V/0052/2018
Errichtung einer Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) für den Regierungsbezirk Münster
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Beschlussvorlage
18819 Zeichen
V/0052/2018
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Errichtung einer Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) für den Regierungsbezirk Münster
Beratungsfolge
31.01.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
31.01.2018 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Konversion
1.1 Die Stadt Münster beabsichtigt, die Fläche der York-Kaserne vollständig zu erwerben, plane-
rische, liegenschaftliche, vertragliche und sonstige Abhängigkeiten von Dritten (Land, Bund) zu
beenden, um diese Flächen für den Wohnungsbau nach den mit der Bürgerschaft gemeinsam
entwickelten Plänen zu nutzen.
1.2 Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) heute 7 Hektar Fläche
beansprucht, die nach den geplanten Dichtewerten für den Wohnungsbau mit 500 Wohneinhe i-
ten (= Wohnraum für etwa 1.500 Menschen) bebaut werden kann.
1.3 Der Rat nimmt weiter zur Kenntnis, dass alle Grunderwerbsverhandlungen auf der Grundlage
eines vollständigen Flächenerwerbs ohne den Verbleib einer Unterbringungseinrichtung wie der
EAE erfolgt sind und alle Infrastruktur- und Flächenbewertungen einschließen.
1.4 Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass auf der Basis des bisherigen Verhandlungsergebnisses
der Kaufvertrag vor dem Sommer 2018 abgeschlossen und anschließend der Bebauungsplan
zum Satzungsbeschluss geführt werden kann.
2. Zentrale Ausländerbehörde für den Regierungsbezirk Münster
2.1. In Wahrnehmung der Verantwortung der Stadt Münster als Oberzentrum und zur Beend i-
gung des Betriebs der Landeseinrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen (derzeit EAE)
Vorlagen-Nr.:
V/0052/2018
Auskunft erteilt:
Herr Willamowski
Herr Vechtel
Ruf:
492- 1100
492- 3280
E-Mail:
Willamowski@stadt-muenster.de
Vechtel@stadt-muenster.de
Datum:
23.01.2018
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0052/2018
stimmt der Rat der Übernahme der Aufgabe einer Zentralen Ausländerbehörde durch die Stadt
Münster zum 01.04.2018 zu.
2.2 Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Aufgaben einer Zentralen Ausländerbehörde Pflich t-
aufgaben zur Erfüllung nach Weisun g sind, die zuständige Aufsichtsbehörde die Bezirksregi e-
rung Münster ist und Weisungs - oder sonstige Einflussnahmerechte der Zentralen Ausländerb e-
hörde gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde nicht zustehen.
2.3 Die dafür zu bildende Organisationseinheit wird – vergleichbar wie in Köln, Bielefeld und U n-
na - dem Dezernat für Bürgerservice, Personal, Organisation, Ordnung, Brandschutz und IT z u-
geordnet. Insofern wird zum 01.04.2018 der Dezernatsverteilungsplan angepasst. Der Rat nimmt
damit zur Kenntnis, d ass eine klare organisatorische Trennung der Zentralen Ausländerbehörde
von der kommunalen Ausländerbehörde sichergestellt wird.
2.4 Zur Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörde werden zum 01.04.2018 im
Stellenplan unter dem neu einzurichtenden Teilergebnisplan 0212 bis zu 90 Planstellen 1 einge-
richtet. Die Stellenwerte sind als vorläufig zu betrachten und zu überprüfen. Dasselbe gilt für den
Gesamtumfang. Evtl. notwendige Anpassungen erfolgen zum Stellenplan 2019.
2.5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die zur Übernahme dieser neuen Aufgabe zu schaffenden
zusätzlichen Personal - und Sachressourcen Folgebedarfe in den Querschnittsbereichen der
Stadtverwaltung zusätzliche Planstellenanteile (Overheadkosten) notwendig.
2.6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Einrichtung und de r Betrieb der Zentralen Auslände r-
behörde den städtischen Etat nicht belasten, da die Kosten vom Land Nordrhein -Westfalen
(NRW) erstattet werden.
3. Erstaufnahmeeinrichtung
3.1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das La nd NRW den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung
am Standort Oxford-Kaserne in Gievenbeck zum 31.12.2017 beendet hat und, nach Zustimmung
des Rates zu Punkt 2 dieser Vorlage, am Standort York -Kaserne in Gremmendorf zum
31.03.2018 beenden wird. Die Verwaltung stellt bis dahin die befristete Fortführung der Registrie-
rungs- und Koordinierungsarbeiten sicher.
3.2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die notwendigen Kosten für den Betrieb der Erstaufna h-
meeinrichtung vom Land NRW erstattet werden.
II. Finanzielle Auswirkungen:
1. Die Einrichtung und der Betrieb einer Zentralen Ausländerbehörde ab dem 01.04.2018 sind mit
folgenden finanziellen Auswirkungen verbunden:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€ Bemerkungen
Produktgruppe 0212 Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Zentrale Auslän-
derbehörde (ZAB)
Zeile 06 Kostenerstattungen und Kostenumlagen 2018
2019 ff.
4.838.560
6.439.180
ab 01.04.2018; inkl.
Aufwendungen der
anderen Teilerge b-
nispläne
11 Personalaufwendungen 2018
2019 ff.
3.897.440
5.196.590
ab 01.04.2018
1 1,00 BesGr. A 15; 2,00 BesGr. A 13 LfbGr. 2, 2. EA; 4,00 BesGr. A 11; 17,00 BesGr. A 10; 2,00 BesGr. A 9 LfbGr. 1, 2. EA; 20,00 Besgr.
A 8; 1,00 EGr. 13; 3,00 Egr. 11; 14,00 EGr. 9b; 26,00 EGr. 8
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13 Aufwendungen für Sach - und Dienstlei s-
tungen
2018
2019 ff.
912.770
1.211.500
ab 01.04.2018
Saldo 2018
2019 ff.
28.350
31.090
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€ Bemerkungen
Produktgruppe 0108 Personal- und Organisationsmanagement
Zeile 11 Personalaufwendungen 2018
2019 ff.
28.350
31.090
ab 01.04.2018
Saldo 2018
2019 ff.
-28.350
-31.090
Teilfinanzplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€ Bemerkungen
Produktgruppe 0113 Zentrale Dienste
Zeile 09 Auszahlungen für den Erwerb von b e-
weglichem Anlagevermögen
2018 572.500 Ausstattung 90 Bür o-
arbeitsplätze; B e-
schaffung 10 Klei n-
transporter
Saldo 2018 -572.500
Die Aufwendungen für Errichtung und Betrieb der Zentralen Ausländerbehörde werden zu 100 % vom
Land NRW erstattet. Für den städtischen Haushalt entsteht somit keine zusätzliche Belastung.
Der Rat stimmt den mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Zentralen Ausländerbehörde verbu n-
denen außerplanmäßigen Aufwendungen und investiven Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW zu.
Die Deckung der Aufwendungen erfolgt durch Erstattungen des Landes NRW.
Die Deckung der investiven Auszahlungen erfolgt zunächst durch die Sperrung entsprechender i n-
vestiver Auszahlungen in der Produktgruppe 0115. Die endgültige Deckung soll durch eine entspr e-
chende Erstattung des Landes erfolgen.
2. Der Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung am Standort York-Kaserne bis 31.03.2018 ist mit fol-
genden finanziellen Auswirkungen verbunden:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
Jahr
Betrag
€ Bemerkungen
Produktgruppe 0201 Ordnungsrechtliche Angelegenheiten EAE
Zeile 06 Kostenerstattungen und Kostenumlagen 2018 350.000 01.01.-31.03.2018
11 Personalaufwendungen 2018 80.000 01.01.-31.03.2018
13 Aufwendungen für Sach - und Dienstlei s-
tungen
2018
270.000
01.01.-31.03.2018
Saldo 2018 0
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Die Aufwendungen für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung werden zu 100 % vom Land NRW
erstattet. Die Erträge und Aufwendungen sind im Haushaltsplan 2018 veranschlagt.
Begründung:
Zu 1. Konversion
Der Planungsprozess für die Konversion der York - und Oxford-Kaserne ist weit fortgeschritten: Die
71. FNP-Änderung für das neue York-Quartier ist genehmigt, das Bebauungsplanverfahren ist durc h-
geführt, die Abwägung für die Satzungsbeschlussvorlage wird zurzeit vorbereitet. Auch für die Oxford-
Kaserne hat die Bezirksregierung Münster die 69. FNP -Änderung für das neue Quartier genehmigt.
Der Bebauungsplan wird aufgrund von Änderungen an den festzusetzenden Ver kehrsflächen in eini-
gen Teilbereichen (verkürzt) erneut offengelegt. Auf dieser Basis kann dann ebenfalls die Abwägung
für den Satzungsbeschluss vorbereitet werden. Die Erschließungsplanungen für beide Flächen sind
weit fortgeschritten.
Die Stadt Münster hat der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ende 2017 einen Kaufve r-
tragsentwurf zu gestellt, um auf dieser Basis die formellen Rahmenbedingungen für den Ankauf zu
finalisieren. Es ist beabsichtigt, dem Rat der Stadt Münster eine Beschlussvorlage üb er den Erwerb
der Grundstücke im 1. Halbjahr 2018 vorzulegen.
Die Infrastrukturbedarfe, die Verkehrswertberechnungen und somit auch die Ankaufsverhandlungen
sind mit der Zielrichtung durchgeführt worden, sämtliche Flächen der Kasernen (mit Ausnahme zwe i-
er Wohngebäude für Zollschüler auf dem Gelände der York-Kaserne) in das kommunale Eigentum zu
überführen, um eine geordnete und qualitätsvolle städtebauliche Entwicklung der Flächen sicherz u-
stellen.
Die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) befindet sich auf einem Grundstücksteil, der dem Land Nor d-
rhein-Westfalen von der BImA zeitlich unbefristet und kostenfrei zur Nutzung für die Unterbringung
von Flüchtlingen überlassen ist. Hierbei wird ein Gelände von 7 Hektar Fläche beansprucht, die nach
den geplanten Dichtewe rten für den Wohnungsbau mit 500 Wohneinheiten (= Wohnraum für etwa
1.500 Menschen) bebaut werden kann. Mit einer Aufgabe der EAE auf der York-Kaserne stünden alle
entwicklungsbeabsichtigten Flächen zur Verfügung und es läge somit Klarheit über die Nutzbar keit in
zeitlicher und liegenschaftlicher Hinsicht zu den derzeit noch durch Landesnutzung gebundenen
Grundstücken vor.
Im Hinblick auf den weiteren Prozess ist nach erfolgtem Grunderwerb die Schaffung von Baurecht
durch die entsprechenden Satzungsbeschlüsse vorgesehen, so dass im Zuge dessen mit der Freil e-
gung und der Erschließung der Flächen begonnen werden könnte.
Zu 2. Zentrale Ausländerbehörde für den Regierungsbezirk Münster
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat
die Absicht, in allen Regierungsbezirken des Landes jeweils eine Zentralen Ausländerbehörde einzu-
richten. In diesem Zusammenhang ist es nach Auskunft der Bezirksregierung das Ziel der neuen
Landesregierung, die Kommunen s pürbar in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, Rückfü h-
rung/Überstellung nach Dublin-III-VO sowie freiwillige Rückkehr durch landesfinanzierte Zentrale Aus-
länderbehörden zu entlasten. Die Rückführung Ausreisepflichtiger aus bestimmten Einrichtungen des
Landes erfolgt in N ordrhein-Westfalen zurzeit durch drei Zentrale Ausländerbehörden, die in Träge r-
schaft der kreisfreien Städte Bielefeld und Köln sowie des Kreises Unna (zuvor Dortmund) betrieben
werden. Den Zentralen Ausländerbehörden obliegen überregionale Zuständigkeiten nach dem Au f-
enthaltsgesetz und dem Asylgesetz in den ihnen zugewiesenen Bezirken.
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V/0052/2018
Mit Schreiben vom 19.10.2017 hat das Land NRW, Bezirksregierung Münster , den Oberbürgermeis-
ter der Stadt Münster um den Aufbau einer Zentralen Ausländerbehörde zum 01.04.2018 gebeten.
Zeitgleich soll der Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung enden.
Das Land sieht die Stadt Münster in ihrer Rolle als Oberzentrum in der Verantwortung, eine regionale
Funktion im Asylbereich zu übernehmen und beabsichtigt, die S tadt mit dem Aufbau einer ZAB zu
beauftragen: Durch eine Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen (Zu-
stAVO) sollen der Stadt Münster mit Wirkung vom 01.04.2018 die Aufgaben einer Zentralen Auslän-
derbehörde – als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung - übertragen werden.
Die Zentralen Ausländerbehörden sind gem. ZustAVO (in der Fassung vom 4. April 2017 [GV. NRW.
S. 387]) im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger für die nachfolgend aufgeführten Aufgaben
in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:
Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreispflichtigen in Nordrhein-Westfalen.
Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmana-
gements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union geför-
dert zu werden.
Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements.
Aufgaben als Kontakt-, Koordinations- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen
Behörden, Einrichtungen, zu Auslandsvertretungen und Regierungsstellen sowie zu Organisa-
tionen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung.
Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken.
Ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreispflichtige
des Landes NRW inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen. Die aus-
länderrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.
Haftverlängerungsanträge einschließlich der Anträge auf Abgabe der Hauptsache an das
Amtsgericht des Haftortes und die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Haftver-
längerungsanträgen.
Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und der Überstellungen in
Verfahren nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Feststellung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat erstellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist, aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Bean-
tragung von Haft.
Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden im Wege der Amtshilfe und im Rahmen
freier Kapazitäten in allen Angelegenheiten des integrierten Rückkehrmanagements.
Die ZAB untersteht als Sonderordnungsbeh örde der Aufsicht der Bezirksregierung Münster. Sie hat
gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde der Stadt Münster keinerlei Weisungs - oder sonstige
Einflussnahmerechte. Ein Tätigwerden der ZAB für die kommunale Ausländerbehörde kommt nur
dann in Betracht , wenn die kommunale Ausländerbehörde ein Amtshilfeersuchen an die ZAB zur
Durchführung einer von der kommunalen Behörde betriebenen Rückführung richtet (§ 13 Abs. 3 Zu-
stAVO).
Personal- und Sachmitteleinsatz, Standort, Kosten
Der Betrieb einer Zentralen Ausländerbehörde für den Regierungsbezirk Münster erfordert nach aktu-
ellem Sachstand den Einsatz von bis zu 90 Planstellen. Das Organigramm der Zentralen Ausländer-
behörde kann der Anlage entnommen werden.
Über einen Gebäudestandort der Zentralen Ausländer behörde wird im Falle einer Beauftragung der
Verwaltung durch den Rat anschließend zeitnah zu entscheiden sein. Da die Zentrale Ausländerb e-
hörde ab dem 01.04.2018 schrittweise aufgebaut werden soll, könnte es zu einer Interimsunterbri n-
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V/0052/2018
gung kommen, bis ein endgültiger Standort festgelegt wird. Benötigt wird ein reines Bürogebäude mit
ausreichenden Parkmöglichkeiten für die Dienstfahrzeuge.
Die Zentrale Ausländerbehörde soll innerhalb der Stadtverwaltung Münster dem Dezernat I - Bür-
gerservice, Personal, Orga nisation, Ordnung, Brandschutz und IT - zugeordnet werden. Damit wird
dem Beispiel der anderen ZAB -Standorte in Nordrhein-Westfalen gefolgt, wo ebenfalls das jeweilige
Ordnungsdezernat zuständig ist. Damit wird zugleich die ZAB in Münster, hier abweichend von Lö-
sungen in anderen Kommunen, organisatorisch klar von der kommunalen Ausländerbehörde getrennt
als eigenes Amt in einem anderen Dezernat verortet. Auf diese Weise wird auch organisatorisch deut-
lich, dass die kommunale Ausländerbehörde unabhängig von der ZAB agiert.
Die Einrichtung einer solchen neuen Organisationseinheit inkl. der dafür notwendigen Ressourcen
führt zwangsläufig zu dauerhaften Aufwandserhöhungen in den Querschnittsaufgaben (Personal,
Organisation, IuK, Liegenschaften). Die neue Behörde ist in Aufbau - und Ablauforganisation einzu -
richten und zu betreuen. Die sächliche Arbeitsplatzausstattung inkl. eines Dienstgebäudes ist zu be -
schaffen und zu unterhalten. Das notwendige Personal ist zu gewinnen und zu betreuen.
Die zur Finanzierung erf orderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2018 nicht ver -anschlagt
und werden daher außerplanmäßig bereitgestellt . Die Kosten für die Implementierung und den la u-
fenden Betrieb einer Zentralen Ausländerbehörde werden zu 100 % aus dem Landeshaushalt erstat-
tet (gemäß § 14 ZustAVO).
Zu den investiven Auszahlungen ist noch zu klären, ob sie als laufende Kostenerstattung durch das
Land gedeckt oder einmalig in voller Höhe erstattet werden.
Zu 3. Erstaufnahmeeinrichtung
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, hat mit der Stadt einen
Vertrag zum Betrieb einer Registrierstelle innerhalb der EAE Münster (Registrierungs - und Koordinie-
rungstätigkeiten) vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2017 mit der Option der Verlängerung abgeschlos-
sen (Ratsbeschluss zur Vorlage V/0703/2016).
Die Bezirksregierung Münster hat am 11.10.2017 und ergänzend in einem Schreiben vom 19.10.2017
darauf hingewiesen, dass die Kapazität der EAE in Münster an die landesweiten Bedarfe anzupassen
ist. Daher ist im Einvernehmen mit der Stadt Münster der Betrieb der EAE am Standort Oxford -
Kaserne in Gievenbeck zum 31.12.2017 bereits eingestellt worden. Er wird am Standort York -
Kaserne in Gremmendorf bei gleichzeitiger Reduzierung auf 500 P lätze nur befristet bis zum
31.03.2018 fortgesetzt werden, damit die Übergabe der Flächen an die KonvOY GmbH erfolgen kann
und die Konversion der Flächen durch den Betrieb einer EAE nicht verzögert wird. Diese Option zur
Befristung des EAE-Betriebes am Standort York-Kaserne ist allerdings gekoppelt an die Bereitschaft
der Stadt Münster zum Aufbau einer Zentralen Ausländerbehörde. Ist die Zustimmung der Stadt hie r-
zu nicht gegeben, wird der Betrieb der vorhandenen EAE fortgesetzt werden.
Das Land NRW sagt bei unveränderten Vertragsbedingungen die vollständige Kostenübernahme zu.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kündigte am 11.10.2017 an, den Betrieb des
Ankunftszentrums auf dem Gelände der York -Kaserne ebenfalls zum 31.0 3.2018 (nach jetzigen In-
formationsstand am 30.06.2018) einzustellen.
Befristeter Personal- und Sachmitteleinsatz
Das Personal für die Registrier - und Koordinierungstätigkeiten wird bis zum 31.03.2018 weiterhin
über einen Personalgestellungsvertrag beschäftigt werden. Zusätzlich werden fünf Vollzeitäquivalente
durch städtisches Personal gestellt. Die Fortführung der Registrierungsarbeiten bedeutet für den Stel-
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lenplan 2018 (Teilergebnisplan 0201 Ordnungsrechtliche Angelegenheiten) die Verlängerung der auf
den 31.12.2017 datierten kw-Vermerke an 5,00 Planstellen auf den 31.03.2018.
Mit der Bezirksregierung Münster ist vereinbart worden, dass beim Arbeitnehmerüberlasser ggf. fre i-
werdende Stellen nicht nachbesetzt werden, da sich die Anzahl der zu registrierenden Personen zum
Auslauftermin der EAE hin sukzessive verringern wird.
gez.
Lewe
Anlage: Organigramm
Microsoft Word - Vorlage Nr. 0052-2018, Anlage.docx
492 Zeichen
Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0052/2018 Organigramm ZAB Leitung ZAB Abteilung Passersatzpapiere und Sonderrückführungen Team Passersatzpapiere Team Sonderrückführungen Abteilung Rückkehrmanagement, Außendienst Team Rückkehrmanagement Team Außendienst I Team Außendienst II Abteilung Sonderaufgaben Rückkehrmanagement Team freiwilllige Ausreisen Team Aufgabenschwerpunkt Sonderthema (noch in Abstimmung mit dem Land festzulegen) Verwaltung /IT
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0052/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.01.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37