V/0173/2013
Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
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Beschlussvorlage
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V/0173/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Aufhebung der "Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen" Beratungsfolge 23.04.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 15.05.2013 Hauptausschuss Vorberatung 15.05.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende "Satzung zur Aufhebung der Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen" in den Was- serschutzgebieten der Stadt Münster wird beschlossen (Anlage). II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Aufheben der Satzung Am 16.03.2013 ist das novellierte Landeswassergesetzes in Kraft getreten. Wesentliche Änderun g ist der Wegfall des § 61a "Private Abwasseranlagen". Damit ist die u rsprüngliche Rechtsgrundlage für o. g. Satzung entfallen. Sie könnte zwar aufgrund einer Ermächt igung im ebenfalls geänderten § 53 LWG fortbestehen; hiervon soll jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Neue Fristen sollen innerhalb einer vom Landtag zu beschließenden Rechtsveror dnung in den nächsten Monaten festgelegt werden. Nach derzeitigem Stand sollen dies für Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten folgende Fris- ten werden: Vorlagen-Nr.: V/0173/2013 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 19.03.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0173/2013 - bis zum 31.12.2015 für Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche A bwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, - bis zum 31.12.2020 für alle anderen Abwasserleitungen. Die Stadt Münster beabsichtigt, keine höheren Anforderu ngen zu stellen, als es das Landeswa s- sergesetz vorgibt, sofern nicht ein begründeter Bedarf in einzelnen Entwässerungsgebieten b e- steht. Nach altem Landeswassergesetz war die Stadt Münster verpflichtet, per Satzung die Fristen zur Dichtheitsprüfung innerhalb von Wasserschutzgebieten vor den 31.12.2015 vorzuziehen. Zur U m- setzung dieser Vorgabe hat der Rat der Stadt Münster am 03.02.2010 die „Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwa s- serleitungen" beschlossen. Diese sah vor, dass die erstmal ige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen für Grundstücke, die in den Schutzzonen I oder II der Wasserschutzg e- biete liegen, späte stens bis zum 31.12.2013 und für Grundstücke, die in der Schutzzone III der Wasserschutzgebiete liegen, spätestens bis zum 31.12.2014 durchzuführen ist. Um in Münster keine höheren Anforderungen zu stellen, als es das Landeswassergesetz vorgibt, soll die o. g. Satzung mit der anliegenden "Satzung zur Aufhebung der Satzung gemäß § 61 a Ab- satz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasse r- leitungen" aufgehoben werden. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen, die sich ggf. aus der Rechtsverordnung erg eben, wird zum gegebenen Zeitpunkt nach deren Veröffentlichung berichtet bzw. wird dem Rat ein Vorschlag zur Beschlussfassung vorgelegt. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Satzung zur Aufhebung der Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Satzung zur Aufhebung der Satzumg für WSG
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Anlage 1 „Satzung zur Aufhebung der Satzung gemäß § 61 a Ab- satz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen" vom 15.05.2013 Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW S. 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Ge- setzes vom 18.09.2012 (GV. NRW 2012, S.436), des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2009, S. 2585 ff) sowie der § § 51 ff, 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 708), hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 15.05.2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 Regelungsgegenstand Die "Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen" vom 05.02.2010 wird aufgehoben. § 2 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0173/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.03.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37