V/0005/2023
Anpassung der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster und der Benutzungsgebühren
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Anlage 2 - Berechnung der Benutzungsgebühren - ALT (2020)
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Grundgebühr Grundg. Verbr.g. Gesamt 8.365.485,12 € Miete 2.696.600,27 € x Je Nutzer / Jahr 4.047,16 € Abschreibung 204.937,22 € x Je Nutzer / Monat 337,26 € Instandhaltung 767.373,19 € x Je qm (12 qm / Person) 28,11 € Strom 397.577,04 € x Wärme 499.578,81 € x Wasser 134.779,10 € x Basismiete 11,35 € Reinigung 8.228,40 € x Basismiete x 12 qm 136,20 € Sonstige Betriebskosten (Abfall, Abwasser, Straßenreinigung, Feuerversicherung) 103.798,19 € x Sonstiger Aufwand 11.305,76 € x Verbrauchsgebühr Summe Kosten Immobilienmanagement 4.824.177,98 € Gesamt 1.585.720,34 € Je Nutzer / Jahr 767,16 € Kosten Sozialamt Grundg. Verbr.g. Je Nutzer / Monat 63,93 € Miete 131.695,04 € x Betriebskosten 430.453,04 € x Einrichtung 137.282,33 € x Hotelkosten 350,20 € x Personal 2.904.104,00 € x Sicherheitsdienst 1.523.142,87 € x Summe Kosten Sozialamt 5.127.027,48 € Gesamtkosten 9.951.205,46 € Durchschnittliche Anzahl Nutzer in 2018 2.067 Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0005/2023 Unterbringungskosten 2018 Berechnung der Benutzungsgebühren Gesamtgebühr (Grund- und Verbrauchsgebühr) 200,13 € Gebührentyp Kosten Immobilienmanagement
Anlage A
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Anlage A zur V/0005/2023 Kurzüberblick Die in den Jahren 2017 und 2020 umfassend reformierte Satzung für die Benutzung der städti- schen Übergangsheime für Flüchtlinge und Wohnungslose wurde sehr erfolgreich umgesetzt. Anwendung der Satzung und Erhebung der Benutzungsgebühren sind praktisch reibungslos und mit schlankem Verwaltungsaufwand möglich. Mit dieser Vorlage wird eine weitere Vereinfachung der Verfahren vorgeschlagen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird folgendes Ziel aus dem Integrierten Stadtentwicklungs- und Stadtmarketingkonzept Münster (ISM) verfolgt: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Die Übergangseinrichtungen der Stadt Münster mit ihrer dezentralen, integrativen Ausrichtung und einer angemessenen Platzzahl tragen dazu bei, dass die soziale Balance in den Quartieren gestärkt wird. Positive, integrative Handlungsweisen und Standards in der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen oder Wohnungslosen sind hier maßgebliche Voraussetzungen. Mit einer ausgewogenen und angemessenen Satzung für die Benutzung der Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose wird ein geeigneter Rahmen für eine gelingende (Re-) Integra- tionsarbeit geschaffen. Finanzierung Produktgruppe: 0502 / 0503 Sicherung des Lebensunterhalts / Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2023 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Vermeidung von Wohnungslosigkeit ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe (§ 14 OBG), ebenso wie die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge (§ 1 FlüAG NRW). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Mit der Vorlage werden die Querschnittsthemen Integration von Geflüchteten und (Re-) Integrati- on wohnungsloser Menschen behandelt. Eine gelingende Betreuung und Begleitung der Men- schen in den Übergangseinrichtungen mit einem Übergang in privaten Wohnraum ermöglicht eine inklusive Teilhabe der Menschen am gesellschaftlichen Leben.
Beschlussvorlage
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V/0005/2023 V/0005/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anpassung der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster und der Benutzungsgebühren Beratungsfolge 25.01.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 14.02.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 15.02.2023 Hauptausschuss Vorberatung 15.02.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die überarbeitete Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsein- richtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster (Anlage 1). 2. Der Anpassung der Gebühren an die Steigerungen des örtlichen Mietspiegels für die Stadt Münster sowie die Angemessenheitswerte für die Unterkunftskosten im Sozialleistungsrecht zum 01.04.2023 und anschließend jeweils orientiert am Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wird zuge- stimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Als Erträge (Gebühren) für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose sind im Haushaltsplan 2023 folgende Beträge veranschlagt: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0502 Sicherung des Lebensunterhalts Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 2023 2.200.000 Bereich Flüchtlinge Sozialamt 13.01.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-5040 Lembeck@stadt-muenster.de - 2 - V/0005/2023 Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 2023 2.412.150 Bereich Wohnungslose Gesamt 2023 4.612.150 Die Mehrerträge gegenüber den Vorjahren ergeben sich nicht nur wegen der Anpassung der Ge- bührenberechnung, sondern vor allem auch aus dem Anstieg der Zahlen unterzubringender Men- schen aufgrund der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, erhöhter Zuweisungen Asylsuchender sowie von mehr wohnungslosen Menschen. Ergänzende Information: In dem Ansatz für den Bereich der Wohnungslosenhilfe sind die Entgelte für die Nutzung von Woh- nungen enthalten, in die Haushalte ordnungsbehördlich eingewiesen sind, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Für Bewohner und Bewohnerinnen im Transferleistungsbezug besteht eine Befreiung von der Gebührenpflicht (Asylbewerberleistungsgesetz) bzw. werden die Benutzungsgebühren durch die zuständigen Leistungsträger getragen. Lediglich Personen mit ausreichend hohen Ein- künften müssen die Gebühren selbst zahlen. Für sich dabei eventuell ergebende Härtefälle sieht die Satzung seit einigen Jahren eine Öffnungsklausel vor. Begründung: Letzte Änderungen der Satzung und der Benutzungsgebühren Zum 01.01.2017 beschloss der Rat eine umfangreiche Reform der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose (vgl. Vorlage V/1031/2016). Es ging vor allem darum, den vorher betriebenen sehr hohen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Dazu wurde unter anderem die Berechnung der Grundgebühr auf Grundlage der durchschnittlich an- gemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsbeziehende nach dem Sozialgesetzbuch und der für Bewohnerinnen und Bewohner in städtischen Unterkünften üblicherweise zur Verfügung gestellten Fläche eingeführt. Nach den ersten Erfahrungen mit der umfassend reformierten Satzung wurden die sich in der Praxis ergebenden Anpassungsbedarfe in einer weiteren Vorlage zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Vorlage V/1062/2019), auf deren Grundlage der Rat zum 01.01.2020 eine überarbeitete Version der Satzung beschloss. Bei den Anpassungen ging es in erster Linie um eine einheitliche Grundgebühr für Selbst- zahlende und Transferleistungsbeziehende sowie eine Öffnungsklausel, um für atypische (Härte-) Fälle sachgerechte Regelungen unter Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu ermöglichen. Fer- ner wurden rechtlich notwendige Regelungen eingeführt, um Verstöße gegen wichtige Vorschriften der Hausordnung gegebenenfalls mit einem Bußgeld ahnden zu können. Die neu gefasste Satzung wurde sehr erfolgreich umgesetzt. Seit 2020 verläuft die Arbeit mit der Sat- zung und die Erhebung der Benutzungsgebühren praktisch reibungslos und mit schlankem Verwal- tungsaufwand. Künftiges Verfahren Die positiven Erfahrungen nimmt die Verwaltung nun zum Anlass, um eine weitere Vereinfachung der Verfahren vorzuschlagen. So sollen künftig nicht mehr Vorlagen und Beschlüsse mit den damit ver- bundenen aufwändigen Beratungsverfahren erforderlich sein, um die Gebühren anzupassen. Da oh- nehin keine errechnete kostendeckende Gebühr zugrunde gelegt werden kann, weil sie unangemes- sen hoch wäre, schlägt die Verwaltung vor, Anpassungen immer dann vorzunehmen, wenn die An- gemessenheitswerte für die Unterkunftskosten im Sozialleistungsrecht angepasst werden. - 3 - V/0005/2023 Dies soll in Zukunft also immer dann vorgenommen werden, wenn ein neuer örtlicher Mietspiegel in Kraft tritt. Das Mietspiegelreformgesetz schreibt vor, dass spätestens alle 3 Jahre ein neuer qualifi- zierter Mietspiegel festgelegt wird. Die Grundgebühren sollen dann auch in der Höhe an die Steige- rungen des örtlichen Mietspiegels für die Stadt Münster angepasst werden. Erstmalig soll diese Anpassung am 01.04.2023 für die bislang geltenden Ausgangswerte (Anlage 2) vorgenommen werden. Neben dem Mietspiegel werden für die Fortschreibung der Verbrauchswerte folgende Parameter bzw. Veränderungsraten zugrunde gelegt: Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e. V. für Nordrhein- Westfalen, Nichtprüfungsgrenzen des Leistungsrechts, die sich in Orientierung an dem bundesweiten Heizspiegel ergeben und durchschnittliche Strompreisentwicklung. Auf dieser Basis berechnen Jobcenter und Sozialamt die Angemessenheit der Leistungen für die Un- terkunft seit vielen Jahren in einem aufwändigen Verfahren, das sich etabliert und auch in Gerichts- verfahren bewährt hat. Im Übrigen hat die Verwaltung in den überarbeiteten Satzungsentwurf (Anlage 1) aufgenommen: redaktionelle oder sprachliche Anpassungen, insbesondere gendergerechte Formulierungen sowie geringfügige Konkretisierungen (u. a. bei den Ordnungswidrigkeiten), eine Generalklausel, die klarstellt, dass in Übergangseinrichtungen keine Form von Gewalt oder Diskriminierung toleriert wird und Anforderungen, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben. Schlussbemerkungen Die in den letzten Jahren novellierte Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtun- gen für Flüchtlinge und Wohnungslose hat sich bewährt und soll nun noch einmal optimiert werden. Mit Blick auf den hauptsächlichen Kreis der Bewohnerinnen und Bewohner ist die Orientierung an Beträgen und Systematik des Sozialleistungsrechts aus Sicht der Verwaltung weiterhin angemessen und sinnvoll. Wie bei den früheren Beschlüssen geht es vor allem um eine weitere Vereinfachung der Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren. I. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Anlage 1 - Satzung für die Benutzung städtischer Übergangseinrichtungen
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... Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweils gültigen Fas- sung hat der Rat der Stadt Münster am XX.XX.2023 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtungen (1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden Unterbringung a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge / Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und b) von Wohnungslosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) zuletzt geändert am 05.10.2021 (BGBl. I S.4607) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind, Übergangseinrichtungen - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrich- tungen. Die Übergangseinrichtungen stellen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes (AsylG) vom 26.06.1992 (BGBI. I S. 1126) oder vergleichbare sonstige Unterkünfte im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30.06.1993 (BGBI. I S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung dar. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. § 2 Unterkünfte in Münster Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufneh- men. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt und wird regel- mäßig angepasst. § 3 Benutzungsverhältnis (1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1. (2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. - 2 - ... (3) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Münster nach pflichtge- mäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Sicherheit und Ordnung in den Unterkünften regelt. (5) Den eingewiesenen Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen werden. Dies gilt insbesondere a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen, b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung, c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte, d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll, e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist, f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Be- mühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen, g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfü- gung stehen oder h) wenn die Räumlichkeiten stark renovierungsbedürftig sind. Wurde eingewiesenen Personen das Recht für die Benutzung der Unterkunft wider- rufen, kann ihnen eine andere Unterkunft zugewiesen werden. § 4 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Be- nutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus Grundge- bühren und Verbrauchsgebühren, die unabhängig von Lage, Ausstattung und Größe des tatsächlich zugewiesenen Wohnraums einheitlich festgelegt werden. (2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühren und der Verbrauchsge- bühren sind die in 2019 auf Grundlage der durchschnittlichen Gesamtkosten aller Un- terkünfte ermittelten und seit dem 01.01.2020 gültigen Gebühren (Anlage 2). Diese Gebühren werden nach Absatz 3 regelmäßig fortgeschrieben. (3) Die Fortschreibung der Grundgebühren und der Verbrauchsgebühren nach Ab- satz 2 erfolgt erstmalig zum 01.04.2023 und anschließend regelmäßig nach Inkraft- treten eines neuen örtlichen Mietspiegels für die Stadt Münster zeitgleich mit der An- passung der Angemessenheitswerte für die Unterkunftskosten im Sozialleistungs- recht. Die Fortschreibung der Grundgebühren erfolgt entsprechend der Verände- rungsrate des örtlichen Mietspiegels für die Stadt Münster für das untere (nicht: das unterste) Preissegment des lokalen Mietniveaus. - 3 - ... Die Fortschreibung der Verbrauchsgebühren erfolgt für die enthaltenen Anteile − für Nebenkosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung entsprechend der Ver- änderungsrate des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes e. V. für Nordrhein-Westfalen, − für Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend der Veränderungsrate der Nicht- prüfungsgrenzen des Leistungsrecht, die sich in Orientierung an dem bundeswei- ten Heizspiegel ergeben und − für Haushaltsenergie/Strom entsprechend der durchschnittlichen Strompreisent- wicklung. (4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand ge- mäß § 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. (5) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum des Einzuges folgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Mitarbeitenden der Stadt Münster o- der des zuständigen Trägers. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. (6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu zahlen. (7) Gebührenschuldner*innen können einen Antrag auf Anerkennung einer besonde- ren Härte für die Erhebung der Benutzungsgebühren stellen. Über den Härtefallan- trag entscheidet die Stadt Münster. Wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine be- sondere Härte anerkannt, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung der Benut- zungsgebühren verzichtet werden. § 5 Gebührenschuldner*innen (1) Gebührenschuldner*innen sind die Personen, denen Wohnraum in einer Unter- kunft gemäß § 3 Abs. 2 zugewiesen wurde. Nutzen mehrere volljährige Familien- o- der Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuld- ner*innen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 Abgabenord- nung (AO). (3) Eingewiesene Personen aus dem Personenkreis des AsylbLG sind von der Ge- bührenschuld nach Absatz 1 befreit, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht über aus- reichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt. Entsteht durch die Er- hebung der Gebühren eine Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG, können ergänzende Leistungen in Anspruch genommen werden. - 4 - ... § 6 Sicherheit und Ordnung (1) Die Unterkünfte sind gewaltfreie Orte. Jegliche Art von körperlicher, verbaler oder psychischer Gewalt sowie jede Form von Diskriminierung werden nicht toleriert. (2) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher Art, ist weder in den Unterkünften noch auf den dazugehörigen Flächen gestattet. (3) Ruhestörender Lärm ist zu jeder Tages- und Nachtzeit zu vermeiden. Die Nacht- ruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr ist einzuhalten. (4) Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist nichteingewiesenen Personen der Aufenthalt in den Unterkünften nicht gestattet. Bewohner*innen der Unterkünfte dürfen nichteinge- wiesenen Personen zwischen 22 Uhr und 7 Uhr keinen Zutritt zu den Unterkünften verschaffen. (5) Der Besitz oder das Mitführen von Waffen jeglicher Art oder deren Munition ist in den Unterkünften verboten. Ebenso ist der Besitz oder das Mitführen von Spielzeu- gen, Waffen- oder Munitionsnachbildungen verboten, die echten Waffen oder echter Munition derart ähnlichsehen, dass sie von Dritten für echt gehalten werden könnten. (6) Die Haltung und das Mitführen von Tieren sind in den Unterkünften untersagt. (7) Aus Gründen des Brandschutzes sind sämtliche Fenster, Türen, Flure, Treppen- häuser, Laubengänge, Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und Gebäu- dezugänge frei zu halten. (8) Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6 und 34 Infektionsschutzgesetz sind un- verzüglich von den Betroffenen oder anderen Bewohner*innen, die davon erfahren, den Mitarbeitenden der Stadt Münster oder des zuständigen freien Trägers zu mel- den. Über die meldepflichtigen Krankheiten informieren die Mitarbeitenden. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert am 21.06.2019 (BGBI. I S. 846) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorgaben des § 6 dieser Satzung in Verbindung mit der Hausordnung verstößt. (2) Bei Verstößen gegen diese Satzung in Verbindung mit der Hausordnung ent- scheidet die Stadt Münster darüber hinaus im Einzelfall über die Notwendigkeit weite- rer Maßnahmen. Hier kommen insbesondere in Betracht: a) die Verhängung von Platzverweisen und / oder Hausverboten, b) die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder c) die Unterbringung in einer anderen Unterkunft. - 5 - ... § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benut- zung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster in der Fassung der Änderungen vom 06.12.2019 außer Kraft. - 6 - Anlage 1 zu § 2 der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster Bestand der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose An der Alten Kirche 59 Muckermannweg 1 - 19 Angelsachsenweg 3 - 20 Nieberdingstraße 23 Bahlmannstraße 9 - 19 Nieberdingstraße 30b Borghorstweg 19 - 23 Nordkirchenweg 48/50 Böttcherstraße 3 - 3f Rishon-le-Zion-Ring 26 Dahlweg 116 Roxeler Straße 340 Dingbängerweg 7a - 7e Sandfortskamp 6 - 12 Dülmener Straße 53 - 55b Schaumburgstraße 13 Einsteinstraße 40 - 44 Schwarzer Kamp 59/61 Gescherweg 52 - 64 Theißingstraße 17 Gildenstraße 15 Tönskamp 8 - 14 Grevener Straße 217 Vennheideweg 25 Gronowskistraße 42 Von-Esmarch-Straße 12 Hafkhorst 36 Von-Esmarch-Straße 53 - 83 Hakenesheide 18 - 20a Waltermannstraße 11 - 13 Havixbecker Straße 72 Wangeroogeweg 18 Heidestraße 8, 10, 12 Wangeroogeweg 9 - 19 Hoher Heckenweg 140 - 184 Warendorfer Straße 265, 267, 269 Holunderweg 103 - 111 Westfalenstraße 242 Im Sundern 61 Westfalenstraße 490 Johanniterstraße 20 Wichernstraße 2 Käthe-Ernst-Weg 16 - 26 Wienburgstraße 120a Landsberger Straße 13 Willïngrott 49b - 49g Marie-Curie-Straße 3 - 3e Zum Schultenhof 3 Mauritzheide 1 Grundgebühr Grundg. Verbr.g. Gesamt 8.365.485,12 € Miete 2.696.600,27 € x Je Nutzer / Jahr 4.047,16 € Abschreibung 204.937,22 € x Je Nutzer / Monat 337,26 € Instandhaltung 767.373,19 € x Je qm (12 qm / Person) 28,11 € Strom 397.577,04 € x Wärme 499.578,81 € x Wasser 134.779,10 € x Basismiete 11,35 € Reinigung 8.228,40 € x Basismiete x 12 qm 136,20 € Sonstige Betriebskosten (Abfall, Abwasser, Straßenreinigung, Feuerversicherung) 103.798,19 € x Sonstiger Aufwand 11.305,76 € x Verbrauchsgebühr Summe Kosten Immobilienmanagement 4.824.177,98 € Gesamt 1.585.720,34 € Je Nutzer / Jahr 767,16 € Kosten Sozialamt Grundg. Verbr.g. Je Nutzer / Monat 63,93 € Miete 131.695,04 € x Betriebskosten 430.453,04 € x Einrichtung 137.282,33 € x Hotelkosten 350,20 € x Personal 2.904.104,00 € x Sicherheitsdienst 1.523.142,87 € x Summe Kosten Sozialamt 5.127.027,48 € Gesamtkosten 9.951.205,46 € Durchschnittliche Anzahl Nutzer in 2018 2.067 Unterbringungskosten 2018 Berechnung der Benutzungsgebühren Gesamtgebühr (Grund- und Verbrauchsgebühr) 200,13 € Gebührentyp Kosten Immobilienmanagement Anlage 2 der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (44)
- Nieberdingstraße 23
- Bahlmannstraße 9
- Böttcherstraße 3
- Roxeler Straße 340
- Dülmener Straße 53
- Schaumburgstraße 13
- Einsteinstraße 40
- Theißingstraße 17
- Gildenstraße 15
- Grevener Straße 217
- Gronowskistraße 42
- Von-Esmarch-Straße 12
- Waltermannstraße 11
- Havixbecker Straße 72
- Heidestraße 8
- Warendorfer Straße 265
- Westfalenstraße 242
- Johanniterstraße 20
- Wichernstraße 2
- Wienburgstraße 120a
- Landsberger Straße 13
- Marie-Curie-Straße 3
- Muckermannweg 1
- Angelsachsenweg 3
- Borghorstweg 19
- Nordkirchenweg 48
- Dahlweg 116
- Dingbängerweg 7a
- Sandfortskamp 6
- Schwarzer Kamp 59
- Gescherweg 52
- Tönskamp 8
- Vennheideweg 25
- Hafkhorst 36
- Wangeroogeweg 18
- Hoher Heckenweg 140
- Holunderweg 103
- Käthe-Ernst-Weg 16
- An der Alten Kirche 59
- Zum Schultenhof 3
- Rishon-Le-Zion-Ring 26
- Hakenesheide 18
- Mauritzheide 1
- Im Sundern 61
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0005/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.01.2023
- Erstellt
- 03.01.2023 11:13