211220-05
Umsetzung des Beschlusses zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schlossallee“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
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Sammeldokument öffentlich
213905 Zeichen
Beschlussvorlage
öffentlich
211220-05
Die Oberbürgermeisterin
——
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Umsetzung des Beschlusses zur Frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 7213-2 „Schlossallee“ im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Mehlem
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, alle ihr vorliegenden Gutachten den Bürgern in
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
Der Beschlussvorschlag geht zurück auf einen Änderungsantrag des Herrn
Bzv. Heedt, FDP (DS-Nr. 211220-04) sowie einen mündlich formulierten
Vorschlag von Herrn Stv. Schmitt, BBB aus der Sitzung der Bezirksvertretung
Bad Godesberg vom 18.01.2023. Die zugrunde liegende Mitteilungsvorlage
(DS-Nr. 211220-03) der Verwaltung wurde dort zum ordentlichen
Beschlusspunkt erhoben.
Die ursprüngliche Mitteilungsvorlage (DS-Nr. 211220-03) der Verwaltung
lautete:
Am 10. November 2021 hat die Bezirksvertretung Bad Godesberg, nach
Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen, den Beschluss zur
Durchführung der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schlossallee“ im
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem mit Maßgaben gefasst (DS-Nr.
211220). Der Beteiligungsplan und die Ziele und Zwecke der Planung wurden
entsprechend der Maßgaben geändert (sh. Anlagen). Im Einzelnen wird in
Folge über die Umsetzung der Maßgaben informiert.
Maßgabe: Die Einzelhandelsfläche wird auf 800-1.000 qm begrenzt.
Die Einzelhandelsverkaufsfläche wird nunmehr auf ca. 1.000 m² begrenzt. Dies
ermöglicht etwa einen Lebensmitteldiscounter sowie ergänzende Ladenflächen
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von brutto etwa 170 m². Der Standort bietet sich für einen
Lebensmittelvollsortimenter nicht an, weil der für eine Tragfähigkeit mindestens
zu erzielende Umsatz auf der begrenzten Fläche voraussichtlich nicht erreicht
werden kann.
Maßgabe: Der Abstand zur Villa Friede wird vergrößert.
Das Marktgebäude ist vom grenzständigen Gebäude Mainzer Straße Nr. 143
(Villa Friede) abgerückt.
Maßgabe: Es wird geprüft, die Gebäude BTW4 und BTO1 an der Schlossallee
auf vier Vollgeschosse mit Staffelgeschossen aufzustocken, um mehr
Wohnraum zu schaffen.
Aus städtebaulicher Sicht fügen sich vier Vollgeschosse mit Staffelgeschossen
nicht verträglich in die Umgebung an der Schlossallee ein. Anhand von einem
digitalen Modell und einer Gegenüberstellung einer drei- sowie
viergeschossigen Ausbildung an der Schlossallee wurde ersichtlich, dass die
städtebaulichen Proportionen des Wettbewerbssiegerentwurfes bei einer
Viergeschossigkeit hier negativ verändert würden.
Maßgabe: Es wird geprüft, wie durch eine Umplanung mehr Bestandsbäume
erhalten werden können.
Zum Schutz der nach § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee wurden die
geplanten Baukörper nach Norden versetzt, um einen Abstand der Baugrube
von den Kronentraufen der Alleebäume an der Schlossallee von mindestens
1,50 m zu gewährleisten. Die Allee in der Verlängerung der Utestraße wird als
Einzelbaumreihe geplant, sodass bessere Wuchsbedingungen und das
Pflanzen größerer Einzelbäume ermöglicht werden. Ein zusätzlicher Erhalt von
Bestandsbäumen ist trotz reduzierter Grundfläche des Einzelhandelsgebäudes
nicht möglich.
Maßgabe: Die Gebäude sollen mindestens im Energiestandard KFW-
Effizienzhaus 40 errichtet werden
Der Wärmschutzstandard wird auf KfW 40 angehoben.
Gemäß Beschluss der Bezirksvertretung vom 17. März 2021 (DS-Nr. 201060-2)
werden die Verträglichkeitsuntersuchungen Einzelhandel und Verkehr im
aktuellen Stand während der Beteiligungsphase veröffentlicht.
Die Durchführung der Frühzeitigen Beteiligung wird gemäß Beschluss in einem
Zeitraum von vier Wochen stattfinden. Sofern die Pandemielage es im
geplanten Zeitraum (Februar 2023) zulässt, wird sowohl eine
Präsenzveranstaltung sowie eine begleitende Online-Beteiligung durchgeführt.
Der Beteiligungszeitraum wird rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.
Der Änderungsantrag der FDP hatte folgenden Wortlaut:
Die Mitteilungsvorlage wird zum ordentlichen Beschlusspunkt erhoben.
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——
Der Änderungsantrag (DS-Nr. 211220-04 AA) war wie folgt begründet:
Die Mitteilungsvorlage erfüllt nicht die Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad
Godesberg, DS 201060-2. So liegen der Mitteilungsvorlage weder das
Einzelhandels- noch das Verkehrsgutachten bei (Beschlusspunkt 1 aus DS
201060-2). Darüber hinaus fehlt eine Stellungnahme seitens der Verwaltung,
ob und inwiefern sie dem Beschlusspunkt 2. aus DS 201060-2 nachgekommen
ist und die beschlossene Untersuchung durchgeführt hat.
Anlage/n
1 3. Finale abgestimmte Fassung. cima Verträglichkeitsuntersuchung Aldi
Bonn-Mehlem (öffentlich)
2 Baumbestand Schloßallee 5 (öffentlich)
3 Baumgutachten Schloßallee 5 (öffentlich)
4 Schloßallee Verkehrsgutachten (öffentlich)
5 ASP Abbruch Jugoslawische Botschaft, Bonn (öffentlich)
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Marketing
Regionalwirtschaft
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Verträglichkeitsuntersuchung zur
Ansiedlung eines ALDI-Süd
Lebensmitteldiscountmarktes in
Bonn-Mehlem, Schlossallee
Bearbeitung:
Gudula Böckenholt (Projektleitung)
Matthias Hartmann
Köln, 05. April 2022, aktualisiert 01.07.2022
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee
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Sprachgebrauch
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beziehen sich jedoch immer auf Angehörige aller Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf ein Ge-
schlecht Bezug genommen wird.
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee
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Inhalt
1 Ausgangslage und Aufgabenstellung 5
2 Methodisches Vorgehen 6
3 Überblick über die relevanten gesetzlichen und planerischen Vorgaben 7
3.1 BauGB und BauNVO 7
3.2 LEP NRW 8
3.3 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) 11
3.4 Regionales Einzelhandels- und Zentrenkonzept (:rak) 14
3.5 Einzelhandelserlass NRW 15
3.6 Planungsrechtliche Einordnung des Standortes 15
4 Projektbeschreibung und Standortanalyse 17
4.1 Makro- und Mikrostandort 17
4.2 Objektplanung 19
4.3 Umsatzerwartung des Planvorhabens 20
5 Angebots- und Nachfrageanalyse 22
5.1 Einzugsgebiet 22
5.2 Wettbewerbssituation 23
5.3 Relevantes Nachfragepotenzial 28
6 Marktanteilsprognose 30
7 Auswirkungsanalyse für das Planvorhaben 31
7.1 Methodische Vorbemerkungen 31
7.2 Absatzwirtschaftliche und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens 32
7.2.1 Sortiment Nahrungs- und Genussmittel 32
7.2.2 Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren 34
7.2.3 Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen in den untersuchten Sortimenten 35
8 Stadt- und Regionalverträglichkeit des Planvorhabens 36
8.1 Übereinstimmung mit den Handlungsempfehlungen des Bonner Einzelhandels -
und Zentrenkonzeptes (BEZK) 36
8.2 Übereinstimmung mit den Zielen der Fortschreibung des Regionalen
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (:rezk) 36
8.3 Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und
Landesplanung 37
9 Abschließende Bewertung 39
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
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Abbildungen
Abb. 1: Entwicklungsziele nach Betriebs- und Standorttyp 12
Abb. 2: C-Zentrum Mehlem 13
Abb. 3: C-Zentrum Mehlem (Neuabgrenzung) 14
Abb. 4: Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg
mit Planstandort 16
Abb. 5: Luftbild mit Planstandort 17
Abb. 6: Planstandort und nähere Umgebung 18
Abb. 7: Objektplanung (Variante) 20
Abb. 8: Verkaufsfläche und Umsatz des Planvorhabens 21
Abb. 9: Einzugsgebiet (Versorgungsgebiet des C-Zentrums Mehlem lt. BEZK) nach statistischen
Bezirken 22
Abb. 10: Wettbewerbssituation für das Planvorhaben 23
Abb. 11: Projektrelevanter Besatz in den Zentren im Stadtbezirk Bad Godesberg 24
Abb. 12: Verkaufsfläche und Umsatz im südlichen Stadtbezirk Bad Godesberg 25
Abb. 13: Projektrelevanter Besatz außerhalb der Zentren im Stadtbezirk Bad Godesberg 25
Abb. 14: Verkaufsfläche und Umsatz in Wachtberg 26
Abb. 15: Projektrelevanter Besatz in der Gemeinde Wachtberg 27
Abb. 16: Verkaufsfläche und Umsatz in Remagen 27
Abb. 17: Projektrelevanter Besatz in der Stadt Remagen 28
Abb. 18: Kaufkraftpotenzial im Versorgungsbereich 29
Abb. 19: Auswirkungsanalyse Sortiment Nahrungs- und Genussmittel 33
Abb. 20: Auswirkungsanalyse Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren 34
Abb. 21: Auswirkungsanalyse nach Sortimenten 35
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee
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1 Ausgangslage und Aufgabenstellung
Im Bonner Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, ist in Randlage des Mehlemer Ortszentrums
die Ansiedlung eines (kleinflächigen) ALDI Lebensmittelmarkt es mit einer Verkaufsfläche von rd.
800 m² in Standorteinheit mit zwei Anbietern des Ladenhandwerks (Bäckerei, Metzgerei) geplant. Am
Untersuchungsstandort sollte ursprünglich ein Vollsortimenter etabliert werden (vgl. hierzu cima-Un-
tersuchung aus dem Jahr 2020). Da das Vorhaben in der vorgegebenen Größenordnung nicht reali-
sierbar ist, soll nun ein alternatives Konzept geprüft w erden, um die derzeit unterdurchschnittliche
Nahversorgungsausstattung des Ortsteils zu verbessern. Der Standort wurde mit der Überarbeitung
des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes im Jahr 2012 dem C-Zentrum Mehlem zugeordnet.
Um das Vorhaben realisieren zu können, soll für den Standort ein neuer Bebauungsplan aufgestellt
werden.
Da es sich unter Hinzunahme der Ladenlokale im Vorkassenbereich (Funktionseinheit) um ein Vorha-
ben des großflächigen Einzelhandels handelt, ist als Grundlage für die weiteren Planungen im Rah-
men eines Verträglichkeitsgutachtens die Stadt- und Regionalverträglichkeit der Ansiedlung zu prü-
fen. Dabei sind die landesplanerischen Zielsetzungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels
(Kapitel 6.5 LEP NRW) zu beachten. Darüber hinaus sind die relevanten Aussagen des Einzelhandels-
konzeptes Bonn (BEZK) und des regionalen Einzelhandels - und Zentrenkonzept des regionalen Ar-
beitskreises Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler (:rak), die Festsetzungen des gültigen Regionalplans sowie
die Aussagen des Einzelhandelserlasses NRW zu berücksichtigen.
Mit dem vorliegenden Verträglichkeitsgutachten sollen folgende Fragestellungen behandelt werden:
▪ Wie stellt sich die Angebots- und Nachfragesituation im Ortsteil Mehlem bzw. im Einzugsbereich
des Vorhabens dar?
▪ Welche Veränderungen der Kaufkraftströme werden durch das Planvorhaben ausgelöst, insbe-
sondere hinsichtlich möglicher Umsatzverluste für die relevanten Anbieter in den Zentralen Ver-
sorgungsbereichen der Stadt Bonn sowie de r benachbarten Kommunen (v. a. Wachtberg und
Remagen)?
▪ Welche städtebaulichen Auswirkungen sind für die ausgewiese nen Zentren und die wohnungs-
nahe Versorgung zu erwarten?
▪ Steht das Vorhaben im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Bonn (BEZK) und dem
regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (:rak)?
▪ Ist eine Übereinstimmung des Planvorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung
und Landesplanung sowie mit den Aussagen des Einzelhandelserlasses gegeben?
▪ Welche abschließenden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen können gegeben werden?
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
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2 Methodisches Vorgehen
Um ein detailliertes Gesamtbild des relevanten Einzelhandels in der Stadt Bonn und den Nachbar-
kommunen zu erhalten und fundierte Aussagen ableiten zu können, wurden für die Erstellung des
Verträglichkeitsgutachtens folgende Schritte durchgeführt:
▪ Auswertung der zur Verfügung gestellten Planunterlagen zu dem Planvorhaben
▪ Aufnahme und planungsrechtliche Bewertung des Untersuchungsstandortes
▪ Durchführung einer Wettbewerbsanalyse im erwarteten Einzugsgebiet des Planvorhabens sowie
in den angrenzenden Bereichen. Die cima definiert hierzu ein Untersuchungsgebiet, das über das
erwartete Einzugsgebiet des Ansiedlungsvorhabens hinausgeht und auch die Mitbewerber einbe-
zieht, die in das erwartete Einzugsgebiet einstrahlen.
Für die Analyse der Ist-Situation wurde im Mai 2020 eine Erhebung der projektrelevanten Einzel-
handelsunternehmen (Anbieter in den Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Droge-
rie- und Parfümeriewaren) in den Zentralen Versorgungsbereichen des Untersuchungsgebietes
durchgeführt; dazu zählen die Bonner Zentren Bad Godesberg, Lannesdorf, Heiderhof, Rüngsdorf
und Pennenfeld, Wachtberg-Berkum und -Niederbachem sowie Remagen-Innenstadt, Oberwinter
und -Kripp. Die Daten wurden im Zuge der Aktualisierung des Gutachtens überprüft. Zudem wur-
den in den genannten Ortsteilen auch die außerhalb der Zentren liegenden Anbieter (mit einer
Verkaufsfläche von mindestens 400 m²) aufgenommen. Auf Basis der differenzierten Aufnahme
der Verkaufsflächen erfolgte eine Umsatzschätzung des jeweiligen Betriebes.
Die Erhebungen ermöglichen es zum einen, die Auswirkungen des Ansiedlungsvorhabens auf die
Zentren detailliert zu untersuchen ; zum anderen können auch die Veränderungen der Kaufkraft-
ströme im gesamten Einzugsbereich des Vorhabens aufgezeigt werden.
▪ Ermittlung des Kaufkraftpotenzials im Untersuchungsgebiet auf der Grundlage aktueller Bevölke-
rungszahlen, ortsspezifischer Kaufkraftkennziffern u nd der bundesweiten Verbrauchsausgaben;
qualitative Einschätzungen in Bezug auf zukünftige Bevölkerungsentwicklungen.
▪ Ermittlung der ökonomischen und städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens: Erwarteter
Umsatz des Planvorhabens unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation und vertriebsformen-
spezifischer Leistungskennziffern, Ermittlung der mit dem Planvorhaben verbundenen Umsatzver-
änderungen bzw. Verlagerungseffekte im Einzugsgebiet, Bewertung der städtebaulichen Auswir-
kungen auf die Zentren und die wohnungsnahe Versorgung
▪ Gutachterliche Bewertung der Übereinstimmung des Planvorhabens mit den Zielen des Einzel-
handelskonzeptes Bonn (BEZK)
▪ Gutachterliche Bewertung der Übereinstimmung des Planvorhabens mit den Zielen des Regiona-
len Einzelhandelskonzeptes :rezk
▪ Gutachterliche Bewertung der Übereinstimmung des Planvorhabens mit den Zielen und Grund -
sätzen der Raumordnung und Landesplanung (LEP NRW) , Berücksichtigung der Aussagen des
Einzelhandelserlasses NRW sowie der relevanten Rechtsprechung
▪ Abschließende gutachterliche Stellungnahme und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen
Die Erstuntersuchung wurde im Zeitraum Mai - Juni 2020 durchgeführt ; sie wurde im März / April
sowie Mai 2022 auf Basis der neuen Planungen für den Standort aktualisiert.
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee
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3 Überblick über die relevanten gesetz-
lichen und planerischen Vorgaben
3.1 BauGB und BauNVO
Die Entwicklung des Einzelhandels stellt ein Gestaltungsfeld kommunaler Entwicklungsplanung dar.
Sie ist maßgeblich durch die in Art. 28 GG verankerte Selbstverwaltung der Gemeinden abgesichert.
Die konkreten räumlichen, funktionalen und strukturellen Steuerungsme chanismen leiten sich aus
den Befugnissen des Bau - und Planungsrechtes ab. Dieses bewegt sich in seinen Regelungen zwi-
schen den rahmensetzenden Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung und den strikten
Schutzbedürfnissen des privaten Eigentums, wie in A rt. 14 GG festgelegt. Die maßgeblichen rechtli-
chen Instrumente sind dabei das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung
(BauNVO). Die dort verankerten Steuerungsempfehlungen haben Bezug zur Raumordnung auf bun-
desstaatlicher Ebene (Raumordnungsges etz – ROG) sowie den jeweiligen Landesplanungsgesetzen.
Einzelne Bundesländer haben zudem Einzelhandelserlasse mit weiteren ausführenden Bestimmungen
in Kraft gesetzt; in NRW gibt es hierzu den kürzlich aktualisierten Einzelhandelserlass NRW 2021.
Gemäß Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung sind bei Einzelhandelsansiedlungen und der
zugehörigen Bauleitplanung u. a. folgende Ausführungen relevant:
▪ Nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch die
„Erhaltung und Entwicklung Zentraler Versorgungsbereiche“ zu berücksichtigen.
▪ Nach den Aussagen des § 2 Abs. 2 BauGB haben Gemeinden im Rahmen des interkommunalen
Abstimmungsgebotes sowohl gegenüber Planungen anderer Gemeinden, als auch gegenüber der
Zulassung einzelner Einzelhandelsnutzungen die Möglichkeit, sich auf „Auswirkungen auf ihre
Zentralen Versorgungsbereiche“ zu berufen.
▪ § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht es den Gemeinden, für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
im Sinne von § 34 BauGB „zur Erhaltung oder Entwicklung Zentraler Versorgungsbereiche“ mit
einem einfachen Bebauungsplan die Zulässigkeit bestimmter Arten nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2
BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zu steuern.
▪ Nach § 34, Abs. 3 BauGB ist für die Genehmigung von Ansiedlungsvorhaben im so genannten
unbeplanten Innenbereich nicht nur das Einfügen in die nähere Umgebung Voraussetzung. Es
wurde auch festgesetzt, dass „keine schädlichen Auswirkungen“ auf Zentrale Versorgungsberei-
che in der Standortgemeinde oder benachbarten Gemeinden zu erwarten sein dürfen.
▪ Im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung eines großflächigen Einzelhandelsprojektes
sind v. a. die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Vorgaben zu berücksichtigen. Als wesentliche
Maßgabe gibt die BauNVO vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m²
Geschossfläche, die sich nicht nur unwesentlich auf raumordnerische oder städtebauliche Belange
auswirken können (sog. Regelvermutung), nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Son-
dergebieten zulässig sind. Die Regelvermutung kann nach Satz 4 dieser Vorschrift widerlegt wer-
den, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz der Überschreitung keine negativen Auswir-
kungen zu erwarten sind. Bei der Widerlegung der Regelvermutung sind insbesondere die Größe
und Gliederung der jeweiligen Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der wohnortnahen
Versorgung und das Warenangebot des jeweiligen Betriebes zu berücksichtigen. Im Falle des
Nachweises einer solchen Atypik ist eine Zulässigkeit auch außerhalb eines Kerngebietes oder
eines Sondergebietes möglich.
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
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Bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind im Rahmen von Verträglichkeits-
untersuchungen zur Ansiedlung oder Erweiterung von Leb ensmittelbetrieben vor allem die Auswir-
kungen auf die Versorgung der Bevölkerung sowie die Auswirkungen auf die Entwicklung zent-
raler Versorgungsbereiche untersuchungsrelevant. Dabei „können sich Auswirkungen [eines inner-
halb eines zentralen Versorgungsbereiches gelegenen Einzelhandelsvorhabens ] auf die Entwicklung
anderer zentraler Versorgungsbereiche dann ergeben, wenn der zu erwartende Umsatz eines Einzel-
handelsvorhabens die Kaufkraft des ihm funktional zugeordneten Stadtteils überschreitet .“ 1
3.2 LEP NRW
Die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsnutzungen setzt die Übereinstimmung mit den Zielen
und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung voraus. Diese sind im Landesentwicklungs-
plan NRW (Kapitel 6.5) formuliert; er ist am 08.02.2017 in Kraft getreten. Die dort enthaltenen zehn
Ziele und Grundsätze sind die maßgeblichen Prüfkriterien bei der Fragestellung, inwieweit Planvor-
haben den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung entsprechen:
Ziel 6.5-1: Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in allgemeinen Sied-
lungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dür-
fen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festg esetzt
werden.
Die regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche sind Gebiete, die vorrangig
Siedlungsfunktionen erfüllen oder erfüllen sollen und aus denen – im Sinne der "Stadt der kurzen
Wege" – Flächen unterschiedlichster Nutzungen ent wickelt wurden oder werden sollen. Dies bein-
haltet auch die Flächen für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Mit diesem Ziel sollen die Gestaltungsspielräume für eine ressourcenschonende Flächennutzung ab-
gesichert werden. Eigentlich für gewerbliche Nutzun g vorgesehene Standortareale sollen sich nicht
schleichend zu Einzelhandelsagglomerationen entwickeln. Damit werden auch die Entwicklungsspiel-
räume für Industrie und Gewerbe abgesichert bzw. erhalten.
Ziel 6.5-2: Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kern-
sortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverord-
nung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur
- in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrieren Lagen, die auf-
grund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der
Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
Zentrenrelevant sind
1 Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Zulässigkeit groß-
flächiger Lebensmittelmärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO; Gesetzgebungsstand: September 2017; beschlossen durch die
Fachkommission Städtebau am 28. September 2017, S. 5
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- die Sortimente gemäß Anlage 12 und
- weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische
Sortimentsliste).
Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsver-
ordnung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsberei-
che dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
- eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturel-
len Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksicht-
nahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
- die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsre-
levanten Sortimenten dient und
- zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
In Ziel 6.5-2 erfolgt die Zuweisung von Kern - und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO in Zentralen Versorgungsbereichen. Darüber hinaus wird für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevantem Sortiment eine Ausnahmeregel definiert. Diese Vor-
haben können auch außerhalb von Zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden, wenn die in
der Zielfassung beschriebenen Rahmenbedingungen erfüllt sind.
Ziel 6.5-3: Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kern- und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbe-
reiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Mit dem Beeinträchtigungsverbot wird den Zentralen Versorgungsbereichen im Einzugsbereich des
Planvorhabens eine Schutzfunktion zuerkannt. Durch das Planvorhaben dürfen sich keine wesentli-
chen Beeinträchtigungen auf die Funktionstüchtigkeit der ausgewiesenen Zentren ergeben.
Grundsatz 6.5-4: Nicht zentrenrelevante Sortimente - Dimensionierung
Bei der D arstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesam-
tumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzun gen die Kaufkraft der
Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.
Grundsatz 6.5-4 fordert die maßstäbliche Dimensionierung auch von Betriebstypen mit nicht zen-
trenrelevanten Sortimenten ein. Die Regelungen tre ffen insbesondere Baufachmärkte und Möbel-
häuser. Der Umsatz der jeweiligen nicht zentrenrelevanten Sortimente soll das sortimentsspezifische
Nachfragevolumen der Standortkommune nicht überschreiten. Bezugnehmend auf die definierte
Verträglichkeitsschwelle sind die potenziellen Verkaufsflächenobergrenzen zu formulieren.
Ziel 6.5-5: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungs-
verbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenre-
levanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
2 Anlage 1 des LEP NRW weist folgende Sortiment e als zentrenrelevant aus: Papier / Bürobedarf / Schreibwaren; Bücher;
Bekleidung, Wäsche; Schuhe, Lederwaren; medizinische, orthopädische Artikel; Haushaltswaren, Glas / Porzellan / Keramik;
Spielwaren; Sportbekleidung, Sportschuhe; Sportartikel (ohne Teilsortimente, Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und
Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte); Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs - und Kommunikations-
elektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten); Uhren, Schmuck sowie die gleichzeitig nahversorgungs-
relevanten Sortimente Nahrungs - und Genussmittel, Gesundheits - und Körperpflegeartikel. Siehe hierzu auch den Ab-
schnitt zur Ableitung der ortstypischen Sortimentsliste im vorliegenden Gutachten.
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
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dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal 10 %
der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt.
Das Ziel 6.5-5 enthält den Prüfauftrag für Ansiedlungsvorhaben mit großflächigem Einzelhandel mit
nicht zentrenrelevantem Kernsortiment in Bezug auf die Stadt- und Regionalverträglichkeit des zen-
trenrelevanten Randsortiments. Dieser Anteil darf 10 % der Gesamtverkaufsfläche nicht überschrei-
ten. Darüber hinaus sind nur zentrenrelevante Sortimente zulässig, die tatsächlich in einem Zusam-
menhang mit dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment als Randsortiment stehen.
Grundsatz 6.5-6: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des §
11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht ze ntrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb von
zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.
Der Grundsatz 6.5-6 enthält die Empfehlung, dass das zentrenrelevante Randsortiment innerhalb von
großflächigen Einzelhandelsnutz ungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment 2.500 m² nicht
überschreiten soll. Die Orientierung an diesem Richtwert kann im Kontext der Diskussion der mögli-
chen wesentlichen Beeinträchtigung Zentraler Versorgungsbereiche erörtert werden.
Ziel 6.5-7: Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzel-
handel
Abweichend von den Festlegungen 6.5-1 bis 6.5-6 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne
des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsv er-
ordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in
der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. Wird
durch diese Begrenzung die zulässige Nutzung innerhalb ei ner Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit
aufgehoben oder geändert, sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässige Verkaufs-
flächenobergrenzen zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter Sortimente durch nicht zentrenrele-
vante Sortimente ist möglich.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentli-
che Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.“
Im Erläuterungstext des Landesentwicklungsplanes NRW zu Ziel 6.5 -7 wird auf die Bewertung einer
geringfügigen Erweiterung genauer eingegangen. Dort heißt es:
„Die Entscheidung, was "geringfügig" ist, ist vom Einzelfall abhängig. Neben dem wichtigsten Krite-
rium der fehlenden wesentlichen Beeinträchtigung ist bei der Beurteilung auch darauf zu achten,
dass die Erweiterung im Verhältnis angemessen ist.“
Ziel 6.5-7 führt in den meisten Kommunen zu Planungserfordernissen. Das landesplanerische Ziel
fordert die Begrenzung von Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten au-
ßerhalb von Zentralen Versorgungsbereichen. Rückbau steht in jedem Fall vor einer Weiterentwick-
lung. In den meisten Städten und Gemeinden sind hier Bauleitpläne anzupassen oder neu aufzustel-
len.
Ziel 6.5-8: Vermeidung von Agglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Ein-
zelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hin-
aus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschäd-
licher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versor-
gungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Erläuterungen im LEP zu o. g. Ziel verwiesen: „Eine
Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 6.5 -8 liegt vor, wenn mehrere selbstständige, auch je
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für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich konzentriert angesiedelt sind oder ange-
siedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei
einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehe n bzw. ausgehen
können. […] Wann konkret die in Gestalt des "Entgegenwirkens" begründete Handlungspflicht ein-
setzt, liegt zu einem gewissen Grad im Ermessen der planenden Gemeinde. Sie kann gegen die Ent-
stehung von Einzelhandelsagglomerationen frühzeitig V orsorge betreiben oder derartigen Entwick-
lungen auf einer späteren Stufe begegnen.“
Grundsatz 6.5-9: Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die
Abwägung einzustellen.
Der Grundsatz 6.5-9 des LEP NRW fordert das Einstellen von Regionalen Einzelhandelskonzepten in
die Abwägung bei Aufstellung und Änderung von Regionalplänen. Für die Beurteilung von Ansied-
lungsvorhaben und einem beschlossenen regionalen Einzelhandelskonzept be deutet dies die Be-
rücksichtigung der in der Region vereinbarten ‚Spielregeln‘ zur Einzelhandelssteuerung.
Ziel 6.5-10: Vorhabenbezogene Bebauungspläne
Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
sind, soweit von § 12 Absatz 3a Satz 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn
sie den Anforderungen der Festlegungen 6.5-1, 6.5-7 und 6.5-8 entsprechen; im Falle von zentrenrele-
vanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 6.5 -2 und 6.5-3, im Falle von nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen 6.5-4,6.5-5 und 6.5-6 zu entsprechen.
Ziel 6.5-10 bindet die Ziele bzw. Grundsätze 6.5-1 bis 6.5-8 auch an Vorhabenbezogene Bebauungs-
pläne, sofern nicht von der strikten Bindung der Regelungen an einen Durchführungsvertrag (§ 12
Absatz 3a Satz 1) Gebrauch gemacht wird.
3.3 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK)
Das 2008 fortgeschriebene Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept formuliert folgende Ziele im
Hinblick auf die funktionale Entwicklung der Stadt insgesamt sowie der zentralen Bereiche:
▪ Erhaltung und Stärkung der oberzentralen Versorgungsfunktion
▪ Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt , der Stadtbezirkszentren und
der sonstigen zentralen Bereiche
▪ Erhaltung und Stärkung der Einzelhandels- und Funktionsvielfalt der Innenstadt, der Stadtbezirks-
zentren und der sonstigen zentralen Bereiche
▪ Erhaltung und Stärkung der Identität der Innenstadt, der Stad tbezirkszentren und der sonstigen
zentralen Bereiche
▪ „Stadt der kurzen Wege“
▪ Erhaltung und Stärkung der Nahversorgungsstruktur
▪ Schaffung von Investitionssicherheit
▪ Schaffung einer Entscheidungssicherheit für städtebaulich erwünschte Investitionen
▪ Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe
Im Hinblick auf die dargestellten Planungen für das C -Zentrum Mehlem ist zudem relevant, dass
Angebote mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in C- und D-Zentren nur unter-
halb der Großflächigkeit zulässig sind . In C-Zentren sind Angebote des Lebensmitteleinzelhandels
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in Bonn-Mehlem, Schlossallee
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mit einer Verkaufsfläche bis zu 1.500 m² jedoch möglich, wenn die Dimensionierung der im Nahbe-
reich lebenden Bevölkerung Rechnung trägt.
Abb. 1: Entwicklungsziele nach Betriebs- und Standorttyp
Quelle: Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (2008), S. 9.
Zu den C-Zentren, die im BEZK auch als Ortsteilzentren bezeichnet werden, wird zudem ausgeführt:
Vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich, nicht immer in Wettbewerbssituation, darüber-
hinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation, zentrenprägende Dienstleistungen, im
Vordergrund steht die Versorgungsfunktion mit kurzfristige n Gütern. Ziel: Erhalt und Ausbau des An-
gebots im kurzfristigen Bereich , um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen
Bedarfsbereichen zu ermöglichen.3
Konkret wird zum C-Zentrum Mehlem ausgeführt:
Der zentrale Bereich erstreckt sich in Nord -Süd-Richtung entlang der Mainzer Straße in der Nähe des
Rheins zwischen Drehholzstraße und Bodenstaffstraße und umfasst in Ost-West-Richtung die Mecken-
heimer Straße bis zu Schnellstraße. Die Mainzer Straße weist trotz Umgehungsstraße ein hohes Ver-
kehrsaufkommen auf. Mit Bussen ist das Stadtbezirkszentrum gut erreichbar. Das Zentrum wird trotz
einiger Leerstände als stabil eingestuft. Problematisch ist die geringe Verkaufsfläche des Lebensmittel-
handels. Insofern ist eine Erweiterungsfläche innerhalb des Zentrums zu suchen. Der Dorfplatz kommt
hierfür nicht in Frage. Unter Umständen wäre eine Ausdehnung in Richtung Norden bis zum ehemali-
gen Postgebäude denkbar.4
3 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (2008), S. 12.
4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (2008), S. 36.
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Abb. 2: C-Zentrum Mehlem
Quelle: Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (2008), S. 36.
2012 wurden Anpassungen am BEZK vorgenommen, die im Hinblick auf das C-Zentrum Mehlem in
folgenden Punkten relevant sind (vgl. Abb. 3).
Die Abgrenzung des Zentrums wurde in den folgenden Punkten begründet angepasst:
▪ Integration des Standorts der ehemaligen Jugoslawischen Botschaft (Standort 1) in das Zentrum
als geeigneter Standort für einen Vollsortimenter in unmittelbarer Zentrumsnähe (rd. 5.200 m²).
▪ Einbeziehung des südlichen Teils des Mehlemer Dorfplatzes (Standort 2) als potenzieller Standort
für einen Vollversorger (rd. 2.700 m²) sowie des nördlichen Teils (Standort 3) als potenzieller Park-
platz für den Standort eines neuen Discounters (rd. 2.200 m²).
▪ Die Zentrenabgrenzung an der Mainzer Straße (Standort 4, ehemaliges Postgebäude) wird nach
Süden zurückgenommen.
Zudem wurden mit der Anpassung des EHZK auch die C- und D-Zentren um jeweilige Einzugsberei-
che ergänzt. Das C-Zentrum Mehlem ist somit für die Versorgung des Statistischen Bezirks Mehlem
(267) sowie die südlichen Teile der Statistischen Bezirke Rüngsdorf (263) und Obermehlem (268) zu-
ständig.
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Abb. 3: C-Zentrum Mehlem (Neuabgrenzung)
Quelle: Beschlussvorlage zum Zentrenkonzept (2012), Anlage 1, o. S.
3.4 Regionales Einzelhandels- und Zentrenkonzept (:rak)
Der Regionale Arbeitskreis Entwicklung, Planung und Verkehr Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahrweiler (:rak) hat
2001 bzw. 2002 das regionale Einzelhandels - und Zentrenkonzept (:rezk) erarbeitet. In drei Work-
shops wurden in den Jahren 2009 und 2010 das Konzept fortgeschrieben und auf der Grundlage der
aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben verschiedene Änderungen, Ergänzungen
und Klarstellungen der bisher gültigen :rezk -Vereinbarung vorgenommen. Der entsprechende Leit-
faden bildet die Grundlage für die nachfolgende Überprüfung des Planvorhabens.
Gemäß der Arbeitshilfe zur Bewertung der regionalen Relevanz von Vorhaben ist zunächst von der
zuständigen Gemeinde eine Vorprüfung vorzunehmen.
Vorprüfung – Schritt 1 (regionale Abstimmung grundsätzlich verpflichtend erforder-
lich)5
Für Vorhaben ist immer eine regionale Abstimmung vorzunehmen, wenn
▪ die planende Kommune kein ord nungsgemäß erstelltes kommunales Einzelhandelskonzept auf-
weist,
5 Fortschreibung der Vereinbarung des :rezk (2010), S. 2
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▪ es sich um ein großflächiges Vorhaben außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche mit zentrenre-
levanten Sortimenten handelt oder
▪ es sich um ein kleinflächiges Vorhaben außerhalb Zentraler Versorgu ngsbereiche mit zentren -
und nahversorgungsrelevanten Sortimenten handelt.
Vorprüfung – Schritt 2 (regionale Abstimmung aus anderen Gründen erforderlich)6
Sofern auf das Planvorhaben die Kriterien des ersten Schritts nicht zutreffen, ist im Rahmen der Vor-
prüfung zu klären,
▪ ob das Vorhaben den landesplanerischen Vorgaben, ergänzt durch Anhang 3, entspricht (Prüf-
schritt 01),
▪ ob die vorhabenrelevante Kaufkraft im zugeordnetem Verflechtungsbereich vorhanden ist (Prüf-
schritt 02),
▪ ob durch das Vorhaben Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auszuschließen sind
(Prüfschritt 03).
Sofern alle Prüfschritte mit „Ja“ zu beantwort en sind, ist eine regionale Abstimmung nicht erforder-
lich.
3.5 Einzelhandelserlass NRW
Im Jahr 2021 wurde der Einzelhandelserlass NRW aktualisiert; er ersetzt den vorigen Einzelhandels-
erlass aus dem Jahr 2008. Auf Basis der Ziele und Grundsätze der Landesplanung und Raumordnung
und der geltenden Rechtsprechung befasst sich der Einzelhandelserlass mit der Zulässigkeit von An-
siedlungen (oder Erweiterungen) von Einzelhandelsgroßprojekten (insbesondere Lebensmittelmärk-
ten) in Nordrhein -Westfalen und fungiert als L eitfaden und Handlungsanleitung für Kommunen in
puncto Planung und bauordnungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe.7 Kom-
munen, an die entsprechende Bauvoranfragen und Bauanträge zur Ansiedlung oder Erweiterung von
großflächigen Lebensmittelmärkten gerichtet werden, können die Aussagen und Empfehlungen des
Einzelhandelserlasses entsprechend den jeweiligen bauplanungsrechtlichen und standorträumlichen
Rahmenbedingungen zugrunde legen.
3.6 Planungsrechtliche Einordnung des Standortes
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilbereich Bonn / Rhein-Sieg ist der Planbereich als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt (vgl. Abb. 4). Gemäß dem rechtsgültigen Flächennut-
zungsplan der Bundesstadt Bonn befindet sich der Planstandort in einem als Gemischte Baufläche
(M) bzw. Wohnbaufläche (W) definierten Bereich.
Der Planstandort liegt im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplan s 8414-27 aus dem Jahr 1971 ,
der für den Planstandort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festlegt.
Mit Datum vom Mai 2018 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Bun-
desstadt Bonn den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7213 -2 gefasst. Entsprechend
6 Fortschreibung der Vereinbarung des :rezk (2010), S. 3
7 Erlass für die Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Einzelhandelsbetrieben und Hinweise für die Zielset-
zung und Anwendung (Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen), Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung - (Az. 52.10.03.02-EH-Erlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digi-
talisierung und Energie - (Az. 51.13.05.02-EH-Erlass) -vom 14. Dezember 2021
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
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den darin formulierten Entwicklungszielen ist der Standort der früheren Jugoslawischen Botschaft als
Potenzialfläche zur Ansiedlung eines Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 800 – 1.000 m²
benannt, womit auch die im EHZK bzw. der entsprechenden Anpassung 2012 formulierte Zielstellung
für die zukünftige Entwicklung des C-Zentrums Mehlem unterstützt wird.
Nach vorliegenden Informationen wird für das Plangebiet die Ausweisung eines Urbanen Gebietes
(MU) oder eines Sondergebietes (SO) avisiert.
Abb. 4: Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg
mit Planstandort
Quelle: Bezirksregierung Köln (2004): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
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4 Projektbeschreibung und Standort-
analyse
4.1 Makro- und Mikrostandort
Die Bundesstadt Bonn mit ihren rd. 335.975 Einwohnern8 ist eine kreisfreie Großstadt im Süden des
Bundeslands Nordrhein-Westfalen. Die nordrhein -westfälische Landesplanung hat der Stadt die
Funktion eines Oberzentrums zugewiesen.
Umgeben wird die Stadt (im Uhrzeigersinn) von den Kommunen Niederkassel (rd. 38.500 Einwoh-
ner)9, Troisdorf (rd. 7 5.100 Einwohner) 9, Sankt Augustin (rd. 55.500 Einwohner)9, Königswinter (rd.
41.000 Einwohner)9, Bad Honnef (rd. 25.700 Einwohner)9, Remagen (rd. 17.200 Einwohner)10, Wacht-
berg (rd. 20.400 Einwohner)9, Meckenheim (rd. 24.700 Einwohner)9, Alfter (rd. 23.400 Einwohner)9 und
Bornheim (rd. 48.400 Einwohner)9. Dabei wurden die Städte Bad Honnef, Bornheim, Königswinter,
Niederkassel, Sankt Augustin, Troisdorf von der nordrhein-westfälischen Landesplanung als Mittel-
zentren eingestuft; die Stadt Meckenheim sowie die Gemeinden Alfter und Wachtberg als Grundzen-
tren. Die Stadt Remagen ist entsprechend der rheinland -pfälzischen Landesplanung Teil eines mit-
telzentralen Verbunds zusammen mit den Städten Adenau, Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig.
Abb. 5: Luftbild mit Planstandort
Quelle: Land NRW (2020) - Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
8 Quelle: Bundesstadt Bonn (Stand: 31.12.2021)
9 Quelle: IT.NRW (Stand: 30.06.2021)
10 Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Stand: 31.12.2020)
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Der Planbereich liegt im Bezir k Bad Godesberg, im Statistischen Bezirk Mehlem, dem südlichsten
Statistischen Bezirk der Bundesstadt Bonn und ist Teil des Zentralen Versorgungsbereichs des C -
Zentrums Mehlem, dem im Bonner Einzelhandels - und Zentrenkonzept (BEZK) eine Versorgungs-
funktion für den Statistischen Bezirk 267 (Mehlem -Rheinaue) sowie die südlichen Teile der Stat isti-
schen Bezirke 263 (Rüngsdorf) und 268 (Obermehlem) zugewiesen wird. Der nächstgelegene Zentrale
Versorgungsbereich im Stadtgebiet ist das nordwestlich gelegene D-Zentrum Lannesdorf in gut 1 km
Entfernung; etwa 2 km südwestlich befindet sich der Zentrale Versorgungsbereich Wachtberg-Nie-
derbachem. Das B-Zentrum Bad Godesberg ist ca. 3,5 km vom Zentrum Mehlem entfernt.
Der Planstandort befindet sich in der von der Mainzer Straße – diese fungiert als zentrale Erschlie-
ßungsstraße des Stadtteils – abgehenden Schlossallee, auf dem Gelände der früheren Jugoslawischen
Botschaft. Das u nmittelbare Standortumfeld wird vorrangig durch Wohnnutzungen geprägt; rd.
100 m westlich beginnen die ersten Nutzungen des C-Zentrums Mehlem, dazu gehören neben dem
kleinflächigen Supermarkt EDEKA eine Reihe von vorwiegend nahversorgungsbezogenen Angeboten
(u. a. verschiedene Ladenhandwerksbetriebe, Weingeschäft, Blumengeschäft, Apotheke) aber auch
einige kleinere Betrieben des mittelfristi gen Bedarfs sowie dienstleistungsbezogene (u. a. Banken)
und gastronomische Angebote. Einzelne Ladenlokale im Zentrum von Mehlem stehen leer.
Die Pkw-Erschließung des Planstandortes erfolgt über die westlich verlaufende Mainzer Straße sowie
die unmittelbar zum Planstandort führende Schlossallee. Der Standort ist darüber hinaus aus den
umliegenden Wohngebieten zu Fuß / mit dem Rad erreichbar. Im Hinblick auf den ÖPNV ist der
Planstandort über die Haltestellen Dreholzstraße (rd. 150 m entfernt) und Mehlem-Ort (rd. 450 m
entfernt) an das städtische bzw. regionale Nahverkehrsnetz angebunden. Von dort bestehen Verbin-
dungen in das gesamte Stadtgebiet sowie das Umland. Aufgrund seiner Lage innerhalb des C-Zent-
rums Mehlem, der umliegenden Wohnnutzungen und der Anbindung an das regionale ÖPNV-Netz
kann dem Planstandort aus gutachterlicher Sicht eine städt ebaulich integrierte Lage vollumfänglich
bescheinigt werden.
Abb. 6: Planstandort und nähere Umgebung
Quelle: cima (2020 / 2022)
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4.2 Objektplanung
Am Planstandort ist die Ansiedlung eines kleinflächigen ALDI Lebensmittelmarktes mit einer Ver-
kaufsfläche von knapp 800 m² vorgesehen. Hinzu kommen zwei Ladenlokale im Vorkassenbereich
mit einer Gesamtfläche von jeweils 110 m² , die gemäß aktueller Planung durch Anbieter des Laden-
handwerks (Bäckerei und Metzgerei) besetzt werden sollen; sie sind über eine gemeinsame Eingangs-
halle (ca. 140 m² Nutzfläche) miteinander verbunden (vgl Abb. 7). Nach vorliegenden Informationen
sind für die Ladenhandwerksbetriebe jeweils 30 m² Verkaufsfläche zugrundezulegen, die übrigen Flä-
chen werden für Laufwege oder Sitzbereiche reserviert. Damit ist für das Vorhaben, das aufgrund der
Objektplanung als Funktionseinheit 11 zu bewerten ist, von einer Gesamtverkaufsfläche in Höhe von
860 m² auszugehen.
Das Kernsortiment des Lebensmitteldiscounters umfasst das klassische Nahrungs - und Genussmit-
telsortiment zzgl. spezifischer Food -Aktionswaren; in Anlehnung an bestehende ALDI -Flächenkon-
zepte der vorliegenden Größenordnung nehmen diese zusammen etwa 84 % der Verkaufsfläche bzw.
670 m² ein. Als ergänzendes Sortiment werden Drogeriewaren geführt , die sich auf etwa 6 % der
Verkaufsfläche bzw. rd. 50 m² beziehen. Die übrigen Flächen entfallen auf die NonFood-Aktionswaren
(80 m² bzw. 10 % der Verkaufsfläche). Die Flächen der Ladenhandwerksbetriebe sind ausschließlich
dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel zuzuordnen.
Gegenüber der vorherigen Planung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von
1.000 m² (Variante 1) bzw. 1.200 m² (Variante 2) weist die aktuelle Objektplanung eine geringe re
Verkaufsfläche auf; sie ist u. a. durch eine gegenüber einem Vollsortimenter geringere durchschnitt-
liche Artikelzahl des Lebensmitteldiscounters von rd. 1.50012 möglich. Damit besteht für das neue
Konzept (Lebensmitteldiscounter zzgl. Ladenhandwerksbetriebe) eine höhere Realisierbarkeit an dem
Projektstandort, der für die Handelsentwicklung nur eine begrenzte Flächenverfügbarkeit vorhält.
Der Gebäudekomplex soll auf dem derzeit unbebauten Bereich an der Schlossallee, welcher zum Ge-
lände der früheren Jugoslawischen Botschaft gehört, im Zusammenhang mit einer Wohnbauentwick-
lung errichtet werden. Ebenerdige Parkplätze sind nicht realisierbar; Anlieferung und Parken erfolgen
nach vorliegenden Informationen unterirdisch – über Zufahrten aus der erschließenden Schlossallee.
Da in der Tiefgarage für den Lebensmittelmarkt nur 31 Stellplätze13 reserviert sind, ist der Lebensmit-
telmarkt im Wesentlichen auf die fußläufige sowie Rad-Kundschaft ausgerichtet und damit als klas-
sischer Nahversorger zu klassifizieren.
11 vgl dazu Einzelhandelserlass, a.a.O., S. 13: „Eine Funktionseinheit besteht jedoch, wenn innerhalb eines Gebäudes die Be-
triebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt ist, aber die Gesamtfläche durch
einen Hauptbetrieb geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung
ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet
und von untergeordneter Bedeutung bleibt.“
12 gemäß Angaben der Fa. ALDI
13 nach Informationen der Fa. ALDI; zudem ist zu berücksichtigen, dass Tiefgaragenparkplätze erfahrungsgemäß von Kun-
dInnen in einem deutlich geringen Umfang in Anspruch genommen werden als ebenerdige
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Abb. 7: Objektplanung (Variante)
Quelle: marquardt architekten gmbh (2021)
4.3 Umsatzerwartung des Planvorhabens
Unter Berücksichtigung der standortspezifischen Rahmenbedingungen und im Rückgriff auf bran-
chenübliche Leistungskennziffern geht die cima davon aus, dass das Vorhaben – ein ALDI Lebens-
mitteldiscountmarkt inkl. der im Vorkassenbereich vorgesehenen Anbieter des Ladenhandwerks –
einen Gesamtumsatz von maximal 7,8 Mio. € erwirtschaften wird (vgl. Abb. 8). Für den ALDI-Markt
wird damit eine Flächenproduktivität in Höhe der veröffentlichten durchschnittlichen Umsatzleistung
von rd. 8.750 € / m² berücksichtigt14. Für die beiden Ladenhandwerksbetriebe werden die angesetz-
ten Umsätze – 0,3 Mio € für die Bäckerei und 0,5 Mio. € für die Metzgerei – anhand der durchschnitt-
lichen Umsätze pro Betrieb für Bäckereien und Metzgereien eingeschätzt.15
Aufgrund der Standortlage in einer verkehrlichen Nebenlage, der unterdurchschnittliche Verkaufsflä-
che und der nicht vorhandenen ebenerdigen Stellplätze sind für das Planvorhaben keine optimalen
Rahmenbedingungen am Untersuchungsstandort gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Umsatz unterhalb dieser durchschnittlichen Werte liegen wird, sodass der angesetzte Umsatz als
Worst-Case-Szenario zu bewerten ist.
14 Quelle: Retail Real Estate Report, Hahn Gruppe, 2021 / 2022; durchschnittliche Flächenleistung 8.764 €/m², basierend auf
einer durchschnittlichen Filialgröße von 1.010 m² Verkaufsfläche; eigene Berechnungen.
15 Gemäß dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V., Berlin, 2021, wurden im Jahr 2020 14,45 Mrd. € erwirt-
schaftet, die sich auf insgesamt ca. 45.000 Verkaufsstellen verteilen. Im Fleischerhandwerk wurde im Jahr 2020 ein Gesam-
tumsatz in Höhe von 17,57 Mrd. € erzielt, davon entfallen ca. 57,2 % auf den Thekenverkauf. Es sind insgesamt rd. 19.500
Verkaufsstellen zu berücksichtige (vgl. Deutscher Fleischer-Verband, Jahrbuch 2021).
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Abb. 8: Verkaufsfläche und Umsatz des Planvorhabens
Verkaufsfläche Durchschnittliche
Flächenproduktivi-
tät (gerundet)
Umsatz
(in m²) (in €/ m²) (in Mio. €)
Lebensmitteldiscountmarkt 800 8.800 7,0
Lebensmittelhandwerk
(Vorkassenzone)
60 * 0,8
Vorhaben gesamt 860 9.100 7,8
davon Nahrungs- und Ge-
nussmittel
730 9.200 6,7
davon Drogerie- und Parfü-
meriewaren
50 8.000 0,4
davon nahversorgungsrele-
vante Sortimente insgesamt
780 9.100 7,1
davon sonstige Sortimente
(NonFood-Aktionswaren)
80 8.800 0,7
Quelle: cima (2022); Grundlage: vorliegende Objektplanung (marquardt architekten gmbh (2021)), Informationen der Fa.
ALDI, eigene Berechnungen auf der Grundlage von Umsatzdaten gemäß Retail Real Estate Report, Hahn Gruppe, 2021 /
2022, Deutscher Fleischer-Verband, Jahrbuch 2021 und Zentralverband des deutschen Bäckerhandwerks e.V., 2021
* Der Umsatz für die Lebensmittelhandwerksbetriebe basiert auf durchschnittlichen Umsatzleistungen je Betrieb
(Verkaufsstelle).
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5 Angebots- und Nachfrageanalyse
5.1 Einzugsgebiet
Das erwartete Einzugsgebiet des Ansiedlungsvorhabens ergibt sich zum einen aus der Siedlungs-
struktur des Raumes und den zu überwindenden Distanzen zum Einkaufen; zum anderen sind die
branchenspezifische regionale Wettbewerbssituation und die marktüblichen Einzugsgebiete ver-
gleichbarer Anbieter zu beachten.
Dem C-Zentrum Mehlem sind entsprechend dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie
der Anpassung 2012 die Statistischen Bezirke 267 (Mehlem -Rheinaue) sowie die südlichen Bereiche
der Statistischen Bezirke 263 (Rüngsdorf) und 268 (Obermehlem) zugeordnet. Für das Planvorhaben
ist daher mit Bezug auf die nachfolgende Wettbewerbsanalyse von einem Einzugsbereich auszuge-
hen, der weitestgehend mit dem definierten Einzugsgebiet des C-Zentrums Mehlem übereinstimmt.
Gleichzeitig sind jedoch Verflechtungen mit weiteren angrenzenden Bereichen (u. a. dem nördlichen
Bereich des statistischen Bezirkes Obermehlem) zu berücksichtigen, da es in der Regel zu Überschnei-
dungen zwischen den Einzugsbereichen kommt.
Im Kerneinzugsgebiet des Planvorhabens bzw. im definierten Einzugsgebiet / Versorgungsbe-
reich des C-Zentrum Mehlem leben 8.565 Einwohner16.
Abb. 9: Einzugsgebiet (Versorgungsgebiet des C -Zentrums Mehlem lt. BEZK) nach statisti-
schen Bezirken
Quellen: GeoBasis-DE/BKG (2020); Stadt Bonn (2020); Bearbeitung: cima (2020)
16 Für die Berechnung der Einwohnerzahlen wurden die Daten der Stadt Bonn (Einwohner nach Hauptwohnsitz, Stand
31.12.2021) zugrunde gelegt. Die anteilige Berücksichtigung der statistischen Bezirke 263 und 268 erfolgte unter Zuhilfe-
nahme der Daten von IT.NRW (Stand Zensus 2011)
267
Mehlem-
Rheinaue
268
Obermehlem
(südl.)
263
Rüngsdorf
(südl.)
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5.2 Wettbewerbssituation
Zur Einordnung der Wettbewerbsstrukturen hat die cima eine Wettbewerbsanalyse durchgeführt, die
über den Einzugsbereich des C -Zentrums Mehlem hinausreicht; somit wurden auch die weiteren
Nahversorgungsanbieter innerhalb des Stadtbezirks Bad Godesberg (südlich der Innenstadt von Bad
Godesberg) berücksichtigt. Ebenfalls in die Betrachtung auf genommen wurden die südlich angren-
zende Stadt Remagen sowie die westlich angrenzende Kommune Wachtberg, da aufgrund der räum-
lichen Nähe sowie der bestehenden Verflechtungen (z. B. Pendlerströme) Auswirkungen auf die dor-
tigen Zentren möglich sind.
Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über den projektrelevanten Einzelhandelsbesatz
im Stadtbezirk Bad Godesberg sowie in den angrenzenden Kommunen Remagen und Wachtberg.
Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg
Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept weist für den betrachteten Teil des Stadtbezirks Bad
Godesberg insgesamt sechs Zentrale Versorgungsbereiche aus. Hierbei handelt es sich um das B-
Zentrum Bad Godesberg, das C-Zentrum Mehlem sowie die D -Zentren Heiderhof, Lannesdorf, Pen-
nenfeld und Rüngsdorf.
Abb. 10: Wettbewerbssituation für das Planvorhaben
Quellen: GeoBasis-DE/BKG (2020); Stadt Bonn (2020); Bearbeitung: cima (2020)
Den Einzelhandelsschwerpunkt bildet das B-Zentrum Bad Godesberg, das neben einem ausgedehn-
ten Angebot an zentrenrelevanten Sortimenten auch über ein qualifiziertes Angebot in puncto
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Nahversorgung verfügt. Als maßgebliche Anbieter sind hierbei die beiden Fil ialen der Fa. REWE zu
nennen, die in ihrem Angebot ergänzt werden durch weitere kleinflächige Feinkost- und Spezialan-
bieter sowie Anbieter des Ladenhandwerks (Bäckereien, Metzgereien) . Das Sortiment Drogerie- und
Parfümeriewaren wird von den Drogeriefachmärkt en DM (2) und ROSSMANN (2) vorgehalten und
ergänzt um kleinflächige Parfümerien sowie die Randsortimente der Lebensmittelanbieter.
Im C-Zentrum Mehlem wird die Nahversorgung aktuell durch einen kleinflächigen EDEKA Super-
markt getragen, ergänzt um ein Weingeschäft sowie mehrere Anbieter des Ladenhandwerks (Bäcke-
reien, Metzgereien). Insgesamt verfügt das C-Zentrum damit weiterhin über eine Ausstattung, die
schon im BEZK als problematisch niedrig im Hinblick auf den Lebensmittelei nzelhandel eingestuft
wurde.
Die weiteren Zentren im betrachteten Bereich des Stadtbezirks Bad Godesberg sind alle als D-Zentren
eingestuft und gelten damit als reine Nahversorgungszentren. Die Vorgabe, mindestens ein Lebens-
mittelgeschäft vorzuhalten, wird aktuell erfüllt. So befinden sich in den D-Zentren Heiderhof, Lan-
nesdorf und Rüngsdorf Filialen der Firma EDEKA, während im D-Zentrum Pennenfeld ein früherer
KAISER’S Frischemarkt nunmehr als NETTO CITY Lebensmitteldi scounter firmiert; ergänzt wird das
Angebot dabei in allen genannten Fällen durch Anbieter des Ladenhandwerks (Bäckereien) sowie
vereinzelt durch kleinflächige Spezialanbieter. Einschränkend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass
derzeit keiner der genann ten Lebensmittelanbieter über eine marktgerechte bzw. zeitgemäße Ver-
kaufsflächenausstattung verfügt.17
Abb. 11: Projektrelevanter Besatz in den Zentren im Stadtbezirk Bad Godesberg
Quelle: cima (2020)
Im Hinblick auf das Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren gibt es in den C- und D-Zentren der-
zeit kein qualifiziertes Angebot; das Sortiment wird daher nur als Randsortiment der Lebensmittelan-
bieter geführt.
Zu berücksichtigen ist aber die Planung im D-Zentrum Lannesdorf , wo ein modernes Nahversor-
gungszentrum mit einem EDEKA Verbrauchermarkt mit rd. 2.500 m² Verkaufsfläche sowie e inem
17 Damit ist fraglich, ob die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Betriebe mittel - bis langfristig sichergestellt ist. Diese hat
wesentlichen Einfluss auf das Fortbestehen der D-Zentren.
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Drogeriefachmarkt mit rd. 800 m² errichtet werden soll; der bestehende EDEKA Supermarkt wird ge-
schlossen. Diese Entwicklung ist in die folgende Betrachtung eingestellt.
Darüber hinaus liegt eine Planung im D -Zentrum Heiderhof vor; auch hier ist mit der Umgestaltung
des Heiderhofcenters die Ansiedlung eines EDEKA-Marktes (ca. 1.000 m² Verkaufsfläche) und eines
Drogeriefachmarktes projektiert.
Abb. 12: Verkaufsfläche und Umsatz im südlichen Stadtbezirk Bad Godesberg
Verkaufs-
fläche
NuG
Umsatz
NuG
Verkaufs-
fläche
Drogerie/
Parfümerie
Umsatz
Drogerie/
Parfümerie
(in m²) (in Mio. €) (in m²) (in Mio. €)
C-Zentrum Mehlem 615 3,9 < 100 < 0,5
B-Zentrum Bad Godesberg 4.810 23,6 2.355 13,5
D-Zentrum Heiderhof < 1.000 < 5,0 < 100 < 0,5
D-Zentrum Lannesdorf18 2.200 11,1 < 1.000 < 5,0
D-Zentrum Pennenfeld < 500 < 2,5 < 100 < 0,5
D-Zentrum Rüngsdorf < 500 < 2,0 < 100 < 0,5
Standort Drachenburgstraße 5.470 29,9 430 2,8
übriger Stadtbezirk Bad Godesberg 2.730 13,6 560 3,8
Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden bei weniger als drei Betrieben nurmehr Größenklassen angegeben
Quelle: cima (2022)
Abb. 13: Projektrelevanter Besatz außerhalb der Zentren im Stadtbezirk Bad Godesberg
Quelle: cima (2020)
Einen weiteren starken Versorgungsstandort neben dem B-Zentrum Bad Godesberg stellt der Bereich
an der Drachenburgstraße dar, der im BEZK als Standort für großflächige zentren - bzw. nahversor-
gungsrelevante Vorhaben außerhalb von Zentralen Versorgungsbereichen eingestuft wird. Im Hin-
blick auf die Nahversorgung sind hier ein HIT SB-Warenhaus, die beiden Lebensmitteldiscounter ALDI
18 Im D-Zentrum Lannesdorf sind die geplanten Ansiedlungen auf dem Lubig-Areal in die Betrachtung eingestellt.
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und LIDL sowie mit HIT und TRINKGUT zwei Getränkefachmärkte ansässig. Aufgrund des konzentrier-
ten Angebotes und der geringen Entfernung zum Ortszentrum Mehlem ist davon auszugehen, dass
ein bedeutender Anteil der Mehlemer Kaufkraft derzeit zu diesem Standort fließt. 19
Im übrigen Stadtbezirk Bad Godesberg befinden sich zudem ein NETTO Lebensmitteldiscounter in
solitärer Lage unweit des Fachmarktstandort es Drach enburgstraße sowie ALDI und DM am Fach-
marktstandort an der Seufertstraße.
Damit ist im untersuchten Stadtbezirk insgesamt ein guter Mix aus Supermärkten und Discountern
zu konstatieren, wobei jedoch einige Märkte aktuell unterhalb marktgängiger Größen operieren.
Bewertung der Nahversorgung im Versorgungsbereich des C-Zentrums Mehlem
Aktuell verfügen die 8.565 Einwohner des Versorgungsbereiches des C-Zentrums Mehlem über eine
Kaufkraft in Höhe von 22,6 Mio. € (vgl. Kap. 5.3). Dieser Kaufkraft steht lediglich ein Umsatz im Seg-
ment Nahrungs- und Genussmittel von 3,9 Mio. € gegenüber, sodass eine sehr geringe Zentralität
von nur 0,17 zu konstatieren ist.20 Der Großteil der Kaufkraft im Segment Nahrungs- und Genussmit-
tel fließt somit in umliegende Ortsteile und Kommunen ab. Die einwohnerbezogene Verkaufsflächen-
ausstattung im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel liegt mit 0,07 m²/ Einwohner deutlich unter
dem Durchschnitt einer „guten“ Ausstattung (ca. 0,35 – 0,45 m² / Einwohner).14 Die Versorgungssitu-
ation ist damit als defizitär zu bewerten.
Gemeinde Wachtberg
In der westlich gelegenen Gemeinde Wachtberg konzentriert sich das Angebot in dem 2015 eröffne-
ten Standortbereich Wachtberg Mitte, welcher zusammen mit dem in direkter Nachbarschaft befind-
lichen Fachmarktzentrum den Zentralen Versorgungsbereich Berkum bildet. Die Distanz zum
nordöstlich gelegenen Planstandort beträgt rd. 7 km.
Abb. 14: Verkaufsfläche und Umsatz in Wachtberg
Verkaufs-
fläche
NuG
Umsatz
NuG
Verkaufs-
fläche
Drogerie/
Parfümerie
Umsatz
Drogerie/
Parfümerie
(in m²) (in Mio. €) (in m²) (in Mio. €)
Hauptzentrum Berkum 5.270 30,9 1.360 8,0
NVZ Niederbachem 680 6,0 < 100 < 1,0
übrige Gemeinde Wachtberg 680 3,1 - -
Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden bei weniger als drei Betrieben Größenklassen angegeben
Quelle: cima (2022)
Hauptanbieter sind hier der Verbrauchermarkt E-CENTER sowie die Lebensmitteldiscounter ALDI und
LIDL21; das Angebot wird durch kleinflächige Feinkost - und Spezialanbieter sowie Anbieter des La-
denhandwerks (Bäckereien) ergänzt. Im Sortiment Drogerie - und Parfümeriewaren sind die Droge-
riefachmärkte DM und MÜLLER etabliert, zu nennen sind zudem ein kleinflächiges Drogeriegeschäft
sowie die Randsortimente der Lebensmittelanbieter.
19 Dies bestätigen auch Kundenwohnorterhebungen der Firma Aldi, die für den Standort einen Kundenanteil aus Mehlem
von etwa 30 % dokumentieren.
20 Kleinflächige Anbieter im Segment Nahrungs- und Genussmittel außerhalb des Zentralen Versorgungsbereiches Mehlem
sind nicht berücksichtigt.
21 Hier ist eine Erweiterung der Verkaufsfläche geplant (vgl. Ratsinformationssystem der Gemeinde Wachtberg :
https://wachtberg.more-rubin1.de/)
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Mit dem Nahversorgungszentrum (NVZ) Niederbachem, welches rund 2 km südwestlich des Plan-
vorhabens gelegen ist, verfügt die Gemeinde Wachtberg über einen weiteren Zentralen Versorgungs-
bereich. Mit der Eröffnung eines ALDI Lebensmittelmarktes im Juli 2021 wurde das Nahversorgungs-
angebot im Zentrum, das durch kleinflächige Anbieter sowie eine Bäckerei ergänzt wird, gestärkt.
Abb. 15: Projektrelevanter Besatz in der Gemeinde Wachtberg
Quelle: cima (2020)
Stadt Remagen
Gemäß dem kommunalen Einzelhandels- und Zentrenkonzept verfügt die Stadt Remagen über ins-
gesamt drei Zentrale Versorgungsbereiche. Dabei ist die Innenstadt von Remagen als Hauptzent-
rum definiert; die Entfernung zum nördlich gelegenen Planstandort beträgt rd. 10 km. Seit der Schlie-
ßung des Supermarktes KAISERS’S wird die Nahversorgungsfunktion der Remagener Innenstadt vor-
rangig von kleinflächigen Anbietern bzw. Anbietern des Ladenhandwerks (Bäckereien, Metzgerei) ge-
tragen.
Die Nahversorgung im Zentralen Versorgu ngsbereich des Stadtteilzentrums Oberwinter , rund
5 km südlich des Planstandortes gelegen, wird maßgeblich von einem Supermarkt EDEKA am nörd-
lichen Siedlungsrand des Stadtteils geprägt. Ergänzt wird das Angebot durch Anbieter des Laden-
handwerks.
Abb. 16: Verkaufsfläche und Umsatz in Remagen
Verkaufs-
fläche
NuG
Umsatz
NuG
Verkaufs-
fläche
Drogerie/
Parfümerie
Umsatz
Drogerie/
Parfümerie
(in m²) (in Mio. €) (in m²) (in Mio. €)
Innenstadt 400 2,0 - -
Oberwinter < 1.000 < 5,0 < 100 < 0,5
Kripp < 100 < 0,5 - -
übriges Stadtgebiet Remagen 2.880 17,6 600 3,0
Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden bei weniger als drei Betrieben Größenklassen angegeben
Quelle: cima (2022)
Nach der Schließung des Frischemarkts NAH & &GUT im Stadtteil Kripp Ende 2014 verfügt der
Zentrale Versorgungsbereich des Stadtteilzentrums (ca. 11 km südöstlich des Planstandortes ge-
legen) nur noch über einen rudimentären Besatz und ist in seiner Nahverso rgungsfunktion für den
Stadtteil erheblich eingeschränkt. Ein weiterer Einzelhandelsschwerpunkt, das Fachmarktzentrum
an der Goethestraße, befindet sich rd. 1 km weiter östlich. Hier sind ein EDEKA Verbrauchermarkt,
ein NORMA Lebensmitteldiscounter sowie der Drogeriefachmarkt MÜLLER platziert.
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Ergänzt wird das Angebot in übrigen Stadtgebiet Remagen durch einen LIDL Lebensmitteldiscounter
in Gewerbegebietslage im südlichen Stadtbereich.
Abb. 17: Projektrelevanter Besatz in der Stadt Remagen
Quelle: cima (2020)
5.3 Relevantes Nachfragepotenzial
Das Nachfragepotenzial des lokalen Einzelhandels resultiert im Wesentlichen aus der vorhandenen
Nachfrage innerhalb des zugewiesenen Versorgungsbereiches. Für das C-Zentrum Mehlem sind hier
die zugeordneten Statistischen Bereiche 267 (Mehlem -Rheinaue) sowie die südlichen Bereiche der
Statistischen Bezirke 263 (Rüngsdorf) und 268 (Obermehlem) zu nennen.
Die Berechnung des Nachfragepotenzials erfolgt auf Basis der gemeindescharfen Einwohnerzahl
nach Hauptwohnsitz und der spezifischen einzelhandelsrelevan ten Kaufkraftkennziffer ( 112,4)22. Es
wird ein Ausgabesatz pro Kopf im Einzelhandel von 5. 732 €23 für das Jahr 20 22 zugrunde gelegt,
davon entfallen 2.348 € auf Nahrungs- und Genussmittel und 414 € auf Drogeriewaren.
Mit Hilfe der Kaufkraftkennziffer wurden die Werte an das Niveau der Stadt bzw. des Bezirks ange-
passt. Der daraus folgende einzelhandelsrelevante Ausgabesatz eines Einwohners im Versorgungs-
bereich entspricht 6.444 € pro Jahr; d. h. jeder Bürger gibt unabhängig vom Ort des Einkaufs pro Jahr
durchschnittlich 6.444 € im stationären Einzelhandel aus; davon entfallen 2. 640 € auf das Sortiment
Nahrungs- und Genussmittel und 465 € auf das Sortiment Drogerie - und Parfümeriewaren. So wie
die Kaufkraftkennziffer liegt somit auch der statistische Ausgabesatz pro Kopf im Versorgungsbereich
deutlich über dem Bundesdurchschnitt.
22 Quelle: Michael Bauer Research GmbH (2021); Kaufkraftkennziffer im Postleitzahlenbereich 53179
23 Quelle: CIMA Management + Beratung GmbH (2022)
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Insgesamt beläuft sich das Nachfragepotenzial aus dem Versorgungsbereich auf rd. 5 5,2 Mio. €; da-
von entfallen rd. 22,6 Mio. € auf das Sortiment Nahrungs - und Genussmittel und 4,0 Mio. € auf das
Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren.
Abb. 18: Kaufkraftpotenzial im Versorgungsbereich
Versorgungsbereich
C-Zentrum Mehlem
cima-Warengruppe (in Mio. €)
Periodischer Bedarf 27,9
- Nahrungs- und Genussmittel 22,6
- Drogerie- und Parfümeriewaren 4,0
- übriger periodischer Bedarf 1,3
Aperiodischer Bedarf 27,3
SUMME 55,2
Quelle: cima (2022)
Aufgrund des regionalen Wettbewerbsdrucks sind darüber hinaus nur begrenzte Zuflüsse (z. B. durch
Pendlerverflechtungen) durch außerhalb des Einzugsbereichs wohnhafte Kunden zu berücksichtigen;
diese fließen im Rahmen der weiteren Berechnungen als diffuse Streuumsätze ein.
Im Hinblick auf die zukünftige Einwohnerentwicklung ist zu bemerken, dass die Statistikstelle der
Bundesstadt Bonn bis 2030 von einem stadtweiten Zuwachs von rd. 7,7 % ausgeht. Dazu tragen mit
Blick auf den Versorgungsbereich des C-Zentrums Mehlem auch die derzeit in der Umsetzung be-
findlichen drei Wohnbauvorhaben in der Mainzer Straße sowie ein entsprechendes Vorhaben im Se-
verinsweg bei. Insgesamt werden hier rd. 238 Wohneinheiten entstehen, wobei zu berücksichtigen
ist, dass es sich sowohl um Ersatz von Altbeständen als auch Neubebauungen von vormals gewerblich
genutzten Flächen handelt.
Auf eine konkrete Benennung / Berechnung zukünftiger Nachfragepotenziale aufgrund der genann-
ten Entwicklungen wird an dieser Stelle verzichtet, da entsprechende Prognose n erfahrungsgemäß
mit einem beträchtlichen Maß an Unsicherheit behaftet sind und somit nur bedingt Rückschlüsse
erlauben. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass grundsätzlich positive Rahmenbedingungen in Bezug
auf die Bevölkerungsentwicklung und damit auch die Kaufkraft im Einzugsgebiet des Planvorhabens
vorliegen.
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6 Marktanteilsprognose
Um die in Kapitel 4.3 beschriebene Umsatzerwartung bzw. die Wirtschaftlichkeit des Planvorhabens
zu überprüfen, wird mit Blick auf die untersuchten Wettbewerbsstrukturen (Angebot) und die ermit-
telten Kaufkraftdaten (Nachfrage) eine Marktanteilsprognose für das Planvorhaben erstellt. Berück-
sichtigung im Rahmen der Marktanteilsprognose finden die Dimensionierung des Planvorhabens,
mögliche Synergieeffekte sowie weitere Standortkriterien (Sichtbarkeit, Erreichbarkeit u. a.) des ge-
planten Lebensmitteldiscountmarktes. Dabei werden auch Wettbewerbsvor - und / oder -nachteile
gegenüber den Mitbewerbern berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der Lage und Erreichbarkeit des Standortes , der Wettbewerbsintensität im
Untersuchungsraum und der Marktdurchdringung der Fa. ALDI ist davon auszugehen, dass der am
Planstandort z u realisierende Lebensmittel discounter einen durchschnittlichen Marktanteil im Ein-
zugsgebiet (Versorgungsbereich C-Zentrum Mehlem) von rund 25 % erwirtschaften kann; etwa 10 %
des Umsatzes werden voraussichtlich aus den angrenzenden Siedlungsgebieten oder von weiter au-
ßerhalb generiert (Streuumsätze). Für das Nahrungs - und Genussmittelsortiment wird damit insge-
samt ein Umsatz von 6, 3 Mio. € prognostiziert ; dieser liegt etwas unterhalb des Wertes, welcher in
Kapitel 4.3 als Worst-Case-Umsatz ermittelt wurde.
Abb. 18: Marktanteilsprognose und Kundenstruktur des geplanten Lebensmittel marktes
Kundenherkunft
Einwohner
Kaufkraftpoten-
zial NuG
Markt-
anteil
Abschöpfung der
lokalen Kaufkraft
absolut in Mio. € in Mio. €
Einzugsgebiet
(Versorgungsbereich
C-Zentrum Mehlem)
8.565 22,6 25 5,7
Erweitertes Einzugsgebiet
(Streuumsätze) 0,6
SUMME (Food) 6,3
Quelle. cima (2022)
Der Großteil des Umsatzes wird durch Kunden aus dem Versorgungsbereich des C-Zentrums Mehlem
erwirtschaftet; somit erfüllt der Markt insbesondere Nahversorgungsfunktionen für umliegende
Wohnlagen.
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7 Auswirkungsanalyse für das Planvor-
haben
7.1 Methodische Vorbemerkungen
Im Nachfolgenden werden die ökonomischen und städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens
ermittelt. Bei dem zugrunde gelegten Projektansatz handelt es sich um einen Worst-Case-Ansatz u. a.
durch die Annahme einer hohen Flächenproduktivität für das Vorhaben und der Definition eines
räumlich engen Haupteinzugsgebietes. Grundsätzlich sind bei der Bewertung der städtebaulich en
Auswirkungen derartiger Vorhaben folgende Parameter zu überprüfen:
▪ Die standörtlichen Parameter zielen auf mögliche Kopplungspotenziale zu bestehenden Einzel-
handelsstrukturen ab. Das Ausmaß der städtebaulichen Integration entscheidet darüber, ob ein
zusätzlich zu realisierender Einzelhandelsbetrieb nur Wettbewerbsdruck erzeugt oder auch neue
Verbundvorteile mit der nachhaltigen Absicherung eines Standortes geschaffen werden können.
▪ Die ökonomischen Parameter beschreiben konkret die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Vor-
habens auf den Einzelhandel im Einzugsgebiet. Bei warengruppenspezifischen Umsatzverlagerun-
gen ab ca. 10 % des in einem Versorgungsbereich oder Zentralen Haupteinkaufsbereich vorlie-
genden Umsatzvolumens können die Entwicklungsperspektiven des ansässigen Einzelhandels
deutlich beeinflusst werden. 24 Andere Rechtsurteile haben zudem deutlich gemacht, dass auch
bei Umsatzverlusten von weniger als 10 % eine Gefährdung strukturprägender Betriebe gegeben
sein kann (7 %) bzw. in Abhängigkeit von den entsprechenden Rahmenbedingungen auch Um-
satzverluste von über 10 % nicht zwingend zu Betrie bsschließungen führen müssen. Eine einzel-
fallbezogene Bewertung ist daher unbedingt erforderlich.
Die cima greift bei derartigen Auswirkungsanalysen regelmäßig auf den ökonometrischen Modellan-
satz von HUFF zurück. In die Berechnungen fließen die Attraktivi tät aller konkurrierenden Einzelhan-
delsstandorte sowie das Abwägen des Zeitaufwandes zum Aufsuchen von unterschiedlichen Wett-
bewerbsstandorten ein. Voraussetzung für die Prognose der ökonomischen Auswirkungen ist die
detaillierte Analyse der Einzelhandelss trukturen im Untersuchungsgebiet sowie die Kenntnis um die
Attraktivität von Konkurrenzstandorten.
Es wird von folgenden Prämissen ausgegangen:
▪ Gleichartige Betriebskonzepte und Absatzformen stehen intensiver im Wettbewerb als unter-
schiedliche Absatzformenkonzepte. Somit konkurriert z. B. ein SB-Warenhaus oder ein Fachmarkt
im stärkeren Maße mit benachbarten Anbietern des gleichen Betriebstyps.
▪ Große Unterschiede in den Angebotsqualitäten zwischen dem Planvorhaben und dem vorhande-
nen Einzelhandelsangebot fü hren schneller zu Veränderungen der Kaufkraftströme als bei der
Konkurrenz gleichartiger Anbieter.
▪ Je besser die Verkehrsanbindung des Projektstandortes, umso größer ist die räumliche Reichweite.
▪ Die prognostizierten Umsatzerwartungen de s zu diskutierenden Projektvorhabens basieren auf
warengruppen-, betriebstypen- und firmenspezifischen Flächenproduktivitäten. Neben eigenen
24 Im Rahmen der Bauleitplanung wird bei dieser Größenordnung von einem abwägungsrelevanten Tatbestand gesprochen.
Die entstehenden Umsatzverlagerungseffekte sind in der Abwägung eines Projektvorhabens zu würdigen. Siehe hierzu
auch die umfängliche Kommentier ung zum Normenkontrollverfahren Bebauungsplan „Preußenpark“, OVG Nordrhein-
Westfalen, 07.12.2000 - 7a D 60/99.NE.
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Brancheninformationen werden entsprechende Veröffentlichungen und Branchenreports berück-
sichtigt.
Die cima interpretiert das HUFF-Modell als ein Denkmodell, das keine schlussfertigen Ergebnisse aus
einer Formel ableitet. Vielmehr sind die Ergebnisse immer wieder in ihrer Plausibilität dahingehend
zu hinterfragen, ob tatsächlich ein realistisches Konsumverhalten abgebildet wird.
Im Folgenden wird die entsprechende ökonomische und städtebauliche Auswirkungsanalyse durch-
geführt. Auf eine detaillierte Betrachtung der angebotenen Randsortimente wird verzichtet, da es
sich um deutlich untergeordnete Teilsortiment e handelt und eine Quan tifizierung von Umvertei-
lungswirkungen in den einzelnen Sortimenten daher nicht nachvollziehbar dargestellt werden kann.
7.2 Absatzwirtschaftliche und städtebauliche Auswirkun-
gen des Planvorhabens
7.2.1 Sortiment Nahrungs- und Genussmittel
Die Ergebnisse der ökonometrischen Modellrechnung nach HUFF für das Sortiment Nahrungs - und
Genussmittel sind in Abb. 19 dokumentiert.
Mit der Umsetzung des Planvorhabens als Funktionseinheit von ALDI und zwei Ladenhandwerksbe-
trieben ist für das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel im Worst Case von einem Umsatz pro Jahr
in Höhe von 6,7 Mio. € auszugehen (vgl. Kap. 4.3). Für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens
relevant sind in erster Linie die Umsatzverluste der in einem Einzelhandelskonzept ausgewiesenen
Zentren (Haupt-, Neben- und Nahversorgungszentren). Aus planerischer Sicht sollen diese Zentren
die Versorgung der Bevölkerung mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten überneh-
men. Sie stellen in diesem Sinne schützenswerte Bereiche dar.
In der Rechtsprechung werden Umsatzverlagerungen ab 10 % vielfach schon als abwägungsrelevant
angesehen. Abwägungsrelevant bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht automatisch beim
Erreichen bzw. Überschreiten dieser Schwelle von einer Existenzgefährdung auszugehen ist, sondern
eine vertiefende, auch qualitative Begutachtung erforderlich wird.
Aus gutachterlicher Sicht ist davon auszugehen, dass es innerhalb des C-Zentrums Mehlem zu spür-
baren Umsatzverlagerungen kommen wird. Mit 20,5 % liegen sie sehr deutlich oberhalb der Schwelle
der Abwägungsrelevanz und machen somit eine vertiefende Betrac htung notwendig. Da es sich bei
dem im C-Zentrum liegenden EDEKA Supermarkt derzeit um den einzigen Wettbewerber in Mehlem
handelt, dieser aber insbesondere aufgrund der deutlich unterdurchschni ttlichen Verkaufsfläche
nicht mehr den Anforderungen an einen modernen Lebensmittelmarkt entspricht, muss davon aus-
gegangen werden, dass er durch die Ansiedlung des neuen ALDI-Marktes deutlich tangiert wird. Bei
der Höhe der prognostizierten Verlagerungsquote bzw. dem damit verbundenen totalen Umsatzver-
lust von rd. 0,8 Mio. € kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anbieter in seiner Existenz ge-
fährdet wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Magnetfunktion des neuen ALDI-
Marktes (mit Bäcker und Metzger) zukünftig wieder mehr Kaufkraft vor Ort in Mehlem gebunden
werden kann, wovon weitere im Zentrum platzierte Versorgungseinrichtungen, in Teilen auch der
EDEKA, profitieren können.
Mit Verlagerungsquoten von z. T. deutlich unter 6 % sind in den weiteren betrachteten Zentralen
Versorgungsbereichen (und an sonstigen Standorten) innerhalb des Stadtbezirkes Bad Godesberg
keine Betriebsgefährdungen zu erwarten. Etwas höhere Umverteilungswirkungen sind mit rund 0,6
Mio. € im D-Zentrum Lannesdorf möglich; auch diese lassen aber bei rd. 5,4 % des projektrelevanten
Umsatzes keine Betriebsgefährdungen erwarten, zumal dort mit der geplanten Ansiedlung von Su-
permarkt und Drogeriemarkt von einer deutlichen Attraktivierung des Nahversorgungsangebotes
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auszugehen ist. Auch im Zentralen Versorgungsbereich von Heiderhof sind durch die geplanten An-
siedlungen zukünftig moderne Angebotsstrukturen zu erwart en, in Pennenfeld und Rüngsdorf sind
bei den begrenzten absoluten Umverteilungswirkungen in Höhe von 0,1 Mio. € ebenfalls keine di-
rekten Betriebsgefährdungen zu prognostizieren. Insgesamt sind damit im übrigen Stadtbezirk Bad
Godesberg städtebauliche oder versorgungsstrukturelle Auswirkungen in Folge der geplanten ALDI-
Ansiedlung am Standort Schlossallee auszuschließen.
Absolut betrachtet dürften die höchsten Verlagerungseffekte am Standort Drachenburgstraße ein-
treten, an dem u. a. der nächstgelegene ALDI-Markt etabliert ist. Hier handelt es sich aber um wett-
bewerbliche Wirkungen ohne städtebauliche Relevanz, da diese m Standort nicht die Funktion eines
Zentralen Versorgungsbereiches zukommt.
In der Nachbarkommune Wachtberg liegen die Umverteilungswirkungen zwischen 1,3 und 6,7 % des
projektrelevanten Umsatzes, dabei sind dort die höchsten Wirkungen im nächstgelegenen Nahver-
sorgungszentrum Niederbachem zu verorten, in dem ebenfalls ein ALDI -Markt etabliert ist. Gefähr-
dungen sind jedoch nicht abzuleiten, da davon auszugehen ist, dass der erst im Jahr 2021 eröffnete
ALDI-Markt die Umsatzverluste wird kompensieren können.
Die für die Zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet von Remagen ausgewiesenen Umvertei-
lungsquoten liegen z. T. deutlich unterhalb von 5 % und damit ebenfalls unterhalb der unteren
Schwelle der Abwägungsrelevanz; somit sind negative Auswirkungen auf die lokalen Versorgungs-
strukturen gutachterlich nicht nachzuweisen.
Abb. 19: Auswirkungsanalyse Sortiment Nahrungs- und Genussmittel
Standortbereich
Umsatz Umsatzumverteilung
(in Mio. €) (in Mio. €)
Anteil am
aktuellen
Umsatz
(in %)
Mehlem (ZV) 3,9 0,8 20,5
Bad Godesberg (ZV) 23,6 0,2 0,8
Heiderhof (ZV) < 5,0 0,1 < 5,0
Lannesdorf (ZV)25 11,1 0,6 5,4
Pennenfeld (ZV) < 2,5 0,1 < 6,0
Rüngsdorf (ZV) 1,7 0,1 5,9
Bad Godesberg-Drachenburgstraße 29,9 2,5 8,4
übriges südliches Bad Godesberg 13,6 1,0 7,4
Wachtberg-Berkum (ZV) 30,9 0,4 1,3
Wachtberg-Niederbachem (ZV) 6,0 0,4 6,7
übrige Gemeinde Wachtberg 3,1 0,1 3,2
Remagen-Innenstadt (ZV) 2,0 - -
Remagen-Kripp (ZV) < 0,5 - -
Remagen-Oberwinter (ZV) < 5,0 0,1 < 5,0
übrige Stadt Remagen 17,6 0,1 0,6
Diffus 0,2
SUMME 6,7
Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden bei weniger als drei Betrieben Größenklassen angegeben
ZV: Zentraler Versorgungsbereich
Quelle: cima (2022)
25 Im D-Zentrum Lannesdorf sind die geplanten Ansiedlungen auf dem Lubig-Areal in die Betrachtung eingestellt.
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7.2.2 Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren
Die Ergebnisse der ökonometrischen Modellrechnung nach HUFF für das Randsortiment Drogerie-
und Parfümeriewaren sind in Abb. 20 dokumentiert.
Für das Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren ist bei Umsetzung des Ansiedlungsvorhabens von
einem Umsatz von rd. 0,4 Mio. € auszugehen.
Auch in diesem Sortiment ist keiner der betrachteten Standortbereiche im erwarteten Einzugsbereich
in nennenswertem Umfang durch die geplante Ansiedlung des Lebensmitteldiscounters ALDI betrof-
fen; in allen Zentralen Versorgungsbereichen im Untersuchungsraum liegen die Verlagerungsquoten
meist deutlich unterhalb von 3,0 % des projektrelevanten Umsatzes.
Abb. 20: Auswirkungsanalyse Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren
Standortbereich
Umsatz Umsatzumverteilung
(in Mio. €) (in Mio. €)
Anteil am
aktuellen
Umsatz
(in %)
Mehlem (ZV) < 0,5 - -
Bad Godesberg (ZV) 13,5 0,10 0,7
Heiderhof (ZV) < 0,5 - -
Lannesdorf (ZV)26 < 5,0 0,10 < 2,5
Pennenfeld (ZV) < 0,5 - -
Rüngsdorf (ZV) < 0,5 - -
Bad Godesberg-Drachenburgstraße 2,8 0,10 3,6
übriges südliches Bad Godesberg 3,8 0,05 1,3
Wachtberg-Berkum (ZV) 8,0 < 0,05 0,3
Wachtberg-Niederbachem (ZV) < 1,0 < 0,05 < 3,0
übrige Gemeinde Wachtberg - - -
Remagen-Innenstadt (ZV) - - -
Remagen-Kripp (ZV) - - -
Remagen-Oberwinter (ZV) < 0,5 - -
übrige Stadt Remagen 3,0 < 0,05 0,7
Diffus -
SUMME 0,40
Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden bei weniger als drei Betrieben Größenklassen angegeben
ZV: Zentraler Versorgungsbereich
Quelle: cima (2022)
Innerhalb des Stadtgebietes von Bonn sind die geplanten Anbieter im D-Zentrum Lannesdorf mit
einer Verlagerung von rd. 2,5 % des derzeitigen Umsatzes am stärksten von der Ansiedlung betroffen.
Insgesamt verlieren sie rd. 100.000 € an Umsatz, wobei sich dieser Verlust auf mehrere Anbieter ver-
teilt, darunter der geplante Drogeriefachmarkt sowie der EDEKA Verbrauchermarkt, der über ein nen-
nenswertes Angebot im betrachteten Sortiment verfügt.
In den südlich bzw. süd westlich angrenzenden Kommunen Remagen und Wachtberg wirkt sich das
Ansiedlungsvorhaben im Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren etwas stärker im nahe gelegenen
Nahversorgungszentrum Niederbachem aus; eine Verlagerungsquote von unter 3 % impliziert jedoch
keine Gefährdung des betroffenen Anbieters ALDI, der das Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren
ebenso nur als Randsortiment führt.
26 Im D-Zentrum Lannesdorf sind die geplanten Ansiedlungen auf dem Lubig-Areal in die Betrachtung eingestellt.
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee
35
7.2.3 Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen in den untersuchten Sortimenten
Nachfolgend werden die zu erwartenden Auswirkungen in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogerie - und Parfümeriewaren für den
projektierten ALDI-Lebensmittelmarkt (Funktionseinheit mit Bäckerei und Metzgerei) zusammenfassend dargestellt. Mit Blick auf das Gesamtvorhabens sind
für sonstige Rand- und Nebensortimente aufgrund der begrenzten Verkaufsflächen- und Umsatzanteile keine relevanten Auswirkungen zu erwarten.
Abb. 21: Auswirkungsanalyse nach Sortimenten
Nahrungs- und Genussmittel Drogerie- und Parfümeriewaren Kernsortimente gesamt
Umsatz Umverteilung Umsatz Umverteilung Umsatz Umverteilung
Standortbereich (in Mio. €) (in Mio. €) (in %) (in Mio. €) (in Mio. €) (in %) (in Mio. €) (in Mio. €) (in %)
Mehlem (ZV) 3,9 0,8 20,5 < 0,5 - - < 4,4 0,8 19,5
Bad Godesberg (ZV) 23,6 0,2 0,8 13,5 0,10 0,7 37,1 0,3 0,8
Heiderhof (ZV) < 5,0 0,1 < 5,0 < 0,5 - - < 5,0 0,1 < 5,0
Lannesdorf (ZV)27 11,1 0,6 5,4 < 5,0 0,10 < 2,5 < 16,1 0,7 4,4
Pennenfeld (ZV) < 2,5 0,1 < 6,0 < 0,5 - - < 2,5 0,1 5,0
Rüngsdorf (ZV) 1,7 0,1 5,9 < 0,5 - - < 2,2 0,1 5,6
Bad Godesberg-Drachenburgstraße 29,9 2,5 8,4 2,8 0,10 3,6 32,7 2,6 8,0
übriges südliches Bad Godesberg 13,6 1,0 7,4 3,8 0,05 1,3 17,4 1,1 6,0
Wachtberg-Berkum (ZV) 30,9 0,4 1,3 8,0 < 0,05 0,3 38,9 < 0,45 1,1
Wachtberg-Niederbachem (ZV) 6,0 0,4 6,7 < 1,0 < 0,05 < 3,0 < 7,0 < 0,45 6,3
übrige Gemeinde Wachtberg 3,1 0,1 3,2 - - - 3,1 0,1 3,2
Remagen-Innenstadt (ZV) 2,0 - - - - - 2,0 - -
Remagen-Kripp (ZV) < 0,5 - - - - - < 0,5 - -
Remagen-Oberwinter (ZV) < 5,0 0,1 < 5,0 < 0,5 - - < 5,0 0,1 < 5,0
übrige Stadt Remagen 17,6 0,1 0,6 3,0 < 0,05 0,7 20,6 < 0,15 0,6
Diffus 0,2 - - 0,2
SUMME 6,7 0,40 7,1
Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden bei weniger als drei Betrieben Größenklassen angegeben; ZV: Zentraler Versorgungsbereich; Quelle: cima (2022)
27 Im D-Zentrum Lannesdorf sind die geplanten Ansiedlungen auf dem Lubig-Areal in die Betrachtung eingestellt.
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Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee m
36
8 Stadt- und Regionalverträglichkeit
des Planvorhabens
Das Planvorhaben ist sowohl in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen
der Landesplanung und Raumordnung als auch hinsichtlich der Vorgaben des Einzelhandelskonzep-
tes der Stadt Bonn zu überprüfen. Die entsprechenden Vorgaben (BauGB, BauNVO, LEP NRW, Regi-
onalplan sowie kommunales und regionales Einzelhandelskonzept) bilden die Grundlage für die gut-
achterliche Bewertung (vgl. Kap. 3).
8.1 Übereinstimmung mit den Handlungsempfehlungen
des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
(BEZK)
Der Planstandort Schlossallee ist dem Zentralen Versorgungsbereich Mehlem (C-Zentrum) zugeord-
net, welches in Bezug auf die Nahversorgung ein deutlich unterdurchschnittliches Angebot aufweist.
Mit dem Ziel, eine Entwicklungsfläche für die Nahversorgung inne rhalb des Zentrums zu finden,
wurde der Zentrale Versorgungsbereich um die Fläche des Planstandortes erweitert.
Dem Versorgungsbereich des C-Zentrums sind 8.565 Einwohner zuzuordnen, die über eine Lebens-
mittelkaufkraft in Höhe von 22,6 Mio. € verfügen. Aufgrund anstehender Planungen ist in den nächs-
ten Jahren ein begrenzter Einwohnerzuwachs und damit eine tendenziell steigende Kaufkraft zu er-
warten. Damit ist zu bestätigen, dass die Dimensionierung der Planung der im Nahbereich lebenden
Bevölkerung entspricht.
Die Umsetzung des Planvorhabens im C -Zentrum Mehlem entspricht somit grundsätzlich den
Handlungsempfehlungen des Bonner Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes mit der Abwei-
chung, dass es sich entgegen der ursprünglich angedac hten Planung eines Vollsortimenters
nun um einen Lebensmitteldiscountmarkt handelt.
Hierzu ist anzumerken, dass ein moderner Lebensmitteldiscountmarkt sich zwar in Bezug auf die Ar-
tikelanzahl (und meist auch die Verkaufsflächengröße) von einem Vollsortimenter unterscheidet, je-
doch ähnliche Nahversorgungsfunktionen übernimmt. Insbesondere in der Kombination mit den avi-
sierten Ladenhandwerksbetrieben stellt die geplante Funktionseinheit ein attraktives Konzept dar,
welches die Nahversorgungsfunktion des C -Zentrums Mehlem wesentlich stärken wird. Aus gut-
achterlicher Sicht ist auch vor dem Hintergrund, dass die Realisierung eines Vollsortiment-Konzeptes
aufgrund der Flächenverfügbarkeit am Planstandort nicht umsetzbar war, die Ansiedlung des geplan-
ten ALDI-Marktes mit den ergänzenden Leistungen im Sinne der Stärkung des Zentrums zu befür-
worten.
8.2 Übereinstimmung mit den Zielen der Fortschreibung
des Regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
(:rezk)
In Bezug auf die Vorprüfung – Schritt 1 – ist festzuhalten, dass die Stadt Bonn über ein vom Rat
beschlossenes Einzelhandelskonzept verfügt und das Ansiedlungsvorhaben innerhalb des Zentralen
Seite 39 von 180
Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee m
37
Versorgungsbereichs des C-Zentrums Mehlem umgesetzt werden soll. Daher kommt die Vorprüfung
zu dem Ergebnis, dass eine regionale Abstimmung nicht verpflichtend erforderlich ist.
Die drei aufgeführten Prüfschritte der Vorprüfung – Schritt 2 – sind unter Ber ücksichtigung des
:rezk-Leitfadens wie folgt zu beantworten:
▪ Prüfschritt 01: Das Ansiedlungsvorhaben entspricht den landesplanerischen Vorgaben, da es in-
nerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs des C-Zentrums Mehlem umgesetzt werden soll.
▪ Prüfschritt 02: Der Verflechtungsbereich des C-Zentrums Mehlem umfasst gemäß BEZK die statis-
tischen Bezirke Mehlem Rheinaue sowie Obermehlem (teilweise) und Rüngsdorf (teilweise) . Die
vorhabenrelevante Kaufkraft als Kaufkraft im Kernsortiment Nahrungs - und Genussmittel ist im
zugeordneten Verflechtungsbereich vorhanden, da dem erwarteten Umsatz des Markts von 6,5
Mio. € im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel eine entsprechende Kaufkraft im Versorgungs-
bereich von 22,6 Mio. € gegenübersteht.
▪ Prüfschritt 03: Wie die vorliegende Auswirkungsanalyse (vgl. Kap. 7) gezeigt hat, sind Auswirkun-
gen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Es ist allerdings
darauf zu verweisen, dass ein langfristiges Bestehen des ebenfalls im Zentralen Versorgungsbe-
reich ansässigen, kleinflächigen Vollsortimenters nicht gesichert ist.
Damit ist abschließend festzustellen, dass entsprechend den Vorgaben des :rezk eine regionale
Abstimmung für das Ansiedlungsvorhaben nicht erforderlich ist.
8.3 Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung und Landesplanung
Nachfolgend wird dargestellt, inwieweit das Planvorhaben den einzelnen Zielen und Grundsätzen des
LEP NRW entspricht.
Ziel 6.5-1 - Standorte nur im Allgemeinen Siedlungsbereichen
Da der Planstandort im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilbereich Bonn/ Rhein -Sieg
als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt ist, stimmt das Planvorhaben mit dem Ziel 6.5-
1 des LEP überein.
Ziel 6.5-2 - Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in Zentralen Versor-
gungsbereichen
Wie zuvor dargestellt befindet sich der Planstandort im abgegrenzten Zentralen Versorgungsbereich
des C-Zentrums Mehlem der Stadt Bonn. Somit erfüllt das Planvorhaben das Ziel 6.5-2 des LEP.
Ziel 6.5-3 - Beeinträchtigungsverbot
Im Rahmen der vorliegenden Verträglichkeitsprüfung wurde nachgewiesen, dass städtebauliche oder
versorgungsstrukturelle Auswirkungen in den umliegenden Zentralen Versorgungsbereichen der
Stadt Bonn, der Stadt Remagen und der Gemeinde Wachtberg nicht zu erwarten sind. Einschränkend
ist jedoch festzuhalten, dass eine Betriebsgefährdung des bestehenden Nahversorgers in Mehlem,
der jedoch nicht mehr den Anforderungen an einen modernen Markt entspricht, mit der Ansiedlung
des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes (inkl. Bäckerei und Metzgerei) nicht auszuschließen ist.
Im Falle einer Betriebsaufgabe kann der neue Lebensmittelmarkt die Nahversorgung der
Seite 40 von 180
Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee m
38
ortsansässigen Bevölkerung übernehmen, sodass keine versorgungsstrukturellen Auswirkungen zu
erwarten sind.
Grundsätze 6.5-4, 6.5-5 und 6.5-6
Die Grundsätze 6.5-4, 6.5-5 und 6.5-6 des LEP beziehen sich auf Vorhaben mit nicht-zentrenrelevan-
ten Kernsortimenten und sind daher für die vorliegende Planung nicht relevant.
Ziel 6.5-7 - Überplanung von vorhandenen Standorten
Der Planstandort ist dem Zentralen Versorgungsbereich des C-Zentrums Mehlem zugeordnet. Daher
findet das Ziel 6.5-7 hinsichtlich des Planvorhabens keine Anwendung.
6.5-8 Ziel - Einzelhandelsagglomerationen
Das Ziel ist auf das Vorhaben nicht anzuwenden, da es sich um ein Planvorhaben innerhalb
eines Zentralen Versorgungsbereiches handelt.
Grundsatz 6.5-9 - Regionale Einzelhandelskonzepte
Wie zuvor dargestellt, ist eine regionale Abstimmung für das Ansiedlungsvorhaben entsprechend
den Vorgaben des :rezk nicht zwingend notwendig.
Ziel 6.5-10 - „Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung“
Nach vorliegenden Informationen ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
vorgesehen. Da das Planvorhaben die Ziele 6.5-1 – 6.5-3 sowie 6.5-7 und 6.5-8 erfüllt, ist die Aufstel-
lung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans grundsätzlich zulässig.
Die Ausführungen haben deutlich gemacht, dass das Ansiedlungsvorhaben die Festlegungen
des LEP erfüllt, sofern sie für das Planvorhaben zur Anwendung kommen.
Seite 41 von 180
Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI Lebensmittelmarktes
in Bonn-Mehlem, Schlossallee m
39
9 Abschließende Bewertung
Anlass für das vorliegende Verträglichkeitsgutachten ist die geplante Ansiedlung eines ALDI-Lebens-
mitteldiscounters (mit Bäckerei und Metzgerei) im Statistischen Bezirk Mehlem (Bezirk Bad Godes-
berg) der Bundesstadt Bonn. Der Planstandort, der innerhalb des Zentralen Versorgungsbereiches C-
Zentrum Mehlem gelegen ist, ist gemäß Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilbereich
Bonn / Rhein -Sieg als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Gemäß dem rechtsgültigen
Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn befindet sich der Planstandort in einem als Gemischte
Baufläche (M) bzw. Wohnbaufläche (W) definierten Bereich.
Eine zentrale Grundlage für das vorliegende Verträglichkeitsgutachten bildet eine Erhebung der pro-
jektrelevanten Einzelhandelsunternehmen (Anbieter in den Warengruppen Nahrungs - und Genuss-
mittel sowie Drogerie- und Parfümeriewaren) in den Zentralen Versorgungsbereichen des Untersu-
chungsgebietes; ergänzend hierzu wurde der Besatz außerhalb der Zentren ab einer Verkaufsfläche
von rd. 400 m² erhoben.
Aufbauend auf der Analyse der absatzwirtschaftliche n und städtebaulichen Auswirkungen kommt
das vorliegende Verträglichkeitsgutachten zu dem Ergebnis, dass negative Auswirkungen des Plan-
vorhabens auf die Zentren der Bundesstadt Bonn bzw. der Nachbarkommunen Remagen und Wacht-
berg und die übrige wohnungsnahe Versorgung auszuschließen sind. Einschränkend ist jedoch da-
rauf hinzuweisen, dass der bestehende EDEKA-Supermarkt im Zentralen Versorgungsbereich Meh-
lem durch die Ansiedlung des Planvorhabens in seinem Bestand gefährdet werden könnte, da dieser
insbesondere aufgrund der geringen Verkaufsfläche nicht mehr den Anforderungen an einen mo-
dernen Lebensmittelmarkt entspricht. Die Versorgung des Einzugsgebietes kann jedoch über den
neuen Markt sichergestellt werden, sodass keine versorgungsstrukturellen Auswirkungen im Einzugs-
gebiet zu erwarten sind.
Das Planvorhaben entspricht den im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept dargestellten Hand-
lungsempfehlungen hinsichtlich der zukünftigen Einzelhandelsent wicklung im C-Zentrum Mehlem;
dort wurde ein Ausbau der Nahversorgung empf ohlen und zu diesem Zwecke der Planstandort in
den Zentralen Versorgungsbereich integr iert. In Bezug auf die von der ursprünglich angedachten
Realisierung einer Vollsortimen ters am Planstandort abweichenden Konzeptionierung wird darauf
hingewiesen, dass der geplante ALDI-Lebensmitteldiscountmarkt – auch mit Blick auf die Funktions-
einheit mit einer Bäckerei und einer Metzgerei – wesentliche Nahversorgungsfunktionen für das C -
Zentrum Mehlem übernehmen wird und aufgrund der Magnetfunktion auch Synergieeffekte für die
bestehenden Anbieter im Zentrum generieren kann. Davon wird auch der EDEKA -Markt in Teilen
profitieren können.
Die Vorgaben des Regionalen Einzelhandels - und Zentrenkonzepts Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler
werden erfüllt. Das Vorhaben entspricht darüber hinaus den regional- und landesplanerischen Vor-
gaben (LEP NRW, Regionalplan).
Zur planungsrechtlichen Absicherung wird die Ausweisung eines Sondergebietes mit entsprechender
Begrenzung der Verkaufsfläche empfohlen.
CIMA Beratung + Management GmbH
Köln, 05. April 2022, aktualisiert am 01.07.2022
Seite 42 von 180
Baumliste zu Fällantrag Schlossallee 5 Stand: 20.10.2019
Nr.
im
Plan
Be-
reich
St-
Anzahl
StU
(Summe) D Krone Klasse Dt. Name Bot. Name Bemerkungen
unter Schutz
der Baum-
schutzsatzung
stehend
Erhalt
bereits zur
Fällung
genehmigt
Fällantrag
1 1 1 0,77 8 Laubbaum Walnuss Juglans regia Gesamtbewertung 2, Lebenserwartung hoch - - -
2 1 1 2,05 15 Laubbaum Bergahorn Acer pseudoplatanus Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X - X
3 1 1 1,15 3 Laubbaum Blutpflaume Prunus cerasifera 'Nigra' Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung gering X - X
4 1 1 0,58 2 Nadelbaum Stechfichte Picea pungens Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung gering - - -
5 1 1 0,96 5 Nadelbaum Stechfichte Picea pungens Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung gering - - -
6 1 1 0,59 7 Laubbaum Walnuss Juglans regia Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung mittel - - -
7 1 1 0,59 7 Laubbaum Walnuss Juglans regia Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung mittel - - -
8 1 1 1,38 9 Laubbaum Linde Tilia sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X - X
9 1 1 1,10 8 Laubbaum Linde Tilia sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X - X
10 1 1 1,66 14 Laubbaum Linde Tilia sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X - X
11 1 1 2,55 18 Laubbaum Linde Tilia sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X - X
12 1 1 2,66 14 Laubbaum Linde Tilia sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X - X
13 1 1 1,30 12 Laubbaum Linde Tilia sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X - X
14 1 1 2,09 15 Laubbaum Linde Tilia sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X o -
15 1 1 1,94 15 Laubbaum Linde Tilia sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X - X
1 2 1 1,34 11 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 2, Lebenserwartung hoch X - X
2 2 1 1,16 11 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X - X
3 2 1 1,55 11 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X - X
4 2 1 1,33 11 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X - X
5 2 1 1,47 11 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X - X
6 2 1 1,59 11 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung hoch X - X
7 2 1 1,55 8 Nadelbaum Eibe Taxus baccata Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung hoch X - X
8 2 1 1,03 6 Nadelbaum Eibe Taxus baccata Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung hoch - - -
9 2 1 0,95 8 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch - - -
10 2 1 0,80 8 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch - - -
11 2 1 0,95 8 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch - - -
12 2 1 1,04 8 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X - X
13 2 1 1,14 8 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X - X
14 2 1 1,36 12 Laubbaum Winterlinde Tilia cordata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X - X
1 3 1 1,75 10 Nadelbaum Eibe Taxus baccata Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung hoch X o -
2 3 1 1,78 10 Nadelbaum Eibe Taxus baccata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X o -
3 3 1 0,92 9 Nadelbaum Eibe Taxus baccata Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung hoch - o -
4 3 1 3,09 9 Laubbaum Rosskastanie Aesculus hippocastanum Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X o -
5 3 1 0,52 6 Laubbaum Pyramiden-Hainbuche Carpinus bet. 'Fastigiata' Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel - o -
6 3 1 1,34 9 Laubbaum Ginko Ginkgo biloba Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch X o -
7 3 1 0,70 8 Laubbaum Tulpenbaum Liriodendron tulipifera Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung hoch - o -
1 4 1 1,21 5 Nadelbaum Eibe Taxus baccata Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung hoch - - -
2 4 1 1,10 5 Nadelbaum Eibe Taxus baccata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch - - -
3 4 1 1,05 5 Nadelbaum Eibe Taxus baccata Gesamtbewertung 3, Lebenserwartung hoch - - -
4 4 1 1,94 11 Laubbaum Walnuss Juglans regia Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung mittel X - X
5 4 1 1,71 16 Laubbaum Walnuss Juglans regia Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung mittel X o -
6 4 1 1,45 7 Nadelbaum Tanne Abies sp. Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung gering - - -
7 4 1 1,30 8 Nadelbaum Stechfichte Picea pungens Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung gering - - -
8 4 1 1,70 8 Nadelbaum Koloradotanne Abies concolor Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung gering X - X
9 4 1 1,10 10 Nadelbaum Douglasie Pseudotsuga menziesii Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung gering - - -
10 4 1 0,54 11 Laubbaum Walnuss Juglans regia Gesamtbewertung 2, Lebenserwartung hoch - - -
11 4 1 1,43 10 Laubbaum Eschen-Ahorn Acer negundo Gesamtbewertung 4, Lebenserwartung mittel X o -
12 4 1 1,80 10 Laubbaum Eschen-Ahorn Acer negundo Gesamtbewertung 5, Lebenserwartung mittel X o -
StU > 2, 00 m STÄDTEBAULICHE ARBEITSGEMEINSCHAFT · STADTPLANER · LANDSCHAFTSARCHITEKTEN · BAUINGENIEURE Thomas-Mann-Straße 41 · 53111 Bonn Tel. 0228 / 227 236 -10 • Fax: 0228 / 227 236 -19
Seite 43 von 180
Fachagrarwirt für
Baumpflege &
Baumsanierung
Jörg Cremer
Haberstraße 29
53757 St. Augustin
Seite 1 von 92
Konsequenzen für den Baumbestand im Zuge der
Bebauung des Grundstückes Schlossallee 5 in
53179 Bonn
Begutachtung, Baumkontrolle und Einbindung des Baumbestandes in das
Bebauungskonzept Schlossallee 5 in 53179 Bonn
Auftraggeber
Firma 3L Projekt GmbH & Co KG
Robert-Koch-Str. 20
53501 Grafschaft
Seite 44 von 180
zu Schlossallee 53179 Bonn
Seite 2 von 92
Inhaltsverzeichnis
1. Gegenstand des Gutachtens ............................................................................... 3
Einleitung ................................................................................................................ 3
1.1. Aufgabenstellung ........................................................................................... 3
1.2. Ortstermin ...................................................................................................... 3
2. Vorbemerkungen und Begrifflichkeiten ................................................................ 5
2.1. Visuelle- Biologische Bewertungskriterien (IBA) ............................................ 5
2.1.1. Vitalität ....................................................................................................... 5
2.1.2. Kompensationsfähigkeit ............................................................................. 5
2.1.3. Schädigungsgrad und Bonitierungsnoten ................................................... 6
2.1.4. Lebenserwartung ....................................................................................... 6
2.1.5. Gesamtbewertung aus Sicht der Baumkontrolle ........................................ 6
2.2. Alterseinstufung ............................................................................................. 7
2.3. Erhaltenswürdigkeit aus Sicht der Bauplanung ............................................. 7
2.4. Erhaltungsfähig aus Sicht der Bauplanung .................................................... 7
2.5. Schutz von Bäumen auf Baustellen ............................................................... 7
2.5.1. Schutz von Wurzeln ................................................................................... 8
2.5.2. Wurzelvorhang ........................................................................................... 9
2.5.3. Schutz gegen mechanische Schäden ...................................................... 11
3. Ergebnisse ......................................................................................................... 14
3.1. Vor Ort- Situation ......................................................................................... 14
3.2. Erfassung und Anamnese der Bäume ......................................................... 14
3.3. Beschreibung Bereich 1 .............................................................................. 16
3.4. Beschreibung Bereich 2 .............................................................................. 19
3.5. Beschreibung Bereich 3 .............................................................................. 21
3.6. Beschreibung Bereich 4 .............................................................................. 22
4. Fazit und Konsequenzen für die Bäume ............................................................ 29
5. Anlage, Aufnahme der Baumdaten und Bewertung der Verkehrssicherheit ...... 30
5.1. Sicherheitserwartung ................................................................................... 30
5.2. Grundsätzliches zur Verkehrssicherheit von Bäumen ................................. 30
5.3. Legende ISIman Baumkataster. .................................................................. 31
5.4. Baumberichte .............................................................................................. 35
6. Anlage, Grundlagen & Darstellungen bei Eingriffen im Bereich von Bäumen .... 87
6.1. Auszug aus der DIN 18 920, der RAS- LP 4 und ZTV-Baumpflege............. 88
7. Literaturverzeichnis ..................................................................................... 92
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zu Schlossallee 53179 Bonn
Seite 3 von 92
1. Gegenstand des Gutachtens
Einleitung
Bei dem im Nachgang beschriebenen Grundstück Parzelle 676 handelt es sich um
das ehemalige Kanzleigebäude einer Botschaft errichtet 1978, dass vermutlich seit
Ende der 90 er Jahren nicht mehr bewirtschaftet wird. Dieses Grundstück ist vom
Auftraggeber erworben worden und das Grundstück soll neu bebaut werden. Nach
Angaben des Auftraggebers ist zusätzlich eine Planung für die städtische parkartige
Grünanlage Parzelle 131/1 angedacht. Gemäß dem Merkblatt „Bauen und Bäume
Teil 1“ der Stadt Bonn ist eine Aufnahme der Bäume zu erstellen.
1.1. Aufgabenstellung
Mit Auftrag vom 19.08.2019 soll eine visuelle Begutachtung von 48 Bäumen
hinsichtlich Ihrer Verkehrssicherheit, Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungsfähigkeit
erfolgen.
Darüber hinaus soll der Baumbestand im Hinblick auf die geplante Baumaßnahme
geprüft, sowie wenn möglich, baumpflegerische Sicherung- und
Erhaltungsmaßnahmen festgelegt werden.
1.2. Ortstermin
Bei der ersten Begehung des Grundstücks am 22.07.2019 mit dem Auftraggeber in
Person von Herr Lahme wurde der Verfasser in den Umfang der Baumaßnahmen
eingewiesen und ein vorläufiger Plan (Abb.1) übergeben.
Am 03.09. und 05.09.2019 wurde der Baumbestand durch den Verfasser mit
Unterstürzung von zwei Helfern visuell gemäß Baumkontrollrichtlinie1 kontrolliert und
aufgenommen. Im Zuge dieser Begehung wurden die Bäume nach ihrer
Verkehrssicherheit, Erhaltenswürdigkeit und Erhaltungsfähigkeit bewertet.
Für die Erfassung wurden die teilweise sehr stark mit Efeu zugewachsenen Stämme
und Stammfüße - soweit es für eine Baumkontrolle ausreicht - freigeschnitten, zur
besseren Unterscheidung Baumnummernplaketten an den Bäumen angebracht und
1 FLL- Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen –
Baumkontrollrichtlinien, 2010
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zu Schlossallee 53179 Bonn
Seite 4 von 92
es erfolgte eine GPS Verortung (soweit diese unter der Abschirmung der Kronen
möglich ist).
Abbildung 1 Ohne Maßstab Konzept 11.7.2019
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zu Schlossallee 53179 Bonn
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2. Vorbemerkungen und Begrifflichkeiten
Wie zuvor beschrieben erfolgt die Aufnahme der Bäume gemäß der aktuelle FLL-
Baumkontrollrichtlinie als visuelle Kontrolle vom Boden aus. Dabei werden die
maßgebenden Parameter des Baumes erfasst und der Baum hinsichtlich seiner
Schädigungen analog zum Schulnotensystem bewertet. Die Maße des
Kronendurchmesser beruht auf Schrittmaß. Der Stammumfang wurde in 1 Meter
Höhe gemessen, hierbei sind teilweise sehr starke Efeuranken inkludiert. Bei
mehrstämmigen Bäumen wurde der jeweilige Stammumfang einzeln pro Baum
aufgenommen.
Da es bei der Fragestellung um den Erhalt der Bäume insgesamt oder im Einzelnen
geht, wird anders als bei der Standard- Baumkontrolle keine Maßnahmen festgelegt.
Allerdings fließen Symptome der Stand- und Bruchsicherheit in die
Gesamtbewertung ein.
Die Erhaltenswürdigkeit und Erhaltungsfähigkeit werden in jeweils 3 Stufen unterteilt.
Bei der Erhaltungsfähigkeit: Stufe 1 erhaltungsfähig, 2 bedingt erhaltungsfähig, 3
nicht erhaltungsfähig und bei der Erhaltenswürdigkeit erfolgt eine Unterteilung in:
Stufe 1 höhere, 2 funktionelle (Gestaltung, Abschirmung etc.), 3 geringe.
Des Weiteren werden die Grundlagen zum Schutz von Bäumen auf Baustellen
erörtert.
2.1. Visuelle- Biologische Bewertungskriterien (IBA2)
2.1.1. Vitalität
Beurteilung der lebenden Baumteile, Assimilationsfläche, Totholzbildung, Rinden-
/Borkenzustand. Einteilung der Noten: 2 bis 5 =gute bis mangelhafte Vitalität
2.1.2. Kompensationsfähigkeit
Beurteilung der Fähigkeit des Baumes Schäden z. B. einen Befall mit Schadpilzen
durch seine Zuwachsleistung zu kompensieren.
Einteilung in die Noten: 2 bis 5 = gute bis mangelhafte Kompensationsfähigkeit.
2 Integrierte Baumanalyse nach Reinartz und Schlag
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2.1.3. Schädigungsgrad und Bonitierungsnoten
2 = gut entwickelt, im Wesentlichen ohne Schäden - positive
Entwicklungsprognose
3 = Schädigung, die bei guten Standortbedingungen und normaler Entwicklung
vom Baum kompensiert und stabilisiert bzw. regeneriert werden kann - positive
Entwicklungsprognose
4 = Schädigung, die mittelfristige Auswirkungen für den Baum haben, die aber
durch positive Einflüsse noch zu einer Verbesserung führen kann - neutrale
Entwicklungsprognose
5 = starke Schädigung, die negative Auswirkungen für den Baum hat
Gravierende Mängel, die zum Absterben führen und /oder eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit darstellen – negative Entwicklungsprognose
2.1.4. Lebenserwartung
gering = kurzfristige Lebenserwartung von höchstens 5 Jahren
mittel = mittelfristige Lebenserwartung 5- 15 Jahre
hoch = langfristige Lebenserwartung ohne erkennbare Einschränkung
2.1.5. Gesamtbewertung aus Sicht der Baumkontrolle
2 = guter Zustand: erhaltungsfähig – unbedingt erhaltungswürdig
Vitaler und gesunder Baum, der keine oder nur unbedeutende Mängel aufweist.
3 = befriedigender Zustand: erhaltungsfähig – erhaltungswürdig
Der Baum weist Schadsymptome und Vitalitätseinbußen auf. Die Schäden können in
der Regel vom Baum kompensiert und/oder durch Pflegemaßnahmen stabilisiert
werden. Es wird erwartet, dass der Zustand des Baumes sich verbessert oder stabil
bleibt.
4 = beeinträchtigter Zustand: erhaltungsfähig – bedingt erhaltungswürdig
Baum mit Mängeln und Schadsymptomen, die mittelfristig negativen Einfluss auf die
Stand- und Bruchsicherheit oder aufgrund der Standortbedingungen keine positive
Entwicklung haben können.
5 = Mangelhafter Zustand: nicht erhaltungsfähig
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Baum mit gravierenden Mängeln, die entweder kurzfristig zum Absterben führen
können und/oder erhebliche Stand- und/oder Bruchsicherheitsproblem darstellen.
2.2. Alterseinstufung
Die Einstufung der Altersklassen richten sich nach der aktuellen Fassung der FLL-
Baumkontrollrichtlinie. Danach erstreckt sich die Jungendphase in der Regel über
15 Jahren Standzeit nach der Pflanzung. Die Reifephase erstreckt sich je nach
Baumart i.d.R. von 15 bis ca. 50 (bei kurzlebigen Baumarten) bzw. bis ca. 80 Jahre
(bei langlebigen Baumarten) Standzeit. Ab dem Alter 50 (bei kurzlebigen Baumarten)
und dem 80 Jahre (langlebige Baumarten) geht der Baum in die Alterungsphase
über; sie endet mit dem Absterben des Baumes.
2.3. Erhaltenswürdigkeit aus Sicht der Bauplanung
Die Erhaltungswürdigkeit versteht eine sachverständige Abwägung des Zustandes,
der Baumfunktion, der Bedeutung des Baumes im Hinblick auf die Baumart, das
Baumalter, der zu erwartenden Reststandzeit sowie der Wuchsform.
Weitere Interessen oder emotionale Bindungen werden nicht bewertet, entsprechend
kann eine Erhaltungswürdigkeit ggf. durch Dritte differenzierter eingestuft werden.
2.4. Erhaltungsfähig aus Sicht der Bauplanung
Erhaltungsfähig ist ein Baum, wenn er nach dem aktuellen Stand des Wissens und
der Technik mit baumpflegerischen Mitteln in seinem Habitus erhalten werden kann.
Grundlage ist allgemein die ZTV- Baumpflege. In dem vorliegenden Fall gilt für
geschützte Bäume maßgeblich die Satzung zum Schutz von Bäumen der Stadt Bonn
(Baumschutzsatzung3) und somit die Umsetzung von Maßnahmen gemäß ZTV-
Baumpflege 2017.
2.5. Schutz von Bäumen auf Baustellen
Um kurz-, mittel- und langfristige Schäden erhaltenswerter Bäume zu minimieren, ist
die fachgerechte Umsetzung von Baumschutzmaßnahmen an Bäumen im
Baustellenbereich obligatorisch. Das betrifft neben dem Wurzelraum auch dem
3 Baumschutzsatzunge n und Baumschutzverordnungen haben ihre rechtliche Grundlage im
Bundesnaturschutzgesetz und in den Naturschutzgesetzen der Länder. Das Bundesnaturschutzgesetz ermächtigt
u.a. über die § 2 (Verwirklichung der Ziele), § 9 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) und Kapitel
4, §§ 20 ff.(Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft) die Länder, entsprechende Regelungen zu erlassen.
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Stamm mit seiner Krone. Maßgeblich ist hier die DIN 189204 und die RAS-LP 45. Bei
Bäumen die gemäß der Satzung zum Schutz von Bäumen in der Stadt Bonn
(Baumschutzsatzung) geschützt sind, sind diese Vorgaben Pflicht. Die
Baumschutzsatzung gibt zusätzlich als Regelwerk die ZTV- Baumpflege6 vor. Damit
ist der Schutz von Bäumen gemäß Abschnitt 3.117 einzuhalten.
2.5.1. Schutz von Wurzeln
Aus Baumsachverständigen Sicht ist die Wurzel das wesentliche Organ eines
Baumes. Eine Tatsache, die im Zuge von Bauplanungen nicht oder nur selten
Berücksichtigung findet. Grundsätzlich kann in urbanen Bereichen nicht von dem
typischen Wurzelwuchs der Baumarten ausgegangen werden. Das Wurzelwachstum
ist abhängig von Verdichtung, Bodenqualität, Verdichtung durch Bautätigkeit,
Bauschutt aus dem Krieg etc. Entsprechend ist eine Prognose des tatsächlichen
Wurzelverlaufes nicht möglich. Als effektiv durchwurzelter Bodenhorizont kann von
einer Tiefe von bis zu 1,5 Meter ausgegangen werden, abhängig von Sauerstoff und
Wasser im Boden. Bäume passen sich in ihrem Wachstum (Wurzel,Spross) den
Gegebenheiten an ihrem Standort an, auf verdichteten Untergründen entwickeln sich
Wurzeln oftmals in der Horizontalen; diese Horizontalwurzeln können Distanzen von
über 10 Metern vom Stamm erreichen und weit über die Kronentraufe
hinauswachsen. Bei dem Anlegen von Baumgruben, Einschnitten oder Gräben in der
Nähe von Bäumen kann es entsprechend durch z. B. Baggertätigkeiten zu
Wurzelverletzungen kommen, die unbemerkt Auswirkungen bis in den Bereich der
Hauptwurzel haben. Derart Schäden erzeugen häufig (mit zeitlicher Verzögerung)
Wurzelfäulen, die unter Umständen in Folge zu Einschränkungen der
Verkehrssicherheit führen.
Insbesondere der Eingriff in den Bereich von Grob- und Starkwurzeln (statisch
wirksamer Wurzelraum), die der Verankerung des Baumes dienen, ist aus Sicht der
Standsicherheit problematisch. In der Regel ist bei derartigen Eingriffen nach ca. 5-
4 DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzabständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
5 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinie für Anlagen von Straßen. Teil:
Landschaftspflege. Abschnitt 4: Schutz von Bäumen , Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen.
6 FLL. ZTV -Baumpflege 2017
7 Siehe Seite 89 Auszug aus der ZTV- Baumpflege
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10 Jahren mit erheblichen Vitalitätseinbußen zu rechnen, bis hin zum Absterben des
Baumes.
Als Wurzelbereich gilt generell die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen
(Kronentraufe) zuzüglich 1,5 Meter, bei Säulenformen zuzüglich 5 Meter nach allen
Seiten. Ein Abstand des vierfachen Stammumfanges, jedoch von mindestens 2,5
Meter von Baumaßnahmen zum Stamm sollten eingehalten werden. Generell gilt: im
diesem Schutzbereich haben Bodenarbeiten in Handarbeit zu erfolgen.
Abbildung 2 Auszug RAS-LP 4 siehe auch Anhang
2.5.2. Wurzelvorhang
Lässt sich eine offene Bauweise im Wurzelbereich nicht vermeiden, sollte möglichst
in der Vegetationsphase im Jahr vor Beginn der Abgrabungen entlang des
Kronentraufes ein Suchgraben in Handarbeit ausgeschachtet werden, anschließend
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ein sogenannter Wurzelvorhang8 erstellt werden und mögliche vorhandene Wurzeln
fachgerecht versorgt werden. Anschließend ist der Schutzraum durch einen
ortsfesten Zaun gegen Einflüsse der Baustelle zu sichern um weitere Schädigungen
durch Verdichtung, Bodenaufschüttung oder Bodenabtrag im Baumumfeld zu
verhindern. Der Wurzelvorhang ist eine Maßnahme, um bei Abgrabungen im
Wurzelbereich das Austrocknen, Beschädigen und Absterben der zu erhaltenden
Wurzeln zu verhindern und die Neubildung von Wurzeln zu fördern. Er ist möglichst
eine Vegetationsperiode vor Baubeginn herzustellen, damit er bis zu diesem
Zeitpunkt weitgehend durchwurzelt ist. Das Ausheben des Bodens in etwa 30 cm
Abstand von der zukünftigen Baugrube muss in Handarbeit erfolgen. Entsprechend
dem Wurzelverlust kann eine Kronenteileinkürzung erforderlich sein. Der
Wurzelvorhang ist so auszubilden, dass sämtliche eingebrachten Materialien nach
Beendigung des Bauvorhabens im Erdreich verbleiben können.
Auszug aus der ZTV-Baumpflege 3.11
• Bei Baugruben oder anderen Abgrabungen mit Wurzelverlust ist ein
Wurzelvorhang zu erstellen. Der Mindestabstand zum Wurzelablauf muss das
Vierfache des Stammumfanges in 1,00 m Höhe, bei Bäumen unter 20 cm
Stammdurchmesser jedoch mindestens 2,50 m betragen
Die Herstellung muss unter Schonung des Wurzelwerkes in Handarbeit
und/oder Absaug-/Spültechnik erfolgen. Der Wurzelvorhang hat die gesamte
Länge des zu schützenden Wurzelbereichs zu umfassen. Die Tiefe muss den
durchwurzelten Bereich umfassen, jedoch höchstens bis zur Sohle der
Baugrube reichen. Die Breite des Wurzelvorhangs (Verfüllungsbereichs) muss
mindestens 25 cm betragen.
8 Siehe Siehe ZTV-Baumpflege Abschnitt 3.11, RAS-PL 4
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Abbildung 3 Auszug zu Wurzelvorhang aus RAS-LP 4
Grundsätzlich ist alles daran zu setzen, Wurzeln unversehrt zu erhalten. Dies ist vor
allem für die Wurzeln unbedingt erforderlich, die die langfristige Standsicherheit des
Baumes gewährleisten müssen.
2.5.3. Schutz gegen mechanische Schäden
Eine Beeinträchtigung von Bäumen durch Baumaßnahmen betrifft neben den
unterirdischen auch die oberirdischen Strukturen, also den Stamm und die Krone.
Hier sind insbesondere mechanische Schädigungen durch Baustellenfahrzeuge,
Baumaterial etc. zu nennen.
Zum Schutz gegen Schäden ist das Baumumfeld, entsprechend dem Radius des
schützenswerten Wurzelbereichs durch einen ortsfesten Zaun zu schützen. Wenn
sich das Befahren oder eine sonstige befristete Belastung des Wurzelbereiches nicht
vermeiden lässt, ist eine Schadensbegrenzung durch lastverteilende den
Bodendruck mindernde Platten vorzusehen (siehe Abb.2.).
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Abbildung 4 Auszug zur Schadensbegrenzung aus RAS-LP 4
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Abbildung 5 Schutz vor Bodenaustrocknung bei Abböschung aus RAS-LP 4
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3. Ergebnisse
3.1. Vor Ort- Situation
Der Baumbestand auf der Parzelle 676 besteht aus Linden, Walnuss, Tannen,
Douglasie, Fichten, Eiben, Bergahorn, Kastanien und diversen Naturverjüngungen.
Dabei kann der Bestand in zwei Altersklassen eingestuft werden. Der überwiegende
Anteil der Bäume ist in der Reifephase, d. h. die Bäume wurden nach der Errichtung
des Gebäudes nach 1978 angepflanzt. Auf einem bisher nicht bebauten seitlichen
Teil des Grundstückes befindet sich eine Baumgruppe in der Alterungsphase mit
alten Linden und einem Bergahorn. Das Strauchwerk und die Naturverjüngung,
soweit diese nicht relevant im Sinne der Baumschutzsatzung sind, sind nicht
Bestandteil des Gutachtens.
Auf der Parzelle 131/1 befindet sich wie beschrieben eine parkartige städtische
Grünfläche mit einer Rosskastanie und Eiben in der Alterungsphase sowie
Anpflanzung von einer Hainbuche, Amberbaum und Ginkgo in der Jugendphase.
3.2. Erfassung und Anamnese der Bäume
Aufgrund der unterschiedlichen Planung gemäß Abbildung 1 wurde für die Erfassung
der Bäume der zu bewertende Bereich in vier Teile aufgeteilt. Siehe Abbildung 6
Seite 15. Der Verfasser geht davon aus, dass auf Bäume, die nicht dem Schutz der
Baumschutzsatzung unterliegen im folgenden Abschnitt nicht weiter eingegangen
werden muss, da es vermutlich im Ermessen des Auftraggebers liegt, wie hiermit
verfahren wird (Walnusswildlinge, absterbende Blutpflaume, geschädigte
Blaufichten).
Detaillierte Baumprotokolle aller Bäume9 mit den Stammdaten werden im
Anhang aufgeführt.
Bereich 1: Eine vermutlich ehemals als Garten genutzte Fläche mit alten Kopflinden
und einem Bergahorn die um 1920 angepflanzt wurden, Walnuss-Naturverjüngung,
sowie stark geschädigten Blaufichten.
9 Ohne Wildwuchs und Strauchwerk
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Bereich 2: Linden Parkplatz. Seitlich vom Gebäude befindet sich ein mit Pflaster
angelegter Parkplatz auf dem alleenartig in den 70-80er Jahren Linden angepflanzt
wurden.
Bereich 3: Städtische Grünfläche. Mit Bäumen in der Jugend-, als auch in der
Alterungsphase.
Bereich 4: Gebäude. Hinter dem Gebäude befindet sich eine große Terrasse mit
darunterliegender Tiefgarage an dem sich ein mit überwiegend Nadelbäumen und
Naturverjüngung bestockter Bereich anschließt.
Abbildung 6 Quelle Tim-online 2.0 Geobasis.NRW. Bezreg.Köln
1
2
3
4
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3.3. Beschreibung Bereich 1
Abbildung 7
Bereich 1: Freifläche.
Wie bereits beschrieben handelt es sich hier um eine Fläche die vermutlich als
Garten10 o.ä. bisher genutzt wurde. Die Bäume sind in der Alterungsphase 80 Jahre
und älter. Es handelt sich im Wesentlichen um einen fast solitär stehenden
Bergahorn Nr. 2 ID.967 StU.205 cm, einer Blutpflaume Nr. 3 ID. 968, StU. 115 cm
einem alleenartigen dreireihigen Kopfbaum Lindenbestand bestehend aus acht
Linden. Baum Nr. 8. ID. 973 bis Nr. 15 ID. 980, StU. von ca. 138 bis ca. 266 cm , die
Bäume wurden vermutlich als sogenannter Laubengang angelegt und seit
Jahrzehnten nicht mehr gepflegt.
Der Bergahorn steht im Winkel zwischen Zaun und Straße mit einem Abstand von
jeweils ca. 6 Metern zur Grenze. Er ist in einem befriedigenden Zustand,
erhaltungswürdig, der Baum weist ein erhebliches Pflegedefizit auf, kann aber
10 Vermutlich der ehemalige Garten der Villa Friede mit Anlage um 1900
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baumpflegerisch erhalten werden. Aufgrund vorhandenen Totholzes ist der Baum
nicht verkehrssicher.
Abbildung 8 Bergahorn Nr. 2 ID.967
Die Linden wurden in der Vergangenheit als Kopfbäume mit Köpfen in ca. 3 Meter
Höhe erzogen. Dieser Schnitt wurde seit vielen Jahren nicht mehr ausgeführt,
entsprechend haben sich viele starke Stämmlinge (Ständer) ausgebildet, die als
latent bruchgefährdet bewertet werden. Solange dieses Kollektiv in einem
geschlossenen Verbund steht, schützen sich die Bäume gegenseitig, zumal die
Bäume sehr unterschiedlich ausgeprägt sind. Die Linden weisen ein erhebliches
Pflegedefizit auf, auch wenn die Vitalität gut bis befriedigend ist, so führen die
Defizite im Wuchs und am Holzkörper zu einer Abwertung. Der Bestand ist
erhaltenswürdig, aber in der Form nicht erhaltungsfähig. Ein Absetzen der
Stämmlinge auf die alten Köpfe ist möglich, gilt aber als nicht fachgerecht und wird
vermutlich dauerhaft zum Absterben der Bäume oder zumindest zu starken Fäulen
führen. Aufgrund des Wuchses von Totholz und verschieden Schäden, sind die
Bäume nicht verkehrssicher.
Der Abstand der Linden Gruppe zur Mauer beträgt zwischen ca. 6 Meter und 14
Meter, der Abstand zur Straße beträgt zwischen ca. 37 und 34 Meter.
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Abbildung 9 Lindengruppe. Ansicht vom Gebäude
Abbildung 10 Lindengruppe mit Ansicht zum Gebäude
Die Blutpflaume Nr. 3 ID.968 ist stark geschädigt und akut bruchgefährdet. Der Baum
ist nicht erhaltungsfähig.
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3.4. Beschreibung Bereich 2
Abbildung 11
Bei der Fläche 2 handelt es sich um einen mit Betonpflaster angelegten Parkplatz11,
wo Linden vermutlich in den 80er Jahren in die Baumscheiben alleenartig
angepflanzt wurden. Es wird angenommen, dass die Bäume - mit Ansicht von der
Straße linken Seite - bessere Wuchsbedingungen vorgefunden haben und daher
stärkeren Zuwachs bilden konnten. Unmittelbar am Tor zur Straße wird das Tor mit
zwei Eiben rechts und links flankiert. Die Anlage der Baumscheiben entspricht nicht
den Vorgaben für die Anlage von Baumbeeten12.
Reihe 1.
Linde Baum Nr. 1 ID 981 StU. ca. 134 cm steht ca. 7 Meter von der Mauer und ca. 39
Meter von der Straße, Eibe 7 ID.987 StU. 155 cm in der gleichen Reihe steht ca. 1- 2
Meter von der Straße entfernt.
11 Auf Bildern von Google-view aus 2008 ist der Parkplatz und die gesamte Anlage in einem
gepflegten Zustand dargestellt.
12 DIN 18915 und FLL. Empfehlung für Baumpflanzung Teil 1 und 2.
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Die jeweiligen Stammdaten entnehmen Sie bitte den Datenblättern im Anhang.
Reihe 2.
Der Abstand von der Lindenreihe entlang des Gebäudes bis zum Gebäude beträgt
ca. 10 Meter. Linde 14 ID.994. StU. ca. 136 cm steht ca. 4 Meter von der Mauer und
ca. 42 Meter von der Straße entfernt.
Der Abstand der Linden im Pflanzbeet bis Kantstein beträgt ca. 0,5 bis 1,2 Meter.
Abbildung 12 mit Ansicht zur Straße und auf das Zufahrtstor.
Die Linden und Eiben sind erhaltungsfähig, sollte der Parkplatz in dieser Form nicht
erhalten bleiben, müsste der Belag, Kantsteine etc. gemäß Kapitel Baumschutz auf
Baustellen in Handarbeit aufgenommen werden. Im Anbetracht der vorliegenden
Planung wäre eine Neuanlage mit norm- baumgerechten Baumstandorten13 mit
entsprechenden Pflanzgrößen nachhaltiger und zu empfehlen.
13 DIN 18915 und FLL. Empfehlung für Baumpflanzung Teil 1 und 2
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3.5. Beschreibung Bereich 3
Abbildung 13
Hier handelt es sich um eine städtische Grünfläche
mit einem Trafohaus und einer Zufahrt zum Haus Mainzer Straße 145, die
unmittelbar unter der Rosskstanie und Eiben entlang führt. Die ca. 80-120 jährige
Rosskastanie Nr. 4 ID 0 Stu. ca. 309 cm und die Eibe Nr. 1 ID. 0 StU. 175 cm (an
den städtischen Bäumen wurden keine Plaketten angebracht), steht mit einem
Abstand von ca. 2 Metern Entfernung zum Zaun und haben Kronenkontakt zum
Bergahorn Nr. 2 ID.967. Mit Ausnahme einer in den letzten Jahren nachgepflanzten
stark am Stamm geschädigten Hainbuche sind alle Bäume in der Anlage
erhalungswürdig und erhaltungsfähig.
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Abbildung 14 Bereich 3 Quelle: Google maps.
3.6. Beschreibung Bereich 4
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Bei dem Bereich 4 handelt es sich um die hinter dem Gebäude liegende Grünfläche
bestockt mit überwiegend Nadelgehölzen (Eibe, Tanne, Blaufichte, Douglasie),
Laubbäumen (Eschenahorn) und Walnuss Wildlingen.
Der schrägstehende ca. 15-20-jährige Walnuss Wildling Nr. 4 ID: 998. StU. 194 steht
ca. 1,5 Meter von der Tiefgarage und ca. 4,5 Meter von Mauer und Gebäude
entfernt. Am Stammfuß wurde in der Vergangenheit versucht durch sogenannten
Ringel (durchtrennen des Kambiums) den Baum zu schädigen, was durch den Baum
kompensiert wurde.
Abbildung 15 Walnuss Nr. 4 ID:998
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Abbildung 16 Walnuss Nr. 4 ID:998
Die Walnuss ist an diesem Standort aufgrund des geplanten Abrisses der Garage
und des Gebäudes nicht erhaltungsfähig.
Bei der Walnuss 5 ID:68 StU. ca. 171 cm handelt es sich ebenfalls um einen
Wildling. Der Baum steht mit ca. 50 cm Entfernung zum Bauwerk unmittelbar im
Treppenaufgangsbereich der Tiefgarage in Richtung Garten. Aufgrund der Lage und
der geplante Abriss der Zufahrt ist der Baum nicht erhaltungsfähig.
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Abbildung 17 Walnuss Nr. 5 ID:68
Abbildung 18 Walnuss Nr. 5 ID:68
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Coloradotanne Nr. 8 ID. 69 StU. Ca. 170 cm. Massiver Befall mit der Röhrenlaus, der
Baum wird kurzfristig absterben und ist nicht erhaltungsfähig.
Abbildung 19 Coloradotanne Nr. 8 ID.69
Abbildung 20 Coloradotanne Nr. 8 ID.69 mit deutlichem irreversiblem Läusebefall
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Eschenahorn Nr. 11 ID. 72. StU. Ca. 143 cm. Der Baum steht ca. 2 Meter vom
Nachbarzaun entfernt. Aufgrund des Überwuchs von Ästen über das
Nachbargrundstück hat vermutlich Dritter Äste nicht fachgerecht entfernt. Am Stamm
befindet sich durch die Entnahme eines Stämmlings eine mit ausreichend bis
mangelhaft bewertete Astungswunde, die mittelfristig die Standsicherheit des Baums
beeinträchtigt.
Abbildung 21 Eschenahorn Nr. 11 ID. 72.
Abbildung 22 Eschenahorn Nr. 11 ID. 72.
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Eschenahorn Nr. 12 ID: 73. StU. ca. 180 cm, auch dieser Baum steht ca. 2 Meter
entfernt zu den Nachbarn, er weist massiven Fremdbewuchs mit Efeu und Clematis
und aktuell einer mangelhaften Vitalität in der Oberkrone. Auf der Zugholzseite des
Stammes befindet sich ein älterer Rindenschaden, der nur ausreichend kompensiert
wird. Aufgrund des Standortes im Zwickel zwischen zwei Nachbargrundstücken, der
mangelhaften Vitalität und dem Rindenschaden, ist der Baum erhaltungsfähig, aber
nicht erhaltungswürdig.
An dieser Stelle wir darauf hingewiesen, dass die Tanne Nr. 6 ID.999. StU. ca. 145
cm aufgrund einer massiven Fäule kurzfristig, um Schaden an der Nachbarschaft zu
vermeiden gefällt werden muss.
Abbildung 23 Tanne Nr. 6 ID.999
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4. Fazit und Konsequenzen für die Bäume
Gemäß dem vorliegenden Plan Abb. 1 Konzept 11. Juli 2019 ist auf dem Bereich 1
ein Vollsortimenter, auf Bereich 2 eine Zufahrt/Ausfahrt der Tiefgarage, auf dem
Bereich 3 eine Geschäftszeile mit Kaffee und auf dem Bereich 4 eine
Wohnbebauung geplant. Die Anlieferung des Vollsortimenter soll über die Utestraße
erfolgen, die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage im Bereich 2 erstreckt sich über ca. 1/3
der Fläche und der Verfasser nimmt an, dass die Bebauung überwiegend bis auf ca.
3 Meter an die Nachbargrundstücke heranreichen wird. Die Grundlagen zum Schutz
von Bäumen auf Baustellen wie sie im Kapitel 2, die Lage der Bäume aus Kapitel 3,
die Vorgaben der Baumschutzsatzung und die Auswirkungen der geplanten
Baumaßnahme lassen in diesem Fall keinen der vorhandenen Bäume zu. Die
erhaltungswürdigen Bäume im Bereich 1 Bergahorn Nr. 2 ID. 967, alle Bäume im
Bereich 2 und 3 stehen innerhalb des geplanten Baufenster. Somit kann nach
dezeitigen Planungsstand keiner der Bäume erhalten werden.
Zur Frage der Verkehrssicherheit der Bäume wird im Zuge der Baumaufnahme im
folgenden Anhang eingegangen.
Zur Kompensation des Eingriffs wird die Erstellung eines Ausgleichskonzeptes
empfohlen.
Sankt Augustin den 11.09.2019
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5. Anlage, Aufnahme der Baumdaten und Bewertung der
Verkehrssicherheit
5.1. Sicherheitserwartung
Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen ist
neben der Defektansprache auch die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs.
Darunter wird die Kombination von Frequentierung, Verweildauer, Nutzung und Art
des Verkehrs im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Verkehrsteilnehmer
verstanden. Hieraus ergibt sich ein Erwartungsbild des Verkehrsteilnehmers, was für
die Beurteilung des Standortes (höhere oder geringere Erwartung) entscheidend ist.
5.2. Grundsätzliches zur Verkehrssicherheit von Bäumen
Ein Grundstücksbesitzer (Baumeigentümer) hat dafür zu sorgen14, dass von seinem
Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht.
In obergerichtlichen Grundsatzurteilen15 zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt,
wenn er die Bäume, in deren Nähe öffentlicher Verkehr stattfindet, periodisch
äußerlich visuell kontrolliert. Die Zeitabstände der Regelkontrollen können in
Abhängigkeit zum Alter und Zustand des Baumes entsprechend bzw. in Anlehnung
an die FLL – Baumkontrollrichtlinie individuell festgelegt werden.
Insgesamt richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen nach verschiedenen Aspekten
wie Alter, Zustand der Bäume und der Häufigkeit an Publikumsverkehr.
Bei sogenannte Problembäumen (geschädigte Bäume mit entsprechenden
Schadsymptomen ) kann durchaus ein zweimaliger jährlicher Kontrollgang
erforderlich sein.
Sofern keine Schadsymptome wie zum Beispiel größere Verletzungen, schüttere
Kronen, vorzeitiger Laubfall, äußere Holzfäule, Pilzbesatz auftreten, genügt eine rein
visuelle Kontrolle.
Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende und
detaillierte Untersuchung erfolgen. Erkannte Gefahren müssen beseitigt werden.
14 BGB § 823 Abs. 1
15 BGH Urteil vom 21.01.1965 (NJW 1965, 815 und VersR 1965, 475)
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5.3. Legende ISIman Baumkataster.
• Die Benotung basiert auf dem Schulnotensystem nach Reinartz & Schlag und
der Baumkontollrichtlinie der FLL.
Dominiert nach Gewichtung.
Die Noten eins für „neu gepflanzter Baum“ und sechs für einen „toten Baum“, sind
nicht enthalten.
Ein abgestorbener Baum muss nicht zwangsläufig zu einer Minderung der
Verkehrssicherheit führen. Aus Gründen des Naturschutzes können abgestorbene
Bäume auch einen Schutzstatus bekommen.
• Noten werden nur dann vergeben, wenn diese Bewertung relevant im Sinne
der Verkehrssicherheit ist.
Für Sie wichtig sind im Grunde nur die Baumdaten und Maßnahmen, um Anfragen
an Baumpflegefirmen zu erstellen.
Projekt
Stadtteil Auftraggeber etc…
Kostenstelle Verwaltungseinheit o.ä. z.B. KITA xy…
Grünfläche Adresse
Kontrolleur Kontrolldatum & Kontrolleur Kürzel
Baumdaten/ Identifikation vor Ort
Baumnummer logische Baumnummern 1,2,3…
ArboTag individuelle Baumnummerierung, wenn Plakette am Baum
Baumart Name in Deutsch/Latein
Höhe Baumhöhe in Meter (auf-abgerundet)
Umfang 1 Umfang des Stamms in 1 Meter Höhe in cm
Umfang 2/3 Stammumfang bei mehrstämmigen Bäumen16
16 Wichtig u.a. bei Bäumen im Bereich von Baumschutzsatzung.
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Kronen ø Max. Kronendurchmesser in Meter
Baumstandort Angaben zum Standort werden nur bei Kommunalen
Auftraggebern mit angegeben, die hierdurch ggf. die Pflege der Baumstandorte
vereinfachen können
Verortung je nach Auftrag und Lage der Bäume werden die GPS Koordinaten auf
2-5 Meter genau miterfasst
Altersklasse
▪ 1= Jungbaum
Zeitraum: Anwachsen bis Blüten-Samenbildung.
▪ 2= Reifephase
Phase, in der der Baum sich gemäß den Bedingungen am Standort und seiner Art
ausdehnt. Wachstumsphase.
▪ 3= Alterungsphase
Nur noch geringe Höhenentwicklung. Erhaltungsphase.
▪ 4= Altbaum
Keine Höhenentwicklung nur noch Dickenwachstum des Stammes. Ggf.
Kronenvergreisungen etc.
Kronensicherung vorhanden ja/nein
Baumbewertungsparameter
Schadsymptome
am Holzkörper 2=gut bis 5=mangelhaft
Vitalität: angelehnt an Roloff17.
▪ 2= gut
▪ 3=leicht abnehmend
17 A. Roloff, „Jahrbuch der Baumpflege,“ in Vitalitätsbeurteilung von Stadtbäumen anhand der
Kronenstruktur - Aktuelle Erfahrungen und Konsequenzen, Braunschweig, 2015.
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▪ 4=stark abnehmend
▪ 5= weitestgehend abgestorben.
Kippverhalten Symptome bei Standsicherheitsproblemen
Totholzanteil Angaben nur wenn 5=überwiegend Totholz vorhanden ist.
Zwieselbildung Schädigungsgrad Note 2 bis 5.
Schädigungsgrad: Nicht zu verwechseln mit der Vitalität
wie geschädigt ist der Baum
▪ 2= ungeschädigt
▪ bis 5=stark geschädigt
insbesondere Schäden, die nicht mehr durch den Baum oder Maßnahmen der
Baumpflege behoben werden können.
Gesamtbewertung: 2=gut, 5=mangelhaft
Hier fließen neben dem Schädigungsgrad auch andere Parameter wie Standort,
Zukunftserwartung, gestalterische Merkmale, etc. mit ein.
Bemerkungen: erklären ggf. weitere Umstände.
Prognostizierte
Lebenserwartung nicht definiert (z.B. tot), gering, mittel, hoch
Benutzerdefinierte Felder sind individuell für den jeweiligen Auftraggeber
eingestellt. In der Regel leer.
Baumpflegemaßnahmen.
• Kürzel ZTV, z.B. 4 = ZTV 3.1.4 (Maßnahmen aus den
Regelwerken
• Beschreibung der Handlungsempfehlung
• Anordnungsdatum & Kontrolldatum (z.B. Maßnahmen der
Priorität 4 + 5).
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• Anmerkungen zu Besonderheiten, Empfehlungen,
Symptome etc.
Prioritäten Die Prioritäten (keine Schulbenotung) werden nach Defekt und der
Verkehrserwartung des Baumumfeldes vergeben.
Hier findet die Unterscheidung verkehrssicher ja/nein statt.
• 2=geringe
d.h. verkehrssicher, Maßnahmen sollten perspektivisch ausgeführt werden.
• 3=mittlere
d.h. verkehrssicher, Maßnahmen sollten aus baumpflegerischer Sicht ausgeführt
werden. Erspart in der Zukunft entstehende Kosten. Z.B. reduziert die Bildung von
Totholz etc. Sollte im Zuge der allgemeinen Arbeiten im Laufe der
Vegetationsperiode abgearbeitet werden.
• 4=hohe
d.h. nicht verkehrssicher, Maßnahmen müssen zur Wiederherstellung der VS
ausgeführt werden.
Zeitraum bis 3 Monate
• 5=höchste 18
d.h. nicht verkehrssicher, es besteht eine akute Gefahr. Diese sollte ohne
schuldhaftes Verzögern
beseitigt werden. Z.B. Zeitraum 2- 4 Wochen.
Akute Schädigungen die unmittelbar eine Gefahr darstellen werden dem
Auftraggeber zur sofortigen Ausführung, z.B. innerhalb von 48 Stunden,
gemeldet.
18 Diese Zeitvorgaben werden in der Rechtssprechung unterschiedlich angegeben und dienen als
grobe Zeitvorgabe. Literatur :RAINER HILSBERG Artikel in der Baumzeitung Ausg abe 1/2012 Baum
und Recht. Seite 32
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5.4. Baumberichte
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6. Anlage, Grundlagen & Darstellungen bei Eingriffen im Bereich von
Bäumen
Auf die rechtlichen Grundlagen gemäß BNatSchG und dem Landschaftsgesetz wird
hier nicht weiter eingegangen, ggf. aber aus diesen allgemein zitiert.
Für diese Bauvorhaben ist u.a. die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn für Flächen in
Bebauungsplänen wirksam. Die Baumschutzsatzung hat einen Gesetzescharakter.
Die Satzung zitiert in der Regel die DIN 18920, RAS-LP 4 und die ZTV-Baumpflege.
Für die Umsetzung von Baumaßnahmen im Bereich von Bäumen gelten neben der
guten fachlichen Praxis, Gesetze (z. B. Baumschutzsatzung), Verordnungen,
Richtlinien, Normen, Regelwerke, Hinweise und Empfehlungen, die Herstellung
(Bau), die Pflege (Erhalt) und den Schutz von Grünsubstanz auf Grundstücken im
Rahmen von Baumaßnahmen.
Gesetzliche Grundlage für den Wert von Schutz- und Gestaltungsgrün für das
Grundstück, auf dem es steht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), während das
rechtliche Anforderungsprofil für den Wert von Schutz- und Gestaltungsgrün (auf
allen Grundstücken) für die Allgemeinheit (= Wohlfahrtswirkung des Grüns) auf den
Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung fußt.
VOB/A, VOB/B und VOB/C normieren mit
• ATV DIN 1829919 (Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) und
• ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten
die grundsätzlichen Vergabe- und Vertragsbedingungen und setzen die relevanten
Rahmen.
• DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau
• DIN 18916 Pflanzen und Pflanzarbeiten
• DIN 18919 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen
• DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen
bei Baummaßnahmen.
19 ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.14 beschreibt Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzbeständen, Vegetationsflächen,
Verkehrsflächen, Bauteile, Bauwerken, Grenzsteine und dergleichen im Bereich der Baustelle.
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Diese bestimmen als Fachnormen die Herstellung von Schutz- und Gestaltungsgrün
sowie dessen Pflege und Schutz.
Maßgebliche Norm ist die genannte
• DIN 18920, im Zusammenhang mit der RAS- LP 4 Richtlinie für Anlagen in
Straßen, Teil 4, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen, Ausgabe 1999,
Die RAS-LP 4 wird automatisch zum Inhalt der DIN-Vorschrift, wenn die DIN 18920
Bestandteil der Ausschreibung ist.
In der RAS-LP 4 wird in anschaulichen Darstellungen auf die Konflikte von
Bäumen auf Baustellen hingewiesen und Abhilfemaßnahmen vorgegeben.
Auch und besonders für Fachfremde bzw. –ferne werden verständlich die
Maßnahmen beschrieben.
Für den Bereich der Baumarbeiten sollten die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen und Richtlinie für Baumpflege der FLL20 (ZTV- Baumpflege)
ebenfalls Bestandteil der Ausführung sein.
6.1. Auszug aus der DIN 18 920, der RAS- LP 4 und ZTV-Baumpflege
Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnamen
(…)
1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Norm gilt für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen im
Siedlungsbereich und in der freien Landschaft. Sie dient dem Schutz von zu
erhaltenden Einzelbäumen und Pflanzbeständen (Vegetationsflächen), z. B. aus
Bäumen, Sträuchern,Gräsern, Kräutern, da der ökologische, klimatische, ästhetische,
schützende oder sonstige Wert bestehender Pflanzen/Pflanzungen durch Ersatz im
Regelfall nicht oder erst nach Jahren erreicht wird.
3.5 Schutz von Bäumen gegen mechanische Schäden
Zum Schutz gegen mechanische Schäden (z. B. Quetschungen und Aufreißen von
Rinde, des Holzes und der Wurzeln, Beschädigung der Krone) durch Fahrzeuge,
Baumaschinen und sonstige Bauvorgänge. sind Bäume im Baubereich durch einen
20 ZTV – Baumpflege 2006 - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinie für Baumpflege
FLL – Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Ausgabe 2006
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Zaun nach Abschnitt 3.4 zu schützen. Er soll den gesamten Wurzelbereich
umschließen. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen
(Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m nach allen Seiten.(…)
3.8 Schutz des Wurzelbereiches gegen Abtrag
Im Wurzelbereich darf Boden nicht abgetragen werden.
3.9.1 Allgemeines
Gräben, Mulden und Baugruben dürfen im Wurzelbereich nicht hergestellt
werden. Ist dies im Einzelfall nicht zu vermeiden, darf die Herstellung nur in
Handarbeit erfolgen und nicht näher als 2,5 m an den Stammfuß herangeführt
werden. Beim Verlegen von Leitungen soll der Wurzelbereich möglichst unterfahren
werden.
Beim Aushub von Gräben dürfen Wurzeln mit einem Durchmesser > 3 cm nicht
durchtrennt werden. Verletzungen soll vermieden werden und sind ggfl. zu
behandeln. Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und die Schnittstellen zu
glätten. Wurzelenden mit einem Durchmesser < 2 cm sind mit wachstumsfördernden
Stoffen, mit einem Durchmesser > 2 cm mit Wundbehandlungsstoffen zu behandeln.
Die Wurzeln sind gegen Austrocknung und Frosteinwirkung zu schützen (…)
Auszug aus der ZTV-Baumpflege FLL 2017
3.11. Baumschutz auf Baustellen
…Gemäß DIN 18920 und ergänzend gilt insbesondere:
• Der Baumschutz ist für den gesamten Zeitraum der Baumaßnahmen
auszuführen/vorzuhalten, regelmäßig zu überprüfen und instand zu halten.
• Der Kronenbereich ist von Baumaschinen und Arbeitsgeräten freizuhalten. Bei
Instandhaltungs- und/oder Baumaßnahmen in Baumnähe sind
Beschädigungen der Kronen unzulässig.
• Zur Verhinderung von Schäden durch Baumaßnahmen oder infolge von
Bauabläufen, ist der Baum einschließlich des gesamten Wurzelbereiches mit
einem mindestens 2,00 Meter hohen, ortsfesten Zaun zu umgeben. Der
Schutzzaun ist vor Beginn der Bautätigkeit zu errichten.
• Bei Arbeiten in Stammnähe ist der Stamm mit einer gegen den Stamm
abpolsternden Schutzvorrichtung, bestehend aus einer mindestens 2,00 m
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hohen Bohlenummantelung, zu versehen. Die Schutzvorrichtung ist ohne
Beschädigung der Bäume anzubringen. Sie darf nicht unmittelbar auf den
Wurzelanläufen aufgesetzt werden. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist
der Schutz baumschonend und rückstandslos zu entfernen.
• Arbeits- und Bewegungsräume (z. B. Gerüste und Kräne) sind durch
Hochbinden bzw. bei Seite binden gefährdeter Äste zu schaffen. Dabei dürfen
Äste nicht verletzt werden, die Bindestellen sind zu polstern.
• An freigestellten, sonnenbrandempflindlichen Bäumen sind zur Verhinderung
von Sonnenbrand Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 3.8 vorzunehmen.
• Gräben, Mulden und Baugruben im Wurzelbereich sind in Handarbeit
und/oder Absaug-/Spültechnik herzustellen. Ort, Zeitpunkt der Abgrabung
sowie Verlauf und Zustand der Wurzeln sind zu dokumentieren.
• Wurzeln sind gemäß Abschnitt 3.7.2 glatt abzuschneiden. Die freigelegten
Wurzeln sind gegen Austrocknung und Frosteinwirkung zu schützen.
• Bei Baugruben oder anderen Abgrabungen mit Wurzelverlust ist ein
Wurzelvorhang zu erstellen. Der Mindestabstand zum Wurzelablauf muss das
Vierfache des Stammumfanges in 1,00 m Höhe, bei Bäumen unter 20 cm
Stammdurchmesser jedoch mindestens 2,50 m betragen.
Die Herstellung muss unter Schonung des Wurzelwerkes in Handarbeit
und/oder Absaug-/Spültechnik erfolgen. Der Wurzelvorhang hat die gesamte
Länge des zu schützenden Wurzelbereichs zu umfassen. Die Tiefe muss den
durchwurzelten Bereich umfassen, jedoch höchstens bis zur Sohle der
Baugrube reichen. Die Breite des Wurzelvorhangs (Verfüllungsbereich) muss
mindestens 25 cm betragen.
Der Wurzelvorhang darf nicht verdichtet und/oder versiegelt werden.
Bis zum Wiederverfüllen der Abgrabung ist der Wurzelvorhang feucht zu
halten.
Wurzelvorhänge sind auch nach Beendigung der Baumaßnahmen im Boden
zu belassen.
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11.0 Darstellung Baumschutz auf Baustellen
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7. Literaturverzeichnis
RAS-LP 4 Richtlinie für die Anlage von Straßen Teile Landschaftspflege Abschnitt 4
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen FGSV -
Verlag Ausgabe 1999
DIN 18 916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau Pflanzen und Pflanzarbeiten
Beuth Verlag Ausgabe 2002
P.MÜLLER Biomechanische Beschreibung der Baumwurzel und ihre Verankerung
im Erdreich. Inst. für Materialforschung Karlsruhe April 2002
Dujesiefken, D. (Hrsg.): Jahrbuch der Baumpflege 2010. Haymarket Media,
Braunschweig, S. 159–171. Pfahlwurzler, Flachwurzler, Herzwurzler – wie Substrate
die Ausbreitung von Wurzeln beeinflussen
ZTV – Baumpflege 2017
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinie für Baumpflege FLL –
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
Baumkontrollrichtlinie– Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von
Bäumen - FLL – Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e.V. Ausgabe 2004
Lothar Wessolly / Martin Erb - Baumstatik und Baumkontrolle Patzer Verlag
Ausgabe 1998
Günter Sinn - Baumstatik – Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen an Straßen, in
Parks und der freien Landschaft Thalacker Medien Ausgabe 2003
Butin, H 1996 – Krankheiten der Wald und Parkbäume – 3. Aufl., Thieme Verlag
Dujesiefken, D., Kowohl, T., Reinartz, H., Schlag, M. & Wessolly, L.,
Möglichkeiten der Baumanalyse – Das Gartenamt 6/40: Seite 375- 384.
Jahn, H. 2005 – Pilze an Bäumen. 3. von Reinartz u. M. Schlag überarbeitet
Auflage. Patzer Verlag Berlin.
Reinartz, H. & Schlag, M. 1996 Integrierte Baumanalyse (IBA), Tagungsband zu
den Westdeutschen Baumpflegetagen 1996, Köln.
Reinartz, H. & Schlag, M. 2006 – Visuelle Baumkontrolle – Wertermittlungsforum ,
I/2006 – SVK- Verlag
Wessolly, L. 1991 – Verfahren zur Bestimmung der Stand- und Bruchsicherheit
von Bäumen. – Holz als Roh- und Werkstoff 48, Springer Verlag.
Wessolly, L. 1995, Bruchdiagnose von Bäumen – Teil 2: Statisch integriertes
Verfahren – Die statisch integrierte Abschätzung (SIA) – Stadt und Grün 8/95,
Patzer Verlag Berlin.
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Bonn
Bericht
Verkehrsgutachten
Wohn- und Geschäftsbebauung Schloßallee
Aktualisierung
Auftraggeberin:
3L Projekt GmbH & Co.KG
Robert-Koch-Straße 20
53501 Grafschaft
VSU GmbH
Beratende Ingenieure für Verkehr
Städtebau, Umweltschutz
Kaiserstraße 100
52134 Herzogenrath
Bericht
Herzogenrath, 06.04.2022, Stand vom 04.07.2022
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Bericht Aktualisierung Verkehrsgutachten Wohn- und Geschäftsbebauung Schloßallee in Bonn
VSU GmbH 3/33
Inhalt
1. Aufgabenstellung 7
2. Grundlagen 7
2.1 Standortbeschreibung 7
2.1.1 Lage 7
2.1.2 Einzelhandelskonzept 8
3. Mobilitätsparameter 9
3.1 Erschließung und Verkehr 9
3.2 Reisezeitvergleich Pkw / ÖPNV / Pedelec / Fahrrad 9
3.2.1 Untersuchung ausgewählte Ziele 9
3.2.2 Untersuchung ausgewählte Ziele Pendlerverkehr 10
3.2.3 Anbindung an das ÖPNV-Netz 12
3.3 Car-Sharing 13
3.4 Fahrrad-Sharing 13
3.5 Zusammenfassung Mobilitätsparameter 13
3.6 Verkehrserhebungen 14
3.6.1 Verkehrserhebung 14.01.2021 Mainzer Straße / Schloßallee 14
3.6.2 Verkehrserhebung 07.02.2017 Mainzer Straße / Gunterstraße / Hagenstraße 16
3.7 Architektur 16
3.7.1 Hochbau 16
4. Prognose Verkehrserzeugung 17
4.1 Einzelhandel 18
4.1.1 Prognose Beschäftigte 18
4.1.2 Verkehrsaufkommen durch Beschäftigte 18
4.1.3 Verkehrsaufkommen durch Kund*innen Einzelhandel 18
4.1.4 Wirtschaftsverkehre (Anlieferung und Dienstleistungen) 19
4.2 Wohnen 19
4.2.1 Wohnungsbelegung 19
4.2.2 Verkehrsaufkommen durch Bewohner*innen 20
4.2.3 Verkehrsaufkommen durch Besucher*innen 21
4.2.4 Wirtschaftsverkehre (Anlieferung und Dienstleistungen) 21
4.2.5 Zusammenfassung 21
4.3 Tagesganglinien 21
4.4 Hinweise zum Stellplatzbedarf Pkw 22
4.4.1 Stellplätze nach Mobilitätskennwerten 22
4.4.2 Stellplätze nach Stellplatzsatzung 23
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Bericht Aktualisierung Verkehrsgutachten Wohn- und Geschäftsbebauung Schloßallee in Bonn
VSU GmbH 4/33
5. Verkehr in der Utestraße 23
6. Leistungsfähigkeitsbetrachtungen 24
6.1 Zählung vom 14.01.2021 24
6.2 Prognose 2030 ohne Maßnahme 26
6.3 Prognose 2030 mit Maßnahme 28
6.4 Zusammenstellung der Ergebnisse 30
6.5 Leistungsfähigkeit des Straßenraums Schloßallee 31
7. Fazit 31
8. Literatur 33
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Bericht Aktualisierung Verkehrsgutachten Wohn- und Geschäftsbebauung Schloßallee in Bonn
VSU GmbH 5/33
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1, Luftbild Betrachtungsraum, Recherchedatum 01.02.2021 ...................................................................... 7
Abbildung 2, Einzelhandelskonzept Mehlem........................................................................................................................ 8
Abbildung 3, Untersuchungsgebiet Reisezeitvergleich, ausgewählte Ziele, o.M. ................................................ 11
Abbildung 4, Ganglinie Mainzer Straße Schloßallee, alle Ströme .............................................................................. 15
Abbildung 5, Ganglinie Mainzer Straße / Schloßallee, Richtungen............................................................................ 15
Abbildung 6, Lageplanskizze des Architekten vom 16.03.2020 ................................................................................... 17
Abbildung 7, Tagesganglinie gesamtes Verkehrsaufkommen (24 Stunden) ...................................................... 22
Abbildung 8, Verkehrsfluss-Diagramm Zählung ...............................................................................................................25
Abbildung 9, HBS-Formblatt S5-1c, Zählung ....................................................................................................................... 26
Abbildung 10, Verkehrsfluss-Diagramm Prognose 2030 ohne Maßnahme .......................................................... 27
Abbildung 11, HBS-Formblatt S5-1c, Prognose ohne Maßnahme ............................................................................... 28
Abbildung 12, Verkehrsfluss-Diagramm Prognose 2030 mit Maßnahme ............................................................. 29
Abbildung 13, HBS-Formblatt S5-1c, Prognose mit Maßnahme .................................................................................. 30
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Bericht Aktualisierung Verkehrsgutachten Wohn- und Geschäftsbebauung Schloßallee in Bonn
VSU GmbH 6/33
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1, Reisezeiten für die ausgewählten Ziele .............................................................................................................. 9
Tabelle 2, Reisezeitvergleich für die ausgewählten Ziele ............................................................................................. 10
Tabelle 3, Reisezeiten für die ausgewählten Pendlerziele ............................................................................................. 11
Tabelle 4, Reisezeitvergleich für die ausgewählten Pendlerziele ............................................................................... 11
Tabelle 5, Fahrtzeiten und Taktfrequenzen der Buslinien an der Haltestelle Dreholzstraße ........................ 12
Tabelle 6, Mobilitätskennwerte Beschäftigte Einzelhandel ......................................................................................... 18
Tabelle 7, Mobilitätskennwerte Kund*innen Einzelhandel Discounter ................................................................... 19
Tabelle 8, Mobilitätskennwerte Kund*innen Einzelhandel Bäcker und Metzger ............................................... 19
Tabelle 9: Prozentuale Wohnungsbelegung nach BMVBS .......................................................................................... 19
Tabelle 10, Wohnungstypen und -größen ........................................................................................................................... 20
Tabelle 11, Mobilitätskennwerte Bewohner*innen ............................................................................................................. 21
Tabelle 12, Mobilitätskennwerte Besucher*innen .............................................................................................................. 21
Tabelle 13, Leistungsfähigkeiten Mainzer Straße / Schloßallee ................................................................................ 30
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Bericht Aktualisierung Verkehrsgutachten Wohn- und Geschäftsbebauung Schloßallee in Bonn
VSU GmbH 7/33
1. Aufgabenstellung
Die 3L Projekt GmbH & Co.KG hat das rund 5.400 m² große Areal der ehemaligen Botschaft der Nachfol-
gestaaten der Republik Jugoslawien (Schloßallee 5 in Bonn) erworben. Auf dem Grundstück soll eine
Wohnbebauung mit einem Lebensmitte leinzelhandelsgeschäft errichtet werden. Aus einer jurierten
Mehrfachbeauftragung ist ein Entwurf des Büros RaumPlan aus Aachen zur Realisierung vorgeschlagen
worden. Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird eine deutliche Erhöhung der Verkehrsmengen am
Standort erwartet. Die verschiedenen Fragestellungen des Verkehrs, die bei der Planung zu berücksich-
tigen sind, sollen zur Vorbereitung des vorhaben bezogenen Bebauungsplans mit einem Verkehrsgut-
achten beantwortet werden. Da si ch inzwischen Änderungen hinsic htlich des Einzelhandelsstandorts
ergeben haben, war das Gutachten anzupassen. Die Stellplatzberechnung und deren Abstimmung er-
folgt durch den Vorhabenträger bzw. den Architekten.
2. Grundlagen
2.1 Standortbeschreibung
2.1.1 Lage
Das Plangebiet befindet sich im Bonner Süden, im Zentrum von Mehlem. Bei der Schloßallee handelt es
sich um eine Verbindungsstraße, die von der Mainze r Straße zum Rhein führt. In Mehlem leben etwa
9.000 Menschen.
Abbildung 1, Luftbild Betrachtungsraum1, Recherchedatum 01.02.2021
Durch Mehlem führt die Bundesstraße B9, die über die Südbrücke eine Verbindung zur Autobahn A562
aufweist. Die B9 wird heute über eine bahnparallele Entlastungsstraße geführt, die alte Ortsdurchfahrt
1 Quelle: https://www.google.com/maps/@50.6642908,7.1930785,16z, Recherchedatum 01.02.2021,
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Bericht Aktualisierung Verkehrsgutachten Wohn- und Geschäftsbebauung Schloßallee in Bonn
VSU GmbH 8/33
ist vom Durchgangsverkehr weitgehend befreit. Mehl em verfügt außerdem über einen Bahnhof, der an
das übergeordnete Bahnnetz angeschlossen ist. Dieser liegt allerdings nicht in direkter Nähe zum Orts-
kern, sondern ca. 1,2 km entfernt. Durch Mehlem se lber fahren mehrere Buslinien, durch die Mehlem
ebenfalls gut erschlossen ist. Auf der Mainzer Straße befindet sich unmittelbar gegenüber der Schloß-
allee eine Bushaltestelle, die derzeit von vier Linien angedient wird.
2.1.2 Einzelhandelskonzept
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Bonn aus dem Jahr 20082 stellt die Entwicklungsziele für den Bon-
ner Einzelhandel, abgegrenzt nach vier Zentren A-D, dar. Mehlem liegt in Zentrentyp C, damit ist ein
Lebensmitteleinzelhandel bis 1.500m² Verkaufsfläche erlaubt. Das Bauvorhaben liegt nach der Erweite-
rung in der Beschlussvorlage vom 28.11.2012 innerhalb der Fläche des Einzelhandelskonzepts (dies wird
in der unten dargestellten Karte aus dem Einzelhandelskonzept nachrichtlich dargestellt).
Abbildung 2, Einzelhandelskonzept Mehlem3
An der Mainzer Straße befinden sich einige Einzelhändler, darunter ein Lebensmittelmarkt, ein Blumen-
geschäft und eine Apotheke. Außerdem sind dort einige gastronomische Betriebe ansässig.
2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept, Beschlussfassung vom 18.Juni 2008, Stadt Bonn
3 Quelle: Einzelhandelskonzept S. 36, Abb. 23, C-Zentrum Mehlem
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3. Mobilitätsparameter
Für die Ermittlung von Mobilitätsparametern als Grundlage für die Verkehrserzeugung war zunächst die
Standortanalyse durchzuführen, welche die Lagegunst des Standortes für verschiedene Verkehrsmittel
ermittelt. Dies ist für die sachgere chte Einschätzung von Mobilitäts kennwerten, insbesondere des zu-
künftig zu berücksichtigenden Modal-Splits, hilfreich.
3.1 Erschließung und Verkehr
Die Schloßallee ist im Westen an die Mainzer Stra ße und im Osten an die Rüdigerstraße angebunden,
sie endet am John-Jay-McCloy-Ufer. In der Schloßallee befinden sich neben Wohngebäuden auch einige
Gewerbegebäude. Es kann aktuell an der Straße kostenfrei geparkt werden, es gibt dort sowie in ganz
Mehlem kein Bewohnerparken.
3.2 Reisezeitvergleich Pkw / ÖPNV / Pedelec / Fahrrad
Zur Einschätzung der Mobilitätskennwerte wurde mithilfe eines öffentlich zugänglichen Routenplaners4
ein Reisezeitvergleich für die Verkehrsmittel Pkw, ÖPNV, Pedelec und Fahrrad zum einen für Ziele in
einen 10-km-Radius um das Vorhaben und zum anderen für vier ausgewählte Ziele, die für Berufstätige
relevant sein können, durchgeführt. Die Reiseweite von einem 10 km-Radius um die Schloßallee wurde
gewählt, da dieser mittels eines Pedelecs oder E-Bikes problemlos im Pendlerverkehr zu bewältigen ist.
Es wurden so die Strecken bis beispielweise Königswinter und Remagen mit abgedeckt. Die Daten für
die Reisezeiten wurden am 01.03.2021 vormittags be stimmt. Im Folgenden wird das Wort „Pedelec“ als
Synonym sowohl für Pedelecs als auch für E-Bikes verwendet.
3.2.1 Untersuchung ausgewählte Ziele
Beispielhaftes Ziel Pkw ÖPNV (mittlere
Reisezeit) Pedelec Fahrrad
Friedrich-Breuer-
Straße, Bonn-Beuel 21 min 41 min 32 min 39 min
Kantring, Ittenbach 27 min 49 min 32 min 39 min
Am Güterbahnhof,
Remagen 14 min 39 min 28 min 33 min
Tabelle 1, Reisezeiten für die ausgewählten Ziele
4 https://www.google.de/maps, 01.03.2021
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Beispielhaftes Ziel Pkw-ÖPNV Pkw-Pedelec ÖPNV -Pedelec
Friedrich-Breuer-
Straße, Bonn-Beuel +19,5 min +11,1 min +8,4 min
Kantring, Ittenbach +22,0 min +4,7 min +17,3 min
Am Güterbahnhof,
Remagen +25,0 min +14,4 min +10,6 min
Tabelle 2, Reisezeitvergleich für die ausgewählten Ziele
Es zeigt sich, dass für die ausgewählten Ziele mit dem Pkw im Mittel etwa 21 Minuten, mit dem ÖPNV
im Mittel etwa 43 Minuten, mit dem Pedelec etwa 30 Minuten und mit dem Fahrrad etwa 37 Minuten
benötigt werden. Für das Pedelec wurde von einer durchschnittlichen Fahrtgeschwindigkeit von 23 km/h
ausgegangen. Im Vergleich zwischen Pkw- und ÖPNV-Nutzung dauert die Fahrt im ÖPNV im Mittel etwa
22 Minuten länger, mit dem Pedelec benötigt man im Vergleich zum Pk w etwa 15 Minuten länger bis
Remagen,.bis Ittenbach benötigt man etwa fünf Minu ten länger Der Vergleich zwischen der mittleren
Reisedauer im ÖPNV und dem Pedelec ergibt sich zu etwa zwölf Minuten, die der ÖPNV länger braucht.
Im Vergleich der Reisezeitdauer zwischen Pkw und Pedelec benötigt man mit dem Pedelec in den unter-
suchten Fällen) zwischen etwa fünf bis 15 Minute n länger als mit dem Pkw. Durch die Nutzung eines
Pedelecs tritt also lediglich eine geringe Verlängerung der Fahrtzeit ein, so dass mit hoher Wahrschein-
lichkeit Verkehrsmittel-Wechsel stattfinden können.
Es ist festzustellen, dass der Pkw im Untersuchungszeitraum vormittags die kürzeste Reisedauer benö-
tigt hat und der ÖPNV die längste. Darum müssen die Anreize, die einen Umstieg vom Pkw auf den
ÖPNV bewirken können, dementsprechend hoch sein. Während verkehrsstarker Zeiten morgens oder
nachmittags kann durch z.B. Stauerscheinungen die Reisedauer im Pkw höher sein.
3.2.2 Untersuchung ausgewählte Ziele Pendlerverkehr
Zur Ermittlung der Reisezeiten insbesondere für Pendlerverkehre wurden in Bonn die Ziele Venusberg,
Bundesviertel sowie die Innenstadt gewählt. Außerdem wurde stellvertretend für den Rhein-Sieg-Kreis
St. Augustin als Ziel gewählt.
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Abbildung 3, Untersuchungsgebiet Reisezeitvergleich, ausgewählte Ziele, o.M.5
Beispielhaftes Ziel Pkw ÖPNV (mitt-
lere Reisezeit) Pedelec Fahrrad
Venusberg 25,0 min 53,0 min 25,8 min 40,3 min
Innenstadt (Friedensplatz) 21,0 min 40,5 min 30,0 min 37,0 min
Bundesviertel (Johanniterstraße) 13,5 min 33,0 min 21,5 min 26,5 min
Arnold-Janssen-Straße, St. Augus-
tin 27,3 min 65,0 min 51,1 min 63,0 min
Tabelle 3, Reisezeiten für die ausgewählten Pendlerziele
Beispielhaftes Ziel Pkw-ÖPNV Pkw-Pedelec ÖPNV -Pede-
lec
Venusberg +28,0 min +0,8 min +27,2 min
Innenstadt (Friedensplatz) +19,5 min +9,0 min +10,5 min
Bundesviertel (Johanniterstraße) +19,5 min +8,0 min +11,5 min
Arnold-Janssen-Straße, St. Augus-
tin +37,7 min +23,8 min +13,9 min
Tabelle 4, Reisezeitvergleich für die ausgewählten Pendlerziele
Es zeigt sich, dass für die ausgewählten Ziele, mi t dem Pkw im Mittel etwa 22 Minuten, mit dem ÖPNV
5 Timonline, Recherchestand 01.03.2021
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etwa 48 Minuten, mit de m Pedelec etwa 32 Minuten und mit de m Fahrrad etwa 42 Minuten benötigt
werden. Für das Pedelec wurde von einer durchschni ttlichen Fahrtgeschwindigkeit von 23 km/h ausge-
gangen. Im Vergleich zwischen Pkw- und ÖPNV-Nutz ung dauert die Fahrt im ÖPNV im Mittel etwa
26 Minuten länger, mit dem Pedelec benötigt man im Vergleich zum Pkw etwa zehn Minuten länger. Der
Vergleich zwischen der mittleren Reisedauer im ÖPNV und dem Pedelec ergibt sich zu etwa 15 Minuten,
die der ÖPNV länger braucht.
Im Vergleich der Reisezeitdauer zwischen Pkw und Pedelec ergeben sich in zwei untersuchten Fällen
(Innenstadt und Bundesviertel) nur geringfügig längere Fahrzeiten von unter zehn Minuten. Die Fahrtzeit
zum Venusberg ist mit dem Pedelec etwa gleich lang wie die Fahrzeit mit dem Pkw. Einzig die Strecke
bis St. Augustin dauert mit dem Pedelec etwa 24 Minuten länger als mit dem Pkw. Durch die Nutzung
eines Pedelecs tritt bei den Zielen in Bonn also nur eine geringfügige Verlängerung der Fahrtzeit ein, so
dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Verkehrsmittel-Wechsel stattfinden können. Für die etwa 20 km
lange Strecke bis St. Augustin werden mit dem Pedelec etwa 51 Minuten berechnet, so dass diese Stre-
cke als zu weit für den täglichen Arbeitsweg (hin und zurück) eingestuft wird . Wird eine Seilbahn auf
den Venusberg realisiert, verkürzt sich die Fahrzeit im ÖPNV erheblich, ein Wert von etwa 40 Minuten
ist erreichbar.
Es ist festzustellen, dass der Pkw auf allen untersuchten Routen im Untersuchungszeitraum vormittags
die kürzeste Reisedauer benötigt hat und der ÖPNV die längste. Darum müssen die Anreize, die einen
Umstieg vom Pkw auf den ÖPNV bewirken können, en tsprechend hoch sein. Während verkehrsstarker
Zeiten morgens oder nachmittags kann durch z.B. Stauerscheinungen die Reisedauer im Pkw höher sein.
3.2.3 Anbindung an das ÖPNV-Netz
Auf der Mainzer Straße befindet sich unmittelbar an der Kreuzung mit der Schloßallee die Bushaltstelle
„Dreholzstraße“. Dort verkehren die Buslinien 610, 612, 613, und N7. Die Linien 610 und 612 fahren nach
Norden, die Linie 613 fährt über den Norden nach Westen. In Tabelle 5 sind die Fahrtzeiten und Taktfre-
quenzen zusammengefasst.
Tabelle 5, Fahrtzeiten und Taktfrequenzen der Buslinien an der Haltestelle Dreholzstraße
Der Bahnhof befindet sich etwa in 1,1 km Entfernung vom Plangebiet in nördlicher Richtung. Dort verkeh-
ren Regionalzüge bis Mainz im Süden und Wuppertal im Norden. Die Fahrtzeit bis zum Bonner Haupt-
bahnhof beträgt etwa acht Minuten, es fahren etwa 60 Züge am Tag
6.
Der Verkehrsentwicklungsplan Bonn 2020 sieht für Mehlem weiterhin eine Anbindung an das Stadt-
bahnnetz über eine Verlängerung bis nach Mehlem-S üd einschließlich eines zusätzlichen DB-Haltes
vor. In dieser Untersuchung wird dieses Konzept ni cht berücksichtigt, da noch keine Planungsarbeiten
begonnen wurden.
6 https://www.thetrainline.com/de/bahn-fahrplan/bonn-mehlem-nach-bonn-hbf
Linie Richtung erste Fahrt letzte Fahrt Takt
610 Duisdorf Bf 05:13 23:41 alle 20 min zwischen 6:10 und 19:50, danach alle 30 min
612 Dottendorf 05:16 23:41
alle 10-20 min zwischen 6:10 und 8:31, ab 8:31 bis 20:41
alle 20 min, danach alle 30 min
613 Heiderhof 05:28 23:28 alle 20 min zwischen 6:40 und 20:00, danach alle 30 min
N7 Bonn HBF 01:06 05:06 stündlich
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Die Bonner Stellplatzsatzung 7 teilt das Stadtgebiet in sog. „Lagegunstzonen“ ein 8, so dass durch die
Lage eines Standorts die nach Stellplatzsatzung erfo rderliche Stellplatzanzahl um einen Faktor redu-
ziert werden kann. Das Vorhaben befindet sich in Lagegunstzone 2.
3.3 Car-Sharing
In Bonn sind einige Carsharing-Anbieter vertreten9:
• Scouter • Stattauto • Cambio • Flinkster
• Snapp Car • Getaround • Turo
In Mehlem befindet sich (noch) kein Carsharing-Anbieter. Die nächste Station befindet sich mit einer
„Stattauto“-Station in Bad Godesber g in der Max-Planck-Straße und is t damit etwa 3 km vom Standort
entfernt. Die Peer-to-Peer-Anbieter SnappCar, Getaround und Turo bieten auch in Mehlem Fahrzeuge
an.
3.4 Fahrrad-Sharing
In Bonn sind einige Fahrradsharing-Anbieter vertreten. Darunter z.B.:
• Call a Bike
• Swapfiets Bonn
• Radstation Bonn
• Nextbike
In Mehlem befindet sich mit „Nextbike“ bereits ein Fahrradsharing-Anbieter am Bahnhof in etwa einem
Kilometer Entfernung.
3.5 Zusammenfassung Mobilitätsparameter
Die Mobilitätsparameter wurden für die unterschiedlichen Verkehrsmittel Pkw (privat und Sharing), Fahr-
rad (privat und Sharing) und ÖPNV untersucht. Dabe i konnte festgestellt we rden, dass der Standort
Mehlem-Mitte (noch) nicht optimal an das ÖPNV-Netz sowie die Car- und Fahrradsharing-Systeme an-
gebunden ist. Der Reisezeitvergleich hat aufgezeigt, dass die untersuchten Verbindungen mit dem Pkw
am schnellsten zu bewältigen sind, jedoch wird Potential für die Nutzung von Pedelecs gesehen. Bei der
Untersuchung des 10-km-Radius ist die Reisedauer mit einem Pedelec geringer als mit dem Pkw.
Die Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsmittel-Wechsels vom Pkw auf das Pedelec hängt zum einen von
der Fahrtdauer (s.o.) ab. Daneben spielen weitere Gesichtspunkte, die zu einem Umstieg führen können,
7 https://www.bonn.de/service-bieten/stadtpolitik-ortsrecht/ortsrecht/bauen-stadtgestaltung/stellplatzsat-
zung.php, Recherchedatum: 27.06.2022
8 https://www.bonn.de/medien-global/amt-30/ortsrecht/bauen/61-27-Stellplatzsatzung-2022.pdf, Rechercheda-
tum: 27.06.2022
9 https://ga.de/bonn/stadt-bonn/carsharing-in-bonn-anbieter-preise-und-informationen_aid-43766569, Rech.-
Datum: 01.03.2021http://www.carsharing-experten.de/anbieter?stadt=564&strecke=All&carsharing-
art=All&fahrzeug=All
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eine Rolle. Zum einen ist der Gesundheitsaspekt zu nennen. Durch die Bewält igung des täglichen Ar-
beitsweges mit dem Fahrrad oder Pedelec ist man an der frischen Luft und bewegt sich. Zum anderen
ist auch der ökologische Aspekt wichtig, da man si ch mit dem Fahrrad bzw. Pedelec umweltfreundlich
bewegt. Weiterhin spielen bspw. die infrastrukturellen Bedingungen am Arbeitsplatz zu den Abstell-
und Umziehmöglichkeiten sowie schließlich die vorhandene Radverkehrsinfrastruktur eine nicht zu ver-
nachlässigende Rolle. Hier wird darauf hingewiesen, dass der Rheinuferradweg in direkter Nähe geführt
wird und optimale Verbindungen in Richtung aller Ziele von Bonn ermöglicht.
Für die Bestimmung der Mobilitäts parameter können die Sharing-Angebote hier nicht herangezogen
werden, da diese in Mehlem nahezu nicht vorhanden sind.
Aus der Untersuchung „Mobilität in Deutschland, Bonn, 2017“
10“ liegen Mobilitätsparameter für die Nut-
zungen der unterschiedlichen Verkehrsmittel vor, diese werden in der weiteren Untersuchung verwen-
det.
3.6 Verkehrserhebungen
3.6.1 Verkehrserhebung 14.01.2021 Mainzer Straße / Schloßallee
Am Donnerstag, den 14.01.2021 fand von 15-19 Uhr eine vierstündige Verkehrserhebung am Knoten Main-
zer Straße / Schloßallee statt. Bei der Kreuzung handelt es sich um eine T-Kreuzung. Bei beiden Straßen
handelt es sich um zweibahnige nicht baulich getrennte Straßen, die Mainzer Straße ist vorfahrtberech-
tigt. Die Erhebung fand zum Zei tpunkt des Corona-bedingten Lockdo wns statt. Die Betrachtung wurde
auf diesen Knoten konzentriert, da der Anwohnerverk ehr, der das Ziel Utestraße hat, sich auf mehrere
Anschlussknoten der Mainzer Straße oder sogar auf die Konstantinstraße verteilt. Da der erwartete Ver-
kehr, der aus dem Einzelhandel resultiert, höhere Spitzenstundenmengen erzeugt, ist daher der Knoten-
punkt Mainzer Straße / Schloßallee der maßgebliche Knotenpunkt.
Die Ganglinie der Erhebung zeigen die folgenden Abbildungen Abbildung 4 und Abbildung 5:
10 Mobilität in Deutschland, 2017, MID, Regionalerhebung Bonn/Rhein-Sieg
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Abbildung 4, Ganglinie Mainzer Straße Schloßallee, alle Ströme
Insgesamt wurden im Zählzeitraum knapp 1.600 Kraftfahrzeuge erhoben, dabei fand die schwach aus-
geprägte Spitzenstunde mit 477 Fahr zeugen von 15:45 bis 16:45 Uhr statt. Nach der Spitze ist eine Ab-
nahme des Verkehrs erkennbar. Bis etwa 17:00 Uhr ist eine Stagnation erkennbar, ab 17:00 Uhr sinkt der
Verkehr kontinuierlich ab.
Abbildung 5, Ganglinie Mainzer Straße / Schloßallee, Richtungen
Die drei Knotenzufahrten waren unterschiedlich stark befahren. Die Mainzer Straße wird in beiden Rich-
tungen in der gleichen Größenordnung befahren (in Richtung Süden auf den Knoten zufahrend etwa 780
Fahrzeuge, in Richtung Norden auf den Knoten zufahrend etwa 695 Fahrzeuge). Die Schloßallee befuh-
ren während der Zählung etwa 115 Fahrzeuge.
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3.6.2 Verkehrserhebung 07.02.2017 Mainzer Straße / Gunterstraße / Hagenstraße
Seitens der Stadt Bonn wurden die Daten einer 24-stündigen Verkehrszählung aus dem Jahr 2017 am
Knoten Mainzer Straße / Gunterstraße / Hagenstraße zur Verfügung gestellt. Dieser Knoten befindet
sich etwa 700 m weiter südlich und ist ein lichtsignalgeregelter Knoten. Beide Knotenpunkte sind nicht
direkt vergleichbar, jedoch können allgemeine Schlussfolgerungen, vo r allem hinsichtlich der Corona-
bedingten Auswirkungen, gezogen werden.
Die Ergebnisse der Erhebung wurden mit den Ergebnissen der aktue llen Erhebung verglichen. Die Ver-
kehrsbelastung am 07.02.20217 au f der Mainzer Straße für die vergleichbare Stundengruppe zwischen
15:00 und 19:00 Uhr betrug in Richtung Norden etwa 740 Kfz und in Richtung Süden etwa 991 Kfz (am
14.01.2021 in Richtung Norden etwa 695 und in Richtung Süden etwa 780 Fahrzeuge) Beide Zählungen
fanden im Winter statt, jedoch fand die aktuelle Zählung während des Corona-bedingten Lockdowns
statt, so dass die Verkehrszahlen nach dieser besonderen Situation wieder steigen könnten.
3.7 Architektur
3.7.1 Hochbau
Auf dem Gelände sind nach derzeitigem Stand im Westteil 43 geförderte Wohnungen (2- und 3-Zimmer-
Wohnungen) geplant, im Nord- und Ostteil sind etwa 37 frei finanzierte Wohnungen (2- bis 4-Zimmer-
Wohnungen) geplant. Auf dem westlichen Grundstücksbereich ist ebenfalls ein Supermarkt als Dis-
countmarkt mit etwa 800 m² Verkaufsfläche sowie jeweils etwa 110 m² für eine Bäckerei und einen Metz-
ger geplant. Auf dem Grundstück sind zwei baulich getrennte Tiefgaragen für derzeit 40 Pkw-Stellplätze
unter dem Markt und 36 Plätzen unter den Wohnhäusern vorgesehen. Die Erschließung der Tiefgarage
„Einzelhandel“ erfolgt über die Schloßallee, die Erschließung der Tiefgarage „Wohnen“ über die U-
testraße. Im zweiten Untergeschoß werden Abstellräume für Fahrräder geplant.
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Abbildung 6, Lageplanskizze des Architekten vom 16.03.202011
4. Prognose Verkehrserzeugung
Durch die Planungen bedingter Verkehr wird durch die Bewohner*innen, die Be schäftigten-, die Besu-
cher*innen- und Wirtschaftsverkehre erzeugt. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Knotens Main-
zer Straße / Schloßallee ist das Verkehrsaufkommen des Planvorhabens zu prognostizieren. Hierfür
werden der Supermarkt, die Wohnungen und der Wirtschaftsverkehr des untersuchten Standorts sepa-
rat betrachtet. Abschließend werden die ermittelten Verkehre entsprechend variierender Ganglinien
über den Tagesverlauf verteilt. Es erfolgt eine Abschätzung des zu erwartenden Verkehrs mithilfe von
Kenndaten und der vorliegenden Planung. Die Kenndaten werden den „Hinweisen zur Schätzung des
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“
12 entnommen, außerdem werden Kenndaten aus der Untersu-
chung „Mobilität in Deutschland, Bonn, 2017“13 verwendet.
11 Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft, Bonn, „Bonn Mehlem Schloßallee_2020-03-16_Layout“
12 Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, FGSV-Verlag, Ausgabe 2006
13 Mobilität in Deutschland, 2017, MID, Regionalerhebung Bonn/Rhein-Sieg
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4.1 Einzelhandel
4.1.1 Prognose Beschäftigte
Die Verkaufsfläche des geplanten Discount-Super marktes liegt lt. Angabe des Architekten vom
21.03.2022 bei etwa 800 m². Außerdem werden eine Bäcker- und eine Metzgerfiliale mit jeweils etwa
110 m² geplant. Seitens des geplanten Discounters wurden am 30.03.2022 Angaben zur prognostizierten
Beschäftigtenzahl für den geplanten Standort gemacht. Aufgrund der Lage und der geplanten Größe des
Ladens rechnet der Discounter mit etwa 15-20 Beschäftigten am Standort. In dieser Untersuchung wird
der obere Wert verwendet, um „auf der sicheren Seite“ zu sein.
Zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl für den Bäcker - und den Metzgerstandort wird nach den „Hinwei-
sen“ die Geschossfläche genutzt, diese kann über schlägig durch einen Flächenzuschlag von auf die
Nutzfläche bestimmt werden, hier werden 25 % Zuschlag angesetzt.
Zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl des Bäckers und Metzgers wurden 3,75 Beschäftigte je 100 m² BGF
angenommen, dies entspricht dem Mittelwert nach der Nutzung „Einzelhandel kleinflächig“ nach den
„Hinweisen“. Daraus ergeben sich jeweils fünf Beschäftigte am Standort für den Bäcker und den Metz-
ger, insgesamt also zehn Beschäftigte.
Auf diesen Grundlagen werden somit insgesamt 30 Beschäftigte im Einzelhandel prognostiziert.
4.1.2 Verkehrsaufkommen durch Beschäftigte
Basierend auf der Studie MID wird ein MIV-Anteil von 41,0 % (Wegetabellen Bonn, Summe aus Fahrer*in
und Mitfahrer*in) und ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen je Fahrzeug angesetzt. Nach den „Hinwei-
sen“ werden täglich durch Beschäft igte zwischen 2,5 und 3,0 Wege zu rückgelegt, in der Untersuchung
werden 2,75 Wege / Beschäftigtem angesetzt. Bei einer Anwesenheit von 85 % der Beschäftigten (Redu-
zierung wg. Dienstfahrt, Urlaub, Krankheit, u.a.) ist täglich mit 28 Pkw-Fahrten (An- und Abfahrten) durch
die in den Geschäften Beschäftigten zu rechnen.
Beschäftigte 30 Personen
MIV-Anteil 41,0%
Fahrtenhäufigkeit Beschäftigte 2,75 Wege / Person und Tag
Besetzungsgrad 1,1 Personen / Pkw
Abminderung (Krankheit, Urlaub) 85%
MIV-Fahrten Beschäftigte 28 Fahrten/24 h
Tabelle 6, Mobilitätskennwerte Beschäftigte Einzelhandel
4.1.3 Verkehrsaufkommen durch Kund*innen Einzelhandel
Seitens des geplanten Discounters wurden am 30.03.2022 Angaben zu den erwarteten Einnahmen und
den damit verbundenen erwarteten Kundenzahlen gemacht. Demnach ergeben sich etwa 1.000 Kund*in-
nen je Tag.
Für die Kund*innen des Bäckers und Metzgers kann die erwartete Kundenzahl nach den „Hinweisen“
über die Verkaufsfläche (VKF) ermittelt werden. Es werden für kleinflächigen Einzelhandel zwischen 1
und 2,5 Kund*innen je m² VKF und Tag kalkuliert. Hier wird der Mittelwert von 1,75 Kund*innen/m² VKF
angesetzt, so dass hier täglich mit 1,75*220 = 385 Kund*innen gerechnet wird.
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Insgesamt ergeben sich also etwa 1.385 Kund*innen täglich.
Der MIV-Anteil der Kund*innen wird laut der Studie MID für alle Wegezwecke für Bad Godesberg mit
50,0 % (Wegetabellen Bonn, Summe aus Fahrer*in und Mitfahrer*in) angegeben. Durch Berücksichti-
gung des sog. „Verbundeffekts“, der die Anzahl de r Kund*innen berücksichtigt, die nicht nur ein Ge-
schäft, sondern mehrere am Standort aufsuchen, wi rd die Fahrtenanzahl redu ziert. Unter Zugrundele-
gung des oben genannten MIV-Anteils, einem Besetz ungsgrad von 1,2 Personen je Fahrzeug nach den
„Hinweisen“ und einem Verbundeffekt von 30 % für die Fahrten zum Bäcker und Metzger werden täglich
etwa 1.064 Pkw-Fahrten (An- und Abfahrten) durch die Kund*innen hervorgerufen.
Kund*innen Discounter 1.000 Personen
MIV-Anteil 50,0%
Besetzungsgrad 1,2 Person / Pkw
Fahrtenhäufigkeit Kund*innen 2 Fahrten
MIV-Fahrten Kund*innen 836 Fahrten/24 h
Tabelle 7, Mobilitätskennwerte Kund*innen Einzelhandel Discounter
Kund*innen Bäcker/Metzger 385 Personen
MIV-Anteil 50,0%
Verbundeffekt 30%
Besetzungsgrad 1,2 Person / Pkw
Fahrtenhäufigkeit Kund*innen 2 Fahrten
MIV-Fahrten Kund*innen 228 Fahrten/24 h
Tabelle 8, Mobilitätskennwerte Kund*innen Einzelhandel Bäcker und Metzger
4.1.4 Wirtschaftsverkehre (Anlieferung und Dienstleistungen)
Die Wirtschaftsverkehre, die durch den Einzelhandel verursacht werden, können durch einen Zusatz von
5 % zur Zahl der motorisierten Beschäftigtenwege ermittelt werden. Dann beträgt der Wirtschaftsverkehr
etwa zwei Fahrten täglich.
4.2 Wohnen
4.2.1 Wohnungsbelegung
Die im Rahmen der Wohnbauprojekte geplanten 80 Wohnungen variieren in der Größe und sind damit
für verschiedene Belegungszahlen ausgelegt. Für Wohnungen unterschiedlicher Größen sind in der Ver-
öffentlichung des BMVBS wohnen-und-bauen-in-zahlen-2012-2013 prozentuale Belegungsgrade ange-
geben. Es erfolgte die Umrechnung der Werte in Personen, so dass eine Aussage über den durchschnitt-
lichen Belegungsgrad der unterschiedlichen Wohnungstypen gemacht werden kann.
Wohnungsgröße <40m² 40-6 0m² 60-80m² 80-100m² >100m²
Durchschnittliche Belegung in Personen 1,17 1,28 1,61 1,86 2,05
Tabelle 9: Prozentuale Wohnungsbelegung nach BMVBS
Für diese Untersuchung wird angenommen, dass die Kennwerte im Projekt insgesamt etwa für die frei
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finanzierten Wohnungen umgesetzt werden. Allerdings ist zu berück sichtigen, dass ein Teil der Woh-
nungen als geförderter Wohnraum realisiert werden soll. Für diesen Wohnraum sind andere Belegun-
gen anzusetzen, da die Belegung Kriterium für die Vergabe von Wohnraum ist.
Für etwa die Hälfte der Wohnungen, also 43 Wohnungen, ist eine Sozialförderung vorgesehen, die an-
deren 37 werden frei finanziert. Nach den Förderrichtlinien wird unterstellt, dass die Vergabe der Woh-
nungen mit mehr als zwei Zimmern mindes tens an Drei-Personen-Haushalte erfolgt 14. Es werden die
Personenwerte aus der Vorgabe in NRW verwendet, sofern es sich um drei- oder mehr-Zimmer-Woh-
nungen handelt. Für die Zweizimmerwohnungen werden die Werte der Formel verwendet.
Der Berechnung liegt eine Liste der Wohnungen und Zimmeranzahl der Städtebaulichen Arbeitsgemein-
schaft vom 24.02.2021 zugrunde. Die Liste ist zunäch st nur beispielhaft aufgestellt und kann sich bis
zum Bauantrag noch verändern. Im Projekt sind gemäß Planung des Architekten, Stand Februar 2021,
folgende Wohnungen geplant:
Wohnungstyp Anzahl Zimmer
Geförderte Wohnungen
38 Wohnungen 2 Zimmer
5 Wohnungen 3 Zimmer
Summe geförderte Wohnungen 43 Wohnungen
Frei finanzierte Wohnungen
8 Wohnungen 2 Zimmer
27 Wohnungen 3 Zimmer
2 Wohnungen 4 Zimmer
Summe frei finanzierte Wohnungen 37 Wohnungen
Summe 80 Wohnungen
Tabelle 10, Wohnungstypen und -größen
Insgesamt werden ca. 142 Personen in 80 WE erwartet. Die durchschnittliche Zahl der Personen für die
geförderten 2-Zimmer-Wohnungen ist bei ca. 1,85 und für die geförderten 3-Zimmer-Wohnungen bei ca.
drei zu veranschlagen, die Wohnungsbelegung für die frei finanzierten Wohnungen wird über die Werte
des BMVBS angesetzt.
Bei den größeren Wohnungen ab drei Zimmern kann davon ausgegangen werden, dass nur zwei Er-
wachsene dort wohnen. Es ist also mit mindestens fünf Kindern (in den geförderten 3-Zimmer-Wohnun-
gen) zu rechnen, nicht berücksichtigt sind allein erziehende Personen. Verkehrsaktive Personen beim
Pkw-Verkehr sind also ca. 137 Personen.
4.2.2 Verkehrsaufkommen durch Bewohner*innen
Basierend auf der Studie MID wird ein MIV-Anteil von 50 % (Summe aus Fahrer*in und Mitfahrer*in) und
ein Besetzungsgrad von 1,3 Personen je Fahrzeug nach den „Hinweisen“ angesetzt. Nach den „Hinwei-
sen“ werden täglich durch Bewohner 3,5 Wege zurückgelegt, außerdem ist das Quell- und Zielverkehrs-
aufkommen um einen Anteil von 10-1 5 % zu mindern, um zu berücksi chtigen, dass es Wege gibt, die
14 für Alleinstehende bis 50 m², für 2 Personenhaushalte bis 65 m² oder 2 Räume, für 3 Personenhaushalte bis 80
m² oder 3 Räume, für 4 Personenhaushalte bis 95 m² oder 4 Räume. Für jede weitere Person erhöht sich die
Wohnfläche um einen Raum oder 15 m². Eine Überschreitung bis 5 m² ist zulässig.
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weder Quelle noch Ziel im Gebiet haben. Hier wird als Abminderungsfaktor der Maximalwert von 15 %
angesetzt. Unter Zugrundelegung dieser Parameter ist täglich mit 158 Pkw-Fahrten (An- und Abfahrten)
durch die Bewohner*innen zu rechnen.
Bewohner*innen 137 Personen
MIV-Anteil 50,0%
Fahrtenhäufigkeit 3,5 Wege / Person und Tag
Besetzungsgrad 1,3 Personen / Pkw
Abminderungsfaktor 15%
MIV-Fahrten Bewohner*innen 158 Fahrten/24 h
Tabelle 11, Mobilitätskennwerte Bewohner*innen
4.2.3 Verkehrsaufkommen durch Besucher*innen
Der Anteil für Besucher*innen beträgt nach den Hinweisen 5 % Zuschlag zu allen Wegen der Bewoh-
ner*innen, somit ergeben sich bei 137 Bewohner*innen und 3,5 Wegen täglich etwa 24 Besucher*innen.
Der MIV-Anteil der Besucher*innen wird hier ebenfa lls nach den Angaben der Studie MID für den alle
Wegezwecke für Bad Godesberg mit 50,0 % (Summe aus Fahrer*in und Mitfahrer*in) angegeben. Unter
Zugrundelegung dieses MIV-Anteils und einem Besetz ungsgrad von 1,25 Personen je Fahrzeug nach
den „Hinweisen“ werden täglich etwa zehn Pkw-Fahrten (An- und Abfahrten) durch die Besucher*innen
hervorgerufen.
Besucher*innen 24 Personen
MIV-Anteil 50,0%
Besetzungsgrad 1,25 Person / Pkw
MIV-Fahrten Besucher*innen 10 Fahrten/24 h
Tabelle 12, Mobilitätskennwerte Besucher*innen
4.2.4 Wirtschaftsverkehre (Anlieferung und Dienstleistungen)
Die Wirtschaftsverkehre, die durch die Wohnnutzung verursacht werden, können nach den „Hinweisen“
durch einen Zusatz von 10 % zur Zahl Bewohner*inn en ermittelt werden. Dann beträgt der Wirtschafts-
verkehr etwa 14 Fahrten täglich.
4.2.5 Zusammenfassung
Insgesamt werden durch die Einzelhandels- und die Wohn-Nutzung täglich etwa 1.276 Pkw-Fahrten (da-
von jeweils 638 Quell- und 638 Zielfahrten) hervorgerufen.
4.3 Tagesganglinien
Für die Kunden-, die Bewohner*innen-, die Besucher*innen- und die Wirtschaftsverkehre wurden die
standardisierten Tagesganglinien für den Quell- und Zielverkehr aus den „Hinweisen“ verwendet. Für
die Beschäftigtenverkehre im Einzelhandel wurde eine Ganglinie konstruiert. Im Ergebnis ergibt sich
aufgrund der prognostizierten zusätzlichen Verkehre die in Abbildung 7 dargestellte Tagesganglinie.
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Abbildung 7, Tagesganglinie gesamtes Verkehrsaufkommen (24 Stunden)
Der Zielverkehr beginnt gegen 4:00 Uhr und nimmt da nn kontinuierlich bis gegen 9:00 Uhr zu, da in
diesem Zeitraum zuerst die Beschäftigten der Geschäfte und dann die Kund*innen ankommen. Bis zur
Mittagszeit gegen 13:00 Uhr ist ein geringfügiger Rückgang des Verkehrsgeschehens auf etwa 25 Fahr-
ten zu erkennen. Ab 14:00 Uhr steigt der Zielverkehr bis 18:00 Uhr auf das Maximum von 68 Fahrzeugen
an. Die Zunahme ist zum Hauptteil durch den Eink aufsverkehr in den Nachmittagsstunden und zum
anderen durch die von der Arbeit heimkehrenden Bewohner*innen zu erklären.
Der Quellverkehr beginnt ab etwa 4:00 Uhr und nimmt bis etwa 10:00 Uhr stetig zu. Ursache sind zum
einen die Bewohner*innen, die das Haus zur Arbe it verlassen und zum anderen die Kund*innen des
Supermarktes, die ihre Einkäufe bereits erledigt haben und den Supermarkt wieder verlassen. In der
Mittagszeit (bis etwa 12:00 Uhr) ist eine Abnahme bis auf etwa 29 Fahrzeuge erkennbar. Danach steigt
die Anzahl der Fahrten bis zur Spitzenstunde um 17:00 Uhr mit etwa 63 Fahrten an, Ausnahme bildet ein
Rückgang in der Stunde zwischen 14:00 und 15:00 Uhr. Hier sind zu einem Großteil die Kund*innen, die
den Supermarkt verlassen, ursächlich für die Verkehre. Das Verkehrsgeschehen flacht ab 19:00 Uhr mit
bis zu vier Fahrzeugen in der Stunde deutlich ab.
Die maximale Spitzenstunde mit der Summe aus Ziel- und Quellverkehren ist zwischen 17:00 und
18:00 Uhr mit etwa 127 Fahrzeugen zu erwarten, dabei verteilt sich das Verkehrsaufkommen auf die
Schlossallee (etwa 110 Fahrten) und die Utestraße (etwa 17 Fahrten).
4.4 Hinweise zum Stellplatzbedarf Pkw
4.4.1 Stellplätze nach Mobilitätskennwerten
Aus den Tagesganglinien können – unabhängig vom durch den Architekten zu führenden Stellplatz-
nachweis - Stellplatzbedarfe direkt abgeleitet werden.
Nach der Berechnung über die Tagesganglinie ist der Spitzenstundenbedarf des Einzelhandels für einen
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normalen Werktag bei bis zu 45 Plätzen einzustufen, dieser Bedarf liegt im Bereich von 9-11:00 Uhr. Die
geplante Stellplatzanzahl von 40 Stellplätzen für den Einzelhandel reicht also nicht aus, es besteht ein
Defizit von fünf Stellplätzen.
Bei der Betrachtung ist auch zu berücksichtigen, dass in einem kleineren Umfang ein zusätzlicher Ver-
bundeffekt zum Tragen kommen ka nn. Demnach werden bei einem Einkaufsgang mehrere Geschäfte
besucht, jedoch nur einmal geparkt. Da der hier geplante Lebensmittelmarkt der größte Anbieter in Meh-
lem sein wird, ist es möglich, dass vor allem dort geparkt wird und die kleineren Läden um Umfeld zu
Fuß erreicht werden. Bei insgesamt kleineren Einkäufen kann auch der gegenteilige Effekt eintreten.
Für den Samstag als Haupteinkaufstag ist es möglich, dass die Belegung am Vormittag an die Grenze
der Kapazität gelangt.
4.4.2 Stellplätze nach Stellplatzsatzung
Der Stellplatzbedarf ist durch den Architekten nach der Stellplatzsatzung der Stadt zu ermitteln. In die-
sem Gutachten soll auf Grundlage der bisher vorliegenden Informationen zu den geplanten Wohnungen
und Einzelhandelsnutzungen eine überschlägige Berechnung durchgeführt werden.
Wohnen Pkw
Die Stellplatzsatzung unterscheidet in der Berechnung zwischen geförderten und frei finanzierten Woh-
nungen. Dabei wird auf Basis des Standorts über die Lagezonen sowie nach der Wohnungsgröße ein
Faktor bestimmt, mit dem die erforderliche Pkw-Stellplatzanzahl ermittelt werden kann. Nach bisheri-
gem Kenntnisstand sind bei 37 frei finanzierten und 43 geförderten Wohnungen etwa 49 Stellplätze er-
forderlich.
Einzelhandel Pkw
Die erforderlichen Pkw-Stellplätze für die Einzelhandelsnutzungen werden über den Ansatz „x Stell-
plätze / m² Verkaufsfläche“ berechnet. Die Anzahl der notwendigen St ellplätze wird je nach Lage des
Vorhabens reduziert. Das Projekt befindet sich in Zone 2, so dass eine Reduzierung um 25 % möglich
ist. Derzeit sind somit für die Einzelhandelsnutzungen etwa 15 Pkw-Stellplätze erforderlich, davon elf
Stück für Kund*innen.
Fahrräder
Für Fahrräder werden für die Wohnnu tzung etwa 201 Abstellplätze erfo rderlich, für die Einzelhandels-
nutzung werden etwa 26 Abstellplätze, davon 19 Stück (75 %) für Besucher*innen erforderlich.
Die Berechnungen sind im Rahmen des weiteren Planungsfortschritts im Stellplatznachweis des Archi-
tekten zu detaillieren und darzustellen.
5. Verkehr in der Utestraße
Die Tiefgarage für die geplanten Wohnungen soll am Ende der Utestraße angebunden werden. Aus
diesem Grunde wird die Verkehrsmenge auf der Utestraße in geringem Maße zunehmen. Bei der U-
testraße im Abschnitt südlich der Gernotstraße handelt es sich um eine Sackgasse mit etwa 14 Wohnein-
heiten, die über einen Rechts-vor-Links-Knoten an di e Gernotstraße angeschlossen ist. Es wird nach
derzeitigem Planstand von etwa zwölf zusätzlichen Fa hrten sowohl in der vormittäglichen als auch in
der nachmittäglichen Spitzenstunde und täglich von etwa 158 zusätzlichen Fahrten durch die neue Tief-
garage ausgegangen. Es liegen keine Zahlen zum aktuellen Verkehrsgeschehen auf der Utestraße vor,
jedoch wird die Verkehrsmenge dort als sehr gering eingestuft. Die zusätzlichen Verkehre können über
die vorhandene Verkehrsanlage abgewickelt werden.
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6. Leistungsfähigkeitsbetrachtungen
6.1 Zählung vom 14.01.2021
Die Leistungsfähigkeitsnachweise erfolgen mithilfe des Programms Knobel aus dem Hause BPS. Es wird
der Knotenpunkt Mainzer Straße / Schloßallee unters ucht. Dabei wird die bei der Erhebung ermittelte
nachmittägliche Spitzenstunde betrachtet. Die Knotenbelastung sowie das zusammengefasste Ergeb-
nis der Leistungsfähigkeitsbewertung für die maßgeb liche nachmittägliche Spitzenstunde sind in den
folgenden Tabellen dargestellt.
Die zu erreichende Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs wird nach dem „Handbuch für die Bemessung
von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS)15 nachgewiesen. Im HBS werden als Qualitätsstufen des Verkehrs-
ablaufs die Stufen A – F angegeben, dabei bedeutet die Stufe „A“ eine sehr gute Verkehrsqualität und
„F“ weist auf eine mangelhafte Qualität hin. In Planungsprozessen muss eine Qualitätsstufe von min-
destens „D“ erreicht werden.
Der untersuchte Knotenpunkt hat mit „A“ eine sehr gu te Verkehrsqualität. Alle Ströme weisen ausrei-
chende Kapazitäten auf.
15 HBS: Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001, Fassung 2005
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Abbildung 8, Verkehrsfluss-Diagramm Zählung
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Abbildung 9, HBS-Formblatt S5-1c, Zählung
6.2 Prognose 2030 ohne Maßnahme
Für die Prognose 2030 wurden die erhobenen Werte mithilfe von Faktoren, die aus dem Verkehrsmodell
der Stadt Bonn ermittelt werden konnten, auf den Pr ognosehorizont 2030 hochgerechnet und für die
Berechnung der Leistungsfähigkeit verwendet. Hierdurch wird der mögliche Corona-bedingte Effekt auf
die Verkehrsmengen zum Zeitpunkt der Zählung ausgeglichen und die Mengen mit dem Prognose-Ver-
kehrsmodell harmonisiert.
Der untersuchte Knotenpunkt hat mit „A“ eine sehr gu te Verkehrsqualität. Alle Ströme weisen ausrei-
chende Kapazitäten auf.
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Abbildung 10, Verkehrsfluss-Diagramm Prognose 2030 ohne Maßnahme
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Abbildung 11, HBS-Formblatt S5-1c, Prognose ohne Maßnahme
6.3 Prognose 2030 mit Maßnahme
Für die Prognose 2030 mit Maßnahme wurden die in Kapitel 0 prognostizierten zusätzlichen Verkehre
aus der Einzelhandelsnutzung für die nachmittägliche Spitzenstunde prozentual auf die Prognosezah-
len für 2030 (Kapitel 6.2) addiert. Es wurde davon ausgegangen, dass die Zu- und Abfahrt ausschließlich
über den Knoten Mainzer Straße / Schloßallee erfolgt. Die Zu- und Abfahrt ist zusätzlich über die Rüdi-
gerstraße möglich. Mit der Annahme wird die ungü nstigste mögliche Entwicklung des Knotenpunkts
unterstellt, voraussichtlich werden die zusätzlichen Verkehrsmengen dort geringer ausfallen.
Der untersuchte Knotenpunkt hat mit „A“ eine sehr gu te Verkehrsqualität. Alle Ströme weisen ausrei-
chende Kapazitäten auf.
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Abbildung 12, Verkehrsfluss-Diagramm Prognose 2030 mit Maßnahme
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Abbildung 13, HBS-Formblatt S5-1c, Prognose mit Maßnahme
6.4 Zusammenstellung der Ergebnisse
Der Knoten Mainzer Straße / Schloßallee ist in allen untersuchten Fällen mit der QSV „A“ leistungsfähig
und hat noch Kapazitätsreserven.
Tabelle 13, Leistungsfähigkeiten Mainzer Straße / Schloßallee
Leistungsfähigkeiten des Knotens
Mainzer Straße / Schloßallee
Zählung
14.01.2021
Prognose 2030 ohne
Maßnahme
Prpgnose 2030 mit
Maßnahme
Qualitätsstufe A A A
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6.5 Leistungsfähigkeit des Straßenraums Schloßallee
Für die Abwicklung der Verkehrsmengen steht am Standort die Fahrbahn der Schloßallee zur Verfügung.
Diese weist einen Fahrbahnquerschnitt von ca. 6,0 m auf. Das Park en ist auf dem Gehweg erlaubt. Die
Fußwegebreiten sind teilweise neben Bäumen und parkenden Fahrzeugen weit unterhalb der empfoh-
lenen Breiten. Der Fußverkehr ist damit nur sehr eingeschränkt und au f keinen Fall barrierefrei in der
Straße vor dem Standort möglich. Die Straße ist als Tempo-30-Zone ausgeschildert.
Bei einer prognostizierten Verkehrsmenge von unter 150 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde ist die Ver-
kehrsanlage der Fahrbahn geeignet, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. Das gilt auch unter Be-
rücksichtigung des Radverkehrs, der in einer Tempo-30-Zone keine gesonderten Verkehrsanlagen er-
halten darf. Die vorhandenen Fußverkehrsanlagen sind nicht ausreichend, vor allem nicht auf der Seite
des Vorhabens. Hier wird empfohlen, über eine Verbreiterung des Gehwegs um ca. 1,0-1,5 m nachzu-
denken. Nach den vorliegenden Konzeptplänen (Stand 16.03.2020) ist dies auf privatem Grund zwar
schon beabsichtigt, ein durchgehend Richtlinien-gerechtes Erreichen der Mainzer Straße und damit der
Bushaltestelle ist den Plänen jedo ch nicht zu entnehmen. Kritisch wird vor allem die Gestaltung der
Zufahrt zu Tiefgarage und Anlieferzone für den Fußgängerfluss gesehen. Hier darf der Vorrang der Fuß-
gänger*innen nicht unterbrochen werden.
Gemäß den Plänen muss der Straßenraum folgende zusätzlichen Leistungen für die geplante Gebäu-
dekonfiguration übernehmen:
- Rangierfläche für die Anlieferung: Ein Schleppkurvennachweis war nicht Bestandteil der beauf-
tragten Leistung. Durch die Rangiertätigkeit wird der Verkehr auf der Straße unterbrochen, da
das Lieferfahrzeug den gesamten Straßenraum benötigt. Erschwernisse durch falsch geparkte
Fahrzeuge sind zu berücksichtigen. Auf Grund der geringen Spitzenstundenmengen erscheinen
die Rückstauwirkungen für eine Erschließungsstra ße hinnehmbar. Allerdings werden auch der
Rad- und der Fußverkehr beeinträchtigt
- Zu- und Abfahrt zur Garage: Ein Schleppkurvennachweis sowie das Prüfen der Geometrie war
nicht Bestandteil der beauftragten Leistung. Auf Grund der vorliegenden Geometrie ist es mög-
lich, dass die Garage nur mit erheblichen Schwieri gkeiten zu erreichen sein wird. Es ist zu er-
warten, dass in höherem Umfang regelkonforme Parker sowie Falschparker in der Schloßallee
auftreten werden.
- Rückstau Garage: Von der Art und vom Ort der Abfertigungsanlage sowie der zur Verfügung
stehenden Geometrie hängt es ab, wie groß der Rückstau auf die Schloßallee bzw. die Utestraße
werden kann. Hier ist im weiteren Planungsprozess noch eine Ermittlung erforderlich. Der Rück-
stau kann möglicherweise auch die Funktionsfähigkeit des Fußwegs beeinträchtigen.
- Fahrradparkplätze werden in großem Umfang dargestellt. Der hier erforderliche Rangierauf-
wand findet auf öffentlicher Fläche statt und kann den sowieso schmalen Gehweg blockieren.
- Der vorgelagerte Fußweg soll eine Verbindung zum bisherigen Zentrum herstellen. Dies ist in
der angestrebten Qualität nur mit einer Wegeverbreiterung zu erreichen.
7. Fazit
Durch die Planungen entsteht ein täglicher Mehrverk ehr in Höhe von etwa 1.276 Pkw-Fahrten, davon
entfallen 1.064 Fahrten auf Kund*innen-, 158 Fahrten auf Bewohner*innen-, 28 Fahrten auf Beschäftigte,
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16 Fahrten auf Wirtschafts- und zehn Fahrten auf Besucherverkehre. Die Fahrten finden zu etwa 88 %
auf der Schlossallee und zu etwa 12 % auf der Utestraße statt.
Der Verkehrsknoten Mainzer Straße / Schloßallee weist auch im Planfall ausreichende Kapazitätsreser-
ven auf. Eine Signalisierung des Knotenpunkts ist von den Verkehrsmengen her nicht erforderlich. Auch
die Verkehrsanlagen Gernotstraße / Utestraße können die zusätzlichen Verkehre in der Größenordnung
von etwa 158 Fahrten täglich abwickeln.
Zum weiteren Planverfahren werden folgende Hinweise gegeben:
1. Mobilitätswende:
- Radverkehr: die Anordnung von Radabstellplätzen einschließlich Rangierfläche sollte nicht auf
dem engen Fußweg, sondern auf Privatgrund erfolgen
- Fußverkehr: Der Gehweg ist zwischen Mainzer Straße und Eingangsbereich um mindestens
1,0 m, besser auf 1,5 m auf ganzer Länge auf der Vorhabenseite zu verbreitern
2. Erschließung:
- Anlieferung und TG-Zufahrt: Schleppkurvennachweis der Funktionsfähigkeit
- Anlieferung: Nachweis des sicheren Ein- und Ausfahrens, besonders bei Rückwärtsfahrt (Sicht-
behinderung durch Gebäudestruktur und Bäume
- TG-Zufahrt: Sichtbeziehungen und Sichtdreiecke sowie Rückstau auf die öffentliche Verkehrs-
fläche
3. Parken
- Auf der Vorhabenseite sollte zur Verbesserung der Verkehrsqualität für Fußgänger*innen das
Parken zwischen Kriemhildstraße und Mainzer Straße verboten werden, einschließlich des Hal-
tens. Ein erlaubtes Halten führt erfahrungsgemäß zu erhöhtem Falschparken durch Kunden. Das
Parken nimmt dringend benötigten Begegnungsraum aus dem viel zu schmalen Gehweg.
- Parkraumbewirtschaftung und Kontrolle durch die Stadt Bonn zur besseren Koordination des
zusätzlichen Parkdrucks
Unter Beachtung der Hinweise kann erwartet werden, dass eine modifizierte Verkehrsanlage den An-
forderungen der Planung gerecht werden kann.
Aufgestellt Herzogenrath, im April 2022, Stand vom 04.07.2022
Dipl.-Ing. ppa. Melanie Klubert Dr.-Ing. Thomas Baum (GF)
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8. Literatur
• Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Hinweise zur Schätzung des
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006
• Mobilität in Deutschland, Teil Bonn, 2017
• Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Wohnen und Bauen in Zahlen, Sep-
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (24)
- Schloßallee 5317
- Goethestraße 2
- Mainzer Straße 145
- Drachenburgstraße 5
- Seufertstraße
- Thomas-Mann-Straße 41
- Haberstraße 29
- Robert-Koch-Straße 20
- Utestraße 23
- Kaiserstraße 100
- Gunterstraße
- Hagenstraße 16
- Rüdigerstraße
- Johanniterstraße
- Dreholzstraße
- Max-Planck-Straße
- Konstantinstraße
- Gernotstraße
- Friedensplatz
- Friedrich-Breuer-Straße
- Bodenstaffstraße
- Kriemhildstraße
- Markt
- Im Winkel
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 211220-05
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 06.03.2023
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40