V/0142/2023
Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH (Zoo GmbH): Novellierung des Gesellschaftsvertrages
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Anlage A
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Anlage A zur V/0142/2023
Kurzüberblick
Die Stadt Münster ist mit 45,40% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Westfälischer Zoo-
logischer Garten Münster GmbH (Zoo GmbH). Gemäß § 14 lit.a) des aktuellen Gesellschaftsver-
trages der Zoo GmbH ist die Gesellschafterversammlung zuständig für Änderungen des Gesell-
schaftsvertrages.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster zur Beschlussfassung in der Gesellschafterver-
sammlung.
Finanzierung
Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
k.A.
Anlage 1 Entwurf Gesellschaftsvertrag Westfälischer Zoologischer Garten GmbH
32489 Zeichen
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH“ (Entwurf; Stand 16.02.20233) §1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines Zoologischen Gartens in Münster. 2.2 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des Arten– und Tierschutzes. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Weckung und Förderung der Liebe zum Tier und zur Natur und die Kenntnis von ihnen. Es gehört deshalb zu ihren Aufgaben, die Zootiere nach dem neuesten Stand tiergärtnerischer Kenntnisse zu halten und Arterhaltung zu betreiben. Ihre Einrichtungen sollen der naturwissenschaftlichen Belehrung und der zoologischen Forschung dienen. 2.3 Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. 2.4 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2.5 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.6 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafterin und der Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Anlage 1 zur Vorlage V/0142/2023 § 3 Stammkapital 3.1 Das Stammkapital beträgt € 14.331.700,00 (in Wo rten: Euro vierzehnmillionen- dreihunderteinunddreißigtausendsiebenhundert). 3.2 Es bestehen folgende Gesellschaftsanteile: a) Der Verein Westfälischer Zoologischer Garten e.V. (Gesellschafter)€ 7.824.050,00 b) Die Stadt Münster (Gesellschafterin) € 6.507.6 50 Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind vollständig geleistet. 3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkund ungen, Eintragungen, etwaige Genehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4 Übertragung von Gesellschaftsanteilen 4.1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Z ustimmung der Gesellschafterversammlung kann nur erteilt werden, wenn der zu übertragende Gesellschaftsanteil zunächst der anderen Gesellscha fterin oder dem anderen Gesellschafter im Verhältnis der von diesen gehalte nen Gesellschaftsanteilen angeboten und das schriftliche Angebot nicht innerh alb einer Frist von drei Monaten nach Eingang angenommen ist. Das Erwerbsrecht der a nderen Gesellschafterin oder des anderen Gesellschafters kann auch für einen Tei l des zu veräußernden Gesellschaftsanteils und für Anteile ausgeübt werde n, deren Übernahme die andere Mitgesellschafterin oder der andere Mitgesellschafter ablehnen. 4.2 Bei der Übernahme von Gesellschaftsanteilen des Westfälischer Zoologischer Garten e.V. durch die Stadt Münster und von Gesellschaftsanteilen der Stadt Münster durch den Westfälischer Zoologischer Garten e.V. ist ein Entg elt für die Übernahme der Gesellschaftsanteile nicht zu zahlen. § 5 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung § 6 Geschäftsführung 6.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht n ach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Sie werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abbe rufen. Der Aufsichtsrat legt die Anstellungsbedingungen fest. Die Anstellungsverträg e mit den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern werden vom Au fsichtsrat abgeschlossen und beendet. 6.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied , so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitglied ern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied der Geschäftsführung gemeinsam mit einer/e inem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. 6.3 Die Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis für ein Mitglied, mehrere oder alle Mitglieder erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäft sführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 6.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Ge sellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag un d den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Dabei sind die Beteiligu ngsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münste r (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 6.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäf tsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte fe stgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates v ornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 6.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisheri gen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. § 7 Aufsichtsrat 7.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 von der Gesells chafterin und dem Gesellschafter entsandten Mitgliedern. Für jedes entsandte Mitglie d ist eine Stellvertretung zu benennen. Eine Mehrfachbenennung für Stellvertretungen ist möglich. Es entsenden in den Aufsichtsrat a) der Westfälischer Zoologischer Garten e.V. 8 Mitglieder b) die Stadt Münster 7 Mitglieder Unter den durch die Gesellschafterin Stadt Münster entsendeten Mitgliedern ist der/die jeweilige Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin ode r eine von ihm/ihr vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person. 7.2 Das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster ni mmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Personen oder Gäste hinzugeladen werden. 7.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mit glied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung für die Dauer von 4 Jahren. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werde n dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates geleitet. Das vors itzende Mitglied des Aufsichtsrates wird im Falle der Verhinderung durch dessen Stellve rtretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stellvertretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört. Die Amts dauer endet mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates, der Niederlegung des Amtes durch das betreffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des b etreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 7.4 Die Gesellschafterin und der Gesellschafter kön nen die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertret ungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung der Gesellschafter in bekleiden oder einem Organ der Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsic htsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitg lied des Aufsichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung ode r der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf de r Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sei n Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die entsendende Gesel lschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. Scheid et die Gesellschafterin oder der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so endet d as Amt der von ihr oder ihm entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden der Gesellschafterin oder des Gesellschafters. Das Mitglied, das durch schriftliche Erklärung der Gesellschafterin oder des Gesellschafters gegenüber der Geschäftsführung entsandt ist, gilt bis zu einer entsprechenden schriftlichen Abberufung als Aufsichtsratsmitglied. 7.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen des Rates und seiner Ausschüsse zu verfolgen und sind an die Besc hlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben den Rat übe r alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtsp flicht gilt insbesondere nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellscha ft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zw ecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nicht öffentlichen Sitzungen stattzufinden. Alle weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind gr undsätzlich bei der Wahrnehmung ihres Mandats unabhängig und dem Wohl der Gesellsch aft verpflichtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich oder Dritte nutzen. Interessenkonflikte sind unverzüglich offen zu legen. 7.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der A ufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. Diese Regelung kommt erstmalig ab dem 01.01.2023 zur Anwendung. § 8 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsra t 8.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberuf en, das den Vorsitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertret ungen. Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks u nd der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberu fung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 8.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitz ungen abhalten. Das Mitglied, dass den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilwe ise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des vorsitzenden Mitglieds, das, ohne dass dies sein Ermessen einsch ränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung wie einen etw aig geheim zu fassenden Beschluss und/oder die Protokollierung des Abstimmu ngsverhaltens berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Vide okonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte T echnik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. 8.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitz ode r eine Stellvertretung an der Sitzung oder an einem Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden . In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweise n. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, g elten als anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. 8.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 8.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit ein facher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes im Aufsichtsrat, das den Vorsitz der Sitzung innehat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat entsch eiden, dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, das s geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechend e Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 8.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadenersat zpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 8.7 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzuf ertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der Nieders chrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tag esordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Pr otokoll geben, sind diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. Werden Beschlüsse im Umlaufverfahren gem. Ziffer 8.4 gefasst, so ist das Ergebnis sämtli chen Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. 8.8 Erklärungen des Aufsichtsrates werden von dem M itglied, das den Vorsitz inne hat unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Westfälischer Zoo logischer Garten Münster Gesellschaft mit beschränkter Haftung" abgegeben. 8.9 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis z um Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. § 9 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 9.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellscha ft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsfüh rung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder ode r für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher un d Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse u nd an Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehört auch die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. 9.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angeleg enheiten der Gesellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus di esem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann di e Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a) Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher e rhalten; das gilt nicht für Aushilfskräfte und für fristlose Kündigungen; b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Schenkungen; c) Anschaffung oder Herstellung von Neuanlagen oder Reparaturen, – soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird und der Betrag nicht bereits in einem genehmigten Wirtschaftsplan enthalten ist; d) Erteilung und Entziehung von Prokura sowie Beste llung und Aberkennung Handlungsbevollmächtigung; e) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und Handlungsbevollmächti gten und solchen Beschäftigten, bei denen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt bekommen; f) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichtsrat festgelegte Grenze übersteigen; g) Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größ erer Umbauten soweit sie nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind oder nicht durch die Regelungen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung abgedeckt sind; h) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Au fsichtsrat festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; i) Anträge an die Gesellschafter/innen zur Übernahm e von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; j) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss vo n Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigen; Darüber hinaus sind Neuabschlüsse oder Änderungen von Betriebsvereinbarungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen. 9.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen A ufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, d arf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch das vorsitzende Mitglied oder eine r der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsra t in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 9.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der G esellschafterversammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. § 10 Gesellschafterversammlung 10.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jewe ils einer Vertretung der Gesellschafterin und des Gesellschafters, wobei für die kommunale Gesellschafterin auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stad t Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster ist an die Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interessen der Gebietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die vom Rat entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertretung der Stadt Münster hat gemäß § 113 Ab s. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werde n. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 10.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufe n sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Die Gesellschafterin oder der Gesellschafter können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Anga be des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich findet jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Ta gesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberu fung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an die Gesellschafterin und den Gesellschafter unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterver sammlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Die Ge sellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, wenn die Gesellschafterin un d der Gesellschafter dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich die Gesellschafterin und der Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einve rstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfäh ig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 60 % aller Sti mmen vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mi t neuer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. 10.4 Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Abweichende Stimmverhältnisse gelten für: a) § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (3/4 des stimmberechtigten Kapitals bei Auflösung der Gesellschaft), b) eine Mehrheit von 2/3 des stimmberechtigten Kapi tals für eine Veräußerung des Unternehmens oder bei einer Beteiligung an oder dem Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, c) eine Mehrheit von 2/3 des stimmberechtigten Kapi tals bei der Erhöhung des Stammkapitals, es sei denn, dass die Gesellschafterin oder der Gesellschafter erklärt die Stammeinlage für die Kapitalerhöhung zu leisten, d) eine Zustimmung der Gesellschafterin und des Ges ellschafters für die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kapitalrücklage, e) eine Zustimmung der Gesellschafterin und des Ges ellschafters für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer. 10.5 Die Gesellschafter/-in haben je 500,00 € Stamm einlage eine Stimme. 10.6 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejeni gen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes der Gesellschafterin und dem Gesellschafter zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewi esen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: a) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages; b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; c) Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsante ilen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages); d) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermöge nsübertragung auf die öffentliche Hand; e) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjähri gen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustr echnung, Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen; f) Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kapitalrückl age; g) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wah l einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlusspr üfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster; h) Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates; i) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmen sverträgen nach den §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; j) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; k) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en und grundstücksgleichen Rechten; l) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführu ng . 10.7 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversamml ung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 10.8 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterver sammlungen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Ge schäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH. § 11 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschafts plan 11.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlu strechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach S chluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprüfun gsgesellschaft zur Abschlussprüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbe sprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist de m Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in ele ktronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 11.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichte s der Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Geschäf tsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsf ührung dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung den Vorschlag zur Verwend ung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin und dem Gesellschafter ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 11.3 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haus haltsgrundsätzegesetz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung u nd Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 11.4 Die Geschäftsführung ist verpflichtet, gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz i.V.m. § 112 Abs. 2 GO im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen zu lassen. Sie ist verpflic htet, die Abschlussprüferin/den Abschlussprüfer zu beauftragen, in ihrem/seinem Bericht auch darzustellen: a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrec hnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. Sie ist verpflichtet, den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer unverzüglich nach Eingang zu übersenden. 11.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses besc hließt die Gesellschafterversammlung. 11.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der Stadt Münster die für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 11.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finan zierungsplanung zugrunde zu legen und der Gesellschafterin und dem Gesellschafter zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. 11.8 Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur fü r steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausga ben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäß ig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 12 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im A mtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger . Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lageberic ht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 13 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 13.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 13.2 Ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft kann gültig nur gefasst werden, wenn mindestens 3/4 des stimmberechtigten Kapitals in de r Gesellschafterversammlung vertreten sind und von ihnen mindestens ¾ zustimmen . Ist diese Mehrheit des Stammkapitals nicht vertreten, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Gesellschafterversammlung einberufen werden, die oh ne Rücksicht des in ihr vertretenen stimmberechtigten Kapitals mit 3/4-Mehrheit entscheidet. 13.3 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des G mbH-Gesetzes maßgebend. § 14 Verteilung des Gesellschaftsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Gesellschaftsvermögen an die Stad t Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2.2 dieses Vertrages zu verwenden hat. Die Gesellschafterin und der Gesellschafter haben b ei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch gegen die Gesellschaft auf ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen. § 15 Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öf fentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12 .2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähn lichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengru ppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HG B anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für de n Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für de n Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert s owie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderung en dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das sei ne Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 16 Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterin und des Gesellschafters möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Im Vertrag genannte gesetzliche Regelungen, Vorschriften, Verordnungen oder Richtlinien sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. - Ende des Gesellschaftsvertrages -
Anlage 2 Entwurf Gesellschaftsvertrag Synopse Westf. Zoologischer Garten Münster GmbH
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Entwurf des Gesellschaftsvertrages Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH (Stand 16.02.2023) Version vom 10.12.2002 G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH“ G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH §1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr § 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaf t 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH (1) Das Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. (2) Die Gesellschaft führt die Firma "Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH". 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Sitz der Gesellschaft ist Münster. § 2 Gegenstand des Unternehmens § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines Zoologischen Gartens in Münster. (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Zoologischen Gartens in Münster. 2.2 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des Arten- und Tierschutzes. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Weckung und Förderung der Liebe zum Tier und zur Natur und die Kenntnis von ihnen. Es gehört deshalb zu ihren Aufgaben, die Zootiere nach dem neuesten Stand tiergärtnerischer Kenntnisse zu halten und Arterhaltung zu betreiben. Ihre Einrichtungen sollen der naturwissenschaftlichen Belehrung und der zoologischen Forschung dienen. (2) Die Gesellschaft soll die Liebe zum Tier und zur Natur und die Kenntnis von ihnen wecken und fördern. Es gehört deshalb zu ihren Aufgaben, die Zootiere nach dem neuesten Stand tiergärtnerischer Kenntnisse zu halten und Arterhaltung zu betreiben. Ihre Einrichtungen sollen der naturwissenschaftlichen Belehrung und der zoologischen Forschung dienen. 2.3 Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet ist. § 3 Gemeinnützigkeit 2.4 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne (1) Anlage 2 zur Vorlage V/0142/2023 des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51 ff AO. 2.5 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Gesellschaft hat als gemeinnütziges Unternehmen keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie ist bestrebt, die notwendigen Ausgaben durch Eintrittsgelder, Spenden und sonstige Zuschüsse Dritter zu decken. 2.6 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafterin und der Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. § 3 Stammkapital § 5 Stammkapital 3.1 Das Stammkapital beträgt € 14.331.700,00 (in Worten: Euro vierzehnmillionendreihunderteinunddreißigtaus endsiebenhundert). Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 14.331.700,00. Vom Stammkapital halten die Gesellschafter folgende Anteile: Der Verein Westfälischer Zoologischer Garten e.V. € 7.824.050,00 Die Stadt Münster € 6.507.650,00 Die Geschäftsanteile der Gesellschafter sind volleingezahlt. 3.2 Es bestehen folgende Gesellschaftsanteile: a) Der Verein Westfälischer Zoologischer Garten e.V.(Gesellschafter) € 7.824.050,00 b) Die Stadt Münster (Gesellschafterin) € 6.507.650,00 Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind vollständig geleistet. 3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Genehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4 Übertragungen von Gesellschaftsanteilen § 6 Übertragung von Geschäftsanteilen 4.1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann nur erteilt werden, wenn der zu übertragende Gesellschaftsanteil zunächst der anderen Gesellschafterin oder dem anderen Gesellschafter im Verhältnis der von diesen gehaltenen Gesellschaftsanteilen angeboten und das schriftliche Angebot nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang (1) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann nur erteilt werden, wenn der zu übertragende Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis der von diesen gehaltenen Geschäftsanteilen angeboten und das schriftliche Angebot angenommen ist. Das Erwerbsrecht der anderen Gesellschafterin oder des anderen Gesellschafters kann auch für einen Teil des zu veräußernden Gesellschaftsanteils und für Anteile ausgeübt werden, deren Übernahme die andere Mitgesellschafterin oder der andere Mitgesellschafter ablehnen. nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang angenommen ist. Das Erwerbsrecht der übrigen Gesellschafter kann auch für einen Teil des zu veräußernden Geschäftsanteils und für Anteile ausgeübt werden, deren Übernahme andere Mitgesellschafter ablehnen. 4.2 Bei der Übernahme von Gesellschaftsanteilen des Westfälischer Zoologischer Garten e.V. durch die Stadt Münster und von Gesellschaftsanteilen der Stadt Münster durch den Westfälischer Zoologischer Garten e.V. ist ein Entgelt für die Übernahme der Geschäftsanteile nicht zu zahlen. (2) Bei der Übernahme von Geschäftsanteilen der Westfälischer Zoologischer Garten e.V. durch die Stadt Münster und von Geschäftsanteilen der Stadt Münster durch die Westfälischer Zoologischer Garten e.V. ist ein Entgelt für die Übernahme der Geschäftsanteile nicht zu zahlen. § 5 Organe der Gesellschaft § 7 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Gesellschafterversammlung. § 6 Geschäftsführung § 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat eine/einen oder mehrere Geschäftsführerin/Geschäftsführer/Gesc häftsführerinnen. Sie werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat legt die Anstellungsbedingungen fest. Die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen und beendet. Bestellt die Gesellschafterversammlung mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer, so kann sie eine/einen Vorsitzende/ Vorsitzenden ernennen. Sie kann auch stellvertretende Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen. 6.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Sie werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat legt die Anstellungsbedingungen fest. Die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen und beendet. 6.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied der Geschäftsführung gemeinsam mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. (5) Ist nur eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt diese/dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer oder durch eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin/einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. 6.3 Die Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis für ein Mitglied, mehrere oder alle Mitglieder erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. (2) Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden der Geschäftsführung den Ausschlag 6.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (4) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, Geschäftsverteilungsplan und unter Beachtung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung. Dabei sind die Grundsätze für die Beteiligungen der Stadt Münster (Beteiligungsgrundsätze), sowie die Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 6.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimm ung der (3) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, bei mehreren Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern auch einen Geschäftsverteilungsplan. Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 6.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. (6) Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer haben unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und der vom Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung die Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung zu den in §§ 11 und 14 des Gesellschaftsvertrages genannten Maßnahmen bzw. Rechtsgeschäften einzuholen. § 7 Aufsichtsrat §9 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die aktienrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden. 7.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 von der Gesellschafterin und dem Gesellschafter entsandten Mitgliedern. Für jedes entsandte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Eine Mehrfachbenennung für Stellvertretungen ist möglich. Es entsenden in den Aufsichtsrat a) der Westfälischer Zoologischer Garten e.V. 8 Mitglieder b) die Stadt Münster 7 Mitglieder Unter den durch die Gesellschafterin Stadt Münster entsendeten Mitgliedern ist der/die jeweilige Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin oder eine von ihm/ihr vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person. (2) Der Aufsichtsrat hat 15 Mitglieder. Es entsenden in den Aufsichtsrat: der Westfälischer Zoologischer Garten e.V. 8 Mitglieder und die Stadt Münster 7 Mitglieder darunter die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister oder ein von ihr/ihm vorgeschlagene/vorgeschlagener Beamtin/Beamter oder Angestellte/Angestellter. Treten weitere Gesellschafter ein, so ist über eine Neuverteilung der Sitze zu befinden. 7.2 Das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Personen oder Gäste hinzugeladen werden. (9) Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen 7.3 s. § 10 Abs. 1 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung für die Dauer von 4 Jahren. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates geleitet. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates wird im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stellvertretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört. Die Amtsdauer endet mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates, der Niederlegung des Amtes durch das betreffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 7.4 Die Gesellschafterin und der Gesellschafter können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung der Gesellschafterin bekleiden oder einem Organ der Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die entsendende Gesellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. Scheidet die Gesellschafterin oder der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt der von ihr oder ihm entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden der Gesellschafterin oder des Gesellschafters . Das Mitglied, das durch schriftliche Erklärung der Gesellschafterin oder des Gesellschafters gegenüber der Geschäftsführung entsandt ist, (3) Die Berufung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch Entsendung. Die Berufung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Entsendung und Abberufung erfolgt durch schriftliche Erklärung des entsendenden Gesellschafters gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Gesellschafter können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder ein Amt in der Verwaltung eines Gesellschafters innehaben, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das Mandat oder das Amt verlieren. Dasselbe gilt für ein vom Westfälischer. Zoologischer Garten e.V. entsandtes Mitglied bei Verlust der Mitgliedschaft im Verein. Derjenige, der durch schriftliche Erklärung der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung entsandt ist, gilt bis zu einer entsprechenden schriftlichen Abberufung als Aufsichtsratsmitglied. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. (5) gilt bis zu einer entsprechenden schriftlichen Abberufung als Aufsichtsratsmitglied. Scheidet ein Mitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen. 7.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen des Rates und seiner Ausschüsse zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt insbesondere nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. Alle weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind grundsätzlich bei der Wahrnehmung ihres Mandats unabhängig und dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich oder Dritte nutzen. Interessenkonflikte sind unverzüglich offen zu legen. (6) Die Gesellschafter können stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder berufen. Das stellvertretende Mitglied nimmt im Falle der Abwesenheit des ordentlichen Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten wahr. Die Regelungen für Aufsichtsratsmitglieder gelten für die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter entsprechend. Einladungen ergehen zunächst an das Aufsichtsratsmitglied. Erscheint in der Sitzung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, so wird fingiert, dass das Aufsichtsratsmitglied ihr/ihm rechtzeitig und ordnungsgemäß Ladung und Tagesordnung weitergegeben hat. (7) Die Aufsichtsratsmitglieder bzw. stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds angewendet haben, so trifft sie die Beweislast. 7.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. Diese Regelung kommt erstmalig ab dem 01.01.2023 zur Anwendung. (8) Die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist ehrenamtlich. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/ Prokurist, Handlungsbevollmächtigte oder Angestellte der Gesellschaft sein. § 8 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat § 10 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates [s. § 7 Abs. 3] (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter handelt bei Verhinderung der/des Vorsitzenden. Scheidet die/der Vorsitzende oder ihre/seine/ihr/seine Stellvertreterin/Stellvertreter aus oder tritt sie/er von ihrem/seinem Amt zurück, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit der Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Während der Amtszeit können die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende nur mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates neu gewählt werden. 8.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, dass den Vorsitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertretungen. Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. (2) Der Aufsichtsrat wird von der/ dem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern beantragt wird. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. (3) Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Die/Der Aufsichtsratsvorsitzende bestimmt den Sitzungsort. 8.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das Mitglied, dass den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des vorsitzenden Mitglieds, das, ohne dass dies sein Ermessen einschränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung wie einen etwaig geheim zu fassenden Beschluss und/oder die Protokollierung des Abstimmungsverhaltens berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. 8.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung an der Sitzung oder an einem Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter die/der Vorsitzende oder ihr/sein/ihre/seine Stellvertreter/Stellvertreterin anwesend ist/sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung zu dieser Sitzung muss schriftlich per eingeschriebenen Brief erfolgen. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder an seiner Beschlussfassung teilnehmen. 8.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 8.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes im Aufsichtsrat, das den Vorsitz der Sitzung innehat. Beschlüsse über die Inanspruchnahme von Mitteln der Kapitalrücklage bedürfen einer Vierfünftel Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. (5) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über die Inanspruchnahme von Mitteln der Kapitalrücklage bedürfen einer 4/5 Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder. Es ist offen abzustimmen; bei Wahlen ist auf Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds geheim abzustimmen. 8.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadenersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 8.7 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. Werden Beschlüsse im Umlaufverfahren gem. Ziffer 8.4 gefasst, so ist das Ergebnis sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. 8.8 Erklärungen des Aufsichtsrates werden von dem Mitglied, das den Vorsitz inne hat unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Westfälischer Zoologischer Garten Münster Gesellschaft mit beschränkter Haftung" abgegeben. (7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden von der/dem Vorsitzenden unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Westfälischer Zoologischer Garten Münster Gesellschaft mit beschränkter Haftung" abgegeben. 8.9 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. (8) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 9 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates 9.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehört auch die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. (1) Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu beraten und zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und den Bestand an Wertpapieren prüfen. 9.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sich (3) Die Geschäftsführung hat außer den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a) Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten; das gilt nicht für Aushilfskräfte und für fristlose Kündigungen; b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Schenkungen; c) Anschaffung oder Herstellung von Neuanlagen oder Reparaturen, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird und der Betrag nicht bereits in einem genehmigten Wirtschaftsplan enthalten ist; d) Erteilung und Entziehung von Prokura sowie Bestellung und Aberkennung von Handlungsbevollmächtigung; e) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten und solchen Beschäftigten, bei denen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt bekommen; f) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichtsrat festgelegte Grenze übersteigen, g) Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten soweit sie nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind oder nicht durch die Regelungen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung abgedeckt sind; h) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; i) Anträge an die Gesellschafter/-in zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; j) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigen. Darüber hinaus sind Neuabschlüsse oder Änderungen von Betriebsvereinbarungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben. vorgesehenen Fällen die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten einzuholen: a) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen, Erteilung von Versorgungszusagen allgemein; b) Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT oder höher erhalten; das gilt nicht für Aushilfskräfte und für fristlose Kündigungen; c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; d) Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, sofern eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze jährlich überschritten wird, Wechselbegebungen, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten; e) Hingabe von Darlehen, die im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschreiten und im Jahr einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Betrag übersteigen, Verzicht auf Forderungen und Gewährung von Geschenken, die im Einzelfall über eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze und jährlich über einen ebenfalls in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Betrag hinausgehen; f) Anschaffung oder Herstellung von Neuanlagen oder Reparaturen, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird und der Betrag nicht bereits in einem genehmigten Wirtschaftsplan enthalten ist; g) Prokuraerteilung und -abberufung sowie Erteilung von Handlungsvollmachten und Entzug von Handlungsvollmachten sowie Versorgungszusagen jeder Art. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen. 9.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch das vorsitzende Mitglied oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. (4) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht möglich ist, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung der/des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder - im Falle ihrer/seiner Verhinderung - mit der Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines Stellvertreters/Stellvertreterin selbstständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art ihrer Erledigung sind dem Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben. 9.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. (2) Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen (§ 14), sind im Aufsichtsrat vorzubereiten. Der Aufsichtsrat hat die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Zu veranlassen, soweit das Wohl der Gesellschaft es erfordert. § 12 Auslagen und Vergütungen Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihr Auslagen keine Vergütung. § 10 Gesellschafterversammlung § 13 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 10.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Gesellschafterin und des Gesellschafters, wobei für die kommunale Gesellschafterin auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster ist an die Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interessen der Gebietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die vom Rat entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertretung der Stadt Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 10.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Die Gesellschafterin oder der Gesellschafter können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich findet jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an die Gesellschafterin und den Gesellschafter unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, wenn die Gesellschafterin und der Gesellschafter dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich dies Gesellschafterin und der Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. (1) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung einberufen, und zwar unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung. Einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu tretenden Bestimmung oder der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist unter Beachtung der Fristen des § 42 a GmbHG unverzüglich nach Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes einzuberufen, spätestens jedoch bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres. Die Gesellschafterversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals erreicht, die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. (3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/ihr/seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter. Sie/Er leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung. 10.3 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 60 % aller Stimmen vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit neuer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % aller Stimmen vertreten ist. ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste Versammlung hinsichtlich der gleichen Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig, sofern auf diese Folgerung in der schriftlichen Einladung hingewiesen worden ist. 10.4 Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Abweichende Stimmverhältnisse gelten für: a) § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (3/4 des stimmberechtigten Kapitals bei Auflösung der Gesellschaft) b) eine Mehrheit von 2/3 des stimmberechtigten Kapitals für eine Veräußerung des Unternehmens oder bei einer Beteiligung an oder dem Zusammenschluss mit anderen Unternehmen c) eine Mehrheit von 2/3 des stimmberechtigten Kapitals bei der Erhöhung des Stammkapitals, es sei denn, dass die Gesellschafterin oder der Gesellschafter erklärt die Stammeinlage für die Kapitalerhöhung zu leisten d) eine Zustimmung der Gesellschafterin und des Gesellschafters für die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kapitalrücklage e) eine Zustimmung der Gesellschafterin und des Gesellschafters für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer. (5) Die Gesellschaft beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Abweichende Stimmverhältnisse gelten für: - § 19 des Gesellschaftsvertrages (3/4 des stimmberechtigten Kapitals bei Auflösung der Gesellschaft) - eine Mehrheit von 2/3 des stimmberechtigten Kapitals für eine Veräußerung des Unternehmens oder bei einer Beteiligung an oder dem Zusammenschluss mit anderen Unternehmen - eine Mehrheit von 2/3 des stimmberechtigten Kapitals bei der Erhöhung des Stammkapitals, es sei denn, dass er einer der Gesellschafter erklärt, dass die Stammeinlage für die Kapitalerhöhung leistet - eine Zustimmung beider Gesellschafter für die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kapitalrücklage. - eine Zustimmung beider Gesellschafter für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer. 10.5 Die Gesellschafter/-in haben je 500,00 € Stammeinlage eine Stimme. (6) Die Gesellschafter haben je 500,00 € Stammeinlage eine Stimme. (7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und einer/einem von der Gesellschafterversammlung bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 14 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 10.6 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes der Gesellschafterin und dem Gesellschafter zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: a) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages; b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, c) Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages); d) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand; e) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen; f) Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kapitalrücklage; g) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster; h) Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates; i) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensvertragen nach den §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; j) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; k) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ; Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle. Aufgaben, die ihr nach Gesetz und nach diesem Vertrag obliegen, soweit nicht der Aufsichtsrat zuständig ist. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages. b) Die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben, Übernahme oder Abgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Errichtung, Erwerb oder Veräußerung neuer Unternehmen. c) Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 6 des Gesellschaftsvertrages). d) Auflösung und Umwandlung der Gesellschaft (§ 19 des Gesellschaftsvertrages). e) Feststellung des Wirtschaftsplanes und der Stellenübersicht sowie des Jahresabschlusses und Beschluss aber die Verwendung des Ergebnisses sowie des Ausgleiches von Verlusten einschließlich der Einforderung von Nachschüssen der Gesellschafter. f) Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kapitalrücklage. g) Bestellung der/des Abschlussprüferin/Abschlussprüfers. h) Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates. i) Der Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes. Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster steht hinsichtlich der Bestellung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers ein Vorschlagsrecht zu. l) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung . 10.7 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 10.8 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH. § 15 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschaft Über das allgemeine Auskunfts- und Einsichtsrecht hinaus sind der Gesellschafterin Stadt Münster Investitionsvorhaben, die im Einzelfall 10 Prozent der durchschnittlichen Jahreszuschüsse der Stadt übersteigen, so frühzeitig zur Kenntnis zu geben, dass sie vor der Entscheidung in den zuständigen Gesellschaftsgremien beraten werden können. § 16 Geschäftsjahr [s. § 1 Abs. 3] Das Geschäftsjahr ist das Kalenderj ahr. § 11 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan § 17 Jahresabschluss 11.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Abschlussprüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres nach den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und prüfen zu lassen. Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 11.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin und dem Gesellschafter ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (2) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüferin/ des Abschlussprüfers hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht sowie einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und für die Abdeckung des Verlustes vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und für die Abdeckung des Verlustes zu prüfen. Die Abschlussprüferin/ Der Abschlussprüfer hat an den Verhandlungen des Aufsichtsrates über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse ihrer/seiner Prüfung zu berichten. Der Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster steht ein Fragerecht gegenüber der Abschlussprüferin/dem Abschlussprüfer zu. (3) Nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrates hat die Geschäftsführung die ordentliche Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie über die Bestellung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers einzuberufen. 11.3 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. (5) Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster kann beauftragt werden, mindestens einmal jährlich unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen. Der Aufsichtsrat kann die Geschäftsführung anweisen, vom Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster Sonderprüfungen zu erbitten. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster werden die Rechte gemäß § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (Betätigungsprüfung) eingeräumt. 11.4 Die Geschäftsführung ist verpflichtet, gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz i.V.m. § 112 Abs. 2 GO im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen zu lassen. Sie ist verpflichtet, die Abschlussprüferin/den Abschlussprüfer zu beauftragen, in ihrem/seinem Bericht auch darzustellen: a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft; b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren; c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. Sie ist verpflichtet, den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer unverzüglich nach Eingang zu übersenden. (4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz i.V.m. § 112 Abs. 2 GO im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen zu lassen. Sie ist verpflichtet, die Abschlussprüferin/den Abschlussprüfer zu beauftragen, in ihrem/seinem Bericht auch darzustellen: a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft; b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren; c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. Sie ist verpflichtet, den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer der Stadt Münster unverzüglich nach Eingang zu übersenden 11.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung. 11.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der Stadt Münster die für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 11.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und der Gesellschafterin und dem Gesellschafter zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. § 18 Gewinnverwendung 11.8 Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 12 Bekanntmachung § 4 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten . (1) Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. (2) Daneben können die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat Bekanntmachungen in der örtlichen Tagespresse bestimmen, ohne dass jedoch von der Veröffentlichung in diesen Blättern die Rechtsgültigkeit der Bekanntmachung abhängt. § 13 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft § 19 Auflösung 13.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 13.2 Ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft kann gültig nur gefasst werden, wenn mindestens 3/4 des stimmberechtigten Kapitals in der Gesellschafterversammlung vertreten sind und von ihnen mindestens 3/4 zustimmen. Ist diese Mehrheit des Stammkapitals nicht vertreten, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Gesellschafterversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht des in ihr vertretenen stimmberechtigten Kapitals mit 3/4- Mehrheit entscheidet. Ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft kann gültig nur gefasst werden, wenn mindestens 3/4 des stimmberechtigten Kapitals in der Gesellschafterversammlung vertreten sind und von ihnen mindestens ¾ zustimmen. Ist diese Mehrheit des Stammkapitals nicht vertreten, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Gesellschafterversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht des in ihr vertretenen stimmberechtigten Kapitals mit 3/4 -Mehrheit entscheidet. 13.3 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. § 14 Verteilung des Gesellschaftsvermögens § 20 Verteilung des Gesellschaftsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Gesellschaftsvermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2.2 dieses Vertrages zu verwenden hat. Die Gesellschafterin oder der Gesellschafter haben bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch gegen die Gesellschaft auf ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das gesamte Gesellschaftsvermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrages zu verwenden hat. Die Gesellschafter haben bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch gegen die Gesellschaft auf ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen. § 15 Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Ges chäftsjahres gewährt worden sind. § 16 Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterin und des Gesellschafters möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Im Vertrag genannte gesetzliche Regelungen, Vorschriften, Verordnungen oder Richtlinien sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Beschlussvorlage
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V/0142/2023 V/0142/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH (Zoo GmbH): Novellierung des Gesellschaftsvertrages Beratungsfolge 19.09.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 20.09.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Zoo GmbH wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf des Gesellschaftsvertrages Westfälischer Zoologischer Garten GmbH wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen bei der Zoo GmbH haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Begründung: Die Stadt Münster ist mit 45,40% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Zoo GmbH. Gemäß § 14 lit.a) des aktuellen Gesellschaftsvertrages der Zoo GmbH ist die Gesellschafterversammlung zuständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Amt für Finanzen und Beteiligungen 29.08.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlüter Telefon: 492-2008 SchlueterT@stadt- muenster.de - 2 - V/0142/2023 Die Zoo GmbH beabsichtigt, ihren Gesellschaftsvertrag zu novellieren (s. Anlage 1), um insbesondere folgende Punkte anzupassen: Ermöglichung von virtuellen Aufsichtsratssitzungen Regelung für eine optionale Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Vereinheitlichte Regelung für die Fortführung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Mitglie- dern des Rates und von sachkundigen Bürgern/Bürgerinnen zum Ende der Ratsperiode Übernahme von Abstimmungsergebnissen mit der Bezirksregierung Münster hinsichtlich for- maler Vorgaben aus der GO NRW Vereinheitlichung der Kataloge der zustimmungspflichtigen Geschäfte Formulierung in gendergerechter Sprache (in Abstimmung mit dem Amt für Gleichstellung) sowie weitere formale und redaktionelle Anpassungen. Die Stadt Münster als (Mit-) Gesellschafterin der Zoo GmbH beabsichtigt, für alle steuerungsrelevan- ten Beteiligungen sukzessive eine einheitlich aufgebaute Satzung zu etablieren. Die Änderungen ge- genüber der aktuellen Satzung werden in der Synopse in Anlage 2 deutlich und berücksichtigen ins- besondere die o.g. Punkte. Der Aufsichtsrat der Zoo GmbH hat am 28.02.2023 und am 22.08.2023 über den Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrages beraten und allen Anpassungen zugestimmt. Gemäß § 115 GO NRW sind die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der aufsichtführenden Be- zirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. i.V gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 Entwurf Gesellschaftsvertrag Westfälischer Zoologischer Garten GmbH Anlage 2 Entwurf Gesellschaftsvertrag Synopse Westf. Zoologischer Garten Münster GmbH
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0142/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.05.2023
- Erstellt
- 02.03.2023 16:06