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V/0518/2006

Bebauungsplan Nr. 242 - Aufhebung - Satzungsbeschluss

Vorlage 27.06.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.08.2006, TOP 27.1.5

Beschlussvorlage

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V-0518-2006-Anlage-2-Planverkleinerung.pdf

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V-0518-2006-Anlage-1-Begründung.pdf

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Beschlussvorlage

1522 Zeichen

V/0518/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 242: Eisenbahnstraße / Friedrichstraße 
Satzungsbeschluss 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 242: Eisenbahnstraße / Friedrichstraße wird aufgrund 
der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung be-
schlossen. 
 
Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 242 wird ebenfalls beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Aufhebung des Bebauungs-
planes Nr. 242 keine Kosten und keine Folgekosten entstehen.  
 
Begründung: 
Nach dem Ratsbeschluss vom 07.12.2005 zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 242: Eisen-
bahnstraße / Friedrichstraße hat der Plan vom 22.05.2006 bis zum 22.06.2006 öffentlich ausgele-
gen. Von der Möglichkeit, während der Offenlegung Stellungnahmen zur Aufhebung vorzutragen 
wurde kein Gebrauch gemacht. 
 
Somit kann die Aufhebung als Satzung beschlossen werden. 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Plan (verkleinert) 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0518/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.07.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

V-0518-2006-Anlage-2-Planverkleinerung.pdf

34 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 518/2006

V-0518-2006-Anlage-1-Begründung.pdf

19403 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 518/2006 
 
 – Aufhebung Bebauungsplan Nr. 242 –             BEGRÜNDUNG / Seite 1 
Begründung  
 
zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 242: 
Eisenbahnstraße / Friedrichstraße 
 
Im November 2004 hat die NRW.Bank einen begrenzten Wettbewerb zum Neu-/ Umbau eines 
Bankgebäudes zwischen Friedrichstraße – Warendorfer  Straße – Elisabethstraße – Johanniter-
straße ausgelobt. Mit der Entwicklung des zweiten H auptsitzes der NRW.Bank neben Düssel-
dorf soll neben Neuordnung der gesamten Liegenschaf t und Errichtung eines adäquaten Ge-
bäudes auch ein repräsentativer Platz vor der denkm algeschützten Fassade der ehemaligen 
Landesbank an der Friedrichstraße geschaffen werden. 
 
Mit der Stadt Münster wurde im Vorfeld abgestimmt, dass ca.  der heute als Parkplatz ge-
nutzten Fläche des Freiherr-vom-Stein-Platzes umges taltet werden kann, sofern öffentlich zu-
gänglicher Stellplatz-Ersatz zwischen Neubau und Ba hnlinie in einer geplanten Parkpalette zur 
Verfügung gestellt wird und der neue „Vorplatz“ öffentlich nutzbar bleibt. 
 
Mit Zustimmung des Rates wurden schließlich 1.500 m ² an die NRW.Bank veräußert mit der 
Verpflichtung, den Umbau der Fläche frühestens zwei  Wochen nach Eröffnung des Parkhauses 
an der Elisabethstraße zu beginnen. 
 
Im April 2005 tagte das Preisgericht und wählte die  Wettbewerbsarbeit des Architekturbüros 
RKW (Rhode Kellermann Wawrowsky), Düsseldorf als 1.  Preisträger für den Hochbau aus. Die 
Abstimmung der Platzgestaltung mit der Stadt Münster steht im Detail noch aus. 
 
Die Option einer Umnutzung des Parkplatzes Freiherr -vom-Stein-Platz ist städtebaulich vertret-
bar und aufgrund der angestrebten Gestaltungsqualität stadträumlich erwünscht, zumal vor dem 
Paul-Gerhardt-Haus zukünftig 25 Stellplätze für ein en beschränkten Benutzerkreis (u. a. Behin-
derte / Bildungsstätte + Erlöserkirche) erhalten bleiben. 
 
Das tangierte Hauptstraßennetz ist mittlerweile end gültig hergestellt. Die bei Aufstellung des 
Bebauungsplanes Nr. 242 projektierten Einbahnrichtu ngen - getrennt in Nord-Süd-Richtung / 
Eisenbahnstraße und Süd-Nord-Richtung / Friedrichst raße – und deren Verknüpfung im Kno-
tenpunkt Mauritztor sind nicht mehr vorgesehen. Fol glich entfällt die Inanspruchnahme des 
Parkplatzes für die Trassenführung. Über die Verkeh rsflächen hinaus sind im Bebauungsplan 
nur Grünflächen als „Pufferzonen“ zwischen den Straßen festgesetzt. Diese in städtischem Ei-
gentum stehenden Flächen sind bereits hergestellt ( Umfeld Iduna-Haus) oder wurden aufgrund 
abweichender Straßenführung nicht realisiert (Parkf läche Ecke Wolbecker Straße). Der Frei-
herr-vom-Stein-Platz ist im Parkraumkonzept Altstad t nicht als Entwicklungsfläche enthalten. In 
dem geplanten Parkhaus an der Elisabethstraße werde n statt 47 entfallender Stellplätze künftig 
erheblich mehr (ca. 140 St.) für die Öffentlichkeit verfügbar sein. 
 
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplan es Nr. 242: Eisenbahnstraße / Fried-
richstraße stehen somit der o. g. Entwicklung eines  repräsentativen Platzes faktisch nicht ent- 
gegen. Der Bebauungsplan Nr. 242: Eisenbahnstraße /  Friedrichstraße soll aus den vorgenann- 
ten Gründen entsprechend Beschluss des Rates vom 07 .12.2005 insgesamt aufgehoben wer- 
den. 
 
Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesen Berei chen wird für absehbare Zeit kein Rege-
lungsbedürfnis im Rahmen der Bauleitplanung gesehen . Die vorhandenen gesetzlichen Grund-
lagen des Baugesetzbuches sind in diesen Bereichen zur Beurteilung von Bauvorhaben ausrei-
chend.

– Aufhebung Bebauungsplan Nr. 242 –             BEGRÜNDUNG / Seite 2 
Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 
 
Rahmen der Umweltprüfung 
Für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist eine Umwe ltprüfung erforderlich, da hierfür nach 
dem Baugesetzbuch die gleichen Verfahrensanforderun gen gelten wie bei einer Neuaufstellung 
(§ 1 Abs. 8 BauGB). 
 
Kurzdarstellung der Planung 
Die Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes  betreffen die Verkehrsflächen sowie 
die Grünflächen in seinem Geltungsbereich. Die ursp rünglich mit dem Bebauungsplan Nr. 242 
geplanten Einbahnrichtungen der Eisenbahnstraße (in  Nord-Süd-Richtung) und der Friedrich-
straße in Süd-Nord-Richtung und deren Verknüpfung a m Knotenpunkt Mauritztor sind nicht 
mehr vorgesehen. Die Inanspruchnahme des Parkplatze s für die Verbindungstrasse ist nicht 
mehr erforderlich. Die in städtischem Eigentum steh enden Grünflächen im Umfeld des Iduna-
Hochhauses sind bereits hergestellt bzw. wurden auf grund abweichender Straßenführung 
(Parkfläche Wolbecker Straße) nicht realisiert. 
 
Mit dem Beschluss des Rates vom 07.12.2005, den Beb auungsplan Nr. 242 aufzuheben, wer-
den die bisherigen Planungsabsichten nicht weiter v erfolgt. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben 
richtet sich damit nach den innerhalb der im Zusamm enhang bebauten Ortsteile heranzuzie-
henden Maßstäben gemäß § 34 BauGB. 
 
Es ist vorgesehen, nach Aufhebung des Bebauungsplan es etwa zwei Drittel der heute als Park-
platz genutzten Fläche des Freiherr-vom-Stein-Platz es gegenüber der NRW.Bank zu einem re-
präsentativen Platz umzugestalten. Etwa 25 Stellplätze im südlichen Bereich am Paul-Gerhardt-
Haus sollen erhalten bleiben. 
 
Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen  Umweltauswirkungen sind insbesondere 
folgende fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen: 
 
Schutzgut fachgesetzliche Vorgaben 
Menschen / Gesundheit (Luft) 16. BImSchV, DIN 18.00 5, Teil 1, 
23. BImSchV (inzwischen ersetzt durch 22. BImSchV) 
Pflanzen und Tiere / biologische 
Vielfalt 
Bundesnaturschutzgesetz 
Landschaftsgesetz NRW 
Naturdenkmalverordnung der Stadt Münster 
Kulturgüter und sonstige Sach-
güter 
Denkmalschutzgesetz NRW 
 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
 
Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Menschen 
Der Flächennutzungsplan stellt im Bereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes entsprechend 
der Nutzung gemischte Baufläche, Kirche, Jugendheim  und Grünfläche dar. Die Gebäude wer-
den überwiegend für Dienstleistung, Handel und zum Wohnen genutzt. Auf der „Insel“ zwischen 
der Friedrichstraße und der Eisenbahnstraße befinde n sich die Erlöserkirche, das gemeinnüt-
zige Paul-Gerhardt-Haus sowie der Parkplatz. 
 
Lärm 
Im Einwirkungsbereich der Straßen, insbesondere der  Eisenbahnstraße mit dem Knotenpunkt 
Mauritztor und dem Servatiiplatz sowie der Wolbecke r Straße, besteht eine hohe Vorbelastung 
durch Lärmimmissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr.  Die Lärmbelastung aus dem Straßen-

– Aufhebung Bebauungsplan Nr. 242 –             BEGRÜNDUNG / Seite 3 
verkehr liegt nach den im Zuge der Lärmminderungspl anung erhobenen Daten im Bereich der 
Gebäude an der Eisenbahnstraße, der Wolbecker Straß e sowie am Servatiiplatz teilweise über 
den Sanierungswerten von 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) tags. 
Im Bereich der Friedrichstraße liegen die deutlich geringeren Werte der Lärmimmissionen mit 
maximal ca. 64 dB(A) tags unter den Grenzwerten der  Verkehrslärmschutzverordnung, jedoch 
teilweise über den Orientierungswerten der DIN 1800 5 für Mischgebiete. Nachts überschreiten 
die Lärmimmissionswerte mit maximal ca. 58 dB(A) an  der Friedrichstraße den Grenz- bzw. O- 
rientierungswert. 
Die Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr erreich en nach den Ergebnissen der Lärm-
minderungsplanung Schallpegel von bis zu 65 dB(A) T ag/Nacht an den lärmzugewandten Fas-
saden der nächstgelegenen Bebauung im räumlichen Ge ltungsbereich des Bebauungsplanes. 
Der Nachtpegel erreicht damit punktuell Lärmwerte, die im Bereich für Sanierungswerte für be-
stehende Schienenwege liegen. Von einer Änderung di eses Ist-Zustandes ist durch die Aufhe-
bung des Bebauungsplanes Nr. 242 nicht auszugehen. 
 
Luftschadstoffe 
Für die Eisenbahnstraße wurde im Jahr 1998 zwischen  dem Knotenpunkt Mauritztor und dem 
Servatiiplatz ein Feinscreening der Luftschadstoffe  nach § 40.2 Bundesimmissionsschutzgesetz 
durchgeführt. Für die geprüften Schadstoffe NO 
2, Ruß und Benzol wurden die Prüfwerte der 
damals geltenden 23. BImSchV unterschritten, allerd ings ergab die Berechnung für Benzol an-
nähernd den zulässigen Konzentrationswert. Auf Grun d dessen wurde im Zeitraum 1999 bis 
2000 eine einjährige Messung durchgeführt. Diese Me ssung ergab, dass der Konzentrations-
wert deutlich unterschritten wurde. Gegenüber der g egenwärtigen Situation sind durch die Auf-
hebung des Bebauungsplanes keine relevanten Veränderungen zu erkennen. 
 
Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Der Bereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes ist i nsbesondere durch seine stark frequen-
tierten Verkehrswege geprägt. Auf Grund der bestehe nden Versiegelung, Bebauung und inten-
siven Nutzung hat das Gebiet lediglich eine sehr ge ringe Bedeutung für die Tier- und Pflanzen-
welt. Lediglich die vorhandenen Bäume, Hausgärten u nd Grünflächen weisen etwas höherwer-
tige Funktionen auf. 
 
Der Baumbestand im Norden und Osten des Parkplatzes  sowie an der Friedrichstraße besteht 
überwiegend aus den Arten Linde, Esche, Eiche, Birk e, Bergahorn, eine Hängebuche, eine 
Neuanpflanzung von Platanen, etc. Im Vorgarten des Hauses Friedrichstraße 5 befindet sich 
eine als Naturdenkmal ausgewiesene Platane mit einem Stammumfang von 4,55 m, einer Höhe 
von 32,5 m und einem Kronendurchmesser von 28,5 m. Diese Platane ist durch die Natur-
denkmalverordnung („Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in-
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungs-
pläne im Gebiet der Stadt Münster vom 03.04.2001“) geschützt. 
 
Da der Bebauungsplan eine Erweiterung der Verkehrsf läche der Friedrichstraße vorsah, be-
deutet die Aufgabe der Planung die Sicherung des Be stands des Naturdenkmals und die Mög-
lichkeit zum Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen in den Vorgärten sowie der vorhandenen 
Einzelbäume an der Straße. 
Die Grünflächen im Umfeld des Iduna-Hochhauses sind  bereits hergestellt und befinden sich in 
städtischem Eigentum. 
 
Eingriffsregelung 
Für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist gemäß § 1 a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 
BauGB die Eingriffsregelung grundsätzlich zu prüfen. 
 
Der Planungsraum weist aufgrund seiner innerstädtis chen Lage, der dominierenden Ver-
kehrstrassen und seinem hohen Flächenversiegelungsg rad eine nur sehr geringe ökologische 
Wertigkeit auf. Die im aufzuhebenden Bebauungsplan festgesetzten Grün- bzw. Verkehrsgrün-

– Aufhebung Bebauungsplan Nr. 242 –             BEGRÜNDUNG / Seite 4 
flächen auf den entstehenden Restflächen zwischen d en Verkehrstrassen würden lediglich eine 
sehr geringe ökologische Funktion erfüllen. Die Auf hebung des Bebauungsplanes Nr. 242 stellt 
somit keine für die Leistungs- und Funktionsfähigke it des Naturhaushaltes oder das Land-
schaftsbild erhebliche Beeinträchtigung dar. Ein Eingriffstatbestand im Sinne des Gesetzes liegt 
nicht vor. 
Es wird jedoch empfohlen, im Rahmen der künftigen N eugestaltung des bisherigen Parkplatzes 
eine mögliche Integration eines Teils des vorhandenen Baumbestandes zu prüfen. 
 
Boden  
Die Bodenverhältnisse sind im Plangebiet durch die innerstädtische Lage und entsprechender 
Bebauung, Versiegelung und intensiven Nutzung nachh altig überformt. Auch die Fläche des 
Freiherr-vom-Stein-Platzes innerhalb des Bebauungsp langebietes ist bereits größtenteils ver-
siegelt. 
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes und Aufgabe  der Planung entstehen keine erhebli-
chen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Bo den. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben 
richtet sich nach den innerhalb der im Zusammenhang  bebauten Ortsteile heranzuziehenden 
Maßstäben. 
 
Im Altlasten-/-Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster werden drei Gebäude im Bereich des 
Bebauungsplanes als historische Altstandorte geführ t. Dies resultiert aus einer ehemaligen ge-
werblichen Nutzung der Gebäude, welche inzwischen a ufgegeben wurde. Durch die Aufhebung 
des Bebauungsplanes ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen. 
 
Wasser  
Im Bebauungsplangebiet sind keine Oberflächengewäss er vorhanden. Durch die Aufhebung 
der Planung bleiben die gegenwärtigen Wasserverhält nisse unberührt. Erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen sind nicht zu erkennen. 
 
Klima / Luft  
Die Fläche ist gegenwärtig auf Grund der vorhandene n überwiegenden Versiegelung und der 
innerstädtischen Lage ein Teil der städtischen Wärm einsel. Die vorhandenen Grünflächen ü- 
bernehmen mikroklimatisch positive Funktionen. Durc h die Aufhebung des Bebauungsplanes 
ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich des Lokalklimas. 
 
Landschaft / Ortsbild  
Das Bebauungsplangebiet ist durch die vorhandene, i nnenstadttypische Bebauung sowie die 
Verkehrstrassen geprägt. Eine auflockernde Funktion  haben dabei die vorhandenen Gehölze 
sowie Grünflächen. Durch die Aufhebung des Bebauung splanes und Aufgabe der damit ver-
bundenen Verkehrsführung ergeben sich keine erhebli chen nachteiligen Auswirkungen hin-
sichtlich des Ortsbildes. 
Bei Bauvorhaben nach den Maßstäben des § 34 Absatz 1 BauGB ist eine Beeinträchtigung des 
Ortsbildes zu vermeiden. 
Die Realisierung der beabsichtigten repräsentativen  Umgestaltung von zwei Drittel der Platzflä-
che bedeutet eine Aufwertung gegenüber der Festsetz ung des Bebauungsplanes (Verbin-
dungstrasse) sowie des Ist-Zustandes (Parkplatz) hinsichtlich des Ortsbildes. 
 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des aufz uhebenden Bebauungsplanes befinden 
sich gemäß der Denkmalliste der Stadt Münster einig e Gebäude, die in ihrer Gesamtheit bzw. 
teilweise denkmalgeschützt sind. Durch die Aufhebun g des Bebauungsplanes ergeben sich 
diesbezüglich keine Veränderungen. Bei Bauvorhaben nach § 34 BauGB ist der Denkmalschutz 
im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren mit der Denkmalbehörde abzustimmen.

– Aufhebung Bebauungsplan Nr. 242 –             BEGRÜNDUNG / Seite 5 
Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Bedeutsame Wechselwirkungen zwischen den Schutzgüte rn sind über das bei den Schutzgü-
tern bereits beschriebene Maß hinaus nicht erkennbar. 
 
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die unmit telbar mit der Aufhebung des Bebauungs-
planes zusammenhängen, sind nicht zu verzeichnen. E twaige Umweltauswirkungen, die mit der 
Realisierung von Bauvorhaben nach § 34 BauGB eintre ten könnten, lassen sich erst im Bauge-
nehmigungsverfahren prüfen, da erst zu diesem Zeitp unkt die erforderlichen Informationen über 
die geplanten Vorhaben vorliegen. 
 
Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Sofern die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht erfo lgt, ist dennoch von einer Beibehaltung 
des Ist-Zustandes und nicht von einer Realisierung der Verkehrsplanung auszugehen, da das 
tangierte Hauptstraßennetz mittlerweile endgültig h ergestellt ist. Die Möglichkeit der Umgestal-
tung des gegenwärtigen Parkplatzes zu einem repräse ntativen Platz würde entfallen. In dem 
Fall wäre davon auszugehen, dass die bisherige Parkplatznutzung aufrechterhalten bliebe. 
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Der Rat der Stadt Münster hat am 07.12.2005 beschlo ssen, das Verfahren zur Aufhebung des 
Bebauungsplanes einzuleiten, da gegenüber der NRW.B ank ein repräsentativer Platz angelegt 
werden soll. Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen insofern nicht in Betracht. 
 
Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden haben die erheblichen Umweltauswirkun gen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Gemäß de n Ergebnissen des vorliegenden Umwelt-
berichtes sind mit der Aufhebung des Bebauungsplane s Nr. 242 keine erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen verbunden, so dass hinsichtlich Überwachungsmaßnahmen kein direkter 
Handlungsbedarf entsteht. 
 
Im Rahmen des von der Stadt regelmäßig durchzuführe nden Lärmscreenings (Lärmminde-
rungsplanung) ist auch der Bereich des aufzuhebende n Bebauungsplanes Gegenstand der Un- 
tersuchungen. Dies bedeutet, dass generell eine Übe rwachung des Umweltzustandes hin-
sichtlich Lärmimmissionen erfolgt und darauf aufbau end ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe 
nachteiliger Umweltauswirkungen getroffen werden können. 
 
Zusammenfassung  
Die ursprünglich mit dem Bebauungsplan Nr. 242 gepl anten Einbahnrichtungen der Eisenbahn-
straße (in Nord-Süd-Richtung) und der Friedrichstra ße in Süd-Nord-Richtung und deren Ver-
knüpfung am Knotenpunkt Mauritztor sind nicht mehr vorgesehen. Die Inanspruchnahme des 
Parkplatzes für die Verbindungstrasse ist nicht mehr erforderlich. 
Die in städtischem Eigentum stehenden Grünflächen i m Umfeld des Iduna-Hochhauses sind 
bereits hergestellt bzw. wurden aufgrund abweichend er Straßenführung (Parkfläche Wolbecker 
Straße) nicht realisiert. 
 
Es ist vorgesehen, nach Aufhebung des Bebauungsplan es etwa zwei Drittel der heute als Park-
platz genutzten Fläche des Freiherr-vom-Stein-Platz es gegenüber der NRW.Bank zu einem re-
präsentativen Platz umzugestalten. Etwa 25 Stellplätze im südlichen Bereich am Paul-Gerhardt-
Haus sollen erhalten bleiben. 
 
Der Bereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes ist i nsbesondere durch seine stark frequen-
tierten Verkehrswege geprägt. Die Gebäude werden üb erwiegend für Dienstleistung, Handel 
und zum Wohnen genutzt. Auf der „Insel“ zwischen de r Friedrichstraße und der Eisenbahn-
straße befinden sich die Erlöserkirche, das gemeinn ützige Paul-Gerhardt-Haus sowie der Park-
platz.

– Aufhebung Bebauungsplan Nr. 242 –             BEGRÜNDUNG / Seite 6 
 
Aus der innerstädtischen Lage, dem hohen Versiegelu ngsgrad und der intensiven Verkehrsnut-
zung resultiert eine Vorbelastung für die Schutzgüt er. Im Einzelnen bedeutet dies für den Men-
schen insbesondere eine hohe Lärmvorbelastung und f ür die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, 
Boden, Wasser, Klima und Luft eine überwiegend geri nge Ausprägung der Funktionen bzw. 
Wertigkeit. Als herausragendes Einzelobjekt ist jed och in einem Vorgarten an der Friedrich-
straße eine als Naturdenkmal ausgewiesene Platane v orhanden. Für dieses Naturdenkmal be-
deutet die Aufgabe der Planung eine Sicherung des B estands, da gemäß Bebauungsplan eine 
Erweiterung der Verkehrsfläche der Friedrichstraße vorgesehen war, die sich über den Standort 
des Baumes erstreckt hätte. Durch die Aufhebung der  Planung einer Verbindungstrasse über 
die derzeitige Parkplatzfläche werden die Voraussetzungen für die beabsichtigte, repräsentative 
Platzgestaltung geschaffen, die hinsichtlich des Or tsbildes positive Auswirkungen erwarten 
lässt. 
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die Au fhebung des Bebauungsplanes keine er-
heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 242 entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 
 als Satzung be-
schlossenen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 242: Eisenbahn-
straße / Friedrichstraße. 
 
Münster, 29.08.2006 
 
 
Tillmann     (L.S.) 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (3)

15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 24.1.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 27.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Eisenbahnstraße
  • Friedrichstraße 5
  • Elisabethstraße
  • Servatiiplatz
  • Warendorfer Straße
  • Freiherr-vom-Stein-Platz
  • Wolbecker Straße
  • Mauritztor

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0518/2006
Typ
Vorlage
Datum
27.06.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37