V/0868/2012
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld
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Beschlussvorlage
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V/0868/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Gesundheitsamt Betrifft Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld über die Durchführung der Aufgaben des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin Beratungsfolge 21.11.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 29.11.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Dem Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld über die Durchführung der Aufgaben des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin auf Grundlage des beigefügten Entwurfs wird zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 07.01 Gesundheitsdienste Zeile 06 Kostenerstattungen und Kostenumlagen 2013 2014 2015 2016 33.990 34.500 35.020 35.540 Ertrags- steigerung Begründung: Nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdien st des Landes Nordrhein - Westfalen (ÖGDG) wird der Arzneimittelverkehr auf örtlicher Ebene von der unteren Gesundheit s- behörde (Amtsapotheker/-in) überwacht. Die nähere Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus der Vorlagen-Nr.: V/0868/2012 Auskunft erteilt: Herr Conze Ruf: 492-5375 E-Mail: Conze@stadt-muenster.de Datum: 08.11.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0868/2012 Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzne imittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz (SGV.NRW 2121). Die Stadt Münster setzt für diese Aufgaben im Gesundheitsamt einen Amtsapotheker im Umfang einer Vollzeitstelle ein. Im Rahmen des Konzepts zur Haushaltskonsolidierung, das mit der B e- schlussvorlage V/0438/2010 vom 08.06.2010 vorgelegt wurde, ist eine Reduzierung bei der Ar z- neimittelüberwachung im Umfang einer 0,5 Stelle mit Wirkung ab 2013 beschlossen worden. Hi n- tergrund des Beschlusses war vor allem der Wegfall der klinischen Prüfungen im A ufgabenbereich des Amtsapothekers. Beim Kreis Coesfeld ist der Aufgabenbereich der Arzneimittel - und Apothekenaufsicht neu zu b e- setzen. Die Gesundheitsämter der Stadt Münster und des Kreises Coesfeld sind vor diesem Hi n- tergrund übereingekommen, dass der b eim Gesundheitsamt Münster beschäftigte Amtsapotheker anteilig für den Kreis Coesfeld auf der Grundlage einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung mit so- genannter mandatierender Wirkung im Sinne des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) tätig wird. Die Rechte und Pflichten des Kreises Coesfeld als Aufgabenträger bleiben dabei gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG unberührt. Der Kreis Coesfeld bleibt die für seinen Bereich zustä n- dige Behörde für die Apotheken - und Arzneimittelaufsicht und verpflichtet sich, die durch die Au f- gabenwahrnehmung der Stadt Münster entstehenden Aufwendungen jährlich zu erstatten. Dies führt im Haushalt der Stadt Münster zu einer entsprechenden Ergebnisverbesserung. Beigefügt ist der Entwurf einer entsprechenden öffentlich -rechtlichen Vereinbarung, für deren A b- schluss die Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich ist. Vor dem Inkrafttreten ist zudem die Genehmigung der Bezirksregierung notwendig. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld
ÖRV_Amtsapotheker_Entwurf
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1 Entwurf Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld über die Durchführung der Aufgaben des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin Zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld – im folgenden „Beteiligte“ genannt – wird gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621) in der zurzeit gelt enden Fassung folgende öffentlich- rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der A ufgaben des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin (im folgenden Amtsapotheker) i.S.d. § 20 des Gesetzes über den Öffent- lichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westf alen (ÖGDG NRW) vom 25.11.1997 (GV. NRW. S. 430) in der zur Zeit geltenden Fassung geschlossen: § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Stadt Münster verpflichtet sich, die Durchf ührung der sich aus § 20 Abs. 1 und 2 des ÖGDG NRW sowie aus der Verordnung über Zuständi gkeiten im Arzneimittelwe- sen und nach dem Medizinproduktegesetz (SGV.NRW 212 1) ergebenden Aufgaben des Amtsapothekers für den Kreis Coesfeld zu übernehmen. Hierzu überträgt der Kreis Coesfeld die Durchführung dieser Aufgaben auf der G rundlage einer mandatierenden Vereinbarung auf die Stadt Münster. Es findet insow eit § 23 Abs. 2 S. 2 GkG Anwen- dung. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Aufgabenträger bleiben unberührt. (2) Für die Durchführung der entsprechenden Aufgaben für den Kreis Coesfeld beschäftigt die Stadt Münster einen Amtsapotheker im Umfang von 40 % der Vollzeitstelle eines Beamten. (3) Alle Verwaltungs- und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeit des Amtsapothekers, z.B. Schreibarbeiten, Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, erledigt der Kreis Coesfeld in eigener Zustän- digkeit. § 2 Kostenerstattung (1) Der Kreis Coesfeld erstattet der Stadt Münster die Personalaufwendungen des Amts- apothekers entsprechend dem Anteil seiner Beschäfti gung für den Kreis Coesfeld gem. § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Zu den zu erst attenden Personalaufwendungen gehören: • Bruttogehalt inkl. leistungsbezogener Bestandteile der zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter/-innen • Beiträge zur Sozialversicherung und tariflicher Zu satzversorgung der zur Ver- tragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter/-innen (tariflich Beschäftigte) • Beihilfeaufwendungen nach städtischem Durchschnitt pro Kopf auf Basis des Rechnungsergebnisses Vorjahr 2 • Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstell ungen der zur Vertragser- füllung eingesetzten städtischen Mitarbeiter/-innen nach dem Durchschnitt der letzten vier Jahre (Beamte; ohne das laufende Jahr) • Aufwendungen zu einer Rückstellung für Resturlaub und Zeitguthaben der zur Vertragserfüllung eingesetzten städtischen Mitarbei ter/-innen nach dem Rech- nungsergebnis des Vorjahres • Personalnebenausgaben nach dem städtischen Durchsc hnitt pro Kopf auf Ba- sis des Rechnungsergebnisses Vorjahr (2) Darüber hinaus erstattet der Kreis Coesfeld der Stadt Münster 5 % der Personalauf- wendungen gem. § 2 Abs. 1 als Gemeinkostenzuschlag. (3) Reisekosten, die dem Amtsapotheker nach dem Lan desreisekostengesetz für die im Zusammenhang mit der Teilabordnung anfallenden Reis en sowie für Tätigkeiten für den Kreis Coesfeld zustehen, berechnet und erstatte t der Kreis Coesfeld direkt. Als Nachweis dient ein Reisetagebuch, das der Amtsapoth eker für die Tätigkeiten im Stadtgebiet Münster sowie für Fahrten von der Wohnu ng bzw. der Dienststelle in den Geschäftsort sowie im Kreisgebiet Coesfeld getrennt führt. (4) Aufwendungen für erforderliche Fortbildungen un d Literatur des Amtsapothekers wer- den zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfe ld im Verhältnis seiner Arbeits- zeitanteile gem. § 1 Abs. 2 aufgeteilt. Die Stadt Münster tritt hierbei in Vorleistung. (5) Die Stadt Münster fordert unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises jährlich bis zum 05.12. mit einem Zahlungsziel von 2 Wochen die ihr gem. Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 zu erstattenden Kosten vom Kreis Coesf eld an. Eine entsprechende Ab- schlagszahlung kann zum 30.06. eines Jahres gefordert werden. (6) Sofern Leistungen aus dem Vertrag umsatzsteuerp flichtig sein sollten, wird die Um- satzsteuer gesondert erhoben. § 3 Einsatz, Dienstaufsicht und Fachaufsicht (1) Dienstort des Amtsapothekers ist Münster. (2) Der Amtsapotheker wird im Regelfall ganztägig e ntweder für die Stadt Münster oder für den Kreis Coesfeld tätig. Die planmäßigen Diens tzeiten werden zwischen den Lei- tungen des Gesundheitsamtes der Stadt Münster und d es Kreises Coesfeld abge- stimmt. (3) Für die Tätigkeit für den Kreis Coesfeld wird d em Amtsapotheker ein angemessener Arbeitsplatz zzgl. der erforderlichen Unterstützung für Verwaltungstätigkeiten beim Kreis Coesfeld zur Verfügung gestellt. (4) Dienstvorgesetzter des Amtsapothekers ist der O berbürgermeister der Stadt Münster. (5) Die Aufsicht für Tätigkeiten des Amtsapothekers für den Kreis Coesfeld liegt bei der Leitung des Gesundheitsamtes des Kreises Coesfeld. Insoweit ist der Amtsapotheker dieser gegenüber für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich. 3 (6) Für die Tätigkeit des/der Amtsapothekers/-in im Kreis Coesfeld finden die dort gelten- den einschlägigen Dienstvereinbarungen und die Dien st- und Geschäftsanweisungen des Kreises Coesfeld Anwendung. Nicht anzuwenden is t aber die für das Leistungs- entgelt beim Kreis Coesfeld geltende Regelung. Hinsichtlich Erholungs- und Sonderurlaub, Verhalten im Krankheitsfall und Leistungs- entgelt gelten zudem die jeweiligen Bestimmungen au s den Dienstvereinbarungen, Dienst- und Geschäftsanweisungen der Stadt Münster. Bei der Tätigkeit des/der Amtsapothekers/-in für de n Kreis Coesfeld gelten grundsätz- lich die dortigen Regelungen zur Arbeitszeit. Unter dem Ziel einer einheitlichen, einfa- chen und flexiblen Praxis stimmen sich die Dienststellen des Kreises Coesfeld und der Stadt Münster über einen etwaigen Anpassungsbedarf ab. § 4 Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Beteiligten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann au ßerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt i nsbesondere vor, wenn die ord- nungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. § 5 Änderungen/Ergänzungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung können nur im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamk eit der Schriftform. Sie müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen. (2) Änderungen und Ergänzungen stehen unter dem Vo rbehalt der kommunalaufsichtli- chen Genehmigung. § 6 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtliche n Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der ü brigen in dieser Vereinbarung enthal- tenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, werden die Vertragsparteien sie durch eine solche e rsetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck entspricht. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte. § 7 Schlichtung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus dieser öffentlich- rechtlichen Vereinbarung ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 4 § 8 Inkrafttreten Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am T age nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, frühest ens zum 01.01.2013, in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG). Münster, den ……….. Coesfeld, den ………. -------------------------- ------------------- ---------- Lewe Püning Oberbürgermeister Landrat ------------------------ --------------------- ------- Paal Gilbeau Stadtrat Kreisdirektor
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0868/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.11.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37