V/0404/2007
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
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Anlage 2 - Beispielrechnung
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Beispielrechnung: Anlage 2 Bewerbergruppe 1 (bisher A): Begünstigte Grundstücksbewerber der Bewerbergruppe 1 dürfen die Einkommensgrenze des so- zialen Wohnungsbaus um bis 30 % überschreiten. Hierzu zwei Beispiele: Beispielhaushalt 1 (gem. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung 2005) Familie mit 4 Personen (2 Erwachsene, 2 Kinder, ein Verdiener im Angestelltenverhältnis /Arbeiter) Diese Familie darf ein Jahresbruttoeinkommen von bi s zu 54.331,- € (= 4.527,62 € monatlich) er- zielen. Das entspricht in etwa einem Nettoeinkommen (ohne Kindergeld) von rd. 2.900 €/mtl.. Beispielhaushalt 2 (gem. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung 2005) Familie mit 3 Personen (2 Erwachsene, 1 Kind, ein Verdiener Angestelltenverhältnis /Arbeiter) Hier darf das Bruttoeinkommen bis zu 45.287,- € (= 3.773,93 € monatlich) betragen. Das entspricht rd. 2.500 € Netto/mtl. (ohne Kindergeld). Für diese Beispielhaushalte erhöht sich der Kaufpreis z.B. für ein städt. Einfamilienhausgrundstück im Baugebiet „Amelsbüren-Süd“ wie folgt: Kaufpreis ohne städt. Förderung (zzgl. Erschließungsbeiträge, etc.) = rd. 180,- €/m 2 bisheriger begünstigter Basiskaufpreis (zzgl. Erschließungsbeiträge, etc.) = rd. 130 €/m 2 (Kaufpreis ohne städt. Förderung 180,- €/qm x 100/140) Förderbetrag: 50,- €/m 2 zukünftiger begünstigter Basiskaufpreis (zzgl. Erschließungsbeiträge, etc.) = rd. 145 €/m 2 (Kaufpreis ohne städt. Förderung 180,- €/qm x 100/125) Förderbetrag: 35,- €/m 2 Differenz: 15,- €/m 2 Bei Erwerb eines Grundstücks in der Größe von 300 q m beträgt der zukünftige Förderbetrag 10.500,- Euro statt bisher 15.000,- Euro. Unter Berücksichtigung einer Fremdkapitalverzinsung von 4,5 % und 1 % Tilgung entstehen durch die vg. Reduz ierung der städt. Förderung um 4.500,- € (300 qm x 15.- €/qm), Mehraufwendungen für Zinsen u nd Tilgung in Höhe von rd. 20,- € pro Mo- nat. Bewerbergruppe 2 (bisher B) Beispiel am städt. Baugebiet "Amelsbüren-Süd" Überschreitung der Ein- kommensgrenze des sozia- len Wohnungsbaues: bisheriger Aufschlag in % Basiskaufpreis 130,- €/qm zzgl. Aufschlag zukünftiger Aufschlag in % zukünftiger Basis- kaufpreis 145,- €/qm zzgl. Aufschlag 30,01 – 80 %: 10% rd. 143 €/qm 10% rd. 160 €/qm 80,01 – 120 %: 20% rd. 156 €/qm 15% rd. 167 €/qm 120,01 – 160 %: 30% rd. 169 €/qm 20% rd. 174 €/qm ab 160,01 %: 40% rd. 182 €/qm 25% rd. 182 €/qm
Beschlussvorlage
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V/0404/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Liegenschaften Betrifft Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung Beratungsfolge 12.06.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 13.06.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Änderung der „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ gem. Anlage 1 wird zugestimmt. II. 1. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten/Folgekosten. II. 2. Einnahmen Durch die Änderung der Vergaberichtlinien wer den jährliche Mehreinnahmen in Höhe von durch- schnittlich 1 Mio. Euro in den Jahren 2008 – 2010 erwartet. Begründung: I. Ausgangslage Im Abschlussbericht der Fa. Rödel und Partner GbR „Beratung und Begleitung der Stadt Münster bei der Konsolidierung des städt. Haushalts 2007 ff.“ wird zur lfd. Nr. 47 eine Deregulierung der „Vergabe von Baugrundstücken“ (Anhebung der Basiskaufpreise, Wegfall von Kaufpreiszuschlä- gen, Streichung der Kinderförderung) mit dem Ziel einer Erhöhung der Einnahmen in Höhe von durchschnittlich 1,5 Mio. Euro in den Jahren 2007 – 2010 vorgeschlagen. Die CDU- / FDP-Fraktionen haben gemeinsam in der AFBL-Sitzung am 14.03.07 diesen Konsoli- dierungsvorschlag modifiziert und beantragt, dass a) die Familienförderung unverändert bleibt b) durch die Veränderung der städt. Vergaberichtlinien im Hinblick auf eine Erhöhung der Ba- siskaufpreise bzw. die nach Einkommen gestaffelten Kaufpreisaufschläge auf die Basis- kaufpreise jährliche Mehreinnahmen in Höhe von durchschnittlich 1 Mio. Euro in den Jah- ren 2008 – 2010 erzielt werden. Vorlagen-Nr.: V/0404/2007 Auskunft erteilt: Herr Sträter Ruf: 492 23 34 E-Mail: Straeter-Ulrich@stadt-muenster.de Datum: 23.05.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0404/2007 Der Rat der Stadt Münster hat den Änderungsantrag im Hinblick auf die zu erwartenden Mehrein- nahmen in den Jahren 2008 – 2010 durch Beschluss des Haushalts 2007 angenommen. Zur weiteren Umsetzung des Antrags schlägt die Verwaltung eine Änderung der am 05.02.2003 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilien- hausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ (Vorlage Nr. 28/2003) vor. Dabei bleibt die Förderung der Eigentumsbildung durch die Bereitstellung vergünstigter Baugrundstücke an breite Schichten der Bevölkerung auch weiterhin vorrangiges sozial- und wohnbaupolitisches Ziel der Stadt Münster. Im Rahmen der städt. Haushaltsk onsolidierung soll jedoch die Höhe der bisherigen Kaufpreisreduzierung zurückgefahren werden. (siehe hierzu Begründung zu Ziff. II.) Gleichzeitig schlägt die Verwaltung vor, die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhaus- grundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ hinsichtlich der Durchführung der Richtlinien zu modifizieren (siehe hierzu Begründungen Ziff. III. der Vorlage). Der og. Änderungsantrag der CDU- / FDP-Fraktionen zum Vorschlag Nr. 47 im Abschlussbericht der Fa. Rödel und Partner GbR ist mit dem Beschluss über die modifizierten Vergaberichtlinien erledigt. I. 1. Derzeitige Förderung Vor der Vermarktung eines Baugeb ietes wird der jeweilige vergünstigte Basiskaufpreis in Abhän- gigkeit von der Lage des Baugebietes im Stadtgebiet, der Bebaubarkeit der Grundstücke (Einzel-, Doppel-, Reihenhausbebauung) und dem städt. Preisgefüge durch den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften festgesetzt. Dieser vergünstigte Basiskaufpreis liegt bislang im Durchschnitt um ca. 29 % unter dem Kaufpreis vergleichbarer privater Baugrundstücke (Kaufpreis vergleichbarer privater Grundstücke x 100/140). D.h., bei Zahlung des höchsten Kaufpreiszuschlags (+ 40%) gem. Vergaberichtlinien wird der Kaufpreis vergleichbarer privater Grundstücke wieder erreicht. Nach den Vergaberichtlinien werden mindestens ca. 70 % aller Baugrundstücke zu diesem ver- günstigten Basiskaufpreis an Erwerber der Gruppe 1 (bisher A) * 1 (Familieneinkommen über- schreitet die maßgebliche Grenze des sozialen Wohnungsbaus bis zu 30 %) veräußert. Die verbleibenden ca. 30 % der Baugrundstücke sollen nach den Vergaberichtlinien an Erwerber der Gruppe 2 (bisher B )* 1 (Familieneinkommen überschreitet die maßgebliche Grenze des sozia- len Wohnungsbaus um mehr als 30 %) veräußert werden. Dabei sind in Anhängigkeit vom Famili- eneinkommen dieser Erwerber gestaffelte Kaufpreiszuschläge auf den Basiskaufpreis (+ 10%, + 20%, + 30%, + 40%) entsprechend den Vergaberichtlinien zu zahlen. Bei Zahlung des höchsten Kaufpreiszuschlags (+40 %) wird der Kaufpreis vergleichbarer privater Grundstücke erreicht. * 1 Änderung in Gruppe 1 und 2 erforderlich, um Verwechselung mit Förderung nac h Wohnbauförderungsgesetz „Fördertyp A und B“ zu vermeiden II. Umsetzung II.1. Zukünftige Förderung II.1.1 Bewerbergruppe 1 (bisher A) Zur Umsetzung des modifizierten Konsolidierungsvorschlags wird der vergünstigte Basiskaufpreis zukünftig um ca. 20 % unter den Kaufpreisen vergleichbarer privater Baugrundstücke liegen (Kaufpreis vergleichbarer privater Grundstücke x 100/125). - 3 - V/0404/2007 Nach den Vergaberichtlinien werden unverändert mindestens 70 % aller Baugrundstücke zum ver- günstigten Basiskaufpreis an Erwerber der Gruppe 1 (Familieneinkommen überschreitet die maß- gebliche Grenze des sozialen Wohnungsbaus um bis zu 30 %) veräußert. In einer Beispielrechnung (Anlage 2) sind die sich nach der Modifizierung der Vergaberichtlinien ergebenden finanziellen Wirkungen an einer Familie mit einem Kind und mit zwei Kindern darge- stellt. II.1.2 Bewerbergruppe 2 (bisher B) Die verbleibenden 30 % der Baugrundstücke werden nach den Vergaberichtlinien an Erwerber der Gruppe 2 (Familieneinkommen überschreitet die maßgebliche Grenze des sozialen Wohnungs- baus um mehr als 30 %) veräußert. Aufgrund der reduzierten städt. Förderung sind in Anhängig- keit vom Familieneinkommen dieser Erwerber zukünftig geänderte Aufschläge auf den Basiskauf- preis zu zahlen. Bei Zahlung des höchsten Kaufpreiszuschlags (+25 %) wird weiterhin der Kauf- preis vergleichbarer privater Grundstücke erreicht. In einer Beispielrechnung (Anlage 2) sind die sich nach der Modifizierung der Vergaberichtlinien ergebenden Änderungen gegenübergestellt. III. Weitere Modifizierungen der Vergaberichtlinien III. 1. Vergabeverfahren Derzeitige Praxis: Nach den derzeitigen Vergaberichtlinien ist das Verfahren zur Vergabe städt. Wohnbaugrundstü- cke zweistufig aufgebaut. Zunächst trifft der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften einen Beschluss über ein Kontingent der in einem 1. Vergabeschritt im „Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ zu vergebenden Baugrundstücke. Dieses „Ausschreibungs - und Gebotsverfahren“ wurde eingeführt, um Interessenten, die nach den städt. Vergaberichtlinien bis dahin nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten (z.B. Kinderlose, ältere Bürger die sich „kleiner setzen“ wollen, Interessenten mit höherem Einkommen, etc.), ebenfalls ausreichend mit Wohnbaugrundstücken zu versorgen. Sämtliche Grundstücke, die im vg. 1. Vergabeschritt keinen Käufer gefunden haben, werden im 2. Vergabeschritt unter Anwendung der städt. Vergaberichtlinien (z.B. Stichtagsprinzip, einkommens- abhängiger Kaufpreis, Vergabereihenfolge nach Punkteliste, etc.) zum Kauf angeboten. Die Übernahme sämtlicher Grundstücke in das Kontingent zur „Veräußerung nach Vergaberichtli- nien“ (2. Vergabeschritt) hat zur Folge, dass die vg. Interessenten (z.B. Kinderlose, ältere Bürger die sich „kleiner setzen“ wollen, etc.) wieder nicht ausreichend berücksichtigt werden können, ob- wohl weiterhin Nachfrage besteht. Des Weiteren führt die Übernahme sämtlicher Grundstücke in das Kontingent zur „Veräußerung nach Vergaberichtlinien“ (2. Vergabeschritt) dazu, dass Grundstücke im Rahmen der städt. Verga- berichtlinien nur zu festgesetzten Preisen angeboten werden können. Weniger attraktive Grundstücke mit erheblichen Marktpreis beeinflussenden Restriktionen (z.B.: Übergröße, ungüns- tiger Zuschnitt, Lagenachteil, etc.) können nur mit großem Zeitvorlauf oder gar nicht veräußert werden. Für diese Grundstücke ist eine zeitnahe Vermarktung nur im Wege des „Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ (1. Vergabeschritt) möglich. - 4 - V/0404/2007 Die Stadt Münster hat durch die nachhaltige Bereitstellung von Wohnbauflächen den Nachfrage- überhang nach städt. Grundstücken zur Bebauung mit selbstgenutzten Einfamilienhäusern abge- baut. In den Baugebieten (Roxel, Sprakel, Amelsbüren, Gelmer) konnten allen Interessenten Bau- grundstücke angeboten werden. Es ist daher derzeit nicht zu befürchten, dass Bewerbern der Gruppe 1 zu wenig Grundstücke zur Verfügung stehen. Zukünftige Praxis: Die beiden Vergabeverfahren „Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ und „Vergabe nach städt. Vergaberichtlinien“ werden nicht nacheinander, sondern können nebeneinander betrieben werden. III. 2. Bewerber ohne ausreichenden Mindestrückbehalt Anlass Bei den Verfahren zur Vergabe städt. Grundstücke nach den städt. Vergaberichtlinien haben Be- werber am Verfahren teilgenommen, bei denen bereits bei Abgabe der Bewerbung absehbar war, dass sie ihrer Bauverpflichtung aufgrund fehlender finanzieller Ausstattung nicht nachkommen konnten. Diese Bewerber haben erst zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig das zugeteilte Grund- stück zurückgegeben. Ein vorzeitiger Ausschluss aus dem Verfahren ist nach den Vergaberichtli- nien nicht vorgesehen. Bewerber mit geringerer Punktezahl, die sich ebenfalls um die entspre- chenden Grundstücke beworben haben, konnten bis zur jeweiligen Rückgabe des Grundstücks nicht berücksichtigt werden. Zukünftige Regelung: Bewerbern, die ihrer Bauverpflichtung offensichtlich nicht nachkommen können, werden von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. (siehe Anlage 1 Ziff. VII 2. der Verga- berichtlinien) Die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentums- bildung“ sind als Anlage 1 beigefügt. Veränderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind durch Streichung bzw. Fettdruck kenntlich gemacht. i. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen:
Anlage 1 - Vergaberichtlinien -
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Anlage 1
Änderungen sind als FETTDRUCK bzw. DURCHGESTRICHEN dargestellt
...
- Amt für Liegenschaften-
R i c h t l i n i e n
für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke z ur Förderung der Eigen-
tumsbildung (gem. Beschluss des Rates vom )
Grundlagen:
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadt-
entwicklungsziele zu verfolgen:
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut ge-
stellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten;
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland re duzieren;
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden.
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten ent wickelt die Stadt Münster daher nach
den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Woh nbaugebiete auf städtischen
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben wer-
den, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen.
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt n ach dem Grundsatzbeschluss des Ra-
tes vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue
Wohnbaugebiet kann trifft
der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegensch af-
ten Li egenschaftsausschuss des Rates der Stadt Münster daher zunächst einen Beschluss
über die in einem ersten Ver gabeschritt im „Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ zu ver-
gebenden Baugrundstücke treffen . Darüber hinaus legt er die Grundstücke fest, die im zwe i-
ten Vergabeteil der besonderen Förderung der Eigentums bildung durch vergünstigte Preise
sowie eine bevorzugte Vergabe an münsterische Famil ien mit Normaleinkommen dienen.
Weiterhin legt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegensch aften Liege n-
schaftsausschuss den Basispreis und die angrenzenden Stadtteile fest.
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.
Anlage 1
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...
I. Stichtagsregelung
Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem festge-
legten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfahren.
II. Vergabe nach Bewerbergruppen
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen:
Bewerbergruppe 1 A
: Haushalte deren Familiene Einkommen die Einkommens-
grenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 9 Abs. 3 Gesetz ü-
ber die soziale Wohnraumförderung (WoFG)
(§ 25 II. WoBauG)
um bis zu 30 % überschreitet.
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents
Bewerbergruppe 2 B
: Haushalte Bewerber , deren Familien Einkommen die Ein-
kommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 9 Abs. 3
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)
§ 25 II. WoBauG ) um mehr als 30 % überschreitet.
Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents
Für die Einkommensberechnung sind die §§ 20-24 WoFG maßgeblich. In Abwei-
chung vom § 22 WoFG wird bei Selbständigen und Frei beruflern das durchschnitt-
liche Haushaltseinkommen der letzten drei Kalenderj ahre vor dem Stichtag
zugrunde gelegt.
Bei berufsbedingtem, stark schwankendem Einkommen k ann zur Ermit
tlung des ma ß-
geblichen Familieneinkommens das Durchschnittseinko mmen der letzten drei Jahre vor
dem Stichtag zugrund egelegt werden.
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Be werbergruppen sind als Richtgrö-
ßen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschi ebungen sind mit Zustimmung des
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegensch aften Liegenschaftsau s-
schusses möglich.
Anlage 1
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...
III. Bewerberauswahl
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird:
A. Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Wohnung
in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen
Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre
unterliegt 6 Punkte
- Zu Ziffer 1:
Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen -
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in Müns-
ter 10 Punkte
3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Erzieh ungsurlaub) in
Münster 11 Punkte
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück 6 Punkte
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zi mmerzahl ge-
ringer als Personenzahl) 7 Punkte
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein aner-
kannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, B ildung,
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im se lben oder an-
grenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit ein em Zeitauf-
wand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 Punkte
- Zu Ziffer 6:
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation-
Anlage 1
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B. Kinder
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (nachgew iesene
Schwangerschaften werden berücksichtigt, wenn die G eburt des
Kindes lt. ärztlichem Attest innerhalb von 6 Monate n nach dem Be-
werbungsstichtag zu erwarten ist) und pflegebedürft ige Kinder (im
Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt
der Bewerber leben:
je Kind 15 Punkte
Kinder nach
Vollendung des 18. und vor Vollendung des
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht
pflegebedürftig sind
je Kind 6 Punkte
C. Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen
Für schwerbehinderte (im Sinne des Schwerbehinderte nrechts des
Sozialgesetzbuches IX) Familienmitglieder, die am S tichtag im ge-
meinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung:
ab 70 7 Punkte
ab 70 und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinder ung) im
Schwerbehindertenausweis 9 Punkte
ab 80 und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewö hnliche
Gehbehinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehinder-
tenausweis 12 Punkte
ab 100 15 Punkte
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen)
Für pflegebedürftige (im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes)
Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung
der Pflegebedürftigkeit:
in Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) 7 Punkte
in Pflegstufe II (Schwerpflegebedürftige) 9 Punk te
in Pflegstufe III (Schwerstpflegebedürftige) 15 P unkte
Anlage 1
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IV. Kaufpreis
1. Basispreis
Für die städt. Baugrundstücke setzt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Liegenschaften Li
egenschaftsausschuss des Rates der Stadt Münster vor der Vergabe
für die einzelnen zusammenhängenden Baugebiete den Basispreis fest.
Für die Bewerbergruppe 1 A
gilt der vom Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Liegenschaften Liegenschaftsau sschusses festgesetzte jeweilige Basispreis.
2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen
Kinder Familien
ermäßigung:
Haushalte der Bewerbergruppe 1 A
erhalten für jedes im gemeinsamen Haushalt leben-
de Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbe-
hinderte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,00 € auf den Basispreis.
Erhöhungen
Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bewerbergruppe 2 B
folgende Auf-
schläge vorgenommen:
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 9 Abs. 3 WofG sozialenWohnungsba
ues :
a) von mehr als 30,00 – 80,00 %: Basispreis + 1 0 + 10 %
b) von mehr als 80,00 – 120,00 %: Basispreis + 15 + 20 %
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %: Basispreis + 20 + 30 %
d) von mehr als 160,00 %: Basispreis + 25 + 40 %
V. Erbbaurecht
Haushalte Bewerbern
, deren Familien Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze
des § 9 Abs. 3 WoFG sozialen Wohnungsbaus § 25 II. WoBauG) liegt, kann in besonde-
ren Härtefällen auf Beschluss des Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Lie-
genschaften Liegenschaftsausschuss ein Erbbaurecht eingeräumt werden. Die Laufzeit
des Erbbaurechts beträgt in der Regel 99 Jahre.
Der Erbbauzins beträgt 4% des Basispreises (lt. Zi ffer IV.1). Eine Wertsicherungsklausel
ist zu vereinbaren.
Diese Haushalte Familien erhalten für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertr agsab-
schluss einen (auf den Ersterwerb beschränkten) Pre isnachlass auf den zu zahlenden
Erbbauzins in Höhe von jährlich 300,00€ für jedes i m gemeinsamen Haushalt lebende
Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürf tige bzw. schwerbehin-
derte Kinder). Sind diese Voraussetzungen zum Zeitp unkt der Vergabe erfüllt, gilt der
Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.
Anlage 1
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VI.
Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigent ums wird nicht verlangt. Der Be-
werber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum zu geben.
Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeig entums ist dem Familieneinkom-
men hinzuzurechnen.
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein stä dt. Baugrundstück erhalten haben,
können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen.
VII. 1. Bauverpflichtung
Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstück s innerhalb von 2 Jahren nach
Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung is t in Ausnahmefällen möglich. Bei
Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht vom Vertrag zu-
rückzutreten.
2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtli ch nicht erfüllen können
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abges ehen, wenn die finanzielle
Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grunderwerb, Hausbau,
Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet.
Davon ist bei den Haushalten auszugehen, die die Ei nkommensgrenze des § 9
Abs. 3 WoFG um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gilt nicht, wenn sie
nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche
Selbsthilfeleistungen erbringen können, so dass sie die Bauverpflichtung nach
Ziffer VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können.
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für W ohnungswesen bei ei-
nem Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 3 WoFG um weniger als 30
% unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bed enken an der Erfüllung der
Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kan n der Haushalt ebenfalls vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kann belegen, dass die
Bedenken unbegründet sind.
VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswi driger Nutzung der Kauf-
grundstücke
Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück errich tete Gebäude für einen Zeitraum
von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude inn erhalb dieses Zeitraumes ver-
kauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnu ng) oder wird daran ein grund-
stücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung
des Förderbetrages zeitanteilig fällig. Gleiches gi lt bei der Bildung von Wohnungseigen-
tum (nach dem Wohnungseigentumsgesetz). Der rückzuz ahlende Förderbetrag wird wie
folgt ermittelt:
Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % 40
% Aufschlag und dem vom Käufer
tatsächlich gezahlten Kaufpreis.
Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes vol le abgelaufene Jahr ab Bezug des
Bauwerkes um je 1/10.
Anlage 1
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IX. Vertragsstrafe bei falschen Angaben
Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an
die Stadt Münster eine Vertragsstrafe
in Höhe von 25 % 40% des Basispreises zu zah-
len.
X. Ausnahmeregelung
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegensch aften Liegenschaftsau
s-
schuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten in besondere n Fällen von den Richtli-
nien abweichen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0404/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.05.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37