V/0022/2026
Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 - Aufhebung - Satzung
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Anlage A
1330 Zeichen
Anlage A zur V/0022/2026 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 aufgehoben werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts der Stadt Münster (V/0282/2021) wurde beschlossen, die bestehenden Kläranlagen Am Loddenbach und Geist aufzugeben und an die Kläranlage Hiltrup anzuschließen. Da das bestehende Planungsrecht eine Erweiterung der Kläranlage Hiltrup nicht zulässt, soll der Bebauungsplan aufgehoben werden. Die Erweiterung der Kläranlage erfolgt dann als sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Finanzierung Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13: Kläranlage Hiltrup-West entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Hierdurch wird die planungsrechtliche Grundlage zur Erweiterung der Kläranlage sichergestellt. Die Inhalte für den Ausbau der Kläranlage können der Vorlage zur Planung des Ausbaus der Kläranlage Hiltrup-West (V/0135/2021) entnommen werden. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 8 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
V-0022-2026-Anlage-2-Begruendung
184526 Zeichen
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B e g r ü n d u n g
zur Aufhebung des
Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................... 4
6.1 Anlass und Vorgehensweise ....................................................................................................... 4
6.1.1 Darstellung des Untersuchungsraumes ............................................................................ 5
6.1.2 Darstellung des Untersuchungsumfanges ........................................................................ 7
6.2 Rahmenbedingungen ................................................................................................................ 11
6.2.1 Ziele in Fachgesetzen und Fachplänen ........................................................................... 11
6.2.2 Naturräumliche und nutzungsbedingte Risikofaktoren ................................................... 18
6.3 Inhalte und Ziele der Bauleitplanung ......................................................................................... 21
6.3.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung ............................... 21
6.3.2 Umgang mit Energie, Abwasser und Abfällen ................................................................ 23
6.3.3 Klimawirksamkeit und -anfälligkeit des geplanten Vorhabens ........................................ 24
6.3.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................ 24
6.3.5 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) ......................... 24
6.3.6 Wirkungen der Planung ................................................................................................... 24
6.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .......................................................... 29
6.4.1 Nichtdurchführung der Planung ...................................................................................... 29
6.4.2 Fläche .............................................................................................................................. 29
6.4.3 Menschen ........................................................................................................................ 31
6.4.4 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ......................................................................... 33
6.4.5 Pflanzen (als Bestandteil des Naturhaushaltes) ............................................................. 34
6.4.6 Tiere (als Bestandteil des Naturhaushaltes) ................................................................... 40
6.4.7 Biologische Vielfalt (als Bestandteil des Naturhaushaltes) .............................................. 42
6.4.8 Boden (als Bestandteil des Naturhaushaltes) ................................................................. 44
6.4.9 Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser (als Bestandteil des Naturhaushaltes)
......................................................................................................................................... 48
6.4.10 Klima / Luft (als Bestandteil des Naturhaushaltes) ........................................................ 51
6.4.11 Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild/ die landschaftsbezogene Erholung ..... 55
6.4.12 Maßnahmen zur Kompensation der nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild ............................................................................................................ 58
6.4.13 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen und
Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ............................... 59
6.5 Allgemeinverständliche Zusammenfassung .............................................................................. 60
6.6 Literatur- und Quellenverzeichnis .............................................................................................. 63
6.7 Anlagen ...................................................................................................................................... 68
Anlage 1: Bestandskarte ........................................................................................................... 68
Anlage 2: Wert- und Funktionselemente ................................................................................... 69
7. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 70
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 70
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0022/2026
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Mit dem Beschluss über die Auslastung und den Ausbau der Münsteraner Kläranlagen
(V/0135/2021) beauftragte der Rat der Stadt Münster am 23.06.2021 die Verwaltung, die beste-
henden Kläranlagen Am Loddenbach und Geist aufzugeben und an die Kläranlage Hiltrup anzu-
schließen. Die Zentralisierung der Abwasserreinigung durch den Ausbau der Kläranlage Hiltrup
und die damit verbundene Aufhebung der Einleitungen der Kläranlagen Am Loddenbach und
Geist sind zentrale Elemente der 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts der Stadt
Münster (V/0282/2021, ebenfalls in der Ratssitzung am 23.06.2021 beschlossen). Die Kläranlage
Hiltrup ist daher wegen der geplanten Zentralisierung der Abwasserreinigung an ihrem Standort
zu erweitern. Neben der Kapazitätserhöhung soll unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsas-
pekten eine neue 4. Reinigungsstufe zur Reduzierung und Elimination so genannter anthropoge-
ner Stoffe sowie Mikroplastik realisiert werden.
Der einfache Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West“ wurde am
23.09.1970 durch einen Beschluss der Vertretung der damals noch selbständigen Gemeinde
Hiltrup als Ortssatzung erlassen und trat am 25.11.1970 durch ortsübliche Bekanntmachung im
Amtsblatt des damaligen Kreises Münster in Kraft. Hierdurch wurden die Voraussetzungen zum
Bau der heutigen Kläranlage Hiltrup geschaffen. Die Erweiterung der Kläranlage Hiltrup ist unter
Berücksichtigung der damaligen Planungsziele des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 nicht umsetz-
bar, da das ausgewiesene Baufeld hierfür nicht ausreicht.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb des Plangebietes nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der durch § 35 BauGB geschützte
Außenbereich ist dabei generell von Bebauung freizuhalten – Vorhaben im Außenbereich sind
nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung
vorhanden ist und wenn es sich um sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich handeln.
Die angestrebte Kläranlagenerweiterung ist ein solch privilegiertes Vorhaben im Außenbereich
und somit grundsätzlich an dem Standort umsetzbar.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Aufhebung umfasst das Betriebsgelände der Kläranlage Hiltrup sowie
die umliegenden Frei- und Grünstrukturen.
Der ca. 4,3 ha große Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch einen Wirtschaftsweg, Grünstrukturen und im Weiteren durch die 1. Fahrt
des Dortmund-Ems-Kanals,
Im Osten durch landwirtschaftliche Flächen,
Im Süden durch Grünstrukturen und im Weiteren durch die 2. Fahrt des Dortmund-Ems-Ka-
nals und
im Westen durch Grünstrukturen und landwirtschaftliche Flächen.
Innerhalb des Geltungsbereiches liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 14, Flur-
stück 131, Teile der Flurstücke 127, 128, 152, 170.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung dargestellt.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Aufhebungsbereich der Planung stellt der Flächennutzungsplan überwiegend eine Fläche für
die Ver- und Entsorgung mit der spezifischen Nutzung Abwasser dar. Im nordöstlichen Bereich
befindet sich ein Teil der östlich angrenzenden Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkan-
lage, Veranstaltungsfläche, Zeltplatz, Sportplatz sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Süden tangiert der Aufhe-
bungsbereich der Planung die für den Emmerbach dargestellten Wasserflächen mit dem Über-
schwemmungsbereich.
Da die vorliegende Aufhebung keine Festsetzungen zur zukünftigen Nutzung formuliert und kein
neuer Bebauungsplan aufgestellt wird, können keine Planungsinhalte aus dem Flächennutzungs-
plan entwickelt werden.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung West“ setzt den westlichen Bereich
als Fläche für die Kläranlage und den östlichen Teil als von der Bebauung freizuhaltende Fläche
fest. Weitere Festsetzungen zum Art und Maß der baulichen Nutzung trifft der Bebauungsplan
nicht. Nachrichtliche Übernahmen wie der Überschwemmungsbereich des Emmerbaches und
Vorbehalts- und Sicherheitsstreifen, in denen Bauerlaubnisse nur im Einvernehmen mit den zu-
ständigen Behörden erteilt werden, sind in dem Bebauungsplan dargestellt.
Da es sich bei den nachrichtlichen Übernahmen um eigene Regelwerke und Normen handelt,
werden diese durch die Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 nicht tangiert. Sie behalten
weiterhin ihre Gültigkeit und sind bei der Realisierung von Bauvorhaben nach § 35 BauGB im
Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Zudem ist die nachrichtlich dargestellte 110 KV-
Leitung, die von Südosten noch Norden über das Plangebiet verläuft,
4. Räumliche und strukturelle Situation
Der ca. 4,3 ha große Aufhebungsbereich grenzt an den südlichen Siedlungsbereich Hiltrups an.
Der Aufhebungsbereich befindet sich südlich der „1. Fahrt“ und nördlich der „2. Fahrt“ des Dort-
mund-Ems-Kanals und liegt an der westlichen Spitze der Kanalinsel. Im Osten grenzt eine Acker-
fläche an den Aufhebungsbereich an. Die verkehrliche Erschließung des Kläranlagengeländes
erfolgt ausschließlich über die im Nordosten liegenden Westfalenstraße.
Die Kanalinsel wird durch Flächen für die Landwirtschaft, landwirtschaftliche Betriebe sowie Frei-
flächen mit Gehölzstrukturen geprägt. Von Westen nach Osten verläuft der Emmerbach, der auch
den Aufhebungsbereich tangiert. In Nord-Süd-Richtung queren die Westfalenstraße und die
Bahnstrecke Münster-Hamm die Kanalinsel.
Im Norden befindet sich der Siedlungsbereich Hiltrup mit Wohn- und Gewerbegebieten. Die In-
dustrieflächen der BASF liegen nordöstlich des Aufhebungsbereiches.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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5. Planungsziele
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 wird das Planungsziel verfolgt, den Gel-
tungsbereich in den unbeplanten Außenbereich zu entlassen, damit die planungsrechtliche Zu-
lässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans soll die ca. 2,2 ha große von Bebauung freizuhaltende
Fläche zukünftig nach § 35 BauGB bebaut werden können.
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
6.1 Anlass und Vorgehensweise
Der einfache Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West“ wurde am
23.09.1970 durch einen Beschluss der Vertretung der damals noch selbständigen Gemeinde
Hiltrup als Ortssatzung erlassen und trat am 25.11.1970 durch ortsübliche Bekanntmachung im
Amtsblatt des damaligen Kreises Münster in Kraft. Hierdurch wurden die Voraussetzungen zum
Bau der heutigen Kläranlage Hiltrup geschaffen. Eine geplante Erweiterung der Kläranlage Hiltrup
ist unter Berücksichtigung der damaligen Planungsziele des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 nicht
umsetzbar, da die getroffenen Festsetzungen dem Ausbau der Kläranlage entgegenstehen. Mit
der Aufhebung des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben inner-
halb des Plangebietes nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der durch den § 35 BauGB geschützte
Außenbereich ist dabei generell von Bebauung freizuhalten. Vorhaben im Außenbereich sind nur
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung vor-
handen ist und wenn es sich um sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich handeln.
Die geplante Kläranlagenerweiterung ist ein solch privilegiertes Vorhaben im Außenbereich und
somit grundsätzlich an dem Standort umsetzbar. Um eine Erweiterung der Kläranlage an diesem
Standort zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup-
West“ aufgehoben werden.
Für die Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 ist eine eigenständige Umweltprüfung zu
erarbeiten, die gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf
1. Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
2. den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter
4. sowie die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
ermittelt und in einem Umweltbericht beschreibt und bewertet.
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein
anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemes-
sener Weise verlangt werden kann. Der vorliegende Umweltbericht wurde entsprechend der An-
lage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB erstellt und ist ein gesonderter Teil der Begründung
zur Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13.
Der Umweltbericht umfasst entsprechend der Vorgaben des Baugesetzbuches drei Teile. Zu-
nächst werden die Inhalte und Ziele der Bauleitpläne und die voraussichtlichen Wirkungen, die
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Kläranlagenerweiterung West
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von der Planung ausgehen, beschrieben und die allgemeinen und räumlich differenzierten Ziele
der Umweltplanung dargestellt, anhand derer die prognostizierten Auswirkungen der Planung zu
bewerten sind.
An diese grundlegende Darstellung schließt sich die Beschreibung und Bewertung der in der
Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes an. Aus-
gehend von der Bestandsbeschreibung werden die Wertigkeiten der einzelnen Schutzgüter an-
hand von Wert- und Funktionselementen besonderer Bedeutung oder Empfindlichkeiten be-
schrieben. In der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der
Planung werden die Wirkungen mit den Wert- und Funktionselementen in Beziehung gesetzt und
die Auswirkungen abgeschätzt.
Abschließend werden notwendige zusätzliche Angaben zu den in der Umweltprüfung verwende-
ten Methodiken benannt und Hinweise zu den aufgetretenen Schwierigkeiten gegeben. Aus die-
sen Angaben leiten sich die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umwelt-
auswirkungen ab. Der Umweltbericht wird in einer allgemeinverständlichen Form zusammenge-
fasst.
Das in dem vorliegenden Umweltbericht dokumentierte Ergebnis der Umweltprüfung wurde in der
Abwägung berücksichtigt.
6.1.1 Darstellung des Untersuchungsraumes
Der Untersuchungsraum liegt im Regierungsbezirk Münster in der Stadt Münster im Stadtteil
Hiltrup-Mitte. Das Gebiet der Umweltprüfung umfasst neben den Flächen der Kläranlage Münster
Hiltrup auch darüber hinausreichende Bereiche. Der Untersuchungsraum wurde so abgegrenzt,
dass alle umwelterheblichen Auswirkungen (Be- und Entlastungen) durch das Vorhaben erfasst
und beurteilt werden können. Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Stadtteil Münster-Hiltrup
an der Westfalenstraße zwischen der 1. und 2. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals. Der Geltungs-
bereich des Bebauungsplans umfasst innerhalb der Gemarkung Hiltrup, Flur 14 das Flurstück
131 sowie Teile der Flurstücke 127, 128, 152, 170. Das Plangebiet selbst umfasst neben den
technischen Anlagen der Kläranlage auch ein Betriebsgebäude mit Büros und einem im Osten
des Komplexes liegenden Schönungsteich. Der Bereich der Kläranlage wird dabei von Gehölz-
streifen diverser Breite umgeben, die das Gelände zu den umliegenden Flächen abgrenzen.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Abbildung 1: Lage des Untersuchungsraumes zwischen den zwei Fahrten im Süden der Stadt
Münster
Tabelle 1: Flächennutzung nach ALKIS im Untersuchungsraum und Geltungsbereich
Nutzung
Untersuchungsgebiet Geltungsbereich
Fläche (m²)* Flächenanteil Fläche(m²)* Flächenanteil
Fließgewässer
(Kanal) 19125 15,80
Fließgewässer
(Bach) 2960 2,44
Stehendes Gewässer
(Teich) 50 0,04
Wald 12840 10,61 8410 20,93
Gehölz 10145 8,38 6680 16,63
Landwirtschaft 25030 20,67
Weg 1355 1,12
Industrie- und Gewerbefläche
(Kläranlage) 25085 20,72 25085 62,44
Industrie und Gewerbefläche
(Lagerfläche) 1005 0,83
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Wohnbaufläche 1525 1,26
Schiffsverkehr 590 0,49
Unland, vegetationslose Fläche
(Gewässerbegleitfläche) 21355 17,64
Summe 121065 m² 100% 40175 m² 100%
* auf 5 m² genau gerundet
6.1.2 Darstellung des Untersuchungsumfanges
In der vorliegenden Stellungnahme werden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich der
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a-j BauGB im Hin-
blick auf den derzeitigen Zustand und die Betroffenheit durch die Planung untersucht. Zu den zu
berücksichtigenden Umweltbelangen zählen:
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Klima, Luft und das Wir-
kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Kapitel 6.
4.5 bis 6.4.11
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Be-
völkerung insgesamt (Kapitel 6.4.3),
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Kapitel 6.4.4),
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab-
wässern (Kapitel 6.4 und 6.3.2)
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Ener-
gien (Kapitel 6.4 und 6.3.2),
g) die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (Kapitel 6.4.1 und 6.4.7),
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den
Buchstaben a, c und d (Kapitel 6.4.13),
Die übrigen Belange des Umweltschutzes sind bezüglich der vorliegenden Planung als nicht ab-
wägungsrelevant einzustufen. Diese Einschätzung wird nachfolgend für jeden Belang begründet.
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura-2000 Gebiete im Sinne des Bun-
desnaturschutzgesetzes (Kapitel 6.4.7)
Es befinden sich keine Natura-2000 Gebiete innerhalb oder angrenzend zum Untersu-
chungsraum. Wirkpfade zu den entsprechenden Gebieten existieren nicht. Betroffenheiten
liegen somit nicht vor.
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden (Kapitel 6.4.1 und 6.4.10),
Gebiete mit nach § 48 a Abs. 1 BlmSchG festgelegten Immissionsgrenzwerten sind im Un-
tersuchungsraum nicht vorhanden
j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen,
die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchsta-
ben a bis d und i (Kapitel 6.2.2 und 6.4.5 bis 6.4.4).
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
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Es sind keine Störfallbetriebe im Geltungsbereich oder im Umfeld bekannt, sodass diese
Belange nicht abgewägt werden müssen.
6.1.2.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht beschreibt und bewertet die im Rahmen der Umweltprüfung er-
mittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Es werden
alle Aspekte entsprechend der Anlage 1 des BauGB überprüft und die Belange gem. § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1 a BauGB in die Umweltprüfung eingestellt. Der vorliegende Umweltbericht stellt
eine Dokumentation der relevanten Ergebnisse dar. Insbesondere im Hinblick auf die Bestands-
aufnahme (Basisszenario) findet eine Darstellung der einschlägigen und nicht aller überprüften
Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, statt.
Die Prognose der Umweltauswirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaft basiert auf
einer qualifizierten Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustandes. Grund-
lage für die Bestandsaufnahme und Bewertung ist eine Charakterisierung des Untersuchungs-
raumes anhand der biotischen und abiotischen Elemente des Naturhaushaltes und der Land-
schaft. Darauf aufbauend wird die Bewertung des Naturhaushaltes vorrangig anhand der Pflan-
zen, Tiere und ihrer Lebensräume vorgenommen, da dieser Ausdruck des Wirkungsgefüges der
biotischen und abiotischen Faktoren sind (vgl. ARGE Eingriff Ausgleich 1994, S. 37). Grundlage
der Bestandsaufnahme ist eine flächendeckende Erfassung der Biotoptypen. Über die flächen-
deckende Biotoptypenerfassung hinaus werden die biotischen Funktionen anhand besonderer
Wert- und Funktionselemente bewertet. Die abiotischen Funktionen, deren Bedeutung für die Si-
cherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Lebensraumfunk-
tion nicht ausreichend beschrieben werden, werden ebenfalls anhand von Wert- und Funktions-
elementen besonderer Bedeutung bewertet. Grundsätzlich spielen die Wert- und Funktionsele-
mente mit besonderer Bedeutung eine gewichtige Rolle bei der Bestimmung der Eingriffsschwere
bzw. des Kompensationsbedarfes. Sie geben daher Auskunft, ob das Planungsvorhaben über
seine Wirkfaktoren zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann.
Im Rahmen der Bestandsaufnahme und Bewertung werden für den Untersuchungsraum das Vor-
kommen folgender Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung untersucht:
Tabelle 2
Fläche
Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Außenbereichsflächen
Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
relevante Bereiche für die siedlungsnahe Erholung bzw. die Wohnumfeldnutzung
Infrastruktur mit Relevanz für die Erholungsnutzung
Wohnnutzung
Kultur- und Sachgüter
Kulturgüter
Archäologische Fundstellen
Sonstige Sachgüter
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Baudenkmale, (vermutete) Bodendenk-
male
Kulturdenkmale
Kritische Infrastrukturen
Nutzungen zentraler Bedeutung
Naturhaushalt
Biotik
Pflanzen
Biotoptypen hoher und sehr hoher Wer-
tigkeit
Biotoptypen mit langer Entwicklungszeit
gegen Wirkungen empfindliche Lebens-
räume
FFH-Lebensraumtypen
Arten der Roten Listen (Pflanzen)
planungsrelevante Pflanzenarten
Tiere
Faunistische Vorkommen (planungsrele-
vanter Arten)
relevante Habitatstrukturen
Funktionsbeziehungen zwischen Teille-
bensräumen
biologische Vielfalt
Schutzgebiete und andere gesetzlich ge-
schützte Strukturen
Flächen des Biotopkatasters
Biotopverbundflächen
Abiotik
Boden
besonders und sehr schutzwürdiger Bo-
den
Geowissenschaftlich schutzwürdige Ob-
jekte
Bodenschutzwald
Wasser
grundwasserabhängige Lebensräume
Grundwasser bei gutem mengenmäßi-
gen und chemischen Zustand
Fließgewässer mit sehr gutem bzw. gu-
tem ökologischen Zustand oder Poten-
zial
Wasserschutzgebiete
festgesetzte / vorläufig gesicherte Über-
schwemmungsgebiete
Heilquellenschutzgebiete
Klima und Luft
Immissionsschutz-/ Klimaschutzwald
Kalt- und Frischluftquellgebiete (inkl.
Leitbahnen)
Klimatope mit besonderer Gunstfunktion
Flächen, die der Luftregeneration dienen
Landschaft
Sichtachsen
Ortsränder mit besonderen Funktionen, gut ausgeprägte historische Ortsränder
Mit der Bewertung der Landschaft werden die zuvor für den Untersuchungsraum erfassten Sach-
verhalte anhand von Kriterien zur Beschreibung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur
und Landschaft beurteilt. Für die Bestandsaufnahme werden untypische (künstliche) und typische
Elemente der Landschaft erfasst. Die typischen Landschaftselemente werden als belebende
(landschaftliche Vielfalt), gliedernde (landschaftliche Ordnung) oder prägende Elemente (land-
schaftliche Eigenart) sowie ihre Funktionsbeziehungen (z.B. Sichtbeziehungen) kategorisiert und
bewertet.
Eine flächendeckende Biotoptypenkartierung wurde durch regio gis+planung in Jahr 2022 durch-
geführt. Die Kartierungen wurden anhand der Vorgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) zur „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsrege-
lung“ (LANUV 2021) durchgeführt und bewertet. Eine Abschätzung der möglicherweise vorkom-
menden faunistischen Arten wurde im Rahmen einer Potenzialkartierung und durch die Auswer-
tung bekannter Informationssysteme durchgeführt. Die Ergebnisse der Potenzialkartierung wer-
den zusammenfassend im vorliegenden Umweltbericht wiedergegeben. Aufgrund der umfangrei-
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 10 von 70
chen Ergebnisse der Potenzialkartierung wurde entschieden, im Rahmen der Genehmigungspla-
nung für die Erweiterung der Kläranlage eine Artenschutzprüfung zweiter Stufe sowie einer Kar-
tierung der Brutvögel, Fledermäuse, und aufgrund der aquatischen Lebensräume der Amphibien
und Libellen, zu erstellen. Diese Artenschutzprüfung zweiter Stufe ist noch in Bearbeitung.
Zur Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustandes wurden darüber hinaus die in
den Karten- und Internetquellen aufgeführten Datengrundlagen (s. Kapitel 6.6) herangezogen
und ausgewertet.
Für die Beurteilung im Rahmen des Umweltberichtes sind folgende Gutachten herangezogen
worden:
Raumanalyse „Erweiterung der Kläranlage Münster-Hiltrup“ (regio gis+planung, 2022)
Erläuterungsbericht Grundlagenermittlung „Erweiterung der Kläranlage Münster-Hiltrup
inklusive 4. Reinigungsstufe (ARGE DTA, 2023)
Durch die Realisierung der geplanten Nutzung können die in der Tabelle 7 genannten potenziel-
len Wirkungen auftreten. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter werden auf Grundlage der Be-
standsbeschreibung und -bewertung dargestellt und bewertet. Der jeweilige Wirkraum resultiert
aus der zu erwartenden Reichweite erheblicher Wirkungen. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bezieht
sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein aner-
kannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemesse-
ner Weise verlangt werden kann. Die Bewertungen sind dem Planungsstand angepasst und auf-
grund der Sachlage zum Teil als Abschätzung formuliert. Die Gesamtbewertung unter Berück-
sichtigung der Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen wird anschließend
schutzgutbezogen vorgenommen. Dabei wird grundsätzlich die Erfüllung gesetzlicher Anforde-
rungen vorausgesetzt, bei besonderem Erfordernis in den Maßnahmen aber auch explizit darauf
verwiesen.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Landschaft sind entsprechend der
Eingriffsregelung (§ 13 BNatSchG) vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigun-
gen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, kann
ein Ersatz in Geld erfolgen. Die Maßnahmen zur Vermeidung und zur Kompensation der erheb-
lichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) wurden in der Abwägung (§ 1
Abs. 7 BauGB) berücksichtigt. Der Ausgleich erfolgt durch Darstellungen und Festsetzungen
nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Der Ausgleich kann auch an ei-
nem anderen Ort oder durch vertragliche Vereinbarungen (gem. § 11 BauGB) oder durch einen
Flächenpool erfolgen.
Zu dem vorliegenden Umweltbericht gehören folgende Pläne:
Bestandsplan (s. Kap. 6.7, Plan Nr. 1),
Plan über die Wert- und Funktionselemente (s. Kap. 6.7, Plan Nr. 2)
6.1.2.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufge-
treten sind
Schwierigkeiten bei der Bearbeitung ergaben sich in erster Linie aufgrund der Tatsache, dass im
frühzeitigen Stadium der Bauleitplanung viele bautechnische Fragen (Bedarf und Lage von
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Baustelleneinrichtungsflächen, Erschließung der Baufläche, zeitliche Ablauf etc.) noch nicht er-
örtert werden, so dass diesbezüglich ein Informationsdefizit vorliegt. Insbesondere die baube-
dingten Auswirkungen können daher nur abgeschätzt werden. Vorgehensweisen und Baumaß-
nahmen, die zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar sind, können zu anderen Auswirkungen
führen und somit die angenommene Situation verändern.
6.2 Rahmenbedingungen
6.2.1 Ziele in Fachgesetzen und Fachplänen
Die für die Belange des Umweltschutzes relevanten Ziele der Fachgesetze und Fachpläne sind
in der nachfolgenden Tabelle bezogen auf die Schutzgüter aufgelistet.
Tabelle 3: Umweltfachlich relevante Ziele in Fachgesetzen und Fachplänen
Rechtsgrund-
lage
Ziel
§ 1 Abs. 1
BNatSchG
Dauerhafte Sicherung der
biologischen Vielfalt,
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschl. der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert der Land-
schaft
Zur Dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Er-
holungswertes der Landschaft sind insbesondere
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch
mit Ihren Bau-, Kultur und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersied-
lung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren
Zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffen-
heit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungs-
nahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
§ 1 Abs. 5 und 6
BNatSchG
Schutz großflächiger, weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume vor
Zerschneidung
Vorrang der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im
Außenbereich
Vermeidung, Minderung und Ausgleich von Eingriffen
Erhaltung und Schaffung von Freiräumen im besiedelten und siedlungsnahen
Bereich
§ 39 BNatSchG Verbot wild lebender Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund
zu fangen zu verletzen oder zu töten.
Verbot wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu
entnehmen oder zu nutzen oder ihren Bestand niederzuschlagen oder auf
sonstige Weise zu verwüsten
Verbot Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen
Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Rechtsgrund-
lage
Ziel
§ 44 BNatSchG Verbot wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“
Verbot wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-
rungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Po-
pulation einer Art verschlechtert
Verbot Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der beson-
ders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
stören
§ 21 BNatSchG Erhalt und Sicherung eines Biotopverbundes zur dauerhaften Sicherung der
Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebens-
stätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wieder-
herstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehun-
gen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura
2000“ beitragen.
§ 10 LNatSchG
(zu § 21
BNatSchG)
Entwicklungsziele für die Landschaft sind insbesondere der Aufbau des Bio-
topverbundes einschließlich des Wildtierverbundes nach § 21 des Bundesna-
turschutzgesetzes und die Förderung der Biodiversität. Als räumlich differen-
zierte Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht:
die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen na-
türlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und
Pflanzenarten oder die Erhaltung einer gewachsenen Kulturland-
schaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten,
die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und mit gliedernden und belebenden Elementen,
die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erschei-
nungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark ver-
nachlässigten Landschaft,
die Herrichtung der Landschaft für die Erholung und
Entwicklung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und
des Bodenschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.
§ 1 Nr. 1
BWaldG
LFoG NW
Sicherung der Nutzfunktion und der Schutz- und Erholungsfunktion des Wal-
des für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Na-
turhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die
Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die
Erholung der Bevölkerung
§ 1 BBodSchG /
LBodSchG LW
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen durch:
Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen
Sanierung von Altlasten und dadurch verursachten Gewässerveränderun-
gen
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden
Vermeidung von Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen und der
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Rechtsgrund-
lage
Ziel
§ 1a Abs. 2
BauGB (Boden-
schutzklausel)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden
§ 1 Abs. 5 S. 3
BauGB
Vorrang der Innenentwicklung
§ 1a Abs. 3
BauGB
Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushalts
§ 1 WHG / LWG
NW
Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrund-
lage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzba-
res Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung
1 § 1a Abs. 1
WHG
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen zu sichern.
Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion und der direkt abhängigen
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt
unterbleiben.
§ 6 WHG / LWG
NW / WRRL
Nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer mit dem Ziel,
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern,
insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewäs-
sereigenschaften,
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt
von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu
vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen
so weit wie möglich auszugleichen,
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse
Einzelner zu nutzen,
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öf-
fentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose
Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhal-
tung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hoch-
wasserfolgen vorzubeugen,
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Erhaltung von Gewässern, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zu-
stand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben
Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich
wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden,
§ 1 Abs. 1 BIm-
SchG
Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der At-
mosphäre sowie Kultur- und sonstigen Sachgüter vor schädlichen Umweltein-
wirkungen
Vorbeugen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Einführung von
Umweltstandards (39. BImSchV)
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Rechtsgrund-
lage
Ziel
§ 50 BImSchG Die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen sind einander so zu-
zuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.
Vorbeugen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Einführung von
Umweltstandards (39. BImSchV, TA Luft , TA Lärm, 16. u. 18. BImSchV, Ab-
standserlass NW)
§ 2 der 16 BIm-
SchV
Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ver-
kehrsgeräusche
§ 1 Abs. 6 Nr. 1.
- 3.BauGB
Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, der Wohn-
bedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Be-
wohnerstrukturen sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölke-
rung, sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Er-
holung
2 §§ 3 Abs. 1 und
§ 5 EEWärmeG
Die Eigentümer bestimmter Gebäude (§ 4) müssen den Wärme- und Käl-
teenergiebedarf der Gebäude durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren
Energien decken.
3 § 1a Abs. 5
BauGB (Klima-
schutzklausel)
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
4 § 3 Abs. 1 i.V.m.
§§ 3 Abs. 1 und
5 KSG NRW
Zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels sollen die
Treibhausgasemissionen gemindert werden. Den Gemeinden kommt beim
Klimaschutz, insbesondere bei der Minderung der Treibhausgase, eine Vor-
bildfunktion zu, die sie in eigener Verantwortung erfüllen.
5 § 3 KlAnG NRW Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind durch die Erarbeitung
und Umsetzung von handlungsfeldspezifischen und auf die jeweilige Region
abgestimmten Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen. Die Anpassung an den
Klimawandel dient insbesondere auch der Gefahrenvorsorge, der Gesundheit
der oder des Einzelnen und der Allgemeinheit, der Sicherung einer men-
schenwürdigen Umwelt, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch
in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen sowie der Förderung ei-
ner nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft.
6 § 4 KrWG Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
Förderung der anlageninternen Kreislaufführung von Stoffen, einer abfall- und
schadstoffarmen Produktion und Produktgestaltung, der Herstellung langlebi-
ger und reparaturfreundlicher Produkte, der Wiederverwendung von Stoffen
und Produkten, des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe.
7 BRPH Der länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz im
Bundesgebiet (BRPH) zielt darauf ab, ein raumordnerisches Planungskonzept
darzustellen, auf dessen Grundlage das Hochwasserrisiko minimiert und
dadurch Schadenspotentiale begrenzt werden können, indem eine effektive
raumplanerische Hochwasservorsorge zur Anwendung kommt. Zu dem
Zweck müssen die im BRPH festgelegten Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG
und Grundsätze nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG auch in die Bauleitplanung einge-
stellt werden.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Rechtsgrund-
lage
Ziel
Ziel I.1.1 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein-
schließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risiken von Hochwas-
sern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu
prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines
Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Aus-
maß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind
die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der
einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von
Hochwasserrisiken einzubeziehen.
Ziel I.2.1 Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hoch-
wasserereignisse durch oberirdische Gewässer, durch Starkregen
oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser sind bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der
Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen ver-
fügbaren Daten vorausschauend zu prüfen.
Ziel II.1.3 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Ein-
zugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG ist das natürliche Wasser-
versickerungs- und Wasserrückhaltevermögen des Bodens, soweit es
hochwassermindernd wirkt und Daten über das Wasserhaltevermö-
gen des Bodens, soweit es hochwassermindernd wirkt und Daten
über das Wasserhaltevermögen des Bodens bei öffentlichen Stellen
verfügbar sind, zu erhalten. Einer Erhaltung im Sinne von Satz 1 wird
gleichgesetzt: 1. Eine Beeinträchtigung des Wasserversickerungs-
und Wasserrückhaltevermögens des Bodens wir in angemessener
Frist in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang ausgegli-
chen. 2. Bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen sowie Ausbau-
und Neubauvorhaben von Bundeswasserstraßen werden mehr als
nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermie-
den.
8 LEP NRW Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt auf der Grundlage des Landesent-
wicklungsprogramms die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die
Gesamtentwicklung des Landes fest.
Gemäß den Darstellungen des Landesentwicklungsplans des Landes Nord-
rhein-Westfalen (LEP NRW) liegt das Untersuchungsgebiet in einem Frei-
raum, in dem auch Flächen als Überschwemmungsbereiche dargestellt sind.
Freiräume sind grundsätzlich zu erhalten und hinsichtlich ihrer Nutz-, Schutz-,
Erholungs- und Ausgleichsfunktionen zu sichern und zu entwickeln. Über-
schwemmungsbereiche sind als Anpassung an den Klimawandel von Bebau-
ungen freizuhalten.
9 Regionalplan Der Regionalplan konkretisiert auf der Ebene des Regierungsbezirkes die
Ziele der Raumordnung und Landesplanung des Landes NRW und erfüllt zu-
gleich die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen
Rahmenplanes.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Rechtsgrund-
lage
Ziel
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Münster (Regionalplan Münster-
land) ist die Landfläche zwischen den beiden Fahrspuren des Dortmund-Ems-
Kanals als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Der Bereich
der Kläranlage wird zudem mit dem Symbol für Abwasserbehandlungs- und
reinigungsanlagen dargestellt. Die Flächen knapp nördlich oberhalb des Em-
merbachs sowie südlich bis zum Dortmund-Ems-Kanal und weit darüber hin-
aus werden zudem für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung dargestellt. Die B 54 östlich der Kläranlage wird als Straße für den
vorwiegenden überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt.
10 Landschaftsplan Das Untersuchungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 4
„Davert und Hohe Ward“, der sich derzeit in Bearbeitung befindet. Der Unter-
suchungsraum umfasst die dortige Kläranlage für die der B-Plan Nr. Hi13
rechtswirksam ist, sodass die Flächen des B-Plans aus dem Geltungsbereich
des Landschaftsplans ausgegrenzt und auf diesen Flächen keine Festsetzun-
gen getroffen werden. Grundsätzliches Ziel der Landschaftsplanung in dem
Landschaftsraum ist die Erhaltung und Entwicklung des Emmerbachs (schriftl.
Mitteilung vom 16.11.22, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit,
Stadt Münster).
11 Flächennut-
zungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus
der städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung grundsätz-
lich dar. Es werden beispielsweise Wohnbauflächen, Gewerbeflächen oder
landwirtschaftliche Flächen dargestellt.
Die bauleitplanerischen Ausweisungen wurden anhand des aktuellen Flä-
chennutzungsplanes (FNP) der Stadt Münster ausgewertet. Im Flächennut-
zungsplan der Stadt Münster ist der Bereich des Klärwerks als Fläche für die
Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Abwasser dargestellt. Die
westlich und östlich angrenzenden Flächen werden hingegen als Grünfläche
dargestellt. Dabei wird die westlich gelegene Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Parkanlage dargestellt, während die östlich angrenzende Grünflä-
che mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Campingplatz, Sportplatz,
Fährstelle/Übergangsstelle, und Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt wird. Die beiden
Fahrten des Kanals und der Emmerbach werden als Gewässer dargestellt.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan (maßstabslose Darstel-
lung)
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Rechtsgrund-
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Ziel
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem FNP Münster (maßstabslose
Darstellung)
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Rechtsgrund-
lage
Ziel
12 Bebauungsplan Innerhalb des Untersuchungsgebietes liegt der Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13
Kläranlagenerw. Hiltrup-West, der 1970 rechtskräftig wurde. Der Bebauungs-
plan erstreckt sich über die heutigen Flurstücke 127, 128 und 131 der Flur 14
in der Gemarkung Hiltrup.
Innerhalb des Geltungsbereichs wird nur der westliche Bereich als „Fläche für
Kläranlage“ dargestellt, während der östliche Teil als „von der Bebauung frei-
zuhaltende Fläche“ dargestellt ist. Im Norden und Süden sind Vorbehaltsstrei-
fen, parallel zu den Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals dargestellt. Innerhalb
dieser Bereiche dürfen Bauerlaubnisse nur mit Einvernehmen der zuständi-
gen Behörden erteilt werden. Im Südwesten besteht zudem ein weiterer Be-
reich, in dem ein Bauverbot existiert. Dabei handelt es sich um einen 60 m
breiten Sicherheitsstreifen unterhalb der 220 kV-Leitung. Ein weiterer, ca.
24 m breiter Sicherheitsstreifen im Osten des Geltungsbereichs des Bebau-
ungsplans Hiltrup Nr. 13 ist für eine 110 kV-Leitung dargestellt. Im Süden des
Geltungsbereichs befindet sich zudem das Überschwemmungsgebiet Emmer-
bach (Nachtrag 08.2013).
6.2.2 Naturräumliche und nutzungsbedingte Risikofaktoren
Die für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt raumplanerisch rele-
vanten Risiken sind in die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchfüh-
rung der Planung einzustellen. Das frühzeitige Erkennen von potenziellen räumlichen Risiken
ermöglicht eine planerische Risikovorsorge als Bestandteil eines effektiven Risikomanagements.
Das Risiko setzt sich aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses (Gefährdung) und der
Größe eines potenziellen Schadens, der sich aus der Exposition des Raumes gegenüber der
Gefahr ergibt, zusammen. Die Auswirkungen sind nicht nur von der Intensität der eintretenden
Gefährdung, sondern auch von der Empfindlichkeit der betroffenen Nutzungen abhängig. Pla-
nungen können sowohl die Intensität als auch die Empfindlichkeit beeinflussen, wodurch sich die
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläran-
lagenerw. Hiltrup-West (maßstabslose Darstellung)
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 19 von 70
Relevanz der Untersuchung der Risiken ableiten lässt. Die für die räumliche Planung relevanten
Risiken werden im Folgenden kurz beschrieben und in Tabelle 4 in Bezug auf den Untersu-
chungsraum dargelegt.
Hochwasser ist gewässergebunden und kann daher nur aufgrund hoher Pegelstände in Gewäs-
sern verursacht werden. Zur Bestimmung der Gefährdung durch Hochwasser wurden im Rahmen
der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie Hochwassergefahrenkarten erar-
beitet, die die bei häufigen, mittleren und extremen Hochwasser potentiell überfluteten Flächen
darstellen. Beim häufigen Hochwasser (HQ häufig) handelt es sich um ein Hochwasser mit einer
hohen Wahrscheinlichkeit, das im statistischen Mittel einmal in 10 bis 20 Jahren auftritt. Das mitt-
lere Hochwasser (HQ100) besitzt eine mittlere Wahrscheinlichkeit, dass im statistischen Mittel alle
100 Jahre einmal auftritt. Für extreme Hochwasserereignisse mit niedriger Wahrscheinlichkeit
(HQextrem) wird davon ausgegangen, dass sie seltener als alle 100 Jahre auftreten und das der
technische Hochwasserschutz versagt.
Mit dem Klimawandel gehen Wirkungen auf das Niederschlagsregime einher, wodurch die Wahr-
scheinlichkeit für Starkregenereignisse und damit das Risiko für Überflutungen steigt. Starkrege-
nereignisse stellen kleinräumige, potenziell überall auftretende Niederschlagsereignisse mit gro-
ßen Niederschlagsmengen bezogen auf die Zeiteinheit dar. Für den Betrachtungsraum 2011 –
2055 gehen Klimaprojektionen von einer Erhöhung der durchschnittlichen Niederschläge um +4%
bei Zunahme einer mittleren Änderung von Regentagen um einen Tag aus. Das GIS-ImmoRisk
Naturgefahren des BBSR zeigt die bestehende und die sich potenziell zukünftig zu erwartende
Gefährdung durch Starkregenereignisse räumlich differenziert. Die Gefährdung wird vor allem
durch die örtlich gegebene Struktur der Geländeoberfläche beeinflusst. Die Starkregenhinweis-
karte des Landes NRW zeigt sich potenziell ergebende Überflutungen und deren Einstauhöhen.
Der Geologische Dienst NRW erstellt anhand der "DIN 4149:2005-04 Bauten in deutschen Erd-
bebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten", herausge-
geben vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., eine Erdbebenzonen-Karte. Es existieren
vier Erdbebenzonen von 0 bis 3, wobei 0 das geringste Intensitätsintervall aufweist. Als Folge der
Bergbautätigkeiten kann es zu Setzungen im Sinne geogener Gefahren kommen, was auch ein
Risiko darstellt.
Technische Störfälle stellen ein weiteres Risiko dar. Die Seveso III-Richtlinie der EU hat das Ziel,
die Folgen und Auswirkungen chemischer Unfälle, welche trotz Einhaltung des Standes der Tech-
nik auftreten, auf die Bevölkerung zu begrenzen. Zur Umsetzung sind gem. § 50 Bundesimmis-
sionsschutzgesetz (BImSchG) zwischen entsprechenden Betriebsbereichen gem. § 3 Abs. 5a
BImSchG, d.h. sog. Störfallbetrieben, und Gebieten mit schutzwürdigen Nutzungen im Sinne des
§ 50 BImSchG grundsätzlich angemessene Schutzabstände einzuhalten.
Der im Zuge des Klimawandels verstärkt auftretende urbane Hitzeinseleffekt ist sowohl mit einer
Zunahme der Hitzetage und der sommerlichen Temperaturen, als auch mit einer unzureichenden
nächtlichen Abkühlung verbunden, wodurch das Risiko einer Hitzebelastung der Bevölkerung zu-
nimmt. Die potenzielle Hitzebelastung von Siedlungsbereichen und ihre räumliche Ausbreitung
kann der Klimatopkarte des LANUV des Fachinformationssystems Klimaanpassung und die po-
tentielle zukünftige Entwicklung dem GIS-ImmoRisk Naturgefahren des BBSR entnommen wer-
den.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 20 von 70
Tabelle 4: Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt
Risiko durch Betroffenheit des Untersuchungsraumes Erfordernis von Vorsorge-
maßnahmen
Hochwasser Der Untersuchungsraum weist laut der Hochwas-
sergefahrenkarte, keine Hochwassergefahr auf.
Für den südlich liegenden Emmerbach gilt ein
„festgesetztes Überschwemmungsgebiet“.
Nein
Starkregen Der Untersuchungsraum weist auf dem Gelände
der Kläranlage vereinzelte Stellen auf, die bei ei-
nem seltenen Starkregen betroffen sind. Dabei
handelt es sich um Wasserhöhen zwischen 10 bis
< 50 cm. Im südwestlichen Bereich, auf der beste-
henden Ackerfläche, befindet sich ebenfalls ein
von Starkregen betroffener Bereich mit Wasserhö-
hen bis zu Stellenweise 100 cm oder auch verein-
zelnd bis zu < 200 cm. Ebenso ist der Bereich des
Emmerbachs betroffen. Bei einem Extremen Stark-
regen vergrößern sich die betroffenen Stellen bei
einer Wasserhöhe von 10 bis < 30 cm minimal. Zu-
sätzlich wird der Bereich des vorhandenen Schö-
nungsteiches mit einer Wasserhöhe von 10 bis <
30 cm dargestellt.
Nein
Erdbeben /
Massenbewe-
gungen
Der Untersuchungsraum liegt außerhalb der Erd-
bebenzonen in Nordrhein-Westfalen und weist
deswegen eine sehr geringe seismische Gefähr-
dung auf.
Nein
Bergbaufolgen Bergbaulich bedingte Untergrundgefährdungen
sind nicht vorhanden.
Nein
Technische
Störfälle
(schwere Un-
fälle i.S.d. Se-
veso-III-
Richtlinie)
In der Umgebung sind keine Störfallbetriebe be-
kannt.
Nein
Extremtempera-
turen / Trocken-
heit
Im Untersuchungsgebiet herrscht überwiegend ein
Gewerbe- und Industrieklima. Darüber hinaus
schließen Flächen des Freilandklimas an. Insge-
samt weisen die Flächen der Kläranlage eine
günstige thermische Situation auf. Lediglich die
nordöstlichen Parkplatzflächen werden als Sied-
lungsflächen mit einer weniger günstigen thermi-
schen Situation dargestellt.
Nein
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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6.3 Inhalte und Ziele der Bauleitplanung
6.3.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup West“ befindet
sich im Stadtteil Hiltrup auf der sogenannten Kanalinsel zwischen den beiden Armen des Dort-
mund-Ems-Kanals.
Das Klärwerksgelände ist in seiner Ausdehnung allseitig begrenzt:
nördlich durch den Dortmund-Ems-Kanal und Westfalenstraße,
westlich durch ein Privatgrundstück
südlich durch den Dortmund-Ems-Kanal
östlich durch ein Privatgrundstück „Großes Feld“.
Die Kläranlage ist ausschließlich über die im Nordosten befindliche Westfalenstraße erreichbar.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb des Plangebietes zukünftig nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der durch § 35 BauGB
geschützte Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Vorhaben im
Außenbereich sind nur zulässig, wenn es sich um sogenannte privilegierte Vorhaben handelt,
denen keine öffentlichen Belange entgegenstehen und für die eine ausreichende Erschließung
vorhanden ist. Als öffentlich Belange sind die
Darstellungen des Flächennutzungsplans
Darstellungen sonstiger Pläne, wie Landschaftspläne
schädliche Umwelteinwirkungen und
unwirtschaftliche Aufwendungen zu berücksichtigen.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich ein Gebiet für die Ver- und Entsorgung mit
der Zweckbestimmung Kläranlage dar. Festlegungen anderer Pläne (Landschaftsplan) stehen
dieser Darstellung nicht entgegen. Aufgrund des langjährigen Betriebs der an diesem Standort
vorhandenen Kläranlage sind auch schädliche Umwelteinwirkungen sowie unwirtschaftliche Auf-
wendungen für den Betrieb der Kläranlage nicht zu besorgen.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup West“
verändern sich die planerischen Voraussetzungen an dem Standort wie folgt:
Tabelle 5
Bisherige Plandarstellung Zulässigkeit nach der Aufhebung des Plans
Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallent-
sorgung und Abwasserbeseitigung
Zweckbestimmung Kläranlage
Kläranlagen sind privilegierte Vorhaben (vgl. § 35
Abs. 1 Nr. 3 BauGB), die an dem Standort weiter-
hin zulässig sind, da keine öffentlichen Belange
entgegenstehen und die Erschließung gesichert
sind.
Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist Die mit einem Bauverbot belegte Fläche steht als
Erweiterungsfläche der Kläranlage zur Verfügung
Nachrichtliche Übernahmen
Vorhaltestreifen entlang des Dortmund-Ems-Kanals Der Vorbehaltsstreifen entlang des Dortmund-Ems-
Kanals ist weiterhin zu beachten.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Sicherheitsstreifen entlang der Hochspannungslei-
tungen
Die 110 KV Leitung, die die Kläranlage gequert hat,
ist entfallen.
Die 220 KV Leitung besteht weiterhin der 30 m
Schutzstreifen beiderseits der Leitungsmitte ist ein-
zuhalten
Grenze des Überschwemmungsgebietes des Em-
merbaches
Das Überschwemmungsgebiet des Emmerbachs
ist weiterhin zu beachten.
Aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans entfällt das Bauverbot für einen Teilbereich der
Fläche, so dass die Kläranlage auf die bislang als Schönungsteich und Wald genutzte Fläche
ausgedehnt werden kann. Andere privilegierte Nutzungen sind aufgrund der Darstellung des Flä-
chennutzungsplans an diesem Standort nicht zulässig.
Für die Umweltprüfung ist daher von folgendem Nutzungsszenario auszugehen:
Nutzung der gesamten Fläche als Kläranlage (Fläche für Versorgungsanlagen, für die Ab-
fallentsorgung und Abwasserbeseitigung, Zweckbestimmung Kläranlage)
Überbauung der Flächen bis zu 80 % (GRZ 0,8)
Die Höhe der Gebäude und technischen Anlagen unbestimmt
Die Grenzen der Bebauung werden durch die nachrichtlichen Übernahmen (Vorbehalts-
steifen entlang des Dortmund-Ems-Kanals sowie Sicherheitsstreifen der Hochspannungs-
leitung) sowie die Grenze des Überschwemmungsgebietes des Emmerbaches bestimmt.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Da für eine Erweiterung oder eine Änderung der Kläranlage Hiltrup ein Genehmigungsverfahren
erforderlich ist, in dem die Projektauswirkungen ausführlich berücksichtigt werden, wird die Um-
weltprüfung auf die in Anspruch zu nehmende Fläche beschränkt (vgl. Abbildung 5).
6.3.2 Umgang mit Energie, Abwasser und Abfällen
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup West“
sind direkt keine Änderungen an dem Umgang mit Energie, Abwasser und Abfällen zu erwarten.
Der Strombezug der bestehenden Kläranlage erfolgt derzeit über die Stadtnetze Münster. Durch
die Aufhebung des Bebauungsplans wird die Erweiterung der Kläranlage ermöglicht. Für die Ge-
nehmigung der Kläranlage ist ein eigenes Genehmigungsverfahren erforderlich, in dem die Aus-
wirkungen auf die Umwelt untersucht werden. Unter Berücksichtigung des Ziels der Stadt Müns-
ter bis 2030 Klimaneutralität zu erreichen, ist zu erwarten, dass bei der Erweiterung der Kläran-
lage Maßnahmen ergriffen werden, um den Energiebedarf der Kläranlage durch die Nutzung er-
neuerbarer Energien zu decken.
Die bestehende Kläranlage dient der Behandlung des Abwassers. Auch nach der Aufhebung des
Bebauungsplans bleibt der Standort der Kläranlage bestehen. Durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplans wird zudem die Erweiterung der Kläranlage und die Verbesserung der Kapazitäten
und der Abwassereinigung ermöglicht.
Abbildung 5: Für die Bebauung zur Verfügung stehende Fläche (Darstellung: Eigene Darstellung
auf Grundlage der ABK ohne Maßstab, rgp (regio gis+planung), Stand 04/25 („Datenlizenz Deutsch-
land – Zero“)
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 24 von 70
6.3.3 Klimawirksamkeit und -anfälligkeit des geplanten Vorhabens
Vor dem Hintergrund des erklärten Ziels der Stadt Münster, bis 2030 Klimaneutralität zu errei-
chen, liegt besonderes Augenmerk auf effiziente und nachhaltigen Technologien sowie Ressour-
cen schonenden Bauweisen. Ein wesentlicher Baustein zur Erreichung dieses Ziels ist die De-
ckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien. Die Kläranlage bietet dabei zum Beispiel
die Möglichkeit der Wärmerückgewinnung aus dem Abwasser, sowie die Nutzung von Klärgas
oder die Nutzung der Photovoltaik. Eine zunehmende Anfälligkeit der Flächen durch die Aufhe-
bung des Bebauungsplans ist nicht zu erwarten. Die Betroffenheit des Geltungsbereichs durch
Starkregen ist gering. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Emmerbachs ist auch
nach der Aufhebung des Bebauungsplans weiter zu beachten und in die Planung der Erweiterung
der Kläranlage einzubeziehen.
6.3.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Das Baugesetzbuch fordert die Prüfung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungs-
möglichkeiten (sog. „Alternativenprüfung“), wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich
des Bauleitplans zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 d) des BauGB).
Hieraus geht hervor, dass diese Prüfung sich auf plankonforme Varianten innerhalb des Plange-
bietes bezieht.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird eine Erweiterung der Kläranlage auf dem beste-
henden Gelände der Kläranlage, die dem Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans
entspricht, ermöglicht. Alternative Planungsmöglichkeiten, die eine andere Nutzung der Flächen
vorsehen, bestehen nicht.
6.3.5 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)
Laut § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf
Grund der Realisierung des verbindlichen Bauleitplans eintreten, um insbesondere unvorherge-
sehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maß-
nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind die
Maßnahmen zum Monitoring im Umweltbericht zu beschreiben. Des Weiteren sind die Informati-
onen der Behörden, insbesondere der Fachbehörden zu vorhandenen Instrumenten zum Moni-
toring, die im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 3 BauGB beigestellt werden, auf
Eignung zu prüfen und ggf. zu nutzen. Entsprechend der Begründung zu dem Gesetzesentwurf
ist das Monitoring nach § 4c BauGB dabei kein Instrument der Vollzugskontrolle. Dies gilt auch
für die Umsetzung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Durch die Auf-
hebung des Bebauungsplans sind bis auf die Erweiterung der Bauflächen für eine Kläranlage
voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplans stehen der Erweiterung der Kläranlage keine planungsrechtlichen Festsetzungen
mehr entgegen. Erst im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung für die Kläranlage
sind weitere Auswirkungen zu erwarten und die notwendigen Maßnahmen für das Monitoring
festzulegen.
6.3.6 Wirkungen der Planung
Jede Baumaßnahme wirkt sich auf die Umwelt aus. Je nach Umfang der Maßnahme und der
Empfindlichkeit des betroffenen Raumes sind damit unterschiedlich starke Beeinträchtigungen
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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der jeweiligen Funktionen des Raumes verbunden. Mit der Realisierung der vorgesehenen Pla-
nung sind bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen zu erwarten. Die baubedingten Wirk-
faktoren treten während der Bauphase auf und werden durch die Freimachung des Geländes,
sowie durch die Errichtung von Bauwerken mit den entsprechenden Baustellentätigkeiten hervor-
gerufen. Sie treten temporär auf und lassen sich zum Zeitpunkt der Planung meist nur qualitativ
abschätzen. Bei anlagebedingten Wirkfaktoren handelt es sich um dauerhaft auftretende Wirk-
faktoren, die durch die Anlage der Bauwerke und die Umnutzung des Geländes auftreten. Be-
triebsbedingte Wirkfaktoren sind auf die Nutzung zurückzuführen und meist ebenfalls dauerhaft.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 wird die Voraussetzung für die Erweiterung
der Kläranlage geschaffen. Nachfolgend sind die voraussichtlichen Wirkungen der Baumaß-
nahme für die Erweiterung der Kläranlage aufgelistet:
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 26 von 70
Tabelle 6: Potenzielle Wirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans für die Erweiterung der Kläranlage
Maßnahmen Mögliche Wirkungen Umfang
FL,
FA,
BV*
FLÄ
* B* W* LK* L* M* SG,
KG*
Baubedingt
Baustelleneinrichtung
Baustellenzufahrt
Baufeldfreimachung
Baustelleneinrichtungsflächen
Verlegung von Kabeln und
Schächten
Beseitigen der Vegetation
visuelle Wirkung
Abschieben von Bodenschichten
Bodenaushub / -umlagerung
Gesamter Geltungsbereich
Flächen im räumlichen
Umfeld der Baumaßnahme ● ● ● ● ●
Baubetrieb:
Baustellenverkehr durch Liefe-
rung und Abtransport von Materi-
alien
Befahren der zu bebauende und
umzunutzende Bereiche durch
Baumaschinen
Lagerung von Betriebsstoffen und
Materialien
Baustellenbeleuchtung
Grundwasserveränderungen
Gefährdung von Vegetation
Bodenverdichtung / -umlagerung,
Abschieben von Bodenschichten,
Grundwasserabsenkung und Ver-
änderung der GW-Fließrichtung
Schaffung von Tierfallen und Un-
terbrechen von Leitlinien.
Nicht stoffliche Emissionen
(Lärm, Licht und Erschütterungen
durch die Baumaschinen)
Stoffliche Emissionen (Schad-
stoffe durch Leckagen und Ab-
gase der Baufahrzeuge und bei
der Lagerung von Betriebsstof-
fen, Drift von Müll, Verpackungen,
Plastikresten)
Gesamter Geltungsbereich
Flächen im räumlichen
Umfeld der Baumaßnahme
● ● ● ● ● ● ●
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Maßnahmen Mögliche Wirkungen Umfang
FL,
FA,
BV*
FLÄ
* B* W* LK* L* M* SG,
KG*
Anlagebedingt
Umnutzung der Fläche:
Rückbau technischer Anlagen
einschließlich Erdbecken
Inanspruchnahme von Flächen,
die bislang nicht baulich genutzt
wurden.
Inanspruchnahme der bestehen-
den Kläranlage
Fläche, die mit einem Bau-
verbot belegt war
bestehendes Kläranlagen-
gelände
● ● ● ● ●
Errichten von baulichen Anlagen:
Neubau von Gebäuden, Klärbe-
cken, Leitungs- und Verkehrswe-
gen
Versiegelung
visuelle Wirkung
Verschattung, Erwärmung, Wär-
mespeicherung
Erhöhter und beschleunigter Ab-
fluss von Oberflächenwasser
Schaffung von Tierfallen und Un-
terbrechen von Leitlinien.
80 % der Fläche des Gel-
tungsbereichs
● ● ● ● ● ● ● ●
Gestaltung des Außenbereiches:
Geländemodellierungen (Boden-
auf- und -abtrag)
visuelle Wirkung
Veränderung der Vegetation
Gesamter Geltungsbereich ● ● ●
Veränderungen der Vegetation:
Beibehalten und Ergänzen vor-
handener Eingrünung
visuelle Wirkung
klimatische Wirkung
Randlicher Bereich der
Kläranlage (ca. 20 % des
Geltungsbereichs)
● ● ● ●
Beseitigung vorhandener Eingrü-
nung
Veränderung des Grünvolumens
visuelle Wirkung
Flächen mit vorhandenen
Gehölzen ● ● ● ●
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Maßnahmen Mögliche Wirkungen Umfang
FL,
FA,
BV*
FLÄ
* B* W* LK* L* M* SG,
KG*
klimatische Wirkung
Begrünung der Gebäude Veränderung des Grünvolumens
visuelle Wirkung
klimatische Wirkung
Teilbereich der Bauflächen
● ● ● ●
Betriebsbedingt
Vergrößerung des Einzugsgebietes
der Kläranlage
Veränderung behandelten Ab-
wassermenge
Abfluss in Oberflächengewässer Zum jetzigen Zeitpunkt nicht
quantifizierbar ● ●
Veränderung des Energiebedarfs
und des Bedarfs an Betriebsstof-
fen
Rückgewinnung von Energie
Einsatz regenerativer Energien
Zum jetzigen Zeitpunkt nicht
quantifizierbar ● ● ●
Betrieb der Kläranlage
Lieferung von Betriebsmitteln
Abtransport von Unrat, Müll und
Klärresten
An- und Abfahrt von Beschäftig-
ten
Reinigung von Schmutzwasser
Stoffliche und nichtstoffliche
Emissionen durch Verkehr
(Staub, Schadstoffe, Lärm)
Nichtstoffliche Emissionen (Ge-
ruch, Licht durch Betriebsvor-
gänge)
Zum jetzigen Zeitpunkt nicht
quantifizierbar
●
* Abkürzungen der Schutzgüter (FL: Flora/Pflanzen, FA: Fauna/Tiere, BV: Biologische Vielfalt, FLÄ: Fläche, B: Boden, W: Wasser, LK: Luft und Klima, L: Landschaft und Landschaftsbild, M:
Mensch, SG: Sachgüter, KG: kulturelles Erbe/Kulturgüter)
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 29 von 70
6.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.4.1 Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung kann der östliche Teilbereich des Geltungsbereichs, der von
der Bebauung freizuhalten ist, nicht für die Erweiterung der Kläranlage genutzt werden. Nutzun-
gen wie Lagerflächen u. ä. können auf diesen Teilflächen dennoch eine Veränderung der Nutzung
auslösen. Dass die derzeitige Nutzung als Schönungsteich erhalten bleibt, erscheint unwahr-
scheinlich, da der Teich als Bestandteil der Kläranlage nicht mehr benötigt wird. Die Flächen
können brachfallen oder einer anderen nicht baulichen Nutzung (Lagerflächen u. ä.) zugeführt
werden. Der Laubwald im nördlichen Teilbereich der Flächen wird aufgrund des allgemeinen
Schutzes durch das BWaldG erhalten bleiben.
6.4.2 Fläche
Das Schutzgut Fläche ist ein integrierendes Schutzgut, das im Rahmen der anderen betrachteten
Schutzgüter als Indikator verwendet wird. So wird beispielsweise die Flächeninanspruchnahme
von Biotopflächen, Böden (differenziert nach Schutzwürdigkeit), Gewässern und grundwasserhö-
ffigen Bereichen, Klimatopen, landschaftsbildprägenden Elementen und weiteren erfasst. Mit
dem Schutzgut Fläche wird daher die Funktion als Standort für die natürliche Entwicklung (heu-
tige natürliche potenzielle Vegetation) sowie die Nutzungspotenziale auf der Grundlage der rea-
len Nutzung und der planerisch vorgesehen Nutzungen beschrieben.
Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Unter dem Schutzgut
Fläche wird der Aspekt des flächensparenden Bauens betrachtet, wobei der qualitative Flächen-
eingriff stärker im Vordergrund steht als der quantitative, der im Kapitel zum „Schutzgut Boden“
zu beurteilen ist. Da die tägliche Neuinanspruchnahme durch Siedlungs- und Verkehrsflächen bis
2030 bundesweit auf 30 ha gesenkt werden soll, hat dies zur Folge, dass Projektträger dazu an-
gehalten sind, vornehmlich bauliche Außenbereiche freizuhalten und stattdessen anderweitige
Möglichkeiten (Baulücken, Brachflächen und Leerstände) zu nutzen.
6.4.2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West“
umfasst das Klärwerksgelände. Der westliche Bereich wird als „Fläche für Kläranlage“, der östli-
che Bereich als „von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ festgesetzt.
Der Regionalplan stellt den Bereich des Bebauungsplans insgesamt als „Allgemeinen Freiraum
und Agrarbereich“ dar. Der Bereich der Kläranlage wird zudem mit dem Symbol für Abwasserbe-
handlungs- und Reinigungsanlagen dargestellt. Auch wenn ein Teil der Fläche der Kläranlage in
dem Bebauungsplan als Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, festgesetzt ist, wird die
gesamte Fläche für die Kläranlage genutzt.
Die Nachhaltigkeitsstrategie nennt das Ziel, den Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche (Flä-
chenneuinanspruchnahme) bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu senken und bis
zum Jahr 2050 durch den Übergang zu einer Flächenkreislaufwirtschaft sogar auf netto Null zu
bringen. Allerdings bestehen in NRW keine Flächensparziele zur Umsetzung des 30 ha-Ziels,
sodass keine formalen Planvorgaben für die zum Schutzgut Fläche erfolgende Bestandsauf-
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 30 von 70
nahme und -bewertung sowie Auswirkungsprognose herangezogen werden können. Das Um-
weltbundesamt (UBA) stellt im kommunalen Flächenrechner gemeindescharfe Informationen
über die Flächenneuinanspruchnahme in der Vergangenheit zur Verfügung. Die Flächeninan-
spruchnahme basiert auf Daten des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems
(ALKIS). Ergänzt werden diese Informationen um regionale bzw. kommunale Kontingente, die zu
berücksichtigen wären, wenn Flächensparziele auf Basis der Einwohnerzahl bis auf die Ebene
von Städten und Gemeinden transformiert würden. Die Kontingente basieren auf einem anhand
von Gemeindegrößenklassen differenzierten Verteilungsschlüssel nach Einwohnendenzahl, der
im Rahmen des Modellversuchs „Flächenhandel“ des Umweltbundesamtes erprobt und für die
Berechnung der dargestellten Kontingente übernommen worden ist.
Das Untersuchungsgebiet wird von der LANUV nicht als unzerschnittener verkehrsarmer Raum
in NRW dargestellt.
Vorbelastung
Vorbelastungen für das Schutzgut Fläche ergeben sich aus den versiegelten Bestandteilen im
Untersuchungsraum und vollständigen anthropogenen Überprägung.
Bewertung
Der Untersuchungsraum befindet sich südlich, außerhalb des Siedlungsbereiches der Stadt
Münster-Hiltrup und somit im Außenbereich. Dieser wäre grundsätzlich für das Schutzgut Fläche
als Wert- und Funktionselement besonderer Bedeutung zu werten. Hier wird die Fläche aber
schon als Kläranlage genutzt, so dass diese Einschätzung hier keine Gültigkeit hat. Durch die
bestehende Vornutzung und die planerische Ausweisung sind keine Wert- und Funktionselement
besonderer Bedeutung für das Schutzgut Fläche vorhanden.
6.4.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird das festgesetzte Bauverbot aufgehoben und die
Erweiterung der bestehenden Kläranlage ermöglicht. Die Ermittlung der Auswirkungen auf das
Schutzgut Fläche berücksichtigen daher die Wirkungen der beabsichtigten Erweiterung der Klär-
anlage. Folgende Wirkungen sind dabei zu berücksichtigen:
Baubedingte Wirkungen
Baubedingt werden Flächen in Anspruch genommen, wie beispielsweise für die Baustellenein-
richtungsflächen. Diese Inanspruchnahme ist allerdings nur temporär, sodass keine Auswirkun-
gen auf das Schutzgut zu erwarten sind.
Anlagebedingte Wirkungen
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans werden die Voraussetzungen für die Kläranlagenerwei-
terung geschaffen. So steht der gesamte Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans
für die Erweiterung zur Verfügung. Bislang besteht die Kläranlage im westlichen Teil des Plange-
bietes. Der östliche Teil des Plangebietes ist derzeit ebenfalls ein Teil der Kläranlage, wird aber
überwiegend von einem Schönungsteich eingenommen, der zukünftig nicht weiter benötigt wird.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird daher keine zusätzliche Fläche als Siedlungs-
und Verkehrsfläche in Anspruch genommen.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 31 von 70
Die vorliegende Planung führt somit nicht zur Zunahme des Anteils an Siedlung und Verkehrsflä-
che und hat somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche. Die Planung
entspricht somit dem Ziel 11 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (SDG 11.1a). Mit der Erwei-
terung der Kläranlage werden darüber hinaus weitere für das Schutzgut Fläche relevanten Ent-
wicklungen angestoßen:
1. Mit der Erweiterung der Kläranlage sollen zwei weitere Kläranlagen ersetzt werden, so
dass diese Flächen für andere Nutzung in Anspruch genommen werden können.
2. Mit der Erweiterung der Kläranlage sind auch Veränderungen des Einzugsgebiets der
Kläranlage verbunden, so dass neue Leitungen und ggf. Pumpanlagen erforderlich wer-
den.
Mit dem Vorhaben werden bislang unbebaute Flächen von ca. 2,2 ha im Betriebsbereich der be-
stehenden Kläranlage neu für die Kläranlage nutzbar. Aufgrund der Aufgabe zweier Kläranlagen
und der angestrebten Verbesserung der Reinigung des Abwassers insgesamt wird durch diese
Maßnahme eine deutlich effizientere Nutzung der Flächen erreicht.
Die vorliegende Planung führt somit nicht zur Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche und
hat somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche. Die Planung entspricht
damit dem Ziel 11 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (SDG 11.1a). Unabhängig von dem
vorliegenden Planverfahren wird für die Planung der Kläranlage ein eigenes wasserrechtliches
Verfahren durchgeführt, in dessen Verlauf auch weitere angrenzende Flächen für die Kläranlage
in Anspruch genommen werden können.
Die Aufhebung des Bebauungsplans hat keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Flä-
che. Bislang als Kläranlage genutzte Fläche werden überwiegend effizienter genutzt. Dadurch
können zwei weitere Kläranlagen außer Betrieb genommen werden. Die Flächeneffizienz redu-
ziert sich, wenn durch das nachfolgende wasserrechtliche Genehmigungsverfahren noch zusätz-
liche Flächen in Anspruch genommen werden.
6.4.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen
Durch die Planung wird eine bislang nicht bebaubare Fläche der bestehenden Kläranlage für die
Erweiterung nutzbar. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind nicht zu erwarten,
so dass keine Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erforderlich werden.
6.4.3 Menschen
Unter dem Schutzgut Mensch und seine Gesundheit wird einerseits das Wohlbefinden und ins-
besondere die sozialen Beziehungen, die durch städtebauliche Strukturen in der Umwelt erkenn-
bar sind, und andererseits die menschliche Gesundheit verstanden. Hierbei sind die in den
Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 Abs. 2 ROG) und deren Konkretisierung in den Grundsätzen
der Bauleitplanung (§ 1 BauGB) genannten Belange zu beachten. Im Rahmen der Bauleitplanung
sind dabei die Erhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Erhaltung eines den sozi-
alen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechenden Wohnumfeldes sowie die Er-
haltung von Flächen, die der Freizeit und der Erholung dienen, von Bedeutung. Bei der Beschrei-
bung und Bewertung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit werden für die genannten
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 32 von 70
Teilaspekte die Sachverhalte ermittelt und beschrieben. Die Erfassung der Wohn- und Arbeits-
verhältnisse sowie des Wohnumfeldes erfolgt anhand der Siedlungsstrukturen im Untersu-
chungsraum.
6.4.3.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Wohnen, Wohnumfeld und Erholung
Innerhalb des Untersuchungsgebietes sind keine Wohnbaunutzungen vorhanden. Die umliegen-
den Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Nördlich des Dortmund-Ems-Kanals schließen
sich Gewerbegebiete und Grünflächen an. Die nächste Wohnbebauung befindet sich in 250 m
Entfernung im Nordwesten des Untersuchungsgebietes. Die vorhandenen Grünflächen insbeson-
dere entlang des Dortmund-Ems-Kanals werden für Freizeitnutzungen genutzt. Nördlich des
Dortmund-Ems-Kanals (1. Fahrt) verläuft ein Fuß- und Radweg, zudem ist am nördlichen Ufer
des Kanals (1. Fahrt) ein Steg für Wassersportler vorhanden. Im Flächennutzungsplan sind die
umliegenden Flächen als Grünflächen mit unterschiedlichen Erholungsfunktionen (Zeltplatz,
Grünanlage, Sportplatz, Dauerkleinanlage) dargestellt.
Vorbelastungen
Vorbelastungen durch Emissionen in Form von Abgasen, Feinstaub und Lärm ergeben sich in-
nerhalb des Untersuchungsgebietes durch die bestehende Westfalenstraße im Norden. Da die
Westfalenstraße lediglich als Zuwegung zur Kläranlage dient, ist diese nur einem geringen Ver-
kehrsaufkommen ausgesetzt. Eine weitere Belastung stellen die Belastungen (Geruch, Staub,
Lärm) durch die bestehende Kläranlage dar.
Bewertung
Im Untersuchungsgebiet sind derzeit keine Wohnnutzungen vorhandenen. Die Flächen, die ent-
lang des Kanals für Freizeitnutzungen zur Verfügung stehen, werden als Wert- und Funktions-
elemente besonderer Bedeutung angesehen.
6.4.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt sind folgenden Wirkungen der Realisierung der planerisch fest-
gesetzten Nutzung zu berücksichtigen:
Baubedingte Wirkungen
Der Baubetrieb geht mit Veränderungen des Plangebietes und Emissionen einher, die Auswir-
kungen auf die angrenzenden Nutzungen haben können. Da im Umfeld keine empfindlichen Nut-
zungen existieren, ist aber nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die entfernt liegende Wohn-
bebauung zu rechnen. Während der Bautätigkeit können die Freizeitnutzungen am Dortmund-
Ems-Kanals durch nicht stoffliche Emissionen gestört werden. Stoffliche Emissionen sowie Stö-
rungen durch den Baustellenverkehr sind nur im geringen Maße zu erwarten, da die gesamte
Baumaßnahme über den vorhandenen Weg auf der Kanalinsel abgewickelt werden kann. Entlang
der Kanalufer sind aber ebenfalls Eingrünungen vorhandenen, so dass Störungen gemindert wer-
den.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 33 von 70
Anlagebedingte Wirkungen
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans werden die Voraussetzungen für die Kläranlagenerwei-
terung geschaffen. Durch die Bebauung zur Erweiterung der Kläranlage kann die Versiegelung
der Flächen von bislang ca. 0,8 ha auf ca. 3,2 ha steigen. Die Eingrünung der Flächen soll erhal-
ten bzw. nach der Erweiterung der Kläranlage wiederhergestellt werden. Durch die Zunahme der
Versiegelung kann es zu einer Vergrößerung des Risikos durch Hitzebelastungen und zu einer
temporären klimatischen Belastung des Geltungsbereiches kommen. Auswirkungen auf die ca.
250 m entfernte Wohnbebauung sind nicht zu erwarten, da die Wirkung von Wärmeinseln nicht
so weit in benachbarte Flächen wirkt. Aufgrund der Eingrünung ist auch nicht mit erheblichen
Auswirkungen auf die Freizeitnutzungen am Dortmund-Ems-Kanal zu rechnen.
Das Risiko durch starkregeninduzierte Überflutungen kann durch die Planung ebenfalls erhöht
sein. Das zusätzliche unbelastete Niederschlagswasser kann über die Eingrünung (Hangschul-
tern) versickert werden. Ggf. belastetes Regenwasser der versiegelten Flächen kann in der Klär-
anlage der Reinigung zugeführt werden.
Betriebsbedingte Wirkungen
Die Kläranlage ist die einzige Bebauung im westlichen Teil der Kanalinsel. Die nächstgelegene
Wohnbebauung ist ca. 250 m entfernt. Der Kanal sowie das nördliche Ufer wird für Freizeitaktivi-
täten genutzt. Mit der Erweiterung der Kläranlage wird die Reinigungskapazität vergrößert und
die eingesetzte Technik erneuert, so dass es nicht zu einer Steigerung von nicht stofflichen Emis-
sionen (Geruch) kommen sollte. Es ist davon auszugehen, dass sich keine störenden Wirkungen
auf die Flächen des Geltungsbereiches und die angrenzenden Flächen und die empfindlichen
Nutzungen ergeben.
6.4.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen
Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen werden durch
die Erneuerung der Technik und den Neubau der Kläranlage ergriffen. Zudem wird die Kläranlage
vollständig eingegrünt, so dass auch visuelle Auswirkungen, die mit Beeinträchtigungen der Frei-
zeitfunktion verbunden sein können, vermieden werden.
6.4.4 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Die ausdrückliche Nennung der Kulturgüter in der Bezeichnung des Schutzgutes macht deutlich,
dass diese eine in der Bedeutung herausgehobene Teilmenge der Sachgüter darstellen. Sie be-
sitzen als Zeugen menschlicher und naturhistorischer Entwicklung eine hohe gesellschaftliche
Bedeutung, die durch ihre historische Aussage und ihren Bildungswert im Rahmen der Traditi-
onspflege gegeben ist. Mit Sachgütern sind nicht nur die kulturell bedeutsamen Gegenstände,
sondern alle durch das Projekt betroffenen Sachgüter gemeint. Unter Sachgüter werden funktio-
nale Elemente von gesellschaftlichem Wert verstanden. Ihr Erhalt gründet auf ihrer zu erhaltende
Funktion sowie den hohen, mit ihrer Wiederherstellung verbundenen Aufwendungen. So werden
Elemente der Verkehrsinfrastruktur und Gebäude sowie technische Einrichtungen als Sachgut
aufgefasst.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 34 von 70
6.4.4.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Sachgüter
Im Plangebiet befindet sich die Kläranlage Münster-Hiltrup. Die Kläranlage liegt auf der Kanalinsel
und wurde im ursprünglichen Zustand 1976 in Betrieb genommen. 1984 wurde die Kläranlage
zur weitergehenden Stickstoffelimination ausgebaut. Seither wurden weitere Aus- und Umbauten
durchgeführt.
Vorbelastungen
Es sind keine Vorbelastungen vorhanden.
Bewertung
Die Kläranlage dient der Reinigung des Abwassers, das in der Stadt Münster anfällt. Die Kläran-
lage ist in die Infrastruktur der Stadt eingebunden und erfüllt daher an diesem Standort eine we-
sentliche Funktion für den Schutz der Gesundheit und die Verringerung der Umweltbelastungen.
Die Kläranlage wird daher als Wert- und Funktionselement besonderer Bedeutung gewertet.
Kulturelles Erbe
Bodendenkmal/Kulturdenkmal/Archäologische Fundstellen
Ausgewiesene Bodendenkmäler/Kulturdenkmäler oder archäologische Fundstellen sind inner-
halb des Plangebietes nicht bekannt.
6.4.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Da es keine dem Schutzgut kulturelles Erbe zuzuordnenden Elemente im Untersuchungsraum
gibt, sind keine Auswirkungen auf dieses Schutzgut zu erwarten. Bei der Ermittlung der Auswir-
kungen auf die Sachgüter stellt die Kläranlage selbst das zu berücksichtigende Sachgut dar. Mit
der Aufhebung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, die Kläranlage zu erweitern und den
Standort der Kläranlage dauerhaft zu erhalten. Negative Auswirkungen auf die Sachgüter sind
nicht zu erwarten.
6.4.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen
Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen sind für die
Schutzgüter Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter nicht erforderlich.
6.4.5 Pflanzen (als Bestandteil des Naturhaushaltes)
6.4.5.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Die Biotoptypen sind in der Bestandskarte (Plan 1) dargestellt und werden in der Tabelle 7 auf-
gelistet.
Zur Erfassung der realen Vegetation als Grundlage für die Ermittlung der Auswirkungen auf die
Lebensraumfunktion wurde im Jahr 2022 im Untersuchungsgebiet eine flächendeckende Bio-
toptypenkartierung durchgeführt (LANUV, 2021). Die Darstellung der Bestandsinformationen zur
Lebensraumfunktion erfolgt im Bestandsplan im Maßstab 1:1.500. Das Untersuchungsgebiet liegt
südlich des Siedlungsbereichs des Stadtteils Münster-Hiltrup, auf einer Landfläche zwischen zwei
Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals, westlich der B 54.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 35 von 70
Das Klärwerksgelände im Zentrum des Untersuchungsraumes ist vollständig von Gehölzen
(AG100ta1-2m) eingefasst, die das Klärwerksgelände (SE) in unterschiedlicher Breite und Arten-
zusammensetzung umgeben. So wird der ca. 70 m breite Gehölzbereich nördlich des Klärwerks
von Eichen und Buchen dominiert, während sich im Osten auf ca. 15 m Breite vermehrt Weiden,
Traubenkirschen, Eichen und Erlen auf der dem Acker zugewandten Seite finden. Auf der dem
Klärwerk zugewandten westlichen Seite finden sich zudem große Bestände von Robinie. Im Sü-
den finden sich auf dem Böschungsbereich (ca. 15 m breit) vorzugsweise Feldahorn, Birken, Er-
len sowie große Bestände von Haselnuss. Der Gehölzstreifen im Westen stellt mit ca. 10 m Breite
den schmalsten Bereich des einfassenden Gehölzes dar und wird deutlich von Feldahorn domi-
niert. Auf dem Klärwerksgelände finden sich mehrere kleinflächige Grünbereiche, die als gärtne-
rische Flächen (HJ0ka4) genutzt werden oder als einfache Rasenflächen (HMmc1) hergestellt
sind (vgl. Abbildung 7 A). Im Osten des Klärwerksgeländes befindet sich zudem ein Schönungs-
teich (FSwf4), dessen Uferböschung zum Zeitpunkt der Kartierung vorzugsweise mit Röhricht
bestanden ist (Cfneo2) (vgl. Abbildung 6 B). Darüber hinaus finden sich jedoch auch junge Har-
triegelgewächse, vereinzelte Pappelsetzlinge, sowie große krautige Bestände feuchter Standorte
mit Vorkommen des Gewöhnlichen Wasserdosts, des Gewöhnlichen Blutweiderichs und Ufer-
wolfstrapp. Es kommen aber auch Neo- und Nitrophyten wie das Klettenlabkraut, Goldrute und
Distelarten wie Wegdistel und Hain-Klette vor.
Abbildung 6: A) Flächen des Klärwerks mit Anlagen und Grünflächen B) Blick über den Schönungs-
teich im Osten des Klärwerksgeländes (Quelle: Eigene Aufnahmen, rgp 08/22)
Im Nordwesten des Klärwerksgeländes liegt ein mittlerweile leerstehendes Wohngebäude (HN)
mit großzügig geschnittener Gartenfläche (HJ0ka4). Die weiteren Flächen westlich des Klärwerks
werden als ackerbauliche Nutzfläche bewirtschaftet (HAaci). Im Norden verläuft die Westfalen-
straße (Vme2) in östlicher Richtung bis zum Anschluss an die B 54. Die Westfalenstraße wird
durch einen nördlich angrenzenden Streifen aus Gebüsch und Bäumen wie Birke und Buche
begleitet (BD3100ta1-2), die die Straße von der nördlich gelegenen 1. Fahrt des Dortmund-Ems-
Kanals (FPwf4) trennt (vgl. Abbildung 7 A). Im nordöstlichsten Bereich des Untersuchungsraumes
weitet sich die Westfalenstraße zudem auf, sodass sich eine breitere asphaltierte Fläche ergibt,
die als Parkplatz genutzt wird. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine ve-
getationslose, geschotterte Fläche, die ebenfalls als Stellplatz genutzt wird (HVme3).
Der Osten des Untersuchungsraumes wird, wie der westliche Bereich ackerbaulich bewirtschaftet
(HAaci). Ein landwirtschaftlicher Weg (Vme4stb3) führt zwischen dem eingrünenden Gehölzstrei-
fen des Klärwerks und dieser Ackerparzelle in südlicher Richtung bis zum Emmerbach (FMwf4a),
wo er aus dem Düker ausgeleitet wird, nachdem er den Dortmund-Ems-Kanal gequert hat (vgl.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 36 von 70
Abbildung 7 B). Die Uferböschung ist vor allem mit Bruch- und Sal-Weiden bewachsen
(BE100ta3-5), es finden sich aber auch krautige Pflanzen wie Wasserdorst und Mädesüß (KA-
neo2). Das südliche Ufer ist an dieser Stelle deutlich flacher geböscht als das nördliche Ufer, was
voraussichtlich auf den Neubau des Düker Anfang 2000 zurückzuführen ist, bei dem auf die an-
grenzenden Uferbereiche neu modelliert wurden (vgl. Abbildung 7 C). Zuvor wurde der Emmer-
bach weiter westlich gedükert. Ein kurzer Abschnitt des ehemaligen Emmerbachs verläuft südlich
des Böschungsfußes zum Klärwerksgelände, welcher von einem Trampelpfad begleitet wird (vgl.
Abbildung 7 D). Die Ufer sind auch in diesen Bereichen von feuchten Hochstaudenfluren und zum
Teil dicht stehenden Ufergehölzen wie Weiden und Erlen begleitet.
Südlich des begleitenden Bewuchses steigt eine steile Böschung (HMmc2) an auf deren Kopf ein
Schotterweg (Vme3) verläuft, der die 2. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals parallel begleitet. Der
Weg wird von regelmäßig angeordneten Gebüschflächen (BB100) begleitet. Auf der Böschungs-
fläche selbst zwischen diesen Flächen und den begleitenden Ufergehölzen des alten Verlaufs
des Emmerbachs finden sich zudem einige vereinzelt stehende Bäume und Baumgruppen
(BF90ta3-5).
Abbildung 7: A) Blick entlang der Westfalenstraße Richtung Westen B) landwirtschaftlicher Weg in
südlicher Richtung zwischen Ackerflächen im Osten und dem Klärwerk im Westen C) Blick auf den
Emmerbach östlich des Dükers D) Trampelpfad südlich zum Klärwerksgelände (Quelle: Eigene Auf-
nahmen, rgp 08/22)
Vorbelastung
In dem Gebiet ist die Westfalenstraße die einzige von Kraftfahrzeugen genutzte Verkehrsinfra-
struktur. Alle anderen Wegeverbindungen sind als Rad- und Gehweg nutzbar, sodass sich nur
geringe Vorbelastungen hinsichtlich Schadstoffbelastungen ergeben. Als weitere Vorbelastung
für das Teilschutzgut Pflanzen sind die ca. 13.560 m² (ca. 11,2 %) des Untersuchungsgebietes
zu werten, die durch Gebäude, Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie Verkehrswege vollstän-
dig versiegelt sind. Darüber hinaus existieren weitere stark anthropogen geprägte Biotope, wie
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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der Dortmund-Ems-Kanal, der Emmerbach, sowie die begrünten technischen Anlagen des Klär-
werks, die als stark intensiv genutzten Grünflächen zählen.
Bewertung
Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt anhand des Bewertungsverfahrens der LANUV „Numeri-
sche Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (Juni 2021) aufgrund der na-
turschutzfachlichen Kriterien Natürlichkeit, Gefährdung und Seltenheit, Vollkommenheit sowie
zeitliche Ersetzbarkeit bzw. Wiederherstellbarkeit.
Die Skalierung der Wertkriterien und des Gesamtwertes umfasst 11 Stufen von den Werten 0 bis
10, wobei 1 den naturschutzfachlich niedrigsten und 10 den höchsten Wert darstellt. Die Stufe 0
ist für versiegelte Flächen vorgesehen, die keine Lebensraumfunktion wahrnehmen können. Die
Wertigkeiten 1-3 stellen eine geringe, die Stufen 4-6 eine mittlere Wertigkeit dar. Eine hohe Wert-
stufe wird durch die Stufen 7-8 und eine sehr hohe Wertigkeit durch die Wertstufen 9-10 ausge-
drückt. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes wird aus naturschutzfachlicher Sicht eine Gleichge-
wichtung der o. g. Wertkriterien vorgenommen. Die Ermittlung des Gesamtwertes des Biotoptyps
wird durch die arithmetische Mittelwertbildung der o.g. vier Kriterien bestimmt. Die Bewertung der
kartierten Biotoptypen im Untersuchungsgebiet ist in Tabelle 7 dargestellt.
Tabelle 7: Auflistung der Biotoptypen im Untersuchungsraum
Biotopcode
(LANUV 2021) Biotoptyp Bitop-
Wert
Fläche
(in m²)
AG100ta1-2m
Sonstige Laub(misch)wälder einheimischer Laubbaumarten mit le-
bensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle vorhandenen
Schichten (ohne Krautschicht) 90 – 100%, geringes (ta2) - mittle-
res Baumholz (ta1), BHD 14 - 49 cm, Strukturen lebensraumtypi-
scher Baumarten mittel bis schlecht ausgeprägt
7 14.510
BA100ta3-5m
Feldgehölz mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, Jung-
wuchs (ta5) - Stangenholz (ta3), BHD < 13 cm, Strukturen lebens-
raumtypischer Baumarten mittel bis schlecht ausgeprägt
6 4.565
BB100 Gebüsch, Strauchgruppe mit lebensraumtypischen Gehölzartenan-
teilen > 70 % 6 2.910
BD3100ta1-2 Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70 %
geringes (ta2) - mittleres Baumholz (ta1), BHD 14 - 49 cm 7 3.530
BD370ta3-5 Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen 50 – 70%
Jungwuchs (ta5) - Stangenholz (ta3), BHD < 13 cm 4 215
BE100ta3-5 Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70%
Jungwuchs (ta5) - Stangenholz (ta3), BHD < 13 cm 6 3.190
BF90ta1-2
Baumreihe / Baumgruppe aus lebensraumtypischen Baumarten >
70 %
geringes (ta2) - mittleres Baumholz (ta1), BHD 14 - 49 cm
7 60
BF90ta3-5
Baumreihe / Baumgruppe aus lebensraumtypischen Baumarten >
70 %
Jungwuchs (ta5) - Stangenholz (ta3), BHD < 13 cm
6 170
CFneo2 Röhricht mit Anteil Neo-, Nitrophyten > 25% 6 1.175
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 38 von 70
EAxd2 Intensivwiese, artenarm 3 3.095
FMwf4a Bach, bedingt naturfern 5 2.565
FPwf4 Kanal, naturfern 2 19.095
FSwf4 sonstige technische Gewässer, naturfern 2 8.160
HAaci Acker, intensiv, Anzahl Wildkräuter gering 2 19.785
HJ0ka4 Zier- und Nutzgarten ohne bzw. mit überwiegend fremdländischen
Gehölzen 2 1.670
HMmc1 Rasenfläche, intensiv genutzt 2 535
HMmc2 Rasen- und Wiesenfläche, extensiv genutzt 4 9.775
HMxd3 Grünanlage < 2 ha, strukturreich mit Baumbestand 5 1.440
HN Gebäude, Mauerwerk, Ruine 0 550
HVme3 Platz, Parkplatz, teilversiegelt (wassergebundene Decke) 1 780
KAneo2 Feuchter (nasser) Saum bzw. linienf. Hochstaudenflur mit Anteil
Störzeiger Neo- und Nitrophyten 50 - 75 % 5 1.480
KAneo4 Feuchter (nasser) Saum bzw. linienf. Hochstaudenflur mit Anteil
Störzeiger Neo- und Nitrophyten 50 - 75 % 4 2.450
KCneo2 Rand-, Saumstreifen mit Anteil Störzeiger Neo- und Nitrophyten 25
– 50 % 5 100
KCneo4 Rand-, Saumstreifen mit Anteil Störzeiger Neo- und Nitrophyten 50
– 75 % 4 1.515
LBneo2 Hochstaudenflur, flächenhaft mit Anteil Störzeiger Neo-, Nitrophy-
ten > 25 – 50 % 5 1.880
SE Ver- und Entsorgungsanlage 0 5.555
Vme1 Verkehrs-, Wirtschaftsweg, versiegelt (Pflaster- und Plattenbeläge) 0 4.960
Vme2 Verkehrs-, Wirtschaftsweg, versiegelt (Asphalt- und Betonflächen) 0 2.495
Vme3 Verkehrs-, Wirtschaftsweg, teilversiegelt (wassergebundene De-
cke) 1 2.000
Vme4stb3 Verkehrs-, Wirtschaftsweg, unbefestigte Wegränder mit Spontan-
vegetation, auf nährstoffreichen Böden 3 775
Summe 120.985
Im Untersuchungsgebiet finden sich überwiegend Biotoptypen von geringer Wertigkeit (ca.
46,2%), was insbesondere an den großflächigen intensiv genutzten Ackerflächen liegt. Biotopty-
pen mittlerer Wertigkeiten (4-6) nehmen weitere 27,6% ein, was auf den Emmerbach mit seinen
begleitenden Kraut- und Gehölzbereichen, sowie weitere Saumfluren und Röhrichtbestände zu-
rückzuführen ist. Als besonders wertvolle Strukturen sind der Gehölzstreifen nördlich der West-
falenstraße und der als Laubwald klassifizierte Bereich, der das gesamte Klärwerksgelände
umgibt. Diese werden als Wert- und Funktionselement gewertet.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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6.4.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans werden die Voraussetzungen für die Erweiterung der
Kläranlage geschaffen. Der Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 setzt eine Fläche für Versorgungsan-
lagen mit der Zweckbestimmung Kläranlage sowie eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche
fest. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans werden diese Festsetzungen aufgehoben. Nach
der Aufhebung des Planes kann die Kläranlage als privilegiertes Vorhaben im Rahmen eines
eigenen Genehmigungsverfahrens genehmigt werden. Für die Erweiterung der Kläranlage wird
dann der gesamte bisherige Geltungsbereich sowie ggf. weitere Flächen baulich genutzt.
Um die Kläranlage zu erweitern und den gesamten Geltungsbereich sowie ggf. weitere Flächen
für die Kläranlage zu nutzen, wird das bestehende Bauverbot im östlichen Teil der Fläche aufge-
hoben. Die Einschränkungen aufgrund des Vorbehaltsstreifens entlang des Dortmund-Ems-Ka-
nals (1. und 2. Fahrt) und der Hochspannungsleitung im Süd-Westen bleiben aber bestehen. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 3,97 ha, von denen mit der Aufhebung des
Bebauungsplans maximal 80 % (3,18 ha) der Fläche überbaut werden können.
Baubedingte Wirkungen
Zur Durchführung der Bautätigkeiten ist die Baustelleneinrichtung erforderlich, die ebenso wie
der Baubetrieb Flächen in Anspruch nimmt. Die Kläranlage liegt erhöht und ist auf allen Seiten
von Böschungen umgeben, die mit Gehölzen bestanden sind. Im Westen ist die Böschung teil-
weise in die Bebauung integriert, so dass hier von einer Anpassung auszugehen ist. Im Osten
wird die Kläranlage erweitert, so dass diese Böschung nach Osten verlegt werden muss. Dazu
ist die vorhandene Eingrünung zumindest abschnittsweise zu roden und nach Abschluss der Bau-
maßnahme neu anzulegen. Die derzeit für die Kläranlage und den Schönungsteich in Anspruch
genommenen Flächen sowie das Feldgehölz im Nordosten der Fläche werden mit neuen Anlagen
überbaut. Für die Baumaßnahme ist somit mit Ausnahme der südlichen und der südwestlichen
Böschung mit einem weitgehenden Verlust der vorhandenen Vegetation zu rechnen. Eine genaue
Ermittlung des Eingriffs ist im Rahmen der Genehmigungsplanung erforderlich.
Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingt werden Flächen dauerhaft für die Betriebsteile der Kläranlage überbaut. Zwischen
den Betriebsteilen sind Fahr- und Leitungswege erforderlich, die nur eingeschränkt begrünt wer-
den können. Mit der Kläranlage ist eine intensive Nutzung der Fläche zu erwarten. Verbleibende
Flächen sowie Dachflächen und Fassaden sollen nach Möglichkeit begrünt werden. Mit der dau-
erhaften Nutzung der Flächen sind erhebliche Auswirkungen verbunden.
Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingt sind nur geringe Beeinträchtigungen zu erwarten. Zum Freihalten der Fahr- und
Leitungswege ist ggf. ein regelmäßiger Rückschnitt von Gehölzen notwendig, der das Pflanzen-
wachstum beeinträchtigt. Auch die weiteren Grünflächen können durch intensive Pflegemaß-
maßnehmen ggf. nicht die angestrebte Wertigkeit entfalten.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 40 von 70
6.4.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen und
Kompensationserfordernis
Im Rahmen der Genehmigungsplanung ist für die Kläranlage ein Landschaftspflegerischer Be-
gleitplan zu erarbeiten, der einerseits Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung der Kläran-
lage und der Gestaltung der verbleiben Freiflächen vorgibt und andererseits die Eingriffe in den
Natur- und Landschaftshaushalt bewertet und Maßnahmen zur funktionalen Kompensation die-
ser Eingriffe vorschlägt. Bestandteil dieser Kompensationsmaßnahmen muss eine Ersatzpflan-
zung für die Waldfläche im Nordosten des Geltungsbereichs und ein funktionaler Ersatz des
Schönungsteichs als Nahrungshabitat für Vögel und Fledermäuse sein.
6.4.6 Tiere (als Bestandteil des Naturhaushaltes)
6.4.6.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Zur Einschätzung der potenziellen und realen faunistischen Vorkommen wurden Daten des
Messtischblattes 4111 Quadrant 12 der @linfos Landschaftsinformationssammlung, der LANUV
Infosysteme und Datenbanken von tim-online NRW abgefragt. Zusätzlich wurde am 06.10.2022
eine Potenzialbegehung des Untersuchungsraumes durchgeführt. Bei der Begehung wurden die
betreffenden Flächen auf Vorkommen planungsrelevanter Tierarten sowie geeignete Strukturen,
die diesen Arten als Lebensraum dienen können, untersucht. Für die Genehmigungsplanung der
Kläranlage werden Kartierungen der Brutvögel, der Fledermäuse, der Herpetofauna sowie der
Libellen vorgesehen.
Während der Begehung am 06.10.2022 konnten zwischen 15 – 19 h insgesamt 41 Vogelarten
nachgewiesen werden, von denen 12 Arten planungsrelevant sind. Bei diesen 12 Arten handelt
es sich um den Eisvogel, Graureiher, Kormoran, Lachmöwe, Löffelente, Mäusebussard, Schnat-
terente, Silberreiher, Sperber, Star, Turmfalke und Zwergtaucher, von denen 6 Arten nicht auf
dem abgefragten Messtischblatt gelistet sind (Löffelente, Schnatterente, Graureiher, Silberreiher,
Lachmöwe, Kormoran). Auf Grundlage der Potenzialkartierung und bestehender passender Ha-
bitatstrukturen werden für 21 Arten des Messtischblattes (Habicht, Sperber, Feldlerche, Eisvogel,
Waldohreule, Mäusebussard, Bluthänfling, Kuckuck, Mehlschwalbe, Mittelspecht, Kleinspecht,
Baumfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe, Nachtigall, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Girlitz,
Waldkauz, Star und Kiebitz) Brutvorkommen als wahrscheinlich eingestuft. Weitere Arten können
als (gelegentliche) Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet vorkommen.
Über die planungsrelevanten Vogelarten hinaus wurden die ubiquitären Vogelarten Amsel, Bach-
stelze, Bastard-Stockente, Blässhuhn, Blaumeise, Buchfink, Dohle, Eichelhäher, Elster, Garten-
baumläufer, Goldammer, Grünfink, Grünspecht, Haussperling, Heckenbraunelle, Höckerschwan,
Jagdfasan, Kohlmeise, Rabenkrähe, Reiherente, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Stieg-
litz, Stockente, Straßentaube, Sumpfmeise, Teichhuhn und Zaunkönig beobachtet.
Außerdem konnten Individuen der Gewöhnlichen Strauchschrecke, Vertreter der Blaupfeil- und
Heidelibellen, sowie Kaninchen, Nutria und Fledermäuse beobachtet werden. Während der Kar-
tierung der Fledermäuse wurde ein Quartier der Zwergfledermaus an den Gebäuden der Kläran-
lage festgestellt. Darüber hinaus wurden zahlreiche jagende Fledermäuse verschiedener Arten
(überwiegend Zwerg- und Wasserfledermaus) an dem Schönungsteich festgestellt. Weitere wich-
tige Strukturen sind die Gehölze entlang der Ufer des Dortmund-Ems-Kanals.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 41 von 70
Vorbelastung
Als Vorbelastung ist insbesondere die Störung durch die Nutzung als Erholungsgebiet bedeut-
sam. Vornehmlich Hundebesitzer nutzen die landwirtschaftlichen Wege und Trampelpfade für
Spaziergänge und können dabei die für Gelege geeigneten ruhigen Gehölzbereiche südlich der
Kläranlage und am Emmerbach stören. Auch für die Nutzung als Grillplatz und Treffpunkt des im
Nordosten gelegenen Parkplatzes und der angrenzenden Flächen entlang des Kanals, sowie der
dort zurückgelassene Müll ist als Vorbelastung für die Tierwelt zu werten.
Bewertung
Die vorhandenen Biotoptypen stellen potenziell für einige Artengruppen geeignete Lebensräume
dar. Besonders die das Klärwerk umgebenden Gehölz- und Waldflächen können mehreren Vo-
gelarten als Bruthabitat dienen und stellen für Fledermäuse Bereiche für potenzielle Quartiere
und Wochenstuben dar. Auch die Gebäude auf dem Klärwerksgelände können für einige Arten
(Mehl- und Rauchschwalbe; gebäudebewohnende Fledermäuse) als Aufzuchtstätte genutzt wer-
den. Die landwirtschaftlichen Flächen stellen für Arten des Offenlandes potenzielle Bruthabitate
dar und auch die gewässerbegleitenden Strukturen (Ufergehölze, Gebüschkomplexe usw.) bie-
ten einigen Arten Platz zum Nisten.
Sowohl die Gewässerflächen, als auch die Ackerparzellen und begleitende extensive Strukturen
(Wiesen und Hochstaudenflure) stellen zudem gute Nahrungs- und Rastmöglichkeiten dar.
6.4.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind folgenden Wirkungen der Auf-
hebung des Bebauungsplans und der damit möglichen Erweiterung der Kläranlage zu berück-
sichtigen:
Baubedingte Wirkungen
Für die Erweiterung der Kläranlage wird die vorhandene Bebauung zurückgebaut und Teile der
umgebenden Gehölzbestände im Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Bautätigkeit (An-
passung der Böschung, Bau von Leitungswegen u. ä.) gerodet und zum Abschluss der Bautätig-
keit wiederhergestellt. Der Schönungsteich wird vollständig aufgegeben und mit Betriebsteilen
der Kläranlage überbaut. Während der derzeit laufenden Kartierungen wurde festgestellt, dass
am Schönungsteich zwar viele Kleininsekten vorhanden sind aber nur wenige Libellen und nur
nicht planungsrelevante Amphibien mit geringen Individuenzahlen vorkommen. Die Gehölzbe-
stände entlang des Dortmund-Ems-Kanals und an der südlichen und südwestlichen Böschung
der Kläranlage sollen aus den Bauflächen ausgenommen werden. Der Altarm des Emmerbaches
liegt außerhalb des Baubereichs, so dass die dort vorhandenen Amphibienlebensräume durch
die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Im Umfeld sind die von der Baumaßnahme betroffenen Lebensräume in gleicher Art weiterhin
vorhanden. Gehölze und Gehölzstreifen befinden sich entlang des Dortmund-Ems-Kanals und im
weiteren Umfeld des Kanals. Oberflächengewässer sind mit dem Emmerbach vorhanden. Der
durch die Verlegung des Dükers entstandene Altarm des Emmerbachs weist einen Stillgewäs-
sercharakter auf, so dass für die potenziell betroffenen Amphibien und Libellenarten Ausweichle-
bensräume vorhanden sind und somit erhebliche Störungen der Arten vermieden werden können.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 42 von 70
Der Schönungsteich, der ein wichtiges Nahrungshabitat für Fledermäuse ist, ist durch eine be-
sondere Vermeidungsmaßnahme zu ersetzen.
Im Zuge der Bauarbeiten werden Emissionen in Form von Baustäuben, Lärm, Licht und Erschüt-
terungen entstehen und somit die Lebensraumeignung für die Arten im direkten Umfeld während
der Bauzeit herabsetzen.
Anlagebedingte Wirkungen
Mit der Erweiterung der Kläranlage soll auch die Eingrünung wiederhergestellt werden. Zudem
soll die Möglichkeiten zur Begrünung der Gebäude durch Dach- und Fassadenbegrünung genutzt
und künstliche Quartiere für Fledermäuse und Vögel in die Gebäude integriert werden. Maßnah-
men zum Schutz vor Kollisionen an Fensterflächen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
Die verbleibenden Freiflächen innerhalb der Kläranlage werden ebenfalls begrünt. Dabei stehen
unter Berücksichtigung der Anforderungen von unterirdischen Leitungswegen, die Schaffung von
Nahrungshabitaten durch die Anlage von Blühflächen im Vordergrund.
Betriebsbedingte Wirkungen
Auswirkungen auf die Tiere sind durch den Betrieb der Kläranlage nur in geringem Umfang zu
erwarten. Störungen sind insbesondere durch die Beleuchtung der Anlage zu erwarten.
Für die Erweiterung der Kläranlage wird eine Artenschutzprüfung erarbeitet. Die Ergebnisse der
Untersuchungen gehen in die Genehmigung der Erweiterung der Kläranlage mit ein.
6.4.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen und
Kompensationserfordernis
Für die Erweiterung der Kläranlage wird eine Artenschutzprüfung erarbeitet und notwendige Ver-
meidungsmaßnahmen vorgeschlagen. Zurzeit wird für den Ersatz des Nahrungshabitats der Fle-
dermäuse ein Komplex aus mehreren Kleingewässern und weiteren insektenreichen Flächen ge-
plant. Diese Flächen erscheint in besonderem Maße geeignet zu sein, da sie innerhalb des Akti-
vitätsradius der betroffenen Fledermäuse liegt und durch den Emmerbach eine Leitlinie zwischen
der bestehenden und der zukünftigen Fläche aufweist. Der Gewässerkomplex sollte vor Beginn
der Baumaßnahmen als Nahrungshabitat erstellt werden. Darüber hinaus sollten weitere Maß-
nahmen bei der Anlage der Kläranlage vorgesehen werden. In die Bauwerke der Kläranlage sind
künstliche Quartier und Höhlen für Fledermäuse und Gebäudebrüter zu erstellen. Die verbleiben
Freiflächen sowie die Dachflächen sollen als Nahrungsflächen mit blühreichen Bepflanzungen
hergestellt werden.
Um betriebsbedingte Störungen zu mindern, ist auf das Kollisionsrisiko bei der Gestaltung der
Glasflächen und auf Dunkelfelder bei Beleuchtung der Betriebsteile zu achten. Gerade entlang
der Gehölzflächen sollten dunkle, unbeleuchtete Bereiche erhalten bleiben.
6.4.7 Biologische Vielfalt (als Bestandteil des Naturhaushaltes)
Die Ausweisung von Schutzgebieten stellt eines der wichtigsten Instrumente des Arten- und Bio-
topschutzes dar. Die Festsetzung von Schutzgebieten sowie die Ausweisung von Biotopverbund-
flächen, dienen dazu, den Lebensraumansprüchen bestimmter Tier- und Pflanzenarten und ihrer
Biozönosen Rechnung zu tragen und insbesondere für die Erhaltung der genetischen Vielfalt
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 43 von 70
nachteilige Isolationen zu vermeiden. Die Beschreibung und Bewertung der biologischen Vielfalt
werden daher anhand des Schutzgebietsregimes vorgenommen.
6.4.7.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Im Folgenden werden die auf Grundlage der Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder
festgesetzten Schutzgebiete dargestellt. Berücksichtigt werden hierbei diejenigen Schutzgebiete,
die im funktionalen Zusammenhang zum Untersuchungsgebiet liegen. Schutzgebiete gem. inter-
nationaler Richtlinien und Vereinbarungen sind in dem Plangebiet sowie im weiteren Planungs-
raum nicht ausgewiesen.
Im Untersuchungsgebiet befindet sich die Biotopverbundfläche „Emmerbach“ (VB-MS-4111-
002). Diese insgesamt ca. 281 ha große Biotopverbundfläche liegt im Süden des Untersuchungs-
gebietes und umfasst neben den Gewässerflächen des Emmerbachs auch die angrenzenden
Bereiche des südlich gelegenen Dortmund-Ems-Kanals bis an den Böschungsbereich des nörd-
lich gelegenen Klärwerksgeländes sowie die weiteren, den Emmerbach begleitenden Flächen.
Schutzziel ist der Erhalt des Fließgewässers und aller Auenstrukturen wie Ufergehölze, Altarme,
Steilabbrüche, Röhrichtbestände und teilweise feuchtes Grünland als Lebensraum für eine große
Zahl von Tier- und Pflanzenarten und als bedeutende Vernetzungsachse. Als Entwicklungsziel
wird die Entwicklung eines durchgehend naturnahen Fließgewässers, die Anreicherung der Bach-
auen mit landschaftstypischen Strukturelementen wie naturnahen, bodenständig bestockten Au-
engehölzen, Hecken und Kleingewässern sowie Schaffung einer Pufferzone zu den angrenzen-
den Ackerflächen angestrebt.
Darüber hinaus befinden sich noch weitere Schutzgebiete oder schützenswerte Landschaftsbe-
standteile im weiteren Umfeld (≤ 300 m) des Untersuchungsgebiets. In der folgenden Tabelle
werden diese Gebiete aufgelistet.
Tabelle 8: Schutzgebiete im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebietes
Kennung Name Beschreibung
Biotopverbundflächen
VB-MS-4111-
003
Kulturlandschaft,
Gehölze und
Brachflächen im
Bereich Amelsbü-
ren
Fläche: 243,9553 ha
Bewertung: besondere Bedeutung
Schutzziel: Erhalt der strukturreichen Gehölz-Grünlandkom-
plexe mit Feldgehölzen, Hecken, Baumreihen und hofnahen
Kleingewässern als Relikte der ehemaligen Kulturlandschaft
des Kernmünsterlandes und Erhalt der struktur- und artenrei-
chen Bahnbrachen als Refugial-Lebensraum für viele, z.T. ge-
fährdete Tier- und Pflanzenarten
Entwicklungsziel: Optimierung des Gebietes durch Entwick-
lung einer reich gegliederten Kulturlandschaft durch extensi-
vierte Grünlandnutzung, Umwandlung von Ackerflächen in
Grünland sowie Anreicherung mit landschaftstypischen Struk-
turelementen wie naturnahen, bodenständig bestockten Feld-
gehölzen, Obstbaumwiesen, Hecken und Kleingewässern
VB-MS-4011-
015
Gehölze, Parks
und Brachen im
Fläche: 44,2335 ha
Bewertung: besondere Bedeutung
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 44 von 70
Süden der Müns-
terschen Innen-
stadt und Hiltrup
Schutzziel: Erhalt der struktur- und altholzreichen Baumbe-
stände und der artenreichen Brachflächen als Refugial-Le-
bensraum für viele Tier- und Pflanzenarten
Entwicklungsziel: Optimierung des Gebiets durch die Entwick-
lung naturnaher Laubwaldbestände in den Parkbereichen
Biotopkatasterflächen
BK-4111-0010 Eichenwälder süd-
lich Haus Köbbing
Schutzziel: Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Ei-
chen-Hainbuchenwaldkomplexes durch naturnahe Waldbewirt-
schaftung u.a. Anlage von Waldmäntel, Erhaltung und Förde-
rung von Alt- und Totholz.
6.4.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Am südlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind Biotopverbundflächen mit
besonderer Bedeutung dargestellt. Diese Flächen sind durch das Überschwemmungsgebiet des
Emmerbachs und die Vorbehaltsflächen des Dortmund-Ems-Kanals von der Erweiterung der
Kläranlage ausgenommen, so dass es nicht zu einer Beanspruchung dieser Flächen kommt.
Weitere Schutzgebiete sind im Bereich der Kläranlage nicht vorhanden. Es kommt somit nicht zu
Beeinträchtigungen des Schutzgutes biologische Vielfalt.
6.4.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen und
Kompensationserfordernis
Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen auf das Schutz-
gut biologische Vielfalt sind nicht erforderlich.
6.4.8 Boden (als Bestandteil des Naturhaushaltes)
Boden im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (§§ 1, 2 BBodSchG) ist die obere Schicht der
Erdkruste. Er bildet die zentrale Lebensgrundlage und den Lebensraum für Pflanzen, Tiere und
Menschen. Ziel des BBodSchG ist der langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bodens
hinsichtlich seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und als Be-
standteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen. Die verschiedenen
Böden sind komplexe, physikalische, chemische und biologische Systeme, die durch den Einfluss
von Witterung, Bodenorganismen, Vegetation und den Menschen ständige Veränderungen er-
fahren. Durch ihre Einzigartigkeit erfüllen sie verschiedene Funktionen, die es zu schützen und
zu erhalten gilt.
6.4.8.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Für den gesamten Untersuchungsraum weist das Informationssystem Bodenkarte (Geologischer
Dienst NRW, 2023, digitale Bodenkarte 1:50.000) folgende Bodentypen aus:
Tabelle 9: Bodentypen
Bodentyp Bodenart Verdichtungs-
empfindlichkeit Filterfunktion
Schutzwürdigkeit
nach BBodSchG und
LBodSchG NRW
Podsol-Pseu-
dogley lehmig-sandig sehr hoch mittel Nicht bewertet
Gley lehmig-sandig extrem hoch gering Nicht bewertet
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Bodentyp Bodenart Verdichtungs-
empfindlichkeit Filterfunktion
Schutzwürdigkeit
nach BBodSchG und
LBodSchG NRW
Pseudogley Stark lehmig-
sandig sehr hoch mittel Nicht bewertet
Gley-
Braunerde lehmig-sandig hoch gering Nicht bewertet
Pseudogley-
Braunerde
Stark lehmig-
sandig hoch mittel Nicht bewertet
Im Untersuchungsgebiet sind fünf Bodentypen vorhanden. Der überwiegende nördliche Teil des
Untersuchungsgebietes liegt über Podsol-Pseudogley. In Südwest-Nordost-Richtung verläuft ein
100 - 150 m breiter Streifen des Bodentyps Gley, der in seiner Lage mit dem natürlichen Verlauf
des Emmerbachs übereinstimmt. Sowohl die südwestliche als auch die südöstliche Spitze des
Untersuchungsraumes überlagern Bereiche mit Pseudogley, während der Bereich zwischen Gley
und Pseudogley im Osten über Gley-Braunerde liegt. Ein kleiner Bereich von Pseudogley-Braun-
erde befindet sich ganz im Süden des Untersuchungsraumes und überlagert dort Bereiche, die
heute im Bereich der 2. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals liegen. Beide Fahrten des Dortmund-
Ems-Kanals, der gesamte Bereich des Klärwerksgeländes, sowie die südlich anschließenden
Bereiche des früheren Bachverlaufs des Emmerbachs werden hinsichtlich ihrer Wahrscheinlich-
keit der Naturnähe als gering eingestuft. Der nördliche Bodentyp Podsol-Pseudogley aus zum
Teil Flugsand des Jungpleistozän bis Holozän entstanden, ist ein Zweischicht-Boden, in dem ein
lockeres, sandig geprägtes geologisches Ausgangssubstrat über einem dichteren, lehmigeren
oder tonigeren Substrat lagert. Der weitgehend trockene und saure obere Profilteil begünstigt die
Podsolbildung, während der dichtere, wasserstauende Staukörper im unteren Profilteil dort wech-
selfeuchte Verhältnisse verursacht und zur Bildung eines Pseudogleys führt. Der Bodentyp Gley
befindet sich im Bereich des ursprünglichen Bachverlaufs des Emmerbachs und besteht aus
Bachablagerungen des Holozäns und zum Teil aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozän.
Diese, durch Grundwasser geprägte Böden, entstehen durch Grundwasser, welches an mehr als
300 Tagen im Jahr zwischen 40 und 80 cm unter Flur, jedoch nur kurzzeitig höher oder tiefer,
ansteht. Während Pseudogleye (Staunässeböden) im Jahresverlauf vollkommen austrocknen, ist
in Gleyen ganzjährig frei bewegliches Wasser vorhanden. Pseudogley, Gley und der Podsol-
Pseudogley sind als feuchte Böden mit einer entsprechend starken Verdichtungsempfindlich
(sehr hoch bis extrem hoch) anzusprechen. Aber auch die Pseudogley-Braunerde und die Gley-
Braunerde weisen eine hohe Verdichtungsempfindlichkeit auf. Von den im Untersuchungsgebiet
vorkommenden Bodentypen weist kein Bodentyp eine hohe Bodenwertzahl auf oder eine sons-
tige Eigenschaft auf, die den Boden für eine ackerbauliche Nutzung besonders geeignet erschei-
nen lassen.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 46 von 70
Abbildung 8: Übersicht über die Bodentypen im Untersuchungsraum (eigene Darstellung auf
Grundlage der Bodenkarten NRW 1_50-000 sowie der ABK ohne Maßstab, rgp, Stand 04/2599 („Da-
tenlizenz Deutschland – Zero“))
Vorbelastung
Alle Bodentypen, die in der BK 50 für den Untersuchungsraum dargestellt werden, sind durch
Bodeneingriffe durch die anthropogene Nutzung als vorbelastet zu betrachten. Neben Versiege-
lungen durch Verkehrswege (Westfalenstraße) und Anlagen des Klärwerks hatte die Schaffung
des Dortmund-Ems-Kanals sowie die mehrfache Verlegung des Emmerbachs tiefgreifende Bo-
deneingriffe zur Folge, die auf eine vollständige Zerstörung des Bodenprofils schließen lassen
(vgl. Baugrunduntersuchungen HINZ Ingenieure GmbH, 2020). Auch die landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen sind aufgrund ihrer hohen Verdichtungsempfindlichkeit bei gleichzeitiger Befah-
rung durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge als mindestens beeinträchtigt einzustufen, da da-
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 47 von 70
von ausgegangen werden kann, dass die maximalen Radlasten von 6 t (Vereinbarung zur Ver-
meidung von Bodenschadverdichtung) durch die Bewirtschaftung mit technisch aktuellen Land-
maschinen überschritten wird (vgl. Moitzi, 2006)
Im Bereich der Grundstücke Gemarkung Hiltrup, Flur 14, Flurstück 131 und 132 befindet sich
teilweise (nordöstlich) die im städtischen Altlasten- / Verdachtsflächenkataster geführte Fläche
928. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Asphaltmischwerk. Bei Untersuchungen zeigten
sich Auffüllungen bis 1,00 m unter Geländeoberkante (GOK) aus Fein- bis Mittelsanden mit An-
teilen an Schotter und Bauschutt. Die Analysen der Bodenproben im angefragten Bereich zeigten
punktuell keine Belastungen (schriftliche Mitteilung Juni 2020, Amt für Mobilität und Tiefbau, Stadt
Münster).
Bewertung
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, keiner ausgewiesenen Schutzwürdigkeit und der le-
diglich schlecht bis mittleren Kennwerte sind hinsichtlich des Schutzgutes Boden keine Wert- und
Funktionselemente besonderer Bedeutung vorhanden.
6.4.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind folgenden Wirkungen der
Aufhebung des Bebauungsplans und der damit möglichen Erweiterung der Kläranlage zu berück-
sichtigen:
Baubedingte Wirkungen
Die Böden im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind anthropogen überprägt. Der östliche
Teil des Geltungsbereichs ist Teil einer Altlastenverdachtsfläche. Die gesamten Flächen im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans sind aufgefüllt, so dass im Plangebiet nicht mit natürlichen
Böden zu rechnen ist. Durch die Baumaßnahmen werden diese Böden bewegt. Zumindest im
Bereich der bekannten Altlastenverdachtsfläche kann es zur Mobilisierung von Schadstoffen
kommen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Erweiterung der Kläranlage sind Bo-
dengutachten erforderlich, so dass die Lage und der Umfang der Bodenbelastungen ermittelt und
in dem Bauvorhaben sachgerecht berücksichtigt werden kann, so dass von der Baumaßnahme
keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu erwarten sind.
Anlagebedingte Wirkungen
Derzeit ist der Geltungsbereich mit einer Kläranlage und einer künstlichen Teichanlage bebaut.
Nach der Erweiterung der Kläranlage wird das Plangebiet weiterhin bebaut sein. Da in dem Gel-
tungsbereich keine natürlichen Böden mehr anstehen, sind keine Beeinträchtigungen des Schutz-
gutes Boden zu erwarten.
Betriebsbedingte Wirkungen
Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage sind keine Bodenbelastungen durch den
Betrieb der Kläranlage zu erwarten. Auch weisen die vorhandenen Böden keine besondere Emp-
findlichkeit auf, da die gesamte Fläche aufgefüllt wurde und nur anthropogene Böden vorhanden
sind. Es sind keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu erwarten.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 48 von 70
6.4.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen und
Kompensationserfordernis
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden sind nicht erforderlich.
6.4.9 Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser (als Bestandteil des Naturhaushal-
tes)
6.4.9.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Grundwasser
Der Untersuchungsraum gehört zum Grundwasserkörper 3_13, Münsterländer Oberkreide (Al-
tenberge/Aschenber). Der silikatisch, karbonatische Kluft-Grundwasserleiter zeigt eine sehr ge-
ringe bis mäßige Durchlässigkeit und wird als wenig ergiebig eingestuft, wodurch er auch nur eine
geringe wasserwirtschaftliche Bedeutung aufweist. Der mengenmäßige wie auch chemische Zu-
stand wird mit gut angegeben (3. Monitoringzyklus 2013-2018). Auch die Zielerreichung bis 2027
wird hinsichtlich Menge und Chemie als „nicht gefährdet“ eingestuft.
Innerhalb des Untersuchungsraumes befindet sich das festgesetzte Überschwemmungsgebiet
„Emmerbach“, dass die Flächen beiderseits des Emmerbaches umfasst, die bei einem 100-jähr-
lichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung
oder Rückhaltung beansprucht werden.
Wasserschutzgebiete liegen nicht im Untersuchungsgebiet.
Oberflächengewässer
Im Untersuchungsgebiet sind als Fließgewässer der Emmerbach und zwei Fahrten des Dort-
mund-Ems-Kanals vorhanden. Zudem befindet sich als Stillgewässer ein Schönungsteich im Os-
ten des Klärwerksgeländes.
Der Emmerbach (OWK 326_0) ist ein 35,7 km langes Nebengewässer der Werse, welches
gleichzeitig mit ca. 138 km² oberirdischen Einzugsgebietes auch das größte hydrografisch links-
seitige Nebengewässer der Werse darstellt. Er entspringt in Ascheberg-Hebern, durchfließt die
südlichen Stadtteile von Münster und mündet bei Münster-Wolbeck in die Werse. Im Untersu-
chungsraum wird der Emmerbach den sand- und lehmgeprägten Tieflandflüssen zugeordnet, der
durch den menschlichen Einfluss jedoch als „erheblich verändert“ eingestuft und damit als HMWB
(heavily modified water body) ausgewiesen wird (vgl. Abbildung 9). In der Gesamtbewertung der
Gewässerstruktur 2020 werden die Bereiche innerhalb des Untersuchungsgebietes sowohl als
„vollständig verändert“ (ehemaliger Verlauf südlich des Klärwerksgeländes), als auch „deutlich
verändert“ (neu modellierter Abschnitt im Bereich des Dükers) angegeben. Die östlich daran an-
schließenden Bereiche werden aufgrund des angelegten trapezförmigen Profils zur Landentwäs-
serung mit „sehr stark verändert“ bewertet.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 49 von 70
Abbildung 9: Lage der Fließgewässer und Überschwemmungsgebiete im Bereich des Untersu-
chungsgebietes (Darstellung: eigene Darstellung auf Grundlage der digitalen Ortophotos Boden-
karte NRW 1:50.000 sowie der Amtlichen Basiskarte ohne Maßstab, rgp, Stand 04/25 („Datenlizenz
Deutschland – Zero“))
Im Planungseinheitensteckbrief für das TEZG Ems/Ems NRW 2022-2027 weist das Makro-
zoobenthos im Bewertungsmodul „Allgemeine Degradation“ sowie das Bewertungsmodul „Mak-
rozoobenthos gesamt“ für den 4. Monitoringzyklus (2015 – 2018) die Bewertungsklasse unbefrie-
digend aus. Die Fischfauna wird hingegen mit mäßig ausgewiesen. Die Ausweisung flussge-
bietsspezifischen Schadstoffe nach Anlage 6 OGewV wird aufgrund von Überschreitungen bei
den Stoffen Kupfer und Zink mit mäßig angegeben. Die Orientierungswerte der allgemeinen che-
misch-physikalischen Parameter (ACP) werden jedoch nicht eingehalten. Hier werden Ammo-
nium-Stickstoff, Gesamtphosphat-Phosphor, TOC und Sauerstoff überschritten. Sein ökologi-
sches Potenzial wird mit unbefriedigend bewertet, sein chemischer Zustand mit nicht gut.
Die zwei Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals bilden die nördliche sowie südliche Grenze des Un-
tersuchungsraumes. Er ist wie alle Schifffahrtskanäle ein künstlich angelegtes Gewässer (AWB;
artificial water body), das dem Gütertransport durch Schiffe dient, Brauch- und Kühlwasser für
Industriebetriebe bereitstellt und deren Wasser zur Grundwasseranreicherung für die Trinkwas-
sergewinnung dient. Für das künstliche Gewässer Dortmund-Ems-Kanal ist eine Bewertung des
ökologischen Potenzials nicht vorgesehen. Der chemische Zustand wird mit nicht gut angegeben,
da die allgemeinen chemisch-physikalischen Parameter (ACP) nicht eingehalten werden.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 50 von 70
Vorbelastung
Im Untersuchungsraum weisen die bestehenden Oberflächengewässer aufgrund der anthropo-
genen Überprägungen deutliche Strukturdefizite auf, die beim Emmerbach auf Gewässerverle-
gungen und Begradigungen zur Landentwässerung zurückzuführen sind (vgl. Abbildung 10). So-
wohl der Schönungsteich als auch der Dortmund-Ems-Kanal sind angelegte künstliche Elemente.
Darüber hinaus finden sich auch chemische Belastungen im Emmerbach in Form von Überschrei-
tungen der Grenzwerte (gem. Anlage 6 OGewV) durch die Metalle Kupfer und Zink im Emmer-
bach sowie Überschreitungen der Orientierungswerte der allgemeinen chemisch-physikalischen
Parameter (ACP) bei Ammonium-Stickstoff, Gesamtphosphat-Phosphor, TOC und Sauerstoff.
Abbildung 10: Übersicht über den Untersuchungsraum mit Darstellungen der A) 1891-1912 Preußi-
schen Kartenaufnahme B) 1937-2016 topographische Karte C) digitale Topographische Karte (2003-
2021), Hintergrundkarte WebAtlasDE mit ALKIS (mit Farbe) zur Orientierung mit Darstellung der
Fließ- und Stillgewässer (Darstellung: TIM online der Vermessungsverwaltung NRW, Stand 04/25
(„Datenlizenz Deutschland – Zero“))
Bewertung
Trotz des guten mengenmäßigen wie auch chemischen Zustands wird der Grundwasserkörper
3_13 für das Schutzgut Wasser nicht als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung
gewertet, da er als wenig ergiebig eingestuft wird, wodurch der Grundwasserkörper nur eine ge-
ringe wasserwirtschaftliche Bedeutung aufweist. Der Emmerbach wird aufgrund der anthropoge-
nen Überprägung in der Gesamtbewertung der Gewässerstruktur als vollständig bis deutlich ver-
ändert bewertet. Sein ökologisches Potenzial wird mit unbefriedigend bewertet, sein chemischer
Zustand mit nicht gut. Somit wird der Emmerbach nicht als Wert- und Funktionselemente beson-
derer Bedeutung bewertet. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet „Emmerbach“ ist für das
Schutzgut Wasser hinsichtlich des Hochwasserschutz von besonderer Relevanz und wird als
Wert- und Funktionselement für das Schutzgut gewertet.
6.4.9.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind folgenden Wirkungen der
Aufhebung des Bebauungsplans und der damit möglichen Erweiterung der Kläranlage zu berück-
sichtigen:
Baubedingte Wirkungen
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird die Erweiterung der Kläranlage ermöglicht. Eine
Gefährdung des Grundwassers gegenüber schädlichen Einträgen kann im Rahmen der für die
Erweiterung der Kläranlage nicht ausgeschlossen werden, wird aber durch die Einhaltung der
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 51 von 70
Vorschriften zum Umgang und zur Lagerung umweltgefährdender Stoffe während der Bauphase
vermieden. Die Kläranlage liegt auf einer Aufschüttung, dennoch kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass einzelne Betriebsteile tief in den Boden reichen. Für die Baumaßnahme kann somit
eine temporäre Grundwasserhaltung notwendig werden. Da der Grundwasserkörper nur eine ge-
ringe wasserwirtschaftliche Bedeutung aufweist und nicht als Wert- und Funktionselement be-
sonderer Bedeutung eingeschätzt wird, sind erhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers
nicht zu erwarten. Nach Abschluss der Baumaßnahme werden sich die bestehenden Grundwas-
serverhältnisse wiedereinstellen. Der Emmerbach wird durch die Baumaßnahme nicht berührt.
Anlagebedingte Wirkungen
Die Aufhebung des Bebauungsplans ermöglicht die Erweiterung der Kläranlage und ermöglicht
somit eine größere Versiegelung in dem Geltungsbereich, wobei derzeit schon die Kläranlage
sowie ein künstlicher Schönungsteich existiert, der ebenfalls keinen Anschluss an das Grund-
wasser hat. Insgesamt wird sich die Versiegelung vergrößern. Da der Grundwasserkörper nur
eine geringe wasserwirtschaftliche Bedeutung aufweist, ist die Verringerung der Grundwasser-
neubildung als nicht erheblich zu werten. Das unbelastete Niederschlagswasser kann zudem
über die unversiegelten Flächen z.B. über die Hangschultern der Böschungen ablaufen und so
zur Grundwasserneubildung beitragen.
Veränderungen an dem Emmerbach werden durch die Erweiterung der Kläranlage nicht vorge-
nommen. Ggf. ist der bestehende Ablauf der Kläranlage in den Emmerbach neu zu gestalten.
Dabei ist zu prüfen, inwieweit eine naturnahe Gestaltung des Einlaufes möglich ist.
Betriebsbedingte Wirkungen
Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage sind keine Belastungen des Grundwassers
durch den Betrieb der Kläranlage zu erwarten. Auch wird der Grundwasserkörper als sehr gering
bis mäßig durchlässig eingestuft, so dass keine besondere Empfindlichkeit besteht. Das gerei-
nigte Wasser der Kläranlage soll wie in dem derzeitigen Betrieb in den Emmerbach als Vorfluter
eingeleitet werden. Belastungen durch Schadstoffe sind nach der Passage der Kläranlage nicht
zu besorgen. Da die Energie des ablaufenden Wassers durch einen Wärmstauscher genutzt wer-
den soll, werden auch thermische Belastungen in dem Emmerbach vermieden. Es sind somit
keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser zu erwarten.
6.4.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen und
Kompensationserfordernis
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser sind nicht erforderlich.
6.4.10 Klima / Luft (als Bestandteil des Naturhaushaltes)
6.4.10.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Das Schutzgut Klima / Luft wird hier insbesondere im Hinblick auf die Wirkbeziehungen zum Men-
schen und zu anderen Schutzgütern betrachtet. Nach Van Eimern & Häckel (1979) ist das Klima
die für einen Ort oder eine Landschaft typische Zusammenfassung aller bodennahen Zustände
der Atmosphäre und Witterung, welche Boden, Pflanzen, Tiere und Menschen beeinflusst und
die sich während eines Zeitraumes von vielen Jahren einstellt.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 52 von 70
Zur Beschreibung der Klima- und Lufthygieneverhältnisse im Untersuchungsraum wurden fol-
gende Daten verwendet:
Klima-Atlas/Klimaanalyse von NRW, Onlinedienst Klima NRW.Plus, Abruf Nov. 2024
Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster, 2015
Online-Emissionskataster Luft NRW, LANUV, Abruf Nov. 2024
Das Untersuchungsgebiet befindet sich klimatisch innerhalb des subatlantischen Klimas. In der
nachfolgenden Übersicht sind die langjährigen (1991-2020) Mittelwerte meteorologischer Größen
auf der Grundlage des Klimaatlas NRW dargestellt:
Tabelle 9: Klimatische Kennwerte
Meteorologische Größen Mittelwert aus den Jahren 1991-2020
Jahresmittel der Lufttemperatur 10,4 °C
Jahresmittel des Niederschlags 700 - 800 mm
Jahresmittel der Windgeschwindigkeit (10m, 1981-2000) 3,5 - 4 m/s
Hauptwindrichtung Südwest
Das Klima im Untersuchungsgebiet besteht überwiegend aus Gewerbe- und Industrieklima (of-
fen), was sowohl die Flächen des Klärwerks als auch die darüber hinaus liegenden südlichen
Bereiche umfasst. Sowohl im Westen als auch Osten schließen sich Flächen des Freilandklimas
(Ackerflächen) an. Die direkt an den Dortmund-Ems-Kanal angrenzenden Bereiche werden dem
Klimatoptyp „Klima innerstädtischer Grünflächen“ zugeordnet. Die Fahrten des Dortmund-Ems-
Kanals selbst werden als Gewässer- und Seenklima geführt. Entsprechend der klimatischen Ge-
samtbetrachtung weisen die Flächen der Kläranlage eine günstige thermische Situation auf. Le-
diglich die nordöstlichsten Parkplatzflächen werden als Siedlungsflächen mit einer weniger güns-
tigen thermischen Situation dargestellt.
Die an das Klärwerk grenzenden Freiflächen weisen im Westen zudem mindestens eine mittlere
thermische Ausgleichsfunktion auf, während sich im Norden Flächen mit sehr hoher und im Osten
mit hoher thermischer Ausgleichsfunktion an das Gelände anschließen. Der hohe Grünflächen-
und Gehölzanteil in direkter Umgebung zum Klärwerk verhindert, dass es zu einer nächtlichen
Überwärmung des Geländes kommt, wenngleich der Versiegelungsanteil hoch ist und es damit
zu einer verstärkten Hitzeentwicklung am Tag kommen kann. Die Gehölze im Nordosten des
Klärwerks, sowie entlang der östlichen und südlichen Klärwerksgrenze sind als Klimaschutzwald
ausgewiesen (vgl. Abbildung 11). Im Nordosten überlagern sich diese Flächen zusätzlich mit Flä-
chen des Immissionsschutzwaldes. Weitere Gehölzflächen mit Schutzfunktion liegen darüber hin-
aus sowohl nördlich der 1. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals sowie südöstlich des Klärwerks am
südlichen Ufer des Emmerbachs im Bereich des neuen Dükers und auch südlich der 2. Fahrt des
Dortmund-Ems-Kanals.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 53 von 70
Vorbelastungen
Vorbelastungen von Luft und Klima ergeben sich aus Immissionen und Geruchsbelastungen, die
durch den Klärwerksbetrieb entstehen, sowie Staubentwicklungen, die im Zusammenhang mit
den landwirtschaftlichen ackerbaulichen Tätigkeiten stehen und insbesondere in trockenen Jah-
ren stärker ausfallen als in Jahren mit mehr Niederschlag. Auch die versiegelten Bereiche sowohl
des Klärwerks, als auch der Parkplatzflächen im Nordosten des Untersuchungsgebietes wirken
als Vorbelastung, da hier die Transpiration reduziert ist. Als entsprechende Emittenten von Luft-
schadstoffen innerhalb des Untersuchungsraumes kann der gewerbliche Schiffsverkehr auf dem
Dortmund-Ems-Kanal gewertet werden.
Bewertung
Allgemein weist der Untersuchungsraum überwiegend klimatisch bzw. lufthygienisch günstige,
wenngleich mittelklassige Faktoren auf. So finden sich keine Flächen von höchster thermischer
Ausgleichsfunktion oder Flächen mit hohem Kaltluftvolumenstrom im Untersuchungsraum oder
an diesen angrenzend. Aufgrund ihrer speziellen Schutzfunktion für Klima und Luft werden die
Flächen, die als Klima- und Immissionsschutzwald ausgewiesen sind, als Wert- und Funktions-
element besonderer Bedeutung für das Klima gewertet.
Abbildung 11: Darstellung der Klimatope und klimarelevante Schutzauswei-
sungen im Bereich des Untersuchungsraumes (eigene Darstellung auf Grund-
lage des www.klimaatlas.nrw.de sowie der ABK ohne Maßstab, rgp, Stand
04/25 („Datenlizenz Deutschland – Zero“))
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 54 von 70
6.4.10.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft sind folgenden Wirkungen
der Aufhebung des Bebauungsplans und der damit möglichen Erweiterung der Kläranlage zu
berücksichtigen:
Baubedingte Wirkungen
Während der Bautätigkeiten werden die Gehölzflächen, die die bestehende Kläranlage umge-
benden, teilweise gerodet. Die Gehölze nördlich und östlich des Schönungsteichs sowie der süd-
liche Gehölzrand der Kläranlage sind als Klima- und Immissionsschutzwald in der Waldfunktions-
karte dargestellt. Die Schutzfunktionen weisen aber keinen Bezug zu Wohnbauflächen auf. Die
in Anspruch genommenen Waldflächen sind an anderer Stelle zu ersetzen, so dass die allgemei-
nen Gunstfunktionen von Waldflächen erhalten bleiben. Zudem ist die Kläranlage nach Abschluss
der Baumaßnahme wieder mit Gehölzen einzugrünen. Entlang der mit Freizeitnutzungen beleg-
ten 1. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals bleibt eine dichte Gehölzreihe erhalten, so dass auch hier
eine Abschirmung zu der Erweiterungsfläche der Kläranlage erhalten bleibt. Der Verlust und der
zeitlich verzögerte Ersatz der Gehölzflächen (Pflanzung nach der Baumaßnahme) sowie das re-
duzierte Grünvolumen (geringeres Baumholz aufgrund der Pflanzung junger Pflanzen) ist als
Auswirkung zu bewerten.
Anlagebedingte Wirkungen
Die Aufhebung des Bebauungsplans ermöglicht die Erweiterung der Kläranlage und ermöglicht
somit eine größere Versiegelung in dem Geltungsbereich, die zu einer Wärmeinsel führen kann.
Mit der Planung sind weitreichende Begrünungsmaßnahmen an den Gebäuden vorgesehen. Flä-
chen, die nicht intensiv genutzt werden, sollen begrünt werden, so dass umfangreiche Maßnah-
men zur Reduzierung der Erwärmung und damit zur Ausbildung einer Wärmeinsel ergriffen wer-
den.
Betriebsbedingte Wirkungen
Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage sind keine lufthygienischen Belastungen
durch den Betrieb der Kläranlage zu erwarten. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind im-
missionsschutzrechtlichen Belange zu beachten und die Kläranlage so zu planen, dass Belas-
tungen vermieden werden.
6.4.10.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen und
Kompensationserfordernis
Die als Klima- und Immissionsschutzwald dargestellten Flächen sind im Rahmen des flächenhaf-
ten Ersatzes von Waldflächen an anderer Stelle neu anzulegen. Geeignete Flächen sind in dem
Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Kläranlage zu ermitteln und mit der zuständigen
Behörde abzustimmen. Zudem ist die Kläranlage nach der Erweiterung erneut einzugrünen. Auch
Maßnahmen zur Verringerung der Versiegelung sind auf der Grundlage der Genehmigungspla-
nung zu erarbeiten. Vorgesehen ist, die Versiegelung weitgehend zu reduzieren und Flächen, die
nicht notwendigerweise versiegelt sein müssen (Fußwege, Stellplätze, Abstellflächen u. ä.), un-
versiegelt zu belassen. Gebäude sollen so weit wie möglich mit Dach- und Fassadenbegrünung
ausgeführt werden.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 55 von 70
6.4.11 Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild/ die landschaftsbezogene Erholung
Das Landschaftsbild ist das vom Betrachter subjektiv erlebte Erscheinungsbild einer Landschaft,
wobei die Bedürfnisse nach Wiedererkennung und Abwechslung große Bedeutung haben. Land-
schaftsbereiche mit einem in sich einheitlichen Aussehen und daraus resultierender Absetzung
von der landschaftlichen Umgebung werden als eigenständige ästhetische Raumeinheiten be-
trachtet. Laut § 1 BNatSchG sind Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von
Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern.
6.4.11.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Für die Datenerfassung des Schutzgutes Landschaft wurden folgende Unterlagen herangezogen
und ausgewertet:
Touristik- und Freizeitinformationen NRW, Maßstab 1:50.000, Landesvermessungsamt
NRW, 2022 (TIM-online NRW)
Das Untersuchungsgebiet liegt südlich des Siedlungsgebietes Hiltrup der Stadt Münster zwischen
den beiden Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals (Kanalinsel). Das Gelände des Klärwerks befin-
det sich eingegrünt durch Gehölze in einem ansonsten landwirtschaftlich genutzten Bereich, so-
dass keine Einsehbarkeit gegeben ist. Im Süden grenzt das Klärwerksgelände an den früheren
Verlauf des Emmerbachs, der nach Verlegung des Dükers um ca. 200 m nach Osten nun im
Südosten des Untersuchungsgebietes den Dortmund-Ems-Kanal unterquert und im Anschluss
weiter in nordöstlicher Richtung fließt. Im Nordosten des Klärwerks liegen geschotterte Flächen
beidseits der Westfalenstraße, die als Parkplatz genutzt werden. Im Nordwesten grenzt das Klär-
werksgelände an ein unbewohntes Wohnhaus mit großem Gartenstück, das im Norden an einen
Rad-Gehweg grenzt, der die Schleife des Dortmund-Ems-Kanals begleitet.
Abbildung 12: A) dichter Gehölzstreifen im Norden des Untersuchungsraumes entlang der Westfa-
lenstraße B) Anlage parkähnlicher Strukturen im Süden des Untersuchungsraumes mit dem Klär-
werk abschirmenden Gehölzbereich im Hintergrund (Darstellung: eigene Aufnahme, rgp 08/22)
Für die naturbezogene Erholung werden Gegebenheiten und Beeinträchtigungen zusätzlich er-
fasst und bewertet, die nicht unmittelbar mit der Berücksichtigung des Landschaftsbildes abge-
deckt sind. Bei der Ermittlung der naturbezogenen Erholungseignung sind erholungsrelevante
Landschaftsbereiche, -bestandteile und -faktoren zu berücksichtigen. Hierbei wird auch die Zu-
gänglichkeit des Gebietes berücksichtigt, die die Ausstattung des Gebiets mit Wander-, Rad- und
Gehwegen, den Gebietszusammenhang sowie die Ausstattung mit Einrichtungen zur Erholung
wie Freizeiteinrichtungen oder Sehenswürdigkeiten berücksichtigt. Aber auch die bioklimatischen
Gegebenheiten des Gebietes, die die Aufenthaltsqualität maßgeblich beeinflussen. Als Grund-
lage zur Beschreibung der Erholungseignung sind folgende Kriterien zu erfassen:
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 56 von 70
ausgewiesene Erholungsräume
relevante Landschaftsbestandteile für naturbezogene Erholung
Ruhebereiche
relevante Infrastruktur für naturbezogene Erholung
bioklimatische Daten
Zur Erfassung der naturbezogenen Erholungseignung wurden neben der eigenen Geländekartie-
rung, zusätzlich zu den bereits für das Schutzgut Landschaftsbild ausgewerteten Datengrundla-
gen, folgende Quellen herangezogen:
Touristik- und Freizeitinformationen NRW, Maßstab 1:50.000, Landesvermessungsamt
NRW, 2024 (TIM-online NRW)
Radroutenplaner.NRW, Onlinedienst
Klima-Atlas/Klimaanalyse von NRW, Onlinedienst Klima NRW.Plus, Abruf Nov. 2024
Zur Ermittlung der zusätzlichen Erholungsqualität werden die erfassten Raumeinheiten anhand
der Kriterien Bioklima und Zugänglichkeit bewertet.
Der Untersuchungsraum liegt im Süden einer Landfläche, die von den beiden Fahrten des Dort-
mund-Ems-Kanals umschlossen wird und über die beinahe mittig in Nord-Süd-Richtung die B 54
verläuft, welche Münster mit dem Ruhrgebiet verbindet. Von der B 54 führt ein einziger asphal-
tierter Verkehrsweg nach Westen zum Klärwerksgelände. Direkt an der Anbindung der Westfa-
lenstraße an die B 54 liegt ein nördlich der Straße an der 1. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals ein
großer geschotterter Parkplatz, dessen Ausdehnung sich bis in das nordöstlichste Untersu-
chungsgebiet hineinzieht. Während die asphaltierte Westfalenstraße am Klärwerk endet, schließt
ein geschotterter als Rad-Gehweg ausgeführter Weg an und führt parallel am Dortmund-Ems-
Kanal lang, sodass auf diesem Weg die gesamte Landfläche umfahren werden kann. Der Weg
wird sowohl von Joggern als auch Spaziergängern, oft mit Hunden, als auch Radfahrer genutzt.
Der Parkplatz bietet zudem die Möglichkeit das Gelände mit Kraftfahrzeugen zu erreichen und
für Treffen mit größeren Gruppen zu nutzen. Reste von mehreren Grill- und Lagerfeuerstellen
direkt an der 1. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals weisen auf eine regelmäßige Nutzung des Ge-
bietes hin, vermutlich hauptsächlich durch Jugendliche und junge Erwachsene an Abenden zum
Wochenende (vgl. Abbildung 13 A).
Abbildung 13: A) Trampelpfad nördlich des Gehölzstreifens an der 1. Fahrt des Dortmund-Ems-
Kanals mit mehreren Überresten kleiner Grill- und Lagerfeuer B) Rad-Gehweg entlang der 2. Fahrt
des Kanals (Darstellung: eigene Aufnahme, rgp 08/22)
Für das gesamte Untersuchungsgebiet gilt eine gelegentliche Wärmebelastung (10 d/a) und nur
ein seltener Kältereiz (15 d/a), sodass das Bioklima im Untersuchungsgebiet durch die Stufen
„reiz - schwach“ bis „schonend“ gekennzeichnet werden kann, basierend auf ausgeglichenen
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 57 von 70
Werten der Lufttemperatur, mäßiger Windgeschwindigkeit und einer ausreichenden Luftreinheit
(Deutscher Planungsatlas, Band I, Nordrhein-Westfalen, Lieferung 7, 1976). Die günstigen klima-
tischen Faktoren unterstützen die Aufenthaltsqualität des Gebietes über das ganze Jahr hinweg,
sodass eine permanente Nutzung für Freizeitaktivitäten und Feierabenderholung besteht.
Vorbelastung
Vorbelastungen für das Landschaftsbild bestehen im Bereich der geschotterten Stellplatzflächen.
Auf dem Parkplatz steht ein alter, defekter Wohnwagen. Müll und Sammlungen diverser Gegen-
stände lagern um den Wagen herum, sodass angenommen werden kann, dass er noch regelmä-
ßig genutzt wird. Weiterer Verpackungsmüll hat sich im Unterwuchs des Gehölzstreifens entlang
der 1. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals angesammelt, der das positive Erscheinungsbild der
Landschaft deutlich beeinträchtigt. Als weitere Vorbelastung wird ein im Süden des Untersu-
chungsraums bestehender Hochspannungsmast gewertet, der als technisches Element im ge-
samten südlichen Bereich sichtbar ist.
Die Erholungseignung des Plangebietes kann durch die von der B 54 ausgehende Lärmbelastung
beeinträchtigt sein, da sich der Schall entlang des Kanals ungehindert ausbreiten kann. Die
Hauptwindrichtung ist jedoch Süd-West, sodass der Lärm der Straße nur selten in das Untersu-
chungsgebiet hineinreicht.
Bewertung
Der das Klärwerk umgebende Wald prägt das Untersuchungsgebiet sowie die daran angrenzen-
den Bereiche (vgl. Abbildung 8 A). Nach Norden hin schirmt der die Westfalenstraße begleitende
Gehölzstreifen die Flächen zwischen den beiden Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals zusätzlich
ab (vgl. Abbildung 13 A). Aufgrund seiner Funktion für das Landschaftsbild wird die Waldfläche
als Wert- und Funktionselement besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild gewertet.
Die Westfalenstraße und der daran anschließende Rad-Gehweg, der sowohl im Norden als auch
im Süden den Dortmund-Ems-Kanal begleitet, wird als Wert- und Funktionselement für die Erho-
lungseignung gewertet. Weitere für die Erholung zu betrachtende Kriterien sind im Untersu-
chungsgebiet nicht vorhanden.
6.4.11.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Planungsdurchführung
Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild und die landschaftsbe-
zogene Erholung sind folgenden Wirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans und der damit
möglichen Erweiterung der Kläranlage zu berücksichtigen:
Baubedingte Wirkungen
Während der Bautätigkeiten werden die für das Landschaftsbild wertgebenden Gehölzflächen,
die die bestehende Kläranlage umgeben, teilweise gerodet, um die Erweiterung der Kläranlage
vornehmen zu können. Die Kläranlage ist nach dem Abschluss der Baumaßnahmen aber wieder
mit Gehölzen einzugrünen. Entlang der mit Freizeitnutzungen belegten 1. Fahrt des Dortmund-
Ems-Kanals bleibt eine dichte Gehölzreihe erhalten. Entlang der 2. Fahrt des Dortmund-Ems-
Kanals bleiben die Gehölze, die entlang des Emmerbaches vorhandenen sind sowie die Gehölze
auf der südlichen Böschung der Kläranlage erhalten. Am westlichen Rand der Kläranlage sind
Eingriffs in den Gehölzbestand wahrscheinlich, um eine durchgängige und gradlinige Böschung
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 58 von 70
herzustellen. Der östliche Gehölzstreifen ist aufgrund der Erweiterung der Kläranlage nach Osten
zu beseitigen und an dem östlichen Rand der erweiterten Kläranlage neu anzulegen. Bauzeitlich
wird es daher zumindest im Westen und Osten der Kläranlage zu temporären Veränderungen
des Landschaftsbildes kommen. Mit dem Abschluss der Baumaßnahme wird das Landschaftsbild
neugestaltet.
Die Bereiche im Norden und Süden der Kläranlage, die der Erholung dienen, werden durch die
Baumaßnahme nur in geringem Maße betroffen, da an diesen Stellen die Gehölzstreifen erhalten
bleiben.
Die Rodung der Gehölzstreifen im Westen und Osten der Kläranlage wird nicht als erhebliche
Auswirkung für das Landschaftsbild bewertet, da diese Beeinträchtigung nur temporär besteht
und nach Abschluss der Baumaßnahme das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherge-
stellt wird.
Anlagebedingte Wirkungen
Da die landschaftsbildwirksamen Gehölzstreifen im Anschluss an die Baumaßnahme wiederher-
gestellt werden, verbleiben keine dauerhaften Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die
landschaftsbezogene Erholung.
Betriebsbedingte Wirkungen
Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage sind keine stofflichen und nichtstofflichen
Emissionen durch den Betrieb der Kläranlage zu erwarten. Zudem schirmen die Gehölzstreifen,
die die Kläranlage nach der Fertigstellung wieder eingrünen, die Betriebsflächen von den umge-
benden, für die landschaftsbezogene Erholung genutzten Bereiche ab. Erhebliche Auswirkungen
auf das Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholung sind durch den Betrieb der Klär-
anlage nicht zu erwarten.
6.4.11.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen und
Kompensationserfordernis
Das Landschaftsbild wird durch die Eingrünung der Kläranlage wiederhergestellt. Die Böschun-
gen, die im Zuge der Baumaßnahme verändert werden, sowie die neu anzulegende Böschung
im Osten der Fläche sind mit Gehölzen zu bepflanzen. Dabei sind die Böschungen so herzustel-
len, dass auch eine Bepflanzung mit Bäumen möglich ist.
6.4.12 Maßnahmen zur Kompensation der nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaus-
halt und das Landschaftsbild
6.4.12.1 Kompensationskonzept
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird die Grundlage für eine Erweiterung der Kläranlage
geschaffen. Die Genehmigung der Kläranlage erfolgt in einem eigenständigen Verfahren, in dem
auch die Eingriffe in den Naturhaushalt und die Landschaft ermittelt und ein Kompensationskon-
zept für den Bau der Kläranlage erarbeitet wird. Der vorliegende Umweltbericht prognostiziert auf
der Grundlage der Aufhebung des Bebauungsplans die weitere Entwicklung des Plangebietes.
Der Detaillierungsgrad der Aussagen lässt aber nur generelle, qualitative Aussagen zu. Erst im
Rahmen der Genehmigungsplanung der Kläranlage können quantifizierbare Aussagen zu dem
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Kompensationsbedarf und damit zu den notwendigen Kompensationsmaßnahmen getroffen wer-
den.
Funktional sind im Hinblick der zu erwartenden Eingriffe folgende Maßnahmentypen vorzusehen:
Maßnahme zur Aufforstung von Flächen, um den Verlust an Waldflächen zu ersetzen,
Maßnahmen zur Anlage eines Nahrungshabitates für Fledermäuse, um den Verlust des
Nahrungshabitates auf dem Kläranlagengelände (Schönungsteich) zu ersetzten,
Maßnahmen zur Eingrünung der Kläranlage, um Auswirkungen auf das Landschaftsbild
und die Landschaftsbezogene Erholung zu vermeiden.
Zur Anlage eines Nahrungshabitates ist die Herstellung eines Kleingewässerkomplex im östlichen
Bereich der Kanalinsel herzustellen. Hierbei bietet sich eine Fläche südlich des Emmerbaches
an. Es sollen dabei mehrere Kleingewässer ohne eine direkte Anbindung an den Emmerbach
erstellt werden. Die umgebenden Flächen sollen als extensive Grünflächen mit einem großen
Anteil an Blühflächen angelegt werden. Durch die Anbindung an ein südlich anschließendes
Feuchtgrünland kann ein Bereich mit einem hohen Insektenaufkommen als Nahrungshabitat her-
gestellt werden. Da die Fläche durch den Emmerbach, der als Leitlinie für die Fledermäuse fun-
giert, mit dem Gelände der Kläranlage verknüpft ist, besteht ein enger funktionaler Zusammen-
hang. Weitere Kompensationsmaßnahmen lassen sich durch ökologische Verbesserungsmaß-
nahmen am Emmerbach realisieren, um die Funktion als Leitlinie weiter zu verbessern.
6.4.12.2 Überprüfung des Mindestumfangs der Kompensationsmaßnahmen
Der Mindestumfang der Kompensation wird anhand der Gegenüberstellung der Bestands- mit
der Planungssituation überprüft. Dazu wird für die Bestandssituation als auch für die Planungssi-
tuation ein Gesamtwert aus der Flächengröße und den Biotopwerten als Faktor berechnet. Die
Flächengrößen werden aufgrund des Datenerfassungsmaßstabes (bis zu 1 : 5.000 für die Bio-
topkartierung) auf 5 m² gerundet. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt anhand der Numerischen
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (2021).
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West“
sind keine direkten baulichen Planungen verbunden, die als Grundlage für eine Bilanzierung her-
angezogen werden können. Daher wird in diesem Zusammenhang auf die Genehmigungspla-
nung der Kläranlage an diesem Standort verwiesen.
6.4.13 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen
und Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
Die Planung umfasst die Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 – Kläranlagenerweite-
rung Hiltrup-West. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans kann das geplante Vorhaben – die
Erweiterung der Kläranlage Hiltrup – nach den planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 35
BauGB beurteilt werden. Einschränkungen, die Gegenstand des bisherigen Bebauungsplans wa-
ren, werden aufgehoben, so dass die vorhandene Kläranlage an diesem Standort erweitert wer-
den kann.
Die ökologischen Funktionen des Geltungsbereiches sind durch die vorhandene Nutzung bereits
eingeschränkt. Aus diesem Grund führt die Planung, insbesondere im Hinblick auf die Schutzgü-
ter Fläche, Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Kulturelles Erbe und
Sachgüter, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung nur
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 60 von 70
zu geringfügigen Auswirkungen. Es ist vorgesehen, die vorhandene Kläranlage auf einer für den
künstlichen Schönungsteich angelegten Fläche zu erweitern und die bestehende Kläranlage in
diesem Zuge weitgehend umzubauen. Die Planung wird daher auf überwiegend vorbelasteten
und aufgeschütteten Flächen durchgeführt
Die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches wird derzeit schon dauerhaft, aber wenig effizient
genutzt. Die Nutzungseffizienz wird nicht zuletzt durch die Steigerung der Abwassermengen und
die bessere Funktionserfüllung der Kläranlage deutlich erhöht. Der Boden weist aktuell keine oder
nur geringfügige Funktionen auf, so dass mit der geplanten Inanspruchnahme des Bodens keine
erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sind. Auch das Schutzgut Wasser weist nur eine ge-
ringe Funktionserfüllung auf, so dass mit der geplanten Inanspruchnahme ebenfalls keine erheb-
lichen Beeinträchtigungen verbunden sind. Teilflächen des Plangebietes sind als schutzwürdige
Bereiche für das Schutzgüter Klima / Luft gekennzeichnet. So sind die Gehölzflächen aus Klima-
und Immissionsschutzwald dargestellt. Da die nächstgelegene Wohnbebauung ca. 250 m ent-
fernt ist, wirkt sich die Planung zwar auf die Funktionserfüllung aus; negativen Auswirkungen sind
aber nicht zu erwarten.
Eine erhebliche Auswirkung ergibt sich durch die Überbauung des Schönungsteiches. Damit wer-
den Nahrungshabitate von verschiedenen Fledermausarten beseitigt, so dass dieser Verlust
durch die Schaffung eines alternativen Nahrungshabitats vermieden werden muss. Weitere Aus-
wirkungen sind mit der baubedingten Rodung von Gehölzflächen verbunden, die zum Abschluss
der Baumaßnahme wiederhergestellt werden sollen. Durch diese Wiederherstellung lassen sich
Auswirkungen auf das Landschaftsbild weitgehend vermeiden. Die Auswirkungen auf das
Schutzgüter Klima / Luft werden gemindert aber nicht aufgehoben, da das Grünvolumen der neu
angelegten Gehölzstreifen und somit auch die Wohlfahrtsfunktionen der Grünflächen über Jahr-
zehnte deutlich geringer sind.
Vor dem Hintergrund der mit dem Klimawandel einhergehenden Effekte ist aufgrund der geplan-
ten Versiegelung und der höheren Bebauungsdichte mit Risiken durch Hitzebelastung und Folgen
durch starkregeninduzierte Überflutungen zu rechnen, die sich insbesondere auf den Menschen
und seine Gesundheit, allerdings auch auf die Kläranlage selbst auswirken können. Die geplante
ressourcenschonende Bebauung mit Verwendung natürlicher Materialien, der Beibehaltung un-
versiegelter Flächen und der vorgesehenen Dach- und Fassadenbegrünung reduzieren generell
die Auswirkungen der Planung und sollten umgesetzt werden.
6.5 Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der einfache Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 „Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West“ wurde am
23.09.1970 durch einen Beschluss der Vertretung der damals noch selbständigen Gemeinde
Hiltrup als Ortssatzung erlassen. Hierdurch wurden die Voraussetzungen zum Bau der heutigen
Kläranlage Hiltrup geschaffen. Mit dem Beschluss über die Auslastung und den Ausbau der
Münsteraner Kläranlagen (V/0135/2021) beauftragte der Rat der Stadt Münster am 23.06.2021
die Verwaltung, die bestehenden Kläranlagen Am Loddenbach und Geist aufzugeben und an die
Kläranlage Hiltrup anzuschließen. Die Kläranlage Hiltrup ist daher wegen der geplanten Zentrali-
sierung der Abwasserreinigung an ihrem Standort zu erweitern. Neben der Kapazitätserhöhung
soll unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eine neue 4. Reinigungsstufe zur Redu-
zierung und Elimination sogenannter anthropogener Stoffe sowie Mikroplastik realisiert werden.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 wird das Planungsziel verfolgt, den Gel-
tungsbereich in den ungeplanten Außenbereich zu entlassen, damit die planungsrechtliche Zu-
lässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. In der Umweltprüfung für den vorlie-
genden Umweltbericht wurde von der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Kläranlage innerhalb
des gesamten Geltungsbereichs ausgegangen. Die in dem Umweltbericht dargestellten Auswir-
kungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die vorgeschlagenen Maßnahmen
werden in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst.
Tabelle 10: Zusammenfassung der Inhalte des Umweltberichts
Schutzgut Fläche
Bestandsdarstellung:
Lage im Außenbereich aber Vornutzung als Kläranlage
Auswirkungen:
Nutzung einer Fläche, die bislang für den
Schönungsteich genutzt wurde.
Keine Zunahme der Siedlungs- und Ver-
kehrsfläche
Verbesserung der Reinigungsleistung der
Kläranlage
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation:
Nutzung vorhandener Flächen, die für
Kläranlagen vorgesehen sind
Aufgabe zweier anderer Kläranlagenstand-
orte
Es verbleiben keine erheblichen Auswirkungen.
Schutzgüter Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Bestandsdarstellung:
keine Wohnnutzung im Plangebiet
nächste Wohnbebauung in ca. 250 m Entfernung
Freizeitnutzung entlang des Dortmund-Ems-Kanals (hier überwiegend entlang der 1. Fahrt, d.h.
dem nördlichen Arm des Kanals)
Auswirkungen:
größere Wahrscheinlichkeit für Hitzebelas-
tung und starkregenbedingte Über-
schwemmung durch die Versiegelung
Störung der Freizeitnutzung an der 1.
Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals
Verbesserung der Reinigungsleistung der
Kläranlage
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation:
Beibehaltung und Schutz der Gehölze ent-
lang des Kanals
Es verbleiben keine erheblichen Auswirkungen.
Die Wohnbebauung ist ca. 250 m entfernt, so dass keine Störung durch die genannten Auswirkungen
zu erwarten sind.
Schutzgüter Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Bestandsdarstellung:
keine Kulturgüter im Plangebiet
Sachgut ist die bestehende Kläranlage
Auswirkungen:
Erweiterung der Kläranlage durch Abriss
und Neubau (entspricht dem Planungsziel)
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation:
Beibehaltung und Schutz der Gehölze ent-
lang des Kanals
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Es verbleiben keine erheblichen Auswirkungen.
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Bestandsdarstellung:
Biotoptypen mit einer hohen Wertigkeit wie der Waldbereich im Nordosten, die Gehölzstreifen,
die die Kläranlage umgeben sowie die Baumreihe entlang der 1. Fahrt des Dortmund-Ems-Ka-
nals
Quartiere (Zwergfledermaus) an den Gebäuden der Kläranlage
Leitlinien und Transferrouten der Fledermäuse entlang der Gehölzkanten
Nahrungshabitat für Fledermäuse (Schönungsteich)
Biotopverbundfläche besonderer Bedeutung entlang des Emmerbachs
Auswirkungen:
teilweise Rodung der Gehölzstreifen und
Abriss der Gebäude
Beseitigung und Überbauung des Schö-
nungsteichs
dauerhafte Nutzung der Flächen für die Er-
weiterung der Kläranlage
Kollisionen an Fensterflächen,
Irritation von Nacht und Dämmerungsfauna
durch die Beleuchtung der Kläranlagen
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation:
Beibehaltung und Schutz der Gehölze im
südlichen Bereich der Kläranlage
Wiederherstellung der Gehölzstreifen auf
den neu angelegten Böschungen
Anlage von insektenreichen Nahrungsflä-
chen
Minimierung der Versiegelung durch unver-
siegelte Herstellung von Wegen, Parkplät-
zen und Lagerflächen
Dach- und Fassadenbegrünung
Schutz des südlichen Gehölzstreifens Bio-
topverbund)
Es verbleiben erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere.
Verbleibende Auswirkungen treten durch die Beseitigung der Vegetation und die Beseitigung des Schö-
nungsteichs auf. Auch wenn die Vegetation teilweise wiederhergestellt werden kann, sind Kompensati-
onsmaßnahmen für den generellen Lebensraumverlust und die Anlage eines Nahrungshabitats durch
ein Gewässer oder einen Gewässerkomplex erforderlich.
Schutzgüter Boden und Wasser
Bestandsdarstellung:
Anthropogen überprägte Böden
Altlastenverdacht für eine Teilfläche
Grundwasserkörper mit einer geringen wasserwirtschaftlichen Bedeutung
Fließgewässerkörper Emmerbach (Gesamtbewertung der Gewässerstruktur: vollständig bis
deutlich verändert)
Überschwemmungsgebiet des Emmerbachs
Auswirkungen:
temporäre Grundwasserhaltung
Verringerung der Grundwasserneubildung
keine Veränderung am Fließgewässer
keine Veränderung im Überschwem-
mungsgebiet
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation:
Einhaltung der Vorschriften zum Umgang
und zur Lagerung umweltgefährdender
Stoffe während der Bauphase
Versickerung des unbelasteten Nieder-
schlagswassers
Verbesserung der Reinigungsleistung der
Kläranlage
Es verbleiben keine erheblichen Auswirkungen.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
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Für das Schutzgut Boden sind keine Auswirkungen zu erwarten. Die Verringerung der Grundwasserneu-
bildung wird aufgrund der geringen wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Grundwasserleiters als nicht
erheblich eingeschätzt. Unbelastetes Niederschlagswasser kann versickert und belastetes Nieder-
schlagswasser nach der Reinigung in der Kläranlage ortsnah dem Vorfluter zugeleitet werden. Beein-
trächtigungen des Emmerbachs und seines Überschwemmungsgebietes bestehen nicht.
Schutzgüter Klima / Luft
Bestandsdarstellung:
Raum mit überwiegend klimatisch und lufthygienisch günstigen Verhältnissen
Klima- und Immissionsschutzwald
Auswirkungen:
Verlust der Gehölzbereiche, die als Klima-
und Immissionsschutzwald ausgewiesen
sind.
Erwärmung durch Versiegelung
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation:
Erhalt bestehender Grünbereiche
Eingrünung des Geltungsbereiches
Dach- und Fassadenbegrünungen
Es verbleiben Auswirkungen.
Klimatisch negative Auswirkungen konzentrieren sich auf den Nahbereich und betreffen im Wesentli-
chen nur das Plangebiet selbst und weniger die umliegenden Nutzungen. Für das Mikroklima gehen an-
teilig Gehölzflächen mit lokaler Ausgleichsfunktion verloren. Da die Gehölzflächen an anderer Stelle er-
setzt werden (Waldausgleich) und die Nachpflanzungen mit einem deutlich reduzierten Grünvolumen
einhergehen, verbleiben Auswirkungen, die aufgrund des fehlenden räumlichen Bezugs zu Siedlungsflä-
chen nicht als erheblich gewertet werden.
Schutzgüter Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung
Bestandsdarstellung:
Gehölzflächen auf den Böschungen der Kläranlage
Gehölzstreifen an der Westfalenstraße entlang der 1. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals
1. Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals sowie begleitender Fuß- und Radweg als Fläche für die
landschaftsbezogene Erholung
Auswirkungen:
bauzeitliche Rodung der Böschungen im
Westen und im Osten der Kläranlage
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation:
Erhalt der Gehölzstruktur entlang der bei-
den Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals
Eingrünung der Kläranlage mit Gehölz-
streifen und Hecken.
Es verbleiben keine erheblichen Auswirkungen.
Die Gehölzstreifen sollen erhalten bleiben oder nach dem Abschluss der Baumaßnahme neu angelegt
werden.
6.6 Literatur- und Quellenverzeichnis
Literatur- und Quellenverzeichnis
Adam, K., Nohl, W., Valentin, W. (1986): Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnah-
men bei Eingriffen in Natur und Landschaft (Hrsg.: Minister für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft des Landes NRW).
Arbeitsgruppe Bodenkunde (2005): Bodenkundliche Kartieranleitung, Hrsg.: Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe und Geologische Landesämter, 5. Aufl., Hannover.
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 64 von 70
Bauer, H.-G., Berthold, P. (1997): Die Brutvögel Mitteleuropas. Bestand und Gefährdung, 2.
Aufl., Wiesbaden.
Blume, H.-P. (2005): Handbuch des Bodenschutzes, Bodenökologie und Bodenbelastung. Vor-
beugende und abwehrende Schutzmaßnahmen. 3. Aufl., Landsberg/Lech.
Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) (2009): Bodenschutz in der Umwelt-
prüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitpla-
nung.
Geologischer Dienst NRW (2022a): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1 : 50.000 –
dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung.
Geologischer Dienst NRW (2022b): Digitale Karte der schutzwürdigen Böden.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2008): Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2010a): Ampelbe-
wertung planungsrelevante Arten NRW. Recklinghausen.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2010b): Berück-
sichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit, LANUV-
Arbeitsblatt 15, Recklinghausen.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2010c): Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4505, Quad-
rant 1 Moers. Recklinghausen.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2021): Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen.
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen [Wald und Holz NRW] 2019: Waldfunktio-
nen Nordrhein-Westfalen. Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Waldfunktionen.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nord-
rhein-Westfalen, Düsseldorf.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (2011): Handbuch Stadtklima Maßnahmen und Handlungskonzepte für
Städte und Ballungsräume zur Anpassung an den Klimawandel, Düsseldorf.
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhal-
tungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf.
Scheffer, F., Schachtschabel, P. (2002): Lehrbuch der Bodenkunde. 15. Aufl., Heidelberg/Ber-
lin.
Trautmann, W. (1972): Potenzielle natürliche Vegetation. Deutscher Planungsatlas Bd. 1, Nord-
rhein-Westfalen Lieferung 3 (Vegetation), Hannover.
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und technische Regelwerke
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 348).
Bezirksregierung Düsseldorf: Regionalplan (GEP 99), Stand: 07/2023, Düsseldorf.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) – in der Fassung vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2598, 2716).
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 65 von 70
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverände-
rungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des
Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) – Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und
Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Art. 10 des Ge-
setzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist.
Bundeswaldgesetz (BWaldG) - Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forst-
wirtschaft vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Entwurf zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-
Westfalen (LEP NRW) mit Stand 08/2019, Düsseldorf.
DIN 18300:2016-09; ICS 91.010.20; 93.030, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis-
tungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbindungen für Bauleistungen (ATV) - Erdar-
beiten
DIN 18915:2018-06; ISC 65.020.40; 93.020, Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenar-
beiten
DIN 18920:2014-07; ISC 65.020.40; 91.200, Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz
von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Ener-
gien im Wärmebereich vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), außer Kraft getreten aufgrund
des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728).
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) vom 09.05.2000, zu-
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790).
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) – Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-West-
falen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139).
Landesplanungsgesetz (LPlG) – Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW
vom 3. Mai 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW.
S. 904).
Raumordnungsgesetz (ROG) - Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
88).
UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-BauNVO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786). Zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 66 von 70
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtli-
nien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 06. Juni 2016.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 176) geändert worden ist.
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABI. EG Nr. L 327/1, 22.12.2000
Karten, Internet- und sonstige Quellen
Bezirksregierung Köln (2022): TIM-online. Abgerufen von http://www.tim-online.nrw.de, aufgeru-
fen November 2024
Bezirksregierung Köln (2023a): Amtliche Basiskarte. Abgerufen von
https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_abk, aufgerufen November 2024
Bezirksregierung Köln (2023b): Digitale Orthophotos. Abgerufen von
https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dop, aufgerufen November 2024
Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen (2020): Informationssystem Bodenkarte, digitales
Auskunftssystem Standardauswertung BK 50, Krefeld
Grüneberg, C., S.R. Sudmann sowie J. Weiss, M. Jöbges, H. König, V. Laske, M. Schmitz & A.
Skibbe (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum
für Naturkunde, Münster. Abgerufen von http://atlas.nw-ornithologen.de/, aufgerufen Novem-
ber 2022
KRZN (2022): Geoportal Niederrhein. Abgerufen von https://geoportal-niederrhein.de/Verband/,
aufgerufen November 2024
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2011): Biotopkatas-
ter LINFOS. Abgerufen von https://bk.naturschutzinformatio-
nen.nrw.de/bk/de/fachinfo/fachinfo/bk, aufgerufen November 2024
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2013): Schutzwür-
dige Biotope in Nordrhein-Westfalen. Abgerufen von https://bk.naturschutzinformatio-
nen.nrw.de/bk/de/karten/bk, aufgerufen November 2024
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2019): Planungsre-
levante Arten. Abgerufen von https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/arten-
schutz/de/arten/gruppe, aufgerufen November 2022
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2022a): Fachinfor-
mationssystem Klimaanpassung. Abgerufen von http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/,
aufgerufen November 2024
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2022b): Klimaatlas
NRW. Abgerufen von www.klimaatlas.nrw.de, aufgerufen November 2024
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2022c): Land-
schaftsinformationen (LR-I-013). Abgerufen von http://www.wms.nrw.de/html/7660310/LR-I-
013.html, aufgerufen November 2024
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (2022): Waldfunktionskarte. Abgerufen von
https://www.wms.nrw.de/umwelt/waldNRW?, aufgerufen November 2022
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 67 von 70
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-
Westfalen (2022a): ELWAS-WEB. Abgerufen von http://www.elwasweb.nrw.de, aufgerufen
am 20.11.24.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-
Westfalen (2022b): Umweltdaten vor Ort NRW. Abgerufen von https://www.uvo.nrw.de/, auf-
gerufen November 2024
Umweltbundesamt (2023): Luftschadstoffbelastung. Abgerufen von https://gis.uba.de/maps/re-
sources/apps/lu_schadstoffbelastung/index.html?lang=de, aufgerufen November 2024
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 68 von 70
6.7 Anlagen
Anlage 1: Bestandskarte
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 69 von 70
Anlage 2: Wert- und Funktionselemente
Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13:
Kläranlagenerweiterung West
Begründung / Seite 70 von 70
7. Gesamtabwägung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 werden die Voraussetzungen für die Er-
weiterung der Kläranlage geschaffen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans steht
danach für die Kläranlagenerweiterung zur Verfügung. Die Kläranlagenerweiterung ist von stadt-
struktureller Bedeutung, da infolgedessen das Einzugsgebiet der Kläranlage vergrößert wird und
dadurch die zwei bestehenden Kläranlagen Am Loddenbach und Geist im Stadtgebiet außer Be-
trieb genommen werden können. Die Zentralisierung und Verbesserung der Abwasserreinigung
durch die geplante Kläranlagenerweiterung führen zu einer deutlich effizienteren Flächennutzung.
Eingegangene Stellungsnahmen von Trägern öffentlicher Belange beziehen sich vorwiegend auf
die Planungen und das zukünftige Genehmigungsverfahren für die Kläranlagenerweiterung. Öf-
fentliche oder private Einwände bzw. abzuwägende Inhalte in Bezug auf die Aufhebung des Be-
bauungsplans liegen nicht vor. In dem Rahmen des Aufhebungsverfahrens erstellten Umweltbe-
richt geht hervor, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind. Vielmehr wird mit Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter ge-
rechnet, die im Rahmen der zukünftigen Kläranlagenerweiterung zu erwarten sind. Hierbei ist zu
betonten, dass in dem Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Kläranlage die Projek-
tauswirkungen ausführlich zu berücksichtigen sind.
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Mit dem Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplans und die anschließende Bekannt-
machung im Amtsblatt wird der Bebauungsplan aufgehoben.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage
zu der durch den Rat der Stadt Münster am ___________ als Satzung
beschlossenen Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13: Kläranla-
generweiterung West
Münster, den __________
Tilman Fuchs
Oberbürgermeister
V-0022-2026-Anlage-3-Planzeichnung
142 Zeichen
2 1 . 0 7 . 2 0 2 5 2 9 . 0 8 . 2 0 2 5 B r i n k h e e t k e r ( L . S . ) 0 1 . 0 9 . 2 0 2 5 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0022/2026
Beschlussvorlage
4608 Zeichen
V/0022/2026 V/0022/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 "Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West" Satzungsbeschluss zur Aufhebung Beratungsfolge 26.02.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 12.03.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13: Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West wird gemäß der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch sowie der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlos- sen. Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 wird ebenfalls beschlossen. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich folgende Flurstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 14, Flurstück 131 sowie Teile der Flurstücke 127, 128, 152 und 170. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13: Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West ent- stehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Hierdurch wird die planungsrechtliche Grund- lage zur Erweiterung der Kläranlage sichergestellt. Die Inhalte für den Ausbau der Kläranlage können der Vorlage zur Planung des Ausbaus der Kläranlage Hiltrup-West (V/0135/2021) entnommen wer- den. Stadtplanungsamt 28.01.2026 Ihre Ansprechpartner: Herr Günther Telefon: 492 -6157 Guenther@stadt - muenster.de Herr Geitel Telefon: 492 -6193 Geitel@stadt -muenster.de - 2 - V/0022/2026 Begründung: Mit dem Beschluss über die Auslastung und den Ausbau der Münsteraner Kläranlagen (V/0135/2021) beauftragte der Rat der Stadt Münster am 23.06.2021 die Verwaltung, die bestehenden Kläranlagen Am Loddenbach und Geist a ufzugeben und an die Kläranlage Hiltrup anzuschließen. Die Zentralisie- rung der Abwasserreinigung durch den Ausbau der Kläranlage Hiltrup und die damit verbundene Auf- hebung der Einleitungen der Kläranlagen Am Loddenbach und Geist sind zentrale Elemente der 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts der Stadt Münster (V/0282/2021, ebenfalls in der Ratssitzung am 23.06.2021 beschlossen). Die Kläranlage Hiltrup ist daher wegen der geplanten Zent- ralisierung der Abwasserreinigung an ihrem Standort zu erweitern. Dieses Vorhaben ist unter Berücksichtigung der damaligen Planungsziele des Bebauungsplans Hiltrup Nr. 13 nicht umsetzbar, da das bislang ausgewiesene Baufeld hierfür nicht ausreicht. Zukünftig muss die im Bebauungsplan festgesetzte „von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ bebaut werden. Zur Anpassung des Planungsrechts wird der Bebauungsplan hiermit aufgehoben. Durch die Aufhe- bung des Bebauungsplans wird der entsprechende Geltungsbereich zukünftig in den planungsrechtli- chen Außenbereich eingeordnet, sodass eine Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben zukünftig nach § 35 BauGB zu erfolgen hat. Der durch § 35 BauGB geschützte Außenbereich ist dabei generell von Be- bauung freizuhalten. Vorhaben im Außenbereich sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung vorhanden ist und wenn es sich um sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich handeln. Die angestrebte Kläranlagenerweiterung ist ein sol- ches privilegiertes Vorhaben im Außenbereich und somit an dem Standort umsetzbar. Beteiligungsverfahren Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand zwi- schen dem 06.02.2025 und einschließlich dem 06.03.2025 statt. Hierzu wurden die Vorentwürfe so- wohl auf der städtischen Internetseite www.stadt-muenster.de/stadtplanung als auch im Kundenzent- rum des Stadthauses 3 bereitgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 21.07.2025 bis einschließlich 29.08.2025 durchgeführt. Auch in diesem Verfahrensschritt konnten die Planunterlagen über die oben erwähnte Internetseite sowie über die Auslegung im Kundenzentrum des Stadthauses 3 eingesehen werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte ebenfalls zeitgleich. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Planzeichnung
V-0022-2026-Anlage-1-Abwaegung
22649 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0022/2026 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 11 Bebauungsplan Hiltrup Nr.13: Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 06.02.2025 bis einschließlich 06.03.2025 in Form einer Auslegung des Vorentwurfes auf der städtischen Internetseite www.stadt-muenster.de/stadtplanung/startseite und einem Aushang der Planunterlagen im Kundenzentrum des Stadthauses 3 statt. Die Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 11 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 06.02.2025 bis einschließlich 06.03.2025 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Bezirksregierung Münster: Dezernat 54 (Wasserwirtschaft, einschl. anlagenbezogener Umweltschutz, Schreiben vom 25.02.2025 2.1.1 Es wird zur Kenntnis gegeben, dass die zu vertretenden was- serwirtschaftlichen Belange zwar von dem Vorhaben berührt würden, jedoch keine Bedenken bestünden. Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben teilweise im gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet des Emmer- baches liegt. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 78 ff. Was- serhaushaltsgesetzt (WHG) und des § 84 Landeswassergesetz NRW (LWG) sind dort anzuwenden. Die zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen ist die Untere Wasserbehörde der kreisfreien Stadt Münster. Kenntnisnahme Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird das ge- setzlich festgelegte Überschwemmungsgebiet des Em- merbaches nicht berührt. Im anschließenden Genehmigungsverfahren für die Kläranlagenerweiterung sind die Hinweise aus der Stel- lungnahme zu berücksichtigen. Der zuständige Antrags- steller für das Bauvorhaben wird über die eingegange- nen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.3 Es wird auf die Starkregenhinweiskarten hingewiesen. Die Be- lange der Starkregenvorsorge sollen auch im weiteren Pla- nungsverlauf berücksichtigt werden. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden die Belange der Starkregenvorsorge nicht berührt. Im anschließenden Genehmigungsverfahren für die Kläranlagenerweiterung sind die Hinweise aus der Stel- lungnahme zu berücksichtigen. Der zuständige Antrags- steller für das Bauvorhaben wird über die eingegange- nen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.4 Es wird auf die Interpretationshilfe Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz hingewiesen. Die Ziele des BRPH sind bin- dend und daher im Rahmen der Bauleit-planung zu beachten und die Grundsätze zu berücksichtigen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans werden die Ziele des BRPH nicht berührt. Im anschließenden Genehmigungsverfahren für die Kläranlagenerweiterung sind die Hinweise aus der Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 11 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Stellungnahme zu berücksichtigen. Der zuständige An- tragssteller für das Bauvorhaben wird über die einge- gangenen Hinweise informiert. 2.2 Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 15, Schreiben vom 05.03.2025 2.2.1 Gegen die Aufhebung des Bebauungsplans bestünden grund- sätzlich keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Telekom- munikationslinien des Unternehmens befinden, deren Lage auf den der Stellungnahme beigefügten Lageplänen ersichtlich sind. Die Belange des Eingebers seien durch das Vorhaben betrof- fen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunika- tionslinien seien weiterhin zu gewährleisten. Es wird gebeten, konkrete Maßnahmen auf die vorhandenen Telekommunikati- onslinien abzustimmen, sodass eine Veränderung oder Verle- gung vermieden werden kann. Die Telekommunikationslinien liegen zwar im Geltungs- bereich des Bebauungsplans, die Belange des Einge- bers werden jedoch durch die Aufhebung des Bebau- ungsplans nicht berührt. Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien werden durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Der Anregung wird somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2.2 Bei der Bauausführung sei zu beachten, dass Beschädigungen der vorhandenen Linien vermieden werden und der ungehin- derte Zugang dauerhaft gesichert sei. Es sei deshalb erforder- lich, dass sich vor Beginn der Bauausführung über die Lage der vorhandenen Telekommunikationslinien informiert würde- Im anschließenden Genehmigungsverfahren und bei der Bauausführung der Kläranalagenerweiterung sind die Hinweise aus der Stellungnahme zu berücksichtigen. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.3 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland, Schreiben vom 03.03.2025 2.3.1 Es bestünden keine Bedenken. Es wird hingewiesen, dass forstliche Belange im sich anschlie- ßenden Verfahren zur Erweiterung der Kläranlage zu Kenntnisnahme Im anschließenden Genehmigungsverfahren und bei der Bauausführung der Kläranalagenerweiterung sind die forstlichen Belange zu berücksichtigen. Der zuständige Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 11 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag berücksichtigen sind, da es sich bei einigen umliegenden Ge- hölzflächen um Wald i. S. d. Gesetzes handelt. Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die einge- gangenen Hinweise informiert. 2.4 LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 11.02.2025 2.4.1 Es wird darauf hinwiesen, dass eine Stellungnahme zu den Be- langen der Bodendenkmalpflege über die Stadtarchäologie Münster erfolgt. Eine Beteiligung der Stadtarchäologie ist im Rahmen der frühzeitigen Ämterabstimmung erfolgt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung), Schreiben vom 19.02.2025 2.5.1 Es bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorha- ben. Es wird darauf hinweisen, dass bei einer Neugestaltung der 10 kV-Kundenstation oder einer möglichen Errichtung einer WEA eine frühzeitige Einbindung notwendig sei. Kenntnisnahme Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fachplaner vom Wasser- werk bezüglich der Kläranlagenerweiterung, insbesondere der Einleitsituation der geklärten Abwässer, beteiligt werden wollen. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.6 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt West-deutsche Kanäle, Schreiben vom 28.02.2025 2.6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung im gesonder- ten Genehmigungsverfahren für die Kläranlagenerweiterung notwendig ist. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über den eingegangenen Hinweis informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7 Westnetz GmbH: 110-kV Hochspannungsleitungen (DRW-S-LG-TM), Schreiben vom 20.02.2025 2.7.1 Der Aufhebung wird zugestimmt, sofern Einwirkungen und Maß- nahmen, die den Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchti- gen oder gefährden, nicht vorgenommen würden. Die Leitung Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Be- standes oder des Betriebs der Leitungen verursacht. Die Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 11 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag und Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben und auch eine Zufahrt für schwere Fahrzeuge gewährleisten. Zugänglichkeit und Zufahrt zu den technischen Anlagen werden durch das Vorhaben nicht berührt. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. 2.7.2 Es wird darauf hinwiesen, dass alle geplanten Einzelmaßnah- men im Bereich der Leitung, insbesondere Hoch- und Tiefbau- maßnahmen, Geländeniveauveränderungen und Anpflanzun- gen einer Zustimmung bedürfen. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7.3 Es wird gebeten, dem Anreger baureife Planunterlagen zur Prü- fung und Stellungnahme zuzusenden. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans werden keine baulichen Änderungen des Bestandes vorgenom- men. Im Zuge des zukünftigen Genehmigungsverfah- rens für die Kläranlagenerweiterung Der zuständige An- tragssteller für das Bauvorhaben wird über die einge- gangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.8 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Schreiben vom 28.02.2025 2.8.1 Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Mit der Aufhebung des Bebau- ungsplans seien keine negativen Auswirkungen auf die Immissi- onssituation zu erwarten. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.8.2 Es wird von der Unteren Wasserbehörde / Gewässerbenutzun- gen / Anlagen an Gewässern (UWB) darauf hingewiesen, dass die Bezirksregierung Münster für die Kläranlage Hiltrup-West zuständig ist und daher bei der Aufhebung als auch bei den zu- künftigen Planungen zu beteiligen ist. Der Bezirksregierung wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 11 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.8.3 Die UWB weist darauf hin, dass das festgesetzte Überschwem- mungsgebiet des Emmerbaches bei den zukünftigen Planungen zu berücksichtigen sei. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.8.4 Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) weist darauf hin, dass mit dem Wegfall des Bebauungsplans der Landschaftsschutz des BNatSchG an diese Stelle trete. Gemäß § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1-4 BauGB im Benehmen der der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9 Stadt Münster, Untere Denkmalbehörde, Schreiben vom 21.02.2025 2.9.1 Es seien keine baudenkmalpflegerischen Belange betroffen, da sich im Planungsgebiet und in der näheren Umgebung keine Baudenkmäler befinden würden. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.2 Aus Sicht der Bodendenkmalpflege bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es sei allerdings in einer über Jahrhunderte besiedelten Kulturlandschaft stets mit der Entdeckung bislang unbekannter Bodendenkmälern zu rechnen, weshalb entsprechende Hinweise zu Bodeneingriffen aufge- nommen werden sollen. Kenntnisnahme. Durch die Aufhebung des Bebauungs- plans werden keine genehmigungsfreien Bodeneingriffe ermöglicht. Es wird daher der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hin- weise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. Keine Stellungnahmen oder Bedenken: GasLINE GmbH (PLE-doc GmbH), Schreiben vom 06.02.2025 Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gütersloh, Münster, Warendorf, mit Schreiben vom 06.02.2025 Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung), Schreiben vom 17.02.2025 Vodafone GmbH – deutschlandweit, mit Schreiben vom 18.02.2025 Deutsche Telekom Technik GmbH: Best Mobile – Richtfunk-Trassenauskunft deutschlandweit (T-NAB) mit Schreiben vom 24.02.2025 Vodafone West GmbH, Schreiben vom 28.02.2025 Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 11 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 21.07.2025 bis einschließlich 29.08.2025 Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) fand zwischen dem 21.07.2025 und einschließlich dem 29.08.2025 in Form einer Veröffentlichung des Entwurfes auf der städtischen Internetseite www.stadt-muenster.de/stadtplanung/startseite und der Auslegung der Planunterlagen im Kundenzentrum des Stadthauses 3 statt. Die Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Im Rahmen der Veröffentlichung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 11 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 21.07.2025 bis einschließlich 29.08.2025 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Westnetz GmbH: 110-kV Hochspannungsleitungen (DRW-S-LG-TM), Schreiben vom 28.07.2025 4.1.1 Es wird auf das Schreiben vom 20.02.2025 (vgl. Pkt. 2.7) ver- wiesen, es gebe keine weiteren Anmerkungen. Die in dem Schreiben benannte Hochspannungsfreileitung sei auf eine Betriebsspannung von 110-kV bis 220-/380-kV ausge- legt, sie sei auf lange Sicht für einen Betrieb mit 110-kV vorge- sehen. Daher könne sie dem 110-kV-Netz zugeordnet werden. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.2 Bezirksregierung Münster: Dezernat 54 (Wasserwirtschaft, einschl. anlagenbezogener Umweltschutz), Schreiben vom 11.08.2025 4.2.1 Es bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zum Hochwasserschutz und zur Starkregen- vorsorge aus der Stellungnahme vom 25.02.2025 (vgl. Pkt. 2.1) weiterhin Bestand hätten. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.3 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Schreiben vom 20.08.2025 4.3.1 Seitens der Unteren Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bezirksregierung Münster für die Kläranlage Hiltrup-West zuständig sei und dass diese zu beteiligen sei. Bei den zukünftigen Planungen rund um die Klär- anlage sei das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Em- merbaches zu berücksichtigen. Kenntnisnahme. Siehe Punkt 2.8.2 Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.3.2 Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) weist darauf hin, dass mit dem Wegfall des Bebauungsplanes der Landschaftsschutz Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 11 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag des BNatSchG an diese Stelle trete. Gemäß § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 abs. 1-4 BauGB im Benehmen der für Naturschutz und Land- schaftspflege zuständigen Behörde. Artenschutzrechtliche Auswirkungen seien durch die planeri- sche Aufhebung des Bebauungsplans nicht zu erwarten, diese würden im weiteren Verfahren nach § 35 BauGB thematisiert. 4.3.3 Seitens der Landschaftsplanung wird darauf hingewiesen, dass sich der Landschaftsplan 4 noch im Stadium des Vorentwurfs befände. Der durch die Aufhebung des Bebauungsplans be- troffene Bereich, der zukünftig nach § 35 BauGB zu beurteilen sei, würde wieder in den Geltungsbereich des Landschaftsplans 4 aufgenommen werden. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4 Deutsche Telekom Technik GmbH: West PTI 15, Schreiben vom 29.07.2025 4.4.1 Gegen die Aufhebung des Bebauungsplans bestünden grund- sätzlich keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Telekom- munikationslinien des Unternehmens befinden, deren Lage auf der Stellungnahme beigefügten Lageplänen ersichtlich sind. Die Belange des Eingebers seien durch das Vorhaben betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunika- tionslinien seien weiterhin zu gewährleisten. Es wird gebeten, konkrete Maßnahmen auf die vorhandenen Telekommunikati- onslinien abzustimmen, sodass eine Veränderung oder Verle- gung vermieden werden kann. Bei der Bauausführung sei zu beachten, dass Beschädigungen der vorhandenen Linien vermieden werden und der ungehin- derte Zugang dauerhaft gesichert sei. Es sei deshalb Die Telekommunikationslinien liegen zwar im Geltungs- bereich des Bebauungsplans, die Belange des Einge- bers werden jedoch durch die Aufhebung des Bebau- ungsplans nicht berührt. Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien werden durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Der Anregung wird somit entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 11 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag erforderlich, dass sich vor Beginn der Bauausführung über die Lage der vorhandenen Telekommunikationslinien informiert würde- 4.4.2 Bei der Bauausführung sei zu beachten, dass Beschädigungen der vorhandenen Linien vermieden werden und der ungehin- derte Zugang dauerhaft gesichert sei. Es sei deshalb erforder- lich, dass sich vor Beginn der Bauausführung über die Lage der vorhandenen Telekommunikationslinien informiert würde Im anschließenden Genehmigungsverfahren und bei der Bauausführung der Kläranalagenerweiterung sind die Hinweise aus der Stellungnahme zu berücksichtigen. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.5 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münster-land, Schreiben vom 06.08.2025 4.5.1 Es wird hingewiesen, dass forstliche Belange im sich anschlie- ßenden Verfahren zur Erweiterung der Kläranlage zu berück- sichtigen sind, da es sich bei einigen umliegenden Gehölzflä- chen um Wald i. S. d. Gesetzes handelt. Im anschließenden Genehmigungsverfahren und bei der Bauausführung der Kläranalagenerweiterung sind die forstlichen Belange zu berücksichtigen. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die einge- gangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.6 LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 15.08.2025 4.6.1 Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht bestünden keine grund- sätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.6.2 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodeneingriffen Boden- denkmäler entdeckt werden könnten. Diese seien bei der unte- ren Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfa- len, Außenstelle Münster, unverzüglich anzuzeigen. Es wird der ordnungsgemäße Umgang mit der Fundstelle geschildert. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Hiltrup Nr. 13 Kläranlagenerweiterung Hiltrup-West - Aufhebung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 11 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.7 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung), Schreiben vom 01.08.2025 4.7.1 Es bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorha- ben. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Gespräche zwi- schen dem Tiefbauamt und der Stadtwerke Münster eine mögli- che Wärmenutzung/-erzeugung im Hinblick auf den Ausbau der Kläranlage vorstellbar sei. Für eine mögliche Umsetzung wären neue Wärmeleitungen und Stromkabel im Be-reich der Kläran- lage erforderlich. Kenntnisnahme. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.7.2 Im Bereich der Kläranlage Hiltrup West befänden sich vorhan- dene Kabel der Stadtnetze Münster GmbH. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.7.3 Grundsätzlich seien bestehende Versorgungsanlagen / Be- triebsmittel der Stadtnetze Münster GmbH bei allen anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu lokalisieren. Die Lage in den Bestandsplänen sei nicht verbindlich. Alle vorhandenen Leitungstrassen seien von Anla- gen / Gebäuden und Bäumen freizuhalten. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.8 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt West-deutsche Kanäle, Schreiben vom 26.08.2025 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung im Genehmi- gungsverfahren für die Kläranlagenerweiterung notwendig sei. Der zuständige Antragssteller für das Bauvorhaben wird über die eingegangenen Hinweise informiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. Keine Stellungnahmen oder Bedenken: GasLINE GmbH (PLE-doc GmbH), Schreiben vom 21.07.2025 Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gütersloh, Münster, Warendorf, Schreiben vom 21.07.202 Deutsche Telekom Technik GmbH: Best Mobile – Richtfunk-Trassenauskunft deutschlandweit (T-NAB) Schreiben vom 25.08.2025 Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung), Schreiben vom 13.08.2025
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Westfalenstraße
- Trampelpfad
- Am Emmerbach
- Hohe Ward
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0022/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.01.2026
- Erstellt
- 06.01.2026 13:42