V/0359/2009
Bebauungsplan Nr. 485: Roxel - Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße
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V-0359-2009-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0359/2009 Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 13 Bebauungsplan Nr. 485: Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 485 hat vom 24.02. bis zum 24.03.2009 öffentlich aus- gelegen. Zur Offenlegung wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. Der Eigentümer eines Wohngebäudes am Stodtbrockweg regt folgendes an: a) Durch den Bau der Nordumgehung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 an seinem Gebäude überschritten. Es wird bemängelt, dass keine aktiven Lärmschutzmaß- nahmen zum Schutz seines Gebäudes geplant sind. Der Eingeber regt an, zur Abschir- mung seines Gebäudes, ebenso wie bei einem benachbarten Gebäude, einen bepflanz- ten Lärmschutzwall zu planen und ergänzend Schallschutzfenster vorzusehen. Weiter- hin wird angeregt, als Lärm reduzierenden Straßenbelag „Flüsterasphalt“ zu wählen. Stellungnahme der Verwaltung: Das Gebäude des Eingebers liegt im Außenbereich. Als schalltechnische Orientie- rungswerte gelten gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Am Gebäude des Eingebers werden an der straßenzugewandten Gebäudefront im ers- ten Obergeschoss die Tag- und Nachtwerte jeweils um 1 dB(A) überschritten. Eine Überschreitung um ebenfalls 1 dB(A) wurde im Bereich der Terrasse ermittelt. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 unterliegen der Abwägung. D. h., die Abwägung kann bei Überwiegen anderer Belange zu einer Zu- rückstellung des Schallschutzes führen. Im vorliegenden Fall ständen die Aufwendungen für den vom Eingeber geforderten Lärmschutzwall nicht im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck, da es sich einerseits um ei n zu schützendes Einzelobjekt handelt und an- dererseits die errechnete Überschreitung der Orientierungswerte nur 1 dB(A) beträgt. Die Aussage des Eingebers, dass bei einem benachbarten Gebäude ein begrünter Lärmschutzwall geplant sei, ist unzutreffend. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. Verord- nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz- verordnung – 16. BImSchV) nicht überschritten werden und somit ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nicht besteht. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Wahl von Baumaterialien für die Straße nicht In- halt des Bebauungsplanes ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Lärm- technische Berechnung zum Bebauungsplan Nr. 485 eine Asphaltbeton Fahrbahndecke zugrunde gelegt wurde und damit keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte er- mittelt wurde. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.1) b) Der Eingeber bemängelt, dass durch die leichte Dammlage der Straßentrasse vorüber fahrende Verkehrsteilnehmer freie Sicht auf sein Grundstück erhalten und sich dadurch die Intimität und die Freiraumnutzung verschlechtert. Ebenso verschlechtert sich durch die Nordumgehung der Blick vom Grundstück in die Landschaft. Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Stellungnahme der Verwaltung: Das Grundstück des Eingebers hat einen Abstand zwischen ca. 22 m und 30 m vom Fahrbahnrand der geplanten Nordumgehung. Zwischen der Nordumgehung und dem Grundstück des Eingebers verläuft künftig der verlegte Wirtschaftsweg Woortstiege. Die Fläche zwischen der verlegten Woortstiege und dem Grundstück des Eingebers ist im Bebauungsplan Nr. 485 als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesen. Der Land- schaftspflegerische Begleitplan sieht eine Bepflanzung dieser Fläche mit standortge- rechten, höhen- und alterstrukturierten Laubgehölzen vor. Zudem ist zwischen der ver- legten Woortstiege und der Nordumgehung die Anpflanzung einer straßenbegleitenden Baumreihe vorgesehen. Durch die geplanten Bepflanzungsmaßnahmen bleibt die Intimi- tät des Grundstücks des Eingebers erhalten. Ein Anrecht auf freien Landschaftsblick be- steht nicht. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.2) c) Der Eingeber weist darauf hin, dass es sich bei dem anstehenden Boden um einen san- dig-lehmigen Böden handelt, der zu Staunässe neigt. Da das Grundstück tiefer als die westlich angrenzenden Ackerflächen liegt, habe er zur Vermeidung von Überflutungen und Wasserschäden einen Versickerungsgraben rund um das Grundstück angelegt. Der Eingeber befürchtet, dass sich durch die Versiegelung großer Flächen für die Straßen- trasse verstärkt Staunässe bildet und dadurch sein Grundstück negativ beeinflusst wird. Stellungnahme der Verwaltung: Die Fahrbahn der geplanten Nordumgehung erhält im Bereich des Grundstücks des Eingebers eine Querneigung Richtung Südwesten, also vom Grundstück abgewandt. Die verlegte Woortstiege erhält ebenfalls vom Grundstück abgewandt eine Querneigung Richtung Südwesten. Zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers der Nordumgehung ist ein Straßenseitengraben vorgesehen. Zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers der Woortstiege ist eine Entwässerungsmulde geplant. Durch die geplanten Entwässe- rungsmaßnahmen ist eine ordnungsgemäße Ableitung des anfallenden Wassers ge- währleistet. Die Gefahr von Staunässe im Bereich des Grundstücks des Eingebers wird nicht erhöht. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.3) 2. Ein Eingeber von der Bredeheide bezweifelt die prognostizierte Verkehrsbelastung und regt daher an, den ursprünglich geplanten Lärmschutzwall an der geplanten Umge- hungsstraße erneut im Bebauungsplan festzusetzen. Der Eingeber weist darauf hin, dass er beim Kauf seines Grundstücks im Jahre 2006 von der Realisierung des Walls ausging und in dem Verzicht auf den Lärmschutz eine Wertminderung seines Grund- stücks sieht. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verkehrsprognosen für die Nordumgehung Roxel wurden mit dem Verkehrsmodell der Stadt Münster nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt. Die Berechnun- gen berücksichtigen das Wegeaufkommen aller M ünsteraner und alle Pendlerströme im gesamten Stadtgebiet. Somit wurden alle Verkehrsströme, der Binnen-, der Quell-, der Ziel- und der Durchgangsverkehr berücksichtigt. Die simulierten Entlastungswirkungen in der Ortsdurchfahrt und die ermittelten Querschnittsbelastungen im Zuge der geplanten Nordumgehung sind fachlich nachvollziehbar und stehen im Einklang mit dem beschlos- senen Leitbild für Roxel. Der Prognosehorizont bis 2020 ist ausreichend und beinhaltet Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße alle strukturellen Veränderungen entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungspla- nes. Die auf der Basis der der Verkehrsprognose 2020 durchgeführte lärmtechnische Unter- suchung hat ergeben, dass entlang der Trasse der Nordumgehung insgesamt die Im- missionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) nicht über- schritten werden. Somit ist eine Ausweisung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen im Bebauungsplan Nr. 485 nicht erforderlich. Durch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird keine Wertminderung des Grundstücks des Eingebers gesehen. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.4). 3. Die „Anwohnerschaft Bredeheide / Brockkamp – MS-Roxel“ (30 Unterschriften) wendet sich gegen die Planung der Nordumgehung Roxel. Im Einzelnen werden folgen- de Gründe vorgebracht: a) Durch den Bau der Nordumgehung wird eine Zunahme der Lärm- und Abgasimmissio- nen erwartet, die die Lebensqualität im Baugebiet erheblich vermindert. Es wird bemän- gelt, dass die Bewohner beim Kauf ihres Grundstücks nicht konkret über die Maßnahme informiert waren. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der der Eingabe beigefügten Unterschriftenliste handelt es sich ausschließlich um Anwohner der Bredeheide. Anwohner der Straße Brockkamp haben nicht unterzeichnet. Ein Abgleich mit der Lärmtechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 485 hat ergeben, dass an allen Gebäuden der Unterzeichner weder die schalltechnischen Orien- tierungswerte der DIN 18005 noch die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) überschritten werden. Überschreitungen der Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft nach der 22. Bundes- Immissionsschutzverordnung treten in Münster erfahrungsgemäß nur in engen, viel be- fahrenen Straßenschluchten auf (Entwurf Luftreinhalteplan Münster vom Januar 2009). Eine Straßenschlucht, die gekennzeichnet ist durch eine beidseitige geschlossene Stra- ßenrandbebauung, liegt im B-Plangebiet nicht vor. Erhebliche Schadstoffbelastungen im Bereich der Grenzwerte sind daher nicht zu erwarten. Eine Verminderung der Lebens- qualität hinsichtlich der zu erwartenden Lärm- und Abgasbelastung ist somit nicht gege- ben. Im Bebauungsplan Nr. 461 Roxel – Nord ist die Trasse der Nordumgehung Roxel nach- richtlich dargestellt. Die Eingeber waren somit über die Maßnahme informiert. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.5) b) Es wird befürchtet, dass sich durch die geplante Anbindung der Bredeheide an die Nord- umgehung eine Abkürzung entwickelt. Bedingt durch die damit verbundene Verkehrszu- nahme kommt es zu einer weiteren Qua litätsminderung im Wohngebiet und zu Ver- kehrsgefährdungen von Kindern. Die Anwohnerschaft fühlt sich hintergangen, da der geplante Kreisverkehr an der Bredeheide in den Grundstücksplänen beim Kauf der Grundstücke nicht verzeichnet war. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Stellungnahme der Verwaltung: Eine direkte verkehrliche Anbindung des Baugebietes Roxel Nord wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 461 politisch ausdrücklich gewünscht. Aus diesem Grund enthält der Bebauungsplan Nr. 461 an der Bredeheide den Hinweis: „mögliche Anbindung an die Nordumgehung“. Somit waren die Anwohner durchaus informiert. Durch die Schaffung der Anbindung an der Bredeheide werden sich Umverteilungen der Ziel- und Quellverkehre des Wohngebietes ergeben, die einigen Bereichen zu Mehrver- kehr, aber dafür in anderen Bereichen zu einer Verkehrsabnahme führen wird. Ver- kehrszunahmen durch Fremdverkehr sind aufgrund der Lage der Straßenverbindung im Netz sowie der bestehenden Verkehrsregelung (Tempo 30, Rechts vor Links) nicht zu erwarten. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.6) c) Weiterhin wird angeführt, dass die Pendler aus dem Umland für Roxel eine erhebliche Kaufkraft darstellen. Durch die Ableitung dieser Kundschaft werden negative Auswirkun- gen für den Einzelhandel in Roxel befürchtet. Stellungnahme der Verwaltung: Siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 10. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.7) d) Weiterhin wird nach Meinung der Eingeber durch den Bau der Umgehungsstraße die Naherholungsmöglichkeit im Bereich der Bredeheide stark eingeschränkt. Stellungnahme der Verwaltung: Der Landschaftsraum nördlich von Roxel ist in der Grünordnung als Grünzug „Westli- ches Münsterland“ ausgewiesen. Die Grünzüge sind innerhalb des Stadtgebietes u. a. für die Erholung von Bedeutung. Der mit dem Bau der Nordumgehung verbundene Ver- lust von Gehölzelementen, der Verkleinerung des Offenlandbereiches führt visuell zu deutlich wahrnehmbaren Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes. Mit den ge- planten landschaftspflegerischen Maßnahmen wird das Landschaftsbild mittels umfang- reicher Gehölzpflanzungen (z. B. Baumreihe an der Umgehungsstraße, Anlage von Feldgehölzen und Kulissenpflanzungen, Baumpflanzungen im Bereich der Kreisverkeh- re) innerhalb und z. T. außerhalb des Plangebietes neu gestaltet. Mit diesen land- schaftspflegerischen Maßnahmen erfolgt eine Einbindung des Planvorhabens in den Landschaftsraum. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.8) 4. Acht Anwohner der Bredeheide, die auch Mitunterzeichner der Sammeleingabe „An- wohnerschaft Bredeheide / Brockkamp – MS-Roxel“ (lfd. Nr. 3) sind, wenden sich noch- mals mit separaten teils wortgleichen Schreiben gegen den Bebauungsplan. Inhaltlich werden die gleichen Argumente wie in der Sammeleingabe (lfd. Nr. 3) vorgebracht. Stellungnahme der Verwaltung: Siehe lfd. Nr. 3 Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.1.5 bis 1.1.8) Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße 5. Zwei Anwohner der Bredeheide , die nicht Mitunterzeichner der Sammeleingabe „An- wohnerschaft Bredeheide / Brockkamp – MS-Roxel“ sind, wenden sich mit einem wort- gleichen Schreiben gegen den Bebauungsplan. Stellungnahme der Verwaltung: Siehe lfd. Nr. 3 Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.1.5 bis 1.1.8) 6. Anwohner der Bredeheide weisen auf folgendes hin bzw. stellen folgende Fragen: a) Im Zusammenhang mit der Realisierung des Baugebietes Roxel-Nord sei es zu Beein- trächtigungen der Eigenwasserversorgungsanlage gekommen. Es wird die Frage ge- stellt, welche vorbeugenden Maßnahmen ergriffen werden, um eine Wiederholung der Beeinträchtigungen auszuschließen. Stellungnahme der Verwaltung: Im Zusammenhang mit dem Bau der Nordumgehung Roxel sind keine Grundwasserab- senkungen geplant. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. b) Das Oberflächenwasser des Grundstücks der Eingeber wird südlich und östlich in vor- handene Gräben eingeleitet. Es wird die Frage gestellt, ob die Gräben erhalten bleiben, oder ob im Bereich des Grabens an der Bredeheide ein Gehweg angelegt wird und wel- che Pflichten für die Anlieger sich daraus ergebe. Stellungnahme der Verwaltung: Der östlich des Grundstücks vorhandene Graben liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und wird nicht verändert. Der südliche Graben ist im Bebauungs- plan als Straßenverkehrsgrün ausgewiesen und bleibt ebenfalls erhalten. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. c) Nach Auffassung der Eingeber ist für die Bebauung auf der Ostseite des Brockkamp im Bebauungsplan Roxel Nord der Einbau von Lärmschutzfenstern festgesetzt. Es wird die Frage gestellt, ob mit dem Bau der Nordumgehung der Einbau dieser Fenster zur Pflicht wird. Weiterhin wird gefragt, ob die Tempo-30-Zone auf der Bredeheide bestehen bleibt, ob auf der Nordumgehung Flüsterasphalt eingebaut wird und welche Höchstgeschwin- digkeiten auf der Nordumgehung zulässig sind. Stellungnahme der Verwaltung: Der Bebauungsplan Nr. 461 Roxel – Nord setzt nicht Lärmschutzfenster sondern Lärm- pegelbereiche nach DIN 4109 fest. Für die von den Eingebern angesprochenen Ge- bäude am Brockkamp ist für die östliche und nördliche Gebäudefront der Lärmpegelbe- reich II festgesetzt. Die Einhaltung der aus den Lärmpegelbereichen resultierenden Schalldämmmaße müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden eingehalten werden. Für vorhandene Gebäude gilt Bestandsschutz. Eine Verpflichtung zum Einbau von Lärmschutzfenstern bedingt durch den Neubau der Nord- umgehung besteht nicht. Zudem liegt das Gebäude der Eingeber nicht im Geltungsbe- reich des Bebauungsplanes Nr. 461, sondern im Außenbereich. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Grundsätzlich ist anzumerken, dass sowohl die Wahl von Baumaterialien für die Straße, als auch die Festsetzung von verkehrsregelnden Maßnahmen nicht Inhalt des Bebau- ungsplanes sind. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Lärmtechnische Be- rechnung zum Bebauungsplan Nr. 485 eine Asphaltbeton Fahrbahndecke zugrunde ge- legt wurde. Für die geplante Nordumgehung wurde von einer zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h und ab einem Bereich von 50 m vor und hinter den Kreisver- kehren von 50 km/h ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Annahme haben sich keine Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutzmaßnahmen im Sinne der 16. BImSchV ergeben. Die Tempo-30-Zonen-Regelung auf der Bredeheide innerhalb des Baugebietes soll nach jetzigem Kenntnisstand bestehen bleiben. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. d) Die Eingeber stellen Fragen hinsichtlich der Gestaltung der Kreisverkehrsinseln. Die Eingeber möchten wissen, ob die Kreisverkehrsinseln erhöht werden und ob es empfeh- lenswert ist in der Mitte des Kreisverkehrs einen Baum zu pflanzen, um ein Überfahren der Insel zu verhindern. Stellungnahme der Verwaltung: Die Kreisverkehrsinseln werden standardmäßig mit einem Hochbord von der Fahrbahn getrennt. Damit ist ein Überfahren der Inseln ausgeschlossen. Der Landschaftspflegeri- sche Begleitplan sieht zudem eine unterschi edliche Gestaltung der einzelnen Kreisver- kehrsplätze mit Baumgruppen oder Baumpaketen vor. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 7. Ein Anwohner des Brockkamp vertritt die Auffassung, dass die Verkehrsprognoseda- ten, die der Begründung zum Bebauungsplan zugrunde liegen, fehlerhaft sind. Er hält die Prognose sowohl hinsichtlich der Ermittlung der zugrundeliegenden Daten als auch im Hinblick auf deren Interpretation für unvollständig und unzutreffend. Die Prognose be- rücksichtigt seiner Meinung nach nicht, dass ein erheblicher Teil des Verkehrsaufkom- mens in Roxel auf innerstädtischen Verkehr zurückzuführen ist. Außerdem sei die Her- kunft der Pendler nicht hinreichend ermittelt worden. Aus diesem Grunde sei die prog- nostizierte Entlastung des Ortskerns überhöht dargestellt. Auch sei der Prognosehori- zont falsch gewählt. Die aus den falsch ermittelten Daten hinsichtlich des Lärmschutzes gezogenen Schluss- folgerungen sind somit nach Auffassung des Eingebers ebenfalls unzutreffend. Stellungnahme der Verwaltung: Siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 2. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.4) 8. Anwohner der Straße Wortkamp teilen mit, dass sie die Planung zur Nordumgehung grundsätzlich begrüßen, da sie täglich die hohe Verkehrbelastung der Roxeler Straße er- leben. Es werden aber Bedenken dagegen erhoben, dass der Bebauungsplan keine ak- tiven Lärmschutzmaßnahmen ausweist. Als Begründung wird auf die teilweise hohe Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 verwiesen. Ferner wird angeführt, dass bereits heute im Baugebiet Roxel Nord eine erhebliche Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Lärmbelastung durch die Autobahn A1 vorliegt, die insbesondere bei Ostwind deutlich zu hören ist. Stellungnahme der Verwaltung: Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 unterliegen der Abwägung. D. h., die Abwägung kann bei Überwiegen anderer Belange zu einer Zu- rückstellung des Schallschutzes führen. Die schalltechnischen Orientierungswerte wer- den im Bereich des Grundstücks der Eingeber nicht überschritten. Maßgebend für die Beuteilung, ob ein Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen vor- liegt, ist das Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV). Auch diese Werte werden im Bereich des Grundstücks der Eingeber nicht überschritten. Ein aktiver Lärmschutz entlang der Nordumgehung wäre aufgrund des großen Abstandes nicht dazu geeignet, die von der Autobahn A1 ausgehenden Lärm- immissionen zu mildern. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.9) 9. Anwohner der Roxeler Straße teilen mit, dass ihr Haus im unmittelbaren Bereich des geplanten Kreisverkehrs zur Verknüpfung von Nordumgehung und Roxeler Straße steht. Es wird befürchtet, dass durch die Nähe des Kreisverkehrs, insbesondere durch ver- mehrtes Abbremsen und Beschleunigen erhöhte Lärm- und Schadstoffbelastungen ent- stehen. Ferner wird befürchtet, dass durch Scheinwerfer von Fahrzeugen, die von der Nordumgehung aus auf den Kreisverkehr zufahren, der Wohnbereich der Eingeber schlaglichtartig erhellt wird. Diese Beeinträchtigungen liegen derzeit nicht vor und führen zu einer Verminderung der Wohnqualität. Als Minderungsmaßnahme wird vorgeschla- gen, den Kreisverkehr nach Norden zu verschieben, oder, falls dies nicht möglich ist, zwischen Kreisverkehr und Wohnbebauung Lärmschutz und Sichtschutzmaßnahmen durch entsprechende Bepflanzungen vorzusehen. Ferner wird ein Austausch der vor- handenen Fenster oder eine finanzielle Entschädigung gefordert. Stellungnahme der Verwaltung: Der Abstand von der Bebauung zur Roxeler Straße beträgt derzeit ca. 7 m. Der Fahr- bahnrand des geplanten Kreisverkehrs hat einen Abstand zur Bebauung von über 30 m. Die Lärmtechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 485 hat ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) von 59/49 dB(A) (Tag/Nacht) nicht überschritten werden. Somit sind die Anspruchsvoraussetzun- gen für die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen oder eine Entschädigung in Geld nicht erfüllt. Eine weitere Verschiebung des Kreisverkehrs ist daher nicht gerechtfertigt. Der Landschaftspflegerische Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 485 sieht zwischen dem Kreisverkehr und der südlich angrenzenden Wohnbebauung eine Gehölzanpflan- zung unter Verwendung von höhen- und altersstrukturierten standortgerechten Laubge- hölzen als Sichtschutz vor. Somit werden Störungen durch Blendvorgänge nicht auftre- ten. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.10). 10. Mehrere Gewerbetreibende aus Roxel (11 Unterschriften, 8 Betriebe) befürchten, dass Ihnen durch den Bau der Umgehungsstraße ihre wirtschaftliche Existenz entzogen wird. Bei den Eingebern handelt es sich um einen Bäckereibetrieb, ein HiFi/ TV-Geschäft, ei- nen Juwelier und Uhrmacher, zwei Tankstellen, ein Schuh- und Sportgeschäft, ein Hotel, einen Getränkemarkt und einen Fahrradhändler. Die Gewerbetreibenden befürchten Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße durch den Bau der Ortsumgehung Umsatzrückgänge von 40 bis 50% sowie den Verlust von mehr als 50 % der Arbeitsplätze. Nach Auffassung Eingeber steht der Bau der Um- gehungsstraße dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster entgegen. Dieses sieht vor, Nahversorgungsschwerpunkte in den Ortsteilen zu gewährleisten und auszubauen. Dagegen werden durch den Bau der Umgehungsstraße und den dadurch geschätzten Umsatzrückgang Geschäfte gezwungen abzuwandern. Durch die Abwanderung wird es zu einer Verminderung der Lebensqualität in Roxel kommen. Stellungnahme der Verwaltung: Roxel ist im Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Grundversorgungszentrum einge- stuft. D. h., dass die Angebote des Einzelhandels in erster Linie den täglichen Bedarf umfassen (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogerie- und Körperpflegeartikel, Zeitschriften, Apothekenwaren etc.). Auf der Sicherung dieser Angebote im zentralen Versorgungsbereich und in möglichst fußläufiger Erreichbarkeit für die Bevölkerung liegt das Hauptaugenmerk des Konzeptes. Angebote des mittelfristigen (z. B. Schuhe und Bekleidung) und langfristigen Bedarfs (z. B. Uhren, Schmuck) sind wünschenswert und ergänzen das Grundversorgungsangebot. Die Planung von Umgehungsstraßen, ob im Stadtteil Roxel oder auch Wolbeck, ist in keiner Weise Gegenstand des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes und steht in keiner unmittelbaren Verbindung bzw. Beziehung zu den Inhalten des Konzepts. Dass natürlich durch Verkehrsplanung und Verkehrsaspekte die Erreichbarkeit von Einzelhandels- standorten und auch das Kundenverhalten mit beeinflusst werden, steht außer Frage. In einem Stadtteilzentrum wie Roxel ist das Angebot auf die Grundversorgung ausge- richtet (Supermarkt, Discounter, Getränkehandel, Bäckerei, Fleischerei, Lot- to/Tabak/Zeitschriften, Apotheken). Dieses Angebot im Zentrum schafft Frequenz, von der auch andere Nutzungen im Sinne von Synergieeffekten profitieren (Bankfiliale, Fri- sör, Bezirksverwaltungsstelle, Postfiliale/ -agentur). Für den Verbraucher und Bürger bie- tet diese Konzentration von wichtigen Leistungen an einem Ort hohe Bündelungsvortei- le. Die Bedeutung dieses in Roxel etwa in geografischer Mitte des Stadtteils gelegene und damit auch fußläufig und mit dem Fahrrad gut erreichbare Grundversorgungsangebot ist hoch einzuschätzen und - in Bezug auf den Zeitaufwand und die Mobilitätskosten zum Aufsuchen alternativer Einkaufs- und Versorgungsbereiche (z. B. in Gievenbeck oder Mecklenbeck) mit vergleichbarem Angebot - mit großen Vorteilen für die Roxeler Bevöl- kerung versehen. Aus diesen Gründen wird die Umgehungsstraße kaum dazu führen, dass die Stadtteil- bevölkerung ihre Einkaufsgewohnheiten ändert und ihre Kaufkraft für die Grundversor- gung in andere Stadtteile trägt. Dass die Abschöpfung der Kaufkraft von Pendlern, die ggf. im Zuge der heute bestehenden Ortsdurchfahrt in einigen Geschäften in Roxel ein- kaufen, zurückgehen könnte, ist nicht auszuschließen. Dies dürfte aber aller Voraussicht nach kaum die wichtigen Nahversorgungsmärkte (K&K, Plus) tangieren, die für die Funk- tionsfähigkeit des Zentrums eine zentrale Rolle spielen. Dass die Tankstellen in ihren Shops ggf. auch spürbare Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, ist ebenfalls nicht auszuschließen. Der Einzelhandelsverkauf in Tankstel- lenshops, der sich in den letzten Jahren fast zu einem lukrativeren Geschäft für die Tankstellen entwickelt hat als der Benzinverkauf, fällt aber nicht unter die Schutzmecha- nismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Für den Bereich Uhren/Schmuck, als eher besonderes und nicht selbstverständliches Angebot in einem Grundversorgungszentrum, muss ohnehin davon ausgegangen wer- den, dass hier eine enge Bindung zu einem Stammkundenkreis besteht. Diese Bindung dürfte durch die Existenz einer Umgehungsstraße zu nicht unbedingt beeinflusst wer- den. Grundsätzlich sind bei dem Bau der Umgehungsstraße natürlich auch die positiven Ef- fekte zu sehen (weniger Emissionen, mehr Verkehrssicherheit etc.), die zu einem Attrak- tivitätsgewinn für das Einkaufen im Zentrum von Roxel führen können. Ebenso kann da- von ausgegangen werden, dass die Einzelhändler auch durch Gegenmaßnahmen wie z. B. verbesserte Werbung, Gemeinschaftsaktionen, Preisgestaltung etc. auf die veränder- te Situation beim Bau der Umgehungsstraße reagieren können, um etwaige Kaufkraft- einbußen wett zu machen. Hier sind viele Möglichkeiten gegeben. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.7). 11. Der Betreiber einer Baumschule an der Bredeheide trägt folgendes vor: a) Es wird auf die Besonderheit des Betriebes hingewiesen. Diese besteht darin, dass es sich bei dem Betrieb nicht um eine gewöhnliche Baumschule handelt, sondern um einen Betrieb, der ausschließlich Containerpflanzen kultiviert. Dieses setzt voraus, dass die Pflanzflächen in die Infrastruktur des Hauptbetriebes eingebunden werden, da diese an das vielgliederige Bewässerungs- und Berieselungssystem angeschlossen werden müs- sen. Daher scheidet die Anpachtung vom Betrieb weit entfernter Flächen aus. Die Ein- geber benennen mehrere Flächen in Betriebsnähe, die geeignet sind, den Flächenver- lust durch den Eingriff der Nordumgehung auszugleichen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Trasse der Nordumgehung beansprucht in erheblichem Umfang Flächen, die derzeit durch die Baumschule genutzt werden. Die Verwaltung ist sich der Tatsache, dass die- ses einen erheblichen Eingriff in die Betrieb bedeutet, durchaus bewusst. Auch sind der Verwaltung die Besonderheiten einer Baumschule für Containerpflanzen aus persönli- chen Gesprächen mit dem Eigentümer bekannt. Die von den Eingebern genannten Aus- gleichsflächen befinden sich nicht im Eigentum der Stadt Münster. Die Verwaltung wird jedoch im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen Lösungen suchen, die ein zufrie- denstellendes Ergebnis aller Beteiligten zum Ziel haben. Dabei ist auch denkbar, dass ggf. Ersatz- oder Tauschflächen zur Verfügung gestellt werden. Der Anregung sollte gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.1) b) Die Eingeber bemängeln, dass für die drei Wohngebäude ihres Mandanten keine Lärm- schutzwand zum Schutz gegen den Verkehrslärm vorgesehen ist. Deshalb sei mit einem erheblichen Wertverlust der Gebäude zu rechnen. Es wird die Auffassung vertreten, dass für die Anforderungen an ein gesundes Wohnen auch der Einbau von Lärmschutz- fenstern erforderlich ist. Stellungnahme der Verwaltung: Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 485 hat ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) an den Ge- bäuden nicht überschritten werden. Eine Überschreitung der Grenzwerte im Bereich der Terrassen bzw. Freisitze ist ebenfalls nicht gegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen sind daher nicht gegeben. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 9 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.11) c) Die Einwender führen aus, dass für die Umsetzung der Planung ca. 160 m Einzäunung mit Stabilstützen und eingehängten Elementen abgebaut und an der Ostseite der Um- gehungsstraße neu aufgestellt werden muss. Außerdem sei der Zaun nach Süden zu verlängern. Die Einzäunung sei zwingend erforderlich, um die Pflanzen vor Diebstahl und Wildverbiss zu schützen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Regelung zum Versetzen des Zauns und dessen Verlängerung nach Süden ist nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens sondern Bestandteil der Grunderwerbsverhandlun- gen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. d) Die Eingeber weisen darauf hin, dass die Baumschule derzeit über eine genehmigte Außenwerbung an der Einmündung Roxeler Straße/ Bredeheide verfügt. Es müsse ge- währleistet sein, dass diese Werbung künftig im Bereich des Kreisverkehrs an der Bre- deheide neu aufgestellt wird. Stellungnahme der Verwaltung: Das Aufstellen der Werbeanlage ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens sondern muss gesondert geprüft werden. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 12. Der WLV-Landwirtschaftlicher Kreisverband Münster teilt in zwei getrennten Schrei- ben mit, dass er beauftragt wurde, die rechtlichen Interessen zweier Mitglieder zu vertre- ten. Beide Mitglieder sind Vollerwerbslandwirte im Bereich des Stodtbrockweges und durch die Planungen zur Nordumgehung Roxel direkt betroffen. Für beide Mitglieder werden im Wesentlichen die gleichen Anregungen vorgebracht. a) Der Eingeber wendet sich gegen die Inanspruchnahme der Flächen seiner Mitglieder. Insbesondere die Durchschneidung hofnaher und arrondierter Flächen, welche aus leichten Lössböden bestehen, und mit besten Bodenpunkten zwischen 40 und 65 belegt sind, wird abgelehnt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die immer knapper werden- den landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Münster und im Münsterland verwiesen. Zudem hat die Durchschneidung der Flächen negative Auswirkungen auf die Bewirt- schaftung der nicht beanspruchten Flächen. Ferner droht den Landwirten durch die Maßnahme eine Kürzung der Betriebsprämie. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung ist sich der Tatsache, dass der Bau der Umgehungsstraße und dem da- mit verbundenen Flächenverlust einen erheblichen Eingriff in den Betriebsablauf und in die Betriebsstruktur der betroffenen Landwirte bedeutet, durchaus bewusst. Allerdings kann bei einem Bau der Umgehungsstraße auf eine teilweise Inanspruchnahme land- wirtschaftlicher Nutzflächen nicht gänzlich verzichtet. Die Verwaltung wird im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen Lösungen suchen, die ein zufriedenstellendes Ergeb- nis aller Beteiligten zum Ziel haben. Dabei ist auch denkbar, dass den betroffenen Landwirten ggf. Ersatz- oder Tauschflächen zur Verfügung gestellt werden und dadurch die negativen Auswirkungen vermieden bzw. gemildert werden. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.12) Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 10 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße b) Die Ausgestaltung des Kreuzungsbereiches Nordumgehung/ Stodtbrockweg als Kreis- verkehrsplatz wird nicht für erforderlich gehalten. Im Hinblick auf die Verkehrsbedeutung des Stodtbrockweges ist nach Auffassung der Eingeber eine „normale“ Kreuzung aus- reichend, zumal diese weniger Fläche in Anspruch nimmt als ein Kreisverkehr. Ferner wird befürchtet, dass durch den Kreisverkehr zusätzlicher Durchgangsverkehr über den Stodtbrockweg Richtung Nienberge, B54/ Autobahnanschluss Münster-Nord angezogen wird. Außerdem kommt nach Auffassung des Eingebers zu erheblichen Lärmauswirkun- gen, die durch Brems- und Beschleunigungsvorgängen bedingt durch den Kreisverkehr entstehen. Stellungnahme der Verwaltung: Kreisverkehrsplätze haben gegenüber „normalen“ Kreuzungen viele Vorteile. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeit ist anzuführen, dass bei Kreisverkehrsplätzen der Anteil der versiegelten Flächen um bis zu 30% geringer ist, als bei gleich leistungsfähigen konven- tionellen Knotenpunkten, da auf den Bau von separaten Abbiegespuren verzichtet wer- den kann. Die mittlere Geschwindigkeit in Kreisverkehren liegt etwa bei 30 km/h. Kreis- verkehrsplätze verursachen gegenüber konventionellen Knotenpunkten geringere Lärm- und Abgasimmissionen. Dies ist auf die geringeren Fahrgeschwindigkeiten, die gleich- mäßigere Fahrweise sowie die kürzeren Wartezeiten und die geringeren Haltevorgänge gegenüber Kreuzungen mit und ohne Lichtsignalanlagen zurückzuführen. Eine Zunahme des Durchgangsverkehr in Richtung Nienberge, B54/ Autobahnanschluss Münster-Nord ist nicht zu befürchten, da hiermit weder Weg- noch Zeitvorteile verbunden wären. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.13) c) Der Eingeber wendet sich gegen die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflä- chen seiner Mitglieder und fordert, zunächst städtische Flächen für Ausgleichsmaßnah- men zu nutzen. Durch die geplante Feldhecke auf der Nordostseite der Umgehungs- straße zwischen Bredeheide und Stodtbrockweg sowie durch die Anpflanzung von Zier- birnen am Stodtbrockweg werden Verschattungen der angrenzenden Ackerflächen be- fürchtet. Stellungnahme der Verwaltung: Die im unmittelbaren Trassenbereich geplanten Ausgleichsmaßnahmen sind zur Einbin- dung der Straße in die Landschaft dringend erforderlich und daher nicht verzichtbar. Die Feldhecke ist nach dem Landschaftspflegeris chen Begleitplan mit lang ausgezogener Randlinie unter Verwendung von höhen- und altersstrukturierten Gehölzen geplant. Die geplante Zierbirnenreihe ist an der Südseite des Stodtbrockweges (Nordseite der an- grenzenden Ackerfläche) geplant. Die Gefahr der Verschattung dürfte daher gering sein. Weiteres sollte im Rahmen der anstehenden Grunderwerbsverhandlungen für die Straße geklärt werden. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.14) d) Die Richtigkeit der Lärmprognose wird bezogen auf ein Wohngebäude am Stodtbrock- weg, welches in einem Abstand von ca. 70m – 80m von der Umgehungsstraße liegt, in Frage gestellt. Es wird befürchtet, dass insbesondere durch die mit dem Kreisverkehr verbundenen Brems- und Beschleunigungsvorgänge wesentlich höhere Lärmbelastun- gen entstehen als errechnet. Es wird eine Überarbeitung des lärmtechnischen Gutach- tens gefordert. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 11 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Stellungnahme der Verwaltung: Kreisverkehrsplätze erzeugen weniger Brems- und Beschleunigungsvorgänge und da- durch auch geringere Lärmimmissionen als Kreuzungen mit und ohne Lichtsignalanlage (s. auch Stellungnahme zu 12. b). Die Lärmtechnische Untersuchung zum Bebauungs- plan Nr. 485 ist korrekt und bedarf keiner Überarbeitung. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.15) 13. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erhebt Bedenken gegen die Pla- nung, da durch den Bau der Umgehungsstraße weitgehend als Acker genutzte landwirt- schaftliche Flächen beansprucht werden. Durch den Flächenverlust die Funktionen der Landwirtschaft erheblich beeinträchtigt. Des Weiteren entstehen durch die Zerschnei- dung unwirtschaftliche Restflächen, die entweder nur mit höherem Zeit- und Arbeitsauf- wand oder nicht mehr zu bewirtschaften sind. Die Flächenverluste können wegen der Bindung der Tierhaltung an die Flächen zu einer Verringerung des Tierbestandes führen, was letztendlich zu einem Verringerung des Einkommens der Landwirte führt. Aus die- sen Gründen sind den landwirtschaftlichen Betrieben für die Flächenverluste durch die Straßentrasse Ersatzflächen anzubieten. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung ist sich der Tatsache, dass der Bau der Umgehungsstraße und der damit verbundene Flächenverlust einen erheblichen Eingriff in den Betriebsablauf und in die Betriebsstruktur der betroffenen Landwirte bedeutet, durchaus bewusst. Die Verwaltung wird jedoch im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen Lösungen suchen, die ein zu- friedenstellendes Ergebnis aller Beteiligten zum Ziel haben. Dabei ist auch denkbar, dass den betroffenen Landwirten ggf. Ersatz- oder Tauschflächen zur Verfügung gestellt werden. Der Anregung sollte gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.2) 14. Die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH weist darauf hin, dass die im Rahmen der Beteilung der Träger öffentlicher Belage abgegebene Stellungnahme vom 18.12.2008 weiterhin ihre Gültigkeit behält. Stellungnahme der Verwaltung: Die in der Stellungnahme vom 18.12.2008 vorgetragenen Bedingungen sind, soweit sie für das Bebauungsplanverfahren relevant sind, berücksichtigt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 15. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass seinerseits keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden. Der Landesbetrieb bittet darum, seine im Rahmen der Beteilung der Träger öffentlicher Belage abgegebene Stellungnahme vom 19.12.2008 zu beachten. Stellungnahme der Verwaltung: Die in der Stellungnahme vom 19.12.2008 vorgetragenen Belange beziehen sich auf die Ausführungsphase und sind für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 12 von 13 Bebauungsplan Nr. 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße 16. Die Stadtwerke Münster Netzgesellschaft weist darauf hin, dass die im Rahmen der Beteilung der Träger öffentlicher Belage abgegebene Stellungnahme vom 16.12.2008 weiterhin ihre Gültigkeit behält. Stellungnahme der Verwaltung: Die in der Stellungnahme vom 16.12.2008 vorgetragenen Belange beziehen sich auf die Ausführungsphase und sind für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 13 von 13
Beschlussvorlage
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V/0359/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 485: Roxel - Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 18.06.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 24.06.2009 Hauptausschuss Vorberatung 24.06.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 485: Roxel – Nordumgehung zwischen Havix- becker Straße und Roxeler Straße vorgetragenen Stellungnahmen wird wie folgt Beschluss ge- fasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 485 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Anregung, zum Schutz eines Gebäudes im Außenbereich am Stodtbrock- weg aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen (Anlage 1, Punkt 1a). 1.1.2 Den Bedenken, dass durch die Planung Verkehrsteilnehmer freie Sicht auf ein Grundstück erhalten und sich dadurch die Intimität und die Freiraumnutzung verschlechtert (Anlage 1, Punkt 1b). 1.1.3 Den Bedenken, dass durch die Nordumgehung die Gefahr von Staunässe auf einem Grundstück am Stodtbrockweg erhöht wird (Anlage 1, Punkt 1c). Vorlagen-Nr.: V/0359/2009 Auskunft erteilt: Herr Witt / Herr Hülk Ruf: 492 61 57 / 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 19.05.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0359/2009 1.1.4 Den Bedenken, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und deshalb die dar- aus gezogenen Schlussfolgerungen für den Lärmschutz ebenfalls falsch sind (Anlage 1, Punkte 2 und 7). 1.1.5 Den Bedenken, dass durch den Bau der Nordumgehung eine Zunahme der Lärm- und Abgasimmissionen erfolgt und dadurch die Lebensqualität erheblich vermindert wird (Anlage 1, Punkt 3a). 1.1.6 Den Bedenken, dass durch die Anbindung der Bredeheide an die Nordumge- hung eine Abkürzung geschaffen wird, durch die Verkehrszunahmen und Ver- kehrsgefährdungen zu erwarten sind (Anlage 1, Punkt 3b). 1.1.7 Den Bedenken, dass sich durch den Bau der Nordumgehung negative Auswir- kungen auf den Einzelhandel von Roxel ergeben (Anlage 1, Punkte 3c und 10). 1.1.8 Den Bedenken, dass durch den Bau der Nordumgehung die Naherholungsmög- lichkeiten im Bereich der Bredeheide stark eingeschränkt werden (Anlage 1, Punkt 3d). 1.1.9 Der Anregung, dass wegen der Überschreitung der Schalltechnischen Orientie- rungswerte der DIN 18005 Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan auszu- weisen sind (Anlage 1, Punkt 8). 1.1.10 Der Anregung, dass für ein Wohnhaus an der Roxeler Straße Lärmschutzmaß- nahmen oder finanzielle Entschädigungen vorzusehen sind und den Bedenken, dass durch Blendvorgänge unzumutbare Störungen auftreten (Anlage 1, Punkt 9). 1.1.11 Den Bedenken, dass durch die fehlende Festsetzung einer Lärmschutzwand ein Wertverlust von drei Wohngebäuden am Stodtbrockweg eintritt und der An- regung, dass der Einbau von Lärmschutzfenstern in diesen Gebäuden erforder- lich ist (Anlage 1, Punkt 11b). 1.1.12 Den Bedenken, dass landwirtschaftliche Nutzflächen durch den Bau der Nord- umgehung durchschnitten werden und sich dadurch negative Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Betriebe ergeben (Anlage 1, Punkt 12a). 1.1.13 Der Anregung, den Knotenpunkt Nordumgehung / Stodtbrockweg nicht als Kreisverkehr sondern als „normale“ Kreuzung auszubauen (Anlage 1, Punkt 12b). 1.1.14 Der Anregung, auf die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an der Nord- umgehung zwischen Bredeheide und Stodtbrockweg sowie am Stodtbrockweg selbst zu verzichten (Anlage 1, Punkt 12c). 1.1.15 Der Anregung, das Lärmtechnische Gutachten zu überarbeiten, da die Auswir- kungen des Kreisverkehrs am Stodtbro ckweg nicht hinreichend berücksichtigt wurden (Anlage 1, Punkt 12d). - 3 - V/0359/2009 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird den nachfolgenden Stel- lungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 485 gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, dass im Rahmen der Grunderwerbverhandlungen versucht wird, einer Baumschule Ersatzflächen in Betriebsnähe zur Verfügung zu stellen, um Flächenverluste durch den Eingriff der Nordumgehung auszugleichen (Anlage 1, Punkt 11a). 1.2.2 Der Anregung, dass im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen versucht wird, den landwirtschaftlichen Betrieben als Ausgleich für die Flächenverluste durch die Straßentrasse Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen (Anlage 1, Punkt 13). 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 485: „Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße“ wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemein- deordnung NW (GO NW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 485 wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor- schläge keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren Folgekosten entstehen. Hinsichtlich der Realisierungskosten wird auf die Ausführungen in der Vorlage Nr. 0039/2009 ver- wiesen. Begründung: 1. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 24.02. bis 24.03.2009 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorge- tragen, über die entsprechen den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.2 Beschluss gefasst werden soll. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 485 soll aufgrund der Beschlussvorschläge 1.1.1 bis 1.2.2 nicht geändert oder ergänzt werden. Somit kann der Satzungsbeschluss zum Bebau- ungsplan Nr. 485 gefasst werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
V-0359-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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STADT MUNSTER Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0359/2009 Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 1 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr 485 Roxel – Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße Hinweise: Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/4926148) oder dem Landschafts- verband Westfalen-Lippe (LWL) - Archäologie für Westfalen, Bröderichweg 35, 48159 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. Der Baubeginn ist 2 Wochen vor Maßnahmenbeginn anzuzeigen. Die der jeweiligen Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen – Bauen – Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0359-2009-Anlage-4-Planverkleinerung
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WH Fahrradständer B U S Nordumgehung Roxel Nordumgehung Roxel wird rekultiviert Gem. Geh -u. Radweg Gem. Geh -u. Radweg Rückhaltebecken Gem. Geh -u. Radweg Nordumgehung Roxel Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0359/2009 Bebauungsplan Nr. 485 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Roxel - Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße un d Roxeler Straße - Planverkleinerung - Maßstab 1:10000 ST ADT M TÜNS ER
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (11)
- Bebauungsplan Nr. 485 (amtlicher Umring) amtlich
- Havixbecker Straße
- Roxeler Straße 1
- Stodtbrockweg
- Brockkamp
- Bröderichweg 35
- Albersloher Weg 33
- Umgehungsstraße
- Bredeheide
- Woortstiege
- Wortkamp
Bebauungsplan Nr. 485
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel - Nordumgehung zwischen Havixbecker Straße und Roxeler Straße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0359/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37