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V/0189/2024

Beschluss über eine zunächst zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.05.2024 bis 31.07.2024) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“

Vorlagen 08.03.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.04.2024, TOP 27

Beschlussvorlage

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Anlage A

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2024_03_21_AV_Deutschlandticket_inkl_Anlage_3_und_4

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Ansehen

Beschlussvorlage

6609 Zeichen

V/0189/2024 
V/0189/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss über eine zunächst zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.05.2024 
bis 31.07.2024) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets 
als Höchsttarif„ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.04.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   24.04.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV -Aufgabenträger wird auf Grund der 
auch aktuell noch fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund und Ländern 
betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutschlandtickets im Jahr 2 024 
entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlängerung der Anwendung des 
Deutschlandtickets für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 31.07.2024 beschlossen. 
 
2. Die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandti-
ckets als Höchsttarif“ wird mit Wirkung zum 01. Mai 2024 und befristet bis zum 31.07.2024 
(Anlage 1) beschlossen. 
 
3. Die mit Wirkung zum 01.05. 2024 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vor-
schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über 
die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif “ wird im Amtsblatt der Stadt Münster 
veröffentlicht. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Es wird nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass zumindest in den Monaten Mai 
bis Juli des Jahres 2024 eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets mit den zur Verfü-
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
27.03.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr König 
Telefon: 492-6501 
KoenigD@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0189/2024 
gung stehenden Mitteln erfolgen wird. Die „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ berücksichtigt dies aufgrund ihrer Befristung vom 01.05.2024 bis zum 31.07.2024. 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ 
der Stadt Münster in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2023 wird zum 
30.04.2024 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
Nach den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga-
ben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 
in Nordrhein-Westfalen“ vom 30.11.2023 besteht derzeit bis zum 30.04. 2024 eine gesicherte Finan-
zierung des Deutschlandtickets zu einem Preis von 49 Euro. Aus diesem Grund wurde den Empfän-
gern seitens des Landes NRW empfohlen, die Umsetzungsregelungen zunächst bis Ende April zu 
befristen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte ausge hend von einem Konzept der Verkehrsminister der 
Länder Klarheit bestehen, zu welchem Preis das Deutschlandticket zukünftig angeboten werden kann 
und wie die Finanzierung des Deutschlandtickets durch das Land NRW bzw. durch den Bund darüber 
hinaus gesichert ist.  
 
In der Sonder-Verkehrsministerkonferenz zum Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab 
dem Jahre 2024 am 22.01.2024 wurde eine auskömmliche Finanzierung für das Jahr 2024 prognosti-
ziert und basierend auf der Vereinbarung zur Einführung des Deutschlandtickets beschlossen, dass 
der monatliche Ticketpreis von 49 Euro im Jahr 2024 beibehalten wird. 
 
Hierauf aufbauend teilte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen den Aufgabenträgern des ÖPNV des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 
07.02.2024 mit, dass nach den letzten Prognosen, die bisher von Bund und Ländern zur Verfügung 
gestellten Mittel auch ohne eine Anhebung des Ticketpreises ausreichen müssen, um das Deutsch-
landticket im Jahr 2024 vollumfänglich zu finanzieren. Die in der Muster -Richtlinie Deutschlandticket 
2024 empfohlene Befristung der Umsetzungsregelungen bis April 2024 sei vor diesem Hintergrund 
obsolet geworden. Die Aufgabenträger wurden deshalb gebeten, die nötigen Schritte zur Weit ergel-
tung des Deutschlandtickets ab dem 01.05.2024 einzuleiten. 
 
Ungeachtet dessen erachten die Aufgabenträger noch nicht alle offenen Fragen zu möglichen finan-
ziellen Risiken als abschließend geklärt. Eine uneingeschränkte Nachschusspflicht für das komplette 
Jahr 2024 wurde von Bund und Ländern bislang nicht abgegeben. Neue Finanzierungszusagen bzw. 
der verbindliche Ausschluss eines Defizites für die Aufgabenträger werden sich ggf. erst aus einer 
erneuten Befassung der Verkehrsministerkonferenz ergeben. Sicherheit über den angekündigten 
Übertrag der in 2023 nicht verbrauchten Bundes - und Landesmittel auf das Jahr 2024 zur Aufsto-
ckung der diesjährig verfügbaren Ausgleichsmittel wird es erst mit Abschluss des parlamentarischen 
Verfahrens zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes geben, welches voraussichtlich im Sommer 
zu erwarten ist. 
 
Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster gewährleistet , dass vor dem 
Hintergrund der aktuellen Beschlüsse von Bund und Lände rn ein Finanzierungsrisiko mit hoher 
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. 
 
Die Allgemeine Vorschrift wird daher zunächst bis zum 31.07.2024 verlängert. Hiermit wird die not-
wendige Planungssicherheit für die Verkehrsunternehmen hergestellt. Jedoch sollte zum ak tuellen 
Zeitpunkt wegen der bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die Finanzierung und den Preis des 
Deutschlandtickets eine Verlängerung darüber hinaus noch nicht in Erwägung gezogen werden.

- 3 - 
V/0189/2024 
Damit kann von einer Finanzierung und den Preis 49 Euro des D eutschlandtickets bis mindestens 
zum 31.07.2024 ausgegangen und die Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster entsprechend verlän-
gert werden. 
 
Sobald neue Erkenntnisse oder Beschlüsse vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt 
entsprechend informieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschluss-
empfehlungen einbringen.  
 
 
In Vertretung 
gez. 
 
 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
 
Anlage 1: Geänderte Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen / Deutschlandticket 
2024 inkl. Anlage 3 und 4  (zeitlich begrenzt), die Anlagen 1 und 2 sind unverändert ge-
blieben

Anlage A

1281 Zeichen

Anlage A zur V/0189/2024 
Kurzüberblick 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchstta-
rif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2023 wird zum 
30.04.2024 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit Fristsetzung vom 01.05. – bis 31.07.2024 der „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von 
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023 
wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Beschlüssen von Bund und 
Länder als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsichtigen, aber verantwor-
tungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Damit erhält das 49-
Euro-Deutschlandticket auch in Münster weiterhin bis Ende Juli 2024 seine Gültigkeit. 
 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim-
mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

2024_03_21_AV_Deutschlandticket_inkl_Anlage_3_und_4

43817 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0189/2024 
 
Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 
der Stadt Münster 
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif 
in der Fassung nach der 2. Änderungssatzung vom ….. 
 
Präambel  
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Ma i 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Für die Fortführung des Deutschlandtickets im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart, 
dass die im Jahr 2024 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern 
mit einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro getragen werden. Im Übrigen steht in Rede, 
den Teil der Bundes - und Landeshaushaltsmittel 2023, die für Billigkeitsleistungen 
betreffend das Deutschlandticket 2023 nicht benötigt wurden, auf entsprechende 
Ausgleiche in 2024 zu übertragen. Zudem haben die Verkehrsminister im Nachgang 
zum Bund-Länder-Gipfel vom 06. November 2023 den Auftrag erhalten, ein Konzept 
zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30. April 2023 zu erarbeiten. 
Zur Fortführung des Deutschlandtick ets in 2024 hat der sog. Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 16. November 2023 bereits neue „Muster -Richtlinien zum 
Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit  dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes - und 
Landesmitteln (im  Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024) zur 
Sicherstellung einer einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des 
Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Auch die Muster-Richtlinien 
Deutschlandticket 2024 regeln – wie bereits die entsprechenden Muster -Richtlinien 
2023 – die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträ ger 
und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie 
des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bezogen auf 
das Kalenderjahr 2024. Zudem machen sie Vorgaben für die Ausreichung des 
Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen.  
                                                
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung 
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für 
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).

Die Muster-Richtlinien 2024 sind ebenfalls wieder von den Ländern jeweils noch auf 
die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und um zusetzen. Die wesentlichen 
Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2024 sind verbindlich und 
bundesweit einheitlich zu übernehmen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen 
der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen“2 (im Folgenden: Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024; Anlage 1).  
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.   
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster Ende 
2023 ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung  mit dem Ziel einer zunächst zeitlich 
befristeten Fortsetzung des Deutschlandtickets in den Monaten Januar bis April 2024 
angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche 
Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen 
Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.  
Mit Schreiben vom 07. Februar 2024 teilte nunmehr das Ministerium  für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein -Westfalen den Aufgabenträgern des 
ÖPNV des Landes Nordrhein -Westfalen mit, dass die von der 
Verkehrsministerkonferenz einberufene Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und 
Vertretern des Mitglieder und d es Hauptamtes des VDV e.V., des Bundesverbands 
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. (bdo), mofair e.V. und des Bundesverbands 
Schienennahverkehr e.V. (BSN) unter Begleitung von Vertreterinnen und Vertretern 
der Länder auf Basis der vorgelegten Zahlen und prog nostizierten nicht gedeckte n 
Ausgaben davon ausginge, dass die bisher von Bund und Ländern zur Verfügung 
gestellten Mittel auch ohne eine Anhebung des Ticketpreises ausreichen müssen, um 
das Deutschlandticket im Jahr 2024 zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund sei die in 
der Muster -Richtlinie Deutschlandticket 2024 empfohlene Befristung der 
Umsetzungsregelungen bis April 2024 obsolet geworden. 
In Ermangelung einer dem Jahr 2023 entsprechenden uneingeschränkten 
Nachschusspflichterklärung von Bund und Ländern  verbleiben letztlich allerdings 
weiterhin Finanzierungsrisiken im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket 2024 für 
den Haushalt der Stadt Münster. In Abstimmung mit anderen ÖPNV-Aufgabenträgern 
                                                
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30. November 2023 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)

in der Region verlängert die Stadt Münster daher diese Satzung  zunächst nur für 3 
Monate bis zum 31. Juli 2024. 
 
§ 1 Rechtsgrundlagen 
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung  des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich 
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich in sachlich er 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift  
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind  
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Juli 2024 das Deutschlandticket im 
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der 
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
gemäß den Vorgaben  dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten 
entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt 
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat.

(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das  Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen mög lichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzu ngen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, w enn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der Höhe d es 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und 
Nachweisführungen erfolg en sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutsc hlandtickets nach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung  enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.  
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaft skonzessionen ist jeder Gemeinschaftskonzessionär in

Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf ein en der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkehrsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der  Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 an die Antragsberechtigten zum 
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und 
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang 
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer 
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zuschüsse ni cht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind 
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch 
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des §  3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf di e Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist 
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein -Westfalen 
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 202 4 (Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsberechtigten 
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich 
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der 
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4  Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
errechneten (Einnahmen -)Minderungen ( Ziffer 5.4.5  Richtlinien Zuwendungen

Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) unter Berücksichtigung der Zuordnung nach 
Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.  
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet, an 
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen abzugeben. 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses 
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung 
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV -Clearingstelle zu melden. Die Meldung 
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll -Einnahmen 
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf 
für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls 
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1 370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.

§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. 
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen 
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die 
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 202 4 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung 
beizufügen. 
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2024 
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Abs. 2 zu 
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. 
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, 
werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für 
das Jahr 2023 vorläufig gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die 
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventueller Vorauszahlungen wird das 
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die 
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet, bis zum 28. Februar 2026 die tatsächlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtl inien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis.  
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere  Bestätigungen der  
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Januar bis April 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis April 2024 sowie eine 
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers üb er die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 
2019 und 2024 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem 
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis April 
2024 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu verpflichtet, d em 
Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 zu den

Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.  
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises set zt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlus szahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten haben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mit teilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung 
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.  
 Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung 
vorzunehmen. 
 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweilig en Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger 
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit  diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung 
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.

Die inhaltlic he Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder St euerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer  Ausgleichsregelungen (bspw. weitere r allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemei nsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festges tellten Überkompensation hat  der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen M itteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei Beihilfe -
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachwei se verlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbehörde, der EU -
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen  Vorschrift geforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorgelegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 
6 gilt entsprechend. 
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe dieser

allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass S ubventionsbetrug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschr ift stehen, auch nachträglich 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen  gemachten 
Angaben berufen.   
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten 
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung vom 16.12.2023 wird 
bis zum 31. Juli 2024 verlängert und tritt sodann außer Kraft. Sie kann verlängert, 
geändert oder aufgehoben werden.  
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 4 in Nordrhein-
Westfalen 
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 27.11.2023

Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen 
Deutschlandticket 2024 
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2024

Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
 
 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht  gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster 
(Nordrhein-Westfalen) 
 
 
 
Stadt Münster 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
Albersloher Weg 33 
48155 Münster 
 
 
 
 
 
1. Allgemeines   
 
1.1 Antragsteller   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 Verkehrsleistung   
 km in 2019  km in 2024  
insgesamt Januar-Juli insgesamt     Januar-Juli 
Betriebsleistungen insgesamt  davon 
in Land  / Aufgabenträger / Bündel  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verkehrsunternehmen   
Anschrift    
PLZ, Ort    
AnsprechpartnerIn    
Telefon    
E-Mail    
Bank    
IBAN

2. nicht gedeckte Ausgaben   
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge  
2.1.1  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den  
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften  
 
Verbund/ 
Gemein-
schaft 
 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben   
(netto)   
2024 (insgesamt) 
 
 
 
Summe   
 
0,00 €  
 
2.1.2  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im 
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif . 
 
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.   
Gesamtbetrag  2024 
 
Betrag Januar bis Juli  2024 
 
 
2.1.3  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in  
Haustarifen .   
Gesamtbetrag 2024 
 
Betrag Januar bis Juli  2024 
 
 
* In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzu stellen. Zur Berechnung der um die 
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis einschl. Dezember bzw. Januar bis einschl. Juli 
2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraum s in 2019 sind die im jeweiligen 
Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrau sweise der jeweiligen Kartenart und 
Preisstufe der Monate Januar bis einschl. Dezember 2019 bzw. Januar bis einschl. Juli 2019 
mit den für diese Kartenart und für die im Gültigke itszeitraum entsprechende Preisstufe im 
jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Pre isen zu multiplizieren. 
Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam  werden, sind im Wesentlichen 
gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen 
keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder h andelt es sich um 
stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 2 abgeleitete 
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für di e Hochrechnung maßgebend. Wenn 
aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstru ktur, die nach dem 15. Januar 2023 
wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich 
ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen a uf Basis des Preisstandes zum 1. 
Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittlich e prozentuale Tarifanpassung auf 2024 
fortgeschrieben. Übersteigt in 2024 die durchschnit tliche prozentuale Tarifanpassung 
gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 
2023 um mehr als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 
der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu 
   
   
   
   
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*    
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
 
 
Januar bis Juli 2024 
0,00 €

Grunde gelegt werden. Die hochgerechneten Einnahmen  sind um die in Nummer 5.4.1.1 
Richtlinien Deutschlandticket-Zuwendungen ÖPNV NRW 2024 genannten Mehrverkehrs- und 
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die 
für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern.  
 
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften   
 
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben  aus erhöhten Ausgaben auf 
Grund  eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen, 
ohne Umsatzsteuer*)  
 
Allgemeine Vorschrift  
 
 
 
Gesamtbetrag  
2024             Januar bis  
(insgesamt)            Juli 2024
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 0,00 €   
 
 
2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, ohne  
Umsatzsteuer*)  
 
Allgemeine Vorschrift   
 
 
Gesamtbetrag  
2024             Januar bis  
(insgesamt)            Juli 2024
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 0,00 €   
 
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzun g des Deutschlandtickets sind hier nicht zu  
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV  sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und  
gegenzurechnen.

Gesamtbetrag  
2024  Januar bis  
(insgesamt)     Juli 2024 
 
 
 
 
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.   
           Gesamtbetrag  
2024  Januar bis  
(insgesamt)     Juli 2024 
 
 
 
 
 
 
 
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anz ahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten  
mit den in 2024 jeweils geltenden Preisen durchgeführt (siehe Hinweise zu 2.1)   
 
 
2.4 Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten  
 
Gesamtanzahl/-betrag  
2024 Januar bis  
(insgesamt) Juli 2024 
 
Summe als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024* 
Summe nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024* 
in Abonnements gebundene Kunden am 30.04.2023**   
Gesamt   
 
 
*Für die Berechnung der Pauschale sind die jeweils monatlich verkauften Deutschlandtickets des 
gesamten Jahres 2024 aufzusummieren.   
 
**Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlic hen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu  
zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die  von Unternehmen ausgegeben werden, die  
keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben un d mindestens vier dieser Monatskarten im  
Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislic h an denselben Kunden oder dieselbe Kundin  
verkauft wurden.  
 
 
 
 
 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV   0,00 €  0,00 €  
Einsparungen bei Leistungen aus AV   0,00 €  0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften   0,00 €  0,00 €  
Vomhundertsatz SGB IX 2014    
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2014    
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2024    
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*     
tatsächliche Erstattungsleistung nach SGB IX 2023   0,00 €  0,00 €  
Erstattungsleistung SGB IX Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019   0,00 €  0,00 €  
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben   0,00 €  0,00 €  
- €  -  - €  
- €  -  - €  
- €  -  - €  
 - € -  - €

3. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen   
 
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben  und Minderaufwendungen beträgt (ohne  
Umsatzsteuer):   
Gesamtbetrag   
2024 Januar bis 
(insgesamt)        Juli   
2024 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis:   
 
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um sub ventionserhebliche Tatsachen im Sinne von 
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.   
 
 
 
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en 
Name/n des/der Unterzeichner/s 
 
 
 
 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund)   0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV   0,00 €  0,00 €  
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten    €  €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung   0,00 €  0,00 €

Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
Anlage 4  
 
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen  Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket 
im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen)  
 
Sehr geehrte/r …   
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf d er Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang  mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2023 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Rich tlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024“) eine [ vorläufige]  Zuwendung für die Monate  Januar bis einschl. Juli des 
Kalenderjahres 2024  in Höhe von    
… Euro  
Die Höhe der Ihnen [vorläufig]  gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom 
… wie folgt  ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):   
 
  Gesamtbetrag   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]   
Nebenbestimmungen:   
 
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4, 
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung. 
 
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der  bundesweit abgestimmten 
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzu nehmen, die hierfür erforderlichen 
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüch e vollumfänglich geltend zu 
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen 
der Einnahmeaufteilung abzugeben. 
 
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e aller positiven und negativen 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des 
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller N ettoeffekt nach Maßgabe der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).  
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der 
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen  
 
(Verbund)   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   
des Antragstellers   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus   
allgemeinen Vorschriften   0,00 €  
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten   0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung   0,00 €

des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung u nd Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle N ettoeffekt aus der Summe der 
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllu ng der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkenn ung und Anwendung des 
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsun ternehmens sowie auf seine 
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen 
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kost en erspart, zzgl. eines 
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit d er Ergebnisrechnung und die 
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der  Ziffer 6 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach 
Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtick et ÖPNV NRW 2024 muss 
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
 
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. w eiterer allgemeine Vorschriften 
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Erg ebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. ein e Überkompensationsprüfung 
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die 
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüll ung der jeweiligen 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und n achvollziehbar dargestellt werden. 
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folge jahres) sowie die Begutachtung 
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wi rtschaftsprüfer oder 
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten. 
 
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den 
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich 
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen 
Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei  Beihilfe-Rückforderungen 
angewandten Zinssätze.  
 
4. Bis zum 31. Januar 2026 hat der Zuwendungsempfän ger die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m. 
Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticke t ÖPNV NRW 2024 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gi lt als 
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Juli 
2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die na ch Ziffer 5.4.1.1 der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 hochger echneten 
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4. 1.2 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten tatsäch lichen Fahrgeldeinnahmen der 
Monate Januar bis Juli 2024 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die 
Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Hausta rif bzw. nach BBDB unter 
separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahm en in den Monaten Januar bis 
Juli 2024 beizufügen. Dem Nachweis sind die Anzahl der Abonnentinnen und 
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. 
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
 
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des 
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der 
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“ 
fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus  dem Verband Deutscher 
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbu nd GmbH, dem Bundesverband

Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesver band SchienenNahverkehr 
e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die 
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der 
Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum  50. Tag nach Ende eines Monats. 
Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. ta riflicher Fortschreibung gemäß 
Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. 
Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüg lich zu korrigieren oder zu 
aktualisieren. 
 
6. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt d er Stadt Münster, die 
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständig e Ministerium des Landes 
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der 
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen 
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern 
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch 
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfäng er hat daher alle für den 
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte 
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterl agen sind ab der Gewährung der 
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 
 
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt.   
 
Rechtsbehelfsbelehrung   
Anlagen: ANBest-P   
ANBest-G

Beratungsverlauf (4)

10.04.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 7.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Hauptausschuss
TOP 21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Albersloher Weg 33

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Details

Aktenzeichen
V/0189/2024
Typ
Vorlagen
Datum
08.03.2024
Erstellt
08.03.2024 09:27