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V/0022/2024

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vorlagen 02.02.2024

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Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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Ansehen

Anlage 2 – Synopse

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

7462 Zeichen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW.2022, Nr. 21 S 490), 
hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der 
Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel I 
 
Der § 10 der Hauptsatzung enthält folgende Fassung: 
§ 10 Entschädigung der Ratsmitglieder, Mitglieder der Ausschüsse und der Be-
zirksvertretungen  
(1) Ratsmitglieder erhalten eine in der Entschädigungsverordnung festgesetzte Auf-
wandsentschädigung als monatliche Pauschale (Vollpauschale). 
(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten eine in der Entschädigungsverord-
nung festgesetzte Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale (Vollpau-
schale). 
(3) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Einwohnerinnen und Ein-
wohner erhalten für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche 
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 
nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für On-
line-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einladung 
mit Tagesordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die Teilneh-
menden einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß 
vom Vorsitz oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich fest-
zuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 3 GO 
NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr gewährt. 
(4) Mitglieder des Integrationsrates, die nicht Mitglieder des Rates sind, erhalten für 
die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzun-
gen des Integrationsrates ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungs-
verordnung für sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Einwohnerin-
nen und Einwohner vorgesehenen Betrages. 
(5) Die Mitglieder des Jugendrates, der Kommunalen Seniorenvertretung und der 
Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen erhalten 
für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Sit-
zungen ihres eigenen Gremiums ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädi-
gungsverordnung für sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Ein-
wohnerinnen und Einwohner vorgesehenen Betrages. Das Sitzungsgeld wird für 
höchstens 12 Sitzungen pro Jahr gezahlt. Für interne Arbeitskreise und sonstige 
Kleinstgruppen wird kein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 erhalten an zusätzlicher Aufwandsent-
schädigung 
1. die erste ehrenamtliche Stellvertretung des/der Oberbürgermeisters/in monat-
lich den dreifachen Satz, 
2. die weiteren Stellvertretungen des/der Oberbürgermeisters/in monatlich den 
eineinhalbfachen Satz, 
3. die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen mit bis zu 7 Mitgliedern 
monatlich den zweifachen Satz, 
4. die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen mit mindestens 8 Mitglie-
dern monatlich den dreifachen Satz, 
5. bei Fraktionen  
o mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitz 
o mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende 
o mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende 
monatlich den eineinhalbfachen Satz, 
6. die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates mit Ausnahme des Wahlprü-
fungsausschusses monatlich den einfachen Satz, 
 
der gemäß Absatz 1 den Ratsmitgliedern gezahlt wird. 
 
Im Falle einer Verhinderung der oder des Vorsitzenden eines Ausschusses des 
Rates erhält das Mitglied, welches den Vorsitz in der Sitzung führt, eine zusätzli-
che Aufwandsentschädigung in Höhe eines einfachen Sitzungsgeldes nach § 2 
Abs. 4 der Entschädigungsverordnung. 
(7) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsent-
schädigung 
a) die Bezirksbürgermeister/innen monatlich den 2fachen Satz 
b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen monatlich den 1fachen Satz 
der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/innen gezahlt wird. 
(8) Sofern der jeweilige Fraktionsvorsitz im Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird, 
wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung (Absatz 6 Ziffern 3-4 und Absatz 7 lit b) 
geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt. Wenn der Fraktion eine zusätzliche Entschädi-
gung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende (Absatz 6 Ziffer 5) zusteht und anstelle 
der Bestellung einer Stellvertretung eine Doppelspitze gebildet wird, wird die Summe 
der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Fraktionsvorsitz und stellvertreten-
den Fraktionsvorsitz geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt, 
(9) Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende in 
der Entschädigungsverordnung festgelegten Beträge:

a) Stundenpauschalsatz Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz vom 
11.08.2014 (BGBL. I S. 1348) in der jeweils gel-
tenden Fassung 
b) Regelstundensatz Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz vom 
11.08.2014 (BGBL. I S. 1348) in der jeweils gel-
tenden Fassung  
c) einheitlicher Höchstbetrag 84,00 € 
(10) Voraussetzung für die Geltendmachung des Verdienstausfalls ist, dass die Man-
datsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rahmen der jewei-
ligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird.  
Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf 
Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet 
nicht den Sonntag. 
(11) Ist während der Ausübung des Mandates eine entgeltliche Betreuung eines 
pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen notwendig, werden die nachgewie-
senen Kosten auf Antrag erstattet. Betreuungsbedürftige Personen sind insbeson-
dere Minderjährige unter 14 Jahren. 
(12) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, der Kommissionen, der Bezirksver-
tretungen und der in den Absätzen 4 und 5 genannten Gremien haben Anspruch auf 
Ersatz ihrer Fahrkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads richtet 
sich die Entschädigung nach der vorgegebenen Höhe im Landesreisekostengesetz 
NRW in der jeweils geltenden Fassung. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahr-
kosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung 
eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem Ka-
lenderjahr sonst anfallenden Einzelvergütungen bemessen wird. Bei der Ermittlung 
ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und 
zurück abzustellen. Für die Erstattung von Parkgebühren, die für die im Rahmen der 
Wahrnehmung der jeweiligen Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzungen entste-
hen, kann analog zu Satz 3 eine Pauschvergütung gewährt werden. Den Mitgliedern 
des Rates kann alternativ eine Netzkarte (Münster-Abo) für das Gemeindegebiet zur 
Verfügung gestellt werden. 
(13) Die Stadt Münster schließt eine angemessene zusätzliche Unfallversicherung für 
die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, der Kommissionen, der Bezirksvertretun-
gen und der in den Absätzen 4 und 5 genannten Gremien ab. 
(14) Bei genehmigten Dienstreisen der Mandatsträger/innen findet bei der Über-
nahme der Reisekosten das Landesreisekostengesetz NRW in der jeweils geltenden 
Fassung Anwendung. 
Artikel II 
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2 – Synopse

10546 Zeichen

Synopse 
§ 10 der Hautsatzung 
alt neu 
(1) Ratsmitglieder erhalten eine in der Ent-
schädigungsverordnung festgesetzte mo-
natliche Aufwandsentschädigung, durch die 
die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und 
Fraktionssitzungen mit abgegolten ist. 
(1) Ratsmitglieder erhalten eine in der Ent-
schädigungsverordnung festgesetzte Auf-
wandsentschädigung als monatliche Pau-
schale (Vollpauschale). 
(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen erhal-
ten eine in der Entschädigungsverordnung 
festgesetzte monatliche Aufwandsentschä-
digung. 
(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen erhal-
ten eine in der Entschädigungsverordnung 
festgesetzte Aufwandsentschädigung als 
monatliche Pauschale (Vollpauschale). 
(3) Sachkundige Bürger/innen und sachkun-
dige Einwohner/innen erhalten für die Teil-
nahme an Ausschuss- und Fraktionssitzun-
gen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der 
Entschädigungsverordnung festgesetzten 
Betrages. Dies gilt auch für Online-Frakti-
onssitzungen, wenn sie im gleichen Rah-
men (Personenkreis, Einladung mit Tages-
ordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche 
Fraktionssitzung. Die Teilnehmer einer On-
line-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sit-
zung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden o-
der der Geschäftsführung durch Aufruf fest-
zustellen und schriftlich festzuhalten. Das 
Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im 
Sinne von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird 
auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im 
Kalenderjahr gewährt. 
 
(3) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger 
und sachkundige Einwohnerinnen und Ein-
wohner erhalten für die im Rahmen der 
Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche 
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssit-
zungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach 
der Entschädigungsverordnung festgesetz-
ten Betrages. Dies gilt auch für Online-Frak-
tionssitzungen, wenn sie im gleichen Rah-
men (Personenkreis, Einladung mit Tages-
ordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche 
Fraktionssitzung. Die Teilnehmenden einer 
Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der 
Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitz oder 
der Geschäftsführung durch Aufruf festzu-
stellen und schriftlich festzuhalten. Das Sit-
zungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne 
von § 45 Abs. 3 GO NRW wird auf Antrag 
für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr 
gewährt. 
(4) Mitglieder des Integrationsrates, die 
nicht Mitglieder des Rates sind, erhalten für 
die Teilnahme an Sitzungen des Integrati-
onsrates ein Sitzungsgeld in Höhe des nach 
der Entschädigungsverordnung für Sach-
kundige Bürger/innen und Sachkundige Ein-
wohner/innen vorgesehenen Betrages. 
(4) Mitglieder des Integrationsrates, die 
nicht Mitglieder des Rates sind, erhalten für 
die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer 
Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzun-
gen des Integrationsrates ein Sitzungsgeld 
in Höhe des nach der Entschädigungsver-
ordnung für sachkundige Bürgerinnen und 
Bürger und sachkundige Einwohnerinnen 
und Einwohner vorgesehenen Betrages. 
 
(5) Die Mitglieder des Jugendrats und der 
Kommunalen Seniorenvertretung erhalten 
für die Teilnahme an Sitzungen ihres eige-
nen Gremiums ein Sitzungsgeld in Höhe 
des nach der Entschädigungsverordnung 
für sachkundige Bürger/innen und sachkun-
dige Einwohner/innen vorgesehenen Betra-
ges. Das Sitzungsgeld wird für höchstens 
(5) Die Mitglieder des Jugendrates, der 
Kommunalen Seniorenvertretung und der 
Kommission zur Förderung der Inklusion 
von Menschen mit Behinderungen erhalten 
für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer 
Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzun-
gen ihres eigenen Gremiums ein Sitzungs-

12 Sitzungen pro Jahr gezahlt. Für interne 
Arbeitskreise und sonstige Kleinstgruppen 
wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 
geld in Höhe des nach der Entschädigungs-
verordnung für sachkundige Bürgerinnen 
und Bürger und sachkundige Einwohnerin-
nen und Einwohner vorgesehenen Betra-
ges. Das Sitzungsgeld wird für höchstens 
12 Sitzungen pro Jahr gezahlt. Für interne 
Arbeitskreise und sonstige Kleinstgruppen 
wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 
(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 
1 erhalten an zusätzlicher Aufwandsent-
schädigung 
1. die/der erste ehrenamtliche Stellvertre-
ter/in des/der Oberbürgermeisters/in 
monatlich den dreifachen Satz, 
2. der/die zweite Stellvertreter/in und wei-
tere Stellvertreter/innen des/der Ober-
bürgermeisters/in den eineinhalbfachen 
Satz, 
3. die Vorsitzenden der im Rat vertrete-
nen Fraktionen mit bis zu 8 Mitgliedern 
monatlich den zweifachen Satz, 
4. die Vorsitzenden der im Rat vertrete-
nen Fraktionen mit mehr als 8 Mitglie-
dern monatlich den dreifachen Satz, 
5. bei Fraktionen  
o mit mindestens 8 Mitgliedern auch 
ein/e stellvertretende/r Vorsit-
zende/r 
o mit mindestens 16 Mitgliedern 
auch zwei stellvertretende Vorsit-
zende 
o mit mindestens 24 Mitgliedern 
auch drei stellvertretende Vorsit-
zende 
den eineinhalbfachen Satz, 
6. die Vorsitzenden der Ausschüsse des 
Rates mit Ausnahme des Wahlprü-
fungsausschusses den einfachen Satz, 
 
 
der gemäß Absatz 1 den Ratsmitgliedern 
gezahlt wird. 
(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 
1 erhalten an zusätzlicher Aufwandsent-
schädigung 
1. die/der erste ehrenamtliche Stellvertre-
ter/in des/der Oberbürgermeisters/in 
monatlich den dreifachen Satz, 
2. der/die zweite Stellvertreter/in und wei-
tere Stellvertreter/innen des/der Ober-
bürgermeisters/in monatlich den ein-
einhalbfachen Satz, 
3. die Vorsitzenden der im Rat vertrete-
nen Fraktionen mit bis zu 8 Mitgliedern 
monatlich den zweifachen Satz, 
4. die Vorsitzenden der im Rat vertrete-
nen Fraktionen mit mehr als 8 Mitglie-
dern monatlich den dreifachen Satz, 
5. bei Fraktionen  
o mit mindestens 8 Mitgliedern auch 
ein/e stellvertretende/r Vorsit-
zende/r 
o mit mindestens 16 Mitgliedern 
auch zwei stellvertretende Vorsit-
zende 
o mit mindestens 24 Mitgliedern 
auch drei stellvertretende Vorsit-
zende 
monatlich den eineinhalbfachen Satz, 
6. die Vorsitzenden der Ausschüsse des 
Rates mit Ausnahme des Wahlprü-
fungsausschusses monatlich den ein-
fachen Satz, 
 
der gemäß Absatz 1 den Ratsmitgliedern 
gezahlt wird. 
 
Im Falle einer Verhinderung der oder des 
Vorsitzenden eines Ausschusses des Rates 
erhält das Mitglied, welches den Vorsitz in 
der Sitzung führt, eine zusätzliche Auf-
wandsentschädigung in Höhe eines einfa-
chen Sitzungsgeldes nach § 2 Abs. 4 der 
Entschädigungsverordnung.

(7) Neben der Entschädigung nach Absatz 
2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsent-
schädigung 
a) die Bezirksbürgermeister/innen den 2fa-
chen Satz 
b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirks-
vertretungen den 1fachen Satz 
der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/in-
nen gezahlt wird. 
(7) Neben der Entschädigung nach Absatz 
2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsent-
schädigung 
a) die Bezirksbürgermeister/innen monatlich 
den 2fachen Satz 
b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirks-
vertretungen monatlich den 1fachen Satz 
der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/in-
nen gezahlt wird. 
neu (8) Sofern der jeweilige Fraktionsvorsitz im 
Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird, 
wird die zusätzliche Aufwandsentschädi-
gung (Absatz 6 Ziffern 3-4 und Absatz 7 lit 
b) geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt. 
Wenn der Fraktion eine zusätzliche Ent-
schädigung für stellvertretende Fraktions-
vorsitzende (Absatz 6 Ziffer 5) zusteht und 
anstelle der Bestellung einer Stellvertretung 
eine Doppelspitze gebildet wird, wird die 
Summe der zusätzlichen Aufwandsentschä-
digungen für Fraktionsvorsitz und stellver-
tretenden Fraktionsvorsitz geteilt und je-
weils hälftig ausgezahlt. 
(8) Für die Festsetzung des Verdienstaus-
falls nach § 45 GO NRW gelten folgende 
Sätze: 
Stundensatz 
a) Für Personen, die einen Haus-
halt führen 10,50 € 
b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € 
c) Einheitlicher Höchstbetrag 84,00 € 
 
(9) Für die Festsetzung des Verdienstaus-
falls nach § 45 GO NRW gelten folgende in 
der Entschädigungsverordnung festgeleg-
ten Beträge: 
a) Stundenpauschalsatz 
Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz 
vom 11.08.2014 (BGBL. I S. 1348) in der je-
weils geltenden Fassung 
b) Regelstundensatz 
Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz 
vom 11.08.2014 (BGBL. I S. 1348) in der je-
weils geltenden Fassung  
c) einheitlicher Höchstbetrag 84,00 € 
neu (10) Voraussetzung für die Geltendma-
chung des Verdienstausfalls ist, dass die 
Mandatsausübung während der Arbeitszeit 
erforderlich ist und dies im Rahmen der je-
weiligen Antragstellung glaubhaft gemacht 
wird.  
Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu 
begründen. In der Regel ist sie auf Werktage 
im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 
Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonn-
tag.

(9) Ist während der mandatsbedingten Ab-
wesenheit eine Kinderbetreuung notwendig, 
werden die nachgewiesenen Kosten auf An-
trag erstattet. 
(11) Ist während der Ausübung des Manda-
tes eine entgeltliche Betreuung eines 
pflege- oder betreuungsbedürftigen Ange-
hörigen notwendig, werden die nachgewie-
senen Kosten auf Antrag erstattet. Betreu-
ungsbedürftige Personen sind insbesondere 
Minderjährige unter 14 Jahren.  
neu (12) Die Mitglieder des Rates, der Aus-
schüsse, der Kommissionen, der Bezirks-
vertretungen und der in den Absätzen 4 und 
5 genannten Gremien haben Anspruch auf 
Ersatz ihrer Fahrkosten. Bei Benutzung ei-
nes Kraftfahrzeugs oder Fahrrads richtet 
sich die Entschädigung nach der vorgege-
benen Höhe im Landesreisekostengesetz 
NRW in der jeweils geltenden Fassung. Bei 
regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkos-
ten kann zur Vereinfachung der Abrech-
nung anstelle der Fahrkostenerstattung eine 
Pauschvergütung gewährt werden, die nach 
dem Durchschnitt der in einem Kalenderjahr 
sonst anfallenden Einzelvergütungen be-
messen wird. Bei der Ermittlung ist höchs-
tens auf die Kosten der Fahrt von der 
Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück 
abzustellen. Für die Erstattung von Parkge-
bühren, die für die im Rahmen der Wahr-
nehmung der jeweiligen Funktion erforderli-
che Teilnahme an Sitzungen entstehen, 
kann analog zu Satz 3 eine Pauschvergü-
tung gewährt werden. Den Mitgliedern des 
Rates kann alternativ eine Netzkarte (Müns-
ter-Abo) für das Gemeindegebiet zur Verfü-
gung gestellt werden. 
neu (13) Die Stadt Münster schließt eine ange-
messene zusätzliche Unfallversicherung für 
die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, 
der Kommissionen, der Bezirksvertretungen 
und der in den Absätzen 4 und 5 genannten 
Gremien ab. 
neu (14) Bei genehmigten Dienstreisen der 
Mandatsträger/innen findet bei der Über-
nahme der Reisekosten das Landesreise-
kostengesetz NRW in der jeweils geltenden 
Fassung Anwendung.

Beschlussvorlage

7619 Zeichen

V/0022/2024 
V/0022/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   24.04.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Die o. g. Sachentscheidung führt zu folgenden zusätzlichen Aufwendungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0102 Geschäftsführung für politische 
Gremien, internationale Bezie-
hungen 
   
Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2024 25.000  
   2025 52.000  
   2026 78.000  
   2027 105.000  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 nicht veranschlagt. 
Der Mehrbedarf wird im Jahr 2024 im Budget der o. g. Produktgruppe aufgefangen. 
Die zusätzlichen Mittel für die Jahre 2025 ff. werden in der Haushaltsplanung 2025 berücksichtigt. 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice 
 
13.03.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lembeck 
Telefon: 492-3360 
LembeckA@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0022/2024 
 
Begründung: 
 
Einführung: 
 
Die maßgeblichen Regelungen für die Entschädigung der kommunalen Mandatsträger*innen in den 
§§ 45, 46 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) neu gefasst worden und am 26.04.2022 in Kraft 
getreten. Mit dem neuen § 133 Absatz 5 GO NRW hat der Gesetzgeber darüber hinaus eine Ermäch-
tigung zum Erlass näherer Vorschriften für die Ansprüche nach § 45 Absatz 1 GO NRW erteilt. Die 
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse im 
Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen – EntschVO NRW) ist 
mit Blick auf die zusätzlichen Regelungsbedarfe und -möglichkeiten angepasst worden und zum 
01.01.2024 in Kraft getreten. 
 
Die Änderungen in der Hauptsatzung im Einzelnen: 
 
Die Änderungen in den Absätzen 1 bis 4 übernehmen redaktionelle Änderungen, die sich aus der 
Entschädigungsverordnung ergeben. 
 
In Absatz 5 wird die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen (KIB) 
zur Klarstellung des Entschädigungsanspruchs der Mitglieder der KIB aufgenommen. Damit ist die 
Regelung zum Sitzungsgeld für alle Gremien, die in § 27a GO NRW genannt sind, in einem Absatz 
zusammengefasst. 
 
In Absatz 6 und Absatz 7 werden klarstellende, redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Darüber 
hinaus wird in Absatz 6 der Anspruch eines/r stellvertretenden Ausschussvorsitzenden ergänzt, 
der/die die Sitzungsleitung in Vertretung des/r Vorsitzenden übernimmt (vgl. § 5 Abs. 5 EntschVO 
NRW)  
 
In Absatz 8 (neu) werden die Regelungen der Entschädigungsverordnung (§ 5 Absatz 6 EntschVO 
NRW) übernommen, wenn der Fraktionsvorsitz im Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird. Sie gel-
ten für den Rat und die Bezirksvertretungen. 
 
In Absatz 9 (alt Absatz 8) werden die Änderungen zur Festsetzung der Höhe des Verdienstausfalls in 
der Entschädigungsverordnung umgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 5 EntschVO NRW)). Der Stun-
denpauschalsatz und der Regelstundensatz sind nun an den Mindestlohn gekoppelt. Der einheitliche 
Höchstbetrag bleibt unverändert. 
 
In Absatz 10 (neu) werden die neuen Regelungen zum Verdienstausfall aus der Entschädigungsver-
ordnung aufgegriffen. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. Die Anerkennung der 
regelmäßigen Arbeitszeit wird durch § 6 Abs. 6 EntschVO NRW erstmalig durch den Verordnungsge-
ber auf die Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr an Werktagen als Regelfall begrenzt (bisher wurden auf der 
Basis der Absprachen im Ältestenrat als Regelfall die Zeiten montags – freitags von 07.00 – 19.00 
Uhr und samstags von 07.00 – 14.00 Uhr anerkannt). 
 
In Absatz 11 (alt Absatz 9) wird die Übernahme der Kosten für die Betreuung pflege- oder betreu-
ungsbedürftiger Angehöriger konkretisiert. Es handelt sich um die Formulierungen aus § 45 Abs. 1 
Satz 2ff  GO NRW bzw. § 6 Abs. 5 EntschVO NRW. Der Aufwendungsersatz nach Absatz 11 kann 
nicht geltend gemacht werden für Zeiträume, in denen eine Entschädigung für die Führung eines 
Haushalts nach den Maßgaben des § 45 Absatz 1 Satz 2 GO NRW (Stundenpauschalsatz; s. auch 
Absatz 8 lit a) geleistet wird. 
 
In Absatz 12 (neu) werden Regelungen für den Ersatz der Fahrkosten und Parkgebühren getroffen, 
die nach dem Wegfall einer entsprechenden Norm in der Entschädigungsverordnung durch eine Be-
stimmung in der Hauptsatzung zu treffen sind. Die Formulierung greift dabei die Regelung aus dem

- 3 - 
V/0022/2024 
bisher geltenden Recht auf (vgl. § 5 EntschVO alte Fassung) und deckt damit die geübte Verwal-
tungspraxis ab. 
 
In Absatz 13 (neu) wird eine Regelung für eine zusätzliche Unfallversicherung neben der Gesetzli-
chen Unfallversicherung aufgenommen. Nach dem Wegfall einer entsprechenden Norm in der Ent-
schädigungsverordnung ist hierfür eine Bestimmung in der Hauptsatzung zu treffen. Die Formulierung 
greift dabei die Regelung aus dem bisher geltenden Recht auf (§ 7 EntschVO aF). Die Gremienmit-
glieder sind über den KSA Hannover zusätzlich unfallversichert.  
 
In Absatz 14 (neu) wird die Übernahme von Reisekosten bei genehmigten Dienstreisen aufgenom-
men, da dies gemäß § 8 EntschVO NRW nur dann erfolgen kann, wenn die Hauptsatzung eine ent-
sprechende Regelung trifft. Reisekosten werden in diesem Fall nach dem Landesreisekostengesetz 
NRW in der jeweils geltenden Fassung übernommen. 
 
Die Ermächtigung für die Regelungen in den Absätzen 12 – 14 ist durch § 45 Abs. 2 GO NRW abge-
deckt. 
 
Weitere Änderungen und Ausblick: 
 
Die GO NRW enthält erstmalig eine Regelung zum Verlust des Anspruchs auf die Aufwandsentschä-
digung. Wird das Mandat länger als 3 Monate nicht wahrgenommen, kann die Zahlung der Auf-
wandsentschädigung eingestellt werden, es sei denn, das Mitglied hat die Nichtausübung des Man-
dats nicht zu vertreten (§ 45 Abs. 4 GO NRW und § 7 Abs. 6 EntschVO).  
 
Die Möglichkeit, die zusätzliche Aufwandsentschädigung für einen Ausschussvorsitz auf bestimmte 
Ausschüsse zu beschränkten (§ 45 Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW) oder pro Sitzung und nicht als monatli-
che Pauschale zu zahlen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 2 GO NRW), wird aufgrund des bisherigen Status Quo 
zunächst nicht aufgegriffen. 
 
Zu II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit der Entschädigungsverordnung sind neben den rechtlichen Regelungen die monatlichen Beträge 
für die Aufwandsentschädigungen, das Sitzungsgeld und der Stundenpauschal-/Regelstundensatz 
(von 10.50 Euro auf 12,41 Euro) erhöht worden. Der dadurch entstehende zusätzliche Gesamtauf-
wand im Jahr 2024 bewegt sich in einer Größenordnung von ca. 25.000 Euro.  
 
Neben dieser einmaligen Erhöhung wird in der Entschädigungsverordnung auch festgelegt, dass 
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder zukünftig jährlich um 2 % erhöht werden. Da der 
Stundenpauschalsatz und Regelstundensatz an den Mindestlohn (ab dem 01.01.2025 12,82 Euro) 
gekoppelt sind, sind auch dort zusätzliche Ausgaben zu leisten. Daher ist im und ab dem Jahr 2025 
mit einem Mehrbedarf in der o. g. Größenordnung pro Jahr zu kalkulieren. Dabei sind mögliche Ab-
weichungen mit Blick auf die Kommunalwahl 2025 (Stichwort Ausgleichsmandate) noch nicht berück-
sichtigt. 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 2 – Synopse

Anlage A

1316 Zeichen

Anlage A zur V/0022/2024 
Kurzüberblick 
Der § 10 der Hauptsatzung ist aufgrund der Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen und der ab dem 01.01.2024 geltenden Entschädigungsverordnung sowie 
einiger redaktioneller Regelungen anzupassen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. 
Im konkreten Fall ist das Ziel mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung er-
reicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, internationale 
Beziehungen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten?  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein X Teilw. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Beratungsverlauf (3)

23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0022/2024
Typ
Vorlagen
Datum
02.02.2024
Erstellt
10.01.2024 13:27