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253672

Abgabe eines „stehenden Angebotes“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur Rückgabe von NS-Raubgut

Beschlussvorlage 16.08.2025

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Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

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Beschlussvorlage 
öffentlich 
253672 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
—
—
 
Federführung: 
Dezernat IV 
Dezernat: 
Dez. IV 
 
 
 
Abgabe eines „stehenden Angebotes“ zum 
Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur 
Rückgabe von NS-Raubgut 
 
Beratungsfolge 
Kulturausschuss 02.09.2025 Empfehlung 
Rat 04.09.2025 Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt die Abgabe eines „stehenden 
Angebotes“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur Rückgabe von NS-
Raubgut aus öffentlichen Sammlungen gemäß Anlage 1. 
 
Begründung 
1. Hintergrund 
Auf Basis der „Washingtoner Prinzipien“ von 1998 verpflichteten sich die 
Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände 1999 in 
der sogenannten „Gemeinsamen Erklärung“ darauf hinzuwirken, NS-
verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter zurückzugeben. Die Erklärung ist 
eine Selbstverpflichtung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Sie hat jedoch hohe 
moralische und politische Bindungswirkung. 2003 wurde die sogenannte 
„Beratende Kommission“ gegründet, um bei Differenzen zwischen 
Anspruchstellerinnen/Anspruchstellern und Kulturgut bewahrenden 
Einrichtungen zu vermitteln. 
Auch ihre Entscheidungen haben reinen Empfehlungscharakter. Als Ausfluss 
des 20. Kulturpolitischen Spitzengespräches im März 2025 haben Bund, 
Länder und kommunale Spitzenverbände einvernehmlich zur 
Weiterentwicklung der Schlichtungsverfahren das „Verwaltungsabkommen zur 
Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeit 
über NS-Raubkunst“ (Anlage 2) geschlossen. Dessen Kern stellt die 
Implementierung einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit dar, die künftig rechtlich 
verbindliche Entscheidungen treffen soll. So wird die Position der Opfer und 
Ihrer Nachfahren gestärkt. In der Folge wird die „Beratende Kommission“ durch 
die Schiedsgerichtsbarkeit abgelöst. 
Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Städtetag seinen 
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—
—
Mitgliedskommunen die Abgabe „stehender Angebote“ zum Abschluss von 
Schiedsvereinbarungen dringend angeraten.  
Schiedsvereinbarungen kommen durch den Abschluss eines Schiedsvertrages 
zustande. Wie jeder Vertrag wird auch ein Schiedsvertrag durch Angebot und 
Annahme geschlossen. Dabei kann eine potentielle Partei eines möglichen 
Schiedsverfahrens ein sogenanntes „stehendes Angebot“ auf Abschluss eines 
Schiedsvertrages abgeben, dessen Annahme jederzeit durch eine einseitige 
Erklärung erfolgen kann. Das „stehende Angebot“ ist verbindlich und richtet 
sich an alle nach dem Verwaltungsabkommen Antragsberechtigten. Es 
beinhaltet ihnen gegenüber die uneingeschränkte Zustimmung, ein Verfahren 
der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem Verwaltungsabkommen 
zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch 
das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Mit Annahme des 
Angebots wird auf der Basis der Musterschiedsvereinbarung zum 
Verwaltungsabkommen (Anlage 5 - Musterschiedsvereinbarung) eine 
Schiedsvereinbarung herbeigeführt. 
2. Organisation und Ablauf des Schiedsverfahrens 
Die Schiedsstelle wird organisatorisch beim Deutschen Zentrum für 
Kulturgutverluste (DZK) angesiedelt. Sitz der Schiedsstelle wird in Berlin sein. 
Für die Schiedsgerichtsbarkeit wird ein paritätisch besetztes 
Schiedsrichterverzeichnis mit 36 Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern 
aufgestellt. 22 Juristinnen und Juristen sowie 14 Expertinnen und Experten auf 
dem Gebiet der deutschen Geschichte und Provenienzforschung. 
Das Schiedsgericht setzt sich im Schlichtungsfall aus fünf Schiedsrichterinnen 
und Schiedsrichtern zusammen, wobei jede Partei je zwei benennt und der 
fünfte Sitz - der Vorsitz - durch die vier benannten Schiedsrichterinnen und 
Schiedsrichter ausgewählt wird. Es arbeitet auf der Basis einer eigenen 
Schiedsordnung (Anlage 3). Es fällt seine Entscheidungen auf der Grundlage 
eines umfassenden und verbindlichen Bewertungsrahmens (Anlage 4). 
Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte (Opferseite) und 
die andere Partei (in der Regel Kulturgut bewahrende Einrichtung bzw. deren 
Träger). Die Opferseite soll das Schiedsgericht erst nach Durchführung eines 
erfolglosen Vorverfahrens anrufen, in dem sich der oder die Antragsberechtigte 
mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende 
Einrichtung wenden muss. Für das Vorverfahren stehen den beiden Parteien 
20 Monate zur Verfügung.  
Die laufenden Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit tragen Bund und Länder. 
3. Weiterer rechtlicher Hintergrund 
Gesetzliche Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit enthalten die §§ 1029 - 
1066 ZPO. Nach § 1051 Absatz 3 ZPO ist es möglich, dass ein Schiedsgericht 
Billigkeitsentscheidungen trifft. So sollen faire und gerechte Lösungen im Sinne 
der Washingtoner Prinzipien getroffen werden. Einmal getroffene 
schiedsgerichtliche Entscheidungen sind vor den staatlichen Gerichten nur 
äußerst eingeschränkt überprüfbar. 
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Seite 3  
 
 
—
—
Da gemäß § 1055 ZPO der vom Schiedsgericht zu treffende Schiedsspruch 
unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils 
entfaltet, ist es künftig möglich, über das Schiedsverfahren rechtsverbindliche 
und vollstreckbare Entscheidungen herbeizuführen. Im Vergleich zur bisherigen 
„Beratenden Kommission“ ergibt sich hierdurch eine erheblich ausgeweitete 
Bedeutsamkeit. Die Bindungswirkung ist bisher nicht gegeben. Dabei ist bei 
Entscheidungen des Schiedsgerichts zu Gunsten der antragstellenden Partei 
für eine gerechte und faire Lösung die Rückgabe des Kulturguts vorrangig. 
Lösungen, die unmittelbare Geldzahlungen beinhalten, sind aus 
haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen und können von 
den Parteien auch vor einem Schiedsgericht nur im Rahmen einer gütlichen 
Einigung herbeigeführt werden. 
4. Einschätzung der Situation in Bonn 
Die Sammlung „Klassische Moderne“ des Kunstmuseums Bonn wurde bereits 
vor einigen Jahren im Rahmen eines geförderten Projektes zur 
Provenienzklärung durch eine einschlägig spezialisierte und qualifizierte 
Wissenschaftlerin erforscht. Dabei konnten nicht alle Provenienzen 
abschließend geklärt werden, es wurden jedoch diejenigen Werke mit 
unsicherer Herkunft identifiziert und in die „Lost Art-Datenbank“ eingestellt. 
Das Kunstmuseum hat bislang zwei Restitutionsersuchen erhalten und im 
Sinne einer „gerechten und fairen Lösung“ und unter Anwendung der 
Grundsätze, die nun in der Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen 
„Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ (Bewertungsrahmen) ausformuliert sind, 
einvernehmlich abgeschlossen, indem die Werke aufgrund der dort 
vorliegenden Informationen zur Provenienz und zur Erbfolge restituiert wurden.  
Die Kunstsammlung des Stadtmuseums ist hinsichtlich der Provenienzklärung 
noch nicht ausreichend erforscht und stellt ein Desiderat dar. In der 
Vergangenheit wurden, soweit den heute handelnden Mitarbeitenden bekannt, 
intern noch keine Werke identifiziert, bei denen der Verdacht besteht, dass es 
sich möglicherweise um NS-Raubgut handeln könnte.  
Um die unterstützende Haltung in Restitutionsfragen und das Bewusstsein der 
historischen Verantwortung – die schon den Umgang mit den beiden vom 
Kunstmuseum bereits abgeschlossenen Restitutionsverfahren bestimmt haben 
– auch in der Verfahrensgestaltung zum Ausdruck zu bringen und nach außen 
hin klar zu kommunizieren, spricht sich die Verwaltung für die Abgabe des 
stehenden Angebotes aus. 
 
 
 
Anlage/n 
 
1 Anlage 1 - Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung i.S. v. 
Paragr. 1029 ZPO (öffentlich) 
 
1 Anlage 2 - Verwaltungsabkommen Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut - ohne 
Unterschriften (öffentlich) 
 
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Seite 4  
 
 
—
—
2 Anlage 3 - Schiedsgerichtsordnung - Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen 
(öffentlich) 
 
3 Anlage 4 - Bewertungsrahmen - Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen 
(öffentlich) 
 
4 Anlage 5 - Musterschiedsvereinbarung - Anlage 3 zum 
Verwaltungsabkommen (öffentlich) 
 
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Vorblatt – Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes 
Angebot“) der Bundesstadt Bonn 
 
Bonn, den XX.09.2025 
 
 
 
Die Bundesstadt Bonn, 
 
vertreten durch 
Oberbürgermeisterin Katja Dörner 
gibt die folgende 
 
Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO 
(„stehendes Angebot“) 
 
ab und stimmt der Verö2entlichung auf der Webseite der Schiedsstelle der 
Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu. 
 
 
 
______________________________________ 
(Katja Dörner) 
 
 
 
 
 
Anlage: 
Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes 
Angebot“) der Bundesstadt Bonn. 
  
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Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO 
(„stehendes Angebot“) 
 
(1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washington er Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die 
von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der 
„Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur 
Au2indung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere 
aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), macht die 
Bundesstadt Bonn 
das verbindliche Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen 
Antragsberechtigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß 
Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und 
kommunalen Spitzenverbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen 
Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Diese 
gelten nur 
a) für Sachverhalte, in denen der Verlust eines Kul turgutes zwischen dem 30. Januar 1933 
und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen 
oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung 
geltend gemacht wird und sich das betre2ende Kulturgut heute in Deutschland 
befindet und 
b) sofern allein die Schiedsordnung und der Bewertu ngsrahmens gemäß Anlage 1 und 
Anlage 2 des o. g. Verwaltungsabkommens unter Ausschluss des nach den 
Kollisionsnormen anwendbaren materiellen Rechts zur Anwendung kommen. 
(2) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränk te Zustimmung gemäß Absatz 1 gelten 
nicht 
a) für Kulturgut im Besitz der Bundesstadt Bonn, so fern Rechte Dritter entgegenstehen. 
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich [bei dem betre	enden Kulturgut/bei 
den betro	enen Kulturgütern ] um Leihgaben Dritter handelt und 
b) für Kulturgut, das bereits Gegenstand einer gere chten und fairen Lösung geworden ist. 
(3) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränk te Zustimmung gemäß Absätzen 1 und 2 
ist für die Dauer der Wirksamkeit des o. g. Verwaltungsabkommens oder die Geltung eines 
an die Stelle dieses Verwaltungsabkommens tretenden einschlägigen Staatsvertrags 
unwiderruflich. 
(4) Die Annahme des Angebots gemäß Absätzen 1 und 2  durch die oder den 
Antragsberechtigten erfolgt durch Übermittlung der vervollständigten und gezeichneten 
Schiedsvereinbarung an die Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut mit 
Dienstort in Berlin. Diese Schiedsvereinbarung wird von selbiger zur Verfügung gestellt. Die 
Bundesstadt Bonn verpflichtet sich zum unverzüglichen formwirksamen Abschluss. 
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Beratungsverlauf (2)

02.09.2025 Kulturausschuss
TOP 6.3 Empfehlung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
253672
Typ
Beschlussvorlage
Datum
16.08.2025
Erstellt
13.08.2025 10:28