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V/0177/2019

Einführung einer Wertstofftonne in Münster

Vorlagen 14.02.2019

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Anlage 2

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Anlage 3

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Ansehen

Anlage 2

8859 Zeichen

Anlage 3 der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019 
 
Seite 1 
Systemfestlegung 
Für die Stadt Münster (NW047) ab dem 01.01. 2020 
Die Abfallwirtschaftsbetriebe werden ab dem 01.01.2020 im Stadtgebiet Münster flächendeckend 
Abfallgefäße mit grauem Korpus und gelben Deckel (im Folgenden „gelbe Tonnen“ genannt) 
aufstellen. Bereits in den Versuchsgebieten aufgestellte Wertstofftonnen bleiben erhalten. Die o.g. 
Wertstofftonnen dienen der Erfassung von LVP und sNVP. 
Einheitliche Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) sowie in den Versuchsgebieten 
Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP)  
(sNVP: Abfälle, die überwiegend aus Met all oder Kunststoff bestehen, ke ine 
Verkaufsverpackungen darstellen und über denselben Verwertungsweg geführt wer den kön nen 
wie Leichtverpackungen) 
Die Abfuhrtermine sind gemäß des Abfuhrkalenders des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers 
durchzuführen. 
Erfassungssystem: a) Gelber Sack für derzeit 6 % der erfassten Menge 
Abholrhythmus: 14-täglich 
b) Gelbe Tonne für derzeit 84 % der erfassten Menge 
Anzahl der Behälter ca.: MGB 120 l 34. 000 Stück 
MGB 240 l 21.200 Stück 
MGB 660 l   1.200 Stück 
 2.000 Stück MGB 1.100 l  
Entleerungsrhythmus: 14-täglich 
ca. 700 Behälter im Hochhausbereich 
wöchentlich sowie ca. 31 Behälter 2 x 
wöchentlich 
c) Unterflurcontainer für 4 % der erfassten Menge 
Anzahl der Behälter ca.: 3 – 5 m³ 30 Stück 
Abholrhythmus: 14-täglich

Anlage 3 der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019
 
Seite 2 
c) Wertstoffhöfe für derzeit 6 % der erfassten Menge 
Behälter Abfuhren/Jahr 
Recyclinghof EZM 1 x 22 cbm ca. 60 
Recyclinghof Eulerstrasse 1 x 22 cbm ca. 120 
Recyclinghof Gievenbeck 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Handorf 1 x 22 cbm ca. 18 
Recyclinghof Hiltrup 1 x 22 cbm ca. 24 
Recyclinghof Kinderhaus 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Mauritz 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Mecklenbeck 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Nienberge 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Roxel 1 x 22 cbm ca. 24 
Recyclinghof Wolbeck 1 x 22 cbm ca. 12 
Die Entleerung der Container auf den We rtstoffhöfen G ievenbeck, Handorf, Hiltrup, Kinderhaus, 
Mauritz, Mecklenbeck, Nienberge, Roxel und Wol beck hat außerhalb der Ö ffnungszeiten zu 
erfolgen. Bei den Recyclinghöfen EZM und Eule rstrasse i st eine Entleerung der Container 
außerhalb der Öffnungszeiten anzustreben. 
Bereitstellung 
Die gelben Säcke haben eine Gr öße von 90 l Volumen , ein Zugband und weisen eine 
Mindeststärke von 50 my auf. Die jährliche Auslieferung von mindestens 30 der gelben Säcke 
erfolgt an die Haushalte, die einen Nachweis  gemäß Abfallsatzung  erbracht haben, dass kein 
Standplatz für eine Wertstofftonne vorhanden ist. Für einen zusätzlichen Bedarf sind 
Abgabestellen an den Recyclinghöfen einzurichten. 
Die gelben Tonnen haben ein Volumen von 120 l, 240 l,  660 l und 1.100 l. Anpa ssungen der  
aufgestellten Gefäße sind in Absprache mit dem Grundstückseigentümer möglich. Die Gestellung 
der Abfallgefäße erfolgt durch die Stadt Münster (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) ab dem 
01.01.2020. Bis zur endgültigen Ausstattung des Stadtgebietes Münster mit gelben Tonnen ist in 
Gebieten, die noch keine gelben Tonnen erhalten haben , bis zur Aufstellung der gelben Tonnen 
eine Sackabfuhr durchzuführen. 
Die gelben Tonnen in einer Größe von 1.100 l sind bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 20 
Personen bereitzustellen. 
Für die Abfuhr der Sammelbehälter sind geeignete Sammelfahrzeuge einzusetzen. Einige Straßen 
können aufgrund geringer Durchfahrtshöhen, enger Straßenverhältnisse oder vorhandener 
Gewichtsbeschränkungen nur mit einem 2-achsigen Müllsammelfahrzeug befahren werden. Dies 
betrifft u. a folgende Straßen: 
Beelertstiege, Boeckmannstiege, Bohlweg 5, Coerder Liekweg 51-51A, Dettenstraße, 
Diepenbrockstraße, Domplatz 1-1A, Dürerstraße, Emsländer Weg, Gropperstraße, Grüner Hang, 
Grüner Winkel, Hoyastraße, Johanniterstraße; Kampstraße, Lechtenbergweg 1 – 24, Ludgeristraße 
90-113, Matthäuskirchweg, Raesfeldstraße 1 – 21, Sauerländer Weg, Schifffahrter Damm 190, 
Schmale Straße 10, Spichernstraße 20 - 36B-36C, Stübbenstraße, Wegesende, Wemhoffstraße, 
Wilhelmstraße 22, Wilhelmstraße 24, Zeppelinstraße, Zeppelinstraße 7C-7D - 40

Anlage 3 der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019
 
Seite 3 
Standplatz und Transportweg für gelbe Säcke und gelbe Tonnen 
Gelbe Säcke si nd vom Grundstückseigentümer oder seinen Beauftragten an den jeweil igen 
Abfuhrtagen bis 07:00 Uhr auf den G ehwegen am Fahrbahnr and der von den 
Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der 
Straßenverkehr nicht gef ährdet werden. Von Gru ndstücken, die nicht unmittelbar an einer für 
Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur nächste n befahrbaren 
Straße gebracht werden. 
Die gelben  Tonnen si nd zur Entleerung vom Auf tragnehmer von dem jeweiligen  Standort 
abzuholen und nach Entleerung dort hin zurückzustellen, w enn f olgende Voraussetzungen 
gegeben sind: 
a) der Standplatz für die Tonnen muss befestigt sein;
b) die Tonnen dürfen nicht in einer Vertiefung stehen;
c) Der Zugang von der vom Sa mmelfahrzeug befahrbaren Straße zum Standplatz muss befest igt
und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein; 
d) der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; Behälter in einer Gr öße von 1.100 l
Volumen werden nicht über Rampen transportiert; 
e) d
er Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet sein;
f) die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m br eit, für 1.100 l -
Behälter 1,50 m breit sein und etwaige Türen müssen festgestellt werden können. 
Liegen die Voraussetzungen a) - f) nicht vor, so sin d die gelben Tonnen vom 
Grundstückseigentümer oder seinen Beauf tragten entsprechend den gelben Säcken heraus- 
zustellen und vom Auftragnehmer nach der Entleerung am Bereitstellungsstandort zu belassen. 
Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Gr undstücke befahren wer den 
müssen, i st der Gru ndstückseigentümer zur Freihaltung der Zufah rt verpf lichtet. Es i st Sache 
des Eigentümers, die Zuf ahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von 
Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist. 
Inhalt der Wertstofftonnen 
Neben LVP werden in den Wertstofftonnen in den Versuchsgebieten auch stoffgleiche 
Nichtverpackungen mit erfasst. 
Haftung 
Die Stadt Münster übernimmt für di e Risiken des Auftragnehmer s au s den Tätigkeiten nach 
Maßgabe dieser Systemfestlegung keine Haftung. 
Der Auftragnehmer stellt di e Stadt von allen Haftpflicht- und sonstigen Schadenersatzansprüchen, 
die aus der Tätigkeit des Auftragnehmers nach Maßgabe dieser Systemfestlegung herrühren, frei.

Anlage 3 der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019
 
Seite 4 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen 
und nachzuweisen und während der gesamten Ausführung der Leistung zu unterhalten. Diese 
Versicherung muss auch das Risiko des Verlustes eines für den Zugang zu den Recyclinghöfen 
ausgehändigten Schlüssels umfassen. 
Ergeben sich während der Ausführung des Auftrages nachteilige Veränderungen der Versicherung, 
so ist die Stadt Münster unverzüglich zu unterrichten. 
Diese Systemfestlegung wird als Anlage zu einer noch zwischen den dualen Systemen und der 
Stadt Münster gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 7 VerpackG abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung 
Inhalt dieser Abstimmungsvereinbarung. 
Abstimmungsvereinbarung

Anlage 3a der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
a 
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019 
NW047 
Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackV und Anfallstellen des 
Freizeitbereiches 
für die Stadt Münster NW047 
Diese Anfallstellen sin d dem Beda rf der Anfallstelle entsprechend und für diese kost enfrei i m 
Holsystem zu entsorgen. 
Diese Angaben s tammen von unseren Altvertragspartnern und stellen die Ausgestaltung der 
Erfassungslogistik Anfang 2018 dar. Unser Unternehmen über nimmt für die Richtigkeit und 
Vollständigkeit dieser Angaben keine Gew ähr. Auf die Verpflichtung, sich insbesondere z u 
Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor O rt mit den aktuellen Gegebenheiten des 
Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, 
wird hingewiesen. 
Behälterart Anzahl Behälter Anzahl 
Anfallstellen Abfuhrrhythmus 
Mulde 2,5 cbm 9 9 14-täglich 
Mulde 2,5 cbm 1 1 1 x wöchentlich 
Mulde 5 - 5,5  cbm 25 25 14-täglich 
Mulde 5 - 5,5  cbm 29 29 1 x wöchentlich 
Mulde 7,5 cbm 10 10 14-täglich 
Mulde 7,5 cbm 9 9 1 x wöchentlich 
Mulde 32 cbm 2 2 14-täglich 
Presse (Eigentum des Kunden) 2 2 14-täglich 
LVP

Anlage A

1580 Zeichen

Anlage A zur V/0177/2019 
Kurzüberblick 
 
Einführung der gemeinsamen Sammlung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nicht-
Verpackungsabfällen in einer Wertstofftonne ab dem 01.01.2020 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 31.01.2018 (siehe Beschlussvorlage V/0928/2017 mit Er-
gänzungsvorlage V/0928/2017/1). 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
Mit der Einführung der Wertstofftonne entstehen zusätzliche Kosten in Höhe 905.000 € pro Jahr, die 
über die Leistungsgebühr der Restabfallbehälter getragen werden sollen (Anhebung der Behälter-
gebühr um rd. 4%). 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die getrennte Sammlung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten ist eine gesetzliche 
Pflichtaufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Bei der Ausgestaltung des Systems 
(Hol- oder Bringsysteme, Recyclinghöfe, Sammlung über Säcke oder Behälter etc.) gibt es jedoch 
keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
entfällt.

Beschlussvorlage

13828 Zeichen

V/0177/2019 
V/0177/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Einführung einer Wertstofftonne in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.03.2019 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
   03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.04.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat stimmt der flächendeckenden Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne für restent-
leerte Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (Leichtverpackungen) aus privaten Haus-
haltungen sowie für stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle mit Wirkung zum 01.01.2020 entspre-
chend der beigefügten Systemfestlegung Wertstofftonne in der Form des vorgeschlagenen Ge-
bietsteilungsmodells (Anlage 1) zu.  
 
2. Die Betriebsleitung der AWM wird beauftragt, die hierfür erforderlichen Schritte und Abstimmun-
gen zur Umsetzung eines Gebietsteilungsmodells herbeizuführen und ermächtigt, die entspre-
chenden Erklärungen abzugeben. 
 
3. Für den Fall, dass sich die dualen Systeme der Einführung einer Wertstofftonne in Münster ver-
weigern und gleichzeitig die Ausschreibung des Altsystems (gelbe Säcke) zum 01.01.2020 ver-
anlassen, wird die Verwaltung beauftragt, eine Rahmenvorgabe gem. §  22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 
2 des Verpackungsgesetzes entsprechend der als Anlage 2 beigefügten Systemfestlegung mit 
Wirkung zum 01.01.2020 zu erlassen mit dem Ziel, die bisher in Münster durchgeführte Sack-
sammlung (gelber Sack) im Regelfall durch ein Tonnensystem zu ersetzen. 
 
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass beide geschilderten Systeme in eng definierten und zu bean-
tragenden Ausnahmefällen die Beibehaltung der Sacksammlung für diejenigen Haushalte vor-
sehen, denen kein Stellplatz für ein weiteres Müllgefäß zur Verfügung steht. 
 
5. Der Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A-
R/0044/2017 „Wertstofftonne jetzt einführen“ sowie die Anregung Nr. 103/2013 nach § 24 GO 
NRW „Keine Mehrkosten für die Einführung der Wertstofftonne“ sind damit erledigt. 
Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster 
 
14.03.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Beckmann 
Telefon: 60 52-59 
BeckmannS@awm.stadt-
muenster.de

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V/0177/2019 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit der Einführung einer Wertstofftonne entstehen zusätzliche Kosten für die Erfassung, die Samm-
lung und den Transport der Behälter sowie Kosten für die Verwertung der Wertstoffe in Höhe von  
2,50 bis 3,00 Euro/E/a. 
 
Bei einer reinen Umstellung der Sacksammlung auf ein Tonnensystem ausschließlich für Leichtver-
packungen fallen keine zusätzlichen Kosten für den Gebührenzahler an. 
 
 
Begründung: 
 
I. Ausgangslage 
 
Nach § 14 Abs. 1 des am 01.06.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind zum Zwe-
cke des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings die Papier-, Metall-, Kunststoff- 
und  Glasabfälle getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 
 
Zur Umsetzung dieser Getrennthaltungserfordernisse wurde in zwei Stadtgebieten der Stadt Münster 
seit dem 01.09.2012 ein zunächst bis zum 31.12.2013 begrenztes Pilotprojekt zur gemeinsamen Er-
fassung von Leichtverpackungen aus vorwiegend Kunststoffen und Metallen und sogenannten stoff-
gleichen Nicht-verpackungen im Wege einer gemeinsamen Wertstofftonne eingeführt (siehe Vorlage 
V/0243/2012). 
 
Bereits eine erste Kontrollanalyse im März 2013 hatte ergeben, dass in den beiden Modellgebieten 
eine Mengensteigerung ggü. der reinen Erfassung von Leichtverpackungen, unter anderem resultie-
rend aus einem Anteil von stoffgleichen Nichtverpackungen, insbesondere Kunststoffe und Metalle, 
erreicht wurde. Gleichzeitig ergab die jährliche Bürgerbefragung durch die AWM in Zusammenarbeit 
mit der Forschungsgruppe BEMA der WWU Münster eine sehr gute Akzeptanz der Wertstofftonne 
sowohl bei denjenigen, die die Tonne im Gebrauch hatten als auch bei der sonstigen Bevölkerung (s. 
V/0338/2013). Lediglich hins. der Bereitstellung von Standplätzen im Bereich der verdichteten Innen-
stadtbereiche gab es Vorbehalte. Diese Ergebnisse wurden in den Folgejahren fortlaufend bestätigt. 
In der Folge wurde die Wertstofftonne in den Pilotgebieten beibehalten. 
 
Auf Basis der positiven Erfahrungen hatten die AWM entsprechend dem Ratsbeschluss vom 
05.06.2013, V/0338/2013, - noch unter Geltung der Verpackungsverordnung - Verhandlungen mit den 
in Münster festgestellten dualen Systemen mit dem Ziel aufgenommen, im Stadtgebiet flächende-
ckend eine Wertstofftonne zur gemeinsamen Erfassung von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen, 
sprich Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle, einzuführen und dabei die praktizierte Sacksamm-
lung durch ein Behältersystem zu ersetzen.  
 
Die Verhandlungen konnten jedoch nicht zum Erfolg geführt werden, da sich die Systembetreiber 
weigerten, das in Münster seit langem eingeführte kleinteilige Behältersystem und die damit ein-
hergehende 14-tägliche Abfuhr auch für die Wertstofftonne zu akzeptieren. 
 
Nachdem nunmehr das Verpackungsgesetz am 01.01.2019 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft 
getreten ist und damit die Verpackungsverordnung vollständig abgelöst hat, haben die AWM in Erfül-
lung des Auftrages des Rates vom 31.01.2018 – V/0928/2017 – erneut die Verhandlungen mit den 
dualen Systemen mit dem Ziel aufgenommen, mit Beginn des neuen Ausschreibungszeitraums 
01.01.2020 die bisherige Sacksammlung auf eine Behältersammlung im gesamten Stadtgebiet umzu-
stellen und darüber hinaus die gemeinsame Erfassung der Leichtverpackungen mit den stoffgleichen 
Nichtverpackungen in einer Wertstofftonne flächendeckend zu erreichen. 
 
Die dualen Systeme hatten erst kürzlich die Firma Recycling Kontor Dual (RKD) als Ausschreibungs-
führer benannt, der für sämtliche zugelassenen Systembetreiber für die Ausschreibung der Entsor-

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V/0177/2019 
gung der Leichtverpackungen zuständig sein und der die Hauptkostenverantwortung hierfür tragen 
sollte.  
 
Die Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung im Sinne des § 22 Abs. 1 
VerpackG sind nunmehr – im Gegensatz zum bisherigen § 6 Abs. 4 der VerpackV – einheitlich für alle 
Dualen Systeme mit dem von den Systemen dafür nach § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG benannten ge-
meinsamen Vertreter zu führen.  
 
Die Verhandlungsaufnahme gestaltete sich zunächst schwierig. Dem Vernehmen nach wollten die 
Dualen Systeme i. d. R. den jeweiligen Ausschreibungsführer zur Erfassung von Leichtverpackungen 
als gemeinsamen Vertreter benennen. Eine förmliche Mitteilung der Benennung und die damit ein-
hergehende Bestätigung der Zuständigkeit für die Verhandlungsführung lag jedoch bis Ende 2018 
nicht vor (siehe Schreiben der Kommunalen Spitzenverbände an Herrn Sickinger – Geschäftsführer 
der Zentralen Stelle – vom 08.01.2019 (Anlage 3)). 
 
Nach wiederholtem schriftlichen Austausch der jeweiligen Verhandlungspositionen und zwei Ge-
sprächsterminen mit RKD zeichnete sich dann die Bereitschaft der dualen Systeme ab, die dieser 
Vorlage beigefügte Systemfestlegung für eine Wertstofftonne (Anlage 1) zu akzeptieren und die 
Sammelleistungen für den kommenden Entsorgungszyklus ab dem 01.01.2020 entsprechend auszu-
schreiben. 
 
Am 06.03.2019 wurde jedoch bekannt, dass RKD zum 31.03.2019 den Systembetrieb aufgibt, so 
dass eine Fortsetzung der Verhandlungen mit dieser Firma nicht mehr möglich ist. Dem Vernehmen 
nach haben sich die übrigen Systembetreiber aber zwischenzeitlich auf die Verteilung der Gebiete 
verständigt, für die RKD bisher Ausschreibungsführer war. 
 
Daher wurden am 12. und 13.03.2019 sämtliche festgestellten dualen Systeme aufgefordert, umge-
hend schriftlich verbindlich mitzuteilen, welches duale System in Münster nunmehr als gemeinsamer 
Vertreter nach § 22 Abs. 7 VerpackG verhandlungsbefugt ist über den Abschluss einer Abstim-
mungsvereinbarung. Daneben wurde ggü. den Systemen unsere Erwartung deutlich gemacht, dass 
der neue gemeinsame Vertreter den bisher mit RKD erreichten Verhandlungsstand zum Abschluss 
einer neuen Abstimmungsvereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Wertstoffer-
fassung, anerkennen und die Verhandlungen konstruktiv fortführen wird. 
 
Die Registrierungsphase sollte entgegen der in den Vorjahren üblichen Verfahrensweise wegen er-
weiterter Ausschreibungsanforderungen nach den vergaberechtlichen Anforderungen des § 23 Ver-
packG schon am 11.03.2019 beginnen, die Angebotsphase sodann am 08.04.2019 folgen. Wegen 
der aktuellen Ereignisse um RKD steht derzeit eine Verschiebung dieser Terminkette um 2 Wochen 
im Raum. Jedenfalls aber ist der zur Verfügung stehende Zeitrahmen für die Vereinbarungen zur 
Wertstofftonne ungewöhnlich eng. 
 
 
II. Inhalt der Systemfestlegung für eine gemeinsame Wertstofferfassung 
 
Die Systemfestlegung für die gemeinsame Wertstofferfassung ist angelehnt an das in Münster etab-
lierte  Entsorgungssystem mit vorwiegend kleinen Behältern und 14-täglicher Abfuhr.  
In eng definierten und zu beantragenden Ausnahmefällen für Haushalte, bei denen kein Stellplatz für 
eine weitere Tonne vorhanden ist, soll die Sammlung der Leichtverpackungen und der stoffgleichen 
Nichtverpackungen in geeigneten stärkeren Säcken erfolgen. 
 
Die unterschiedlichen Sammelmengen dieser Abfallfraktionen werden auf Seiten der Sammlung 
dadurch berücksichtigt, dass ein sog. Gebietsteilungsmodell in Münster eingeführt wird. 
 
Die Systemfestlegung Wertstofftonne oder Leichtverpackungen soll als Anlage 3 bzw. Anlage 8 Be-
standteil der im Einzelnen noch gem. § 22 VerpackG auszuhandelnden Abstimmungsvereinbarung 
werden, mit der die Sammlung der Verpackungen auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffent-

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V/0177/2019 
lich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), in deren Gebiet sie eingerichtet wird, unter besonderer Be-
rücksichtigung ihrer Belange abzustimmen ist. 
 
 
III. Rahmenvorgabe 
 
Während die gemeinsame Erfassung von Leichtverpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpa-
ckungsabfällen gem. § 22 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes zwingend konsensual zwischen dem örE 
und den dualen Systemen ausgehandelt werden muss, kann der örE hins. der alleinigen Sammlung 
von Leichtverpackungen bei privaten Haushaltungen gem. § 22 Abs. 2 VerpackG erforderlichenfalls 
durch schriftlichen Verwaltungsakt ggü. den Systemen festlegen, wie die Sammlung von Leichtverpa-
ckungen auszugestalten ist. 
 
Vorsorglich für den Fall, dass die dualen Systeme wider Erwarten entgegen ihrer bisherigen Verhand-
lungspositionen doch nicht zur Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne in Münster unter den 
geschilderten Bedingungen bereit sind, haben die AWM RKD im Laufe der Gespräche eine System-
festlegung zukommen lassen, die die reine Umstellung des Sacksammlungssystems auf ein Behäl-
tersystem beinhaltet.  
 
Sollte dieses System gleichwohl nicht ausgeschrieben werden, sondern die dualen Systeme auf die 
bisherige Systembeschreibung (Sacksammlung) zurückgreifen, müssten die AWM eine Rahmenvor-
gabe gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 des Verpackungsgesetzes erlassen. Diese hätte zum Ziel, die 
bisher in Münster durchgeführte Sammlung von Leichtverpackungen mit Wirkung zum 01.01.2020 auf 
ein Tonnensystem umzustellen (siehe Anlage 2). 
 
In den bisherigen Verhandlungen hat der Ausschreibungsführer allerdings wiederholt das große Inte-
resse der Systembetreiber bekundet, zu einer Vereinbarung über eine Wertstofftonne in Münster zu 
kommen. Eine solche Vereinbarung ist für die dualen Systeme kostengünstiger als die reine Umstel-
lung des Sacksystems auf ein Behältersystem.  
 
Zudem ist eine Vereinbarung über die Entsorgung der Leichtverpackungen grundsätzlich zwingender 
Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung und als solcher Voraussetzung für die dauerhafte System-
genehmigung jedes einzelnen Systems. Auch von daher dürfte eine baldige Einigung im besonderen 
Interesse der dualen Systeme liegen. 
 
Allerdings lehren die Erfahrungen aus der Vergangenheit, dass die Herbeiführung belastbarer Mehr-
heiten innerhalb der dualen Systeme stets mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist.  
 
Aus diesem Grunde sollen die AWM durch die Option des Erlasses einer Rahmenvorgabe in die Lage 
versetzt werden, nötigenfalls per Verwaltungsakt die Umstellung von Sack auf Tonne in Münster vo-
ranzutreiben. In der Begründung der Ratsvorlage V/0928/2017 hatte die Verwaltung bereits erläutert, 
dass die zügige Durchsetzbarkeit einer Rahmenvorgabe mit Unwägbarkeiten behaftet ist. Dieses re-
sultiert aus den Möglichkeiten der dualen Systeme, Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. 
 
Auch in einer Rahmenvorgabe wird berücksichtigt, dass Haushalte mit Stellplatzproblemen in eng 
definierten Ausnahmefällen eine Sammlung der Leichtverpackungen in geeigneten stärkeren Säcken 
beantragen können.  
 
 
IV. Kosten 
 
Finanzielle Auswirkungen bei Einführung der Wertstofftonne: 
 
Mit der Einführung der Wertstofftonne entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 2,50 Euro bis 
3,00 Euro je Einwohner und Jahr für die Erfassung, Sammlung, Transport und Verwertung der ge-
sammelten stoffgleichen Nichtverpackungen. Die Kostenbelastung beträgt in Summe 905.000 € im

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V/0177/2019 
Jahr und soll über die Leistungsgebühr der Restabfallbehälter getragen werden. Eine Anhebung der 
Behältergebühr um rd. 4% wäre zur Deckung der Kosten erforderlich. 
 
Die folgende Tabelle stellt die Gebührenmehrbelastung bezogen auf das einzelne Restmüllgefäß dar: 
 
 
 
 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen:  Anlage 1 (Systemfestlegung Wertstofftonne/Anlage 8 zur Abstimmungsvereinbarung) 
 
Anlage 2 (Systemfestlegung Leichtverpackungen/Anlage 3 zur Abstimmungsvereinba-
rung) 
 
Anlage 3 (Schr. der komm. Spitzenverbände an Herrn Dr. Sickinger, gemeinsamer 
Rechtsvertreter der dualen Systeme) 
 
Anlage A

Anlage 1

10112 Zeichen

Anlage 8 der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019
Seite 1 
Systemfestlegung 
Für die Stadt Münster (NW047) ab dem 01.01.2020 
Die Abfallwirtschaftsbetriebe werden ab dem 01.01.2020 im Stadtgebiet Münst er flächendeckend 
Wertstofftonnen (grauer Korpus, orangefarbener Deckel) in den Größen 120 l, 240 l, 660 l 
sowie 1.100 l aufstellen. Für Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG und 
Anfallstellen des Freizeitbereiches sind größere Volumen (wie in Anlage 8a beschrieben) 
möglich. 
Bereits in den Versuchsgebieten aufgestellte Wertstofftonnen bleiben erhalten. Bisher 
aufgestellte Behälter mit einem gelben Deckel zur reinen LVP-Erfassung werden umdeklariert 
und nun mit einem orangefarbenen Deckel versehen. 
An Standplätzen, an denen aufgrund von Platzmangel keine Wertstofftonnen aufgestellt 
werden, kann zur Erfassung ein orangefarbener Wertstoffsack genutzt werden. 
Die Wertstofftonnen sowie die orangefarbenen Säcke dienen der Erfassung von LVP und sNVP. 
Einheitliche Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen 
Nichtverpackungen (sNVP)  
(sNVP: Abfälle, die überwiegend aus Metall oder Kunststoff bestehen, keine Verkaufsverpackun- 
gen darstellen und über denselben Verwertungsweg gef ührt wer den kön nen wie 
Leichtverpackungen) 
Die Abfuhrtermine sind gemäß des Abfuhrkalenders des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers 
durchzuführen. 
Gebietsteilungsmodell: Die Sammelgebiete werden in Regie der Stadt Münster, 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (ca. 22 % der Einwohner) und in Regie der Dualen Systeme (ca. 
78 % der Einwohner) aufgeteilt. In der anliegenden Karte der Stadt Münster (Anlage 8b) sind die 
Sammelgebiete jeweils farblich gekennzeichnet. 
Die Bezugsmenge beträgt: LVP (2018): 9.709 t/a (31,31 KG/Ew/a); Wertstoffe: 2.039 t/a (6,6 
Kg/Ew/a) 
Das Erfassungssystem stellt sich wie folgt dar 
Erfassungssystem: a) Gelber Sack Abholrhythmus: 14-täglich 
b) Gelbe Tonne
Anzahl der Behälter ca.: MGB 120 l 34.000 Stück 
MGB 240 l 21.200 Stück 
MGB 660 l   1.200 Stück 
 2.000 Stück MGB 1.100 l  
Entleerungsrhythmus: 14-täglich 
ca. 700 Behälter im Hochhausbereich 
wöchentlich sowie ca. 31 Behälter 2 x 
wöchentlich

Anlage 8 der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019 
Seite 2 
c) Unterflurcontainer
Anzahl der Behälter ca.: 3 – 5 m³ 30 Stück 
Abholrhythmus: 14-täglich 
c) Wertstoffhöfe für derzeit 6 % der erfassten Menge 
Behälter Abfuhren/Jahr 
Recyclinghof EZM 1 x 22 cbm ca. 60 
Recyclinghof Eulerstrasse 1 x 22 cbm ca. 120 
Recyclinghof Gievenbeck 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Handorf 1 x 22 cbm ca. 18 
Recyclinghof Hiltrup 1 x 22 cbm ca. 24 
Recyclinghof Kinderhaus 1 x 2 2 cbm ca. 12 
Recyclinghof Mauritz 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Mecklenbeck 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Nienberge 1 x 22 cbm ca. 12 
Recyclinghof Roxel 1 x 22 cbm ca. 24 
Recyclinghof Wolbeck 1 x 22 cbm ca. 12 
Die Erfassung der Wertstoffe der Unterflurcontainer und der Wertstoffhöfe wird durch die Stadt 
Münster (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) erfolgen. 
Folgende Stadtbezirke werden durch die Stadt Münster (Abfallwirtschaftsbetriebe  
Münster) entsorgt: 
 Stadtbezirk 1 (Altstadt)
 Stadtbezirk 2 (Innenstadtring)
 Stadtteil 31 (Aaseestadt)
Folgende Stadtbezirke werden durch die Dualen Systeme entsorgt: 
 Stadtteil 32 (Geist)
 Stadtteil 33 (Schützenhof)
 Stadtteil 34 (Düesberg)
 Stadtbezirk 4 (Mitte-Nordost)
 Stadtbezirk 5 (Münster-West)
 Stadtbezirk 6 (Münster-Nord)
 Stadtbezirk 7 (Münster-Ost)
 Stadtbezirk 8 (Münster-Südost)
 Stadtbezirk 9 (Münster-Hiltrup)
Bereitstellung 
Die orangenen Säcke haben eine Gr öße von 90 l Volumen , ein Zugband und weisen eine 
Mindeststärke von 50 my auf. Die jährliche Auslieferung von mindestens 30 der orangenen Säcke 
erfolgt an die Haushalte, die einen Nachweis gemäß Abfallsatzung erbracht haben, dass kein 
Standplatz für eine Wertstofftonne vorhanden ist. Für einen zusätzlichen Bedarf sind 
Abgabestellen an den Recyclinghöfen einzurichten. 
Die Wertsto fftonnen haben ein Volumen von 120 l, 240 l ,  660 l und 1.100 l. Bereits im 
Versuchsgebiet vorhandene 1.100 l-Gefäße werden als Wertstof ftonne umdekl ariert. 
Anpassungen der aufgestellten Gefäße si nd in Absprache mit dem Grundstückseigentümer 
möglich.

Anlage 8 der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019 
Seite 3 
Die Gestellung der Wertstoffgefäße erfolgt durch die Stadt Münster (Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster) ab dem 01.01.2020. Bis zur endgültigen Ausstattung des Stadtgebietes Münster mit 
Wertstofftonnen ist in Gebieten, die noch keine Wertstofftonne erhalten bis zur Aufstellung der 
Wertstofftonnen eine Sackabfuhr durchzuführen. 
Die Wertstofftonnen in einer Größe von 1.100 l  sind bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 20 
Personen bereitzustellen. 
Für die Abfuhr der Sammelbehälter sind geeignete Sammelfahrzeuge einzusetzen. Einige Straßen 
können aufgrund geringer Durchfahrtshöhen, enger Straßenverhältnisse oder vorhandener 
Gewichtsbeschränkungen nur mit einem 2-achsigen Müllsammelfahrzeug befahren werden. Dies 
betrifft u. a folgende Straßen: 
Beelertstiege, Boeckmannstiege, Bohlweg 5, Coerder Liekweg 51-51A, Dettenstraße, 
Diepenbrockstraße, Domplatz 1-1A, Dürerstraße, Emsländer Weg, Gropperstraße, Grüner Hang, 
Grüner Winkel, Hoyastraße, Johanniterstraße; Kampstraße, Lechtenbergweg 1 – 24, Ludgeristraße 
90-113, Matthäuskirchweg, Raesfeldstraße 1 – 21, Sauerländer Weg, Schifffahrter Damm 190, 
Schmale Straße 10, Spichernstraße 20 - 36B-36C, Stübbenstraße, Wegesende, Wemhoffstraße, 
Wilhelmstraße 22, Wilhelmstraße 24, Zeppelinstraße, Zeppelinstraße 7C-7D - 40 
Standplatz und Transportweg für orange Säcke und orange Wertstofftonnen 
Orange Säcke sin d vom Grundstücks eigentümer oder seinen Beauftragten an den jewei ligen 
Abfuhrtagen bis 07:00 Uhr auf den G ehwegen am Fahrbahnr and der von den 
Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der 
Straßenverkehr nicht gef ährdet werden. Von Gru ndstücken, die nicht unmittelbar an einer für 
Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur nächste n befahrbaren 
Straße gebracht werden. 
Die Wertstofftonnen sin d zur Entleerung vom Au ftragnehmer von dem jeweilige n Standort 
abzuholen und nach Entleerung dort hin zurückzustellen, w enn f olgende Voraussetzungen 
gegeben sind: 
a) der Standplatz für die Tonnen muss befestigt sein;
b) die Tonnen dürfen nicht in einer Vertiefung stehen;
c) Der Zugang von der vom Sa mmelfahrzeug befahrbaren Straße zum Standplatz muss befest igt
und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein; 
d) der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; Behälter in einer Gr öße von 1.100 l
Volumen werden nicht über Rampen transportiert; 
e) der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet sein;
f) die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m br eit, für 1.100 l -
Behälter 1,50 m breit sein und etwaige Türen müssen festgestellt werden können. 
Liegen die Voraussetzungen a) - f) nicht vor, so sin d die Wertstofftonne n vom 
Gr
undstückseigentümer oder seinen Beauf tragten entsprechend den orangenen Säcken heraus- 
zust
ellen und vom Auftragnehmer nach der Entleerung am Bereitstellungsstandort zu belassen. 
Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Gr undstücke befahren wer den 
müssen, i st der Gru ndstückseigentümer zur Freihaltung der Zufah rt verpf lichtet. Es i st Sache 
des Eigentümers, die Zuf ahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von 
Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist.

Anlage 8 der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Seite 4 
Inhalt der Wertstofftonnen 
Neben LVP werden in den Wertsto fft onnen auch stoffgleiche Nichtve r packungen mit erfasst. 
Haftung 
Diese Systemfestlegung wird als Anlage  8 zu einer noch zwischen den dualen Systemen und der 
Stadt Münster gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 7 VerpackG abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung 
Inhalt dieser Abstimmungsvereinbarung. 
Die Stadt Münster übernimmt für di e Risiken des Auftragnehmer s aus den Tätigkeiten nach 
Maßgabe dieser Systemfestlegung keine Haftung. 
Der Auftragnehmer stellt di e Stadt von allen Haftpflicht- und sonstigen Schadenersatzansprüchen, 
die aus der Tätigkeit des Auftragnehmers nach Maßgabe dieser Systemfestlegung herrühren, frei. 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen 
und nachzuweisen und während der gesamten Ausführung der Leistung zu unterhalten. Diese 
Versicherung muss auch das Risiko des Verlustes eines für den Zugang zu den Recyclinghöfen 
ausgehändigten Schlüssels umfassen. 
Ergeben sich während der Ausführung des Auftrages nachteilige Veränderungen der Versicherung, 
so ist die Stadt Münster unverzüglich zu unterrichten. 
Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019
Abstimmungsvereinbarung

Anlage 8a der Abstimmungsvereinbarung DSD 
NW047-LE 
Wertstoffe 
Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG und Anfallstellen 
des Freizeitbereiches 
für die Stadt Münster NW047 
Diese Anfallstellen sin d dem Beda rf der Anfallstelle entsprechend und für diese kost enfrei i m 
Holsystem zu entsorgen. 
Diese Angaben s tammen von unseren Altvertragspartnern und stellen die Ausgestaltung der 
Erfassungslogistik Anfang 2018 dar. Unser Unternehmen über nimmt für die Richtigkeit und 
Vollständigkeit dieser Angaben keine Gew ähr. Auf die Verpflichtung, sich insbesondere z u 
Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor O rt mit den aktuellen Gegebenheiten des 
Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, 
wird hingewiesen. 
Behälterart Anzahl Behälter Anzahl 
Anfallstellen Abfuhrrhythmus 
Mulde 2,5 cbm 9 9 14-täglich 
Mulde 2,5 cbm 1 1 1 x wöchentlich 
Mulde 5 - 5,5  cbm 25 25 14-täglich 
Mulde 5 - 5,5  cbm 29 29 1 x wöchentlich 
Mulde 7,5 cbm 10 10 14-täglich 
Mulde 7,5 cbm 9 9 1 x wöchentlich 
Mulde 32 cbm 2 2 14-täglich 
Presse (Eigentum des Kunden) 2 2 14-täglich 
Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019

Anlage 3

3775 Zeichen

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 
Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Telefon 030 37711-0; Telefax 030 37711-999 
E-Mail: post@kommunale-spitzenverbaende.de; www.kommunale-spitzenverbaende.de 
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 
Hausvogteiplatz 1  10117 Berlin 
Herrn  
Dr. Mirko Sickinger, LL.M.  
Geschäftsführer der Gemeinsamen Stelle 
dualer Systeme Deutschlands GmbH  
c/o Heuking Kühn Lüer Wojtek 
Magnusstraße 13 
50672 Köln 
Nur per E-Mail: m.sickinger@heuking.de 
Nachrichtlich: 
Herrn Michael Thielke, LAGA-Vorsitzender 
E-Mail: LAGA-GS@senuvk.berlin.de  
08.01.2019 
Bearbeitet von 
Tim Bagner (DST) 
Telefon +49 30 37711-610 
Telefax +49 30 37711-609 
E-Mail: tim.bagner@staedtetag.de 
Dr. Torsten Mertins (DLT) 
Telefon +49 30 590097-311 
Telefax +49 30 590097-400 
E-Mail: torsten.mertins@landkreistag.de 
Deliana Bungard (DStGB) 
Telefon +49 228 95962-17 
Telefax +49 228 95962-22 
E-Mail: deliana.bungard@dstgb.de 
Aktenzeichen: II-771-53/5 
Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG gegenüber 
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern 
Sehr geehrter Herr Dr. Sickinger, 
das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist bekanntlich am 01.01.2019 in Kraft getreten. § 22 
Abs. 7 Satz 1 VerpackG bestimmt, dass in einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerich-
tet werden oder eingerichtet sind, die Systembetreiber verpflichtet sind, einen gemeinsamen 
Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlun-
gen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung 
führt. In sämtlichen Entsorgungsgebieten werden in diesem oder spätestens im nächsten Jahr 
Verhandlungen über neue Abstimmungsvereinbarungen zu führen sein, die dann 
den Vorga-
ben des § 22 VerpackG entsprechen müssen. 
Dem Vernehmen nach wollen die dualen Systeme in der Regel den jeweiligen Ausschrei-
bungsführer für die Sammlung der Leichtverpackungen für diese Verhandlungen als gemein-
samen Vertreter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG benennen. Eine förmliche Mitteilung ge-
genüber den einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, wer für deren jeweiliges 
Gebiet als gemeinsamer Vertreter benannt wird, ist jedoch bis Ende 2018 
regelmäßig noch 
nicht erfolgt.  
Vor diesem Hintergrund fordern wir die Systembetreiber auf, jetzt zeitnah – wo dies noch 
nicht geschehen ist – den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mitzuteilen, wer in dem 
jeweiligen Gebiet in den anstehenden Verhandlungen als gemeinsamer Vertreter der dualen 
Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0177/2019

- 2 - 
Systeme auftreten wird. Für die Städte, Landkreise und Gemeinden ist es wichtig zu erfahren, 
wer ihr jeweiliger Ansprechpartner auf der Seite der dualen Systeme ist, um zügig Verhand-
lungen aufnehmen zu können. Dies gilt insbesondere in denjenigen Gebieten, in welchen im 
Lauf des Jahres 2019 die Ausschreibung der Sammelleistung für den Zeitraum 2020-2022 an-
steht. Hier müssen gegebenenfalls sehr zeitnah Abstimmungsverhandlungen geführt werden, 
damit die Ergebnisse im Rahmen der Ausschreibung der dualen Systeme berücksichtigt wer-
den können. 
 
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie im Rahmen der Gemeinsamen Stelle ein zügiges Vorge-
hen der Systembetreiber veranlassen könnten. Nachrichtlich geht dieses Schreiben auch an 
den derzeit Vorsitzenden der LAGA. Es ist aus unserer Sicht unerlässlich, dass die zuständi-
gen Aufsichtsbehörden in den Ländern über diesen Vorgang im Bilde sind. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen  
In Vertretung 
 
  
Detlef Raphael Dr. Kay Ruge 
Beigeordneter Beigeordneter 
des Deutschen Städtetages des Deutschen Landkreistages 
 
Norbert Portz 
Beigeordneter 
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

Beratungsverlauf (3)

26.03.2019 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 29 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
03.04.2019 Rat
TOP 32 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (28)

  • Dettenstraße
  • Diepenbrockstraße
  • Dürerstraße
  • Gropperstraße
  • Hoyastraße
  • Johanniterstraße
  • Raesfeldstraße 1
  • Schmale Straße 10
  • Spichernstraße 20
  • Wemhoffstraße
  • Wilhelmstraße 22
  • Zeppelinstraße 7C
  • Bohlweg 5
  • Coerder Liekweg 51
  • Emsländer Weg
  • Lechtenbergweg 1
  • Matthäuskirchweg
  • Schifffahrter Damm 190
  • Boeckmannstiege
  • Ludgeristraße 90
  • Eulerstraße 1x
  • Beelertstiege
  • Grüner Winkel
  • Kinderhaus 1x
  • Domplatz 1
  • Grüner Hang
  • Wegesende
  • Düesberg

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Details

Aktenzeichen
V/0177/2019
Typ
Vorlagen
Datum
14.02.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37