V/0775/2016
Gründung einer Projektgesellschaft zum Ankauf der Konversionsflächen der Oxford- und der York-Kaserne (KonvOY GmbH)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
a-r-0014-2016-Projektentwickler Oxford 160308
2673 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0014/2016 FDP-Ratsfraktion Geringhoffstraße 48 48163 Münster Tel. 0251 - 987 30 60 Fax: 0251 - 987 30 61 Email: fraktion@fdp-ms.de www.fraktion.fdp -ms.de Münster, 08.03.2016 Antrag Verwaltung zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum entlasten - Projektentwickler einbinden Der Rat möge beschließen: Eines der drängendsten Zukunftsprobleme der wachsen den Stadt Münster ist es, ausreichend bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu s tellen. Die Verwaltung wird durch vielfältige Aufgaben, insbesondere aus dem Bereich der Geflüchteten, sehr stark gefordert. Deshalb soll die Verwaltung in den Berei chen entlastet werden, in denen genauso gut Dritte Aufgaben nach Maßgabe der Rahmen bedingungen durch die Stadt erledigen können. Die Stadt Münster hat mit der Beauftragung von Proj ektentwicklern schon sehr gute Erfahrungen gemacht: Beispielhaft ist hier die Entw icklung von Gievenbeck-Südwest durch die LEG zu nennen. Im Juni 2015 hat der Rat mit der Vorlage V/0208/201 5/1 die weitere Qualifizierung der aus den Gutachterverfahren hervorgegangenen städtebauli chen Entwürfe zur Oxford- und York-Kaserne beschlossen. Im Dezember 2015 hat der Rat mit der Vorlage V/0879/2015 die Verwaltung beauftragt, die Vorbereitung der Grü ndung einer Projektgesellschaft für den Ankauf, die Entwicklung und Vermarktung der Flä chen vorzubereiten, um den Ankauf im Rahmen des Erstzugriffsrechts zeitnah umsetzen z u können, wenn eine Ankaufsentscheidung positiv ausfällt. Voraussetzung für einen Ankauf durch eine solche Projektgesellschaft ist den Bestimmungen der Richtl inie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR) vom 25.11.2015 zufolge die Mehrheitsbeteiligung der Stadt an einer solchen Projektgesellschaft. Die BImA geht of fensichtlich auch davon aus, dass die betroffenen Kommunen Projektentwickler auch aus dem nichtstädtischen Bereich an der Planung, Entwicklung und Vermarktung beteiligen (kö nnen) und sowohl deren Fachkompetenz als auch deren Finanzausstattung einbeziehen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss der beschriebenen städtebaulichen Qualifizierung (V/0208/2015/1) eine größtmögliche M inderheitsbeteiligung an der zu gründenden Projektgesellschaft (V/0879/2015, Sachen tscheidung Nr. 3) und die Umsetzung der konkretisierten Planungen europaweit für Projektentwickler - 2 - auszuschreiben. Ziel muss es sein, die Konversionsf lächen möglichst zügig zu entwickeln und zu bebauen. Begründung: erfolgt mündlich gez. Carola Möllemann-Appelhoff Hans Varnhagen Jörg Berens Jürgen Reuter FDP-Fraktion im Rat
Anlage 1 - Gesellschaftsvertrag
12830 Zeichen
Gesellschaftsvertrag § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit besc hränkter Haftung unter der Firma „KonvOY – Entwicklung der Konversionsflächen der Ox ford- und York-Kaserne in Münster“ GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das ers te Geschäftsjahr ist ein Rumpfge- schäftsjahr und endet am 31. Dezember. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung in Münster durch die Entwicklung der Grundstücksareale der ehemaligen York- und Oxford- Kaserne • Gemarkung Angelmodde: Flur 4, Teil des Flurstücks 1938 • Gemarkung Münster: Flur 169, Teil des Flurstücks 535, Flur 170, Flurstück 729, Teile der Flurstücke 624, 663 Flur 171, Flurstücke 266, 287,289, 307, 308, 382, Teil des Flurstücks 324 Flur 172, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 134 Flur 176, Flurstück 131, Teile der Flurstücke 102, 103, 104, 105, 183 Flur 31, Teil des Flurstücks 88 Flur 39, Flurstücke 227, 244, 295, Teil des Flurstücks 127 Flur 40, Teile der Flurstücke 204, 671, 757 Flur 41, Flurstücke 21, 24, 36, 40, 41, 42, 44, 45, 49, 52, 53, 59, 60, 62, 64, 65, 66, 68, 72, 74, Teile der Flurstücke 37, 75 Flur 42, Flurstücke 90, 91, 93, 95, 98, 99, 120, 169, 170, 172, 180, 181, 215, 216, 217, 340, 362, 451, 503, 570, 571, 587, 590, 636, 637, 652, 654, 658, 659, 675, 676, 677. Dies wird gewährleistet durch Erwerb, Baureifmachung, Bewirtschaftung und Ver- äußerung von Grundstücken, Teilen von Grundstücken und von grundstücksglei- chen Rechten. Um eine hinreichende Versorgung der neuen Wohnquartiere mit Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Kultur sowie des Sports und der Erho- lung zu gewährleisten, kann die Gesellschaft mit der Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Begegnungsstätten, Sport- und Grünanlagen sowie wei- teren Infrastruktureinrichtungen beauftragt werden. (2) Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke kann die Gesellschaft alle Geschäfte be- treiben, die dem Gesellschaftszweck förderlich sind. (3) Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte vorrangig unter Beachtung der wohnungspoli- tischen Zielsetzungen, insbesondere der Versorgung der Wohnungssuchenden mit preisgünstigem Wohnraum, der Belange der nachhaltigen Quartiersentwicklung sowie des Klimaschutzes der Stadt Münster im Sinne dieses Gesellschaftsvertra- ges. Ihre Tätigkeit gilt als „nicht wirtschaftliche Betätigung“ im Sinne des § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW. (4) Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (5) Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen und den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. (6) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Ziele de s Landesgleichstellungsgesetzes NW zu beachten. § 3 StammkapitaI (1) Das Stammkapital beträgt 1.000.000 Euro (in Worten: eine Million Euro). (2) Die Gesellschafter und ihre Stammkapitalanteile werden wie folgt benannt: Stadt Münster mit 1.000.000 € Stammkapitalanteil § 4 Organe der Gesellschaft (1) Die Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsf ührung und die Gesellschafterver- sammlung. (2) Die Gesellschafterversammlung kann durch einsti mmigen Beschluss einen Beirat der Gesellschaft einsetzen und auflösen. § 5 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat nach näherer Bestimmung de r Gesellschafterversammlung ei- nen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Gesch äftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch diesen allein vertreten; sind me hrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäf tsführer gemeinschaftlich oder - falls Prokura erteilt wurde - durch einen Geschäfts führer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (2) Die Gesellschafterversammlung kann auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäfts- führer Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann Geschäftsführer von den Be- schränkungen des § 181 BGB befreien. (3) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Ge sellschaft selbstverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Be- teiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Gov ernance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. § 6 Gesellschafterversammlung (1) Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenig en Aufgaben, die nach den Vor- schriften des GmbH-Gesetzes zwingend den Gesellscha ftern zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschafts- vertrages nicht anderen Organen zugewiesen werden können. (2) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfas- sung über: a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmen sverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen u nd Beteiligungen c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjähri gen Finanzplanung, die Feststel- lung des Jahresabschlusses und die Verwendung des E rgebnisses einschließ- lich etwaiger Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführe r einschließlich des Ab- schlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigu ng der Anstellungsver- träge der Geschäftsführer e) die Entlastung der Geschäftsführung und des Beir ates, wenn ein solcher be- steht, f) die Wahl des Abschlussprüfers g) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Änderungen des Ge- sellschaftsvertrages h) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermöge nsübertragung auf die öf- fentliche Hand i) die Auflösung der Gesellschaft Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung a lle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegen über anderen Gesellschaftsor- ganen befinden. (3) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsführungsordnung beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hin- aus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellscha fterversammlung vornehmen kann. (4) Die Gesellschafterversammlung wird von der Gesc häftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wo chen einberufen. Gesell- schafter können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. (5) Der Rat der Stadt Münster bestellt einen Vertre ter für die Gesellschafterversamm- lung. Er ist an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Er hat als vom Rat bestellter Vertreter sein Amt auf Besch luss des Rates jederzeit nieder- zulegen. Der Vertreter der Stadt Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonde rer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur , soweit durch Gesetz nichts an- deres bestimmt ist. § 7 Beirat (1) Setzt die Gesellschafterversammlung einen Beira t ein, so soll dieser in beratender Funktion der Geschäftsführung und der Gesellschafte rversammlung tätig werden. Seine Aufgaben bestehen insbesondere darin, die Ums etzung der wohnungspoliti- schen Ziele, der Belange der Quartiersentwicklung u nd des Klimaschutzes bei der Entwicklung der ehemaligen Kasernen zu fördern. (2) Der Rat der Stadt Münster entscheidet über die Besetzung des Beirats. (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz enden, der den Kontakt zur Gesell- schafterversammlung und zur Geschäftsführung herstellt und hält. (4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 Jahresabschluss, Gewinnverwendung (1) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlus trechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den er sten vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Ab schlussprüfer vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses h at in entsprechender Anwen- dung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. (2) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers – spätes- tens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Ge schäftsführung den Jahresab- schluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhal tung der öffentlichen Zweckset- zung und den Prüfungsbericht der Gesellschaftervers ammlung und dem Beteili- gungsmanagement der Stadt Münster vorzulegen. Zugle ich hat die Geschäftsfüh- rung der Gesellschafterversammlung den Vorschlag vo rzulegen, den sie für die Verwendung des Ergebnisses machen will. (3) Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auf folgende Punkte zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführu ng, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und E rtragslage sowie die Liquidi- tät und Rentabilität der Gesellschaft, c) Darstellung der verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermö gens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- un d Verlustrechnung ausgewie- senen Jahresfehlbetrages. (4) Über die Ausschüttung des Reingewinns beschließ t die Gesellschafterversamm- lung. (5) Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des H aushaltsgrundsätzegesetzes vor- gesehenen Befugnisse zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen die Prüfungsrechte nach § 2 Ab s. 4 i.V.m. § 3 der Rech- nungsprüfungsordnung der Stadt Münster zu. (6) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehe nder gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transpa renz in öffentlichen Unter- nehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesa mtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähn- lichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss je weils für jede Personengrup- pe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komp onenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individual isierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für de n Fall einer vorzeitigen Been- digung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für de n Fall der regulären Beendi- gung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihre m Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür au fgewandten oder zurück- gestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderung en dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das sei ne Tätigkeit im Laufe des Ge- schäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang z ugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. (7) Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien s ind verpflichtet, den kommunalen Gesellschaftern gemäß § 118 GO NRW die für den Gesa mtabschluss i. S .d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommunalen Gesellschaf ter erforderlichen Infor- mationen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. § 9 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im A mtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger . Die Feststellungen des Jahresab- schlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahres- abschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offen- legungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Festste llung des folgenden Jahresabschlus- ses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 10 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft wird wie folgt aufgelöst: a. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. § 11 Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht di e Gültigkeit des Gesellschaftsvertra- ges. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss des Gesellschaf- ters möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Beschlussvorlage
13637 Zeichen
V/0775/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat II Betrifft Gründung einer Projektgesellschaft zum Ankauf der Konversionsflächen der Oxford- und der York-Kaserne (KonvOY GmbH) Beratungsfolge 28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 28.09.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine Projektgesellschaft für die Entwicklung der Konver- sionsflächen der Oxford- und der York-Kaserne (KonvOY GmbH) zu gründen, sobald sich ein positives Ergebnis der Kaufvertragsverhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilien- aufgaben über mindestens eine der beiden Konversionsflächen abzeichnet. 2. Der Rat stimmt zu, dass die Gründung der KonvOY GmbH nach Maßgabe des anliegenden Gesellschaftsvertrags erfolgt. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass nach der Baureifmachung der Konversionsflächen die Be- teiligung privater Dritter vorgesehen ist. Der Antrag an den Rat Nr. A-R/0014/2016 der FDP- Fraktion „Verwaltung zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum entlasten - Projektentwick- ler einbinden“ ist somit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0109 Finanz- und Beteiligungsm a- nagement Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwe n- dungen 2017 100.000 Gründungs- kosten Vorlagen-Nr.: V/0775/2016 Auskunft erteilt: Frau Dr. Cappenberg Ruf: 492-7022 E-Mail: CappenbergC@stadt-muenster.de Datum: 13.09.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0775/2016 Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1501 Anteile an Unternehmen Investitionsmaßnahme 1060 Gründung der KonvOY GmbH Auszahlungen für den Erwerb von Finan z- analgen 2017 1.000.000 Stammkapital, davon 250.000 Euro im Haushalts- plan 2016 veranschlagt Im Haushaltsplan 2016 sind bereits 250.000 Euro für das Stammkapital der Gesellschaft veran- schlagt. Das Stammkapital soll auf 1.000.000 Euro aufgestockt werden, sodass 250.000 Euro in das Haushaltsjahr 2017 übertragen werden und weitere 750.000 Euro im Haushaltsjahr 2017 bereitzu- stellen sind. Für die Umsetzung der Gründung sind in 2017 Aufwendungen in Höhe von 100.000 Euro erforderlich. Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2017 bei den o. g. Produktgruppen nicht veranschlagt. Die Verwaltung wird daher entsprechende Veränderungs- blätter erstellen, einschließlich eines Deckungsvorschlages zum Ausgleich der Mehraufwendungen von 100.000 Euro im Ergebnisplan 2017. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussaus- führung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2017 die Er- mächtigungen bereitstellt. Begründung: zu Beschlusspunkt 1: Die Konversionsflächen der Oxford- und der York-Kaserne können einen entscheidenden Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Baulandprogramms beitragen. In der wachsenden Stadt Münster steigt die Nachfrage nach Wohnraum, insbesondere auch für Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkom- men. Um hierfür ein zusätzliches Angebot zu schaffen, sind die Konversionsflächen möglichst zügig zu entwickeln. Hier ist aktuell allein die Stadt Münster durch die Erstzugriffsoption für den Ankauf der Flächen in der Lage, die städtebauliche Entwicklung und Erschließung entscheidend voranzutreiben und zusätzliche baureife Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Die Entwicklung und Erschließung der Flächen erfordern zunächst hohe Investitionen, die sich erst beim Verkauf der Grundstücke refinanzieren. Diese Belastung durch das zusätzliche Investitionsvo- lumen ist durch den städtischen Haushalt nicht finanzierbar. Die Gründung einer Gesellschaft privaten Rechts eröffnet eine Finanzierung der Aufwendungen und Investitionen ohne direkte Belastung des städtischen Haushalts. Die Rechtsform der GmbH ermöglicht zudem, dass das Risiko für den Gesell- schafter begrenzt wird. Mit der Vorlage V/0879/2015 hat der Rat der Stadt Münster am 16.12.2015 die Verwaltung beauftragt, die Gründung einer Projektgesellschaft für den Ankauf, die Entwicklung und Vermarktung der Flächen der York- und der Oxford-Kaserne vorzubereiten, um den Ankauf im Rahmen des Erstzugriffsrechts (vgl. Vorlage V/0579/2012) zeitnah umsetzen zu können, wenn die Ankaufsentscheidung positiv aus- fällt. Die Verwaltung führt derzeit die Ankaufsverhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufga- ben (BImA). Wie bereits in der Vorlage V/0703/2016 (Erstaufnahmeeinrichtung des Landes (EAE) auf den Konversionsflächen der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne) erläutert, laufen seitens der Ver- waltung und der Wohn+Stadtbau alle Maßnahmen unverzögert weiter, um die Konversionsflächen zu erwerben. Auch die BImA strebt an, die Verhandlungen bis spätestens Mitte 2017 abzuschließen. - 3 - V/0775/2016 Sobald sich ein positiver Abschluss der Kaufvertragsverhandlungen abzeichnet, soll die Gründung der Gesellschaft durchgeführt werden, damit diese den Kaufvertrag unterzeichnen kann. Ein vorheri- ger Kauf durch die Stadt und eine anschließende Übertragung an eine Gesellschaft würde steuerliche Belastungen nach sich ziehen. Um keine zeitlichen Verzögerungen der Entwicklung der Flächen durch den Gründungsprozess zu verursachen, soll die Verwaltung mit diesem Beschluss zur Grün- dung der KonvOY GmbH ermächtigt werden. zu Beschlusspunkten 2 und 3: Für eine zügige Entwicklung der Konversionsflächen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Stadt Münster weiterhin als zentraler Treiber der Prozesse agieren kann. Ebenso soll das Know-how der Privatwirtschaft dort eingebunden werden, wo dies für eine zielgerichtete Umsetzung sinnvoll ist. Die Schritte bis zur Fertigstellung der Wohnungen können aus bautechnischer Sicht und aus wirt- schaftlicher Sicht in je drei Schritte unterteilt werden (siehe Abbildung): Aus bautechnischer Sicht steht nach Abschluss der Planungen, der Baurechtschaffung und der Her- richtung die Erschließung im Fokus, um die Basis für den Hochbau zu schaffen. Aus wirtschaftlicher Perspektive steht nach Ankauf, einschl. Wirtschaftlichkeitsberechnung und Schaffung der Organisati- onsstrukturen, zunächst die Vermarktung der Grundstücke im Fokus, bevor parallel zum Hochbau mit der Vermarktung der Wohnungen begonnen werden kann. Insbesondere in diesem letzten Schritt sind das Know-how und die Kapazitäten privater Investoren unverzichtbar. Die Wohn+Stadtbau als Spezialistin für den städtischen Wohnungsbau wird sich insbesondere in dieser Phase stark einbrin- gen. Im vorherigen Schritt der Erschließung und der Vermarktung der Grundstücke bündelt jedoch die Stadt Münster die notwendigen Kompetenzen, um den Entwicklungsprozess zielgerichtet voranzu- treiben und die städtischen Interessen zu wahren. In diesem Schritt müssen sowohl städtische Aktivi- täten als auch die Beauftragung und Einbindung privater Dienstleister koordiniert werden. Eine Pro- jektgesellschaft, die zu 100 Prozent in städtischer Hand ist, ist hierbei in der Lage, die städtischen Interessen am effizientesten durchzusetzen. Um eine zügige Umsetzung von städtischen Aufträgen an die Projektgesellschaft zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Weg einer Direktvergabe offen steht. Hierbei ermög- licht das „Inhouse-Privileg“, dass ohne zeitaufwändige Ausschreibungsverfahren die städtischen Auf- träge direkt durch die Projektgesellschaft umgesetzt werden können. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der EU-Vergaberichtlinie (2014/24/EU) ist das Inhouse-Privileg einschlägig, wenn - der öffentliche Auftraggeber über das zu beauftragende Unternehmen eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, - mehr als 80 % der Tätigkeiten des kontrollierten Unternehmens der Ausführung von Aufgaben - 4 - V/0775/2016 für den öffentlichen Auftraggeber oder für von diesem anderweitig kontrollierte juristische Per- sonen dienen und - keine direkte private Kapitalbeteiligung an dem zu beauftragenden Unternehmen besteht (mit Ausnahme bestimmter gesetzlich vorgeschriebener „Zwangsbeteiligungen“ von untergeordne- ter Bedeutung). Von einer direkten privaten Kapitalbeteiligung an der Projektgesellschaft sollte daher abgesehen wer- den. Private Investoren sollen hingegen frühzeitig bei der Vergabe von Baufeldern angesprochen werden, sodass eine zügige Umsetzung des Hochbaus auf den unter städtischer Koordination er- schlossenen Grundstücken ermöglicht wird. Gegenstand der Gesellschaft ist es daher gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anlage 1), den Zweck der Verbesserung der Wohnraumversorgung in Münster durch die Entwicklung der Flächen der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne zu erreichen (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Dies soll durch Erwerb, Baureifmachung, Bewirtschaftung, und Veräußerung von Grundstücken, Teilen von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten gewährleistet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Ebenso wird ermög- licht, dass die Projektgesellschaft sich auch für eine hinreichende Versorgung der neuen Wohnquar- tiere mit Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Kultur sowie des Sports und der Erholung enga- giert (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Durch diese Zweckbestimmung wird ermöglicht, dass die Stadt Münster durch die Projektgesellschaft die Funktion eines Katalysators einnimmt und die Schritte zwischen dem Ankauf der Flächen von der BImA, der gemäß der Erstzugriffsoption nur der Stadt Münster oder einer von ihr dominierten Beteili- gung offen steht, und dem Verkauf baureifer Grundstücke an Investoren der Wohnbaubranche voran- treibt, um die Wohnraumversorgung in Münster zu verbessern. Mit diesem Zweck fällt die Gesellschaft unter § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW. Da sie in dieser Funktion nicht im direkten Wettbewerb steht, gilt ihre Tätigkeit als „nicht wirtschaftliche Betätigung“ (§ 2 Abs. 3 Satz 2). Gleichwohl ist sie verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GO NRW zu verfahren (§ 2 Abs. 4), soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beein- trächtigt wird. Der Jahresgewinn soll gemäß § 109 Abs. 2 GO NRW so hoch sein, dass außer den notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Ein Ausgleich von zwischenzeitlichen Verlusten aus dem städtischen Haushalt soll nicht erfol- gen, sie sollen sich durch den Verkauf der Grundstücke refinanzieren. Um die Finanzierungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten, wird in § 3 des Gesellschaftsver- trags ein Stammkapital in Höhe von 1 Mio. Euro festgelegt, das die Alleingesellschafterin Stadt Müns- ter in voller Höhe einlegt. Diese Auszahlung für den Erwerb einer Finanzanlage entspricht in der Höhe weniger als 0,1 Prozent des Haushaltsvolumens der Stadt Münster, sodass ein angemessenes Ver- hältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt Münster gewahrt bleibt. Organe der Gesellschaft sind nach § 4 des Gesellschaftsvertrags die Geschäftsführung (§ 5) und die Gesellschafterversammlung (§ 6). Ebenso wird im Gesellschaftsvertrag die Einsetzung eines Beirats (§ 7) verankert, der mit je einem Mitglied aus den Fraktionen im Rat der Stadt Münster sowie je einem Vertreter des Finanzdezernats, des Planungsdezernats und der Wohn+Stadtbau besetzt werden soll. Dieser Beirat bildet die zentrale Schnittstelle zwischen Rat, Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Beirat kann beispielsweise bei der Auswahl von Investoren für die Baufelder einbezogen werden. Den politischen Gremien wird daneben weiterhin regelmäßig berichtet. Die Gesellschaft wird wie folgt in die Informationskategorien und Steuerungscluster der steuerungsrelevanten städtischen Beteili- gungen (vgl. auch V/0756/2014) eingeordnet: - Informationskategorie A und Quartalsberichte an den Haupt- und Finanzausschuss - Steuerungscluster III (Gewinnbeteiligung ohne Wettbewerb) mit der strategischen Implikation Ertragsoptimierung bei definiertem Leistungsstandard. Es ist geplant, mit der Geschäftsführung der Gesellschaft einen Management-Kontrakt abzuschlie- ßen. - 5 - V/0775/2016 Die Gründung der Gesellschaft muss von der Bezirksregierung genehmigt werden. Eine Vorabstim- mung des Entwurfs des Gesellschaftsvertrags hat bereits stattgefunden. Ebenso sind einzelne Aspek- te mit der Betriebsprüfung abzustimmen. Sollten sich hieraus verbindliche Hinweise für eine notwen- dige Anpassung des Gesellschaftsvertrags ergeben, wird die Verwaltung diese vornehmen. zu den finanziellen Auswirkungen: Bei der Bereitstellung des Stammkapitals in Höhe von 1 Mio. Euro handelt es sich um eine investive Auszahlung, der ein Vermögenswert in Form eines Unternehmensanteils gegenüber steht. Durch Beschluss der Vorlage V/0879/2015 und des Haushaltsplans 2016 wurden bereits 250.000 Euro zur Verfügung gestellt, die in das Jahr 2017 übertragen werden sollen. Die weiteren 750.000 Euro sollen im Haushaltsplan 2017 bereitgestellt werden, sind jedoch nicht im Haushaltsplanentwurf 2017 veran- schlagt. Ebenso sind für die Gründungskosten der Gesellschaft sowie Managementleistungen für die Vorbereitung der Kaufverträge konsumtive Mittel in Höhe von 100.000 Euro erforderlich. Diese sollen sich langfristig durch die Erträge der Gesellschaft refinanzieren. Die Verwaltung wird die notwendigen Veränderungsblätter erstellen. In Vertretung Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der KonvOY GmbH Anlage 2: Antrag an den Rat Nr. A-R/0014/2016 der FDP-Fraktion
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Geringhoffstraße 48
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0775/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.09.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37