V/0177/2019
Einführung einer Wertstofftonne in Münster
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Anlage 2
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Anlage 3 der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019 Seite 1 Systemfestlegung Für die Stadt Münster (NW047) ab dem 01.01. 2020 Die Abfallwirtschaftsbetriebe werden ab dem 01.01.2020 im Stadtgebiet Münster flächendeckend Abfallgefäße mit grauem Korpus und gelben Deckel (im Folgenden „gelbe Tonnen“ genannt) aufstellen. Bereits in den Versuchsgebieten aufgestellte Wertstofftonnen bleiben erhalten. Die o.g. Wertstofftonnen dienen der Erfassung von LVP und sNVP. Einheitliche Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) sowie in den Versuchsgebieten Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) (sNVP: Abfälle, die überwiegend aus Met all oder Kunststoff bestehen, ke ine Verkaufsverpackungen darstellen und über denselben Verwertungsweg geführt wer den kön nen wie Leichtverpackungen) Die Abfuhrtermine sind gemäß des Abfuhrkalenders des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchzuführen. Erfassungssystem: a) Gelber Sack für derzeit 6 % der erfassten Menge Abholrhythmus: 14-täglich b) Gelbe Tonne für derzeit 84 % der erfassten Menge Anzahl der Behälter ca.: MGB 120 l 34. 000 Stück MGB 240 l 21.200 Stück MGB 660 l 1.200 Stück 2.000 Stück MGB 1.100 l Entleerungsrhythmus: 14-täglich ca. 700 Behälter im Hochhausbereich wöchentlich sowie ca. 31 Behälter 2 x wöchentlich c) Unterflurcontainer für 4 % der erfassten Menge Anzahl der Behälter ca.: 3 – 5 m³ 30 Stück Abholrhythmus: 14-täglich Anlage 3 der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019 Seite 2 c) Wertstoffhöfe für derzeit 6 % der erfassten Menge Behälter Abfuhren/Jahr Recyclinghof EZM 1 x 22 cbm ca. 60 Recyclinghof Eulerstrasse 1 x 22 cbm ca. 120 Recyclinghof Gievenbeck 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Handorf 1 x 22 cbm ca. 18 Recyclinghof Hiltrup 1 x 22 cbm ca. 24 Recyclinghof Kinderhaus 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Mauritz 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Mecklenbeck 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Nienberge 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Roxel 1 x 22 cbm ca. 24 Recyclinghof Wolbeck 1 x 22 cbm ca. 12 Die Entleerung der Container auf den We rtstoffhöfen G ievenbeck, Handorf, Hiltrup, Kinderhaus, Mauritz, Mecklenbeck, Nienberge, Roxel und Wol beck hat außerhalb der Ö ffnungszeiten zu erfolgen. Bei den Recyclinghöfen EZM und Eule rstrasse i st eine Entleerung der Container außerhalb der Öffnungszeiten anzustreben. Bereitstellung Die gelben Säcke haben eine Gr öße von 90 l Volumen , ein Zugband und weisen eine Mindeststärke von 50 my auf. Die jährliche Auslieferung von mindestens 30 der gelben Säcke erfolgt an die Haushalte, die einen Nachweis gemäß Abfallsatzung erbracht haben, dass kein Standplatz für eine Wertstofftonne vorhanden ist. Für einen zusätzlichen Bedarf sind Abgabestellen an den Recyclinghöfen einzurichten. Die gelben Tonnen haben ein Volumen von 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l. Anpa ssungen der aufgestellten Gefäße sind in Absprache mit dem Grundstückseigentümer möglich. Die Gestellung der Abfallgefäße erfolgt durch die Stadt Münster (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) ab dem 01.01.2020. Bis zur endgültigen Ausstattung des Stadtgebietes Münster mit gelben Tonnen ist in Gebieten, die noch keine gelben Tonnen erhalten haben , bis zur Aufstellung der gelben Tonnen eine Sackabfuhr durchzuführen. Die gelben Tonnen in einer Größe von 1.100 l sind bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 20 Personen bereitzustellen. Für die Abfuhr der Sammelbehälter sind geeignete Sammelfahrzeuge einzusetzen. Einige Straßen können aufgrund geringer Durchfahrtshöhen, enger Straßenverhältnisse oder vorhandener Gewichtsbeschränkungen nur mit einem 2-achsigen Müllsammelfahrzeug befahren werden. Dies betrifft u. a folgende Straßen: Beelertstiege, Boeckmannstiege, Bohlweg 5, Coerder Liekweg 51-51A, Dettenstraße, Diepenbrockstraße, Domplatz 1-1A, Dürerstraße, Emsländer Weg, Gropperstraße, Grüner Hang, Grüner Winkel, Hoyastraße, Johanniterstraße; Kampstraße, Lechtenbergweg 1 – 24, Ludgeristraße 90-113, Matthäuskirchweg, Raesfeldstraße 1 – 21, Sauerländer Weg, Schifffahrter Damm 190, Schmale Straße 10, Spichernstraße 20 - 36B-36C, Stübbenstraße, Wegesende, Wemhoffstraße, Wilhelmstraße 22, Wilhelmstraße 24, Zeppelinstraße, Zeppelinstraße 7C-7D - 40 Anlage 3 der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019 Seite 3 Standplatz und Transportweg für gelbe Säcke und gelbe Tonnen Gelbe Säcke si nd vom Grundstückseigentümer oder seinen Beauftragten an den jeweil igen Abfuhrtagen bis 07:00 Uhr auf den G ehwegen am Fahrbahnr and der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr nicht gef ährdet werden. Von Gru ndstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur nächste n befahrbaren Straße gebracht werden. Die gelben Tonnen si nd zur Entleerung vom Auf tragnehmer von dem jeweiligen Standort abzuholen und nach Entleerung dort hin zurückzustellen, w enn f olgende Voraussetzungen gegeben sind: a) der Standplatz für die Tonnen muss befestigt sein; b) die Tonnen dürfen nicht in einer Vertiefung stehen; c) Der Zugang von der vom Sa mmelfahrzeug befahrbaren Straße zum Standplatz muss befest igt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein; d) der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; Behälter in einer Gr öße von 1.100 l Volumen werden nicht über Rampen transportiert; e) d er Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet sein; f) die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m br eit, für 1.100 l - Behälter 1,50 m breit sein und etwaige Türen müssen festgestellt werden können. Liegen die Voraussetzungen a) - f) nicht vor, so sin d die gelben Tonnen vom Grundstückseigentümer oder seinen Beauf tragten entsprechend den gelben Säcken heraus- zustellen und vom Auftragnehmer nach der Entleerung am Bereitstellungsstandort zu belassen. Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Gr undstücke befahren wer den müssen, i st der Gru ndstückseigentümer zur Freihaltung der Zufah rt verpf lichtet. Es i st Sache des Eigentümers, die Zuf ahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist. Inhalt der Wertstofftonnen Neben LVP werden in den Wertstofftonnen in den Versuchsgebieten auch stoffgleiche Nichtverpackungen mit erfasst. Haftung Die Stadt Münster übernimmt für di e Risiken des Auftragnehmer s au s den Tätigkeiten nach Maßgabe dieser Systemfestlegung keine Haftung. Der Auftragnehmer stellt di e Stadt von allen Haftpflicht- und sonstigen Schadenersatzansprüchen, die aus der Tätigkeit des Auftragnehmers nach Maßgabe dieser Systemfestlegung herrühren, frei. Anlage 3 der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019 Seite 4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen und während der gesamten Ausführung der Leistung zu unterhalten. Diese Versicherung muss auch das Risiko des Verlustes eines für den Zugang zu den Recyclinghöfen ausgehändigten Schlüssels umfassen. Ergeben sich während der Ausführung des Auftrages nachteilige Veränderungen der Versicherung, so ist die Stadt Münster unverzüglich zu unterrichten. Diese Systemfestlegung wird als Anlage zu einer noch zwischen den dualen Systemen und der Stadt Münster gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 7 VerpackG abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung Inhalt dieser Abstimmungsvereinbarung. Abstimmungsvereinbarung Anlage 3a der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE a Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0177/2019 NW047 Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackV und Anfallstellen des Freizeitbereiches für die Stadt Münster NW047 Diese Anfallstellen sin d dem Beda rf der Anfallstelle entsprechend und für diese kost enfrei i m Holsystem zu entsorgen. Diese Angaben s tammen von unseren Altvertragspartnern und stellen die Ausgestaltung der Erfassungslogistik Anfang 2018 dar. Unser Unternehmen über nimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben keine Gew ähr. Auf die Verpflichtung, sich insbesondere z u Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor O rt mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. Behälterart Anzahl Behälter Anzahl Anfallstellen Abfuhrrhythmus Mulde 2,5 cbm 9 9 14-täglich Mulde 2,5 cbm 1 1 1 x wöchentlich Mulde 5 - 5,5 cbm 25 25 14-täglich Mulde 5 - 5,5 cbm 29 29 1 x wöchentlich Mulde 7,5 cbm 10 10 14-täglich Mulde 7,5 cbm 9 9 1 x wöchentlich Mulde 32 cbm 2 2 14-täglich Presse (Eigentum des Kunden) 2 2 14-täglich LVP
Anlage A
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Anlage A zur V/0177/2019 Kurzüberblick Einführung der gemeinsamen Sammlung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nicht- Verpackungsabfällen in einer Wertstofftonne ab dem 01.01.2020 Ziele/Teilziele/Zielerreichung Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 31.01.2018 (siehe Beschlussvorlage V/0928/2017 mit Er- gänzungsvorlage V/0928/2017/1). Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Mit der Einführung der Wertstofftonne entstehen zusätzliche Kosten in Höhe 905.000 € pro Jahr, die über die Leistungsgebühr der Restabfallbehälter getragen werden sollen (Anhebung der Behälter- gebühr um rd. 4%). Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die getrennte Sammlung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Bei der Ausgestaltung des Systems (Hol- oder Bringsysteme, Recyclinghöfe, Sammlung über Säcke oder Behälter etc.) gibt es jedoch keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) entfällt.
Beschlussvorlage
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V/0177/2019 V/0177/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Einführung einer Wertstofftonne in Münster Beratungsfolge 26.03.2019 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 03.04.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt der flächendeckenden Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne für restent- leerte Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (Leichtverpackungen) aus privaten Haus- haltungen sowie für stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle mit Wirkung zum 01.01.2020 entspre- chend der beigefügten Systemfestlegung Wertstofftonne in der Form des vorgeschlagenen Ge- bietsteilungsmodells (Anlage 1) zu. 2. Die Betriebsleitung der AWM wird beauftragt, die hierfür erforderlichen Schritte und Abstimmun- gen zur Umsetzung eines Gebietsteilungsmodells herbeizuführen und ermächtigt, die entspre- chenden Erklärungen abzugeben. 3. Für den Fall, dass sich die dualen Systeme der Einführung einer Wertstofftonne in Münster ver- weigern und gleichzeitig die Ausschreibung des Altsystems (gelbe Säcke) zum 01.01.2020 ver- anlassen, wird die Verwaltung beauftragt, eine Rahmenvorgabe gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 des Verpackungsgesetzes entsprechend der als Anlage 2 beigefügten Systemfestlegung mit Wirkung zum 01.01.2020 zu erlassen mit dem Ziel, die bisher in Münster durchgeführte Sack- sammlung (gelber Sack) im Regelfall durch ein Tonnensystem zu ersetzen. 4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass beide geschilderten Systeme in eng definierten und zu bean- tragenden Ausnahmefällen die Beibehaltung der Sacksammlung für diejenigen Haushalte vor- sehen, denen kein Stellplatz für ein weiteres Müllgefäß zur Verfügung steht. 5. Der Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A- R/0044/2017 „Wertstofftonne jetzt einführen“ sowie die Anregung Nr. 103/2013 nach § 24 GO NRW „Keine Mehrkosten für die Einführung der Wertstofftonne“ sind damit erledigt. Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 14.03.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Beckmann Telefon: 60 52-59 BeckmannS@awm.stadt- muenster.de - 2 - V/0177/2019 II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Einführung einer Wertstofftonne entstehen zusätzliche Kosten für die Erfassung, die Samm- lung und den Transport der Behälter sowie Kosten für die Verwertung der Wertstoffe in Höhe von 2,50 bis 3,00 Euro/E/a. Bei einer reinen Umstellung der Sacksammlung auf ein Tonnensystem ausschließlich für Leichtver- packungen fallen keine zusätzlichen Kosten für den Gebührenzahler an. Begründung: I. Ausgangslage Nach § 14 Abs. 1 des am 01.06.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind zum Zwe- cke des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings die Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Zur Umsetzung dieser Getrennthaltungserfordernisse wurde in zwei Stadtgebieten der Stadt Münster seit dem 01.09.2012 ein zunächst bis zum 31.12.2013 begrenztes Pilotprojekt zur gemeinsamen Er- fassung von Leichtverpackungen aus vorwiegend Kunststoffen und Metallen und sogenannten stoff- gleichen Nicht-verpackungen im Wege einer gemeinsamen Wertstofftonne eingeführt (siehe Vorlage V/0243/2012). Bereits eine erste Kontrollanalyse im März 2013 hatte ergeben, dass in den beiden Modellgebieten eine Mengensteigerung ggü. der reinen Erfassung von Leichtverpackungen, unter anderem resultie- rend aus einem Anteil von stoffgleichen Nichtverpackungen, insbesondere Kunststoffe und Metalle, erreicht wurde. Gleichzeitig ergab die jährliche Bürgerbefragung durch die AWM in Zusammenarbeit mit der Forschungsgruppe BEMA der WWU Münster eine sehr gute Akzeptanz der Wertstofftonne sowohl bei denjenigen, die die Tonne im Gebrauch hatten als auch bei der sonstigen Bevölkerung (s. V/0338/2013). Lediglich hins. der Bereitstellung von Standplätzen im Bereich der verdichteten Innen- stadtbereiche gab es Vorbehalte. Diese Ergebnisse wurden in den Folgejahren fortlaufend bestätigt. In der Folge wurde die Wertstofftonne in den Pilotgebieten beibehalten. Auf Basis der positiven Erfahrungen hatten die AWM entsprechend dem Ratsbeschluss vom 05.06.2013, V/0338/2013, - noch unter Geltung der Verpackungsverordnung - Verhandlungen mit den in Münster festgestellten dualen Systemen mit dem Ziel aufgenommen, im Stadtgebiet flächende- ckend eine Wertstofftonne zur gemeinsamen Erfassung von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen, sprich Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle, einzuführen und dabei die praktizierte Sacksamm- lung durch ein Behältersystem zu ersetzen. Die Verhandlungen konnten jedoch nicht zum Erfolg geführt werden, da sich die Systembetreiber weigerten, das in Münster seit langem eingeführte kleinteilige Behältersystem und die damit ein- hergehende 14-tägliche Abfuhr auch für die Wertstofftonne zu akzeptieren. Nachdem nunmehr das Verpackungsgesetz am 01.01.2019 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist und damit die Verpackungsverordnung vollständig abgelöst hat, haben die AWM in Erfül- lung des Auftrages des Rates vom 31.01.2018 – V/0928/2017 – erneut die Verhandlungen mit den dualen Systemen mit dem Ziel aufgenommen, mit Beginn des neuen Ausschreibungszeitraums 01.01.2020 die bisherige Sacksammlung auf eine Behältersammlung im gesamten Stadtgebiet umzu- stellen und darüber hinaus die gemeinsame Erfassung der Leichtverpackungen mit den stoffgleichen Nichtverpackungen in einer Wertstofftonne flächendeckend zu erreichen. Die dualen Systeme hatten erst kürzlich die Firma Recycling Kontor Dual (RKD) als Ausschreibungs- führer benannt, der für sämtliche zugelassenen Systembetreiber für die Ausschreibung der Entsor- - 3 - V/0177/2019 gung der Leichtverpackungen zuständig sein und der die Hauptkostenverantwortung hierfür tragen sollte. Die Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung im Sinne des § 22 Abs. 1 VerpackG sind nunmehr – im Gegensatz zum bisherigen § 6 Abs. 4 der VerpackV – einheitlich für alle Dualen Systeme mit dem von den Systemen dafür nach § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG benannten ge- meinsamen Vertreter zu führen. Die Verhandlungsaufnahme gestaltete sich zunächst schwierig. Dem Vernehmen nach wollten die Dualen Systeme i. d. R. den jeweiligen Ausschreibungsführer zur Erfassung von Leichtverpackungen als gemeinsamen Vertreter benennen. Eine förmliche Mitteilung der Benennung und die damit ein- hergehende Bestätigung der Zuständigkeit für die Verhandlungsführung lag jedoch bis Ende 2018 nicht vor (siehe Schreiben der Kommunalen Spitzenverbände an Herrn Sickinger – Geschäftsführer der Zentralen Stelle – vom 08.01.2019 (Anlage 3)). Nach wiederholtem schriftlichen Austausch der jeweiligen Verhandlungspositionen und zwei Ge- sprächsterminen mit RKD zeichnete sich dann die Bereitschaft der dualen Systeme ab, die dieser Vorlage beigefügte Systemfestlegung für eine Wertstofftonne (Anlage 1) zu akzeptieren und die Sammelleistungen für den kommenden Entsorgungszyklus ab dem 01.01.2020 entsprechend auszu- schreiben. Am 06.03.2019 wurde jedoch bekannt, dass RKD zum 31.03.2019 den Systembetrieb aufgibt, so dass eine Fortsetzung der Verhandlungen mit dieser Firma nicht mehr möglich ist. Dem Vernehmen nach haben sich die übrigen Systembetreiber aber zwischenzeitlich auf die Verteilung der Gebiete verständigt, für die RKD bisher Ausschreibungsführer war. Daher wurden am 12. und 13.03.2019 sämtliche festgestellten dualen Systeme aufgefordert, umge- hend schriftlich verbindlich mitzuteilen, welches duale System in Münster nunmehr als gemeinsamer Vertreter nach § 22 Abs. 7 VerpackG verhandlungsbefugt ist über den Abschluss einer Abstim- mungsvereinbarung. Daneben wurde ggü. den Systemen unsere Erwartung deutlich gemacht, dass der neue gemeinsame Vertreter den bisher mit RKD erreichten Verhandlungsstand zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Wertstoffer- fassung, anerkennen und die Verhandlungen konstruktiv fortführen wird. Die Registrierungsphase sollte entgegen der in den Vorjahren üblichen Verfahrensweise wegen er- weiterter Ausschreibungsanforderungen nach den vergaberechtlichen Anforderungen des § 23 Ver- packG schon am 11.03.2019 beginnen, die Angebotsphase sodann am 08.04.2019 folgen. Wegen der aktuellen Ereignisse um RKD steht derzeit eine Verschiebung dieser Terminkette um 2 Wochen im Raum. Jedenfalls aber ist der zur Verfügung stehende Zeitrahmen für die Vereinbarungen zur Wertstofftonne ungewöhnlich eng. II. Inhalt der Systemfestlegung für eine gemeinsame Wertstofferfassung Die Systemfestlegung für die gemeinsame Wertstofferfassung ist angelehnt an das in Münster etab- lierte Entsorgungssystem mit vorwiegend kleinen Behältern und 14-täglicher Abfuhr. In eng definierten und zu beantragenden Ausnahmefällen für Haushalte, bei denen kein Stellplatz für eine weitere Tonne vorhanden ist, soll die Sammlung der Leichtverpackungen und der stoffgleichen Nichtverpackungen in geeigneten stärkeren Säcken erfolgen. Die unterschiedlichen Sammelmengen dieser Abfallfraktionen werden auf Seiten der Sammlung dadurch berücksichtigt, dass ein sog. Gebietsteilungsmodell in Münster eingeführt wird. Die Systemfestlegung Wertstofftonne oder Leichtverpackungen soll als Anlage 3 bzw. Anlage 8 Be- standteil der im Einzelnen noch gem. § 22 VerpackG auszuhandelnden Abstimmungsvereinbarung werden, mit der die Sammlung der Verpackungen auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffent- - 4 - V/0177/2019 lich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), in deren Gebiet sie eingerichtet wird, unter besonderer Be- rücksichtigung ihrer Belange abzustimmen ist. III. Rahmenvorgabe Während die gemeinsame Erfassung von Leichtverpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpa- ckungsabfällen gem. § 22 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes zwingend konsensual zwischen dem örE und den dualen Systemen ausgehandelt werden muss, kann der örE hins. der alleinigen Sammlung von Leichtverpackungen bei privaten Haushaltungen gem. § 22 Abs. 2 VerpackG erforderlichenfalls durch schriftlichen Verwaltungsakt ggü. den Systemen festlegen, wie die Sammlung von Leichtverpa- ckungen auszugestalten ist. Vorsorglich für den Fall, dass die dualen Systeme wider Erwarten entgegen ihrer bisherigen Verhand- lungspositionen doch nicht zur Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne in Münster unter den geschilderten Bedingungen bereit sind, haben die AWM RKD im Laufe der Gespräche eine System- festlegung zukommen lassen, die die reine Umstellung des Sacksammlungssystems auf ein Behäl- tersystem beinhaltet. Sollte dieses System gleichwohl nicht ausgeschrieben werden, sondern die dualen Systeme auf die bisherige Systembeschreibung (Sacksammlung) zurückgreifen, müssten die AWM eine Rahmenvor- gabe gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 des Verpackungsgesetzes erlassen. Diese hätte zum Ziel, die bisher in Münster durchgeführte Sammlung von Leichtverpackungen mit Wirkung zum 01.01.2020 auf ein Tonnensystem umzustellen (siehe Anlage 2). In den bisherigen Verhandlungen hat der Ausschreibungsführer allerdings wiederholt das große Inte- resse der Systembetreiber bekundet, zu einer Vereinbarung über eine Wertstofftonne in Münster zu kommen. Eine solche Vereinbarung ist für die dualen Systeme kostengünstiger als die reine Umstel- lung des Sacksystems auf ein Behältersystem. Zudem ist eine Vereinbarung über die Entsorgung der Leichtverpackungen grundsätzlich zwingender Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung und als solcher Voraussetzung für die dauerhafte System- genehmigung jedes einzelnen Systems. Auch von daher dürfte eine baldige Einigung im besonderen Interesse der dualen Systeme liegen. Allerdings lehren die Erfahrungen aus der Vergangenheit, dass die Herbeiführung belastbarer Mehr- heiten innerhalb der dualen Systeme stets mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist. Aus diesem Grunde sollen die AWM durch die Option des Erlasses einer Rahmenvorgabe in die Lage versetzt werden, nötigenfalls per Verwaltungsakt die Umstellung von Sack auf Tonne in Münster vo- ranzutreiben. In der Begründung der Ratsvorlage V/0928/2017 hatte die Verwaltung bereits erläutert, dass die zügige Durchsetzbarkeit einer Rahmenvorgabe mit Unwägbarkeiten behaftet ist. Dieses re- sultiert aus den Möglichkeiten der dualen Systeme, Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Auch in einer Rahmenvorgabe wird berücksichtigt, dass Haushalte mit Stellplatzproblemen in eng definierten Ausnahmefällen eine Sammlung der Leichtverpackungen in geeigneten stärkeren Säcken beantragen können. IV. Kosten Finanzielle Auswirkungen bei Einführung der Wertstofftonne: Mit der Einführung der Wertstofftonne entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 2,50 Euro bis 3,00 Euro je Einwohner und Jahr für die Erfassung, Sammlung, Transport und Verwertung der ge- sammelten stoffgleichen Nichtverpackungen. Die Kostenbelastung beträgt in Summe 905.000 € im - 5 - V/0177/2019 Jahr und soll über die Leistungsgebühr der Restabfallbehälter getragen werden. Eine Anhebung der Behältergebühr um rd. 4% wäre zur Deckung der Kosten erforderlich. Die folgende Tabelle stellt die Gebührenmehrbelastung bezogen auf das einzelne Restmüllgefäß dar: I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1 (Systemfestlegung Wertstofftonne/Anlage 8 zur Abstimmungsvereinbarung) Anlage 2 (Systemfestlegung Leichtverpackungen/Anlage 3 zur Abstimmungsvereinba- rung) Anlage 3 (Schr. der komm. Spitzenverbände an Herrn Dr. Sickinger, gemeinsamer Rechtsvertreter der dualen Systeme) Anlage A
Anlage 1
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Anlage 8 der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019 Seite 1 Systemfestlegung Für die Stadt Münster (NW047) ab dem 01.01.2020 Die Abfallwirtschaftsbetriebe werden ab dem 01.01.2020 im Stadtgebiet Münst er flächendeckend Wertstofftonnen (grauer Korpus, orangefarbener Deckel) in den Größen 120 l, 240 l, 660 l sowie 1.100 l aufstellen. Für Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG und Anfallstellen des Freizeitbereiches sind größere Volumen (wie in Anlage 8a beschrieben) möglich. Bereits in den Versuchsgebieten aufgestellte Wertstofftonnen bleiben erhalten. Bisher aufgestellte Behälter mit einem gelben Deckel zur reinen LVP-Erfassung werden umdeklariert und nun mit einem orangefarbenen Deckel versehen. An Standplätzen, an denen aufgrund von Platzmangel keine Wertstofftonnen aufgestellt werden, kann zur Erfassung ein orangefarbener Wertstoffsack genutzt werden. Die Wertstofftonnen sowie die orangefarbenen Säcke dienen der Erfassung von LVP und sNVP. Einheitliche Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) (sNVP: Abfälle, die überwiegend aus Metall oder Kunststoff bestehen, keine Verkaufsverpackun- gen darstellen und über denselben Verwertungsweg gef ührt wer den kön nen wie Leichtverpackungen) Die Abfuhrtermine sind gemäß des Abfuhrkalenders des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchzuführen. Gebietsteilungsmodell: Die Sammelgebiete werden in Regie der Stadt Münster, Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (ca. 22 % der Einwohner) und in Regie der Dualen Systeme (ca. 78 % der Einwohner) aufgeteilt. In der anliegenden Karte der Stadt Münster (Anlage 8b) sind die Sammelgebiete jeweils farblich gekennzeichnet. Die Bezugsmenge beträgt: LVP (2018): 9.709 t/a (31,31 KG/Ew/a); Wertstoffe: 2.039 t/a (6,6 Kg/Ew/a) Das Erfassungssystem stellt sich wie folgt dar Erfassungssystem: a) Gelber Sack Abholrhythmus: 14-täglich b) Gelbe Tonne Anzahl der Behälter ca.: MGB 120 l 34.000 Stück MGB 240 l 21.200 Stück MGB 660 l 1.200 Stück 2.000 Stück MGB 1.100 l Entleerungsrhythmus: 14-täglich ca. 700 Behälter im Hochhausbereich wöchentlich sowie ca. 31 Behälter 2 x wöchentlich Anlage 8 der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019 Seite 2 c) Unterflurcontainer Anzahl der Behälter ca.: 3 – 5 m³ 30 Stück Abholrhythmus: 14-täglich c) Wertstoffhöfe für derzeit 6 % der erfassten Menge Behälter Abfuhren/Jahr Recyclinghof EZM 1 x 22 cbm ca. 60 Recyclinghof Eulerstrasse 1 x 22 cbm ca. 120 Recyclinghof Gievenbeck 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Handorf 1 x 22 cbm ca. 18 Recyclinghof Hiltrup 1 x 22 cbm ca. 24 Recyclinghof Kinderhaus 1 x 2 2 cbm ca. 12 Recyclinghof Mauritz 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Mecklenbeck 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Nienberge 1 x 22 cbm ca. 12 Recyclinghof Roxel 1 x 22 cbm ca. 24 Recyclinghof Wolbeck 1 x 22 cbm ca. 12 Die Erfassung der Wertstoffe der Unterflurcontainer und der Wertstoffhöfe wird durch die Stadt Münster (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) erfolgen. Folgende Stadtbezirke werden durch die Stadt Münster (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) entsorgt: Stadtbezirk 1 (Altstadt) Stadtbezirk 2 (Innenstadtring) Stadtteil 31 (Aaseestadt) Folgende Stadtbezirke werden durch die Dualen Systeme entsorgt: Stadtteil 32 (Geist) Stadtteil 33 (Schützenhof) Stadtteil 34 (Düesberg) Stadtbezirk 4 (Mitte-Nordost) Stadtbezirk 5 (Münster-West) Stadtbezirk 6 (Münster-Nord) Stadtbezirk 7 (Münster-Ost) Stadtbezirk 8 (Münster-Südost) Stadtbezirk 9 (Münster-Hiltrup) Bereitstellung Die orangenen Säcke haben eine Gr öße von 90 l Volumen , ein Zugband und weisen eine Mindeststärke von 50 my auf. Die jährliche Auslieferung von mindestens 30 der orangenen Säcke erfolgt an die Haushalte, die einen Nachweis gemäß Abfallsatzung erbracht haben, dass kein Standplatz für eine Wertstofftonne vorhanden ist. Für einen zusätzlichen Bedarf sind Abgabestellen an den Recyclinghöfen einzurichten. Die Wertsto fftonnen haben ein Volumen von 120 l, 240 l , 660 l und 1.100 l. Bereits im Versuchsgebiet vorhandene 1.100 l-Gefäße werden als Wertstof ftonne umdekl ariert. Anpassungen der aufgestellten Gefäße si nd in Absprache mit dem Grundstückseigentümer möglich. Anlage 8 der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019 Seite 3 Die Gestellung der Wertstoffgefäße erfolgt durch die Stadt Münster (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) ab dem 01.01.2020. Bis zur endgültigen Ausstattung des Stadtgebietes Münster mit Wertstofftonnen ist in Gebieten, die noch keine Wertstofftonne erhalten bis zur Aufstellung der Wertstofftonnen eine Sackabfuhr durchzuführen. Die Wertstofftonnen in einer Größe von 1.100 l sind bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 20 Personen bereitzustellen. Für die Abfuhr der Sammelbehälter sind geeignete Sammelfahrzeuge einzusetzen. Einige Straßen können aufgrund geringer Durchfahrtshöhen, enger Straßenverhältnisse oder vorhandener Gewichtsbeschränkungen nur mit einem 2-achsigen Müllsammelfahrzeug befahren werden. Dies betrifft u. a folgende Straßen: Beelertstiege, Boeckmannstiege, Bohlweg 5, Coerder Liekweg 51-51A, Dettenstraße, Diepenbrockstraße, Domplatz 1-1A, Dürerstraße, Emsländer Weg, Gropperstraße, Grüner Hang, Grüner Winkel, Hoyastraße, Johanniterstraße; Kampstraße, Lechtenbergweg 1 – 24, Ludgeristraße 90-113, Matthäuskirchweg, Raesfeldstraße 1 – 21, Sauerländer Weg, Schifffahrter Damm 190, Schmale Straße 10, Spichernstraße 20 - 36B-36C, Stübbenstraße, Wegesende, Wemhoffstraße, Wilhelmstraße 22, Wilhelmstraße 24, Zeppelinstraße, Zeppelinstraße 7C-7D - 40 Standplatz und Transportweg für orange Säcke und orange Wertstofftonnen Orange Säcke sin d vom Grundstücks eigentümer oder seinen Beauftragten an den jewei ligen Abfuhrtagen bis 07:00 Uhr auf den G ehwegen am Fahrbahnr and der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr nicht gef ährdet werden. Von Gru ndstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur nächste n befahrbaren Straße gebracht werden. Die Wertstofftonnen sin d zur Entleerung vom Au ftragnehmer von dem jeweilige n Standort abzuholen und nach Entleerung dort hin zurückzustellen, w enn f olgende Voraussetzungen gegeben sind: a) der Standplatz für die Tonnen muss befestigt sein; b) die Tonnen dürfen nicht in einer Vertiefung stehen; c) Der Zugang von der vom Sa mmelfahrzeug befahrbaren Straße zum Standplatz muss befest igt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein; d) der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; Behälter in einer Gr öße von 1.100 l Volumen werden nicht über Rampen transportiert; e) der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet sein; f) die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m br eit, für 1.100 l - Behälter 1,50 m breit sein und etwaige Türen müssen festgestellt werden können. Liegen die Voraussetzungen a) - f) nicht vor, so sin d die Wertstofftonne n vom Gr undstückseigentümer oder seinen Beauf tragten entsprechend den orangenen Säcken heraus- zust ellen und vom Auftragnehmer nach der Entleerung am Bereitstellungsstandort zu belassen. Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Gr undstücke befahren wer den müssen, i st der Gru ndstückseigentümer zur Freihaltung der Zufah rt verpf lichtet. Es i st Sache des Eigentümers, die Zuf ahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist. Anlage 8 der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Seite 4 Inhalt der Wertstofftonnen Neben LVP werden in den Wertsto fft onnen auch stoffgleiche Nichtve r packungen mit erfasst. Haftung Diese Systemfestlegung wird als Anlage 8 zu einer noch zwischen den dualen Systemen und der Stadt Münster gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 7 VerpackG abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung Inhalt dieser Abstimmungsvereinbarung. Die Stadt Münster übernimmt für di e Risiken des Auftragnehmer s aus den Tätigkeiten nach Maßgabe dieser Systemfestlegung keine Haftung. Der Auftragnehmer stellt di e Stadt von allen Haftpflicht- und sonstigen Schadenersatzansprüchen, die aus der Tätigkeit des Auftragnehmers nach Maßgabe dieser Systemfestlegung herrühren, frei. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen und während der gesamten Ausführung der Leistung zu unterhalten. Diese Versicherung muss auch das Risiko des Verlustes eines für den Zugang zu den Recyclinghöfen ausgehändigten Schlüssels umfassen. Ergeben sich während der Ausführung des Auftrages nachteilige Veränderungen der Versicherung, so ist die Stadt Münster unverzüglich zu unterrichten. Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019 Abstimmungsvereinbarung Anlage 8a der Abstimmungsvereinbarung DSD NW047-LE Wertstoffe Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG und Anfallstellen des Freizeitbereiches für die Stadt Münster NW047 Diese Anfallstellen sin d dem Beda rf der Anfallstelle entsprechend und für diese kost enfrei i m Holsystem zu entsorgen. Diese Angaben s tammen von unseren Altvertragspartnern und stellen die Ausgestaltung der Erfassungslogistik Anfang 2018 dar. Unser Unternehmen über nimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben keine Gew ähr. Auf die Verpflichtung, sich insbesondere z u Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor O rt mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. Behälterart Anzahl Behälter Anzahl Anfallstellen Abfuhrrhythmus Mulde 2,5 cbm 9 9 14-täglich Mulde 2,5 cbm 1 1 1 x wöchentlich Mulde 5 - 5,5 cbm 25 25 14-täglich Mulde 5 - 5,5 cbm 29 29 1 x wöchentlich Mulde 7,5 cbm 10 10 14-täglich Mulde 7,5 cbm 9 9 1 x wöchentlich Mulde 32 cbm 2 2 14-täglich Presse (Eigentum des Kunden) 2 2 14-täglich Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0177/2019
Anlage 3
3775 Zeichen
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Telefon 030 37711-0; Telefax 030 37711-999 E-Mail: post@kommunale-spitzenverbaende.de; www.kommunale-spitzenverbaende.de Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1 10117 Berlin Herrn Dr. Mirko Sickinger, LL.M. Geschäftsführer der Gemeinsamen Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH c/o Heuking Kühn Lüer Wojtek Magnusstraße 13 50672 Köln Nur per E-Mail: m.sickinger@heuking.de Nachrichtlich: Herrn Michael Thielke, LAGA-Vorsitzender E-Mail: LAGA-GS@senuvk.berlin.de 08.01.2019 Bearbeitet von Tim Bagner (DST) Telefon +49 30 37711-610 Telefax +49 30 37711-609 E-Mail: tim.bagner@staedtetag.de Dr. Torsten Mertins (DLT) Telefon +49 30 590097-311 Telefax +49 30 590097-400 E-Mail: torsten.mertins@landkreistag.de Deliana Bungard (DStGB) Telefon +49 228 95962-17 Telefax +49 228 95962-22 E-Mail: deliana.bungard@dstgb.de Aktenzeichen: II-771-53/5 Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Sehr geehrter Herr Dr. Sickinger, das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist bekanntlich am 01.01.2019 in Kraft getreten. § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG bestimmt, dass in einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerich- tet werden oder eingerichtet sind, die Systembetreiber verpflichtet sind, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlun- gen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. In sämtlichen Entsorgungsgebieten werden in diesem oder spätestens im nächsten Jahr Verhandlungen über neue Abstimmungsvereinbarungen zu führen sein, die dann den Vorga- ben des § 22 VerpackG entsprechen müssen. Dem Vernehmen nach wollen die dualen Systeme in der Regel den jeweiligen Ausschrei- bungsführer für die Sammlung der Leichtverpackungen für diese Verhandlungen als gemein- samen Vertreter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG benennen. Eine förmliche Mitteilung ge- genüber den einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, wer für deren jeweiliges Gebiet als gemeinsamer Vertreter benannt wird, ist jedoch bis Ende 2018 regelmäßig noch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund fordern wir die Systembetreiber auf, jetzt zeitnah – wo dies noch nicht geschehen ist – den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mitzuteilen, wer in dem jeweiligen Gebiet in den anstehenden Verhandlungen als gemeinsamer Vertreter der dualen Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0177/2019 - 2 - Systeme auftreten wird. Für die Städte, Landkreise und Gemeinden ist es wichtig zu erfahren, wer ihr jeweiliger Ansprechpartner auf der Seite der dualen Systeme ist, um zügig Verhand- lungen aufnehmen zu können. Dies gilt insbesondere in denjenigen Gebieten, in welchen im Lauf des Jahres 2019 die Ausschreibung der Sammelleistung für den Zeitraum 2020-2022 an- steht. Hier müssen gegebenenfalls sehr zeitnah Abstimmungsverhandlungen geführt werden, damit die Ergebnisse im Rahmen der Ausschreibung der dualen Systeme berücksichtigt wer- den können. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie im Rahmen der Gemeinsamen Stelle ein zügiges Vorge- hen der Systembetreiber veranlassen könnten. Nachrichtlich geht dieses Schreiben auch an den derzeit Vorsitzenden der LAGA. Es ist aus unserer Sicht unerlässlich, dass die zuständi- gen Aufsichtsbehörden in den Ländern über diesen Vorgang im Bilde sind. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Detlef Raphael Dr. Kay Ruge Beigeordneter Beigeordneter des Deutschen Städtetages des Deutschen Landkreistages Norbert Portz Beigeordneter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (28)
- Dettenstraße
- Diepenbrockstraße
- Dürerstraße
- Gropperstraße
- Hoyastraße
- Johanniterstraße
- Raesfeldstraße 1
- Schmale Straße 10
- Spichernstraße 20
- Wemhoffstraße
- Wilhelmstraße 22
- Zeppelinstraße 7C
- Bohlweg 5
- Coerder Liekweg 51
- Emsländer Weg
- Lechtenbergweg 1
- Matthäuskirchweg
- Schifffahrter Damm 190
- Boeckmannstiege
- Ludgeristraße 90
- Eulerstraße 1x
- Beelertstiege
- Grüner Winkel
- Kinderhaus 1x
- Domplatz 1
- Grüner Hang
- Wegesende
- Düesberg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0177/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.02.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37