dem Ausschuss für Soziales, Ge sundheit und Arbeits- 
förderung wieder eine stärkere Rolle einzuräumen. 
 
In der Summe dürfte sich die Handlungs- und Gestalt ungsfähigkeit 
der Optionskommunen gegenüber dem Status quo aufgru nd der stär- 
ker reglementierten und reglementierenden Zielverei nbarungen zwi- 
schen Bund, Ländern und Kommunen (/barb2right RN 54)  zwar leicht reduzie- 
ren, dennoch wird sie gegenüber dem Jobcenter erheb lich größer 
sein.  Die Frage der Kooperation beziehungsweise Rollen d er Träger 
spricht insofern aus Sicht der Stadt Münster für die Option. 
4 . 2 . 4  Z u s a m m e n a r b e i t  m i t  F r e i e n  T r ä g e r n  
Die Zusammenarbeit mit den Freien Trägern in der St adt ist für Umsetzung 
des SGB II in zweierlei Hinsicht bedeutsam:  
 
1. In der Option würde der Einkauf von Maßnahmen du rch das Regionale 
Einkaufszentrum (REZ) der BA wegfallen. Die Stadt M ünster müsste be- 
ziehungsweise könnte also eine eigene Maßnahmenplanung aufbauen und 
selbständig die Ausschreibung und die Vergabe der Maßnahmen durchfüh- 
                                               
 
12  Mit der Neufassung der Aufgaben bekommt die Trägerversammlung eine stark operative Ausrich- 
tung. Aus einem aktuell eher politisch und strategisch ausgerichteten Gremium wird ein Verwaltungs- 
gremium. Dieser Wandel wird auch Auswirkungen auf die Besetzung der Trägerversammlung haben. 
Die These ist plausibel, dass zukünftig der Einfluss der Träger auf die strategische Ausrichtung der 
Grundsicherungsstelle nicht mehr wie bisher direkt über die Trägerversammlung wahrgenommen 
werden kann.  
33

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   27  
ren. In der frühen Praxis des SGB II haben viele Op tionskommunen in die- 
sem Zusammenhang die Möglichkeiten des Zuwendungsre chts genutzt, 
um dabei verstärkt lokale Maßnahmeträger einzubinde n und so die lokale 
Trägerlandschaft zu stärken. Eine solche Strategie erscheint jedoch aus 
heutiger Sicht weder möglich noch notwendig: Ersten s würde eine Aus- 
schreibung über das REZ nicht automatisch dazu führ en, dass vermehrt 
überregionale Maßnahmeträger „eingekauft“ werden. D enn das REZ hat 
als Dienstleister die Vorgaben der ARGE beziehungsw eise zukünftig des 
Jobcenters hinsichtlich der Regionalität zu beachte n und – so zeigt die 
Praxis – tut dies auch. Zum anderen muss seit der N euregelung der ar- 
beitsmarktpolitischen Instrumente zum 01.01.2009 ei n Großteil der aktiven 
Maßnahmen ausgeschrieben werden. Das Zuwendungsrech t kann damit 
nur noch in seltenen Fällen genutzt werden. 
 
2. Der Kundenstamm der AMS verlangt unabhängig vom Organisations- 
modell eine inhaltliche und fachpolitische Neuaufst ellung in Richtung einer 
„arbeitsorientierten Sozialpolitik“ ( /barb2right RN 35), die auch soziale Stabilisierung 
als Teil des SGB II-Auftrags akzeptiert. Für die Ve rwirklichung einer sol- 
chen ganzheitlichen Betreuung und Unterstützung erw erbsfähiger Hilfebe- 
dürftigen sind insbesondere die sogenannten „flanki erenden Leistungen“ 
nach § 16 a SGB II bedeutsam. Sie umfassen die Betreuung minderjähriger 
oder behinderter Kinder, die häusliche Pflege von A ngehörigen, die 
Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung. 
Verantwortlich für die Erbringung dieser Leistungen sind verschiedene Äm- 
ter der Stadt Münster, in der Praxis erfolgt sie ab er vielfach durch lokale 
Freie Träger. Sie nehmen im Sinne des Subsidiarität sprinzips seit langer 
Zeit eine wichtige Rolle in der Stadt Münster wahr,  beteiligen sich zum Teil 
auch durch Eigenmittel an den Kosten der Aufgabenwa hrnehmung im So- 
zialbereich und stellen wichtige Knotenpunkte im städtischen Netzwerk dar.  
 
Aus dieser Perspektive können die Freien Träger für  den Fall einer stärker 
sozialpolitisch ausgerichteten Arbeitsmarktstrategi e ein wichtiger Partner 
sein, um das Potenzial regionaler Netzwerke zu nutz en. Diese Netzwerke 
stehen prinzipiell beiden Organisationsmodellen off en. Voraussetzung ist 
für beide Modelle eine bewusste und zielgerichtete Strategie zur Ein- 
bindung der lokalen Ressourcen sowie eine verbesser te Zusammen- 
arbeit zwischen der AMS-Nachfolgeorganisation und d er städtischen 
Verwaltung (/barb2right Abschnitt 4.2.5). 
4 . 2 . 5  R o l l e  d e r  S t a d t v e r w a l t u n g  
Neben der Kooperation der Träger der Grundsicherung  stellt die Rolle der 
Stadtverwaltung den zweiten zentralen organisatoris chen Einflussfaktor für 
die Grundsatzentscheidung dar. § 16a SGB II sieht e rgänzende kommuna- 
le Eingliederungsleistungen vor, um den erwerbsfähi gen Hilfebedürftigen 
eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unt erstützung bei der 
Eingliederung in Arbeit zukommen zu lassen. Dies ka nn beispielsweise 
durch eine fachübergreifende Zusammenarbeit mit den  Trägern der Freien 
Wohlfahrtspflege, behörden- und fachübergreifende H ilfeplangespräche 
oder flexible Zugangsmöglichkeiten für Kunden erreicht werden.  
 
Zur Gestaltung dieser Schnittstellen hat die AMS ei ne Kooperationsverein- 
barung mit den betroffenen städtischen Ämtern getro ffen, die die Bereiche 
Kinderbetreuung, häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldenproblematik, 
34

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   28  
psychosoziale Betreuung sowie Sucht- und Drogenprob lematik umfasst. In 
der Praxis ist die Zusammenarbeit beziehungsweise K ompromissfindung 
zwischen der AMS und Ämtern allerdings oftmals denn och schwierig. Die 
Kooperationsvereinbarung war ein erster Schritt, de r aber auch aus Sicht 
der beteiligten Akteure nicht ausreicht. Dafür sind  zwei Gründe zu benen- 
nen: 
 
1. Die AMS genießt bei vielen städtischen Akteuren nur eine geringe 
Akzeptanz. Einerseits ist sie keine stadteigene Ein heit. Sie hat bis 
heute kein klares Profil entwickelt und ist ein Provisorium geblieben. 
Andererseits greift sie in die Leistungserbringung der Ämter ein und 
tritt dabei mitunter sehr fordernd auf. Die Erfüllu ng von §16a-
Leistungen wird von vielen Ämtern als ungeliebte Pf lichtaufgabe 
empfunden, die in - auch finanzieller - Konkurrenz zu den sonstigen 
freiwilligen Leistungen der Ämter steht. Im Ergebni s stellen die Äm- 
ter vor allem auf eine Sicherung ihrer Ressourcen a b und messen 
der Aufgabenwahrnehmung des SGB II in der Stadt ein en geringen 
Stellenwert bei. 
2. Die Ämter der Stadt Münster sind darüber hinaus mit großer Auto- 
nomie ausgestattet. Dies hat unter anderem zur Folg e, dass sich 
einzelne Ämter teilweise stark voneinander abgrenzen und es keine 
ausgeprägte Kooperationskultur zwischen den Ämtern der Stadt 
gibt, die aber für eine Verzahnung von Leistungen -  im SGB II ge- 
nauso wie in anderen Feldern - notwendig wäre.  
 
Für die zukünftige Umsetzung des SGB II in der Stad t Münster bedeutet 
dieser Befund zunächst, dass ein integriertes arbeitsmarkt- und sozialpoliti- 
sches Vorgehen hohe Hürden zu überwinden haben wird. Die Veränderung 
von Strukturen und die Etablierung von Kooperationen werden voraussicht- 
lich mit einem längeren Aushandlungsprozess über Ve rantwortlichkeiten 
und die Bereitstellung von Ressourcen einher gehen. Dabei wird es - objek- 
tive und gefühlte - Gewinner und Verlierer geben, i nsbesondere wenn sich 
die Aufgabenzuschnitte einzelner Akteure beziehungs weise Institutionen 
verändern. Dies kann die städtischen Ämter grundsätzlich ebenso betreffen 
wie die AMS selbst. Die Bereitschaft der relevanten  städtischen Akteure, 
aktiv an der Umsetzung des SGB II mitzuwirken und g egebenenfalls Ein- 
fluss und Entscheidungsbefugnisse abzugeben, wird in dieser Konstellation 
nicht von allein erwachsen, sondern eine klare poli tische Linie erfordern, 
die von einzelnen Führungspersonen gelebt und umgesetzt wird. Gleichzei- 
tig herrscht in der Verwaltung weitgehende Einigkeit darüber, dass ein „wei- 
ter wie bisher“ nicht wünschenswert ist. Die Kooperationsfrage stellt sich 
somit unabhängig von der Organisationsform und muss zügig sowohl 
im Jobcenter als auch in einer Option beantwortet werden .  
 
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen in der AMS  (aber auch in an- 
deren ARGEn) muss die Chance skeptisch bewertet wer den, dass die Ko- 
operation zwischen Grundsicherungsstelle und Stadtv erwaltung bei einer 
Aufgabenwahrnehmung in einem Jobcenter deutlich ver bessert werden 
kann. Zwar würde zukünftig rechtliche Sicherheit üb er den Status des Job- 
centers herrschen. Sie wäre insofern kein Provisori um mehr. Das funda- 
mentale Problem der zwei Träger bliebe aber bestehe n. Dass das Jobcen- 
ter in dieser Konstellation nicht als „Fremdkörper“  gesehen würde, er- 
scheint wenig realistisch - zumal sich auch an dem grundsätzlichen Span- 
nungsverhältnis zwischen Stadt und BA ( /barb2right RN 32) nichts ändern würde. In

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   29  
jedem Fall bedürfte es erheblicher Anstrengungen se itens der Verwal- 
tungsspitze, um die Stadtverwaltung „zu mobilisiere n“, denn es gibt keine 
objektiven Anreize, die eine Veränderung des Kooper ationsverhaltens in- 
duzieren könnten. Vereinfacht gesagt: Im Jobcenter wird es nicht leichter 
als in der AMS, städtische Ziele und Strategien dur chzusetzen. Die Mög- 
lichkeit, dass eine von der Stadt mit hohem Aufwand  und kurzfristigen Op- 
portunitätskosten verbundene Mobilisierung integrie rter sozial-integrativer 
Planungsprozesse in der Praxis verfängt, bleibt ung ewiss. Diese Mobili- 
sierung dürfte in der Option nicht leicht, aber den noch leichter fallen.  
Denn in diesem Fall wäre die Grundsicherungsstelle als kommunale Ein- 
richtung einfacher in eine gesamtstädtische Sozialp lanung zu integrieren, 
die die Interessen der verschiedenen Ämter ausgewogener berücksichtigen 
könnte. Zudem erzeugt die alleinige Aufgabenwahrneh mung des SGB II 
natürliche Anreize, das mit der Option verbundene s ozialpolitische Ver- 
sprechen gegenüber den Bürgern der Stadt auch einzu lösen. Damit ver- 
bunden sind zwangsläufig abgestimmte Planungsprozes se und Aufgaben- 
wahrnehmungen.  
 
Aus dieser Perspektive gibt es realistischer Weise zwei Alternativen: Ein 
Jobcenter, das am Status quo weitgehend festhält, o der eine Option, die 
Strukturen und Verantwortlichkeiten ändert. Nimmt m an die Notwendigkeit 
struktureller Veränderungen als gegeben hin, spricht die Kooperationsfrage 
für die Option. 
4 . 3  F a c h l i c h e  E i n f l u s s f a k t o r e n  
Für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung des SGB II in der Stadt Münster 
spielen finanzielle und organisatorische Erwägungen  eine wichtige Rolle. 
Nicht zuletzt sollte die zukünftige Organisationsfo rm aber fachlich motiviert 
sein. Die unterschiedlichen Traditionen der beiden Träger BA und Stadt in 
der Betreuung und Beratung von Hilfeempfängern gibt  Hinweise darauf, 
dass es verschiedene Hilfeansätze bei der Unterstüt zung ein und dessel- 
ben Personenkreises geben kann. Die BA ist nach wie vor stark verhaftet in 
der Individualisierung von Arbeitslosigkeit während  die Kommunen aus 
dem Erleben von mehreren Jahrzehnten Sozialhilfe mi t am Einzelfall orien- 
tierten Strategien der Hilfe zur Arbeit speziell au ch den strukturellen, ge- 
samtgesellschaftlichen Kontext der Entstehung und V erfestigung von Ar- 
beitslosigkeit in den Blick nehmen. Diese beiden un terschiedlichen Denk- 
richtungen möchte das SGB II zusammenführen.  
 
In der Praxis hat es in den letzten Jahren eher ein  „entweder oder“ denn 
ein „sowohl als auch“ der beiden Handlungsansätze g egeben. Animiert 
durch die Zielsysteme des Bundes und den Fokus auf schnelle Vermitt- 
lungserfolge standen bei vielen Grundsicherungsstel len – unabhängig ob 
ARGE oder Optionskommune – arbeitsmarktnahe Kunden im Fokus. Für 
diese wurden und werden vornehmlich standardisierte  Integrationsstrate- 
gien und Eingliederungsinstrumente eingesetzt. Dass  dieses Vorgehen 
statistisch gesehen erfolgreich gewesen ist, zeigen  die Entwicklungen der 
Arbeitslosenzahlen in den vergangenen 5 Jahren. Der positive Effekt waren 
also gute Vermittlungszahlen. Quasi als Produkt der  guten Tat finden sich 
in den Grundsicherungsstellen immer weniger arbeits marktnahe Kunden. 
Für die arbeitsmarktfernen Kunden verfangen dagegen  die standardisier- 
ten, auf direkte Vermittlung angelegten Integration sinstrumente nicht. Für 
35

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   30  
viele dieser Kunden kann Vermittlung auf absehbare Zeit nicht aktiv ange- 
steuert werden.  
 
Es stellt sich zwangsläufig die Frage, ob nun die Z eit der „BSHG-
Strategien“ für einen Großteil der SGB II-Kunden ge kommen ist. Sollte sich 
ein solches Kundenbild mit immer weniger arbeitsmar ktnahen ALG II-
Empfängern auch in der AMS abzeichnen, ist die Thes e begründet, dass 
ein solcher Kundenstamm von der Stadt Münster fachl ich besser betreut 
werden kann, da die notwendigen Handlungsstrategien  mehr deren Philo- 
sophie und Traditionen entspricht. Die BA als ein s tarker Partner im Trä- 
gerverbund eines Jobcenters wird, darauf deuten all e Vorerfahrungen inkl. 
des angekündigten Zielvereinbarungssystems für die Grundsicherungsstel- 
len hin, an ihren Strategien für das SGB II festhal ten. Die BA überträgt 
Handlungsansätze für SGB III-Kunden auf den Kundens tamm im Rechts- 
kreis SGB II. Das zum 17.08.2009 eingeführte 4-Phas en-Modell zur Fall- 
steuerung in Agenturen für Arbeit (SGB III) und ARG En (SGB II) manifes- 
tiert dieses Grundprinzip aktuell auch in den Unterstützungssystemen. 
 
Mit Blick auf die fachliche Perspektive der Grundsatzentscheidung sind drei 
Einflussfaktoren zu berücksichtigen: 
 
1. Die Zusammensetzung der aktuellen Kundenstamms d er AMS 
2. Die Rolle der überregionalen Arbeitsvermittlung 
3. Die sozialpolitische Tradition und Erfahrung mit  dem SGB II-
Kundenstamm in der Stadt Münster  
 
In der Summe lassen die fachlichen Einflussfaktoren  kein eindeutiges Vo- 
tum für eine bestimmte Form der Aufgabenwahrnehmung  in der Stadt 
Münster zu. Der Kundenstamm der AMS ist durch eine verfestigte      
Langzeitarbeitslosigkeit und einem Großteil arbeits marktferner Kunden ge- 
kennzeichnet. Für solche Kunden sind sozialintegrat ive Handlungsstrate- 
gien im regionalen Raum erfolgversprechender als üb erregionale Vermitt- 
lungsansätze. Die Rolle der überregionalen Arbeitsv ermittlung lässt sich 
generell nicht als Ausschlusskriterium für eine Opt ion heranführen; die ge- 
schätzten Zahlen minimieren die Notwendigkeit bunde sweiter Vermitt- 
lungsanstrengungen. Die sozialpolitische Tradition in der Stadt Münster 
ist dagegen ein Knackpunkt bei der alleinigen Aufga benwahrneh- 
mung. Seit 2005 wurden die kommunalen Mittel für ar beitsmarkt- und 
sozialpolitische Leistungen sukzessive reduziert und es gibt auch vor 
2005 keine Tradition von Kooperationen der Ämter zu r Erbringung 
integrierter sozialintegrativer Leistungen. 
4 . 3 . 1  K u n d e n s t a m m  d e r  A M S  
Die AMS verzeichnet in den arbeitsmarknahen Profill agen mit Stand 
04.05.2010 391 Kunden, das entspricht 2,6% aller Ku nden. Dagegen wer- 
den 4.156 Kunden den arbeitsmarkfernen Profillagen zugeordnet (27,4%). 
In den Mittelkategorien findet sich ein überwiegend  stabil hilfebedürftiger 
Personenstamm von annähernd 50%. Hinzu kommen ca. 1 2% an Hilfe- 
empfängern, die aufstockende Leistungen in Ergänzun g zu eigenem Ein- 
kommen beziehen. Die AMS-Nachfolgeorganisation wird  mit einem Kun- 
denstamm arbeiten, dessen Personen sukzessive an Ar beit und Beschäfti- 
gung herangeführt werden müssen. Die Vermittlung in  Arbeit kann für die 
große Mehrheit der Kunden nicht aktiv angesteuert w erden. Für diese Kun- 
36

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   31  
den müssen in einem ersten Schritt stabilisierende sozialintegrative Leis- 
tungen erbracht werden. Solche Leistungen werden in der Regel im lokalen 
Umfeld erbracht. Dies ist eine Kernkompetenz der Ko mmune. Gestützt 
werden diese Zahlen durch weitere Merkmale der ALG II-Empfänger. Die 
Kunden sind durchschnittlich 846 Tage arbeitssuchend. 13  Bereinigt um sta- 
tistische Effekte, bei denen kurzfristige Beschäfti gungsaufnahme etc. eine 
Unterbrechung des Status arbeitssuchend zur Folge h aben, ist davon aus- 
zugehen, dass die reale Dauer der Hilfebedürftigkei t noch einmal deutlich 
höher liegt. Exemplarisch hat die AMS im März diese s Jahres für die Kun- 
den eines Modellprojekts für die Zielgruppe 50+ die Dauer der Arbeitslosig- 
keit bereinigt erfasst. Für die dort betreuten 100 Kunden beträgt die durch- 
schnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit 9,57 Jahre. 
 
Die aktuellen Zahlen der AMS zeigen: Im SGB II in d er Stadt Münster 
geht es zukünftig überwiegend um arbeitsorientierte Sozialpolitik.  
 
Abbildung 2: Kundenstamm der AMS 14  
 
 
Die Arbeit mit diesem Kundenstamm wird und muss in der großen Mehrheit 
in der Region Münster erfolgen. Wenn der These gefo lgt wird, dass es bei 
der derzeitigen Zusammensetzung der AMS-Kunden daru m geht, eine ar- 
beitsorientierte Sozialpolitik mit entsprechenden, auf das Individuum bezo- 
genen, zielorientierten Strategien umzusetzen, soll te die Kommune auch 
die alleinige Verantwortung für den Rechtskreis SGB  II übernehmen. Die 
Strategien und Anreizsysteme der BA passen nicht zu  Kunden mit den be- 
schriebenen Merkmalen. In einem Jobcenter würden au ch zukünftig die 
bestehenden Unterschiede im Zugang zu den Kunden be stehen bleiben. 
Vielmehr noch würde der Status quo dadurch festgeschrieben, dass der BA 
das Weisungsrecht für den Bereich Markt und Integra tion obliegt. Aus- 
schlaggebend sind an dieser Stelle jedoch vor allem  zwei münsterspezifi- 
sche Aspekte: Erstens ist ein Strategiewechsel der Agentur für Arbeit in 
Münster für arbeitsmarktferne Kunden gegenwärtig nicht erkennbar. Zudem 
ist die personelle Verantwortlichkeit seitens der B A für die AMS-
Nachfolgeorganisation aktuell ungeklärt. Zweitens b estehen nach Ein- 
                                               
 
13  Quelle: AMS, Stand Februar 2010.  
14  Daten der AMS zur Verteilung der Kunden auf die BA- Profillagen, Stand 04.05.2010. Fehlende 
Werte zu 100%: Keine Zuordnung zu Profilagen bisher erfolgt/notwendig.  
SGB XII SGB II 1. AM 
47,4% 
2,6% 
1%
5,8% 7,7 % 
Aktive 
Stabilisierung 
Aktive 
Vermittlung 
Arbeitsorientierte Sozialpolitik 
(Stabil halten, Beschäftigung, 
3. AM …) 
12 % 
Lösungen im regionalen Raum – Kernkompetenz der Kommune 
Integrierte sozialintegrative Leistungen 
Kernkompetenz der 
BA

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   32  
schätzung unserer Gesprächspartner Zweifel, dass mi t den gegenwärtigen 
Führungskräften im Bereich Markt und Integration in  der AMS ein solcher 
aus dem Kundenstamm begründeter Wechsel in den Hand lungsstrategien 
gelingen kann. 
4 . 3 . 2  Ü b e r r e g i o n a l e  A r b e i t s v e r m i t t l u n g  
Ein wichtiges Kriterium bei der Umsetzung des SGB I I ist die Möglichkeit, 
SGB II Kunden überregional zu vermitteln. Die Hypot hese ist plausibel, 
dass Münster aufgrund überdurchschnittlich vieler S tudenten im Kunden- 
stamm der AMS ein besonders großes Augenmerk auf Ve rmittlungen au- 
ßerhalb der Region Münster legen sollte. Im Jobcenter könnte weiterhin der 
virtuelle Arbeitsmarkt der BA genutzt werden. In de r Option müsste die 
Stadt eine Alternativlösung erarbeiten. Inwiefern der regionale Arbeitsmarkt 
wenig Chancen für die Vermittlung bestimmter Zielgr uppen, zum Beispiel 
von Uni-Absolventen bietet, kann in diesem Gutachte n nicht geklärt wer- 
den. Dies wäre auch nur eine Momentaufnahme. Wie be reits an anderer 
Stelle ausgeführt, geht es aber bei der Grundsatzen tscheidung der künfti- 
gen Organisationsform des SGB II in der Stadt Münst er um eine Entschei- 
dung von Dauer. Die Rahmendaten des Arbeitsmarktes können von einer 
Grundsicherungsstelle nicht beeinflusst werden und sind zudem sehr 
wechselhaft. Wir würden dem Argument, dass eine übe rregionale Arbeits- 
vermittlung notwendig ist, gerne mit belastbaren Er kenntnissen der letzten 
5 Jahre begegnen. Solche Erkenntnisse liegen nicht vor; nicht für die AMS, 
und auch nicht stichprobenhaft für das Bundesgebiet . Die BA schlägt vor, 
als einen Indikator für die Bedeutung der überregio nalen Vermittlung die 
Höhe der Mobilitätshilfen 15  heranzuziehen. So schreibt sie bereits 2002: 
„Die Kostensteigerungen in diesem Bereich [gemeint sind die Mobilitätshil- 
fen] sind ein Indiz, dass die arbeitslosen Arbeitnehmer bei einem sich deut- 
lich verschlechternden Arbeitsmarkt ihre Arbeitspla tzsuche regional erwei- 
tern und auch größere Entfernungen zum Wohnort in Kauf nehmen.“ 16  Legt 
man diesen Indikator für die AMS zugrunde, so zeigt  sich, dass die Höhe 
der Mobilitätshilfen in den Jahren 2006-2008 nicht gestiegen, sondern im 
letzten Jahr der Datenerhebung deutlich zurückgegan gen und in der Sum- 
me ein relativ konstantes Niveau hat.  
 
Inwiefern die absolute Zahl der mit Mobilitätshilfe n geförderten Personen 
generell ein Merkmal für überregionale Arbeitsvermi ttlung ist, darüber gibt 
es keine belastbaren Erkenntnisse, da eine Aufteilu ng der Summen für die 
Mobilitätshilfen nach den einzelnen Kostenstellen ( siehe Fußnote) nicht 
vorliegt. Daher kann es auch keine Hinweise darauf geben, welche Aussa- 
gekraft die absolute Zahl der mit Mobilitätshilfen geförderten Personen für 
die Frage der Bedeutung überregionaler Arbeitsvermi ttlung hat. Die       
Verlässlichkeit des Indikators halten die Autoren a us diesem Grund für 
nicht sehr hoch. In Ermangelung weiterer Zahlen und  Daten greifen wir 
daher auf eine qualitative Schätzung der Mitarbeite r der AMS zurück. Der 
Anteil der über das Münsterland hinaus vermittelten  beziehungsweise inte- 
                                               
 
15  Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigu ng umfassen: 1. Leistungen für den Lebensun- 
terhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und 
Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für 
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reise kostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Woh- 
nung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) ein e getrennte Haushaltsführung (Trennungskosten- 
beihilfe),d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).   
16  Quelle: BA – Eingliederungsbilanz 2002.  
37

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   33  
grierten Kunden dürfte nach Schätzungen aus dem Ber eich Markt und In- 
tegration insgesamt nicht mehr als 5 % betragen. Im  Team Neukunden 
wurde der Anteil mit 8-10 % etwas höher geschätzt. Dieses Team betreut 
überdurchschnittlich viele Akademiker und Fach(hoch )schulabsolventen, 
die sich auch überregional orientieren. Eine Beispi elrechnung soll Auf- 
schluss geben, wie viele Personen geschätzt von der  überregionalen Ver- 
mittlung aktuell in der AMS profitieren. Ausgehend von einer Größenord- 
nung von 12.000 Kunden im aktiven Kundenkontakt und einer Zielgröße für 
die Integration in Arbeit und Ausbildung von 16,7% 17 , werden im Jahr 2010 
2004 Personen integriert. 5% davon profitieren von einer überregionalen 
Vermittlung, das sind in der Summe 102 Personen. Da von sind laut Anga- 
ben der AMS überproportional viele Akademiker, die in vielen Fällen selber 
aktiv an ihrer (überregionalen) Vermittlung mitwirk en. Ein Wert von 70 Per- 
sonen, für die im Jahr 2010 seitens der AMS aktive und erfolgreiche Be- 
mühungen für eine überregionale Vermittlung angeste llt werden, scheint 
eine realistische Referenzgröße für die Beurteilung  der Relevanz einer Ar- 
beitsvermittlung außerhalb der Region Münster zu sein.  
  
Tabelle 8: Entwicklung der Höhe der Mobilitätshilfen in der AMS im Vergleich 18  
 ARGE Münster  ARGE Freiburg  ARGE Groß -Gerau  
2006  2007  2008  2006  2007  2008  2006  2007  2008  
Mobilitätshilfen  in 1.000 €  194  
1,9%* 
239  
2,0% 
206 
1,6% 
35 
0,4% 
82 
0,9% 
74 
0,8% 
37 
0,7% 
51 
0,7% 
143 
1,6% 
+/ - gegen Vorjahr in  
(Summe der Bewilligungen) 
283** 
+74,2%  
349 
+23,3% 
291  
-16,6%  
68 
+240% 
51 
-25% 
103  
+114,6  
157 
+207,8%  
257 
+63,7%  
287  
+12,5%  
Geförderte Arbeitnehmer/  
-innen  
283 349 291 68 51 103 157 257 287 
     Langzeitarbeitslose  - 38 
21% 
27 
19,1% 
- 9 
17,6% 
7 
6,8% 
- 
 
38 
14,8% 
25 
8,7% 
     Schwerbehinderte/  
     Gleichgestellte 
- 5 
7,2% 
8 
6,9% 
- - 
2,0% 
- 
1,9% 
- - 
0,4% 
6 
2,1% 
     50 Jahre und älter  11 
3,9% 
25 
10,6% 
32 
13,6% 
- - 
3,9% 
11 
10,7% 
8 
5,1% 
24 
9,3% 
23 
8,0% 
     Berufsrückkehrer/ -innen  - 5 
2,5% 
5 
2,4% 
- 
2,9% 
- 
3,9% 
- - 3 
1,2% 
6 
2,1% 
Geförderte Arbeitnehmer/ -
innen unter 25 
29 
10,2% 
32 
9,2% 
20 
6,9% 
9 
13,2% 
3 
5,9% 
21 
20,4% 
32 
20,4% 
40 
15,6% 
28 
9,8% 
*:  Anteil an gesamten Leistungen zur Eingliederung  in Arbeit 
**:  Jahressumme der Zugänge/Bewilligungen/Eintritt e an geförderten Arbeitnehmer/-innen 
 
Es wird deutlich: Hieraus lässt sich weder ein klar er Vorteil des Jobcenters 
ableiten noch ein eindeutiger Nachteil der Option. Die Stadt müsste aber in 
jedem Fall, dies verlangt bereits das Antragsverfah ren zur Option ( /barb2right RN 
57), für eine alleinige Aufgabenwahrnehmung ein pla usibles Konzept ent- 
wickeln, wie zukünftig überregionale Arbeitsvermitt lung organisiert wird. 
Dies sollte im Verbund mit anderen optierenden Kommunen (in der Region) 
und auf Basis erfolgreicher Modelle zum Beispiel au s Niedersachen (Graf- 
schaft Bentheim) erfolgen. Dabei kann die Zusammena rbeit mit anderen 
Grundsicherungsstellen in der Region Münsterland un ter anderem wertvol- 
le Synergieeffekte erzeugen, wenn es darum geht, Ma ßnahmen zielgrup- 
pengerecht zuzuschneiden. 
                                               
 
17  Quelle: AMS – Arbeitsmarktprogramm 2010.  
18  Quelle: Eingliederungsbilanzen nach § 54 SGB II - SGB II-Tr äger der Bundesagentur für Arbeit für 
die jeweiligen Kreise.

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   34  
4 . 3 . 3  S o z i a l p o l i t i s c h e  T r a d i t i o n / E r f a h r u n g  
Wie der Blick auf die Kundenstruktur der AMS verdeu tlicht, müssen für die 
Mehrheit der Kunden zukünftig vorrangig sozialinteg rative Leistungen erb- 
racht werden ( /barb2right RN 36). Die Frage, ob es sinnvoll ist, dass sich d ie Stadt 
Münster dieser Aufgabe widmet, ist auch eine Frage der sozialpolitischen 
Tradition und der Priorität der Arbeitsmarkt- und S ozialpolitik im Vergleich 
zu anderen Politikfeldern. Dieser Aspekt hat eine doppelte Bedeutung: Ers- 
tens sind die kommunalen arbeitsmarkt- und sozialpo litischen Aktivitäten 
der letzten Jahre ein maßgebliches Kriterium im Bew erbungsverfahren für 
eine mögliche Option ( /barb2right RN 58). Zweitens bedarf es professioneller Rah- 
menbedingungen und Erfahrungen in der Stadt, um das  normative Ver- 
sprechen, die Gruppe der sozialintegrativ zu betreu enden SGB II-Kunden 
optimal zu unterstützen, auch einhalten zu können; sprich: Diesen Kunden- 
stamm bedarfsgerechter und besser zu betreuen, als es ein Jobcenter 
könnte.  
 
In der Wahrnehmung der Stadtverwaltung und relevant er Umfeldakteure 
hat die Sozialpolitik in der Stadt Münster seit 200 5 an Ansehen und       
Einfluss verloren. Die Verantwortung für aktivieren de Leistungen wurde 
sehr stark auf die Träger des SGB II und des SGB II I verlagert. Unter den 
derzeit herrschenden rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Stadt Müns- 
ter ihre eigene Rolle als sozialpolitischer Akteure nicht in ein ganzheitliches 
Handlungskonzept integriert. Sozialpolitik in der Stadt Münster ist ge- 
genwärtig die Summe der rechtlich zu erbringenden k ommunalen 
Leistungen . Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik und Fragen de r Regional- 
entwicklung stehen auf der politischen Agenda höher  als die Arbeitsmarkt- 
und Sozialpolitik. Diese Entwicklung lässt sich auc h an den sinkenden 
Budgets für kommunale sozialintegrative Leistungen in Ergänzung zum 
Aufgabenspektrum der AMS – exemplarisch sehr gut am  Beispiel AiM – 
ablesen. Die Unterhaltung der AMS ist faktisch mit Einsparungen für dieses 
Handlungsfeld einhergegangen. 
19  Dieser Trend senkte folgerichtig das Be- 
wusstsein für die Bedeutung kommunaler Arbeitsmarkt politik. Im Ergebnis 
gibt es gegenwärtig kein klares sozialpolitisches L eitbild der Stadt, in das 
sich eine kommunale Aufgabenwahrnehmung des SGB II symbiotisch ein- 
fügt. Soll sich dies zukünftig ändern, bedarf es de r Vision einer sozialver- 
antwortlichen Stadt, in der die Unterhaltung einer Option in den Kontext 
bestehender Schwerpunkte (Jugendliche, Ältere, Inte gration und Inklusion) 
eingebettet wird. 
 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass profess ionelle Rahmenbedin- 
gungen zur Erbringung integrierter sozialintegrativ er Leistungen eines 
Höchstmaßes an Kooperation zwischen Ämtern und Grundsicherungsstelle 
bedürfen. Diese Form der Kooperation gibt es aktuell nicht in der notwendi- 
gen Intensität und Verbindlichkeit ( /barb2right RN 34). 
20  Alle Ämter agieren mit ei- 
genem Planungsstab aus der Perspektive und Logik ih rer eigenen Rolle 
und Funktion heraus. Es gibt keinen ganzheitlichen Blick auf die Schnitt- 
stellen zwischen den Rechtskreisen, keine harmonisi erten Ziele und Stra- 
tegien. Die Notwendigkeit, an dieser Stelle Weitere ntwicklungen anzusto- 
ßen besteht, unabhängig von der zukünftigen Organis ationsform bei der 
                                                
19  Quelle: Amt für Schule und Weiterbildung: Aufwendun gen der Stadt Münster für Arbeitsmarkpolti- 
sche Maßnahmen von 2002 bis 2010, Stand 30.04.2010. 
20  Einhellige Einschätzung von über 90% der befragten Personen aus der Verwaltung der Stadt Müns- 
ter.  
38

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   35  
Aufgabenwahrnehmung des SGB II. Im Optionsmodell wi rd der Hand- 
lungsdruck jedoch ungleich höher sein als im Jobcen ter, da sich die Frage 
der besseren Betreuung von SGB II-Kunden auch daran  entscheiden wird, 
inwiefern eine bessere Verzahnung bestehender Beratungs- und Unterstüt- 
zungsangebote gelingt und vorgehaltene Mittel zielg erichteter und effizien- 
ter eingesetzt werden.

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   36  
5  E C K P U N K T E  D E S  
G E S E T Z E S E N T W U R F S  
Mit der Neuregelung des SGB II werden die Rahmenbed ingungen sowohl 
für die bisherigen ARGEn/Jobcenter als auch für die  Optionskommunen 
deutlich expliziter im Gesetz festgelegt. Wie sehen  die Eckpunkte des Ge- 
setzesentwurfs 21  im Einzelnen aus und was bedeuten sie für die beid en 
Alternativen Jobcenter und Option? 
5 . 1  F ü r  J o b c e n t e r  u n d  O p t i o n s k o m m u - 
n e n  g e l t e n d e  R e g e l u n g e n  
Die folgenden Ausführungen zum Örtlichen Beirat und  zu den Beauftragen 
für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt betreffen Job center und Options- 
kommunen gleichermaßen. Der ebenfalls hier behandel te Kooperations- 
ausschuss ist als Koordinationsgremium für die Umse tzung des SGB II 
grundsätzlich auch für beide Modelle relevant. Inwi efern über diese allge- 
meine Zuständigkeit für alle Grundsicherungsstellen  hinaus einzelne im 
Gesetzesentwurf genannte Aufgaben des Kooperationsa usschusses auch 
für die Optionskommunen gelten, ist zurzeit noch unklar.  
 
Kooperationsausschuss 
Die zuständige oberste Landesbehörde und das BMAS b ilden einen Koo- 
perationsausschuss, der die Umsetzung der Grundsich erung für Arbeitsu- 
chende auf Landesebene koordiniert. Bund und Land stellen je drei Mitglie- 
der. Bei Uneinigkeit über den Vorsitz wechselt dies er alle zwei Jahre zwi- 
schen Bund und Land, beginnend mit dem Bund. Der Ko operationsaus- 
schuss 
  
/square4 vereinbart Ziele und Schwerpunkte der Integrations - und Arbeits- 
marktpolitik auf Landesebene 
/square4 berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und  Abberufung 
eines Geschäftsführers 
/square4 schlichtet bei Meinungsverschiedenheiten über die Weisungszu- 
ständigkeit 
/square4 gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzliche n Angelegenhei- 
ten eine Empfehlung ab. 
 
Örtlicher Beirat 
Bei jeder Grundsicherungsstelle wird ein örtlicher Beirat gebildet, der die 
Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eing liederungsinstrumente 
und –maßnahmen berät. Damit wird die bisherige Prax is formalisiert. Ver- 
antwortlich für die Berufung des örtlichen Beirats in den Jobcentern ist die 
Trägerversammlung. Sie beruft die Mitglieder auf Vo rschlag der Beteiligten 
des örtlichen Arbeitsmarktes. Mögliche Mitglieder s ind etwa die Träger der 
freien Wohlfahrtspflege, Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie 
Kammern und berufsständische Organisationen. Vertre ter von Beteiligten 
                                               
 
21  Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F DP vom 04.05.2010 – Bundestags-
Drucksache 17/155 – Entwurf eines Gesetzes zur Weit erentwicklung der Organisation der Grundsi- 
cherung für Arbeitssuchende; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ände- 
rung des Grundgesetzes (Artikel 91e) - Bundesrat-Drucksache 186/10  
39  
40  
41

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   37  
des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungslei stungen im SGB II an- 
bieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.  
 
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt 
Jobcenter und Optionskommunen bestellen Beauftragte  für Chancen- 
gleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis ihrer Mita rbeiter. Sie sind unmit- 
telbar dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet un d unterstützen und 
beraten diesen in Fragen der Gleichstellung von Fra uen und Männern in 
der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenfö rderung sowie der 
Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Sie sind bei 
der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der 
Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der ges chlechter- und fami- 
liengerechten fachlichen Aufgabenerledigung des Jobcenters zu beteiligen.  
 
Darüber hinaus unterstützen und beraten sie erwerbs fähige Hilfebedürftige 
und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leb enden Personen, Ar- 
beitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, arbeiten mit 
den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tä tigen Stellen im Zu- 
ständigkeitsbereich der Grundsicherungsstelle zusammen und vertreten die 
Grundsicherungsstelle in den Sitzungen kommunaler G remien zu Themen, 
die ihren Aufgabenbereich betreffen. 
5 . 2  R e g e l u n g e n  f ü r  J o b c e n t e r  
Organisation 
Das Jobcenter nimmt die Aufgaben der Träger wahr; die Trägerschaft bleibt 
unberührt. Die Träger haben in ihrem Aufgabenbereic h (außerhalb des 
Zuständigkeitsbereichs der Trägerversammlung) ein W eisungsrecht, d. h. 
das Jobcenter ist bei der Aufgabenwahrnehmung an di e Auffassung der 
Träger gebunden. 
 
Haushalt 
Der Haushalt wird durch die Trägerversammlung erste llt. Die BA überträgt 
dem Jobcenter die Bewirtschaftung von Haushaltsmitt eln des Bundes. Der 
kommunale Träger kann dies für seine Mittel ebenfal ls tun. Der Geschäfts- 
führer bestellt einen Beauftragten für den Haushalt . Geschäftsführung und 
Trägerversammlung haben diesen an allen Maßnahmen v on finanzieller 
Bedeutung zu beteiligen. Der augenblicklich geltend e Anteil des Bundes 
am Verwaltungsbudget (87,4%) wird für alle Grundsic herungsstellen per 
Gesetz festgeschrieben. 
 
Personalkörper 
Die Träger weisen das bestehende Personal dem Jobce nter für mind. fünf 
Jahre zu. Das Jobcenter verfügt über kein eigenes P ersonal, hat aber die 
Personalhoheit, sofern nicht das dienst- oder arbei tsrechtliche Grundver- 
hältnis betroffen ist. Es wird eine Personalvertret ung eingerichtet. Die 
Rechte der Personalvertretungen der Träger bleiben unberührt, soweit ihre 
Entscheidungsbefugnisse betroffen sind.  
 
Aufsicht 
Das BMAS führt die Rechtsaufsicht über die Trägerve rsammlung (im Ein- 
vernehmen mit der obersten Landesbehörde), sowie di e Rechts- und 
Fachaufsicht über die durch die BA erbrachten Leist ungen des Jobcenters. 
42  
43  
44  
45  
46

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   38  
Die Länder haben die Fachaufsicht über den kommunal en Teil der Leistun- 
gen des Jobcenters. 
 
Trägerversammlung 
BA und Kommune entsenden je drei Vertreter in die T rägerversammlung. 
Der Vorsitz wechselt bei Nicht-Einigung alle zwei J ahre, beginnend mit der 
BA. Die Trägerversammlung agiert als übergeordnete Dienststelle und 
oberste Dienstbehörde in Streitfragen zwischen Pers onalvertretung und 
Geschäftsführer. Zudem wird in der Trägerversammlun g das örtliche Ar- 
beitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsiche rung für Arbeitsu- 
chende abgestimmt. Die Trägerversammlung berät zu g emeinsamen Be- 
treuungsschlüsseln und stellt einheitliche Grundsät ze der Qualifizierungs- 
planung und Personalentwicklung auf. Darüber hinaus entscheidet sie über 
weitere organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und 
personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten. Dies sind insbesondere: 
 
1. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführe rs, 
2. der Verwaltungsablauf und die Organisation, 
3. die Änderung des Standorts, 
4. die Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Trä ger oder durch 
Dritte 
5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und  des Verhaltens 
der Beschäftigten, 
6. die Arbeitsplatzgestaltung, 
7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der  Personalver- 
tretung, 
8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtli nien zur Stellenbe- 
wirtschaftung, 
9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstli chen, sozialen und 
persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. 
 
Geschäftsführung 
Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. B ei Uneinigkeit in der Trä- 
gerversammlung wechselt der Geschäftsführer alle 2 ½ Jahre. Die BA stellt 
dann den ersten GF. Der Geschäftsführer ist Beschäf tigter eines Trägers 
und untersteht dessen Dienstaufsicht. Er übt die di enst-, personal- und ar- 
beitsrechtlichen Befugnisse der BA und des kommunal en Trägers und die 
Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus, m it Ausnahme der Be- 
fugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Ar- 
beitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Er ist Leiter der Dienststelle 
im personalvertretungsrechtlichen Sinne des Arbeits schutzgesetzes. Bei 
personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zust ändigkeit der Träger 
liegen, hat der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. 
 
Zielvereinbarungen  
Für die Jobcenter wird weitgehend an der bisherigen  Praxis festgehalten. 
Danach schließt das BMAS im Einvernehmen mit dem Bu ndesministerium 
der Finanzen Zielvereinbarungen mit der BA ab, die letztere gemeinsam 
mit dem jeweiligen kommunalen Träger konkretisiert und in eine Zielverein- 
barung mit den Geschäftsführern des Jobcenters über führt. Neu hinzu 
kommt, dass das Land und der Bund jährlich die Ziel e und Schwerpunkte 
der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Gr undsicherung für Arbeit- 
suchende auf Landesebene im Kooperationsausschuss v ereinbaren. Die- 
ses Verfahren wird mit dem o. g. Verfahren abgestimmt. 
47  
48  
49

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   39  
5 . 3  R e g e l u n g e n  f ü r  z u g e l a s s e n e  k o m - 
m u n a l e  T r ä g e r  
Organisation 
Die Optionskommunen müssen „besondere Einrichtungen “ errichten, die 
von den anderen Organisationseinheiten einer Kommun e klar abgegrenzt 
sind. Dies setzt einen eigenen Bestand an sachliche n Mitteln und in der 
Einrichtung tätigen Personen sowie entsprechend eig ene, von der übrigen 
kommunalen Verwaltung unabhängige Strukturen voraus. 
 
Haushalt 
Die Optionskommunen verfügen über einen eigenen Hau shalts- und Stel- 
lenplan. Auch für sie wird der Anteil des Bundes am Verwaltungsbudget per 
Gesetz auf 12,6% festgeschrieben. 
 
Personalkörper 
Die Optionskommunen verfügen über eigene Personalkö rper. Sie sind ver- 
pflichtet mind. 90% des BA-Personals zu übernehmen,  das 24 Monate vor 
dem Zulassungszeitpunkt in der ARGE tätig war. Das Personal der BA folgt 
der Aufgabe und geht über in die Option. Dem Person al ist eine gleichwer- 
tige Aufgabe zuzuteilen oder ggf. eine Ausgleichszu lage zu zahlen. Für 
Angestellte gelten die tarifrechtlichen Regeln des neuen Arbeitgebers 
 
Aufsicht 
Die Aufsicht über die Optionskommunen obliegt den z uständigen obersten 
Landesbehörden. Die Rechtsaufsicht über die Länder führt das BMAS. 
 
Zielvereinbarungen 
Die Optionskommunen schließen Zielvereinbarungen mi t dem Land ab. 
Diese sollen sich an der Zielvereinbarung zwischen dem BMAS und den 
Ländern orientieren und werden entsprechend erst im  Anschluss an die 
Zielvereinbarung zwischen dem BMAS und den Ländern abgeschlossen. 
Um Kennzahlenvergleiche zwischen allen Grundsicheru ngsstellen zu er- 
möglichen, werden die Zielvereinbarungen auf der Gr undlage im Wesentli- 
chen übereinstimmender Kennzahlen getroffen. Damit wird erstmals ein 
bundeseinheitliches System von Zielvereinbarungen u nd Kennzahlenver- 
gleichen geschaffen. 
5 . 4  Z u l a s s u n g  w e i t e r e r  k o m m u n a l e r  
T r ä g e r  
Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch BA und Kom mune wird im 
neuen Artikel 91e des Grundgesetzes als Regelmodell  festgeschrieben. 
Gleichzeitig wird die Zahl der zugelassenen kommuna len Träger auf maxi- 
mal ein Viertel aller Grundsicherungsstellen begren zt. Damit können maxi- 
mal 43 weitere Kommunen als kommunale Träger zugela ssen werden. 22  
Das BMAS wird ermächtigt, die Voraussetzungen der E ignung und deren 
Feststellung durch eine Rechtsverordnung zu regeln.  Die zuständigen 
obersten Landesbehörden legen unter Berücksichtigun g der Höchstgrenze 
von 43 Optionskommunen einvernehmlich fest, wie vie le kommunale Trä- 
ger in einem Land jeweils zugelassen werden können.  
                                                
22  Die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger betrug ursprünglich 69, hat sich jedoch durch Ge- 
bietsreformen auf 67 reduziert.   
50  
51  
52  
53  
54

Gutachten zur Neuorganisation des 
Abbildung 
 
 
Der 
Entwurf 
für Zulassungsvoraussetzungen und 
 
Zulassungsvoraussetzungen 
Zusätzliche kommunale Träger können zugelassen werd en, wenn sie 
eignet sind, die Aufgaben zu erfüllen und 
 
1. eine besondere Einrichtung zu schaffen, 
2. mindestens 90 Prozent der Beamten 
desagentur, die 
Monaten 
lassung an dauerhaft zu beschäftigen 
3. mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinba rung abz 
schließen und 
4. die relevanten Daten zu erheben und 
eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisber ichterstattung, 
Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. 
 
Der Antrag bedarf in den dafü 
kommunalen Träger einer 
gen obersten Landesbehörde. 
 
Zulassungsverfahren 
Das vorgesehene Zulassungsverfahren beinhaltet die folgenden vier Schri 
te: 
 
1. 
Festlegung der Höchstgrenze: 
hörden legen unter Berücks 
kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen w erden kö 
nen. 
2. Antrag: 
wahrnehmung bei der zuständigen obersten Landesbehö rde ein. Der 
Antrag muss zu folgenden 
                                        
23   Verordnung über das Verfahren zur Feststellu 
naler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 
55  
56  
Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   
Abbildung 3: Voraussichtliche Anzahl von Jobcentern und Optionskommunen 
2012 
Entwurf der BMAS-Rechtsverordnung sieht die folgenden Regelungen 
für Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren vor. 23 
Zulassungsvoraussetzungen  
Zusätzliche kommunale Träger können zugelassen werd en, wenn sie 
eignet sind, die Aufgaben zu erfüllen und sich verpflichten, 
eine besondere Einrichtung zu schaffen,  
mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer 
desagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 
Monaten im Bereich des SGB II tätig waren, vom Zeitpunkt der Z 
lassung an dauerhaft zu beschäftigen  
mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinba rung abz 
schließen und  
die relevanten Daten zu erheben und  an die BA zu übermitteln, um 
eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisber ichterstattung, 
Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. 
Der Antrag bedarf in den dafü r zuständigen Vertretungskörper 
kommunalen Träger einer ⅔-Mehrheit sowie der Zustimmung der zuständ 
gen obersten Landesbehörde.  
Zulassungsverfahren  
Das vorgesehene Zulassungsverfahren beinhaltet die folgenden vier Schri 
Festlegung der Höchstgrenze: Die zuständigen obersten Landesb 
hörden legen unter Berücks ichtigung der Höchstgrenze fest, wie viele 
kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen w erden kö 
nen.  
Antrag: Kommunen reichen ein Konzept zur alleinigen Aufgabe
wahrnehmung bei der zuständigen obersten Landesbehö rde ein. Der 
Antrag muss zu folgenden  Bereichen Angaben enthalten: 
a. Infrastrukturelle Voraussetzungen, 
b. Personalqualifizierung, 
c. Aktenführung und Rechnungslegung, 
d. 
Bestehende und geplante Verwaltungskooperationen so wie 
Kooperationen mit Dritten. 
                                                
Verordnung über das Verfahren zur Feststellu ng der Eignung als zugelassener komm 
naler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesrat 
 
40  
Optionskommunen  ab 
 
Rechtsverordnung sieht die folgenden Regelungen 
23   
Zusätzliche kommunale Träger können zugelassen werd en, wenn sie ge- 
sich verpflichten,  
und Arbeitnehmer der Bun- 
zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 
vom Zeitpunkt der Z u- 
mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinba rung abz u- 
an die BA zu übermitteln, um 
eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisber ichterstattung, 
Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.  
r zuständigen Vertretungskörper schaften der 
ehrheit sowie der Zustimmung der zuständ i- 
Das vorgesehene Zulassungsverfahren beinhaltet die folgenden vier Schri t- 
Die zuständigen obersten Landesb e- 
ichtigung der Höchstgrenze fest, wie viele 
kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen w erden kö n- 
Kommunen reichen ein Konzept zur alleinigen Aufgabe n- 
wahrnehmung bei der zuständigen obersten Landesbehö rde ein. Der 
Bereichen Angaben enthalten:  
Bestehende und geplante Verwaltungskooperationen so wie 
ng der Eignung als zugelassener komm u- 
Bundesrat -Drucksache 237/10

Gutachten zur Neuorganisation des SGB II in der Stadt Münster   41  
3. Ranking: Die obersten Landesbehörden erstellen e ine Bewertungs- 
matrix. Der kommunale Träger muss bei jedem Kriteri um eine festzu- 
legende Mindestpunktzahl erzielen. Die summierten E inzelwerte 
müssen ihrerseits eine zu bestimmende Mindestpunktz ahl ergeben. 
Anhand der erreichten Punktzahl erstellt die oberst e Landesbehörde 
ein Ranking. 
4. Zulassung: Das BMAS lässt die jeweils am höchste n gereihten kom- 
munalen Träger entsprechend dem Verteilungsschlüssel zu. 
 
Inhalte des Zulassungsantrags 
Die zum 31. Dezember 2010 einzureichenden Anträge m üssen die folgen- 
den Ausführungen enthalten: 
 
1. Nachweis der Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgabe n und Ziele des 
SGB II 
2. Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlun g 
3. Konzept für ein transparentes internes System zu r Kontrolle der 
recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mit telverwen- 
dung 
4. Konzept für den Übergang der in seinem Gebiet be stehenden Auf- 
gabenwahrnehmung in die zugelassene kommunale Träge rschaft, 
inkl. Arbeits- und Zeitplan 
• zur rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung der bestehen- 
den Trägerform sowie 
• zur Überführung des Daten- und Aktenbestandes und  des 
Eigentums in die zugelassene kommunale Trägerschaft. 
 
Eignungskriterien 
Der kommunale Träger stellt zum Nachweis seiner Fäh igkeit zur Erfüllung 
der Aufgaben und Ziele des SGB II dar 
 
1. mit welchem Konzept und mit welchem Erfolg er si ch seit 2005 ar- 
beitsmarktpolitisch engagiert hat und wie dieses En gagement künf- 
tig ausgestaltet werden soll,  
2. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang e r seit 2005 
kommunale Eingliederungsleistungen erbracht hat und  wie die Er- 
bringung kommunaler Eingliederungsleistungen künftig ausgestaltet 
werden soll,  
3. wie die kommunalen Eingliederungsleistungen bish er mit Leistun- 
gen der Agenturen für Arbeit verknüpft wurden und z ukünftig ver- 
knüpft werden sollen,  
4. nach welchen Zweckmäßigkeitserwägungen die arbei tsmarktpoliti- 
schen Leistungen erbracht werden sollen,  
5. wie das Eingliederungsbudget verwendet und eine bürgerfreundli- 
che und wirksame Arbeitsvermittlung aufgebaut werden sollen. 
 
 
57  
58

Beratungsverlauf (3)

30.06.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.07.2010 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.07.2010 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0497/2010
Typ
Vorlagen
Datum
15.06.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37