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V/0868/2012

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld

Vorlagen 02.11.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2012, TOP 39

Beschlussvorlage

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ÖRV_Amtsapotheker_Entwurf

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Beschlussvorlage

3497 Zeichen

V/0868/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Gesundheitsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis 
Coesfeld über die Durchführung der Aufgaben des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.11.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
29.11.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Dem Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem 
Kreis Coesfeld über die Durchführung der Aufgaben des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin 
auf Grundlage des beigefügten Entwurfs wird zugestimmt.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 07.01 Gesundheitsdienste    
Zeile 06 Kostenerstattungen  
und Kostenumlagen 
2013 
2014 
2015 
2016 
33.990 
34.500 
35.020 
35.540 
Ertrags-
steigerung 
 
 
Begründung: 
 
Nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdien st des Landes Nordrhein -
Westfalen (ÖGDG) wird der Arzneimittelverkehr auf örtlicher Ebene von der unteren Gesundheit s-
behörde (Amtsapotheker/-in) überwacht. Die nähere Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus der 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0868/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Conze 
Ruf: 
492-5375 
E-Mail: 
Conze@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.11.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0868/2012 
Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzne imittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz 
(SGV.NRW 2121).  
 
Die Stadt Münster setzt für diese Aufgaben im Gesundheitsamt einen Amtsapotheker im Umfang 
einer Vollzeitstelle ein. Im Rahmen des Konzepts zur Haushaltskonsolidierung, das mit der B e-
schlussvorlage V/0438/2010 vom 08.06.2010 vorgelegt wurde, ist eine Reduzierung bei der Ar z-
neimittelüberwachung im Umfang einer 0,5 Stelle mit Wirkung ab 2013 beschlossen  worden. Hi n-
tergrund des Beschlusses war vor allem der Wegfall der klinischen Prüfungen im A ufgabenbereich 
des Amtsapothekers. 
 
Beim Kreis Coesfeld ist der Aufgabenbereich der Arzneimittel - und Apothekenaufsicht neu zu b e-
setzen. Die Gesundheitsämter der Stadt Münster und des Kreises Coesfeld sind vor diesem Hi n-
tergrund übereingekommen, dass der b eim Gesundheitsamt Münster beschäftigte Amtsapotheker 
anteilig für den Kreis Coesfeld auf der Grundlage einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung mit so-
genannter mandatierender Wirkung im Sinne des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit 
(GKG) tätig wird. Die Rechte und Pflichten des Kreises Coesfeld als Aufgabenträger bleiben dabei 
gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG unberührt. Der Kreis Coesfeld bleibt die für seinen Bereich zustä n-
dige Behörde für die Apotheken - und Arzneimittelaufsicht und verpflichtet sich,  die durch die Au f-
gabenwahrnehmung der Stadt Münster entstehenden Aufwendungen jährlich zu erstatten. Dies 
führt im Haushalt der Stadt Münster zu einer entsprechenden Ergebnisverbesserung. 
 
Beigefügt ist der Entwurf einer entsprechenden öffentlich -rechtlichen Vereinbarung, für deren A b-
schluss die Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich ist. Vor dem Inkrafttreten ist zudem die 
Genehmigung der Bezirksregierung notwendig. 
 
 
In Vertretung 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld

ÖRV_Amtsapotheker_Entwurf

8296 Zeichen

1 
Entwurf  
 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen  
der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld  
über die Durchführung der Aufgaben  
des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin 
 
 
Zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld – im folgenden „Beteiligte“ genannt – 
wird gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) 
vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621) in der zurzeit gelt enden Fassung folgende öffentlich-
rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der A ufgaben des Amtsapothekers / der 
Amtsapothekerin (im folgenden Amtsapotheker) i.S.d. § 20 des Gesetzes über den Öffent- 
lichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westf alen (ÖGDG NRW) vom 
25.11.1997 (GV. NRW. S. 430) in der zur Zeit geltenden Fassung geschlossen: 
 
 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 
 
(1) Die Stadt Münster verpflichtet sich, die Durchf ührung der sich aus § 20 Abs. 1 und 2 
des ÖGDG NRW sowie aus der Verordnung über Zuständi gkeiten im Arzneimittelwe- 
sen und nach dem Medizinproduktegesetz (SGV.NRW 212 1) ergebenden Aufgaben 
des Amtsapothekers für den Kreis Coesfeld zu übernehmen. Hierzu überträgt der Kreis 
Coesfeld die Durchführung dieser Aufgaben auf der G rundlage einer mandatierenden 
Vereinbarung auf die Stadt Münster. Es findet insow eit § 23 Abs. 2 S. 2 GkG Anwen- 
dung. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Aufgabenträger bleiben unberührt. 
 
(2) Für die Durchführung der entsprechenden Aufgaben für den Kreis Coesfeld beschäftigt 
die Stadt Münster einen Amtsapotheker im Umfang von  40 % der Vollzeitstelle eines 
Beamten.  
 
(3) Alle Verwaltungs- und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeit des 
Amtsapothekers, z.B. Schreibarbeiten, Erhebung von Verwaltungsgebühren und die 
Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, erledigt der Kreis Coesfeld in eigener Zustän- 
digkeit.  
 
 
§ 2 Kostenerstattung 
 
(1) Der Kreis Coesfeld erstattet der Stadt Münster die Personalaufwendungen des Amts-
apothekers entsprechend dem Anteil seiner Beschäfti gung für den Kreis Coesfeld 
gem. § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Zu den zu erst attenden Personalaufwendungen 
gehören: 
• Bruttogehalt inkl. leistungsbezogener Bestandteile  der zur Vertragserfüllung 
eingesetzten Mitarbeiter/-innen 
• Beiträge zur Sozialversicherung und tariflicher Zu satzversorgung der zur Ver- 
tragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter/-innen (tariflich Beschäftigte) 
• Beihilfeaufwendungen nach städtischem Durchschnitt  pro Kopf auf Basis des 
Rechnungsergebnisses Vorjahr

2 
• Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstell ungen der zur Vertragser- 
füllung eingesetzten städtischen Mitarbeiter/-innen  nach dem Durchschnitt der 
letzten vier Jahre (Beamte; ohne das laufende Jahr) 
• Aufwendungen zu einer Rückstellung für Resturlaub und Zeitguthaben der zur 
Vertragserfüllung eingesetzten städtischen Mitarbei ter/-innen nach dem Rech- 
nungsergebnis des Vorjahres  
• Personalnebenausgaben nach dem städtischen Durchsc hnitt pro Kopf auf Ba- 
sis des Rechnungsergebnisses Vorjahr 
 
(2) Darüber hinaus erstattet der Kreis Coesfeld der  Stadt Münster 5 % der Personalauf- 
wendungen gem. § 2 Abs. 1 als Gemeinkostenzuschlag.   
 
(3) Reisekosten, die dem Amtsapotheker nach dem Lan desreisekostengesetz für die im 
Zusammenhang mit der Teilabordnung anfallenden Reis en sowie für Tätigkeiten für 
den Kreis Coesfeld zustehen, berechnet und erstatte t der Kreis Coesfeld direkt. Als 
Nachweis dient ein Reisetagebuch, das der Amtsapoth eker für die Tätigkeiten im 
Stadtgebiet Münster sowie für Fahrten von der Wohnu ng bzw. der Dienststelle in den 
Geschäftsort sowie im Kreisgebiet Coesfeld getrennt führt. 
 
(4) Aufwendungen für erforderliche Fortbildungen un d Literatur des Amtsapothekers wer- 
den zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfe ld im Verhältnis seiner Arbeits- 
zeitanteile gem. § 1 Abs. 2 aufgeteilt. Die Stadt Münster tritt hierbei in Vorleistung. 
 
(5) Die Stadt Münster fordert unter Beifügung eines  entsprechenden Nachweises jährlich 
bis zum 05.12. mit einem Zahlungsziel von 2 Wochen die ihr gem. Absatz 1, Absatz 2 
und Absatz 4 zu erstattenden Kosten vom Kreis Coesf eld an. Eine entsprechende Ab- 
schlagszahlung kann zum 30.06. eines Jahres gefordert werden. 
 
(6) Sofern Leistungen aus dem Vertrag umsatzsteuerp flichtig sein sollten, wird die Um- 
satzsteuer gesondert erhoben. 
 
 
§ 3 Einsatz, Dienstaufsicht und Fachaufsicht 
 
(1) Dienstort des Amtsapothekers ist Münster.   
 
(2) Der Amtsapotheker wird im Regelfall ganztägig e ntweder für die Stadt Münster oder 
für den Kreis Coesfeld tätig. Die planmäßigen Diens tzeiten werden zwischen den Lei- 
tungen des Gesundheitsamtes der Stadt Münster und d es Kreises Coesfeld abge- 
stimmt.  
 
(3) Für die Tätigkeit für den Kreis Coesfeld wird d em Amtsapotheker ein angemessener 
Arbeitsplatz zzgl. der erforderlichen Unterstützung  für Verwaltungstätigkeiten beim 
Kreis Coesfeld zur Verfügung gestellt.  
 
(4) Dienstvorgesetzter des Amtsapothekers ist der O berbürgermeister der Stadt Münster.  
 
(5) Die Aufsicht für Tätigkeiten des Amtsapothekers  für den Kreis Coesfeld  liegt bei der 
Leitung des Gesundheitsamtes des Kreises Coesfeld. Insoweit ist der Amtsapotheker 
dieser gegenüber für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich.

3 
(6) Für die Tätigkeit des/der Amtsapothekers/-in im  Kreis Coesfeld finden die dort gelten- 
den einschlägigen Dienstvereinbarungen und die Dien st- und Geschäftsanweisungen 
des Kreises Coesfeld Anwendung. Nicht anzuwenden is t aber die für das Leistungs- 
entgelt beim Kreis Coesfeld geltende Regelung. 
Hinsichtlich Erholungs- und Sonderurlaub, Verhalten  im Krankheitsfall und Leistungs- 
entgelt gelten zudem die jeweiligen Bestimmungen au s den Dienstvereinbarungen, 
Dienst- und Geschäftsanweisungen der Stadt Münster. 
Bei der Tätigkeit des/der Amtsapothekers/-in für de n Kreis Coesfeld gelten grundsätz- 
lich die dortigen Regelungen zur Arbeitszeit. Unter  dem Ziel einer einheitlichen, einfa- 
chen und flexiblen Praxis stimmen sich die Dienststellen des Kreises Coesfeld und der 
Stadt Münster über einen etwaigen Anpassungsbedarf ab. 
 
 
§ 4 Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung 
(1)  Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie 
kann von den Beteiligten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres 
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
(2)  Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann au ßerordentlich und fristlos aus wichtigem 
Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt i nsbesondere vor, wenn die ord- 
nungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist 
oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. 
 
§ 5 Änderungen/Ergänzungen 
(1)  Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung  können nur im Einvernehmen der 
Beteiligten erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamk eit der Schriftform. Sie müssen 
den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen. 
 
(2)  Änderungen und Ergänzungen stehen unter dem Vo rbehalt der kommunalaufsichtli- 
chen Genehmigung. 
 
§ 6 Salvatorische Klausel 
Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtliche n Vereinbarung unwirksam sein oder 
werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der ü brigen in dieser Vereinbarung enthal- 
tenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, 
werden die Vertragsparteien sie durch eine solche e rsetzen, die dem beabsichtigten Sinn 
und Zweck entspricht. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte. 
 
§ 7 Schlichtung von Streitigkeiten 
 
Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus dieser öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

4 
§ 8 Inkrafttreten 
  
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am T age nach der Bekanntmachung im 
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, frühest ens zum 01.01.2013, in Kraft (§ 24 
Abs. 4 GkG). 
 
 
Münster, den ………..     Coesfeld, den ………. 
 
  
--------------------------      ------------------- ---------- 
Lewe        Püning 
Oberbürgermeister      Landrat 
 
------------------------      --------------------- ------- 
Paal        Gilbeau 
Stadtrat       Kreisdirektor

Beratungsverlauf (4)

21.11.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.11.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 37 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 39 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0868/2012
Typ
Vorlagen
Datum
02.11.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37