V/0931/2012/1
Gewerbesteuer und Grundsteuern - Erlass einer Hebesatzsatzung für die Jahre 2013 bis 2015
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Beschlussvorlage
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V/0931/2012/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Gewerbesteuer und Grundsteuern - Erlass einer Hebesatzsatzung für die Jahre 2013 bis 2015 Beratungsfolge 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuern in der Stadt Münster“ wird in der beiliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen. Begründung: Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hatte in seiner Sitzung am 05.12.2012 mehrheitlich beschl ossen, dem Vorschlag der Verwaltung in dem Handlung s- programm 2012 bis 2017 dahingehend zu folgen, dass die Hebesätze für die Grundsteuern B für die Jahre 2013 und 2014 auf 480 v.H. und ab dem Jahr 2015 auf 510 v.H. erhöht we r- den; für die Grundsteuer A sollte analog verfahren werden. Mit vorliegender Satzung wird dieser Beschluss umgesetzt und dabei für die Grundste u- ern A eine Anhebung auf 240 v.H. (2013 und 2014) bzw. 255 v.H. (2015) vorgeschlagen, was der üblichen Halbierung des Hebesatzes für die Grundsteuer B entspricht. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage Vorlagen-Nr.: V/0931/2012/1 Auskunft erteilt: Frau Siegl Ruf: 492-2220 E-Mail: SieglS@stadt-muenster.de Datum: 06.12.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0931/2012/1
Anlage
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern in der Stadt Münster vom 12.12.2012 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2012 aufgrund der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), d er §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuerge- setzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festset- zung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), der §§ 7, 4 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zul etzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern werden für das Gebiet der Stadt Münster für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer 460 v.H. 2. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 240 v.H. 3. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 480 v.H. § 2 Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Hebesätze wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer 460 v.H. 2. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 255 v.H. 3. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 510 v.H. § 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Hauptvorlage V/0931/2012 mit Anlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Vorlagen-Nr.: V/0931/2012 Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Frau Siegl Ruf: Betrifft Gewerbesteuer und Grundsteuern - Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2013 Beratungsfolge 05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuern in der Stadt Münster“ wird in der beiliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen. Begründung: Die Hebesätze für die Realsteuern wurden für die Jahre 2011 und 2012 in einer Hebesatzsatzung festgelegt (Beschlussvorlage V/0845/2010/1). Für das kommende Haushaltsjahr 2013 sind die Hebesätze erneut festzusetzen. Die Veranlagung der Grundsteuern (Jahresbescheide) erfolgt da- bei vor der 1. Fälligkeit, dem 15. Februar. Um bei den Hebesätzen Rechtssicherheit im R ahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2013 zu gewährleisten, soll (zunächst) eine Hebesatzsatzung mit den Hebesätzen des Vorjahres erlassen werden. Die im Rahmen des Handlungsprogramms 2012 bis 2017 seitens der Verwaltung vorgeschlagene Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B soll im Falle einer entsprechenden Rats- entscheidung über eine Änderungssatzung erfolgen, sofern das Handlungsprogramm nicht in 2012 beschlossen wird. Anmerkung: Diese Vorlage ist aus Vorsichtsgründen erstellt worden, für den Fall, dass in 2012 keine Be- schlussfassung über die Haushaltssatzung 2013 und die Hebesätze zur Grund- und Gewerbe- steuer erfolgt. Ansonsten erübrigt sich eine Beschlussfassung dieser Vorlage. I.V. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage 492-2220 E-Mail: SieglS@stadt-muenster.de Datum: 23.11.2012 V/0931/2012 Anlage 1 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern in der Stadt Münster vom 12.12.2012 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 aufgrund der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGB l. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2 794), der §§ 1, 4 und 16 des Gewerbe- steuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geä ndert durch Artikel 5 des Ge- setzes vom 07. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-We stfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 950), folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern wer den für das Gebiet der Stadt Münster wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer 460 v.H. 2. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 230 v.H. 3. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 460 v.H . § 2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2013. § 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0931/2012/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.12.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37