V/1064/2006
Veränderungssperre Nr. 97 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II:
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Anlage 1 -Satzung
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 1064/2006 S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 97 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße Der Rat der Stadt Münster hat am aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Bereich der vom Rat aufge stellten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 186, Flurstücke 158, 321, Teile der Flurstücke 24, 320, 327 Flur 187, Flurstücke 191, 239, 242, 256, 258, 269 – 274, 348, 349, 367, 368, 376, 377, 416, 432, 439, 440, 454 – 456, 461, 462, 464, 467, 468, 477 – 480, 486 – 491, Teile der Flurstücke 14, 299, 389, 392, 465, 482, 528 Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgefü hrt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt wer- den, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränd erungen von Grundstücken und baulichen Anla- gen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zusti mmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderung ssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig si nd, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und sowe it für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverb indlich abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung e iner zurückgestellten Bauvoranfrage spätestens am 19.09.2008.
Beschlussvorlage
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V/1064/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Veränderungssperre Nr. 97 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße Beratungsfolge 08.02.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 14.02.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 21.02.2007 Hauptausschuss Vorberatung 21.02.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 97 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße wird beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: Der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt II wurde zur planungsrechtlichen Siche- rung der Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke im Bereich der Siemensstraße aufgestellt. Diesem Bebauungsplan liegt nach einer rechtskräfti gen Änderung die Baunutzungsverordnung i.d.F. von 1977 zugrunde. Aufgrund dieser Baunutzungsverordnun g ist in den Ge- und GI-Gebieten im Geltungsbe- reich des Bebauungsplanes die Ansiedlung u.a. von großflächigen Einzelhandelsbetrieben planungsrechtlich zulässig. Zurzeit sind Bestrebungen erkennbar (Bauvoranfragen) in diesem Bereich Einzelhandelsbetriebe anzu- siedeln. Diese auch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungs- prozesse sind auf der Grundlage der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht hinreichend abzuwehren. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 den Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt II gefasst. Der Bebauungsplan soll in der Weise geändert werden, Vorlagen-Nr.: V/1064/2006 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 05.01.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1064/2006 dass Einzelhandelsbetriebe in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes weit- gehend ausgeschlossen werden. Am 19.09.2006 wurde eine Bauvoranf rage zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters auf dem Grund- stück Siemensstraße 58 für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder dur ch zwischenzeitliche B auaktivitäten und Nutzungs- änderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist es nach dem Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II nun der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB erfor- derlich. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 97 wi rd bis zum 19.09.2008 begrenzt, da auf die 2-Jah- resfrist der Zeitraum ab der Zurückstellung der Bauvoranfrage anzurechnen ist. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzung über die Veränderungssperre 2. Übersichtsplan
Anlage 2 - Plan
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 1064/2006 Veränderungssperre Nr. 97 Maßstab 1:5000
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Siemensstraße 58
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/1064/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 28.12.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37