Mandari Insight

0050/2020

Bedarfsfeststellungsbeschluss zur Maßnahme 5.0.2 "Zuhaus im Veedel - Aktivierung und Beteiligung im Quartier" - Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil, Quartier Finkenberg

Beschlussvorlage Ausschuss 19.02.2020

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 23.04.2020, TOP 3.2

Bewilligung für Porz

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Maßnahmenblatt 5_0_2 Zuhause im Veedel_Porz

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Bewilligung für Porz

44031 Zeichen

Eingang = 1 Okt, 208

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln . r Datum:

i z. I». „Amt für Stadtentwicklung D.09.2019
Gegen Empfangsbekenntnis ‚ Numd Statistik ) Seite 1 von?
An die Stadt Köln

AL 7 7

Die Oberbürgermeisterin
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Willy-Brandt-Platz 2

50679 Köln

Objektnummer: SO3 00 00 33

Zuwendungsbescheid-Nr. 05/10/19
(Projektförderung)

Städtebauförderung

(Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008)
Maßnahme: Soziale Stadt — Starke Veedel —
11 - Porz, Finkenberg, Gremberghoven, Eil

Starkes Köln; Sozialraum

Ihr Antrag vom 22.02.2019 i.d.F. vom 10.09.2019

Anlagen:
1.Besondere Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen
zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (NBest-Stadterneuerung)

2. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)
3. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur

Projektförderung (ANBest-P)
4.Baufachlicher Prüfbericht vom 12.03.2019 i.d.F. vom 05.07.2019 und
16.09.2019

1. Bewilligung:
Auf Ihren o.g. Antrag bewillige ich Ihnen ab Bekanntgabe dieses
Bescheides bis zum 31.12.2023 (Bewilligungszeitraum)
eine Zuwendung in Höhe von

2.015.671,00 EUR

(in Buchstaben: zwei Millionen
fünfzehntausendsechshunderteinundsiebzig Euro)

Aktenzeichen:

35.03-05/10/19
1% In

Auskunft erteilt:
Frau Deges

jana.deges@brk.nrw.de
Zimmer: H420

Telefon: (0221) 147 - 2390
Fax: (0221) 147 - 2615

Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln

DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appellhofplatz

Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8

Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr

Besuchertag:

donnerstags: 8:30- 15:00 Uhr
(weitere Termine nach
Vereinbarung)

Landeshauptkasse NRW:
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:

DES9 3005 0000 0001 6835 15
BIC: WELADEDDXXX
Zahlungsavise bitte an
zentralebuchungsstelle@
brk.nrw.de

Hauptsitz:

Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
Telefon: (0221) 147-0

Fax: (0221) 147 - 3185
USt-ID-Nr.: DE 812110859

poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de

Bezirksregierung Köln

2. Zur Durchführung folgender Maßnahmen:

Starke Veedel - Starkes Köln; Sozialraum 11
Porz, Finkenberg, Gremberghoven, Eil

1. Externe Beratung bei der InHK-Erstellung
2. M. 5.0.3: Haus-, Hof- und Fassadenprogramm
3. M. 2.11.5: Generalsanierung Sportanlage Humboldtstraße

4. M. 0.0.1: Büro für Quartiersmanagement

5. M. 5.0.2: Zuhause im Veedel

Für die Einzelmaßnahmen gelten die nachfolgenden

Zweckbindungsfristen:

o 20 Jahre ab Fertigstellung der Maßnahme/n für Gebäude,
Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen und Grundstücke mit
einem Zuschuss von mehr als 375.000 €;

o 10 Jahre ab Fertigstellung der Maßnahme/n für Gebäude,
Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlage und Grundstücke mit einem
Zuschuss von bis zu 375.000 €;

o 5 Jahre ab Anschaffung der Ersteinrichtung bzw. beweglichen
Gegenstände der Maßnahme/n.

Für Untersuchungen, Planungen, Wettbewerbe und Quartiersarbeit
endet die Zweckbindungsfrist mit der Vorlage des Ergebnisses bzw. mit
der Beendigung der Maßnahme.

Nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die hergestellten oder er-
worbenen Gegenstände frei verfügt werden; evtl. Verkaufserlöse stehen
dem Zuwendungsnehmer/der Zuwendungsnehmerin zu.

3. Finanzierungsart/-höhe

Die Zuwendung wird in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von

70 v.H. (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag) zu zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben in Höhe von 2.879.530,00 EUR als Zuweisung
gewährt.

Datum:
.09.2019
Seite 2 von 7

Bezirksregierung Köln

D R
4. Zuwendungsfähige Gesamtausgaben _ PR

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und die Zuwendung wurden Seite 3 von 7
wie folgt ermittelt (siehe baufachliche Stellungnahme vom 12.03.2019
i.d.F. vom 05.07.2019):

FRL o8|, Maßnahme beantragt förderfähig _
Nr.: € €

9 Externe Beratung bei der InHK-Erstellung 24.829 24.829
11.2 5.0.3 Haus-, Hof- und Fassadenprogramm 373.239 373.239

2.11.53 Generalsanierung Sportanlage
10.4 Humboldtstraße 2.440.000 2.045.000
0.0.1 Büro für Quartiersmanagement
Bündelung der Kräfte vor Ort durch enge
17 Abstimmung mit bestehenden städtischen 245.767 245.767
Koordinatoren in den Sozialrfäumen sowie
mit institutionellen Akteuren vor Ort.

502  zZuh i Veedel m

.0. uhause im eede

17 Aktivierung u. Beteiligung im Quartier 00,005 LEE
SUMME 3.274.530 2.879.530

Berechnung der Förderung:

zuwendungsfähige Gesamtausgaben: 2.879.530,00 €

Zuwendung gerundet 70% = 2.015.671,00 €

davon Bund: 33% = 959.843,00 €

davon Land: 37% = 1.055.828,00 €

Eigenanteil: 30% = 863.859,00 €

Bezirksregierung Köln / %
\

Datum:

B 30.09.2019
Gesamt se

5. Bewilligungsrahmen

77

ite 4 von 7

2,015.671.00
[Ausgabeermächtigung| _50.425,00€| 45.842,00€| 96.268,00

Verpflichtungs-
177.321,00€|_372.375,00
228.635,00 €| 80.133,00

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(u) Kur) Kun) Kar)

davon in 2022 201.019,00 €] 182.745,00 383.764,00 €
davon in 2023 357.831,00 €| 325.300,00 €] 683.131,00 €

Eine antragsgemäße Zuweisung der Fördermittel hinsichtlich der
Fälligkeiten war mir im Hinblick auf die mir zur Verfügung gestellten
Fördermittel leider nicht möglich. Im Rahmen der Auszahlungsplanung
sind Kassenwirksamkeitsbescheide grundsätzlich möglich, soweit
entsprechende Fördermittel bei anderen Stadterneuerungsmaßnahmen
frei werden.

Wegen der sachlichen und zeitlichen Bindung der Fördermittel nach $
45 Landeshaushaltsordnung ist das Recht auf die Inanspruchnahme
(Mittelabruf) der für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung
stehenden Mittel grundsätzlich auf das Ende des entsprechenden
Haushaltsjahres beschränkt. Es wird. ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine Verfügbarkeit der nicht rechtzeitig abgerufenen Mittel nicht
garantiert werden kann. Soweit Haushaltsmittel zur Bedienung von
Auszahlungsanträgen vergangener Haushaltsjahre nicht zur Verfügung
stehen, ist ein Widerruf gemäß $ 49 VwVfG möglich.

6. Auszahlung j
Die Zuwendung wird aufgrund der Anforderungen nach den ANBest-G
ausgezahlt auf das von Ihnen benannte Referenzkonto

DE75 3705 0198 0158 3129 59

Die Auszahlung der Zuwendung kommt erst in Betracht, wenn der
Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Sie können die
Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die
Auszahlung beschleunigen, wenn Sie erklären, dass Sie auf

Bezirksregierung Köln

Rechtsbehelfe - z.B. auf dem beigefügten Empfangsbekenntnis -
verzichten. (Nr. 7.1 VVG)

Dieser Bescheid enthält Bundes -und Landesmittel. Die Mittel des
Bundes (08500/88322) und des Landes (08500/88311) können im
jeweiligen Haushaltsjahr nur anteilig abgerufen werden.

Il.
Nebenbestimmungen

Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung an Gemeinden — ANBest-G - (Anlage 2), die
Besonderen Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen
zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung — NBest Stadterneuerung
(Anlage 1) und die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung -ANBest-P (Anlage 3) sind Bestandteil dieses
Bescheides.

Ergänzend gelten folgende besondere Nebenbestimmungen:

Te Ein Bericht zum Stand der Kooperationen mit der
Wohnungswirtschaft ist nachzureichen.

2, Die Maßnahme ist beginnend ab Bekanntgabe dieses
Bescheides bis zum 31.12.2023 durchzuführen
(Durchführungszeitraum). Sofern ein vorzeitiger Beginn von
Maßnahmen bewilligt wurde, gilt für diese Maßnahmen der mit der
Bewilligung genehmigte Zeitpunkt.

3. Der Prüfvermerk vom 12.03.2019 i.d.F. vom 05.07.2019 und
16.09.2019 ist Bestandteil dieses Bescheides.

4. Im Fale der Weiterleitung sind die geprüften
Verwendungsnachweise der Letztempfänger der Zuwendungen dem
Verwendungsnachweis nach N. 7.1 ANBest-G beizufügen.

5. Für die beantragten Projekte ist für die gesamte Laufzeit jährlich
rückwirkend ein elektronischer Monitoringbogen auszufüllen bzw. zu
aktualisieren. Den Vordruck Können Sie, wie die elektronischen
Begleitinformationen, über die Internetadresse
https://staedtebaufoerderung.is44.de/stbaufbi/ aufrufen. Ich weise
darauf hin, dass für Fortsetzungsmaßnahmen bereits Daten hinterlegt
sind, die entsprechend aktualisiert bzw. überschrieben werden sollen.
Lediglich für Neumaßnahmen ist jeweils ein neuer Datensatz anzulegen.

Datum:
.09.2019
Seite 5 von 7

Bezirksregierung Köln

e e " Datum:
Weiter wird folgendes bestimmt: .09.2019

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) ist anzupassen, Seite6von7
fortzuschreiben und mir jährlich vorzulegen.

Allgemeiner Hinweis:

Städtebauförderung leistet seit nunmehr 45 Jahren einen
herausragenden Beitrag zur Entwicklung von Städten und Gemeinden
und sorgt für die konstante Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität
in den Quartieren vor Ort. Sie ist damit zentraler Bestandteil
erfolgreicher Stadtentwicklung. Am seit 2015 jährlich stattfindenden Tag
der Städtebauförderung haben Städte und Gemeinden die Möglichkeit,
Ergebnisse zu präsentieren und mit der Öffentlichkeit über
Stadtentwicklung in den Dialog zu treten.

Weitere Hinweise rund um den Tag der Städtebauförderung und eine
Teilnahme ergeben sich unter folgendem Link:

https://www.tag-der-staedtebaufoerderung.de/startseite/

Il.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz (Eingang Burgmauer), 50667
Köln (Postanschrift: Verwaltungsgericht Köln, Postfach 10 37 44, 50477
Köln) schriftich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der.
Geschäftsstelle zu erklären.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten
Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen
zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen
Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben
werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß $ 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische

Bezirksregierung Köln /&

®

D E
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) ts
vom 24. November 2017 (BGBi. IS. 3803). Seite 7 von7

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Mit freundlichen Grüßen

Bezirksregierung Köln Martina Dorothea M’Pandu
Dezernat 35.3 Durchwahl: 2246 Raum: H 418
Stellungnahme zur Antragsprüfung 16.09.2019

1. Förderstufe 2019

Starke Veedel - Starkes Köln

Sozialraum 11 - Porz-Ost / Finkenberg / Gremberghoven /Eil
Programmantrag Step19 vom 22.02.2019 (natiomal) mit
Änderungsantrag vom 10.09.2019

hier:

Projektbeschreibung/ Ziele:

Auf der Grundlage des Gesamtstädtische InHKs aus 2015 als Leitbild und einem gebietsbezogenen und
vom Rat beschlossenen Einzel-ISEK wurden im Sozialraum 11 verschiedene Teilmaßnahmen zu einer
Gesamtmaßnahme zusammengestellt. Sie soll dem Abbau städtebaulicher Missstände dienen. Dabei
wurden Empfehlungen aus "runden Tisch" Beratungsgesprächen, die zwischenzeitlich mit allen Beteiligten
stattgefunden haben, aufgenommen.

Ziel der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist es Voraussetzungen zu schaffen zur Attraktivierung des
Viertels für alle Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung der örtlichen kommunalen Identität.

Aus der Kosten- und Finanzierungsübersicht vom 22.02.2019 sind Gesamtkosten von 5.337.703 €
ablesbar. Im nationalen Förderantrag zum STEP 2019 sind zuwendungsfähige Ausgaben von 4.570.401 €
bei einer Fördererwartung von 2.397.171 € angegeben.

Der Änderungsantrag vom 10.09.2019 bezieht sich auf die Teilmaßnahme 2.11.5 Generalsanierung
Sportanlage Humboldtstraße. U.a. erfolgt eine Umplanung von einem Kunstrasen zu einem
Naturrasenplatz mit entsprechender Kostenanpassung (Minderung).

Eingereichte Unterlagen:

'22.02.2019° __Programmantrag STEP 19, national

‚07.02.2019 ________TEFRE-Anfrag STEP 19, mit nationaler Kofnanzierung

‚nachgereicht ‚Der Ratsbeschluss zum Einzel-inHK SR 11

FINDEN Beschluss zur Festiegung als Gebiet der Sozialen Stadt gem. $ 17ie Absatz 3
20.12.2016 i

! BauGB

22.02.2019: ‚Kosten- und Finanzierungsübersicht — LT
20155 _ _ ___“__"jGesamistädtischen InHK als Leitkonzepi Tem nn
nachgereicht ;Einzel-isek für den Sozialrum 11.

10.09.1019 !Änderungsantrag zu Maßnahme 2.11.5 Generalsanierung Sportanlage

Humboldtstraße

Grundlage der Antragsprüfung:

Die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde betrifft die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen und
Kosten und erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 (SMBL. NW. 2313), dem

Die Prüfung der investiven Ausgaben im Verhältnis zu den konsumtiven Ausgaben erbrachte keine
Beanstandungen.

Zuwendungsvoraussetzungen:

yorzeitiger Maßnahmenbeginn N nn
Subsidiaritätsprinzip ird eingehalten (Antrag Nr. 36)"
‚dauerhaft unrentierliche Kosten

Ausgabenzuordnung gem. FRLOS

‘Durchführungszeitraum: Zügigkeitsgebot nach BauGB wird beachtet: 2019 bis 2023
‘ausreichende konzeptionelle undpanersche BR
‘Maßnahmenvorbereitung u
Sanierungs- bzw. Entwicklungsziele

aus den Antrag nachvollziehbar ablesbar

städtebauliche Missstände Bu 'wurden festgestellt und sollen abgebaut werden
Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen wurde festgestellt IHRE EEE
Einnahmen i \ wurden dargesteilt

Die Stichprobenprüfung des Änderungsantrags erbrachte keine Anhaltspunkte für Beanstandungen. .

Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF):

In der KuF vom 22.02.2019 sind die geplanten Maßnahmen und ihrer Finanzierung enthalten, ebenso wie
maßnahmenbedingten Kosten, die nicht förderfähig sind.und Beteiligungen von Privat. Bei der MN 2.11.4
ist ein Übertragungsfehler aufgefallen.

Die Prüfung der KuF nach Stand der Planung auf Durchführbarkeit der Teilmaßnahmen als Ganzes
(Gesamtmaßnahme) führte zu keinen Beanstandungen.

Inzwischen wurde das Stadterneuerungsprogramm veröffentlicht und Fördermittel sind auf der Basis des
Programmantrags 2019 für den Sozialraum 11 genehmigt worden. Der Änderungsantrag wurde in die

Übersicht eingearbeitet. Es ergeben sich folgende förderfähige Kosten:

Umlegung auf SR 11 mittels
24.829 Kostenverteilschlüssel "

Eine 50% Gegenfinanzierung durch Privat
373.239 ist sicher zustellen

2.045.000 |Die Anpassungen gem. Änderngsantrag
werden grundsätzlich nicht beanstandet.
KGR 541 Abwasseranlagen = 395.000 €
brutto sind gem. FRLO8 Nr. 10.4 (3) nicht
förderfähig und werden abgezogen.

Nicht förderfähige Parkplatzkosten wurden
nicht beantragt. Die
geplanten Maßnahmen wirken dem
ungenügenden Spiel- und Grünflächen-
angebot für ältere Kinder und junge
Erwachsene im Veedel entgegen. Sport
und Bewegung dienen in hohem Maße
dem Gemeinwohl und der Verständigung.
Dazu zählt insbesondere das soziale
Miteinander, dass in Sportvereinen
vorbildlich gelebt wird und ein
Markenzeichen des Breitensports in NRW
ist. Die Sportanlage dient dem
Breitensport. Spitzen-/ Leistungssport
findet nicht statt.

Maßnahmenübersicht:

Antrag vom geprüft
22.02.2019 +
Änderungs-
Maßnahme antrag vom
10.09.2019
€ €
Externe Beratung bei der InHK-
Erstellung 24.829
11.2 5.0.3 Haus-, Hof- und
Fassadenprogramm 373.239

* 2.11.5 Generalsanierung 2.440.000
Sportanlage Humboldtstraße

0.0.1 Büro für
Quartiersmanagement

Die Maßnahmen QM, V-Fonds und
Öffentlichkeitsarbeit wurden
zusammengefasst. Kostenkalkulationen
mit Projektbeschreibung liegen vor und
sind plausibel. Das Besserstellungsgebot

245.767 245.767
wird beachtet.

17 190.695 190.695 |Aktivierung u. Beteiligung im Quartier
Prio. 5
SUMME national, 1. Förderstufe 2019 3.274.530 2.879.530

5.0.2 Zuhause im Veedel

Ergebnis:

gem. Programmantrag STEP 19 i.V.m. Änderungsantrag vom 10.09.2019 können
förderfähige Kosten dem Grunde nach als förderfähig bewertet werden i.H.v.:

2.879.530 €

Nebenbestimmungen:

* Zum Stand der Kooperation mit der Wohnungswirtschaft ist zu berichten.
+ Die KuF ist fortzuschreiben und jährlich vorzulegen.

Hinweis:

Aus diesem Testat ergeben sich keine Ansprüche auf Zuweisungen von Städtebaufördermitteln. Es gelten
grundsätzlich die Vorgaben der Förderrichtlinien 2008, u.a. mit Anmeldung des Förderbedarfes,
nachprüfbare Konkretisierung der Kosten, Fortschreibung der KuF und die Bewilligungen.

Im Auftrag

L_
M'Pandu

Bezirksregierung Köln Martina Dorothea M'’Pandu
Dezernat 35.3 Durchwahl: 2246 Raum: H 418

Baufachliche Stellungnahme 05.07.2019

Starke Veedel - Starkes Köln
Sozialraum 11 - Porz-Ost/ Finkenberg / Gremberghoven /Eil
hier: Raisbeschiuss vom 04.04.2019 zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept
Bezug: j Drei Stellungnahmen zur Antragsprüfung, jeweils vom 12.03.2019
a) Gesamtantrag (hilfsweise KuF)
b) nationaler Antrag vom 22.02.2019 für das STEP 19
€) EFRE-Antrag vom 07.02.2019

Fördervoraussetzung im nationalen Bereich ist, dass die Teilmaßnahmen einer städtebaulichen
Gesamtmaßnahme aus einem gebietsbezogenen Einzel-ISEK ableitbar sind. Da zum Zeitpunkt der
Antragsprüfungen (s.0.) ein solches Einzel-ISEK nicht vorlag, wurde hilfsweise der ISEK-Entwurf für den
Sozialraum aus dem Internet zur Prüfung herangezogen.

Mit Datum vom 09.04.2019 wurden nun der Ratsbeschluss mit dazugehörigem Einzel-ISEK Sozialraum 11
nachgereicht. Das ISEK orientiert sich an dem Gesamtstädtischen Integrierten Handlungskonzept aus 2015
als Leitbild und an den Empfehlungen aus "runden Tisch" Beratungsgesprächen, die zwischenzeitlich mit allen
Beteiligten stattgefunden haben. Der stichprobenweise Abgleich der Prüf- mit der nachgereichten ISEK-
Version erbrachte keine Abweichungen.

Im Mai 2019 fand im MHKBG ein Stadtgespräch mit der Stadt Köln statt. Dabei wurde klargestellt, dass eine
weitere IntermAG-Vorlage ist nicht erforderlich ist, da der Sozialraum 11 im gesamtstädtischen InHK enthalten
und dieses per IntermAG-Umlaufbeschluss genehmigt wurde.

Folgende Nebenbestimmungen der 0.g. Stellungnahmen zur Antragsprüfung sind damit erledigt:
+ Das ISEK für den Sozialraum 11, aus dem sich die Maßnahmen ableiten lassen, ist nachzureichen.

. Der Ratsbeschluss für das ISEK SR 11 ist nachzureichen.

Im Auftrag

and.
Pandu

BR =,
1) Frau Deges m.d.B. um Beachtung T & I?

2) Ratsbeschluss und ISEK SR 11zV. 4

2 3]
gan
Bezirksregierung Köln Martina Dorothea M'Pandu i

Dezernat 35.3 Durchwahl: 2246 Raum: H 418

Stellungnahme zur Antragsprüfung 12.03.2019

1. Förderstufe 2019

htäps Starke’ Veedel - Starkes Köln
Sozialraum 11 - Porz-Ost / Finkenberg / Gremberghoven /Eil

Bezug: Kosten- und Finanzierungsübersicht vom 22.02.2019

als Gesamtantrag

Antrag STEP 19 NATIONAL vom 22.02.2019

Antrag EFRE vom 07.02.2019

Projektbeschreibung/ Ziele:

Auf der Grundlage des Gesamtstädtische InHKs aus 2015 als Leitbild wurden im Sozialraum 11 verschiedene
Einzelmaßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme zusammengestellt, die zum Abbau städtebaulicher
Missstände dienen sollen: Die Maßnahmen orientieren sich dabei auch an den Empfehlungen aus "runden
Tisch" Beratungsgesprächen, die zwischenzeitlich mit allen Beteiligten stattgefunden haben.

Ziel ist es die Voraussetzungen zur Attraktivierung des Viertels für alle Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung
der örtlichen, kommunalen Identität zu schaffen.

Die Maßnahmen müssen aus einem gebietsbezogenen Einzel-ISEK ableitbar sein. Das Einzel-ISEK liegt dem
Anirag nicht bei, weil der Ratsbeschluss hierfür in der Sitzung am 04.04.2019 vorgesehen ist. Hilfsweise wird
ein ISEK-Entwurf des SR 11 aus dem Internet herangezogen.

Aus der Kosten- und Finanzierungsübersicht vom 22.02.2019 und aus den beiden Förderanträgen 2019,
NATIONAL + EFRE, ist ablesbar (ungeprüft):

Gesamtkosten It. KuF 5.337.703 €

zuwendungsfähige Ausgaben It.KuF . 5.217.108 €, inkl. EFRE-MN und private Kofinanzierung
zuwendungsf. Gesamtausgaben It. 3.424.530 €, ohne EFRE, inkl. private Kofinanzierung
national. Antrag STEP 19

zuwendungsfähige Ausgaben It. national. 4.570.401 €

Antrag STEP 19

Fördererwartung national 2.397.171 €, (bei 70% Fördersatz)

Kofinazierung national, gem. EFRE-Antrag 541.553 €

Investive - /konsumtive Ausgaben, (Gesamtbetrachtung) inkl. 2. Förderstufe und EFRE-Antrag:

investive zuwendungsfähige Ausgaben, € 4.755.817 91,2%
konsumtive zuwendungsf. Ausgaben, € 461.291 88%
Summe, € 5.217.108. 100,0 %

Eingereichte Unterlagen:

122.02.2019 |Programmantrag STEP 19, national A
:07.02.2019 |EFRE-Antrag STEP 19, mit nationaler Kofinanzierung

‚liegt nicht vor ;Der Ratsbeschluss zum Einzel-InHK SR 11 ist zum 04.04.2019 angekündigt.

! 'Beschluss zur Festlegung als Gebiet der Sozialen Stadt gem. $ 171e Absatz 3
20.12.2016 :

: ‚BauGB

22.02.2019 |Kosten- und Finanzierungsübersicht |
2015 |Gesamtstädtischen InHK als Leitkonzept

!wird nachgereicht Ibeschlossenes Einzel-Isek für den Sozialrum 11.

Grundlage der Antragsprüfung:

Die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde betrifft die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen und
Kosten und erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 (SMBL. NW. 2313), dem

Zuwendungsvoraussetzungen:
allgemeine ZV:

vorzeitiger Maßnahmenbeginn u nein

Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten (Antrag Nr. 3.6)
‚dauerhaft unrentierliche Kosten \ wurden kalkuliert
Ausgabenzuordnung gem. FRLOß ‚ist in der KuF erfolgt

'Durchführungszeitraum: Zügigkeitsgebot nach BauGB ‘wird beachtet: 2019 bis 2023

besondere ZV: u
"ausreichende konzeptionelle und planerische

|Maßnahmenvorbereitung jaus den Antrag nachvollziebar ablesbar
'Sanierungs- bzw. Entwicklungsziele ‚wurden bestimmt

‚städtebauliche Missstände ‚wurden festgestellt und sollen abgebaut werden
‚Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen wurde festgestellt

[Einnahmen . |wurden dargestellt . E

Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF):

In der KuF vom 22.02.2019 sind die geplanten Maßnahmen und ihrer Finanzierung enthalten, ebenso wie
maßnahmenbedingten Kosten, die nicht förderfähig sind und Beteiligungen von Privat. Bei der MN 2.11.4 ist
ein Übertragungsfehler aufgefallen.

Die Prüfung der KuF nach Stand der Planung auf Durchführbarkeit der Teilmaßnahmen als Ganzes
(Gesamtmaßnahme) führte zu keinen Beanstandungen.

Maßnahmenübersicht:

Maßnahme beantragt förderfähig Bemerkung
€ €
Externe Beratung bei der InHK- 24.829 24.829 |Umlegung auf SR 11 durch
Erstellung Kostenverteilschlüssel.

5.0.3 Haus-, Hof- und 373.239 373.239 |Das Förderprogramm soll Mieterinnen und

Fassadenprogramm Eigentümerinnen von Wohn-Immobilien
bei Verschönerungsmaßnahmen für
2.590.000 2.194.804
245.767 245.767 |Die Maßnahmen QM, V-Fonds und
Öffentlichkeitsarbeit wurden .
zusammengefasst. Kostenkalkulationen
mit Projektbeschreibung liegen vor und
Sozialräumen sowie mit sind plausibel. Das Besserstellungsgebot
institutionellen Akteuren vor.Ort. Wird beachiel. °

Fassaden und Innenhöfe unterstützen.
Durch diese Emeuerungen soll das Veedei
17 5.0.2 Zuhause im Veedel
‚Aktivierung u. Beteiligung im Quartier 100,095 120.695
SUMME national, 1. Förderstufe 2019 | 320500 | a000 |

aufgewertet werden. Eine 50% Gegen-
finanzierung durch Privat ist
Fördervoraussetzung.

2.11.5 Generalsanierung Sportanlage

KGR 541 Abwasseranlagen 385.196 €
Humboldtstraße

brutto sind im Städtebau nicht förderfähig.
Die Sportanlage dient dem Breitensport.
Spitzen-/ Leistungssport findet nicht statt.
Kostennachweis durch indexierte
Kostenberechnung liegt vor.

0.0.1 Büro für Quartiersmanagement
Bündelung der Kräfte vor Ort durch
enge Abstimmung mit bestehenden
städtischen Koordinatoren in den

Kostenkalkulation liegt vor.

395.196 € Differenz der beantragten zu
den förderfähigen Kosten

Insgesamt können 395.196 € baufachlich nicht anerkannt werden. Die übrigen Ausgaben sind nachvollziehbar
und angemessen.

Anmerkung

‚Aus dem ISEK-Entwurf geht hervor, dass die "Gestaltung multifunktionaler Freiräume" in 2019 im nationalen
Bereich durch die MN "Generalsanierung Sportanlage Humboldt Siraße" erfolgen soll. Nicht förderfähige
Parkplatzkosten werden nicht beantragt.

‚Die geplanten Maßnahmen wirken den ungenügenden Spiel- und Grünflächenangebot für ältere Kinder und
‚Junge Erwachsene:im Veedel entgegen und schaffen Raum für interkulturelle Begegnungen. Sport und
"Bewegung dienen in hohem Maße dem Gemeinwohl und der Verständigung. Dazu zählt insbesondere das
‚soziale Miteinander, dass in Sportvereinen vorbildlich gelebt wird und ein Markenzeichen des Breitensports in

Ergebnis Programmantrag STEP 2019 (NATIONAL):

Vorbehaltlich der Vorlage eines beschlossenen Einzel-ISEKs für SR 11, können
‚derzeit aus baufachlicher Sicht für den Programmantrag STEP 19 dem Grunde nach | 3.029.334,00
als förderfähig bewertet werden i.H.v. Euro: N

Nebenbestimmungen:
+ Das ISEK für den Sozialraum 11, aus dem sich die Maßnahmen ableiten lassen, ist nachzureichen.
+ Der Ratsbeschluss für das ISEK SR 11 ist nachzureichen.

. Ein Bericht zum Stand der Kooperation mit der Wohnungswirtschaft ist nachzureichen.
’ Die KuF ist fortzuschreiben und jährlich vorzulegen.

Hinweis:

Aus diesem Testat ergeben sich keine Ansprüche auf Zuweisungen von Städtebaufördermitteln. Es gelten
grundsätzlich die Vorgaben der Förderrichtlinien 2008, u.a. mit Anmeldung des Förderbedarfes, nachprüfbare
Konkretisierung.der Kosten, Fortschreibung der KuF und die Bewilligungen.

Im Auftrag

esudı

M'Pandu

Besondere Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung
und Stadterneuerung (NBest-Stadterneuerung) j

Die NBest-Stadterneuerung enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des $
36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, so-
weit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, nach-
träglich eine Nebenbestimmung aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen.

1. Unterstützung der Zielsetzungen des Einzelhandelserlasses durch die Städtebauförderung (Nr.
1FRL)

Sollten Zuwendungsempfänger durch bauleitplanerische Entscheidungen — sowohl die Aufstellung von
Bauleitplänen als auch die unterlassene Änderung von älteren Bebauungsplänen, die noch auf Grundlage
der BauNVO von 1962 oder 1968 aufgestellt wurden (Planungserfordernis und Änderung älterer Bebau-
ungspläne) oder die unterlassene Überplanung des ungeplanten Innenbereichs (Überprüfung des unbe-
planten Innenbereichs) — oder durch die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben oder
Einkaufszentren außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dazu beitragen, dass die mit der Förderung
beabsichtigten Innenstadt stärkenden Wirkungen bedroht oder unmöglich gemacht werden, ist die Bezirks-
regierung ermächtigt, die Ziele der Gesamtmaßnahme insgesamt auf ihre Erreichbarkeit hin zu überprüfen,
evtl. ausstehende Bewilligungen für die Gesamtmaßnahme auszusetzen, und evtl. den teilweisen oder
vollständigen Widerruf erteilter Zuwendungsbescheide, soweit die Fördermittel noch nicht verausgabt wur-
den, für diese Gesamtmaßnahme auszusprechen.

2. Zweck der Zuweisung (Nr. 4.1 Abs. 3 FRL)

Die Ausgaben für Maßnahmen nach den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 sind zuwendungsfähig.
Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sowie die Gesamtfinanzierung
unter Berücksichtigung der Folgekosten zu gewährleisten. Regelmäßige Wirkungskontrollen sind durchzu-
führen.

3. Finanzierung von Ausgaben (Nr. 4.1 Abs. 4 FRL)

Ausgaben können nur insoweit angesetzt werden, als eine anderweitige Deckung der Ausgaben nicht
möglich ist (Nachrangigkeit der Städtebauförderung bzw. Subsidiarität). Zu den nicht anderweitig gedeck-
ten Ausgaben (dauerhaft unrentierliche Ausgaben) haben sich die Zuwendungsempfänger in der Höhe des
im Zuwendungsbescheid bestimmten Eigenanteils zu beteiligen. Der Durchführungszeitraum ist nach dem
Zügigkeitsgebot des BauGB zu planen.

4. Denkmalschutz (Nr. 4.2 Abs. 1 FRL)
Die Umsetzung baulicher Maßnahmen, die Denkmäler oder Denkmalbereiche betreffen, ist in Abstimmung
mit der für den Denkmalschutz bzw. die Denkmalpflege zuständigen Behörde durchzuführen.

5. Klimaschutz (Nr. 4.2 Abs. 2 FRL)
Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele einer stadtklimatischen Verbesserung sowie die Ziele
zur Einsparungen von Energie sowie zur Reduzierung von Treibhausgasen zu berücksichtigen.

6. Barrierefreiheit (Nr. 4.2 Abs. 2 FRL)

Die kinderfreundliche und generationsübergreifende Gestaltung des öffentlichen Raumes ist sicherzustel-
len, so dass alle Menschen — unabhängig vom Alter und körperlichen Einschränkungen - öffentliche Ge-
bäude, Straßen, Wege und Plätze selbständig und uneingeschränkt nutzen können (barrierefreies Bauen).

7. Geschlechtergerechtigkeit (Nr. 4.2 Abs. 3 FRL)

Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen
daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und
Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Ge-
schlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.

8. Weiterleitung von Zuwendungen (Nr. 27 Abs. 3 FRL)
Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nr. 12 VVG zu 8 44
LHO in der Form von Zuwendungsbescheiden und/oder Zuwendungsverträgen haben die Erstempfänger
den Letztempfängern der Zuwendung aufzugeben, die zutreffenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) — insbesondere Nr. 1.3, Nr. 6.4, Nr. 6.5, Nr. 6.7 ANBest-P
— sowie die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides zu beachten. Eine Erklärung des Dritten über die
Inanspruchnahme der Option gem. & 9 Umsatzsteuergesetz ist vorzulegen.

4

Stand: August 2019

Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung
an Gemeinden
- (ANBest-G)-

Die ANBest-G enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und
Auflagen) im Sinne des $ 36 VwVfG. NRW sowie notwendige Erläu-
terungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungs-
bescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Nr. 1
Nr. 2

Nr.3
Nr. 4
Nr.5

Nr. 6
Nr.7
Nr. 8
Nr. 9

1.1

1.2

1.3

1.4

1.4.1

1.4.2

1.5

Inhalt

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der
Finanzierung

Vergabe von Aufträgen
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers

Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
Nachweis der Verwendung

Prüfung der Verwendung

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungs-
bescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwen-
dung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ein-
nahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Bei-
träge und Spenden) und der Eigenanteil der Zuwendungs-
empfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind, als Dek-
kungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhän-
genden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hin-
sichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Die Ausführung einer Baumaßnahne muss der der Bewilligung
zugrunde liegenden Planung sowie den technischen Vorschrif-
ten entsprechen. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit
abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist.
Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen
Änderung des Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich)
führt und/oder das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans
überschritten wird.

Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert
werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Aus-
zahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung
jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs
erforderlichen Angaben enthalten. Im übrigen darf die Zuwen-
dung wie folgt in Anspruch genommen werden:

bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung anteilig mit etwaigen
Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehe-
neneigenen und sonstigen Mitteln derZuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers,

bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen
und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängersverbrauchtsind. Wird ein im Haushalts-
jahrzudeckenderFehlbedarfanteiligdurch mehrereZuwendungs-
geber finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den
Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert
werden.

Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszah-
lung in folgenden Teilbeträgen:
35 v.H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,

35 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des
Rohbaues,

30 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden
Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen.

Nr. 1.4 Satz 2 gilt entsprechend.

12.73 L (ANBest-G)

1.6

2

22

3.1

3.2

5.1

5.2

5.3

5.4

5.5

6.1

6.2
6.2.1

Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebskosten-
bezuschussung (Festbetragsfinanzierung) von Personal- und
Sachausgaben werden die Zuwendungen anteilig zum 1.5. und
1.10. des Haushaltsjahres ohne Anforderungen ausgezahlt.

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Ände-
rung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungs-
plan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungs-
zweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Dek-
kungsmittel hinzu, soermäßigtsich- außerbeieiner Festbetrags-
finanzierung - die Zuwendung

bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen
anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und
sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zu-
wendungsempfängers,

bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kom-
menden Betrag.

Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungs-
zwecks sind die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwen-
denden Vergabegrundsätze zu beachten.

Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zu-
wendungsempfängers, auf Grund des $ 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)undderVergabeverordnung
(VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A oder die VOF
anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten,
bleiben unberührt.

Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte
Gegenstände

Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erwor-
ben oder hergestelltwerden, sind für den Zuwendungszweck zu
verwenden. Die Zuwendungsempfängerin oderder Zuwendungs-
empfänger darf über sie vor Ablauf derim Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.

Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfän-
ger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde an-
zuzeigen, wenn

sie oderernach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwen-
dungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen
beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - gegebe-
nenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält,

der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der
Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfal-
len,

sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der
bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen der
Nummern 1.4 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszah-
lung verbraucht werden können,

Gegenstände nichtmehr entsprechend dem Zuwendungszweck
verwendet oder nicht mehr benötigt werden.

Rechnungslegung (Baumaßnahmen)

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Be-
stehteine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Abschnit-
ten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

Die Baurechnung besteht aus

dem Bauausgabebuch (Bei Hochbauten nach DIN 276 geglie-
dert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungs-

Anlage 2
zu Nr. 5.1 zu $ 44

Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P)

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Be-
dingungen und Auflagen) im Sinne des $ 36 VwVfG.
NRW. sowie notwendige Erläuterungen. Die Neben-
bestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbe-
scheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas ande-
res bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwen-

dung

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder

Änderung der Finanzierung

Nr. 3 Vergabe von Aufträgen

Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks be-
schaffte Gegenstände

Nr.5 Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfän-
gerin oder des Zuwendungsempfängers

Nr. 6 Nachweis der Verwendung

Nr. 7 Prüfung der Verwendung

Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

Nr.

18}

Sı

1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zu-
wendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet
werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und spar-
sam zu verwenden.

1.2

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen-
den Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leis-
tungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Ei-
genanteil der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen-
den Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist
hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

1.3

Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben
oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet wer-
den und werden die Gesamtausgaben der Zuwen-
dungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen
Hand bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Lan-
desbeschäftigte. Höhere Vergütungen als nach dem
BAT oder MTL sowie sonstige über- oder außertarif-
liche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

1.4

Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher ange-
fordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten
nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt
wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die
zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen
Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung
wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1

bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils
anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwen-
dungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sons-
tigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers,

1.4.2

bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen
eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsemp-
fängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht
sind. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehl-
bedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber
finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit
den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber
angefordert werden.

1.5

Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt,
dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zu-
wendung nicht zu erreichen ist.

1.6
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen
weder abgetreten noch verpfändet werden.

2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem
Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben
für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die De-
ckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu,
so ermäßigt sich — außer bei einer Festbetragsfinan-
zierung - die Zuwendung

2.1

bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwen-
dungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgese-
henen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwen-
dungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,

2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen
in Betracht kommenden Betrag.

weis in der Form des einfachen Verwendungsnach-
weises (Nr. 6.6) zu führen.

6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sach-
bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.3

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zu-
wendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen
darzustellen.

6.4

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen
und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander
getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzie-
rungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit
dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ein-
nahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen
Dritter, Beiträge, Spenden und eigene Mittel) und
Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag,
Empfängerin oder Empfänger, Einzahlerin oder Ein- _
zahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
ersichtlich sein. Soweit die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug nach $ 15 Umsatzsteuergesetz hat,
dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer)
berücksichtigt werden.

6.5

Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnah-
me- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen
und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen
vorzulegen.

6.6

Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelas-
sen ist, besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nr. 6.4)
aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen
und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Fi-
nanzierungsplans. Auf die Vorlage der Belege (Nr.
6.5) wird verzichtet.

6.7

Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen
Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege
insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den
Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung,
den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Ver-
wendungszweck. Im Verwendungsnachweis ist zu
bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen An-
gaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren
und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.
Beim einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 6.6) ist
die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben
mit den Büchern und Belegen zu bestätigen.

6.8

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungs-
empfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage
des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern
nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschrif-

ten eine längere Aufbewahrungstfrist bestimmt ist.
Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträ-
ger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wieder-
gabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung oder einer in der öffentlichen Ver-
waltung allgemein zugelassenen Regelung entspre-
chen.

6.9

Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwen-
dungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungs-
zwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den
empfangenden Stellen ihr oder ihm zu erbringenden
Verwendungs- oder Zwischennachweise dem Ver-
wendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1
beizufügen.

7
Prüfung der Verwendung

7.1

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher,
Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwen-
dungsnachweis vorzulegen sind - sowie die Verwen-
dung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher,
Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu
prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsemp-
fänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhal-
ten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

72

Unterhält die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrich-
tung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher
zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergeb-
nisses zu bescheinigen.

7.3

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei der Zu-
wendungsempfängerin oder dem Zuwendungsemp-
fänger zu prüfen.

7.4

Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungs-
empfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder
teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen
Gemeinschaft geleistet werden.

8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1

Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit
ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfah-
rensrecht (insbesondere $$ 48,49 VwVfG. NRW.)
oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen
oder sonst unwirksam wird.

Beschlussvorlage Ausschuss

10674 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50 
 
Vorlagen-Nummer 
 0050/2020 
Freigabedatum 
19.02.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bedarfsfeststellungsbeschluss zur Maßnahme 5.0.2 "Zuhaus im Veedel - Aktivierung und 
Beteiligung im Quartier" - Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil,  Quartier 
Finkenberg 
Beschlussorgan 
Ausschuss Soziales und Senioren 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss Soziales und Senioren erkennt den Bedarf der Maßnahme 5.0.2 „Zuhause im Ve-
edel – Aktivierung und Beteiligung im Quartier Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven 
und Eil“, Quartier Finkenberg an.  
Er beauftragt die Verwaltung die Maßnahme als Bestandteil des Programms „Starke Veedel – 
Starkes Köln“ extern zu vergeben. 
 
2. Der Ausschuss für Soziales und Senioren verzichtet auf die Vorlage zur formalen Vergabeent-
scheidung, wenn das Vergabe- und das Rechnungsprüfungsamt den Vergabevorschlägen der 
Vergabestelle einvernehmlich und ohne Einschränkungen zustimmen. 
 
 
Alternative: 
Der Ausschuss Soziales und Senioren erkennt den Bedarf der Maßnahme „5.0.2 Zuhause im Veedel 
für Porz- Ost“ nicht an. 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.03.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 
Finanzausschuss 23.03.2020 
Ausschuss Soziales und Senioren 23.04.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme (2020-2023) 190.695 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 133.486 €  70 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
a) Personalaufwendungen    0 € 
b) Sachaufwendungen etc.    0 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
a) Erträge    0 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung: 
1. Ausgangslage: 
 
Die Großwohnraumsiedlung Finkenberg liegt im Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven 
und Eil und ist in den 1970 er Jahren entstanden. 
Die Sozialstruktur der Großwohnsiedlung zeigt, dass die Bewohnerschaft durch einen hohen Anteil an 
sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet ist.  
Dies geht einher mit baulichen Mängeln sowie einem unattraktiven Wohnungsbestand und Wohnum-
feld. Durch die Überlagerung von sozialer Benachteiligung der Bewohnerschaft und einer unterdurch-
schnittlichen Qualität der Wohn- und Lebensbedingungen werden hier besondere Handlungsbedarfe 
insbesondere im Wohnumfeld deutlich.  
Gerade zahlreiche Wohnungen und Nutzflächen, die nicht klar einzelnen Eigentümern zuzuordnen 
sind oder deren Eigentümer sich aus verschiedenen Gründen nicht angemessen kümmern (können) 
weisen sichtbare Spuren von Verwahrlosung auf, die sich auch dann negativ auf das Verhalten und 
Verantwortungsbewusstsein für das Wohnumfeld auswirken können (Broken-Window-Effekt) und in 
diesem Sinne bereits stigmatisierte Adressen manifestieren.  
 
Folgende Merkmale sind im Quartier Finkenberg besonders hervorzuheben: 
 
 Räumliche Konzentration von Armut/Abhängigkeit von Transferleistungen

3 
 Hoher Anteil an Langzeitarbeitslosen 
 Strukturelle Mängel der Wohnungen und des Umfelds 
 Negatives Image 
 Geringe Identifikation der Wohnbevölkerung mit dem Quartier 
 
 
2. Das Programm „Starke Veedel – Starkes Köln“ 
 
Mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) „Starkes Veedel – Starkes Köln“ hat die Stadt 
Köln auf den Projektaufruf „Starke Quartiere – Starke Menschen“ des Landes Nordrhein-Westfalen 
von Februar 2015 reagiert. 
„Starke Quartiere – Starke Menschen“ greift die Strategie der Europäischen Union für die Förderperi-
ode 2014 bis 2020 auf und ermöglicht Städten und Gemeinden, in ausgewählten Quartieren präventi-
ve und nachhaltige Entwicklungen in den unterschiedlichen Lebensbereichen umzusetzen sowie Ar-
mut und Ausgrenzung entgegen zu wirken. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 20.12.2016 das ISEK „Starke Veedel – Starkes Köln“ als zukunftswei-
sendes Leitkonzept zur Sozialraumorientierten Stadtentwicklung beschlossen und die Verwaltung 
beauftragt, unter Nutzung möglicher Förderzugänge die dargestellten Maßnahmen umzusetzen.  
 
Aufbauend auf dem Leitkonzept wurde für den Sozialraum „Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven 
und Eil“ zu dem ein sozialraumspezifisches ISEK erarbeitet (Vorlage-Nr 3777/2018). Die Beschluss-
fassung durch den Rat erfolgte am 04.04.2019. Das ISEK  sieht eine langfristig angelegte Quartiers-
entwicklungsstrategie für den Sozialraum vor. 
 
Eins dieser Projekte ist „Zuhause im Veedel“. Hierfür wurden in Finkenberg finanzielle Mittel bis 
31.12.2023 bereitgestellt.  
 
Das Ziel des Stadtentwicklungskonzepts ist es, die besonders von sozialer Benachteiligung betroffe-
nen Stadtquartiere in Köln zu stärken, Armut zu bekämpfen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken 
und die Lebensqualität der in diesen Quartieren lebenden Menschen nachhaltig zu verbessern. Es 
baut auf dem Programm „Lebenswerte Veedel“ – Bürger und Sozialraumorientierung in Köln“ auf, mit 
dem die Stadt in elf Gebieten bereits seit 2006 aktiv ist und zahlreiche Vorhaben realisiert oder ange-
stoßen hat. Unter anderem für den Sozialraum „Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil“. 
 
 
3. Projektbeschreibung 
 
Wohnen bedeutet zu Hause sein, sich wohl fühlen, aktiv am Leben im Stadtviertel beteiligt sein. Die 
Wohnung, das direkte Wohnumfeld und die unmittelbare Nachbarschaft sind für die Bewohnerinnen 
und Bewohner wichtig und bei der Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zentrale An-
satzpunkte. Dies betrifft besonders für sozial belastete Quartiere zu, in denen meist viele Menschen 
von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind. 
 
Das Projekt „Zuhause im Veedel“ setzt unmittelbar an den Lebenslagen der Quartiersbewohnerinnen 
und -bewohner an, um durch eine frühzeitige und sichtbare Verbesserung der „Wohnadresse“ eine 
Kultur der Eigenverantwortlichkeit (wieder) zu initiieren, etablieren und verstetigen. 
 
Das Ziel der im Projekt geplanten aktivierenden Mieter- und Nachbarschaftsarbeit ist es, allen im 
Stadtviertel lebenden Menschen, unabhängig von der persönlichen Lebenssituation, der Herkunft, der 
sozialen Stellung und materiellen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftli-
chen Leben zu eröffnen und damit einer Verfestigung von Armut und sozialer Ausgrenzung vorzu-
beugen. Durch die Aktivierung und Beteiligung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass 
die Bewohnerinnen und Bewohner des Viertels ihre Interessen vertreten, ihre Rechte als Mieterinnen 
und Mieter sowie als Bewohnerinnen und Bewohner wahrnehmen und sich bürgerschaftlich engagie-
ren können, um sich aktiv an der Gestaltung ihres Wohnumfeldes einbringen zu können. 
Auch die im Gesamtgebiet tätige Sozialraumkoordination zielt darauf ab, die Lebensbedingungen und

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Teilhabechancen der Bewohnerinnen und Bewohner zu verbessern und den Netzwerkgedanken zu 
stärken.  
Die Situation im insgesamt viel kleineren Stadtviertel Finkenberg erfordert jedoch eine intensivere 
Betrachtung. Hier leben überwiegend sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen, die eher artikulati-
onsschwach sind und mit besonders niederschwellig angelegten Methoden angesprochen und akti-
viert werden müssen. Dies erfolgt im Rahmen dieser Maßnahme. 
Eine Verbesserung der Lebensbedingungen im ausgewählten Quartier kann nur durch ein integriertes 
Handeln erreicht werden, bei dem die Bewohner selbst die entscheidende Rolle spielen. Nicht für sie, 
sondern mit ihnen sollen Veränderungen geplant und umgesetzt werden. 
Aufgabe im Rahmen des Projektes ist es, in Zusammenarbeit mit möglichst vielen Betroffenen die 
Lebensqualität vor Ort zu steigern, die das Quartier beeinträchtigenden strukturellen Probleme zu 
erkunden und sie konstruktiv und lösungsorientiert aufzugreifen und Partizipationsprozesse zur posi-
tiven Veränderung zu ermöglichen. Die Soziale Arbeit knüpft an den konkret festgestellten Interessen 
und Bedürfnislagen der Bewohnerschaft an und unterstützt bei der Entwicklung bedarfsgerechter Be-
ratungs-, Aktivierungs- und Unterstützungsleistungen für das Quartier. Es handelt sich um eine nied-
rigschwellige und aktivierende Maßnahme zur Verbesserung von Teilhabe und Mitwirkung im direkten 
Wohnumfeld. 
Der Auftragnehmer strebt mit allen Aktivitäten danach, die Selbsthilfekräfte und die Eigeninitiative der 
Menschen im Quartier zu stärken und die im Stadtviertel vorhandenen Potentiale und Ressourcen zu 
unterstützen und zu fördern. Eine Kooperation mit den anderen sozialen Akteuren im Stadtviertel und 
insbesondere der Sozialraumkoordination ist dabei unbedingt erforderlich. 
 
Nach Ablauf der Förderung wird die Verwaltung prüfen, inwieweit die geschaffenen Strukturen der 
Mieter- und Bewohnerbeteiligung verstetigt werden. Das Maß der weiterhin erforderlichen professio-
nellen Unterstützung soll durch die wissenschaftliche Begleitung ermittelt werden. Hierzu wird der 
Verwaltung ein Evaluationsergebnis zum Ende des Bewilligungszeitraums vorgelegt. 
 
 
4. Vergabe 
 
Die Maßnahme soll extern vergeben werden.  
Das Vergabeverfahren wird entsprechend den gesetzlichen Vergabebestimmungen und der städti-
schen Vergabeordnung (KVO) in Abstimmung mit dem Zentralen Vergabeamt und dem Rechnungs-
prüfungsamt durchgeführt. 
Gemäß den Bestimmungen des Fördermittelgebers sind städtische Personalkosten nicht förderfähig. 
Die zu vergebenden Fremdleistungen dürfen daher nur in Form von Liefer- oder Dienstleistungen, 
nicht aber in Form von Honorar-, Dienst- oder Arbeitsverträgen beauftragt werden. 
Der Bedarf der Maßnahme 5.0.2. – Zuhause im Veedel wurde mit Bescheid vom 04.06.2018 durch 
das Rechnungsprüfungsamt anerkannt. (Die dieser Beschlussvorlage zugrunde liegende Kostenkal-
kulation weicht weniger als 20% von der in der großen Bedarfsprüfung anerkannten Summe ab). 
 
 
5. Finanzen 
 
Die Finanzierung der mit 70 Prozent förderfähigen Maßnahme mit einem Gesamtkosten-volumen von 
190.695 € für die Jahre 2020 - 2023 erfolgt aus dem Teilergebnisplan 0902 Stadtentwicklung Teil-
planzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen. 
 
Eine genaue Aufteilung der Kosten pro Jahr ist in der Anlage „Maßnahmenblatt“ enthalten. 
 
 
ANLAGEN  
 
 Maßnahmenblatt (aktueller Stand) 
 Bewilligungsbescheid

Maßnahmenblatt 5_0_2 Zuhause im Veedel_Porz

8388 Zeichen

Laufende Nummer 5.0.2 Handlungsfeld: Wohnen 
Maßnahme 
„Zuhause im Veedel – Aktivierung und Beteiligung 
im Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und 
Eil, Quartier Finkenberg  
 
Inhalt Ausgangslage 
Wohnen bedeutet zu Hause sein, sich wohl fühlen, aktiv am 
Leben im Stadtviertel beteiligt sein. Die Wohnung, das direkte 
Wohnumfeld und die unmittelbare Nachbarschaft sind für die 
Bewohnerinnen und Bewohner wichtig und bei der Integration 
unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zentrale Ansatzpunkte. 
Dies trifft besonders für sozial belastete Quartiere zu, in denen 
meist viele Menschen von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind.  
Im Sozialraum Porz-Ost, Finkenberg, Gremberghoven und Eil 
wurde das Quartier Finkenberg identifiziert. Die Sozialstruktur der 
Großwohnsiedlung zeigt, dass die Bewohnerschaft durch einen 
hohen Anteil an sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen 
gekennzeichnet ist. Dies geht einher mit baulichen Mängeln 
sowie einem  unattraktiven Wohnungsbestand und Wohnumfeld. 
Durch die Überlagerung von sozialer Benachteiligung der 
Bewohnerschaft und einer unterdurchschnittlichen Qualität der 
Wohn- und Lebensbedingungen werden hier besondere 
Handlungsbedarfe deutlich.  
Gerade zahlreiche „Zwischenräume“, die nicht klar einzelnen 
Eigentümern zuzuordnen sind oder deren Eigentümer sich aus 
verschiedenen Gründen nicht angemessen kümmern (können), 
weisen sichtbare Spuren von Verwahrlosung auf, die sich dann 
negativ auf das Verhalten im und das Verantwortungs-
bewusstsein für das Wohnumfeld rückkoppeln können (Broken-
Windows-Effekt) und in diesem Sinne stigmatisierte Adressen 
manifestieren. 
Folgende Merkmale sind in dem Quartier besonders 
hervorzuheben:  
 räumliche Konzentration von Armut / Abhängigkeit von 
Transferleistungen 
 hoher Anteil an Langzeitarbeitslosen 
 strukturelle Mängel der Wohnungen und des Umfelds  
 negatives Image 
 geringe Identifikation der Wohnbevölkerung mit dem 
Quartier 
Projektbeschreibung 
Das Projekt „Zuhause im Veedel“ setzt unmittelbar bei den 
Lebenslagen der Quartiersbewohnerinnen und -bewohnern an. 
So kann durch eine frühzeitige und sichtbare Verbesserung der 
„Wohnadresse“ eine Kultur der Eigenverantwortlichkeit (wieder-) 
initiiert, -etabliert und verstetigt werden.

Eine enge Zusammenarbeit mit dem Quartiersmanagement in 
dem insgesamt wesentlich größeren Sozialraum Porz-Ost, 
Finkenberg, Gremberghoven und Eil ist sicherzustellen und 
konstituierend für den nachhaltigen Erfolg der Maßnahme. Das 
Quartiersmanagement zielt darauf ab, die Bewohnerschaft des 
Sozialraums zu erreichen, zu aktivieren und zu unterstützen, 
dadurch Barrieren abzubauen und den Netzwerkgedanken zu 
stärken. Somit erfolgt in diesem Kontext bereits eine Ansprache 
der Bewohnerschaft und der institutionellen Quartiersakteure. Die 
Situation im Quartier Finkenberg erfordert jedoch eine intensivere 
Betrachtung. Hier leben überwiegend sozial benachteiligte 
Bevölkerungsgruppen, die eher artikulationsschwach sind und 
mit besonders niederschwellig angelegten Methoden 
angesprochen und aktiviert werden müssen. Dies erfolgt im 
Rahmen dieser Maßnahme.  
 
Aktivierung und Beteiligung im Quartier 
Das ausgewählte Quartier ist durch erhebliche soziale 
Problemlagen gekennzeichnet. Eine Verbesserung der dortigen 
Lebensbedingungen kann nur durch ein integriertes Handeln 
erreicht werden, bei dem die Bewohnerinnen und Bewohner 
selbst eine entscheidende Rolle spielen. Nicht für sie, sondern 
mit ihnen sollen Veränderungen geplant und umgesetzt werden.  
Aufgabe der Mieter- und Nachbarschaftsarbeit wird sein, in 
Zusammenarbeit mit möglichst vielen Betroffenen die 
Lebensqualität vor Ort zu steigern, die das Quartier 
beeinträchtigenden strukturellen Probleme zu erkunden, sie 
konstruktiv und lösungsorientiert aufzugreifen und 
Partizipationsprozesse zu ermöglichen. Schwerpunkte sind die 
sozialen Lebensverhältnisse und der persönliche Kontakt mit den 
Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die konkrete Aktivierung 
der Menschen in ihrer Lebenswelt. Die Soziale Arbeit knüpft an 
den konkret festgestellten Interessen, Aktivitäten und 
Bedürfnislagen der Bewohnerschaft an und entwickelt daraus 
bedarfsgerechte Beratungs-, Aktivierungs- und 
Unterstützungsleistungen für das Quartier.  
Die Aktivierungsaufgabe lässt sich folgendermaßen 
konkretisieren: 
 Kontinuierliche Präsenz im Quartier 
 Durchführung einer aktivierenden Bewohnerbefragung 
(nach Möglichkeit mehrsprachig) zur Herausarbeitung von 
Handlungsbedarfen aus Sicht der Bewohnerinnen und 
Bewohner vor Ort 
 Erkundung der Interessen, Ressourcen und Bedarfslagen 
im Quartier durch Methoden aufsuchender Arbeit 
 Soziale Aktivierung der Wohnbevölkerung durch die 
Organisation von Versammlungen, Stadtteilfesten, 
kulturellen Veranstaltungen, Informationsangeboten und 
Aktionen 
 Aufbau von Selbstbestimmungsgremien wie Mieterräten

 Schaffung von Mitwirkungsmöglichkeiten am sozialen und 
kulturellen Leben im Quartier 
 Verbesserung der Lebensbedingungen durch 
Maßnahmen zur Aufwertung des Quartiers  
 Erhöhung der Teilhabechancen in den Bereichen 
Beschäftigung, Bildung und Gesundheit 
 Vertretung der Interessen der Wohnbevölkerung 
(Lobbyarbeit für das Quartier) 
 Nach Auslauf der Förderung sollen die geschaffenen 
Strukturen der Mieter- und Bewohnerbeteiligung verstetigt 
werden. Das Maß der weiterhin erforderlichen 
professionellen Unterstützung soll durch eine 
wissenschaftliche Begleitung ermittelt werden. 
 
Zielgruppe Bewohnerinnen und Bewohner im Quartier  
Ziele Querschnittsziel 
 Verbesserte Teilhabe und Mitwirkung 
Operative Ziele 
 Stärker unterstützte und entwickelte Wohnadressen  
 Verbesserte Aktivierung der Mieter am Wohnort 
Projektziele 
 Ziel der aktivierenden Mieter- und Nachbarschaftsarbeit 
ist es, allen in dem Quartier lebenden Menschen, 
unabhängig von der persönlichen Lebenssituation, der 
Herkunft, der sozialen Stellung und materiellen 
Leistungsfähigkeit die Möglichkeit zur Teilhabe am 
gesellschaftlichen Leben zu eröffnen und damit einer 
Verfestigung von Armut und sozialer Ausgrenzung 
vorzubeugen. Durch die Aktivierung und Beteiligung 
werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die 
Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers ihre 
Interessen vertreten, ihre Rechte als Mieterinnen und 
Mieter sowie als Bewohnerinnen und Bewohner 
wahrnehmen, sich bürgerschaftlich engagieren können 
und aktiv in die Gestaltung ihrer Wohnumwelt einbringen. 
 
Indikatoren  Anzahl der befragten Bewohnerinnen und Bewohner im 
Rahmen der aktivierenden Befragung 
 Anzahl der initiierten Aktivitäten und Projekte in der 
Bewohnerschaft 
 Anzahl der aufgebauten Anlaufstellen und 
Kommunikationsräume im Quartier 
 Anzahl der aufgebauten beziehungsweise unterstützten 
Mieterinitiativen und Selbstbestimmungsgremien 
 Anzahl der aufgebauten spezifischen Beratungsangebote

(Mieterberatung) 
 Anzahl der durchgeführten und dokumentierten 
Mietertreffen 
 
Kosten Personalkosten für das Quartier Finkenberg (externe Vergabe) 
0,5 Stelle S 15: 36.350 € pro Jahr 
für 3,5 Jahre: 127.225 € 
Personalkosten: 127.225 € 
 
Sachkosten für das Quartier Finkenberg 
Kostenermittlung für 3,5 Jahre: 
Raumkosten: 19.527,00 € 
Einrichtungsgegenstände: 1.659,00 € 
Geschäftskosten: 4.466,00 € 
Fernsprechkosten: 1.211,00 € 
IT-Kosten: 17.857,00 € 
Sachkosten: 44.720,00 € 
 
Aktivierungsbudget 
Aktivierende Befragung:               6.500,00 € 
Wissenschaftliche Begleitung:     7.000,00 € 
Beteiligungsverfahren:                 5.250,00 €  
Aktivierungsbudget: 18.750,00 € 
 
Gesamtkosten: 190.695,00 € 
Davon in 2020:  29.564,00 € 
Davon in 2021:  55.877,00 € 
Davon in 2022:  52.627,00 € 
Davon in 2023:  52.627,00 € 
 
Projektlaufzeit / Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2023 
42 Monate / 3,5 Jahre 
 
Nach Auslauf der Förderung sollen die geschaffenen Strukturen 
der Mieter- und Bewohnerbeteiligung verstetigt werden. Das Maß 
der weiterhin erforderlichen professionellen Unterstützung soll 
durch die wissenschaftliche Begleitung ermittelt werden. 
Eine Weiterentwicklung der Maßnahme ist denkbar. Die konkrete 
Fortführung ist abhängig vom Evaluationsergebnis der

vorgesehenen Maßnahme. 
Projektverantwortlicher Stadt Köln: Amt für Soziales, Arbeit und Senioren  
Förderung Städtebauförderung 
Vorrangige Fördermöglichkeiten wurden geprüft und sind nicht 
erkennbar.

Beratungsverlauf (4)

12.03.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
19.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2020 Finanzausschuss
TOP 10.19 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.04.2020 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0050/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
19.02.2020
Erstellt
09.01.2020 14:52