Bedarfsfeststellungsbeschluss zur Maßnahme 5.0.2 "Zuhaus im Veedel - Aktivierung und Beteiligung im Quartier" - Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil, Quartier Finkenberg
Beschlussvorlage Ausschuss 0050/2020 vom 19.02.2020
Stand: Am 07.05.2020 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) ungeändert empfohlen.
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50 Vorlagen-Nummer 0050/2020 Freigabedatum 19.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bedarfsfeststellungsbeschluss zur Maßnahme 5.0.2 "Zuhaus im Veedel - Aktivierung und Beteiligung im Quartier" - Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil, Quartier Finkenberg Beschlussorgan Ausschuss Soziales und Senioren Gremium Datum Beschluss: 1. Der Ausschuss Soziales und Senioren erkennt den Bedarf der Maßnahme 5.0.2 „Zuhause im Ve- edel – Aktivierung und Beteiligung im Quartier Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil“, Quartier Finkenberg an. Er beauftragt die Verwaltung die Maßnahme als Bestandteil des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ extern zu vergeben. 2. Der Ausschuss für Soziales und Senioren verzichtet auf die Vorlage zur formalen Vergabeent- scheidung, wenn das Vergabe- und das Rechnungsprüfungsamt den Vergabevorschlägen der Vergabestelle einvernehmlich und ohne Einschränkungen zustimmen. Alternative: Der Ausschuss Soziales und Senioren erkennt den Bedarf der Maßnahme „5.0.2 Zuhause im Veedel für Porz- Ost“ nicht an. Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 Finanzausschuss 23.03.2020 Ausschuss Soziales und Senioren 23.04.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme (2020-2023) 190.695 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 133.486 € 70 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Personalaufwendungen 0 € b) Sachaufwendungen etc. 0 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Erträge 0 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Ausgangslage: Die Großwohnraumsiedlung Finkenberg liegt im Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil und ist in den 1970 er Jahren entstanden. Die Sozialstruktur der Großwohnsiedlung zeigt, dass die Bewohnerschaft durch einen hohen Anteil an sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet ist. Dies geht einher mit baulichen Mängeln sowie einem unattraktiven Wohnungsbestand und Wohnum- feld. Durch die Überlagerung von sozialer Benachteiligung der Bewohnerschaft und einer unterdurch- schnittlichen Qualität der Wohn- und Lebensbedingungen werden hier besondere Handlungsbedarfe insbesondere im Wohnumfeld deutlich. Gerade zahlreiche Wohnungen und Nutzflächen, die nicht klar einzelnen Eigentümern zuzuordnen sind oder deren Eigentümer sich aus verschiedenen Gründen nicht angemessen kümmern (können) weisen sichtbare Spuren von Verwahrlosung auf, die sich auch dann negativ auf das Verhalten und Verantwortungsbewusstsein für das Wohnumfeld auswirken können (Broken-Window-Effekt) und in diesem Sinne bereits stigmatisierte Adressen manifestieren. Folgende Merkmale sind im Quartier Finkenberg besonders hervorzuheben: Räumliche Konzentration von Armut/Abhängigkeit von Transferleistungen 3 Hoher Anteil an Langzeitarbeitslosen Strukturelle Mängel der Wohnungen und des Umfelds Negatives Image Geringe Identifikation der Wohnbevölkerung mit dem Quartier 2. Das Programm „Starke Veedel – Starkes Köln“ Mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) „Starkes Veedel – Starkes Köln“ hat die Stadt Köln auf den Projektaufruf „Starke Quartiere – Starke Menschen“ des Landes Nordrhein-Westfalen von Februar 2015 reagiert. „Starke Quartiere – Starke Menschen“ greift die Strategie der Europäischen Union für die Förderperi- ode 2014 bis 2020 auf und ermöglicht Städten und Gemeinden, in ausgewählten Quartieren präventi- ve und nachhaltige Entwicklungen in den unterschiedlichen Lebensbereichen umzusetzen sowie Ar- mut und Ausgrenzung entgegen zu wirken. Der Rat der Stadt Köln hat am 20.12.2016 das ISEK „Starke Veedel – Starkes Köln“ als zukunftswei- sendes Leitkonzept zur Sozialraumorientierten Stadtentwicklung beschlossen und die Verwaltung beauftragt, unter Nutzung möglicher Förderzugänge die dargestellten Maßnahmen umzusetzen. Aufbauend auf dem Leitkonzept wurde für den Sozialraum „Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil“ zu dem ein sozialraumspezifisches ISEK erarbeitet (Vorlage-Nr 3777/2018). Die Beschluss- fassung durch den Rat erfolgte am 04.04.2019. Das ISEK sieht eine langfristig angelegte Quartiers- entwicklungsstrategie für den Sozialraum vor. Eins dieser Projekte ist „Zuhause im Veedel“. Hierfür wurden in Finkenberg finanzielle Mittel bis 31.12.2023 bereitgestellt. Das Ziel des Stadtentwicklungskonzepts ist es, die besonders von sozialer Benachteiligung betroffe- nen Stadtquartiere in Köln zu stärken, Armut zu bekämpfen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und die Lebensqualität der in diesen Quartieren lebenden Menschen nachhaltig zu verbessern. Es baut auf dem Programm „Lebenswerte Veedel“ – Bürger und Sozialraumorientierung in Köln“ auf, mit dem die Stadt in elf Gebieten bereits seit 2006 aktiv ist und zahlreiche Vorhaben realisiert oder ange- stoßen hat. Unter anderem für den Sozialraum „Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil“. 3. Projektbeschreibung Wohnen bedeutet zu Hause sein, sich wohl fühlen, aktiv am Leben im Stadtviertel beteiligt sein. Die Wohnung, das direkte Wohnumfeld und die unmittelbare Nachbarschaft sind für die Bewohnerinnen und Bewohner wichtig und bei der Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zentrale An- satzpunkte. Dies betrifft besonders für sozial belastete Quartiere zu, in denen meist viele Menschen von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind. Das Projekt „Zuhause im Veedel“ setzt unmittelbar an den Lebenslagen der Quartiersbewohnerinnen und -bewohner an, um durch eine frühzeitige und sichtbare Verbesserung der „Wohnadresse“ eine Kultur der Eigenverantwortlichkeit (wieder) zu initiieren, etablieren und verstetigen. Das Ziel der im Projekt geplanten aktivierenden Mieter- und Nachbarschaftsarbeit ist es, allen im Stadtviertel lebenden Menschen, unabhängig von der persönlichen Lebenssituation, der Herkunft, der sozialen Stellung und materiellen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftli- chen Leben zu eröffnen und damit einer Verfestigung von Armut und sozialer Ausgrenzung vorzu- beugen. Durch die Aktivierung und Beteiligung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Viertels ihre Interessen vertreten, ihre Rechte als Mieterinnen und Mieter sowie als Bewohnerinnen und Bewohner wahrnehmen und sich bürgerschaftlich engagie- ren können, um sich aktiv an der Gestaltung ihres Wohnumfeldes einbringen zu können. Auch die im Gesamtgebiet tätige Sozialraumkoordination zielt darauf ab, die Lebensbedingungen und 4 Teilhabechancen der Bewohnerinnen und Bewohner zu verbessern und den Netzwerkgedanken zu stärken. Die Situation im insgesamt viel kleineren Stadtviertel Finkenberg erfordert jedoch eine intensivere Betrachtung. Hier leben überwiegend sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen, die eher artikulati- onsschwach sind und mit besonders niederschwellig angelegten Methoden angesprochen und akti- viert werden müssen. Dies erfolgt im Rahmen dieser Maßnahme. Eine Verbesserung der Lebensbedingungen im ausgewählten Quartier kann nur durch ein integriertes Handeln erreicht werden, bei dem die Bewohner selbst die entscheidende Rolle spielen. Nicht für sie, sondern mit ihnen sollen Veränderungen geplant und umgesetzt werden. Aufgabe im Rahmen des Projektes ist es, in Zusammenarbeit mit möglichst vielen Betroffenen die Lebensqualität vor Ort zu steigern, die das Quartier beeinträchtigenden strukturellen Probleme zu erkunden und sie konstruktiv und lösungsorientiert aufzugreifen und Partizipationsprozesse zur posi- tiven Veränderung zu ermöglichen. Die Soziale Arbeit knüpft an den konkret festgestellten Interessen und Bedürfnislagen der Bewohnerschaft an und unterstützt bei der Entwicklung bedarfsgerechter Be- ratungs-, Aktivierungs- und Unterstützungsleistungen für das Quartier. Es handelt sich um eine nied- rigschwellige und aktivierende Maßnahme zur Verbesserung von Teilhabe und Mitwirkung im direkten Wohnumfeld. Der Auftragnehmer strebt mit allen Aktivitäten danach, die Selbsthilfekräfte und die Eigeninitiative der Menschen im Quartier zu stärken und die im Stadtviertel vorhandenen Potentiale und Ressourcen zu unterstützen und zu fördern. Eine Kooperation mit den anderen sozialen Akteuren im Stadtviertel und insbesondere der Sozialraumkoordination ist dabei unbedingt erforderlich. Nach Ablauf der Förderung wird die Verwaltung prüfen, inwieweit die geschaffenen Strukturen der Mieter- und Bewohnerbeteiligung verstetigt werden. Das Maß der weiterhin erforderlichen professio- nellen Unterstützung soll durch die wissenschaftliche Begleitung ermittelt werden. Hierzu wird der Verwaltung ein Evaluationsergebnis zum Ende des Bewilligungszeitraums vorgelegt. 4. Vergabe Die Maßnahme soll extern vergeben werden. Das Vergabeverfahren wird entsprechend den gesetzlichen Vergabebestimmungen und der städti- schen Vergabeordnung (KVO) in Abstimmung mit dem Zentralen Vergabeamt und dem Rechnungs- prüfungsamt durchgeführt. Gemäß den Bestimmungen des Fördermittelgebers sind städtische Personalkosten nicht förderfähig. Die zu vergebenden Fremdleistungen dürfen daher nur in Form von Liefer- oder Dienstleistungen, nicht aber in Form von Honorar-, Dienst- oder Arbeitsverträgen beauftragt werden. Der Bedarf der Maßnahme 5.0.2. – Zuhause im Veedel wurde mit Bescheid vom 04.06.2018 durch das Rechnungsprüfungsamt anerkannt. (Die dieser Beschlussvorlage zugrunde liegende Kostenkal- kulation weicht weniger als 20% von der in der großen Bedarfsprüfung anerkannten Summe ab). 5. Finanzen Die Finanzierung der mit 70 Prozent förderfähigen Maßnahme mit einem Gesamtkosten-volumen von 190.695 € für die Jahre 2020 - 2023 erfolgt aus dem Teilergebnisplan 0902 Stadtentwicklung Teil- planzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen. Eine genaue Aufteilung der Kosten pro Jahr ist in der Anlage „Maßnahmenblatt“ enthalten. ANLAGEN Maßnahmenblatt (aktueller Stand) Bewilligungsbescheid -
Bewilligung für Porz
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Eingang = 1 Okt, 208 Bezirksregierung Köln, 50606 Köln . r Datum: i z. I». „Amt für Stadtentwicklung D.09.2019 Gegen Empfangsbekenntnis ‚ Numd Statistik ) Seite 1 von? An die Stadt Köln AL 7 7 Die Oberbürgermeisterin Amt für Stadtentwicklung und Statistik Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Objektnummer: SO3 00 00 33 Zuwendungsbescheid-Nr. 05/10/19 (Projektförderung) Städtebauförderung (Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008) Maßnahme: Soziale Stadt — Starke Veedel — 11 - Porz, Finkenberg, Gremberghoven, Eil Starkes Köln; Sozialraum Ihr Antrag vom 22.02.2019 i.d.F. vom 10.09.2019 Anlagen: 1.Besondere Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (NBest-Stadterneuerung) 2. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) 3. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 4.Baufachlicher Prüfbericht vom 12.03.2019 i.d.F. vom 05.07.2019 und 16.09.2019 1. Bewilligung: Auf Ihren o.g. Antrag bewillige ich Ihnen ab Bekanntgabe dieses Bescheides bis zum 31.12.2023 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von 2.015.671,00 EUR (in Buchstaben: zwei Millionen fünfzehntausendsechshunderteinundsiebzig Euro) Aktenzeichen: 35.03-05/10/19 1% In Auskunft erteilt: Frau Deges jana.deges@brk.nrw.de Zimmer: H420 Telefon: (0221) 147 - 2390 Fax: (0221) 147 - 2615 Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr Besuchertag: donnerstags: 8:30- 15:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung) Landeshauptkasse NRW: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DES9 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@ brk.nrw.de Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Telefon: (0221) 147-0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirksregierung Köln 2. Zur Durchführung folgender Maßnahmen: Starke Veedel - Starkes Köln; Sozialraum 11 Porz, Finkenberg, Gremberghoven, Eil 1. Externe Beratung bei der InHK-Erstellung 2. M. 5.0.3: Haus-, Hof- und Fassadenprogramm 3. M. 2.11.5: Generalsanierung Sportanlage Humboldtstraße 4. M. 0.0.1: Büro für Quartiersmanagement 5. M. 5.0.2: Zuhause im Veedel Für die Einzelmaßnahmen gelten die nachfolgenden Zweckbindungsfristen: o 20 Jahre ab Fertigstellung der Maßnahme/n für Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen und Grundstücke mit einem Zuschuss von mehr als 375.000 €; o 10 Jahre ab Fertigstellung der Maßnahme/n für Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlage und Grundstücke mit einem Zuschuss von bis zu 375.000 €; o 5 Jahre ab Anschaffung der Ersteinrichtung bzw. beweglichen Gegenstände der Maßnahme/n. Für Untersuchungen, Planungen, Wettbewerbe und Quartiersarbeit endet die Zweckbindungsfrist mit der Vorlage des Ergebnisses bzw. mit der Beendigung der Maßnahme. Nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die hergestellten oder er- worbenen Gegenstände frei verfügt werden; evtl. Verkaufserlöse stehen dem Zuwendungsnehmer/der Zuwendungsnehmerin zu. 3. Finanzierungsart/-höhe Die Zuwendung wird in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 70 v.H. (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag) zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 2.879.530,00 EUR als Zuweisung gewährt. Datum: .09.2019 Seite 2 von 7 Bezirksregierung Köln D R 4. Zuwendungsfähige Gesamtausgaben _ PR Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und die Zuwendung wurden Seite 3 von 7 wie folgt ermittelt (siehe baufachliche Stellungnahme vom 12.03.2019 i.d.F. vom 05.07.2019): FRL o8|, Maßnahme beantragt förderfähig _ Nr.: € € 9 Externe Beratung bei der InHK-Erstellung 24.829 24.829 11.2 5.0.3 Haus-, Hof- und Fassadenprogramm 373.239 373.239 2.11.53 Generalsanierung Sportanlage 10.4 Humboldtstraße 2.440.000 2.045.000 0.0.1 Büro für Quartiersmanagement Bündelung der Kräfte vor Ort durch enge 17 Abstimmung mit bestehenden städtischen 245.767 245.767 Koordinatoren in den Sozialrfäumen sowie mit institutionellen Akteuren vor Ort. 502 zZuh i Veedel m .0. uhause im eede 17 Aktivierung u. Beteiligung im Quartier 00,005 LEE SUMME 3.274.530 2.879.530 Berechnung der Förderung: zuwendungsfähige Gesamtausgaben: 2.879.530,00 € Zuwendung gerundet 70% = 2.015.671,00 € davon Bund: 33% = 959.843,00 € davon Land: 37% = 1.055.828,00 € Eigenanteil: 30% = 863.859,00 € Bezirksregierung Köln / % \ Datum: B 30.09.2019 Gesamt se 5. Bewilligungsrahmen 77 ite 4 von 7 2,015.671.00 [Ausgabeermächtigung| _50.425,00€| 45.842,00€| 96.268,00 Verpflichtungs- 177.321,00€|_372.375,00 228.635,00 €| 80.133,00 oO O oO oO e oO oO 0% oO [6 co [u ur © — ‘o > {=} [2% {=} oO m Im [u Ku) o — PS [! [e} hard [e} [e} (u) Kur) Kun) Kar) davon in 2022 201.019,00 €] 182.745,00 383.764,00 € davon in 2023 357.831,00 €| 325.300,00 €] 683.131,00 € Eine antragsgemäße Zuweisung der Fördermittel hinsichtlich der Fälligkeiten war mir im Hinblick auf die mir zur Verfügung gestellten Fördermittel leider nicht möglich. Im Rahmen der Auszahlungsplanung sind Kassenwirksamkeitsbescheide grundsätzlich möglich, soweit entsprechende Fördermittel bei anderen Stadterneuerungsmaßnahmen frei werden. Wegen der sachlichen und zeitlichen Bindung der Fördermittel nach $ 45 Landeshaushaltsordnung ist das Recht auf die Inanspruchnahme (Mittelabruf) der für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich auf das Ende des entsprechenden Haushaltsjahres beschränkt. Es wird. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verfügbarkeit der nicht rechtzeitig abgerufenen Mittel nicht garantiert werden kann. Soweit Haushaltsmittel zur Bedienung von Auszahlungsanträgen vergangener Haushaltsjahre nicht zur Verfügung stehen, ist ein Widerruf gemäß $ 49 VwVfG möglich. 6. Auszahlung j Die Zuwendung wird aufgrund der Anforderungen nach den ANBest-G ausgezahlt auf das von Ihnen benannte Referenzkonto DE75 3705 0198 0158 3129 59 Die Auszahlung der Zuwendung kommt erst in Betracht, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Sie können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn Sie erklären, dass Sie auf Bezirksregierung Köln Rechtsbehelfe - z.B. auf dem beigefügten Empfangsbekenntnis - verzichten. (Nr. 7.1 VVG) Dieser Bescheid enthält Bundes -und Landesmittel. Die Mittel des Bundes (08500/88322) und des Landes (08500/88311) können im jeweiligen Haushaltsjahr nur anteilig abgerufen werden. Il. Nebenbestimmungen Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden — ANBest-G - (Anlage 2), die Besonderen Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung — NBest Stadterneuerung (Anlage 1) und die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBest-P (Anlage 3) sind Bestandteil dieses Bescheides. Ergänzend gelten folgende besondere Nebenbestimmungen: Te Ein Bericht zum Stand der Kooperationen mit der Wohnungswirtschaft ist nachzureichen. 2, Die Maßnahme ist beginnend ab Bekanntgabe dieses Bescheides bis zum 31.12.2023 durchzuführen (Durchführungszeitraum). Sofern ein vorzeitiger Beginn von Maßnahmen bewilligt wurde, gilt für diese Maßnahmen der mit der Bewilligung genehmigte Zeitpunkt. 3. Der Prüfvermerk vom 12.03.2019 i.d.F. vom 05.07.2019 und 16.09.2019 ist Bestandteil dieses Bescheides. 4. Im Fale der Weiterleitung sind die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfänger der Zuwendungen dem Verwendungsnachweis nach N. 7.1 ANBest-G beizufügen. 5. Für die beantragten Projekte ist für die gesamte Laufzeit jährlich rückwirkend ein elektronischer Monitoringbogen auszufüllen bzw. zu aktualisieren. Den Vordruck Können Sie, wie die elektronischen Begleitinformationen, über die Internetadresse https://staedtebaufoerderung.is44.de/stbaufbi/ aufrufen. Ich weise darauf hin, dass für Fortsetzungsmaßnahmen bereits Daten hinterlegt sind, die entsprechend aktualisiert bzw. überschrieben werden sollen. Lediglich für Neumaßnahmen ist jeweils ein neuer Datensatz anzulegen. Datum: .09.2019 Seite 5 von 7 Bezirksregierung Köln e e " Datum: Weiter wird folgendes bestimmt: .09.2019 Die Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) ist anzupassen, Seite6von7 fortzuschreiben und mir jährlich vorzulegen. Allgemeiner Hinweis: Städtebauförderung leistet seit nunmehr 45 Jahren einen herausragenden Beitrag zur Entwicklung von Städten und Gemeinden und sorgt für die konstante Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in den Quartieren vor Ort. Sie ist damit zentraler Bestandteil erfolgreicher Stadtentwicklung. Am seit 2015 jährlich stattfindenden Tag der Städtebauförderung haben Städte und Gemeinden die Möglichkeit, Ergebnisse zu präsentieren und mit der Öffentlichkeit über Stadtentwicklung in den Dialog zu treten. Weitere Hinweise rund um den Tag der Städtebauförderung und eine Teilnahme ergeben sich unter folgendem Link: https://www.tag-der-staedtebaufoerderung.de/startseite/ Il. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz (Eingang Burgmauer), 50667 Köln (Postanschrift: Verwaltungsgericht Köln, Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der. Geschäftsstelle zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß $ 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Bezirksregierung Köln /& ® D E Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) ts vom 24. November 2017 (BGBi. IS. 3803). Seite 7 von7 Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de Mit freundlichen Grüßen Bezirksregierung Köln Martina Dorothea M’Pandu Dezernat 35.3 Durchwahl: 2246 Raum: H 418 Stellungnahme zur Antragsprüfung 16.09.2019 1. Förderstufe 2019 Starke Veedel - Starkes Köln Sozialraum 11 - Porz-Ost / Finkenberg / Gremberghoven /Eil Programmantrag Step19 vom 22.02.2019 (natiomal) mit Änderungsantrag vom 10.09.2019 hier: Projektbeschreibung/ Ziele: Auf der Grundlage des Gesamtstädtische InHKs aus 2015 als Leitbild und einem gebietsbezogenen und vom Rat beschlossenen Einzel-ISEK wurden im Sozialraum 11 verschiedene Teilmaßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme zusammengestellt. Sie soll dem Abbau städtebaulicher Missstände dienen. Dabei wurden Empfehlungen aus "runden Tisch" Beratungsgesprächen, die zwischenzeitlich mit allen Beteiligten stattgefunden haben, aufgenommen. Ziel der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist es Voraussetzungen zu schaffen zur Attraktivierung des Viertels für alle Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung der örtlichen kommunalen Identität. Aus der Kosten- und Finanzierungsübersicht vom 22.02.2019 sind Gesamtkosten von 5.337.703 € ablesbar. Im nationalen Förderantrag zum STEP 2019 sind zuwendungsfähige Ausgaben von 4.570.401 € bei einer Fördererwartung von 2.397.171 € angegeben. Der Änderungsantrag vom 10.09.2019 bezieht sich auf die Teilmaßnahme 2.11.5 Generalsanierung Sportanlage Humboldtstraße. U.a. erfolgt eine Umplanung von einem Kunstrasen zu einem Naturrasenplatz mit entsprechender Kostenanpassung (Minderung). Eingereichte Unterlagen: '22.02.2019° __Programmantrag STEP 19, national ‚07.02.2019 ________TEFRE-Anfrag STEP 19, mit nationaler Kofnanzierung ‚nachgereicht ‚Der Ratsbeschluss zum Einzel-inHK SR 11 FINDEN Beschluss zur Festiegung als Gebiet der Sozialen Stadt gem. $ 17ie Absatz 3 20.12.2016 i ! BauGB 22.02.2019: ‚Kosten- und Finanzierungsübersicht — LT 20155 _ _ ___“__"jGesamistädtischen InHK als Leitkonzepi Tem nn nachgereicht ;Einzel-isek für den Sozialrum 11. 10.09.1019 !Änderungsantrag zu Maßnahme 2.11.5 Generalsanierung Sportanlage Humboldtstraße Grundlage der Antragsprüfung: Die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde betrifft die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen und Kosten und erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 (SMBL. NW. 2313), dem Die Prüfung der investiven Ausgaben im Verhältnis zu den konsumtiven Ausgaben erbrachte keine Beanstandungen. Zuwendungsvoraussetzungen: yorzeitiger Maßnahmenbeginn N nn Subsidiaritätsprinzip ird eingehalten (Antrag Nr. 36)" ‚dauerhaft unrentierliche Kosten Ausgabenzuordnung gem. FRLOS ‘Durchführungszeitraum: Zügigkeitsgebot nach BauGB wird beachtet: 2019 bis 2023 ‘ausreichende konzeptionelle undpanersche BR ‘Maßnahmenvorbereitung u Sanierungs- bzw. Entwicklungsziele aus den Antrag nachvollziehbar ablesbar städtebauliche Missstände Bu 'wurden festgestellt und sollen abgebaut werden Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen wurde festgestellt IHRE EEE Einnahmen i \ wurden dargesteilt Die Stichprobenprüfung des Änderungsantrags erbrachte keine Anhaltspunkte für Beanstandungen. . Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF): In der KuF vom 22.02.2019 sind die geplanten Maßnahmen und ihrer Finanzierung enthalten, ebenso wie maßnahmenbedingten Kosten, die nicht förderfähig sind.und Beteiligungen von Privat. Bei der MN 2.11.4 ist ein Übertragungsfehler aufgefallen. Die Prüfung der KuF nach Stand der Planung auf Durchführbarkeit der Teilmaßnahmen als Ganzes (Gesamtmaßnahme) führte zu keinen Beanstandungen. Inzwischen wurde das Stadterneuerungsprogramm veröffentlicht und Fördermittel sind auf der Basis des Programmantrags 2019 für den Sozialraum 11 genehmigt worden. Der Änderungsantrag wurde in die Übersicht eingearbeitet. Es ergeben sich folgende förderfähige Kosten: Umlegung auf SR 11 mittels 24.829 Kostenverteilschlüssel " Eine 50% Gegenfinanzierung durch Privat 373.239 ist sicher zustellen 2.045.000 |Die Anpassungen gem. Änderngsantrag werden grundsätzlich nicht beanstandet. KGR 541 Abwasseranlagen = 395.000 € brutto sind gem. FRLO8 Nr. 10.4 (3) nicht förderfähig und werden abgezogen. Nicht förderfähige Parkplatzkosten wurden nicht beantragt. Die geplanten Maßnahmen wirken dem ungenügenden Spiel- und Grünflächen- angebot für ältere Kinder und junge Erwachsene im Veedel entgegen. Sport und Bewegung dienen in hohem Maße dem Gemeinwohl und der Verständigung. Dazu zählt insbesondere das soziale Miteinander, dass in Sportvereinen vorbildlich gelebt wird und ein Markenzeichen des Breitensports in NRW ist. Die Sportanlage dient dem Breitensport. Spitzen-/ Leistungssport findet nicht statt. Maßnahmenübersicht: Antrag vom geprüft 22.02.2019 + Änderungs- Maßnahme antrag vom 10.09.2019 € € Externe Beratung bei der InHK- Erstellung 24.829 11.2 5.0.3 Haus-, Hof- und Fassadenprogramm 373.239 * 2.11.5 Generalsanierung 2.440.000 Sportanlage Humboldtstraße 0.0.1 Büro für Quartiersmanagement Die Maßnahmen QM, V-Fonds und Öffentlichkeitsarbeit wurden zusammengefasst. Kostenkalkulationen mit Projektbeschreibung liegen vor und sind plausibel. Das Besserstellungsgebot 245.767 245.767 wird beachtet. 17 190.695 190.695 |Aktivierung u. Beteiligung im Quartier Prio. 5 SUMME national, 1. Förderstufe 2019 3.274.530 2.879.530 5.0.2 Zuhause im Veedel Ergebnis: gem. Programmantrag STEP 19 i.V.m. Änderungsantrag vom 10.09.2019 können förderfähige Kosten dem Grunde nach als förderfähig bewertet werden i.H.v.: 2.879.530 € Nebenbestimmungen: * Zum Stand der Kooperation mit der Wohnungswirtschaft ist zu berichten. + Die KuF ist fortzuschreiben und jährlich vorzulegen. Hinweis: Aus diesem Testat ergeben sich keine Ansprüche auf Zuweisungen von Städtebaufördermitteln. Es gelten grundsätzlich die Vorgaben der Förderrichtlinien 2008, u.a. mit Anmeldung des Förderbedarfes, nachprüfbare Konkretisierung der Kosten, Fortschreibung der KuF und die Bewilligungen. Im Auftrag L_ M'Pandu Bezirksregierung Köln Martina Dorothea M'’Pandu Dezernat 35.3 Durchwahl: 2246 Raum: H 418 Baufachliche Stellungnahme 05.07.2019 Starke Veedel - Starkes Köln Sozialraum 11 - Porz-Ost/ Finkenberg / Gremberghoven /Eil hier: Raisbeschiuss vom 04.04.2019 zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept Bezug: j Drei Stellungnahmen zur Antragsprüfung, jeweils vom 12.03.2019 a) Gesamtantrag (hilfsweise KuF) b) nationaler Antrag vom 22.02.2019 für das STEP 19 €) EFRE-Antrag vom 07.02.2019 Fördervoraussetzung im nationalen Bereich ist, dass die Teilmaßnahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme aus einem gebietsbezogenen Einzel-ISEK ableitbar sind. Da zum Zeitpunkt der Antragsprüfungen (s.0.) ein solches Einzel-ISEK nicht vorlag, wurde hilfsweise der ISEK-Entwurf für den Sozialraum aus dem Internet zur Prüfung herangezogen. Mit Datum vom 09.04.2019 wurden nun der Ratsbeschluss mit dazugehörigem Einzel-ISEK Sozialraum 11 nachgereicht. Das ISEK orientiert sich an dem Gesamtstädtischen Integrierten Handlungskonzept aus 2015 als Leitbild und an den Empfehlungen aus "runden Tisch" Beratungsgesprächen, die zwischenzeitlich mit allen Beteiligten stattgefunden haben. Der stichprobenweise Abgleich der Prüf- mit der nachgereichten ISEK- Version erbrachte keine Abweichungen. Im Mai 2019 fand im MHKBG ein Stadtgespräch mit der Stadt Köln statt. Dabei wurde klargestellt, dass eine weitere IntermAG-Vorlage ist nicht erforderlich ist, da der Sozialraum 11 im gesamtstädtischen InHK enthalten und dieses per IntermAG-Umlaufbeschluss genehmigt wurde. Folgende Nebenbestimmungen der 0.g. Stellungnahmen zur Antragsprüfung sind damit erledigt: + Das ISEK für den Sozialraum 11, aus dem sich die Maßnahmen ableiten lassen, ist nachzureichen. . Der Ratsbeschluss für das ISEK SR 11 ist nachzureichen. Im Auftrag and. Pandu BR =, 1) Frau Deges m.d.B. um Beachtung T & I? 2) Ratsbeschluss und ISEK SR 11zV. 4 2 3] gan Bezirksregierung Köln Martina Dorothea M'Pandu i Dezernat 35.3 Durchwahl: 2246 Raum: H 418 Stellungnahme zur Antragsprüfung 12.03.2019 1. Förderstufe 2019 htäps Starke’ Veedel - Starkes Köln Sozialraum 11 - Porz-Ost / Finkenberg / Gremberghoven /Eil Bezug: Kosten- und Finanzierungsübersicht vom 22.02.2019 als Gesamtantrag Antrag STEP 19 NATIONAL vom 22.02.2019 Antrag EFRE vom 07.02.2019 Projektbeschreibung/ Ziele: Auf der Grundlage des Gesamtstädtische InHKs aus 2015 als Leitbild wurden im Sozialraum 11 verschiedene Einzelmaßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme zusammengestellt, die zum Abbau städtebaulicher Missstände dienen sollen: Die Maßnahmen orientieren sich dabei auch an den Empfehlungen aus "runden Tisch" Beratungsgesprächen, die zwischenzeitlich mit allen Beteiligten stattgefunden haben. Ziel ist es die Voraussetzungen zur Attraktivierung des Viertels für alle Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung der örtlichen, kommunalen Identität zu schaffen. Die Maßnahmen müssen aus einem gebietsbezogenen Einzel-ISEK ableitbar sein. Das Einzel-ISEK liegt dem Anirag nicht bei, weil der Ratsbeschluss hierfür in der Sitzung am 04.04.2019 vorgesehen ist. Hilfsweise wird ein ISEK-Entwurf des SR 11 aus dem Internet herangezogen. Aus der Kosten- und Finanzierungsübersicht vom 22.02.2019 und aus den beiden Förderanträgen 2019, NATIONAL + EFRE, ist ablesbar (ungeprüft): Gesamtkosten It. KuF 5.337.703 € zuwendungsfähige Ausgaben It.KuF . 5.217.108 €, inkl. EFRE-MN und private Kofinanzierung zuwendungsf. Gesamtausgaben It. 3.424.530 €, ohne EFRE, inkl. private Kofinanzierung national. Antrag STEP 19 zuwendungsfähige Ausgaben It. national. 4.570.401 € Antrag STEP 19 Fördererwartung national 2.397.171 €, (bei 70% Fördersatz) Kofinazierung national, gem. EFRE-Antrag 541.553 € Investive - /konsumtive Ausgaben, (Gesamtbetrachtung) inkl. 2. Förderstufe und EFRE-Antrag: investive zuwendungsfähige Ausgaben, € 4.755.817 91,2% konsumtive zuwendungsf. Ausgaben, € 461.291 88% Summe, € 5.217.108. 100,0 % Eingereichte Unterlagen: 122.02.2019 |Programmantrag STEP 19, national A :07.02.2019 |EFRE-Antrag STEP 19, mit nationaler Kofinanzierung ‚liegt nicht vor ;Der Ratsbeschluss zum Einzel-InHK SR 11 ist zum 04.04.2019 angekündigt. ! 'Beschluss zur Festlegung als Gebiet der Sozialen Stadt gem. $ 171e Absatz 3 20.12.2016 : : ‚BauGB 22.02.2019 |Kosten- und Finanzierungsübersicht | 2015 |Gesamtstädtischen InHK als Leitkonzept !wird nachgereicht Ibeschlossenes Einzel-Isek für den Sozialrum 11. Grundlage der Antragsprüfung: Die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde betrifft die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen und Kosten und erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 (SMBL. NW. 2313), dem Zuwendungsvoraussetzungen: allgemeine ZV: vorzeitiger Maßnahmenbeginn u nein Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten (Antrag Nr. 3.6) ‚dauerhaft unrentierliche Kosten \ wurden kalkuliert Ausgabenzuordnung gem. FRLOß ‚ist in der KuF erfolgt 'Durchführungszeitraum: Zügigkeitsgebot nach BauGB ‘wird beachtet: 2019 bis 2023 besondere ZV: u "ausreichende konzeptionelle und planerische |Maßnahmenvorbereitung jaus den Antrag nachvollziebar ablesbar 'Sanierungs- bzw. Entwicklungsziele ‚wurden bestimmt ‚städtebauliche Missstände ‚wurden festgestellt und sollen abgebaut werden ‚Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen wurde festgestellt [Einnahmen . |wurden dargestellt . E Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF): In der KuF vom 22.02.2019 sind die geplanten Maßnahmen und ihrer Finanzierung enthalten, ebenso wie maßnahmenbedingten Kosten, die nicht förderfähig sind und Beteiligungen von Privat. Bei der MN 2.11.4 ist ein Übertragungsfehler aufgefallen. Die Prüfung der KuF nach Stand der Planung auf Durchführbarkeit der Teilmaßnahmen als Ganzes (Gesamtmaßnahme) führte zu keinen Beanstandungen. Maßnahmenübersicht: Maßnahme beantragt förderfähig Bemerkung € € Externe Beratung bei der InHK- 24.829 24.829 |Umlegung auf SR 11 durch Erstellung Kostenverteilschlüssel. 5.0.3 Haus-, Hof- und 373.239 373.239 |Das Förderprogramm soll Mieterinnen und Fassadenprogramm Eigentümerinnen von Wohn-Immobilien bei Verschönerungsmaßnahmen für 2.590.000 2.194.804 245.767 245.767 |Die Maßnahmen QM, V-Fonds und Öffentlichkeitsarbeit wurden . zusammengefasst. Kostenkalkulationen mit Projektbeschreibung liegen vor und Sozialräumen sowie mit sind plausibel. Das Besserstellungsgebot institutionellen Akteuren vor.Ort. Wird beachiel. ° Fassaden und Innenhöfe unterstützen. Durch diese Emeuerungen soll das Veedei 17 5.0.2 Zuhause im Veedel ‚Aktivierung u. Beteiligung im Quartier 100,095 120.695 SUMME national, 1. Förderstufe 2019 | 320500 | a000 | aufgewertet werden. Eine 50% Gegen- finanzierung durch Privat ist Fördervoraussetzung. 2.11.5 Generalsanierung Sportanlage KGR 541 Abwasseranlagen 385.196 € Humboldtstraße brutto sind im Städtebau nicht förderfähig. Die Sportanlage dient dem Breitensport. Spitzen-/ Leistungssport findet nicht statt. Kostennachweis durch indexierte Kostenberechnung liegt vor. 0.0.1 Büro für Quartiersmanagement Bündelung der Kräfte vor Ort durch enge Abstimmung mit bestehenden städtischen Koordinatoren in den Kostenkalkulation liegt vor. 395.196 € Differenz der beantragten zu den förderfähigen Kosten Insgesamt können 395.196 € baufachlich nicht anerkannt werden. Die übrigen Ausgaben sind nachvollziehbar und angemessen. Anmerkung ‚Aus dem ISEK-Entwurf geht hervor, dass die "Gestaltung multifunktionaler Freiräume" in 2019 im nationalen Bereich durch die MN "Generalsanierung Sportanlage Humboldt Siraße" erfolgen soll. Nicht förderfähige Parkplatzkosten werden nicht beantragt. ‚Die geplanten Maßnahmen wirken den ungenügenden Spiel- und Grünflächenangebot für ältere Kinder und ‚Junge Erwachsene:im Veedel entgegen und schaffen Raum für interkulturelle Begegnungen. Sport und "Bewegung dienen in hohem Maße dem Gemeinwohl und der Verständigung. Dazu zählt insbesondere das ‚soziale Miteinander, dass in Sportvereinen vorbildlich gelebt wird und ein Markenzeichen des Breitensports in Ergebnis Programmantrag STEP 2019 (NATIONAL): Vorbehaltlich der Vorlage eines beschlossenen Einzel-ISEKs für SR 11, können ‚derzeit aus baufachlicher Sicht für den Programmantrag STEP 19 dem Grunde nach | 3.029.334,00 als förderfähig bewertet werden i.H.v. Euro: N Nebenbestimmungen: + Das ISEK für den Sozialraum 11, aus dem sich die Maßnahmen ableiten lassen, ist nachzureichen. + Der Ratsbeschluss für das ISEK SR 11 ist nachzureichen. . Ein Bericht zum Stand der Kooperation mit der Wohnungswirtschaft ist nachzureichen. ’ Die KuF ist fortzuschreiben und jährlich vorzulegen. Hinweis: Aus diesem Testat ergeben sich keine Ansprüche auf Zuweisungen von Städtebaufördermitteln. Es gelten grundsätzlich die Vorgaben der Förderrichtlinien 2008, u.a. mit Anmeldung des Förderbedarfes, nachprüfbare Konkretisierung.der Kosten, Fortschreibung der KuF und die Bewilligungen. Im Auftrag esudı M'Pandu Besondere Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (NBest-Stadterneuerung) j Die NBest-Stadterneuerung enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des $ 36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, so- weit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, nach- träglich eine Nebenbestimmung aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen. 1. Unterstützung der Zielsetzungen des Einzelhandelserlasses durch die Städtebauförderung (Nr. 1FRL) Sollten Zuwendungsempfänger durch bauleitplanerische Entscheidungen — sowohl die Aufstellung von Bauleitplänen als auch die unterlassene Änderung von älteren Bebauungsplänen, die noch auf Grundlage der BauNVO von 1962 oder 1968 aufgestellt wurden (Planungserfordernis und Änderung älterer Bebau- ungspläne) oder die unterlassene Überplanung des ungeplanten Innenbereichs (Überprüfung des unbe- planten Innenbereichs) — oder durch die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben oder Einkaufszentren außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dazu beitragen, dass die mit der Förderung beabsichtigten Innenstadt stärkenden Wirkungen bedroht oder unmöglich gemacht werden, ist die Bezirks- regierung ermächtigt, die Ziele der Gesamtmaßnahme insgesamt auf ihre Erreichbarkeit hin zu überprüfen, evtl. ausstehende Bewilligungen für die Gesamtmaßnahme auszusetzen, und evtl. den teilweisen oder vollständigen Widerruf erteilter Zuwendungsbescheide, soweit die Fördermittel noch nicht verausgabt wur- den, für diese Gesamtmaßnahme auszusprechen. 2. Zweck der Zuweisung (Nr. 4.1 Abs. 3 FRL) Die Ausgaben für Maßnahmen nach den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 sind zuwendungsfähig. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sowie die Gesamtfinanzierung unter Berücksichtigung der Folgekosten zu gewährleisten. Regelmäßige Wirkungskontrollen sind durchzu- führen. 3. Finanzierung von Ausgaben (Nr. 4.1 Abs. 4 FRL) Ausgaben können nur insoweit angesetzt werden, als eine anderweitige Deckung der Ausgaben nicht möglich ist (Nachrangigkeit der Städtebauförderung bzw. Subsidiarität). Zu den nicht anderweitig gedeck- ten Ausgaben (dauerhaft unrentierliche Ausgaben) haben sich die Zuwendungsempfänger in der Höhe des im Zuwendungsbescheid bestimmten Eigenanteils zu beteiligen. Der Durchführungszeitraum ist nach dem Zügigkeitsgebot des BauGB zu planen. 4. Denkmalschutz (Nr. 4.2 Abs. 1 FRL) Die Umsetzung baulicher Maßnahmen, die Denkmäler oder Denkmalbereiche betreffen, ist in Abstimmung mit der für den Denkmalschutz bzw. die Denkmalpflege zuständigen Behörde durchzuführen. 5. Klimaschutz (Nr. 4.2 Abs. 2 FRL) Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele einer stadtklimatischen Verbesserung sowie die Ziele zur Einsparungen von Energie sowie zur Reduzierung von Treibhausgasen zu berücksichtigen. 6. Barrierefreiheit (Nr. 4.2 Abs. 2 FRL) Die kinderfreundliche und generationsübergreifende Gestaltung des öffentlichen Raumes ist sicherzustel- len, so dass alle Menschen — unabhängig vom Alter und körperlichen Einschränkungen - öffentliche Ge- bäude, Straßen, Wege und Plätze selbständig und uneingeschränkt nutzen können (barrierefreies Bauen). 7. Geschlechtergerechtigkeit (Nr. 4.2 Abs. 3 FRL) Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Ge- schlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 8. Weiterleitung von Zuwendungen (Nr. 27 Abs. 3 FRL) Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nr. 12 VVG zu 8 44 LHO in der Form von Zuwendungsbescheiden und/oder Zuwendungsverträgen haben die Erstempfänger den Letztempfängern der Zuwendung aufzugeben, die zutreffenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) — insbesondere Nr. 1.3, Nr. 6.4, Nr. 6.5, Nr. 6.7 ANBest-P — sowie die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides zu beachten. Eine Erklärung des Dritten über die Inanspruchnahme der Option gem. & 9 Umsatzsteuergesetz ist vorzulegen. 4 Stand: August 2019 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden - (ANBest-G)- Die ANBest-G enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des $ 36 VwVfG. NRW sowie notwendige Erläu- terungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungs- bescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nr. 1 Nr. 2 Nr.3 Nr. 4 Nr.5 Nr. 6 Nr.7 Nr. 8 Nr. 9 1.1 1.2 1.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.5 Inhalt Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Vergabe von Aufträgen Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers Rechnungslegung (Baumaßnahmen) Nachweis der Verwendung Prüfung der Verwendung Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Anforderung und Verwendung der Zuwendung Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungs- bescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwen- dung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ein- nahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Bei- träge und Spenden) und der Eigenanteil der Zuwendungs- empfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind, als Dek- kungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhän- genden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hin- sichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Ausführung einer Baumaßnahne muss der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung sowie den technischen Vorschrif- ten entsprechen. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans überschritten wird. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Aus- zahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im übrigen darf die Zuwen- dung wie folgt in Anspruch genommen werden: bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehe- neneigenen und sonstigen Mitteln derZuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängersverbrauchtsind. Wird ein im Haushalts- jahrzudeckenderFehlbedarfanteiligdurch mehrereZuwendungs- geber finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszah- lung in folgenden Teilbeträgen: 35 v.H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages, 35 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues, 30 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen. Nr. 1.4 Satz 2 gilt entsprechend. 12.73 L (ANBest-G) 1.6 2 22 3.1 3.2 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 6.1 6.2 6.2.1 Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebskosten- bezuschussung (Festbetragsfinanzierung) von Personal- und Sachausgaben werden die Zuwendungen anteilig zum 1.5. und 1.10. des Haushaltsjahres ohne Anforderungen ausgezahlt. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Ände- rung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungs- plan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungs- zweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Dek- kungsmittel hinzu, soermäßigtsich- außerbeieiner Festbetrags- finanzierung - die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zu- wendungsempfängers, bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kom- menden Betrag. Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungs- zwecks sind die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwen- denden Vergabegrundsätze zu beachten. Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zu- wendungsempfängers, auf Grund des $ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)undderVergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erwor- ben oder hergestelltwerden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Die Zuwendungsempfängerin oderder Zuwendungs- empfänger darf über sie vor Ablauf derim Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfän- ger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde an- zuzeigen, wenn sie oderernach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwen- dungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - gegebe- nenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfal- len, sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen der Nummern 1.4 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszah- lung verbraucht werden können, Gegenstände nichtmehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. Rechnungslegung (Baumaßnahmen) Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Be- stehteine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Abschnit- ten, sind getrennte Baurechnungen zu führen. Die Baurechnung besteht aus dem Bauausgabebuch (Bei Hochbauten nach DIN 276 geglie- dert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungs- Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu $ 44 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Be- dingungen und Auflagen) im Sinne des $ 36 VwVfG. NRW. sowie notwendige Erläuterungen. Die Neben- bestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbe- scheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas ande- res bestimmt ist. Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwen- dung Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks be- schaffte Gegenstände Nr.5 Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfän- gerin oder des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Nr. 18} Sı 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zu- wendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und spar- sam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen- den Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leis- tungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Ei- genanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen- den Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. 1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet wer- den und werden die Gesamtausgaben der Zuwen- dungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Lan- desbeschäftigte. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder MTL sowie sonstige über- oder außertarif- liche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. 1.4 Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher ange- fordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwen- dungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sons- tigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, 1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsemp- fängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehl- bedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. 1.5 Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zu- wendung nicht zu erreichen ist. 1.6 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die De- ckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich — außer bei einer Festbetragsfinan- zierung - die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwen- dungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgese- henen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwen- dungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. weis in der Form des einfachen Verwendungsnach- weises (Nr. 6.6) zu führen. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sach- bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zu- wendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzie- rungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ein- nahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge, Spenden und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin oder Empfänger, Einzahlerin oder Ein- _ zahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach $ 15 Umsatzsteuergesetz hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. 6.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnah- me- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. 6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelas- sen ist, besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nr. 6.4) aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Fi- nanzierungsplans. Auf die Vorlage der Belege (Nr. 6.5) wird verzichtet. 6.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Ver- wendungszweck. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen An- gaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Beim einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 6.6) ist die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und Belegen zu bestätigen. 6.8 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungs- empfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschrif- ten eine längere Aufbewahrungstfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträ- ger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wieder- gabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßi- ger Buchführung oder einer in der öffentlichen Ver- waltung allgemein zugelassenen Regelung entspre- chen. 6.9 Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwen- dungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungs- zwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihr oder ihm zu erbringenden Verwendungs- oder Zwischennachweise dem Ver- wendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. 7 Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwen- dungsnachweis vorzulegen sind - sowie die Verwen- dung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsemp- fänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhal- ten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 72 Unterhält die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrich- tung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergeb- nisses zu bescheinigen. 7.3 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei der Zu- wendungsempfängerin oder dem Zuwendungsemp- fänger zu prüfen. 7.4 Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungs- empfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfah- rensrecht (insbesondere $$ 48,49 VwVfG. NRW.) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. -
Maßnahmenblatt 5_0_2 Zuhause im Veedel_Porz
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Laufende Nummer 5.0.2 Handlungsfeld: Wohnen Maßnahme „Zuhause im Veedel – Aktivierung und Beteiligung im Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil, Quartier Finkenberg Inhalt Ausgangslage Wohnen bedeutet zu Hause sein, sich wohl fühlen, aktiv am Leben im Stadtviertel beteiligt sein. Die Wohnung, das direkte Wohnumfeld und die unmittelbare Nachbarschaft sind für die Bewohnerinnen und Bewohner wichtig und bei der Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zentrale Ansatzpunkte. Dies trifft besonders für sozial belastete Quartiere zu, in denen meist viele Menschen von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind. Im Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil wurde das Quartier Finkenberg identifiziert. Die Sozialstruktur der Großwohnsiedlung zeigt, dass die Bewohnerschaft durch einen hohen Anteil an sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet ist. Dies geht einher mit baulichen Mängeln sowie einem unattraktiven Wohnungsbestand und Wohnumfeld. Durch die Überlagerung von sozialer Benachteiligung der Bewohnerschaft und einer unterdurchschnittlichen Qualität der Wohn- und Lebensbedingungen werden hier besondere Handlungsbedarfe deutlich. Gerade zahlreiche „Zwischenräume“, die nicht klar einzelnen Eigentümern zuzuordnen sind oder deren Eigentümer sich aus verschiedenen Gründen nicht angemessen kümmern (können), weisen sichtbare Spuren von Verwahrlosung auf, die sich dann negativ auf das Verhalten im und das Verantwortungs- bewusstsein für das Wohnumfeld rückkoppeln können (Broken- Windows-Effekt) und in diesem Sinne stigmatisierte Adressen manifestieren. Folgende Merkmale sind in dem Quartier besonders hervorzuheben: räumliche Konzentration von Armut / Abhängigkeit von Transferleistungen hoher Anteil an Langzeitarbeitslosen strukturelle Mängel der Wohnungen und des Umfelds negatives Image geringe Identifikation der Wohnbevölkerung mit dem Quartier Projektbeschreibung Das Projekt „Zuhause im Veedel“ setzt unmittelbar bei den Lebenslagen der Quartiersbewohnerinnen und -bewohnern an. So kann durch eine frühzeitige und sichtbare Verbesserung der „Wohnadresse“ eine Kultur der Eigenverantwortlichkeit (wieder-) initiiert, -etabliert und verstetigt werden. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Quartiersmanagement in dem insgesamt wesentlich größeren Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil ist sicherzustellen und konstituierend für den nachhaltigen Erfolg der Maßnahme. Das Quartiersmanagement zielt darauf ab, die Bewohnerschaft des Sozialraums zu erreichen, zu aktivieren und zu unterstützen, dadurch Barrieren abzubauen und den Netzwerkgedanken zu stärken. Somit erfolgt in diesem Kontext bereits eine Ansprache der Bewohnerschaft und der institutionellen Quartiersakteure. Die Situation im Quartier Finkenberg erfordert jedoch eine intensivere Betrachtung. Hier leben überwiegend sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen, die eher artikulationsschwach sind und mit besonders niederschwellig angelegten Methoden angesprochen und aktiviert werden müssen. Dies erfolgt im Rahmen dieser Maßnahme. Aktivierung und Beteiligung im Quartier Das ausgewählte Quartier ist durch erhebliche soziale Problemlagen gekennzeichnet. Eine Verbesserung der dortigen Lebensbedingungen kann nur durch ein integriertes Handeln erreicht werden, bei dem die Bewohnerinnen und Bewohner selbst eine entscheidende Rolle spielen. Nicht für sie, sondern mit ihnen sollen Veränderungen geplant und umgesetzt werden. Aufgabe der Mieter- und Nachbarschaftsarbeit wird sein, in Zusammenarbeit mit möglichst vielen Betroffenen die Lebensqualität vor Ort zu steigern, die das Quartier beeinträchtigenden strukturellen Probleme zu erkunden, sie konstruktiv und lösungsorientiert aufzugreifen und Partizipationsprozesse zu ermöglichen. Schwerpunkte sind die sozialen Lebensverhältnisse und der persönliche Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die konkrete Aktivierung der Menschen in ihrer Lebenswelt. Die Soziale Arbeit knüpft an den konkret festgestellten Interessen, Aktivitäten und Bedürfnislagen der Bewohnerschaft an und entwickelt daraus bedarfsgerechte Beratungs-, Aktivierungs- und Unterstützungsleistungen für das Quartier. Die Aktivierungsaufgabe lässt sich folgendermaßen konkretisieren: Kontinuierliche Präsenz im Quartier Durchführung einer aktivierenden Bewohnerbefragung (nach Möglichkeit mehrsprachig) zur Herausarbeitung von Handlungsbedarfen aus Sicht der Bewohnerinnen und Bewohner vor Ort Erkundung der Interessen, Ressourcen und Bedarfslagen im Quartier durch Methoden aufsuchender Arbeit Soziale Aktivierung der Wohnbevölkerung durch die Organisation von Versammlungen, Stadtteilfesten, kulturellen Veranstaltungen, Informationsangeboten und Aktionen Aufbau von Selbstbestimmungsgremien wie Mieterräten Schaffung von Mitwirkungsmöglichkeiten am sozialen und kulturellen Leben im Quartier Verbesserung der Lebensbedingungen durch Maßnahmen zur Aufwertung des Quartiers Erhöhung der Teilhabechancen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Gesundheit Vertretung der Interessen der Wohnbevölkerung (Lobbyarbeit für das Quartier) Nach Auslauf der Förderung sollen die geschaffenen Strukturen der Mieter- und Bewohnerbeteiligung verstetigt werden. Das Maß der weiterhin erforderlichen professionellen Unterstützung soll durch eine wissenschaftliche Begleitung ermittelt werden. Zielgruppe Bewohnerinnen und Bewohner im Quartier Ziele Querschnittsziel Verbesserte Teilhabe und Mitwirkung Operative Ziele Stärker unterstützte und entwickelte Wohnadressen Verbesserte Aktivierung der Mieter am Wohnort Projektziele Ziel der aktivierenden Mieter- und Nachbarschaftsarbeit ist es, allen in dem Quartier lebenden Menschen, unabhängig von der persönlichen Lebenssituation, der Herkunft, der sozialen Stellung und materiellen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen und damit einer Verfestigung von Armut und sozialer Ausgrenzung vorzubeugen. Durch die Aktivierung und Beteiligung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers ihre Interessen vertreten, ihre Rechte als Mieterinnen und Mieter sowie als Bewohnerinnen und Bewohner wahrnehmen, sich bürgerschaftlich engagieren können und aktiv in die Gestaltung ihrer Wohnumwelt einbringen. Indikatoren Anzahl der befragten Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der aktivierenden Befragung Anzahl der initiierten Aktivitäten und Projekte in der Bewohnerschaft Anzahl der aufgebauten Anlaufstellen und Kommunikationsräume im Quartier Anzahl der aufgebauten beziehungsweise unterstützten Mieterinitiativen und Selbstbestimmungsgremien Anzahl der aufgebauten spezifischen Beratungsangebote (Mieterberatung) Anzahl der durchgeführten und dokumentierten Mietertreffen Kosten Personalkosten für das Quartier Finkenberg (externe Vergabe) 0,5 Stelle S 15: 36.350 € pro Jahr für 3,5 Jahre: 127.225 € Personalkosten: 127.225 € Sachkosten für das Quartier Finkenberg Kostenermittlung für 3,5 Jahre: Raumkosten: 19.527,00 € Einrichtungsgegenstände: 1.659,00 € Geschäftskosten: 4.466,00 € Fernsprechkosten: 1.211,00 € IT-Kosten: 17.857,00 € Sachkosten: 44.720,00 € Aktivierungsbudget Aktivierende Befragung: 6.500,00 € Wissenschaftliche Begleitung: 7.000,00 € Beteiligungsverfahren: 5.250,00 € Aktivierungsbudget: 18.750,00 € Gesamtkosten: 190.695,00 € Davon in 2020: 29.564,00 € Davon in 2021: 55.877,00 € Davon in 2022: 52.627,00 € Davon in 2023: 52.627,00 € Projektlaufzeit / Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2023 42 Monate / 3,5 Jahre Nach Auslauf der Förderung sollen die geschaffenen Strukturen der Mieter- und Bewohnerbeteiligung verstetigt werden. Das Maß der weiterhin erforderlichen professionellen Unterstützung soll durch die wissenschaftliche Begleitung ermittelt werden. Eine Weiterentwicklung der Maßnahme ist denkbar. Die konkrete Fortführung ist abhängig vom Evaluationsergebnis der vorgesehenen Maßnahme. Projektverantwortlicher Stadt Köln: Amt für Soziales, Arbeit und Senioren Förderung Städtebauförderung Vorrangige Fördermöglichkeiten wurden geprüft und sind nicht erkennbar.
Beratungsverlauf
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19.03.2020
TOP 6.4, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen -
23.04.2020
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 3.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen -
07.05.2020 zuletzt
TOP 7.4, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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