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Abgabe eines „stehenden Angebotes“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur Rückgabe von NS-Raubgut
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Beschlussvorlage öffentlich 253672 Die Oberbürgermeisterin — — Federführung: Dezernat IV Dezernat: Dez. IV Abgabe eines „stehenden Angebotes“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur Rückgabe von NS-Raubgut Beratungsfolge Kulturausschuss 02.09.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt die Abgabe eines „stehenden Angebotes“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur Rückgabe von NS- Raubgut aus öffentlichen Sammlungen gemäß Anlage 1. Begründung 1. Hintergrund Auf Basis der „Washingtoner Prinzipien“ von 1998 verpflichteten sich die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände 1999 in der sogenannten „Gemeinsamen Erklärung“ darauf hinzuwirken, NS- verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter zurückzugeben. Die Erklärung ist eine Selbstverpflichtung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Sie hat jedoch hohe moralische und politische Bindungswirkung. 2003 wurde die sogenannte „Beratende Kommission“ gegründet, um bei Differenzen zwischen Anspruchstellerinnen/Anspruchstellern und Kulturgut bewahrenden Einrichtungen zu vermitteln. Auch ihre Entscheidungen haben reinen Empfehlungscharakter. Als Ausfluss des 20. Kulturpolitischen Spitzengespräches im März 2025 haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände einvernehmlich zur Weiterentwicklung der Schlichtungsverfahren das „Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeit über NS-Raubkunst“ (Anlage 2) geschlossen. Dessen Kern stellt die Implementierung einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit dar, die künftig rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen soll. So wird die Position der Opfer und Ihrer Nachfahren gestärkt. In der Folge wird die „Beratende Kommission“ durch die Schiedsgerichtsbarkeit abgelöst. Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Städtetag seinen Seite 1 von 41 Seite 2 — — Mitgliedskommunen die Abgabe „stehender Angebote“ zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen dringend angeraten. Schiedsvereinbarungen kommen durch den Abschluss eines Schiedsvertrages zustande. Wie jeder Vertrag wird auch ein Schiedsvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen. Dabei kann eine potentielle Partei eines möglichen Schiedsverfahrens ein sogenanntes „stehendes Angebot“ auf Abschluss eines Schiedsvertrages abgeben, dessen Annahme jederzeit durch eine einseitige Erklärung erfolgen kann. Das „stehende Angebot“ ist verbindlich und richtet sich an alle nach dem Verwaltungsabkommen Antragsberechtigten. Es beinhaltet ihnen gegenüber die uneingeschränkte Zustimmung, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dem Verwaltungsabkommen zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Mit Annahme des Angebots wird auf der Basis der Musterschiedsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen (Anlage 5 - Musterschiedsvereinbarung) eine Schiedsvereinbarung herbeigeführt. 2. Organisation und Ablauf des Schiedsverfahrens Die Schiedsstelle wird organisatorisch beim Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste (DZK) angesiedelt. Sitz der Schiedsstelle wird in Berlin sein. Für die Schiedsgerichtsbarkeit wird ein paritätisch besetztes Schiedsrichterverzeichnis mit 36 Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern aufgestellt. 22 Juristinnen und Juristen sowie 14 Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der deutschen Geschichte und Provenienzforschung. Das Schiedsgericht setzt sich im Schlichtungsfall aus fünf Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern zusammen, wobei jede Partei je zwei benennt und der fünfte Sitz - der Vorsitz - durch die vier benannten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ausgewählt wird. Es arbeitet auf der Basis einer eigenen Schiedsordnung (Anlage 3). Es fällt seine Entscheidungen auf der Grundlage eines umfassenden und verbindlichen Bewertungsrahmens (Anlage 4). Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte (Opferseite) und die andere Partei (in der Regel Kulturgut bewahrende Einrichtung bzw. deren Träger). Die Opferseite soll das Schiedsgericht erst nach Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens anrufen, in dem sich der oder die Antragsberechtigte mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende Einrichtung wenden muss. Für das Vorverfahren stehen den beiden Parteien 20 Monate zur Verfügung. Die laufenden Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit tragen Bund und Länder. 3. Weiterer rechtlicher Hintergrund Gesetzliche Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit enthalten die §§ 1029 - 1066 ZPO. Nach § 1051 Absatz 3 ZPO ist es möglich, dass ein Schiedsgericht Billigkeitsentscheidungen trifft. So sollen faire und gerechte Lösungen im Sinne der Washingtoner Prinzipien getroffen werden. Einmal getroffene schiedsgerichtliche Entscheidungen sind vor den staatlichen Gerichten nur äußerst eingeschränkt überprüfbar. Seite 2 von 41 Seite 3 — — Da gemäß § 1055 ZPO der vom Schiedsgericht zu treffende Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils entfaltet, ist es künftig möglich, über das Schiedsverfahren rechtsverbindliche und vollstreckbare Entscheidungen herbeizuführen. Im Vergleich zur bisherigen „Beratenden Kommission“ ergibt sich hierdurch eine erheblich ausgeweitete Bedeutsamkeit. Die Bindungswirkung ist bisher nicht gegeben. Dabei ist bei Entscheidungen des Schiedsgerichts zu Gunsten der antragstellenden Partei für eine gerechte und faire Lösung die Rückgabe des Kulturguts vorrangig. Lösungen, die unmittelbare Geldzahlungen beinhalten, sind aus haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen und können von den Parteien auch vor einem Schiedsgericht nur im Rahmen einer gütlichen Einigung herbeigeführt werden. 4. Einschätzung der Situation in Bonn Die Sammlung „Klassische Moderne“ des Kunstmuseums Bonn wurde bereits vor einigen Jahren im Rahmen eines geförderten Projektes zur Provenienzklärung durch eine einschlägig spezialisierte und qualifizierte Wissenschaftlerin erforscht. Dabei konnten nicht alle Provenienzen abschließend geklärt werden, es wurden jedoch diejenigen Werke mit unsicherer Herkunft identifiziert und in die „Lost Art-Datenbank“ eingestellt. Das Kunstmuseum hat bislang zwei Restitutionsersuchen erhalten und im Sinne einer „gerechten und fairen Lösung“ und unter Anwendung der Grundsätze, die nun in der Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ (Bewertungsrahmen) ausformuliert sind, einvernehmlich abgeschlossen, indem die Werke aufgrund der dort vorliegenden Informationen zur Provenienz und zur Erbfolge restituiert wurden. Die Kunstsammlung des Stadtmuseums ist hinsichtlich der Provenienzklärung noch nicht ausreichend erforscht und stellt ein Desiderat dar. In der Vergangenheit wurden, soweit den heute handelnden Mitarbeitenden bekannt, intern noch keine Werke identifiziert, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich möglicherweise um NS-Raubgut handeln könnte. Um die unterstützende Haltung in Restitutionsfragen und das Bewusstsein der historischen Verantwortung – die schon den Umgang mit den beiden vom Kunstmuseum bereits abgeschlossenen Restitutionsverfahren bestimmt haben – auch in der Verfahrensgestaltung zum Ausdruck zu bringen und nach außen hin klar zu kommunizieren, spricht sich die Verwaltung für die Abgabe des stehenden Angebotes aus. Anlage/n 1 Anlage 1 - Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung i.S. v. Paragr. 1029 ZPO (öffentlich) 1 Anlage 2 - Verwaltungsabkommen Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut - ohne Unterschriften (öffentlich) Seite 3 von 41 Seite 4 — — 2 Anlage 3 - Schiedsgerichtsordnung - Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen (öffentlich) 3 Anlage 4 - Bewertungsrahmen - Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen (öffentlich) 4 Anlage 5 - Musterschiedsvereinbarung - Anlage 3 zum Verwaltungsabkommen (öffentlich) Seite 4 von 41 Vorblatt – Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) der Bundesstadt Bonn Bonn, den XX.09.2025 Die Bundesstadt Bonn, vertreten durch Oberbürgermeisterin Katja Dörner gibt die folgende Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) ab und stimmt der Verö2entlichung auf der Webseite der Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu. ______________________________________ (Katja Dörner) Anlage: Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) der Bundesstadt Bonn. Seite 5 von 41 Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) (1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washington er Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Au2indung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), macht die Bundesstadt Bonn das verbindliche Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen Antragsberechtigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Diese gelten nur a) für Sachverhalte, in denen der Verlust eines Kul turgutes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung geltend gemacht wird und sich das betre2ende Kulturgut heute in Deutschland befindet und b) sofern allein die Schiedsordnung und der Bewertu ngsrahmens gemäß Anlage 1 und Anlage 2 des o. g. Verwaltungsabkommens unter Ausschluss des nach den Kollisionsnormen anwendbaren materiellen Rechts zur Anwendung kommen. (2) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränk te Zustimmung gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Kulturgut im Besitz der Bundesstadt Bonn, so fern Rechte Dritter entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich [bei dem betre enden Kulturgut/bei den betro enen Kulturgütern ] um Leihgaben Dritter handelt und b) für Kulturgut, das bereits Gegenstand einer gere chten und fairen Lösung geworden ist. (3) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränk te Zustimmung gemäß Absätzen 1 und 2 ist für die Dauer der Wirksamkeit des o. g. Verwaltungsabkommens oder die Geltung eines an die Stelle dieses Verwaltungsabkommens tretenden einschlägigen Staatsvertrags unwiderruflich. (4) Die Annahme des Angebots gemäß Absätzen 1 und 2 durch die oder den Antragsberechtigten erfolgt durch Übermittlung der vervollständigten und gezeichneten Schiedsvereinbarung an die Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut mit Dienstort in Berlin. Diese Schiedsvereinbarung wird von selbiger zur Verfügung gestellt. Die Bundesstadt Bonn verpflichtet sich zum unverzüglichen formwirksamen Abschluss. Seite 6 von 41 Seite 7 von 41 Seite 8 von 41 Seite 9 von 41 Seite 10 von 41 Seite 11 von 41 Seite 12 von 41 Seite 13 von 41 Seite 14 von 41 Seite 15 von 41 Seite 16 von 41 Seite 17 von 41 Seite 18 von 41 Seite 19 von 41 Seite 20 von 41 Seite 21 von 41 Seite 22 von 41 Seite 23 von 41 Seite 24 von 41 Seite 25 von 41 Seite 26 von 41 Seite 27 von 41 Seite 28 von 41 Seite 29 von 41 Seite 30 von 41 Seite 31 von 41 Seite 32 von 41 Seite 33 von 41 Seite 34 von 41 Seite 35 von 41 Seite 36 von 41 Seite 37 von 41 Seite 38 von 41 Seite 39 von 41 Seite 40 von 41 Seite 41 von 41
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 253672
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 16.08.2025
- Erstellt
- 13.08.2025 10:28