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V/0155/2013/1

Entwicklungsperspektiven für die Errichtung und Nutzung von Biogasanlagen im Stadtgebiet Müns-ter

Vorlagen 19.06.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.07.2013, TOP 19

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

8089 Zeichen

V/0155/2013/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entwicklungsperspektiven für die Errichtung und Nutzung von Biogasanlagen im Stadtgebiet 
Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.07.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
10.07.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
10.07.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.   Der Bericht zu den „ Entwicklungsperspektiven für die Errichtung von Biogasanl agen im 
Stadtgebiet Münster“ (Anlage 1 der Ursprungsvorlage V/0155/2013) wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
 
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Biogasanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung 
von 2,0 Megawatt und mit einer Kapazität zur Erzeugung von maximal 2,3 Mio. Normku-
bikmeter Biogas  baurechtlich als privilegierte Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetz-
buch (BauGB) gelten. 
 
3. Im Stadtgebiet Münster sollen grundsätzlich nur solche Biogasanlagen errichtet und betrie-
ben werden, die als Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen, eines gartenbaulichen 
oder eines sonstigen, Tierhaltung betreibenden Betriebs im Außenbereich (privilegierte 
Anlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) oder als untergeordnete Nebenanlagen gem. § 35 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten.  
4. Biogasanlagen, die die unter 2. genannte n Leistungsgrenzen überschreiten und die 
daher nicht mehr als privilegierte Anlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gelten, 
können nach Einzelfallprüfung ausnahmsweise im Stadtgebiet Münster errichtet und 
betrieben werden, we nn sich deren Betriebskonzept nach folgenden Kriterien au s-
richtet:  
 Primär (mehr als 50% Leistungsanteil) Erzeugung von Biogas durch Verwe n-
dung von Wirtschaftsdünger wie Gülle und Mist und/oder organischen Rest-
stoffen;  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0155/2013/1 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit 
Ruf: 
492 61 11 
E-Mail: 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de  
Datum: 
24.06.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0155/2013/1 
 allenfalls untergeordnet (weniger als 50% Leistungsanteil) Verwendung von Bi-
omasse, die ausschließlich auf landwirtschaftlichen Flächen im Nahbereich des 
Standorts angebaut wird; 
 vollständige Nutzung der anfallenden Wärme im Nahbereich der Erzeugung. 
 
Für die Genehmigung und Errichtung dieser Biogasanlagen ist in jedem Einzelfall ei-
ne steuernde Bauleitplanung zwingend erforderlich, d.h. die Änderung des Flächen-
nutzungsplans sowie die Aufstellung eines Vorhaben bezogenen Bebauungsplans.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit dem o. a. Beschlusspunkt sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu Beschlusspunkt 2. 
In § 35 (1) Nr. 6 werden unter d) zwei Leistungsparameter als Obergrenzen für eine Privilegierung 
von Biogasanlagen genannt: 1. eine Feuerungswärmeleistung von 2,0 Megawatt  sowie 2. eine 
Anlagenkapazität zur Erzeugung von 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas. 
Die o. g. genannte Feuerungswärmeleistung von 2,0 Megawatt entspricht einer elektrischen Lei s-
tung von ca. 0,8 MWel als Spitzenlast bzw. ca. 0,54 MW el Dauerlast; mit der Spi tzenlast von 0,8 
MWel kann eine Anlage phasenweise, aber nicht - übers Jahr gerechnet - dauernd gefahren we r-
den. Denn die in § 35 (1) Nr. 6 BauGB als Obergrenze der Privilegierung definierte Gasmenge von 
2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas reicht übers Jahr nur für eine elektr ische Dauerleistung von ca. 
0,54 MWel.  
 
Zu Beschlusspunkt 3. 
In § 35 (1) Nr. 6 wird die privilegierte Nutzung von Biogasanlagen neben land- oder forstwirtschaft-
lichen oder  gartenbaulichen Betrieben auch Vorhaben (Betrieben) im Außenbereich zugestanden, 
die in § 35 (1) Nr. 4 BauGB definiert sind: Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen 
an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer b e-
sonderen Zweckbestimmungen nur im Außenb ereich ausgeführt werden sollen. Bedingung für die 
Errichtung und die Nutzung von Biogasanlagen in Verbindung mit den in § 35 (1) Nr. 4 BauGB 
genannten Betrieben ist jedoch die Betreibung von Tierhaltung. Bei diesen Betrieben handelt es 
sich im Wesentlichen um Tiermastbetriebe ohne eigene flächenbezogene Futtergrundlage, die i. d. 
R. gem. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden.  
 
Zu Beschlusspunkt 4. 
Anlass für die vorliegende Ergänzungsvorlage ist u.a. ein aktueller Antrag auf Bauleitplanu ng, um 
für die geplante Erweiterung einer bestehenden und aktuell gemäß  § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privi-
legierten Biogasanlage die planungsrechtliche Voraussetzung für eine deutlich größere Biogasa n-
lage zu schaffen, die nicht mehr die Leistungsobergrenze priv ilegierter Biogasanlagen gem. § 35 
BauGB einhält.  
Zu einem Zeitpunkt, als die Grundsatz -Vorlage V/0155/2013 bereits fertig gestellt und gedruckt 
war, wurde durch das Ingenieurbüro, das die Antra gstellerin bei dem Antrag auf Bauleitplanung 
unterstützt, mit Schreiben vom 07.05.2013 auch eine geänderte Konzeption der Biogastechnologie 
für die geplante erweiterte Biogasanlage der Antragstellerin vorgelegt. Dieses zukünftige Betriebs-
konzept beruht nun primär (ca. 60%) auf der Verwertung von Wirtschaftsdünger wie Gülle, Mist 
und biologischen Abfallstoffen und nur noch untergeordnet (ca. 40%) auf der Nutzung von Bi o-
masse. Zum Vergleich: Die Landwirtschaftskammer NRW geht aktuell davon aus, dass die mei s-
ten bestehenden Biogasanlagen mit einem Einsatz von ca. 90% Biomasse (im Wesentlichen Mais) 
sowie ca. 10% Wirtschaftsdünger betrieben werden.  
Nach dem geänderten Betriebskonzept wird zukünftig für eine geplante Leistung, die ca. dem Drei-
fachen einer maximierten, privilegierten Biogasanlage entspricht, nur landwirtsc haftliche Nutzflä-

- 3 - 
V/0155/2013/1 
che in dem Umfang in Anspruch genommen, wie sie für den Betrieb einer herkömmlichen privil e-
gierten Biogasanlage üblich ist. Damit entfällt das wesentliche Hauptargument gegen den Betrieb 
von nicht privilegierten Biogasanlagen, nämlich der damit verbundene entsprechend größere Fl ä-
chenbedarf für die Biomasse -Erzeugung mit allen Negativfolgen für die Landwirtschaft und das 
Landschaftsbild. 
Da auch sonst die technischen Details der Betriebskonzeption sehr fortschrittlich und nachhaltig 
sind – insbesondere die vollständige Nutzung der entstehenden Wärme – empfiehlt die Verwaltung 
im begründeten Einzelfall eine Ausnahme vom Grundsatzbeschluss zu Ziffer 3. dieser Vorlage für 
diejenigen Betriebe, deren Biogasanlagen primär (mehr als 50%) durch die V erwertung von Wirt-
schaftsdünger wie Gülle , Mist und/oder biologischen Reststoffen funktionieren und die nur noch 
untergeordnet (weniger als 50%) Biomasse nutzen. 
 
Für die Genehmigung und Errichtung dieser großen Biogasanlagen ist in jedem Einzelfall eine 
steuernde Bauleitplanung zwingend erforderlich, d.h. es bedarf einer Änderung des Flächennut-
zungsplans sowie der Aufstellung eines Vorhaben bezogenen Bebauungsplans. Im Rahmen der 
Aufstellung eines vorhabenbezogenen B -Plans für eine den Rahmen des § 35 (1) Nr. 6 übe r-
schreitende Biogasanlage können und sollten durch Festsetzungen die wesentlichen Eckpunkte 
der Betriebskonzeption (wie z. B. die Zusammensetzung und Mengenanteile der Inputstoffe, die 
für die E rzeugung von Biomasse notwendige landwirtschaftliche Fläche, die Leistungsfähigkeit 
der zugehörigen Blockheizkraftwerke bzw. Satelliten-BHKW) genau beschrieben werden.  
Ergänzend können diese Betriebs - und Genehmigungsgrundlagen durch einen städtebaulichen 
Vertrag zusätzlich vereinbart und abgesichert werden . In der Genehmigungspraxis findet alle r-
dings eine Prüfung primär über den rechtsverbindlichen Vorhaben bezogenen B -Plan und nur 
nachrangig über ggf. zusätzlich bestehende Verträge statt.  
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Vollzug bzw. im Betrieb der Anlagen eine Kontrolle 
der Einhaltung der Bedingungen nur eingeschränkt möglich ist.  
 
 
 
In Vertretung 
 
gez.  
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (4)

02.07.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.07.2013 Hauptausschuss
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2013 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0155/2013/1
Typ
Vorlagen
Datum
19.06.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37