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SV-2026/0066

Antrag der Fraktionen Volt und Bü 90/Die Grünen vom 01.09.2026 Sicherstellung der parlamentarischen Kontrollrechte im städtischen Beteiligungsmanagement und Wahrung der Allzuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 HGO

Antrag 01.09.2026

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Nächste Beratung: Stadtverordnetenversammlung, Sitzung am 17.09.2026, TOP 17

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SV-2026/0066

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Vorlage-Nr. SV-2026/0066 
 
 
Antrag der Fraktionen Volt, Bü 90/Die Grünen und Die Linke & Tierschutzpartei vom 
04.09.2026 
Sicherstellung der parlamentarischen Kontrollrechte im städtischen 
Beteiligungsmanagement und Wahrung der Allzuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 HGO

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___________________________________________________________________________________ 
Darmstadt, 04.09.2026 
Antrag der Fraktionen Volt, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke & 
Tierschutzpartei in der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt 
betr. Sicherstellung der parlamentarischen Kontrollrechte im 
städtischen Beteiligungsmanagement und Wahrung der Allzuständigkeit 
gemäß § 50 Abs. 1 HGO 
 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: 
1. Der Magistrat wird angewiesen, den gesellschaftsrechtlichen und 
registerrechtlichen Vollzug der Magistratsvorlage 2026/0174 vom 30.06.2026 
(Erlöschen des Aufsichtsrates der DSE GmbH & Co. KG) unverzüglich auszusetzen, 
sofern rechtlich möglich. 
2. Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens 
zum vierten Quartal 2026 eine reguläre Beschlussvorlage zur angestrebten 
gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der DSE GmbH & Co. KG zur originären 
Beschlussfassung vorzulegen. 
3. Der Magistrat wird beauftragt, bis zum zweiten Quartal 2027 in Zusammenarbeit mit 
dem städtischen Rechtsamt und der HEAG Holding AG einen novellierten Public 
Corporate Governance Kodex (Beteiligungsrichtlinie) für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Abstimmung 
vorzulegen, welcher rechtssicher und abschließend definiert, welche 
Strukturveränderungen in städtischen Gesellschaften als „wichtige 
Angelegenheiten“ im Sinne des § 50 Abs. 1 HGO einzustufen sind und zwingend dem 
Parlamentsvorbehalt unterliegen. 
Begründung 
Das kommunale Beteiligungsmanagement verwaltet maßgebliche Teile des städtischen 
Vermögens und der Daseinsvorsorge. Eine transparente und demokratisch legitimierte 
Steuerung dieser Gesellschaften ist unabdingbar. Der kürzliche Vorgang um die 
Darmstädter Stadtentwicklungs GmbH & Co. KG (DSE) hat offengelegt, dass der Magistrat 
wesentliche strukturelle Änderungen an städtischen Gesellschaften – hier die vollständige 
Auflösung eines Aufsichtsrates und die damit verbundene Neufassung des 
Gesellschaftsvertrages – als laufende Verwaltung interpretiert und ohne Befassung der 
Stadtverordnetenversammlung vollziehen wollte. Dies widerspricht dem Grundsatz der 
parlamentarischen Allzuständigkeit aus § 50 Abs. 1 HGO. Auch wenn der Abbau von 
Doppelstrukturen in inaktiven Gremien zur Haushaltskonsolidierung sachlich richtig sein 
mag, heiligt der Zweck nicht die Umgehung der gewählten Kontrollorgane. Der Verweis 
des Magistrats auf die operative Steuerung über städtische Fachämter bei Inhouse-
Vergaben greift dabei zu kurz: Fachämter sind Teil der Exekutive. Wenn die Exekutive 
städtische Beteiligungen steuert und gleichzeitig deren institutionelle Gremienstruktur in 
eigenständiger Regie bestimmt, schwächt das die von der HGO vorgesehene Kontroll- und 
Steuerungsfunktion der Stadtverordnetenversammlung, da diese jeglichen Zugriff auf die

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strukturelle Ausgestaltung der Beteiligungen verliert. Die Schaffung vollendeter 
Tatsachen im Handelsregister durch den Magistrat, während die 
Stadtverordnetenversammlung lediglich im Nachgang informiert wird, entzieht dieser ihr 
zentrales Steuerungsrecht. Um künftige Organkonflikte zu vermeiden, benötigt 
Darmstadt einen präzisierten Public Corporate Governance Kodex, der 
Strukturveränderungen, Gremienbesetzungen und Satzungsänderungen in städtischen 
Tochtergesellschaften zweifelsfrei an einen Stadtverordnetenbeschluss bindet. Der 
Antrag verursacht keine neuen dauerhaften Haushaltsbelastungen, da die operativen 
Kosten durch verwaltungsinterne Ressourcen gedeckt werden und die Rechtssicherheit 
bei künftigen Gesellschaftsänderungen teure juristische Organstreitverfahren vermeidet.

Beratungsverlauf (7)

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2026/0066
Typ
Antrag
Datum
01.09.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00