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V/0173/2013

Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen

Vorlagen 19.03.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.05.2013, TOP 17

Beschlussvorlage

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Satzung zur Aufhebung der Satzumg für WSG

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Beschlussvorlage

3536 Zeichen

V/0173/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen 
Aufhebung der "Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der 
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.04.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
15.05.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
15.05.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Die anliegende "Satzung zur Aufhebung der Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW 
zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen" in den Was-
serschutzgebieten der Stadt Münster wird beschlossen (Anlage). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
Begründung: 
 
Aufheben der Satzung 
Am 16.03.2013 ist das novellierte Landeswassergesetzes in Kraft getreten. Wesentliche Änderun g 
ist der Wegfall des § 61a "Private Abwasseranlagen". Damit ist die u rsprüngliche Rechtsgrundlage 
für o. g. Satzung entfallen. Sie könnte zwar aufgrund einer Ermächt igung im ebenfalls geänderten 
§ 53 LWG fortbestehen; hiervon soll jedoch kein Gebrauch gemacht werden. 
 
Neue Fristen sollen innerhalb einer vom Landtag zu beschließenden Rechtsveror dnung in den 
nächsten Monaten festgelegt werden. 
Nach derzeitigem Stand sollen dies für Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten folgende Fris-
ten werden: 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0173/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.03.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0173/2013 
- bis zum 31.12.2015 für Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche A bwässer) bzw. vor 1990 
(industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden,  
- bis zum 31.12.2020 für alle anderen Abwasserleitungen. 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt, keine höheren Anforderu ngen zu stellen, als es das Landeswa s-
sergesetz vorgibt, sofern nicht ein begründeter Bedarf in einzelnen Entwässerungsgebieten b e-
steht.  
 
Nach altem Landeswassergesetz war die Stadt Münster verpflichtet, per Satzung die Fristen zur 
Dichtheitsprüfung innerhalb von Wasserschutzgebieten vor den 31.12.2015 vorzuziehen. Zur U m-
setzung dieser Vorgabe hat der Rat der Stadt Münster am 03.02.2010 die „Satzung gemäß § 61 a 
Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwa s-
serleitungen" beschlossen. Diese sah vor, dass die erstmal ige Dichtheitsprüfung bei bestehenden 
privaten Abwasseranlagen für Grundstücke, die in den Schutzzonen I oder II der Wasserschutzg e-
biete liegen, späte stens bis zum 31.12.2013 und für Grundstücke, die in der Schutzzone III der 
Wasserschutzgebiete liegen, spätestens bis zum 31.12.2014 durchzuführen ist. 
 
Um in Münster keine höheren Anforderungen zu stellen, als es das Landeswassergesetz vorgibt, 
soll die o. g. Satzung mit der anliegenden "Satzung zur Aufhebung der Satzung gemäß § 61 a Ab-
satz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasse r-
leitungen" aufgehoben werden. 
 
Hinsichtlich der weiteren Anforderungen, die sich ggf. aus der Rechtsverordnung erg eben, wird 
zum gegebenen Zeitpunkt nach deren Veröffentlichung berichtet bzw. wird dem Rat ein Vorschlag 
zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
 
i. V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage: 
 
Satzung zur Aufhebung der Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der 
Fristen der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen

Satzung zur Aufhebung der Satzumg für WSG

1111 Zeichen

Anlage 1  
 
„Satzung zur Aufhebung der Satzung gemäß § 61 a Ab-
satz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der 
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen"  
vom 15.05.2013  
Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW S. 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Ge- 
setzes vom 18.09.2012 (GV. NRW 2012, S.436), des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2009, S. 2585 ff) sowie der 
§ § 51 ff, 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926), zuletzt geändert durch Ge- 
setz vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 708), hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 
15.05.2013 folgende Satzung beschlossen: 
§ 1 Regelungsgegenstand 
Die "Satzung gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der 
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen" vom 05.02.2010 wird aufgehoben. 
§ 2 Inkrafttreten der Satzung 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

23.04.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2013 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2013 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0173/2013
Typ
Vorlagen
Datum
19.03.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37