V/0364/2007
Bebauungsplan Nr. 114 IV, 1. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0364-2007-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. 364/2007 Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Im Kerngebiet (MK-1) und (MK-2) sind Vergnü- gungsstätten und Tankstellen nicht zulässig (§1 (5) BauNVO). 1.2. Im Kerngebiet (MK-2) sind Einzelhandelsbe- triebe nicht zulässig (§1 (5) BauNVO). 1.3. Im Kerngebiet (MK-1) sind Einzelhandelsnutzun- gen nur zulässig, wenn sie - nicht großflächig sind (i. S. § 11 (3) BauNVO) und - in der Erdgeschossebene angeordnet wer- den (§ 1 Abs. 7 BauNVO). 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossflä- che bleiben die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt (§ 21a (4) 3 BauNVO). 2.2. Die festgesetzte Bauhöhe von 120 m ü. NN kann durch untergeordnete Dachaufbauten wie Trep- penaufgänge, Glasdächer, und Aufzugsüber- fahrten ausnahmsweise um 3 m überschritten werden. Ausnahmsweise sind stabförmige An- tennenanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 130 m ü. NN zulässig (§ 16 (6) BauNVO). 2.3. Die Geschosszahl für das Hochhaus darf durch angrenzende Gebäudeteile der umliegenden – max. II- geschossigen - Bebauung unterschritten werden. 3. Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen 3.1. Gebäude als Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO dürfen nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden (§ 23 (5) BauNVO). 3.2. Parkhaus und Tiefgaragen sind nur auf den ü- berbaubaren Grundstücksflächen und den dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen. 3.3. Entlang der Baulinie darf die Bebauung eine Ma- ximalhöhe von 13 m nicht überschreiten (§ 16 (2) 4 BauNVO). 4. Zufahrten 4.1. In der Zone mit Ein- und Ausfahrtsverbot sind ausnahmsweise untergeordnete Zufahrten mit geringfügiger Verkehrsbelastung wie Vorfahrt, Kunden und Taxiparkplätze mit max. 25 Stell- plätzen zulässig (§ 31 (1) BauGB). Textliche Festsetzung gemäß § 86 BauO NRW 5. Bauwerksgestaltung 5.1. Die Außenhaut des Hochhauses ist als unver- spiegelte Glasvorhangfassade auszuführen. Für untergeordnete Bauteile können andere Materia- lien zugelassen werden. 6. Grundstücksflächen 6.1. Die Dachflächen der II- geschossigen Gebäude sind zu mindestens 70% als Gründach mit ex- tensiver Bepflanzung herzustellen und zu unter- halten. 7. Anlagen der Außenwerbung 7.1. Anlagen der Außenwerbung sind nur am Ort der Leistung zulässig. 7.2. Unzulässig sind alle blinkenden und sich bewe- genden Anlagen (ausgenommen Fahnen), ferner solche Anlagen; 7.2.1. die oberhalb des 1. Obergeschosses, mehr als 1,0 m hoch und 8,0 m lang sind und mehr als 0,5 m vor die Außenkante Außenwand vortre- ten. Der Abstand zwischen zwei Werbeanla- gen muss mindestens 5,0 m betragen; 7.2.2. die oberhalb des 3. Obergeschosses über die Dachgesimsoberkante oder Traufkante hinaus- ragen. 8. Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Im- missionsschutzes 8.1. Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von Gebäuden muss an den gekennzeich- neten Gebäudefronten in nicht nur zum vorüber- gehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehe- nen Räumen das aus den festgesetzten Lärm- pegelbereichen nach DIN 4109 resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räume, die Fenster aus- schließlich zu den gekennzeichneten Gebäude- fronten aufweisen, sind mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen. (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) Hinweise 1. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- züglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälischem Museum für Ar- chäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Müns- ter anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2. Zur Realisierung der 1. Änderung des Bebau- ungsplans wurden ergänzende öffentlich-rechtli- che Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen.
Beschlussvorlage
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V/0364/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnítt IV: Zentrum Nord - mittlerer Teil 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 31.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 05.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 13.06.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der ersten Änderung des Bebauungs- plans Nr. 114 Teilabschnitt IV „Zentrum Nord – mittlerer Teil“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 In der Begründung zur Bebauungsplanänderung wird die Formulierung gestri- chen, dass von der geplanten Bebauung keine belastenden Immissionen zu er- warten seien (Anlage 1, Punkt 2). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der ersten Änderung des Be- bauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, im Bebauungsplan dafür zu sorgen, dass sämtliche Nutzungen ausschließlich von der Anton-Bruchausen-Straße bzw. von der Albrecht-Thaer- Straße aus erschlossen werden dürfen, Zufahrten von der Joseph-König-Straße auszuschließen und in der Begründung zum Bebauungsplan darzustellen, dass diese Regelung den Bewohnern an der Joseph-König-Straße dient (Anlage 1, Punkt 3). 1.2.2 Der Anregung, die Höhe des Gebäudes weiter zu begrenzen und die Anbringung von Werbeanlagen / Leuchtreklamen oberhalb des sechsten Geschosses zu un- tersagen (Anlage 1, Punkt 4). 2. Der Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV „Zentrum Nord – mittlerer Teil“ wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die gemäß Beschlussvorschlag 1.1.1 geänderte Begründung mit Umweltbericht wird ebenfalls beschlossen. Vorlagen-Nr.: V/0364/2007 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 18.05.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0364/2007 Mit der Rechtskraft der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV treten die Bebauungspläne Nr. 114 Teilabschnitt IV (Ursprungsfassung) und Nr. 114 Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt“, soweit sie von dem neuen Plan über- lagert werden, teilweise außer Kraft. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die vorstehenden Beschlussvorschläge keine zusätz- lichen Kosten und keine weiteren Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Die SMS Projekt-Consult GmbH -ein Unter nehmen der Sparda-Bank Münster eG- beabsichtigt im Zentrum Nord südlich des KOM-Centers (zwischen Albrecht-Thaer-Straße, Joseph-König- Straße und Anton-Bruchhausen-Straße) die Errichtung eines 20-geschossigen Bürohochhau- ses mit einer Bauhöhe von ca. 66 m. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 114 Teilabschnitt IV lässt hier zurzeit lediglich eine Bebauung mit max. 25 m Höhe zu. Darüber hinaus wird eine kleine im Bebauungsplan Nr. 114 Teilabschnitt V festgesetzte Verkehrsfläche überplant. Für die Realisierung der Bau- und Investitionsabsichten ist daher die Schaffung des Planungs- rechtes erforderlich. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 06.03.2006 bis zum 06.04.2006 und erneut vom 12.03.2007 bis zum 12.04.2007 öffentlich ausgelegen. Die erneute Offenlegung war er- forderlich geworden, da die Entwicklung dieses zentralen Standortes innerhalb des Zentrums Nord durch eine flexiblere rechtliche Absicherung über die Festsetzung von Baugebieten gem. BauNVO im Wege einer Angebotsplanung vorbereitet werden soll. Zu den Offenlegungen wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetrage- nen, über die entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen Beschluss gefasst werden soll. 2. Die gemäß Beschlussvorschlag 1.1.1 vorgesehene Änderung dient lediglich der Präzisierung der Begründung zur Bebauungsplanänderung und berührt nicht die Grundzüge der Planung. Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Träger öffentlicher Belange ist nicht not- wendig. Somit kann die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 114 Teilab- schnitt IV und in Teilen des rechtskräftigen Bebauungsplans 114 Teilabschnitt V. Mit der Rechtskraft der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV treten die be- stehenden Bebauungspläne außer Kraft, soweit sie von dem neuen Plan überlagert werden. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen der Bebauungspläne Nr. 114 IV und V können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Durch die Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die auf das Plangebiet entfallenden Erschließungs- und Entwässerungsbeiträge sind bereits gezahlt. Sämtliche maßnahmebedingten Kosten wie z.B. für den Umbau der öffentlichen Verkehrsflä- chen sind vom künftigen Investor zu übernehmen. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0364-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
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0° - 20° XVI - XX 0° - 10° II OK max +56,00 m ü.NN Zufahrt TG Zufahrt TG MK 1) 0° - 10° II - III OK max +67,00 m ü.NN 1,0 2,0 Brandwand TGa TGa TGa MK 2) 0° - 10° II OK max +120,00 m ü.NN 1,0 2,0 P P P P P P P P P P Joseph-König-Straße Anton-Bruchausen-Straße 198 Albrecht-Thaer-Straße Feuerwehrzufahrt 153 191 Flur 121 Radweg Radweg 12 I IV 9 IV 11 IV 13 IV 6 I IV VI IV I Anlage 4 zur Vorlage Nr. 364/2007 Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für VERKLEINERUNG / M 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
V-0364-2007-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 364/2007 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 von 4 Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 Teilabschnitt IV: Zentrum Nord – mittlerer Teil Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 06.03 .2006 bis zum 06.04.2006 und erneut vom 12.03.2007 bis zum 12.04.2007 öffentlich ausgel egen. Die erneute Offenlegung war durch den Wechsel der Verfahrensart vom vorhabenbezogenen zum Angebots- Bebauungsplan er- forderlich geworden. Die während der ersten Offenle gung vorgetragenen Anregungen werden dem Rat mit den Anregungen aus der erneuten Offenle gung gemeinsam zur Entscheidung vor- gelegt. Es wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) weist darauf hin, dass sie Regulierungsaufgaben in den Bereichen Elektrizität, Gas, Post, Eisenbahnen und für Telekommunikationseinrichtungen wahrnimmt. Die BNetzA teilt z.B. Frequenzen für den Betrieb von Richtfunkanlagen zu. In streitigen Fällen zwischen verschiedenen Frequenznu tzern muss sie für eine effiziente Funkaufklärung sorgen. Zur Erfüllung der letztgenannten Aufgabe betreibt d ie BNetzA auf dem Dach der Oberfinanz- direktion (OFD) in der Andreas-Hofer-Straße eine fe rnbedienbare Funkmess- und Beobach- tungsstation mit einer Antennenhöhe von 45 m über S traßenniveau. Empfangsstationen be- nötigen ein hindernisfreies Umfeld. Den einwandfreien Betrieb dieser Messstation sieht die BNetzA durch das geplante Hoch- haus wegen der Höhe von 66 m und der kurzen Entfern ung zwischen OFD und Hochhaus von lediglich 2,5 km gefährdet. Betriebsprobleme kö nnten durch Abschattungen und Reflexi- onen von Funksignalen durch das Hochhaus entstehen. Die BNetzA regt daher an, die Messstation auf das g eplante Hochhaus zu verlegen. Hierfür wären ein ca. 8 m hoher Tragmast auf dem Dach des H ochhauses und ein Betriebsraum erforderlich. Für die Nutzung würde die BNetzA eine n Mietvertrag mit dem Eigentümer des Hochhauses abschließen, der die Zugangsrechte zum G rundstück, zur Antennenanlage so- wie zum Betriebsraum regelt. Außerdem regt die BNetzA an, die von der geplanten Baumaßnahme potenziell betroffenen Betreiber von Richtfunkstrecken am Verfahren zu beteiligen. Stellungnahme der Verwaltung: Mit der Regulierung der Telekommunikation erfüllt d ie Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) hoheitliche Aufgaben des Bundes. Sie ist insoweit als Träger öffentlicher Belange i. S. des Planungsrechtes zu werten. Aufgrund des Hinweises der BNetzA wurden die Richtf unkstreckenbetreiber Citykom Müns- ter GmbH, E-Plus Mobilfunk GmbH, Airdata AG, Vodafo ne D2 GmbH sowie die Polizei Münster und die Feuerwehr wegen ihrer Funknetze nac hträglich beteiligt. Von den Betrei- bern wurden keine Bedenken erhoben. Private Belange werden insoweit durch die Planung nicht beeinträchtigt. Ein zu berücksichtigender öffentlicher Belang beste ht darin, dass sich die BNetzA in ihrer Aufgabenerfüllung durch eine mögliche Abschattung v on Signalen, die aus Nordwesten empfangen werden sollen, sowie durch Reflexionen vo n Signalen aus südlicher Richtung kommend, hervorgerufen durch das geplante Hochhaus, beeinträchtigt sieht. Die BNetzA betreibt einen Funkmessdienst zur Überwachung des F unkverkehrs und zur Veranlassung Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV STELLUNGNAHMEN / Seite 2 von 4 von Entstörungsmaßnahmen. Ein optimaler Betrieb der Messstation setzt ein hindernisfreies Umfeld voraus. Insoweit kann die Errichtung eines hohen Baukörpers in der Nähe einer Messstation zu Be- einträchtigungen führen. Beeinträchtigungen können allerdings immer schon dann eintreten, wenn im Umfeld der Station ein Hindernis errichtet wird und sich die Störquelle im Schlag- schatten dieses Gebäudes befindet. Einen Rechtsanspruch der BNetzA gegen den Verursach er einer entsprechenden Störung auf Unterlassung der Störung bzw. auf Durchführung von Maßnahmen für einen ungehin- derten Empfang (z.B. Verlegung der Empfangsstation) sieht das geltende Recht nicht vor. Auch die BNetzA konnte einen entsprechenden Anspruch nicht darlegen. Insofern muss eine mögliche Verlegung der Messstati on allein auf privatrechtlicher Basis erfolgen. Planungsrechtlich ist dies nicht regelbar . Die BNetzA hat dem Investor bereits an- geboten, einen Mietvertrag über die Nutzung des Dac hes des geplanten Hochhauses zur Anbringung der Empfangsstation abzuschließen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2. Die Bezirksregierung (Dezernat 53.5 – ehemals St aatliches Umweltamt) weist daraufhin, dass aus Sicht des Immissionsschutzes die Planung u msetzbar sei und sie keine grundsätz- lichen Bedenken habe. Die Ausführungen unter Punkt 6.5.3 der Begründung z um Bebauungsplanentwurf (Immissi- onsschutz) könnten allerdings so nicht geteilt werd en. Dass von dem geplanten Gebäude keine belastenden Immissionen zu erwarten seien, kö nne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. In Abhängigkeit von der konkreten Pr ojektgestaltung könnten durchaus Be- einträchtigungen – etwa durch zu- und abfahrende Ve rkehre – für die Nachbarbebauung entstehen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Ansicht der Bezirksregierung ist zutreffend. Da die Planungen noch nicht hinreichend konkret sind, kann eine abschließende Prüfung des I mmissionsschutzes erst im Baugeneh- migungsverfahren erfolgen. Der Anregung sollte durch eine entsprechende Anpass ung der Begründung (Streichung der beanstandeten Formulierung) gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.1). 3. Die Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes an der Joseph-König-Straße liegenden Grundstücks weisen darauf hin, dass es geplant sei, die zum nördlichen Platz gelegene, ge- mischt genutzte Bebauung (MK-1-Gebiet) ausschließli ch über die Tiefgaragenzufahrten von der Albrecht-Thaer-Straße und der Anton-Bruchausen- Straße zu erschließen. Die Eingeber bezweifeln, dass diese Erschließung, insbesondere f ür die künftigen Einzelhandelseinrich- tungen und Gastronomieangebote, ausreichen wird, bz w. dass sie von den künftigen Nut- zern tatsächlich eingehalten wird. Es sei vielmehr zu befürchten, dass auch für die neuen Läden die Joseph-König-Straße zur Anlieferung mitbe nutzt werde. Die Joseph-König-Straße werde seit 1995, im Widerspruch zu den planungsrech tlichen Festsetzungen, die sie als Fuß- und Radweg ausweisen, zu Anlieferungszwecken für das Kom-Center genutzt. Deshalb wird angeregt, im Bebauungsplan dafür zu so rgen, dass sämtliche Nutzungen im MK-1-Gebiet und im MK-2-Gebiet ausschließlich über eigene Grundstücksflächen von der Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV STELLUNGNAHMEN / Seite 3 von 4 Anton-Bruchausen-Straße bzw. von der Albrecht-Thaer -Straße aus erschlossen werden dürfen. Zufahrten von der Joseph-König-Straße aus s ind auszuschließen. In der Begründung zum Bebauungsplan sollte dargestellt werden, dass d iese Regelung den Bewohnern an der Joseph-König-Straße dient. Stellungnahme der Verwaltung: Zwei Tiefgaragenzufahrten – von der Anton-Bruchause n-Straße und von der Albrecht-Thaer- Straße – erschließen das Hochhausprojekt. Die nach Südenwesten orientierte Zufahrt wird eine klassische Parkhauszufahrt mit einer Durchfahr tshöhe von 2,0 m sein, die die kleintei- lige Anlieferung per PKW ermöglicht. Die nordöstliche Zufahrt weist demgegenüber großzüg ige ebenerdige Erschließungsflächen im Zusammenhang mit der Parkhauszufahrt auf. Hier ist der zentrale Anlieferhof vorgesehen, an den die logistische Anbindung der Geschäftsfläch en über das geplante innere Atrium und Verbindungsflure sichergestellt wird. Die nordöstli che Zufahrt wird mit einer 2-spurigen Zu- fahrt und einer separaten Ausfahrt entsprechend leistungsfähig ausgebaut. Damit ist die Anlieferbarkeit der Einzelhandelsfläc hen direkt von den angrenzenden Straßen aus auf eigenem Grundstück gewährleistet. Für ein B efahren der nördlich angrenzenden Platzflächen besteht somit keine praktische Notwend igkeit. Da die Planung auf die Realisie- rung eines konkreten Projektes zielt, ist davon aus zugehen, dass die vorgesehenen Anliefe- rungsoptionen künftig auch in Anspruch genommen werden. Das Grundstück grenzt im Osten und Süden an zwei öf fentliche Straßen unmittelbar an. In- sofern besitzt - unabhängig von der hierauf aktuell abzielenden konkreten Objektplanung - die Erschließung und Anlieferung aller Nutzungen vo n dort aus deutlichen Vorrang vor einer Belastung der nördlich angrenzenden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und Belastung der dort im MK befindlichen Wohnnutzungen . Die Gestattung von Anlieferverkeh- ren nördlich des Planbereichs in der verkehrlichen Binnenzone des Zentrum-Nord erfolgte ausschließlich aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück des dortigen KOM-Centers nicht unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen allgemei ner Zweckbestimmung angrenzt; die Nut- zung der als Fuß- und Radweg festgesetzten Wege- un d partiell auch Platzflächen stellt in- sofern einen Sonderfall dar und ist straßenverkehrsrechtlich entsprechend eingeschränkt. Eine Benutzung der nördlichen angrenzenden Platzflä che durch Anlieferverkehr wäre im Rahmen der dort aktuell geltenden, restriktiven str aßenverkehrsrechtlichen Sonderregelun- gen zwar theoretisch möglich, die Aspekte der Konfl iktvermeidung und damit in der Konse- quenz der direkten Erschließung und Belieferung der Baulichkeiten und Grundstücksnutzun- gen im Planbereich von Süden und / oder Osten wären im Baugenehmigungsverfahren je- doch in besonderer Weise zu würdigen und diesen Rechnung zu tragen. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1). 4. Ein Eingeber weist darauf hin, dass das künftige Hochhaus – entgegen den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf – in größer em Umfang aus der Ferne wahr- nehmbar sein werde. So seien bereits heute die deut lich niedrigeren Telekom- Neubauten z.B. vom Schifffahrter Damm 209-215 und dem Markweg nach Westen folgend auch weiter- hin sichtbar. Da das geplante Gebäude deutlich höhe r werde, werde die vorhandene Gebäu- desilhouette bei weitem übertroffen und es werde zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führen. Es wird daher angeregt, die Höhe des Gebäudes weite r zu begrenzen und die Anbringung von Werbeanlagen / Leuchtreklamen oberhalb des sechsten Geschosses zu untersagen. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 Teilabschnitt IV STELLUNGNAHMEN / Seite 4 von 4 Stellungnahme der Verwaltung: Die Wahrnehmung des Eingebers trifft zu, dass bereits die 7-geschossigen Telekomgebäude die Silhouette der östlich vorgelagerten Wohngebiet e überragen. Der Konzeption als Büro- entlastungsstandort für die Altstadt entsprechend, ist für das Zentrum Nord generell eine kompakte Bebauung mit Gebäudehöhen bis zu 25 bzw. 2 8 m gemäß Bebauungsplan vorge- sehen und weitgehend realisiert worden. Allein von der Höhenentwicklung hebt sich der Bü- rostandort schon deutlich von den benachbarten Wohngebieten ab. Abweichend von der einheitlichen Höhenentwicklung s oll nun mit dem Hochhausprojekt an zentraler Stelle im Zentrum Nord ein markanter Mitt elpunkt geschaffen werden. Mit 66 m Höhe wird das Gebäude auch aus größerer Entfernung wahrnehmbar sein. Die schwierige Frage einer städtebaulich vertretbar en bzw. erwünschten Höhenentwicklung hat bereits den Beirat für Stadtgestaltung intensiv beschäftigt. Er hat sich auf der Basis meh- rerer Höhenalternativen, sowohl niedrigerer als auc h höherer Gebäude, für die hier mit der Bebauungsplanänderung verfolgte Lösung ausgesproche n. Insofern sollte die vorgeschla- gene Bauhöhe weiterverfolgt werden. Hinsichtlich der Werbeanlagen trifft der Bebauungsp lanentwurf bereits detaillierte Regelun- gen. Danach sind alle blinkenden und beweglichen We rbeanlagen untersagt. Ferner sind Werbeanlagen oberhalb des 3. Obergeschosses untersa gt, sofern sie über die Traufkante hinausragen. Es ist durchaus üblich, dass die Hochh äuser im Münsteraner Stadtbild auch auf den Hauptnutzer durch eine entsprechende Werbea nlage in höherer Position an der Fassade hinweisen. Dies soll grundsätzlich auch hie r möglich sein. Mit dem hohen Quali- tätsanspruch, den die Architektur dieses Bauwerkes vermittelt, wäre eine Vielzahl von Wer- beanlagen unvereinbar. Dies wird deshalb von den Planern auch ausgeschlossen. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2).
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 114 IV, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Andreas-Hofer-Straße
- Joseph-König-Straße
- Albrecht-Thaer-Straße
- Anton-Bruchausen-Straße 198
- Schifffahrter Damm 209
- Markweg
Bebauungsplan Nr. 114 IV, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Zentrum Nord - Mittlerer Teil
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0364/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.05.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37