mandari

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Aufsichtsrat der Bonn Conference Center Management GmbH

Beschlussvorlage 201782 vom 20.01.2021

Stand: Am 21.01.2021 im Rat geändert beschlossen.

Dokumente

  • Sammeldokument öffentlich

    PDF 451.7 KB

    Herunterladen: Sammeldokument öffentlich

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Beschlussvorlage öffentlich 201782 Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Aufsichtsrat der Bonn Conference Center Management GmbH Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag In den Aufsichtsrat der BonnCC GmbH werden entsandt: Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Kämmerin Margarete Heidler (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Stadtdirektor Wolfgang Fuchs (Von der Oberbürgermeisterin vorgeschlagene/r Bedienstete/ r Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Stv. Dr. Annette Standop (Grüne) Stv. Stefan Freitag (Grüne) 3 Stv. Christoph Jansen (CDU) N.N. 4 AM Magdalena Möhlenkamp (SPD) N.N. 5 6 AM Karin Willnauer (Linke) AM Johann Neugebauer (Linke) Begründung Allgemeines Die Bundesstadt Bonn ist alleinige Gesellschafterin der BonnCC GmbH. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sechs Mitglieder an: Seite 1 von 4 Seite 2 —— a. die Oberbürgermeisterin bzw. eine von ihr vorgeschlagene Bedienstete / ein von ihr vorgeschlagener Bediensteter, b. fünf vom Rat der Bundesstadt Bonn entsandte Mitglieder. Auf die Bundesstadt Bonn entfallen somit alle sechs Mandate. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern (personengebundene Vertretung) ist gesellschaftsvertraglich gleichzeitig mit der Bestellung der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder möglich (§ 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Diese werden ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates, wenn das ordentliche Aufsichtsratsmitglied, für welches das Ersatzmitglied benannt wurde, vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Aktuell nehmen folgende Vertreter/innen der Bundesstadt Bonn ein Aufsichtsratsmandat wahr: Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Ashok Sridharan Wolfgang Fuchs 2 Dr. Klaus-Peter Gilles Prof. Dr. Norbert Jacobs 3 Christiane Overmans Hans-Friedrich Rosendahl 4 Dieter Schaper Sebastian Scharte 5 Holger Schmidt N.N. 6 Dr. Annette Standop Peter Finger Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der/des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden fünf Sitze Anwendung. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung Seite 2 von 4 Seite 3 —— von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu beachten. Dauer der Bestellung Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, entsandt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat. Anlage/n 1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich) Seite 3 von 4 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkte r Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufs ichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsa ktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erf üllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Co rporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäft sführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens. Seite 4 von 4

Beratungsverlauf

  1. 21.01.2021

    Rat

    TOP 5.5, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz