V/0092/2015
Weiterführung der Wärmedämmstandards in Münster
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Beschlussvorlage
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V/0092/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Weiterführung der Wärmedämmstandards in Münster Beratungsfolge 14.04.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 30.04.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 06.05.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Festsetzung der Wärmedämmstandards beim Verkauf städtischer Grundstücke wird auf der Basis der seit dem 01.05.2014 gültigen Energieeinspa rverordnung (EnEV 2014) mit folgendem Wortlaut weitergeführt: „Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissi- onswärmeverlust (H´ T vorh.) muss den Wert des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Ausrichtung (H´T Referenzgebäude) gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 18.11.2013 um mindestens 35 % unterschreiten.“ Die Verpflichtung zur Einhaltung dieses städtischen Wärmedämmstandards wird wie bisher in die Grundstückskaufverträge mit Bauverpflichtung aufgenommen und seine Einhaltung vertrag- lich abgesichert. Analog werden die Regelungen bei den städtebaulichen Verträgen und Durc h- führungsverträgen und bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft angewandt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Jahr 20 16 eine weitere Anpassung der Festsetzung von Wärmedämmstandards in Richtung Nullenergie- bzw. Plusenergie vorzubereiten. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Kosten und Folgekosten Vorlagen-Nr.: V/0092/2015 Auskunft erteilt: Frau Wildt Ruf: 492 67 03 E-Mail: WildtB@stadt-muenster.de Somberg@stadt-muenster.de Datum: 18.02.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0092/2015 Begründung: Ausgangslage Der Rat der Stadt Münster hat im Jahr 1996 die Festsetzung von Wärmedämmstandards in den städtischen Grundstückskaufverträgen mit Wirkung zum 01.01.1997 beschlossen. Die erste Fes t- setzung orientierte sich an dem sog. Niedrigenergiehausstandard, der eine deutliche technische Verbesserung der Neubauten im Rahmen der Wärmeschutzverordnung bedeutete. Mit der Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002 und der Novellierung der EnEV 2009 wurden die bestehenden Festsetzungen an die jeweilige neue Verordnung und die damit verbundenen geänderten B erechnungsgrundlagen (Referenzgebäudeverfahren) angepasst. Die damalige Festsetzung forderte, dass der spezifische, auf die wärmeübertragenden Umfassung s- flächen bezogene Transmissionswärmeverlust den Wert des Referenzgebäudes gleicher Geomet- rie, Nettogrund fläche und Ausrichtung gemäß Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 nicht überschreiten darf. Mit dieser Festsetzung wurde in der Regel eine Minderung des Energieve r- brauchs um rund 30 % gegenüber dem gesetzlichen Mindeststandard erzielt. Ende 2010 wurde die Verwaltung (V/0592/2010 sowie V/0592/2010/E1) beauftragt, ein Konzept für die Einführung des sogenannten Passivhausstandards auszuarbeiten und legte Ende 2011 mit der Beschlussvorlage V/0675/2011 den entsprechenden Vorschlag vor. Nach eing ehender Beratung wurde eine Verbesserung auf 35% gegenüber den gesetzlichen Mindestanford erungen an den baulichen Wärmeschutz beschlossen. Die derzeitige Festsetzung des sogenannten „Energiesparhauses Münster“ fordert somit, dass der spezifische auf die wärmeübertrage nden Umfassungsflächen bezogene Transmissionswärmever- lust (H´T,vorh.) den Wert eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Au s- richtung (H´T,Referenzgebäude) gemäß Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 um mindestens 35% unterschreiten muss. Die Novellierung der EnEV 2014 macht eine Anpassung des oben genannten Passus erforderlich. EnEV 2014 – Was hat sich geändert Die Novellierung der EnEV 2014 erfolgt in zwei Stufen: 1. Stufe ab dem 01.05.2014 2. Stufe ab dem 01.01.2016 Neu sind seit dem 01.05.2014 die Einführung eines Vereinfachten Berechnungsverfahrens, die Aufhebung des Verbotes von Nachtspeicherheizungen, die Erweiterung des Austausches von Heizkesseln auf Anlagen vor 1985 sowie wesentliche Änderungen bei der Erstellung und Kontrolle der Energieausweise. Zudem wird der Primärenergiefaktor für Strom von 2,6 auf 2,4 leicht red u- ziert. Die Änderungen spielen allerdings für die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Neubauten kaum eine Rolle, da keine Verschärfung des baulichen bzw.energ etischen Standards erfolgt. Ab dem 01.01.2016 werden die energetischen Anforderungen für Wohngebäude und Nichtwoh n- gebäude erhöht. Dabei wird die Anforderung an den sogenannten Jahresprimärenergi ebedarf (der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt) um 25% verringert. Die Reduzierung des Jah- resprimärenergiebedarfes wirkt sich nur indirekt auf den baulichen Standard aus, da bei der neuen Berechnung die Anlagentechnik und der entsprechende Energieträger die entsche idende Rolle spielen. Zudem wird der Transmissionswärmeverlust an das Referenzgebäude ang epasst. Das bedeutet für Wohngebäude, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfa ssungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust ab dem 1. Januar 2016 durch zwei Werte b egrenzt wird: primär durc h den Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der Referenzausführung des Referenzgebäudes – den sogenannten Ankerwert ( H´T,Referenzgebäude) – und ergänzend durch die - 3 - V/0092/2015 bisherigen Höchstwerte ( H´T,max ) in Anlage 1, Tabelle 2 (EnEV 2014). Die neue A nkerwert- Regelung wird für die meisten Gebäude eine leichte Verschärfung bedeuten. Für Nichtwohngebäude gibt es bezüglich der Ausführung des Referenzgebäudes sowie die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfa ssungsflächen gemäß E nEV 2014 bis Ende 2015 ebenfalls keine Veränderungen. Ab dem 01.01.2016 werden lediglich die Anforderu ngen an die Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für Neubauten etwas angehoben, die Ausführung des Referenzgebäudes bleibt hiervon unberührt. Ferner erfolgt eine weitere Absenkung des Primä renergiefaktors für Strom (für den nicht - erneuerbaren Anteil) auf 1,8. Diese Reduzierung führt bautechnisch zu keiner Verschärfung. Sie bewirkt jedoch, dass strombasierte Wärmeerzeuger wie z.B. Wärmepumpen in der rechnerischen Bewertung durch die EnEV in Zukunft deutlich besser abschneiden werden. Auswirkungen der EnEV 2014 auf den Energiesparhaus-Münster-Standard Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Novellierung der EnEV 2014 keine wesentlichen Auswi r- kungen auf die Festsetzung des Wärmedämmstandards in den Grundstückskaufverträgen in Münster hat. Der die baulichen Anforderungen tangierende Transmissionswärmeverlust wird zwar ab 2016 durch den Bezug auf das Referenzgebäude ( H´T,Referenzgebäude) geringfügig erh öht, diese Anforderung ist aber bereits seit 2011 Bezugsgröße für die Festsetzung des Energiespa rhauses Münster und stellt somit keine Verschärfung dar. Technisch gesehen gelten nach wie vor die bauli- chen Anforderungen von 2009 für Neubauten auch in der Zu kunft, so dass die erhöhten baulichen Anforderungen durch die Stadt Münster lediglich fortgeführt werden. Die einseitige Bevorzugung der Anlagentechniken durch die EnEV insbesondere der Wärmepu m- pentechnik (durch die Reduzierung des Primärenergiefaktors f ür Strom auf 1,8) ist nicht zielfü h- rend, da somit weiterhin Wohngebäude mit einem hohen Energiebedarf errichtet werden können und nur theoretisch über den Primärenergiefaktor eine Reduzierung erfolgt. Der wichtigste Grun d- satz eines wirkungsvollen Klimaschu tzes - die Reduzierung des Energiebedarfes - wird damit in der EnEV nach wie vor vernachlässigt und die Notwendigkeit der kommunalen Festsetzung des Wärmedämmstandards bestärkt. Um den Einfluss der Novellierung der EnEV 2014 detaillierter beurteilen zu k önnen, wurde das in der Beschlussvorlage V/0675/2011 verwandte Beispielgebäude mit unterschiedlichen Anlagensys- temen entsprechend den Änderungen der EnEV 2014 und 2016 berechnet und die Ergebnisse in Abbildung 1gegenüber gestellt. Wie der Grafik zu entnehmen ist, wird der Primärenergiebedarf von 2009 auf 2016 bei gleichbleibenden Wärmedämmstandards unter Berücksichtigung der verwende- ten Anlagentechnik insgesamt sinken. Bei Verwendung von Gasbrennwerttechnik, Holzpellets oder Fernwärme weniger und bei der Wärmepumpentechnik mehr auf Grund der erheblichen Verbesse- rung der Stromfaktoren wie oben dargestellt. Betrachtet man die zulässigen Grenzwerte des spezi- fischen Jahresprimärenergiebedarfs der EnEV 2009 (mit 75,7 W/m 2K) und 2016 (mit 54,3 W/m 2K) für das gewäh lte Beispielgebäude so wird deutlich, dass nach wie vor für deren Erreichung das Energiesparhaus Münster mindestens mit einer Gasbrennwertanlage mit Solarunterstützung au s- gestattet sein muss. Für die Festsetzungen des Energiesparhauses bedeutet die N ovellierung der EnEV 2014 daher auch über das Jahr 2016 hinaus keine Verschärfung. - 4 - V/0092/2015 Abb.1: Gegenüberstellung unterschiedlicher Anlagensysteme unter Anwendung der Anforderungen Qp g e- mäß EnEV 2009 und 2016 (solar = Warmwasser mit Solarunterstützung; BW = Brennwertkessel) Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Festsetzung für das Energiesparhaus Münster mit aktu a- lisierten Baukosten und einer Anpassung der Zinssätze stellt sich ebenfalls positiv dar. Das bedeu- tet, die kommunalen Anforderungen führen auch zukünftig zu keiner erhöhten wirtschaftlichen Be- lastung für die Bauherren , so dass die Festsetzung auch weiterhin ohne zusätzliche Investition s- kosten einzuhalten ist. Zusammenfassung Die einseitige Fokussierung der EnEV 2014 auf die Anlagentechniken (insbesond ere der Wärme- pumpentechnik) ist nicht zielführend, da weiterhin Wohngebäude mit einem hohen Energi ebedarf errichtet werden können und nur theoretisch über den Primärenergiefaktor eine Reduzierung e r- folgt. Der wichtigste Grundsatz eines wirkungsvollen Klima schutzes die Reduzierung des Energie- bedarfes wird dabei in der EnEV nach wie vor vernachlässigt. Die Festsetzung des Wärmedämm- standards in den städtischen Grundstückskaufverträgen und städtebaulichen Verträgen in der Stadt Münster sollte daher beibehalten werden, um sicherzustellen, dass auch weiterhin Wohnge- bäude und Nichtwohngebäude mit wohnähnlicher Nutzung > 19° Raumtemperatur wie z.B. Pr a- xen, Büro - oder Dienstleistungsgebäude mit einem niedrigen Energiebedarf in Münster errichtet werden. Beim aktuellen Passus muss in Hinblick auf die EnEV 2014 lediglich das B ezugsdatum aktualisiert werden (Änderungen unterstrichen und kursiv). Der spezifische , auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (H´T vorh.) muss den Wert des R eferenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Ausrichtung (H´ T Referenzgebäude) ge- mäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) vom 18.11.2013 um mindestens 35 % unterschreiten. - 5 - V/0092/2015 Um auch weiterhin einen möglichst hohen Anteil gut gedämmter Gebäude in Münster zu erreichen, als auch gleiche Rahmenbedingungen für alle Bauherrinnen und Bauhe rren zu gewährleisten, soll die Festsetzung weiterhin sowohl in städtischen Grundstückskaufverträgen als auch in die städt e- baulichen Verträge und Durchführungsverträgen aufgenommen werden. Da die Regelungen der EnEV 2014 bereits über das Jahr 2016 hinausgehen, ist davon auszug e- hen, dass eine weitere Novellierung erst im Jahr 2017 oder 2018 erfolgt. Im Sinne eines aktiven Klimaschutzes sollte die Chance der weiteren bau lichen Ertüchtigung der Wohngebäude in Müns- ter nicht verpasst werden. Zukünftige Überlegungen zur weiteren Verbesserung der kommunalen Festsetzungen könnten in Richtung der Umsetzungen eines Plusenergiehauses mit hohem baul i- chen Wärmeschutz gehen. Das soge nannte Plusenergiehaus weist nicht nur eine effiziente Anl a- gentechnik auf, sondern besticht auch durch einen guten bis sehr guten Dämmstandard ergänzt mit der Nutzung erneuerbarer Energien, um das Gebäude in der Gesamtbilanz zum Energieprodu- zenten zu mache n. Es ist daher sinnvoll, für das Jahr 2016 eine weitere Anpassung der Festse t- zung von Wärmedämmstandards in Richtung Nullenergie- bzw. Plusenergie vorzubereiten. i.V. gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0092/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.02.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37