V/0448/2013
Landschaftsplan Roxeler Riedel - Satzungsbeschluss
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Vorlage Satzungsbeschluss 0448_2013_Anlage 2_Anträge der politschen Parteien_Version für session
32 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage V/0448/2013
Vorlage Satzungsbeschluss 0448_2013_Anlage 3_Teil Bedenken und Anregungen Träger öffentlicher Belange
47146 Zeichen
Bedenken und Anregungen zum Landschaftsplan Roxeler Riedel
Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Abkürzungsverzeichnis
Gesetze/Verordnungen
BauGB Baugesetzbuch
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
GG Grundgesetz
LG Landschaftsgesetz
Fachbegriffe
B-Plan Bebauungsplan
BSLE Bereiche zum Schutz der Landschaft und Erholung (Bezug Regional-
plan)
BSN Bereiche zum Schutz der Natur (Bezug Regionalplan)
FNP Flächennutzungsplan
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
LB Geschützter Landschaftsbestandteil
LSG Landschaftsschutzgebiet
ND Naturdenkmal
NSG Naturschutzgebiet
LP Landschaftsplan
uLb untere Landschaftsbehörde
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
1 Amprion
Es werden folgende landschaftsplanrelevan-
te Hinweise gegeben:
Kein Beschluss erforderlich
- Bäume und Sträucher dürften Leitungen
nicht gefährden, auch Montage- und Un-
terhaltungsarbeiten sowie Arbeitsfahrzeu-
ge nicht behindern,
- Sollten höher wachsende Bäume nach-
träglich in den Randbereichen der
Schutzstreifen … angepflanzt werden, be-
stehe die Gefahr, dass durch einen ev.
Baumbruch Hochspannungsleitungen be-
schädigt würden. Es könnten demzufolge
nur Gehölze angepflanzt werden, die in
den Endwuchshöhen gestaffelt seien. an-
dernfalls würde eine Schutzstreifenver-
breiterung erforderlich,
Die Hinweise betreffen die Durchführung der Planun g und werden
generell berücksichtigt.
Alle Maßnahmen werden vor der Realisierung mit dem Eingeber
abgestimmt.
- Alle Planungsmaßnahmen seien mit dem
Eingeber abzustimmen,
- Die DIN EN- und VDE-Bestimmungen
festgelegten Mindestabstände seien ein-
zuhalten,
- Bei den geplanten landschafts- und natur-
schutzrechtlichen Maßnahmen macht der
Eingeber darauf aufmerksam, dass nach
§ 4 BNatSchG Flächen, die …der Ver-
oder Entsorgung dienen … und Flächen,
die in einem verbindlichen Plan für die
- 4 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
genannten Zwecke ausgewiesen seien, in
ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung
nicht beeinträchtigt werden dürften.
- Für die Bereiche des Landschaftsplans
bestünde Bestandsschutz.
Bestehende Leitungen genießen Bestandsschutz.
Für die Errichtung neuer Anlagen oder die Änderung bestehender
ist eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich.
2 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB)
2.1 Der BLB befürchtet, dass die Nutzungsmög-
lichkeiten seiner landwirtschaftlichen Flächen
teilweise stark eingeschränkt werden und
dadurch wirtschaftlichen Einbußen hinzu-
nehmen seien und fordert:
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken beziehen sich zum Einen auf die Auswei sung des
LSG
zum Anderen auf die Ausweisung des NSG Aa-Aue .
Die Bedenken werden zurück gewiesen soweit sie das LSG
betreffen
Die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung ist
als nicht betroffene Tätigkeit ausdrücklich von den Verboten des
LSG ausgenommen.
- besonders für Flächen des Pachtbetriebes
Böcker, von dem Verbot bauliche Anlagen
zu errichten, Ausnahmen zuzulassen,
wenn wirtschaftliche Nachteile nachge-
wiesen werden können,
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
Stellungnahme wie zu PRIVATE EINGEBER 2.1 Teil baul iche Ent-
wicklung i. V. mit 3.1 soweit die Bedenken die Erri chtung baulicher
Anlagen in LSG betrifft.
Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Aus-
nahme).
- 5 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
3-2.2 V
Ausnahmen
- die Lockerung des Verbots Verkehrsanla-
gen einschl. Nebenanlagen zu errichten,
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I b)
Verkehrsan-
lagen
Das Verbot der Errichtung von Verkehrsanlagen ist z ur Erfüllung
des Schutzzwecks im LSG erforderlich.
- die Anlage oder Änderung von Ver- und
Entsorgungsleitungen zu gestatten, wenn
sie der Erschließung der Gebäude dienen.
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Die Verlegung von innerbetrieblichen Leitungen
im Bereich der
Landwirtschaft sowie in der Fahrbahn von Straßen un d Wegen ist
ausdrücklich von dem Verbot 3-2.2.1 g) ausgenommen (nicht be-
troffene Tätigkeit). Leitungen, die für den Anschlu ss von Be-
triebseinrichtungen an öffentliche Versorgernetze i n der freien
Landschaft verlegt werden müssen, können durch die uLb von den
Verboten der Schutzausweisung befreit werden.
Die Verlegung sonstiger überörtlicher Leitungen (z. B. KV-
Leitungen) im Außenbereich bedarf eines öffentliche n Planfeststel-
lungsverfahrens, bei dem die Belange des Naturschut zes und der
Landespflege als ein Belang von vielen eingebracht und abgewo-
gen werden. Die landschaftsrechtliche Befreiung ist Bestandteil des
Planfeststellungsbeschlusses.
Seite 38
NSG
Seite 38
NSG
3-2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass die Flächen
des Eingebers aus dem NSG Aa-Aue entlassen werden, soweit
sie sich außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsbe-
reichs befinden, und stattdessen in das LSG 3-2.2.1 eingebun-
den werden.
Stellungnahme wie zu PRIVATE EINGEBER 25.2 soweit d ie Be-
denken die Überarbeitung der NSG-Abgrenzung betreff en. Die be-
- 6 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
Seite 39
NSG
3-2.1 I b)
Verkehrsan-
lagen
Seite 41
NSG
3-2.1 I h)
Leitungen
troffene Fläche ist der dortigen Abbildung 3 zu entnehmen.
Die Verbote zur Errichtung baulicher Anlagen und Er richtung von
Verkehrsanlagen sind zur Erfüllung des Schutzzwecks zwingend
erforderlich.
Stellungnahme wie zu PRIVATE EINGEBER 4.2 Teil Leit ungen
soweit die Bedenken die Verlegung von Leitungen in NSG betref-
fen.
2.2 Der Eingeber bittet, auf die Anpflanzung ei-
ner Hecke (3-5.1.24) zu verzichten, da
Seite 111
3-5.1.24
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass der vom Hof in
Richtung Aa verlaufende Teil der Pflanzung 3-5.1.24 gestri-
chen wird.
Ziel der Anpflanzung ist die Sicherung der bestehen den Gelände-
kante zur Aa, die zugleich Nutzungsgrenze und Grenz e des NSG
Aa-Aue ist.
- durch den Schattenwurf die Erträge sin-
ken könnten,
Der in Ost-West-Richtung verlaufende Teil der Pfla nzung wird ge-
strichen, weil dieser nicht zur Sicherung der Gelän dekante beiträgt
und eine weitgehende Verschattung der nördlich angr enzenden,
sehr kleinräumigen Grünlandfläche ausgeschlossen werden soll.
Die verbleibende Pflanzung verläuft entlang der Gel ändekante in
nord-südlicher Richtung, sodass der Schattenwurf au f den angren-
zenden Ackerflächen zeitlich begrenzt im Tagesverla uf auftreten
wird. Durch die Verwendung niedriger wachsender Geh ölze, kann
dem Aspekt des Schattenwurfs Rechnung getragen werden.
Die restlichen Schattenwirkungen sind im Rahmen der Sozialpflich-
tigkeit des Grundeigentums zu dulden.
- 7 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
Abbildung 5
- der Pächter in der Bewirtschaftung des
Feldes eingeschränkt würde,
Eine Einschränkung liegt nicht vor, da die Pflanzu ng entlang einer
bestehenden Nutzungsgrenze von Grün- zu Ackerland e rrichtet
werden soll und eine Zerschneidung von Flächen nicht erfolgt.
- das betroffene Grundstück von zahlrei-
chen Hecken umgeben sei.
Die umliegenden Gehölzbestände tragen nicht zur Sic herung der
Geländekante bei, sind aber bedeutsam für die Bioto pvernetzung
im Aatal und in die angrenzenden Landschaftsräume.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
- 8 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundei-
gentümers erfolgen wird.
3 DB Service Immobilienmanagement
3.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass nach § 4
BNatSchG, Flächen die als Verkehrswege
dienen, in ihrer bestimmungsgemäßen Nut-
zung durch Naturschutz und Landschafts-
pflege nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Betriebliche Belange der DB AG würden da-
her bei der Abwägung im Verhältnis zu den
Belangen des Landschaftsschutzes besonde-
res Gewicht erhalten.
Kein Beschluss erforderlich
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
3.2 Der Eingeber stellt fest, dass nicht alle Bahn-
anlagen über öffentliche Wege zu erreichen
seien, und es unter Umständen notwendig
sei, Geländeflächen, die unter Landschafts-
schutz stünden, auch außerhalb von Wegen
zu befahren. Diese Fahrten müssten generell
zugelassen sein und zwar ohne dass Erlaub-
nisvorbehalte oder Befreiungen erforderlich
würden.
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Seite 53
3-2.2.1 I e)
Fahrzeuge
führen
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die vom Eingeber beschriebenen Maßnahmen fallen unt er das
Verbot auf Flächen außerhalb der Wege und befestigt en Straßen
Kraftfahrzeuge zu führen oder abzustellen. Aufgrund der sehr un-
terschiedlichen naturräumlichen Gegebenheiten und E mpfindlich-
keiten ist eine Einzelfallprüfung zur Befreiung zwi ngend erforder-
lich.
- 9 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
4 Deutsche Telekom Deutschland
4.1 Der Eingeber stellt fest, dass der Bestand
und Betrieb der vorhandenen Telekommuni-
kationslinien gewährleistet bleiben müsse.
Kein Beschluss erforderlich
Bestehende Anlagen werden von den Festsetzungen des LP nicht
berührt.
4.2 Der Eingeber weist darauf hin, dass Kein Beschluss erforderlich
- hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen
das „Merkblatt über Baumstandorte …“ zu
beachten sei,
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Vor Durchführung von Pflanzmaßnahmen erfolgt grundsätzlich eine
- die Telekom einer Überbauung ihrer An-
lagen nicht zustimmen werde, weil der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung
der Telekommunikationslinie verhindert
werde und ein erhebliches Schadensrisiko
bestünde,
Abstimmung mit dem Eingeber und sonstigen Leitungs trägern.
- bei der Bauausführung darauf zu achten
sei, dass Beschädigungen vermieden
werden… Es sei deshalb erforderlich, sich
vor Beginn der Arbeiten über die Lage der
Telekommunikationslinien zu informieren,
- die Kabelschutzanweisung der Telekom
zu beachten sei.
5 Geologischer Dienst NRW
5.1 Der Eingeber führt aus, dass im Gebiet des
LP 3 Böden vorkommen, die als schutzwür-
dig nach dem „Auskunftssystem… der
schutzwürdigen Böden“ (Geotopkataster)
klassifiziert wurden, und empfiehlt eine Be-
Den Anregungen wird nicht gefolgt
Das Geotopkataster wird als fachliche Grundlage bei der Erarbei-
tung des LP zu Grunde gelegt, wird aber entsprechend den Vorga-
ben des LG im LP nicht dargestellt.
- 10 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
rücksichtigung bei der Aufstellung des LP wie
folgt:
In den Textkapiteln
- 3-0.6 Lage und Charakterisierung des
Plangebietes
- 3-1.0 Entwicklungsziele
- 3-2.0 Besonders geschützte Teile von
Natur und Landschaft, insbesondere
zu NSG und LSG
sollte auf das Vorkommen, die Art und die
Bedeutung der schutzwürdigen Böden ver-
wiesen werden. Ggf. könnten Maßnahmen
zum Schutz oder zur Wiederherstellung der
Böden vorgesehen werden (bei meliorierten
Feuchtböden z. B. die Beseitigung von Drä-
nagen oder Wiederanhebung abgesenkten
Grundwassers).
Seite 47
3-2.1.1
NSG Aa-
Aue
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Seite 90
LB
3-2.4.18
Meckelbach
5.2 Der Eingeber regt die Aufnahme des beste-
henden Geotops der Flusslandschaft der Aa
und des Meckelbachs in die textlichen Dar-
stellungen und Festsetzungen oder die Erläu-
terungen zu den Schutzgebieten NSG Aa-
Aue und des LSG an.
Beschluss wie zu PRIVATE EINGEBER Nr. 42
Beschluss zu PRIVATE EINGEBER Nr. 42: „Den Anregungen wird
nicht gefolgt.“
Es fehlt die landschaftsrechtliche Grundlage.
5.3 Der Eingeber weist auf die besonders im süd-
lichen Plangebiet bestehende Verschläm-
mungsgefährdung der Böden und einer klein-
räumig erhöhten Erosionsgefährdung hin. Es
wird angeregt, das Ziel „Verschlämmungs-
/Erosionsschutz“ in den Text aufzunehmen.
Den Bedenken wird nicht gefolgt
Die Aufnahme eines eigenständigen Entwicklungsziels ist als un-
verhältnismäßig abzulehnen, da die vom Eingeber bes chriebenen
Gefährdungen als wenig bedeutsam zu bewerten sind.
- 11 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
6 Handwerkskammer Münster
6.1 Der Eingeber fordert, auf die Festsetzung von
NSG und LSG im Umfeld von Handwerksbe-
trieben zu verzichten, da
Seite 36
3-2.1
NSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- sich im unmittelbaren Umfeld der Bebau-
ung in aller Regel nicht die für die Festle-
gung von Schutzgebieten erforderlichen
Voraussetzungen finden würden,
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Grundlage für die Abgrenzung von NSG und LSG sind d ie Vorga-
ben der Raumordnung und Regionalplanung, wie sie im rechts-
wirksamen Regionalplan dokumentiert sind, und der s tädtebauli-
chen Planung gemäß Flächennutzungsplan.
Sofern die an eine Schutzausweisung zu stellenden f achlichen An-
forderungen erfüllt sind, werden auch Landschaftsrä ume in die
Schutzgebietskulissen eingebunden, die an eine Beba uung an-
grenzen.
- Landschaftspläne Bauleitplanung verhin-
dern würden.
Im Zuge der Aufstellung von Bauleitplänen sind alle öffentlichen
Belange aufzuzeigen und abzuwägen. Dazu zählen auch die land-
schaftlichen Belange.
Sofern im Ergebnis die Entscheidung zur Aufstellung eines B-
Planes im Geltungsbereich eines LP getroffen wird, ist der LP ge-
mäß § 29 LG anzupassen.
6.2 Der Eingeber regt an, die Erweiterung beste-
hender gewerblicher Betriebe gemäß § 35
Abs. 4 Nr. 6 BauGB als Ausnahme in die
textlichen Festsetzungen aufzunehmen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
§ 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB bezieht sich auf bauliche E rweiterungen
eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs.
Die untere Landschaftsbehörde kann von den Ge- und Verboten
des LSG auf Antrag eine Befreiung erteilen. Befreiu ngen können
mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden sowie widerruf-
lich oder befristet erteilt werden. Eine unbefriste te Befreiung verliert
ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von drei Jahr en mit dem be-
freiten Vorhaben begonnen oder das begonnene Vorhab en länger
- 12 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kan n auf Antrag
jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Eine Ausnahmeregelung kommt nicht in Betracht, da e s aufgrund
der sehr unterschiedlichen naturräumlichen Gegebenh eiten und
Empfindlichkeiten einer Einzelfallprüfung des Vorhabens bedarf.
7 IHK Nord Westfalen
7.1 Der Eingeber fordert, keine zusätzlichen Er-
schwernisse für Gewerbebetriebe, wie NSG
und LSG, aufzubauen. Im unmittelbaren Um-
feld lägen in aller Regel auch die erforderli-
chen Voraussetzungen für die Festlegung
von Schutzgebieten nicht vor.
Es müsse gewährleitstet sein, dass die Fest-
setzungen des LP für die Entwicklung der
Gewerbebetriebe im Außenbereich nicht hin-
derlich seien.
Seite 36
3-2.1
NSG
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 6.1
Beschluss zu 6.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 6.1
7.2 Der Eingeber regt an, die Erweiterung beste-
hender Gewerbebetriebe gemäß § 35 Abs. 4
Nr. 6 BauGB als Ausnahme aufzunehmen.
Beschluss wie zu 6.2
Beschluss zu 6.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 6.2
- 13 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
8 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
8.1 Der Eingeber hält die in den Erläuterungen
des LP-Entwurfs zu dem Verbot 3-2.1 I l) für
NSG geforderten Schutzstreifen an Gewäs-
sern für zu gering dimensioniert und fordert,
mit freiwilligen Vereinbarungen eine größere
Pufferzone zu erreichen.
Seite 42
NSG
3-2.1 I l)
Entwässe-
rungsverbot
Den Bedenken wird gefolgt, indem bei fließenden Gew ässern
ein Streifen von mindestens 1,0 m, bei stehenden Ge wässern
von mindestens 2,0 m verhandelt werden soll.
Der LP-Entwurf führt in den textlichen Erläuterunge n zu dem Ent-
wässerungsverbot 3-2.1 I l) in NSG aus, dass es Zie l der Land-
schaftsplanung ist, bei fließenden Gewässern einen Streifen von
1,0 m und bei stehenden Gewässern von 2,0 m oberhal b der Ober-
kante der Böschung von einer Bewirtschaftung auszun ehmen. Da-
bei handelt es sich um ein fachliches Minimalziel. Um dies zu ver-
deutlichen werden die textlichen Erläuterungen wie folgt angepasst:
„Bei fließenden Gewässern soll ein Streifen von mindestens 1,0 m,
bei stehenden Gewässern von mindestens 2,0 m oberhalb der
Oberkante der Böschung verhandelt werden, um sie aus der Be-
wirtschaftung heraus zu nehmen.“
8.2 Der Eingeber regt an, die Begriffsbestim-
mung des Pflegeumbruchs in den Erläute-
rungen zum Verbot 3-2.1 I m) genauer zu
definieren, und eine „sofortige“ Wiederher-
stellung der Fläche zu fordern. Zudem seien
die dazu gehörigen Erläuterungen wie folgt
zu ergänzen: „Die Wiedereinsaat nach dem
Pflegeumbruch soll innerhalb eines Monats
erfolgen“. Damit werde verdeutlicht, dass ein
Pflegeumbruch zeitlich eng begrenzt sei.
Seite 42
NSG
3-2.1 I m)
Grünland-
umbruch
Den Bedenken wird gefolgt
Die angeregten Ergänzungen zum Verbot 3-2.1 I m) ve rdeutlichen
die aus fachlicher Sicht erforderliche, zeitlich en ge Begrenzung
eines Pflegeumbruchs.
Die Begriffsbestimmung des Pflegeumbruchs zum Verbo t 3-2.1 I
m) wird wie folgt ergänzt:
„Pflegeumbruch ist eine im Rahmen der ordnungsgemäß en Land-
wirtschaft vorübergehende mechanische Veränderung v on Grün-
land und die sofortige Wiederherstellung der Fläche als Dauergrün-
land nach dem Umbruch. Die Wiedereinsaat nach dem Pflegeum-
bruch hat innerhalb eines Monats zu erfolgen .“
- 14 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
Darüber hinaus wird auf die Stellungnahme zu PRIVAT E EINGE-
BER Nr. 26.2 verwiesen. Demnach wird eine Ausnahme vom Pfle-
geumbruch nur zugelassen, wenn die Wiedereinsaat na ch Um-
bruch innerhalb eines Monats erfolgt.
8.3 Der Eingeber fordert, den im LP als ge-
schützten Landschaftsbestandteil festgesetz-
ten Gievenbach (3-2.4.15) als NSG auszu-
weisen, da
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der LP-Entwurf setzt den Gievenbach im Abschnitt zw ischen der
Autobahn 1 und dem Zoo als LB fest. Ausgenommen ist der Ab-
schnitt im Siedlungsbereich Gievenbeck, der über Be bauungspläne
gesichert ist.
- der Biotop eine Größe von 16,1 ha auf-
weise und somit auch für die Regionalpla-
nung relevant sei,
Die formalen Kriterien zur Ausweisung eines NSG, w ie sie in der
Regionalplanung zugrunde gelegt werden, sind erfüllt.
- im Biotopverbund des LANUV eine Dar-
stellung als Bereich mit herausragender
Bedeutung erfolgen würde.
Das Biotopkataster des Landes NRW weist lediglich den Abschnitt
zwischen Theresiengrund und Sentruper Straße als na turschutz-
würdig aus.
Somit würde ein NSG nur den südlichen Gewässerabsch nitt des
Gievenbachs umfassen und hier auch nur den südliche n Teilbe-
reich. Der nördliche Abschnitt erfüllt nicht die fa chlichen Vorausset-
zungen zur Ausweisung als NSG. Dies widerspräche de m Ver-
ständnis der Landschaftsplanung wonach Gewässer als durchgän-
giger Teil der Landschaft (Geschützter „Landschafts bestandteil“)
verstanden werden.
Zudem würde aus einer Unterschutzstellung als NSG k ein wirksa-
merer Schutz für den Gievenbach resultieren, da die Regelungsin-
halte von LB- und NSG inhaltlich identisch sind.
- 15 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
Seitens der Verwaltung wird deshalb eine LB-Ausweis ung präfe-
riert.
Darüber hinaus würde aus einer NSG-Ausweisung eine neuerliche
Offenlegung des LP resultieren.
9 Straßen NRW
9.1 Es werden Bedenken gegen die Integration
von Eigentumsflächen des Landes NRW in
den LP erhoben.
Im Interesse einer zweifelsfreien Auslegung
und Handhabung des LP wäre es zu begrü-
ßen, wenn die Ausklammerung schon in der
zeichnerischen Festsetzung zum Ausdruck
käme, obwohl nach dem Entscheid der Lan-
desregierung die Straßenkörper von den text-
lichen Festsetzungen auszunehmen seien.
Errichtung
von Ver-
kehrsanla-
gen:
Seite 39
NSG
3-2.1 I b)
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I b)
Seite 71
LB
3-2.4 I b)
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der LP erstreckt sich gem. § 16 LG auf den bauliche n Außenbe-
reich i. S. des Bauplanungsrechts. Dazu zählen auch Straßen und
Wege.
Bestehende, planfestgestellte Anlagen i. S. von § 3 4 (4b) LG ge-
nießen Bestandsschutz,
Das Verbot
der Errichtung/Änderung von Verkehrsanlagen in
Schutzgebieten entspricht den Zielen des Naturschut zes und der
Landschaftspflege. Die Festsetzungen des LP sind gr undsätzlich
als öffentliche Belange im Rahmen von Planfeststell ungsverfahren
einzubringen und abzuwägen.
Insofern werden die Eigentumsflächen des Eingebers in der Ent-
wicklungs- und Festsetzungskarte nicht ausgegliedert.
9.2 Der Eingeber fordert, die Möglichkeit offen zu
halten, Ausgleichsmaßnahmen in Schutzge-
bieten herstellen zu können.
Kein Beschluss erforderlich
Prinzipiell dienen Ausgleichsmaßnahmen den Zielen d es Natur-
schutzes und der Landschaftspflege.
Für die Realisierung von Maßnahmen des LP gemäß § 2 6 LG kön-
nen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezog en wer-
den. Eine Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen in Schutzgebie-
- 16 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
ten ist möglich, wenn diese im Einklang mit den Zie len der Schutz-
ausweisung stehen.
9.3 Der Eingeber weist darauf hin, dass bei ge-
planten Anpflanzungen entlang von Wirt-
schaftswegen, die in Bundes- und Landes-
straßen einmünden, gemäß RAS-K das
Sichtfeld freizuhalten sei.
Kein Beschluss erforderlich
Der Hinweis betrifft die Durchführung der Planung. Hier werden
grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben beachtet.
9.4 Der Eingeber regt an, bei geplanten Anpflan-
zungen gemäß den Richtlinien für passive
Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) einen
Abstand von 4,50 m zum befestigten Fahr-
bahnrand vorzusehen.
Seite 119
Anlage von
Baumreihen
Beschluss wie zu PRIVATE EINGEBER Nr. 55.5
Beschluss zu PRIVATE EINGEBER Nr. 55.5: „Die Bedenk en wer-
den zurück gewiesen.“
Ein Abstand von mehr als 3,00 m, wie im LP veranker t, ist fachlich
wünschenswert, aber kaum zustimmungsfähig seitens d er Grund-
eigentümer. Der LP spricht deshalb von mindestens 3 ,00 m Breite.
Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich um ei ne Mindestbrei-
te handelt, größere Standbreiten aber fachliches Ziel sind.
10 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
10.1 Der Eingeber teilt mit, dass bei den unter
Punkt 3-5.3.1.1 aufgeführten Maßnahmen zur
Pflege und Entwicklung bestehender Gewäs-
ser zu beachten sei, dass Vergrößerungen
von Tümpeln in Waldflächen hinein, ersatz-
pflichtige Waldumwandlungen darstellen.
Seite 128
3-5.2.1.1
Maßnah-
men zur
Pflege und
Entwicklung
bestehen-
der Gewäs-
ser
Kein Beschluss erforderlich
Der Hinweis betrifft die Durchführung der Planung.
10.2 Der Eingeber teilt mit, dass die vertragliche Seite 96 Kein Beschluss erforderlich
- 17 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
Übernahme zur Durchführung forstlicher
Festsetzungen (3-4.1) durch den Eingeber
gem. § 36 LG aus haushalterischen Gründen
derzeit nicht zugesichert werden kann.
3-4.0
Forstliche
Festsetzun-
gen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
10.3 Der Eingeber führt aus, dass in NSG außer-
halb von FFH-Gebieten Wiederaufforstungen
mit standortgerechtem Laubholz (3-2.1.2/3-
4.1) im Rahmen der forstlichen Förderung
nur zu etwa 80 % der anfallenden Kosten
gefördert werden können.
Seite 49
3-2.1.2
NSG Al-
vingheide
Seite 96
3-4.1
Forstliche
Festsetzun-
gen
Kein Beschluss erforderlich
Der Hinweis betrifft die Durchführung der Planung.
11 LWL –Archäologie für Westfalen
Der Eingeber fordert, dass Bodendenkmäler
in ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt
werden dürften.
Kein Beschluss erforderlich
Sofern Bodendenkmäler von Maßnahmen des LP betroffe n sein
sollten, erfolgt rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn ei ne Abstimmung
mit dem LWL.
12 Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle für Agrarstruktur Münsterland,
Kreisstelle Gütersloh, Münster, Warendorf
12.1 Die Ausweisungen des LP dürften nicht zu
einer unverhältnismäßigen Belastung und
einem Erschwernis der Flächenbewirtschaf-
tung für die Landwirte führen.
- Dies beziehe sich auf eine geplante Flä- Seite 34 Die Bedenken werden zurück gewiesen
- 18 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
chenumnutzung (Umwandlung Acker in
Grünland, Anlage von Blänken, Auswei-
sung von Pufferstreifen) und die mit dem
LP vorgesehenen Maßnahmen, die den
Landwirten die Pflege und Unterhaltung
dieser Maßnahmen auferlegen,
3-2.0
Besonders
geschützte
Teile von
Natur und
Landschaft
Die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft wird d urch den LP
nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
Außer in NSG, wo ein Umbruch von Grünland und eine Umwand-
lung in Acker untersagt ist, werden bestehende land wirtschaftliche
Nutzungen durch den LP nicht eingeschränkt, sondern sind als
nicht betroffene Tätigkeiten ausdrücklich von den R egelungen der
Schutzausweisungen ausgenommen.
Extensivierungen landwirtschaftlicher Nutzungen erfolgen aus-
schließlich durch freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit den
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten. Gleiches gilt
für Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß §
26 LG wie die Errichtung von Anpflanzungen sowie Maßnahmen
zur Pflege, Wiederherstellung oder Anlage naturnaher Lebensräu-
me.
- Die Bepflanzung der Gewässerstreifen
sollte mit wasserliebenden Pflanzen (Erle)
erfolgen, die Auswirkungen auf die Acker-
flächen (Verstopfung der Dränagen) nicht
erwarten lassen,
Der Hinweis auf die Gehölzwahl betrifft die Durchf ührung der Pla-
nung.
- Der Eingeber regt an, die Hofstellen mit
einem Abstand von mindestens 50 m aus
dem Plangebiet auszugrenzen.
Stellungnahme wie zu PRIVATE EINGEBER Nr. 2.1
Die Hofstellen sind Teil der Kulturlandschaft und verbleiben im
LSG. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung,
Ausnahme).
Für alle anderen Schutzkategorien gilt, dass sich keine Hofstellen
innerhalb der Gebietskulissen befinden.
12.2 Der Eingeber verweist darauf, dass die Her-
absetzung der Unterhaltungsintensität bei der
Seite 21
3.1.1
Kein Beschluss erforderlich
- 19 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
Bepflanzung von Fließgewässern, wie sie im
LP-Entwurf als Maßnahme zur Erreichung
des Entwicklungsziels 3.1.1 dargestellt wür-
den, nicht dazu führen dürfte, dass die bishe-
rige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen
Flächen nicht mehr möglich sei. Insbesonde-
re sei zu gewährleisten, dass die vorhandene
Dränage ihre Wirkung beibehalte und ein
ordnungsgemäßer Abfluss des Dränagewas-
sers gegeben sei.
Entwick-
lungsziel
„Erhaltung“
Das Entwicklungsziel „Erhaltung“ stellt grundsätzli ch dar, welche
Maßnahmen geeignet sind, zu einer Sicherung der Lan dschafts-
räume beizutragen. Neben der Erhaltung von Gehölzen und Grün-
landflächen usw. sind dies auch Maßnahmen zur Erhöh ung der
Leistungsfähigkeit von Fließgewässern wie beispiels weise Entroh-
rungs- und Entfesselungsmaßnahmen.
Ziel der Landschaftsplanung ist es, die zur Erfüllu ng des Entwick-
lungsziels im LP festgesetzten Einzelmaßnahmen gemä ß Kapitel
3-5.0 auf unbewirtschafteten Flächen zu realisieren . Dies ist auf-
grund der gegebenen Örtlichkeiten teilweise nicht m öglich, so dass
wirtschaftliche genutzte Flächen mit heranzuziehen sind.
Im Zuge der Realisierung von Maßnahmen wird sichergestellt, dass
bestehende Dränagen nicht beeinträchtigt werden.
12.3 Der Eingeber weist darauf hin, dass in den
Erläuterungen zum Entwicklungsziel 3-
1.1.2.1 an der Feldstiege fälschlicherweise
dargelegt würde, dass der Regionalplan die
Fläche als Gewerbe- und Industriebereich
darstellen würde.
Seite 25
3-1.1.2.1
Entwick-
lungsziel
„Temporäre
Erhaltung“
im Bereich
der Feld-
stiege in
Nienberge
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Gemäß 16 (2) LG ist bei der Aufstellung von Landsch aftsplänen
der rechtswirksame Regionalplan zu Grunde legen. Di eser stellt
das Gewerbe- und Industriebereich dar.
Aktuell wird der noch wirksame Regionalplan, der de m LP-Entwurf
zugrunde liegt, durch die Bezirksregierung überarbe itet und stellt
für den genannten Bereich keinen Siedlungsbereich mehr dar.
12.4 Es werden Bedenken gegen das Entwick-
lungsziel 3-1.3 zur Optimierung des Aa-Tals
erhoben:
Seite 32
3-1.3
Entwick-
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- Die Abgrenzung des Entwicklungsziels sei
sehr allgemein und wenig nachvollziehbar
dargestellt. Es wird angeregt, die Abgren-
lungsziel
„Optimie-
rung Aatal“
Das Entwicklungsziel ist in der Karte eindeutig, we il parzellen-
scharf, abgegrenzt.
Das Ziel umfasst den Talraum der Aa und geht in sei ner räumli-
- 20 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
zung entlang des Überschwemmungsbe-
reiches auszurichten.
chen Ausdehnung deutlich über das Überschwemmungsg ebiet
hinaus, das auf den wassergeprägten Auenbereich beschränkt ist.
- erhebliche Bedenken bestünden gegen
das Vorhaben Ackerflächen der landwirt-
schaftlichen Produktion zu entziehen (u.
a. Aufforstung, Umwandlung in Grünland).
Die Ausweisung des Entwicklungsziels wendet sich a usschließlich
an Behörden und entfaltet keine Verbindlichkeit gegenüber den
Grundeigentümern.
Extensivierungen landwirtschaftlicher Nutzungen erfolgen aus-
schließlich durch freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit den
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten.
12.5 Es werden Bedenken gegen die textlichen
Erläuterungen zum Verbot 3-2.2.1 I c) (Schä-
digung von Gehölzen) erhoben. Die bisheri-
gen Bewirtschaftungsgrenzen seien der
Landwirtschaft zur ordnungsgemäßen Bo-
dennutzung uneingeschränkt weiterhin zu
ermöglichen.
Seite 53
LSG
3-2.2.1 I c)
Verbot der
Schädigung
von Gehöl-
zen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die fachgerechte Pflege von Hecken und Kopfbäumen i st als nicht
betroffene Tätigkeit ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen.
Der LP führt als Erläuterung zu dem Verbot aus, was als Schädi-
gung von Gehölzen zu verstehen ist und stellt dar, dass zu deren
Schutz vor Viehtritt und –verbiss Zäune zu errichten sind.
Daraus lässt sich nicht herleiten, dass Bewirtschaf tungsgrenzen
zurück zu nehmen sind.
12.6 Der Eingeber äußert Bedenken gegen die
Beanspruchung wirtschaftlich genutzter Flä-
chen zur Umsetzung von Uferbepflanzungen.
Seite 105
3-5.1
Anlage von
Ufergehöl-
zen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Grundsätzlich werden bei einer Bepflanzung von Gewä ssern die
Böschungsflächen heran gezogen. Reichen diese nicht aus, wer-
den ggf. auch angrenzende, wirtschaftlich genutzte Flächen für
eine Realisierung mit heran gezogen.
Mit dieser Vorgehensweise wird die Inanspruchnahme wirtschaft-
lich genutzter Flächen auf ein unumgängliches Maß beschränkt.
12.7 Der Eingeber stellt fest, dass die textlichen Seite 115 Die Bedenken werden zurück gewiesen
- 21 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
Darstellungen zu den raumbezogenen Fest-
setzungen gemäß 3-5.2 wenig konkret und
kalkulierbar seien. Es wird daher angeregt,
jede angedachte Maßnahme konkret darzu-
stellen und vor der Umsetzung mit allen Be-
troffenen einvernehmlich zu regeln.
3-5.2
Raumbezo-
gene Fest-
setzungen
zur Reali-
sierung von
Pflanzmaß-
nahmen
Bereichsfestsetzungen setzen raumspezifische Entwic klungsbe-
darfe von Landschaftsräumen fest, die nach Rechtskr aft des LP in
Abstimmung mit den Grundeigentümern dieses Landscha ftsrau-
mes in konkrete Einzelmaßnahmen überführt werden sollen.
Diese Vorgehensweise ist das Ergebnis eines mehrjäh rigen Annä-
herungsprozesses zwischen Landwirtschaft, Politik und Verwaltung
im Sinne einer Konsensfindung. Ergebnis dieses Proz esses ist die
Ausweisung von raumbezogenen Festsetzungen in landw irtschaft-
lich intensiv genutzten Landschaftsräumen und Fests etzungen mit
konkretem Ortsbezug entlang von Gewässern.
12.8 Es bestehen Bedenken gegen die Errichtung
von Anpflanzungen entlang vorhandener
Nutzungsgrenzen wie zu 3-5.2 ausgeführt
sei. Diese könnten sich aufgrund betrieblicher
Notwendigkeiten jährlich in den Größenantei-
len verschieben.
Der Eingeber regt an, die Vorhaben ggf. an
Bewirtschaftergrenzen auszurichten.
Seite 115
3-5.2
Bereichs-
festsetzun-
gen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Errichtung von Anpflanzungen erfolgt an Nutzung sgrenzen,
weil diese i. d. R. zugleich auch Katastergrenzen darstellen.
12.9 Es werden Bedenken gegen die Übertragung
von Unterhaltungs- und Verkehrssicherungs-
pflichten auf den Grundeigentümer erhoben:
Seite 116
3-5.2
Bereichs-
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- die durchzuführenden Maßnahmen dürf-
ten zu keiner wirtschaftlichen Einschrän-
kung für die Landwirte führen,
festsetzun-
gen
Die Unterhaltungspflicht obliegt grundsätzlich dem Grundeigentü-
mer. Es besteht für die Landwirte die Möglichkeit e iner Veräuße-
rung von Maßnahmenflächen an die Stadt Münster, die dann die
als Grundeigentümerin die Unterhaltung übernimmt.
- grundsätzlich solle der Vorhabenträger die
Kosten der Maßnahmen übernehmen,
Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch die S tadt Münster,
die auch die Kosten trägt.
- 22 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
- es wird angeregt, die Unterhaltspflicht nur
mit Einverständnis und ggf. gegen Auf-
wandsentschädigung an den Unterhal-
tungspflichtigen zu übertragen.
Für die Inanspruchnahme wirtschaftlich genutzter F lächen zur Rea-
lisierung von Maßnahmen gem. § 26 LG und den daraus resultie-
renden Ertragsausfällen, Einbußen usw., erhält der Landwirt eine
einmalige Entschädigung in Geld. Damit sind alle An sprüche abge-
golten.
13 RWE – Regionalzentrum Münster
Der Eingeber bittet, die nachfolgenden Be-
lange des Eingebers als nicht betroffene Tä-
tigkeiten zu präzisieren.
Seite 34
3-2.0
Besonders
geschützte
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Eingeber führt aus, dass auch zukünftig
der Bestand, Betrieb und die Unterhaltung
sowie eine in Zukunft ggf. notwendige Er-
neuerung des Mittelspannungsnetzes sowie
des informationstechnischen Netzes möglich
bleiben müsse. Insbesondere:
Teile von
Natur und
Landschaft
Der Betrieb und die Unterhaltung bestehender Leitun gen genießen
Bestandsschutz.
Die Änderung bzw. Neuerrichtung von Anlagen erforde rt eine land-
schaftsrechtliche Befreiung soweit die Maßnahmen im Geltungsbe-
reich besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft, wie
- Instandhaltungsarbeiten sowie Störungs-
beseitigungen unter Einsatz von Maschi-
nen und motorgetriebenen Fahrzeugen,
auch außerhalb von Wegen und Straßen,
z. B. LSG, erfolgen.
Dazu gehören auch die vom Eingeber beschriebenen Tä tigkeiten
wie das Fahren außerhalb von Wegen und Straßen usw.
- die Zufahrt zu den Anlagen des Eingebers
(Stationen, Leitungsmasten, Kabel) auch
mit schwerem Gerät abseits befestigter
Wege,
- der Schnitt bzw. das Entfernen von Bäu-
men und Sträuchern im Bereich von Frei-
leitungen zur Versorgungs- und Perso-
nensicherheit,
- die nachträgliche Anzeige der getroffenen Die vo m Eingeber beschriebene Vorgehensweise für den Notf all
- 23 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei stö-
rungsbedingten Instandsetzungen bei der
zuständigen Behörde.
und zur Gefahrenabwehr ist aufgrund der Dringlichke it des Han-
delns nicht anders handhabbar.
14 RWE – Spezialservice Strom
14.1 Die RWE bringen Bedenken zu Erdkabeln
vor. Der Eingeber stimmt dem LP nur zu,
wenn im Sicherungsbereich von 110 kV-
Erdkabeln von insgesamt 5,00 m Breite, kei-
ne größeren Höhenveränderungen der be-
stehenden Gelände- oder Straßenflächen
vorgenommen werden.
Seite 101
3-5.0
Entwick-
lungsmaß-
nahmen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Bedenken betreffen die Durchführung der Planung . Grundsätz-
lich werden die Vorgaben von Leitungsträgern bei de r Realisierung
von Festsetzungen beachtet.
Die Maßnahmen werden zudem vor Ausführung mit den L eitungs-
trägern abgestimmt.
Der Eingeber lehnt eine Überbauung oder
Bepflanzung der Kabeltrassen ab, da die
Hochspannungskabel im Störfall jederzeit
erreichbar sein müssten. Daneben definiert
der Eingeber Mindestabstände, die einzuhal-
ten seien.
14.2 Der Eingeber erhebt Bedenken zu den ober-
irdisch verlaufenden 110 kV-
Hochspannungskabeln.
- Bäume und Sträucher dürften die Leitungen
nicht gefährden, auch Montage- und Unter-
haltungsarbeiten sowie Arbeitsfahrzeuge
nicht behindern.
Seite 101
3-5.0
Entwick-
lungsmaß-
nahmen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Bedenken betreffen die Durchführung der Planung . Grundsätz-
lich werden die rechtlichen Bestimmungen und Vorgab en von Lei-
tungsträgern bei der Realisierung von Festsetzungen beachtet.
Die Maßnahmen werden zudem vor Ausführung mit den L eitungs-
trägern abgestimmt.
- Die Planungsmaßnahmen seien mit dem
Eingeber abzustimmen.
- Die in den DIN VDE-Bestimmungen festge-
legten Mindestabstände seien einzuhalten.
- 24 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
- Der Eingeber macht darauf aufmerksam,
dass nach § 63 BNatSchG Flächen, die der
Ver- und Entsorgung dienen, und Flächen,
die in einem verbindlichen Plan für die ge-
nannten Zwecke festgesetzt sind, in ihrer
bestimmungsgemäßen Nutzung nicht be-
einträchtigt werden dürften.
Für die Bereiche des LP hätte der Eingeber
Bestandsschutz.
Seite 50
3-2.2
LSG
Bestehende Leitungen werden von den Festsetzungen d es LP
nicht berührt. Änderungen und Neuerrichtungen erfor dern eine
landschaftsrechtliche Befreiung sofern die Maßnahme n in beson-
ders geschützten Teilen von Natur und Landschaft du rchgeführt
werden sollen.
15 Stadtwerke Münster– Netzgesellschaft
15.1 Die Eingeberin führt aus, dass eine Über-
bauung und Neuanpflanzung von Bäumen
auf ihren Versorgungsanlagen nicht erlaubt
sei, damit Versorgungsleitungen nicht
nachteilig beeinflusst würden. Die Maßnah-
men seien mit der Eingeberin abzustimmen.
Die Eingeberin weist darauf hin, dass die
gesetzlichen Bestimmungen und vertragli-
chen Regelungen sowie die anerkannten
Regeln der Technik einzuhalten seien.
Seite 101
3-5.0
Entwick-
lungsmaß-
nahmen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Bedenken betreffen die Durchführung der Planung . Grundsätz-
lich werden die rechtlichen Bestimmungen und Vorgab en von Lei-
tungsträgern bei der Realisierung von Festsetzungen beachtet.
Alle Maßnahmen werden vor Durchführung mit den Leitungsträgern
abgestimmt.
15.2 Die Eingeberin empfiehlt, in den textlichen
Darstellungen und Festsetzungen unter
Punkt 3-2.2.1 I Verbote a) Windenergieanla-
gen (WEA) und deren Infrastruktur vom Ver-
bot auszunehmen, um den Ausbau der Er-
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme zu PRIVAT E EINGE-
BER Nr. 1.2 (Erhaltung der Kulturlandschaft) und 2. 1 (bauliche
Entwicklungsmöglichkeiten) verwiesen Die dortigen A usführungen
- 25 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
neuerbaren Energien zu ermöglichen: gelten gleicher maßen für die Errichtung von WEA.
Für die Errichtung von WEA außerhalb von besonders geschützten
Teilen von Natur und Landschaft schafft der LP keine Maßgaben.
Baurechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
- Die Errichtung von WEA stünde im Wider-
spruch zum im LP festgelegten Verbot zur
Errichtung baulicher Anlagen in LSG.
- Es müsse möglich sein, die entsprechende
Infrastruktur wie Zuwegung und Kabeltras-
sen zum Bau und Betrieb beispielsweise
Ausbaumaßnahmen von Verkehrswegen,
Verlegung von Kabeln usw. errichten zu
können.
Innerhalb von LSG besteht prinzipiell die Möglichke it zur land-
schaftsrechtlichen Befreiung von WEA einschließlich aller erforder-
lichen Nebenanlagen wie Zuwegungen, Leitungen usw.
16 Wasser- und Bodenverband Havixbeck-Roxel
16.1 Der Eingeber stellt fest, dass Hinweise auf
die Unterhaltung der Gewässer durch den
Verband im LP fehlen würden.
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Entsprechende Ausführungen sind in der Satzung des Verbandes
enthalten und nicht Gegenstand der Landschaftsplanung.
16.2 Der Eingeber schlägt vor, die im LP gemäß
Seite 105 ff. dargestellten Maßnahmen zur
Entwicklung von Gewässern konkret den ein-
zelnen Gewässern im Plangebiet zuzuord-
nen.
Seite 105
3-5.1
Ortsgebun-
dene Fest-
setzungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Ausführungen zu 3-5.1 sind grundsätzlicher Art und verdeutli-
chen die allgemeinen Ziele und Funktionen von Bepfl anzungen
sowie der Gestaltung.
Die konkreten, gewässerbezogenen Maßnahmen sind ab Seite 108
beschrieben (3-5.1.1 ff.)
- 26 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
16.3 Der Eingeber geht davon aus, dass für alle
Maßnahmen an Gewässern, ein Genehmi-
gungsverfahren nach LWG durchgeführt wird.
Dies sei erforderlich, um Fragen zu Hydraulik
usw. zu klären.
Kein Beschluss erforderlich
Die Maßnahmen werden mit der unteren Wasserbehörde abge-
stimmt. Sofern ein wasserrechtliches Genehmigungsve rfahren er-
forderlich wird, wird dieses durchgeführt.
16.4 Der Eingeber stellt klar, dass die Gewässer-
unterhaltung gemäß Landeswassergesetz
sich ausschließlich auf das Gewässerbett
und die Ufer beschränke. Anpflanzungen
außerhalb des Gewässerbetts, z. B. oberhalb
der Uferböschungen, würden nicht zu der
Unterhaltungspflicht des Verbandes gehören.
Seite 105
3-5.1
Ortsgebun-
dene Fest-
setzungen
Kein Beschluss erforderlich
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
16.5 Es werden Bedenken gegen die Bepflanzung
von Gewässern an den Oberkanten der Ge-
wässer erhoben. Sie würden stören
- bei der Bewirtschaftung durch Schatten-
druck und einwachsende Wurzeln in die
Dränage,
Seite 105
3-5.1
Ortsgebun-
dene Fest-
setzungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Im Rahmen der Planung wurde bereits auf eine Beschr änkung des
Schattendrucks auf ein unumgängliches Maß geachtet. So erfolgt
die Bepflanzung lediglich einseitig und so, dass de r Schattendruck
sich maßgeblich auf das Gewässer erstreckt. Daneben werden die
Gewässer nicht durchgängig, sondern in Abschnitten bepflanzt.
Durch eine zielgerichtete Gehölzauswahl kann der Sc hattendruck
weiter minimiert werden.
Der Schutz der Dränagen vor Verstopfung wird durch geeignete
Maßnahmen sicher gestellt.
- bei der Unterhaltung der Gewässer. Die Bepflanzu ng der Gewässer erfolgt grundsätzlich einseitig und
abschnittsweise. Somit ist die Unterhaltung weiterhin möglich.
16.6 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Verwendung von Weiden bei Ufergehölz-
Seite 105
3-5.1
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- 27 -
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
pflanzungen, da Ortsgebun- Weiden werden bei der B epflanzung von Fließgewässern grund-
- diese dazu neigen würden, in die Sohle
einzuwachsen und den Abfluss zu behin-
dern
- diese einen unverhältnismäßig hohen Un-
terhaltungsaufwand erfordern würden.
dene Fest-
setzungen
sätzlich nur in einem sehr geringen Umfang verwende t und zwar
zur Befestigung der Ufer, insbesondere an Abbruchka nten und
Grabeneinläufen wo eine erhöhte Erosionsgefahr besteht.
Die Pflanzmaßnahmen werden vor Realisierung mit dem Unterhal-
tungsverband abgestimmt. Dies gilt insbesondere für die zu ver-
wendenden Gehölzarten.
17 Wasser- und Bodenverband Obere Stever
Der Eingeber fordert, dass Die Bedenken werden zurück gewiesen
- bei einer Bepflanzung von Gewässern ein
hydraulischer Nachweis hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit erfolgen müsse,
Die Bedenken betreffen die Durchführung der Planung und sind vor
Realisierung der Maßnahme in jedem einzelnen Fall gesondert zu
- die Pflege geklärt werden müsse, prüfen und abzu arbeiten.
- die ggf. erforderliche Entsorgung des
Schnittguts durch den Verband finanziell
abgegolten werden müsse,
- die Verkehrssicherungspflicht geklärt wer-
den müsse,
- ein Genehmigungsverfahren für die Ände-
rung der Gewässerstruktur erfolgen müsse.
Vorlage Satzungsbeschluss 0448_2013_Anlage 1 Vorbemerkungen
12627 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage V/0448/2013 1. Vorbemerkungen Grundlage für die Bearbeitung der Bedenken und Anregungen ist der offengelegte Ent- wurf des LP Roxeler Riedel in der als Anlage 3 der Vorlage V/0725/2011 (Offenlegungs- beschluss) beigefügten Fassung. Sowohl die vorgebrachten Bedenken und Anregungen als auch die Stellungnahmen der Verwaltung gemäß Anlage 2 beziehen sich auf den o. g. Entwurf. Bezüglich - der gesetzlichen Grundlagen der Landschaftsplanun g sowie - den Inhalten des LP wird auf die Anlage 1 zu o. g. Vorlage an den Rat verwiesen. 2. Verfahrensstand und weiteres Verfahren Der Entwurf des LP hat gemäß Beschluss des Rates vom 27.06.2012 für die Dauer eines Monats vom 27.08. – 27.09.2012 öffentlich ausgelegen. Gemäß § 27 c Landschaftsgesetz konnten während dieser Zeit Bedenken und Anregun- gen vorgebracht werden. 63 private Eingeber und 17 Träger öffentlicher Belange haben während der Auslegungsfrist Bedenken vorgebracht (vgl. Anlage 2). 3. Schwerpunkte der Bedenken und Anregungen a) Private Eingeber Die Landwirte stellen den überwiegenden Teil der privaten Eingeber dar. Trotz eines lang- jährigen Informations- und Abstimmungsprozesses u. a. in Form eines freiwilligen Beteili- gungsverfahrens im Vorfeld des gesetzlichen Aufstellungsverfahrens zum LP, bleibt die ablehnende Haltung der Betroffenen gegenüber den geplanten Schutzausweisungen so- wie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (Anpflanzungen etc.) unverän- dert bestehen. Landschaftsschutzgebiet (LSG) Quantitativ die meisten Bedenken wurden seitens der privaten Eingeber zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets vorgetragen, sowohl von denen, die neu ins LSG aufge- nommen werden sollen, wie auch von solchen, die bereits seit Jahrzehnten innerhalb des bestehenden LSG wirtschaften. Die Bedenken richten sich insbesondere gegen die Ein- beziehung von Hoflagen in die Schutzgebietskulisse und die Einschränkung der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten, u. a. im Hinblick auf gewerbliche Vorhaben. Aus Sicht der Verwaltung sind die Hoflagen fester Bestandteil der Kulturlandschaft, die maßgeblich deren Charakter prägen und daher ins LSG einzubeziehen sind. Eine bauliche Entwicklung bleibt weiterhin möglich. Der LP lässt bauliche Entwicklungen i. S. einer privilegierten, nicht aber einer gewerblichen Landwirtschaft, zu. So sind für Vor- haben der Land- und Forstwirtschaft Ausnahmen von den Regelungen des Landschafts- schutzes verankert. Für sonstige Vorhaben kann die untere Landschaftsbehörde von den Ge- und Verboten des LSG eine Befreiung erteilen. Naturschutzgebiet Aa-Aue (NSG Aa-Aue ) Die Bedenken richten sich gegen die Einbeziehung vo n Flächen außerhalb des gesetzli- chen Überschwemmungsgebiets der Aa in die NSG-Kulisse. - 2 - Die Abgrenzung des NSG erfolgt im LP-Entwurf entlang bestehender Strukturen wie Ter- rassen- und Böschungskanten oder sonstigen topografischen Elementen. Fehlen diese, wurde das Überschwemmungsgebiet heran gezogen. Daneben wurden räumlich angren- zende, schutzwürdige Biotope mit unmittelbarem Auenbezug mit in das NSG eingebun- den. Den Bedenken soll dahingehend gefolgt werden, dass angrenzende, schutzwürdige Bio- tope nur dann mit in das NSG aufgenommen werden, wenn sie räumlich bedeutsam sind. Dazu zählen aus fachlicher Sicht die Wälder am Stod tbrockweg ebenso wie der Aa zuflie- ßende Nebengewässer mit ihren begleitenden schutzwü rdigen Lebensräumen sowie großräumige Grünlandflächen. Kleinräumige Grünlandf lächen, Brachen etc. werden aus der Schutzgebietskulisse entlassen, soweit sie auße rhalb des gesetzlichen Über- schwemmungsgebiets der Aa liegen und nicht durch ei n pflanzensoziologisch bedeutsa- mes Arteninventar gekennzeichnet sind. Weiterhin wurden Bedenken gegen das Verbot des Pfle geumbruchs von Grünland vorge- bracht. Ein Pflegeumbruch beinhaltet die vorübergeh ende, mechanische Veränderung von Grünland und die sofortige Wiederherstellung de r Fläche als Dauergrünland. Diese Bewirtschaftungsform ist Teil der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft im Münster- land. Den Bedenken soll dahingehend gefolgt werden, dass eine Ausnahmeregelung für den Pflegeumbruch in den Regelungskatalog des NSG Aa-Au e aufgenommen wird, wonach ein Pflegeumbruch auf solchen Flächen zulässig ist, die weder vegetationskundlich noch pflanzensoziologisch bedeutsam sind, und bei denen keine artenschutzrechtlichen Belan- ge entgegen stehen. Die dauerhafte Umwandlung von G rünland in Acker oder eine ande- re Nutzung bleibt untersagt. Naturschutzgebiet Alvingheide Der offengelegte Entwurf des LP setzt mit dem Naturschutzgebiet Alvingheide ein Schutzgebiet bestehend aus mehreren räumlich benachbarten Waldflächen fest. Neben dem Kernbereich beidseits der Bösenseller Straße zählen die im Westen an der Stadtgrenze gelegenen Waldflächen sowie die im Süden befindlichen Flächen im Raum Albachten dazu. Die Verwaltung hat im zeitlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung des LP die Daten zur ökologischen Ausstattung der vorgenannten Lebensräume durch das Lan- desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV) aktuali- sieren lassen und noch einmal eine Einschätzung zur Schutzwürdigkeit eingeholt. Daraus ergibt sich, dass eine NSG-Ausweisung für die westlichen und südlichen Ab- schnitte der Alvingheide derzeit nicht zwingend ist. In den vergangenen Jahren haben auf diesen Flächen degenerative Prozesse eingesetzt. So haben beispielsweise im westli- chen Abschnitt des NSG Entwässerungsmaßnahmen in Verbindung mit einer Eutrophie- rung der Böden, zu einer Veränderung im Wasserhaushalt der Böden verbunden und letztlich zu einer Veränderung des Arteninventars geführt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist aus Sicht der Verwaltung die Gebietskulis- se des NSG auf die Kernflächen im Bereich um die Bösenseller Straße zurückzuführen (vgl. nachfolgende Abbildung) - 3 - - 4 - Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß § 26 LG Die ablehnende Grundhaltung der Landwirte gegen die Errichtung von Anpflanzungen, Kleingewässern und Uferstreifen wird maßgeblich mit den Argumenten der Ertragsminde- rung, Bewirtschaftungserschwernisse, Beschattung, B eeinträchtigung der Dränagen usw. begründet. Mehrheitlich richten sich die Bedenken g egen die geplanten, ortsgebundenen Ufergehölzbepflanzungen. Die Bedenken finden insofe rn Berücksichtigung, dass durch die Ausweisung von raumbezogenen Festsetzungen im L P die besondere Bedeutung die- ser Landschaftsräume für die landwirtschaftliche Nu tzung gewürdigt wird. Bei der Festset- zung von Ufergehölzen ist auf Grund der unterschied lichen, örtlichen Gegebenheiten eine Prüfung des Einzelfalls erfolgt. Entwurf des Regionalplans In der Vorlage zum Offenlegungsbeschluss (V/726/2011) des LP wurde über das Verhält- nis zu dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan berichtet. Es ergaben sich Abwei- chungen zwischen den Darstellungen des Entwicklungsziels „temporäre Erhaltung“ des LP-Entwurfs, das sich auf die potentiellen Siedlungsflächen des rechtswirksamen Regio- nalplans erstreckt, und den Darstellungen der Siedlungsentwicklungsflächen des Entwur- fes des Regionalplans. Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, die geänderten Darstellungen zu den Siedlungsent- wicklungsflächen im Rahmen der Offenlegung aufzugreifen, sofern dann ein verbindlicher Planungsstand des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes vorliegen würde. Dies ist nicht der Fall. Demzufolge wird weiterhin der rechtswirksame Regionalplan dem LP zugrunde gelegt. Dies betrifft insbesondere auch die Ausweisung von Schutzgebieten. b) Träger öffentlicher Belange (TÖB) Die TÖB weisen im Rahmen ihrer Stellungnahmen auf die Berücksichtigung ihrer fach- spezifischen Belange hin. Einen Schwerpunkt bilden auch hier die geplanten Schutzaus- weisungen und ihre Auswirkungen auf bestehende Anlagen bzw. deren Nutzungen sowie auf die Errichtung neuer Anlagen. Planfestgestellte Anlagen weisen Bestandsschutz auf, die Änderung oder Neuerrichtung bedarf einer landschaftsrechtlichen Befreiung. Die vorgebrachten Bedenken sind der Anlage 3 zu entnehmen. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung ist beigefügt. Daraus resultieren inhaltliche Änderungen des Landschafts- planes, aber auch redaktionelle Anpassungen, insbesondere zur Nummerierung der Fest- setzungen etc. 4. Finanzierung, Realisierungskosten Aufgrund des Satzungsbeschlusses werden noch keine Vorentscheidungen über die Be- reitstellung von Haushaltsmitteln für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen ge- troffen. Darüber ist vielmehr im Rahmen der jährlichen Beratungen unter Berücksichtigung der dann gegebenen Finanzlage der Stadt zu entscheiden. 4.1 Finanzierung Das Land NRW fördert zusammen mit der EU die Realis ierung rechtsverbindlicher Landschaftspläne mit Landesmitteln. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen n ach § 26 Landschaftsgesetz werden nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturs chutz (Artikel 75 Richtlinien) ge- fördert. In Abhängigkeit von Art und Lage der Maßna hmen erfolgt eine Förderung mit Landesmitteln in Höhe von 50 – 80%. Die Landesförderung erfolgt bei Grunderwerbs- und E ntschädigungszahlungen auf der Grundlage der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa 2001). - 5 - Bei Grunderwerb für Festsetzungen nach §§ 23, 28, 2 9 BNatSchG sowie § 25 Land- schaftsgesetz und zur Realisierung von Entwicklungs maßnahmen nach § 26 Land- schaftsgesetz stehen 50 % Landesmittel zur Verfügung. Bei Entschädigungszahlungen beteiligt sich das Land mit 80 % an den Ausgaben. Die- ses gilt gleichermaßen für die Ablösung von Entschä digungsansprüchen aus vertragli- chen Vereinbarungen. 4.2 Realisierungskosten Die Kosten zur Realisierung des LP Roxeler Riedel wurden auf der Basis des Entwurfs der öffentlichen Auslegung ermittelt. Die vorgebrac hten Bedenken wurden bei der Kos- tenermittlung berücksichtigt. 4.2.1 Baukosten, Pflegekosten Die Realisierung von Anpflanzungen wird den größten Teil der Baukosten ausma- chen. Zusätzlich werden Kosten für die Neuanlage bzw. Pflege von Kleingewässern und Uferstreifen entstehen. Die Maßnahmen werden nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen- tümers realisiert werden. Für die Umsetzung ortsgebundener Festsetzungen können Drittprogramme herange- zogen werden, wie beispielsweise Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ökokonto, europäische Wasserrahmenrichtlinie usw. Insofern wurde bei der Berechnung der Kosten ein kalkulatorischer Wert von 50 % der ermittelten, voraussichtlichen Kosten in Ansatz gebracht. Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Aussage zu den Kosten einer Realisierung der raumbezogenen Festsetzungen getroffen werden. Der Umfang ist noch zu konkreti- sieren. Hier werden erst nach Abstimmung mit den Grundeigentümern Maßnahmen vorliegen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Umsetzung ausschließlich über Drittprogramme erfolgen wird. Es werden deshalb hierfür keine Haushaltsmittel ein- gestellt. Die Verwaltung wird der Politik in 2020 einen Beric ht zum Stand der Realisierung vor- legen. Die Politik kann dann ggf. steuernd eingreifen. 4.2.2 Entschädigung, Grunderwerb Soweit durch Maßnahmen des Landschaftsplans, bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden, löst dies Entschädigungsansp rüche nach § 7 Landschaftsge- setz aus. Grundsätzlich gilt, dass die Realisierung von Pflan zmaßnahmen über außerland- schaftsplanerische Instrumentarien und Drittprogram me keine Entschädigungsan- sprüche im Rahmen der Landschaftsplanung auslöst. Ein Erwerb von Grundstücken durch die Stadt Münster wird nicht angestrebt und er- folgt nur auf besonderen Wunsch des Grundeigentümer s. Aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung bestehender Landschaftspläne ist festzustellen, dass der Grund- erwerb die Ausnahme darstellt. Im Naturschutzgebiet Aa – Aue sowie in einigen geschützten Landschaftsbestandtei - len ist zur Erfüllung des Schutzzwecks eine Extensi vierung der derzeitigen landwirt- schaftlichen Nutzungen anzustreben. Diese Einschrän kungen der Nutzung erfolgen auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen. Für die Durchführung forstlicher Maßnahmen sind keine Kosten zu erwarten, da diese - 6 - gemäß § 36 Landschaftsgesetz auf die Forstbehörden zu übertragen sind.
Beschlussvorlage
8414 Zeichen
V/0448/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Landschaftsplan Roxeler Riedel - Satzungsbeschluss Beratungsfolge 03.12.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 05.12.2013 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 14.01.2014 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 06.02.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung 12.02.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Zu den während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregu ngen zum Entwurf des Landschaftsplanes Roxeler Riedel (LP 3) werden die in Anlage 3 aufgeführten Be- schlüsse gefasst. 2. Weitere Optimierungsmaßnahmen insbesondere im Naturschutzgebiet (NSG) Aa-Aue, z. B. Verzicht auf Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs- und/oder Düngemittel sowie Umwandlung von Ackerflächen in Grünland, werden über den Vertragsnaturschutz im Rahmen freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen verhandelt. 3. Der Entwurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel wird unter Einbeziehung der Beschlussvo r- schläge zu 1 und 2 als Satzung beschlossen. Vorlagen-Nr.: V/0448/2013 Auskunft erteilt: Herr Peifer Ruf: 492 67 05 E-Mail: PeiferM@stadt-muenster.de Datum: 07.10.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0448/2013 II. Finanzielle Auswirkungen: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemer- kungen Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Wasser Investitionsmaß- nahme Finanzstelle ist noch zu bilden Entschädigung/ Grunder- werb Landschaftsplan Roxe- ler Riedel Investitionsmaß- nahme Finanzstelle ist noch zu bilden Baukosten Realisier ung Landschaftsplan Roxeler Riedel Investitionsmaß- nahme Finanzstelle ist noch zu bilden Inv.-Zuwendungen Land Landschaftsplan Roxeler Riedel Auszahlungen 2015 ff. 359.100,00 Gesamt- betrag 2015 ff. Einzahlungen 2015 ff. 238.280,00 Gesamt- betrag 2015 ff. Summe aller Auszahlungen/Saldo 120.820,00 Gesamt- betrag 2015 ff. Für die Umsetzung ortsgebundener Festsetzungen können Drittprogramme herangezogen we r- den, wie beispielsweise Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen, Ökokonto, europäische Wasserra h- menrichtlinie usw. Insofern wurde bei der Berechnung der Baukosten ein kalkulatorischer Wert von 50 % der ermittelten, voraussichtlichen Kosten in Ansatz gebracht. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Umsetzung von raumbezogenen Festsetzungen au s- schließlich über Drittprogramme erfolgen wird. Es werden deshalb hierfür keine Finanzmittel ei n- gestellt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Satzungsbeschluss keine unmittelbaren Kosten entstehen. durch diese Vorlage noch keine Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermäch- tigungen getroffen werden. Hierüber ist vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungen der kommenden Jahre unter Berücksichtigung der dann gegeb e- nen Finanzlage der Stadt zu entscheiden. - 3 - V/0448/2013 Begründung zu 1.: Der Entwurf des LP hat gemäß Beschluss des Rates vom 27.06.2012 für die Dauer eines Monats vom 27.08. – 27.09.2012 öffentlich ausgelegen. Gemäß § 27 c Landschaftsgesetz konnten wä h- rend dieser Zeit Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Die Verwaltung hat diese geprüft sowie mit einer Stellungnahme und einem Beschlussvo rschlag versehen in der Anlage 3 zusammengefasst. zu 2.: Im Zuge des Beratungsgangs zum Offenlegungsbeschluss hat zum einen ein gemeinsamer Änd e- rungsantrag von SPD, Bündnis 90 Die Grünen/GAL, Die LINKE Münster, Piraten und ÖDP sowie zum anderen ein Änderungsantrag der damaligen Ratsfraktion Die LINKE Münster zur Vorlage V/726/2011 (Offenlegungsbeschluss) vorgelegen (Anlage 2) Die Anträge befassen sich mit der Verwe ndung von Pflanzenschutzmitteln etc. im Naturschutzg e- biet (NSG) Aa-Aue. Im gemeinsamen Antrag wird vorgeschlagen, auf Seite 47 des LP-Entwurfes den vorletzten Absatz der textlichen Erläuterungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Natu rschutzgebiet Aa- Aue zu streichen und wie folgt zu ersetzen: „Ziel der Schutzausweisung ist insbesondere, die A n- wendung von Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln schnell zu ve r- ringern und möglichst bald ganz auszuschließen. Als Entwic klungsziel wird weiterhin festgesetzt, dass die Ackerflächen im NSG Aa -Aue (Überschwemmungsgebiet) langfristig in Grünflächen u m- zuwandeln sind.“ Im Einzelantrag wird vorgeschlagen, den Einsatz von Dü ngemitteln sowie Pflanzenbehandlungs - einschließlich Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Wa hrung von Übergangsfristen vollständig zu verbieten und entsprechende Verbote im LP festzusetzen. Aus fachlicher Sicht sind die Vorschläge nachvollziehbar. Im Zuge der erfolgreichen Aufstellung und Verabschiedung der schon vorhand enen Landschaftspläne ist aber immer die Freiwilligkeit der Umsetzung von Maßnahmen zu Grunde gelegt worden, diese Vorg e- hensweise ist auch für den Landschaftsplan Roxeler Riedel vorgesehen. Dem widerspricht die Aufnahme eines Verbotes zum Einsatz von Pfla nzenbehandlungsmitteln, so dass nicht em pfohlen wird ein entsprechendes Verbot aufzunehmen. Aus Sicht der Verwaltung sollte der grundl egenden Zielsetzung des Antrags der 6 Parteien dahingehend gefolgt werden, in dem in den Erläuterungen auf Seite 47 des LP folgende Formulierung aufgenommen wird: „Die Zielsetzung einer weiteren Optimierung des NSG Aa -Aue ist zu erreichen, wenn durch ve r- tragliche Vereinbarungen z. B. eine Reduzierung bzw. ein Verzicht auf die Anwendung von Pfla n- zenbehandlungs-, Schädlingsbek ämpfungs- und/oder Düngemitteln sowie langfristig eine U m- wandlung von Ackerflächen in Grünland ermöglicht werden können. Da diese Maßnahmen immer in einem betriebsstrukturellen Zusammenhang gesehen werden müssen, sind diese Ziele nur im Einvernehmen und im Rahmen von Verhandlungen zum Vertragsnaturschutz zu Grunde zu legen.“ Somit bliebe es bei der bisherigen Grundlage der Landschaftsplanung, Extensivierungsmaßna h- men auf freiwilliger Basis umzusetzen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die benannte Zi elsetzung bereits Inhalt des Entwic k- lungszieles „Optimierung Aa-Tal“ ist (Seite 33 des Entwurfes zum LP). Der gemeinsame Antrag beinhaltet zudem den Vorschlag, die Standbreite von Baumreihen auf 5,00 m zu erweitern. Der LP setzt einen Standstreifen von „mindestens 3,00 m“ fest. Die Zielsetzung des Antrags ist aus fachlicher Sicht zu begrüßen, wird aber dazu führen, dass kaum noch Anpflanzungen realisiert werden können, weil die Flächenverfügbarkeit nicht g egeben sein dürfte. Insofern sollte es aus Verwaltu ngssicht bei der im LP getroffenen Regelung ble iben, die das Antragsziel zwar mit beinhaltet, aber nicht festschreibt. - 4 - V/0448/2013 zu 3.: § 16 (2) Landschaftsgesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von Land- schaftsplänen. Das Verfahren i st entsprechend §§ 27 ff. abzuwickeln. Nach Durchführung der ö f- fentlichen Auslegung ist der LP als Satzung zu beschließen und der höheren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Weitere Erläuterungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Reduktionsvariante Nach Ziffer 7.2 der Ratsvorlage V/0505/2012 vom 008.06.2012 „Nachhaltige kommunale Hau s- haltspolitik – Handlungsrahmen 2012 bis 2017“ mit Ratsbeschluss vom 27.06.2012 soll in B e- schlussvorlagen im Rahmen der Umsetzung von Investitionsmaßnahmen eine zweite Planungsv a- riante vorgestellt werden, die zum Ziel hat, gegenüber der Normalvariante 20% der Kosten einz u- sparen. Für die Umsetzung von Pflege-, Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen können neben dem Landschaftsplan Drittprogramme herangezogen werden, wie beispielswei se Ausgleichs - und E r- satzmaßnahmen, Ökokonto, europäische Wasserrahmenrichtlinie usw. Dem Kostenansatz der Normalvariante liegt ein entsprechender kalkulatorischer Ansatz von 50% bei den ortsgebundenen Festsetzungen zu Grunde. Durch eine konsequente Realisierung von Maßnahmen über Drittpro- gramme können die Kosten verringert werden. i. V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen Anlage 1 – Vorbemerkungen Anlage 2 – Anträge der politischen Parteien vom 19.06.12 Anlage 3 – Bedenken und Anregungen
Vorlage Satzungsbeschluss 0448_2013_Anlage 3_Teil Bedenken und Anregungen private Eingeber
299148 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0448/2013
Bedenken und Anregungen zum Landschaftsplan Roxeler Riedel
Private Eingeber
2
122
Abkürzungsverzeichnis
Gesetze/Verordnungen
BauGB Baugesetzbuch
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
GG Grundgesetz
LG Landschaftsgesetz
Fachbegriffe
B-Plan Bebauungsplan
BSLE Bereiche zum Schutz der Landschaft und Erholung (Bezug Regional-
plan)
BSN Bereiche zum Schutz der Natur (Bezug Regionalplan)
FNP Flächennutzungsplan
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
LB Geschützter Landschaftsbestandteil
LSG Landschaftsschutzgebiet
ND Naturdenkmal
NSG Naturschutzgebiet
LP Landschaftsplan
uLb untere Landschaftsbehörde
3
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
4
1 Althoff,
Hedwig
1.1 Die Eingeberin widerspricht der Ausweisung
des NSG Aa-Aue , da der Eingriff in das Ei-
gentum der Eingeberin durch die Auswei-
sung eines NSG nicht hinnehmbar sei, ins-
besondere die Verbotstatbestände unter Zif-
fer 3-2.1 (Allgemeine Verbote)
seien nicht
tolerierbar:
Seite 47
3-2.1.1
NSG Aa-
Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Schutzausweisung stellt keinen Eingriff in die eigentumsrechtli-
chen Belange der Eingeberin dar.
Die Festsetzung des NSG hat keinen enteignenden Cha rakter.
Durch Gebote oder Verbote müssen bisher ausgeübte rechtmäßige
Grundstücksnutzungen nicht aufgegeben werden oder w erden un-
zumutbar eingeschränkt oder erschwert bzw. Aufwendu ngen wert-
los, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grun dstücksnutzun-
gen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurd en, dass
diese rechtmäßig bleiben.
Maßnahmen zur Extensivierung von landwirtschaftlich en Nutzun-
gen sollen auf der Basis freiwilliger, vertragliche r Vereinbarungen
erfolgen.
Insofern sind die Festsetzungen des LP rechtlich un bedenkliche
und entschädigungsfreie Inhaltsbestimmungen des Eig entums und
konkretisieren dessen Sozialgebundenheit.
- das Verbot 3-2.1 I a) bauliche Anlagen zu
errichten, z.B. Windkraftanlagen,
Seite 38
NSG
3-2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Das Verbot zur Errichtung baulicher Anlagen
in NSG ist zur Erfül-
lung des Schutzzwecks zwingend erforderlich (Vgl. A usführungen
im LP-Text zum Schutzzweck, Nr. 3-2.1.1).
Gemäß Ziffer 8.2.1.2 des Windenergieerlass des Land es NRW
vom 11.07.2011 kommen NSG wegen ihrer besonderen Sc hutz-
würdigkeit als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht.
- das Verbot 3-2.1 I p) der forstlichen End- Seite 4 4 Die jetzige Bewirtschaftung der Waldflächen steht grundsätzlich im
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
5
nutzung in Form des Kahlschlags. Es sei
zu weitgehend. Insbesondere sei im Zu-
sammenhang mit Kalamität oder Wind-
wurf vor dem Hintergrund des relativ klei-
nen Waldbesitzes eine Nutzung in Form
des Kahlschlags grundsätzlich zu ermög-
lichen. Es bedürfe einer Anpassung im
Bereich der nicht betroffenen Tätigkeiten,
NSG
3-2.1 I p)
Kahlschlag
Seite 43
NSG
3-2.1 II o)
Pflanzen-
schutzmittel
Seite 46
NSG
3-2.1 IV
Befreiungen
Einklang mit den Festsetzungen des LP. Die Waldfläc hen der Ei-
gentümerin sind in großen Teilen durch ein hohes Ma ß an Natur-
nähe gekennzeichnet. Die verwendeten Baumarten ents prechen
weitgehend den hier potentiell natürlich vorkommend en Arten. Dies
begründet maßgeblich die Unterschutzstellung.
Die im LP getroffenen Festsetzungen zur forstwirtsc haftlichen Nut-
zung stehen im Einklang mit den Zielen einer nachha ltigen Forst-
wirtschaft und sind unter Berücksichtigung der best ehenden stand-
örtlichen Gegebenheiten auch wirtschaftlich.
Der LP setzt ein Kahlschlagverbot
mit Ausnahme von Nadelholz-
beständen und Pappelhybriden fest (Vgl. Festsetzung 3-2.1 I p)).
Windwurfereignisse stellen Naturgewalten dar, die s ehr vereinzelt
auftreten. In solchen Fällen besteht die Möglichkei t einer Befreiung
von den Verboten der Schutzausweisung. Gleiches gil t für Kalami-
tätsfälle.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einschließl ich Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln in Kalamitätsfällen ist als nicht betroffene
Tätigkeit im LP definiert.
- das Verbot 3-2.1 I t) jagdliche Einrichtun-
gen zu errichten, deren Standort nicht mit
der uLb abgestimmt wurde. Das Verbot
sei nachteilig. Damit sei eine Minderung
der jagdlichen Nutzung verbunden, die
sich wiederum preismindernd auf den
Jagdpachtzins auswirke. Das Verbot sei
aufzuheben.
Seite 44
NSG
3-2.1 I t)
Jagdliche
Einrichtun-
gen
Die Aufstellung von Ansitzleitern in Abstimmung mit der unteren
Landschaftsbehörde ist als nicht betroffene Tätigk eit definiert und
daher prinzipiell möglich.
Die gesetzliche Verpflichtung zur angemessenen Fütt erung des
Wildes in Notzeiten einschließlich der dazu erforde rlichen Einrich-
tungen wird nicht eingeschränkt.
Die Ausübung der Jagd sowie der jagdlichen Nutzung wird durch
das Verbot 3-2.1 I t) nicht eingeschränkt. Eine Min derung des
Jagdpachtzinses lässt sich dadurch nicht begründen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
6
1.2 Die Eingeberin widerspricht der Einbezie-
hung ihrer Flächen in das LSG Nr. 3-2.2.1,
da eine besondere Unterschutzstellung nicht
erforderlich sei.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Im LP wird ein zusammenhängendes LSG ausgewiesen.
Grundlage für die Abgrenzung des LSG sind die Vorga ben der
Raumordnung und Regionalplanung, wie sie im rechtsw irksamen
Regionalplan dokumentiert sind.
Vorrangiges Ziel der Schutzausweisung ist die Erhal tung der Kul-
turlandschaft als abwechslungsreiches Mosaiks aus W äldern, He-
cken, Gewässern, Straßen, Wegen und unterschiedlich en Nut-
zungsformen einschließlich der Hoflagen, die maßgeb lich den Cha-
rakter der Landschaft mit prägen. Die landwirtschaf tlichen Hoflagen
und Einzelhäuser sind Teil der Gebietskulisse. Ein Ausklammern
würde dieser Zielsetzung widersprechen.
Zur Notwendigkeit der Ausweisung wird auf die Ausfü hrungen zum
Schutzzweck im LP-Text zu 3-2.2.1 verwiesen. Die Au sweisung
erfolgt u. a. wegen der besonderen Bedeutung des Sc hutzgebietes
für die Erholung.
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in
der Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wur-
de.
2 Aver-
kamp,
Andreas
2.1 Der Eingeber wünscht die vollständige He-
rausnahme seiner Hoffläche aus dem LSG in
einer Größe, dass auch erweiterte Stallbau-
ten möglich sind. Eine Überplanung der Hof-
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Zur Abgrenzung des LSG vgl. Stellungnahme zu 1.2
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
7
stelle sei weder sinnvoll noch für den Eigen-
tümer tragbar.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Eine bauliche Entwicklung
ist grundsätzlich weiterhin möglich.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme
für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 un d Nr. 2 BauGB
erteilen, wenn es sich nach Art und Maß der baulich en Nutzung,
der Bauweise sowie der Gestaltung in die Landschaft einfügt und
der Schutzzweck nicht entgegen steht.
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
Seite 52 ff.
LSG
3-2.2.1
II Nicht be-
troffene
Tätigkeiten
Die untere Landschaftsbehörde kann weiterhin von de n Ge- und
Verboten des LSG auf Antrag eine Befreiung erteilen. Befreiungen
können mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden sowie
widerruflich oder befristet erteilt werden. Eine un befristete Befrei-
ung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit
dem befreiten Vorhaben begonnen oder das begonnene Vorhaben
länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fr ist kann auf An-
trag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung
ist
als nicht betroffene Tätigkeit ausdrücklich von den Verboten des
LSG ausgenommen.
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in
der Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wur-
de.
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass unter der
Nr. 3.4.1.2 laut LP eine Waldfläche vorgese-
hen sei, die nicht bestünde. Es würde sich
um eine Brachfläche handeln, die weiterhin
landwirtschaftlichen Zwecken diene.
Seite 98
3-4.1.2
Forstliche
Festsetzung
zur Wieder-
aufforstung
Kein Beschluss erforderlich.
Die Nr. 3.4.1.2 bezeichnet eine forstliche Festsetz ung zur Wieder-
aufforstung für das Wäldchen nördlich der Bredeheide . Aufgrund
der Großmaßstäblichkeit der Karte konnten Bezeichnu ng und
Plansymbol grafisch nicht in der Waldfläche angeordnet werden.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
8
2.3 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Überplanung von Teilen seiner Flurstücke als
NSG Aa-Aue (3.2.1.1), da
Seite 47
3.2.1.1
NSG
Aa-Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- es sich um eine intensiv bewirtschaftete
Ackerfläche handeln würde, die so hoch
gelegen sei, dass eine Überschwem-
mung niemals in Frage käme.
Die Abgrenzung des NSG
erfolgt entlang vorhandener, gewässer-
typischer Strukturen. Fehlen diese, wird die gesetz liche Über-
schwemmungsgebietsgrenze angenommen. Diese stellt a uf ein
hundertjähriges Hochwasserereignis ab, sodass nicht jährlich wie-
derkehrend alle Flächen innerhalb der NSG-Kulisse ü berflutet wer-
den.
Daneben werden auch an die Aa-Aue angrenzende, schu tzwürdige
Biotope mit in die NSG-Gebietskulisse einbezogen.
Die Ackerflächen des Eingebers wurden in dem Umfang in das
NSG eingebunden wie sie sich innerhalb des gesetzli chen Über-
schwemmungsgebiets der Aa befinden.
- der Acker dräniert sei und in die Aa ent-
wässere.
Seite 42
NSG
3-2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Bestehende Dränagen sind von den Festsetzungen des LP nicht
betroffen, die Neuanlage ist aber untersagt. Die En twässerung in
die Aa ist weiterhin zulässig.
- eine uneingeschränkte Bewirtschaftung
der Ackerfläche weiterhin möglich bleiben
müsse, da diese existentiell für den Be-
trieb sei.
Seite 43
NSG
3-2.1 I n)
Landwirt-
schaftliche
Bodennut-
zung
Der LP schränkt die bestehende Bodennutzung nicht ein.
Bestehendes Grünland dagegen darf nicht gebrochen w erden. Die-
ses Verbot trifft den Eingeber nicht.
Maßnahmen zur Extensivierung von landwirtschaftlich en Nutzun-
gen erfolgen nur auf der Basis freiwilliger, vertra glicher Vereinba-
rungen mit dem Grundstückseigentümer. In diesen Fäl len wird ent-
sprechend dem Grad der Nutzungsbeschränkung eine fi nanzielle
Entschädigung gewährt.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
9
Die Einbindung von Teilflächen des Eingebers in das NSG Aa-Aue
führt zu keiner existenziellen Bedrohung des Betrie bes (vgl. Stel-
lungnahme zu 1.1 Teil eigentumsrechtliche Belange).
3 Averweg,
Alfons
3.1 Der Eingeber fordert, die Hofstelle großzügig
aus dem LSG heraus zu nehmen, da
- die Überplanung seiner Hofstelle nicht
notwendig sei, da in diesem Bereich die
Belange des Hofes vor den Belangen des
Naturschutzes überwiegen würden.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschuss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1 soweit die Bedenken die Überplanung
der Hofstelle betreffen. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin mög-
lich (Befreiung, Ausnahme).
- aus Sicht des Eingebers die Überplanung
der Hofstelle als LSG und den damit ver-
bundenen baulichen Einschränkungen ei-
ne erhebliche Beeinträchtigung der wirt-
schaftlichen Entwicklung des Betriebes
darstellt.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Bauvorhaben
Der LP lässt bauliche Entwicklungen i. S. einer pri vilegierten, nicht
aber einer gewerblichen Landwirtschaft, zu.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass
laut den Erläuterungen zum LP im LSG
nur noch landwirtschaftliche Bauvorhaben
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 + 2 zugelassen
werden sollen, gewerbliche Stallbauten
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aber nicht.
Dies beeinträchtige die betriebliche Ent-
wicklung auch im Hinblick der vorhande-
nen Flächenknappheit, wonach gewerbli-
che Stallbauten existentiell notwendig sei-
en. Bauvorhaben nach § 35 Abs. 4
BauGB seien dann nicht mehr möglich.
Seite 57
LSG
3-2.2. IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB sind grundsätzli ch privile-
giert. Der LP lässt für Vorhaben nach Nr. 1 und 2 ( privilegierte Vor-
haben der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garte nbaus) eine
Ausnahme von den Regelungen des LSG zu.
Gewerbliche Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bau GB wider-
sprechen dem Schutzzweck. Demzufolge definiert der LP keine
Ausnahme.
Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB (Nutzungsänderungen bei Ge-
bäuden etc.) sind weiterhin möglich, sofern sie lan dschaftsverträg-
lich erfolgen. Der LP sieht in diesen Fällen die Mö glichkeit einer
Befreiung von den Regelungen des Landschaftsschutzes vor.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
10
Der Eingeber fordert hilfsweise mindes-
tens bauliche Vorhaben nach § 35 Abs. 1
Nr. 4 + Abs. 4 BauGB von dem Verbots-
bestand auszunehmen.
Die Einschränkung der Errichtung baulicher Vorhaben in LSG ent-
spricht den Bestimmungen des BauGB gemäß § 35 Abs. 3. Dabei
ist zu prüfen, ob öffentliche Belange entgegen stehen.
3.2 Die Überplanung von Flächen als LSG führe
zu einer wirtschaftlichen Herabstufung der
Flächen:
Seite 50
LSG
3-2.2.1
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
- Eine Ausweisung als Windkraftstandort
sei nicht mehr möglich, was dem Eingeber
vor dem Hintergrund der Energiewende
falsch erscheint.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Windenergieanlagen
stellen bauliche Anlagen dar. Sie unterliegen
dem Verbot Nr. 3-2.1 I a). Einzelanlagen zur Winden ergienutzung
mit räumlich-funktionalem Bezug zur Hofstelle (nich t gewerbliche
Anlagen) können seitens der uLb von den Verboten de r LSG-
Verordnung befreit werden. Gleiches gilt für Biogas anlagen (vgl.
Stellungnahme zu 2.1 – Grundsatz).
Vorrangflächen für die Errichtung von Windenergiean lagen werden
auf der Grundlage der Vorgaben der Raumordnung des Landes
NRW im gesamtstädtischen Zusammenhang durch die stä dtebauli-
che Planung der Stadt Münster festgelegt. Die ggf. erforderlichen
Anpassungen des Landschaftsplans erfolgen im zeitli chen Zusam-
menhang mit dem Verfahren zur Anpassung des Flächen nut-
zungsplans.
- Gleiches gelte für das Verbot der Verle-
gung von Leitungen gemäß Nr. 3-2.2.1 I
g). Da im Hinblick auf die erneuerbaren
Energien und auch für eine zukünftige
Entwicklung (Biogasanlagen) ev. die Ver-
legung von neuen Leitungen notwendig
sei, solle dieses Verbot heraus genom-
men werden oder sollen die nicht betrof-
fenen Tätigkeiten erweitert werden.
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Die Verlegung von innerbetrieblichen Leitungen
im Bereich der
Landwirtschaft sowie in der Fahrbahn von Straßen un d Wegen ist
ausdrücklich von dem Verbot 3-2.2.1 g) ausgenommen (nicht be-
troffene Tätigkeit). Leitungen, die für den Anschlu ss von Be-
triebseinrichtungen an öffentliche Versorgernetze i n der freien
Landschaft verlegt werden müssen, können durch die uLb von den
Verboten der Schutzausweisung befreit werden.
Die Verlegung sonstiger überörtlicher Leitungen (z. B. KV-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
11
Leitungen) im Außenbereich bedarf eines öffentliche n Planfeststel-
lungsverfahrens, bei dem die Belange des Naturschut zes und der
Landespflege als ein Belang von vielen eingebracht und abgewo-
gen werden. Die landschaftsrechtliche Befreiung ist Bestandteil des
Planfeststellungsbeschlusses.
3.3 Der Eingeber lehnt die Einbindung seiner
Waldflächen in das NSG Alvingheide ab, da
dies zu einer starken Einschränkung der Be-
wirtschaftung führe:
Seite 49
3-2.1.2
NSG
Alvingheide
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Unterschutzstellung der Flächen des Eingebers erfolgt insbe-
sondere aufgrund der bestehenden, naturnahen Ausprägung der
Waldflächen und der daraus resultierenden hohen ökologischen
Wertigkeit. Die aktuelle Bewirtschaftung steht im Einklang mit den
Vorgaben des LP, Einschränkungen erfolgen demnach nicht.
- Verbot 3.2.1 p).
Aus forstwirtschaftlichen Erwägungen
müsse die Endnutzung in Form eines
Kahlschlages möglich sein. Dies gelte
insbesondere vor dem Hintergrund einer
möglichen Kalamitätssituation,
Seite 44
NSG
3-2.1 I p)
Stellungnahme wie zu 1.1 Teil Kahlschlagverbot soweit die Beden-
ken den Kahlschlag betreffen (Befreiung möglich).
- Verbot 3-2.1 o) ff.
Daraus ergäbe sich allgemein, dass die
Bewirtschaftung stark eingeschränkt wür-
de.
Seite 43 ff.
NSG
3-2.1 I o),
p), q), r), s)
Die vom Eingeber angesprochenen Verbote o), p), q), r) und s) sind
zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich und st ehen im Ein-
klang mit der derzeitigen Bewirtschaftungsform.
3.4 Dem Eingeber stellt sich die Frage, was die
nicht betroffene Tätigkeit 3-2.1 II Buchstabe
r) in Bezug auf das Verbot 3-2.1 I Buchstabe
r) sein würde.
Seite 44
NSG
3-2.1 I r)
Umwand-
lung von
Wald
Den Bedenken wird gefolgt
Die nicht betroffene Tätigkeit wird gestrichen und die textlichen
Erläuterungen werden dahingehend ergänzt, dass die ordnungs-
gemäße forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin zulässig ist:
Nicht betroffenen Tätigkeit 3-2.1 II Buchstabe r)
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
12
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
Neuaufnahme in die Erläuterungen zum Verbot 3-2.1 ) Buchstabe r
„Unabhängig vom Umwandlungsverbot ist die ordnungsg emäße
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zugelassen.“
3.5 Der Eingeber wendet sich gegen die Festset-
zung Nr. 3-5.3.2.8 zur Errichtung eines Ufer-
streifens entlang des Offerbachs. Hier sei
eine Bepflanzung vorhanden und eine zu-
sätzliche Bepflanzung des Uferstreifens defi-
nitiv nicht notwendig. Er bietet an, die vor-
handene Bepflanzung zu erweitern, d. h. im
Bestand zu ergänzen.
Seite 143
3-5.3.2.8
Uferstreifen
Offerbach
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Festsetzung ist das Ergebnis der Beteiligung de s Eingebers im
Rahmen des freiwilligen Beteiligungsverfahrens zum LP.
Die Begründung zur Errichtung des Uferstreifens ist den Erläute-
rungen zur Festsetzung zu entnehmen. Hinsichtlich F unktion und
Aufgaben vgl. 3-5.3.2.
Der Uferstreifen soll nicht bepflanzt, sonder als G ras- und Kräuter-
streifen entwickelt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundei-
gentümers erfolgen wird.
3.6 Der Eingeber erklärt sich einverstanden mit
den Festsetzungen Nr. 3-5.1.22 + 3-5.1.27,
allerdings unter der Bedingung, dass, die
anderen o. g. Einwendungen in seinem Sinne
berücksichtigt werden.
Seite 112
3-5.1.22
Ufergehölz-
pflanzung
Seite 113
3-5.1.27
Ufergehölz-
pflanzung
Kein Beschluss erforderlich.
Eine Klärung wird im Zuge der Verhandlungen zur Realisierung des
LP herbeigeführt.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
13
4 Bente,
Hermann-
Josef
4.1 Der Eingeber erklärt, dass eine Unterschutz-
stellung seiner Grundstücke als NSG (Aa-
Aue) aus seiner Sicht nicht erforderlich sei,
da
- das Aatal bereits als LSG entsprechend
gesichert sei,
Seite 47
3-2.1.1
NSG Aa-
Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Zur Notwendigkeit der Unterschutzstellung wird auf den Schutz-
zweck zu 3-2.1.1 im LP-Entwurf verwiesen.
Die Ausweisung von NSG erfolgt gemäß § 23 BNatSchG insbe-
sondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherst ellung von
Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften b estimmter
Tier- und Pflanzenarten und stellt somit den Aspekt des Arten-
schutzes in den Focus.
LSG gemäß § 26 BNatSchG hingegen stellen auf die Er haltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- u nd Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts ab, somit den struktur ellen Schutz der
Landschaft.
Zur Erreichung des Schutzzwecks ist daher die Unterschutzstellung
der Aa-Aue als NSG erforderlich.
- im Zusammenhang mit der landwirtschaft-
lichen Nutzung sich eben gerade das Aa-
tal entsprechend entwickelt habe und eine
weitere Optimierung der ökologischen
Funktion des Gewässers nicht notwendig
sei.
Seite 17
3-1.0
Entwick-
lungsziele
Seite 32
3-1.2
Entwick-
lungsziel
Optimierung
Aa-Tal
Wie der Eingeber richtigerweise erläutert, hat sich das Aatal im
Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung so entwickelt,
wie es sich jetzt darstellt. Das gilt sicherlich fü r die ökologisch
hochwertigen Lebensräume, aber eben auch für solche , die es zu
entwickeln gilt (vgl. Schutzzweck).
Die vom Eingeber angesprochene Optimierung der Gewä sserfunk-
tionen stellt auf das Entwicklungsziel 3-1.2 „Optim ierung Aa-Tal
“
ab. Die Darstellung des Entwicklungsziels umfasst den Talraum der
Aa und geht über die Kulisse des NSG hinaus, das au f die Aue
begrenzt ist. Diese Flächen sind nicht Bestandteil des NSG und
unterliegen nicht den Regelungen des NSG. Als ausschließlich
behördenverbindliches Ziel, entfaltet es keine Wirk ung gegenüber
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
14
dem Grundeigentümer, sondern ist ausschließlich bei behördlichen
Planungen zu berücksichtigen (Vgl. LP-Text Festsetz ung 3-1.0 und
Festsetzung 3-1.2).
4.2 Im Zusammenhang mit den geplanten Ver-
botstatbeständen würde deutlich, dass die
Unterschutzstellung im Wesentlichen wirt-
schaftliche Nachteile mit sich bringe. Der
Eingeber verweist in diesem Zusammenhang
auf folgende Verbote:
Seite 38
NSG Aa-
Aue
3-2.1
Die Bedenken werden zurück gewiesen soweit sie die Verbote
3-2.1 I a) – bauliche Anlagen
3-2.1 I h) - Leitungen
3-2.1 I l) – Wasserhaushalt (Dränagen)
betreffen
- Verbot 3-2.1 I a)
zur Errichtung baulicher Anlagen was vor
dem Hintergrund einer zukünftigen, mögli-
cherweise gewünschten Errichtung von
Windkraftanlagen abgelehnt wird,
Seite 38
NSG
3-2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Stellungnahme wie zu 1.1 Teil bauliche Anlagen
soweit die Beden-
ken das Verbot 3-2.1 I a) – bauliche Anlagen betref fen. Windkraft-
anlagen widersprechen dem Schutzzweck.
- Verbot 3-2.1.I h),
wonach Ver- und Entsorgungsleitungen
nicht angelegt werden dürfen, ist aus
Sicht des Eingebers inakzeptabel. Dies
würde auch dadurch noch einmal deutlich,
dass schon heute eine 380 KV-Leitung in-
stalliert worden sei,
Seite 41
NSG
3-2.1 I h)
Leitungen
Das Verbot 3-2.1 I h) - Leitungen
ist zur Erfüllung des Schutz-
zwecks erforderlich.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von
dem Verbot erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Hoflagen nic ht betroffen sind,
da sie sich außerhalb der NSG Kulisse befinden.
Die Verlegung überörtlicher Leitungen (z. B. KV-Lei tungen) im Au-
ßenbereich bedarf eines öffentlichen Planfeststellu ngsverfahrens,
bei dem die Belange des Naturschutzes und der Lande spflege als
ein Belang von vielen eingebracht und abgewogen wer den. Die
landschaftsrechtliche Befreiung ist Bestandteil des Planfeststel-
lungsbeschlusses.
- Verbot 3-2.1 I l) Dränagen anzulegen.
Es müsse möglich sein, die landwirtschaft-
Seite 42
NSG
Die Neuanlage von Dränagen
(Verbot 3-2.1 I l) widerspricht dem
Schutzzweck und ist daher unzulässig.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
15
lichen Nutzflächen in ihrer heutigen Drä-
nageeigenschaften weiter zu ertüchtigen
bzw. neue Anlagen zu schaffen,
3-2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Die Unterhaltung von Dränagen fällt nicht unter das Verbot.
- Das Verbot n), wonach auf landwirtschaft-
lichen Flächen Pflanzenbehandlungs-
oder Schädlingsbekämpfungsmittel nicht
gelagert werden dürfen, vor allen Dingen
aber Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter
oder deren Abwässer nicht ausgebracht
werden dürfen und auch das Lagern von
Düngemitteln verboten sei, sei mit der
ordnungsgemäßen, landwirtschaftlichen
Bodennutzung nicht vereinbar. Insofern
seien die Regelungsinhalte der allgemei-
nen Verbote und der nicht betroffenen Tä-
tigkeiten unklar. Hier bedürfe es einer de-
zidierten Darstellung, wonach die ord-
nungsgemäße, landwirtschaftliche Bo-
dennutzung von den Regelungen der
NSG-Verordnung explizit ausgenommen
sei.
Seite 43
NSG
3-2.1 I n)
Landwirt-
schaftliche
Bodennut-
zung
Den Bedenken wird gefolgt soweit sie das Verbot 3-2 .1 I n)
betreffen
Das Verbot 3-2.1 I n)
stellt darauf ab, die Verwendung der vom
Eingeber benannten Stoffe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
zuzulassen, aber auf sonstigen Flächen auszuschließen.
Zur Verdeutlichung erfolgt eine textliche Klarstell ung indem der
Textteil „auf landwirtschaftlichen Flächen“ gestric hen wird. Der
neue Text lautet wie folgt:
Verbot 3-2.1 I n)
„Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmit tel zu la-
gern, Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter oder deren Abwässer aus-
zubringen oder zu lagern sowie Düngemittel zu lagern“;
Nicht betroffene Tätigkeit 3-2.1 II n)
„Die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft auf l andwirtschaftli-
chen Nutzflächen“;
Die Erläuterungen zu 3-2.1 I n) werden wie folgt ergänzt:
„Das Verbot bezieht sich auf Flächen, die nicht lan dwirtschaftlich
genutzt werden, wie beispielsweise Brachland, Wegraine etc.“
4.3 Der Eingeber lehnt die Errichtung von Ufer-
streifen gemäß Festsetzung 3-5.3.2.4 entlang
der Aa ab, da
- die landwirtschaftliche Nutzfläche verrin-
gert würde,
- die Entwicklung von Uferstreifen und die
Seite 141
3-5.3.2.4
Uferstreifen
an der Aa
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Ausweisung zur Entwicklung von Uferstreifen
erfolgt, sofern
ackerbauliche Nutzungen unmittelbar an das Gewässe r angren-
zen. Das Fehlen eines Uferstreifens begünstigt nicht nur den direk-
ten Eintrag von Stoffen in die Aa, es mindert auch die ökologische
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
16
gesamte Gewässerentwicklung Aufgabe
der europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) sei.
Qualität des Lebensraumes Fließgewässer einschließl ich seiner
Vernetzungsfunktion im Biotopverbundsystem. Die Ufe rstreifen
sollen nicht zwangsläufig bepflanzt, sondern als Gr as- und Kräuter-
streifen entwickelt werden.
Die Inanspruchnahme wirtschaftlich genutzter Fläche n ist dabei
unumgänglich. Der Grundeigentümer erhält dafür eine angemes-
sene Entschädigung in Geld.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL)
Die im Rahmen der Landschaftsplanung getroffenen Fe stsetzun-
gen zur Errichtung von Uferstreifen dienen maßgebli ch der Ent-
wicklung ökologischer Funktionen des Gewässers. Hin gegen ver-
folgt die WRRL primär wasserwirtschaftliche Aspekte einer Gewäs-
serentwicklung, wobei hierbei zur Zielerreichung au ch ökologische
Instrumentarien zum Einsatz kommen. Insofern erstre cken sich
zwei unterschiedliche Fachplanungen auf ein und de nselben
Raum und ergänzen sich in ihrer Wirkungsweise. Die Errichtung
von Uferstreifen ist somit auch geeignet, die wasse rwirtschaftlichen
Ziele der europäischen WRRL zu erreichen.
4.4 Der Eingeber lehnt die Aufforstung für eine in
seinem Eigentum befindliche, ackerbaulich
genutzte Fläche ab. (Festsetzung 3.4.1.1)
Seite 96
3-4.1.1
Forstliche
Festsetzung
zur Wieder-
aufforstung
Kein Beschluss erforderlich.
Die Festsetzung Nr. 3.4.1.1 bezeichnet eine forstli che Festsetzung
zur Wiederaufforstung bestehender Waldflächen zu be iden Seiten
des Stodtbrockwegs unter Verwendung bestimmter Baumarten .
Aufgrund der Großmaßstäblichkeit der Karte konnten Plansymbol
und Bezeichnung nicht in der Waldfläche angeordnet werden.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
17
4.5 Der Eingeber lehnt das Kahlschlagverbot für
seine Waldflächen ab. Das Verbot sei im Zu-
sammenhang mit der relativ geringen Größe
des Waldes unsinnig. So könnte es z. B.
durch Windwurf oder einen Kalamitätsfall
notwendig sein, den Wald vollständig einzu-
schlagen. Es bedürfe in der textlichen Fest-
setzung entsprechender Ausnahmedefinitio-
nen.
Seite 99
3-4.2.1
Wald an der
Aa
Forstliche
Festsetzung
zum Kahl-
schlag
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Stellungnahme wie zu 1.1 Teil Kahlschlagverbot. Es besteht die
Möglichkeit der Befreiung aufgrund von Naturereignissen.
4.6 Der Eingeber spricht sich gegen die Einbin-
dung seiner Hofstelle nebst landwirtschaftli-
chen Nutzflächen in das LSG 2.2.1 aus. Er
fordert die Ausgrenzung seiner Hofstelle.
Seite 50
LSG
3-2.2.1
Beschluss wie zu 1.2:
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2 und 2.1. Bauliche Entwicklungen sind
weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in
der Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wur-
de.
4.7 Ungeachtet Punkt 4.6 seien die vorgesehe-
nen Verbotstatbestände nicht tragbar:
- Das Verbot 3-2.2.1 I a) zur Errichtung
baulicher Anlagen. Mit Blick auf die weite-
re mögliche Entwicklung des Betriebes
müssten Gebäude für die bäuerliche und
gewerbliche Tierhaltung oder den Betrieb
einer Biogasanlage weiterhin errichtet
werden können.
Seite 53
LSG
3-2.2.1a)
Bauliche
Anlagen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 3.1 Teil Bauvorhaben i. V. mit 3.2 Teil Wind-
energieanlagen soweit die Bedenken die bauliche Ent wicklung
betreffen.
- Die Verbotstatbestände 3- 2.2.1 I g) und
3-2.2.1 I l) wonach Ver- und Entsorgungs-
Seite 54
LSG
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit sie die Verlegung
von Leitungen betreffen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
18
leitungen nicht mehr neu angelegt oder
geändert werden können, seien aus be-
triebswirtschaftlicher Sicht untragbar. Die
Hofstelle und einzelne Gebäude müssten
auch direkt außerbetrieblich erschlossen
werden können. In diesem Zusammen-
hang sei auch die Möglichkeit Dränagen
zu erneuern oder zu ertüchtigen sicher zu
stellen. Hier bedürfe es der Klarstellung
im Rahmen der textlichen Festsetzung.
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Die Anlage von Dränagen
im Rahmen der guten fachlichen Praxis
der Landwirtschaft ist als nicht betroffene Tätigke it ausdrücklich
von dem Verbot 3-2.2.1 I l) ausgenommen und damit z ulässig.
Gleiches gilt für die Ertüchtigung bestehender Dränagen.
4.8 In der Festsetzung 3-2.2.1 I j) müsse erläu-
tert werden, dass die ordnungsgemäße
Verwendung von Nährstoffen und Pflanzen-
schutzmitteln im Zusammenhang mit der gu-
ten fachlichen Praxis der Landwirtschaft un-
eingeschränkt erfolgen dürfe. Die jetzige De-
finition im Zusammenhang sei aus Sicht des
Eingebers nicht akzeptabel.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Entsorgung
von Abfäl-
len
Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird dahingehe nd ge-
folgt, dass die textlichen Erläuterungen wie folgt ergänzt wer-
den:
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge- und Pflanzens chutz-
mitteln etc. im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Land-
wirtschaft, fällt nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für die
kurzfristige Lagerung von Gehölzschnitt bei landsch aftspfle-
gerischen Maßnahmen sowie im Rahmen der guten fachl ichen
Praxis der Forstwirtschaft.
Das Verbot 3-2.2.1 I j) bezieht sich auf die Lageru ng von Abfällen
wie Schutt und Gartenabfälle. Die im Rahmen der Lan dwirtschaft
verwendeten Stoffe stellen keine Abfälle dar und fa llen nicht unter
das Verbot.
4.9 Der Eingeber fordert die Herausnahme der
für den Landschaftsraum Hangenfeld vorge-
sehenen Bepflanzungen aus der Festsetzung
3-5.2.1, da
Seite 121
3-5.2.1
Bereichs-
festsetzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Für Teile des Landschaftsraumes erfolgt die Festset zung von
Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Land-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
19
- die vorgesehene Bepflanzung aus Sicht
des Eingebers aufgrund der reich geglie-
derten Landschaft nicht erforderlich und
nicht zielführend sei,
- die Flächen dräniert seien. Eine Verstop-
fung der Dränagen wäre mit Blick auf die
landwirtschaftliche Nutzung kontraproduk-
tiv und würde diese vehement gefährden.
- es ein Dränage-Aschenschachtsystem
gäbe. Für dies gelte ebenfalls das zuvor
dargelegte.
Hangenfeld schaft, die der Ausgestaltung des Entwicklungsziels der Anreiche-
rung für diesen Raum dienen. Bei der Festsetzung handel t es sich
um eine Bereichsfestsetzung, d. h. der LP setzt rau mspezifische
Entwicklungsbedarfe fest, die nach Rechtskraft des LP in Abstim-
mung mit den Grundeigentümern dieses Landschaftsrau mes in
konkrete Einzelmaßnahmen überführt werden sollen. O b der Ein-
geber von konkreten Maßnahmen betroffen sein wird, ist im Zuge
des vorgenannten Beteiligungsverfahrens zu klären. Insofern
betreffen die Bedenken die Durchführung der Planung.
Der vorliegende LP-Entwurf ist das Ergebnis eines m ehrjährigen
Annäherungsprozesses zwischen Landwirtschaft, Polit ik und Ver-
waltung im Sinne einer Konsensfindung. Ergebnis die ses Prozes-
ses ist die Ausweisung von raumbezogenen Festsetzun gen in
landwirtschaftlich intensiv genutzten Landschaftsrä umen und Fest-
setzungen mit konkretem Ortsbezug entlang von Gewässern.
Zur Notwendigkeit und Zielsetzung der Festsetzung v gl. LP-Text 3-
5.2.
4.10 Abschließend betont der Eingeber noch ein-
mal ausdrücklich den Eingriff in sein Eigen-
tum durch den LP, indem durch Beschrän-
kungen und Auflagen die ordnungsgemäße
Landwirtschaft in Frage gestellt werde. Die
geplanten Eingriffe kämen langfristig einer
Enteignung gleich. Für die Landwirtschaft sei
die Wertminderung von Flächen in einem
Naturschutzgebiet gravierend.
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Festsetzungen, von denen der Eingeber betroffen ist, haben
keinen enteignenden Charakter
. Durch Maßnahmen, Gebote oder
Verbote müssen bisher ausgeübte rechtmäßige Grundst ücksnut-
zungen nicht aufgegeben werden oder werden unzumutb ar einge-
schränkt oder erschwert bzw. Aufwendungen wertlos, die für beab-
sichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwür-
digem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese r echtmäßig
bleiben.
Von den Festsetzungen zum Grünlandumbruchverbot ist der Ein-
geber nicht betroffen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
20
Maßnahmen zur Extensivierung von landwirtschaftlich en Nutzun-
gen erfolgen auf der Basis freiwilliger, vertraglicher Vereinbarungen
mit dem Grundeigentümer.
Für die Inanspruchnahme wirtschaftlich genutzter Fl ächen zum
Zwecke der Realisierung von Festsetzungen gemäß § 2 6 LG wird
eine angemessene Entschädigung in Geld gezahlt.
Insofern sind die Festsetzungen rechtlich unbedenkl iche Inhaltsbe-
stimmungen des Eigentums und konkretisieren dessen Sozialge-
bundenheit.
Eine Wertminderung ist damit nicht zu begründen.
Zu den vom Eingeber angesprochenen Beschränkungen f ür die
Landwirtschaft vgl. Stellungnahmen zu 4.1 – 4.9.
5 Bertels,
Michael
5.1 Der Eingeber fordert die Herausnahme seiner
Hofstelle aus dem LSG:
Seite 50
LSG
3-2.2.1
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
- Eine Weiterentwicklung der Hofstelle sei
bei der Planung nicht möglich. Die geplan-
ten erheblichen Bewirtschaftungsbe-
schränkungen seien mit einer effektiven
landwirtschaftlichen Nutzung der Hofstelle
nicht vereinbar:
Stellungnahme wie zu 2.1 soweit die Bedenken die A bgrenzung
des LSG betreffen. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich
(Befreiung, Ausnahme).
o Um einen landwirtschaftlichen Betrieb
auch zukünftig wirtschaftlich führen zu
Seite 54
LSG
Stellungnahme wie zu 3.1 Teil Bauvorhaben soweit die Bedenken
die bauliche Entwicklung betreffen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
21
können, müsse die Verlegung von Ver-
und Entsorgungsleitungen sowie
Fernmeldleitungen möglich sein.
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Bauvorhaben, die einer privilegierten Landwirtschaft dienen, sind
zulässig.
Noch 5.1
o Der Hofstelle dürfen technische Ent-
wicklungen wie z. B. Biogas- oder
Windkraftanlagen durch ein Bauverbot
nicht vorenthalten werden.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Stellungnahme wie zu 3.2 soweit die Bedenken die Er richtung von
Windenergieanlagen und die Verlegung von Leitungen betreffen.
Für Biogasanlagen gilt das zu den Windenergieanlage n Gesagte
(Befreiung möglich).
o Dem Eingeber wird seiner Auffassung
nach durch das allgemeine Bauverbot
nach 3-2.2.1 I a) eine Umnutzung be-
stehender Gebäude untersagt, was ei-
ne sinnvolle Bewirtschaftung der Hof-
stelle verhindere. Eine Aufrechterhal-
tung der Wohnnutzung würde er-
schwert, Wohnungen könnten zukünfti-
gen Standards nicht mehr angepasst
werden.
Die Anpassung von Wohnungen an zukünftige Standard s wird
grundsätzlich nicht eingeschränkt. Es besteht die M öglichkeit zur
Befreiung von Vorhaben.
- Die Lage der Hofstelle unmittelbar an der
Bösenseller Straße und einer Bahnlinie
widerspräche der Ausweisung als LSG,
die gemäß 3-2.2.1 der textlichen Darstel-
lungen zum LP wegen der Bedeutung für
die Erholung erfolgen solle. In einer Um-
gebung, die stark frequentiert sei und er-
heblicher Lärm verursacht würde, sei eine
Erholung nicht möglich.
Die Ausweisung des LSG erfolgt gemäß § 26 BNatSchG und dient
der Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft ebenso wie
der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaush altes. Sie ist
gleichermaßen erforderlich wegen der Bedeutung für die Erholung
des Menschen. Die Ausweisung des LSG erfolgt somit nicht nur
zum Zwecke der Erholung.
Gleichwohl übernehmen insbesondere die Landschaftsr äume des
Rüschenfelds wichtige Funktionen für die Erholungsn utzung. Die
Bösenseller Straße einschließlich der umliegenden W irtschaftswe-
ge wird intensiv durch Radler für Freizeit- und Erh olungszwecke
genutzt.
Im Übrigen trennt die Bösenseller Straße die siedlu ngsorientierten
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
22
Landschaftsräume westlich von Roxel von der freien Landschaft
des Rüschenfelds und bildet eine eindeutige und in der Örtlichkeit
nachvollziehbare Linie zur Abgrenzung des LSG.
Zum Grundsatz des LSG-Abgrenzung vgl. Stellungnahme zu 1.2.
5.2 Der Eingeber fordert, von der Festsetzung
Nr. 3-5.3.3.3 abzusehen, da
Seite 144
3-5.3.3.3
Saumstrei-
fen entlang
vorhande-
ner Hecke
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Festsetzung beinhaltet die Errichtung von Saums treifen zu bei-
den Seiten eines Grabens mit bestehender Hecke.
Die Verwaltung greift damit die Forderung der Landwirtschaft auf,
eine Zerschneidung von Ackerflächen durch die Inans pruchnahme
wirtschaftlich genutzter Flächen zu vermeiden. Inso fern sollen be-
stehende Landschaftselemente durch die Festsetzung von Saum-
streifen entwickelt und aufgewertet werden.
- die bestehende Böschung für die Errich-
tung der Saumstreifen nicht ausreiche und
zusätzlich Ackerflächen in Anspruch zu
nehmen seinen,
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist es unumgä nglich wirt-
schaftlich genutzte Flächen für die Anlage der Saum streifen mit in
Anspruch zu nehmen. Hierfür erhält der Grundeigentü mer eine
Entschädigung in Geld.
- die bestehende Hecke von einer Hoch-
spannungsleitung unterbrochen würde,
die bereits mit Sträuchern unterwachsen
sei. Zusätzlich würde die geplante Fest-
setzung von einer Erdgasleitung unter-
quert, welche von einer Bepflanzung frei
zu halten sei,
Die Saumstreifen sollen nicht
bepflanzt werden, sondern als Gras-
und Hochstaudenflur entwickelt werden. Die Saumstre ifen beein-
trächtigen weder die bestehenden Erdgasleitung mit dem Schutz-
streifen und die Freileitung noch die bestehenden Dränagen.
- die angrenzenden Grundstücke in den
Graben entlang der bestehenden Hecke
entwässern würden. Durch eine Erweite-
rung der Hecke sei mit Schäden an den
Siehe zuvor
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
23
Drainagerohren zu rechnen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realis ierung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
5.3 Der Eingeber lehnt die Festsetzung Nr. 3-
5.1.22 zur Anpflanzung eines Ufergehölzes
ab, da die umliegenden Flächen mittels Drä-
nagen in den Graben entwässern und durch
eine Bepflanzung erhebliche Schäden an den
Dränagen entstehen würden.
Seite 111
3-5.1.22
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Der Hinweis betrifft die Durchführung der Planung. Wie im LP-Text
auf Seite 116 zu 3-5.2 ausgeführt, erfolgt keine Üb erpflanzung von
Dränagen bzw. werden Schutzmaßnahmen getroffen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
5.4 Der Eingeber zweifelt das Vorliegen der fach-
lichen Voraussetzungen für die Ausweisung
des NSG Alvinheide an.
Seite 49
3-2.1.2
NSG
Alvingheide
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die fachlichen Voraussetzungen zur Ausweisung der A lvingheide
als Naturschutzgebiet liegen vor.
Der rechtswirksame Regionalplan weist die Alvinghei de als „Berei-
che zum Schutz der Natur“ (BSN) aus. In seiner Funk tion als
Landschaftsrahmenplan stellt er eine verbindliche V orgabe für die
Landschaftsplanung dar. Die BSN sind im LP in NSG z u überfüh-
ren
.
Des Weiteren sind die Lebensräume im Kataster der s chutzwürdi-
gen Biotope des Landes NRW dargestellt (Biotopkatas ter) und ak-
tuelle Bestandserfassungen bestätigen die besondere Schutzwür-
digkeit.
5.5 Der Eingeber stellt fest, dass die vorgesehe-
nen starken Einschränkungen der Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln, einschließ-
Seite 43
NSG
3-2.1 I o)
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Das Verbot 3-2.1 I o) ist zur Erreichung des Schutz zweckes erfor-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
24
lich Schädlingsbekämpfungsmitteln, Dünge-
mitteln und Kalk, einer effektiven Bewirtschaf-
tung der Flächen widersprächen.
Pflanzen-
schutzmittel
derlich.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einschl. Sc hädlingsbe-
kämpfungsmitteln in Kalamitätsfällen ist als nicht betroffene Tätig-
keit von dem Verbot ausgenommen.
5.6 Der Eingeber merkt an, dass die Erläuterun-
gen zum LP im Allgemeinen sehr oberfläch-
lich formuliert seien. So werde auf Seite 115
davon gesprochen, Anpflanzungen grund-
sätzlich entlang vorhandener Nutzungsgren-
zen vorzunehmen, wobei zunächst auf Flä-
chen im öffentlichen Eigentum zurückgegrif-
fen werde. Es werde jedoch offen gelassen,
unter welchen Voraussetzungen ein Rückgriff
auf privates Eigentum erfolgen solle.
Als weiteres Beispiel sieht der Eingeber die
Formulierung auf Seite 105, wenn es darum
geht, dass bei der Anlage von Ufergehölzen
die Tiefe der Böschung nicht ausreiche und
in einem solchen Fall ggf. auch auf angren-
zende wirtschaftliche Flächen zurückgegrif-
fen werden könne.
Ein derartiges Vorgehen stelle für den Ein-
geber eine Eigentumsverletzung dar.
Seite 115
3-5.2
Anpflan-
zungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Sofern im öffentlichen Eigentum befindliche Flächen für eine Be-
pflanzung zur Verfügung stehen, werden diese heran gezogen. Ist
dies nicht der Fall werden private Flächen in Anspruch genommen.
Für die Inanspruchnahme privater, wirtschaftlich ge nutzter Flächen
wird eine angemessene Entschädigung in Geld gezahlt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
Eine „Eigentumsverletzung“ lässt sich aus dem vorgenannten Vor-
gehen nicht herleiten (vgl. Stellungnahme zu 4.10).
5.7 Der Eingeber zweifelt an, dass Hauptsamm-
ler von Dränagen, wie es im LP-Text darge-
stellt werde, nicht überpflanzt bzw. durch ge-
eignete Maßnahmen geschützt würden. Dies
erscheine fragwürdig, wenn die Unterhal-
tungs- und Verkehrssicherungspflicht dem
Grundstückseigentümer auferlegt würde.
Seite 116
3-5.2
Dränagen
Kein Beschluss erforderlich.
Es handelt sich um eine persönliche Einschätzung des Eingebers.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
25
5.8 Der Eingeber erklärt abschließend, mit den
Folgen der Landschaftsplanung hinsichtlich
der Einschränkung der Bewirtschaftung be-
dingt durch Extensivierungsziele und die Re-
duzierung von Bewässerungsmaßnahmen,
„Pflanzenschutzmittel-
Ausbringungsverboten“ und Verboten von
Lagerplätzen nicht einverstanden zu sein.
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 5.1 – 5.7.
Lagerplätze fallen unter das Verbot 2.2.1 I a). zur Errichtung bauli-
cher Anlagen.
Die Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzungen e rfolgt auf der
Basis freiwilliger, vertraglicher Vereinbarungen mi t dem Grundei-
gentümer.
6 Biller-
mann,
Georg
6.1 Der Eingeber lehnt die Anpflanzung eines
Ufergehölzes entlang des Grabens nordöst-
lich des Kannenbachs (Festsetzung 3-5.1.41)
ab, da
Seite 113
3-5.1.41
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Zur Notwendigkeit der Bepflanzung wird auf die Ausf ührungen zur
Festsetzung Nr. 3-5.1.41 im LP-Text verwiesen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
- entlang seiner Eigentumsfläche bereits
eine Hecke vorhanden sei, die nicht im LP
dargestellt sei,
Auf Grund der Systematik des LP werden in der Kart e nur die ge-
planten, nicht aber die bestehende Anpflanzungen da rgestellt. Der
Gehölzbestand wird aber sehr wohl bei der Erarbeitu ng des LP
zugrunde gelegt und berücksichtigt.
- die geplante Pflanzung die Dränageaus-
würfe ev. beeinflussen würde,
Wie im LP-Text dargestellt, werden bestehende Drän agen nicht
überpflanzt oder durch geeignete Maßnahmen geschütz t (Seite
116). Der Hinweis betrifft die Durchführung der Planung.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
26
- eine Beschattung der Ackerflächen zu
befürchten sei, mit der Folge eines dauer-
haft geringeren Ertrages,
Die Bepflanzung des Grabens soll auf der südlichen Gewässerseite
erfolgen, so dass sich der Schattendruck auf das Ge wässer und
das nördliche Ufer entwickeln kann und wirtschaftli ch genutzte Flä-
chen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Dieser Aspekt wird
durch eine gruppenartige Bepflanzung und zielgerich tete Arten-
auswahl bei den anzupflanzenden Gehölzen gestützt.
Eine Verschattung kann ggf. dennoch nicht vollständ ig ausge-
schlossen werden. Laut Rechtssprechung sind Auswirk ungen von
Anpflanzungen wie Beschattung und Minderung des Ert rages im
Rahmen der Sozialbindung des Grundeigentums zu tolerieren.
- die Bewirtschaftung durch die vg. Maß-
nahme eingeschränkt würde.
Siehe zuvor
6.2 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzungen Nr. 3-5.1.42 und 43:
Seite 105
3-5.2
Ufergehölz-
pflanzungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Zur Notwendigkeit der Bepflanzungen siehe Ausführun gen im LP-
Text zu den Festsetzungen 3-5.1.42 und 43.
- Es müsse beachtet werden, dass die
Entwässerung in die zu bepflanzenden
Gräben erfolge und die Dränsysteme nicht
durch die Bepflanzungen verstopft wür-
den.
Seite
113/114
3-5.1.42 +
43
Ufergehölz-
pflanzungen
Wie im LP-Text auf Seite 116 zu 3-5.2 ausgeführt, e rfolgt keine
Überpflanzung von Dränagen bzw. werden Schutzmaßnah men
getroffen. Der Hinweis betrifft die Durchführung der Planung.
- Auch erschließe sich dem Eingeber nicht
der Sinn der Bepflanzungen als angebli-
che Vernetzungsachse. Schließlich seien
in dem Bereich genügend Anpflanzungen
getätigt worden.
Die Festsetzungen sind Teil einer Vernetzungsachse von der
Bahnlinie im Süden über den Hof Billermann bis in d en Land-
schaftsraum Blomenkamp im Norden, bestehend aus Fließgewäs-
sern sowie bestehenden und geplanten gewässerbeglei tenden
Bepflanzungen. Sie dienen maßgeblich dem Biotopverbund.
Die Festsetzungen des LP sind erforderlich zur Aufw ertung der vg.
Vernetzungsachse.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
27
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realis ierung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
6.3 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung Nr. 3-5.1.44.
Die Bepflanzung führe dazu, dass die Pflege
des Vorfluters nicht mehr möglich sei. Es
gelte zu berücksichtigen, dass nicht nur die
umliegenden Flächen, sondern auch die
Wohnbebauung in diesen Vorfluter entwäs-
sere. Zwar sei in den Erläuterungen zum LP
darauf hingewiesen worden, dass die techni-
schen Vorgaben zum Betrieb der Bahn be-
rücksichtigt werden müssen, vergessen je-
doch wurden die notwendigen Pflegemaß-
nahmen des Vorfluters. Dieser müsse auch
noch erreichbar sein.
Seite 114
3-5.1.44
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Bedenken betreffen die Durchführung der Pflanzung.
6.4 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung 3-5.3.1.1.24, wonach die Errich-
tung eines 2 m breiten Pufferstreifens um
einen bestehenden Tümpel geplant ist. Dies
schränke seine Fläche ein und führe zu einer
Verringerung der bewirtschafteten Fläche.
Seite 136
3-5.3.1.1.24
Entwick-
lungsmaß-
nahme Puf-
ferstreifen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Errichtung eines Pufferstreifens erfolgt bei so lchen Gewässern,
die unmittelbar an Ackerflächen angrenzen. Der Puff erstreifen soll
dazu beitragen, das Gewässer vor dem Eintrag von Nä hrstoffen
und Pflanzenschutzmitteln zu schützen.
Für die Inanspruchnahme wirtschaftlich genutzter Fl ächen erfolgt
eine Entschädigung in Geld.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
28
7 Bischoff-
Everding-
Dieck-
mann,
Elisabeth
7.1 Die Eingeberin erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung 3-2.2.1 (LSG) und erklärt, dass
durch die Landschaftsplanung die Zukunft
ihres Betriebes erheblich gefährdet sei, da
nunmehr der gesamte Betrieb im LSG bzw.
NSG läge.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Eingeberin begründet ihre Bedenken im
Einzelnen wie folgt:
- Die Eingeberin fordert ihre Hofstelle groß-
zügig aus dem LSG auszugrenzen, da die
mit der Ausweisung verbundenen bauli-
chen Beschränkungen eine Gefährdung
der Existenz ihres Betriebes darstelle. Der
Eingeberin sei es nicht verständlich, dass
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit sie die Bedenken die Abgren-
zung des LSG betreffen. Die Hofstellen verbleiben im LSG.
Stellungnahme wie zu 3.1 soweit die Bedenken die bauliche Ent-
wicklung betreffen. Bauvorhaben, die einer privilegierten Landwirt-
schaft dienen, sind weiterhin zulässig.
sämtliche Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB vom Verbot ausgenommen
seien, Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.
4 aber vom Verbot der Errichtung bauli-
cher Anlagen nach 3-2.2.1 umfasst seien.
Vielfach sei aufgrund der Flächenknapp-
heit eine Maßnahme nur nach § 35 Abs. 1
Nr. 4 BauGB möglich.
Die Eingeberin stellt sich Frage, wie sie
ihren Milchviehbetrieb im Hinblick auf die
Vorgeschichte (Verlust hofnaher Flächen)
fortsetzen solle, sodass aufgrund der un-
gewissen Zukunft nicht nur gewerbliche
Seite 57
LSG
3-2.2. IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
Eine Gefährdung der betrieblichen Existenz
ist nicht zu begründen.
Die Festsetzung des LSG hat keinen enteignenden Cha rakter.
Durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote müssen bisher ausgeüb-
te rechtmäßige Grundstücksnutzungen nicht aufgegebe n werden
oder werden unzumutbar eingeschränkt oder erschwert bzw. Auf-
wendungen wertlos, die für beabsichtigte, bisher re chtmäßige
Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen da rauf ge-
macht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben.
Maßnahmen zur Extensivierung von landwirtschaftlich en Nutzun-
gen sollen auf der Basis freiwilliger, vertragliche r Vereinbarungen
erfolgen.
Insofern sind die Festsetzungen des LP rechtlich un bedenkliche
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
29
Stallbauten, sondern auch Bauvorhaben
nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässig bleiben
müssten.
und entschädigungsfreie Inhaltsbestimmungen des Eig entums und
konkretisieren dessen Sozialgebundenheit.
Im Übrigen befinden sich die Flächen der Eingeberin bereits seit
1971 im LSG („Verordnung zum Schutz von Landschafts teilen im
Kreis und in der Stadt Münster“), das in die LSG-Ku lisse des LP
integriert wurde.
- Die Eingeberin erhebt Bedenken gegen
die Ausweisung ihrer landwirtschaftlichen
Nutzflächen als LSG, da dies eine erheb-
liche Einschränkung der Bewirtschaftung
darstelle.
Seite 53
3-2.2.1 II
LSG
Nicht betrof-
fene Tätig-
keiten
Die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft ist al s nicht betroffene
Tätigkeit ausdrücklich von den Regelungen des LSG a usgenom-
men.
7.2 Die Eingeberin erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung 3-2.1.1 (NSG Aa-Aue ):
Seite 47
3-2.1.1
NSG Aa-
Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- Aus Sicht der Eingeberin sei die Auswei-
sung ihrer Eigentums- und Pachtflächen
als NSG nicht notwendig, wenn man be-
denke, dass die angrenzenden Kreise
diese Flächen nicht als NSG ausgewiesen
haben.
Zumindest aber stelle sich die Frage, ob
der angeblich schützenswerte Zufluss als
NSG überplant werden müsse. Es hande-
le sich um einen Hauptentwässerungs-
graben des anliegenden Wohngebietes.
Vor dem Hintergrund, dass es sich um
Grünlandflächen handele, die existenziell
Zur Notwendigkeit der Schutzausweisung
wird auf den Schutz-
zweck verwiesen (Vgl. LP-Text 3-2.1.1).
Grundlage für die Ausweisung von NSG
ist der Regionalplan, der
als Landschaftsrahmenplan nach dem BNatSchG fungier t und eine
verbindliche Vorgabe für die Landschaftsplanung dar stellt. Im Re-
gionalplan werden die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen
zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landsc haftspflege
festgesetzt. Der Regionalplan weist entlang der Aa kreisübergrei-
fend Bereiche zum Schutz der Natur aus, die im LP in die Auswei-
sung NSG münden.
Die planerische Umsetzung obliegt den zuständigen K reisen und
kreisfreien Städten. Die Stadt Münster ist nicht zu ständig für die
Ausweisung von Schutzgebieten in den Nachbarkreisen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
30
für den Betrieb seien, sei eine NSG-
Ausweisung abzulehnen. Die Nutzung der
angrenzenden Grünlandflächen sei so
nicht mehr möglich.
Wenn die Ausweisung trotzdem erforder-
lich sein sollte, solle die Abgrenzung ent-
lang der ausgewiesenen Überschwem-
mungsgebietsflächen erfolgen, mit der
Folge, dass sowohl der Zufluss als auch
weitergehende Flächen nicht mehr als
NSG ausgewiesen werden sollten.
Die Abgrenzung des NSG Aa-Aue
erfolgt entlang bestehender
Strukturen wie Terrassen- und Böschungskanten. Fehl en diese,
wird das gesetzliche Überschwemmungsgebiet angenomm en. Zu-
sätzlich werden räumlich benachbarte, besonders sch utzwürdige
Biotope mit in das NSG aufgenommen. Hier handelt es sich insbe-
sondere um Bachläufe einschließlich begleitender Lebensräume.
Das Gewässer ist vor diesem Hintergrund mit in die NSG-Kulisse
eingebunden worden. Parallel zum Gewässer wurden Ei gentums-
flächen der Eingeberin in einer Breite von 20 m mit in die Gebiets-
kulisse eingebunden. Nur hier gelten die Regelunge n für das NSG.
Dieses Vorgehen greift die Absprachen mit der Einge berin im Vor-
feld des gesetzlichen Aufstellungsverfahrens auf.
Der LP schränkt die bisher ausgeübte rechtmäßige la ndwirtschaftli-
che Bodennutzung des Grünlands nicht ein.
Extensivierungen landwirtschaftlicher Nutzungen erfolgen aus-
schließlich durch freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit den
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten.
- Die Eingeberin erklärt, dass bislang nur
ein Teil der Flächen entlang des Entwäs-
serungsgrabens dräniert sei. Die Untersa-
gung der Dränage könne zu erheblichen
wirtschaftlichen Einbußen führen.
Seite 47
3-2.1.1
NSG
3-2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Die Neuanlage von Dränagen (Verbot 3-2.1 I l) wider spricht dem
Schutzzweck und ist daher unzulässig.
Die Unterhaltung von Dränagen fällt nicht unter das Verbot.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Flächen d er Eingeberin
bereits längjährig als Grünland bewirtschaftet werd en. Wirtschaftli-
che Einbußen sind daher nicht zu erwarten.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
31
8
Böhr,
Bernhard
8.1 Der Eingeber vertritt die Auffassung, dass die
Überplanung seiner Hofstelle und seiner Ei-
gentumsflächen nicht notwendig sei.
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Landschaftspl änen resultiert
aus den Vorgaben des BNatSchG und des Landschaftsge setzes.
Gemäß § 16 Abs. 2 LG haben die Kreise und kreisfrei en Städte
entsprechend den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 BN atSchG
unter Beachtung der Ziele der Raumordnung für ihr G ebiet Land-
schaftspläne aufzustellen.
Gemäß § 16 Abs. 1 LG erstreckt sich der Geltungsber eich des LP
auf den baulichen Außenbereich i. S. des Bauplanung srechts.
Hierzu zählen die Flächen des Eingebers.
8.2 Der Eingeber weist darauf hin, dass er auch
zukünftig durch eine Änderungsplanung mit
seinen Flächen nicht im LSG liegen möchte,
da die hierdurch gegebenen baulichen und
wirtschaftlichen Einschränkungen einen er-
heblichen Eingriff in seine Eigentumsfreiheit
darstellen würde.
Seite 50
3-2.2
LSG
Kein Beschluss erforderlich.
Der Eingeber ist von keiner Schutzausweisung betroffen. Aussagen
zu zukünftigen Änderungen des LP sind spekulativ.
9 Brock-
mann-
Krabbe,
Ulrike
9.1 Die Eingeberin erhebt Bedenken gegen die
Darstellung raumbezogener Festsetzungen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht seien ortsge-
bundene Festsetzungen zur Anreicherung
der Landschaft grundsätzlich den weitgehend
Seite 115
3-5.2
Raumbezo-
gene Fest-
setzungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Der vorliegende LP-Entwurf resultiert maßgeblich au s der Tätigkeit
eines mehrjährigen, landschaftsplanbegleitenden Arb eitskreises
und stellt einen Konsens zwischen Landwirtschaft, P olitik und Ver-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
32
unbestimmten raumbezogenen Maßnahmen-
festsetzungen vorzuziehen.
waltung dar.
Gegenstand des Konsenses ist die Ausweisung von rau mbezoge-
nen Festsetzungen in landwirtschaftlich geprägten L andschafts-
räumen gemäß § 26 (3) LG und Festsetzungen mit konk retem
Ortsbezug entlang von Gewässern gemäß § 26 (2) LG.
9.2 Die Eingeberin fordert, die textlich verankerte
Förderung und Zulassung eigendynamischer
Prozesse im Naturhaushalt, solle – insbe-
sondere im Bereich der Fließgewässer - kar-
tografisch dargestellt werden.
Seite 32
3.1.2
E-Ziel Op-
timierung
Aa-Tal
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Förderung und Zulassung eigendynamischer Prozes se ist Ge-
genstand der Entwicklungsziele zur „Erhaltung“ sowie „Optimierung
Aa-Tal“, die in der Entwicklungs- und Festsetzungsk arte des LP
räumlich konkretisiert sind.
9.3 Aus Sicht der Eingeberin ist die Bebauung
und städtebauliche Nutzung der nachrichtlich
aus dem FNP bzw. Regionalplan übernom-
menen Gebiete mit der Flächensignatur 3-
1.1.2 „Temporäre Erhaltung“ aufgrund des
notwendigen und häufig propagierten spar-
samen Umgangs mit Freiflächen und unter
besonderer Berücksichtigung der zukünftigen
Entwicklung der Kasernenflächen (Konversi-
onsflächen) zu überprüfen und neu zu bewer-
ten.
Insbesondere sei auf die Bebauung der Flä-
chen 3-1.1.2.1 (Nienberge), 3-1.1.2.2 (Stein-
furter Str.) und 3-1.1.1.1 (Kinderbachtal) zu
verzichten. Letztere sei vor dem Hintergrund
der starken Verdichtung des Stadtteils Gie-
venbeck und der stadtökologischen und frei-
raumspezifischen Funktionen, dauerhaft von
jeglicher Bebauung freizuhalten.
Seite 17 ff.
3-1.0
Entwick-
lungsziele
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Grundlage für die Abgrenzung des Entwicklungsziels „temporäre
Erhaltung“ sind die Vorgaben zur baulichen Entwickl ung der
Raumordnung und Regionalplanung, wie sie im rechtsw irksamen
Regionalplan dokumentiert und in der städtebauliche n Planung der
Stadt Münster im FNP konkretisiert sind.
Der Regionalplan fungiert dabei als Landschaftsrahm enplan für die
Landschaftsplanung und stellt eine verbindliche Vorgabe dar.
Insofern ist der rechtswirksame Regionalplan bei de r Abgrenzung
des Entwicklungsziels „temporäre Erhaltung“ zu Grun de zu legen.
Änderungen in den Darstellungen des LP sind nur für den Fall ge-
änderter Vorgaben der Regionalplanung möglich.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
33
Bei den weiteren genannten Flächen solle
vorrangig die Erhaltung und Sicherung der
Freiraumfunktion verfolgt werden.
9.4 Die Eingeberin fordert, den gesamten Tal-
raum des Kinderbaches sowie die angren-
zenden Freiflächen westlich der Busso-Peus-
Straße als LSG auszuweisen.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Grundlage für die Abgrenzung des LSG sind die Vorga ben der
Raumordnung und Regionalplanung, wie sie im rechtsw irksamen
Regionalplan dokumentiert sind. Dieser stellt für d as westliche Kin-
derbachtal keine Bereiche zum Schutz der Landschaft dar.
10 Büscher,
Magdale-
na +
Thomas
Die von den Eingebern Büscher vorgebrachten Bedenk en beziehen
sich sowohl auf Regelungen des LSG als auch des NSG, die zum
Teil in beiden Schutzausweisungen verankert sind.
10.1 Die Eingeber wenden sich gegen die aus
ihrer Sicht unerträgliche Eigentumsbeschrän-
kung, die mit dem Landschaftsplan verbun-
den sei:
Seite 51
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen soweit sie sich auf das
LSG beziehen
Eigentumsbeschränkung
Die Festsetzung des LSG stellt eine rechtlich unbed enkliche und
entschädigungsfreie Inhaltsbestimmung des Eigentums dar und
konkretisiert dessen Sozialgebundenheit.
Durch Gebote oder Verbote müssen bisher ausgeübte rechtmäßige
Grundstücksnutzungen nicht aufgegeben werden oder w erden un-
zumutbar eingeschränkt oder erschwert bzw. Aufwendu ngen wert-
los, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grun dstücksnutzun-
gen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurd en, dass
diese rechtmäßig bleiben.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
34
Maßnahmen zur Extensivierung von landwirtschaftlich en Nutzun-
gen und zur Pflege, Wiederherstellung oder Anlage n aturnaher
Lebensräume erfolgen auf der Basis freiwilliger, ve rtraglicher Ver-
einbarungen.
Noch 10.1 - So werde die gesamte Fläche der Allge-
meinheit zugänglich gemacht. Gleichzeitig
würde ein Betretungsverbot für bestimmte
Flächen ausgesprochen, das sich auch
gegen die Eigentümer richte.
Im LSG erfolgen keine Regelungen zum Betreten der Landschaft,
sondern lediglich zum Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller
Art. Somit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des LG gemäß §
49 LG. Demnach ist das Betreten der privaten Wege und Pfade,
der Wirtschaftswege sowie der Feldraine etc. zum Zwecke der Er-
holung gestattet. Das Betretensrecht privater Flächen durch den
Grundeigentümer bleibt unberührt.
- Die erheblichen Einschränkungen, die der
LP im Zusammenhang mit der forstlichen
Nutzung enthalte, behinderten die Forst-
wirtschaft nachhaltig. Es müsse nach wie
vor möglich sein, dass der Holzeinschlag
auf den dafür erforderlichen Lagerflächen
abgelagert werde. Es sei mit der guten
fachlichen Praxis in der Forstwirtschaft
nicht vereinbar, dass der LP Einschrän-
kungen bzgl. der Lagerflächen vornehme.
Seite 53
LSG
3-2.2.1 I b)
Verkehrsan-
lagen/Holz-
lagerplätze
Holzlagerplätze fallen unter das Verbot 3-2.2.1 I b ) „Verkehrsanla-
gen einschl. Nebenanlagen zu errichten“. Betroffen ist die Errich-
tung neuer Holzlagerplätze sowie die Überführung be stehender in
eine höhere Ausbaustufe. Bestehende Holzlagerplätze fallen nicht
unter das Verbot.
Das Verbot ist zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich.
Gleiches gelte für die Einschränkung der
Gehölzschnittlagerung und den Genehmi-
gungsvorbehalt bei der Aufforstung. Auch
dies müsse –wie in der Vergangenheit- in
Abstimmung mit den Forstbehörden nach
den gegebenen Notwendigkeiten erfolgen.
Es könne nicht sein, dass hier Einschrän-
kungen seitens der unteren Landschafts-
behörde erfolgen.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Entsorgung
von Abfäl-
len
Die Lagerung von Gehölzschnitt wird durch das Verbo t nicht tan-
giert. Der LP trifft keine Vorgaben zum Ort der Lagerung.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
35
- In diesem Zusammenhang wenden sich
die Eingeber mit aller Entschiedenheit ge-
gen das Gebot für Laubbäume.
Forstliche Festsetzungen erfolgen ausschließlich i n NSG und LB,
nicht in LSG.
Noch 10.1
Seite 36
3-2.1
NSG
Seite 49
3-2.1.2
NSG
Alvingheide
Seite 40
3-2.1. I f)
Betretungs-
verbot au-
ßerhalb der
Wege
Seite 39
3-2.1 I b)
Verkehrsan-
lagen
Seite 96
3-4.1
Wiederauf-
forstung
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass die Waldflä-
chennördlich und südlich der Bahnlinie aus dem NSG Alving-
heide entlassen und in das LSG 3-2.2.1 eingebunden werden.
Der offengelegte Entwurf des LP setzt mit dem Naturschutzgebiet
Alvingheide ein Schutzgebiet bestehend aus mehreren räumlich
benachbarten Waldflächen fest.
Neben dem Kernbereich beidseits der Bösenseller Straße zählen
die im Westen an der Stadtgrenze gelegenen Waldflächen sowie
die im Süden befindlichen Flächen im Raum Albachten dazu.
Die Verwaltung hat im zeitlichen Zusammenhang mit d er öffentli-
chen Auslegung des LP die Daten zur ökologischen Au sstattung
der vorgenannten Lebensräume durch das Landesamt fü r Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (L ANUV) ak-
tualisieren lassen und eine Einschätzung zur Schutz würdigkeit ein-
geholt.
Daraus ergibt sich, dass eine NSG-Ausweisung für di e westlichen
und südlichen Abschnitte der Alvingheide derzeit ni cht zwingend
ist. In den vergangenen Jahren haben auf diesen Flä chen degene-
rative Prozesse eingesetzt. So haben insbesondere d ie Erholungs-
nutzungen im südlichen Abschnitt des NSG erkennbar nachteilige
Auswirkungen auf die Artenzusammensetzung und die ö kologische
Wertigkeit der Waldflächen nach sich gezogen.
Im westlichen Abschnitt des NSG führten Entwässerun gsmaßnah-
men zu einer Veränderung im Wasserhaushalt sowie in Verbindung
mit einer Eutrophierung der Böden letztlich zu eine r Veränderung
des Arteninventars. Diese Flächen stehen im Eigentu m des Einge-
bers Kückmann.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
36
Noch 10.1
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wird die G ebietskulisse
des NSG auf die Kernflächen im Bereich um die Bösen seller Stra-
ße zurück geführt. Die Eigentumsflächen der Eingebe r Büscher
und Kückmann werden aus dem NSG entlassen (Siehe Abbildung
1). Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen s owie Erläute-
rungen werden entsprechend angepasst und lauten wie folgt:
Textliche Darstellungen und Festsetzungen 3-2.1.2 N SG Alving-
heide
„Die Schutzausweisung ist nach § 23 (1) Nr. 1. bis 3. BNatSchG
erforderlich.
Die Unterschutzstellung erfolgt zur Erhaltung, Entw icklung und
Wiederherstellung naturnaher Waldgesellschaften des Eichen-
Hainbuchen-Waldes mit Übergängen zum Buchen-Eichenw ald als
Lebensraum für seltene, zum Teil vom Aussterben bed rohte Tier-
und Pflanzenarten.
Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 72,7 ha.“
Textliche Erläuterungen 3-2.1.2 NSG Alvingheide
„Die Schutzausweisung umfasst mehrere, räumlich ben achbarte
Waldbereiche um die Bösenseller Straße.
Die Laubwälder stellen innerhalb des landesweiten B iotopverbund-
systems NW wertvolle Refugial- und Trittsteinbiotop e für waldbe-
wohnende Brutvogelarten dar und zeichnen sich durch eine große
Struktur- und Altersheterogenität aus. Das Gebiet hat im regionalen
Verbund der naturraumtypischen Eichenwaldkomplexe m it ihren
typischen Ausprägungen und ihrem alten Baumbestand eine her-
ausragende Bedeutung im westlichen Münsterland.
Kennzeichnend für alle Waldflächen sind gleichartig e topografische
und bodenkundliche Verhältnisse, die in ihrer Auspr ägung von mä-
ßig feucht bis nass variieren. Innerhalb der Laubwä lder befinden
sich eingestreut Nadelholzparzellen, die langfristi g in standortge-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
37
Noch 10.1 rechte Laubhölzer umzuwandeln sind.
Die vorhandene, kulturhistorisch bedeutsame Landweh r ist in die
Schutzgebietskulisse des NSG integriert.“
Mit der obigen Beschlussfassung zur teilweisen Rüc knahme des
NSG Alvingheide sind die Bedenken der Eingeber Büscher
- zur Eigentumsbeschränkung,
- zum Betretungsverbot,
- zu Holzlagerplätzen,
- zur Lagerung von Gehölzschnittgut,
- zur Wiederaufforstung
im NSG Alvingheide gegenstandslos.
38
39
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
10.2 Die Eingeber führen aus, dass in ihrem Ei-
gentum befindliche Flächen unter der Gliede-
rungsnummer 3-1.1.1.5 bzw. 3-1.1.2.5 mit in
den Entwurf des LP einbezogen würden. Die
Flächen würden gegenwärtig forstwirtschaft-
lich sowie landwirtschaftlich genutzt.
Seite 25
3-1.1.1.5
Entwick-
lungsziel
Erhaltung
und Siche-
rung
Seite 26
3-1.1.2.5
Entwick-
lungsziel
Temporäre
Erhaltung
Kein Beschluss erforderlich
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
10.3 Der LP sähe für die Eigentumsflächen der
Eingeber zum einen die Erhaltung der Land-
schaft vor, zum anderen die Wiederauffors-
tung unter Ausschluss bzw. Verwendung be-
stimmter Baumarten.
Hierzu wenden die Eingeber ein, dass, die
gute fachliche Praxis der Land- und Forst-
wirtschaft Vorrang haben müsse und keine
Einschränkungen an der Nutzung erforderlich
seien. Die Eigentümer dieser Flächen hätten
–wie die Generationen zuvor- die gesamten
Flächen sowohl land- als auch forstwirt-
schaftlich gehegt und gepflegt, ohne Ein-
schränkungen in der Art der Nutzung und
Seite 21
3-1.1
Entwick-
lungsziel
Erhaltung
Seite 49
3-2.1.2
NSG
Alvingheide
Seite 96
3-4.0
Forstliche
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Ausweisung des Entwicklungsziels „Erhaltung“ wendet sich
ausschließlich an Behörden und entfaltet keine Verbindlichkeit ge-
genüber den Grundeigentümern.
Die Festsetzung forstlicher Festsetzungen zur Wiede raufforstung
von Flächen unter Ausschluss bzw. Verwendung bestim mter
Baumarten kann gemäß § 25 LG nur in NSG und geschüt zten
Landschaftsbestandteilen erfolgen. Mit der Ausweisu ng der Flä-
chen der Eingeber als LSG gemäß Beschlussvorschlag zu 10.1
Teil NSG Alvingheide, entfällt die Rechtsgrundlage zur Festsetzung
der zuvor genannten, forstlichen Festsetzungen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
40
Pflege. Es bestünde kein Erfordernis, die
Eigentümer zukünftig hier einzuschränken.
Festsetzun-
gen
Im Übrigen Stellungnahme wie zu 10.1
10.4 Die Eingeber erheben Bedenken gegen die
Einbindung ihrer Eigentumsflächen in das
LSG. Sie begründen dies wie folgt:
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 1.2
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Zur Notwendigkeit der Ausweisung des LSG wird auf d en Schutz-
zweck verwiesen. Im Übrigen Stellungnahme wie zu 1. 2 (Erhaltung
der Kulturlandschaft).
- Zur Erhaltung des Landschaftsbildes und
der charakteristischen Landschaftsstruktu-
ren sowie der Tier- und Pflanzenwelt sei
die Unterschutzstellung unverhältnismä-
ßig und nicht erforderlich.
Die Eigentümer hätten durch ihre sach-
und fachgerechte Pflege der Landschaft
über Jahrzehnte ihre Verantwortung für
die Erhaltung des Landschaftsraums be-
wiesen, so dass es weder erforderlich
noch verhältnismäßig sei, die Eigentümer
in der Zukunft hierin einzuschränken.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Zur Notwendigkeit der Schutzausweisung wird auf den Schutz-
zweck verwiesen.
Die Unterschutzstellung ist verhältnismäßig.
Durch Gebote oder Verbote müssen bisher ausgeübte rechtmäßige
Grundstücksnutzungen nicht aufgegeben werden oder werden un-
zumutbar eingeschränkt oder erschwert bzw. Aufwendungen wert-
los, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzun-
gen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass
diese rechtmäßig bleiben
Die Schutzausweisung entfaltet ihre Wirkung nicht nur gegenüber
dem Grundeigentümer, sondern insbesondere auch gegenüber
Dritten, wie beispielsweise Erholungssuchenden (Spaziergänger,
Radfahrer …). Erst dadurch ist ein umfassender Schu tz der Land-
schaft gewährleistet.
- Die Unterschutzstellung schränke die gute
fachliche Praxis der Land- und Forstwirt-
schaft so stark ein, dass das angestrebte
Ziel, die charakteristische Landschaft und
die vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu
erhalten, gerade nicht erreicht würde.
Denn hierdurch würde der land- und
Seite 56
LSG
3-2.2.1 I m)
Seite 56
LSG
3-2.2.1 I n)
Die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Nutzung wird
durch die Regelungen zum LSG nicht eingeschränkt, sondern wur-
de als „nicht betroffene Tätigkeit“ von den Verboten ausdrücklich
ausgenommen.
Die forstliche Nutzung wird dahingehend gelenkt, dass mit den
Verboten 3-2.2.1 I m) (Weihnachnachtsbaum- und Schmuckreisig-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
41
forstwirtschaftliche Betreib soweit einge-
schränkt, dass die vielfältigen Tier- und
Pflanzenarten eben nicht erhalten werden
könnten.
Umwand-
lung Wald
kulturen anzulegen) und 3-2.2.1 I n) (Wald in eine andere Nut-
zungsart umzuwandeln), das typische Landschaftsbild der münster-
ländischen Parklandschaft erhalten bleibt. Beide Verbote sind zur
Erreichung des Schutzzwecks erforderlich.
Weitere forstliche Regelungen werden in LSG nicht getroffen.
Zwar sei in den textlichen Festsetzungen
die „ordnungsgemäße land- und forstwirt-
schaftliche Bodennutzung“ von den Ver-
boten nicht betroffen, andererseits erfolge
aber eine so starke Einschränkung der
Nutzung bestimmter Pflanzen, dass die
geordnete land- und forstwirtschaftliche
Nutzung eben nicht sichergestellt werden
könne.
In der Begründung zum LP würde es hei-
ßen, dass die Schutzausweisung gem. §
26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG erforder-
lich sei und der Erhaltung der „charakte-
ristischen Gliederung und Vielfalt der
münsterländischen Parklandschaft diene“.
Genau das Gegenteil würde erreicht,
wenn die Eigentümer in der bewährten
Nutzung dieser Flächen ge- und behindert
würden.
10.5 Die Eingeber wenden ein, dass sie nicht über
die Aufstellung des LP informiert worden wä-
ren, anders als es in der öffentlichen Ausle-
gung zum LP heißen würde.
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Das Verfahren zur Aufstellung des LP Roxeler Riedel erfolgt auf
der gesetzlichen Grundlage von §§ 27 – 31 LG. Gemäß § 27c sind
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des LP mindestens eine
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
42
Woche vor Beginn der Offenlegung ortsüblich bekannt zu machen.
Dieser Verpflichtung ist die Stadt Münster mit der Bekanntmachung
der öffentlichen Auslegung des LP Roxeler Riedel im Amtsblatt Nr.
16 der Stadt Münster am 17.08.2012 nachgekommen. Die öffentli-
che Auslegung erfolgte in der Zeit vom 27.08. – 27.09.2012.
Der Bekanntmachungstext enthält keine Aussagen dahingehend,
dass die Bürger persönlich von der Offenlegung informiert würden.
10.6 Es werden Bedenken gegen die Festsetzung
3-5.3.1.1.25 erhoben.
Die Maßnahme sei:
- Weder erforderlich noch verhältnismäßig,
- Es entstünden erhebliche Kosten (bis zu
100.000 €), die weder angemessen noch
erforderlich seien und die Eingeberin auch
nicht übernehmen könne,
- Eine „Verbesserung der Gewässerfunkti-
on“ sei nicht mit einer einmaligen Aktion
abgeschlossen, sondern würde regelmä-
ßig zu wiederholen sein. Dies stelle eine
Maßnahme dar, die weit über dem Wert
der Grundstückflächen läge und somit für
den Eigentümer enteignungsgleiche Wir-
kung hätte.
Vor diesem Hintergrund hält die Eingeberin
die Festsetzung für unwirksam.
Seite 136
3-5.3.1.1.25
Entschlam-
mung Tüm-
pel
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Bei dem Gewässer handelt es sich einen gesetzlich geschützten
Biotop gemäß § 62 LG. Die Entschlammung ist erforderlich zur
Erhaltung der Gewässerfunktionen und des Lebensraums.
Die Durchführung der Maßnahme übernimmt grundsätzlich die
Stadt Münster als untere Landschaftsbehörde (Vgl. LP-Text Seite
104 3. Absatz). Es entstehen dem Eingeber keine Kosten.
Die Festsetzung hat keine enteignende Wirkung. Bish er ausgeübte
rechtmäßige Grundstücksnutzungen müssen nicht aufge geben
werden oder werden unzumutbar eingeschränkt oder er schwert
bzw. Aufwendungen wertlos, die für beabsichtigte, b isher rechtmä-
ßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrau en darauf
gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d er Grundeigen-
tümerin erfolgen wird.
10.7 Die Eingeber fordern die Stadt Münster auf,
ihre Eigentumsflächen aus dem Land-
schaftsplan
heraus zu nehmen, da es keine
Seite 12
3-03
Geltungsbe-
Die Bedenken werden zurück gewiesen soweit sie die Heraus-
nahme der Eigentumsflächen aus dem Geltungsbereich des
Landschaftsplans betreffen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
43
gesetzliche Grundlage für die Festsetzungen
auf diesen Flächen gäbe.
Die Eingeber fordern die Stadt hilfsweise auf,
die dargestellten Beeinträchtigungen aus
dem LP heraus zu nehmen und die fragli-
chen Gliederungspunkte des LP ersatzlos zu
streichen oder äußerst hilfsweise in sozial-
verträglicher Form auf das notwendige Min-
destmaß zu beschränken.
reich Land-
schaftsplan
Die gesetzliche Grundlage für die Aufstellung von Landschaftsplä-
nen stellt das LG dar. Die Kreise und kreisfreien Städte haben
gem. § 16 Abs. 2 unter Beachtung der Ziele der Raumordnung für
ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen.
Gemäß § 16 Abs. 1 LG erstreckt sich der Geltungsbereich des
Landschaftsplans auf den baulichen Außenbereich im Sinne des
Bauplanungsrechts. Dazu gehören die Eigentumsflächen der Ein-
geber.
Die Ausweisung von Festsetzungen im LP erfolgt ebenfalls auf der
Grundlage von § 16 Abs. 1 LG. Demnach sind die örtlichen Erfor-
dernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grund-
sätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im LP darzu-
stellen und rechtsverbindlich festzusetzen.
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass die Festset-
zungen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Stellungnahme wie zu 10.1 und 10.6
10.8 Die Eingeber weisen darauf hin, dass ihre
Familien in der Vergangenheit nicht die Er-
fahrung gemacht hätten, dass die Stadt
Münster der Verantwortung für die Land-
schaftsflächen besser gerecht werden würde
als die Eigentümer. Als Beispiel wird die Re-
naturierung des Offerbachs benannt. Trotz
einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber
dem Eingeber führe die Stadt keine Pflege
durch. Das Biotop sei vollständig verwildert
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Der Hinweis wird als unbegründet zur Kenntnis genommen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
44
und stelle heute einen auch optisch sehr ne-
gativen Bereich dar. Dies zeige, dass die
Eigentümer auch ohne jeden LP und ohne
hierzu besonders verpflichtet zu sein, der
Pflege der Landschaft wesentlich besser
nachkommen würden, als dies behördlicher-
seits in der Vergangenheit erfolgt sei. Eine
Notwendigkeit für den LP bestehe daher
nicht.
11 Egger,
Bernhard
11.1 Der Eingeber lehnt die Einbeziehung seiner
Hofstelle und Teile seiner landwirtschaftli-
chen Nutzflächen in das LSG ab.
Insbesondere die Hofstelle sei mit Blick auf
die weitere betriebliche Entwicklung aus dem
LSG heraus zu nehmen. Es sei eine weitere
betriebliche Entwicklung geplant. In der Kon-
sequenz müsse der Betrieb eine weitere Ent-
wicklungsmöglichkeit dauerhaft erhalten.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Abgrenzung
des LSG betreffen und 2.1 soweit sie die betriebliche Entwicklung
der Hofstelle betreffen. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin mög-
lich (Befreiung, Ausnahme).
11.2 Käme es nicht zu einer Ausgrenzung der Hof-
stelle (vgl. 11.1), so sei dennoch die Entwick-
lungsmöglichkeit des Betriebs der Hofstelle
weiter zu gewährleisten und die Verbotstat-
bestände seien an die Gegebenheiten der
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 3.1 Teil Bauvorhaben soweit die Bedenken
das gewerbliche Bauen betreffen. Eine gewerbliche Entwicklung ist
nicht zulässig.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
45
alltäglichen Praxis anzupassen. So seien die
vorgeschlagenen Verbotstatbestände insbe-
sondere unter Ziffer 3.2.2.1 I a) dahingehend
anzupassen, dass auch das Errichten von
gewerblichen Tierhaltungsanlagen, der Bau
und Betrieb von Biogasanlagen und Wind-
kraftanlagen grundsätzlich möglich sein müs-
se. Dies gelte umso mehr, als auf der Hof-
stelle bereits eine Biogasanlage betrieben
werde. Hierfür müssten explizit Erweite-
rungsmöglichkeiten bestehen.
Anderenfalls käme es zu einer nicht tragba-
ren Beeinträchtigung des Betriebes. Dieser
würde dadurch in seiner Wirtschaftlichkeit
enorm geschwächt und in seiner Existenz
gefährdet.
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Windenergieanlagen soweit die Be-
denken Biogas- und Windenergieanlagen betreffen.
Eine Existenzgefährdung lässt sich nicht begründen. Siehe Stel-
lungnahme zu 1.1 Teil eigentumsrechtliche Belange. Die dort ge-
machten Ausführungen zu NSG gelten gleichermaßen für LSG.
11.3 Mit Blick auf die landwirtschaftlichen Nutzflä-
chen im geplanten LSG führt der Eingeber
aus, dass die folgenden Verbote für den wei-
teren Betrieb des Hofes nicht akzeptabel sei-
en:
Beschluss wie zu 3.2
Beschluss zu 3.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen“
- Das unter Ziffer 3-2.2.1 I g) vorgesehenen
Verbote ober- und unterirdische Ver- und
Entsorgungsleitungen einschl. Fernmelde-
leitungen anzulegen. Auch wenn die Ver-
legung von innerbetrieblichen Leitungen
ausgenommen werde, so sei es auch
dringend notwendig, dass entsprechende
Anlagen weiterhin zur Erschließung des
Hofes möglich seien. Dies müsse für die
Hofstelle sowie für einzelne Betriebsge-
bäude weiterhin gelten können.
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken die
Verlegung von Leitungen betreffen (Befreiung, Planfeststellung).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
46
- Auch sei das Verbot g) in Kombination mit
dem Verbot l), den Grundwasserflurab-
stand verändernde oder andere den Was-
serhaushalt verändernde Maßnahmen
vorzunehmen, zu sehen. Zwar seien weite
Teile der Nutzflächen des Eingebers drä-
niert, dennoch könnten weitere Änderun-
gen und Ergänzungen kommen können.
Die Anlage von Dränagen jedweder Art
sei von der Betroffenheit der LSG-
Verordnung per se auszunehmen.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Die Anlage von Dränagen im Rahmen der ordnungsgemäß en
landwirtschaftlichen Bodennutzung ist als nicht bet roffene Tätigkeit
ausdrücklich von dem Verbot 3-2.2.1 I l) ausgenomme n und damit
zulässig. Gleiches gilt für die Ertüchtigung bestehender Dränagen.
11.4 Der Eingeber fordert klar zu definieren, dass
der ordnungemäße Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln gleich welcher Art
statthaft sein müsse. Dies sei im Zusammen-
hang mit den geplanten Inhalten der LSG-
Verordnung nicht zweifelsfrei zu entnehmen.
Es sei dauerhaft sicher zu stellen, dass die
landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt
weiter ausgeübt werden könne.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Entsorgung
von Abfäl-
len
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird da-
hingehend gefolgt, dass die textlichen Erläuterunge n wie folgt er-
gänzt werden:
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge- und Pflanzens chutzmit-
teln etc. im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Landwirt-
schaft, fällt nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für die kurzfristige
Lagerung von Gehölzschnitt bei landschaftspflegeris chen Maß-
nahmen sowie im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Forst-
wirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8
Die Verwendung von Düngern etc. im Rahmen der guten fachli-
chen Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
11.5 Der Eingeber stellt fest, dass die geplanten
Ufergehölzpflanzungen 3-5.1.21 und 3-5.1.22
aus seiner Sicht weder sinnvoll noch notwen-
dig seien:
Seite 110
3-5.1.21,
3-5.1.22
Ufergehölz-
pflanzungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen soweit sie die Festset-
zung 3-5.1.21 betreffen.
Beschluss wie zu 5.3 soweit die Bedenken die Festsetzung 3-
5.1.22 betreffen
Beschluss zu 5.3: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
47
Noch 11.5 - Die Landschaft sei in diesem Bereich be-
reits sehr umfangreich gegliedert.
Zur Notwendig und Zielsetzung der Anpflanzungen wi rd auf die
Ausführungen im LP-Text zu 3-5.1 sowie den Festsetzungen ver-
wiesen.
- Eine Schutzfunktion für die Gewässer sei
nicht notwendig.
Der ordnungsgemäße Einsatz von Dünge-
und Pflanzenschutzmitteln in Verbindung
mit der ordnungsgemäßen landwirtschaft-
lichen Nutzung stelle sicher, dass es zu
keiner Gefährdung des Gewässers kom-
men könne.
Das Fehlen eines Ufergehölzes begünstigt nicht nur den direkten
Eintrag von Stoffen in das Gewässer, es mindert auc h die ökologi-
sche Qualität des Lebensraumes Fließgewässer. Darüb er hinaus
schafft die Bepflanzung Lebensräume für die Tier- u nd Pflanzen-
welt.
- Die Bepflanzung würde zu einer Beschat-
tung und zu einem Wasserentzug der vom
Eingeber ackerbaulich genutzten Flächen
führen.
Die Bepflanzung der Gräben soll auf der südlichen bzw. westlichen
Seite der Gewässer erfolgen, so dass sich der Schat tendruck auf
das Gewässer und die Uferbereiche entwickeln kann u nd wirt-
schaftlich genutzte Flächen möglichst wenig beeintr ächtigt werden.
Dieser Aspekt wird durch eine abschnittsweise Bepfl anzung und
eine entsprechende Artenauswahl bei den anzupflanze nden Ge-
hölzen gestützt.
Die verbleibenden Auswirkungen von Anpflanzungen wie Restbe-
schattung oder Wasserentzug sind im Rahmen der Sozialbindung
des Grundeigentums zu tolerieren, da die positiven Gesamtwirkun-
gen der Ufergehölzpflanzungen für das Ökosystem und das Land-
schaftsbild überwiegen.
- Es wäre nicht auszuschließen, dass die
Pflanzen die Dränagestränge zuwachsen
und den Wasserabfluss beeinträchtigen
könnten.
Wie im LP-Text auf Seite 116 ausgeführt, erfolgt k eine Überpflan-
zung von Dränagen bzw. werden Schutzmaßnahmen getro ffen.
Der Hinweis betrifft die Durchführung der Planung.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realis ierung der Fest-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
48
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundei-
gentümers erfolgen wird.
11.6 Es werden Bedenken gegen die Festsetzung
3-1.2.6 erhoben. Aus Sicht des Eingebers ist
die Landschaft in dem überplanten Land-
schaftsraum bereits mit gliedernden und be-
lebenden Elementen versehen. Es bedürfe
keiner weiteren Anreicherung:
- Gerade in der jüngeren Vergangenheit
hätte es umfangreiche Bepflanzungsakti-
onen gegeben. Hier sei bereits eine öko-
logische Anreicherung erfolgt.
- Insbesondere die sich in diesen Gebieten
befindenden Höfe und Gebäude seien be-
reits umfangreich eingrünt und führten
ebenfalls zu einer Gliederung der Land-
schaft.
- Ferner sei „durch Flurstücksgrenzen, Ge-
wässerläufe und Straßenverläufe eine
Gliederung stets umfangreich erfolgt“.
Seite 30
3-1.2.6
Entwick-
lungsziel
Anreiche-
rung Obe-
rort
Seite 121
3-5.2.2
Bereichs-
festsetzung
Welsinghei-
de
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Bedenken betreffen das Entwicklungsziel der „Anreicherung“
(3-1.2.6), das für den Landschaftsraum Oberort/ Welsingheide dar-
gestellt wird.
Die Ausweisung des Entwicklungsziels wendet sich ausschließlich
an Behörden und entfaltet keine Verbindlichkeit gegenüber den
Grundeigentümern.
Für Teile des Landschaftsraumes Oberort/Welsingheid e erfolgt
zusätzlich zu der Darstellung des o. g. Entwicklung sziels die Fest-
setzung von Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschlie-
ßung der Landschaft (3-5.2.2), die der Ausgestaltun g des Entwick-
lungsziels dienen. Bei der Festsetzung handelt es s ich um eine
Bereichsfestsetzung (vgl. diesbezügliche Ausführungen zu 4.9).
Zur Notwendigkeit der Errichtung von Bepflanzungen wird auf die
Ausführungen zu 3-5.2 verwiesen.
11.7 Der Eingeber fordert, seine Waldeigentums-
fläche aus dem NSG Alvingheide (3-2.1.2)
herauszunehmen, da es keiner Unterschutz-
stellung bedürfe:
Seite 36
3-2.1
NSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- Mit Blick auf die Ziele der Unterschutzstel-
lung sei festzustellen, dass es hier im
Wesentlichen um Erhaltungsziele gehe.
Es handele sich bereits heute schon um
eine Eichen-, Hainbuchenwaldkonstellati-
on. Nur vereinzelt seien andere Baumar-
Seite 49
3-2.1.2
NSG Al-
vingheide
Zur Notwendigkeit der Unterschutzstellung wird auf die Ausführun-
gen im LP-Text zum Schutzzweck verwiesen.
Die Unterschutzstellung der Flächen des Eingebers erfolgt insbe-
sondere aufgrund der bestehenden, naturnahen Ausprägung der
Waldflächen und der daraus resultierenden hohen ökologischen
Wertigkeit.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
49
ten zu finden. Vor diesem Hintergrund be-
dürfe es zur Zielerreichung einer weiteren
Entwicklung (Anmerkung: Der Eingeber
meint mutmaßlich: keiner weiteren Ent-
wicklung),
- Nach den einschlägigen rechtlichen Vor-
schriften (Bundeswaldgesetz, Landes-
forstgesetz) sei der Wald per se ge-
schützt.
Mit der Unterschutzstellung sind Regelungen u a. f ür eine Bewirt-
schaftung der Waldflächen verbunden, die sicher stellen, dass der
bestehende naturnahe Zustand der Flächen dauerhaft gewährleis-
tet bleibt.
Bundeswald- und Landesforstgesetz hingegen sichern lediglich den
Wald an sich, nicht jedoch die bestehende Ausprägung.
11.8 Ungeachtet der Bedenken nach 11.6 sei der
Verbotstatbestand 3-2.1 I p), wonach eine
forstliche Endnutzung in Form eines Kahl-
schlags verboten sein soll, anzupassen. Im
Falle eines großflächigen Windwurfs oder
einer Kalamitätskonstellation sei dieses Ver-
bot auch zum Schutz von angrenzenden
Wäldern und zum Erhalt der Wirtschaftsfä-
higkeit aufzuheben. Insofern sei hier die Re-
gelung der nicht betroffenen Tätigkeiten zu
ergänzen.
Seite 44
NSG
3-2.1 I p)
Kahlschlag
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 1.1 Teil Kahlschlagverbot. Es besteht die
Möglichkeit der Befreiung aufgrund von Naturereignissen.
12 Everding,
Elisabeth
12.1 Die Eingeberin bittet, ihre Hofstelle aus dem
LSG heraus zu nehmen:
- Die Überplanung stelle im Hinblick auf die
baurechtlichen Einschränkungen einen
erheblichen Eingriff in die zukünftige wirt-
schaftliche Entwicklung dar.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Seite 52
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1 und 3.1 soweit die Bedenken die bauli-
che Entwicklung betreffen. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin
möglich (Befreiung, Ausnahme).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
50
Viele Bauvorhaben würden nicht mehr
möglich sein. Eine betriebliche Entwick-
lung würde dadurch erheblich erschwert,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass
gewisse Betriebszweige (Hofladen, ge-
werblicher Stallbau, Errichtung von Woh-
nungen durch Umnutzung) dann nicht
mehr möglich seien.
Auch die Verlegung von Leitungen solle
zukünftig untersagt werden. Dies könne
im Hinblick auf die Versorgung der Hof-
stelle ein Problem darstellen.
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken die
Verlegung von Leitungen betreffen (Befreiung, Planfeststellung).
- Gerade auf der Hofstelle sei eine Über-
planung als LSG aus Sicht der Eingeberin
nicht notwendig.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Vorrangiges Ziel der Schutzausweisung ist die Erhal tung der Kul-
turlandschaft als abwechslungsreiches Mosaiks aus W äldern, He-
cken, Gewässern, Straßen, Wegen und unterschiedlich en Nut-
zungsformen einschließlich der Hoflagen, die maßgeb lich den Cha-
rakter der Landschaft mit prägen. Die landwirtschaf tlichen Hoflagen
sind Teil der Gebietskulisse. Ein Ausklammern würde dieser Ziel-
setzung widersprechen.
12.2 12.2 Sollte eine Ausgrenzung der Hofflä-
chen nicht erfolgen (vgl. 12.1), müssten
zumindest die Verbotstatbestände für
das LSG dahingehend überarbeitet
werden, dass noch weitere Ausnahmen
als solche nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB zugelassen würden.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 3.1 Teil Bauvorhaben. Bauvorhaben, die
einer privilegierten Landwirtschaft dienen, sind zulässig.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
51
12.3 Die Eingeberin erhebt Bedenken gegen die
Einbeziehung ihrer landwirtschaftlichen Nutz-
flächen in das LSG, da dies zu wirtschaftli-
chen Einschränkungen führen könne:
Seite 50
LSG
3-2.2.1
Beschluss wie zu 1.2:
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
- So sei die Ausweisung von Windkraftan-
lagenstandorten so nicht mehr möglich.
Vor dem Hintergrund des in der Politik
und in der Bevölkerung gewollten Aus-
baus der erneuerbaren Energien könne
dies nicht gewollt sein.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Stellungnahme wie zu 3.1 soweit die Bedenken die bauliche Ent-
wicklung betreffen. Bauvorhaben, die einer privilegierten Landwirt-
schaft dienen, sind zulässig.
- Auch die Verlegung von Leitungen solle
zukünftig untersagt werden, was aus Sicht
der Eingeberin im Hinblick auf die Versor-
gung ihrer Hofstelle ein Problem darstel-
len könnte.
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Stellungnahme wie zu 3.2 soweit die Bedenken die Verlegung von
Leitungen und die Errichtung von Windenergieanlagen sowie die
Ausweisung von Standorten betreffen (Befreiung, Planfeststel-
lung).
- Auch sei die Errichtung baulicher Anlagen
für Werbezwecke wie bspw. Blumenfens-
ter etc. untersagt. Gerade letzteres er-
freue sich immer größerer Beliebtheit und
solle im Hinblick auf die gegebene Stadt-
nähe möglich sein.
LSG
3-2.2.1 I i)
Werbeanla-
gen
Werbeanlagen
, Warenautomaten und Hinweisschilder sind gemäß
LP-Entwurf Verbot 3-2.2.1 I i) untersagt. Bezeichnu ngen an Be-
triebsstätten sind zulässig.
Die Regelung dient der Erhaltung des Landschaftsbildes.
12.4 Die Eingeberin bittet, die Festsetzung 3-
5.3.1.2.6 zur Neuanlage eines Kleingewäs-
sers westlich der Hohenholter Straße zu
streichen.
- Die Anlage sei definitiv nicht notwendig.
Im gesamten Bereich seien genügend
Gewässer vorhanden. Auch seien mehre-
re tiefe Gräben vorhanden.
- Die Erläuterung, dass das Gewässer eine
Seite 123
3-5.3.1
Naturnahe
Lebens-
räume
Seite 138
3-5.3.1.2.6
Neuanlage
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Errichtung des Gewässers ist ein Baustein des im LP veranker-
ten Konzeptes zum Schutz und zur Optimierung bestehender sowie
zur Schaffung neuer Lebensräume für Amphibien. Das Gewässer
soll dabei als Trittstein zwischen Aatal und Rüschenfeld fungieren
und zur Vernetzung dieser Lebensräume beitragen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
52
wichtige Funktion als Trittstein für den
Biotopverbund vom Aatal in das Rüschen-
feld übernähme, erschließe sich der Ein-
geberin nicht.
Kleinge-
wässer
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundei-
gentümers erfolgen wird.
12.5 Die Eingeberin bittet, die Bepflanzung des
Lier- und Hülsbachs mit Ufergehölzen (3-
5.1.11 und 3-5.1.13) zu entfernen.
Die Anpflanzungen erscheinen der Eingebe-
rin nicht schlüssig. Bereits vor 20 Jahren sei-
en Bepflanzungen erfolgt. Das hier innerhalb
einer Generation nochmals von öffentlicher
Hand Einzelbepflanzungen auf den Flächen
der Eingeberin mit den dazugehörigen Be-
schränkungen der Eigentumsfreiheit gefor-
dert würden, erschließe sich der Eingeberin
nicht. Generell sei sie der Ansicht, dass An-
ordnungen von Bepflanzungen zwischen dem
jeweiligern Eigentümer und der Stadt ausge-
handelt werden sollten. Es könne nicht sein,
dass solche Maßnahmen dem Bürger einfach
so auferlegt würden.
Seite 105
3-5.1
Anlage von
Ufergehöl-
zen
Seite 109
3-5.1.11
3-5.1.13
Ufergehölze
am Lier-
und Hüls-
bach
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Zur Notwendigkeit und Zielsetzung der Anpflanzungen wird auf die
Ausführungen im LP-Text zu 3-5.1 sowie zu den Festsetzungen
verwiesen.
Die von der Eingeberin angesprochenen durchgeführten Bepflan-
zungen betreffen nicht die von den LP-Festsetzungen betroffenen
Gewässer.
Das Aufstellungsverfahren zum LP erfolgt auf der rechtlichen
Grundlage des Landschaftsgesetzes. Die Beteiligung der Bürger
erfolgt in zweifacher Hinsicht: Zum einen in Form einer Bürgeran-
hörung vor Aufstellung des Entwurfes, zum anderen bei der öffent-
lichen Auslegung des LP-Entwurfs.
Darüber hinaus werden nach Rechtskraft des LP die Festsetzun-
gen mit den betroffenen Grundeigentümer verhandelt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundei-
gentümers erfolgen wird.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
53
13 Fallbrock,
Martin
Der Eingeber fordert, die Abgrenzung des
geschützten Landschaftsbestandteil 3-2.4.15
Gievenbach anzupassen.
Es müsse sichergestellt werden, dass die auf
dem Grundstück des Eingebers vorhandene
Kleinkläranlage mit Klärteich weiter betrieben
werden könne und dass landschaftsrechtliche
Belange, der im Turnus von 10 Jahren neu
zu beantragenden Genehmigung zum Betrieb
der Anlage, nicht entgegen stünden.
Seite 87
3-2.4.15
LB Gieven-
bach
Den Bedenken wird gefolgt.
Die im LP-Entwurf festgesetzte LB-Grenze verläuft entlang der be-
stehenden Scheune. Unmittelbar davor befindet sich die Kleinklär-
anlage. Um sicher zu stellen, dass regelmäßig durchzuführende
Wartung- und Instandhaltungsarbeiten an der Anlage nicht immer
wieder einer Befreiung bedürfen, wird die Abgrenzung des LB da-
hingehend geändert, dass die im Erdreich verbauten Teile der
Kleinkläranlage aus der Gebietskulisse des LB ausgegrenzt wer-
den. Der Klärteich verbleibt in der Gebietskulisse (siehe anliegende
Abbildung 2 ).
Diese Abgrenzung des LB wurde mit dem Eingeber einvernehmlich
abgestimmt.
Daneben besteht weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit zur Be-
freiung sonstiger Vorhaben von den Regelungen der Schutzaus-
weisung.
54
55
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
14 Fechtel,
Heinrich
14.1 Der Eingeber bittet, die Hofstelle aus dem
LSG heraus zu nehmen, da
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
- es zur Vermarktung eines Betriebes mit
Pensionspferden notwendig sei, entspre-
chende Werbeanlagen aufzustellen,
Stellungnahme wie zu 12.3 Teil Werbeanlagen soweit die Bedenken
die Errichtung von Werbeanlagen betreffen. Bezeichnungen an Be-
triebsstätten sind zulässig.
- mit der Schutzausweisung die Umnutzung
seiner Gebäude zur Pensionspferdehal-
tung verboten sei.
Stellungnahme wie zu 2.1 Teil bauliche Entwicklung soweit die Be-
denken die Umnutzung von Gebäuden betreffen. Bauliche Entwick-
lungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
14.2 Es werden Bedenken gegen die Ufergehölz-
pflanzung 3-5.1.13 am Lierbach erhoben,
wonach ein beidseitiges Anlegen von Ufer-
gehölzen vorgesehen sei:
Seite 105
3-5.1
Anlage von
Ufergehöl-
zen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Wie aus der LP-Karte ersichtlich ist, soll die Bepflanzung des Lier-
bachs lediglich einseitig und zwar auf der westlichen Gewässerseite
erfolgen. Der Schatten fällt demzufolge vornehmlich auf das Gewäs-
ser.
- Da die Ackerfläche dräniert sei und das
Wasser in den Seitengraben des Lier-
bachs, letztendlich also in den Lierbach
geführt würde, sei das beidseitige Be-
pflanzen, abgesehen von der schwierigen
Pflege der Gehölze, nicht angebracht.
Seite 109
3-5.1.13
Ufergehölz
am Lier-
bach
Die Dränage mündet nicht in den Lierbach. Insofern tangiert die ge-
plante Ufergehölzpflanzung diese nicht. Im Übrigen betrifft der Hin-
weis die Durchführung der Planung.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
56
- Sollte seine Ackerfläche dann von zwei
Seiten mit Ufergehölzen bepflanzt sein,
bliebe nur eine unwirtschaftliche R
estflä-
che, die für den landwirtschaftlichen Be-
trieb nicht mehr brauchbar sei. Dies wie-
derum greife in die Existenz seines Be-
triebes ein, da der Eingeber auf jeden
Quadratmeter Flächen angewiesen sei.
Die Bepflanzung erfolgt einseitig. Eine Zerschneid ung des Ackers
erfolgt nicht, insofern wird die Bewirtschaftung nicht erschwert.
- Der Eingeber weist auch darauf hin, dass
der Seitengraben bereits vollständig be-
pflanzt sei.
Zur Notwendigkeit und Zielsetzung der Anpflanzung wird auf die
Ausführungen im LP-Text zu Nr. 3-5.1 sowie zu der Festsetzung
verwiesen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
15 Frie, Ute
Die Eingeberin bittet, die Hofstelle aus dem
LSG auszunehmen. Auch in Zukunft möchte
sie gewährleistet wissen, dass sie die Ställe
und die Gestaltung eines Außenauslaufs für
Legehennen den Erfordernissen der moder-
nen Landwirtschaft und des Betriebes anpas-
sen kann.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurückgewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin
möglich (Befreiung, Ausnahme).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
57
16
Große
Lorde-
mann,
Anton
Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Einbeziehung seines landwirtschaftlichen
Betriebes in den Landschaftsplan
und ge-
gründet dies wie folgt:
Seite 12
3-03
Geltungsbe-
reich Land-
schaftsplan
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 10.7 soweit die Bedenken die Einbeziehung
der Flächen des Eigentümers in den Landschaftsplan betreffen. Ge-
mäß LG sind die Flächen in den LP einzubeziehen.
a) Zunächst würde die Einbeziehung erheb-
liche Einschränkungen im Rahmen einer
betrieblichen Entwicklung oder anderen
Nutzung bedeuten, die aus Sicht des Ein-
gebers unverhältnismäßig wären.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken des Eingebers beziehen sich auf die Ausweisung des
LSG.
Stellungnahme wie zu 2.1 Teil bauliche Entwicklung soweit die Be-
denken die Einschränkungen einer betrieblichen Entwicklung oder
anderen Nutzung betreffen. Eine bauliche Entwicklung ist grundsätz-
lich weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
Im Übrigen ist die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft „als nicht
betroffene Tätigkeit“ von den Verbotsregelungen des LSG ausdrück-
lich ausgenommen (Vgl. LP-Text 3-2.2.1 II).
Die LSG-Ausweisung ist verhältnismäßig. Vgl. Stellu ngnahme zu
10.4 Teil Verhältnismäßigkeit (umfassender Landschaftsschutz).
o Sämtliche Umweltauflagen wurden und
würden auch in Zukunft selbstverständ-
lich eingehalten. Dazu bedürfe es kei-
ner weiteren Unterschutzstellung durch
einen LP,
Die LSG-Verordnung trifft Regelungen zum landschaf tsverträglichen
Umgang mit der Natur. Sonstige Umweltauflagen sind nicht Gegens-
tand einer LSG-Ausweisung.
o Es handele es sich bei den Flächen
des Eingebers um Ackerflächen, die ih-
ren heutigen Zuschnitt teilweise im
Rahmen der Flurbereinigung in den 70-
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die A bgrenzung des
LSG und die Notwendigkeit der Unterschutzstellung sowie die
Schutzwürdigkeit betreffen.
Aus der Stellungnahme wird deutlich, dass bei der Beurteilung der
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
58
Jahren erhalten hätten und aus Sicht
des Eingebers keine besonders
schutzwürdigen Elemente im Sinne der
Landschaftsplanung enthalten würden.
Dies träfe auch auf angrenzende Flä-
chenbereiche zu.
LSG-Würdigkeit der gesamträumliche Zusammenhang zu Grunde
gelegt wurde. Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der
Landschaftsstrukturen mit all ihren räumlichen Bezügen.
b) Des Weiteren würde durch die Einbezie-
hung der Flächen nordwestlich des Bau-
gebiets „Waltruper Weg“ in den Land-
schaftsplan künftig jegliche bauliche Ent-
wicklungsmöglichkeit im Rahmen einer
weiteren Ortsplanung nicht nur blockiert,
sondern ausgeschlossen. Gerade auch
dieser Hintergrund sollte aus kommunaler
Sicht Berücksichtigung finden.
Die bauliche Entwicklung ist nicht Gegenstand der Landschaftspla-
nung.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen erfolgt eine Bilanzierung und
Abwägung aller raumbedeutsamen Belange, darunter der land-
schaftsökologischen Belange. Kommt die städtebauliche Planung zu
dem Ergebnis, dass eine bauliche Entwicklung erfolgen soll, ist bei
der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans der Landschaftsplan anzupassen. Gemäß § 29 (4)
Landschaftsgesetz treten widersprechende Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des ent-
sprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nicht widersprochen
hat.
Abschließend weist der Eingeber darauf hin,
dass nach seinem Kenntnisstand im Rahmen
des Regionalplanes das vorgenannte Gebiet
ohnehin nicht als besonders schutzwürdig
eingestuft sei, also nicht zwingend in den
Landschaftsplan aufgenommen werden müs-
se.
Aus den vorgenannten Gründen stellt der
Eingeber formal den Antrag auf Herausnah-
me seiner betrieblichen Flächen und gege-
benenfalls auch der angrenzenden Flächen
Über den Ansatz des rechtswirksamen Regionalplanes hinaus, lie-
gen weitergehende fachliche Erkenntnisse zur Schutzwürdigkeit der
Waldflächen östlich der Hoflage des Eingebers vor. Unter Würdigung
dieser Erkenntnisse sowie der gesamträumlichen landschaftlichen
Situation erfolgt die Einbindung der Eigentumsflächen des Eingebers
in das LSG.
Der in Überarbeitung befindliche Regionalplan sieht eine Darstellung
von Bereichen zum Schutz der Landschaft und Erholung (BSLE) für
die Flächen des Eingebers vor. Diese Darstellung mündet im Land-
schaftsplan in die Ausweisung von LSG.
Der vom Eingeber gestellte Antrag auf Herausnahme seiner Flächen
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
59
zwischen neuer B 54 bis zum Bereich „Ge-
werbegebiet Feldstiege“.
aus dem LSG ist mit o. g. Beschluss erledigt.
Da es sich um eine gravierende Entschei-
dung handeln würde, bittet der Eingeber,
auch die zuständigen politischen Gremien
der Stadt Münster in eine Entscheidungsfin-
dung einzubeziehen.
Das gesetzliche Aufstellungsverfahren zum LP stell t die Beteiligung
und Entscheidung durch die zuständigen politischen Gremien sicher.
17 Halsband,
Andreas
17.1 Der Eingeber fordert, seine Hofstelle aus
dem LSG auszugrenzen. Nur so sei eine wei-
tere betriebliche Entwicklung möglich.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1.
Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnah-
me).
17.2 Der Eingeber fordert, mit Blick auf die land-
wirtschaftlichen Nutzflächen sei in der textli-
chen Darstellung klarzustellen, dass die ord-
nungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit, insbesondere der Einsatz von Dün-
gemitteln und Pflanzenschutzmitteln weiter-
hin uneingeschränkt möglich sei. Dies sei aus
der jetzigen Darstellung insbesondere im
Zusammenhang mit der Regelung der Ziffer
3-2.2.1 j) nicht eindeutig zu erkennen.
Seite 52
3-2.2.1 II
Nicht betrof-
fene Tätig-
keiten
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Entsorgung
von Abfäl-
len
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird da-
hingehend gefolgt, dass die textlichen Erläuterunge n wie folgt er-
gänzt werden:
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge- und Pflanzens chutzmitteln
etc. im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Land wirtschaft, fällt
nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für die kurzf ristige Lagerung von
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen Maßnahme n sowie im
Rahmen der guten fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8
Die Verwendung von Düngern etc. im Rahmen der guten fachlichen
Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
60
17.3 Der Eingeber fordert, das von ihm betriebene
Blumenfeld (Blumen zum selber pflücken)
sowie eine Weihnachtsbaumkultur aus dem
Geltungsbereich des Landschaftsplans
her-
aus zu nehmen oder entsprechende Befrei-
ungstatbestände zu gewährleisten. Beide
seien von der Stadt Münster „genehmigt“. Vor
diesem Hintergrund seien die vorgesehenen
Verbote
- 3-2.2.1e) -Abstellverbot für Fahrzeuge
außerhalb der Wege-,
- 3-2.2.1 h) -Verkaufsbuden zu errichten-,
- 3-2.2.1 i) -Werbeanlagen aufzustellen-,
- 3-2.2.1 m) -Weihnachtsbaum-kulturen
anzulegen-
inakzeptabel, da sie den Betrieb einschrän-
ken und unrentabel machen würden.
LSG
Seite 53
3-2.2.1 I e)
Abstellver-
bot für
Fahrzeuge
Seite 55
3-2.2.1 I h)
Verkaufs-
buden etc.
Seite 55
3-2.2.1 I i)
Werbeanla-
gen
Seite 56
LSG
3-2.2.1 I m)
Weihnachts
baumkultu-
ren
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 10.7 soweit die Bedenken den Geltungsbe-
reich des Landschaftsplans betreffen. Gemäß LG erstreckt sich der
LP auf den baulichen Außenbereich.
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Abgrenzung des
LSG betreffen.
Die „genehmigten“ Nutzungen des Eingebers sind von den Regelun-
gen des LSG befreit und können weiter betrieben werden. Eine Be-
schränkung erfolgt demzufolge nicht.
Bei Änderungen und Erweiterungen bedarf es einer landschafts-
rechtlichen Befreiung.
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in der
Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wurde.
17.4 Der Eingeber lehnt die Errichtung eines Ufer-
randstreifens entlang der westlichen Seite
des Gievenbachs (3-5.3.2.3) ab:
Seite 139
3-5.3.2
Uferstreifen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- Die Einführung eines Uferrandstreifens
würde je nach Ausgestaltung zu einer er-
heblichen Beeinträchtigung des am Gie-
venbach gelegenen Grundstücks des Ein-
Seite 141
3-5.3.2.3
Uferstreifen
Gievenbach
Der Uferstreifen soll als Gras- und Kräuterstreifen entwickelt werden.
Eine Beschattung sowie Wasserentzug auf angrenzenden Wirt-
schaftsflächen ist deshalb nicht zu erwarten.
Die weiteren durch den Eingeber benannten Auswirkungen sind im
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
61
gebers führen durch:
o Beschattung und Wasserentzug durch
den Baumbestand
o vermehrtes Aufkommen an Wildpflan-
zen und –kräutern
o vermehrten Samenflug und Eintrag ins
Blumenfeld (Mehraufwand in der Be-
wirtschaftung)
Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tolerieren, da die posi-
tiven Gesamtwirkungen des Uferstreifens für das Ökosystem über-
wiegen.
- Aufgrund der Uferkonstellation, die relativ
steil ausgeprägt sei, sei das Bewirtschaf-
ten der angrenzenden Fläche ohnehin
nicht bis an den Böschungsrand möglich.
Eines weiteren Uferrandstreifens bedürfe
es daher nicht.
Der vom Eingeber angesprochene unbewirtschaftete S treifen ent-
lang des Gewässers ist zu schmal dimensioniert, um die angestreb-
ten ökologischen Funktionen vollständig wahrzunehmen. Er nimmt
aber Teilfunktionen wahr und soll in den Uferstreifen integriert wer-
den. Gleiches gilt für die vorhandenen Eichen.
- 3 vorhandene Eichen würden das Ufer
entsprechend abgrenzen,
Siehe zuvor
18 Heitplatz,
Matthias
18.1 Der Eingeber fordert, seine Hofstelle aus
dem LSG auszugrenzen:
- Die Überplanung der Hofstelle sei nicht
notwendig.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
- Die Überplanung stelle einen erheblichen
Eingriff in die wirtschaftliche Entwicklung
dar bzw. führe zu einer wirtschaftlichen
Einschränkung und könne sogar existen-
ziell für den Betrieb des Eingebers sein.
Bauvorhaben nach § 35 Absatz 1 Nr. 1
und 2 möglich, allerdings fehle eine Erwei-
terung auf die anderen privilegierten Bau-
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Stellungnahme wie zu 2.1 und 3.1 Teil Bauvorhaben. Bauliche Ent-
wicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
Eine Gefährdung der betrieblichen Existenz ist nich t zu begründen.
Vgl. Stellungnahme zu 7.1 Teil Gefährdung der betri eblichen Exis-
tenz (kein enteignender Charakter).
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
62
vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Auch
das Umnutzungsverbot von Gebäuden
nach § 35 Abs. 4 BauGB schränke den
Eingeber in seiner Planungsfreiheit ein.
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in der
Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wurde.
18.2 Die Tatsache, dass die gesamten Eigentums-
flächen des Eingebers nunmehr im LSG lä-
gen, führe zu einer wirtschaftlichen Ein-
schränkung: Dies nicht nur im Hinblick dar-
auf, dass Werbeanlagen o. ä. nicht mehr er-
richtet werden könnten, sondern auch vor
dem Hintergrund, dass die Flächen nicht
mehr für Windkraftanlagen, Biogasanlagen
oder andere erneuerbare Energien genutzt
werden könnten.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I i)
Werbeanla-
gen
Beschluss wie zu 3.2
Beschluss zu 3.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie 3.2 Teil Windenergieanlagen soweit die Beden-
ken Windkraft-/Biogasanlagen betreffen (Befreiung).
Stellungnahme wie zu 12.3 Teil Werbeanlagen soweit die Bedenken
Werbeanlagen betreffen. Bezeichnungen an Betriebsstätten sind
zulässig.
18.3 Es werden Bedenken gegen die Ufergehölz-
pflanzung 3-5.1.20 am Helmerbach erhoben.
Der Bach solle mit einer Baumreihe aus
Obstbäumen bepflanzt werden und die vor-
handenen Pappeln mit Ufergehölzen unter-
pflanzt werden. Die Vorgabe dieser Pflanzen
stelle einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit
des Eingebers dar.
Seite 110
3-5.1.20
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Der Planungsansatz ist das Ergebnis der Vorabstimmung mit dem
Eingeber und trägt insbesondere den Wünschen des Eingebers in
Bezug auf die zu verwendenden Gehölze Rechnung.
Der LP-Entwurf setzt entlang des Helmerbaches in Ergänzung der
bestehenden Pappelreihe Obstbäume für den gehölzfreien Abschnitt
fest. Die Pappeln sollen mit Ufergehölzen unterpflanzt werden. An-
hand eines Pflanzschemas im LP werden die in Betracht kommen-
den Gehölzarten aufgezeigt.
Hierbei handelt es sich nicht um ein Dogma, vielmehr werden die zu
verwendenden Gehölzarten vor Realisierung mit dem Grundeigen-
tümer abgestimmt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
63
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
18.4 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Bepflanzung des nordwestlich von Haus
Brock gelegenen Abschnitts des Helmer-
bachs mit Ufergehölzen (3-5.1.18). Diese
Maßnahme führe dazu, dass dem Eingeber
durch den dadurch auftretenden Schatten-
wurf Erträge verloren gehen würden. Hier
solle man wieder zurück zum Suchraumprin-
zip gehen.
Seite 110
3-5.1.18
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Der Planungsansatz ist das Ergebnis der Vorabstimmung der Be-
pflanzung mit dem Eingeber und trägt insbesondere den Wünschen
des Eingebers zur Minimierung der Inanspruchnahme wirtschaftlich
genutzter Flächen Rechnung. Bepflanzungsalternativen wurde erör-
tert und verworfen.
Im Rahmen der Planung wurde bereits auf eine Minimierung des
Schattendrucks
auf wirtschaftlichen Nutzflächen geachtet. So erfolgt
die Bepflanzung auf der westlichen Gewässerseite, sodass der
Schatten vornehmlich auf das Gewässer fällt. Durch eine zielgerich-
tete Auswahl der zu pflanzenden Gehölze kann diesem Aspekt wei-
ter Rechnung getragen werden.
Die Verwendung des Suchraumkonzeptes i. S. von raumbezogenen
Festsetzungen (Bereichsfestsetzungen gemäß 3-5.2) ist nicht ziel-
führend, weil die Pflanzmaßnahme maßgeblich der Entwicklung des
Gewässers und seiner ökologischen Funktionen dienen soll. Die
Anpflanzungen sind somit zwingend dem Gewässer zuzuordnen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
18.5 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Anlage eines Kleingewässers nordöstlich
seiner Hofstelle (3-5.3.1.2.7). Hier solle auf
einer Brache ein Kleingewässer angelegt
werden, dass als Trittstein für den Biotopver-
Seite 123
3-5.3.1
Neuanlage
von Ge-
wässern
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Das Gewässer soll als Trittstein für den Biotopverbund im Rüschen-
feld fungieren; zwischen den vom Eingeber angesprochenen beste-
henden Teichen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
64
bund vom Aatal in das Rüschenfeld angeb-
lich eine wichtige Funktion übernehmen solle.
Dies ist dem Eingeber nicht verständlich, zu-
mal nördlich und südlich bereits zwei Gewäs-
ser vorhanden seien, so dass die Planung
ihm gar nicht notwendig erscheint.
Seite 138
3-5.3.1.2.7
Anlage
Kleinge-
wässer
Die vom Eingeber benannte Funktion als Trittstein vom Aatal ins
Rüschenfeld bezieht sich auf die Festsetzung 3-5.1.2.6.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
19 Holt-
mann,
Karl-
Josef
Es werden Bedenken gegen eine Uferge-
hölzpflanzung am Kannenbach (3-5.1.28)
erhoben:
Seite 113
3-5.1.28
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Bepflanzung des Kannenbachs soll auf der westlichen Gewäs-
serseite erfolgen, somit auf Flächen, die sich nicht im Eigentum des
Eingebers befinden.
- Der Kannenbach sei bereits in östlicher
Richtung durch eine Allee ausgewachse-
ner Eichen gesäumt und in nördlicher
Richtung stünden mehrere Bäume. Auch
in südlicher Ausrichtung seien Anpflan-
zungen bereits vorgenommen worden.
Die vom Eingeber benannten, bestehenden Pflanzunge n befinden
sich außerhalb der im LP dargestellten Festsetzung. Mit der im LP
getroffenen Festsetzung wird insbesondere eine Vernetzung dieser
Lebensräume angestrebt.
- Eine Anpflanzung an dem unmittelbaren
Uferstreifen könnte erfolgen, wenn dabei
sichergestellt würde, dass die Flächen
des Eingebers nicht reduziert würden. Der
Eingeber befürchtet, dass weitere An-
pflanzungen unmittelbar quer über seine
Flächen erfolgen werden.
Der LP stellt alle Ufergehölzpflanzungen dar, die im Rahmen der
Landschaftsplanung angestrebt werden. Inwieweit durch andere
Planungsträger Pflanzmaßnahmen geplant sind, ist nicht bekannt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird. Im Rahmen dieser Abstimmungen sind die
vom Eingeber benannten Anregungen für eine Bepflanz ung auf-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
65
zugreifen.
20 Hues-
mann,
Hermann-
Josef
20.1 Der Eingeber lehnt die Einbeziehung seiner
Hofstelle und landwirtschaftlichen Nutzflä-
chen in das LSG 3-2.2.1 ab.
Seite 50
LSG
3-2.2.1
Beschluss wie zu 1.2:
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Die vorgesehenen Verbotstatbestände (3-
2.2.1) laufen aus Sicht des Eingebers einer
weiteren Entwicklung seines Betriebes und
der Nutzung seiner Flächen entgegen bzw.
würden die wirtschaftliche Nutzung ein-
schränken:
Seite 50
LSG
3-2.2.1
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Einbeziehung
von Hoflagen und Nutzflächen in das LSG betreffen. Diese verblei-
ben im LSG.
- Insbesondere die unter a) vorgesehenen
Einschränkungen bzgl. der Errichtung wei-
terer Gebäude sind aus Sicht des Einge-
bers nicht akzeptabel. So sei gerade die
Errichtung weiterer Stallanlagen auch vor
dem Hintergrund der Regelung des soge-
nannten gewerblichen Bauens auch wei-
ter zu gewährleisten. Eine derartige Ein-
schränkung wäre für den Betrieb des Ein-
gebers untragbar.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Stellungnahme wie zu 2.1 und 3.1 Teil Bauvorhaben soweit die Be-
denken die bauliche Entwicklung betreffen. Bauvorhaben, die einer
privilegierten Landwirtschaft dienen, sind zulässig (Befreiung, Aus-
nahme).
- Das unter 3-2.2.1 g) vorgesehene Verbot
Ver- und Entsorgungsleitungen neu anzu-
legen oder zu ändern sei nicht tragbar.
Auch wenn die Verlegung innerbetriebli-
che Leitungen statthaft sei, müsse auch
die erneute Erschließung der Hofstelle als
auch einzelner Gebäude von außerhalb
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken Ver-
sorgungsleitungen betreffen (Befreiung, Planfeststellung).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
66
sicher möglich sein,
- Auch die Neuanlage oder Ände-
rung/Ergänzung bestehende Dränsysteme
müssten gewährleistet sein.
Seite 55
3-2.2.1 I l)
Wasser-
haushalt
(Dränagen)
Die Anlage von Dränagen im Rahmen der ordnungsgemäß en land-
wirtschaftlichen Bodennutzung ist als nicht betroff ene Tätigkeit aus-
drücklich von dem Verbot 3-2.2.1 I l) ausgenommen u nd damit zu-
lässig. Gleiches gilt für die Ertüchtigung bestehender Dränagen.
20.2 Aus Sicht des Eingebers ist das Verbot j),
wonach feste und flüssige Abfälle oder sons-
tige Stoffe oder Gegenstände nur mit Ge-
nehmigung des Landschaftsbehörde anzu-
wenden wären, nicht klar genug definiert. Die
Verwendung von Wirtschaftsdüngern, Pflan-
zenschutzmitteln und anderen in der Land-
wirtschaft notwendigen Stoffen müsse von
allen Einschränkungen des Landschafts-
schutzgebiets freigehalten sein. Die ord-
nungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Nutzung müsse für den Betrieb des Einge-
bers uneingeschränkt dauerhaft weiter mög-
lich sein.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Entsorgung
von Abfäl-
len
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird da-
hingehend gefolgt, dass die textlichen Erläuterunge n wie folgt er-
gänzt werden:
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge- und Pflanzens chutzmitteln
etc. im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Land wirtschaft, fällt
nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für die kurzf ristige Lagerung von
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen Maßnahme n sowie im
Rahmen der guten fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8
Die Verwendung von Düngern etc. im Rahmen der guten fachlichen
Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
20.3 Die Maßnahme 3-5.3.1.1.24 zur Pflege und
Entwicklung eines bestehenden Gewässers
nördlich der Straße „Im Rüschenfeld“ sei
nicht notwendig und es sei darauf zu verzich-
ten:
- Das Gewässer sei nur temporär wasser-
führend.
- In nördlicher Richtung bestehe bereits ein
Pufferstreifen. Insofern sei die Anlage ei-
nes Pufferstreifens völlig ungerechtfertigt.
Seite 123
3-5.3.1
Pflege von
Gewässern
Seite 133
3-5.3.1.1.24
Pflegemaß-
nahme
Kleinge-
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Tümpel ist von Bedeutung als Lebensraum für Amp hibien. Der
LP sieht die Errichtung eines Pufferstreifens auf d er nördlichen und
östlichen Gewässerseite vor. Südlich und westlich g renzen Gehölz-
bestände das Gewässer zu den angrenzenden Wegen ab. Eine
temporäre Wasserbespannung ist für die Amphibien vo n Vorteil, da
so ein Besatz mit Fischen ausgeschlossen wird.
Zu Zielsetzung und Ausgestaltung vgl. Ausführungen im LP-Text zu
3-5.3.1.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
67
Der Eintrag von Bodenpartikeln, Nährstof-
fen oder auch Pflanzenschutzmitteln sei
aufgrund der Konstellation per se ausge-
schlossen.
wässer
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
21 Inkmann,
Andreas
21.1 Der Eingeber fordert, seine Hof- und Wirt-
schaftsflächen aus der Landschaftsplanung
herauszuhalten.
Beschluss wie zu 10.7 soweit die Bedenken die Einbeziehung
der Flächen des Eingebers in den Geltungsbereich des Land-
schaftsplans betreffen
Beschluss zu 10.7: „Die Bedenken werden zurück gewiesen soweit
sie die Herausnahme der Eigentumsflächen der Eingeber aus dem
Geltungsbereich des Landschaftsplans betreffen.“
Stellungnahme wie zu 10.7
Gemäß LG erstreckt sich der LP auf den baulichen Außenbereich
zu dem u. a. die Hofstellen und Wirtschaftsflächen gehören.
Er wendet sich gegen die allgemeinen Ver-
botsvorschriften des LSG, insbesondere ge-
gen das
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Einbeziehung der
Flächen des Eingebers in das LSG betreffen
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Einbeziehung
von Flächen ins LSG betreffen. Die Hofstellen verbleiben im LSG.
- Verbot 3-2.2.1 I a) zur Errichtung bauli-
cher Anlagen wie Lagerabstellungs- und
Lagerausstellungsplätze, um seine Hof-
stelle auch weiterhin wirtschaftlich betrei-
ben zu können,
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
Stellungnahme wie zu 2.1 soweit die Bedenken die bauliche Ent-
wicklung betreffen. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich
(Befreiung, Ausnahme).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
68
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
- Verbot 3-2.2.1 I l) zur Neuanlage von Drä-
nagen.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Die Anlage von Dränagen im Rahmen der ordnungsgemäß en land-
wirtschaftlichen Bodennutzung ist als nicht betroff ene Tätigkeit aus-
drücklich von dem Verbot 3-2.2.1 I l) ausgenommen u nd damit zu-
lässig. Gleiches gilt für die Ertüchtigung bestehender Dränagen.
21.2 Der Eingeber lehnt die Errichtung eines Ufer-
streifens am Kückenbecker Bach ab (3-
5.3.2.7):
- Bereits durch den Baumbestand, der sich
auf der südlichen Seite des Baches befin-
de, erfolge eine starke Beschattung der
Ackerflächen,
- Bei weiteren Anpflanzungen sei zu be-
fürchten, dass zusätzlich die Dränagen
und Dränageausläufe verstopfen.
Seite 139
Uferstreifen
Seite 143
3-5.3.2.7
Uferstreifen
Kückenbe-
cker Bach
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Uferstreifen sollen als Gras- und Kräuterstreif en entwickelt wer-
den. Eine Beschattung von angrenzenden Wirtschaftsf lächen kann
deshalb ausgeschlossen werden, ebenso eine Verstopf ung von Drä-
nagen.
21.3 Der Eingeber fordert, dass auf seiner mit
Obstbäumen bestandenen Weide, auch zu-
künftig ein Grasumbruch möglich sein müsse.
Seite 42
NSG
3-2.1 I m)
Grünland-
umbruch-
verbot
Kein Beschluss erforderlich
Der Eingeber ist vom Umbruchverbot nicht betroffen, da dies nur in
NSG, nicht aber im LSG gilt.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
69
22 Isfort,
Karl
22.1 Der Eingeber fordert, seine Hofstelle aus
dem LSG heraus zu parzellieren.
Es sei absehbar, dass die landwirtschaftli-
chen Gebäude dauerhaft zu anderen Zwe-
cken umgenutzt werden sollen. Die Umnut-
zung sei nach § 35 Abs. 4 BauGB zu geneh-
migen. Diese Art von Bauvorhaben sei je-
doch nicht der Ausnahmemöglichkeit im LP
unterstellt. Die Überplanung der Hofstelle sei
deshalb nicht verhältnismäßig.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1 und 3.1 Teil Bauvorhaben. Bauliche Ent-
wicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
Aus den Ausführungen zu 3.1 folgt, dass die Überpla nung auch ver-
hältnismäßig ist.
Die Flächen des Eingebers befinden sich bereits sei t 1971 im LSG,
das durch die „Verordnung zum Schutz von Landschaf tsteilen im
Kreis und in der Stadt Münster“ ausgewiesen und in die LSG-Kulisse
des LP integriert wurde.
22.2 Der Eingeber fordert, von der Anlage eines
Pufferstreifens um einen bestehenden Teich
(3-5.3.1.1.25) Abstand zu nehmen:
- Es würde sich um einen Feuerlöschteich
handeln und nicht um einen schützens-
werten Tümpel.
- Durch die Errichtung eines Pufferstreifens
und Abzäunung mit Eichenspaltpfählen
würde sich die Wasserversorgung im
Brandfall erheblich verschlechtern. Mit der
Nutzung des Tümpels als Feuerlöschteich
dürfte diese Maßnahme nicht korrespon-
dieren.
Seite 123
3-5.3.1
Pflege von
Gewässern
Seite 133
3-5.1.1.25
Pflegemaß-
nahme
Kleinge-
wässer
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der LP sieht die Errichtung eines Pufferstreifens a uf der südlichen
und westlichen Gewässerseite vor. Der Tümpel ist vo n großer Be-
deutung als Lebensraum für Amphibien.
Zu Zielsetzung und Ausgestaltung vgl. diesbezüglich e Ausführungen
im LP-Entwurf zu 3-5.3.1.
Die Funktion des Gewässers als Feuerlöschteich wird durch die
Festsetzung nicht berührt. Die Errichtung des Puffe rstreifens hat
keine Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Tümpels.
Auch wird die Erschließung des Gewässers durch die Festsetzung
nicht eingeschränkt, da der Pufferstreifen nicht be pflanzt wird und
der Zugang zwischen den Eichenspaltpfosten für die Feuerwehr wei-
terhin gegeben ist. Der östlich angrenzende Feldweg wird von der
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
70
Festsetzung nicht berührt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
23 Jankord,
Melanie
23.1 Die Eingeberin fordert, im Hinblick auf die
dauerhafte Einschränkung, die der LP mit
sich bringen würde, ihre Hofstelle großzügig
aus dem LSG heraus zu nehmen, um wirt-
schaftlich auf zukünftige Ereignisse reagieren
zu können.
Seite 50
LSG
3-2.2.1
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Aus Sicht der Eingeberin ist die Einbindung
der Hofstelle ins LSG definitiv nicht erforder-
lich, da die Ausweisung als LSG eine erheb-
liche Einschränkung im Hinblick auf bauliche
Vorhaben wie der
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
- Errichtung von Werbeanlagen,
Stellungnahme wie zu 12.3 Teil Werbeanlagen sowei t die Bedenken
Werbeanlagen betreffen. Bezeichnungen an Betriebsstätten sind
zulässig.
- Errichtung gewerblicher Bauten nach § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB,
Stellungnahme wie zu 3.1 Teil Bauvorhaben soweit d ie Bedenken
die bauliche Entwicklung betreffen. Bauvorhaben, die einer privile-
gierten Landwirtschaft dienen, sind zulässig.
- Umnutzung alter Stallgebäude
darstelle.
Stellungnahme wie zu 2.1. Bauliche Entwicklungen s ind weiterhin
möglich (Befreiung, Ausnahme).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
71
23.2 Die Eingeberin fordert, ihre bewirtschafteten
Flächen nicht als LSG zu überplanen, da dies
zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen
würde, da:
Beschluss wie zu 3.2
Beschluss zu 3.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
- Ver- und Entsorgungsleitungen nicht mehr
verlegt werden dürften,
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken die
Verlegung von Leitungen betreffen (Befreiung, Planfeststellung).
- Werbeschilder o. ä. nicht mehr ange-
bracht werden dürften
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I i)
Werbeanla-
gen
Stellungnahme wie zu 12.3 Teil Werbeanlagen soweit die Bedenken
Werbeanlagen betreffen. Bezeichnungen an Betriebsstätten sind
zulässig.
- neu entwickelte Techniken zum Ausbau
erneuerbare Energien nicht eingesetzt
werden könnten.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Stellungnahme wie zu 2.1 Teil bauliche Entwicklung i. V. mit 3.2 Teil
Windenergieanlagen soweit die Bedenken den Ausbau erneuerbarer
Energien betreffen. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich
(Befreiung, Ausnahme).
23.3 Es werden Bedenken gegen die Festsetzung
eines Uferstreifens entlang des Gievenbachs
(3-5.3.2.3) erhoben. Die Festsetzung würde
die Eingeberin in der Bewirtschaftung ihrer
Pachtfläche stark einschränken. Dies auch
vor dem Hintergrund dass sich die Fläche
verringern würde.
Seite 139
3-5.3.2
Uferstreifen
Seite 141
3-5.3.2.3
Uferstreifen
Gievenbach
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 4.3 Teil Uferstreifen.
(Zielsetzung, Ausgestaltung)
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
72
24 Jüdefeld,
Maria
24.1 Die Eingeberin fordert, ihre Hofstelle mit allen
Gebäuden und einer entsprechenden groß-
räumigen Umgebung aus dem geplanten
LSG abzugrenzen und herauszunehmen, um
die weitere Entwicklung des landwirtschaftli-
chen Betriebes gewährleisten zu können.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 1.2
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Ab grenzung des
LSG betreffen.
Die Hofstellen sind Teil der Kulturlandschaft und verbleiben im LSG.
24.2 Die Eingeberin lehnt es aufgrund der folgen-
den Verbotstatbestände ab, dass Teile ihres
Grundbesitzes unter die Vorgaben des LSG
fallen sollen:
- 3-2.2.1 I g)
Ver- und Entsorgungsleitungen ein-
schließlich Fernmeldeanlagen müssten
gerade mit Blick auf ihre Wohnungsnut-
zung aber auch für die Nutzung landwirt-
schaftlicher Anlagen und Gebäude wei-
terhin anzulegen oder zu ändern sein.
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken die
Verlegung von Leitungen betreffen (Befreiung, Planfeststellung).
- 3-2.2.1 I l) Verbot der Neuanlage oder
Veränderung bestehender Dränagen.
Hier könne nicht nur der Erhalt der beste-
henden Systeme akzeptiert werden. Die
Nutzungsfähigkeit müsse vollständig er-
halten bleiben. Dies gelte sowohl für die
Eingeberin als Grundstückseigentümerin
mit Blick auf die dringend notwendigen
Pachteinnahmen als auch für ihre Pächter
wegen der uneingeschränkten Bewirt-
schaftung der Flächen.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Die Anlage von Dränagen im Rahmen der ordnungsgemäßen land-
wirtschaftlichen Bodennutzung ist als nicht betroffene Tätigkeit aus-
drücklich von dem Verbot 3-2.2.1 I l) ausgenommen und damit zu-
lässig. Gleiches gilt für die Ertüchtigung bestehender Dränagen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
73
24.3 Das Verbot 3-2.2.1 I j) wonach feste und flüs-
sige Abfälle oder sonstige Stoffe nur nach
Genehmigung oder Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde ausgebracht werden
dürften, ist für die Eingeberin nicht akzepta-
bel. Hier bedürfe es einer Klarstellung, wo-
nach Wirtschaftsdünger, flüssige oder feste
Mineraldünger sowie Pflanzenschutzmittel
nicht unter dieses Verbot fallen würden. Es
müsse grundsätzlich klargestellt werden,
dass die ordnungsgemäße Land- und Forst-
wirtschaft, wie sie in Bundes- und Landesge-
setzen definiert sei, auch hier ohne Ein-
schränkung Anwendung finden.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Entsorgung
von Abfäl-
len
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird da-
hingehend gefolgt, dass die textlichen Erläuterunge n wie folgt er-
gänzt werden:
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge- und Pflanzens chutzmitteln
etc. im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Land wirtschaft, fällt
nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für die kurzf ristige Lagerung von
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen Maßnahme n sowie im
Rahmen der guten fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8. Die Verwendung von Düngern etc. im
Rahmen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
24.4 Die Eingeberin lehnt die Ausweisung des
Beerwiede Bachs als geschützter Land-
schaftsbestandteil ab. Das Schutzziel, die
Geomorphologie des Gewässers zu erhalten,
bedürfe keiner Schutzausweisung. Das Ge-
wässer habe diese Geomorphologie bereits
seit Jahrzehnten. Eine Veränderung im nega-
tiven Sinne sei nicht festzustellen. Auch die
begleitenden Ufergehölze als Lebensraum für
die Tier- und Pflanzenwelt seien bereits um-
fangreich und erfolgreich gegeben. Hier be-
dürfe es keines weiteren Schutzes.
Seite 68 ff.
3-2.4
LB
Seite 79
3-2.4.3
LB Beer-
wiede Bach
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Der LP-Entwurf setzt den Beerwiede Bach in seinen n aturnahen Ab-
schnitten als geschützten Landschaftsbestandteil fe st. Sofern acker-
bauliche Nutzungen bis unmittelbar an das Gewässer heran
reichen,
erfolgt zudem die Festsetzung eines mind. 5,00 m br eiten Uferstrei-
fens.
Die Eingeberin ist auf ca. 50 m Länge von der Auswe isung des LB
Beerwiede Bach betroffen.
Zur Notwendigkeit der Unterschutzstellung wird auf den Schutz-
zweck verwiesen.
24.5 Für die Eingeberin sind die unter Ziffer 3-
5.3.2.1 vorgesehenen Hochstaudenfluren
nicht akzeptabel. Die Festsetzung von Ufer-
streifen schränke die landwirtschaftliche Nut-
zung ein. Dies führe zu einer Wertminderung
Seite 139 ff.
3-5.3.2
Uferstreifen
Seite 141
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Stellungnahme wie zu 4.3 Teil Uferstreifen (Zielsetzung, Ausgestal-
tung).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
74
der Grundstücke.
3-5.3.2.1
Uferstreifen
Beerwiede
Bach
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d er Grundeigen-
tümerin erfolgen wird.
24.6 Es werden Bedenken gegen die Festsetzun-
gen 3-5.1.2, 3-5.1.4, 3-5.1.5 zur Anpflanzung
von Ufergehölzen vorgebracht:
- Das Gelände sei bereits ausreichend ge-
gliedert,
Seite 105 ff.
Ufergehölze
Seite 108
3-5.1.2 - 5
Ufergehölz-
pflanzungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Festsetzungen sind Teil eines Maßnahmenpakets zur Optimie-
rung der Gewässerfunktionen des Grabens parallel zur Feldstiege
und der Aufwertung als Vernetzungsachse zwischen den Wald- und
Grünlandbereichen um die Hofstelle Leising und denen westlich des
Freibads Nienberge. Die Wanderlinie ist besonders für Amphibien
von Bedeutung.
- Die Anlage von Ufergehölzen würde dazu
führen, dass die Pflanzen sich in das be-
stehende Dränagesystem hinein entwi-
ckeln würden und durch ihren Wurzel-
wuchs hier zu Verstopfungen und geringe-
rem Wasserabfluss führen würden. Dies
sei mit Blick auf die Nutzung der Flächen
problematisch.
Die Bepflanzungen sollen auf der südlichen Grabens eite erfolgen.
Die Ackerflächen der Eingeberin grenzen an die nördliche Graben-
seite an. Die Dränagen werden von der Gehölzpflanzung somit nicht
tangiert.
- Darüber hinaus käme es zu Problemen
bei Räumung und Mahd des Gewässers.
Dies könne nicht im Sinne des Wasser-
und Bodenverbandes sein. Als Grundei-
gentümerin ist die Eingeberin nicht gewillt
diesen Mehraufwand zu tragen.
Die Unterhaltung des Grabens wird weiterhin möglic h sein, da die
Bepflanzung, wie oben dargelegt, lediglich einseitig erfolgen soll.
- Die Anlage von Ufergehölzen führe zu
einer Beschattung der anliegenden
Grundstücke. Damit einhergehend sei ei-
Die Bepflanzung des südlichen Ufers minimiert den Schattendruck
auf die nördlich an den Graben angrenzenden wirtschaftlichen Nutz-
flächen, da dieser sich vornehmlich auf das Gewässer erstrecken
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
75
ne Erschwerung der Bewirtschaftung so-
wie eine Minderung des Ertrages der
landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erwar-
ten.
wird. Durch eine zielgerichtete Auswahl der zu pflanzenden Gehölze
kann diesem Aspekt weiter Rechnung getragen werden. Die Bewirt-
schaftung der Ackerflächen wird demzufolge nicht erschwert. Eine
Ertragsminderung kann nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden,
wäre aber im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tolerie-
ren.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d er Grundeigen-
tümerin erfolgen wird.
24.7 Die Eingeberin wendet sich dagegen, dass
ihre Eigentumsflächen als Suchraum für die
Anlage von Maßnahmen jedweder Art heran-
gezogen werden.
Kein Beschluss erforderlich
Raumbezogene Festsetzungen gemäß 3-5.2 sind für den Land-
schaftsraum um den Hof der Eingeberin nicht erfolgt.
Soweit die Bedenken das Entwicklungsziel der Anreicherung (3-
1.2.1) betreffen, das für den Landschaftsraum Hangenfeld dargestellt
wird, ist festzustellen, dass Entwicklungsziele sich ausschließlich an
Behörden wenden und keine Verbindlichkeit gegenüber den Grund-
eigentümern entfalten.
25 Kintrup,
Hildegard
25.1 Die Eingeberin fordert die Herausnahme ihrer
Hofstelle einschließlich potentieller Erweite-
rungsflächen aus dem LSG.
Durch die Überplanung würde die landwirt-
schaftliche Nutzung soweit eingeschränkt,
dass sie wirtschaftlich nicht mehr mit einem
vertretbaren Aufwand durchgeführt werden
könne.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin
möglich (Befreiung, Ausnahme).
Im Übrigen ist die gute fachliche Praxis der Landwi rtschaft ausdrück-
lich als nicht betroffene Tätigkeit von den Regelun gen des LSG aus-
genommen.
Des Weiteren befinden sich die Flächen der Eingeber in bereits seit
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
76
1971 im LSG („Verordnung zum Schutz von Landschafts teilen im
Kreis und in der Stadt Münster“), das in die LSG-Ku lisse des LP in-
tegriert wurde.
25.2 Es werden Bedenken gegen das NSG Aa-
Aue erhoben:
- Die Ausweisung sei mit der Begründung
erfolgt, es sei Überschwemmungsgebiet.
Die betroffene Fläche läge jedoch deutlich
höher als der Aa-Spiegel.
- Im Übrigen handele es sich bei der Fläche
um die einzige Ausweichmöglichkeit für
den Betrieb, da eine Erweiterung in Rich-
tung des Baugebietes über den Ramerts-
weg hinaus nicht möglich sei.
Seite 47
3.2.1.1
NSG
Aa-Aue
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass die Flächen der
Eingeberin aus dem NSG Aa-Aue entlassen werden, soweit sie
sich außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsbereichs
befinden, und in das LSG 3-2.2.1 eingebunden werden.
Die Abgrenzung des NSG erfolgt im LP-Entwurf entlan g bestehen-
der Strukturen wie Terrassen- und Böschungskanten o der sonstigen
topografischen Elementen. Fehlen diese, wurde das Ü berschwem-
mungsgebiet heran gezogen. Daneben wurden räumlich angren-
zende, schutzwürdige Biotope mit unmittelbarem Auen bezug mit in
das NSG eingebunden.
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass räumlic h angrenzen-
de, schutzwürdige Biotope nur dann mit in das NSG a ufgenommen
werden, wenn sie räumlich bedeutsam sind. Dazu zäh len aus fach-
licher Sicht die Wälder am Stodtbrockweg ebenso wie der Aa zuflie-
ßende Nebengewässer mit ihren begleitenden schutzwü rdigen Le-
bensräumen sowie großräumige Grünlandflächen. Die k leinräumi-
gen Grünlandflächen, Brachen etc. wie die der Einge berin, werden
aus der Schutzgebietskulisse entlassen, soweit sie außerhalb des
gesetzlichen Überschwemmungsgebiets der Aa liegen.
Die neue Abgrenzung des NSG Aa-Aue ist aus der nachfolgenden
Abbildung 3 ersichtlich.
77
78
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
26 Kohaus,
Hubert
26.1 Der Eingeber fordert, seine Flächen nicht als
NSG auszuweisen, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die anliegenden Kreise
dies auch nicht für notwendig erachten wür-
den.
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 7.2 Teil Ausweisung von NSG. D ie Zuständig-
keit liegt bei den jeweiligen Kreisen.
26.2 Die Überplanung der Grünlandflächen führt
aus Sicht des Eingebers zu einer wesentli-
chen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung:
- So sei unter 3-2.1 m) ein Umbruch von
Grünland einschließlich eines Pflegeum-
bruchs untersagt. Dies widerspräche einer
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Nutzung des Grünlands und stelle einen
Eingriff in seine Art und Weise einer ord-
nungsgemäßen Bewirtschaftung dar.
Seite 42
NSG
3-2.1 I m)
Grünland-
umbruch
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass eine Ausnahme-
regelung für den Pflegeumbruch von Grünland in den Rege-
lungskatalog des NSG Aa-Aue (3-2.1.1) aufgenommen wird.
Der Beschlussvorschlag berücksichtigt auch die Hinw eise des LA-
NUV gemäß Eingabe Nr. 8.2 TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE.
Der Pflegeumbruch
beinhaltet die vorübergehende, mechanische
Veränderung von Grünland und die sofortige Wiederhe rstellung der
Fläche als Dauergrünland.
Mit der Aufnahme einer Ausnahmeregelung für den Pfl egeumbruch
wird grundsätzlich der Auffassung des Eingebers gef olgt, wonach
der Pflegeumbruch der guten fachlichen Praxis der L andwirtschaft
entspricht. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass ein Umbruch von
vegetationskundlich bzw. pflanzensoziologisch bedeu tsamem Grün-
land ausgeschlossen werden kann. Daraus ggf. result ierende An-
sprüche des Antragsstellers auf Entschädigung von E rtragseinbußen
etc. werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahme
geprüft.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
79
Die Umwandlung von Grünland in Acker oder eine ande re Nutzung
bleibt untersagt.
Folgende Ausnahme wird als neuer Gliederungspunkt 3-2.1.1 V in
den Regelungskatalog zum NSG Aa-Aue aufgenommen:
„3-2.1 V Ausnahmen
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für
den Pflegeumbruch von Grünland erteilen, wenn
- betriebliche Gründe dies erfordern und
- es sich um Grünland handelt, das weder pflanzensozi ologisch
oder artenschutzrechtlich bedeutsam ist und
- keine sonstigen Schutz- und Rechtsbelange entgegen stehen
und
- sichergestellt ist, dass die Wiedereinsaat innerhal b eines Monats
erfolgt.“
Textliche Erläuterungen
„Ziel des Naturschutzes ist die Erhaltung der zum T eil stark gefähr-
deten Pflanzengesellschaften des Feucht- und Nassgr ünlandes als
prägender Bestandteil der Gewässeraue der Aa. Gleic hwohl wird
anerkannt, dass der Pflegeumbruch der guten fachlic hen Praxis der
Landwirtschaft entspricht. Für Grünlandflächen ohne besondere
pflanzensoziologische und artenschutzrechtliche Bed eutung ist des-
halb ein Pflegeumbruch zulässig.
Langfristiges Ziel ist es, durch freiwillige Verein barungen mit den
Grundeigentümern auf einen Pflegeumbruch zu verzichten.“
- Des Weiteren sei zwar die Unterhaltung
von Dränagen gemäß 3-2.1 I l) zulässig,
eine Neuanlage jedoch nicht. Im Falle ei-
ner nicht mehr funktionierenden Dränage
müsse jedoch auch eine komplette Neu-
Seite 42
NSG
3-2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Beschluss wie zu 4.2 soweit die Bedenken die Erneuerung von
Dränagen betreffen.
Beschluss zu 4.2: „Die Bedenken werden zurück gewie sen soweit
sie das Verbot 3-2.1 I l) Wasserhaushalt (Dränagen) betreffen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
80
anlage möglich sein.
(Dränagen)
Die Neuanlage von Dränagen
(Verbot 3-2.1 I l) widerspricht dem
Schutzzweck und ist daher unzulässig.
Die Unterhaltung von Dränagen fällt nicht unter das Verbot.
- Auch die unter 3-2.1 n) gegebene Ein-
schränkung der Nutzung im Hinblick auf
die Ausbringung von Dünger lehnt der
Eingeber ab, da diese nicht eindeutig de-
finiert sei.
Seite 43
NSG
3-2.1 I n)
Landwirt-
schaftliche
Bodennut-
zung
Beschluss wie zu 4.2 soweit die Bedenken das Verbot 3-2.1 I n)
betreffen.
Beschluss zu 4.2: „Den Bedenken wird gefolgt soweit sie das Verbot
3-2.1 I n) betreffen.“
Stellungnahme wie zu 4.2 Teil Verbot 3-2.1 I n). Die Verwendung
von Düngern etc. im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft
ist zulässig.
27 Kreuz-
heck,
Norbert
27.1 Der Eingeber fordert die Herausnahme seiner
Hofstelle einschließlich potentieller Erweite-
rungsflächen aus dem LSG. Durch die Über-
planung der Hofstelle sei eine uneinge-
schränkte Landwirtschaft nicht mehr möglich.
Eine weitergehende Begründung erfolgt
nicht.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Abgrenzung des
LSG betreffen. Die Hofstellen sind Teil der Kulturlandschaft und
verbleiben im LSG.
Stellungnahme wie zu 2.1 soweit die Bedenken die Einschränkung
der Landwirtschaft betreffen. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin
möglich (Befreiung, Ausnahme).
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in der
Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wurde.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
81
27.2 Es werden Bedenken gegen die Einbezie-
hung der hofnahen Grünlandflächen in das
NSG vorgebracht:
- Die Schutzausweisung erfolge mit der
Begründung, es sei Überschwemmungs-
gebiet. Die Flächen lägen 13 m höher als
der Aaspiegel und würden niemals über-
schwemmt.
- Die Fläche wäre zudem die einzige Mög-
lichkeit für eine Hoferweiterung.
Seite 47
3-2.1
NSG
Aa-Aue
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass die Flächen des
Eingebers aus dem NSG Aa-Aue entlassen werden, soweit sie
sich außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsbereichs
befinden, und in das LSG 3-2.2.1 eingebunden werden.
Stellungnahme wie zu 25.2
Grünlandflächen, die nicht räumlich bedeutsam sind und außerhalb
des gesetzlichen Überschwemmungsgebiets liegen, wer den aus
dem NSG entlassen. Die neue Abgrenzung des NSG Aa-Aue ist aus
der Abbildung 3 zu Eingeber Nr. 25 ersichtlich.
28 Krütz-
kemper,
Josef
28.1 Der Eingeber fordert die Herausnahme seiner
Hofstelle aus dem LSG,
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
- da die Hofstelle die Kriterien zur Auswei-
sung eines LSG nicht erfülle,
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Abgrenzung des
LSG betreffen. Die Hofstellen sind Teil der Kulturlandschaft und
verbleiben im LSG.
- eine Erweiterung der Tierhaltung durch
das Erfordernis der Befreiung selbst für
ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BauGB zukünftig erschwert sei,
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Stellungnahme wie zu 2.1 soweit die Bedenken das LSG betreffen.
Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnah-
me).
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in der
Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wurde.
- Werbeanlagen nach dem Verbot 3-2.2.1 i)
nicht mehr zulässig seien, sofern sie nicht
an der Betriebsstätte angebracht würden.
Der Eingeber fordert vor dem Hintergrund,
dass auf seinem Betrieb therapeutisches
Seite 55
3-2.2.1 i)
Werbeanla-
gen
Stellungnahme wie zu 12.3 Teil Werbeanlagen soweit die Bedenken
die Errichtung von Werbeanlagen betreffen. Bezeichnungen an Be-
triebsstätten sind zulässig.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
82
Reiten angeboten wird, eine nicht betrof-
fene Tätigkeit aufzunehmen.
28.2 Es werden Bedenken gegen das Verbot des
Pflegeumbruchs für Grünlandflächen im NSG
Aa-Aue erhoben.
Seite 42
NSG
3-2.1.I m)
Grünland-
umbruch
Beschluss wie zu 26.2
Beschluss zu 26.2: „Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass
eine Ausnahmeregelung für den Pflegeumbruch von Grünland in den
Regelungskatalog des NSG Aa-Aue (3-2.1.1) aufgenommen wird.“
Stellungnahme wie zu 26.2. Ein Pflegeumbruch ist zu lässig, wenn
keine artenschutzrechtlichen Belange etc. berührt werden.
28.3 Der Eingeber fordert, eine Ausnahme unter
den nicht betroffenen Tätigkeiten für das
Verbot 3-2.1 h) aufzunehmen, wonach das
Verlegen unterirdischer Leitungen im NSG
Aa zulässig wäre. Nur so sei könne die Ent-
wässerung der Hofstelle sicher gestellt wer-
den.
Seite 41
NSG
3-2.1 I h)
Leitungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 4.2 Teil Leitungen (Befreiung, Planfeststel-
lung).
28.4 Der Eingeber fordert, das Entwicklungsziel
Nr. 3-1.2 auf die Grenze des NSG Aa-Aue
zurück zu nehmen, damit zukünftig die Pfer-
dehaltung nicht beeinträchtigt würde.
Seite 17 ff.
3-1.0
Entwick-
lungsziele
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Entwicklungsziele richten sich ausschließlich an Be hörden und ent-
falten keine Verbindlichkeit gegenüber Grundeigentümern.
Der LP beinhaltet zwei Aspekte:
- Die Darstellung des Entwicklungsziels „Optimierun g Aa-Tal“ zur
ökologischen Entwicklung des Talraumes der Aa einschließlich
der Gewässeraue
- die Festsetzung des NSG Aa-Aue nur für den Bereic h der Ge-
wässeraue.
Es kommt somit zur räumlichen Überschneidung von En twicklungs-
ziel und NSG. Die NSG-Ausweisung erstreckt sich nur auf den Be-
reich der Gewässeraue und bezieht das räumlich darü ber hinaus
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
83
gehende Entwicklungsziel nicht mit ein. Das Entwicklungsziel ist so-
mit nicht identisch mit dem NSG. Die Regelungen des NSG gelt en
daher nicht im Bereich des Entwicklungsziels.
29 Kück-
mann,
Karl-
Heinz
29.1 Der Eingeber weist auf eine ihm ggf. zuste-
hende Entschädigung nach § 68 BNatSchG
für den Fall der Durchsetzung des Land-
schaftsplans hin.
Kein Beschluss erforderlich.
Die Prüfung, ob Ansprüche bestehen, erfolgt im Zuge der Durchfüh-
rung des LP nach Rechtskraft.
29.2 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Ausweisung des NSG Alvingheide
- da dies zu einer Wertminderung i. S. des
Sinkens der Sicherheiten bei den Banken
führen würde,
-
da der Grundeigentümer auch so alles
erhalten habe,
Seite 49
3-2.1.2
NSG
Alvingheide
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass die Waldflächen
westlich des Hofes Kückmann aus dem NSG Alvingheide ent-
lassen und in das LSG 3-2.2.1 eingebunden werden.
Stellungnahme wie zu 10.1
Die Entlassung der Flächen aus dem NSG erfolgt aufg rund degene-
rativer Prozesse in den zurückliegenden Jahren.
- konkret gegen die Regelungen Die nebenstehenden Bedenken des Eingebers sind mit der obigen
Beschlussfassung gegenstandslos.
o zum Pflegeumbruch, der für die Ernte
von guten Gras zur Pferdehaltung er-
forderlich sei,
Seite 42
NSG
3-2.1 I m)
Grünland-
umbruch
o zur Einzäunung der Weideflächen, die
pferdekonform möglich sein müsse,
Seite 38
NSG
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
84
3-2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
o zur „Erweiterung des „Wirtschaft“ des
Eingebers,
Seite 38
NSG
3-2.1 I
Für den Fall, dass seine vorgenannten
Bedenken zu den Verbotsregelungen
nicht berücksichtigt werden sollten,
wünscht er „Sondergenehmigungen“ hier-
für.
Der Eingeber erhebt weiterhin Bedenken
Seite 46
3-2.1 IV
Befreiungen
o konkret gegen die Regelung zum Auf-
stellen von Ansitzleitern und Hochsit-
zen und die Ausübung der Jagd
o allgemeiner Art, indem mit der Auswei-
sung „erhebliche Komplikationen mit
den … zu stellenden Genehmigungen
einhergehen“ würden, die den Einge-
ber in der Ausübung seines Gewerbes
beeinträchtigen würden.
29.3 Der Eingeber fordert, die Hofstelle weiträumig
aus dem LSG auszugrenzen, um eine be-
triebliche Weiterentwicklung zu ermöglichen.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1.
Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnah-
me).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
85
29.4 Der Eingeber lehnt den Landschaftsplan im
Allgemeinen und grundsätzlich ab, da dieser
sein Grundrecht nach Art. 14 GG beschnei-
den würde.
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Das Grundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz wird nicht berührt.
Die Festsetzungen des Landschaftsplans, von denen der Eingeber
betroffen ist, haben keinen enteignenden Charakter. Durch Gebote
oder Verbote müssen bisher ausgeübte rechtmäßige G rundstücks-
nutzungen nicht aufgegeben werden oder werden unzum utbar ein-
geschränkt oder erschwert bzw. Aufwendungen wertlos , die für be-
absichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzunge n in schutz-
würdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass dies e rechtmäßig
bleiben.
Maßnahmen zur Extensivierung von landwirtschaftlich en Nutzungen
und zur Anpflanzung von Gehölzen sowie zur Pflege, Wiederherstel-
lung oder Anlage naturnaher Lebensräume erfolgen au f der Basis
freiwilliger, vertraglicher Vereinbarungen. Hierfür erhält der Grundei-
gentümer eine angemessene Entschädigung in Geld.
Insofern sind die Festsetzungen rechtlich unbedenkl iche Inhaltsbe-
stimmungen des Eigentums und konkretisieren dessen Sozialge-
bundenheit.
30 Lütke
Brintrup,
Henrik
30.1 Der Eingeber lehnt die Errichtung eines Tüm-
pels (3-5.3.1.2.6) mit der Begründung ab,
dass
Seite 138
3-5.3.1.2.6
Neuanlage
Tümpel
Den Bedenken wird gefolgt
Der Argumentation des Eingebers wird gefolgt. Die F estsetzung 3-
5.3.1.2.6 wird gestrichen.
- es sich bei dem angestrebten Standort
nicht mehr um Grünland sondern um
Acker handeln würde,
- der Tümpel mitten im Acker läge und ein
Das ehemals vorhandene Grünland wurde zwischenzeit lich in Acker-
land umgewandelt.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
86
Bewirtschaftungserschwernis darstellen
würde,
- der Standort höher gelegen wäre als die
Umgebung.
30.2 Die Anpflanzung von Ufergehölzen entlang
des Lierbachs (3-5.1.10) und des Hülsbachs
(3-5.1.11) wird abgelehnt, da
- alle Flächen als Acker genutzt würden,
dräniert seien und in die vorgenannten
Gräben entwässern würden,
Seite 107
3-5.1.10,
3-5.1.11
Ufergehölz-
pflanzungen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Hüls- und Lierbach vernetzen die Landschaftsräume d es Rüschen-
felds und des Aatals miteinander und bilden eine wi chtige Achse für
den Biotopverbund im nordwestlichen Plangebiet. Die Festsetzungen
sind Teil eines Maßnahmenpakets zur Aufwertung dies er Achse so-
wie zur Verbesserung der ökologischen Leistungsfähi gkeit der Fließ-
gewässer.
- bei einer Bepflanzung des Hülsbachs zu-
dem Schattenwirkung hinzunehmen sei.
Die Hinweise betreffen die Durchführung der Planun g.
Wie im LP-Text auf Seite 116 ausgeführt, erfolgt ke ine Überpflan-
zung von Dränagen bzw. werden Schutzmaßnahmen getroffen.
Die Bepflanzung der südlichen bzw. westlichen Ufer seite der Fließ-
gewässer minimiert den Schattendruck auf die angrenzenden wirt-
schaftlichen Nutzflächen auf ein unumgängliches Maß, indem der
Schatten vornehmlich auf die Gewässer fällt. Durch eine zielgerichte-
te Auswahl der zu pflanzenden Gehölze kann diesem Aspekt weiter
Rechnung getragen werden.
Der verbleibende Schatten ist im Rahmen der Sozialbindung des
Grundeigentums zu tolerieren.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d er Grundeigen-
tümerin erfolgen wird.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
87
30.3 Der Eingeber regt an, seine Hofstelle aus
dem LSG auszugrenzen, um eine weitere
bauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1 „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin
möglich (Befreiung, Ausnahme).
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in der
Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wurde.
31 Lütke
Brintrup,
Michael
31.1 Der Eingeber regt an, seine westlich der Bö-
senseller Straße gelegene Eigentumsfläche
aus dem LSG auszugrenzen, um dort eine
weitere bauliche Erweiterung seines Betrie-
bes bzw. Verlagerung nicht zu verhindern.
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Eingeber ist mit seiner Hofstelle an der Tilbec ker Straße von der
geplanten Siedlungserweiterung Roxel betroffen.
Durch die Ausweisung des LSG wird eine Betriebsverl agerung nicht
ausgeschlossen. Vielmehr sind im Rahmen des Genehmi gungsver-
fahrens eine Vielzahl umwelt- und planungsrechtlich er Belange zu
bewerten und abzuwägen. Sollte im Ergebnis eine Ver lagerung des
Betriebes möglich sein, besteht grundsätzlich die M öglichkeit zur
landschaftsrechtlichen Befreiung des Vorhabens (vgl. Stellungnahme
zu 2.1 Teil bauliche Entwicklung).
31.2 Der Eingeber fordert von der Anpflanzung
des Ufergehölzes 3-5.1.22 abzusehen, da
- die Fläche derzeit als Acker genutzt wer-
de,
- die Fläche dräniert sei und
- es sich um die gemäß 31.1 benannte Flä-
che für eine bauliche Erweiterung handeln
würde, die gerade ausreichend wäre.
Seite 111
3-5.1.22
Ufergehölz-
pflanzung
Beschluss wie zu 5.3
Beschluss zu 5.3: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Für die Inanspruchnahme von ackerbaulich genutzten Flächen zum
Zwecke der Bepflanzung erhält der Grundeigentümer e ine ange-
messene Entschädigung in Geld.
Die vorgebrachten Bedenken zu den Dränagen betreffe n die Durch-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
88
führung der Pflanzung.
Zur Verlagerung des Betriebes vgl. Stellungnahme zu 31.1.
31.3 Der Eingeber führt aus, dass ihm diese Ent-
wicklung zur Verlagerung des Betriebes zur
weiteren Existenzfähigkeit seines Betriebes
durch die Erweiterung des Baugebiets Roxel-
West aufgezwungen worden sei. Er gehe
davon aus, dass eine Überplanung der Flä-
che zu „nicht zu tolerierenden Ausübungen
seines Betriebes“ führen würde, die sogar
über Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes
geschützt sein müssten.
Seite 25 ff.
3-1.1.2.4
Entwick-
lungsziel
temporäre
Erhaltung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Grundrechte des Eingebers gemäß Grundgesetz we rden durch
die Ausweisung des LSG nicht berührt. Eine Verlager ung des Be-
triebes erfolgt nur bei Zustimmung durch den Eingeber.
32 Markus,
Carl
Christian
Der Eingeber erhebt pauschal Bedenken ge-
gen die auf seinen Flächen geplanten Maß-
nahmen:
Seite 111
3-5.1.27
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Eingeber hat leider die Festsetzungen nicht ben annt von denen
er betroffen ist. Auch auf schriftliche Nachfrage h at er seine Betrof-
fenheit nicht präzisiert.
Gemäß Kenntnisstand der Verwaltung ist der Eingeber lediglich von
der Festsetzung 3-5.1.27 (Ufergehölzpflanzung) am M eckelbach
betroffen.
Der LP-Entwurf setzt die Anpflanzung eines Ufergehölzes für zwei
Abschnitte des Meckelbachs nördlich der Bahnlinie fest. Die beste-
hende Anpflanzung aus Obstgehölzen wurde bei der Planung zu
Grunde gelegt. Daraus resultiert die Beschränkung der Festsetzung
auf die o. g. beiden, gehölzfreien Gewässerabschnitte. Der Eingeber
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
89
ist als Grundeigentümer von der Festsetzung im nördlichen Abschnitt
betroffen.
- Die Effektivität der Maßnahmen stünde in
keinem annehmbaren Verhältnis zum wirt-
schaftlichen Aufwand und zum zukünfti-
gen Pflegeaufwand durch den Grundei-
gentümer,
- Es befänden sich bereits ausgedehnte
Hecken etc. auf seinem Grundeigentum,
- Er behalte sich alle rechtlichen Möglich-
keiten vor, diesen Eingriff in sein Grund-
eigentum zu verhindern.
Zu den Wirkungen von Ufergehölzen wird auf die Aus führungen im
LP-Entwurf zu 3-5.1 verwiesen, zur Zielsetzung der Maßnahme auf
die Ausführungen zur Festsetzung.
Die Unterhaltung der Pflanzung erfolgt durch den zuständigen Was-
ser- und Bodenverband.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
33 Middrup,
Stephan
und
Heimann,
Marianne
Die Eingeber erklären sich mit der Anpflan-
zung des Ufergehölzes Nr. 3-5.1.23 nicht
einverstanden, da
Seite 112
3-5.1.23
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- die südlich gelegene Fläche ackerbaulich
genutzt sei,
Den Bedenken wird nicht gefolgt, da
- der südliche gelegene Acker nicht für Bepflanzung szwecke he-
rangezogen wird. Die Bepflanzung soll in der Böschu ng erfolgen,
sodass die Nutzung des Ackers nicht beeinträchtigt wird,
- die Dränage in den Graben münden wür-
de und die Bepflanzung die bestim-
mungsgemäße Entwässerung der Fläche
gefährden würde,
- die Hinweise zu den Dränagen die Durchführung de r Festsetzung
betreffen,
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
90
- die Beschattung, zumindest in den Mona-
ten Mai bis August die Fläche negativ be-
einflussen würde,
- eine Beschattung der Eigentumsflächen der Eingeb er weitgehend
auszuschließen ist. Die Festsetzung beinhaltet eine Bepflanzung
auf der südlichen Seite eines von Westen nach Oster n verlaufen-
den Grabens. Der Schatten entwickelt sich auf das G ewässer
bzw. die nördlich angrenzenden Flächen, die nicht i m Eigentum
der Eingeber stehen.
Im Übrigen sind diese Wirkungen einer Bepflanzung i m Rahmen
der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums zu tolerieren.
- die Maßnahme den Bestimmungen des
„Gesetzes zur Verbesserung der Agrar-
struktur“ entgegen stünde, sofern die vor-
stehenden Einwände die grundgesetzlich
garantierten Eigentumsrechte der Einge-
ber berühren würden.
- die grundgesetzlich garantierten Rechte nicht be rührt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
34 Neuhaus,
Alfons
34.1 Der Eingeber erhebt mit Blick auf die Verbote
3-2.2.1 g), i) und l) Bedenken gegen die
Ausweisung seiner Flächen als LSG.
Seine Eigentumsfläche sei vor wenigen Jah-
ren neu dräniert worden; die von der Stadt
Münster angelegten, baumbestandenen
Uferrandstreifen würden Schäden an der
Dränage verursachen. In Folge dessen, sei
die bestehende Dränagesystematik zu über-
prüfen und ggf. neu zu verlegen oder zu än-
dern. Dies würden die o. g. Verbote unmög-
lich machen. Damit einhergehend sei die
Fläche nicht mehr sinnvoll zu verwenden,
war für den Eingeber wirtschaftlich untragbar
Seite 50
LSG
3-2.2.1
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I i)
Werbeanla-
Beschluss wie zu 1.2
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Ab grenzung des
LSG betreffen.
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken das
Verbot 3-2.2.1.I g) betreffen (Befreiung, Planfeststellung).
Stellungnahme wie zu 12.3 soweit die Bedenken das Verbot
3-2.2.1.I i) – Werbeanlagen - betreffen. Bezeichnungen an Be-
triebsstätten sind zulässig.
Die Anlage von Dränagen im Rahmen der ordnungsgemäßen land-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
91
sei.
Der Eingeber begründet seine Bedenken zu
den Verboten 3-2.2.1 g) + i) nicht näher.
gen
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I l)
Wasser-
haushalt
(Dränagen)
wirtschaftlichen Bodennutzung ist als nicht betroffene Tätigkeit aus-
drücklich von dem Verbot 3-2.2.1 I l) ausgenommen und damit zu-
lässig. Gleiches gilt für die Ertüchtigung bestehender Dränagen.
34.2 Der Eingeber lehnt die Anpflanzung des Ufer-
gehölzes Nr. 3-5.1.7 entlang des Wasser-
wegs ab, da
Seite 108
3-5.1.7
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- es keiner weiteren Begrünung bedürfe,
denn die Eigentumsfläche sei bereits aus-
reichend strukturiert: In nördlicher und
östlicher Richtung befände sich eine
Wallhecke, in nordöstlicher Richtung ein
Wald, ansonsten eine Straße und am
Wasserweg ein Uferrandstreifen,
Die Eigentumsfläche des Eingebers ist derzeit in d er vom Eingeber
beschriebenen Weise auf 3 Seiten von Gehölzen umgeb en. Eine
innere Gliederung besteht nicht.
Die Festsetzung ist Teil einer Vernetzungsachse vom Wasserweg
zum Gievenbach und dient auch der Landschaftsgliederung.
Die Bepflanzung führt zu keiner Zerschneidung der l andwirtschaftli-
chen Flächen und somit auch nicht zu einer Erschwer ung der Be-
wirtschaftung.
- diese zu einer weiteren Eingrenzung der
landwirtschaftlichen Nutzung führen wür-
de, insbesondere durch die beschattende
und wasserentziehende Wirkung der
Pflanzen,
Die Auswirkungen der Pflanzung wie Beschattung und Wasserent-
zug sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Grun deigentums zu
tolerieren (vgl. 4.10). Durch eine gezielte Artenau swahl und eine
abschnittsweise Bepflanzung kann der Schattendruck minimiert wer-
den.
- die Einsichtnahme an der Kreuzung Was-
serweg/Horstmarer Landweg gewährleis-
tet sein müsse.
Die Bedenken zur Einsichtnahme der Straßenkreuzung betreffen die
Durchführung der Planung. Grundsätzlich werden die verkehrlich
erforderlichen Sichtdreiecke gewährleistet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
92
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
35 Nordhoff,
Felix
35.1 Der Eingeber lehnt die Bepflanzungsmaß-
nahmen 3-5.1.21, 3-5.1.40 (Ufergehölze) und
3-5.2.2 (Bereichsfestsetzung Welsingheide )
ab, da
- das „Vorschreiben“ der Anpflanzungen
einen wesentlichen Eingriff in sein Recht
auf Selbstbestimmung darstelle,
- er eine Festsetzung „von oben“ ablehne.
Seite
112/113
3-5.1.21/40
Ufergehölz-
pflanzungen
Seite 121
3-5.2.2 Be-
reichsfest-
setzung
Welsinghei-
de
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Anpflanzungen sind im Rahmen der Sozialpflichtigkei t des Grundei-
gentums durch den Grundeigentümer grundsätzlich zu tolerieren.
Die Anpflanzungen werden vor Ausführung mit dem Gru ndeigentü-
mer abgestimmt, insbesondere auch die zu verwendenden Gehölze.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
Soweit durch die Bepflanzungen bisher ausgeübte rec htmäßige
Grundstücksnutzungen aufgegeben oder unzumutbar ein geschränkt
oder erschwert werden, wird eine angemessene Entsch ädigung in
Geld geleistet.
Von einer Festsetzung „von oben“ kann nicht die Rede sein.
Die Aufstellung des LP erfolgt auf der Grundlage de s Landschafts-
gesetzes (§§ 27-32). Dieses sieht ausdrücklich die Beteiligung der
Bürger vor: Zum Einen gem. § 27 b (Beteiligung der Bürger) und
zum Anderen gem. § 27 c (Öffentliche Auslegung). Hi er können sich
die Bürger jeweils zum Landschaftsplan äußern, so w ie dies der Ein-
geber zur Offenlegung getan hat. Abschließend befin det der Rat der
Stadt Münster über den Umgang mit den Anregungen un d Hinwei-
sen.
35.2 Der Eingeber fordert
- entweder seine Flächen aus dem LSG zu
entlassen oder
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Entlassung von
Flächen aus dem LSG betreffen.
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
93
Stellungnahme wie zu 1.2
Ziel ist die Erhaltung der Kulturlandschaft.
- die nachfolgenden Verbotstatbestände zu
überarbeiten, da sie ihn in seiner zukünf-
tigen Entwicklung beschränken und einen
erheblichen Eingriff in seine „Eigentums-
freiheit“ darstellen würden:
Die Bedenken werden zurück gewiesen, soweit diese die Forde-
rung nach Überarbeitung von Verboten betreffen.
Stellungnahme wie zu 10.1 Teil Eigentumsbeschränkung soweit die
Bedenken den Aspekt der „Eigentumsfreiheit“ betreffen. Es erfolgt
kein Eingriff.
o Errichtung baulicher Anlagen,
Seite 52
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Stellungnahme wie zu 2.1 Teil bauliche Entwicklung soweit die Be-
denken die Errichtung baulicher Anlagen betreffen. Bauliche Ent-
wicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
o Werbeanlagen wie beispielsweise
Schilder für Blumenfenster,
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I i)
Werbeanla-
gen
Stellungnahme wie zu 12.3 Teil Werbeanlagen soweit die Bedenken
Werbeanlagen betreffen. Bezeichnungen an Betriebsstätten sind
zulässig.
o Erneuerbare Energien.
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Windenergieanlagen s oweit die Be-
denken die erneuerbaren Energien betreffen (Befreiung).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
94
36 Pöppel-
mann,
Frank
36.1 Der Eingeber fordert die Herausnahme sei-
ner Hofstelle aus dem LSG, da
- sie als solche keinerlei landschaftsschutz-
rechtliche Kriterien erfülle,
Seite 50
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2
Die Hofstellen sind Teil der Kulturlandschaft und verbleiben im LSG.
- Umnutzungsprojekte eine Befreiung not-
wendig machen würden.
Seite 52
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Für die Umnutzung bestehender Gebäude ist eine Baugenehmigung
erforderlich. Die Bauverwaltung bindet bei der Antragsbearbeitung
automatisch die untere Landschaftsbehörde zwecks Erteilung der
landschaftsrechtlichen Befreiung ein. Für den Antragsteller bedeutet
dies keinen zusätzlichen Aufwand.
Im Übrigen befinden sich die Flächen des Eingebers bereits seit
1971 im LSG („Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im
Kreis und in der Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP in-
tegriert wurde.
36.2 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Errichtung des Uferrandstreifens Nr. 3-
5.3.2.3 entlang des Gievenbachs, da
- der Acker dräniert sei und in den Gieven-
bach entwässere,
- die Arbeiten des Unterhaltungsverbandes
erschwert würden,
- der Acker lediglich 2,0 ha groß sei und
deshalb die Abgabe einer dermaßen gro-
ßen Fläche für das Ackergrundstück un-
Seite 141
3-5.3.2.3
Uferstreifen
am Gieven-
bach
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 4.3 Teil Uferstreifen.
Im Übrigen werden die Dränagen durch die Anlage des Uferstreifens
nicht beeinträchtigt (Gras- und Kräuterstreifen).
Auch werden die Arbeiten des Unterhaltungsverbandes nicht er-
schwert.
Aufgrund der randlichen Lage des geplanten Uferstreifens entlang
des Ackers, kommt es zu keiner Zerschneidung und somit zu keiner
wirtschaftlichen Beeinträchtigung.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
95
wirtschaftlich sei,
- der Flächenverlust für den Betrieb nicht
tragbar sei,
Inwieweit der mit der Errichtung des Uferstreifens verbundene Flä-
chenverlust für den Betrieb tragbar ist, wird im Zuge der Abstimmung
mit dem Grundeigentümer zu klären sein und betrifft die Durchfüh-
rung der Maßnahme.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Realisie rung der Festset-
zung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigentü-
mers erfolgen wird.
37 Post,
Gerhard
37.1 Der Eingeber fordert die Herausnahme seiner
Hofstelle mit Erweiterungsmöglichkeiten für
einen Stallbau aus dem LSG.
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin
möglich (Befreiung, Ausnahme).
Im Übrigen befindet sich die Hofstelle bereits seit 1971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis und in der
Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wurde.
37.2 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung des geschützten Landschafts-
bestandteils Helmerbach (3-4.2.14). Eine
Begründung erfolgt nicht.
Seite 86
3-2.4.14
LB Helmer-
/Tilbecker
Bach
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Der LP-Entwurf weist den Tilbecker Bach als geschüt zten Land-
schaftsbestandteil aus und setzt entlang des Gewäss ers einseitig
Ufergehölze fest sowie ergänzend in den sonstigen Gewässerab-
schnitten beidseitig Uferstreifen .
Von den Regelungen des geschützten Landschaftsbestandteils ist
die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft ausdrücklich ausge-
nommen. Der LP schränkt die bestehende Bodennutzung nicht ein.
Bestehendes Grünland dagegen darf nicht gebrochen werden. Die-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
96
ses Verbot trifft den Eingeber nicht, da es sich um Ackerflächen han-
delt.
37.3 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung von Ufergehölzen am Helmer-
bach (3-5.1.28), da
Seite 112
3-5.1.28
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Pflanzung der Ufergehölze dient maßgeblich der Biotopvernet-
zung. Die Festsetzung ist das Ergebnis der Vorabstimmung mit dem
Grundeigentümer im Zuge des freiwilligen Beteiligungsverfahrens
vor Planaufstellung.
- die im Eigentum des Eingebers stehen-
den Ackerflächen intensiv genutzt wür-
den,
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann die Pfla nzung innerhalb
der Böschung errichtet werden, die Inanspruchnahme ackerbaulicher
Flächen voraussichtlich unterbleiben. Details werden vor Durchfüh-
rung der Maßnahme mit dem Grundeigentümer abgestimmt.
- sämtliche Flächen dräniert seien und
würden in das Gewässer entwässern
würden,
Die Bedenken zur Dränage betreffen die Anpflanzung von Uferge-
hölzen und damit die Realisierung der Maßnahme. Hier wird sicher-
gestellt, dass die bestehende Dränage nicht beschädigt wird und es
somit nicht zu einer Vernässung anliegender Ackerflächen kommt.
- bei einer Pflanzung mit Ufergehölzen ei-
ne Vernässung der Ackerflächen vorpro-
grammiert sei, was ein unerträglicher
Eingriff in die Bewirtschaftung des Einge-
bers sei.
Siehe zuvor
- eine Bepflanzung der Gewässer auf bei-
den Seiten sei schon aus Pflegegründen
abzulehnen.
Durch eine einseitige Bepflanzung des Gewässers is t die Zugäng-
lichkeit für die Pflege sicher gestellt.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
97
37.4 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung eines Uferrandstreifens am Hel-
merbach (3-5.3.2.6). Auf den Flächen des
Uferrandstreifens sei keine Bewirtschaftung
mehr möglich, wodurch dem Eingeber die
Flächen faktisch entzogen würden.
Seite 142
3-5.3.2.6
Uferstreifen
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Stellungnahme wie zu 4.3 (Zielsetzung, Ausgestaltung, Entschädi-
gung)
38 Rauße,
Jürgen
38.1 Der Eingeber fordert die Herausnahme sei-
ner Hofstelle mit Erweiterungsflächen aus
dem LSG um dem Hofnachfolger baurechtli-
che Genehmigungen möglich zu machen,
insbesondere für Umnutzungsprojekte nach
§ 35 Abs. 4 BauGB.
Seite 51
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1 und 3.1 Teil Bauvorhaben. Bauliche Ent-
wicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
38.2 Der Eingeber fordert von der Ufergehölz-
pflanzung Nr. 3-5.1.27 am Meckelbach Ab-
stand zu nehmen, weil
- die anliegende Fläche Acker sei und in
den Meckelbach dräniere,
- durch die Bepflanzung eine Vernässung
zu befürchten sei, so dass der Acker nicht
mehr bewirtschaftbar wäre. Ein solcher
Eingriff sei unverhältnismäßig.
Seite 111
3-5.1.27
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Bedenken zur Dränage betreffen die Anpflanzung von Uferge-
hölzen und damit die Realisierung der Maßnahme. Hie r wird sicher-
gestellt, dass die bestehende Dränage nicht beschäd igt wird und es
zu einer Vernässung anliegender Ackerflächen kommt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
38.3 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung Nr. 3-5.3.2.7 zur Errichtung ei-
nes Uferstreifens am Kuckenbeckerbach, da
Seite 143
3-5.3.2.7
Uferstreifen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 4.3 Teil Uferstreifen
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
98
- der anliegende Acker dräniert sei und in
den Bach entwässere,
- durch die Bepflanzung eine Vernässung
zu befürchten sei,
Kuckenbe-
ckerbach
Da der Uferstreifen nicht bepflanzt wird, ist eine Beeinträchtigung der
Dränage und Vernässung auszuschließen.
- das Anlegen eines Uferstreifens für eine
hofnahe Fläche unverhältnismäßig sei,
weil dann ein unwirtschaftlich zu bewirt-
schaftendes Reststück bestehen bliebe
und ein Ersatz an Flächen nicht generier-
bar sei.
Die Errichtung des Uferstreifens ist verhältnismäß ig.
Es erfolgt keine Zerschneidung von Ackerflächen, de nn der Ufer-
streifen wird auf der südlichen Grundstücksseite en tlang des Ku-
ckenbecker Baches angelegt. Der Bach stellt derzeit bereits eine
Bewirtschaftungsgrenze für die Landwirtschaft dar.
Es handelt sich zudem nicht um hofnahe Flächen. Hof lage und Ufer-
streifen liegen ca. 1,3 km Luftlinie voneinander en tfernt. Auch wird
das Grundstück nicht so klein, dass eine Bewirtscha ftung nicht mehr
lohnend ist.
Für die Inanspruchnahme von wirtschaftlich genutzte n Flächen zur
Errichtung des Uferstreifens erfolgt eine angemesse ne Entschädi-
gung in Geld.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
38.4 Der Eingeber fordert von den Festsetzungen
3-5.3.3.1 – 3-5.3.3.3 Abstand zu nehmen:
- Ein Verlust von Flächen in Form von Ver-
schattung etc. sei vorprogrammiert,
- Es bestünden bereits Hecken aus Erlen,
Eschen. Hochstauden seien also schon
vorhanden,
- Entlang des Grabens würde ein Pflege-
problem für den Wasser- und Bodenver-
band entstehen, wenn die An
pflanzungen
beidseitig erfolgen würden.
Seite 143
3-5.3.3.1 –
3-5.3.3.3
Pflege und
Entwicklung
bestehen-
der Lebens-
räume
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Festsetzungen sehen die Errichtung eines beidseitigen, nicht
bepflanzten Saumstreifens aus Hochstauden wie Gräsern und Kräu-
tern von 2,00 m Breite entlang bestehender Heckenstrukturen vor.
Die Festsetzungen dienen der Aufwertung bestehender Lebensräu-
me, die ihre ökologischen Aufgaben derzeit nur unzureichend wahr-
nehmen können. Auf diese Weise kann eine weitere Zerschneidung
von Wirtschaftsflächen vermieden werden, die eine Neuanlage von
Bepflanzungen an anderer Stelle zur Folge hätte.
Ein Pflegeproblem wird nicht entstehen, da der Saumstreifen nicht
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
99
bepflanzt werden soll und begehbar bleibt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisierung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
39 Rettig,
Ricarda
39.1 Die Eingeberin fordert, ihre Eigentumsflä-
chen nicht in das LSG einzubeziehen. Die
Aufnahme sei nicht sinnvoll und notwendig,
da die Flächen intensiv ackerbaulich genutzt
würden.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 1.2
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2. Ziel ist die Erhaltung der Kulturland-
schaft.
39.2 Die Eingeberin fordert eine Klarstellung, wo-
nach die ordnungsgemäße land- und forst-
wirtschaftliche Praxis uneingeschränkt aus-
geübt werden darf. Die Verwendung von
Wirtschaftsdüngern sei ebenso wie der Ein-
satz von Pflanzenschutzmitteln nicht klar ge-
nug geregelt.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Entsorgung
von Abfäl-
len
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird da-
hingehend gefolgt, dass die Erläuterungen wie folgt ergänzt werden:
Die im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Landw irtschaft ver-
wendeten Stoffe wie Dünge- und Pflanzenschutzmittel etc. fallen
nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für die Lager ung von Gehölz-
schnitt bei landschaftspflegerischen Maßnahmen sowi e im Rahmen
der guten fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8
Die Verwendung von Düngern etc. im Rahmen der guten fachlichen
Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
39.3 Die Eingeberin erhebt Bedenken gegen die
Anlage von Hecken und Bäumen gemäß
Seite 30
Entwick-
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
100
Festsetzung 3-1.2.6 auf ihren Flächen. Dies
sei nicht möglich, da
- im Kreuzungsbereich der Straßen „Obe-
rort“ und „Dahlkamp“ die Einsichtnahme
für Verkehrsteilnehmer auch zukünftig
gegeben sein müsse,
- Hecken und Bäume zu einer Beeinträchti-
gung der landwirtschaftlichen Nutzung
führen würden,
- auf Grund der geringen Größe der Nutz-
flächen der Eingeberin, diese letztendlich
unwirtschaftlich würden.
lungsziel
3-1.2.6
Anreiche-
rung Land-
schaftsraum
Oberort/
Altenroxel
Auf den Eigentumsflächen der Eingeberin sind keine Bepflanzungs-
maßnahmen im LP-Entwurf festgesetzt; weder ortsgebundene noch
raumbezogene Festsetzungen.
Die von der Eingeberin benannte Festsetzung 3-1.2.6 beinhaltet die
Darstellung des Entwicklungsziels der Anreicherung. Dieses wendet
sich ausschließlich an Behörden.
40 Richter,
Hermann-
Josef
40.1 Der Eingeber fordert die weiträumige Aus-
grenzung seiner Hofstelle aus dem LSG, da
bauliche Maßnahmen erheblich einge-
schränkt würden, sodass
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
- weder gewerbliche Tierhaltung
- noch die Umnutzung vorhandener Stall-
gebäude in Wohngebäude,
- noch die Erweiterung des Betriebes hin-
sichtlich erneuerbarer Energien,
- noch eine Umorientierung zu einer Direkt-
vermarktung möglich seien,
Stellungnahme wie zu 2.1 und 3.1 Teil Bauvorhaben
Bauliche Entwicklungen i. S. einer privilegierten Landwirtschaft sind
weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
101
- im Hinblick auf die Änderung der Land-
wirtschaft in den letzten Jahren die Not-
wendigkeit gegeben sei, sich zukünftigen
Gegebenheiten schnell anzupassen zu
müssen.
Die getroffenen Regelungen stellen sicher, dass la ndwirtschaftliche
Betriebe sich auch zukünftig den sich ändernden wirtschaftlichen
Erfordernissen anpassen können.
Der Eingeber sieht sich deshalb erheblich in
seiner „beruflichen Freiheit“ eingeschränkt.
Die Überplanung der Hofstelle sei nicht er-
forderlich.
Eine Einschränkung der „beruflichen Freiheit“ läss t sich nicht be-
gründen.
40.2 Der Eingeber fordert die Streichung des Ver-
botes 3-2.2.1 I g) aus dem Regelungskatalog
zum LSG, da im Hinblick auf die technische
Entwicklung des Betriebes künftig die Verle-
gung von Ver- und Entsorgungsleitungen
möglich sein müsse.
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
Beschluss wie zu 3.2
Beschluss zu 3.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen (Befreiung, Planfeststel-
lung)
40.3 Der Eingeber erklärt sich mit den Festset-
zungen Nr. 3-5.3.1.1.17, 3-5.3.1.1.23 und 3-
5.1.17 einverstanden, sofern der gemäß
Festsetzung 3-5.3.1.1.17 festgesetzte Puf-
ferstreifen möglichst wenig Fläche einneh-
men soll.
Kein Beschluss erforderlich
Die Festsetzungen sind Ergebnis der Absprachen mit dem Eingeber
im Zuge des freiwilligen Abstimmungsverfahrens vor Eintritt in das
offizielle Aufstellungsverfahren zum LP.
Die Bedenken betreffen die Durchführung der Planung.
41 Roes-
mann,
Heribert
41.1 Der Eingeber fordert seine Hofstelle aus dem
LSG auszugrenzen, um
- Stallungen und Nebengebäude den Be-
langen der Tierhaltung und des Betriebs-
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1. Bauliche Entwicklungen sind weiterhin
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
102
erfolges anpassen zu können,
- weiterhin mit der Betriebsführung „öko-
nomischen, moralischen und aktuellen
Belangen“ entsprechen zu können.
möglich (Befreiung, Ausnahme).
41.2 Der Eingeber lehnt die Anpflanzung eines
Ufergehölzes am Meckelbach (Nr. 3-5.1.27)
entlang einer bestehenden Buchhecke ab, da
Seite 111
3-5.1.27
Ufergehölz-
pflanzung
Beschluss wie zu 38.2
Beschluss zu 38.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Der LP-Entwurf setzt die Anpflanzung eines Ufergehölzes für zwei
Abschnitte des Meckelbachs nördlich der Bahnlinie fest. Die beste-
hende Anpflanzung aus Obstgehölzen wurde bei der Planung zu
Grunde gelegt. Daraus resultiert die Beschränkung der Festsetzung
auf die o. g. beiden, gehölzfreien Gewässerabschnitte.
Der Eingeber ist von der Bepflanzung nicht direkt betroffen, da er
nicht Grundeigentümer der Pflanzflächen ist.
- die Buchenhecke heute schon die Belan-
ge des Landschaftsplans erfülle, da sie
sowohl der Gliederung der Landschaft
diene als auch dem Biotopverbund,
Die vom Eingeber benannte Buchenhecke verläuft auf der östlichen
Gewässerseite, parallel zu dem gemäß LP-Entwurf zu bepflanzen-
den Gewässerabschnitt und dient der Einfriedung des Hofgrund-
stücks (regelmäßiger Kastenschnitt).
Bepflanzt werden soll die westliche Seite des Meckelbachs. Hier
erfolgt die ackerbauliche Nutzung bis unmittelbar an das Gewässer
heran. Insofern kann die bestehende Buchenhecke die mit der Er-
richtung des Ufergehölzes verbundenen Funktionen nicht wahrneh-
men und ersetzen.
- der Schattendruck durch die Ufergehölz-
pflanzung die Buchenhecke belasten wür-
de,
Ein möglicher Schattendruck wird die Buchenhecke i n ihrem Bestand
nicht gefährden, denn diese weist einen deutlichen Abstand zum
Gewässer auf. Durch eine gezielte Gehölzauswahl kann diesem As-
pekt in besonderem Maße Rechnung getragen werden.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
103
- die Pflegemaßnahmen für die Buchenhe-
cke erschwert würden,
Das Ufergehölz soll auf der westlichen Gewässersei te errichtet wer-
den, die Hecke befindet sich auf der östlichen Seite. Die Zugänglich-
keit der Buchenhecke wird nicht eingeschränkt.
- Luftbewegungen vermindert würden, was
zu einer erhöhten Geruchsbelästigung
durch den Schweinestall führen würde.
Ufergehölze sind natürlicherweise fester Teil eine s intakten Fließge-
wässers. Ob die vom Eingeber beschriebenen nachteiligen Wirkun-
gen eintreten werden, ist offen. In der Bilanzierung aller Wirkungen,
die von der Pflanzung ausgehen, werden die Wohlfahrtswirkungen
überwiegen.
Auch die geplante Bepflanzung des Meckel-
bachs im weiteren Verlauf wird durch den
Eingeber abgelehnt, damit die entlang des
Meckelbachs vorhandenen Apfelbäume kei-
nen Schaden durch die konkurrierende Ufer-
gehölzpflanzung nehmen.
Siehe oben (keine Ufergehölzpflanzung)
42 Rosen-
feld,
Ulrich
Prof. Dr.
Der Eingeber regt an:
- den Bereich von Haus Kump bis zur Be-
bauungsgrenze GAD und von etwa Alten-
roxel bis zur Schlautstiege in geeigneter
Weise als schutzwürdigen Geotop zu
kennzeichnen. In Münster gäbe es durch-
aus eine Anzahl schutzwürdiger geologi-
scher Objekte, von denen nur drei in das
Geotopkataster NRW eingetragen seien.
Die Stadt sollte aus Sicht des Eingebers
solche Objekte schützen, pflegen und be-
kannt machen, auch öffentlichkeitswirk-
Seite 47
3-2.1.1
NSG Aa-
Aue
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Seite 90
LB
Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen, die Erkenntnisse über die
Entwicklung der Erde vermitteln. Im vorliegenden Fall handelt es sich
um die Flusslandschaft der Aa und des Meckelbachs im Abschnitt
zwischen Sentruper Straße, Reiner-Klimke-Weg, Mecklenbecker
Straße bzw. Meckelbach und Dingbängerweg.
Den Anregungen wird nicht gefolgt
Eine gesonderte Kennzeichnung erfolgt nicht, da die Darstellungen
des Geotopkatasters ebenso wie sonstige fachliche Grundlagen bei
der Erarbeitung des LP zwar zu Grunde gelegt, selber aber im LP
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
104
sam. Der Eingeber hält sie für ein land-
schaftliches und städtisches Kapital,
3-2.4.18
Meckelbach
nicht dargestellt werden. Insofern fehlt die landschaftsrechtliche
Grundlage.
- die Niederterrasse des Meckelbachs in
geeigneter Weise besonders zu schützen,
da diese eine Besonderheit darstelle, weil
im zentralen Münsterland Meckelbach und
Gievenbach die einzigen Gewässer seien,
die Terrassen entwickelt hätten. Im Übri-
gen verweist der Eingeber auf seine Aus-
führungen zum Geotop zuvor.
Im LP-Entwurf ist der Geotop in Teilen als NSG Aa- Aue (3-2.1.1), LB
Meckelbach (3-2.3.18) und ansonsten als LSG (3-2.2.1) überplant;
der gesamte Geotop somit besonders geschützt.
43 Sched-
ding,
Hubert
43.1 Der Eingeber spricht sich gegen die im LP-
Entwurf festgesetzte Grenzziehung des NSG
Aa-Aue aus und schlägt vor, das NSG im
Bereich der Aa auf seinen Flächen zurück-
zunehmen und nördlich und südlich einen 5
m breiter Uferrandstreifen anzulegen. Er be-
gründet dies wie folgt:
Seite 47
3-2.1
NSG
Aa-Aue
Den Bedenken werden zurück gewiesen
- Aufgrund der NSG-Ausweisung liege eine
Verkehrswertminderung vor.
- Die im Eigentum des Eingebers befindli-
chen Grünlandflächen lägen zu über 50 %
im geplanten NSG. Das Verhältnis zum
Gesamtgrünland bzw. –besitz sei unan-
gemessen und stelle eine unzumutbare
Härte dar,
Der LP-Entwurf schränkt die bisher ausgeübte landw irtschaftliche
Bodennutzung nicht ein. Dies schließt den Pflegeumb ruch von Grün-
land, gemäß Beschluss zu 26.2, mit ein.
Eine Extensivierung der bisherigen Nutzungen soll ausschließlich auf
der Grundlage freiwilliger, vertraglicher Vereinbar ungen mit dem
Grundeigentümer erfolgen. Die Festsetzungen haben d amit keinen
enteignenden Charakter (vgl. Stellungnahme zu 4.10).
Eine Wertminderung lässt somit nicht begründen, ebe nso eine un-
zumutbare Härte.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
105
- Die Grünlandflächen nördlich und südlich
der Aa seien nur teilweise vernässt, nörd-
lich der Aa noch nie überschwemmt ge-
wesen, zudem steige das Gelände hier
an. Nördlich der Aa sei nur die mittlere der
drei Weideflächen stark vernässt. Die öst-
lich gelegene sei Acker laut Flächenver-
zeichnis und kein Dauergrünland,
Zur Abgrenzung des NSG wird auf die Stellungnahme zu 25.2 ver-
wiesen.
- Die derzeitige Grenzziehung nördlich des
Hofes lasse keine bauliche Erweiterung
zu, was den beruflichen Perspektiven sei-
nes Hofnachfolgers entgegen stünde,
Seite 47
NSG
3-2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Eine bauliche Erweiterung des Hofes in nördliche Ri chtung macht
unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenh eiten keinen
Sinn. Die Flächen sind Teil der Gewässeraue und dam it hochwas-
sergefährdet.
Zudem befinden sich die Flächen im gesetzlichen Übe rschwem-
mungsgebiet der Aa. Somit ist aufgrund wasserrechtl icher Bestim-
mungen eine bauliche Entwicklung ausgeschlossen.
- Eine mögliche Befreiung vom Grünland-
umbruchverbot sei gebührenpflichtig. Da-
durch fühlt sich der Eingeber als Eigentü-
mer/Bewirtschafter benachteiligt.
Seite 46
NSG
3-2.1 IV
Befreiungen
Für die Erteilung landschaftsrechtlicher Befreiunge n werden auf-
grund gesetzlicher Bestimmungen Gebühren fällig (Ve rwaltungsge-
bührenordnung NRW). Dies gilt grundsätzlich für jeden Antragsteller.
43.2 Der Eingeber spricht sich gegen das Verbot
Grünland umzubrechen einschl. des Pflege-
umbruchs aus. Aus wirtschaftlichen Gründen
sei es erforderlich das Grünland regelmäßig
umzubrechen. Der Pflegeumbruch entsprä-
che der guten fachlichen Praxis und seiner
bisherigen Bewirtschaftungsweise.
Nach Auffassung des Eingebers müsste er
seine bisher ausgeübte rechtmäßige Grund-
stücksnutzung aufgeben oder unzumutbar
einschränken und hätte in Zukunft deutliche
Seite 42
NSG
3-2.1 I m)
Grünland-
umbruch-
verbot
Beschluss wie zu 26.2
Beschluss zu 26.2: „Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass
eine Ausnahmeregelung für den Pflegeumbruch von Grünland in den
Regelungskatalog des NSG Aa-Aue (3-2.1.1) aufgenommen wird.“
Stellungnahme wie zu 26.2 Teil Pflegeumbruch.
Ein Pflegeumbruch ist zulässig, sofern artenschutzrechtliche und
sonstige Belange nicht entgegen stehen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
106
Ertragsverluste zu verzeichnen. Sein Betrieb
würde unverhältnismäßig stark beeinträch-
tigt. Der Eingeber weist in diesem Zusam-
menhang auf eine Entschädigungspflicht
gem. § 7 LG hin.
43.3 Der Eingeber spricht sich gegen die Verbote
in LSG „Verkaufsbuden, -stände aufzustel-
len“ sowie „bewegliche Werbeanlagen, Hin-
weisschilder aufzustellen oder anzubringen“
aus, da er die bestehende Direktvermarktung
weiter ausbauen und dafür entsprechende
Hinweisschilder aufstellen möchte.
Seite 54
LSG
Verbot 3-
2.2.1 I h)
Verkaufs-
buden etc.
Seite 54
LSG
Verbot 3-
2.2.1 I i)
Werbeanla-
gen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Das Aufstellen von Verkaufsbuden
, -ständen etc. widerspricht dem
Schutzzweck des LSG. Die Regelung dient der Erhaltung des Land-
schaftsbildes.
Es besteht prinzipiell die Möglichkeit der Befreiung von den Vorga-
ben des LSG.
Stellungnahme wie zu 12.3 Teil Werbeanlagen soweit die Bedenken
sich auf Hinweisschilder erstrecken.
Im Übrigen befinden sich die Flächen bereits seit 1 971 im LSG
(„Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kr eis und in der
Stadt Münster“), das in die LSG-Kulisse des LP integriert wurde.
43.4 Der Eingeber spricht sich gegen die Uferge-
hölzpflanzung 3-5.1.12 aus, da Schatten-
druck etc. zur Ertragsminderung führen wür-
de.
Seite 109
3-5.1.12
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Im Rahmen der Planung wurde bereits auf eine Minimierung des
Schattendrucks
auf wirtschaftlichen Nutzflächen geachtet. So erfolgt
die Bepflanzung auf der westlichen Gewässerseite, so dass sich der
Schattendruck auf das Gewässer und den angrenzenden Weg ent-
wickeln kann und wirtschaftlich genutzte Flächen möglichst wenig
beeinträchtigt werden. Dieser Aspekt wird durch eine abschnittswei-
se Bepflanzung und eine entsprechende Artenauswahl bei den an-
zupflanzenden Gehölzen gestützt.
Die verbleibenden Auswirkungen von Anpflanzungen wi e Restbe-
schattung sind im Rahmen der Sozialbindung des Grun deigentums
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
107
zu tolerieren, da die positiven Gesamtwirkungen der Ufergehölz-
pflanzungen für das Ökosystem und das Landschaftsbi ld überwie-
gen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
43.5 Der Eingeber spricht sich gegen die Festset-
zung Nr. 3-5.3.1.2.4 zur Neuanlage eines
Kleingewässers aus, da die Notwendigkeit
nicht gegeben sei, denn es bestehe bereits
ein Kleingewässer.
Seite 138
3-5.3.1.2.4
Neuanlage
von Klein-
gewässern
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Zur Notwendigkeit der Errichtung der Kleingewässer wird auf die
Ausführungen im LP-Entwurf zu 3-5.3.1 sowie die Erläuterungen zu
den nebenstehenden Festsetzungen verwiesen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
43.6 Der Eingeber spricht sich gegen die Festset-
zung Nr. 3-5.3.1.2.5 zur Neuanlage eines
Kleingewässers aus, sofern dieses auf sei-
nen Flächen errichtet werden sollte, weil sich
unweit der geplanten Stelle städtische Flä-
chen befänden, die dafür auch geeignet sei-
en.
Seite 138
3-5.3.1.2.5
Neuanlage
von Klein-
gewässern
Die Bedenken wird gefolgt
Für die Anlage des Teiches 3-5.2.1.2.5 wird die städtische Fläche
herangezogen. Die kartografische Darstellung zur Festsetzung wird
angepasst.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
108
44 Schöpp-
ner,
Andrea
44.1 Die Eingeberin weist darauf hin, dass bei
Pferdehaltung in LSG der dauerhafte Pflege-
umbruch von Grünland gewährleistet sein
müsse.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Kein Beschluss erforderlich
Der Regelungskatalog zum LSG enthält kein Verbot zum Pflegeum-
bruch bei Grünland. Der Pflegeumbruch ist daher zulässig.
44.2 Die Eingeberin erhebt Bedenken gegen das
Reitverbot. Sie stellt fest, dass unter Buch-
stabe o) des Verbotskatalogs zum LSG, das
Reiten in der freien Landschaft außerhalb
von Straßen und Wegen verboten sei.
Selbstverständlich würde von der Hofstelle,
auf der die Pferde untergebracht seien, bis
zur Weide auch geritten. Eine solche Nut-
zung müsse möglich sein.
Seite 56
LSG
3-2.2.1 I o)
Reitverbot
Kein Beschluss erforderlich
Die Regelungen zum Reiten im LP-Entwurf entsprechen den gesetz-
lichen Regelungen gemäß § 50 Landschaftsgesetz. Das Reiten
durch die Grundeigentümerin auf hofnahen Eigentumsflächen ist
zulässig.
44.3 Die Eingeberin lehnt die unter Ziffer 3-5.1.40
getroffene Festsetzung zur Anpflanzung ei-
nes Ufergehölzes ab, da:
Seite 113
3-5.1.40
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- im LP-Entwurf vorgesehen sei, den Gra-
ben zu bepflanzen, und zwar zur Vernet-
zung der umliegenden Waldflächen. Um-
liegend lägen gar keine Waldflächen. Die
vorhandenen Waldflächen im östlichen
und westlichen Teil seien mit wesentli-
chem Abstand von diesem Graben vor-
handen, von einer Vernetzung könne also
keine Rede sein,
Die Pflanzung dient nicht nur der Vernetzung der w estlich und östlich
an den Graben angrenzenden Wälder, sondern auch maßgeblich der
Gliederung und Belebung des Landschaftsbilds.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
109
- die Entwässerung des angrenzenden
Ackers nicht mehr sichergestellt sei, wenn
der Graben, in den die Dränage entwäs-
sern würde, bepflanzt würde,
Stellungnahme wie zu 38.2, soweit die Bedenken die Überpflanzung
von Dränagen betreffen
Beeinträchtigungen werden ausgeschlossen.
- die Pflege von bereits erfolgten, städti-
schen Anpflanzungen in keiner Weise
ausreichend sei. Die Eingeberin regt an,
zuerst vorhandenen Pflegeverpflichtungen
wie beispielsweise am Offerbach nachzu-
kommen, bevor weitere Ufergehölze an-
gepflanzt würden.
Anpflanzungen in der freien Landschaft dienen der Schaffung neuer
Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt und schaffen Rückzugs-
räume in einer intensiv wirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft.
Dabei stehen ökologische Aspekte im Vordergrund. Die Stadt Müns-
ter gewährleistet die Pflege von Gewässerbepflanzungen entspre-
chend dieser Zielsetzung und den gesetzlichen Vorgaben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d er Grundeigen-
tümerin erfolgen wird.
45 Schulik,
Annegret
Die Eingeberin fordert, die Festsetzung 3-
5.1.44 zur Anpflanzung von Ufergehölzen
aus dem Landschaftsplan heraus zu neh-
men. Der bisher einseitig bepflanzte Vorfluter
solle nunmehr auch auf der anderen Seite
bepflanzt werden. Um den Vorfluter aber wei-
terhin pflegen zu können, insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass nicht nur die an-
liegenden Flächen, sondern auch die Wohn-
bebauung hierhin entwässere, sei eine Aus-
weitung der Bepflanzung hier nicht sachdien-
lich.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Beschluss wie zu 6.3
Beschluss zu 6.3: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Die Bedenken betreffen die Durchführung der Planung. Im Übrigen
ist das Gewässer derzeit ohne Gehölzbewuchs.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
110
46 Schulze
Derne-
bockholt,
Hubertus
46.1 Der Eingeber regt an, die Abgrenzung des
LSG entlang der Bösenseller Straße zu voll-
ziehen und die Ackerfläche aus dem LSG zu
entnehmen, da
- weder Kriterien für diese Ausweisung vor-
handen seien,
- noch in der Örtlichkeit eine nachvollzieh-
bare Abgrenzung gegeben sei.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Einbindung der Ackerfläche in das LSG ist vor dem Hintergrund
der naturräumlichen Gegebenheiten erfolgt. Die Ackerfläche des
Eingebers liegt unmittelbar an der Grenze zum Kreis Coesfeld. Der
LP der Stadt Münster kann sich aus formalen Gründen nicht auf die-
se Flächen erstrecken. Zuständig ist der Kreis Coesfeld. Die Lebens-
räume auf Coesfelder Seite sind seit 2007 als LSG ausgewiesen.
Insofern ist die Ackerfläche für sich betrachtet isoliert, in der kreis-
übergreifenden Betrachtung aber Teil einer großräumigen Unter-
schutzstellung.
Die Abgrenzung des LSG erfolgt an der Kreisgrenze.
Hinsichtlich des Schutzzwecks wird auf die Ausführungen zu 3-2.2.1
im LP-Entwurf verwiesen.
46.2 Der Eingeber fordert, eine innerhalb der Ge-
bietskulisse des NSG Alvingheide befindliche
Ackerfläche aus dem NSG zu entnehmen, da
Seite 36 ff.
3-2.1
NSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Ackerfläche ist aufgrund des räumlichen Zusamme nhangs mit in
die Gebietskulisse des NSG aufgenommen worden. Sie ist umgeben
von ökologisch bedeutsamen Waldflächen.
- die Ackerfläche, die nach dem Sturm Kyrill
als Ersatz in Acker umgewandelt worden
sei, ihre Funktion verlieren würde, wenn
sie mit den Pflichten eines NSG überplant
würde,
Seite 49
3-2.1.2
NSG Al-
vingheide
Die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft ist „a ls nicht betroffene
Tätigkeit“ von den Verbotsregelungen des NSG ausdrü cklich ausge-
nommen. Insofern wird die derzeitig ausgeübte, land wirtschaftliche
Bewirtschaftung nicht eingeschränkt.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
111
- jegliche Bewirtschaftungsauflagen nicht
akzeptabel seien, insbesondere nicht die
unter den Verboten befindlichen Ein-
schränkungen zur Ausbringung von Gülle,
Pflanzenschutzmitteln u. a.
Extensivierungen landwirtschaftlicher Nutzungen er folgen aus-
schließlich durch freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit den
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten.
Bei der Ausbringung von Gülle, Pflanzenschutzmitteln etc. erfolgen
keine Einschränkungen (vgl. Stellungnahme zu 4.2 Teil Verbot 3-2.1
I n).
46.3 Der Eingeber stellt fest, dass die kartografi-
sche Darstellung auf seinen Flächen im NSG
Alvingheide zum Kahlschlagverbot nicht
stimme. Ein Teil der Fläche sei bereits kahl
geschlagen.
Seite 44
NSG
3-2.1 I p)
Kahlschlag
Seite 100
3-4.2.6
Kahlschlag-
verbot NSG
Alvingheide
Kein Beschluss erforderlich
Der LP setzt ein Kahlschlagverbot mit Ausnahme von Nadelholzbe-
ständen und Pappelhybriden fest.
Das Verbot gilt für den Fall der Holzernte von Waldflächen nach
Rechtskraft des LP.
47 Schulze
Hillert,
Alfons
47.1 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung 3-1.2.6 zur Anreicherung des
Landschaftsraums Oberort/Altenroxel mit
gliedernden und belebenden Elemente wie
Bäumen und Sträuchern:
- Die Hofstelle sei bereits mit einer Hecke
und Bäumen eingesäumt sowie auch die
Zufahrtswege,
- Noch im Zuge der Flurbereinigung seien
Anpflanzungen vorgenommen und vor ca.
10 Jahren frisch aufgeforstet worden,
Seite 30
3-1.2.6
Entwick-
lungsziel
Anreiche-
rung Obe-
rort
Seite 121
3-5.2.2
Bereichs-
Beschluss wie zu 11.6
Beschluss zu 11.6: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 11.6
Das Entwicklungsziel wendet sich ausschließlich an Behörden.
Zusätzlich erfolgt im LP die Festsetzung der Bereichsfestsetzung Nr.
3-5.2.2 zur Anpflanzung von Gehölzen. Ob der Eingeber von Pflanz-
maßnahmen betroffen sein wird, ist im Zuge der Abstimmungsge-
spräche mit den Grundeigentümern dieses Landschaftsraumes zu
klären (vgl. 4.9 Ausführungen zu Bereichsfestsetzungen)
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
112
- Eine weitere Möglichkeit von Anreiche-
rung der Landschaft sei nicht gegeben.
Die Festsetzung erübrige sich hiermit.
festsetzung
Welsinghei-
de
47.2 Der Eingeber fordert, die Festsetzung 3-
5.3.1.1.33 zu streichen, da der Tümpel, auf
den die Festsetzung Bezug nimmt, nicht
mehr existiere.
Seite 135
3-5.3.1.1.33
Maßnahme
zur Entwick-
lung beste-
hender Ge-
wässer
Dem Hinweis wird gefolgt
Die Festsetzung 3-5.3.1.1.33 wird gestrichen.
48 Schulze
Höping,
Hermann
48.1 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Einbindung seiner Hofstelle ins LSG, weil
- für die Weiterentwicklung der Hofstelle
eine bauliche Möglichkeit wie auch eine
Umnutzung der Hofgebäude weiterhin
gewährleistet sein müsse,
- eine Überplanung der Hofstelle, die eine
Umnutzung unter ein Befreiungserforder-
nis stelle, unsinnig sei, zumal mit der Um-
nutzung die weitere vernünftige Nutzung
von Gebäuden gewährleistet wäre, an-
sonsten würden sie zu Ruinen verfallen,
was sicher nicht dem Landschaftsschutz
dienen würde.
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1 und 3.1 Teil Bauvorhaben. Bauliche Ent-
wicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnahme).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
113
48.2 Der Eingeber fordert die Entnahme seiner
Ackerflächen aus dem NSG Aa-Aue , da
Seite 36
3-2.1
NSG Aa-
Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Ackerflächen liegen innerhalb des gesetzlichen Überschwem-
mungsgebiets und wurden vor diesem Hintergrund in die NSG-
Kulisse aufgenommen.
Extensivierungen landwirtschaftlicher Nutzungen erfolgen aus-
schließlich durch freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit den
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten.
- im Zuge der Kompensationsmaßnahmen
für den Ausbau der BAB A 1 durch den
Eingeber erhebliche Flächen veräußert
worden seien, die bereits bepflanzt seien.
Der Eingeber regt an, bei der NSG-
Ausweisung ausschließlich auf diese Flä-
chen zurück zu greifen,
Ziel des LP ist die Sicherung der Gewässeraue, d. h. des Über-
schwemmungsgebietes der Aa. Die Ausgleichsflächen erstrecken
sich lediglich auf Teilflächen des gesetzlichen Überschwemmungs-
gebietes. Insofern ist die Annahme der Ausgleichsflächen nicht aus-
reichend i. S. der Zielsetzung des LP.
- eine Überschwemmung niemals stattfin-
den könne, weil die Topographie dies
nicht hergeben wurde,
Es wurden lediglich solche ackerbaulich genutzte T eilflächen mit in
die Schutzgebietskulisse aufgenommen, die sich innerhalb des ge-
setzlichen Überschwemmungsgebietes befinden.
- die Ackerflächen intensiv bewirtschaftet
würden, dräniert seien und in die Aa ent-
wässern würden.
Bestehende Dränagen sind von den Festsetzungen des LP nicht
betroffen, die Neuanlage ist aber untersagt. Die En twässerung in die
Aa ist weiterhin zulässig.
- der Eingeber auf die weitere uneinge-
schränkte Bewirtschaftung der Ackerflä-
chen angewiesen sei,
- eine Unterteilung einer landwirtschaftli-
chen Nutzfläche nach verschiedenen Vor-
gaben des Naturschutzes (NSG bzw.
LSG) unsinnig sei. Die Ackerflächen lie-
Der LP schränkt die bestehende ackerbauliche Boden nutzung in
NSG nicht ein. Gleiches gilt für die Nutzungen im L SG. Demzufolge
ist es für die Bewirtschaftung unerheblich, ob der Acker anteilig im
LSG und NSG liegt.
Extensivierungen landwirtschaftlicher Nutzungen erfolgen aus-
schließlich durch freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit den
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
114
gen nach Aussage des Eingebers z. T. im
NSG, z. T. im LSG,
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten.
- eine Entwertung der Flächen stattfinden
würde, indem eine Beleihung bei der Ver-
gabe von Krediten nicht mehr möglich sei.
Die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft wird durch die NSG-
Ausweisung auf den Flächen des Eingebers nicht eingeschränkt.
Auch entfaltet die Schutzausweisung keine enteignende Wirkung
(vgl. Stellungnahme zu 1.1). Insofern lässt sich nach hiesiger Auffas-
sung eine Beschränkung der Beleihbarkeit bei der Kreditvergabe
nicht begründen.
48.3 Der Eingeber weist darauf hin, dass die unter
Maßnahme 3-4.1.2 geplante Wiederauffors-
tung der Waldfläche faktisch nicht durchge-
führt werden könne, weil bereits Bewuchs
vorhanden sei.
Seite 98
3-4.1.2
Forstliche
Festsetzung
zur Wie-
derauf-
forstung
Kein Beschluss erforderlich
Die Festsetzung kommt zur Anwendung, sofern die derzeit vorhan-
denen Gehölze geschlagen werden und anschließend eine Wieder-
aufforstung erfolgt.
48.4 Der Eingeber lehnt die Ausweisung der
Waldfläche westlich des Weges Bredeheide
als NSG ab, da naturschutzfachliche Krite-
rien nicht vorlägen.
Seite 36
3-2.1
NSG Aa-
Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Abgrenzung des NSG Aa-Aue erfolgt entlang bestehender Struk-
turen wie Terrassen- und Böschungskanten. Fehlen di ese, wird das
gesetzliche Überschwemmungsgebiet angenommen. Zusät zlich
werden räumlich benachbarte, besonders schutzwürdig e Biotope mit
in die Gebietskulisse des NSG aufgenommen. Hier han delt es sich
insbesondere um Bachläufe einschließlich begleitend er Lebensräu-
me, wie im vorliegenden Fall.
Zur Notwendigkeit der Unterschutzstellung wird auf den Schutz-
zweck auf Seite 47 im LP-Entwurf verwiesen.
Die Schutzwürdigkeit dokumentiert sich auch in den fachlichen
Grundlagen zum LP. So sind die Lebensräume u. a. im Kataster der
schutzwürdigen Biotope des Landes NRW dargestellt ( Biotopkatas-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
115
ter).
48.5 Der Eingeber lehnt die Festsetzung 3-5.1.16
zur Anpflanzung von Ufergehölzen ab, da bei
einer Bepflanzung eine Vernässung der an-
grenzenden, intensiv genutzten und dränier-
ten Ackerflächen drohen würde.
Seite 110
3-5.1.16
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Stellungnahme wie zu 38.2
Eine Vernässung wird durch geeignete Maßnahmen ausgeschlos-
sen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
48.6 Der Eingeber weist darauf hin, dass innerhalb
der Verwaltung eine bessere Abstimmung
erfolgen sollte. Nach Auffassung des Einge-
bers stehen die Planungen des LP im Wider-
spruch zu weiteren Nutzungen, die das Amt
für Immobilienmanagement vorsähe.
Kein Beschluss erforderlich
Die Planungen zum LP wurden mit dem Amt für Immobilienmana-
gement abgestimmt. Dies wird auch im Rahmen des weiteren Ver-
fahrens geschehen.
49 Schulze
Stodt-
brock,
Rolf
49.1 Der Eingeber fordert die Herausnahme seiner
ackerbaulich genutzten Eigentumsflächen
aus dem NSG Aa-Aue (3-2.1.1), da das
Überschwemmungsgebiet nur Flächen beträ-
fe, auf denen bereits ein Uferstreifen realisiert
sei.
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Zum Grundsatz der NSG-Abgrenzung siehe Stellungnahme zu 2.3,
wonach neben der Gewässeraue auch angrenzende schutzwürdige
Biotope mit in die Gebietskulisse aufgenommen werden.
Die Ackerflächen des Eingebers liegen teils in der Aue, teils im Tal-
raum der Aa, im Übergangsbereich zu den Wäldern am Stodtbrock-
weg. Sie sind umgeben von besonders schutzwürdigen Lebens-
räumen und Teil eines gesamträumlichen Gefüges. Der Land-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
116
schaftsraum entspricht in idealtypischer Weise der natürlichen Zo-
nierungsfolge eines Gewässers von der Aue über den Talraum zu
den Wäldern oberhalb der Niederterrasse und ist aufgrund seiner
Wertigkeit besonders schutzwürdig.
Die ackerbaulich genutzten Flächen verfügen über ein außerordent-
lich hohes, ökologisches Entwicklungspotential und wurden unter
diesem Aspekt mit in die NSG-Gebietskulisse aufgenommen. Aus
der Schutzausweisung resultieren zudem weitreichende Möglichkei-
ten zur Erlangung von Fördergeldern, auch für den Abschluss von
Verträgen zur Extensivierung wirtschaftlicher Nutzungen. Extensivie-
rungen landwirtschaftlicher Nutzungen erfolgen ausschließlich durch
freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigen-
tümern oder Nutzungsberechtigten.
Mit der Ausweisung als NSG sind keine Nutzungseinschränkungen
für den Grundeigentümer verbunden, da die derzeitige wirtschaftli-
che Nutzung weiterhin zulässig ist.
49.2 Der Eingeber fordert, die Waldflächen zu bei-
den Seiten des Stodtbrockwegs aus dem
NSG Aa-Aue (3-2.1.1) zu entlassen.
Es sei eine Schutzausweisung als Perlgras-
buchenwald für die östlich des Stodtbrock-
wegs gelegene Waldfläche vorgesehen.
Perlgras sei dort nicht vorhanden. Der Wald
bestehe zu 90% aus Eichen. Der Rechts-
grund der Ausweisung sei damit entfallen.
Auf der westlichen Seite des Stodtbrockwegs
hätten ehemals in dem Wald Buchen ge-
standen, die durch Krankheit mittlerweile ab-
gängig seien. Auch Gras sei nur in ganz ge-
ringem Umfang festzustel
len. Außerdem
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
Seite 96
3-4.0
Forstliche
Festsetzun-
gen in NSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Einbindung der Waldflächen in das NSG erfolgt aufgrund der
bestehenden naturnahen Ausprägung. Natürlicherweise wächst an
diesem Standort ein Perlgrasbuchenwald mit Übergängen zum Ei-
chen-Hainbuchenwald aus Buchen, Eichen, Hainbuche, Perlgras
etc.
Wie der Eingeber ausführt, entspricht die reale Vegetation in Teilen
der potentiell natürlichen, d. h. sie weist den maximal möglichen
Grad an Naturnähe auf. Daraus resultiert eine besondere Schutz-
würdigkeit dieser Lebensräume. Im Übrigen kommen in den Wald-
flächen Pflanzenarten der Roten Liste NRW vor.
Dies dokumentiert auch das Biotopkataster des Landes NW, das die
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
117
würde der Wald von einem Weg durchschnit-
ten. Auch diese Fläche erfülle die Natur-
schutzkriterien nicht.
besonders schutzwürdigen Biotope für ganz NW erfasst, und die
Wälder als NSG-würdig ausweist.
49.3 Der Eingeber fordert von einer Wiederauf-
forstung gemäß Ziffer 3-4.1.1 für die Waldflä-
chen beidseits des Stodtbrockwegs abzuse-
hen. Unter der vorgenannten Ziffer sei der
angeblich bestehende Perlgrasbuchenwald
laut Entwurf mit Arten der potentiell natürli-
chen Vegetation wieder aufzuforsten. Wie
bereits zuvor erwähnt (vgl. 49.2) sei dieser
überhaupt nicht vorhanden.
Seite 96 ff.
3-4.0
Forstliche
Festsetzun-
gen in NSG
Seite 96
3-4.1.1
Wiederauf-
forstung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die forstlichen Festsetzungen zur Wiederaufforstung dienen einer
naturnahen Waldbewirtschaftung und damit einer nachhaltigen Si-
cherung und Entwicklung des Waldes mit seinen Lebensräumen für
die Tier- und Pflanzenwelt.
Bestehende naturnah ausgebildete Waldflächen sollen erhalten und
gesichert werden, bislang weniger naturnah ausgebildete Flächen
langfristig naturnah entwickelt werden.
Dementsprechend erfolgt für die Wälder des Eingebers die Festset-
zung eines Kahlschlagverbots (3-4.1.2) und für den Fall der Wieder-
aufforstungen der Flächen nach Aberntung, die Festsetzung 3-4.1.1
zur Verwendung ausschließlich der Gehölzarten der potentiell natür-
lichen Vegetation.
Vgl. auch Stellungnahme zu 49.2 zur Schutzwürdigkeit der Wälder.
49.4 Der Eingeber weist darauf hin, dass der ge-
plante Uferstreifen 3-5.3.2.4 bereits auf einer
Fläche des Bundes realisiert sei.
Seite 141
3-5.3.2.4
Uferstreifen
an der Aa
Der Hinweis des Eingebers wird dahingehend berücksichtigt,
dass die Darstellung des Uferstreifens 3-5.3.2.4 für die Eigen-
tumsflächen des Bundes aufgehoben wird.
Die Flächen wurden im Zuge der Realisierung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen so entwickelt, dass sie die Funktionen des im LP
dargestellten Uferstreifens vollständig wahrnehmen.
49.5 Der Eingeber fordert von der Anpflanzung
eines Ufergehölzes gemäß Nr. 3-5.1.15 ab-
zusehen, da
Seite 109
3-5.1.15
Ufergehölz-
pflanzung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
118
- sich der Graben an der vorgesehenen
Stelle verjüngen würde, ganz schmal und
die Uferböschung steil würde und faktisch
nichts mehr anpflanzbar sei,
Die Bedenken betreffen die Durchführung der Planung.
Sofern die Böschung des Grabens für eine Bepflanzung nicht aus-
reichend sein sollte, sind wirtschaftlich genutzte Flächen mit heran
zu ziehen. Dafür enthält der Grundeigentümer eine angemessene
Entschädigung in Geld.
- diese die Entsorgung des Dränagewas-
sers der anliegende Ackerfläche verhin-
dern würde,
Bei der Realisierung der Maßnahme wird sichergestel lt, dass die
bestehende Dränage nicht beschädigt wird und es som it nicht zu
einer Beeinträchtigung der Funktion kommt.
- der Eingeber ohnehin wesentliche Flä-
chen als Ausgleichsflächen für die Erwei-
terung der Autobahn A 1 abgegeben habe
und seiner Auffassung nach, eine Not-
wendigkeit zur Ansiedlung oder Anreiche-
rung des Geländes deshalb nicht bestün-
de.
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Ufergehölzpflanzung wird auf die
Ausführungen im LP-Entwurf zur Festsetzung verwiesen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der Fest-
setzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung d es Grundeigen-
tümers erfolgen wird.
50 Stege-
mann,
Jörg
50.1 Der Eingeber bittet um eine großzügige He-
rausnahme seiner Hofstelle aus dem LSG,
derart, dass eine Pufferzone um den Betrieb
eingerichtet wird, in der weitere bauliche
Entwicklungen ohne zusätzlich Genehmigun-
gen und Auflagen möglich seien.
Eine Überplanung sei
- insbesondere im Hinblick auf weitere Per-
spektiven zur Errichtung von Gebäuden
nicht angemessen,
- für eine weitere wirtschaftliche Entwick-
lung nicht tragbar.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Seite 57
Beschuss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie 2.1.
Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Ausnah-
me).
Aus den Ausführungen zu 2.1 resultiert, dass die Sc hutzausweisung
angemessen ist.
Im Übrigen befinden sich die Flächen des Eingebers bereits seit
1971 im LSG, das durch die „Verordnung zum Schutz von Land-
schaftsteilen im Kreis und in der Stadt Münster“ au sgewiesen und in
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
119
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
die LSG-Kulisse des LP integriert wurde.
50.2 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Ausweisung eines Teils seiner südlich des
Hofes Wittkamp gelegenen Ackerfläche als
NSG (3-2.1.1), da
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
- die Fläche dräniert sei und in die Aa ent-
wässere,
Stellungnahme wie 2.3 soweit die Bedenken die Abgr enzung des
NSG und Dränagen von Flächen betrifft.
- ein Kriterium für eine naturschutzgebietli-
che Ausweisung nicht ersichtlich sei. Ins-
besondere sei die Fläche nicht im Über-
schwemmungsgebiet.
Im Übrigen sind die Ausführungen des Eingebers, da ss der Acker
außerhalb des Überschwemmungsgebiets läge, unzutref fend. Auf-
grund fehlender topografischer Elemente wurde hier das Über-
schwemmungsgebiet bei der Abgrenzung zugrunde gelegt.
50.3 Der Eingeber weist darauf hin, dass unter der
Nr. 3-5.1.9 Streuobstwiesen aufgewertet wer-
den sollen. Diese Streuobstwiesen seien
nicht mehr vorhanden. Die Festsetzung erüb-
rige sich.
Seite 109
3-5.1.9
Nachpflan-
zung von
Obstbäu-
men
Seite 83
3-2.4.10
Geschützter
Landschafts
bestandteil
Obstwiesen
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass die Fes tsetzun-
gen Nr. 3-5.1.9 und 3-2.4.10 auf den Eigentumsfläch en des Ein-
gebers gestrichen werden.
Die Ausführungen des Eingebers sind zutreffend. Die ehemals auf
seinen Flächen vorhandene Obstwiese besteht nicht m ehr. Die Flä-
chen werden ackerbaulich genutzt. Auf dem angrenzen den Grund-
stück besteht die Obstwiese aber weiterhin.
Im LP-Entwurf wurde die Obstwiese als geschützter L andschaftsbe-
standteil 3-2.4.10 festgesetzt und zur dauerhaften Sicherung der
Obstwiese, die Festsetzung 3-5.1.9 zur Nachpflanzun g abgängiger
Obstbäume getroffen.
Die Festsetzungen bleiben grundsätzlich bestehen, w erden aber in
der räumlichen Zuordnung dahingehend angepasst, das s die Flä-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
120
chen des Eingebers ausgenommen werden (vgl. nachfol gende Ab-
bildung 4.)
121
122
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
51 Stert-
mann,
Beatrix
Die Eingeberin erhebt Widerspruch gegen die
geplante Festsetzung 3-5.3.1.2.1 zur Anlage
eines Kleingewässers auf ihrem Grundstück,
da
- sie den Eingriff in die Natur als überflüssig
betrachtet,
- die vorhandene Hecke mit Gräben eine
ausreichende Trittsteinfunktion im Biotop-
verbund darstellen würde.
Seite 137
3-5.3.1.2.1
Neuanlage
Kleinge-
wässer
Die Bedenken werden zurück gewiesen.
Die Errichtung des Gewässers ist ein Baustein des im LP veran-
kerten Konzeptes zum Schutz und zur Optimierung bestehender
sowie zur Schaffung neuer Lebensräume für Amphibien. Das
Gewässer soll dabei als Trittstein zwischen den Lebensräumen
um den Hof Leising und Grienkenswell fungieren und zur Ver-
netzung dieser Lebensräume beitragen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der
Festsetzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustim mung des
Grundeigentümers erfolgen wird.
52 Suttrup,
Karl-
Heinz
Der Eingeber interveniert gegen die Festset-
zung eines Ufergehölzes am Beerwiede Bach
gemäß 3-5.1.5, da
- die angrenzende Ackerfläche dräniert sei
und in den Bach entwässere,
- bei einer Bepflanzung die Entwässerung
und damit die Nutzung des Ackers nicht
mehr gewährleistet sei.
Seite 108
3-5.1.5
Ufergehölz-
pflanzung
am Beer-
wiede Bach
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Bepflanzung soll in der Böschung erfolgen.
Bei der Realisierung der Maßnahme wird sichergestellt, dass
die bestehende Dränage nicht beschädigt wird und es somit
nicht zu einer Beeinträchtigung der Funktion kommt. Insofern
bereffen die Bedenken die Durchführung der Planung.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
123
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der
Festsetzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung des Grun-
deigentümers erfolgen wird.
53 Tebbe,
Andreas
Der Eingeber lehnt die Festsetzung Nr. 3-
5.2.2 zur Errichtung von Pflanzmaßnahmen
im Landschaftsraum Oberort/Welsingheide
für sein Grundstück bzw. angrenzend ab, da
- das Grundstück relativ klein sei,
- von Vorflutern begrenzt sei, die bereits
von Hecken und Uferbepflanzungen be-
gleitet seien,
- es keiner weiteren gliedernden Elemente
bedürfe,
- die Bepflanzungen beschattende und da-
mit ertragsmindernde Wirkungen hätten.
Seite 121
3-5.2.2
Bereichs-
festsetzung
Welsinghei-
de
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 4.9
Es handelt sich um eine Bereichsfestsetzung.
54 van Be-
vern,
Engelbert
54.1 Der Eingeber bittet, seine Hofstelle aus dem
geplanten LSG heraus zu nehmen und soviel
Puffer zu lassen, dass auch bauliche Ent-
wicklungen möglich sind. Der Eingeber sei
darauf angewiesen, keinerlei baulichen Ein-
schränkungen zu unterliegen.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Beschluss wie zu 2.1
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1. Bauliche Entwicklungen sind weiter-
hin möglich (Befreiung, Ausnahme).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
124
Seite 57
LSG
3-2.2 V
Ausnahmen
54.2 Der Eingeber fordert, den Standort einer be-
stehenden Biogasanlage aus der Überpla-
nung des LSG zu entfernen.
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Seite 57
LSG
3-2.2 IV
Befreiungen
Beschluss wie zu 1.2
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Bestehende Anlagen fallen nicht unter die Regelungen des
LSG. Bauliche Veränderungen und Erweiterungen bedürfen der
Befreiung bzw. Erteilung einer Ausnahme von den Regelungen
des LSG.
55 Weg-
mann,
Thomas
55.1 Der Eingeber regt an, folgende Verbote in die
NSG-Satzung als „Allgemeine Verbote“ auf-
zunehmen:
- Gewässer zu düngen oder zu kalken oder
sonstige Veränderungen des Wasser-
chemismus vorzunehmen,
- Biozide zu verwenden,
- Düngemitteln im Bereich 20 m breiter
Uferstreifen anzuwenden,
- in der Aue mehr Dünger einzusetzen als
für extensives Grünland erforderlich ist;
bei der Berechnung sei der Eintrag von
Luftstickstoff zu berücksichtigen.
Seite 36
NSG
3-2.1 I
Allgemeine
Verbote
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Anregungen des Eingebers stehen im Spannungsfeld zwi-
schen fachplanerischen Erfordernissen zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und Akzeptanz seitens der Betroffe-
nen.
Zu diesem Zweck wurde parallel zur Aufstellung des LP ein be-
gleitender Arbeitskreis aus Mitgliedern der Ratsfraktionen und
Ratsgruppen sowie den Fraktionen der Bezirksvertretung Müns-
ter-West eingerichtet. Der offengelegte LP-Entwurf ist das Er-
gebnis dieses Beteiligungsprozesses.
Vorausgegangen war eine mehrjährige Abstimmung von Pla-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
125
Zur Kontrolle der Gewässerqualität in Bezug
auf den Eintrag von Nährstoffen und Pflan-
zenbehandlungsmitteln, sei ein Gewässer-
monitoring aufzubauen.
nungsgrundsätzen in unterschiedlichen Arbeitsgruppe n mit Ver-
tretern der institutionellen Landwirtschaft und des ehrenamtli-
chen Naturschutzes sowie Erörterung von Maßnahmen i n Ein-
zelgesprächen mit den im Wesentlichen betroffenen G rundei-
gentümern durch die Verwaltung.
Der Eingeber begründet seine Anregungen
damit, dass
- Lebensräume feuchter und nasser Stand-
orte zu den gefährdeten Lebensräumen
gehören würden,
- eine Gefährdung der Lebensräume durch
Entwässerung, Nährstoffanreicherung,
Pflanzenbehandlungsmittel bestünde. Der
Eingeber benennt konkrete Werte zur
Nährstoffbelastung für die Aa,
- durch überhöhte Nitrat- und Phosphatwer-
te die Gesundheit des Menschen gefähr-
det würde,
- Verbotsregelungen notwendig seien, um
die Belastungen „an ihren Quellen“ zu un-
terbinden,
- Verbotsregelungen als „rechtlich zwin-
gende Instrumente“ Vorrang vor privat-
rechtlichen Vereinbarungen haben müss-
ten, da letztere keinen dauerhaften und
flächigen Schutz gewährleisten würden,
weil Geldleistungen nur nach Haushalts-
lage zur Verfügung stünden bzw. nicht je-
der Grundeigentümer Vereinbarungen
eingehen würde. Das Instrument privat-
rechtlicher Vereinbarungen sei nicht ziel-
führend und erscheint dem Eingeber
Die Verwaltung schlägt vor, mit Blick auf den LP-E ntwurf als
gemeinsam getragener Konsens von Landwirtschaft, Po litik und
Verwaltung, den Anregungen des Eingebers nicht zu folgen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
126
rechtlich auch unangebracht, da das Ver-
ursacher(haftungs)prinzip, das Umwelt-
pflegeprinzip und der Gleichheitsgrund-
satz verletzt würden,
- die vom Eingeber benannten Verbotsre-
gelungen sich in vielen NSG-
Verordnungen finden würden.
55.2 Der Eingeber regt an, den Begriff „ordnungs-
gemäße Landwirtschaft“ durch „natur- und
landschaftsverträgliche Landwirtschaft“ zu
ersetzen.
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass der Begriff
„ordnungsgemäße Landwirtschaft“ durch den Begriff „gute
fachliche Praxis“ ersetzt wird
Das Bundesnaturschutzgesetz verwendet den Begriff der „guten
fachlichen Praxis“ im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Land-
und Forstwirtschaft.
55.3 Der Eingeber regt an, ein Gebot aufzuneh-
men, wonach die Ackerflächen in der Aa-Aue
langfristig in Grünland umzuwandeln sind und
die bestehenden Dränagen unwirksam ge-
macht werden sollen. Dies sei notwendig, um
die Grundlagen für eine auentypische Ent-
wicklung zu schaffen. Die Aussage im LP-
Entwurf, dass die landwirtschaftlichen Dräna-
gen in der Aa-Aue durch die NSG-
Ausweisung und die sich daraus ergebenen
Naturschutzmaßnahmen in ihrer Funktion
nicht beeinträchtigt würden, erscheint dem
Eingeber daher unangebracht.
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 55.1
55.4 Der Eingeber fordert, im LP Bereiche für die
Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaf-
ten und –stätten festzusetzen. Er regt an, die
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 55.1
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
127
Wald- und Ackerflächen um den Stodtbrock-
weg als Selbstentwicklungsfläche zur natürli-
chen, dynamischen Auwald- und Aa-
Bachentwicklung im Plan darzustellen, zu-
mindest aber als Ziel textlich festzusetzen.
Aa-Aue
55.5 Der Eingeber regt an, den generellen Ab-
stand von anzulegenden Baumreihen zum
Verkehrsweg auf mind. 5,00 m zu erweitern.
Auf diese Weise könne vermieden werden,
dass großkronige Bäume gelichtet werden
müssten, die andernfalls durch streifenden
LKW-Verkehr Schaden nehmen würden.
Seite 119
Anlage von
Baumreihen
Den Bedenken werden zurück gewiesen
Der LP sieht bei der Anlage von Baumreihen einen Standstrei-
fen von mindestens
3,00 m Breite vor.
Grundsätzlich ist die Zielsetzung einer Standbreite von 5,00 m
fachlich wünschenswert, dürfte aber dazu führen, dass kaum
mehr Anpflanzungen möglich sein werden, da die Grundeigen-
tümer nicht zustimmen dürften. Die Formulierung im LP-Entwurf
verdeutlicht aber, dass 3,00 m als Mindestansatz zu verstehen
sind, d. h. größere Standbreiten fachliches Ziel sind.
55.6 Der Eingeber regt an, die Darstellung des
Entwicklungsziels der temporären Erhaltung
(3-1.1.2.3) für den Bereich der Waldorfschule
umzuwidmen in das Entwicklungsziel Erhal-
tung und Sicherung der Freiraumfunktion (3-
1.1.1).
Seite 17 ff.
3-1.0
Entwick-
lungsziele
Beschluss wie zu 9.3
Beschluss zu 9.3: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 9.3
Die Darstellung im LP legt die Vorgaben der Regionalplanung
bzw. städtebaulichen Planung zu Grunde.
56 Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e. V.
Kreisverband Münster
(WLV)
56.1 Der Eingeber hinterfragt zum Einen die Not-
wendigkeit einer Ausweisung von NSG, LB
und LSG und zum Anderen die Größenord-
nung, insbesondere von Natur- und Land-
schaftsschutzgebieten.
Seite 36 ff.
3-2.1
NSG
Seite 50 ff.
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Zur Notwendigkeit der Ausweisung von Schutzgebieten wird auf
den jeweiligen Schutzzweck im LP-Text verwiesen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
128
3-2.2
LSG
Seite 68 ff.
3-2.4
LB
Die örtlichen
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, wie Schutzausweisungen, sind im LP darzustellen
und rechtsverbindlich festzusetzen.
Hierbei sind fachplanerische Grundlagen wie insbesondere der
Regionalplan zu berücksichtigen. Dieser stellt die regionalen
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege dar und fungiert als Land-
schaftsrahmenplan gemäß Bundesnaturschutzgesetz und stellt
somit eine verbindliche Vorgabe für die Landschaftsplanung dar.
So enthält der Regionalplan u. a. die Darstellungen der
- Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und
- Bereiche zum Schutz der Landschaft und Erholung ( BSLE).
Die BSN sind im Landschaftsplan in NSG zu überführen, die
BSLE in LSG.
Die Landschaftsplanung ist demzufolge nicht frei in ihrer Ent-
scheidung zur Ausweisung der genannten Schutzgebiete.
Die typische Münsterländische Parkland-
schaft sei durch den verantwortungsvollen,
eigenverantwortlichen Umgang der Landwirte
mit der Landschaft überhaupt erst entstan-
den. Dies werde auch weiterhin so sein, so
dass eine Notwendigkeit zur weiträumigen
Reglementierung nicht bestünde.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in den verga ngenen Jahr-
zehnten auch in Münster eine Veränderung der Landschaft er-
folgt ist, die zu einem Rückgang von Lebensräumen für die Tier-
und Pflanzenwelt geführt hat. Dies macht den Schutz von Le-
bensräumen erforderlich.
56.2 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Ausweisung des NSG Aa-Aue (3-2.1), da die
benannten Ziele zur Verbesserung der öko-
logischen Funktionen und der Wasserqualität
des Gewässers, in den Regelungsbereich
des Landeswassergesetzes und der europäi-
Seite 32
3-1.2
Entwick-
lungsziel
Optimierung
Aa-Tal
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Eingeber setzt das Entwicklungsziel 3-1.2 mit dem NSG 3-
2.1.1 gleich. Das ist nicht zutreffend.
Der LP beinhaltet zwei Aspekte:
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
129
schen Vorschriften eingreifen würde. § 20 LG
gäbe eine solche Zielbestimmung nicht her.
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
- Die Darstellung des Entwicklungsziels „Optimierun g Aa-Tal“
zur ökologischen Entwicklung des Talraumes der Aa ein-
schließlich der Gewässeraue
- die Festsetzung des NSG Aa-Aue nur für den Bereich der
Gewässeraue.
Es kommt somit zur räumlichen Überschneidung von Entwick-
lungsziel und NSG. Die NSG-Ausweisung erstreckt sich nur auf
den Bereich der Gewässeraue und bezieht das räumlich darüber
hinaus gehende Entwicklungsziel für den Talraum nicht
mit ein.
Das Entwicklungsziel ist somit nicht identisch mit dem NSG. Die
naturschutzfachlichen Regelungen beschränken sich demzufol-
ge auf das NSG, die fachlichen Zielsetzungen zur Verbesserung
der ökologischen Funktionen etc. auf das Entwicklungsziel.
Die Ausweisung des Entwicklungsziels wendet sich ausschließ-
lich an Behörden und entfaltet keine Verbindlichkeit gegenüber
den Grundeigentümern.
Das im Rahmen der Landschaftsplanung dargestellte Entwick-
lungsziel stellt maßgeblich auf die Entwicklung öko logischer
Gewässerfunktionen ab. Hingegen verfolgen die auf dem Lan-
deswassergesetz bzw. den europäischen Vorschriften beruhen-
den Maßnahmen primär wasserwirtschaftliche Aspekte einer
Gewässerentwicklung (Wasserchemismus usw.), wobei h ierbei
zur Zielerreichung auch ökologische Instrumentarien zum Ein-
satz kommen (Anpflanzungen usw.). Insofern erstreck en sich
unterschiedliche Fachplanungen auf ein und denselb en Raum
und ergänzen sich in ihrer Wirkungsweise.
56.3 Der Eingeber zweifelhaft daran, dass die
Ausweisung eines NSG Aa-Aue im Stadtge-
biet Münsters den Zielen einer Schutzge-
bietsausweisung überhaupt gerecht werden
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Regionalplan weist entlang der Aa kreisübergrei fend Berei-
che zum Schutz der Natur aus, die in der Landschaft splanung in
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
130
kann, wenn die Kreise Coesfeld und Steinfurt
die Aa nicht als NSG ausweisen würden.
die Ausweisung NSG münden und von den zuständigen K reisen
und kreisfreien Städten planerisch umzusetzen sind. Die Stadt
Münster ist nicht zuständig für die Ausweisung von Schutzgebie-
ten in den Nachbarkreisen (vgl. Stellungnahme zu 56 .1 soweit
die Bedenken die Regionalplanung betreffen).
Gleichwohl werden sich mit der Ausweisung des NSG i m Stadt-
gebiet von Münster die beabsichtigten Wohlfahrtswir kungen
einstellen.
56.4 Der Eingeber regt an, auf der Basis des
Landschaftsgesetzes NRW (LG) das Verhält-
nis von Ausgleich und Ersatz und den Maß-
nahmen nach § 26 LG so zu gestalten, dass
eine für alle Interessen ausgeglichene Dauer-
lösung gefunden werden kann.
Kein Beschluss erforderlich
Die Verwaltung hat mit der Durchführung eines freiwilligen Betei-
ligungsverfahrens im Vorfeld des gesetzlich veranke rten Verfah-
rens zur Aufstellung des LP die Grundlagen zur Harm onisierung
der Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft g elegt. Dar-
über hinaus wurde der LP mit der Politik in einem g esonderten
Arbeitskreis abgestimmt.
Der vorliegende LP-Entwurf ist das Ergebnis dieses Abstim-
mungsprozesses i. S. eines gemeinsam getragenen Kon senses
von Landwirtschaft, Politik und Verwaltung.
Der Eingeber verweist diesbezüglich auf:
- § 3a LG, wonach die Landschaftsbehör-
den zu prüfen hätten, ob und inwieweit die
Ziele des Naturschutzes auch durch ver-
tragliche Vereinbarungen (Vertragsnatur-
schutz) zu erreichen seien,
Der LP greift das Instrument des Vertragsnaturschu tzes hin-
sichtlich der weiteren Realisierung von Festsetzungen auf.
- § 4a LG, wonach möglichst vermieden
werden sollte, dass Flächen aus der Nut-
zung entfallen,
Die Umsetzung von Festsetzungen des LP kann über a lle ver-
fügbaren Instrumente der Umweltplanung erfolgen. Da zu zählen
u. a. WRRL, Ökokonto aber auch Ausgleichs- und Ersa tzmaß-
nahmen gem. § 4a LG. In diesem Zusammenhang wird au f den
Beschluss des Hauptausschusses vom 09.05.2012 zur A bwick-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
131
lung der naturschutzrechtlichen Eingriffregelung in der Stadt
Münster (Vorlage V/0145/2012) verwiesen.
- die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft,
die bei der Umsetzung von Maßnahmen
tätig werden kann.
Die Tätigkeit der Stiftung Westfälische Kulturland schaft kann bei
der Umsetzung von Maßnahmen hilfreich sein. Die uLb steht
diesbezüglich in Kontakt mit der Stiftung.
56.5 Der Eingeber fordert, dass Viehtränken von
dem Verbot zur Errichtung baulicher Anlagen
unberührt bleiben müssten.
Seite 38
NSG
3-2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Kein Beschluss erforderlich
Viehtränken fallen nicht unter das Verbot 3-2.1. I a).
56.6 Der Eingeber regt an, die landwirtschaftlichen
Hofstellen soweit aus der NSG-Ausweisung
auszunehmen, dass eine bauliche Entwick-
lung vorgenommen werden kann. Dies gelte
für Betriebe, bei denen die Grenze des NSG
bis an die Hofstelle reiche.
Seite 38
NSG
3-2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die landwirtschaftlichen Hofstellen befinden sich a llesamt au-
ßerhalb der NSG-Kulissen. Einer Ausgrenzung bedarf es daher
nicht.
56.7 Der Eingeber fordert die Streichung der Er-
läuterung zum Verbot 3-2.1.I g), wonach bei
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen die un-
tere Landschaftsbehörde rechtzeitig über Art
und Zeitpunkt zu unterrichten und anzuhören
ist, da
- alle Maßnahmen bereits mit der unteren
Wasserbehörde abgestimmt seien,
- keine Notwendigkeit bestehe, diese noch-
mals mit der unteren Landschaftsbehörde
abzustimmen.
Seite 40
NSG
3-2.1 I g)
Gewässer-
unterhal-
tung
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Wie der Eingeber richtigerweise ausführt, wurden di e Maßnah-
men zur Gewässerunterhaltung bereits mit der untere n Wasser-
behörde abgestimmt, bevor sie zur Ausführung kommen.
Die Erläuterung im LP zielt darauf ab, den Zeitpunk t der Durch-
führung der unteren Landschaftsbehörde bekannt zu g eben, um
ggf. ökologische und artenschutzrelevante Aspekte b erücksich-
tigen zu können. Eine erneute Abstimmung erfolgt nicht.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
132
56.8 Der Eingeber fordert, für das Verbot der Ver-
legung von Ver- und Entsorgungsleitungen
(3-2.1 I h) eine textliche Ergänzung der nicht
betroffenen Tätigkeit vorzunehmen, wonach
das Verbot weder
- Leitungen zur Versorgung von Hofstellen,
- innerbetriebliche Leitungen im Gartenbau,
- landschaftliche Dränageleitungen
betrifft.
Seite 41
NSG
3-2.1 I h)
Leitungen
Seite 42
NSG
3-2.1 I l)
Wasser-
haushalt
(Dränagen)
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 4.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken
die Verlegung von Leitungen betreffen (Befreiung, Planfeststel-
lung).
Im Übrigen ist festzustellen, dass landwirtschaftli che Hoflagen
und Gartenbaubetriebe nicht betroffen sind, da sie sich außer-
halb der NSG Kulisse befinden.
Die Neuanlage von Dränagen (Verbot 3-2.1 I l) wider spricht dem
Schutzzweck und ist daher unzulässig. Die Unterhalt ung von
Dränagen fällt nicht unter das Verbot.
56.9 Der Eingeber regt an, eine Ausnahme von
dem Verbot Verkaufsstände zu errichten (3-
2.1 I i) zuzulassen, wenn Direktvermarkter
solche Anlagen aufstellen müssen, weil auf-
grund der Örtlichkeit keine andere Möglich-
keit bestünde.
Seite 41
NSG
3-2.1 I i)
Verkaufs-
buden
Kein Beschluss erforderlich
Die landwirtschaftlichen Hofstellen sind aus dem NS G ausge-
nommen. Der Hinweis erübrigt sich somit.
56.10 Der Eingeber regt an, in NSG die Zwischen-
lagerung von Gehölzschnitt im Rahmen land-
schaftspflegerischer Maßnahmen sowie die
Gülleausbringung im Rahmen der landwirt-
schaftlichen Tätigkeit als nicht betroffene Tä-
tigkeit aufzunehmen.
Seite 41
NSG
3-2.1 I j)
Verbot Ab-
fälle
Den Bedenken wird dahingehend gefolgt, dass die Erl äute-
rungen zum Verbot 3-2.1 I j) wie folgt ergänzt werden:
Die Ausbringung von Stoffen wie Dünge- und Pflanzen -
schutzmittel etc. im Rahmen der guten fachlichen P raxis
der Landwirtschaft fällt nicht unter das Verbot. Gl eiches gilt
für die kurzfristige Lagerung von Gehölzschnitt bei land-
schaftspflegerischen Maßnahmen sowie im Rahmen der
guten fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.
Das Verbot 3-2.1 I j) bezieht sich auf Abfälle wie Schutt, Garten-
abfälle und Gehölzschnitt. Die im Rahmen der Landwi rtschaft
auszubringenden Stoffe stellen keine Abfälle dar un d fallen nicht
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
133
unter das Verbot. Die dauerhafte Ablagerung von Geh ölzschnitt
führt zu einer Nährstoffanreicherung und ist deshalb untersagt.
Extensivierungen landwirtschaftlicher Nutzungen erfolgen aus-
schließlich durch freiwillige, vertragliche Vereinbarungen mit den
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten.
56.11 Der Eingeber fordert, die Neuanlage von
Dränagen in NSG zuzulassen und eine ent-
sprechende Ausnahme zu formulieren, da
- die Nutzung von Ackerflächen aufgrund
der Vernässung nicht mehr möglich sei,
- es nicht mehr möglich sei, Dränagen, die
Flächen außerhalb von NSG entwässern,
dazu aber Flächen innerhalb des NSG
queren müssten, anzulegen. Dies würde
zu mangelnder Bewirtschaftung sogar von
Flächen außerhalb des NSG führen.
Seite 42
NSG
3-2.1 I l)
Wasser-
haushalt
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Neuanlage von Dränagen (Verbot 3-2.1 I l) wider spricht dem
Schutzzweck und ist daher unzulässig.
Die Unterhaltung von Dränagen fällt nicht unter das Verbot.
56.12 Der Eingeber fordert, den Pflegeumbruch von
Grünland vom Verbot des Grünlandumbruchs
gemäß 3-2.1 I m) auszunehmen, da
- dies die landwirtschaftliche Nutzung un-
angemessen einschränke,
- es kontraproduktiv sei, denn das Verbot
führe zu einer Verunkrautung des Grün-
lands und aufgrund der Verbreitung von
Samen auf benachbarte Flächen, dort zu
einer intensiveren Behandlung mit Pflanz-
schutzmitteln.
Seite 42
NSG
3-2.1 I m)
Grünland-
umbruch
Beschluss wie zu 26.2
Beschluss zu 26.2: „Den Bedenken wird dahingehend gefolgt,
dass eine Ausnahmeregelung für den Pflegeumbruch von Grün-
land in den Regelungskatalog des NSG Aa-Aue (3-2.1.1) aufge-
nommen wird.“
Stellungnahme wie zu 26.2 Teil Pflegeumbruch.
Ein Pflegeumbruch ist zulässig, wenn keine artenschutzrechtli-
chen Belange etc. entgegen stehen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
134
56.13 Der Eingeber fordert, sämtliche Anregungen
gemäß 56.5 – 56.12 als nicht betroffene Tä-
tigkeiten in den Regelungskatalog aufzuneh-
men, da schon die Regelung zur Befreiung
zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand füh-
ren würde.
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Hinsichtlich der Eingabepunkte 56.5 – 56.12 bedarf es einer
differenzierten Vorgehensweise. Vgl. Stellungnahmen zu 56.5 –
56.12.
56.14 Der Eingeber regt an, auf eine Unterschutz-
stellung der Alvingheide als NSG zu verzich-
ten und stattdessen die Regelungsinhalte
durch den Abschluss freiwilliger vertraglicher
Vereinbarungen umzusetzen.
Seite 49
3-2.2
NSG
Alvingheide
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Abschluss freiwilliger vertraglicher Vereinbaru ngen ist nicht
zielführend im Sinne des Schutzzwecks.
Aufgrund der Vielzahl der Grundeigentümer ist davon auszuge-
hen, dass nicht alle einer vertraglichen Regelung z ustimmen
werden, sodass ein Flickenteppich entstehen würde.
Des Weiteren sind solche Verträge nur für den Grundeigentümer
bindend, entfalten aber keine Wirkung gegenüber Dri tten, wie
beispielsweise Erholungssuchenden.
56.15 Der Eingeber bezweifelt die Notwendigkeit
zur Ausweisung des LSG in der im LP fest-
gesetzten Größe
Ein abwechslungsreiches Mosaik der
münsterländischen Parklandschaft sei auch
außerhalb des vorgesehenen LSG zu finden
und könne deshalb als Ziel der Unterschutz-
stellung im Sinne von § 21 LG als nicht erfor-
derlich gelten,
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 56.1 soweit die Bedenken die A uswei-
sung des LSG betreffen. Die Hoflagen sind Bestandte il der Kul-
turlandschaft.
56.16 Der Eingeber weist darauf hin, dass eine
LSG-Ausweisung in vielen anderen Land-
schaftsplänen, allen voran im Kreis Waren-
dorf, nicht in der gleichen Weise wie in der
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Der Kreis Warendorf hat bisher als einziger Kreis d es Münster-
landes bei seinem letzten LP auf eine Überplanung d er Hofstel-
len verzichtet.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
135
Stadt Münster vorgenommen werde. Es wer-
de auf eine unbeschränkte, zeitlich uneinge-
schränkte und in der Sache vollkommene
Freiwilligkeit abgestellt sowie würden grund-
sätzlich keine Hofstellen überplant.
Die Ausweisung von LSG ist immer zeitlich unbefrist et und ver-
bindlich gegenüber jedermann.
Die Umsetzung von Maßnahmen nach § 26 LG (Bepflanzu ngen
usw.) soll nur mit Zustimmung des Grundeigentümers auf freiwil-
liger Basis erfolgen.
56.17 Der Eingeber fordert, Baumaßnahmen nach
§ 35 Abs. 1 und Abs. 4 als nicht betroffene
Tätigkeiten aufzunehmen und sämtliche Hof-
stellen mit ausreichendem Platz zur bauli-
chen Erweiterung aus der Planung heraus zu
nehmen.
Der Eingeber begründet dies wie folgt:
Seite 50
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Die Bedenken werden zurück gewiesen soweit sie die Auf-
nahme von nicht betroffenen Tätigkeiten betreffen.
Stellungnahme wie zu 3.1 Teil Bauvorhaben soweit di e Beden-
ken § 35 BauGB betreffen.
Bauvorhaben, die einer privilegierten Landwirtschaf t dienen,
sind weiterhin zulässig.
Beschluss wie zu 2.1 soweit die Bedenken die Ausgre nzung
von Hoflagen betreffen
Beschluss zu 2.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 2.1
Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich (Befreiung, Aus-
nahme).
- Landwirtschaftliche Bautätigkeiten würden
über das im BauGB hinausgehende Maß
beschränkt,
- Das Verbot verhindere Baumaßnahmen,
die gem. BauGB privilegiert seien,
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspfleg e können
gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ausdrücklich auch pri vilegier-
ten Vorhaben entgegen gehalten werden. Insofern ent spricht
die Vorgehensweise den Bestimmungen des BauGB.
- Im Kreis Warendorf seien privilegierte
Vorhaben zu erneuerbaren Energien,
Umnutzungsprojekte nach § 35 Abs. 4
BauGB möglich.
Der Hinweis auf die Vorgehensweise im Kreis Warend orf wird
zur Kenntnis genommen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
136
56.18 Der Eingeber fordert, für das Aufstellen von
Verkaufsständen und Werbeanlagen eine
Ausnahme in den Regelungskatalog des LSG
aufzunehmen, da bei Sonderkulturbetrieben
(Erdbeeren, Spargel) eine Direktvermarktung
auf dem Feld erfolge. Aufgrund der saisona-
len Tätigkeit sei eine Ausnahme auch ange-
messen.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
3-2.2.1 I h)
Verkaufs-
stände
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Eine Ausnahmeregelung wird für standardisierte Vorh aben an-
gewendet und kann nicht zur Anwendung gelangen, da Ausges-
taltung und Größe von Verkaufsständen und Werbeanla gen
sehr individuell und stark abhängig sind von den ve rkaufenden
Produkten. Darüber hinaus sind die naturräumlichen Gegeben-
heiten zu berücksichtigen. Dies erfordert eine Einz elfallprüfung
dieser Vorhaben im Hinblick auf deren Landschaftsve rträglich-
keit. Hierzu ist die Befreiung das geeignete Instrumentarium.
56.19 Der Eingeber regt an, im LSG die Zwischen-
lagerung von Gehölzschnitt im Rahmen land-
schaftspflegerischer Maßnahmen sowie die
Gülleausbringung im Rahmen der landwirt-
schaftlichen Tätigkeit als nicht betroffene Tä-
tigkeit aufzunehmen.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Abfälle
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird
dahingehend gefolgt, dass die Erläuterungen wie fol gt ergänzt
werden:
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge- und Pflanzens chutz-
mitteln etc. im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Land-
wirtschaft, fällt nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für die kurz-
fristige Lagerung von Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen
Maßnahmen sowie im Rahmen der guten fachlichen Prax is der
Forstwirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8
Die Verwendung von Düngern etc. im Rahmen der guten fachli-
chen Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
56.20 Der Eingeber fordert, im LP ausschließlich
Bereichsfestsetzungen bei den Entwick-
lungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah-
men (Anpflanzungen) zu treffen.
Seite 101
3-5.0
Ent-
wicklungs-,
Pflege- und
Erschlie-
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Bei der Anpflanzung von Gehölzen erfolgt eine Diffe renzierung
zwischen ortsgebundenen und raumgebundenen Festsetz un-
gen. Ortsgebundene Festsetzungen erfolgen entlang v on Fließ-
gewässern, raumbezogene in den intensiv ackerbaulic h genutz-
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
137
ßungsmaß-
nahmen
ten Landschaftsräumen Hangenfeld , Welsingheide und Altenro-
xel .
Der vorliegende LP-Entwurf ist das Ergebnis eines i ntensiven
Abstimmungsprozesses und zugleich Dokument eines ge mein-
sam getragenen Konsenses von Landwirtschaft, Politik und Ver-
waltung.
56.21 Der Eingeber stellt fest, dass der Vorbehalt
der Politik, im Jahr 2020 ggf. wieder von dem
Prinzip der Freiwilligkeit bei der Umsetzung
von Maßnahmen des LP abzurücken, sofern
diese bis dahin nicht ausreichend umgesetzt
sein sollten, weder im Sinne einer verlässli-
chen Planung für den Landwirt vor Ort, noch
i. S. einer Beförderung der Umsetzung hilf-
reich sei und von den Landwirten als Motiva-
tionshemmnis verstanden würde.
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Wunsch, ggf. nachsteuern zu können, wurde von d en Mit-
gliedern des landschaftsplanbegleitenden, interfrak tionellen Ar-
beitskreises geäußert. Parteiübergreifend wurde die Auffassung
vertreten, dass es einer Prüfung in 2020 zum Stand der Umset-
zung des LP bedarf, um abklären zu können, ob das P rinzip der
Freiwilligkeit den gewünschten Erfolg erzielt.
57 Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e. V.
Kreisverband Münster
Ortsverband Nienberge
57.1 Der Eingeber regt an, die die Entwicklungs-
und Festsetzungskarte in zwei Karten aufzu-
teilen, um eine eigenständige Festsetzungs-
karte zu erhalten, die die Abgrenzung der
Schutzgebiete sichtbar macht und verwirren-
de Planüberschneidungen vermeidet.
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Darstellungen und Festsetzungen werden aufgrund der
Planungssystematik der Landschaftsplanung in einer Karte zu-
sammen gefasst.
Die Grundlagenerhebung zum Landschaftsplan zeigt auf, in
welchen Bereichen des Plangebiets die Ausstattung mit Bioto-
pen bzw. die Vernetzung vorhandener Biotope ausreicht bzw.
nicht ausreicht, um einen funktionsfähigen Biotopverbund zu
gewährleisten. Gleichfalls werden strukturelle Mängel in Form
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
138
fehlender landschaftlicher Gliederung bzw. Einbindung von
Straßen, Wegen und Gewässern deutlich.
Ihren planerischen Niederschlag finden diese Erkenntnisse zu-
nächst in der Darstellung der entsprechenden Entwicklungsziele
gemäß Kapitel 3-1.0, ihre inhaltliche Ausfüllung erfolgt jedoch
im Rahmen der Festsetzung von Schutzausweisungen gemäß
Kapitel 3-2.0 (NSG, LSG …) bzw. von Entwicklungs-, Pflege-
und Erschießungsmaßnahmen gem. Kapitel 3-5.0.
Die Darstellung dieser Inhalte in einer gemeinsamen Karte
macht diesen Planungsprozess nachvollziehbar.
57.2 Der Eingeber fordert die Überprüfung der
Abgrenzung des NSG Aa-Aue, da die Ge-
bietskulisse über das natürliche Über-
schwemmungsgebiet hinaus gehe. Hierfür
gäbe es weder eine sachliche noch fachliche
Rechtfertigung.
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
Den Bedenken wird gefolgt
Die Abgrenzung des NSG Aa-Aue wird dahingehend überarbei-
tet, dass kleinräumige Grünlandflächen aus dem Geltungsbe-
reich entlassen werden (vgl. Stellungnahme zu 25.2).
57.3 Der Eingeber fordert, in dem Verbotskatalog
zum LSG neben Baumaßnahmen nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auch solche nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zuzulassen, da
- nur so noch eine Weiterentwicklung land-
wirtschaftlicher Betriebe gewährleistet sei,
- sonst weder Platz für Windkraftanlagen,
Biogasanlagen oder Umnutzungsprojekte
bestünde,
- Ställe nicht errichtet werden dürfen, wenn
die Futterfläche für die Tiere nicht mind.
51 % betragen würde.
Seite 50
3.2.2.1
LSG
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 2.1 i. V. mit 3.1 Teil Bauvorhaben
Bauliche Entwicklungen sind weiterhin möglich, sofern sie einer
privilegierten Landwirtschaft dienen (Befreiung, Ausnahme).
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
139
57.4 Der Eingeber stellt fest, dass der Vorbehalt
der Politik, im Jahr 2020 ggf. wieder von dem
Prinzip der Freiwilligkeit bei der Umsetzung
von Maßnahmen des LP abzurücken, sofern
diese nicht ausreichend umgesetzt sein soll-
ten, weder im Sinne einer verlässlichen Pla-
nung für den Landwirt vor Ort, noch i. S. ei-
ner Beförderung der Umsetzung hilfreich sei
und von den Landwirten als Motivations-
hemmnis verstanden würde.
Der Eingeber verweist auf die benachbarten
Kreise, insbesondere den Kreis Warendorf,
wo auf eine unbeschränkte, zeitlich uneinge-
schränkte und in der Sache vollkommene
Freiwilligkeit abgestellt würde. Der Weg
Münsters werde als Bevormundung und Reg-
lementierung empfunden.
Beschluss wie zu 56.21
Stellungnahme wie zu 56.21.
57.5 Der Eingeber kritisiert das Verbot des Pfle-
geumbruchs bei Grünland in NSG als kont-
raproduktiv, da dies eine intensivere Behand-
lung benachbarter Flächen nach sich ziehe.
Seite 42
NSG
3-2.1 I m)
Grünland-
umbruch
Beschluss wie zu 26.2
Beschluss zu 26.2: „Den Bedenken wird dahingehend gefolgt,
dass eine Ausnahmeregelung für den Pflegeumbruch von Grün-
land in den Regelungskatalog des NSG Aa-Aue (3-2.1.1) aufge-
nommen wird.“
Stellungnahme wie zu 26.2
Ein Pflegeumbruch ist zulässig, wenn keine artenschutzrechtli-
chen Belange etc. berührt werden.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
140
58 Westhues
Werner
58.1 Der Eingeber fordert, seine Hofstelle und
seine Flächen aus der Landschaftsplanung
auszuschließen.
Beschluss wie zu 10.7
Beschluss zu 10.7: „Die Bedenken werden zurück gewiesen
soweit sie die Herausnahme der Eigentumsflächen der Eingeber
aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplans betreffen.“
Stellungnahme wie zu 10.7
Gemäß LG erstreckt sich der LP auf den baulichen Außenbe-
reich zu dem u. a. die Hofstellen gehören.
Hinweis: Die Flächen des Eingebers liegen nicht im LSG.
58.2 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Ausweisung des Entwicklungsziels 3-1.1.2.3
auf seinen Flächen, die er auch weiterhin frei
bewirtschaften möchte.
Seite 17 ff.
3-1.0
Entwick-
lungsziele
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 9.3
Entwicklungsziele richten sich ausschließlich an Behörden.
58.3 Der Eingeber erhebt Bedenken gegen die
Festsetzung 3-2.4.11 des geschützten Land-
schaftsbestandteils Kinderbach. Er beabsich-
tige die bestehende Dränage zu erweitern,
was ihm nicht mehr möglich wäre.
Seite 84
3-2.4.11
LB Westli-
cher Kin-
derbach
Seite 75
3-2.4 I k)
Wasser-
haushalt
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Neuanlage von Dränagen widerspricht dem Schutzz weck
und ist daher unzulässig.
Die Unterhaltung von Dränagen fällt nicht unter das Verbot.
58.4 Der Eingeber lehnt die Anlage des Uferstrei-
fens 3-5.3.2.5 mit dem Hinweis ab, dass be-
reits jetzt mehrere Weiden am Kinderbach
Seite 142
3-5.3.2.5
Uferstreifen
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 4.3 Teil Uferstreifen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
141
angepflanzt seien. am
westlichen
Kinderbach
Die vorhandenen Weiden können in den Uferstreifen eingebun-
den werden, aber keinesfalls dessen vielfältige, ökologische
Funktionen wahrnehmen.
58.5 Der Eingeber weist darauf hin, dass die Pfle-
ge der Brache 3.3.2.2 am Kinderbach nicht
ausreichend erfolgen würde.
Seite 94
3-3.2.2
Brache am
Kinderbach
Kein Beschluss erforderlich
Brachflächen dienen als Lebensräume für die Tier- und Pflan-
zenwelt und schaffen Rückzugsräume in einer intensiv wirt-
schaftlich genutzten Kulturlandschaft. Dabei stehen ökologische
Aspekte im Vordergrund. Die Stadt Münster gewährleistet die
Pflege im v. g. Sinne.
59 Westrup,
Elisabeth
Die Eingeberein regt an. von der Festsetzung
Nr. 3-5.3.2.5 zur Errichtung eines Uferstrei-
fens entlang des Kinderbachs Abstand zu
nehmen, da
Seite 142
3-5.3.2.5
Uferstreifen
westlicher
Kinderbach
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- der angrenzende Acker im nördlichen Ab-
schnitt der Festsetzung intensiv bewirt-
schaftet würde, dräniert sei und in den
Kinderbach entwässere,
Stellungnahme wie zu 4.3 Teil Uferstreifen
Der Uferstreifen wird nicht bepflanzt. Auswirkungen auf die Drä-
nage, die Entwässerung der Hofstelle und die Gewässerpflege
sind auszuschließen.
- die Hofstelle an der zu bepflanzenden
Stelle in den Kinderbach entwässere,
- die Gewässerpflege und die Entwässe-
rung nicht mehr gewährleistet wären, da
bereits die gegenüberliegende Uferseite
bepflanzt sei,
- die im südlichen Abschnitt gelegene Flä-
che, ohne den Uferstreifen gerade so aus-
Die Errichtung des Uferstreifens führt nach hiesige r Auffassung
nicht dazu, dass eine Bewirtschaftung nicht mehr lohnend ist.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
142
reichend sei, um sie noch wirtschaftlich
nutzen zu können.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der
Festsetzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustim mung des
Grundeigentümers erfolgen wird.
60 Wilhel-
mer,
Bernhard
60.1 Der Eingeber lehnt die Festsetzung 3-
5.3.1.1.24 zur Entwicklung eines bestehen-
den Tümpels ab, da
- es sich nach Auffassung des Eingebers
nicht um einen Tümpel, sondern um ei-
nen Bombentrichter handeln würde, der
sehr klein und ohne ganzjährige Wasser-
führung sei,
- keine ökologische Wertigkeit gegeben sei.
Seite 136
3-5.3.1.1.24
Pflege
Tümpel
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Tümpel ist Teil des Amphibienschutzkonzeptes des Land-
schaftsplans, wonach bestehende Tümpel optimiert werden sol-
len (vgl. LP-Text 3-5.3.1). Die Entstehung des Gewässers ist
dabei unerheblich. Für eine Reproduktion ist eine Wasserfüh-
rung im Frühjahr ausreichend.
Das Gewässer ist von Bedeutung für den Amphibienschutz auf-
grund der räumlichen Nähe zum Kannenbach (Wanderlinie) und
den umliegenden Waldlebensräumen.
60.2 Der Eingeber lehnt die Aufnahme seines
Grundstück in das LSG ab, da
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
- es keiner Unterschutzstellung bedürfe,
Zur Notwendigkeit der Unterschutzstellung wird auf den Schutz-
zweck verwiesen.
- die Neuanlage von Dränagen möglich
sein müsse. Die Eingeber fordert, die De-
Seite 55
LSG
Die Anlage von Dränagen, einschließlich der Neuanlage, ist als
nicht betroffene Tätigkeit ausdrücklich von dem Verbot 3-2.2.1 I
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
143
finition der nicht betroffenen Tätigkeiten
unter Ziffer 3-2.2.1 II l) zu konkretisieren.
3-2.2.1 I l)
Wasser-
haushalt
l) ausgenommen und somit zulässig.
60.3 Der Eingeber fordert, es müsse im Text er-
läutert werden, dass die Anwendung von
Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern im
Rahmen der guten fachlichen Praxis der
Landwirtschaft uneingeschränkt möglich sei.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Abfälle
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird
dahingehend gefolgt, dass die Erläuterungen wie fol gt ergänzt
werden:
Die im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Landw irtschaft
verwendeten Stoffe wie Dünge-
und Pflanzenschutzmittel etc.
fallen nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für di e Lagerung von
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen Maßnahme n sowie
im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8
Die Verwendung von Düngern etc. im Rahmen der guten fachli-
chen Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
60.4 Der Eingeber lehnt die Bepflanzung des
Kannenbachs gemäß Festsetzung 3-5.1.41
ab, da
Seite 113
3-5.1.41
Ufergehölz-
pflanzung
Beschluss wie zu 6.1
Beschluss zu 6.1: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
- das Grundstück des Eingeber beschattet
würde, mit der Folge einer Ertragsminde-
rung,
- es keiner weiteren Anlage von Gehölzen
bedürfe, da der Bereich sehr strukturiert
und gegliedert sei,
Stellungnahme wie zu 6.1 soweit die Bedenken die B eschattung
und Notwendigkeit der Bepflanzung betreffen.
- die Räumung des Grabens erschwert wür-
de, was die Kosten für den Wasser- und
Bodenverband deutlich erhöhen würde,
Die Ufergehölzpflanzung soll an einem ca. 80 m lan gen Gewäs-
serabschnitt erfolgen. Ca. 50 m davon sollen bepflanzt werden.
Dies führt nach hiesiger Auffassung nicht zu einer deutlichen
Erhöhung der Kosten der Gewässerunterhaltung.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
144
61 Wilhel-
mer,
Petra
61.1 Die Eingeberin fordert die großräumige Aus-
grenzung ihrer Hofstelle aus dem LSG. Es
bedürfe keiner LSG-Ausweisung:
- Die Ziele der Schutzausweisung, im we-
sentlichen Erhaltungsziele, seien inhaltlich
bereits voll erfüllt,
- Die Nähe zu den Autobahnen A 1 und A
43, dem Autobahnkreuz Münster-Süd und
der Bahnlinie Münster-Essen schließe ei-
ne LSG-Ausweisung per se aus.
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Seite
52 - 55
LSG
3-2.2.1 I
Verbote
Beschluss wie zu 1.2
Beschluss zu 1.2: „Die Bedenken werden zurückgewiesen.“
Vorrangiges Ziel der Schutzausweisung ist die Erhal tung der
Kulturlandschaft als abwechslungsreiches Mosaiks au s Wäl-
dern, Hecken, Gewässern, Straßen, Wegen und untersc hiedli-
chen Nutzungsformen einschließlich der Hoflagen, di e maßgeb-
lich den Charakter der Landschaft mit prägen. Die l andwirt-
schaftlichen Hoflagen sind Teil der Gebietskulisse. Ein Aus-
klammern würde dieser Zielsetzung widersprechen. Na chteilige
Auswirkungen durch zukünftige Handlungen und Entwic klungen
auf den Landschaftsraum sollen vermieden werden.
Zur Notwendigkeit der Ausweisung wird auf die Ausführungen
zum Schutzzweck im LP-Text zu 3-2.2.1 verwiesen.
Die räumliche Nähe zu den von der Eingeberin benannten Ver-
kehrseinrichtungen steht einer Unterschutzstellung i. S. des
Schutzzweckes (Erhaltung des Gliederung und Vielfalt der
Landschaft, Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
etc.) nicht entgegen.
61.2 Ungeachtet der Forderungen gemäß Punkt
61.1, würden die nachfolgenden Verbotstat-
bestände die Nutzung des Eigentums der
Eingeberin und dessen Entwicklung ein-
schränken bzw. unmöglich machen:
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurückgewiesen
- Verbot 3-2.2.1 I a)
Die Errichtung baulicher Anlagen für zu-
Seite 52
LSG
Stellungnahme wie zu 2.1 i. V. mit 3.1 soweit die Bedenken das
Verbot 3-2.2.1 I a) (bauliche Entwicklung) betreffen (Befreiung,
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
145
künftige Entwicklungen sei dringend gebo-
ten, so z. B. gewerbliche Anlagen,
3-2.2.1 I )
Verbot a)
Planfeststellung)
- Verbot 3-2.2.1 I b)
Das Verbot zur Errichtung von Verkehrs-
anlagen sei nicht hinzunehmen,
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I )
Verbot b)
Das Verbot 3-2.2.1 I b)
bezieht sich auf die Errichtung und Än-
derung von Straßen, Wegen sowie Plätzen und dient maßgeb-
lich einer landschaftsverträglichen Entwicklung. Grundsätzlich
besteht die Möglichkeit zur Befreiung derartiger Vorhaben.
- Verbot 3-2.2.1 I g) -Verlegung von Leitun-
gen
Generell müsse es möglich sein, beste-
hende oder zukünftige Anlagen extern zu
erschließen,
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I )
Verbot g)
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken
das Verbot 3-2.2.1 I g) (Verlegung von Leitungen) betreffen (Be-
freiung, Planfeststellung).
- Verbot 3-2.2.1 I h)
Für das Abhalten von Reitturnieren seien
temporäre Räumlichkeiten wie Verkaufs-
buden, -stände oder –wagen dringend
geboten,
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I )
Verbot h)
Stellungnahme wie zu 43.3 soweit die Bedenken das Verbot 3-
2.2.1 I h) (Aufstellen von Verkaufsbuden etc.) betreffen.
- Verbot 3-2.2.1 I i)
Die Errichtung eines Hinweisschildes auf
den Pensionspferdebetrieb des Eingebe-
rin müsse möglich sein,
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I )
Verbot i)
Stellungnahme wie zu 12.3 Teil Werbeanlagen soweit die Be-
denken das Verbot 3-2.2.1 I i) (Werbeanlagen) betreffen.
- Verbot 3-2.2.1 I k)
Das Verbot der Veränderung der Boden-
gestalt sei problematisch im Hinblick auf
die Errichtung von Reitplätzen,
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I )
Verbot k)
Die Anlage von Reitplätzen stellt keine Maßnahme i. S. des Ver-
bots 3-2.2.1 I k) dar. Vielmehr handelt es sich um eine bauliche
Anlage, die unter das Bauverbot gemäß 3-2.2.1 I a) fällt, wenn
ein technischer Ausbau erfolgt (Auskofferung von Boden, Errich-
tung von Dränagen, setzen von Einfassungssteinen etc.). Dies
bedarf einer landschaftsrechtlichen Befreiung.
Sofern keine baulichen Maßnahmen ergriffen werden ist die
Anlage zulässig und bedarf keiner Befreiung.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
146
- Verbot 3-2.2.1 I l)
Für das Entwässerungsverbot gelte das
zuvor Gesagte zu Verbot 3-2.2.1 I o).
Seite 52
LSG
3-2.2.1 I )
Verbot l)
Die Anlage von Dränagen im Rahmen der guten fachlichen Pra-
xis der Landwirtschaft ist als nicht betroffene Tätigkeit ausdrück-
lich von dem Verbot 3-2.2.1 I l) ausgenommen und damit zuläs-
sig. Gleiches gilt für die Ertüchtigung bestehender Dränagen.
.
- Verbot 3-2.2.1 I o)
Die Einschränkung des Reitens im Wald
außerhalb von Straßen und Wegen würde
das Einstellen von Pferden durch Dritte
weniger attraktiv gestalten,
Seite 56
LSG
3-2.2.1 I )
Verbot o)
Stellungnahme wie zu 44.2 soweit die Bedenken das V erbot 3-
2.2.1. I o) (Reiten) betreffen.
61.3 Die Eingeberin fordert, es müsse sicherge-
stellt sein, dass im Zusammenhang mit dem
Verbot 3-2.2.1 I j) Abfälle etc. auszubringen,
die ordnungsgemäße land- und forstwirt-
schaftliche Nutzung der Grundstücke in kei-
ner Weise eingeschränkt würde.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Abfälle
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird
dahingehend gefolgt, dass die Erläuterungen wie fol gt ergänzt
werden:
Die im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Landw irtschaft
verwendeten Stoffe wie Dünge-
und Pflanzenschutzmittel etc.
fallen nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für di e Lagerung von
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen Maßnahme n sowie
im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8
Die Verwendung von Düngern etc. im Rahmen der guten fachli-
chen Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
62 Willige,
Burkhard
62.1 Der Eingeber lehnt die Ausweisung des NSG
Alvingheide ab, insbesondere mit Blick auf
das Kahlschlagverbot unter Ziffer 3.2.1 p) vor
dem Hintergrund einer Kalamitätssituation.
Seite 44
NSG
3-2.1 I p)
Kahlschlag
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Stellungnahme wie zu 1.1 Teil Kahlschlagverbot
Es besteht die Möglichkeit der Befreiung bei Naturereignissen.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
147
62.2 Der Eingeber weist daraufhin, dass aus sei-
ner Sicht der Begriff „bodenständige Laub-
bäume“ im Zusammenhang mit dem Gebot 3-
2.1.2 irreführend sei. Es könne sich nur um
Laubbäume als solche handeln.
Seite 50
NSG Al-
vingheide
3-2.1.2 III
Besondere
Gebote
Kein Beschluss erforderlich
Der Begriff der bodenständigen Laubbäume definiert sich ge-
mäß LP-Text, Seite 97 wie folgt:
„Der Begriff der bodenständigen Baumarten umfasst neben den
Holzarten der potentiellen natürlichen Vegetation solche heimi-
schen Gehölze, die an Ort und Stelle nicht der natürlichen
Waldgesellschaft angehören, aber unter den gegebenen Stand-
ortverhältnissen gute Wachstumsbedingungen vorfinden.“
62.3 Der Eingeber fordert die Herausnahme von
Wohnhäusern und Hofstellen aus dem Gel-
tungsbereich des Landschaftsplans und be-
gründet dies wie folgt:
Seite 50
3-2.2.1
LSG
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Bedenken betreffen zum Einen den Geltungsbereich des
Landschaftsplans und zum anderen das LSG.
Landschaftsplan
Die gesetzliche Grundlage für die Aufstellung von Landschafts-
plänen stellt das LG dar. Gemäß § 16 Abs. 1 LG erstreckt sich
der Geltungsbereich des Landschaftsplans auf den baulichen
Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Dazu gehören
u. a. die Hoflagen.
- Das Verbot Leitungen neu zu verlegen sei
problematisch hinsichtlich der Installation
und Änderung von Abwasserleitungen,
elektrischen Leitungen und Telefonleitun-
gen,
Seite 54
LSG
3-2.2.1 I g)
Leitungen
LSG
Stellungnahme wie zu 3.2 Teil Leitungen soweit die Bedenken
die Verlegung von Leitungen betreffen (Befreiung, Planfeststel-
lung).
- Eine Änderung und Ertüchtigung von Drä-
nagen sei sicher zu stellen.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I l)
Wasser-
haushalt
LSG
Die Anlage von Dränagen im Rahmen der ordnungsgemäß en
landwirtschaftlichen Bodennutzung ist als nicht bet roffene Tätig-
keit ausdrücklich von dem Verbot 3-2.2.1 I l) ausge nommen und
damit zulässig. Gleiches gilt für die Ertüchtigung bestehender
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
148
Dränagen.
62.4 Der Eingeber fordert eine textliche Klarstel-
lung, wonach die Ausbringung von Wirt-
schaftsdüngern und die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln möglich sei.
Seite 55
LSG
3-2.2.1 I j)
Abfälle
Beschluss wie zu 4.8
Beschluss zu 4.8: „Den Bedenken zum Verbot 3-2.2.1 I j) wird
dahingehend gefolgt, dass die textlichen Erläuterun gen wie folgt
ergänzt werden:
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge- und Pflanzens chutz-
mitteln etc. im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Land-
wirtschaft, fällt nicht unter das Verbot. Gleiches gilt für die kurz-
fristige Lagerung von Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen
Maßnahmen sowie im Rahmen der guten fachlichen Prax is der
Forstwirtschaft.“
Stellungnahme wie zu 4.8
Die Verwendung von Düngern etc. im Rahmen der guten fachli-
chen Praxis der Landwirtschaft ist zulässig.
62.5 Der Eingeber fordert die Herausnahme seiner
Eigentumsfläche aus dem Suchraum „südli-
ches Rüschenfeld“ (3-1.2.5), da
- es aufgrund der bestehenden Lebens-
räume keiner weiteren Aufwertung bedür-
fe,
- eine 110 KV-Leitung eine begrenzende
Prämisse darstelle.
Seite 30
3-1.2.5
Entwick-
lungsziel
Anreiche-
rung Südli-
ches Rü-
schenfeld
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Die Festsetzung 3-1.2.5 beinhaltet die Darstellung des Entwick-
lungsziels der Anreicherung für den Landschaftsraum „Südliches
Rüschenfeld“. Zur Notwendigkeit der Darstellung wird auf die
Ausführungen im LP-Entwurf zur Festsetzung verwiesen.
Entwicklungsziele geben als räumlich-fachliche Leitbilder Aus-
kunft über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden
Aufgaben der Landschaftsentwicklung.
Die Ausweisung des Entwicklungsziels wendet sich ausschließ-
lich an Behörden und entfaltet keine Verbindlichkeit gegenüber
den Grundeigentümern.
62.6 Der Eingeber lehnt die Festsetzung 3- Seite 134 Die Bedenken werden zurück gewiesen
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
149
5.3.1.1.27 zur Entwicklung eines bestehen-
den Gewässers ab und fordert die Rücknah-
me der Planung, da
3-5.3.1.1.27
Entwick-
lungsmaß-
nahme Ge-
wässer
Die Festsetzung beinhaltet die Aufweitung eines bes tehenden
Gewässers und die Abflachung der Ufer. Die Festsetz ung ist
Teil des Maßnahmenkonzeptes des LP zum Schutz und z ur
Entwicklung der Amphibienpopulationen.
Hinsichtlich Zielsetzung und Ausgestaltung wird auf die Ausfüh-
rungen im LP-Entwurf zu 3-5.3.1 verwiesen.
- das Gewässer ggf. ganzjährig trocken
fallen würde,
Aus ökologischer Sicht ist das Trockenfallen des G ewässers im
Sommer unkritisch, gewährleistet es doch, dass kein Fischbe-
satz erfolgen kann.
- Ackerfläche beansprucht würde,
Für die Inanspruchnahme von Ackerflächen erhält de r Eigentü-
mer eine angemessene Entschädigung in Geld.
- bereits heute eine „ökonomische Wertig-
keit“ bestünde.
Die Maßnahmen werden für solche Gewässer durchgefü hrt, die
bereits eine ökologische Grundwertigkeit aufweisen und über ein
hohes Entwicklungspotential verfügen.
- aus der geplanten Aufweitung eine Abfla-
chung des Gewässerspiegels resultieren
würde, was aufgrund der schnelleren Er-
wärmung kritisch zu sehen sei,
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realis ierung der
Festsetzung nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmu ng des Grun-
deigentümers erfolgen wird.
63 Wöst-
mann,
Franz-
Josef
63.1 Der Eingeber fordert, seine Eigentumsfläche
aus dem NSG Aa-Aue heraus zu nehmen, da
sie als Überschwemmungsgebiet abgegrenzt
sei, aber niemals überschwemmt würde.
Seite 47
3-2.1.1
NSG
Aa-Aue
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Das Grundstück des Eingebers befindet sich südlich der Hüls-
hoffstraße auf der nordöstlichen Seite der Aa.
Die Abgrenzung des NSG wurde hier entlang der bestehenden,
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
150
ehemals natürlichen Böschungskante der Aa vollzogen. Die der
Aa zugewandten Flächen wurde in das NSG einbezogenen,
weil sie sich innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsge-
bietes befinden bzw. gehölzbestandener Teil der Böschung
sind. Diese Flächen umfassen nur einen sehr kleinen Teil des
Grundstücks des Eingebers. Die oberhalb der Böschungskante
gelegenen Ackerflächen befinden sich außerhalb des Über-
schwemmungsgebiets und sind nicht Teil des NSG.
63.2 Der Eingeber lehnt die Festsetzung Nr. 3-
5.3.1.1.11 zur Errichtung eines Pufferstrei-
fens um einen bestehenden Tümpel ab, da
diese unverhältnismäßig sei, weil der Tüm-
pel:
Seite 130
3-5.3.1.1.11
Entwick-
lungsmaß-
nahme
Tümpel
Die Bedenken werden zurück gewiesen
Der Tümpel liegt mittig in einem bestehenden Acker. Die Be-
wirtschaftung erfolgt unmittelbar bis an die Böschungsoberkante
heran.
Der LP sieht die Errichtung eines Pufferstreifens vor. Die Breite
beträgt 2,00 m. Der Pufferstreifen dient der Entwicklung des
Gewässers.
- schon jetzt ein Bewirtschaftungshindernis
sei,
- durch den Pufferstreifen die Bewirtschaf-
tung vollkommen unwirtschaftlich würde,
Aufgrund des bestehenden, besonders schutzwürdigen Artenin-
ventars, ist der Tümpel als gesetzlich geschützter Biotop gemäß
§ 63 Landschaftsgesetz geschützt und zu erhalten.
- nicht ersichtlich sei, welche Ausgleichs-
leistung erfolgen und wie die Pflege be-
werkstelligt werden solle.
Der Grundeigentümer erhält für die Inanspruchnahme wirtschaft-
lich genutzter Flächen eine angemessene Entschädigu ng in
Geld. Die Pflege erfolgt durch den Grundeigentümer.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Realisi erung der
Festsetzungen nur auf freiwilliger Basis mit Zustim mung des
Grundeigentümers erfolgen wird.
Nr. Eingeber Anregungen und Hinweise Seite im
Entwurf/
Gliede-
rungsnr.
Beschlussvorschlag/
Stellungnahme der Verwaltung
151
63.3 Der Eingeber fordert, auf eine Ausweisung
seiner Hofstelle als LSG zu verzichten oder
eine nicht betroffene Tätigkeit für die Umnut-
zung bestehender und Neuerrichtung land-
wirtschaftlicher Gebäude zu formulieren.
Ein Umnutzungsverbot sei wirtschaftlich nicht
tragbar und unverhältnismäßig.
Seite 50
LSG
3-2.2.1 I a)
Bauliche
Anlagen
Beschluss wie zu 1.2 soweit die Bedenken die Ausgrenzung
von Hoflagen aus dem LSG betreffen
Beschluss zu 1.: „Die Bedenken werden zurück gewiesen.“
Stellungnahme wie zu 1.2
Die Hofstellen sind Teil der Kulturlandschaft und verbleiben im
LSG.
Die Bedenken werden zurück gewiesen soweit sie die Auf-
nahme einer nicht betroffenen Tätigkeit für die Umn utzung
bestehender und Neuerrichtung landwirtschaftlicher Ge-
bäude betreffen.
Stellungnahme wie zu 2.1 (Befreiung, Ausnahme)
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (26)
- Bösenseller Straße
- Hohenholter Straße
- Sentruper Straße
- Blomenkamp
- Waltruper Weg
- Stodtbrockweg
- Wasserweg
- Reiner-Klimke-Weg
- Busso-Peus-Straße
- Horstmarer Landweg
- Mecklenbecker Straße
- Im Rüschenfeld
- Theresiengrund
- Welsingheide
- Am Meckelbach
- Schlautstiege
- Dingbängerweg
- Grienkenswell
- Alvingheide
- Bredeheide
- Feldstiege
- Haus Brock
- Beerwiede
- Brock
- Oberort
- Im Aatal
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0448/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.09.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37