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V/0011/2013

Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Stiftung Magdalenenhospital

Vorlagen 15.01.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2013, TOP 13

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2622 Zeichen

V/0011/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Stiftung Magdalenenhospital 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.02.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
06.02.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
06.02.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
In Anwendung der Satzung zur kommunalen Bürgschaftsregelung der Stadt Münster (Vorlage 
V/0624/2009) werden folgende wesentliche Punkte der Einzelbürgschaft der Stadt Münster b e-
schlossen: 
 
Der Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für die Stiftung Magdalenenhospital zur Besiche-
rung der Umschuldung eines Kredites zum Höchstbetrag von 911.000 € wird zugestimmt. 
 
Die Bürgschaft ist begrenzt auf die Laufzeit des Darlehens. Es wird eine Bürgschaftsprovision 
i.H.v. 0,5 v. H. vom jeweiligen Restkapital zum Jahresende festgesetzt. 
 
 
Begründung: 
Für den Umbau und der Erweiterung des Altenzentrums Klar astift hat die Stiftung Magdalene n-
hospital im Jahr 1993 ein Kredit aufgenommen. Dieser wurde im Jahre 2003 für eine weitere Lau f-
zeit von 10 Jahren im Zins gesichert. Zum 28.03.2013 läuft diese Zinsbindung aus. Nach dieser 
Frist wird die noch verbleibende R estschuld in Höhe von 911.890,98 € entweder fällig oder eine 
Umschuldung des Vertrags zu neuen, dann aktuellen Zinskonditionen kann vereinbart werden. 
 
Bisher wurde die Kreditgewährung durch Gestellung einer Ausfallbürgschaft durch die Stadt Müns-
ter abgesichert. Für  eine weitere Laufzeit von 10 Jahren wird auch eine Absicherung durch eine 
kommunale Ausfallbürgschaft gem. den Vorgaben des Ratsbeschlusses V/0694/2009 angestrebt. 
 
Für die Übernahme der Ausfallbürgschaft wird gem. Ratsbeschluss V/0624/2009 ein marktübliches 
Entgelt i.H.v. 0,5 v. H. erhoben 
Es wird davon ausgegangen, dass die Stadt Münster aus der Bürgschaft nicht in Anspruch g e-
nommen wird. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0011/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Deppe 
Ruf: 
492 20 20 
E-Mail: 
Deppe@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.01.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0011/2013 
 
Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p GO NRW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme von 
Bürgschaften zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme von Bürgschaften im Rahmen 
der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO NW berechtigt. Diese Voraussetzung 
wird als gegeben a ngesehen. Hinsichtlich der Bürgschaftsübernahme besteht gemäß § 87 Abs. 2 
Satz 2 GO NRW eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht. 
 
 
I. V. 
 
gez. Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

05.02.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2013 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2013 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0011/2013
Typ
Vorlagen
Datum
15.01.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37