V/0559/2020/1
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster, hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021
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geänderte Anlage 2
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Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
in der Version vom 02.06 21.08.2020
Inhaltsverzeichnis
VorwortPräambel
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
II. Voraussetzungen der Förderung
A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten
und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
A. Nutzung
B. Entgelt-Grundsätze
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten
VI. Gültigkeit
Anlagen: Tarife (gültig vom 01.01.2021 – 31.12.2021)
Tarife (gültig ab dem 01.01.2022)
Geänderte Anlage 2 zur V/0559/2020/1
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VorwortPräambel
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. Er fördert
insbesondere die physische und psychische Gesundheit, Sozialstrukturen, das
gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktives und
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit-, Breiten- und
Leistungssport.
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des Sporttreibens an. Diese
haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB)
zusammengeschlossen.
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine
in dieser Stadt an und möchte den Sport in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese
Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und
Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des
Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen.
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen ergänzt der
vereinsungebundene Sport für große Teile der münsterschen Bevölkerung die Möglichkeiten
des Sporttreibens in der Stadt. Die Stadt Münster erkennt diese Bedeutung des
vereinsungebundenen Sports an und bekennt sich zu dessen Unterstützung.
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in Münster orientiert sich
daher an Zielen, Wertvorstellungen und Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt
prägen. Sportförderung soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem
inklusiven Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und gemeinsame
Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso unterstützen, wie die
Schaffung von Möglichkeiten einer kontinuierlichen, selbstbestimmten und gleichberechtigten
Teilhabe aller Menschen. Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisches
Handeln werden im Rahmen dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige
Zielsetzung sein.
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten der Sportausübung in
Münster geschlechtergerecht zu gestalten und wird die Sportförderung dazu
weiterentwickeln und die Transparenz der Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten
sichtbar machen („FINANZfairTEILUNG“).
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I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den Kindertages-
einrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städt. Einrichtungen und den
Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen:
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die ausschließlich oder
überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag);
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler
Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag).
- durch Verträge/Regelungen.
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Bedingungen der Nutzung der
städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen.
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder den städtischen
Schulen und den Vereinen, die Mitglied im Stadtsportbund sind, für das Schul-
und Vereinsschwimmen kostenlos zur Verfügung.
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie
- zu den Betriebskosten für Sportstätten
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit
stationären Batteriespeichersystemen
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder durch Sportvereine
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster
e. V.
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den SSB zu dessen
eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss.
Der Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel
für Zuschüsse zur
- Förderung des Leistungssports
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-Spielen
- Übungsleiterentschädigung
- Beschaffung von Grundsportgeräten
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und Sport.
5. Zuschussverfahren
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß Zuständigkeitsordnung
der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter
Stellungnahme des Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das
zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie.
6. Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse besteht nicht.
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II. Voraussetzungen der Förderung
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert,
a. deren Sport - und Vereinsleben sich innerhalb des Stadtgebietes Münster
vollzieht.
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
gemessen an der Gesamtmitgliedschaft 20 % und mehr beträgt. Die
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von dieser Regelung
ausgenommen.
Wird der Ant eil von 20 % jugendlicher Mitglieder unterschritten, wird die
laufende finanzielle Förderung nach Ziffern II A dieser Richtlinie
im ersten Jahr auf 75 %,
im zweiten Jahr auf 50 %,
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und
im vierten Jahr beendet.
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt
eine Förderung in dem Umfange, wie er in der jeweiligen Ziffer der
Sportförderrichtlinie festgelegt ist.
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner als Mitglieder
nachweisen können.
e. deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die Mitgliedschaft insgesamt
500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen.
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag, den ein aktives
Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2019 über den
nachfolgend aufgeführten Mindestbeiträgen liegen:
- Jugendliche 4,50 € monatlich
- Erwachsene 7,73 € monatlich
- Familie 15,52 € monatlich
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) fortgeschrieben.
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben,
wenn sie einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt.
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und
verkehrssicheren Zustand befindet. Die Anlagen mü ssen den Erfordernissen
der jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine erheblichen
Sicherheitsmängel aufweisen und müssen einen sauberen Eindruck machen.
h. die vor Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch einen gültigen
Körperschaftssteuer- bzw. Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt
haben.
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können
von der Sportverwaltung weitere Angaben angefordert werden.
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2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche gewährt, die
unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell/gewerblich
genutzt werden, wie kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur
Unterbringung von Privateigentu m der Vereinsmitglieder oder anderer privater
Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht
die Mitnutzung des Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt
ist.
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verein von
den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides abweicht.
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II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und
den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den
- Betriebskosten
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- Mieten für Hochbauten
nach dieser Richtlinie.
Ausnahme:
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge geschlossen haben.
2. Förderung nach Nutzungszeit
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung werden ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teile einer Sportstätte.
3. Antragsverfahren
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind jährlich von den Sportvereinen beim
Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum
01.03. für das Vorjahr zu beantragen.
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie den Erbbauzins sind die
Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskostenzuschüsse abgefragt.
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der
Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden.
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder
Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu
machen.
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind jährlich anzugeben und zu
belegen.
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden.
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der Sportstätten die
Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten rechtfertigt und sich die
Grundsportgeräte und Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden.
Der Sportstättenkommission sollen angehören:
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusses
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes.
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu
ziehen.
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4. Erstattung der Mietkosten
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder Sportstätten anmieten,
können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten,
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannten Angaben müssen dem
Antrag die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich
der entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt werden.
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss gewährt werden kann,
bedarf einer besonderen Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der
Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt.
5. Höhe des Zuschusses
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Kosten werden nebeneinander wie folgt
gefördert:
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % der ermittelten Werte gemäß
Ziffer 5.1 – 5.4
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grundstücke bis zu 40 % der
nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten.
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für
Grundstücke wird auf 6.087,50 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben.
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, bis zu 25 %
der nachgewiesenen und anzuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete).
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochbauten wird auf 6.087,50 €
festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben.
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben,
Energiekosten, Pflege- und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschl. angefallener
Reparaturkosten und Un terhaltungskosten der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für
Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der
von den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte
je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung des
Betriebskostenzuschusses herangezogen werden:
5.1 Pro qm Sportfläche im Freien
5.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 €
5.1.2 Rasenspielfläche 0,60 €
5.1.3 Tennenspielfläche 0,50 €
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebundenen Belägen 0,20 €
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,35 €
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 €
5.1.7 Ballonstartplatz 0,05 €
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5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 €
5.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 €
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 €
5.1.11 Außenreitplatz 0,25 €
5.1.12 Beachanlagen pro Platz 0,75 €
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn 0,50 €
5.1.14 Skateboardanlagen 0,20 €
5.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecken 0,35 €
5.2 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 €
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden.
5.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden
5.3.1 Provisorische Räume 13,05 €
5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten),
Clubräume 26,08 €
5.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton-
hallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis- und Schießhallen,
Billard- und Schachräume 14,38 €
5.3.4 Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und Gebäude
zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,
sowie Technikräume 5,58 €
5.4 Pauschalsätze
5.4.1 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW 75,95 €
5.5 Einmalige Berechnung
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktionalen Nutzung nach
mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein
Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.
6. Sportstättenpflegegeräte
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten für Sportflächen kann
mit einem Zuschuss bis zu 50 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Als
Erstbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar.
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, werden mit dem Zuschuss verrechnet.
Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dritten insgesamt mehr als 25 % der
Beschaffungskosten als Zuschuss gezahlt, sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass
der antragstellende Sportverein mindestens 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt.
7. Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren
Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes von Flächengröße und infrage
kommenden Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) bzw.
der Pauschalsätze ermittelt.
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II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung für die
Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende
Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse,
wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden Sportverein
erfüllt werden.
2. Förderungsvoraussetzung
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und anderen
Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen
des Vereins vorrangig.
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt werden.
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und gesichert sein.
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht- oder Mietgrundstück
eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderfähigen
und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die
Flächensicherung staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckbestimmten
Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss in einem
angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Vereins stehen.
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen.
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der Sportförderung der
Stadt Münster orientieren.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung anderer Stellen, z. B.
des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und des Fachverbandes,
ausschöpfen.
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als
zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich anerkannten Kosten ohne
Grundstückskosten.
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3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist, wegen
fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische
Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet,
förderfähig und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten
angehoben werden.
4. Antragsverfahren
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die Anträge, die bis zum
31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem
Sportausschuss im darauf folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt.
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt
werden, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen. In diesen Fällen ist ein
Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann im Einzelfall von der
Verwaltung ausgesprochen werden. Dem Sportausschuss wird berichtet.
5. Zuschussverfahren
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen
einen Entscheidungsvorschlag.
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises
„vereinseigene Sportanlagen“ Stellung.
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des Ergebnisses der
Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Beschlussfassung im
Sportausschuss erhält der antragstellende Sportverein im Rahmen der
bereitstehenden Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid.
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen
sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des
zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn.
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und Vorlage der
Originalbelege ausgezahlt.
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme
einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen.
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II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
1. Förderart
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser Richtlinie
Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen.
1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von elektrischem Strom und der Ausbau
von Speichersystemen, die einen weiteren Ausbau der Photovoltaik ermöglichen.
Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in
Münster geleistet.
1.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen
Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 3
Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen.
2. Fördervoraussetzungen
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik
(PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße,
sichere Installation der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu
bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert
werden.
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der
Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der
Schlussrechnung maßgebend.
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig.
3. Höhe der Förderung
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt:
- Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 2.000 Euro.
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die
neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen mit einem stationären elektrischen
Batteriespeichersystem installiert wird.
4. Antragsverfahren
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt gestellt und zusammen mit
einem Angebot eines Fachunternehmens eingereicht werden.
5. Zuschussverfahren
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet.
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5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen einen
Entscheidungsvorschlag.
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss einen
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung
erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises.
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bewilligungsbescheid benannten Frist,
spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere
Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen.
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für
eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist
gestellt wird.
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.
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III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen
1. Allgemeine Vorschriften
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und
Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine
finanzielle Entschädigung
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzuschuss haben.
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben und
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.
3. Antragstellung
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter Zustand der
Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Pflegezustand der
Sportstätten abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die
Sportstättenkommission.
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt der Sportausschuss
fest.
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der Sportstätten bis zum 01.07.
eines jeden Jahres die Nutzung mitzuteilen.
4. Berechnung der Entschädigung
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung
gezahlt.
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Schulen, die die
Sportanlagen nutzen.
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für
- jede nutzende Schule 250 €
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 €
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €.
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.
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IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
A Nutzung
1. Allgemeines
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von der
Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten mit Ausnahme der
städtischen Hallen- und Freibäder und mit Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch
vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf Antrag
durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen für sportliche Zwecke zur
Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und
sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen
überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen
verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder
vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. vermietet werden.
Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer
Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung
möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische
Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob
es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf
Antrag Ausnahmen zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis
168.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können
die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung
gestellt werden. Nach 168.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die
städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu
erstellenden Nutzungspläne überlassen werden, soweit dem nicht zwingende schulische
Bedarfe entgegen stehen.
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das Sportamt der
Stadt besonders festgesetzt.
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Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt abweichende Regelungen
treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen
bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen Sportstätten trifft das Sportamt
der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene
Verhältnisse erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten, Umkleideräume
und anderen Einrichtungen
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen
Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen
Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die
Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die
dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen
Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen mit der
städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, falls keine besonderen Vereinbarungen
bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf
das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen
Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch
Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) zu melden.
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit die
Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen
der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des Verlustes hat der
Nutzer die anfallenden Kosten für die Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch
der Schließanlage zu tragen.
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Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel
(Harz) dürfen nicht benutzt werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein
verlassen werden. Besonders nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt
keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen sowie der Müll zu
sammeln und eigenverantwortlich nach jeder Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Entsorgung darf nicht in die Müllcontainer der Schule erfolgen.
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der
Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung.
Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind
weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu
Lasten des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. auf den
Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- und
Behindertenbegleithunden.
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung
beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das
Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
8. Betriebsordnungen
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie die
aushängende Hallenordnung sind zu beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die
Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hallenwart oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke
und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einrichtungen
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
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Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zu
wider handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten stören, können je nach
Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
B Entgelt-Grundsätze
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten
und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind
in Ziffer B2 festgelegt.
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in Rechnung gestellt und sind
vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische
Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige
weitere Kosten.
1. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme der städt. Tennis-
und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie Lehreraus - und –fort-
bildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des
außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der städt.
Schulen
sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster angesiedelt und nicht
gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld erheben, als auch schulische
Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische
Lehrerausbildung.
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschaftsbegegnungen und
Turniere der eingetragenen SSB -Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des
Stadtsportbund Münster e. V., die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die als
Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und
deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen;
sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendar beit sind und als
gemeinnützig eingestuft sind
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz als (freier) Träger
der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisationen, die im Auftrag des städtischen
Amtes für Kinder, Jugendliche und Fa milien bzw. des Amtes für Schule und
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden.
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen
sowie private Kindertageseinrichtungen.
Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis
nachweisen können.
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1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderun gswürdigkeit) ist durch
Freistellungsbescheid nachzuweisen.
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und des Instituts für
Sportwissenschaften der WWU sowie der Fachhochschulen in Münster und
vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine Kursgebühren erheben
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen des Bildungswerks des LSB NW,
Außenstelle Münster sowie Hospitationsangebote des Bildungswerkes für
Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal
sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in Münster ansässigen
Polizei, der Berufs- und freiwilligen Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch
Freistellungsbescheid nachzuweisen.
2. Entgeltliche Nutzung
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage)
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke (Tarif siehe
Anlage)
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische Sportstättenbelegungen,
die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden:
Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A
alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B
zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie
erfolgt).
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage).
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann nach
Einzellfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet
werden. Darüber entscheidet das Sportamt.
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder terminliche
Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage):
19
- periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A
- terminliche Einzelnutzungen: Tarif B
Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie festgelegt.
20
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten
(Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann der Übungsstunden-
Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien
berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die Beachtung dieser
Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu
leisten.
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der Antragstellung
erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.
2. Allgemeine Kriterien
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und Bildungsinstitutionen in der Stadt
Münster für ihren unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- und Förderungsgruppen sind
im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Kooperationen Schule/Verein
vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen Ganztages.
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen
Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die Priorität bei den im Stadtsportbund
zusammengeschlossenen Vereinen.
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende Sportgruppen berücksichtigt
werden:
- Sozialeinrichtungen der Stadt
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen
(nach dem Weiterbildungsgesetz)
- Freizeitgruppen der Kirchen
- freie Betriebssportgruppen
- u. a.
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übungsbetrieb leiten, die
Durchführung muss bei dieser Person liegen und diese muss in der Sportstätte
anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
3 Sportliche Kriterien
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und Sporthallen Vorrang
vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können.
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport.
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im Hinblick auf Art der
Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden.
21
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 Mannschaften, bei
Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnastikhallen, bei 15 in
Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen.
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft die Sportverwaltung.
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit- und Breitensport 60 Min. pro
Woche anzusetzen.
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine Trainingseinheit von
1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen.
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit
mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nach folgenden Kriterien
anzusetzen ist:
- 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunkt-belegung der Sportstätten,
entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes offenes Angebot an
Freizeitsport für nicht organisierte Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden.
Vereine als Träger dieser Angebote haben Priorität.
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen Montag oder
Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag liegt der Vorrang bei
wettkampforientierten Sportarten.
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich –
Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt.
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr,
also innerhalb der maximalen Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. in
Anspruch genommen werden.
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingszeiten erstreckt sich in der Regel
auf ein Schuljahr.
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Benutzung von
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind
z. B.:
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung trotz Abmahnung
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung der zugewiesenen
Zeiten
VI. Gültigkeit
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.
22
Anlage
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
1. Sportaußenanlagen
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 1011,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 40,9045,00 €
ganztägig (ab 7 Std.) 61,4067,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 17,1018,80 €
halbtägig (ab 5 Std.) 68,1074,90 € €
ganztägig (ab 7 Std.) 102,10112,30 €
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 20,5022,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 81,6089,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 122,50134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 34,1037,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30224,70 €
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 20,5022,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 81,6089,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 122,50134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 34,1037,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30224,70 €
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 34,1037,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10149,70 €
23
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30224,70 €
terminliche Nutzung- Tarif B
pro Stunde 54,5060,00 €
halbtägig (ab 5 Std.) 217,80239,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 326,70359,40 €
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 47,6052,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 190,50209,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 285,90314,50 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 74,9082,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10494,00 €
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 74,90 €
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40 €
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 124,30 €
halbtägig (ab 5 Std.) 497,20 €
ganztägig (ab 7 Std.) 739,60 €2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 136,70 €
halbtägig (ab 5 Std.) 546,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 813,60 €
3. Sporthalle Berg Fidel
(Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden.
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von
Turnieren
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bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 149,60164,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 224,50247,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich
10 % der Bruttokasseneinnahme
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40329,30 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10494,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 %
der Bruttokasseneinnahme
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten,
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall
vertraglich vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber
entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen,
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare,
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und
Nebenkosten in Rechnung gestellt:
25
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 45,5050,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 181,80200,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 272,70300,00 €
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster
pro Stunde 22,7025,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 90,90100,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 136,40150,00 €
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 63,6070,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 272,70300,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 454,50500,00 €
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 36,4040,00 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 115,80127,40 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 149,80164,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 177,00194,70 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 177,00194,70 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 149,80164,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 115,80127,40 €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
6.2 Zehnerkarten 95,40105,00 €
6.3 Stundenkarten 11,0012,10 €
7.1 Dauerkarte
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- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 37,5041,30 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 95,40104,90 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 115,80127,40 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 115,80127,40 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 47,6052,40 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 74,9082,40 €
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft.
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 62,70 69,00 €
27
Anlage
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
ab dem 01.01.2022
1. Sportaußenanlagen
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 11,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 45,00 €
ganztägig (ab 7 Std.) 67,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 18,80 €
halbtägig (ab 5 Std.) 74,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 €
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
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terminliche Nutzung- Tarif B
pro Stunde 60,00 €
halbtägig (ab 5 Std.) 239,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 €
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 52,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 209,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 136,70 €
halbtägig (ab 5 Std.) 546,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 813,60 €
3. Sporthalle Berg Fidel
(Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden.
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von
Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich
10 % der Bruttokasseneinnahme
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3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 %
der Bruttokasseneinnahme
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten,
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall
vertraglich vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber
entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen,
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare,
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und
Nebenkosten in Rechnung gestellt:
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 50,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 200,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 300,00 €
30
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster
pro Stunde 25,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 €
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 70,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 300,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 500,00 €
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 40,00 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 127,40 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 41,30 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 52,40 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 82,40 €
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2022 in Kraft.
6.2 Zehnerkarten 105,00 €
6.3 Stundenkarten 12,10 €
7.1 Dauerkarte
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 69,00 €
geänderte Anlage 1
59337 Zeichen
1
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
in der Version vom 21.08.2020
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
II. Voraussetzungen der Förderung
A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten
und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
A. Nutzung
B. Entgelt-Grundsätze
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten
VI. Gültigkeit
Anlagen: Tarife (gültig vom 01.01.2021 – 31.12.2021)
Tarife (gültig ab dem 01.01.2022)
Geänderte Anlage 1 zur V/0559/2020/1
2
Präambel
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. Er fördert
insbesondere die physische und psychische Gesundheit, Sozialstrukturen, das
gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktives und
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit-, Breiten- und
Leistungssport.
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des Sporttreibens an. Diese
haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB)
zusammengeschlossen.
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine
in dieser Stadt an und möchte den Sport in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese
Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und
Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des
Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen.
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen ergänzt der
vereinsungebundene Sport für große Teile der münsterschen Bevölkerung die Möglichkeiten
des Sporttreibens in der Stadt. Die Stadt Münster erkennt diese Bedeutung des
vereinsungebundenen Sports an und bekennt sich zu dessen Unterstützung.
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in Münster orientiert sich
daher an Zielen, Wertvorstellungen und Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt
prägen. Sportförderung soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem
inklusiven Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und gemeinsame
Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso unterstützen, wie die
Schaffung von Möglichkeiten einer kontinuierlichen, selbstbestimmten und gleichberechtigten
Teilhabe aller Menschen. Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisches
Handeln werden im Rahmen dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige
Zielsetzung sein.
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten der Sportausübung in
Münster geschlechtergerecht zu gestalten und wird die Sportförderung dazu
weiterentwickeln und die Transparenz der Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten
sichtbar machen („FINANZfairTEILUNG“).
3
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den Kindertages-
einrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städt. Einrichtungen und den
Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen:
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die ausschließlich oder
überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag);
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler
Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag).
- durch Verträge/Regelungen.
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Bedingungen der Nutzung der
städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen.
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder den städtischen
Schulen und den Vereinen, die Mitglied im Stadtsportbund sind, für das Schul-
und Vereinsschwimmen kostenlos zur Verfügung.
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie
- zu den Betriebskosten für Sportstätten
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit
stationären Batteriespeichersystemen
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder durch Sportvereine
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster
e. V.
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den SSB zu dessen
eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss.
Der Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel
für Zuschüsse zur
- Förderung des Leistungssports
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-Spielen
- Übungsleiterentschädigung
- Beschaffung von Grundsportgeräten
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und Sport.
5. Zuschussverfahren
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß Zuständigkeitsordnung
der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter
Stellungnahme des Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das
zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie.
6. Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse besteht nicht.
4
II. Voraussetzungen der Förderung
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert,
a. deren Sport - und Vereinsleben sich innerhalb des Stadtgebietes Münster
vollzieht.
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
gemessen an der Gesamtmitgliedschaft 20 % und mehr beträgt. Die
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von dieser Regelung
ausgenommen.
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglieder unterschritten, wird die
laufende finanzielle Förderung nach Ziffern II A dieser Richtlinie
im ersten Jahr auf 75 %,
im zweiten Jahr auf 50 %,
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und
im vierten Jahr beendet.
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt
eine Förderung in dem Umfange, wie er in der jeweiligen Ziffer der
Sportförderrichtlinie festgelegt ist.
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner als Mitglieder
nachweisen können.
e. deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die Mitgliedschaft insgesamt
500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen.
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag, den ein aktives
Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2019 über den
nachfolgend aufgeführten Mindestbeiträgen liegen:
- Jugendliche 4,50 € monatlich
- Erwachsene 7,73 € monatlich
- Familie 15,52 € monatlich
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) fortgeschrieben.
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben,
wenn sie einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt.
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und
verkehrssicheren Zustand befindet. Die Anlagen mü ssen den Erfordernissen
der jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine erheblichen
Sicherheitsmängel aufweisen und müssen einen sauberen Eindruck machen.
h. die vor Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch einen gültigen
Körperschaftssteuer- bzw. Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt
haben.
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können
von der Sportverwaltung weitere Angaben angefordert werden.
5
2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche gewährt, die
unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell/gewerblich
genutzt werden, wie kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur
Unterbringung von Privateigentu m der Vereinsmitglieder oder anderer privater
Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht
die Mitnutzung des Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt
ist.
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verein von
den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides abweicht.
6
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und
den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den
- Betriebskosten
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- Mieten für Hochbauten
nach dieser Richtlinie.
Ausnahme:
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge geschlossen haben.
2. Förderung nach Nutzungszeit
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung werden ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teile einer Sportstätte.
3. Antragsverfahren
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind jährlich von den Sportvereinen beim
Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum
01.03. für das Vorjahr zu beantragen.
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie den Erbbauzins sind die
Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskostenzuschüsse abgefragt.
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der
Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden.
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder
Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu
machen.
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind jährlich anzugeben und zu
belegen.
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden.
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der Sportstätten die
Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten rechtfertigt und sich die
Grundsportgeräte und Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden.
Der Sportstättenkommission sollen angehören:
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusses
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes.
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu
ziehen.
7
4. Erstattung der Mietkosten
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder Sportstätten anmieten,
können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten,
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannten Angaben müssen dem
Antrag die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich
der entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt werden.
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss gewährt werden kann,
bedarf einer besonderen Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der
Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt.
5. Höhe des Zuschusses
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Kosten werden nebeneinander wie folgt
gefördert:
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % der ermittelten Werte gemäß
Ziffer 5.1 – 5.4
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grundstücke bis zu 40 % der
nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten.
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für
Grundstücke wird auf 6.087,50 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben.
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, bis zu 25 %
der nachgewiesenen und anzuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete).
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochbauten wird auf 6.087,50 €
festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben.
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben,
Energiekosten, Pflege- und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschl. angefallener
Reparaturkosten und Un terhaltungskosten der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für
Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der
von den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte
je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung des
Betriebskostenzuschusses herangezogen werden:
5.1 Pro qm Sportfläche im Freien
5.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 €
5.1.2 Rasenspielfläche 0,60 €
5.1.3 Tennenspielfläche 0,50 €
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebundenen Belägen 0,20 €
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,35 €
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 €
5.1.7 Ballonstartplatz 0,05 €
8
5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 €
5.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 €
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 €
5.1.11 Außenreitplatz 0,25 €
5.1.12 Beachanlagen pro Platz 0,75 €
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn 0,50 €
5.1.14 Skateboardanlagen 0,20 €
5.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecken 0,35 €
5.2 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 €
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden.
5.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden
5.3.1 Provisorische Räume 13,05 €
5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten),
Clubräume 26,08 €
5.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton-
hallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis- und Schießhallen,
Billard- und Schachräume 14,38 €
5.3.4 Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und Gebäude
zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,
sowie Technikräume 5,58 €
5.4 Pauschalsätze
5.4.1 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW 75,95 €
5.5 Einmalige Berechnung
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktionalen Nutzung nach
mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein
Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.
6. Sportstättenpflegegeräte
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten für Sportflächen kann
mit einem Zuschuss bis zu 50 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Als
Erstbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar.
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, werden mit dem Zuschuss verrechnet.
Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dritten insgesamt mehr als 25 % der
Beschaffungskosten als Zuschuss gezahlt, sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass
der antragstellende Sportverein mindestens 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt.
7. Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren
Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes von Flächengröße und infrage
kommenden Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) bzw.
der Pauschalsätze ermittelt.
9
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung für die
Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende
Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse,
wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden Sportverein
erfüllt werden.
2. Förderungsvoraussetzung
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und anderen
Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen
des Vereins vorrangig.
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt werden.
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und gesichert sein.
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht- oder Mietgrundstück
eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderfähigen
und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die
Flächensicherung staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckbestimmten
Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss in einem
angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Vereins stehen.
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen.
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der Sportförderung der
Stadt Münster orientieren.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung anderer Stellen, z. B.
des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und des Fachverbandes,
ausschöpfen.
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als
zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich anerkannten Kosten ohne
Grundstückskosten.
10
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist, wegen
fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische
Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet,
förderfähig und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten
angehoben werden.
4. Antragsverfahren
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die Anträge, die bis zum
31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem
Sportausschuss im darauf folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt.
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt
werden, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen. In diesen Fällen ist ein
Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann im Einzelfall von der
Verwaltung ausgesprochen werden. Dem Sportausschuss wird berichtet.
5. Zuschussverfahren
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen
einen Entscheidungsvorschlag.
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises
„vereinseigene Sportanlagen“ Stellung.
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des Ergebnisses der
Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Beschlussfassung im
Sportausschuss erhält der antragstellende Sportverein im Rahmen der
bereitstehenden Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid.
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen
sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des
zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn.
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und Vorlage der
Originalbelege ausgezahlt.
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme
einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen.
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II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
1. Förderart
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser Richtlinie
Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen.
1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von elektrischem Strom und der Ausbau
von Speichersystemen, die einen weiteren Ausbau der Photovoltaik ermöglichen.
Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in
Münster geleistet.
1.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen
Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 3
Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen.
2. Fördervoraussetzungen
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik
(PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße,
sichere Installation der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu
bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert
werden.
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der
Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der
Schlussrechnung maßgebend.
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig.
3. Höhe der Förderung
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt:
- Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 2.000 Euro.
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die
neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen mit einem stationären elektrischen
Batteriespeichersystem installiert wird.
4. Antragsverfahren
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt gestellt und zusammen mit
einem Angebot eines Fachunternehmens eingereicht werden.
5. Zuschussverfahren
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet.
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5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen einen
Entscheidungsvorschlag.
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss einen
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung
erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises.
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bewilligungsbescheid benannten Frist,
spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere
Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen.
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für
eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist
gestellt wird.
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.
13
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen
1. Allgemeine Vorschriften
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und
Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine
finanzielle Entschädigung
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzuschuss haben.
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben und
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.
3. Antragstellung
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter Zustand der
Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Pflegezustand der
Sportstätten abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die
Sportstättenkommission.
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt der Sportausschuss
fest.
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der Sportstätten bis zum 01.07.
eines jeden Jahres die Nutzung mitzuteilen.
4. Berechnung der Entschädigung
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung
gezahlt.
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Schulen, die die
Sportanlagen nutzen.
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für
- jede nutzende Schule 250 €
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 €
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €.
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.
14
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
A Nutzung
1. Allgemeines
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von der
Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten mit Ausnahme der
städtischen Hallen- und Freibäder und mit Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch
vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf Antrag
durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen für sportliche Zwecke zur
Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und
sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen
überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen
verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder
vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. vermietet werden.
Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer
Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung
möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische
Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob
es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf
Antrag Ausnahmen zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis
16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die
städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt
werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die städtischen
Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden
Nutzungspläne überlassen werden, soweit dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen
stehen.
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das Sportamt der
Stadt besonders festgesetzt.
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Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt abweichende Regelungen
treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen
bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen Sportstätten trifft das Sportamt
der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene
Verhältnisse erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten, Umkleideräume
und anderen Einrichtungen
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen
Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen
Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die
Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die
dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen
Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen mit der
städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, falls keine besonderen Vereinbarungen
bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf
das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen
Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch
Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) zu melden.
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit die
Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen
der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des Verlustes hat der
Nutzer die anfallenden Kosten für die Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch
der Schließanlage zu tragen.
16
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel
(Harz) dürfen nicht benutzt werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein
verlassen werden. Besonders nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt
keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen sowie der Müll zu
sammeln und eigenverantwortlich nach jeder Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Entsorgung darf nicht in die Müllcontainer der Schule erfolgen.
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der
Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung.
Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind
weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu
Lasten des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. auf den
Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- und
Behindertenbegleithunden.
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung
beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das
Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
8. Betriebsordnungen
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie die
aushängende Hallenordnung sind zu beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die
Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hallenwart oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke
und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einrichtungen
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
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Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zu
wider handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten stören, können je nach
Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
B Entgelt-Grundsätze
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten
und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind
in Ziffer B2 festgelegt.
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in Rechnung gestellt und sind
vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische
Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige
weitere Kosten.
1. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme der städt. Tennis-
und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie Lehreraus - und –fort-
bildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des
außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der städt.
Schulen
sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster angesiedelt und nicht
gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld erheben, als auch schulische
Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Z entrums für Schulpraktische
Lehrerausbildung.
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschaftsbegegnungen und
Turniere der eingetragenen SSB -Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des
Stadtsportbund Münster e. V., die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die als
Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und
deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen;
sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendarbeit sind und als
gemeinnützig eingestuft sind
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz als (freier) Träger
der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisationen, die im Auftrag des städtischen
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden.
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen
sowie private Kindertageseinrichtungen.
Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis
nachweisen können.
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1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch
Freistellungsbescheid nachzuweisen.
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und des Instituts für
Sportwissenschaften der WWU sowie der Fachhochschulen in Münster und
vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine Kursgebühren erheben
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen des Bildungswerks des LSB NW,
Außenstelle Münster sowie Hospitationsangebote des Bildungswerkes für
Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal
sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in Münster ansässigen
Polizei, der Berufs- und freiwilligen Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch
Freistellungsbescheid nachzuweisen.
2. Entgeltliche Nutzung
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage)
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke (Tarif siehe
Anlage)
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische Sportstättenbelegungen,
die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden:
Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A
alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B
zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie
erfolgt).
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage).
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann nach
Einzellfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet
werden. Darüber entscheidet das Sportamt.
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder terminliche
Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage):
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- periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A
- terminliche Einzelnutzungen: Tarif B
Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie festgelegt.
20
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten
(Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann der Übungsstunden-
Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien
berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die Beachtung dieser
Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu
leisten.
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der Antragstellung
erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.
2. Allgemeine Kriterien
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und Bildungsinstitutionen in der Stadt
Münster für ihren unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- und Förderungsgruppen sind
im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Kooperationen Schule/Verein
vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen Ganztages.
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen
Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die Priorität bei den im Stadtsportbund
zusammengeschlossenen Vereinen.
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende Sportgruppen berücksichtigt
werden:
- Sozialeinrichtungen der Stadt
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen
(nach dem Weiterbildungsgesetz)
- Freizeitgruppen der Kirchen
- freie Betriebssportgruppen
- u. a.
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übungsbetrieb leiten, die
Durchführung muss bei dieser Person liegen und diese muss in der Sportstätte
anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
3 Sportliche Kriterien
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und Sporthallen Vorrang
vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können.
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport.
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im Hinblick auf Art der
Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden.
21
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 Mannschaften, bei
Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnastikhallen, bei 15 in
Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen.
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft die Sportverwaltung.
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit- und Breitensport 60 Min. pro
Woche anzusetzen.
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine Trainingseinheit von
1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen.
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit
mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nach folgenden Kriterien
anzusetzen ist:
- 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunkt-belegung der Sportstätten,
entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes offenes Angebot an
Freizeitsport für nicht organisierte Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden.
Vereine als Träger dieser Angebote haben Priorität.
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen Montag oder
Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag liegt der Vorrang bei
wettkampforientierten Sportarten.
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich –
Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt.
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr,
also innerhalb der maximalen Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. in
Anspruch genommen werden.
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingszeiten erstreckt sich in der Regel
auf ein Schuljahr.
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Benutzung von
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind
z. B.:
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung trotz Abmahnung
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung der zugewiesenen
Zeiten
VI. Gültigkeit
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.
22
Anlage
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
1. Sportaußenanlagen
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 10,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 40,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 61,40 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 17,10 €
halbtägig (ab 5 Std.) 68,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 102,10 €
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 20,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 81,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 122,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 34,10 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30 €
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 20,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 81,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 122,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 34,10 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30 €
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 34,10 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30 €
23
terminliche Nutzung- Tarif B
pro Stunde 54,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 217,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 326,70 €
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 47,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 190,50 €
ganztägig (ab 7 Std.) 285,90 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 74,90 €
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40 €
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10 €
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 74,90 €
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40 €
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 124,30 €
halbtägig (ab 5 Std.) 497,20 €
ganztägig (ab 7 Std.) 739,60 €
3. Sporthalle Berg Fidel
(Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden.
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von
Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 149,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 224,50 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich
10 % der Bruttokasseneinnahme
24
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 %
der Bruttokasseneinnahme
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten,
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall
vertraglich vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber
entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen,
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare,
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und
Nebenkosten in Rechnung gestellt:
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 45,50 €
halbtags (bis 5 Stunden) 181,80 €
ganztags (ab 7 Stunden) 272,70 €
25
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster
pro Stunde 22,70 €
halbtags (bis 5 Stunden) 90,90 €
ganztags (ab 7 Stunden) 136,40 €
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 63,60 €
halbtags (bis 5 Stunden) 272,70 €
ganztags (ab 7 Stunden) 454,50 €
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 36,40 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 115,80 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 149,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 177,00 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 177,00 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 149,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 115,80 €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 37,50 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 95,40 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 115,80 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 115,80 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 47,60 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 74,90 €
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft.
6.2 Zehnerkarten 95,40 €
6.3 Stundenkarten 11,00 €
7.1 Dauerkarte
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 62,70 €
26
Anlage
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
ab dem 01.01.2022
1. Sportaußenanlagen
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 11,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 45,00 €
ganztägig (ab 7 Std.) 67,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 18,80 €
halbtägig (ab 5 Std.) 74,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 €
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
27
terminliche Nutzung- Tarif B
pro Stunde 60,00 €
halbtägig (ab 5 Std.) 239,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 €
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 52,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 209,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 136,70 €
halbtägig (ab 5 Std.) 546,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 813,60 €
3. Sporthalle Berg Fidel
(Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden.
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von
Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich
10 % der Bruttokasseneinnahme
28
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 %
der Bruttokasseneinnahme
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten,
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall
vertraglich vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber
entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen,
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare,
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und
Nebenkosten in Rechnung gestellt:
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 50,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 200,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 300,00 €
29
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster
pro Stunde 25,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 €
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 70,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 300,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 500,00 €
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 40,00 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 127,40 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 41,30 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 52,40 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 82,40 €
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2022 in Kraft.
6.2 Zehnerkarten 105,00 €
6.3 Stundenkarten 12,10 €
7.1 Dauerkarte
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 69,00 €
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0559/2020/1 V/0559/2020/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Sportförderrichtlinie der Stadt Münster hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021 Beratungsfolge 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt 1. die Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (geänderte Anlage 1 ) mit Gülti g- keit ab dem 01.01.2021. 2. die Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder, entsprechend der Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zu erhöhen: a) Die Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten werden für die freien und privaten Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen ab dem 01.01.20212022 um 10 % erhöht. b) Entgelte für die Nutzung der städtischen Tennis - und Speckbrettplätze mit wassergebu n- dener Decke werden ab der Saison 2021 2022 um 10 % erhöht. 3. den Sportvereinen Aikikai Münster e. V. (Miete Katthagen), TSC Münster Gievenbeck e. V. (Miete Arnheimwe g) und Turngemeinde Münster e. V. (Miete Lotharingerstraße) bei den Zuschüssen für die Kosten der Anmietung von Hochbauten Bestandsschutz zu gewähren und als Einzelfall weiterhin die Höhe des im Jahr 2020 bewilligten Zuschus- ses festzusetzen, solange die zugrundeliegenden Mietverträge bestehen. 4. die Prüfung von Baukostenzuschussanträgen für Tennishallen analog zur möglichen Betriebskostenförderung von Tennishallen zu behandeln. Sportamt 25.08.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dewaldt/ Frau Elfering Telefon: 492-5200/ -5212 Dewaldt@stadt-muenster.de Elfering@stadt-muenster.de - 2 - V/0559/2020/1 II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanl a- gen und -stätten Zeile 05 privatrechtliche Leistungsen t- gelte 2021 2022 ff. 13.310 Entgeltanpas- sung „NaSa“ Die Verwaltung wird beauftragt, die Mehrerträge in den Haushaltsplanentwurf 2021 aufzunehmen. Begründung: Am 06.08.2020 hat, wie bei der Einbringung der Vorlage V/0599/2020 in der Sportausschusssitzung am 23.06.2020 besprochen, ein Gesprächstermin zwischen den sport - und schulpolitischen Spr e- chern, dem Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) und der Verwaltung stattgefunden. Dieser Termin konnte genutzt werden, um offene Fragestellungen zu klären und Inhalte der Sportförderrichtlinie zu diskutieren. Hieraus resultierten Änderungsvorschläge und entsprechende Anträge, über die in der Sitzung des Sportausschusses am 20.08.2020 abgestimmt wurde. Die Verwaltung greift mit dieser Ergänzungsvorlage die Empfehlungen des Sportausschusses auf und schlägt die so geänderte Sport- förderrichtlinie (siehe Anlage 1 zu dieser Ergänzungsvorlage) dem Haupt- und Finanzausschuss zur Vorberatung und dem Rat zur Beschlussfassung vor. Im Einzelnen betrifft dies folgende Änderungen gegenüber der Fassung der Sportförderrichtlinie, die Anlage zur Referenzvorlage V/0559/2020 war (siehe auch Anlage 2 zu dieser Ergänzungsvorlage, in der die Änderungen zur Grundvorlage darg e- stellt sind): Einführung einer Präambel, Ergänzungen des Vorworts Der Sportausschuss beschloss am 20.08.2020, weitere übergeordnete Ziele der Sportförderung wie Barrierefreiheit, Inklusion, Nachhaltigkeit und Geschlechtergerechtigkeit in die Präambel der Spor t- förderrichtlinie aufzunehmen. II A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten…, Punkt 5.3.3 und 5.3.4. Höhe des Zuschu s- ses Im Abschnitt II A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten , Punkt 5.3.3 und 5.3.4. „Höhe des Zuschusses“ hatte die Verwaltung vorgeschlagen, mit der neuen Sportförderrichtlinie keine Kegelhallen, Tanzsä le, Ten- nis-, Schieß- und Flugzeughallen mehr zu fördern. Gemäß der Sportförderrichtlinie werden Bereiche die kommerziell/gewerblich genutzt werden nicht gefördert. Bei den genannten Funktionsstätten tritt der jeweilige Betreiber (auch wenn er ein e. V. ist ) als Vermieter auf und erhebt somit selbst Benu t- zungsgebühren. Eine Doppelbezuschussung kann gegenüber den anderen zuschussfähigen Spor t- vereinen nicht gewährt werden. Der Sportausschuss beschloss einstimmig, diese Förderung dennoch weiterhin in der Sport förder- richtlinie zu erhalten, um diese Sportstätten nicht per se auszuschließen, auch wenn sie bislang überwiegend kommerziell betrieben werden. Dies wird in der neuen Sportförderrichtlinie so aufgegri f- - 3 - V/0559/2020/1 fen. Künftig wird im Einzelfall geprüft, ob es sich be i den Vermietungen um kommerziell/gewerbliche Nutzungen handelt. Sollte dies der Fall sein, entfällt eine Förderung. Darüber hinaus wird ein Ve r- rechnungsschlüssel für die Fälle entwickelt, in denen es zeitgleich Vereinsnutzungen und kommerz i- elle Nutzungen gibt. Die Verwaltung schlägt vor, die Prüfung möglicher Baukostenzuschüsse für diese Sportstätten analog zur Prüfung der Betriebskostenzuschüsse vorzunehmen, wie es für die übrigen Sportstätten bereits der Fall ist (siehe auch Beschlusspunkt I. 4 dieser Vorlage). II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten, Punkt 5. Höhe des Zuschusses der Mietkosten (S. 7 der Anlage 1) Ebenso wurde im Sportausschuss thematisiert, wie sich die mit dieser Novellierung der Sportförde r- richtlinie wegfallende „Altfallregelung“ auf die Mietkostenzuschüsse auf verschiedene Vereine au s- wirkt. Denn gemäß II A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten […], Punkt 5. Höhe des Zuschusses, wir d der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für Grundstücke und der Mieten für Hochbauten auf 6.087,50 € festgelegt . Bei diesem Betrag handelt es sich um die maximal anzuerkennenden, tatsächlich für den antragstellenden Verein an fallenden Kos- ten, die mit dem entsprechenden Prozentsatz von 25 oder 40 % bezuschusst werden können. Damit entfallen die sogenannten „Altfallregelungen“ für Vereine, die bereits vor dem Jahr 1987 einen Zuschuss erhalten haben. Diese Altfallregelungen besa gten, dass in diesen Fällen die Mi e- ten/Pachten für Grundstücke und die Mietkostenzuschüsse für Sportstätten des Jahres 1986 als Grundlage für künftige Berechnungen festgeschrieben würden. Von dieser Regelung profitierten im Zuschussjahr 2020 entsprechend des Beschlusses des Spor t- ausschusses zur Vorlage V/0355/2020 vom 23.06.2020 die Vereine Aikikai Münster e. V. (Miete Kat t- hagen), der TSC Münster Gievenbeck e. V. (Miete Arnheimweg) und die Turngemeinde Münster e. V. (Miete Lotharingerstraße). Die Verwaltung schlägt entsprechend der Anlage 1 vor, die Altfallregelung nicht mehr in der neuen Sportförderrichtlinie aufzunehmen. Um jedoch den drei genannten Vereinen Bestandsschutz zu gewähren, sollten diese drei Vereine zukünftig die gleiche Förderung erhalten, wie in den Vorjahren, solange die zugrundeliegenden Mietverhältnisse bestehen (siehe auch Beschlus s- punkt I.3 dieser Vorlage). IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städt i- schen Hallen- und Freibäder, Punkt 3. Nutzungszeiten Der Sportausschuss beschloss dem Rat vorzuschlagen, dass die Schulen auf den städtischen Spor t- stätten nicht mehr bis 18.00 Uhr, sondern nur noch bis 16.00 Uhr ein vorrangiges Belegungsrecht haben. Zeiten, die die Schulen nach 16.00 Uhr benötigen, sollen gesondert geprüft werden, um den Sportvereinen und weiteren Nutzergruppen grundsätzlich möglichst weitere Nutzungszeiten einrä u- men zu können und dennoch die als pflichtig eingestuften Bedarfe des Schulsports zu gewährleisten. Anlage zur Sportförderrichtlinie (S. 21 ff. der Anlage 1), Verschiebung der Entgelterhöhung Der Sportausschuss beschloss dem Rat vorzuschlagen, die Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder für die zahlun gspflichtigen Nutzer- gruppen aufgrund der Corona-Pandemie nicht zum 01.01.2021, sondern zum 01.01.2022 zu erhöhen. Die Verschiebung der Tariferhöhung entspricht nicht der Ratsbeschlusslage vom 16.12.2015 (En t- scheidung zur Vorlage V/0700/2015), dass Kostenst eigerungen zeitnah an die Nutzerinnen und Nu t- zer weitergegeben werden. Um die durch die Corona -Pandemie finanziell belasteten Nutzer zu en t- lasten, kann von der vorgesehenen Tariferhöhung für das Jahr 2021 abgesehen werden. Hieraus ergeben sich die Änderungen an den Beschlusspunkten I. 2 und II. dieser Vorlage. - 4 - V/0559/2020/1 Regelmäßige Anpassung der Sportförderrichtlinie Des Weiteren wurde vereinbart, die Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zukünftig in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von 2 Jahren zu prüfen, de m Sportausschuss einen Erfahrungsbericht vorzu- legen und die Sportförderrichtlinie bei Bedarf anzupassen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Geänderte Anlage 1 – Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie Geänderte Anlage 2 – Darstellung der Änderungen gegenüber dem Entwurfsstand in Vorlage V/0559/2020
Ergänzungsvorlage Bericht
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V/0559/2020/1 V/0559/2020/1 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Sportförderrichtlinie der Stadt Münster hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021 Beratungsfolge 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung In Vertretung Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Geänderte Anlage 1 – Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie Geänderte Anlage 2 – Darstellung der Änderungen gegenüber dem Entwurfsstand in Vorlage V/0559/2020 Sportamt 21.08.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dewaldt Telefon: 492-5200 Dewaldt@stadt-muenster.de
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Lotharingerstraße
- Katthagen
- Arnheimweg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0559/2020/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.08.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37