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V/0404/2007

Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung

Vorlagen 22.05.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.06.2007, TOP 12

Anlage 2 - Beispielrechnung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 - Vergaberichtlinien -

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Ansehen

Anlage 2 - Beispielrechnung

2499 Zeichen

Beispielrechnung:           Anlage 2  
 
Bewerbergruppe 1 (bisher A): 
 
Begünstigte Grundstücksbewerber der Bewerbergruppe 1 dürfen die Einkommensgrenze des so- 
zialen Wohnungsbaus um bis 30 % überschreiten. Hierzu zwei Beispiele:  
 
Beispielhaushalt 1 (gem. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung 2005) 
Familie mit 4 Personen (2 Erwachsene, 2 Kinder, ein Verdiener im Angestelltenverhältnis /Arbeiter) 
Diese Familie darf ein Jahresbruttoeinkommen von bi s zu 54.331,- € (= 4.527,62 € monatlich) er- 
zielen. Das entspricht in etwa einem Nettoeinkommen (ohne Kindergeld) von rd. 2.900 €/mtl.. 
 
Beispielhaushalt 2 (gem. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung 2005) 
Familie mit 3 Personen (2 Erwachsene, 1 Kind, ein Verdiener Angestelltenverhältnis /Arbeiter) 
Hier darf das Bruttoeinkommen bis zu 45.287,- € (= 3.773,93 € monatlich) betragen. Das entspricht 
rd. 2.500 € Netto/mtl. (ohne Kindergeld). 
 
Für diese Beispielhaushalte erhöht sich der Kaufpreis z.B. für ein städt. Einfamilienhausgrundstück 
im Baugebiet „Amelsbüren-Süd“ wie folgt: 
 
Kaufpreis ohne städt. Förderung (zzgl. Erschließungsbeiträge, etc.) =   rd. 180,- €/m 2  
 
bisheriger begünstigter Basiskaufpreis (zzgl. Erschließungsbeiträge, etc.) =  rd. 130 €/m 2   
(Kaufpreis ohne städt. Förderung 180,- €/qm x 100/140)  
 
Förderbetrag:           50,- €/m 2 
 
zukünftiger begünstigter Basiskaufpreis (zzgl. Erschließungsbeiträge, etc.) = rd. 145 €/m 2   
(Kaufpreis ohne städt. Förderung 180,- €/qm  x 100/125) 
 
Förderbetrag:           35,- €/m 2  
 
Differenz:                                    15,- €/m 2 
 
Bei Erwerb eines Grundstücks in der Größe von 300 q m beträgt der zukünftige Förderbetrag 
10.500,- Euro statt bisher 15.000,- Euro. Unter Berücksichtigung einer Fremdkapitalverzinsung von 
4,5 % und 1 % Tilgung entstehen durch die vg. Reduz ierung der städt. Förderung um 4.500,- € 
(300 qm x 15.- €/qm), Mehraufwendungen für Zinsen u nd Tilgung in Höhe von rd. 20,- € pro Mo- 
nat. 
 
 
 
 
Bewerbergruppe 2 (bisher B) 
Beispiel am städt. Baugebiet "Amelsbüren-Süd" 
Überschreitung der Ein- 
kommensgrenze des sozia- 
len Wohnungsbaues: 
bisheriger 
Aufschlag in 
% 
Basiskaufpreis 
130,- €/qm 
zzgl. Aufschlag  
zukünftiger 
Aufschlag in 
% 
zukünftiger Basis- 
kaufpreis 145,- €/qm 
zzgl. Aufschlag 
30,01 – 80 %: 10% rd. 143 €/qm 10% rd. 160 €/qm 
80,01 – 120 %: 20% rd. 156 €/qm 15% rd. 167 €/qm 
120,01 – 160 %: 30% rd. 169 €/qm 20% rd. 174 €/qm 
ab 160,01 %: 40% rd. 182 €/qm 25% rd. 182 €/qm

Beschlussvorlage

10463 Zeichen

V/0404/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Liegenschaften 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der 
Eigentumsbildung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.06.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
13.06.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Änderung der „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung 
der Eigentumsbildung“ gem. Anlage 1 wird zugestimmt.  
 
II. 1. Kosten/Folgekosten 
Es entstehen keine Kosten/Folgekosten. 
 
II. 2. Einnahmen 
Durch die Änderung der Vergaberichtlinien wer den jährliche Mehreinnahmen in Höhe von durch-
schnittlich 1 Mio. Euro in den Jahren 2008 – 2010 erwartet. 
 
 
Begründung:
 
 
I.  Ausgangslage 
Im Abschlussbericht der Fa. Rödel und Partner GbR „Beratung und Begleitung der Stadt Münster 
bei der Konsolidierung des städt. Haushalts 2007 ff.“ wird zur lfd. Nr. 47 eine Deregulierung der 
„Vergabe von Baugrundstücken“ (Anhebung der Basiskaufpreise, Wegfall von Kaufpreiszuschlä-
gen, Streichung der Kinderförderung) mit dem Ziel einer Erhöhung der Einnahmen in Höhe von 
durchschnittlich 1,5 Mio. Euro in den Jahren 2007 – 2010 vorgeschlagen.  
Die CDU- / FDP-Fraktionen haben gemeinsam in der  AFBL-Sitzung am 14.03.07 diesen Konsoli-
dierungsvorschlag modifiziert und beantragt, dass 
 
a) die Familienförderung unverändert bleibt 
b) durch die Veränderung der städt. Vergaberichtlinien im Hinblick auf eine Erhöhung der Ba-
siskaufpreise bzw. die nach Einkommen gestaffelten Kaufpreisaufschläge auf die Basis-
kaufpreise jährliche Mehreinnahmen in Höhe von durchschnittlich 1 Mio. Euro in den Jah-
ren 2008 – 2010 erzielt werden. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0404/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Sträter 
Ruf: 
492 23 34 
E-Mail: 
Straeter-Ulrich@stadt-muenster.de  
Datum: 
23.05.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0404/2007 
 
Der Rat der Stadt Münster hat den Änderungsantrag im Hinblick auf die zu erwartenden Mehrein-
nahmen in den Jahren 2008 – 2010 durch Beschluss des Haushalts 2007 angenommen. 
 
Zur weiteren Umsetzung des Antrags schlägt die Verwaltung eine Änderung der am 05.02.2003 
durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilien-
hausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ (Vorlage Nr. 28/2003) vor. Dabei bleibt die 
Förderung der Eigentumsbildung durch die Bereitstellung vergünstigter Baugrundstücke an breite 
Schichten der Bevölkerung auch weiterhin vorrangiges sozial- und wohnbaupolitisches Ziel der 
Stadt Münster. Im Rahmen der städt. Haushaltsk onsolidierung soll jedoch die Höhe der bisherigen 
Kaufpreisreduzierung zurückgefahren werden. (siehe hierzu Begründung zu Ziff. II.) 
 
Gleichzeitig schlägt die Verwaltung vor, die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhaus-
grundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung“ hinsichtlich der Durchführung der Richtlinien zu 
modifizieren (siehe hierzu Begründungen Ziff. III. der Vorlage). 
 
Der og. Änderungsantrag der CDU- / FDP-Fraktionen zum Vorschlag Nr. 47 im Abschlussbericht 
der Fa. Rödel und Partner GbR ist mit dem Beschluss über die modifizierten Vergaberichtlinien 
erledigt. 
 
 
I. 1.  Derzeitige Förderung 
Vor der Vermarktung eines Baugeb
ietes wird der jeweilige vergünstigte Basiskaufpreis in Abhän-
gigkeit von der Lage des Baugebietes im Stadtgebiet, der Bebaubarkeit der Grundstücke (Einzel-, 
Doppel-, Reihenhausbebauung) und dem städt. Preisgefüge durch den Ausschuss für Finanzen, 
Beteiligungen und Liegenschaften festgesetzt. 
 
Dieser vergünstigte Basiskaufpreis liegt bislang im Durchschnitt um ca. 29 %
 unter dem Kaufpreis 
vergleichbarer privater Baugrundstücke (Kaufpreis vergleichbarer privater Grundstücke x 100/140). 
D.h., bei Zahlung des höchsten Kaufpreiszuschlags (+ 40%) gem. Vergaberichtlinien wird der 
Kaufpreis vergleichbarer privater Grundstücke wieder erreicht. 
 
Nach den Vergaberichtlinien werden mindestens ca. 70 % aller Baugrundstücke zu diesem ver-
günstigten Basiskaufpreis an Erwerber der Gruppe 1 (bisher A) *
1  (Familieneinkommen über-
schreitet die maßgebliche Grenze des sozialen Wohnungsbaus bis zu 30 %) veräußert.  
 
Die verbleibenden ca. 30 % der Baugrundstücke sollen nach den Vergaberichtlinien an Erwerber 
der Gruppe 2 (bisher B )*
1 (Familieneinkommen überschreitet die maßgebliche Grenze des sozia-
len Wohnungsbaus um mehr als 30 %) veräußert werden. Dabei sind in Anhängigkeit vom Famili-
eneinkommen dieser Erwerber gestaffelte Kaufpreiszuschläge auf den Basiskaufpreis (+ 10%, + 
20%, + 30%, + 40%) entsprechend den Vergaberichtlinien zu zahlen. Bei Zahlung des höchsten 
Kaufpreiszuschlags (+40 %) wird der Kaufpreis vergleichbarer privater Grundstücke erreicht. 
 
*
1
 Änderung in Gruppe 1 und 2
 
erforderlich, um Verwechselung mit Förderung nac h Wohnbauförderungsgesetz „Fördertyp A und B“ zu 
vermeiden 
 
II. Umsetzung
 
 
II.1.  Zukünftige Förderung 
 
II.1.1  Bewerbergruppe 1 (bisher A) 
Zur Umsetzung des modifizierten Konsolidierungsvorschlags wird der vergünstigte Basiskaufpreis 
zukünftig um ca. 20 %
 unter den Kaufpreisen vergleichbarer privater Baugrundstücke liegen 
(Kaufpreis vergleichbarer privater Grundstücke x 100/125).

- 3 - 
V/0404/2007 
Nach den Vergaberichtlinien werden unverändert mindestens 70 % aller Baugrundstücke zum ver-
günstigten Basiskaufpreis an Erwerber der Gruppe 1 (Familieneinkommen überschreitet die maß-
gebliche Grenze des sozialen Wohnungsbaus um bis zu 30 %) veräußert.  
 
In einer Beispielrechnung (Anlage 2) sind die sich nach der Modifizierung der Vergaberichtlinien 
ergebenden finanziellen Wirkungen an einer Familie mit einem Kind und mit zwei Kindern darge-
stellt. 
 
 
II.1.2   Bewerbergruppe 2 (bisher B) 
Die verbleibenden 30 % der Baugrundstücke werden nach den Vergaberichtlinien an Erwerber der 
Gruppe 2 (Familieneinkommen überschreitet die maßgebliche Grenze des sozialen Wohnungs-
baus um mehr als 30 %) veräußert. Aufgrund der reduzierten städt. Förderung sind in Anhängig-
keit vom Familieneinkommen dieser Erwerber zukünftig geänderte Aufschläge auf den Basiskauf-
preis zu zahlen. Bei Zahlung des höchsten Kaufpreiszuschlags (+25 %) wird weiterhin der Kauf-
preis vergleichbarer privater Grundstücke erreicht. 
 
In einer Beispielrechnung (Anlage 2) sind die sich nach der Modifizierung der Vergaberichtlinien 
ergebenden Änderungen gegenübergestellt. 
 
 
III. Weitere Modifizierungen der Vergaberichtlinien
 
 
III. 1.  Vergabeverfahren 
Derzeitige Praxis: 
Nach den derzeitigen Vergaberichtlinien ist das Verfahren zur Vergabe städt. Wohnbaugrundstü-
cke zweistufig aufgebaut.  
 
Zunächst trifft der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften einen Beschluss 
über ein Kontingent der in einem 1. Vergabeschritt im „Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ zu 
vergebenden Baugrundstücke. Dieses „Ausschreibungs - und Gebotsverfahren“ wurde eingeführt, 
um Interessenten, die nach den städt. Vergaberichtlinien bis dahin nicht ausreichend berücksichtigt 
werden konnten (z.B. Kinderlose, ältere Bürger die sich „kleiner setzen“ wollen, Interessenten mit 
höherem Einkommen, etc.), ebenfalls ausreichend mit Wohnbaugrundstücken zu versorgen.  
 
Sämtliche Grundstücke, die im vg. 1. Vergabeschritt keinen Käufer gefunden haben, werden im 2. 
Vergabeschritt unter Anwendung der städt. Vergaberichtlinien (z.B. Stichtagsprinzip, einkommens-
abhängiger Kaufpreis, Vergabereihenfolge nach Punkteliste, etc.) zum Kauf angeboten.  
 
Die Übernahme sämtlicher Grundstücke in das Kontingent zur „Veräußerung nach Vergaberichtli-
nien“ (2. Vergabeschritt) hat zur Folge, dass die vg. Interessenten (z.B. Kinderlose, ältere Bürger 
die sich „kleiner setzen“ wollen, etc.) wieder nicht ausreichend berücksichtigt werden können, ob-
wohl weiterhin Nachfrage besteht. 
 
Des Weiteren führt die Übernahme sämtlicher Grundstücke in das Kontingent zur „Veräußerung 
nach Vergaberichtlinien“ (2. Vergabeschritt) dazu, dass Grundstücke im Rahmen der städt. Verga-
berichtlinien nur zu festgesetzten Preisen angeboten werden können. Weniger attraktive 
Grundstücke mit erheblichen Marktpreis beeinflussenden Restriktionen (z.B.: Übergröße, ungüns-
tiger Zuschnitt, Lagenachteil, etc.) können nur mit großem Zeitvorlauf oder gar nicht veräußert 
werden. Für diese Grundstücke ist eine zeitnahe Vermarktung nur im Wege des  „Ausschreibungs- 
und Gebotsverfahren“ (1. Vergabeschritt) möglich.

- 4 - 
V/0404/2007 
Die Stadt Münster hat durch die nachhaltige Bereitstellung von Wohnbauflächen den Nachfrage-
überhang nach städt. Grundstücken zur Bebauung mit selbstgenutzten Einfamilienhäusern abge-
baut. In den Baugebieten (Roxel, Sprakel, Amelsbüren, Gelmer) konnten allen Interessenten Bau-
grundstücke angeboten werden. Es ist daher derzeit nicht zu befürchten, dass Bewerbern der 
Gruppe 1 zu wenig Grundstücke zur Verfügung stehen.  
 
Zukünftige Praxis:
 
Die beiden Vergabeverfahren „Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ und „Vergabe nach städt. 
Vergaberichtlinien“ werden nicht nacheinander, sondern können nebeneinander betrieben werden.  
 
 
III. 2.  Bewerber ohne ausreichenden Mindestrückbehalt  
 
Anlass 
Bei den Verfahren zur Vergabe städt. Grundstücke nach den städt. Vergaberichtlinien haben Be-
werber am Verfahren teilgenommen, bei denen bereits bei Abgabe der Bewerbung absehbar war, 
dass sie ihrer Bauverpflichtung aufgrund fehlender finanzieller Ausstattung nicht nachkommen 
konnten. Diese Bewerber haben erst zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig das zugeteilte Grund-
stück zurückgegeben. Ein vorzeitiger Ausschluss aus dem Verfahren ist nach den Vergaberichtli-
nien nicht vorgesehen. Bewerber mit geringerer Punktezahl, die sich ebenfalls um die entspre-
chenden Grundstücke beworben haben, konnten bis zur jeweiligen Rückgabe des Grundstücks 
nicht berücksichtigt werden.  
 
Zukünftige Regelung:
 
Bewerbern, die ihrer Bauverpflichtung offensichtlich nicht nachkommen können, werden von der 
weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. (siehe Anlage 1 Ziff. VII 2. der Verga-
berichtlinien) 
 
 
Die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentums-
bildung“ sind als Anlage 1 beigefügt. Veränderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind 
durch Streichung bzw. Fettdruck kenntlich gemacht. 
 
 
 
i. V. 
 
gez. 
 
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen:

Anlage 1 - Vergaberichtlinien -

12599 Zeichen

Anlage 1 
Änderungen sind als FETTDRUCK bzw. DURCHGESTRICHEN dargestellt 
 
 
... 
        
 
 
         - Amt für Liegenschaften-  
 
 
 
 
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
 
 
für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke z ur Förderung der Eigen- 
tumsbildung (gem. Beschluss des Rates vom  ) 
 
 
 
 
Grundlagen: 
 
 
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadt- 
entwicklungsziele zu verfolgen: 
 
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut ge- 
stellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; 
 
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland re duzieren; 
 
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. 
 
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten ent wickelt die Stadt Münster daher nach 
den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Woh nbaugebiete auf städtischen 
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben wer- 
den, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. 
 
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt n ach dem Grundsatzbeschluss des Ra- 
tes vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und  Gebotsverfahren. Für jedes neue 
Wohnbaugebiet kann  trifft 
 der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegensch af- 
ten  Li egenschaftsausschuss  des Rates der Stadt Münster daher  zunächst  einen Beschluss 
über die in einem ersten Ver gabeschritt im  „Ausschreibungs- und Gebotsverfahren“ zu ver- 
gebenden Baugrundstücke treffen . Darüber hinaus legt er die Grundstücke fest, die im zwe i- 
ten  Vergabeteil der besonderen Förderung der Eigentums bildung durch vergünstigte Preise 
sowie eine bevorzugte Vergabe an münsterische Famil ien mit Normaleinkommen dienen. 
Weiterhin legt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegensch aften  Liege n- 
schaftsausschuss  den Basispreis und die angrenzenden Stadtteile fest. 
 
 
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das 
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.

Anlage 1 
Änderungen sind als FETTDRUCK bzw. DURCHGESTRICHEN dargestellt 
 
- 2 - 
... 
 
I. Stichtagsregelung 
 
 Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem festge- 
legten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfahren. 
 
 
 
 
II. Vergabe nach Bewerbergruppen 
 
 
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: 
 
 Bewerbergruppe 1 A
: Haushalte  deren Familiene Einkommen die Einkommens- 
grenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 9 Abs. 3 Gesetz ü- 
ber die soziale Wohnraumförderung (WoFG)   
  (§ 25 II. WoBauG)   
um bis zu 30 % überschreitet. 
 
  Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents 
   
 
 
 Bewerbergruppe 2 B
: Haushalte  Bewerber , deren Familien Einkommen die Ein- 
kommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 9 Abs. 3 
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)   
   § 25 II. WoBauG ) um mehr als 30 % überschreitet. 
 
  Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents 
 
 
Für die Einkommensberechnung sind die §§ 20-24 WoFG  maßgeblich. In Abwei- 
chung vom § 22 WoFG wird bei Selbständigen und Frei beruflern das durchschnitt- 
liche Haushaltseinkommen der letzten drei Kalenderj ahre vor dem Stichtag 
zugrunde gelegt. 
Bei berufsbedingtem, stark schwankendem Einkommen k ann zur Ermit 
tlung des ma ß- 
geblichen Familieneinkommens das Durchschnittseinko mmen der letzten drei Jahre vor 
dem Stichtag zugrund egelegt werden.  
 
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Be werbergruppen sind als Richtgrö-
ßen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschi ebungen sind mit Zustimmung des 
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegensch aften  Liegenschaftsau s- 
schusses  möglich.

Anlage 1 
Änderungen sind als FETTDRUCK bzw. DURCHGESTRICHEN dargestellt 
 
- 3 - 
... 
III. Bewerberauswahl   
 
 
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der 
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der 
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird: 
 
 
 
 
A. Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse 
 
 
 
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Wohnung 
in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen 
Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre 
 unterliegt    6 Punkte  
 
- Zu Ziffer 1: 
 Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen - 
 
 
 
 
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber  in Müns- 
ter  10 Punkte 
 
 
 
 
3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Erzieh ungsurlaub) in 
Münster  11 Punkte 
 
 
 
 
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder 
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück 6 Punkte 
 
 
 
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zi mmerzahl ge- 
ringer als Personenzahl)  7 Punkte 
 
 
 
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein aner- 
kannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, B ildung, 
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im se lben oder an- 
grenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit ein em Zeitauf- 
wand von mindestens 150 Stunden p.a.   7 Punkte 
 
- Zu Ziffer 6: 
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation-

Anlage 1 
Änderungen sind als FETTDRUCK bzw. DURCHGESTRICHEN dargestellt 
 
- 4 - 
... 
 
B. Kinder 
 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (nachgew iesene 
Schwangerschaften werden berücksichtigt, wenn die G eburt des 
Kindes lt. ärztlichem Attest innerhalb von 6 Monate n nach dem Be- 
werbungsstichtag zu erwarten ist) und pflegebedürft ige Kinder (im 
Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie  im Haushalt 
der Bewerber leben:  
    je Kind 15 Punkte 
  
 
 Kinder nach 
 Vollendung des 18. und vor Vollendung des 
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht 
pflegebedürftig sind 
  
    je Kind 6 Punkte 
 
 
 
 
C. Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen 
 
Für schwerbehinderte (im Sinne des Schwerbehinderte nrechts des 
Sozialgesetzbuches IX) Familienmitglieder, die am S tichtag im ge- 
meinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung:  
 
 ab 70      7 Punkte 
 
 ab 70 und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinder ung) im 
Schwerbehindertenausweis    9 Punkte 
 
 
  ab 80 und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewö hnliche 
Gehbehinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehinder- 
tenausweis   12 Punkte 
 
  ab 100   15 Punkte 
 
  
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) 
 
 
Für pflegebedürftige (im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes) 
Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt bei einer Zuordnung 
der Pflegebedürftigkeit: 
 
in Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)    7 Punkte 
 
in Pflegstufe II (Schwerpflegebedürftige)    9 Punk te 
 
in Pflegstufe III (Schwerstpflegebedürftige)   15 P unkte

Anlage 1 
Änderungen sind als FETTDRUCK bzw. DURCHGESTRICHEN dargestellt 
 
- 5 - 
... 
IV. Kaufpreis 
 
  1. Basispreis 
 
 Für die städt. Baugrundstücke setzt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und 
Liegenschaften  Li 
egenschaftsausschuss  des Rates der Stadt Münster vor der Vergabe 
für die einzelnen zusammenhängenden Baugebiete den Basispreis fest. 
 
 Für die Bewerbergruppe 1 A
 gilt der vom Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und 
Liegenschaften  Liegenschaftsau sschusses  festgesetzte jeweilige Basispreis. 
 
 
  2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen 
 
 
 
 Kinder Familien 
ermäßigung:  
 
 Haushalte der Bewerbergruppe 1 A
 erhalten für jedes im gemeinsamen Haushalt leben- 
de Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbe- 
hinderte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,00 € auf den Basispreis. 
 
 Erhöhungen 
  
 
 Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bewerbergruppe 2 B
 folgende Auf- 
schläge vorgenommen: 
  
 Überschreitung der Einkommensgrenze des § 9 Abs. 3 WofG  sozialenWohnungsba 
ues : 
 
a) von mehr als   30,00 –   80,00 %: Basispreis + 1 0 + 10 %  
b) von mehr als   80,00 – 120,00 %: Basispreis + 15  + 20 %  
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %: Basispreis + 20 + 30 %  
d) von mehr als                160,00 %: Basispreis  + 25 + 40 %  
 
 
 
V. Erbbaurecht 
 
 Haushalte  Bewerbern 
, deren Familien  Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze 
des § 9 Abs. 3 WoFG sozialen Wohnungsbaus  § 25 II. WoBauG)  liegt, kann in besonde- 
ren Härtefällen auf Beschluss des Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Lie- 
genschaften  Liegenschaftsausschuss  ein Erbbaurecht eingeräumt werden. Die Laufzeit 
des Erbbaurechts beträgt in der Regel 99 Jahre.  
 Der Erbbauzins beträgt 4% des Basispreises (lt. Zi ffer IV.1). Eine Wertsicherungsklausel 
ist zu vereinbaren. 
 Diese Haushalte Familien  erhalten für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertr agsab- 
schluss einen (auf den Ersterwerb beschränkten) Pre isnachlass auf den zu zahlenden 
Erbbauzins in Höhe von jährlich 300,00€ für jedes i m gemeinsamen Haushalt lebende 
Kind (vor  Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürf tige bzw. schwerbehin- 
derte Kinder). Sind diese Voraussetzungen zum Zeitp unkt der Vergabe erfüllt, gilt der 
Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.

Anlage 1 
Änderungen sind als FETTDRUCK bzw. DURCHGESTRICHEN dargestellt 
 
- 6 - 
... 
 
VI. 
Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum 
 
 Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigent ums wird nicht verlangt. Der Be- 
werber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum zu geben. 
 Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeig entums ist dem Familieneinkom- 
men hinzuzurechnen. 
 Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein stä dt. Baugrundstück erhalten haben, 
können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. 
 
 
VII. 1. Bauverpflichtung 
 
 Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstück s innerhalb von 2 Jahren nach 
Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung is t in Ausnahmefällen möglich. Bei 
Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht vom Vertrag zu- 
rückzutreten.  
 
 2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtli ch nicht erfüllen können  
 
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abges ehen, wenn die finanzielle 
Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grunderwerb, Hausbau, 
Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. 
Davon ist bei den Haushalten auszugehen, die die Ei nkommensgrenze des § 9 
Abs. 3 WoFG um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses  gilt nicht, wenn sie 
nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche 
Selbsthilfeleistungen erbringen können, so dass sie  die Bauverpflichtung nach 
Ziffer VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können. 
 
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für W ohnungswesen bei ei- 
nem Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 9 Abs.  3 WoFG um weniger als 30 
% unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bed enken an der Erfüllung der 
Bauverpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kan n der Haushalt ebenfalls vom 
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei denn  er kann belegen, dass die 
Bedenken unbegründet sind.  
 
 
VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswi driger Nutzung der Kauf- 
grundstücke 
 
 Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück errich tete Gebäude für einen Zeitraum  
von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude inn erhalb dieses Zeitraumes ver- 
kauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnu ng) oder wird daran ein grund- 
stücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunsten der  Stadt Münster die Rückzahlung 
des Förderbetrages zeitanteilig fällig. Gleiches gi lt bei der Bildung von Wohnungseigen- 
tum (nach dem Wohnungseigentumsgesetz). Der rückzuz ahlende Förderbetrag wird wie 
folgt ermittelt: 
 
 Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 %  40 
 % Aufschlag und dem vom Käufer 
tatsächlich gezahlten Kaufpreis. 
 Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes vol le abgelaufene Jahr ab Bezug des 
Bauwerkes um je 1/10.

Anlage 1 
Änderungen sind als FETTDRUCK bzw. DURCHGESTRICHEN dargestellt 
 
- 7 - 
 
IX. Vertragsstrafe bei falschen Angaben 
 
 Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an 
die Stadt Münster eine Vertragsstrafe 
 in Höhe von 25 % 40%  des Basispreises zu zah- 
len. 
 
 
 
X. Ausnahmeregelung 
 
 Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegensch aften  Liegenschaftsau 
s- 
schuss  kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten in besondere n Fällen von den Richtli- 
nien abweichen.

Beratungsverlauf (3)

12.06.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 7.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2007 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.06.2007 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0404/2007
Typ
Vorlagen
Datum
22.05.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37