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V/0559/2020/1

Sportförderrichtlinie der Stadt Münster, hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021

Vorlagen 20.08.2020

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geänderte Anlage 2

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geänderte Anlage 1

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Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ergänzungsvorlage Bericht

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geänderte Anlage 2

60024 Zeichen

1 
 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
in der Version vom 02.06 21.08.2020 
 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
 
VorwortPräambel 
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
II. Voraussetzungen der Förderung 
 
A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten 
und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten  
 
B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit 
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
 
A. Nutzung 
 
B. Entgelt-Grundsätze 
 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten 
 
VI. Gültigkeit 
 
 
Anlagen:  Tarife (gültig vom 01.01.2021 – 31.12.2021) 
  Tarife (gültig ab dem 01.01.2022) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geänderte Anlage 2 zur V/0559/2020/1

2 
 
 
VorwortPräambel 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. Er fördert 
insbesondere die physische und psychische Gesundheit, Sozialstrukturen, das 
gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktives und 
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit-, Breiten- und 
Leistungssport.   
 
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des Sporttreibens an. Diese 
haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) 
zusammengeschlossen. 
 
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine 
in dieser Stadt an und möchte den Sport in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese 
Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die 
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und 
Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des 
Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung 
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen. 
 
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen ergänzt der 
vereinsungebundene Sport für große Teile der münsterschen Bevölkerung die Möglichkeiten 
des Sporttreibens in der Stadt. Die Stadt Münster erkennt diese Bedeutung des 
vereinsungebundenen Sports an und bekennt sich zu dessen Unterstützung. 
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in Münster orientiert sich 
daher an Zielen, Wertvorstellungen und Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt 
prägen. Sportförderung soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem 
inklusiven Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und gemeinsame 
Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso unterstützen, wie die 
Schaffung von Möglichkeiten einer kontinuierlichen, selbstbestimmten und gleichberechtigten 
Teilhabe aller Menschen. Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisches 
Handeln werden im Rahmen dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige 
Zielsetzung sein. 
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten der Sportausübung in 
Münster geschlechtergerecht zu gestalten und wird die Sportförderung dazu 
weiterentwickeln und die Transparenz der Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten 
sichtbar machen („FINANZfairTEILUNG“).

3 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den Kindertages-
einrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städt. Einrichtungen und den 
Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.  
 
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen: 
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die ausschließlich oder 
überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag); 
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler 
Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag). 
- durch Verträge/Regelungen. 
 
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Bedingungen der Nutzung der 
städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen. 
 
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder den städtischen 
Schulen und den Vereinen, die Mitglied im Stadtsportbund sind, für das Schul- 
und Vereinsschwimmen kostenlos zur Verfügung. 
 
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im Rahmen verfügbarer 
Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie 
 
- zu den Betriebskosten für Sportstätten 
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten 
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten 
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit 
stationären Batteriespeichersystemen 
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen 
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder durch Sportvereine 
 
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster 
e. V. 
 
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den SSB zu dessen 
eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. 
Der Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel 
für Zuschüsse zur 
- Förderung des Leistungssports 
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-Spielen 
- Übungsleiterentschädigung 
- Beschaffung von Grundsportgeräten 
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und 
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und Sport. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß Zuständigkeitsordnung 
der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter 
Stellungnahme des Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das 
zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie. 
 
6. Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse besteht nicht.

4 
II. Voraussetzungen der Förderung  
 
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert, 
 
a. deren Sport - und Vereinsleben sich innerhalb des Stadtgebietes Münster 
vollzieht. 
 
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 
gemessen an der Gesamtmitgliedschaft 20  % und mehr beträgt. Die 
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von dieser Regelung 
ausgenommen. 
 
Wird der Ant eil von 20 % jugendlicher Mitglieder unterschritten, wird die 
laufende finanzielle Förderung nach Ziffern II A dieser Richtlinie  
 
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
 
Wird der Anteil von 20  % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt 
eine Förderung in dem Umfange, wie er in der jeweiligen Ziffer der 
Sportförderrichtlinie festgelegt ist. 
 
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;   
 
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner als Mitglieder 
nachweisen können.  
 
e. deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die Mitgliedschaft   insgesamt 
500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen. 
 
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag, den ein aktives 
Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2019 über den 
nachfolgend aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
                                     
           - Jugendliche                   4,50 € monatlich 
                    -  Erwachsene                  7,73 € monatlich  
                    -  Familie                        15,52 € monatlich 
 
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) fortgeschrieben. 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben, 
wenn sie einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. 
 
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und 
verkehrssicheren Zustand befindet. Die Anlagen mü ssen den Erfordernissen 
der jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine erheblichen 
Sicherheitsmängel aufweisen und müssen einen sauberen Eindruck machen. 
 
h. die vor  Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch einen gültigen 
Körperschaftssteuer- bzw. Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt 
haben. 
 
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können 
von der Sportverwaltung weitere Angaben angefordert werden.

5 
 
2.    Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche gewährt, die 
unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell/gewerblich 
genutzt werden, wie kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur 
Unterbringung von Privateigentu m der Vereinsmitglieder oder anderer privater 
Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht 
die Mitnutzung des Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt 
ist. 
 
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verein von 
den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des 
Bewilligungsbescheides abweicht.

6 
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und 
den Kosten für die Anmietung von Hochbauten 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den 
 
- Betriebskosten 
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- Mieten für Hochbauten 
 
nach dieser Richtlinie.  
 
Ausnahme: 
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge geschlossen haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung werden ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teile einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind jährlich von den Sportvereinen beim 
Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum 
01.03. für das Vorjahr zu beantragen.  
 
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie den Erbbauzins sind die 
Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.  
 
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskostenzuschüsse abgefragt.  
 
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der 
Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden.  
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder 
Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu 
machen.  
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind jährlich anzugeben und zu 
belegen. 
 
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten rechtfertigt und sich die 
Grundsportgeräte und Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand 
befinden. 
 
Der Sportstättenkommission sollen angehören: 
 
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusses 
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und  
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes. 
 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu 
ziehen.

7 
4. Erstattung der Mietkosten 
 
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder Sportstätten anmieten, 
können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten, 
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 
 
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannten Angaben müssen dem 
Antrag die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich 
der entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt werden. 
 
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss gewährt werden kann, 
bedarf einer besonderen Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der 
Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt. 
 
5. Höhe des Zuschusses 
 
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Kosten werden nebeneinander wie folgt 
gefördert: 
 
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % der ermittelten Werte gemäß 
Ziffer 5.1 – 5.4 
 
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grundstücke bis zu 40 % der 
nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten. 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für 
Grundstücke wird auf 6.087,50 € festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für 
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben. 
 
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, bis zu 25 % 
der nachgewiesenen und anzuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete). 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochbauten wird auf 6.087,50 € 
festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für 
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben. 
 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben, 
Energiekosten, Pflege- und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschl. angefallener 
Reparaturkosten und Un terhaltungskosten der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für 
Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der 
von den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte 
je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die  für die Berechnung des 
Betriebskostenzuschusses herangezogen werden: 
 
 
5.1   Pro qm Sportfläche im Freien 
 
5.1.1 Kunstrasenspielfläche  0,40 €   
5.1.2 Rasenspielfläche   0,60 €   
5.1.3 Tennenspielfläche   0,50 €  
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebundenen Belägen 0,20 €  
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise   0,35 €  
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag  2,60 €  
5.1.7 Ballonstartplatz   0,05 €

8 
5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine  2,63 €  
5.1.9 Crosslaufstrecke   0,03 €  
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage    0,13 €  
5.1.11 Außenreitplatz                                                       0,25 €  
5.1.12 Beachanlagen pro Platz                                                        0,75 €  
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn                                                        0,50 €  
5.1.14 Skateboardanlagen                                                              0,20 €  
5.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecken                                                0,35 € 
 
5.2          Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer  5,13 €  
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden. 
 
5.3   Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden 
 
5.3.1  Provisorische Räume  13,05 € 
  5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten),  
   Clubräume  26,08 €  
5.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton- 
  hallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis- und Schießhallen,  
  Billard- und Schachräume     14,38 € 
5.3.4  Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und Gebäude  
 zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,  
 sowie Technikräume  5,58 €  
 
5.4   Pauschalsätze 
 
5.4.1 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW  75,95 €  
 
5.5   Einmalige Berechnung 
 Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktionalen Nutzung nach 
mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein 
Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.  
 
6. Sportstättenpflegegeräte 
 
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten für Sportflächen kann 
mit einem Zuschuss bis zu 50 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Als 
Erstbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar. 
 
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, werden mit dem Zuschuss verrechnet.   
Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dritten insgesamt mehr als 25 % der 
Beschaffungskosten als Zuschuss gezahlt, sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass 
der antragstellende Sportverein mindestens 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt. 
 
7. Berechnung der Zuschüsse 
 
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren 
Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes von Flächengröße und infrage 
kommenden Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) bzw. 
der Pauschalsätze ermittelt.

9 
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung für die 
Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende 
Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, 
wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden Sportverein 
erfüllt werden. 
 
2. Förderungsvoraussetzung 
 
Neben der Erfüllung aller  Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und anderen 
Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen 
des Vereins vorrangig. 
 
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt werden. 
 
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und gesichert sein. 
 
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht- oder Mietgrundstück 
eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderfähigen 
und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die 
Flächensicherung staffelt sich wie folgt: 
 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
 
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckbestimmten 
Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung staffelt sich wie folgt: 
 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
 
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss in einem 
angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Vereins stehen. 
 
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen. 
 
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der Sportförderung der 
Stadt Münster orientieren. 
 
3. Höhe des Zuschusses 
 
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung anderer Stellen, z. B. 
des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und des Fachverbandes, 
ausschöpfen.  
 
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als 
zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich anerkannten Kosten ohne 
Grundstückskosten.

10 
 
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist, wegen 
fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische 
Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, 
förderfähig und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten 
angehoben werden.  
 
4. Antragsverfahren 
 
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die Anträge, die bis zum 
31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem 
Sportausschuss im darauf folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
 
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt 
werden, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen. In diesen Fällen ist ein 
Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die 
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann im Einzelfall von der 
Verwaltung ausgesprochen werden. Dem Sportausschuss wird berichtet. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen 
einen Entscheidungsvorschlag. 
 
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises 
„vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 
 
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des Ergebnisses der 
Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Beschlussfassung im 
Sportausschuss erhält der antragstellende Sportverein im Rahmen der 
bereitstehenden Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid. 
 
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des 
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen 
sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des 
zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. 
 
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und Vorlage der 
Originalbelege ausgezahlt. 
 
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme 
einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen.

11 
II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
1. Förderart 
 
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser Richtlinie 
Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen. 
 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von elektrischem Strom und der Ausbau 
von Speichersystemen, die einen weiteren Ausbau der Photovoltaik ermöglichen. 
Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in 
Münster geleistet. 
 
1.3  Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen 
Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 3 
Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
 
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik 
(PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).  
 
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße, 
sichere Installation der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die 
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu 
bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert 
werden. 
 
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der 
Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der 
Schlussrechnung maßgebend. 
 
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig. 
 
3. Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: 
 
- Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 2.000 Euro. 
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die 
neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen mit einem stationären elektrischen 
Batteriespeichersystem installiert wird. 
 
4. Antragsverfahren 
 
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt gestellt und zusammen mit 
einem Angebot eines Fachunternehmens eingereicht werden. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet.

12 
5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen einen     
Entscheidungsvorschlag. 
 
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss einen 
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung 
erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden 
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises.  
 
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen 
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
 
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bewilligungsbescheid benannten Frist, 
spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein 
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere 
Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. 
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der 
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate 
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für 
eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist 
gestellt wird. 
 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.

13 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
 
1. Allgemeine Vorschriften 
 
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und 
Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine 
finanzielle Entschädigung 
 
2. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind  
 
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen 
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzuschuss haben. 
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben und 
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.  
 
3. Antragstellung 
 
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter Zustand der 
Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Pflegezustand der 
Sportstätten abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die 
Sportstättenkommission. 
 
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt der Sportausschuss 
fest. 
 
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der Sportstätten bis zum 01.07. 
eines jeden Jahres die Nutzung mitzuteilen. 
 
4. Berechnung der Entschädigung 
 
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung 
gezahlt. 
 
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Schulen, die die 
Sportanlagen nutzen.  
 
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für  
 
- jede nutzende Schule 250 € 
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 € 
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €. 
 
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.

14 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit 
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
 
 
A Nutzung 
 
1. Allgemeines 
 
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von der 
Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten mit Ausnahme der 
städtischen Hallen- und Freibäder und mit Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch 
vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf Antrag 
durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen für sportliche Zwecke zur 
Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall. 
 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und 
sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen 
überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen 
verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder 
vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
 
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. vermietet werden. 
Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben.  
 
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer 
Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung 
möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische 
Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer 
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob 
es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten 
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf 
Antrag Ausnahmen zulassen. 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen 
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 
168.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können 
die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung 
gestellt werden. Nach 168.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die 
städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu 
erstellenden Nutzungspläne überlassen werden, soweit dem nicht zwingende schulische 
Bedarfe entgegen stehen. 
 
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein. 
 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das Sportamt der 
Stadt besonders festgesetzt.

15 
 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt abweichende Regelungen 
treffen. 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor 
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen 
bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. 
 
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen Sportstätten trifft das Sportamt 
der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 
  
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene 
Verhältnisse erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten, Umkleideräume 
und anderen Einrichtungen 
 
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen 
Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die 
Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen 
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die 
dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen 
Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine 
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen mit der 
städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, falls keine besonderen Vereinbarungen 
bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf 
das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen 
Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch 
Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) zu melden. 
 
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit die 
Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen 
der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der 
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des Verlustes hat der 
Nutzer die anfallenden Kosten für die Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch 
der Schließanlage zu tragen.

16 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und 
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel 
(Harz) dürfen nicht benutzt werden. 
 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen 
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein 
verlassen werden. Besonders nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt 
keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen sowie der Müll zu 
sammeln und eigenverantwortlich nach jeder Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. 
Die Entsorgung darf nicht in die Müllcontainer der Schule erfolgen. 
 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der 
Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. 
Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind 
weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu 
Lasten des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.  
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.  
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. auf den 
Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- und 
Behindertenbegleithunden.  
 
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung 
beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor. 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der 
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das 
Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie die 
aushängende Hallenordnung sind zu beachten.  
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. 
Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die 
Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. 
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hallenwart oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke 
und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände. 
 
10. Haftung des Nutzers 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einrichtungen 
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
11. Ausschluss von der Nutzung

17 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zu 
wider handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten stören, können je nach 
Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
 
B Entgelt-Grundsätze 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten 
und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind 
in Ziffer B2 festgelegt. 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in Rechnung gestellt und sind 
vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische 
Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt. 
 
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige 
weitere Kosten. 
 
1. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme der städt. Tennis- 
und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:  
 
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie Lehreraus - und –fort-
bildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des 
außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. 
Schulen 
 
 sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster angesiedelt und nicht 
gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld erheben, als auch schulische 
Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische 
Lehrerausbildung.  
 
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschaftsbegegnungen und 
Turniere der eingetragenen SSB -Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des 
Stadtsportbund Münster e. V., die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden 
 
 eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die als 
Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und 
deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen;  
  
 sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendar beit sind und als 
gemeinnützig eingestuft sind  
 
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz als (freier) Träger 
der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisationen, die im Auftrag des städtischen 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Fa milien bzw. des Amtes für Schule und 
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden. 
 
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen 
sowie private Kindertageseinrichtungen.  
 Das gilt darüber hinaus auch  für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis 
nachweisen können.

18 
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderun gswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und des Instituts für 
Sportwissenschaften der WWU sowie der Fachhochschulen in Münster und 
vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen  
 
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine Kursgebühren erheben 
 
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen des Bildungswerks des LSB NW, 
Außenstelle Münster sowie Hospitationsangebote des Bildungswerkes für 
Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal 
sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.  
 
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in Münster ansässigen 
Polizei, der Berufs- und freiwilligen Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten 
 
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände  
 
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
2. Entgeltliche Nutzung  
 
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für  
 
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind  
 
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage) 
 
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke (Tarif siehe 
Anlage) 
 
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische Sportstättenbelegungen, 
die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden: 
 
  Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A  
   alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif  B 
 
 zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie 
erfolgt). 
 
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
 Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage). 
   
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann nach 
Einzellfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet 
werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 
 
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder terminliche 
Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage):

19 
  - periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A   
  - terminliche Einzelnutzungen: Tarif B  
 
 Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie festgelegt.

20 
V.  Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten 
(Bedingungen für das Antragsverfahren) 
 
 
1.  Bestand und Bedarf 
 
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann der Übungsstunden-
Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien 
berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.  
 
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die Beachtung dieser 
Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu 
leisten.  
 
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der Antragstellung 
erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.  
 
 
2. Allgemeine Kriterien 
 
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und Bildungsinstitutionen in der Stadt 
Münster für ihren unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.  
 Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- und Förderungsgruppen sind 
im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Kooperationen Schule/Verein 
vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen Ganztages. 
 
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen 
Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die Priorität bei den im Stadtsportbund 
zusammengeschlossenen Vereinen. 
 
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende Sportgruppen berücksichtigt 
werden: 
 
 - Sozialeinrichtungen der Stadt 
 - Träger von Weiterbildungseinrichtungen  
   (nach dem Weiterbildungsgesetz) 
 - Freizeitgruppen der Kirchen  
 - freie Betriebssportgruppen  
 - u. a. 
 
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übungsbetrieb leiten, die 
Durchführung muss bei dieser Person liegen und diese muss in der Sportstätte 
anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 
 
3 Sportliche Kriterien 
 
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und Sporthallen Vorrang 
vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können.  
 
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im Hinblick auf Art der 
Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden.

21 
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 Mannschaften, bei 
Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnastikhallen, bei 15 in 
Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen.  
 Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft die Sportverwaltung.  
 
 
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit- und Breitensport 60 Min. pro 
Woche anzusetzen.  
 Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine Trainingseinheit von 
1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen.  
 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit 
mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nach folgenden Kriterien 
anzusetzen ist:  
 
 - 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich  
 - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich  
 - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
 
 Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
 
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunkt-belegung der Sportstätten, 
entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.  
 
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes offenes Angebot an 
Freizeitsport für nicht organisierte Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden. 
Vereine als Träger dieser Angebote haben Priorität.  
 
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen Montag oder 
Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag liegt der Vorrang bei 
wettkampforientierten Sportarten.  
 
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich – 
Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. 
 Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr, 
also innerhalb der maximalen Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese 
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. in 
Anspruch genommen werden.  
 
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingszeiten erstreckt sich in der Regel 
auf ein Schuljahr.  
 
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Benutzung von 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch 
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.  
 Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind  
 z. B.: 
 
 - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung trotz Abmahnung  
 - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung der zugewiesenen 
Zeiten  
 
VI. Gültigkeit 
 
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.

22 
Anlage  
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 
 
 
 
1. Sportaußenanlagen 
 
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²) 
 
periodische  Nutzung -  Tarif A 
 pro Stunde       1011,20 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    40,9045,00 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    61,4067,50 €  
        
 terminliche Nutzung -  Tarif B  
 pro Stunde     17,1018,80 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    68,1074,90 € €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  102,10112,30 € 
 
 
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)    
      
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       20,5022,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    81,6089,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   122,50134,80 € 
 
terminliche Nutzung -  Tarif B 
 pro Stunde       34,1037,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  136,10149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  204,30224,70 €  
   
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       20,5022,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)     81,6089,80 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  122,50134,80 €  
        
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde     34,1037,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  136,10149,70 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  204,30224,70 €  
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde        34,1037,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   136,10149,70 €

23 
 ganztägig (ab 7 Std.)   204,30224,70 € 
 
 terminliche Nutzung- Tarif B 
 pro Stunde     54,5060,00 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)  217,80239,60 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  326,70359,40 €   
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      47,6052,40 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)   190,50209,60 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)   285,90314,50 €  
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde      74,9082,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   299,40329,30 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    449,10494,00 €   
 
2.4 Hallen ab 1.216 m² 
  
 periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde     74,90 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)  299,40 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)  449,10 € 
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde   124,30 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)  497,20 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)  739,60 €2.4 Hallen ab 1.216 m²  
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   494,00 € 
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde    136,70 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   546,90 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)    813,60 €  
 
 
3. Sporthalle Berg Fidel 
 (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.) 
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von 
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im 
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von 
Turnieren

24 
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
  
   halbtägig (ab 5 Std.)  149,60164,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  224,50247,00 EUR 
 
   für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro  Veranstaltungstag zusätzlich  
  10 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 
 
 
 
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind  
  
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.)  299,40329,30 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  449,10494,00 EUR 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % 
der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten, 
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall 
vertraglich vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf 
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist 
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme 
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl. 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug 
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, 
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die 
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei 
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur 
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der 
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne 
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und 
Nebenkosten in Rechnung gestellt:

25 
 
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife: 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde                   45,5050,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   181,80200,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  272,70300,00 € 
 
 
 
 
 
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster 
 
  pro Stunde       22,7025,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   90,90100,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 136,40150,00 € 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde                   63,6070,00  € 
  halbtags (bis 5 Stunden)  272,70300,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  454,50500,00 € 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz 
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels     36,4040,00  € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden 
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
 
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr   115,80127,40 € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 149,80164,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 177,00194,70 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 177,00194,70 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 149,80164,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 115,80127,40 €  
 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
6.2 Zehnerkarten                   95,40105,00 € 
 
6.3 Stundenkarten                   11,0012,10 € 
7.1 Dauerkarte

26 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   37,5041,30 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr   95,40104,90 €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 115,80127,40 €  
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 115,80127,40 € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   47,6052,40 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   74,9082,40 € 
 
 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft. 
  
7.2 Zehnerkarte  (10 x 2 Stunden)      62,70 69,00 €

27 
 
Anlage  
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
ab dem 01.01.2022 
 
1. Sportaußenanlagen 
 
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²) 
 
periodische  Nutzung -  Tarif A 
 pro Stunde       11,20 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    45,00 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    67,50 €  
        
 terminliche Nutzung -  Tarif B  
 pro Stunde     18,80 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    74,90 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  112,30 € 
 
 
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)    
      
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       22,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    89,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   134,80 € 
 
terminliche Nutzung -  Tarif B 
 pro Stunde       37,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  224,70 €  
   
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       22,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)     89,80 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  134,80 €  
        
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde     37,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  149,70 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  224,70 €  
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde        37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)   224,70 €

28 
 
 terminliche Nutzung- Tarif B 
 pro Stunde     60,00 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)  239,60 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  359,40 €   
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      52,40 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)   209,60 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)   314,50 €  
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde      82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    494,00 €   
 
2.4 Hallen ab 1.216 m²  
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   494,00 € 
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde    136,70 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   546,90 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)    813,60 €  
 
 
3. Sporthalle Berg Fidel 
 (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.) 
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von 
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im 
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von 
Turnieren 
 
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
  
   halbtägig (ab 5 Std.)  164,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  247,00 EUR 
 
   für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro  Veranstaltungstag zusätzlich  
  10 % der Bruttokasseneinnahme

29 
 
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind  
  
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.)  329,30 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  494,00 EUR 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % 
der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten, 
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall 
vertraglich vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf 
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist 
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme 
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl. 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug 
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, 
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die 
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei 
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur 
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der 
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne 
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und 
Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife: 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde                   50,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   200,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  300,00 €

30 
 
 
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster 
 
  pro Stunde       25,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 € 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde                   70,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)  300,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  500,00 € 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz 
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels     40,00 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden 
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
 
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr   127,40 € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €  
 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   41,30 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €  
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   52,40 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   82,40 € 
 
 
 
Inkrafttreten 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2022 in Kraft. 
6.2 Zehnerkarten                 105,00 € 
 
6.3 Stundenkarten                   12,10 € 
7.1 Dauerkarte  
7.2 Zehnerkarte  (10 x 2 Stunden)      69,00 €

geänderte Anlage 1

59337 Zeichen

1 
 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
in der Version vom 21.08.2020 
 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
 
Präambel 
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
II. Voraussetzungen der Förderung 
 
A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten 
und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten  
 
B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit 
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
 
A. Nutzung 
 
B. Entgelt-Grundsätze 
 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten 
 
VI. Gültigkeit 
 
 
Anlagen:  Tarife (gültig vom 01.01.2021 – 31.12.2021) 
  Tarife (gültig ab dem 01.01.2022) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geänderte Anlage 1 zur V/0559/2020/1

2 
Präambel 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. Er fördert 
insbesondere die physische und psychische Gesundheit, Sozialstrukturen, das 
gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktives und 
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit-, Breiten- und 
Leistungssport.   
 
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des Sporttreibens an. Diese 
haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) 
zusammengeschlossen. 
 
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine 
in dieser Stadt an und möchte den Sport in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese 
Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die 
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und 
Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des 
Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung 
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen. 
 
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen ergänzt der 
vereinsungebundene Sport für große Teile der münsterschen Bevölkerung die Möglichkeiten 
des Sporttreibens in der Stadt. Die Stadt Münster erkennt diese Bedeutung des 
vereinsungebundenen Sports an und bekennt sich zu dessen Unterstützung. 
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in Münster orientiert sich 
daher an Zielen, Wertvorstellungen und Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt 
prägen. Sportförderung soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem 
inklusiven Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und gemeinsame 
Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso unterstützen, wie die 
Schaffung von Möglichkeiten einer kontinuierlichen, selbstbestimmten und gleichberechtigten 
Teilhabe aller Menschen. Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisches 
Handeln werden im Rahmen dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige 
Zielsetzung sein. 
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten der Sportausübung in 
Münster geschlechtergerecht zu gestalten und wird die Sportförderung dazu 
weiterentwickeln und die Transparenz der Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten 
sichtbar machen („FINANZfairTEILUNG“).

3 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den Kindertages-
einrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städt. Einrichtungen und den 
Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.  
 
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen: 
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die ausschließlich oder 
überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag); 
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler 
Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag). 
- durch Verträge/Regelungen. 
 
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Bedingungen der Nutzung der 
städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen. 
 
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder den städtischen 
Schulen und den Vereinen, die Mitglied im Stadtsportbund sind, für das Schul- 
und Vereinsschwimmen kostenlos zur Verfügung. 
 
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im Rahmen verfügbarer 
Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie 
 
- zu den Betriebskosten für Sportstätten 
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten 
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten 
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit 
stationären Batteriespeichersystemen 
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen 
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder durch Sportvereine 
 
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster 
e. V. 
 
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den SSB zu dessen 
eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. 
Der Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel 
für Zuschüsse zur 
- Förderung des Leistungssports 
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-Spielen 
- Übungsleiterentschädigung 
- Beschaffung von Grundsportgeräten 
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und 
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und Sport. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß Zuständigkeitsordnung 
der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter 
Stellungnahme des Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das 
zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie. 
 
6. Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse besteht nicht.

4 
II. Voraussetzungen der Förderung  
 
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert, 
 
a. deren Sport - und Vereinsleben sich innerhalb des Stadtgebietes Münster 
vollzieht. 
 
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 
gemessen an der Gesamtmitgliedschaft 20  % und mehr beträgt. Die 
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von dieser Regelung 
ausgenommen. 
 
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglieder unterschritten, wird die 
laufende finanzielle Förderung nach Ziffern II A dieser Richtlinie  
 
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
 
Wird der Anteil  von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt 
eine Förderung in dem Umfange, wie er in der jeweiligen Ziffer der 
Sportförderrichtlinie festgelegt ist. 
 
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;   
 
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner als Mitglieder 
nachweisen können.  
 
e. deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die Mitgliedschaft   insgesamt 
500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen. 
 
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag, den ein aktives 
Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2019 über den 
nachfolgend aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
                                     
           - Jugendliche                   4,50 € monatlich 
                    -  Erwachsene                  7,73 € monatlich  
                    -  Familie                        15,52 € monatlich 
 
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) fortgeschrieben. 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben, 
wenn sie einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. 
 
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und 
verkehrssicheren Zustand befindet. Die Anlagen mü ssen den Erfordernissen 
der jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine erheblichen 
Sicherheitsmängel aufweisen und müssen einen sauberen Eindruck machen. 
 
h. die vor  Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch einen gültigen 
Körperschaftssteuer- bzw. Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt 
haben. 
 
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können 
von der Sportverwaltung weitere Angaben angefordert werden.

5 
 
2.    Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche gewährt, die 
unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell/gewerblich 
genutzt werden, wie kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur 
Unterbringung von Privateigentu m der Vereinsmitglieder oder anderer privater 
Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht 
die Mitnutzung des Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt 
ist. 
 
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verein von 
den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des 
Bewilligungsbescheides abweicht.

6 
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und 
den Kosten für die Anmietung von Hochbauten 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den 
 
- Betriebskosten 
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- Mieten für Hochbauten 
 
nach dieser Richtlinie.  
 
Ausnahme: 
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge geschlossen haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung werden ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teile einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind jährlich von den Sportvereinen beim 
Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum 
01.03. für das Vorjahr zu beantragen.  
 
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie den Erbbauzins sind die 
Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.  
 
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskostenzuschüsse abgefragt.  
 
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der 
Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden.  
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder 
Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu 
machen.  
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind jährlich anzugeben und zu 
belegen. 
 
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten rechtfertigt und sich die 
Grundsportgeräte und Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand 
befinden. 
 
Der Sportstättenkommission sollen angehören: 
 
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusses 
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und  
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes. 
 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu 
ziehen.

7 
4. Erstattung der Mietkosten 
 
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder Sportstätten anmieten, 
können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten, 
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 
 
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannten Angaben müssen dem 
Antrag die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich 
der entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt werden. 
 
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss gewährt werden kann, 
bedarf einer besonderen Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der 
Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt. 
 
5. Höhe des Zuschusses 
 
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Kosten werden nebeneinander wie folgt 
gefördert: 
 
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % der ermittelten Werte gemäß 
Ziffer 5.1 – 5.4 
 
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grundstücke bis zu 40 % der 
nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten. 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für 
Grundstücke wird auf 6.087,50 € festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für 
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben. 
 
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, bis zu 25 % 
der nachgewiesenen und anzuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete). 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochbauten wird auf 6.087,50 € 
festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für 
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben. 
 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben, 
Energiekosten, Pflege- und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschl. angefallener 
Reparaturkosten und Un terhaltungskosten der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für 
Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der 
von den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte 
je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die  für die Berechnung des 
Betriebskostenzuschusses herangezogen werden: 
 
 
5.1   Pro qm Sportfläche im Freien 
 
5.1.1 Kunstrasenspielfläche  0,40 €   
5.1.2 Rasenspielfläche   0,60 €   
5.1.3 Tennenspielfläche   0,50 €  
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebundenen Belägen 0,20 €  
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise   0,35 €  
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag  2,60 €  
5.1.7 Ballonstartplatz   0,05 €

8 
5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine  2,63 €  
5.1.9 Crosslaufstrecke   0,03 €  
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage    0,13 €  
5.1.11 Außenreitplatz                                                       0,25 €  
5.1.12 Beachanlagen pro Platz                                                        0,75 €  
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn                                                        0,50 €  
5.1.14 Skateboardanlagen                                                              0,20 €  
5.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecken                                                0,35 € 
 
5.2          Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer  5,13 €  
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden. 
 
5.3   Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden 
 
5.3.1  Provisorische Räume  13,05 € 
  5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten),  
   Clubräume  26,08 €  
5.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton- 
  hallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis- und Schießhallen,  
  Billard- und Schachräume     14,38 € 
5.3.4  Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und Gebäude  
 zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,  
 sowie Technikräume  5,58 €  
 
5.4   Pauschalsätze 
 
5.4.1 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW  75,95 €  
 
5.5   Einmalige Berechnung 
 Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktionalen Nutzung nach 
mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein 
Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.  
 
6. Sportstättenpflegegeräte 
 
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten für Sportflächen kann 
mit einem Zuschuss bis zu 50 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Als 
Erstbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar. 
 
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, werden mit dem Zuschuss verrechnet.   
Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dritten insgesamt mehr als 25 % der 
Beschaffungskosten als Zuschuss gezahlt, sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass 
der antragstellende Sportverein mindestens 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt. 
 
7. Berechnung der Zuschüsse 
 
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren 
Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes von Flächengröße und infrage 
kommenden Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) bzw. 
der Pauschalsätze ermittelt.

9 
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung für die 
Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende 
Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, 
wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden Sportverein 
erfüllt werden. 
 
2. Förderungsvoraussetzung 
 
Neben der Erfüllung aller  Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und anderen 
Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen 
des Vereins vorrangig. 
 
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt werden. 
 
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und gesichert sein. 
 
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht- oder Mietgrundstück 
eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderfähigen 
und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die 
Flächensicherung staffelt sich wie folgt: 
 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
 
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckbestimmten 
Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung staffelt sich wie folgt: 
 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
 
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss in einem 
angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Vereins stehen. 
 
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen. 
 
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der Sportförderung der 
Stadt Münster orientieren. 
 
3. Höhe des Zuschusses 
 
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung anderer Stellen, z. B. 
des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und des Fachverbandes, 
ausschöpfen.  
 
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als 
zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich anerkannten Kosten ohne 
Grundstückskosten.

10 
 
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist, wegen 
fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische 
Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, 
förderfähig und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten 
angehoben werden.  
 
4. Antragsverfahren 
 
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die Anträge, die bis zum 
31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem 
Sportausschuss im darauf folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
 
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt 
werden, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen. In diesen Fällen ist ein 
Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die 
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann im Einzelfall von der 
Verwaltung ausgesprochen werden. Dem Sportausschuss wird berichtet. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen 
einen Entscheidungsvorschlag. 
 
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises 
„vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 
 
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des Ergebnisses der 
Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Beschlussfassung im 
Sportausschuss erhält der antragstellende Sportverein im Rahmen der 
bereitstehenden Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid. 
 
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des 
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen 
sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des 
zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. 
 
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und Vorlage der 
Originalbelege ausgezahlt. 
 
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme 
einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen.

11 
II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
1. Förderart 
 
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser Richtlinie 
Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen. 
 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von elektrischem Strom und der Ausbau 
von Speichersystemen, die einen weiteren Ausbau der Photovoltaik ermöglichen. 
Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in 
Münster geleistet. 
 
1.3  Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen 
Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 3 
Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
 
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik 
(PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).  
 
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße, 
sichere Installation der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die 
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu 
bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert 
werden. 
 
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der 
Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der 
Schlussrechnung maßgebend. 
 
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig. 
 
3. Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: 
 
- Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 2.000 Euro. 
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die 
neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen mit einem stationären elektrischen 
Batteriespeichersystem installiert wird. 
 
4. Antragsverfahren 
 
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt gestellt und zusammen mit 
einem Angebot eines Fachunternehmens eingereicht werden. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet.

12 
5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen einen     
Entscheidungsvorschlag. 
 
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss einen 
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung 
erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden 
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises.  
 
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen 
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
 
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bewilligungsbescheid benannten Frist, 
spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein 
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere 
Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. 
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der 
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate 
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für 
eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist 
gestellt wird. 
 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.

13 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
 
1. Allgemeine Vorschriften 
 
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und 
Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine 
finanzielle Entschädigung 
 
2. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind  
 
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen 
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzuschuss haben. 
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben und 
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.  
 
3. Antragstellung 
 
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter Zustand der 
Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Pflegezustand der 
Sportstätten abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die 
Sportstättenkommission. 
 
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt der Sportausschuss 
fest. 
 
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der Sportstätten bis zum 01.07. 
eines jeden Jahres die Nutzung mitzuteilen. 
 
4. Berechnung der Entschädigung 
 
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung 
gezahlt. 
 
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Schulen, die die 
Sportanlagen nutzen.  
 
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für  
 
- jede nutzende Schule 250 € 
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 € 
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €. 
 
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.

14 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit 
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
 
 
A Nutzung 
 
1. Allgemeines 
 
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von der 
Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten mit Ausnahme der 
städtischen Hallen- und Freibäder und mit Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch 
vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf Antrag 
durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen für sportliche Zwecke zur 
Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall. 
 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und 
sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen 
überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen 
verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder 
vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
 
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. vermietet werden. 
Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben.  
 
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer 
Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung 
möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische 
Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer 
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob 
es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten 
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf 
Antrag Ausnahmen zulassen. 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen 
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 
16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die 
städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt 
werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die städtischen 
Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden 
Nutzungspläne überlassen werden, soweit dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen 
stehen. 
 
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein. 
 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das Sportamt der 
Stadt besonders festgesetzt.

15 
 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt abweichende Regelungen 
treffen. 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor 
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen 
bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. 
 
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen Sportstätten trifft das Sportamt 
der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 
  
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene 
Verhältnisse erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten, Umkleideräume 
und anderen Einrichtungen 
 
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen 
Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die 
Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen 
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die 
dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen 
Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine 
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen mit der 
städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, falls keine besonderen Vereinbarungen 
bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf 
das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen 
Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch 
Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) zu melden. 
 
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit die 
Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen 
der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der 
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des Verlustes hat der 
Nutzer die anfallenden Kosten für die Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch 
der Schließanlage zu tragen.

16 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und 
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel 
(Harz) dürfen nicht benutzt werden. 
 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen 
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein 
verlassen werden. Besonders nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt 
keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen sowie der Müll zu 
sammeln und eigenverantwortlich nach jeder Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. 
Die Entsorgung darf nicht in die Müllcontainer der Schule erfolgen. 
 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der 
Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. 
Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind 
weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu 
Lasten des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.  
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.  
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. auf den 
Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- und 
Behindertenbegleithunden.  
 
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung 
beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor. 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der 
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das 
Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie die 
aushängende Hallenordnung sind zu beachten.  
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. 
Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die 
Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. 
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hallenwart oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke 
und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände. 
 
10. Haftung des Nutzers 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einrichtungen 
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
11. Ausschluss von der Nutzung

17 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zu 
wider handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten stören, können je nach 
Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
 
B Entgelt-Grundsätze 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten 
und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind 
in Ziffer B2 festgelegt. 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in Rechnung gestellt und sind 
vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische 
Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt. 
 
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige 
weitere Kosten. 
 
1. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme der städt. Tennis- 
und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:  
 
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie Lehreraus - und –fort-
bildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des 
außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. 
Schulen 
 
 sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster angesiedelt und nicht 
gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld erheben, als auch schulische 
Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Z entrums für Schulpraktische 
Lehrerausbildung.  
 
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschaftsbegegnungen und 
Turniere der eingetragenen SSB -Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des 
Stadtsportbund Münster e. V., die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden 
 
 eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die als 
Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und 
deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen;  
  
 sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendarbeit sind und als 
gemeinnützig eingestuft sind  
 
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz als (freier) Träger 
der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisationen, die im Auftrag  des städtischen 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und 
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden. 
 
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen 
sowie private Kindertageseinrichtungen.  
 Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis 
nachweisen können.

18 
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und des Instituts für 
Sportwissenschaften der WWU sowie der Fachhochschulen in Münster und 
vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen  
 
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine Kursgebühren erheben 
 
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen des Bildungswerks des LSB NW, 
Außenstelle Münster sowie Hospitationsangebote des Bildungswerkes für 
Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal 
sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.  
 
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in Münster ansässigen 
Polizei, der Berufs- und freiwilligen Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten 
 
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände  
 
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
2. Entgeltliche Nutzung  
 
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für  
 
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind  
 
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage) 
 
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke (Tarif siehe 
Anlage) 
 
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische Sportstättenbelegungen, 
die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden: 
 
  Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A  
   alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif  B 
 
 zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie 
erfolgt). 
 
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
 Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage). 
   
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann nach 
Einzellfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet 
werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 
 
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder terminliche 
Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage):

19 
  - periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A   
  - terminliche Einzelnutzungen: Tarif B  
 
 Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie festgelegt.

20 
V.  Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten 
(Bedingungen für das Antragsverfahren) 
 
 
1.  Bestand und Bedarf 
 
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann der Übungsstunden-
Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien 
berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.  
 
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die Beachtung dieser 
Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu 
leisten.  
 
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der Antragstellung 
erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.  
 
 
2. Allgemeine Kriterien 
 
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und Bildungsinstitutionen in der Stadt 
Münster für ihren unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.  
 Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- und Förderungsgruppen sind 
im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Kooperationen Schule/Verein 
vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen Ganztages. 
 
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen 
Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die Priorität bei den im Stadtsportbund 
zusammengeschlossenen Vereinen. 
 
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende Sportgruppen berücksichtigt 
werden: 
 
 - Sozialeinrichtungen der Stadt 
 - Träger von Weiterbildungseinrichtungen  
   (nach dem Weiterbildungsgesetz) 
 - Freizeitgruppen der Kirchen  
 - freie Betriebssportgruppen  
 - u. a. 
 
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übungsbetrieb leiten, die 
Durchführung muss bei dieser Person liegen und diese muss in der Sportstätte 
anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 
 
3 Sportliche Kriterien 
 
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und Sporthallen Vorrang 
vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können.  
 
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im Hinblick auf Art der 
Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden.

21 
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 Mannschaften, bei 
Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnastikhallen, bei 15 in 
Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen.  
 Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft die Sportverwaltung.  
 
 
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit- und Breitensport 60 Min. pro 
Woche anzusetzen.  
 Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine Trainingseinheit von 
1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen.  
 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit 
mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nach folgenden Kriterien 
anzusetzen ist:  
 
 - 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich  
 - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich  
 - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
 
 Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
 
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunkt-belegung der Sportstätten, 
entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.  
 
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes offenes Angebot an 
Freizeitsport für nicht organisierte Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden. 
Vereine als Träger dieser Angebote haben Priorität.  
 
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen Montag oder 
Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag liegt der Vorrang bei 
wettkampforientierten Sportarten.  
 
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich – 
Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. 
 Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr, 
also innerhalb der maximalen Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese 
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. in 
Anspruch genommen werden.  
 
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingszeiten erstreckt sich in der Regel 
auf ein Schuljahr.  
 
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Benutzung von 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch 
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.  
 Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind  
 z. B.: 
 
 - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung trotz Abmahnung  
 - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung der zugewiesenen 
Zeiten  
 
VI. Gültigkeit 
 
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.

22 
Anlage  
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 
 
 
1. Sportaußenanlagen 
 
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²) 
 
periodische  Nutzung -  Tarif A 
 pro Stunde       10,20 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    40,90 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    61,40 €  
        
 terminliche Nutzung -  Tarif B  
 pro Stunde     17,10 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    68,10 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  102,10 € 
 
 
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)    
      
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       20,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    81,60 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   122,50 € 
 
terminliche Nutzung -  Tarif B 
 pro Stunde       34,10 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  136,10 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  204,30 €  
   
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       20,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)     81,60 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  122,50 €  
        
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde     34,10 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  136,10 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  204,30 €  
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde        34,10 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   136,10 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)   204,30 €

23 
 
 terminliche Nutzung- Tarif B 
 pro Stunde     54,50 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)  217,80 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  326,70 €   
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      47,60 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)   190,50 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)   285,90 €  
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde      74,90 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   299,40 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    449,10 €   
 
2.4 Hallen ab 1.216 m² 
  
 periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde     74,90 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)  299,40 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)  449,10 € 
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde   124,30 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)  497,20 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)  739,60 € 
 
3. Sporthalle Berg Fidel 
 (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.) 
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von 
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im 
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von 
Turnieren 
 
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
  
   halbtägig (ab 5 Std.)  149,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  224,50 EUR 
 
   für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro  Veranstaltungstag zusätzlich  
  10 % der Bruttokasseneinnahme

24 
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind  
  
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.)  299,40 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  449,10 EUR 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % 
der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten, 
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall 
vertraglich vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf 
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist 
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme 
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl. 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug 
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, 
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die 
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei 
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur 
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der 
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne 
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und 
Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife: 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde                   45,50 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   181,80 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  272,70 €

25 
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster 
 
  pro Stunde       22,70 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   90,90 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 136,40 € 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde                   63,60 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)  272,70 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  454,50 € 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz 
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels     36,40 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden 
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
 
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr   115,80 € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 149,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 177,00 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 177,00 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 149,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 115,80 €  
 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   37,50 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr   95,40 €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 115,80 €  
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 115,80 € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   47,60 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   74,90 € 
 
 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft. 
 
6.2 Zehnerkarten                   95,40 € 
 
6.3 Stundenkarten                   11,00 € 
7.1 Dauerkarte  
7.2 Zehnerkarte  (10 x 2 Stunden)      62,70 €

26 
Anlage  
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
ab dem 01.01.2022 
 
1. Sportaußenanlagen 
 
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²) 
 
periodische  Nutzung -  Tarif A 
 pro Stunde       11,20 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    45,00 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    67,50 €  
        
 terminliche Nutzung -  Tarif B  
 pro Stunde     18,80 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    74,90 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  112,30 € 
 
 
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)    
      
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       22,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    89,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   134,80 € 
 
terminliche Nutzung -  Tarif B 
 pro Stunde       37,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  224,70 €  
   
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       22,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)     89,80 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  134,80 €  
        
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde     37,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  149,70 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  224,70 €  
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde        37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)   224,70 €

27 
 terminliche Nutzung- Tarif B 
 pro Stunde     60,00 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)  239,60 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  359,40 €   
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      52,40 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)   209,60 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)   314,50 €  
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde      82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    494,00 €   
 
2.4 Hallen ab 1.216 m²  
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   494,00 € 
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde    136,70 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   546,90 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)    813,60 €  
 
 
3. Sporthalle Berg Fidel 
 (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.) 
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von 
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im 
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von 
Turnieren 
 
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
  
   halbtägig (ab 5 Std.)  164,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  247,00 EUR 
 
   für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro  Veranstaltungstag zusätzlich  
  10 % der Bruttokasseneinnahme

28 
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind  
  
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.)  329,30 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  494,00 EUR 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % 
der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten, 
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall 
vertraglich vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf 
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist 
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme 
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl. 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug 
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, 
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die 
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei 
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur 
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der 
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne 
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und 
Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife: 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde                   50,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   200,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  300,00 €

29 
 
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster 
 
  pro Stunde       25,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 € 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde                   70,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)  300,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  500,00 € 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz 
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels     40,00 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden 
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
 
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr   127,40 € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €  
 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   41,30 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €  
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   52,40 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   82,40 € 
 
 
 
Inkrafttreten 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2022 in Kraft. 
6.2 Zehnerkarten                 105,00 € 
 
6.3 Stundenkarten                   12,10 € 
7.1 Dauerkarte  
7.2 Zehnerkarte  (10 x 2 Stunden)      69,00 €

Ergänzungsvorlage Beschluss

9327 Zeichen

V/0559/2020/1 
V/0559/2020/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat beschließt 
 
1. die Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster  (geänderte Anlage 1 ) mit Gülti g-
keit ab dem 01.01.2021. 
2. die Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen - 
und Freibäder, entsprechend der Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zu 
erhöhen:  
a) Die Entgelte für  die Nutzung städtischer Sportstätten werden für die freien und privaten 
Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen ab dem 01.01.20212022 um 10 % erhöht. 
b) Entgelte für die Nutzung der städtischen Tennis - und Speckbrettplätze mit wassergebu n-
dener Decke werden ab der Saison 2021 2022 um 10 % erhöht. 
3. den Sportvereinen Aikikai Münster e. V.  (Miete Katthagen), TSC Münster Gievenbeck e. 
V. (Miete Arnheimwe g) und Turngemeinde Münster e. V. (Miete Lotharingerstraße) bei 
den Zuschüssen für die Kosten der Anmietung von Hochbauten  Bestandsschutz zu 
gewähren und als Einzelfall weiterhin die Höhe des im Jahr 2020 bewilligten Zuschus-
ses festzusetzen, solange die zugrundeliegenden Mietverträge bestehen. 
4. die Prüfung von Baukostenzuschussanträgen für Tennishallen analog zur möglichen 
Betriebskostenförderung von Tennishallen zu behandeln. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sportamt 
 
25.08.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dewaldt/ Frau Elfering 
Telefon: 492-5200/ -5212 
Dewaldt@stadt-muenster.de 
Elfering@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0559/2020/1 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanl a-
gen und -stätten 
   
Zeile 05 privatrechtliche Leistungsen t-
gelte 
2021 
2022 ff. 
13.310 Entgeltanpas-
sung „NaSa“ 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Mehrerträge in den Haushaltsplanentwurf 2021 aufzunehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Am 06.08.2020 hat, wie bei der Einbringung der Vorlage V/0599/2020 in der Sportausschusssitzung 
am 23.06.2020 besprochen, ein Gesprächstermin zwischen den sport - und schulpolitischen Spr e-
chern, dem  Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) und der Verwaltung stattgefunden. Dieser Termin 
konnte genutzt werden, um offene Fragestellungen zu klären und Inhalte der Sportförderrichtlinie zu 
diskutieren. Hieraus resultierten Änderungsvorschläge und entsprechende Anträge, über die in der 
Sitzung des Sportausschusses am 20.08.2020 abgestimmt wurde. Die Verwaltung greift mit dieser 
Ergänzungsvorlage die Empfehlungen des Sportausschusses auf und schlägt die so geänderte Sport-
förderrichtlinie (siehe Anlage 1 zu dieser Ergänzungsvorlage) dem Haupt- und Finanzausschuss zur 
Vorberatung und dem Rat zur Beschlussfassung  vor. Im Einzelnen betrifft dies folgende Änderungen 
gegenüber der Fassung der Sportförderrichtlinie, die Anlage zur Referenzvorlage V/0559/2020 war 
(siehe auch Anlage 2 zu dieser Ergänzungsvorlage, in der die Änderungen zur Grundvorlage darg e-
stellt sind): 
 
 
Einführung einer Präambel, Ergänzungen des Vorworts 
Der Sportausschuss beschloss am 20.08.2020, weitere übergeordnete Ziele der Sportförderung wie 
Barrierefreiheit, Inklusion, Nachhaltigkeit und Geschlechtergerechtigkeit  in die Präambel der Spor t-
förderrichtlinie aufzunehmen. 
 
 
II A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten…, Punkt 5.3.3 und 5.3.4. Höhe des Zuschu s-
ses 
Im  Abschnitt II A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und 
den Kosten für die Anmietung von Hochbauten , Punkt 5.3.3 und 5.3.4. „Höhe des Zuschusses“ hatte 
die Verwaltung  vorgeschlagen, mit der neuen Sportförderrichtlinie keine Kegelhallen, Tanzsä le, Ten-
nis-, Schieß- und Flugzeughallen mehr zu fördern. Gemäß der Sportförderrichtlinie werden Bereiche 
die kommerziell/gewerblich genutzt werden nicht gefördert. Bei den  genannten Funktionsstätten tritt 
der jeweilige Betreiber  (auch wenn er ein e. V. ist ) als Vermieter auf und erhebt somit selbst Benu t-
zungsgebühren. Eine Doppelbezuschussung kann gegenüber den anderen zuschussfähigen Spor t-
vereinen nicht gewährt werden. 
 
Der Sportausschuss beschloss einstimmig, diese Förderung dennoch weiterhin in der Sport förder-
richtlinie zu erhalten, um diese Sportstätten nicht per se auszuschließen, auch wenn sie bislang 
überwiegend kommerziell betrieben werden. Dies wird in der neuen Sportförderrichtlinie so aufgegri f-

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V/0559/2020/1 
fen. Künftig wird im Einzelfall geprüft, ob es sich be i den Vermietungen um kommerziell/gewerbliche 
Nutzungen handelt. Sollte dies der Fall sein, entfällt eine Förderung. Darüber hinaus wird ein Ve r-
rechnungsschlüssel für die Fälle entwickelt, in denen es zeitgleich Vereinsnutzungen und kommerz i-
elle Nutzungen gibt.  
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Prüfung möglicher Baukostenzuschüsse für diese Sportstätten analog 
zur Prüfung der Betriebskostenzuschüsse vorzunehmen, wie es für die übrigen Sportstätten bereits 
der Fall ist (siehe auch Beschlusspunkt I. 4 dieser Vorlage). 
 
 
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und den Kosten 
für die Anmietung von Hochbauten, Punkt 5. Höhe des Zuschusses der Mietkosten (S. 7 der Anlage 
1) 
Ebenso wurde im Sportausschuss thematisiert, wie sich die mit dieser Novellierung der Sportförde r-
richtlinie wegfallende „Altfallregelung“ auf die Mietkostenzuschüsse auf verschiedene Vereine au s-
wirkt. Denn gemäß II  A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten  […], Punkt 5. Höhe des 
Zuschusses, wir d der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für 
Grundstücke und der Mieten für Hochbauten auf 6.087,50 € festgelegt . Bei diesem Betrag handelt es 
sich um die maximal anzuerkennenden, tatsächlich für den antragstellenden Verein an fallenden Kos-
ten, die mit dem entsprechenden Prozentsatz von 25 oder 40 % bezuschusst werden können. 
 
Damit entfallen die sogenannten „Altfallregelungen“ für Vereine, die bereits vor dem Jahr 1987 einen 
Zuschuss erhalten haben. Diese Altfallregelungen besa gten, dass in diesen Fällen die Mi e-
ten/Pachten für Grundstücke und die Mietkostenzuschüsse für Sportstätten des Jahres 1986 als 
Grundlage für künftige Berechnungen festgeschrieben würden.  
 
Von dieser Regelung profitierten im Zuschussjahr 2020 entsprechend  des Beschlusses des Spor t-
ausschusses zur Vorlage V/0355/2020 vom 23.06.2020 die Vereine Aikikai Münster e. V. (Miete Kat t-
hagen), der TSC Münster Gievenbeck e. V. (Miete Arnheimweg) und die Turngemeinde Münster e. V. 
(Miete Lotharingerstraße). Die Verwaltung schlägt entsprechend der Anlage 1 vor, die Altfallregelung 
nicht mehr in der neuen Sportförderrichtlinie aufzunehmen. Um jedoch den drei genannten Vereinen 
Bestandsschutz zu gewähren, sollten diese drei Vereine zukünftig die gleiche Förderung erhalten, wie 
in den Vorjahren, solange die zugrundeliegenden Mietverhältnisse bestehen (siehe auch Beschlus s-
punkt I.3 dieser Vorlage).  
 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städt i-
schen Hallen- und Freibäder, Punkt 3. Nutzungszeiten 
Der Sportausschuss beschloss dem Rat vorzuschlagen, dass die Schulen auf den städtischen Spor t-
stätten nicht mehr bis 18.00 Uhr, sondern nur noch bis 16.00 Uhr ein vorrangiges Belegungsrecht 
haben. Zeiten, die die Schulen nach 16.00 Uhr  benötigen, sollen gesondert geprüft werden, um den 
Sportvereinen und weiteren Nutzergruppen grundsätzlich möglichst weitere Nutzungszeiten einrä u-
men zu können und dennoch die als pflichtig eingestuften Bedarfe des Schulsports zu gewährleisten. 
 
 
Anlage zur Sportförderrichtlinie (S. 21 ff. der Anlage 1), Verschiebung der Entgelterhöhung 
Der Sportausschuss beschloss dem Rat vorzuschlagen, die Tarife für die Nutzung der städtischen 
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder für die zahlun gspflichtigen Nutzer-
gruppen aufgrund der Corona-Pandemie nicht zum 01.01.2021, sondern zum 01.01.2022 zu erhöhen. 
Die Verschiebung der Tariferhöhung entspricht nicht der Ratsbeschlusslage vom 16.12.2015 (En t-
scheidung zur Vorlage V/0700/2015), dass Kostenst eigerungen zeitnah an die Nutzerinnen und Nu t-
zer weitergegeben werden. Um die durch die Corona -Pandemie finanziell belasteten Nutzer zu en t-
lasten,  kann von der vorgesehenen Tariferhöhung für das Jahr 2021 abgesehen werden. Hieraus 
ergeben sich die Änderungen an den Beschlusspunkten I. 2 und II. dieser Vorlage.

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V/0559/2020/1 
Regelmäßige Anpassung der Sportförderrichtlinie 
Des Weiteren wurde vereinbart, die Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zukünftig in regelmäßigen 
Abständen im Zeitraum von 2 Jahren zu prüfen, de m Sportausschuss einen Erfahrungsbericht vorzu-
legen und die Sportförderrichtlinie bei Bedarf anzupassen. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
Geänderte Anlage 1 – Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie 
Geänderte Anlage 2 – Darstellung der Änderungen gegenüber dem Entwurfsstand in Vorlage 
V/0559/2020

Ergänzungsvorlage Bericht

656 Zeichen

V/0559/2020/1 
V/0559/2020/1 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
Geänderte Anlage 1 – Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie 
Geänderte Anlage 2 – Darstellung der Änderungen gegenüber dem Entwurfsstand in Vorlage 
V/0559/2020 
 
 
  
Sportamt 
 
21.08.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dewaldt 
Telefon: 492-5200 
Dewaldt@stadt-muenster.de

Beratungsverlauf (2)

26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 54 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Rat
TOP 49 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Lotharingerstraße
  • Katthagen
  • Arnheimweg

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Details

Aktenzeichen
V/0559/2020/1
Typ
Vorlagen
Datum
20.08.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37