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V/0407/2016

65. Änderung FNP - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 12.05.2016

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Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

117690 Zeichen

V/0407/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
65. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster zur Darstellung von 
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
14.06.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
16.06.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
21.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
29.06.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die Stellungnahmen zum Entwurf der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes zur 
Darstellung von Windkonzentrationszonen wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.0 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung  der Öffentlichkeit 
gem. § 3 (1) BauG B und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB gefolgt: 
1.0.1 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2i und 2j "Häger" nicht darzustellen, um 
eine weitere Ortsentwicklung für Nienberge-Häger nicht zu verhindern. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0407/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Bartmann 
Herr Franke 
Herr Krause-Kämereit 
Ruf: 
492 61 15 
492 61 10 
492 61 11 
E-Mail: 
Bartmann@stadt-muenster.de  
FrankeGerd@stadt-muenster.de 
Krause-Kaemereit@stadt-muenster.de 
Datum: 
13.05.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0407/2016 
1.0.2 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszone 2c "Häger" zu 
verzichten, um die langfristige weitere Siedlungsentwicklung von Sprakel nicht 
einzuschränken. 
1.0.3 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszone 13a "Autobahnkreuz 
Münster-Süd" zu verzichten, da Windenergieanlagen an diesem Standort einen 
markanten Blickfang bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum hineinrage. 
1.0.4 Der Anregung, im Bereich der Haskenau eine Konzentrationszone darzustellen. 
1.0.5 Der Anregung, die Wasserschutzg ebiete Zone II den „harten“ Tabukriterien 
zuzuordnen. 
1.0.6 Der Anregung, die Kernbereiche der Waldflächen zu den "harten" Tabukriterien zu 
zählen.  
1.0.7 Der Anregung, die Darstellung der Konzentrationszone 11a "Sudhoff" im Bereich 
einer überplanten Waldfläche zurückzunehmen. 
1.0.8 Der Anregung, die Anbaubeschränkungszone von 40 m zu Bundesstraßen als  
"hartes" Tabukriterium zu behandeln. 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen aus der frühzeit igen Beteiligung der Öffentlichkeit 
gem. § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung de r Behörden und sonstigen Träger  
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB nicht gefolgt: 
1.1.1 Der Anregung einen Mindestabstand zwischen Wohngebäu den und 
Windenergieanlagen vom Zehnfachen der Gesamthöhe der Anlage anzusetzen. 
1.1.2 Der Anregung, für Wohngebäude im Außenbereich dasselbe Schutzniveau und 
damit denselben Abstand wie für allgemeine Wohngebiete anzusetzen. 
1.1.3 Dem Zweifel an der Exaktheit der Visualisierung. 
1.1.4 Der Kritik, d ass der Mindestabstand von 300 m zwischen dem Wohnhaus des 
Anregenden und der nächsten Konzentrationszone mit ca. 250 m nicht eingehalten 
werde. 
1.1.5 Der Kritik, dass der angenommene Abstand zu Naturschutzgebieten mit 300 m 
höher sei als der Abstand zu Einzelwohngebäuden im Außenbereich. 
1.1.6 Der Kritik, der Mensch besitze beim Thema Windenergie unter den zu 
berücksichtigenden Belangen einen geringeren Stellenwert im Vergleich zur 
Rücksichtnahme beispielsweise auf den Landschaftsschutz, vorhandene Biotope 
oder den Artenschutz. 
1.1.7 Der Anregung, die Konzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" und 3 "Sandrup" 
nicht darzustellen, da keine Lebensqualität mehr für Mensch und Tier möglich sei 
und Gesundheitsschädigungen zu befürchten seien. 
1.1.8 Der Anregung, die Windkonzentrationszo ne 2 "Häger" nicht darzustellen, da  
Schattenwurf der Windenergieanlagen die Lebensqualität beeinträchtige.  
1.1.9 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da  
Infraschall der Windenergieanlagen die Lebensqualität beeinträchtige.  
1.1.10 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da Lärm 
der Windenergieanlagen die Lebensqualität beeinträchtige.  
1.1.11 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windenergieanlagen Infraschall erzeugten und de shalb größere Abstände 
erforderlich seien.

- 3 - 
V/0407/2016 
1.1.12 Der Anregung, die Konzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da bereits eine 
erhebliche Lärmvorbelastung bestehe. 
1.1.13 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Infraschall der Windenergieanlagen eine Gesundheitsgefährdung darstelle.  
1.1.14 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzus tellen, da Schall 
der Windenergieanlagen eine Gesundheitsgefährdung darstelle.  
1.1.15 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht d arzustellen, da damit 
optische Emissionen (Schlagschatten, Blitzlichter, optische Bedrängung) verbunden 
seien.  
1.1.16 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da die 
3fache Höhe als Abstand zum nächsten Wohngebäude nicht eingehalten  werden 
könne. 
1.1.17 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da G efahr 
durch Eisabwurf bestehe. 
1.1.18 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da durch 
Schattenwurf und Lärm Belästigungen entstünden. 
1.1.19 Der Anr egung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windräder gesundheitsschädigend seien. 
1.1.20 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da der  / 
die Anregende sich durch vorhandene, mögliche neue Windenergieanlagen sowie 
eine Biogasanlage eingezingelt vorkomme. 
1.1.21 Der Anregung, die Konzentrationszone 2c "Häger" nicht darzustellen, da eine 
deutliche Erhöhung der Abstände von Windkraftanlagen gegenüber der 
Wohnbebauung erforderlich sei. 
1.1.22 Der Anregung, die Konzentrationszon e 2c "Häger" nicht darzustellen, da der / die 
Anregende sich von der Planung bedroht fühle und keine Ruhe mehr bekäme. 
1.1.23 Der Anregung, die Konzentrationszone 2c "Häger" nicht darzustellen, da der 
Mindestabstand viel zu gering sei und der / die Anregende befü rchtet, aufgrund von 
Schattenwurf und Lärm nicht mehr auf der Terrasse sitzen zu können. 
1.1.24 Der Anregung, die Konzentrationszone 2c "Häger" nicht darzustellen, da der / die 
Anregende sich erholen können möchte, ohne ein als Störung empfundenes 
Windrad in unmittelbarer Nähe. 
1.1.25 Der Kritik, das s nicht ein Fotopunkt von z. B. einer Anwohnerterrasse gewählt 
worden sei, um die Betroffenheit der Anwohner zu dokumentieren. 
1.1.26 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
eine darauf zu err ichtende Windenergieanlage eine unzumutbare optisch 
bedrängende Wirkung darstelle. 
1.1.27 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d und 2e "Häger" nicht 
darzustellen, da der Schattenwurf durch hinzukommende Windenergieanlagen 
erheblich zunehmen würde.  
1.1.28 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2l 1 "Häger" nicht darzustellen, da  
der Bereich bereits aufgrund der Autobahn, de s geplanten Ausbau s dieser sowie 
vorhandener Windenergieanlagen und einer Biogasanl age einem erheblichen 
Lärmpegel ausgesetzt sei. 
1.1.29 Der Kritik, dass das Vogelschutzgebiet Rieselfelder oder Golfplätze einen erhe blich 
höheren Abstand als der Mensch in einem Haus im Außenbereich genießen würden 
und daher eine deutliche Erhöhung der Abstände zur Wohnbebauung in Sprakel 
und Umgebung erforderlich sei.

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V/0407/2016 
1.1.30 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 3a "Sandrup" nicht darzustellen, da 
mögliche Windenergieanlagen eine optische Bedrohung darstellen würden. 
1.1.31 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
Errichtung einer Winden ergieanlage in diesem Bereich zu einer optisch 
bedrängenden Wirkung führe und Mindestabstände nicht eingehalten seien. 
1.1.32 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Geräuschbelästigung durch Infraschall befürchtet wird. 
1.1.33 Der A nregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Beschattung des Wohnhauses des Anregenden stattfände. 
1.1.34 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da ein 
Mindestabstand zur Bahnlinie nicht eingehalten werde. 
1.1.35 Der Anregung, den Standort 3h nicht darzustellen, da dieser nur ein flacher Stre ifen 
sei. 
1.1.36 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da au fgrund 
von Schattenwurf und Lärm mit Gesundhe itsschädigungen zu rechnen sei  und 
daher der A bstand zwischen einer Windenergieanlage und Wohnbebauung 
mindestens das Zehnfache der Höhe betragen solle. 
1.1.37 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da nachts 
störende Lichtreflexionen zu erwarten seien. 
1.1.38 Der Anregung, die Konzent rationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
starke gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lärmbelastung zu befürchten sei und 
die gesetzlich vorgesehene Mindestentfernung zu benachbarten Wohnhäusern nicht 
eingehalten würde. 
1.1.39 Der Anregung, die Konzen trationszone 3a "Sandrup" nicht darzustellen, um die 
langfristige weitere Siedlungsentwicklung von Kinderhaus nicht einzuschränken. 
1.1.40 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3a und d "Sandrup" nicht darzustellen, da 
die erforderlichen Mindestabstände hinsichtl ich Bedrängungswirkung und Lärm 
verletzt würden. 
1.1.41 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da sich 
damit ein Abstand zwischen einer WEA und angrenzenden Wohnhäusern von nur 
ca. 350 m ergebe und dies zu einer optisch bedrängenden  Wirkung, zu einer 
erheblichen Geräuschbelästigung sowie zu Schattenwurf führe und insgesamt damit 
das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. 
1.1.42 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
Abstände zwischen Windenergieanlage n und Wohngebäude aufgrund der 
Lärmvorbelastung durch Autobahn und Bahn nicht ausreichend seien und der 
Infraschall nicht berücksichtigt sei. 
1.1.43 Der Anregung, die Konzentrationszone 3d "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
erforderlichen Mindestabstände hinsichtlich Bedrängungswirkung und Lärm verletzt 
würden. 
1.1.44 Der Anregung, die Potenzialfläche 7 "Laer" mit auf 450 m vergrößerten Abständen 
zur umliegenden Bebauung darzustellen. 
1.1.45 Der Anregung, den Abstand zwischen Windenergieanlagen und 
Einzelwohngebäuden im Außenbereich auf 450 m (dreifache Gesamthöhe bezogen 
auf die Referenzanlage) zu erhöhen. 
1.1.46 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da der 
Mindestabstand nicht eingehalten werde.

- 5 - 
V/0407/2016 
1.1.47 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da eine 
Einschränkung der Lebensqualität sowie gesundheitliche Folgen durch 
Schattenwurf, Schall und Infraschall zu befürchten seien. 
1.1.48 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 13 a -c "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
nicht darzustellen, da eine Gesundheitsschädigung durch Infraschall und eine 
Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Lärm und Schattenwurf zu befürchten 
seien. 
1.1.49 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 13 a -c "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
nicht darzustellen, da keine ausreich ende Immissionsvorsorge bzgl. Lärm, optisch 
bedrängender Wirkung und Schattenwurf getroffen worden sei und daher keine 
ausreichenden Abstände zu Wohngrundstücken berücksichtigt worden seien. 
1.1.50 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 13 a -c "Autobahnkreuz M ünster-Süd" 
nicht darzustellen, da die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände bei Anlagen mit 
größeren Höhen als 150 m nicht eingehalten werden könnten. 
1.1.51 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 13 a -c "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
nicht darzustellen, da gesun dheitliche Folgeschäden durch Infraschall befürchtet 
werden. 
1.1.52 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 13 a -c "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
nicht darzustellen, da Windenergieanlagen akustische Auswirkungen zur Folge 
hätten. 
1.1.53 Der Anregung, die Windkonzentratio nszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da eine 
breit aufgestellte Energiepolitik erforderlich sei. 
1.1.54 Der Anregung, die Konzentrationszonen 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" und 14 
"Niederort" nicht darzustellen, da gesundheitliche Gefahren befürchtet werden.  
1.1.55 Der Anregung, die Konzentrationszonen 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" und 14 
"Niederort" nicht darzustellen, da der Ortsteil Albachten bereits heute stark b elastet 
sei. 
1.1.56 Der Anregung, die Konzentrationszonen 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" und 14 
"Niederort" nic ht darzustellen bzw. das Verfahren bis 2017 ruhen zu lassen, bis 
Forschungsergebnisse aus Dänemark hinsichtlich der Auswirkungen des 
Infraschalls vorlägen. 
1.1.57 Der Anregung, einheitlich Abstände von 2.000 - 3.000 m für Tiere und Menschen 
einzuhalten. 
1.1.58 Dem Einwand, dass für die Konzentrationszone 14 "Niederort" maximal ein A bstand 
von 350 m zu Wohngebäuden eingehalten werden kann und dies nicht der 3-fachen 
Höhe der Referenzanlage entspreche. 
1.1.59 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszone 14 "Niederort"  zu 
verzichten, da das dem Regionalplan zugrunde liegende Abstandskriterium nicht 
erfüllt sei. 
1.1.60 Dem Einwand, dass die Konzentrationszone 14 "Niederort" keine drei 
Windenergieanlagen aufnehmen könne und deshalb nach den Kriterien der Stadt 
nicht dargestellt werden könne. 
1.1.61 Der Vermutung, dass die Konzentrationszone 14 "Niederort" bei der Untersuchung 
der Schallimmissionen aufgrund der Nähe zur Autobahn 43 ausgeschlossen werden 
müsse. 
1.1.62 Der Anregung, auf das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zu 
verzichten, da negative Auswirkungen auf die Fledermausfauna zu erwarten seien.

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V/0407/2016 
1.1.63 Der Kritik, dass im Bereich der Rieselfelder die tradierten Wegebeziehungen der 
Wasserfledermaus von einem Gondelmonitoring nicht erfasst werden könnten. 
1.1.64 Der Kritik, dass in der in der Bürgerversammlung am 02.06.2015 gezeigten Liste 
einige zu berücksichtigende Fledermausarten fehlten. 
1.1.65 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel" und 2 "Häger" nicht 
darzustellen, da es sich dabei nicht um landschaftsökologisch sinnvolle Stan dorte 
handele. 
1.1.66 Der Anregung, die Konzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" und 3 "Sandrup" 
nicht darzustellen, da diese einen massiven Eingriff in Landschafts -, Wasserschutz- 
und Naherholungsgebiete bedeuteten. 
1.1.67 Der Anregung, die Konzentrationszonen 1 "Spr akel", 2 "Häger" und 3 "Sandrup" 
nicht darzustellen, da es zwei Feuchtbiotope auf den unmittelbar betroffenen 
Grundstücken gebe. 
1.1.68 Der Anregung, die Konzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" und 3 "Sandrup" 
nicht darzustellen, da landwirtschaftliche Nutzflä chen wegfielen und verschiedene 
Tierarten betroffen seien. 
1.1.69 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da der 
Ausbau der Windenergie die münsterländische Parklandschaft zerstöre.  
1.1.70 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger " nicht darzustellen, da der 
Bau von Windenergieanlagen Flächen versiegele, Biotope zerstöre und die Natur 
beeinträchtige.  
1.1.71 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windräder Todesfallen für Vögel und Fledermäuse seien.  
1.1.72 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen und ein 
genaues Gutachten zu Fledermäusen und Schwalben zu erstellen.  
1.1.73 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da der 
Aufprall des Windes auf die Windräder ggf. Folgen für das Klima habe. 
1.1.74 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da der 
Artenschutz und die Lebensqualität für Tiere beeinträchtigt werde. 
1.1.75 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da der 
Landschaftsschutz und die Lebensqualität für Menschen beeinträchtigt werde. 
1.1.76 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da die 
typische münsterländische Parklandschaft erhalten werden solle und in Häger 
bereits 10 Windenergieanlagen stünden. 
1.1.77 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da die 
Auswirkungen auf Tiere nicht erforscht seien. 
1.1.78 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da damit 
eine Zerstörung des Landschaftsbildes verbunden sei. 
1.1.79 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da der 
Durchmesser der Rotorblätter der Referenzanlage bei der Artenschutzprüfung nicht 
dem Rotordurchmesser der geplanten Anlagen in Häger entspreche. 
1.1.80 Der Anregung, die Win dkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
verschiedene im Detail genannte Vogel - sowie Fledermausarten in der Gegend 
anzutreffen seien. 
1.1.81 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da das 
Artenschutzgutachten zweifelhaft sei.

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V/0407/2016 
1.1.82 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da das 
Artenschutzgutachten nicht vollständig sei. 
1.1.83 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Wildgänse ihre Sammelflächen verlören. 
1.1.84 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Landschaft, Natur und Umwelt durch das bevorstehende Repowering beeinträchtigt 
werden. 
1.1.85 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da die 
Belastungen der Natur und Umwel t durch Lärm und Infraschall noch nicht 
ausreichend erforscht seien. 
1.1.86 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da der 
Aufprall des Windes auf die Windräder ggf. unbekannte Folgen habe. 
1.1.87 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2  "Häger" nicht darzustellen, da dies 
eine rücksichtslose Planung darstelle.  
1.1.88 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Kiebitze und andere seltene Vögel gefährdet seien. 
1.1.89 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nic ht darzustellen, da eine 
Grundwasserspiegelabsenkung sowie eine Verunreinigung des Wassers durch 
Schadstoffe und damit verbunden eine Gefahr für die Eigenwasserversorgung 
befürchtet werde. 
1.1.90 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2l 1 "Häger" nicht darzuste llen, da die 
Landschaft nicht noch weiter verspargelt werden solle. 
1.1.91 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 3a "Sandrup" nicht darzustellen, da dies 
einen deutlich sichtbaren Eingriff in die Landschaft darstelle. 
1.1.92 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 3  "Sandrup" nicht darzustellen, da ein 
aussagekräftiges Gutachten zum Vorkommen windsensibler Vogelarten fehle. 
1.1.93 Der Anregung, allgemein die vorgesehenen Flächen zur Nutzung von Windene rgie 
deutlich zu reduzieren und im Besonderen die Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" 
nicht darzustellen, da der Landschafts - und Artenschutz erheblich beeinträchtigt sei 
und der Naherholungswert nachhaltig gemindert wäre. 
1.1.94 Der Anregung, die Konzentrationszone 4a "Coerheide/Kanal" nicht darzustellen, da 
damit in einer wachsenden Stadt die letzten Naturareale und Naherholungsgebiete 
"verspargelt" würden. 
1.1.95 Der Anregung, die Konzentrationszone 4a "Coerheide/Kanal" nicht darzustellen, da 
zunächst eine Artenschutzprüfung Stufe II durchgeführt werden müsse. 
1.1.96 Der Anregung, auf die Darstell ung der Konzentrationszone 2 "Häger" gänzlich zu 
verzichten, um eine weitere Ortsentwicklung für Nienberge -Häger nicht zu 
verhindern.  
1.1.97 Der Anregung, die Konzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal" und 5 "Haskenau" 
nicht darzustellen, da das östliche Stadtge biet im Wesentlichen noch seine 
gewachsene Struktur aufweise. 
1.1.98 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszone 5 "Haskenau" zu 
verzichten, da N atur- und Artenschutzgesichtspunkte sowie der archäologische 
Denkmalschutz dagegen sprächen. 
1.1.99 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszone 4a "Coerheide / Kanal" 
zu verzichten, da Natur- und Artenschutzgesichtspunkte dagegen sprächen.

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V/0407/2016 
1.1.100 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht bzw. deutlich 
verkleinert darzustellen, da eine direkt e Nähe zu einem Landschaftsschutzgebiet 
und zu Waldflächen bestehe und viele seltene Arten betroffen seien. 
1.1.101 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da 
seltene Vogel -Arten betroffen seien und sich ein Uhu -Pärchen im angren zenden 
Wald niedergelassen habe. 
1.1.102 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da der 
nachhaltig entwickelte und landschaftlich geprägte Golfplatz gefährdet sei. 
1.1.103 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darz ustellen, da die 
Landschaft des bestehenden Landschaftsschutzgebietes verändert werde. 
1.1.104 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da 
seltene Vogel-Arten, z.B. der Uhu, negativ betroffen seien. 
1.1.105 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da das 
Landschaftsbild nachhaltig gestört werde. 
1.1.106 Der Anregung, die Konzentrationszonen 12 a -b "Wilbrenning" und 13 a -d 
"Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht darzustellen, da diese erhebliche nachteilige 
Auswirkungen für die Fauna und Flora haben könnten. 
1.1.107 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a - c "Autobahnkreuz Münster-Süd" nicht 
darzustellen, da die Belange des Artenschutzes nicht hinreichend geprüft seien und 
insofern zuvor eine Artenschutzprüfung Stufe II durchgeführt werden müsse. 
1.1.108 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszonen 13b - c "Autobahnkreuz 
Münster-Süd" zu verzichten, da Windenergieanlagen an diesem Standort einen 
markanten Blickfang bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum hineinrage. 
1.1.109 Der Anregung, die Konzentrationszonen 13 b - c "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
nicht darzustellen, da sie in unmittelbarer Nachbarschaft zu geschützten 
Landschaftsbestandteilen und Wald lägen. 
1.1.110 Der Anregung, die Konzentrationszonen 13 a - c "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
nicht darzustellen, da artenschutzrechtliche Belange negativ betroffen seien. 
1.1.111 Der Anregung, die Konzentrationszonen 13 a - c "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
nicht darzustellen, da die Belange des Natur - und Artenschutzes nicht ausre ichend 
geprüft und berücksichtigt seien. 
1.1.112 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da artenschutzrechtlich keine Gründe gegen die Realisierung einer 
Windenergieanlage sprächen. 
1.1.113 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münst er-Süd" 
darzustellen, da keine "harten" Tabukriterien gegen eine Darstellung sprächen und 
die "weichen" Tabukriterien überbewertet seien. 
1.1.114 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da es sich beim Aasee -Leitbild um ein informelles Planungsinstrument 
handele, die optische Wirkung einer Windenergieanlage in einer Entfernung von 6,1 
km zu vernachlässigen sei und die optische Dominanz des Neubaus des LVM -
Gebäudes um einiges höher einzuschätzen sei. 
1.1.115 Der Anregung, die Konze ntrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da eine Ungleic hbehandlung darin gesehen werde , dass für den 
Standort 13a eine Visualisierung mit einer Windenergieanlage mit einer 
Gesamthöhe von 200 m erstellt worden sei. 
1.1.116 Der Anregung, die Konz entrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da im Rahmen einer öffentlichen Präsentation nur ein Ausschnitt aus

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einer Visualisierung gezeigt worden sei, wodurch Maßstab und Betrachtungswinkel 
verzerrt wiedergegeben würden. 
1.1.117 Der Anregung, di e Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da eine Befreiung vom Landschaftssch utz grundsätzlich in Aussicht 
gestellt sei. 
1.1.118 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da die Argumente für eine Herausnahme des Standortes fachlich und 
inhaltlich dünn und fragwürdig seien. 
1.1.119 Der Anregung, die Konzentrationszonen 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" und 14 
"Niederort" nicht darzustellen, da die Flächen teilweise im Landschaftsschutzgebiet 
lägen. 
1.1.120 Der Anregun g, auf die Darstellung der Konzentrationszone 14 "Niederort" zu 
verzichten, da diese zu einer "Verspargelung" der Landschaft führe. 
1.1.121 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszone 14 "Niederort" zu 
verzichten, da der Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigt sei. 
1.1.122 Der Anregung, auf das Verfahren zur Darstellung von Konzentrationszonen im 
Allgemeinen zu verzichten, da die Stadt damit Investoren ein Großteil der 
Projektierungskosten erspare. 
1.1.123 Der Anregung, keine Windkonzentrationszonen darzustellen,  da die Fläche der 
Stadt begrenzt sei und für wesentliche Ziele der Stadt, wie z.B. Wohnungsbau, 
Gewerbeflächen oder Infrastrukturmaßnahmen vorgehalten werden müsse. 
1.1.124 Der Anregung, im stadtnahen Bereich grundsätzlich keine Windräder zuzulassen. 
1.1.125 Der Anregung, Windkonzentrationszonen auf großflächige Standorte zu begre nzen, 
da ansonsten eine "Verspargelung" der Landschaft entstehe. 
1.1.126 Der Anregung, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen nicht darzustellen, da 
sie zukünftig erforderliche Siedlungsflächenpotenziale verhindern würden. 
1.1.127 Der Anregung, auch Überschwemmungsgebiete für die Darstellung von 
Windkonzentrationszonen zuzulassen. 
1.1.128 Der Anregung, die Energiegewinnung auf den Flächen der umliegenden Kreise 
durchzuführen, da die Stadt Münster kein ausreichendes Flächenpotenzial besitze. 
1.1.129 Der Anregung, auf eine weitere Ausweisung von Windkonzentrationszonen zu 
verzichten, da bereits die bestehenden Windkonzentrationszonen der Windenergie 
substanziell Raum verschaffen würden. 
1.1.130 Der Anregung, auf eine weitere Ausweisung  von Windkonzentrationszonen zu 
verzichten, da diese zur Erreichung des kommunalen Klimaziels nicht erforderlich 
seien. 
1.1.131 Der Anregung, die der Planung zugrunde  liegende Referenzanlage auf 200 m 
Gesamthöhe zu erhöhen. 
1.1.132 Der Anregung, die der Planung zugrunde  liegenden Abstände zur Wohnbebauung 
auf 600 m zu erhöhen. 
1.1.133 Der Anregung, die der Planung zugrundeliegende n Abstände zur Wohnbebauung 
zu erhöhen, da die vom OVG NRW aufgestellten Faustformeln angesichts eines 
neuen Windenergieanlagendesigns abgeändert werden müssten. 
1.1.134 Der Anregung, die Planung auf die Bereiche zu beschränken, für die eine 
Realisierung überwiegend wahrscheinlich sind, und daher die der Planung zugrunde 
liegenden Mindestabstände zu erhöhen und die liegenschaftliche Verfügbarkeit mit 
zu berücksichtigen.

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1.1.135 Der Anregung, das Verfahren zur 65. Änderung des Flächennutzungsplans bis zur 
rechtskräftigen Änderung des sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans 
Münsterland auszusetzen. 
1.1.136 Der Kritik, dass zur Errichtung von 3 WEA nicht eine Mindestgröße von 15 ha 
erforderlich sei, sondern der Flächenumfang mindestens 24 ha betrage. 
1.1.137 Der Anregung, auf die Darstellung von weiteren Konzentrationszonen zu verzichten, 
da im Umland genügend Flächenpotenziale vorhanden seien. 
1.1.138 Der Anregung, Münster dürfe nicht durch e inzelne Windenergieanlagen verspargelt 
werden und d em Zweifel daran, dass viele Potenzialflächen keine drei 
Windenergieanlagen aufnehmen könnten. 
1.1.139 Der Anregung, man soll im Stadtgebiet Münster stärker Anlagehöhen von 200 m 
berücksichtigen, da damit eine bre ite Verspargelung der Landschaft vermieden 
werden könne. 
1.1.140 Der Kritik, dass die Stadt Münster im Gegensatz zum Regionalplan Darstellungen 
für Windkonzentrationszonen in konfliktträchtigen Räumen vorsehe. 
1.1.141 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel",  2 "Häger" und 3 
"Sandrup" nicht darzustellen, da ein Nachweis für die Notwendigkeit der Erric htung 
von Windrädern fehle.  
1.1.142 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, und 
stattdessen Standorte entlang der Autobahn zu wählen.  
1.1.143 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
insbesondere im Bereich Hölkenbusch bereits eine erhebliche Vorbelastung durch 
vorhandene Windenergieanlagen vorhanden sei.  
1.1.144 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht dar zustellen, da es sich 
nur um ein mittelstarkes Windgebiet auf Kosten von Mensch und Umwelt handele. 
1.1.145 Der Anregung auf Teile der dargestellten Konzentrationszonen zu verzichten bzw. 
bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Artenschutzp rüfung der Stufe II 
inkl. Erhebung der Fledermausfauna durchzuführen, da ein großes die sbezügliches 
Konfliktpotenzial befürchtet wird. 
1.1.146 Der Anregung, grundsätzlich als Mindestabstand die Gesamthöhe einer 
Windenergieanlage zwischen dem Dortmund -Ems-Kanal und möglichen 
Windenergieanlagen einzuhalten. 
1.1.147 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
diese dem Konzentrationsgebot widerspreche.  
1.1.148 Der Anregung, die Konzentrationszone 4a "Coerheide / Kanal" nicht darzustellen 
und stattdessen größere Windparks - beispielsweise auf Maisäckern - außerhalb der 
Stadt Münster zu errichten. 
1.1.149 Der Anregung, die Konzentrationszone 4a "Coerheide / Kanal" nicht darzustellen, da 
sie dem Konzentrationsziel widerspreche. 
1.1.150 Der Anregung, die Konzentrationszone 4a "Coerheide / Kanal" nicht darzustellen, da 
sie zur Erreichung des kommunalen Klimaziels sowie des Ziels, der Windenergie 
substanziell Raum zu belassen, nicht erforderlich sei.  
1.1.151 Der Kritik an der Entscheidung des Rates, die Konzentrationszone 5 "Haskenau" 
entgegen der Empfehlung der Verwaltung darzustellen, da sie im Übrigen nicht 
geeignet sei, mindestens drei Windenergieanlagen zu errichten. 
1.1.152 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windräder dem Tourismus schaden würden.

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1.1.153 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da damit 
ein Verlust von Naherholungsgebieten und Stille verbunden sei.  
1.1.154 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da damit 
die Landschaft als Erholungsgebiet in Hä ger, Uhlenbrock und Sprakel ve rschandelt 
werde. 
1.1.155 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da das 
Denkmal Haus Uhlenbrock damit beeinträchtigt werde. 
1.1.156 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2h "Häger" nicht darzustellen, da davon 
denkmalgeschützte Hofanlagen betroffen seien. 
1.1.157 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
Funktion des Naherholungsgebietes erheblich gemindert würde. 
1.1.158 Der Anregung, um die Grundstücke des Anregenden, insbesondere den sich  darauf 
befindlichen Golfplatz Münster -Tinnen, einen Schutzabstand von 500 m zu legen, 
da er ein stark frequentiertes Naherholungsgebiet darstelle und damit einen 
wesentlichen Beitrag zur Attraktivität der Stadt Münster leiste. 
1.1.159 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, um die 
Erholungsfunktion des Golfplatzes, der in Übereinstimmung mit dem Willen der 
Stadt Münster entstanden sei, nicht zu gefährden. 
1.1.160 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da die 
Errichtung von Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe zum Golfplatz das 
bedeutende Naherholungsgebiet gefährde. 
1.1.161 Der Kritik, dass durch die Darstellung einer Konzentrationszone für 
Windenergieanlagen die Nutzung durch andere Nutzungen innerhalb der  Fläche 
ausgeschlossen sei. 
1.1.162 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" und 3 
"Sandrup" nicht darzustellen, da Windräder zu einer erheblichen Wertminderung 
benachbarter Grundstücke führten.  
1.1.163 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" und 3 
"Sandrup" nicht darzustellen, da ein Nachweis der Abgabegarantie der Energie 
künftiger Windräder fehle.  
1.1.164 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" und 3 
"Sandrup" nicht darzustellen, da ein Nachweis der erf orderlichen Transportwege für 
die gewonnene Energie aus den Windrädern fehle.  
1.1.165 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel" und 2 "Häger" nicht 
darzustellen, da eine breit aufgestellte Energiepolitik erforderlich sei, nicht nur 
Windkraft allein. 
1.1.166 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windräder massive Wertverluste benachbarter Grundstücke bis hin zur 
Unverkäuflichkeit zur Folge hätten.  
1.1.167 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windenergie nicht geeignet sei, eine stabile Energieversorgung zu gewährleisten.  
1.1.168 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windkraftanlagen nur durch hohe Subventionen rentabel seien, die letztlich die 
Allgemeinheit über den Strompreis bezahle. 
1.1.169 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da es sich 
dabei um ein "Hau-Ruck-Verfahren" handele und keine wirtschaftlich und ökologisch 
nachhaltige Umsetzung dabei erreicht werde.

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1.1.170 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da bereits 
die bestehenden Anlagen alle unrentabel seien und damit ein Landschaftsverlust 
durch Spekulationsobjekte entstehe. 
1.1.171 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da bereits 
die bestehenden Anlagen an der A1 unrentabel seien und der Höhenunte rschied zu 
Häger dazu führe, dass Anlagen dort noch unrentabler seien. 
1.1.172 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da die 
weiten Wege zwischen möglichen Windenergieanla gen und dem nächsten 
Umspannwerk die Wirtschaftlichkeit der Anlagen noch zusätzlich belaste. 
1.1.173 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
zunächst sichergestellt werden müsse, dass der durch Windenergie erzeugte Strom 
komplett genutzt und in die Netz eingespeist werden kann. 
1.1.174 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windräder Teil eines energetischen Gesamtkonzepts sein müssten. 
1.1.175 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen , da 
Windkraftanlagen hier – anders als offshore – nur durch hohe Subventionen 
rentabel seien. 
1.1.176 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da ein 
sinnvoller Einsatz zwar befürwortet werde, aber keine "5. Fruchtfolge" für clevere 
Bauern entstehen solle. 
1.1.177 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da sie zu 
einer Einschränkung der künftigen Grundstücksnutzungen führe. 
1.1.178 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3c und d "Sandrup" nicht darzustellen, da 
diese den R eitbetrieb des Reit - und Fahrverein Münster -Sprakel e.V. gefährden 
würden. 
1.1.179 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszonen 4a "Coerheide / K anal" 
und 5 "Haskenau" zu verzichten, da damit Kosten in beträchtlicher Höhe für die 
Stadt Münster verbunden seien. 
1.1.180 Der Anregung, auf einem der Potenzialfläche 7 "Laer" benachbarten Grundstück 
östlich der Straße Alter Mühlenweg eine Konzentrationszone darzustellen. 
1.1.181 Der Anregung, um die Grundstücke des Anregenden, insbesondere den sich d arauf 
befindlichen Golfp latz Münster-Tinnen, einen Schutzabstand von 500 m zu legen, 
da ansonsten eine Attraktivitätsverringerung des Golfplatzes und wirtschaftliche 
Einbußen zu erwarten seien. 
1.1.182 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da 
diese eine wirtschaftliche Bedrohung für den Golfplatz darstelle. 
1.1.183 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da sie 
Urteilen des BVerwG vom 13.12.2012 und OVG NRW vom 01.07.2013, früheren 
Ratsbeschlüssen sowie einem Erschließungsvertrag widersprechen würde. 
1.1.184 Der Anregung, auf einen Abstand zwischen den im Flächennutzungsplan für die 
Golfnutzung dargestellten Flächen und der dargestellten Konzentrationszone 12a1 
"Wilbrenning" zu verzichten. 
1.1.185 Der Anregung, die Konzentrationszonen 12 a -b "Wilbrenning" und 13 a -d 
"Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht darzustellen, da diese ein erhebliches 
Störpotenzial für den Golfplatz darstellen würden und den Betrieb des Golfplatzes 
gefährdeten.

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1.1.186 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 13 a -c "Autobahnkreuz Münster-Süd" 
nicht darzustellen, da ein Wertverlust des Grundstücks und der Immobilie sowie ein 
Verlust von Mieteinnahmen befürchtet werden. 
1.1.187 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 13 a -c "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
nicht darzustellen, da ein Wertverlust des Grundstücks und der Immobilie befürchtet 
wird. 
1.1.188 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da damit lokal saubere Energie erzeugt und ggf. auch direkt 
vermarktet werden könne. 
1.1.189 Der Anregung, die Konzentrationszon en 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" und 14 
"Niederort" nicht darzustellen, da Vermögensschäden für die Wohnimmobilie 
befürchtet werden und sich mögliche finanzielle Belastungen für die öffentliche 
Hand aus dem Rückbau der Anlagen ergäben. 
1.1.190 Dem Einwand, dass e ine unmittelbare Einspeisung der in der Konzentrationszone 
14 "Niederort" gewonnenen Energie nicht gegeben ist. 
1.1.191 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel" und 2 "Häger" nicht 
darzustellen, da diese bevölkerungspolitisch nicht gewollt seien. 
1.1.192 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" und 3 
"Sandrup" nicht darzustellen, da eine Begründung für die je tzige Drosselung der 
Stromabnahme bei bestehenden Solaranlagen fehle.  
1.1.193 Der Anregung, die Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "H äger" und 3 
"Sandrup" nicht darzustellen, da es nur eine 7 -tägige Einspruchsfrist gegen die 
Änderung des Flächennutzungsplanes gegeben habe und weitere Informationen zu 
Betreibern und Fördergeldern fehlen würden. 
1.1.194 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, und 
stattdessen bestehende Windräder aufzurüsten.  
1.1.195 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da sie zu 
einer Gefährdung gewachsener Nachbarschaften führe.  
1.1.196 Der Anregung, die Windkonzentrations zone 2 "Häger" nicht darzustellen, da es an 
einer umfassenden Informationspolitik fehle. 
1.1.197 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da b ereits 
über 10 Windkraftanlagen vorhanden seien. 
1.1.198 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger"  nicht darzustellen, da bereits 
9 Windkraftanlagen vorhanden seien. 
1.1.199 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windräder nur errichtet werden sollten, wenn alle Beteiligten und Unbeteiligten 
Einvernehmen haben. 
1.1.200 Der Anregung, die Windkonzentrationszone 2 "Häger" nicht darzustellen, da die 
Bürger vor der Planung informiert werden müssten. 
1.1.201 Der Anregung, die Konzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal" nicht darzustellen, 
da bestimmte Fragestellungen vorab geklärt werden müssten. 
1.1.202 Der Anregung die Konzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal" und 5 "Haskenau" 
nicht darzustellen, da Natur - und Artenschutzgesichtspunkte sowie die Kosten für 
die Stadt Münster dagegen sprächen und diese Zonen für die Erreichung des 
kommunalen Klimaziels nicht erforderlich seien und im Übrigen Windenergieanlagen 
im weniger dicht besiedelten Münsterland geeignetere Standorte vorfinden würden. 
1.1.203 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da der Bereich stark infrastrukturell vorbelastet sei.

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1.1.204 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da luftfahrtrechtlich keine Gründe gegen die Realisierung einer 
Windenergieanlage sprächen. 
1.1.205 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da alle relevanten Richtfunkstreckenbetreiber keine Bedenken bzgl.  
des Standortes geäußert hätten. 
1.1.206 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da ansonsten eine Ungleichbehandlung von Innen- und Außenbereich 
vorliege. 
1.1.207 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster -Süd" 
darzustellen, da eine wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der Westfälischen -
Wilhelms-Universität geplant sei. 
1.1.208 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 a "Autobahnkreuz Münster-Süd" 
darzustellen, da kostenintensive Gutachten erstellt worden seien, eine hohe 
Projektreife gegeben sei, eine Bürgerbeteiligung geplant sei und der Firmensitz 
während der Betriebsdauer vor Ort in Münster belassen werden solle. 
1.1.209 Der Anregung, aus Denkmalschutzgründen die Konzentrationszone 2h "Häger" zu 
verkleinern und für die Konzentrationszonen 9" Amelsbüren" und 10 "Loevelingloh" 
die Blickbeziehungen zur denkmalgeschützten Pfarrkirche St. Sebastian mittels 
Visualisierungen zu prüfen. 
1.1.210 Der Anregun g, auf die Darstellung der Konzentrationszone 14 "Niederort" zu 
verzichten, da ein Bauantrag für eine Windenergieanlage aufgrund des 
zugrundeliegenden Anlagenschutzbereiches nach § 18a LuftVG nicht 
genehmigungsfähig sei. 
1.1.211 Der Anregung, einen Abstand vom 3 -fachen Rotordurchmesser zwischen 
Windenergieanlagen und Hochspannungs-Freileitungen einzuhalten. 
1.1.212 Der Anregung, sämtliche Konzentrationszonen nicht darzustellen, da sie im 
Anlagenschutzbereich gem. § 18a LuftVG zweier Radar - bzw. Navigationsanlagen 
lägen. 
1.1.213 Der Kritik, der Flächennutzungsplan berücksichtige die Belange von 
Landschaftsschutz und Natur nicht ausreichend und vertrete ausschließlich 
Maximalpositionen. 
1.1.214 Der Kritik, dass die der Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegende 
Potenzialflächenanalyse von den Stadtwerken Münster in Auftrag gegeben worden 
ist und damit eine Befangenheit vermutet wird. 
1.1.215 Der Anregung, einen größeren Abstand zwischen FFH-Gebieten - insbesondere den 
Rieselfeldern - und darzustellenden Konzentrationszonen vorzusehen. 
1.1.216 Der Anregung , die Konzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da dort 
mindestens 11 Kiebitz-Paare brüten würden. 
1.1.217 Der Anregung, die Konzentrationszone 3a - b "Sandrup" nicht darzustellen, da etwa 
10 Kiebitz-Paare brüten würden und der Abstand der Fläche 3a mit ru nd 1.700 m 
zum Vogelschutzgebiet Rieselfelder noch im Bereich der 2.000 m - 
Ausschlussfläche in der Hauptzugrichtung sei. 
1.1.218 Der Anregung, die Konzentrationszone 4a "Coerheide / Kanal" nicht darzustellen, da 
der Abstand zum Vogelschutzgebiet Rieselfelder nur 400 m betrage. 
1.1.219 Der Anregung, die Konzentrationszone 5 "Haskenau" nicht darzustellen, da sie 
angrenze an das Erholungsgebiet Haskenau, die naturnahe Werse sowie den 
Truppenübungsplatz Dorbaum.

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1.1.220 Der Anregung, die Konzentrationszone 9 "Amelsbüren" nicht darzus tellen, da 
Brutvorkommen bzw. ein Brutverdacht für Schleiereule, Rotmilan, Turmfalke und 
Wespenbussard bestehe. 
1.1.221 Der Anregung, die Konzentrationszone 10 "Loevelingloh" nicht darzustellen, da dort 
mehrere Kiebitz-Paare brüten würden. 
1.1.222 Der Anregung, die Konzen trationszone 11 "Sudhoff" nicht darzustellen, da dort 
mehrere Kiebitz-Brutpaare sowie der Flussregenpfeifer anzutreffen seien. 
1.1.223 Der Anregung, einen Abstand vom 2 -fachen Rotordurchmesser zwischen 
Windenergieanlagen und Bahntrassen einzuhalten. 
1.1.224 Der Anregung, die Konzentrationszone 1 "Sprakel" nicht darzustellen, da sie in 
einem Radius von weniger als 2.000 m um einen Pflichtmeldepunkt des Flughafens 
Münster/Osnabrück liege. 
1.1.225 Der Anregung, die Konzentrationszone 8 "Kreuzbach" nicht darzustellen, da sie im 
Bereich des Abstandes zur Platzrunde des Verkehrslandeplatzes Münster -Telgte 
liege. 
1.1.226 Der Anregung, im Bereich der Konzentrationszone 14 "Niederort" die Trasse einer 
Leitung der Gelsenwasser AG aus der Darstellung als Konzentrationszone 
herauszunehmen. 
1.1.227 Der Anregung, bei der Ausweisung von Konzentrationszonen von Windkraftanl agen 
bereits Ausweisungen zur Kompensation zu treffen. 
1.1.228 Der Anregung, die Potenzialfläche 7 "Laer" als Konzentrationszone darzustellen, da 
die Anwendung der TA Lärm auf Wochenend - und Bootshäuser  im 
Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft werden könne. 
1.1.229 Der Anregung, die Potenzialfläche 12 "Wilbrenning" uneingeschränkt in Bezug auf 
die Nachbarschaft zum Golfplatz als Konzentrationszone darzustellen. 
1.1.230 Der Anregung, die Potenzialfläche 13 "Autobahn kreuz Münster -Süd" 
uneingeschränkt als Konzentrationszone darzustellen, da die negative 
Beeinflussung der Sicht- und Blickachsen zu vernachlässigen sei. 
1.1.231 Der Anregung, einen Abstand von 300 m zwischen dem Fahrbahnrand klassifizierter 
Straßen und möglichen Konzentrationszonen einzuhalten. 
1.1.232 Der Anregung, die Baubeschränkungszone von 40 m zu Landesstraßen als 
Tabukriterium zu behandeln. 
1.1.233 Der Anregung, Wald (auch in den Waldrandbereichen) als "hartes" Tabukriterium zu 
werten. 
1.1.234 Der Anregung, die Konzentrationszone 5  "Haskenau" aus Landschafts - und 
Denkmalschutzgründen nicht darzustellen. 
1.1.235 Der Anregung, pauschale Abstände zu Bodendenkmälern zu berücksichtigen. 
1.1.236 Der Anregung, die Konzentrationszone 5 "Haskenau" aus Denkmalschutzgründen 
nicht darzustellen. 
1.2 Nach Abwägung d er öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung  gem. § 3 (2) 
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonst igen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 (2) BauGB nicht gefolgt: 
1.2.1 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
die Begründung unverständlich formuliert sei, inhaltlich nicht stichhaltig und formell 
unrichtig und da das Rücksichtnahmegebot verletzt werde.

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V/0407/2016 
1.2.2 Der Anregung, die T eil-Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
eine darauf zu errichtende Windenergieanlage eine unzumutbare optisch 
bedrängende Wirkung darstelle. 
1.2.3 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
eine darauf zu  errichtende Windenergieanlage aufgrund einer bereits best ehenden 
benachbarten Windenergieanlage hohe Abschaltzeiten in Kauf nehmen müsse. 
1.2.4 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
eine darauf zu errichtende Windenergi eanlage einen starken Schattenwurf und 
optisch bedrängende Wirkung zur Folge hätte. 
1.2.5 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
die Begründung unverständlich sei und eine Windenergieanlage in diesem Bereich 
eine optisch bedrängende Wirkung zur Folge hätte. 
1.2.6 Der Anregung, die Konzentrationszone 2l 1 "Häger" nicht darzustellen, da negative 
Einflüsse durch die Windkraftanlagen befürchtet werden und die Autobahn und die 
Bahnstrecke bereits starke Vorbelastungen darstellen würden. 
1.2.7 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2l 1 "Häger" nicht darzustellen, da 
Windenergieanlagen einen Schattenschlag von mehr als 0,5 h / Tag produzieren 
würden und sie zu einer optisch bedrängenden Wirkung führen würden. 
1.2.8 Der Anregung, die Potenzialfläche 7 "Laer" als Konzentrationszone darzustellen, da 
sie groß genug sei, um vier Windenergieanlagen aufnehmen zu können.  
1.2.9 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2l 1 "Häger" und 3 "Sandrup" nicht 
darzustellen, da sie zu einer optisch bedrängenden Wirkung führen würden. 
1.2.10 Der Anregung, den Abstand zwischen darzustellenden Konzentrationszonen und 
dem Bebauungszusammenhang Am Max-Klemens-Kanal auf 500 m zu vergrößern. 
1.2.11 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2l 1, 2d, 2e "Häger" und 3a - d "Sandrup" 
nicht darzustellen, da weitere Geräuschbelastungen und Schattenschlag mit 
negativen Auswirkungen auf vorhandene Pferde sowie die nahe Autobahn 
befürchtet werden und es eine Vorbelastung durch eine Biogasanlage gebe. 
1.2.12 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2 "Häger" und 3 "Sandrup"  nicht 
darzustellen, da Windenergieanlagen eine optisch bedrängende Wirkung erzeugen 
würden. 
1.2.13 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2 "Häger" und 3 "Sandrup" nicht 
darzustellen, da Windenergieanlagen - vor dem Hintergrund der Lärmvorbelastung 
durch die Autobahn A1 - die letzten verbleibenden Ruheräume zerstören würden. 
1.2.14 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2 "Häger" und 3 "Sandrup" nicht 
darzustellen, da Windenergieanlagen - neben dem bereits vorhandenen 
Schattenwurf durch bestehende Windenergieanlagen - weiteren Schattenwurf 
produzieren würden. 
1.2.15 Der Anregung, die 10 -H-Regel anzuwenden, da unzumutbare Belastungen der 
Anlieger z.B. durch Infraschall bisher nicht ausreichend berücksichtigt seien und 
sogar die Krankenkassen bereits Gesundheitsschäden durch Windkr aftanlagen 
anerkannt hätten. 
1.2.16 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Wohnungen im Außenbereich genauso schutzbedürftig seien wie Siedlungen und 
Ortsteile. 
1.2.17 Der Kritik, in der Begründung fänden sich diametral widersprechende 
Schlussaussagen zu einzelnen Flächen.

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1.2.18 Der Anregung, den Abstand zur Bahnlinie Münster -Gronau zu vergrößern, da diese 
Strecke regelmäßig für Atommülltransporte, mit Hubschrauberabsicherung im 
Tiefflug, genutzt werde. 
1.2.19 Der Kritik, dass der Abstand zur Wohnung des Reit - und Fahrvereins Münster -
Sprakel e.V. nicht ausreichend sei. 
1.2.20 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da au fgrund 
der starken Lärmvorbelastung durch Straßen und Bahnlinie, die einzig möglichen 
Ruheräume für Anwohner zerstört würden. 
1.2.21 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da das 
Wohnhaus des Anregenden von möglichen Windenergieanlagen eingezingelt 
würde, die zu e iner erheblichen zusätzlichen Belastung durch Geräuschemissi onen 
und Infraschall sowie Schattenwurf führen würden. 
1.2.22 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sandrup" nicht darzu stellen, da eine 
optisch bedrängende Wirkung entstünde, da kein ausreichender Abstand zum 
Wohnhaus des Anregenden eingehalten werde. 
1.2.23 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sa ndrup" nicht darzustellen, da die 
Abstandsflächen von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung willkürlich gewählt 
und in Bezug auf den Bebauungszusammen hang "Am Max-Klemens-Kanal 102 bis 
143d" viel zu gering seien, da dieser Bereich den gleichen Schutzanspruch  wie 
bewohnter Siedlungsraum genieße. 
1.2.24 Dem Einwand, die Ausführungen in der Begründung zum Thema Infraschall seien 
nicht nachvollziehbar und der Anregung, die Planung bis zum Jahr 2017 
auszusetzen, bis Studienergebnisse aus Dänemark zum Thema Infraschall er wartet 
würden. 
1.2.25 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der 
Bereich aufgrund der umliegenden Verkehrswege bereits maximal räumlich belastet 
sei. 
1.2.26 Dem Einwand, die Ausführungen in der Begründung zum Thema Infraschall seien 
nicht nachvollziehbar und der Anregung, die 10fache Gesamthöhe der Anl agen als 
Mindestabstandsfläche anzunehmen und im Übrigen die Planung bis zum Jahr 2017 
auszusetzen, bis Studienergebnisse aus Dänemark zum Thema Infraschall erwartet 
würden.  
1.2.27 Der Anregung, die Konzentrationszone 9 "Amelsbüren" nicht darzustellen, da 
Brutvorkommen bzw. ein Brutverdacht für Schleiereule, Rotmilan, Turmfalke und 
Wespenbussard bestehe. 
1.2.28 Der Anregung, die Konzentrationszone 11 "Sudhoff" nicht darzustellen, da dort 
mehrere Kiebitz-Brutpaare sowie der Flussregenpfeifer anzutreffen seien. 
1.2.29 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3  "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
Schall- und Infraschallbelastung Gesundheitsschädigungen hervorriefe und eine 
geplante Tierhaltungsanlage nicht mehr möglich wäre. 
1.2.30 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Windenergieanlagen neben dem Lärm durch die Autobahn A1 eine weitere 
erhebliche Lärmbelastung und Gesundheitsgefahr darstellen würden. 
1.2.31 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die

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Planung zu einer Verletzung des Grundgesetzes in Bezug auf das Recht auf 
körperliche Unversehrtheit führe. 
1.2.32 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
unzumutbare Belastungen durch Infraschall sowie Gesundhe itsgefahren befürchtet 
werden. 
1.2.33 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Wohnungen im Außenbereich genauso schutzbedürftig seien wie Siedlungen und 
Ortsteile. 
1.2.34 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen , da der 
Abstand zu Wohngebäuden zu gering sei. 
1.2.35 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der 
Abstand zur Bahnlinie Münster -Gronau, auf der regelmäßig Atommülltransporte 
stattfinden, zu gering sei. 
1.2.36 Der Anregung, die Konzentrat ionszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da au fgrund 
der starken Lärmvorbelastung durch Straßen und Bahnlinie, die einzig möglichen 
Ruheräume für Anwohner zerstört würden. 
1.2.37 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
zukünftige Entwicklungsflächen zerstört würden. 
1.2.38 Der Anregung, als Abstand zwischen der Bebauung am Max -Klemens-Kanal und 
möglichen Windenergieanlagen das Zehnfache der Gesamthöhe zu nehmen, und 
damit auf die Darstellung der Konzentrationszone 3 "Sandrup" zu verzichten. 
1.2.39 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Gesundheitsgefahr durch Schattenwurf, Infraschall und optisch bedrängende 
Wirkung befürchtet wird. 
1.2.40 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Gesundheitsgefahr durch Schattenwurf, Infraschall, Blitzlichter und optisch 
bedrängende Wirkung befürchtet wird und bereits eine Vorbelastung durch die 
Straße Am Max-Klemens-Kanal, die Autobahn A1 und die Bahnlinie bestehe. 
1.2.41 Der Anregung, die 10 -H-Regel anzu wenden, da unzumutbare Belastungen der 
Anlieger z.B. durch Infraschall, Schattenwurf und Blitzlich ter bisher nicht 
ausreichend berücksichtigt seien und sogar die Krankenkassen bereits 
Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen anerkannt hätten. 
1.2.42 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da au fgrund 
der starken Lärmvorbelastung durch Straßen und Bahnlinie, die einzig möglichen 
Ruheräume für Anwohner zerstört würden, die Planung im Übrigen nicht erforderlich 
und daher abwägungsfehlerhaft sei. 
1.2.43 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
zusammenhängende Bebauung Am Max -Klemens-Kanal als Innenbereich nach § 
34 BauGB zu werten sei und daher größere Abstände erforderlich wären. 
1.2.44 Der Anregung, die Konzentratio nszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Windenergieanlagen eine Gefährdung aufgrund eines zu geringen Abstands 
darstellen würden. 
1.2.45 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der von 
Windenergieanlagen ausgehende Infraschall eine Gesundheitsgefährdung darstelle. 
1.2.46 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3a und 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Gesundheitsgefahren durch Schattenwurf, Schall - und Lichtemissionen befürchtet 
werden und eine erhebliche Lärmvorbelastung durch die Autoba hn A1 vorhanden 
sei.

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1.2.47 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Lichtreflexionen, Lärm und Infraschall die Anwohner beeinträchtigen würden, eine 
Unfallgefahr durch Eiswurf sowie Brandgefahr entstünde, die Anwendung der 10 -H-
Regel erforderlich sei und eine erhebliche Lärmvorbelastung durch die Autobahn 
A1, den Max-Klemens-Kanal und die Bahnlinie bestehe. 
1.2.48 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da  
Außenbereichsnutzungen das gleiche Schutzniveau wie I nnenbereichsbebauung 
erfordern würden und der Bebauungszusammenhang Am Max -Klemens-Kanal dem 
unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei. 
1.2.49 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
mögliche Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung hätte. 
1.2.50 Der Anregung, ein Gutachten hinsichtlich der Einhaltung der Lärmimmissionswe rte 
bei den bereits bestehenden Anlagen vorzulegen. 
1.2.51 Der Anregung, die Anlage bei Schattenwurf auf das Wohnhaus des Anregenden 
vollständig abzuschalten. 
1.2.52 Der A nregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da der 
Abstand zur Bahnlinie Münster-Gronau viel zu gering sei. 
1.2.53 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Gesundheitsgefahren durch Schattenwurf, Schall - und In fraschallemissionen 
befürchtet werden. 
1.2.54 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3a und 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Gesundheitsgefahren durch Schattenwurf, Schall - und Infraschallemissionen 
befürchtet werden und eine erhebliche Lärmvorbelastung durch d ie Autobahn A1 
vorhanden sei. 
1.2.55 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3a und 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
der Abstand zur Bahnlinie Münster-Gronau viel zu gering sei. 
1.2.56 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3a und 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
die Infraschallbelastung möglicher Windenergieanlagen die Gesundheit 
beeinträchtige und die Errichtung eines Rückzugsorts mit Blickrichtung Westen nicht 
mehr möglich sei. 
1.2.57 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3a und 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
auf der Bahnlinie Münster-Gronau regelmäßig Atommüll-Transporte stattfänden und 
auch die Deutsche Flugsicherung empfohlen hätte, diesen Bereich nicht als 
Konzentrationszone darzustellen. 
1.2.58 Der Anregung, die Potenzialfläche 7 "Laer" als Konzentrationszone darzustell en, da 
es sich bei der Bebauung am Laerer Werseufer nicht um ein Wohngebiet handele. 
1.2.59 Der Anregung, die Potenzialfläche 7 "Laer" als Konzentrationszone darzustellen, da 
sie groß genug sei, um - nach den städtischen Kriterien - drei Windenergieanlagen 
aufnehmen zu können. 
1.2.60 Dem Einwand, die angelegten Min destabstände der Windenergieanla gen 
untereinander seien in der angesetzten Größe nicht erforderlich und daher 
abwägungsfehlerhaft.  
1.2.61 Der Anregung, die Potenzialfläche 7 "Laer" als Konzentrationszone darzustellen , da 
sie zusammen mit der Konzentrationszone 8 "Kreuzbach" eine mehrkernige 
Konzentrationszone bilden könne. 
1.2.62 Der Anregung, die Konzentrationszone 10a "Loevelingloh" nicht darzustellen, da die 
Abstände zu gering seien, die optisch bedrängende Wirkung, der S chlagschatten 
und die nächtliche Warnbeleuchtung bedrohend und unzumutbar seien, die 
Auswirkungen auf Pferde nicht untersucht seien und im Übrigen das Grundstück

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V/0407/2016 
durch Störquellen umzingelt sei, was insgesamt dazu führe, dass der Betrieb der 
Gaststätte und des Sportpferdezucht- und Pensionspferdebetriebes stark gefährdet 
und die Liegenschaft nicht mehr vermietbar sei. 
1.2.63 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da 
diese die Hofstelle nahezu umzingele und diese durch Schattenwurf betroffen sei. 
1.2.64 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da die 
Abstände zu Splittersiedlungen nicht einheitlich angewandt worden seien. 
1.2.65 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da 
Schlagschatten, Schall und Bewegungssuggestionen zu Beeinträchtigungen führten 
und Windkraftanlagen rund um die Hofstelle zu einer optisch bedrängenden 
Wirkung führten. 
1.2.66 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da die 
Lärmvorbelastung durch die Autobahn A 1 berücksichtigt werden müsse. 
1.2.67 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da Windenergieanlagen die Lebensqualität durch Schattenwurf, 
Lärmimmissionen und Infraschall beinträchtigen würden. 
1.2.68 Dem Einwand, dass eine Differenzierung der Schutzgebiete (Mischgebiete, 
Allgemeine Wohngebiete, Reine Wohngebiete) nicht erfolgt sei, und dies einen 
Abwägungsfehler darstelle. 
1.2.69 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, d a 
gesundheitliche (Spät-)Schäden befürchtet werden. 
1.2.70 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da durch 
die Schallwellen Tiere negativ betroffen seien und in Dänemark angeblich ganze 
Nerzfarmen verendet seien. 
1.2.71 Der Anregung, die  Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da in der 
unmittelbaren Nähe möglicher Windkraftanlagen nicht nur 2 Höfe lägen. 
1.2.72 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da das 
dem Regionalplan zugrunde liegende Abstandskriterium nicht erfüllt sei. 
1.2.73 Der Anregung, den Abstand potentieller Windenergieanlagen zu Wohngebäuden im 
Bereich der Konzentrationszone 14 "Niederort" zu vergrößern, da 
Lärmvorbelastungen durch die Nähe zur A 43 und K 60 zu berücksichtigen seien. 
1.2.74 Der Anr egung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da sie 
keine drei Windenergieanlagen aufnehmen könne und deshalb nach den Krit erien 
der Stadt nicht dargestellt werden könne. 
1.2.75 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzust ellen, da der 
Schutz des Menschen nicht berücksichtigt sei und andere Nutzungsmöglichkeiten 
erneuerbarer Energie nicht in Erwägung gezogen worden seien. 
1.2.76 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da die 
Frage nicht beantwortet sei, welche konkreten Auswirkungen durch Infraschall bei 
Menschen zu erwarten seien, die auch im hochfrequenten Bereich hören. 
1.2.77 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da die 
Frage nicht beantwortet sei, wie tief die Windenergieanlagen im Baugrund verankert 
würden und ob die zu  erwartenden Schwingungen beim Bau sich auf die 
umliegenden Wohnhäuser und deren Statik auswirke. 
1.2.78 Der Anregung, die Konzentrationszone 3d "Sandrup" nicht darzustellen, da von der 
Zone Fledermäuse und ver schiedene Vogelarten stark negativ betroffen seien und 
zunächst ein objektives Gutachten zum Schutz/Vorkommen der hiesigen Tierarten 
eingeholt werden müsse.

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1.2.79 Der Anregung, die Konzentrationszone 2l 1 "Häger" nicht darzustellen, da Gefahr für 
die Vogelwelt bestehe und die Anlagen ein Schandfleck in der Landschaft seien. 
1.2.80 Der Annahme, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" liege in einer 
Wasserschutzgebietszone II. 
1.2.81 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der 
Abstand zum Naturschutzgebiet Rieselfelder zu gering sei. 
1.2.82 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Überbauung insbesondere der Konzentrationszone 3a aufgrund des Artenschu tzes 
unzulässig sei. 
1.2.83 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht  darzustellen, da 
Windenergieanlagen eine Gefahr für Vögel darstellten und kein schöner Anblick 
seien. 
1.2.84 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Windenergieanlagen eine Gefahr für Vögel darstellten, kein schöner Anblick seien 
und die Versiegelungen Überflutungen vorprogrammieren würden. 
1.2.85 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Fledermausgruppe durch permanente Infraschallbelastung Schaden nehmen würde. 
1.2.86 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 " Sandrup" nicht darzustellen, da damit die 
Landschaft "verspargelt" werde und das Bodendenkmal Max -Clemens-Kanal 
gefährdet sei. 
1.2.87 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da sie eine 
große Gefahr für Vögel darstellen würde. 
1.2.88 Der Anr egung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Windräder nicht im Einklang mit der Natur und dem Heimathof stünden und das 
Landschaftsbild beeinträchtigen würden. 
1.2.89 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Windenergieanlagen das Landschaftsbild beeinträchtig en, Naturflächen versiegeln 
und Entwicklungsfläche vernichten würden sowie Eingriffe in die Natur stattfänden. 
1.2.90 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der 
Abstand zum Vogelsch utzgebiet Rieselfelder zu gering sei,  Windenergieanlagen 
Vogelflugrouten beeinträchtigten und zu Vogelschlagopfern führten. 
1.2.91 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Gefährdung von Fledermausarten nicht abschließend ausgeschlossen sei. 
1.2.92 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da es sich 
dabei um ein viel besuchtes Naherholungsgebiet handele, welches bereits durch 
eine einzige Windenergieanlage zerstört werde.  
1.2.93 Der Anregung, die Konzentrationszo ne 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da dies 
einen massiven Eingriff in Landschaftsschutz -, Wasserschutz - und 
Naherholungsgebiete der Stadt darstellen würde sowie Beeinträchtigungen für 
Menschen, verschiedene Tiere, landwirtschaftliche Nutzflächen u.a. durch Lärm und 
optisch bedrängende Wirkung zur Folge hätte. 
1.2.94 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3a und 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Natur und Erholungswert des 2. Grünrings unnötig beeinträchtigt würden, tausende 
Zugvögel über die Fläche hinwegzögen u nd das Vogelschutzgebiet "Rieselfelder" 
stärker berücksichtigt werden müsse. 
1.2.95 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3a und 3c "Sandrup" nich t darzustellen, da 
naheliegende Pferdeställe, Reithallen, die heimische Tierwelt und das gesamte 
ökologische System der Rieselfelder gefährdet seien.

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1.2.96 Der Anregung, die Konzentrationszonen 3d "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Windenergieanlage in diesem Bereich eine optisch bedrängende Wirkung hätte, die 
Licht- und Schattenbildung stören würde, die Pferde sehr empfin dlich reagieren 
würden und im Übrigen der Bereich aufgrund der Nähe zur Autobahn A1 ohnehin 
schon stark belastet sei. 
1.2.97 Der Anregung, das vorliegende Flächennutzungsplanänderungsverfahren 
aufzugeben bzw. zumindest die Konzentrationszone 10 "Loevelingloh" nic ht 
darzustellen, da eine Gefahr für die Vogel- und Fledermausfauna gesehen wird. 
1.2.98 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da 
Landschaftsschutzgebiete benachbart seien, nördlich ein potenzielles Uhu -Revier 
liege und die Fledermauspopulation beeinträchtigt werde. 
1.2.99 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da das 
Landschaftsbild (Münsterländische Parklandschaft) gestört werde. 
1.2.100 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da sich 
rund um den Golfplatz eine besondere Vogelfauna gebildet hätte. 
1.2.101 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da 
Menschen und Tiere (beispielsweise auch ein gesichteter Uhu) insbesondere durch 
den Lärm möglicher Windenergieanlagen beeinträchtigt würden. 
1.2.102 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da eine 
direkte Nähe zu einem Landschaftsschutzgebiet und zu Waldflächen bestehe und 
viele seltene Arten betroffen seien. 
1.2.103 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da sie das Landschaftsbild beeinträchtige und tlw. (13d) nicht die 
angesetzte Mindestgröße aufweise. 
1.2.104 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da sie das Landschaftsbild beeinträchtige, tlw. (13d) nicht die 
angesetzte Mindestgröße aufweise, ein Bodendenkmal beträfe und natur - und 
artenschutzrechtliche Belange entgegenstünden. 
1.2.105 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da Windenergieanlagen an diesem Standort einen markanten 
Blickfang bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum hineinrage. 
1.2.106 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da Windenergieanlagen übe r Jahrhunderte gewachsene 
Kulturlandschaften zerstörten. 
1.2.107 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da die Belange des Natur - und Artenschutzes nicht berücksichtigt 
seien. 
1.2.108 Der Anregung, die Konzentrationszone 13  "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da der Bau von Windenergieanlagen Flächen versiegele, Biotope 
zerstöre, die Natur beeinträchtige und das Landschaftsbild beeinflusse. 
1.2.109 Dem Einwand, die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sei 
abwägungsfehlerhaft, da Natura 2000 -Gebiete, Naturschutzgebiete und Wald 
fälschlicherweise als "harte" Tabukriterien angesetzt worden seien. 
1.2.110 Dem Einwand, eine Pufferzone von 300 m um Natura 2000 -Gebiete und 
Naturschutzgebiete sei nicht gerechtfertigt. 
1.2.111 Der Anregung, di e Teil -Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz Münster -Süd" als 
Konzentrationszone darzustellen, da ihr die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet 
nicht entgegengehalten werden könne.

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V/0407/2016 
1.2.112 Der Anregung, die Teil -Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz Münster -Süd" als 
Konzentrationszone darzustellen, da das Argument der Freihaltung der Aasee -
Sichtachse nicht durchschlagend sei. 
1.2.113 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszone 14 "Niederort" zu 
verzichten, da diese zu einer "Verspargelung" der Landschaft führe. 
1.2.114 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da sich die 
Verankerung ggf. auf den Grundwasserspiegel und damit die Nutzungsmöglichkeit 
von Trinkwasserbrunnen auswirke. 
1.2.115 Der Anregung, auf eine weitere Ausweisung von Windkonzentrationsz onen zu 
verzichten, da bereits die bestehenden Windkonzentrationszonen der Windenergie 
substanziell Raum verschaffen würden. 
1.2.116 Der Anregung, auf eine weitere Ausweisung von Windkonzentrationszonen zu 
verzichten, da diese zur Erreichung des kommunalen Klimazi els nicht erforderlich 
seien. 
1.2.117 Der Anregung, auf eine weitere Ausweisung von Windkonzentrationszonen, 
zumindest aber auf die Darstellung der Konzentrationszone 2h zu verzichten, da im 
Bereich Häger weiterhin eine weitläufige Versprenkelung der Anlagenstando rte 
vorgesehen sei.  
1.2.118 Der Anregung, die der Planung zugrundeliegende Referenzanlage auf 200 m 
Gesamthöhe zu erhöhen. 
1.2.119 Der Anregung, die der Planung zugrundeliegende n Abstände zur Wohnbebauung 
auf 600 m zu erhöhen. 
1.2.120 Der Anregung, bei der Planung den ungedrosse lten Betrieb einer 
Windenergieanlage zugrunde zu legen und daher deutlich höhere Abstände zur 
Wohnbebauung zu berücksichtigen. 
1.2.121 Dem Einwand, die vorliegende Flächennutzungsplanänderung widerspreche dem 
Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. 
1.2.122 Der Anregun g, die der Planung zugrundeliegenden Abstände zur Wohnbebauung 
zu erhöhen, da die vom OVG NRW aufgestellten Faustformeln angesichts eines 
neuen Windenergieanlagendesigns abgeändert werden müssten. 
1.2.123 Der Anregung, grundsätzlich als Mindestabstand die Gesamthö he einer 
Windenergieanlage zwischen dem Dortmund -Ems-Kanal und möglichen 
Windenergieanlagen einzuhalten. 
1.2.124 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
diese dem Konzentrationsgebot widerspreche.  
1.2.125 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
an diesem Einzelstandort eine hohe Nachbardichte anzutreffen sei.  
1.2.126 Der Anregung, die Teil -Windkonzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da 
diese dem Konzentrationsgebot widerspreche und sich der  Standort wegen des 
Flugsicherheitswinkelfehlers ohnehin nicht eigne. 
1.2.127 Dem Einwand, dass jede Windenergieanlage 282.600 qm Entwicklungsfläche 
vernichte. 
1.2.128 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konze ntrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
Planung investorenorientiert ausgelegt und das kommunale Klimaziel nicht 
erreichbar sei und daher in der Abwägung nicht übermäßig gewichtet werden dürfe. 
1.2.129 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Fläch ennutzungsplanes einzustellen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der

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V/0407/2016 
Nachweis fehle, dass es keine anderen Maßnahmen zur Erreichung des 
kommunalen Klimaziels gebe, die weniger starke Auswirkungen auf die Bevölkerung 
hätten. 
1.2.130 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
vorliegende Flächennutzungsplanänderung investorenorientiert ausgelegt sei, was 
dadurch vers tärkt werde, dass die Planung mit den Zielen der Regionalplanung 
nicht vereinbar sei. 
1.2.131 Der Anregung, das vorliegende Flächennutzungsplanänderungsverfahren 
aufzugeben bzw. zumindest die Konzentrationszone 10 "Loevelingloh" nicht 
darzustellen, da die Änderung nicht erforderlich sei. 
1.2.132 Der Anregung, das vorliegende Flächennutzungsplanänderungsverfahren 
aufzugeben bzw. zumindest die Konzentrationszone 10 "Loevelingloh" nicht 
darzustellen, da eine Referenzanlage von 200 m zu berücksichtigen sei und die 
angewandten Minimalabstände keine ausreichende Immissionsvorsorge leisten 
würden. 
1.2.133 Der Anregung, die Konzentrationszone 13b "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da die Fläche zu klein sei, um dort Windenergieanlagen vollständig 
platzieren zu können. 
1.2.134 Dem Einw and, die vorliegende Flächennutzungsplanänderung belasse der 
Windenergie nicht substanziell genug Raum und das Verhältnis von installierter 
Leistung aus Windenergieanlagen zum Stromverbrauch sei als Indiz zur Beurteilung 
des Substanziell-Raum-Belassens ungeeignet. 
1.2.135 Der Anregung, die Teil -Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz Münster -Süd" als 
Konzentrationszone darzustellen, da sie in einem vorbelasteten Raum (unmittelbare 
Nähe zu Autobahnen und Bahntrasse) liege und diese Räume insbesondere für die 
Darstellung von Konzentrationszonen herangezogen werden sollten. 
1.2.136 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2 "Häger" und 3 "Sandrup" nicht 
darzustellen, da es sich bei dem Bereich um viel genutzte Naherholungsgebiete 
handele und sich neue Windenergieanlagen -Standorte nicht ohne Langzeitschäden 
für die dort lebenden Menschen integrieren ließen. 
1.2.137 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der 
Abstand zum benachbarten Max-Clemens-Kanal, bei dem es sich um ein 
raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt der Archäologie und 
Denkmalpflege handelt, zu gering sei. 
1.2.138 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentrati onszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da das 
Gebiet der Konzentrationszone 3 "Sandrup" ein Naherholungsgebiet sei und der 
Heimatverein Sandrup -Sprakel-Coerde sowie der Reit - und Fahrverein Mün ster-
Sprakel e.V. in ihren Überlebenschancen stark negativ beeinflusst würden.  
1.2.139 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Wanderreitroute durch Schlagschatten und optisch bedrängende Wirkung negativ 
betroffen sei. 
1.2.140 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
Belange des Denkmalschutzes bzgl. des Bodendenkmals Max -Clemens-Kanal 
stärker zu berücksichtigen seien. 
1.2.141 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der 
Erholungswert der Region und damit das Fremdenverkehrsaufkommen sinke n 
würde.

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V/0407/2016 
1.2.142 Der Anregung, die Konzentrationszone 3a und c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
davon Naherholungsgebiete sowie das Heimathaus betroffen seien. 
1.2.143 Der Anregung, die Konzentrationszone 3a und c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
das Landschaftsbild und d as technische Bodendenkmal Max -Clemens-Kanal 
zerstört werden würden. 
1.2.144 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da der 
angrenzende Golfpark mehr als 1.000 Mitgliedern und vielen Gästen als naturnahes 
Naherholungsgebiet diene und der Erholungswert erheblich eingeschränkt würde. 
1.2.145 Der Anregung, die Konzentrationszone 13b "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da ein Abstand von mindestens 200  m zum Bodendenkmal der 
Kirchspiellandwehr eingehalten werden müsse. 
1.2.146 Der Anregung, die Potenzialfläche 2c "Häger" als Konzentrationszone darzuste llen, 
da eine benachbarte Baulandnutzung auch nach Ablauf der üblichen Laufzeit von 
20 - 25 Jahren noch stattfinden könne. 
1.2.147 Der Anregung, die Konzentrationszone 2l 1 "Häger" nicht darzustellen,  da ein 
Wertverlust der benachbarten Grundstücke befürchtet wird. 
1.2.148 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der Reit - 
und Fahrverein Sprakel e.V. in seiner Existenz gefährdet sei. 
1.2.149 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Fl ächennutzungsplanes einzustellen, 
zumindest aber die Konzentration szone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da sie zu 
einer starken Einschränkung der Nutzungsoptionen angrenzender 
landwirtschaftlicher Grundstücke führe. 
1.2.150 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 " Sandrup" nicht darzustellen, da sie zu 
einem Wertverlust benachbarter Grundstücke führe. 
1.2.151 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
Immobilien unveräußerbar würden. 
1.2.152 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzust ellen, da 
gefährdende Auswirkungen für Mensch und Tier, besonders für den Reit - und 
Fahrverein Münster-Sprakel e.V. zu befürchten seien. 
1.2.153 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die Stadt 
Münster andere Möglichkeiten zur Energieeinsparung und -erneuerung nicht genutzt 
habe. 
1.2.154 Der Anregung, die Konzentrationszone 3a und c "Sandrup" nicht darzustellen, da 
ein Wertverlust benachbarter Grundstücke befürchtet wird. 
1.2.155 Der Anregung, auf einem der Potenzialfläche 7 "Laer" benachbarten Gru ndstück 
östlich der Straße Alter Mühlenweg eine Konzentrationszone darzustellen, da die 
Orientierung an den Landschaftsschutzgebietsgrenzen abwägungsfehlerhaft sei. 
1.2.156 Der Anregung, das vorliegende Flächennutzungsplanänderungsverfahren 
aufzugeben bzw. zuminde st die Konzentrationszone 10 "Loevelingloh" nicht 
darzustellen, da ein Grundstückswertverlust befürchtet wird. 
1.2.157 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da 
beabsichtigt sei, auf einem benachbarten Grundstück eine neue forst wirtschaftliche 
Betriebsstätte sowie ein Betriebsleiterwohnhaus zu errichten. 
1.2.158 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a, "Wilbrenning" nicht darzustellen, da die 
sich durch Windenergieanlagen an diesem Standort ergebenen ökologischen, 
wirtschaftlichen und g esellschaftlichen Nachteile die entsprechenden Vorteile bei 
weitem überwiegen würden und die Existenz des Golfbetriebes gefährdet sei.

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1.2.159 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" dahingehend 
auszuweiten, dass die Grundstücke des Anregenden weitergehend in Bezug auf die 
Darstellung einer Windkonzentrationszone berücksichtigt werden. 
1.2.160 Der Anregung, die Konzentrationszone 12 bzw. 12a "Wilbrenning" nicht 
darzustellen, da die sich durch Windenergieanlagen an diesem Standort ergebenen 
ökologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nachteile die entspreche nden 
Vorteile bei weitem überwiegen würden und die Existenz des Golfbetriebes 
gefährdet sei. 
1.2.161 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, um die 
Erholungsfunktion des  Golfplatzes, der in Übereinstimmung mit dem Willen der 
Stadt Münster entstanden sei, nicht zu gefährden. 
1.2.162 Der Anregung, auf einen Abstand zwischen dem Golfplatz Forst Tinnen und 
benachbarten Konzentrationszonen zu verzichten, da dieser im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden könne und er im Übrigen dazu 
führe, dass mindestens eine Windenergieanlage praktisch nicht gebaut werden 
könne. 
1.2.163 Der Anregung, die Konzentrationszonen 12 "Wilbrenning" und 13 "Autobahnkreuz 
Münster-Süd" nicht darzustellen bzw. zumindest einen Abstand von 300 m um den 
bestehenden Golfplatz zu legen, da das Störpotenzial, das für Golfspieler von den 
geplanten Windenergieanlagen un mittelbar ausgeht, aber auch der  Eingriff in die 
Natur und in die Landschaft sehr kritisch gesehen wird. 
1.2.164 Der Anregung, die Konzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da dies massive Wertverluste benachbarter Grundstücke zur Folge 
hätte. 
1.2.165 Der Anregung, die Konzentrationszone 13b "Autobahnkreuz Münster -Süd" nicht 
darzustellen, da das Grundstück nicht zur Verfügung stehe. 
1.2.166 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da eine 
Wertminderung der Immobilie befürchtet wird. 
1.2.167 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da eine 
unmittelbare Einspeisung der in der Konzentrationszone 14 "Niederort" gewonnenen 
Energie nicht gegeben sei. 
1.2.168 Dem Einwand, die Aussage in der Begründung, dass zusammen mit der G emeinde 
Senden eine interkommunale Konzentrationszone entstehen könne, sei falsch u nd 
aus den aktuellen Entwürfen zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans der 
Gemeinde Senden nicht ersichtlich. 
1.2.169 Der Auffassung, dass es für eine abwägungsfehlerfreie Abwägung erforderlich sei, 
die Effizienz von Windkraftanlagen im Hinblick auf die angestre bte Zielsetzung als 
auch die Frage nach ihrer Bedeutung für die Gewährleistung gesunder 
Wohnverhältnisse in der Umgebung im Detail zu klären und bis dahin von einer 
abschließenden Beschlussfassung abzusehen. 
1.2.170 Der Anregung, das Planverfahren einzustellen, zu mindest aber die 
Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da sie im Bereich der 
Baubeschränkungszone nach § 18a LuftVG liege. 
1.2.171 Der Anregung, die Konzentrationszone 2d "Häger" nicht darzustellen, da die 
Stadtwerke bereits Vorbereitungen für immissi onsschutzrechtliche 
Genehmigungsanträge träfen und diese planerisch -administrative und 
unternehmerische Front die Schutzbelange von Anliegern zu beeinträchtigen drohe.  
1.2.172 Der Anregung, die Konzentrationszone 2l 1 "Häger" nicht darzustellen, da die Stadt 
sich lieber nach alternativen Energielösungen umschauen solle und die Planung 
gegen die Interessen der Bürger sei.

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1.2.173 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2e und 2l1 "Häger" nicht darzustellen.  
1.2.174 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2l 1, 2d, 2e "Häger" und 3 "San drup" nicht 
darzustellen, da der Ausbau der Windenergie den nachbarschaftlichen Frieden 
deutlich beeinträchtige und daher die Stadt umfassender informieren müsse. 
1.2.175 Der Anregung, die Konzentrationszonen 2 "Häger" und 3 "Sandrup" nicht 
darzustellen, da der Ab stand zur Autobahn zu gering sei und die Anlagentypen 
technisch nicht ausgereift seien. 
1.2.176 Der Anregung, nochmals zu prüfen, ob die geplanten Windenergieanlagen -
Standorte in Einklang zu bringen seien mit den Schutzbereichen der 
Radarüberwachung des Flughafens Münster/Osnabrück. 
1.2.177 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die 
ablehnenden Stellungnahmen der Flugsicherung ignoriert würden. 
1.2.178 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da der Max -
Clemens-Kanal ein Denkmal sei und die Straße für Schwerlastverkehr, der für den 
Bau von Windenergieanlagen benötigt werde, nicht ausgelegt sei. 
1.2.179 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da sie in der 
Nähe des Pfli chtmeldepunktes "W" des Verkehr sflughafens Münster -Osnabrück 
liege und Windenergieanlagen daher eine potentielle verheerende Gefahrenquelle 
darstellen. 
1.2.180 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die in der 
Begründung zur vorliegenden FNP -Änderung dargelegten Ausführungen und 
Wertungen falsch seien und die Belange der Bevölkerung, des Landschafts - und 
Denkmalschutzes, des Schutzes des Grundwassers sowie des Schutzes der 
körperlichen Unversehrtheit nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt seien 
und somit eine falsche Gewichtung zu Gunsten der Windenergie vorgenommen 
worden sei. 
1.2.181 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuste llen, 
zumindest aber die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da die in der 
Begründung zur vorliegenden FNP -Änderung dargelegten Ausführungen und 
Wertungen falsch seien und die Belange der Bevölkerung, des Landschafts - und 
Denkmalschutzes, des Schutzes des Grundwassers , des Schutzes von 
Arten/Fauna/Flora/Habitat sowie des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit nicht 
ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt seien und somit eine falsche 
Gewichtung zu Gunsten der Windenergie vorgenommen worden sei. 
1.2.182 Der Anregung, die geplante 65. Änderung des Flächennutzungsplanes einzustellen, 
zumindest aber die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da sich das 
Planverfahren auf ein Gutachten stütze, welches von der Stadtwerke Münster 
GmbH beauftragt worden und damit eine Befangenheit zu unterstellen sei. 
1.2.183 Der Forderung, die Diskussion um den Standort für den Bau einer neuen 
Justizvollzugsanstalt mit in das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen einfließen zu lassen. 
1.2.184 Der Anr egung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da 
vergleichbare Anlagen in Roxel erhebliche Sicherheitsmängel hätten. 
1.2.185 Der Anregung, die Konzentrationszone 3 "Sandrup" nicht darzustellen, da es eine 
negative Empfehlung der Flugsicherung gebe. 
1.2.186 Dem Einwand, beim Beschluss zur öffentlichen Auslegung des 
Flächennutzungsplanänderungsentwurfs sei ein Verfahrensfehler unterlaufen und 
die Ausschüsse hätten ihre Zustimmung vor den Bezirksvertretungen gegeben.

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V/0407/2016 
1.2.187 Der Anregung, die Abstände zwischen Windkon zentrationszonen und Straßen bzw. 
Bahngleisen zu vergrößern, da die Bürgerwindräder derzeit still ständen.  
1.2.188 Der Anregung, die Konzentrationszone 3c "Sandrup" nicht darzustellen, da eine 
Bebauung mit Windenergieanlagen mit einem solchen geringen Abstand nic ht 
sinnvoll sei und die Firma enveco GmbH die Weiterverfolgung dieses Standortes 
nicht empfohlen habe. 
1.2.189 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da die 
Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei.  
1.2.190 Der Anregung, die Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" nicht darzustellen, da sie 
sich im Bereich der Flugsicherungseinrichtungen befinde. 
1.2.191 Der Kritik, dass die Information über die ausliegenden Pläne "mager" gewesen sei. 
1.2.192 Der Anregung, die Konzentra tionszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da eine 
Genehmigung von Einzelanlagen durch die Bezirksregierung aufgrund 
abweichender Abstände für nicht realistisch gehalten wird. 
1.2.193 Der Anregung, auf die Darstellung der Konzentrationszone 14 "Niederort" zu 
verzichten, da ein Bauantrag für eine Windenergieanlage aufgrund des 
zugrundeliegenden Anlagenschutzbereiches nach § 18a LuftVG nicht 
genehmigungsfähig sei. 
1.2.194 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da sie 
unter Risikovorbehalt bzgl. des Denkmalschutzes und des Straßenrechts fiele. 
1.2.195 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da die 
Maßgaben der Stadt zur wirtschaftlichen Nutzung und raumverträglichen Steuerung, 
die Anwendung von einheitlichen Bewertungs kriterien, das Kriterium des 
Regionalplans zur Vermeidung optisch bedrängender Wirkung,  die Maßgaben der 
Luftaufsicht für eine Baugenehmigung von WEA nicht erfüllt sowie behördl iche und 
private Anregungen zu denkmalrechtlichen und verkehrswegerechtlichen Abständen 
nicht berücksichtigt seien. 
1.2.196 Der Anregung, die Konzentrationszone 14 "Niederort" nicht darzustellen, da die 
Sorge besteht, dass die bestehenden Gebäude in künftigen Generationen dann 
nicht mehr bewohnt werden könnten. 
1.2.197 Der Anregung, das Abstandsmaß zwischen Freileitungen und 
Windkonzentrationszonen unter Berücksichtigung der neuen DIN EN 50341 -2-4 zu 
verringern. 
1.2.198 Der Anregung, einen Abstand vom 3 -fachen Rotordurchmesser zwischen 
Windenergieanlagen und Hochspannungs-Freileitungen einzuhalten. 
1.2.199 Der Anregung, die Konzentrationszone 8 "Kreuzbach" nicht darzustellen, da sie sich 
nur ca. 600 m westlich des westlichen Gegenanflugs der Motorflug -Platzrunde des 
Verkehrslandeplatzes Münster-Telgte befinde. 
1.2.200 Der Anregung, sämtliche Konzentrationszonen nicht darzust ellen, da sie im 
Anlagenschutzbereich gem. § 18a LuftVG zweier Radar - bzw. Navigationsanlagen 
lägen. 
1.2.201 Der Anregung, die Konzentrationszone 1 "Sprakel" nicht darzustellen, da sie in 
einem Radius von weniger als 2.000 m um einen Pflichtmeldepunkt des Flughafe ns 
Münster/Osnabrück liege. 
1.2.202 Der Anregung, im Bereich der Konzentrationszone 14 "Niederort" die Trasse einer 
Leitung der Gelsenwasser AG aus der Darstellung als Konzentrationszone 
herauszunehmen.

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V/0407/2016 
1.2.203 Der Anregung, zu prüfen, ob nicht ein östlicher Teilbereich d er Potenzialfläche 6 
"Handorfer Heide" als Konzentrationszone dargestellt werden könnte, sobald die 
Standortfrage für den JVA-Neubau gelöst sei. 
1.2.204 Der Anregung, die Potenzialfläche 7 "Laer" als potenzielle Reservefläche im F okus 
der Planung zu behalten. 
1.2.205 Der Anregung, die Potenzialfläche 13a als Konzentrationszone darzustellen, da das 
Argument des Sichtachsenkorridors des Aasees überbewertet sei.  
1.2.206 Der Anregung, einen Abstand von 300  m zwischen dem Fahrbahnrand der 
Autobahnen und möglichen Konzentrationszonen einzuhalten. 
1.2.207 Der Anregung, einen Teilbereich der Konzentrationszone 2a "Häger" nicht 
darzustellen, da dieser eine Fläche für Ersatzaufforstungen überdeckt. 
1.2.208 Der Anregung, die Konzentrationszonen 4a (Coerheide/ Kanal), 13b 
(Autobahnkreuz Münster-Süd) und 14b (Niederort) nicht bzw. reduziert darzustellen, 
da sie einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. 
1.2.209 Der Anregung, die Konzentrationszone 5 "Haskenau" nicht darzustellen, da die 
Belange des Bodendenkmalschutzes nicht in angemessener Weise mit anderen 
Belangen abgewogen worden seien. 
1.2.210 Der Anregung, die Konzentrationszone 5 "Haskenau" nicht darzustellen, da die 
Belange des Denkmalschutzes nicht auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz 
gem. § 9 (1b) DSchG NRW beschränkt seien, sondern auch den in § 35 (3) Satz 1 
Nr. 5 formulierten, eigenständigen Anforderungen gerecht werden müssten. 
1.2.211 Der Anregung, die Konzentrationszone 5 "Haskenau" nicht darzustellen, da das 
Bodendenkmal Wallburg Haskenau in seinem Erscheinungsbild erheblich 
beeinträchtigt sei, die Belange  des Bodendenkmalschutzes daher nicht in 
angemessener We ise mit anderen Belangen abgewogen worden seien und somit 
ein Abwägungsausfall vorliege. 
1.2.212 Der Anregung, aus Denkmalschutzgründen die Konzentrationszone 2h "Häger" zu 
verkleinern und für die Konzentrati onszonen 9" Amelsbüren" und 10 "Loevelingloh" 
die Blickbeziehungen zur denkmalgeschützten Pfarrkirche St. Sebastian mittels 
Visualisierungen zu prüfen, da eine Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für 
Windenergieanlagen in diesem Bereich nicht ausgeschlossen sei. 
1.2.213 Der Anregung, die Konzentrationszone 9 "Amelsbüren" nicht darzustellen, da eine 
Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung aufgrund der bedrängenden Nähe 
zum denkmalgeschützten ehemaligen Haus Köbbing naheliege. 
1.2.214 Der Kritik, dass die Änderun g des FNP wegen der Änderungen des EEG 
beschleunigt durchgeführt w erde und Standorte realisiert werden sollten, die ohne 
eine Förderung nicht wirtschaftlich zu betreiben seien. 
1.2.215 Der Anregung auf Teile der dargestellten Konzentrationszonen zu verzichten bzw.  
bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Artenschutzprüfung der Stufe II 
inkl. Erhebung der Fledermausfauna durchzuführen, da ein großes die sbezügliches 
Konfliktpotenzial befürchtet wird. 
1.2.216 Der Kritik, der Flächennutzungsplan berücksichtige die Bela nge von 
Landschaftsschutz und Natur nicht ausreichend und vertrete ausschließlich 
Maximalpositionen. 
1.2.217 Der Kritik, dass die der Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegende 
Potenzialflächenanalyse von den Stadtwerken Münster in Auftrag gegeben worden 
ist und damit eine Befangenheit vermutet wird. 
1.2.218 Der Anregung, einen größeren Abstand zwischen FFH-Gebieten - insbesondere den 
Rieselfeldern - und darzustellenden Konzentrationszonen vorzusehen.

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V/0407/2016 
1.2.219 Der Anregung, die Konzentrationszone 3a - b "Sandrup" nicht darzustel len, da der 
Abstand der Fläche 3a mit rund 1.700 m zum Vogelschutzgebiet Rieselfelder noch 
im Bereich der 2.000 m - Ausschlussfläche in der Hauptzugrichtung sei. 
1.2.220 Der Anregung, die Konzentrationszone 4a "Coerheide / Kanal" nicht darzustellen, da 
der Abstand zum Vogelschutzgebiet Rieselfelder nur 400 m betrage und damit zu 
gering sei. 
1.2.221 Der Anregung, die Konzentrationszone 5 "Haskenau" nicht darzustellen, da sie an 
das Erholungsgebiet Haskenau, die naturnahe Werse sowie den 
Truppenübungsplatz Dorbaum angrenze. 
1.2.222 Der Kritik, dass die vorliegende Flächennutzungsplanänderung möglicherweise zu 
einer Verschlechterung der Versorgungssituation führe und die ökonomische Lage 
der Stadtwerke Münster GmbH negativ beeinträchtige, die Stromversorgung nach 
Betriebsablauf der An lagen unsicher sei und eine umweltgerechte Entsorgung 
ausgedienter Anlagen möglicherweise nicht gewährleistet sei. 
 
2. Der Entwurf der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von 
Windkonzentrationszonen (Anlage 2) wird gemäß § 2 Baugesetzbuch ( BauGB) abschließend 
beschlossen. 
Die Begründung inkl. Umweltbericht (Anlage 3) zur Flächennutzungsplanänderung wird ebe nfalls 
beschlossen. 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass eine planungsrechtliche Absicherung der bestehenden 
Windenergieanlagen nördlich von Roxel ohne die gänzliche Aufgabe oder völlige 
Neukonzeptionierung einer Windkonzentrationszonenplanung nicht möglich ist. Er beauftragt die 
Verwaltung daher eine planungsrechtliche Absicherung dieser Standorte zu dem Zeitpunkt 
wieder aufzugreifen , zu dem s ie tatsächlich (aufgrund von Havarie oder Repowering bei 
gleichzeitiger Nichterteilung einer planungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung) erforderlich wird.  
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlüsse zu den Beschlusspunkten 1. – 3. der Sachentscheidu ng entstehen der Stadt 
keine finanziellen Auswirkungen. 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. und 2.: 
 
Verfahrensverlauf: 
Der Rat hat am 12.12.2012 auf Grundlage der Vorlagen V/0247/2012 sowie V/0247/2012/1 das in 
diesem Zusammenhang vorgelegte gesamtstädtische Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen 
zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender 
Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan der Stadt Münster zur Kenntnis genommen und die 
Verwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes 
einzuleiten.  
Der Vorlage V/0247/2012 und dem planerischen Konzept zugrunde lag eine Potenzialanalyse, die im 
Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH von der enveco GmbH (Münster) erarbeitet worden war 
(Stand Februar 2012). Urteile des BVerwG vom 13.12.2012 sowie des OVG NRW vom 01.07.2013 
machten es erforderlich, die Systematik und insbesondere den Kriterienkatalog dieser 
Potenzialflächenanalyse umfassend zu überarbeiten. Dies ist im Auftrag der Stadtwerke Münster und

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V/0407/2016 
in enger Zusammenarbeit mit der Verwaltung geschehen (Potenzialflächenanalyse Stand Januar 
2015).  
Vor diesem Hintergrund hat d er Rat am 25.03.2015 die Aufstellung der 65. Änderung des 
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen b eschlossen (vgl. Vorlage 
V/0017/2015). Gleichzeitig hat er die zugrundeliegende Potenzialflächenanalyse (vgl. Anlage 1 der 
o.a. Vorlage) sowie den darauf aufbauenden Vorentwurf dieser Flächennutzungsplanänderung zur 
Kenntnis genommen und die Verwaltung bea uftragt, auf Grundlage des durch den Rat modifizierten 
Beschlusses das Flächennutzungsplan -Änderungsverfahren durchzuführen und eine frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange vorzunehmen. 
Darüber hina us wurde die Verwaltung beauftragt, Visualisierungen  zu erstellen, mit denen die 
möglichen Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen in den einzelnen 
Konzentrationszonen auf das Landschaftsbild beispielhaft dargestellt werden können. Ein ebenfall s 
beauftragtes Beteil igungskonzept für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat der ASSVW in 
seiner Sitzung am 30.04.2015 beschlossen. 
Am 02.06.2015 fand in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster eine zentrale 
Informationsveranstaltung für die Ges amtstadt statt. Darüber hinaus wurden in den Bereichen 
Sprakel, Häger, Kinderhaus, Handorf, Laer, Albachten und Amelsbüren vom 16.06.2015 - 18.06.2015 
Vor-Ort-Informationsveranstaltungen durchgeführt , bei denen die angefertigten Visualisierungen 
gezeigt un d erläutert worden sind . In der Woche vom 09. – 12.11.2015 wurden in den drei 
Schwerpunktbereichen im Nordwesten (Häger / Sprakel), im Südwesten (Albachten / Mecklenbeck / 
Amelsbüren) sowie im Osten des Stadtgebiets weitere Informationsveranstaltungen durchgeführt.  
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteil igung 
sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgetragenen 
wesentlichen Anregungen und Stellungnahmen hat der Rat  am 16.12.2015 die öffentliche Auslegung 
des gegenüber dem Vorentwurf geänderten Entwurfes zur 65. Änderung des Fläche nnutzungsplanes 
beschlossen. 
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und zeitglich die Beteiligung der Behörden und Tr äger 
öffentlicher Belange gem. § 4 (2) sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB 
wurde im Zeitraum vom 09.02.2016 bis 09.03.2016 durchgeführt. 
Im Rahmen der breit angelegten Beteiligungsverfahren wurden zahlreiche, umfangreiche und 
detaillierte Stellungnahmen abgegeben, diese werden in der Anlage 1 dieser Vorlage dargestellt. Die 
Einzelaspekte der Vielzahl der kritischen Anregungen werden dort transparent, ausführlich sowie 
räumlich und thematisch zusammengefasst bzw. gegliedert wiedergegeben. Die vorg ebrachte Kritik 
ernst nehmend und im Hinblick auf den im Beschluss des Rates zur öffentlichen Auslegung 
dokumentierten politischen Auftrag werden die Anregungen ebenso umfassend wie ausführlich aus 
Sicht der Verwaltung bewertet. 
Nahezu alle Anregungen aus der Öffentlichkeit aber auch die meisten Stellungnahmen der Behörden 
und Träger öffentlicher Belange zielen darauf ab, auf Basis unterschiedlichster Argumente die 
Reduzierung bzw. den Verzicht auf die Darstellung von Windkonzentrationszonen im jeweiligen 
räumlichen / thematischen Umfeld zu begründen.  
Vor dem Hintergrund des Ziels , nach Abschluss des Planverfahrens zur 65. Änderung des 
Flächennutzungsplans über die bereits bestehenden Konzentrationszonen für Windenergie hinaus,  
umfangreiche weitere städteb aulich sinnvolle und landschaftsplanerisch bzw. naturräumlich 
verträgliche Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in Münster darzustellen, um einen 
Beitrag zur Erreichung des städtischen Klimaziels zu leisten, konnte den Anregungen und 
Stellungnahmen nur zum Teil gefolgt werden. Umgekehrt gilt aber auch, dass Anregungen einzelner 
Grundstückseigentümer, auf ihren Flächen Windkonzentrationszonen darzustellen, aufgrund 
entgegenstehender Belange nicht immer gefolgt werden konnte. Die detaillierten 
Abwägungsvorschläge dazu sind in der Anlage 1 umfassend dargestellt. 
Es ist wichtig an dieser Stelle noch einmal zu betonen, dass bei der Planung und Realisierung von 
Windenergieanlagen grundsätzlich zwischen zwei Ebenen unterschieden werden  muss. Auf der 
vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplanes (1. Ebene) werden lediglich im Rahmen und

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V/0407/2016 
bedingt durch die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie im Umkehrschluss 
diejenigen Bere iche festgelegt, die für die Errichtung von – ansonsten im Außenb ereich allgemein 
privilegierten – Windenergieanlagen ausgeschlossen werden sollen. 
Die als Konzentrationszonen für die Windenergie verbleibenden Flächen müssen auf der 
nachfolgenden Ebene der Vorhabenzulassung (2. Ebene) im Rahmen der 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Grundlage einer konkreten Vorhabenplanung weiter 
untersucht werden. Allein die Darste llung einer Windkonzentrationszone bedeutet nicht, dass in 
diesem Bereich auch tatsächlich eine Windenergieanlage gebaut wird. 
Über alle im Rahmen d es Verfahrens vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen soll 
entsprechend der Vorlage Beschluss gefasst werden (Beschlusspunkt 1). Da der Plan gegenüber 
dem En twurf, wie er öffentlich ausgelegen hat, auf Basis der Beschlussvorschläge zu den 
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB nicht geändert werden soll, 
kann somit die 65. Änderung des Flächennu tzungsplans abschließend beschlossen werd en 
(Beschlusspunkt 2). 
An den abschließenden Beschluss schließt sich das Genehmigungsverfahren durch die 
Bezirksregierung Münster an, so dass – einen Beschluss in der Sitzung des Rates am 29.06.2016 
vorausgesetzt – die 65. Flächennutzungsplanänderung vorau ssichtlich im Oktober 2016 wirksam 
werden könnte. Erst danach können dann die noch erforderlichen immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigungsverfahren (2. Ebene) für einzelne neue Windenergieanlagen durchgeführt werden. 
 
Zielabweichungsverfahren 
 
Der „Sachlic he Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland ist am 16.02.2016 wirksam 
geworden. Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung hat die Verwaltung gem. Ratsbeschluss zu 
Beschlusspunkt 3 der Vorlage V/0876/2015 bei der Bezirksregierung Münster ein 
Zielabweichungsverfahren für die in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung dargestellten 
Windkonzentrationszonen 1 und 2a beantragt, da diese von den Zielen der Regionalplanung 
abweichen.  
Das Zielabweichungsverfahren wird zurzeit von der Bezirksregierung du rchgeführt und es wird 
angestrebt, es in der Sitzung des Regionalrats am 20.06.2016 abzuschließen. Insofern wird davon 
ausgegangen, dass die landesplanerische Zustimmung zur Flächennutzungsplanänderung bis zum 
abschließenden Beschluss des Rates (vorgesehen für den 29.06.2016) vorliegen wird.  
 
Zu 3.: 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 im Zuge des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung 
des Entwurfs der 65. Flächennutzungsplanänderung ebenfalls beschlossen, dass die Verwaltung bis 
zur Beschlussfassun g über den geänderten Flächennutzungsplan sicherstellen solle, dass die 
Anlagen an den Einzelstandorten in Roxel aktiven Bestandsschutz erhalten. 
Da der abschließende Beschluss zur 65. Flächennutzungsplanänderung mit dieser Vorlage erreicht 
werden soll, wi rd nachfolgend erläutert, ob und ggf. in welcher Form ein solcher aktiver 
Bestandsschutz möglich ist. 
Für beide Standorte stellt der wirksame Flächennutzungsplan keine Konzentrationszone dar. Da es 
sich bei der Vorschrift des § 35 (3) Satz 3 BauGB, welche  die Konzentrationszonenplanung 
legitimiert, um ein Regel -Ausnahme-Verhältnis handelt, kann eine Windenergieanlage 
ausnahmsweise auch außerhalb einer Konzentrationszone genehmigt werden. Im Rahmen einer 
solchen Ausnahme von der geltenden Ausschlusswirkung nach § 35 (3) Satz 3 BauGB wurden beide 
Windenergieanlagen genehmigt. Beide Anlagen verfügen damit zurzeit nur über den baurechtl ichen 
Bestandsschutz.

- 33 - 
V/0407/2016 
Planungsrechtlich gibt es grundsätzlich mehrere Alternativen für die Genehmigung einer (großen) 
Windenergieanlage: 
a) Der Standort der Windenergieanlage befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB und es 
liegt keine Konzentrationszonenplanung gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB vor. Damit sind 
Windenergieanlagen – aufgrund des gesetzlichen Privilegierungstatbestandes – grundsätzlich 
planungsrechtlich zulässig und damit abgesichert. 
b) Der Standort der Windenergieanlage befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB und 
innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone. Eine bestehende 
Windenergieanlage, die innerhalb einer dargestellten Windkonzentrationszone liegt, ist 
planungsrechtlich abgesichert. 
c) Der Standort der Windenergieanlage befindet sich innerhalb eines Bebauungsplanes gem. 
§ 30 BauGB und die Bebauungsplanfestsetzungen lassen die Errichtung ei ner 
Windenergieanlage planungsrechtlich zu. Eine bestehende Windenergieanlage, die innerhalb 
eines entsprechenden Bebauungsplanes liegt, ist planungsrechtlich abgesichert. 
d) Der Standort der Windenergieanlage befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB, ab er 
außerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone. Aufgrund des o.a. 
Regel-Ausnahme-Verhältnisses kann eine Windenergieanlage ausnahmsweise auch 
außerhalb einer Windkonzentrationszone genehmigt werden. Die Hürden dafür sind allerdings 
hoch.  
Um einen „aktiven Bestandsschutz“ zu erreichen wurde zunächst geprüft, inwiefern eine 
planungsrechtliche Absicherung über die Alternativen a), b) oder c) möglich ist. 
 
Zu a): Verzicht auf eine Konzentrationszonenplanung 
Grundsätzlich möglich ist , auf die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu verzichten 
und keine Konzentrationszonen darzustellen. Insofern reicht es aber nicht aus, dass zurzeit laufende 
65. FNP -Änderungsverfahren einzustellen und den mit der Vorlage intendierten abschli eßenden 
Abschluss nicht zu fassen bzw. abzulehnen. Vielmehr müsste sich dann noch ein neues FNP -
Änderungsverfahren anschließen, mit dem Ziel, die bereits dargestellten Windkonzentration szonen  
des wirksamen FNP - bzw. ihre Konzentrationswirkung - aufzuheben. Damit wären auch die beiden 
bestehenden Standorte nordöstlich von Roxel planungsrechtlich grundsätzlich abgesichert. 
Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob bei einem Aufheben der Konzentrationszonen die Ziele 
der Raumordnung und Landesplanung gem. Reg ionalplan – Sachlicher Teilplan Energie beachtet 
sind oder ob vor diesem Hintergrund eine Positiv -Ausweisung im FNP verbleiben muss, aber die 
Konzentrationswirkung, auf die sich § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezieht, aufgehoben wird. 
Auf die Darstellung von Win dkonzentrationszonen zu verzichten ist grundsätzlich möglich und würde 
(auch) eine planungsrechtliche Absicherung der beiden Windenergieanlagen -Standorte nördlich von 
Roxel bedeuten. Aufgrund des erforderlichen neuerlichen FNP -Änderungsverfahrens ist eine 
kurzfristige Umsetzung allerdings nicht zu erreichen. Im Übrigen würde die Stadt damit jegliche 
Steuerungswirkung – beispielsweise im Hinblick auf bereits geplante, aber noch nicht realisierte neue 
Wohngebiete – verlieren. Insofern kann eine solche Vorgehe nsweise von der Verwa ltung nicht 
empfohlen werden. 
 
Zu b): Darstellung einer Konzentrationszone 
Im Rahmen der Potenzialflächenanalyse, die durch die enveco GmbH als Gutachterin in 
Zusammenarbeit mit der Verwaltung erstellt worden ist, sind die stadtweit ge ltenden „harten“ 
Tabukriterien ermittelt und ein Vorschlag für die „weichen“ Tabukriterien erarbeitet worden. Nach jetzt 
vorliegendem Stand ergibt sich – nach Abzug der „harten“ Tabukriterien – ein theoretisches Potenzial 
von ca. 4.500 ha für die Darstellu ng von Windkonzentrationszonen. Die beiden Standorte liegen 
innerhalb dieses maximal realisierbaren Potenzials (Anm.: dies ist insofern auch nicht verwunde rlich,

- 34 - 
V/0407/2016 
da es sich bei den „harten“ Tabukriterien um rechtliche oder faktische Ausschlusskriterien handelt, so 
dass die Anlagen, träfe eines dieser Kriterien zu, ohnehin nicht zu genehmigen gewesen wären).  
Unter den „weichen“ Tabukriterien befinden sich drei Kriterien, die an den beiden Standorten der 
Windenergieanlagen nördlich von Roxel gegen eine Darst ellung als Konzentrationszone sprechen. 
Zunächst liegen beide Standorte im 300 m-Schutzbereich eines Naturschutzgebietes. Darüber hinaus 
sind sie (voraussichtlich) auch als mehrkernige Konzentrationszone nach überschlägigen 
Ermittlungen nicht geeignet, the oretisch drei Windenergieanlagen aufzunehmen. Dies wiederum war 
ein wic htiges „weiches“ Tabukriterium im Rahmen der Potenzialflächenanalyse. Die Lage im 
Landschaftsschutzgebiet schließlich schlägt hingegen nicht durch, da die Standorte gleichzeitig im 
lärmbelasteten Bereich der Autobahn A1 liegen, für den im Rahmen der Potenzialflächenanalyse 
grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung aus dem Landschaftsschutz unterstellt worden ist. Diese 
Befreiung hat auch tatsächlich im Rahmen des BImSchG -Genehmigungsverfahrens zur Errichtung 
der beiden Anlagen stattgefunden. 
Vor dem Hintergrund, dass die Anlagen im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan nicht innerhalb 
einer Konzentrationszone liegen und auch nicht dem im Verfahren zur 65. Änderung des 
Flächennutzungsplans angelegten gesamtstädtischen Kriterienkatalog für eine Neu -Darstellung 
entsprechen, wäre eine Ausweisung als Konzentrationszone rechtlich nur möglich, wenn in einem 
neuen FNP -Änderungsverfahren ein veränderter gesamtstädtischer Kriterienkatalog angele gt wird. 
Inwiefern ein solcher Kriterienkatalog mit Verzicht auf die o.a. „weichen“ Tabukriterien sach - und 
damit abwägungsgerecht ist, müsste im Verfahren geprüft werden. Insbesondere die Auswirkungen 
auf andere Stadtbereiche sind dabei zurzeit in keinerl ei Hinsicht absehbar. Ein solches Vorgehen – 
mit offenem Ausgang auch für die beiden Bestandsstandorte nördlich von Roxel – kann von der 
Verwaltung daher ebenfalls nicht empfohlen werden. 
 
Zu c): Aufstellung eines Bebauungsplanes  
Theoretisch ist es denkba r, in einem separaten Flächennutzungsplanänderungsverfahren die be iden 
bestehenden Standorte darzustellen, bspw. gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB als Anlagen zur 
dezentralen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Da § 5 BauGB hinsichtlich der 
Darstellungsmöglichkeiten im FNP nicht abschließend ist, sind auch andere 
Darstellungsmöglichkeiten grundsätzlich gegeben (die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung 
und Landespl anung vorausgesetzt). Allerdings ändert die Darstellung einer Fläche bzw. eines 
Einzelstandortes für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan gem. § 5 Abs. 2 Nr  2b BauGB 
zunächst nichts an der planungsrechtlichen Einstufung, dass es sich bei dem Standort nach wie vor 
um einen Außenbereich nach § 35 BauGB handelt. Sofern für den Außenb ereich nach wie vor durch 
die Da rstellung von Konzentrationszonen Gebrauch gemacht wird, ist davon auszugehen, dass 
aufgrund der damit verbundenen Konzentrat ionswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine 
planungsrechtliche Genehmigung nur im Rahmen der o.a.  Ausnahme möglich ist, da der 
Einzelstandort eben nicht Teil einer Konzentrationszone ist.  
Die planungsrechtliche Sicherung könnte daher allenfalls anschließend  im Rahmen eines 
nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens erfolgen. Erst der Bebauungsplan würde d abei die 
dauerhafte planungsrechtliche Sicherung schaffen. 
Zur rechtlichen Bewertung eines solchen Vorgehens heißt es in einem Ergebnisprotokoll der 
Dienstbesprechungen Windenergie beim NRW -Bauministerium (MBWSV): „Dieses Vorgehen ist 
rechtlich bedenklich.  Die Argumentation, man befinde sich bei Genehmigung im Geltungsbereich 
eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB und nicht im Außenbereich gem. § 35 BauGB, greift zu 
kurz. Wenn auf Ebene des FNP weitere Flächen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen 
werden, besteht die Gefahr, das schlüssige Plankonzept zu konterkarieren und die 
Steuerungswirkung des FNP insgesamt zu verlieren. Eine isolierte Betrachtung der für die zusätzliche 
Windenergienutzung in den Blick genommenen Fläche ist vor dem Hintergrund des 
Abwägungsgebots gem. § 1 Abs. 7 BauGB rechtlich fragwürdig. Aus dem Abwägungsgebot folgt die 
Pflicht zur Unters uchung und Einbeziehung von Planungsalternativen, wenn sich diese aufdrängen 
oder nahe liegen und die Belange Dritter w eniger beeinträchtigen (BVerwG, 16.06.2011, 4 CN 1/10).

- 35 - 
V/0407/2016 
Im Rahmen der Alternativenprüfung wird sich die Gemeinde zwangsläufig mit der räumlichen 
Gesamtkonzeption der Konzentrationszonenausweisung zu beschäftigen haben.“ 
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Einschätzung und der Ge fahr mit einem solchen Vorgehen 
die Steuerungswirkung des FNP im Hinblick auf die Zulässigkeit von Windenergieanlagen gänzlich zu 
verlieren, kann ein solches Vorgehen von der Verwaltung nicht empfohlen werden.  
 
Zu d): Genehmigung als Ausnahme außerhalb von dargestellten Konzentrationszonen  
Eine Genehmigung im Rahmen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist für die beiden Standorte 
grundsätzlich nicht ausgeschlossen, da sie auch im Rahmen einer solchen Ausnahme -Regelung 
genehmigt worden sind. Dauerhaft planungsrechtlich abgesichert sind sie damit zwar nicht, dies muss 
aber insofern im Zusammenhang mit den o.a. Alternativen bewertet werden.  
Die Notwendigkeit einer Neugenehmigung für die baurechtlichen Bestandsschutz genießenden 
Anlagen ergibt sich nur in zwei Fällen:  
 Nach einer Havarie und damit einem Untergang der Windenergieanlage.  
Ein solcher Fall ist sehr selten und wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit während der Standzeit 
der Anlagen nicht eintreten. Eine aufwändige planungsrechtliche Absicherung für d iesen 
unwahrscheinlichen Eventual-Fall ist – neben den o.a. Argumenten auch nicht zuletzt vor dem 
Hintergrund der Priorität anderer Planungsverfahren – nicht zu empfehlen. 
 Im Rahmen des „Repowering“, d.h. nach Abbau der bestehenden Anlagen und Austausch ge gen 
leistungsstärkere neue Anlagen. Aus der Erfahrung der letzten Jahre ist mit diesem Fall 
frühestens in 10 Jahren zu rechnen, eine planungsrechtliche Absicherung zum heutigen 
Zeitpunkt ist damit nicht erforderlich.  
In beiden Fällen sollte daher bei Eint ritt eines solchen Falles zunächst geprüft werden, ob die 
Voraussetzungen für eine planungsrechtliche Ausnahme-Genehmigung (wiederum) vorliegen. Sofern 
dies dann nicht der Fall sein sollte, kann zu diesem Zeitpunkt entschieden werden, ob eine und ggf. 
welche der o.a. Alternativen in Betracht kommt, um die Neuerrichtung von A nlagen an diesen 
Standorten zu ermöglichen.  
 
Fazit: 
Vor dem Hintergrund, dass die bestehenden Alternativen  a) – c), die zu einer planungsrechtlichen 
Absicherung der bestehenden Windenergieanlagen-Standorte nördlich von Roxel führen würden, aus 
verschiedenen u.a. rechtlichen Gründen nicht zu empfehlen sind, wird vorgeschlagen, eine 
planungsrechtliche Absicherung dieser Standorte erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sie 
tatsächlich (a ufgrund von Havarie oder Repowering bei gleichzeitiger Nichterteilung einer 
planungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung) erforderlich wird.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung  
Anlage 2: Plan zur 65. Änderung des FNP (verkleinerte Darstellung) 
Anlage 3: Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des FNP

V-0407-2016-Anlage-2-Planverkleinerung

32 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0407/2016

V-0407-2016-Anlage-1-Abwaegungstabelle

1313515 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0407/2016 
65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
 
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerinformation gem. § 3 (1) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB 
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öff. Auslegung gem. §4 (2) BauGB  
1

65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
 
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerinformation gem. § 3 (1) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB 
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öff. Auslegung gem. §4 (2) BauGB  
2

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
1.1 [Schattenwurf] Windenergieanlagen verursachen durch die
Rotordrehung periodisch auftretenden, bewegten Schattenwurf, der
als Immission im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu
werten ist. Der Schattenwurf ist insbesondere abhängig von Lage
und Höhe der Anlage sowie von den Wetterbedingungen und dem
Sonnenstand. Gesundheitsgefahren durch Schattenwurf sind
jedoch nicht bekannt. Ähnlich wie beim Lärm ist ein bestimmtes
Maß an Beeinträchtigung hinzunehmen. Die zulässige reale
Beschattungsdauer einer Wohnnutzung beträgt maximal 8 Stunden
pro Jahr und 30 Minuten pro Tag und wird mit Hilfe von
Abschalteinrichtungen sichergestellt. Diese setzen die
Windenergieanlagen in den Beschattungszeiträumen außer
Betrieb, wenn das zulässige tägliche oder jährliche
Beschattungskontingent ausgeschöpft ist. 
Je näher eine Anlage insofern einer Wohnnutzung kommt, desto
mehr werden die notwendigen Abschaltzeiten zunehmen, so dass
in jedem Fall gewährleistet ist, dass die zulässige
Beschattungsdauer nicht überschritten wird. Dies wird im Rahmen
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geprüft und
festgelegt.
1.2 [Schall] Von Windenergieanlagen gehen Schallemissionen
aus. Daher wurden im Rahmen des Plankonzepts pauschale
Abstände berücksichtigt, die grundsätzlich sicherstellen, dass eine
Einhaltung des immissionsschutzrechtlichen Grenzwertes nach TA
Lärm möglich ist. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit
während des Nachtzeitraums sehen diese für nachts niedrigere
Grenzwerte vor als für tagsüber. Um diese Grenzwerte einzuhalten,
ist es oftmals nicht möglich, dass eine Windenergieanlage über den
gesamten Tag- und Nachtzeitraum ertragsoptimiert betrieben
werden kann. In solchen Fällen wird in der Regel nachts mit einem
schalloptimierten Betrieb gearbeitet, der den Ertrag zwar mindert, in
den meisten Fällen aber nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage
führt. 
Seite 1 von 51
3

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die Grenzwerte
der TA Lärm eingehalten werden. Damit ist sichergestellt, dass von
den Anlagen keine unzumutbaren Immissionen ausgehen. Dieses
Maß an Immissionen ist grundsätzlich hinzunehmen.
1.3 [Infraschall] Bei Infraschall handelt es sich um Töne, die so tief
sind, dass Menschen sie normalerweise nicht wahrnehmen. Nur
wenn der Pegel (also quasi die Lautstärke) entsprechend hoch ist,
können Menschen Infraschall hören oder spüren. Es gibt sowohl
natürliche (bsp. stark böiger Wind, Donner) als auch künstliche
(bsp. LKW, Flugzeuge) Infraschall-Quellen. Bei
Windenergieanlagen entsteht Infraschall vor allem bei solchen
Anlagen, die mit einer Strömungsabriss-Regelung ("Stall") arbeiten;
diese sind technisch veraltet und werden deshalb bereits seit
einigen Jahren nicht mehr errichtet. In geringem Maße erzeugen
auch moderne Anlagen mit sogenannter Pitch-Regelung
Infraschall; dieser ist bereits in geringer Entfernung von den
Anlagen nicht mehr wahrnehmbar. Diese Entfernung ist deutlich
geringer als die Entfernung, die die TA Lärm zwischen
Windkraftanlagen und Bebauung festlegt.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt zusammen mit dem
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kommt zu
folgendem Fazit: „Da die von Windenergieanlagen erzeugten
Infraschallpegel in der Umgebung (Immissionen) deutlich unterhalb
der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach
heutigem Stand der Wissenschaft Windenergieanlagen beim
Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen.
Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall sind erst in solchen
Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und
Wahrnehmungsschwelle überschritten wurde. Nachgewiesene
Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwelle liegen nicht
vor" (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bayerisches
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:
„Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit“,
Augsburg 2014, S.8).
Seite 2 von 51
4

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Zum selben Ergebnis kommen auch das Landesamt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und die Gerichte:
„Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht
übereinstimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen
Infraschall in einem im Rechtssinne belästigenden Ausmaße nicht
erzeugen." ( vgl. Urteil des VG München, Az. M 1 K 13.2056, Rn.
37)
In einem Faktenpapier "Windenergie und Infraschall" zum
Bürgerforum Energieland Hessen des hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung heißt es:
"Infraschall kann bei hohen Schalldruckpegeln oberhalb der
Wahrnehmungsschwelle grundsätzlich negative Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit haben. Es wird daher empfohlen, die
Grundlagenforschung im Bereich des Infraschalls und des
tieffrequenten Schalls fortzusetzen bzw. zu verstärken. Die aktuelle
Rechtsprechung und Genehmigungspraxis orientiert sich an derzeit
gesicherten Erkenntnissen und sieht keinen Handlungsbedarf für
den Gesetzgeber."
Die Prüfung konkreter möglicher Gesundheitsgefahren erfolgt auf
dieser Grundlage im Rahmen der Vorhabenzulassung nach
Bundesimmissionsschutzgesetz.
1.4 [Dänemark] Zum Thema Infraschall allgemein wird auf die
Ausführungen unter 1.3 verwiesen. Vor dem Hintergrund des
oftmals genannten Ausbaustops für Windenergieanlagen in
Dänemark (zurückgehend auf einen Bericht in der Tageszeitung
"Die Welt" Anfang März 2015) hat das Landesumweltministerium
Baden-Württemberg die dänische Regierung über die dänische
Botschaft in Berlin um Stellungnahme zu der in dem Bericht
dargestellten Entwicklung der Windenergie in Dänemark gebeten.
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5

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
In ihrem Antwortschreiben, das die dänische Energieagentur
übermittelt hat und das auf den Internetseiten der Landesanstalt für
Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
einzusehen ist, widerspricht die dänische Regierung der
Darstellung, es gäbe ein faktisches Ausbaumoratorium. Wörtlich
heißt es, der Ausbau der Windkraft stagniere nicht. Im Jahr 2014
wurden Onshore-Windenergieanlagen mit einer Kapazität von 106
MW errichtet und Anlagen mit einer Kapazität von insgesamt 29
MW demontiert. Es habe einen Rückgang beim Ausbau im
Vergleich zum Jahr 2013 gegeben. Der sei unter anderem durch
veränderte Tarifbestimmungen, die seit dem 1. Januar 2014 gelten,
begründet.
Nicht bestätigt wird, dass die dänischen Kommunen ihre
Ausbauplanungen ausgesetzt hätten, bis die Ergebnisse der
beauftragten Studie über den Zusammenhang zwischen
Windradgeräuschen und den Auswirkungen für die Gesundheit
vorliegen. „Manche Kommunen warten mit der Planung ab, bis das
Ergebnis der Studie vorliegt, aber viele Kommunen planen
weiterhin den Ausbau von Windenergie“, heißt es in der
Stellungnahme. Ferner existiere kein wissenschaftlich begründeter
Beleg dafür, dass Windenergieanlagen negative Auswirkungen für
die Gesundheit haben. Das dänische Ministerium für Klima,
Energie und Bau habe deswegen bekanntgegeben, dass die
Planung von Windenergieanlagen während des
Untersuchungszeitraumes fortgesetzt werden kann.
1.5 [Disko-Effekt] Der „Diskoeffekt“ bezeichnet periodische
Lichtreflexionen durch die Rotorblätter (Blitzlicht), er wird häufig mit
der Schattenwurf-Erscheinung des Rotors verwechselt. Er trat vor
allem bei Anlagen aus den Anfängen der Windenergienutzung auf,
als noch glänzende Lackierungen an den Rotorblättern benutzt
wurden. Seit langem werden die Oberflächen der Anlagen mit
matten, nicht reflektierenden Lackierungen versehen. Daher spielt
der Diskoeffekt bei der Immissionsbewertung durch moderne
Windkraftanlagen keine Rolle mehr.
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6

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.6 [Eiswurf] Die Rotorblätter von Windkraftanlagen können bei
entsprechender Witterung Eis ansetzen, das sich bei Tauwetter bei
stehender und als Eiswurf bei anlaufender Anlage ablösen kann
(nur bei alten Anlagen ohne Eiserkennung). Alle modernen Anlagen
verfügen über eine Eiserkennung, beruhend auf Temperatur,
Windsensorstatus, Windgeschwindigkeits- und Leistungsdaten,
sodass sie bei Vereisung automatisch abschalten. Die Anlagen
werden nach Vereisungen ggf. nur vom Windmühlenwart oder vom
Servicepersonal vor Ort wieder in Betrieb genommen, wenn die
Anlage eisfrei ist. Einige Hersteller bieten Rotorblattheizungen an,
die Eisbildung verhindern können und somit in entsprechenden
Klimazonen zu Mehrerträgen durch geringere Stillstandszeiten
führen. 
Eisabfall ist öfter (Raureif, seltener Eisregen) zu beobachten, es
wurden jedoch bisher noch keine Personen- oder Sachschäden
dokumentiert. Die Fallweite (Anlage geht bei Vereisung in
Trudelstellung) ist meist gering, wobei gilt: umso kompakter die
Eisstücke, umso näher bei der Anlage (z. B. nach Eisregen), umso
leichter, desto weiter werden sie von eventuellen Windböen
getragen – als relevante Entfernung kann die Rotorspitzenhöhe
angenommen werden (= ca. 45° Fallwinkel). Bei Eiswetterlage oder
Tauwetter sollte man den Aufenthalt unter Windkraftanlagen
ebenso wie unter anderen hohen Gebäuden oder Konstruktionen –
zum Beispiel Freileitungsmasten – vermeiden. 
Das OVG Münster hält ausdrücklich die verfügbaren
Eiswurfabschaltautomatiken für ausreichend um die Gefahren
abzuwehren; das Risiko durch herabfallendes Eis einer
stillstehenden Windenergieanlage wird wie das bei anderen
Bauwerken (Hochspannungsmasten, Brücken) bewertet (z.B. OVG
Münster 8A 2138/06).
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7

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.7 [Gesundheitsgefahren] Eine Genehmigung für eine
Windenergieanlage wird nur erteilt, wenn keine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange gemäß § 35 (3) Satz 1 Nr. 3 BauGB vorliegt
und wenn das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Schädliche
Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeizuführen. Gesundheitsgefahren sind noch
weitergehend als schädliche Umwelteinwirkungen. Da bei bei der
Genehmigung von Windenergieanlagen bereits sichergestellt
werden muss, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht
entstehen, ist auch ausgeschlossen, dass durch den Bau und den
Betrieb von Windenergieanlagen Gesundheitsgefahren im Sinne
des Gesetzes zu befürchten sind. 
1.8 [Außenbereichsnutzungen] Der Außenbereich ist kein
Baugebiet - selbst für die im Außenbereich privilegierten baulichen
Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von Bebauung
freigehalten werden. Für die Festlegung des Schutzstandards ist
daher maßgeblich, dass in der Umgebung privilegierte Anlagen
errichtet werden, die land-, forstwirtschaftlichen und gewerblichen
Charakter haben. Bewohnern im Außenbereich ist deshalb der
Lärm-Schutzmaßstab zuzugestehen, der für gemischt nutzbare
Bereiche einschlägig ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen
unter 1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass in der Nähe des
Außenbereichs sowie im Außenbereich selbst stets mit der
Errichtung insbesondere privilegierter Außenbereichsnutzungen
gerechnet werden muss. Insofern sind Nutzern im Außenbereich
auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen der
Windenergieanlagen ausweichen oder sich vor ihnen schützen
(z.B. Abschirmung durch Hecken- und Baumbewuchs).
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.9 [optisch bedrängende Wirkung] Die optische Wirkung einer
Windenergieanlage kann nicht durch Abschaltzeiten oder
anderweitige Regelungen im Betrieb gemindert werden. Ist der
Abstand zwischen einer Wohnbebauung und einer
Windenergieanlage zu gering, kann eine optisch bedrängende
Wirkung entstehen, die zur Unzulässigkeit der Windenergieanlage
führt. Im Regelfall ist diese optisch bedrängende Wirkung
anzunehmen, wenn der Abstand weniger als dem Zweifachen der
Gesamthöhe entspricht. Erst bei einem Abstand von mehr als dem
Dreifachen der Gesamthöhe ist danach in der Regel nicht mit einer
optisch bedrängenden Wirkung zu rechnen. Im Bereich dazwischen
bedarf es einer besonderen Prüfung im Einzelfall. 
Je nach genauem Standort sowie Höhe einer möglichen
Windenergieanlage liegt der Abstand voraussichtlich in diesem
Bereich, der einer besonderen Prüfung im Einzelfall bedarf. Diese
Einzelfallprüfung kann aber erst auf Ebene der
Genehmigungszulassung erfolgen, wenn Standort, Typ und Höhe
einer möglichen Windenergieanlage sowie die Faktoren, die ein
näheres Heranrücken erlauben - wie beispielsweise die Lage
schützenswerter Räume im Wohnhaus zur anlagenabgewandten
Seite, ein möglicher Sichtschutz durch Heckenstrukturen oder
Wald, die Möglichkeit der Nachbarzustimmung sowie die Nicht-
Berücksichtigung von Betreiberwohnhäusern -, bekannt sind.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.10 [größere Abstände] Einen gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und
Wohnbebauung gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Dieser hängt
vielmehr im Einzelfall von der Höhe der Anlagen und ihren
(insbesondere immissionsschutzrechtlichen) Auswirkungen ab. Die
Anwendung eines Abstandes in einer Größenordnung von 450 m
(dreifache Gesamthöhe bezogen auf die zugrunde gelegte
Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m) oder mehr zu
Wohngebäuden im Außenbereich würde (bei ansonsten
unverändertem Kriterienkatalog) dazu führen, dass bis auf die
dargestellten Konzentrationszonen 1 "Sprakel", 2a und 2e "Häger"
sämtliche dargestellten Konzentrationszonen entfallen müssten. Da
diese Teilbereiche als regionalplanerisches Ziel festgelegt sind,
müssen sie dargestellt werden. Gleiches gilt für eine Erhöhung des
Abstandes zu bestehenden Siedlungsbereichen. Eine deutliche
Erhöhung würde (bei ansonsten unverändertem Kriterienkatalog)
zu einer - je nach tatsächlich gewähltem Abstand - erheblichee
Radwandernetz, die Möglichkeit zum Wassersport etc., lassen 
Eine solche Planung wäre aber voraussichtlich nicht zulässig, da
sie der Windenergie nicht substanziell genügend Raum belässt.
Alternativ gäbe es nur die Möglichkeit, auf eine
Konzentrationszonenplanung und die damit verbundene
Steuerungswirkung gänzlich zu verzichten: Windenergieanlagen
wären dann im gesamten Außenbereich von Münster grundsätzlich
zulässig, sofern sie die fachgesetzlichen Anforderungen im
Einzelfall am jeweiligen Standort erfüllen können. Um eine
städtebaulich sinnvolle Steuerungswirkung zu ermöglichen, wurden
daher im Bereich der immissionsschutzbedingten Abstände
zwischen Windkonzentrationszonen und Wohnbebauung
grundsätzlich nur diejenigen Bereiche ausgeschlossen, die
aufgrund fachgesetzlicher Anforderungen eine Umsetzung äußerst
unwahrscheinlich bzw. unmöglich  erscheinen lassen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.11 [10-H-Regel Bayern] Die Regelung in Bayern bezieht sich auf
den Abstand zwischen Windenergieanlagen und dem
Siedlungsraum (§§ 30, 34, Satzungen im Bereich § 35 BauGB),
nicht auf Einzelwohngebäude im Außenbereich. Dieser Abstand
muss in Bayern mindestens das zehnfache der Gesamthöhe der
Windenergieanlage betragen. Würde man einen solchen Abstand
(bezogen auf die der Planung zugrundeliegende Referenzanlage
betrüge dieser 1.500 m) in der Planung annehmen, würden bis auf
die Konzentrationzonen 1 "Sprakel" (reduziert), 2a, 2h "Häger"
(reduziert) sowie 11 "Sudhoff" und 12 "Wilbrenning" sämtliche
Konzentrationszonen entfallen. Der Windenergie würde damit
voraussichtlich nicht substanziell Raum belassen, eine solche
Planung wäre damit rechtsfehlerhaft. Für den Fall, dass sich die
Anregung auch auf den Abstand zwischen Windenergieanlagen
und Einzelwohngebäuden im Außenbereich bezieht, gelten die o.a.
Ausführungen umso mehr, als danach keine einzige
Konzentrationszone in Münster dargestellt werden könnte.
1.12 [Siedlungsentwicklung Häger] Vor dem Hintergrund stark
steigender Einwohnerzahlen der Stadt Münster, die für die
nächsten Jahre prognostiziert sind, werden – neben den bereits im
Flächennutzungsplan und Regionalplan dargestellten – weitere
Siedlungserweiterungsflächen in Anspruch genommen werden
müssen. Diese Inanspruchnahme wird auch über das im Jahr 2013
beschlossene nicht-öffentliche Wohnsiedlungsflächenkonzept 2025
hinausgehen müssen. Deshalb ist geplant, dieses Konzept
fortzuschreiben. 
Um nicht zum jetzigen Zeitpunkt mögliche Potenziale für eine
weitere Wohnsiedlungsentwicklung durch die Darstellung von
Windkonzentrationszonen aufgeben zu müssen, wird für
Nienberge-
Häger – insbesondere aufgrund des Bahnhaltepunkts – eine
potenzielle weitere Siedlungsentwicklung nach Norden
angenommen, die mit den erforderlichen Abständen von 500 m
mehrere Teil-Potenzialflächen der Konzentrationszone 2 "Häger"
betrifft. Aus diesem Grund werden die Teil-Potenzialflächen 2i und
2j, die Häger am nächsten liegen, nicht weiter verfolgt.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.13 [Schallschutzniveau] Bei der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung von Windenergieanlagen wird in Bezug auf die
Lärmbelastung auf die Schutzwürdigkeit der betroffenen Nutzung
abgestellt. Die dabei geltende Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (als 16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesimmissionsschutzgesetz) sieht für reine Wohngebiete dabei
ein höheres Schutzniveau vor als für allgemeine Wohngebiete.
Diese wiederum weisen ein höheres Schutzniveau auf als
Mischgebiete oder Dorfgebiete. Danach folgen Gewerbegebiete
und Industriegebiete. Bewohner des Außenbereichs können nicht
die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets
für sich in Anspruch nehmen. 
Der Außenbereich ist kein Baugebiet - selbst für die im
Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern
soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Für die
Festlegung des Schutzstandards ist daher maßgeblich, dass in
ihrer Umgebung privilegierte Anlagen errichtet werden, die land-,
forstwirtschaftlichen und gewerblichen Charakter haben.
Bewohnern im Außenbereich ist deshalb der Schutzmaßstab
zuzugestehen, der für gemischt nutzbare Bereiche einschlägig ist,
mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägigen Werte
von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. Urteil des OVG
Münster vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00). Auf diesen Sachverhalt
stellt auch das Plankonzept der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes ab und sieht daher für im Außenbereich
gelegene Wohnnutzungen einen geringeren pauschalen Abstand
zu Konzentrationszonen vor. 
Im Übrigen wird der im Einzelfall erforderliche Abstand auch in
Bezug auf die optisch bedrängende Wirkung im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine
mögliche Windenergieanlage ermittelt und festgelegt. Es wird im
weiteren auf die Ausführungen unter 1.2 [Lärm] und 1.9 [optisch
bedrängende Wirkung] verwiesen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.14 [Abstände Naturschutz] Bei dem Abstand von 300 m zu
Naturschutzgebieten und FFH- sowie Vogelschutzgebieten handelt
es sich um ein weiches Tabukriterium. Aus Vorsorgegründen wird
um diese Gebiete, die oftmals dem Schutz von
windenergieempfindlichen Fledermausarten oder
windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten dienen, damit
eine Pufferzone gebildet. Im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird dieser
Abstand nicht vergrößert, die Genehmigung kann allenfalls an den
Artenschutzvorschriften für besonders geschützte bzw. streng
geschützte Fledermaus- oder Vogelarten scheitern. 
Dahingegen wird der im Einzelfall erforderliche Abstand zu
Wohnnutzungen im Außenbereich insbesondere aufgrund von
Lärmimmissionen und einer möglichen optisch bedrängenden
Wirkung im Rahmen des immissiosschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens ermittelt. Oftmals wird der in der Planung
angenommene Mindestabstand je nach Anlagentyp und -höhe nicht
ausreichen, so dass es im Ergebnis zu einem höheren Abstand
kommt.
1.15 [Flugsicherheitsbefeuerung] Die zur Flugsicherung
notwendige Befeuerung von Windenergieanlagen in Form von
weißen und rotem Blitz- bzw. Blinklicht ist als Lichtimmission zu
werten. Die Licht-Richtlinie kennt die Effekte der Aufhellung und der
Blendung. Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von
Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von
Windenergieanlagen zu den nächsten Wohnhäusern
ausgeschlossen werden (meist weniger als 1% des Richtwertes der
Lichtrichtlinie). Auf Grund der vergleichsweise geringen Lichtstärke
der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist
die Blendwirkung als unerheblich einzustufen. Auch eine
wissenschaftliche Studie der Uni Halle-Wittenberg im Auftag des
BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass
keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die
Hinderniskennzeichnung auftreten. 
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Insofern handelt es sich um eine hinzunehmende Belästigung, die -
falls erforderlich - ggf. durch eine Synchronisierung der Schaltzeit
und Blinkfolge der einzelnen Windenergieanlagen gemindert
werden kann. Diesbezügliche Regelungen können aber erst im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens geklärt werden.
1.16 [Visualisierung] Die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gezeigten Visualisierungen waren
ausschließlich als beispielhafte Darstellungen zu verstehen. Da
genaue Standorte für die Errichtung möglicher Windenergieanlagen
noch nicht bekannt sind, hat das Gutachterbüro enveco GmbH aus
seiner Sicht realistische Standorte angenommen. Dies unabhängig
von der Tatsache, dass einzelne Konzentrationszonen theoretisch
weitere Windenergieanlagen-Standorte aufweisen.
1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] Die bestehende Lärmbelastung
aufgrund von vorhandenen sowie neu hinzukommenden / zu
erweiternden Verkehrswegen ist separat und insofern unabhängig
vom Lärm neu hinzukommender Windenergieanlagen zu sehen.
Sie wird nicht durch die vorliegende Planung ausgelöst und daher
hier nicht weiter betrachtet. Bei Windenergieanlagen ist im Rahmen
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die durch die
Windenergieanlage verursachte Lärmproblematik unter
Hinzuziehung einer gewerblichen Lärmvorbelastung
(beispielsweise aufgrund bereits vorhandener Windenergieanlagen,
einer Biogasanlage oder anderer gewerblicher Nutzung in der
Umgebung) zu klären.
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende grundsätzliche Anregungen / Bedenken gegen die 
gesamtstädtisch gewählten Abstände werden vorgetragen:
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14

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
13 Der Mindestabstand zwischen Mensch und Anlage "Menschschutz"
muss wie in Bayern als 10-H-Regel festgesetzt werden. Dort hat
man schon erkannt, dass diese Bauwerke ein sehr großes
Bedrohungspotenzial haben und psychischen Druck auf den
Menschen ausüben.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.11 [10-H-Regel Bayern]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.001
13 Dass im bewohnten Außenbereich ein Schallschutzniveau
angesetzt wird wie in einem Mischgebiet, ist falsch. Die
Schutzbedürftigkeit der Wohnhäuser, insbesondere von
Splittersiedlungen, im Außenbereich ist gleich zu setzen mit denen
im Siedlungsgebiet. Eine Halbierung des Abstands ist somit
unzulässig. Außerdem ist auch die optische Bedrängung zu
berücksichtigen [...]. Nur um ein paar Restflächen ausweisen zu
können, wird hier willkürlich der selbst ermittelte Mindest-
Anlagenabstand von 375 massiv unterschritten.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] sowie 1.13 [Schallschutzniveau] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.002
13 Es ist sehr fragwürdig, wieso ohne Rechtsgrundlage dem
Naturschutz zusätzlich eine Pufferzone pauschal von 300 m
eingeräumt wird, wohingegen dem Menschen im Außenbereich nur
250 m zugestanden werden. Aus klientelpolitischen Gründen
genießt der Naturschutz einen höheren Stellenwert als der Schutz
der Menschen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.14 [Abstände Naturschutz]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.005
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger äußerte Zweifel an der Exaktheit der Visualisierung,
verglichen mit den nördlich von Roxel errichteten WEA der
Stadtwerke.
Die vorliegenden Visualisierungen geben die exakten
Höhenverhältnisse in Abhängigkeit zur Entfernung des
angenommenen WEA-Standorts vom Fotopunkt wieder. Im Übrigen 
wird auf die Ausführungen unter 1.16 [Visualisierungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.003
Bürgerversammlung 
10.11.2015
Ein Bürger kritisierte, dass von seinem Wohnhaus der
Mindestabstand von 300 m zur nächsten Konzentrationszone mit
ca. 250 m nicht eingehalten werde.
Der Standort einer Windenergieanlage muss in einer
Konzentrationszone mindestens einen Abstand zur Zonengrenze
von 50 m (bezogen auf die Referenzanlage) einhalten. Der
Mindestabstand der gerichtlich entschiedenen 2fachen
Gesamthöhe (zur Vermeidung der optisch bedrängenden Wirkung)
bezieht sich auf den Maststandort einer Windenergieanlage. Damit
wird der Mindestabstand im geschilderten Beispiel eingehalten. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.10 [größere Abstände]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.004
Seite 13 von 51
15

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Bürgerversammlung 
12.11.2015
Ein Bürger vertrat die Auffassung, er habe den Eindruck, der
Mensch besitze beim Thema Windenergie unter den zu
berücksichtigenden Belangen einen geringeren Stellenwert im
Vergleich zur Rücksichtnahme beispielsweise auf den
Landschaftsschutz, vorhandene Biotope oder den Artenschutz. Er
appellierte daran, den Menschen zur Hauptinstanz bei der Prüfung
der Standorteignung zu machen und andere Kriterien in der
Bedeutung zurückzunehmen.  
Der Mensch wird bei der Suche nach geeigneten Potenzialflächen
nicht benachteiligt. Alle zu berücksichtigenden öffentlichen Belange
und Schutzansprüche sind durch Gesetze formuliert und durch
Gerichtsurteile interpretiert und fortentwickelt worden und
entsprechend angewandt worden. Eine persönliche Betroffenheit ist
zwar menschlich verständlich und nachvollziehbar, kann aber nicht
der objektive Bewertungsmaßstab der vorliegenden Planung sein. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.006
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" sowie 3
"Sandrup" werden vorgebracht:
118 Keine Lebensqualität mehr für Mensch und Tier,
Gesundheitsschädigungen, kein Aufenthalt mehr im Freien,
geschlossene Fenster, keine Spaziergänge, Joggen, Radfahren,
Reiten, Freizeitgestaltung, Ballonfahren, Segelfliegen.
Eine Begründung, warum die aufgeführten Freizeitaktivitäten nicht
mehr ausgeführt werden können, wird in der Anregung nicht
genannt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.1
[Schattenwurf], 1.2 [Schall], 1.3 [Infraschall], 1.9 [optisch
bedrängende Wirkung] und 1.7 [Gesundheitsgefahren] sowie 4.2
[Naherholungsgebiete] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.007
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2 "Häger" werden vorgebracht:
Seite 14 von 51
16

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 19,
20, 22, 23, 24, 25, 26, 27,
28, 31, 34.1, 34.2, 34.3,
34.4, 40, 41, 42, 43, 44,
45, 46, 50, 52, 53.1, 53.2,
53.3, 53.4, 53.5, 53.6,
53.7, 53.8, 53.9, 58, 61.1,
61.2, 66, 67.2, 68.2, 68.3,
69, 70.1, 70.2, 71, 72, 73,
74, 75, 86, 87, 90, 94, 99,
102.1, 102.2, 103, 104.1,
104.2, 105, 106, 107,
108.1, 108.2, 109, 110.1,
110.2, 114, 115, 116,
124, 125, 126, 130.1,
130.2, 132.1, 132.2,
132.6, 135, 136.1, 136.2,
136.3, 137, 138.1, 138.2,
138.3, 139.1, 139.2, 141,
142, 144, 146, 148, 151,
153, 154, 155, 157, 158,
161.1, 161.2, 162, 163
Windräder beeinträchtigen die Lebensqualität der betroffenen
Anwohner durch Schattenwurf (…)
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.008
Seite 15 von 51
17

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 19,
20, 22, 23, 24, 25, 26, 27,
28, 31, 34.1, 34.2, 34.3,
34.4, 40, 41, 42, 43, 44,
45, 46, 50, 52, 53.1, 53.2,
53.3, 53.4, 53.5, 53.6,
53.7, 53.8, 53.9, 58, 61.1,
61.2, 66, 67.2, 68.2, 68.3,
69, 70.1, 70.2, 71, 72, 73,
74, 75, 86, 87, 90, 94, 99,
102.1, 102.2, 103, 104.1,
104.2, 105, 106, 107,
108.1, 108.2, 109, 110.1,
110.2, 114, 115, 116,
124, 125, 126, 130.1,
130.2, 132.1, 132.2,
132.6, 135, 136.1, 136.2,
136.3, 137, 138.1, 138.2,
138.3, 139.1, 139.2, 141,
142, 144, 146, 148, 151,
153, 154, 155, 157, 158,
161.1, 161.2, 162, 163
Windräder beeinträchtigen die Lebensqualität der betroffenen
Anwohner durch (…) Lärm
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.009
Seite 16 von 51
18

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 19,
20, 22, 23, 24, 25, 26, 27,
28, 31, 34.1, 34.2, 34.3,
34.4, 40, 41, 42, 43, 44,
45, 46, 50, 52, 53.1, 53.2,
53.3, 53.4, 53.5, 53.6,
53.7, 53.8, 53.9, 58, 61.1,
61.2, 66, 67.2, 68.2, 68.3,
69, 70.1, 70.2, 71, 72, 73,
74, 75, 86, 87, 90, 94, 99,
102.1, 102.2, 103, 104.1,
104.2, 105, 106, 107,
108.1, 108.2, 109, 110.1,
110.2, 114, 115, 116,
124, 125, 126, 130.1,
130.2, 132.1, 132.2,
132.6, 135, 136.1, 136.2,
136.3, 137, 138.1, 138.2,
138.3, 139.1, 139.2, 141,
142, 144, 146, 148, 151,
153, 154, 155, 157, 158,
161.1, 161.2, 162, 163
Windräder beeinträchtigen die Lebensqualität der betroffenen
Anwohner durch (…) Infraschall
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.010
18 (mit
Unterschriftenliste)
Windräder erzeugen Infraschall! Aus Angst vor
Gesundheitsschäden werden in Dänemark kaum noch
Windkraftanlagen gebaut. Wir fordern größere Abstände zur
Wohnbebauung.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall], 1.4
[Dänemark] sowie 1.0 [größere Abstände] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.011
Seite 17 von 51
19

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
17 Ich habe bereits bei Süd/Ostwind den Lärm von der A1 (bald 6-
spurig!), mein Grundstück grenzt an die Bahnlinie, durch Gülle-
Tourismus donnern an manchen Tagen Schwerlaster im 20-Min-
Takt über die Langenhorster Stiege um die "Bio"gasanlagen zu
befüllen. Und dann noch den Wind"park"? Nein. Es reicht!
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] sowie 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.012
21 Gesundheitsgefährdung (Infraschall[…]: Neueste medizinische
Studien bestätigen massive Gesundheitsgefährdung durch
Infraschall für Anwohner in der Nähe von WKA; es befindet sich
eine Kita in direkter Umgebung).
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.013
21 Gesundheitsgefährdung (Schall […]) Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] sowie 1.7
[Gesundheitsgefahren] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.014
21 Optische Emissionen (Schlagschatten, Blitzlicht, optische
Bedrängung)
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.5 [Disko-
Effekt] und 1.9 [optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.015
Seite 18 von 51
20

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
52 Die 3fache Höhe als Abstand zum nächsten Wohngebäude kann
bei keiner der geplanten Anlagen eingehalten werden.
Der Flächennutzungsplan stellt lediglich Bereiche dar, in denen -
grundsätzlich im Außenbereich privilegierte Windenergieanlagen -
planungsrechtlich zulässig sind, wenn keine öffentlichen Belange
entgegenstehen. Insofern sind konkrete Anlagenstandorte noch
nicht bekannt. Bei den geplanten Konzentrationszonen im Bereich
Häger gibt es auch einige, die es aufgrund ihrer Größe
(beispielswiese 2a, 2h) ermöglichen, Anlagenstandorte mit einem
Abstand von 450 m (3-fache Gesamthöhe bezogen auf die
Referenzanlage) zu projektieren. Im Übrigen sind grundsätzlich
auch Anlagenstandorte genehmigungsfähig, die einen Abstand
deutlich weniger als die o.a. 450 m aufweisen. Der erforderliche
Abstand im Einzelfall kann allerdings erst im Rahmen des
immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt und
festgelegt werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.10
[größere Abstände] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.016
52 Windräder sollten die 10fache Höhe als Abstand zu Wohngebieten
einhalten (so wie in Bayern). 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.11 [10-H-Regel Bayern]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.001
52 Eine langsam steigende Einwohnerzahl von Häger ist nicht mehr
möglich, da nur noch wenige Flächen zur Verfügung stehen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.12 [Siedlungsentwicklung
Häger] verwiesen.
Der Anregung wird insofern
teilweise gefolgt, als die Teil-
Potenzialflächen 2i und 2j
"Häger" nicht als
Konzentrationszonen dargestellt
werden. Im Übrigen wird der
Anregung nicht gefolgt.
1.0.001, 1.1.240
Seite 19 von 51
21

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
61.1, 61.2 "Eiswurf möglich" - dürfen wir im Winter die Wanderwege nicht
benutzen? Wie weit fliegt das Eis? Im Winter - bei Schnee und Eis - 
müssen die Windräder aus Sicherheitsgründen abgestellt werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.6 [Eiswurf] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.017
75 Habe eine Hobby-Werkstatt und Gartenecke in Uhlenbrock - wo ich
viel meiner Freizeit verbringe - fühle mich dadurch auch betroffen.
Worin die Betroffenheit besteht wird in der Anregung nicht deutlich.
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird die Aussage zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
87 Schattenwurf und Lärm belästigen uns sehr. Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] und 1.2
[Schall] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.018
89 Im Hof Hölkenbusch […] sind inzwischen vier weitere Wohnungen
entstanden, insgesamt sieben Parteien wohnen hier, diese wie die
Bewohner des daneben liegenden Hofes von […] setzt man der
Geräuschemission wie der ungeklärten Frage nach möglichen
gesundheitlichen Folgen ohne Not aus.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.7
[Gesundheitsgefahren] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.014
Seite 20 von 51
22

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
90 Windräder in meiner Nähe schädigen meine Gesundheit. Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.019
102.2 Wir wären eingezingelt, rechts über dem Haus läuft eine
Hochspannungsleitung, links rauscht Tag und Nacht eine
Biogasanlage, hinter dem Haus stehen schon sechs
Windkraftanlagen und dann sollen wir vor die Terrasse noch zwei
Windkraftanlagen bekommen. Nein.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.020
106 Die Stadt Münster sollte die Abstände der Windkraftanlagen
deutlich gegenüber der Wohnbebauung vergrößern. Die üblichen
Abstände in anderen Regionen betragen 1500 m. Sie werden in
Münster deutlich unterschritten. Gerichtliche Nachprüfung
erforderlich.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.10 [größere Abstände]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.021
136.1 Das macht mir Angst und ich fühle mich bedroht, dann kriege ich
keine Ruhe mehr und kann dann nicht mehr draußen sitzen um
mich zu erholen, da ich schon mehrere Schlaganfälle hinter mir
habe. So habe ich mir meinen Lebensabend nicht vorgestellt.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren] und
1.8 [Außenbereichsnutzungen] verwiesen. Eine individuelle
Betroffenheit kann insofern aber nicht ausgeschlossen werden.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.022
Seite 21 von 51
23

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
136.2 Wir schauen jeden Tag auf das Windrad, da es genau zu uns
ausgerichtet ist und wir nicht mehr auf der Terrasse sitzen können,
da der Schattenwurf und Lärm zu uns kommt usw.. Der
Mindestabstand zum Haus ist viel zu gering.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall]
sowie 1.10 [größere Abstände] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.023
136.3 Außerdem möchte ich mich erholen können ohne ein störendes
Windrad in unmittelbarer Nähe.
Worin die befürchteten Störungen einer Windenergieanlage liegen,
wird in der Anregung nicht deutlich. Insofern wird allgemein auf die
Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall], 1.3
[Infraschall], 1.9 [optisch bedrängende Wirkung] sowie 1.10
[größere Abstände] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 2c "Häger"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.024
154 Die Stadt-Ortsentwicklung von Häger wird für immer verhindert.
Der Ort wird getötet.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.12 [Siedlungsentwicklung
Häger] verwiesen.
Der Anregung wird insofern
teilweise gefolgt, als die Teil-
Potenzialflächen 2i und 2j
"Häger" nicht als
Konzentrationszonen dargestellt
werden. Im Übrigen wird der
Anregung nicht gefolgt.
1.0.001, 1.1.096
158 Windkraftanlagen können krank machen, das ist schon bewiesen
worden! Windkraftanlagen beeinträchtigen die Lebensqualität!
Wodurch im Einzelnen eine Beeinträchtigung der Gesundheit und
der Lebensqualität besteht, wird in der Anregung nicht deutlich.
Insofern wird allgemein auf die Ausführungen unter 1.1
[Schattenwurf], 1.2 [Schall], 1.3 [Infraschall], 1.7
[Gesundheitsgefahren], 1.8 [Außenbereichsnutzungen] sowie 1.9
[optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.008, 1.1.009, 1.1.010, 1.1.019
Seite 22 von 51
24

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger kritisierte, dass die Flächenpotenziale rund um Häger
eine mögliche zukünftige Siedlungsentwicklung der Ortslage Häger
einschränke.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.12 [Siedlungsentwicklung
Häger] verwiesen.
Der Anregung wird insofern
teilweise gefolgt, als die Teil-
Potenzialflächen 2i und 2j
"Häger" nicht als
Konzentrationszonen dargestellt
werden. Im Übrigen wird der
Anregung nicht gefolgt.
1.0.001, 1.1.240
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Anwohner vom Leiferdingweg in Häger kritisierte, das nicht ein
Fotopunkt von z. B. seiner Terrasse gewählt worden sei, um die
Betroffenheit der Anwohner zu dokumentieren. 
Zwischen Verwaltung und Gutachter wurden gemeinsam
beispielhafte Fotostandorte ausgesucht, die stark von Personen
frequentiert seien, z. B. Ortsausgänge mit dem Blick in die freie
Landschaft. Als Grundlage für die Bewertung der Zumutbarkeit
einer geplanten Windenergieanlagen werden im Rahmen einer
konkreten Genehmigungsplanung für eine Windenergieanlage u.a.
auf den Terrassen von betroffenen Anwohnern Visualisierungen
einer konkret geplanten Windenergieanlage erstellt. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.025
Bürgerversammlung 
10.11.2015
Ein Bürger erläuterte, dass im Umfeld von Häger mehr Flächen für
die künftige Siedlungsentwicklung eingeplant werden müssten,
damit sich der Aufwand zum Bau der geplanten Druckrohrleitung
nach Kinderhaus wirtschaftlich überhaupt lohne. Entsprechend
seien auch größere Abstände zu den Flächenpotenzialen für
Windenergieanlagen einzuplanen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.12 [Siedlungsentwicklung
Häger] verwiesen.
Der Anregung wird insofern
teilweise gefolgt, als die Teil-
Potenzialflächen 2i und 2j
"Häger" nicht als
Konzentrationszonen dargestellt
werden. Im Übrigen wird der
Anregung nicht gefolgt.
1.0.001, 1.1.240
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung
Windkonzentrationszone 2c "Häger" werden vorgebracht:
Seite 23 von 51
25

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
5 Durch die Autobahn A1 und dem derzeitig in Planung befindlichen
3-spurigen Ausbau dieser ist eine weitere Belastung, wie z.B. durch 
Schattenwurf sowie Infraschall, wie sie ein Windpark "Häger 2c"
mitbringen würde, von Mensch, Tier und Natur nicht zu ertragen.
Sollte es im Zuge der Planung und Umsetzung des
Autobahnausbaus nicht zu einer annehmbaren Lösung mit
Lärmschutz und somit einer angemessenen Lebensqualität an
meinemn Anwesen kommen, so sehe ich mich gezwungen, meinen
Wohntrakt in Richtung des von Ihnen geplanten Windparks zu
verlegen. Dieses Vorhaben würde durch einen Windpark "Häger
2c" aufgrund der geringen Entfernung sowie Schattenwurf und dem
von den Rotoren ausgehenden Schall, unter anderem, in seiner
Umsetzung gefährdet.[...] Eine Genehmigung zur Errichtung eines
Windparks "Häger 2c" stellt für mich eine Verletzung mehrerer
öffentlicher und meiner privaten Belange dar.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 2c "Häger" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
14 Der Stadtteil Sprakel hat aufgrund der schon sehr hohen
Belastungen von Autobahn, Bundesbahn, Umgehungsstraße,
Naturschutzgebiet, Aa-Tal, etc. nur wenig Möglichkeiten in Zukunft
noch zu wachsen. Die Wohnhausbebauung kann nur noch in eine
Richtung erfolgen. Diese Richtung ist vom Ort aus gesehen,
Richtung Autobahn, nördlich und südlich der Straße "Landwehr".
Es sind im FNP schon Erweiterungsflächen vorgesehen. Darüber
hinaus liegen aber noch einige Flächen, die bis jetzt gar nicht
berücksichtigt worden sind und sehr gut für Wohnbauzwecke
verwendet werden könnten. Es handelt sich um die Flächen direkt
hinter dem bereits fertigen Lärmschutzwall zwischen "Landwehr"
und der Rettungszufahrt zur Autobahn A1 bzw. auch darüber
hinaus bis zur Straße Kleiheide. Diese Flächen sind zwar noch zu
entwickeln, aber wenn das Windkraftrad WEA 4 dort gebaut würde,
dann ergeben sich aus den Abstandsflächen eine Unbrauchbarkeit
der beschriebenen "Reserveflächen". 
Vor dem Hintergrund stark steigender Einwohnerzahlen der Stadt
Münster, die für die nächsten Jahre prognostiziert sind, werden –
neben den bereits im Flächennutzungsplan und Regionalplan
dargestellten – weitere Siedlungserweiterungsflächen in Anspruch
genommen werden müssen. Diese Inanspruchnahme wird auch
über das im Jahr 2013 beschlossene nicht-öffentliche
Wohnsiedlungsflächenkonzept 2025 hinausgehen müssen.
Deshalb ist geplant, dieses Konzept fortzuschreiben. Um nicht zum
jetzigen Zeitpunkt mögliche Potenziale für eine weitere
Wohnsiedlungsentwicklung durch die Darstellung von
Windkonzentrationszonen aufgeben zu müssen, wird für Sprakel
eine potenzielle weitere Siedlungsentwicklung nach Westen
angenommen, die mit den erforderlichen Abständen von 500 m die
Teil-Potenzialfläche 2c betrifft. Diese Teil-Potenzialfläche wird
daher nicht mehr für die Darstellung einer Windkonzentrationszone
vorgesehen.
Der Anregung wird gefolgt.
1.0.002
Und das ist ganz schlecht für die Entwicklungspotenziale in
Sprakel. Denkbar wäre eine Nutzung dieser Flächen ähnlich wie in
Roxel oder Nienberge. Hier stehen die Wohnhäuser auch direkt
hinter dem Lärmschutz zur Autobahn. 
Seite 24 von 51
26

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
14 Wesentliche Bedeutung bei der Betrachtung des WEA 4
Standortes kommt auch der optisch bedrohend wirkenden Größe
der Anlagen zu. Die Käufer der jetzt verfügbaren Grundstücke
"Nördlich Landwehr" bekommen westlich von ihnen ein Windrad
vor die Nase gesetzt, das sie immer deutlich sehen werden, wenn
sie in ihren Wohnzimmern oder auf ihren Terrassen sitzen, im
Winter noch mehr als jetzt im Sommer. Das ist unzumutbar für die
dort wohnenden Menschen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 2c "Häger" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungslpanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2d "Häger" werden vorgebracht:
2, 30, 55, 92, 100, 127,
147
[Die Konzentrationszone] 2d widerspricht dem Abwägungsgebot,
weil bei 6 Wohnstandorten mit 22 Haushalten die erdrückende
Wirkung des 150 m hohen WKA-Standorts in nur zweifachem
Höhenabstand unzumutbar ist. Die selbst angefertigten
Visualisierungen verdeutlichen die erdrückende Wirkung [...]
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.026
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung bzw.
Erweiterung der Windkonzentrationszonen 2b, 2c, 2d und 2e
"Häger" werden vorgebracht:
4 Wir kennen die Belastungen des Windschattenwurfes […] durch
die drei vorhandenen Windräder auf dem Gebiet 2e. Diese […]
Schattenbildung werden durch die neuen Flächen und deren
Windräder erheblich mehr und treten nicht nur abends sondern
dann auch morgens und mehrmals im Jahr auf. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
Teil-Konzentrationszonen 2b und
2c nicht weiterverfolgt wurden. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.027
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung
Windkonzentrationszone 2l
1 "Häger" werden vorgebracht:
Seite 25 von 51
27

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
143 Wir bitten Sie die Belastungen unseres Lebensraumes durch einen
erheblichen Lärmpegel der A1, die südöstlich von uns verläuft und
noch durch den dreispurigen Ausbau verstärkt werden wird und
durch etliche Windenergieanlagen sowie eine Biogasanlage im
Norden, bei der Festlegung der Flächennutzung und Planung der
Windkraftanlage zu berücksichtigen. Durch eine weitere
Windanlage im Westen wird unser Lebensraum unzumutbar
belastet. Wir bitten Sie, uns und die Landschaft zu schonen und
das Münsterland nicht mehr als unbedingt zu belasten.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] sowie 2.7 [Landschaftsschutz]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.028
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2c "Häger und 3a "Sandrup" werden
vorgebracht:
14 Unter den "weichen" Kriterien reichen die Abstandsflächen im
baulichen Außenbereich bei weitem nicht aus. Das
Vogelschutzgebiet Rieselfelder oder Golfplätze genießen einen
erheblich höheren "Sicherheitsabstand" als der Mensch in seinem
Haus im Außenbereich. Die Abstandsflächen zum Schutz der
Mensch kommen viel zu kurz. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.10 [Größere Abstände]
verwiesen. Im Übrigen beträgt der Abstand zum Golfplatz Forst
Tinnen in Amelsbüren lediglich 100 m und damit erheblich weniger
als der gesamtstädtisch angelegte Abstand von 250 m zu
Einzelwohngebäuden im Außenbereich.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 2c "Häger"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.029
Demzufolge fordern wir eine deutliche Erhöhung der
Abstandsflächen zu bereits bestehenden Wohnbebauung in
Sprakel und Umgebung, und eine deutliche Erhöhung zu
möglichen Wohnbebauungen im Außenbereich von Sprakel und
Kinderhaus.
14 Durch diese neuen Dimensionen erscheinen die Anlagen für den
Menschen viel größer und wesentlich bedrohlicher. Und genau
diese Bedrohung gilt es zum Wohle der Menschen die dort wohnen
oder in Zukunft wohnen werden zu verhindern.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 2c "Häger"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.030
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszonen 2c "Häger" und 3b "Sandrup" 
werden vorgebracht:
Seite 26 von 51
28

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
32 Ich befürchte durch den Bau dieses Windrades […] erhebliche
Beeinträchtigungen meines Grundstücks durch Lärm und
Schattenschlag. Auch der Ausblick aus unserem Garten würde
direkt auf das Windrad fallen. Die Lage unseres Grundstücks und
die vorhandenen Gegebenheiten sind uns vor dem Kauf bekannt
gewesen und werden gerne akzeptiert, doch der nunmehr geplante
Bau des Windrades stellt meiner Meinung nach eine zu hohe
Beeinträchtigung der Lebensqualität dar.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Teil-Potenzialflächen 2c
"Häger" und 3b "Sandrup" im Rahmen der 65. Änderung des
Flächennutzungslpanes nicht weiter verfolgt werden.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
60 Optisch verdrängende Wirkung des Windrades, da unser Haus
zum Westen ausgerichtet ist und somit die Windkraftanlage bei
einer geplanten Höhe von 150 m bei einer Entfernung von eben
mal 375 Metern beim Blick aus allen Fenstern an der West- und
Nordseite unseres Hauses einen dominierenden und
bedrängenden Eindruck verursacht. (§ 35 Abs. 3 Satz 1
Baugesetzbuch, Gebot der Rücksichtnahme - Urteil
Oberverwaltungsgericht NRW Az 8A 2764/09). Nichteinhaltung des
Mindestabstandes, 2,5faches der Gesamthöhe zu unserem
Wohnhaus. Nichteinhaltung des Mindestabstands zu unserem
Grundstück.
Obwohl die Anregung sich auf einen Standort 3h bezieht, wird
davon ausgegangen, dass die Konzentrationszone 3 "Sandrup"
gemeint ist. Eine Teil-Potenzialfläche 3h wurde nicht ermittelt, die
vorgebrachten Argumente und die Adresse des Anregenden legen
nahe, dass die Konzentrationszone 3 "Sandrup" gemeint sein
muss. Einen per Gesetz oder Urteil definierten Mindestabstand zu
Wohngebäuden oder privaten Grundstücken gibt es nicht. Es wird
auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende Wirkung]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.031
60 Geräuschbelästigung, besonders während der Nacht durch
Infraschall in den Wohn- und besonders den Schlafräumen, da
diese wegen der Bahnlinie an der West-Nordseite platziert sind.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.3 [Infraschall]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.032
60 Beschattung unseres Wohnhauses in den Nachmittags- und
Abendstunden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.033
60 Mindestabstand zur Bahnlinie (Personengefährdung plus
wöchentliche Atommüll-(Castoren)-Transporte) nicht eingehalten /
nicht nachgewiesen.
Zu Bahntrassen gibt es (anders als bei Autobahnen und
Bundesstraßen) keinen gesetzlich definierten Mindestabstand. Um
gleichwohl einen Mindestpuffer – auch für mögliche Erweiterungen
– vorzusehen, sieht das Plankonzept einen Abstand von 20 m –
analog zu Landesstraßen - vor. Ein weitergehender Abstand zu
Bahntrassen, wie er von der Fachbehörde Eisenbahnbundesamt
empfohlen wird (bezogen auf die Referenzanlage würde dieser 200
m betragen) ist rechtlich nicht zwingend erforderlich. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.034
Seite 27 von 51
29

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Bereich der Bahntrassen gibt es mehrere Konzentrationszonen
(insbesondere 3c und 10a), die faktisch nur den o.a. Abstand von
20 m zur Bahntrasse aufweisen. Eine mögliche Windenergieanlage
würde damit (bezogen auf die Referenzanlage ) mit ihrem Mastfuß
in einer minimalen Entfernung von 70 m zur Bahntrasse stehen.
Neben der o.a. abstrakten Empfehlung des
Eisenbahnbundesamtes wurde von diesem keine konkrete
Gefährdung genannt, die es rechtlich erforderlich macht, bereits auf
Ebene des Flächennutzungsplanes größere Abstände einzuplanen.
Im Übrigen wird bei immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsanträgen für konkrete Windenergieanlagen bei einer
Nähe zu Bahntrassen das Eisenbahnbundesamt beteiligt, so dass
evtl. öffentlich-rechtliche Belange im Einzelfall im Rahmen der
Vorhabenzulassung Berücksichtigung finden können.
60 Bezugnehmend auf die "Potenzialanalyse Abstands-Untersuchung
zu möglichen Standorten für Windenergie" der Firma enveco
GmbH, Stand Februar 2012, ist bei dem ausgewiesenen Standort
in unserer Nachbarschaft in der Karte D1, Pluggerheide, Standort
3h, nicht eine Fläche eingezeichnet, sondern nur ein Strich.
Die Potenzialanalyse, Stand 2012, ist nicht Grundlage der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. Sie wurde
umfassend, mit Stand vom Januar 2015, überarbeitet. Die weiter
getroffenen Annahmen und Aussagen stimmen insofern mit der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung nicht überein.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.035
Das bedeutet, nur auf einem schmalen Streifen sollen die
Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken,
Wohngebuden und der Bahn eingehalten werden. Dies stelle ich in
Frage. Bei einem geringen Meßfehler oder auch einer
unterschiedlichen Festlegung der Meßpunkte für die
Entfernungsmessung zu unserem Grundstück oder unserem
Wohnhaus oder zu den Grundstücken und/oder den Wohnhäusern
von mindestens fünf weiteren Nachbarsfamilien ist der
Bebauungsplan hinfällig.
Es ist doch sehr fraglich, ob eine Bebauung, bei der nur der
absolute Mindestabstand zu mehreren Grundstücksnachbarn
knapp eingehalten wird, im Bürgersinn und gerade auch im Sinne
der direkt betroffenen Anwohner sinnvoll ist? Wir werden auf jeden
Fall alle juristischen Mittel nutzen, um den Bau und Betrieb der
geplanten Windkraftanlage zu verhindern.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
97 Der geplante Standort der WKA ist so nah zu den unmittelbaren
Nachbarn gewählt, dass diese dem Schlagschatten, aber auch den
Schallemissionen in erheblichem Ausmaß ausgesetzt wären.
Nachts dürften solche Schallemissionen noch erheblicher sein. Ein
Abstand vom Doppelten oder Dreifachen der Höhe der WKA reicht
u.E. da bei weitem nicht aus. Auf Dauer ist mit
Gesundheitsschädigungen infolge ständiger Lärmbelastung zu
rechnen. In Bayern ist der vorgeschriebene Abstand einer WKA zur
Bebauung das Zehnfacher ihrer Höhe.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.7 [Gesundheitsgefahren], 1.10 [größere Abstände] sowie 1.11
[10-
H-Regel] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.036
97 Auch sind störende nächtliche Lichtreflexionen zu erwarten. Es wird auf die Ausführungen unter 1.15 [Flughindernisbefeuerung]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.037
129 Es ist eine starke gesundheitliche Beeinträchtigung durch den
Lärm der Windenergieanlagen zu erwarten. Der Lärm durch die
Autobahn und die stark befahrenen Straßen sowie die Bahntrasse
ist bereits genug belastend. Gerade zu den Hauptreisezeiten ist
auch der Flugverkehr bei den Starts und den Landungen des
Flughafen Münster-Osnabrück zusätzlich sehr stark. Aufgrund der
Skizze im Netz sehen wir auch nicht die gesetzlich vorgesehene
Mindestentfernung zu den nächsten Nachbarn gegeben.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Lärm], 1.7
[Gesundheitsgefahr], 1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] sowie 1.10
[größere Abstände] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.038
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3a "Sandrup" werden vorgebracht:
14 Für eine Ausdehnung der Wohnbebauung des Stadtteils
Kinderhaus verhindert diese Anlage genau diese
Entwicklungsmöglichkeit. Denkbar wäre eine Ausdehnung in
nördliche Richtung, links und rechts der Sprakeler Straße. Hier liegt 
zwar das Wasserschutzgebiet, aber halb Kinderhaus liegt im
Wasserschutzgebiet. Also ist eine Wohnbebauung grundsätzlich
denkbar. Diese Möglichkeit wird aber durch den WEA 7 Standort
[Konzentrationszone 3a] aufgrund der dann einzuhaltenden
Abstände zerstört. Eine Ausdehnung des Stadtteils an dieser Stelle
sollte man nicht verhindern. Kinderhaus hat ähnlich wie Sprakel nur
wenige Möglichkeit in Zukunft zu wachsen und Wohnbebauung zu
ermöglichen.
Alle im Flächennutzungs- und Regionalplan dargestellten
Siedlungserweiterungsflächen wurden bei der
Potenzialflächenanalyse mit entsprechenden Abständen
berücksichtigt. Eine Siedlungserweiterung von Kinderhaus in
Richtung Norden ist weder im Regionalplan noch im
Flächennutzungsplan vorgesehen. Die betroffene
Konzentrationszone 3a „Sandrup“ liegt im Übrigen ca. 1,4 km vom
nördlichen Ortsrand Kinderhaus entfernt, mitten im
Landschaftsraum zwischen Kinderhaus und Sprakel. Damit gäbe
es theoretisch – auch unter Berücksichtigung des Wasser-
schutzgebietes und schutzwürdiger Biotope – noch umfangreiches
Potenzial für eine Siedlungserweiterung auch unter Beibehaltung
der Konzentrationszone 3a "Sandrup".
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.039
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31

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Übrigen gibt es im Baulandprogramm noch vier Neubaugebiete
in Kinderhaus (westlich Regina-Protmann-Straße, ehem. Sportplatz
Westfalia, südlich der Straße Langebusch sowie südlich des
Ermlandweges) und auch im nicht-öffentlichen
Wohnsiedlungsflächenkonzept 2025 sind weitere potenzielle
Wohnbauflächen in Kinderhaus verzeichnet. 
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3b "Sandrup" werden vorgebracht:
122 Die genannte Fläche befindet sich lediglich 250 Meter von unserem
Wohnhaus entfernt. Die für einen wirtschaftlichen Betrieb einer
Windenergie-Anlage erforderliche Größe der Anlage (mind. 150 m)
wird somit nicht realisierbar sein, ohne die erforderlichen
Mindestabstände hinsichtlich Bedrängungswirkung und Lärm
massiv zu verletzen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 3b "Sandrup"
im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungslpanes nicht
weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3a und d "Sandrup" werden
vorgebracht:
121 Die Fläche 3d und der nördliche Teil der Fläche 3a befinden sich
unterhalb der erforderlichen Abstandsmindestgrenzen von unserem
Wohnhaus entfernt. Die für einen wirtschaftlichen Betrieb einer
Windenergie-Anlage erforderliche Größe der Anlage (mind. 150 m)
wird somit nicht realisierbar sein, ohne die erforderlichen
Mindestabstände hinsichtlich Bedrängungswirkung und Lärm zu
verletzen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.9 [optisch
bedrängende Wirkung] sowie 1.10 [größere Abstände] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.040
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3c "Sandrup" werden vorgebracht:
Seite 30 von 51
32

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
120 Gemäß Ihrer Visualisierung 7 / Nordwesten ergibt sich ein Abstand
von der WEA bis zu unserem Wohnhaus (Am Knapp 116) von ca.
350 bis 360 Metern. Diesen Abstand halten wir eindeutig für zu
gering, da unsere Wohn- und Schlafräume nach Westen in
Richtung einer eventuellen WEA ausgerichtet sind. Neben der
optisch bedrängenden Wirkung einer WEA (Blick von
Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer + Kinderzimmer und
Terrasse auf die WEA) ist mit einer erheblichen
Geräuschbelästigung (Hauptwindrichtung Südwest direkt auf unser
Wohnhaus) zu rechnen. Durch die im Westen untergehende und
damit tief stehende Sonne ist mit Schattenwurf auf unser
Grundstück und Wohnhaus zu rechnen. Alles in allem kann von
einem Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte
Gebot der Rücksichtnahme ausgegangen werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.16 [Visualisierungen], 1.1
[Schattenwurf], 1.2 [Schall], 1.7 [Gesundheitsgefahren] sowie 1.9
[optisch bedrängende Wirkung] verwiesen. Eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange (§ 35 (3) Satz 1 BauGB) ist damit auf dieser
Planungsebene nicht erkennbar. Die Prüfung im Einzelfall erfolgt
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. In Bezug
auf die Lärmvorbelastung der Autobahn wird auf die Ausführungen
unter 1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.041
Nach mehreren Besuchen der beiden Windenergieanlagen in MS
Roxel sind wir zu der Überzeugung gekommen, dass die
Potenzialfläche 3c ungeeignet ist. Hinzu kommt, dass durch die
Autobahn eine beträchtliche Geräuschbelästigung erfolgt. Durch
die prognostizierte Zunahme des Verkehrs und den 6-spurigen
Ausbau wird sich dieser Zustand noch verschärfen. Nun liegt der
Gedanke nahe, dass die Geräuschbelästigung der Autobahn einer
möglichen WEA überlagern werden und kaum zusätzliche
Belastung entsteht. Die "Wochenendruhe" - ohne LKW-Verkehr auf
der A1 - würde uns und unseren Nachbarn durch eine WEA aber
genommen. 
Wir bitten Sie bei Ihren Entscheidungen auch zu berücksichtigen,
dass eines unserer Kinder in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt
ist und wir befürchten, dass die o.g. Begleiterscheinungen einer
WEA sich negativ auf die Entwicklung unseres Kindes auswirken
werden. Unser eindringlicher Appell an alle Verantwortlichen:
Nehmen Sie bei der Auswahl potentieller Flächen für WEA
ausreichend Rücksicht auf die Gesundheit und Lebensqualität aller
Anwohner!
Seite 31 von 51
33

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
160 Für die Bewohner der an die Konzentrationszone 3c angrenzenden
Hofstelle "Heidegrund 144" ist eine deutliche Beeinträchtigung
durch die geplante Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) zu
erwarten. Gemäß der Begründung zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Münster liegt der Planung der
ausgewiesenen Konzentrationszonen ein Mindestabstand zu
Einzelwohngebäuden im Außenbereich von 250 m vor. Dieser
Abstand ist nicht ausreichend zu betrachten, da im Falle der
Hofstelle Heidegrund 144 bereits eine erhebliche Lärm-
Vorbelastung besteht, die bei der Planung von
Konzentrationszonen für Windenergie zu berücksichtigen ist:
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr], 1.3 [Infraschall] sowie 1.10 [größere
Abstände] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.042
Nordwestlich der Hofstelle verläuft die Autobahn A1 in einem
Abstand von 400 m. Dies führt zu einer durchgehenden Belastung
durch Verkehrslärm. Als verstärkende Faktoren kommen hinzu,
dass die Fahrbahn auf diesem Teilstück als Hochstraße und ohne
Lärmschutzvorrichtungen ausgeführt ist. Eine weitere Verschärfung
der Situation ist durch den geplanten 6-streifigen Ausbau der A1 zu
erwarten (vgl. V/0777/2013/1. Erg.).
Südwestlich des Wohngebäudes verläuft zudem die Bahnstrecke
Münster-Enschede in einem Abstand von 23 m. Der dort
regelmäßig verkehrende Personen- sowie gelegentlich
passierende Güterverkehr verursachen ebenfalls eine Belastung
der Anwohner. Auch hier bestehen keine Lärmschutz-Maßnahmen.
Wartungsarbeiten an der Bahntrasse, welche in der Regel in den
Nachtstunden durchgeführt werden, stellen ebenfalls eine massive
Beeinträchtigung dar. Auch seitens des Schienenverkehrs
bestehen Ausbaupläne (Halbstundentakt, vgl. Entwurf zum 3.
Nahverkehrsplan Stadt Münster), so dass eine weitere Erhöhung
der Belastung zu erwarten ist.
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34

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Neben den hörbaren (auralen) Schallemissionen sind zusätzlich
die nicht-hörbaren (extraauralen) Infraschallemissionen zu
berücksichtigen. Eine vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebene
Studie (Krahè, et.al.: "Machbarkeitsstudie zur Wirkung von
Infraschall"; Dresden, 2014) weist darauf hin, dass die
Langwelligkeit niederfrequenten Schalls zu einer starken
Ausbreitung und geringen Dämpfung durch Strukturen (Gebäude)
führt. In diesem Zusammenhang werden Wirkungsradien von
mehreren km genannt. Der Einfluss von Infraschallexposition auf
Menschen ist demnach abschließend geklärt, es sind in der
Literatur jedoch deutliche Hinweise auf negative Auswirkungen zu
finden.
Genannt werden unter anderem Einflüsse auf - Herz-
Kreislaufsystem, - Konzentration, - Reaktionszeit, -
Gleichgewichtsorgane, - Nervensystem. Dies führt bei vielen
Betroffenen zu gesundheitlichen Einschränkungen, die sich u.a.
äußern durch - Angstgefühle, - Konzentrationsschwäche, -
Schlaflosigkeit, - Depressionen. Die Infraschall Emission der WEA
findet keine Berücksichtigung in der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes. Die Werte für die Schall-Emission werden
dort ausschließlich anhand der A-Bewertung (dB(A)) angegeben.
Dieser Bewertung zugrunde liegt ein Filter, der niedrige
Frequenzen explizit ausblendet und somit nicht zur Erfassung oder
Bewertung von Infraschall geeignet ist.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3d "Sandrup" werden vorgebracht:
152, 156 Die Fläche 3d befindet sich unterhalb der erforderlichen
Abstandsmindestgrenzen von unserem Wohnhaus entfernt. Die für
einen wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergie-Anlage
erforderliche Größe der Anlage (mind. 150 m) wird somit nicht
realisierbar sein, ohne die erforderlichen Mindestabstände
hinsichtlich Bedrängungswirkung und Lärm zu verletzen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.9 [optisch
bedrängende Wirkung] sowie 1.10 [größere Abstände] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.043
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 6 "Handorfer Heide" werden
vorgebracht:
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35

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
63 Beeinträchtigung der Menschen mit gesundheitlicher Gefährdung
durch Lärm, Schattenwurf, optisch bedrängende Wirkung,
Infraschall u.a. wegen zu geringer Abstandsvorgaben durch die
Windenergiezone (fehlende Immissionsvorsorge)
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
64a (GO) Wir als Betroffene fühlen uns schon jetzt bei dem Gedanken, dass
die WEA auf den Flächen 6 a-c errichtet werden sollen, in unserer
zukünftigen Lebensqualität stark bedrängt und beeinflusst und
empfinden dies bereits jetzt als sehr schmerzhaft. Unsere
tiefgehenden Ängste begründen wir beispielhaft damit, dass
mögliche gesundheitliche Gefährdungen schon allein durch
Geräuschbelästigung aber insbesondere auch Schattenwurf, im
Zusammenhang mit den Lichtreflexionen der Flügelblätter, uns
optisch sehr bedrängen würden. Es können dadurch bedingte
eventuelle gesundheitliche Gefährdungen und Schäden u.E. nicht
ausgeschlossen werden.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Wir weisen gerade auf diesen Tatbestand bereits jetzt ausdrücklich
hin, damit uns später nicht der Vorwurf gemacht werden kann, wir
hätten diese Punkte nicht rechtzeitig angesprochen. 
117 Der Abstand zur Wohnbebauung ist deutlich zu gering. Schall- und
Schattenemissionen sollten möglichst ausgeschlossen sein.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
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36

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
11 […] Den Menschen soll der Lebensraum durch eine "auf Kante
genähte" Windenergiezone massiv beeinträchtigt werden.
Abstandsvorschriften bis an fragliche Grenzen, offensichtlich von
nicht unmittelbar Betroffenen festgelegt, grenzen die mit minimaler
und damit fraglicher Flächengröße ausgestattete Zone, ein. Dies
mit an äußerste Grenzwerte orientierte Immissionspegel, die nur
mit unterstelltem schallreduzierten Nachtbetrieb der
Referenzanlage und Schattenwurfeinstellungskorrekturen zu
erreichen sind. Was sollen wir und unsere Nachbarn davon halten,
das hier mit nur dem 2-fachen Höhenabstand einer
Windenergieanlage zu unseren Wohnhäusern geplant wird und
bsplsw. in Bayern ein ministerieller Erlass für Abstände zur
Wohnbebauung vorliegt, der die 10-fache Anlagenhöhe vorsieht.
Auch andere Bundesländer haben Vorschriften, die die mehrfache
Entfernung wie hier geplant ist, vorsehen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
11 Unverständlich ist auch die Projektierung einer Windenergiezone
mit einer unterstellten Referenz-Windenergieanlage (150 m hoch)
die sich aufgrund der hierfür offensichtlich "niedrigen" Höhe bereits
im unteren wirtschaftlichen Bereich bewegt und das bei
unterstellter massiver Subventionierung. Die Zone wird nicht
einmal diesen Windenergieanlagen (Zonenvoraussetzung ist
mindestens die Anzahl von mehr als zwei Anlagen) bezüglich der
erforderlichen Immissions- und Bedrängnisgrenzwerte gerecht.
Dabei bezüglich der Immissionsabstände auf Eigentümer bzw.
Betreiberverzichte zu setzen, erscheint vor dem Hintergrund der
massiven gesundheitlichen Gefährdung, für eine durch die
öffentliche Hand vorbereitete Planung, äußerst bedenklich.
Gesundheitliche Ansprüche aus Renditegründen abzudingen ist
insbesondere dann bedenklich, wenn weitere Bewohner oft
Abhängige und Kinder, die sich nicht zur Wehr setzen können,
betroffen sind.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
12 (GO) Der Raum "Laer" ist zu klein. Durch die viel zu geringen
Abstandsvorgaben der geplanten Windenergiezone wird keine
ausreichende Immissionsvorsorge getroffen. Menschen erleiden
gesundheitliche Schäden und starke Einbußen in der
Lebensqualität durch Lärm, Schattenwurf, optisch bedrängende
Wirkung und Infraschall. Auch sind im besonderen Maße
Zonenanrainer betroffen, die im Wechselschichtdienst arbeiten.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungslpanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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37

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
38 Mit der Errichtung von WEA sehen wir u.a. eine
Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Infraschall und eine immense
optische Bedrohung sowie den hiermit einhergehenden Rückgang
der Lebensqualität verbunden. Diverse Untersuchungen sowohl im
In- als auch Ausland bestätigen den Verdacht einer körperlichen
Gefährdung für Menschen und Tiere. Zudem weisen wir darauf hin,
dass die Landesregierung Bayerns bereits als Mindestabstand zur
Wohnbebauung das Zehnfache der Windradhöhe durchgesetzt hat.
Bei Windrädern von z.B. 200 m Höhe darf also im Umkreis von
2.000 Metern kein Wohnhaus stehen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungslpanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) Abstandsflächen:
Das OVG widerspricht in ständiger Rechtssprechung der Nennung
von festen Abstandsflächen. Und verweist auf die einzelnen
Genehmigungsverfahren wobei es einige feste Anhaltspunkte
genannt hat. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungslpanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Die vorgesehene Planung geht bis an die, bisher von den
Gerichten akzeptierten Grenzen, die der Immissionsschutz
gebietet, heran. Die nur auf der Übersichtskarte zu erkennenden
vorgesehenen Pufferzonen für die Zone 7 gehen bis an die Grenze
des Möglichen, und berücksichtgen nicht die besondere Funktion
des Bereiches. Es wird nicht berücksichtigt, dass es sich nicht um
eine typische Bebauung im Außenbereich handelt, mit der
typischen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutzung.
Vielmehr handelt es sich um eine Bebauung, die darüber hinaus
auf eine Nutzung als Naturschutz- und Erholungsgebiet (Freibad,
Werse, Campingplatz, Radwegenetz, Landschaftsschutz,
Tierschutz) ausgerichtet ist. Die Pufferzonen müssen auf diese
atypische Situation ausgerichtet werden, die Standardwerte sind in
diesem Bereich nicht ausreichend. 
Da die Abstandflächen von der Rechtssprechung flexibel behandelt
und auf den Einzelfall ausgerichtet werden, muss berücksichtigt
werden, dass schon eine zurzeit bei geringer Windhöffigkeit
gängige Anlagenhöhe von 200 m die zulässigen Abstandsgrenzen
überschritten würde. Realistisch und gerichtsfest lässt sich
demnach in der ausgewiesenen Zone höchstens eine kleinere
Anlage betreiben.
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38

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
38 Aus den vorgenannten Gründen, aber auch aufgrund der Tatsache,
dass wir uns bereits jetzt durch die bestehende WEA mit einer
Höhe von knapp 150 m und einer Leistung von ca. 2 MW an der
Freckenhorster Straße mehr als erdrückt und beeinträchtigt fühlen,
befürchten wir durch die Errichtung einer weiteren Anlage eine
Umzingelung mit einem rundum gravierend negativen Einfluss in
Bezug auf die Gesundheit bei Menschen und Tieren sowie eine
Minderung in der Wertigkeit unseres Anwesens.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird..
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
39 (GO) Die vorgesehene Fläche zur Errichtung einer Windenergieanlage
(WEA), möglicherweise auch sogar von noch zwei weiteren
Anlagen, ist durch die viel zu geringen Abstandsvorgaben der
Windenergiezone zu klein, und es wird keine ausreichende
Immissionsvorsorge getroffen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
39 (GO) Die immense optische Bedrängung, die durch eine Windradhöhe
von bis zu 200 m und einen viel zu geringen Abstand
hervorgerufen wird, erzeugt einen schwerwiegenden Rückgang der
Lebensqualität. Hinzu kommt eine drastische
Gesundheitsgefährdung für Menschen und Tiere durch Lärm und
Infraschall. WEA verursachen Lärm, sowohl hörbaren als auch
Infraschall, also Tieftöne, die vom Menschen nicht gehört werden
können, wohl aber von Tieren. Infraschall ist besonders tückisch,
auch wenn er über die Ohren nicht gehört werden kann; so
nehmen das Gleichgewichtsorgan und andere Organe diese
Schwingungen über den Körper auf. Als krankhafte Veränderungen
durch Infraschall wurden z.B. Anstieg des Blutdrucks,
Veränderungen des Sauerstoffgehalts im Blut, Schwindelanfälle
und Schlafstörungen festgestellt, um nur einige Erkrankungen zu
nennen. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
39 (GO) In diesem Zusammenhang verweisen wir nochmals auf
Untersuchungen im In- und Ausland (Dänemark), die gravierende
gesundheitliche Schäden für Mensch und Tier bestätigen. Aufgrund
dieser Erkenntnisse hat die Landesregierung Bayerns bereits als
Mindestabstand zur Wohnbebauung das 10fache der Windradhöhe
durchgesetzt.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
84 Aufgrund der nahe anliegenden Höfe und Häuser wurde die Fläche
mit minimalstem Abstand geplant, so dass es fraglich erscheint, ob
dem Lärmschutz genüge getan wird. Des Weiteren erzeugen solch
riesige Windräder eine erhebliche optische Bedrohung für alle die
dort wohnen, leben, spazieren gehen und/oder fahren. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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39

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
89 Die Windkonzentrationszone Nr. 7 liegt in einem Gebiet mit relativ
dichter Wohnbebauung. Unter Einhaltung minimaler
Schutzabstände wurde diese Zone zwischen die gewachsene
Wohnbebauung "hinein konstruiert". Die Berechnung der
Schutzabstände erfolgte zudem mehr oder weniger willkürlich
anhand einer Referenzanlage. Da sich die Laer beispielhaft in die
münsterländische Parklandschaft einfügt und somit weitgehend nur
von relativ niedrigen Wallhecken durchschnitten wird, ist bei einer
Errichtung von Windenergieanlagen in dieser Zone, trotz
Einhaltung der geringen Schutzabstände, mit einer massiven
optischen Bedrängnis und Lärmbelästigung für uns als direkte
Anlieger und mehrere weitere Anwohner zu rechnen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
128 Dieses Einzugsgebiet befindet sich unmittelbar, d.h. direkt vor
unserer Haustür. Durch die Errichtung einer, möglicherweise auch
mehrerer WEA sehen wir uns gesundheitlich stark gefährdet,
insbesondere durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall infolge
geringer Abstandsvorgaben für die Windenergiezone. Allein die
optische Bedrängnis einer derartigen Anlage bedeutet für uns als
Windenergiezonenanrainer eine immense Beeinträchtigung in der
Lebensqualität. [...] In Ergänzung zu unserem umseitigen
Schreiben vom 13.05.2015 möchten wir Sie zusätzlich noch
informieren, dass unsere beiden erwachsenen Söhne/ Enkel ihre
berufliche Tätigkeit seit Jahren im Wechselschichtdienst ausüben.
Wir geben daher nochmals dringend zu bedenken, dass die
Errichtung einer bzw. mehrerer WEA für uns eine erhebliche
Beeinträchtigung und gesundheitliche Gefährdung bedeutet.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
131 Ganz zu schweigen von der Lärmbelästigung […] Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
98 (GO) Verkleinerung der geplanten Windenergie-Potentialfläche 7 "Laer"
insofern, dass der Abstand zwischen vorhandener Wohnbebauung
und dem Standort einer möglichen Windenergieanlage mindestens
das Dreifache der Gesamthöhe einer Referenzanlage von 150 m
beträgt.
Die Potenzialfläche 7 "Laer" wird im Rahmen der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht weiter verfolgt. Mit der Stellungnahme
wird gleichzeitig aber durchaus eine (verkleinerte) Darstellung als
Konzentrationszone angeregt. Die Potenzialfläche 7 "Laer" soll aus
den nachfolgend aufgeführten Gründen des Immissions- und
Landschaftsschutzes nicht dargestellt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.044
Die im Vorentwurf zur 65. Änderung des fortgeschriebenen
Flächennutzungsplanes ausgewiesene Potentialfläche 7 "Laer"
führt in den dargestellten Dimensionen zu erheblichen Unmut und
Verunsicherung unter den Bewohnern der Bauernschaft Laer, was
zum Teil auf mich als maßgeblichen Flächeneigentümer zurückfällt.
Dies liegt meines Erachtens hauptsächlich an der Ausdehnung der
Fläche bis in die Mitte zwischen den einzelnen Höfen der Laer.
Planungsrechtlich mag diese Ausweisung durch den Abstand zur
Wohnbebauung als das Zweifache der Höhe einer Referenzanlage
fachlich richtig begründet sein, die optisch bedrängende Wirkung
und die Beeinträchtigung der Lebensqualität für die Bewohner der
anliegenden Höfe ist aber nicht von der Hand zuweisen.
Das gesamte östliche Stadtgebiet, aber insbesondere der Bereich
Kasewinkel, zeichnet sich durch ein enges Geflecht an
schutzwürdigen Biotopen, dem Idealbild der Münsterländischen
Parklandschaft, aus. Waldparzellen, Heckenstrukturen und
unterschiedliche landwirtschaftliche Nutzungen gliedern die
Kulturlandschaft. Das Arteninventar ist vielfältig. Neben Amphibien,
Reptilien und Säugetieren sind vor allem Fledermäuse und
Greifvögel - Habicht, Mäusebussard, Wespenbussard, Sperber,
Turmfalke, Schleiereule, Steinkauz, Rotmilan und Uhu - zu nennen.
Die beiden letzteren jedoch nicht als Brutvögel. Daneben kommt
der stark zurückgehende Kiebitz hier noch in einigen Bereichen vor. 
Wird der Mindestabstand zwischen der vorhandenen Bebauung
und einem möglichen Windrad auf das Dreifache der Höhe einer
150m-Referenz-Anlage vergrößert, entfällt ein Großteil der
Potentialfläche "mitten" zwischen den Höfen, eine kleinere Fläche
am Alten Mühlenweg bleibt aber um der Windenergie in Münster
substanziell Raum zu geben.
Gleichwohl handelt es sich bei der Potenzialfläche 7 „ Laer“ nicht
um ein nach dem BNatSchG geschütztes Gebiet und auch unter
Artenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9) käme eine Darstellung
als Windkonzentrationszone grundsätzlich in Betracht. Der Raum
stellt sich als weitgehend durch Verkehrsachsen unzerschnitten dar
und weist kaum Überprägungen durch sonstige
Infrastruktureinrichtungen oder dergleichen auf.
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41

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Dem gesamten Landschaftsraum zwischen Wolbeck und Handorf
kommt daher eine hohe Bedeutung für die naturnahe Naherholung
zu. Er wird daher auch von zahlreichen Rad- und Wanderwegen
(Pättkes) für die Erholungsnutzung erschlossen. Geprägt wird der
gesamte östliche Stadtraum durch die Werselandschaft. Der
Werseraum ist eine der bedeutendsten naturgeprägten
Naherholungslandschaften der Stadt. Die hohe Qualität liegt zum
einen in der besonderen landschaftlichen Prägung des Raumes,
zum anderen aber in der Erreichbarkeit aus der Innenstadt sowie
den östlich gelegenen Stadtteilen. Auf Grund der naturräumlichen
Ausstattung sowie der überragenden Bedeutung für die
landschaftsbezogene Erholung sind wesentliche Teile bereits seit
den 1970er Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die benannten wertgebenden Parameter in Verbindung mit
besonderen Hofanlagen, wie z.B. Haus Reithaus, Haus
Möllenbeck, Haus Markfort, Haus Kleve u.a.m., sind typische
Grundlagen für die Ausweisung des Kulturlandschaftsbereiches
Kernmünsterland im Zuge des Fachbeitrages des LWL „Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland“. Die Potenzialfläche
7 „Laer“ grenzt unmittelbar an das o.a. Landschaftsschutzgebiet an.
Nach Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei dem
Wersetal um eine Landschaftsbildeinheit mit herausragender
Bedeutung. Damit einher geht auch Grundsatz 0b des inzwischen
in Kraft getretenen „Sachlichen Teilplans Energie“ zum
Regionalplan Münsterland, nach dem die Belange des
Landschaftsbildes und der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche
in der Abwägung mit zu berücksichtigen sind. 
Windenergieanlagen in der Potenzialfläche 7 würden als
raumbedeutsame Einrichtungen die Charakteristik und die
landschaftliche Prägung des gesamten Raumes in nicht
unerheblicher Weise negativ beeinflussen, da sie in unmittelbarer
Nachbarschaft zur Erholungslandschaft Werseraum liegen. 
Seite 40 von 51
42

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
In geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche befindet sich
eine ganze Reihe von Häusern entlang des Werseufers. Nach
einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (08.03.2001),
welches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich der Bebauung
am östlichen Werseufer dem unbeplanten Innenbereich nach § 34
BauGB zuzuordnen ist, wurde dort ein Bebauungsplan aufgestellt,
um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Dieser seit dem Jahr 2006 rechtskräftige Bebauungsplan setzt für
den gesamten Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Wochenendhäuser / Bootshäuser fest.
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Windenergieanlagengenehmigung
anzuwenden ist, sind Sondergebiete für Erholungszwecke nicht
explizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feldhaus,
Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem Schluss, dass
Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Störanfälligkeit reinen
Wohngebieten (WR) entsprechen. Auch in der DIN 18005
„Lärmschutz im Städtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl. der
Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet gleichgesetzt.
Gefestigte Rechtsauffassung ist auch, dass im Übergang zweier
unterschiedlich lärmsensibler Bereiche das gegenseitige
Rücksichtnahmegebot greift. 
Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für
Wohnen im Außenbereich) ist damit – unabhängig davon, welches
Schutzniveau im Einzelfall für die vorhandene Bebauung
anzusetzen ist – aber in jedem Fall zu niedrig angesetzt, so dass es
ausgeschlossen erscheint, dass eine Windkraftanlage im
westlichen Teilbereich der Potenzialfläche selbst im
lärmreduzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG erlangt. 
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet als
Siedlungsrand genauso wie andere Ränder von
Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Zu
Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rändern wurde im vorliegenden
Gesamtkonzept ein Abstand von (immissionsbedingt) 500 m
berücksichtigt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die
Potenzialfläche 7 nicht den in der Begründung dargelegten,
gesamtstädtisch angelegten Kriterien entspricht. Nach diesen
Kriterien gilt die Potenzialfläche als zu klein, um weiterhin
(theoretisch) drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 10g "Loevelingloh" und 12b
"Wilbrenning" werden vorgebracht:
15 Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass der im
Flächennutzungsplan berücksichtigte Abstand von der zweifachen
Höhe der Windkraftanlagen nicht ausreichend ist, um eine
zulässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf zu verhindern. Wir
plädieren deshalb für die Verkleinerung der Windkraftzonen um die
notwendigen Abstände von jeweils dreifacher Höhe der geplanten
Windkraftanlagen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] sowie 1.10
[größere Abstände] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 10g
"Loevelingloh" nicht weiterverfolgt
wird. Im Übrigen wird der
Anregung nicht gefolgt.
1.1.045
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 12a "Wilbrenning" werden
vorgebracht:
93 Aus der Planung geht hervor, dass der einzuhaltende
Mindestabstand zu unserem bewohnten Gebäude […] nicht
eingehalten werden kann. Dies ist aber eine zwingende Auflage für
die Errichtung der Windkraftanlage oder benötigt die Zustimmung
der Anwohner.
Der der Planung zugrunde liegende Mindestabstand zur
Konzentrationszone von 250 m wurde auch bei der angegebenen
Adresse eingehalten. Einen weitergehenden, ggf. gesetzlichen
Mindestabstand gibt es nicht.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.046
Seite 42 von 51
44

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
93 Die Nähe zu Wohngebäuden bringt weitere, für uns nicht
hinnehmbare Konsequenzen mit sich. Zum einen befindet sich die
geplante Windkraftanlage in einer Süd/südwestlichen Lage zu
unserem Einfamilienhaus […] was durch einen tiefen Sonnenstand
zu vermehrtem Schattenwurf führen würde. Durch periphere
Wahrnehmung des bewegten Rotorblätterschattens tritt eine starke
Einschränkung in der Lebensqualität an diesem Wohnort auf. Zum
anderen produzieren Windkraftanlagen durch ihre Bewegung
Infraschall. Wie schon durch eine Vielzahl von wissenschaftlichen
Studien gezeigt wurde, wirkt sich diese dauerhafte Belästigung
durch niederfrequente Schallwellen auf den menschlichen Körper
mit gesundheitlichen Folgen aus. Ferner kann von einer so großen
Anlage eine bedrohende Wirkung ausgehen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.3 [Infraschall], 1.7 [Gesundheitsgefahren] sowie 1.9 [optisch
bedrängende Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.047
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 13a, 13b und 13c "Autobahnkreuz
MS-Süd" werden vorgebracht:
36 Neben diesem wirtschaftlichen Schaden mache ich mir Sorgen um
meine Gesundheit. Neben einer Gesundheitsschädigung durch
Infraschall befürchte ich eine Beeinträchtigung meiner
Lebensqualität durch Lärm und Schattenwurf, die sich unmittelbar
auf mich, meine Mieter und die umliegenden Nachbarn auswirken
würden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren], 1.1
[Schattenwurf], 1.2 [Schall] sowie 1.3 [Infraschall] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.048
36, 140 Durch zu geringe Abstandsvorgaben wird keine ausreichende
Immissionsvorsorge getroffen. Die Immissionsabstände für Lärm,
optisch bedrängende Wirkung und Schattenwurf sind bei den
Planungen nur mit Minimalgrößen eingeflossen, hier sind keine
ausreichenden Abstände zu den Wohngrundstücken
berücksichtigt.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.9 [optisch bedrängende Wirkung] sowie 1.10 [größere Abstände]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.049
Seite 43 von 51
45

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
37 (mit Unterschriftenliste)Die geplanten Flächen sind alle kleiner als 15 Hektar (< 15 ha). Die
gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstände zu Autobahnen,
Bahntrassen, Elektrizitätsleitungen und vor allem zur vorhandenen
Wohnbebauung können bei einer WEA mit einer größeren Höhe
als 150 Meter nicht mehr eingehalten werden, da alle
vorgeschlagenen Flächen dafür zu klein sind.
Inwiefern die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände für eine
Windenergieanlage mit einer Höhe von mehr als 150 m nicht mehr
eingehalten werden können, ist insofern nicht entscheidend, als
davon ausgegangen wird, das zurzeit auch Windenergieanlagen
mit einer Höhe von ca. 150 m noch wirtschaftlich zu betreiben sind.
Eine solche Anlagenhöhe wurde daher als Referenzanlage
definiert, von der aus verschiedene Abstände im Rahmen des
Plankonzepts abgeleitet wurden. Insofern ist die Genehmigung
einer solchen Anlage grundsätzlich möglich, sofern die öffentlichen
Belange im Einzelfall nicht beeinträchtigt werden. Dies kann aber
erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens, wenn der Standort der Anlage und
weitere Details bekannt sind, geprüft werden. Im Übrigen gibt es in
Metern definierte, allgemeingültige, gesetzlich geregelte
Schutzabstände nur für Autobahnen. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.050
37 (mit Unterschriftenliste)Neben diesem wirtschaftlichen Schaden werden gesundheitliche
Folgeschäden für die Menschen befürchtet, da Windräder
Infraschall erzeugen. Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen
zum Thema "Gesundheitsschädigung durch Infraschall" wurden
zuletzt in einer Spiegel-TV-Sendung am 07.06.2015 vorgestellt.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren]
sowie 1.3 [Infraschall] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.051
78, 134 Neben den optischen Auswirkungen würden sich auch die
akustischen Auswirkungen unmittelbar auf uns selbst auswirken.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren]
sowie 1.2 [Schall] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.052
Seite 44 von 51
46

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
78, 95, 112, 113, 134 Durch zu geringe Abstandsvorgaben wird keine ausreichende
Immissionsvorsorge getroffen. Die Immissionsabstände für Lärm,
optisch bedrängende Wirkung und Schattenwurf sind mit
Minimalgrößen eingeflossen. Selbst bei Unterstellung der hier
angenommenen Referenzanlage, mit der heute bereits
grenzwertigen Höhe von 150 Meter, sind keine ausreichenden
Abstände zu den Wohngrundstücken berücksichtigt.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.9 [optisch bedrängende Wirkung], 1.10 [größere Abstände] sowie
3.11 [Referenzanlage] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.049
78, 95 Neben diesem wirtschaftlichen Schaden machen wir uns Sorgen
um unsere Gesundheit, da Windräder Infraschall erzeugen.
Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema
"Gesundheitsschädigung durch Infraschall" sind zuletzt in einer
Fernsehsendung (Spiegel-TV vom 07.06.2015) ganz aktuell
dargestellt worden. Meine Frau leidet unter Schlafstörungen, und
wir befürchten eine weitere Minderung ihrer Gesundheit.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren], 1.3
[Infraschall] und 1.4 [Dänemark] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.051
112, 113, 134 Neben diesem wirtschaftlichen Schaden machen wir uns Sorgen
um unsere Gesundheit, da Windräder Infraschall erzeugen.
Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema
"Gesundheitsschädigung durch Infraschall" sind zuletzt in einer
Fernsehsendung (Spiegel-TV vom 07.06.2015) ganz aktuell
dargestellt worden. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren], 1.3
[Infraschall] und 1.4 [Dänemark] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.051
140 Neben diesem wirtschaftlichen Schaden mache ich mir Sorgen um
meine Gesundheit, da Windräder Infraschall erzeugen. Neben
einer Gesundheitsschädigung durch Infraschall befürchte ich eine
Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Lärm und Schattenwurf,
die sich unmittelbar auf mich und meine Mieter auswirken wird.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren], 1.1
[Schattenwurf], 1.2 [Schall] sowie 1.3 [Infraschall] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.048
Seite 45 von 51
47

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a "Autobahnkreuz MS-Süd"
werden vorgebracht:
80 Grundsätzlich bin ich im Sinne der Energiewende absolut für einen
Ausbau der Windenergienutzung, allerdings muss sie so erfolgen,
dass Interessen und Bedenken der BürgerInnen berücksichtigt
werden. Anderenfalls könnte es massiven Widerstand in der
Bevölkerung geben (die Gründung einer Bürgerinitiative zeichnet
sich im Wohngebiet "Am Getterbach" bereits ab), der weder im
Interesse des Klimaschutzes noch im Interesse der Stadt Münster
sein dürfte. Um die Interessen der betroffenen Anwohner
(Immissionsschutz, Werterhalt) zu wahren, müssten mindestens
folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 13a
"Autobahnkreuz Münster-Süd" im Rahmen der 65. Änderung des
Flächennutzungslpanes nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
1. Abstand erhöhen, 2. Höhe der WEA beschränken, 3. Anzahl der
WEA pro Konzentrationszone beschränken. Begründung: zu 1.:
Dieser Aspekt ist meines Erachtens zentral, da sich bei einer
Berücksichtigung möglicherweise die Berücksichtigung der
anderen Aspekte erübrigt. Der derzeit geplante Abstand von 500 m
zur nächsten Siedlungsbebauung ist keinesfalls ausreichend.
Schattenwurf, Lärmimmissionen und Infraschallimmissionen wirken
sich bei modernen, großen WEAen weiter aus als 500 m. In den
meisten Bundesländern wird ein Abstand zur nächsten
Siedlungsbebauung von mindestens 800 m, besser 1.200 m
vorgesehen (vgl. die Untersuchungen zu Schattenwurf und
Lärmimmissionen im Anhang). 
Gerade eine für die Konzentrationszone 13 a in Betracht
kommende WEA mit einer Gesamthöhe von 200 m wirkt sich
deutlich weiter aus als in 500 m Entfernung. Ein Mindestabstand
von 1.200 m wäre m.E. zwingend erforderlich. Bisherige
Erfahrungen mit Bürgerinitiativen zeigen, dass die meisten
Betroffenen einen Mindestabstand von 1.500 - 2.000 m fordern und
diesen dann auch akzeptieren. Bezüglich einer möglichen
Belastung aufgrund von Infraschall gibt es zwar noch keine
belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Um potenziell
negative Auswirkungen zu vermeiden, wird in vielen Ländern ein
Abstand von mindestens 1.000 - 1.500 m zur nächsten
Siedlungsbebauung vorgesehen.
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48

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Die Lärm- und möglicherweise Infraschallbelastung durch eine
oder gar mehrere WEAen in der Konzentrationszone 13a würde
nach derzeitigem Planungsstand m.E. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch die bereits bestehende Lärmbelastung
aufgrund der nahen Autobahn erhöhen, die Belastung durch
Schattenwurf ist davon ohnehin unabhängig. Weiterhin gilt es die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild gerade bei einer sehr hohen 
WEA zu bedenken (Blickachse Aasee). Eine Verschiebung der
Konzentrationszone um einen Kilometer nach Südwesten würde
auch in dieser Hinsicht eine Verbesserung bewirken.
Zu 2.: Um wirtschaftlich zu sein, müssen moderne WEAen eine
große Höhe aufweisen (bis zu 200 m, damit höher als der Kölner
Dom). Die Belastungen aufgrund höherer WEAen sind naturgemäß
größer, da sich sowohl der Schattenwurf als auch die Lärm- und
ggf. Infraschallwellen bis in deutlich größere Entfernungen
auswirken als bei kleineren Anlagen. Sollte der Abstand der
Konzentrationszone 13a zur nächsten Siedlungsbebauung "Am
Getterbach" nicht erhöht werden, müsste m.E. zwingend eine
Höhenbeschränkung der WEA vorgesehen werden (allenfalls 120
m Gesamthöhe), um die belastenden Auswirkungen zu minimieren.
zu 3.: Die Lärm- und ggf. Infraschallimmissionen von WEAen
summieren sich auf und können bei einer größeren Anzahl von
WEAen in eine größere Entfernung wirken (s. Anlage). Daher
müsste, falls der Abstand der Konzentrationszone 13a zur
nächsten Siedlungsbebauung "Am Getterbach" nicht erhöht wird,
eine Beschränkung der Anzahl der WEA für die
Konzentrationszone auf maximal 2 WEA (mit einer Gesamthöhe
von 120 m) beschränkt werden.
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49

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Des weiteren gebe ich zu bedenken, dass mindestens 15
Grundstückseigentümer im Wohngebiet "Am Getterbach" ihr
Grundstück erst in den letzten drei Jahren erworben habe. Die mit
einer sehr nahen Windenergieanlage verbundene Wertminderung
ihres Grundstücks um mindestens 20% würde diese Eigentümer
daher besonders empfindlich treffen und lässt Klagen gegen die
Konzentrationszone 13a in der derzeitigen Planung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten. Eine weitere
Frage, die sich nach Betrachtung der Präsentation von enveco:
Folie 6 stellt, ist, warum hier eine Konzentrationszone im "gelben"
Bereich angelegt wurde und nicht im "grünen" Bereich!?
Eine Erhöhung des Abstandes der Konzentrationszone zur
Siedlungsbebauung "Am Getterbach" um mindestens 1.000 m
(oder der Verzicht auf die Konzentrationszone 13a und stattdessen
die intensivere Nutzung der Zonen 13b und 13c) ist m.E. die beste
Lösung, um die berechtigten Interessen der Anwohner zu
berücksichtigen.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 13 "Autobahnkreuz MS-Süd" und 14
"Niederort" werden vorgebracht:
83 Zum einen befürchte ich gesundheitliche Gefahren für meine
Familie und mich […] Hieraus ergeben sich zum einen
gesundheitliche Gefahren […]
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren]
sowie 2.7 [Landschaftsschutz] verwiesen. Im Übrigen liegt lediglich
die kleine Teil-Konzentrationszone 13d in einem
Landschaftsschutzgebiet.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.054
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50

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
83 In Albachten sind sämtliche Anwohner des Ortsteils schon heute
stark belastet durch Verkehrslärm, ausgehend von den
Autobahnen A1 (die Schallschutzwand schirmt nur zur Innenstadt
hin ab - nach Albachten kann sich der Schall frei ausbreiten), A43
(der Schall geht über den Lärmschutzwall hinweg in den Ortsteil
hinein) und der Eisenbahnlinie ins Ruhrgebiet (der Schall geht
ohne jeglichen Lärmschutz in den Ortsteil hinein), vom Flughafen
Greven (sehe ich ja ein, dass er der Region gut tut) (bereits in der
Nacht ca. 5:30 gehen die ersten Maschinen über meine
Wohnimmobilie hinweg, teilweise noch früher und lauter, wenn es
sich um Frachtflieger handelt).
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] sowie 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen unter 1.3 [Infraschall] und 1.7 [Gesundheitsgefahren]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.055
Von der A43 höre ich zudem bereits jetzt bei bestimmten Schwer-
LKW's über den Rollwiderstand den Verkehrslärm während der
Nacht; der Schall setzt sich über das Erdreich und das
darunterliegende Gestein fort bis zu meiner Schlafstatt. Dieser
Verkehrslärm ist als ein "unbestimmtes, tiefes Brummen" zu
verspüren und nicht abzustellen. Die bereits bestehende
Lärmbelastung ist also kein Grund für den Ausweis als
Windenergiebedarfsflächen nach dem Motto: macht ja nichts, da ist
ja schon jede Menge Lärm und die Landschaft kaputt, sondern
dagegen, weil sich die bestehende Lärmbelastung durch Infraschall
noch erhöhen wird. Die gesundheitlichen Schäden kommen später.
83 […] zum weiteren entspricht die derzeitige Nutzung zur
Energiegewinnung aus Windkraft nicht mehr den neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen und auch nicht mehr den
wirtschaflichen Anforderungen.
[…] Zum Stand der Technik empfehle ich den Artikel vom
02.03.2015 in der Zeitung "Die Welt" über das in der
Windenergietechnik führende Land Dänemark. Dort hat man
zunächst einen Forschungsauftrag vergeben, dessen Ergebnisse
im Jahr 2017 vorliegen sollen. Zudem vertritt der ehemalige
Umweltminister Dänemarks - Hans Christian Schmidt - inzwischen
die Windkraftgegner; er ist also inzwischen zu einer besseren
Erkenntnis gelangt. Hieraus folgend schlage ich dem Planungsamt
der Stadt Münster zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes vor,
zunächst die ganze Angelegenheit ruhend zu stellen, bis diese
Forschungsergebnisse aus Dänemark öffentlich vorliegen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.4 [Dänemark] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.056
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51

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
83 Weiter reichen die bisher in NRW geltenden Abstände der Anlagen
zur Wohnbebauung nicht aus. Statt der angesetzten 300 m (für
Tierbestände) und 550 m (für von Menschen genutzte Bauten)
müssen einheitlich für Tiere und Menschen mindestens Abstände
von 2.000 bis 3.000 m eingehalten werden, möglicherweise noch
mehr.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.10 [größere Abstände] sowie
die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] und den Umweltbericht
verwiesen. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.057
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 14 "Niederort" werden vorgebracht:
16 Der mögliche Abstand potenzieller Windenergieanlagen (WEA)
sowohl zu vorhandenen Wohngebäuden […] ist an der Fläche
Niederort / 14a/b zu gering, um eine Konzentrationszone zu bilden,
innerhalb der ein wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet werden
kann. In Münster soll laut Infoabend der Stadt ein Mindestabstand
zu Wohngebäuden vom 3-fachen der Anlagenhöhe eingehalten
werden. Die derzeit in Roxel im Auftrag der Stadt errichteten WEA
haben eine Höhe von 150 m. Diese Höhe ist für eine
zukunftsorientierte wirtschaftliche Nutzung erforderlich, zumal eine
Subventionierung von WEA durch die EU ab 2017 erst ab einer
derartigen Höhe erfolgen soll. Dem liegen entsprechende
Wirtschaftlichkeits-Prognosen zugrunde. Daher hat die Stadt eine
WEA mit einer Höhe von 150 m als Referenzanlage in ihren
Planungen zugrunde gelegt. Legt man diese Höhe zugrunde,
müsste der Abstand zu Wohngebäuden also 450 m betragen.
Es ist nicht richtig, dass bei einer der von der Stadtverwaltung
durchgeführten Informationsveranstaltungen ein Mindestabstand in
Höhe der 3-fachen Gesamthöhe einer Windenergieanlage (mithin
450 m bezogen auf die Referenzanlage) genannt worden ist.
Bezogen auf Einzelwohngebäude im Außenbereich wurde vielmehr
auf den angesetzten pauschalen Abstandswert von 300 m
(entspricht 250 m bis zum Rand der Konzentrationszone)
hingewiesen. Der dargelegte Unterschied zwischen den Abständen
in Niederort und Häger begründet sich damit, dass Häger dem
baulichen Innenbereich zuzuordnen ist und Niederort dem
baulichen Außenbereich. Für Siedlungsräume (baulicher
Innenbereich) wurde ein Abstandswert von 550 m (entspricht 500 m
bis zum Rand der Konzentrationszone) angelegt. Insofern
entspricht die Darstellung der Konzentrationszone 14 "Niederort"
dem gesamtstädtisch gewählten Abstandskriterien.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.058
Dies wird offenbar im Bereich Nienberge-Häger berücksichtigt.
Dort soll laut Pressemitteilung ein Abstand von 500 m eingehalten
werden. Für die Potenzialflächen 14 a/b können maximal 350 m
Abstand zu Wohngebäuden eingehalten werden, also nicht das 3-
fache der Referenzanlage. Niedrigere Anlagen erlauben keinen
wirtschaftlichen Betrieb
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
16 Von der Bezirksregierung Münster wurde am 21.09.2015 im
Rahmen des Regionalplans Münsterland der sachliche Teilplan
"Energie" aufgestellt. Auch wenn der Regionalplan eine
weitergehende Planung seitens der Städte und Gemeinden
ausdrücklich zulässt, so sollten doch unseres Erachtens die Ziele
und Grundsätze der Landesplanung bereits auf den vorgelagerten
Ebenen, also auch im Verlauf des Planungsverfahrens der Stadt
Münster, Berücksichtigung finden. Für Einzelhäuser im
Außenbereich des Münsterlandes wird im Regionalplan ein Radius
von ca. 450 zugrunde gelegt. Der Regionalplan Münsterland weist
ausdrücklich darauf hin, dass viele der kommunal ausgewiesenen
Konzentrationszonen nicht berücksichtigt werden konnten, weil
diese das Kriterium der optisch bedrängenden Wirkung aufgrund
des zu geringen Abstanes zu Einzelhäusern nicht einhalten. Die
Flächen 14 a/b lassen einen maximalen Abstand von 350 m zu
Wohngebäuden zu.
Mit Inkrafttreten der neuen Ziele des Regionalplanes ändert sich
insbesondere die Wirkung auf die kommunale Planung gegenüber
den bisherigen Zielen der Regionalplanung. War die Kommune
bisher an die Darstellung der sogenannten Windeignungsbereiche
insofern gebunden, als diese gem. § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG eine
Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
entfalteten, so werden im neuen Regionalplan, „Sachlicher
Teilabschnitt Energie“, lediglich sogenannte Vorranggebiete gem. §
8 Abs. 7 Nr. 1 ROG ohne die Ausschlusswirkung von
Eignungsgebieten dargestellt. Demnach kann die Stadt Münster
auch außerhalb der im Regionalplan dargestellten Vorranggebiete
Bereiche zur Nutzung der Windenergie im FNP ausweisen. Dies ist
im Rahmen der 65. Änderung des FNP insoweit auch geplant, als
Konzentrationszonenplanung, die ausschließlich die
regionalplanerisch dargestellten Windenergiebereiche übernimmt,
voraussichtlich rechtlich nicht zulässig ist, da sie der Windenergie
nicht substanziell genügend Raum belässt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.059
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.10 [größere 
Abstände] verwiesen.
16 Ebenso wurde an dem Infoabend die Vorgabe der Stadt
präsentiert, wonach mindestens 3 WEA in einem räumlich-
funktionalen Zusammenhang liegen müssen, um eine von der
Stadt angestrebte (mehrkernige) Konzentrationszone zu bilden. Der
Abstand untereinander müsse 500 m in Hauptwindrichtung (hier:
Südwest), bzw. 300 m in Nebenwindrichtung betragen. Die
Vorgaben zum Abstand zu anderen WEA lassen keine 3 Anlagen
im Bereich der Flächen 14 a/b zu, zumal die Fläche 14b laut
Begründung zur Flächenpotenzialanalyse lediglich als
Ergänzungsfläche dient. Dies ist in ihrem Haus offenbar bekannt,
denn bei Ihrer Visualisierung wurden für diesen Raum lediglich
zwei Anlagen abgebildet.
Entgegen der Ansicht des Anregenden besteht in der
Konzentrationszone 14a unter den dargelegten Kriterien die
(theoretische) Möglichkeit, dort drei Windenergieanlagen
(Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m) zu errichten.
Die Zone 14a "Niederort" weist in Südwest-Richtung eine Länge
von deutlich über 600 m auf, so dass sie zwei Anlagen aufnehmen
kann. Die Zone 14b "Niederort" könnte (theoretisch) eine weitere
Anlage aufnehmen, die Abstände zu den möglichen Anlagen der
Zone 14a lägen - je nach Stellung der Anlagen - bei mindestens
500 m. Zusammen bietet diese mehrkernige Konzentrationszone
damit das Potenzial für Standorte für mindestens drei
Windenergieanlagen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter
1.16 [Visualisierungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.060
16 Die Nähe zur Autobahn A43 lässt spätestens bei der Untersuchung
der Auswirkungen zu Schallemissionen einen Ausschluss der
Flächen aufgrund der Nähe zu Wohngebäuden vermuten.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt
1.1.061
Seite 51 von 51
53

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
2.1 [Landschaftsbild] Der Ausbau der Nutzung der Windenergie
soll nicht ungebremst geschehen, sondern raumverträglich
gesteuert werden. Dieser räumlichen Steuerung dient die 65.
Änderung des Flächennutzungsplanes. Um dabei eine
„Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, werden
Windenergieanlagen räumlich konzentriert. Diese Konzentration
soll sowohl kleinräumig im Sinne von Konzentrationszonen als
auch möglichst großräumig erfolgen. Damit wird gesamträumlich
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gemindert. Gleichwohl
verbleibt bei der Errichtung einer Windenergieanlage in der Regel
eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Regel nicht
ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1
BNatSchG ist. Daher ist für diese Beeinträchtigung im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Ersatzgeld zu
bezahlen, welches zweckgebunden für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden ist.
2.2 [Aasee-Blickachse] Die Teilpotenzialfläche 13a liegt im
Sichtachsen-Korridor des Aasees. Für die Beurteilung der
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch neu
hinzukommende Windenergieanlagen wurden im Vorfeld der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung mehrere Visualisierungen erstellt.
Dabei wurden gutachterlicherseits für realistisch gehaltene
Anlagenstandorte von prägnanten Fotostandorten aus visualisiert.
Der prägnanteste dieser Fotopunkte ist der nördliche Uferbereich
des Aasees, da dies die einzige Stelle im unmittelbaren
Innenstadtbereich darstellt, aus der ein ungehinderter Blick in die
freie Landschaft möglich ist. Dieser Blick konnte bis heute von
baulichen Störungen weitestgehend freigehalten werden.
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54

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz besondere
Bedeutung für die Naherholung auf und ist entsprechend
hochfrequentiert. Der nördliche Uferbereich mit den vorhandenen
Freizeit- und Gastronomieangeboten bildet dabei den
prominentesten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen – zum einen mit
einer 150 m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200 m hohen
Anlage, die an dem Standort ebenfalls nicht grundsätzlich
ausgeschlossen wäre – machen deutlich, dass mögliche
Windenergieanlagen insbesondere in der Teil-Potenzialflächen 13a
genau in der Blickachse des Aasees liegen und am Horizont – bei
entsprechenden Sichtverhältnissen – als neue Landmarken
erscheinen würden. Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im
Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011
beschlossene Leitbild Aasee deutlich. Dort heißt es, dass „Sicht-
und Blickachsen von innen nach außen und umgekehrt … erhalten
bleiben [müssen]“. Daher wird die Darstellung der Teil-
Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz-Münster-Süd" nicht
weiterverfolgt.
2.3 [Artenschutz] Vogel- und Fledermausarten sind in sehr
unterschiedlichem Maße durch Windenergieanlagen betroffen. Für
viele Arten besteht aufgrund ihres Verhaltens kein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko. Unbestritten sind aber einige Vogel- und
Fledermausarten durch mögliche Kollisionen mit den Rotorblättern
bzw. durch sogenannte Barotraumata (meist tödliche Verletzungen
der Lungen bei Fledermäusen durch rasche Änderung des
Umgebungsdrucks) besonders gefährdet. 
Absolute Zahlen zu getöteten Individuen in Deutschland sind
allerdings nur sehr bedingt zu ermitteln bzw. abzuschätzen, da es
bisher nur wenige flächenhafte und systematische Erfassungen von
Schlagopfern gibt.Die Staatliche Vogelschutzwarte (VSW) des
Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Brandenburg führt eine Datenbank, in der alle verfügbaren
Hinweise zu Kollisionen von Vögeln und Fledermäusen mit WEA in
Deutschland zusammengetragen werden. Allerdings sind auch aus
diesen Fundzahlen allein keine zuverlässigen Hochrechnungen
über die Zahl der jährlichen Verluste einzelner Arten ableitbar. Die
VSW geht davon aus, dass in der Datenbank nur ein geringer Teil
der tatsächlich an WEA verunglückten Tiere enthalten ist und hält
weitergehende Untersuchungen für erforderlich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Um zu vermeiden, dass insbesondere besonders bzw. streng
geschützte Vogel- und Fledermausarten getötet oder im Sinne des
Artenschutzrechts gestört werden, müssen die Vorgaben des
Natur-
und Artenschutzrechts eingehalten werden. 
Gemäß § 44 BNatSchG muss bei Durchführung von Planungs- (wie
diese Flächennutzungsplanänderung) und Zulassungsverfahren
(hier insbesondere immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren für einzelne Windenergieanlagen)
sichergestellt werden, dass die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nicht erfüllt werden. Können
Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden, ist die
Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig. Ausnahmen
können gemäß § 45 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn der
Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt ist, wenn zumutbare Alternativen nicht
gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert. 
Da die Ausweisung von Konzentrationszonen keine direkte
Tathandlung im Sinne des Verbotstatbestands des § 44 BNatSchG
darstellt, ist sie aber gleichwohl nur dann zielführend, wenn eine
Zulassungsfähigkeit der Windenergieanlagen im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren gem. BImSchG unter
artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglich erscheint und
damit die Planung umsetzbar ist. Andernfalls wäre die Planung
gem. § 1 (3) BauGB nicht erforderlich, da sie nicht vollzugsfähig ist.
Daher ist prognostisch abzuschätzen, ob der Artenschutz bei
einzelnen Potenzialflächen ein unüberwindbares Hindernis darstellt
und eine Darstellung als Konzentrationszone daher nicht in
Betracht kommt. Zentrales Element zur Abarbeitung der Belange
des Artenschutzes ist die Artenschutzprüfung (ASP).
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Die durchgeführte Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) kommt zum
Ergebnis, dass „sämtliche Flächen aus artenschutzrechtlicher Sicht
in Bezug auf die Avi- und die Fledermausfauna die
Voraussetzungen zur Nutzung von Windenergie [besitzen]. Es
existieren keine K.O.-Kriterien, aufgrund derer eine grundsätzliche
Eignung der Flächen infrage stehen würde. Gleichwohl kann für
den Betrieb geplanter Windenergieanlagen (WEA) bei keiner
Fläche von vornherein ausgeschlossen werden, dass bei
europäisch geschützten Arten der o.g. Gruppen die Zugriffsverbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Daher ist nach den
gesetzlichen Rahmenbedingungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
in jedem konkreten Fall eine vertiefende Art-für-Art-Analyse im
Sinne der Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) erforderlich" (vgl.
enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1)
für Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster,
Westf.“, S. 3).
In Bezug auf die geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan
hat der Gutachter folgende Aussagen getroffen: „Aufgrund des
Ergebnisses der ASP I für Windpotenzialflächen (WPF) auf dem
Gebiet der Stadt Münster, Westf. (Enveco 2015), wonach mit einer
durchweg hohen bis sehr hohen Prognosesicherheit weder
bezüglich der Fledermaus- noch im Hinblick auf die Avifauna K.O.-
Kriterien bestehen, die eine Nutzung für Windenergie ausschließen
(d.h. es existieren generell große bis sehr große
Realisierungschancen für die WPF), sowie infolge grundsätzlich
bestehender geeigneter Kompensationsmaßnahmen zur
Vermeidung artspezifischer Beeinträchtigungen nach § 44 Abs. 1
BNatSchG, können die ausgewiesenen WPF auf dem Gebiet der
Stadt Münster uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Änderung
des FNP der Stadt Münster Berücksichtigung finden, indem sie dort
mit entsprechender Ausweisung übernommen werden. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Eine ASP II ist zuvor nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, da
aktuell weder die genauen WEA-Standorte noch -Typen bekannt
sind" (vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Zur Übernahme von
Windpotenzialflächen in den Flächennutzungsplan“, S. 7). Im
Übrigen ist es auch wirtschaftlich nicht vertretbar, eine - zum
jetzigen Zeitpunkt - nicht notwendige Artenschutzprüfung II für
mögliche Standorte - bei denen weder die genaue Lage noch die
Tatsache, ob sie überhaupt realisiert werden, bekannt sind - auf
Kosten des Steuerzahlers durchzuführen.
2.4 [FFH-Verträglichkeit Rieselfelder] Grundsätzlich wird auf die
Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Für die östlich des
Kanals liegende Teilpotenzialfläche 4a "Coerheide / Kanal" wurde
eine FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere bezogen auf das
Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ erarbeitet, die zu dem
Ergebnis kommt, dass die „[…] auf dem Gebiet der Stadt Münster
ausgewiesenen Potenzialflächen (WPF) weder einzeln noch im
Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten Wirkungen
auf die bestehenden Natura-2000-Gebiete, derart [entfalten], dass
erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der
Populationen Windenergie-sensibler Fledermaus- und Vogelarten
eintreten könnten, die ein charakteristischer Bestandteil derjenigen
Lebensräume innerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete sind, für
die spezielle Erhaltungs- und Entwicklungsziele bestehen. Die
Funktion der Natura-2000-Gebiete wird diesbezüglich auch nicht
negativ beeinflusst." (vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie,
Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung für
mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster,
Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40) 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Eine Darstellung dieser Konzentrationszone(n) ist aus natur- und
artenschutzrechtlicher Sicht insofern möglich. Vor dem Hintergrund,
dass die „für dieses Gebiet besonders charakteristischen
Zugvogelbewegungen hier (wie auch andernorts)
schwerpunktmäßig einen im Herbst streng Nordost-Südwest- bzw.
im Frühjahr umgekehrt gerichteten Verlauf besitzen, sollen die
Teilpotenzialflächen 4b und 4c allerdings nicht als
Konzentrationszonen dargestellt werden. Dadurch kann davon
ausgegangen werden, dass „aufgrund der bestehenden Entfernung
von ca. 3.500 m zwischen der geplanten WPF 14 [Anm. d.h. der
Potenzialfläche 4a] im Südosten, die – getrennt durch den
zumindest teilweise eine mögliche Leitlinie für den Vogelzug
bildende Dortmund-Ems-Kanal (DEK) – dem VSG „Rieselfelder
Münster“ und der nächst benachbarten WPF 12 (Nr. 3a laut 65.
FNP-Änderung), die ebenfalls (noch) etwas südlich des VSG
„Rieselfelder Münster“ liegt, ein ausreichender Korridor besteht, der
ein ungehindertes Zuggeschehen ermöglicht, so dass generell nicht
mit entsprechenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist.“ (vgl. Büro
für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr. Olaf Denz:
„FFH-Verträglichkeitsprüfung für mehrere Windpotenzialflächen auf
dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, Wachtberg 2015, S. 20f).
Im Übrigen wird auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen
des Umweltberichts verwiesen.
2.5 [Kleinflächige Tabubereiche] Auf der Planungsebene des
Flächennutzungsplanes sind kleinflächige Tabubereiche für den
Standort des Turms und für das Fundament sowie für die Fläche,
die vom Rotor überstrichen wird, aus maßstabsbedingten Gründen
zeichnerisch nicht abbildbar (bsp. kleinere Straßen, Wallhecken
etc.). Insofern ist es vertretbar, dass diese Flächen innerhalb der
Darstellung der Konzentrationszonen liegen. Der konkrete Standort
der Windenergieanlagen wird erst im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens geprüft und bestimmt und kann diese
kleinflächigen Tabubereiche im Einzelfall berücksichtigen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
2.6 [Golfplatz - Uhu] Zur Behauptung, dass sich ein Uhupärchen
im angrenzenden Wald niedergelassen habe, erklärt der
Artenschutzgutachter Dr. Denz: "Wir haben nun noch einmal
eingehend das Gelände am Golfplatz Tinnen hinsichtlich Spuren
des Uhus, insbesondere auch gezielt nach den Angaben von [...]
überprüft. Ergebnis: Keinerlei Hinweise auf einen brütenden Uhu,
weder aktuell noch zuvor. Die beiden Uhu-Nisthilfen, die vor einiger
Zeit im Gebiet ausgebracht worden sind, sind unbenutzt (habe ich
dokumentiert). Ein offensichtlich im Gebiet brütender Habicht, der
zu den Beutetieren des Uhus gehören kann, deutet auch nicht
gerade darauf hin, dass der Uhu im Gebiet ansässig ist. [...]"
2.7 [Landschaftsschutz] Der Landschaftsschutz wurde
gesamtstädtisch bei der Erarbeitung des Plankonzeptes in weitem
Maße berücksichtigt. So wurden sämtliche Schutzgebietskategorien
des BNatSchG als Tabuflächen gewertet. Dazu zählen auch die
vielen Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet, ausgenommen
sind davon lediglich die lärmbelasteten Bereiche entlang der
Autobahn. Darüber hinaus wird mittels der Darstellung von
Konzentrationszonen die Errichtung von Windenergieanlagen auf
bestimmte Bereiche beschränkt, so dass eine klein- wie
großräumige Konzentration entsteht.
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende grundsätzliche Anregungen / Bedenken gegen das 
Verfahren werden vorgetragen:
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149 Münster ist 2004 zur lebenswertesten Stadt ihrer Größe ernannt
worden (LivCom-Award 2004). Um dieses Siegel zu erhalten hat
die Stadt bei ihrer Bewerbung auch den erfolgreichen
Fledermausschutz angeführt. Und ich muss feststellen, dass sich
seitdem einiges in Münster verändert hat, aber nicht immer zum
Guten. Es sind einfach sehr viele Baustellen, an denen unser
Landschaftsbild und die Naturausstattung beschnitten werden. Und
es sind nicht nur die Großprojekte, wie der Ausbau des Dortmund-
Ems-Kanals, die Ausweisung des Industriegebietes Münster-
Amelsbüren inkl. neuer Autobahnabfahrt und die Erweiterung der
Umgehungsstraße auf vier Spuren, sondern auch die vielen kleinen 
Projekte, wie z.B. die Ausweisung neuer Baugebiete in Sprakel,
Roxel, Münster-Hiltrup, Gelmer, Amelsbüren, Wolbeck,..., die alle
für sich genommen nur kleinere Eingriffe darstellen, aber eben in
der Summe eine große Veränderung mit sich bringen. Überall im
Stadtgebiet wird der Natur etwas Raum abgeknapst.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] und 2.7
[Landschaftsschutz] verwiesen. Wie dort ausgeführt ist, wird die
Artenschutzprüfung Stufe II erst im nachgelagerten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigugnsverfahren stattfinden.
Welcher Gutachter diese Prüfung vornimmt, ist zunächst Sache
des Vorhabenträgers. Sowohl der Sachverstand, wie auch die
Inhalte des Gutachtens müssen jedoch von der unteren
Landschaftsbehörde anerkannt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.062
Und die Tiere und Pflanzen, die sich nicht an die Veränderungen
anpassen können veschwinden - vom Bürger zumeist unbemerkt.
In Münster sind 14 verschiedene Fledermausarten festgestellt.
Diese sind nachfolgend mit ihrem aktuellen Rote-Liste-Status und
der Einstufung nach der FFH-Richtlinie dargestellt. Der Große
Abendsegler, die Teichfledermaus und die Rauhhautfledermaus
sind in ihrer Einstufung als ziehende Tiere benannt. Diese Arten
sind aber den ganzen Sommer über bei uns und es ist nicht
auszuschließen, dass Quartiere, evtl. auch Wochenstuben
existieren.
Tabelle 1: Rote-Liste-Status in NRW nach Meinig et al. (2010) und
Kategorie in der FFH-Richtlinie nach Boye, P. & H. Meinig (2004)
der in Münster nachgewiesenen Fledermausarten. "G" =
Gefährdung unbekannten Außmaßes, * = ungefährdet, "2" = stark
gefährdet, "3" gefährdet, V = Vorwarnliste, D = Daten
unzureichend.
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Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Art; Wissenschafl. Name; Rote Liste NRW; Anhang FFH-Richtlinie
/ Zwergfledermaus; pipstrellus pipistrellus; G; IV /
Rauhautfledermaus; pipistrellus nathusii; * (ziehend); IV /
Mückenfledermaus; pipistrellus pygmaeus; D; II & IV / Großer
Abendsegler; Nyctalus noctula; V (ziehend); IV / Kleinabendsegler;
Nyctalus leisleri; V; IV / Breitflügelfledermaus; eptesicus serotinus;
2; IV / Braunes Langohr; plecotus auritus; G; IV /
Wasserfledermaus; myotis daubentonii; G; IV / Fransenfledermaus;
myotis nattereri; *, IV / Teichfledermaus; myotis dasycneme; G; II &
IV / Großes Mausohr; myotis myotis; 2; II & IV / Große
Bartfledermaus; myotis brandtii; 2; II / Kleine Bartfledermaus;
myotis mystacinus; 3; II / Bechsteinfledermaus; myotis bechsteinii;
2; II & IV
Ich möchte hiermit zum Ausdruck bringen, dass in Münster auch
einige in NRW seltene Fledermausarten vorkommen und diese
durch die Ausweisung von neuen Windenergieflächen zum Teil
ganz massiv gefährdet erscheinen. Vor dem Hintergrund der
zahlreichen schon erwähnten Projekte erscheint mir dies
möglicherweise der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringen
kann. Wir haben eine Verantwortung den nachkommenden
Generationen gegenüber die in Münster lebende Fauna zu
erhalten.
Ich möchte Sie auffordern auf die Änderung des
Flächennutzungsplans zu verzichten. Eine derartige Menge von
neuen Flächen für die Windenergie bereitzustellen führt dazu, dass
es eben auch Interessenten geben wird, die neue Windräder
aufstellen wollen. Und die meisten Gebiete sind direkt in oder in
der Nähe von sehr wertvollen Naturgebieten. Eine Auswirkung auf
die Fledermausfauna ist dann zu erwarten. Die Größe dieser
Auswirkungen hängt vom Umfang und der Qualität der
Artenschutzprüfung 2 ab. Die Artenschutzprüfung 1 ist jedenfalls
nicht sehr sorgfältig ausgeführt und das lässt befürchten, dass die
Belange des Fledermausschutzes in allen weiteren Verfahren
keine ausreichende Berücksichtigung finden werden. Ich bin gerne
bereit, Ihnen in persönlichen Gesprächen meine Bedenken
genauer vorzustellen.
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Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger fragte, ob das Gondelmonitoring als Instrument zur
Vermeidung eines Eingriffs angesehen werde. Der Bürger warf
ergänzend ein, dass im Bereich der Rieselfelder die tradierten
Wegebeziehungen der Wasserfledermaus von einem
Gondelmonitoring nicht erfasst werden könnten. 
Das Gondelmonitoring wird im „Leitfaden Umsetzung des Arten-
und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ausdrücklich in
Bezug auf Fledermäuse vorgesehen. In Bezug auf die
Wasserfledermaus bestehen nach aktueller Einschätzung keine
besonderen Konfliktpotenziale. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.063
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger bemängelte, dass in der von Herr Dr. Denz gezeigten
Liste zu berücksichtigender Arten einige Fledermausarten fehlen, z.
B. die Mückenfledermaus.
Die gezeigte Liste beinhaltete nur die planungsrelevanten und
Windenergie-sensiblen Fledermaus- und Vogelarten. Die
genannten Arten Mückenfledermaus und Wasserfledermaus
gehören nicht zu den Windenergie-sensiblen Fledermausarten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.064
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 1 "Sprakel" und 2 "Häger
vorgebracht:
18 (mit
Unterschriftenliste)
Oberstes Ziel der Bürgerinitiative "gegenWIND15" ist es, alle
potentiellen Standorte in Münster-Häger und Sprakel zu
verhindern! Wir sind nicht gegen regenerative Energien, die
Auswahl der Standorte sollte jedoch landschaftsökologisch sinnvoll
[...] sein. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.7 [Landschaftsschutz]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.065
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" sowie 3
"Sandrup" werden vorgebracht:
118 Massiver Eingriff in die Ökologie des Landschaftsschutz-,
Wasserschutz- und Naherholungsgebietes der Stadt Münster durch
Lärm, Wind und Nähe der Windräder an Wohnhäusern und
Wohngebiete mit vorhersehbaren negativen nicht reparablen
Auswirkungen auch auf die Nachwelt.
Landschaftsschutzgebiete sind in diesem Bereich nicht betroffen,
die Wasserschutzgebietszonen 1 und 2 werden ebenfalls als
"weiche" Tabukriterien ausgeschlossen. In Bezug auf das
Naherholungsgebiet wird auf die Ausführungen unter 4.2
[Naherholungsgebiete] verwiesen. In Bezug auf Lärm wird auf die
Ausführungen unter 1.2 [Schall], in Bezug auf die Nähe der
Windräder zu Wohnhäusern auf 1.5 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.066
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63

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Natur-, Landschafts- und Artenschutz
118 Es gibt zwei Feuchtbiotope auf den unmittelbar betroffenen
Grundstücken.
Auf welchen Grundstücken sich die Feuchtbiotope befinden, wird
aus der Anregung nicht deutlich. Generell wird auf die
Ausführungen unter 2.5 [kleinflächige Tabubereiche] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.067
118 Landwirtschaftliche Nutzflächen fallen weg, keine Hecken, keine
Storchformationen, Gänseformationen, Vogelvielarten
(Rieselfelder), Bienenvölker, Insekten, Niederwild, Fasanen,
Rehwild usw…
Inwiefern die genannten Tierarten im Einzelnen von der Planung
betroffen sein könnten, wird in der Anregung nicht deutlich. Daher
wird allgemein auf den Umweltbericht und die Ausführungen unter
2.3 [Artenschutz] verwiesen. Landwirtschaftliche Nutzflächen gehen
im Übrigen bei der Umsetzung der Planung nur in einem sehr
geringen Umfang verloren, da diese unterhalb der
Windenergieanlage (bis auf den eigentlichen Mastbereich) weiter
betrieben werden kann.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.068
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2 "Häger" werden vorgebracht:
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1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 19, 20,
22, 23, 24, 25, 26, 27, 28,
31, 34.1, 34.2, 34.3, 34.4,
35, 40, 41, 42, 43, 44, 45,
46, 50, 52, 53.1, 53.2,
53.3, 53.4, 53.5, 53.6,
53.7, 53.8, 53.9, 56, 61.1,
61.2, 62, 66, 68.1, 68.4,
70.1, 70.2, 71, 72, 73, 74,
75, 87, 90, 94, 99, 102.1,
102.2, 103, 104.1, 104.2,
106, 107, 108.1, 108.2,
109, 110.1, 110.2, 114,
115, 116, 123, 124, 125,
126, 130.1, 130.2, 135,
136.1, 136.2, 136.3,
138.1, 138.2, 138.3,
139.1, 139.2, 141, 142,
144, 146, 151, 154, 155,
157, 158, 161.1, 161.2,
162, 163, 164
Der ungebremste Ausbau von Windenergieanlagen "verspargelt"
unsere schöne münsterländische Heimat und zerstört wertvolle,
über Jahrhunderte gewachsene wertvolle Kulturlandschaften
(Münsterländer Parklandschaft)
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.069
1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 19,
20, 22, 23, 24, 25, 26, 27,
28, 34.1, 34.2, 34.3, 34.4,
40, 41, 42, 43, 44, 45, 46,
50, 52, 53.1, 53.2, 53.3,
53.4, 53.5, 53.7, 53.8,
53.9, 56, 61.1, 61.2, 62,
66, 
Moderne Windkraftanlagen sind bis zu 200 m hoch. Ihr Bau
versiegelt Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und
Umwelt.
Die Höhe einer Windkraftanlage hat zunächst nichts mit der
notwendigen Flächenversiegelung für Zuwegung und
Fundamentierung zu tun. Wie bei jedem Bauwerk ist eine solche
Flächenversiegelung erforderlich, in Bezug auf
Windenergieanlagen beschränkt sich diese aber tatsächlich auf das
Fundament des Mastes, evtl. Nebenanlagen für die Anbindung an
das Stromnetz sowie die Zuwegung. Windenergieanlagen sind im
Außenbereich gem. § 35 BauGB allgemein privilegiert zulässig, so
dass die entsprechenden Versiegelungen in Kauf genommen
werden müssen. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.070
Seite 12 von 45
65

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
67.1, 67.2, 68.2, 68.4, 69,
70.2, 71, 72, 73, 74, 75,
86, 87, 90, 94, 96, 99,
102.1, 102.2, 103, 104.1,
104.2, 105, 106, 107,
108.1, 108.2, 109, 114,
116, 123, 124, 125, 126,
132.1, 132.2, 132.6, 135,
136.1, 136.2, 136.3, 137,
138.1, 138.2, 138.3,
139.1, 139.2, 141, 144,
148, 151, 154, 155, 157,
158, 162, 163, 164
Eine Zerstörung geschützter Biotope wird dadurch vermieden, dass
im Rahmen der Flächenauswahl konsequent alle
Schutzgebietskategorien (Naturschutzgebiete, FFH- und
Vogelschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile sowie
Landschaftsschutzgebiete - bis auf eine kleine Fläche entlang der
Autobahn A1 -) ausgeschieden wurden. Dabei aufgrund der
Maßstablichkeit der Flächennutzungsplanung ggf. nicht erkannte
bzw. dargestellte geschützte Biotope nach § 62 LG NRW genießen
einen gesetzlichen Schutzstatus, der von der Planung von
Windkonzentrationszonen nicht berührt wird. Der weitgehende
Ausschluss der naturräumlichen Schutzgebietskategorien dient
insbesondere dazu, die Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt
gering zu halten. Im Gegenzug dient der Ausbau der Windenergie
dem klima- und damit umweltpolitischen Ziel der Ausweitung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. 
1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 22, 23,
24, 25, 26, 27, 28, 34.1,
34.2, 34.3, 34.4, 40, 41,
42, 43, 44, 45, 46, 50, 52,
53.1, 53.2, 53.3, 53.4,
53.5, 53.6, 53.7, 53.8,
53.9, 56, 58, 61.1, 61.2,
62, 66, 67.1, 67.2, 68.2,
68.1, 68.3, 68.4, 69, 70.1,
70.2, 71, 72, 73, 74, 75,
86, 87, 90, 94, 96, 99,
102.1, 102.2, 103, 104.1,
104.2, 105, 106, 107,
108.1, 108.2, 109, 110.2,
114, 116, 124, 125, 126,
132.1, 132.2, 132.6,
136.1, 136.2, 136.3, 137,
138.1, 138.2, 138.3,
139.1, 139.2, 141, 142,
144, 151, 154, 155, 157,
158, 162, 163, 164
Windräder sind Todesfallen für Vögel und Fledermäuse. Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.071
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66

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
1 Unbedingt ein genaues Gutachten zu Fledermäusen und
Schwalben (bes. Hägerstr. 100) erstellen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. In
Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens ist in jedem Fall eine
artenschutzrechtliche Betrachtung (ASP II) erforderlich. Inwiefern
bei diesem die genannten Vögel und Fledermäuse betrachtet
werden müssen, muss gutachterlich in Abstimmung mit der unteren
Landschaftsbehörde im konkreten Einzelfall entschieden werden.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.072
3 Durch den Aufprall des Windes auf die Windräder wird der Wind
umgelenkt. Welche Folgen hat das für unser Klima.
Bei dem Betrieb von Windenergieanlagen entstehen im
unmittelbaren Umfeld Turbulenzen. Relevante Auswirkungen der
Konzentrationszonen auf das Stadtklima von Münster sind
grundsätzlich nicht gegeben (vgl. Umweltbericht). Auch weitere
negative Auswirkungen, die über das unmittelbare Umfeld
hinausgehen sind nicht erkennbar.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.073
18 (mit
Unterschriftenliste)
Welches Interesse hat der Investor am Arten-[…]schutz? Wir sind
gegen eine drastische Einschränkung der Lebensqualität für
Mensch und Tier!
Es wird auf  die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.074
18 (mit
Unterschriftenliste)
Welches Interesse hat der Investor am […] Landschaftsschutz? Wir
sind gegen eine drastische Einschränkung der Lebensqualität für
Mensch und Tier!
Es wird auf die Ausführungen unter 2.7 [Landschaftsschutz] sowie
2.1 [Landschaftsbild] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.075
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67

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
18 (mit
Unterschriftenliste)
Münster ist groß. Warum trifft es ausgerechnet den Nordwesten der
"lebenswertesten Stadt Deutschlands"? Auch MS-Häger ist mit ein
Aushängeschild für die Auszeichnung aus dem Jahr 2012. Oder
glaubt die Stadt, dass dort, wo schon über 10 Windräder stehen,
noch weitere 15 dazukommen können? Wir setzen uns ein für die
Erhaltung der typischen münsterländischen Parklandschaft.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung der Konzentrationszonen
wird auf die Ausführungen unter 3.1 [Planungsverfahren]
verwiesen. Die im Rahmen des gesamtstädtischen Konzepts
angelegten Tabukriterien sind generell im Nordwesten der Stadt
weniger häufig anzutreffen, was zu einer vermehrten Anzahl an
Potenzialflächen in diesem Bereich führt. Die Errichtung weiterer 15
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone 2 "Häger" ist
jedoch - vor dem Hintergrund der Referenzanlage und den
notwendigen Abständen - unrealistisch. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.076
21 Auswirkungen auf Tiere nicht erforscht (Tier- und Artenschutz sollte
Priorität haben, Tiersterben, Abwanderung verschiedener
Tierarten, Veränderungen im Mikroklima, Scheuchwirkung für
Vogelarten, Zerstörung von Lebensraum)
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.077
21 Landschaftsbildzerstörung (Technische Überfremdung der Natur,
[…], Strukturbrüche der Landschaft durch Dominanz der
Windkraftanlagen, Schwertransporte, evtl. Verlegung weiterer
Stromleitungen usw.)
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen. Schwertransporte treten grundsätzlich nur während der
Bauphase in Erscheinung und bedeuten daher keine dauerhafte
Einschränkung.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.078
52 Der Durchmesser der Rotorblätter der Referenzanlagen bei der
Artenschutzprüfung entspricht nicht dem Rotordurchmesser der
geplanten Anlagen in Häger. Dadurch werden viele Vögel verletzt
oder getötet, die bis jetzt nicht erfasst worden sind.
Aufgrund der Unabsehbarkeit des konkreten Anlagentyps konnte
die Artenschutzprüfung Stufe 1 - sofern überhaupt von Bedeutung -
nur die Referenzanlage berücksichtigen. Es ist zum jetzigen
Zeitpunkt unklar, ob und wenn ja, an welchem Standort welcher Typ
an Windenergieanlage gebaut wird. Die konkreten Untersuchungen
der Artenschutzprüfung Stufe 2 finden erst auf
Genehmigungsebene statt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen
unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.079
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68

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
52 Kraniche überfliegen im Frühjahr und im Herbst die geplante
Windzone (Kraniche fliegen tief). Gänse sammeln sich von Mitte
August bis Ende September auf den Feldern, auf denen nun
Windanlagen errichtet werden sollen. Kiebitze brühten auf unseren
landwirtschaftlichen Flächen. In unserem Hof wohnen auch
Fledermäuse. Auf unserem Betrieb brühten jedes Jahr Turmfalken
und Steinkauze, die von der NABU hier angesiedelt worden sind.
Auf fast allen Höfen hier in der Gegend hat der NABU Nistkästen
für Schleiereulen aufgestellt. Die Turmfalken, Steinkauze und
Schleiereulen werden jedes Jahr von der NABU gezählt und
registriert. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.080
53.6 Das Gutachten wird von mir angezweifelt, da dieses am grünen
Tisch entstanden ist, es gibt hier Kibitze, Fledermäuse, …
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.081
53.9 Im Gutachten wurden nicht folgende gefährdete Vogelarten
erwähnt: Stare, Schwäne, verschiedene Reiherarten welche im
Umfeld von Häger Nester haben und auch Jungvögel aufziehen.
Weiterhin leben hier Bussarde und Harbichte, Käuze und sogar ein
Uhu. Es sind natürlich auch die Schwalben gefährdet.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.082
68.4 Wildgänse verlieren ihre Flächen, wo sie sich im Herbst für den
weiteren Flug in den Süden sammeln. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.083
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69

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
70.2 Landschaftsbild, Natur und Umwelt wird durch das bevorstehende
Repowering der vorhandenen Windkraftanlagen, die in Zukunft
deutlich größer werden, entsprechend beeinträchtigt werden.
Das Repowering bestehender Windenergieanlagen ist nicht
Gegenstand dieser Flächennutzungsplanänderung. Alle im Bereich
Häger bereits bestehenden Windenergieanlagen genießen
planungsrechtlichen Bestandsschutz. An dieser
planungsrechtlichen Situation ändert sich mit der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes nichts.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.084
70.2 Belastungen der Natur und Umwelt durch Lärm und Infraschall sind
noch nicht ausreichend erforscht. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die
Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] sowie den Umweltbericht
verwiesen. Im Übrigen werden im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens alle
gesetzlich geregelten relevanten Umweltaspekte (insbesondere
Landschaftsschutz und Eingriffsregelung, Arten- und Habitatschutz)
abgeprüft. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.085
75 Aufprall des Windes auf die Windräder -Wind wird umgelenkt-
welche Folgen hat das? 
Der Windaufprall führt insbesondere zu Turbulenzen direkt hinter
der Windenergieanlage. Negative Folgewirkungen auf bodennahe
Nutzungen außerhalb des notwendigen
Immissionsschutzabstandes sind nicht bekannt.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.086
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70

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
76, 77 Namentlich die geplante Konzentrationszone 2-Häger ist durch 10
zusammenhängende einzelne Kerne geprägt, die zwar im Hinblick
auf das gesamte Stadtgebiet eine sog. "Verspargelung" verhindern
mögen können, für die im Bereich Häger lebende
Wohnbevölkerung wird durch eine solche Planung die
"Verspargelung" indes gerade planerisch festgeschrieben. Dies
führt dazu, dass das gesamte Gebiet durch Windenergieanlagen
beherrscht und geprägt sein wird, so dass die entsprechenden
Planungen einer optisch bedrängenden Wirkung durch
Windenergieanlagen gerade Vorschub leisten würden. Dies stellt
eine rücksichtslose Planung dar, die mit widerstreitenden
Interessen und Belangen der dort lebenden Wohnbevölkerung
nicht zu vereinbaren sind. Zu den Artenschutzbelangen werden wir
noch gesondert Stellung nehmen.
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung stellt im Bereich
Häger nur noch 6 Teil-Konzentrationszonen (im Vergleich zu 10 im
Vorentwurf) dar. Dabei werden - neben sehr kleinen
Konzentrationszonen - insbesondere die Teil-Konzentrationszonen
2i und 2j, die der Ortslage Häger am nächsten liegen, nicht mehr
dargestellt. Dies führt insbesondere auch dazu, dass die vom
Antragsteller genannten Belastungen der Wohnbevölkerung
minimiert worden sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter
2.1 "Landschaftsbild" sowie 1.9 [optisch bedrängende Wirkung]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.087
136.3 Wir haben bei uns Kiebitze und andere seltene Vögel, die
gefährdet werden. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.088
139.1 Grundwasserspiegelabsenkung und Verunreinigung des Wassers
durch Schadstoffe. Gefahr für die Eigenwasserversorgung
Da nur das Fundament einer Windenergieanlage in den Boden
eingreift und keine spezielle Wasserhaltung erforderlich ist, sind
weder eine Grundwasserspiegelabsenkung noch eine
Verunreinigung des Wassers durch Schadstoffe und damit
verbunden eine Gefahr für die Eigenwasserversorgung zu erwarten.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.089
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 2l
1 "Häger" werden vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
143 Wir wünschen, dass die Landschaft der so lebenswerten Stadt
Münster nicht noch weiter verspargelt wird.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.090
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 2c "Häger" und 3a "Sandrup"
werden vorgebracht:
14 Auch sind die Windkrafträder der modernsten Generation ein
wesentlich deutlicherer und sichtbarer Eingriff in die Landschaft als
noch die Generationen vor einigen Jahren. Durchaus denkbar sind
Anlagen mit mehr als 180 m Höhe und einer deutlich größeren
Flügelfläche als die bekannten Anlagen, denn die Betreiber bauen
natürlich nicht veraltete Anlagen auf, sondern immer die neueste
technische Entwicklung.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 2c "Häger"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.091
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
60 Naturschutz - ein aussagekräftiges Gutachten zum
Schutz/Vorkommen windsensibler geschützter Vogelarten
(Rohrweihe, Rotmilane, Wespenbussard) fehlt.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.092
97 Der geplante Standort liegt in einer Zone, die von Vögeln (z.B.
Kraniche, etc.) auf ihrem jahreszeitlich wechselnden Weg nach
Norden bzw. Süden (in die Rieselfelder) benutzt wird. Mitarbeiter
des Bund für Naturschutz haben in der Umgebung erfolgreich die
Schleiereule, den Waldkautz und Greifvögel wieder angesiedelt.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild], 2.3
[Artenschutz] sowie 4.2 [Naherholungsgebiete] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.093
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72

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Aus den o.g. Gründen sollte am Standort in 48159 Münster, Am
Knapp keine Windkraftanlage errichtet werden, da Landschafts-
und auch Artenschutzbelange erheblich beeinträchtigt werden. Das
Landschaftsbild wird durch die Höhe der WKA nachhaltig
beeinträchtigt. Gerade das sehr abwechslungsreich durch kleinere
Gehölze und eingelagerte Wiesen, Weiden gegliederte
Landschaftsbild wird von einem solchen Bauwerk dominiert und
optisch sehr nachteilig beeinflusst. Der Naherholungswert wäre
nachhaltig gemindert. Unverständlich bleibt auch der Widerspruch
zwischen den hohen architektonischen Auflagen und denen des
Umweltschutzes im Außenbereich einerseits und der offenbar
leichtfertig akzeptierten Verspargelung der Münsterländer
Parklandschaft.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal" und 6
"Handorfer Heide" werden vorgebracht:
64b (GO), 88 (GO), 150
(GO), 165 (GO), 166
(GO)
Die abweichende Vorgehensweise [Artenschutzprüfung erst im
Genehmigungsverfahren; Hinweis der Verwaltung] offenbar auf
Wunsch der Ausschüsse oder von Ratsmitgliedern irritiert uns sehr.
Wir halten sie für ausgesprochen problematisch und nur den
Interessen derere dienlich, die meinen, dass ein bestimmter, hoher
Anteil der von der jeweils ortsansässigen Bevölkerung benötigten
Energie auch unmittelbar dort, wo der Verbraucher wohnt, aus
erneuerbarer Energien, u.z. primär durch WEA, geschöpft werden
muss. Das dieser herenen Vorstellung von der Logik hier letztlich
Grenzen gesetzt sind, wird jedem klar, wenn man dies auf
Großstädte mit einer oder mehreren Millionen Einwohnern bezieht. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.2 [WEA in den Kreisen], 2.1
[Landschaftsbild], 2.7 [Landschaftsschutz] sowie 4.2
[Naherholungsgebiete] verwiesen. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 6 "Handorfer
Heide" nicht weiterverfolgt wird.
Im Übrigen wird der Anregung
nicht gefolgt.
1.1.094
Münster fällt da sicher nicht drunter, aber bei für Münster erwarteter
wachsender Bevölkerung bei unveränderten Stadtgrenzen, ist es
u.E. unverantwortlich die letzten Naturareale und
Naherholungsgebiete in den Stadtgrenzen zu "verspargeln". Es
wird ggf. wohl ein Problem werden einen erholsamen
Abendspaziergang zu machen ohne einige Kilometer vor die
Grenzen der Stadt zu fahren (aber wir haben ja Autos, nur leider
brauchen die Energie). Umgekehrt macht es unseres Erachtens
Sinn und so haben es die Altvordern sinnvollerweise schon
gehandhabt, in dem sie gewisse Dinge außerhalb der Stadtmauer
oder Stadtgrenze platzierten.
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73

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
64b (GO), 88 (GO), 150
(GO), 165 (GO), 166
(GO)
Wie, nicht nur von dem Nabu für notwendig erachtet, ist die
Artenschutzprüfung vor der Beschlussfassung des FNP WEA
vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Tiere und Pflanzen
sich leider noch nicht korrekt an Biotop-, FFH- und NSG-Grenzen
und Abstandsgrenzen halten. Weil die Handorfer Heide Bestandteil
eines der ganz wenigen großflächigen unzerschnittenen Gen-Pool-
Naturareale des Großraums Münster und damit für die Stadt
insbesondere auch für die Erhaltung der Artenvielfalt von
unschätzbarem Wert ist, bitten wir hiermit ausdrücklich und
nachdrücklich jeden einzelnen in den Entscheidungsprozess
Eingebundenen, sich dafür mit allem Nachdruck zu verwenden,
dass die Handorfer Heide weder für eine JVA-Errichtung (bei
unabdingbar notwendiger großflächiger Versiegelung) der am
besten geeignetste Platz ist und sich dort völlig unabhängig von
einzuhaltenen Abständen WEA nicht schadlos drehen können und
dürfen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Im
Übrigen wird die Konzentrationszone 6 "Handorfer Heide", auf die
sich wesentliche Argumente beziehen, in diesem Verfahren nicht
weiterverfolgt. Darüber hinaus beziehen sich Teile der Äußerungen
auf den Neubau einer Justizvollzugsanstalt, der nicht Gegenstand
dieses Verfahrens ist.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 6 "Handorfer
Heide" nicht weiterverfolgt wird.
Im Übrigen wird der Anregung
nicht gefolgt.
1.1.095
Die JVA erwähnen wir an dieser Stelle aus 2 Gründen: 1) weil die
Errichtung von WEA in der Handorfer Heide damit begründet wird,
dass die Fläche, die für einen JVA-Neubau als am besten geeignet
angesehen wurde, dann natürlich auch für die Aufstellung von
WEA prädestiniert ist und 2) weil bei der JVA-Planung wie
möglicherweise jetzt auch bei der WEA-Planung, im Vorfeld ohne
wesentlichen Kostenaufwand mögliche, konkrete Klärungen und
Anfragen zunächst zurückgestellt wurden. Übrigens: Trotz Zusage
der Politik gegenüber den Handorfern, für Transparenz zu sorgen,
konnte den Bürgern zu keiner Zeit ein plausibler, nachvollziehbarer
Grund für die Best-Eignung des seinerzeit für Handorf geplanten
JVA-Neubau-Standortes genannt werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Herr Minister Remmel, so er mit
den Fakten vertraut gemacht würde, auch ohne die Erstellung
kostenaufwendiger Gutachten jeglicher der vorgenannten
Beeinträchtigungen untersagen würde. Seine grundsätzlichen
Vorstellungen sind allseitig bekannt. Festzuhalten ist an dieser
Stelle, dass offen ist, ob die JVA-Errichtung trotz erheblichen
Planungsaufwandes letztlich an der Artenschutzprüfung II
gescheitert wäre.
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74

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
64b (GO), 88 (GO), 150
(GO), 165 (GO), 166
(GO)
Die Beschlussvorlage V/0017/2015 ging richtiger- und
notwendigerweise davon aus, dass die Artenschutzprüfung II vor
endgültiger Beschlussfassung durch den Rat erfolgt. Dies wurde
zwischenzeitlich durch Abstimmung mit der Bezirksregierung
geändert. Unseres Erachtens entfällt dadurch die eigentlich für eine
Investitionsplanung (-Planung) notwendige Sicherheit. Hinzu
kommt, dass der Standort auf den "Miniflächen" (erheblich unter
der angestrebten Mindestgröße) mehr oder weniger keine
Variabilität für den WEA-Standort bieten, schon gar nicht für eine
höhere Anlage, so dass die mit dieser Begründung (Variabilität)
zurückgestellten konkreten Abklärungen, wenn es gewollt wäre,
bezüglich der hier in Rede stehenden Flächen erfolgen könnten.
Der Rat will im Dez. 2015 zwar beschließen, die
Planungssicherheit ist dann aber für Handorfer Heide und
Coerheide/Kanal nicht gegeben. Weitere Aussagen dazu wurden
bereits vorstehend [...] gemacht.
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I inkl. der darauf
aufbauenden notwendigen Abstimmung mit der Bezirksregierung
Münster lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der angesprochenen
Vorlage V/0017/2015 noch nicht vor. Unter Bezugnahme darauf
wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Im
Übrigen ist dem Offenlage-Beschluss des Rates vom Dez. 2015
keineswegs eine Planungssicherheit gegeben, vielmehr wurde dort
ausschließlich die weitere Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2)
BauGB beschlossen. Eine Planungssicherheit kann der
Flächennutzungsplan bzgl. Windenergieanlagen ohnehin nicht
leisten, er stellt durch die Darstellung einer Konzentrationszone
allenfalls die planungsrechtliche Grundvoraussetzung für eine
mögliche Genehmigung dar.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 6 "Handorfer
Heide" nicht weiterverfolgt wird.
Im Übrigen wird der Anregung
nicht gefolgt.
1.1.095
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 4 "Coerheide / Kanal", 5 "Haskenau"
und 6 "Handorfer Heide" werden vorgebracht:
88 (GO) Siehe diesbezüglich bitte auch die über alle 3 hier in Rede
stehenden Flächen insbesondere bei der LANUV in
Recklinghausen vorhandenen Informationen und die fundierten
diesbezüglichen Ausführungen von Verwaltung und enveco in der
vorerwähnten Beschlussvorlage [vom 21.01.2015]. Der weitgehend
noch natürliche Landschaftsraum im östlichen Stadtgebiet weist im
Wesentlichen noch seine gewachsene Struktur auf. Sie ist in ihrer
Erholungsfunktion bisher durch Windenergieanlagen optisch nicht
beeinträchtigt. Insbesondere auch nach Expertenmeinung ist die
Errichtung der hier in Rede stehenden wenigen Anlagen (sofern die 
jeweiligen Artenschutzprüfungen nicht letztlich sowieso
entgegenstehen) nicht vertretbar.
Die Darstellung der Konzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal"
und 5 "Haskenau" ist grundsätzlich möglich, da es in beiden Fällen
keine "harten" Tabukriterien gibt, die gegen die Errichtung einer
Windenergieanlage im dortigen Bereich sprechen. Für die
Konzentrationszone 4a "Coerheide / Kanal", trifft die Aussage eines
natürlichen Landschaftsraums, der im wesentlichen noch seine
gewachsene Struktur aufweist nicht zu. Der Raum ist vorgeprägt
durch seine Lage zwischen zwei Gewerbe- und Industriegebieten.
Die Konzentrationszone 5 "Haskenau" bietet aufgrund ihrer Größe
und des damit verbundenen größeren Abstandes zu benachbarter
Wohnbebauung für die Errichtung leistungsstarker
Windenergieanlagen ein besonderes Potenzial, welches nur
vergleichbar ist mit den größeren Potenzialflächen in Sprakel,
Häger, Sudhoff und Niederort. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 6 "Handorfer
Heide" nicht weiterverfolgt wird.
Im Übrigen wird der Anregung
nicht gefolgt.
1.1.097
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
88 (GO) Artenschutz: Es ist bezüglich der in Rede stehenden 3 Standorte
mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im
Rahmen des Planungs- und Zulassungsverfahrens notwendigen,
jeweiligen Artenschutzprüfungen Verbotstatbestände ergeben.
Begründung: Über die 3 Standorte und ihr Umfeld liegen
insbesondere auch bei der LANUV in Recklinghausen gesicherte
und sehr genaue Informationen und Untersuchungsergebnisse vor.
Grundsätzlich sei hier nur komprimiert und unvollständig auf einige
wesentliche Aspekte hingewiesen:
Grundsätzlich wird der Hinweis in Bezug auf das vermutete
Ergebnis einer Artenschutzprüfung zur Kenntnis genommen (vgl.
dazu aber die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz]). In Bezug auf
die Potenzialfläche 6 "Handorfer Heide" wird darauf verwiesen,
dass diese nicht (mehr) als Windkonzentrationszone dargestellt ist.
Eine Abwägung erübrigt sich insofern.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
a) Handorfer Heide. Sie gehört zum großen Grünkorridor im
Nordosten von Münster (Naturareal Münster-Ost mit NSG und
Biotopflächen, Bundeswehr-Standort-Übungsplatz mit
angrenzenden diversen ausgewiesenen Naturschutz- und FFH-
Gebieten im Kreis Warendorf, Friedhof Lauheide, Werse- und
Emsniederung...). Neben den ausgewiesenen Naturschutz-, FFH-
und Biotopgebieten sind viele Flächen Landschaftsschutzgebiete.
Nur die Rieselfelder und die Davert sind für Münster, insbesondere
bezüglich Artenvielfalt von Fauna und Flora, von vergleichsweise
ebenso hoher Bedeutung wie das Naturareal in Münster-Ost.
Nur bei Erhaltung der Strukturen ist der enorm wichtige
Effekt/Aspekt des großflächigen Genpools für Tiere und Pflanzen
weiterhin gegeben und zu erhalten. In der Handorfer Heide und im
unmittelbaren Umfeld kommen einige Greifvögel, verschiedene
Fledermausarten, der Kuckuck und wohl auch noch der seltene
Pirol vor, um nur einige wenige zu nennen. Die Fledermäuse haben 
ihr Winterquartier in alten Bunkeranlagen in der Handorfer Heide.
Meines Wissens werden die Winterquartiere der Fledermäuse von
Naturschützern betreut. Auch die für Münster bedeutenste
Laubfroschpopulation wäre (nicht zuletzt durch die Lichtsignale bei
Nacht) durch die Aufstellung von Windkraftanlagen dauerhaft
gefährdet oder sogar stark gefährdet. Es ist davon auszugehen,
dass die vorerwähnten Artenschutzprüfungen zu gegebener Zeit zu
gleichen Aussagen wie z.B. LANUV, Beschlussvorlagenersteller
und enveco kommen würden.
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76

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
88 (GO) b) Haskenau. Auch hier wohl erhebliche Waldbestandteile. Neben
Natur- und Artenschutzgesichtspunkten spricht unter anderem der
in diesem Fall hochwertige archäologische Denkmalschutz (meines
Wissens einmalig für Münster und Umgebung) gegen die Mini-
Fläche (keine Konzentration von 3 oder mehr WEA möglich) und
die somit erfolgende Verspargelung der Landschaft sowie gegen
die Berechtigung und Notwendigkeit der in der Bezirksvertretung
Münster-Ost von "Rot-Grün" vorgetragenen Anregung, die von der
Verwaltung ausgemusterte Fläche so auszuweisen, dass hier
künftig doch Windräder errichtet werden können.
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz]
verwiesen. In Bezug auf die Behauptung, dass die Fläche 5
"Haskenau" keine Konzentration von 3 oder mehr
Windenergieanlagen mögliche mache, wird auf die Ausführungen
unter 3.8 [Konzentrationswirkung] verwiesen. Zweifellos handelt es
sich bei der Wallburg Haskenau um ein herausragendes
Bodendenkmal, und unter Berücksichtigung der Einwände der
zuständigen Fachbehörde LWL-Archäologie für Westfalen wird
eine denkmalrechtliche Beeinträchtigung der Wallburg Haskenau
durch den Bau von Windenergieanlagen grundsätzlich für möglich
erachtet. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
des Bodendenkmals wird jedoch nicht gesehen, da die Wallburg
aufgrund der über die Jahrhunderte erfolgten Eingrünung (Lage im
Wald) heute außerhalb der unmittelbaren Umgebung kaum in
Erscheinung tritt und umgekehrt in unmittelbarer Umgebung des
Denkmals mögliche Windenergieanlagen aufgrund des
umstehenden Waldes kaum in Erscheinung treten können.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.098
Die Potenzialfläche bietet aufgrund ihrer Größe und des damit
verbundenen größeren Abstandes zu benachbarter
Wohnbebauung für die Errichtung leistungsstarker
Windenergieanlagen ein besonderes Potenzial, welches nur
vergleichbar ist mit den größeren Potenzialflächen in Sprakel,
Häger, Sudhoff und Niederort. Daher soll an ihrer Darstellung trotz
entgegenstehender Belange festgehalten werden.
88 (GO) c) Coerheide 4a. Für die Teil-Potenzialfläche Coerheide 4a sind lt.
Verwaltung die für 4b und c zugrundegelegten Einschätzungen
nicht direkt übertragbar. Nur bezüglich dieses Punktes des
Münster-
Ost betreffenden Teils der Beschlussvorlage teilt der Eingeber die
Einschätzung der Verwaltung nicht. Über die Problematik
"Vogelwelt und Windenergienutzung" liegen wissenschaftliche
Erkenntnisse vor. Die Fläche Coerheide 4a stellt die unmittelbare
Einflugschneise der Zugvögel zur Raststätte Rieselfelder
(besonders auch im Herbst) dar. Für die Errichtung von WEA in der
direkten Einflugschneise der Zugvögel gilt, dass nach vorliegenden
Erkenntnissen davon durchaus und sehr wohl erhebliche
Beeinträchtigungen ausgehen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.4 [FFH-Verträglichkeit
Rieselfelder] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.099
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Sofern der Rat der Stadt Münster nicht beschließt, davon
abzusehen, Coerheide 4a als WEA-Konzentrationszone
auszuweisen, ist mit großer Wahrscheinlichkeit von Folgendem
auszugehen […]: Umweltverträglichkeits-,
Artenschutzgesichtspunkte beziehungsweise -Prüfungen (ggf.
FFH-
Verträglichkeitsprüfung) wegen WEA-Errichtung in der
Einflugschneise zum international bedeutsamen
Wasservogelschutzgebiet werden letztlich eine Alternativenprüfung
unumgänglich machen. Bezüglich des Ansinnens,
Windenergieanlagen in europäischen Schutzgebieten oder in ihrem
mehr oder weniger unmittelbaren Umfeld zu errichten scheiterten
bisher immer daran, dass man zu dem Ergebnis kam, dass diese
auch an anderen Stellen, und zwar fernab der Schutzgebiete und
ihres unmittelbaren Umfeldes gebaut werden können.
Noch eine praktische Anmerkung zu vorstehenden Aufführungen.
Wenn auf der Mülldeponie die Beleuchtung aus Vogelschutz-
Gründen zurück genommen werden mußte, ist wohl unstrittig, dass
die nächtlichen Leuchtsignale an den riesigen Flügeln der 150 bis
200 m hohen Anlagen sowohl eine Beeinträchtigung für die
Brutvögel als auch die Gast- und Rastvögel darstellen (Irritation der
Zugvögel, die möglicherweise auch zur Meidung des Rastplatzes
Rieselfelder führen würde). Die Belange des Naturschutzes
(insbesondere auch die Artenschutzregelungen im BNatSchG,
unter anderem § 44) stehen wohl auch bei den beiden von der
Verwaltung nicht als Konzentrationszonen aufgenommenen
Gebiete Handorfer Heide und Haskenau entgegen.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 6 "Handorfer Heide" werden
vorgebracht:
63 Unmittelbare Gefährdung aller vorkommenden Vogelarten und
Fledermäuse durch künftige Windenergieanlagen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
63 Optische Überlagerung des Lebensraums für Mensch und Tier mit
nachteiliger Auswirkung auf das nahe Stadtbild Münsters.
Zerstörung des bisher nicht beeinträchtigten natürlichen
Landschaftsbildes, geprägt durch kleingliedrige Strukturen mit
Feldern, umgrenzt von Hecken, alten Eichenreihen, Wasserläufen
mit Saumstrukturen, Teichanlagen, Wald und Flur.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
64a (GO) Wir dürfen bezüglich des Landschaftsschutzes anmerken, dass fast
der gesamte Bereich, der für die WEA in Aussicht genommen ist,
unseres Wissens zum Gebiet "Schutz der Landschaft" gehört. Die
Nichterrichtung von WEA ist unter anderem deshalb von
ausschlaggebender Bedeutung, weil die Artenvielfalt von Flora und
Fauna gerade hier und im angrenzenden Standortübungsplatz,
Friedhof Lauheide, Ems- und Werseaue einen für Münster nahezu
einmaligen Artengenpool darstellt. Letzterer ist von allerhöchster
Bedeutung für die weitere Erhaltung der Artenvielfalt. Wir als
Anwohner legen größten Wert darauf, dass dieser Vorteil für den
Artenschutz in jedem Falle erhalten bleibt und nicht durch WEA
(ganz gleich in welcher Art), mehr oder weniger stark beeinflusst
und/oder gefährdet wird.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Wir weisen in diesem Zusammenhang, ohne detailliert hierauf
einzugehen, darauf hin, dass die geplanten WEA in der Handorfer
Heide ganz stark in Rückzugsgebiete der Vogelwelt eingreifen und
den Lebensraum von Kleintieren und Pflanzen wesentlich
beeinträchtigen werden. Dies ist u.E. nicht dadurch wegzuwischen,
dass ein Artenschutzgutachten I bereits vorgelegt worden ist und
dies letztlich lt. Gutachteraussage keine Hinderungsgründe
aufzeigt, die WEA zu errichten. Es ist deshalb für uns als Anwohner
auch nicht hinnehmbar, damit vertröstet zu werden, dass vor der
Errichtung der WEA selbst, die Artenschutzprüfung II noch
vorgenommen wird.
Vielmehr könnte sich daraus ergeben, dass aufgrund der
Artenschutzprfung II die vorgesehenen WEA auf der bereits im
endgültigen Flächennutzungsplan ausgewiesene
Konzentrationsfläche nicht errichtet werden kann. Dies bedeutet
dann, dass der Eigentümer der Fläche auf dem Gelände
beispielsweise keine für seinen Betrieb notwendige Einrichtung
(Feldscheune) errichten darf. Dies ist nicht akzeptabel.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Abschließend liegt es in unserem besonderen Interesse und wir
gehen davon aus, dass dies im Einvernehmen mit den Ratsfrauen
und Ratsherren geschieht, dass Landschaft und Natur gerade hier
in Münster-Ost erhalten werden. Wir weisen darauf hin, dass
gerade dem Gebiet östlich der Lützowstraße bezüglich des
Schutzes von Landschaft und Natur besondere Aufmerksamkeit
zugesprochen worden ist.
Wir sehen zunächst von weiteren detaillierten Ausführungen ab,
weil wir davon ausgehen, dem Rat der Stadt Münster vorstehend
überzeugend dargelegt zu haben, warum es weder sinnvoll und
ökologisch vertretbar sowie zumutbar für uns ist, die WEA in der
Handorfer Heide zu errichten. 
64b (GO), 88 (GO), 150
(GO), 165 (GO), 166
(GO)
Wir meinen, dass die Entscheidungsträger, die trotz der
Empfehlung in der Beschlussvorlage V/0017/2015, die Handorfer
Heide nicht in den FNP WEA aufzunehmen, auf der Aufnahme
bestanden haben, nunmehr aus besseren Erkenntnissen heraus,
der jetzt gegenteiligen Meinung der Verwaltung guten Gewissens
nicht folgen können. Wir bitten nochmals aufgrund der insgesamt
mit unseren Eingaben dargelegten schwergewichtigen Gründe,
dass gute "unbedingt Erhaltenswerte" nicht einer inzwischen
landesseitig analog abgeschwächten Zielvorgabe zu opfern, zumal
Alternativlösungen, die weniger Schaden anrichten, durchaus
realisierbar sein sollten.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
117 Der Natur- und Artenschutz ist nicht gewährleistet. Großvögel in
dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet des
Truppenübungsplatzes und auch Wildtiere im Bereich des Waldes
werden empfindlich gestört. Eigentumsrechte, Naturschutzrechte,
Jagdrechte, Pächter Reiterhof etc. sind betroffen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
117 Bei einer Nabenhöhe von 91 m und einer Gesamthöhe von 150 m
befindet sich der untere Flügelrand in ca. 30 m Höhe bei einer
Flügellänge von 60 m. Stimmt das? Wenn ja, wird m.E. das
Ökosystem der angrenzenden Bewaltung gestört.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
150 Wir weisen mit besonderem Nachdruck darauf hin, dass wenn nicht
alle, so zumindest die uns primär betreffende WEA, in einem
verkehrs-/wegemäßig absolut unerschlosenen Gelände liegt. Alle
von Ihnen vorgesehenen Standorte in der Handorfer Heide
gehörden zu einem großflächigen GENPOOL-Naturareal, welches
von größter Bedeutung für die Erhaltung der Artenvielfalt in
Münster-Ost ist und darüber hinaus von europäischer Bedeutung
und Rang ist. Das vorgenannte GENPOOL-Naturareal würde
unseres Erachtens bezüglich der in Rede stehenden Flächen
zerstört. Begründung: Wegen der vorstehend ausgeführten nicht
gegebenen verkehrsmäßigen Erschließung würden schon allein
die Anlieferung der riesigen Bauteile, ganz zu schweigen von den
immensen Fundamentierungsarbeiten die unerträgliche
Beeinträchtigung für Natur, Mensch und Tier herbeiführen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Wir sehen an dieser Stelle davon ab, eine Vielzahl von weiteren
Argumenten gegen die Errichtung der WEA vorzutragen, behalten
uns aber vor, dies jederzeit nachzuholen. Wir möchten aber vorab
nicht versäumen, noch darauf hinzuweisen, dass im Frühjahr und
Herbst genau über die Handorfer Heide die großen Vogelzüge
erfolgen. Wir meinen, dass den Zugvögeln die WEA nicht in den
Weg gestellt werden sollten, um es ganz vorsichtig an dieser Stelle
auszudrücken. Stillstandzeiten der WEA lösen diese Probleme für
Zug- und Brutvögel nicht wirklich. 
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
11 […] die Besonderheit des Naturraumes mit seiner kleingliedrigen
Agrarstruktur, durchzogen von Landschaftselementen wie Hecken,
mehr als 100-jährigen Eichenreihen, Wald, Wasserläufen, einem
Naturteich und den angrenzenden Saumstrukturen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
11 Auch finden hier Tiere und Pflanzen ihren Naturraum, die zum
Erhalt der Biodiversität nach dieser weitgehend erhaltenen
unberührten Landschaft lechzen. Durch die Windenergie soll diese,
hier insbesondere für Eulen, Greifvögel, Fledermäuse, Kiebitze,
verschiedene Singvogelarten wie Feldlerche und andere, ruckartig
gefährdet werden.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
11 Unverständlich ist vor diesem Hintergrund die kurzsichtige
Entscheidung zur Ausweisung der Zone Laer motiviert dadurch,
dass die Renditemöglichkeiten ab 2017 durch börsennotierte
Einspeisevergütung beschnitten werden sollen. Ob das tatsächlich
oder nur spekulativ der Fall ist, muss sich erst noch herausstellen.
Dafür aber schon jetzt einen entsprechend massiven
landschaftlichen und städtebaulich planerischen Eingriff
vorzunehmen, ist unangemessen. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die vorgesehenen Windenergiezonen in ihrer
Summe ein Übermaß an Größe umfasst, die das 2,13-fache bis
4,37-fache der von der LANUV-NRW für Münster geforderten
Fläche von 112 ha ausmacht.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
11 Planerisch tragen gerade die "auf Kante" geschnittenen, kleinen
Windenergiezonen durch Einzelgenehmigungen zur ungewollten
"Einzelverspargelung" der Landschaft bei. Dadurch wird genau das
Ziel der Konzentration verfehlt bzw. das Gegenteil erreicht, was
durch Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen
verhindert werden soll. Auch dies zu prüfen, kann nicht unterlassen
werden.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
12 (GO) Es trifft eine unmittelbare Gefährdung für die hier vorkommenden
Vogelarten wie Rohrweihe, Uhu als Neubürger, auch Schleiereule,
Steinkauz und Waldohreule, Kiebitz sowie der Feldlerche, die hier
zuhause sind, ein. Gleiches gilt für die Vielzahl der Fledermäuse,
die ebenfalls durch die Windenergieanlagen zerschlagen werden.
Auch sind die Zugvogelarten, in besonderem Maße Kraniche, die
hier regelmäßig die Laer überfliegen und zwischendurch zur
Nahrungsaufnahme heimsuchen (offensichtliche Kranichschneise)
davon betroffen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
12 (GO) Die bisher nicht beeinträchtigte Landschaft mit dem natürlichen
Lebensraum durch kleingliedrige Feldstrukturen, umgrenzt von
Hecken, alten Eichenreihen, Wasserläufen mit Saumstrukturen,
Teichanlagen und Wäldern, wird zerstört. Entsprechende
Landschaftselemente liegen konzentriert unmittelbar in der
geplanten Zone. Durch Errichtung von Windenergieanlagen erfolgt
hier eine massive Verschandelung der Landschaft. [...]
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
12 (GO) Die mächtigen Windenergieanlagen ergeben eine optische
Überlagerung im stadtnahen Bereich, mit nachteiliger Auswirkung
auf das Stadtbild Münsters. Wirtschaftlich angestrebte
Windenergieanlagen von bis zu 200 m, erreichen fast die Höhe des
Fernmeldeturms. Der höchste Kirchturm Münsters, der der Herz-
Jesu-Kirche, ist dagegen nur ca. 96 m hoch.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) Die Zone Nr. 7 liegt nun wie ein Fremdkörper mitten in einem
Bereich, der von Bereichen des Landschaftsschutzes, des
Artenschutzes und von Erholungsgebieten geprägt ist.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) Thema Verschandelung der Landschaft: 
Dieses Thema wird von der Potentialflächenanlyse nicht
ausdrücklich genannt. Es ist auch nicht Aufgabe eines Gutachtens,
dass von einem Anlagenbetreiber beauftragt wurde, sich mit
städtebaulichen Aspekten zu beschäftigen. Das OVG behandelt in
der o.g. Entscheidung den Themenkomplex Natur und Landschaft
als weiches Planungstabu. Es bespricht aber nur Arten- und
Naturschutz typische Konstellationen, bei den eine spätere
Genehmigungssituation z.B. nach dem Bundesnaturschutzgesetz
möglich ist. Folgerichtig stellt das OVG fest, dass grundsätzlich in
eine solche Situation hineingeplant werden kann. Bei dem Thema
Verschandelung der Landschaft ist dies anders zu bewerten.
Dieses Thema hat das OVG in seiner Entscheidung 10 A 1060/06
aufgegriffen, auf die ich mich beziehe.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
§35 III Nr.5 BauGB sieht den Begriff der Verschandelung der
Landschaft ausdrücklich neben dem Natur- und Artenschutz. Dies
entspricht der Systematik des § 1 BauGB, der in § 1V BauGB die
Verschandelung der Landschaft als weiteren Themenkomplex
neben den in § 1 VI 7 genannten Komplex des Landschaft- und
Naturschutzes stellt. Der Gesetzgeber hat dem Schutz der
Landschaft vor Verschandelung einen hohen Stellenwert bei der
Aufstellung einer Bauleitplanung gegeben. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Das OVG legt in seiner o.g. Entscheidung eine hohe Messlatte fest
für die Feststellung, wann eine Landschaft verschandelt ist oder
nicht. Beim Begriff der Verschandelung der Landschaft handelt es
sich um einen Themenkomplex, der den Kernbereich der
raumplanerischen Kompetenz der Entscheidungsträger darstellt.
Es ist die Aufgabe der Raumplanung Konzepte zu entwerfen, die
über die Genehmigungsplanung im einzelnen hinausgehen, um so
eine einheitliche Gestaltung auch größerer Landschaftsräume zu
ermöglichen und eine Abstimmung mit den überregionalen Plänen,
wie hier z.B. dem Regionalplan für das Münsterland zu
ermöglichen. 
Das OVG Münster stellt hierzu in einer weiteren Entscheidung 8 A
2673/03 fest: Zitat "... das bedeutet aber nicht, dass eine
Gemeinde, deren Gebiet weiträumig unter Landschaftsschutz steht,
der Windkraft in gleicher Weise Raum eröffnen müsste, wie dies in
anders strukturierten Gemeinden im Einzelfall geboten sein mag,
um die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB
rechtfertigen zu können. Der Landschaftsschutz hat gerade in
förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgbieten einen hohen
Stellenwert. Deshalb wirkt sich ein hoher Anteil unter
Landschaftsschutz stehender Flächen auf die Beurteilung aus, wie
groß eine für die Windkraftnutzung vorgesehene Fläche im
Einzelfall mindestens sein muss, um nicht dem Vorwurf der
Verhinderungsplanung ausgesetzt zu sein."
Das heißt, es räumt hier schon dem Landschaftsschutz einen so
hohen Stellenwert ein, dass es im Einzelfall dazu führen kann, dass
eine WEA Nutzung hier unmöglich wird da auch die Frage, ob der
Windkraft Raum eingeräumt wird unter diesem Gesichtspunkt
gesehen werden muss. Demnach kann der Themenkomplex
Verschandelung der Landschaft auch als hartes Tabu behandelt
werden. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Bisher ist der hier maßgebliche Abschnitt der Landschaft nicht
weiter vorbelastet, und auch nicht durch anders genutzte Trassen
oder hoch frequentierte Verkehrswege belastet. Die Sichtachsen,
die sich dem Besucher des Gebiets öffnen, zeigen bisher eine
unbelastete typische münsterländische Landschaft. Die
Sichtachsen folgen dem Weg Laerer Werseufer. Die Landschaft
öffnet sich dem Betrachter, wenn er dieser Straße folgt, unbelastet
nach Süden. Dies gilt insbesondere für Besucher, die vom
Campingplatz oder vom Freibad kommend zu Fuß oder mit dem
Rad dem Verlauf der Werse folgen wollen. Die geplante WEA Zone
greift in diese Sichtachsen ein, und zerstört unwiderbringlich das
Gesamtbild der Landschaft. Selbst vom stadtwärts liegenden Ufer
der Werse aus werden die WEA sichtbar sein, und den Eindruck
des hier ausgewiesenen Naturschutzgebietes beeinträchtigen. 
Das BVerwG stellt in seiner Entscheidung 4 B 7.03 aus dem Jahre
2003 klar, dass es sich bei der Verschandelung einer Landschaft
um eine Ausnahmesituation handelt wenn: 
- es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders
schutzwürdige Umgebung; 
- oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild
handelt. Wie oben schon dargelegt handelt es sich bei den hier
fraglichen Landschaftsabschnitt um eine typische, in der Regel
kaum noch anzutreffende münsterländische Landschaft. Weiterhin
dient diese Besonderheit der Landschaft als Grundlage für eine
Konzentration von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen. Das heißt,
auch die Funktion der Landschaft wird durch die WEA
beeinträchtigt. Die Errichtung eines Windparks in diesem
Landschaftsabschnitt stellt einen besonders groben Eingriff dar.
Der hier betroffene Landschaftsabschnitt ist eingebettet in ein
großräumiges Landschaftsschutzgebiet. Die Errichtung eines
Windparks würde auch dieses Landschaftsschutzgebiet in seiner
optischen Wirkung beeinträchtigen. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Die typische münsterländische Parklandschaft wird durch die
Kulisse eines Industrieparks überlagert. Im gesamten Bereich
findet sich keine Höhenmarke von 150 m und mehr. Kleinere
Windanlagen, die u.U. das Landschaftsbild nicht so
beeinträchtigen, können auf Grund der grenzwertigen
Windhöffigkeit an diesem Standort nicht wirtschaftlich betrieben
werden. Wobei, wie bereits oben ausgeführt, nicht der
subventionierte Betrieb berücksichtigt werden darf. Die
Festsetzungen eines Flächennutzungsplans sind auf die zukünftige
Entwicklung ausgerichtet. Es ist nicht Aufgabe der
Planungsbehörde, eine Subventionierung in einem
Flächennutzungsplan abzusichern! Dieser Gesichtspunkt ist dem
Baurecht wesensfremd. Sollte die Wirtschaftlichkeit der Anlagen
wegfallen, wie es schon jetzt zu erwarten ist, ist zu erwarten, dass
dann "Bauleichen" die Landschaft verschandeln. 
38 Das unmittelbar an die Stadtnähe (Entfernung von Auf der Laer bis
Prinzipalmarkt ca. 6 km) angrenzende Gebiet zwischen der Werse
und dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet ist ein einmaliges
Gebiet mit einer direkten Angrenzung an das bestehende
Landschaftsschutzgebiet. Dieser Landschaftsraum weist noch
seine gewachsenen naturräumlichen Strukturen auf, die in ihrer
Erholungsfunktion bislang nicht durch WEA optisch beeinträchtigt
wird.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungslpanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
38 Des weiteren muss das Vorkommen etlicher schützenswerter bzw.
geschützter Tierarten Berücksichtigung finden. Unser Anwesen
befindet sich beim zentralen Punkt dieser Potenzialflächen, und wir
können hier direkt Greifvögel wie Turmfalke, Bussard,
Wespenbussard, Eulen, Uhu, Rohrweihe, Rotmilan, Gabelweihe
sowie Kiebitz, Fledermäuse und zahlreiche andere Tierarten
beobachten. Hinzu kommt, dass wir uns in einem Gebiet einer
Kranichschneise befinden. Somit bedeutet die Errichtung einer
WEA für diese Tiere eine tödliche Falle.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
39 (GO) Des weiteren sind in besonderem Maße die hier vorkommenden
Vogel- und Fledermausarten durch Rotorschläge gefährdet. Aber
auch Tiere in Stallhaltungen sind nachweislich durch Fehl- und
Totgeburten betroffen, und andere Tierarten in Stallungen beißen
sich aufgrund von Infraschall. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
39 (GO) Unsere weiteren Einwände beziehen sich auf unser aller Umfeld,
dem eine Verschandelung der Landschaft bevorsteht! Die
Entfernung von Auf der Laer bis Prinzipalmarkt beträgt lediglich 6
km. Es handelt sich hier also um ein per Fahrrad in 10 Minuten zu
erreichendes Erholungsgebiet, welches die Münsteraner, aber
auch Münster-Touristen in großer Zahl und mit Freude
frequentieren. Derartige Eindrücke und Auswirkungen des Stadtbild 
Münsters führen zu einem vernichtenden Ergebnis.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
47 Außerdem liegt die Bauerschaft im Landschaftsschutzgebiet und
grenzt sogar an ein Naturschutzgebiet. Was den Naturschutz
betrifft kann man sagen: "Hier ist die Welt noch in Ordnung". Es
gibt Tierarten wie Uhu, Rohrweihe, Fledermäuse, Eulen, Kiebitze
und Greifvögel aller Art.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
65 Die Windenergiezone Nr. 7 Laer ist eines der wenigen
Landschaften im östlichen Stadtgebiet, das noch frei von
belastender Infrastruktur wie etwa Stromtrassen, Autobahnen,
Schienenverkehr und eben auch von Windenergieanlagen ist.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
65 Das Windenergieausweisungsgebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu
Natur- und Landschaftsschutzgebiet, mit den Werseauen und
intakter Natur. Das Landschaftsbild wird durch die Aufstellung von
Windenergieanlagen unwiderruflich zerstört. Auch der
Tierartenvielfalt dieses Gebietes führen wir einen nicht wieder
gutzumachenden Eingriff zu.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Da ich in diesem Gebiet wohne und tagtäglich arbeite und auch
meine Freizeit verbringe, erlebe ich, dass Vogelarten, wie
Rohrweihe und Uhu als "Neubürger" wieder angesiedelt sind.
Sogar Schleiereule, Steinkautz, Waldohreule, Fledermäuse,
Kiebitze und sogar die Feldlärche hier ihr Zuhause haben. Dass die 
Windräder viele dieser Vögel erschlagen, ist erwiesen.
Auf meinem Hof habe ich zwei ehemalige Wirtschaftsgebäude zu
Ferienwohnungen umgenutzt. Die Gäste sind immer wieder
begeistert von dieser Natur und ihrer Unberührtheit. Die optische
Bedrängnis wird dies zerstören. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Dass Windenergieanlagen gebaut werden ist politisch wohl gewollt.
Aber dann doch mit Augenmaß und Weitsicht, sodass allen
geholfen ist, der Landschaft, den Menschen und der Natur- und
Artenvielfalt. Ich möchte an die zuständigen Planungsbehörden
dringend appellieren, all dies im Gebiet "Laer" nicht aufs Spiel zu
setzen. Auch für die Stadt Münster, die ja bekanntlich stetig
wachsen wird, ist dieses Gebiet besonders wertvoll und
schützenswert.
81 Wir verstehen die Planung einer Windenergiezone hier "Auf der
Laer" überhaupt garnicht. Warum soll hier unberührte Natur zerstört
werden? Es sprechen viele Gründe dagegen, den
Flächennutzungsplan zu ändern. Einige davon sind u.a. - große
Population von Greifvögeln (Rohrweihe, Uhu, Eulen), -
Fledermäuse, - das bisher als Naherholungsgebiet
gekennzeichnete Gebiet wird dadurch nachhaltig geschädigt, - das
landwirtschaftliche Bild ist unwiederbringlich geschädigt, - es
besteht eine Nähe zum Landschafts- und Naturschutzgebiet, -
optische Bedrängnis, - Lärmschutz, - Übermaß an
Flächenausweisung im Verhältnis zu den Forderungen des Landes
(LANUV) und im Verhältnis zur städtischen Freifläche.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
82 (GO) Ich bitte um genaue Prüfung und Besichtigung der
außergewöhnlich schönen Landschaft in dem o.a. Bereich. Diese
Fläche dient stadtnah der Erholung. Es ist mittlerweile selten
genug, Landschaften zu erleben, die noch weitgehend
naturbelassen sind. Bitte achten Sie darauf, dass diese Gegend
von der stark um sich greifenden Naturverschandelung ausgespart
wird. Außerdem weise ich darauf hin, dass die 10-H-Regel
eingehalten werden sollte. Ich bin dem geplanten Windrad am
nächsten. Und auch deshalb sorge ich mich um gesundheitliche
Probleme durch Infraschall und Stroboskop-Effekte. Tierwelt: dort
befindet sich die Flugroute der Kraniche nach Nord-Ost und nach
Süden. Wir haben hier in der Region Rotmilan, Uhu, Schleiereulen,
Kiwiet und div. andere, immer selten werdender Tiere.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
84 Die Errichtung eines Windparks beeinträchtigt Greifvögel und
andere Tiere, außerdem wird das Landschaftsbild, welches bisher
noch nicht beeinträchtigt ist, durch die Errichtung von Windrädern
stark beschädigt. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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88

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
85 Wir sehen diese landwirtschaftlichen Flächen vor den Toren
Münsters als gefährdet an. Da wären die Nähe zum
Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet sowie das
Naherholungsgebiet (ca. 6 km bis Stadtmitte), auch im Hinblick auf
die wachsende Bevölkerungszahl Münsters. Die
Vogelflugschneisen (Kraniche, usw.) wären auch bedroht.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
91 Des Weiteren stellt die Laer, wie bereits angedeutet, einen
weitgehend unbelasteten natürlichen Landschaftsraum dar und
grenzt unmittelbar an Landschaftsschutz- und
Naherholungsgebiete. Dieses spiegelt sich auch in einer
ausgeprägten Artenvielfalt (u.a. Bussard, Stein- und Waldkäuze,
Fledermausarten, Spechte) wieder. Die Ausweisung der
Windkonzentrationszone "Laer" im Flächennutzungsplan und die
damit mögliche Errichtung von Windenergieanlagen in diesem
Gebiet würden das optische Landschaftsbild und Vogelvorkommen
massiv bedrohen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
128 Darüber hinaus sehen wir eine Zerstörung des gesamten
Landschaftsbildes, welches bislang noch gewachsene,
naturräumliche Strukturen aufweist. Des weiteren ist die Existenz
aller hier vorkommenden Vogelarten und Fledermäuse durch die
WEA gefährdet.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
131 Ich bin hier aufgewachsen und habe vor mit meinem Mann und
Kindern den Rest unseres Lebens hier zu leben. Wir sehen
allerdings eine große Verschandelung der Natur darin, wenn hier
Windräder erbaut werden sollen. […] und den Gefahren für Vögel
und Fledermäuse.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
131 Die Bauerschaft Laer bietet teilweise unberührte Natur in der
Mensch und Tier im Einklang miteinander leben können. […] Wir
bitten Sie daher, Ihre Pläne zur Ausweisung einer Windkraftzone
auf der Laer fallen zu lassen. Ein bzw. mehrere Windkraftanlagen
wären in keiner Weise landschaftsprägend außer im negativen
Sinne.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
145 Der Bereich auf der Laer ist als Naherholungsgebiet ausgewiesen,
in dessen Nähe sich auch das Landschaftsschutzgebiet Werse
befindet, in dem unzählige Arten von schützenswerten Vögeln und
Feldtieren befindet. […] Ganz zu schweigen von der optischen
Zerstörung des Landschaftsbildes und der Belastung der
umliegenden Anwohner.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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89

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszone 12a "Wilbrenning" werden 
vorgebracht:
48 Die Potenzialfläche 12a liegt in direkter Nähe zum
Landschaftsschutzgebiet und dem Golfplatz, wo sich viele seltene
Arten finden. Nicht zuletzt durch viele, inzwischen unter
Naturschutz stehende Gewässer, sind die angrenzenden Flächen
auch regelmäßig Ziel von Zugvögeln. In der direkten Umgebung
befindet sich darüber hinaus eine "Insel" von mehreren Wäldern,
während die sonstige Umgebung eher waldarm ist. Während
derartige Faktoren auf anderen Flächen als "weiche Tabufaktoren"
und damit als Ausschlusskriterium angeführt wurden, sind diese in
Bezug auf die Fläche 12a Wilbrenning nicht berücksichtigt. Ich bitte
deshalb um die Durchführung bzw. Vorlage einer direkt auf diese
Flächen bezogenen, artenschutzrechtlichen Prüfung.
In Bezug auf den Artenschutz wird auf die Ausführungen unter 2.3
[Artenschutz] verwiesehn. Allein die Nähe einer
Konzentrationszone zu Landschaftsschutzgebieten und Wald ist im
Rahmen des gesamtstädtischen Planungskonzepts nicht als
"weiches" Tabukriterium gewertet worden. Vor dem Hintergrund der
Schwierigkeit, aufgrund der engmaschigen Besiedlung der
Münsteraner Außenbereichs, überhaupt ausreichend
Potenzialflächen für die Windenergie zu identifizieren, wurden die
Tabukriterien sehr zurückhaltend angewandt und insofern wurde
auf eine Pufferzone für Landschaftsschutzgebiete und Wald
gesamtstädtisch verzichtet. Naturschutzgebiete hingegen haben
eine Pufferzone von 300 m erhalten. Im Umfeld der
Konzentrationszone 12 a "Wilbrenning" befinden sich jedoch keine
Naturschutzgebiete.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.100
49 (GO) Der Verzicht auf landwirtschaftliche Nutzung von Ackerflächen
zugunsten der Erholung von vielen Menschen, somit die Existenz
des von mir gegründeten Golfplatzes mit den vielen Grünflächen,
Teichen und Baumgruppen hat die Natur hier in Tinnen im
Vergleich zum Zustand davor wunderbar beeinflußt: Kraniche auf
dem Durchzug landen hier; wir beobachten Störche, Gänse und
Schwäne dauerhaft. Selbst ein Uhupärchen hat sich im
angrenzenden Wald niedergelassen.
Es wird auf die Ausführungen zu 2.3 [Artenchutz] sowie 2.6
[Golfplatz - Uhu] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.101
49 (GO) Nachhaltigkeit im Umgang mit der Natur war mir stets erstes Ziel
und bildet einen zentralen Grundsatz in der
Unternehmensphilosophie des Golfpark Münster-Tinnen. Wohl
einzigartig ist die "Beregnungsphilosophie" des bisher nur über 18
Bahnen verfügenden Golfplatzes: Das Wasser wird aus den vielen
Vorratsteichen entnommen, die das Oberflächenwasser aus dem
ganzen Gelände aufnehmen und für das Regenwasser als
Speicher dienen, welches zuvor über die Bäche Kinderbach und
Kannenbach in den Dortmund-Ems-Kanal verloren ging: Es handelt
sich somit quasi um ein "Wasser-Recycling". Dies ist eine
anerkennenswerte Leistung zur Schonung der Ressource Wasser.
Die angeführten Argumente der Ressourcenschonung und der
Nutzung erneuerbaren Energien stehen nicht im Widerspruch zur
Ausweisung einer Windkonzentrationszone im Umfeld des
Golfplatzes. Bzgl. der Abstände wird auf die Ausführungen unter
5.7 [Golfpark Tinnen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.102
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90

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Die Ruhe in der weiträumigen Anlage trägt zur Erholung der
Menschen wie auch zur Schonung des Wildes bei. Ich habe den
Wunsch, den Energiebedarf des Golfpark Münster-Tinnen künftig
ausschließlich aus erneuerbarer Energie zu decken. Unser
Privathaus haben wir schon umgestellt und heizen nur noch mit
Holz. Niemand hier will sich der Energiewende in den Weg stellen!
Doch müssen wir Zielkonflikte vermeiden, wenn wir entsprechend
den vorhandenen Ressourcen nachhaltig denken und arbeiten
wollen. Hier in Tinnen ist das Ziel eines landschaftlichen
Golfplatzes zu Beginn definiert und zusammen mit der Stadt
erfolgreich entwickelt worden: Wir sind kurz davor, das Ziel zu
erreichen.
Bitte verhindern Sie nun auch die akute Gefährdung des Erreichten
und nehmen Sie Rücksicht auf die jeden Tag hier in großer Zahl
anwesenden Menschen!
49 (GO) Die Veränderung der Landschaft des bestehenden
Landschaftsschutzgebietes sollte einsichtig machen können,
weshalb diese Potenzialfläche gestrichen werden muss.
Weder die Bereiche, die für eine
Windkonzentrationszonendarstellung vorgesehen sind, noch die
nächstgelegenen Areale des Golfplatzes befinden sich in einem
Landschaftsschutzgebiet. Dieses grenzt erst nördlich bzw. westlich
an. Eine Veränderung der Landschaft des bestehenden
Landschaftsschutzgebietes erfolgt daher nicht.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.103
54 Der Vollständigkeit halber möchte ich noch einmal auf die
schädlichen Einwirkungen der Windenergieanlagen auf die Tierwelt 
in Münster-Tinnen hinweisen. Wir gehen von einer nachhaltigen
Schädigung der mit unseren Biotopen angesiedelten Population
von Vögeln aus. Hierzu hatte [...] nähere Ausführungen bereits
gemacht. Besondere Sorgen machen wir uns auch im Hinblick auf
seltene Vogelarten, die bei uns ihr Zuhause gefunden haben, wie
z.B. der Uhu. Wenn dies für den Golfsport auch nicht zwingend ist,
so prägt doch gerade das naturbelassene Umfeld unserer Anlage. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.6 [Golfplatz - Uhu] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.104 
In Münster-Tinnen wird Golf in der Landschaft und nicht in einem
künstlichen Park gespielt. Einzigartig dürfte wohl die Bewässerung
in Münster-Tinnen sein, die sich ausschließlich aus
Oberflächenwasser speist und ohne Grundwasser auskommt.
Dieses auch ökkologische Kleinod sollte nicht durch eine zu nahe
Ansiedlung von - grundsätzlich politisch ja gewollten und der
Mehrheit in der Bevölkerung akzeptierten - Windenergieanlagen
geopfert werden.
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91

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
93 Durch die geplante Windkraftanlage wird das bestehende
Landschaftsbild nachhaltig gestört.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.105
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszonen 12 a-b "Wilbrenning" und 13 a-d 
"Autobahnkreuz Münster-Süd" werden vorgebracht:
57 Zum einen sehen wir hier sehr kritisch das Störpotenzial […], als
auch den Eingriff in die Natur und die Landschaft. Eine
artenschutzrechtliche Vorrecherche der Firma ÖKON GmbH vom
05.11.2012 überreichen wir in der Anlage. Danach hat sich im
Bereich des Golfplatzes eine komplexe Fauna und Flora entwickelt
und der benachbarte Wald stellt ein potenzielles Uhu-Revier dar.
Eine Windenergienutzung in diesem Bereich könnte deshalb
erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Flora und Fauna
haben.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.6 [Golfplatz - Uhu] verwiesen.
Inwiefern die Flora vor Ort von möglichen Windenergieanlagen
betroffen sein könnte, wird in der Anregung nicht deutlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.106
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a, 13b und 13c "Autobahnkreuz
MS-
Süd" werden vorgebracht:
36, 37 (mit 
Unterschriftenliste), 112, 
113, 134, 140
[...] die Teil-Potenzialfläche 13a befindet sich im Bereich eines
bestehenden Landschaftsschutzgebietes (LSG), daneben ist die
Fläche als Erholungsgebiet und die angrenzenden Wälder sind
zudem als schutzwürdige Biotope ausgewiesen. Gemäß
Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011 kommt ein solcher
Bereich wegen seiner besonderen Schutzbedürftigkeit für die
Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht. Geschützte
Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotpe zählen
zudem zu den sog. harten Tabuzonen, in diesen
naturschutzräumlichen Gebietskategorien ist die Errichtung von
Windkraftanlagen rechtlich per Gesetz, per Satzung oder
Verordnung ausgeschlossen. Für die Ausweisung der Teil-
Potenzialfläche 13a fehlt damit jede rechtliche Grundlage [...]
Auch wenn sich die Anregung insgesamt gegen die Darstellung der
Konzentrationszone 13a - c "Autobahnkreuz Münster-Süd" richtet,
so beziehen sich die vorgebrachten Argumente lediglich auf die Teil-
Potenzialfläche 13a. Eine Abwägung erübrigt sich daher, da die
Teil-Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz Münster-Süd" im Rahmen
der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter verfolgt
wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Seite 39 von 45
92

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
78, 95 Eine der vorgeschlagenen Flächen, hier die Teil-Potenzialfläche
13a befindet sich im Bereich eines bestehenden
Landschaftsschutzgebietes (LSG), auch ist die Fläche als
Erholungsgebiet und die angrenzenden Wälder sind zudem als
schutzwürdige Biotope ausgewiesen. Geschützte
Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope zählen
zudem zu den sog. harten Ausschlusskriterien, in diesen
naturschutzräumlichen Gebietskategorien ist die Errichtung von
Windkraftanlagen per Gesetz, per Satzung oder Verordnung
ausgeschlossen. Für die Ausweisung der Teil-Potenzial 13a fehlt
damit jede rechtliche Grundlage. Gemäß Windenergie-Erlass NRW
vom 11.07.2011 kommt ein solcher Bereich wegen seiner
besonderen Schutzbedürftigkeit für die Errichtung von
Windenergieanlagen nicht in Betracht.
Auch wenn sich die Anregung insgesamt gegen die Darstellung der
Konzentrationszone 13a - c "Autobahnkreuz Münster-Süd" richtet,
so beziehen sich die vorgebrachten Argumente lediglich auf die Teil-
Potenzialfläche 13a. Eine Abwägung erübrigt sich daher, da die
Teil-Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz Münster-Süd" im Rahmen
der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter verfolgt
wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
36 Daneben sehe ich die Belange des Natur- und Artenschutzes
bislang in keinster Weise berücksichtigt. Ich erwarte eine
umfassende Prüfung unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten.
Eine Prüfung des Artenschutzes der ersten Stufe ist nicht
hinreichend erfolgt, ich bitte daher einzeln und genau zu prüfen, ob
eine Verträglichkeit der geplanten Windenergienutzung
insbesondere am Standort 13a mit den Belangen des
Artenschutzes sowie anderen Umweltbelangen letztendlich
vereinbar ist. Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte
Refugien der Artenvielfalt. Ich sehe den Lebensraum selten
vorkommender Vogelarten wie Feldlerche, Wanderfalke oder
Weißstorch gefährdet, neben Rehen, Feldhasen und Rebhühnern
sind hier auch u.a. schützenswerte Fledermausarten zuhause,
regelmäßig beobachte ich Zugvögel, die sich offenbar das
Autobahnkreuz als Leitlinie für ihre Flugbahnen ausgesucht haben.
Ich beantrage hiermit die Artenschutzprüfung der Stufe 2, da die
bisherigen Prüfungen nicht ausreichend und umfassend erfolgt
sind.
In Bezug auf den Artenschutz wird auf die Ausführungen unter 2.3
[Artenschutz] verwiesehn. Die angesprochenen anderen
Umweltbelange werden jedoch in der Anregung nicht näher
spezifiziert. Daher wird allgemein auf den Umweltbericht verwiesen.  
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 13a
"Autobahnkreuz Münster-Süd"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.107
Seite 40 von 45
93

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
37 (mit 
Unterschriftenliste), 78, 
95, 112, 113, 134
Die Höhe einer neuen Windenergieanlage (WEA) an diesem
Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende
Stadtgebiet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse]
verwiesen. 
Der Anregung wird insofern
teilweise gefolgt, als die Teil-
Potenzialfläche 13a
"Autobahnkreuz Münster-Süd"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.108
37 (mit Unterschriftenliste)Auch die anderen vorgeschlagenen Teil-Potenzialflächen befinden
sich in direkter Nachbarschaft zu geschützten
Landschaftsbestandteilen. Da Waldflächen im insgesamt
waldarmen Münster einen besonderen Stellenwert besitzen, wurde
Wald als ein besonderes Tabukriterium gewertet.
Allein die Nähe einer Konzentrationszone zu geschützten
Landschaftsbestandteilen ist im Rahmen des gesamtstädtischen
Planungskonzepts nicht als "weiches" Tabukriterium gewertet
worden. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeit, aufgrund der
engmaschigen Besiedlung der Münsteraner Außenbereichs,
überhaupt ausreichend Potenzialflächen für die Windenergie zu
identifizieren, wurden die Tabukriterien sehr zurückhaltend
angewandt und insofern wurde auf eine Pufferzone für geschützte
Landschaftsbestandteile verzichtet. Waldflächen sind nicht
betroffen, bzgl. eines möglichen Waldabstands gelten die o.a.
Ausführungen gleichermaßen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 13a
"Autobahnkreuz Münster-Süd"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.109
37 (mit Unterschriftenliste)Nicht zuletzt spielen artenschutzrechtliche Gründe für die
Ablehnung aller vorgeschlagenen Teil-Potenzialflächen 13a, 13b
und 13c eine bedeutende Rolle. Wir sehen den Lebensraum von
Waldschnepfe, Feldlerche, Wanderfalke, Weißstorch und
Mäusebussard gefährdet, neben Fasanen, Feldhasen, Rebhühnern
und Rehen sind hier auch verschiedene Fledermausarten zuhause,
regelmäßig orientieren sich Zugvögel am Autobahnkreuz als
Leitlinie für ihre Flugkorridore.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 13a
"Autobahnkreuz Münster-Süd"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.110
78, 95, 112, 113, 134 Nicht zuletzt sind die Belange des Natur- und Artenschutzes nicht
berücksichtigt. Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte
Refugien der Artenvielfalt. Wir sehen den Lebensraum selten
vorkommender Vogelarten wie Feldlerche, Wanderfalke oder
Weißstorch gefährdet, neben Rehen, Feldhasen und Rebhühnern
sind hier auch schützenswerte Fledermausarten zuhause,
regelmäßig sind Zugvögel zu beobachten, diese orientieren sich
offenbar am Autobahnkreuz als Leitlinie für ihre Flugbahnen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] sowie 2.7
[Landschaftsschutz] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 13a
"Autobahnkreuz Münster-Süd"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.111
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94

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
140 Darüber hinaus sehe ich die Belange des Natur- und
Artenschutzes in keinster Weise berücksichtigt. Ich erwarte eine
umfassende Prüfung unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten.
Eine Prüfung des Artenschutzes der ersten Stufe ist nicht
hinreichend erfolgt, ich bitte daher einzeln und genau zu prüfen, ob
eine Verträglichkeit der geplanten Windenergienutzung
insbesondere am Standort 13a mit den Belangen des
Artenschutzes sowie anderen Umweltbelangen überhaupt
vereinbar ist.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz], 2.7
[Landschaftsschutz] sowie den Umweltbericht - der die
angesprochenen umfassende Prüfung unter umweltrechtlichen
Gesichtspunkten darstellt - verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die
ursprünglich geplante
Konzentrationszone 13a
"Autobahnkreuz Münster-Süd"
nicht weiterverfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.111
Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refugien der
Artenvielfalt. Ich sehe den Lebensraum selten vorkommender
Vogelarten wie Feldlerche, Wanderfalke oder Weißstorch
gefährdet, neben Rehen, Feldhasen und Rebhühnern sind hier
auch schützenswerte Fledermausarten zuhause, regelmäßig
beobachte ich Zugvögel, die sich offenbar das Autobahnkreuz als
Leitlinie für ihre Flugbahnen ausgesucht haben. Ich beantrage
hiermit die Artenschutzprüfung der Stufe 2, da die bisherigen
Prüfungen nicht ausreichend und umfassend erfolgt sind.
Folgende Anregungen bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a - d "Autobahnkreuz MS-Süd"
werden vorgebracht:
167 Artenschutz: Für das Vorhaben liegt sowohl eine
Artenschutzprüfung Stufe I wie auch eine vertiefende
Artenschutzprüfung Stufe II vor. Es sprechen aus
artenschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht keine Gründe gegen
die Realisierung von Windenergieanlagen. Die Gutachten liegen
seit geraumer Zeit der Unteren Landschaftsbehörde vor und
wurden dort durch den Gutachter präsentiert.
Die artenschutzrechtliche Eignung eines Standortes ist nicht der
einzige Belang, der bei der Abwägung, ob eine Potenzialfläche als
Konzentrationszone dargestellt werden soll, zu berücksichtigen ist.
Insofern bestätigt die Anregung nur die Ergebnisse der
Artenschutzprüfung 1, die für dieses
Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchgeführt worden ist
(vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz]. Bzgl. der
Belange, die gegen eine Darstellung als Windkonzentrationszone
sprechen, wird auf die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse]
verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.112
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95

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
167 Vorlage V/0876/2015: Die vorgebrachten Argumente sind fachlich
nicht ausreichend, um die Herausnahme der Fläche 13a zu
begründen. Es sprechen keinerlei harte Tabukriterien gegen den
Standort, es wird lediglich mit weichen Tabukriterien argumentiert,
die in der Abwägung überbewertet wurden.
Zunächst wird auf die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse]
verwiesen. Sofern sämtliche Potenzialflächen, die nicht "harten"
Tabukriterien unterliegen, im Rahmen einer
Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von
Windkonzentrationszonen dargestellt werden müssten / dargestellt
würden, wäre eine solche Planung nicht erforderlich. Standorte, die
mit "harten" Tabukriterien belegt sind, sind von vornherein per
Definition - auch ohne Planung - für die Nutzung von
Windenergieanlagen aus rechtlichen oder faktischen Gründen
ausgeschlossen. Insofern bezieht sich die Abwägung des Rates
stets auf die "weichen" Tabukriterien.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.113
167 Zentrales Argument ist der Bezug auf das "Leitbild Aasee"
(13.07.2011) und den dort verankerten "Schutz der Sicht- und
Blickachsen von innen nach außen und umgekehrt". Zuerst ist
festzustellen, dass das Leitbild qualitativ ein informelles
Planungsinstrument ist, welches keine abschließenden
Verbindlichkeiten für die Planung von Windenergieanlagen
entfaltet. Der Schutz des Naherholungsgebiets Aasee ist
selbstverständlich nachvollziehbar, hier sollte es allerdings um den
Schutz der Uferrandbereiche und der nahegelegenen Quartiere
gehen und nicht um Flächen in über sechs Kilometer Entfernung.
Die optische Wirkung einer Windenergieanlage in etwa 6,1 km
Entfernung ist zu vernachlässigen, die optische Dominanz und
Wirkung des Neubaus des LVM-Gebäudes ist hier sicherlich
objektiv um einiges höher einzuschätzen
Richtig ist, dass es sich beim Aasee-Leitbild um ein informelles
Planungskonzept handelt. Da es vom Rat beschlossen worden ist,
muss es gleichwohl bei die Abwägung auch der vorliegenden
Planung berücksichtigt werden. Inwieweit sich die dort verankerten
Belange im Rahmen der Abwägung dann durchzusetzen
vermögen, obliegt der Entscheidung des Rates. Die
angesprochene Wirkung des LVM-Gebäudes ist insofern nicht
vergleichbar, als diese fernab der Sichtachse innerhalb des Aasees
verläuft. Dass auch eine optische Wirkung in einer Entfernung von
6,1 km entsteht, ist der angestellten Visualisierung zu entnehmen.
Diese Wirkung wird zwangsläufig nicht bei jeder Wetterlage
entstehen, aber gerade in den Zeiten, in denen der Aasee-Bereich
besonders hoch frequentiert ist, ist auch mit einer entsprechenden
optischen Wirkung zu rechnen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.114
167 Die durch das Büro enveco durchgeführte Visualisierung zeigt eine
Windenergieanlage mit ca. 200 m Gesamthöhe am Standort 13a.
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum andere Standorte im
Stadtgebiet mit deutlich kleineren Anlagen visualisiert wurden. Hier
fand eine Ungleichbehandlung der Standorte statt, die
planungsrechtlich kritisch zu sehen sind.
Die Visualisierungen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 1.16
[Visualisierungen]) wurden für alle Flächen mit einer
Windenergieanlage von 150 m (entsprechend der Referenzanlage
der vorliegenden Planung) erstellt. Da der Standort 13a der einzige
war, von dem konkret bekannt war, dass ggf. auch eine höhere
Anlage von Seiten des Betreibers in Betracht kommt, wurde -. vor
dem Hintergrund, dass die vorliegende Planung keinerlei
Höhenbegrenzungen vorsieht - dort ergänzend auch eine
Visualisierung mit einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöht
von 200 m erstellt. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.115
Seite 43 von 45
96

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
167 Die am 12.11.2015 in Albachten vorgeführte Präsentation der
Stadtplanung zeigte zudem nicht die originale Visualisierung des
Büros enveco, sondern einen Ausschnitt aus dieser. Somit wurden
Maßstab und Betrachtungswinkel verzerrt wiedergegeben, die
Windenergieanlagen erscheint in der Präsentation größer als sie
das menschliche Auge wahrnehmen würde.
Die im Rahmen der Informationsveranstaltung zur frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gezeigte Präsentation diente nur der
Verdeutlichung der - gegenüber dem Vorentwurf - veränderten
Planung. Der angeführten Beschlussvorlage V/0876/2015, auf
deren Grundlage der Rat seine Entscheidung zur öffentlichen
Auslegung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung
getroffen hat, lag die originale Visualisierung zu Grunde (Anlage 3
der Vorlage).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.116
167 Der Standort 13a liegt in einem Landschaftsschutzgebiet, welches
allerdings - wie oben beschrieben - massiv infrastrukturell überprüft
ist. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz wurde bereits in
Aussicht gestellt (s. S. 24 in der Begründung zur 65. Änderung des
FNP). Somit kann das Argument Landschaftsschutzgebiet für
diesen Standort nicht als weiches Tabukriterium herangezogen
werden.
Die landschaftsrechtliche Eignung eines Standortes ist nicht der
einzige Belang, der bei der Abwägung, ob eine Potenzialfläche als
Konzentrationszone dargestellt werden soll, zu berücksichtigen ist.
Zwar ist eine Befreiung vom im Landschaftsschutzgebiet geltenden
grundsätzlichen Bauverbot aufgrund der Nähe zur Autobahn
grundsätzlich denkbar, nichtsdestotrotz muss dieser Belang aber
bei der Abwägung, ob die Flächen tatsächlich als
Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, berücksichtigt
werden. Bzgl. der Belange, die insbesondere gegen eine
Darstellung als Windkonzentrationszone sprechen, wird auf die
Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.117
167 Insgesamt erscheint uns die Argumentationsliste für die
Herausnahme des Standortes 13 fachlich und inhaltlich dünn und
fragwürdig. Es sollte auch im Sinne der Stadt Münster sein, eine
planungsrechtlich und argumentativ klare Linie zu finden, um einen
rechtssicheren und belastbaren Flächennutzungsplan für
Windenergie aufzustellen.
Die Stadt Münster teilt das Ziel, einen rechtssicheren und
belastbaren Flächennutzungsplan aufzustellen. In der Abwägung
der unterschiedlichen Belange bzgl. der Darstellung der
Konzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster - Süd" und
insbesondere der Teil-Potenzialfläche 13a sprechen gewichtige
Belange gegen eine Darstellung als Konzentrationszone. Vgl. dazu
die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse].
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.118
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 13 "Autobahnkreuz MS-Süd" und 14
"Niederort" werden vorgebracht:
83 […], zum anderen die Flächen teilweise im ausgewiesenen
Landschaftsschutzgebiet […]. Bzgl. der Lage im ausgewiesenen
Landschaftsschutzgebiet verweise ich auf die Verlautbarung von
2014 der Deutschen Wildtier Stiftung. Bei Bedarf stelle ich Ihnen
diese Unterlage und auch gerne noch weitere gegen die Errichtung
von Windenergieanlagen zur Verfügung.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.7 [Landschaftsschutz]
verwiesen. Im Übrigen liegt lediglich die kleine Teil-
Konzentrationszone 13d in einem Landschaftsschutzgebiet.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.119
Seite 44 von 45
97

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 14 "Niederort" werden vorgebracht:
16 Der Raum der Flächen 14 a/b weist bislang keine räumlichen
Belastungen durch hohe Bauwerke, beispielsweise durch
Hochspannungsleitungen oder Funkmasten auf. Dies wird auch
seitens der Stadt bestätigt. Demnach ergäbe sich eine räumliche
Belastung lediglich durch die Nähe zur Autobahn A43. Durch eine
künftige Nutzung für WEA wäre hier also eine Verspargelung der
Landschaft zu erkennen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.120
16 Die Flächen 14a und b grenzen unmittelbar an das bestehende
Naturschutzgebiet "Davert und Hohe Wart" an. (Davert und hohe
Ward / LP 4 in Bearbeitung / seit 11-2001 laut Verordnung
Bez.Reg. MS ein Naturschutzgebiet mit der Vorgabe der Aufnahme
in Landschaftspläne). Ebenso liegt in unmittelbarer Nachbarschaft
ein schutzwürdiges Biotop (Objektkennung: BK-4111-0028
Bezeichnung: Landwehr noerdl. Ventruper Heide). Dies müsste bei
der emissionschutzrechtlichen Genehmigung der WEA
berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung ist nicht
erforderlich.
16 Hinzu kommt, das am Niederort ein dichtes Vorkommen von
Greifvögeln bekannt ist. Daraus resultierende Probleme (u.a.
mögliche Baro-Traumata) führten im Vorfeld der Planung zu einem
Ausschluss der Fläche 7. Für die Flächen 14 a/b wurde dies
offenbar nicht berücksichtigt.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.1.121
Seite 45 von 45
98

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
3.1 [Planungsverfahren] Die Rechtsprechung hat für die Planung
und Auswahl von Windkonzentrationszonen ein 4-Stufen-Modell
entwickelt. An dieser zwingend einzuhaltenden Prüfungsreihenfolge
orientiert sich auch die Konzeption der überarbeiteten
Potenzialflächenanalyse (Stand Januar 2015) und die weitere
Bearbeitung im Rahmen dieses
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens.
1.
    Ermittlung der „harten“ Tabuzonen
In einem ersten Schritt sind anhand sogenannter "harter
Tabukriterien" die Flächen auszuschließen, auf denen die
Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen dauerhaft nicht möglich oder zulässig ist. Zu
diesen "harten Tabuzonen" gehören z. B. Splittersiedlungen und
Infrastrukturanlagen oder Naturschutzgebiete und gesetzlich
geschützte Biotope.
2.
    Ermittlung der „weichen“ Tabuzonen
In einem zweiten Schritt kann die Stadt Münster weitere
Tabukriterien bestimmen, die sie einheitlich auf ihr gesamtes
Gemeindegebiet anwenden will. In diesen „weichen“ Tabuzonen
soll die Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Willen der
Stadt Münster ausgeschlossen werden. Zu solchen Tabukriterien
gehören z. B. Schutzabstände zu Siedlungsbereichen.
3.
    (Vor-)Abwägung konkurrierender Belange
Bezogen auf die nach Abzug dieser „harten“ und „weichen“
Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen hat im dritten Schritt
eine Abwägung der Windenergienutzung und deren grundsätzlicher
Privilegiertheit im Außenbereich mit konkurrierenden öffentlichen
und privaten Belangen zu erfolgen. Ergebnis dieser (Vor-
)Abwägung ist die Festlegung der Flächen, die als
Windkonzentrationszonen dargestellt werden sollen.
4.
    Prüfung des Kriteriums des „Substanziell-Raum-Belassens“
Seite 1 von 38
99

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
In einem vierten Schritt hat die Stadt zu prüfen, ob die nach dieser
(Vor-) Abwägung verbleibenden Windkonzentrationszonen in der
Summe insgesamt ausreichend bzw. groß genug sind, um der
Windenergie im Gemeindegebiet nach wie vor "substantiell Raum"
zu belassen. Kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der
Windenergie nicht mehr ausreichend Raum verbleibt, muss sie zu
Schritt 2. und 3. zurückkehren und erneut in die Abwägung
eintreten und dabei ihre „weichen“ Tabukriterien so verändern, dass
im Ergebnis ausreichend Flächen für die Windenergienutzung im
Stadtgebiet verbleiben.
Damit wird deutlich, dass die Planung von
Windkonzentrationszonen einem iterativen Prozess unterliegt, bei
dem gesamtstädtische Kriterien festgelegt werden, die im Ergebnis
zu möglichen Potenzialflächen führen. Für jede dieser
Potenzialflächen muss die mögliche Nutzung durch Windenergie
abgewogen werden mit konkurrierenden Belangen. Im Ergebnis
gibt es großräumige Konzentrationen im Nordwesten sowie im
Südwesten des Stadtgebietes neben einzelnen
Konzentrationszonen im Osten der Stadt.
3.2 [WEA in den Kreisen] Münster gehört mit einer Fläche von
über 300 km² zu den flächenmäßig größten kreisfreien Städten
Nordrhein-Westfalens. Der Grundsatz des § 35 (1) BauGB, wonach
Windenergieanlagen privilegiert sind, gilt auch in Münster. Das
bedeutet, dass eine Planung von Konzentrationszonen nur dann
rechtmäßig ist, wenn sie der Windenergie ansonsten ausreichend
substanziell Raum belässt. Daher ist es - sofern grundsätzlich eine
Steuerung der Windenergie mittels § 35 (3) Satz 3 BauGB
beabsichtigt ist - erforderlich, auch in Münster entsprechende
Flächen darzustellen. Gerade um zu vermeiden, dass ein
ungesteuerter Ausbau von Windenergieanlagen im Außenbereich
dazu führt, dass bestimmte Flächen nicht mehr für die Ausweisung
von Wohn- oder Gewerbegebieten zur Verfügung stehen (da sie
bereits durch Windenergieanlagen oder deren notwendige
Abstände belegt sind), ist es das Ziel der Stadt Münster, den
weiteren Ausbau der Windenergienutzung zu steuern. Dazu dient
diese 65. Änderung des FNP.
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100

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
3.3 [Planungsziel] Nach heutigem Stand der Technik wird die
Windenergienutzung auch in absehbarer Zeit einen wesentlichen
Anteil zur Erzeugung regenerativer Energien beitragen. Bereits
heute liefert Wind-energie den größten Anteil erneuerbaren Stroms.
Durch die Leistungssteigerung und Höhenentwicklung moderner
Windenergieanlagen können die in größeren Höhen stärkeren und
regelmäßigeren Winde praktisch überall besser ausgeschöpft
werden. 
Der Nutzung der Windenergie kommt daher im Hinblick auf die
Belange der Luftreinhaltung, des Klimaschutzes und der
Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Eine Ressourcen
schonende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des
Freiraumschutzes, der Belange des Natur- und Artenschutzes und
der Landschaftspflege sowie möglicher Auswirkungen auf den
Menschen zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei.
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.03.2008 beschlossen, dass
sich die Stadt Münster verpflichtet, in Anlehnung an das
Klimaschutzziel der Bundesregierung eine CO
2-Reduzierung von
mindestens 40% bis zum Jahre 2020, ausgehend vom Basisjahr
1990, sowie einen Anteil von 20% erneuerbarer Energie an der
Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen. Mit
Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Umsetzung des
Klimaschutzkonzepts 2020 für Münster“ am 08.12.2010 hat der Rat
seine 2008 beschlossenen Klimaschutzziele bekräftigt und im
Handlungskonzept 33 Maßnahmen aufgelistet, mit deren Hilfe eine
dauerhafte Wirkung im Hinblick auf die o. g. Klimaschutzziele
erreicht werden soll. Eine Maßnahme sieht dabei den Ausbau der
Windenergie vor: Durch die Ausweisung neuer
Konzentrationszonen für Windenergie könnte der Einsatz
erneuerbarer Energien in Münster deutlich ausgebaut werden.
Diese Maßnahme wird ganz wesentlich durch die hier vorgelegte
65. Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet und
ermöglicht.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Die Stadt Münster beabsichtigt nun mit der 65. Änderung des FNP,
vor dem Hintergrund der o.a. Rahmenbedingungen und
Zielsetzungen (insbesondere das Ziel einen Anteil von 20%
erneuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster
bis 2020 zu erreichen), weitere Potenziale für die
Windenergienutzung in Münster zu erschließen. Durch die in den
letzten Jahren stetig zugenommene Höhe und Leistung der
einzelnen Windenergieanlagen steigt allerdings auch deren
Konfliktpotenzial zu anderen Flächennutzungen beständig an. Die
Stadt Münster beabsichtigt daher von dem durch § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB eingeräumten Planungsvorbehalt weiterhin Gebrauch zu
machen und aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange aus
ihrer Sicht nicht geeignete Flächen von der allgemeinen
Privilegierung der Windkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB auszuschließen. 
Die vorliegende Planung bedeutet noch keine Genehmigung für
einzelne Windenergieanlagen, sondern bedeutet insbesondere für
die nicht als Konzentrationszonen dargestellten Außenbereiche,
dass Windenergieanlagen dort planungsrechtlich grundsätzlich
nicht zulässig sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass solche Anlagen
innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich
planungsrechtlich zulässig sind, soweit keine öffentlichen Belange
beeinträchtigt werden. Diese Prüfung im Einzelfall kann nicht im
vorliegenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren erfolgen,
sondern bedarf einer Prüfung im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, welches sich - sofern ein potenzieller
Standort realisiert werden soll - an das
Flächennutzungsplanverfahren anschließt.
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102

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
3.4 [große Windparks] Das zitierte Bundesbaugesetz (heute
Baugesetzbuch) sieht zwar ein grundsätzliches Bauverbot im
Außenbereich vor. Gerade für Windenergieanlagen - die in der
Regel ausschließlich im Außenbereich entstehen - sieht es aber,
wie auch für landwirtschaftliche Betriebe und weitere Vorhaben,
eine Ausnahme vor und legt fest, dass solche Anlagen
grundsätzlich privilegiert im Außenbereich zulässig sind. Standorte
für Windkonzentrationszonen für mehr als 10 Anlagen gibt es
aufgrund der engmaschigen Besiedlung des Münsteraner
Außenbereichs keine, bzw. allenfalls die bestehende
Konzentrationszone in Häger. Das Ziel der Ausweitung der
Windenergienutzung bei gleichzeitiger Steuerung ist damit insofern
nicht erreichbar, im Übrigen würde der Windenergie mit nur einer
Konzentrationszone vermutlich nicht substanziell Raum belassen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen.
3.5 [Überschwemmungsgebiete] Überschwemmungsgebiete
(vorläufig gesichert und festgesetzt) sind kein grundsätzliches
Hindernis für die Errichtung von Windenergieanlagen, da das
Wasserhaushaltsgesetz in § 78 bestimmte Ausnahmen und
Bedingungen definiert, in denen die Errichtung von Bauwerken
auch dort möglich ist. Dennoch stellen Überschwemmungsgebiete
aus Sicht der Stadt Münster keinen Raum für die Errichtung von
Windenergieanlagen dar. In Abwägung mit der hohen Bedeutung
ausreichender Überschwemmungsflächen für die Sicherheit der
Bevölkerung werden die Überschwemmungsgebiete als „weiches“
Tabukriterium gewertet. Dies schließt mit ein, dass auch die vom
Rotor überstrichene Fläche nicht innerhalb eines
Überschwemmungsgebietes liegen kann, was einen zusätzlichen
Schutz über die festgesetzten Überschwemmungsgebiete hinaus
bietet. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
3.6 [fehlendes Flächenpotenzial] Es wird auf die Ausführungen
unter 3.4 [große Windparks] verwiesen. Sofern auf dem Stadtgebiet
der Stadt Münster - vor dem Hintergrund der allgemeinen
Privilegierung der Windenergie im Außenbereich - keine
ausreichenden Konzentrationszonen dargestellt werden, wäre eine
solche Planung rechtsfehlerhaft. In der Konsequenz würde nicht die
Energiegewinnung ausschließlich in den umliegenden Kreisen
stattfinden, vielmehr müsste auf die Steuerungswirkung einer
Konzentrationszonenplanung verzichtet werden.
Windenergieanlagen wären dann gem. § 35 (1) Nr. 5 BauGB im
Außenbereich allgemein privilegiert zulässig, wenn sie öffentliche
Belange nicht beeinträchtigen. 
3.7 [Autobahnstandorte] Hinsichtlich des Verfahrens zur
Identifizierung geeigneter Standorte für Windkonzentrationszonen
wird auf die Ausführungen unter 3.1 [Planungsverfahren]
verwiesen. Eine reine "Positiv"-Planung, die beispielsweise
mögliche Konzentrationszonen entlang der Autobahn darstellt, ist
damit nicht möglich. Im Übrigen wurde dem Gedanken,
Windenergieanlagen an Autobahnen zu konzentrieren insoweit
Rechnung getragen, als der grundsätzliche Ausschluss von
Landschaftsschutzgebieten im lärmbelasteten Bereich entlang der
Autobahnen nicht angewandt worden ist. Im Übrigen stellt diese
Änderung zum Flächennutzungsplan eine Reihe von
Windkonzentrationszonen (2l1, 3d, 11a, 12b, 13d, 14b) in
unmittelbarer Nähe der Autobahnen dar.
3.8 [Konzentrationswirkung] Mit der räumlichen Steuerung von
Windenergieanlagen wird das städtebauliche Ziel verfolgt, diese
innerhalb einzelner raumverträglicher Zonen zu konzentrieren.
Dadurch soll der sogenannten „Verspargelung“ der Landschaft
entgegengewirkt werden. Von einer Konzentration kann darüber
hinaus erst dann gesprochen werden, wenn mehr als zwei
Windenergieanlagen in relativer Nähe zueinander errichtet werden
können. Dies entspricht der Systematik des § 35 Absatz 3 Satz 3
BauGB, entsprechende Bereiche festzulegen, in denen die Anlagen
gebündelt werden sollen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Der Betrieb einer Windenergieanlage verursacht
Luftverwirbelungen, die sich seitlich und vor allem hinter der Anlage
ausbreiten. Diese Wirbelschleppe wirkt sich auf benachbarte
Windenergieanlagen in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen
verringert sich die Leistung der Anlagen im Windschatten. Darüber
hinaus wird diese Anlage durch die Turbulenzen der davor
stehenden Anlagen mechanisch stärker beansprucht und
verschleißt schneller. Daher sind ausreichende Abstände
untereinander erforderlich. In der Praxis haben sich
Mindestabstände von fünf Rotordurchmessern in
Hauptwindrichtung und drei Rotordurchmessern quer zur
Hauptwindrichtung etabliert. Die Hauptwindrichtung in Münster ist
Südwest.
Alle Potenzialflächen wurden daraufhin untersucht, ob sie nach
Größe, Lage und Zuschnitt der Flächen die gewünschte
Konzentrationswirkung ermöglichen und mindestens drei
Windenergieanlagen zulassen. Flächen, die dies nicht ermöglichen, 
können ggf. eine sogenannte mehrkernige Konzentrationszone
bilden (s.u.), andernfalls wurden sie nicht weiterbetrachtet und
ausgeschieden.
Aufgrund der engmaschigen Besiedlung des Münsteraner
Stadtgebietes durch Wohnnutzungen im Außenbereich und der
Tatsache, dass sich die Windenergieanlagenhöhen in den Jahren
seit Einführung der gesetzgeberischen Grundlagen im BauGB
deutlich erhöht haben, ist es zunehmend schwieriger, genügend
geeignete Flächen zu finden, die drei Windenergieanlagen
aufnehmen können. Da es grundsätzlich aber genügend geeignete
Standorte im Stadtgebiet Münster gibt und vor dem Hintergrund,
dass im Bereich der immissionsschutzrechtlichen Abstände bereits
minimale Mindestwerte angenommen wurden und eine weitere
Verringerung insoweit kaum begründbar ist, erscheint es nicht
sachgerecht, alle Flächen, die für sich alleine keine drei
Windenergieanlagen aufnehmen können, auszuscheiden. Dies
würde auf einen Großteil der Zonen zutreffen und im Ergebnis der
Windenergie damit insgesamt nicht mehr substanziell genügend
Raum belassen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Der notwendige Mindestabstand der Anlagen untereinander (s.o.)
ist, begründet durch die Anlagenhöhe, inzwischen so groß, dass
auch mehrere Windenergieanlagen, die in getrennten einzelnen
Konzentrationszonen errichtet werden, einen Windpark bilden
können. Vor diesem Hintergrund werden sogenannte „mehrkernige
Konzentrationszonen“ gebildet. Dass bedeutet, dass Flächen, die
zu klein bzw. unter Zugrundelegung des o.a. Aufstellungsrasters
vom Zuschnitt her ungeeignet sind, um alleine mindestens drei
Windenergieanlagen (Referenzanlagen) aufzunehmen, eine solche
mehrkernige Konzentrationszone bilden können. Jede einzelne
Teilfläche muss aber ihrerseits grundsätzlich eine Mindestgröße
von 1,57 ha aufweisen und es vom Flächenzuschnitt her
ermöglichen, mindestens eine Windenergieanlage
(Referenzanlage) aufzunehmen.
Dabei wird ein Maximalabstand dieser (Teil-)Konzentrationszonen
zueinander angesetzt, der im Ergebnis einen räumlichen
Zusammenhang der einzelnen Konzentrationszonen (und ihrer
Anlagen) ermöglicht. Dieser räumliche Zusammenhang wird dabei
angenommen, wenn die Konzentrationszonen nicht mehr als 700 m
auseinander liegen (entspricht mit 800 m zwischen den möglichen
Standorten der Windenergieanlagen dem Achtfachen des
Rotordurchmessers der Referenzanlage; dies kann als
Orientierungswert im Sinne des BImSchG zur Frage des
Vorhandenseins einer Windenergieanlagen-Gruppe herangezogen
werden). 
Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die
vorgenommene Planung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
von ihrer rechtlichen Wirkung her eine reine Ausschlussplanung
darstellt, da die Planung ihre Folgewirkung insbesondere in den
nicht dargestellten Gebieten des Außenbereichs entfaltet, während
für die dargestellten Bereiche die grundsätzlich vom
Baugesetzbuch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
vorgesehene privilegierte Zulässigkeit bestehen bleibt. Insofern
erscheint es gerechtfertigt, entsprechende, auch räumlich kleinere
Potenzialflächen als Konzentrationszonen darzustellen, wenn sie
denn Teil einer größeren, mehrkernigen Konzentrationszone sind.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Um auszuschließen, dass allein mehrere Splitterflächen (im
weiteren „Ergänzungsflächen“ genannt) eine gemeinsame
mehrkernige Konzentrationszone bilden, sollen diese Flächen
daher nur als Ergänzung einer „Kernpotenzialfläche“ möglich sein.
Als Kernpotenzialfläche werden dabei Flächen betrachtet, die über
Flächenanteile im Bereich des 2,5-fachen Abstandes zu
Einzelwohngebäuden im Außenbereich (der Abstand der
Referenzanlage beträgt dann mindestens 375 m) verfügen. Da es
aber nicht ausgeschlossen ist, dass auch auf den
Ergänzungsflächen Windenergieanlagen entstehen sollen sie vor
dem Hintergrund, der Windenergie substanziell Raum zu belassen,
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Im Sinne der Vollziehbarkeit der Planung ist darüber hinaus
faktisch sichergestellt, dass in allen mehrkernigen
Konzentrationszonen maximal eine Ergänzungsfläche liegt.
Andernfalls wäre die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich mehrere
Anlagen in diesen Konzentrationszonen entstehen bzw. eine
räumliche Konzentration erreicht wird, gering. 
All diesen Anforderungen, die als weiche Tabukriterium der
Abwägung des Rates unterliegen, genügen die in der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung dargestellten Konzentrationszonen. 
3.9 [Substantiell Raum] Aufgrund der Planungshoheit der Stadt
Münster steht es ihr frei, die Windenergienutzung in dem Maße zu
fördern wie es ihren städtebaulichen, klimaschutzpolitischen und
anderen Zielen entspricht. Sie muss dabei der Windenergie nicht
"bestmöglich" Rechnung tragen, gleichwohl ist es rechtlich auch
nicht ausgeschlossen, dass sie dies täte, beispielsweise, in dem sie
verzichtet, von der steuernden Wirkung einer Planung nach § 35
(3) S.3 BauGB Gebrauch zu machen. Dann wären
Windenergieanlagen im gesamten Stadtgebiet im Außenbereich
grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Zwischen diesem
Maximum (welches der Gesetzgeber durch die Aufnahme von
Windenergieanlagen in § 35 (1) BauGB bereits vorgezeichnet hat)
und einer steuernden Planung nach § 35 (3) S. 3 BauGB, die
gerade eben keine Verhinderungsplanung darstellt, kann sie sich
dabei - entsprechend städtebaulich begründet - bewegen. Nichts
anderes verfolgt die Stadt Münster mit der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Keineswegs trägt der Plan dabei der Windenergie "bestmöglich"
Rechnung, da verschiedene mögliche Konzentrationszonen aus
unterschiedlichen städtebaulichen Gründen abgewogen und nicht
dargestellt werden. Insofern ist es unerheblich, ob der Windenergie
bereits durch die Ausweisung der schon im Stadtgebiet Münster
bestehenden drei Konzentrationszonen in substantieller Weise
Raum verschafft wurde, sofern - wie hier vorliegend - der
Planungsträger beabsichtigt, der Windenergie darüber
hinausgehend mehr Raum zu verschaffen. Es kommt daher nicht
darauf an, ob eine weitere Ausweisung zwingend erforderlich ist,
um das Kriterium des substanziell Raumbelassens zu erreichen,
sondern dies markiert allein die untere Grenze dessen, was mit
einer solchen Planung erreicht werden kann. Eine darüber
hinausgehende Darstellung von Konzentrationszonen ist
entsprechend möglich und hier intendiert.
Dabei ist es auch möglich, dass die Umsetzungswahrscheinlichkeit
einzelner Konzentrationszonen - aufgrund der gewählten
Mindestabstände - geringer ist als bei anderen. Solange es sich
dabei nicht um "harte" Tabukriterien handelt, kommt eine
Umsetzung grundsätzlich in Betracht. Andernfalls müsste es sich ja
um ein "hartes" Tabukriterium handeln. Damit wird auch der
Tatsache Rechnung getragen, dass die vorgenommene Planung im
Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von ihrer rechtlichen Wirkung
her im wesentlichen eine reine Ausschlussplanung darstellt, da die
Planung ihre Folgewirkung insbesondere in den nicht dargestellten
Gebieten des Außenbereichs entfaltet, während für die
dargestellten Bereiche die grundsätzlich vom Baugesetzbuch im
Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorgesehene privilegierte
Zulässigkeit bestehen bleibt. Insofern ist an den Grad der
Vollzugsfähigkeit einer Planung ein anderer Maßstab zu setzen als
bei Planugen, die überhaupt erst Baurecht verschaffen. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Es ist auch nicht erforderlich anzugeben, ab welchen
Schwellenwerten / welchem Verhältnis von einer dem Gebot der
substantiellen Raumverschaffung genügenden Planung
auszugehen ist, da dieses Kriterium nur die untere Schwelle
dessen markiert, was eine rechtlich mögliche Planung zur
Vermeidung einer Verhinderungsplanung darstellt. Richtig ist daher
die Darstellung, dass jede, über das zur Erfüllung des Gebots der
substanziellen Raumverschaffung bestehende Mindestmaß
hinausgehende Ausweisung von Konzentrationszonen in keiner
Weise rechtlich erforderlich ist und insofern allein auf einem freien
dahingehenden politischen Willen der Stadt Münster beruht. 
Damit ist es auch unerheblich, ob der derzeit wirksame
Flächennutzungsplan der Windenergie bereits substanziell Raum
belässt.
3.10 [kommunales Energieziel] In Bezug auf den Beitrag der
Planung zur Umsetzung der Energiewende werden die
landesplanerischen Zielsetzungen in der Begründung
ausschließlich genannt, um die kommunale Planung in einen
landesweiten Rahmen zu stellen. Entscheidend ist aber - neben der
primär städebaulichen Zielsetzung der Steuerung - die kommunale
Zielsetzung, einen Anteil von 20% erneuerbarer Energie an der
Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen.
Insoweit wird auf die Aussagen bzgl. des Erreichens der Landes-
Energie-Ziele nicht weitergehend eingegangen.
In Bezug auf das kommunale Ziel müssen zwei Bezugsgrößen
voneinander getrennt werden. Zum einen wird in der Begründung
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung darauf
hingewiesen, dass bereits mit ca. 15 weiteren Anlagen (ggf. sogar
weniger, sofern leistungsstärkere Anlagen gebaut werden) ein
Anteil von 9% des
Stromverbrauchs der Gesamtstadt durch 
Windenergie gedeckt werden könnte. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Zum anderen ist es kommunales Ziel, einen 20%-Anteil
regenerativer Energien am Gesamtenergieverbrauch zu erreichen.
Davon ist die Stadt Münster bisher noch weit entfernt, da der Anteil
2014 lediglich bei ca. 4,7 % lag. Lediglich bezogen auf den
Stromverbrauch lag der Anteil der erneuerbaren Energien bei 9,1
%. Das Ziel wird insofern nur zu erreichen sein, wenn parallel zu
einem deutlichen Ausbau der erneuerbaren Energie eine
Energieeinsparung hinzutritt. Jede weitere Windenergieanlage mit
einem Jahresertrag von 5.000 MWh trägt damit (bei
gleichbleibendem Verbrauch - im Jahr 2014 lag der
Gesamtenergieverbrauch bei 4.443.211 MWh) lediglich ca. 0,1 %
dazu bei, dieses Ziel zu erreichen. 
Selbst unter Zugrundelegung einer Anlagenzahl von 30 (maximal
so viele Standorte für moderne 2,5 - 3 MW-Anlagen werden durch
die Planung ermöglicht) steigt der Anteil erneuerbarer Energien am
Gesamtenergiebedarf lediglich um ca. 3,4 %. Unter
Zugrundelegung des bisherigen Anteils von 4,7 % könnte durch
den Ausbau der Windenergie (auf städtischem Gebiet) der Anteil
erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch damit auf
maximal ca. 8% gesteigert werden. Unabhängig davon ist es
allerdings unrealistisch, dass alle o.a. 30 Standorte tatsächlich
realisiert werden können.
Vor dem Hintergrund dieser Zahlen ist es auch nicht erforderlich
einen konkreten Ausbaukorridor des Windenergieanteils zu
nennen, da die Windenergie (auf dem Stadtgebiet) zur Erreichung
des kommunalen Klimaziels in jedem Fall - selbst unter besten
Voraussetzungen - nur einen gewissen Anteil wird leisten können.
Dieser Anteil wird insbesondere auch begrenzt durch die
eigentliche Funktion und Zielsetzung der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung, nämlich der raumverträglichen
Steuerung der Standorte für Windenergieanlagen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
3.11 [Referenzanlage] Ein wichtiges Hilfsmittel zur Abgrenzung
der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien ist die
Definition einer „Referenzanlage“, also einer „Muster“-
Windkraftanlage als Auslöser verschiedener Tabu- und
Abstandseinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist
erforderlich, da die Flächennutzungsplanung keine konkreten
Vorhaben bzw. Standorte für Windkraftanlagen festlegt. Bei der
Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da
nicht feststeht, welche Windkraftanlagen mit welchem
Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden
und zum anderen tatsächlich in Münster errichtet werden sollen. 
Insofern wird auf den unteren Technologiestand abgestellt. Dieser
liegt heute nach wie vor bei ca. 100 m Nabenhöhe, der obere bei
ca. 140 m. Der Rotordurchmesser liegt zwischen 80 m und 120 m
(somit Gesamthöhen von ca. 140 m bis ca. 200 m). Die zuletzt auf
Münsteraner Stadtgebiet errichteten Anlagen (2014) erreichen eine
Gesamthöhe von ca. 150 m, auch eine Vielzahl der nun
projektierten Anlagen gehen - nach derzeitigem Kenntnisstand -
von einer solchen Anlagenhöhe aus. Insofern ist die
Referenzanlage mit 150 m richtig gewählt. Derartige Anlagen von
150 m Gesamthähe sind im Stadtgebiet von Münster in der Regel
wirtschaftlich zu betreiben (vgl. Windenergieerlass NRW, S. 25).
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende grundsätzliche Anregungen / Bedenken gegen das 
Verfahren werden vorgetragen:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
13 Grundsätzlich ist das Verfahren, mit dem die Stadt Münster
versucht, als kreisfreie Stadt an der Energiewende mittels
Windkraft teilzunehmen und mit ihrer Tochter den Stadtwerken
auch finanziell zu partizipieren, sehr fragwürdig. Durch ihr
Vorgehen erspart die Stadt den Investoren ein Großteil der
Projektierungskosten, hier im Besonderen den Stadtwerken, die
bereits Verträge mit den Grundstückseigentümern parallel zum
laufenden Verfahren des FNP geschlossen haben. Hier werden die
Kosten der Stadtwerke einfach in der Verwaltung verschoben.
Den Auftrag für die Erstellung der Potenzialflächenanalyse haben
die Stadtwerke Münster GmbH in Abstimmung mit der
Stadtverwaltung erteilt und bezahlt. Weitere Kosten, beispielsweise
für die Artenschutzprüfung Stufe 1, haben sich Stadtwerke und
Verwaltung geteilt. Insofern ist es keineswegs so, dass die
Verwaltung Kosten für die Stadtwerke übernommen hat. Da es sich
bei dieser 65. Änderung des Flächennutzungsplanes um eine
hoheitliche Planung handelt, liegen die Kosten - sofern sie denn
nicht von privater Seite übernommen werden - zunächst stets bei
der Stadtverwaltung. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.122
Mit den erstellten Gutachten und der Planung zur 65. Änderung des
FNP kann - wenn überhaupt - nur ein Bruchteil der erforderlichen
Projektierungskosten zur Erlangung einer Genehmigung für den
Bau einer konkreten Windenergieanlage eingespart werden. Die
weiter erforderlichen umfangreichen Gutachten zu beispielsweise
Lärm, Schattenwurf, optisch bedrängende Wirkung, Artenschutz
(Stufe 2) können und werden erst auf Ebene der Vorbereitung der
konkreten Vorhabenzulassung erarbeitet.
13 […] Münster ist eine Stadt und kein Kreis. Im Gegensatz zu den
umliegenden Kreisen ist die Fläche der Stadt begrenzt (klein) und
sollte nicht unnötig für dieses untergeordnete Ziel vergeudet
werden. Vielmehr müssen die Flächen für wesentliche Ziele der
Stadt, wie z.B. Wohnungsbau, Gewerbeflächen,
Infrastrukturmaßnahmen, usw. vorgehalten und genutzt werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.2 [WEA in den Kreisen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.123
Seite 14 von 38
112

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
13 Windkrafträder gehören grundsätzlich nicht in den stadtnahen
Bereich. Mit Blick auf den Stadtplan sollte es selbstverständlich
sein, dass der Bereich zwischen der Autobahn A1 im Westen bis
Nord-Westen, der Werse im Osten bis Nord-Osten und dem
Dortmund-Ems-Kanal im Süden als "Hartes Tabukriterium" nicht für
Windkraftanlagen zur Verfügung steht.
Sofern dieser Anregung gefolgt würde, müssten die
Konzentrationszonen 3 "Sandrup", 4 "Coerheide / Kanal" und 10
"Loevelingloh" entfallen. Damit entfielen knapp 90 ha und damit ca.
ein fünftel der dargestellten Konzentrationszonen. Die angeregte
Grenzziehung, die einen stadtnahen Bereich kennzeichnen soll,
wird nicht weiter begründet und führt beispielsweise dazu, dass der
"stadtnahe" Bereich im Norden des Stadtgebietes bis zur
Stadtgrenze ausgedehnt würde. Dies macht deutlich, dass eine
pauschale Definition eines stadtnahen Bereichs nicht möglich ist,
sondern die 65. Änderung des FNP auf Basis eines
gesamtstädtischen Plankonzepts erstellt worden ist, welches
beispielsweise pauschale Abstände zu Siedlungsräumen definiert.
Diese Abstände sind mit Blick auf das Ziel, einen Anteil von 20%
erneuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster
bis 2020 zu erreichen sowie der Windenergie substanziell Raum zu
belassen, zurückhaltend gewählt worden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.124
13 Das Bundesbaugesetz wurde 1962 erlassen, um u.a. das Bauen im
Außenbereich zu untersagen und eine Zersiedelung der
Landschaft zu verhindern. Das Bauen sollte nur noch gesteuert in
Konzentrationsflächen stattfinden. Dieser Ansatz fehlt bei der
Grundlage für das Gutachten, so dass eine "Verspargelung" der
Landschaft entsteht. Die Folge ist, dass Münster umzingelt wird von 
Windkraftanlagen und egal in welche Himmelsrichtung man blickt,
auf diese dominanten Bauwerke sieht. Eine klare Struktur mit
einzelnen großflächigen Standorten als tatsächliche
"Konzentrationsflächen" für mehrere (>10) Anlagen ist nicht zu
erkennen.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.4 [große Windparks]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.125
Seite 15 von 38
113

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
13 Die im Regionalplan (REP) sowie im Flächennutzungsplan (FNP)
dargestellten zukünftigen Strukturflächen sind nicht ausreichend.
Durch die Ausreizung der Flächen für Windkraftanlagen wird es für
nachfolgende Generationen dann unmöglich, eine
Gebietsentwicklung nach den dann aktuellen Erfordernissen zu
ermöglichen. Aufgrund des starken politischen Einflusses auf den
REP und den FNP ist die Zukunftsperspektive besonders für die
Gebiete in Münster nachteilig, die im Augenblick aufgrund von
mangelndem politischen Einfluss bisher keine großen zukünftigen
Strukturflächen durchsetzen konnten. Diese Ungleichheit wird
durch die beabsichtigte Ausweisung festgeschrieben.
Alle im Flächennutzungsplan und Regionalplan dargestellten
Siedlungserweiterungsflächen wurden mit entsprechenden
Immissionsschutzvorsorge-Abständen bei der Planung
berücksichtigt. Auch darüber hinausgehende potenzielle
Wohnsiedlungspotenziale, die bisher in den o.a. Plänen dargestellt
sind, wurden im Rahmen der Einzelbetrachtung berücksichtigt.
Davon ausgehend, dass in Münster aufgrund des starken
Einwohnerzuwachses in den nächsten Jahren darüber hinaus
gehend weitere Siedlungsflächenpotenziale erforderlich werden,
wurde bei der Planung auf die Darstellung der Konzentrationszonen 
2c, 2i, 2j "Häger" sowie 6 "Handorfer Heide" verzichtet. Damit
verbleiben ausreichend Spielräume für eine Siedlungsentwicklung.
Welche Räume nach Ansicht des Anregenden insbesondere
weiterer Siedlungsflächenpotenziale bedürfen, wird zudem nicht
deutlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.126
13 Die Überschwemmungsgebiete unberücksichtigt zu lassen ist nicht
nachvollziehbar, da der Grund nicht stichhaltig ist. Das Fundament
mit dem Sockel der Windkraftanlage stellt aufgrund seiner geringen
Dimension keine negative Beeinträchtigung der Größe von
Überschwemmungsgebieten dar.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.5
[Überschwemmungsgebiete] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.127
13 Das Ergebnis der bisherigen Gutachten zeigt, dass die Stadt
Münster aufgrund ihrer Größe kein ausreichendes
Flächenpotenzial besitzt, um einen strukturell klaren und
wirtschaftlich erfolgreichen sowie dem Bürger vermittelbaren
Windpark (Konzentrationsflächen) ausweisen kann. Es fehlt hier
die Weitsicht, diese Energiegewinnung auf den Flächen der
umliegenden Kreise, in Kooperation mit den dortigen
Energieversorgern durchzuführen.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.2 [WEA in den Kreisen] sowie
3.6 [fehlendes Flächenpotenzial] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.128
Seite 16 von 38
114

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
76, 77 1. Planungsanlass und Planungsziele: Gemäß der Begründung zur
65. Änderung des Flächennutzungsplans besteht der
Planungsanlass in der Gestaltung der Energiewende. Die
Ausweisung weiterer Konzentrationszonen soll in diesem
Zusammenhang dazu beitragen, die landesweiten Energieziele
sowie das vom Rat der Stadt Münster beschlossene Ziel zur
Erreichung eines Anteils von 20 % erneuerbarer Energien an der
Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen.
Gleichzeitig soll im Sinne einer gezielten planerischen Steuerung
durch die Ausweisung der Konzentrationszonen eine
Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erzielt werden.
Hierzu ist Folgendes festzustellen:
Es wird auf die Ausführungen unter 3.3 [Planungsziel] sowie 3.9
[Substanziell Raum] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.129
a) Erzielung der Ausschlusswirkung durch "substanzielle
Raumverschaffung". Der Gesetzgeber hat den Planungsträgern mit
dem sog. Planvorbehalt gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGb auf der einen
Seite ein Instrument an die Hand gegeben, die im Außenbereich
grundsätzlich privilegiert zulässigen Windkraftanlagen einer
gezielten planerischen Steuerung zu unterziehen und sie im
übrigen Gemeindegebiet auszuschließen. Auf der anderen Seite
soll aber auch die gesetzgeberische Intention der Privilegierung
nicht konterkariert werden, weshalb es erforderlich ist, dass auch
bei einer gezielten planerischen Steuerung der
Windenergienutzung im Außenbereich substanziell Raum
verschafft bzw. belassen wird.
Die Stadt Münster scheint bei ihren bisherigen Planungen jedoch
einer völligen Fehlvorstellung hinsichtlich der Anforderungen an
eine "substantielle Raumverschaffung" zu unterliegen. Dies ergibt
sich daraus, dass sie trotz der beabsichtigten Ausweisung einer
gewaltigen Fläche von 550 ha als Konzentrationszonen unter Ziffer
11 der Begründung und unter Heranziehung verschiedener
Kriterien ernsthaft eine seitenlange Detailprüfung dahingehend
anstellt, ob die Ausweisung entsprechender Flächen wohl dem
Erfordernis des substantiellen Raumbelassens genügen könnte. In
Wahrheit ist völlig offenkundig, dass bei einer angenommenen
Ausweisung von 550 ha als Konzentrationszonen die Erfüllung des
Merkmals der "substantiellen Raumverschaffung" nicht ernsthaft in
Frage stehen kann und weit über die hierfür erforderlichen
Anforderungen hinausgeht.
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115

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Die Stadt Münster scheint offensichtlich der Vorstellung zu
unterliegen, sie müsse zur Erfüllung dieses Gebots
Konzentrationszonen im tatsächlich und rechtlich maximal
möglichen Umfang ausweisen. Dabei hat das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass der
Planungsträger - und zwar auch im Hinblick auf die gebotene
Förderung der Windenergienutzung - nicht gehalten ist, der
Windenergie "bestmöglich" Rechnung zu tragen. Vielmehr geht es
bei dem Gebot der substanziellen Raumverschaffung lediglich
darum, nicht unter dem Deckmantel der Steuerung von
Windkraftanlagen in Wahrheit eine Nutzung der Windenergie zu
verhindern. BVerwG, Urteil vom 24.01.2008, 4 CN 2/07;
Es geht also lediglich um die Vermeidung einer reinen
Verhinderungsplanung. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu
weiter entschieden, dass dem Gebot der substanziellen
Raumverschaffung bei entsprechenden Einzelfallumständen auch
bereits durch die Ausweisung "einer einzigen Konzentrationszone"
genügt sein kann. Im Übrigen hat es die Entscheidung, anhand
welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine
Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für die
Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum schafft,
den Tatsachengerichten vorbehalten und hierzu verschiedene
Modelle gebilligt.
Es hat ergänzend sogar ausgeführt, dass die von den
Tatsachengerichten entwickelten Kriterien revisionsrechtlich so
lange hinzunehmen sind, als das sie nicht von einem Rechtsirrtum
infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts
schlechthin ungeeignet sind. Siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom
29.03.2010, 4 BN 65/09; Beschluss vom 22.04.2010, 4 B 68/09;
Urteil vom 20.05.2010, 4 C 7/09; Urteil vom 13.12.2012, 4 CN 1/11;
Dieser gesicherten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist daher zu entnehmen, dass die
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGb, bereits unter
relativ geringen Voraussetzungen, die im Einzelfall lediglich der
Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone bedürfen, erzielt
werden kann und ein großer Spielraum dahingehend besteht, wie
die begrenzte Ausweisung von Konzentrationszonen begründet
werden kann.
Seite 18 von 38
116

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Es ist daher längst nicht ausgeschlossen, dass der Windenergie
bereits durch die Ausweisung der schon im Stadtgebiet Münster
bestehenden drei Konzentrationszonen in substantieller Weise
Raum verschafft wurde.
Dabei weist die Stadt Münster bereits selbst zu Recht darauf hin,
dass der derzeit im Entwurf befindliche "Sachliche Teilplan
Energie" zum Regionalplan Münsterland keinerlei
Windvorranggebiete identifizieren konnte und lediglich die schon
von Windenergieanlagen belegten Bereiche im Nordosten des
Stadtgebiets für eine Darstellung im Regionalplan mit einer Fläche
von insgesamt ca. 127 ha aufgenommen wurden, obwohl sie nicht
in allen Bereichen den gewählten Kriterien entsprachen. Auch die
Potenzialstudie Erneuerbare Energien geht in ihrem Leitszenario
lediglich von einem Flächenpotenzial von ca. 112 ha aus.
Der Flächensuche des sachlichen Teilplans Energie wie auch der
Potentialstudie Erneuerbare Energien liegen aber letztlich die
gleichen Aspekte zugrunde, die auch bei einer rechtmäßigen
Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen sind. Insbesondere
geht es - nach Feststellung der technischen Machbarkeit einer
Windenergienutzung - um die Konfliktträchtigkeit dieser Nutzung in
Abwägung mit anderen widerstreitenden öffentlichen oder privaten
Interessen. Der Umstand, dass sowohl der in Aufstellung
befindliche Regionalplan wie auch die Potentialstudie lediglich von
machbaren Flächen in einer Größenordnung von 112 und 127 ha
ausgehen, zeigt, dass die Ausweisung aller darüber
hinausgehenden Flächen mit einem ganz erheblichen
Konfliktpotential versehen sind und zu einem Großteil rechtlich
überhaupt nicht umsetzbar sein dürften. Auch dies wird in der
derzeitigen Planbegründung sogar ausdrücklich ausgeführt.
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117

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Wäre die Auffassung der Stadt Münster richtig, dass die
Ausweisung von Konzentrationsflächen in dem von ihr
beabsichtigten Umfang erforderlich wäre, um der Windenergie
substantiell Raum zu verschaffen, müsste es sich im
Umkehrschluss sowohl bei den geplanten Festsetzungen des
Regionalplans Münsterland wie auch bei dem Leitszenario der
Potentialstudie um Verhinderungsplanungen handeln, die der
Windenergie nicht substanziell Raum verschaffen. Dies ist absurd
und kann nicht ernsthaft vertreten werden. Es liegt daher auf der
Hand, dass der Windenergie jedenfalls dann substantiell Raum
verschafft wurde, wenn die Zielgröße des Leitszenarios der
Potenzialstudie NRW und die Vorgaben des sachlichen Teilplans
Energie zum Regionalplan Münsterland erreicht werden. Dies ist
bereits mit den derzeit bestehenden Konzentrationszonen der Fall,
so dass zur Vermeidung einer Verhinderungsplanung und zur
Erzielung der Ausschlusswirkung die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen gänzlich nicht erforderlich ist.
Sollte die Stadt Münster anderer Auffassung sein, wäre sie
jedenfalls gehalten, im Einzelnen zu begründen, inwiefern und
aufgrund welcher Erwägungen sie die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen für erforderlich hält, um dem Gebot der
substantiellen Raum zu genügen. Nur vor diesem Hintergrund kann
im Rahmen der Abwägung beurteilt werden, mit welchem Gewicht
einerseits öffentliche Interessen, namentlich auch die Verfolgung
der benannten Planungsziele, für die Ausweisung von
Konzentrationszonen streiten und mit welchem Gewicht
andererseits hierbei widerstreitende Interessen in die Abwägung
einzustellen sind.
Soweit die Stadt Münster in ihrer Begründung unter Ziffer 11 zwar
verschiedene Kriterien zur Bewertung der substantiellen
Raumverschaffung anführt, lassen die Ausführungen indes
vermissen, ab welchen Schwellenwerten / welchem Verhältnis die
Stadt Münster von einer dem Gebot der substantiellen
Raumverschaffung genügenden Planung ausgeht. Dies ist aber
zwingende Voraussetzung, um eine gerade auf dieses
Planungsziel ausgerichtet Planung zu betreiben.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Jede, über das zur Erfüllung des Gebots der substanziellen
Raumverschaffung bestehende Mindestmaß hinausgehende
Ausweisung von Konzentrationszonen ist in keiner Weise rechtlich
geboten und würde allein auf einem freien dahingehenden
politischen Willen der Stadt Münster beruhen, für den sich diese
auch entsprechend politisch verantworten muss. Im Gegensatz zu
vielen anderen Standortgemeinden sieht insbesondere auch der
derzeit in Aufstellung befindliche Regionalplan Münsterland auf
dem Gebiet der Stadt Münster keine weiteren Vorranggebiete für
die Windenergie vor, die im Rahmen des Anpassungsgebots gem.
§ 1Abs. 4 BauGB bei der kommunalen Bauleitplanung zu
berücksichtigen und umzusetzen wären. Die Stadt Münster hat
daher im Hinblick auf das Mindestmaß auszuweisender
Konzentrationszonen lediglich die - schon unter relativ geringen
Voraussetzungen zu erreichenden - Mindestanforderungen für eine
substanzielle Raumverschaffung der Windenergie zu beachten, um
die Ausschlusswirkung herbeizuführen und ist im Übrigen rechtlich
vollkommen frei.
76, 77 b) Beitrag zur Umsetzung der Energiewende. Sofern die Stadt
Münster als weiteres Planungsziel die Umsetzung der
Energiewende anführt ist festzustellen, dass für die Zielsetzung des
Landes, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen
Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 mindestens 30
% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare 
Energien zu decken, im Plangebiet des Regionalplans Münsterland
Vorrangebiete für die Windenergienutzung in einem Umfang von
6.000 ha darzustellen sind.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.3 [kommunales Klimaziel]
sowie 3.10 [kommunales Energieziel] verwiesen. Mit Bezug auf die
Begründung der Flächennutzungsplanänderung, wonach bereits
mit einer Realisierung von 15 weiteren Anlagen 9 % des
Stromverbrauchs der Gesamtstadt durch Windenergie gedeckt
werden könnte, sei ein 20%-Anteil regenerativer Energieträger
unter Berücksichtigung weiterer regenerativer Stromproduzenten im
Stadtgebiet realistisch erreichbar, so dass ausschließlich auf den
Zubau von 15 weiteren Windenergieanlagen geplant werden
müsste. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.130
Der derzeitige Entwurf des sachlichen Teilplans Energie stellt
demgegenüber jedoch bereits Windenergiebereiche mit einer
Flächengröße von ca. 8.260 ha aus, so dass durch die
Darstellungen des Regionalplans die landesweiten Energieziele,
namentlich das Ziel 2.2-2 des LEP NRW, bereits deutlich
übererfüllt wird. So ausdrücklich Entwurf des sachlichen Teilplans
Energie, 1.2 Erläuterung 36-38; 
Obwohl der Regionalplan damit bereits deutlich über die zur
Umsetzung der Windenergiewende erforderlichen Flächen
hinausgeht, sind hierin für das Stadtgebiet der Stadt Münster
dennoch lediglich Vorranggebiete mit einer Fläche von 127 ha
ausgewiesen. 
Die Aussage verwechselt aber den Anteil der erneuerbaren
Energie
am Gesamtenergieverbrauch mit dem Anteil erneuerbarer Energien
an der Stromproduktion (die Stromproduktion trägt lediglich ca. 30
% zum Gesamtenergiebedarf bei). Auch wenn - bezogen auf die
Stromproduktion - der 20 %-Anteil ggf. durch den Zubau von 15
weiteren Windenergieanlagen und unter Zugrundelegung weiterer
regenerativer Energieträger erreicht werden könnte (so die
Argumention in der Stellungnahme), so bedeutet dies - bezogen
auf den Gesamtenergieverbrauch - lediglich eine Erhöhung des
Anteils regenerativer Energieträger um 1,7 %-Punkte.
Seite 21 von 38
119

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Dies bedeutet, dass allein mit dieser bereits ausgewiesenen
Vorrangfläche die Zielvorgaben zur Umsetzung der Energiewende
weit übertroffen werden. Die Festsetzung weiterer
Konzentrationszonen ist daher auch zur Verfolgung der
landesweiten Ziele bei der Umsetzung der Energiewende unter
keinem Gesichtspunkt erforderlich, weshalb sich die
entsprechende Festsetzung mit den dahingehenden
Planungszielen nicht begründen und rechtfertigen lässt.
Alle weiteren Aussagen und Berechnungen, die auf dieser
Fehlannahme beruhen, sind damit gegenstandslos, da das
kommunale Klimaziel keineswegs durch einen Minimal-Ausbau der
Windenergie erreicht werden kann und selbst bei einem Maximal-
Ausbau (wie er nicht Gegenstand der Planung ist) nur bei einem
parallel zu betreibenden Ausbau weiterer erneuerbaren Energien
sowie der Energieeinsparung zu erreichen ist.
Sofern die Begründung auf die Beschlusslage der Stadt Münster
abstellt, wonach ein Anteil von 20 % erneuerbarer Energie an der
Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 erreicht werden
soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich, aufgrund welcher Umstände
die Ausweisung so umfangreicher Konzentrationszonen zur
Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Es ist erneut
erforderlich, dass sich die Stadt Münster eine Vorstellung macht,
wie dieses Ziel erreicht werden soll und welcher Beitrag hierzu
durch die Windenergie geleistet werden soll. Fehlt es an dieser
Planungsgrundlage, ist die Planung rein spekulativ, was einer
abwägungsgerechten Gewichtung der jeweils widerstreitenden
Interessen nicht genügen kann.
Nach der derzeitigen Planbegründung könnte bereits mit einer
Realisierung von 15 weiteren Anlagen 9 % des Stromverbrauchs
der Gesamtstadt durch Windenergie gedeckt werden. Es erscheint
wahrscheinlich, dass hiermit unter Berücksichtigung der weiteren in
der Stadt produzierten Erneuerbaren Energien sowie deren
parallelen Ausbau das kommunale Ziel eines 20%-igen Anteils der
Energieerzeugung durch erneuerbare Energie bis 2020 bereits
erreicht werden kann. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen,
dass auch zur Erreichung dieses Ziels allenfalls die Errichtung von
15 weiteren Anlagen erforderlich wäre. Allerdings ist zur
Berechnung des Stromertrags von 3 Megawatt-Anlagen anstatt von
2,5 Megawatt-Anlagen auszugehen, was die erforderliche
Anlagenzahl weiter nach unten drückt. Auch die Potentialstudie
geht von 3 MW-Anlagen aus, was auch den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht. Potentialstudie NRW, S. 27.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Sollte die Stadt Münster der Auffassung sein, dass zur Erreichung
des kommunalen Energieziels die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen erforderlich wäre, wäre sie gehalten, im
Einzelnen zu begründen, auf welche Annahmen sie diese
Auffassung stützt. Nur dann kann im Rahmen der Abwägung
beurteilt werden, ob für die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen die Verfolgung dieses Planungsziels streiten
kann. Irgendwelche Berechnungen hierzu finden sich derzeit in der
Begründung indes nicht.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass zur
Erreichung der genannten Planziele allenfalls Konzentrationszonen
festgesetzt werden müssen, die die Errichtung von 15 weiteren
Windkraftanlagen ermöglichen würden. Der Entwurf des sachlichen
Teilplans Energie geht von einer Mindestgröße der
Windenergiebereiche von 15 ha aus (Erläuterung 59). Unter der
weiteren Voraussetzung, dass eine Vorrangzone mindestens drei
Windkraftanlagen aufnehmen können muss, können 15 Anlagen
auf einer Konzentrationsfläche von 75 ha errichtet werden. Zur
Erreichung der angestrebten Klimaschutzziele können daher
allenfalls die Ausweisung von 75 ha neuer Konzentrationszonen
erforderlich sein. Ggfls. kann die Anlagenzahl noch weiter durch
die Leistungsklasse und das Repowering bestehender Anlagen
gedrückt werden.
Insofern lässt auch der geltende Windenergieerlass NRW,
insbesondere auch in der aktuellen Entwurfsfassung des
Umweltministeriums nach Ressortabstimmung vom 18.05.2015,
eine deutliche Präferenz für wenige, aber leistungsstarke Anlagen,
sowie für das Repowering bestehender Anlagen erkennen. Es
heißt insoweit wörtlich: "Für eine effiziente Inanspruchnahme der
Flächen sollte bzw. muss sich die Planung von
Windenergieanlagen im Hinblick auf die Standortwahl und
Anlagentechnik an einer energetisch optimalen Nutzung der
natürlichen Potentiale orientieren. Große Windenergieanlagen
bieten nämlich den Vorteil, dass sie eine erheblich höhere
Stromproduktion vorweisen als mehrere Kleinanlagen mit der
gleichen Gesamtnennleistung, da sie durch die Anlagenhöhe einer
größeren Windstärke ausgesetzt sind. Aufgrund der geringeren
Zahl der Anlagen können Windenergieflächen somit besser und
effizienter genutzt werden."
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Änderungen könnten sich überdies dann ergeben, wenn die
Berechnungen ergeben würden, dass das kommunale Energieziel
bereits mit einem Beitrag der Windenergie von unter 9 % erreicht
werden könnte. Da für die Festsetzung darüber hinausgehender
Konzentrationszonen keinerlei öffentliches Interesse oder Belange
streiten, insbesondere dies zur Erreichung der Planziele nicht
erforderlich ist, wäre eine entsprechende Festsetzung aufgrund der
widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen,
insbesondere aufgrund der von Windkraftanlagen ausgehenden
Immissionen und Belastungen, abwägungsfehlerhaft.
Schließlich wird als weiteres Planungsziel ausdrücklich die
raumverträgliche Steuerung der Windenergie angeführt.
Demgegenüber hat die Stadt Münster aber eine völlig einseitige
Planung betrieben, die ausschließlich das Ziel einer maximal
möglichen Windenergienutzung im Stadtgebiet verfolgt. Die
Raumverträglichkeit tritt demgegenüber völlig in den Hintergrund.
Der Umstand der Gründung der Bürgerinitiative "Gegenwind 15"
mit ca. 150 Unterstützern allein aus dem Gebiet Häger zeigt
eindrucksvoll, dass keine ausgewogene Interessenabwägung
stattgefunden hat und eine ausreichende Raumverträglichkeit nicht
gegeben ist.
76, 77 2. Methodik der Potenzialflächenanalyse. Sofern es um die
Methodik der Potenzialflächenanalyse geht, ist zunächst die
Gesamthöhe der Referenzanlage auf 200 m zu korrigieren. Dies
entspricht den realistischen tatsächlichen Gegebenheiten. Der
technische Fortschritt geht rasant von statten. Da die jeweiligen
Projektierer selbstverständlich eine Renditeoptimierung verfolgen,
werden sie im Zweifel die effizientesten Anlagen auswählen. Dies
sind die mit der größten Anlagenhöhe.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.11 [Referenzanlage]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.131
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
76, 77 Durch die Änderung der Referenzanlage erweitern sich in der
Folge auch die in jedem Fall einzuhaltenden Mindestabstände
gegenüber jeglicher Wohnbebauung auf mindestens 400 m.
Sowohl der sachliche Teilplan Energie als auch die Potentialstudie
NRW, die ebenfalls einen sachgerechten Ausgleich zwischen
Umsetzung der Klimawende einerseits und der Raum- und
Konfliktverträglichkeit der Nutzungen andererseits verfolgen, gehen
insofern sogar von Vorsorgeabständen von 450 m gegenüber
einzelnen Wohnbauten im Außenbereich und 600 m von
allgemeinen Siedlungsbereichen aus. Sachlicher Teilplan Energie,
Erl. 57, Potentialstudie NRW, S. 52, 52; Dies ist auch folgerichtig,
da nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW auch bei
einem Abstand von Windenergieanlagen zu Wohnbebauungen
zwischen dem Zweifachen und Dreifachen der Gesamthöhe eine
besonders gründliche Einzelprüfung dahingehend erforderlich ist,
ob eine optisch begrängende Wirkung eintritt.
Der in der Anregung bezogen auf den sachlichen Teilplan Energie
genannte Versorge-Abstand zu allgemeinen Siedlungsbereichen
von 600 m entspricht weitgehend dem städtischen von 550 m (500
m bis zum Rand zur Konzentrationszone). Im Übrigen sind diese
Abstände für die kommunale Planung nicht bindend und werden
bei der vorliegenden Planung insoweit verringert, als damit der
Windenergie mehr potenzielle Räume zur Verfügung gestellt
werden sollen. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen,
dass die vorgenommene Planung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB von ihrer rechtlichen Wirkung her im wesentlichen eine
reine Ausschlussplanung darstellt, da die Planung ihre
Folgewirkung insbesondere in den nicht dargestellten Gebieten des
Außenbereichs entfaltet, während für die dargestellten Bereiche die
grundsätzlich vom Baugesetzbuch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr.
5 BauGB vorgesehene privilegierte Zulässigkeit bestehen bleibt. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.132
Werden folglich bei der FNP-Planung Mindestabstände gewählt,
die lediglich dem Zweifachen der Anlagenhöhe, also 400 m
entsprechen, werden die Nutzungskonflikte von Windenergie
einerseits und bestehenden Wohnnutzungen andererseits
regelmäßig auf die Genehmigungsebene verlagert, auf welcher
dann die entsprechenden Einzelfallprüfungen stattzufinden hätten.
Eine solche Planung widerspricht dem Gebot der planerischen
Konfliktbewältigung, da es gerade Aufgabe der vorbereitenden
Bauleitplanung ist, Nutzungskonflikte bereits im Vorfeld
abzuschichten. siehe hierzu beispielsweise Gelzer / Bracher /
Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage, Rdn. 132;Im Sinne dieser
planerischen Konfliktbewältigung sollte daher ausgehend von einer
Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m ein
Mindestabstand zu jeglicher umgebender Bebauung von 600 m
eingehalten werden. Dies gilt erst recht bei der Planung so
genannter mehrkerniger Konzentrationszonen, da diese aufgrund
ihrer zwar noch zusammenhängenden, aber dennoch großflächig
verteilten Erstreckung eine besonders massive und abriegelnde
Wirkung entfalten.
Es sollen daher nicht von vornherein Standorte für
Windenergieanlagen ausgeschlossen werden, die ansonsten
grundsätzlich realisiert werden könnten. Das Gebot der
Konfliktbewältigung stellt insbesondere darauf ab, dass der
zugrundeliegende Plan alle möglichen Konflikte erkennt und soweit
löst, dass eine Umsetzung des Planes realistisch und möglich ist.
Dem Gebot gegenüber steht das Gebot der planerischen
Zurückhaltung, d.h. die planerischen Konflikte werden nur insoweit
gelöst, als absehbar ist, dass eine vollständige Lösung in weiteren,
nachgelagerten Verfahren (hier immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren) möglich ist. Von diesem Gebot wird in
der vorliegenden Planung - vor dem Hintergrund, dass mit dieser
Planung eine ansonsten grundsätzlich im Außenbereich privilegiert
zulässige Nutzung planungsrechtlich ausgeschlossen wird -
maßgeblich Gebrauch gemacht. Daher ist an den Grad der
Vollzugsfähigkeit der Planung ein anderer Maßstab zu setzen als
bei Planugen, die überhaupt erst Baurecht verschaffen.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Dies gilt nicht nur für die optischen Beeinträchtigungen und
Immissionen für die umgebende Wohnbebauung, sondern auch im
Hinblick auf den Lebensraum der dort befindlichen Vogel- und
Fledermausarten.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.11
[Referenzanlage],1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall], Infraschall [1.3],
1.9 [optisch bedrängende Wirkung], 1.10 [größere Abstände] sowie
2.3 [Artenschutz] und 2.4 [FFH-Verträglichkeit Rieselfelder]
verwiesen.
76, 77 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom OVG NRW als
Faustregel aufgestellten Abstandsregeln bereits aus dem Jahr
2006 stammen. Seit diesem Zeitpunkt hat sich nicht nur die
Gesamthöhe der Anlagen, sondern auch das Anlagendesign
erheblich geändert. Insbesondere besteht ein Trend im Verhältnis
zur Anlagenhöhe immer größeren Rotorblättern. Dies bedeutet
aber, dass bei gleicher Anlagenhöhe eine weitaus größere Fläche
überstrichen wird, so dass die optische Wirkung einer
Windenergieanlage dadurch deutlich stärker ausfällt. Daher ist es
durchaus naheliegend, dass die vom OVG NRW vor ca. 10 Jahren
entwickelten Faustformeln bei erneuter Überprüfung zugunsten
größerer Abstände abgeändert würden.
Inwiefern das OVG NRW seine Faustformeln zur optisch
bedrängenden Wirkung angesichts eines neuen Anlagendesigns
(im Verhältnis zur Anlagenhöhe größere Rotoren) korrigieren mag,
kann nicht vorweggenommen werden und ist im Übrigen für die im
Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung vorzunehmenden
Darstellung von Windkonzentrationszonen auch nicht von
durchschlagender Bedeutung, da die tatsächliche Prüfung der
optisch bedrängenden Wirkung nur im Einzelfall, d.h. im
nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, erfolgen kann.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.133
76, 77 Für die Rechtmäßigkeit der Planungen ist schließlich auch deren
Realisierbarkeit von Bedeutung. Ist absehbar oder überwiegend
unwahrscheinlich, dass die Flächennutzungsplanung nicht auch
tatsächlich umgesetzt werden kann, fehlt es an einem
entsprechenden Planungsbedürfnis, was Voraussetzung jeglicher
Bauleitplanung ist. In diesem Zusammenhang geht die
Planbegründung aber selbst davon aus, dass auf einem Großteil
der beabsichtigten Konzentrationsflächen keine tatsächliche
Windkraftnutzung stattfinden könne und eine Realisierung
insbesondere aufgrund einzuhaltender Mindestabstände "nur im
Einzelfall" möglich sei. Begründungsentwurf, S. 31. Diesem
Umstand ist bei der Planung Rechnung zu tragen und eine
Ausweisung als Konzentrationszone auch nur insoweit
vorzunehmen, als sich eine Realisierung des Nutzungszwecks
auch als überwiegend wahrscheinlich darstellt. 
Mit der zurückhaltenden Wahl der Abstandskriterien - und damit
tendenziell dem Ergebnis, dass nicht alle dargestellten
Konzentrationszonen werden realisiert werden können - soll u.a.
der Tatsache Rechnung getragen, dass die vorgenommene
Planung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von ihrer
rechtlichen Wirkung her im wesentlichen eine reine
Ausschlussplanung darstellt, da die Planung ihre Folgewirkung
insbesondere in den nicht dargestellten Gebieten des
Außenbereichs entfaltet, während für die dargestellten Bereiche die
grundsätzlich vom Baugesetzbuch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr.
5 BauGB vorgesehene privilegierte Zulässigkeit bestehen bleibt. Es
sollen daher nicht von vornherein Standorte für
Windenergieanlagen ausgeschlossen werden, die ansonsten
grundsätzlich realisisert werden könnten. Gleichwohl wird
gegenüber dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung
eine Mindestgröße für die Darstellung von Konzentrationszonen
eingeführt, die dazu führt, dass die Umsetzbarkeit erheblich erhöht
wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.134
Seite 26 von 38
124

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
In diesem Zusammenhang sind auch die in der Planbegründung
erwähnten fehlenden Grundstücksverfügbarkeiten zu
berücksichtigen. Insofern sind jedenfalls unsere Mandanten [...]
sowie nach deren Kenntnis auch die Eheleute [...] sowie [...] nicht
bereit, ihre Grundstücke für eine Windenergienutzung zur
Verfügung zu stellen. Auch dies ist bei der Ausweisung und dem
Zuschnitt der geplanten Konzentrationzonen zu berücksichtigen.
Die in der Anregung genannte Passage in der Begründung findet
sich in dieser Form im Übrigen in der vorliegenden abschließenden
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung nicht (mehr). Die
Grundstücksverfügbarkeit hat ansonsten im Rahmen des
Flächennutzungsplans generell keine Bedeutung, da sich diese -
aufgrund von geänderten Interessen der Grundstückseigentümer
bzw. geänderten Grundstückseigentümern - über den geplanten
Wirksamkeitszeitraum eines Flächennutzungsplans (i.d.R.
mindestens 15 Jahre) ändern kann.
76, 77 3. Verstoß der Planungen gegen den derzeit noch geltenden
Regionalplan. Es ist zu beachten, dass die derzeitigen Planungen
zur Änderung des Flächennutzungsplans gegen die Festsetzungen
des derzeit noch geltenden Regionalplans Münsterland verstoßen,
da dort noch Windeignungsbereiche mit Ausschlusswirkung gem. §
8 Abs. 7 Nr. 3 ROG festgesetzt sind, die eine Ausweisung von
Konzentrationsflächen an anderer Stelle verbieten. Aufgrund
zahlreicher Einwendungen ist der Entwurf des sachlichen Teilplans
Energie wesentlich geändert und in der Entwurfsfassung vom
15.06.2015 erneut ausgelegt worden. Unter anderem sind auch
zahlreiche, zunächst noch dargestellte Windvorranggebiete
gestrichen worden. Es ist jedenfalls zu erwarten, dass auch im
Rahmen der erneuten Auslegung zahlreiche Stellungnahmen
eingehen werden und eine erneute Änderung des sachlichen
Teilplans Energie stattfinden wird.
Der „Sachliche Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland ist
am 16.02.2016 in Kraft getreten. Grundsätzlich sind die Ziele des
„Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland im
Rahmen der Erarbeitung des Plankonzeptes beachtet worden.
Lediglich in Bezug auf eine abweichende Abgrenzung der
Konzentrationszonen 1a und 2a gegenüber den
Windenergiebereichen 1 und 2 des „Sachlichen Teilplans Energie“
zum Regionalplan Münsterland steht der Planung damit ein Ziel der
Raumordnung und Landesplanung entgegen. Daher wird vor dem
Abschluss des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ein
Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG durchgeführt, um die
Übereinstimmung der städtischen Planung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung zu gewährleisten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.135
Weil die Planungsgrundlagen, insbesondere die raumplanerische
Vorgabe, somit nicht gesichert sind, wird angeregt, dass Verfahren
zur 65. Änderung des Flächennutzungsplans bis zur rechtskräftigen
Änderung des sachlichen Teilplans Energie auszusetzen.
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger kritisierte, dass zur Errichtung von 3 WEA nicht eine
Mindestgröße von 15 ha erforderlich sei, sondern der
Flächenumfang mindestens 24 ha betrage.
Jede Referenzanlage benötigt eine Mindestfläche von knapp 0,8
ha. Aufgrund der Abstände untereinander wird oftmals mit einer
Mindestgröße von 15 ha für drei Windenergieanlagen argumentiert.
Da die Zwischenräume zwischen den Anlagen aber nicht
zwangsläufig komplett selbst Konzentrationszonen darstellen
müssen, ist die Angabe eines genauen Flächenwertes nicht
möglich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.136
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125

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger äußerte die Meinung, im Stadtgebiet Münster könne auf
die Darstellung von weiteren Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen verzichtet werden, weil im Umland genügend
Flächenpotenziale vorhanden seien, da dieses weniger dicht
bebaut sei. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.2 [WEA in den Kreisen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.137
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger sagte, Münster dürfe nicht durch einzelne WEA
„verspargelt“ werden und er bezweifle im Übrigen, dass in viele
Potenzialflächen tatsächlich 3 WEA hineinpassen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild] und 3.8
[Konzentrationswirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.138
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger erläuterte, dass in Süddeutschland bereits 200 m hohe
WEA errichtet würden. Im Stadtgebiet Münster solle man daher
stärker solche Anlagehöhen berücksichtigen bzw. sich darauf
konzentrieren, wodurch eine breite Verspargelung der Landschaft
vermieden werden könne.
Die Flächennutzungsplanung stellt ausschließlich
Konzentrationszonen dar, in denen später dann konkrete
Windenergie geplant und realisiert werden könnten. In Bezug auf
die der Planung zugrunde liegende Referenzanlage wird auf die
Ausführungen unter 3.11 [Referenzanlage] verwiesen. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.139
Bürgerversammlung 
09.11.2015
Ein Bürger gab ein Statement ab: Der Regionalplan – Teilabschnitt
Energie – konzentriere sich auf die Darstellung von
Windenergiebereichen in konfliktarmen Bereichen, während das
Stadtgebiet Münster nur konfliktträchtige Bereiche aufweise, in dem
dann dennoch Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im
Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen. 
Die Stadt Münster muss zwar die Darstellungen des Regionalplans
beachten, der aktuelle Regionalplan entfaltet aber im Gegensatz zu
dem alten Gebietsentwicklungsplan keine Ausschlusswirkung mehr. 
Die Stadt Münster hat damit die Möglichkeit, über die Darstellungen
des Regionalplans hinaus durch die Darstellung von weiteren
Konzentrationszonen im Stadtgebiet und den Ausschluss der
Windenergienutzung außerhalb dieser Zonen die Nutzung von
Windenergie zu steuern. Dabei muss insbesondere der Aspekt des
substanziell Raum Belassens beachtet werden, da dieser im
Regionalplan - bezogen auf die einzelne Kommune - keine
Beachtung finden kann.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.140
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" sowie 3
"Sandrup" werden vorgebracht:
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126

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
118 Fehlender Nachweis für die Notwendigkeit der Errichtung der
Windräder. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.3 [Planungsziel verwiesen]. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.141
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2 "Häger" werden vorgebracht:
1 Windräder sollten entlang der Autobahn gebaut werden. Es wird auf die Ausführungen unter 3.7 [Autobahnstandorte]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.142
89 Wieso ein Gebiet, dass schon einen Windkraftpark hat, nun noch
weitere Windkraftanlagen verkraften soll, scheint uns im
Allgemeinen nicht nachvollziehbar, hier müssen andere Standorte
erst einmal ebenso in die Pflicht genommen werden wie der
Bereich Nienberge-Häger. Gerade Hölkenbusch ]...] hat ja schon
den bedenklichen Vorzug in östlicher Richtung 3 Windkraftmasten
fast in minimaler Nähe zu haben, nun meint man auf den von Ihnen
zur Verfügung gestellten Plänen und Visualisierungen zu erkennen,
dass es in westlicher Richtung einen weiteren Masten geben soll,
der sich auch nicht weiter entfernt befinden würde als die in
westlicher Richtung. Hölkenbusch [...] befände sich damit in einer
sehr nachteiligen Lage gegenüber anderen Wohneinheiten.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.1 [Planungsverfahren] und
6.4 [Vorbelastung Häger] verwiesen. Im Übrigen ist die in der
Anregung dargestellte Windkonzentrationszone westlich der
angegebenen Adresse nicht mehr im Flächennutzungsplan als
Windkonzentrationszone dargestellt.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.143
Seite 29 von 38
127

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
18 (mit
Unterschriftenliste)
Ausbeutung eines nur mittelstarken Windgebiets auf Kosten von
Mensch und Umwelt - Profitgier vor Mensch und Umwelt? "Masse
statt Klasse"? Wir fordern sinnvolle Standorte.
Aufgrund der geringen Höhenunterschiede im Stadtgebiet Münster
gibt es nur vergleichsweise geringe Unterschiede in der
Windhöffigkeit. Zusammen mit den absoluten Werten kann daher
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
Windenergieanlagen aufgrund der Windverhältnisse im gesamten
Stadtgebiet von Münster mit Ausnahme der Kernflächen größerer
Waldbereiche wirtschaftlich betrieben werden können.
Einschränkungen der potenziell geeigneten Flächen ergeben sich
unter dem Aspekt der Windhöffigkeit in Münster grundsätzlich nicht.
Bzgl. der nicht näher erläuterten Forderung nach "sinnvollen
Standorten" wird auf die Ausführungen unter 3.1
[Planungsverfahren] sowie bzgl. der ebenfalls nicht näher
erläuterten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt wird im Übrigen
auf die Ausführungen unter 1.1 - 1.4 [Schattenwurf, Schall,
Infraschall], 1.7 [Gesundheitsgefahren] sowie 2.1 [Landschaftsbild]
und 2.7 [Landschaftsschutz] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.144
21 […] Warum können keine weiteren Anlagen entlang z.B. der A1 auf
verfügbaren Flächen, weitab von Anwohnern angedacht werden?
Einbußen auf die oben genannten Punkte sind durch die Autobahn
ohnehin gegeben.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.7 [Autobahnstandorte]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.142
23 Alternative entlang der A1? Es wird auf die Ausführungen unter 3.7 [Autobahnstandorte]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.142
46 Die Planung zeugt von Dummheit! Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
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128

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2c "Häger" werden vorgebracht:
119 Hiermit erkläre ich […], dass ich mich durch die Errichtung und den
Betrieb eines Windparks, in der durch das Planungsbüro enveco
GmbH ausgewiesenen Windkonzentrationszone "Häger 2c"
persönlich getroffen fühle. In dem Abwägungsprozess sind sowohl
öffentliche wie private Belange zu berücksichtigen. Dies sehe ich
derzeit nicht gewahrt. Daher erhebe ich eine Einwendung gegen
die Änderung des Flächennutzungsplans.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 2c "Häger" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2d "Häger" werden vorgebracht:
2, 30, 55, 92, 100, 127, 147[Die Konzentrationszone] 2d widerspricht dem
Konzentrationsgebot, weil hier ein knapp noch nicht unzulässiger
Einzelstandort dargestellt wird. Dass in anderen Bereichen der
Stadt auf die Darstellung solcher eigentlich nicht mehr zulässigen
"Grenzstandorte" verzichtet wurde, stellt keine zulässige
Konzentration dar, sondern eine Ungleichbehandlung in Bezug auf
die Mindeststandards der Ausweisung.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.8 [Konzentrationswirkung]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.147
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal", 5
"Haskenau" und 6 "Handorfer Heide" werden vorgebracht:
64b (GO), 88 (GO), 150
(GO), 165 (GO), 166
(GO)
Da unseres Wissens mögliche Alternativlösungen z.B. in Form von
Windparkanlagen im Einvernehmen mit Verwaltungen der
angrenzenden Kreise, die nicht annährend so dicht besiedelt sind
wie das Gebiet der Stadt Münster, bisher wohl nicht diskutiert
werden, halten wir Minilösungen und eine "Verspargelung" für nicht
vertretbar, zumal die Frage von substanziellem Raum für WEA
durch z.B. vorerwähnte Alternativlösungen vor den Toren/Grenzen
der Stadt Münster noch nicht geprüft wurde. Wir meinen, dass
solche Alternativlösungen möglich sind und sinnvolles Potenzial
darstellen, denn anderenfalls könnten die Stadtwerke Münster nicht
seit einigen Jahren mehrere WEA in der Nähe von Detmold
erfolgreich betreiben.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.2 [WEA in den Kreisen], 3.1
[Planungsverfahren] sowie 2.7 [Landschaftsschutz] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.148
Seite 31 von 38
129

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Da , wo großflächig z.B. Mais angebaut wird, können große
Mengen von WEA als echte Konzentration errichtet werden, weil
die Natur dort bereits zerstört ist und der Mais wohl auch unter
Windrädern gedeiht. Die Maisäcker stellen auch keinen
Erholungsraum dar, der beeinträchtigt würde. Die Erhaltung
hochwertiger Natur ist Umweltschutz pur und somit auch eine
wesentliche Komponente des Klimaschutzes.
88 (GO) Konzentrationsziel: Zumindest für die Handorfer Heide und
Haskenau sind zuletzt laut Verwaltung und eingeschalteter (sicher
mit Wissen und Absegnung des Rates) enveco GmbH maximal
jeweils nur 2 WEA möglich. Erst bei der Möglichkeit, 3 oder mehr
WEA zu errichten, würde der Konzentrationsvorgabe Rechnung
getragen. Für Coerheide ist lt. Verwaltung nur die Fläche 4a als
möglicher Standort verblieben. Gibt sie Raum für 3 oder mehr
WEA? Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ist dies lt.
den Vorgenannten die einzige mögliche Konzentrationszone in
Münster-Nordost. Sie stellt somit eine Verspargelung für Münster-
Ost-Nordost dar.[...] Warum eine Verspargelung von Münster-Ost
nicht vertretbar ist, wird überzeugend von Verwaltung und enveco
in der öffentlichen Beschlussvorlage vom 21.01.2015 begründet. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.8 [Konzentrationswirkung]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.149
88 (GO) Lt. Verwaltung und enveco ist in Münster auch ohne Haskenau und
Handorfer Heide und wohl auch ohne Coerde 4a ausreichend
substantieller Raum für Windenergienutzung gegeben. Im Übrigen
sind die in Rede stehenden, in der Bezirksvertretungssitzung
Münster Ost von SPD und Grünen verlangten Standorte Haskenau
und Handorfer Heide letztlich für die Gesamt-Energieversorgung
der Stadt Münster von untergeordneter Bedeutung.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.9 [Substanziell Raum] sowie
auf das kommunale Klimaziel, bis 2020 20 % des
Gesamtenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken,
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.150
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 5 "Haskenau", 6 "Handorfer Heide"
und 7 "Laer" werden vorgebracht:
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130

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Bürgerversammlung 
02.06.2015
Ein Bürger kritisiert die Entscheidung des Rates, trotz der
negativen Empfehlung der Verwaltung in der Vorlage V/0017/2015
drei Flächenpotenziale im Osten des Stadtgebietes in den
Planentwurf aufgenommen zu haben. Im Übrigen erfüllten diese
Flächen teilweise nicht das Kriterium, dass mindestens 3
Windenergieanlagen (WEA) in einer Konzentrationszone errichtet
werden müssten. [...] Der Bürger ergänzte, dass mit dem Verzicht
auf diese drei Flächen im Osten des Stadtgebiets auch unnötige
Kosten für die Durchführung der Artenschutzprüfung, Stufe 2,
gespart werden könnten.
Zwei der kritisierten Flächen werden im Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung nicht weiter verfolgt. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen unter 3.8 [Konzentrationswirkung] sowie
5.8 [Kosten der Stadt Münster] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.151
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 6 "Handorfer Heide" werden
vorgebracht:
64b (GO), 88 (GO), 150
(GO), 165 (GO), 166
(GO)
Auf der "Mini-Flickenteppich-Zone" Handorfer Heide können lt.
Verwaltung ggf. 2 anstelle von 3 WEA errichtet werden. Unseres
Erachtens entspricht das dann nicht der Konzentrationsvorgabe
(mind. 3 WEA).
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
117 Vielleicht finden wir noch bessere Standorte in der Nähe.
Ansonsten sollen die Flächenstaaten mal ran und das stark
zersiedelte NRW unterstützen. Z.B. glaube ich nicht, dass ein WR
auf dem Aasee gebaut wird. Tolle Windfläche, ist aber m.E.
Frischluftkorridor für die Stadt.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
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131

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
11 Unverständlich ist auch die Projektierung einer Windenergiezone
mit einer unterstellten Referenz-Windenergieanlage (150 m hoch)
die sich aufgrund der hierfür offensichtlich "niedrigen" Höhe bereits
im unteren wirtschaftlichen Bereich bewegt und das bei
unterstellter massiver Subventionierung. Die Zone wird nicht
einmal diesen Windenergieanlagen (Zonenvoraussetzung ist
mindestens die Anzahl von mehr als zwei Anlagen) bezüglich der
erforderlichen Immissions- und Bedrängnisgrenzwerte gerecht.
Dabei bezüglich der Immissionsabstände auf Eigentümer bzw.
Betreiberverzichte zu setzen, erscheint vor dem Hintergrund der
massiven gesundheitlichen Gefährdung, für eine durch die
öffentliche Hand vorbereitete Planung, äußerst bedenklich.
Gesundheitliche Ansprüche aus Renditegründen abzudingen ist
insbesondere dann bedenklich, wenn weitere Bewohner oft
Abhängige und Kinder, die sich nicht zur Wehr setzen können,
betroffen sind.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) Die nunmehr eingetretene Situation ist unüblich, da sich die
Verwaltung in Ihrer Begründung zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplans auf die aktuelle Rechtsprechung,
insbesondere das Urteil des OVG Münster OVG Münster 2 D 46/12
NE bezieht, und diese Rechtsprechung auch zutreffend umsetzt.
Demgegenüber beschließt der Rat der Stadt Münster, auf
Grundlage eines Antrags der Fraktion der Grünen, nunmehr, alle,
technisch möglichen Potentialflächen der Potentialflächenanalyse
der Firma Enveco aus dem Jahre 2015 als WEA-
Konzentrationsflächen auszuweisen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Der aktuelle Beschluss des Rates setzt sich über die aktuelle
Rechtsprechung, wie sie durch die Verwaltung zutreffend
umgesetzt wurde, hinweg. 
Die Umsetztung dieses Beschlusses würde im Rahmen eines
Normenkontrollverfahrens zu der Aufhebung der gesamten
Planung führen und gefährdet damit den planvollen, kontrollierten
Ausbau der Windkraft in Münster.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Der jetztige Ratsbeschluss basiert auf einer falschen Auslegung
der o.g. Entscheidung des OVG Münster. Falsch ist, dass die
Entscheidung einen grundsätzlichen Kurswechsel bei der Nutzung
von Windenergie vollzieht. Das OVG setzt nur seine bisherige
Rechtsprechung bzw. die Rechtsprechung des BVerwG
konsequent fort. Falsch ist, die Kriterien für harte Tabuzonen als
einen abgeschlossenen Kriterienkatalog zu behandeln. Dies würde
den Kern der Entscheidung in sein Gegenteil drehen.
Die Entscheidung des OVG lässt sich, im hier maßgeblichen
Kontext, auf den Begriff des Verbotes einer Feigenblattplanung
verdichten:
- Die Planung darf nicht darauf hinauslaufen, dass öffentliche
Belange vorgeschoben, quasi als Feigenblatt benutzt werde, um im
Ergebnis die Windenergie zu behindern. 
- Der Vorrang der Windenergie darf aber auch nicht dazu
missbraucht werden, den städtebaulichen Verstand auszuschalten. 
Das OVG gibt für die Einordnung der Kriterien nur Anregungen,
aber nennt ausdrücklich keinen abgeschlossenen Kriterienkatalog!
Folgt man den Gedanken des OVG konsequent, so bliebe als
Kriterium für eine harte Tabuzone nur noch die fehlende
Windhöffigkeit. So weit geht das OVG aber nicht, sondern verlangt
vom Planer eine jeweils auf den Einzelfall zugeschnittene
begründete Entscheidung welche Maßstäbe und Kriterien für die
Einordnung in eine Tabuzone zugrunde gelegt wurden. Die
Verwaltung hat dies in der Vorlage zutreffend ausgeführt.
33 (GO) Anlagen mit einer Höhe 150 m und mehr dürften aus
wirtschaftlichen Gründen nach dem aktuellen EEG schon bald der
Vergangenheit angehören. Es muss für Zonen mit geringer
grenzwertiger Windhöffigkeit, wie hier, mit Anlagen von 200 m und
mehr gerechnet werden, u.U. begleitet von immissionsrechtlich
weniger problematischen Anlagen. Dies würde als Ensemble der
Silhouette eines Industrieparks gleichen! 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
33 (GO) Ein als Konzentrationszone ausgewiesenes Gebiet sollte geeignet
sein, dort mindestens 3 WEA zu betreiben. Nach dem Zuschnitt
und der Lage der hier maßgeblichen Zone ist dies konfliktfrei nicht
möglich, da selbst bei großzügiger Auslegung Konflikte mit der
angrenzenden Außenbebauung (Abstand weniger als 500 m)
vorprogrammiert sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich
bei der Bebauung entlang der Werse faktisch um ein
Siedlungsgebiet handelt. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungslpanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine, nicht weiter
durch andere Infrastrukturen vorbelastete Umgebung handelt, bei
der sowohl die optische Bedrängnis, als auch die Lärmimmissionen
als besonders störend empfunden werden. Das OVG verlangt für
die Festlegung von Abstandsflächen eine Einzelfallbetrachtung, so
dass auch die Eigenart der Umgebung berücksichtigt werden
muss. In dem hier fraglichen Bereich befinden sich einzelne
landwirtschaftliche Betriebe sowie eine Wochenend- und
Ferienhausbebauung. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Solche rücksichtslosen Eingriffe in die Landschaft und den
Naturschutz werden kaum hingenommen, wie z.B. die aktuellen
Ereignisse im Kreis Arnsberg zeigen. Auch die Landesregierung
NRW hat diese Änderung in der Wahrnehmung der Windenergie
seitens der Bevölkerung erkannt und reagiert. Diese geänderte
öffentliche Wahrnehmung ist z.B. in die aktuelle Änderung des
Landesentwicklungsplans eingeflossen. Auch die Möglichkeit einer
Öffnungsklausel, die der Bundesgesetzgeber mittlerweile
geschaffen hat, zeigt die Änderung der Wahrnehmung
rücksichtsloser Errichtung von WEA. 
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
33 (GO) Die rücksichtlose Einrichtung von WEA Zonen um jeden Preis ist
nicht im Interesse der Förderung der Windenergie, wie sie im
Windenergieerlass 2011 zum Ausdruck kommt. Der
Verordnungsgeber hat diesen Gedanken z.B. unter Punkt 4.3.2 des
Windenergieerlasses festgehalten. So schlägt er z.B. vor, das WEA
Zonen bevorzugt in bereits belasteten Gebieten errichtet werden
(Trassen, Verkehrswege, etc.), da sie dort nicht als so störend
empfunden werden. So führt der Windenergieerlass weiterhin aus:
Zitat "2. Hinweise zur Zielsetzung und den Adressaten: Der
beabsichtigte erhebliche Ausbau der Stromerzeugung aus der
Windenergie in Nordrhein-Westfalen ist ohne eine gesellschaftliche
Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger nicht leistbar. ....
Gleichwohl kann die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen zu Interessenkonflikten zwischen Anwohnern,
Naturschutzbelangen und Windenergienutzung führen. Hierbei
empfielt es sich, Lösungen im größtmöglichen Konsens
anzustreben." 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Im Gebiet Laer hat sich mittlerweile eine Bürgeriniative formiert, in
der sich fast alle Anrainer organisiert haben. Von einem Konsens
kann also keine Rede sein, wobei der angestrebte Nutzen der
Planung für die Energiewende minimal bis nicht wahrnehmbar ist.
Alle in dieser Initiative mitarbeitenden Betroffenen sind mittlerweile
umfangreich über die Planungen informiert, so dass auch kaum zu
erwarten ist, dass sich der Widerstand durch eine
Informationsveranstaltung ändern wird. Durch die aktuelle Planung
wird demnach gegen die Intention des Windenergieerlasses
gearbeitet. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Nach den öffentlich zugänglichen Unterlagen sah sich die
Verwaltung aus zwei Gründen veranlasst, die Planung für den hier
fraglichen Flächennutzungsplan aufzunehmen 
1. Änderung der gesetzlichen Grundlage für die
Einspeisevergütung ab 2017
2. Urteil des OVG Münster 2 D 46/12 NE
Zu 1. Änderung der Einspeisevergütung ab 2017:
Nach den öffentlich zugänglichen Unterlagen ist der Hintergrund für
das zügige Vorgehen die Änderung der Grundlage für
Einspeisevergütung ab 2017. Daraus folgt, dass auch die Stadt
davon ausgeht, dass Anlagen, deren Genehmigungen nach dem
Stichtag erteilt werden, unter den Voraussetzungen der jetzigen
Planung nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Wäre
dies der Fall, gäbe es keinen Anlass für ein derart zügiges
Vorgehen. Es wird in eine Subventionslage geplant, und von
vornherein davon ausgegangen, dass die jetzt in Frage
kommenden Windenergienanlagen (WEA) unter den absehbaren
zukünftigen Bedingungen für die Einspeisung von WEA Strom nicht
mehr betrieben werden können. 
33 (GO) Die Aufgabe eines Flächennutzungsplans ist die Entwicklung eines
langfristigen, nachhaltigen, in sich schlüssigen städtebaulichen
Konzeptes. Hierzu zählt nicht die Berücksichtigung von
Bedingungen, die sich schon kurz nach der Verbindlichlichkeit
eines solchen Planes erledigt haben. Vielmehr muss der
Planungsgeber auch schon solche, jetzt schon sicher
vorhersehbaren Voraussetzungen berücksichtigen, um die
Nachhaltigkeit seiner Planung zu gewährleisten. Wie sich aus den
Planungsunterlagen und Gutachten ergibt, geht auch die Stadt
davon aus, dass sich die hier zu Grunde gelegten Anlagen nach
2017 nicht mehr wirtschaftlich betreiben lassen, da die
Windhöffigkeit im Stadtgebiet von Münster zu gering ist. Dem
stehen die oben erläuterten massiven Einschnitte in das bisherige
städtebauliche Konzept der Stadt Münster entgegen. Nach alledem
wird die Ausweisung der Konzentrationszone Nr.7 Laer, einer
gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Der Beschluss des Rates
gefährdet die Umsetzung der Energiewende im Stadtgebiet
Münster.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
4.1 [Tourismus] Eine Studie des Instituts für Tourismus und
Bäderforschung in Nordeuropa (NIT) mit über 6.000 Befragten
belegt, dass keinerlei Zusammenhang zu den
Übernachtungszahlen in Urlaubsorten besteht. Nur wenige Befragte
gaben an, dass sie Windenergieanlagen als störend wahrnehmen.
Dabei ist die Landschaft, bzw. das Landschaftsbild der Hauptgrund
für die Wahl des Urlaubsziels. Die Meidungsabsicht (in Bezug auf
künftige Besuche) aufgrund von Windenergieanlagen liegt in
Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern
zwischen 1 % und 2 % (vgl. NIT - Institut für Tourismus und
Bäderforschung in Nordeuropa "Einflussanalyse Erneuerbare
Energien und Tourismus in Schleswig-Holstein", Kiel 2014)
Die in der Studie gemachten Erkenntnisse gelten zwar
grundsätzlich nur für die untersuchte Region Schleswig-Holstein.
Da aber auch das Münsterland unter Tourismus-Aspekten ähnlich
wie Schleswig-Holstein insbesondere aufgrund der besonderen
Landschaft und des Landschaftsbildes besucht wird, spricht einiges
dafür, dass die Ergebnisse übertragbar sind.
Sofern man einen - wenn auch sehr geringen - Einfluss von
Windenergieanlagen auf den Tourismus unterstellt, so spricht dies
grundsätzlich für eine Steuerung der Nutzung der Windenergie -
und damit eine räumliche Konzentration der Anlagen - mittels des
Flächennutzungsplanes. Genau dies ist mit der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes beabsichtigt.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
4.2 [Naherholungsgebiete] Vor dem Hintergrund der vielfältigen
Bedeutung und Funktionen der Freiflächen im Stadtgebiet Münster
und seiner näheren Umgebung fällt dem Aspekt der Erholungs- und
Kulturlandschaft („typische münsterländische Parklandschaft“) eine
besondere Bedeutung zu. Insbesondere das dichte Netz an
Landschaftsschutzgebieten (die grundsätzlich für die Darstellung
von Windkonzentrationszonen ausgeschlossen worden sind), die
neben der Erhaltung der ökologischen Vielfalt (Biodiversität), der
Bewahrung und des Schutzes von Lebensräumen (Biotopschutz)
sowie der nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen,
ebenso die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
(Kultur-)Landschaft sowie die Sicherung der landschaftsbezogenen
Erholung zum Ziel hat, ermöglicht dabei in allen Stadträumen eine
relativ wohnortnahe ruhige Naherholungsmöglichkeit. Im Übrigen
müssen sich Erholungsfunktionen und Windenergieanlagen nicht
von vornherein ausschließen.
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2 "Häger" werden vorgebracht:
3, 6, 20, 22, 23, 24, 27,
28, 34.3, 34.4, 40, 42, 44,
45, 46, 52, 53.1, 53.2,
53.3, 53.4, 53.5, 66, 68.4,
69, 71, 72, 74, 75, 87, 90,
94, 99, 102.1, 102.2,
104.1, 104.2, 107, 114,
116, 124, 126, 135,
136.1, 136.2, 136.3,
138.1, 138.2, 138.3,
139.1, 139.2, 141, 144,
155, 157, 158, 162, 163
Windräder schaden dem Tourismus im Münsterland. Es wird auf die Ausführungen unter 4.1 [Tourismus] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.152
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
21 […] Verlust des Naherholungsgebietes, Verlust der Stille ]…] Es wird auf die Ausführungen unter 4.2 [Naherholungsgebiete]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.153
34.4 Verschandeln die Landschaft als Erholungsgebiet in Häger,
Uhlenbrock und Sprakel.
Es wird auf die Ausführungen unter 4.2 [Naherholungsgebiete] und
2.1 [Landschaftsbild] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.154
52 Haus Uhlenbrock hat zwei denkmalgeschützte Gebäude. Warum
hat es dann nicht die gleichen Rechte wie Haus Loevelingloh. Dort
sind keine Anlagen geplant.
Unabhängig von der konkreten denkmalschutzrechtlichen
Bedeutung wäre Haus Loevelingloh von einer möglichen
Konzentrationszone nahezu umzingelt worden. Dies trifft auf Haus
Uhlenbrock nicht zu. Da die Teil-Potenzialflächen 2i und 2j "Häger"
nicht mehr als Konzentrationsfläche dargestellt werden, befindet
sich nun lediglich die dargestellte Konzentrationszone 2f "Häger"
nördlich von Haus Uhlenbrock in einem Abstand von über 300 m.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.155
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139

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
76, 77 Hinsichtlich der Teilflächen 2 g - i sprechen zusätzlich noch
gewichtige Aspekte des Denkmalschutzes gegen eine Ausweisung.
Hierzu führt die Planbegründung lediglich lapidar aus, dass vier
angrenzende Hofstellen ganz oder teilweise unter Denkmalschutz
stünden, diese Belange jedoch nicht so gewichtig seien, dass sie in
der Abwägung durchschlagen würden. Dies wird damit begründet,
dass das Erfordernis, der Windenergie substantiell Raum zu
geben, vorrangig sei. Mit obenstehenden Erwägungen konnte
jedoch eindeutig widerlegt werden, dass eine Ausweisung, wie in
den jetzigen Entwürfen vorgesehen, für das Gebot der
substanziellen Raumverschaffung nicht ansatzweise erforderlich
ist. Folglich gibt es auch keine für eine solche Planung streitenden
öffentlichen Belange, so dass die widerstreitenden Belange des
Denkmalschutzes in der Abwägung gerade durchschlagen müssen. 
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung stellt von den drei
genannten Teil-Konzentrationszonen nur noch die Teil-
Konzentrationszone 2h - und diese in verkleinerter Form - dar.
Dies führt u.a. dazu, dass die vom Antragsteller genannten Belange
des Denkmalschutzes weniger stark beeinträchtigt werden. In
Bezug auf das Planungsziel, der Windenergie substanziell Raum
zu belassen wird auf die Ausführungen unter 3.9 [Substanziell
Raum] sowie 3.10 [kommunales Energieziel] verwiesen. Der in der
Anregung zitierte Bericht bezieht sich im Übrigen nur in Teilen auf
die dargestellte Teil-Konzentrationszone 2h, da insbesondere der
Bereich "südlich des Ortsteils Häger" überhaupt nicht von einer
Konzentrationszonendarstellung berührt wird.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.156
Insofern hat die Verwaltung in ihrem Bericht zur Prüfung der
eingegangen Stellungnahmen und Anregungen aus dem Jahr 2012
selbst festgestellt: "Bereits in der Vorlage V/0232/2011/1 hat die
Verwaltung auf S. 3 der Anlage 1 begründet, aus welchen Gründen
ein Teil der gutachterlich ermittelten, technisch möglichen
Flächenpotenziale für Windenergie im Bereich südlich des Ortsteils
Häger u.a. nicht aufgegriffen werden sollte. Der Standort 2 (er
umfasst die Flächenpotenziale im Raum Häger) setzt sich aus
mehreren Einzelflächen zusammen. Hier stehen die Belange des
Denkmalschutzes (vier benachbarte Hofanlagen stehen ganz bzw.
teilweise unter Denkmalschutz) sowie der Schutz der Landschaft
(Kulisse NSG Vorbergs Hügel) entgegen. Demzufolge können die
Anregungen Nr. 2. - 5. in der Konzeption nicht aufgegriffen
werden." Vor diesem Hintergrund ist die jetzige "Kehrwende" nicht
ansatzweise nachvollziehbar.
89 Besonders erwähnt werden sollte, dass es sich bei Hölkenbusch
[…] um einen denkmalgeschützten Hof handelt, es also auch
Fragen des Denkmalschutzes sind, die hier zu bedenken sind. Wir
bitten daher zumindest den in der nächsten Nähe von Hölkenbusch
[…] liegenden Planungsstandort zu streichen, drei Windkrafträder
in direkter Nähe zu haben, dürfte wohl als Einschränkung für eine
Wohneinheit bereits genug sein.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 2j "Häger", auf
die in der Anregung Bezug genommen wird, im Rahmen der 65.
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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140

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2d "Häger" werden vorgebracht:
2, 30, 55, 92, 100, 127, 
147
Nachrichtlich erfolgt ein Hinweis auf die stadtgeschichtlich noch
nicht bekannte Tatsache, dass direkt am Hofkreuz Große
Dahlmann am Max-Clemens-Kanal am 09. Mai 1724 der erste
Spatenstich des Fürstbischofs Clemens-August erfolgt. Ein Foto
des Holzstiches aus der Zeit belegt den Festakt [...], der genaue
Ort an dieser Stelle am Kanal-km 7,533 ist in anderen Quellen
belegt. Dem Heimatverein Sprakel ist hierfür eine Spende von
1.000 € zur Anbringung einer Stahlplatte mit Abbildung dieses
Stichs [...] ausgelobt [...].
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen, eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
97 Die Errichtung einer WKA widerspricht m.E. auch dem diesem
Gebiet eingeräumten Status als Landschaftsschutzgebiet, das von
vielen Münsteranern als Naherholungsgebiet aufgesucht wird. Das
Netz an Spazier- und Radwegen ist gut ausgebaut und zieht viele
Bewohner aus Münster-Nord an. Sogar ein Reitwanderweg wurde
ausgebaut. In direkter Nachbarschaft zum geplanten Standort
befindet sich das in privater Initiative betriebene Heimathaus. Die
optischen und akustischen Emissionen, die von einer solchen WKA
ausgehen, mindern erheblich die Funktion dieser Region als
Naherholungsgebiet für Münster.
Die Konzentrationszone 3 "Sandrup" betrifft keine
Landschaftsschutzgebietsausweisungen. Diese liegen im
Wesentlichen südlich der Eisenbahnlinie nach Gronau bzw. östlich
der Sprakeler Straße. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter
4.2 [Naherholungsgebiete] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.157
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 6 "Handorfer Heide" werden
vorgebracht:
63 Beeinträchtigung des stadtnahen und weit über die Grenzen
Münsters hinaus geschätzten und genutzten
Naherholungsgebietes, den Freizeiteinrichtungen sowie seine
beliebten Rad-, Reit- und Wanderwegen. Planerische
Nichtbeachtung des zunehmenden Erholungsraumbedürfnisses
aufgrund starken Bevölkerungszuwachses bei einer
anzunehmenden jahrelangen Existenz von Windenergiezonen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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141

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
64a (GO) Wenngleich wir vor- und nachstehend auf die Bedrängung und
Gefährdung der Anrainer eingegangen sind und eingehen, weisen
wir sehr deutlich darauf hin, dass gerade das Gebiet in dem die
nunmehr in Rede stehenden 3 WEA errichtet werden sollen, auch
einen u.E. exorbitanten Stellenwert im Naherholungsbereich für die
Stadt Münster haben, der vermutlich stark beeinträchtigt würde. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
88  (GO) Die Errichtung von 150 bis 200 m hohen WEA in der Handorfer
Heide würde unter anderem tangieren: a) mehrere Wohnhäuser
und Bauernhöfe wohl unmittelbar, darunter allein 3 Reiterhöfe mit
einer Vielzahl von Reitpferden; Einhaltung der Mindestabstände!
b)den hohen Freizeit- und Erholungswert des Naturareals
(Handorfer Heide und Umfeld) insbesondere für Münsteraner und
Handorfer, [...] usw.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
11 Der Aspekt des erforderlichen Naherholungsraums in Nähe der
Werse, ist für die Menschen heute und besonders auch zukünftig
wegen des stetig nach oben hin korrigierten
Bevölkerungszuwachses für Münster nicht berücksichtigt.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
11 Auch ist aus städtebaulichen Gründen die Planung der
Windenergiezone Laer zu verwerfen. Eine WEA-Zone wird,
gemesssen an der Anlagendauer für mindestens eine Generation,
wahrscheinlich aber für weitere Generationen (Stichwort
repowering) für 50 bis 100 Jahre bestehen. Der Aspekt der
erforderlichen Naherholungsmöglichkeit in Nähe der Werse mit
dem Campingplatz, dem Ferien-Sondergebiet in der weitgehend
unbeeinträchtigen Landschaft, ist dabei heute und in Zukunft
insbesondere durch den schon jetzt absehbaren kurzfristigen
Bevölkerungszuwachs für Münster auf 350.000 Einwohner nicht
berücksichtigt.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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142

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
12 (GO) Das stadtnahe und weit über die Grenzen Münster hinaus
geschätzte und täglich genutzte Naherholungsgebiet im Bereich
der Werse, mit dem Campingplatz, den Freizeiteinrichtungen in den
Ferien-Sondergebieten, dem neuem Freibad und seinen beliebten
Rad-, Reit- und Wanderwegen wird in starken Maße beeinträchtigt.
Dem hier täglich anzutreffenen Naherholungsbedürfnis der
Menschen ist durch die nachteilige Wirkung von
Windenergieanlagen im angrenzenden Bereich der Werse nicht die
erforderliche Beachtung beigemessen worden. Dies insbesondere,
wenn man den starken Bevölkerungszuwachs in Münster
einbezieht und bedenkt, dass die Windenergiezone Jahrzehnte
lang existieren würde.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) Die Zone Nr. 7 liegt nun wie ein Fremdkörper mitten in einem
Bereich, der von Bereichen des Landschaftsschutzes, des
Artenschutzes und von Erholgunsgebieten geprägt ist.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Öffentliche Belange' gegen 'Raum für die Windenergie'
Ich beziehe mich auf die Vorlage der Verwaltung. Danach hat die
Stadt Münster der Windenergie reichlich Raum gegeben. Dieser
Punkt ist auch, siehe die OVG Entscheidung 8A 2672/03, unter
dem Gesichtspunkt der Struktur des Stadtgebietes Münster zu
sehen. Weiterhin lassen sich unter diesem Punkt folgende
Sachkomplexe behandeln. 
Tourismus, Erholung:
Hier ist zu berücksichtigen, dass das Gebiet Laer touristisch
genutzt wird, und von seiner Grundausrichtung der
Freizeitgestaltung und Erholung mit Bezug zum Natur- und
Umweltschutz dienen soll. Da der Campingplatz regelmäßig
überregionales und internationales Publikum beherbergt, würde
durch die jetzige Planung eine der Visitenkarten Münsters zerstört,
mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen. Die Verwirklichung der
Planung käme einem Mobilfunkmast auf der Spitze des
historischen Rathauses gleich. Insbesondere die Konzentration von
Einrichtungen für die Erholung wie das Freibad, der Campingplatz,
das ausgedehnte Radwandernetz, die Möglichkeit zum
Wassersport etc., lassen die Aufstellung von WEA mit einer Höhe
von mehr als 150 m als einen nicht erträglichen Eingriff in das
Nutzungskonzept des Gebietes erscheinen. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
Schaden für die Energiewende durch die konkrete Planung:
Das Gebiet Laer wird, stark von Touristen und von den Bürgern der
Stadt Münster frequentiert. Der erste Eindruck der Gäste von der
Landschaft würde sich durch die Maßnahme stark verändern. 
38 Werse, Freibad, Campingplatz sowie diverse Radwege führen
durch dieses Erholungsgebiet und sind eine Visitenkarte für
Münster, welches in unmittelbarer Nähe zum Stadtkern zu schützen
gilt. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
39 (GO) Unsere weiteren Einwände beziehen sich auf unser aller Umfeld,
dem eine Verschandelung der Landschaft bevorsteht! Die
Entfernung von Auf der Laer bis Prinzipalmarkt beträgt lediglich 6
km. Es handelt sich hier also um ein per Fahrrad in 10 Minuten zu
erreichendes Erholungsgebiet, welches die Münsteraner, aber
auch Münster-Touristen in großer Zahl und mit Freude
frequentieren. Derartige Eindrücke und Auswirkungen des Stadtbild 
Münsters führen zu einem vernichtenden Ergebnis.
Erfreulicherweise hatte die Stadtverwaltung diese
Gesamteinschätzung bereits in mehreren Stellungnahmen erkannt
und vertreten! Wenn jedoch in nachfolgenden Ratsbeschlüssen
diese Argumente nicht mehr zählen und "vom Tisch gewischt"
werden, fragen wir uns doch wohl mit Recht, wie es möglich ist, vor
diesem Hintergrund derartige Planungen und Entscheidunegn in
einem solch landschaftlich kostbaren Gebiet umsetzen zu wollen.
Es kann u.E. auch nicht damit argumentiert werden, wir seien
Gegner der Energiewende.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Dieses Naherholungsgebiet im Bereich der Werse mit Wander- und 
Radwegen, Campingplatz, Freibad und Freizeiteinrichtungen bietet
den Menschen Ruhe und Entspannung und darf nicht durch
rotierende WEA zerstört werden.
47 Das Naherholungsgebiet "Auf der Laer" ist selbst durch die Stadt
Münster vor Jahren aufgewertet worden, z.B. durch die Errichtung
des Campingplatzes und der Neugestaltung des Schwimmbades.
Auch die Wersebebauung ist stark aufgewertet worden. Inzwischen
gibt es hier etliche Ferienwohnungen, welche intensiv von
Kurzurlaubern genutzt werden. Diese Windräder würden diese
Situation erheblich stören und das Naherholungsgebiet und das
Landschaftsbild massiv beschädigen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
65 Das Gebiet "Laer" im Einzugsgebiet des Campingplatzes Münster
(DCC Europapreisträger), dem neu und aufwendig renovierten
Freibad Stapelskotten, des Wersewanderweges, des R1 und der
unmittelbaren Nähe zur Stadt stellt für die Bürger ein enorm
wichtiges, geschätztes und genutztes Naherholungsgebiet dar. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
84 Zu der geplanten Ausweisung des Gebietes (Flur St. Mauritz,
Flurstück 36, 38, etc.) als Windpark möchte ich meinen großen
Unmut äußern. Der Bereich Werse-Laer ist als Ferien- und
Wochenendhausgebiet ausgewiesen und wird sehr stark als
Naherholungsgebiet von Gästen aus Nah und Fern genutzt
(Freibad und Campingplatz). Der Bereich liegt in direkter Nähe von
Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
131 Wir kennen die Gegend zu gut als Naherholungsgebiet mit der
schönen Werse und deren Wanderwegen. Auch das
naturverbundene Freizeitangebot ist sehr von Bedeutung und liegt
mit dem Freibad Stapelskotten in einer wunderbaren Landschaft,
dennoch Stadt nah. Von hier aus wären das Windrad / die
Windräder auf den vorgesehenen Flächen nicht zu übersehen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
133 Vor 35 Jahren konnten wir einen maroden Bauernhof in der
Bauerschaft Laer kaufen. Bei den notwendigen Renovierungs- und
Umbauarbeiten haben wir immer wieder mit der Stadt, im
Besonderen mit […], zusammengearbeitet. Unser Hof wurde als
landschaftsprägend eingestuft. Dadurch entstanden uns neben
Einschränkungen bei der Planung und Nutzung auch erhebliche
Mehrkosten.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
133 Außerdem ist sie durch die Werse den Wersewanderweg, das
Freibad Stapelskotten und den Campingplatz Münster zu einem
Naherholungsgebiet für viele Münsteraner und auch Urlauber aus
den verschiedensten Regionen nicht nur NRW's geworden.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
143 Auch der Campingplatz und das Freibad Stapelskotten locken
Menschen aus aller Welt in Münsters schönen Osten um sich vom
Trouble und Lärm zu erholen. Diesem würde eine solche
Windkraftanlage in direkter Nachbarschaft sicher den Reiz einer
naturbelassenen Erholungs-Zone nehmen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszone 12a "Wilbrenning" werden 
vorgebracht:
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145

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
48 Der Golfpark Münster-Tinnen dient mehr als 1.000 Mitgliedern und
vielen weiteren Gästen als naturnahes Naherholungsgebiet und
leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität der Stadt
Münster. Diese gesellschaftlichen Werte wären durch eine direkt
angrenzende Windenergieanlage und entsprechenden Lärm
deutlich eingeschränkt.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.158
49 (GO) Für den Fall, dass die hier vorgesehene Potenzialzone zu
Baugenehmigungsverfahren führt mit dem Ziel, mehrere
Windkraftanlagen zu errichten, sehe ich großen Unfrieden und
Schädigung bisher erreichter nachhaltiger Werte voraus. Der
Golfclub hat derzeit mehr als 1.000 Mitglieder, die hier in Tinnen
ihre Erholung suchen; dazu kommen die Gäste von nah und fern.
Die Gründung des Golfparks habe ich in Übereinstimmung mit dem
Willen der Stadt Münster vorgenommen. Um die Erholungsfunktion
nicht zu gefährden habe ich stets darauf geachtet, schon in der
Planung Zielkonflikte zu vermeiden: Die Menschen sollten ein
ungestörtes, ruhiges Naturerlebnis haben. Bis jetzt ist das
weitgehend gelungen. Anläßlich ihrer Versammlung am 17. Juni in
den Räumen des Preußen-Stadions haben mehr als 500 vertretene
Mitglieder endgültig beschlossen, den dritten Golfplatz zu bauen,
so dass die Baumaßnahme jetzt beginnen kann.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.159
54 Aufgrund der starken Frequentierung unserer Golfanlage durch die
rund 1.000 Mitglieder zuzüglich etwa 4.500 Gästen im Jahr haben
wir nach Erteilung der Baugenehmigung vor rund zwei Wochen mit
dem Ausbau der Anlagen von 18 auf 27 Löcher begonnen. Die
Ausweitung der Anlage um 50 % gegenüber dem Bestand wird aus
wirtschaftlichen Gründen auch dazu führen müssen, dass mehr
Mitglieder und mehr Gäste die Anlage nutzen werden. Wir rechnen
damit, dass wir in Kürze 1.200 Mitglieder in unserem Verein und
auch etwa 50 % mehr Gäste haben werden. Trotz des Zuwachs an
Mitgliedern und Gästen wird aufgrund der Erweiterung der Anlage
um 50 % der Spielmöglichkeiten eine deutliche Entzerrung des
Spielablaufs entstehen.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.160
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146

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
Unsere Anlage wird mit 27 Löchern zu der größten Golfanlage in
Münster und im Münsterland werden. In der Anlage bei uns hat
sich bereits ein über die Region bekannter Anfertiger von
Golfschlägern (sogenannter Clubfitter) angesiedelt. Der Club ist
Kaderstützpunkt für den Leistungssport im Golfverband Nordrhein-
Westfalen geworden. Unsere Anlage hat sich darüber hinaus auch
zu einem beliebten Standort für hochrangige Golfturniere, wie z.B.
im Jahr 2014 der deutschen Mannschaftsmeisterschaft der Jungen,
entwickelt. Regelmäßig - mit Unterbrechung während der
Bauphase - werden bei uns Turniere dieser Art ausgerichtet.
Insgesamt wird unser Golfplatz spätestens mit Abschluss des
Ausbaus daher in Münster und Umgebung die
bedeutsame
Anlage für die Ausübung des Golfsports und für eine große Anzahl
der Freizeit suchenden Bürger und Gäste Münsters ein zentrales
Naherholungsgebiet sein. Dieser Naherholungswert und diese
Position und Stellung würde massiv gefährdet, wenn in
unmittelbarer Nähe und unter Verletzung des
Rücksichtsnahmegebotes für unsere Nachbarn
Windenergieanlagen errichtet würden, und dann auch noch in den
Ausmaßen, die jetzt und hier diskutiert werden - damit würde ein
Naherholungsgebiet für Münster und Umgebung, und zwar ein
wesentliches, zerstört werden. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
5.1 [Wertverlust] Es gibt wenige Untersuchungen zu den
Zusammenhängen von Grundstückswertentwicklungen und
Windenergieanlagen. Der Fachbereich Geoinformation und
Bodenordnung der Stadt Aachen (2011) konnte in einer langfristig
angelegten Analyse keine explizite Beeinflussung des
Grundstückmarktes durch Windenergieanlagen feststellen, weist
allerdings darauf hin, dass längere Vermarktungszeiträume möglich
sein können, ohne jedoch einen Einfluss auf den Kaufpreis zu
haben. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte Aurich
kommt in seinem Grundstücksmarktbericht 2015
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Untersuchungsgebiet
und -zeitraum vorhandene Windenergieanlagen keine negativen
Auswirkungen auf die Kaufpreise benachbarter Häuser hatten.
Ebenso konnte eine Untersuchung des Gutachterausschusses des
Kreises Steinfurt keine Wertminderung von Immobilien durch
benachbarte Windenergieanlagen nachweisen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind allerdings nur bedingt
auf andere Regionen übertragbar. Letztlich hängt die Bewertung
von Immobilien und Grundstücken von einer Vielzahl von Faktoren
ab. Neben dem Bodenwert gehören dazu zum Beispiel das Alter
eines Gebäudes, seine Bauweise und Baugestaltung sowie seine
energetischen Eigenschaften. Weiterhin fließen wertbeeinflussende
Rechte und Belastungen in die Berechnung des Verkehrswertes
ein. Maßgeblich sind auch die Lagemerkmale eines bebauten
Grundstücks wie Verkehrsanbindung, Wohn- und Geschäftslage.
Aufgrund dieser Gemengelage, die einen Immobilienpreis
bestimmt, kann die Frage, ob Windenergieanlagen auf benachbarte
Wohnimmobilien verkehrswertmindernd wirken, seriös nur sehr
eingeschränkt beantwortet werden.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Im Übrigen hat das BauGB in den §§ 39-44 mögliche
Entschädigungsansprüche von Eigentümern geregelt. Ansprüche
aus einer sich ändernden Planung im Umfeld fallen nicht darunter.
Sie unterliegen der Planungshoheit der Gemeinde und müssen
lediglich den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im
Hinblick auf eine gerechte Abwägung, genügen. 
Ohnehin muss im bzw. in der Nähe des Außenbereichs stets mit
der Errichtung insbesondere privilegierter Außenbereichsnutzungen
– darunter fallen auch Windenergieanlagen –  gerechnet werden.
5.2 [Versorgungsstabilität] Windenergie stellt nur einen Teil der
Energieversorgung dar. Insbesondere in Bezug auf die 65.
Änderung des Flächennutzungsplan wird der Windenergie damit
lediglich die Möglichkeit gegeben, einen Teilbeitrag zur
Energieversorgung zu leisten. Fragen der Versorgungsstabilität
können mithin nicht im Rahmen dieser
Flächennutzungsplanänderung geklärt werden.
Der wachsende Anteil fluktuierender, also wetterabhängiger
Stromeinspeisung (wie beispielsweise durch Windenergie), stellt
den Markt vor eine Reihe von Herausforderungen. Diesen
Herausforderungen begegnet der Bundesgesetzgeber im geplanten
Strommarktgesetz. Dies spielt aber für die Änderung des FNP
insofern keine Rolle, als diese keine konkreten Anlagen zum Inhalt
hat, sondern ausschließlich die Steuerungsmöglichkeit des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend nutzt, Bereiche festzulegen, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind.
Ohne eine solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen
im Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
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149

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
5.3 [Subventionen] Bei der Wirtschaftlichkeit jeder WEA spielt
auch die staatliche Förderung im Rahmen des Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) eine wesentliche Rolle. Dies spielt aber für
die Änderung des FNP insofern keine Rolle, als diese Änderung
keine konkreten Anlagen zum Inhalt hat, sondern ausschließlich die
Steuerungsmöglichkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
dahingehend nutzt, Bereiche festzulegen, in denen
Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind. Ohne eine
solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen im
Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
5.4 [Energiepolitik] Die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung hat keine konkreten Anlagen zum
Inhalt, sondern nutzt ausschließlich die Steuerungsmöglichkeit des
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend, Bereiche festzulegen, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind.
Ohne eine solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen
im Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
Das Ziel der Planung, die Nutzung der Windenergie auf dem
Stadtgebiet Münsters auszubauen korrespondiert dabei mit dem
Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Umsetzung des
Klimaschutzkonzepts 2020 für Münster“ vom 08.12.2010. Darin hat
der Rat seine 2008 beschlossenen Klimaschutzziele bekräftigt und
im Handlungskonzept 33 Maßnahmen aufgelistet, mit deren Hilfe
eine dauerhafte Wirkung im Hinblick auf die o. g. Klimaschutzziele
erreicht werden soll. Eine Maßnahme sieht dabei den Ausbau der
Windenergie vor. Allein dies wird mit der vorliegenden 65.
Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet und ermöglicht.
Aussagen zu weiteren Energieträgern, zu Leitungstrassen, oder zur
Möglichkeit, die erzeugte Energie auch komplett einspeisen bzw.
nutzen zu können, sowie zur Energiepolitik im Allgemeinen werden
durch die Flächennutzungsplanänderung nicht getroffen.
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150

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
5.5 [Wirtschaftlichkeit] Die Wirtschaftlichkeit einzelner Anlagen
liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Betreibers. Es kann
davon ausgegangen werden, dass Windenergieanlagen
grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht erricht werden. Der
Flächennutzungsplan hingegen stellt lediglich die Bereiche dar, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich grundsätzlich
zulässig sind.
5.6 [Netzanschluss] Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gibt
es keine Erkenntnisse des Stromnetzbetreibers, dass einzelne der
dargestellten Konzentrationszonen - wie beispielsweise die
Konzentrationszone 14 "Niederort" - grundsätzlich nicht in Frage
kommen, da ein Anschluss möglicher Windenergieanlagen
technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sei. Der
Stromnetzbetreiber münsterNETZ GmbH weist lediglich daraufhin,
dass er den geeigneten Netzverknüpfungspunkt aufgrund
gesetzlicher und technischer Restriktionen bestimmen werde und
das Netz unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
weiter ausbauen werde. Dafür würden ggf. zusätzliche Flächen für
die Energie-Aufnahme erforderlich werden. Die Prüfung der
Anschlussmöglichkeiten im Detail erfolgt im Rahmen der der
Flächennutzungsplanung nachgelagerten Projektierung möglicher
Einzelanlagen.
5.7 [Golfpaltz Tinnen] Aufgrund des direkt an die
Konzentrationszone 12a angrenzenden Golfplatzes Forst Tinnen,
der zurzeit zu einer 27-Loch-Anlage ausgebaut wird, wird die
Potenzialfläche in Teilbereichen in Bezug auf die Darstellung als
Konzentrationszone reduziert. Um den Golfsportbetrieb und damit
die Attraktivität des Platzes – als einen bedeutenden Sport- und
Freizeitstandort im Außenbereich – und seine Wirtschaftlichkeit
nicht durch direkt angrenzende Windenergieanlagen
unverhältnismäßig einzuschränken, wird ein Abstand von 100 m
um die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen des
Golfplatzes gelegt. Beeinträchtigungen des Golfsports ergeben sich
insbesondere durch Schattenwurf wie auch Geräuschemissionen
möglicher Windenergieanlagen. Immissionsschutzrechtlich ist für
Golfplätze – anders als zu Wohngebäuden - jedoch grundsätzlich
kein Abstand vorgesehen. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Unter Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer
in diesem Bereich, die Flächen großflächig als
Windkonzentrationszone darzustellen, sowie der Tatsache, dass
Windenergieanlagen grundsätzlich im Außenbereich privilegiert
zulässig sind, wird daher nur ein städtebaulich begründeter
geringer Abstand gewählt.
Dieser 100 m-Abstand ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die
Referenzanlage erzeugt im ertragsoptimierten Betrieb in einem
Abstand von ca. 125 m eine Lärmbelastung von ca. 52,5 dB(A). Bei
mehreren Anlagen und um auf der sicheren Seite zu sein, wird ein
Abstand von 150 m gewählt, mithin 100 m bis zum Rand der
Konzentrationszone. 52,5 dB(A) entspricht dem arithmetischen
(nicht energetischen) Mittelwert zwischen dem Immissionsrichtwert
für reine Wohngebiete (50 dB(A)) und für allgemeine Wohngebiete
(55 dB(A)) tagsüber. In Analogie dazu wird damit einer Ruhe
benötigenden Freizeitnutzung im Außenbereich ein städtebaulich
ausreichendes Schutzniveau gewährt.
Nichtsdestotrotz sind damit Einschränkungen auf den Spielbetrieb
nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich muss in der Nähe des
Außenbereichs sowie im Außenbereich selbst stets mit der
Errichtung insbesondere privilegierter Außenbereichsnutzungen
gerechnet werden. Bereits heute ist davon auszugehen, dass
aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld keineswegs
eine von Immissionen völlig freie Situation vorherrscht. Insofern
sind Nutzern im Außenbereich auch Maßnahmen zumutbar, durch
die sie den Wirkungen der Windenergieanlagen ausweichen oder
sich vor ihnen schützen (z.B. Abschirmung durch Hecken- und
Baumbewuchs).
Im Übrigen ergibt sich derzeit - durch eine im Flächennutzungsplan
dargestellte weitere Erweiterungsfläche für den Golfplatz - faktisch
ein um ca. 170 m größerer Abstand zur dargestellten
Konzentrationszone nach Westen, der allerdings bei einer ggf. in
der Zukunft erfolgenden Inanspruchnahme für eine weitere
Golfplatz-Erweiterung entfällt.
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152

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
5.8 [Kosten Stadt Münster] Es wird auf die Ausführungen unter
5.3 [Subventionen] sowie 5.5 [Wirtschaftlichkeit] verwiesen.
Hinsichtlich der Kosten für die notwendige Artenschutzprüfung
Stufe II wird auf die inhaltlichen Ausführungen unter 2.3
[Artenschutz] verwiesen, die deutlich machen, dass diese Kosten
erst im Falle einer konkreten Projektierung einer
Windenergieanlage anfallen und dann - wie im Übrigen auch die
Kosten für die baureife Vorbereitung und die Erschließung - vom
Vorhabenträger zu tragen sind.
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende grundsätzliche Anregungen / Bedenken gegen das 
Verfahren werden vorgetragen:
Bürgerversammlung 
09.11.2015
Ein Bürger kritisierte, dass durch die Darstellung einer
Konzentrationszone für Windenergieanlagen die Nutzung durch
andere Nutzungen innerhalb der Fläche ausgeschlossen sei.
Die Darstellung einer Konzentrationszone hat nur im Einzelfall
Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit anderer
Bauvorhaben im Außenbereich. Für Bauvorhaben außerhalb einer
Konzentrationszone ergeben sich keinerlei
Genehmigungsauswirkungen. Auch innerhalb einer
Konzentrationszone setzen sich privilegierte (§ 35 (1) BauGB) und
teilprivilegierte (§ 35 (4) BauGB) Bauvorhaben aufgrund ihrer
Privilegierung stets gegenüber der Darstellung einer
Konzentrationszone durch. Lediglich die Genehmigungsfähigkeit
sonstiger Vorhaben (§ 35 (2) BauGB) könnte im Einzelfall an einer
solchen Darstellung scheitern. Diese sonstigen Vorhaben sind
jedoch vom Gesetzgeber grundsätzlich auch nicht für den
Außenbereich vorgesehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.161
Sobald eine Windenergieanlage genehmigt und errichtet ist,
beeinflusst sie – unabhängig von der Darstellung einer
Konzentrationszone – die Genehmigungsfähigkeit insbesondere
schutzbedürftiger Nutzungen im Umfeld. Darin unterscheidet sie
sich nicht im Hinblick auf andere emittierende Vorhaben. Ein
Heranrücken einer Wohnnutzung (bsp. eines Altenteiler-Hauses) ist
dann nur unter Beachtung der immissionsrechtlichen
Anforderungen möglich.
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153

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" sowie 3
"Sandrup" werden vorgebracht:
118 Erhebliche Wertminderung meines Grundstücks durch
Schattenschlag und Lärm!
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.162
118 Fehlender Nachweis der Abgabegarantie der Energie der künftigen
Windräder.
Die Frage der Abgabe der Windenergie an das allgemeine
Stromnetz sowie einer ggf. damit verbundenen Garantie ist nicht
Bestandteil der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.3 [Planungsziel]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.163
118 Fehlender Nachweis der erforderlichen Transportwege für die
gewonnene Energie aus den Windrädern.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.6 [Netzanschluss] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.164
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 1 "Sprakel" und 2 "Häger werden
vorgebracht:
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154

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
18 (mit
Unterschriftenliste)
Oberstes Ziel der Bürgerinitiative "gegenWIND15" ist es, alle
potentiellen Standorte in Münster-Häger und Sprakel zu
verhindern! […] Wir fordern eine breit aufgestellte Energiepolitik,
nicht nur Windkraft allein. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.4 [Energiepolitik] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.165
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2 "Häger" werden vorgebracht:
3, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 19,
20, 22, 23, 24, 27, 28, 31,
34.1, 34.2, 34.3, 34.4, 35,
40, 42, 43, 44, 45, 46, 50,
52, 53.1, 53.2, 53.3, 53.4,
53.5, 53.6, 53.7, 53.8,
53.9, 59, 61.1, 61.2, 66,
68.1, 68.3, 69, 71, 72, 75,
87, 90, 94, 96, 99, 102.1,
102.2, 103, 104.1, 104.2,
106, 107, 108.1, 108.2,
109, 110.1, 110.2, 114,
115, 116, 123, 124, 125,
126, 130.1, 132.1, 132.2,
132.6, 136.1, 136.2,
136.3, 137, 138.2, 138.3,
139.1, 139.2, 141, 142,
144, 146, 151, 153, 155,
157, 158, 161.1, 161.2,
162, 163
Windräder haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke
zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unverkäuflichkeit der
betroffenen Immobilien führen.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.166
Seite 8 von 32
155

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
1, 3, 6, 19, 20, 22, 24, 27, 
28, 34.1, 34.2, 34.3, 34.4, 
40, 42, 43, 44, 45, 46, 50, 
52, 53.1, 53.2, 53.3, 53.4, 
53.5, 53.6, 53.7, 53.8, 
53.9, 59, 61.1, 61.2, 62, 
66, 67.1, 68.1, 68.2, 68.3, 
69, 74, 75, 87, 94, 96, 99, 
102.1, 102.2, 103, 104.1, 
104.2, 107, 108.1, 108.2, 
114, 116, 124, 126, 
130.2, 135, 136.1, 136.2, 
136.3, 138.1, 138.2, 
138.3, 139.1, 139.2, 141, 
142, 144, 155, 157, 158, 
161.1, 162, 163, 164
Windenergie ist nicht geeignet, unsere Energieversorgung stabil zu
gewährleisten. Ohne Wind kein Strom.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.2 [Versorgungsstabilität]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.167
1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 19, 20,
22, 24, 25, 26, 27, 34.3,
34.4, 35, 40, 42, 43, 44,
45, 46, 50, 52, 53.1, 53.2,
53.3, 53.4, 53.5, 53.6,
53.7, 53.8, 53.9, 56, 59,
61.1, 61.2, 62, 66, 67.2,
68.3, 70.1, 70.2, 71, 72,
75, 86, 87, 94, 96, 99,
102.1, 102.2, 103, 104.1,
104.2, 105, 106, 107,
108.1, 108.2, 114, 116,
123, 124, 125, 126, 135,
136.1, 136.2, 138.1,
138.2, 138.3139.1, 139.2,
141, 142, 144, 146, 148,
151, 154, 155, 157, 158,
161.1, 161.2, 162, 163,
164
Windkraftanlagen sind nur rentabel durch hohe Subventionen, die
letztlich die Allgemeinheit über den Strompreis zahlt.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.3 [Subventionen] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.168
Seite 9 von 32
156

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
18 (mit
Unterschriftenliste)
Ist Häger das "Bauern-Opfer" der Subventionskürzungen für
Windkraftanlagen 2017? Umsetzung der städtischen Forderung
nach 100%-iger Deckung der Stromversorgung in den kommenden
Jahrzehnten durch regenerative Energien. Wir fordern keine "Hau-
Ruck-Verfahren", sondern die wirtschaftliche und ökologisch
nachhaltige Umsetzung bei Vorgaben und Vorlagen.
Eine städtische Forderung nach 100%-iger Deckung der
Stromversorgung in den kommenden Jahrzehnten durch
regenerative Energien bildet nicht das Ziel dieser
Flächennutzungsplanänderung. Vielmehr ist es Ziel, einen Anteil
von 20% erneuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt
Münster bis 2020 zu erreichen. Um dieses umweltpolitische Ziel zu
erreichen soll u.a. die Windenergienutzung im Stadtgebiet
ausgebaut werden. Mit Verweis auf die Ausführungen unter 6.3.
[Bürgerbeteiligung] wird deutlich, dass es sich nicht um ein "Hau-
Ruck-Verfahren" handelt, sondern im Gegenteil die Öffentlichkeit
umfangreich und weit über das gesetzlich geforderte Maß hinaus
beteiligt worden ist.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.169
21 Individueller wirtschaftlicher Schaden für Anwohner (Wertverlust
der Grundstücke, Wertverlust der Wohnimmobilien 30 % bis hin zu
Unverkäuflichkeit, Lagenachteil bei Vermietungen, usw.)
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.166
24 Alle bisher aufgestellten Anlagen sind nach Aussage des
B
etreibers unrentabel. Landschaftsverlust durch
Spekulationsobjekte.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.5 [Wirtschaftlichkeit]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.170
31 Beeinträchtigen die wirtschaftliche Vermietung, und somit
F
inanzierung einer Immobilie, diese privaten Verluste -(mögliche
Insolvenzen) gleicht niemand aus.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.166
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
52 Schon jetzt sind die Anlagen an der A1 nicht rentabel. Keine
z
ugesagte Gewinnausschüttung in den ersten zwei Jahren. Durch
den Höhenunterschied von 30 bis 40 Meter zwischen den
Standorten an der A1 und Häger, sind die geplanten Anlagen noch
unrentabler.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.5 [Wirtschaftlichkeit]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.171
52 Weite Wege zwischen den Windkraftanlagen bis zum nächsten
U
mspannwerk. Dadurch entstehen hohe Kosten, die die
Wirtschaftlichkeit der Anlagen zusätzlich belasten.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.6 [Netzanschluss] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.172
62 Wir brauchen eine breit aufgestellte Energiepolitik. E
 s wird auf die Ausführungen unter 5.4 [Energiepolitik] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.053
72 Zuerst sollte sichergstellt sein, dass der durch Windenergie
e
rzeugte Strom komplett genutzt und in die Netze eingespeist
werden kann. Dann erst sollten weitere Anlagen angestrebt
werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.4 [Energiepolitik] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.173
Seite 11 von 32
158

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
94 Windräder können nur Teil eines Gesamtkonzepts sein, bei dem
e
rgiebige Standorte mit Stromtrassen und wirklichem Bedarf
kombiniert werden - über Ländergrenzen hinweg und langfristig.
Nicht diktiert durch Subventionen und reinem Profitdenken.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.4 [Energiepolitik] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.174
123 Woanders sicher rentabel (offshore), hier weniger, zumal die
S
ubventionen in die falschen Hände fließen.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.3 [Subventionen] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.175
123 Sinnvoller Einsatz ja, keine "5. Fruchtfolge" für clevere Bauern. B
 zgl. der Identifizierung möglicher Standorte für die Darstellung von
Windkonzentrationszonen wird auf die Ausführungen unter 3.1
[Planungsverfahren] verwiesen. Sofern dabei durch die Lagegunst
einzelner Grundstücke ein Mehrwert für die Grundstückseigentümer
entsteht, ist dies kein Argument, welches gegen die hier
vorliegende Flächennutzungsplanänderung spricht.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.176
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszone 2c "Häger" werden vorgebracht:
5 Durch die Ansiedlung eines Windparks sehe ich eine zusätzliche
Belastung und Wertminderung meines Grundstücks.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 2c "Häger" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszonen 2c "Häger" und 3b "Sandrup" 
werden vorgebracht:
32 Ich befürchte durch den Bau dieses Windrades eine
Wertminderung meines Grundstücks […]
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Teil-Potenzialflächen 2c
"Häger" und 3b "Sandrup" im Rahmen der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht weiter verfolgt werden.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
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159

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
60 Einschränkung der künftigen Nutzung unseres Grundstückes durch
die Nutzungsplanänderung.
Worin die Einschränkung der künftigen Nutzung begründet ist, wird
aus der Anregung nicht deutlich und ist auch nicht aus sich heraus
ersichtlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.177
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 3c und d "Sandrup" werden
vorgebracht:
111 Der Reit- und Fahrverein Münster-Sprakel e.V. hat sein
Vereinsgelände am Heidegrund 233, Münster mit direktem
Anschluss an den neu geschaffenen Reitweg Richtung
Kinderhaus. Die Reitanlage wird von vielen Mitgliedern aller
Altersklassen genutzt, besonders groß ist die Voltigierabteilung für
Kinder. Außerdem biete der Reitverein in Kooperation mit
verschiedenen Förderschulen aus Kinderhaus heiltherapeutisches
Voltigieren an. Durch den Bau von Windrädern (Potenzialfläche 3c
und d) in direkter Umgebung des Reitgeländes käme es durch den
entstehenden Schattenwurf und der Geräusche zu einer
Gefährdung des Reitbetriebes. 
Die Annahme, dass die Ausweisung von Windkonzentrationszonen
in der näheren oder weiteren Umgebung dazu führt, dass eine
Reitvereinsanlage nicht mehr in vollem Umfang genutzt werden
kann und es zu Unfällen kommt, ist spekulativ. Da sich im
benannten (und auch allen anderen bekannten) Fällen stets eine
Wohnnutzung im Umfeld der Reitplätze befindet, beträgt der
Abstand zwischen diesem Reitplatz und einer möglichen
Windenergieanlage stets mindestens 200 – 250 m. Bereits in
dieser Entfernung ist davon auszugehen, dass (ausgehend von der
Referenzanlage) die Immissionsrichtwerte für ein reines
Wohngebiet tagsüber eingehalten werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.178
Vor allem beim heiltherapeutischen Voltigieren ist ein
ausgeglichenes Pferd ein wichtiger Faktor. Ungewohnte
Geräusche und Bewegungen durch Windräder können auch
unsere gut ausgebildeten Voltigierpferde erschrecken und führen
zu Unfällen, der vor allem jungen Kinder mit sozial-integrativen
Hintergrund. Auch der mit viel Aufwand entstandene Reitweg
zwischen der Reitanlage und Kinderhaus wird von vielen
Mitgliedern und Freizeitreitern der Umgebung stark frequentiert.
Die für Pferde nicht erkennbaren Geräusche und Bewegungen
durch die Rotorblätter führen auch da zu Unfällen. Wir bitten Sie,
die angeführten Punkte bei der weiteren Planung der
Windenergieanlagen zu berücksichtigen.
Ein Gutachten der Universität Bielefeld (vom VG München im
Rahmen eines Klageverfahrens anerkannt) kommt zu folgendem
Schluss: „Insgesamt werden die von Windenergieanlagen
ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen
ortsüblichen Reizen als unerheblich erachtet.“ Ähnlich hat das OVG
Münster in einem Urteil aus dem Jahr 2006 argumentiert.
Grundsätzlich muss in der Nähe des Außenbereichs sowie im
Außenbereich selbst stets mit der Errichtung insbesondere
privilegierter Außenbereichsnutzungen gerechnet werden. Das
Verwaltungsgericht Aachen hat dazu ausgeführt: „Im Übrigen sind
Bewohnern des Außenbereichs aufgrund der Privilegierung von
Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch
(BauGB) auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen
der Windenergieanlagen ausweichen oder sich vor ihnen schützen
(z.B. Abschirmung einer Weidefläche durch Hecken- und
Baumbewuchs, Unterbringung besonders nervöser Pferde auf
anderen Weideflächen).“ 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Folgende Anregung in Bezug auf die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 5 "Haskenau" wird vorgebracht:
51 Auf meinen Flächen nördlich meiner Hofstelle möchte ich zwei bis
drei Windräder der modernen Bauweise aufstellen. Hierbei werde
ich von der Firma Davertwind aus Münster-Hiltrup unterstützt, die
bereits vor einigen Jahren die beiden Windräder in Amelsbüren in
der Nähe der Autobahn gebaut haben. Auf Anraten der Firma
Davertwind habe ich bereits Mitte Februar das Büro Ökon
(Münster) mit der Kartierung der Vogelwelt beauftragt. Ich rege
deshalb an, dass die Stadt Münster meine Flächen bei der
Ausweisung von Windgebieten im Flächennutzungsplan
berücksichtigt.
Die genaue Flächenabgrenzung wie in der Anlage der Anregung
dokumentiert entspricht - aufgrund des gesamtstädtischen
Kriterienkatalogs - nicht exakt der dargestellten Konzentrationszone
5 "Haskenau". Der Intention wird aber dem Grunde und Inhalt nach
gefolgt.
Der Anregung wird gefolgt.
1.0.004
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal", 5
"Haskenau" und 6 "Handorfer Heide" werden vorgebracht:
88 (GO) 4. Ökonomie. Von weiterer ausschlaggebender Bedeutung, so der
Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 2.10.2013 aufgrund
der Entscheidung des OVG NRW vom 01.07.2013 ist die
Wirtschaftlichkeit jeder einzelnen Konzentrationszone, und zwar
auch über das Förderungsende 2017 hinaus. Sofern
bauplanungsrechtlich keine Hinderungsgründe für die einzelnen
hier in Rede stehenden WEA-Konzentrationszonen gegeben sind,
ist bekanntlich zu berücksichtigen, dass Umweltverträglichkeits-
und/oder die notwendige Artenschutzprüfung Kosten verursacht,
und zwar fallen lt. Verwaltung bezüglich der Artenschutzprüfung für
jede einzelne Konzentrationszone bis zu 20.000 Euro an.
Außerdem erfordern im Einzelfall insbesondere die
Entmunitionierung, die baureife Vorbereitung sowie teilweise
Erschließungskosten Aufwendungen der Stadt Münster in
beträchtlicher Höhe.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.8 [Kosten Stadt Münster]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.179
Konzentrationszonen mit dem Risiko, aufgrund des Ergebnisses
der Artenschutzprüfung letztlich doch nicht zur Verfügung zu
stehen, sowie Mini-Konzentrationszonen rechtfertigen m.E. die
genannten beträchtlichen Aufwendungen nicht.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 6 "Handorfer Heide" werden
vorgebracht:
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161

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
63 Hoher Kostenaufwand um die Interessen des Richtfunkanbieters in
der alten amerikanischen Kaserne zu berücksichtigen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
64a (GO) Wir begründen dies beispielhaft vorab damit, dass in den letzten
Jahren mit enormen Geldaufwand Reiterhöfe und Reitwege
ausgebaut und verbessert wurden und die Existenz von drei
Reiterhöhen u.E. auf dem Spiel stehen könnte. Dieses schreiben
wir nicht, weil wir etwas gegen WEA generell haben, aber wir
meinen, nicht versäumen zu dürfen, auf unsere
Existenzgefährdungen aufmerksam zu machen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Beispielhaft führen wir an: Pferde sind ausgesprochen sensible
Fluchttiere, sie werden sich nur schwer oder gar nicht an die
Lichtreflexionen gewöhnen können, die sich von Tag zu Tag
permanent ändern (Widerspiegelungen aus den Flügelblättern). In
diesem Zusammenhang meinen wir, dass die nächtliche
Blinkbeleuchtung für Mensch, Tier und Umwelt bei nicht
ausreichenden Abständen zu den WEA ein Problem darstellen
kann.
Daraus resultierende evtl. Unfälle sind nicht auszuschließen. Haftet
die Stadt oder der Betreiber der WEA für Schäden/Unfälle?
117 Es wird bestritten, dass die Windfläche geeignet ist, um WKA
wirtschaftlich zu betreiben. Besondere Windverhältnisse sind
zumindest vor Ort in normaler Höhe nicht feststellbar. Falls doch,
kann ggf. eine Rückkopplung zur optimalen Frischluftversorgung
des Ortes kommen. Frischluft (Ostseite) wird abgehalten!?
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
117 Zunächst sollten die freien Kapazitäten für Solaranlagen gefördert
werden (Repowering, Erweiterung, Aufheben der Begrenzung auf
70 % der max. Leistung, etc.). Kleine Windkraftanlagen auf den
Hausdächern sind evtl. sinnvoll und decken die Grundlast zum Teil
dezentral ab. Vielleicht kann man sich dann 1 Monster-WR sparen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
117 Die Stillstandszeiten vieler Anlagen sind doch erschreckend hoch
(gefühlt). Sind wirtschaftlich sinnvolle Mindestlaufzeiten
gewährleiste?
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Seite 15 von 32
162

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
117 Die Bürger sollten Beteiligungsmöglichkeiten erhalten, auch über
20 Jahre hinaus! Denn erst ab 20 Jahre LZ wird mit der
abgeschriebenen, gut gewarteten Anlage "Geld verdient".
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
150 Mit großer Verwunderung und noch größeren Erschrecken haben
wir kürzlich der Presse entnommen, dass im vorläufigen
"Flächennutzungsplan WEA" die Aufstellung von
Windenergieanlagen in einer Referenzgröße von 150 (wie wir
zwischenzeitlich zusätzlich erfahren haben, ist nicht
auszuschließen, dass die Höhe der letztlich zu errichtenden WEA
auch durchaus 200 m betragen kann) in unmittelbarer Nähe des
von uns betriebenen Pensions- und Reitschulbetriebes, unseres
privaten Wohnhauses und des Wohnhauses unserer Mutter und
Oma vorgesehen ist.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Zu unserer weiteren Irritation haben wir festgestellt, dass Sie ohne
jegliche Kontaktaufnahme zu uns eine in unserem Eigentum
befindliche Wiese in die vorgesehene Potenzialfläche einbezogen
haben. Bevor wir hier weitere Ausführungen in der Sache selbst
machen, bemerken wir an dieser Stelle bereits ausdrücklich, dass
wir nicht damit einverstanden sind und auch keineswegs zukünftig
die Zustimmung zu einer Einbeziehung dieser Flächen erteilen
werden.
Sie können sich offenbar nicht vorstellen, in welche nicht nur
seelische Bedrängnisse Ihre Vorhaben uns bringen, denn neben
rund 80 Pferden sind ca. 20 Kinder (einschließlich teilweise Eltern)
täglich unserer besonderen Obhut anvertraut. Pferde, die nie mit
den Reflexionen und Geräuschen von WEA bisher konfrontiert
wurden, sind von uns in ihrem zukünftigen Verhalten nur schwer
einzuschätzen. Da aber zu befürchten ist, dass das Fluchttier Pferd
in Einzelfällen unberechenbar reagiert, sind Unfälle bei und nach
einer Errichtung der WEA nicht auszuschließen.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Haftet der WEA-Errichter und/oder -Betreiber oder die Stadt
Münster? Dieser Punkt ist unabdingbar vorab zu klären, weil wir
unter anderem heilpädagogisches Reiten durchführen und somit
einer ganz besonderen Sorgfaltspflicht unterworfen sind. Nehmen
Sie bitte bereits an dieser Stelle zur Kenntnis, dass wir nicht nur
befürchten, sondern davon ausgehen, dass bei/nach Errichtung der
vorgesehenen WEA unsere mit unendlich viel Arbeit aufgebaute
Lebensgrundlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zerstört werden würde. Dies halten wir für unverantwortlich und
müssen auch diesbezüglich die Haftungsfrage stellen. Da Sie die
Haftung wahrscheinlich weit von sich weisen, ist unseres
Erachtens jede Basis für die von Ihnen geplanten Vorhaben
beziehungsweise Flächenausweisungen entzogen.
Neben uns würden zwei weitere Arbeitskräfte ihren Arbeitsplatz
verlieren. Es erübrigt sich, auf Grund des vorstehend Ausgeführten
darauf hinzuweisen, welcher Bedrängnisse wir uns persönlich
durch die WEA ausgesetzt fühlen würden. 
Für 80 Pferde ist es verständlicherweise unabdingbar, dass wir mit
den Tieren und den Kindern / Erwachsenen "ins Gelände" gehen.
Letzteres heißt, dass wir dafür nur den Reitweg benutzen können,
der zukünftig mehr oder weniger direkt an der WEA entlang führt.
Die Auswirkung des immensen optischen Eindrucks und wohl auch
des akustischen Empfindens der WEA auf/durch die Tiere sollte
und darf nicht unterschätzt werden. Wir bitten auch zu prüfen, ob
die neben unserem Grundstück von Vodafone/Mannesmann
betriebene Richtfunkanlage in Kollision mit den WEA gerät.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
11 Auch ist zu befürchten, dass mit überstürzter Euphorie zum Bau
von Windkraftanlagen, anstelle einer gesunden wachsenden
Entwicklung, der gleiche Fehler wie bei der Solarenergie eintritt.
Die durch Übersubventionierung eingetretene Nachfrage hat zu
einem Produktionszuwachs in den Schwellenländern und
aufstrebenden Industrienationen wie bsplsw. China geführt, wo
unter miserabelsten Arbeits- und Umweltbedingungen Anlagen
produziert werden, die dann bei uns die heile Welt versprechen,
dabei aber überproportionale Investorenrenditen zu Lasten der
Allgemeinheit und gleichzeitig den Konkurs aller einheimischen
Betriebe mit den entsprechenden Arbeitsplatzverlusten
hervorrufen, welche zudem durch die Sozialversicherungen zu
Lasten der Allgemeinheit wieder aufgegangen werden müssen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) So geht der Rat davon aus, dass die Anlagen nur noch unter
Anwendung der Förderregelung bis 2017 wirtschaftlich betrieben
werden können. Diese wird als Grund für die beschleunigte
Ausführung des FNP-Verfahrens ausgeführt. Wenn dem so ist,
dann bedeutet das, dass die Anlagen unter der Förderregelung ab
2017 nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) Der Rückbau solcher Anlagen ist, wenn der Betreiber dazu nicht
mehr in der Lage ist, höchst problematisch. Dieser Gedanke
verbietet es, Anlagen in einem Bereich zu genehmigen, die nicht
grundsätzlich aus sich heraus wirtschaftlich betrieben werden
können, außer es handelt sich um Forschungs- und
Versuchsanlagen, was im vorliegenden Fall offensichtichtlich nicht
der Fall ist.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
33 (GO) Demnach ist in dem neu ausgewiesenen Gebiet der Betrieb von
WEA schlechterdings nicht möglich. Hilfsweise auch unter dem
Gesichtspunkt einer weichen Tabuzone betrachtet, führen die o.g.
Überlegungen zu einem Ausschluss des Gebiets Laer als
Konzentrationszone für Windenergie.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Weiche Tabuzonen: 
Bei den sog. weichen Zonen verlangt das OVG einen
dokumentierten Abwägungsprozess, wobei es sich nicht um eine
vorgezogene Konfliktvermeidung handeln darf, sondern um ein
Abwägen des Für und Wider. Die Konfliktvermeidung ist Sache
einer nachgeordneten Genehmigungsplanung, da nach dem OVG
ein Flächennutzungsplan nur ein grobmaschiges Planungsnetz
darstellen soll. 
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
33 (GO) Bei der hier maßgeblichen Betrachtung darf nicht von einem
subventionierten Betrieb ausgegangen werden, sondern von einem
sich selbst tragenden Wirtschaftlichkeitskonzept. Eine andere
Sichtweise würde dazu führen, dass am Ende der Subventionszeit
unwirtschaftlich gewordene Anlagen in einem höchst sensiblen
Gebiet verwahrlost in der Gegend bleiben würden. Dieser
Langzeiteffekt kann nicht außer Acht gelassen werden. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
47 Außerdem werden u. Erachtens Immobilien abgewertet.
Baugenehmigungen für nicht mehr landwirtschaftlich genutzte
Gebäude werden wahrscheinlich nicht mehr erteilt, da Windkraft
vorrangig ist.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
79 (GO) […] ist Eigentümer und Betreiber seit 28 Jahren des
Campingplatzes, der sich im Laufe der Jahre in vielen
Wettbewerben und auch europaweit bekannt gemacht hat durch
seine Qualität, was die täglichen Besuche unserer Gäste bestätigt.
Wir sind ein 5-Sterne Platz und haben uns in Wettbewerben
Camping in Deutschland Europapreis 2011 sowie uns in
verschiedenen Camping-Führern im In- und Ausland dargestellt
und Werbung betrieben.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
In der nächsten Zeit wird ein Generationswechsel hier stattfinden,
wobei dann die Familie […] die Betreiber des Campingplatzes
werden. Meine Tochter mit Familie hat sich 10 Jahre bei uns
eingearbeitet. Hierbei wäre es dann unschön, wenn der Vater
seiner Tochter Probleme mit überreicht. 
In der Werbung weisen wir auf die Parklandschaft des
Münsterlandes hin, besonders eben um das Umfeld des
Campingplatzes, in Hinsicht Wanderwege, Radtouren
(Pättkestouren), Bootsfahren auf der Werse, Freibad genießen und
alles, was mit der Natur in Verbindung zu bringen ist. Dieses wäre
dann schwer zu erklären, wenn wir diesbezüglich ein Windrad in
unserer schönen Landschaft stehen haben.
In den vergangenen Jahren sind viele Probleme aufgetreten, die
wir dann gemeinsam mit der Stadt Münster gelöst haben. Hier gehe 
ich jedoch davon aus, dass dieses jetzt ein Bumerang für die Stadt
Münster wird, da hier sich garantiert die Einnahmen aus dem
Betrieb des Campingplatzes reduzieren werden. Somit könnte man
Überlegungen anstellen, wie weit der Vertrag von 1987 vom Sinn
her seine Gültigkeit hat.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Es gibt in Deutschland wenige stadtnahe 5-Sterne Plätze. Wir
hatten dieses mit viel Mühe und Liebe zum Detail erreicht.
Münsterische Architektur sowie die Begründung haben dazu
geführt, dass sich der Platz gut in die Landschaft eingefügt hat.
Perfekte Sanitätshäuser sowie eine Gastronomie haben den Platz
zu dem gemacht, was er heute ist.
Münster liegt nicht in Bayern oder an der Nordsee und wird auch
nie Ziel eines Jahresurlaubes sein. Trotz der Tendenz zum
Kurzurlaub ist es uns gelungen, unsere Gäste zu einem längeren
Aufenthalt zu bewegen, da sie auch die Verbindung mit der Stadt
Münster und ihrer Vorgeschichte suchen. Somit profitieren beide
von den jetzt zur Zeit bestehenden Gegebenheiten, wobei die Stadt
Münster hier wohl selber, wenn dieses Vorhaben durchgezogen
werden sollte, den Kürzeren zieht, zum Nachteil aller Bürger. Wir
betrachten ein Windrad in dieser schönen Landschaft als eine
"Schande", dass sowas überhaupt stattfinden soll. Wir glauben
daher, unsere Attraktivität bei weiteren Anlagen zu verlieren und
unser Ziel, den Campingplatz zu erweitern, zunächst in weite Ferne
gerückt ist.
131 Die komplette Bauernschaft wird eine Wertminderung ihrer
Ländereien und Höfe erleiden durch diesen riesigen Einschnitt in
das Landschaftsbild.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
98 (GO) Ausweitung der geplanten Windenergie-Potentialfläche 7 "Laer"
auf das Grundstück: Gemarkung St. Mauritz, Flur 37, Flurstück 55.
Durch die Ausdehnung der Potentialfläche auf das sich in meinem
Besitz befindliche o.g. Grundstück östlich des alten Mühlenweges
ließe sich sogar das Vierfache der Referenzanlagenhöhe als
Abstand zur Wohnbebauung einhalten. Dies wäre für den sozialen
Frieden auf der Laer eindeutig die beste Alternative, auch wenn
dies eine Befreiung von den Maßgaben des Landschaftsschutzes
für o.g. Grundstück bedingt. 
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Bedeutung und Funktionen
der Freiflächen im Stadtgebiet Münster und seiner näheren
Umgebung fällt dem Aspekt Landschaftsschutz / Landschaftsbild /
Erholungs- und Kulturlandschaft („typische münsterländische
Parklandschaft“) eine besondere Bedeutung zu. Die Ausweisung
von Landschaftsschutzgebieten dient der Erhaltung der
ökologischen Vielfalt (Biodiversität), der Bewahrung und des
Schutzes von Lebensräumen (Biotopschutz) sowie der
nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen. Ebenso sind
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der (Kultur-
)Landschaft – z.B. die typische landschaftliche Prägung der
Münsterländischen Parklandschaft – Kriterium für eine Ausweisung.
In diesem Zusammenhang ist besonders auch die kulturhistorische
Bedeutung von Landschaftsräumen relevant. Ergänzend spielt
insbesondere auch die Sicherung der landschaftsbezogenen
Erholung eine grundlegende Rolle.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.180
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten erfolgt nach § 26
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch Verordnungen oder
im Rahmen der gesetzlichen Landschaftsplanung und erhält mit
Beschluss des Rates als Träger der Landschaftsplanung in der
kreisfreien Stadt Münster Verbindlichkeit als Satzung. Alle
Regelungen, die zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich
sind, werden in der Verordnung bzw. im Landschaftsplan
rechtsverbindlich festgelegt. Aus diesem Grunde sehen alle
Landschaftsschutzgebiete in Münster ein grundsätzliches
Bauverbot vor, welches Windenergieanlagen mit einschließt.
Ausnahmen gelten lediglich für landwirtschaftliche Vorhaben.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Die konkrete Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete in Münster
hat die vom Gesetzgeber benannten Kriterien aufgegriffen und eine
ortsspezifische Abgrenzung der Räume vorgenommen. Dabei ist
eine Kartierung der schutzwürdigen Bereiche (Biotopkartierung),
eine Auswertung der kulturlandschaftlichen, historischen Bezüge
und auch eine Auswertung der landschaftsräumlichen Bedeutung
für die Erholung vorgenommen worden. Hinsichtlich der
Erholungsfunktion der Landschaft im gesamtstädtischen
räumlichen Zusammenhang wurde die Aufbereitung aus der
„Grünordnung Münster – Zielkonzept Freizeit und Erholung“
herangezogen. Die dort vorgenommene Ausweisung der Grünzüge
sowie die Ausgliederung von Räumen der „Erholungslandschaft“ ist
als wesentlicher Raumbezug für die Ausgliederung der
Landschaftsschutzgebietsausweisungen berücksichtigt worden.
Die in den jeweiligen Landschaftsschutzgebieten festgelegten
Bauverbote nehmen Bezug auf die Sicherung der Gestalt und
Funktion der Landschaft, um zu vermeiden, dass durch bauliche
Entwicklung, Zersiedlung oder bauliche Überprägungen
Veränderungen erfolgen, die mit dem Schutzziel und Schutzzweck
nicht vereinbar sind. Von dem Bauverbot sind ausgenommen
landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben. Für andere Vorhaben
kommen nur einzelfallbezogene Ausnahmen auf Grundlage enger
gesetzlicher Vorgaben in Betracht.
Diese Ausnahme kann aufgrund der Vorbelastung der o.a.
Schutzgüter in den Landschaftsschutzgebieten entlang der
Korridore der A1 und der A 43 in Frage kommen und eine
Befreiung von dem Bauverbot im Einzelfall ermöglichen – wie dies
bereits bei dem Bau von zwei Windenergieanlagen am
Stodtbrockweg und am Twerenfeldweg praktiziert wurde. Da die
Landschaftsschutzgebiete der Stadt Münster ansonsten sehr
differenziert und an den Schutzgütern orientiert ausgewiesen sind,
gibt es darüber hinaus aber keinen Anhaltspunkt für eine weitere
mögliche Befreiungslage.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Die untere Landschaftsbehörde hat dazu explizit erklärt, dass ein
Befreiungstatbestand von dem in den Landschaftsschutzgebieten
festgesetzten Bauverbot nur auf Grund der Vorbelastung entlang
der A1/A43 in Frage kommen könnte. Auch der Landschaftsbeirat
der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Münster hat sich
zweimal eingehend mit dieser Flächennutzungsplanänderung
auseinandergesetzt und eine Befreiung für die Errichtung von
Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht in
Aussicht gestellt. Daher werden Landschaftsschutzgebiete
grundsätzlich als „hartes“ Tabukriterium gewertet.
Vor diesem Hintergrund ist eine Darstellung der angeregten Fläche
als Windkonzentrationszone nicht möglich, ohne das Kriterium
Landschaftsschutzgebiet generell anders zu werten. Dazu fehlt es
nach o.a. Ausführungen aber an einer fachlichen Begründung.
Insofern soll daran festgehalten werden, Landschaftsschutzgebiete
als "hartes" Tabukriterium zu werten.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszone 12a "Wilbrenning" werden 
vorgebracht:
48 Als Grundeigentümer und Anlieger zu der im Änderungsverfahren
des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Potenzialfläche bzw.
Konzentrationszone 12a "Wilbrenning" bitte ich Sie hiermit, von
einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen auf den an meine
Grundstücke direkt angrenzenden Flächen abzusehen bzw. einen
Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Ich beziehe mich dabei
insbesondere auf die Visualisierungen der Firma enveco als WEA
25 ausgewiesenen Standort, welcher derzeit nur ca. 200 m von
meinem, als Golfplatz genutzten, Grundstück entfernt liegt. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.181
Sollte die Stadt den Bau einer Windenergieanlage an diesem
Standort, oder einem anderen näher als 500 m von meinen
Grundstücken entfernten Standort weiterverfolgen, werde ich
meine rechtlichen Möglichkeiten prüfen, gegen das entsprechende
Verfahren vorzugehen.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Meine Grundstücke […] werden vom Golfpark Münster-Tinnen
genutzt und grenzen direkt an die im Gutachten der Firma enveco
als 12a "Wilbrenning" bezeichneten Potenzialfläche an. Dem
Ergebnis dieses Gutachtens in Bezug auf diese Fläche kann ich so
nicht zustimmen. Die sich durch Windenergieanlagen an diesem
Standort ergebenden ökologischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Nachteile überwiegen die entsprechenden
Vorteile m.E. bei weitem.
Ich bitte Sie deshalb, die folgenden Faktoren, welche in der dem
Rat der Stadt vorgelegten Flächenpotenzialanalyse und
Begründung der Firma enveco vom Januar 2015 nicht erwähnt
sind, im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und entsprechend
die Potenzialfläche und Konzentrationszone 12 a "Wilbrenning" auf
einen, wie auch bei Siedlungsräumen üblichen, Mindestabstand
von 500 m zum Golfplatz zu beschränken.
Eine direkt an den derzeit im Ausbau befindlichen Golfpark
Münster-
Tinnen angrenzende Windenergieanlage und entsprechender Lärm
würden die Attraktivität des Golfplatzes sehr negativ beeinflussen
und damit zu Einnahmeausfällen bzw. finanziellem Schaden
führen, oder sogar die Existenz des Betriebes samt vieler
Arbeitsplätze gefährden.
49 (GO) Doch ersehe ich aus dem gestrigen Termin über das
Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan, dass die
Potenzialfläche für das Erstellen von Wind-Energieanlagen am
Standort 10 weiterhin bestehen bleiben soll. Die als Potenzial
ausgewiesene Fläche grenzt unmittelbar an das Golfplatzgelände.
Die neuerdings vorgesehenen Standorte für Windkraftanlagen
bedeuten eine regelrechte, auch wirtschaftliche Bedrohung für den
Golfplatz, der als eine "weiche Tabuzone" angesehen werden
muss. Ich denke, dass dies dem seinerzeit durch Ratsbeschluss
erklärten Willen der Stadt, auf den ich mich verlasse, nicht
entspricht.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen. Im Übrigen wurde die Fläche des Golfplatzes selbst wie
auch die im Flächennutzungsplan dargestellten
Erweiterungsflächen als "weiche" Tabukriterien gewertet. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.182
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171

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der Stadt Münster habe ich die
vielen teuren Auflagen akzeptiert, die das Erreichen der
Wirtschaftlichkeit erschwert habe. Damit habe ich mithilfe der
ersten Kommanditisten die für meine Verhältnisse übergroßen
Investitionen in Angriff genommen und innerhalb der Stadtgrenzen
Münsters einen das Prestige und die Einnahmen der Stadt
vermehrenden Golfplatz geschaffen. Nun soll mir die Stadt in den
Rücken fallen und nicht nur die Entwicklung des Golfplatzes
erschweren, sondern seine Akzeptanz und damit die wirtschaftliche
Existenzfähigkeit gefährden? An dieser hängen mittlerweile 16
Arbeitsplätze.
Geräusche, Schattenwurf, Bewegung am Horizont bedeuten eine
Konzentrationsschwächung für den Golfer beim Abschlag, der
höchste Konzentration erfordert. Daher müssen Mitspieler wie
Zuschauer "mucksmäuschenstill" sein, wenn jemand sich auf den
Schlag des Balls vorbereitet, so lange bis er abgeschlagen hat. Die
optischen und akustischen Immissionen einer Windenergieanlage
bedeuten eine unvermeidliche Störung und somit einen direkten
Eingriff in die Qualität der Sportstätte; bedeuten eine Spielstörung
und damit eine wirtschaftliche Gefährdung der Anlage.
49 (GO) Entsprechend den Urteilen des BVerwG vom 13.12.2012 und OVG
NRW vom 01.07.2013 sollten die hier geschaffenen
Gegebenheiten als gesamtstädtischer Schatz und als einheitliche
Ausschlusskriterien gesehen werden. Wenn mit dieser weichen
Zone die Erholung der golfspielenden Bürger geschützt werden
soll, ist es widersinnig, nur wenige Meter weiter eine Potenzialzone
auszuweisen. So werden die Inhalte voriger Ratsbeschlüsse
konterkariert.
Aus der Anregung wird weder deutlich, auf welche Ratsbeschlüsse,
auf welche rechtlichen Erwägungen in den genannten Urteilen und
auf welche Aussagen im Erschließungsvertrag sich die Anregung
beruft. Im Übrigen wurde die Fläche des Golfplatzes selbst wie
auch die im Flächennutzungsplan dargestellten
Erweiterungsflächen als "weiche" Tabukriterien gewertet. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.183
Unter Berufung auf den mit der Stadt Münster am 2. bzw. 3 Mai
1994 geschlossenen Erschließungsvertrag protestiere ich noch
einmal gegen die Ausweisung eines Flächenpotenzials für
Windenergieanlagen in Sichtweite oder Hörweite der Golfanlage in
Münster-Tinnen. Ich bitte hiermit um die Vorlage sämtlicher
Gutachten, insbesondere aber um das Gutachten des
Privatgutachters Dr. Denz.
Darüber hinaus wird ein weiterer Abstand von 100 m gewählt.
Insofern wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen. Alle relevanten Gutachten sind (spätestens) im Rahmen
der öffentlichen Auslegung veröffentlicht worden.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
54 Die Lärmbeeinträchtigungen und der Lichtschatten bzw. die
Lichtreflexe, die von solchen Anlagen ausgehen, machen den
Golfsport in unmittelbarer Nähe zu diesen Anlagen unmöglich.
Aufgrund der diskutierten und in dem am 18. Juni 2015 für den
Südwesten vorgestellten Standorte würden Lichtschatten und
Lichtreflexe der Anlagen unmittelbar auf die Grüns und Abschläge
der jetzigen Spielbahnen 16 und 17 - künftig auch noch weiterer
Bahnen - fallen. Anders als neben den Spielbahnen oder selbst auf
den regulären Spielbahnen sind dies die Knotenpunkte, die von
allen Spielern bespielt werden müssen. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen. Bzgl. möglicher Lichtreflexe wird auf die Ausführungen
unter 1.5 [Disko-Effekt] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.182
Die Spieler hätten dann in ihrem unmittelbaren Bereich, wo sie den
Schlag ausführen und, wie die Golfspieler es nennen, den Ball
"ansprechen", den Lichtschlag zu ertragen. Eine konzentrierte,
reguläre Durchführung des Schlages ist daher unmöglich. Auf den
Grüns kommt noch hinzu, dass der Lichtschlag auch durch die
sogenannte Puttlinie führt, die der Spieler stets im Auge haben
muss, wenn er sich auf den Schlag konzentriert und diesen
durchführt. Dies ist bei den langen Schlägen etwas weniger
problematisch.
Letztlich würde die Errichtung der Windenergieanlagen in der
unmittelbaren Nähe der Golfanlage an den uns vorgestellten
Standorten das Golfspiel und insbesondere den Wettkampsport
unmöglich machen. Der Golfclub und die Golfanlage wären damit
ihrer Existenz gefährdet.
Folgende Anregungen in Bezug auf die Ausweisung der 
Windkonzentrationszone 12a "Wilbrenning" werden 
vorgebracht:
101 Wie ich erfahren habe, sind Teile meines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks in Amelsbüren, Flur 43, Flurstücke 13 bzw.
16 im Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ausgewiesen.
Die genannten Flurstücke 13 und 16 sind im wirksamen
Flächenflächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft
dargestellt. Das genannte Flurstück 19 hingegen ist als Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Golfplatz sowie Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft dargestellt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine Abwägung
erübrigt sich auch insoweit, als
die betroffene Darstellung nicht
den vorliegenden Änderungsplan
betrifft.
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173

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Hiermit möchte ich darauf hinweisen, dass das o.g., in meinem
Besitz befindliche Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke
genutzt wird, zusammen mit dem benachbarten Flurstück 43/19. In
diesem Zusammenhang stellt sich mir als Eigentümer die Frage,
inwiefern sich diese landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche -
die zuvor noch als Fläche für die Erweiterung des Golfclubs
Münster - Tinnen e.V. ausgewiesen war - als besonders
schützenswert im Sinne der Natur und Landschaft darstellt und
welche Kriterien Ihr Amt hier zur Zuweisung zugrunde legt.
Diese Fläche dient langfristig als Erweiterungsoption für den
Golfplatz. Die genannten Darstellungen sind bereits seit der
Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2004 wirksam.
Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ändert sich an
dieser Darstellung nichts, da diese ausschließlich
Konzentrationszonen auf Grundlage des § 35 (3) Satz 3 BauGB
darstellt. Insoweit wird der Hinweis zur Kenntnis genommen. Eine
Abwägung erübrigt sich auch insoweit, als die betroffene
Darstellung nicht den vorliegenden Änderungsplan betrifft.
159 Wie ich erfahren habe, sind Teile meines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks in Amelsbüren, Flur 43, Flurstück 19, Blatt
1524 im Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ausgewiesen.
Das genannte Flurstücke 19 ist im wirksamen
Flächenflächennutzungsplan als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Golfplatz sowie Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
dargestellt. Diese Fläche dient langfristig als Erweiterungsoption für
den Golfplatz. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine Abwägung
erübrigt sich auch insoweit, als
die betroffene Darstellung nicht
den vorliegenden Änderungsplan
betrifft.
Hiermit möchte ich darauf hinweisen, dass das o.g., in meinem
Besitz befindliche Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke
genutzt wird, zusammen mit dem benachbarten Flurstücken 43/13,
43/16. In diesem Zusammenhang stellt sich mir als Eigentümer die
Frage, inwiefern sich diese landwirtschaftlich intensiv genutzte
Fläche - die zuvor noch als Fläche für die Erweiterung des
Golfclubs Münster - Tinnen e.V. ausgewiesen war - als besonders
schützenswert im Sinne der Natur und Landschaft darstellt und
welche Kriterien Ihr Amt hier zur Zuweisung zugrunde legt.
Die genannten Darstellungen sind bereits seit der Fortschreibung
des Flächennutzungsplanes im Jahr 2004 wirksam. Mit der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ändert sich an dieser
Darstellung nichts, da diese ausschließlich Konzentrationszonen
auf Grundlage des § 35 (3) Satz 3 BauGB darstellt. Eine
Abwägung erübrigt sich auch insoweit, als die betroffene
Darstellung nicht den vorliegenden Änderungsplan betrifft.
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
101 Ungeachtet der anteiligen Ausweisung dieser Fläche als Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft, spreche ich mich erneut (Schreiben
vom 26. bzw. 27.02.2012) für die Ausweisung der sich
anschließenden Flächen als Windvorrangzone aus, da die Nutzung
durch Windenergieanlagen die Landwirtschaft kaum einschränkt
bzw. hier Synergiepotenziale zwischen der Landwirtschaft und der
Nutzung regenerativer Energien im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung bestehen und genutzt werden sollten.
Dem Vorschlag Ihres Amtes für das weitere Vorgehen - die
Zugrundelegung eines Lärm-Immissionsschutzniveau wie in einem
reinen Wohngebiet gegenüber dem Golfclub Münster-Tinnen e.V.
mit einem Abstand von 200 m bis zum Rand der
Konzentrationszone - muss ich als Eigentümer vehement
widersprechen. 
Der Anregung, die sich an den Golfplatz anschließende Fläche als
Windkonzentrationszone darzustellen wird insoweit grundsätzlich
gefolgt, als im dortigen Bereich die Windkonzentrationszone 12a1
"Wilbrenning" dargestellt ist. Im Rahmen des gesamtstädtischen
Konzepts zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
(Potenzialflächenanalyse), welches der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt, wurden sämtliche
Grünflächen als "weiche" Tabuzonen behandelt. Bei diesen
Flächen handelt es sich zum einen um bereits bestehende, z.T.
über Bebauungspläne gesicherte Grünflächen, die faktisch nicht für
die Errichtung einer Windkraftanlage geeignet sind ohne dabei ihre
eigentliche Funktion einzubüßen. Zum anderen sollen auch
Grünflächen, die noch nicht angelegt sind, die aber in der im
Flächennutzungsplan dargestellten Zielplanung künftig realisiert
werden sollen, vor der Inanspruchnahme durch
Windenenergieanlagen geschützt werden. 
Der Anregung wird nur insoweit
gefolgt, als lediglich ein Abstand
von 100 m zu den im
Flächennutzungsplan für die
Golfnutzung dargestellten
Flächen zur
Windkonzentrationszone 
vorgesehen wird. Im Übrigen wird
der Anregung nicht gefolgt. 
1.1.184
Als Eigentümer spreche ich mich dafür aus, die zuvor benannten
Flächen als Windvorrangzone auszuweisen. Ich möchte Sie daher
bitten, meine Belange als Grundstückseigentümer bei der
Stadtplanung zu berücksichtigen und im Hinblick auf die
notwendige Energiewende unsere Grundstücke als
Windvorrangfläche im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen.
Andernfalls würde eine zukünftige Realisierung erschwert oder
unmöglich gemacht werden, da die Flächen, die zu
Erholungszwecken genutzt werden, oftmals eine hohe
Empfindlichkeit gegenüber den durch Windenergieanlagen
entstehenden Belastungen, insbesondere Lärm, besitzen. Daher
wird auch die als langfristige Erweiterungsoption für den Golfplatz
dargestellte Grünfläche östlich des bestehenden Golfplatzes als
"weiche" Tabuzone gewertet. Als weiterer Schutzabstand zu den
Flächen des Golfplatzes war zwischenzeitlich ein Abstandswert von
200 m geplant, dieser wurde aber in Abwägung mit den Interessen
der betroffenen Eigentümer auf nur 100 m halbiert. In diesem
Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz
Tinnen] verwiesen. Die Grundstücke des Anregers (die in der
Anregung genannten Flurstücke befinden sich tlw. im Eigentum des
Nachbarn) partizipieren insofern nur in Teilbereichen von der
Darstellung einer Windkonzentrationszone.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
159 Ungeachtet der anteiligen Ausweisung dieser Fläche als Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft, spreche ich mich erneut (Schreiben
vom 26. bzw. 27.02.2012) für die Ausweisung der sich
anschließenden Flächen als Windvorrangzone aus, da die Nutzung
durch Windenergieanlagen die Landwirtschaft kaum einschränkt
bzw. hier Synergiepotenziale zwischen der Landwirtschaft und der
Nutzung regenerativer Energien im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung bestehen und genutzt werden sollten.
Der Anregung, die sich an den Golfplatz anschließende Fläche als
Windkonzentrationszone darzustellen wird insoweit grundsätzlich
gefolgt, als im dortigen Bereich die Windkonzentrationszone 12a1
"Wilbrenning" dargestellt ist. Im Rahmen des gesamtstädtischen
Konzepts zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
(Potenzialflächenanalyse), welches der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt, wurden sämtliche
Grünflächen als "weiche" Tabuzonen behandelt. Bei diesen
Flächen handelt es sich zum einen um bereits bestehende, z.T.
über Bebauungspläne gesicherte Grünflächen, die faktisch nicht für
die Errichtung einer Windkraftanlage geeignet sind ohne dabei ihre
eigentliche Funktion einzubüßen. Zum anderen sollen auch
Grünflächen, die noch nicht angelegt sind, die aber in der im
Flächennutzungsplan dargestellten Zielplanung künftig realisiert
werden sollen, vor der Inanspruchnahme durch
Windenenergieanlagen geschützt werden. 
Der Anregung wird nur insoweit
gefolgt, als lediglich ein Abstand
von 100 m zu den im
Flächennutzungsplan für die
Golfnutzung dargestellten
Flächen zur
Windkonzentrationszone 
vorgesehen wird. Im Übrigen wird
der Anregung nicht gefolgt.
1.1.184
Dem Vorschlag Ihres Amtes für das weitere Vorgehen - die
Zugrundelegung eines Lärm-Immissionsschutzniveau wie in einem
reinen Wohngebiet gegenüber dem Golfclub Münster-Tinnen e.V.
mit einem Abstand von 200 m bis zum Rand der
Konzentrationszone - muss ich als Eigentümer vehement
widersprechen. In dieser Konstellation würde zu der bereits
ausgewiesenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, welche
bereits einen Mindestabstand von 200 m zum Gelände des
Golfclubs garantiert und so einer negativen Beeinträchtigung des
Spielbetriebes und der Attraktivität insbesondere durch die
Lärmeinwirkungen entgegenwirkt, eine erneute Schutzzone
geschaffen werden. 
Andernfalls würde eine zukünftige Realisierung erschwert oder
unmöglich gemacht werden, da die Flächen, die zu
Erholungszwecken genutzt werden, oftmals eine hohe
Empfindlichkeit gegenüber den durch Windenergieanlagen
entstehenden Belastungen, insbesondere Lärm, besitzen. Daher
wird auch die als langfristige Erweiterungsoption für den Golfplatz
dargestellte Grünfläche östlich des bestehenden Golfplatzes als
"weiche" Tabuzone gewertet. Da der Flächennutzungsplan eine
langfristige Umsetzungsperspektive von ca. 15 Jahren beinhaltet,
wird auch um diesen langfristigen Erweiterungsbereich ein
Schutzabstand gelegt. Dieser Schutzabstand zu den Flächen des
Golfplatzes war zwischenzeitlich in einer Größe von 200 m geplant,
diese wurde aber in Abwägung mit den Interessen der betroffenen
Eigentümer auf nur 100 m halbiert. In diesem Zusammenhang wird
auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen] verwiesen. 
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Als Eigentümer spreche ich mich dafür aus, die Flächen, welche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen sind, als geforderte
Abstandsfläche von 200 m zum Golfplatz zu betrachten und die
restlichen Flächen als Windvorrangzone auszuweisen. Ich möchte
Sie deshalb bitten, meine Belange als Grundstückseigentümer bei
der Stadtplanung zu berücksichtigen und im Hinblick auf die
notwendige Energiewende unsere Grundstücke als
Windvorrangfläche im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen.
Die Grundstücke des Anregers partizipieren - trotz des gewählten
Abstandes - von der Darstellung einer Windkonzentrationszone.
Das angeführte Flurstück 16 ist in der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung zu großen Teilen als
Windkonzentrationszone dargestellt, beim angeführten Flurstück 13
scheitert eine Darstellung allein an den Schutzabständen zum
benachbarten Wohnhaus (insbesondere des Anregers selbst).
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszonen 12 a-b "Wilbrenning" und 13 a-d 
"Autobahnkreuz Münster-Süd" werden vorgebracht:
57 Wir sehen hier ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen dem
Betrieb des Golfplatzes, der von mehreren tausend Gästen und
Mitgliedern genutzt wird, sowie der beabsichtigten
Windenergienutzung. Der Golfplatz, der im Ausbauzustand zu einer
27-Loch-Anlage ausgebaut werden wird, ist mit der unmittelbaren
Windenergienutzung nicht vereinbar. Zum einen sehen wir hier
sehr kritisch das Störpotenzial, das für die Golfspieler von den
geplanten Windenergieanlagen unmittelbar ausgeht [...].
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.185
Wir sehen auch den Betrieb des Golfplatzes gefährdet, sollten
Windkraftanlagen in einer geringen Entfernung hierzu errichtet
werden. Sowohl Licht und Schattenspiel auf dem Golfplatz als auch
die Belastung durch Geräusche können für den Spielbetrieb
Einschränkungen mitsichbringen.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a, 13b und 13c "Autobahnkreuz
MS-
Süd" werden vorgebracht:
36 Als unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer befürchte ich
zudem einen Wertverlust unseres Grundstücks und unserer
Immobilie. Im Extremfall kann dies bis zur Unverkäuflichkeit
unserer Immobilie führen. Unsere Mieter haben bereits
angekündigt, bei einer Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe die
Wohnung zu kündigen. Als Vermieter befürchte ich damit auch den
Verlust von Mieteinnahmen.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.186
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177

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
37 (mit
Unterschriftenliste)
Viele Anlieger befürchten einen Werteverlust ihrer Grundstücke
und Immobilien, Vermieter den Verlust von Mietern und
Mieteinnahmen. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.186
78, 95, 112, 113, 134 Als unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer befürchten wir
einen Wertverlust unseres Grundstücks und unserer Immobilie […].
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.187
140 Als unmittelbar betroffene Grundstückseigentümerin befürchte ich
einen Wertverlust meines Grundstücks und meiner Immobilie. Im
Extremfall kann dies zur Unverkäuflichkeit meiner Immobilie führen.
Meine Mieter haben bereits angekündigt, bei einer Windkraftanlage
in unmittelbarer Nähe die Wohnung zu kündigen. Als Vermieterin
befürchte ich damit auch den Verlust von Mieteinnahmen.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.186
Folgende Anregungen bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a - d "Autobahnkreuz MS-Süd"
werden vorgebracht:
167 Das vom Stadtrat verabschiedete Klimaschutzkonzept identifiziert
den Ausbau der Windenergie in Münster als wichtiges Standbein
zur Erreichung der lokalen Klimaziele. Es ist insofern nicht
nachvollziehbar, warum am Standort 13 dieses Potenzial mit solch
einer dünnen Argumentation verschenkt werden sollte. Wir
möchten lokal saubere Energie erzeugen und diese auch nach
Möglichkeit lokal vermarkten. Hierfür haben bereits Gespräche zur
Direktvermarktung mit naheliegenden Großverbrauchern
stattgefunden.
Die grundsätzliche Eignung eines Standortes im Hinblick darauf,
dort lokal saubere Energie erzeugen zu können und damit den
Ausbau der Windenergie in Münster unterstützen zu können ist
nicht der einzige Belang, der bei der Abwägung, ob eine
Potenzialfläche als Konzentrationszone dargestellt werden soll, zu
berücksichtigen ist. Bzgl. der Belange, die gegen eine Darstellung
als Windkonzentrationszone sprechen, wird auf die Ausführungen
unter 2.2 [Aasee-Blickachse] verwiesen. 
Der Anregung wird insofern
teilweise gefolgt, als die Teil-
Potenzialflächen 13b - d
"Autobahnkreuz Münster-Süd" als
Konzentrationszonen dargestellt
werden. Im Übrigen wird der
Anregung nicht gefolgt.
1.1.188
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 13 "Autobahnkreuz MS-Süd" und 14
"Niederort" werden vorgebracht:
83 Zum einen befürchte […] sowie Vermögensschäden meine
Wohnimmobilie […]. Hieraus ergeben sich zum einen […] und auch
mögliche Belastungen finanzieller Art aus Steuermitteln (welche
teilweise auch von mir stammen), welche die öffentliche Hand für
den möglicherweise anstehenden Rückbau dieser Anlagen
aufbringen muss, sowie Vermögensnachteile an meiner
Wohnimmobilie. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen.
Aus den dort dargelegten Gründen ist die Abgabe eine
Garantieerklärung in der gewünschten Form nicht möglich. In
Bezug auf den Rückbau wird auf § 35 (5) Satz 2 BauGB verwiesen,
der den Anlagenerrichter dazu verpflichtet, das Vorhaben nach
dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung wieder
zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.189
Hinsichtlich des Vermögensschadens ist bereits heute unstrittig,
dass auch bei kleineren Windenergieanlagen als den hier
geplanten ein Werteverfall für die Immobilien eintritt. Ich beantrage
daher hiermit schon jetzt, dass die Stadt Münster als
verantwortliche Planerin mir gegenüber eine Garantieerklärung
abgibt, dass die Stadt Münster einen mir später evtl. entstehenden
Vermögensverlust ersetzt, sowie sämtliche gesundheitlichen
Schäden meiner Familie angemessen finanziell ausgleicht, sofern
mein Einspruch/Widerspruch keinen Erfolg haben sollte.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der 
Windkonzentrationszone 14 "Niederort" werden vorgebracht:
16 Da der Raum bislang weder für energiegewinnende Anlagen
genutzt, noch Hochspannungsleitungen vorhanden sind, stellt sich
zudem die Frage nach der möglichen Einspeisung der durch WEA
gewonnenen Energie in das Stromnetz. Eine unmittelbare
Zuleitung an das Netz ist an den Flächen 14 a/b nicht gegeben.
Dies ist in Roxel und Nienberge-Häger durch die vorhandene
Infrastruktur anders [...].
Es wird auf die Ausführungen unter 5.6 [Netzanschluss] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.190
Seite 32 von 32
179

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
6.1 [Repowering] Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt
bereits Windkonzentrationszonen dar. In diesen können
bestehende Windräder "repowert", d.h. durch neue
leistungsstärkere Anlagen ersetzt werden. Vor dem Hintergrund
des kommunalen Ziels, einen Anteil von 20% erneuerbarer Energie
an der Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen
sowie dem Hintergrund der allgemeinen Privilegierung der
Windkraft im Außenbereich und damit verbunden der
Notwendigkeit der Windenergie substanziell Raum zu gewähren,
soll die Windenergienutzung in Münster weiter ausgebaut werden
und sich nicht auf das Repowering bestehender Anlagen
beschränken.
6.2 [zivile Luftfahrt] Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs
dieser Flächennutzungsplanänderung befinden sich zwei
Flugsicherungseinrichtungen (Radaranlage Münster/Osnabrück
bzw. Navigationsanlage DVOR Hamm). § 18 a Abs. 1 S. 1 LuftVG
verbietet die Errichtung von Bauwerken, wenn dadurch
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Die
Beurteilung des Vorliegens einer Störung liegt gem. § 18 a Abs. 1
S. 2 LuftVG beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).
Nach Empfehlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) ist in einem Schutzbereich mit einem 15 km Radius um eine
Einrichtung eine Prüfung von Störungen durch
Windenergieanlagen erforderlich. Der bis 2009 mit 3 km
angegebene Schutzbereich wurde damit erheblich erweitert. Die
empfohlenen Schutzbereiche der ICAO stellen keine per se als
Tabuzone darzustellenden Bereiche dar. Alle im Stadtgebiet von
Münster ermittelten Potenzialflächen sind von den
Anlagenschutzbereichen der beiden o.a. Anlagen betroffen.
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180

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Da sich ein Bauverbot nach § 18 a LuftVG nach dem Wortlaut der
Vorschrift auf ein bestimmtes Bauwerk bezieht, bei dem der
konkrete Standort und der spezifische Anlagentyp bekannt sind,
kann auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Beurteilung, ob
ein solches Bauverbot greift, nicht stattfinden. Die Lage im
Bauschutzbereich bedeutet zunächst nur, dass eine
Einzelfallprüfung erforderlich ist, über das Ergebnis sagt dies
jedoch noch nichts aus. Dass im Einzel-Genehmigungsverfahren
Genehmigungen für die Errichtung von Windenergieanlagen – auch
unter Berücksichtigung der o.a. Anlagenschutzbereiche – erteilt
werden können (vgl. die im Jahr 2014 errichteten Anlagen in
Amelsbüren und Wolbeck) bestätigt die Absicht, nicht auf die
Darstellung von Konzentrationszonen in Münster in diesen
Schutzbereichen zu verzichten. Eine Nicht-Umsetzbarkeit des
Planes und damit ein fehlendes städtebauliches Erfordernis gem. §
1 Abs. 3 BauGB kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen
werden.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Regionalplan die
Anlagenschutzbereiche nach LuftVG als ein Ausschlusskriterium
für die Darstellung von Windenergiebereichen angenommen
worden sind. Diese Abwägungsentscheidung des zuständigen
Planungsträgers Regionalrat besitzt keine präjudizierende Wirkung
auf die Abwägungsentscheidung der Stadt Münster. Letztere muss
vielmehr auf die o.a. Situation vor Ort abstellen. Der Regionalplan
selbst führt aus, dass er "keine verbindliche Vorgabe für die
kommunalen Planungsprozesse im Zusammenhang mit der
Erarbeitung von Flächennutzungsplänen zur Darstellung von
Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dar[stellt]". (vgl.
Sachlicher Teilplan Energie zum Regionalplan Münsterland, Rn.
68, S. 6)
Seite 2 von 17
181

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
6.3 [Bürgerbeteiligung] Es hat eine umfangreiche Beteiligung der
Öffentlichkeit im Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung stattgefunden. Im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 (1) BauGB haben
mehrere öffentliche Informationsveranstaltungen stattgefunden. Am
02.06.2015 fand in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster
eine zentrale Informationsveranstaltung für die Gesamtstadt statt.
In der Veranstaltung wurden die Erarbeitung des Planentwurfes
sowie die artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) ausführlich
erläutert und erstmals die erarbeiteten Visualisierungen gezeigt.
Alle Pläne und Visualisierungen sowie die Artenschutzprüfung
Stufe I wurden zudem anschließend im Internet bereitgestellt und
es wurde die Gelegenheit gegeben, bereits in diesem frühen
Stadium auch schriftlich Anregungen vorzubringen.
Darüber hinaus wurden in den Bereichen Sprakel, Häger,
Kinderhaus, Handorf, Laer, Albachten und Amelsbüren vom
16.06.2015 - 18.06.2015 vor Ort die beispielhaften Visualisierungen
vorgestellt. In der Woche vom 09. – 12.11.2015 wurden schließlich
in den drei Schwerpunktbereichen im Nordwesten (Häger /
Sprakel), im Südwesten (Albachten / Mecklenbeck / Amelsbüren)
sowie im Osten des Stadtgebiets weitere
Informationsveranstaltungen durchgeführt. Dabei wurden der
überarbeitete Entwurf vorgestellt, offene Fragen der Bürgerinnen
und Bürger beantwortet und das weitere Verfahren erläutert. Die
nachfolgende öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB hat in der
Zeit vom 09.02.2016 bis zum 09.03.2016 stattgefunden.
6.4 [Vorbelastung Häger] Die Tatsache, dass bereits
Windenergieanlagen in einem bestimmten Teil des Stadtgebietes
vorhanden sind, bedeutet nicht, dass keine weiteren Anlagen
hinzutreten können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter
3.1 [Planungsverfahren] verwiesen.
Seite 3 von 17
182

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
6.5 [Innen- und Außenbereich] Windenergieanlagen sind
grundsätzlich im Außenbereich privilegiert zulässig. Insofern wird
auf die Ausführungen unter 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
verwiesen. Insofern müssen - von Einzelnen - auch dadurch
bedingte Beeinträchtigungen - solange sie nicht die
Erheblichkeitsschwelle des BImSchG erreichen - hingenommen
werden. Ziel der Konzentrationszonenplanung nach § 35 (3) Satz 3
BauGB ist es insbesondere im Rahmen einer gesamtstädtischen
Planung Bereiche festzulegen, in denen die grundsätzliche
privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich eingeschränkt wird.
Dafür kann es eine Vielzahl von städtebaulichen Argumenten
geben, u.a. herausragende Blickachsen-Korridorre - um einen
solchen handelt es sich bei der Blickachse am Aasee. Eine
Ungleichbehandlung von Innen- und Außenbereich - über den im
BauGB ohnehin angelegten unterschiedlichen Nutzungszweck und
sich daraus ergebender Folgen hinaus - kann darin nicht gesehen
werden.
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 1 "Sprakel" und 2 "Häger werden
vorgebracht:
18 (mit
Unterschriftenliste)
Oberstes Ziel der Bürgerinitiative "gegenWIND15" ist es, alle
potentiellen Standorte in Münster-Häger und Sprakel zu
verhindern! Wir sind nicht gegen regenerative Energien, die
Auswahl der Standorte sollte jedoch […] bevölkerungspolitisch
gewollt sein. 
Zum umfangreichen Beteiligungsverfahren wird auf die
Ausführungen unter 6.3 [Bürgerbeteiligung] verwiesen. Über die
vorliegende FNP-Änderung und insbesondere über den Umgang
mit den privaten und öffentlichen Anregungen muss der Rat, als
demokratisch gewähltes Gremium, entscheiden. Im Rahmen dieser
Abwägung muss er die privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander sachgerecht abwägen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.191
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 1 "Sprakel", 2 "Häger" sowie 3
"Sandrup" werden vorgebracht:
Seite 4 von 17
183

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
118 Fehlende Begründung für die jetzige Drosselung der
Stromabnahme bei bestehenden Solaranlagen.
Es besteht kein inhaltlicher Zusammenhang mit der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.192
118 Fatale Informationspolitik der Stadt Münster. Nur 7-tägige
Einspruchsfrist gegen Änderung des Flächennutzungsplanes. Es
ist für mich in der kurzen Zeit nicht machbar, den genauen Standort
zu ersehen und die Entfernung zu meinem Haus und Grundstück
feststellen zu lassen. Fehlende persönliche Information an die
betroffenen Bürger!!! Fehlende Informationen zu den bereits bis
Ende 2016 zugesagten Fördergeldern und fehlende Informationen
zu den Betreibern. Aufgrund dieser Sachlage, insbesondere der
Tatsache, dass ich als betroffener Bürger, Grundstückseigentümer,
durch Zufall erst von der geplanten Aufstellung der Windräder auf
dem Nachbargrundstück erfuhr, werde ich alle mir zur Verfügung
stehenden Rechtsmittel ausschöpfen, um diese Katastrophe zu
verhindern. So ein Ausmaß auf Veränderung in das unmittelbare
Umfeld empfinde ich als massive Bedrohung!
Es wird auf die Ausführungen unter 6.3 [Bürgerbeteiligung]
verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass genaue
Standorte, Betreiber und mögliche Fördergelder von möglichen
Windenergieanlagen nicht Teil der vorliegenden
Konzentrationszonenplanung sind.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.193
Folgende Anregung bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2 "Häger" wird vorgebracht.
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184

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
29 […] Am Samstag konnte ich in der WN lesen, dass sich in Häger 
eine Bürgerinitiative gegen den geplanten Windkraftanlagenausbau 
gegründet hat. Heute hatten wir auch einen Infozettel dieser neuen 
BI in unserem Briefkasten. Morgen / Di 16.06.2015 sollen sich 
HägeranerInnen und VertreterInnen der Stadt in Häger treffen, um 
die geplanten Standorte zu besichtigen. Leider kann ich an dem 
Treffen nicht teilnehmen, aber ich möchte doch gern sagen, dass 
es in Häger durchaus auch Befürworter der Windenergieanlagen 
gibt. Vor unserem Haus stehen 3 Windräder und wir sind dadurch 
nicht gestört. Der BI habe ich auch auf ihren Infozettel geantwortet. 
Ich finde es sinnvoll regenerative Energiequellen auszubauen und 
auch gern bei mir vor der Hsutür, ich verbrauche auch jeden Tag 
Strom und freue mich, wenn der nicht durch Kohleverbrennung 
oder Kernspaltung gewonnen wird. [...]
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2 "Häger" werden vorgebracht:
1 Es sollten bereits bestehende Windräder aufgerüstet werden. Es wird auf die Ausführungen unter 6.1 [Repowering] verwiesen. Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.194
8 Gefährdung der über Jahrzehnte gewachsenen Nachbarschaft. 
Verpächter von Standorten kassieren fast alles, Nachbarn dürfen 
nur anschauen.
Eine mögliche Gefährdung der sozialen Beziehungen innerhalb
einer Nachbarschaft ist kein städtebauliches Kriterium, welches im
Rahmen der Darstellung von Windkonzentrationszonen geprüft und
beachtet werden kann. Im Übrigen gibt es verschiedene Konzepte
von Bürgerwindparks, bei denen die Nachbarschaft - auch finanziell
- eingebunden wird. Inwiefern ein Bürgerwindpark-Konzept realisiert 
werden soll, ist allerdings eine Entscheidung der jeweiligen Akteure
und kann nicht planerisch vorgeschrieben werden.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.195
Seite 6 von 17
185

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
18 (mit
Unterschriftenliste)
Wo bleibt die Demokratie? Wir fordern eine umfassende 
Informationspolitik.
Es wird auf die Ausführungen unter 6.3 [Bürgerbeteiligung]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.196
21 Es sind bereits über 10 Windkraftanlagen vorhanden. Es wird auf die Ausführungen unter 6.4 [Vorbelastung Häger]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.197
50 Häger ist mit 9 Windkraftanlagen bereits weit über mäßig belastet. Es wird auf die Ausführungen unter 6.4 [Vorbelastung Häger]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.198
59 Die Politik geht auf die berechtigten Sorgen und Anliegen der 
Bürger schon seit Jahrzehnten nicht mehr ein. Das ist diktorisches 
Egodenken. Die Demokratie sollte bewahrt und eingehalten 
werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
Seite 7 von 17
186

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
104.1 Windräder sollten nur errichtet werden, wenn alle Beteiligten und 
Unbeteiligten Einvernehmen hergestellt haben! 
Eine allgemeine Einvernehmlichkeit, die auch Unbeteiligte
miteinschließt, ist völlig unrealistisch. Der Gesetzgeber hat vielmehr
in den entsprechenden Gesetzen (insbesondere BImSchG, BauGB,
BauO NRW, BNatschG) entsprechende Regeln formuliert, die
eingehalten werden müssen, damit die Genehmigung für eine
Windenergieanlage erteilt werden kann. Allein von einer in § 35 (3)
Nr. 3 BauGB erteilten Ermächtigung, die Errichtung von
Windenergieanlagen planerisch zu konzentrieren, macht die Stadt
Münster im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung
Gebrauch.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.199
104.1 Vor der Planung von Windrädern muss die Stadt Münster ihre 
Bürger besser informieren!
Es wird auf die Ausführungen unter 6.3 [Bürgerbeteiligung]
verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.200
Folgende Anregung wird im Zusammenhang mit der geplanten
Konzentrationszonendarstelung 2b, 2c und 2d sowie einer
Erweiterung der Zone 2e vorgebracht:
4 Durch die Erschließung der neuen Flächen und Verstärkungen der
Stromtrassen werden erhebliche Eingriffe in die Natur stattfinden.
Diese Eingriffe sollten soweit koordiniert werden, dass in ganz
Häger eine zukunftssichere Anbindung an das Internet über
Erdkabel zu erreichen ist.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht die
Abwägung zu den Inhalten der 65. Flächennutzungsplanänderung.
Diese stellt ausschließlich Bereiche dar, in denen
Windenergieanlagen nach § 35 (1) 5 BauGB privilegiert zulässig.
Der Plan entscheidet weder über deren tatsächlichen Bau, noch
über einen ggf. erforderlichen Bau neuer Stromtrassen. Inwieweit in
diesem Zusammenhang überhaupt der Ausbau einer Internet-
Breitbandverbindung eine Rolle spielen kann, kann dahinstehen. 
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt wurden. Im Übrigen
wird die Anregung zur Kenntnis
genommen, eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal" und 6
"Handorfer Heide" werden vorgebracht:
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187

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
64b (GO), 88 (GO), 150
(GO), 165 (GO), 166
(GO)
Was die Unterzeichner dazu veranlasst, sich über die Ihnen
vorliegenden Einzeleingaben nach § 24 GO NW […] hinaus erneut
an Sie zu wenden, beruht darauf, dass wir Anzeichen meinen
erkennen zu müssen, dass es möglicherweise einem Teil der
Entscheidungsträger geboten erscheint, wesentliche Punkte der
Eingaben, die sinnvollerweise und/oder u.E. notwendigerweise
vorab geklärt werden sollten, erst nach der endgültigen
Beschlussfassung durch den Rat geklärt wissen bzw. zur Kenntnis
nehmen wollen. Uns nicht überzeugende Erklärungen (bezogen auf
die 4 Kleinflächen wegen Handorfer Heide), warum dies später zu
klären sei, wurden uns gegenüber bei der
Informationsveranstaltung im Haus Münsterland von der
Verwaltung am 19.11.2015 gegeben. 
Es wird auf den regulären gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf
eines Bauleitplanverfahrens verwiesen, der auch bei der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung angewandt bzw.
eingehalten wird. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 6.3
[Bürgerbeteiligung] verwiesen.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da
Teile der ursprünglich geplanten
Konzentrationszonen nicht
weiterverfolgt werden. Im Übrigen
wird der Anregung nicht gefolgt.
1.1.201
Es erinnert uns an die Vorgehensweise bezüglich JVA-Planung
Handorf, wo die konkrete Klärung von notwendigen Fragen
(beispielsweise auch die Einbindung des Kreises Warendorf wegen
diverser Naturschutzgebiete in der angrenzenden Fläche des
Kreises Warendorf nicht erfolgte) und im Falle der von der
Bundeswehr genutzten Flächen die konkrete Anfrage auch erst
nach getroffenen Entscheidungen erfolgen sollte. Dies führte dann
letztlich dazu, dass dem unseres Wissens erst zu einem sehr
späten Zeitpunkt konkret befragten
Bundesverteidigungsministerium ansatzweise von Einzelne (u.a.
wohl vom Maßnahmenplaner) unkorrektes Verhalten in der Sache
(mehr oder weniger) vorgeworfen wurde. Ein eventuell ähnliches
Vorgehen beim FNP WEA bezüglich der hier in Rede stehenden
Konzentrationszonen Handorfer Heide und Coerheide/Kanal würde
verständlicherweise nicht unsere Zustimmung finden können.
64b (GO), 88 (GO), 150
(GO), 165 (GO), 166
(GO)
Gestatten Sie uns bitte, in Sachen Handorfer Heide auf die in
Fotokopie beigefügten 2 aktuellen WN-Berichte und die beiden
entsprechenden Kommentare dazu […] hinzuweisen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 4a "Coerheide / Kanal", 5
"Haskenau" und 6 "Handorfer Heide" werden vorgebracht:
Seite 9 von 17
188

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
88 (GO) Ich gehe davon aus, dass alle Ratsmitglieder am 25.03.2015 bei
der Entscheidung zu den in Rede stehenden Punkten die ihnen zur
Kenntnis gebrachten Entscheidungskomponenten nicht außer acht
lassen und sie insoweit auch nicht grob fahrlässig handeln
(anderenfalls ggf. persönliche Haftung). 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild], 2.7
[Landschaftsschutz], 2.3 [Artenschutz], 5.8 [Kosten Stadt Münster],
3.2 [WEA in den Kreisen], 3.9 [Substanziell Raum], auf das
kommunale Klimaziel, bis 2020 20 % des Gesamtenergiebedarfs
durch erneuerbare Energien zu decken sowie bzgl. der
Alternativenprüfung auf den Umweltbericht verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.202
Ich kann mir jedenfalls nur vorstellen, dass Ratsmitglieder (ganz
gleich, welcher Partei sie angehören), ihre Entscheidung primär im
Interesse (unvollständige Aufzählung) - der Erhaltung der im
Einzelfall noch gegebenen, gewachsenen Landschaftsstrukturen, -
des Wohles der Bevölkerung (keine oder nur sehr geringe
Beeinträchtigung des vorhandenen ortsnahen Erholungsraums), -
der Erhaltung des Naturhaushalts (Beachtung ökologischer
Grundsätze, insbesondere vorhandene, für die Artenvielfalt
unabdingbar notwendige, nur noch ganz wenig vorhandene,
großräumige Genpoolflächen, nur dann zu beeinträchtigen, wenn
eine vorgenommene Alternativlösungsprüfung absolut erfolglos
war, was meines Wissens ganz selten der Fall ist), - der Ökonomie
(sehr überlegter und sorgfältiger Umgang mit den
Steuereinnahmen der Stadt Münster), - und unter Abwägung nicht
nur einzelner, sondern aller in der Sache relevanten
Rechtsvorschriften treffen.
Trotz der vorstehend bereits erwähnten Entscheidung des OVG
NRW kann gerichtsseitig / rechtlich in den 3 von mir
angesprochenen Fällen wegen der nicht gegebenen exorbitanten
Auswirkung auf die Energieversorgung auf die Stadt Münster eine
Alternativenprüfung wohl nicht abgelehnt werden. Die auf den
angesprochenen Flächen max. zu gewinnenden Energieanteile
sind im Verhältnis zum Gesamtenergiebedarf der Stadt Münster so
gering, dass Anteile auch (ohne oder mit geringeren
Umweltbeeinträchtigungn) anderweitig regeneriert werden könnten
und können. Im Übrigen ist ausreichend substanzieller Raum für
Windenergienutzung nicht nur im weiteren Münsterland, sondern
auch in Münster selbst gegeben. Dies ist die Aussage von
Verwaltung und enveco in der Beschlussvorlage vom 21.01.2015.
Seite 10 von 17
189

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
In diesem Zusammenhang gestatten Sie bitte auch folgende
Anmerkung: Die Windkraft ist da zu nutzen, wo die dazu
notwendigen Anlagen nach menschlichem Ermessen den
geringsten Schaden anrichten. Ich glaube, jedes Ratsmitglied kann
die Richtigkeit dieser Aussagen bestätigen. Das Vorstehene
beinhaltet / bedeutet aber auch, die Ihnen genannten / gemachten
Vorgaben und Ziele bezüglich der Abdedckung des
Energiebedarfes aus erneuerbaren Energien sind m.E. keinesfalls
so zu interpretieren, dass kleinräumig gesehen, die Ziele erreicht
werden sollen. Ich verstehe die Zielsetzungen letztendlich auf
NRW bezogen. Etwas anderes macht wohl auch keinen Sinn
(Münster = große Wohnbebauung, Münsterland relativ gesehen =
geringe Wohnbebauung). Gutachten verändern nicht die für
jedermann (auch ohne diese Gutachten) erkennbaren und z.B. bei
der LANUV in Recklinghausen abrufbaren Fakten.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 6 "Handorfer Heide" werden
vorgebracht:
63 Unzumutbarer hoher Kostenaufwand für
Windenergiezonenanrainer: In der Zone "Handorfer Heide" bedarf
die Aufstellung von Windenergieanlagen bzgl. der Abstände zu den
Wohnhäusern der intensiven Einzelfallprüfung. Zur Feststellung der 
Abstände und Wahrung der Rechte der Zonenanrainer ist teurer
sachverständiger und ggf. juristischer Beistand erforderlich.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
63 Die Stadt Münster nimmt in Kauf, dass sich einzelne Bürger später
mit Energiekonzernen und Großinvestoren wegen nicht rechtlich
abgesicherter Abstandsvorgaben auseinandersetzen müssen. Es
ist davon auszugehen, dass um überhaupt einen wirtschaftlichen
Betrieb der Anlagen zu ermöglichen, größtmögliche
Windenergieanlagen gebaut werden, die dann nur
geringstmögliche Abstände zu den Wohngebäuden der
Streubebauung in der Handorfer Heide zulassen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Akzeptanz- und Imageverlust für Windenergieanlagen in der
Bevölkerung wegen Planung im wertvollen Landschafts- und
Erholungsraum und in dem durch Streubebauung geprägten
Gebiet "Handorfer Heide".
Seite 11 von 17
190

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
64a (GO) Irritiert hat uns als betroffene Anwohner der Handorfer Heide
insbesondere auch, dass bisher möglicherweise/offenbar weder die
Verwaltung noch der Rat der Stadt Münster bei seiner
Beschlussfassung bezüglich der Aufnahme in den vorläufigen
Flächennutzungsplan wegen WEA berücksichtigt zu haben
scheinen, dass die Richtfunkanlage in unserer mehr oder weniger
unmittelbaren Nähe und somit auch in unmittelbarer Nähe der
geplanten WEA-Anlagen steht. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Wir wissen aus Presseberichtserstattungen zu WEA-
Entscheidungen aus anderen Städten, dass diese die geplanten
Konzentrationszonen fallen lassen mussten, weil dies mit den
Richtfunkanlagen nicht in Einklang zu bringen war. Wir bitten die
Verwaltung und den Rat in diesem Zusammenhang zu prüfen, in
wieweit der Hubschrauberlandebetrieb auf dem
Standortübungsplatz beeinträchtigt wird. Ebenso bitten wir zu
prüfen, ob eine Beeinträchtigung des Betriebes auf dem
Hubschrauberlandeplatz des St. Rochus Hospitals durch die WEA
eintreten könnte. Gleiches ist möglicherweise u.E. auch für den
gesamten Funkverkehr der Kaserne zu prüfen.
Seit Jahrzehnten wird ein Teil der vorgesehenen Fläche (wohl nicht
nur gemäß der Beschilderung) als ein Gebiet des im Regionalplan
ausgewiesenen Standortübungsplatzes deklariert. Da ein im
Regionalplan ausgewiesener Standortübungsplatz unseres
Wissens nicht für die Nutzung von WEA herangezogen werden
kann, bitten wir diesbezüglich um Prüfung.
088 (GO) Die Errichtung von 150 bis 200 m hohen WEA in der Handorfer
Heide würde unter anderem tangieren: […] c) die
Hubschrauberlandeplätze des Rochus-Hospitals und der
Bundeswehr usw.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
117 Der Übungsbetrieb der Bundeswehr wird sicherlich
gestört/behindert.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
117 Die Baugenehmigung der Anlagen ist max. 30 Jahre zu begrenzen.
Ausstieg / Rückbau / Umsetzung ist daher ggf. eher möglich.
Entschädigungszahlungen an Investoren sind auszuschließen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
117 Ansonsten finde ich die rechtzeitge Bürgerbeteiligung sehr gut, die
Präsentation prima und die Mitarbeiter der Stadt sehr nett.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Seite 12 von 17
191

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
12 (GO) Durch den Bau von Windkraftanlagen in einem entsprechend
wertvollen Landschafts- und Erholungsraum mit der vorhandenen
Streubebauung, wie sie im Gebiet "Laer" vorzufinden ist, erleidet
die Windenergie einen erheblichen Akzeptanz- und Imageverlust in
der Bevölkerung. Bei entsprechenden Planungen soll doch
üblicherweise das Gegenteil angestrebt werden.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
12 (GO) Die erheblich zu gering bemessenen Abstandsvorgaben
verunsichern zudem Zonenanrainer. Befürchtet werden
kostenträchtige Auseinandersetzungen mit Rechtsverfolgungen um
die der intensiven Einzelfallprüfung unterliegenden Abstände zu
geplanten Windkraftanlagen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
38 Darüber hinaus geben wir zu bedenken, dass durch eine derartige
Planung ein Übermaß an Flächenausweisung im Verhältnis zu den
Forderungen des Landes und im Verhältnis zu städtischen
Freiflächen entstehen lässt.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
39 (GO) Am 17.06.2015 fand der Ortstermin zwecks Information und
Visualisierung durch die Stadtverwaltung mit Bezug auf die WEA
statt. Die einhellige Meinung sämtlicher Laerer Anwohner und
Werseanrainer, der Errichtung von WEA einen abschlägigen
Bescheid zu erteilen, war eindeutig.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
47 Wir äußern unseren Unmut über die Planung in Bezug auf die
Windenergie-Zone Nr. 7 "Laer" und überhaupt an der
Flächenausweitung im Verhältnis zu den Forderungen des Landes
(LANUV) und im Verhältnis zur städtischen Freifläche.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
65 Meiner Meinung nach ist auch die großzügig bemessene
Flächenausweisung zu den Landesvorgaben im Verhältnis zur
städtischen Freifläche nicht nötig.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
84 […] Zusätzlich weise ich auf das Übermaß an Flächenausweisung
im Verhältnis zu den Forderungen des Landes (LANUV) im
Verhältnis zur städtischen Freifläche hin.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 7 "Laer" im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter
verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Folgende Anregungen bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a - d "Autobahnkreuz MS-Süd"
werden vorgebracht:
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Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
167 Infrastrukturelle Vorbelastung: Der Standort 13a ist infrastrukturell
in allen Himmelsrichtungen stark vorbelastet (Autobahnkreuz,
zweigleisige Bahntrasse, 380 kV-Hochspannungsleitung) und
entspricht somit den landesplanerischen Bedingungen für
Ausnahmeregelungen für Windenergiestandorte an vorbelasteten
Infrastrukturtrassen (vgl. Windenergie-Erlass NRW 2015, Kap.
3.2.2.3). Insofern bietet sich die vorbelastete Fläche für
Windenergienutzung an, insbesondere da drei realisierte Standorte
in der Vergangenheit mit Bezug auf die infrastrukturelle
Vorbelastung als Sonderstandorte genehmigt wurden. Somit ist der
Standort planerisch und argumentativ analog zu der
beschlossenen Vorlage Nr. V/0150/2012 und Ergänzung
V/0150/2012/1. Erg. zu sehen.
Die infrastrukturelle Vorbelastung eines Standortes - die beim
Standort 13a fraglos gegeben ist - ist nicht der einzige Belang, der
bei der Abwägung, ob eine Potenzialfläche als Konzentrationszone
dargestellt werden soll, zu berücksichtigen ist. Bzgl. der Belange,
die gegen eine Darstellung als Windkonzentrationszone sprechen,
wird auf die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse] verwiesen.
Das angeführte Kapitel im Windenergieerlass 2015 beschäftigt sich
im Übrigen nicht mit Sonderstandorten, sondern mit dem
planerischen Ansatz, im Rahmen des Plankonzepts vorbelastete
Infrastrukturbereiche ggf. gesondert zu berücksichtigen. Dies wurde
im vorliegenden Planungskonzept insoweit berücksichtigt, als der
grundsätzliche Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten im
Bereich der lärmbelasteten Autobahnen im Einzelfall eine
Befreiungslage zulässt. Eine Abwägungsvorentscheidung ist damit
jedoch keinesfalls gegeben. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.203
Auch der Bezug zu den genannten Vorlagen und der
Genehmigungsfähigkeit eines Sonderstandortes ist im Rahmen der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung unerheblich. Nach
erfolgter Abwägung durch den Rat (sofern dieser dem
Beschlussvorschlag folgt) scheidet eine Ausnahmegenehmigung
für einen Sonderstandort im Bereich der Potenzialfläche 13a
planungsrechtlich aus.
167 Zivile Luftfahrt: In unserem Auftrag wurde ein Gutachten bei der
Luftaufsicht der Bezirksregierung Münster durchgeführt. Aus
luftfahrtrechtlicher Sicht bestehen keinerlei Einschränkungen für
den Standort 13a.
Die luftfahrtrechtliche Eignung eines Standortes ist nicht der einzige
Belang, der bei der Abwägung, ob eine Potenzialfläche als
Konzentrationszone dargestellt werden soll, zu berücksichtigen ist.
Insofern bestätigt die Anregung lediglich die Ausführungen unter
6.2 [zivile Luftfahrt]. Bzgl. der Belange, die gegen eine Darstellung
als Windkonzentrationszone sprechen, wird auf die Ausführungen
unter 2.2 [Aasee-Blickachse] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.204
167 Richtfunk: Alle relevanten privaten und öffentlichen
Richtfunkbetreiber wurden auf unsere Initiative hin zum geplanten
Standort befragt. Es liegen keinerlei Bedenken gegen die geplante
Windenergieanlage vor.
Die Eignung eines Standortes in Bezug auf private und öffentliche
Richtfunkstrecken ist kein ausschlaggebender Belang, der bei der
Abwägung, ob eine Potenzialfläche als Konzentrationszone
dargestellt werden soll, zu berücksichtigen ist. Bzgl. der Belange,
die gegen eine Darstellung als Windkonzentrationszone sprechen,
wird auf die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.205
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193

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
167 Ungleichbehandlung von Innen- und Außenbereich: Die Produktion
regenerativer Energie findet klassisch im Außenbereich statt, dies
unterstützen wir voll und ganz. Hier nehmen wir relativ geringe
Abstände zwischen Windenergieanlagen und unseren
Wohnhäusern billigend in Kauf, um u.a. den Innenbereich mit
Grünstrom zu versorgen. Es ist den Anwohnern im Außenbereich
aber nicht zu vermitteln, warum sie Windenergieanlagen in 350 -
400 m akzeptieren sollen, gleichzeitig die Bewohner des
Münsteraner Innenbereichs aber vor Anlagen in über sechs
Kilometer Distanz "geschützt" werden müssen. Hier fehlt ein
Zeichen der Gleichheit und Solidarität.
Es wird auf die Ausführungen unter 6.5 [Innen- und Außenbereich]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.206
167 Es fanden bereits Gespräche mit Prof. Dr. Klemm vom Institut für
Landschaftsökologie (Professur für Klimatologie, Vorsitzender des
Klimaschutzbeirates der Stadt Münster) statt, um Möglichkeiten der
wissenschaftlichen Zusammenarbeit an der geplanten
Windenergieanlage zu diskutieren. Studenten der Klimatologie
sollen die Möglichkeit erhalten, die Windenergieanlage zu begehen
und dort u.U. zu Fragen der Luftqualität in großer Höhe zu
forschen.
Die angekündigte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der WWU
Münster ist kein städtebauliches Argument, welches als ein
ausschlaggebender Belang bei der Abwägung, ob eine
Potenzialfläche als Konzentrationszone dargestellt werden soll, zu
berücksichtigen ist
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.207
167 Der Stanodrt 13a wurde seit Ende 2011 auf Risiko der
Flächeneigentümer intensiv geprüft, kostenintensive Gutachten
wurden beauftragt und abgeschlossen. Insgesamt hat der Standort
eine hohe Projektreife und könnte - bei positiver Darstellung im
Flächennutzungsplan - mittelfristig erfolgreich umgesetzt werden.
Es ist geplant, die Anlage mit Bürgerbeteiligung zu realisieren und
den Firmensitz während der gesamten Betriebsdauer vor Ort in
Münster zu belassen. Somit profitieren sowohl Anwohner als auch
die Stadt Münster erheblich.
Die Projektreife eines Standortes, eine geplante Bürgerbeteiligung
(die im Übrigen im Rahmen einer Flächennutzungsplandarstellung
nicht gesichert werden könnte) sowie mögliche finanzielle Vorteile
für die Stadt Münster selbst sind keine städtebaulichen Belange,
die bei der Abwägung, ob eine Potenzialfläche als
Konzentrationszone dargestellt werden soll, zu berücksichtigen
sind. Bzgl. der Belange, die gegen eine Darstellung als
Windkonzentrationszone sprechen, wird auf die Ausführungen
unter 2.2 [Aasee-Blickachse] verwiesen. In der Anregung selbst
wird deutlich, dass die beauftragten kostenintensiven Gutachten auf
eigenes wirtschaftliches Risiko des potenziellen Betreibers hin,
beauftragt worden sind. Dabei handelt es sich insofern nicht um
einen Belang, der im Rahmen der Abwägung, ob eine
Potenzialfläche als Konzentrationszone dargestellt werden soll, zu
berücksichtigen ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.208
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194

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Bürgerversammlung 
12.11.2015
Ein Bürger vertrat die Auffassung, es gebe in Münster verschobene
Maßstäbe: Von den Aaseekugeln sei der Blick auf eine 10 km
entfernt stehende Windenergieanlage nicht zumutbar, aber wenn in
Albachten nur wenige hundert Meter entfernt den Bürgern in einem
Wohngebiet eine Windenergieanlage „vor die Nase gestellt“ werde,
dann sei das richtig!
Es wird auf die Ausführungen unter 6.5 [Innen- und Außenbereich]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.206
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 14 "Niederort" werden vorgebracht:
16 Das Gutachter-Büro hat offenbar bei der Ausweisung der Standorte
14 a/b die Anlagenschutzbereiche nach § 18 LuftVG nicht
berücksichtigt. Demnach würde im Fall eines Bauantrages für
Windkrafträder die Luftaufsicht eingeschaltet, um zu prüfen, ob sich
der geplante Standort innerhalb eines Anlagenschutzbereiches
befindet. Diese Schutzbereiche können im Internet auf den Seiten
der Bundesaufsicht für Flugsicherung eingesehen werden
(www.anlagenschutz.baf.bund.de). 
Es wird auf die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.210
Nach meiner Ansicht befinden sich beide Standorte 14 a/b
innerhalb der Schutzzonen. Auch wenn die entsprechende Prüfung
erst bei einem konkreten Bauantrag stattfindet, wäre es doch m.E.
unnötig zunächst Standorte im Flächennutzungsplan auszuweisen,
weitere Planungen zu finanzieren, um dann feststellen zu müssen,
dass ein abschließender Bauantrag nicht genehmigt werden kann
aufgrund von Faktoren, die schon zu Beginn der Planungsphase
feststellbar waren. Ich bitte diesen Hinweis in ihrer
Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Münster zu den
Standorten 14 a/b zu berücksichtigen.
Der Regionalplan berücksichtigt den im Verlauf etwaiger
Baugenehmigungs-Verfahren zu prüfenden Anlagenschutz gem. §
18 LuftVG. Die Standorte von Flughäfen und Flugplätzen werden
hier als Kriterien, die einer Abwägung nicht zugänglich sind
aufgeführt. Ausdrücklich verweist der Regionalplan darauf, dass in
der "Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW" die Aspekte der
Flugsicherheit noch nicht berücksichtigt wurden. Auch in der
Potenzialflächenanalyse der enveco GmbH wird dieses Kriterium
nicht berücksichtigt. Die Flächen 14 a/b befinden sich innerhalb
solcher Schutzbereiche.
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195

Abwägungstabelle frühzeitige Bürgerbeteiligung.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Die für die Luftaufsicht zuständigen Bundesbehörden haben darauf
hingewiesen, dass innerhalb dieser Schutzbereiche eine
Anlagenhöhe von mehr als 108 m über NN bauplanungsrechtlich
unzulässig ist. Der Regionalplan sieht demnach eine maximale
Anlagenhöhe von 40 - 60 m als realisierbar an. Eine rechtssichere
Ausweisung der Flächen am Niederort ist also unter dem Aspekt
der Belange der Flugsicherheit fraglich.
Demnach sind die Flächen 14 a/b für die Bezirksregierung keine
Vorranggebiete gem. § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG. Dies kann nicht nur
aus den o.g. schriftlichen Ausführungen aus dem Regionalplan
vom 21.09.2015 entnommen werden. Die Flächen am Niederort
sind auch in den zeichnerisch dargestellten Windenergiebereichen
der Anlagen (hier: Blatt Nr. 7) nicht berücksichtigt. Offenbar hält die
Bezirksregierung diese Standorte aufgrund der dem Regionalplan
zugrunde liegenden Kriterien für nicht geeignet bzw. nicht
genehmigungsfähig.
16 Interessant ist zudem, dass die im Regionalplan dargestellten
Windenergiebereiche eine Flächengröße von ca. 8.260 ha
abdecken und damit die Vorgabe von mindestens 6.000 ha als
Zielvorgabe des Landes NRW mehr als erfüllt würden. Dies bereits
ohne die ca. 32 ha der Flächen am Niederort.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
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196

65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
 
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerinformation gem. § 3 (1) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB 
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öff. Auslegung gem. §4 (2) BauGB  
197

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Stellungnahmen von Behörden 
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Amprion GmbH,
24.06.2015
Im südlichen Bereich des Flächennutzungsplangebietes verlaufen
im Nahbereich der geplanten Konzentrationszonen 9
(Amelsbüren), 10 (Löwelingloh), 12(Willbrenning) und 13 (AkMS -
Süd) die im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitungen. (1.
220-kV-Höchstspannungsfreileitung Gersteinwerk - Münster, Bl.
2617); 2. 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Einführung
Amelsbüren (Gersteinwerk, Bl.2660); 3. 220-kV-
Höchstspannungsfreileitung Einführung Amelsbüren (Münster, Bl.
2661); 4. 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Hahnecken
Faehr - Gersteinwerk, bl. 4307)
Im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird
für Hochspannungsfreileitungen generell (bei Anwendung von
Schwingungsschutzmaßnahmen nach DIN EN 50 341-3-4) ein
Mindestabstand vom einfachen Rotordurchmesser (100 m)
vorgesehen. Da nicht bekannt ist, welche Freileitungen über
Schwingungsschutzmaßnahmen verfügen bzw. da diese ggf. auf
Kosten des Windenergieanlagenbetreibers nachgerüstet werden
können, ist ein größerer Abstand im Rahmen der
Flächennutzungsplanung nicht erforderlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.211
Die Leitungsmittellinien und Maststandorte haben wir in den uns
übersandten Vorentwurf im Maßstab 1:30000 vom 19.06.2015
eingetragen. Bei der Ausweisung für Windenergieanlagen bitten
wir Sie folgendes zu berücksichtigen: 
Im Übrigen werden bei immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsanträgen für konkrete Windenergieanlagen bei
einer Nähe zu Elektrizitäts-Freileitungen die Leitungsbetreiber
beteiligt, so dass evtl. öffentlich-rechtliche Belange im Einzelfall im
Rahmen der Vorhabenzulassung Berücksichtigung finden können.
Wegen eines geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern
verursachte Windströmung die Leiterseile in Schwingungen
versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen
verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission
in DIN und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit
WEA einen Mindestabstand vom dreifachen des
Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand
zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot
des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen
Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen
getroffen werden, d.h.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen >/= 3x
Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1x
Rotordurchmesser.
Seite 1 von 56
198

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission
ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber
hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren
Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die vom
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu
gehören z.B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer
durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende
Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom
Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau
oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen,
behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche
vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen
Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu
entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer
entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu
entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. 
In Kürze wird der neue Windenergieerlass veröffentlicht, in dem
unter anderem die Abstände von WEAs zu
Höchstspannungsfreileitungen festgelegt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist der derzeit gültige Erlass maßgebend. Diese
Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220-
und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie
bezüglich weiterer Versorgungsleitungen und der Netzeinspeisung,
die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 26,
16.06.2015
Zunächst teile ich mit, dass entgegen Ihrer Aussage auf Seite 15
am VLP Telgte ein Bauschutzbereich nicht festgelegt ist, der
pauschale Abstand von 3.100 m aber der Richtlinie für die Anlage
und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb
entspricht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde
entsprechend angepasst.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 26,
16.06.2015
Aus zivilen Hindernisgründen bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die Ausweisung der in Frage stehenden Gebiete
mit Ausnahme der Gebiete 1 (Sprakel), 2 (Häger) und 3 (Sandrup).
Im Bereich dieser Plangebiete befindet sich der Pflichtmeldepunkt
"Whiskey". Hier wäre die Deutsche Flugsicherung direkt durch Sie
zu beteiligen, da bestimmte An- und Abflugverfahren des
Flughafens Münster-Osnabrück betroffen sind. In der
Vergangenheit wurden vergleichbare Plangebiete kritisch beurteilt.
Die Deutsche Flugsicherung ist ebenfalls beteiligt worden (s.
Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung vom 11.08.2015). Im
Übrigen wird der Hinweis zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
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199

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 26,
16.06.2015
Zudem liegen nahezu sämtliche Plangebiete in Schutzbereichen
von Navigations-/ Radaranlagen (Hamm DVOR DME und Radar
Münster-Osnabrück). Zuständig für die Beurteilung der eventuellen
Beeinträchtigung von Windenergieanlagen auf die v.g.
Navigations-
/ Radaranlagen ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in
Langen (Anlschutz@baf.bund.de). Hier möchte ich Sie bitten, in
eigener Regie dort anzufragen.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist ebenfalls beteiligt
worden (s. Stellungnahme des Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung vom 12.08.2015). Im Übrigen wird der Hinweis zur
Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 54
"Wasserwirtschaft", 
26.06.2015
Die Zonen II der Wasserschutzgebiete sollten ebenso wie die
Zonen I als harte Tabuzonen charakterisiert werden, da die
Verbotstatbestände der jeweiligen
Wasserschutzgebietsverordnung in diesen Zonen aufgrund eines
hohen Gefährdungspotentials der natürlichen
Grundwasservorkommen zur Trinkwassergewinnung bestehen.
Eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann nur erteilt
werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dies erfordern oder der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Darüber
hinaus ordnet der Entwurf zur Novelle des Windenergieerlasses
des MKULNV vom 18.05.2015 (Az.: VII-3 02.21 WEA-Erl. 15) in
Kapitel "8.2.3.2 Wasserschutzgebiete" die Schutzzonen I und II
ebenfalls beide als harte Tabuzonen ein.
Der Anregung wird gefolgt. Der Anregung wird gefolgt.
1.0.005
Bundesamt für
Infrastruktur, 
Umweltschutz und
Dienstleistungen der
Bundeswehr, 12.06.2015
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien,
soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen,
zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen
Luftverkehr berühren oder beeinträchtigen. Die geplanten
Windkraftkonzentrationszonen im Rahmen des Vorentwurfes zu
der 65. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes
im Bereich des gesamten Stadtgebiets "Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Münster zur Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" befinden sich -
innerhalb des Bauschutzbereiches des militärisch genutzten
Standortübungsplatzes Dorbaum / Lützow-Kaserne - innerhalb des
Bereichs des Verlaufs von militärischen Richtfunkstrecken. Die
Belange der Bundeswehr werden somit mehrfach berührt.
Teile der geplanten Konzentrationszonen befinden sich innerhalb
des Bauschutzbereiches des militärisch genutzten
Standortübungsplatzes Dorbaum / Lützow-Kaserne sowie innerhalb
des Bereiches des Verlaufs von militärischen Richtfunkstrecken.
Insofern können Belange der Bundeswehr berührt werden. Nur auf
Grundlage insbesondere der Daten über die Standorte, die Anzahl,
den Typus und die Höhe möglicher Windenergieanlagen kann das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr feststellen, ob bzw. in welchem Umfang die
Belange der Bundeswehr berührt werden. Diese Daten liegen auf
Ebene des Flächenutzungsplanes nicht vor. Insofern kann der
Flächennutzungsplan keine abschließende Prüfung der Belange
der Bundeswehr liefern. Dies bleibt daher dem
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
vorbehalten. Die Stellungnahme wird als Hinweis zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 3 von 56
200

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind,
kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über
die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser,
die Höhe über Grund, die Höhe über NN und die genauen
Koordinaten von Luftfahrthindernisse vorliegen. Nur dann kann ich
im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen
zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen eine dezidierte
Stellungnahme abgeben. Noch genauer werde ich mich im
bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
äußern.
Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung, 12.08.2015
Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher
Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler
Flugsicherungseinrichtungen insoweit berührt, als das die
Plangebiete 1, 2 (teilweise) 3, 4, 5 und 6 im Anlagenschutzbereich
der Radaranlage Münster/Osnabrück belegen sind. Die
Plangebiete 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 sind im
Anlagenschutzbereich der Navigationsanlagen DVOR Hamm
belegen. Je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung von
Bauvorhaben besteht die Möglichkeit der Störung dieser
Flugsicherungseinrichtung. Die gemäß § 18 a LuftVG
angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientierten sich an den
Anhängen 1-3 des "ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe 2009".
Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete
Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR
DOC 015 abweichen.
Diese Flächennutzungsplanänderung stellt lediglich
Windkonzentrationszonen gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB dar, eine
Planung konkreter Windenergieanlagen ist damit nicht verbunden.
§ 18 a Abs. 1 S. 1 LuftVG verbietet die Errichtung von Bauwerken,
wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden
können. Die Beurteilung des Vorliegens einer Störung liegt gem. §
18 a Abs. 1 S. 2 LuftVG beim Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung (BAF). Nach Empfehlung der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) ist in einem Schutzbereich mit
einem 15 km Radius um eine Einrichtung eine Prüfung von
Störungen durch Windenergieanlagen erforderlich. Der bis 2009
mit 3 km angegebene Schutzbereich wurde damit erheblich
erweitert. Die empfohlenen Schutzbereiche der ICAO stellen keine
per se als Tabuzone darzustellenden Bereiche dar. Alle im
Stadtgebiet von Münster ermittelten Potenzialflächen sind von den
Anlagenschutzbereichen der beiden o.a. Anlagen betroffen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.212
Der Anlagenschutzbereich der Radaranlage Münster/Osnabrück
erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens bis
zu einem Radius von 15 km um den Standort der
Flugsicherungsanlage (Geogr. Koordinaten (ETRS89): 52° 07'
48,90" N / 07° 41' 27,35" E). Der Anlagenschutzbereich der DVOR
Hamm erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des
Vorhabens bis zu einem Radius von 3 km um den Standort der
Flugsicherungsanlage (Geogr. Koordinaten (ETRS89): 51° 51'
24,72" N / 07° 42' 29,86" E). Für Windenergieanlagen gilt ein
erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu einem Radius von 15 km
um die Flugsicherungsanlage.
Da sich ein Bauverbot nach § 18 a LuftVG nach dem Wortlaut der
Vorschrift auf ein bestimmtes Bauwerk bezieht, bei dem der
konkrete Standort und der spezifische Anlagentyp bekannt sind,
kann auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Beurteilung, ob
ein solches Bauverbot greift, nicht stattfinden. Dies wird auch aus
der Stellungnahme des Bundesamtes für Flugsicherung deutlich.
Insofern ist die Behörde in jedem Fall im Rahmen eines
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu
beteiligen.
Seite 4 von 56
201

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten
Windenergieanlagen sind wahrscheinlich. Einschränkungen sind
umso wahrscheinlicher, je näher das Bauwerk an die
Flugsicherungseinrichtungen heranrückt und je größer und höher
das Bauwerk dimensioniert ist. Weiterhin sind topographische
Umstände zu berücksichtigen. Bei Windkraftanlagen steigt die
Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung zudem in Abhängigkeit von
den bereits vorhandenen oder genehmigten Windkraftanlagen im
Anlagenschutzbereich. Diese Beurteilung beruht auf den
Anlagenstandorten und -schutzbereichen der
Flugsicherungsanlagen Stand August 2015.
Dass im Einzel-Genehmigungsverfahren solche Genehmigungen
für die Errichtung von Windenergieanlagen – auch unter
Berücksichtigung der o.a. Anlagenschutzbereiche – erteilt werden
können (vgl. die im Jahr 2014 errichteten Anlagen in Amelsbüren
und Wolbeck) bestätigt die Absicht, nicht auf die Darstellung von
Konzentrationszonen in Münster in diesen Schutzbereichen zu
verzichten. Eine Nicht-Umsetzbarkeit des Planes und damit ein
fehlendes städtebauliches Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB
kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Da die zu erwartenden Einschränkungen dem eigentlichen Ziel von
Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen, empfehlen wir,
innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang - und
Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls
aber auf die Möglichkeit von Einschränkungen im späteren
Genehmigungsverfahren und die Notwendigkeit der Beteiligung
meiner Behörde hinzuweisen.
Die Entscheidung gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob
die Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört
werden können, bleibt von dieser Stellungnahme jedoch unberührt.
Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabenplanung (z.B.
Bauantrag) vorgelegt wird.
Bundesnetzagentur, 
15.06.2015
Die Bundesenetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die
Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu.
Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber
in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des
Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes)
einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und
Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden
Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen
übermittelt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die
Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig
über vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu
informieren.
Richtfunkstrecken werden im Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung nicht berücksichtigt, da das
Vorhandensein von Richtfunkstrecken allein kein
Ausschlusskriterium für die Nutzung von Windenergie ist. Eine
Überprüfung, ob und in welchen Umfang tatsächlich störende
Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten ist, kann
erst bei Vorliegen konkreter Angaben zu Standorten und Höhen
geplanter Windenergieanlagen geprüft werden. Hinzu kommt, dass
Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für
ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend
sind, da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und
wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt. Die
Hinweise der Bundesnetzagentur werden insofern zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 5 von 56
202

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit
Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf
das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren
mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Im
vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw.
überschritten.
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken
bzw. zu den ggf. einzutretenden Störsituationen kann die BNetzA
nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für
Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu
anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer
Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse
(keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die
den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im
Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten
Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur
die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den
Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum
Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der
Richtfunkstrecken zu erteilen.
Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen von Bauwerken mit einer
Höhe von über 20m (z.B. Windkraftanlagen), empfehle ich Ihnen,
entsprechende Anfragen an mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses
Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer Stellungnahme sind bitte
die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Baugebiets
anzugeben und ausreichend übersichtliches topografisches
Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches
sowie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln.
Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall noch nicht
um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich zu Ihrer allgemeinen
Vorinformation eine Überprüfung des angefragten Gebietes
durchgeführt. Der Anlage 1 können Sie die dazu von mir
ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines
Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl
der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-
Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.
In Münster sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen
geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die
Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der
Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber
die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen
ist.
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203

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als
Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das
Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum
allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie
ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in
Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen
einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege
ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigunen von
Richtfunkstrecken zu erwarten sind. 
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer
Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge
können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3,
Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail:
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.
Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich
sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen
über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes
Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte
deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit
erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.
Bundesnetzagentur, 
15.06.2015
Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im
Plangebiet zu berücksichtigenden Leistungssysteme, wie z.B.
unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen
oder Energieleitungen, bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass
die BNetzA selbst über kein eigenes Leitungsnetz verfügt. Sie kann
auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft
erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu
ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw.
Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den
jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor
Ort eingeholt werden.
In Bezug auf die Abstände zu Hochspannungs-Freileitungen wird
auf die Ausführungen zur Stellungnahme der Amprion GmbH vom
24.06.2015 verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.211
Zusätzliche Hinweise:
Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die
Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der
kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten
Anlagengenehmigung nach BImSchV empfiehlt die BNetzA, die
Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und
Höchstspannungsebene gem. DIN EN 50341-3-4 wie folgt
heranzuziehen.
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204

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
"Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende
horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in
ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter
einzuhalten: - für Freileitungen ohne
Schwingungsschutzmaßnahmen >= 3 x Rotordurchmesser; - für
Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x
Rotordurchmesser.
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der
Nachlaufströmung der Windenergieanlagen liegt und der
Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster
Stellung und dem äußersten ruhenden Leiter > 1 x
Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden
Maßnahmen verzichtet werden. Weiterhin gilt für Freileitungen aller
Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die
Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf."
Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Windkraftanlagen von
80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die
BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Abstände zwischen
der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene
Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als
Ausschlusskriterium festzulegen, da ein anderweitig ermittelter
"starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung
nicht sachgerecht erscheint.
Bundesnetzagentur, 
15.06.2015
Darüber hinaus sind Betreiber von Windenergieanlagen seit
August 2014 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und
der darauf erlassenen Anlagenregister-Verordnung verpflichtet,
der BNetzA unter anderem Standort und Leistung ihrer Anlagen zu
melden. Die Meldepflicht umfasst dabei auch aufgrund von
Bundesgesetzen erteilte Genehmigungen. Hierzu finden sich
Formulare auf der Internetseite der BNetzA
(http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Home/home_node
.html). Sofern die Registrierung nicht erfolgt, reduziert sich der
Anspruch auf finanzielle Förderung für die betreffende Anlage
nach dem EEG auf null, was mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen verbunden sein kann. Die Meldung an das Register
muss zusätzlich zur Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB
am oben genannten Verfahren erfolgen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
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205

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Bundesnetzagentur, 
15.06.2015
Da die von Ihnen angefragten Standortplanungen ggf. auch in der
Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der
BNetzA beeinflussen, habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden
Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur, Referat 511
(5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. Durch das Referat 511
wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den
vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA
eingehalten werden. Sollten hier noch besondere Festlegungen zu
berücksichtigen sein, werden Sie darüber in einem gesonderten
Schreiben in Kenntnis gesetzt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Bundeswehr-
Dienstleistungszentrum 
Münster, Facility
Management, 20.07.2015
Die Potenzial-Flächen 5 "Haskenau" und 6a-c "Handorfer Heide"
grenzen an das Übungsgelände Handorf-Dorbaum (WE 1563)
bzw. den Standortübungsplatz Handorf-Ost (WE 1540) an. Beide
Plätze werden militärisch genutzt. Um auch in Zukunft diese
Übungsplätze vollumfänglich militärisch nutzen zu können, muss
ausgeschlossen sein, dass die mögliche Errichtung von
Windenergieanlagen in unmittelbarerer Nähe negative externe
Effekte auf den Funk- und Flugbetrieb hat. Ebenso dürfen keine
Abstands- und Immissionseinschränkungen von den
Windenergieanlagen ausgehen, die Auswirkungen auf die
Nutzbarkeit des Platzes haben. Insbesondere sind Schattenschlag
und Blendwirkung zu vermeiden, da auch die Randbereiche der
vorgenannten Übungsplätze zur militärischen Ausbildung genutzt
werden.
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr vom 12.06.2015 verwiesen. Die Stellungnahme
wird als Hinweis zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Bundeswehr-
Dienstleistungszentrum 
Münster, Facility
Management, 20.07.2015
Ich gebe ferner zu bedenken, dass es sich bei beiden
Übungsplätzen um naturschutzfachlich sehr hochwertige Bereiche
handelt, auf denen viele seltene Tier- und Pflanzenarten
anzutreffen sind. Es kann von hier nicht ausgeschlossen werden,
dass es bei der Fortführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu
Erkenntnissen kommen kann, die dem Bau von
Windenergieanlagen entgegenstehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf den
Unweltbericht verwiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
1. Planerische Vorbemerkungen: Mit Beschluss des Regionalrats
vom 30.06.2014 erarbeitet derzeit die Regionalplanungsbehörde
bei der Bezirksregierung Münster den "Sachlichen Teilplan
Energie" des Regionalplans Münsterland. Ausweislich der in
diesem Zusammenhang vorgelegten Karten zur Ausweisung von
Windkraftvorranggebieten sind im Entwurf keine neuen
Konzentrationszonen in Münster vorgesehen. Dennoch erreicht der
Entwurf die Vorgaben der Landesregierung aus dem LEP(E) mit
deutlich mehr als den geforderten 6.000 ha im Münsterland.
Die planerischen Vorbemerkungen werden zur Kenntnis
genommen.
Die Vorbemerkungen werden zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
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206

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Aus der Entwurfsfassung des sachlichen Teilabschnitts Energie
geht hervor, dass sich die Regionalplanungsbehörde bei der
Auswahl der neuen WK-Vorranggebiete an den möglichst
konfliktarmen Bereichen orientiert hat. Demzufolge hatten die
anerkannten Naturschutzverbände des Münsterlandes ausweislich
der gemeinsamen Stellungnahme des Landesbüros vom 17.7.2015 
(Az.: SV 4-08.11 GEP / 08.14) auch nur bei vergleichsweise
wenigen Gebietsvorschlägen Bedenken angemeldet.
Der alte GEP Münsterland von 1998 hatte noch
Windkraftvorranggebiete mit Ausschlusswirkung darstellen
können; auf diese Weise wurde nicht nur ein 100%iger regionaler
Konsens erreicht, sondern auch die führende Position des
Münsterlandes bei der Herstellung von Windstrom, da die
Windkraftanlagen-Projektierer von einer gesicherten
Planungsposition ausgehen und ihre Projekte rasch umsetzen
konnten.
Dieser Vorteil ist durch die Änderung der Planzeichen-VO
weggefallen. Die Kommunen haben also jetzt die Möglichkeit, über
den im Regionalplan vorgegebenen Rahmen hinauszugehen, was
im gesamten Land NRW dazu führt, dass a) zunehmend nicht
mehr ausschließlich objektive Beurteilungen zu
Standortentscheidungen führen, sondern die Interessenlagen von
Grundeigentümern/Projektierern und ggf. deren Verankerung in
den Kommunalparlamenten; b) zunehmend Konflikte mit Belangen
des Natur- und Artenschutzes auftreten, was vorher so gut wie nie
der Fall gewesen ist.
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
2. Generelle Anmerkungen zum Entwurf der 65. FNP-Änderung.
Vor dem Hintergrund der o.e. Vorgaben aus dem Entwurf des
sachlichen Teilabschnitts Energie des Regionalplans Münsterland
(= keine neuen Vorranggebiete im Stadtgebiet Münster), des
Umstandes der fehlenden Ausschlusswirkung der
regionalplanerischen Vorgaben sowie der Tatsache, dass die
ursprüngliche Verwaltungsvorlage (Nr. 0247/2012) deutlich
weniger zusätzliche WK-Gebiete vorsah, ist festzustellen, dass der
Entwurf der 65. FNP-Änderung zunächst ganz offenkundig ohne
vertiefte Einblicke in die Erfordernisse von Naturschutz und
Landschaftspflege ausschließlich profitorientierte
Maximalpositionen vertritt. Eine solche Vorgehensweise wird von
den Naturschutzverbänden strikt abgelehnt.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Vorentwurf, der bewußt
einen weiten Rahmen an Konzentrationszonen aus der
Potenzialflächenanalyse dargestellt hatte, um damit in eine breite
Diskussion mit der Öffentlichkeit und den Behörden eintreten zu
können. Gegenüber diesem Vorentwurf weist die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung deutlich weniger Flächen aus (ca.
100 ha weniger), insofern kann von einer Maximalposition keine
Rede sein. Im Übrigen ist gerade der Natur- und
Landschaftsschutz insoweit deutlich berücksichtigt worden, als
sämtliche Schutzgebietskategorien des BNatSchG als Tabuflächen
gewertet werden. Dazu zählen auch die vielen
Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet, ausgenommen sind
davon lediglich die lärmbelasteten Bereiche entlang der Autobahn.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.213
Seite 10 von 56
207

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Das in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss (V/0017/2015)
enthaltene Ziel, "weitere städtebaulich sinnvolle und
landschaftsplanerisch bzw. naturräumlich verträgliche
Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie
darzustellen" würde bei weitgehender Umsetzung der
vorgeschlagenen zusätzlichen Konzentrationszonen völlig verfehlt.
Darüber hinaus wird mittels der Darstellung von
Konzentrationszonen die Errichtung von Windenergieanlagen auf
bestimmte Bereiche beschränkt, so dass eine klein- wie
großräumige Konzentration entsteht, die insgesamt die Landschaft
vor einer umfassenden Inanspruchnahme schützt.
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
3. Überarbeitung der Potentialflächenanalyse von Februar 2012.
Es ist zwar richtig, dass die in der Vorlage V/0017/2015 genannten
beiden Urteile des BVerwG vom 13.12.2012 sowie des OVG NRW
vom 01.07.2013 ("Büren-Urteil") eine umfassende Überarbeitung
der Flächennutzungsplanung erforderlich machen. Dies bezieht
sich jedoch vorrangig auf die im "Büren"-Urteil geforderte
ausführliche Begründung für die Auswahl vor allem der "weichen"
Tabukriterien. Beide Urteile fordern also nicht, möglichst viele neue
WK-Flächen zu generieren, sondern rechtssicher zu begründen,
warum die Gemeinde potentielle Flächen nicht vorgesehen hat.
Bzgl. der Kritik an der Potenzialflächenanalyse vor dem
Hintergrund des Auftraggebers wird darauf verwiesen, dass die
Stadtwerke Münster zwar formal als Auftraggeber fungiert haben,
die Erarbeitung aber gutachterlich unabhängig und im Übrigen in
enger Abstimmung mit der Verwaltung der Stadt erfolgt ist. Im
wesentlichen wurden in der Potenzialflächenanalyse auf Basis
eines Kriterienkatalogs für "weiche" und "harte" Tabuzonen - diese
entsprechen in vielen Bereichen den in der politischen Vorberatung
(vgl. V/0247/2012) bereits von den Gremien akzeptierten Kriterien -
zunächst ausschließlich Potenzialflächen ermittelt. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.214
Dies führt dann unmittelbar zur neuen Potentialflächenanalyse vom
Januar 2015 (Anl. 1 zur Vorlage V/0017/2015). Nicht erst auf den
zweiten Blick mutet es äußerst "merkwürdig" an, dass die in den
Rat eingebrachte Potentialflächenanalyse ausgerechnet von einer
Institution in Auftrag gegeben wurde, die selbst als Projektierer im
Stadtgebiet auftritt. In einem solchen Fall kann eine Befangenheit
nicht nur vermutet werden, sondern ist als gegeben anzusehen.
Die Bewertung dieser Potenzialflächen im Einzelfall erfolgte
anschließend von der Verwaltung bzw. im Rahmen der politischen
Beratung sowie insbesondere im weiteren Verfahren. Gerade dazu
dient dieses Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung. Insofern 
ist die Potenzialflächenanalyse nur die Ausgangsbasis für die
weitere inhaltliche Prüfung und Diskussion gewesen. Vgl. dazu
auch die Ausführungen weiter oben.
Im Ergebnis jedenfalls kommt die Potentialflächenanalyse zu
insgesamt 14 Flächenbereichen, die "vorbehaltlich tiefergehender
Prüfungen" übrig bleiben. An dieser Stelle ist deutlicher
Widerspruch erforderlich: Wenn mit der erforderlichen Sorgfalt und
nicht ausschließlich projektierer-interessengerichtet ausgewählt
worden wäre (s. Nr. 4), hätte die verbleibende Liste deutlich
geringer ausfallen müssen.
Seite 11 von 56
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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Ergebnis der Einzelfallprüfung. In der aktualisierten Begründung
zur 65. FNP-Änderung (Vorlage V/0017/2015 bzw. 1. Ergänzung)
werden im Kap. 10 Aussagen zu den 14 Potentialflächen für
Konzentrationszonen gemacht. Zuvor werden im Kap. 7 Aussagen
zu den "weichen" Tabukriterien gemacht. Hier fällt sofort auf, dass
unter dem Stichwort "FFH- und Vogelschutzgebiete" die von der
Verwaltungsvorschrift (VV) "FFH-Richtlinie" vom 13.4.2010
empfohlene Regelvermutung von 300 m Abstandstiefe
übernommen wird, ohne näher darauf einzugehen, dass
a) sowohl die genannte VV als auch der Windenergie-Erlass (auch
der im Entwurf vorliegende vom 18.05.2015) ausdrücklich
festlegen, dass im konkreten Einzelfall auch größere Abstände
erforderlich sein können;
Die Verwaltungsvorschrift zur FFH-Richtlinie vom 13.04.2010
empfiehlt, als Regelvermutung einen Mindestabstand von 300 m
von baulichen Anlagen einzuhalten. Der Windenergieerlass NRW
(wie auch der Entwurf zur Überarbeitung des Windenergieerlasses,
s.o.) gibt für den Regelfall ebenfalls einen Puffer von 300 m an,
soweit die Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten
oder europäischen Vogelarten dienen. Für diese Natura-2000-
Gebiete wird daher eine Abstandsfläche von 300 m Tiefe als
„weiche“ Tabuzone zugrunde gelegt. Das in der Anregung
erwähnte „Helgoländer Papier“ hat ausschließlich
Empfehlungscharakter. Daher wurde kein pauschal erhöhter
Abstand im Sinne dieses "Helgoländer Papiers" angenommen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.215
b) es einen Empfehlungskatalog für Abstände von
Windkraftanlagen der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (LAG VSW) gibt (der 2007 das erste Mal
veröffentlicht wurde und 2015 als überarbeitete und ergänzte
Version), in dem für Vogelschutzgebiete mit windenergiesensiblen
Arten sowie generell für RAMSAR-Gebiete 1.200 m angegeben
werden. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass diese Abstandsempfehlungen der LAG VSW bereits
mehrfach von Verwaltungsgerichten anerkannt worden sind;
Stattdessen wurde im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I
sowie insbesondere einer FFH-Verträglichkeitsprüfung konkret
ermittelt, ob und in welchem Umfang ggf. Konflikte zwischen dem
Arten- bzw. Habitatschutz und der Windenergienutzung bestehen.
Im Ergebnis bestehen nach prognostischer Abschätzung des
Gutachters für keine der im Entwurf dargestellten
Windkonzentrationszonen unüberwindbare Konflikte in Bezug auf
den Arten- und Habitatschutz, eine Ausweisung als
Windkonzentrationszone auf FNP-Ebene kommt damit in allen
Fällen in Betracht.
c) es einen EU-Guidance von 2011 gibt ("Wind energy
developments and Natura 2000"), in dem zur Vermeidung von
Kollisionen mit WKA Abstände von 600 - 800 m und zur
Vermeidung von Störwirkungen 1-2 km angegeben werden. 
Vier Gebiete innerhalb der Stadt Münster sind große FFH- bzw.
Vogelschutzgebiete: die Davert, die Rieselfelder, der Wolbecker
Tiergarten und die Emsaue. In völliger Verkennung der genannten
Umstände heißt es dann im Kapitel 9 (Artenschutz), dass die
Artenschutzprüfung Stufe 1 zu dem Ergebnis komme, dass
"sämtliche Flächen aus artenschutzrechtlicher Sicht in Bezug auf
die Avi- und die Fledermausfauna die Voraussetzungen zur
Nutzung von Windenergie [besitzen]".
Nichtsdestotrotz muss im weiteren Genehmigungsverfahren in
jedem Fall im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II die
Vereinbarkeit der konkret geplanten Windenergieanlage mit den
Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatschG dargelegt werden.
Dabei werden durch umfangreiche Vor-Ort-Kartierungen die
vorkommenden Arten ermittelt. Im Rahmen der Artenschutzprüfung
Stufe II werden auch die Erfordernisse zur Durchführung von
artbezogenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, z.B.
Abschaltzeiten zum Fledermausschutz, dargelegt. Die
Durchführung der ASP Stufe II durch die Stadt im Rahmen dieses
Flächennutzungsplanverfahrens ist weder notwendig (s.o.), noch
sinnvoll (da konkrete Standorte und Anlagentypen im Rahmen des
FNP-Verfahrens gar nicht bekannt sind). Sie vorgezogen im
Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens dennoch
durchzuführen ist wirtschaftlich nicht vertretbar (da sehr teuer).
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209

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Das wundert denjenigen auch nicht, der anlässlich der
vorgezogenen Bürgerbeteiligung am 2.6.2015 den Ausführungen
eines enveco-Gutachters lauschen durfte. Dieser behauptete
nämlich trotz mehrfacher Nachfragen, dass für ihn im Falle der
europäischen Schutzgebiete ausschließlich die Angaben der LÖLF
(heute: LANUV) in den (zwischen 12 und 15 Jahre alten!)
Meldebögen relevant seien. Und da z.B. im Falle der Rieselfelder
Münser als Vogelschutzgebiet keine Fledermäuse in den
damaligen Meldebögen angegeben worden seien, wären diese
auch nicht von Bedeutung gewesen. 
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) wurde gemäß
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
Westfalen“ für die Vogelschutzgebiete vorgenommen. Bei den
FFH-
Gebieten ist die pauschale Abstandsregelung (300 m) ausreichend.
Im Zuge der FFH-VP für die Vogelschutzgebiete „Rieselfelder
Münster“ und „Davert“ waren formal nur die konkreten
Auswirkungen auf die Vögel gemäß Standarddatenbogen zu
betrachten. Für die Vogelschutzgebiete wurden die aktuellen
Standarddatenbögen der LANUV von März 2015 herangezogen. 
Auf S. 4 der entsprechenden Stellungnahme (Artenschutzprüfung
Stufe I [ASP 1] für Windpotentialflächen auf dem Gebiet der Stadt
Münster, Westf.) heißt es dann noch: "Außerdem wurden die
Untere Landschaftsbehörde (ULB) der Stadt Münster (vertreten
durch [...]) und der Nabu-Kreisverband Münster (als Teil der Nabu-
Naturschutzstation Münsterland e.V.) um ergänzende
Informationen gebeten". Warum der Gutachter nicht bei der
Biologischen Station Rieselfelder Münster nachgefragt hat, wird
wohl sein Geheimnis bleiben.
Die Fledermausfauna wurde im Rahmen der FFH-VP ergänzend
mitbetrachtet. Im Rahmen der FFH-VP wurden auch Hinweise der
Biologischen Station, von Lokalkennern und insbesondere eigene
Erkenntnisse aus umfangreichen Geländeuntersuchungen
herangezogen.
In Tabelle 6 der gutachterlichen Auslassungen zur ASP 1 sind
Angaben zu diversen Artvorkommen gemacht worden, die
allerdings in hohem Maße unvollständig sind, weil der Gutachter
nicht die vorhandenen Informationsmöglichkeiten genutzt hat.
Ferner heißt es dort: "Geländeerhebungen wurden nicht
durchgeführt". Stattdessen wird auf S. 5 behauptet, dass aufgrund
einer "Luftbildanalyse mittels Google Earth" das Offenland
innerhalb der WPF (= Windpotentialflächen) "selten - wenn
überhaupt - aus Grünlandflächen besteht". Wenn sich ein
Auftraggeber mit solchen Oberflächlichkeiten und Falschaussagen
zufrieden gibt, muss er sich nicht wundern, wenn diese auf ihn
zurückfallen.
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Anmerkungen zu einigen Potentialflächen: Nr. 2 (Sprakel): In 2c
und d mind. 11 Paare Kiebitze.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch wenn eine klare
Anregung, diese Konzentrationszone nicht im
Flächennutzungsplan darzustellen, aus der Stellungnahme nicht
hervorgeht, wird diese Intention unterstellt. Diesbezüglich wird auf
die o.a. Ausführungen u.a. zur Stellungnahme des NABU
Stadtverband Münster zur Artenschutzprüfung I verwiesen. Im
Übrigen wird die Teil-Potenzialfläche 2c "Häger" im Rahmen des
vorliegenden Flächennutzungsplanänderungsverfahrens nicht
weiterverfolgt.
Die Anregung ist teilweise
gegenstandslos geworden, da die 
Teil-Potenzialfläche 2c im
Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung 
nicht weiter verfolgt wird. Im
Übrigen wird der Anregung nicht
gefolgt.
1.1.216
Seite 13 von 56
210

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Nr. 3 (Sandrup): Der Abstand der Fläche 3a liegt mit rund 1.700 m
zum VSG Rieselfelder noch knapp im Bereich der 2.000 m-
Ausschlussfläche in der Hauptzugrichtung. Nr. 3e muss wegen
ihrer Lage östlich der B 481 nahe dem Aatal ohnehin ganz
entfallen. In 3a und 3b etwa 10 Kiebitz-Brutpaare.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch wenn eine klare
Anregung, diese Konzentrationszone nicht im
Flächennutzungsplan darzustellen, aus der Stellungnahme nicht
hervorgeht, wird diese Intention unterstellt. Diesbezüglich wird auf
die o.a. Ausführungen u.a. zur Stellungnahme des NABU
Stadtverband Münster zur Artenschutzprüfung I verwiesen. Im
Übrigen wird die Teil-Potenzialfläche 3e "Sandrup" im Rahmen des
vorliegenden Flächennutzungsplanänderungsverfahrens nicht
weiterverfolgt. Zwischen den dargestellten Konzentrationszonen 3a
"Sandrup" und 4a "Coerheide / Kanal" ergibt sich ein etwa 3.5 km
breiter Zugkorridor in Hauptzugrichtung Südwest, der mittig auf das
Vogelschutzgebiet Rieselfelder Münster gerichtet ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.217
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Nr. 4 (Coerheide / Kanal): Der Abstand dieser Fläche zum VSG
Rieselfelder beträgt lediglich rund 400 m und scheidet allein
deswegen aus. Außerdem grenzt sie im Norden an die alte
Landwehr, bedeckt zu einem erheblichen Teil Grünland und liegt in
einer der ruhigsten Ecken der Stadt, weil dort weder Straßen noch
ausgewiesene Fahrradstrecken vorkommen, sondern nur
unbefestigte Erdwege.
In Bezug auf die Nähe zum Vogelschutzgebiet Rieselfelder wird auf
die o.a. Ausführungen zur FFH-Verträglichkeit verwiesen. Dass die
Fläche derzeit als Grünlandfläche genutzt wird, ist kein
Ausschlusskriterium für eine Windkonzentrationszone. Im Übrigen
kann die Aussage, dass es sich um eine der ruhigsten Ecken der
Stadt handelt, insofern nicht nachvollzogen werden, da jeweils ca.
300 m nördlich und 500 m südlich Gewerbe- und Industriegebiete
angrenzen, die beide perspektivisch in Richtung der
Konzentrationszone erweitert werden sollen (entsprechende
Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Regionalplan). Im
Übrigen wird auf die o.a. Ausführungen u.a. zur Stellungnahme des
NABU Stadtverband Münster zur Artenschutzprüfung I verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.218
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Nr. 5 (Haskenau): Ist zwar ausschließlich Ackerfläche, grenzt aber
einerseits an das bevorzugte Erholungsgebiet "Haskenau", an die
dort noch naturnahe Werse (kurz vor ihrer Einmündung in das
FFH-
Gebiet Emsaue) sowie andererseits direkt östlich an den
Truppenübungsplatz Dorbaum, der nur wegen dieser Eigenschaft
nicht als Schutzgebiet ausgewiesen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch wenn eine klare
Anregung, diese Konzentrationszone nicht im
Flächennutzungsplan darzustellen, aus der Stellungnahme nicht
hervorgeht, wird diese Intention unterstellt. Diesbezüglich wird auf
die o.a. Ausführungen u.a. zur Stellungnahme des NABU
Stadtverband Münster zur Artenschutzprüfung I sowie die
Ausführungen zu dieser Stellungnahme in Bezug auf die FFH-
Verträglichkeitsprüfung verwiesen. Weiterhin wird auf die
Ausführungen zur Empfehlung des Landschaftsbeirates zur
Herausnahme dieser Konzentrationszone verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.219
Seite 14 von 56
211

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Nr. 6 (Handorfer Heide): Beide Teilflächen kommen aus
Naturschutzgründen überhaupt nicht infrage; es darf daran erinnert
werden, dass bereits das Bauvorhaben "JVA" in diesem Bereich
erfreulicherweise nicht zustande gekommen ist. Die nördliche
Teilfläche ist zudem Überquerungsgebiet für Graugänse und
andere Wasservögel; die südwestliche Teilfläche ist ein Kiebitz-
Brutschwerpunkt mit 11 Paaren 2015. Außerdem würde es zu
einer massiven Beeinträchtigung dieses vergleichsweise
naturnahen und bei Erholungssuchenden sehr beliebten Raumes
führen.
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 6 "Handorfer
Heide" im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Nr. 9 (Amelsbüren): Brutvorkommen und Brutverdacht für
Schleiereule, Rotmilan, Turmfalke und Wespenbussard.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch wenn eine klare
Anregung, diese Konzentrationszone nicht im
Flächennutzungsplan darzustellen, aus der Stellungnahme nicht
hervorgeht, wird diese Intention unterstellt. Diesbezüglich wird auf
die o.a. Ausführungen u.a. zur Stellungnahme des NABU
Stadtverband Münster zur Artenschutzprüfung I sowie die
Ausführungen zu dieser Stellungnahme in Bezug auf die FFH-
Verträglichkeitsprüfung verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.220
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Nr. 10 (Loevelingloh): Etliche Kiebitzbrutpaare, z.T. in jüngster Zeit
vertrieben durch Neubaumaßnahmen (z.B. GAD).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch wenn eine klare
Anregung, diese Konzentrationszone nicht im
Flächennutzungsplan darzustellen, aus der Stellungnahme nicht
hervorgeht, wird diese Intention unterstellt. Diesbezüglich wird auf
die o.a. Ausführungen u.a. zur Stellungnahme des NABU
Stadtverband Münster zur Artenschutzprüfung I sowie die
Ausführungen zu dieser Stellungnahme in Bezug auf die FFH-
Verträglichkeitsprüfung verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.221
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Nr. 11 (Sudhoff): Mehrere Kiebitz-Brutpaare sowie
Flussregenpfeifer (Nr. 11b).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch wenn eine klare
Anregung, diese Konzentrationszone nicht im
Flächennutzungsplan darzustellen, aus der Stellungnahme nicht
hervorgeht, wird diese Intention unterstellt. Diesbezüglich wird auf
die o.a. Ausführungen u.a. zur Stellungnahme des NABU
Stadtverband Münster zur Artenschutzprüfung I sowie die
Ausführungen zu dieser Stellungnahme in Bezug auf die FFH-
Verträglichkeitsprüfung verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.222
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Nr. 13 (BAB Kreuz Münster-Süd): Bei 13a 3 Kiebitz-Brutpaare
sowie Blänke mit Grünland. 
Eine Abwägung erübrigt sich, da die Potenzialfläche 13a
"Autobahnkreuz Münster-Süd" im Rahmen der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht weiter verfolgt wird.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
BUND, LNU NRW, NABU
Nordrhein-Westfalen, 
23.07.2015
Generell gilt für die "Potenzialflächen" in Kanalnähe:
Zug/Vorbeifliegen von Enten, Gänsen, Kormoranen und anderen
Wasservögeln.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 15 von 56
212

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die Naturschutzverbände der Stadt Münster behalten sich
ausdrücklich vor, im weiteren Verlauf des Verfahrens noch
Detailangaben zu machen, falls die ohnehin aus Natur- und
Landschaftsschutzgründen herauszunehmenden Potentialflächen
tatsächlich im weiteren Verfahren bleiben sollten.
Deutsche Bahn AG,
19.06.2015
Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen gegen die o.g.
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster keine
Bedenken, sofern folgende Hinweise bei der weiteren Planung
berücksichtigt werden: 
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme des Eisenbahn-
Bundesamtes vom 29.06.2015 verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.223
Nach Empfehlung des Eisenbahnbundesamtes (EBA) soll
zwischen Windenergieanlagen und Anlagen der Eisenbahn des
Bundes mindestens ein Abstand des 2-fachen Rotordurchmessers
eingehalten werden, wobei dieser Wert größer sein muss als die
Gesamthöhe der WEA.Grund hierfür ist, dass die Eisenbahnen
nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet sind,
ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu
bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§4 Absatz
3 AEG). Darüber hinaus sind die Anlagen der Eisenbahnen des
Bundes besonders schutzbedürftig und müssen vor den Gefahren
des Eisabwurfs und für den Ausschluss von Störpotentialen, dem
sog. Stroboskopeffekt, dringend geschützt werden.
Bei einem möglichen Stroboskopeffekt (auch als „Diskoeffekt“
bezeichnet) werden periodische Lichtreflexionen durch die
Rotorblätter (Blitzlicht) erzeugt. Er trat vor allem bei Anlagen aus
den Anfängen der Windenergienutzung auf, als noch glänzende
Lackierungen an den Rotorblättern benutzt wurden. Seit langem
werden die Oberflächen der Anlagen mit matten, nicht
reflektierenden Lackierungen versehen. Daher spielt der
Diskoeffekt durch moderne Windkraftanlagen keine Rolle mehr.
Deutsche Bahn AG,
19.06.2015
Ergänzende Angaben bei Betroffenheit von
Hochspannungsfreileitungen: Für Freileitungen aller
Spannungsebenen, z.B. 110 kV-Bahnstromleitungen / 15 kV-
Speiseleitungen etc., gelten die Abstandsregelungen in DIN EN
50341-3-4 (VDE 0210-03): 2011-01 Punkt 5.
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme der Amprion
GmbH, 24.06.2015, verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.211
Seite 16 von 56
213

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
DFS - Deutsche
Flugsicherung, 11.08.2015
Das Gebiet "Sprakel" befindet sich in unmittelbarer Nähe des
Pflichtmeldepunktes am Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück.
Da an Pflichtmeldepunkten und an Meldepunkten auf Anforderung
nach Anweisung des Towers Warteverfahren stattfinden, soll um
jeden Meldepunkt ein Radius von mindestens 2000 m einkalkuliert
werden, der in Abhängigkeit der Leistungsdaten des Flugzeuges
und in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten (ggf. Meiden
bewohnter Gebiete, Ausweichen von Wolken) am Meldepunkt
genutzt wird. Es ist daher damit zu rechnen, dass die DFS, auch
wenn in dem Gebiet bereits mehrere WKA errichtet wurden, im
Rahmen des späteren luftrechtlichen Zustimmungsverfahrens der
Luftfahrtbehörde dringend empfehlen wird, die luftrechtliche
Zustimmung zu versagen. Wir empfehlen daher bereits jetzt,
dieses Gebiet nicht als Konzentrationszone auszuweisen.
Die Zone 1 „Sprakel“ wird im „Sachlichen Teilplans Energie“ zum
Regionalplan Münsterland als Windenergiebereich dargestellt,
welcher als Ziel der Raumordnung bauleitplanerisch nicht
überwindbar ist. Dass im Einzel-Genehmigungsverfahren solche
Genehmigungen für die Errichtung von Windenergieanlagen –
auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme
dargestellten Belange – erteilt werden können (vgl. die
Genehmigung mehrerer Windenergieanlagen in diesem Bereich in
der Vergangenheit) bestätigt die Absicht, nicht auf die Darstellung
von Konzentrationszonen in diesem Schutzbereich zu verzichten.
Eine Nicht-Umsetzbarkeit des Planes und damit ein fehlendes
städtebauliches Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB kann vor
diesem Hintergrund nicht angenommen werden. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.224
DFS - Deutsche
Flugsicherung, 11.08.2015
Das Gebiet "Kreuzbach" befindet sich in unmittelbarer Nähe der
veröffentlichten Platzrunde des Verkehrslandeplatzes Münster-
Telgte. Gemäß den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und
der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für
Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 (Nfl I - 92/13),
Punkt 6 "Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde", ist,
um eine Gefährdung auszuschließen, ein Mindestabstand von 400
m zum Gegenanflug und/oder 850 m zu den anderen Teilen von
Platzrunden (inkl. Kurventeilen) einzuhalten. Innerhalb einer
Platzrunde sollen keine solchen Hindernisse errichtet werden. Aus
diesem Grunde würden wir im Rahmen des späteren
luftfahrtrechtlichen Zustimmungsverfahrens der Luftfahrtbehörde
dringend empfehlen, die luftfahrtrechtliche Zustimmung zu WKA in
diesem Gebiet zu versangen. Wir empfehlen daher bereits jetzt,
dieses Gebiet nicht als Konzentrationszone auszuweisen.
Innerhalb der Zone 8 „Kreuzbach“ wurde im Jahr 2014 eine fast
150 m hohe Windenergieanlage errichtet. Diese liegt ganz am
östlichen Rand der vorgesehen Konzentrationszone und damit der
betroffenen Flugplatzrunde am nächsten. Die Geeignetheit eines
Standortes für Windenergieanlagen in der Konzentrationszone 8
„Kreuzbach“ ist daher durch eine detaillierte Betrachtung mit Hilfe
einer aeronautischen Studie im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahrens
nachzuweisen, aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.225
DFS - Deutsche
Flugsicherung, 11.08.2015
Durch oben genannte Planung ist der Anlagenschutzbereich gem §
18 a LuftVG der folgenden Luftsicherungsanlagen betroffen: -
Radar Münster/Osnabrück - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 52°
07' 48,90" N / 07° 41' 27,35" E; Höhe des Geländes 49,00 m. ü.
NHN; - Navigationsanlage DVOR Hamm - Geogr. Koordinaten
(ETRS89): 51° 51' 24,72" N / 07° 42' 29,86" E; Höhe des Geländes
56,10 m. ü. NN.
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme des
Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung vom 12.08.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.212
Seite 17 von 56
214

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Betroffen sind alle Vorranggebiete. Die nördlichen im
Anlagenschutzbereich der Radaranlagen, die südlichen in dem der
Navigationsanlage Hamm. Wir empfehlen, innerhalb von
Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur
Windenergienutzung auszuweisen, da die im
Genehmigungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu erwartenden
Einschränkungen bzgl. Anzahl und Höhe der geplanten
Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang - und
Eignungsgebieten entgegenstehen.
Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -
schutzbereichen Stand August 2015. Momentan beabsichtigen wir
im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund
betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen
daher, Windenergievorhaben grundsätzliche bei der zuständigen
Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. § 18 LuftVG einzureichen.
DFS - Deutsche
Flugsicherung, 11.08.2015
Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund
überschreiten, bedürfen gemäß § 14 LuftVG der
luftfahrtrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art
und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt.
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder
gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt. Die gemäß
LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an
den Anhängen 1-3 des "ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe 2009"
(http://www.baf.bund.de/DE/BAF/Publikationen/ICAO_Docs_node.
html). Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete
Suchbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR
DOC 015 abweichen (insbes. bei Radaranlagen).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Deutsche Telekom
Technik GmbH,
22.07.2015
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) -
als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. §68 Abs. 1
TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. 
In den Planbereichen - insbesondere in öffentlichen
Verkehrsflächen und privaten Wegeflächen - befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. 
Die in der Stellungnahme genannten Abstände von mindestens 15
m zwischen Erdungsanlagen von Windenergieanlagen und
Telekommunikationslinien der Telekom können erst auf der dem
Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene, dem
imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren,
Berücksichtigung finden. Diese Flächennutzungsplanänderung
stellt lediglich Windkonzentrationszonen gem. § 35 (3) Satz 3
BauGB dar, eine Planung konkreter Windenergieanlagen ist damit
nicht verbunden. Die Hinweise werden insofern zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 18 von 56
215

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die Belange der Telekom - z.B. das Eigentum der Telekom, die
ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen -
sind daher betroffen. Der Bestand und der Betrieb der
vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin
gewährleistet bleiben. Die Telekom weist darauf hin, dass in
unmittelbarer Nähe von geplanten Windenergieanlagen
Telekommunikationslinien verlaufen können, die bei eventuell
auftretenden atmosphärischen Entladungen besonders gefährdet
sind. Bei der Festlegung der Standorte sollte deshalb ein Abstand
von mindestens 15 m zwischen den Erdungsanlagen der geplanten 
Windenergieanlage und den Telekomunikationslinien der Telekom
berücksichtigt werden. 
Detaillierte Lagepläne mit dem Bestand der vorhandenen
Telekommuinkationslinien können im Bedarfsfall unter folgender
Mail-Adresse abgerufen werden: planauskunft.west1@telekom.de
.
Bitte beachten Sie bei ihren weiteren Planungen, dass die Telekom 
ggf. nicht verpflichtet ist, den Windkraftpark/ die
Windenergieanlage an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz
anzuschließen. Daher ist es für die telekommunikationstechnische
Erschließung erforderlich, neben dem Telefondienstvertrag
zusätzlich eine Anbindungsvereinbarung abzuschließen. Des
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Belange des Schutzes
von Richtfunktrassen von einer bundesweit zentral zuständigen
Stelle der Telekom geprüft werden. Bitte richten sie im Bedarfsfall
Ihre diesbezügliche Anfrage direkt an folgende Mail-Adresse:
richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de .
Eisenbahn-Bundesamt, 
Außenstelle Essen,
29.06.2015
Gegen die Aufstellung des o.a. Planes habe ich keine Bedenken,
wenn Bahnanlagen (Gleisanlagen oder Bahnstromfernleitungen)
davon nicht beeinträchtigt werden. Ich erlaube mir aber folgende
Bemerkungen: Es gilt grundsätzlich, dass Windenergieanlagen mit
einem solchen Abstand zu den Betriebsanlagen der Eisenbahnen
des Bundes (EdB) errichtet werden sollten, dass diese nicht
unzulässig beeinflusst werden. Damit die Sicherheit und Ordnung
des Eisenbahnbetriebes nicht beeinträchtigt wird, empfehle ich aus
eisenbahntechnischer Sicht folgende Abstände zu den
planfestgestellten Bahnanlagen:
Zu Bahntrassen wie auch zu Bundeswasserstraßen gibt es (anders
als bei Autobahnen und Bundesstraßen) keinen gesetzlich
definierten Mindestabstand. Um gleichwohl einen Mindestpuffer –
auch für mögliche Erweiterungen – vorzusehen, wird ein Abstand
von 20 m – analog zu Landesstraßen - vorgesehen. 
Ein weitergehender Abstand zu Bahntrassen, wie er in der
Stellungnahme der Fachbehörde Eisenbahnbundesamt empfohlen
bzw. gefordert wird (bezogen auf die Referenzanlage würde dieser
200 m betragen) ist rechtlich nicht zwingend erforderlich und
deswegen auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht angesetzt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.223
Seite 19 von 56
216

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Vorbehaltlich künftiger neuerer Erfahrungen empfehle ich derzeit
als Abstand zu den Betriebsanlagen der EdB mindestens den 2-
fachen Rotordurchmesser einzuplanen. Dieser Wert muss größer
als die Gesamthöhe der WEA sein. Dadurch sollen Gefahren für
den Eisenbahnbetrieb bei einem möglichen Eisabwurf oder
Rotorblattbruch abgewendet werden. Diese Abstandsregelung gilt
sowohl für elektrifizierte als auch für nicht elektrifizierte
Eisenbahnstrecken.
Berücksichtigung finden die Belange des Eisenbahnbundesamtes
bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen für
konkrete Windenergieanlagen. Sofern dabei Standorte in einer
Nähe zu Bahntrassen beabsichtigt sind, wird das
Eisenbahnbundesamt beteiligt, so dass evtl. öffentlich-rechtliche
Belange im Einzelfall im Rahmen der Vorhabenzulassung
Berücksichtigung finden können.
Bezüglich eines möglichen Eiswurfes wird darauf verwiesen, dass
alle modernen Anlagen über eine Eiserkennung, beruhend auf
Temperatur, Windsensorstatus, Windgeschwindigkeits- und
Leistungsdaten verfügen, sodass sie bei Vereisung automatisch
abschalten. Die Anlagen werden nach Vereisungen ggf. nur vom
Windmühlenwart oder vom Servicepersonal vor Ort wieder in
Betrieb genommen, wenn die Anlage eisfrei ist. Einige Hersteller
bieten Rotorblattheizungen an, die Eisbildung verhindern können
und somit in entsprechenden Klimazonen zu Mehrerträgen durch
geringere Stillstandszeiten führen. 
Eisabfall ist öfter (Raureif, seltener Eisregen) zu beobachten, es
wurden jedoch bisher noch keine Personen- oder Sachschäden
dokumentiert. Die Fallweite (Anlage geht bei Vereisung in
Trudelstellung) ist meist gering, wobei gilt: umso kompakter die
Eisstücke, umso näher bei der Anlage (z. B. nach Eisregen), umso
leichter, desto weiter werden sie von eventuellen Windböen
getragen – als relevante Entfernung kann die Rotorspitzenhöhe
angenommen werden (= ca. 45° Fallwinkel). Bei Eiswetterlage oder
Tauwetter sollte man den Aufenthalt unter Windkraftanlagen
ebenso wie unter anderen hohen Gebäuden oder Konstruktionen –
zum Beispiel Freileitungsmasten – vermeiden. 
Das OVG Münster hält ausdrücklich die verfügbaren
Eiswurfabschaltautomatiken für ausreichend um die Gefahren
abzuwehren; das Risiko durch herabfallendes Eis einer
stillstehenden Windenergieanlage wird wie das bei anderen
Bauwerken (Hochspannungsmasten, Brücken) bewertet (z.B. OVG
Münster 8A 2138/06).
Eisenbahn-Bundesamt, 
Außenstelle Essen,
29.06.2015
Im Rahmen einer Studie der RWTH Aachen wurde die mögliche
Schädigung von Freileitungen durch die Nachlaufströmung von
Windenergieanlagen (WEA) untersucht. Es handelt sich hierbei um
schwingungstechnische Einwirkungen auf Freileitungen oberhalb
der Bodennähe, also auf die 110 kV Bahnstromleitung.
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme der Amprion
GmbH, 24.06.2015, verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.211
Seite 20 von 56
217

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die o.g. Studie hat in der Empfehlung des VDEW e.V. vom
17.12.1998 und dem gemeinsamen Rundererlass der
Landesregierung NRW in der Fassung vom 28.09.1998 Eingang
gefunden. Hierbei wird für Bahnstromfreileitungen (>30 kV) ohne
Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtung) der 3-
fache Rotordurchmesser empfohlen. Dieser Empfehlung schließe
ich mich an.
Die VDEW empfiehlt außerdem bei Freileitungen mit einer
Nennspannung unter 30 kV (z.B. Oberleitungen und
Speiseleitungen der Bahn) einen Abstand von 1 x
Rotordurchmesser. Da jedoch die Oberleitung naturgemäß dem
Schienenweg folgt und die Speiseleitung in aller Regel an den
Oberleitungsmasten aufgehängt ist, ergeben sich für diese 15 kV-
Freileitungen keine eigenständigen Abstandsempfehlungen. Die
o.g. Abstandsempfehlung von 2 x Rotordurchmesser für den
Schienenweg übertrifft die obige VDEW-Empfehlung für
Freileitungen unter 30 kV und entspricht daher auch meiner
Empfehlung. Um die Störwirkung der WEA auf Richtfunkstrecken
und ihren Sendeanlagen zu berücksichtigen, ist - soweit die
Richtfunktürme entlang des Schienenweges errichtet sind - der
Abstand von 2 x Rotordurchmesser, der für Schienenwege allg.
gilt, ausreichend.
Verläuft die Richtfunkstrecke jenseits des Schienenweges,
empfehle ich für die Richtfunkstrecke selbst einen Abstand von
beidseitig 35 m. Für die Sendeanlage ist als Abstand die Höhe der
höheren Anlage (bei WEA einschließlich Rotorradius) anzusetzen.
Hinweis: Durch den Betrieb der WEA sind Beeinträchtigungen auf
Signalbilder der Eisenbahnen durch den sog. Stroboskop-Effekt
nicht auszuschileßen. Dadurch kann die Sicherheit und Ordnung
des Eisenbahnbetriebes gestört werden. Die Beeinträchtigungen
sollten durch Oberflächen-(Farb)-Gestaltung und/oder durch
technische Maßnahmen an den Signalanlagen ausgeschlossen
werden.
Seite 21 von 56
218

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Gelsenwasser AG,
24.06.2015
Im Bereich der Konzentrationszone 14 Niederort befinden sich
Leitungen bzw. Anlagen unseres Unternehmens, welche von
jeglicher Bebauung bzw. Überbauung freizuhalten sind. Anliegend
übersenden wir Ihnen einen Plan in 2-facher Ausfertigung, in dem
die Leitungen dargestellt wird. Um eine weitere Beteiligung an dem
Verfahren wird gebeten. Weitere Anregungen oder Bedenken
haben wir nicht. 
Es wird unterstellt, dass mit der Stellungnahme die Herausnahme
der Leitung aus der Konzentrationszone intendiert ist. Auf der
Planungsebene des Flächennutzungsplanes sind kleinflächige
Tabubereiche für den Standort des Turms und für das Fundament
sowie für die Fläche, die vom Rotor überstrichen wird, aus
maßstabsbedingten Gründen zeichnerisch nicht abbildbar (bsp.
kleinere Straßen, Wallhecken, Wasserleitungen etc.). Insofern ist
es vertretbar, dass diese Flächen innerhalb der Darstellung der
Konzentrationszonen liegen. Der konkrete Standort der
Windenergieanlagen wird erst im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens geprüft und bestimmt und kann diese
kleinflächigen Tabubereiche im Einzelfall berücksichtigen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.226
Gemeinde Ascheberg,
07.07.2015
Von Seiten der Gemeinde Ascheberg werden zu den
vorgenannten Planungen sowie zum erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung keine Anregungen und
Bedenken vorgetragen. 
Keine Bedenken.
Gemeinde Everswinkel,
12.06.2015
Seitens der Gemeinde Everswinkel sind in räumlicher Nähe zu den
von Ihnen gem. Vorentwurf geplanten Konzentrationszonen derzeit
keine Planungen beabsichtigt oder eingeleitet. Anregungen oder
Bedenken werden nicht vorgetragen.
Keine Bedenken.
Gemeinde Havixbeck,
14.07.2015
Seitens der Gemeinde Havixbeck werden hierzu keine Bedenken
vorgebracht. Besondere Anforderungen an den Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden nicht gestellt. Der
Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 18.12.2014
beschlossen, die Nutzung von Windenergie im Gemeindegebiet
von Havixbeck planungsrechtlich zu steuern, und zwar in den drei
als potentiell geeignet festgestellten Bereichen. Hierzu übersende
ich einen Planungsvorentwurf, dem Sie die drei in Frage
kommenden Gebiete entnehmen können. Im Bereich Natrup
befindet sich bereits eine ausgewiesene Konzentrationszone mit
einer Höhenbegrenzung von 100 m; diese können Sie an der
Schraffierung erkennen. Zu dieser Konzentrationszone gibt es
einen bestehenden Flächennutzungsplan. Planungsrechtlich
befindet sich die Gemeinde Havixbeck noch in der Vorbereitung
des maßgeblichen förmlichen Verfahrens nämlich des sog.
sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie gem. § 5 Abs.
2b BauGB.
Keine Bedenken.
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Gemeinde Senden,
07.07.2015
Der Gemeindeentwicklungsausschluss hat in seiner Sitzung am
28.04.2015 ein Flächenszenario für die 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Senden für einen
sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie" verabschiedet.
Dieses Flächenszenario sieht zwei Flächen BOES 4 und SEND 0
im Westen des Gemeindegebietes vor, die unmittelbar an der
Ortsgrenze an die Münsteraner Flächen 14 und 12a angrenzen.
Aus gemeindlicher Sicht würden sich diese Flächen für eine
Entwicklung von interkommunaler Zonen anbieten. Vielleicht
könnte ein entsprechender Hinweis in die Begründung
mitaufgenommen werden. Ansonsten werden seitens der
Gemeinde Senden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
Ein Hinweis bzgl. der Entwicklung einer interkommunalen Zone
wurde in die Begründung aufgenommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Geologischer Dienst
NRW, 24.06.2015
I Zu Potenzialfläche 3a-d "Sandrup": Innerhalb der Potenzialfläche
3a-d "Sandrup" sind die Wasserschutzzonen I, II und III des
Trinkwasserschutzgebietes Münster-Kinderhaus betroffen. Die
Trinkwasserschutzgebietsverordnung ist zu berücksichtigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Wasserschutzzonen I und II sind als "harte" Tabuzonen gewertet.
Innerhalb der Wasserschutzzone III ist die Errichtung von
Windenergieanlagen - bei Beachtung der
Trinkwasserschutzgebietsverordnung - grundsätzlich möglich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Geologischer Dienst
NRW, 24.06.2015
II Kompensationssuchräume: Gemäß dem aktualisierten
Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 sollten - soweit möglich -
schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone von
Windkraftanlagen Ausweisungen zur Kompensation getroffen
werden. Wasserschutzgebiete bieten sich als Vorranggebiete für
Ausgleichsmaßnahmen an, z.B. für extensive
Grünlandbewirtschaftung, erosionsverminderne Maßnahmen,
Uferrandstreifen entlang von Bachläufen (hier z.B. Kinderbach,
Münstersche Aa).
Die Eingriffsregelung ist grundästzlich auch bei der Aufstellung und
Änderung des FNP durchzuführen (§ 1a BauGB). Der
Umweltbericht stellt hierzu dar, dass insbesondere wegen der
Eingriffe in das Landschaftsbild im Genehmigungsverfahren ein
Ersatz in Geld zu leisten sein wird, welches erst im konkreten
Genehmigungsverfahren abschließend festgelegt weren kann.
Insofern werden in der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung keine Kompensationssuchräume
dargestellt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.227
Geologischer Dienst
NRW, 24.06.2015
III Angaben zur Anwendung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung: Die Errichtung neuer Windenergieanlagen im
Gebiet der Stadt Münster wird erhebliche Eingriffe in das
Schutzgut Boden auslösen, wie z.B. durch zusätzliche
Bodenversiegelung und -befestigung für Lagerungsflächen,
Arbeitsflächen, die Anlage von Fundamenten sowie Zuwegungen
und Kranaufstellflächen. Der konkreten Ermittlung des
Eingriffsumfangs in die Schutzgüter Boden und Wasser
(Bodenwasserhaushalt, Wasserschutzgebiete, z.B. Münster-
Kinderhaus) sind Maßnahmen für Vermeidung und Ausgleich im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren gegenüber zu stellen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Schutzwürdige Böden stellen abiotische Wert- und
Funktionselemente von besonderer Bedeutung dar. Bei der
Planung von Kompensationsmaßnahmen ist daher von vornherein
darauf zu achten, dass (auch) eine Kompensationswirkung für die
beeinträchtigten Bodenfunktionen erzielt wird (vgl.
Bundesnaturschutzgesetz, § 15 Abs. 2 i.V. m. § 7 Abs. 1 Ziffer 2).
So ist es empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch
der örtlich betroffenen besonders schützenswerten
Bodenfunktionen der höchsten Schutzstufe in die
Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen (vgl. BBodSchG §
2 (2) Absatz 1 Punkt c).
Geologischer Dienst
NRW, 24.06.2015
IV Bodenkartierungen im Maßstab 1:5000 durch den Geologischen
Dienst NRW: Für das Stadtgebiet Münster liegen umfangreiche
digitale und analoge parzellenscharfe Bodenkarten zur
bodenkundlichen Standorterkundung im Maßstab 1:5000 für (F)
Forstwirtschaft, (LA) Landwirtschaft, (W), Wasserschutzgebiete,
(NA) Naturschutzgebiete, (Z) Naturwaldzellen durch den
Geologischen Dienst NRW vor: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Für Ihre eigenen Auswertungen und zum Verschneiden mit
anderen Daten stellen wir unsere Daten als GIS-Datensatz bereit.
Ebenso lieferbar: Bilddatei oder Farbplot. Wenn Sie die Dienste
nutzen, um daraus Karten oder ähnliche Produkte zu generieren,
zitieren Sie bitte (c) Geologischer Dienst NRW. Die Nutzung der
WMS ist derzeit kostenfrei. Der WMS-link
http://www.gf.nrw.de/pr_od.htm gibt Ihnen Überblick zur Lage und
Art der Kartierungen im Maßstab 1:5000
Übersicht: BK5-Verfahren im Bereich der Stadt Münster:
digital: F1201 Steinfurt / Altenberge / Greven (wird in den nächsten
Wochen ausgeliefert), F0205 Emsaue, Waldflächen, F0403
Münster / Telgte, F9904 Nottuln / Senden, F9808 Ottmarsbocholt,
Z9201 Teppes Viertel, NWZ, F0502 Vorbergshügel, NSG, L1102
Greven, Südwestl, WRRL, W0502 Hohe Ward, WSG, W0712
Münster-Geist, WGG, W0713 Münster-Hornheide / Haskenau,
WGG, W0714 Münster-Nord / Süd, WGG, W0715 Münster /
Steinfurt, WGG, LA002 Albersloh, LA005 Altenberge I, LA008
Alverskirchen, LA022 Bösensell-Appelhülsen, LA155 Kreuzbach,
LA242 Rinkerode, LA287 Telgte + Telgte Ergänzung, LA 310
Westbevern, NA1242 Emsauenschutzkonzept. Pilotprojekt. Ältere
analoge Verfahren, teils durch neuere Kartierungen ersetzt: L9801
Roxel, F6101 Staatliches Forstamt Münster
Seite 24 von 56
221

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Geologischer Dienst
NRW, 24.06.2015
Rahmen des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1)
BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser:
Die umfangreichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
soweit möglich - und auf der Maßstabsebene des FNP erforderlich
-
im Umweltbericht berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
1. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Es sind
die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu: a)
Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1
CD-
ROM, Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -, Krefeld, 2004
[ISBN 3-86029-809-0]. http://www.gd.nrw.de/g_bkSwB.htm und b)
Zur kostenfreien WMS-Version (TIM - online Kartenserver) und zur
Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter
http://www.gd.nrw./zip/g_bk50hinw.pdf und
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf
2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser: a) Für
den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und
Oberflächenwasser einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a.
zu beschreiben. b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit /
Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die
Grundwasserverschmutzungsempfindlichieit (Schutzfunktion der
grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der
Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit
(Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau
zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus
hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und
ggfs. weiterzuentwickeln.
Geologischer Dienst
NRW, 24.06.2015
3. Wechselwirkungen und Maßnahmen für die Schutzziele
zwischen den Schutzgütern Boden / Wasser / Klima. 
Bei der Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen
sollte die Klimafunktion des betroffenen Bodens mit berücksichtigt
werden. Dabei treten drei wesentliche Schutzziele in den
Vordergrund (siehe auch: UBA 2013: Bodenschutz und
Klimawandel; Forschungskennzahl (UFOPLAN) 371171213/01)
http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publ
ikationen/texte_57_2014_erarbeitung_fachlicher_rechtlicher_und_
organisatorischer_grundlagen_0.pdf
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222

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Schutzziel 1: Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der
Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens. Schutzziel 2: Schutz,
Erhalt oder Wiederherstellung der Kühlfunktion des Bodens für die
bodennahen Luftschichten. Schutzziel 3: Schutz des Bodens vor
den negativen Folgen des Klimawandels.
Zu Schutzziel 1: Bei Ausgleichsmaßnahme sollten die genannten
Schutzziele für die Entwicklung des Bodens gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB und § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB einschließlich seiner
Klimafunktion mit berücksichtigt werden durch: a) Zunahme der
Gehalte und/oder Vorräte an organischer Bodensubstanz, b)
Verbesserungen des Bodenwasserhaushalts, c) Veränderungen
der Biodiversität im Boden, d) Veränderungen im Stoffhaushalt
(BOKLIM-Themenblatt 2011), e) Maßnahmen gegen
Erosionsgefährdung; gegen Bodenverdichtung, gegen CO2-
Freisetzung.
Zu Schutzziel 2: Die Kühlfunktion des Bodens steht z.B. u.a. in
Wechselwirkung mit der Bodenfeuchte, dem Grundwasserstand
und der Stauwasserbildung. Hier sollten Wasserschutzgebiete
sowie Auenlandschaften und Bachtäler besondere
Berücksichtigung finden - insbesondere im Hinblick auf ihre
Empfindlichkeit gegenüber
Grundwasserverschmutzungsgefährdung und unter
Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes
(vgl. § 179 BauGB).
Zu Schutzziel 3: Klimatische Einflüsse auf den Boden können
durch dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung sowie die
Erhöhung der Bodenbedeckung in Zeiten der Winter- und
Sommerbrache kompensiert werden.
4. Kompensation (vgl. o.g. Punkt zu Schutzziel 1): Aus Sicht des
vorsorgenden Bodenschutzes empfiehlt sich bei Eingriffen in
Böden eine ausreichend wirksame bodenbezogene Kompensation.
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223

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Methodik zur Suche nach Kompensationsflächen. 1. Es ist
empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch
besonderer Bodenfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit
einfließen zu lassen und an anderer Stelle auszugleichen. 2.
Suchräume für Ausgleichsflächen: Kompensationsmaßnahmen
sind im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schutzgüter Boden und
Wasser langfristig zu planen. Es können Verzahungen mit den
Flächen eines Biotopkatasters / Biotopverbundes /
Wasserschutzgebietes angestrebt werden. Dazu können MSPE -
Flächen ausgewiesen werden; MSPE - Flächen sind "Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft" enthalten. Dies ist im BauGB nach §
9 Abs. 1 Nr. 20 BP und § 5 Abs. 2 Nr. 10 / FNP vorgegeben.
3. Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB, Absatz 1 i.V. mit §
1a (3) BauGB: Kompensationsmaßnahmen können auch mit Hilfe
eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB, Absatz 1
vereinbart werden: Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen
können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder
sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der
Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Siehe auch §
1 a (3) BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz.
5. Vorsorgender Bodenschutz. Der Schutz des Mutterbodens ist
gemäß § 202 BauGB zu beachten: Mutterboden, der bei der
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei
wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche
ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. 1. Bodenkundliche
Baubegleitung für die Kommunen. Link zum Ebook:
http://lv.kommunen.nrw.testa-
de.net/mkulnv/bodenschutz/bodenschutz/bodenkundliche-
baubegleitung/bodenkundliche-baubegleitung-bbb-leitfadne-fur-die-
praxis/
6. Städtebaulicher Vertrag: Festsetzung von
Ausgleichsmaßnahmen mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrages
gemäß § 11 (3) BauGB für  (vgl. o.g. Punkt 4.4).
HWK Münster, 13.07.2015 Im Rahmen unserer Beteiligung an der Aufstellung o.g.
Änderungsentwurfs tragen wir gemäß § 4 (1) BauGB keine
Anregungen vor.
Keine Bedenken.
IHK Nord Westfalen,
16.07.2015
Zu dem vorgenannten Flächennutzungsplan, wie er uns mit Ihrem
Schreiben vom 09.06.2015 übersandt wurde, werden von uns
weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
Keine Bedenken.
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224

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Klimabeirat, 24.11.2015 Der Klimabeirat begrüßt grundsätzlich die vorgesehene Änderung
des FNP zur Steuerung des Windenergiezubaus auf dem
Stadtgebiet Münsters. Allerdings muss gewährleistet werden, dass
der Windenergie substantieller Raum eingeräumt wird. Mit der
Herausnahme der Teilflächen 5, 7, 12 und 13 fallen nach
Einschätzung des Klimabeirats mindestens 10 Windkraftanlagen
(der Referenzgröße 150 m Gesamthöhe) weg. Der Klimabeirat
geht davon aus, dass die Anpassung der Potentialflächen 3 und 11
und die Herausnahme der Splitterflächen fachgerecht ist. Folgende
Potentialflächen sollten dagegen weiterhin im FNP ausgewiesen
werden, um der Windenergie substantiell Raum zu geben:
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die zurückhaltende Wahl
der „weichen“ Tabukriterien, eine deutliche Erhöhung sowohl des
Potenzials an Flächen wie auch installierbarer Leistung im
Vergleich zur Potenzialstudie des Landes und zum Entwurf des
„Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalplans Münsterland
sowie das Verhältnis zwischen ausgewiesenen
Konzentrationszonen und theoretischem Potenzial werden als
hinreichende Indizien gewertet, dass der Windenergie mit der
vorliegenden Planung zur 65. Änderung des FNP der Stadt
Münster im Stadtgebiet ausreichend „substanziell Raum“ belassen
wird. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Klimabeirat, 24.11.2015 Potentialfläche 5 (Haskenau). Die Potentialfläche ist aufgrund ihres
großen Abstands von Wohnbebauungen ideal geeignet. Gemäß §
8.2.2.5 des Windkrafterlasses NRW vom 04.11.2015 kann selbst in
Landschaftsschutzgebieten eine Ausweisung von Bereichen für die
Windenergie möglich sein. Die aus Denkmalschutzgründen
angeführte Einschränkung der Sichtfeldbeziehungen setzt eine
Waldfreiheit voraus, die zur Zeit nicht gegeben ist. Wir gehen
davon aus, dass in den nächsten 20 - 25 Jahren, der typischen
Laufzeit einer Windkraftanlage, keine Rodung der Waldflächen
vorgesehen ist und die Bedeutung der freien Sichtachsen in einem
Genehmigungsverfahren geprüft werden kann.
Der Anregung wird gefolgt. Der Anregung wird gefolgt.
1.0.004
Klimabeirat, 24.11.2015 Potentialfläche 7 (Laer). Gemäß § 8.2.2.5 des Windkrafterlasses
NRW vom 04.11.2015 kann selbst in Landschaftsschutzgebieten
eine Ausweisung von Bereichen für die Windenergie möglich sein.
Die Anwendung der TA-Lärm auf die Wochenend- und
Bootshäuser sollte in einem Genehmigungsverfahren nach
BImSchG erfolgen. Der Windkrafterlass NRW vom 04.11.2015
führt bzgl. Lärm in § 5.2.1.1 aus:
"Bei einem Aufeinandertreffen des Außenbereichs mit einem
allgemeinen Wohngebiet kann dementsprechend auch ein
Zwischenwert im angrenzenden Bereich gebildet werden." 
In geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche befindet sich
eine ganze Reihe von Häusern entlang des Werseufers. Nach
einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (08.03.2001),
welches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich der Bebauung
am östlichen Werseufer dem unbeplanten Innenbereich nach § 34
BauGB zuzuordnen ist, wurde dort ein Bebauungsplan aufgestellt,
um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Dieser seit dem Jahr 2006 rechtskräftige Bebauungsplan setzt für
den gesamten Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Wochenendhäuser / Bootshäuser fest.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.228
Seite 28 von 56
225

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Windenergieanlagengenehmigung
anzuwenden ist, sind Sondergebiete für Erholungszwecke nicht
explizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feldhaus,
Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem Schluss, dass
Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Störanfälligkeit reinen
Wohngebieten (WR) entsprechen. Auch in der DIN 18005
„Lärmschutz im Städtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl. der
Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet gleichgesetzt.
Gefestigte Rechtsauffassung ist auch, dass im Übergang zweier
unterschiedlich lärmsensibler Bereiche das gegenseitige
Rücksichtnahmegebot greift. 
Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für
Wohnen im Außenbereich) ist damit – unabhängig davon, welches
Schutzniveau im Einzelfall für die vorhandene Bebauung
anzusetzen ist – aber in jedem Fall zu niedrig angesetzt, so dass
es ausgeschlossen erscheint, dass eine Windkraftanlage im
westlichen Teilbereich der Potenzialfläche selbst im
lärmreduzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG erlangt. 
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet als
Siedlungsrand genauso wie andere Ränder von
Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Zu
Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rändern wurde im vorliegenden
Gesamtkonzept ein Abstand von (immissionsbedingt) 500 m
berücksichtigt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die
Potenzialfläche nicht den in der Begründung dargelegten,
gesamtstädtisch angelegten Kriterien entspricht. Nach diesen
Kriterien gilt die Potenzialfläche als zu klein, um weiterhin
(theoretisch) drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können.
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Klimabeirat, 24.11.2015 Potenzialfläche 12 (Wilbrenning). Gemäß § 3.2.4.3 des
Windkrafterlasses NRW vom 04.11.2015 gehört der allgemeine
Freiraumbereich explizit zu den geeigneten Bereichen für die
Windenergie. Anforderungen an den Lärmschutz wie auch
bezüglich der bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage sind
für Sportanlagen grundsätzlich anders zu bewerten als für
Standorte mit benachbarter Wohnbebauung. Regelmäßig wird bei
allgemeinen Sportplätzen, Reitsportanlagen, Wassersportanlagen
etc. eine andere Abwägung als hier (im Falle eines Golfplatzes)
getroffen. Die Potentialfläche sollte uneingeschränkt verfolgt
werden.
Aufgrund des direkt an die Konzentrationszone 12a angrenzenden
Golfplatzes Forst Tinnen, der zurzeit zu einer 27-Loch-Anlage
ausgebaut wird, wird die Potenzialfläche in Teilbereichen in Bezug
auf die Darstellung als Konzentrationszone reduziert. Um den
Golfsportbetrieb und damit die Attraktivität des Platzes – als einen
bedeutenden Sport- und Freizeitstandort im Außenbereich – und
seine Wirtschaftlichkeit nicht durch direkt angrenzende
Windenergieanlagen unverhältnismäßig einzuschränken, wird ein
Abstand von 100 m um die im Flächennutzungsplan dargestellten
Flächen des Golfplatzes gelegt. Beeinträchtigungen des Golfsports
ergeben sich insbesondere durch Schattenwurf wie auch
Geräuschemissionen möglicher Windenergieanlagen.
Immissionsschutzrechtlich ist für Golfplätze – anders als zu
Wohngebäuden - jedoch grundsätzlich kein Abstand vorgesehen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.229
Unter Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer
in diesem Bereich, die Flächen großflächig als
Windkonzentrationszone darzustellen, sowie der Tatsache, dass
Windenergieanlagen grundsätzlich im Außenbereich privilegiert
zulässig sind, wird daher nur ein städtebaulich begründeter
geringer Abstand gewählt.
Dieser 100 m-Abstand ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Referenzanlage erzeugt im ertragsoptimierten Betrieb in einem
Abstand von ca. 125 m eine Lärmbelastung von ca. 52,5 dB(A). Bei 
mehreren Anlagen und um auf der sicheren Seite zu sein, wird ein
Abstand von 150 m gewählt, mithin 100 m bis zum Rand der
Konzentrationszone. 52,5 dB(A) entspricht dem Mittelwert
zwischen dem Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete (50
dB(A)) und für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) tagsüber. In
Analogie dazu wird damit einer Ruhe benötigenden Freizeitnutzung
im Außenbereich ein städtebaulich ausreichendes Schutzniveau
gewährt.
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227

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Nichtsdestotrotz sind damit Einschränkungen auf den Spielbetrieb
nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich muss in der Nähe des
Außenbereichs sowie im Außenbereich selbst stets mit der
Errichtung insbesondere privilegierter Außenbereichsnutzungen
gerechnet werden. Bereits heute ist davon auszugehen, dass
aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld keineswegs
eine von Immissionen völlig freie Situation vorherrscht. Insofern
sind Nutzern im Außenbereich auch Maßnahmen zumutbar, durch
die sie den Wirkungen der Windenergieanlagen ausweichen oder
sich vor ihnen schützen (z.B. Abschirmung durch Hecken- und
Baumbewuchs).
Der Bezug auf allgemeine Sportplätze ist insofern nicht relevant, da
diese nicht in der freien Landschaft im Außenbereich liegen und
somit regelmäßig im Abstand beanchbarter Siedlungsbereiche
"untergehen", so dass hierfür keine eigenständigen Abstandswerte
angesetzt werden müssen. Gleiches gilt für Reitplätze. Zumindest
in Münster ist es so, dass diese stets in Zusammenhang mit einer
Wohnnutzung im Außenbereich anzutreffen sind. Der Abstand
bestimmt sich daher über die Wohnnutzung. 
Klimabeirat, 24.11.2015 Potentialfläche 13 (AK MS-Süd). Die Potentialfläche ist aufgrund
der Vorbelastung durch die BAB1 und BAB43 ideal geeignet (s.a.
Windkrafterlass NRW § 4.3.6). Die angeführte negative
Beeinflussung der Sicht- und Blickachsen am Aasee ist zu
vernachlässigen. Anlage 3 der Beschlussvorlage (Visualisierungen
im Bereich Aasee) zeigt, dass selbst bei einer Anlagenhöhe von
200 m andere zivilisatorische Einflüsse (Werbebanner, die in den
ausgewählten Bildern ausgeblendeten baulichen Einrichtungen
rund um den Aasee etc.) einen viel größeren Einfluss auf die
Sichtbeziehungen haben als potentielle WEAs. Dies gilt ebenso für
die bereits jetzt am Aasee vorhandenen Baukörper in Ufernähe.
Die Potentialfläche sollte uneingeschränkt weiter verfolgt werden.
Die Teilpotenzialfläche 13a liegt im Sichtachsen-Korridor des
Aasees. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes durch neu hinzukommende Windenergieanlagen
wurden im Vorfeld der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mehrere
Visualisierungen erstellt. Dabei wurden gutachterlicherseits für
realistisch gehaltene Anlagenstandorte von prägnanten
Fotostandorten aus visualisiert. Die Stellungnahme suggeriert, als
seien bauliche Einrichtungen rund um den Aasee in den
Visualisierungen ausgeblendet worden. Dies ist nicht der Fall. Der
prägnanteste der gewählten Fotopunkte ist der nördliche
Uferbereich des Aasees, da dies die einzige Stelle im
unmittelbaren Innenstadtbereich darstellt, aus der ein
ungehinderter Blick in die freie Landschaft möglich ist. Dieser Blick
konnte bis heute von baulichen Störungen weitestgehend
freigehalten werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.230
Seite 31 von 56
228

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz besondere
Bedeutung für die Naherholung auf und ist entsprechend
hochfrequentiert. Der nördliche Uferbereich mit den vorhandenen
Freizeit- und Gastronomieangeboten bildet dabei den
prominentesten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen – zum einen mit
einer 150 m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200 m hohen
Anlage, die an dem Standort ebenfalls nicht grundsätzlich
ausgeschlossen wäre – machen deutlich, dass mögliche
Windenergieanlagen insbesondere in der Teil-Potenzialflächen 13a
genau in der Blickachse des Aasees liegen und am Horizont – bei
entsprechenden Sichtverhältnissen – als neue Landmarken
erscheinen würden. Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im
Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011
beschlossene Leitbild Aasee deutlich. Dort heißt es, dass „Sicht-
und Blickachsen von innen nach außen und umgekehrt … erhalten
bleiben [müssen]“. Daher wird die Darstellung der Teil-
Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz-Münster-Süd" nicht
weiterverfolgt.
Der Anregung wird insoweit gefolgt, als die weiteren Teil-
Potenzialflächen 13b - d "Autobahnkreuz Münster-Süd" als
Konzentrationszonen dargestellt werden.
Landesbetrieb 
straßen.nrw, 
Autobahnniederlassung 
Hamm, 24.06.2015
Seitens der Autobahnniederlassung Hamm bestehen gegen die
o.g. Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken, wenn
folgende Bedingungen eingehalten werden. Gemäß § 9
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gelten innerhalb bestimmter
Entfernungen zu Bundesautobahnen Anbauverbote (40 Meter) und
Anbaubeschränkungen (100 Meter). Die sich aus den
straßenrechtlichen Gesetzen ergebenden Abstandsmaße werden
jedoch den tatsächlichen Gefährdungsverhältnissen der
Windenergieanlagen nicht gerecht.
Da unter bestimmten klimatischen Bedingungen eine
Rotorblattvereisung erfolgen kann, ist eine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch sich ablösende
Eisstücke bei Frostwetterlage nicht ausgeschlossen.
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im Abstand
von 40 m (Autobahnen) zum äußersten Rand der befestigten
Fahrbahn ein Bauverbot. Baugenehmigungen für
Windenergieanlagen, die näher als 100 m an die Autobahn bzw. 40
m an Bundesstraßen heranrücken, bedürfen der Zustimmung des
Landesbetriebes straßen.nrw (Anbaubeschränkungszone). Diese
darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden,
soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
nötig ist bzw. wenn Ausbauabsichten oder die
Straßenbaugestaltung dies erfordern. Für die Versagung der
Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss nicht die unbedingte
Gewissheit bestehen, dass das Vorhaben den Verkehrsablauf auf
der Bundesstraße beeinträchtigt oder gefährdet; es reicht die
erkennbare Möglichkeit.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.231
Seite 32 von 56
229

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Zur Behebung der Gefahrensituation hat das Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes
NRW in einem Erlass vom 11.07.2011 (Az. XI A 1 - 901.3/202) die
Empfehlung ausgesprochen, einen Mindestabstand, berechnet aus
dem Eineinhalbfachen der Summe aus Nabenhöhe plus
Rotordurchmesser, zur Straße einzuhalten. Ergibt sich hier ein
Abstand von unter 300 m, sollte der Abstand aus
Sicherheitsgründen mindestens 300 m von der Fahrbahn der
Bundesautobahn betragen. Dieses Abstandsmaß bemisst sich aus
straßenrechtlicher Sicht nicht ab Außenkante Mast sondern
rechtwinklig vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn gemessen bis zur Rotorblattspitze. Bei
Berücksichtigung dieses Abstandsmaßes bestehen gegen die
Errichtung der Windenergieanlage keine grundsätzlichen
Bedenken.
Mit der vorliegenden Stellungnahme hat der zuständige
Straßenbaulastträger straßen.nrw erklärt, dass diese abstrakte
Gefährdungsmöglichkeit gegeben ist und die
Anbaubeschränkungszone bei Autobahnen daher für die Errichtung
von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung steht. Ein
weitergehender Schutzabstand zu Autobahnen, wie er von der
Fachbehörde gefordert wird (bezogen auf die Referenzanlage
würde dieser 300 m betragen) ist rechtlich nicht zwingend
erforderlich und wird daher nicht weiterverfolgt. Im Übrigen sind in
den letzten Jahren mehrere Windenergieanlagen realisiert worden
(bsp. in Roxel), die innerhalb dieser Abstandsempfehlung liegen. 
Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden, wird darauf
hingewiesen, dass sich die Straßenbauverwaltung von allen
Ansprüchen Dritter freistellt, die sich aus dem Vorhandensein der
Windenergieanlage für den Verkehrsteilnehmer auf der
Bundesautobahn ergeben. Der Betreiber der Windenergieanlage
bzw. die Genehmigungsbehörde haben das Haftungsrisiko alleine
zu tragen.
Landesbetrieb 
straßen.nrw, 
Regionalniederlassung 
Münsterland, 21.07.2015
Geplante Potenzialflächen liegen im Nahbereich bzw. tangieren
Landes- bzw. Bundessstraßen: L 529 Potenzialfläche 2g, h, i; L
587 Potenzialfläche 4; L 793 Potenzialfläche 8; B 219
Potenzialfläche 3a. Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
und § 25 StrWG NRW gelten innerhalb bestimmter Entfernungen
zu Bundesstraßen und Landesstraßen Anbauverbote (20 m vom
befestigten Fahrbahnrand) bzw. Anbaubeschränkungszonen (40 m
vom befestigten Fahrbahnrand).
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im Abstand
von 20 m (Bundesstraßen) zum äußersten Rand der befestigten
Fahrbahn ein Bauverbot. Baugenehmigungen für
Windenergieanlagen, die näher als 40 m an Bundesstraßen
heranrücken, bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebes
straßen.nrw (Anbaubeschränkungszone). Diese darf nur versagt
oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies
wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist bzw.
wenn Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung dies
erfordern.
Der Anregung wird insofern nur
teilweise gefolgt, als die
Anbaubeschränkungszone zu
Landesstraßen nicht als
Tabukriterium behandelt wird.
1.0.008, 1.1.232
Bei der Planung dieser Konzentrationszonen ist daher zu
berücksichtigen, dass Standorte für Windenergieanlagen nur
außerhalb der Anbauverbotszonen und
Anbaubeschränkungszonen der klassifizierten Landesstraßen
zulässig sind. Hierbei ist anzumerken, dass der
Straßenbaulastträger die Anbaubeschränkungszone als "hartes
Tabukriterium" ansieht. Dieser Flächenkorridor steht für die
Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung.
Für die Versagung der Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss
nicht die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Vorhaben den
Verkehrsablauf auf der Bundesstraße beeinträchtigt oder
gefährdet; es reicht die erkennbare Möglichkeit. Der zuständige
Straßenbaulastträger straßen.nrw hat erklärt, dass diese abstrakte
Gefährdungsmöglichkeit gegeben ist und die
Anbaubeschränkungszone bei Bundesstraßen daher für die
Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung steht.
Insoweit wird der Anregung gefolgt.
Seite 33 von 56
230

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Zu Landes- und Kreisstraßen gibt es (anders als bei Autobahnen
und Bundesstraßen) keinen gesetzlich definierten Mindestabstand
bzw. ein Anbauverbot, gleichwohl bedürfen Baugenehmigungen in
einem Abstand von 40 m zum Fahrbahnrand nach § 25 Straßen-
und Wegegesetz NRW der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
Diese darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt
werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsichten
sowie die Straßenbaugestaltung dies erfordern. Für eine
Versagung der Zustimmung nach § 25 Abs. 2 StrWG NRW reicht
nicht die erkennbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung des
Verkehrsablaufs, sondern es muss eine Prüfung aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen.  
Eine solche Prüfung des Einzelfalls kann aber auf Ebene des
Flächennutzungsplanes, der keine konkreten Standorte und
Anlagen plant, nicht erfolgen. Eine Prüfung der Belange der
Straßenbaubehörde in Bezug auf das Zustimmungserfordernis
nach § 25 StrWG wird daher auf die Einzelfallprüfung im
imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verlagert.
Dieses Vorgehen wurde mit dem Landesbetrieb Straßen.nrw,
Regionalniederlassung Münsterland, abgestimmt.
Landesbetrieb 
straßen.nrw, 
Regionalniederlassung 
Münsterland, 21.07.2015
Die sich aus den straßenrechtlichen Gesetzen ergebenen
Abstandsmaße werden jedoch den tatsächlichen
Gefährdungsverhältnissen, die sich durch die Windenergieanlagen
für die Verkehrsteilnehmer ergeben können, nicht gerecht. So wird
trotz des technischen Fortschritts weiterhin eine Gefährdung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Eiswurf gesehen.
Bzgl. eines erweiterten Abstands zu klassifizierten Straßen wird auf
die Ausführungen zur Stellungnahme von straßen.nrw,
Autobahnniederlassung Hamm, vom 24.06.2015 verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.231
Zur Reduzierung der Gefahrenpunkte empfiehlt auch der aktuelle
Windenergie-Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr vom 11.07.2011 (Az. X A 1 -
901.3/202) einen Mindestabstand, der sich aus dem
Eineinhalbfachen der Summe aus Nabenhöhe plus
Rotordurchmesser berechnet, zur Straße einzuhalten. (Die
Abstandsmaße bemessen sich aus straßenrechtlicher Sicht nicht
ab Außenkante Mast, sondern rechtwinklig vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn gemessen bis zur Rotorblattspitze.)
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden, wird darauf
hingewiesen, dass sich die Straßenbauverwaltung von allen
Ansprüchen Dritter freistellt, die sich aus dem Vorhandensein der
Windenergieanlage für den Verkehrsteilnehmer auf der
Bundesautobahn ergeben. Der Betreiber der Windenergieanlage
bzw. die Genehmigungsbehörde haben das Haftungsrisiko alleine
zu tragen.
Grundsätzliche Bedingung für die Zulässigkeit des geplanten
Vorhabens ist eine sichere Erschließung. Die Erschließung
geplanter Windenergieanlagen soll ausdrücklich rückwärtig über
öffentliche Wege erfolgen. Die dauerhafte Erschließung der
Windenergieanlagen sowie die Erschließung während der Bauzeit
bitte ich im weiteren Verfahren genau darzulegen.
Im Rahmen der Bauleitplanung sowie im Einzelfall sind die
Abstände der Windenergieanlagen von klassifizierten Straßen
einvernehmlich mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW -
Regionalniederlassung Münsterland - festzulegen.
Landesbetrieb 
straßen.nrw, 
Regionalniederlassung 
Münsterland, 21.07.2015
Folgende Informationen zu beabsichtigten bzw. eingeleiteten
Baumaßnahmen seitens der Regionalniederlassung Münsterland
im Stadtgebiet Münster liegen vor:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf
die dargestellten Konzentrationszonen ergeben sich dabei nicht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
BAB 1 AS Münster/Nord - AS Greven: 6streifiger Ausbau,
Planfeststellungsunterlagen offengelegt II. Quartal 2015: Antrag
auf Durchführung des Erörterungstermins.
B51 OU Münster, 3. BA Lütkenbecker Weg - L 843: Maßnahme in
Bau, voraussichtliches Bauende 2019.
B51 MS (L843) - MS/Handorf (K16): 4-streifiger Ausbau,
Vorentwurf begonnen (Planungsauftrag).
B 51 MS/Handorf (K16) - Telgte: 4streifiger Ausbau,
Trassenführung festgelegt.
B481n OU Münster: Ausführungsplanung (Anfang),
voraussichtliches Bauende 2019.
L 587 Schifffahrter Damm: wird nach Realisierung der B481n zur
Bundesstraße umgestuft.
L884 Senden/Ottmarsbocholt - Münster (K4-BAB1):
Deckensanierung mit Querschnittsumgestaltung, voraussichtliches
Bauende 2016.
Belange der BAB1 bzw. BAB43 liegen in der Zuständigkeit der
Autobahnniederlassung Hamm.
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Landesbetrieb Wald und
Holz NRW, 17.06.2015
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem
Planungsraum um eine waldarme Region handelt wird in
Verbindung mit dem Ziel 3.2 des Entwurfes des "sachlichen
Teilplans Energie" des Regionalforstamt Münsterland dafür
plädiert, Wälder zu den harten Tabukriterien zu zählen.
Gemäß Ziel 3.1 des „Sachlichen Teilplans Energie“ des
Regionalplanes Münsterland ist eine Darstellung von
Konzentrationszonen in Waldbereichen nicht von vornherein
ausgeschlossen. Der Landesentwicklungsplan legt in Ziel B III. 3.21
fest, dass eine Waldinanspruchnahme nur für den Fall möglich ist,
dass Alternativstandorte für Windenergieanlagen außerhalb des
Waldes nicht gegeben sind. Diese sind im waldarmen Münster
allerdings grundsätzlich vorhanden. Im Sinne eines Urteils des
OVG Münster, in welchem dem o.a. Ziel die Zielqualität
abgesprochen wurde, wird regional- und landesplanerisch eine
Waldinanspruchnahme als nicht ausgeschlossen angenommen.
Ein „hartes“ Tabukriterium lässt sich daher regional- und
landesplanerisch noch nicht begründen. 
Der Anregung wird insofern
teilweise gefolgt, als die
Kernbereiche des Waldes als
"hartes" Tabukriterium gewertet
werden.
1.0.006, 1.1.233
Gleichwohl ist eine faktische Waldinanspruchnahme nur möglich,
wenn die zuständige Forstbehörde eine
Waldumwandlungsgenehmigung erteilt. Im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das
Regionalforstamt Münsterland die Erteilung einer solchen
Waldumwandlungsgenehmigung ausgeschlossen. Lediglich
Randbereiche der Waldflächen dürften ggf. durch die Rotoren von
Windenergieanlagen überstrichen werden.
Aus diesem Grund werden die Kernbereiche der Waldflächen als
„hartes“ Tabukriterium gewertet. Als Kernbereiche werden dabei
alle Bereiche definiert, die nicht vom Rotor der Referenzanlage
überstrichen werden können unter der Annahme, dass der Mast
sich außerhalb der Waldfläche befindet. Bei einem
angenommenen Rotorradius von 50 m der Referenzanlage beträgt
der Abstand des Kernbereiches der Waldfläche von seiner Grenze
mithin 50 m.
Landesbetrieb Wald und
Holz NRW, 17.06.2015
Wir gehen davon aus, dass im Süden der Potenzialfläche 11a
versehentlich Wald überplant wurde.
Die Annahme trifft zu, die Waldfläche wurde aus der
Konzentrationszone herausgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
1.0.007
Landschaftsbeirat 
18.03.2015, 02.12.2015
Der Landschaftsbeirat empfiehlt, der Empfehlung der Verwaltung
zum Beschluss des Planungsausschusses vom 12.03.2015 zu
folgen. […] Er begrüßt die Herausnahme der Standorte 5
"Haskenau" […].
Bezogen auf die angeführte Empfehlung stellt die vorliegende
Flächennutzungsänderung davon abweichend nur den Bereich 5
"Haskenau" als Konzentrationszone dar. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.234
Seite 36 von 56
233

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt und weist auch
keine weiteren räumlichen Belastungen auf. Es handelt sich um
einen weitgehend infrastrukturfreien, naturräumlich geprägten
Raum mit herausragender kulturhistorischer Bedeutung
(Bodendenkmal Wallburg Haskenau, prähistorische
Siedlungsfunde) und mit einem direkten Bezug zur Emsaue (FFH-
Gebiet). Das unmittelbar angrenzende Wersetal stellt eine
Landschaftsbildeinheit von herausragender Bedeutung dar.
Die Fläche liegt in einem bedeutenden Kulturlandschaftsbereich,
dessen bäuerliche Kulturlandschaft in besonderem Maße von der
historischen Plaggenwirtschaft zeugt und in dessen
landschaftlicher Struktur sich die verschiedenen Erschließungs-
sowie Nutzungsepochen heute noch ablesen lassen. 
Zweifellos handelt es sich bei der Wallburg Haskenau um ein
herausragendes Bodendenkmal, und unter Berücksichtigung der
Einwände der zuständigen Fachbehörde LWL-Archäologie für
Westfalen wird eine denkmalrechtliche Beeinträchtigung der
Wallburg Haskenau durch den Bau von Windenergieanlagen
grundsätzlich für möglich erachtet. Eine erhebliche
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Bodendenkmals wird
jedoch nicht gesehen, da die Wallburg aufgrund der über die
Jahrhunderte erfolgten Eingrünung (Lage im Wald) heute
außerhalb der unmittelbaren Umgebung kaum in Erscheinung tritt
und umgekehrt in unmittelbarer Umgebung des Denkmals
mögliche Windenergieanlagen aufgrund des umstehenden Waldes
kaum in Erscheinung treten können. Im Übrigen liegt die Fläche in
einer bedeutenden archäologischen Fundlandschaft. Darauf
weisen die zahlreichen Fundstellen in den Bauerschaften Dorbaum
und Hornheide hin, die aus allen Epochen der Vor- und
Frühgeschichte stammen und hochrangiges Fundgut ergeben
haben. 
Die Potenzialfläche bietet aufgrund ihrer Größe und des damit
verbundenen größeren Abstandes zu benachbarter
Wohnbebauung für die Errichtung leistungsstarker
Windenergieanlagen ein besonderes Potenzial, welches nur
vergleichbar ist mit den größeren Potenzialflächen in Sprakel,
Häger, Sudhoff und Niederort.
Landwirtschaftskammer 
NRW, Kreisstelle Münster,
17.06.2015
Als Träger öffentlicher Belange - Landwirtschaft - bringe ich gegen
die o.g. Planung keine Anregungen und Bedenken vor.
Keine Bedenken.
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234

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
LWL-Archäologie für
Westfalen, 17.06.2015
Die LWL-Archäologie schließt sich der Stellungnahme der
Städtischen Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege) voll inhaltlich
an. 
Mit Bezug auf die Stellungnahme der Städtischen Denkmalbehörde
wird von LWL-Archäologie für Westfalen bei linearen
Bodendenkmälern ein Abstand von 200 m und bei sonstigen
raumwirksamen Objekten die Einhaltung eines Abstandes von 450
m (im Einzelfall bis zu 1000 m) gefordert. Eine gesetzliche
Grundlage für eine solche pauschale Forderung gibt es nicht.
Aufgrund fehlender objektiver Bewertungsmaßstäbe konnte eine
pauschale Bewertung der Konfliktpotenziale zwischen einer
möglichen Windenergienutzung und dem Schutz der Boden- bzw.
Baudenkmäler und den historisch bedeutsamen Kulturlandschaften
auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ohne detaillierte
Kenntnis tatsächlich geplanter Standorte und Anlagentypen im
Sinne einer pauschalen Abstandsregelung nicht erfolgen. Eine
Betrachtung dieser Belange erfolgt daher im Rahmen der
Betrachtung und Bewertung der einzelnen Potenzialflächen (vgl.
Begründung) sowie im Umweltbericht zur vorliegenden 65. FNP-
Änderung.
Sofern bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes erkennbar
ist, dass der Umgebungsschutz eines Denkmals dauerhaft die
Umsetzung einer möglichen Konzentrationszone ausnahmsweise
verhindert, so wurde diese Zone entsprechend ausgesondert.
Andernfalls findet diese Betrachtung im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens statt. Auf eine
konkrete Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes eines
Denkmals ist in Bezug auf die Konzentrationszonen der
vorliegenden Planung in der Stellungnahme nicht verwiesen
worden (mit Ausnahme der Haskenau - s.u.).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.235
LWL-Archäologie für
Westfalen, 17.06.2015
Besonders hinweisen möchten wir auf die Potentialfläche 5
(Haskenau). Auf Grund der Beeinträchtigung des Bodendenkmals
Haskenau, das im kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum
Regionalentwicklungsplan Münsterland als Denkmal mit
besonderer Raumwirkung ausgewiesen ist, bestehen hier aus
Sicht der Bodendenkmalpflege grundsätzliche Bedenken gegen
eine Änderung des Flächennutzungsplanes. 
Zweifellos handelt es sich bei der Wallburg Haskenau um ein
herausragendes Bodendenkmal, und unter Berücksichtigung der
Einwände der zuständigen Fachbehörde LWL-Archäologie für
Westfalen wird eine denkmalrechtliche Beeinträchtigung der
Wallburg Haskenau durch den Bau von Windenergieanlagen
grundsätzlich für möglich erachtet. Eine erhebliche
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Bodendenkmals wird
jedoch nicht gesehen, da die Wallburg aufgrund der über die
Jahrhunderte erfolgten Eingrünung (Lage im Wald) heute
außerhalb der unmittelbaren Umgebung kaum in Erscheinung tritt
und umgekehrt in unmittelbarer Umgebung des Denkmals
mögliche Windenergieanlagen aufgrund des umstehenden Waldes
kaum in Erscheinung treten können.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.236
Seite 38 von 56
235

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Hinzu kommt, dass das Umfeld der Haskenau und damit das
geplante Änderungsgebiet als außerordentlich reichhaltige
Fundlandschaft mit Funden von der mittleren Steinzeit an bekannt
ist. Es ist daher zu erwarten, dass hier an jeder Stelle
Bodendenkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW beeinträchtigt
werden, falls hier Windenergieanlagen gebaut werden. Diese
substantielle Beeinträchtigung geht nicht nur von den einzelnen
Standorten aus, sondern auch von den Zuwegungen, Bauflächen,
Leitungstrassen etc.
Insofern scheidet eine Genehmigung einer Windenergieanlage
nach § 35 (1) Nr. 7 nicht grundsätzlich aus. In Bezug auf die
dargelegte untertägige archäologische Fundlandschaft stellen die
Regelungen des DSchG sicher, dass diese Funde im Falle eines
entsprechenden Eingriffs erforscht, ggf. gesichert bzw.
dokumentiert werden können. Im Übrigen ist davon auszugehen,
dass die Errichtung von Windenergieanlagen - anders als bei
anderen Bauwerken wie beispielsweise Wohnhäusern etc. - nicht
dauerhaft angelegt ist, sondern in der Regel die Anlagen nach 20 -
25 Jahren wieder abgebaut (bzw. ggf. "repowert") werden. Dies
bezeugt auch die in § 35 (5) Satz 2 BauGB dargelegte
Verpflichtungserklärung zum Rückbau als
Zulässigkeitsvoraussetzung. 
Dies führt nicht nur zu den bereits vorgebrachten grundsätzlichen
Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes,
sondern auch dazu, dass bereits jetzt davon auszugehen ist, dass
aus Sicht der Bodendenkmalpflege auch das Benehmen zur
Errichtung von Einzelanlagen innerhalb oder im Umfeld der
Konzentrationszone nicht erteilt werden wird. Wir schlagen daher
vor, auf diese Konzentrationszone zu verzichten.
Die Potenzialfläche bietet aufgrund ihrer Größe und des damit
verbundenen größeren Abstandes zu benachbarter
Wohnbebauung für die Errichtung leistungsstarker
Windenergieanlagen ein besonderes Potenzial, welches nur
vergleichbar ist mit den größeren Potenzialflächen in Sprakel,
Häger, Sudhoff und Niederort. Daher kann sich im Rahmen der
Abwägung zu dieser Konzentrationszone auch der Belang der
Windenergienutzung gegenüber den Belangen des
Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege
durchsetzen. 
LWL-Archäologie für
Westfalen, 17.06.2015
Weiterhin weisen wir auf die besondere Bedeutung der
Potentialfläche 6c hin. Sie befindet sich vollflächig im ehemaligen
Fliegerhorst Hornheide. Für diese zivile und militärische Anlage,
von der sich untertägig noch große Reste erhalten haben, wird
zurzeit eine Unterschutzstellung geprüft. Die Denkmalqualität gem.
§ 2 DSchG NRW steht nach Auffassung der LWL-Archäologie für
Westfalen fest, geklärt müssen noch Fragen der Abgrenzung des
Bodendenkmals vor allem nach Norden. 
Die Potenzialfläche 6 "Handorfer Heide" wird im vorliegenden
Flächennutzungsplanänderungsverfahren nicht als
Konzentrationszone dargestellt. Die Anregung ist somit
gegenstandslos geworden.
Die Anregung ist gegenstandslos
geworden. Ein
Beschlussvorschlag erübrigt sich.
Die geplante Konzentrationszone ist aber in jedem Fall betroffen.
Daher bestehen auch hier grundsätzliche Bedenken gegen eine
Ausweisung als Konzentrationszone, auch hier kann nicht davon
ausgegangen werden, dass das Benehmen zur Errichtung von
Einzelanlagen hergestellt werden wird. Auch hier empfehlen wir,
auf die Ausweisung der Konzentrationszone zu verzichten.
Seite 39 von 56
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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
LWL-Archäologie für
Westfalen, 11.09.2015
Vorausgeschickt sei, dass die Burg Haskenau sicher - auch wenn
das Denkmalschutzgesetz in NRW keine Hierarchisierung von
Denkmälern kennt - das bedeutendste Bodendenkmal Münsters
außerhalb des mittelalterlichen Stadtkerns ist. Gleichzeitig ist es -
neben dem Max-Klemens-Kanal - das Denkmal mit dem größten
Raumbezug. Bodendenkmäler mit Raumbezug sind definiert als
solche, die sich in einer heute noch wahrnehmbaren
Wechselbeziehung zu ihrer Umgebung befinden. Diese
Wechselbeziehung kann unterschiedlicher Art sein. Im
Regionalplan Münsterland - in dem die Haskenau als
kulturlandschaftsprägendes Objekt verzeichnet ist - sind als
Kriterien für solche Bodendenkmäler mit besonderem Raumbezug
u.a. definiert: 
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme des
LWL-Archäologie vom 17.06.2015 verwiesen. In Bezug auf die
touristischen Aspekte kommt eine Studie des Instituts für
Tourismus und Bäderforschung in Nordeuropa (NIT) zu dem
Schluss, dass Windenergieanlagen nur einen sehr geringen
Einfluss auf den Tourismus haben. Die in der Studie gemachten
Erkenntnisse gelten zwar grundsätzlich nur für die untersuchte
Region Schleswig-Holstein. Da aber auch das Münsterland unter
Tourismus-Aspekten ähnlich wie Schleswig-Holstein insbesondere
aufgrund der besonderen Landschaft und des Landschaftsbildes
besucht wird, spricht einiges dafür, dass die Ergebnisse
übertragbar sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.236
Das Denkmal liegt aus funktionalen Gründen an einer besonderen
Stelle und dieser funktionale Raumbezug ist auch heute noch ganz
oder teilweise wahrnehmbar.
(Siehe hierzu auch: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im
Münsterland. Grundlagen und Empfehlungen für die
Regionalplanung. Münster, November 2012, S. 35-37)
Beide Kriterien sind bei der Haskenau in besonderem Maße erfüllt.
Daher geht es hier nicht, wie bei untertägigen, also nicht
sichtbaren Bodendenkmälern, um eine Bergung und
Dokumentation des Bodendenkmals vor seiner Zerstörung durch
eine archäologische Ausgrabung, sondern primär um den Schutz
des Erscheinungsbildes des obertägigen, also auch für Laien
obertägig erkennbaren Bodendenkmals vor Beeinträchtigungen.
Es geht hier explizit nicht um die Erforschung des Denkmals,
sondern um seine Wahrnehmbarkeit und seine Sicht- und
Lagebeziehungen in sein historisches Umfeld.
Die Burg Haskenau wurde im Mündungswinkel der Werse in die
Ems an der Stelle einer älteren, karolingerzeitlichen Hofanlage
errichtet. Die Ems floss damals - im 12. Jahrhundert - direkt
nördlich der Burganlage. Fluss und sumpfige Aue schützten die
Burg von dieser Seite, während die tief eingeschnittene Werse die
Westseite schützte. Kern der Burganlage bildete der Turmhügel,
auf dem sich der eigentliche Burgturm befand. Ist schon der
Turmhügel mit einer Höhe von bis zu 11 m über der Niederung von
Weitem sichbar, gilt dies für ein mindestens dreigeschossiges
Bauwerk auf dem Hügel umso mehr.
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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Wichtig ist natürlich, dabei zu berücksichtigen, dass ursprünglich
die Burganlage nicht bewaldet war. Dies ist damit auch die
planungsrelevante Situation, denn an ihr bemessen sich die o.g.
Wechselwirkungen mit der Umgebung. Noch 1936 war die Burg
nicht bewaldet. Alle Befestigungswerke der Burg in Form von
Wällen und Gräben richten sich nach Süden und Südosten. Dies
war somit die Hauptverteidigungsrichtung, gleichzeitig aber auch
Schauseite. Existentiell für die Burg war: sehen und gesehen
werden - und dies ist die Situation, die es vor Beeinträchtigungen
zu schützen gilt.
Eine Turmhügelburg mit Hügel und hoch aufragendem Turm ist vor
allem eine Machtdemonstration. Dies gilt vor allem für die Burgen
der Ministerialen im 12. und 13. Jahrhundert, die durch den Bau
von Burgen ihren Aufstieg vom Beamten zum Adel demonstrieren
wollten. Dass dies gerade bei der Haskenau der Fall war, belegt
die Tatsache, dass das Domkapitel Münster den
Befestigungscharakter der Anlage des mit ihnen konkurrierenden
Hermann von Münster bewusst heruntergespielt hat, indem sie sie
lediglich als "mansio", Haus bezeichnet hat. Gedacht war die Burg
sicher als Provokation bzw. als - letztlich gescheiterte - Konkurrenz
zum Domkapitel.
Um dieser Rolle auch gerecht werden zu können ist es
unerlässlich, die Burg von weither sichtbar zu errichten. Eine Burg
musste sich schon aus der Entfernung als möglichst imposant und
uneinnehmbar darstellen, als Inszenierung in der Landschaft.
Diese historisch bedeutende Sichtbarkeit würde durch die Anlage
von Windkraftanlagen in der Potentialfläche 5 nachhaltig und
entscheidend beeinträchtigt, so dass hier das Erscheinungsbild
des Bodendenkmals beeinträchtigt wird (§ 9.1b DSchG NRW).
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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Gleichzeitig war es von Bedeutung, im Kriegs- oder Fehdefall bzw.
in allen Auseinandersetzungen das Umfeld der Burg genau unter
Kontrolle zu halten. Konnte dies im engeren Umfeld der Burg bei
den strategisch wichtigen Übergängen über Ems und Werse noch
durch die Burganlage selbst passieren, war es nach Süden und
Osten unerlässlich, freien Blick in die weite Landschaft zu haben,
auch um frühzeitig bemerken zu können, wenn sich Feinde
näherten. Dadurch blieb zum einen Zeit, die Burg
verteidigungsbereit zu machen, zum anderen bewirkte es, dass
sich den nähernden Feinden kein Schutz anbot - etwa durch
Bäume o.ä. Ein weiterer Punkt ist, dass das von der Burg zu
bestreichende Schussfeld - zunächst mit Pfeil und Bogen, zuletzt
vielleicht sogar schon mit den neu aufkommenden Feuerwaffen -
frei von Deckung bleiben musste.
Auch diese historische Situation würde durch die Anlage von
Windenergieanlagen nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigt, auch
dies wäre unter dem Gesichtspunkt des § 9 DSchG zu sehen. Eine
vorläufige Sichtfeldanalyse zeigt, dass von der Haskenau aus
(gemessen vom Gipfel des Turmhügels) nach Süden und
Südosten jeweils mehr als 2 km freie Sicht besteht (Waldfreiheit
wiederum vorausgesetzt). Die entsprechenden Profile zu den
Blickachsen haben wir Ihnen beigefügt. Diese Situation der
ungestörten Sichtbarkeit der Burg einerseits und der freien Siht
von der Burg gilt es zu erhalten. Dazu verpflichtet das
Denkmalschutzgesetz nicht nur die Eigentümer (§ 7 DSchG NRW),
sondern auch die Behörden (§11 DSchG NRW).
Zusätzlich ist noch anzuführen, dass die Haskenau das am
meisten touristisch genutzte Bodendenkmal (wiederum außerhalb
der mittelalterlichen Stadt) ist. Sie ist nicht nur intern durch das von
Stadt und LWL entwickelte Vermittlungskonzept, sondern auch
großräumig durch die enge Anbindung an das Regewegenetz
touristisch hervorragend erschlossen. Dabei gehört das Umfeld zur
Burg zum touristischen Wert des Gesamtensembles. Auch wenn
diese Situation sicher nicht unter denkmalrechtlichen
Gesichtspunkten zu sehen ist, gilt es doch trotzdem, dies bei einer
Abwägung aller Interessen zu berücksichtigen.
Seite 42 von 56
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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass das
Umfeld der Haskenau und damit die Potentialfläche 5 geprägt ist
von einer Vielzahl archäologischer Fundstellen von der
Mittelsteinzeit bis zum Mittelalter, von denen jeder die Qualität
eines vermuteten Bodendenkmals gem. § 2.5 DSchG NRW
zukommen kann. Auch diese reiche Fundlandschaft sollte - auch
wenn hier obertägig nichts mehr sichtbar ist - so ungestört wie
möglich erhalten bleiben, steht doch auch diese Fundlandschaft in
enger Beziehung zur topographischen Situation an der Mündung
der Werse in die Ems.
Ich hoffe, ich habe Ihnen nicht nur die Wertigkeit des Denkmals
Haskenau für die Geschichte der Stadt Münster darlegen können,
sondern auch, in wie weit Windkraftanlagen das Bodendenkmal in
seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtigen, dass wir
bereits abschätzen können, dass solche Anlagen an dieser Stelle
für uns nicht benehmensfähig wären. Dabei ist die genaue Position
der einzelnen Windenergieanlage unerheblich, so dass sich
unsere grundsätzlichen Bedenken schon jetzt gegen eine geplante
Änderung des Flächennutzungsplanes richten müssen und nicht
erst im konkreten Genehmigungsverfahren von Einzelanlagen
greift.
Zu Ihrer Information füge ich neben den Profilen der
Sichtfeldanalyse eine Broschüre zur Haskenau bei, die vor einigen
Jahren von der Altertumskommision für Westfalen erstellt wurde.
Neben allgemeinen Informationen zur Burg finden Sie hier auch
Pläne der früheren topographischen Situation mit dem ehemaligen
Emsverlauf sowie ein Foto des Burghügels vor der Bewaltung.
LWL-Denkmalpflege, 
Landschafts- und
Baukultur in Westfalen,
13.07.2015
Die im Vorentwurf dargestellten Konzentrationszonen zur Nutzung
für Windenergie überlagern sich in mehreren Bereichen mit den
Wirkungsräumen von denkmalgeschützten Objekten und
kulturlandschaftlichen Flächen mit besonderem
Überlieferungswert. Im Folgenden werden die potenziellen
Konfliktbereiche benannt und kurz beschrieben.
Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der
Raumwirkung des Denkmals (Kirche St. Johannes Nepomuk in
Hansell) durch mögliche Windenergieanlagen in den Zonen 2g und
2h wurde mittels mehrerer Visualisierung geprüft. Eine gewisse
Beeinträchtigung der Raumwirkung ist demnach je nach Standort
des Betrachters generell möglich, eine erhebliche
Beeinträchtigung, die in einer Genehmigungsversagung münden
könnte, ist jedoch nicht erkennbar.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.209, 1.1.236
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240

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Gegen die Ausweisung der Konzentrationszonen 2h und g (Häger)
bestehen denkmalpflegerische Bedenken, da die geplanten
Windkraftanlagen gegebenenfalls hinter der raumprägenden,
denkmalgeschützten Kirche St. Johannes Nepomuk (Hansell 13) in
Erscheinung treten würden. Die im Kern barocke Kirchanlage
wurde durch Umgestaltungsmaßnahmen des 20. Jahrhunderts
(1900: Chorerweiterung; 1931: Turmbau) als bewusster
Sichtachsenbezugspunkt für die von Nordwesten auf die Kirche
zuführenden Hanseller Straße konzipiert. Würden die auf der
Fläche 2h oder g geplanten Windenergieanlagen hinter dem
Kirchturm als Kulisse auftreten, ergäbe sich daraus eine erhebliche
Beeinträchtigung für das Erscheinungsbild und die Raumwirkung
des Denkmals. Zur Bewertung des Konfliktes regen wir daher für
die Flächen 2h und g eine Visualisierung an. In dieser sollte die
oben beschriebene Sichtbeziehung von Norden und Nordosten zur
denkmalgeschützten Kirche dargestellt werden.
Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der
Raumwirkung des Denkmals (Kirche St. Sebastian in Amelsbüren)
konnte nur überschläglich geprüft werden, da keine speziellen und
tradierten Blickachsen erkennbar sind, anhand derer man die
Auswirkungen möglicher (ebenfalls insbesondere in Bezug auf den
genauen Standort noch nicht bekannter) Windenergieanlagen
visualisieren und beurteilen könnte. Im Ergebnis ist eine gewisse
Beeinträchtigung der Raumwirkung demnach je nach Standort des
Betrachters und möglicher Windenergieanlagen grundsätzlich nicht
ausgeschlossen. Eine besondere bzw. erhebliche Beeinträchtigung
der Raumwirksamkeit der Kirche mit einem Durchschlagen der
Bedenken auf die Genehmigungsebene (und damit ein Versagen
der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Genehmigung einer
Windenergieanlage) ist aber nicht zu erwarten. Insofern kann die
weitere Prüfung auf das nachgelagerte Genehmigungsverfahren
verlagert werden. Erst dann sind auch konkrete Standorte
möglicher Windenergieanlagen bekannt.
Für diese, wie auch für die unten angeregten Fotoaufnahmen und
Visualisierungen, wäre es wünschenswert, dass diese annährend
ein realistisches menschliches Sehempfinden wiedergeben. Bei
analogen Spiegelreflexkameras wäre demnach die Verwendung
eines Normalobjektivs mit der Brennweite 45/50 mm zu empfehlen.
Bei Digitalkamers ist die entsprechende Brennweite abhängig von
der Sensordiagonalen. Für die Visualisierung sollte die
Windenergieanlage in ihrer maximal geplanten Höhe dargestellt
werden.
Die Konzentrationsfläche 5 (Haskenau) beeinträchtigt nicht nur die
in der Topographie eindrucksvoll ablesbaren (vgl. Abb 1)
Zeugnisse der ehemaligen Turmhügelburg Haskenau in ihrer
Wirkung, sondern gefährdet auch die im Boden archivierten
Zeugnisse dieses herausragenden Denkmals. Gegen eine
Ausweisung der Konzentrationszone 5 bestehen daher erhebliche
denkmalpflegerische Bedenken.
Die Konzentrationszonen 9a / 9b (Raringheide Amelsbüren) greift
in einen historischen Kulturlandschaftsbereich (K 5.18,
Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland)
ein, der weitgehend unbeeinträchtigt von technischen Bauwerken
gut überliefert ist.
Die gesamte Potenzialfläche 10 "Loevelingloh", die in der
Stellungnahme ebenfalls thematisiert wird, liegt inmitten der
bäuerlichen Kulturlandschaft zwischen den denkmalgeschützten
Ensembles Haus Loevelingloh und Haus Große Getter bzw. Kleine
Getter. Die Teilpotenzialflächen rund um das Haus Loevelingloh
werden aus Gründen des Denkmalschutzes nicht dargestellt. Im
Gegensatz zu Haus Loevelingloh werden die denkmalgeschützten
Häuser Große Getter und Kleine Getter nicht unmittelbar von
Konzentrationszonen umzingelt; in unmittelbarer Nähe befindet
sich nur im Südwesten die Teil-Potenzialfläche 10c. In diese
Richtung sind beide Häuser stark eingegrünt, von einer erheblichen 
Beeinträchtigung des Denkmals ist daher in diesen Fällen nicht
auszugehen. Für die verbleibenden Konzentrationszonen ist im
Übrigen zu erwarten, dass trotz der starken Streuung der Teil-
Konzentrationszonen in diesem Bereich realistischerweise – nicht
zuletzt aufgrund der notwendigen Lärmkontingente und vor dem
Hintergrund der tatsächlichen Grundstücksverfügbarkeit und
Umsetzungsfähigkeit am Einzelstandort – davon auszugehen ist,
dass nicht alle Potenzialflächen für die Errichtung von
Windenergieanlagen genutzt werden. 
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Zudem ist hier zu erwarten, dass die Blickbezüge zwischen der
umgebenden Kulturlandschaft und der raumwirksamen Pfarrkirche
St. Sebastian in Amelsbüren (Wiemannstr. 10) beeinträchtigt
werden. Die Beziehung zwischen diesem städebaulichen und
historischen Mittelpunkt des ehemaligen Dorfes Amelsbüren und
den umliegenden Höfen mit ihrer zugehörigen historischen
Kulturlandschaft ist derzeit noch von mehreren Blickpunkten aus
nachvollziehbar. Die denkmalgeschützte Kirche fungiert daher bis
heute als eindeutige Sichtmarke im umgebenden
Landschaftsraum. 
In Bezug auf die angeführten Bedenken gegenüber der
Konzentrationszone 5 "Haskenau" wird auf die Ausführungen zur
Stellungnahme der LWL - Archäologie für Westfalen verwiesen.
Wir regen an, die Sichtachse auf die Pfarrkirche zum einen vom
Standort der geplanten Windenergieanlagen der
Konzentrationszonen 9a und 9b, zum anderen mit den
Windenergieanlagen der Konzentrationszonen 9a und 9b im
Bildvordergrund und der denkmalgeschützten Kirche im Fokus zu
visualisieren. Auf Grundlage dieser Darstellungen muss die
Beeinträchtigung der Raumwirksamkeit und des äußeren
Erscheinungsbildes der katholischen Pfarrkirche St. Sebastian in
Amelsbüren bewertet werden. Ebenso wären auch die Flächen 10
d und e der Konzentrationszonen Loevelingloh zu visualisieren, um
eine Beeinträchtigung aus nordwestlicher Blickrichtung auf die
Pfarrkirche St. Sebastian zu bewerten.
Die Flächen der Konzentrationszone 10 liegen inmitten der intakten
bäuerlichen Kulturlandschaft zwischen den denkmalgeschützten
Ensembles Haus Loevelingloh und Haus Große Getter bzw. Kleine
Getter. Dieser bis heute überlieferten bedeutenden Elemente des
historischen Kulturlandschaftsbereichs (K 5.10,
Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland)
würden durch die starke Streuung der geplanten
Windenergieanlagen in diesem Bereich strukturell und visuell
beeinträchtigt. Daher bestehen gegenüber dieser Planung
denkmalpflegerische Bedenken.
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242

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
LWL-Denkmalpflege, 
Landschafts- und
Baukultur in Westfalen,
09.09.2015
Wie in unserer Stellungnahme vom 13. Juli diesen Jahres
dargestellt, kann sich durch eine Kulissenwirkung, die die
geplanten Windkraftanlagen im Hintergrund der Kirche entfalten,
eine Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes
ergeben. Um eine erhebliche Beeinträchtigung handelt es sich,
wenn die historisch bewusst gestaltete Wirkung eines
denkmalgeschützten Objekts durch eine bauliche Veränderung in
dessen unmittelbarer Umgebung überprägt wird. Bei der Kirche St.
Johannes Nepomuk handelt es sich um eine im Kern barocke
Kirchanlage, die durch Umgestaltungsmaßnahmen des 20.
Jahrhunderts (1900: Chorerweiterung; 1931: Turmbau) als
Sichtachsenbezugspunkt für die von Nordwesten auf die Kirche
zuführenden Hanseller Straße konzipiert wurde.
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme der LWL-
Denkmalpflege, Landschafts- und und Baukultur vom 13.07.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.209 
Die von Ihnen vorgelegte Visualisierung zeigt, dass eine in der
Konzentrationszone 2h geplante Windenergieanlage in
unmittelbare Konkurrenz zu der historischen Dominante des
Kirchturms von St. Nepomuk tritt und damit das Erscheinungsbild
des Denkmals und des historischen Ortsbildes erheblich
beeinträchtigt. Die etwa gleiche Höhenentwicklung von
Windenergieanlage und Kirchturm führt zu einer deutlichen
Verschiebung der Wertigkeiten im historischen Ortsbild und einer
erheblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes
von St. Johannes Nepomuk. Durch Grünstrukturen, die im
Sichtraum des Betrachters je nach Schnitt und Jahreszeit sehr
unterschiedlich in Erscheinung treten können, wird diese
Beeinträchtigung nicht dauerhaft gemildert. 
Wir sehen daher in der Planung der Windenergieanlge im
Hindergrund von St. Johannes Nepomuk eine erhebliche
Beeinträchtigung für das Denkmal und das historische Ortsbild.
Wir regen an, die Konzentrationszone 2h im Flächennutzungsplan
"Windenergie" zu verkleinern und dabei auf den Standort der
Windenergieanlagen zu verzichten, von der nach der
Visualisierung eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeht.
Eine abschließende Bewertung potenzieller Konflikte der
Konzentrationszonen 9a / 9b (Raringheide Amelsbüren) mit dem
historischen Kulturlandsbereich K 5.18 (Kulturlandschaftlicher
Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland) und der
raumwirksamen Pfarrkirche St. Sebastian in Amelsbüren
(Wiemannstr. 10) konnte nicht erfolgen, da uns hierzu noch keine
Visualisierungen vorliegen.
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243

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Münster NETZ GmbH,
23.06.2015
Aufgrund der noch ausstehenden Anschlussanfragen für die
Windenergieanlagen (WEA) ist es uns derzeit unmöglich eine
detaillierte Stellungnahme zu verfassen. Da die Anlagenleistung,
der genaue Standort und die Anzahl der jeweiligen WEA noch
nicht feststehen, können wir keine genauen Berechnungen zum
Netzanschluss anstellen. Es ist jedoch fraglich, ob alle möglichen
WEA an unsere vorhandene Infrastruktur angeschlossen werden
können. Dies gilt vor allem für die nordöstliche und südöstliche
Peripherie von Münster. Somit muss vor allem in diesen Gebieten
mit Kabelverlegearbeiten gerechnet werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
NABU, Stadtverband
Münster, 23.06.2015
Für diese Ausweisung wurde die im Verfahren vorgesehene
Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP 1) durchgeführt. Dabei
handelt es sich um eine reine Vorprüfung des Artenspektrums und
von Wirkfaktoren. Die Betrachtung im Rahmen der ASP 1 erfolgte
durch Auswertung der LANUV-FIS-Datenbank und anderer
Datenquellen auf Ebene von Messtischblatt-Quadranten.
Geländeerhebungen werden dazu nicht durchgeführt. Im Rahmen
der ASP 1 wird keine besondere Bedeutung der Flächen für die
Fledermausfauna erkannt. Die NABU-Fledermausgruppe sieht
allerdings sehr wohl größere Konflikte, als durch den
Fachgutachter in der ASP 1 beschrieben. Insbesondere die
Konzentrationszonen 2, 4 bis , 9 und 11 sehen wir auf Grund der
Naturraumausstattung und teils wegen der Nähe zu
Gewässerstrukturen (DEK, Werse, Rieselfelder) als äußerst
kritisch bezüglich der Fledermausfauna an. 
Gemäß § 44 BNatSchG muss bei Durchführung von Planungs-
(wie diese Flächennutzungsplanänderung) und
Zulassungsverfahren (hier insbesondere
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für einzelne
Windenergieanlagen) sichergestellt werden, dass die
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht erfüllt werden.
Können Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden, ist die
Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig. Ausnahmen
können gemäß § 45 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn der
Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt ist, wenn zumutbare Alternativen nicht
gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.145
Wenigstens für diese Flächen sollte eine ASP 2 bereits durch die
Stadt erfolgen, um die Erhaltung lokaler Fledermauspopulationen
nicht zu gefährden. Spätestens im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Verfahrens sollte auf einer ASP 2 mit
Datenerhebung nach Leitfaden bestanden werden. Wir sehen für
alle Flächen die im Leitfaden vorgesehene Alternative
(Abschaltung und Gondelmonitoring) als nicht sinnvoll an. Wir
werden unsere Anregungen im Folgenden genauer beschreiben.
Als Verband stehen wir gerne zur Verfügung, um bei der fachlichen
Beurteilung zu unterstützen und bitten um Beteiligung im weiteren
Verfahren.
Da die Ausweisung von Konzentrationszonen keine direkte
Tathandlung im Sinne des Verbotstatbestands des § 44 BNatSchG
darstellt, ist sie aber gleichwohl nur dann zielführend, wenn eine
Zulassungsfähigkeit der Windenergieanlagen im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren gem. BImSchG unter
artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglich erscheint und die
Planung damit umsetzbar ist. Andernfalls wäre die Planung gem. §
1 (3) BauGB nicht erforderlich, da sie nicht vollzugsfähig ist. Daher
ist prognostisch abzuschätzen, ob der Artenschutz bei einzelnen
Potenzialflächen ein unüberwindbares Hindernis darstellt und eine
Darstellung als Konzentrationszone daher nicht in Betracht kommt.
.
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244

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Fledermaus-Fauna: Für die Fledermausfauna wurde in der ASP 1
festgestellt, dass Windenergie-sensible Arten auf allen Flächen
potenziell vorkommen. In der ASP 1 finden sich in der Tabelle 6
("Realisierungsmöglichkeiten") alle Flächen und deren
Konfliktpotenzial. Als Konfliktarten (Fledermaus) wurden in der
Tabelle ausnahmslos für alle Flächen der Große Abendsegler
(Nyctalus noctula) und die Breitflügelfledermaus (Eptesicus
serotinus) genannt. Hier fehlen jedoch in vorhergehenden Kapiteln
bereits genannte Windenergie-sensible Arten wie
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Kleinabendsegler
(Nyctalus leisleri) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus).
Diese Arten sind im Stadtgebiet Münster regelmäßig übers ganze
Jahr nachweisbar.
Mit Bezug auf den Leitfaden "Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" (MKULNV 2013) und
mit Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten
Artenschutzprüfung 1 (s.u.) wird die Durchführung der
Artenschutzprüfung 2 auf das immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren verschoben. Alle weiteren in der
Stellungnahme gemachten Anregungen sind vor diesem
Hintergrund für das Flächennutzungsplanverfahren nicht erheblich
und werden lediglich zur Kenntnis genommen. Ergebnis der
Artenschutzprüfung 1: Zentrales Element zur Abarbeitung der
Belange des Artenschutzes ist die Artenschutzprüfung (ASP). Die
durchgeführte Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) kommt zum
Ergebnis, dass
Der Autor der ASP1 hatte selber bei einer Untersuchung 2013/14
unbekannte Wochenstubenquartiere des Kleinabendseglers
nachgewiesen. Die Rauhhautfledermaus wurde im Text als
ziehende Art nur zeitlich begrenzt als gefährdet betrachtet. Aber
auch hier liegen uns über den gesamten Jahresverlauf Daten vor,
es gibt eine Standpopulation (Auswertung der
Rauhhautfledermausaktivität an einem Standort nahe östlicher
Standrand Münster: http://fledermausrufe.de/blog/balz-der-
rauhhaut-fledermaus/)! Daher sollten diese Arten alle mit
aufgeführt werden. Das Konfliktpotenzial steigt mit zunehmender
Artenzahl an den Standorten und alle vorkommenden Arten
müssen daher auch entsprechend berücksichtigt werden.
„sämtliche Flächen aus artenschutzrechtlicher Sicht in Bezug auf
die Avi- und die Fledermausfauna die Voraussetzungen zur
Nutzung von Windenergie [besitzen]. Es existieren keine K.O.-
Kriterien, aufgrund derer eine grundsätzliche Eignung der Flächen
infrage stehen würde. Gleichwohl kann für den Betrieb geplanter
Windenergieanlagen (WEA) bei keiner Fläche von vornherein
ausgeschlossen werden, dass bei europäisch geschützten Arten
der o.g. Gruppen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden. Daher ist nach den gesetzlichen
Rahmenbedingungen aus artenschutzrechtlicher Sicht in jedem
konkreten Fall eine vertiefende Art-für-Art-Analyse im Sinne der
Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) erforderlich" (vgl. enveco
GmbH, Dr. Olaf Denz „Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) für
Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“,
S. 3).
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die Einschätzung des Gutachters, dass "…das Konfliktpotenzial für
die Fledermausfauna im Betrachtungsraum als gering eingestuft
wird. Infolge dsssen sollte eine Realisierung der WPF gut möglich
sein, auch wenn u.U. teilweise - und wenn überhaupt, dann
vermutlich nur geringfügige - Betriebseinschränkungen durch
Abschaltzeiten der WEA in Kauf genommen werden müssen. In
diesem Zusammenhang sei aber auch darauf hingewiesen, dass
man - wie bereits weiter oben angemerkt - aufgrund der insgesamt
recht großen Kenntnisdefizite hinsichtlich der regionalen
Verbreitung von Fledermäusen vor "Überraschungen" nicht sicher
sein kann, wie erst jüngst am Beispiel des Nachweises von bislang
nicht bekannten Wochenstubenquartieren des Kleinen
Abendsegles im Raum Münster-Wilbrenning deutlich wird, mit
Auswirkungen auf die Realisierung geplanter WEA-Standorte
(Artenschutzprüfung Stufe I der Fa. enveco GmbH, Februar
2013)." 
In Bezug auf die geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan
hat der Gutachter folgende Aussagen getroffen: „Aufgrund des
Ergebnisses der ASP I für Windpotenzialflächen (WPF) auf dem
Gebiet der Stadt Münster, Westf. (Enveco 2015), wonach mit einer
durchweg hohen bis sehr hohen Prognosesicherheit weder
bezüglich der Fledermaus- noch im Hinblick auf die Avifauna K.O.-
Kriterien bestehen, die eine Nutzung für Windenergie ausschließen
(d.h. es existieren generell große bis sehr große
Realisierungschancen für die WPF), sowie infolge grundsätzlich
bestehender geeigneter Kompensationsmaßnahmen zur
Vermeidung artspezifischer Beeinträchtigungen nach § 44 Abs. 1
BNatSchG, können die ausgewiesenen WPF auf dem Gebiet der
Stadt Münster uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Änderung
des FNP der Stadt Münster Berücksichtigung finden, indem sie dort
mit entsprechender Ausweisung übernommen werden. 
zeigt, dass das Vorgehen zur ASP 1 insgesamt ungenau
abgelaufen ist. Der Gutachter hat keinerlei Literatur zum
Vorkommen von Fledermäusen in Münster oder dem Münsterland
zitiert. Es bleibt sein Geheimnis, wie er zur Abschätzung eines
geringen Konfliktpotentials kommt. Der NABU Münster ist seit über
2 Jahren aktiv mit der Erforschung der Fledermausfauna
beschäftigt und uns liegen sehr wohl solide Daten zum
Vorkommen von Fledermäusen vor, die auch zum Teil
veröffentlicht sind. Die Kenntnisdefizite, die der Gutachter hier
erwähnt liegen wohl nur bei ihm vor.
Eine ASP II ist zuvor nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, da
aktuell weder die genauen WEA-Standorte noch -Typen bekannt
sind" (vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Zur Übernahme von
Windpotenzialflächen in den Flächennutzungsplan“, S. 7). Im
Übrigen ist es auch wirtschaftlich nicht vertretbar, eine - zum
jetzigen Zeitpunkt - nicht notwendige Artenschutzprüfung II für
mögliche Standorte - bei denen weder die genaue Lage noch die
Tatsache, ob sie überhaupt realisiert werden, bekannt sind - auf
Kosten des Steuerzahlers durchzuführen.
Realisierungsmöglichkeiten und Konflikte: Zur Realisierung der
tatsächlichen Standorte wird empfohlen im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine ASP
Stufe 2 durchzuführen. Auf eine ASP 2 im Rahmen des FNP-
Verfahrens kann nach Meinung des Gutachters auf Grund des
Fehlens von KO-Kriterien verzichtet werden. Dieses Vorgehen wird
in NRW immer wieder so angewendet, wenn auch Anlagentypen
und genaue Standorte noch nicht bekannt sind. Ein FNP ist für
sich genommen noch keine Tathandlung im Sinne des
Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Jedoch wird durch
den FNP ein Baurecht erteilt. So ist es ebenso möglich, eine ASP
2 auch im Rahmen des FNP-Verfahrens durchzuführen, wie es
zum Beispiel im März 2015 in Hagen empfohlen wurde
(https://www.hagen.de/web/media/files/fb/fb_61/fnp/UB_TeilFNP_
Wind_HA_Vorentw_mar15.pdf).
Die Hinweise zu möglichen Kompensationsmaßnahmen werden
zur Kenntnis genommen.
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Wir gehen davon aus, dass es an allen Standorten Aktivität der
windenergie-sensiblen Arten zu verzeichnen ist. Unsere
Erfahrungen bei Erfassungen im Stadtgebiet von Münster
unterstützen dies. Manche der Flächen werden dabei bedingt
durch ihre Lage und die lokale Strukturierung oder Gewässernähe
stark erhöhte Aktivität aufweisen. Diese Flächen sehen wir als
kritisch für eine Realisierung an. Dort erwarten wir hohe
betriebsbedingte Auswirkungen auf die Fledermausfauna.
Während der Wanderungszeit im Frühjahr und Herbst wird es
entlang des DEK erhöhte Aktivität geben. Wir gehen davon aus,
dass die Wanderung dabei nicht in einem engen Korridor entlang
des DEK stattfindet. Vielmehr ist es fachlich anerkannt, dass
Fledermäuse breitbandig entlang solcher Leitstrukturen wie dem
DEK wandern. Damit ist auf allen Flächen zwingend mit
wandernden Tieren der Arten Großer Abendsegler, Kleiner
Abendselger und Rauhhautfledermaus zu rechnen. Zusätzlich
erwarten wir darüber hinaus die Teichfledermaus, die vom
Gutachter nicht weiter beachtet wurde. Diese wandert
entsprechend der uns vorliegenden Daten entlang des DEK. Die
Teichfledermaus ist ein seltenes Schlagopfer, wurde aber in
Niedersachen und Schleswig-Holstein schon nachgewiesen
(Schlagopferliste "Dürr"
http://www.luvg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312579.de). 
Die Ergebnisse sind übertragbar auf NRW.
Von manchen Flächen liegen uns weiterführende Einblicke vor, die
wir durch unsere ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben. Einige
dieser Flächen beschreiben wir exemplarisch im Folgenden:
Fläche 2 Häger: Diese Flächen liegen zwar zum großen Teil in der
freien Feldflur, aber es existieren dort Nachweise der
Breitflügelfledermaus, in Häger gibt es eine Wochenstube der
Zwergfledermaus, und die Nähe zum NSG Vobergshügel mit
Vorkommen von Großem Abendsegler, Kleinabendsegler und der
Bechsteinfledermaus lassen die Gebiete als nicht geeignet
erscheinen.
Fläche 4 Coerheide / Kanal: Diese Fläche liegt sehr nah an den
Rieselfeldern. Hier gibt es natürlich sehr starke Bedenken wegen
des Zugvogelaufkommens. Zudem jagen hier
Breitflügelfledermäuse, Rauhhautfledermäuse, Großer
Abendsegler und Kleinabendsegler sind hier zu finden.
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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Fläche 5 Haskenau: Diese Fläche ist umrahmt von Waldgebieten
mit älterem Baumbestand mit potentiellen Quartierbäumen. Es ist
davon auszugehen, dass dort Arten der Gattung Nyctalus Quartier
beziehen und dort auch jagen. Außerdem liegt der Standort nahe
zum DEK und zu den Rieselfeldern, beides bevorzugte
Jagdgebiete von Arten der Gattung Nyctalus,
Breitflügelfledermaus, Rauhhautfledermaus, Wasserfledermaus
und Teichfledermaus.
Fläche 6 Handorfer Heide: Diese Fläche ist umrahmt von
Waldgebieten mit älterem Baumbestand mit potentiellen
Quartierbäumen. Es ist bekannt, das dort (auf dem Waldfriedhof
Lauheide befindet sich seit Jahren eine Überwinterungspopulation
des Großen Abendseglers) Arten der Gattung Nyctalus Quartiere
beziehen und dort auch jagen.
Fläche 7 Laer: Diese Fläche ist direkt umrahmt von Waldgebieten
im Norden und Osten. Diese Wälder haben einen älteren
Baumbestand mit potentiellen Quartierbäumen. Im Westen des
Gebietes liegt die Werse, die dort sehr naturnah ist. Es ist davon
auszugehen, dass dort Arten der Gattung Nyctalus Quartiere
beziehen und dort auch jagen.
Fläche 9 Amelsbüren: Diese Konzentrationszone liegt zwischen
dem DEK und der Hohen Ward. Die Hohe Ward als Waldgebiet mit
teils sehr altem Baumbestand wird von uns seit über 20 Jahren
untersucht. Zum Beispiel betreuen wir hier einige Kastengebiete.
In diesen Kästen finden sich Überwinterungsquartiere der Großen
Abendseglers. In der Fläche 9 sind unter anderem zu erwarten die
Wasserfledermaus, die Fransenfledermaus (sie hat hier eine
Wochenstube), die Breitflügelfledermaus, der Große Abendsegler,
der Kleinabendsegler und die Rauhhautfledermaus. Diese Arten
werden auch den DEK als Jagdgebiet nutzen und müssen daher
die Fläche 9 überqueren, um vom Quartier zum Jagdgebiet zu
gelangen. Wir halten die Fläche 9 auf Grund der direkten Nähe zu
einem großen Waldgebiet als ungeeignet für die Realisierung von
Windenergieanlagen.
Fläche 11 Sudhoff. Diese Flächen liegen nahe am Waldgebiet
Davert mit dem Vorkommen von vielen Fledermausarten, z.B.
Wochenstuben der Fransenfledermaus und dem Brauen Langohr,
Großer Abendsegler, Kleinabendsegler (vermutlich mit
Wochenstuben).
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt
sich um Beispiele für Flächen, die unserer Meinung nach falsch
eingeschätzt wurden beziehungsweise ein erhöhtes
Konfliktpotenzial aufweisen. Für andere Flächen liegen uns
teilweise weniger vertiefte Informationen vor, so dass wir keine
genauere Analyse vornehmen konnten. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass deswegen nicht mit Konflikten zu rechnen ist.
Abschaltalgorithmik nach Leitfaden: Die folgenden Aspekte sind
nicht zwingend Thema des FNP, sollten aber unserer Meinung
nach so frühzeitig wie möglich bearbeitet werden. Nur so kann
später die Planung der tatsächlichen Standorte sinnvoll im Sinne
des Artenschutzes aber auch im Sinne der Betreiber durchgeführt
werden. Wir gehen daher bereits so frühzeitig darauf ein.
Der Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
Westfalen (MKULNV 2013) sieht alternativ zur vertieften
Artenschutzprüfung (ASP 2) den Einsatz eines vorsorglichen
Abschaltalgorithmus und ein Gondelmonitoring vor. Reine
Abschaltalgorithmen im Rahmen eines erst nach Aufstellung der
Anlagen durchzuführenden Gondelmonitorings sind an diesen
Standorten aus unserer Sicht nicht ausreichend und können
zudem zu wirtschaftlichen Einschränkungen führen, die durch
vertiefte Untersuchungen bereits im Vorfeld benannt werden
können und ggf. durch eine verbesserte Standortdetailplanung
vermieden werden können.
Insbesondere die als Referenz genannte WEA-Konfiguration
halten wir nicht als konform mit der Grundlage der Abschaltung
nach Leitfaden. Diese bezieht sich auf ein nationales Forschungs-
Projekt, bei dem jedoch ganz anders konfigurierte WEA untersucht
wurden. Die von der Stadt als Referenz genannten und an zwei
Standorten von den Stadtwerken realisierten Anlagen reichen
bedingt durch die niedrige Nabenhöhe von 91 m und dem extrem
großen Rotor-Durchmesser von 117 m bis auf 30 m über Boden.
Im Gegensatz hierzu waren die unteren Rotorspitzen bei dem zu
Grunde liegenden BMU Projekt >= 50m im Vergleich zu 10 m / 20
m über Boden. Daher wird die Abschaltalgorithmik im Falle der als
Referenz angegebenen Anlagen nicht so greifen, wie
angenommen. Der Fledermausschlag - insbesondere von
ansonsten weniger stark gefährdeten Arten - wird deutlich höher
ausfallen.
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Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Daher fordern wir dringend eine ausführliche ASP 2, um die
Konflikte im Vorfeld zu klären. Im Idealfall wird diese auf
ausgewählten Flächen bereits von der Stadt übernommen, um die
Wirtschaftlichkeit der Anlagen durch erhöhte Fledermausaktivität
nicht zu gefährden. Sollte auf die ASP 2 während des
immisssionsschutzrechtlichen Verfahrens zu Gunsten eines
Abschaltalgorithmus verzichtet werden, sollte als
Nebenbestimmung in die Genehmigung eine Totfundsuche nach
BMU-Vorgaben aufgenommen werden.
Für eine ASP 2 mit Datenerhebung spricht auch, dass der
Leitfaden fachliche Mängel aufweist. Solange diese nicht behoben
sind, besteht eine rechtliche Unsicherheit! Das LANUV wurde
durch uns bereits 2013 direkt nach der Veröffentlichung auf diese
Fehler hingewiesen, hat diese aber bisher nicht korrigiert.
Standortplanung: Wir fordern zudem, dass bereits bei der
Standortplanung die Prüfung der infrastrukturellen Anbindung der
Anlagen berücksichtigt wird. Sowohl die Aufstellung der Anlagen,
durch die Anlieferung großer Anlagenteile, als auch die Anbindung
an das Stromnetz bedingen oftmals den Eingriff in essenzielle
Strukturen für Fledermäuse. Hierzu zählt die Beseitung von
Hecken, Einzelbäumen und Gehölzen.
Es wird angeregt, dass bei dem zu erwartenden hohen
Kompensationsaufkommen aufgrund landschaftsästhestischer
Eingriffe, die sich auf mehrere Hektar Ausgleich belaufen, gezielt
Strukturen aufgebaut oder optimiert werden, die für Fledermäuse
nutzbar sind. Neben der Anlage von Baumhecken, die bspw.
Gehölze oder Siedlungsstrukturen verbinden, der Renaturierung
und Schaffung von breiten Fließgewässerlebensräumen, sollte
auch ein dauerhafter Nutzungsverzicht von hiebreifen Wäldern in
die Kompensationskonzepte einfließen und als
landschaftsästhetisch wirksam akzeptiert werden.
Da die Kompensationsverpflichtungen oftmals geeignet sind,
großräumige Landschaften dauerhaft zu verändern und möglichst
aufzuwerten, regen wir an, die Planungen hierzu frühzeitig in die
Öffentlichkeit zu geben, um auch hier sinnvolle Anregungen
aufnehmen zu können.
Polizeipräsidium Münster,
23.06.2015
Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Keine Bedenken.
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250

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Wasser- und
Bodenverband Havixbeck-
Roxel, 07.07.2015
In den zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden die
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen, Flächengröße 550
ha, dargestellt. Die Potenzialflächen liegen alle außerhalb des
Verbandsgebietes. Eine direkte Betroffenheit für Fließgewässer im
Verband, ist nicht erkennbar.
Keine Bedenken.
Wasser- und
Schifffahrtsamt Rheine,
24.06.2015
In der Nähe des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) befindet sich die
Konzentrationszone 4 "Coerheide / Kanal". Die übrigen
Konzentrationszonen weisen einen erheblichen Abstand zum DEK
auf. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Überplanung von
Flächen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nicht zulässig ist. 
Zu Bundeswasserstraßen gibt es (anders als bei Autobahnen und
Bundesstraßen) keinen gesetzlich definierten Mindestabstand. Um
gleichwohl einen Mindestpuffer – auch für mögliche Erweiterungen
– vorzusehen, wird ein Abstand von 20 m – analog zu
Landesstraßen - vorgesehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.146
Darüber hinaus sind zum DEK folgende Abstands- bzw.
Restriktionskriterien zu berücksichtigen: Bei Windkraftanlagen ist
grundsätzlich als Mindestabstand die gesamte Bauhöhe der
Anlage ab der Grenze der Betriebsgrundstücke der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung einzuhalten. Bei Gefahr von Eisabwurf oder
Störung des Funkverkehrs sind die Abstände zu vergrößern.
Ebenso sind im Einzelfall mögliche Beeinträchtigungen durch den
entstehenden Stroboskopeffekt und der Einfluss auf das Radarbild
zu überprüfen.
Ein weitergehender Abstand zu Bundeswasserstraßen, wie er in
der Stellungnahme der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
empfohlen bzw. gefordert wird (bezogen auf die Referenzanlage
würde dieser 150 m betragen) ist rechtlich nicht zwingend
erforderlich. Faktisch beträgt der geringste Abstand zwischen dem
Dortmund-Ems-Kanal und der Konzentrationszone 4 „Coerheide“
knapp 90 m, alle anderen Zonen liegen mehr als 150 m
(Gesamthöhe Referenzanlage) entfernt. 
Ich weise Sie darauf hin, dass nach § 31
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Windenergieanlagen am
Ufer einer Bundeswasserstraße dem Wasser- und Schifffahrtsamt
anzuzeigen sind, da die Errichtung, die Veränderung und der
Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung bedarf, wenn
durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für
die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen
oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.
Ansonsten bestehen gegen die 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Der Abstand zwischen dem Kanal und dem Mastfuß einer
möglichen Windenergieanlage entspricht insofern auch im Bereich
der Konzentrationszone 4 „Coerheide“ etwa der Gesamthöhe der
Referenzanlage. Im Übrigen erfolgt bei Windenergieanlagen in
Kanalnähe im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens eine Beteiligung der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung.
Wasserverband 
Amelsbüren-Hiltrup, 
04.07.2015
Der Wasserverband Amelsbüren-Hiltrup hat keine Bedenken zur
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster zur
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen,
sofern die Belange der Gewässerunterhaltung nicht berührt
werden.
Keine Bedenken.
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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Westnetz GmbH,
09.06.2015
Die Flächen für die Nutzung der Windenergie mit Nummern 2A,
2G, 2H und 2L ligen in der Nähe der im Betreff genannten
Hochspannungsleitung (110-kV- Hochspannungsleitung Roxel -
Rheine, Bl. 1555 (Maste 41 bis 47)). Die Leitungsführung
entnehmen Sie bitte dem beigefügten Lageplan, wobei wir darauf
hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und
somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Ferner erhalten Sie eine Liste mit den Gauß-Krüger-Koordinaten.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen
Hochspannungsfreileitung errichtet werden sollen, bitten wir Sie,
Folgendes zu berücksichtigen:
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme der Amprion
GmbH vom 24.06.2015 verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.1.211
Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern
verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitung in
Schwingungen versetzen und damit machanische Schäden an den
Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen
Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee " Freileitungen"
empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN
des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand
zwischen dem Vertikallot der Rotorspitze und dem Vertikallot des
äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten.
Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen
Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen
an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden,
d.h. 
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen >/= 3x
Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1x
Rotordurchmesser.
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission
ist die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus
ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren
Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu
gehören z.B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer
durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende
Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom
Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau
oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen,
behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche
vor.
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252

Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen
Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu
entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer
entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu
entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. 
Wir haben Ihre Unterlagen über die Westnetz GmbH,
Regionalzentrum Münster, erhalten. Bezüglich der weiteren von
der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine
gesonderte Stellungnahme. Diese Stellungnahme betrifft nur die
von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als
Eigentümerin des 110-kV Netzes.
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65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
 
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerinformation gem. § 3 (1) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB 
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öff. Auslegung gem. §4 (2) BauGB  
254

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
1.1 [Schattenwurf] Windenergieanlagen verursachen durch die
Rotordrehung periodisch auftretenden, bewegten Schattenwurf, der
als Immission im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu
werten ist. Der Schattenwurf ist insbesondere abhängig von Lage
und Höhe der Anlage sowie von den Wetterbedingungen und dem
Sonnenstand. Gesundheitsgefahren durch Schattenwurf sind
jedoch nicht bekannt. Ähnlich wie beim Lärm ist ein bestimmtes
Maß an Beeinträchtigung hinzunehmen. Die zulässige reale
Beschattungsdauer einer Wohnnutzung beträgt maximal 8 Stunden
pro Jahr und 30 Minuten pro Tag und wird mit Hilfe von
Abschalteinrichtungen sichergestellt. Diese setzen die
Windenergieanlagen in den Beschattungszeiträumen außer
Betrieb, wenn das zulässige tägliche oder jährliche
Beschattungskontingent ausgeschöpft ist. 
Je näher eine Anlage insofern einer Wohnnutzung kommt, desto
mehr werden die notwendigen Abschaltzeiten zunehmen, so dass
in jedem Fall gewährleistet ist, dass die zulässige
Beschattungsdauer nicht überschritten wird. Dies wird im Rahmen
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geprüft und
festgelegt.
1.2 [Schall] Von Windenergieanlagen gehen Schallemissionen
aus. Daher wurden im Rahmen des Plankonzepts pauschale
Abstände berücksichtigt, die grundsätzlich sicherstellen, dass eine
Einhaltung des immissionsschutzrechtlichen Grenzwertes nach TA
Lärm möglich ist. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit
während des Nachtzeitraums sehen diese für nachts niedrigere
Grenzwerte vor als für tagsüber. Um diese Grenzwerte einzuhalten,
ist es oftmals nicht möglich, dass eine Windenergieanlage über den
gesamten Tag- und Nachtzeitraum ertragsoptimiert betrieben
werden kann. In solchen Fällen wird in der Regel nachts mit einem
schalloptimierten Betrieb gearbeitet, der den Ertrag zwar mindert, in
den meisten Fällen aber nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage
führt. 
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die Grenzwerte
der TA Lärm eingehalten werden. Dies wird regelmäßig durch die
Erstellung von Sachverständigen-Gutachten vorbereitet. Damit ist
sichergestellt, dass von den Anlagen keine unzumutbaren
Immissionen ausgehen. Dieses Maß an Immissionen ist
grundsätzlich hinzunehmen.
1.3 [Infraschall] Bei Infraschall handelt es sich um Töne, die so tief
sind, dass Menschen sie normalerweise nicht wahrnehmen. Nur
wenn der Pegel (also quasi die Lautstärke) entsprechend hoch ist,
können Menschen Infraschall hören oder spüren. Es gibt sowohl
natürliche (bsp. stark böiger Wind, Donner) als auch künstliche
(bsp. LKW, Flugzeuge) Infraschall-Quellen. Bei
Windenergieanlagen entsteht Infraschall vor allem bei solchen
Anlagen, die mit einer Strömungsabriss-Regelung ("Stall") arbeiten;
diese sind technisch veraltet und werden deshalb bereits seit
einigen Jahren nicht mehr errichtet. In geringem Maße erzeugen
auch moderne Anlagen mit sogenannter Pitch-Regelung
Infraschall; dieser ist bereits in geringer Entfernung von den
Anlagen nicht mehr wahrnehmbar. Diese Entfernung ist deutlich
geringer als die Entfernung, die die TA Lärm zwischen
Windkraftanlagen und Bebauung festlegt.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt zusammen mit dem
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kommt zu
folgendem Fazit: „Da die von Windenergieanlagen erzeugten
Infraschallpegel in der Umgebung (Immissionen) deutlich unterhalb
der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach
heutigem Stand der Wissenschaft Windenergieanlagen beim
Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen.
Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall sind erst in solchen
Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und
Wahrnehmungsschwelle überschritten wurde. Nachgewiesene
Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwelle liegen nicht
vor" (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bayerisches
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:
„Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit“,
Augsburg 2014, S.8).
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256

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Zum selben Ergebnis kommen auch das Landesamt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und die Gerichte:
„Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht
übereinstimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen
Infraschall in einem im Rechtssinne belästigenden Ausmaße nicht
erzeugen." ( vgl. Urteil des VG München vom 16.07.2013, Az. M 1
K 13.2056, Rn. 37)
In einem Faktenpapier "Windenergie und Infraschall" zum
Bürgerforum Energieland Hessen des hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung heißt es:
"Infraschall kann bei hohen Schalldruckpegeln oberhalb der
Wahrnehmungsschwelle grundsätzlich negative Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit haben. Es wird daher empfohlen, die
Grundlagenforschung im Bereich des Infraschalls und des
tieffrequenten Schalls fortzusetzen bzw. zu verstärken. Die aktuelle
Rechtsprechung und Genehmigungspraxis orientiert sich an derzeit
gesicherten Erkenntnissen und sieht keinen Handlungsbedarf für
den Gesetzgeber."
Die Prüfung konkreter möglicher Gesundheitsgefahren erfolgt auf
dieser Grundlage im Rahmen der Vorhabenzulassung nach
Bundesimmissionsschutzgesetz.
1.4 [Dänemark] Zum Thema Infraschall allgemein wird auf die
Ausführungen unter 1.3 verwiesen. Vor dem Hintergrund des
oftmals genannten Ausbaustops für Windenergieanlagen in
Dänemark (zurückgehend auf einen Bericht in der Tageszeitung
"Die Welt" Anfang März 2015, in dem u.a. über eine Nerzfarm in
der Nähe von Windenergieanlagen berichtet worden ist) hat das
Landesumweltministerium Baden-Württemberg die dänische
Regierung über die dänische Botschaft in Berlin um Stellungnahme
zu der in dem Bericht dargestellten Entwicklung der Windenergie in
Dänemark gebeten.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
In ihrem Antwortschreiben, das die dänische Energieagentur
übermittelt hat und das auf den Internetseiten der Landesanstalt für
Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
einzusehen ist, widerspricht die dänische Regierung der
Darstellung, es gäbe ein faktisches Ausbaumoratorium. Wörtlich
heißt es, der Ausbau der Windkraft stagniere nicht. Im Jahr 2014
wurden Onshore-Windenergieanlagen mit einer Kapazität von 106
MW errichtet und Anlagen mit einer Kapazität von insgesamt 29
MW demontiert. Es habe einen Rückgang beim Ausbau im
Vergleich zum Jahr 2013 gegeben. Der sei unter anderem durch
veränderte Tarifbestimmungen, die seit dem 1. Januar 2014 gelten,
begründet.
Nicht bestätigt wird, dass die dänischen Kommunen ihre
Ausbauplanungen ausgesetzt hätten, bis die Ergebnisse der
beauftragten Studie über den Zusammenhang zwischen
Windradgeräuschen und den Auswirkungen für die Gesundheit
vorliegen. „Manche Kommunen warten mit der Planung ab, bis das
Ergebnis der Studie vorliegt, aber viele Kommunen planen
weiterhin den Ausbau von Windenergie“, heißt es in der
Stellungnahme. Ferner existiere kein wissenschaftlich begründeter
Beleg dafür, dass Windenergieanlagen negative Auswirkungen für
die Gesundheit haben. Das dänische Ministerium für Klima,
Energie und Bau habe deswegen bekanntgegeben, dass die
Planung von Windenergieanlagen während des
Untersuchungszeitraumes fortgesetzt werden kann.
1.5 [Disko-Effekt] Der „Diskoeffekt“ bezeichnet periodische
Lichtreflexionen durch die Rotorblätter (Blitzlicht), er wird häufig mit
der Schattenwurf-Erscheinung des Rotors verwechselt. Er trat vor
allem bei Anlagen aus den Anfängen der Windenergienutzung auf,
als noch glänzende Lackierungen an den Rotorblättern benutzt
wurden. Seit langem werden die Oberflächen der Anlagen mit
matten, nicht reflektierenden Lackierungen versehen. Daher spielt
der Diskoeffekt bei der Immissionsbewertung durch moderne
Windkraftanlagen keine Rolle mehr.
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.6 [Eiswurf] Die Rotorblätter von Windkraftanlagen können bei
entsprechender Witterung Eis ansetzen, das sich bei Tauwetter bei
stehender und als Eiswurf bei anlaufender Anlage ablösen kann
(nur bei alten Anlagen ohne Eiserkennung). Alle modernen Anlagen
verfügen über eine Eiserkennung, beruhend auf Temperatur,
Windsensorstatus, Windgeschwindigkeits- und Leistungsdaten,
sodass sie bei Vereisung automatisch abschalten. Die Anlagen
werden nach Vereisungen ggf. nur vom Windmühlenwart oder vom
Servicepersonal vor Ort wieder in Betrieb genommen, wenn die
Anlage eisfrei ist. Einige Hersteller bieten Rotorblattheizungen an,
die Eisbildung verhindern können und somit in entsprechenden
Klimazonen zu Mehrerträgen durch geringere Stillstandszeiten
führen. 
Eisabfall ist öfter (Raureif, seltener Eisregen) zu beobachten, es
wurden jedoch bisher noch keine Personen- oder Sachschäden
dokumentiert. Die Fallweite (Anlage geht bei Vereisung in
Trudelstellung) ist meist gering, wobei gilt: umso kompakter die
Eisstücke, umso näher bei der Anlage (z. B. nach Eisregen), umso
leichter, desto weiter werden sie von eventuellen Windböen
getragen – als relevante Entfernung kann die Rotorspitzenhöhe
angenommen werden (= ca. 45° Fallwinkel). Bei Eiswetterlage oder
Tauwetter sollte man den Aufenthalt unter Windkraftanlagen
ebenso wie unter anderen hohen Gebäuden oder Konstruktionen –
zum Beispiel Freileitungsmasten – vermeiden. 
Das OVG Münster hält ausdrücklich die verfügbaren
Eiswurfabschaltautomatiken für ausreichend um die Gefahren
abzuwehren; das Risiko durch herabfallendes Eis einer
stillstehenden Windenergieanlage wird wie das bei anderen
Bauwerken (Hochspannungsmasten, Brücken) bewertet (z.B. OVG
Münster 8A 2138/06).
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.7 [Gesundheitsgefahren] Eine Genehmigung für eine
Windenergieanlage wird nur erteilt, wenn keine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange gemäß § 35 (3) Satz 1 Nr. 3 BauGB vorliegt
und wenn das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Schädliche
Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeizuführen. Gesundheitsgefahren sind noch
weitergehend als schädliche Umwelteinwirkungen. Da bei der
Genehmigung von Windenergieanlagen bereits sichergestellt
werden muss, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht
entstehen, ist auch ausgeschlossen, dass durch den Bau und den
Betrieb von Windenergieanlagen Gesundheitsgefahren im Sinne
des Gesetzes zu befürchten sind. 
1.8 [Außenbereichsnutzungen] Der Außenbereich ist kein
Baugebiet - selbst für die im Außenbereich privilegierten baulichen
Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von Bebauung
freigehalten werden. Für die Festlegung des Schutzstandards ist
daher maßgeblich, dass in der Umgebung privilegierte Anlagen
errichtet werden, die land-, forstwirtschaftlichen und gewerblichen
Charakter haben. Bewohnern im Außenbereich ist deshalb der
Lärm-Schutzmaßstab zuzugestehen, der für gemischt nutzbare
Bereiche einschlägig ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen
unter 1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen.
Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass in der Nähe des
Außenbereichs sowie im Außenbereich selbst stets mit der
Errichtung insbesondere privilegierter Außenbereichsnutzungen
gerechnet werden muss. Insofern sind Nutzern im Außenbereich
auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen der
Windenergieanlagen ausweichen oder sich vor ihnen schützen
(z.B. Abschirmung durch Hecken- und Baumbewuchs).
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.9 [optisch bedrängende Wirkung] Die optische Wirkung einer
Windenergieanlage kann nicht durch Abschaltzeiten oder
anderweitige Regelungen im Betrieb gemindert werden. Ist der
Abstand zwischen einer Wohnbebauung und einer
Windenergieanlage zu gering, kann eine optisch bedrängende
Wirkung entstehen, die zur Unzulässigkeit der Windenergieanlage
führt. Im Regelfall ist diese optisch bedrängende Wirkung
anzunehmen, wenn der Abstand weniger als dem Zweifachen der
Gesamthöhe entspricht. Erst bei einem Abstand von mehr als dem
Dreifachen der Gesamthöhe ist danach in der Regel nicht mit einer
optisch bedrängenden Wirkung zu rechnen. Im Bereich dazwischen
bedarf es einer besonderen Prüfung im Einzelfall. 
Je nach genauem Standort sowie Höhe einer möglichen
Windenergieanlage liegt der Abstand voraussichtlich in diesem
Bereich, der einer besonderen Prüfung im Einzelfall bedarf. Diese
Einzelfallprüfung kann aber erst auf Ebene der
Genehmigungszulassung erfolgen, wenn Standort, Typ und Höhe
einer möglichen Windenergieanlage sowie die Faktoren, die ein
näheres Heranrücken erlauben - wie beispielsweise die Lage
schützenswerter Räume im Wohnhaus zur anlagenabgewandten
Seite, ein möglicher Sichtschutz durch Heckenstrukturen oder
Wald, die Möglichkeit der Nachbarzustimmung sowie die Nicht-
Berücksichtigung von Betreiberwohnhäusern -, bekannt sind.
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.10 [größere Abstände] Einen gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und
Wohnbebauung gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Dieser hängt
vielmehr im Einzelfall von der Höhe der Anlagen und ihren
(insbesondere immissionsschutzrechtlichen) Auswirkungen ab. Die
Anwendung eines Abstandes in einer Größenordnung von 450 m
(dreifache Gesamthöhe bezogen auf die zugrunde gelegte
Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m) oder mehr zu
Wohngebäuden im Außenbereich würde (bei ansonsten
unverändertem Kriterienkatalog) dazu führen, dass bis auf die
dargestellten Konzentrationszonen 1 "Sprakel", 2a und 2e "Häger"
sämtliche dargestellten Konzentrationszonen entfallen müssten. Da
diese Teilbereiche als regionalplanerisches Ziel festgelegt sind,
müssen sie dargestellt werden. Gleiches gilt für eine Erhöhung des
Abstandes zu bestehenden Siedlungsbereichen. Eine deutliche
Erhöhung würde (bei ansonsten unverändertem Kriterienkatalog)
zu einer - je nach tatsächlich gewähltem Abstand - erheblicheeser
Sache vom Oberverwaltungsgericht NRW (Az 8A2764/09).erer 
Eine solche Planung wäre aber voraussichtlich nicht zulässig, da
sie der Windenergie nicht substanziell genügend Raum belässt.
Alternativ gäbe es nur die Möglichkeit, auf eine
Konzentrationszonenplanung und die damit verbundene
Steuerungswirkung gänzlich zu verzichten: Windenergieanlagen
wären dann im gesamten Außenbereich von Münster grundsätzlich
zulässig, sofern sie die fachgesetzlichen Anforderungen im
Einzelfall am jeweiligen Standort erfüllen können. Um eine
städtebaulich sinnvolle Steuerungswirkung zu ermöglichen, wurden
daher im Bereich der immissionsschutzbedingten Abstände
zwischen Windkonzentrationszonen und Wohnbebauung
grundsätzlich nur diejenigen Bereiche ausgeschlossen, die
aufgrund fachgesetzlicher Anforderungen eine Umsetzung äußerst
unwahrscheinlich bzw. unmöglich  erscheinen lassen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.11 [10-H-Regel Bayern] Die Regelung in Bayern bezieht sich auf
den Abstand zwischen Windenergieanlagen und dem
Siedlungsraum (§§ 30, 34, Satzungen im Bereich § 35 BauGB),
nicht auf Einzelwohngebäude im Außenbereich. Dieser Abstand
muss in Bayern mindestens das zehnfache der Gesamthöhe der
Windenergieanlage betragen. Würde man einen solchen Abstand
(bezogen auf die der Planung zugrundeliegende Referenzanlage
betrüge dieser 1.500 m) in der Planung annehmen, würden bis auf
die Konzentrationzonen 1 "Sprakel" (reduziert), 2a, 2h "Häger"
(reduziert) sowie 11 "Sudhoff" und 12 "Wilbrenning" sämtliche
Konzentrationszonen entfallen. Der Windenergie würde damit
voraussichtlich nicht substanziell Raum belassen, eine solche
Planung wäre damit rechtsfehlerhaft. Für den Fall, dass sich die
Anregung auch auf den Abstand zwischen Windenergieanlagen
und Einzelwohngebäuden im Außenbereich bezieht, gelten die o.a.
Ausführungen umso mehr, als danach keine einzige
Konzentrationszone in Münster dargestellt werden könnte.
1.12 [Laer] Das gesamte östliche Stadtgebiet, aber insbesondere
der Bereich Kasewinkel, zeichnet sich durch ein enges Geflecht an
schutzwürdigen Biotopen, dem Idealbild der Münsterländischen
Parklandschaft, aus. Waldparzellen, Heckenstrukturen und
unterschiedliche landwirtschaftliche Nutzungen gliedern die
Kulturlandschaft. Das Arteninventar ist vielfältig. Neben Amphibien,
Reptilien und Säugetieren sind vor allem Fledermäuse und
Greifvögel - Habicht, Mäusebussard, Wespenbussard, Sperber,
Turmfalke, Schleiereule, Steinkauz, Rotmilan und Uhu - zu nennen.
Die beiden letzteren jedoch nicht als Brutvögel. Daneben kommt
der stark zurückgehende Kiebitz hier noch in einigen Bereichen vor. 
Gleichwohl handelt es sich bei der Potenzialfläche 7 „Laer“ nicht
um ein nach dem BNatSchG geschütztes Gebiet und auch unter
Artenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9) käme eine Darstellung
als Windkonzentrationszone grundsätzlich in Betracht. Der Raum
stellt sich als weitgehend durch Verkehrsachsen unzerschnitten dar
und weist kaum Überprägungen durch sonstige
Infrastruktureinrichtungen oder dergleichen auf.
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Dem gesamten Landschaftsraum zwischen Wolbeck und Handorf
kommt daher eine hohe Bedeutung für die naturnahe Naherholung
zu. Er wird daher auch von zahlreichen Rad- und Wanderwegen
(Pättkes) für die Erholungsnutzung erschlossen. Geprägt wird der
gesamte östliche Stadtraum durch die Werselandschaft. Der
Werseraum ist eine der bedeutendsten naturgeprägten
Naherholungslandschaften der Stadt. Die hohe Qualität liegt zum
einen in der besonderen landschaftlichen Prägung des Raumes,
zum anderen aber in der Erreichbarkeit aus der Innenstadt sowie
den östlich gelegenen Stadtteilen. Auf Grund der naturräumlichen
Ausstattung sowie der überragenden Bedeutung für die
landschaftsbezogene Erholung sind wesentliche Teile bereits seit
den 1970er Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die benannten wertgebenden Parameter in Verbindung mit
besonderen Hofanlagen, wie z.B. Haus Reithaus, Haus
Möllenbeck, Haus Markfort, Haus Kleve u.a.m., sind typische
Grundlagen für die Ausweisung des Kulturlandschaftsbereiches
Kernmünsterland im Zuge des Fachbeitrages des LWL „Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland“. Die Potenzialfläche
7 „Laer“ grenzt unmittelbar an das o.a. Landschaftsschutzgebiet an.
Nach Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei dem
Wersetal um eine Landschaftsbildeinheit mit herausragender
Bedeutung. Damit einher geht auch Grundsatz 0b des inzwischen
in Kraft getretenen „Sachlichen Teilplans Energie“ zum
Regionalplan Münsterland, nach dem die Belange des
Landschaftsbildes und der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche
in der Abwägung mit zu berücksichtigen sind. 
Windenergieanlagen in der Potenzialfläche 7 "Laer" würden als
raumbedeutsame Einrichtungen die Charakteristik und die
landschaftliche Prägung des gesamten Raumes in nicht
unerheblicher Weise negativ beeinflussen, da sie in unmittelbarer
Nachbarschaft zur Erholungslandschaft Werseraum liegen. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
In geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche 7 "Laer"
befindet sich eine ganze Reihe von Häusern entlang des
Werseufers. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster
(08.03.2001), welches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich
der Bebauung am östlichen Werseufer dem unbeplanten
Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist, wurde dort ein
Bebauungsplan aufgestellt, um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung zu gewährleisten. Dieser seit dem Jahr 2006
rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den gesamten Bereich ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wochenendhäuser /
Bootshäuser fest.
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Windenergieanlagengenehmigung
anzuwenden ist, sind Sondergebiete für Erholungszwecke nicht
explizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feldhaus,
Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem Schluss, dass
Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Störanfälligkeit reinen
Wohngebieten (WR) entsprechen. Auch in der DIN 18005
„Lärmschutz im Städtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl. der
Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet gleichgesetzt.
Gefestigte Rechtsauffassung ist auch, dass im Übergang zweier
unterschiedlich lärmsensibler Bereiche das gegenseitige
Rücksichtnahmegebot greift. 
Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für
Wohnen im Außenbereich) ist damit – unabhängig davon, welches
Schutzniveau im Einzelfall für die vorhandene Bebauung
anzusetzen ist – aber in jedem Fall zu niedrig angesetzt, so dass es
ausgeschlossen erscheint, dass eine Windkraftanlage im
westlichen Teilbereich der Potenzialfläche selbst im
lärmreduzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG erlangt. 
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet als
Siedlungsrand genauso wie andere Ränder von
Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Zu
Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rändern wurde im vorliegenden
Gesamtkonzept ein Abstand von (immissionsbedingt) 500 m
berücksichtigt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die
Potenzialfläche nicht den in der Begründung dargelegten,
gesamtstädtisch angelegten Kriterien entspricht. Nach diesen
Kriterien gilt die Potenzialfläche als zu klein, um weiterhin
(theoretisch) drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können.
1.13 [Schallschutzniveau] Bei der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung von Windenergieanlagen wird in Bezug auf die
Lärmbelastung auf die Schutzwürdigkeit der betroffenen Nutzung
abgestellt. Die dabei geltende Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (als 16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesimmissionsschutzgesetz) sieht für reine Wohngebiete dabei
ein höheres Schutzniveau vor als für allgemeine Wohngebiete.
Diese wiederum weisen ein höheres Schutzniveau auf als
Mischgebiete oder Dorfgebiete. Danach folgen Gewerbegebiete
und Industriegebiete. Bewohner des Außenbereichs können nicht
die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets
für sich in Anspruch nehmen. 
Der Außenbereich ist kein Baugebiet - selbst für die im
Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern
soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Für die
Festlegung des Schutzstandards ist daher maßgeblich, dass in
ihrer Umgebung privilegierte Anlagen errichtet werden, die land-,
forstwirtschaftlichen und gewerblichen Charakter haben.
Bewohnern im Außenbereich ist deshalb der Schutzmaßstab
zuzugestehen, der für gemischt nutzbare Bereiche einschlägig ist,
mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägigen Werte
von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. Urteil des OVG
Münster vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00). Auf diesen Sachverhalt
stellt auch das Plankonzept der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes ab und sieht daher für im Außenbereich
gelegene Wohnnutzungen einen geringeren pauschalen Abstand
zu Konzentrationszonen vor als dies bei allgemeinen oder reinen
Wohngebieten der Fall ist.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Übrigen wird der im Einzelfall erforderliche Abstand auch in
Bezug auf die optisch bedrängende Wirkung im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine
mögliche Windenergieanlage ermittelt und festgelegt. Es wird im
weiteren auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.9 [optisch
bedrängende Wirkung] verwiesen.
1.14 [Brandgefahr] Für jeden Windenergieanlagen-Typ gibt es ein
allgemeines Brandschutzgutachten. Dieses kann bei Errichtung
einer Windenergieanlage an einem kritischen Standort mit sehr
kurzen Abständen zu Schutzgütern oder zum Wald ergänzt werden. 
Die Prüfung des Brandschutzes erfolgt dann im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
1.15 [Flugsicherheitsbefeuerung] Die zur Flugsicherung
notwendige Befeuerung von Windenergieanlagen in Form von
weißen und rotem Blitz- bzw. Blinklicht ist als Lichtimmission zu
werten. Die Licht-Richtlinie kennt die Effekte der Aufhellung und der
Blendung. Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von
Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von
Windenergieanlagen zu den nächsten Wohnhäusern
ausgeschlossen werden (meist weniger als 1% des Richtwertes der
Lichtrichtlinie). Auf Grund der vergleichsweise geringen Lichtstärke
der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist
die Blendwirkung als unerheblich einzustufen. Auch eine
wissenschaftliche Studie der Uni Halle-Wittenberg im Auftag des
BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass
keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die
Hinderniskennzeichnung auftreten. 
Insofern handelt es sich um eine hinzunehmende Belästigung, die -
falls erforderlich - ggf. durch eine Synchronisierung der Schaltzeit
und Blinkfolge der einzelnen Windenergieanlagen gemindert
werden kann. Diesbezügliche Regelungen können aber erst im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens geklärt werden.
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1.16 [Visualisierung] Die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gezeigten Visualisierungen waren
ausschließlich als beispielhafte Darstellungen zu verstehen. Da
genaue Standorte für die Errichtung möglicher Windenergieanlagen
noch nicht bekannt sind, hat das Gutachterbüro enveco GmbH aus
seiner Sicht realistische Standorte angenommen. Dies unabhängig
von der Tatsache, dass einzelne Konzentrationszonen theoretisch
weitere Windenergieanlagen-Standorte aufweisen.
1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] Die bestehende Lärmbelastung
aufgrund von vorhandenen sowie neu hinzukommenden / zu
erweiternden Verkehrswegen ist separat und insofern unabhängig
vom Lärm neu hinzukommender Windenergieanlagen zu sehen.
Sie wird nicht durch die vorliegende Planung ausgelöst und daher
hier nicht weiter betrachtet. Bei Windenergieanlagen ist im Rahmen
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die durch die
Windenergieanlage verursachte Lärmproblematik unter
Hinzuziehung einer gewerblichen Lärmvorbelastung
(beispielsweise aufgrund bereits vorhandener Windenergieanlagen,
einer Biogasanlage oder anderer gewerblicher Nutzung in der
Umgebung) zu klären.
1.18 [Bebauungszusammenhang Max-Klemens-Kanal]
Im 
Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wurden
unterschiedliche Abstände angelegt zu Siedlungsbereichen
einerseits und Wohnnutzungen im Außenbereich andererseits.
Dies ist mit dem unterschiedlichen Schutzniveau, den diese
Bereiche in Bezug auf die TA Lärm genießen, zu erklären. Dies
bezüglich wird auf die Ausführungen unter 1.13
[Schallschutzniveau] verwiesen.
Bei den Wohnhäusern im Bereich des Max-Klemens-Kanal - in
Höhe der Hausnummern 133 - 143 - handelt es sich um den
baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, daher werden im
Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung nur die
Abstände für Wohngebäude im Außenbereich berücksichtigt.
Um einen unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und damit
einen Ortsteil darstellen zu können, sind ein "gewisses Gewicht"
eines Bebauungszusammenhangs sowie eine "organische
Siedlungsstruktur" erforderlich. An beidem mangelt es im
vorliegenden Fall. 
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Die Bewertung, ob ein "gewisses Gewicht" eines
Bebauungszusammenhangs erreicht ist, ist nicht für alle
Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den
siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen
Gemeinde zu bestimmen (vgl. dazu BVerwG U.v. 17.2.1984 - 4 C
56.79). Insofern ist ein Vergleich mit der Siedlungsstruktur
innerhalb der Gemeinde vorzunehmen. Die Grenze zu einem
Ortsteil kann daher nicht schematisch und allgemein verbindlich mit
einer bestimmten Anzahl an Gebäuden festgelegt werden;
maßgeblich sind vielmehr die siedlungsstrukturellen
Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde.
Bei der zusammenhängenden Bebauung am Max-Klemens-Kanal
handelt es sich lediglich um 14 Wohnhäuser sowie einige
Nebengebäude. Der gesamte Außenbereich Münsters ist von einer
relativ dichten Streubebauung einzelner Hoflagen und sonstiger
Wohngebäude durchsetzt - was sich unter anderem bei der
Findung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen als
schwierig erweist. Bebauungszusammenhänge, die als Ortsteil zu
klassifizieren sind, haben daher in Münster regelmäßig eine
deutlich größere Anzahl an Wohnhäusern (beispielsweise
Mariendorf). Dem gegenüber hebt sich die Ansiedlung am Max-
Klemens-Kanal nicht derart von der Umgebung ab, dass ihr das für
die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
erforderliche eigenständige städtebauliche Gewicht zukomme. Als
bloße Verdichtung der vorhandenen Streubebauung sind die 14
Wohnhäuser wohl auch nicht Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur (vgl. dazu BVerwG U.v. 17.2.1984 - 4 C 56.79).
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Da es der Bebauung bereits am erforderlichen Gewicht für die
Annahme eines Ortsteils fehlt, kann aber offenbleiben, ob die
Bebauung eine organische Siedlungsstruktur aufweist, oder ob es
sich dabei vielmehr um eine Splittersiedlung handelt. Eine solche
erfüllt in ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion,
sondern führt zur Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich. Der
Streubebauung "fehlt die nach Lage der Dinge angemessene (Bau-
)Konzentration; sie nimmt in mehr oder weniger willkürlicher und
zusammenhangloser Verteilung über das vertretbare Maß hinaus
Außenbereichsflächen in Anspruch und zieht in eben dieser
zusammenhanglosen Verteilung regelmäßig auch Schwierigkeiten
(im weitesten Sinne des Wortes) nach sich. Eine Bebauung, die
derartige Mängel aufweist, widerspricht dem Erfordernis einer
organischen Siedlungsstruktur und ist daher unerwünscht" (vgl.
BVerwG, U. v. 09.06.1976 - 4 C 42.74). Zumindest letzteres trifft
hier unzweifelhaft zu.
Auch wurden in den letzten 50 Jahren nur kleinere Nebengebäude,
Anbauen oder Umbauten genehmigt. Die Genehmigung eines
Wohnhaus-Neubaus fand nicht statt. Dies spricht ebenfalls gegen
die Annahme eines Ortsteils. Alle Genehmigungen wurden im
Übrigen auf der Grundlage von § 35 BauGB erteilt. Allein die
Tatsache, dass Genehmigungen für die o.a. Bauvorhaben erteilt
wurden, führt nicht zu der Annahme, dass es sich um einen
organischen Bebauungszusammenhang handelt. Das gleiche gilt
für die Tatsache, dass es (lediglich) eine Nummierungslücke bei
den Hausnummern gibt. Dies ist zur Beurteilung eines
Bebauungszusammenhangs völlig bedeutungslos.
1.19 [Castor-Transporte] Zu Bahntrassen gibt es (anders als bei
Autobahnen und Bundesstraßen) keinen gesetzlich definierten
Mindestabstand. Um gleichwohl einen Mindestpuffer – auch für
mögliche Erweiterungen – vorzusehen, sieht das Plankonzept
einen Abstand von 20 m – analog zu Landesstraßen - vor. Ein
weitergehender Abstand zu Bahntrassen, wie er von der
Fachbehörde Eisenbahnbundesamt empfohlen wird (bezogen auf
die Referenzanlage würde dieser 200 m betragen) ist rechtlich nicht
zwingend erforderlich. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Bereich der Bahntrassen gibt es mehrere Konzentrationszonen
(insbesondere 3c und 10a), die faktisch nur den o.a. Abstand von
20 m zur Bahntrasse aufweisen. Eine mögliche Windenergieanlage
würde damit (bezogen auf die Referenzanlage ) mit ihrem Mastfuß
in einer minimalen Entfernung von 70 m zur Bahntrasse stehen.
Neben der o.a. abstrakten Empfehlung des
Eisenbahnbundesamtes wurde von diesem keine konkrete
Gefährdung genannt (beispielsweise regelmäßig stattfindende
Castor-Transporte), die es rechtlich erforderlich macht, bereits auf
Ebene des Flächennutzungsplanes größere Abstände einzuplanen.
Castor-Transporte können grundsätzlich auf allen
Eisenbahnstrecken stattfinden, auch Hubschrauber-Flüge sind
grundsätzlich überall möglich. Eine besondere Berücksichtigung
bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist daher nicht
möglich.
Im Übrigen wird bei immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsanträgen für konkrete Windenergieanlagen bei einer
Nähe zu Bahntrassen das Eisenbahnbundesamt beteiligt, so dass
evtl. öffentlich-rechtliche Belange im Einzelfall im Rahmen der
Vorhabenzulassung Berücksichtigung finden können.
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2d "Häger" werden vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
18, 19, 20, 26, 53, 54, 79, 
80, 85, 104
Die Begründung dafür in den letzten Zeilen der Seite 35, dass das
"Erfordernis (für WKA) … die entgegenstehenden
öffentlichen…und im Rahmen der öffentlichen Beteiligung
vorgebrachten privaten Belange überwiege, insbesondere im
Hinblick auf einen größeren Abstand zu Wohngebäuden", ist als
Bandwurmsatz sprachlich so unverständlich formuliert, dass ein
normaler Leser auch das Gegenteil daraus schließen könnte.
Außerdem ist die Begründung inhaltlich nicht stichhaltig und formell
unrichtig. Sie bedarf daher der besonders gründlichen Überprüfung
durch eine Ratsentscheidung.
Der angeführte "Bandwurmsatz" besteht aus lediglich knapp 4
Zeilen. Eine formelle Unrichtigkeit ergibt sich auch nicht daraus,
dass im Entwurf der Begründung bereits eine Vorabwägung
hinsichtlich der bis dahin vorgebrachten Anregungen dokumentiert
worden ist. Dies ergibt sich inhaltlich durch den Beschluss zur
öffentlichen Auslegung des FNP-Änderungsentwurfs und
dokumentiert somit nur den derzeitigen Entwurfsstand der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung inkl. der Begründung. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.001
Die formelle Unrichtigkeit ergibt sich daraus, dass die öffentliche
Beteiligung mit diesem Verfahren formell erst jetzt stattfindet. Die
darin vorgebrachten Belange für eine Abwägung konnten also noch 
nicht bekannt sein. Gemeint sind wohl die in der vorhergehenden
Informations-Verfahrensstufe vorgebrachten privaten Belange.
Der abschließendea Abwägungsbeschluss zu allen vorgebrachten
Anregungen erfolgt durch den Rat auf der Grundlage der
Aufbereitung der Anregungen wie sie hier vorgenommen wird.
Inwiefern das Rücksichtnahmegebot - beispielsweise in Bezug auf
die optisch bedrängende Wirkung - verletzt wird, wird im Rahmen
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu
prüfen sein. 
Im Fall des Standorts 2d wird durch die Betroffenheit von 7 Haus-
und Hofstellen (ohne die beiden im Eigentum des Standorteigners)
mit 21 Wohneinheiten (ohne die o.a. ca. 7 WE des Standorteigners
incl. dessen Mieter) und damit für über 40 (55) Personen das
Rücksichtnahmegebot verletzt. 
Voraussetzung ist aber, dass es tatsächlich das Interesse des
Flächeneigentümers ggf. in Kombination mit einem
Windenergieanlagen-Entwickler/-Betreiber gibt, auf dieser relativ
kleinen Fläche eine Anlage zu errichten. Insofern wird auf die
Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Die genaue Anzahl der in der jeweiligen Nachbarschaft von
Konzentrationszonen wohnenden Anwohnern wurde im Rahmen
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung nicht ermittelt, da
sie kein Kriterium bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.8
[Außenbereichsnutzungen] verwiesen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
18, 19, 20, 26, 53, 54, 79, 
80, 85, 104
In den beigefügten Foto-Schwarzweißdrucken mit Blick von
Terrassen, Wohnfenstern und Zimmern mit Schreibtisch am
Fenster ist die laut 2d grundsätzlich zulässige WKA-Gesamthöhe
von 150 m im Vergleich zur Höhe der Bahnstromtrasse nahebei
(gut 30 m, ca. 45 m) der Entfernung entsprechend proportional
eingezeichnet. 6 Monate ohne Laub nervt das Drehen, so dass
nicht nur die Sommersituation bewertet werden darf (vgl. Schatten
in 10)! Grundsätzlich sehr ähnliche Visualisierungsergebnisse
müsste das inzwischen von der 2d-Nachbarschaft in Auftrag
gegebene Gutachten eines anerk. Sachverständigen erbringen,
das die ERDRÜCKENDE WIRKUNG DES 2d - WKA-
STANDORTS auf die Anwohner bewertet.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen. Ein in der Anregung angekündigtes
Sachverständigengutachten liegt der Verwaltung bis zum
Redaktionsschluss dieser Abwägungsvorschläge nicht vor.
Mögliche Ergebnisse sind aber auch insofern für das vorliegende
Verfahren nicht von durchschlagender Bedeutung, da diese
Flächennutzungsplanänderung keine konkreten Anlagen zum Inhalt
hat, sondern ausschließlich die Steuerungsmöglichkeit des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend nutzt, Bereiche festzulegen, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.002
Es wird in der für den Rat und die zu beteiligenden Ämter
notwendigen Zahl bereitgestellt, in elektronischer oder analoger
Form. Jedes Ratsmitglied weiß so konkret die 2d-Zumutung für die
über 50 Betroffenen!
Ohne eine solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen
im Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
43 In den beigefügten Foto-Schwarzweißdrucken mit Blick von
Terrassen, Wohnfenstern und Zimmern mit
Schreibtisch/Relaxsessel am Fenster ist die laut 2d grundsätzlich
zulässige WKA-Gesamthöhe von 150 m im Vergleich zur Höhe der
Bahnstromtrasse nahebei (gut 30 m, ca. 45 m) der Entfernung
entsprechend proportional eingezeichnet. In der Winterzeit mit 6
Monaten ohne Laub nervt das Drehen der Flügel auch durch das
Geäst, so dass nicht nur die Sommersituation bewertet werden darf
(vgl. Schlagschatten in Ziff. 10, Visualisierungen und die
Schlagschatten-Movies für WE 2, 6, 7 und 8)!
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen. Ein in der Anregung angekündigtes
Sachverständigengutachten liegt der Verwaltung bis zum
Redaktionsschluss dieser Abwägungsvorschläge nicht vor.
Mögliche Ergebnisse sind aber auch insofern für das vorliegende
Verfahren nicht von durchschlagender Bedeutung, da diese
Flächennutzungsplanänderung keine konkreten Anlagen zum Inhalt
hat, sondern ausschließlich die Steuerungsmöglichkeit des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend nutzt, Bereiche festzulegen, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.002
Seite 19 von 73
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Grundsätzlich sehr ähnliche Visualisierungsergebnisse müsste das
inzwischen von der 2d-Nachbarschaft solidarisch finanzierte und in
wenigen Tagen fertig gestellte Gutachten eines anerkannten
Sachverständigen erbringen, das die erdrückende Wirkung des 2d-
WKA-Standortes auf die Anwohner bewertet. Dies gilt auch dann,
wenn es sich aus Kostengründen nur auf wenige Wohneinheiten
pro Haus- und Hofstelle beschränkt. Die selbst gefertigten
Visualisierungen von allen Betroffenen wurden bereits bis zum
08.03.2016 vorgelegt. Das Sachverständigengutachten wird in der
für das Planungsamt und die zu beteiligenden Ämter kurzfristig in
der notwendigen Zahl bereit gestellt. Auch für den Rat, falls 2d in
der Rats-Vorlage bleibt... 
Jedes Ratsmitglied wüsste dann konkret die 2d-Zumutung für über
50 Betroffene!
Ohne eine solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen
im Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
18, 19, 20, 26, 53, 54, 79, 
80, 85, 104
Ein weiteres Gutachten zur Schattenwurfbetroffenheit der östlich
und westlich liegenden Haus- und Hofstellen kann leider nicht
rechtzeitig zum Ratsbeschluss vorgelegt werden. Dabei ist für 6
Wohnungen mit Südfenstern auf der Hofstelle Hölkenbusch 200 die 
Schattenwurf-Vorbelastung durch die bereits vorhandene
südwestliche WKA zu berücksichtigen. Durch die Addition der
Belastungszeiten träfe die wahrscheinliche Abschaltungspflicht
allein den späteren 2d-Standort.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.003
43 Ein weiteres Gutachten zur Schattenwurfbetroffenheit der östlich
und westlich liegenden Haus- und Hofstellen kann leider nicht so
schnell vorgelegt werden. Dabei wäre für die 2 bzw. 3 Haus- und
Hofstellen östlich des MC-Kanals und weitere 6 Wohnungen mit
Südfenstern auf der Hofstelle Hölkenbusch 200 die Schattenwurf-
Vorbelastung durch die bereits vorhandene südwestlich gelegenen
WKA zu berücksichtigen. Durch die Addition der Belastungszeiten
träfe die wahrscheinliche Abschaltungspflicht allein den späteren
2d-Standort.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.003
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274

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
19 Als Bewohnerin des behindertengerechten Anbaus "Am-Max-
Klemens-Kanal 252" möchte ich gegen die Planung der WKA am
Standort 2d Stellung nehmen. 
Die Terrasse und deren Fenster sind nach Westen ausgerichtet.
Da ich mich ganztäglich im Rollstuhl bewege habe ich die
Möglichkeit nur diese ohne Probleme zu benutzen. 
Der Raum, indem ich mich die meiste Zeit des Tages aufhalte hat
eine Ausrichtung nach Westen. Durch den Bau dieser Anlage (gut
300 m von diesem Haus entfernt) würde sich eine stark
erdrückende Wirkung ergeben und bei Sonnenschein ein starker
Schattenwurf.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] und 1.9
[optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.004
43 Die Begründung dafür in den letzten Zeilen der Seite 35, dass das
"Erfordernis (für WKA) … die entgegenstehenden
öffentlichen…und im Rahmen der öffentlichen Beteiligung
vorgebrachten privaten Belange überwiege, insbesondere im
Hinblick auf einen größeren Abstand zu Wohngebäuden", ist als
Bandwurmsatz sprachlich so unverständlich formuliert, dass ein
normaler Leser auch das Gegenteil daraus schließen könnte.
Außerdem ist die Begründung inhaltlich nicht stichhaltig und formell
unrichtig. 
Sie bedarf daher der besonders gründlichen Überprüfung durch
das Stadtplanungsamt und im Fall der Beibehaltung durch die
Ratsentscheidung im Juni. Für beide Fälle wird das von der 2d-
Nachbarschaft beauftragte Sachverständigengutachten zur
erdrückenden Wirkung mit seinen Gutachtenfotos vom 08.03.2016
rechtzeitig neutrale Entscheidungskriterien liefern.
Der angeführte "Bandwurmsatz" besteht aus lediglich knapp 4
Zeilen. Eine formelle Unrichtigkeit ergibt sich auch nicht daraus,
dass im Entwurf der Begründung bereits eine Vorabwägung
hinsichtlich der bis dahin vorgebrachten Anregungen dokumentiert
worden ist. Dies ergibt sich inhaltlich durch den Beschluss zur
öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplan-Entwurfes und
dokumentiert somit nur den derzeitigen Entwurfsstand der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung inkl. der Begründung.
Der abschließende Abwägungsbeschluss zu allen vorgebrachten
Anregungen erfolgt durch den Rat auf der Grundlage der
Aufbereitung der Anregungen wie sie hier vorgenommen wird.
Inwiefern das Rücksichtnahmegebot verletzt wird - beispielsweise
in Bezug auf die optisch bedrängende Wirkung -, wird im Rahmen
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu
prüfen sein. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.005
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen. Ein in der Anregung angekündigtes
Sachverständigengutachten liegt der Verwaltung bis zum
Redaktionsschluss dieser Abwägungsvorschläge nicht vor.
Mögliche Ergebnisse sind aber auch insofern für das vorliegende
Verfahren nicht von durchschlagender Bedeutung, da diese
Flächennutzungsplanänderung keine konkreten Anlagen zum Inhalt
hat, sondern ausschließlich die Steuerungsmöglichkeit des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend nutzt, Bereiche festzulegen, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Ohne eine solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen
im Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
141 Das in meiner Stellungnahme angekündigte Gutachten zur
ERDRÜCKENDEN WIRKUNG wird in Kürze fertig gestellt sein und
soll von zwei Nachbarschaftsvertretern persönlich überreicht
werden. Von den voraussichtlich 16 Visualisierungen an 6 Haus-
und Hofstandorten mit über 16 Familien übersende ich vorab je
eine pro Standort. Sie zeigen, warum die Nachbarschaft energisch
auf die Rücknahme dieses planerisch rücksichtslosen
Einzelstandorts drängt. Wir halten es für erforderlich, dass den
Ratsvertretern das Gutachten rechtzeitig zur Verfügung gestellt
wird, damit sie um die Folgen ihrer Abstimmung wissen. Die
digitale oder analoge Bereitstellung des Gutachtens erfolgt
kurzfristig.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen. Das in der Anregung angekündigte
Sachverständigengutachten liegt der Verwaltung bis zum
Redaktionsschluss dieser Abwägungsvorschläge nicht vor. Erste
Visualisierungen daraus wurden mit der Anregung übermittelt.
Aufgrund der Tatsache, dass zurzeit weder bekannt ist, ob
überhaupt noch an welchem Standort welcher Anlagentyp ggf.
gebaut werden soll, haben diese Visualisierungen allerdings für das
vorliegende Verfahren keine weitere Bedeutung. Die Abstände zum
angenommenen Standort einer Windenergieanlage betragen
ausweislich der vorgelegten Visualisierungen zwischen 309 und
497 m. Bei einer knapp 150 m hohen Anlage lägen sie damit im
Bereich des zweifachen - dreifachen (bzw. darüber hinaus)
Abstandes zur benachbarten Wohnbebauung. Eine Genehmigung
ist in Bezug auf den Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung
damit nicht ausgeschlossen (309 m) bzw. realistisch (497 m). 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.002
Erst im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens lässt sich
daher klären (in Kenntnis des genauem Standorts, Anlagentyps und
-höhe), ob eine Anlage in der Konzentrationszone 2d tatsächlich zu
der in der Stellungnahme unterstellten optisch bedrängenden
Wirkung führt. Im Übrigen wurde die Anregung nicht fristgerecht
vorgebracht. 
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2l
1 "Häger" werden vorgebracht:
3 Wir erwarten negativen Einfluss durch die Windkraftanlagen für
unser Grundstück und Wohnort. Durch die Autobahn und die
deutsche Bahn sind wir bereits stark negativ betroffen. Würde jetzt
noch die Windenergie dazukommen, wird unser "Landleben"
unzumutbar.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] sowie 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.006
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
29 Sollten auf dieser Fläche Windkraftanlagen zum Einsatz kommen
erwarte ich für meinen Wohnort zum einen einen Schattenschlag
der pro Tag weit länger als 0,5 Stunden vorhanden wäre. Des
Weiteren könnte eine Anlage in einer Höhe von ca.150 m durchaus
eine bedrängende Wirkung auf unser Grundstück ausüben. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] und 1.9
[optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.007
95 Zum einen bin ich grundsätzlich dagegen das weitere
Windkraftanlagen hier in der Nähe oder im Umkreis gebaut
werden, neben dem, dass ich grundsätzlich gegen den Bau einer
Windkraftanlage und Windkraftanlagen aus unterschiedlichsten
Gründen und Zusammenhängen bin. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.3 [Infraschall],
1.15 [Flugsicherheitsbefeuerung] sowie 1.17 [Lärmvorbelastung
Verkehr] verwiesen. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.006
Zum anderen sei gesagt, Belastungen, Beeinträchtigungen,
Eingreifendes gibt es hier bereits mehr als genug. Und auch wenn
manches bereits vor meiner Zeit bestand, haben die Belastungen,
Beeinträchtigungen, Eingreifendes um ein vielfaches zugenommen. 
Die Bahntrasse hier vor der Tür im Gegensatz zu früher intensiver
wie auch Geräusche intensiver mit einstbekannten und
dazukommenden Geräuschen, Lautstärken, die Strecke wird oft mit
höheren Geschwindigkeiten befahren was u.a. die höhere
Geräuschbelastung mit sich bringt. Neben der Bahn gibt es hier die
Autobahn, die nach 2004 zu einer rund um die Uhr
Geräuschbelastung geworden ist, und neben Geräuschen kommen
auch Abgase und anderes das mit in diesen hier anzutreffenden
Lebensraum mit eingreift. Wie bei und nach der Abholzung und
Bau der neuen Seitenbefestigung der Autobahn zu sehen war,
gehen genügend Rohre zum Wasserabtransport von oben ab bis
zum Bach.
Auch wenn es evtl. nicht von anderen benannt wird, fliegen u.a.
über die benannte Adresse nicht wenig kleine Flugzeuge und
Hubschrauber, sowohl höher wie auch niedriger über die Gebäude
und Flächen was sich nicht nur durch die Häufigkeit und je nach
Geräuschen auf Lebensqualität und Gesundheit auswirkt, sondern
auch durch anderes das ebenso damit sich ergibt.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Die bisherigen weiter wegstehenden Windkraftanlagen sind in der
Dämmerung und Dunkelheit eine ständig vorhandene Beleuchtung
mit blinkendem rotem Licht, was die einstige schöne, wohltuende
und entspannende Aussicht in die dort vorhandenen Landschaft
und u.a. in der Dämmerung und Dunkelheit in dieser Blickrichtung
für immer genommen hat. Von Richtung Nienberge gibt es das
blaue Licht/Leuchten vom Möbelhaus das je nach Gegebenheiten
auch hier unten zu sehen ist. Die Autobahn ist eine weitere
eingreifende Lichtquelle, die zum einen sehr oft sehr viel befahren
ist und zum anderen seit dem Abholzen der Bäume am Wall seitlich 
der Autobahn von hier einsehbar geworden ist. Ja, es ging nicht
nur ein gewisser, einstig vorhandener Lärmschutz durch die Bäume
verloren, sondern auch der Sichtschutz neben anderem. Die
Straße Lütke Ladbergen, Verlauf Langenhorsterstiege - unter der
Autobahnbrücke her Richtung Heidegrund/Max-Klemens-Kanal, ist
seit einigen Jahren u.a. durch Autoberufsverkehr stärker bis sehr
stark befahren und wird gern als Abkürzung und Umgehung von
Baustellenbereichen genutzt. Auch hier sind Beeinträchtigungen
durch unterschiedliches das zusammenkommt gegeben. 
Was Windkraftanlagen angeht, auch diese greifen auf
unterschiedlichste Weise in verschiedene Lebensbereiche von
Menschen, Tieren und der Natur ein. Es entstehen durchaus
Geräusche, Infraschall von diesen Anlagen, die sich auf den
Körper auswirken, auch wenn nicht ein jeder es direkt bemerkt und
klar zuordnen kann, beweisbar sein mag. Windkraftanlagen mögen
als eine alternative Stromgewinnung bestehen, doch ob diese
wirklich im Einklang u.a. mit der Natur besteht? Nach wie vor ist
vieles noch nicht ausgereift, neben dem das erschreckend viele
Landschaften und Naturbereiche mit Windkraft-Parks nur zu gern
damit zugeplastert werden. Ich finde alternative Stromgewinnung
wichtig, aber weder alles noch um jeden Preis! Zudem glaube ich
nicht das tatsächlich Atomkraftwerke durch die Alternativen
abgeschaltet werden, auch wenn es evtl. als solches verkauft wird. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
96 Da wir bereits durch die Autobahn und die Deutsche Bahn stark
negativ beeiträchtigt sind, sind wir gegen den Bau der
Windkraftanlagen. Weil unser Wohnort durch die entstehenden
Windkraftgeräusche, Infraschall, optisch bedrängende Wirkung, etc
stark belastet wird. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.3 [Infraschall],
1.9 [optisch bedrängende Wirkung] sowie 1.17 [Lärmvorbelastung
Verkehr] verwiesen. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.008
98 Als mitbetroffene Bürger erheben wir Einspruch gegen die
Errichtung der Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe unseres
Wohnhauses. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, verläuft die Autobahn
A1 in unmittelbarer Nähe unseres Wohnhauses. Hierdurch müssen
wir bereits mit erheblicher Lärmbelästigung leben. Eine weitere
Lärmbelästigung, die durch die Windkraftanlagen entsteht, können
wir nicht verkraften, zumal diese nachweislich in hohem Maße
gesundheitsschädlich ist. Hierbei handelt es sich um eine von der
Krankenkasse anerkannte Krankheit. Es versteht sich daher doch
von selbst, dass diese Anlage(n) NICHT gebaut werden dürfen. Die
Windräder sind in den Abendstunden - wohl aus
sicherheitsrelevanten Gründen - mit Licht ausgestattet. Meine
Wohnräume (Wohnzimmer, Kinderzimmer, Küche) sind jedoch alle
OHNE Rolläden ausgestattet. Die durch die Windkrafträder
erzeugte helle Beleuchtung würde sich daher zudem "störend"
auswirken. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.9
[Gesundheitsgefahren], 1.15 [Flugsicherheitsbefeuerung] sowie
1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen. Die weiteren Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.008
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 2l
1 "Häger" und 3a - d "Sandrup"
werden vorgebracht:
122, 127 Bezug nehmend auf unser Schreiben vom 22.06.2015 und der
Bürgerinformation vom 09.02.2016 im Internet unter - "Stadt
Münster, Stadtplanung" - legen wir hiermit Widerspruch ein gegen
die Flächen 3a, 3c, 3d und 2l
1. 
Unsere Wohnausrichtung ist zum Westen und Süden hin, womit wir
durch eine optische bedrängende Wirkung beeinträchtigt werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.009
122, 127 Wir fordern einen Mindestabstand von 500 m, wie er auch bei
Siedlungen anzuwenden ist. 
Siehe auch Artikel 3 Grundgesetz (alle Menschen sind gleich)
Es wird auf die Ausführungen unter 1.13 [Schallschutzniveau] und
1.18 [Bebauungszusammenhang Am Max-Klemens-Kanal]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.010
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 2l
1, 2e, 2d "Häger" und 3a - d
"Sandrup" werden vorgebracht:
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
82 Ich bin gemeinsam mit meiner Frau Eigentümer des Wohnhauses
Langenhorster Stiege [...] in 48161 Münster, dass sich im Umfeld
der vorgenannten Windkraftanlagenplanung befindet. Im Bereich
der Fläche 2e befinden sich bereits zwei Windkraftanlagen, deren
Geräuschbelastung uns zeitweise erreicht. Des weiteren ist die
Fläche 2d nur ca 300 m von unserem Wohnhaus entfernt, so dass
auch hier mit Geräuschbelastungen zu rechnen ist. Für die Flächen
2L1 und 3d rechnen wir mit der Beeinflussung durch
Schattenschlag. Ich möchte Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass
wir mit mehr als 0,5 h Beeinflussung durch Schattenschlag pro Tag
auf unserem Grundstück nicht einverstanden sind und bitten Sie
dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer Errichtung der
vorgenannten Windkraftanlagen entsprechende Sonnenstands-
Zeitschaltuhren vorsorglich eingebaut werden. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall]
sowie 1.17 [Vorbelastung Verkehr] verwiesen. In Bezug auf die
Nähe zur Autobahn wird auf die Ausführungen zum Schreiben vom
24.06.2015 der zuständigen Fachbehörde straßen.nrw -
Autobahnniederlassung Hamm - während der frühzeitigen
Behördenbeteiligung verwiesen. 
Da sich im vorliegenden Fall (und auch allen anderen bekannten)
Fällen stets eine Wohnnutzung im Umfeld der Reitplätze befindet,
beträgt auch der Abstand des Stalls zu einer möglichen
Windenergieanlage voraussichtlich mindestens 200 – 250 m.
Bereits in dieser Entfernung ist davon auszugehen, dass
(ausgehend von der Referenzanlage) die Immissionsrichtwerte für
ein reines Wohngebiet tagsüber eingehalten werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.011
Da wir auf unserem Grundstück auch zwei Pferde halten und die
Auswirkungen des Schattenschlags nicht absehbar sind, weise ich
darauf hin, dass bei negativen Auswirkungen auf das Verhalten der
Tiere ich mir rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte. In diesem
Zusammenhang möchte ich auch auf den Reitstall Sprakel
verweisen, der sich im direkten Einflussbereich der Flächen 3a, 3c
und 3d befindet. Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass sich
in einem Abstand von 150 m zu unserem Grundstück bereits eine
Biogasanlage befindet, deren ständiges Verkehrsaufkommen und
deren Emissionen wir zusätzlich ausgesetzt sind. [...] Auch bitte ich
Sie dringend zu prüfen, ob der Schattenschlag der
Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe zur Autobahn nicht zu
einem erhöhten Verkehrsunfallaufkommen führt.
Ein Gutachten der Universität Bielefeld (vom VG München im
Rahmen eines Klageverfahrens anerkannt) kommt zu folgendem
Schluss: „Insgesamt werden die von Windenergieanlagen
ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen
ortsüblichen Reizen als unerheblich erachtet.“ Ähnlich hat das OVG
Münster in einem Urteil aus dem Jahr 2006 argumentiert.
Grundsätzlich muss in der Nähe des Außenbereichs sowie im
Außenbereich selbst stets mit der Errichtung insbesondere
privilegierter Außenbereichsnutzungen gerechnet werden. Das
Verwaltungsgericht Aachen hat dazu ausgeführt: „Im Übrigen sind
Bewohnern des Außenbereichs aufgrund der Privilegierung von
Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch
(BauGB) auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen
der Windenergieanlagen ausweichen oder sich vor ihnen schützen
(z.B. Abschirmung einer Weidefläche durch Hecken- und
Baumbewuchs, Unterbringung besonders nervöser Pferde auf
anderen Weideflächen).“ 
Folgende Anregungen / Bedenken gegen die geplante 
Darstellung von Konzentrationszonen, insbesondere im 
Bereich Sandrup / Sprakel und Häger werden vorgetragen:
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280

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
32, 39, 73, 107 1. Persönliche Beeinträchtigungen: 1.1 Optisch bedrängende
Wirkung der Windräder: durch die jetzt geplante, zusätzliche
Ausweisung von WKA-Standorten würden wir in nördlicher,
südwestlicher, südlicher und südöstlicher Richtung von
Windkraftanlagen regelrecht "umzingelt", nachdem wir jetzt schon
mehrere Anlagen in nordwestlicher Richtung stehen haben. Diese
Konzentration von WKA in entsprechend dichter Wohnbebauung
ist nicht mehr zu ertragen und eine eindeutige Benachteiligung der
hiesigen Region (und wir haben hier die selbe Schutzbedürftigkeit
wie andere Münsteraner Bürger an anderen Wohnstandorten!). Auf
Grund der zukünftig noch höher geplanten Bauweise bei noch
geringerer Abstandsentfernung zu unseren Wohnstandorten erhöht
sich nochmals zusätzlich die bedrängende Wirkung dieser
Windräder. Hier wird das Gebot der Rücksichtnahme nach meiner
Einschätzung absolut nicht mehr eingehalten. Daher möchte ich an
dieser Stelle hinweisen auf § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Gebot der
Rücksichtnahme sowie auf ein Urteil in dieser Sache vom
Oberverwaltungsgericht NRW (Az 8A2764/09).
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.012
32, 39, 73, 107 1.2 Lärmemissionen: Wegen der zu erwartenden Lärmbelästigung,
die sich noch zum Lärm der unmittelbar angrenzenden und stark
befahrenen Straßen (Autobahn A1, Straße: Am-Max-Klemens-
Kanal) hinzu addiert, werden auch noch die letzten Ruheräume der
hiesigen Mitbewohner zerstört - wir lehnen daher die WKA-
Standorte entschieden ab. Sollte es dennoch wider Erwarten zu
einer Genehmigung der geplanten WKA-Standorte kommen,
fordern wir schon jetzt: objektive, wissenschaftliche und
nachvollziehbare Lärmschutzgutachten, Lärmschutzmaßnahmen,
die die Lärmbelastung auf unter 30 dbA für unsere Wohnstandorte
absenken sowie eine Abschaltung der Anlagen in den
Nachtstunden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] sowie 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.013
Seite 27 von 73
281

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
32, 39, 73, 107 1.3 Beschattung unserer Wohnstandorte: bereits heute müssen wir
die rotierenden Beschattungen in den Nachmittags-/Abendstunden
(je nach Jahreszeit) durch die WKA auf der nordwestlichen Seite
ertragen: das ist mehr als unschön! Durch die jetzt neu geplanten
Standorte wird sich dieses Problem für uns noch drastisch
erhöhen, so dass wir von morgens bis abends durch die rundum
platzierten WKA über mehrere Stunden am Tag und das dann Tag
für Tag dieser rotierenden Beschattung ausgesetzt wären! Das ist
absolut unzumutbar. Wir fordern daher für den Fall einer
Genehmigung schon jetzt die Abschaltung der Anlagen, sobald der
Schattenwurf unsere Wohnbereiche erreicht und tolerieren auch
keine Beschattung für bis zu 30 Minuten am Tag.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.014
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, 15, 
16, 21, 23, 24, 25, 27, 28, 
30, 36, 37, 40, 41, 42, 44, 
45, 48, 49, 56, 57, 58, 61, 
66, 67, 68, 69, 71, 72, 76, 
78, 87, 88, 91, 92, 97, 99, 
102, 103, 105, 106, 111, 
113, 115, 116, 117, 118, 
119, 120, 121, 123, 124, 
125, 126, 127, 128, 131, 
132, 133,134, 135, 136, 
Unzumutbare Belastungen der Anlieger durch z.B. Infraschall, die
bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Diese
Gesundheitsgefahr muss, wie bereits in Bayern geschehen, zur
Anwendung der 10-H-Regel führen. Sogar die Krankenkassen
haben bereits die Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen
anerkannt (ICD-10-Code-GM2010-Code T75.2).
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall], 1.7
[Gesundheitsgefahren] und 1.11 [10-H-Regel Bayern] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.015
Seite 28 von 73
282

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, 15, 
16, 21, 23, 24, 25, 27, 28, 
30, 36, 37, 40, 41, 42, 44, 
45, 48, 49, 56, 57, 58, 61, 
66, 67, 68, 69, 71, 72, 76, 
78, 87, 88, 91, 92, 97, 99, 
102, 103, 105, 106, 111, 
113, 115, 116, 117, 118, 
119, 120, 121, 123, 124, 
125, 126, 127, 128, 131, 
132, 133, 134, 135, 136, 
137, 
Die Wohnhäuser im Außenbereich genießen die selbe
Schutzbedürftigkeit wie in Siedlungen, sh. Artikel 3 Grundgesetz
"alle Menschen sind gleich". 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
und 1.13 [Schallschutzniveau] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.016
1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, 16, 
21, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 
36, 37, 41, 44, 45, 48, 49, 
56, 57, 58, 60, 61, 69, 71, 
72, 76, 78, 87, 88, 91, 92, 
97, 99, 102, 103, 105, 
106, 111, 113, 117, 118, 
119, 120, 121, 123, 127, 
128, 131, 132, 133, 135, 
136, 
Der Abstand zur Siedlung Am Max-Klemens-Kanal in Sandrup
muss min. 500 m betragen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.18
[Bebauungszusammenhang Max-Klemens-Kanal] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.010
1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, 16, 
21, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 
36, 37, 40, 41, 42, 44, 45, 
48, 49, 56, 57, 58, 61, 69, 
71, 72, 76, 78, 87, 88, 91, 
92, 97, 99, 102, 103, 105, 
106, 111, 113, 117, 118, 
119, 120, 121, 123, 124, 
125, 126, 127, 128, 131, 
132, 133, 135, 136, 
Der bisher geplante Abstand zu der Bahnlinie Münster-Gronau
muss erheblich vergrößert werden, da diese Strecke regelmäßig für
Atommülltransporte, mit Hubschrauberabsicherung im Tiefflug,
genutzt wird.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.018
134 Der bisher geplante Abstand zu der Bahnlinie Münster-Gronau
muss erheblich vergrößert werden, da diese Strecke regelmäßig für
Transporte von radioaktivem und hoch giftigem Uranhexafluorid,
mit Hubschrauberabsicherung im Tiefflug, genutzt wird.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.018
Seite 29 von 73
283

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
2, 4, 5, 7, 10, 13, 16, 21, 
23, 24, 25, 27, 30, 36, 37, 
40, 41, 42, 45, 48, 49, 56, 
57, 58, 61, 69, 71, 72, 76, 
78, 87, 88, 91, 92, 97, 99, 
102, 103, 105, 106, 111, 
113, 117, 118, 119, 120, 
121, 124, 125, 126, 127, 
128, 131, 132, 133, 135, 
136, 
Der Abstand zur Wohnung des Reit- u. Fahrvereins Münster-
Sprakel e.V. ist unzureichend.
Die Wohnung des Reit- und Fahrvereins Münster-Sprakel e.V. ist
wie jede andere Wohnnutzung im Außenbereich berücksichtigt
worden. Der Abstand zum Rand der Konzentrationszone beträgt
dabei 250 m. In welcher Hinsicht, dieser Abstand unzureichend ist,
geht aus der Anregung nicht hervor. Eine weitergehende Abwägung 
ist daher nicht möglich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.019
1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, 15, 
16, 21, 23, 24, 25, 27, 28, 
30, 36, 37, 40, 41, 42, 44, 
45, 48, 49, 56, 57, 58, 61, 
66, 67, 68, 69, 71, 72, 76, 
78, 87, 88, 91, 92, 97, 99, 
102, 103, 105, 106, 111, 
113, 115, 116, 117, 118, 
119, 120, 121, 123, 124, 
125, 126, 127, 128, 131, 
132, 133, 134, 135, 136, 
Durch die Errichtung der Anlagen werden die einzig möglichen
Ruheräume der Anlieger zerstört. Bislang ist diese Siedlung [die
Hofstelle Heidegrund ...] schon durch den Verkehr auf dem Max-
Klemens-Kanal, der Bahnlinie, der Autobahn A1 (demnächst 6-
spurig) sowie der B219 starken Schallquellen ausgesetzt.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Schall], 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] und 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.020
8 Unser Grundstück inkl. Wohnhaus befindet sich inmitten der
mehrkernigen Potenzialfläche und wird somit von den potenziellen
Industriewindkraftanlagen förmlich "eingezingelt". Damit verbunden
entsteht eine erhebliche zusätzliche Belastung durch
Geräuschemissionen und Infraschall von allen Seiten sowie die
Beeinträchtigung durch Schattenwurf.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.3 [Infraschall]
verwiesen
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.021
8 Durch den geplanten Standort 3a entsteht zudem eine optisch
verdrängende - sogar bedrohliche - Wirkung durch die i.R.
stehenden Mega-Industriewindkraftanlagen (mit Bauhöhe von 150
m und mehr), da kein ausreichender Abstand zu unserem
Grundstück und Wohnhaus eingehalten wird.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.022
Seite 30 von 73
284

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
8, 11 In Ihrer Begründungsdarlegung zur 65. Änderung des FNP
"Windenergie" sind die Abstandsflächen der WEA zur
Wohnbebauung ("weiche Tabukriterien") willkürlich gewählt,
insbesondere aber fallen in der Planung die Abstandsflächen zur
Wohnbebauung "Am Max-Klemens-Kanal 102 bis 143d" viel zu
gering aus. 
Ein Bebauungszusammenhang zwischen den Hausnummern Am
Max-Klemens-Kanal 102 und 143d besteht allenfalls soweit es sich
um die Hausnummern 133 - 143 handelt, da dieser zwischen den
Hausnummern 111 und 133 durch eine über 200 m breite Lücke
offensichtlich verlorengeht. Bzgl. der planungsrechtlichen
Einordnung dieser zusammenhängenden Bebauung wird auf die
Ausführungen unter 1.18 [Bebauungszusammenhang Max-
Klemens-Kanal] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.023
Die hier bestehende zusammenhängende Wohnbebauung [das
hier bestehende zusammenhängende Wohngebiet] genießt den
gleichwertigen Schutzanspruch analog zum (bewohnten)
Siedlungsraum. Die TA Lärm ist als maßgebliche Vorschrift im
Rahmen der immissionsschutzrechtlichen
Windenergieanlagengenehmigung anzuwenden. Die einschlägigen
Kommentierungen der TA Lärm kommen - wie Ihnen bekannt ist -
zu dem Schluss, dass selbst Wochenendhausgebiete hinsichtlich
der Störanfälligkeit reinen Wohngebieten entsprechen. Auch
werden gem. DIN 18005 "Lärmschutz im Städtebau"
Wochenendhäuser bzgl. der Orientierungswerte einem reinen
Wohngebiet gleichgestellt.
Der Verweis auf die TA Lärm und die DIN 18005 ist insofern
unvollständig, da anerkanntermaßen für Außenbereichsnutzungen
nur das Schutzniveau eines Mischgebiets herangezogen wird.
Außenbereichsnutzungen sind insofern gemäß TA Lärm auch
anders zu beurteilen als Wochenendhausgebiete. Zur Thematik
wird daher auf die Ausführungen unter 1.13 [Schallschutzniveau]
verwiesen. Inwiefern darüber hinaus die gewählten Abstände
willkürlich seien, geht aus der Anregung nicht hervor. Deshalb wird
diesbezüglich lediglich auf die ausführliche Begründung der
Abstände in der Begründung zur vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung verwiesen. 
Aus diesem Grunde ist Ihre Begründungsdarlegung zur 65.
Änderung des FNP "Windenergie" weder nachvollziehbar noch
akzeptabel, dass die zusammenhängende Wohnbebauung "Am
Max-Klemens-Kanal 102 bis 143d" einen niedrigeren
Schutzanspruch als die Wochenendhäuser am Werseufer, westlich
der Potenzialfläche 7 (Laer) erfahren soll.
Alle weiteren Ausführungen, die darauf abstellen, dass es sich bei
den o.a. Häusern nicht um einen planungsrechtlichen
Außenbereich handelt, gehen somit ins Leere.
Das von Ihnen angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes
(für Wohnen im Außenbereich) ist in jedem Fall zu niedrig
angesetzt, so dass es ausgeschlossen erscheint, dass eine
Windkraftanlage in der o.g. Potenzialfläche - selbst im
lärmreduzierten Betrieb - eine Genehmigung nach BImSchG
erlangt. Eine nicht realisierbare Planung ist jedoch nicht
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und eine
entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan wäre damit
bekannter Weise unwirksam.
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285

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Aus diesem Grunde muss die zusammenhängende
Wohnbebauung "Am Max-Klemens-Kanal 102 bis 143d" als
Siedlungsrand, genauso wie andere Ränder von
Wohnsiedlungsflächen, behandelt werden. Zu
Wohnsiedlungsflächen wurde in dem hier öffentlich ausgelegten
Gesamtkonzept ein immissionsbedingter Abstand von mind. 500 m
zwischen der Wohnbebauung und dem Rand der
Konzentrationszone festgelegt. Dieser Abstand muss für die
zusammenhängende Wohnbebauung "Am Max-Klemens-Kanal
102 bis 143d" berücksichtigt werden.
Die Potenzialflächenanalyse ist daher zwingend vor dem
endgültigen Ratsbeschluss neu zu überarbeiten bzw. die
angedachte Potenzialfläche 3 (Sandrup) ist in der
[Beschlussvorlage für den Rat der Stadt Münster zur] 65. Änderung
des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans als
Konzentrationszone für Windenergieanlagen (WEA) nicht als
Konzentrationszone auszuweisen. 
8 Die Aufgabe und Fürsorgepflicht der Stadtvertreter sowie deren
Amtsmitarbeiter liegt u.a. darin, die Stadtbevölkerung vor
potenziellen gesundheitlichen Gefahren zu schützen und
entsprechende Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu
unternehmen. Nicht dazu gehören, potenzielle gesundheitliche
Gefahren "unter den Tisch fallen zulassen" oder "kleinzureden".
Ihre Ausführungen in Ihrer Begründungsdarlegung zur 65.
Änderung des FNP "Windenergie" zu potenziellen
gesundheitlichen Gefahren kommen daher einer "Farce" gleich.
In Bezug auf die Abstände zwischen Konzentrationszonen und
Bahnanlagen sowie die Besonderheit regelmäßiger Atommüll-
Transporte wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-
Transporte] verwiesen. Die Darlegung der Entwurfsbegründung
hinsichtlich der Abstände ist insofern in der Anregung falsch zitiert,
als sich die zitierte Passage explizit auf den Dortmund-Ems-Kanal
und nicht auf Bahntrassen bezieht. Im Übrigen wird an dieser Stelle
auf die grundsätzliche Privilegierung von Windenergieanlagen
gem. § 35 (1) Nr. 5 BauGB sowie die Ausführungen unter 1.7
[Gesundheitsgefahren] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.018
Obwohl der Stadt Münster, insbesondere dem Stadtplanungsamt
selbst, bekannt ist, dass auf der Bahnlinie Münster/Gronau
erhebliches Gefährdungspotenzial durch mehrfach monatliche
Atommüll-(Castoren)-Transporte zum Zwischenlager nach Ahaus
gegeben ist, findet sich in Ihrer Begründungsdarlegung zu dem
einhergehenden Risikopotenzial eines möglichen atomaren
Zwischenfalls kein einziger Hinweis, dass sich das
Stadtplanungsamt mit dieser Gefahrenquelle im öffentlichen
Interesse auseinander gesetzt hat.
Seite 32 von 73
286

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Gegenteil wird in der Begründung zu den
Mindestabstandsflächen zu Bahntrassen fälschlich dargelegt, dass
alle Konzentrationszonen - außer der Zone 4 (Coerheide) mit
knapp 90 m - mehr als 150 m entfernt von Bahntrassen liegen. Der
Abstand der Potenzialzone 3c liegt aber wissentlich weit unter 90 m
nah an der "gefährlichen" Bahnstrecke Münster/Gronau. Das
Eisenbahn-Bundesamt empfiehlt aus sicherheitstechnischen
Gründen grundsätzlich einen Mindestabstand zwischen der
Betriebsanlage der EdB und einer WEA mit einem Wert, der höher
als die Gesamthöhe der WEA liegen muss. Die Empfehlung
berücksichtigt noch nicht, dass auf der i.R. stehenden Bahnstrecke
regelmäßig gefährliche Castortransporte durchgeführt werden. Für
die Potenzialzone 3c ist dieser Mindestabstandswert gem.
Eisenbahn-Bundesamt durch den Zuschnitt der Zone nicht
sichergestellt.
Des weiteren muss bei dem Mindestabstand zur Bahnanlage
berücksichtigt werden, dass vor jedem Atomtransport die Bahnlinie
von Hubschraubern der Polizei im Tiefflug abgeflogen werden und
hierdurch eine zusätzliche Gefahrenquelle (Hubschrauber vs WEA)
ergibt, die es bereits bei der Planung und Ausweisung von
Konzentrationszonen zu vermeiden gilt.
Aus diesem Grund sind die Abstandsflächen zu Bahntrassen als
"weiches" Tabu-Kriterium mit aufzunehmen und in die Abwägung
zu bringen, mit dem Ergebnis, dass die Abstandsfläche der Zone
3c zur Bahntrasse erheblich zu erhöhen ist.
8 Auch sind die Ausführungen in ihrer Begründungsdarlegung zur 65.
Änderung des FNP "Windenergie" zum Thema "Infraschall" nicht
nachvollziehbar.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall], 1.4
[Dänemark], 1.7 [Gesundheitsgefahren] und 1.11 [10-H-Regel
Bayern] verwiesen. Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts
München ist im Übrigen aus dem Jahr 2013. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.024
Seite 33 von 73
287

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
In Ihren Ausführungen zum Thema Infraschall stellen Sie dar, dass
es sich bei Infraschall um Töne handelt, die nur bei einem sehr
hohen Pegel für den Menschen wahrnehmbar und hörbar wären
und im Umkehrschluss - sobald sie nicht hörbar sind - keine
gesundheitliche Wirkung auf den Menschen ausüben würden.
Richtig ist, dass gesundheitliche Schäden bereits in solchen Fällen
-
wo die Hör- und Wahrnehmungsschwelle überschritten ist -
nachgewiesen wurden. Diese Erkenntnis berechtigt aber nicht die
Annahme, dass im Umkehrschluss keine
gesundheitsschädigenden Auswirkungen auf Leib und Leben
gegeben sein und somit unser Grundrecht, dem Schutz der
körperlichen Unversehrtheit gem. Art. 2 (2) GG Rechnung bereits
getragen wird.
Die Öffnungsklausel, die es Bayern ermöglichte, einen
landesweiten Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und
Siedlungsbereichen festzulegen, wurde hingegen erst im Jahr 2014
in das BauGB eingefügt. Im Übrigen wird an dieser Stelle darauf
verwiesen, dass diese Flächennutzungsplanänderung keine
konkreten Anlagen zum Inhalt hat, sondern ausschließlich die
Steuerungsmöglichkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
dahingehend nutzt, Bereiche festzulegen, in denen
Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind. Ohne eine
solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen im
Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
Aufgrund der von WEA ausgehenden möglichen
Gesundheitsgefahren hat das Land Dänemark den Ausbau von
Windkraftanlagen gestoppt. Die Regierung Dänemarks hat Ende
2013 eine Studie über mögliche Gesundheitsgefahren von
Windkraftanlagen in Auftrag gegeben, welche bis 2017
fertiggestellt sein wird. Diese Studie gilt es im Interesse der
körperlichen Unversehrtheit der Münsteraner Bevölkerung
abzuwarten, bevor hier übereilt falsche Entscheidungen getroffen
werden!
Interessant hingegen ist, wie Sie in Ihrer Begründungsdarlegung
die (angeblich kaum) gesundheitsschädigende Wirkung von
Infraschall mit Hilfe von Quellenangaben versuchen zu festigen.
Zur Untermauerung berufen sie sich auf Quellen des Bayerischen
Landesamts für Umwelt in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie auf
ein Urteil des Verwaltungsgerichts München. Dieses ist
insbesondere daher von besonderem Interesse, da im Freistaat
Bayern zum "Menschenschutz" ein Regel-Mindestabstand
zwischen der Wohnbebauung und der WEA von der 10fachen
Gesamthöhe der Anlage enzuhalten sind. Daher sind die
Quellenangaben für das Vorhaben in Münster weder repräsentativ,
noch vergleichbar; es sei denn im FNP werden ebenfalls die
10fache Gesamthöhe der Anlagen als Mindestabstandsfläche
manifestiert.
Seite 34 von 73
288

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
8, 9, 11, 12 Die Potenzialfläche 3 (Sandrup) liegt inmitten der Autobahn A1
(welche bald auf 6 Spuren ausgebaut wird), der sehr stark
befahrenen Bundesstraße B219 und der Eisenbahnlinie
Münster/Gronau. Quer durch dieses Gebiet verläuft die stark
befahrene Kreissstraße "Am Max-Klemens-Kanal". Hierdurch
besteht bereits eine maximale räumliche Belastung.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.17 [Lärmvorbelastung
Verkehr] und 1.8 [Außenbereichsnutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.025
9, 12 Die Aufgabe und Fürsorgepflicht der Stadtvertreter sowie deren
Amtsmitarbeiter liegt u.a. darin, die Stadtbevölkerung vor
potenziellen gesundheitlichen Gefahren zu schützen und
entsprechende Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu
unternehmen. Nicht zu den Aufgaben gehört, potenzielle
gesundheitliche Gefahren "unter den Tisch fallen zulassen" oder
"kleinzureden". Ihre Ausführungen in Ihrer Begründungsdarlegung
zur 65. Änderung des FNP "Windenergie" zu potenziellen
gesundheitlichen Gefahren entbehren jeder Lebenswirklichkeit und
ignorieren aus unterschiedlichsten Gründen alle noch so
belastbaren Beweise wie auch jegliche schwerwiegende Indizien,
sei sie medizinischer, biologischer, rechtlicher oder auch nur
behördlicher Natur.
In Bezug auf die Abstände zwischen Konzentrationszonen und
Bahnanlagen sowie die Besonderheit regelmäßiger Atommüll-
Transporte wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-
Transporte] verwiesen. Die Darlegung der Entwurfsbegründung
hinsichtlich der Abstände ist insofern in der Anregung falsch zitiert,
als sich die zitierte Passage explizit auf den Dortmund-Ems-Kanal
und nicht auf Bahntrassen bezieht. Im Übrigen wird an dieser Stelle
auf die grundsätzliche Privilegierung von Windenergieanlagen
gem. § 35 (1) Nr. 5 BauGB sowie die Ausführungen unter 1.7
[Gesundheitsgefahren] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.018
Obwohl der Stadt Münster, insbesondere dem Stadtplanungsamt
selbst, bekannt ist, dass bspw. auf der Bahnlinie Münster/Gronau
erhebliches Gefährdungspotenzial durch mehrfach monatliche
Atommüll-(Castoren)-Transporte zum Zwischenlager nach Ahaus
gegeben ist, findet sich in Ihrer Begründungsdarlegung zu dem
einhergehenden (in mittelbarer und/unmittelbarer Folge von
Planungsänderungen deutlich erhöhtem) Risikopotenzial eines
möglichen Zwischenfalls mit radioaktiven (Verseuchungs-
)Auswirkungen auf Bevölkerung und Natur kein einziger Hinweis,
dass sich das Stadtplanungsamt mit dieser in ihrer Auswirkung
maßgeblichen Gefahrenquelle im öffentlichen Interesse
auseinander gesetzt hat.
Seite 35 von 73
289

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Gegenteil wird in der Begründung zu den
Mindestabstandsflächen zu Bahntrassen sogar fälschlich
dargelegt, dass alle Konzentrationszonen - außer der Zone 4
(Coerheide) mit knapp 90 m - mehr als 150 m entfernt von
Bahntrassen liegen. Der Abstand der Potenzialzone 3c liegt aber
wissentlich weit unter 90 m nah an der "gefährlichen" Bahnstrecke
Münster/Gronau. Wie dem Stadtplanungsamt ebenfalls bekannt ist,
empfiehlt das Eisenbahn-Bundesamt schon notwendiger Weise
aus sicherheitstechnischen Gründen und Belangen grundsätzlich
einen Mindestabstand zwischen der Betriebsanlage der EdB und
einer WEA mit einem Wert, der höher als die Gesamthöhe der
WEA liegen muss. Die Empfehlung berücksichtigt dabei noch nicht
weitergehende Abstände hinreichender Natur, daraus folgend,
dass auf der i.R. stehenden Bahnstrecke regelmäßig gefährliche
Castortransporte durchgeführt werden. 
Für die Potenzialzone 3c ist jedoch schon der alleinig notwendige
Mindestabstandswert gem. Eisenbahn-Bundesamt durch den
Zuschnitt der Zone nicht sichergestellt, geschweige denn ein
hinreichender Abstand.
Des weiteren muss bei dem Mindestabstand zur Bahnanlage hier
berücksichtigt werden, dass vor jedem Atomtransport die Bahnlinie
von Hubschraubern der Polizei im Tiefflug abgeflogen werden und
hierdurch eine zusätzliche Gefahrenquelle (Hubschrauber vs WEA)
ergibt, die es bereits bei der Planung und Ausweisung von
Konzentrationszonen zu vermeiden gilt.
Auch aus diesem Grund sind die Abstandsflächen zu Bahntrassen
als "weiches" Tabu-Kriteriuim mit aufzunehmen und in Abwägung
zu bringen, mit dem Ergebnis, dass die Abstandsfläche der Zone
3c zur Bahntrasse erheblich zu erhöhen ist.
9, 12 Des Weiteren sind die Ausführungen in ihrer
Begründungsdarlegung zur 65. Änderung des FNP "Windenergie"
zum Thema "Infraschall" nicht nachvollziehbar.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall], 1.4
[Dänemark], 1.7 [Gesundheitsgefahren] und 1.11 [10-H-Regel
Bayern] verwiesen. Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts
München ist im Übrigen aus dem Jahr 2013. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.026
Seite 36 von 73
290

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Denn in Ihren Ausführungen zum Thema Infraschall stellen Sie dar,
dass es sich bei Infraschall um Töne handelt, die nur bei einem
sehr hohen Pegel für den Menschen wahrnehmbar und hörbar
wären und im Umkehrschluss - sobald sie nicht hörbar sind - keine
gesundheitliche Wirkung auf den Menschen ausüben würden.
Richtig ist, dass gesundheitliche Schäden bereits in solchen Fällen
-
wo die Hör- und Wahrnehmungsschwelle überschritten ist -
nachgewiesen wurden und dieses auch in die deutsche
Gesetzeslage eingeflossen ist. 
Die Öffnungsklausel, die es Bayern ermöglichte, einen
landesweiten Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und
Siedlungsbereichen festzulegen, wurde hingegen erst im Jahr 2014
in das BauGB eingefügt. Im Übrigen wird an dieser Stelle darauf
verwiesen, dass diese Flächennutzungsplanänderung keine
konkreten Anlagen zum Inhalt hat, sondern ausschließlich die
Steuerungsmöglichkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGb dahingehend
nutzt, Bereiche festzulegen, in denen Windenergieanlagen
planungsrechtlich unzulässig sind. 
Diese Erkenntnis berechtigt aber nicht die Annahme, dass im
Umkehrschluss durch Infraschall in anderen Fällen keine
gesundheitsschädigenden Auswirkungen auf Leib und Leben
gegeben sein würden, so dass unser Grundrecht, dem Schutz der
körperlichen Unversehrtheit gem. Art. 2 (2) GG mit Ihrer Vorlage /
Begründung Rechnung bereits getragen wird.
Ohne eine solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen
im Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
Aufgrund der von WEA ausgehenden möglichen
Gesundheitsgefahren hat bspw. das Land Dänemark den Ausbau
von Windkraftanlagen gestoppt. Die Regierung Dänemarks hat
Ende 2013 eine Studie über mögliche Gesundheitsgefahren von
Windkraftanlagen in Auftrag gegeben, welche bis 2017
fertiggestellt sein wird. Auch diese Studie gilt es im Interesse der
körperlichen Unversehrtheit der Münsteraner Bevölkerung
abzuwarten, bevor hier übereilt falsche Entscheidungen getroffen
werden!
Seite 37 von 73
291

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Bemerkenswert ist, wie Sie in Ihrer Begründungsdarlegung die
(angeblich kaum) gesundheitsschädigende Wirkung von Infraschall
mit Hilfe von Quellenangaben zu belegen versuchen. Zur
Untermauerung berufen sie sich auf Quellen des Bayerischen
Landesamts für Umwelt in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie auf
ein Urteil des Verwaltungsgerichts München. Dieses - und die
Sichtweise des Freistaates Bayern - ist insbesondere daher von
besonderem Interesse, da im Freistaat Bayern zum
"Menschenschutz" ein Regel-Mindestabstand zwischen der
Wohnbebauung und der WEA von der 10fachen Gesamthöhe der
Anlage einzuhalten sind. Daher sind die Quellenangaben für das
Vorhaben in Münster weder repräsentativ, noch vergleichbar; es
sei denn im FNP werden ebenfalls die 10fache Gesamthöhe der
Anlagen als Mindestabstandsfläche manifestiert, was mehr als
sinnvoll wäre.
9, 12 Das Grundstück inkl. hochwertigem Wohnhaus befindet sich
inmitten der mehrkernigen Potenzialfläche und wird somit von den
potenziellen (Industrie-)Windkraftanlagen förmlich "eingezingelt".
Damit verbunden entsteht eine erhebliche zusätzliche Belastung
durch Geräuschemissionen und Infraschall von allen Seiten sowie
die Beeinträchtigung durch Schattenwurf.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.3 [Infraschall]
verwiesen
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.021
9, 12 Durch den geplanten Standort 3a entsteht zudem eine optisch
verdrängende - ja sogar bedrohliche - Wirkung durch die i.R.
stehenden Mega-Industriewindkraftanlagen (u.a. mit Bauhöhe von
150 m und mehr), da kein ausreichender Abstand zu dem
Grundstück und Wohnhaus eingehalten wird.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.022
9, 12 In Ihrer Begründungsdarlegung zur 65. Änderung des FNP
"Windenergie" sind die Abstandsflächen der WEA zur
Wohnbebauung ("weiche Tabukriterien") willkürlich gewählt,
insbesondere aber fallen in der Planung die Abstandsflächen zur
Wohnbebauung "Am Max-Klemens-Kanal 102 bis 143d" - auch
schon nach den allgemeinen Standards - viel zu gering aus. 
Ein Bebauungszusammenhang zwischen den Hausnummern Am
Max-Klemens-Kanal 102 und 143d besteht allenfalls soweit es sich
um die Hausnummern 133 - 143 handelt, da dieser zwischen den
Hausnummern 111 und 133 durch eine über 200 m breite Lücke
offensichtlich verlorgengeht. Bzgl. der planungsrechtlichen
Einordnung dieser zusammenhängenden Bebauung wird auf die
Ausführungen unter 1.18 [Bebauungszusammenhang Max-
Klemens-Kanal] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.023
Seite 38 von 73
292

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Die hier bestehende zusammenhängende Wohnbebauung genießt
selbstverständlich den gleichwertigen Schutzanspruch analog zu
jedem anderen (bewohnten) Siedlungsraum. Die TA Lärm ist als
maßgebliche Vorschrift im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Windenergieanlagengenehmigung -
insbesondere auch für obiges Haus und Grundstück - anzuwenden. 
Die einschlägigen Kommentierungen der TA lärm kommen - wie
Ihnen im Übrigen hinlänglich bekannt ist - zu dem Schluss, dass
selbst Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Störanfälligkeit
reinen Wohngebieten entsprechen. Auch werden gem. DIN 18005
"Lärmschutz im Städtebau" Wochenendhäuser bzgl. der
Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet gleichgestellt.
Der Verweis auf die TA Lärm und die DIN 18005 ist insofern
unvollständig, da anerkanntermaßen für Außenbereichsnutzungen
nur das Schutzniveau eines Mischgebiets herangezogen wird.
Außenbereichsnutzungen sind insofern gemäß TA Lärm auch
anders zu beurteilen als Wochenendhausgebiete. Zur Thematik
wird daher auf die Ausführungen unter 1.13 [Schallschutzniveau]
verwiesen. Inwiefern darüber hinaus die gewählten Abstände
willkürlich seien, geht aus der Anregung nicht hervor. Deshalb wird
diesbezüglich lediglich auf die ausführliche Begründung der
Abstände in der Begründung zur vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung verwiesen. Alle weiteren
Ausführungen, die darauf abstellen, dass es sich bei den o.a.
Häusern nicht um einen planungsrechtlichen Außenbereich
handelt, gehen somit ins Leere.
Aus diesem Grunde ist Ihre Begründungsdarlegung zur 65.
Änderung des FNP "Windenergie" weder nachvollziehbar und noch
akzeptabel, insbes. auch, dass die zusammenhängende
Wohnbebauung "Am Max-Klemens-Kanal 102 bis 143d" einen
niedrigeren Schutzanspruch erfahren soll, als derjenige, den die
Stadt Münster den Wochenendhäusern am Werseunfer, westlich
der Potenzialfläche 7 (Laer) mit der Planung / den
Planungsänderungen im Vorfeld eingeräumt hat.
Das von Ihnen angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes
(für Wohnen im Außenbereich) ist nach materieller wie formeller
Rechtsauffassung - i.ü. wohl auch bewusst und aufgrund von
zumindest sehr hinterfragungsbedürftigen Zielen und Nebenzielen -
viel zu niedrig angesetzt, demzufolge Sie davon ausgehen müssen,
dass es ausgeschlossen erscheint, für eine Windkraftanlage in der
o.g. Potenzialfläche - selbst im lärmreduzierten Betrieb - eine
Genehmigung nach BImSchG zu erlangen. Eine nicht realisierbare
Planung ist jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB und eine entsprechende Darstellung im
Flächennutzungsplan wäre damit bekannter Weise unwirksam.
Seite 39 von 73
293

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Aus diesem Grunde muss die zusammenhängende
Wohnbebauung "Am Max-Klemens-Kanal 102 bis 143d" als
Siedlungsrand, genauso wie andere Ränder von
Wohnsiedlungsflächen, behandelt werden. Zu
Wohnsiedlungsflächen wurde in dem hier öffentlich ausgelegten
Gesamtkonzept ein immissionsbedingter Abstand von mind. 500 m
zwischen der Wohnbebauung und dem Rand der
Konzentrationszone festgelegt. Dieser Abstand muss auch für die
zusammenhängende Wohnbebauung "Am Max-Klemens-Kanal
102 bis 143d" berücksichtigt werden.
Die Potenzialflächenanalyse ist daher zwingend vor dem
endgültigen Ratsbeschluss neu zu überarbeiten bzw. zumindest die
angedachte Potenzialfläche 3 (Sandrup) ist in der
Beschlussvorlage für den Rat der Stadt Münster zur 65. Änderung
des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans als
Konzentrationszone für Windenergieanlagen (WEA) nicht als
Konzentrationszone auszuweisen. 
11 Durch die Errichtung einer Mega-Industriewindkraftanlage werden
wir zudem in unserem persönlichen Erholungsraum stark
eingeschränkt bzw. belästigt. Zu uns jederzeit möglichen Stunde
ziehen wir uns auf das Grundstück zurück, genießen die frische
Luft, wunderbare Ruhe, beobachten Vögel und die Natur und
bewundern dabei sehr häufig den wunderschönen
Sonnenuntergang. Dieser Rückzugsort bietet für uns einen sehr
guten und erholsamen Ausgleich zum stressigen Alltag, wo wir der
hektischen Innenstadt entfliehen können.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.3 [Infraschall] sowie 1.7 [Gesundheitsgefahren] verwiesen. Bzgl.
möglicher gesundheitlicher Schäden von Tieren auf die
Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] den Umweltbericht, sowie die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verwiesen.
In Bezug auf die geplante Tierhaltungsanlage wird auf die
Ausführungen unter 5.9 [Genehmigungsfähigkeit anderer
Nutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.029
Dieser Ruhe- und Erholungsort wird mit einer Windkraftanlage in
unmittelbarer Nähe zerstört! Insbesondere durch die überaus
starke Immissionsbelastung durch Schall und Infraschall, welche
statt Erholung krank machen. Auch meine dort geplante
Tierhaltung wäre nicht mehr tierschutzgerecht möglich. Bereits
heute ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schall und
Infraschall der hier geplanten Industriewindkraftanlagen aus einem
solchen Nahbereich, nicht nur dem Menschen gesundheitlichen
Schaden zufügen, sondern auch Tieren, wenn diese keinen
anderweitigen Rückzugsort haben.
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294

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
11 Ihre Ausführungen in ihrer Begründungsdarlegung zur 65.
Änderung des FNP "Windenergie" zu potenziellen
gesundheitlichen Gefahren sind nicht nachvollziehbar und
beschönigen die gesundheitlichen Gefahren, welche durch die
Erstellung von den in Rede stehenden Industriewindkraftanlagen
ausgehen. Ihre Begründungsdarlegung um Thema "Infraschall" ist
falsch und soll bewusst irreführen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall], 1.4
[Dänemark], 1.7 [Gesundheitsgefahren] und 1.11 [10-H-Regel
Bayern] verwiesen. Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts
München ist im Übrigen aus dem Jahr 2013. Die Öffnungsklausel,
die es Bayern erst ermöglichte, einen landesweiten Mindestabstand
zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen
festzulegen, wurde hingegen erst im Jahr 2014 in das BauGB
eingefügt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.026
In Ihren Ausführungen zum Thema Infraschall stellen Sie dar, dass
es sich bei Infraschall um Töne handelt, die nur bei einem sehr
hohen Pegel für den Menschen wahrnehmbar und hörbar wären
und im Umkehrschluss - sobald sie nicht hörbar sind - keine
gesundheitliche Wirkung auf den Menschen ausüben würden.
Richtig ist, dass gesundheitliche Schäden bereits in solchen Fällen
-
wo die Hör- und Wahrnehmungsschwelle überschritten ist -
nachgewiesen wurden. 
Im Übrigen wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass diese
Flächennutzungsplanänderung keine konkreten Anlagen zum Inhalt
hat, sondern ausschließlich die Steuerungsmöglichkeit des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend nutzt, Bereiche festzulegen, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind.
Ohne eine solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen
im Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
Diese Erkenntnis berechtigt aber nicht die Annahme, dass im
Umkehrschluss durch Infraschall in anderen Fällen keine
gesundheitsschädigenden Auswirkungen auf Leib und Leben
gegeben sein würden und somit unser Grundrecht, dem Schutz der
körperlichen Unversehrtheit gem. Art. 2 (2) GG Rechnung bereits
getragen wird.
Auch macht das Bayerische Landesamt für Umwelt in
Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit in seinen Ausführungen sehr deutlich,
dass es bis dato zwar noch keine gesicherten Erkenntnisse
darüber gibt, dass Infraschall auch im nicht wahrnehmbaren
Bereich gesundheitsschädigend ist, hier aber weitere Studien
unbedingt notwendig sind, da die bisherigen Erkenntnisse zu einer
sicheren, fundierten Beurteilung nicht reichen.
Seite 41 von 73
295

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Interessant hingegen ist, wie Sie in Ihrer (irreführenden)
Begründungsdarlegung zur (angeblich kaum)
gesundheitsschädigende Wirkung von Infraschall mit Hilfe von
Quellenangaben versuchen zu festigen. Zur Untermauerung
berufen sie sich auf Quellen des Bayerischen Landesamts für
Umwelt in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie auf ein Urteil des
Verwaltungsgerichts München. Dieses ist insbesondere daher von
besonderem Interesse, da im Freistaat Bayern zum
"Menschenschutz" ein Regel-Mindestabstand zwischen der
Wohnbebauung und der WEA von der 10fachen Gesamthöhe der
Anlage einzuhalten sind. Daher sind die Quellenangaben für das
Vorhaben in Münster weder repräsentativ, noch vergleichbar; es
sei denn im FNP werden ebenfalls die 10fache Gesamthöhe der
Anlagen als Mindestabstandsfläche manifestiert.
Aufgrund der von WEA ausgehenden möglichen
Gesundheitsgefahren hat bspw. das Land Dänemark den Ausbau
von Windkraftanlagen gestoppt. Die Regierung Dänemarks hat
Ende 2013 eine umfangreiche Studie über mögliche
Gesundheitsgefahren von Windkraftanlagen in Auftrag gegeben,
welche bis 2017 fertiggestellt sein wird. Auch diese Studie gilt es
im Interesse der körperlichen Unversehrtheit der Münsteraner
Bevölkerung abzuwarten, bevor hier übereilt falsche
Entscheidungen getroffen werden!
11 Ihre Ausführungen zu den Mindestabstandsflächen zu Bahntrassen
sind falsch dargelegt. Sie legen dar, dass alle Konzentrationszonen
- außer der Zone 4 (Coerheide) mit knapp 90 m - mehr als 150 m
entfernt von Bahntrassen liegen. Der Abstand der Potenzialzone 3c
liegt aber wissentlich weit unter 90 m nah an der "gefährlichen"
Bahnstrecke Münster/Gronau. 
In Bezug auf die Abstände zwischen Konzentrationszonen und
Bahnanlagen sowie die Besonderheit regelmäßiger Atommüll-
Transporte wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-
Transporte] verwiesen. Die Darlegung der Entwurfsbegründung
hinsichtlich der Abstände ist insofern in der Anregung falsch zitiert,
als sich die zitierte Passage explizit auf den Dortmund-Ems-Kanal
und nicht auf Bahntrassen bezieht. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.018
Seite 42 von 73
296

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Anm.: Die Bahnlinie Münster/Gronau hat ein erhebliches
Gefährdungspotenzial durch mehrfach monatliche Atommüll-
(Castoren)-Transporte zum Zwischenlager nach Ahaus. Bei dem
Mindestabstand zur Bahnanlage muss unbedingt berücksichtigt
werden, dass vor jedem Atomtransport die Bahnlinie von
Hubschraubern der Polizei im Tiefflug abgeflogen werden und
hierdurch eine zusätzliche Gefahrenquelle (Hubschrauber vs WEA)
ergibt, die es bereits bei der Planung und Ausweisung von
Konzentrationszonen zu vermeiden gilt.
Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die grundsätzliche
Privilegierung von Windenergieanlagen gem. § 35 (1) Nr. 5 BauGB
sowie die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren]
verwiesen.
Das Eisenbahn-Bundesamt empfiehlt aus sicherheitstechnischen
Gründen grundsätzlich einen Mindestabstand zwischen der
Betriebsanlage der EdB und einer WEA mit einem Wert, der höher
als die Gesamthöhe der WEA liegen muss. Diese Empfehlung
berücksichtigt dabei noch nicht, dass auf der i.R. stehenden
Bahnstrecke regelmäßig gefährliche Castortransporte durchgeführt
werden. Für die Potenzialzone 3c ist dieser Mindestabstandswert
gem. Eisenbahn-Bundesamt durch den Zuschnitt der Zone nicht
sichergestellt.
Die Abstandsflächen zu Bahntrassen sind daher als "weiches"
Tabu-Kriteriuim mit aufzunehmen und in Abwägung zu bringen, mit
dem Ergebnis, dass die Abstandsfläche der Zone 3c zur
Bahntrasse erheblich zu erhöhen ist.
17 Ich wohne in der Nähe der Autobahn A1. Diese verursacht bereits
erheblichen Lärm. Bei ungünstigen Windverhältnissen erhöht sich
sogar der Lärmpegel. Mit einer weiteren, erheblichen
Lärmbelastung, die durch die Windkraftanlagen entsteht, bin ich
nicht einverstanden. Auch aus gesundheitlichen Gründen, die
Ihnen hinreichend bekannt sein dürften, darf diese Anlage nicht
gebaut werden. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] sowie 1.7 [Gesundheitsgefahren]
verwiesen
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.030
22 Da ich in der Nähe der Autobahn A1 wohne, muss ich bereits mit
erheblicher Lärmbelästigung, die diese Autobahn insbesondere bei
ungünstigem Wind erzeugt, leben. Eine zusätzliche
Lärmbelästigung durch die Windkraftanlagen ist daher nicht mehr
zumutbar. Auch aus den weiteren Ihnen bekannten
Gesundheitsaspekten darf diese Anlage nicht gebaut werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] sowie 1.7 [Gesundheitsgefahren]
verwiesen
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.030
Seite 43 von 73
297

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
37 Verletzung des Grundgesetzes Artikel 2 Absatz 2: das Recht auf
körperliche Unversehrtheit.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.031
47 1. Unzumutbare Belastungen der Anlieger z.B. durch Infraschall.
Gesundheitsgefahr, anerkannt von Krankenkassen (ICD-10-Code-
GM2010-Code T75.2)
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall] und 1.7
[Gesundheitsgefahren] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.032
47 2. Wohnhäuser im Außenbereich sind genauso schutzbedürftig wie
Siedlungen und Ortschaften (siehe Art. 3 GG "alle Menschen sind
gleich")
Es wird auf die Ausführungen unter 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
1.13 [Schallschutzniveau] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.033
47 3. Abstand zu Wohngebäuden zu gering Es wird auf die Ausführungen unter 1.10 [größere Abstände]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.034
47 4. Abstand zur Bahnlinie Münster-Gronau zu gering, hier fahren
regelmäßig Atommüll-Transporte, mit Hubschrauber Begleitung im
Tiefflug
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.035
47 7. Zerstörung der Ruheräume der Anlieger, Belastungen durch
angrenzende Autobahn, Bahnlinie und Bundesstraße ist schon
grenzwertig
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Schall], 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] und 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.036
47 8. Erhebliche Zerstörung zukünftiger Entwicklungsflächen Alle im Flächennutzungs- und Regionalplan dargestellten
Siedlungserweiterungsflächen wurden bei der
Potenzialflächenanalyse mit entsprechenden Abständen
berücksichtigt. Eine Siedlungserweiterung von Kinderhaus in
Richtung Norden ist weder im Regionalplan noch im
Flächennutzungsplan vorgesehen. Die betroffene
Konzentrationszone 3a „Sandrup“ liegt im Übrigen ca. 1,4 km vom
nördlichen Ortsrand Kinderhaus entfernt, mitten im
Landschaftsraum zwischen Kinderhaus und Sprakel. Damit gäbe
es theoretisch – auch unter Berücksichtigung des
Wasserschutzgebietes und schutzwürdiger Biotope – noch
umfangreiches Potenzial für eine Siedlungserweiterung auch unter
Beibehaltung der Konzentrationszone 3 "Sandrup". Für Sprakel ist
der Abstand der dargestellten Konzentrationszonen noch größer.
Sprakel besitzt im Flächennutzungsplan noch umfangreiche
Siedlungserweiterungsflächen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.037
Seite 44 von 73
298

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Übrigen gibt es im aktuellen Baulandprogramm der Stadt
Münster noch vier Neubaugebiete in Kinderhaus (westlich Regina-
Protmann-Straße, ehem. Sportplatz Westfalia, südlich der Straße
Langebusch sowie südlich des Ermlandweges) und auch im nicht-
öffentlichen Wohnsiedlungsflächenkonzept 2025 sind weitere
potenzielle Wohnbauflächen in Kinderhaus verzeichnet. 
52 Der Heimatverein ist irritiert, dass laut Planungsverfahren die
Voraussetzung geschaffen werden soll, auf den vorstehend
genannten Flächen Industrie-Windkraftanlagen in einer Höhe von
ca. 150 m (erheblich höher als der Lambertikirchturm) gebaut
werden sollen. Diese Mega-Windräder sind nur wirtschaftlich zu
betreiben, wenn sie Tag und Nacht - also 24 Stunden rund um die
Uhr - laufen. Da diese zur Südwest-Seite der Hofstelle gelegen
sind, erfolgt bei Sonnenschein permanenter Schlagschatten und
bei Dunkelheit Rot-Blink-Licht zwecks Flugsicherung. Sollten Sie
wider erwarten einem Gewöhnungsfaktor das Wort reden,
entgegnen wir: einen solchen gibt es nicht! 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.5
[Flugsicherheits-Befeuerung], 1.8 [Außenbereichsnutzungen], 1.9
[optisch bedrängende Wirkung], 1.11 [10-H-Regel] sowie 1.18
[Bebauungszusammenhang Max-Klemens-Kanal] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.038
Es sind stets andere Gruppen, die sich hier am Heimathof
einfinden, um dieses historische Ambiente von 1671 zu nutzen.
Wenn man nur 20 Veranstaltungen mit je 50 Besuchern zu Grunde
legen würde, kommt man unschwer auf 1000 Personen. In den
zurückliegenden 30 Jahren, ca. 10% der Bürger unserer Stadt, rein
rechnerisch somit 30 000 Besucher. Der geplante Abstand von nur
2-facher-Gesamthöhe muss konsequenter Weise auf einen
Abstand sicher gestellt werden, der bei "einer Dorf-Bebauung" zu
Grunde zu legen ist, z.B. im Freistaat Bayern ein 10-facher
Abstand. Wir berufen uns in diesem Zusammenhang auf das
Grundgesetz, sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - Rücksichtnahme
Urteil OVG  - NRW-AZ.8A27664/09.
Fest steht aber: Käme die Mega-Windkraftanlage 3d tatsächlich,
würde sie unserem Heimathof systematisich "das Wasser
abgraben", die Besucher bleiben fern! Unser in eigener Regie
erstellter und unterhaltener Rad- und Wanderweg ist genau so
betroffen, optische Bedrängung nebst Schattenschlag. Unsere
Fotovoltaik-Anlage: Durch einen permanenten Schlagschatten
entsteht auch eine Fehlsteuerung unserer Wechselrichter nebst
Produktionsverlust! 
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
52 Gefahren in besonderer Größe bestehen auch durch die auf der
Bahnlinie Münster-Gronau-Ahaus ständig durchgeführten Atom-
Müll-Castoren-Transporte, die nicht nur tagsüber sondern auch
nachts über diese Bahnlinie rollen. Sie werden von Hubschraubern
begleitet. Nicht auszudenken, wenn durch Brand, Blitzschlag,
Kurzschluss oder Materialermüdung (Schadensfälle einschl.
Gesamtumsturz sind hinreichend bekannt) sich in dieser Höhe ein
Flügel ablösen würde! So ein Windflügel fällt nicht einfach stumpf
zur Erde, somit ist wenigstens ein Abstand von "Gesamthöhe ca.
150 m + X" erforderlich!
In Bezug auf die Abstände zwischen Konzentrationszonen und
Bahnanlagen sowie die Besonderheit regelmäßiger Atommüll-
Transporte wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-
Transporte] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.018
52 Für die auf unserer Hofstelle seit 25 Jahren lebende Hausmeister-
Familie (mit Kleinkindern) gilt gleichermaßen diese Sorge
"Infraschall, Schattenwurf und bedrängende Wirkung" dieser
Monster-Industrie-Anlagen. Eine Vielzahl der gesetzlichen
Krankenkassen, Ersatzkassen sowie Betriebskrankenkassen in
Deutschland haben unserer Information nach den Tatbestand
"Krank durch Infraschall! in den Leistungskatalog aufgenommen,
welches die gravierende Gefährdung der menschlichen Gesundheit
durch den Infraschall unterstreicht. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.3
[Infraschall] und 1.9 [optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.039
59 Mit diesem Schreiben legen wir unseren Widerspruch zum Plan der
Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Errichtung von
Windkraftanlagen in der Nähe unseres Wohnhauses ein. Hier am
Max-Klemens-Kanal werden wir bereits durch die nahe liegende
Autobahn, die Bahnstrecke und die Straße stark lärmbelästigt. Die
geplanten Windkraftanlagen vergrößern die gesundheitliche
Gefährdung durch Infraschall (Anerkennung der
Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen der Krankenkassen
ICD-10-Code-GM2010-Code T75.2), Schlagschatten, Blitzlicht und
optische Bedrängung.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.3
[Infraschall], 1.6 [Disko-Effekt], 1.7 [Gesundheitsgefahren], 1.9
[optisch bedrängende Wirkung], 1.15 [Flugsicherheits-Befeuerung]
sowie 1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.040
60 Unzumutbare Belastungen der Anlieger durch z.B Infraschall, die
bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Diese
Gesundheitsgefahr muss, wie bereits in Bayern geschehen, zur
Anwendung der 10-H-Regel führen. Sogar die Krankenkassen
haben bereits die Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen
anerkannt (ICD Code -10-Code GM2010-Code T75.2)
Schlagschatten, Blitzlicht und optische Bedrängung. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall], 1.6 [Disko-
Effekt], 1.7 [Gesundheitsgefahren], 1.11 [10-H-Regel Bayern] sowie
1.15 [Flugsicherheits-Befeuerung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.041
Seite 46 von 73
300

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
60 Durch die Errichtung der Anlagen werden die einzig möglichen
Ruheräume der Anlieger zerstört. Bislang ist diese Siedlung schon
durch den Verkehr auf dem Max-Klemens-Kanal, der Bahnlinie, der
Autobahn (demnächst 6-spurig) sowie der B219 starken
Schallwellen ausgesetzt. 
Wir werden juristisch gegen diese geplanten Windkraftanlagen
vorgehen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Schall], 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] und 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.036
63 3. Kritik an der Ausweisung der Konzentrationszonen 3 a, c und d
Werden die Planungen mit vorstehender Argumentation bereits
grundsätzlich abgelehnt, wendet sich unser Mandant insbesondere
gegen die Ausweisung der in seiner Wohnumgebung befindlichen
Konzentrationsflächen 3 a, c und d. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Schall], 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr], 1.8 [Außenbereichsnutzungen] sowie
2.1 [Landschaftsbild] verwiesen. Eine Abriegelung erfolgt nicht, da
es Blickfenster nach Westen und Süden gibt, in denen die
Errichtung von Windenergieanlagen gem. der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung nicht möglich ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.042
Das Konzept der sog. mehrkernigen Konzentrationszonen sollte
grundsätzlich aufgegeben werden, da es unter Berücksichtung der
Planungsziele nicht erforderlich ist, in den betroffenen Bereichen
aber eine "Verspargelung" oder "Versprenkelung" geradezu
planerisch vorzeichnt, was dazu führt, dass das gesamte Gebiet
durch Windenergieanlagen beherrscht und geprägt sein wird, so
dass die entsprechenden Planungen einer optisch bedrängenden
Wirkung durch WIndenergieanlagen in Form der Abriegelung oder
Umzingelung gerade Vorschub leisten würde. Dieser Effekt stellt
sich in Bezug auf unseren Mandanten als besonders fatal dar, da
dieser bereits durch zahlreiche emissionsträchtige Anlagen
vorbelastet ist und deshalb seine Ruhe- und Rückzugszonen zu
den diesen Anlagen abgewandten Seiten ausgerichtet hat, die nun
aber flächendeckend der Windenergieanlagennutzung zur
Verfügung gestellt werden sollen. 
Weiterhin wird auf die Ausführungen unter 3.9 [Substanziell Raum]
und 3.10 [kommunales Energieziel] verwiesen.
Zu nennen sind hier die Bahnlinie nach Süden, die A1 (zukünftig
sechsspurig) die B219 und die Straße Am-Max-Klemens-Kanal.
Dies stellt eine rücksichtlose Planung dar, die mit den
widerstreitenden Interessen und Belangen der dort lebenden
Wohnbevölkerung nicht zu vereinbaren ist. Dies gilt erst recht, weil
die Stadt Münster zur Erfüllung des Gebots der substanziellen
Raumverschaffung überhaupt nicht auf die Ausweisung kleiner,
verstreut liegender Konzentrationsflächen angewiesen ist. 
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301

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Dem Gebot der substanziellen Raumverschaffung ist bereits im
derzeit geltenden Flächenutzungsplan Genüge getan und wäre
jedenfalls in jedem Fall auch dann erfüllt, wenn sich die Stadt auf
die größeren und zur Aufnahme von mindestens drei Anlagen
geeigneten Flächen beschränken würde. Sofern die Stadt als
weiteren abwägungserheblichen Aspekt die Erreichung der
kommunalen Klimaschutzziele anführt, bleibt es dabei, dass diese
zum einen nicht hinreichend konkretisiert sind, zum anderen lässt
die Stadt Münster die ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der
Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien außerhalb des
Gemeindegebiets außer Betracht. Dies führt zu einem
Abwägungsfehlgebrauch und damit zur Abwägungswidrigkeit. 
63 Bei dem Wohnumfeld unseres Mandanten handelt es sich um ein
faktisches reines Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3
BauNVO. Zunächst hat der Babauungskomplex das für einen
Ortsteil erforderliche Gewicht. Die diesbezügliche Grenze wird
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei
sechs Gebäuden gesehen. Lediglich bei vier Gebäuden wäre die
Ortsteileigenschaft regelmäßig zu verneinen. 
BVerwG, Uteil vom 30.04.1969, 4 C 38/67; Beschluss vom
19.04.1994, 4 B 77/94;
Es wird auf die Ausführungen unter 3.18
[Bebauungszusammenhang Max-Klemens-Kanal] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.043
Die Bebauung weist auch die erforderliche organische
Siedlungstruktur auf. Hierzu ist im Allgemeinen lediglich zu
verlangen, dass die Gebäude grundsätzlich zum regelmäßigen
Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen. 
BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, 4 C 55/81; Beschluss vom
06.03.1992, 4 B 35/92, Beschluss vom 02.08.2001, 4 B 26/01;
Das ist hier offenkundig der Fall. Die Annahme einer
Splittersiedlung käme vor diesem Hintergrund daher allenfalls noch
in Betracht, wenn es sich bei dem Bebauungskomplex um eine
zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische
Streubebauung handeln würde, was beispielsweise bei einer
Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten oder einer völlig regellosen
und in dieser Anordnung geradezu funktionslosen Bebauung
angenommen werden könnte.
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302

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Solche Umstände sind vorliegend jedoch offenkundig nicht
gegeben. Vielmehr handelt es sich um eine einheitliche, für ein
Wohngebiet typische Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern,
die auch nach dem Maß der baulichen Nutzung einen einheitlichen
Eindruck vermitteln. 
Teilweise wird auch eine bandartige oder einzeilige Bebauung als
unorganisch angesehen, weil insoweit die Möglichkeit einer
angemessenen Fortentwicklung der Bebauung als nicht gegeben
angesehen wird. Auch dies ist vorliegend offenkundig nicht der
Fall, da die Bebauung auf beiden Seiten der Durchfahrtsstraße
eine Bebauung aufweist, so dass eine organische
Weiterentwicklung der Bebauung möglich ist und auch stattfindet.
So sind in der Vergangenheit mehrfach Genehmigungen zugunsten 
von An- und Neubauten erteilt worden. Auch der Umstand der
Genehmigungserteilung belegt, dass es sich um einen
Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität und nicht um eine
unerwünschte Splittersiedlung handelt. 
Bauvorhaben im Außenbereich, die dem Aufenthalt von Menschen
dienen, steht nämlich regelmäßig der öffentliche Belang des
Befürchtens der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen. Da das
Hinzutreten der jeweils neuen Bauvorhaben offenkundig zu einer
"Verfestigung" des Bebauungskomplex geführt hat, hätte dies
folgerichtig zu einer entsprechenden Verfestigung einer
Splittersiedlung im Außenbereich führen müssen. Dem Umstand,
dass die Baubehörde diesen Belang aber gerade nicht als dem
Bauvorhaben entgegenstehend angesehen hat, ist im
Umkehrschluss zu entnehmen, dass es sich um einen organischen
Bebauungszusammenhang handelt. 
Von daher dürfte auch der Umstand rühren, dass die dort
befindlichen Wohnhäuser nicht mit durchgängigen Hausnummern
nummeriert sind, sondern hier immer wieder Nummerierungslücken
vorhanden sind, die offensichtlich einem späteren Lückenschluss
der noch vorhandenen Baulücken geschuldet ist, was belegt, dass
auch die Stadt Münster von einer Weiterentwicklung der Siedlung
ausgeht. 
Seite 49 von 73
303

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Im Ergebnis kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei
dem Bebauungskomplex, der mehr als 70 ständige Anwohnern
beherbergt und das Zentrum von Sandrup darstellt, um eine
Innenbereichslage handelt. 
Aufgrund des vorliegenden faktischen Wohngebiets sind somit
auch die hierfür geltenden Lärmgrenzwerte zu berücksichtigen, die
bei kumulierenden Anlagen Abstände von weit über 1000 m
erfordern würden. Selbst nach der Planungskonzeption der Stadt
Münster wäre aber wegen der Siedlungslage zumindest ein
Abstand von 500 m zu wahren, was bereits zu einem kompletten
Entfall aller oben genannten Konzentrationsflächen führen muss.
63 Weiter ist ein weiträumiger Abstand zu der durch das Gebiet
verlaufenden Bahnlinie Münster-Gronau von mindestens 200 m zu
wahren. Diese Notwendigkeit ergibt sich maßgeblich aus Gründen
der Gefahrenabwehr und -prävention. Die Bahnlinie wird nämlich
regelmäßig für Atommülltransporte genutzt, die aufgrund des
immer wieder sattfindenden Protestes in der Bevölkerung eine
Sicherung durch Polizeihubschrauber erforderlich macht. Deren
Aktionsradius würde durch nahe der Bahnlinie befindliche
Windenergieanlagen unzumutbar eingeschränkt und durch die
Kollisionsrisiken eine unvertretbare Gefährdung der
Hubschrauberbesatzung ebenso wie etwaig protestierender Bürger
provozieren, die unter allen Umständen zu vermeiden ist. Insoweit
wird auch auf die Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes
verwiesen. Die Verwaltung teilt hierzu lediglich mit, dass aufgrund
der Pufferabstände einige Potenzialflächen verkleinert und weitere
ganz entfallen müssten, warum an den Flächen dennoch
festgehalten werden soll, begründet die Stadt aber nicht einmal
ansatzweise. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.035
94 Aus der Tagespresse (WN 01.03.2016) haben wir erfahren, dass
von den geplanten Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe
unserer Wohnhäuser nicht nur eine bedrängende Wirkung,
sondern auch eine Gefährdung wegen zu geringen
Sicherheitsabstandes ausgehen würde. Aufgrund erheblicher
technischer Mängel (Schäden an den Rotorblättern) wurden die
drei von den Stadtwerken Münster gebauten Windräder bereits
nach kurzer Betriebsdauer für unabsehbare Zeit abgeschaltet, um
eine Gefährdung Dritter auszuschließen. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen. Hinsichtlich der drei von den Stadtwerken
Münster gebauten Windenergieanlagen wird der Hinweis zur
Kenntnis genommen. Gewährleistungsprobleme einzelner
bestehender Windenergieanlagen haben im Rahmen der
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung keinerlei Bedeutung,
nicht zuletzt, da der Anlagentyp durch die Planung in keiner Weise
definiert wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.044
Seite 50 von 73
304

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
94 Weiterhin ist zwischenzeitlich festgestellt worden, dass von großen
Windrädern sehr wohl krankmachender Infraschall ausgeht. Das
Bundesumweltamt kommt zu dem Schluss, dass Infraschall
vielfältige negative Auswirkungen auf den menschlichen Körper
haben kann und fordert einen Mindestabstand zu Wohnhäusern
von mind. 3 km. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt
mind. 2 km, im Bundesland Bayern muss der Mindestabstand das
Zehnfache der Windradhöhe betragen, England 3 km, USA 2,5 km.
In Dänemark wurde der Bau von WKA wegen gesundheitlicher
Risiken komplett eingestellt. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass
Krankenkassen bereits ein ICD Kennziffer eingeführt haben, unter
der Gesundheitsschäden abgerechnet werden, die durch
Infraschall von WKAs verursacht wurden. Auf unserem Hof werden
Jungrinder im Sommer ausschließlich auf der Weide gehalten. Der
zeitweise von den WKAs ausgehende Schattenschlag würde das
Risiko des Ausbrechens der Rinder von der Weide wesentlich
erhöhen. Wir fordern weiterhin, auf den geplanten Bau der
Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe unserer Hofstelle, zu
verzichten.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.3
[Infraschall], 1.4 [Dänemark] sowie 1.11 [10-H-Regel Bayern]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.045
97 Garten und Sitzecke sind auch Richtung SSW Da aus der Anregung nicht näher hervorgeht, welche Bedeutung
die Aussage in Bezug auf mögliche Windenergieanlagen hat, wird
der Hinweis zur Kenntnis genommen. Zur Information wird auf die
Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall], 1.3 [Infraschall]
und 1.9 [optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 51 von 73
305

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
100 Als mitbetroffene Bürger erheben wir Einspruch gegen die
Errichtung der Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe unseres
Wohnhauses. Zum einen verläuft die Autobahn und zum anderen
die Bahngleise in unmittelbarer Nähe unseres Wohnhauses.
Hierdurch entsteht schon reichlich Lärm, welchen wir als ältere
Menschen nicht mehr verkraften können. Eine weitere
Lärmbelästigung, die durch die Windkraftanlagen entstehen,
können wir daher nicht mehr hinnehmen. Insbesondere auch
deswegen nicht, weil der Lärm der Windkraftanlagen sehr
gesundheitsschädlich ist. Die hieraus resultierende Krankheit wird
auch bereits von den Krankenkassen anerkannt. Sie können doch
nicht allen Ernstes mit der Gesundheit Ihrer Mitbürger spielen. Das
Projekt "Bau von Windkraftanlagen in Münsters Norden" muss
daher vom Tisch. Folgende Aspekte sind auf jeden Fall ebenfalls
zu berücksichtigen: In den Abendstunden wird die Umgebung der
Windkraftanlagen durch das Einschalten Ihrer Beleuchtung stark
erhellt. Dies ist nicht nur inakzeptabel, es wirkt sich auch sehr
störend aus. [...] Der sogenannte Schattenwurf und die durch die
Flügel entstehende Geräuschentwicklung.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] 1.2 [Schall],
1.9 [Gesundheitsgefahren], 1.15 [Flugsicherheits-Befeuerung]
sowie 1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr].
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.046
112 Lichtreflexionen, Lärm und Infraschall beeinträchtigen die
unmittelbaren Anwohner. [...] Es besteht eine Unfallgefahr durch
Eiswurf auf nahe gelegenen Straßen. [...] Brände in WKA durch
Blitzschlag können sich auf die Umgebung ausweiten. [...]
Belastung durch Windschattenwurf, Schall und Infraschall.
Einschränkung der Lebensqualität. Großes Bedrohungspotenzial
durch WKA; diese üben psychischen Druck auf den Menschen aus.
Min. 2 bis 2,5facher Abstand zur WKA ist unzureichend (Lärm,
Schattenwurf, etc.) und ist wie in Bayern auf 10 fachen Wert
festzulegen. [...] - Durch die Errichtung der Anlagen werden die
einzig möglichen Ruheräume der Anlieger zerstört. Bislang ist
diese Siedlung schon durch den Verkehr auf dem Max-Klemens-
Kanal, der Bahnlinie, der Autobahn A1 (demnächst 6-spurig) sowie
der B219 starken Schallquellen ausgesetzt.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.3 [Infraschall], 1.5 [Disko-Effekt], 1.6 [Eiswurf], 1.9 [optisch
bedrängende Wirkung], 1.10 [größere Abstände], 1.11 [10-H-Regel
Bayern], 1.14 [Brandgefahr], 1.15 [Flugsicherheits-Befeuerung]
sowie 1.17 [Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.047
Seite 52 von 73
306

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Durch den stark befahrenden Max-Klemens-Kanal haben sich die
Anlieger ihre Ruhe- und Erholungsräume auf denen der Straße
abgewandten Flächen geschaffen. Genau vor diese Flächen sollen
nun die geplanten Windkraftanlagen mit Ihrer, aufgrund ihrer
extremen Nähe, erheblichen Belastungen durch Schall (auch
Infraschall), sowie der erdrückenden Wirkung entstehen. Dadurch
werden die Anlieger ihrer Ruheräume beraubt, da sie dann von
allen Seiten durch unerträgliche Belastungen erdrückt werden.
Zusätzlich wird dieses Gebiet zukünftig durch den beschlossenen
Ausbau der A1 auf 6 Spuren stärker belastet. Die Autobahn ist jetzt
schon Tag und Nacht deutlich zu hören. Hinzu kommen noch die
Lärmbelästigungen durch die Bahnstrecke im Süden sowie die
B219 im Osten und der Max-Klemens-Kanal an sich als viel
befahrene Pendlerstrecke. [...]
Die geplanten Windkraftanlagen vergrößern die gesundheitlichen
Gefährdungen durch Infraschall, Schlagschatten, Blitzlicht und
optischer Bedrängung. Bereits jetzt sind die daraus resultierenden
Gesundheitsschäden des Menschen durch die Krankenkassen
anerkannt (ICD-10-CODE-GM2010-CODE-T75.2). Auch dieses
wird nicht berücksichtigt. In Bayern hat man u.a. aufrgund dieser
Belastung bereits die 10-H-Regel beschlossen, damit der Mensch
ausreichend geschützt wird.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
112 Die Wohnhäuser im Außenbereich genießen die selbe
Schutzbedürftigkeit wie in Siedlungen, siehe Artikel 3 Grundgesetz
"alle Menschen sind gleich". 
Fehlerhafte Vorgaben und Einschätzungen:
Im Gutachen zum FNP ist die Annahme falsch, dass es sich im
Bereich der Häuser auf der Höhe des Heimathofes am Max-
Klemens-Kanal um Häuser im Außenbereich handelt. In den 80er
Jahren sind Baugenehmigungen nach § 34 BauGB erteilt worden,
die nur in Siedlungen (innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile) zulässig sind. Außerdem stellen diese 17 genehmigten
und im dichten räumlichen Zusammenhang errichteten
Wohnhäuser, mit insgesamt aktuell ca. 70 Bewohnern das Zentrum
von Sandrup und somit eine Siedlung dar. Hierbei sind nach
Grundlagen des Gutachtens Abstände von min. 500 m einzuhalten.
Da nach Artikel 3 des Grundgesetzes alle Menschen gleich sind,
erschließt sich nicht, wieso im Gutachten die Schutzbedürftigkeit
der Wohnhäuser in Siedlungen höher bewertet wird, als für
Wohnhäuser im Außenbereich. Jeder Mensch hat ein Anrecht auf
seine Ruhezone um zu entspannen, damit er anschließend wieder
seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.13 [Schallschutzniveau]
sowie 1.18 [Bebauungszusammenhang Max-Klemens-Kanal]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.048
112 Der Abstand zur Bahnlinie Münster-Gronau ist unzureichend, da
dort regelmäßig Kastoren mit Atommüll transportiert werden.
Hierfür wird sogar, begleitend zur Sicherung, die Strecke mit
Hubschraubern vor und während des Transportes beflogen. Durch
die Nähe der Fläche 3c wird dieses unmöglich, da die
Hubschrauber, zumal es teilweise sehr böig ist, einen
großräumigen Platzbedarf zur Flugsicherung benötigen. [...] Der
Abstand zur Eisenbahn ist zu gering, Castor Transport => hohes
Gefahrenpotenzial.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.018
112 Die Fläche 3d reicht zu dicht an die genehmigte Wohnung des
Reit-
und Fahrvereins Münster-Sprakel e.V. heran. Der Mindestschutz ist
nicht gegeben. 
Die Wohnung des Reit- und Fahrvereins Münster-Sprakel e.V. ist
wie jede andere Wohnnutzung im Außenbereich berücksichtigt
worden. Der Abstand zum Rand der Konzentrationszone beträgt
dabei 250 m. In welcher Hinsicht, dieser Abstand unzureichend ist,
geht aus der Anregung nicht hervor. Eine weitergehende Abwägung 
ist daher nicht möglich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.019
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 3c "Sandrup" werden vorgebracht:
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308

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
55 1. Persönliche Beeinträchtigungen 
1.1 Optische bedrängende Wirkung des Windrades. Da unser
Haus zum Westen ausgerichtet ist und somit die Windkraftanlage
bei einer geplanen Höhe von mindestens 150 m bei einer
Entfernung, je nach Lage in der Konzentrationsfläche, von eben
mal 360 bis 410 Metern beim Blick aus allen Fenstern den Wohn-,
Arbeits- und Schalfräume an der West- und Nordseite unseres
Hauses einen dominierenden und bedrängenden Eindruck
verursacht (§35 Abs. 3 Satz 1 BauBG, Gebot der Rücksichtnahme-
Urteil Oberverwaltungsgericht NRW Az 8A2764/09) .
Es wird auf die Ausführungen unter 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] verwiesen. Inwiefern das OVG NRW seine Faustformeln
zur optisch bedrängenden Wirkung angesichts eines neuen
Anlagendesigns (im Verhältnis zur Anlagenhöhe größere Rotoren)
korrigieren mag, kann nicht vorweggenommen werden und ist im
Übrigen für die im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung
vorzunehmenden Darstellung von Windkonzentrationszonen auch
nicht von durchschlagender Bedeutung, da die tatsächliche Prüfung
der optisch bedrängenden Wirkung nur im Einzelfall, d.h. im
nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, erfolgen kann.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.049
1.2 Da die geplante Windkraftanlage für windschwache Gebiete
ausgelegt ist, sind die Rotoren länger und somit die von den
Rotoren bestrichene Fläche ca. 50% größer. Daher müssten
unseres Erachtens die Mindestabstände (Zweifache Höhe) um
50% erhöht werden, um dem Sinn des Baugesetzes als auch dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes zu entsprechen. Der Abstand
zu unserem Haus (2,5 fache der Höhe) ist wegen der optisch
bedrängenden Wirkung viel zu nahe, da der neue Typ
Windkraftanlage wegen des größeren Rotordurchmessers (z.B.
Anlagen in Roxel) viel mächtiger wirkt.
55 1.3 Geräuschemissionen: Alle unsere Schlafzimmer liegen an der
West- bzw. Nordseite und haben direkten Sichtkontakt zur
geplanten Windkraftanlage. Durch eine bauliche Besonderheit
(eingezogener Balkon an der West/Nord-Seite) wird die Schall-
Emission wie ein Trichter aufgefangen und für unsere
Schlafzimmer zusätzlich verstärkt. Wegen der zu erwartenden
Geräuschbelästigung im Tieftonbereich, auch durch Infraschall,
und der geringeren Entfernung, 2,5-fache der Höhen bzw 370 m,
fordern wir im Falle der Genehmigung schon jetzt die Auflage einer
Abschaltung der Anlage in den Nachtstunden. Wir fordern den
Nachweis des Errichters/Betreibers der Anlage, dass alle
Geräuschemmissionen lt. gesetzlichen Vorgaben eingehalten
werden. Auch fordern wir ein Gutachten, dass bei bereits
ausgeführten Anlagen des Typs "Windkraftanlage für
windschwache Gebiete" alle gesetzlichen Auflagen zur
Lärmemission wirklich eingehalten werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] und 1.3 [Infraschall]
verwiesen. Der geforderte Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben wird im Genehmigungsverfahren erbracht
werden müssen. Für ein Gutachten hinsichtlich der Einhaltung der
Lärmimmissionswerte bei den bereits bestehenden Anlagen gibt es
- ohne nähere Erkenntnisse - keine rechtliche Grundlage und dies
ist im Übrigen für das vorliegende Flächennutzungsplanverfahren
nicht relevant.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.050
Seite 55 von 73
309

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
55 1.4 Beschattung unseres Wohnhauses in den Nachmittags- und
Abendstunden; Forderung nach Abschaltung der Anlage bei
Schattenwurf - aber nicht nur 30 Minuten am Tag. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.051
55 2. Allgemeine Sicherheitsinteressen
2.1 Atomtransporte: Die geplante Windkraftanlage liegt unmittelbar
an der Bahnstrecke Münster-Gronau. Als direkter Anlieger dieser
Bahnlinie sehen wir, dass auf dieser Strecke meist wöchentlich ein
Transport atomarer Stoffe erfolgt. Dies sind zum einen die
Transporte mit Castorenbehältern zum Zwischenlager in Ahaus
und zum anderen die An- und Abtransporte von Uran zur
Urananreicherungsanlage der URENCO in Gronau. Der geplante
Abstand zur Bahnlinie von ca. 150 m erscheint uns als viel zu
gering. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte] sowie
zur frühzeitigen Behördenbeteiligung, hier Schreiben von
straßen.nrw vom 24.06.2015 (Autobahnniederlassung Hamm)
verwiesen. Gewährleistungsprobleme einzelner bestehender
Windenergieanlagen haben im Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung keinerlei Bedeutung, nicht zuletzt,
da der Anlagentyp durch die Planung in keiner Weise definiert wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.052
Technisch sinnvoll wäre sicher ein Abstand von mindestens der 1,5
fachen Höhe. So wird es auch von Straßen.NRW - Landesbetrieb
Straßenbau gehandhabt. Anmerkung: Gemäß Zeitungsartikel in
der WN vom 1.3.2016 werden vom Hersteller NORDEX alle drei
auf dem Stadtgebiet befindlichen Windkraftanlagen für
windschwache Gebiete die Anlagen nicht nur mit geringerer
Leistung betrieben, sondern wegen der Berstgefahr durch Risse an
den Rotorblättern derzeit ganz abgeschaltet. Anlagen in diesem
technisch nicht ausgreiften Zustand gehören nicht direkt an eine
Bahnlinie mit Personen, Atom- und Gifttransporten!
2.2 Flugsicherung: Zur Sicherung der Atommülltransporte zum
Zwischenlager nach Ahaus wird die Strecke wegen
Demonstrationen gegen die Atomindustrie regelmäßig zur
Sicherung von Polzeihubschraubern abgeflogen. Da die Beamten
die Strecke auf Fremdkörper absuchen, fliegt der Hubschrauber im
Tiefflug direkt über oder seitlich zur Bahnlinie in direkter Flugbahn
und gleicher Höhe zur geplanten Windkraftanlage. Ist dieses
enorme Gefährdungspotenzial wirklich berücksichtigt worden?
Seite 56 von 73
310

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
90 Hiermit melde ich nochmals meine Bedenken gegen die Änderung
des o.a. Flächennutzungsplanes an und lege hiermit Widerspruch
ein. Ich weise dringend auf die atomare Gefahr durch die Castoren
Transporte zum Zwsichenlager Ahaus hin. Die Transporte der
Castoren erfolgen mindestens einmal wöchentlich. Die
Bahnstrecke Münster - Gronau ist in nächster Nähe zu der
Windkraftanlage - geplanten Fläche 3c. Unmittelbar vor den
Transporten fliegen Polizei - Hubschrauber diese Bahnstrecke zur
Sicherheit in niedriger Höhe ab. Aufgrund einer Pressemitteilung
Anfang Februar 2016 steht fest, dass das Zwischenlager Ahaus
noch weiter ausgebaut und gesichert wird, so dass künftig weitere
Atommüll-Transporte in erhöhtem Maße stattfinden werden.
Außerdem werden über diese Bahnstrecke Münster - Gronau An-
und Abtransporte von Uran zur Urananreichungsanlage der
URENCO in Gronau durchgeführt.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte]
verwiesen. Gewährleistungsprobleme einzelner bestehender
Windenergieanlagen haben im Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung keinerlei Bedeutung, nicht zuletzt,
da der Anlagentyp durch die Planung in keiner Weise definiert wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.052
Laut einem Zeitungsbericht vom 1. März 2016 -ganz aktuell-
werden vom Hersteller NORDEX alle drei auf dem Stadtgebiet
befindlichen Anlagen nicht nur mit geringer Leistung betrieben,
sondern wegen der Berstgefahr durch Risse an den Rotorblättern
derzeit ganz abgeschaltet. Anlagen in diesem technisch nicht
ausgereiften Zustand gehören nicht direkt an diese Bahnlinie mit
Personen-, Atom- und Gifttransporten!
Diese Tatsache bedarf bei der weiteren Bearbeitung der Änderung
des Flächennutzungsplanes ganz besonderer Aufmerksamkeit!!!
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
90 Auf meinen Einspruch vom 23. Juni 2015 weise ich nochmals hin.
Insbesondere sind nachweisbar schwerwiegende
Gesundheitsschäden durch den Tag und Nacht entstehenden
Geräuschpegel, besonders durch Infraschall und der
Geräuschbelästigung im Tieftonbereich zu erwarten. Dies dann in
einer geringen Entfernung zum Wohn- und Schlafbereich. Bei einer
Entfernung der 2,5 fachen Höhe, bzw. 350 m zu meinem
Grundstück, fordere ich bei Genehmigung schon jetzt die
Abschaltung der Anlagen bei Schattenwurf - aber nicht nur für 30
Minuten - in den Nachmittags- und Abendstunden. Weiter fordere
ich eine Analyse der geplanten und der tatsächlichen
Geräuschemissionen bei vergleichbaren Anlagen, die für
windschwache Gebiete gebaut wurden. Massiver Eingriff in die
Ökologie des Landschaftsschutz-, Wasserschutz- und
Naherholungsgebietes der Stadt Münster durch Lärm, Wind und
Nähe der Windräder an Wohnhäusern und Wohngebieten mit
vorhersehbaren negativen nicht reparablen Auswirkungen auch auf
die Nachwelt:
In Bezug auf den Einspruch wird auf die Ausführungen zur
Stellungnahme Nr. 60 der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
verwiesen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.1
[Schattenwurf] 1.2 [Schall], 1.3 [Infraschall] sowie 1.7
[Gesundheitsgefahren] verwiesen. Der geforderte Nachweis
hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird im
Genehmigungsverfahren erbracht werden müssen. Für ein
Gutachten hinsichtlich der Einhaltung der Lärmimmissionswerte bei
den bereits bestehenden Anlagen gibt es - ohne nähere
Erkenntnisse - keine rechtliche Grundlage und dies ist im Übrigen
für das vorliegende Flächennutzungsplanverfahren nicht relevant.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.053
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 3a und c "Sandrup" werden
vorgebracht:
Seite 58 von 73
312

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
93 Für die Fläche 3c ergibt sich ein Abstand von einer potenziellen
WEA bis zu unserem Wohnhaus (Am Knapp 116) von ca 350-360
Metern.
Diesen Abstand halten wir eindeutig für zu gering, da unsere
Wohn-
und Schlafräume nach Westen in Richtung einer eventuellen WEA
ausgerichtet sind.
Neben der optisch bedrängenden Wirkung einer WEA (Blick von
Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer + Kinderzimmer und
Terrasse auf die WEA) ist mit einer erheblichen
Geräuschbelästigung (Hauptwindrichtung Südwest direkt auf unser
Wohnhaus) zu rechnen. 
Neben der Geräuschbelästigung befürchten wir auch eine
gesundheitliche Gefährdung durch Infraschall ("Schwindel durch
Infraschall" -ICD-10Code-GM2010-Code T75.2- vom
Bundesausschuss der Krankenkassen anerkannt und festgelegt)
Durch die im Westen untergehende und damit tief stehende Sonne
ist mit Schattenwurf auf unser Grundstück/Haus und von Herbst bis
zum Frühjahr sogar bis in unsere Wohnräume hinein zu rechnen.
Alles in allem kann von einer absolut unzumutbaren, sogar
gesundheitsgefährdenden Belastung ausgegangen werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.3 [Infraschall] 1.7 [Gesundheitsgefahren] sowie 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.054
Hinzu kommt, dass durch die Autobahn eine beträchtliche
Geräuschbelästigung erfolgt. Durch die prognostizierte Zunahme
des Verkehrs und den 6-spurigen Ausbau wird sich dieser Zustand
noch verschärfen. Nun liegt der Gedanke nahe, dass die
Geräuschbelästigung der Autobahn die Geräusche einer WEA
überlagert und daher kaum zusätzliche Belastung entstehen würde.
An den Wochenenden aber - ohne LKW-Verkehr auf der A1 - wäre
die Geräuschbelästigung durch eine WEA aber dominant und
würde uns und unsere Nachbarn erheblich beeinträchtigen. Wir
werden alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um negative
Auswirkungen auf unsere Gesundheit durch eine WEA zu
verhindern.
Seite 59 von 73
313

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
93 Neben den oben genannten Punkten, die uns persönlich betreffen,
sind wir der Meinung, dass
[...] 
- bei der Fläche 3c der Abstand zur Bahnlinie zu gering ist. Auf
dieser Strecken finden regelmäßig Atommülltransporte statt. Diese
werden häufig durch tief fliegende Hubschrauber
begleitet/gesichert (mögliche Kollisionsgefahr)
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.055
108 Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die
wahrscheinliche Errichtung von Windkraftanlagen in den
Konzentrationszonen 3a und 3c des geänderten
Flächennutzungsplans persönlich betroffen fühle. Bei der
Abwägung sind sowohl öffentliche aus auch private Belange zu
berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich
für mich aus den veröffentlichten Genehmigungsunterlagen nicht
erkennen. Daher erhebe ich nachstehende Einwendungen gegen
die oben genannten Änderungen des Flächennutzungsplans.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.3 [Infraschall], 1.8 [Außenbereichsnutzungen] sowie 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.056
1. Gesundheit
Windkrafträder produzieren außer Energie auch Infraschall. Es gibt
mittlerweile ausreichend Forschungsergebnisse, in denen
eingeschätzt wird, dass bei einer dauerhaften tieffrequenten
Geräuscheinwirkung auf den menschlichen Körper mit
gesundheitlichen Folgen zu rechnen ist. (ICD-10-GM 2010-CODE
T75.2 ist der Diagnoseschlüsel für Schäden durch Vibration,
inklusive "Schwindel durch Infraschall". Dieser Code gilt auch für
Erkrankungen durch Windkraftanlagen. Er wurde durch den
Bundesausschluss aller Krankenkassen festgelegt.) 
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314

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
In meiner beruflichen Tätigkeit als Elektroingenieur in der
Automatisierungstechnik habe ich mich im Sommer 2014 zum Kauf
des Grundstücks Am Max-Klemens-Kanal 111 entschieden. Dieses
Grundstück bot mit seiner ländlichen Ausrichtung den nötigen
Kontrast und die Ruhe zu meinen verschiedenen industriellen
Arbeitsstätten. Außerdem steht mit der nach gelegenen Autobahn
A1, dem Max-Klemens-Kanal und der B219 eine gute und für
meinen Beruf erforderliche Verkehrsanbindung zur Verfügung, so
dass der Lärm dieser Straßen beim Kauf billigend in Kauf
genommen wurde. Zur Verringerung von Straßenlärm in meinen
Rückzugsorten besteht der Plan in naher Zukunft meine Terrasse
in Richtung Westen auszurichten und somit das Haus zwischen
Max-Klemens-Kanal und der B219 als Schallschutz zu
positionieren. 
Genau in dieser Himmelsrichtung befindet sich die
Konzentrationszone 3c zur Errichtung einer Windkraftanlage und
der Bau einer lärmabgewandten Terrasse ist nicht mehr möglich.
Zudem wird der Schattenschlag einer Windkraftanlage die
Errichtung eines Rückszugsortes mit Blickrichtung Westen stark
beeinflussen und die Nutzungsmöglichkeiten des Wohnzimmers im
ersten Obergeschloss mit dem Panoramafenster in dieser Richtung
wird stark vermindert.
108 4. Luftraum
Nicht nur die Deutsche Flugsicherung hat empfohlen diese
Bereiche nicht als Konzentrationszonen auszuweisen, sondern
auch der bloße Menschenverstand solle dieses aus dem
folgendem Grund tun. Die Konzentrationszone 3c liegt in
unmittelbarer Nähe zur Bahnlinie Münster-Gronau. Auf dieser Linie
werden in regelmäßigen Abständen (ca. einmal wöchentlich)
Behälter mit atombelasteten Stoffen transportiert. Aus diesem
Grund wird die Bahnlinie mit Hilfe von Hubschraubern im Tiefflug
auf Fremdkörper untersucht. Genau in diesen Luftraum soll unter
Umständen eine Windkraftanlage errichtet werden und somit nicht
nur die Hubschrauberbesatzung sondern auch die anliegenden
Anwohner und den sicheren Transport von Atommüll gefährden.
Ich fordere und erwarte deshalb die Versagung der Errichtung
einer WIndkraftanlage in der Konzentrationszone 3c. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.19 [Castor-Transporte] und
6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.057
Seite 61 von 73
315

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Folgende Anregungen bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
77 Gegen die Herausnahme der Potenzialfläche 7: "Laer" aus dem
Entwurf der 65. Änderung des fortgeschriebenen
Flächennutzungsplans "Windenergie" erhebe ich hiermit Einspruch. 
Mit Erstauen habe ich zur Kenntnis geommen, dass das
Stadtplanungsamt der Stadt Münster in seiner Argumentation
gegen die Ausweisung der Potenzialfläche 7 der Kommentierung
einer Technischen Anleitung (TA) folgt und die Schutzwürdigkeit
der Wochenendhaussiedlung entlang des Laerer Werseufers der
eines reinen Wohngebietes gleichsetzt. An anderer Stelle wird es
die Verwaltung der Stadt Münster schließlich nicht müde, den
Wohngebietscharakter des Gebietes zu verneinen und den
Anwohnern Restriktionen bei der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke
aufzuerlegen, die nach §34 BauGB in einem Wohngebiet nicht
zulässig wären
Es wird auf die Ausführungen unter 1.12 [Laer] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.058
77 Folgt man dennoch dieser Argumentation und vergrößert den
Abstand zwischen der Werse- Wochenendhausbebauung und der
möglichen Potenzialfläche wie gefordert auf 500 m, so verkleinert
sich diese lediglich um 2,2 ha; es verbleibt eine
Restpotenzialfläche von 14,4 ha, siehe Anlage 1. Die Platzierung
von drei Windenergieanlagen in dieser Fläche führt zu folgenden
maximal möglichen Abständen der Windenergieanlagen (WEA)
untereinander: 481 m in Windrichtung West-bis-Süd WbS (261°),
353 m in Windrichtung Süd-bis-West SbW (189°) und 502 m in
Windrichtung Nordwest-bis-West NWbW (303°). Die
vorherrschende Hauptwindrichtung für das Plangebiet des FNP
wird von der Stadt Münster mit Südwest (225°) angeben.
Ausgehend von dem in der Begründung zur 65. Änderung des FNP
geforderten Mindest-Aufstellungsraster von 500 m in
Hauptwindrichtung und rund 300 m in Nebenwindrichtung ist
deshalb davon auszugehen, dass in die verbleibende
Konzentrationsfläche durchaus drei Windenergieanlagen passen.
Somit ist die Herausnahme der Potenzialfläche 7 "Laer" aufgrund
mangelnder Größe sachlich unbegründet. 
Unabhängig von der Größe der Potenzialfläche gibt es weitere
städtebauliche Gründe, die gegen eine Darstellung der
Potenzialfläche 7 "Laer" als Konzentrationszone sprechen. Dazu
wird auf die Ausführungen unter 1.12 [Laer] verwiesen.
Die Hauptwindrichtung in Münster ist Südwest. Bezogen auf die
angenommene Referenzanlage (Rotordurchmesser 100 m)
bedeutet dies ein Aufstellungsraster von 500 x 300 m. Es wird
daher - aufbauend auf Erfahrungen der Praxis - ein Mindest-
Abstand von 500 m in Hauptwindrichtung (Südwest, d.h. 180° -
270° bzw. 0° - 90°) und ein Abstand von 300 m in
Nebenwindrichtung (90° - 180° und 270° - 360°) festgelegt. Wie aus 
der Anregung hervorgeht, beträgt der Abstand zweier möglicher
Anlagen in Windrichtung West-zu-Süd WzS (261°) 481 m. Dies
entspricht der Hauptwindrichtung, daher sollte der Abstand
mindestens 500 m betragen. Insofern sind die gesamtstädtisch
definierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen unter 3.9 [Konzentrationswirkung] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.059
Seite 62 von 73
316

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang allerdings die
Aufnahme der benachbarten Potenzialfläche 8 "Kreuzbach" in den
Entwurf zur 65. Änderung des FNP, siehe Anlage 2. Diese Fläche
von nur 12 ha erstreckt sich schlauchförmig in Ost-West Richtung,
so dass zwei weitere WEA zu der bereits vorhandenen in einer
nahezu geraden Linie angeordnet werden müssten. Hierbei wären
als maximale Abstände der Anlagen untereinander lediglich 305 m
bzw. 394 m möglich, was weit weniger dem geforderten 500 x 300
m Raster entspricht als es die in Abrede gestellte Potenzialfläche 7
"Laer" ermöglichen würde. 
In Bezug auf die Konzentrationszone 8 "Kreuzbach" wird bereits
aus der Anregung selbst deutlich, dass die Abstände möglicher
Windenergieanlagen untereinander hier zwischen 300 und 400 m
liegen. Die Zone hat in etwa eine Ausrichtung in West-zu-Nord
WzNbzw. Ost-zu-Süd OzS. Dies entspricht der Nebenwind- und
nicht der Hauptwindrichtung, so dass ein Mindestabstand von 300
m gewährleistet ist. 
77 Allgemeiner betrachtet ist hingegen schon die planerische
Festlegung auf ein Aufstellungsraster von 500 m in
Hauptwindrichtung und 300 m in Nebenwindrichtung als von der
Praxis durch den technischen Fortschritt überholt anzusehen. So
gibt zum Beispiel der WEA-Hersteller ENERCON auf Nachfrage für
seinen Anlagentyp E92 an, dass der dreifache Rotordurchmesser
als Anlagenabstand in Hauptwindrichtung ausreichend sei, sofern
durch einen unabhängigen Sachverständigen anhand eines
Turbulenz-Gutachtens die Standsicherheit der Anlagen bescheinigt
werde. Auch habe sich die temporäre Abschaltung einzelner
Anlagen innerhalb eines Windparks bei Starkwindlagen aus
ungünstiger Windrichtung in der Praxis vielfach bewährt. Der Typ
E92 entspricht mit 92 m Rotordurchmesser bei 104 m Nabenhöhe
in etwa der der Planung zugrundegelegten Referenzanlage mit 150
m Gesamthöhe. Insofern wirft das Vorhandensein eines WEA-
Typs, der mit deutlich geringeren notwendigen Mindestabständen
untereinander auskommt auch die Frage auf, ob die vom
Stadtplanungsamt vorgelegte Planung in ihrem Ziel der
Windenergie substanziell Raum zu geben auf veralteten Annahmen 
basiert und somit auch für das übrige Plangebiet
abwägungsfehlerhaft ist. 
Unabhängig davon, dass einzelne neuere Anlagentypen diese
Abstände im Einzelnachweis ggf. auch unterschreiten können, wird
im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ohne
Rücksicht auf einzelne Anlagentypen und spezielle Turbulenz-
Gutachten auf die gängige Praxis abgestellt und ein
gesamtstädtisches Abstandsmaß festgelegt. Vor dem Hintergrund
der generell pauschalierten Betrachtungen der Abstände, und um
ein realistisches, handhabbares Maß zu erhalten, wird dies für nicht
abwägungsfehlerhaft gehalten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.060
Seite 63 von 73
317

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
77 Abschließend möchte ich hiermit die Zusammenlegung der
Potenzialflächen 7 "Laer" und 8 "Kreuzbach" zu einer mehrkernigen 
Potenzialfläche anregen, ggf. unter Einbeziehung der von mir
vorgeschlagenen Erweiterung auf die Fläche östlich des Alten
Mühlenweges. Wie in Anlage 2 ersichtlich, liegen mögliche
Anlagenstandorte nur 1063 bzw. 990 m auseinander, so dass von
einem ausreichenden räumlichen Bezug der Potenzialflächen
zueinander ausgegangen werden kann. Die Zuammenlegung hätte
den Vorteil, dass die Platzierung von drei EWA über die so
vergrößerte Potenzialfläche wesentlich sozialverträglicher erfolgen
könnte: durch Einhaltung größerer Abstände zur Außenbereichs-
Wohnbebauung.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.9 [Konzentrationswirkung]
verwiesen. Abstände zweier Windenergieanlagen untereinander
von ca. 1.000 m oder mehr und damit mehr als dem sechsfachen
der Gesamthöhe der Referenzanlage lassen kein Bild eines
zusammenhängenden Windparks entstehen. Der gewählte
Maximalabstand zur Annahme einer mehrkernigen
Konzentrationszone ist bewußt gering gewählt worden, um zu
vermeiden, dass zu viele nicht zusammenhängende Einzelanlagen
entstehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.061
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 10a "Loevelingloh" werden
vorgebracht:
130 Als Eigentümer des Grundsrücks Kappenberger Damm [...], 48163
Münster, mit dem traditionsreichen und seit 1872 bestehenden
Gasthaus [...], sowie dem großen und renommierten
Sportpferdezucht- und Pensionspferdebetrieb [...] rege ich
fristgerecht an: Die Potenzialfläche 10a "Loevelingloh" wird nicht
als Konzentrationsfläche ausgewiesen. 
Begründung:
Mein Grundstück ist von den Immissionsquellen
Autobahnzubringer, Hochspannungsfreileitung, Bahnlinie und dem
seit Bestehen des AB-Anschlusses "MS-Hiltrup" verstärkt
frequentierten Kappenberger Damm bereits erschöpfend belastet.
Eine WEA innerhalb der Zone 10a stellt eine weitere Störquelle in
mehrfacher Hinsicht dar.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.8
[Außenbereichsnutzungen], 1.9 [optisch bedrängende Wirkung],
1.15 [Flugsicherheits-Befeuerung], 1.17 [Lärmvorbelastung
Verkehr] sowie 5.1 [Wertverlust] verwiesen. 
In Bezug auf mögliche Auswirkungen auf Pferde wird sinngemäß
auf die Ausführungen unter 5.8 [Reitverein] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.062
Seite 64 von 73
318

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
So kommt es zu einer erheblichen optisch bedrängenden Wirkung.
Der Blick auf eine WEA innerhalb der Potenzialfläche ist frei und
völlig ungehindert. Ein "Ausweichen der Blicke" ist Gästen,
Kunden, Bewohnern und Einstellern unmöglich und wird
verschlimmernd durch das permanente Rotieren der Flügel
angezogen. Alle Gasträume, Terrassen, Biergarten etc., sowie
Wohn- und Schlafräume sind der Potenzialfläche unverändert
zugewandt. Die Potenzialfläche reicht mit ihrem nördlichen Rand
bis zu 200 m an die südliche Grenze meines Grundstückes. Die
erforderlichen Abstände sowohl der 150 m hohen Referenzanlage,
als auch der von den Stadtwerken an dieser Stelle geplanten 180
m hohen WEA unterschreiten die erlaubten Abstände um ein
Vielfaches, so dass die optische Wirkung nicht nur bedrängend,
sondern bedrohend ist.
Zum anderen befindet sich mein Grundstück lt. Auskunft der
Stadtwerke Münster und der Einsicht in das
Schlagschattendiagramm komplett im Schlagschattenbereich. Das
stellt eine ebenso nicht hinzunehmende Unzumutbarkeit dar, wie
die nächtliche Störung durch rote Warnbeleuchtungen.
Zuvor genanntes stellt nicht nur eine Störung für Gäste, Kunden,
Bewohner und Einsteller, sondern auch für Tiere (hier Pferde) dar.
Auswirkungen auf Tiere sind Ihreseits weder erwähnt, noch
untersucht worden. Weitere Stressquellen für die Tiere (z.B. durch
Infraschall u.a.) werde ich nicht hinnehmen.
Fazit:
Durch eine Ausweisung der Potenzialfläche 10a als
Konzentrationsfläche ist der Betrieb der Gaststätte und des
Sportpferdezucht- und Pensionspferdebetriebes stark gefährdet.
Meine Liegenschaft ist nicht mehr vermietbar. Sie ist von
Störquellen umzingelt. Mein Recht auf Eigentum und Gesundheit
von Mensch und Tier sind nicht mehr gegeben.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 12 "Wilbrenning" werden
vorgebracht:
Seite 65 von 73
319

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
65 2. Unter Aussparung der Flächen meines Mandanten wird dieser
allerdings vollständig von den Teilflächen der geplanten
Windvorrangzone der Stadt Münster im Südwesten umgeben. Die
vier Teilflächen 12a und 12b Wilbrenning liegen alle vis-a-vis
westlich, nördlich und östlich zur Hofstelle meines Mandanten, so
dass dieser in seiner Wohnnutzung im Falle der Errichtung einer
Windkraftanlage durch Schattenwurf betroffen wäre. Die Hofstelle
wird von den Teilflächen nahezu umzingelt. Gerade die
aufgehende und untergehende Sonne, d.h. der tiefstehende
Sonnenstand, wird bei der Verwirklichung des Plans Auswirkungen
auf die Hofstelle und damit die Lebenssituation meines Mandanten
haben. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf] verwiesen.
Im Übrigen bleibt eine wesentliche Blickrichtung (nach Süden) von
der Hofstelle des Anregenden frei von Windenergieanlagen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.063
65 3. Die harten Kriterien der Potenzialanalyse sind nicht einheitlich
umgesetzt worden. Die Hofstelle meines Mandanten befindet sich
in einer Splittersiedlung. Zu dieser Splittersiedlung zählt neben den
Wohneinheiten auf der Hofstelle meines Mandanten auch
unmittelbar südlich gelegene Hofstelle seines Nachbarn, der
ebenfalls über 3 Wohneinheiten verfügt. Hinzu kommt für diesen
auch noch, dass 1 seiner Speichergebäude Denkmal geschützt ist.
Gleichwohl ist dieser Bereich nicht gänzlich von der
Windvorrangzone ausgenommen worden. Auch sind die
üblicherweise zu Splittersiedlungen und Siedlungsbereichen
einzuhaltenden Abstände hier nicht angelegt worde. Insofern ist
zugunsten des nördlich gelegenen Golfplatzes eine Verschiebung
dergestalt erfolgt, dass die Windvorrangzone näher an die Hofstelle
meines Mandanten herangerückt ist. Hier rügt mein Mandant
nachdrücklich, dass wirtschaftlichen Interessen am Betrieb des
Golfplatzes Vorrang vor den Interessen der zwingend im
Außenbereich angesiedelten Bevölkerung eingräumt worden ist.
Insofern sind die Kriterien aus der Potenzialanalyse aufgeweicht
und zugunsten der Bewohner des Außenbereichs verschoben
worden. Dies führe - so mein Mandant - zu einer Belastung seiner
Hofstelle, da er nach der geplanten Windvorrangzone von 3 Seiten
von Windrädern umgeben werde.
Um alle Wohngebäude im Außenbereich, unabhängig davon, ob es
sich bei mehreren Wohngebäuden um eine Splittersiedlung handelt
oder nicht, ist gesamtstädtisch der gleiche Abstand (250 m) gelegt
worden. Dies trifft auch auf die Hofstelle des Anregenden zu. Eine
Verschiebung zugunsten des Golfplatzes hat nicht stattgefunden.
Im Übrigen bleibt eine wesentliche Blickrichtung (nach Süden) von
der Hofstelle des Anregenden frei von Windenergieanlagen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.064
Seite 66 von 73
320

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
65 5. Gerügt wird zudem eine Beeinträchtigung meines Mandanten
durch Schlagschatten, Schall und Bewegungssuggestionen.
Bereits aus der Fotosimualtion ergibt sich, dass im Blickfeld meines
Mandanten rund um seine Hofstelle herum mindestens 5
Windkraftanlagen errichtet und zu sehen sind. Die
Windkraftanlagen 23-25 befinden sich in einem Abstand von 200-
750 m zur Hofstelle. Dies stellt eine optisch bedrängende Wirkung
für die Hofstelle meines Mandanten dar, da die Anlagen immerhin
bis zu 150 m hoch werden können. Sie können demnach
bauordnungsrechtlich hier nicht realisiert werden, dass schon der
Änderung des Flächennutzungsplans entgegensteht.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall]
sowie 1.9 [optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.065
65 6. Zudem findet der Aspekt der Vorbelastung der Hofstelle meines
Mandanten keine ausreichende Berücksichtigung. Die Fläche liegt
immerhin zur Autobahn A1 und ist aus diesem Grunde bereits
lärmtechnisch erheblich vorbelastet. Die A1 ist an dieser Stelle
kürzlich ausgebaut worden und dadurch näher an die Hofstelle
meines Mandanten herangerückt. Die bis dahin dort vorhandene
Bepflanzung ist der Erweiterung komplett zum Opfer gefallen und
gerodet worden. Seither kann der Lärm der Autobahn unbegrenzt
bis zur Hofstelle meines Mandanten gelangen. Die Autobahn A1
befindet sich in etwa 750 m zur Hofstelle meines Mandanten. Diese
Vorbelastung durch die Autobahn ist bei der Aufnahme der
Teilflächen 12a und 12b in die Windvorrangzone der Stadt Münster
nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Autobahn findet nur
insoweit Berücksichtigung, als die Abstände als harte Tabukriterien
berücksichtigt werden, die wegen des Eiswurfs und des Kippradius
eingehalten werden müssen. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.17 [Vorbelastung Verkehr]
verwiesen. Im Übrigen bewirkt eine Bepflanzung i.d.R. allenfalls
eine subjektive Lärmminderung.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.066
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster-Süd"
werden vorgebracht:
64, 74, 75, 86, 109, 110 Windräder beeinträchtigen die Lebensqualität der betroffenen
Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infraschall. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.3 [Infraschall] sowie 1.7 [Gesundheitsgefahren] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.067
Folgende Anregungen hinsichtlich des gesamten
Planungskonzepts und bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a - d "Autobahnkreuz MS-Süd"
werden vorgebracht:
Seite 67 von 73
321

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
35 b) Darüber hinaus sehen wir es als unzulässig an, dass zu
Siedlungsflächen pauschal ein Abstand von 500 m eingehalten
werden muss, unabhängig davon, ob es sich um eine
Wohnnutzung innerhalb eines festgesetzen reinen Wohngebietes,
eines allgemeinen Wohngebietes oder eines Misch- bzw.
Kerngebietes handelt.
Diese Gleichbehandlung sämtlicher Wohnnutzungen, ausgelöst
von deren planungsrechtlicher Einstufung, halten wir für nicht
nachvollziehbar, da hiermit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine
Wohnnutzung in einem festgesetzen Wohngebiet denselben
Schutz genießt wie eine Wohnnutzung innerhalb eines Misch- und
Kerngebietes. 
Aus den nachfolgend aufgeführten Überlegungen wurde eine
Differenzierung - wie in der Anregung vorgeschlagen und
grundsätzlich nachvollziehbar - nicht vorgenommen. 
Trotz des gesamtstädtisch angelegten Abstandes von 500 m zu
Siedlungsbereichen (die zum Wohnen genutzt werden - hier wurde
vom Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4
BauNVO ausgegangen) ist dieser Abstand nur in sehr wenigen
Fällen der maßgebliche Ausschlussgrund bei der Ermittlung der
Potenzialfllächen. Aufgrund der sehr dichten Besiedlung des
Münsteraner Außenbereichs wird der o.a. Maßstab regelmäßig von
anderen Abständen, insbesondere vom Abstand zu
Einzelwohngebäuden, im Außenbereich überlagert. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.068
Für diese Gleichbehandlung sind jedoch keine sachlichen Gründe
erkennbar. Vielmehr muss die im Bereich der TA Lärm bzw. GIRL
angewandte und von der Rechtsprechung bestätigte
Differenzierung zwischen den verschiedenen
Wohngebietstypisierungen gemäß BauNVO zwingend auch im
Rahmen der vorliegenden Planung Anwendung finden, indem
unterschiedliche Schutzabstände zu Siedlungsflächen
berücksichtigt werden, je nachdem, welches Schutzniveau dieser
Wohnnutzung konkret beizumessen ist. Dass diese Differenzierung
keinen Eingang in die vorliegende Planung gefunden hat,
begründet mithin einen weiteren Abwägungsfehler.
Daher wurde nur in Bereichen, in denen Potenzialflächen nahe an
die Siedlungsbereiche heranreichen, überprüft, ob es in diesen
Bereichen reine Wohngebiete nach § 3 BauNVO oder vergleichbar
schutzwürdige Nutzungen (Krankenhäuser und Pflegeanstalten),
gibt, die ggf. einen größeren Abstand erfordern würden (analog zur
Ermittlung des Abstands zu allgemeinen Wohngebieten würde
dieser Abstand ca. 700 m betragen). Eine solche Nähe (d.h. der
Abstand zwischen der Potenzialfläche und einer solchen Nutzung
beträgt weniger als 700 m) ist relevant bei folgenden
Potenzialflächen: 2c, 6c, 10a ,12b. Diese Potenzialflächen werden
teilweise (2c und 6c) nicht als Konzentrationszone dargestellt und
wurden daher nicht weiterverfolgt. In den anderen Fällen (10a, 12b)
wurde geprüft, ob es sich bei der benachbarten Wohnnutzung um
ein reines Wohngebiet handelt. Ein Bebauungsplan existiert jeweils
nicht, es handelt sich um Allgemeine Wohngebiete.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es gefestigte
Rechtsauffassung ist, dass im Übergang zweier unterschiedlich
lärmsensibler Bereiche (Wohngebiet / Außenbereich) das
gegenseitige Rücksichtnahmegebot greift und das Schutzniveau im
Einzelfall reduziert werden muss.
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322

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
In sämtlichen Siedlungsrandbereichen gibt es keine M-Flächen-
Darstellung (d.h. eine Bebauung mit einem geringeren
Schutzniveau), die aufgrund ihrer Ausdehnung sowie isolierten
Lage (sprich nicht umgeben von Wohnbauflächen) und unter
Berücksichtigung der weiteren Abstandskriterien faktisch dazu
führen könnte, dass ggf. ein geringerer Abstand (aufgrund des
geringeren Schutzniveaus) denkbar wäre. Zu gewerblichen
Bauflächen wurden grundsätzlich keine Abstände gebildet, da auch
ohne einen solchen Abstand faktisch keine Potenzialflächen
gebildet werden konnten, die unmittelbar an gewerbliche
Bauflächen angrenzen. Die realen Abstände sind somit in jedem
Fall groß genug, dass die für Betriebswohnungen geltenden
Immissionsschutzwerte (50 dB/A nachts) - ggf. unter
Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebes - einhaltbar
sind und somit die Problematik im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt
werden kann.
Da - wie dargelegt - ein geringerer Abstand (gemischte Nutzungen)
bzw. ein größerer Abstand (reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO)
insofern an keiner Stelle der dargestellten Konzentrationszonen
eine Relevanz hätte, wurden der Einfachheit halber keine
separaten Abstandswerte für unterschiedliche Wohnnutzungen in
Siedlungsbereichen gebildet.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 14 "Niederort" werden vorgebracht:
6 Seltene Vogelarten sind Gründe gegen ein Windrad (Kiebitze und
Störche zählen anscheinend nicht dazu?) aber wird auf Menschen
mit Erkrankungen auch Rücksicht genommen??
Es wird auf die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren]
verwiesen. Eine individuelle Betroffenheit kann dabei aber nicht
ausgeschlossen werden. Bzgl. der angeführten Tierarten wird auf
die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Hinweis
hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen wird zur Kenntnis
genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.069
Wir als 5-köpfige Familie mit 3 kleinen Kindern nebst einigen
Nachbarn haben wohl keine Chance etwas gegen den Bau der
Windkrafträder zu unternehmen… (eine Unterschriftenliste müsste
Ihnen bereits vorliegen).
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323

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Leider sieht es so aus, dass das Wohl eines "einzelnen Bürgers",
unter das Wohl der Gesellschaft gestellt wird und wir demnächst
neben der angrenzenden Autobahn (Lärmschutzwall wurde damals
nur zu einer Seite errichtet!!) auch noch von Windkraftanlagen
eingekesselt werden. 
Da bleibt uns nur, entgegen aller Gutachten und
Abstandsmessungen, unsere Bedenken anzumelden und
gegebenenfalls später die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen…
Unsere Familie ist stark psychisch beeinträchtigt (in Form von
Depressionen) und auch schon seit längerem nachweislich in
Behandlung. Wir sorgen uns um Ruhelosigkeit durch anhaltende
(tagsüber sowie nachts), zwar sehr leise, dennoch
nervenerregende Geräuschbelästigung. Auch Schattenwurf im
Garten kann eine Art "Rastlosigkeit" hervorrufen. Für uns ist unser
Zuhause ein wichtiger Ort, um unser Leben im Gleichgewicht zu
halten, dieses würde mit Windkrafträdern rundherum ganz klar
eingeschränkt.
Abgesehen von den Spätschäden, die bislang noch nicht
nachzuweisen sind, sondern "nur" befürchtet und einfach abgetan
werden. (Z.B. Krebserkrankungen, Stoffwechselstörungen,
Hyperaktivität, Hörsturz / Tinnitus, psychische Beeinträchtigungen,
unerfüllter Kinderwunsch bzw. Fehl-/Mangelgeburten, uvm).
6 Und was ist mit unseren Tieren? In Dänemark sind angeblich
ganze Nerzfarmen verendet durch die "harmlosen" Schallwellen.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.4 [Dänemark] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.070
6 In der unmittelbaren Nähe der geplanten Windkraftanlagen liegen
nicht nur 2 Höfe, wir bitten Sie noch einmal einen Blick auf die
Anwohnerzahl zu werfen und uns unter Berücksichtigung unserer
Bedenken alsbald eine Stellungnahme zuzusenden.
Die genaue Anzahl der in der jeweiligen Nachbarschaft von
Konzentrationszonen wohnenden Anwohnern wurde im Rahmen
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung nicht ermittelt, da
sie kein Kriterium bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.8
[Außenbereichsnutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.071
Seite 70 von 73
324

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
14 Die Mindestabstände potentieller Windenergieanlagen zu
Wohngebäuden im Außenbereich wird durch die Stadtplaner mit
dem 2,5 fachen der Höhe einer Referenzanlage von 150 m
angesetzt. Dies liegt an der unteren Grenze der Abstands-Werte,
die in der Vergangenheit von Gerichten zur Vermeidung von
optisch bedrängender Wirkung angesetzt wurden. Im Regionalplan
Münsterland aus September 2015 wird daher für Einzelhäuser im
Außenbereich des Münsterlandes ein Radius von ca. 450 m
zugrunde gelegt (vgl. Sachlicher Teilplan Energie, Entwurf vom
21.09.2015, Seite 31, Absatz 207).
Es ist nicht richtig, dass die Mindestabstände potenzieller
Windenergieanlagen zu Wohngebäuden mit dem 2,5-fachen der
Gesamthöhe einer Windenergieanlage bzw. 350 m angesetzt
worden sind. Bezogen auf Einzelwohngebäude im Außenbereich
wurde vielmehr ein pauschaler Abstandswert von 300 m (entspricht
250 m bis zum Rand der Konzentrationszone) angesetzt. Der
dargelegte Unterschied zwischen den Abständen in Niederort und
Häger begründet sich damit, dass Häger dem baulichen
Innenbereich zuzuordnen ist und Niederort dem baulichen
Außenbereich. Für Siedlungsräume (baulicher Innenbereich) wurde
ein Abstandswert von 550 m (entspricht 500 m bis zum Rand der
Konzentrationszone) angelegt. Insofern entspricht die Darstellung
der Konzentrationszone 14 "Niederort" den gesamtstädtisch
gewählten Abstandskriterien.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.072
Der Regionalplan weist ausdrücklich darauf hin, dass viele der
kommunal ausgewiesenen Konzentrationszonen nicht
berücksichtigt werden konnten, weil diese das Kriteriium der
optisch bedrängenden Wirkung aufgrund des zu geringen
Abstands zu Einzelhäusern nicht einhalten (vgl. Sachlicher Teilplan
Energie, Entwurf vom 21.09.2015, Seite 31, Absatz 224). Die Stadt
Münster berücksichtigt diese Maßgabe beispielsweise für die
Standorte im Bereich Nienberge-Häger. Bei den Flächen 14 a/b
basiert die Planung auf einem Abstand von 350 m zu
Wohngebäuden. Eine Einhaltung der Vorgaben des Regionalplans
würde also einer reduzierten Nutzbarkeit der möglichen Flächen für
WEA an diesem Standort führen.
Mit Inkrafttreten der neuen Ziele des Regionalplanes ändert sich
insbesondere die Wirkung auf die kommunale Planung gegenüber
den bisherigen Zielen der Regionalplanung. War die Kommune
bisher an die Darstellung der sogenannten Windeignungsbereiche
insofern gebunden, als diese gem. § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG eine
Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
entfalteten, so werden im neuen Regionalplan, „Sachlicher
Teilabschnitt Energie“, lediglich sogenannte Vorranggebiete gem. §
8 Abs. 7 Nr. 1 ROG ohne die Ausschlusswirkung von
Eignungsgebieten dargestellt. Demnach kann die Stadt Münster
auch außerhalb der im Regionalplan dargestellten Vorranggebiete
Bereiche zur Nutzung der Windenergie im FNP ausweisen. Dabei
muss sie sich nicht an die Kriterien die die Bezirksregierung bei der
Ermittlung der von ihr dargestellten Windenergiebereiche (bsp. 450
m-Abstand zu Einzelwohngebäuden im Außenbereich) halten. 
Dies ist im Rahmen der 65. Änderung des FNP insoweit auch
geplant, als eine Konzentrationszonenplanung, die ausschließlich
die regionalplanerisch dargestellten Windenergiebereiche
übernimmt, voraussichtlich rechtlich nicht zulässig ist, da sie der
Windenergie nicht substanziell genügend Raum belässt.Im Übrigen
wird auf die Ausführungen unter 1.10 [größere Abstände]
verwiesen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
14 Berücksichtigt man die Vorgaben zur Schallemission ist ebenfalls
zu vermuten, dass der ausgewiesene Abstand mit dem 2,5 fachen
der Referenzanlage im weiteren Verfahrensverlauf nicht ausreicht.
Die Schallemission der seitens der Stadtplanung definierten
Referenzanlage liegt demnach bei 106,5 dB(A) (s. Begründung zu
V/0876/2015, S.12). Dieser Schall kommt zu den Lärmbelastungen
der Anwohner durch die Nähe zur A43 und K60 hinzu. Auch darum
muss der Abstand potentieller WEA zu Wohngebäuden an den
Standorten 14a/b vergrößert werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] sowie 1.17 
[Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.073
14 Hinzu kommt die seitens der Stadt präsentierte Vorgabe, wonach
mindestens 3 WEA in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang
liegen müssen, um eine angestrebte (mehrkernige)
Konzentrationszone zu bilden. Der Abstand untereinander müsse
500 m in Hauptwindrichtung (hier: Südwest), bzw. 300 m in
Nebenwindrichtung betragen. Auch diese Vorgaben zum Abstand
zu anderen WEA lassen keine 3 Anlagen im Bereich der Flächen
14a/b zu, zumal die Fläche 14b lediglich als Ergänzungsfläche
dient (s. Begründung zu V/0876/2015, S. 57).
Entgegen der Ansicht des Anregenden besteht in der
Konzentrationszone 14a unter den dargelegten Kriterien die
(theoretische) Möglichkeit, dort drei Windenergieanlagen
(Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m) zu errichten.
Die Zone 14a "Niederort" weist in Südwest-Richtung eine Länge
von deutlich über 600 m auf, so dass sie zwei Anlagen aufnehmen
kann. Die Zone 14b "Niederort" könnte (theoretisch) eine weitere
Anlage aufnehmen, die Abstände zu den möglichen Anlagen der
Zone 14a lägen - je nach Stellung der Anlagen - bei mindestens
500 m. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.074
Dies ist übrigens offenbar ihren Planern bekannt, denn bei ihrer
Visualisierung wurden für diesen Standort lediglich 2 Anlagen
abgebildet. Demnach sind entweder die Informationen im Rahmen
der Bürgerbeteiligung falsch gewesen, oder Sie planen entgegen
ihren eigenen Vorgaben.
Zusammen bietet diese mehrkernige Konzentrationszone damit das 
Potenzial für Standorte für mindestens drei Windenergieanlagen. 
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.16 [Visualisierungen] 
und 3.8 [Konzentrationswirkung] verwiesen.
14 Neben diesen sachlichen Kriterien erlauben wir uns der
Vollständigkeit halber und unter Berücksichtigung der Vorgaben
des § 47 VerwGO in unserer Stellungnahme auch die Darlegung
unserer ganz persönlichen Ansichten und Befürchtungen.
Eine Verweisung auf nachgelagerte Ebenen im
Genehmigungsverfahren entspricht dem Gebot der planerischen
Zurückhaltung, da die Prüfung beispielsweise von
Immissionsschutzabständen und möglichen Gesundheitsgefahren
im Detail erst auf dieser Ebene geprüft werden kann. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.075
Seite 72 von 73
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Immissionsschutz & Abstände
Während des gesamten Planverfahrens wurden lediglich der
Nutzen der Windenergie und der Auswirkungen von WEA auf Flora
und Fauna, Boden und Landschaft berücksichtigt. Andere
Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien wurden seitens der
Stadt erst gar nicht in Erwägung gezogen. Im Hinblick auf den
Schutz des Menschen und seiner Werte wurde immer auf
nachgelagerte Ebenen im Genehmigungsverfahren verwiesen. Es
entstand bei uns der Eindruck, das zwar jeder einzelne brütende
Uhu berücksichtigt wird, die Habitate des Homo Sapiens jedoch
nicht.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelwerke (bsp.
Bundesimmissionsschutzgesetz) sind aber diesbezüglich
abschließend, so dass keine Gesundheitsgefahren für den
Menschen durch die Planung bzw. deren Umsetzung zu erwarten
sind. Vgl. auch die Ausführungen unter 1.7 [Gesundheitsgefahren]
und 1.14 [Abstände Naturschutz]. Insofern wurde auf Ebene der
Flächennutzungsplanung insbesondere geprüft, inwiefern eine
Umsetzung des Planes (sprich Errichtung einer
Windenergieanlagen) von vornherein faktisch bzw. rechtlich nicht
möglich bzw. städtebaulich (unter Berücksichtigung bestimmter
Kriterien) nicht gewollt ist.
Bzgl. der Nutzungsmöglichkeiten anderer erneuerbare Energien 
wird auf die Ausführungen unter 3.10 [kommunales Klimaziel] und 
5.4 [Energiepolitik] verwiesen.
14 […] wir haben ganz konkrete Befürchtungen und Fragen, die uns
bislang Niemand beantworten wollte: Der Infraschall soll sich mit
seinen hohen Frequenzen auf das Hörsystem von Vögeln und
Hunden auswirken. Welche Auswirkungen sind bei Menschen zu
erwarten, die auch im hochfrequenten Bereich hören (Säuglinge,
Menschen mit Hörgeräten)?
Es wird auf die Ausführungen unter 1.3 [Infraschall] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.076
14 Wie tief werden die WEA im Baugrund verankert? Werden die zu
erwartenden Schwingungen beim Bau sich auf die umliegenden
Wohnhäuser und deren Statik auswirken? Wird dies im Vorfeld
überprüft? […] Der Betrieb von WEA führt offenbar zu
Schwingungen in deren Umfeld. Wenn dies für Offshore-Anlagen
und deren Auswirkungen auf die Sensoren von Meeressäugern
angenommen wird, welche Wirkungen haben diese permanenten
Schwingungen auf die Anwohner und deren Häuser?
Die konkrete Verankerung einer Windenergieanlage im Baugrund 
(Fundament) ist abhängig von Anlagentyp, Anlagenhöhe sowie 
dem Baugrund selbst und kann daher auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes nicht beantwortet werden. Sie ist daher Teil 
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, 
welches auch einen bauordnungsrechtlichen Genehmigungsteil 
umfasst. Ob überhaupt und wenn ja in welcher Größenordnung 
Schwingungen beim Bau zu erwarten sind und ob dafür separate 
Untersuchungen erforderlich sind, bleibt daher ebenfalls dem 
nachgelagerten Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.077
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
2.1 [Landschaftsbild] Der Ausbau der Nutzung der Windenergie
soll nicht ungebremst geschehen, sondern raumverträglich
gesteuert werden. Dieser räumlichen Steuerung dient die 65.
Änderung des Flächennutzungsplanes. Um dabei eine
„Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, werden
Windenergieanlagen räumlich konzentriert. Diese Konzentration
soll sowohl kleinräumig im Sinne von Konzentrationszonen als
auch möglichst großräumig erfolgen. Damit wird gesamträumlich
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gemindert. Gleichwohl
verbleibt bei der Errichtung einer Windenergieanlage in der Regel
eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Regel nicht
ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1
BNatSchG ist. Daher ist für diese Beeinträchtigung im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Ersatzgeld zu
bezahlen, welches zweckgebunden für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden ist.
2.2 [Aasee-Blickachse] Die Teilpotenzialfläche 13a liegt im
Sichtachsen-Korridor des Aasees. Für die Beurteilung der
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch neu
hinzukommende Windenergieanlagen wurden im Vorfeld der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung mehrere Visualisierungen erstellt.
Dabei wurden gutachterlicherseits für realistisch gehaltene
Anlagenstandorte von prägnanten Fotostandorten aus visualisiert.
Der prägnanteste dieser Fotopunkte ist der nördliche Uferbereich
des Aasees, da dies die einzige Stelle im unmittelbaren
Innenstadtbereich darstellt, aus der ein ungehinderter Blick in die
freie Landschaft möglich ist. Dieser Blick konnte bis heute von
baulichen Störungen weitestgehend freigehalten werden.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz besondere
Bedeutung für die Naherholung auf und ist entsprechend
hochfrequentiert. Der nördliche Uferbereich mit den vorhandenen
Freizeit- und Gastronomieangeboten bildet dabei den
prominentesten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen – zum einen mit
einer 150 m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200 m hohen
Anlage, die an dem Standort ebenfalls nicht grundsätzlich
ausgeschlossen wäre – machen deutlich, dass mögliche
Windenergieanlagen insbesondere in der Teil-Potenzialfläche 13a
genau in der Blickachse des Aasees liegen und am Horizont – bei
entsprechenden Sichtverhältnissen – als neue Landmarken
erscheinen würden. Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im
Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011
beschlossene Leitbild Aasee deutlich. Dort heißt es, dass „Sicht-
und Blickachsen von innen nach außen und umgekehrt … erhalten
bleiben [müssen]“. Daher wird die Darstellung der Teil-
Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz-Münster-Süd" nicht
weiterverfolgt.
2.3 [Artenschutz] Vogel- und Fledermausarten sind in sehr
unterschiedlichem Maße durch Windenergieanlagen betroffen. Für
viele Arten besteht aufgrund ihres Verhaltens kein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko. Unbestritten sind aber einige Vogel- und
Fledermausarten durch mögliche Kollisionen mit den Rotorblättern
bzw. durch sogenannte Barotraumata (meist tödliche Verletzungen
der Lungen bei Fledermäusen durch rasche Änderung des
Umgebungsdrucks) besonders gefährdet. 
Absolute Zahlen zu getöteten Individuen in Deutschland sind
allerdings nur sehr bedingt zu ermitteln bzw. abzuschätzen, da es
bisher nur wenige flächenhafte und systematische Erfassungen von
Schlagopfern gibt. Die Staatliche Vogelschutzwarte (VSW) des
Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Brandenburg führt eine Datenbank, in der alle verfügbaren
Hinweise zu Kollisionen von Vögeln und Fledermäusen mit WEA in
Deutschland zusammengetragen werden. Allerdings sind auch aus
diesen Fundzahlen allein keine zuverlässigen Hochrechnungen
über die Zahl der jährlichen Verluste einzelner Arten ableitbar. Die
VSW geht davon aus, dass in der Datenbank nur ein geringer Teil
der tatsächlich an WEA verunglückten Tiere enthalten ist und hält
weitergehende Untersuchungen für erforderlich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Um zu vermeiden, dass insbesondere besonders bzw. streng
geschützte Vogel- und Fledermausarten getötet oder im Sinne des
Artenschutzrechts gestört werden, müssen die Vorgaben des
Natur-
und Artenschutzrechts eingehalten werden. 
Gemäß § 44 BNatSchG muss bei Durchführung von Planungs- (wie
diese Flächennutzungsplanänderung) und Zulassungsverfahren
(hier insbesondere immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren für einzelne Windenergieanlagen)
sichergestellt werden, dass die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nicht erfüllt werden. Können
Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden, ist die
Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig. Ausnahmen
können gemäß § 45 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn der
Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt ist, wenn zumutbare Alternativen nicht
gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert. 
Da die Ausweisung von Konzentrationszonen keine direkte
Tathandlung im Sinne des Verbotstatbestands des § 44 BNatSchG
darstellt, ist sie aber gleichwohl nur dann zielführend, wenn eine
Zulassungsfähigkeit der Windenergieanlagen im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren gem. BImSchG unter
artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglich erscheint und
damit die Planung umsetzbar ist. Andernfalls wäre die Planung
gem. § 1 (3) BauGB nicht erforderlich, da sie nicht vollzugsfähig ist.
Daher ist prognostisch abzuschätzen, ob der Artenschutz bei
einzelnen Potenzialflächen ein unüberwindbares Hindernis darstellt
und eine Darstellung als Konzentrationszone daher nicht in
Betracht kommt. Zentrales Element zur Abarbeitung der Belange
des Artenschutzes ist die Artenschutzprüfung (ASP).
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Die durchgeführte Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) kommt zum
Ergebnis, dass „sämtliche Flächen aus artenschutzrechtlicher Sicht
in Bezug auf die Avi- und die Fledermausfauna die
Voraussetzungen zur Nutzung von Windenergie [besitzen]. Es
existieren keine K.O.-Kriterien, aufgrund derer eine grundsätzliche
Eignung der Flächen infrage stehen würde. Gleichwohl kann für
den Betrieb geplanter Windenergieanlagen (WEA) bei keiner
Fläche von vornherein ausgeschlossen werden, dass bei
europäisch geschützten Arten der o.g. Gruppen die Zugriffsverbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Daher ist nach den
gesetzlichen Rahmenbedingungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
in jedem konkreten Fall eine vertiefende Art-für-Art-Analyse im
Sinne der Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) erforderlich" (vgl.
enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1)
für Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster,
Westf.“, S. 3).
In Bezug auf die geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan
hat der Gutachter folgende Aussagen getroffen: „Aufgrund des
Ergebnisses der ASP I für Windpotenzialflächen (WPF) auf dem
Gebiet der Stadt Münster, Westf. (Enveco 2015), wonach mit einer
durchweg hohen bis sehr hohen Prognosesicherheit weder
bezüglich der Fledermaus- noch im Hinblick auf die Avifauna K.O.-
Kriterien bestehen, die eine Nutzung für Windenergie ausschließen
(d.h. es existieren generell große bis sehr große
Realisierungschancen für die WPF), sowie infolge grundsätzlich
bestehender geeigneter Kompensationsmaßnahmen zur
Vermeidung artspezifischer Beeinträchtigungen nach § 44 Abs. 1
BNatSchG, können die ausgewiesenen WPF auf dem Gebiet der
Stadt Münster uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Änderung
des FNP der Stadt Münster Berücksichtigung finden, indem sie dort
mit entsprechender Ausweisung übernommen werden. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Eine ASP II ist zuvor nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, da
aktuell weder die genauen WEA-Standorte noch -Typen bekannt
sind" (vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Zur Übernahme von
Windpotenzialflächen in den Flächennutzungsplan“, S. 7). Im
Übrigen ist es auch wirtschaftlich nicht vertretbar, eine - zum
jetzigen Zeitpunkt - nicht notwendige Artenschutzprüfung II für
mögliche Standorte - bei denen weder die genaue Lage noch die
Tatsache, ob sie überhaupt realisiert werden, bekannt sind - auf
Kosten des Steuerzahlers durchzuführen.
Die Auffassung teilt explizit auch der BUND, der in seiner
Stellungnahme (Schreiben vom 12.03.2016), die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung ausdrücklich begrüßt und der davon
ausgeht, dass "eine sorgfältige, seriöse naturschutzfachliche
Beurteilung der Potenzialflächen 1-14 erst im weiteren Verfahren
insbesondere durch die Artenschutzprüfung (Stufe 2) möglich und
sinnvoll ist".
2.4 [Rieselfelder] Grundsätzlich wird auf die Ausführungen unter
2.3 [Artenschutz] verwiesen. Für die östlich des Kanals liegende
Teilpotenzialfläche 4a "Coerheide / Kanal" wurde eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung insbesondere bezogen auf das
Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ erarbeitet, die zu dem
Ergebnis kommt, dass die „[…] auf dem Gebiet der Stadt Münster
ausgewiesenen Potenzialflächen (WPF) weder einzeln noch im
Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten Wirkungen
auf die bestehenden Natura-2000-Gebiete, derart [entfalten], dass
erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der
Populationen Windenergie-sensibler Fledermaus- und Vogelarten
eintreten könnten, die ein charakteristischer Bestandteil derjenigen
Lebensräume innerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete sind, für
die spezielle Erhaltungs- und Entwicklungsziele bestehen. Die
Funktion der Natura-2000-Gebiete wird diesbezüglich auch nicht
negativ beeinflusst." (vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie,
Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung für
mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster,
Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40) 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Eine Darstellung dieser Konzentrationszone(n) ist aus natur- und
artenschutzrechtlicher Sicht insofern möglich. Vor dem Hintergrund,
dass die „für dieses Gebiet besonders charakteristischen
Zugvogelbewegungen hier (wie auch andernorts)
schwerpunktmäßig einen im Herbst streng Nordost-Südwest- bzw.
im Frühjahr umgekehrt gerichteten Verlauf besitzen, sollen die
Teilpotenzialflächen 4b und 4c allerdings nicht als
Konzentrationszonen dargestellt werden. Dadurch kann davon
ausgegangen werden, dass „aufgrund der bestehenden Entfernung
von ca. 3.500 m zwischen der geplanten WPF 14 [Anm. d.h. der
Potenzialfläche 4a] im Südosten, die – getrennt durch den
zumindest teilweise eine mögliche Leitlinie für den Vogelzug
bildende Dortmund-Ems-Kanal (DEK) – dem VSG „Rieselfelder
Münster“ und der nächst benachbarten WPF 12 (Nr. 3a laut 65.
FNP-Änderung), die ebenfalls (noch) etwas südlich des VSG
„Rieselfelder Münster“ liegt, ein ausreichender Korridor besteht, der
ein ungehindertes Zuggeschehen ermöglicht, so dass generell nicht
mit entsprechenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist.“ (vgl. Büro
für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr. Olaf Denz:
„FFH-Verträglichkeitsprüfung für mehrere Windpotenzialflächen auf
dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, Wachtberg 2015, S. 20f).
Im Übrigen wird auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen
des Umweltberichts verwiesen.
2.5 [Flächenversiegelung] Wie bei jedem Bauwerk ist auch beim
Bau einer Windenergieanlage eine Flächenversiegelung
erforderlich. In Bezug auf Windenergieanlagen beschränkt sich
diese aber tatsächlich auf das Fundament des Mastes, evtl.
Nebenanlagen für die Anbindung an das Stromnetz sowie die
Zuwegung. Windenergieanlagen sind im Außenbereich gem. § 35
BauGB allgemein privilegiert zulässig, so dass die entsprechenden
Versiegelungen in Kauf genommen werden müssen. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
2.6 [Golfplatz - Uhu] Zur Behauptung, dass sich ein Uhupärchen
im angrenzenden Wald niedergelassen habe, erklärt der
Artenschutzgutachter Dr. Denz: "Wir haben nun noch einmal
eingehend das Gelände am Golfplatz Tinnen hinsichtlich Spuren
des Uhus, insbesondere auch gezielt nach den Angaben von [...]
überprüft. Ergebnis: Keinerlei Hinweise auf einen brütenden Uhu,
weder aktuell noch zuvor. Die beiden Uhu-Nisthilfen, die vor einiger
Zeit im Gebiet ausgebracht worden sind, sind unbenutzt (habe ich
dokumentiert). Ein offensichtlich im Gebiet brütender Habicht, der
zu den Beutetieren des Uhus gehören kann, deutet auch nicht
gerade darauf hin, dass der Uhu im Gebiet ansässig ist. [...]"
2.7 [Landschaftsschutz] Der Landschaftsschutz wurde
gesamtstädtisch bei der Erarbeitung des Plankonzeptes in weitem
Maße berücksichtigt. So wurden sämtliche Schutzgebietskategorien
des BNatSchG als Tabuflächen gewertet. Dazu zählen auch die
vielen Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet, ausgenommen
sind davon lediglich die lärmbelasteten Bereiche entlang der
Autobahn. Darüber hinaus wird mittels der Darstellung von
Konzentrationszonen die Errichtung von Windenergieanlagen auf
bestimmte Bereiche beschränkt, so dass eine klein- wie
großräumige Konzentration entsteht.
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende Anregungen / Bedenken gegen die geplante 
Darstellung von Konzentrationszonen, insbesondere im 
Bereich Sandrup / Sprakel und Häger werden vorgetragen:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
32, 39, 73, 107 3.2 Insbesondere der Standort 3 d liegt in einem Fluggebiet der
Fledermäuse, so dass diese Tierart durch eine WKA am Standort 3
d sehr stark betroffen sein dürfte. Der Standort 3 d ist daher
dringend aufzugeben. Im näheren Umfeld der WKA wären aber
auch Rebhühner, Kibitze und Feldlerche, deren
Überlebensmöglichkeiten wir seit Längerem zu optimieren
versuchen, sehr stark betroffen, weil durch die WKA insbesondere
das Paarungsverhalten dieser Tiere gestört würde sowie die
Jungtiere mit den niedrig gesetzten Rotorblättern der WKA
vermutlich nicht zurecht kämen. Last but not least ist auch an den
Rotmilan zu denken, der dieses Einzugsgebiet der geplanten WKA
z.Zt. noch als sein Revier nutzt. Wir fordern daher - vor jeder
weitergehenden Planungsentscheidung - die Einholung eines
objektiven und aussagekräftigen Gutachtens zum
Schutz/Vorkommen der hiesigen Tierarten.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.078
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2l
1 "Häger" werden vorgebracht:
98 Hinzu kommt die Gefahr für die Vogelwelt […] Des weiteren sind
die Windräder für Münsters Landschaft aus Beobachterperspektive
ein Schandfleck in der Natur.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild] und 2.3
[Artenschutz] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.079
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 2l
1, 2e, 2d "Häger" und 3a - d
"Sandrup" werden vorgebracht:
82 Bzgl. möglicher Beeinträchtigungen der Flora und Fauna setzen
Sie sich bitte mit dem NABU und BUND auseinander.
Diesbezüglich wird auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange, u.a. der
Naturschutzverbände, sowie die öffentliche Auslegung des
Planentwurfs verwiesen. Der Hinweis wird insofern zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Abwägungsvorschlag ist nicht
erforderlich.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
8, 9, 12 Des Weiteren fällt die Potenzialzone 3 (Sandrup) in die
Wasserschutzgebietszone II. Gemäß des Entwurfes zur Novelle
des Windenergieerlasses des MKULNV vom 18.05.2015 (Az: VII-3
02.21 WEA-Erl 15) wird im Kap. 8.2.3.2 Wasserschutzgebiete die
Schutzzonen I sowie auch die Schutzzone II als "hartes" Tabu-
Kriterium eingestuft. Demnach sollte dem dringenden Anraten der
Bezirksregierung Münster / Dezernat 54 "Wasserwirtschaft" Folge
geleistet werden und die Wasserschutzgebietszone als "hartes"
Tabu-Kriterium in die 65. Änderung des FNP "Windenergie" mit
aufnehmen.
Der Anregung wird grundsätzlich insofern gefolgt, als
Wasserschutzzonen II als "hartes" Tabukriterium eingestuft worden
sind. Die Anregung ist jedoch nicht richtig in der konkreten
Annahme, dass sich die Konzentrationszone 3 "Sandrup" im
Bereich eines Wasserschutzgebietes Stufe II befindet. Vielmehr
befindet sie sich in der Wasserschutzzone III. Diese stellt allerdings
kein Tabukriterium für die Darstellung einer Konzentrationszone
dar.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.080
1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, 16,
21, 23, 24, 25, 27, 28, 30,
36, 37, 40, 41, 42, 44, 45,
48, 49, 56, 57, 58, 61, 69,
71, 72, 76, 78, 87, 88, 91,
92, 99, 102, 103, 105,
106, 111, 113, 117, 118,
119, 120, 121, 123, 124,
125, 126, 127, 128, 131,
132, 133, 134, 135, 136, 
Der Abstand zum Naturschutzgebiet Rieselfelder ist viel zu gering,
da die Flächen in der Hauptflugrichtung der Vögel liegen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.4 [Rieselfelder] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.081
11 Leider finden sich in Ihrer Begründungsdarlegung zur 65. Änderung
des FNP "Windenergie" für die Potenzialfläche 3 keine
Ausführungen zum Thema "Artenschutz / Schutz des Fauna-Flora-
Habitat". Dabei leben in dieser Potenzialfläche streng geschützte
Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14c BNatSchG, welche es nach § 44 (1)
Nr. 2 und 3 BNatSchG zu schützen gilt! Beispielsweise seien hier
der Kiebitz, der Uhu, die Schnepfe oder die Fledermaus genannt.
Eine Überbauung - insbesondere des Gebietes der Zone 3a - ist
unzulässig, auch wegen der Nähe zu den kleinen Waldgebieten.
Entgegen der Aussage in der Anregung, finden sich in der
Begründung sehr wohl Ausführungen zum Thema Artenschutz bzgl. 
der Potenzialfläche 3. Neben den allgemeinen Aussagen finden
sich im Umweltbericht auch flächenbezogene Angaben. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Die
Verlagerung der Artenschutzprüfung Stufe II in das
immisssionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist daher
keineswegs unrechtmäßig. Im Übrigen ist die Vorgehensweise
fachlich und rechtlich mit der Bezirksregierung Münster
abgestimmt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.082
Die Wiesen und Felder in der Zone 3 werden auch von Wildgänsen
und Kranichen als Rast- und Futterplatz regelmäßig heimgesucht.
Dort "üben" die Vögel insbesondere in der Abenddämmerung ihre
Formationsflüge. Gerade bei Dämmerung und Dunkelheit sind
diese Vögel einer enormen Gefahr (Totschlag) durch die
Windkraftanlagen ausgesetzt, da sie diese nicht rechtzeitig
wahrnehmen können.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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Daher ist es zwingend notwendig, vor Beschlussfassung zur 65.
Änderung des FNP "Windenergie" die Artenschutzprüfung II (ASP
II) durchzuführen. Die ASP I (Vorprüfung: Artenspektrum,
Wirkfaktoren) wird nur durch eine überschlägige Prognose auf der
Grundlage vorhandener Information geklärt, ob und ggf. bei
welchen Arten vorhabensbedingt artenschutzrechtliche Konflikte
auftreten können. Da hier artenschutzrechtliche Konflikte gegeben
sind, ist insbesondere für die Potenzialfläche 3a eine vertiefende
Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II, die so genannte ASP II
erforderlich.
Die vertiefende Art-für-Art-Analyse im Sinn der ASP II ist daher in
jedem Fall zwingende Voraussetzung im Genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die
Errichtung und den Betrieb von geplanten WEA, sobald konkrete
Standorte bekannt sind.
Wie in meiner Vorbemerkung bereits ausgeführt, sind die
konkreten Standorte und Anlagentypen - zumindest der Stadtwerke
Münster GmbH - bekannt. Auch handelt es sich bei den in Rede
stehenden Potenzialflächen um keine großen, sondern durchaus
überschaubare Betrachtungsräume. Aus diesem Grund ist eine
ASP II Prüfung vor Änderung des FNP bereits zum jetzigen
Zeitpunkt zwingend erforderlich, sogar verpflichtend.
In Übereinstimmung mit dieser allgemeinen Auffassung bemerkt
das MKULNV (2013) dazu im Leitfaden Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen im Abs. 4.2 auf Seite
11: "Bei Flächennutzungsplänen für WEA-Konzentrationszonen ist
die ASP (Stufe I-III), soweit auf dieser Planungsebene bereits
ersichtlich, abzuarbeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
konkreten Anlagenstandorte und -typen bereits bekannt sind."
Die Verlagerung der ASP II erst auf die Einzelfallprüfung im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem
Bundesimmisisonsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und
den Betrieb von geplanten WEA ist in diesem Fall daher nicht
rechtmäßig.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
17 Weitere Gründe sind die Gefahr für die Vögel [...]. Des weiteren
prägen die Windräder inzwischen das Landschaftsbild, ein nicht
gerade schöner Anblick, insbesondere im Hinblick auf die
sogenannte "grüne Wiese". Ein Stückchen Natur soll und muss
erhalten bleiben. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] sowie 2.1
[Landschaftsbild] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.083
22 Hinzu kommt die Gefahr für die Vogelwelt […]. Des weiteren sehen
die Windräder für die Landschaft nicht gerade schön aus, gerade
im Hinblick, dass grüne Freifläche immer mehr zugebaut wird. Hier
kommt die grüne Landschaft, insbesondere bezogen auf "das
schöne Münsterland" - vor allem im Außenbereich - deutlich zu
kurz. Es kann einfach nicht sein, dass das "Stadtbild" nur noch von
Windrädern geprägt ist. Diesem können und müssen wir
entgegenwirken. Ein weiterer Punkt, der gegen die Errichtung einer
Windkraftanlage spricht, ist, dass hier Flächen versiegelt werden.
Regenwasser kann nicht versickern, so dass Überflutungen
vorprogrammiert sind. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] sowie 2.1
[Landschafstbild] verwiesen. Wie bei jedem Bauwerk ist eine
Flächenversiegelung erforderlich, in Bezug auf
Windenergieanlagen beschränkt sich diese aber tatsächlich auf das
Fundament des Mastes, evtl. Nebenanlagen für die Anbindung an
das Stromnetz sowie die Zuwegung. Windenergieanlagen sind im
Außenbereich gem. § 35 BauGB allgemein privilegiert zulässig, so
dass die entsprechenden Versiegelungen in Kauf genommen
werden müssen. Eine erhöhte Überflutungsgefahr wird dadurch
nicht gesehen, zumal sich die Flächen alle im grundsätzlich nicht
bebauten Außenbereich befinden und Überschwemmungsgebiete
als "weiche" Tabukriterien ausgeschieden worden sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.084
47 5. Abstand zum Naturschutzgebiet "Rieselfelder" zu gering Es wird auf die Ausführungen unter 2.4 [Rieselfelder] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.081
52 Die auf unserer Hofstelle - seit zig Jahren - wohnende
Fledermausgruppe hat sich seit der Sturm-Flutkatastrophe Juli
2014 bestens erholt, würde aber durch permanenten Infraschall
bestimmt Schaden nehmen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.085
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338

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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52 Unser Heimatverein Sandrup-Sprakel-Coerde e.V. mit rund 300
Familien-Mitgliedern - mehr als 100 Einwohner - ist fest davon
überzeugt, dass einen Steinwurf vom historischen und zu
schützendem Bodendenkmal Max-Klemens-Kanal solche Mega-
Windkraft-Anlage keine Berechtigung haben. Diese geplanten
"Monster" verschandeln das hiesige heimatliche Natur- und
Landschaftsbild. Diese o.g. Planfläche zwischen der Bundesstraße
B219, der Eisenbahnlinie Münster/Gronau/Ahaus und der
Autobahn A1 (mit zukünftige Erweiterung auf 6 Spuren), in der
mitten drin das Bodendenkmal Max-Klemens-Kanal liegt, sind
wegen der zu kleinen Abstände sowie der Verspargelung der
Landschaft fehl am Platze und gefährden das Baudenkmal
erheblich. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen. In Bezug auf das Bodendenkmal Max-Clemens-Kanal
wird darauf verwiesen, dass der westliche Rand der
Konzentrationszone 3a auf einer Länge von ca. 150 m bis auf ca.
30 m an den Max-Clemens-Kanal heranreicht. Alle anderen
Potenzialflächen haben einen Abstand von mindestens 150 m zu
diesem ortsfesten Bodendenkmal. Eine ggf. erforderliche
Einzelfallprüfung kann im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen,
eine grundsätzliche Vollzugsunfähigkeit dieser Konzentrationszone
(wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals) ist
dadurch jedoch nicht zu erwarten, da ein Eingriff in die Substanz
des Bodendenkmals nicht in Rede steht und auch die Fachbehörde
LWL-Archäologie bzgl. dieses Bodendenkmals keine expliziten
Bedenken geäußert hat. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.086
100 Die große Gefahr für Vögel […] darf nicht vergessen werden. Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.087
100 Wie Ihnen bekannt sein dürfte, soll ein Windrad kaum einen
Steinwurf von unserem "Heimathof" entfernt aufgestellt werden.
Dies können wir unter Berücksichtigung der Brauchtumspflege
schon mal gar nicht nachvollziehen. Zudem stehen die Windräder
nicht im Einklang mit der Natur und dem Heimathof - auch nicht mit
dem umworbenen schönen Münsterland -. Wieso alle paar Meter -
wo man auch hinschaut - aufgebaut weiße, aus dem Boden
ragende Stengel, das Münsterland noch schöner machen sollen,
können wir absolut nicht verstehen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild] sowie 1.8
[Außenbereichsnutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.088
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
112 WKA beeinträchtigen nachhaltig das Landschaftsbild durch ihre
Größe, die Rotorbewegung und die nächtliche Befeuerung.
Hochspannungsmasten werden durch die WKA nicht überflüssig,
sondern oft sogar noch zusätzlich zur Netzanbindung nötig.
Große Naturflächen werden durch den Bau von WKA dauerhaft
versiegelt; Jedes Windkraftrad vernichtet 282.600 qm
Entwicklungsfläche für zukünftige Generationen.[...] Erheblicher
Eingriff in die Natur.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild] und 2.5
[Flächenversiegelung] verwiesen. Die Anregung beruht auf der
Annahme, dass die Flächen, die von Windenergieanlagen
bestanden sind sowie deren direktes Umfeld - wie der genannte
Wert von 282.600 qm errechnet wurde, geht aus der Anregung
nicht hervor - nicht für eine andere städtebauliche Nutzung
(Wohnen, Gewerbe etc.) genutzt werden können. Diese Annahme
ist - zumindest für die tatsächliche Standdauer möglicher
Windenergieanlagen - zunächst richtig. Nichtsdestotrotz verbleiben
in Münster umfangreiche Möglichkeiten für eine weitere
Siedlungsentwicklung. Dabei wird auf die Reserven von
Flächennutzungsplan und Regionalplan verwiesen, die alle im
Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung
berücksichtigt worden sind. Auch darüber hinausgehende weitere
potenzielle Siedlungserweiterungen wurden mit ihren jeweiligen
Abständen berücksichtigt. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.089
Eingriffe in die Natur müssen im Rahmen der Eingriffsregelung
ausgeglichen werden. Dies wird im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren geregelt.
112 An bestimmten Standorten beeinträchtigen WKA Vogelflugrouten
und führen zu Vogelschlagopfern. […] Der Abstand zum
Naturschutzgebiet Rieselfelder ist viel zu gering, da die Flächen in
der Hauptflugrichtung der Vögel liegen. […]
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] und 2.4
[Rieselfelder] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.090
Mit einem Millionenaufwand an Steuergeldern sind die Rieselfelder
als Naturschutzgebiet, mit einem artenreichen Vogelbesatz,
entstanden. Nun sollen in direkter Nachbarschaft, mit einem viel zu
geringem Abstand, massiv Windkraftanlagen entstehen. In der
Stellungnahme der "Umweltverbände3 in Münster" wird dazu u.a.
ausgeführt, dass die Flächen in Sandrup insgesamt aufgrund der
Hauptflugrichtung und vor allem die Unterschreitung des
Mindestabstandes von 2000 m durch die Fläche 3a als
Ausschlussfläche zu betrachten sind und entfallen müssen. Auch
dieses wird im Verfahren ignoriert. Diese Windkraftanlagen werden
dieses Naturschutzgebiet erheblich beeinträchtigen und nicht nur
die Vielzahl von Vogelarten, als auch den Sinn der Steuergelder,
vernichten. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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134 Gefährdung geschützter Fledermausarten ist nicht durch Gutachten
abschließend ausgeschlossen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.091
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 3c  "Sandrup" werden vorgebracht:
55 3. Naturschutz
Bei der vorgesehenen Konzentrationsfläche handelt es sich um ein
naturnahes Gebiet, welches von vielen Kinderhauser Bürgern auch
als Naherholungsgebiet genutzt wird. Eine einzige Windkraftanlage
würde dies zerstören. Wir fordern ein aussagekräftiges Gutachten
zum Schutz/Vorkommen windsensibler geschützter Vogelarten
(Rohrweihe, Rotmilan, Wespenbussard und Grauammer). Auch
fordern wir eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Prüfung der
Auswirkung der Windkraftanlage auf artenschutzfachliche
Bewandtnis, besonders unter Berücksichtigung der in der Natur
bestehenden Windanlagen und deren Auswirkung auf die Umwelt. 
Es wird auf die Ausführungen unter 4.2 [Naherholungsgebiete]
sowie 2.3 [Artenschutz] und den Umweltbericht, der im Rahmen der
erforderlichen Umweltprüfung des Flächennutzungsplans nach § 2
Abs. 4 BauGB erstellt wurde, verwiesen. Sowohl ein
Artenschutzgutachten wie auch eine Umweltprüfung liegen damit
vor. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem
BImSchG für konkrete Anlagen wird die Erforderlichkeit einer UVP
für eine mögliche Windfarm erneut geprüft und ggf. durchgeführt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.092
90 Massiver Eingriff in die Ökologie des Landschaftsschutz-,
Wasserschutz- und Naherholungsgebietes der Stadt Münster durch
Lärm, Wind und Nähe der Windräder an Wohnhäusern und
Wohngebieten mit vorhersehbaren negativen nicht reparablen
Auswirkungen auch auf die Nachwelt: Es gibt zwei Feuchtbiotope
auf den unmittelbar betroffenen Grundstücken. Landwirtschaftliche
Nutzflächen fallen weg, keine Hecken, keine Storchformationen,
Gänseformationen, Vogelvielfalt (Rieselfelder), Bienenvölker,
Insekten, Niederwild, Fasanen, Rehwild usw ...
Inwiefern die genannten Tierarten im Einzelnen von der Planung
betroffen sein könnten, wird in der Anregung nicht deutlich. Daher
wird allgemein auf den Umweltbericht und die Ausführungen unter
2.3 [Artenschutz] verwiesen. Landwirtschaftliche Nutzflächen gehen
im Übrigen bei der Umsetzung der Planung nur in einem sehr
geringen Umfang verloren, da diese unterhalb der
Windenergieanlage (bis auf den eigentlichen Mastbereich) weiter
betrieben werden können.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.093
Ferner ist bei der Fläche 3c die geringe Entfernung zu den
bewohnten Häusern und natürlich zu der gefährdeten Bahnstrecke
durch die Castoren, und hinsichtlich der optisch bedrohenden
Wirkung, zu prüfen! Ich werde alle mir zur Verfügung stehenden
Rechtsmitel ausschöpfen, um diesen verheerenden Eingriff in
meine unmittelbare Umgebung zu verhindern.
Weiterhin wird auf die Ausführungen unter 2.7 [Landschaftsschutz],
4.2 [Naherholungsgebiete] sowie den Umweltbericht, der im
Rahmen der erforderlichen Umweltprüfung des
Flächennutzungsplans nach § 2 Abs. 4 BauGB erstellt wurde,
verwiesen. Außerdem wird auf die Ausführungen unter 1.1
[Schattenwurf], 1.2 [Schall], 1.3 [Infraschall], 1.9 [optisch
bedrängende Wirkung] sowie 1.19 [Castor-Transporte] verwiesen.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 3a und c "Sandrup" werden
vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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93 Neben den oben genannten Punkten, die uns persönlich betreffen,
sind wir der Meinung, dass
- durch eine WEA auf der Fläche 3c die Natur und der
Erholungswert des 2. Grünringes unnötig beeinträchtigt wird;
[...]
- Tausende von Zugvögeln (u.a. Kraniche) die regelmäßig im
Frühjahr und Herbst über die Flächen 3a und 3c hinweg ziehen
(Zwischenstopp in den Rieselfeldern) besonderen Schutz genießen
sollten;
- der Schutz der Rieselfelder mit der einzigartigen Fauna stärker
berücksichtigt werden muss. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz], 2.4
[Rieselfelder] sowie 4.2 [Naherholungsgebiete] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.094
108 Es handelt sich zudem für viele Zugvögel wie zum Beispiel
Kraniche als Einzugsgebiet zu den Rieselfeldern. Somit würden
nicht nur die naheliegenden Pferdeställe, Reithallen und die
heimische Tierwelt, die die angrenzenden Wälder als
Rückzugsmöglichkeiten nutzen, sondern auch das gesamte
ökologische System der Rieselfelder gefährdet. Zum Schutz des
Erholungsgebietes und der Tierwelt sowie zur Erhaltung des
ökologischen Gleichgewichts ist der Antrag zur Genehmigung von
Windkraftanlagen abzulehnen.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz], 2.4
[Rieselfelder], 4.2 [Naherholungsgebiete] sowie 5.8 [Reitverein]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.095
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3d "Sandrup" werden vorgebracht:
101 Wir leben in unmittelbarer Nachbarschaft zu dieser Parzelle, und
wären durch den Bau eines Windrades an der Stelle extrem in
unserer Lebensqualität beeinträchtigt. Die permanente Sicht auf
ein so extrem hohes Bauwerk in dieser Nähe wirkt bedrohlich. Die
ständige Licht- und Schattenbildung und die Geräusche stören
zusätzlich. Außerdem befindet sich nebenan eine große Reithalle.
Deren Betrieb würde durch ein Windrad gestört, da Pferde sehr
empfindlich reagieren, und die riesigen Flügel als Bedrohung
empfinden könnten. Bei Turnieren sind auch immer wieder fremde
Tiere vor Ort, deren Reaktionen unberechenbar sind. Ich meine,
dass wir durch die Nähe zur A1, die ja auch noch ausgebaut
werden soll, schon genug gestraft sind. Die Menschen in
Aussenbezirken dürfen doch nicht immer wie Menschen 2. Klasse
behandelt werden. Ich möchte Sie bitten bei der weiteren Planung
den Einspruch zu beachten. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Schall],
1.9 [optisch bedrängende Wirkung], 5.8 [Reitverein] und 1.17
[Lärmvorbelastung Verkehr] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.096
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Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 10 "Loevelingloh" werden
vorgebracht:
70 Darüber hinaus sehen wir auch eine Gefahr für den Lebensraum
der dort befindlichen Vogel- und Fledermausarten. Insgesamt
scheint das Thema "Artenschutz" bei der Planung nicht
berücksichtigt worden zu sein.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.097
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 12 "Wilbrenning" werden
vorgebracht:
65 4. Im Übrigen liegen in der Nähe der Vorrangzone schützenswerte
Gebiete. Nördlich an seine Flächen angrenzend fängt ein
Landschaftsschutzgebiet an. Ebenfalls nördlich liegt ein
potenzielles Uhu-Revier, was im Verfahren schon gutachterlich
belegt ist. Der Uhu-Bestand ist auch auf dem Hof meines
Mandanten vorhanden. Die Rufe des Uhus sind dort nachts zu
vernehmen. Im gesamten vorbenannten Planbereich sind
Fledermauspopulationen beheimatet, deren Habitate durch die
Windvorrangzone beeinträchtigt werden. Auch die Fledermäuse
haben ihre Domizile auf der Hofstelle meines Mandanten.
Allein die Nähe einer Konzentrationszone zu
Landschaftsschutzgebieten ist im Rahmen des gesamtstädtischen
Planungskonzepts nicht als "weiches" Tabukriterium gewertet
worden. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeit, aufgrund der
engmaschigen Besiedlung der Münsteraner Außenbereichs,
überhaupt ausreichend Potenzialflächen für die Windenergie zu
identifizieren, wurden die Tabukriterien sehr zurückhaltend
angewandt und insofern wurde auf eine Pufferzone für
Landschaftsschutzgebiete gesamtstädtisch verzichtet. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz], 2.6 [Golfpark -
Uhu] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.098
65 7. Auch der Aspekt der Münsterländischen Parklandschaft findet in
der Planung keine ausreichende Berücksichtigung. Aus der
Fotomontage wird die Störung des Landschaftsbildes bereits
deutlich. Die Bedeutung des Bereichs Wilbrenning ist im
Regionalplan gesichert und findet im geplanten
Flächennutzungsplan keine ausreichende Wertschätzung.
Entsprechend der Aufnahme im Regionalplan gilt für die Fläche,
dass die Belange des Landschaftsbildes und der bedeutsamen
Kulturlandschaft in der Abwägung mit zu berücksichtigen sind. Der
Bereich fällt in die erhaltende Kulturlandschaft, was der Errichtung
weithin sichtbarer Windkraftanlagen entgegensteht.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.099
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
140 Ich weise nochmals darauf hin, dass sich durch den Golfplatz mit
seiner Seenlandschaft - es befinden sich 24 große Teiche auf dem
Gelände! - eine völlig veränderte Vogelwelt ausgebildet hat, welche
durch in unmittelbarer Nachbarschaft der einzigen "Seenplatte von
Münster" errichtete Windenergieanlagen gefährdet werden wird.
Die besondere ökologische Funktion können Sie, sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister, bereits aus der Tatsache ersehen, dass
fast alle Teiche bereits unter Naturschutz gestellt sind. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.100
140 Ein wesentlicher Wert für die Erholung bzw. das Leben von
Mensch und Tier ist die für Tinnen typische Ruhe: Derzeit stört
keinerlei Lärm! Das Uhu-Pärchen, welches ich persönlich gesehen
habe ist auf solche Ruhe angewiesen; aber ebenso der Golfspieler,
der sich konzentrieren können muss, um seinen Sport auszuüben.
Die vielen hundert Menschen, die in Tinnen ihrem Sport
nachgehen würden durch die Geräuschemissionen möglicherweise
dauerhaft gestört. Solche Kraftwerke beeinflussen den
Geräuschpegel über 400 Meter und, je nach Wind, noch weiter. 
Das Revier eines Uhus ist groß. Daher sind die Sichtvermerke
räumlich über einen Radius von ca. 2,5 km ab der Stelle verteilt,
von der aus ich das Uhu-Pärchen im Juni 2015 gesehen habe. Der
letzte mir bekannte Sichtvermerk stammt von einem Jäger, ca. 500
m östlich unseres Hauses kurz vor Baubeginn; auf einem
geernteten Maisfeld. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall], 1.8
[Außenbereichsnutzungen], 5.7 [Golfplatz Tinnen] sowie 2.6
[Golfplatz Uhu] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.101
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 12a "Wilbrenning" werden
vorgebracht:
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344

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38 1. Ökologische Faktoren
Die Potenzialfläche 12a liegt in direkter Nähe zum
Landschaftsschutzgebiet und dem Golfplatz, wo sich viele seltene
Arten befinden. Nicht zuletzt durch viele, inzwischen unter
Naturschutz stehende Gewässer, sind die angrenzenden Flächen
auch regelmäßig Ziel von Zugvögeln. In der direkten Umgebung
befindet sich darüber hinaus eine "Insel" von mehreren Wäldern,
während die sonstige Umgebung eher waldarm ist. Während
derartige Faktoren auf anderen Flächen als "weiche Tabufaktoren"
und damit als Ausschlusskriterium angeführt wurden, sind diese in
Bezug auf die Fläche 12a Wilbrenning nicht berücksichtigt. Ich bitte
deshalb um die Durchführung bzw. Vorlage einer
artenschutzrechtlichen Prüfung.
In Bezug auf den Artenschutz wird auf die Ausführungen unter 2.3
[Artenschutz] verwiesen. Allein die Nähe einer Konzentrationszone
zu Landschaftsschutzgebieten und Wald ist im Rahmen des
gesamtstädtischen Planungskonzepts nicht als "weiches"
Tabukriterium gewertet worden. Vor dem Hintergrund der
Schwierigkeit, aufgrund der engmaschigen Besiedlung des
Münsteraner Außenbereichs, überhaupt ausreichend
Potenzialflächen für die Windenergie zu identifizieren, wurden die
Tabukriterien sehr zurückhaltend angewandt und insofern wurde
auf eine Pufferzone für Landschaftsschutzgebiete und Wald
gesamtstädtisch verzichtet. Naturschutzgebiete hingegen haben
eine Pufferzone von 300 m erhalten. Im Umfeld der
Konzentrationszone 12 a "Wilbrenning" befinden sich jedoch keine
Naturschutzgebiete.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.102
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster-Süd"
werden vorgebracht:
33 (mit
Unterschriftenliste), 114
Sie als Verwaltungsexperten hatten der Politik bereits im Oktober
2015 dringend empfohlen, zum Schutz des Landschaftsbildes ganz
auf die Darstellung der Potenzialfläche 13 "AK MS-Süd" zu
verzichten. Dementsprechend hatten Sie auch die gesamte
Potenzialfläche 13 "AK MS-Süd" aus dem Flächennutzungsplan
herausgenommen und aus den aufgeführten Gründen nicht mehr
dargestellt. (siehe öffentliche Beschlussvorlage V/0876/2015 vom
21.10.2015, hier S. 5-6 Begründung). Leider ist die Politik nur in
Teilen Ihren Argumenten gefolgt - 13a wurde aus den von Ihnen
aufgeführten Gründen definitiv gestrichen, wohingegen die Zonen
13b, 13c und 13d wieder neu in den FNP aufgenommen worden
sind (Ratsbeschluss vom 16.12.2015).
Es wird auf die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse]
verwiesen. Die dort gemachten Ausführungen gelten nicht in
gleicher Weise für die Zonen 13b - d, da sie entweder nicht in der
direkten Blickachse liegen (13d) oder aber 1 bis 1,5 km weiter
entfernt liegen. Bzgl. der Größe der Konzentrationszone 13d wird
darauf verwiesen, dass u.a. vor dem Hintergrund, dass kleine
Konzentrationszonen – aufgrund der hier angelegten
Mindestabstände zu Wohnnutzungen – oftmals kaum Spielräume
bieten, um beispielsweise eine optisch bedrängende Wirkung im
Einzelfall zu vermeiden, grundsätzlich eine Mindestgröße einer
Konzentrationsfläche vorausgesetzt wird. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.103
Seite 18 von 33
345

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Diese Entscheidung der Politik ist für uns [mich] nicht
nachvollziehbar. Denn sie widerspricht in ganz wesentlichen
Punkten den von Ihnen / der Verwaltung selbst aufgestellten und
formulierten Kriterien, die eine Ausweisung der Zonen 13b, 13c
und 13d ebenfalls nicht zulassen. Hiermit schließen wir uns
[schließe ich mich] ausdrücklich Ihren bisher erfolgten schriftlichen
Stellungnahmen und Begründungen an, die einer "Neu-Aufnahme"
der Zonen 13b, 13c und 13d klar entgegenstehen und diese
deutlich ablehnen und verweisen auf die bereits von Ihnen selbst
vorgebrachten Argumente in den folgenden Schriftstücken:
Lediglich bei Potenzialflächen, deren Begrenzung im Wesentlichen
nicht durch Abstände umliegender Wohnnutzungen definiert ist und
auf die das oben Angeführte insofern nur in Teilen zutrifft, wird
diese Mindestgröße nicht angenommen. Dies trifft auf die
Konzentrationszone 13d zu. Sie ist von drei Seiten von Wald
umgeben. Die zuständige Forstbehörde hat erklärt, dass die
Waldränder ggf. durch den Rotor einer Windenergieanlage
überstrichen werden können. Insofern ist bei dieser Fläche
(aufgrund ihrer geringen Größe) nicht grundsätzlich
auszuschließen, dass auch eine geringfügige Abweichung eines
potenziellen Standortes von der dargestellten Konzentrationszone
genehmigungsfähig erscheint, was die geringe Größe in Teilen
kompensiert. 
-Anlage 2 zur Vorlage V/0876/2015, Begründung zur 65. Änderung
des FNP zur Darstellung von Windkonzentrationszonen, hier S.55-
56
-Stellungnahme der Verwaltung zu Änderungsanträgen zur Vorlage
V/0876/2015 vom 14.12.2015, Rat zur Sitzung am 16.12.2015,
öffentlicher Sitzungsteil, hier S.2
Im Übrigen ist die Lage im Landschaftsschutzgebiet in den
Teilbereichen, die durch eine hohe Verkehrslärmbelastung geprägt
sind, gesamtstädtisch kein Ausschlusskriterium, da in diesen
Bereichen grundsätzlich eine Befreiung vom allgemeinen
Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten möglich erscheint.
Im Kern ergeben sich aus Ihren o.g. Ausführungen nachfolgende
Ausschluss-Kriterien für die jeweiligen Teil-Potenzialflächen.
Fläche 13b: - liegt eindeutig im Sichtachsen-Korridor des Aasees,
Schutz des Landschaftsbildes wie 13a; -bedeutendes ortsfestes
Bodendenkmal, Kichspiellandwehr Albachten in direkter Nähe
Für Fläche 13c gilt: - liegt ebenfalls in Blickachse Aasee,
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wie 13a 
Für 13d gilt: - die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet; - die Teil-
Potenzialfläche ist zu klein, sie weist nicht die gesamtstädtisch
definierte Mindestgröße (1,57 ha) auf (vgl. FNP-Begründung S.25)
Der Kriterienkatalog (Tabuzonen) sowie die Abwägung zu
konkurrierenden Nutzungen und Belangen einzelner Zonen werden
erst durch den abschließenden Beschluss des Rates zur
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung beschlossen. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Fazit: 
Die Nutzung der Flächen am AK MS-Süd ist nicht mit den durch die
Stadt Münster selbst definierten Zielen einer räumlichen Steuerung
und optimalen wirtschaftlichen Nutzung vereinbar und die "Neu-
Aufnahme" der Zonen 13b, 13c und 13d widerspricht ausdrücklich
den vom Stadtplanungsamt vorgegebenen Kriterien. Eine
rechtssichere Ausweisung von potenziellen WEA-Standorten kann
nur gelingen, wenn für alle in Frage kommenden Flächen auch
diesselben Kriterien angewendet werden. Da die Teil-
Potenzialflächen 13b und 13c ohnehin nur sehr kleine Flächen
darstellen und zudem die Fläche 13d mit weniger als 1,57 ha noch
nicht einmal die vorgebene Mindestgröße aufweist, überwiegt aus
den genannten Gründen das Interesse am Schutz des
Landschaftsraums und seiner Strukturen dem Erfordernis, der
Windenergie substanziell Raum zu geben. 
Die nachfolgenden Unterzeichner bitten Sie [Ich darf Sie] als
Verwaltungsexperten [bitten], Ihre bereits vorgetragenden
Argumente gegen eine Ausweisung der o.g. Flächen gegenüber
der Politik noch einmal nachdrücklich zu vertreten. Wir beantragen
hiermit [Hiermit beantrage ich], die Teil-Potenzialflächen 13b, 13c
und 13d aus dem Flächennutzungsplan für die Windenergie in
Münster wieder zu streichen und dem Rat der Stadt Münster eine
entsprechende Beschlussempfehlung vorzuschlagen. 
34 Sie als Verwaltungsexperten hatten der Politik bereits im Oktober
2015 dringend empfohlen, zum Schutz des Landschaftsbildes ganz
auf die Darstellung der Potenzialfläche 13 "AK MS-Süd" zu
verzichten. Dementsprechend hatten Sie auch die gesamte
Potenzialfläche 13 "AK MS-Süd" aus dem Flächennutzungsplan
herausgenommen und aus den aufgeführten Gründen nicht mehr
dargestellt. (siehe öffentliche Beschlussvorlage V/0876/2015 vom
21.10.2015, hier S. 5-6 Begründung). 
Leider ist die Politik nur in Teilen Ihren Argumenten gefolgt - 13a
wurde aus den von Ihnen aufgeführten Gründen definitiv
gestrichen, wohingegen die Zonen 13b, 13c und 13d wieder neu in
den FNP aufgenommen worden sind (Ratsbeschluss vom
16.12.2015).
Es wird auf die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse]
verwiesen. Die dort gemachten Ausführungen gelten nicht in
gleicher Weise für die Zonen 13b - d, da sie entweder nicht in der
direkten Blickachse liegen (13d) oder aber 1 bis 1,5 km weiter
entfernt liegen. Bzgl. der Größe der Konzentrationszone 13d wird
darauf verwiesen, dass u.a. vor dem Hintergrund, dass kleine
Konzentrationszonen – aufgrund der hier angelegten
Mindestabstände zu Wohnnutzungen – oftmals kaum Spielräume
bieten, um beispielsweise eine optisch bedrängende Wirkung im
Einzelfall zu vermeiden, grundsätzlich eine Mindestgröße einer
Konzentrationsfläche vorausgesetzt wird. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.104
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Diese Entscheidung der Politik gilt rechtlich als nicht haltbar, denn
sie widerspricht in ganz wesentlichen Punkten den von Ihnen / der
Verwaltung selbst aufgestellten und formulierten Kriterien, die eine
Ausweisung der Zonen 13a, 13c und 13d ebenfalls nicht zulassen.
Hiermit schließen wir uns ausdrücklich Ihren bisher erfolgten
schriftlichen Stellungnahmen und Begründungen an, die einer
"Neu-
Aufnahme" der Zonen 13b, 13c und 13d klar entgegenstehen und
diese deutlich ablehnen und verweisen auf die bereits von Ihnen
selbst vorgebrachten Argumente in den folgenden Schriftstücken:
- Anlage 2 zur Vorlage V/0876/2015, Begründung zur 65. Änderung
des FNP zur Darstellung von Windkonzentrationszonen, hier S.55-
56
Lediglich bei Potenzialflächen, deren Begrenzung im Wesentlichen
nicht durch Abstände umliegender Wohnnutzungen definiert ist und
auf die das oben Angeführte insofern nur in Teilen zutrifft, wird
diese Mindestgröße nicht angenommen. Dies trifft die
Konzentrationszone 13d zu. Sie ist von drei Seiten von Wald
umgeben. Die zuständige Forstbehörde hat erklärt, dass die
Waldränder ggf. durch den Rotor einer Windenergieanlage
überstrichen werden können. Insofern ist bei dieser Fläche
(aufgrund ihrer geringen Größe) nicht grundsätzlich
auszuschließen, dass auch eine geringfügige Abweichung eines
potenziellen Standortes von der dargestellten Konzentrationszone
genehmigungsfähig erscheint, was die geringe Größe in Teilen
kompensiert.
- Stellungnahme der erwaltung zu Änderungsanträgen zur Vorlage
V/0876/2015 vom 14.12.2015, Rat zur Sitzung am 16.12.2015,
öffentlicher Sitzungsteil, hier S.2
In Bezug auf die benachbarte Kirchspiellandwehr wird auf die
Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung, hier zur
Stellungnahme des LWL-Archäologie vom 17.06.2015 verwiesen. 
Im Kern ergeben sich aus Ihren o.g. Ausführungen nachfolgende
Kriterien, die eine Ausweisung nicht zulassen:
Fläche 13b und 13c: -liegen eindeutig ebenfalls im Sichtachsen-
Korridor des Aasees, hier gilt Schutz des Landschaftsbildes wie
13a. Zitat: "Die Visualisierungen (...) machen deutlich, dass
mögliche Windenergieanlagen in den Teilpotenzialflächen 13a-c
genau in der Blickachse des Aasees liegen und am Horizont (...)
als neue Landmarken erscheinen würden." 
Aus meiner Sicht fehlt für die Ausweisung der Flächen 13b und 13c
die notwendige rechtliche Grundlage, da hier der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt wird. Darüberhinaus
gilt für die 
Fläche 13b: -bedeutendes ortsfestes Bodendenkmal,
Kirchspiellandwehr Albachten in direkter Nähe
Für 13d gilt: - die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet; - die Teil-
Potenzialfläche ist zu klein, sie weist nicht die gesamtstädtisch
definierte Mindestgröße (1,57 ha) auf (vgl. FNP-Begründung S.25)
Im Übrigen ist die Lage im Landschaftsschutzgebiet in den
Teilbereichen, die durch eine hohe Verkehrslärmbelastung geprägt
sind, gesamtstädtisch kein Ausschlusskriterium, da in diesen
Bereichen grundsätzlich eine Befreiung vom allgemeinen
Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten möglich erscheint. In
Bezug auf die dargelegten natur- und artenschutzrechtlichen
Bedenken wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz]
verwiesen. Der Kriterienkatalog (Tabuzonen) sowie die Abwägung
zu konkurrierenden Nutzungen und Belangen einzelner Zonen
werden erst durch den abschließenden Beschluss des Rates zur
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung beschlossen. 
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Fazit: 
Die Ausweisung der Gesamtfläche 13 "Autobahnkreuz Ms-Süd",
hier insbesondere die Neu-Aufnahme der Flächen 13b, 13c und
13d entspricht nicht dem gesamtstädtischen Kriterienkatalog und
damit nicht den von den Gerichten vorgeschriebenem System zur
Ermittlung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes. 
Eine rechtssichere Ausweisung von potenziellen WEA-Standorten
kann nur gelingen, wenn für alle in Frage kommenden Flächen
auch diesselben Kriterien angewendet werden. Da die Teil-
Potenzialflächen 13b und 13c ohnehin nur sehr kleine Flächen
darstellen und zudem die Fläche 13d mit weniger als 1,57 ha noch
nicht einmal die vorgebene Mindestgröße aufweist, überwiegt aus
den genannten Gründen das Interesse am Schutz des
Landschaftsraums und seiner Strukturen dem Erfordernis, der
Windenergie substanziell Raum zu geben.
Darüberhinaus führe ich an dieser Stelle noch einmal meine natur-
und artenschutzrechtlichen Bedenken an. Gerade in den
ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten am Rande der
Autobahn sind in den angerenzenden Wäldern geschützte
Feuchtbiotope vorhanden, die für viele selten vorkommende
Vogelarten einen unterschätzten, aber sehr wertvollen Lebensraum
darstellen. Ich darf Sie als Verwaltungsexperten bitten, Ihre bereits
vorgetragenen Argumente gegen eine Ausweisung der o.g.
Flächen gegenüber der Politik noch einmal nachdrücklich zu
vertreten. Hiermit beantrage ich, die Teil-Potenzialflächen 13b, 13c
und 13d aus dem Flächennutzungsplan für die Windenergie in
Münster wieder zu streichen und dem Rat der Stadt Münster eine
entsprechende Beschlussempfehlung vorzuschlagen.
64, 74, 75, 86, 109, 110 Die Höhe neuer Windenergieanlagen an diesem Standort würde
einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtgebiet
bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Neben den
optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aasee) würden sich 
auch die akustischen Auswirkungen unmittelbar auf uns selbst
auswirken. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] sowie 2.2 [Aasee-
Blickachse] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.105
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64, 74, 75, 86, 109, 110 Der Ausbau von Windenergieanlagen "verspargelt" die
münsterländische Landschaft und zerstört wertvolle, über
Jahrhunderte gewachsene Kulturlandschaften und nachgewiesene
bedeutende Bodendenkmäler.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.106
64, 74, 75, 86, 109, 110 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht
berücksichtigt. Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte
Refugien der Artenvielfalt. Windräder sind Todesfallen für Vögel
und Fledermäuse.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz] sowie 2.7
[Landschaftsschutz] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.107
64, 74, 75, 86, 109, 110 Moderne Windräder sind bis zu 200 m hoch. Ihr Bau versieglt
Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt. Als
neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheblichem
Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen zerstören.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild], 2.2
[Aasee-Blickachse] und 2.5 [Flächenversiegelung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.108
Folgende Anregungen hinsichtlich des gesamten
Planungskonzepts und bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a - d "Autobahnkreuz MS-Süd"
werden vorgebracht:
35 Wie Ihnen bekannt sein dürfte, plant unsere Mandantin [...] die
Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) innerhalb der von
Ihnen gefundenen Potenzialfläche 13a, die als
Bürgerwindenergieanlage betrieben werden soll. Einen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag hat unsere
Mandantin bis heute nicht gestellt, so dass ein konkreter
Anlagentyp, insbesondere eine konkrete Anlagenhöhe, aktuell
noch in keiner Weise feststeht. Die von Ihnen im Zusammenhang
mit dem Vorhaben unserer Mandantin wiederholt genannten
Anlagenhöhe von 200 m ist gegenwärtig jedenfalls nicht mehr als
eine Variante unter mehreren möglichen Anlagenkonfigurationen.
Eine abschließende Entscheidung hat unsere Mandantion noch
nicht getroffen und ist in diesem Punkt nach wie vor ergebnisoffen
und diskussionsbereit.
Eine Inanspruchnahme von Natura-2000 Gebieten sowie
Naturschutzgebieten für die Ausweisung von Konzentrationszonen
zur Errichtung von Windenergieanlagen kommt grundsätzlich nicht
in Betracht. Auch eine einzelfallbezogene (bezogen auf die
jeweiligen Schutzgebiete) Betrachtung kommt nach Bewertung der
Unteren Landschaftsbehörde nicht zu einem anderen Ergebnis, so
dass die grundsätzlich vorgesehenen Ausnahme- und
Befreiungsmöglichkeiten hier nicht greifen. In Münster sind
gegenwärtig 15 Naturschutzgebiete durch die Landschaftspläne 1
bis 3 bzw. ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesen
worden (s.u.). Für diese Schutzgebiete wurden aufgrund der
örtlichen Erfordernisse die Ge- und Verbote festgelegt und
beschlossen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.109
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Nach dem aktuellen Planentwurf soll die Potenzialfläche 13a
jedoch nicht als Konzentrationszone für die Windenergie
ausgewiesen werden, was zum einen mit der Lage dieser Fläche
im Landschaftsschutzgebiet, zum anderen aber vor allem mit der
Freihaltung der Sichtachse gemäß Aasee-Leitbild begründet wird
(vgl. Seite 57 der Planbegründung). 
Diese Bewertung halten wir für nicht nachvollziehbar. Namens und
in Vollmacht unserer Mandantin nehmen wir daher hiermit im
Rahmen der derzeitigen Offenlage zum Planentwurf der 65.
Änderung des Flächennutzungsplans wie folgt Stellung: I. Der
vorliegenden Planung fehlt es bereits an dem erforderlichen
schlüssigen gesamtstädtischen Plankonzept. 
Für alle Naturschutzgebiete umfasst dies insbesondere das Verbot,
bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land
Nordrhein-
Westfalen zu errichten. Hierzu zählen auch Windenergieanlagen.
Eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG kann von der Unteren
Landschaftsbehörde für alle unten aufgeführten Naturschutzgebiete
nicht in Aussicht gestellt werden. Die Errichtung von
Windenergieanlagen würde jeweils massiv dem Schutzzweck der
Gebiete entgegenlaufen und Befreiungsgründe aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses sind nicht gegeben. Die
Festlegung der Naturschutzgebiete als "hartes" Tabukriterium ist
daher auf Basis der örtlichen Erfordernisse angemessen.
Die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt das Ziel,
Konzentrationszonen für die Nutzug der Windenergie auszuweisen.
Einer derartigen Planung i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss
jedoch ein anhand der Planbegründung bzw. der
Planaufstellungsunterlagen nachvollziehbares schlüssiges
gesamtstädtisches Plankonzept zugrunde liegen, das nicht nur
Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive
Standortzuweisung getragen wird, sondern dass darüber hinaus
auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen
Planungsraumes von Windenergienalagen aufzeigt. 
Auf der ersten Stufe des abschnittsweise zu vollziehenden
Planungsprozesses muss sich der Plangeber dabei nach der
Rechtsprechung insbesondere den Unterschied zwischen harten
und weichen Tabukriterien bewusst machen und diesen
hinreichend dokumentieren. Diesen Vorgaben wird die vorliegende
Planung jedoch nicht gerecht.
Die in Münster vorhandenenen europäischen Schutzgebiete des
Netzes Natura 2000 (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) sind
durch die örtliche Landschaftsplanung in Naturschutzgebiete
überführt worden. Neben den speziellen Schutzanforderungen der
FFH- und Vogelschutzgebiete sind daher für diese Gebiete auch
die Verbote der Naturschutzgebietsausweisungen einschlägig. Für
diese Gebiete gilt daher, neben den speziellen Anforderungen des
europäischen Gebietsschutzes ein generelles Bauverbot, so dass
die Festlegung als "hartes" Tabukriterium angemessen ist.
Lediglich der südöstliche Teil des Vogelschutzgebietes Rieselfelder
Münster ist zur Zeit nicht als Naturschutzgebiet, sondern als
Landschaftsschutzgebiet bzw. Geschützter Landschaftsbestandteil
ausgewiesen. Aufgrund der in diesen Teilbereichen gegebenen
Bedeutung der Rieselfelder für windenergiesensible und den
Schutz des Gebietes begründende Vogelarten, ist auch in diesen
Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen
ausgeschlossen. Die Ausweisung als "hartes" Tabukriterium ist
daher notwendig.
1. Ein erheblicher Abwägungsfehler ist bereits dadurch begründet,
dass das Plankonzept der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes eine Reihe von Kriterien als harte
Tabuzonen einordnet, obwohl diese der Sache nach weiche
Tabukriterien darstellen.
Naturschutzgebiete in Münster:
Große Bree, Feuchtgebiet Handorf, Auwald Stapelskotten,
Dabeckskamp, Bonnenkamp, Wolbecker Tiergarten, Emsaue,
Rottbusch, Rieselfelder, Huronensee, Gelmerheide, Vorbergs
Hügel, Davert, Aa-Aue, Alvingheide
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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a) Unzutreffend ist bereits die Annahme, dass die im Plangebiet
belegenden FFH-Gebiete sowie Vogelschutzgebiete pauschal als
harte Tabuzonen anzusehen sind. FFH-Gebiete und
Vogelschutzgebiete stellen nach der Begriffsbestimmung einer
harten Tabuzone gerade keine rechtlich zwingenden
Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung dar.
Die gesetzlich und untergesetzlich vorgesehenen Ausnahme- und
Befreiungsmöglichkeiten wurden in NRW noch nicht für neue
Windenergieprojekte in den genannten Schutzkategorien genutzt
und kommen auch grundsätzlich nicht in Betracht, da davon
ausgegangen werden muss, dass das öffentliche Interesse an einer
Energieversorgung aus erneuerbaren Energien innerhalb des
Schutzgebietsnetzes nicht überwiegt und dies auch keine
unzumutbare Belastung darstellt.
Die Errichtung einer WEA in einem Natura 2000-Gebiet (§§ 31 ff
BNatschG) ist nur dann und insoweit rechtlichen Einschränkungen
unterworfen, als die Errichtung und der Betrieb von WEA mit den
Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes oder Vogelschutzgebietes
unvereinbar und geeignet sind, das Gebiet erheblich zu
beeinträchtigen (vgl. §34 Abs1 und 2 BNatschG).
Ein Projekt, das zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura
2000-Gebietes führen kann, kann zudem unter bestimmten
Voraussetzungen gleichwohl zugelassen werden (vgl. § 34 Abs. 3
und 4 BNatschG). Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, FFH-
Gebiete und Vogelschutzgebiete generell, d.h. ohne nähere
Befassung mit der konkreten Situation, als harte Tabuzonen
anzusehen.
Nordrhein-Westfalen verfügt mit über hundert Windenergieanlagen
in Natura 2000-Gebieten und einer noch größeren Anzahl von
unmittelbar an diese Gebiete angrenzenden Anlagen bereits über
eine relativ hohe Inanspruchnahme dieser Gebiete durch
Windenergieanlagen. Die Auswahl und die Abgrenzung der Natura
2000-Gebiete erfolgte nach vergleichbaren, strengen und
restriktiven Kriterien (Brocksieper & Woike, LÖBF-Mitteilungen
2/99). So wurden bei den FFH-Gebieten nur solche mit einem
Mindestanteil von FFH-Lebensraumtypen in zusammenhängender
Ausprägung abgegrenzt. Ebenso wurden bei den
Vogelschutzgebieten nur diejenigen Gebiete ausgewiesen, die
eines der fünf wichtigsten Gebiete für die jeweilige Art in NRW
darstellen. 
Die Annahme des Plankonzepts, FFH-Gebiete und
Vogelschutzgebiete seien als harte Tabuzonen einzuordnen, da in
diesen naturschutzräumlichen Gebietskategorien die Errichtung
von WEA rechtlich ausgeschlossen sei (vgl. Seite 15 der
Planbegründung), begründet insoweit einen erheblichen Fehler im
Abwägungsvorgang.
Dies korreliert mit der sehr hohen Abdeckung der
Vogelschutzgebiete (VSG) mit den Schwerpunktvorkommen
windenergieempfindlicher und gleichzeitig Wert gebender
Vogelarten (siehe Anhang 1 und 3 des Leitfadens "Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen").
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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b) Aus denselben Gründen heraus erweist sich auch die Einstufung
der rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebiete gemäß §
23 BnatschG als harte Tabukriterien als abwägungsfehlerhaft. 
Auch für Naturschutzgebiete gilt, dass in diesen Gebieten die
Möglichkeit besteht, von dem grundsätzlichen Bauverbot für WEA
gemäß §67 Abs. 1 BNatschG im Einzelfall eine Befreiung zu
erteilen, sodass es zumindest möglich erscheint, dass das
grundsätzliche Bauverbot in diesen Gebieten überwunden werden
kann. Die Annahme, dass der Windenergienutzung in festgesetzten
Naturschutzgebieten auf Dauer unüberwindbare Hindernisse
entgegenstehen, ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn der
Planungsgeber zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Erteilung
einer Befreiung nicht in Betracht gezogen werden kann.
Angesichts dieser aufgezeigten restriktiven Gebietsausweisung ist
damit bei einem Hinzutreten weiterer Windenergieanlagen in jenen
Gebieten eine Planungssituation gegeben, in der bei
Inanspruchnahme einer neuen Windenergieanlagen-
Konzentrationszone für Neuanlagen mit der Verwirklichung von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen und mithin einer
erheblichen Beeinträchtigung von Schutzzweck und
Erhaltungszielen zu rechnen ist. Für diese Wertung spricht auch die
Rechtsprechung zu Windenergieanlagen-Planungen im Bereich der 
VSG Hellwegbörde und VSG Unterer Niederrhein (OVG NRW, Urt.
v. 11.09.2007 - 8 A 2696/06; OVG NRW, Urt. v. 30.07.2009 - 8 A
2358/08; OVG NRW, Urt. v. 27.07.2010 - 8 A 4062/04). Insofern
besteht in Nordrhein-Westfalen eine andere Ausweisungspraxis
und Planungssituation als in anderen Bundesländern (vgl. z.B.
Rheinland-Pfalz, OVG Koblenz, Urt. v. 16.05.2013 - 1 C 11003/12). 
Die pauschalen Ausführungen im Plankonzept, dass die gesetzlich
und untergesetzlich vorgesehenen Ausnahme- und
Befreiungsmöglichkeiten in NRW noch nicht für neue
Windenergieprojekte in den genannten Schutzkategorien genutzt
worden seien und auch grundsätzlich nicht in Betracht kämen, da
davon ausgegangen werden müsse, dass das öffentliche Interesse
an einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien innerhalb
des Schutzgebietsnetzes nicht überwiege und dies auch keine
unzumutbare Belastung darstelle (vgl. Seite 15 der
Planbegründung), ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht
gerechtfertigt und begründet ebenfalls einen erheblichen Fehler im
Abwägungsvorgang.
Damit besteht ein tatsächliches Hindernis auf Zulassungsebene
und in der Folge ein rechtliches Hindernis für die Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergie-Neuanlagen in Natura 2000-
Gebieten.
Die Einstufung der Waldkernbereiche als "hartes" Tabukriterium
erfolgt im Übrigen nicht auf Basis eines regionalplanerischen Ziels
sondern aufgrund der Aussage der Fachbehörde (Landesbetrieb
Wald und Holz), dass eine Waldumwandlungsgenehmigung
allenfalls für die Waldrandbereiche (d.h. die Bereiche, die durch
den Rotor einer Windenergieanlagen, die selbst außerhalb des
Waldes steht, überstrichen werden) in Frage kommt.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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c) Abwägungsfehlerhaft ist auch die Einordnung der im Plangebiet
befindlichen Waldflächen als harte Tabuzonen. 
Das Plankonzept führt hierzu aus, dass die derzeitige Regelung
des LEP die Waldinanspruchnahme faktisch ausschließe, da im
waldarmen Münster ausreichend Alternativstandorte für WEA
außerhalb des Waldes gegeben seien, sodass dieses Kriterium als
hartes Tabukriterium gewertet wird (vgl. Seite 16 der
Planbegründung). Das Plankonzept verkennt insoweit, dass die
Regelung in Ziff. B III 3.21 des LEP-NRW 1995, dass Waldgebiete
für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden dürfen,
wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes
realisiert werden können und der Eingriff auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt bleibt, kein verbindliches Ziel der
Raumordnung darstellt, das die Einordnung der Waldflächen als
harte Tabuzonen gebietet.
Im Übrigen werden Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete,
Landschaftsschutzgebiete und Waldgebiete, sofern sich für sie die
rechtliche Einstufung als "harte" Tabukriterien - trotz der o.a. bzw.
in der Begründung dargelegten Argumente - in einem gerichtlichen
Verfahren als unzutreffend erweisen sollte, zusätzlich als "weiche"
Tabukriterien gewertet. Insofern muss der Rat bei der
abschließenden Entscheidung über die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung dies in seine
Abwägungsentscheidung mit einbeziehen.
vgl. OVG Münster, Urt.v. 22.09.2015 - 10 D 82/13.NE, ZNER 2015,
475 ff.
Im Rahmen einer Konzentrationsflächenplanung für die
Windenergie sind Waldflächen entsprechend als solche keine
harten Tabuzonen. 
vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 03.12.2015 - 12 KN 216/13, AUR 2016,
52ff; OVG Münster, Urt.v. 22.09.2015 - 10 D 82/13.NE, ZNER
2015, 475ff..
35 2. Darüber hinaus ist zu rügen, dass das Plankonzept der 65.
Änderung des Flächennutzungsplanes eine Reihe von weichen
Tabukriterien ansetzt, die nach unserer Einschätzung nicht
gerechtfertigt sind.
Da es sich bei dem angesetzten Puffer von 300 m um ein "weiches" 
Tabukriterium handelt - und damit um eine
Abwägungsentscheidung des Rates - muss nicht im Einzelnen
gerechtfertigt werden, dass dieser Abstand zwingend erforderlich
ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.110
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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a) Dies betrifft zunächst die im Plankonzept angesetzten
Sicherheitsabstände zu Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten sowie
Vogelschutzgebieten von jeweils 300 m. 
Der einem der vorstehend genannten Gebietskategorien
zukommende Gebietsschutz bezieht sich regelmäßig
ausschließlich auf das dargestellte Gebiet und geht nicht über
dieses hinaus. Sofern der Plangeber demnach einen Pufferbereich
um diese Gebiete herum von einer Windenergienutzung freihalten
will, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung, die vorliegend
jedoch nicht gegeben ist und vom Plangeber auch nicht näher
dargelegt wird. 
Gemäß dem Windenergieerlass sind "Pufferzonen als harte
Tabuzonen zu werten, wenn sie für den Schutzzweck und die
jeweiligen Erhaltungsziele eines Gebietes zwingend erforderlich
sind. Sofern die Pufferzone nicht zwingend für den Schutzzweck
und die jeweiligen Erhaltungsziele eines Gebiets erforderlich ist,
sondern Vorsorgecharakter haben, kann der Plangeber sie als
weiche Tabuzone werten". Von der Option der Festlegung einer
"weichen" Tabuzone von 300 m um die Schutzgebiete der
Kategorien Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet
will die Stadt Münster Gebrauch machen, da die in Münster
vorhandenen Schutzgebiete einen Umgebungsbezug haben und in
ihren Wirkungszusammenhängen nicht auf die engen Grenzen des
Schutzgebietes beschränkt sind. 
Es fehlen jedenfalls jegliche Hinweise darauf, dass es sich bei den
unter Schutz gestellten Pufferzonen um besonders
schutzbedürftige Flächen und Bereiche handelt. Allein der Hinweis
im Plankonzept, dass die Einhaltung einer Pufferzone von 300 m
unter dem Aspekt der Umweltvorsorge angemessen erscheine, um
diese besonders sensiblen Bereiche von Auswirkungen durch die
Windkraftanlagen zu schützen (vgl. Seite 22 der Planbegründung),
vermag jedenfalls keine zusätzliche Pufferzone zu rechtfertigen.
Es handelt sich beim Ansatz eines 300 m breiten Pufferabstandes
um einen fachlich begründeten Vorsorgeabstand, da von den
Windenergieanlagen auch raumgreifende Auswirkungen auf
benachbarte Gebiete ausgehen können, die dem Schutzzweck der
o.g. Gebiete zuwiderlaufen. Hierzu zählen z.B. Störungen brütender
Vögel oder die Beeinflussung essentieller Teillebensräume
sonstiger geschützter Arten wie z.B. von Fledermäusen.
Der gewählte Abstand von 300 m orientiert sich dabei an der
Verwaltungsvorschrift zum Habitatschutz in NRW (VV-
Habitatschutz v. 13.04.2010). Demnach kann von einer
erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten in
Bezug auf in Bebauungsplänen ausgewiesene Baugebiete bei
Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in
der Regel nicht ausgegangen werden. 
Für die in Münster ausgewiesenen Naturschutzgebiete stellt der
gewählte 300 m-Puffer um die Naturschutzgebiete als "weiches"
Kriterium sicher, dass die insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder
Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und
Pflanzenarten (darunter windenergiesensible Arten) geschützten
Gebiete vor störenden Randeinflüssen durch Windenergieanlagen
ausreichend geschützt werden.
Seite 28 von 33
355

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
35 III. 
Darüber hinaus tragen schließlich auch die unter Ziffer 10 der
Planbegründung angeführten Gründe für den Ausschluss der
Potenzialfläche 13a nicht.
Die Teil-Potenzialfläche 13a liegt - wie in der Stellungnahme
dargestellt - in einem Landschaftsschutzgebiet. Auch für dieses
Landschaftsschutzgebiet gilt zunächst ein grundsätzliches
Bauverbot.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.111
1. 
Was die Annahme betrifft, dass die Potenzialfläche 13a in einem
Landschaftsschutzgebiet belegen ist, verweisen wir in aller
Deutlichkeit auf die auf Seite 24 der Planbegründung getroffene
Feststellungen, dass "Landschaftsschutzgebiete in Bereichen, die
durch die Verkehrskorridore (Autobahnen) eine Lärmbelastung von
über 55dB(A) aufweisen, auch für die Darstellung von
Windkonzentrationszonen in Frage kommen" und dass "eine
Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Bauverbot in den
Landschaftsschutzgebieten entlang der Korridore der A1 und der
A43 aufgrund der Vorbelastung in Frage kommen kann und eine
Befreiung im Einzelfall ermöglichen, wie dies bereits bei dem Bau
von zwei Windenergienanlagen am Stodtbrockweg und am
Twerenfeldweg praktiziert wurde". 
Zwar ist eine Befreiung von diesem Bauverbot aufgrund der Nähe
zur Autobahn grundsätzlich denkbar (vgl. dazu Kapitel 7 der
Begründung), nichtsdestotrotz muss dieser Belang aber bei der
Abwägung, ob die Flächen tatsächlich als Konzentrationszonen
dargestellt werden sollen, berücksichtigt werden. Daher ist das
Argument zwar nicht durchschlagend, denn auch in diesem
Einzelfall kommt eine Befreiung grundsätzlich in Betracht,
gleichwohl ist es als ein Teil der Abwägungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Die hier angesprochenen Landschaftsschutzgebiete fallen
demnach gerade nicht als weiche Tauzone aus der weiteren
Betrachtung heraus mit der Folge, dass das Kriterium "Lage in
einem Landschaftsschutzgebiet" auf der im Prüfprogramm
nachgelagerten Ebene der Einzelprüfung nicht noch einmal in
Ansatz gebracht werden kann. Die Annahme des Plankonzepts, die
Lage der Potenzialfläche 13a in einem Landschaftsschutzgebiet
müsse noch einmal berücksichtigt werden (vgl. Seite 57 der
Planbegründung), erweist sich vor diesem Hintergrund als
unzutreffend.
Seite 29 von 33
356

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
35 2.
Auch das von der Plangeberin angeführte Argument der
Freihaltung der Sichtachse gemäß Aasee-Leitbild vermag den
Ausschlus der Potenzialfläche 13a nicht zu rechtfertigen. 
Das Plankonzept geht diesbezüglich davon aus, dass "die
Potenzialfläche 13a im Sichtachsen-Korridor des Aasees liegt und
der gesamte Bereich des Aasees eine ganz besondere Bedeutung
für die Naherholung aufweist und entsprechend hochfrequentiert
ist. Der nördlichste Uferbereich mit den vorhandenen Freizeit- und
Gastronomienageboten bilde dabei den prominentesten
Anlaufpunkt. Der prägnanteste Punkt sei dabei der nördliche
Uferbereich des Aasees, da dies die einzige Stelle im
unmittelbaren Innenstadtbereich darstelle, aus der ein
ungehinderter Blick in die freie Landschaft möglich sei.
Zunächst wird auf die Ausführungen unter 2.2 [Aasee-Blickachse]
verwiesen. Beim Aasee-Leitbild handelt es sich (zwar nur) um ein
informelles Planungskonzept. Da es vom Rat beschlossen worden
ist, muss es gleichwohl bei der Abwägung auch der vorliegenden
Planung berücksichtigt werden. Inwieweit sich die dort verankerten
Belange im Rahmen der Abwägung dann durchzusetzen
vermögen, obliegt unter besonderer Berücksichtigung der
vorgebrachten Interessen des Eigentümers der gewichtenden
Entscheidung des Rates. 
Die angesprochene Wirkung des LVM-Gebäudes ist insofern nicht
vergleichbar, als dieses fernab der Sichtachse innerhalb des
Aasees verläuft. Im Übrigen liegt der Fotopunkt tatsächlich am
Uferbereich und nicht auf einer Steganlage. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.112
Dieser Blick habe bis heute von baulichen Störungen
weitestgehend freigehalten werden können. Die erstellten
Visualisierungen - zum einen mit einer 150 m hohen Anlage, zum
anderen mit einer 200 m hohen Anlage, die an dem Standort
ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre - machten
deutlich, dass mögliche Windenergieanlagen insbesondere in der
Teil-Potenzialfläche 13a genau in der Blickachse des Aasees
liegen und am Horizont - bei entsprechenden Sichtverhältnissen -
als neue Landmarke erscheinen würden" (vgl. Seite 57 der
Planbegründung). 
Die Visualisierung macht deutlich, dass andere störende Gebäude
im Hintergrund - insbesondere der in der Stellungnahme genannte
LVM-Turm - nicht zu erkennen sind, da sie zum Einen von der
Grünkulisse verdeckt werden und zum anderen, gänzlich außerhalb
der zu schützenden Blickachse liegen. Die Visualisierungen (vgl.
dazu auch die Ausführungen unter 1.16 [Visualisierungen]) wurden
für alle Flächen mit einer Windenergieanlage von 150 m
(entsprechend der Referenzanlage der vorliegenden Planung)
erstellt. 
Diese Begründung trägt nicht. Das Plankonzept misst den in der
Potenzialfläche 13a möglichen WEA im Hinblick auf ihre
Sichtbarkeit vom Uferbereich des Aasees aus eine Bedeutung bei,
die objektiv nicht gegeben ist. Bereits beim Blick auf die beiden
Fotopunkte 26 im Gutachten der Fa. enveco GmbH fällt auf, dass
die WEA - objektiv betrachtet - bei weitem nicht die optische
Wirkung besitzen, die das Plankonzept zu begründen versucht. Die
dort visualisierten WEA sind vielmehr nur am Rande im
Hintergrund erkennbar und dürften einem durchschnittlichen
Betrachter schon aufgrund der Entfernung der Anlagen tatsächlich
kaum ins Auge fallen. Hinzu kommt, dass die WEA nur bei
optimalen Wetterverhältnissen, d.h. insbesondere bei klarer Sicht,
überhaupt wahrnehmbar sein dürften. 
Da der Standort 13a der einzige war, von dem konkret bekannt war,
dass ggf. auch eine höhere Anlage von Seiten des Betreibers in
Betracht kommt, wurde - vor dem Hintergrund, dass die vorliegende
Planung keinerlei Höhenbegrenzungen vorsieht - dort ergänzend
auch eine Visualisierung mit einer Windenergieanlage mit einer
Gesamthöht von 200 m erstellt. 
Seite 30 von 33
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich der gewählte Fotopunkt
nach unserem Verständnis gerade nicht am Ufer des Aasees
befindet, sondern auf einer Steganlage auf dem Aasee. Der auf
den Fotopunkten 26 dargestellte Blick dürfte insoweit nicht dem
Blick entsprechen, der vom Ufer aus besteht, da in diesem Fall der
Blick auf die visualisierten WEA durch die im Vordergrund
erkennbaren Bootsmasten erheblich verdeckt sein dürfte. Demnach 
steht zu vermuten, dass der Blick vom Ufer aus noch deutlich
schlechter sein dürfte, was im Rahmen des Gutachtens der Fa.
Enveco, die hier nur einen einzigen Fotopunkt gewählt hat, leider
nicht näher betrachtet worden ist.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den
vom Plankonzept herangezogenen "ungehinderten Blick in die freie
Landschaft" noch eine ganze Reihe weiterer Gebäude vorhanden
sind (z.B. der Neubau des LVM-Gebäudes). Die von ihrer
optischen Wirkung her wesentlich dominanter in Erscheinung
treten und bislang noch überhaupt nicht näher in die Betrachtung
einbezogen worden sind. Die herangezogenen Fotopunkte geben
insoweit den tatsächlichen Blick vom nördlichen Ufer des Aasees
aus nicht zutreffend wieder.
Zu guter Letzt erlauben wir uns in diesem Zusammenhang noch die
Anmerkung, dass der Fotopunkt 26 im Rahmen des Gutachtens
der Fa. Enveco GmbH der einzige Fotopunkt ist, an dem eine
Visualisierung mit einer WEA mit 200 m Gesamthöhe erstellt
worden ist; an allen anderen Fotopunkten wird jeweils nur eine 150
m hohe WEA betrachtet. Es mutet insoweit sehr merkwürdig an,
dass im Hinblick auf die Potenzialfläche 13a, in der unsere
Mandantin ihre Anlage realisieren möchte, darauf abgestellt wird,
dass die Errichtung einer 200 m hohen Anlage nicht
ausgeschlossen werden könne, während das Plankonzept
bezüglich aller übrigen Potenzialflächen nur die Referenzanlagen
mit einer Höhe von 150 m in den Blick nimmt. Eine sachliche
Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist aus unserer Sicht
jedenfalls nicht erkennbar.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 14 "Niederort" werden vorgebracht:
Seite 31 von 33
358

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
14 Die Stadt Münster hat in ihrer Begründung zur Beschlussvorlage
V/0017/2015 vom Januar 2015 unter Pkt.5 und 7 das Ziel einer
raumvertäglichen Steuerung unter Vermeidung der Verspargelung
der Landschaft sowie einer wirtschaftlich optimalen Nutzung der
Windenergie durch Bildung von Konzentrationszonen mit einer
Aufnahmekapazität von mehr als 2 WEA vorgeben.
Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild]
verwiesen. Im Übrigen werden auch die Konzentrationszonen 13b -
d "Autobahnkreuz Münster-Süd" in der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung dargestellt. Diese liegen in
unmittelbarer Nähe zur Konzentrationszone 14 "Niederort".
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.113
Der Raum der Flächen 14 a/b weist bislang keine räumlichen
Belastungen durch hohe Bauwerke, beispielsweise durch
Hochspannungsleitungen oder Funkmasten auf. Dies wird auch
seitens der Stadt bestätigt. Demnach ergäbe sich eine räumliche
Belastung lediglich durch die Nähe zur Autobahn A43. Diese
Straße stellt jedoch für uns Anwohner keine optische, sondern eine
akustische Belastung dar. Die bislange geplanten weiteren Flächen
im Bereich des AK Münster-Süd sollen lt. aktueller Planung
aufgrund einer zu vermeidenden Einschränkung der Sichtachse
"Aasee" entfallen. Der Bau von WEA allein am Standort Niederort
würde hier demnach zu einer Verspargelung der Landschaft
führen.
14 Auch hatten wir bereits sowohl mit unserer Eingabe vom
24.06.2015 an das Amt für Stadtentwicklung, Stadt und
Verkehrsplanung als auch mit unserer Mail vom 23.11.2015 an die
Fraktionen der im Rat der Stadt Münster vertretenen Parteien
darauf hingewiesen, dass die Flächen 14a und b unmittelbar an
das bestehende Naturschutzgebiet "Davert und Hohe Wart"
anschileßen. (Davert und hohe Ward / LP 4 in Bearbeitung / seit
11-
2001 laut Verordnung Bez.Reg. MS ein Naturschutzgebiet mit der
Vorgabe der Aufnahme in Landschaftspläne). Einzig die Tatsache,
dass der Landschaftsplan 4 derzeit noch in Bearbeitung ist, lässt
derzeit überhaupt eine Ausweisung als Konzentrationszone für die
Windenergie zu. Andernfalls würden hier die sog. harten
Tabukriterien greifen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird darauf
verwiesen, dass die dargestellte Konzentrationszone 14 "Niederort"
nicht in der Nähe eines Naturschutzgebietes liegt. Das
Naturschutzgebiet "Davert" liegt ca. 5 km südöstlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung ist nicht
erforderlich.
Ebenso liegt in unmittelbarer Nachbarschaft ein schutzwürdiges
Biotop (Objektkennung: BK-4111-0028 Bezeichnung: Landwehr
noerdl. Ventruper Heide). Dies müsste bei der
emissionschutzrechtlichen Genehmigung der WEA berücksichtigt
werden. Hier steht offensichtlich der Flächennutzungsplan den
Belangen des Landschafts- und Naturschutzes entgegen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
14 Wird sich die Verankerung der WEA auf den Grundwasserspiegel
und damit die Nutzungsmöglichkeit unserer Trinkwasserbrunnen
auswirken?
Da nur das Fundament einer Windenergieanlage in den Boden
eingreift und keine spezielle Wasserhaltung erforderlich ist, sind
weder eine Grundwasserspiegelabsenkung noch eine
Verunreinigung des Wassers durch Schadstoffe und damit
verbunden eine Gefahr für die Eigenwasserversorgung zu erwarten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.114
Seite 33 von 33
360

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
3.1 [Planungsverfahren] Die Rechtsprechung hat für die Planung
und Auswahl von Windkonzentrationszonen ein 4-Stufen-Modell
entwickelt. An dieser zwingend einzuhaltenden Prüfungsreihenfolge
orientiert sich auch die Konzeption der überarbeiteten
Potenzialflächenanalyse (Stand Januar 2015) und die weitere
Bearbeitung im Rahmen dieses
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens.
1.
    Ermittlung der „harten“ Tabuzonen
In einem ersten Schritt sind anhand sogenannter "harter"
Tabukriterien die Flächen auszuschließen, auf denen die Errichtung
von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen dauerhaft nicht möglich oder zulässig ist. Zu diesen
"harten" Tabuzonen gehören z. B. Splittersiedlungen und
Infrastrukturanlagen oder Naturschutzgebiete und gesetzlich
geschützte Biotope.
2.
    Ermittlung der „weichen“ Tabuzonen
In einem zweiten Schritt kann die Stadt Münster weitere
Tabukriterien bestimmen, die sie einheitlich auf ihr gesamtes
Gemeindegebiet anwenden will. In diesen „weichen“ Tabuzonen
soll die Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Willen der
Stadt Münster ausgeschlossen werden. Zu solchen Tabukriterien
gehören z. B. Schutzabstände zu Siedlungsbereichen.
3.
    (Vor-)Abwägung konkurrierender Belange
Bezogen auf die nach Abzug dieser „harten“ und „weichen“
Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen hat im dritten Schritt
eine Abwägung der Windenergienutzung und deren grundsätzlicher
Privilegiertheit im Außenbereich mit konkurrierenden öffentlichen
und privaten Belangen zu erfolgen. Ergebnis dieser (Vor-
)Abwägung ist die Festlegung der Flächen, die als
Windkonzentrationszonen dargestellt werden sollen.
4.
    Prüfung des Kriteriums des „Substanziell-Raum-Belassens“
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361

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
In einem vierten Schritt hat die Stadt zu prüfen, ob die nach dieser
(Vor-) Abwägung verbleibenden Windkonzentrationszonen in der
Summe insgesamt ausreichend bzw. groß genug sind, um der
Windenergie im Gemeindegebiet nach wie vor "substantiell Raum"
zu belassen. Kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der
Windenergie nicht mehr ausreichend Raum verbleibt, muss sie zu
Schritt 2. und 3. zurückkehren und erneut in die Abwägung
eintreten und dabei ihre „weichen“ Tabukriterien so verändern, dass
im Ergebnis ausreichend Flächen für die Windenergienutzung im
Stadtgebiet verbleiben.
Damit wird deutlich, dass die Planung von
Windkonzentrationszonen einem iterativen Prozess unterliegt, bei
dem gesamtstädtische Kriterien festgelegt werden, die im Ergebnis
zu möglichen Potenzialflächen führen. Für jede dieser
Potenzialflächen muss die mögliche Nutzung durch Windenergie
abgewogen werden mit konkurrierenden Belangen. Im Ergebnis
gibt es großräumige Konzentrationen im Nordwesten sowie im
Südwesten des Stadtgebietes neben einzelnen
Konzentrationszonen im Osten der Stadt.
3.2 [WEA in den Kreisen] Münster gehört mit einer Fläche von
über 300 km² zu den flächenmäßig größten kreisfreien Städten
Nordrhein-Westfalens. Der Grundsatz des § 35 (1) BauGB, wonach
Windenergieanlagen privilegiert sind, gilt auch in Münster. Das
bedeutet, dass eine Planung von Konzentrationszonen nur dann
rechtmäßig ist, wenn sie der Windenergie ansonsten ausreichend
substanziell Raum belässt. Daher ist es - sofern grundsätzlich eine
Steuerung der Windenergie mittels § 35 (3) Satz 3 BauGB
beabsichtigt ist - erforderlich, auch in Münster entsprechende
Flächen darzustellen. Gerade um zu vermeiden, dass ein
ungesteuerter Ausbau von Windenergieanlagen im Außenbereich
dazu führt, dass bestimmte Flächen nicht mehr für die Ausweisung
von Wohn- oder Gewerbegebieten zur Verfügung stehen (da sie
bereits durch Windenergieanlagen oder deren notwendige
Abstände belegt sind), ist es das Ziel der Stadt Münster, den
weiteren Ausbau der Windenergienutzung zu steuern. Dazu dient
diese 65. Änderung des FNP.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
3.3 [Planungsziel] Nach heutigem Stand der Technik wird die
Windenergienutzung auch in absehbarer Zeit einen wesentlichen
Anteil zur Erzeugung regenerativer Energien beitragen. Bereits
heute liefert Windenergie den größten Anteil erneuerbaren Stroms.
Durch die Leistungssteigerung und Höhenentwicklung moderner
Windenergieanlagen können die in größeren Höhen stärkeren und
regelmäßigeren Winde praktisch überall besser ausgeschöpft
werden. 
Der Nutzung der Windenergie kommt daher im Hinblick auf die
Belange der Luftreinhaltung, des Klimaschutzes und der
Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Eine Ressourcen
schonende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des
Freiraumschutzes, der Belange des Natur- und Artenschutzes und
der Landschaftspflege sowie möglicher Auswirkungen auf den
Menschen zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei.
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.03.2008 beschlossen, dass
sich die Stadt Münster verpflichtet, in Anlehnung an das
Klimaschutzziel der Bundesregierung eine CO
2-Reduzierung von
mindestens 40% bis zum Jahre 2020, ausgehend vom Basisjahr
1990, sowie einen Anteil von 20% erneuerbarer Energie an der
Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen. Mit
Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Umsetzung des
Klimaschutzkonzepts 2020 für Münster“ am 08.12.2010 hat der Rat
seine 2008 beschlossenen Klimaschutzziele bekräftigt und im
Handlungskonzept 33 Maßnahmen aufgelistet, mit deren Hilfe eine
dauerhafte Wirkung im Hinblick auf die o. g. Klimaschutzziele
erreicht werden soll. Eine Maßnahme sieht dabei den Ausbau der
Windenergie vor. Durch die Ausweisung neuer
Konzentrationszonen für Windenergie könnte der Einsatz
erneuerbarer Energien in Münster deutlich ausgebaut werden.
Diese Maßnahme wird ganz wesentlich durch die hier vorgelegte
65. Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet und
ermöglicht.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Die Stadt Münster beabsichtigt nun mit der 65. Änderung des FNP,
vor dem Hintergrund der o.a. Rahmenbedingungen und
Zielsetzungen (insbesondere das Ziel einen Anteil von 20%
erneuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster
bis 2020 zu erreichen), weitere Potenziale für die
Windenergienutzung in Münster zu erschließen. Durch die in den
letzten Jahren stetig zugenommene Höhe und Leistung der
einzelnen Windenergieanlagen steigt allerdings auch deren
Konfliktpotenzial zu anderen Flächennutzungen beständig an. Die
Stadt Münster beabsichtigt daher von dem durch § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB eingeräumten Planungsvorbehalt weiterhin Gebrauch zu
machen und aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange aus
ihrer Sicht nicht geeignete Flächen von der allgemeinen
Privilegierung der Windkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB auszuschließen. 
Die vorliegende Planung bedeutet noch keine Genehmigung für
einzelne Windenergieanlagen, sondern bedeutet insbesondere für
die nicht als Konzentrationszonen dargestellten Außenbereiche,
dass Windenergieanlagen dort planungsrechtlich grundsätzlich
nicht zulässig sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass solche Anlagen
innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich
planungsrechtlich zulässig sind, soweit keine öffentlichen Belange
beeinträchtigt werden. Diese Prüfung im Einzelfall kann nicht im
vorliegenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren erfolgen,
sondern bedarf einer Prüfung im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, welches sich - sofern ein potenzieller
Standort realisiert werden soll - an das
Flächennutzungsplanverfahren anschließt.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
3.4 [Vorgaben Regionalplan] Der im sachlichen Teilplan Energie
genannte Vorsorge-Abstand zu allgemeinen Siedlungsbereichen
von 600 m entspricht weitgehend dem städtischen von 550 m (500
m bis zum Rand zur Konzentrationszone). Im Übrigen sind diese
Abstände für die kommunale Planung nicht bindend und werden
bei der vorliegenden Planung insoweit verringert, als damit der
Windenergie mehr potenzielle Räume zur Verfügung gestellt
werden sollen. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen,
dass die vorgenommene Planung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB von ihrer rechtlichen Wirkung her im wesentlichen eine
reine Ausschlussplanung darstellt, da die Planung ihre
Folgewirkung insbesondere in den nicht dargestellten Gebieten des
Außenbereichs entfaltet, während für die dargestellten Bereiche die
grundsätzlich vom Baugesetzbuch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr.
5 BauGB vorgesehene privilegierte Zulässigkeit bestehen bleibt. 
3.5 [Anlagendrosselung] Die Frage, ob ein ungedrosselter Betrieb
einer Windenergieanlage möglich ist, hängt entscheidend vom
Einzelfall, d.h. insbesondere vom Standort sowie Typ der
Windenergieanlage ab. Die der Planung zugrundegelegte
Referenzanlage entspricht einer typischen Anlage, wie sie in den
letzten Jahren gebaut worden ist, sie stellt keineswegs die
lärmtechnisch optimale Anlage dar, so dass es als durchaus
realistisch angesehen werden kann, dass an Standorten, an denen
die Nähe zu schützenswerter Bebauung eine Drosselung erfordert,
insbesondere besonders leise Anlagen zur Realisierung kommen,
um eine Drosselung der Anlage (insbesondere in der Nacht)
weitestgehend zu vermeiden. Im Übrigen bedingt die dichte
Besiedlung des Münsteraner Außenbereichs aber die
Notwendigkeit auch andere Standorte in den Blick zu nehmen,
sofern das Ziel besteht, die Windenergie weiter auszubauen und
dabei der Windenergie substanziell Raum zu belassen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
3.6 [Planerische Konfliktbewältigung] Es sollen in der
vorliegenden Planung nicht von vornherein Standorte für
Windenergieanlagen ausgeschlossen werden, die im Einzelfall
grundsätzlich realisiert werden könnten. Das Gebot der
Konfliktbewältigung stellt insbesondere darauf ab, dass der
zugrundeliegende Plan alle möglichen Konflikte erkennt und soweit
löst, dass eine Umsetzung des Planes realistisch und möglich ist.
Dem Gebot gegenüber steht das Gebot der planerischen
Zurückhaltung, d.h. die planerischen Konflikte werden nur insoweit
gelöst, als absehbar ist, dass eine vollständige Lösung in weiteren,
nachgelagerten Verfahren (hier immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren) möglich ist.
3.7 [Autobahnstandorte] Hinsichtlich des Verfahrens zur
Identifizierung geeigneter Standorte für Windkonzentrationszonen
wird auf die Ausführungen unter 3.1 [Planungsverfahren]
verwiesen. Eine reine "Positiv"-Planung, die beispielsweise
mögliche Konzentrationszonen entlang der Autobahn darstellt, ist
damit nicht möglich. Im Übrigen wurde dem Gedanken,
Windenergieanlagen an Autobahnen zu konzentrieren insoweit
Rechnung getragen, als der grundsätzliche Ausschluss von
Landschaftsschutzgebieten im lärmbelasteten Bereich entlang der
Autobahnen nicht angewandt worden ist. Im Übrigen stellt diese
Änderung zum Flächennutzungsplan eine Reihe von
Windkonzentrationszonen (2l
1, 3d, 11a, 12b, 13d, 14b) in
unmittelbarer Nähe der Autobahnen dar.
3.8 [Konzentrationswirkung] Mit der räumlichen Steuerung von
Windenergieanlagen wird das städtebauliche Ziel verfolgt, diese
innerhalb einzelner raumverträglicher Zonen zu konzentrieren.
Dadurch soll der sogenannten „Verspargelung“ der Landschaft
entgegengewirkt werden. Von einer Konzentration kann darüber
hinaus erst dann gesprochen werden, wenn mehr als zwei
Windenergieanlagen in relativer Nähe zueinander errichtet werden
können. Dies entspricht der Systematik des § 35 Absatz 3 Satz 3
BauGB, entsprechende Bereiche festzulegen, in denen die Anlagen
gebündelt werden sollen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Der Betrieb einer Windenergieanlage verursacht
Luftverwirbelungen, die sich seitlich und vor allem hinter der Anlage
ausbreiten. Diese Wirbelschleppe wirkt sich auf benachbarte
Windenergieanlagen in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen
verringert sich die Leistung der Anlagen im Windschatten. Darüber
hinaus wird diese Anlage durch die Turbulenzen der davor
stehenden Anlagen mechanisch stärker beansprucht und
verschleißt schneller. Daher sind ausreichende Abstände
untereinander erforderlich. In der Praxis haben sich
Mindestabstände von fünf Rotordurchmessern in
Hauptwindrichtung und drei Rotordurchmessern quer zur
Hauptwindrichtung etabliert. Die Hauptwindrichtung in Münster ist
Südwest.
Alle Potenzialflächen wurden daraufhin untersucht, ob sie nach
Größe, Lage und Zuschnitt der Flächen die gewünschte
Konzentrationswirkung ermöglichen und mindestens drei
Windenergieanlagen zulassen. Flächen, die dies nicht ermöglichen, 
können ggf. eine sogenannte mehrkernige Konzentrationszone
bilden (s.u.), andernfalls wurden sie nicht weiterbetrachtet und
ausgeschieden.
Aufgrund der engmaschigen Besiedlung des Münsteraner
Stadtgebietes durch Wohnnutzungen im Außenbereich und der
Tatsache, dass sich die Windenergieanlagenhöhen in den Jahren
seit Einführung der gesetzgeberischen Grundlagen im BauGB
deutlich erhöht haben, ist es zunehmend schwieriger, genügend
geeignete Flächen zu finden, die drei Windenergieanlagen
aufnehmen können. Da es grundsätzlich aber genügend geeignete
Standorte im Stadtgebiet Münster gibt und vor dem Hintergrund,
dass im Bereich der immissionsschutzrechtlichen Abstände bereits
minimale Mindestwerte angenommen wurden und eine weitere
Verringerung insoweit kaum begründbar ist, erscheint es nicht
sachgerecht, alle Flächen, die für sich alleine keine drei
Windenergieanlagen aufnehmen können, auszuscheiden. Dies
würde auf einen Großteil der Zonen zutreffen und im Ergebnis der
Windenergie damit insgesamt nicht mehr substanziell genügend
Raum belassen.
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Der notwendige Mindestabstand der Anlagen untereinander (s.o.)
ist, begründet durch die Anlagenhöhe, inzwischen so groß, dass
auch mehrere Windenergieanlagen, die in getrennten einzelnen
Konzentrationszonen errichtet werden, einen Windpark bilden
können. Vor diesem Hintergrund werden sogenannte „mehrkernige
Konzentrationszonen“ gebildet. Dass bedeutet, dass Flächen, die
zu klein bzw. unter Zugrundelegung des o.a. Aufstellungsrasters
vom Zuschnitt her ungeeignet sind, um alleine mindestens drei
Windenergieanlagen (Referenzanlagen) aufzunehmen, eine solche
mehrkernige Konzentrationszone bilden können. Jede einzelne
Teilfläche muss aber ihrerseits grundsätzlich eine Mindestgröße
von 1,57 ha aufweisen und es vom Flächenzuschnitt her
ermöglichen, mindestens eine Windenergieanlage
(Referenzanlage) aufzunehmen.
Dabei wird ein Maximalabstand dieser (Teil-)Konzentrationszonen
zueinander angesetzt, der im Ergebnis einen räumlichen
Zusammenhang der einzelnen Konzentrationszonen (und ihrer
Anlagen) ermöglicht. Dieser räumliche Zusammenhang wird dabei
angenommen, wenn die Konzentrationszonen nicht mehr als 700 m
auseinander liegen (entspricht mit 800 m zwischen den möglichen
Standorten der Windenergieanlagen dem Achtfachen des
Rotordurchmessers der Referenzanlage; dies kann als
Orientierungswert im Sinne des BImSchG zur Frage des
Vorhandenseins einer Windenergieanlagen-Gruppe herangezogen
werden). 
Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die
vorgenommene Planung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
von ihrer rechtlichen Wirkung her eine reine Ausschlussplanung
darstellt, da die Planung ihre Folgewirkung insbesondere in den
nicht dargestellten Gebieten des Außenbereichs entfaltet, während
für die dargestellten Bereiche die grundsätzlich vom
Baugesetzbuch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
vorgesehene privilegierte Zulässigkeit bestehen bleibt. Insofern
erscheint es gerechtfertigt, entsprechende, auch räumlich kleinere
Potenzialflächen als Konzentrationszonen darzustellen, wenn sie
denn Teil einer größeren, mehrkernigen Konzentrationszone sind.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Um auszuschließen, dass allein mehrere Splitterflächen (im
weiteren „Ergänzungsflächen“ genannt) eine gemeinsame
mehrkernige Konzentrationszone bilden, sollen diese Flächen
daher nur als Ergänzung einer „Kernpotenzialfläche“ möglich sein.
Als Kernpotenzialfläche werden dabei Flächen betrachtet, die über
Flächenanteile im Bereich des 2,5-fachen Abstandes zu
Einzelwohngebäuden im Außenbereich (der Abstand der
Referenzanlage beträgt dann mindestens 375 m) verfügen. Da es
aber nicht ausgeschlossen ist, dass auch auf den
Ergänzungsflächen Windenergieanlagen entstehen sollen sie vor
dem Hintergrund, der Windenergie substanziell Raum zu belassen,
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Im Sinne der Vollziehbarkeit der Planung ist darüber hinaus
faktisch sichergestellt, dass in allen mehrkernigen
Konzentrationszonen maximal eine Ergänzungsfläche liegt.
Andernfalls wäre die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich mehrere
Anlagen in diesen Konzentrationszonen entstehen bzw. eine
räumliche Konzentration erreicht wird, gering. 
All diesen Anforderungen, die als "weiche" Tabukriterium der
Abwägung des Rates unterliegen, genügen die in der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung dargestellten Konzentrationszonen. 
3.9 [Substantiell Raum] Aufgrund der Planungshoheit der Stadt
Münster steht es ihr frei, die Windenergienutzung in dem Maße zu
fördern wie es ihren städtebaulichen, klimaschutzpolitischen und
anderen Zielen entspricht. Sie muss dabei der Windenergie nicht
"bestmöglich" Rechnung tragen, gleichwohl ist es rechtlich auch
nicht ausgeschlossen, dass sie dies täte, beispielsweise, in dem sie
verzichtet, von der steuernden Wirkung einer Planung nach § 35
(3) S. 3 BauGB Gebrauch zu machen. Dann wären
Windenergieanlagen im gesamten Stadtgebiet im Außenbereich
grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Zwischen diesem
Maximum (welches der Gesetzgeber durch die Aufnahme von
Windenergieanlagen in § 35 (1) BauGB bereits vorgezeichnet hat)
und einer steuernden Planung nach § 35 (3) S. 3 BauGB, die
gerade eben keine Verhinderungsplanung darstellt, kann sie sich
dabei - entsprechend städtebaulich begründet - bewegen. Nichts
anderes verfolgt die Stadt Münster mit der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung.
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369

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Keineswegs trägt der Plan dabei der Windenergie "bestmöglich"
Rechnung, da verschiedene mögliche Konzentrationszonen aus
unterschiedlichen städtebaulichen Gründen abgewogen und nicht
dargestellt werden. Insofern ist es unerheblich, ob der Windenergie
bereits durch die Ausweisung der schon im Stadtgebiet Münster
bestehenden drei Konzentrationszonen in substantieller Weise
Raum verschafft wurde, sofern - wie hier vorliegend - der
Planungsträger beabsichtigt, der Windenergie darüber
hinausgehend mehr Raum zu verschaffen. Es kommt daher nicht
darauf an, ob eine weitere Ausweisung zwingend erforderlich ist,
um das Kriterium des substanziell Raumbelassens zu erreichen,
sondern dies markiert allein die untere Grenze dessen, was mit
einer solchen Planung erreicht werden kann. Eine darüber
hinausgehende Darstellung von Konzentrationszonen ist
entsprechend möglich und hier intendiert.
Dabei ist es auch möglich, dass die Umsetzungswahrscheinlichkeit
einzelner Konzentrationszonen - aufgrund der gewählten
Mindestabstände - geringer ist als bei anderen. Solange es sich
dabei nicht um "harte" Tabukriterien handelt, kommt eine
Umsetzung grundsätzlich in Betracht. Andernfalls müsste es sich ja
um ein "hartes" Tabukriterium handeln. Damit wird auch der
Tatsache Rechnung getragen, dass die vorgenommene Planung im
Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von ihrer rechtlichen Wirkung
her im wesentlichen eine reine Ausschlussplanung darstellt, da die
Planung ihre Folgewirkung insbesondere in den nicht dargestellten
Gebieten des Außenbereichs entfaltet, während für die
dargestellten Bereiche die grundsätzlich vom Baugesetzbuch im
Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorgesehene privilegierte
Zulässigkeit bestehen bleibt. Insofern ist an den Grad der
Vollzugsfähigkeit einer Planung ein anderer Maßstab zu setzen als
bei Planugen, die überhaupt erst Baurecht verschaffen. 
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Planungsziel & Plankonzept
Es ist auch nicht erforderlich anzugeben, ab welchen
Schwellenwerten / welchem Verhältnis von einer dem Gebot der
substantiellen Raumverschaffung genügenden Planung
auszugehen ist, da dieses Kriterium nur die untere Schwelle
dessen markiert, was eine rechtlich mögliche Planung zur
Vermeidung einer Verhinderungsplanung darstellt. Richtig ist daher
die Darstellung, dass jede, über das zur Erfüllung des Gebots der
substanziellen Raumverschaffung bestehende Mindestmaß
hinausgehende Ausweisung von Konzentrationszonen in keiner
Weise rechtlich erforderlich ist und insofern allein auf einem freien
dahingehenden politischen Willen der Stadt Münster beruht. 
Damit ist es auch unerheblich, ob der derzeit wirksame
Flächennutzungsplan der Windenergie bereits substanziell Raum
belässt.
3.10 [kommunales Energieziel] In Bezug auf den Beitrag der
Planung zur Umsetzung der Energiewende werden die
landesplanerischen Zielsetzungen in der Begründung
ausschließlich genannt, um die kommunale Planung in einen
landesweiten Rahmen zu stellen. Entscheidend ist aber - neben der
primär städebaulichen Zielsetzung der Steuerung - die kommunale
Zielsetzung, einen Anteil von 20% erneuerbarer Energie an der
Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen.
Insoweit wird auf die Aussagen bzgl. des Erreichens der Landes-
Energie-Ziele nicht weitergehend eingegangen.
In Bezug auf das kommunale Ziel müssen zwei Bezugsgrößen
voneinander getrennt werden. Zum einen wird in der Begründung
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung darauf
hingewiesen, dass bereits mit ca. 15 weiteren Anlagen (ggf. sogar
weniger, sofern leistungsstärkere Anlagen gebaut werden) ein
Anteil von 9% des
Stromverbrauchs der Gesamtstadt durch 
Windenergie gedeckt werden könnte. 
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Planungsziel & Plankonzept
Zum anderen ist es kommunales Ziel, einen 20%-Anteil
regenerativer Energien am Gesamtenergieverbrauch zu erreichen.
Davon ist die Stadt Münster bisher noch weit entfernt, da der Anteil
2014 lediglich bei ca. 4,7 % lag. Lediglich bezogen auf den
Stromverbrauch lag der Anteil der erneuerbaren Energien bei 9,1
%. Das Ziel wird insofern nur zu erreichen sein, wenn parallel zu
einem deutlichen Ausbau der erneuerbaren Energie eine
Energieeinsparung hinzutritt. Jede weitere Windenergieanlage mit
einem Jahresertrag von 5.000 MWh trägt damit (bei
gleichbleibendem Verbrauch - im Jahr 2014 lag der
Gesamtenergieverbrauch bei 4.443.211 MWh) lediglich ca. 0,1 %
dazu bei, dieses Ziel zu erreichen. 
Selbst unter Zugrundelegung einer Anlagenzahl von 30 (maximal
so viele Standorte für moderne 2,5 - 3 MW-Anlagen werden durch
die Planung ermöglicht) steigt der Anteil erneuerbarer Energien am
Gesamtenergiebedarf lediglich um ca. 3,4 %. Unter
Zugrundelegung des bisherigen Anteils von 4,7 % könnte durch
den Ausbau der Windenergie (auf städtischem Gebiet) der Anteil
erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch damit auf
maximal ca. 8% gesteigert werden. Unabhängig davon ist es
allerdings unrealistisch, dass alle o.a. 30 Standorte tatsächlich
realisiert werden können.
Vor dem Hintergrund dieser Zahlen ist es auch nicht erforderlich
einen konkreten Ausbaukorridor des Windenergieanteils zu
nennen, da die Windenergie (auf dem Stadtgebiet) zur Erreichung
des kommunalen Klimaziels in jedem Fall - selbst unter besten
Voraussetzungen - nur einen gewissen Anteil wird leisten können.
Dieser Anteil wird insbesondere auch begrenzt durch die
eigentliche Funktion und Zielsetzung der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung, nämlich der raumverträglichen
Steuerung der Standorte für Windenergieanlagen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
3.11 [Referenzanlage] Ein wichtiges Hilfsmittel zur Abgrenzung
der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien ist die
Definition einer „Referenzanlage“, also einer „Muster“-
Windkraftanlage als Auslöser verschiedener Tabu- und
Abstandseinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist
erforderlich, da die Flächennutzungsplanung keine konkreten
Vorhaben bzw. Standorte für Windkraftanlagen festlegt. Bei der
Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da
nicht feststeht, welche Windkraftanlagen mit welchem
Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden
und zum anderen tatsächlich in Münster errichtet werden sollen. 
Insofern wird auf den unteren Technologiestand abgestellt. Dieser
liegt heute nach wie vor bei ca. 100 m Nabenhöhe, der obere bei
ca. 140 m. Der Rotordurchmesser liegt zwischen 80 m und 120 m
(somit Gesamthöhen von ca. 140 m bis ca. 200 m). Die zuletzt auf
Münsteraner Stadtgebiet errichteten Anlagen (2014) erreichen eine
Gesamthöhe von ca. 150 m, auch eine Vielzahl der nun
projektierten Anlagen gehen - nach derzeitigem Kenntnisstand -
von einer solchen Anlagenhöhe aus. Insofern ist die
Referenzanlage mit 150 m richtig gewählt. Derartige Anlagen von
150 m Gesamthähe sind im Stadtgebiet von Münster in der Regel
wirtschaftlich zu betreiben (vgl. Windenergieerlass NRW, S. 25).
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende grundsätzliche Anregungen / Bedenken gegen das 
Verfahren werden vorgetragen:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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62 Sodann geben unsere Mandanten im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung folgende Stellungnahme zu den
vorliegenden Planungen ab: Zunächst nehmen wir auf unsere
Ausführungen im Schreiben vom 24.06.2015 vollumfänglich Bezug
und machen diese zum Gegenstand der hiesigen Stellungnahme.
Ergänzend und vertiefend führen wir hierzu unter Berücksichtigung
der eingegangen Stellungnahmen, der Äußerung der Verwaltung
hierzu sowie der vorgenommen Planänderung aus: 
Hinsichtlich der Anregungen aus der Stellungnahme vom
24.06.2015 wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme Nr. 76
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung verwiesen. Ansonsten wird auf
die Ausführungen unter 3.9 [Substanziell Raum] verwiesen. Richtig
ist, dass aufgrund regionalplanerischer Vorgaben der Stadt Münster
kein Planungserfordernis besteht, zumal alle im Regionalplan
dargestellten Windenergiebereiche im wirksamen
Flächennutzungsplan bereits als Windkonzentrationszonen
dargestellt sind. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.115
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Trotz unserer eingehenden Begründung zu den nicht belastbaren
Planungszielen und zur Sachwidrigkeit der Planungen im Hinblick
auf diese Planungsziele hat die Verwaltung in Ihrer
Beschlussvorlage vom 21.10.2015 für die Ratssitzung vom
16.12.2015 hierzu nicht ansatzweise Stellung genommen.
Spätestens in einem etwaigen Satzungsbeschluss wird die
Verwaltung jedoch nicht umhinkommen, sich mit der
dahingehenden Argumentation unserer Mandanten im Rahmen der
Abwägung auseinanderzusetzen. Insofern bleibt es dabei, dass die
genannten Planungsziele die Ausweisung der beabsichtigten
Konzentrationszonen schon grundsätzlich, jedenfall aber nicht in
dem vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. 
Im Einzelnen: 
Daraus ergibt sich aber nicht im Umkehrschluss, dass die Stadt
Münster nicht aufgrund eigener städtebaulicher Zielsetzungen ein
Änderungsverfahren anstreben kann.
1. Gebot der substanziellen Raumverschaffung
Bereits im Schreiben vom 24.06.2015 hatten wir darauf
hingewiesen, dass die Ausweisung von Konzentrationsflächen in
dem vorgesehenen Umfang unter keinen Umständen zur Erzielung
der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 BauGB erforderlich ist.
Im Übrigen ist es aber so, dass bereits mit der
Flächennutzungsplanänderung aus dem Jahr 2004, mit welcher die
bereits bestehenden Konzentrationsflächen ausgewiesen wurden,
wirksam eine Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet
der Stadt Münster bewirkt wurde. Insoweit weist die
Planbegründung zu Recht darauf hin, dass bereits mit der
damaligen Darstellung der Konzentrationszonen die Erzielung der
Ausschlusswirkung beabsichtigt worden war (Seite 4 der
Planbegründung).
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Lediglich vorsorglich sei ergänzend hinzugefügt, dass die
Wirksamkeit der Ausschlusswirkung unabhängig davon besteht, ob
mit der damaligen Flächennutzungsplanänderung aus dem Jahr
2004 der Windenergie substanziell Raum verschafft wurde. Sollte
dies nämlich der Fall gewesen sein, wäre dieser Mangel des
Abwägungsergebnisses jedenfalls mittlerweile geheilt worden. Da
der Aufstellungsbeschluss bereits am 09.06.1999 und der
Satzungsbeschluss am 16.07.2003 wirksam geworden war, war
das Baugesetzbuch noch in der vor dem 20.07.2004 geltenden
Fassung gültig, wonach nicht nur Mängel des
Abwägungsvorganges, sondern auch solche des
Abwägungsergebnisses geheilt wurden. Es ist daher unbestreitbar,
dass eine wirksame Ausschlusswirkung bereits zum jetzigen
Zeitpunkt bereits rechtssicher besteht und zur Bewirkung einer
solchen Ausschlusswirkung keinerlei weitere Planungen
erforderlich wären. 
2. Kein Erfordenis der Planungen aufgrund raumplanerischer
Vorgaben
Ebenfalls vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die
angestrebten Planungen auch nicht etwa vor dem Hintergrund
raumplanerischer Vorgaben geboten sind. Dies scheidet bereits
deshalb aus, weil sich die Vorranggebiete des mittlerweile in Kraft
getretenen sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans
Münsterland lediglich auf die bereits bestehenden
Konzentrationsflächen erstrecken. Insofern kann schon im
Grundsatz kein raumplanerisches Erfordernis hinsichtlich darüber
hinausgehender Flächen erkannt werden. Selbst wenn dies der
Fall sein sollte, sei darauf hingewiesen, dass das raumplanerische
Anpassungsgebot auch keine so genannte Erstplanungspflicht
auslösen würde. Die raumplanerischen Vorgaben wären daher
lediglich bei ohnehin durchgeführten Bauleitplanungen zu
berücksichtigen, könnten aber keine Pflicht auslösen, eigens eine
Bauleitplanung auszulösen. Die Planungen rechtfertigen sich somit
auch nicht vor dem Hintergrund raumordnerischer Vorgaben. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
62 3. Keine Erforderlichkeit der Planungen zur Erreichung der
landesweiten Klimaschutzziele 
Weiter können die Planungen nicht mit der Erreichung der
landesweiten Klimaschutzziele gerechtfertigt werden, weil sie auch
hierzu schlicht nicht erforderlich sind. Insoweit wurde bereits im
Schreiben vom 24.06.2015 darauf hingewiesen, dass die
Flächenkulisse des sachlichen Teilplans Energie bereits deutlich
über die Festsetzungen des Landesentwicklungsplans hinausgeht,
wobei beide Pläne gerade die Erreichung der landesweiten
Klimaschutzziele zum Gegenstand haben. Ausreichend zur
Erreichung dieser Ziele wäre daher allenfalls die Darstellung der
auch im sachlichen Teilplan Energie dargestellten Vorranggebiete.
Für eine darüber hinausgehende Ausweisung von
Konzentrationsflächen können die landesweiten Klimaschutzziele
hingegen nichts hergeben. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.10 [kommunales Energieziel]
verwiesen. Mit Bezug auf die Begründung der
Flächennutzungsplanänderung, wonach bereits mit einer
Realisierung von 15 weiteren Anlagen 9 % des Stromverbrauchs
der Gesamtstadt durch Windenergie gedeckt werden könnte, geht
die Stellungnahme davon aus, dass ein 20%-Anteil unter
Berücksichtigung weiterer regenerativer Stromproduzenten im
Stadtgebiet bereits realistisch erreichbar sei. Die Aussage
verwechselt aber den Anteil der erneuerbaren Energie am
Gesamtenergieverbrauch mit dem Anteil erneuerbarer Energien an
der Stromproduktion (die Stromproduktion trägt lediglich ca. 30 %
zum Gesamtenergiebedarf bei). Der Hinweis auf das Urteil des
OVG NRW vom 18.12.2015 (Az. 8A 400/15) geht aus den selbst
o.a. Gründen ins Leere.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.116
Die Stadt Münster plant Konzentrationszonen in einem Umfang von
insgesamt 452 ha, was deutlich mehr als 3 1/2 Fache der ohnehin
bereits überdimensionierten Fläche des Regionalplans und sogar
mehr als das 4-fache des Leitszenarios NRW der Potenzialstudie
NRW ausmacht! Die mangelnde Erforderlichkeit und das grobe
Missverhältnis zwischen den Erfordernissen der Energiewende
einerseits und der tatsächlich beabsichtigen Ausweisung von
Konzentrationsflächen andererseits wird hierdurch besonders
augenfällig. Die mangelnde Erforderlichkeit der Ausweisung wird
zusätzlich durch den Umstand unterstrichen, dass der
Ausbaukorridor nach §§ 3 Nr.1, 29 Abs. 3 Nr.5 EEG 2014 (für den
Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 beispielsweise mehr
als 800 MW) bereits überschritten ist.  
Alle weitere Aussagen und Berechnungen, die auf dieser
Fehlannahme ruhen, sind damit gegenstandslos, da das
kommunale Klimaziel keineswegs durch einen Minimal-Ausbau der
Windenergie erreicht werden kann und selbst bei einem Maximal-
Ausbau (wie er nicht Gegenstand der Planung ist) nur bei einem
parallel zu betreibenden Ausbau weiterer erneuerbaren Energien
sowie der Energieeinsparung zu erreichen ist. 
Auch die Tatsache, dass der wirksame Flächennutzungsplan
bereits jetzt Windkonzentrationszonen darstellt und somit durch die
Planänderung erweiterte Baurechte geschaffen werden, ändert
daran nichts, denn zweifelsohne könnte auch eine Aufhebung der
Konzentrationswirkung bzw. eine Aufhebung der dargestellten
Konzentrationszonen ein Ergebnis gerechter Abwägung sein, da
damit nur ausschließlich der vom Gesetzgeber grundsätzlich
vorgesehene Zustand hinsichtlich der planungsrechtlichen
Zulässigkeit wiederhergestellt würde. 
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Planungsziel & Plankonzept
vgl. zum Netto-Zubau in dem angegebenen Zeitraum die
Veröffentlichung der Bundesnetzagentur unter
http://www.bundesnetzagenur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sach
gebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/
Anlagenregister/VOeFF_Anlagenregister/EE_Foederung_Wind_Bi
omasse_04_2016.xls, 
Dem ist zu entnehmen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt
Windenergiegebiete zur Verfügung stehen und auch ausgenutzt
werden, die über die Erfordernisse der Energiewende weit
hinausgehen. Hierauf wird auch seitens des OVG NRW in seiner
aktuellen Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen. siehe hier
z.B. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2015, 8A 400/15 
Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die
Planungen weder mit der Erzielung der Ausschlusswirkung, noch
irgendwelchen raumplanerischen Vorgaben oder den landesweiten
Energiezielen gerechtfertigt werden kann.
Bzgl. der entgegenstehenden Belange des Landschaftsbildes, des
Tourismus, der Naherholung und den Artenschutz wird auf die
Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild], 2.3 [Artenschutz], 4.1
[Tourismus] und 4.2 [Naherholungsgebiete] verwiesen.
Bzgl. der Ausführungen zur Netzanbindung wird auf die
Ausführungen unter 5.6 [Netzanschluss] verwiesen.
Als mögliches Planungsziel verbleibt daher lediglich die Erreichung
der rein kommunalen Klimaschutzziele, die im Handlungskonzept
zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020 für Münster
niedergelegt worden sind. Danach soll im Jahr 2020 ein Anteil von
20% erneuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt
Münster erreicht werden. Wie dieses Ziel erreicht werden soll und
insbesondere auch, welchen Beitrag die Windenergie hierzu leisten
soll, lässt das Handlungskonzept indes offen. Um eine sach- und
abwägungsgerechte Planung zu ermöglichen, wäre es zunächst
erforderlich, sich eine Vorstellung über den durch die Windenergie
zu erzielenden Stromertrag oder die installierbare Leistung zu
machen, um dann auf dieser Basis eine konkret auf diese Ziele
ausgerichtete und hieran angepasste Planung zu betreiben. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Solche Zielgrößen, an denen sich die Planung ausrichten können,
nennt das Handlungskonzept indes gerade nicht. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass sowohl das Handlungskonzept zur
Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes als auch der dahingehende
Ratsbeschluss ausdrücklich auf die Möglichkeit verweist, den
gewünschten Anteil erneuerbarer Energien und im speziellen auch
der Windenergie durch Beteiligung an Offshore-Windparks zu
erreichen und somit ausdrücklich nicht die Erreichung eines Anteils
von 20% erneuerbarer Energien auf dem eigenen Gemeindegebiet
zum Ziel hat. Vielmehr heißt es zur Umsetzung der Energieziele auf
dem Gemeindegebiet wörtlich: 
"Die Gutachter halten die Umsetzung dieser Potenziale jedoch für
nicht sehr realistisch und extrem aufwendig." Die Gutachter
schlagen daher explizit das Szenario "Potential EEG Münster
extern" vor, welches gerade auch die Beteiligung an erneuerbarer
Energien außerhalb des Gemeindegebiets vorsieht. Irgendwelche
konkreten Zielgrößen für die Windenergienutzung auf dem
Gemeindegebiet der Stadt Münster können daher auch dem
Handlungskonzept nicht entnommen werden. Die Angabe der
konkreten, für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe
ist aber zur Beurteilung der Abwägungsgerechtigkeit dieser
Planungen zwingend erforderlich. 
Die Ausweisung weiterer Konzentrationen und das Auslösen der
durch die planbedingten Folgemaßnahmen, also die Errichtung
entsprechender Windkraftanlagen, hervorgerufenen nachteiligen
Auswirkungen könnte sich nämlich allenfalls dann als
abwägungsgerecht darstellen, wenn hierfür entsprechende
städtebauliche Gründe streiten könnten, hinter denen andere
widerstreitende öffentliche und private Belange zurückzutreten
hätten. Dies kann nur beurteilt werden, wenn diese städtebaulichen
Gründe konkret benannt werden. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die
beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung neues Planungsrecht
zugunsten der Errichtung von Windenergieanlagen im
Außenbereich geschaffen würde. Zwar sind diese im Außenbereich
grundsätzlich ohnehin privilegiert, dies gilt aber nicht für Flächen,
die von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erfasst
werden. Genau dies ist aber hinsichtlich sämtlicher bislang noch
nicht ausgewiesener Konzentrationsflächen der Fall, da auch
bereits bei dem derzeit geltenden Flächennutzungsplan von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde und daher sämtliche
außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegenden
Gebiete von der Ausschlusswirkung erfasst werden. 
Bei den Planungen geht es somit um die Schaffung zusätzlichen
neuen Planungsrechts für Windenergieanlagen. Für solche
Planungen sind aber entsprechende städtebauliche Gründe von
solchem Gewicht erforderlich, dass sie die hiergegen
widerstehenden öffentlichen und privaten Belange dahinter
zurücktreten lassen müssen. Hierzu ist in der Planbegründung
indes nichts zu finden. 
Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Ausweisung von
Konzentrationsflächen zum Zweck der Umsetzung der
landesweiten und auch bundesweit festgeschriebenen bzw.
vorgegebener Klimaschutzziele ein öffentlicher Belang mit
besonders hohem Gewicht beikäme, da es sich bei der Umstellung
der Energieversorgung auf erneuerbare Energien und der sog.
Energiewende um ein weithin gemeinsames gesellschaftliches
Konsensziel handelt. Sofern die Stadt Münster jedoch dieses Ziel
noch übersteigende Zielvorgaben auf kommunaler Ebene vorgibt,
ist diesem Interesse bereits ein deutlich geringeres Gewicht
beizumessen, da es sich insofern nicht mehr um eine
gesamtgesellschaftlich gewünschte Zielvorgabe handelt, sondern
es vielmehr um die Verfolgung besonders ehrgeiziger Einzelziele
geht. Gegen die Verfolgung solcher Einzelziele ist den privaten
Belangen ein bereits deutlich gesteigertes Gewicht beizumessen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Da, wie gezeigt werden konnte, die landesweiten Klimschutzziele
ausschließlich mit den bereits ausgewiesenen
Konzentrationszonen erreicht werden können, dient die gesamte
weitere Ausweisung von Konzentrationsflächen ausschließlich
solch besonders ehrgeizigen, kommunalen Einzelzielen. Es mag
noch abwägungsgerecht sein können, wenn wegen dieser
kommunalen Einzelziele lediglich eine gegenüber den für die
Erreichung der landesweiten Klimaschutzziele erforderlichen
Flächen angemessene Mehrausweisung erfolgen würde. Es ist
jedoch unter keinen Umständen abwägungsgerecht, diesen
kommunalen Einzelzielen eine zusätzliche Flächenausweisung in
einer Größe von 325 ha zu schulden. 
Eine solche Planung und Zielsetzung wäre völlig unausgewogen
und würde gegen die Planungsleitlinien und -grundsätze des § 1
Abs. 5, 6 BauGB verstoßen. Insbesondere stehen die Vorteile einer
solch intensiven landes- und bundesweit politisch gewollten
Energieziele in keiner Weise veranlassten Windenergienutzung
außer Verhältnis zu den hierdurch hervorgerufenen erheblichen
Nachteilen und Belästigungen für das Landschaftsbild, die
Attraktivität des Gemeindegebiets für die dortige Wohnbevölkerung
sowie etwaige Neubürger, für den Tourismus und Fremdenverkehr,
die Erholungsqualität der Umgebung sowie für den Artenschutz. Im
Übrigen sind die Vorteile der Nutzung der Windenergie auch
durchaus generell kritisch zu hinterfragen, da eine effektive
Nutzung des erzeugten Stroms häufig an einer geeigneten
Netzanbindung und an fehlenden Speichermöglichkeiten scheitert
und im Übrigen die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien
nur einen äußerst geringen Beitrag zur CO2-Minderung leisten
kann. Der weitaus größte Anteil des Energieverbrauchs entfällt
nämlich auf Wärmeenergie.
Anlage 1 Bericht WamS
Die Planungen stellen sich jedenfalls als völlig unausgewogen und
abwägungsfehlerhaft dar, weil sie in Verfolgung sachlich nicht
nachvollziehbarer Partikularinteressen eine ganz erhebliche
Beeinträchtigung privater und öffentlicher Belange in Kauf nehmen,
die zudem eine große Anzahl von Bürgern betreffen, was sachlich
nicht gerechtfertigt ist.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
62 Im Hinblick auf die konkreten, unseren Mandanten betreffenden
Konzentrationsflächen sei nochmals darauf hingewiesen, dass trotz
der nun beabsichtigten Herausnahme der Teilflächen 2 b, c, g, i, j
und k aufgrund der weiterhin weitläufigen Versprenkelung der
Teilflächen eine Verspargelung oder Versprenkelung der gesamten
näheren Umgebung "Häger" stattfindet, die zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der dort lebenden Wohnbevölkerung führt. Vor
dem Hintergrund, dass besonders die kleinen Teilflächen nur
wenige Anlagen aufnehmen können und daher nur einen geringen
Beitrag zur gewünschten Stromerzeugung leisten können, sollte
sich die Ausweisung auf wenige, konzentrierte Flächen
beschränken.
Durch die Herausnahme der Teilpotenzialflächen 2 b, c, g, i, j und
k bildet der Nordwesten und speziell der Raum Häger zwar nach
wie vor einen Schwerpunkt bei der Darstellung der
Konzentrationswirkung. Durch die Herausnahme entsteht aber eine
eher bandartige Konzentration in Halbkreisform, so dass für alle
Wohnlagen (im Außenbereich - für den Ortsteil Häger gilt dies
ohnehin) weiterhin Blickfenster in die freie Landschaft gibt, die von
Windenergieanlagen freigehalten sind. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen unter 1.8 [Außenbereichsnutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.117
63 1. Planungsanlass und Planungsziele: Gemäß der Begründung zur
65. Änderung des Flächennutzungsplans besteht der
Planungsanlass in der Gestaltung der Energiewende. Die
Ausweisung weiterer Konzentratinszonen soll in diesem
Zusammenhang dazu beitragen, die landesweiten Energieziele
sowie das vom Rat der Stadt Münster beschlossene Ziel zur
Erreichung eines Anteils von 20 % erneuerbarer Energien an der
Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen.
Gleichzeitig soll im Sinne einer gezielten planerischen Steuerung
durch die Ausweisung der Konzentrationszonen eine
Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erzielt werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.9 [Substanziell Raum]
verwiesen. Richtig ist, dass aufgrund regionalplanerischer
Vorgaben der Stadt Münster kein Planungserfordernis besteht,
zumal alle im Regionalplan dargestellten Windenergiebereiche im
wirksamen Flächennutzungsplan bereits als
Windkonzentrationszonen dargestellt sind. Daraus ergibt sich aber
nicht im Umkehrschluss, dass die Stadt Münster nicht aufgrund
eigener städtebaulicher Zielsetzungen ein Änderungsverfahren
anstreben kann.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.115
Hierzu ist festzustellen, dass die genannten Planungsziele die
Ausweisung der beabsichtigten Konzentrationszonen schon
grundsätzlich, jedenfalls aber unter keinen Umständen in dem
vorgesehen Umfang rechtfertigen können. Im Einzelnen:
a) Gezielte planerische Steuerung über die Ausschlusswirkung des
§35 Abs.3 S.3 BauGB
Die gezielte planerische Steuerung der Windenergie wird
grundsätzlich befürwortet. Die Ausweisung neuer
Konzentrationsflächen ist zur Bewirkung dieser Ausschlusswirkung
indes gänzlich überflüssig, weil der derzeit rechtsgültige
Flächennutzungsplan bereits eine Ausschlusswirkung für das
übrige Gemeindegebiet entfaltet. Insoweit weist die
Planbegründung zu Recht darauf hin, dass bereits mit der
damaligen Darstellung der Konzentrationszonen die Erzielung der
Ausschlusswirkung beabsichtigt worden war (Seite 4 der
Planbegründung).
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Planungsziel & Plankonzept
Die beabsichtigte Ausschlusswirkung ist auch unabhängig davon
eingetreten, ob mit der damaligen Flächennutzungsplanänderung
aus dem Jahr 2004 der Windenergie substanziell Raum verschafft
wurde. Sollte dies nämlich nicht der Fall gewesen sein, wäre dieser
Mangel des Abwägungsergebnisses jedenfalls mittlerweile geheilt
worden. Da der Aufstellungsbeschluss bereits am 09.06.1999 und
der Satzungsbeschluss am 16.07.2003 gefasst worden war und die
Flächennutzungsplanänderung bereits zum 08.04.2004 wirksam
geworden war, war das Baugesetzbuch noch in der vor dem
20.07.2004 geltenden Fassung gültig, wonach nicht nur Mängel
des Abwägungsvorgangs, sondern auch solche des
Abwägungsergebnisses geheilt wurden. Es ist daher unbestreitbar,
dass eine wirksame Ausschlusswirkung bereits zum jetzigen
Zeitpunkt rechtssicher besteht und zur Bewirkung einer solchen
Ausschlusswirkung keinerlei weitere Planungen erforderlich sind.
Das entsprechende Planungsziel fällt daher ersatzlos weg und
kann die Planung nicht rechtfertigen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber auch vorgetragen,
dass der Windenergie bereits mit dem derzeit gültigen
Flächennutzungsplan substanziell Raum verschaffen wird. Der
Gesetzgeber hat den Planungsträgern mit dem sog. Planvorbehalt
gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf der einen Seite ein Instrument an
die Hand gegeben, die im Außenbereich grundsätzlich privilegiert
zulässigen Windkraftanlagen einer gezielten planerischen
Steuerung zu unterziehen und sie im übrigen Gemeindegebiet
auszuschließen. Auf der anderen Seite soll aber auch die
gesetzgeberische Intention der Privilegierung nicht konterkariert
werden, weshalb es erforderlich ist, dass auch bei einer gezielten
planerischen Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich
substanziell Raum verschafft bzw. belassen wird.
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Die Stadt Münster scheint bei ihren bisherigen Planungen jedoch
einer völligen Fehlvorstellung hinsichtlich der Anforderungen an
eine "substantielle Raumverschaffung" zu unterliegen. Dies ergibt
sich daraus, dass sie trotz der beabsichtigten Ausweisung einer
gewaltigen Fläche von 550 ha als Konzentrationszonen unter Ziffer
11 der Begründung und unter Heranziehung verschiedener
Kriterien ernsthaft eine seitenlange Detailprüfung dahingehend
anstellt, ob die Ausweisung entsprechender Flächen wohl dem
Erfordernis des substantiellen Raumbelassens genügen könnte. In
Wahrheit ist völlig offenkundig, dass bei einer angenommenen
Ausweisung von 550 ha als Konzentrationszonen die Erfüllung des
Merkmals der "substantiellen Raumverschaffung" nicht ernsthaft in
Frage stehen kann und weit über die hierfür erforderlich
Anforderungen hinausgeht.
Die Stadt Münster scheint offensichtlich der Vorstellung zu
unterliegen, sie müsse zur Erfüllung dieses Gebots
Konzentrationszonen im tatsächlich und rechtlich maximal
möglichen Umfang ausweisen. Dabei hat das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass der
Planungsträger - und zwar auch im Hinblick auf die gebotene
Förderung der Windenergienutzung - nicht gehalten ist, der
Windenergie "bestmöglich" Rechnung zu tragen. Vielmehr geht es
bei dem Gebot der substanziellen Raumverschaffung lediglich
darum, nicht unter dem Deckmantel der Steuerung von
Windkraftanlagen in Wahrheit eine Nutzung der Windenergie zu
verhindern. BVerwG, Urteil vom 24.01.2008, 4 CN 2/07;
Es geht also lediglich um die Vermeidung einer reinen
Verhinderungsplanung. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu
weiter entschieden, dass dem Gebot der substanziellen
Raumverschaffung bei entsprechenden Einzelfallumständen auch
bereits durch die Ausweisung "einer einzigen Konzentrationszone"
genügt sein kann. Im Übrigen hat es die Entscheidung, anhand
welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine
Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für die
Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum schafft,
den Tatsachengerichten vorbehalten und hierzu verschiedene
Modelle gebilligt.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Es hat ergänzend sogar ausgeführt, dass die von den
Tatsachengerichten entwickelten Kriterien revisionrechtlich so
lange hinzunehmen sind, als das sie nicht von einem Rechtsirrtum
infiziert sind, gegen Denkansätze oder allgemeine Erfahrungssätze
verstoßen oder ansonsten für die Veurteilung des Sachverhalts
schlechthin ungeeignet sind. Siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom
29.03.2010, 4 BN 65/09; Beschluss vom 22.04.2010, 4 B 68/09;
Urteil vom 20.05.2010, 4 C 7/09; Urteil vom 13.12.2012, 4 CN 1/11;
Dieser gesicherten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist daher zu entnehmen, dass die
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, bereits unter
relativ geringen Voraussetzungen, die im Einzelfall lediglich der
Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone bedürfen, erzielt
werden kann und ein großer Spielraum dahingehend besteht, wie
die begrenzte Ausweisung von Konzentrationszonen begründet
werden kann.
Es ist daher längst nicht ausgeschlossen, dass der Windenergie
bereits durch die Ausweisung der schon im Stadtgebiet Münster
bestehenden drei Konzentrationszonen in substantieller Weise
Raum verschafft wurde.
Dabei weist die Stadt Münster bereits selbst zu Recht darauf hin,
dass der derzeit im Entwurf befindliche "Sachliche Teilplan
Energie" zum Regionalplan Münsterland keinerlei
Windvorranggebiete identifizieren konnte und lediglich die schon
von Windenergieanlagen belegten Bereiche im Nordosten des
Stadtgebiets für eine Darstellung im Regionalplan mit einer Fläche
von insgesamt ca. 127 ha aufgenommen wurden, obwohl sie nicht
in allen Bereichen den gewählten Kriterien entsprachen. Auch die
Potenzialstudie Erneuerbare Energien ergeht in ihrem Leitszenario
lediglich von einem Flächenpotenzial von ca. 112 ha aus.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Der Flächensuche des sachlichen Teilplans Energie wie auch der
Potentialstudie Erneuerbare Energien liegen aber letztlich die
gleichen Aspekte zugrunde, die auch bei einer rechtmäßigen
Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen sind. Insbesondere
geht es - nach Feststellung der technischen Machbarkeit einer
Windenergienutzung - um die Konfliktträchtigkeit dieser Nutzung in
Abwägung mit anderen widerstreitenden öffentlichen oder privaten
Interessen. Der Umstand, dass sowohl der in Aufstellung
befindliche Regionalplan wie auch die Potentialstudie lediglich von
machbaren Flächen in einer Größenordnung von 112 und 127 ha
ausgehen, zeigt, dass die Ausweisung aller darüber
hinausgehenden Flächen mit einem ganz erheblichen
Konfliktpotential versehen sind und zu einem Großteil rechtlich
überhaupt nicht umsetzbar sein dürften. Auch dies wird in der
derzeitigen Planbegründung sogar ausdrücklich ausgeführt.
Wäre die Auffassung der Stadt Münster richtig, dass die
Ausweisung von Konzentrationsflächen in dem von ihr
beabsichtigten Umfang erforderlich wäre, um der Windenergie
substantiell Raum zu verschaffen, müsste es sich im
Umkehrschluss sowohl bei den geplanten Festsetzungen des
Regionalplans Münsterland wie auch bei dem Leitszenario der
Potentialstudie um Verhinderungsplanungen handeln, die der
Windenergie nicht substanziell Raum verschaffen. Dies ist absurd
und kann nicht ernsthaft vertreten werden. Es liegt daher auf der
Hand, dass der Windenergie jedenfalls dann substantiell Raum
verschafft wurde, wenn die Zielgröße des Leitszenarios der
Potenzialstudie NRW und die Vorgaben des sachlichen Teilplans
Energie zum Regionalplan Münsterland erreicht werden. Dies ist
bereits mit den derzeit bestehenden Konzentrationszonen der Fall,
so dass zur Vermeidung einer Verhinderungsplanung und zur
Erzielung der Ausschlusswirkung die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen gänzlich nicht erforderlich ist.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Sollte die Stadt Münster anderer Auffassung sein, wäre sie
jedenfalls gehalten, im Einzelnen zu begründen, inwiefern und
aufgrund welcher Erwägungen sie die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen für erforderlich hält, um dem Gebot der
substantiellen Raum zu genügen. Nur vor diesem Hintergrund kann
im Rahmen der Abwägung beurteilt werden, mit welchem Gewicht
einerseits öffentliche Interessen, namentlich auch die Verfolgung
der benannten Planungsziele, für die Ausweisung von
Konzentrationszonen streiten und mit welchem Gewicht
andererseits hierbei widerstreitende Interessen in die Abwägung
einzustellen sind.
Sofern die Stadt Münster in ihrer Begründung unter Ziffer 11 zwar
verschiedene Kriterien zur Bewertung der substantiellen
Raumverschaffung anführt, lassen die Ausführungen indes
vermissen, ab welchen Schwellenwerten / welchem Verhältnis die
Stadt Münster von einer dem Gebot der substantiellen
Raumverschaffung genügenden Planung ausgeht. Dies ist aber
zwingende Voraussetzung, um eine gerade auf dieses
Planungsziel ausgerichtete Planung zu betreiben.
Es bleibt daher dabei, dass die Ausschlusswirkung bereits
aufgrund des derzeit gültigen Flächennutzungsplans besteht, weil
der Windenergie mit diesem substantiell Raum verschafft wird und
selbst für den Fall, dass dies nicht der Fall sein sollte,
entsprechende Abwägungsmängel mittlerweile geheilt wären,
weshalb die Ausschlusswirkung auch vor diesem Hintergrund nicht
in Frage steht.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
b) Kein Erfordernis der Planungen aufgrund raumplanerischer
Vorgaben
Weiter sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die angestrebten
Planungen auch nicht etwa vor dem Hintergrund raumplanerischer
Vorgaben geboten sind. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil
sich die Vorranggebiete des mittlerweile in Kraft getretenen
sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans Münsterland
lediglich auf die bereits bestehenden Konzentrationsflächen
erstrecken. Insofern kann schon im Grundsatz kein
raumplanerisches Erfordenis hinsichtlich darüber hinausgehender
Flächen erkannt werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei
darauf hingewiesen, dass das raumplanerische Anpassungsgebot
auch keine so genannte Erstplanungspflicht auslösen würde. Die
raumplanerischen Vorgaben wären daher lediglich bei ohnehin
durchgeführten Bauleitplanungen zu berücksichtigen, könnten aber
keine Pflicht auslösen, eigens eine Bauleitplanung auszulösen.
63 c) Keine Erforderlichkeit der Planungen zur Erreichung der
landesweiten Klimaschutzziele.
Weiter können die Planungen nicht mit der Erreichung der
landesweiten Klimaschutzziele gerechtfertigt werden, weil sie auch
hierzu schlicht nicht erforderlich sind. Die Flächenkulisse des
sachlichen Teilplans Energie geht nämlich bereits deutlich über die
Festsetzungen des Landesentwicklungsplans hinaus, wobei beide
Pläne gerade die Erreichung der landesweiten Klimaschutzziele
zum Gegenstand haben. Ausreichend zu Erreichung dieser Ziele
wäre daher allenfalls die Darstellung der auch im sachlichen
Teilplan Energie dargestellten Vorranggebiete. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.10 [kommunales Energieziel]
verwiesen. Mit Bezug auf die Begründung der
Flächennutzungsplanänderung, wonach bereits mit einer
Realisierung von 15 weiteren Anlagen 9 % des Stromverbrauchs
der Gesamtstadt durch Windenergie gedeckt werden könnte, geht
die Stellungnahme davon aus, dass ein 20%-Anteil unter
Berücksichtigung weiterer regenerativer Stromproduzenten im
Stadtgebiet bereits realistisch erreichbar sei. Die Aussage
verwechselt aber den Anteil der erneuerbaren Energie am
Gesamtenergieverbrauch mit dem Anteil erneuerbarer Energien an
der Stromproduktion (die Stromproduktion trägt lediglich ca. 30 %
zum Gesamtenergiebedarf bei). 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.116
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Für eine darüber hinausgehende Ausweisung von
Konzentrationsflächen können die landesweiten Klimaschutzziele
hingegen nichts hergeben. Die Stadt Münster plant
Konzentrationszonen in einem Umfang von insgesamt 452 ha, was
deutlich mehr als 3 1/2 Fache der ohnehin bereits
überdimensionierten Fläche des Regionalplans und sogar mehr als
das 4-fache des Leitszenarios NRW der Potenzialstudie NRW
ausmacht! Die mangelnde Erforderlichkeit und das grobe
Missverhältnis zwischen den Erfordernissen der Energiewende
einerseits und der tatsächlich beabsichtigen Ausweisung von
Konzentrationsflächen andererseits wird hierdurch besonders
augenfällig. 
Der Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2015 (Az. 8A
400/15) geht aus den o.a. Gründen ins Leere.
Alle weiteren Aussagen und Berechnungen, die auf dieser
Fehlannahme ruhen, sind damit gegenstandslos, da das
kommunale Klimaziel keineswegs durch einen Minimal-Ausbau der
Windenergie erreicht werden kann und selbst bei einem Maximal-
Ausbau (wie er nicht Gegenstand der Planung ist) nur bei einem
parallel zu betreibenden Ausbau weiterer erneuerbaren Energien
sowie der Energieeinsparung zu erreichen ist. 
Die mangelnde Erforderlichkeit der Ausweisung wird zusätzlich
durch den Umstand unterstrichen, dass der Ausbaukorridor nach
§§ 3 Nr.1, 29 Abs. 3 Nr.5 EEG 2014 (für den Zeitraum November
2014 bis Oktober 2015 beispielsweise mehr als 800 MW) bereits
überschritten ist. 
vgl. zum Netto-Zubau in dem angegebenen Zeitraum die
Veröffentlichung der Bundesnetzagentur unter
http://www.bundesnetzagenur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sach
gebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/
Anlagenregister/VOeFF_Anlagenregister/EE_Foederung_Wind_Bi
omasse_04_2016.xls, Dem ist zu entnehmen, dass bereits zum
jetzigen Zeitpunkt Windenergiegebiete zur Verfügung stehen und
auch genutzt werden, die über die Erfordernisse der Energiewende
weit hinausgehen. Hierauf wird auch seitens des OVG NRW in
seiner aktuellen Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen. siehe
hier z.B. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2015, 8A 400/15 
Auch die Tatsache, dass der wirksame Flächennutzungsplan
bereits jetzt Windkonzentrationszonen darstellt und somit durch die
Planänderung erweiterte Baurechte geschaffen werden, ändert
daran nichts, denn zweifelsohne könnte auch eine Aufhebung der
Konzentrationswirkung bzw. eine Aufhebung der dargestellten
Konzentrationszonen ein Ergebnis gerechter Abwägung sein, da
damit nur ausschließlich der vom Gesetzgeber grundsätzlich
vorgesehene Zustand hinsichtlich der planungsrechtlichen
Zulässigkeit wiederhergestellt würde. 
Bzgl. der entgegenstehenden Belange des Landschaftsbildes, des
Tourismus, der Naherholung und den Artenschutz wird auf die
Ausführungen unter 2.1 [Landschaftsbild], 2.3 [Artenschutz], 4.1
[Tourismus] und 4.2 [Naherholungsgebiete] verwiesen.
Es kann daher weiter festgehalten werden, dass die Planungen
weder mit der Erzielung der Ausschlusswirkung, noch
irgendwelchen raumplanerischen Vorgaben oder den landesweiten
Energiezielen gerechtfertigt werden kann.
Bzgl. der Ausführungen zur Netzanbindung wird auf die
Ausführungen unter 5.6 [Netzanschluss] verwiesen.
d) Erreichung der kommunalen Klimaschutzziele kein hinreichend
konkretisiertes und der Abwägung zugängliches
Planungsziel/Abwägungsfehlerhaftigkeit
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Als mögliches Planungsziel verbleibt daher lediglich die Erreichung
der rein kommunalen Klimaschutzziele, die im Handlungskonzept
zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020 für Münster
niedergelegt worden sind. Danach soll im Jahr 2020 ein Anteil von
20% erneuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt
Münster erreicht werden. Wie dieses Ziel erreicht werden soll und
insbesondere auch, welchen Beitrag die Windenergie hierzu leisten
soll, lässt das Handlungskonzept indes offen. Um eine sach- und
abwägungsgerechte Planung zu ermöglichen, wäre es zunächst
erforderlich, sich eine Vorstellung über den durch die Windenergie
zu erzielenden Stromertrag oder die installierbare Leistung zu
machen, um dann auf dieser Basis eine konkret auf diese Ziele
ausgerichtete und hieran angepasste Planung zu betreiben. 
"Die Gutachter halten die Umsetzung dieser Potenziale jedoch für
nicht sehr realistisch und extrem aufwendig." Die Gutachter
schlagen daher explizit das Szenario "Potential EEG Münster
extern" vor, welches gerade auch die Beteiligung an erneuerbarer
Energien außerhalb des Gemeindegebiets vorsieht. Irgendwelche
konkreten Zielgrößen für die Windenergienutzung auf dem
Gemeindegebiet der Stadt Münster können daher auch dem
Handlungskonzept nicht entnommen werden. Die Angabe der
konkreten, für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe
ist aber zur Beurteilung der Abwägungsgerechtigkeit dieser
Planungen zwingend erforderlich. Die Ausweisung weiterer
Konzentrationen und das Auslösen der durch die planbedingten
Folgemaßnahmen, also die Errichtung entsprechender
Windkraftanlagen, hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen
könnte sich nämlich allenfalls dann als abwägungsgerecht
darstellen, wenn hierfür entsprechende städtebauliche Gründe
streiten könnten, hinter denen andere widerstreitende öffentliche
und private Belange zurückzutreten hätten. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Dies kann nur beurteilt werden, wenn diese städtebaulichen
Gründe konkret benannt werden. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass durch die beabsichtigte
Flächennutzungsplanänderung neues Planungsrecht zugunsten
der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich
geschaffen würde. Zwar sind diese im Außenbereich grundsätzlich
ohnehin privilegiert, dies gilt aber nicht für Flächen, die von der
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erfasst werden. 
Genau dies ist aber hinsichtlich sämtlicher bislang noch nicht
ausgewiesener Konzentrationsflächen der Fall, da auch bereits bei
dem derzeit geltenden Flächennutzungsplan von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht wurde und daher sämtliche außerhalb der
ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegenden Gebiete von der
Ausschlusswirkung erfasst werden. Bei den Planungen geht es
somit um die Schaffung zusätzlichen neuen Planungsrechts für
Windenergieanlagen. Für solche Planungen sind aber
entsprechende städtebauliche Gründe von solchem Gewicht
erforderlich, dass sie die hiergegen widerstehenden öffentlichen
und privaten Belange dahinter zurücktreten lassen müssen. Hierzu
ist in der Planbegründung indes nichts zu finden. 
Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Ausweisung von
Konzentrationsflächen zum Zweck der Umsetzung der
landesweiten und auch bundesweit festgeschriebenen bzw.
vorgegebenen Klimaschutzziele ein öffentlicher Belang mit
besonders hohem Gewicht beikäme, da es sich bei der Umstellung
der Energieversorgung auf erneuerbare Energien und der sog.
Energiewende um ein weithin gemeinsames gesellschaftliches
Konsensziel handelt. Sofern die Stadt Münster jedoch dieses Ziel
noch übersteigende Zielvorgaben auf kommunaler Ebene vorgibt,
ist diesem Interesse bereits ein deutlich geringeres Gewicht
beizumessen, da es sich insofern nicht mehr um eine
gesamtgesellschaftlich gewünschte Zielvorgabe handelt, sondern
es vielmehr um die Verfolgung besonders ehrgeiziger Einzelziele
geht. Gegen die Verfolgung solcher Einzelziele ist den privaten
Belangen ein bereits deutlich gesteigertes Gewicht beizumessen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Da, wie gezeigt werden konnte, die landesweiten Klimschutzziele
ausschließlich mit den bereits ausgewiesenen
Konzentrationszonen erreicht werden können, dient die gesamte
weitere Ausweisung von Konzentrationsflächen ausschließlich
solch besonders ehrgeizigen, kommunalen Einzelzielen. Es mag
noch abwägungsgerecht sein können, wenn wegen dieser
kommunalen Einzelziele lediglich eine gegenüber den für die
Erreichung der landesweiten Klimaschutzziele erforderlichen
Flächen angemessene Mehrausweisung erfolgen würde. 
Es ist jedoch unter keinen Umständen abwägungsgerecht, diesen
kommunalen Einzelzielen eine zusätzliche Flächenausweisung in
einer Größe von 325 ha zu schulden. Eine solche Planung und
Zielsetzung wäre völlig unausgewogen und würde gegen die
Planungsleitlinien und -grundsätze des § 1 Abs. 5, 6 BauGB
verstoßen. Insbesondere stehen die Vorteile einer solch intensiven
landes- und bundesweit politisch gewollten Energieziele in keiner
Weise veranlassten Windenergienutzung außer Verhältnis zu den
hierdurch hervorgerufenen erheblichen Nachteilen und
Belästigungen für das Landschaftsbild, die Attraktivität des
Gemeindegebiets für die dortige Wohnbevölkerung sowie etwaige
Neubürger, für den Tourismus und Fremdenverkehr, die
Erholungsqualität der Umgebung sowie für den Artenschutz. 
Im Übrigen sind die Vorteile der Nutzung der Windenergie auch
durchaus generell kritisch zu hinterfragen, da eine effektive
Nutzung des erzeugten Stroms häufig an einer geeigneten
Netzanbindung und an fehlenden Speichermöglichkeiten scheitert
und im Übrigen die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien
nur einen äußerst geringen Beitrag zur CO2-Minderung leisten
kann. Der weitaus größte Anteil des Energieverbrauchs entfällt
nämlich auf Wärmeenergie.
Anlage 1 Bericht WamS.
Die Planungen stellen sich jedenfalls als völlig unausgewogen und
abwägungsfehlerhaft dar, weil sie in Verfolgung sachlich nicht
nachvollziehbarer Partikularinteressen eine ganz erhebliche
Beeinträchtigung privater und öffentlicher Belange in Kauf nehmen,
die zudem eine große Anzahl von Bürgern betreffen, was sachlich
nicht gerechtfertigt ist.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
63 2. Methodik der Potentialflächenanalyse
Sofern es um die Methodik der Potenzialflächenanalyse geht, ist
zunächst die Gesamthöhe der Referenzanlage auf 200 m zu
korrigieren. Dies entspricht den realistischen tatsächlichen
Gegenheiten. Der technische Fortschritt geht rasant von statten.
Die Errichtung kleinerer Anlagen dürfte allenfalls einen seltenen
Ausnahmefall darstellen. Dies beruht schon auf den
Renditeinteressen der Investoren, die - gerade im eher
windschwachen Münsterland - ihr Augenmerk besonders auf
möglichst effiziente Anlagen legen werden. Da die jeweiligen
Projektierer selbstverständlich eine Renditeoptimierung verfolgen,
werden sie im Zweifel auch die effizientesten Anlagen auswählen.
Dies sind die mit der größten Anlagenhöhe. Auch der aktuelle
Windenergieerlass NRW vom 11.09.2015 legt einen Schwerpunkt
auf höhere, aber weniger Anlagen, da diese effizienter sind und
einen geringeren Flächenverbrauch nach sich ziehen. Ebenso geht
die Potentialstudie NRW von 3MW Anlagen aus, die eine Höhe von
200 m aufweisen. 
Potentialstudie NRW, Seite 27; 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.11 [Referenzanlage]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.118
63 Durch die Änderung der Referenzanlage erweitern sich in der
Folge aufgrund der hiervon ausgehenden Schallimmissionen und
optischen Wirkungen auch die in jedem Fall einzuhaltenden
Mindestabstände gegenüber Wohnbebauungen. Sowohl der
sachliche Teilplan Energie als auch die Potentialstudie NRW, die
ebenfalls einen sachgerechten Ausgleich zwischen Umsetzung der
Klimawende einerseits und der Raum- und Konfliktverträglichkeit
der Nutzungen andererseits verfolgen, gehen insofern von
Vorsorgeabständen von 450 m gegenüber einzelnen Wohnbauten
im Außenbereich und 600 m von allgemeinen Siedlungsbereichen
aus. Sachlicher Teilplan Energie, Erl. 57, Potentialstudie NRW, S.
52, 52; 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.4 [Vorgaben Regionalplan]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.119
Seite 32 von 41
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
63 Im Hinblick auf den Schallschutz ist dabei zunächst davon
auszugehen, dass die Windenergieanlagen im ungedrosselten
Modus betrieben werden, da sie nur dann ihr technisches Potential
voll entfalten können. Insofern muss es das Ziel der
Flächenntzungsplanung sein, Anlagen nur dort zuzulassen, wo
auch ein ungedrosselter Betrieb möglich ist, um auf diese Weise
die durch die Errichtung von WEA ausgelöste
Flächeninanspruchnahme, sowie die damit verbundenen
erheblichen Beeinträchtigungen durch ein damit
korrespondierendes Energieerzeugungspotential rechtfertigen zu
können. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.5 [Anlagendrosselung]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.120
Das Gebot einer flächensparenden Bauleitplanung kann nur dann
gewahrt werden, wenn eine effiziente Bodennutzung stattfindet, die
- jedenfalls auf planerischer Ebene - einen möglichst hohen
Wirkungsgrad der Anlagen zum Ziel haben muss. Spätere
Minderungen des Wirkungsgrads durch Wartungen, technische
Störungen oder mangelnde Einspeisemöglichkeiten etc. werden
ohnehin noch stattfinden, die zu einer weiteren Effizienzminderung
der Anlagen führen. Die Planungen müssen sich daher zunächst
an einem grundsätzlich ungedrosselten und ungeminderten Einsatz
der Anlagen orientieren. Weiter ist in Übereinstimmung mit der
gewünschten Konzentrationswirkung bei der Planung davon
auszugehen, dass im Regelfall mindestens drei
Windenergieanlagen im räumlichen Zusammenhang errichtet
werden. Eine solche Anlagenkumulierung benötigt aus
Lärmschutzgründen Abstände von 1250 m zu reinen
Wohngebieten, 800 m zu allgemeinen Wohngebieten und 500 m zu
Mischgebieten und Wohngebäuden im Außenbereich.
63 Im Hinblick auf die optischen Wirkungen ist zu berücksichtigen,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW auch bei
einem Abstand von Windenergieanlagen zu Wohnbebauungen
zwischen dem Zweifachen und Dreifachen der
Gesamtanlagenhöhe eine besonders gründliche Einzelprüfung
dahingehend erforderlich ist, ob eine optisch bedrängende Wirkung
eintritt. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.6 [Planerische
Konfliktbewältigung] verwiesen.
Dies gilt u.a. auch für die Prüfung der optisch bedrängenden
Wirkung. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.121
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Werden folglich bei der FNP-Planung Mindestabstände gewählt,
die lediglich dem Zweifachen der Anlagenhöhe, also 400 m, oder
sogar darunter entsprechen, werden Nutzungskonflikte von
Windenergie einerseits und bestehenden Wohnnutzung
andererseits regelmäßig auf die Genehmigungsebene verlagert,
auf welcher dann die entsprechenden Einzelfallprüfungen
stattzufinden hätten. 
Die Einzelfallprüfung kann aber erst erfolgen, wenn Standort, Typ
und Höhe einer möglichen Windenergieanlage sowie die Faktoren,
die ein näheres Heranrücken erlauben - wie beispielsweise die
Lage schützenswerter Räume im Wohnhaus zur
anlagenabgewandten Seite, ein möglicher Sichtschutz durch
Heckenstrukturen oder Wald, die Möglichkeit der
Nachbarzustimmung sowie die Nicht-Berücksichtigung von
Betreiberwohnhäusern -, bekannt sind. 
Eine solche Planung widerspricht dem Gebot der planerischen
Konfliktbewältigung, da es Aufgabe der vorbereitenden
Bauleitplanung ist, Nutzungskonflikte bereits im Vorfeld
abzuschichten. 
siehe hierzu beispielsweise Gelzer/Bracher/Reidt,
Bauplanungsrecht, 7.auflage, Rn. 132;
Von diesem Gebot wird in der vorliegenden Planung - vor dem
Hintergrund, dass mit dieser Planung eine ansonsten grundsätzlich
im Außenbereich privilegiert zulässige Nutzung planungsrechtlich
ausgeschlossen wird - maßgeblich Gebrauch gemacht. Daher ist
an den Grad der Vollzugsfähigkeit der Planung ein anderer
Maßstab zu setzen als bei Planugen, die überhaupt erst Baurecht
verschaffen.
63 Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die vom OVG NRW
als Faustregeln aufgestellten Abstandsregeln bereits aus dem Jahr
2006 stammen. Seit diesem Zeitpunkt hat sich nicht nur die
Gesamthöhe der Anlagen, sondern auch das Anlagendesign
erheblich geändert. Insbesondere besteht ein Trend im Verhältnis
zur Anlagenhöhe immer größeren Rotorblättern. Dies bedeutet
aber, dass bei gleicher Anlagenhöhe eine weitaus größere Flächen
überstrichen wird, so dass die optische Wirkung einer
Windenergieanlage dadurch deutlich stärker ausfällt. Daher ist es
durchaus naheliegend, dass die vom OVG NRW vor ca. 10 Jahren
entwickelten Faustformeln bei erneuter Überprüfung zugunsten
größerer Abstände abgeändert werden würden.  
Inwiefern das OVG NRW seine Faustformeln zur optisch
bedrängenden Wirkung angesichts eines neuen Anlagendesigns
(im Verhältnis zur Anlagenhöhe größere Rotoren) korrigieren mag,
kann nicht vorweggenommen werden und ist im Übrigen für die im
Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung vorzunehmenden
Darstellung von Windkonzentrationszonen auch nicht von
durchschlagender Bedeutung, da die tatsächliche Prüfung der
optisch bedrängenden Wirkung nur im Einzelfall, d.h. im
nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, erfolgen kann.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.122
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
63 Im Sinne der planerischen Konfliktbewältigung sollte daher
ausgehend von einer Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von
200 m und unter Berücksichtigung der akustischen und optischen
Auswirkungen ein Mindestabstand zu jeglicher umgebenden
Wohnbebauung von 600 m eingehalten werden. Dies gilt erst recht
bei der Planung so genannter mehrkerniger Konzentrationszonen,
da diese aufgrund ihrer zwar noch zusammenhängenden, aber
dennoch großflächig verteilten Erstreckung eine besonders
massive und abriegelnde Wirkung entfalten. Dies gilt nicht nur für
die optischen Beeinträchtigungen und Immissionen für die
umgebende Wohnbebauung, sondern auch im Hinblick auf den
Lebensraum der dort befindlichen Vogel- und Fledermausarten.
Es wird auf die o.a. Ausführungen zu den Anregungen der
Stellungnahme Nr. 63 verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen unter 3.11 [Referenzanlage],1.1 [Schattenwurf], 1.2
[Schall], Infraschall [1.3], 1.9 [optisch bedrängende Wirkung], 1.10
[größere Abstände] sowie 2.3 [Artenschutz], 2.4 [FFH-
Verträglichkeit Rieselfelder] und 3.6 [Planerische
Konfliktbewältigung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.119
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2d "Häger" werden vorgebracht:
18, 19, 20, 26, 53, 54, 79, 
80, 85, 104
Das angeblich beachtete Konzentrationsgebot wurde bei der hier
verwendeten 300-m-Abstands-Suchmethode eindeutig verletzt:
Jeder noch so eng begrenzte und nur für eine WKA geeignete
Einzelstandort wurde als Suchbereich belassen.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.8 [Konzentrationswirkung]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.124
18, 19, 20, 26, 43, 53, 54, 
79, 80, 85, 104
Auch EINZELSTANDORT-"SUCHBEREICHE" wie 2d haben eine
Vielzahl von Anwohnern knapp außerhalb der Verbotszone als
Nachbarn. Trotzdem wurden sie als grundsätzlich zulässige
Standorte dargestellt und belassen, obwohl viele andere
Einzelstandorte ohne solche Nachbardichte fallengelassen wurden.
Bei der dargestellten Konzentrationszone 2d handelt es sich nicht
um einen Einzelstandort, sondern um einen Teil einer
mehrkernigen Konzentrationszone. Diesbezüglich wird auf die
Ausführungen unter 3.8 [Konzentrationswirkung] verwiesen. Die
genaue Anzahl der in der jeweiligen Nachbarschaft von
Konzentrationszonen wohnenden Anwohnern wurde im Rahmen
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung nicht ermittelt, da
sie kein Kriterium bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.8
[Außenbereichsnutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.125
43 Das angeblich beachtete Konzentrationsgebot wurde bei der hier
verwendeten 300-m-Abstands-Suchmethode eindeutig verletzt:
Jeder noch so eng begrenzte und nur für eine WKA geeignete
Einzelstandort wurde als Suchbereich belassen, selbst im Falle der
von vornherein feststehenden Nichteinigung wegen des
Flugsicherheits-Winkelfehlers. Aber das Streichen dieser Mikro-
Standorte sieht dann vordergründig so aus wie das Eingehen auf
Bürgerbedenken.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.8 [Konzentrationswirkung]
verwiesen. In Bezug auf die luftfahrtrechtlichen Belange wird auf
die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen. Im Übrigen
wird der Hinweis bzgl. der "Mikrostandorte" zur Kenntnis
genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.126
Seite 35 von 41
395

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, 15, 
16, 21, 23, 24, 25, 27, 28, 
30, 36, 37, 40, 41, 42, 44, 
45, 48, 49, 56, 57, 58, 61, 
66, 67, 68, 69, 71, 72, 76, 
78, 87, 88, 91, 92, 97, 99, 
102, 103, 105, 106, 111, 
113, 115, 116, 117, 118, 
119, 120, 121, 123, 124, 
125, 126, 127, 128, 131, 
132, 133, 134, 135, 136, 
Münster ist kein Kreis, sondern eine Stadt. Allein schon aus diesem
Grund verbieten sich derartige flächenintensive Projekte. Jedes
Windkraftrad vernichtet min. 282.600 qm Entwicklungsfläche für
zukünftige Generationen.
Die Anregung beruht darauf auf der Annahme, dass die Flächen,
die von Windenergieanlagen bestanden sind sowie deren direktes
Umfeld - wie der genannte Wert von 282.600 qm errechnet wurde,
geht aus der Anregung nicht hervor - nicht für eine andere
städtebauliche Nutzung (Wohnen, Gewerbe etc.) genutzt werden
können. Diese Annahme ist - zumindest für die tatsächliche
Standdauer möglicher Windenergieanlagen - zunächst richtig.
Nichtsdestotrotz verbleiben in Münster umfangreiche Möglichkeiten
für eine weitere Siedlungsentwicklung.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.127
Alle im Flächennutzungsplan und Regionalplan dargestellten
Siedlungserweiterungsflächen wurden mit entsprechenden
Immissionsschutzvorsorge-Abständen bei der Planung
berücksichtigt. Auch darüber hinausgehende potenzielle
Wohnsiedlungspotenziale, die bisher in den o.a. Plänen dargestellt
sind, wurden im Rahmen der Einzelbetrachtung berücksichtigt.
Davon ausgehend, dass in Münster aufgrund des starken
Einwohnerzuwachses in den nächsten Jahren darüber hinaus
gehend weitere Siedlungsflächenpotenziale erforderlich werden,
wurde bei der Planung auf die Darstellung der Konzentrationszonen 
2c, 2i, 2j "Häger" sowie 6 "Handorfer Heide" verzichtet. Damit
verbleiben ausreichend Spielräume für eine Siedlungsentwicklung.
Dies gilt auch für die Bereiche Sprakel und Sandrup, die
insbesondere in der Stellungnahme angesprochen werden. 
Mit Bezug auf die Anmerkung, dass Münster eine kreisfreie Stadt
ist und kein Landkreis wird im Übrigen auf die Ausführungen unter
3.2 [WEA in den Kreisen] verwiesen.
Seite 36 von 41
396

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
8, 9, 11, 12 Es [Ihre Ausführungen] erweckt[en] zudem massiv den Eindruck,
dass die Begründungsdarlegung zur 65. Änderung des FNP
"Windenergie" investoren- und somit ergebnisorientiert ausgelegt
wurde, um die Änderung des FNP in Umsetzung zu bringen. Diese
Annahme wird insbesondere dadurch deutlich, dass gem.
Gutachten zur Flächenpotenzialanalyse durch die potenziellen
Neuanlagen zusammen mit den Bestandsanlagen nur 9% aus
erneuerbarer Energie durch Windkraft gedeckt werden können und
somit das Ziel von 20% bis zum Jahr 2020 nach allgemeiner
Auffassung (auch von Ratsmitgliedern der Stadt Münster)
überhaupt nicht erreichbar ist. Daher ist eine übermäßige
Gewichtung zugunsten der Windenergie, in Abwägung der in
Summe zuvor genannten schutzwürdigen Bereiche, unstatthaft.
Es wird zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen unter 3.10
[kommunales Energieziel] verwiesen. Dass es sich dabei um ein
ambitioniertes Ziel handelt, wird nicht bestritten. Unabhängig
davon, ob es tatsächlich erreicht werden kann, hat der Baustein
Windenergie ein entsprechendes Gewicht, welches hier als Ziel der
Planung mit eingestellt wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.128
9, 12 Sämtliche Maßnahmen, die mit weniger starken Mitteln die Stadt
Münster der Erreichung dieses Zieles [Anm.: das kommunale
Klimaziel] näher gebracht hätten, sind zu bewerten und
verantwortlich offenzulegen. Ebenso, wo Maßnahmen weicherer
Natur verantwortlich nicht getroffen oder durch die Ämter nicht
umgesetzt wurden. Letztlich ist der Nachweis seitens der Stadt
Münster zu führen, dass keine ihr zur Verfügung stehende oder
aber potentiell zu schaffende Maßnahme auch nur fahrlässig
unterlassen wurde, um dieses Ziel mit weniger starker Ein- und
Auswirkung für die Bevölkerung der Stadt Münster zu realisieren. 
Die Anregung verkennt die Tatsache, dass der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung zwar ein kommunales Klimaziel
(vgl. dazu die Ausführungen unter 3.10 [kommunales Klimaziel])
verfolgt, dies aber ausschließlich im Rahmen einer städtebaulichen
Zielsetzung (nämlich der Steuerung von Windenergieanlagen).
Dabei hat die Planung keine konkreten Anlagen zum Inhalt,
sondern nutzt ausschließlich die Steuerungsmöglichkeit des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend, Bereiche festzulegen, in denen
Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind. Dabei
handelt es sich ausschließlich um eine städtebauliche Steuerung,
ohne die Windenergieanlagen im Außenbereich allgemein
privilegiert zulässig wären und über eine Genehmigung
ausschließlich im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren entschieden werden würde. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.129
Seite 37 von 41
397

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
Andernfalls würde sich hier die Stadt Münster - und ggf. sogar
einzelne Mitarbeiter - sogar potentiell schadenersatzpflichtig
machen.
Dass der geforderte Nachweis nicht sachgerecht ist, wird zum
einen dadurch deutlich, dass der Kommune ein hohes Maß an
Gestaltungsfreiheit im Rahmen ihrer Planungshoheit zusteht. Zum
anderen wird es in der Tatsache deutlich, dass auch eine
vollständige Aufhebung der im wirksamen Flächennutzungsplan
dargestellten Windkonzentrationszonen insofern sachgerecht wäre,
als damit ausschließlich die vom Bundesgesetzgeber gewollte
grundsätzliche Privilegierung im gesamten Außenbereich wieder
hergestellt würde. Demgegenüber ist die vorliegende Planung
ausschließlich als Einschränkung der Zulässigkeit von
Windenergieanlagen zu sehen.
8, 9, 11, 12 Dieser Eindruck [Anm.: einer investorenorientierten Planung] wird
dadurch verstärkt, da die 65. Änderung des FNP "Windenergie"
weder mit den derzeit geltenden Zielen des gültigen
Regionalplanes (Teilabschnitt Münsterland, sachlicher
Teilabschnitt "Windkraft", noch mit dem "Sachlichen Teilplan
Energie" des Regionaplan Münsterland (Entwurf) vereinbar ist.
Der „Sachliche Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland ist
am 16.02.2016 in Kraft getreten. Grundsätzlich sind die Ziele des
„Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland im
Rahmen der Erarbeitung des Plankonzeptes beachtet worden.
Lediglich in Bezug auf eine abweichende Abgrenzung der
Konzentrationszonen 1a und 2a gegenüber den
Windenergiebereichen 1 und 2 des „Sachlichen Teilplans Energie“
zum Regionalplan Münsterland (hier: teilweise Nicht-Darstellung
der regionalplanerisch festgelegten Bereiche) steht der Planung
damit ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung entgegen.
Daher wird vor dem Abschluss des
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ein
Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG durchgeführt, um die
Übereinstimmung der städtischen Planung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung zu gewährleisten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.130
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 10 "Loevelingloh" werden
vorgebracht:
70 Für unsere Mandanten geben wir zu den vorliegenden Planungen
folgende Stellungnahme ab: Die im Eigentum unserer Mandanten
stehenden Grundstücke grenzen an ein Gebiet, auf dem laut
Flächennutzungsplan nunmehr die Errichtung eines Windkraftrades
ermöglicht werden soll. Zu der geplanten 65. Änderung des
fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes "Windenergie" stellen
wir zunächst fest, dass die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen für die Stadt Münster gänzlich nicht
erforderlich ist
Aus der Anregung wird nicht deutlich, aus welchem Grunde die
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich sei.
Insofern wird nur auf die Ausführungen unter 3.9 [Substantiell
Raum] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.131
Seite 38 von 41
398

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
70 Wir weisen desweiteren darauf hin, dass bei der FNP-Planung
Mindestabstände gewählt worden sind, die hier unseres Erachtens
nicht angemessen sind. Im Sinne einer vernünftigen planerischen
Konfliktbewältigung zwischen dem Wunsch, eine Windkraftanlage
zu errichten und den nachbarlichen Interessen ist ausgehend von
einer Musteranlage mit einer Gesamthöhe von 200 m ein
Mindestabstand zu jeglicher umgebender Bebauung des
Dreifachen einzuhalten. Dies ist hier nicht gegeben. Durch die zu
geringen Abstandsvorgaben wird keine ausreichende
Immissionsvorsorge getroffen. Die Immissionsabstände für Lärm,
optisch bedrängende Wirkung und Schattenwurf sind nur mit
Minimalgrößen in den Flächennutzungsplan eingeflossen. [...]
Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass ein Windrad eine
erhebliche optische und akustische Beeinträchtigung für die
umgebende Bebauung darstellt.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.11 [Referenzanlage], sowie
unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2 [Lärm], 1.9 [optisch bedrängende
Wirkung] sowie 3.6 [Planerische Konfliktbewältigung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.132
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13b "Autobahnkreuz Münster-Süd"
werden vorgebracht:
31 Die ausgewiesene Fläche ist zum Teil kleiner und nach Abzug der
Flächen ist es unmöglich die Anlagen vollständig (inkl.
Rotorblattspitzen) in die verbleibende Zone zu stellen. Die
angestrebte Nutzung ist somit auf großen Teilen der Fläche nicht
umsetzbar. Die Planung ist nicht vollziehbar! Weil dieses der
Kommune jetzt schon bekannt ist kann Albachten 13 nicht zur
Begründung von substanziellem Raum herangezogen werden. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.8 [Konzentrationswirkung]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.133
Folgende Anregungen hinsichtlich des gesamten
Planungskonzepts und bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a - d "Autobahnkreuz MS-Süd"
werden vorgebracht:
Seite 39 von 41
399

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
35 II. Überdies ist fraglich, ob der Windenergienutzung im Plangebiet
substanziell Raum verschafft wird.
1. Die Annahme des Plankonzepts, dass der Windenergie im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplans substanziell
Raum verbleibt, beruht vorliegend maßgeblich auf der Erwägung,
dass der Windenergienutzung nach Abzug der harten Tabukriterien
ca. 5.050 ha zur Verfügung stehen und die ausgewiesenen 452 ha
einem Flächenanteil von knapp 9% entsprechen (vgl. Seite 62 der
Planbegründung).
Das Plankonzept verkennt jedoch in diesem Zusammenhang, dass
der Windenergienutzung bei zutreffender Behandlung der FFH-
/Vogelschutzgebiete, der Naturschutzgebiete sowie der
Waldflächen als weiche Tabukriterien deutlich größere
Potenzialflächen zur Verfügung stehen würden, sodass sich der
Anteil der letzlich ausgewiesenen Konzentrationszonen im
Vergleich zu diesen möglichen Potenzialflächen als deutlich
geringer darstellt.
Es wird auf die detaillierten Ausführungen zum Einwand, dass es
sich bei Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten nicht um
"harte" Tabukriterien handelt, der selben Stellungnahme (Nr. 35)
verwiesen. Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen
ändert sich die Größe der Potenzialfläche (Außenbereich nach
Abzug der "harten" Tabukriterien) nicht. 
Bei den Ausführungen der Begründung wurde unter
Berücksichtigung des genannten Urteils davon abgesehen, die
installierte Leistung im Verhältnis zum Stromverbrauch als ein Indiz
des zur Beurteilung des Substantiell-Raum-Belassens
heranzuziehen. Gleichwohl werden in der Begründung davon
unabhängig Überlegungen zur installierten Leistung und zum
Stromertrag, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des kommunalen
Klimaziels, angestellt. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.134
2.
Soweit in diesem Zusammenhang zudem als Indiz dafür, dass der
Windenergie substanziell Raum gegeben wird, die installierte
Leistung und der Stromertrag herangezogen und argumentiert wird,
dass sich selbst bei der Annahme, dass nur etwa die Hälfte (15
Anlagen) tatsächlich realisiert werde, eine installierte
Gesamtleistung von ca. 65 MW ergeben würde, womit zusammen
mit dem Stromertrag der bestehenden Anlagen rund 9% des
Stromverbrauchs der Gesamtstadt durch Windenergie gedeckt
werden könnte (vgl. Seite 63 der Planbegründung), übersieht das
Plankonzept, dass das Verhältnis von der durch die Darstellungen
im Flächennutzungsplan ermöglichten Stromerzeugung durch
Windenergie zu dem Stromverbrauch durch die Privathaushalte im
Plangebiet als Maßstab, ob der Windenergienutzung substanziell
Raum gegeben wird, ungeeignet ist. 
vgl. OVG Münster, Urt.v. 22.09.2015 - 10 D 82/13.NE, ZNER 2015,
475ff.
Seite 40 von 41
400

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsziel & Plankonzept
35 IV.
Aufgrund der Abwägungsfehler bedarf das der Planung zugrunde
liegende Plankonzept demnach einer erneuten
Überarbeitung/Anpassung, insbesondere im Hinblick auf die
Ausweisung der Potenzialfläche 13a, die sich aufgrund der
dortigen Vorbelastungssituation (A43 im Süden, A1 im Osten,
Bahntrasse Recklingshausen - Münster im Norden sowie eine
380kV-Leitung inkl. Masten im Westen) und der räumlichen Nähe
zu den südlich der A43 befindlichen Potenzialflächen 13b bis 13d
in besonderer Weise für eine Ausweisung eignet.
Es wird auf die detaillierten Ausführungen zu den Einwänden der
selben Stellungnahme (Nr. 35) verwiesen. In Bezug auf die
Vorbelastungssituation durch die benachbarten Autobahnen sowie
die Bahntrasse gibt es eine räumliche Vorprägung, die für eine
Darstellung als Konzentrationszone sprechen würde (vgl. dazu
auch die Ausführungen unter 3.7 [Autobahnstandorte]). Diese
räumliche Belastung tritt jedoch ausschließlich in der näheren
Umgebung der Potenzialfläche auf und betrifft nicht das
weiterreichende Sichtfeld. Im Übrigen führt die Tatsache einer
Vorbelastungssituation allein aber noch nicht zu einer Darstellung
als Konzentrationszone. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.135
Die Ausweisung der Potenzialfläche 13a entspricht zudem auch
ihrer eigenen städtebaulichen Zielsetzung. Als städtebauliches Ziel
führen Sie auf der Seite 13 der Planbegründung an, dass "bisher
nicht oder wenig durch Windenergienutzungen oder vergleichbare
technische Einrichtungen belastete Räume von WEA freigehalten
werden sollen und dass zur Windenergienutzung vornehmlich die
Bereiche des Stadtgebietes in den Fokus genommen werden
sollen, in denen bereits eine bestehende Vorbelastung (z.B. durch
Autobahnen, Hochspannungsfreileitungen, etc.) lediglich ergänzt
wird". Weiter heißt es dort, dass "weitere Windenergieanlagen eher
im Bereich der bereits belasteteten Sichtfelder errichtet werden
sollen, da sie dort weniger belastend wirken als in bisher
ungenutzen Räumen". Diese Vorgehensweise entspricht im
Übrigen auch de Empfehlung in Ziffer 3.2.2.3 des aktuellen
Windenergieerlasses NRW vom 04.11.2015. 
Vielmehr muss der Rat in seiner abschließenden Entscheidung die
Belange, die für eine Darstellung sprechen (u.a.
Eigentümerinteressen, Vorbelastung) gegenüber den Belangen, die
gegen eine Darstellung sprechen (insbesondere Freihaltung der
Aasee-Blickachse) abwägen.
Im Übrigen ist eine Genehmigung als Sonderstandort, d.h.
außerhalb der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung (d.h. im
Rahmen einer Ausnahme von der grundsätzlichen
planungsrechtlichen Unzulässigkeit von Windenergieanlagen
außerhalb von Windkonzentrationszonen), nicht Gegenstand dieser
Planung.
Zu guter Letzt erlauben wir uns noch den Hinweis, dass mit Blick
auf das Argument der Vorbelastung in der Vergangenheit
insgesamt drei andere "Sonderstandorte" auf der Grundlage des
aktuellen Flächennutzungsplans genehmigt worden sind. Insofern
ist es für uns nicht ersichtlich, warum vorliegend im Hinblick auf die
Potenzialfläche 13a, bei der der Aspekt der Vorbelastung
offenkundig zu Tage tritt, eine andere Bewertung angezeigt sein
soll.  
Wir bitten daher noch einmal um intensive Prüfung, ob die
Potenzialfläche 13a nicht doch aufgrund der vorstehend
aufgezeigten Argumente als Windkonzentrationszone dargestellt
werden kann. 
Seite 41 von 41
401

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
4.1 [Tourismus] Eine Studie des Instituts für Tourismus und
Bäderforschung in Nordeuropa (NIT) mit über 6.000 Befragten
belegt, dass keinerlei Zusammenhang zu den
Übernachtungszahlen in Urlaubsorten besteht. Nur wenige Befragte
gaben an, dass sie Windenergieanlagen als störend wahrnehmen.
Dabei ist die Landschaft, bzw. das Landschaftsbild der Hauptgrund
für die Wahl des Urlaubsziels. Die Meidungsabsicht (in Bezug auf
künftige Besuche) aufgrund von Windenergieanlagen liegt in
Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern
zwischen 1 % und 2 % (vgl. NIT - Institut für Tourismus und
Bäderforschung in Nordeuropa "Einflussanalyse Erneuerbare
Energien und Tourismus in Schleswig-Holstein", Kiel 2014)
Die in der Studie gemachten Erkenntnisse gelten zwar
grundsätzlich nur für die untersuchte Region Schleswig-Holstein.
Da aber auch das Münsterland unter Tourismus-Aspekten ähnlich
wie Schleswig-Holstein insbesondere aufgrund der besonderen
Landschaft und des Landschaftsbildes besucht wird, spricht einiges
dafür, dass die Ergebnisse übertragbar sind.
Sofern man einen - wenn auch sehr geringen - Einfluss von
Windenergieanlagen auf den Tourismus unterstellt, so spricht dies
grundsätzlich für eine Steuerung der Nutzung der Windenergie -
und damit eine räumliche Konzentration der Anlagen - mittels des
Flächennutzungsplanes. Genau dies ist mit der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes beabsichtigt.
Seite 1 von 8
402

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
4.2 [Naherholungsgebiete] Vor dem Hintergrund der vielfältigen
Bedeutung und Funktionen der Freiflächen im Stadtgebiet Münster
und seiner näheren Umgebung fällt dem Aspekt der Erholungs- und
Kulturlandschaft („typische münsterländische Parklandschaft“) eine
besondere Bedeutung zu. Insbesondere das dichte Netz an
Landschaftsschutzgebieten (die grundsätzlich für die Darstellung
von Windkonzentrationszonen ausgeschlossen worden sind), die
neben der Erhaltung der ökologischen Vielfalt (Biodiversität), der
Bewahrung und des Schutzes von Lebensräumen (Biotopschutz)
sowie der nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen,
ebenso die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
(Kultur-)Landschaft sowie die Sicherung der landschaftsbezogenen
Erholung zum Ziel hat, ermöglicht dabei in allen Stadträumen eine
relativ wohnortnahe ruhige Naherholungsmöglichkeit. Im Übrigen
müssen sich Erholungsfunktionen und Windenergieanlagen nicht
von vornherein ausschließen.
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende Anregungen / Bedenken gegen die geplante 
Darstellung von Konzentrationszonen, insbesondere im 
Bereich Sandrup / Sprakel und Häger werden vorgetragen:
32, 39, 73, 107 3. Naturschutz
3.1 Bei den vorgesehenen Konzentrationsflächen handelt es sich
um naturnahe Naherholungs-Gebiete, welche von vielen
Mitbürgern aus den Stadtteilen: Kinderhaus, Sprakel-Sandrup und
Nienberge-Häger genutzt werden. Die jetzt neu geplanten WKA -
Standorte lassen sich nicht mehr in die vorgegebenen Naturräume
ohne nachhaltige Langzeitschäden für die hier lebenden Menschen
und alle übrigen, vorhandenen Gegebenheiten integrieren.
Es wird auf die Ausführungen unter 4.2 [Naherholungsgebiete]
sowie 1.7 [Gesundheitsgefahren] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.136
Seite 2 von 8
403

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
8, 9, 12 Durch den Bau von Mega-Industriewindkraftanlagen in diesem
Bereich würde dem BSLE sowie den bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereich D 5.4 zu dessen konstituierenden
Baudenkmälern der Max-Clemens-Kanal gehört, gefährden. Der
Max-Clemens-Kanal ist ein im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag
zum Regionalplan Münsterland ausgewiesenes raumwirksames
und landschaftsprägendes Objekt der Archäologie und
Denkmalpflege. Er ist ein ortsfestes Bodendenkmal, das zu
erhalten ist und in seiner Substanz sowie in seiner
Wahrnehmbarkeit nicht beeinträchtigt werden darf.
Da ein Großteil des Münsteraner Außenbereichs als BSLE
dargestellt ist, wird zum Schutz der Landschaft, der
landschaftsorientierten Erholung, des Landschaftsbildes und der
Kulturlandschaft insbesondere auf die Landschaftspläne und
Schutzgebietskategorien der Stadt Münster abgestellt. Diese
konkretisieren den als Landschaftsrahmenplan geltenden
Regionalplan. Als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Bereiche
wurden grundsätzlich für die Darstellung von
Windkonzentrationszonen ausgeschieden. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.137
Die in Rede stehenden Industriewindkraftanlagen würden durch
ihre mächtige Größe (Höhe sowie Flügelradius) die
Wahrnehmbarkeit des Bodendenkmals stark negativ beeinflussen.
Zudem sind im Umfeld der Zone 3a mehrere vor- und
frühgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze bekannt, die
bei Bodeneingriffen in diesem Areal entdeckt und wohlmöglich
beschädigt würden.
Die Anregung zitiert ansonsten im Wesentlichen eine
Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde bzw. die Begründung
zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. Im Bereich des
westlichen Randes der Zone 3a reicht diese auf einer Länge von
ca. 150 m bis auf ca. 30 m an den Max-Clemens-Kanal heran. Alle
anderen Potenzialflächen haben einen Abstand von mindestens
150 m zu diesem ortsfesten Bodendenkmal. Eine ggf. erforderliche
Einzelfallprüfung kann im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen,
eine grundsätzliche Vollzugsunfähigkeit dieser Konzentrationszone
(wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals) ist
dadurch jedoch nicht zu erwarten, da ein Eingriff in die Substanz
des Bodendenkmals nicht in Rede steht und auch die Fachbehörde
LWL-Archäologie bzgl. dieses Bodendenkmals keine expliziten
Bedenken geäußert hat. 
In Bezug auf die dargelegte mögliche untertägige archäologische
Fundlandschaft stellen die Regelungen des DSchG sicher, dass
diese Funde im Falle eines entsprechenden Eingriffs erforscht, ggf.
gesichert bzw. dokumentiert werden können. 
Seite 3 von 8
404

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
11 Der Bau von Mega-Industriewindkraftanlagen im Bereich der
Potenzialfläche 3 würde dem BSLE sowie den bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereich D 5.4 zu dessen konstituierenden
Baudenkmälern der Max-Clemens-Kanal gehört, gefährden.
Da ein Großteil des Münsteraner Außenbereichs als BSLE
dargestellt ist, wird zum Schutz der Landschaft, der
landschaftsorientierten Erholung, des Landschaftsbildes und der
Kulturlandschaft insbesondere auf die Landschaftspläne und
Schutzgebietskategorien der Stadt Münster abgestellt. Diese
konkretisieren den als Landschaftsrahmenplan geltenden
Regionalplan. Als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Bereiche
wurden grundsätzlich für die Darstellung von
Windkonzentrationszonen ausgeschieden. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.137
Der historische Max-Clemens-Kanal ist ein im
Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland
ausgewiesenes raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt
der Archäologie und Denkmalpflege. Er ist ein ortsfestes
Bodendenkmal, das zu erhalten ist und in seiner Substanz sowie in
seiner Wahrnehmbarkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Die in
Rede stehenden Industriewindkraftanlagen würden durch ihre
mächtige Größe (Höhe sowie Flügelradius) die Wahrnehmbarkeit
des Bodendenkmals stark negativ beeinflussen. Zudem sind im
Umfeld der Zone 3a mehrere vor- und frühgeschichtliche
Siedlungs-
und Bestattungsplätze bekannt, die bei Bodeneingriffen in diesem
Areal entdeckt und wohlmöglich beschädigt würden. 
Die Anregung zitiert ansonsten im Wesentlichen eine
Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde bzw. die Begründung
zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. Unter
Berücksichtigung der maßstabsbedingten Unschärfe der
Flächennutzungsplandarstellungen wurde der Abstand nochmals
überprüft. Im Bereich des westlichen Randes der Zone 3a reicht
diese auf einer Länge von ca. 150 m bis ca. 30 - 40 m an den Max-
Clemens-Kanal heran. Alle anderen Potenzialflächen haben einen
Abstand von mindestens 150 m zu diesem ortsfesten
Bodendenkmal. Eine ggf. erforderliche Einzelfallprüfung kann im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens erfolgen, eine grundsätzliche
Vollzugsunfähigkeit dieser Konzentrationszone (wegen einer
erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals) ist dadurch jedoch
nicht zu erwarten, da ein Eingriff in die Substanz des
Bodendenkmals nicht in Rede steht und auch die Fachbehörde
LWL-Archäologie bzgl. dieses Bodendenkmals keine expliziten
Bedenken geäußert hat.
Die von Ihnen in Ihren Ausführungen benannten Abstandsflächen
zu 3a sind nicht richtig. Der von Ihnen angegebene Abstand von 40
m ist der Abstand zwischen der Potenzialfläche 3a und der Straße
"Am Max-Klemens-Kanal". Das historische Bodendenkmal "Max-
Clemens-Kanal" verläuft aber stadtauswärtsgesehen auf der
rechten Seite der Straße "Am Max-Klemens-Kanal" und somit
direkt durch den Rand der Potenzialfläche 3a! Zudem sind im
Umfeld der Zone 3a mehrere vor- und frühgeschichtliche
Siedlungs-
und Bestattungsplätze bekannt, die bei Bodeneingriffen in diesem
Areal entdeckt und wohlmöglich beschädigt würden.
In Bezug auf die dargelegte mögliche untertägige archäologische
Fundlandschaft stellen die Regelungen des DSchG sicher, dass
diese Funde im Falle eines entsprechenden Eingriffs erforscht, ggf.
gesichert bzw. dokumentiert werden können. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
8, 9, 12 Des weiteren gilt das Gebiet der Potenzialfläche 3 (Sandrup) als
Naherholungsgebiet für die Stadtteile Kinderhaus, Coerde,
Sprakel, Nienberge sowie auch für Bewohner des städtischen
Gebietes (Kreuzviertel etc.) zu erhalten und nicht durch
Windkraftanlagen zu zerstören. Zu diesem schützenswertem
Naherholungsgebiet für Fahrradfahrer und Reiter trägt der Reit-
und Fahrverein Münster-Sprakel sowie [insbesondere] der
Heimatverein Sandrup-Sprakel-Coerde mit ihrer täglichen Arbeit
maßgeblich bei. Die Errichtung von WEA im Nahbereich der
Vereine würde die Überlebenschancen dieser Vereine stark
negativ beeinflussen. Unteranderem führt der, vom Amt für
Grünflächen [erst unlängst] aufwendig errichtete, Reit-Wander-Weg
(Münsterlandroute) ebenfalls direkt durch die Potenzialfläche 3
(Sandrup), welcher von der Zone 3c erheblich durch Schattenwurf
und Geräuschimmissionen gestört würde.
Es wird auf die Ausführungen unter 4.2 [Naherholungsgebiete]
sowie 5.8 [Reitverein] verwiesen. Inwiefern der Heimatverein durch
eine mögliche Errichtung von Windenergieanlagen so stark negativ
beeinflusst würde, dass seine Überlebenschancen stark negativ
beeinflusst wären, wird in der Anregung nicht deutlich und ist auch
aus sich heraus nicht offensichtlich. Im Übrigen gelten die unter
den o.a. Ausführungen gemachten Aussagen für den Heimatverein
analog.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.138
11 Des weiteren gilt das Gebiet der Potenzialfläche 3 (Sandrup) als
Naherholungsgebiet für die Stadtteile Kinderhaus, Coerde,
Sprakel, Nienberge sowie auch für Bewohner des städtischen
Gebietes (Kreuzviertel etc.) zu erhalten und nicht durch
Windkraftanlagen zu zerstören. Zu diesem schützenswertem
Naherholungsgebiet für Fahrradfahrer und Reiter trägt der Reit-
und Fahrverein Münster-Sprakel sowie [insbesondere] der
Heimatverein Sandrup-Sprakel-Coerde mit ihrer täglichen Arbeit
maßgeblich bei. Der erst jüngst vom Amt für Grünflächen
aufwendig errichtete Reit-Wander-Weg (Münsterlandroute) fällt,
sowie die sehr aufwendig restaurierte historische Hofanlage des
Heimatverein Sandrup-Sprakel-Coerde e.V., in die Potenzialfläche
3 (Sandrup), welche von der Zone 3c erheblich durch Schattenwurf
und Geräuschimmissionen und bedrängende Wirkung gestört
würde.
Es wird auf die Ausführungen unter 4.2 [Naherholungsgebiete]
sowie 5.8 [Reitverein] verwiesen. Inwiefern der Heimatverein durch
eine mögliche Errichtung von Windenergieanlagen so stark negativ
beeinflusst würde, dass seine Überlebenschancen stark negativ
beeinflusst wären, wird in der Anregung nicht deutlich und ist auch
aus sich heraus nicht offensichtlich. Im Übrigen gelten die unter
den o.a. Ausführungen gemachten Aussagen für den Heimatverein
analog.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.1 [Schattenwurf], 1.2
[Schall] sopwie 1.9 [optisch bedrängende Wirkung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.138
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Kultur, Freizeit und Tourismus
52 Der vom Amt für Grünflächen gebaute Reit-Wander-Weg -
Organisation Münsterland e.V.- ist in der hier vorhandenen
Reiterroute auf knapp 1000 m betroffen. Immer neue, andere
Wander-Reiter mit ihren Pferden freuen sich über diese
wunderbare Reit-Wander-Route Münsterland! Diese landesweite
Reit-Wanderroute ist nicht nur mit Text und Foto in allen Reiter-
Wander-Karten vermerkt, sondern, der an unserer Hofstelle in der
Wanderkarte eingetragene Rastplatz nebst Pferde-Anbinde-
Balken, ist ebenfalls vom Schattenschlag betroffen; nicht zumutbar
ist die Bedrängung! 
Ein Gutachten der Universität Bielefeld (vom VG München im
Rahmen eines Klageverfahrens anerkannt) kommt zu folgendem
Schluss: „Insgesamt werden die von Windenergieanlagen
ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen
ortsüblichen Reizen als unerheblich erachtet.“ Ähnlich hat das OVG
Münster in einem Urteil aus dem Jahr 2006 argumentiert.
Grundsätzlich muss in der Nähe des Außenbereichs sowie im
Außenbereich selbst stets mit der Errichtung insbesondere
privilegierter Außenbereichsnutzungen gerechnet werden. Das
Verwaltungsgericht Aachen hat dazu ausgeführt: „Im Übrigen sind
Bewohnern des Außenbereichs aufgrund der Privilegierung von
Windenergieanlagen § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen der
Windenergieanlagen ausweichen oder sich vor ihnen schützen
(z.B. Abschirmung einer Weidefläche durch Hecken- und
Baumbewuchs, Unterbringung besonders nervöser Pferde auf
anderen Weideflächen).“ Die optisch bedrängende Wirkung und die
Problematik des Schattenwurfes beziehen sich ausschließlich auf
Wohnnutzungen, nicht aber auf Wander- oder Reitwege.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.139
63 Sofern die Stadt Münster die Beeinträchtigung des raumwirksamen
und landschaftsprägenden Bodendenkmals Max-Clemens-Kanal
lediglich unter dem Blickwinkel der Abwehrrechte des
Denkmaleigentümers und in diesem Zusammenhang dem der
Vollzugsfähigkeit der Planung bewertet, greift sie deutlich zu kurz.
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege stellen
nämlich neben dem Aspekt der Vollzugsfähigkeit der Planung
einen eigenen abwägungserheblichen Belang dar, der von der
Stadt Münster lediglich mit lapidaren Allgemeinplätzen beiseite
geschoben wird. Es ist jedoch offenkundig, dass der Max-Clemens-
Kanal durch die in der Nachbarschaft stattfindende Errichtung von
Windkraftanlagen ganz erheblich in seiner landschaftprägenden
Wirkung beeinträchtigt würde. Es ist kein öffentlicher, für die
Planungen streitender Belang erkennbar, der eine solche
Beeinträchtigung rechtfertigen könnte.
Im Bereich des westlichen Randes der Zone 3a reicht diese auf
einer Länge von ca. 150 m bis ca. 30 - 40 m an den Max-Clemens-
Kanal heran. Alle anderen Potenzialflächen haben einen Abstand
von mindestens 150 m zu diesem ortsfesten Bodendenkmal. Der
Abstand der Referenzanlage von dem Bodendenkmal beträgt damit
mindestens etwa 80 m. Unter Berücksichtigung der
Hauptwindrichtung (Südwest) stehen mögliche Anlagen in etwa
parallel zum Bodendenkmal. Unter Berücksichtigung dieser
Tatsachen ist davon auszugehen, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung des Bodendenkmals Max-Clemens-Kanal nicht zu
erwarten ist. Eine ggf. erforderliche Einzelfallprüfung kann im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens erfolgen, eine grundsätzliche
Vollzugsunfähigkeit dieser Konzentrationszone ist dadurch jedoch
nicht zu erwarten, da ein Eingriff in die Substanz des
Bodendenkmals nicht in Rede steht und keine erhebliche
Beeinträchtigung des Erscheiungsbildes zu erwarten ist. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.140
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
Auch die Fachbehörde LWL-Archäologie hat bzgl. dieses
Bodendenkmals keine expliziten Bedenken geäußert und damit die
o.a. Einschätzung grundsätzlich bestätigt.
112 Der Erholungswert einer Region und damit das
Fremdenverkehrsaufkommen sinkt durch WKA.
Es wird auf die Ausführungen unter 4.1 [Tourismus] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.141
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 3a und c "Sandrup" werden
vorgebracht:
108 Es betrifft im Übrigen auch mit den Kaffees und Restaurants
Vosskotten, Hölt'ne Schluse, Kuschels, Gut Kindehaus sowie dem
Heimathaus ein beliebtes Naherholungsgebiet für die Bürger aus
Münsters Norden. 
Es wird auf die Ausführungen unter 4.2 [Naherholungsgebiete]
sowie 5.8 [Reitverein] verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.142
108 3. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen wird das
bestehende Landschaftsbild mit dem "technischen Bodendenkmal"
Max-Klemens-Kanal zerstört.
Im Bereich des westlichen Randes der Zone 3a reicht diese auf
einer Länge von ca. 150 m bis auf ca. 30 m an das Bodendenkmal
Max-Clemens-Kanal heran. Alle anderen Potenzialflächen haben
einen Abstand von mindestens 150 m zu diesem ortsfesten
Bodendenkmal. Eine ggf. erforderliche Einzelfallprüfung kann im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens erfolgen, eine grundsätzliche
Vollzugsunfähigkeit dieser Konzentrationszone (wegen einer
erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals) ist dadurch jedoch
nicht zu erwarten, da ein Eingriff in die Substanz des
Bodendenkmals nicht in Rede steht und auch die Fachbehörde
LWL-Archäologie bzgl. dieses Bodendenkmals keine expliziten
Bedenken geäußert hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen
unter 2.1 [Landschaftsbild] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.143
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 12a "Wilbrenning" werden
vorgebracht:
38 3. Gesellschaftliche bzw. öffentliche Faktoren
Der angrenzende Golfpark Münster-Tinnen dient mehr als 1000
Mitgliedern und vielen weiteren Gästen als naturnahes
Naherholungsgebiet. Der Erholungswert wäre durch eine direkt
angrenzende Windenergienanlage und entsprechenden Lärm
deutlich eingeschränkt.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.144
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13b "Autobahnkreuz Münster-Süd"
werden vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Kultur, Freizeit und Tourismus
31 Die Fläche liegt in unmittelbarer Nähe und zum Teil auch innerhalb
eines ortsfesten Bodendenkmals (Kirchspiellandwehr Albachten).
Hierzu ist zumindest ein Abstand von 200m einzuhalten. Bitte
beachten Sie dazu auch die Stellungnahmen der städtischen
Denkmalbehörde und des LWL.
Es wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme des LWL-
Archäologie, Schreiben vom 17.06.2015 der frühzeitigen
Behördenbeteiligung verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.145
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409

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
5.1 [Wertverlust] Es gibt wenige Untersuchungen zu den
Zusammenhängen von Grundstückswertentwicklungen und
Windenergieanlagen. Der Fachbereich Geoinformation und
Bodenordnung der Stadt Aachen (2011) konnte in einer langfristig
angelegten Analyse keine explizite Beeinflussung des
Grundstückmarktes durch Windenergieanlagen feststellen, weist
allerdings darauf hin, dass längere Vermarktungszeiträume möglich
sein können, ohne jedoch einen Einfluss auf den Kaufpreis zu
haben. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte Aurich
kommt in seinem Grundstücksmarktbericht 2015
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Untersuchungsgebiet
und -zeitraum vorhandene Windenergieanlagen keine negativen
Auswirkungen auf die Kaufpreise benachbarter Häuser hatten.
Ebenso konnte eine Untersuchung des Gutachterausschusses des
Kreises Steinfurt keine Wertminderung von Immobilien durch
benachbarte Windenergieanlagen nachweisen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind allerdings nur bedingt
auf andere Regionen übertragbar. Letztlich hängt die Bewertung
von Immobilien und Grundstücken von einer Vielzahl von Faktoren
ab. Neben dem Bodenwert gehören dazu zum Beispiel das Alter
eines Gebäudes, seine Bauweise und Baugestaltung sowie seine
energetischen Eigenschaften. Weiterhin fließen wertbeeinflussende
Rechte und Belastungen in die Berechnung des Verkehrswertes
ein. Maßgeblich sind auch die Lagemerkmale eines bebauten
Grundstücks wie Verkehrsanbindung, Wohn- und Geschäftslage.
Aufgrund dieser Gemengelage, die einen Immobilienpreis
bestimmt, kann die Frage, ob Windenergieanlagen auf benachbarte
Wohnimmobilien verkehrswertmindernd wirken oder ggf. sogar zur
Unverkäuflichkeit führen, seriös nur sehr eingeschränkt beantwortet
werden.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Im Übrigen hat das BauGB in den §§ 39-44 mögliche
Entschädigungsansprüche von Eigentümern geregelt. Ansprüche
aus einer sich ändernden Planung im Umfeld fallen nicht darunter.
Sie unterliegen der Planungshoheit der Gemeinde und müssen
lediglich den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im
Hinblick auf eine gerechte Abwägung, genügen. 
Ohnehin muss im bzw. in der Nähe des Außenbereichs stets mit
der Errichtung insbesondere privilegierter Außenbereichsnutzungen
– darunter fallen auch Windenergieanlagen –  gerechnet werden.
5.2 [Genehmigungsfähigkeit anderer Nutzungen] Die
Darstellung einer Konzentrationszone allein hat nur im Einzelfall
Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit anderer
Bauvorhaben im Außenbereich. Für Bauvorhaben außerhalb einer
Konzentrationszone ergeben sich keinerlei
Genehmigungsauswirkungen. Auch innerhalb einer
Konzentrationszone setzen sich privilegierte (§ 35 (1) BauGB) und
teilprivilegierte (§ 35 (4) BauGB) Bauvorhaben aufgrund ihrer
Privilegierung stets gegenüber der Darstellung einer
Konzentrationszone durch. Lediglich die Genehmigungsfähigkeit
sonstiger Vorhaben (§ 35 (2) BauGB) könnte im Einzelfall an einer
solchen Darstellung scheitern. Diese sonstigen Vorhaben sind
jedoch vom Gesetzgeber grundsätzlich auch nicht für den
Außenbereich vorgesehen.
Sobald eine Windenergieanlage genehmigt und errichtet ist,
beeinflusst sie – unabhängig von der Darstellung einer
Konzentrationszone – die Genehmigungsfähigkeit insbesondere
schutzbedürftiger Nutzungen im Umfeld. Darin unterscheidet sie
sich nicht im Hinblick auf andere emittierende Vorhaben. Ein
Heranrücken einer Wohnnutzung (bsp. eines Altenteiler-Hauses) ist
dann nur unter Beachtung der immissionsrechtlichen
Anforderungen möglich. Dies kann damit im Einzelfall eine
Einschränkung benachbarter Grundstücke bedeuten. Umgekehrt
gilt aber auch, dass die Genehmigung einer schutzwürdigen
Nutzung im Umfeld einer Konzentrationszone die
Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage innerhalb dieser
Konzentrationszone negativ beeinflussen kann.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Mögliche Entschädigungsansprüche von Eigentümern hinsichtlich
einer Bauleitplanung hat das BauGB in den §§ 39-44 geregelt.
Ansprüche aus einer sich ändernden Planung im Umfeld fallen
nicht darunter. Sie unterliegen der Planungshoheit der Gemeinde
und müssen lediglich den gesetzlichen Anforderungen,
insbesondere im Hinblick auf eine gerechte Abwägung, genügen. 
5.3 [Grundstücksverfügbarkeit] Die Grundstücksverfügbarkeit
spielt auf der Ebene des Flächennutzungsplanes grundsätzlich
keine Rolle. Dieser vorbereitende Bauleitplan ist auch nicht
parzellenscharf und stellt damit die geplante Stadtentwicklung nur
in den Grundzügen dar. Eine Prüfung der Eigentumssituation und
noch mehr die Abfrage einer grundsätzlichen Bereitschaft, das
Grundstück im Sinne der Planung zu nutzen, widerspricht dieser
Maßstabsebene und kann in dieser Detaillierung auch nicht
geleistet werden. Hinzu kommt, dass der Flächennutzungsplan eine 
Zielplanung etwa für die nächsten 15 Jahre darstellt. In dieser Zeit
können sich sowohl die Bereitschaft der Eigentümer als auch die
eigentlichen Eigentumsverhältnisse vielfach verändern.
5.4 [Energiepolitik] Die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung hat keine konkreten Anlagen zum
Inhalt, sondern nutzt ausschließlich die Steuerungsmöglichkeit des
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend, Bereiche festzulegen, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind.
Ohne eine solche steuernde Planung wären Windenergieanlagen
im Außenbereich allgemein privilegiert zulässig und über eine
Genehmigung würde ausschließlich im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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Das Ziel der Planung, die Nutzung der Windenergie auf dem
Stadtgebiet Münsters auszubauen korrespondiert dabei mit dem
Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Umsetzung des
Klimaschutzkonzepts 2020 für Münster“ vom 08.12.2010. Darin hat
der Rat seine 2008 beschlossenen Klimaschutzziele bekräftigt und
im Handlungskonzept 33 Maßnahmen aufgelistet, mit deren Hilfe
eine dauerhafte Wirkung im Hinblick auf die o. g. Klimaschutzziele
erreicht werden soll. Eine Maßnahme sieht dabei den Ausbau der
Windenergie vor. Allein dies wird mit der vorliegenden 65.
Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet und ermöglicht.
Aussagen zu weiteren Energieträgern, zu Leitungstrassen, oder zur
Möglichkeit, die erzeugte Energie auch komplett einspeisen bzw.
nutzen zu können, sowie zur Energiepolitik im Allgemeinen werden
durch die Flächennutzungsplanänderung nicht getroffen.
5.5 [Wirtschaftlichkeit] Die Wirtschaftlichkeit einzelner Anlagen
liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Betreibers. Es kann
davon ausgegangen werden, dass Windenergieanlagen
grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht errichtet werden. Der
Flächennutzungsplan hingegen stellt lediglich die Bereiche dar, in
denen Windenergieanlagen planungsrechtlich grundsätzlich
zulässig sind.
5.6 [Netzanschluss] Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gibt
es keine Erkenntnisse des Stromnetzbetreibers, dass einzelne der
dargestellten Konzentrationszonen - wie beispielsweise die
Konzentrationszone 14 "Niederort" - grundsätzlich nicht in Frage
kommen, da ein Anschluss möglicher Windenergieanlagen
technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sei. Der
Stromnetzbetreiber münsterNETZ GmbH weist lediglich daraufhin,
dass er den geeigneten Netzverknüpfungspunkt aufgrund
gesetzlicher und technischer Restriktionen bestimmen werde und
das Netz unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
weiter ausbauen werde. Dafür würden ggf. zusätzliche Flächen für
die Energie-Aufnahme erforderlich werden. Die Prüfung der
Anschlussmöglichkeiten im Detail erfolgt im Rahmen der der
Flächennutzungsplanung nachgelagerten Projektierung möglicher
Einzelanlagen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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5.7 [Golfplatz Tinnen] Aufgrund des direkt an die
Konzentrationszone 12a angrenzenden Golfplatzes Forst Tinnen,
der zurzeit zu einer 27-Loch-Anlage ausgebaut wird, wird die
Potenzialfläche in Teilbereichen in Bezug auf die Darstellung als
Konzentrationszone reduziert. Um den Golfsportbetrieb und damit
die Attraktivität des Platzes – als einen bedeutenden Sport- und
Freizeitstandort im Außenbereich – und seine Wirtschaftlichkeit
nicht durch direkt angrenzende Windenergieanlagen
unverhältnismäßig einzuschränken, wird ein Abstand von 100 m
um die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen des
Golfplatzes gelegt. Beeinträchtigungen des Golfsports ergeben sich
insbesondere durch Schattenwurf wie auch Geräuschemissionen
möglicher Windenergieanlagen. Immissionsschutzrechtlich ist für
Golfplätze – anders als zu Wohngebäuden - jedoch grundsätzlich
kein Abstand vorgesehen. 
Unter Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer
in diesem Bereich, die Flächen großflächig als
Windkonzentrationszone darzustellen, sowie der Tatsache, dass
Windenergieanlagen grundsätzlich im Außenbereich privilegiert
zulässig sind, wird daher nur ein städtebaulich begründeter
geringer Abstand gewählt.
Dieser 100 m-Abstand ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die
Referenzanlage erzeugt im ertragsoptimierten Betrieb in einem
Abstand von ca. 125 m eine Lärmbelastung von ca. 52,5 dB(A). Bei
mehreren Anlagen und um auf der sicheren Seite zu sein, wird ein
Abstand von 150 m gewählt, mithin 100 m bis zum Rand der
Konzentrationszone. 52,5 dB(A) entspricht dem arithmetischen
(nicht energetischen) Mittelwert zwischen dem Immissionsrichtwert
für reine Wohngebiete (50 dB(A)) und für allgemeine Wohngebiete
(55 dB(A)) tagsüber. In Analogie dazu wird damit einer Ruhe
benötigenden Freizeitnutzung im Außenbereich ein städtebaulich
ausreichendes Schutzniveau gewährt.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Nichtsdestotrotz sind damit Einschränkungen auf den Spielbetrieb
nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich muss in der Nähe des
Außenbereichs sowie im Außenbereich selbst stets mit der
Errichtung insbesondere privilegierter Außenbereichsnutzungen
gerechnet werden. Bereits heute ist davon auszugehen, dass
aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld keineswegs
eine von Immissionen völlig freie Situation vorherrscht. Insofern
sind Nutzern im Außenbereich auch Maßnahmen zumutbar, durch
die sie den Wirkungen der Windenergieanlagen ausweichen oder
sich vor ihnen schützen (z.B. Abschirmung durch Hecken- und
Baumbewuchs).
Im Übrigen ergibt sich derzeit - durch eine im Flächennutzungsplan
dargestellte weitere Erweiterungsfläche für den Golfplatz - faktisch
ein um ca. 170 m größerer Abstand zur dargestellten
Konzentrationszone nach Westen, der allerdings bei einer ggf. in
der Zukunft erfolgenden Inanspruchnahme für eine weitere
Golfplatz-Erweiterung entfällt.
5.8 [Reitverein] Die Annahme, dass die Ausweisung von
Windkonzentrationszonen in der näheren oder weiteren Umgebung
erheblich negative Auswirkungen auf Reiter und Pferd haben kann
und existenzgefährdend sei, ist spekulativ. Da sich im vorliegenden
Fall (und auch allen anderen bekannten) Fällen stets eine
Wohnnutzung im Umfeld der Reitplätze befindet, beträgt der
Abstand zwischen diesem Reitplatz und einer möglichen
Windenergieanlage stets mindestens 200 – 250 m. Bereits in
dieser Entfernung ist davon auszugehen, dass (ausgehend von der
Referenzanlage) die Immissionsrichtwerte für ein reines
Wohngebiet tagsüber eingehalten werden.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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Ein Gutachten der Universität Bielefeld (vom VG München im
Rahmen eines Klageverfahrens anerkannt) kommt zu folgendem
Schluss: „Insgesamt werden die von Windenergieanlagen
ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen
ortsüblichen Reizen als unerheblich erachtet.“ Ähnlich hat das OVG
Münster in einem Urteil aus dem Jahr 2006 argumentiert.
Grundsätzlich muss in der Nähe des Außenbereichs sowie im
Außenbereich selbst stets mit der Errichtung insbesondere
privilegierter Außenbereichsnutzungen gerechnet werden. Das
Verwaltungsgericht Aachen hat dazu ausgeführt: „Im Übrigen sind
Bewohnern des Außenbereichs aufgrund der Privilegierung von
Windenergieanlagen § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen der
Windenergieanlagen ausweichen oder sich vor ihnen schützen
(z.B. Abschirmung einer Weidefläche durch Hecken- und
Baumbewuchs, Unterbringung besonders nervöser Pferde auf
anderen Weideflächen).“ 
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende Anregungen bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2c "Häger" werden vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
83 Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Herausnahme des
Standortes 2c der Windkraftanlage. Der Standort südwestlich von
Spakel ist schon in der Potenzialanalyse der Stadtwerke Münster
GmbH vom Februar 2012 als möglicher Windenergiestandort
ausgewiesen worden. Dieser Standort wurde auch in den
Bürgerbeteiligungen kaum in Frage gestellt. 
Zur Begründung der Standortstreichung für zukünftige
Windkraftanlagen in Häger wird die Nähe zur Bahnhaltestelle
aufgeführt, aber in Sprakel wird eine Erweiterung der
Wohnbebauung in der größten Entfernung zur Infrastruktur als
Begründung zur Herausnahme des Standortes angeführt. Obwohl
noch erhebliche Flächen im Flächennutzungsplan im nördlichen
Teil von Sprakel, nahe am Bahnhof, für eine weitere Bebauung
vorgesehen sind. 
Vor dem Hintergrund stark steigender Einwohnerzahlen der Stadt
Münster, die für die nächsten Jahre prognostiziert sind, werden –
neben den bereits im Flächennutzungsplan und Regionalplan
dargestellten – weitere Siedlungserweiterungsflächen in Anspruch
genommen werden müssen. Diese Inanspruchnahme wird auch
über das im Jahr 2013 beschlossene nicht-öffentliche
Wohnsiedlungsflächenkonzept 2025 hinausgehen müssen.
Deshalb ist geplant, dieses Konzept fortzuschreiben. Um nicht zum
jetzigen Zeitpunkt mögliche Potenziale für eine weitere
Wohnsiedlungsentwicklung durch die Darstellung von
Windkonzentrationszonen aufgeben zu müssen, wird für Sprakel
eine weitere Siedlungsentwicklung bis zur Autobahn A1
angenommen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.146
Weiterhin wird die Landwehr als Grund angeführt. Die Landwehr
ist, bis auf einen Rest im Wald zwischen Autobahn und Max-
Klemens-Kanal, nicht mehr vorhanden und wird so als
landschaftsgliederndes Element nicht mehr wahrgenommen. Der
Abstand zum Windrad würde außerdem mehr als 250 m betragen.
Ich unterstelle, dass zu der Entscheidung, den Standort 2c aus
dem Flächennutzungsplan herauszunehmen, mehr die persönliche
Einstellung zur Windkraft einiger dort ortsansässiger Politiker
geführt hat, als fachliche Gründe. Zudem haben Windräder nur
eine begrenzte Laufzeit von ca. 20-25 Jahren. Danach ist eine
Baulandnutzung durchaus denkbar, da sowohl der potenzielle
Windradstandort, wie auch die Fläche, die für die Wohnbebauung
in Betracht kommt, in meinem Eigentum sind. Ich möchte Sie
bitten, meinen Einspruch zu überdenken und bitte um eine
schriftliche Stellungnahme.
Der erforderliche Abstand betrifft dabei die Potenzialfläche 2c. Eine
mögliche Inanspruchnahme dieser Flächen für Wohnbauzwecke
kann dann auch deutlich vor dem Ablauf der üblichen Laufzeit einer
Windenergieanlage (20 - 25 Jahre) erfolgen.
Die Landwehr wird in der Begründung zur vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung in erster Linie genannt, um die
Belange, die diese Potenzialfläche betreffen, vollständig zu
ermitteln. Sie ist kein durchschlagender Grund, der gegen die
Darstellung als Konzentrationszone spricht. 
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2l1 "Häger" werden vorgebracht:
98 Hinzu kommt […] der Wertverlust der benachbarten Grundstücke. Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.147
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
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417

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
2, 4, 5, 7, 10, 13, 16, 21, 
23, 24, 25, 27, 28, 30, 36, 
37, 40, 41, 42, 44, 45, 48, 
49, 56, 57, 58, 61, 69, 71, 
72,76, 78, 87, 88, 91, 92, 
99, 102, 103, 105, 106, 
111, 113, 117, 118, 119, 
120, 121, 124, 125, 126, 
127, 128, 131, 132, 133, 
135, 136, 
Die Windkraftanlagen haben erhebliche negative Auswirkungen auf
Reiter u. Pferd u. sind existensgefährdend für den Reit- u.
Fahrverein Münster-Sprakel e.V..
Es wird auf die Ausführungen unter 5.8 [Reitverein] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.148
11 Mein landwirtschaftliches Grundstück […], welches derzeit als
Grünland / Brachland vorgehalten wird, grenzt fast unmittelbar an
die Potenzialfläche 3a an. Durch die Ausweisung der
Potenzialfläche 3a als Konzentrationszone für Windkraft, wirkt sich
die Änderung des FNP wie eine Baulast auf mein Grundstück aus,
welche zukünftigen Handlungsoptionen stark einschränken bzw.
einige von vorherein als unmöglich machen wird - und dies über
Jahrzehnte hinweg. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.2 [Genehmigungsfähigkeit
anderer Nutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.149
Sollte die in Rede stehende Fläche als Konzentrationszone im FNP
umgesetzt werden, weise ich vorsorglich darauf hin, dass ich von
meinem Recht nach Schadenersatz / Ausgleichsfläche gegenüber
der Stadt Münster Gebrauch machen werden.
17 Weitere Gründe sind [...] und der Wertverlust der benachbarten
Grundstücke. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.150
22 Hinzu kommt […] der Wertverlust der benachbarten Grundstücke. Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.150
27 Immobilien oder Grundstücke werden unveräußerbar. Alle
Auswirkungen gelten ebenso für das Heimathaus und Bewohner.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.151
47 6. gefährdende Auswirkungen für Mensch und Tier, besonders für
den Reit- und Fahrverein Münster-Sprakel
Es wird auf die Ausführungen unter 5.8 [Reitverein] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.152
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
47 9. Die Stadt Münster hat andere Möglichkeiten zur
Energieeinsparung und -erneuerung bei weitem nicht genutzt.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.4 [Energiepolitik] und 3.10
[Kommunales Klimaziel] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.153
89 Das überregional stattfindende Reitturnier (Haupteinnahmequelle
neben den Beiträgen) würde in seinem Gesamtablauf doch deutlich
eingeschränkt und es käme somit zu einer wesentlichen
existenziellen Gefährdung unserer Finanzierungsgrundlage. Des
Weiteren haben wir im Verein immer mit unseren
Ausreitmöglichkeiten geworben und der neue Reitweg rund um Gut
Kinderhaus würde inhaltlich ad absurdum geführt, da die
Ausreitmöglichkeiten für Reiter, insbesondere auch der nicht so
sattelfesten Freizeitreiter gefährdet sind und somit eine weitere
Existenzgrundlage dem Verein genommen würde, da mehr als die
Hälfte der Einsteller schon sich derart geäußert hätten, dass sie
dann kündigen würden.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.8 [Reitverein] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.148
Zudem müsste der gemeinnützige Verein die Anlage aufgeben und
ohne finanziellen Ausgleich dann dem Verpächter überlassen, da
sie so nicht mehr zu halten und zu finanzieren wäre. Des Weiteren
müsste der sozial-integrative Gedanke, der bei uns im Verein
gelebt wird, ad Akta gelegt werden. Betroffen sind sowohl 6
Schulen die bei uns aktiv Schulsport betreiben und viele
Vereinsmitglieder aus dem schwierigen Umfeld in Kinderhaus, die
dann bei uns nicht mehr eine Freizeitgestaltung mit beachtlicher
sozialer Integration ausüben könnten. Hiervon sind auch viele
Jugendliche und heranwachsende Erwachsene mit körperlichen
Einschränkungen betroffen. 
100 […] der Wertverlust der benachbarten Grundstücke darf nicht
vergessen werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.150
112 Es entsteht ein Wertverlust für Immonilien in der Nachbarschaft von
WKA
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.150
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
112 Der Abstand zur Wohnung des Reit- u- Fahrverein Münster-Sprakel 
e.V. ist unzureichend. Die Windkraftanlagen haben erhebliche
negative Auswirkungen auf Reiter und Pferd und sind
existensgefährdend für den Reit- u- Fahrverein Münster-Sprakel
e.V. […]
Es wird auf die Ausführungen unter 5.8 [Reitverein] verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.2 [Schall] sowie 1.3
[Infraschall] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.148
Die Schallbelastung, auch durch Infraschall, sowie die bedrohende
Wirkung ist für die Reitanlage unzumutbar und existenzbedrohend.
Es werden z.B. die Pferdebesitzer ihre Pferde an einem ruhigeren
Ort unterstellen. Auch für den Dressur- und Voltigier-Bereich wird
das zu erwartende vermehrte Scheuen und nervöse Verhalten der
Tiere das Training erheblich beeinträchigen und mittelfristig zur
Beendigung des Trainings führen. Damit steht der Verein vor dem
Ende. 
126 Grundstückswertminderung!! Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.150
134 Es ist eine erhebliche Wertminderung der angrenzenden
Grundstücke und Immobilien zu erwarten. 
Wir werden juristisch gegen diese geplanten Windkraftanlagen
vorgehen.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.150
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 3a und c "Sandrup" werden
vorgebracht:
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420

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
108 2. Immobilie
Die geplante Errichtung der Windkraftanlage führt unweigerlich zur
Wertminderung von Immobilien in der Nähe der Anlagen. Ich hatte
mich entschieden, dieses Haus im Sommer 2014 zu erwerben (zu
diesem Zeitpunkt waren keine derartigen Planungen ersichtlich),
um die von mit dringend benötigte Ruhe und Erholung zu erhalten.
Darüber hinaus ist die Immobilie auch eine Wertanlage zu meiner
Altersvorsorge, die mir durch die Errichtung der Windkraftanlagen
zu großen Teilen versagt würden. Zu dem würde die Errichtung der
Anlage die zur Baufinanzierung dringend benötigten Mieteinkünfte
der Wohnung im ersten Obergeschoss verringern,
beziehungsweise ausbleiben und somit wäre eine fristgerechte
Ratenzahlung nicht mehr möglich. Dieser Zustand würde mich in
eine mögliche Zahlungsunfähigkeit und somit in die Armut treiben.
Welche öffentliche Gründe stehen dafür, dass ich eine
Wertminderung meines Grundstückes aufgrund der Errichtung von
Windkraftanlagen in Kauf nehmen soll und persönlichen und
finanziellen Schaden erleide? Keine! Deshalb ist die Errichtung zu
versagen. Im Fall der Errichtung erwarte ich Schadensersatz durch
den Betreiber der geplanten Anlagen.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.154
Folgende Anregungen bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 7 "Laer" werden vorgebracht:
77 Des weiteren möchte ich nochmals die Erweiterung der in Frage
gestellten Potenzialfläche 7 "Laer" auf die Grundstücke Gem. St.
Mauritz, Flur 37, Flurstücke 54 u. 55 östlich des Alten
Mühlenweges gemäß den Darstellungen in den beigefügten
Anlagen anregen. Dies würde die mögliche Potenzialfläche um 7,4
ha vergrößern und die dargestellte Fläche ist so gewählt, dass als
Abstand zur umliegenden Außenbereichsbebauung das Dreifache
(= 450 m) der Höhe einer Referenzanlage eingehalten wird. Der
eingezeichnete Einzelstandort hält sogar einen Abstand von 600 m
(=vierfache Referenzanlagenhöhe) zur nächsten Wohnbebauung
ein. Bezüglich des Lärmschutzes, der optisch bedrägenden
Wirkung sowie des möglichen Schattenwurfes wäre dieser
Standort erheblich günstiger und somit weniger belastend für die
Bewohner der Bauernschaft Laer. 
Es wird auf die Ausführungen unter 1.12 [Laer] verwiesen.
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten dient der
Erhaltung der ökologischen Vielfalt (Biodiversität), der Bewahrung
und des Schutzes von Lebensräumen (Biotopschutz) sowie der
nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen. Ebenso sind
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der (Kultur-
)Landschaft – z.B. die typische landschaftliche Prägung der
Münsterländischen Parklandschaft – Kriterium für eine Ausweisung.
In diesem Zusammenhang ist besonders auch die kulturhistorische
Bedeutung von Landschaftsräumen relevant. Ergänzend spielt
insbesondere auch die Sicherung der landschaftsbezogenen
Erholung eine grundlegende Rolle.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.155
Seite 12 von 25
421

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Beide vorgenannten Flurstücke liegen allerdings im
Landschaftsschutzgebiet. Hierzu ist festzuhalten, dass die
Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete im Osten Münsters in
den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts wenig kohärent
erfolgte und zu einer Flickenteppich-ähnlichen Struktur führte. Mal
ist ein Flurstück im Landschaftsschutz, das nächste dann wieder
nicht, das übernächste hingegen schon. 
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten erfolgt nach § 26
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch Verordnungen oder
im Rahmen der gesetzlichen Landschaftsplanung und erhält mit
Beschluss des Rates als Träger der Landschaftsplanung in der
kreisfreien Stadt Münster Verbindlichkeit als Satzung. Alle
Regelungen, die zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich
sind, werden in der Verordnung bzw. im Landschaftsplan
rechtsverbindlich festgelegt. 
Diese kleinteilige Ausweisung erklärt sich aus der damaligen
Zielsetzung des Schutzes besonderer landschaftlicher
Vorkommnisse und erfolgte nach fachlichen Kriterien wie der
Erhaltung der ökologischen Vielfalt (Biodiversiät), der Bewahrung
und des Schutzes von Lebensräumen (Biotopschutz) sowie der
nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen. Keineswegs
konnten die Urheber dieser Ausweisung die heute anstehende
Beurteilung der Eignung eines Gebietes zur
Windenergieerzeugung vorhersehen oder berücksichtigen. 
Aus diesem Grunde sehen alle Landschaftsschutzgebiete in
Münster ein grundsätzliches Bauverbot vor, welches
Windenergieanlagen mit einschließt. Ausnahmen gelten lediglich
für landwirtschaftliche Vorhaben. Die konkrete Ausweisung der
Landschaftsschutzgebiete in Münster hat die vom Gesetzgeber
benannten Kriterien aufgegriffen und eine ortsspezifische
Abgrenzung der Räume vorgenommen. Dabei ist eine Kartierung
der schutzwürdigen Bereiche (Biotopkartierung), eine Auswertung
der kulturlandschaftlichen, historischen Bezüge und auch eine
Auswertung der landschaftsräumlichen Bedeutung für die Erholung
vorgenommen worden. 
So ist die Auswirkung auf ein Gebiet durch die Errichtung von
Windkraftanlagen viel großräumiger zu beurteilen, als es die
kleinteilige Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete in Münster
hergibt. Die rein formale Abgrenzung mit einem fachlich nicht
begründeten vollständigen Bauverbot für WEA innerhalb der
Landschaftschutzgebiete ist somit als willkürlich und
abwägungsfehlerhaft zu betrachten.
Hinsichtlich der Erholungsfunktion der Landschaft im
gesamtstädtischen räumlichen Zusammenhang wurde die
Aufbereitung aus der „Grünordnung Münster – Zielkonzept Freizeit
und Erholung“ herangezogen. Die dort vorgenommene Ausweisung
der Grünzüge sowie die Ausgliederung von Räumen der
„Erholungslandschaft“ ist als wesentlicher Raumbezug für die
Ausgliederung der Landschaftsschutzgebietsausweisungen
berücksichtigt worden.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Die in den jeweiligen Landschaftsschutzgebieten festgelegten
Bauverbote nehmen Bezug auf die Sicherung der Gestalt und
Funktion der Landschaft, um zu vermeiden, dass durch bauliche
Entwicklung, Zersiedlung oder bauliche Überprägungen
Veränderungen erfolgen, die mit dem Schutzziel und Schutzzweck
nicht vereinbar sind. Von dem Bauverbot sind ausgenommen
landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben. Für andere Vorhaben
kommen nur einzelfallbezogene Ausnahmen auf Grundlage enger
gesetzlicher Vorgaben in Betracht. Für den angeregten Bereich ist
eine Befreiung nach Auskünften der Unteren Landschaftsbehörde
nicht denkbar.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 10 "Loevelingloh" werden
vorgebracht:
70 Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass unsere Mandantschaft
in der Zukunft plant, die Parzelle 405 mit einem Bürohaus
einschließlich einer Betriebsleiterwohnung zu bebauen. Sollten die
Abstände, wie sie nunmehr im Flächennutzungsplan niedergelegt
sind, später durch eine Bebauung Realität werden, so wäre eine
solche Planung höchstwahrscheinlich nicht mehr umsetzbar.
Hierdurch wird das Grundstück Parzelle 405 quasi wertlos,
zumindest würde durch die Errichtung eines Windkraftrades ein
erheblicher Wertverlust der angrenzenden Grundstücke und
Immobilien eintreten. 
Aus der Anregung geht nicht hervor, um welches Flurstück es sich
genau handelt (es fehlen Angaben zur Gemarkung und zur Flur).
Dies ist auch nicht ohne weiteres durch die Adresse des
Anregenden ersichtlich. Insofern wird nur allgemein auf die
Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] sowie 5.2
[Genehmigungsfähigkeit anderer Nutzungen] verwiesen. Im
Übrigen ist die Anregung nicht fristgerecht im Rahmen der
öffentlichen Auslegung eingegangen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.156
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 12 "Wilbrenning" werden
vorgebracht:
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423

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
38 Als Grundeigentümer und Anlieger in direkter Nähe zu der im
Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans ausgewiesenen
Potenzialfläche 12a "Wilbrenning" bitte ich Sie hiermit nochmals,
von einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage auf dieser
Fläche abzusehen. Für meinen Widerspruch nenne ich folgende
Gründe:
Auf dem mir gehörenden Flurstück 5 der Flur 42 - in direkter Nähe
der Potenzialfläche 12a "Wilbrenning" - habe ich vor, eine neue
forstwirtschaftliche Betriebsstätte samt Einfamilienhaus bzw.
Betriebsleiterwohnung für mich und meine Familie zu bauen. Eine
entsprechende Bauvoranfrage ist nach einem ersten, positiven
Termin mit dem Bauordnungsamt Münster derzeit in Arbeit. Ohne
diese Betriebsstätte sehe ich mich nicht in der Lage den familiären
Forstbetrieb zu übernehmen. Eine Windenergieanlage in direkter
Nähe stellt ein Risiko für dieses Bauvorhaben dar. 
Das angegebenene Flurstück 5 der Flur 42 (Gemarkung
Amelsbüren) liegt in Ost-West-Richtung ca. 150 m von der
nächstgelegenen Konzentrationszone entfernt und besitzt eine
Ausdehnung von ca. 200 m in gleicher Richtung. Damit ist es
problemlos möglich, auf dem o.a. Flurstück einen Standort zu
finden, der - unter Berücksichtigung des ansonsten für
Außenbereichswohnnutzungen zugrundegelegten Abstands von
250 m - auch bei Errichtung einer Windenergieanlage in der
Konzentrationszone für die angestrebte Nutzung realisierbar ist. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter 5.9
[Genehmigungsfähigkeit anderer Nutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.157
38 Meine Grundstücke der Flur 43, Flurstücke 23, 25 und 29 werden
vom Golfpark Münster-Tinnen genutzt und grenzen direkt an die im
Gutachten als 12a "Wilbrenning" bezeichneten Potenzialfläche an.
Dem Ergebnis des Gutachtens in Bezug auf diese Fläche kann ich
nicht zustimmen. Die sich durch Windenergieanlagen an diesem
Standort ergebenen ökologischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Nachteile überwiegen die entsprechenden
Vorteile m.E. bei weitem. Ich bitte Sie deshalb, die folgenden
Faktoren, welche in der dem Rat der Stadt vorgelegten
Flächenpotenzialanalyse und Begründung der Firma Enveco vom
Januar 2015 nicht erwähnt sind, im weiteren Verfahren zu
berücksichtigen und entsprechend den Bau von
Windenergieanlagen auf der Potenzialfläche 12a "Wilbrenning"
nicht weiter zu verfolgen. 1. [...]
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.158
2. Wirtschaftliche Faktoren
Eine direkt an den derzeit im Ausbau befindlichen Golfpark
Münster-
Tinnen angrenzende Windenergieanlage und entsprechender Lärm
würden die Attraktivität des Golfplatzes sehr negativ beeinflussen
und damit zu Einnahmeausfällen bzw. finanziellem Schaden
führen, oder sogar die Existenz des Betriebes samt vieler
Arbeitsplätze gefährden.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
65 Mein Mandant ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen
Vollerwerbsbetriebes. Er betreibt Milchviehwirtschaft und verfügt
über 50 ha Bewirtschaftungsfläche, davon 30 ha Eigentum. Seine
Hofstelle befindet sich umrahmt von der so genannten
Münsterländischen Parklandschaft westlich der A1 (Karte). Auf
seiner Hofstelle befinden sich neben dem alten Hofgebäude
nördlich eine neu errichtete Betriebsleiterwohnung. Zudem zählt
zur Hofstelle südöstlich ein Landarbeiterhaus. Mein Mandant wird
von der geplanten Windvorrangzone der Stadt Münster im
Südwesten (Albachten/Mecklenbeck/Amelsbüren) - Flächenbereich
12 der Potenzialanalyse - betroffen. Im Einzelnen erhebt er
folgende Einwendungen: 
1. Mein Mandant selbst ist Eigentümer zahlreicher Flächen, die -
mit Ausnahme eines kleinen Teilstücks - nicht in die
Windvorrangzone einbezogen worden sind. Dies betrifft ihn, da er
mithin selbst bei der Realisierung der Windvorrangzone keine
Windkraftanlagen auf eigenen Flächen betreiben kann und damit
vollständig von der Möglichkeit, seinen Betrieb mit erneuerbaren
Energien zu betreiben und seine Betriebsstruktur so zu verstärken
ausgeschlossen ist. 
Es wird auf die Ausführungen unter 3.1 [Planverfahren] verwiesen.
Im wesentlichen sind es Abstände zu Wohngebäuden im
Außenbereich, die dafür sorgen, dass die Flächen des Anregenden
bei der Darstellung von Konzentrationszonen nicht weitergehend
berücksichtigt werden konnten. Unabhängig davon gibt es
grundsätzlich die Möglichkeit hinsichtlich Kleinwindanlagen sowie
Nebenanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben auch eine
Genehmigung für eine Windenergieanlage, die außerhalb der
dargestellten Konzentrationszone liegt, zu erlangen. Diese Prüfung
kann aber nur unabhängig von der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung erfolgen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.159
139 Vor vielen Jahren haben wir uns Gedanken gemacht wie unsere
landwirtschaftlichen am staatlichen Tropf hängenden Flächen
besser genutzt werden können. Seit mehr als 20 Jahren gibt es
nun innerhalb der Stadtgrenzen von Münster diesen Golfplatz. Eine
Möglichkeit für die Bewohner unserer liebenswerten Stadt in
unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes und Arbeitsplatzes Erholung
zu finden. Einem international anerkannten Sport nachzugehen,
der Gäste aus aller Welt anzieht und im Münsterland in Kürze die
größte und attraktivste Freizeitanlage sein wird. 
Hier wurden Arbeitsplätze geschaffen und nicht nur von jedem
verkauften Golfball, von jedem Bier und an jedem Auto welches
vorfährt profitiert die Stadt. In hohem Maß ist eine lukrative
Umwegrentabilität entstanden. 1000 Mitglieder im Club und viele
gern gesehene Gäste finden hier in einer herrlichen Landschaft in
der Umgebung von Münster Erholung. 
Um diesen wichtigen Bereich der Stadt nicht zu gefährden sollten
hier keine Windkraftanlagen gebaut werden.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.160
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
140 An meine vorigen Schreiben, zuletzt vom 19. Juni 2015, schließe
ich an. Meine persönliche Einladung zu einem Besuch wiederhole
ich. 
Zu meinem Bedauern hat der Rat der Stadt die Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Übermaß in den
Südwesten der Stadt verlagert. Das zunächst mit der Nr.10, jetzt
mit der Nr.12 ausgewiesene Gebiet "Wilbrenning" liegt im
Wesentlichen um den Golfplatz Münster-Tinnen herum. Von
Verteilungsgerechtigkeit kann nicht die Rede sein, sieht man sich
die kartographische Vorplanung des FNP - Anlage 2 zur Vorlage
0017/2015 - an. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.160
Dort errichtete Windenergieanlagen werden die Erholungsfunktion
der täglich und zu jeder Jahreszeit aktiven Sportler sowie die
angesiedelte Golfakademie erheblich beeinträchtigen. Die vielen
Arbeitsplätze, die durch meine Betriebsgründung mittlerweile
entstanden sind, werden bedroht. Auf die erhebliche
Umwegrentabilität müsste die Stadt Münster ohne den Golfplatz
verzichten. [...]
140 Wie bereits mitgeteilt, bedrohen die neuerdings vorgesehenen
Standorte für Windkraftanlagen auch die wirtschaftliche Existens
des Golfpark Münster-Tinnen. Die jetzt im Vorentwurf für den
Flächennutzungsplan eingezeichnete Potenzialzone 12
widerspricht dem seinerzeit durch den Rat erklärten Willen der
Stadt, auf den ich mich verlassen habe. Im Vertrauen auf die
Zuverlässigkeit der Stadt Münster habe ich die vielen teuren
Auflagen akzeptiert, von denen die Stadt heute profitiert. 
Die Gefahr einer Zerstörung der Landschaft trifft den Golfclub
gerade in der empfindlichen Ausbauphase: Seit Herbst 2015 ist der
Rohbau der neuen, den in Betrieb befindlichen Golfplatz
vollendenden Bahnen 19 bis 27 fertig. Die "Feinarbeiten" wie
Verbringung des Mutterbodens und Raseneinsaat hoffen wir im
Frühjahr noch beenden zu können. Es wäre vernünftigerweise nicht 
nachzuvollziehen, wenn ausgerechnet die "weiche Tabuzone" des
mitten im Landschaftsschutzgebiet bestehenden Golfplatzes
verspargelt wird. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz Tinnen]
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.161
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Nochmals möchte ich betonen, dass ich der Energiewende
grundsätzlich positiv gegenüberstehe. In der Bereitschaft für
innovative Konzepte zu Energiegewinnung weiß ich mich mit den
vielen Menschen hier völlig einig. Auf unser einzigartiges Wasser-
Recycling hatte ich bereits in meinem letzten Schreiben
hingewiesen. Mit allen erlaubten Mitteln werde ich mich gegen die
Umsetzung einer unvertäglichen Planung zur Wehr setzen.
Folgende Anregungen in Bezug auf die Ausweisung der 
Windkonzentrationszone 12a "Wilbrenning" werden 
vorgebracht:
80, 129 Hiermit möchte ich vehement der Verkleinerung der für die
Windenergienutzung grundsätzlich zur Verfügung stehenden
Fläche im Stadtbereich Wilbrenning um das Flurstück Amelsbüren
Flur 43, Flurstück 19, widersprechen. Diese Fläche war
ursprünglich als Erweiterungsfläche für den Golfplatz vorgesehen,
sie steht jedoch für diese Zwecke nicht zur Verfügung, da die
Eigentümer nicht bereit sind, diese Fläche für den Golfplatz zur
Verfügung zu stellen. 
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen unter 5.7 [Golfplatz
Tinnen] verwiesen. Das in der Anregung genannte Flurstück ist u.a.
als langfristige Golfplatz-Erweiterung im wirksamen
Flächennutzungsplan dargestellt. Eine solche langfristig mögliche
Erweiterung soll - auch nach der derzeit in Realisierung
befindlichen Erweiterung - weiterhin städtebaulich möglich bleiben.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.162 
Zwar führen Sie bei den weichen Tabukriterien für die Ausweisung
von Windkonzentrationszonen an, dass es sich um eine Fläche
handelt, die über Bebauungspläne gesichert ist und somit faktisch
nicht für die Errichtung einer Windkraftanlage geeignet wäre, ohne
dabei ihre eigentliche Funktion einzubüßen bzw. in Sachen
Zielplanung vor der Inanspruchnahme durch Windenergieanlagen
zwecks Realisierung anderer Projekte (Golfplatzerweiterung)
geschützt gemacht werden müsse. Andernfalls würde eine
zukünftige Realisierung unmöglich gemacht werden. Hier ist
anzumerken, dass der Golfclub Münster-Tinnen e.V. die
gewünschte Erweiterung der Anlage bereits auf anderen Flächen
umsetzt, sodass besagtes Flurstück für die Realisierung nicht
benötigt wird. [Daher fordere ich, im Interesse der Eigentümer und
der Stadt Münster, Potenziale zur Erzeugung regenerativer
Energien und die damit einhergehenden ökonomischen Effekte
auszuschöpfen, um eine nachhaltige Stadtentwicklung nicht zu
gefährden.]
Im Rahmen des gesamtstädtischen Konzepts sind sämtliche
dargestellte Grünflächen - aufgrund ihrer städtebaulichen
Zielrichtung wie nachfolgend ausgeführt - für die Darstellung von
Konzentrationszonen ausgenommen worden, so auch hier. Bei
diesen Flächen handelt es sich zum einen um bereits bestehende,
z.T. über Bebauungspläne gesicherte Grünflächen (hier nicht der
Fall), die faktisch nicht für die Errichtung einer Windkraftanlage
geeignet sind ohne dabei ihre eigentliche Funktion einzubüßen.
Zum anderen sollen auch Grün-flächen, die noch nicht angelegt
sind, die aber in der im Flächennutzungsplan dargestellten
Zielplanung künftig realisiert werden sollen, vor der
Inanspruchnahme durch Windenenergieanlagen geschützt werden.
Andernfalls würde eine zukünftige Realisierung erschwert oder un-
möglich gemacht werden, da die Flächen, die zu
Erholungszwecken genutzt werden, oftmals eine hohe
Empfindlichkeit gegenüber den durch Windenergieanlagen
entstehenden Belastungen, insbesondere Lärm, besitzen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Weiter führen Sie an, dass die Flächen, die zu Erholungszwecken
genutzt werden, oftmals eine hohe Empfindlichkeit gegenüber den
durch Windenergieanlagen entstehenden Belastungen,
insbesonder Lärm, besitzen. Zur Begründung tragen Sie weiter vor,
dass die Referenzanlage im ertragsoptimierten Betrieb in einem
Abstand von 211 m zum Golfplatz eine Lärmbelästigung von 50
dB(A) erzeuge, was, wie es in der Begründung zutreffend weiter
heißt, dem Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete tagsüber
entspricht. Bezugspunkt für diesen Wert ist offenbar der Bereich
des weitläufigen Golfplatzgeländes, der einen potenziellen Standort
einer WIndenergieanlage am nächsten liegt. 
Der in der Anregung genannte und kritisierte Abstand von 200 m -
korrespondierend mit einem Lärmschutzniveau von 50 dB(A) -
entspricht nicht dem Stand der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung. Er wurde im Laufe der Verfahrens
halbiert, um den Belangen und Interessen der betroffenen
Grundstückseigentümern (im Sinne der Anregung) besser gerecht
werden zu können. 
Der Verweis auf Campingplätze etc. ist insofern nicht relevant, als
bei diesen Nutzungen insbesondere die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte in der Nacht den Abstand einer
Windenergieanlage von den genannten Nutzungen bestimmt und in
diesem Zeitraum ein Immsissionsniveau von nur 40 dB(A)
zugrunde zu legen ist.
In den weiter entfernten Bereichen des Golfplatzes dürften die
Geräusche der Windenergieanlage, auch aufgrund der Lage der
einzelnen Bereiche des Golfplatzes, z.T. von Wald umsäumt, in
noch wesentlich geringerem Maße wahrnehmbar sein. Darüber
hinaus dürfte es sich nur um eine überschlägige Prognose
handeln, die insbesondere den Umstand unberücksichtigt lässt,
dass sich der Standort in einer Westwindlage geprägten Region
befindet. Eine tragfähige Beurteilung von Lärmimmissionen liegt
gegenwärtig überhaupt nicht vor, gleichwohl soll eine eventuelle
Lärmbetroffenheit des Golfplatzes nicht einem späteren
Genehmigungsverfahren vorbehalten werden, sondern bereits jetzt
der Standort ausgeschlossen werden. Dieser Vorgehensweise
muss vehement widersprochen werden. 
Da es sich bei dem nun gewählten Abstandswert von 100 m um
einen städtebaulich begründeten Abstand handelt, der keine
Entsprechung in immissionsschutzrechtlichen Grenz- bzw.
Orientierungswerten hat, und im Übrigen auch kein (erhöhter)
Nachtwert maßgeblich für einen Abstand zwischen
Windenergieanlagen und Golfplatz ist, ist eine Verlagerung auf das
Genehmigungsverfahren nicht möglich. Dieser Aspekt muss
insofern im Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung geregelt werden.
Bzgl. des Hinweises auf die Argumentation in der Stellungnahme
des Klimabeirates wird auf die Ausführungen zu dessen Schreiben
vom 24.11.2015 - im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
- verwiesen.
Der Wert von 50 dB(A) stellt für den Außenbereich ein geradezu
luxuriöses Niveau an Lärmschutz dar, insbesondere, wenn man
berücksichtigt, dass etwa für Campingplätze, Altenheime,
Kurheime, Friedhöfe, Parkanlagen oder Kleingartenanlagen ein
Orientierungswert von 55 dB(A) gilt. Nach der Begründung des
Flächennutzungsplans soll es aber selbst bei diesem Schutzniveau
nicht sein Bewenden haben, denn "um auf der sicheren Seite zu
sein", soll der Abstand von 211 m nicht ausreichen und es wird
noch ein weitergehender Abstand von 250 m zum Golfplatz
festgelegt. Der für den Golfplatz gewährleistete Immissionsschutz
ist damit maßlos übertrieben [und völlig willkürlich].
Die in der Stellungnahme dargestellte unterschiedliche Behandlung
in Bezug auf die Abstände des Golfplatzes nach Osten und nach
Süden entspricht nicht dem Stand des Entwurfes zur öffentlichen
Auslegung. In diesem wurde in beide Richtungen ein
gleichbleibender Abstand von nur 100 m (und nicht 250 m)
angenommen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
An dieser Stelle soll auch nochmals auf die Stellungnahme des
Klimabeirats verwiesen werden, der eine zu den Eigentümern
kongruenten Perspektive einnimmt und der Argumentation der
Eigentümer folgt, indem er formuliert, dass Anforderungen an den
Lärmschutz wie auch an die bedrängende Wirkung einer
Windkraftanlage für Sportanlagen grundsätzlich anders zu
bewerten seien als für Standorte mit benachbarter Wohnbebauung.
Regelmäßig, so der Klimabeirat, wird bei allgemeinen Sportplätzen,
Reitsportanlagen, Wassersportanlagen etc. eine andere Abwägung
als hier (Im Falle eines Golfclub Münster-Tinnen e.V.) getroffen.
Auch dieser spricht sich für eine uneingeschränkte Verfolgung der
Fläche zur Windenergienutzung aus.  
Erst recht ist es als Eigentümer der Fläche nicht nachvollziehbar,
weshalb für die östlich des Golfplatzes und damit entgegen der
Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke ein deutlich weiterer
Abstand zum Golfplatzbetrieb eingehalten werden muss. Es stellt
sich die Frage, warum es für den Golfbetrieb zumutbar sein sollte,
dass sich unmittelbar südlich eine Windenergieanlage befindet,
und eine östlich gelegene Windenergieanlage einen Abstand von
mindestens 250 m einhalten soll?
Die fehlende Berücksichtigung der Fläche für die
Windenergienutzung läuft dem Ziel, bis zum Jahr 2020 20% der
Energie zur Versorgung der Stadt Münster aus erneuerbaren
Energien zu gewinnen, entgegen, da adäquate Flächen für die
Errichtung von Windenergieanlagen nicht berücksichtigt werden.
[Als Bürger der Stadt Münster ärgert es mich maßlos, dass zum
wiederholten Male immense Potenziale, die eine Stadt wie Münster
zweifelsohne hat, nicht ausgeschöpft werden. Im speziellen
angesichts der desolaten Haushaltslage der Stadt Münster ist es
mir ein Rätsel wie ein solch ökonomisches und nachhaltig
ökologisches Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft wird und eine
zukunftsorientierte Stadtenwicklung torpediert wird.] 
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Energie, Wirtschaft und Eigentum
Die als geringfügig ausgegebene Verkleinerung der
Windenergiezone um den Abstand von 200 m zum im
Flächennutzungsplan dargestellten Golfplatz und im speziellen um
die nicht zur Erweiterung benötigten Fläche (Flurstück Amelsbüren
Flur 43, Flurstück 19) schränkt in Kombination mit der fehlenden
Berücksichtigung des Flurstücks Amelsbüren Flur 43, Flurstück 19
das Potenzial der Fläche insgesamt drastisch ein. [Mehr noch wird
eine Realisierung einer Windenergieanlage nicht nur gefährdet,
sondern künstlich verhindert.] Durch die vorgesehene Änderung
des Flächennutzungsplans wird vor dem Hintergrund der
angeführten Sachlage somit die Windkonzentrationszone in
abwägungsfehlerhafter Weise minimiert [und ein praktischer und
wirtschaftlicher Betrieb einer Windenergieanlage faktisch
ausgeschlossen].
Folglich spreche ich mich [erneut] für die Ausweisung der sich
anschließenden Flächen als Windvorrangzone aus, da die Nutzung
durch Windenergieanlagen die Landwirtschaft kaum einschränkt
bzw. hier Synergiepotenziale zwischen der Landwirtschaft und der
Nutzung regenerativer Energien im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung bestehen und genutzt werden sollten. Ich möchte Sie
deshalb bitten, meine Belange als Grundstückseigentümer bei der
Stadtplanung zu berücksichtigen und im Hinblick auf die
notwendige Energiewende, unsere Grundstücke als
Windvorrangfläche im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen
und ebenso eine an Sachkriterien orientierte Ausweisung der
Windvorrangfläche vorzunehmen.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 12 "Wilbrenning" und 13
"Autobahnkreuz Münster-Süd" werden vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
50 Gegen die Ausweisung dieser Potenzialflächen erheben wir
namens und im Auftrag der Golfpark Tinnen GmbH & Co KG sowie
des Golfclub Münster-Tinnen e.V. Bedenken und Einwände:
Zwischen dem Betrieb des Golfplatzes, der von mehreren Tausend
Gästen und Mitgliedern jährlich genutzt wird, sowie der
beabsichtigten Windenergienutzung kommt es zu einem
Konfliktpotenzial. Der Golfplatz, der im Ausbauzustand zu einer 27-
Loch-Anlage ausgebaut werden wird, ist mit der unmittelbaren
Windenergienutzung nicht vereinbar. Zum einen sehen wir hier
sehr kritisch das Störpotenzial, das für Golfspieler von den
geplanten Windenergieanlagen unmittelbar ausgeht, aber auch
den Eingriff in die Natur und in die Landschaft. 
Es wird auf die Ausführungen unter 2.3 [Artenschutz], 2.6 [Golfplatz
- Uhu], 2.7 [Landschaftsschutz] sowie insbesondere 5.7 [Golfplatz
Tinnen] verwiesen. 
Die angeführte Rechtsprechung des OVG NRW bezieht sich auf
die optisch bedrängende Wirkung für Wohnnutzungen und kann
nicht auf eine Freizeitnutzung übertragen werden. Zusammen mit
der im Flächennutzungsplan dargestellten weiteren
Erweiterungsfläche für den Golfplatz ergibt sich nach Westen
faktisch ein Abstand von 270 m, also nahezu dem geforderten 300-
m-Abstand.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.163
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die
artenschutzrechtliche Vorrecherche der Firma Ökon GmbH vom
05.11.2012, die wir mit der Stellungnahme vom vom 16.06.2015
bereits vorgelegt haben. Danach hat sich im Bereich des
Golfplatzes eine komplexe Flora und Fauna entwickelt und der
benachbarte Wald stellt ein potenzielles Uhu-Revier dar. Eine
Windenergienutzung in diesem Bereich könnte deshalb erhebliche
nachteilige Auswirkungen für die Flora und Fauna haben. Wir
sehen auch den Betrieb des Golfplatzs gefährdet, sollten
Windkraftanlagen in diesem Bereich errichtet werden. Sowohl
Licht-
und Schattenspiel auf dem Golfplatz als auch die Belastung durch
Geräusche, können für den Spielbetrieb Einschränkungen mit sich
bringen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Hieran ändert es auch nichts, dass im jetzt ausgelegten
Flächennutzungsplan die Potenzialfläche 12a in Teilbereichen
reduziert wird. Wir erkennen an, dass offensichtlich seitens des
Plangebers das Konfliktpotenzial gesehen wurde. Wörtlich heißt es
in der Begründung: "Um den Golfsportbetrieb und damit die
Attraktivität des Platzes - als ein bedeutender Sport- und
Freizeitstandort im Außenbereich - und seine Wirtschaftlichkeit
nicht durch direkt angrenzende Windenergieanlagen
unverhältnismäßig einzuschränken, wird ein Abstand von 100 m
um die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen des
Golfplatzes gelegt. Dieser 100 m Abstand ergibt sich aus folgenden
Überlegungen: Die Referenzanlage erzeugt im ertragsoptimierten
Betrieb in einem Abstand von ca. 125 m eine Lärmbelastung von
ca. 52,5 dB(A), bei mehreren Anlagen und um auf der sicheren
Seite zu sein, wird ein Abstand von 150 m gewählt, mithin 100 m
bis zum Rand der Konzentrationszone. 52,5 dB(A) entspricht dem
Mittelwert zwischen dem Immissionsrichtwert für reine
Wohngebiete (50dB(A)) und für Allgemeine Wohngebiete
(55dB(A)) tagsüber und damit einem für eine Ruhe benötigende
Freizeitnutzung im Außenbereich ausreichenden Schutzniveau." 
Der Plangeber erkennt somit die Bedeutung des Golfplatzes als
bedeutender Sport- und Freitzeitstandort an, zieht hieraus aber
nicht die erforderliche Konsequenz, die Potenzialfläche 12a und b
vollständig aufzuheben. Wir halten den jetzt gewählten Abstand
von 150m bzw. 100m bis zum Rand der Konzentrationszone für
wesentlich zu gering. Bei Anlagenhöhen, die heute bis zu 200m
betragen können, ist dies noch nicht einmal die Hälfte der Höhe der
Anlage. Analog der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes 
halten wir einen Mindestabstand von 300m zum Bereich des
Golfplatzes für zwingend erforderlich, wobei der Abstand von der
Außengrenze der Golfanlage gerechnet werden muss. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
50 Aber selbst ein solcher Abstand wird aufgrund des Störpotenzials
der Windenergieanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung des
Golfsportes mit sich bringen, die starke Einschränkungen für den
Betrieb dieser Anlage mit sich bringen kann. Dieser Golfplatz stellt
mit seinem Ausbauzustand von 27 Loch eine der größten Anlagen
im Münsterland dar, er ist somit für den Golfsport im Münsterland
von herausragender Bedeutung und für die Stadt Münster ein
bedeutender Sport- und Freizeitstandort. Es ist unverhältnismäßig,
diesen Standort durch die Ausweisung von Potenzialflächen in
unmittelbarer Umgebung zu gefährden.
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13 "Autobahnkreuz Münster-Süd"
werden vorgebracht:
64, 74, 75, 86, 109, 110 Windräder haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke
zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unverkäuflichkeit der
betroffenen Immobilien führen.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.164
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13b "Autobahnkreuz Münster-Süd"
werden vorgebracht:
31 Ich bin Besitzer der im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche
13b in Albachten. Meine Flächen stehen grundsätzlich für die
Errichung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.3 [Grundstücksverfügbarkeit]
verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.165
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 14 "Niederort" werden vorgebracht:
6 Windkraftanlagen in der geplanten Form sind für uns nicht nur eine
Minderung der Lebensqualität, sondern auch eine finanzielle
Wertminderung unserer Immobilie.
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.166
14 Da der Raum bislang weder für energiegewinnende Anlagen
genutzt, noch Hochspannungsleitungen vorhanden sind, stellt sich
zudem die Frage nach der möglichen Einspeisung der durch WEA
gewonnen Energie in das Stromnetz. Eine unmittelbare Zuleitung
an das Netz ist an den Flächen 14 a/b nicht gegeben. 
Es wird auf die Ausführungen unter 5.6 [Netzanschluss] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.167
Seite 24 von 25
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Energie, Wirtschaft und Eigentum
Die Einrichtung einer Konzentrationszone mit der Maßgabe einer
wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie ist nach den eigenen
Vorgaben der Stadt Münster an den Flächen 14a/b nicht möglich.
14 Auch die Begründung der Stadtplaner, an diesem Standort könne
durch die Nutzung der angrenzenden Flächen der Gemeinde
Senden ein interkommunaler Windpark entstehen, ist falsch und
aus den aktuellen Entwürfen zur 21. Änderung des
Flächennutzungsplans der Gemeinde Senden nicht ersichtlich.
Der in Begründung dargelegte Hinweis bzgl. einer
interkommunalen Konzentrationszone liegt ein Hinweis in der
Stellungnahme der Gemeinde Senden aus der frühzeitigen
Beteiligung zugrunde. Dies entspricht auch dem Vorentwurf aus
Herbst 2015, in dem im Bereich "Boes 4" und "Send 0" mehrere
Konzentrationszonen jenseits der Stadtgrenze dargestellt sind. Eine
Änderung dieser Planungen ist der Stadt Münster nicht bekannt, für
die Frage der Darstellbarkeit der Konzentrationszone Nr. 14
"Niederort" ist dies aber auch unerheblich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.168
14 Wir machen uns nicht nur Gedanken über einen möglichen
Werteverlust unserer Grundstücke und Häuser, […].
Es wird auf die Ausführungen unter 5.1 [Wertverlust] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.166
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434

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Die nachfolgenden Ausführungen werden den 
Abwägungsvorschlägen vorangestellt, da sie jeweils mehrere 
Anregungen betreffen.
6.1 [Repowering] Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt
bereits Windkonzentrationszonen dar. In diesen können
bestehende Windräder "repowert", d.h. durch neue
leistungsstärkere Anlagen ersetzt werden. Dies ist unter anderen in
den Konzentrationszonen 2a "Häger" und 11a "Sudhoff" geplant.
Dieses Repowering ist unabhängig von der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung zu sehen, da das Planungsrecht
dafür bereits heute besteht. Vor dem Hintergrund des kommunalen
Ziels, einen Anteil von 20% erneuerbarer Energie an der
Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen sowie
dem Hintergrund der allgemeinen Privilegierung der Windkraft im
Außenbereich und damit verbunden der Notwendigkeit der
Windenergie substanziell Raum zu gewähren, soll die
Windenergienutzung in Münster aber weiter ausgebaut werden und
sich nicht auf das Repowering bestehender Anlagen beschränken.
6.2 [zivile Luftfahrt] Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs
dieser Flächennutzungsplanänderung befinden sich zwei
Flugsicherungseinrichtungen (Radaranlage Münster/Osnabrück
bzw. Navigationsanlage DVOR Hamm). § 18 a Abs. 1 S. 1 LuftVG
verbietet die Errichtung von Bauwerken, wenn dadurch
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Die
Beurteilung des Vorliegens einer Störung liegt gem. § 18 a Abs. 1
S. 2 LuftVG beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).
Nach Empfehlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) ist in einem Schutzbereich mit einem 15 km Radius um eine
Einrichtung eine Prüfung von Störungen durch
Windenergieanlagen erforderlich. Der bis 2009 mit 3 km
angegebene Schutzbereich wurde damit erheblich erweitert. Die
empfohlenen Schutzbereiche der ICAO stellen keine per se als
Tabuzone darzustellenden Bereiche dar. Alle im Stadtgebiet von
Münster ermittelten Potenzialflächen sind von den
Anlagenschutzbereichen der beiden o.a. Anlagen betroffen.
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435

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Da sich ein Bauverbot nach § 18 a LuftVG nach dem Wortlaut der
Vorschrift auf ein bestimmtes Bauwerk bezieht, bei dem der
konkrete Standort und der spezifische Anlagentyp bekannt sind,
kann auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Beurteilung, ob
ein solches Bauverbot greift, nicht stattfinden. Die Lage im
Bauschutzbereich bedeutet zunächst nur, dass eine
Einzelfallprüfung erforderlich ist, über das Ergebnis sagt dies
jedoch noch nichts aus. Dass im Einzel-Genehmigungsverfahren
Genehmigungen für die Errichtung von Windenergieanlagen – auch
unter Berücksichtigung der o.a. Anlagenschutzbereiche – erteilt
werden können (vgl. die im Jahr 2014 errichteten Anlagen in
Amelsbüren und Wolbeck) bestätigt die Absicht, nicht auf die
Darstellung von Konzentrationszonen in Münster in diesen
Schutzbereichen zu verzichten. Eine Nicht-Umsetzbarkeit des
Planes und damit ein fehlendes städtebauliches Erfordernis gem. §
1 Abs. 3 BauGB kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen
werden.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Regionalplan die
Anlagenschutzbereiche nach LuftVG als ein Ausschlusskriterium
für die Darstellung von Windenergiebereichen angenommen
worden sind. Diese Abwägungsentscheidung des zuständigen
Planungsträgers Regionalrat besitzt keine präjudizierende Wirkung
auf die Abwägungsentscheidung der Stadt Münster. Letztere muss
vielmehr auf die o.a. Situation vor Ort abstellen. Der Regionalplan
selbst führt aus, dass er "keine verbindliche Vorgabe für die
kommunalen Planungsprozesse im Zusammenhang mit der
Erarbeitung von Flächennutzungsplänen zur Darstellung von
Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dar[stellt]". (vgl.
Sachlicher Teilplan Energie zum Regionalplan Münsterland, Rn.
68, S. 6)
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436

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
6.3 [Bürgerbeteiligung] Es hat eine umfangreiche Beteiligung der
Öffentlichkeit im Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung stattgefunden. Im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 (1) BauGB haben
mehrere öffentliche Informationsveranstaltungen stattgefunden. Am
02.06.2015 fand in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster
eine zentrale Informationsveranstaltung für die Gesamtstadt statt.
In der Veranstaltung wurden die Erarbeitung des Planentwurfes
sowie die artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) ausführlich
erläutert und erstmals die erarbeiteten Visualisierungen gezeigt.
Alle Pläne und Visualisierungen sowie die Artenschutzprüfung
Stufe I wurden zudem anschließend im Internet bereitgestellt und
es wurde die Gelegenheit gegeben, bereits in diesem frühen
Stadium auch schriftlich Anregungen vorzubringen.
Darüber hinaus wurden in den Bereichen Sprakel, Häger,
Kinderhaus, Handorf, Laer, Albachten und Amelsbüren vom
16.06.2015 - 18.06.2015 vor Ort die beispielhaften Visualisierungen
vorgestellt. In der Woche vom 09. – 12.11.2015 wurden schließlich
in den drei Schwerpunktbereichen im Nordwesten (Häger /
Sprakel), im Südwesten (Albachten / Mecklenbeck / Amelsbüren)
sowie im Osten des Stadtgebiets weitere
Informationsveranstaltungen durchgeführt. Dabei wurden der
überarbeitete Entwurf vorgestellt, offene Fragen der Bürgerinnen
und Bürger beantwortet und das weitere Verfahren erläutert. Die
nachfolgende öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB hat in der
Zeit vom 09.02.2016 bis zum 09.03.2016 stattgefunden.
Weitergehende Informationen, insbesondere zu konkreten
Anlagenstandorten, sowie diesbezügliche Auswirkungen liegen im
Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung nicht vor.
6.4 [Vorbelastung Häger] Die Tatsache, dass bereits
Windenergieanlagen in einem bestimmten Teil des Stadtgebietes
vorhanden sind, bedeutet nicht, dass keine weiteren Anlagen
hinzutreten können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter
3.1 [Planungsverfahren] verwiesen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
In den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die
Anregungen sind aufsteigend sortiert nach den Nummern der
Konzentrationszonen bzw. Potenzialflächen, die sie betreffen.
Folgende grundsätzliche Anregungen / Bedenken gegen das 
Verfahren werden vorgetragen:
46 In dem o.g. Änderungsverfahren soll die Offenlegung des Entwurfs
voraussichtlich Anfang 2016 erfolgen. Ich wirke an der
Vorbereitung einer Stellungsnahme mit, in der auf die
Gesichtspunkte eingegangen werden soll, mit denen sich der Rat
wird befassen müssen, wenn er vor der Aufgabe steht, "die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen" (§ 1 Abs. 7 BauGB). Für die mit
dem Begriff "Windenergie" verbundene Planänderung erfordert
diese Verwaltungsaufgabe zeitaufwändige Ermittlungen sowohl zur
Effizienz von Windkraftanlagen im Hinblick auf die angestrebte
Zielsetzung des Verfahrens als auch zur Frage nach ihrer
Bedeutung für die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse in
der Umgebung. Deshalb soll der künftigen Stellungnahme bereits
jetzt folgendes vorangestellt werden:
In der Stellungnahme wird die Auffassung vertreten, dass es für
eine abwägungsfehlerfreie Abwägung erforderlich sei, die Effizienz
von Windkraftanlagen im Hinblick auf die angestrebte Zielsetzung
als auch die Frage nach ihrer Bedeutung für die Gewährleistung
gesunder Wohnverhältnisse in der Umgebung zu klären. 
Die Stadt Münster nutzt mit der vorliegenden Planung
ausschließlich die Möglichkeit, die der Gesetzgeber mit dem
sogenannten „Planvorbehalt“ in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den
Gemeinden zur gesamtplanerischen Steuerung gegeben hat. Er
ermöglicht es der Stadt Münster im Flächennutzungsplan
Windkonzentrationszonen darzustellen, mit der Folge, dass die
Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der
Windkonzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.169
I. 
In der Bauleitplanung muss die Verwaltung dem Rat ausreichende
Kenntnisse über die Auswirkungen der beabsichtigten
Planungsentscheidung auf öffentliche und privaten Belange
vermitteln, sie muss die Gründe aufzeigen, die den Mitgliedern des
Rates eine angemessene Gewichtung aller erkannten
Auswirkungen ermöglichen und eine Empfehlung für die
Ergebnisfindung bei der Abwägung aussprechen. 
Anders als z. B. bei der Neuausweisung eines Wohnbaugebiets
oder eines Gewerbegebiets wird somit bei der Darstellung von
Windkonzentrationszonen nicht „Baurecht neu gegeben“, sondern
vorrangig „Baurecht an anderer Stelle genommen“. Die Stadt muss
daher insbesondere deutlich machen, welche Gründe es
rechtfertigen, den Planungsraum außerhalb der dargestellten
Windkonzentrationszonen von Windenergieanlagen freizuhalten.
Eine im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB gerechte Abwägung ist nur
möglich, nachdem die Verwaltung die positiven und negativen
Auswirkungen der Planung in ihrer Bedeutung sowohl für das
Gemeinwohl als auch für rechtlich geschützte Interessen Privater
zutreffend ermittelt und den Entscheidungsträgern so vermittlet hat,
dass diese beurteilen können, welchen Belangen sie bei ihrer
Aufgabe, "gerecht" abzuwägen, den Ausschlag geben können, und
welchen sie das geringere Gewicht zumessen dürfen.
Die in der Anregung dargelegte Sichtweise verkennt die Tatsache,
dass auch eine Nicht-Planung bzw. die Wiederherstellung eines
Zustands, in dem keine Windkonzentrationszonen nach § 35 (3)
Satz 3 BauGB dargestellt sind, eine abwägungsfehlerfreie
Entscheidung sein muss, da dies der im BauGB grundsätzlich
geregelten privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen im
Außenbereich entspricht. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Da mit der Planänderung Standorte im Außenbereich festgelegt
werden sollen, auf denen der Bau von Windkraftanlagen ermöglicht
werden soll, muss ermittelt werden, welche Auswirkungen auf die
abwägungsbedeutsamen öffentlichen und privaten Belange von
diesen Anlagen zu erwarten sind. Eine Abwägung, bei der der
Ortsgesetzgeber außer Acht gelassen hat, was "nach Lage der
Dinge" in dieser hätte eingestellt werden müssen, kann nach
feststehender Rechtsprechung einer gerichtlichen Kontrolle nicht
standhalten. 
Jede Form der Planung von Windkonzentrationszonen nach § 35
(3) Satz 3 BauGB stellt damit ausschließlich eine Einschränkung
dieser grundsätzlichen Privilegierung dar. Dies allein macht
deutlich, dass im Rahmen der Abwägung stets insbesondere die
Nicht-Planung und damit die allgemeine privilegierte Zulässigkeit
im Außenbereich im Blick sein muss. Insofern ist es nicht
erforderlich, im Detail die gemeinwohl bedeutsamen Auswirkungen
der Energieerzeugung mit Windenergieanlagen und ihren Beitrag
zur Beeinflussung des Anstiegs der bedrohlichen
Wärmeentwicklung zu ermitteln. 
Das BauGB stellt der kommunalen Bauleitplanung in § 1 Abs. 5 die
Aufgabe, "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen
auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den
allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das
Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu
entwicklen." 
Die weitergehend angestellten Überlegungen binden somit
allenfalls den Gesetzgeber beispielsweise in der Frage der
Ausgestaltung von Fördermaßen für erneuerbare Energien oder der 
planungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Bauvorhaben.
Eine solche Prüfung kann aber nicht im Rahmen der
Gesetzesanwendung - sprich der hier vorliegenden Planung -
durchgeführt werden. Gleiches gilt auch für die möglichen
Auswirkungen von Windenergieanlagen im Detail. Die Zulässigkeit
von Windenergieanlagen richtet sich nach den Vorschriften des
Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit verschiedenen
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ist damit in diesem
Sinne abschließend geregelt.
In dieser Aufgabenstellung kommt m.E. der im letzten Satz
formulierten Sollvorschrift eine besondere Bedeutung zu, deren
Gewicht sich aus dem Rückgriff des BauGB auf die
Verfassungsbestimmung in Art. 20a GG ergibt. Die Verankerung
dieser Aufgabe in einem verfassungsrechtlichen Schutzgebot
macht es zwingend erforderlich, die Auswirkungen von
Windkraftanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie die Verwirklichung
dieses Verfassungsgebots fördern oder beeinträchtigen werden. 
Daran ändert die vorliegende Planung nichts - sie schließt lediglich
weite Teile des Stadtgebiets von der grundsätzlichen
planungsrechtlichen Zulässigkeit aus. Maßstab der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung ist daher vielmehr die
städtebauliche, planerische Steuerung, in der der abwägende Wille
des Rates der Stadt Münster zum Ausdruck kommt auf der einen
Seite sowie - dies einschränkend - die Frage der Vollziehbarkeit der
Planung und des substanziell-Raum-Belassens auf der anderen
Seite.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Art. 20a GG mit seinem
Schutzgebot für die natürlichen Lebensgrundlagen einen
Normbefehl enthält, der sich an alle drei Staatsgewalten richtet und
damit auch den Gesetzgebern auf Ebene des Bundes, der Länder
und der Kommunen Pflichten auferlegt. Missachtet der Normgeber
diese Pflichten, in dem er z.B. Regelungen zum Klimaschutz
erlässt, die sich als wirkungslos erweisen, weil sie das intendierte
Hauptziel, den befürchteten Anstieg der globalen Erderwärmung zu
mindern, nicht erreichen können, kann sein in tatsächlicher
Hinsicht wirkungsloses (verfehltes) Regelwerk nicht als rechtlich
wirksame Norm behandelt werden.
Im Übrigen wird bzgl. des Hinweises auf den angeblichen Stopp
zum weiteren Ausbau der Windenergie der Dänischen Regierung
auf die Ausführungen unter 1.4 [Dänemark] verwiesen. 
II.
Beginnt die Verwaltung ihre Arbeit mit der Suche nach
gemeinwohlbedeutsamen Auswirkungen der Energieerzeugung mit
Windkraftanlagen im Planbereich, liegt es auf der Hand, auf die mit
der Energiewende verfolgte Zielsetzung abzustellen. Bei dem
hierfür im Jahre 2011 in Kraft gesetzten Gesetzespaket stand der
Wille, mittels Windkraftanlagen CO
2 Emissionen zu vermeiden im
Vordergrund. Diese Emissionen haben nach herrschender
Meinung erhebliche Auswirkungen auf den Klimawandel, da sie für
eine globale Erderwärmung verantwortlich gemacht werden. Als
Postulat wird der Zielsetzung, durch Reduzierung der CO
2 Menge
Gefahren abzuwenden, die aus der globalen Erderwärmung
resultieren, eine große Bedeutung für das Gemeinwohl
zugemessen. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Für eine Abwägung entscheidend ist jedoch die Frage, ob durch
Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen an den
vorgesehenen Standorten tatsächlich eine spürbare Beeinflussung
des Anstiegs der bedrohlichen Wärmeentwicklung erreicht werden
kann. Nur was nach wissenschaftlichen Erkenntnissen tatsächlich
geeignet ist, den Temperaturanstieg zu senken, kann für die
Abwägung bedeutsam sein. Wirkungslose Maßnahmen müssen
die Gesetzgeber durch effiziente ersetzen! Art. 20 a GG verpflichtet
sie, wirksame Regelungen zum Schutz des Klimas zu treffen.
Behauptungen von Wissenschaftlern, mit denen diese Eignung zur
Zielerreichung bestritten werden, verpflichten deshalb die
Verwaltung, die Eignungsfrage eingehend zu prüfen bzw. sich die
notwendigen Kenntnisse zur verantwortlichen Beantwortung der
Eignungsfrage zu verschaffen.
III. 
Mir geht es heute darum, diese Prüfung frühzeitig anzumahnen,
weil ich auf Behauptungen gestoßen bin, nach denen wirksamer
Klimaschutz durch die Errichtung und Betrieb von
Windkraftanlagen auf dem Stand der heutigen Technik nicht
erreicht werden kann und bei der Suche nach Argumenten, mit
denen die Begründung dieser Behauptung widerlegt werden
könnte, bislang keinen Erfolg hatte! Ich überreiche dazu 3 Texte:
zunächst den in der FAZ vom 15.05.2015 veröffentlichten
Gastbeitrag von Björn Lomborg mit der Überschrift "Deutschlands
gescheiterte Klimapolitik", dazu aus der FAZ vom 29.05.2015 die
Erwiderung von Barbara Hendricks mit der Überschrift "Die
Erneuerbaren sind heute konkurrenzfähig" und einen weiteren
Artikel vom 17. November mit Ausführungen von Björn Lomborg
unter der Überschrift "Ein Vorurteil-Urteil der Pariser
Gipfelkonferenz." (zur FAZ Debatte Barbara Hendricks vs. Björn
Lomborg siehe den anliegenden 4. Text!)
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Folgt man den Ausführungen des dänischen
Politikwissenschaftlers Lomborg, dem man als Direktor des
Copenhagen Consensus Center nicht von vorneherein
Wissenschaftlichkeit absprechen kann, gelangt man zu der
Erkenntnis, dass auf dem mit der deutschen Energiewende
eingeschlagenen Weg das Ziel, den Anstieg der Erderwärmung so
zu verringern, dass dies Einfluss auf die Gefahrenlage hat, nicht
erreicht werden kann. Das gilt nach Lomborg insbesondere für die
Verwendung von Windkraftanlagen! 
Lomborg verweist in dem gen. Artikel vom 17. November 2015 auf
den Inhalt seiner wissenschaftlichen, von Experten begutachteten
Publikation und ergänzt, er habe zur Berechnung der
Wirtschaftlichkeit von CO
2 Reduktionen die Rechenmethode
angewandt, die auch den IPPC Berechnungen zum Anstieg der
Erdwärme zugrunde liege. Man würde, so seine Behauptung: " mit
dem in Paris erziehlten Abkommen, selbst im Falle seines Erfolges,
die Temperatur im Jahre 2100 um lediglich 0,05 Grad Celsius
senken. Der Anstieg des Meeresspiegels würde nur um 1,3
Zentimeter reduziert werden." 
Stimmt diese Behauptung, wäre der Ausbau der Windenergie eine
kostenaufwendige Fehlentscheidung, die wegen ihrer
Wirkungslosigkeit die künftigen, in Art. 20a GG angesprochenen
Generationen, nicht vor den Folgen des Klimawandels schützen
kann. Es wäre unverantwortbar, dem Rat der Stadt einen
Satzungsbeschluss für die 65. Planänderung zu empfehlen. Es ist
also dringend zu klären, ob die Behauptung stimmt.
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Sonstiges
IV.
Ich wende mich bewusst bereits jetzt - vor Beginn der Offenlegung -
mit dem Wunsch an Ihre Verwaltung, rechtzeitig mit der Prüfung
der Richtigkeit der Behauptung von Dr. Lomborg zu beginnen.
Nach meiner Erfahrung empfiehlt es sich, alsbald zur Klärung
dieser Effizienzfrage Auskünfte (zum Beispiel beim
Bundesumweltamt) einzuholen. Diese Ermittlungsaufgabe erübrigt
sich nicht etwa deshalb, weil ein Klärungsergebnis dem FAZ-Artikel
vom 29.05.2015 entnommen werden kann, in dem die
Umweltministerin, Frau Hendricks, auf den Inhalt der kritischen
Ausführungen von Lomborg erwidern wollte. Argumente, mit denen
die Ministerin versucht, die Richtigkeit der Effizienz Behauptung zu
bestreiten, finden sich in dieser "Erwiderung" nicht. (Kritisch zur
Erwiderung der Ministerin: Thilo Spahl im Debatten-Magazin "The
European", s.oben, Text Nr.4)
Nach dem Erscheinen des Artikels von Björn Lomborg zur Pariser
Klimakonferenz (Text Nr.3) habe ich mich bemüht, Hinweise zur
Widerlegung der behaupteten Nutzlosigkeit zu erfragen. Soweit mir
überhaupt Reaktionen zugegangen sind, enthalten diese keine
Antwort auf die Frage, ob Lomborg die von ihm genannte minimale
Wirkung richtig berechnet hat. Ich gehe davon aus, dass der
Verwaltung ergiebige Schritte zur Herbeiführung aussagkräftiger
Antworten zur Verfügung stehen. 
Benötigt wird ein Berechnungsergebnis, mit dem die Verwaltung
dem Plangeber aufzeigen kann, wie wirksam mit
Windenergieanlagen Einfluss auf das globale Phänomen der
Erderwärmung genommen werden kann. Davon hängen dann die
Antworten auf Fragen ab, wie beispielsweise folgende: Welchen
Beitrag können die auf den Vorrangflächen in Münster geplanten
Anlagen leisten?; in welchem Verhältnis steht dieser Beitrag zu
dem Gewicht nachteiliger Wirkungen aus Errichtung und Betrieb
der Windkraftanlagen?; welche Nachteile sind zu veranschlagen,
wenn auf Windkraftanlagen verzichtet wird?
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
VI.
Bei der Vorbereitung der eingangs erwähten Stellungnahme
zeichnet sich ab, dass die Verwaltung auch dort zeitaufwendige
Untersuchungen wird vornehmen müssen, wo negative
Auswirkungen des Betriebs von Windkraftanlagen geprüft werden
müssen. Das gilt zum Beispiel für Auswirkungen, die der Betrieb
von Windkraftanlagen auf die Gesundheit von Bewohnern im
Umfeld der Vorrangflächen haben können. Hier könnte es sich
empfehlen, frühzeitig Erkundigungen über die Bedeutung
einzuholen, die die dänische Regierung derartigen
gesundheitlichen Bedenken zumisst. 
Einem Bericht in der Sendung "Weltzeit" in DRadio Kultur vom
09.11.15 zufolge soll die dänische Regierung Entscheidungen über
weitere Windkraftanlagen zunächst auf Eis gelegt haben, um sich
die für eine Entscheidung notwendigen Kenntnisse durch
wissenschaftliche Forschung verschaffen zu können. Die
Verwaltung wird, damit sie den Ratsmitgliedern den für die
Beurteilung gesundheitlicher Bedenken benötigten
wissenschaftlichen Erkenntnisstand vermitteln kann, Zeit
benötigen.
VII.
Ich rege an, über die FN-Planänderung ohne Zeitdruck zu beraten
und für den Rat erst dann eine Empfehlung zu erarbeiten, wenn
den Ratsmitgliedern bei dieser Empfehlung die Antworten auf die
Vorfragen der Abwägung mitgeteilt werden können. Dieser
Anregung darf nicht entgegengehalten werden, was aus der
Verwaltung bei einer Informationsveranstaltung im
Umweltausschluss zu hören war: dass das Änderungsverfahren
rechtzeitig vor der sich abzeichnenden Reduzierung der Förderung
im Zuge der politisch geplanten EEG-Änderung zum Abschluss
gebracht werden müsse, damit investitionsbereite Inhaber von
Baugenehmigungen für Windkraftanlagen noch in den Genuss der
heutigen Förderung kommen können. 
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Sonstiges
Dazu ist von einem Mitglied des Umweltausschlusses seinerzeit
gefragt worden, ob es nicht besser sei, bei der Beratung der
Planänderung schon den Gründen Rechnung zu tragen, die für die
Absicht des Gesetzgebers sprechen, mit einer Senkung der
Förderhöhe den Ausbau der Windenergie zu drosseln. Diese
Bemerkung des Mitglieds des Umweltausschusses des Rates weist
in eine Richtung, die - unabhängig von der Frage, was
Windkraftanlagen tatsächlich zum Klimaschutz beitragen können -
uneingeschränkte Zustimmung verdient: Die Notwendigkeit, den
Ausbau der Windkraftanlagen zu drosseln, ist den
Koalitionsparteien bekannt, die politische Schwierigkeit, gegen den
Widerstand all derer, die die Förderung unverändet wissen wollen,
die Drosselung gesetzlich zu beschließen, hindern den EEG-
Gesetzgeber, das Notwendige alsbald in Kraft zu setzen. Es dient
nicht dem Wohl der Allgemeinheit, diese politische
Entscheidungsschwäche im Interesse von Investoren für einen
übereilten Ausbau von Windenergie in Münster zu nutzen!
142 Zunächst möchte ich unter Bezugnahme auf meine
vorausgegangenen Eingaben zwei Hinweise auf die
Veröffentlichung des Textes "Impact of current climate proposals"
in Google Übersetzung übersenden. Trotz weiterer Bemühungen
um Gegenargumente bin ich noch nicht zu Erkenntnissen gelangt,
die eine Widerlegung der in Rede stehenden Behauptungen
ermöglichen können.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Stellungnahme (Nr.
46) des selben Anregers verwiesen.
In Bezug auf die angesprochene Versorgungsstabilität wird darauf
verwiesen, dass Windenergie nur einen Teil der Energieversorgung
darstellt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.169, 1.2.222
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Die anhängende Antwort des Umweltbundesamtes bedarf noch
einer sachverständigen Bearbeitung, insbesondere soweit darin auf 
englischsprachige Literatur verwiesen wird, um die ich bemüht bin.
Zum Inhalt der einleitenden Bemerkung des Bundesamtes, in der
gerügt wird, dass Lomborg in seiner Studie "Impact of current
climate proposals" "von sehr hohen Treibhausgasemissionen nach
2030 ausgeht", werde ich noch näher darlegen, dass dieser
Gesichtspunkt nicht weiterführen kann, an dieser Stelle nur kurz:
der Rat würde gegen Rechtsprechungsgrundsätze verstoßen,
wenn er seiner Abwägung eine Prognose zugrunde legen wollte,
die auf einer völlig ungewissen Erwartung beruht. Dass keine
prognosetauglichen, den Anforderungen der Rechtsprechungen
genügenden Angaben dazu, dass nach 2030 so "rapide" wie das
BUA hofft, CO
2 reduziert werden wird, liegt meines Erachtens auf
der Hand.
Die 65. Änderung des Flächennutzungsplan eröffnet der
Windenergie damit lediglich die Möglichkeit, einen Teilbeitrag zur
Energieversorgung zu leisten. Fragen der Versorgungsstabilität
können mithin nicht im Rahmen dieser
Flächennutzungsplanänderung geklärt werden. Der wachsende
Anteil fluktuierender, also wetterabhängiger Stromeinspeisung (wie
beispielsweise durch Windenergie), stellt den Markt vor eine Reihe
von Herausforderungen. Diesen Herausforderungen begegnet der
Bundesgesetzgeber im geplanten Strommarktgesetz. Dies spielt
aber für die Änderung des FNP insofern keine Rolle, als diese
keine konkreten Anlagen zum Inhalt hat, sondern ausschließlich die
Steuerungsmöglichkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
dahingehend nutzt, Bereiche festzulegen, in denen
Windenergieanlagen planungsrechtlich unzulässig sind. 
Ich wäre aber dankbar, wenn Sie veranlassen würden, dass sich
die Verwaltung um eine Beurteilungsmöglichkeit der vom
Bundesamt genannten englischsprachigen Kritik an Lomborgs
Behauptung kümmern wird. Dazu könnte die Verwaltung auf dem
Dienstwege eine entsprechende Anfrage an das Bundesumweltamt
richten. Das Bundesumweltamt wird nicht umhin kommen, eine
kommunale Anfrage, aus der deutlich wird, das eine tragfähige
Antwort für die Vorbereitung einer verfassungsrechtlich gebotenen
und durch § 1 Abs. 7 BauGB vorgeschriebenen Abwägung benötigt
wird, gewissenhaft zu beantworten.
In Bezug auf die ökonomische Lage der Stadtwerke Münster GmbH
wird darauf verwiesen, dass diese im Rahmen der
Beteiligungsmöglichkeiten keine Stellungnahme, insbesondere
keine negative Stellungnahme, zur vorliegenden Planung
abgegeben hat. Im Gegenteil wurde die zugrundeliegende
Potenzialflächenanalyse im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH
erstellt. Da damit keine Hinweise dafür vorliegen, dass die
Stadtwerke Münster GmbH als öffentlicher Energieversorger
ökonomische Probleme durch die vorliegende Planung bekommen,
ist es nicht erforderlich, diesen Aspekt weiter in der Abwägung zu
vertiefen.
Zum Material für die gebotene Abwägung trage ich noch ergänzend
Erwägungen und Fragen vor, die sich ebenfalls zu der Frage
verhalten, welchen Vorteil der weitere Bau von Windkraftanlagen in
der Bundesrepublik und speziell in Münster haben könnte:
Auch in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen
nach Ablauf der Subventionszeit sowie die damit verbundene Frage
der Neuerrichtung neuer Anlagen zur Leistung eines Beitrages zur
sicheren Stromversorgung wird auf die o.a. Funktion des FNP
verwiesen. 
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1. Man kann zurzeit davon ausgehen, dass rund 30.000
Windkraftanlagen zu Land und auf See einen Anteil von etwa 9 %
des deutschen Stromverbrauchs ausmachen. Da bekanntlich der
Stromsektor neben den Sektoren Verkehr und Heizwärme nur 25 % 
an dem Energieverbrauch beteiligt ist, können alle z. Zt.
vorhandenen Anlagen nur 2 % zur Deckung des deutschen
Energiebedarfs beitragen, - zum 40 mal größeren
Weltenergiebedarf nur 0,05 %! 30.000 Windkraftanlagen mindern
im Jahr die in Deutschland aus dem Gesamtenergieverbrauch
resultierenden CO
2 Emissionen in um 17 Millionen Tonnen. Trifft
es zu, dass weltweit jährlich 34 Milliarden Tonnen CO 2 emittiert
werden und demgemäß der CO 2 Gehalt in der Atmosphäre jährlich
um 2ppm zunimmt?
In Bezug auf die umweltgerechte Entsorgung nicht mehr
betriebener Windenergieanlagen wird auf die Rückbauverpflichtung
und deren Sicherung nach § 35 (5) Satz 2 und 3 BauGB verwiesen.
Im Übrigen ist die Stellungnahme nicht fristgerecht eingegangen.
Würde das nicht bedeuten, dass sich aufgrund der
Reduktionsmenge von 17 Megatonnen CO
2 eine Absenkung des
CO 2 Gehalts in der Atmosphäre von lediglich ein Tausendstel ppm
ergeben kann? Da die Klimainstitute eine Erderwärmung von 3
Grad Celsius prognostizieren, wenn der CO
2 Gehalt um 400ppm
wächst, müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass die
Absenkung von 0.001 ppm nur 0,000008 Grad Celsius ausmacht.
Muss auf der Abwägungsebene nicht gefragt werden, ob - wenn
diese Überlegungen zutreffen - es verantwortet werden kann,
Nachteile, die mit dem Zubau verbunden sind, in Kauf zu nehmen?
Anders und auf die in Art. 20a GG begründete Schutzpflicht des
Rates bezogen gefragt: kann man von einer wirksamen
Schutzmaßnahme sprechen, wenn der Bau weiterer
Windkraftanlagen an den im Änderungsentwurf dargestellten
Standorten ermöglicht wird, obwohl diese Anlagen keine
signifikante Senkung des Anstiges der Erderwärmung bewirken
können?
An dieser Stelle will ich nicht die allgemein bekannten Kosten
erwähnen, die die Bevölkerung für eine Politik aufwenden muss,
die den Zubau von Windkraftanlagen fördert, die - möglicherweise -
mehr schaden als nutzen. Wenn die Behauptungen von Lomborg
zutreffen, benötigen die Ratsmitglieder nicht die Hilfte der
Verwaltung, um erkennen zu können, dass einem Vorschlag für
eine Zustimmung zur Flächennutzungsplanänderung nicht gefolgt
werden kann.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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2. Vielfach wird argumentiert - etwa vom Fraunhofer-Institut für
Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) in Kassel - dass
"eine ausreichende räumliche Verteilung von Windkraft-Anlagen
die Volatilität der Windkrafteinspeisung reduziert" (So wörtlich der
Umweltminister Untersteller, Baden-Württemberg). Das Gegenteil
wird in einem wissenschaftlichen Artikel vn Dr. Ing. Detlef Ahlborn
in den Energiewirtschaftlichen Tagesfragen (Heft 12, 2015)
vorgetragen: "Durch den Zubau an Windkraftanlagen wachsen die
Schwankungen des erzeugten Stroms immer weiter an. Das
Problem der Volatilität wird mit jeder zusätzlichen Windanlage
verschärft." Ich lege eine Kopie des Artikels bei.
Dient also die FN-Planausweisung möglicherweise einer
Verschlechterung der Voraussetzungen, die kommunale Aufgabe
zu erfüllen, nämlich den Verbrauchern Versorgungssicherheit zu
gewährleisten?
3. Verschlechtert der Zubau weiterer Windkraftanlagen die
ökonomische Lage der Stadtwerke Münster GmbH? Dass es sich
auch hierbei um eine Frage handelt, die auf der Abwägungsebene
geklärt werden muss, zeigen Informationen zu Verlusten, die
zahlreiche Stadtwerke sowohl im Zusammenhang mit
Beteiligungen an Windkraftprojekten als auch wegen mangelnder
Auslastung ihrer eigenen Kraftwerke erlitten haben.
Verwiesen sei zum Beispiel auf den Bericht von A. Wildhagen vom
06.09.2013, der im Internet der Wirtschaftswoche unter der
Überschrift "Stadtwerke schwer verkalkuliert" entnommen werden
kann. Dort heißt es: "Der Solar- und Windstrom überflutet dank
seiner Vorfahrtsrechte vor herkömmlichen Strom die Netze. Das
zwingt nicht nur Gas-, sondern auch Kohlekraftwerke, von den
möglichen rund 8.500 Stunden im Jahr nur 300 bis 500 Stunden zu
laufen. Damit machen nicht nur EON und Co, sondern auch
Stadtwerke Verluste. Auch für sie gilt, dass für einen
wirtschaftlichen Betrieb rund 1.500 Stunden im Jahr produzieren
muss, mindestens dreimal so lang wie viele zurzeit." (s. anliegende
Kopie).
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Ich rege an, zu ermitteln, wie sich der Betrieb von zusätzlich
geplanten Windkraftanlagen im Stadtgebiet von Münster auf die
betriebliche Situation der von der Stadtwerke Münster GmbH
betriebenen Kraftwerksanlage auswirken wird. Konkret bitte ich,
eine Auskunft bei den Stadtwerken einzuholen, um Rat und
Bürgerschaft informieren zu können, wieviel Stunden diese Anlage
im Jahr 2015 Strom produziert hat und mit welchen Veränderungen
gerechnet werden muss, wenn an allen vorgesehenen Standorten
Windkraftanlagen in Betrieb gehen.
4. Trifft es zu, dass die Lebensdauer von Windkraftanlagen auf 20 -
25 Jahre begrenzt ist? Wie ist sichergestellt, dass es nach Ablauf
der Laufzeiten zu keinen Problemen hinsichtlich einer
umweltgerechten Entsorgung und der Sicherstellung der
Stromversorgung kommen wird, die ja individuelle
Investitionsentscheidungen von einer Vielzahl von
Anlagenbetreibern bzw. Eigentümern von Betriebsgrundstücken
erfordern?
5. In wirtschaftlicher Hinsicht wird der Betrieb von
Windkraftanlagen nach Ablauf der staatlich zugesicherten
Subventionszeit von 20 Jahren problematisch werden. Muss man
mit einer Situation rechnen, in der ein Betreiber nach einer 20-
jährigen Subventionszeit bei der Überlegung, neu zu investieren,
davon ausgehen muss, mit einem Investor, der noch viele Jahre
Subventionen erwarten kann, in Konkurrenz zu stehen? Technisch
sind Windkraftanlagen nach meiner Information auf eine
Betriebszeit von 20 Jahren ausgelegt. Worauf stützt sich die
Erwartung, dass auch in Zukunft so viel Neu- und Ersatzanlagen
errichtet und betrieben werden, wie dann, nach Einstellung der
herkömmlichen und der verbrauchten Windkraftanlagen, für die
sichere Stromversorgung benötigt werden?
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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Abschließend bitte ich, mich über die Behandlung meiner
Bedenken und Anregungen im Zusammenhang mit der
Fertigstellung des Abwägungsvorschlags zu informieren und mir
das Ergebnis der Entscheidung des Rates über den
Entscheidungsvorschlag der Verwaltung mitzuteilen. Allerdings
könnte sich Vieles von meinem Vorbringen erledigen, wenn die
erbetene Klärung der Effizienz-Frage eindeutig ergeben sollte,
dass entgegen der Behauptung von Lomborg (und Ahlborn) mit
weiteren Windkraftanlagen ein Vorteil erreicht werden kann,
dessen Gewicht die Bedeutung der Nachteile überwiegen kann. In
diesem Fall erbitte ich die Gelegenheit, den Inhalt meiner
Anregungen und Bedenken anpassen zu können.
62, 63 2. Rechtsschutzaspekte/Antragsbefugnis.
Grundsätzlich stellt sich nach der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die Situation für die von der
Flächennutzungsplanänderung betroffenen Bewohner so dar, dass
diesen eine Anfechtungsmöglichkeit im Wege der sog.
Normenkontrolle mangels Antragsbefugnis nicht zustehen soll.
Eine solche Antragsbefugnis wird grundsätzlich nur
Vorhabenträgern, die sich gegen die Ausschlusswirkung des
Flächennutzungsplans wenden wollen zugebilligt. Dies wird damit
begründet, dass mit der Ausweisung der Konzentrationszonen kein
Baurecht geschaffen werde und der Flächennutzungsplan daher
unmittelbare Rechtswirkungen, die mit einem Bebauungsplan
vergleichbar wären, nur im Hinblick auf die Ausschlusswirkung
nach sich ziehe.
Inwiefern eine Antragsbefugnis zur Normenkontrolle des
Anregenden besteht, hat bezüglich der hier vorzunehmenden
Vorbereitung der Abwägung der vorliegenden 65. Änderung des
Flächennutzungsplans zur Darstellung von Konzentrationszonen
keinerlei Bedeutung. Unabhängig von der Beantwortung dieser
Frage werden alle genannten Aspekte in die Abwägung eingestellt.
Der Hinweis wird insofern lediglich zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Abwägungsvorschlag ist nicht
erforderlich.
Anders dürfte sich die Situation jedoch darstellen, wenn aufgrund
vorheriger Flächennutzungsplanänderung bereits wirksam eine
Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erzielt wurde
und nun weitere Konzentrationsflächen ausgewiesen werden
sollen. In einem solchen Fall würde durch die neue Ausweisung
von Konzentrationsflächen auf Gebieten, die bislang von der
Ausschlusswirkung erfasst waren, sehr wohl neues Baurecht
geschaffen, weshalb der Flächennutzungsplan in solchen Fällen
auch hinsichtlich der betroffenen Anwohner unmittelbare und mit
einem Bebauungsplan vergleichbare Rechtswirkung nach sich
ziehen würde. In solchen Fällen dürfte daher eine Antragsbefugnis
zur Normenkontrolle auch seitens der Anwohner gegeben sein.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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Unsere Mandantschaft wird sich in jedem Fall mit den ihr zur
Verfügung stehenden Mitteln gegen die Ausweisung der
Potenzialflächen in ihrer Umgebung, insbesondere der Teilfläche 2
h, ebenso wie die Erteilung von Einzelgenehmigungen zur Wehr
setzen. Nach alle dem beantragen wir, die Planungen mangels
einer Planungsbefugnis und eines belastbaren Planungsziels
unverzüglich einzustellen und den Aufstellungsbeschluss
aufzuheben, hilfsweise aber jedenfalls von einer Ausweisung der
Potenzialfläche 2 h abzusehen.
63 Letzlich wird sich der Empfehlung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung angeschlossen, von der Ausweisung sämtlicher im
FNP-Entwurf dargestellten Konzentrationsflächen abzusehen, weil
diese - unter anderem - alle in Anlagenschutzbereichen gem. § 18a
LuftVG liegen. Die hiergegen vorgebrachten Erwägungen der
Verwaltung sind erkennbar falsch, weil aufgrund der oben
dargestellten Erwägungen mit der Einstellung der Planungen
gerade nicht damit zu rechnen wäre, dass die Ausschlusswirkung
entfiele und daher mit einer Verspargelung über das gesamte
Gemeindegebiet zu rechnen wäre. Der Umstand, dass die
Verwaltung diesen Aspekt aber in die Abwägung eingestellt hat,
obwohl der dort keinerlei Berücksichtigung finden kann, führt zur
Abwägungsdisproportionalität und damit erneut zur
Abwägungswidrigkeit. 
Es wird auf die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen.
Woher die dargelegten Erwägungen der Verwaltung stammen, wird
in der Anregung nicht deutlich und ist auch nicht aus der
Begründung zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung bzw.
der Beschlussvorlage V/0876/2015 zur Offenlage des
Änderungsentwurfes ersichtlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.170
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 2d "Häger" werden vorgebracht:
18, 19, 20, 26, 43, 53, 54, 
79, 80, 85, 104
Angesichts des ab 2017 gültigen Ausschreibungsprinzips haben
die Stadtwerke MS bei anderen Standorten bereits mit Zustimmung
der Standorteigner die Vorbereitungen für BImschG-Bauanträge
weit vorangetrieben. Diese planerisch-administrative und
unternehmerische Front droht die Schutzbelange von Anliegern zu
beeinträchigen.
Das dargelegte Vorgehen der Stadtwerke Münster - was von hier
nicht im Einzelnen nachvollzogen bzw. überprüft werden kann -
erfolgt auf eigenes wirtschaftliches Risiko in der Hoffnung, dass der
vorliegende Flächennutzungsplan auf den entsprechenden
Standorten Konzentrationszonen darstellen wird. Dabei handelt es
sich um ein übliches Vorgehen, welches nicht nur von den
Stadtwerken Münster, sondern auch von privaten
Projektentwicklern etc. hier in Münster und anderswo betrieben
wird. Den Rat der Stadt Münster bindet dies in keiner Weise in
seiner Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt und in welcher
Ausgestaltung er eine Flächennutzungsplanänderung zur
Darstellung von Konzentrationszonen beschließt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.171
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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18, 19, 20, 26, 43, 53, 54, 
79, 80, 85, 104
Nach dem Hörensagen aus der Nachbarschaft hat der
Standorteigner (noch) keine (Vor)-Vereinbarung mit den
Stadtwerken unterschrieben. Ob oder wie lange nicht, hat für
dieses F-Planverfahren keinerlei Bedeutung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, hat aber - wie in der
Anregung richtig dargelegt - für das vorliegende
Flächennutzungsplanverfahren keinerlei Bedeutung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Folgende Anregungen / Bedenken gegen die geplante 
Darstellung der Konzentrationszone 2l
1 "Häger" werden 
vorgetragen:
98 Zudem kann es nicht sein, dass allein in Münsters Norden NUR an
der Straße "Am Max-Klemens-Kanal" bereits 15 Windräder stehen.
Nunmehr sollen noch weitere hinzukommen? Was denkt sich die
Stadtplanung eigentlich bei solch einem Irrsinn. Die Stadt sollte
sich lieber nach alternativen Energielösungen umschauen, anstatt
Ratsmitglieder über den Standort für den Bau von
Windkraftanlagen entscheiden zu lassen, wohlwissend, dass die
Ratsmitglieder aufgrund der Vielzahl von Entscheidungen (die
Ihnen von der Stadt in nur einer Sitzung auferlegt werden) weder
die Zeit noch das nötige Fachwissen haben, um vernünftig
entscheiden zu können. Das "eigentliche" Bürgerbegehren wird
hier somit vorsätzlich ausser Kraft gesetzt. Ein Unding. Wir sind die
Bürger von Münster. UND, wir sollten auch gefragt werden und
logischerweise: bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.
Es wird auf die Ausführungen unter 3.10 [kommunales Energieziel],
5.4 [Energiepolitik], 6.3 [Bürgerbeteiligung] und 6.4 [Vorbelastung
Häger] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.172
Folgende Anregungen / Bedenken gegen die geplante 
Darstellung der Konzentrationszonen 2e und 2l
1 "Häger" 
werden vorgetragen:
51 Ich bin Anwohner in der Straße Langenhorster Stiege […] in 48161
Münster. Hiermit möchte ich der Flächen 2L 1, 2e des 61. fnp 7.1
Abschnitt Nordwest grundsätzlich widersprechen. 
Gründe für den Widerspruch werden in der Anregung nicht
vorgetragen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.173
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 2l1, 2e, 2d "Häger" und 3a - d
"Sandrup" werden vorgebracht:
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82 Und zum Schluss möchte ich darauf verweisen, dass die Errichtung
der Windkraftanlagen den nachbarschaftlichen Frieden deutlich
beeinträchtigen wird. Hier ist es für mich völlig unverständlich
weshalb die Grundstückseigentümer, die die Flächen verpachten,
nicht im Vorfeld ihre Nachbarn gemeinsam mit den Betreibern und
der Stadt über die Errichtung und die ggf. vorhandenen
Auswirkungen aufgeklärt haben. Auch verstehe ich nicht, warum
die Stadt nicht auf ggf. Betroffene rechtzeitig zugegangen ist und
hier mehr informiert und aufgeklärt hat. Zur Zeit gibt es immer noch
einige Nachbarn, die die Beeinflussung durch den Bau der
Windkraftanlagen auf ihr Grundstück gar nicht abschätzen können
(Berechnung Schattenwurf, etc.). Hier ist aus meiner Sicht auch die
Stadt Münster in der Pflicht gezielt zu informieren. 
Es wird auf die Ausführungen unter 6.1 [Bürgerbeteiligung]
verwiesen. Die Ausführungen hinsichtlich des Verhaltens einiger
Grundstückseigentümer werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.174
Folgende Anregungen / Bedenken gegen die geplante 
Darstellung von Konzentrationszonen, insbesondere im 
Bereich Sandrup / Sprakel und Häger werden vorgetragen:
32, 39, 73, 107 2. Allgemeine Sicherheitsinteressen
2.1 Autobahnnähe des Standortes 3d: Der geplante Abstand zur
BAB A1 erscheint uns als viel zu gering. Technisch sinnvoll wäre
sicher ein Abstand von mindestens der 3-fachen Höhe.
Anmerkung: gemäß Zeitungsartikel in der WN vom 1.3.2016
werden vom Hersteller NORDEX aller drei auf dem Stadtgebiet
befindlichen Windkraftanlagen für windschwache Gebiete die
Anlagen nicht nur mit geringerer Leistung betrieben, sondern
wegen der Berstgefahr durch Risse an den Rotorblättern derzeit
ganz abgeschaltet. Anlagen in diesem technisch nicht ausgereiften
Zustand gehören nicht direkt an eine stark befahrende Autobahn! 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung,
hier Schreiben von straßen.nrw vom 24.06.2015
(Autobahnniederlassung Hamm) verwiesen.
Gewährleistungsprobleme einzelner bestehender
Windenergieanlagen haben im Rahmen der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung keinerlei Bedeutung, nicht zuletzt,
da der Anlagentyp durch die Planung in keiner Weise definiert wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.175
32, 39, 73, 107 2.2 Radarüberwachungsbereich des Flughafens FMO, Greven: Es
ist nochmals zu prüfen, ob die geplanten WKA-Standorte in
Einklang zu bringen sind mit den ausgewiesenen Schutzbereichen,
die durch die Radarüberwachung durch den Flughafen FMO in
Greven vorgegeben sind.
Es wird auf die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.176
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 3 "Sandrup" werden vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
1, 2, 4, 5, 7, 10, 13, 15,
16, 21, 23, 24, 25, 27, 28,
30, 36, 37, 40, 41, 42, 44,
45, 48, 49, 56, 57, 58, 61,
66, 67, 68, 69, 71, 72, 76,
78, 87, 88, 91, 92, 97, 99,
102, 103, 105, 106, 111,
113, 115, 116, 117, 118,
119, 120, 121, 123, 124,
125, 126, 127, 128, 131,
132, 133, 134, 135, 136, 
Die ablehnenden Stellungnahmen der Flugsicherung aufgrund des
Anlagenschutzbereiches der Radaranlagen werden hier ignoriert.
Es wird auf die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.177
13 Referenzanlagen (Wortlaut von Hr. Bartmann) in MS-Roxel sind
heute schon defekt!!
Inwiefern die Tatsache, dass die Windenergieanlagen der
Energiegenossenschaft Unsere-Münster-Energie e.G. (die im
Übrigen nicht im Detail der Referenzanlage der vorliegenden
Flächennutzungspländerung entsprechen) zurzeit stillstehen, da an
ihnen ein Gewährleistungsschaden aufgetreten ist, der zunächst
repariert werden muss, gegen die Ausweisung von
Windkonzentrationszonen spricht, wird in der Anregung nicht
deutlich. Der Hinweis wird insofern zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
17 Ferner kann eine Windkraftanlage nur mit schwerem Gerät errichtet
werden. Der denkmalgeschütze Max-Klemens-Kanal ist für
Schwerlasttransporte jedoch auf keinen Fall ausgerichtet. Dieses
zeigen auch die Unfälle, die sich vor kurzem sogar mit nicht ganz
so schwerem Gerät ereigneten. Hier verunglückten LKW's, die vom
Fahrbahnrand abkamen und in den Kanal rutschten.
Der Denkmalschutz bezieht sich nicht auf den eigentlichen
Straßen(unter)bau des Max-Klemens-Kanals. Inwiefern dieser
sowie ggf. weiter erforderliche Zuwegungen geeignet sind, als
Erschließungsstraße während des Baus möglicher
Windenergieanlagen zu dienen, oder ob ggf. - auf Kosten des
Vorhabenträgers - entsprechende bauliche Maßnahmen im Vorfeld
oder im Nachgang (zur Beseitigung entstandener Schäden)
erforderlich sind, wird im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren geklärt und ist - da die grundsätzliche
Erschließbarkeit der dargestellten Konzentrationszonen nicht in
Frage steht - kein Thema der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.178
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
21 Der Max-Klemens-Kanal ist denkmalgeschützt und für
Schwerlastverkehr nicht ausgelegt. Schweres Gerät wird aber beim
Bau einer "WKA" benötigt.
Der Denkmalschutz bezieht sich nicht auf den eigentlichen
Straßen(unter)bau des Max-Klemens-Kanals. Inwiefern dieser
sowie ggf. weiter erforderliche Zuwegungen geeignet sind, als
Erschließungsstraße während des Baus möglicher
Windenergieanlagen zu dienen, oder ob ggf. - auf Kosten des
Vorhabenträgers - entsprechende bauliche Maßnahmen im Vorfeld
oder im Nachgang (zur Beseitigung entstandener Schäden)
erforderlich sind, wird im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren geklärt und ist - da die grundsätzliche
Erschließbarkeit der dargestellten Konzentrationszonen nicht in
Frage steht - kein Thema der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.178
8, 11 In Nähe der Potenzialfläche 3a befindet sich der Pflichtmeldepunkt
"W" (Radaranlage) für den Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück.
Pflichtmeldepunkte dienen der Flugsicherung und unterliegen dem
besonderen gesetzlichen Schutz für Flugsicherungseinrichtungen.
Die verheerenden Folgen einer Störung / Ausfall der Radaranlage
aufgrund von WEA sein nicht auszumalen und sind daher bereits
im Planverfahren zur 65. Änderung des FNP "Windenergie"
auszuschließen.
Der in der Anregung dargestellte Sachverhalt ist nicht richtig. So
weist die Deutsche Flugsicherung GmbH in ihrer Stellungnahme
darauf hin, dass sich der Pflichtmeldepunkt in der Nähe der
Konzentrationszone 1 "Sprakel" befindet, die ihrerseits mehr als
drei Kilometer von der dargestellten Konzentrationszone 3a
"Sandrup" entfernt ist. Ebenfalls unrichtig ist, dass das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eindringlich darauf hinweist,
die Potenzialfläche 3 "Sandrup" nicht als Konzentrationszone im
FNP auszuweisen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.179
Aus diesem Grunde sind Flugsicherungseinrichtungen (wie der
Pflichtmeldepunkt "W") als "weiches" Tabukriterium analog der
Abstandsflächen zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte mit
aufzunehmen und in die Abwägung [ein]zubringen. Es sei hierbei
angemerkt, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH sowie das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eindringlich darauf hinweist,
die Potenzialfläche 3 (Sandrup) nicht als Konzentrationszone im
FNP auszuweisen. Diesem eindringlichen Appell sollten das
Stadtplanungsamt sowie der Rat der Stadt Münster folgen!
Richtig ist vielmehr, dass "[wir] empfehlen [...], innerhalb von
Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur
Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls aber auf die
Möglichkeit von Einschränkungen im späteren
Genehmigungsverfahren und die Notwendigkeit der Beteiligung
meiner Behörde hinzuweisen." (Zitat aus der Stellungnahme des
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vom 12.08.2015). Dabei
bezieht sich das Bundesaufsichtsamt aber nicht auf den
Pflichtmeldepunkt, sondern auf die Anlagenschutzbereiche gem. §
18a LuftVG. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass trotz der
tendenziell ablehnenden Haltung der Deutschen Flugsicherung
GmbH und des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
gegenüber der Darstellung sämtlicher Konzentrationszonen im
Stadtgebiet von Münster, entsprechende Einzelgenehmigungen in
der Vergangenheit vielfach erteilt worden sind.
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Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat bereits darauf
hingewiesen, im späteren Genehmigungsverfahren keine
Zustimmung für den Bau weiterer WEA in der Nähe vom
Pflichtmeldepunkt "W" und somit auf der Potenzialfläche 3a
zuzustimmen. Eine nicht realisierbare Planung ist jedoch nicht
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und eine
entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan wäre damit
bekannter Weise unwirksam.
Das bestätigt die Absicht, nicht auf die Darstellung von
Konzentrationszonen in diesen Schutzbereichen zu verzichten.
Eine Nicht-Umsetzbarkeit des Planes und damit ein fehlendes
städtebauliches Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB kann vor
diesem Hintergrund nicht angenommen werden. 
8, 9, 12 Ihre Ausführungen und Wertungen in Ihrer Begründungsdarlegung
zur 65. Änderung des FNP "Windenergie" für die Potenzialfläche 3
(Sandrup) sind [tatsächlich sogar] falsch, da diese die Belange der
Bevölkerung, die des Landschafts- und Denkmalschutzes, den
Schutz von Grundwasser sowie der Schutz der körperlichen
Unversehrtheit mit der ihr zusammenfassenden zukommenden
Gewichtung auf der einen Seite, in der Abwägung gegenüber dem
Ziel, bis zum Jahr 2020 zwanzig Prozent der Energie zur Versorung
der Stadt Münster aus erneuerbarer Energie zu gewinnen und
somit der Windenergie auf dem Stadtgebiet Münster substanziell
Raum zu belassen, nicht ordnungsgemäß eingestellt und somit
eine falsche Gewichtung zu Gunsten der Windenergie
vorgenommen wurde.
Bzgl. diesem zusammenfassenden Teil der Anregung wird auf die
ausführlichen Ausführungen zu den Einzelpunkten der Anregung
Nr. 8, 9 und 12 verwiesen. Das Ergebnis der Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander obliegt dem Rat der Stadt Münster. Als
Beurteilungsgrundlage dazu dient ihm die Stellungnahme der
Verwaltung zu den o.g. einzelnen Anregungen. An die von der
Verwaltung getroffene Einschätzung ist dieser allerdings nicht
gebunden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.180
11 Ihre Ausführungen und Wertungen in Ihrer Begründungsdarlegung
zur 65. Änderung des FNP "Windenergie" für die Potenzialfläche 3
(Sandrup) sind falsch, da diese die Belange der Bevölkerung, die
des Landschafts- und Denkmalschutzes, den Schutz von
Grundwasser , der Schutz von Arten/Fauna/Flora/Habitat sowie der
Schutz der körperlichen Unversehrtheit sind in Gänze zu
betrachten gegenüber dem Ziel, bis zum Jahr 2020 zwanzig
Prozent der Energie zur Versorung der Stadt Münster aus
erneuerbarer Energie zu gewinnen und somit der Windenergie auf
dem Stadtgebiet Münster substanziell Raum zu belassen, in die
Abwägung zu bringen. In Ihrer Begründungsdarlegung wurde die
Gewichtung daher nicht ordnungsgemäß eingestellt und somit eine
falsche Gewichtung zu Gunsten der Windenergie vorgenommen
wurde.
Bzgl. diesem zusammenfassenden Teil der Anregung wird auf die
ausführlichen Ausführungen zu den Einzelpunkten der Anregung
Nr. 11 verwiesen. Das Ergebnis der Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander obliegt dem
Rat der Stadt Münster. In diese Abwägung werden alle
Stellungnahmen und damit alle Belange in Gänze eingestellt. Als
Beurteilungsgrundlage zur Abwägung dient dem Rat die
Stellungnahme der Verwaltung zu der o.g. Anregung. An die von
der Verwaltung getroffene Einschätzung ist dieser allerdings nicht
gebunden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.181
Seite 22 von 37
456

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Es ist in der Abwägung und Gewichtung nicht statthaft, jeden
einzelnen Bereich, z.B. Denkmalschutz gegen das allgemeine Ziel
"Ausbau Windenergie" abzugleichen. Die Gewichtung muss stets
die gesamten Gründe umfassen, welche durch die 65. Änderung
des FNP nachteilhaft betroffen sind.
9, 12 In Nähe der Potenzialfläche 3a befindet sich, wie Ihnen hinreichend
bekannt ist, der Pflichtmeldepunkt "W" (Radaranlage) für den
internationalen Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück.
Pflichtmeldepunkte dienen der Flugsicherung und unterliegen dem
besonderen gesetzlichen Schutz für Flugsicherungseinrichtungen.
Die potentiell massiven Auswirkungen und ggf. auch gravierenden
Folgen einer Störung / dem Ausfall der Radaranlage im
Zusammenhang mit einer negativen Einwirkung seitens einer WEA
allein überwiegen jegliche andere Punkte in Ihrer Abwägung und
wären i.Ü. alleine Ihrer Planungsentscheidung, die diese faktisch
gegebene Risiko ignorierte, zuzurechnen. 
Der in der Anregung dargestellte Sachverhalt ist nicht richtig. So
weist die Deutsche Flugsicherung GmbH in ihrer Stellungnahme
darauf hin, dass sich der Pflichtmeldepunkt in der Nähe der
Konzentrationszone 1 "Sprakel" befindet, die ihrerseits mehr als
drei Kilometer von der dargestellten Konzentrationszone 3a
"Sandrup" entfernt ist. Ebenfalls unrichtig ist, dass das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eindringlich darauf hinweist,
die Potenzialfläche 3 "Sandrup" nicht als Konzentrationszone im
FNP auszuweisen. Richtig ist vielmehr, dass "[wir] empfehlen [...],
innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und
Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls
aber auf die Möglichkeit von Einschränkungen im späteren
Genehmigungsverfahren und die Notwendigkeit der Beteiligung
meiner Behörde hinzuweisen." (Zitat aus der Stellungnahme des
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vom 12.08.2015).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.179
Diese politischen Gefahrenquellen, die durch den in Rede
stehenden Entwurf, erst aktiviert werden, insbes. für Leib und
Leben der Bevölkerung, sind daher bereits im Planverfahren zur
65. Änderung des FNP "Windenergie" auszuschließen.
Dabei bezieht sich das Bundesaufsichtsamt aber nicht auf den
Pflichtmeldepunkt, sondern auf die Anlagenschutzbereiche gem. §
18a LuftVG.
Aus diesem Grunde sind Flugsicherungseinrichtungen (wie der
Pflichtmeldepunkt "W") als "weiches" Tabukriterium analog der
Abstandsflächen zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte mit
aufzunehmen und in die Abwägung einzubringen. Es sei hierbei
angemerkt, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH sowie das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung - wie Ihnen bekannt -
eindringlich darauf hinweist, die Potenzialfläche 3 (Sandrup) nicht
als Konzentrationszone im FNP auszuweisen. Diesem
eindringlichen Appell sollten auch das Stadtplanungsamt sowie der
Rat der Stadt Münster folgen!
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass trotz der tendenziell
ablehenden Haltung der Deutschen Flugsicherung GmbH und des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung gegenüber der
Darstellung sämtlicher Konzentrationszonen im Stadtgebiet von
Münster, entsprechende Einzelgenehmigungen in der
Vergangenheit vielfach erteilt worden sind. Das bestätigt die
Absicht, nicht auf die Darstellung von Konzentrationszonen in
diesen Schutzbereichen zu verzichten. Eine Nicht-Umsetzbarkeit
des Planes und damit ein fehlendes städtebauliches Erfordernis
gem. § 1 Abs. 3 BauGB kann vor diesem Hintergrund nicht
angenommen werden. 
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hatte Sie bereits im
Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, dass - neben den
grundsätzlichen sicherheitsrelevanten Einwendungen - auch i.Ü. im
späteren Genehmigungsverfahren keine Zustimmung für den Bau
weiterer WEA in der Nähe vom Pflichtmeldepunkt "W" und somit
auf der Potenzialfläche 3a erfolgen würde. Eine nicht realisierbare
Planung ist jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB und eine entsprechende Darstellung im
Flächennutzungsplan wäre damit bekannter Weise unwirksam.
11 Vorab möchte ich meine extreme Verwunderung über das
Planverfahren zur 65. Änderung des fortgeschriebenen
Flächennutzungsplans als Konzentrationszone für
Windenergieanlagen (WEA) zum Ausdruck bringen. Das gesamte
Planverfahren stützt sich auf Gutachten, welche nicht von der Stadt
Münster, sondern von der Stadtwerke Münster GmbH in Auftrag
gegeben wurden. Die Stadtwerke Münster GmbH ist zwar 100%ige
Tochter der Stadt Münster, verfolgt als selbständige
Kapitalgesellschaft und juristische Person insbesondere jedoch
eigene wirtschaftliche Interessen. 
Bzgl. der Kritik an der Potenzialflächenanalyse und der vermuteten
Befangenheit des Gutachters vor dem Hintergrund des
Auftraggebers wird darauf verwiesen, dass die Stadtwerke Münster
zwar formal als Auftraggeber fungiert haben, die Erarbeitung aber
gutachterlich unabhängig und im Übrigen in enger Abstimmung mit
der Verwaltung der Stadt erfolgt ist. Da es sich bei der
Potenzialflächenanalyse aus dem Jahr 2015 lediglich um eine
Fortschreibung einer bereits im Jahr 2011 erarbeiteten Analyse
handelt, war das Gutachterbüro - welches im Vorfeld durch die
Stadtwerke ausgewählt worden war - bereits vorgegeben. Im
Übrigen tritt die enveco GmbH nicht als Projektierer im Stadtgebiet
auf, sondern lediglich als Gutachter für Einzelprojekte
verschiedener Investoren. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.182
Dieses wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Stadtwerke
Münster GmbH als (Vor-) Investor von einer Vielzahl der in Rede
stehenden Anlagen auftritt und bereits heute mit den
entsprechenden Grundstückseigentümern Vorverträge
geschlossen hat. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sehr
verwundert, dass die Stadt Münster (in Vertretung das
Stadtplanungsamt) bis heute angeblich keine Auskunft darüber
geben kann, wo welche Anlagentypen von der Stadtwerke Münster
GmbH gebaut werden sollen.
Im wesentlichen wurden in der Potenzialflächenanalyse auf Basis
eines Kriterienkatalogs für "weiche" und "harte" Tabuzonen - diese
entsprechen in vielen Bereichen den in der politischen Vorberatung
(vgl. V/0247/2012) bereits von den politischen Gremien
festgelegten Kriterien - zunächst ausschließlich Potenzialflächen
ermittelt. Die Bewertung dieser Potenzialflächen im Einzelfall
erfolgte anschließend von der Verwaltung bzw. im Rahmen der
politischen Beratung sowie insbesondere im weiteren Verfahren.
Gerade dazu dient dieses Verfahren zur
Flächennutzungsplanänderung.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Entweder wird hier etwas seitens der Stadt Münster bewusst
verschwiegen, oder meine Annahme wird bekräftigt, dass die
Stadtwerke Münster GmbH eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt,
welche nicht mit den Zielen der Stadt Münster, ein geordnetes,
unabhängiges und offenes Planverfahren mit Bürgerbeteiligung
durchzuführen, übereinstimmt. 
Dass bis heute die Standorte und geplanten Anlagentypen nicht
bekannt sein sollen, entbehrt zudem jeglicher wirtschaftlicher
Lebenserfahrung für Investitionsvorhaben in einer Größe von ca.
EUR 5.000.000 pro Anlage.
Die Stadtwerke Münster GmbH weiß heute sehr wohl, auf welchen
Flächen sie sich mit welchen Anlagentypen engagieren will. Dafür
hat die Stadtwerke Münster GmbH - nicht zuletzt aufgrund des
engen Zeitplanes - die Bauanträge bereits in der Vorbereitung.
Das dargelegte Vorgehen der Stadtwerke Münster - was von hier
nicht im Einzelnen nachvollzogen bzw. überprüft werden kann -
erfolgt auf eigenes wirtschaftliches Risiko in der Hoffnung, dass der
vorliegende Flächennutzungsplan auf den entsprechenden
Standorten Konzentrationszonen darstellen wird. Dabei handelt es
sich um ein übliches Vorgehen, welches nicht nur von den
Stadtwerken Münster, sondern auch von privaten
Projektentwicklern etc. hier in Münster und anderswo betrieben
wird. Zu einzelnen Standorten hat es Vorgespräche zwischen den
Projektentwicklern und der Genehmigungsbehörde der Stadt
gegeben, ebenso hat die Stadt in Teilen Kenntnis davon, für welche
Standortbereiche sich die Stadtwerke Münster GmbH für eine
Realisierung interessiert. Diese Kenntnisse sind aber weder
vollständig noch in soweit valide, dass tatsächlich von einer
Realisierung ausgegangen werden kann. 
Anders ist auch nicht erklärbar, dass sich in den vergangenen
Wochen Mitarbeiter des Gutachterbüros enveco GmbH - im Auftrag
der Stadtwerke Münster GmbH - auf den Weg gemacht haben und
unter rechtlich sehr fragwürdigen Methoden (unangemeldet und
ohne vorheriger Genehmigung der betroffenen Gebäude- und
Grundstücksbesitzer) rechtswidrig Daten und Fotos von den
betroffenen Grundstücken / Gebäuden zwecks Erstellung eines
Schallimmissionsgutachten sowie Gutachten zur bedrängenden
Wirkung erhoben haben.
Es stellt sich hier schon die Frage, wie es möglich sein soll, ein
verlässliches, rechtssicheres sowie objektives Gutachten zu
erstellen, wenn doch angeblich weder der genaue Standort, noch
der genaue Anlagentyp bekannt ist.
Die Stadtwerke Münster GmbH haben weitergehende Kenntnisse
zu von Ihnen verfolgten Standorten und bereiten ggf. gerade die
Bauanträge bereits vor. In den dafür erforderlichen Gutachten
müssen selbstverständlich Standort und Anlagentyp bekannt sein. 
Allerdings agieren die Stadtwerke Münster hier selbständig und
unabhängig von der Verwaltung - insbesondere dem Planungsamt -
der Stadt Münster. Kenntnisse über konkrete Standorte sind für die
vorliegende Flächennutzungsplanänderung auch nur insoweit von
Bedeutung, als einzelne Flächeneigentümer ihren besonderen
Wunsch zur Darstellung einer Konzentrationszone mit dem Ziel der
Errichtung einer Windenergieanlage erklären.
Absolut nicht nachvollziehbar und völlig intransparent ist, wie und
an Hand welcher Kriterien das Gutachterbüro enveco GmbH
überhaupt ausgewählt wurde. Gab es hierzu eine öffentliche
Ausschreibung für den Auftrag? Welche Kriterien wurden für die
Auswahl des Gutachter-Büros zugrunde gelegt.
Dies gilt es in die Abwägung einzustellen. Ansonsten ist der Rat der
Stadt Münster in keiner Weise in seiner Entscheidung gebunden,
zu welchem Zeitpunkt und in welcher Ausgestaltung er eine
Flächennutzungsplanänderung zur Darstellung von
Konzentrationszonen beschließt.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Da das Gutachterbüro enveco GmbH im Stadtgebiet Münster
selbst auch als Projektierer für Windkraftanlagen auftritt, kann die
Erstellung eines objektiven Gutachtens hier sehr wohl in Frage
gestellt werden; eine Befangenheit ist in jedem Fall zu unterstellen
und somit gegeben, weshalb das Gutachten nicht als Grundlage
zur 65. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplan als
Konzentrationszone für Windenergieanlagen (WEA) Verwendung
finden darf.
Der angesprochene Aufsichtsratsvorsitzende der Stadtwerke
Münster GmbH, Ratsherr und stellvertretender Vorsitzender
Ausschusses für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen bzw.
sein Beratungsunternehmen wurde im konkreten Zusammenhang
der Erarbeitung der 65. Änderung des Flächennutzungsplans
weder von der Stadt Münster, noch von den Stadtwerken Münster
GmbH, noch von der enveco GmbH beauftragt.
Wie Ihnen weiter bekannt sein dürfte, ist Herr [...] neben seinem
Amt als Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke Münster GmbH;
Bezirksbürgermeister und Ratsmitglieder der Stadt Münster (u.a.
erster stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Umweltschutz,
Klimaschutz und Bauwesen) auch als selbständiger
Unternehmensberater für Stadtentwicklung und Klimaschutz tätig. 
Alleine die Konstellation "Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke
Münster GmbH und erster stellv. Vorsitzender des Ausschusses für
Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen" birgt schwere
Interessenkonflikte in sich. Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang -
da von politischem Interesse - darüber Auskunft zu erteilen, ob
Herr Gerhard Joksch im Rahmen seiner Beratertätigkeit persönlich
und/oder sein Beratungsunternehmen als Berater im
Zusammenhang mit dem Planverfahren zur 65. Änderung des
fortgeschriebenen Flächennutzungsplans als Konzentrationszone
für Windenergieanlagen (WEA) seitens der Stadt Münster, der
Stadtwerke Münster GmbH oder vom Gutachterbüro enveco GmbH
beauftragt wurde bzw. in Vertragsbeziehung steht.
In Summe ergeben sich eine Menge ungeklärter Fragestellungen,
insbesondere im Hinblick auf die Auswahl und Objektivität des
Gutachterbüros sowie zur rechtssicheren Grundlage des
Planverfahrens. Diese vorgenannten Bedenken sind dem Rat der
Stadt Münster vor Beschlussfassung zur 65. Änderung des FNP
"Windenergie" separat vorzulegen.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
11 Des weiteren steht das Gebiet der Potenzialzone 3d derzeitig als
möglicher neuer Standort der Justizvollzugsanstalt Münster (JVA)
im Gespräch, welche eine zusätzliche räumliche Belastung für das
Gebiet und die Bewohner darstellen würde. Im Rahmen der
Änderung des FNP muss das derzeitig politisch diskutierte
Bauvorhaben aber mit einfließen.
Die Frage eines möglichen Standortes für den Neubau einer
Justizvollzugsanstalt ist völlig unabhängig von der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung. Insofern kann auch offen bleiben,
ob der genannte Standort tatsächlich für eine solche Anlage in
Betracht kommt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.8
[Außenbereichsnutzungen] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.183
47 10. Vergleichbare Anlagen in Münster-Roxel haben erhebliche
Sicherheitsmängel
Inwiefern die Tatsache, dass die Windenergieanlagen der
Energiegenossenschaft Unsere-Münster-Energie e.G. (die im
Übrigen nicht im Detail der Referenzanlage der vorliegenden
Flächennutzungspländerung entsprechen) zurzeit stillstehen, da an
ihnen ein Gewährleistungsschaden aufgetreten ist, der zunächst
repariert werden muss, dafür spricht, dass erhebliche
Sicherheitsmängel vorlägen, wird in der Anregung nicht deutlich.
Die Tatsache, dass die Anlagen vorsorglich abgeschaltet worden
sind, bevor tatsächlich ein Schaden oder gar ein Unfall eintritt,
spricht eher für ein funktionierendes Wartungs- und
Sicherungssystem. Im Übrigen haben mögliche technische
Probleme bestehender Windenergieanlagen für die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung keine Bedeutung.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.184
52 Dem Vernehmen nach liegt eine behördliche Empfehlung der
Flugsicherung schriftlich vor; in den obigen Konzentrationsflächen -
auf Grund bestehender Radar-Kreise - keine Windkraftanlagen
auszuweisen. 
Es wird auf die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.185
112 Die ablehnenden Stellungnahmen der Flugsicherung aufgrund des
Anlagenschutzbereiches der Radaranlagen werden ignoriert.[…]
Es wird auf die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.185
Es werden wider besseren Wissens die Flächen im "Gebiet
Sprakel" im FNP ausgewiesen, obwohl in den Stellungsnahmen
der Deutschen Flugsicherung und des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung eine Zustimmung der Luftfahrtbehörden im
Genehmigungsverfahren abgelehnt werden. Der
Anlagenschutzbereich der Radaranlagen überscheidet sich mit den
ausgewiesenen Flächen. Auch die Empfehlung in den
Stellungnahmen, dass "bereits jetzt, dieses Gebiet nicht als
Konzentrationszone ausgewiesen" werden soll, wird schlicht
ignoriert.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
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112 Verfahrensfehler zur Änderung des FNP, Normenkontrollklage?: 
Bei dem Verfahren zur 65. Änderung des FNP ist der Verwaltung
ein Verfahrensfehler unterlaufen. Die Verwaltung steht unter
enormen Zeitdruck, da sie das Verfahren bis zum Sommer
abschließen muss. Nur dann können Investoren noch vor der
drastischen Reduzierung der Fördermittel zum 31.12.16 die
Baugenehmigung erhalten. Danach wird der Betrieb der Anlagen,
auch aufgrund des schwachen Münsteraner Windes, unrentabel. 
Es wurden einige Bezirksvertretungen zu spät informiert, so dass
die Beratung der BV Nord nicht mehr rechtzeitig vor dem geplanten
Ratsbeschluss am 16.12.15 stattfinden konnte. Dadurch hätte der
Rat diese Vorlage erst am 17.02.2016 beschließen können. Die
Verwaltung übte daraufhin Druck auf den Bezirksbürgermeister
aus, indem dieser aufgefordert wurde, diese Vorlage bei einem
Sondertermin bis zum 09.12.15 zu beraten. 
Für die BV Hiltrup ist die Vorlage V/0876/2015 fristgerecht
zugestellt worden und hätte demnach beraten werden können, vom
Anhörungsrecht wurde allerdings kein Gebrauch gemacht. Anders
verhält es sich in den Bezirksvertretungen Nord und Südost.
Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Entwurf gegenüber dem
Vorentwurf zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes inhaltlich
nicht (BV Südost) bzw. nur ganz geringfügig (BV Nord) geändert
hat (vgl. Vorlage V/0017/2015), wurden die formalen
Anforderungen des Anhörungsrechts insoweit nicht erfüllt, als die
Vorlage um einen bzw. zwei Tage verspätet zugestellt worden ist.
Daher hat die Verwaltung empfohlen, die Anhörungen bis zum
Ratsbeschluss am 16.12.2015 in den Bezirksvertretungen Nord und 
Südost nachzuholen. Dies ist am 08.12.2016, einen Tag vor der
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses geschehen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.186
Nach Beschluss des Ältestenrates wurde zu diesem Sondertermin
eingeladen und nur diese Vorlage beraten, sodass nach
Auffassung der Verwaltung nun am 16.12.15 die Vorlage
beschlossen werden konnte. Durch das Verhalten der Verwaltung
wurden die BV Vertreter ihrer Aufgabe beraubt die Vorlage erst mit
dem Bürger zu besprechen und gegebenenfalls anzupassen.
Außerdem wurden demokratische Abläufe verdreht, da die
Ausschüsse bereits vor der BV ihre Zustimmung gegeben haben.
Bei einem derart massiven Eingriff in die Landschaft durch
Industrieanlagen (hier Windkraft) ist es erforderlich, die Bürger
umfangreich zu informieren und zu beteiligen. Dieses ist hier
absichtlich nicht geschehen. 
Durch die insofern späte Beratung in den beiden o.a.
Bezirksvertretungen war - mehr als sonst - Gelegenheit für die
Bezirksvertreter auch noch einmal Kontakt zu den Bürgerinnen und
Bürgern aufzunehmen. Die Ausschüsse haben aufgrund der späten
Beratung in den Bezirksvertretungen BV Südost und BV Nord noch
keine Beschlussempfehlungen gefasst. Der Beschluss wurde erst
in der Ratssitzung am 16.12.2016 in Kenntnis der Beratungen der
Bezirksvertetungen gefasst.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 6.3 [Bürgerbeteiligung
verwiesen].
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
112 Prüfungen bei der Genehmigung der Anlagen:
Der Schallschutz muss mit tatsächlich gemessenen Lärmwerten
nachgewiesen werden. Da diese Anlagen bereits an anderen
Stellen gebaut worden sind, ist dieses zu unterschiedlichen
Jahreszeiten längerfristig zu messen. Theoretische Annahmen
(Berechnungen) sind unseriös und reichen nicht aus.  
Forstwirtschaftlich bewirtschaftete Wälder sind als Schallschutz
nicht anzusetzen, da diese kontinuierlich und zügig ausgedünnt
werden und sogar kurzfristig komplett gerodet werden können.
Dadurch ist jeder Ansatz in einem Gutachten falsch. 
Die Gutachten für den Naturschutz müssen als Grundlage die
genauen Maße der zu erstellenden Anlage abbilden. Spätere z.B.
Verlängerungen der Rotorblätter führen zu einer erheblichen
Veränderung der zu untersuchenden Vogelarten und somit der zu
berücksichtigenden Flughöhen. 
Die Hinweise zu Prüfungen zur Genehmigung der Anlagen werden
zur Kenntnis genommen. Sie sind für das vorliegenden Verfahren
zur Änderung des Flächennutzungsplan nicht relevant.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Zur besseren Wahrnehmung der heutigen und zukünftigen
Situation habe ich das in der Anlage befindliche Dokument erstellt,
welches drastisch diesen doch unzumutbaren Zustand darstellt! 
Sollten unsere Anmerkungen nicht zu einer Änderung der
genannten Windkonzentrationszonen 3a bis 3e führen werden wir
diesen Vorgang juristisch prüfen lassen!
122, 127 Wir sind weiterhin fest entschlossen, gegen die o. angeführten
Flächen juristisch vorzugehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
122, 127 Angesichts der aktuellen Pressemitteilungen vom 02.03.2016 in
der WN "Bürgerwindräder stehen still" (der ja kein Einzelfall ist) ist
es außer Frage, dass unter diesen Windrädern keine
Landwirtschaft betrieben werden darf und dass der Mindestabstand
zu Straßen und Bahngleisen überarbeitet werden muss. 
Inwiefern die Tatsache, dass die Windenergieanlagen der
Energiegenossenschaft Unsere-Münster-Energie e.G. (die im
Übrigen nicht im Detail der Referenzanlage der vorliegenden
Flächennutzungspländerung entsprechen) zurzeit stillstehen, da an
ihnen ein Gewährleistungsschaden aufgetreten ist, der zunächst
repariert werden muss, dafür spricht, dass darunter keine
Landwirtschaft betrieben werden dürfe und dass der
Mindestabstand zu Straßen und Bahngleisen überarbeitet werden
müsse, wird in der Anregung nicht deutlich. Die Tatsache, dass die
Anlagen vorsorglich abgeschaltet worden sind, bevor tatsächlich
ein Schaden oder gar ein Unfall eintritt, spricht eher für ein
funktionierendes Wartungssystem. Eine Notwendigkeit, die
angelegten Abstände zu vergrößern, ergibt sich daraus nicht. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.187
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszonen 3c  "Sandrup" werden vorgebracht:
55 Es ist doch sehr fraglich, ob eine Bebauung, bei der nur knapp der
2- bis 3fache Abstand bei mind. sechs Anliegern/Familien
eingehalten wird, im Bürgersinn und gerade auch im Interesse der
direkt Betroffenen sinnvoll ist. In der Potenzialanalyse der Firma
enveco GmbH, wurde von enveco für diese Fläche die
Handlungsempfehlung "Flächenpotenzial nicht nutzen"
ausgewiesen. Warum hält sich nun die Stadtplanung Münster nicht
an die Empfehlung von Gutachten, die ihre Zweifel an einer
Nutzungsänderung haben? Wir werden auf jeden Fall alle
juristischen Mittel nutzen, um den Bau und Betrieb der geplanten
Windkraftanlage zu verhindern. Wer beurteilt das Risikopotenzial
und übernimmt bei einem Störfall die Verantwortung?
Es wird auf die Ausführungen unter 1.8 [Außenbereichsnutzungen]
sowie 1.9 [optisch bedrängende Wirkung] verwiesen. Die
Annahme, dass in der Potenzialanalyse der enveco GmbH bzgl.
der Potenzialfläche 3 "Sandrup" die Aussage "Flächenpotenzial
nicht nutzen" dargestellt sei, ist nicht korrekt. Diese Aussage
bezieht sich vermutlich auf eine frühere Potenzialflächenanalyse
aus dem Jahr 2012. Diese wurde mit Stand Januar 2015 und unter
Berücksichtigung neuerer Gerichtsurteile und der politischen
Zielsetzung überarbeitet. Sämtliche Haftungsfragen etc. sind nicht
Bestandteil der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.188
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 12 "Wilbrenning" werden
vorgebracht:
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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
65 8. Zudem hat die Bezirksregierung bereits moniert, dass die
beabsichtigte 65. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster zur Darstellung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen im Stadtgebiet mit den Zielen der
Raumordnung des "Sachlichen Teilplan Energie" des Regionalplan
Münsterland (Entwurf) nicht vereinbar ist. 
Der „Sachliche Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland ist
am 16.02.2016 in Kraft getreten. Grundsätzlich sind die Ziele des
„Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland im
Rahmen der Erarbeitung des Plankonzeptes beachtet worden.
Lediglich in Bezug auf eine abweichende Abgrenzung der
Konzentrationszonen 1a und 2a gegenüber den
Windenergiebereichen 1 und 2 des „Sachlichen Teilplans Energie“
zum Regionalplan Münsterland steht der Planung damit ein Ziel der
Raumordnung und Landesplanung entgegen. Daher wird vor dem
Abschluss des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ein
Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG durchgeführt, um die
Übereinstimmung der städtischen Planung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung zu gewährleisten.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.189
65 9. Zuletzt wird gerügt, dass sich die Windvorrangzone im Bereich
der Flugsicherungsroute befindet, was der Umsetzung der
Windvorrangzone faktisch entgegensteht. Da dieser Umstand auch
schon auf der Ebene des Flächennutzungsplans bekannt ist, muss
der Belang zwingend berücksichtigt werden, weil dies ansonsten zu
einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans führt, wenn
dieser erkennbar nicht umgesetzt werden kann. 
Es wird auf die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.190
Folgende Anregungen/Bedenken gegen die Ausweisung der
Windkonzentrationszone 14 "Niederort" werden vorgebracht:
6 Wir waren bei den, von Ihnen organisierten,
Informationsveranstaltungen und haben uns den Plan im Stadthaus
angesehen - sehr schade, dass die Information über die
ausliegenden Pläne "so mager" nur in der Zeitschrift HALLO zu
finden waren?? Zufall oder gar Taktik??
Die öffentliche Auslegung der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung wurde im Amtsblatt der Stadt
Münster öffentlich bekannt gemacht. Dazu gab es eine
Presseinformation, die u.a. auch von der Lokalzeitung, den
Westfälischen Nachrichten, aufgegriffen und abgedruckt worden ist. 
Darüber hinaus wurden die Informationen auch im Internet auf der
Seite des Stadtplanungamtes bereitgestellt. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen unter 6.3 [Bürgerbeteiligung] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.191
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465

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
14 Wir bestreiten für den Standort 14 a/b dessen Eignung als
Konzentrationsfläche im Sinne einer raumverträglichen Steuerung
und einer wirtschafltich optimalen Nutzung der Windenergie, wie
sie die Stadt Münster in ihrer Begründung zur Vorlage V/0017/2015
definiert hat. 
Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen eines
immissionsschutzrechtlichen Verfahrens ist eine gebundene
Entscheidung, bei der geprüft wird, ob dem Vorhaben öffentliche
Belange entgegenstehen. Sofern dies nicht der Fall ist, hat der
Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung. Insofern ist nicht
relevant, welche Immissionsschutzbehörde (bei der Stadt oder der
Bezirksregierung) für die Genehmigung zuständig ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.192
Wir sehen uns in dieser Ansicht bestätigt durch die Vorgaben des
am 21.09.2015 von der Bezirksregierung verabschiedeten
Regionalplans Münsterland, sachlicher Teilabschnitt "Energie". Der
Regionalplan enthält zwar eine entsprechende Öffnungsklausel. Da
die Bezirksregierung jedoch für die von den Stadtwerken Münster
geplanten Windenergieanlagen (WEA) das
Genehmigungsverfahren durchführen wird, halten wir es für
realistisch, dass diese ihre eigenen Kriterien nicht unterschreiten
werden. Insoweit ist der aktuelle Entwurf zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplan mit erheblichen rechtlichen Risiken
verbunden.
Die im Regionalplan den dargestellten Windenergiebereichen
zugrundegelegten Abstände sind planerische Werte, die für das
immisssionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren keinerlei
Bedeutung haben. Planungsrechtlich ist (hier) allein darauf
abzustellen, ob eine geplante Windenergieanlage in einer
Konzentrationszone liegt (oder ggf. eine Ausnahme möglich ist).
Die Vorgaben des Regionalplans spielen insofern nur bei der
Erarbeitung der Konzentrationszonenplanung eine Rolle, nicht
jedoch im Rahmen der Vorhabengenehmigung.
14 Der Regionalplan berücksichtigt den im Verlauf etwaiger
Baugenehmigungs-Verfahren zu prüfenden Anlagenschutz gem. §
18a LuftVG. Die Standorte von Flughäfen und Flugplätze werden
hier als Kriterien, die einer Abwägung nicht zugänglich sind
aufgeführt (vgl. Sachlicher Teilplan Energie, Entwurf vom
21.09.2015, Seite 4, Absatz 55). Ausdrücklich verweist der
Regionalplan darauf, dass in der "Potenzialstudie Erneuerbare
Energien NRW" die Aspekte der Flugsicherheit noch nicht
berücksichtigt wurden (vgl. Sachlicher Teilplan Energie, Entwurf
vom 21.09.2015, Seite 4, Absatz 205). Auch in der
Potenzialflächenanalyse der enveco GmbH wird dieses Kriterium
nicht berücksichtigt. Die Flächen 14a/b befinden sich innerhalb
solcher Schutzbereiche (vgl. www.anlagenschutz.baf.bund.de /
ebenso unsere e-mail vom 10.09.2015). Wir hatten bereits am
10.09.2015 per Mail darauf verwiesen.
Die im Regionalplan der dargestellten Windenergiebereiche
zugrundegelegten Abstände sind planerische Werte, die für das
immisssionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren keinerlei
Bedeutung haben. Planungsrechtlich ist (hier) allein darauf
abzustellen, ob eine geplante Windenergieanlage in einer
Konzentrationszone liegt (oder ggf. eine Ausnahme möglich ist).
Die Vorgaben des Regionalplans spielen insofern nur bei der
Erarbeitung der Konzentrationszonenplanung eine Rolle, nicht
jedoch im Rahmen der Vorhabengenehmigung. Im Übrigen wird auf
die Ausführungen unter 6.2 [zivile Luftfahrt] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.193
Seite 32 von 37
466

Abwägungstabelle Auslegung Öffentlichkeit.xlsx
Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Die für die Luftaufsicht zuständigen Bundesbehörden haben darauf
hingewiesen, dass innerhalb dieser Schutzbereiche eine
Anlagenhöhe von mehr als 108 m über NN bauplanungsrechtlich
unzulässig ist. Der Regionalplan sieht demnach eine maximale
Anlagenhöhe von 40 - 60 m als realisierbar an (vgl. Sachlicher
Teilplan Energie, Entwurf vom 21.09.2015, Seite 35, Absatz 237,
237a)
Eine rechtssichere Ausweisung der Flächen am Niederort ist also
unter dem Aspekt der Belange der Flugsicherheit fraglich. Der
entsprechende Risikovorbehalt wird seitens der Stadtplaner für
diesen Aspekt ausdrücklich eingeräumt (vgl. Beschlussvorlage
V/0876/2015, S.6). Die Flächen 14 a/b sind aufgrund der o.g.
Vorbehalte für die Bezirksregierung keine Vorranggebiete gem. § 8
Abs. 7 Nr. 1 ROG. Dies kann nicht nur aus den o.g. schriftlichen
Ausführungen aus dem Regionalplan vom 21.09.2015 entnommen
werden. Die Flächen am Niederort sind auch in den zeichnerisch
dargestellten Windenergiebereichen der Anlagen (hier: Blatt Nr. 7)
nicht berücksichtigt. Offenbar hält die Bezirksregierung diese
Standorte aufgrund der dem Regionalplan zugrunde liegenden
Kriterien für nicht geeignet bzw. nicht genehmigungsfähig.
Auch wenn der Regionalplan Münsterland mit seiner
Öffnungsklausel abweichende Planungen zulässt, so gehen wir
davon aus, dass die Bezirksregierung im Genehmigungsverahren
für Anlagen der Stadtwerke Münster - um diese würde es sich am
Niederort handeln - nicht von ihren eigenen Kriterien abweicht und
diese im Übrigen auf aktuelleren Erkenntnissen beruhen, als die in
vergangenen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
berücksichtigten Werte.
Seite 33 von 37
467

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
14 Weitere Risikovorbehalte ergeben sich aus der
Nichtberücksichtigung von Anregungen des Landschaftsverbandes
Westfalen Lippe (Archäologie) zu denkmalrechtlichen
Abstandserfordernissen mit der Folge des Wegfalls der Zone 14
(vgl. Beschlussvorlage V/0876/2015, S.7) sowie von straßen.nrw in
Bezug auf Abstandserfordernisse zu klassifizierten Straßen mit der
Folge der Reduzierung der Zone 14a (vgl. Beschlussvorlage
V/0876/2014, S. 8). Die Stadtplaner haben diese Anregungen nicht
berücksichtigt, da sie deren Erachtens nicht unter die harten
Tabukriterien fallen.
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung,
hier Schreiben des LWL-Archäologie vom 17.06.2015 sowie
Schreiben von straßen.nrw vom 24.06.2015
(Autobahnniederlassung Hamm) und 21.07.2015
(Regionalniederlassung Coesfeld) verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.2.194
14 Interessant ist zudem, dass die im Regionalplan dargestellten
Windenergiebereiche eine Flächengröße von ca. 8.260 ha
abdecken und damit die Vorgabe von mindestens 6.000 ha als
Zielvorgabe des Landes NRW mehr als erfüllt würden. Dies bereits
ohne die ca. 32 ha der Flächen am Niederort.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
14 Fazit: Für die Flächen 14a/b am Niederort sind also - die
Maßgaben der Stadt zur wirtschaftlichen Nutzung und
raumverträglichen Steuerung, - das Kriterium des Regionalplans
zur Vermeidung optisch bedrängender Wirkung, - die Maßgaben
der Luftaufsicht für eine Baugenehmigung von WEA nicht erfüllt, -
behördliche und private Anregungen zu denkmalrechtlichen und
verkehrswegerechtlichen Abständen nicht berücksichtigt. Die von
der Stadt Münster selbst definierten Kriterien wurden nicht für alle
im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen einheitlich
angewandt, da dies zu einer Verkleinerung oder Streichung
einzelner Zonen führen würde. Dies soll offenbar unbedingt
vermieden werden, obschon die Ausweisung der Flächen 14a/b
nicht zur Erreichung der Zielvorgaben des Landes notwendig sind.
Es wird auf die Ausführungen zu den vorgebrachten detaillierten
Anregungen der Stellungnahme Nr. 14 verwiesen. Im Übrigen wird
auf die Ausführungen unter 3.3 [Planungsziel] verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.195
Seite 34 von 37
468

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
Insoweit bestreiten wir für den Standort Niederort 14a/b die
Anwendung von einheitlichen Bewertungskriterien im Vergleich mit
anderen im 65. Flächennutzungsplan der Stadt Münster
aufgeführten Flächen. Die Verabschiedung dieses Planes wäre mit
erheblichen rechtlichen Risiken verbunden und würde daher am
Ende nicht nur keinen Wert für die alternative Energiegewinnung
darstellen, sondern auch Steuergelder verschwenden, in dem
insbesondere die Stadtwerke Münster sich im Auftrag der
Bürgervertretung Grundstücksoptionen sichern, die später keine
Umsetzung finden können, weil die den Ausgaben zugrunde
liegenden Planungen neuere Erkenntnisse und Rechsnormen
konsequent nicht berücksichtigen.
14 Neben den gesundheitlichen Einflüssen machen wir uns Gedanken
um unserer weitere Lebens- und Altersplanung. Gerade in den
Außenbereichen ist der Gedanke der Generationenfolge tief
verwurzelt. Auch wir gingen bislang davon aus, dass unser Sohn
die bestehenden Anlagen einmal übernimmt und mit seiner Familie
hier lebt. Wird er das noch können, wenn die WEA gebaut werden?
Die gestellte Frage kann bzgl. des Immissionsschutzes und
möglicher Gesundheitsgefahren nur mit ja beantwortet werden, da
im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle
möglichen Immissionen abgeprüft werden und insofern davon
auszugehen ist, dass von einer dann ggf. zu errichtenden
Windenergieanlage keine Gesundheitsgefahren ausgehen werden.
Darüber hinaus handelt es sich bei der gestellten Frage aber um
eine subjektive Entscheidung. Darüber hinaus wird der Hinweis zur
Kenntnis genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.196
Dies sind nur ein Teil der Fragen, die sich uns als Anwohner
stellen. Bislang hat niemand aus den politischen Gremien der Stadt
- auch nicht der Rat als "Vertretung der Bürger" - derartige Fragen
gestellt, in seinen Entscheidungen berücksichtigt oder beantwortet.
Folgende Anregungen hinsichtlich des gesamten
Planungskonzepts und bzgl. der Ausweisung der
Windkonzentrationszone 13a - d "Autobahnkreuz MS-Süd"
werden vorgebracht:
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469

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
35 c) Auch der angesetzte Abstand zu Hochspannungsfreileitungen
von 100 m (vgl. Seite 21 der Planbegründung) ist aus unserer Sicht
nicht erforderlich. 
Berücksichtigt man, dass sich der angesetzte Abstand von 100m
auf den Abstand zum Rand der Konzentrationszone bezieht (vgl.
Seite 17 der Planbegründung), führt der angesetzte Schutzabstand
dazu, dass zwischen der Hochspannungsleitung und der
Rotorblattspitze ein Abstand von 100 m zu wahren ist, ohne dass
hierfür eine Notwendigkeit ersichtlich wäre. 
Die Tatsache, dass nach der neuen DIN EN 50341-2-4 (VDE 0210-
2) ein geringerer Abstand als nach der alten DIN EN 50341-3-4
grundsätzlich möglich ist, bedingt nicht die zwingende Anwendung
dieses geringeren Abstandes. Die vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt vielmehr die
Stellungnahmen der maßgeblichen Behörden (vgl. Stellungnahmen
der Amprion GmbH vom 24.06.2015, Westnetz GmbH vom
09.06.2015 u.a.), die sich auf eine Empfehlung des Komitees
"Freileitungen" der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in
DIN und VDE berufen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.197
Der aktuelle Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 verweist
unter Ziff. 8.2.10 zutreffend auf die neue DIN EN 50341-2-4 (VDE
0210-2), nach der nunmehr auf den Abstand zwischen dem
äußersten ruhenden Leiter der Freileitung und der Turmachse der
WEA abzustellen ist und die auch eine Neuregelung der
Berechnung des Mindestabstandes enthält. Angesichts dieser
Neuregelung sind daher deutlich geringere Abstände möglich,
sodass aus unserer Sicht kein Bedürfnis nach einem Abstand von
faktisch 150 m zwischen Turmachse der WEA und der zu
schützenden Hochspannungsfreileitung besteht.
Danach wird empfohlen, dass WEA einen Mindestabstand vom
DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der
gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorspitze und
dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten
Leitung) einhalten sollen. Im Abstandsbereich vom einfachen bis
dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende
Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern
ergriffen werden. 
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
schwingungsdämpfende Maßnahmen auch nachgerüstet werden,
wird hier der einfache Rotordurchmesser als Abstand zwischen der
Freileitung und dem Rat der Konzentrationszone angenommen.
Dies erscheint insofern auch sachgerecht, da zur Vereinfachung
und unter Berücksichtigung der maßstabsbedingten Ungenauigkeit
des Flächennutzungsplanes grundsätzlich nicht von der äußersten
Leiterbahn, sondern von der Mittellinie ausgegangen wurde (d.h.
der tatsächliche Abstand ist geringer). Hinzu kommt, dass der
Abstandswert zur Freileitung als einziger den Rotordurchmesser als
maßgebliche Bezugsgröße annimmt. Dieser nimmt aber faktisch in
Schwachwindgebieten (dazu gehört Münster) auch bei
gleichbleibender Gesamthöhe zu (vgl. die drei zuletzt gebauten
Anlagen der Stadtwerke Münster GmbH).
Sonstiges:
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470

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Stellungnahme Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sonstiges
143 Da wir bisher nur aus den Medien von einer geplanten Erhöhung
der bestehenden Windräder, von der jetzigen Größe, auf höhere
Anlagen, mit einer Spitzenhöhe von 199 m erfahren haben,
möchten wir, als unmittelbar betroffene Nachbarn, von Ihnen
konkrete Erläuterungen zum Stand der Maßnahmen bekommen.
Wir möchten nicht wieder, wie im Jahr 2002, von einem plötzlichen
Baubeginn überrascht werden, sondern, so viel wie es eben
möglich ist, in die Planungen mit einbezogen werden. 
Grundsätzlich gibt es, meinem Wissen nach, erhebliche
Bedenken, aller in der unmittelbaren Nähe wohnenden Nachbarn. 
Die Anregung bezieht sich nicht auf das vorliegende
Flächennutzungsplanänderungsverfahren, sondern geplante
Repowering-Maßnahmen in bereits bestehenden
Konzentrationszonen (vgl. auch als Hintergrund die Ausführungen
unter 6.1 [Repowering]). Das Schreiben wurde an die zuständige
Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Die Hinweise werden
insofern nur zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
Die offensichtlich geplante Erhöhung der Windenergieanlagen
WEA 1 bis WEA 4, würde bei den jetzigen Standorten, erheblich
bei mehreren angrenzenden Wohngebäuden gegen die Vorgabe
des Mindestabstandes der 3-fachen Höhe (= 600 m) verstoßen.
Ebenso ist es eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten
Wohnsituation. Die schon jetzt vorhandenen Lärmbelästigungen
durch den Flügelschlag, die erhebliche Beeinträchtigung durch
Schattenwurf. Gefährdung der Gesundheit sowohl von Menschen,
als auch Tieren. Einflugschneise von Zugvögel Richtung
Rieselfelder - Pferdehaltung wird schwieriger, die Tiere scheuen
bei Schattenwurf, etc..
Jedoch das schwerwiegendere Argument ist, bei dieser Dichte der
Bebauung, die Unzulässigkeit wegen optischer Bedrängung durch
die Windkraftanlagen. In diesem Falle, gilt dann auch nicht mehr
automatisch der 3-fache Abstand, sondern hier müssen dann die
konkreten örtlichen Gegebenheiten in jedem Fall angenommen
werden. 
Ich hoffe sie können uns hierüber ausführlich Auskunft erteilen, ob
diese Punkte im ausreichendem Maße berücksichtigt werden.
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471

65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
 
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerinformation gem. § 3 (1) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB 
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB 
Inhaltliche Gliederung: 
- Immissionsschutz und Abstände 
- Natur-, Landschafts- und Artenschutz 
- Planungsziel und Plankonzept 
- Kultur, Freizeit und Tourismus 
- Energie, Wirtschaft und Eigentum 
- Sonstiges 
4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öff. Auslegung gem. §4 (2) BauGB  
472

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Stellungnahmen von Behörden 
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Amprion GmbH,
05.02.2016 
Mit Schreiben vom 24.06.2015 haben wir im Rahmen der
Beteiligung Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur
o.g. Flächennutzungsplanänderung abgegeben und auf die
einzuhaltenden Abstände zwischen Windenergieanlagen und
Höchstspannungsfreileitungen hingewiesen. Unsere
Höchstspannungsfreileitungen haben wir seinerzeit in Ihrer
eingereichten Festetzungskarte im Maßstab 1:30.000 vom
19.06.2015 farbig dargestellt. Da sich gemäß der nun
eingereichten Festsetzungskarte im Maßstab 1:20.000 vom
Februar 2016 keine wesentlichen Änderungen an den
Abgerenzungen der Konzentrationszonen ergeben haben, behält
unsere o.g. Stellungnahme weiterhin ihre Gültigkeit. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Amprion GmbH vom 24.06.2015 verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.198
Wir bitten Sie uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen und die
verbindlichen Standorte der Windenergienanlagen im weiteren
Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren nach
Bundesimmissionsschutzgesetz mit Amprion abzustimmen. Wir
weisen schon jetzt darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt bei der
Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen Anlagenteile
in den Schutzstreifen der Freileitung hineinragen dürfen. Daher
sind auch die geplanten Kranstell- und Montageflächen im
weiteren Verfahren auszuweisen und mit dem Leitungsbetreiber
abzustimmen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Sie erhalten
dieses Antwortschreiben auch namens und im Auftrag der RWE
Deutschland AG als Eigentümerin bzw. Westnetz GmbH als
Besitzerin und Betreiberin, denen die betroffene Leitungsanlage
teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische
Abstimmung haben wir vorgenommen.
Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 26
03.02.2016 
Hinsichtlich des Plangebietes Nr. 8 (Kreuzbach) werden Bedenken
erhoben. Der östliche Rand des Plangebietes befindet sich in einer
Entfernung von 2,6 km west-süd-westlich des Streifens der Piste
10 des Verkehrslandeplatzes Münster-Telgte unmittelbar
angrenzend an die obere Übergangsfläche nach Ziffer 5.3 der
Richtlinien des BMV für die Anlage und den Betrieb von
Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 6.11.2001 (NfL I
- 327/01). Weiterhin befindet er sich ca. 600 m westlich des
westlichen Gegenanflugs der Motorflug-Platzrunde. 
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt. Westlich
angrenzend an die bisherige Konzentrationszone, im Bereich der
neu geplanten Konzentrationszone, befindet sich bereits eine
knapp 150 m hohe Windenergieanlage mit einer Leistung von ca. 2
MW. Im Rahmen der Genehmigung dieser Anlage wurde eine
luftrechtliche Zustimmung als Voraussetzung für die Genehmigung
der Windenergieanlage erteilt. Die weitere Verdichtung der
Hindernissituation in diesem Bereich muss aber insofern bei der
Errichtung weiterer Anlagen besonders berücksichtigt werden
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.199
Seite 1 von 51
473

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
In der Potezialflächenanalyse zur diesem Plangebiet wird
zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bereits am westlichen
Rand eine ca. 150 m hohe Windkraftanlage befindet. Zu dieser
konkreten Anlage wurde seinerzeit bereits eine umfangreiche
aeronautische Betrachtung angestellt die zu dem Ergebnis führte,
dass unter Hintanstellung großer Bedenken eine luftrechtliche
Zustimmung erteilt wurde. Bereits in diesem Zusammenhang
wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Verdichtung der
Hindernissituation in diesem Bereich zu einer deutlichen, über ein
abstraktes Maß hinausgehenden, Beeinträchtigung der Sicherheit
im Luftverkehr führt. Daher bitte ich Sie, von der Ausweisung
dieses Plangebietes abzusehen. Im Zweifel wäre die Geeignetheit
der Standorte für Windkraftanlagen jeweils durch eine detaillierte
Betrachtung im Rahmen einer aeronautischen Studie
nachzuweisen. Gegen die übrigen ausgwewiesenen
Konzentrationsflächen werden keine Bedenken erhoben. Ich bitte
Sie, mich über das Ergebnis ihrer weiteren Planungen in Bezug auf
die hier in Rede stehende Vorrangzone zu unterrichten.
Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Darstellung der
Konzentrationszone 8 "Kreuzbach", wie im Schreiben der
Bezirksregierung empfohlen, ist insofern nicht erforderlich, da die
Geeignetheit eines Standortes für eine Windenergieanlage
innerhalb dieser Konzentrationszone im Einzelfall durch eine
detaillierte Betrachtung im Rahmen einer aeronautischen Studie
nachgewiesen werden kann. Eine Genehmigungserteilung für
Windenergieanlagen in diesem Bereich ist daher – unter den
angeführten Voraussetzungen – grundsätzlich möglich. 
Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 26,
07.03.2016 
Ergänzend zu den Ausführungen in meinem Schreiben vom
03.02.2016 weise ich darauf hin, dass die Bedenken der
Deutschen Flugsicherung hinsichtlich des Plangebietes Nr.8
(Kreuzbach) von mir geteilt werden. Daher bitte ich Sie auch
diesbezüglich, von der Ausweisung dieses Plangebietes
abzusehen. Ich bitte Sie, mich über das Ergebnis ihrer weiteren
Planungen in Bezug aus die hier in Rede stehende Vorrangzone
zu unterrichten. 
Es wird auf die Ausführungen zur Stellunganhme der Deutschen
Flugsicherung vom 02.03.2016 verwiesen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.199
Bezirksregierung 
Münster, Dezernat 54,
01.03.2016 
Gegen den o.g. Flächennutzungsplan werden vom Dez. 54 keine
Bedenken erhoben. Die Verbotstatbestände bzgl. des Baus von
Windkraftanlagen in den Schutzzonen I und II von
Wasserschutzgebieten werden eingehalten. Das Vorhaben ist von
keinem Überschwemmungsgebiet betroffen. Lediglich die
Teilflächen mit den Nummern 5, 11a und 11c grenzen an. 
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 2 von 51
474

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
BUND-Münster, 
12.03.2016 
Wir begrüßen die Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen mit der 65. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Münster und sind überzeugt, dass durch dieses
Instrument eine Steuerung beim Neubau von Windkraftanlagen
möglich ist. Die unbedingt notwendige Begrenzung des
Klimawandels auf einen weltweiten Temperaturanstieg von 1,5 ° C
(bzw. max. 2° C) erfordert auch für Münster eine vollständige
Dekarbonisierung bis spätestens 2050. Die kurzfristigen
Klimaschutzziele der Stadt Münster bis 2020 (40 % Reduktion der
Kohlendioxidemissionen ggü. 1990 und 20 % Erneuerbare
Energien) reichen daher keineswegs aus. Zudem ist bereits jetzt
abzusehen, dass selbst diese Ziele nicht erreicht werden. Neben
größeren Anstrengungen bei den Energiesparaktivitäten und der
Erhöhung der Energieeffizienz ist daher auch ein stärkerer Ausbau
der Erneuerbaren Energien notwendig, wobei wegen der
geographischen Gegebenheiten hier fast ausschließlich die direkte
Solarenergienutzung und Windenergie eine maßgebliche Rolle
spielen können. 
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Wir begrüßen daher als Umwelt- und Naturschutzverband die
substanzielle Bereitstellung von Flächen für die
Windenergienutzung. Wir gehen davon aus, dass eine sorgfältige,
seriöse naturschutzfachliche Beurteilung der Potenzialflächen 1-14
erst im weiteren Verfahren insbesondere durch die
Artenschutzprüfung (Stufe 2) möglich und sinnvoll ist und
verzichten daher an dieser Stelle auf eine Einzelbewertung der
Potenzialflächen. Wir fordern die Stadt Münster in diesem
Zusammenhang auf, die zukünftig folgenden
Genehmigungsverfahren kritisch unter Berücksichtigung der
artenschutzrechtlichen Belange und weiterer Naturschutzaspekte
zu begleiten. Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer
Stellungnahme und stehen für Rückfragen gerne zu Verfügung.
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475

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Bundesamt für
Infrastruktur, 
Umweltschutz und
Dienstleistungen der
Bundeswehr, 03.02.2016 
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien,
soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen,
zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen
Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen. Die von Ihnen im
Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster, zur Darstellung von Konzentrationszonen, für die
Errichung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet. Die
beabsichtigten Maßnahmen befinden sich im : 
- dem Standortübungsplatz Dorbaum, 
- dem Standortschiessanlage Coerheide und, 
- im Bereich militärischer Richtfunkstrecken. 
Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt. 
Teile der geplanten Konzentrationszonen befinden sich innerhalb
des Bauschutzbereiches des militärisch genutzten
Standortübungsplatzes Dorbaum / Lützow-Kaserne sowie innerhalb
des Bereiches des Verlaufs von militärischen Richtfunkstrecken.
Insofern können Belange der Bundeswehr berührt werden. Nur auf
Grundlage insbesondere der Daten über die Standorte, die Anzahl,
den Typus und die Höhe möglicher Windenergieanlagen kann das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr feststellen, ob bzw. in welchem Umfang die
Belange der Bundeswehr berührt werden. Diese Daten liegen auf
Ebene des Flächenutzungsplanes nicht vor. Insofern kann der
Flächennutzungsplan keine abschließende Prüfung der Belange
der Bundeswehr liefern. Dies bleibt daher dem
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
vorbehalten. Die Stellungnahme wird als Hinweis zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Im welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind,
kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über
die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser,
die Höhe über Grund, die Höhe über NN und die genauen
Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann
ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit
meinen zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen, eine
dezidierte Stellungnahme abgeben. Grundsätzlich ist in den
genannten Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen
möglich. 
Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es auf Grund der Nähe zu der
in den genannten Bereichen verlaufenden militärischen
Richtfunkstrecken zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen
kann. Genauer werde ich mich im Rahmen des
bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
äußern. 
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung, 01.03.2016 
Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher
Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler
Flugsicherungseinrichtungen insoweit berührt, als die Plangebiete
Nr. 8 (Kreuzbach), Nr. 9 (Amelsbüren) 9a, 9b, 10 (Loevelingloh)
10a, 10b, 10c1, 10c2, 10d, 10e, 10f, 11 (Sudhoff) 11a1, 11a2, 11b,
12 (Wilbrenning) 12a1, 12a2, 12a3, 12a4, 13 (AK MS-Süd) 13b,
13c, 13d, 14 (Niederort) 14a und 14b im Anlagenschutzbereich der
Navigationsanlage Hamm DVOR belegen sind. Die Plangebiete 1
(Sprakel) 1a, 1b, 2 (Häger) 2a, 2d, 2e, 2f, 2h, 3 (Sandrup) 3a, 3c,
3d, 4 (Coerheide/Kanal) 4a1, 4a2 und 5 (Haskenau) sind im
Anlagenschutzbereich der Radaranlage Münster/Osnabrück
belegen. Je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung von
Bauvorhaben besteht daher die Möglichkeit der Störung dieser
Flugsicherungseinrichtung. 
Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche
orientieren sich an den Anhängen 1-3 des "ICAO EUR DOC 015,
Third Edition 2015". Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der
angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des
ICAO EUR DOC 015 abweichen.
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom
12.08.2015 verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.200
Seite 5 von 51
477

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Der Anlagenschutzbereich der Hamm DVOR erstreckt sich in
Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens bis zu einem
Radius von 3 km um den Standort der Flugsicherungsanlage
(GEogr. Koordinaten (ETRS89): 51°51' 24,72'' N, 07°42' 29,86''E).
Für Windenergieanlagen gilt ein erweiterter Anlagenschutzbereich
bis zu einem Radius von 15 km um die Flugsicherungsanlage. 
Der Anlagenschutzbereich der Radaranlage Münster/Osnabrück
erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens bis
zu einem Radius von 15 km um den Standort der
Flugsicherungsanlage (Geogr. Koordinaten (ETRS89): 52° 07'
48,90'' N, 07° 41' 27,35'' E). 
Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten
Windenergieanlagen sind wahrscheinlich. Einschränkungen sind
umso wahrscheinlicher, je näher das Bauwerk an die
Flugsicherungsanlage heranrückt und je größer und höher das
Bauwerk dimensioniert ist. Weiterhin sind topographische
Umstände zu berücksichtigen. Bei Windkraftanlagen steigt die
Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung zudem in Abhänigigkeit von
den bereits vorhandenen oder genehmigten Windkraftanlagen im
Anlagenschutzbereich. 
Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -
schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen Stand März 2016.
Da die zu erwartenden Einschränkungen dem eigentlichen Ziel von
Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen, empfehlen wir,
innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und
Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls
aber auf die Möglichkeit von Einschränkungen im späteren
Genehmigungsverfahren und die Notwendigkeit der Beteiligung
meiner Behörde hinzuweisen. 
Die Entscheidung gemäß § 18 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob die
Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört
werden können, bleibt von dieser Stellungnahme jedoch unberührt.
Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z.B.
Bauantrag) vorgelegt wird.
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Bundesnetzagentur, 
03.02.2016 
Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten
Angaben habe ich eine Überprüfung der nachgefragten Gebiete
durchgeführt. Den beigefügten Anlagen können Sie die Namen
und Anschriften der in dem jeweils ermittelten Koordinatenbereich
tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage
kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die
Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von
Richtfunkstrecken zu vermeiden. Da ggf. noch Regelungen des
Energiewirtschafts- und Energieleitungsausbaugesetzes sowie des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu
beachten sind, habe ich Ihre Planunterlagen zur ergänzenden
Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur, Abteilung
Netzausbau, Referat N3 , Tulpenfeld 4, 53113 Bonn. Falls noch
besondere Hinweise zu berücksichtigen sein sollten, werden Sie
darüber durch das Referat N3 in einem seperaten Schreiben in
Kenntnis gesetzt. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Bundesnetzagentur vom 15.06.2015 verwiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im
Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise
stehen Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur
Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung 
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass Sie
nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben
übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie
Ihnen übermittelt werden. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen
sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur,
Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer zu
Verfügung.
DFS Deutsche
Flugsicherung, 02.03.2016
Zu dem o.a. Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung: Trotz der
Verringerung der Flächen bei Sprakel bleiben die in unserem
Schreiben vom 11.08.2015 (Bezug 2) erhobenen Einwendungen
weiterhin gültig. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Deutschen Flugsicherung vom 11.08.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.201
Seite 7 von 51
479

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
DFS Deutsche
Flugsicherung, 02.03.2016
Trotz der Verringerung der Fläche bzw. Rücknahme der Teilfläche
"Kreuzbach" bleiben die in unserem Schreiben vom 11.08.2015
(Bezug 2) erhobenen Einwendungen weiterhin gültig. Der Abstand
zum Queranflug der Platzrunde Münster-Telgte beträgt nun 600 m.
Wir weisen nochmals auf die Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von
Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 03. August 2012
(NfL I - 92/13), Punkt 6 "Gefahren für den Flugplatzverkehr in der
Platzrunde", hin, in welchem ein Abstand von mindestens 850 m
gefordert ist. Ansonsten möchten wir darauf hinweisen, dass bei
sämtlichen Bauleitplanungen das zuständige Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
(BAIUDBw) gesondert zu beteiligen sind. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Deutschen Flugsicherung vom 11.08.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.199
DFS Deutsche
Flugsicherung, 04.03.2016 
Durch die oben genannte Planung ist der Anlagenschutzbereich
gem. § 18a  LuftVG der folgenden Flugsicherungsanlage betroffen: 
- Radar Münster/Osnabrück - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 52°
07' 48,90" N / 07° 41' 27,35" E; Höhe des Geländes 49,00 m ü.
NHN
- Navigationsanlage VOR Hamm - Geogr. Koordinaten (ETRS89):
51° 51' 24,72" N/07° 42' 29,86" E; Höhe des Geländes 56,10m ü.
NN. 
Betroffen sind alle Vorranggebiete. Die nördlichen Vorranggebiete
(Sprakel, Häger, Sandrup, Coerheide/Kanal und Haskenau) liegen
im Anlagenschtzbereich der Radaranlage, die südlichen
Vorranggebiete (Kreuzbach, Amelsbüren, Loevelingloh, Sudhoff,
Wilbrenning, AK-MS-Süd und Niederort) in dem der
Navigationsanlage Hamm. Wir empfehlen, innerhalb von
Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur
Windenergienutzung auszuweisen, da die im
Genehmigungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu erwartenden
Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten
Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und
Eignungsgebieten entgegenstehen. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Deutschen Flugsicherung vom 11.08.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.200
Seite 8 von 51
480

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Bei der Beurteilung des Vorhabens wurden die oben angegebenen
Koordinaten für die Kreuzbach, Amelsbüren, Loevelingloh,
Sudhoff, Wilbrenning, AK-MS-Süd, Niederort, Sprakel, Häger,
Sandrup, Coerheide/Kanal und Haskenau berücksichtigt. Die
Koordinaten wurden von uns aus den vorgelegten Unterlagen
ermittelt. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und
-
schutzbereichen Stand 03.2016. Momentan beabsichtigen wir im
Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund
betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen
daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen
Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18 LuftVG einzureichen.
Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über dem Grund
überschreiten, bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrgesetz (LuftVG)
der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und
Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt. 
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder
gemäß § 31 LuftVG unberührt. Die gemäß LuftVG angemeldeten
Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des
"ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe 2009". Aufgrund betrieblicher
Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall
von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 105 abweichen (insb.
Radaranlagen). Für weitere Fragen zu den angemeldeten
Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung. Wir haben das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer
Stellungnahme informiert. 
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481

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Deutsche Telekom
Technik GmbH,
23.03.2016
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) -
als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1
TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und demensprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehme ich wie
folgt Stellung: 
In den Planbereichen befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom. 
Die Telekom weist darauf hin, dass in unmittelbarer Nähe von
geplanten Windenergieanlagen Telekommunikationslinien der
Telekom verlaufen können, die bei eventuell auftretenden
atmosphärischen Entladungen besonders gefährdet sind. Bei der
Festlegung der Standorte sollte deshalb ein Abstand von
mindestens 15 m zwischen den Erdungsanlagen der geplanten
Windenergieanlage und den Telekommunikationslinien der
Telekom berücksichtigt werden. 
Die in der Stellungnahme genannten Abstände von mindestens 15
m zwischen Erdungsanlagen von Windenergieanlagen und
Telekommunikationslinien der Telekom können erst auf der dem
Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene, dem
imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren,
Berücksichtigung finden. Diese Flächennutzungsplanänderung
stellt lediglich Windkonzentrationszonen gem. § 35 (3) Satz 3
BauGB dar, eine Planung konkreter Windenergieanlagen ist damit
nicht verbunden. Die Hinweise werden insofern zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Sollten bereits im vorliegenden Verfahren Lagepläne mit dem
Bestand der Telekommunikationslinien erforderlich sein, bitte ich
um entsprechende Rückmeldung. Ansonsten werden Ihnen
Lagepläne im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
zur Bebauungsplanung  zur Verfügung gestellt. 
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die
Telekom ggf. nicht verpflichtet ist, den Windkraftpark/die
Windenergieanlage an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz
anzuschließen. Daher ist es für die telekommunikationstechnische
Erschließung erforderlich, neben dem Telefondienstvertrag
zusätzlich eine Anbindungsvereinbarung abzuschließen. 
Belange des Schutzes von Richtfunktrassen können von hier aus
nicht überprüft werden. Eine diesbezügliche Stellungnahme bitte
ich über folgende bundesweit zuständige Mailadresse abzufragen: 
richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de 
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482

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Gelsenwasser AG,
22.02.2016 
Bezug nehmend auf unser Schreiben vom 24.06.2015 bitten wir
um Aufnahme unserer Anlagen in Ihre Planung. Im Bereich der
Konzentrationszone 14 Niederort befinden sich Leitungen bzw.
Anlagen unseres Unternehmens, welche über beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten gesichert sind und mindestens über
die Schutzstreifenbreite von 10 m von jeglicher Bebauung
freizuhalten sind. Anliegend übersenden wir Ihnen einen Plan in 2-
facher Ausfertigung, in dem die Leitungen mit dazugehörigem
Schutzstreifen dargestellt sind. Um eine weitere Beteiligung an
dem Verfahren wird gebeten.
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Gelsenwasser AG vom 24.06.2015 verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.202
Gemeinde Altenberge,
14.03.2016 
Nach Durchsicht der o.g. Verfahrensunterlagen teile ich Ihnen mit,
dass seitens der Gemeinde Altenberge weder Anregungen noch
Bedenken zu der Planung bestehen.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Gemeinde Ascheberg,
02.03.2016 
Von Seiten der Gemeinde Ascheberg werden zu der vorgenannten
Planung sowie zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung keine Anregungen und Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Gemeinde Havixbeck,
09.02.2016 
Seitens der Gemeinde Havixbeck werden hierzu keine Bedenken
vorgebracht. Besondere Anforderungen an den Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden nicht gestellt.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Gemeinde Senden,
07.03.2016 
Seitens der Gemeinde Senden werden hierzu keine Anregungen
und Bedenken vorgebracht.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
HWK Handwerkskammer
Münster, 08.03.2016 
Zum jetzt öffentlich ausliegenden Änderungsentwurf des
Flächennutzungsplanes tragen wir gemäß § 3 (2) BauGB keine
Anregungen vor.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
IHK Nord Westfalen,
25.02.2016 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung der 65. Änderung des
fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster zu
Darstellung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen geben
wir zur zwischenzeitlich geänderten Fassung folgende
Stellungnahme ab. Gegen die Ausweisung der nunmehr
vorgeschlagenen Konzentrationszonen für die Windkraftanlagen
werden von uns im Rahmen des Verfahrens gem. § 3 Abs. 2
BauGB keine Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 11 von 51
483

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
IHK Nord Westfalen,
25.02.2016 
In Bezug auf die aufgegebene Konzentrationszone 6 "Handorfer
Heide" regen wir an zu prüfen, ob nicht zumindest ein östlicher
Teilbereich dennoch dargestellt werden könnte, sobald die
Standortfrage für den JVA-Neubau gelöst wurde. 
Es wird angeregt zu prüfen, ob der östliche Teilbereich der
Potenzialfläche 6 "Handorfer Heide" nicht doch als
Konzentrationszone dargestellt werden könnte, sobald die
Standortfrage für den JVA-Neubau gelöst worden sei. Diese
Prüfung ist insofern nicht erforderlich, da die Potenzialfläche 6
"Handorfer Heide" aus den u.a. Gründen, unabhängig von der
Diskussion um einen möglichen Standort für den Neubau einer
Justizvollzugsanstalt, nicht als Windkonzentrationszone dargestellt
werden soll.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.203
Vor dem Hintergrund stark steigender Einwohnerzahlen der Stadt
Münster, die für die nächsten Jahre prognostiziert sind, werden –
neben den bereits im Flächennutzungsplan und Regionalplan
dargestellten – weitere Siedlungserweiterungsflächen in Anspruch
genommen werden müssen. Diese Inanspruchnahme wird auch
über das im Jahr 2013 beschlossene nicht-öffentliche Wohn-
siedlungsflächenkonzept 2025 hinausgehen müssen. Deshalb ist
geplant, dieses Konzept fortzuschreiben. Um nicht zum jetzigen
Zeitpunkt mögliche Potenziale für eine weitere
Wohnsiedlungsentwicklung durch die Darstellung von
Windkonzentrationszonen aufgeben zu müssen, wird für Handorf –
insbesondere aufgrund eingeschränkter räumlicher
Entwicklungsmöglichkeiten nach Westen, Norden und Süden –
eine potenzielle weitere Siedlungsentwicklung nach Osten
offengehalten, die mit den erforderlichen Abständen die Teil-
Potenzialflächen 6c und 6b2 betrifft. Die weiteren Teil-
Potenzialflächen 6a und 6b1 sind alleine zu klein, um drei
Windenergieanlagen aufnehmen zu können.
IHK Nord Westfalen,
25.02.2016 
Wir gehen davon aus, dass der fortgefallene Eignungsbereich 7
"Laer" als potenzielle Reservefläche im Fokus der Planung bleibt. 
Das gesamte östliche Stadtgebiet, aber insbesondere der Bereich
Kasewinkel, zeichnet sich durch ein enges Geflecht an
schutzwürdigen Biotopen, dem Idealbild der Münsterländischen
Parklandschaft, aus. Waldparzellen, Heckenstrukturen und
unterschiedliche landwirtschaftliche Nutzungen gliedern die
Kulturlandschaft. Das Arteninventar ist vielfältig. Neben Amphibien,
Reptilien und Säugetieren sind vor allem Fledermäuse und
Greifvögel - Habicht, Mäusebussard, Wespenbussard, Sperber,
Turmfalke, Schleiereule, Steinkauz, Rotmilan und Uhu - zu nennen.
Die beiden letzteren jedoch nicht als Brutvögel. Daneben kommt
der stark zurückgehende Kiebitz hier noch in einigen Bereichen
vor. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.204
Seite 12 von 51
484

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Gleichwohl handelt es sich bei der Potenzialfläche 7 „Laer“ nicht
um ein nach dem BNatSchG geschütztes Gebiet und auch unter
Artenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9) käme eine Darstellung
als Windkonzentrationszone grundsätzlich in Betracht. Der Raum
stellt sich als weitgehend durch Verkehrsachsen unzerschnitten dar
und weist kaum Überprägungen durch sonstige
Infrastruktureinrichtungen oder dergleichen auf.
Dem gesamten Landschaftsraum zwischen Wolbeck und Handorf
kommt daher eine hohe Bedeutung für die naturnahe Naherholung
zu. Er wird daher auch von zahlreichen Rad- und Wanderwegen
(Pättkes) für die Erholungsnutzung erschlossen. Geprägt wird der
gesamte östliche Stadtraum durch die Werselandschaft. Der
Werseraum ist eine der bedeutendsten naturgeprägten
Naherholungslandschaften der Stadt. Die hohe Qualität liegt zum
einen in der besonderen landschaftlichen Prägung des Raumes,
zum anderen aber in der Erreichbarkeit aus der Innenstadt sowie
den östlich gelegenen Stadtteilen. Auf Grund der naturräumlichen
Ausstattung sowie der überragenden Bedeutung für die
landschaftsbezogene Erholung sind wesentliche Teile bereits seit
den 1970er Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die benannten wertgebenden Parameter in Verbindung mit
besonderen Hofanlagen, wie z.B. Haus Reithaus, Haus
Möllenbeck, Haus Markfort, Haus Kleve u.a.m., sind typische
Grundlagen für die Ausweisung des Kulturlandschaftsbereiches
Kernmünsterland im Zuge des Fachbeitrages des LWL „Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland“. Die Potenzialfläche
7 „Laer“ grenzt unmittelbar an das o.a. Landschaftsschutzgebiet
an. Nach Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei dem
Wersetal um eine Landschaftsbildeinheit mit herausragender
Bedeutung. Damit einher geht auch Grundsatz 0b des inzwischen
in Kraft getretenen „Sachlichen Teilplans Energie“ zum
Regionalplan Münsterland, nach dem die Belange des
Landschaftsbildes und der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche
in der Abwägung mit zu berücksichtigen sind. 
Seite 13 von 51
485

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Windenergieanlagen in der Potenzialfläche 7 würden als
raumbedeutsame Einrichtungen die Charakteristik und die
landschaftliche Prägung des gesamten Raumes in nicht
unerheblicher Weise negativ beeinflussen, da sie in unmittelbarer
Nachbarschaft zur Erholungslandschaft Werseraum liegen. 
In geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche befindet sich
eine ganze Reihe von Häusern entlang des Werseufers. Nach
einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (08.03.2001),
welches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich der Bebauung
am östlichen Werseufer dem unbeplanten Innenbereich nach § 34
BauGB zuzuordnen ist, wurde dort ein Bebauungsplan aufgestellt,
um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Dieser seit dem Jahr 2006 rechtskräftige Bebauungsplan setzt für
den gesamten Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Wochenendhäuser / Bootshäuser fest.
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Windenergieanlagengenehmigung
anzuwenden ist, sind Sondergebiete für Erholungszwecke nicht
explizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feldhaus,
Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem Schluss, dass
Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Störanfälligkeit reinen
Wohngebieten (WR) entsprechen. Auch in der DIN 18005
„Lärmschutz im Städtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl. der
Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet gleichgesetzt.
Gefestigte Rechtsauffassung ist auch, dass im Übergang zweier
unterschiedlich lärmsensibler Bereiche das gegenseitige
Rücksichtnahmegebot greift. 
Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für
Wohnen im Außenbereich) ist damit – unabhängig davon, welches
Schutzniveau im Einzelfall für die vorhandene Bebauung
anzusetzen ist – aber in jedem Fall zu niedrig angesetzt, so dass
es ausgeschlossen erscheint, dass eine Windkraftanlage im
westlichen Teilbereich der Potenzialfläche selbst im
lärmreduzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG erlangt. 
Seite 14 von 51
486

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet als
Siedlungsrand genauso wie andere Ränder von
Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Zu
Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rändern wurde im vorliegenden
Gesamtkonzept ein Abstand von (immissionsbedingt) 500 m
berücksichtigt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die
Potenzialfläche nicht den in der Begründung dargelegten,
gesamtstädtisch angelegten Kriterien entspricht. Nach diesen
Kriterien gilt die Potenzialfläche als zu klein, um weiterhin
(theoretisch) drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können.
Im Ergebnis wird die Potenzialfläche 7 "Laer" daher aus
Landschaftsschutz- und Immissionsschutzgründen nicht als
Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt.
IHK Nord Westfalen,
25.02.2016 
Gegen die Herausnahme des Eigenungsbereichs 13a am
Autobahnkreuz Münster-Süd bestehen unsererseits Bedenken.
Das Argument "Sichtachsenkorridor des Aasees" wird u.E. im
Verhältnis zu der Bedeutung der Windenergie als regenerative
Energiequelle überbewertet. Wir regen an, die Darstellung des
Eignungsbereichs 13a wieder mit aufzunehmen. 
Die Teilpotenzialfläche 13a liegt im Sichtachsen-Korridor des
Aasees. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes durch neu hinzukommende Windenergieanlagen
wurden im Vorfeld der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mehrere
Visualisierungen erstellt. Dabei wurden gutachterlicherseits für
realistisch gehaltene Anlagenstandorte von prägnanten
Fotostandorten aus visualisiert. Der prägnanteste dieser
Fotopunkte ist der nördliche Uferbereich des Aasees, da dies die
einzige Stelle im unmittelbaren Innenstadtbereich darstellt, aus der
ein ungehinderter Blick in die freie Landschaft möglich ist. Dieser
Blick konnte bis heute von baulichen Störungen weitestgehend
freigehalten werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.205
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz besondere
Bedeutung für die Naherholung auf und ist entsprechend
hochfrequentiert. Der nördliche Uferbereich mit den vorhandenen
Freizeit- und Gastronomieangeboten bildet dabei den
prominentesten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen – zum einen mit
einer 150 m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200 m hohen
Anlage, die an dem Standort ebenfalls nicht grundsätzlich
ausgeschlossen wäre – machen deutlich, dass mögliche
Windenergieanlagen insbesondere in der Teil-Potenzialflächen 13a
genau in der Blickachse des Aasees liegen und am Horizont – bei
entsprechenden Sichtverhältnissen – als neue Landmarken
erscheinen würden. Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im
Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011
beschlossene Leitbild Aasee deutlich. Dort heißt es, dass „Sicht-
und Blickachsen von innen nach außen und umgekehrt … erhalten
bleiben [müssen]“. Daher wird die Darstellung der Teil-
Potenzialfläche 13a "Autobahnkreuz-Münster-Süd" nicht
weiterverfolgt.
Seite 15 von 51
487

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Landesbetrieb 
straßen.nrw, 
Autobahnniederlassung 
Hamm, 24.02.2016
Seitens der Autobahnniederlassung Hamm bestehen gegen die
o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken, wenn
folgende Bedingungen eingehalten werden.
Gemäß §9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gelten innerhalb
bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen Anbauverbote
und Anbaubeschränkungen. 
Die sich aus den straßenrechtlichen Gesetzen ergebenden
Abstandsmaße werden jedoch den tatsächlichen
Gefährdungsverhältnissen der Windenergieanlage nicht gerecht. 
Da unter bestimmten klimatischen Bedingungen eine
Rotorblattvereisung erfolgen kann, ist eine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch sich ablösende
Eisstücke bei Frostwetterlage nicht ausgeschlossen. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben von straßen.nrw, Autobahnniederlassung, vom
24.06.2015 verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.206
Wir verweisen auf den "Erlass für die Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und
Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015 Punkt 5.2.3.5
"Eiswurf". 
Hier wird auf detaillierte Anforderungen in Anlage 2.7/12 der Liste
der Technischen Baubestimmungen (LTB) verwiesen. Es wird die
Empfehlung ausgesprochen, Abstände wegen der Gefahr des
Eiswurfs unbeschadet der Anforderungen aus anderen
Rechtsbereichen zu Verkehrswegen und Gebäuden einzuhalten
soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht
auszuschließen ist.
Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe)
gelten im Allgemeinen als ausreichend. 
Dieses Abstandsmaß bemisst sich aus straßenrechtlicher Sicht
nicht an der Außenkante Mast sondern rechtwinklig vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn gemessen
bis zur Rotorblattspitze.
Bei Berücksichtigung dieses Abstandsmaßes bestehen gegen die
Errichtung der Windenergieanlage keine grundsätzlichen
Bedenken.
Seite 16 von 51
488

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden, wird darauf
hingewiesen, dass sich die Straßenbauverwaltung von allen
Ansprüchen Dritter freistellt, die sich aus dem Vorhandensein der
Windenergieanlage für den Verkehrsteilnehmer auf der
Bundesautobahn ergeben. Der Betreiber der Windenergieanlage
bzw. die Genehmigungsbehörde haben das Haftungsrisiko alleine
zu tragen. Wir bitten um weitere Beteiligung im Planverfahren und
nach Abschluss des Verfahrens um Übersendung des
rechtskräftigen Flächennutzungsplanes.
Landesbetrieb 
straßen.nrw, 
Regionalniederlassung 
Münsterland, 07.03.2016
Zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Müntser
zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der
Windenergie werden seitens des Landesbetriebes Straßenbau
NRW, Regionalniederlassung Münsterland, keine weiteren
Anregungen und Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Landesbetrieb Wald und
Holz Nordrhein-Westfalen,
10.02.2016
In der Gemarkung Nienberge, Flur 1, Flurstück 98 überlagert die
Potenzialfläche 2a-l "Häger" einen Flächenpool der Stadt Münster,
der für Ersatzaufforstungen vorgesehen ist und damit als Wald im
Sinne des Gesetzes zu werten ist (siehe Anlage). Bitte nehmen Sie
diesen Bereich aus der Windkonzentrationszone heraus. 
Die in der Stellungnahme genannte Fläche ist maximal 100 m breit
(selbst mit der südlich angrenzenden Waldfläche maximal ca. 120
m) und liegt damit im Waldrandbereich und kann - nach dem
Schreiben des Landesbetrieb Wald und Holz vom 25.02.2016 -
grundsätzlich von den Rotoren von Windenergieanlagen
überstrichen werden. Eine Nicht-Vollziehbarkeit der Planung ist
daher nicht gegeben. Eine Herausnahme als Konzentrationszone
ist darüber hinaus nicht möglich, da dieser Bereich im gültigen
Regionalplan als Windenergiebereich dargestellt ist, dessen
Darstellung als Ziel der Raumordnung zu übernehmen ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.207
Landesbetrieb Wald und
Holz Nordrhein-Westfalen,
25.02.2016
Das Stadtgebiet von Münster ist mit einem Waldanteil von ca. 16
% als waldarme Region einzustufen. Das Regionalforstamt
Münsterland geht davon aus, dass Gebiete für die
Windenergienutzung außerhalb des Waldes mit vertretbarem
Aufwand realisierbar sind. 
Da alle Wälder im Stadtgebiet von Münster eine besondere
Funktion für die Luftreinhaltung, das Stadtklima sowie für die
erholungssuchende Bevölkerung besitzen, kann eine
Genehmigung zur Umwandlung von Wald zum Zwecke der
Windenergienutzung nicht in Aussicht gestellt werden.
Hinsichtlich des Abstandes von Windenergieanlagen zum Wald,
wird akzeptiert, wenn sich die Rotorspitzen über Wald drehen,
sofern artenschutzrechtliche und verkehrssicherungstechnische
Belange berücksichtigt wurden. 
Vor dem Hintergrund der Stellungnahme werden die Kernflächen
der Waldbereiche als "harte" Tabukriterien gewertet, die
Waldrandbereiche hingegen als "weiche" Tabukriterien eingestuft.
Der Stellungnahme wird insofern gefolgt.
Der Anregung wird gefolgt.
Seite 17 von 51
489

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Landeseisenbahn-
verwaltung NRW,
07.03.2016 
Gegen das oben genannte Vorhaben bestehen aus
eisenbahntechnischer Sicht keine Bedenken, da keine
Betroffenheit von Bahnbelangen von nichtbundeseigenen
Eisenbahnen - NE - des öffentlichen Verkehrs und/oder
Anschlussbahnen vorliegt. 
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen, 
11.03.2016 
Als Träger öffentlicher Belange - Landwirtschaft - bringe ich gegen
die o.g. Planung keine Bedenken vor.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
LWL-Archäologie für
Westfalen, 12.02.2016 
Die uns übersandte Begründung zur Darstellung der
Windkonzentrationszonen zwischen Handorf-Dorbaum und Gelmer
(Potenzialfläche 5 "Haskenau"), 4a (Coerheide/Kanal), 13b
(Autobahnkreuz Münster-Süd) und 14b (Niederort) halten einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Darlegungen, die sich auf
die hier betroffenen Belange des Kulturlandschafts- und
Denkmalschutzes beziehen, sind unzureichend und weichen von
den Vorgaben des geltenden gemeinsamen Runderlasses für die
Planung und Genehmigung von Windergieanlagen
(Windernergieerlass) vom 04.11.2015 ab. 
Bei der Stellungnahme handelt es sich ausschließlich um eine
Behauptung. Es wird - bezogen auf die Zonen 4a, 13b und 14b -
inhaltlich nicht weiter begründet, inwiefern und in welcher Hinsicht
die Darlegungen unzureichend sind und nicht den Vorgaben des
Windenergieerlasses entsprechen, der im Übrigen in Bezug auf die
Planungshoheit der Gemeinde nur eine Empfehlung darstellt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.208
Laut Ziff. 8.2.4. des Windenergieerlasses müssen im Rahmen der
Darstellung von Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB alle abwägungserheblichen Belange
volständig ermittelt und gerecht gegeneinander und untereinander
abgewogen werden. Zu diesen Belangen zählen auch gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege, wie sie insbesondere als "bedeutsame
Kulturlandschaftsbereiche", "bedeutsame Orte" und
"Sichtbeziehungen" mit ihren Elementen und Strukturen in den
kulturlandschaftlichen Fachbeiträgen zu den Regionalplänen
ausgewiesen sind. Gemäß § 1 Abs. 3 DSchG sind bei öffentlichen
Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. 
Seite 18 von 51
490

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
LWL-Archäologie für
Westfalen, 12.02.2016 
Vorliegend sind die von uns aufgezeigten Belange der
Bodendenkmalpflege (bezüglich des Wirkungsraums des
Bodendenkmals Burg Haskenau) zwar zur Kenntnis genommen,
aber weder angemessen gewichtet noch in angemessener Weise
mit den anderen Belangen abgewogen worden. Man hat sich
letzlich darauf beschränkt, zu konstatieren, dass Belange der
Windkraftnutzung im Außenbereich priviligiert sind. Offensichtlich
ist daraus der Schluss gezogen worden, dass sich die Belange der
Windenergienutzung deshalb gegenüber den betroffenen
Belangen des Bodendenkmalschutzes und der
Bodendenkmalpflege gleichsam automatisch durchsetzen
müssten. Dass dies nicht der Fall ist, ist obergerichtlich und auch
höchstrichterlich bestätigt worden und wird auch im
Windenergieerlass dargelegt. 
Der Hinweis auf die allgemeine Privilegierung der Windenergie im
Außenbereich bedeutet keineswegs, dass sich die Belange der
Windenergienutzung gegenüber den betroffenen Belangen des
Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege automatisch
durchsetzen. Dass sich diese Belange im Einzelfall gegen die
Windenergienutzung durchsetzen können steht außer Frage. In
der Abwägung wird dem Belang der Windenergienutzung
allerdings Vorrang vor den Belangen des Bodendenkmalschutzes
und der Bodendenkmalpflege eingeräumt. Dies wird auf Seiten der
Windenergienutzung insbesondere damit begründet, dass
Windenergieanlagen im Außenbereich allgemein privilegiert
zulässig sind und der Belang der Windenergienutzung vor dem
Hintergrund der engen Besiedlung des Münsteraner
Außenbereichs und dem kommunalen Klimaziel ein entsprechend
starkes Gewicht beigemessen wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.209
Darüber hinaus eignet sich gerade die Konzentrationszone 5
aufgrund ihrer Größe in besonderer Weise für die Errichtung
mehrerer moderner Windenergieanlagen. Zur weiteren
detaillierten, inhaltlichen Begründung dieser Abwägung wird auf die
nachfolgenden, weiteren Ausführungen zur vorliegenden
Stellungnahme verwiesen.
LWL-Archäologie für
Westfalen, 12.02.2016 
Entgegen den Darlegungen in der Begründung zur Änderung des
FNP (Seite 43) sind die Belange des Denkmalschutzes im Rahmen
der Abwägung nicht auf den denkmalrechtlichen
Umgebungsschutz gem. § 9 Abs. 1 DSchG NRW beschränkt.
Vielmehr ist es so, dass hinsichtlich der Belange des
Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eigenständige 
Anforderungen formuliert werden, die - unbeschadet der
Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar dort eingreifen,
wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v.
26.06.2014 - 4 B 47.13). Die Vorschrift hat im Verhältnis zu den
denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB
unberührt bleiben, eine Auffangfunktion (BVerwG, Urt. v.
21.04.2009 - 4 C 3.08). Dieser bauplanungsrechtliche Hintergrund,
auf den auch im Windenergieerlass dezidiert eingegangen wird
(Ziff. 5.2.2.3), wird in der Begründung nicht einmal ansatzweise
erwähnt. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Plangeber an
dieser Stelle die relevanten rechtlichen Zusammenhänge verkannt
hat. 
Die Begründung ist entsprechend angepasst worden, so dass
deutlich wird, dass die Belange des Denkmalschutzes nicht auf den
denkmalrechtlichen Umgebungsschutz gem. § 9 (1b) DSchG NRW
beschränkt sind, sondern auch den in § 35 (3) Satz 1 Nr. 5
formulierten, eigenständigen Anforderungen gerecht werden
müssen. Diese Auffangfunktion greift unmittelbar dort, wo grobe
Verstöße in Frage stehen. Die inhaltliche Bewertung eines
möglichen Konfliktes zwischen dem Bodendenkmal Wallburg
Haskenau und nach vorliegender Flächennutzungsplanänderung
planungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Windenergieanlagen
wird dadurch nicht beeinflusst - sie gilt gleichermaßen für beide
Rechtstatbestände. Hierbei wird auf die nachfolgenden, weiteren
Ausführungen zur vorliegenden Stellungnahme verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.210
Seite 19 von 51
491

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
LWL-Archäologie für
Westfalen, 12.02.2016 
Hinzu kommt, dass auch nicht alle relevanten Aspekte des
Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege mit
gebührendem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
So folgt aus der Begründung, bei den betroffenen Belangen der
Bodendenkmalpflege gehe es explizit nicht um die Erforschung des
Bodendenkmals, sondern um dessen Wahrnehmbarkeit und
dessen Sicht- und Lagebeziehungen zum historischen Umfeld.
Diese Argumentation offenbart eine fehlerhafte Gewichtung der
landschaftlichen Einbindung und Wirkung des Denkmals, die
gleichermaßen Gegenstand des landesrechtlichen
Umgebungsschutzes und des bauplanungsechtlichen
Denkmalschutzes sind. Dies geht aus der Rechtsprechung des
Bayrischen VGH hervor auf die im Windenergieerlass definitiv
verwiesen wird.
Die genannte Formulierung der Begründung ist einer
Stellungnahme der selben Behörde aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung (vgl. Schreiben des LWL-Archäologie vom
11.09.2015) entnommen worden. Durch die bloße Zitierung eines
Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird nicht
deutlich, in welcher Form eine Beeinträchtigung der Substanz des
Bodendenkmals und seiner Ausstrahlungwirkung in die Umgebung
im hier konkreten Fall vorliegen soll. Aufgrund des Abstandes des
Randes der Konzentrationszone von dem geschützten
Bodendenkmal von ca. 250 m scheidet eine Beeinträchtigung der
Substanz von vornhinein aus. Das zitierte Urteil bezieht sich
explizit auf ein Baudenkmal (so auch in der zitierten Formulierung
des LWL) und ist insofern nicht direkt auf das hier vorliegende
Bodendenkmal übertragbar.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.211
Der Bayrischen VGH (und nachfolgend das
Bundesverwaltungsgericht) stellen Folgendes fest. 
- Einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich, dass der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder
Wasserenergie dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) können im
Einzelfall öffentliche Belange, darunter auch solche des
Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB). Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der
Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen
seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die
Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der
Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche
die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur
zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende
Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private
Interessen gerechtfertigt ist. 
Zweifellos handelt es sich bei der Wallburg Haskenau um ein
herausragendes Bodendenkmal, und unter Berücksichtigung der in
der Stellungnahme formulierten Einwände wird eine
denkmalrechtliche Beeinträchtigung der Wallburg Haskenau durch
den Bau von Windenergieanlagen grundsätzlich für möglich
erachtet. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
des Bodendenkmals kann jedoch nicht gesehen werden, da die
Wallburg aufgrund der über die Jahrzehnte/-hunderte erfolgten
Eingrünung (Lage im Wald) heute außerhalb der unmittelbaren
Umgebung kaum in Erscheinung tritt und umgekehrt in
unmittelbarer Umgebung des Denkmals mögliche
Windenergieanlagen aufgrund des umstehenden Waldes kaum in
Erscheinung treten können. Insofern scheidet eine Genehmigung
einer Windenergieanlage nach § 35 (1) Nr. 7 nicht grundsätzlich
aus. Da es sich nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes handelt ist es auch nicht erforderlich, auf
überwiegende Gründe des Gemeinwohls abzustellen.
Seite 20 von 51
492

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Als erhebliche Beeinrächtigung eines Denkmals ist dabei nicht nur
eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische
Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust
erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem
Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass
die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der
Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element
geschmälert wird.
- Dabei ist zunächst die Bedeutung des Denkmals zu
berücksichtigen. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen
ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines
Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das
Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der
Unverträglichkeit überschritten sein.
Die Ortsgebundenheit des Bodendenkmals steht dabei außer
Frage, gleichwohl handelt es sich nicht um eine erhebliche
Beeinträchtigung, da eine mögliche Beeinträchtigung des
Denkmals allein durch den Abstand und seine Lage im Wald
abgemildert wird. Die Möglichkeiten, Windkraftanlagen auch an
anderen Standorten im Außenbereich von Münster zu errichten,
sind zweifelsohne grundsätzlich gegeben, durch die erhebliche
Besiedelung des Münsteraner Außenbereichs aber faktisch
eingeschränkt, so dass einer - wie hier vorliegend - relativ großen
zusammenhängenden Zone ein besonderes Gewicht beigemessen
wird.
Trotz seiner gesetzlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB kann sich ein Belang der Nutzung der Windenergie bei
erheblichen Beeinträchtigungen nicht gegenüber dem als
höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach §
35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen. Zu beachten ist, dass
ein landschaftsprägendes Denkmal - auch ein ortsfestes
Bodendenkmal - in seiner landschaftsprägenden Wirkung
ortsgebunden ist; es kann seine denkmalgeschützte Funktion nur
an seinem angestammten Standort erfüllen und verlöre sie
weitgehend, würde die Windkraftanlage in Sichtweite errichtet. Die
Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten
Standort ebenfalls ihre technische Funktion erfüllen. Während die
Beeinträchtigung des Denkmals durch die Windkraftanlage
einerseits nicht durch bauliche oder denkmalpflegerische
Vorkehrungen abgemildert werden kann, besteht andererseits
vielfach die Möglichkeit, die Windkraftanlage auch an einem
anderen Standort zu errichten und zu betreiben. 
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen - anders als bei anderen Bauwerken wie
beispielsweise Wohnhäusern etc. - nicht dauerhaft angelegt ist,
sondern in der Regel die Anlagen nach 20 - 25 Jahren wieder
abgebaut (bzw. ggf. "repowert") werden. Dies bezeugt auch die in §
35 (5) Satz 2 BauGB dargelegte Verpflichtungserklärung zum
Rückbau als Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Potenzialfläche
bietet aufgrund ihrer Größe und des damit verbundenen größeren
Abstandes zu benachbarter Wohnbebauung für die Errichtung
leistungsstarker Windenergieanlagen ein besonderes Potenzial,
welches nur vergleichbar ist mit den größeren Potenzialflächen in
Sprakel, Häger, Sudhoff und Niederort. Daher kann sich im
Rahmen der Abwägung zu dieser Konzentrationszone auch der
Belang der Windenergienutzung gegenüber den Belangen des
Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege
durchsetzen. 
Diese abwägungsrelevanten Gesichtspunkte sind im bisherigen
Verfahren offensichtlich verkannt worden. Der Sache nach liegt ein
Abwägungsausfall vor. 
Im Einzelnen wird auf die vorausgegangenen Stellungnahmen der
LWL-Archäologie für Westfalen vom 17.06.2015, Gr/Ti/M 365/15
B, und vom 11.09.2015, Gr/Ti/M 531/15 B, verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen
Behördenbeteiligung zum Schreiben des LWL-Archäologie für
Westfalen vom 11.09.2015 verwiesen.
Seite 21 von 51
493

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
LWL-Denkmalpflege, 
Landschafts- und
Baukultur in Westfalen,
14.03.2016
Wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 13.7.2015. Die
Konzentrationszonen 9a/9b (Raringheide Amelsbüren) greift in
einen historischen Kulturlandschaftsbereich (K 5.18,
Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland)
ein, der weitgehend unbeeinträchtigt von technischen Bauwerken
gut überliefert ist. 
Ihre Einschätzung, dass im Genehmigungsverfahren für die
Windenergieanlagen in diesen Bereichen eine Versagung der
denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht zu erwarten ist, können wir
nicht teilen. Nicht nur die Blickbezüge zwischen der historisch
gewachsenen Kulturlandschaft und der raumwirksamen Pfarrkirche
St. Sebastian in Amelsbüren (Wiemannstr. 10) wird beeinträchtigt
werden.
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und
Baukultur in Westfalen vom 13.07.2015 sowie 09.09.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.212
LWL-Denkmalpflege, 
Landschafts- und
Baukultur in Westfalen,
14.03.2016
Auch die bedrängende Nähe zum ehemaligen Haus Köbbing legt
eine Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung nahe. Die
Konzentrationszone Raringheide rückt hier bis auf 200 m an die
denkmlageschützten Gebäude heran. Die Hofanlage mit
Herrenhaus, Remise und Wirtschaftsgebäuden ist mit den
umliegenden Kötterhäusern räumlich-funktional verbunden. Für
Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
Trotz des Heranreichens der dargestellten Konzentrationszone 9
"Amelsbüren" an die denkmalgeschützten Gebäude der
ehemaligen Hofanlage Haus Köbbing, kann eine erhebliche
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals, die zu
einer Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis führen könnte,
nicht gesehen werden. Die Anlage ist architektonisch nach Süden
ausgerichtet, während in Richtung Westen (zur
Konzentrationszone hin orientiert) lediglich Nebenanlagen und
Wirtschaftsgebäude zu finden sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.213
Münster Netz GmbH,
07.03.2016 
Grundsätzlich bestehen gegenüber der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Münster seitens der
münsterNETZ GmbH keine Bedenken. Wir bitten jedoch unten
stehendes zur Kenntnis zu nehmen: 
Als Netzbetreiber stellen wir die notwendige Infrastruktur für das
elektrische Netz zur Verfügung. Für jeden Anschluss, auch für den
Anschluss von erneuerbaren Erzeugungsanlagen, bestimmen wir,
aufgrund gesetzlicher und technischer Restriktionen, den
geeigneten Netzverknüpfungspunkt in unserem Netz und bauen
dieses unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
weiter aus. 
Aufgrund der ausgewiesenen Flächen der Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen in unserem Versorgungsgebiet können wir nicht
ausschließen, dass wir zusätzliche Flächen für die Energie-
Aufnahme benötigen. Des Weiteren können auch visuelle und
akustische Beeinträchtigungen unsererseits nicht ausgeschlossen
werden. 
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 22 von 51
494

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Beim Bau einer neuen Umspannanlage / Umspannwerk wird
beispielsweise eine Freileitung mit dem Anschluss an einer
Hochspannungsfreileitungstrasse (Leitungsbänder) benötigt. Falls
am neuen Standort der Umspannanlage keine Freileitungstrasse
zur Verfügung steht, muss eine neue errichtet werden. Die
akustischen Beeinträchtigungen beziehen sich dann auf die
Geräusche des Umspanners und der Koronaeffekte der
Freileitung. Die visuellen Beeinträchtigungen beziehen sich auf
neue Maststandorte inklusive der Freileitung und der
Umspannanlage (Umspannwerk). 
Durch den Neubau von Anlagen zur elektronischen
Energieversorgung, werden die elektromagnetischen Felder in der
Umwelt zunehmen. Die Grenzwerte nach der Bundes-
Immissionsschutzverordnung BImSchV werden jedoch
eingehalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
NABU Münster, 06.03.2016 Die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster
zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie sieht
vor, im Stadtgebiet 12 Konzentrationszonen für Windkraft im
Flächennutzungsplan (FNP) auszuweisen. Wir verurteilen scharf,
dass wegen der Änderungen des EEG und einer "schlechteren"
Förderung der Windkraft die FNP Änderung beschleunigt
durchgeführt werden soll! Es darf nicht der finanzielle Aspekt den
Klimaschutz-Gedanken überwiegen. Ein Standort, der ohne die
Förderung nicht wirtschaftlich durch Windkraft genutzt werden
kann, sollte auch nicht realisiert werden. Die mittlere
Windgeschwindigkeit in Münster von ca. 6 m/s halten wir nicht
ausreichend für eine Nutzung der Windkraft. Unabhängig von
diesen generellen Problemen des Standortes Münster werden wir
im Folgenden eine fachliche Diskussion der vorliegenden
Unterlagen führen. 
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen
Behördenbeteiligung zum Schreiben des NABU Münster vom
23.06.2015 verwiesen.
Im Übrigen wird das Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht beschleunigt durchgeführt, sondern
orientiert sich an den Verfahrensregeln des BauGB. Vor dem
Hintergrund, dass zuletzt im Jahr 2014 Windenergieanlagen in
Münster gebaut wurden und weitere Anlagen zurzeit projektiert
werden, wird deutlich, dass die mittlere Windgeschwindigkeit in
Münster offensichtlich ausreicht, um eine Windenergieanlage
wirtschaftlich zu betreiben. Dass in diesem Zuge auch gesetzlich
vorgesehene Fördermittel einberechnet werden, ist zwangsläufig
und letztlich vom Bundesgesetzgeber so gewollt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.214
Seite 23 von 51
495

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
NABU Münster, 06.03.2016 Insbesondere werden im Folgenden von der AG Fledertierschutz
die fachkundigen Beiträge des Büros Enveco und des
Fachgutachters Dr. Olaf Denz kritisch diskutiert, da diese teilweise
grob fahrlässige Fehler und Ungenauigkeiten aufweisen. Die AG-
Fledertierschutz setzt sich aus regional, national und international
anerkannten Experten der Fledermaus-Forschung zusammen. Sie
bringt mehr als 25 Jahre Erfahrung mit ein. Die Mitglieder
beschäftigen sich ehrenamtlich und teils auch beruflich mit
Windkraft und Fledermausschutz in Deutschland und Europa.
Für die Ausweisung von Flächen wurde die im Verfahren
vorgesehene Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP 1)
durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine reine Vorprüfung des
Artenspektrums und von möglichen Wirkfaktoren. Die Betrachtung
im Rahmen der ASP Stufe 1 erfolgte alleinig durch Auswertung der
LANUV-FIS-Datenbank und anderer Datenquellen auf Ebene von
Messtischblatt-Quadranten (ENVECO 2015). 
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen
Behördenbeteiligung zum Schreiben des NABU Münster vom
23.06.2015 verwiesen.
Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gezeigten Visualisierungen waren ausschließlich als beispielhafte
Darstellungen zu verstehen. Da weder genaue Standorte für die
Errichtung möglicher Windenergieanlagen noch Anlagentypen
bekannt sind, hat das Gutachterbüro enveco GmbH aus seiner
Sicht realistische Standorte und Anlagentypen angenommen. Dies
lässt keine Rückschlüsse auf etwaige bereits vorliegende - der
Stadt Münster im Detail nicht bekannte und für die hier vorliegende
vorbereitende Flächennutzungsplanung nicht relevante -
Planungen zur Errichtung einzelner Windenergieanlagen zu. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.215
Die Fachgutachter kommen zu dem folgenden Ergebnis (Stadt
Münster 2016): 
"Aufgrund des Ergebnisses der ASP I für Windpotenzialflächen
(WPF) auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf. (ENVECO 2015),
wonach mit einer durchweg hohen bis sehr hohen
Prognosesicherheit weder bezüglich der Fledermaus- noch im
Hinblick auf die Avifauna K.O.-Kriterien bestehen, die eine Nutzung
für Windenergie ausschließen (d.h. es existieren generell große
bis sehr große Realisierungschancen für die WPF), sowie infolge
grundsätzlich bestehender geeigneter Kompensationsmaßnahmen
zur Vermeidung artspezifischer Beeinträchtigungen nach § 44 Abs.
1 BNatSchG, können die ausgewiesenen WPF auf dem Gebiet der
Stadt Münster uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Änderung
des FNP der Stadt Münster Berücksichtigung finden, indem sie
dort mit entsprechender Ausweisung übernommen werden. Eine
ASP II ist zuvor nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, da aktuell
weder die genauen WEA-Standorte noch -Typen bekannt sind." 
Seite 24 von 51
496

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die AG-Fledertierschutz des NABU Münster kann diese Aussage
nicht nachvollziehen. Wir sehen potenziell teils sehr große
Konflikte, die der Fachgutachter ohne Datenerhebungen nicht
darstellen kann! Insbesondere die Konzentrationszonen 1, 2, 4, 5,
9, 11 und 12 sehen wir auf Grund der Naturraumausstattung und
teils wegen der Nähe zu Gewässerstrukturen (Dortmund-Ems-
Kanal (DEK), Werse, Rieselfelder) als äußerst kritisch bezüglich
der Fledermausfauna an. Zwar stehen die Anlagenstandorte im
Detail noch nicht fest, jedoch ergeben sich durch die teils sehr
geringen Flächengrößen keine besonderen Spielräume die
Standorte frei zu wählen, um diese Zonen auch als
Windvorrangzonen ausweisen zu können. 
Der genaue Standort spielt bei hochmobilen Tierarten auch nicht
diese besondere Rolle. Auch sind die genauen Anlagentypen nicht
bekannt (ENVECO 2015), so dass als Schluss eine ASP II nicht
notwenig erscheint. Jedoch widerspricht dies den Fotomontagen,
die bereits mit konkreten Anlagentypen gerechnet wurden (Nordex
N117, 91m Nabenhöhe). Es ist davon auszugehen, dass es keine
besondere Abweichung von diesen Anlagentypen geben kann und
wird. So läuft bereits seit 6.2.2016 eine öffentliche Ausschreibung
der Stadtwerke Münster zur Vergabe zweier Lose zum Bau von
Windenergieanlagen. Die Ausschreibung der Stadtwerke
beinhaltet u.a. 6-8 Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m und
Rotordurchmesser von mindestens 100 m. 
Es ist also davon auszugehen, dass weitere WEA mit geringem
rotorfreien Bereich gebaut werden! Das zeigt klar, dasss die
Standorte bereits eingegrenzt sein müssen. Ebenso laufen
weiterführende Untersuchungen des Büros Denz auf Flächen des
FNP-Entwurfs seit 2015. Auch dies deutet auf bereits konkrete
Planungen durch die Stadtwerke  - eine Tochter der Stadt(!) - hin.
Seite 25 von 51
497

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Spätestens im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Verfahrens sollte daher auf einer ASP II mit Datenerhebung nach
Leitfaden bestanden werden! Wir sehen für alle Flächen die im
Leitfaden vorgesehene Alternative (Abschaltung und
Gondelmonitoring) als nicht sinnvoll an und sehen große fachliche
Probleme, wenn tatsächlich Nordex N117 oder baugleiche Anlagen 
realisiert werden. Wir werden unsere Anregungen im Folgenden
genauer beschreiben. Als Verband stehen wir gerne beratend zur
Verfügung, um bei der fachlichen Beurteilung zu unterstützen und
bieten den Naturschutzbehörden der Stadt Münster sowie denen
der Bezirksregierung hier unsere offene Zusammenarbeit an.
Mitglieder der AG Fledertierschutz beraten bereits die
Münsterlandkreise sowie das LANUV und das Ministerium. 
Fledermaus-Fauna
Der Fachgutachter bezieht sich bei der Betrachtung der
Fledermausfauna auf frei verfügbare Daten (ENVECO 2015), Seite
8: 
"Die vorkommenden planungsrelevanten Fledermaus- und
Vogelarten wurden im Wesentlichen dem im Internet frei
zugänglichen Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen" entnommen, ergänzt durch Angaben der
Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Münster sowie des Nabu-
Kreisverbands Münster." 
Jedoch werden dann die vom NABU angeforderten und
gelieferten Fledermausdaten nicht in der Tabelle und
Betrachtungen zur Gefährdung von Fledermäusen mit aufgeführt
(ENVECO 2015), Seite 9: 
"Alle Angaben wurden - sofern sie sich auf Windenergie - sensible
Arten beziehen und mit Ausnahme der nachträglichen Hinweise
des Nabu-Kreisverbandes Münster zu den Verbreitungsangaben
der Fledermäuse  - in Tabelle 4 mit berücksichtigt."
Dabei liegen vermutlich die umfangreichen Daten zum Vorkommen
von Fledermäusen bei den Fledertier-Experten des NABU vor, so
dass es unverständlich ist, dass diese nicht in die Betrachtungen
eingingen (ENVECO 2015), Seite 12 - E-Mail von Herrn Dr. C.
Trappmann:
"Danach ist für alle betroffenen WPF ein Vorkommen von
Zwergfledermäusen und Kleinen Abendseglern bekannt.
Außerdem ist der Große Abendsegler in den WPF 9-21 sowie in
allen Flächen im Süden von Münster nachgewiesen und die
Rauhautfledermaus in den Flächen 14-16, 34 und 37"
Seite 26 von 51
498

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die Tabelle 5 (ENVECO 2015) auf der Seite 20 listet demnach für
alle WPF als Fledermausarten nur den Großen Abendsegler (NN)
und die Breitflügelfledermaus (ES) auf. Hier fehlen jedoch
Windenergiesensible Arten wie Rauhautfledermaus (Pipistrellus
nathusii), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) und
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Diese Arten sind
regelmäßig und übers ganze Jahr(!) nachweisbar und müssen
somit bei einer Betrachtung mit einbezogen werden. Außerdem ist
von einem lückenhaften Vorkommen der Mückenfledermaus
(Pipistrellus pygmaeus) sowie der Zweifarbfledermaus (Vespertilio
murinus) zwingend auszugehen. Erste Art wurde 2015 an
mehreren Standorten in Münster bei einigen Kartierungen
nachgewiesen. 
Die Zweifarbfledermaus bezieht vermutlich in Münster sogar eine
Wochenstube, darauf deutet der Fund eines Jungtiers im Sommer
2015 hin. Diese Art ist mit akustischen Methoden jedoch sehr
schwer nachweisbar da die Rufe stark mit anderen Arten der
Gruppe Nyctaliod-rufender Arten überlappen. Der Autor der ASP I
hatte selber bei einer Untersuchung 2013/14 (Denz 2013; Denz
2014) unbekannte Wochenstubenquartiere des Kleinabendseglers
nachgewiesen, aber unverständlicherweise bei der Betrachtung
der ASP I nicht weiter mit einbezogen. 
Die Rauhautfledermaus wurde im Text als ziehende Art nur zeitlich
begrenzt als gefährdet betrachtet. Aber auch hier liegen uns über
den gesamten Jahresverlauf Daten vor, es gibt eine
Standpopulation! Als eine der Gefährdungen der Art sieht das
LANUV Windparks an. Es müssen diese Arten alle dringend mit
aufgeführt werden. Das Konfliktpotenzial steigt mit zunehmender
Artenzahl an den Standorten. Daher ist die Prognose geringer
Konflikte nicht ohne tatsächliche Untersuchungen wie sie bei der
ASP II erfolgen, zu treffen. Die Lückenhaftigkeit der Daten zeigt
sich auch in einer Aussage zum Fehlen von Wochenstuben und
Sommerquartieren (ENVECO 2015), Seite 11: 
"Angemerkt sei in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass es keine
Angaben zu Sommer- oder Winterquartieren von Fledermäusen im
Betrachtungsraum gibt."
Seite 27 von 51
499

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Dies ist der Tatsache geschuldet, dass es bisher keine aktive
Suche nach Quartieren gab. Dieser Absatz ist eine irreführende
Information, die als Vermutung in einem Fachgutachten nicht
erscheinen sollte. Der Gutachter sollte eigentlich wissen, dass
Quartiere von Fledermäusen nur bei aktiver Suche im Rahmen der
Eingriffsplanung oder durch Zufall bei Abrissarbeiten gefunden
werden. Eine aktive Suche findet in der Regel jedoch nicht ohne
Anlass statt. In Münster sind jedoch zahlreiche Wochenstuben von
aller vorkommenden Arten zu vermuten, da insbesondere während
der Wochenstubenzeit beim NABU Jungtiere abgegeben werden,
die sich in Häuser verirrt oder von Katzen gefangen wurden. So
gibt es zahlreiche Wochenstuben der Zwergfledermaus, der
Breitflügelfledermaus, des Kleinabendseglers und vermutlich eine
der Zweifarbfledermaus. 
Auch Aussagen zu den potenziellen Abschaltzeiten sind reine
Vermutung, basieren sie auf einer unzureichenden Artenliste und
einer reinen Literaturrecherche (ENVECO 2015), Seite 21: 
"Insgesamt wird das Konfliktpotenzial für die Fledermausfauna im
Betrachtungsraum als relativ gering eingestuft. Infolge dessen
sollte eine Realisierung der WPF gut möglich sein, auch wenn u.U.
teilweise - und wenn überhaupt, dann vermutlich nur geringfügige -
Betriebseinschränkungen durch Abschaltzeiten der WEA in Kauf
geommen werden müssen." 
Es geht nicht hervor, wie die Gutachter basierend auf
Literaturangaben, deren Genauigkeit sie selber anzweifeln, solche
Aussagen für alle WPF treffen können (ENVECO 2015), Seite 21: 
"In diesem Zusammenhang sei aber auch darauf hingewiesen,
dass man - wie bereits weiter oben angemerkt - aufgrund der
insgesamt recht großen Kenntnisdefizite hinsichtlich der regionalen
Verbreitung von Fledermausarten vor "Überraschungen" nicht
sicher sein kann, wie erst jüngst am Beispiel des Nachweises von
bislang nicht bekannten Wochenstubenquartieren des Kleinen
Abendseglers im Raum Münster-Wilbrenning deutlich wird; mit
Auswirkungen auf die Realisierung geplanter WEA-Standorte
(DENZ 2013, 2014)."
Seite 28 von 51
500

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Der NABU Münster ist seit über 25 Jahren aktiv mit der
Erforschung der Fledermausfauna beschäftigt und es liegen sehr
wohl solide Daten zum Vorkommen von Fledermäusen vor, die
auch zum Teil veröffentlicht sind. Die Kenntnisdefizite, die der
Gutachter erwähnt, liegen wohl nur bei ihm vor. Die AG-
Fledertierschutz des NABU Münster hat darüber hinaus in den
Jahren 2014 und 2015 an insgesamt 28 Standorten Daten mit
modernster Technik akustisch erhoben. Es kamen dazu batcorder
2.0, 3.0 und 3.1 zum Einsatz (Threshold-30dB, Posttrigger 600ms),
die in 324 Nächten insgesamt über 82000 Aufnahmen gesammelt
haben. Wir konnten alle windsensiblen Arten in teils sehr hohen
Dichten nachweisen! Besonders hervorzuheben ist der Hinweis auf
ein großes Männchenquartier oder eine Wochenstube der
Rauhautfledermaus in den Rieselfeldern! 
Da diese Art in NRW keine besetzten Wochenstuben mehr
aufweist, bedeutet dies sogar ein besonders hohes
Konfliktpotenzial. Auch ist diese Art hochmobil, und jagt im Umkreis
von bis zu maximal 12 km (im Schnitt 6-7 km) um ihr Quartier.
Unsere Ergebnisse zeigen klar, dass die ASP I nicht ausreichend
klären kann, ob es an den Standorten Konflikte gibt und solche
Aussagen müssen vom Gutachter dann auch unterlassen werden.
Es bleibt ansonsten ein "Geheimnis" des Gutachters, wie er zur
Abschätzung eines geringen Konfliktpotenzials kommt. Inwieweit
der Gutachter hierzu fachlich qualifizierte Aussagen treffen kann,
muss nach der Bürgeranhörung am 2.6.2015 bei den Stadtwerken
Münster in Frage gestellt werden (STADT MÜNSTER 2015), Seite
7: 
"Ein Bürger erkundigte sich, ob es für die gerade durch die
Stadtwerke Münster im Stadtgebiet errichteten WEA
Abschaltalgorithmen gäbe. Herr Dr. Denz antwortete, dass dies
nicht der Fall sei und es auch keine Hinweise auf ein solches
Erfordernis gäbe." 
Seite 29 von 51
501

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Diese Frage wurde von einem Vertreter der AG-Fledertierschutz
gestellt. Die Antwort von Herrn Denz ist insoweit richtig, dass es
keine Abschaltungen gibt. Jedoch wurden auch keinerlei Hinweise
gesammelt, ob dies notwendig ist. Insofern muss man diese
Aussage als Lüge bezeichnen. Denn nur wenn es eine
Schlagopfersuche oder eine andere Form der Überwachung gibt,
können Hinweise gesammelt werden. Insofern ist die Aussage
auch interessant, als dass Herr Denz im Gutachten zur
bestehenden Anlage in Amelsbüren selber zu dem Schluss kommt
(ENVECO 2015), Seite 15: 
"Für den geplanten WEA-Standort ergibt sich insbesondere in
Bezug auf die ganzjährige Nutzung des nahegelegenen Grabens
als Jagdrevier für die Zwergfledermaus ein Konfliktpotenzial, so
dass - sollte nicht die Möglichkeit bestehen, den geplanten
Anlagenstandort mindestens 50 m vom Graben abzurücken - der
Betrieb der Anlage diesem Umstand anzupassen ist. Es wird dann
ein zweijähriges Gondelmonitoring vorgeschlagen mit
vorsorglicher, nächtlicher Abschaltung der Anlage im ersten Jahr in
der Zeit von Anfang März bis Ende Oktober bei trockenen, warmen
und windarmen Bedingungen sowie mit einer Überprüfung und
möglichen weiteren Anpassung der Betriebszeiten im zweiten Jahr.
Dadurch kann ein langfristig geeigneter Betriebsalgorithmus
entwickelt werden, der sowohl den wirtschaftlichen Interessen des
Betreibers gerecht wird (Reduzierung möglicher Abschaltzeiten)
als auch den artenschutzrechtlichen Belangen (Tötungsverbot). 
Unter diesen Vorraussetzungen kommt es somit nicht zu einer
Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG, so dass dem geplanten Vorhaben bezogen auf die
Fledermausfauna des Untersuchungsgebietes keine weiteren
Einwände entgegenstehen." 
Seite 30 von 51
502

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Dieser Vorschlag wurde mit unbekannter Begründung nicht in die
Genehmigung durch die Bezirksregierung mit aufgenommen,
jedoch zeigt dies, dass bereits in DENZ (2013,2014) und in
ENVECO (2013) eben Konflikte erkannt wurden. Dies müsste
eigentlich auf die behandelten  WPF übertragen werden. 
Bei einer Prognose von 6 m/s Wind im Mittel für Münster (u.a.
Stadtwerke Münster) ist eine Realisierung von Anlagen auf den
WPF nach Artenschutz-Leitfaden (MKULNV 2013) mit einer
Abschaltung bei 6 m/s nicht mehr unbedingt wirtschaftlich, wenn
auch andere Abschaltungen (Eiswurf, ...) hinzukommen. 
Sollten die geplanten Anlagentypen den bereits realisierten Nordex
N117 entsprechen, dann können die generellen Abschaltzeiten/ -
algorithmen nicht angewendet werden (siehe auch Abschnitt
Abschaltalgoritmik nach Leitfaden). Durch den geringen rotorfreien
Raum ist das Schlagrisiko für Fledermäuse signifikant erhöht
(siehe auch TU BERLIN et al 2015 - Kapitel Anlagentypen)! Das
bedeutet für eine Genehmigung müssen deutlich höhere
Anforderungen an das Fachgutachten "Fledermäuse" gestellt
werden. 
Realisierungsmöglichkeiten und Konflikte 
Zur Realisierung der tatsächlichen Standorte wird empfohlen im
Rahmen des immissionsschutz-rechtlichen
Genehmigungsverfahrens eine ASP Stufe 2 durchzuführen. Auf
eine ASP II im Rahmen des FNP-Verfahrens kann nach Meinung
des Gutachters auf Grund des Fehlens von KO-Kriterien verzichtet
werden. Dieses Vorgehen wird in NRW immer wieder so
angewendet, wenn auch Anlagentyp und genaue Standorte noch
nicht bekannt sind. Die bloße Ausweisung eines FNP ist für sich
genommen noch keine Tathandlung im Sinne des
Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 BNatschG. Jedoch wird
durch den FNP ein Baurecht erteilt. So ist es ebenso möglich, eine
ASP II auch im Rahmen des FNP-Verfahrens durchzuführen, wie
es zum Beispiel im März 2015 in Hagen empfohlen wurde. 
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503

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Wir gehen wie oben erwähnt davon aus, dass es an allen
Standorten Aktivität der Windenergie-sensiblen Arten zu
verzeichnen ist. Unsere Erfahrungen bei Erfassungen im
Stadtgebebiet von Münster unterstützen dies. Manche der Flächen
werden dabei, bedingt durch ihre Lage und die lokale
Strukturierung oder Gewässernähe, stark erhöhte Aktivität
aufweisen. Diese Flächen sehen wir als kritisch für eine
Realisierung an. Dort erwarten wir hohe betriebsbedingte
Auswirkungen auf die Fledermausfauna. Während der
Wanderungszeit im Frühjahr und Herbst wird es entlang des DEK
erhöhte Aktivität geben. Wir gehen davon aus, dass die
Wanderung dabei nicht in einem engen Korridor entlang des DEK
stattfindet. Vielmehr ist es fachlilch anerkannt, dass Fledermäuse
breitbandig entlang solcher Leitstrukturen wandern. Damit ist auf
allen Flächen zwingend mit wanderndern Tieren der Arten Großer
Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus zu
rechnen. Zusätzlich erwarten wir darüber hinaus die
Teichfledermaus, die vom Gutachter nicht weiter beachtet wurde.
Diese wandert entsprechend eigener Erhebungen in großer Dichte
entlang des DEK. Die Teichfledermaus ist ein seltenes
Schlagopfer, wude aber in Niedersachsen und Schleswig-Holstein
schon nachgewiesen. Die Ergebnisse sind übertragbar auf NRW.
Von manchen Flächen liegen uns weiterführende Einblicke vor, die
wir durch unsere ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben. Einige
dieser Flächen beschreiben wir exemplarisch im Folgenden: 
Fläche 2 Häger: 
Diese Flächen liegen zwar zum großen Teil in der freien Feldflur,
aber es existieren dort Nachweise der Breitflügelfledermaus, in
Häger gibt es eine Wochenstube der Zwergfledermaus, und die
Nähe zum NSG Vorbergshügel mit Vorkommen von großem
Abendsegler, Kleinabendsegler und der Bechsteinfledermaus
lassen die Gebiete als nicht geeignet erscheinen.
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504

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Fläche 4 Coerheide/Kanal: 
Diese Fläche liegt sehr nah an den Rieselfeldern. Hier gibt es
bereits sehr starke Bedenken wegen des Zugvogelaufkommens.
Zudem jagen hier Breitflügelfledermäuse, Rauhautfledermäuse,
Zwergfledermäuse, Große Abendsegler und Kleinabendsegler. Die
Fläche hat einen Abstand von teilsweise gerade 90 m zum Kanal
und damit zu den randlich gelegenen Flächen des NSG
Rieselfelder Münster. Wir halten die Fläche für absolut ungeeignet
für Windkraftstandorte. Wir erwarten sehr starke Konflikte, die eine
sinnvolle und wirtschaftliche Realisierung nicht ermöglichen
werden. Die Tatsache, dass die Flächen b und c, eben wegen der
hohen Konflikte zum Artenschutz aus dem Entwurf genommen
werden, unterstützt unsere Meinung. Ebenso muss mit der
Teilfläche a verfahren werden, denn es spricht nichts für ein
geringeres Konfliktpotenzial! Die Entfernung zu den Rieselfeldern
beträgt gerade einmal 300 m - das ist für die hochmobilen
Fledermausarten keine Entfernung. 
Fläche 5 Haskenau:
Diese Fläche ist umrahmt von Waldgebieten mit älterem
Baumbestand mit potenziellen Quartierbäumen. Es ist davon
auszugehen, dass dort Arten der Gattung Nyctalus Quartiere
beziehen und auch jagen. Außerdem liegt der Standort nahe zum
DEK und zu den Rieselfeldern, beides bevorzugte Jagdgebiete von
Arten der Gattung Nyctalus, Breitflügelfledermaus,
Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Teichfledermaus. In
der Nähe der Haskenau, auf dem Waldfriedhof Lauheide, gibt es
ein großes Überwinterungsvorkommen des Großen Abendseglers.
Die Windpotenzailfläche Haskenau ist diesem
Überwinterungsvorkommen zu nahe gelegen. Es besteht die
Gefahr, dass gerade im Frühjahr, wenn die Großen Abendsegler
bei schönem Wetter auch am Tage jagen, die Tiere in die Rotoren
kommen und erschlagen werden. Die Abschaltzeiten, die
möglicherweise vorgesehen werden, müssen zudem bis Mitte
Dezember verlängert werden und auch schon ab Ende Januar
wieder beginnen. Große Abendsegler sind sehr lange im Jahr und
auch schon früh wieder aktiv. Im Frühjahr sollten die Anlagen von
Anfang März bis Ende April auch tagsüber bei
Schwachwindperioden abgeschaltet werden, da die Großen
Abendsegler wie erwähnt auch tagsüber nach Insekten jagen. 
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die Haskenau ist ein sehr sensibler Bereich zwischen der Ems und
der Werse, die beide parallel zum DEK verlaufen. Die
Windparkfläche grenzt an die Werse und den Wald der Wallanlage
sowie einen weiteren ausgedehnten Wald im Osten. Die
Wallanlage selber ist eine der wenigen Erhebungen in Münster mit
altem Buchenbestand. Die Werse fließt dort quasi in einem Tal.
Ganz in der Nähe ist ein Truppenübungsplatz mit erhöhter
Insektendichte, da dort keine landwirtschaftliche Nutzung
stattfindet. Die Haskenau ist sicherlich eine der reich
strukturiertesten Bereiche in Münster und daher besonders kritisch
in Bezug auf den Bau von WEA. Unsere langjährigen
Untersuchungen haben diesen Bereich als besonders wertvolles
Gebiet auch für Fledermäuse bestätigt mit einem großen
Artenreichtum.
Fläche 9 Amelsbüren: 
Diese Konzentrationszone liegt zwischen dem DEK und der Hohen
Ward. Die Hohe Ward als Waldgebiet mit teils sehr altem
Baumbestand wird von uns seit über 20 Jahren untersucht. Zum
Beispiel betreuen wir hier einige Kastengebiete. In diesen Kästen
finden sich Überwinterungsquartiere des Großen Abendseglers. In
der Fläche 9 sind unter anderem die Wasserfledermaus zu
erwarten, die Fransenfledermaus (sie hat hier eine Wochenstube!),
die Teichfledermaus, die Breitflügelfledermaus, der Große
Abendsegler, der Kleinabendsegler und die Rauhautfledermaus.
Diese Arten werden auch den DEK als Jagdgebiet nutzen und
müssen daher die Fläche 9 überqueren um vom Quartier zum
Jagdgebiet zu gelangen. Wir halten die Fläche 9 auf Grund der
direkten Nähe zu einem großen Waldgebiet und zu einem großen
Jagdgebebiet als ungeeignet für die Realisierung von
Windenergieanlagen.
Trotz dieses offensichtlichen Konfliktpotenzials erkennt der
Gutachter in seiner Beurteilung keinerlei Bedenken wegen der
Nähe zum DEK und Wald. Und das, obwohl im Fachgutachten
(ENVECO 2015) die potenziellen Konflikte mit ziehenden Arten
entlang des DEK beschrieben werden. Wir können diese
fahrlässige Auslassung nicht verstehen uns sehen einen
dringenden Nachbesserungsbedarf oder besser die Streichung
dieser Fläche als WPF. 
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506

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Fläche 11 Sudhoff:
Diese Fläche liegt nahe am Waldgebiet Davert mit dem
Vorkommen von vielen Fledermausarten, z.B. Wochenstuben der
Fransenfledermaus und dem Braunen Langohr, Großer
Abendsegler, Kleinabendsegler (vermutlich mit Wochenstuben),
Bartfledermausarten, Großes Mausohr. 
Die Liste erhebt keine Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt
sich um Beispiele für Flächen, die unserer Meinung nach
offensichtlich falsch eingeschätzt wurden und ein erhöhtes
Konfliktpotenzial aufweisen. Für andere Flächen liegen uns
teilweise weniger vertiefte Informationen vor, so dass wir keine
genauere Analyse vornehmen konnten. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass deswegen nicht mit Konflikten zu rechnen ist! Unsere in
2015 erhobenen Daten weisen vielmehr darauf hin, dass mit den
"Überraschungen" (ENVECO 2015) sehr häufig zu rechnen ist. 
Abschaltalgorithmik nach Leitfaden
Die folgenden Aspekte sind nicht zwingend Thema des FNP,
sollten aber unserer Meinung nach so frühzeitig wie möglich
bearbeitet werden. Nur so kann später die Planung der
tatsächlichen Standorte sinnvoll im Sinne des Artenschutzes, aber
auch im Sinne der Betreiber, durchgeführt werden. Wir gehen
daher bereits so frühzeitig darauf ein. Das MKULNV hat 2013
einen Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen (MKULNV 2013) herausgegeben. Es ist
dabei anzumerken, dass diese Leitfäden keineswegs bindenden
Charakter haben (TU BERLIN et al 2015):
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
"Dogmatisch handelt es sich grundsätzlich um
Verwaltungsvorschriften, da in ihnen in abstraktgenereller Form
das Verhalten nachgeordneter Behörden gesteuert werden soll.
Sie stellen keine Gesetze dar, da eine formell-gesetzliche
Grundlage für ihre Schaffung fehlt und sie keine Außenwirkung
entfalten. Ferner handelt es sich nicht um anerkannte
normkonkretisierte Verwaltungsvorschriften, sondern lediglich um
norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, welche
insbesondere für Gerichte nicht bindend sind. Anderes gilt für
nachgeordnete Behörden, welche dienstrechtlich zur Beachtung
von Erlassen verpflichtet sind. Für die Kommunen als Träger der
Planungshoheit sind solche Verwaltungsvorschriften wiederum
insoweit nicht verbindlich, als sie über die Vorgaben des BauGB
oder sonstiger formell-gesetzlicher Anforderungen an die
Bauleitplanung hinausgehen. Eine selbständige Einschränkung der
verfassungsrechtlichen Planungshoheit können Erlasse nicht
bewirken."
Abweichungen vom Leitfaden sind in NRW üblich, zum Beispiel
wenn es um die Zwergfledermaus geht. Diese wird vom Leitfaden
explizit nicht zu den Schlagopfern gezählt, wenn nicht eine
entsprechend kopfstarke Wochenstube in der Nähe ist. Dennoch
wird sie bei Genehmigungen dann nach dem BNatSchG §4 4
dennoch berücksichtigt. Somit ist der Leitfaden tatsächlich nur als
Leitfaden zu sehen, er kann weder Rechtssicherheit geben, noch
aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse oder besondere
Regelungen für neue WEA-Typen beinhalten.
Der Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
Westfalen (MKULNV 2013) sieht altenativ zur vertieften
Artenschutzprüfung (ASP II) den Einsatz eines vorsorglichen
Abschaltalgorithmus und ein Gondelmonitoring vor. Reine
Abschaltalgorithmen im Rahmen eines erst nach Aufstellung der
Anlagen durchzuführenden Gondelmoitorings sind an den WPF
Standorten aus unserer Sicht nicht ausreichend und können
zudem zu wirtschaftlichen Einschränkungen führen, die durch
vertiefte Untersuchungen bereits im Vorfeld benannt werden
können und ggf. durch eine verbesserte Standortdetailplanung
vermieden werden können! Die Funktion des Leitfadens wurde
bereits im vorhergehenden Absatz erläutert. Er darf nicht als
Gesetz, sondern eben nur als Richtlinie gesehen werden. 
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Insbesondere die als Referenz für die WPF genannte WEA-
Konfiguration ist nicht konform mit der fachlichen Grundlage des
Leitfadens. Dieser bezieht sich auf ein nationales Forschungs-
Projekt (RENEBAT, Brinkmann et al 2011). In diesem Projekt
wurden Schlagopfer mit akutstischer Aktivität an den Gondeln
korreliert und so ein Werkzeug für die Berechnung von
Abschaltungen entwickelt (ProBat). ProBat wird in NRW für die
Bewertung mit der Einstellung 0 Schlagopfer (respektive 0,1 aus
methodischen Gründen) empfohlen. Die in diesem Projekt
untersuchten WEA weisen jedoch eine deutlich abweichende
Konfiguration von den avisierten Nordex N117 Anlagen auf. Durch
die niedrige Nabenhöhe von 91 m und dem großen Rotor-
Durchmesser von 117 m reichen diese bis auf 32 m über den
Boden! 
Im Gegensatz hierzu waren die unteren Rotorspitzen bei dem zu
Grunde liegenden BMU Projekt bei >/= 50 m. Eine Anfrage beim
RENBAT-Projekt ergab die Auskunft, dass mittels ProBat solche
Anlagen nicht konform sind (Dr. BEHR, Universität Erlangen-
Nürnberg, RENEBAT-Projekt, Telefonat im November 2015).
Insofern ist das Vorgehen nach Leitfaden und die alleinige
Anwendung des Gondelmonitorings fachlich nicht tragbar!
Bodennah ist die Aktivität von Fledermäusen deutlich höher, sie
nimmt mit zunehmender Höhe ab. Aktuelle Forschungsprojekte
verzeichnen teils deutlich Abnahmen bei >/= 50 m im Vergleich zu
niedrigeren Höhen über Boden. Die Rufe von tiefer fliegenden
Tieren können in der Regel nur selten an der Gondel noch
aufgezeichnet werden. Der Fledermausschlag - insbesondere von
ansonsten weniger stark gefährdeten Arten - wird deutlich höher
ausfallen (RUNKEL 2015, RUNKEL & GERDING in prep). 
Daher fordern wir entschieden eine ausführliche ASP II, um die
Konflikte im Vorfeld zu klären! Im Idealfall wird diese auf
ausgewählten Flächen bereits von der Stadt übernommen, um die
Wirtschaftlichkeit der Anlagen durch erhöhte Fledermausaktivität
nicht zu gefährden. Sollte auf die ASP II während des
immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu Gunsten eines
Abschaltalgorithmus verzichtet werden, sollte als
Nebenbestimmung in die Genehmigung eine Totfundsuche nach
BMU-Vorgaben sowie/oder die Anbringung eines zweiten
Mikrofons unterhalb der Rotorunterkante aufgenommen werden. In
Niedersachsen zum Beispiel hält dieses Vorgehen bereits seit
2015 im Genehmigungsprozess Einzug. 
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Wie die Konfliktbeschreibung der Fläche Kreuzbach (STADT
MÜNSTER 2016, S. 104) zeigt, wird das Gondelmonitoring als
ausreichend angesehen - der Standort- und Anlagentyp scheint
dort bekannt zu sein. In Abhängigkeit des Anlagentyps (z.B. bei der 
NORDEX N117) sehen wir dies jedoch als nicht zwingend
ausreichend an! Wir gehen davon aus, dass die Fachgutachter
hier nicht auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind und
daher leichtfertig diese Aussage treffen! Es wird daher die
Gerichtsfestigkeit der Genehmigungen nach derzeitiger
Rechtsprechung und Faktenstand angezweifelt werden müssen! 
Für eine ASP II mit Datenerhebung spricht auch, dass der
Leitfaden fachliche Mängel aufweist. Solange diese nicht behoben
sind, besteht eine rechtliche Unsicherheit. Das LANUV wurde
durch uns bereits 2013 direkt nach der Veröffentlichung auf diese
Fehler hingewiesen, eine Korrekturphase wurde jetzt 2016
begonnen. Bis diese beendet ist, wird noch wenigstens ein Jahr
vergehen. Wir gehen jedoch stark davon aus, dass das
beschriebene Problem aufgenommen werden muss, um
Rechtssicherheit zu gewährleisten. 
Standortplanung
Wir fordern zudem, dass bereits bei der Standortplanung die
Prüfung der infrastrukturellen Anbindung der Anlagen
berücksichtigt wird. Sowohl die Aufstellung der Anlagen, durch die
Anlieferung großer Anlagenteile, als auch die Anbindung an das
Stromnetz bedingen oftmals den Eingriff in essenzielle Strukturen
für Fledermäuse. Hierzu zählt die Beseitigung von Hecken,
Einzelbäumen und Gehölzen. Es wird angeregt, dass bei dem zu
erwartenden hohen Kompensationsaufkommen aufgrund
landschaftsästhetischer Eingriffe, die sich auf mehrere Hektar
Ausgleich belaufen, gezielt Strukturen aufgebaut oder optimiert
werden, die für Fledermäuse nutzbar sind. 
Neben der Anlage von Baumhecken, die bspw. Gehölze oder
Siedlungsstrukturen verbinden, der Renaturierung und Schaffung
von breiten Fließgewässerlebensräumen, sollte auch ein
dauerhafter Nutzungsverzicht von hiebreifen Wäldern in die
Kompensationskonzepte einfließen und als landschaftsästhetisch
wirksam akzeptiert werden. Da die Kompensationsverpflichtungen
oftmals geeignet sind, großräumige Landschaften dauerhaft zu
verändern und möglichst aufzuwerten, regen wir an, die Planungen
hierzu frühzeitig in die Öffentlichkeit zu geben, um auch hier
sinnvolle Anregungen aufnehmen zu können. 
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Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
1. Planerische Vorbemerkungen
Mit dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Beschluss des
"Sachlichen Teilabschnitt Energie" des Regionalplans Münsterland
sind keine neuen Konzentrationszonen in Münster vorgesehen.
Dennoch erreicht der Regionalplan die Vorgaben der
Landesregierung aus dem LEP(E) mit deutlich mehr als den
geforderten 6.000 ha im Münsterland. Aus dem "Sachlichen
Teilabschnitt Energie" geht hervor, dass sich die
Regionalplanungsbehörde bei der Auswahl der neuen WK-
Vorranggebiete im Münsterland an den möglichst konfliktarmen
Bereichen orientiert hat. Demzufolge hatten die anerkannten
Naturschutzverbände des Münsterlandes ausweislich der
gemeinsamen Stellungnahme des Landesbüros vom 17.07.2015
(Az.: SV 4-08.11 GEP / 08.14) auch nur bei vergleichsweise
wenigen Gebietsvorschlägen Bedenken angemeldet.
Die planerischen Vorbemerkungen werden zur Kenntnis
genommen.
Im Übrigen wird auf die explizit positive Stellungnahme zur
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung des BUND-Münster,
Schreiben vom 12.03.2016, verwiesen.
Die Vorbemerkungen werden zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Der alte GEP Münsterland von 1998 hatte noch
Windkraftvorranggebiete mit Ausschlusswirkung darstellen
können; auf diese Weise wurde nicht nur ein 100%iger regionaler
Konsens erreicht, sondern auch die führende Position des
Münsterlandes bei der Herstellung von Windstrom, da die
Windkraftanlagen-Projektierer von einer gesicherten
Planungsoption ausgehen und ihre Projekte rasch umsetzen
konnten. 
Dieser Vorteil ist durch die Änderung der Planzeichen-VO
weggefallen. Die Kommunen haben also jetzt die Möglichkeit, über
den im Regionalplan vorgegebenen Rahmen hinauszugehen, was
im gesamten Land NRW dazu führt, dass 
a) zunehmend nicht mehr ausschließlich objektive Beurteilungen
zu Standortentscheidungen führen, sondern die Interessenlage
von Grundeigentümern/Projektierern und ggf. deren Verankerung
in den Kommunalparlamenten;
b) zunehmend Konflikte mit Belangen des Natur- und
Artenschutzes auftreten, was vorher so gut wie nie der Fall
gewesen ist. 
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Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
2. Generelle Anmerkungen zum Entwurf der 65. FNP-Änderung
Vor dem Hintergrund der o.a. Vorgaben aus dem Entwurf des
sachlichen Teilabschnitts Energie des Regionalplans Münsterland
(= keine neuen Vorranggebiete im Stadtgebiet Münster), des
Umstandes der fehlenden Ausschlusswirkung der
regionalplanerischen Vorgaben sowie der Tatsache, dass die
ursprüngliche Verwaltungsvorlage (Nr. 0247/2012) deutlich
weniger zusätzliche WK-Gebiete vorsah, ist festzustellen, dass der
Entwurf der 65. Änderung zunächst ganz offenkundig ohne
vertiefte Einblicke in die Erfordernisse von Naturschutz und
Landschaftspflege ausschließlich profitorientierte Positionen
vertritt. 
Die Stellungnahme ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme zur
frühzeitigen Beteiligung und verkennt damit, dass der vorliegende
Entwurf zur 65. Änderung des Flächennutzungsplan gegenüber
dem damaligen Vorentwurf u.a. aus Landschaftsschutzgründen
deutlich weniger Flächen ausweist (ca. 100 ha weniger). Insofern
kann von einer Maximalposition keine Rede sein. Im Übrigen ist
gerade der Natur- und Landschaftsschutz insoweit deutlich
berücksichtigt worden, als sämtliche Schutzgebietskategorien des
BNatSchG als Tabuflächen gewertet werden. Dazu zählen auch die
vielen Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet, ausgenommen
sind davon lediglich die lärmbelasteten Bereiche entlang der
Autobahn.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.216
Eine solche Vorgehensweise wird von den Naturschutzverbänden
strikt abgelehnt. Das in der Begründung zum
Aufstellungsbeschluss (V/0017/2015) enthaltene Ziel "weitere
städtebaulich sinnvolle und landschaftsplanerisch bzw.
naturräumlich verträgliche Konzentrationszonen für die Nutzung
der Windenergie darzustellen" würde bei Umsetzung der
vorgeschlagenen zusätzlichen Konzentrationszonen verfehlt.
Darüber hinaus wird mittels der Darstellung von
Konzentrationszonen die Errichtung von Windenergieanlagen auf
bestimmte Bereiche beschränkt, so dass eine klein- wie
großräumige Konzentration entsteht, die insgesamt die Landschaft
vor einer umfassenden Inanspruchnahme schützt.
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
3. Überarbeitung der Potenzialflächenanalyse von Februar 2012
Es ist zwar richtig, dass die in der Vorlage V/0017/2015 genannten
beiden Urteile des BVerwG vom 13.12.2012 sowie des OVG NRW
vom 1.7.2013 ("Büren"-Urteil) eine umfassende Überarbeitung der
Flächennutzungsplanung erforderlich machen. Dies bezieht sich
jedoch vorrangig auf die im "Büren"-Urteil geforderte ausführliche
Begründung für die Auswahl vor allem der "weichen" Tabukriterien.
Beide Urteile fordern also nicht, möglichst viele neue WK-Flächen
zu generieren, sondern rechtssicher zu begründen, warum die
Gemeinde theoretisch vielleicht geeignete Flächen nicht
vorgesehen hat. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Naturschutzverbünde vom 23.07.2015
verwiesen.
Im Übrigen zeugt die Tatsache, dass einzelne
Konzentrationszonen gegenüber dem Vorentwurf
zurückgenommen wurden nicht von unzureichender Faktenlage,
sondern von einer ernsthaften Bürger- und Behördenbeteiligung
und daraus resultierenden Änderungen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.217
Seite 40 von 51
512

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Dies führt dann unmittelbar zur neuen Potenzialflächenanalyse
vom Januar 2015 (Anl. 1 zur Vorlage V/0017/2015).
Nicht erst auf den zweiten Blick mutet es äußerst "merkwürdig" an,
dass die in den Rat eingebrachte Potenzialflächenanalyse
ausgerechnet von einer Institution in Auftrag gegeben wurde, die
selbst als Projektierer im Stadtgebiet auftritt. In einem solchen Fall
kann eine Befangeheit nicht nur vermutet werden, sondern ist als
gegeben anzusehen. 
Im Ergebnis jedenfalls kommt die Potenzialflächenanalyse zu
insgesamt 14 Flächenbereichen, die "vorbehaltlich tiefergehender
Prüfungen" übrig bleiben. Im Verlaufe der Diskussion um den FNP-
Entwurf sind mehrfach einzelne dieser Flächen herausgenommen
und wieder hereingeholt worden. Allein dieser Umstand macht
schon die offensichtlich unzureichende Faktenlage deutlich, unter
der die Aufstellung des FNP-Entwurfs leidet. Wenn mit der
erforderlichen Sorgfalt und nicht auch projektierer-
interessengerichtet ausgewählt worden wäre (s. z.B. Nr.4), hätte
die verbleibende Liste geringer ausfallen müssen.
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
4. Ergebnisse der Einzelfallprüfung
In der aktualisierten Begründung zur 65. FNP-Änderung (Vorlage V 
0017/2015) bzw. 1. Ergänzung) werden im Kap. 10 Aussagen zu
den letztlich verbleibenen 12 Potenzialflächen für
Konzentrationszonen gemacht. Erfreulich ist dabei, dass die
Konzentrationszone 6 (Handorfer Heide) herausgefallen ist. Zuvor
werden in Kap. 7 Aussagen zu den "weichen" Tabukriterien
gemacht. Hier fällt sofort auf, dass unter dem Stichwort "FFH- und
Vogelschutzgebiete" die von der Verwaltungsvorschrift (VV) "FFH-
Richtlinie" vom 13.04.2010 empfohlene Regelvermutung von 300
m Abstandstiefe übernommen wird, ohne näher darauf
einzugehen, dass
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Naturschutzverbünde vom 23.07.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.218
Seite 41 von 51
513

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
a) sowohl die genannte VV als auch der Windenergie-Erlass (auch
der Neuste vom 4.11.2015) ausdrücklich festlegen, dass im
konkreten Einzelfall auch größere Abstände erforderlich sein
können; 
b) es einen Empfehlungskatalog für Abstände von
Windkraftanlagen der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten ( LAG VSW) gibt (der 2007 das erste Mal
veröffentlicht wurde und 2015 als überarbeitete und ergänzte
Version), in dem für Vogelschutzgebiete mit windenergiesensiblen
Arten sowie generell für RAMSAR-Gebiete 1.200 m angegeben
werden. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass diese Abstandsempfehlungen der LAG VSW bereits
mehrfach von der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt worden
sind;
c) es einen EU-Guidance von 2011 gibt ("Wind energy
developments and Natura 2000"), in dem zur Vermeidung von
Kollisionen mit WKA Abstände von 600-800 m und zur Vermeidung
von Störwirkungen 1-2 km angegeben werden.
Vier Gebiete innerhalb der Stadt Münster sind große FFH- bzw.
Vogelschutzgebiete: die Davert, die Rieselfelder, der Wolbecker
Tiergarten und die Emsaue. 
In völliger Verkennung der genannten Umstände heißt es dann im
Kapitel 9 (Artenschutz), dass die Artenschutzprüfung Stufe 1 zu
dem Ergebnis komme, dass "sämtliche Flächen aus
artenschutzrechtlicher Sicht in Bezug auf die Avi- und die
Flederausfauna die Vorraussetzungen zur Nutzung von
Windenergie (besitzen)". 
Seite 42 von 51
514

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Das wundert denjenigen auch nicht, der anlässlich der
vorgezogenen Bürgerbeteiligung am 2.6.2015 den Ausführungen
eines enveco-Gutachters lauschen durfte. Dieser behauptete
nämlich trotz mehrfacher Nachfragen, dass für ihn im Falle der
europäischen Schutzgebiete ausschließlich die Angaben der LÖLF
(heute: LANUV) in den (zwischen 12 und 15 Jahre alten!)
Meldebögen relevant seien. Und da z.B. im Falle der Rieselfelder
Münster als Vogelschutzgebiet keine Fledermäuse in den
damaligen Meldebögen angegeben worden seien, wären diese
auch nicht von Bedeutung gewesen. Auf S.4 der entsprechenden
Stellungnahme (Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) für
Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster heißt es
dann noch: "Außerdem wurden die untere Landschaftsbehörde der
Stadt Münster (vertreten durch Herrn Martin Krabbe) und der
NABU-Kreisverband Münster (als Teil der Nabu-Naturschutzstation
Münsterland e.V.) um ergänzende Information gebeten". 
Warum der Gutachter seinerzeit nicht bei der Biologischen Station
Rieselfelder Münster nachgefragt hat, wird wohl stets sein
Geheimnis bleiben. (Anmerkung: Inzwischen hat Herr Denz ein
paar Jahresberichte der Biol. Station erworben.)
In der Tabelle 6 der gutachterlichen Auslassungen zur ASP I sind
Angaben zu diversen Artvorkommen gemacht worden, die
allerdings in hohem Maße unvollständig sind, weil der Gutachter
nicht die vorhandenen Informationsmöglichkeiten genutzt hat. 
Ferner heißt es dort: "Geländeerhebungen wurden nicht
durchgeführt". Stattdessen wird auf S. 5 behauptet, dass aufgrund
einer "Luftbildanalyse mittels Google Earth" das Offenland
innerhalb der WPF (=Windpotenzialflächen) "selten - wenn
überhaupt - aus Grünlandflächen besteht". Wenn sich ein
Auftraggeber mit solchen Oberflächlichkeiten und Falschaussagen
zufrieden gibt, muss er sich nicht wundern, wenn diese auf ihn
zurückfallen. 
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
Anmerkungen zu einigen Potenzialflächen, die herauszunehmen
bzw. wieder hereinzunehmen (Nr.7) sind: 
Nr.3 (Sandrup): Der Abstand des östlichen Teils der Fläche 3a
liegt mit rund 1.700 m zum VSG Rieselfelder im Bereich der 2.000
m - Ausschlussfläche in der Hauptzugrichtung.
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Naturschutzverbünde vom 23.07.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.219
Seite 43 von 51
515

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
Nr.4 (Coerheide/Kanal): Der Abstand dieser Fläche zum VSG
Rieselfelder beträgt lediglich rund 400 m und scheidet allein schon
deswegen aus. Die (damalige) LÖLF hat in ihrem Bericht zu
"Schutzziele und Maßnahmen in Natura2000-Gebieten" vom Juli
2002 bereits einen Mindestabstand zu solchen Gebieten wie den
Rieselfeldern Münster von 500 m festgelegt - zu einer Zeit, als die
WEA noch wesentlich niedriger waren als heute. Außerdem grenzt
Nr. 4 im Norden an die alte Landwehr, bedeckt zu einem
erheblichen Teil Grünland und liegt in einer der ruhigsten Ecken
der Stadt, weil dort weder Straßen noch ausgewiesene
Fahrradstrecken vorkommen, sondern nur unbefestigte Erdwege. 
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen
Behördenbeteiligung zum Schreiben der Naturschutzverbünde vom
23.07.2015 verwiesen.
Richtig ist, dass die Nicht-Darstellung der Teilpotenzialflächen 4b
und 4c mit Artenschutzbelangen begründet wird. Die Begründung
wurde allerdings gegenüber der allgemeinen Formulierung
inhaltlich geschärft und auf Aussagen aus der FFH-
Verträglichkeitsprüfung gestützt, die im nachfolgenden dargestellt
werden. Insofern greift der reine Entfernungsvergleich zu kurz.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.220
In der "Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung der FNP"
heißt es auf S. 40 so treffend, dass die ursprünglich mit
vorgesehenen Teilbereiche 4b und 4c aus "Gründen des
Artenschutzes" wegfallen müssten, wobei offenbar übersehen
worden ist, dass die Teilfläche 4b annähernd doppelt so weit von
der VSG-Grenze entfernt liegt wie die Teilfläche 4a! Im übrigen
wird auf die ergänzende Stellungnahme vom 4.12.2015 der
Biologischen Station verwiesen (siehe Anlage). 
Die Potenzialfläche 4 „Coerheide / Kanal“ liegt in der Nähe des
benachbarten europäischen Vogelschutzgebietes „Rieselfelder
Münster“. Die Teilpotenzialflächen 4b und 4c liegen dabei z.T.
unmittelbar (d.h. im Abstand von 300 m) südlich des Gebietes,
während sich die Teilpotenzialfläche 4a mit einem geringfügig
größeren Abstand auf der Ostseite des Kanals befindet. 
Für diese östlich des Kanals liegende Teilpotenzialfläche wurde
eine FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere bezogen auf das
Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ erarbeitet, die zu dem
Ergebnis kommt, dass die „[…] auf dem Gebiet der Stadt Münster
ausgewiesenen Potenzialflächen (WPF) weder einzeln noch im
Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten Wirkungen
auf die bestehenden Natura-2000-Gebiete, derart [entfalten], dass
erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der
Populationen Windenergie-sensibler Fledermaus- und Vogelarten
eintreten könnten, die ein charakteristischer Bestandteil derjenigen
Lebensräume innerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete sind, für
die spezielle Erhaltungs- und Entwicklungsziele bestehen. Die
Funktion der Natura-2000-Gebiete wird diesbezüglich auch nicht
negativ beeinflusst.“ (vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie,
Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung für
mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster,
Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40)
Eine Darstellung dieser Konzentrationszone(n) ist aus natur- und
artenschutzrechtlicher Sicht insofern möglich.
Seite 44 von 51
516

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Vor dem Hintergrund, dass die „für dieses Gebiet besonders
charakteristischen Zugvogelbewegungen hier (wie auch
andernorts) schwerpunktmäßig einen im Herbst streng Nordost-
Südwest- bzw. im Frühjahr umgekehrt gerichteten Verlauf besitzen“
(vgl. ebd. S. 20f) sollen die Teilpotenzialflächen 4b und 4c
allerdings nicht als Konzentrationszonen dargestellt werden.
Dadurch kann davon ausgegangen werden, dass „aufgrund der
bestehenden Entfernung von ca. 3.500 m zwischen der geplanten
WPF 14 [Anm. d.h. der Potenzialfläche 4a] im Südosten, die –
getrennt durch den zumindest teilweise eine mögliche Leitlinie für
den Vogelzug bildende Dortmund-Ems-Kanal (DEK) – dem VSG
„Rieselfelder Münster“ und der nächst benachbarten WPF 12 (Nr.
3a laut 65. FNP-Änderung), die ebenfalls (noch) etwas südlich des
VSG „Rieselfelder Münster“ liegt, ein ausreichender Korridor
besteht, der ein ungehindertes Zuggeschehen ermöglicht, so dass
generell nicht mit entsprechenden Beeinträchtigungen zu rechnen
ist.“ 
Bei Darstellung der Teilpotenzialflächen 4b und 4c würde sich
dieser Vogelzugkorridor auf unter 2.000 m verringern. Außerdem
lägen diesen Flächen im o.a. Nordost-Südwest gerichteten
Flugkorridor. Da sie zudem – bezogen auf das VSG „Rieselfelder
Münster“ – diesseits des Dortmund-Ems-Kanals mit o.a. teilweisen
Bedeutung als Leitlinie für den Vogelzug liegen, sollen sie nicht als
Konzentrationszonen dargestellt werden.
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
Nr. 5 (Haskenau): Ist zwar ausschließlich Ackerfläche, grenzt aber
einerseits an das bevorzugte Erholungsgebiet "Haskenau", an die
dort noch naturnahe Werse (kurz vor ihrer Mündung in das
weniger als 1.000 m entfernte FFH-Gebiet Emsaue) sowie
andererseits direkt an den östlich liegenden Truppenübungsplatz
Dorbaum, der nur wegen dieser Eigenschaft nicht als
(Europäisches) Schutzgebiet ausgewiesen ist. Auch diese Fläche
hat eine wechselvolle Geschichte des "Herein-Heraus" hinter sich. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Naturschutzverbünde vom 23.07.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.221
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
Nr. 7 (Werse-Laer): Dieser Standort ist in der aktuellen Version
des FNP-Entwurfs mit der Behauptung gestrichen worden, dass
bei einem Ansatz von 500 m Abstand zu den wersebegleitenden
Häusern keine drei Anlagen mehr Platz hätten. Diese Aussage ist
falsch: Bei dem vorgesehenen Abstand zu Kreisstraßen und unter
Berücksichtigung der Anlagenabstände hätten im Plangebiet Nr. 7
vier Anlagen Platz. Es wird daher gefordert, Nr. 7 wieder
aufzunehmen. 
Unter Berücksichtigung der Abstände der Windenergieanlagen
untereinander (bezogen auf die Referenzanlage 500 m in
Hauptwindrichtung und 300 m in Nebenwindrichtung) ermöglicht
der Zuschnitt der Potenzialfläche, unter Berücksichtigung eines
immissionsbedingten 500-m-Abstandes zur Bebauung am
Werseufer, lediglich zwei Windenergieanlagen-Standorte. Die in
der Stellungnahme aufgestellte Behauptung ist insofern nicht
richtig.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.008
Seite 45 von 51
517

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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
Nr. 9 (Amelsbüren): Brutvorkommen und Brutverdacht für
Schleiereule, Rotmilan, Turmfalke und Wespenbussard. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Naturschutzverbünde vom 23.07.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.027
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
Nr.11 (Sudhoff): Mehrere Kiebitz-Brutpaare sowie
Flussregenpfeifer (Nr. 11b).
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Naturschutzverbünde vom 23.07.2015
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.028
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
Generell gilt für die "Potenzialflächen" in Kanalnähe:
Zug/Vorbeifliegen von Enten, Gänsen, Kormoranen und anderen
Wasservögeln sowie beliebter Aufenthaltsort für Fledermäuse. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Naturschutzverbände 
BUND, LNU, NABU,
29.02.2016 
Schließlich fällt auf, dass in den Detailbeschreibungen zur
Hereinnahme bzw. zum Wegfall von (Teil-)-Flächen in mehreren
Fällen folgende sich diametral widersprechenden
Schlussaussagen getroffen werden (hier als Beispiel Nr.4a, S. 40):
"Es überwiegt im Fall der Teilpotenzialfläche 4a die
entgegenstehenden öffentlichen Belange des Landschafts- und
Denkmalschutzes (unmittelbare Nähe zur Landwehr) und der
Kulturlandschaftsentwicklung. Ergebnis: Die Teilpotenzialfläche 4a
wird als Konzentrationszone dargestellt."
Die Stellungnahme verkennt den grammatikalische Aufbau der
Formulierung in der Begründung. Das "Es" am Satzanfang bezieht
sich auf das im davorliegenden Absatz genannte kommunale
Energieziel. Dieses Ziel überwiegt damit die nachfolgenden
Belange. Wäre eine Interpretation im Sinne der Stellungnahme
richtig, hätte es in der Begründung heißen müssen: "Es
überwiegen
 [...]" (Plural). 
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.017
Biologische Station,
04.12.2015, ergänzt
22.02.2016
Stellungnahme zu den Windenergieanlagen-Planungen der Stadt
Münster Nr.4 ("Coerheide/Kanal")
1. Vorbemerkungen
In den 1980er Jahren hat es den Plan der Heranführung einer 380
kV-Leitung von Nordosten her an das damals im Aufbau
befindliche GI-Gebiet "Hessenweg" gegeben. Diese Planung
konnte nach Rücksprache mit der Biol. Station verhindert werden
(der Anschluss erfolgte stattdessen über Roxel). 
Bereits 2002 hat die damalige LÖBF in ihrer Zusammenstellung
der Anforderungen an Europäische Schutzgebiete einen
Mindestabstand von 500 m von Windkraftanlagen gefordert, als
diese noch wesentlich niedriger waren als heute. 
I
Die Vorbemerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Vorbemerkungen werden zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Seite 46 von 51
518

Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
In den Jahren 2002-2013 hat es mehrfach Nachfragen von
potenziellen Betreibern von Windkraftanlagen hinsichtlich des
Ausbaus in der unmittelbaren Nachbarschaft des EU-
Vogelschutzgebietes bei der Biologischen Station gegeben. Alle
diese Vorhaben wurden nicht weiterverfolgt.
2014 wurden jedoch Pläne bekannt, im unmittelbaren
Einzugsbereich des Europäischen Vogelschutz- und RAMSAR-
Gebietes Rieselfelder Münster an einer neuen Stelle jenseits des
DEK (knapp 400 m Abstand zur Gebietsgrenze) eine WK-
Vorranggebiet einzurichten, ohne dass es vorher eine
Rücksprache mit der Biol. Station gegeben hätte. 
Biologische Station,
04.12.2015, ergänzt
22.02.2016
2. Vorgezogene Bürgerbeteiligung am 2.6.2015
In den Räumen der Stadtwerke Münster wurde am 2.6.2015 eine
"vorgezogene Bürgerbeteiligung" durchgeführt, bei der es auch um
die Fläche 4 (Coerheide/Kanal) ging. 
Der dort auftretende Gutachter Dr. Denz vertrat die Auffassung,
dass er bei der ersten Prüfung nur auf die Angaben zurückgreifen
müsse, die dem Meldeformular des Gebietes (DE-3911-401) zu
entnehmen sind - egal wie alt sie sind.
Diesem Vorgehen widersprachen nicht nur die Fledermauskundler
um Dr. Carsten Trappmann, sondern auch der Vertreter der Biol.
Station. 
Zwischenzeitlich hat der Gutachter versucht, diverse
Detailangaben über z.B. Hauptkonzentrationszonen von rastenden
Gänsen oder Vorkommensmuster des Uhus sowohl von der Biol.
Station als auch von Dritten zu erhalten. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Naturschutzverbünde vom 23.07.2015 sowie
die Ausführungen zur öffentlichen Auslegung zum Schreiben der
Naturschutzverbände vom 29.02.2016 verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.220
3. Beteiligung im Rahmen der FNP-Aufstellung
Im Rahmen der Aufstellung der 65. Änderung der FNP waren auch
Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzverbände (NSV)
erforderlich; diese wurden am 27.7.2015 und 29.2.2016 (wegen
leichter Überarbeitung der Darstellungen) verfasst und eingereicht. 
In diesen Stellungnahmen wurde nicht nur der Bereich 4
(Coerheide/Kanal) komplett abgelehnt, sondern auch der Bereich
Haskenau (ist inzwischen von der Verwaltung wieder
aufgenommen worden) und der Wespenbussard-Bereich im Süden
der Stadt bei Amelsbüren. Die inzwischen ebenfalls erfolgte
Streichung des Bereiches Werse/Laer kann allerdings von den
NSV nicht nachvollzogen werden.
Bzgl. des Uhus kommt die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu
folgenden Aussagen: "Das MKULV (2013) gibt für den Uhu eine
Wirkraumgröße von 1.000 m gegenüber WEA an. Da die Art bisher
nicht als Brutvogel im VSG "Rieselfelder Münster" nachgewiesen
wurde, und dementsprechend auch nicht als wertgebend im SDB
[Standarddatenbogen] aufgeführt wird (vgl. Tabelle 2), ist in diesem
Zusammenhang (jedoch nicht im Rahmen einer Bewertung für die
artenschutzrechtliche Prüfung bei der Genehmigung nach dem
BImSchG!) von vornherein grundsätzlich nicht von einer
potenziellen Beeinträchtigung der Art durch die WPF
[Windpotenzialfläche] auszugehen, insbesondere nicht durch die
nächst benachbarte WPF 14 [Konzentrationszone 4a
"Coerheide/Kanal"]."
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Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
4. Detailbegründung zur Ablehnnung des Bereiches 4
(Coerheide/Kanal)
Im Folgenden wird etwas detaillierter dargestellt, welche Fakten
zur Ablehnung dieses Bereiches als Windkraftstandort führen:
a) Bereits in einer früheren Version der Aufstellung des FNP-
Entwurfes hatte die Verwaltung das Gebiet Nr. 4 nicht
aufgenommen (Nr. 0247/2012). Es wurde erst hinterher auf
politischem Wege wieder hereingebracht. 
b) Die neuste Darstellung der empfohlenen Abstände zwischen
EU-
Vogelschutzgebieten mit WEA-empfindlichen Arten bzw. RAMSAR-
Gebieten und Windkraftzonen von 2014/15 der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW)
nennt einen Mindestabstand von 1.200 m zwischen den
Außengrenzen der Gebiete und den nächstgelegenen
Windkraftbereichen. Auf diesen Empfehlungen basiert auch die
hier eingefügte Karte.
c) Der gemeinsame Runderlass vom 4.11.2015
("Windenergierlass") sieht vor (Absatz 8.2.2.2), dass es einen
pauschalen Abstand von 300 m um die Schutzgebiete herum gibt,
dieser Abstand kann jedoch im Einzelfall auch erhöht werden. 
(vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr.
Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung für mehrere
Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“,
Wachtberg 2015, S. 38)
Für weitere Ausführungen im Detail wird dazu auf die o.a. FFH-
Verträglichkeitsprüfung verwiesen.
d) Die oben dargestellte Karte enthält darüber hinaus eine 2.000 m
-Linie, die vor allem in der Hauptzugrichtung - also im NE und SW
des VSG - von Bedeutung ist.
e) Außerdem enthält die Karte diverse rote Pfeile, die einen
Einblick geben sollen in die Wechselbeziehungen, die zwischen
den Rieselfeldern Münster und benachbarten kleineren
Feuchtgebieten bestehen. Dies betrifft ganzjährig die Gänse und
speziell während der Brutzeit die Uferschnepfe und den Kiebitz, die
regelmäßig zwischen den münsterländischen Brutgebieten (von
der Brüsken Heide im Osten bis zu den "Wiesen am Max-Clemens-
Kanal" im Nordwesten) pendeln. Die Gänse selbst suchen sich - je
nach Witterung - in der näheren und weiteren Umgebung der
Rieselfelder geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen aus - vor
allem dann, wenn die "eigenen" Flächen in den Rieselfeldern nicht
ausreichen. 
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
f) Die Flächen im äußersten Südosten der Rieselfelder sind
zumindest im Winterhalbjahr (bis April-Mai) großflächig
überschwemmt mit zeitweisen Massenansammlungen von Gänsen, 
Enten, Weißstörchen u.a. Wasservogelarten. 
g) Der DEK selbst sowie dessen Umgebung sind als Flugroute
sowohl für Vögel als auch für Fledermäuse von Bedeutung, so
dass - egal wo - in der Nähe des Kanals keine WKA stehen dürfen.
h) Der Uhu schließlich brütet im äußersten Süden des VSG - in der
Gelmer Heide - und von dort bis zu dem geplanten WKA-Standort
sind es knapp 1.000 m, was den Ausschluss dieses Areals
zusätzlich bekräftigt.
i) Das Wäldchen am Südostrand der Rieselfelder ist
Fortpflanzungsstätte für Fledermäuse.
j) Die geplante WK-Zone selbst ist - jedenfalls für Verhältnisse in
Münster - sehr abseits gelegen, enthält viel Grünland, einen
Maisacker, keine befestigten Straßen und keine ausgewiesenen
Radwege. 
Der Umstand, dass die Fläche Nr. 4a wieder im FNP-Entwurf
verblieben ist (obwohl die abgelehnte Teilfläche 4b mehr als
doppelt so weit entfernt ist!), dürfte ausschließlich dem einen
Umstand zu verdanken sein, dass die Partei B90/Die Grünen
bereits seit etlichen Jahren einen "Energiepark" nördlich Coerde
planen. Dagegen ist zunächst auch nichts einzuwenden, wenn
man sich auf die zukunftsträchtigen Bereiche wie etwa
"Batterieforschung" und "Wasserstofftechnologie" konzentrieren
würde. Ein Windpark in unmittelbarer Nähe gehört jedenfalls nicht
dazu.
Stadt Greven, 02.03.2016 Die Stadt Greven hat keine Anregungen und Bedenken zur 65.
Änderung des fortgeschiebenen Flächennutzungsplanes der Stadt
Münster zur Darstellung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen. Die Darstellung der städtischen Fläche als
Konzentrationszone 1b Sprakel wird von der Stadt Greven sehr
begrüßt.
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Stadt Telgte, 16.03.2016 Sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen insgesamt
eingehalten werden, trägt die Stadt Telgte zum Verfahren der 65.
Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt
Münster zur Darstellung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen keine Bedenken und Anregungen vor. 
Die Stellungnahme wird  zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Wasser- und
Bodenverband Obere
Stever, 09.03.2016
Der Wasser- und Bodenverband Obere Stever bezieht sich mit
dieser Stellungnahme auf die Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen "14 Niederort - 14a und 14b". 
Er äußert gegen die Planung und gegebenfalls die Errichtung von
Windenergieanlagen dort grundsätzlich keine Bedenken. 
Es ist jedoch zwingend darauf zu achten, dass die in den
Konzentrationszonen liegenden Verbandsgewässer Nr. 300, 320,
320a, 323 und 323a weiterhin vollständig mit Maschinen zu
Zwecken der Gewässerunterhaltung zugänglich sind. 
Desweiteren ist bei einem späteren Bau der Anlagen darauf zu
achten, dass die Gewässerprofile nicht geschädigt werden. Evtl.
auftretende Schäden an den Gewässern sind auf Kosten des
Auftraggebers/der ausführenden Firma zu beseitigen und das
Gewässerprofil ordnungsgemäß wiederherzustellen. Sandeinträge
und dergleichen während der Bauphase sind ebenso vom
Auftraggeber/der ausführenden Firma zu entfernen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, haben jedoch für
die vorliegende Flächennutzungsplanänderung keine Bedeutung.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein
Beschlussvorschlag ist nicht
erforderlich.
Der Wasser- und Bodenverband weist grundsätzlich darauf hin,
dass Veränderungen an oder im Umfeld der Gewässer, die die
Unterhaltungspflicht des Verbandes in jedweder Form erschweren,
zu vermeiden sind.
Wasser- und
Schifffahrtsamt Rheine,
Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung 
des Bundes, 18.02.2016
Zum oben genannten Vorhaben gebe ich folgende Stellungnahme
ab: In der Nähe des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) befinden sich
die Konzentrationszonen 4 "Coerheide/Kanal", 9a "Amelsbüren"
sowie 11b "Sudhoff". Die übrigen Konzentrationszonen weisen
einen erheblichen Abstand zum DEK auf. 
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Überplanung von Flächen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nicht zulässig ist. 
Darüber hinaus sind zum DEK folgende Abstands- bzw.
Restriktionskriterien zu berücksichtigen: 
Bei Windkraftanlagen ist grundsätzlich als Mindestabstand die
gesamte Bauhöhe der Anlage ab der Grenze der
Betriebsgrundstücke der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
einzuhalten. Bei Gefahr von Eisabwurf oder Störung des
Funkverkehrs sind die Abstände zu vergrößern. Ebenso sind im
Einzelfall mögliche Beeinträchtigungen durch den entstehenden
Stroboskopeffekt und der Einfluss auf das Radarbild zu
überprüfen. 
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes, Wasser- und Schifffahrtesamt Rheine, vom 24.06.2015,
verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.123
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Abwägungstabelle Auslegung Behörden.xlsx
Behörde / TÖB A bwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Ich weise Sie darauf hin, dass nach § 31
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Windenergieanlagen am
Ufer einer Bundeswasserstraße dem Wasser- und Schifffahrtsamt
anzuzeigen sind, da die Errichtung, die Veränderung und der
Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung bedarf, wenn
durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für
die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen
oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. 
Ansonsten bestehen gegen die 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken. Nach
Rechtsverbindlichkeit der 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes bitte ich um Benachrichtigung.
Westnetz GmbH,
Spezialservice Strom,
29.01.2016
Zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir bereits
mit unserem Schreiben DRW-S-LK/1555/ld/101.304/Bx vom
22.07.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme
behält weiterhin ihre Gültigkeit. 
Wir haben Ihre Unterlagen über die Westnetz GmbH,
Regionalzentrum Münster, erhalten. Bezüglich der weiteren von
der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine
gesonderte Stellungsnahme. 
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für
die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Es wird auf die Ausführungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zum Schreiben der Westnetz GmbH vom 22.07.2015, verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
1.2.198
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V-0407-2016-Anlage-3-Begruendung

325291 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0407/2016 
Stand zum Feststellungsbeschluss 
 
 
Begründung 
 
zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
 
zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie  
gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 
 
 
 
Inhalt:                      Seite 
1. Planungsanlass und Planungsziele ............... ........................................................................................... 3 
2. Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich ...... ...................................................................................... 5 
3. Planungsvorgaben ............................... ..................................................................................................... 7 
- Landesentwicklungplan (LEP) ..................... ............................................................................................. 7 
- Regionalplan .................................... ......................................................................................................... 7 
4. Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von  Konzentrationszonen ............................................... 11 
5. Grundsätze der planerischen Steuerung .......... ...................................................................................... 13 
6. „Harte“ Tabukriterien .......................... ..................................................................................................... 14 
- Siedlungsflächen im Bestand ..................... ............................................................................................. 14 
- Geplante Siedlungsflächen (Regionalplan) ........ .................................................................................... 14 
- Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum: 300 m .... ............................................................................. 14 
- Abstand zu Einzelwohngebäuden / Splittersiedlunge n im Außenbereich: 125 m .................................. 15 
- Autobahnen und Bundesfernstraßen inkl. Bauverbots - und Anbaubeschränkungszonen ..................... 15 
- Landes- und Kreisstraßen, Bahntrassen, Elektrizit ätsfreileitungen ........................................................ 16 
- Fließ- und Standgewässer, Bundeswasserstraßen (Ka nal) ................................................................... 16 
- Wasserschutzgebiete ............................. ................................................................................................. 16 
- Schutzgebiete nach dem BNatSchG ................. ..................................................................................... 16 
- Bereiche für den Schutz der Natur (Regionalplan) ................................................................................. 17 
- Wald 17 
- Landschaftsschutzgebiete ........................ .............................................................................................. 18 
7. „Weiche“ Tabukriterien ......................... ................................................................................................... 20 
- Abstand zu Wohnnutzungen ........................ ........................................................................................... 21 
- Zusätzlicher Abstand zum (bewohnten) Siedlungsrau m: 200 m ............................................................ 23 
- Abstand zu geplanten Siedlungsflächen: 500 m .... ................................................................................. 23 
- Zusätzlicher Abstand zu Einzelwohngebäuden / Spli ttersiedlungen im Außenbereich: 125 m .............. 24 
- Abstand zu Landes- und Kreisstraßen: 20 m ....... .................................................................................. 24 
- Abstand zu Bahntrassen / Bundeswasserstraßen (Kan al): 20 m ........................................................... 25 
- Abstand zu Hochspannungsleitungen: 100 m ........ ................................................................................ 26 
- Abstand zu Naturschutzgebieten: 300 m ........... ..................................................................................... 26 
- Abstand zu FFH- und Vogelschutzgebieten: 300 m .. ............................................................................. 27 
- Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe) ...... ...................................................................................... 27 
- Überschwemmungsgebiete .......................... .......................................................................................... 27 
- Abstand zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte ... ............................................................................... 27 
- Militärische Schutzbereiche ..................... ............................................................................................... 28 
- Wald  ........................................... ......................................................................................................... 28 
- Flächengröße - Konzentration von Windenergieanlag en ....................................................................... 28 
- Mehrkernige Konzentrationszonen ................. ........................................................................................ 29 
- Weitere, konkurrierende Belange ................. .......................................................................................... 30 
- Entfernung nicht geeigneter Teilräume ........... ........................................................................................ 31

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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8. Weitere fachliche Belange ...................... ................................................................................................ 32 
- Windhöffigkeit .................................. ........................................................................................................ 32 
- Denkmalschutz.................................... .................................................................................................... 32 
- Belange des Luftverkehrs ........................ ............................................................................................... 33 
- Belange der Bundeswehr .......................... .............................................................................................. 34 
- Richtfunkstrecken................................ .................................................................................................... 34 
9. Artenschutz .................................... ......................................................................................................... 35 
10. Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und Einz elfallprüfung -     Geplante Konzentrationszonen .... 37 
- Potenzialfläche 1a - b „Sprakel“ .............................................................................................................. 37 
- Potenzialfläche 2a - l „Häger“ .................. ............................................................................................... 38 
- Potenzialfläche 3a - e „Sandrup“ ................ ............................................................................................ 41 
- Potenzialfläche 4a - c „Coerheide / Kanal“ ...... ....................................................................................... 43 
- Potenzialfläche 5 „Haskenau“ ................................................................................................................. 45 
- Potenzialfläche 6a - c „Handorfer Heide“ ................................................................................................ 48 
- Potenzialfläche 7 „Laer“ .......................................................................................................................... 50 
- Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ ................................................................................................................ 53 
- Potenzialfläche 9a - b „Amelsbüren“ ....................................................................................................... 54 
- Potenzialfläche 10a - j „Loevelingloh“ ..................................................................................................... 55 
- Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“ ............................................................................................................ 57 
- Potenzialfläche 12a - b „Wilbrenning“ ..................................................................................................... 59 
- Potenzialfläche 13a - d „Autobahnkreuz Münster-Sü d“ .......................................................................... 61 
- Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ ......................................................................................................... 63 
11. Indizien für den Nachweis des „Substanziell-Rau m-Belassens“ ............................................................ 65 
- Indiz Tabukriterien ............................. ..................................................................................................... 65 
- Indiz Flächenpotenzial .......................... .................................................................................................. 66 
- Indiz Verhältnis Flächenausweisung zu theoretisch em Potenzial .......................................................... 67 
- Fazit  .......................................... .......................................................................................................... 67 
- Hinweis zur installierten Leistung und Stromertra g ................................................................................ 67 
12. Umweltbericht ................................. ........................................................................................................ 69 
12.1 Rahmen der Umweltprüfung ..................... .................................................................................. 69 
12.2 Kurzdarstellung der Planung .................. ..................................................................................... 69 
12.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes ....................................................... 69 
12.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkun gsprognose ............................................. 70 
12.4.1 Allgemeine Auswirkungen und Bewertungsmaßstä be ............................................................... 70 
12.4.2 Mensch / menschliche Gesundheit ............ ................................................................................. 73 
12.4.3 Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt .... ...................................................................................... 75 
12.4.4  Boden ..................................... ..................................................................................................... 82 
12.4.5  Wasser .................................... .................................................................................................... 83 
12.4.6  Klima/Luft ................................ .................................................................................................... 83 
12.4.7  Landschaft ................................ ................................................................................................... 84 
12.4.8  Kultur- und Sachgüter ..................... ............................................................................................ 86 
12.4.9 Wechselwirkungen ........................... ........................................................................................... 87 
12.5  Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zu m Ausgleich der nachteiligen             
Auswirkungen auf die Schutzgüter ............................................................................................. 88 
12.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-V ariante) ......................................................... 88 
12.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........... .............................................................................. 89 
12.8 Überwachung (Monitoring) ..................... ..................................................................................... 90 
12.9 Zusammenfassung .............................. ........................................................................................ 90 
13. Gesamtabwägung ................................ ................................................................................................... 92 
- Quellenangaben Umweltbericht: ................... .......................................................................................... 93 
- Anhang 1 zum Umweltbericht Detailbögen der Konzen trationszonen ................................................... 94

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 3 von 124 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Der aktive Klimaschutz stellt eine immer wichtiger werdende Aufgabe für Bund, Länder und Kom- 
munen dar. Das Erfordernis, regenerative Energien zu nutzen ist in den letzten Jahrzehnten daher 
stetig gestiegen. Damit einher ging eine technische  Entwicklung zu immer leistungsfähigeren 
Stromerzeugungsanlagen. 
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, beim Kli maschutz eine Vorreiterrolle einzunehmen 
und hat im Januar 2013 das erste deutsche Klimaschu tzgesetz mit verbindlichen Klimaschutzzie- 
len beschlossen. Es sieht vor, den CO 
2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 u m 
25 % (gegenüber 1990) und bis zum Jahr 2050 um mind estens 80 % zu reduzieren. Dies bedingt 
insbesondere eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. 
Nach heutigem Stand der Technik wird die Windenergi enutzung auch in absehbarer Zeit einen 
wesentlichen Anteil zur Erzeugung regenerativer Ene rgien beitragen. Bereits heute liefert Wind- 
energie den größten Anteil erneuerbaren Stroms. Dur ch die Leistungssteigerung und Höhenent- 
wicklung moderner Windenergieanlagen können die in größeren Höhen stärkeren und regelmäßi- 
geren Winde praktisch überall besser ausgeschöpft werden.  
Der Nutzung der Windenergie kommt daher im Hinblick  auf die Belange der Luftreinhaltung, des 
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Eine Ressourcen scho- 
nende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des Freiraumschutzes, der Belange des Natur und 
Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie mögli cher Auswirkungen auf den Menschen zum 
Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei. 
Daher soll nach dem Willen der Landesregierung der Anteil der Windenergie an der Stromerzeu- 
gung in Nordrhein-Westfalen von 3 % in 2011 auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut wer- 
den.
1 
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.03.2008 beschlossen 2, dass sich die Stadt Münster verpflich- 
tet, in Anlehnung an das Klimaschutzziel der Bundesregierung eine CO 2-Reduzierung von mindes- 
tens 40% bis zum Jahre 2020, ausgehend vom Basisjah r 1990, sowie einen Anteil von 20% er- 
neuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen. 
 
Mit Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Ums etzung des Klimaschutzkonzepts 2020 für 
Münster“ 
3 am 08.12.2010 hat der Rat seine 2008 beschlossenen  Klimaschutzziele bekräftigt und 
im Handlungskonzept 33 Maßnahmen aufgelistet, mit d eren Hilfe eine dauerhafte Wirkung im Hin- 
blick auf die o. g. Klimaschutzziele erreicht werde n soll. Eine Maßnahme sieht dabei den Ausbau 
der Windenergie vor: Durch die Ausweisung neuer Kon zentrationszonen für Windenergie könnte 
der Einsatz erneuerbarer Energien in Münster deutli ch ausgebaut werden. Diese Maßnahme wird 
ganz wesentlich durch die hier vorgelegte 65. Änder ung des Flächennutzungsplanes vorbereitet 
und ermöglicht. 
 
Die Stadt Münster hat mit der Fortschreibung des Fl ächennutzungsplanes (FNP) im Jahr 2004 
bereits die Grundlagen für eine Nutzung der Windene rgie auch auf dem Münsteraner Stadtgebiet 
gelegt. Im FNP wurden drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. Eine davon 
im Stadtbezirk Nord nördlich von Sprakel, eine im S tadtbezirk West nördlich von Nienberge-Häger 
                                            
1 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaf t, Natur- und Verbraucherschutz, Ministerium für Wi rt- 
schaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Staa tskanzlei des Landes NRW: „Erlass für die Planung 
und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise  für die Zielsetzung und Anwendung (Windener- 
gie-Erlass)“, 2011 
2 vgl. Vorlage V/0853/2007 „Fortschreibung des Klimaschutzprogramms und des Klimaschutzziels der Stadt 
Münster bis 2020 - Ergebnisse der Klimakonferenz vom 24.08.2007 -“ 
3 vgl. Vorlage V/0592/2010

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 4 von 124 
sowie eine weitere im Stadtbezirk Südost, nördlich der Freckenhorster Straße. Im gesamten Stadt- 
gebiet gibt es – Stand März 2016 – 23 größere Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung 
von 27,25 MW 4. Ein Großteil dieser Anlagen liegt innerhalb der i m FNP ausgewiesenen Konzent- 
rationszonen. Für diese wurde im Rahmen der Aufstel lung des FNP 2004 ausdrücklich erklärt, 
dass mit der Darstellung der Konzentrationszonen fü r Windenergieanlagen im Flächennutzungs- 
plan der Stadt Münster die Ausschlusswirkung im Sin ne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsich- 
tigt ist. 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt nun mit der 65. Ände rung des FNP, vor dem Hintergrund der o.a. 
Rahmenbedingungen und Zielsetzungen (insbesondere d as Ziel einen Anteil von 20% erneuerba- 
rer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen), weitere Potenzia- 
le für die Windenergienutzung in Münster zu erschli eßen. Durch die in den letzten Jahren stetig 
zugenommene Höhe und Leistung der einzelnen Windenergieanlagen steigt allerdings auch deren 
Konfliktpotenzial zu anderen Flächennutzungen bestä ndig an. Die Stadt Münster beabsichtigt da- 
her von dem durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräu mten Planungsvorbehalt weiterhin Ge- 
brauch zu machen und aufgrund entgegenstehender öff entlicher Belange aus ihrer Sicht nicht ge- 
eignete Flächen von der allgemeinen Privilegierung der Windkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 
BauGB auszuschließen. 
Die dazu notwendigen Planungsschritte, insbesondere das schlüssige städtebauliche Gesamtkon- 
zept in Form einer sogenannten „Potenzialflächenana lyse“, sind durch die Rechtsprechung mitt- 
lerweile streng strukturiert worden. Die entspreche nden Vorgaben wurden bei der Erarbeitung des 
gesamtstädtischen Planungskonzeptes berücksichtigt und werden im Rahmen dieser Begründung 
erläutert. 
Ziel der Stadt Münster ist es, nach Abschluss des P lanverfahrens zur 65. Änderung des FNP im 
Flächennutzungsplan über die bereits bestehenden Ko nzentrationszonen für Windenergie hinaus,  
weitere städtebaulich sinnvolle und landschaftsplanerisch bzw. naturräumlich verträgliche Konzent- 
rationszonen für die Nutzung der Windenergie darzustellen.  
Mit der 65. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie“ der Stadt Münster wird der Nutzung von 
Windenergie ausreichend „substanziell Raum“ belassen (vgl. dazu auch Kapitel 11). Ausdrückli- 
ches Ziel der Planung bleibt es, durch Darstellung von Konzentrationszonen die Nutzung der 
Windenergie zu fördern und gleichzeitig raumverträglich zu steuern.  
                                            
4 Quelle: Eigene Datensammlung

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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2. Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich  
 
Der Rat der Stadt Münster hat bereits am 12.12.2012  beschlossen, ein Verfahren zur Änderung 
des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung neu- 
er Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzu leiten und durchzuführen (vgl. Vorlage 
V/0247/2012).  
Hintergrund des Aufstellungsbeschlusses war eine Potenzialflächenanalyse, die vom Gutachterbü- 
ro enveco GmbH (Münster) im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH und in enger Abstimmung 
mit der Stadtverwaltung erstellt worden ist (vgl. A nlage 4 zur Vorlage V/0247/2012). Die im Rah- 
men dieses Gutachtens ermittelten 23 Flächenpotenziale (mit zum Teil mehreren nahe beieinander 
liegenden Einzelflächen) wurden im Weiteren gegen a ndere konkurrierende Flächennutzungen 
abgewogen. Im Ergebnis hätte sich im Stadtgebiet Mü nster ein Potenzial für die Errichtung von 
zusätzlich ca. 12 – 17 Windenergieanlagen an 3 erweiterten und 5 neuen Standorten (Konzentrati- 
onszonen) sowie für das Repowering der 19 bestehend en Windenergieanlagen in 2 bestehenden 
und 2 neuen Konzentrationszonen ergeben. 
Aufgrund neuerer Rechtsprechung 
5 und der darin formulierten Anforderungen an die Au sarbeitung 
eines Plankonzepts musste die Potenzialflächenanaly se nochmals überarbeitet werden. Sie ist 
Bestandteil der Offenlegungsunterlagen 6 
Da das neue Plankonzept damit deutlich vom damalige n Plankonzept abweicht, wurde ein erneu- 
ter Aufstellungsbeschluss zu dieser 65. Änderung de s Flächennutzungsplanes am 25.03.2015 
durch den Rat der Stadt Münster gefasst. Am 16.12.2 015 hat der Rat die öffentliche Auslegung 
des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes beschloss en. Diese wurde im Zeitraum vom 
09.02.2016 bis 09.03.2016 durchgeführt. 
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungspl anänderung bezieht sich auf das gesamte 
Stadtgebiet, wobei inhaltliche Darstellungen nur für den Außenbereich gem. § 35 BauGB vorgese- 
hen sind. Gebiete, die nach § 34 BauGB als unbeplan ter Innenbereich oder nach § 30 BauGB als 
Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu werten sind , werden durch diese Flächennutzungs- 
planänderung „Windenergie“ nicht berührt, da sich d ie Ermächtigungsgrundlage zur Darstellung 
von Windkonzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3  BauGB explizit nur auf den Außenbereich 
bezieht. 
Im Gegensatz zu den sonst im FNP enthaltenden Darst ellungen haben die Darstellungen mit Wir- 
kung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine unmittelbare  und verbindliche Wirkung auf den Bürger 
(insbesondere den Flächeneigentümer). Daher sind di e Darstellungen grundsätzlich auch der 
Normenkontrolle zugänglich. Schließlich ist es Aufg abe und Inhalt des „Planungsvorbehalts“ nach 
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, Baurecht einzuschränken u nd nicht, wie bei den sonst üblichen Dar- 
stellungen eines FNP, vorzubereiten. 
Mit dem Verfahren zur Neudarstellung von Konzentrat ionszonen für Windenergieanlagen werden 
gleichzeitig die bestehenden Konzentrationszonen – soweit sie nicht Bestandteil der neuen Dar- 
stellung werden – aufgehoben. Genehmigte Anlagen ge nießen grundsätzlich Bestandsschutz. Die 
innerhalb der bisherigen Konzentrationszonen genehm igten und realisierten Windenergieanlagen 
                                            
5 vgl. u.a. die Urteile des BVerwG vom 13.12.2012 Az . 4 CN 1.11 und des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2 
D 46/12.NE 
6 Enveco GmbH, „Windenergie auf dem Stadtgebiet Müns ter – Ermittlung der Flächenpotentiale für die 
Windenergienutzung“, Auftraggeber Stadtwerke Münster GmbH, Januar 2015

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 6 von 124 
werden weiterhin alle im Rahmen dieser Neudarstellu ng von Konzentrationszonen planerisch ab- 
gedeckt.  
Die Darstellung von Konzentrationszonen ist eine überlagernde Darstellung. Insofern werden die in 
den geplanten Konzentrationszonen bisher dargestell ten Bodennutzungen (insbesondere Flächen 
für die Landwirtschaft) nicht durch diese 65. Änder ung des Flächennutzungsplanes aufgehoben, 
sondern ausschließlich mit Windkonzentrationszonen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überlagert.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 7 von 124 
3. Planungsvorgaben 
− Landesentwicklungplan (LEP) 
Der Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW 7 formuliert in Ziel 10.2-2 die Absicht der Landes- 
regierung, bis zum Jahr 2020 mindestens 15 % und bi s zum Jahr 2025 schon 30 % der Stromver- 
sorgung in Nordrhein-Westfalen durch erneuerbare Energien zu decken. Gemäß den o. g. Vorstel- 
lungen soll der Träger der Regionalplanung für das Planungsgebiet Münsterland rund 6.000 ha als 
Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch festlegen.  
Die Vorgaben des derzeit noch gültigen Landesentwic klungsplanes in Bezug auf die Inanspruch- 
nahme von Waldflächen für die Errichtung von Winden ergieanlagen werden in Kapitel 6 („Harte“ 
Tabukriterien – Wald) erörtert. 
− Regionalplan 
Der Regionalrat Münster hat am 04.07.2011 die Herau snahme des Kapitals „VI.1 – Energie“ aus 
der inzwischen abgeschlossenen Erarbeitung des Regi onalplans Münsterland und die Durchfüh- 
rung eines eigenständigen Erarbeitungsverfahrens für den Energieteil beschlossen. Der „Sachliche 
Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland ist am 16.02.2016 in Kraft getreten.  
Im „Sachlichen Teilplan Energie“ 
8 werden in Ziffer 1.2 – Anlagen zur Nutzung der Win denergie – 
folgende Ziele und Grundsätze textlich formuliert und erläutert:  
„Ziel 2.1: Die zeichnerisch dargestellten Windenergiebereiche sind Vorranggebiete entspre- 
chend § 8 Abs. 7 Nr.1 ROG ohne die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 
Abs. 7 Nr. 3 ROG.  
Ziel 2.2: In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raum- 
bedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Wind- 
kraftanlagen nicht vereinbar sind.  
Ziel 3.1: Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Konzentrationszonen für die Nutzung 
der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und ei nzelne raumbedeutsame Windener- 
gieanlagen dargestellt bzw. genehmigt werden in:  
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,  
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit den Z weckbindungen "Abfalldepo- 
nie" und "Halden",  
- Bereichen für den Schutz der Landschaft und der la ndschaftsorientierten Erholung 
(BSLE),  
- Waldbereichen (Inanspruchnahme im Rahmen der entsp rechenden Regelungen 
des LEP NRW) und in den  
- Überschwemmungsbereichen,  
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind, der Immissionsschutz 
gewährleistet wird und eine ausreichende Erschließung vorhanden ist bzw. raumverträglich 
hergestellt werden kann. 
                                            
7 Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand September 2015 
8 Bezirksregierung Münster, Sachlicher Teilplan Energie, 16.02.2016

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 8 von 124 
Ziel 3.2: Ebenso ist die Funktion des Arten- und Bi otopschutzes sicherzustellen und die 
Bedeutung der Waldbereiche im waldarmen Münsterland sind zu beachten.  
Grundsatz 0b: Bei der Darstellung von Konzentration szonen für die Nutzung von Wind- 
energie und der Errichtung von raumbedeutsamen Wind energieanlagen sind grundsätzlich 
die Belange des Landschaftsbildes und der bedeutsam en Kulturlandschaftsbereiche in der 
Abwägung mit zu berücksichtigen. 
Ziel 4: Außerhalb der Windenergiebereiche sind Konz entrationszonen für die Nutzung der 
Windenergie in den Flächennutzungsplänen und einzel ne raumbedeutsame Windenergie- 
anlagen nicht zulässig in:  
- Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB), mit Ausnahme der Errichtung 
von betriebsgebundenen, einzelnen Windenergieanlagen, wenn es zu keiner Beein- 
trächtigung der vorrangigen Funktion dieser Bereiche kommt, 
- Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB),  
- Allgemeinen Siedlungsbereichen mit Zweckbindung (A SB (Z)),  
- Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) und  
- Bereichen zur Sicherung und zum Abbau oberflächenn aher Bodenschätze (BSAB).  
Grundsatz 1: Die Möglichkeiten des Repowerings von Windkraftanlagen sollen verstärkt 
genutzt werden, um die Reduzierung der Beeinträchti gung der Landschaftsräume und die 
effizientere Energiegewinnung zu fördern.“  
Auf dem Gebiet der Stadt Münster werden in der Dars tellung des „Sachlichen Teilplans Energie“ 
insgesamt drei Vorranggebiete zur Nutzung der Winde nergie dargestellt. Diese drei Vorranggebie- 
te entsprechen weitestgehend den bereits im wirksam en Flächennutzungsplan dargestellten Kon- 
zentrationszonen nördlich und westlich von Sprakel,  wobei letztere in zwei Vorranggebiete geteilt 
wurde. Die Vorranggebiete weisen eine Flächengröße von insgesamt ca. 127 ha auf. 
Da diese Vorranggebiete Ziele der Raumordnung sind,  unterliegen sie nicht der gemeindlichen 
Abwägung. Der Windenergiebereich 3 des Sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans Müns- 
terland stimmt mit der Konzentrationszone 2e „Häger “ weitestgehend überein. Nach der Darstel- 
lungskonzeption der Windenergiebereiche des Regiona lplans Münsterland, sachlicher Teilplan 
Energie, konnten in Abstimmung mit der Stadt Münste r nur die bereits von Windparks bestande- 
nen Flächen, die auch im bisherigen Flächennutzungs plan dargestellt sind, für eine regionalplane- 
rische Vorranggebiets-Darstellung ausgewählt werden . Dabei wurden die bisherigen FNP-
Abgrenzungen zugrunde gelegt. 
Erst im Rahmen der Ermittlung möglicher neuer Konze ntrationszonen auf Basis der Potenzialflä- 
chenanalyse wurde festgestellt, dass Teile der im b isherigen Flächennutzungsplan dargestellten 
Konzentrationszonen und damit auch Teile der im Reg ionalplan dargestellten Windenergieberei- 
che 1 (Konzentrationszone 2a „Häger) und 2 (Konzentrationszone 1 „Sprakel“) des Regionalplans 
mehrere im Außenbereich liegende Wohngebäude bzw. d eren Mindestabstände überdecken. Um 
zu verhindern, dass für Windenergieanlagen nicht um setzbare Flächen innerhalb der Konzentrati- 
onszonen dargestellt werden, sollen diese Flächen n icht von den Konzentrationszonen erfasst 
werden. Vor diesem Hintergrund weichen die Abgrenzu ngen der Konzentrationszone 1 „Sprakel“ 
und 2a „Häger“ von der Regionalplan-Darstellung ab.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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Ausschnitt aus dem „Sachlichen Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland 9 o.M. 
 
Grundsätzlich sind die o.a. Ziele des „Sachlichen T eilplans Energie“ zum Regionalplan Münster- 
land somit im Rahmen der Erarbeitung des Plankonzep tes beachtet worden. Lediglich in Bezug 
auf die o.a. abweichende Abgrenzung der Konzentrati onszonen 1a und 2a gegenüber den Wind- 
energiebereichen 1 und 2 des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland steht 
der Planung damit ein Ziel der Raumordnung und Land esplanung entgegen. Daher soll vor dem 
Abschluss des Flächennutzungsplanänderungsverfahren s ein Zielabweichungsverfahren nach § 
16 LPlG durchgeführt werden, um die Übereinstimmung  der städtischen Planung mit den Zielen 
der Raumordnung und Landesplanung zu gewährleisten. 
Insbesondere die Wirkung auf die kommunale Planung ändert sich mit Inkrafttreten der neuen Zie- 
le des Regionalplanes gegenüber den bisherigen Ziel en der Regionalplanung. War die Kommune 
bisher an die Darstellung der sogenannten Windeignu ngsbereiche insofern gebunden, als diese 
gem. § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG eine Ausschlusswirkung im  Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ent- 
falteten, so werden im neuen Regionalplan, „Sachlicher Teilabschnitt Energie“, lediglich sogenann- 
te Vorranggebiete gem. § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG ohne di e Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten 
dargestellt. 
Demnach kann die Stadt Münster auch außerhalb der i m Regionalplan dargestellten Vor- 
ranggebiete Bereiche zur Nutzung der Windenergie im FNP ausweisen. 
Neben den Zielen und Grundsätzen des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalplans Münsterland 
sind weitere Ziele und Grundsätze des Regionalplans  Münsterlandes betroffen. Nach Ziel 28.2 des 
Regionalplans sind in den Bereichen für den Grundwa sser- und Gewässerschutz alle Vorhaben unzu- 
lässig, die die Nutzung der Grundwasservorkommen na ch Menge, Güte und Verfügbarkeit einschrän- 
                                            
9 vgl. im Internet: http://www.bezreg-
muenster.nrw.de/de/regionalplanung/teilplan_energie/zeichnerische_darstellung_2015-09-21/index.html

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Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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ken oder gefährden. Nach Beteiligung der unteren un d der oberen Wasserbehörde liegen keinerlei Er- 
kenntnisse dazu vor, dass mögliche Windenergieanlag en eine solche Nutzung einschränken oder ge- 
fährden könnten. 
Die dargestellten Konzentrationszonen 1, 2, 3, 5, 9 , 10, 13 und 14 liegen ganz oder teilweise in Berei - 
chen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) des Regionalplanes. Die 
Darstellungen dieser Bereiche sind „Grundsätze der Raumordnung“ (Grundsatz 24.1) und damit der 
kommunalen Abwägungs- und Ermessensentscheidung zug änglich. Zudem 
sind grundsätzlich die 
Belange des Landschaftsbildes und der bedeutsamen K ulturlandschaftsbereiche in der Abwägung 
mit zu berücksichtigen. 
Die unter Landschafts-, Erholungs- und Kulturlandschaftsgesichtspunkten detaillierte Beschreibung und 
Bewertung dieser Räume erfolgt im Umweltbericht zu dieser 65. FNP-Änderung. Da ein Großteil des 
Münsteraner Außenbereichs als BSLE dargestellt ist, wird zum Schutz der Landschaft, der landschafts- 
orientierten Erholung, des Landschaftsbildes und de r Kulturlandschaft insbesondere auf die Land- 
schaftspläne und Schutzgebietskategorien der Stadt Münster abgestellt. Diese konkretisieren den als  
Landschaftsrahmenplan geltenden Regionalplan. Als L andschaftsschutzgebiet ausgewiesene Be- 
reiche wurden grundsätzlich für die Darstellung von  Windkonzentrationszonen ausgeschieden. Im 
Einzelfall wurden darüber hinaus Teilpotenzialfläch en aus landschaftlichen Gründen herausge- 
nommen (vgl. Kapitel 10). Damit wird dem Schutz der  Landschaft, der Kulturlandschaft, der land- 
schaftsorientierten Erholung und dem Landschaftsbild Rechnung getragen (vgl. dazu auch Kapitel 
6 zu den Landschaftsschutzgebieten).

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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4. Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von  
Konzentrationszonen  
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlag en ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Au- 
ßenbereich grundsätzlich zulässig, wenn öffentliche  Belange nicht entgegenstehen. Windenergie- 
anlagen sind damit im Außenbereich privilegiert und  können dort ebenso wie z. B. landwirtschaftli- 
che Betriebe grundsätzlich überall errichtet werden , soweit die jeweiligen Genehmigungsvoraus- 
setzungen erfüllt sind.  
Daher ist es denkbar, dass ohne eine weitergehende Steuerung etliche Anlagen langfristig ver- 
streut im Stadtgebiet errichtet werden könnten, was  zu unkoordinierten Entwicklungen und Beein- 
trächtigungen des Landschaftsraums sowie Einschränk ungen der kommunalen Planungshoheit 
führen kann (wenn z. B. beabsichtigte künftige Wohn gebiete ihrerseits Schutzabstände einzuhal- 
ten haben). Nur mit Hilfe einer gesamtplanerischen Koordination und Konzeption ist es möglich, 
potenzielle Konflikte mit anderen Raumansprüchen zu erkennen und zu lösen.  
Der Gesetzgeber hat mit dem sogenannten „Planvorbehalt“ in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Ge- 
meinden eine solche Möglichkeit zur gesamtplanerisc hen Steuerung gegeben. Er ermöglicht es 
der Stadt Münster im Flächennutzungsplan Windkonzen trationszonen darzustellen, mit der Folge, 
dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhal b der Windkonzentrationszonen grundsätz- 
lich nicht zulässig ist. Anders als z. B. bei der N euausweisung eines Wohnbaugebiets oder eines 
Gewerbegebiets wird somit bei der Darstellung von W indkonzentrationszonen nicht „Baurecht neu 
gegeben“, sondern vorrangig „Baurecht an anderer Stelle genommen“.  
Der damit aus einer solchen Planung resultierende E ingriff in die durch Art. 14 GG verfassungs- 
rechtlich geschützten Eigentumsrechte der Grundstüc kseigentümer führt dazu, dass die Recht- 
sprechung an das Planverfahren, das zur Darstellung  von Windkonzentrationszonen im Flächen- 
nutzungsplan führt, hohe Anforderungen stellt.  
Die Stadt muss daher insbesondere deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den Pla- 
nungsraum außerhalb der dargestellten Windkonzentra tionszonen von Windenergieanlagen frei- 
zuhalten.
10  Diese Entscheidung findet ihre Grenzen in der Bewe rtung, ob der Windenergie am En- 
de „substanziell ausreichend Raum“ gelassen wird. D ie Bewertung kann somit nur sachgerecht 
vorgenommen werden, wenn im Abwägungsvorgang deutli ch geworden ist, welche Flächen im 
Außenbereich nach Abzug der „harten“, also faktisch gegebenen bzw. durch Rechtsnorm gesicher- 
ten und somit nicht abwägbaren Kriterien, überhaupt  zur Verfügung stehen. Für alle übrigen Flä- 
chen des Außenbereichs gilt, dass dort städtebaulic he Belange mit den Belangen der Nutzung 
regenerativer Energien durch die Stadt abzuwägen si nd. Diese „weichen“ Tabukriterien sind von 
der Stadt nachvollziehbar zu bewerten und zu begrün den. Das Ergebnis muss rückgekoppelt wer- 
den mit der Einschätzung, ob unter Zugrundlegung de s gewählten Bewertungsspielraums noch 
„substanziell ausreichend Raum“ für die Windenergienutzung verbleibt. 
Die Rechtsprechung hat für die Planung und Auswahl von Windkonzentrationszonen damit ein 4-
Stufen-Modell entwickelt.11  An dieser zwingend einzuhaltenden Prüfungsreihenfo lge orientiert sich 
auch die Konzeption der überarbeiteten Potenzialflächenanalyse (Stand Januar 2015) und die wei- 
tere Bearbeitung im Rahmen dieses Flächennutzungsplanverfahrens. 
                                            
10  vgl. Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1.11 
11  vgl. u.a. die Urteile des BVerwG vom 15.09.2009 Az. 4 BN 25.09 sowie vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1.11

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1. Ermittlung der „harten“ Tabuzonen (Kapitel 6) 
In einem ersten Schritt sind anhand sogenannter "ha rter Tabukriterien" die Flächen auszu- 
schließen, auf denen die Errichtung von Windenergie anlagen aus tatsächlichen oder rechtli- 
chen Gründen dauerhaft nicht möglich oder zulässig ist. Zu diesen "harten Tabuzonen" gehö- 
ren z. B. Splittersiedlungen und Infrastrukturanlag en oder Naturschutzgebiete und gesetzlich 
geschützte Biotope. 
2. Ermittlung der „weichen“ Tabuzonen (Kapitel 7) 
In einem zweiten Schritt kann die Stadt Münster wei tere Tabukriterien bestimmen, die sie ein- 
heitlich auf ihr gesamtes Gemeindegebiet anwenden w ill. In diesen „weichen“ Tabuzonen soll 
die Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Will en der Stadt Münster ausgeschlossen 
werden. Zu solchen Tabukriterien gehören z. B. Schutzabstände zu Siedlungsbereichen. 
3. (Vor-)Abwägung konkurrierender Belange (Kapitel 10) 
Bezogen auf die nach Abzug dieser „harten“ und „weichen“ Tabuzonen verbleibenden Potenti- 
alflächen hat im dritten Schritt eine Abwägung der Windenergienutzung und deren grundsätzli- 
cher Privilegiertheit im Außenbereich mit konkurrie renden öffentlichen und privaten Belangen 
zu erfolgen. Ergebnis dieser (Vor-)Abwägung ist die  Festlegung der Flächen, die als Windkon- 
zentrationszonen dargestellt werden sollen. 
4. Prüfung des Kriteriums des „Substanziell-Raum-Be lassens“ (Kapitel 11) 
In einem vierten Schritt hat die Stadt zu prüfen, o b die nach dieser (Vor-)Abwägung verblei- 
benden Windkonzentrationszonen in der Summe insgesa mt ausreichend bzw. groß genug 
sind, um der Windenergie im Gemeindegebiet nach wie  vor "substantiell Raum" zu belassen. 
Kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der Windenerg ie nicht mehr ausreichend Raum ver- 
bleibt, muss sie zu Schritt 2. und 3. zurückkehren und erneut in die Abwägung eintreten und 
dabei ihre „weichen“ Tabukriterien so verändern, dass im Ergebnis ausreichend Flächen für die 
Windenergienutzung im Stadtgebiet verbleiben.  
Ein wichtiges Hilfsmittel zur Abgrenzung der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien 
ist die Definition einer „Referenzanlage“ , also einer „Muster“-Windkraftanlage als Auslöser ver- 
schiedener Tabu- und Abstandseinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist erforderlich, da 
die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für Windkraftanlagen fest- 
legt. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, wel- 
che Windkraftanlagen mit welchem Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein wer- 
den und zum anderen tatsächlich in Münster errichte t werden sollen. Der untere Technologiestan- 
dard bei Windenergieanlagen liegt heute bei ca. 100  m Nabenhöhe, der obere bei ca. 140 m. Der 
Rotordurchmesser liegt zwischen 80 m und 120 m (somit Gesamthöhen von ca. 140 m bis ca. 200 
m). Die Leistungsdaten schwanken zwischen 1 und 6 M W. Mehrheitlich werden im Binnenland 
derzeit Anlagen zwischen 2 und 3 MW gebaut. Eine so lche Anlage erzeugt zwischen 104 und 107 
dB(A) Schall-Emissionen. 
Als Referenzanlage im Rahmen der 65. FNP-Änderung w ird daher ein Anlagentyp mit einer Na- 
benhöhe von ca. 100 m und einem Rotordurchmesser vo n ca. 100 m (Gesamthöhe von 150 m) 
und einem Immissionsspektrum von ca. 106,5 dB(A) (inkl. Sicherheitszuschlag aufgrund von Prog- 
noseunsicherheit) im ertragsoptimierten Betrieb angenommen. Die Emissionen der definierten Re- 
ferenzanlage betragen 100,5 dB(A) bei stark schallr eduziertem Nachtbetrieb bzw. 103,5 dB(A) bei 
einfach schallreduziertem Betrieb.
12  
                                            
12  Die angegebenen Werte wurden einem Aufsatz von Det lef Piorr (LANUV) entnommen: „Ausweisung von 
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, Entwurf Stand 30.08.2013

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5. Grundsätze der planerischen Steuerung 
Die Stadt Münster als flächengroße Gebietskörpersch aft hat ein besonderes Interesse, die Errich- 
tung von Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebi etes raumverträglich zu steuern. Damit sol- 
len die sogenannte „Verspargelung“ der Landschaft vermieden und Windenergieanlagen räumlich 
verträglich konzentriert werden. Diese Konzentratio n soll nach dem planerischen Willen der Stadt 
Münster sowohl kleinräumig im Sinne von Konzentrati onszonen als auch möglichst großräumig 
erfolgen. In der Gesamt-Abwägung soll damit insbeso ndere auch die Beeinträchtigung des Land- 
schaftsbildes in der Gesamtstadt gemindert werden. Ein besonderes Gewicht erhält der Belang 
des Landschaftsbildes daher in den Räumen, die bish er insgesamt durch technische Anlagen we- 
nig belastet sind (Münsteraner Osten). Als städteba uliches Ziel sollen daher bisher nicht oder we- 
nig durch Windenergienutzungen oder vergleichbare t echnische Einrichtungen, z.B. Hochspan- 
nungsfreileitungen, belastete Räume von Windenergie anlagen frei gehalten werden. Zur Wind- 
energienutzung sollen vornehmlich die Bereiche des Stadtgebietes in den Fokus genommen wer- 
den, in denen bereits eine bestehende Vorbelastung (bspw. durch Autobahnen, Hochspannungs- 
freileitungen etc.) lediglich ergänzt wird. Dies wi rd bei der Einzelfallbetrachtung der unterschiedli-
chen Potenzialflächen (vgl. Kapitel 10) berücksichtigt und dort im Einzelnen beschrieben. 
 
Unabhängig von der räumlichen Steuerung, bei der La ndschaftsräume von Windenergieanlagen 
frei gehalten werden sollen, sind auch die Wirkunge n zu beachten, die bei einer Konzentration der 
Windenergienutzung in bereits vorbelasteten Räumen entstehen. Daher sollten auch aus Sicht der 
Ortschaften heraus größere Blickwinkel von Windener gieanlagen frei gehalten werden. Im Um- 
kehrschluss bedeutet dies, dass weitere Windenergie anlagen eher im Bereich der bereits belaste- 
ten Sichtfelder errichtet werden sollen, da sie dor t weniger belastend wirken, als in bisher unge- 
nutzten Räumen. Auch dies spricht für eine großräumige Konzentration wie sie in der vorliegenden 
Planung vorgenommen wurde. Dabei ergeben sich Schwe rpunkte der Windenergienutzung im 
Nordwesten sowie im Südwesten der Stadt. 
 
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hängt ma ßgeblich auch von der Höhe der zu errich- 
tenden Windenergieanlagen ab. Die angesprochene Ref erenzanlage dient dabei nur der Herlei- 
tung verschiedener Mindestabstände. Sowohl kleinere  als auch größere Anlagen – mit den ent- 
sprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild – sind nach Abschluss der vorliegenden FNO-
Änderung grundsätzlich möglich. In jedem Fall bedar f es aber im Rahmen des immissionsschutz- 
rechtlichen Genehmigungsverfahrens einer Einzelfall prüfung, inwieweit die jeweilige Anlage am 
beantragten Standort die gesetzlichen Vorschriften (wie insbesondere auch die notwendigen Ab- 
stände aus dem Immissionsschutz und der sogenannten  optisch bedrängenden Wirkung etc.) ein- 
hält.  
Diese Möglichkeit, dass auch größere Anlagen nicht ausgeschlossen sind, wurde bei der Betrach- 
tung der einzelnen Potenzialflächen berücksichtigt. Die aufgrund der dichten Besiedlung im Müns- 
teraner Außenbereich kleinteilige Flächenstruktur l ässt jedoch nur in wenigen Bereichen Anlagen-
Gesamthöhen von bspw. 200 m zu, da dann ein Abstand  von bis zu 600 m zu benachbarten Hof- 
stellen bzw. Wohnnutzungen im Außenbereich erforderlich wird, der in den meisten Fällen faktisch 
dann nicht eingehalten werden kann.

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6.  „Harte“ Tabukriterien  
Im ersten Arbeitsschritt (vgl. Kapitel 4) der Poten zialflächenanalyse (Stand Januar 2015) wurden 
für das gesamte Stadtgebiet „harte“ Tabuzonen anhand des Flächennutzungsplans, des Regional- 
plans und weiterer Fachgesetze ermittelt. Diese Zon en kommen für eine Windenergienutzung 
rechtlich und faktisch nicht in Betracht bzw. sind für eine derartige Nutzung nicht geeignet (Aus- 
schlussbereiche). Sie unterliegen nicht der Abwägun g zwischen den Belangen der Windenergie- 
nutzung und widerstreitenden öffentlichen Belangen.  Die Einstufung als „hartes“ Tabukriterium 
wurde auf Grundlage des Entwurfs des überarbeiteten  Windenergieerlasses 13  sowie der im Rah- 
men der im Sommer 2015 durchgeführten Behördenbetei ligung vorgebrachten Stellungnahmen 
teilweise angepasst. 
„Harte“ (nicht abwägbare) Tabukriterien gibt es nach dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 
14  
nur in sehr eingeschränktem Umfang. Gemäß den Leits ätzen dieses Urteils ist „bei der Annahme 
harter Tabuzonen (...) grundsätzlich Zurückhaltung geboten.“ Das OVG NRW führt weiter aus, 
dass dort, wo Ausnahmen von ansonsten entgegenstehe nden Rechtsnormen möglich sind, auch 
gezielt in diese „hineingeplant“ werden könne. 
Ein „hartes“ Tabukriterium bezieht sich in der Regel auf eine entgegenstehende Flächennutzung. 
Im Einzelfall wird diese um eine Abstandszone erweitert. 
„Harte“ Tabukriterien sind demnach: 
− Siedlungsflächen im Bestand 
Die Siedlungsflächen einschließlich baulich genutzt er Sondergebiete und Gemeinbedarfsflä- 
chen werden hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt, weil sie – da dem baulichen Innenbe- 
reich nach § 30 bzw. 34 BauGB zugeordnet - ohnehin nicht Gegenstand der Konzentrations- 
zonenplanung sind, die sich auf den baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB beschränkt. 
− Geplante Siedlungsflächen (Regionalplan) 
Da die Errichtung von Windenergieanlagen in im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Sied- 
lungsbereichen (ASB) und in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) gemäß Ziel 4 
des Entwurfs des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland ausgeschlos- 
sen ist, scheiden diese Siedlungserweiterungsflächen aus. 
− Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum: 300 m 
Immissionsschutz-Mindestabstand 
Das juristische Schrifttum geht davon aus, dass „au s Gründen des Immissionsschutzes zwei 
Ringe um schutzwürdige Nutzungen gezogen werden dürfen. Der engere Ring, dessen Fläche 
eine „harte“ Tabuzone bildet, ist die Freihaltefläche, die immissionsschutzrechtlich geboten ist, 
und um einen Bereich („Grauzone“) erweitert werden darf, um auf der sicheren Seite zu sein, 
                                            
13  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – 04.11.2015“ 
14  vgl. Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2 D 46/12.NE

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Begründung / Seite 15 von 124 
der weitere Ring, dessen Fläche eine „weiche“ Tabuzone ist, ist eine Fläche, die die Gemeinde 
frei halten darf, weil sie die schutzwürdigen Nutzu ngen über das rechtlich Gebotene hinaus 
schonen will.“ 15   
 
Die Referenzanlage benötigt selbst in einem stark s challoptimierten Betrieb (ca. 100,5 dB(A)) 
einen Abstand von gut 350 m zum nächstgelegenen all gemeinen Wohngebiet, um den nächtli- 
chen Immissionsschutzwert einhalten zu können. Bei einer Unterschreitung wird gegen den 
Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG versto ßen. Beim derzeitigen Stand der Tech- 
nik muss davon ausgegangen werden, dass die Lärmkon flikte bei einem Abstand von unter 
350 m auch unter Berücksichtigung eines stark schal loptimierten Betriebs auf der Zulassungs- 
ebene nicht überwunden werden können. Der als „hartes“ Tabukriterium zu wertende Abstand 
zwischen Wohnbebauung und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 300 m 
16 . Hinzu 
kommt ein Immissionsschutz-Vorsorgeabstand von zusä tzlichen 200 m, der jedoch als „wei- 
ches“ Tabukriterium zu werten ist (vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“). 
− Abstand zu Einzelwohngebäuden / Splittersiedlungen im Außenbereich: 125 m 
Immissionsschutz-Mindestabstand 
Analog zu den Ausführungen zum Abstand zum bewohnte n Siedlungsraum benötigt die Refe- 
renzanlage selbst in einem stark schalloptimierten Betrieb (ca. 100,5 dB(A)) einen Abstand von 
ca. 175 m zum nächstgelegenen Außenbereichs-Wohnhau s (Schutzniveau eines Mischgebie- 
tes), um den nächtlichen Immissionsschutzwert einhalten zu können. Bei einer Unterschreitung 
wird gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1  BImSchG verstoßen. Beim derzeitigen 
Stand der Technik muss davon ausgegangen werden, da ss die Lärmkonflikte bei einem Ab- 
stand von unter 175 m auch unter Berücksichtigung e ines stark schalloptimierten Betriebs auf 
der Zulassungsebene nicht überwunden werden können.  Der als „hartes“ Tabukriterium zu 
wertende Abstand zwischen einer Einzel-Wohnnutzung im Außenbereich und dem Rand der 
Konzentrationszone beträgt damit 125 m 17 . Hinzu kommt ein Immissionsschutz-
Vorsorgeabstand von zusätzlichen 125 m, der jedoch als „weiches“ Tabukriterium zu werten ist 
(vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“).  
− Autobahnen und Bundesfernstraßen inkl. Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen 
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im  Abstand von 20 m (Bundesstraßen) 
bzw. 40 m (Autobahnen) zum äußersten Rand der befes tigten Fahrbahn ein Bauverbot. Bau- 
genehmigungen für Windenergieanlagen, die näher als  100 m an die Autobahn bzw. 40 m an 
Bundesstraßen heranrücken, bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebes straßen.nrw (An- 
baubeschränkungszone). Diese darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt 
werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leicht igkeit des Verkehrs nötig ist bzw. wenn 
Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung dies erfordern. Für die Versagung der Zu- 
stimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss nicht die unbed ingte Gewissheit bestehen, dass das 
Vorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesstraße be einträchtigt oder gefährdet; es reicht 
die erkennbare Möglichkeit. Der zuständige Straßenbaulastträger straßen.nrw hat erklärt, dass 
diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit gegeben ist und die Anbaubeschränkungszone bei 
Bundesstraßen und Autobahnen daher für die Errichtu ng von Windenergieanlagen nicht zur 
Verfügung steht. 
Ein weitergehender Schutzabstand zu Bundesfernstraß en, wie er von den Fachbehörden ge- 
fordert wird (bezogen auf die Referenzanlage würde dieser 300 m betragen) ist rechtlich nicht 
                                            
15  vgl. Gatz „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“, 2. Auflage, Bonn 2013, Rn. 77 
16  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz 
17  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz

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zwingend erforderlich und wird daher nicht weiterve rfolgt. Im Übrigen sind  in den letzten Jah- 
ren mehrere Windenergieanlagen realisiert worden (b spw. in Roxel), die innerhalb dieser Ab- 
standsempfehlung liegen. 
− Landes- und Kreisstraßen, Bahntrassen, Elektrizitätsfreileitungen  
Die jeweiligen Flächen stehen faktisch für die Erri chtung von Windenergieanlagen nicht zur 
Verfügung. 
− Fließ- und Standgewässer, Bundeswasserstraßen (Kanal) 
Die jeweiligen Flächen stehen faktisch für die Erri chtung von Windenergieanlagen nicht zur 
Verfügung. 
− Wasserschutzgebiete  
Die Wasserschutzgebietsverordnungen schließen die E rrichtung von Windenergieanlagen in 
der jeweiligen Zone 1 rechtlich aus. Auch in der Zo ne 2 ist die Errichtung i.d.R. nicht mit den 
Schutzbestimmungen vereinbar. Konkrete Ausnahme- un d Befreiungsmöglichkeiten sind nicht 
erkennbar. Auch der Windenergieerlass wertet die Zonen 1 und 2 der Wasserschutzgebiete als 
„harte“ Tabukriterien, da sie „schlechthin ungeeignet für Windenergieanlagen“ 
18  sind. 
− Schutzgebiete nach dem BNatSchG 
Das BNatschG sieht verschiedene Schutzgebietskatego rien vor: Naturschutzgebiete, Ge- 
schützte Biotope, Geschützte Landschaftsbestandteil e, Naturdenkmale, FFH- und Vogel- 
schutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiete (letztere werden weiter unten in diesem Kapitel 
behandelt).  
Eine Inanspruchnahme von Natura-2000 Gebieten sowie  Naturschutzgebieten für die Auswei- 
sung von Konzentrationszonen zur Errichtung von Win denergieanlagen kommt grundsätzlich 
nicht in Betracht. Auch eine einzelfallbezogene (bezogen auf die jeweiligen Schutzgebiete) Be- 
trachtung kommt nach Bewertung der Unteren Landscha ftsbehörde nicht zu einem anderen 
Ergebnis, so dass die grundsätzlich vorgesehenen Au snahme- und Befreiungsmöglichkeiten 
hier nicht greifen. In Münster sind gegenwärtig 15 Naturschutzgebiete durch die Landschafts- 
pläne 1 bis 3 bzw. ordnungsbehördliche Verordnungen  ausgewiesen worden (s.u.). Für diese 
Schutzgebiete wurden aufgrund der örtlichen Erfordernisse die Ge- und Verbote festgelegt und 
beschlossen.  
Für alle Naturschutzgebiete umfasst dies insbesondere das Verbot, bauliche Anlagen im Sinne 
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten. Hierzu zählen auch Wind- 
energieanlagen. Eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG kann von der Unteren Landschaftsbe- 
hörde für alle unten aufgeführten Naturschutzgebiet e nicht in Aussicht gestellt werden. Die Er- 
richtung von Windenergieanlagen würde jeweils massi v dem Schutzzweck der Gebiete entge- 
genlaufen und Befreiungsgründe aus Gründen des über wiegenden öffentlichen Interesses 
(bspw. an einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien) sind nicht gegeben bzw. 
                                            
18  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – 04.11.2015“, S. 73

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Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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überwiegen nicht. Die Festlegung der Naturschutzgeb iete als „hartes“ Tabukriterium ist daher 
auf Basis der örtlichen Erfordernisse angemessen. 
Die in Münster vorhandenen europäischen Schutzgebie te des Netzes Natura 2000 (FFH-
Gebiete und Vogelschutzgebiete) sind durch die örtl iche Landschaftsplanung in Naturschutz- 
gebiete überführt worden. Neben den speziellen Schu tzanforderungen der FFH- und Vogel- 
schutzgebiete sind daher für diese Gebiete auch die  Verbote der Naturschutzgebietsauswei- 
sungen einschlägig. Für diese Gebiete gilt daher, neben den speziellen Anforderungen des eu- 
ropäischen Gebietsschutzes, ein generelles Bauverbo t, so dass die Festlegung als „hartes“ 
Tabukriterium angemessen ist.  Lediglich der südöst liche Teil des Vogelschutzgebietes Riesel- 
felder Münster ist zurzeit nicht als Naturschutzgeb iet, sondern als Landschaftsschutzgebiet 
bzw. Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen . Aufgrund der in diesen Teilbereichen 
gegebenen Bedeutung der Rieselfelder für windenergi esensible und den Schutz des Gebietes 
begründende Vogelarten, ist auch in diesen Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen 
ausgeschlossen. Die Ausweisung als „hartes“ Tabukriterium ist daher notwendig. 
Geschützte Biotope (§ 62 Landschaftsgesetz NRW), Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 
Landschaftsgesetz NRW) sowie Naturdenkmale (§ 22 La ndschaftsgesetz NRW) sind kleinere 
Gebietskategorien, die ebenfalls aus naturschutzfac hlicher Sicht für eine Inanspruchnahme 
(auch da es sich um kleinflächigere Bereiche handel t) durch Windenergieanlagen nicht in Fra- 
ge kommen und per Gesetz entsprechend geschützt sin d. Die Ausweisung als „hartes“ 
Tabukriterium ist daher auch hier notwendig. 
Im Übrigen werden die o.a. Schutzgebietskategorien nach dem BNatSchG sowie darüber hin- 
aus Landschaftsschutzgebiete (s.u.) und Waldgebiete  (s.u.), sofern sich für sie die rechtliche 
Einstufung als "harte" Tabukriterien - trotz der o. a. dargelegten Argumente - in einem gerichtli- 
chen Verfahren als unzutreffend erweisen sollte, zu sätzlich als "weiche" Tabukriterien gewer- 
tet. Dies bezieht der Rat bei der abschließenden En tscheidung über die vorliegende Flächen- 
nutzungsplanänderung in seine Abwägungsentscheidung mit ein. 
− Bereiche für den Schutz der Natur (Regionalplan) 
Da die Errichtung von Windenergieanlagen in im Regi onalplan dargestellten Bereichen zum 
Schutz der Natur (BSN) gemäß Ziel 4 des Entwurfs de s „Sachlichen Teilplans Energie“ zum 
Regionalplan Münsterland ausgeschlossen ist, scheiden diese Bereiche aus. 
− Wald 
Gemäß Ziel 3.1 des „Sachlichen Teilplans Energie“ d es Regionalplanes Münsterland ist eine 
Darstellung von Konzentrationszonen in Waldbereiche n nicht von vornherein ausgeschlossen. 
Der Landesentwicklungsplan legt in Ziel B III. 3.21  fest, dass eine Waldinanspruchnahme nur 
für den Fall möglich ist, dass Alternativstandorte für Windenergieanlagen außerhalb des Wal- 
des nicht gegeben sind. Diese sind im waldarmen Mün ster 
19  allerdings grundsätzlich vorhan- 
den. Im Sinne eines Urteils des OVG Münster 20 , in welchem dem o.a. Ziel die Zielqualität ab- 
gesprochen wurde, wird regional- und landesplaneris ch eine Waldinanspruchnahme als nicht 
ausgeschlossen angenommen. Ein „hartes“ Tabukriterium lässt sich daher regional- und lan- 
desplanerisch noch nicht begründen.  
                                            
19 Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013, Abb. 5; Ge- 
meinden mit einem Waldanteil < 20 % gelten als waldarm, der Waldanteil in Münster liegt bei ca. 18%  
20  vgl. Urteil des OVG Münster vom 22.09.2015 Az. 10 D 82/13.NE

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 18 von 124 
Gleichwohl ist eine faktische Waldinanspruchnahme n ur möglich, wenn die zuständige Forst- 
behörde eine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt. Im  Rahmen der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange hat das Regionalforstamt Münst erland die Erteilung einer solchen Wald- 
umwandlungsgenehmigung ausgeschlossen. Lediglich Ra ndbereiche der Waldflächen dürften 
ggf. durch die Rotoren von Windenergieanlagen überstrichen werden. 
Aus diesem Grund werden die Kernbereiche der Waldflächen als „hartes“ Tabukriterium gewer- 
tet. Als Kernbereiche werden dabei alle Bereiche definiert, die nicht vom Rotor der Referenzan- 
lage überstrichen werden können unter der Annahme, dass der Mast sich außerhalb der Wald- 
fläche befindet. Bei einem angenommenen Rotorradius  von 50 m der Referenzanlage beträgt 
der Abstand des Kernbereiches der Waldfläche von seiner Grenze mithin 50 m. 
− Landschaftsschutzgebiete 
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Bedeutung und Funktionen der Freiflächen im Stadtgebiet 
Münster und seiner näheren Umgebung fällt dem Aspek t Landschaftsschutz  / Landschaftsbild 
/ Erholungs- und Kulturlandschaft („typische münsterländische Parklandschaft“) eine besonde- 
re Bedeutung zu. 
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten dient der Erhaltung der ökologischen Vielfalt 
(Biodiversität), der Bewahrung und des Schutzes von  Lebensräumen (Biotopschutz) sowie der 
nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen. Ebenso sind die Bewahrung der Vielfalt, 
Eigenart und Schönheit der (Kultur-)Landschaft – z.B. die typische landschaftliche Prägung der 
Münsterländischen Parklandschaft – Kriterium für eine Ausweisung. In diesem Zusammenhang 
ist besonders auch die kulturhistorische Bedeutung von Landschaftsräumen relevant. Ergän- 
zend spielt insbesondere auch die Sicherung der lan dschaftsbezogenen Erholung eine grund- 
legende Rolle. 
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten erfolg t nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) durch Verordnungen oder im Rahmen der ge setzlichen Landschaftsplanung und 
erhält mit Beschluss des Rates als Träger der Lands chaftsplanung in der kreisfreien Stadt 
Münster Verbindlichkeit als Satzung. Alle Regelunge n, die zur Wahrung des Schutzzweckes 
erforderlich sind, werden in der Verordnung bzw. im  Landschaftsplan rechtsverbindlich festge- 
legt. Aus diesem Grunde sehen alle Landschaftsschut zgebiete in Münster ein grundsätzliches 
Bauverbot vor, welches Windenergieanlagen mit einsc hließt. Ausnahmen gelten lediglich für 
landwirtschaftliche Vorhaben. 
Die konkrete Ausweisung der Landschaftsschutzgebiet e in Münster hat die vom Gesetzgeber 
benannten Kriterien aufgegriffen und eine ortsspezi fische Abgrenzung der Räume vorgenom- 
men. Dabei ist eine Kartierung der schutzwürdigen B ereiche (Biotopkartierung), eine Auswer- 
tung der kulturlandschaftlichen, historischen Bezüg e und auch eine Auswertung der land- 
schaftsräumlichen Bedeutung für die Erholung vorgen ommen worden. Hinsichtlich der Erho- 
lungsfunktion der Landschaft im gesamtstädtischen r äumlichen Zusammenhang wurde die 
Aufbereitung aus der „Grünordnung Münster – Zielkon zept Freizeit und Erholung“ herangezo- 
gen. Die dort vorgenommene Ausweisung der Grünzüge sowie die Ausgliederung von Räumen 
der „Erholungslandschaft“ ist als wesentlicher Raum bezug für die Ausgliederung der Land- 
schaftsschutzgebietsausweisungen berücksichtigt worden. 
Die in den jeweiligen Landschaftsschutzgebieten fes tgelegten Bauverbote nehmen Bezug auf 
die Sicherung der Gestalt und Funktion der Landschaft, um zu vermeiden, dass durch bauliche 
Entwicklung, Zersiedlung oder bauliche Überprägunge n Veränderungen erfolgen, die mit dem 
Schutzziel und Schutzzweck nicht vereinbar sind. Vo n dem Bauverbot sind ausgenommen 
landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben. Für andere Vorhaben kommen nur einzelfallbezogene 
Ausnahmen auf Grundlage enger gesetzlicher Vorgaben in Betracht.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 19 von 124 
Diese Ausnahme kann aufgrund der Vorbelastung der o .a. Schutzgüter in den Landschafts- 
schutzgebieten entlang der Korridore der A1 und der  A 43 in Frage kommen und eine Befrei- 
ung von dem Bauverbot im Einzelfall ermöglichen – w ie dies bereits bei dem Bau von zwei 
Windenergieanlagen am Stodtbrockweg und am Twerenfe ldweg praktiziert wurde. Da die 
Landschaftsschutzgebiete der Stadt Münster ansonste n sehr differenziert und an den Schutz- 
gütern orientiert ausgewiesen sind, gibt es darüber  hinaus aber keinen Anhaltspunkt für eine 
weitere mögliche Befreiungslage. 
Die untere Landschaftsbehörde hat dazu explizit erk lärt, dass ein Befreiungstatbestand von 
dem in den Landschaftsschutzgebieten festgesetzten Bauverbot nur auf Grund der Vorbelas- 
tung entlang der A1/A43 in Frage kommen könnte. Auc h der Landschaftsbeirat der unteren 
Landschaftsbehörde der Stadt Münster hat sich zweim al eingehend mit dieser Flächennut- 
zungsplanänderung auseinandergesetzt und eine Befre iung für die Errichtung von Windener- 
gieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht in Au ssicht gestellt. Daher werden Land- 
schaftsschutzgebiete grundsätzlich als „hartes“ Tabukriterium gewertet.  
In den Bereichen, die durch die Verkehrskorridore ( Autobahnen) eine Lärmbelastung von über 
55 dB(A) 
21  (dies entspricht – wenn auch auf anderer Berechnun gsgrundlage – dem Schutzni- 
veau eines Allgemeinen Wohngebietes tagsüber) aufwe isen, wird dieses grundsätzliche ge- 
samtstädtische Bauverbot allerdings gelockert. Diese Bereiche können damit – sofern sie nicht 
im Rahmen der Einzelfallprüfung der Potenzialfläche n (vgl. Kapitel 10) ausgeschieden werden 
– auch für die Darstellung von Windkonzentrationszonen in Frage kommen. 
Auf diese Möglichkeit verweist explizit auch der ne ue Windenergieerlasses: „Ausgehend von 
diesem Ansatz könnte begründet werden, dass die Wer tigkeit von Gebietskategorien mit Aus- 
schlusscharakter – z.B. bestimmte Landschaftsschutz gebiete – vermindert […] werden kön- 
nen.“ 22   
                                            
21  vgl. http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ 
22  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – 4.11.2015“, S.25

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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7.  „Weiche“ Tabukriterien  
Im Rahmen des zweiten Arbeitsschritts (vgl. Kapitel  4) wurden diejenigen Tabukriterien ermittelt, 
die grundsätzlich der Abwägung unterliegen. Die „we ichen“ Tabukriterien beziehen sich vor allem 
auf Vorsorgeabstände, die nach dem Willen des Rates  der Stadt Münster bei der Abgrenzung von 
Konzentrationszonen berücksichtigt werden sollen, u m von vornherein Konfliktsituationen zu ver- 
meiden bzw. zu entschärfen und damit ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Flä- 
chennutzungen auch langfristig zu gewährleisten.  
Windenergieanlagen müssen vollständig, d.h. inklusive der durch den Rotor überstrichenen Fläche 
innerhalb der Konzentrationsfläche liegen 
23 . Daher wird bei allen Abstandskriterien, die nicht  auf 
die Rotorblattspitze abstellen (wie bsp. die Bauschutzbereiche nach FStrG), sondern den Mastmit- 
telpunkt als Ausgangspunkt haben (wie bsp. Immissio nsschutzbetrachtungen oder bei der Bewer- 
tung der optisch bedrängenden Wirkung), der einfach e Rotorradius der Referenzanlage (50 m) 
abgezogen, so dass der hier dargestellte Wert jeweils den Abstand zum Rand der Konzentrations- 
zone wiedergibt. Der Standort (Mittelpunkt des Mast es) einer Windenergieanlage liegt insofern 
immer mindestens eine Rotorlänge vom Rand der Konzentrationszone entfernt. 
Grundsätzlich muss bei der Planung und Realisierung  von Windenergieanlagen zwischen zwei 
Ebenen unterschieden werden. Auf der vorbereitenden  Ebene des Flächennutzungsplanes (1. 
Ebene) werden lediglich im Rahmen und bedingt durch  die Darstellung von Konzentrationszonen 
für Windenergie im Umkehrschluss diejenigen Bereich e festgelegt, die für die Errichtung von – 
ansonsten im Außenbereich allgemein privilegierten – Windenergieanlagen ausgeschlossen wer- 
den sollen. 
Die als Konzentrationszonen für die Windenergie ver bleibenden Flächen müssen auf der nachfol- 
genden Ebene der Vorhabenzulassung (2. Ebene) im Ra hmen der immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigung auf Grundlage einer konkreten Vorhabenplanung weiter untersucht werden.  
Auf der Planungsebene (1. Ebene) muss allerdings si chergestellt werden, dass nicht einzelne Be- 
lange grundsätzlich gegen die Errichtung von Winden ergieanlagen in der jeweiligen Zone spre- 
chen, so dass eine Genehmigung (2. Ebene) von vornh erein ausgeschlossen erscheint. Insofern 
ist prognostisch abzuschätzen, inwieweit die entspr echenden fachgesetzlichen Anforderungen 
einer Umsetzung der Planung dauerhaft entgegenstehen und sich die Planung damit als nicht um- 
setzbar und insofern als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erweist. 
Den Geboten der planerischen Konfliktbewältigung un d der planerischen Zurückhaltung folgend 
wird daher im Rahmen dieser Flächennutzungsplanände rung nur eine Prüftiefe verfolgt, die si- 
cherstellt, dass der Planung keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im 
Wege stehen.  
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes sind daher kleinflächige Tabubereiche für den 
Standort des Turms und für das Fundament sowie für die Fläche, die vom Rotor überstrichen wird, 
aus maßstabsbedingten Gründen zeichnerisch nicht ab bildbar (bspw. kleinere Straßen, Wallhe- 
cken etc.). Insofern ist es vertretbar, dass diese Flächen innerhalb der Darstellung der Konzentra- 
tionszonen liegen. Der konkrete Standort der Winden ergieanlagen wird erst im Rahmen des Ge- 
nehmigungsverfahrens geprüft und bestimmt und kann diese kleinflächigen Tabubereiche im Ein- 
zelfall berücksichtigen. 
24  
                                            
23  Vgl. Urteil des BVerwG vom 21.10.2004 Az. 4 C 3.04 
24  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei

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Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 21 von 124 
− Abstand zu Wohnnutzungen 
Einen auf Flächennutzungsplanebene gesetzlich gereg elten oder empfohlenen Mindestabstand 
zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen (Wohngebieten) gibt es nicht. Das Land NRW 
hat von der vom Bundesgesetzgeber durch eine Novellierung des § 249 BauGB eingeräumten (bis 
zum 31.12.2015 befristeten) Möglichkeit, solche Min destabstände festzulegen, keinen Gebrauch 
gemacht.  
Die Wahl eines größeren (als hier angenommenen) Abs tandes insbesondere zu Wohngebäuden 
im Außenbereich würde die Frage aufwerfen, ob damit  der Windenergie noch substanziell Raum 
belassen würde und wurde im Aufstellungsverfahren g eprüft. Die Anwendung eines Abstandes in 
einer Größenordnung von beispielsweise 450 m (dreif ache Gesamthöhe) zu Wohngebäuden im 
Außenbereich würde dazu führen, dass bis auf die im  Planentwurf dargestellten drei Teilbereiche 
1, 2a und 2e sämtliche dargestellten Konzentrationszonen entfallen müssten. Eine solche Planung 
wäre daher voraussichtlich rechtlich nicht zulässig, da sie der Windenergie nicht substanziell Raum 
belässt. Alternativ gäbe es nur die Möglichkeit, au f eine Konzentrationszonenplanung und damit 
verbundene Steuerungswirkung komplett zu verzichten : Windenergieanlagen wären dann im ge- 
samten Außenbereich von Münster grundsätzlich zuläs sig, sofern sie die fachgesetzlichen Anfor- 
derungen im Einzelfall am jeweiligen Standort erfüllen können. 
Um eine städtebaulich sinnvolle Steuerungswirkung z u ermöglichen, wurden daher im Bereich der 
immissionsschutzbedingten Abstände zwischen Windkon zentrationszonen und Wohnbebauung 
grundsätzlich nur diejenigen Bereiche ausgeschlosse n, die aufgrund fachgesetzlicher Anforderun- 
gen eine Umsetzung äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.  
Inwiefern später konkrete, heute noch unbekannte, S tandorte für Windenergieanlagen innerhalb 
der Konzentrationszonen dann die im Einzelfall notw endigen Abstände aufweisen, muss im Ge- 
nehmigungsverfahren (2. Ebene) abschließend geklärt werden. Dabei kann u.U. im Ergebnis auch 
eine Nichtgenehmigungsfähigkeit festgestellt werden. 
Windenergieanlagen wirken insbesondere durch Schall - und Schattenwurfemissionen sowie die 
optisch bedrängende Wirkung auf menschliche Lebensräume.  
Schall 
Von Windenergieanlagen gehen Schallemissionen aus. Aufgrund der besonderen Schutzbedürf- 
tigkeit während des Nachtzeitraums sehen die immiss ionsschutzrechtlichen Grenzwerte gem. TA 
Lärm für nachts niedrigere Schallwerte vor als für tagsüber. Da der einzelne Standort einer Wind- 
energieanlage es daher oftmals nicht zulässt, dass die Anlage über den gesamten Tag- und 
Nachtzeitraum ertragsoptimiert betrieben werden kan n, wird in solchen Fällen in der Regel nachts 
mit einem schalloptimierten Betrieb gearbeitet, der  den Ertrag zwar mindert, in den meisten Fällen 
aber nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage führ t. Die nachfolgend angegebenen Immissions- 
schutz-Abstände gehen daher von einem nächtlichen s challreduzierten Betrieb der Referenzanla- 
ge aus. Durch die höheren Immissionsgrenzwerte tagsüber kann dann in jedem Fall ein ertragsop- 
timierter Betrieb über den Tag stattfinden.  
Die Prüfung der Lärmimmissionen im Genehmigungsverf ahren (2. Ebene) stellt im Übrigen sicher, 
dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wird. 
 
 
                                                                                                                                                 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – 04.11.2015“, S. 51 und 59

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 22 von 124 
Infraschall 
Bei Infraschall handelt es sich um Töne, die so tie f sind, dass Menschen sie normalerweise nicht 
wahrnehmen. Nur wenn der Pegel (also quasi die Lautstärke) entsprechend hoch ist, können Men- 
schen Infraschall hören oder spüren. Es gibt sowohl  natürliche (bsp. stark böiger Wind, Donner) 
als auch künstliche (bsp. LKW, Flugzeuge) Infraschall-Quellen. 
Bei Windenergieanlagen entsteht Infraschall vor all em bei solchen Anlagen, die mit einer Strö- 
mungsabriss-Regelung ("Stall") arbeiten; diese sind technisch veraltet und werden deshalb bereits 
seit einigen Jahren nicht mehr errichtet. In gering em Maße erzeugen auch moderne Anlagen mit 
sogenannter Pitch-Regelung Infraschall; dieser ist bereits in geringer Entfernung von den Anlagen 
nicht mehr wahrnehmbar. Diese Entfernung ist deutli ch geringer als die Entfernung, die die TA 
Lärm zwischen Windkraftanlagen und Bebauung festlegt. 
25  
Das Bayerische Landesamt für Umwelt zusammen mit de m Landesamt für Gesundheit und Le- 
bensmittelsicherheit kommt zu folgendem Fazit: „Da die von Windenergieanlagen erzeugten Infra- 
schallpegel in der Umgebung (Immissionen) deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgren- 
zen liegen, können nach heutigem Stand der Wissensc haft Windenergieanlagen beim Menschen 
keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen.  Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall 
sind erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmungsschwelle über- 
schritten wurde. Nachgewiesene Wirkungen von Infras chall unterhalb dieser Schwelle liegen nicht 
vor.“ 26  
Zum selben Ergebnis kommen auch das Landesamt für U mwelt, Messungen und Naturschutz Ba- 
den-Württemberg 27  und die Gerichte: „Die verwaltungsgerichtliche Rec htsprechung geht überein- 
stimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen  Infraschall in einem im Rechtssinne be- 
lästigenden Ausmaße nicht erzeugen.“ 28  
Im Übrigen erfolgt die Prüfung konkreter möglicher Gesundheitsgefahren auf Basis des Bun- 
desimmissionsschutzgesetztes im Rahmen der Vorhabenzulassung (2. Ebene). 
Schattenwurf 
Windenergieanlagen verursachen durch die Rotordrehu ng periodisch auftretenden, bewegten 
Schattenwurf, der als Immission im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu werten ist. Der 
Schattenwurf ist insbesondere abhängig von Lage und  Höhe der Anlage sowie von den Wetterbe- 
dingungen und dem Sonnenstand. Gesundheitsgefahren durch Schattenwurf sind jedoch nicht 
bekannt. Ähnlich wie beim Lärm ist ein bestimmtes M aß an Beeinträchtigung hinzunehmen. Die 
zulässige reale Beschattungsdauer einer Wohnnutzung  beträgt maximal 8 Stunden pro Jahr und 
30 Minuten pro Tag und wird mit Hilfe von Abschalte inrichtungen sichergestellt. Diese setzen die 
Windenergieanlagen in den Beschattungszeiträumen au ßer Betrieb, wenn das zulässige tägliche 
oder jährliche Beschattungskontingent ausgeschöpft ist. Je näher eine Anlage insofern einer 
Wohnnutzung kommt, desto mehr werden die notwendige n Abschaltzeiten zunehmen, so dass in 
jedem Fall gewährleistet ist, dass die zulässige Be schattungsdauer nicht überschritten wird. Dies 
wird im Rahmen der Genehmigungserteilung (2. Ebene) geprüft und festgelegt.  
 
                                            
25  vgl. Martin Kaltschmitt, Wolfgang Streicher, Andreas Wiese (Hrsg.): „Erneuerbare Energien. Systemtech- 
nik, Wirtschaftlichkeit, Umweltaspekte“, Berlin/Heidelberg 2013, S. 536 
26  vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicher- 
heit: „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit“, Augsburg 2014, S.8  
27  vgl. Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg: „Windenergie und Infra- 
schall“, Karlsruhe 2014 
28  vgl. Urteil des VG München, Az. M 1 K 13.2056, Rn. 37

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Begründung / Seite 23 von 124 
Optisch bedrängende Wirkung 
Die optische Wirkung einer Windenergieanlage kann nicht durch Abschaltzeiten oder anderweitige 
Regelungen im Betrieb gemindert werden. Ist der Abs tand zwischen einer Wohnbebauung und 
einer Windenergieanlage zu gering, kann eine optisc h bedrängende Wirkung entstehen, die zur 
Unzulässigkeit der Windenergieanlage führt. Im Rege lfall ist diese optisch bedrängende Wirkung 
anzunehmen, wenn der Abstand weniger als dem Zweifa chen der Gesamthöhe entspricht 
29 . Erst 
bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der G esamthöhe ist danach in der Regel nicht 
mit einer optisch bedrängenden Wirkung zu rechnen. Im Bereich dazwischen bedarf es einer be- 
sonderen Prüfung im Einzelfall (2. Ebene).  
 
„Weiche“ Tabukriterien 
 „Weiche“ Tabukriterien sind im Einzelnen: 
− Zusätzlicher Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum: 200 m 
Immissionsschutz-Vorsorgeabstand: 
Das juristische Schrifttum geht davon aus, dass „au s Gründen des Immissionsschutzes zwei 
Ringe um schutzwürdige Nutzungen gezogen werden dürfen. Der engere Ring, dessen Fläche 
eine „harte“ Tabuzone bildet, ist die Freihaltefläche, die immissionsschutzrechtlich geboten ist, 
und um einen Bereich („Grauzone“) erweitert werden darf, um auf der sicheren Seite zu sein, 
der weitere Ring, dessen Fläche eine „weiche“ Tabuzone ist, ist eine Fläche, die die Gemeinde 
frei halten darf, weil sie die schutzwürdigen Nutzu ngen über das rechtlich Gebotene hinaus 
schonen will.“ 
30   
Die Referenzanlage benötigt im nächtlichen schallop timierten Betrieb (103,5 dB(A), s.o.) etwa 
einen Abstand von 506 m zum nächstgelegenen allgeme inen Wohngebiet. Um auf der siche- 
ren Seite zu sein und der Tatsache Rechnung zu trag en, dass in einer Konzentrationszone 
i.d.R. mehr als eine Anlage errichtet wird, wird de r notwendige Mindest-
Immissionsschutzabstand zwischen dem Standort der Anlage und der Wohnbebauung auf 550 
m festgelegt. Der Abstand zwischen Wohnbebauung und  dem Rand der Konzentrationszone 
beträgt damit insgesamt 500 m 31 , davon sind 200 m als Immissionsschutz-Vorsorgeabstand zu 
werten (vgl. auch Kapitel 6). Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Einzel-Genehmigung 
(2. Ebene) ist zu prüfen, welcher Abstand im Einzel fall erforderlich ist. Dieser kann – je nach 
Anzahl und Typ der Anlagen sowie der Lärmvorbelastu ng im Einzelfall – auch deutlich größer 
sein. 
Optisch bedrängende Wirkung: 
Mit diesem Abstand ist auch gewährleistet, dass von der Referenzanlage (Gesamthöhe 150 m) 
keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht (s.o.). 
− Abstand zu geplanten Siedlungsflächen: 500 m 
Auch noch nicht bebaute Entwicklungsflächen, die im  Regionalplan als „Allgemeiner Sied- 
lungsbereich“ (ASB) dargestellt sind, wird die Stad t Münster vor dem Hintergrund steigender 
Einwohnerzahlen in Anspruch nehmen müssen. Daher so llen auch hier die o.a. Immissions- 
                                            
29  Vgl. Urteil des OVG NRW vom 09.08.2006 Az. 8 A 3726/05 
30  vgl. Gatz „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“, 2. Auflage, Bonn 2013, Rn. 77 
31  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 24 von 124 
schutzvorsorge-Abstände eingehalten werden, damit d ie Flächen nicht später durch erforderli- 
che Immissionsschutzabstände reduziert oder ganz aufgegeben werden müssen. 
Im Einzelfall werden auch weitere mögliche Siedlungsflächenentwicklungen, die bisher nicht im 
Regionalplan dargestellt sind, berücksichtigt und m it einem Abstand von 500 m versehen. Auf 
diese Bereiche wird im Rahmen der Einzelfallprüfung (vgl. Kapitel 10) eingegangen. 
− Zusätzlicher Abstand zu Einzelwohngebäuden / Splitt ersiedlungen im Außenbereich: 
125 m 
Immissionsschutz-Abstand: 
Analog zu den o.a. Ausführungen unter „Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum“ wird neben 
dem Immissionsschutz-Mindestabstand (vgl. Kapitel 6  „Harte Tabukriterien“) auch für Einzel- 
wohngebäude / Splittersiedlungen im Außenbereich ei n Immissionsschutz-Vorsorgeabstand 
angenommen.  
Die Referenzanlage benötigt im nächtlichen schallop timierten Betrieb (103,5 dB(A), s.o.) etwa 
einen Abstand von 281 m zum nächstgelegenen Wohnhau s im Außenbereich (Schutzniveau 
eines Mischgebietes, 45 dB(A) nachts). Um auf der s icheren Seite zu sein und der Tatsache 
Rechnung zu tragen, dass in einer Konzentrationszon e i.d.R. mehr als eine Anlage errichtet 
wird, wird der notwendige Mindest-Immissionsschutzabstand zwischen dem Standort der Anla- 
ge und der Wohnbebauung auf 300 m festgelegt. Der A bstand zwischen Einzelwohngebäuden 
und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 2 50 m
32 , davon sind 125 m als Immissi- 
onsschutz-Vorsorgeabstand zu werten (vgl. auch Kapitel 6). Im Rahmen der immissionsschutz- 
rechtlichen Einzel-Genehmigung (2. Ebene) ist zu pr üfen, welcher Abstand im Einzelfall erfor- 
derlich ist. Dieser kann – je nach Anzahl und Typ d er Anlagen sowie der Lärmvorbelastung im 
Einzelfall – auch deutlich größer sein. 
Optisch bedrängende Wirkung: 
Bei der Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 150  m ist unterhalb eines Abstands von 
300 m zwischen dem Standort der Anlage und einem Wohngebäude in der Regel von einer op- 
tisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Dieser Mindestabstand wird in der Praxis nur in Ein- 
zelfällen genehmigungsfähig sein (2. Ebene), deshal b wurde im Rahmen der Potenzialstudie 
auch der zweieinhalbfache Abstand (375 m, dies ents pricht 325 m bis zum Rand der Konzent- 
rationszone) dargestellt. Da es fast alle verbleibe nden Potenzialflächen von der Dimensionie- 
rung her ermöglichen, die Anlage so zu positioniere n, dass ein größerer als der zweifache Ab- 
stand entsteht, es gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist, dass im Rahmen der Einzelfallprü- 
fung (2. Ebene) auch bis zum zweifachen Abstand an Einzelhäuser herangerückt werden kann 
(z.B. aufgrund der Lage der schützenswerten Räume i m Wohnhaus zur anlagenabgewandten 
Seite, Sichtschutz durch Wald, Möglichkeit der Nach barzustimmung, Nicht-Berücksichtigung 
von Betreiberwohnhäusern etc.), wird auf diesen Min destabstand zurückgegriffen, um eine 
größtmögliche Flexibilität bei der Standortwahl zu ermöglichen und der Windenergie somit ins- 
gesamt prinzipiell substantiell genügend Raum zu be lassen. Der Abstand zwischen Einzel- 
wohngebäuden und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 250 m. 
33  
− Abstand zu Landes- und Kreisstraßen: 20 m 
Zu Landes- und Kreisstraßen gibt es (anders als bei  Autobahnen und Bundesstraßen) keinen 
gesetzlich definierten Mindestabstand bzw. ein Anba uverbot, gleichwohl bedürfen Baugeneh- 
migungen in einem Abstand von 40 m zum Fahrbahnrand nach § 25 Straßen- und Wegegesetz 
                                            
32  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz 
33  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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NRW der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Diese dar f nur versagt oder mit Bedingungen 
und Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtig- 
keit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsich ten sowie die Straßenbaugestaltung dies 
erfordern. Für eine Versagung der Zustimmung nach §  25 Abs. 2 StrWG NRW reicht nicht die 
erkennbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung des V erkehrsablaufs, sondern es muss eine 
Prüfung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelf alls erfolgen.34  Eine solche Prüfung des 
Einzelfalls kann aber auf Ebene des Flächennutzungs planes, der keine konkreten Standorte 
und Anlagen plant, nicht erfolgen. Eine Prüfung der  Belange der Straßenbaubehörde in Bezug 
auf das Zustimmungserfordernis nach § 25 StrWG dahe r wird auf die Einzelfallprüfung im im- 
missionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (2. Ebene) verlagert. Es wird insofern aus- 
drücklich darauf hingewiesen, dass diese Prüfung im  Einzelfall dazu führen kann, dass ein 
Standort innerhalb der Anbaubeschränkungszone an La ndes- und Kreisstraßen nicht realisier- 
bar ist. 
Trotzdem wird als ein Mindestpuffer – auch für mögl iche Erweiterungen – ein Abstand von 20 
m analog zur Bauverbotszone an Bundesfernstraßen al s „weiches“ Tabukriterium vorgesehen. 
Ein weitergehender Abstand zu Landesstraßen, wie er  von den Fachbehörden gefordert wird 
(bezogen auf die Referenzanlage würde dieser 300 m betragen) ist rechtlich nicht zwingend er- 
forderlich und wird daher nicht weiterverfolgt. Im Übrigen ist  in den letzten Jahren eine Wind- 
energieanlage realisiert worden (in Wolbeck), die innerhalb dieser Abstandsempfehlung liegt. 
− Abstand zu Bahntrassen / Bundeswasserstraßen (Kanal): 20 m 
Zu Bahntrassen und Bundeswasserstraßen gibt es (and ers als bei Autobahnen und Bundes- 
straßen) keinen gesetzlich definierten Mindestabsta nd. Um gleichwohl einen Mindestpuffer – 
auch für mögliche Erweiterungen – vorzusehen, wird ein Abstand von 20 m – analog zu Lan- 
desstraßen - vorgesehen.  
Ein weitergehender Abstand zu Bahntrassen und Bundeswasserstraßen, wie er von den Fach- 
behörden Eisenbahnbundesamt und Wasser- und Schifff ahrtsverwaltung empfohlen bzw. ge- 
fordert wird (bezogen auf die Referenzanlage würde dieser 200 m bzw. 150 m betragen) ist 
rechtlich nicht zwingend erforderlich.  
Im Bereich der Bahntrassen gibt es mehrere Konzentr ationszonen (insbesondere 3c und 10a), 
die faktisch nur den o.a. Abstand von 20 m zur Bahn trasse aufweisen. Neben der o.a. abstrak- 
ten Empfehlung des Eisenbahnbundesamtes wurde von d iesem keine konkrete Gefährdung 
genannt, die es rechtlich erforderlich macht, berei ts auf Ebene des Flächennutzungsplanes 
größere Abstände einzuplanen. 
Faktisch beträgt der geringste Abstand zwischen dem  Dortmund-Ems-Kanal und der Konzent- 
rationszone 4 „Coerheide“ knapp 90 m, alle anderen Zonen liegen mehr als 150 m (Gesamthö- 
he Referenzanlage) entfernt. Der Abstand zwischen d em Kanal und dem Mastfuß einer mögli- 
chen Windenergieanlage entspricht insofern auch im Bereich der Konzentrationszone 4 „Coer- 
heide“ etwa der Gesamthöhe der Referenzanlage. 
                                            
34  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S. 70, dort mit Hinweis auf 
OVG NRW, Urt. v. 23.6.1994 - 23 A 4027/92

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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− Abstand zu Hochspannungsleitungen: 100 m 
Nach DIN EN 50 341-3-4 ist für Hochspannungsfreilei tungen (bei Anwendung von Schwin- 
gungsschutzmaßnahmen) ein Mindestabstand vom einfachen Rotordurchmesser (100 m bezo- 
gen auf die Referenzanlage) vorgesehen. Auf die neu ere DIN EN 50341-2-4, die den Abstand 
nicht auf die Rotorblattspitze sondern auf den Mast mittelpunkt bezieht, wird unter Berücksichti- 
gung der Stellungnahmen der maßgeblichen Trägern öf fentlicher Belange 35  nicht abgestellt. 
Diese berufen sich auf eine Empfehlung des Komitees  "Freileitungen" der Deutschen Elektro- 
technischen Kommission in DIN und VDE. Danach wird empfohlen, dass WEA einen Mindest- 
abstand vom Dreifachen des Rotordurchmessers (defin iert als der gemessene Abstand zwi- 
schen dem Vertikallot der Rotorspitze und dem Verti kallot des äußeren Leiterseils der im Be- 
treff genannten Leitung) einhalten sollen. Im Absta ndsbereich vom einfachen bis dreifachen 
Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnah men an den Leiterseilen in den 
betroffenen Feldern ergriffen werden. 
Da nicht bekannt ist, welche Freileitungen über Schwingungsschutzmaßnahmen verfügen bzw. 
diese ggf. auf Kosten des Windenergieanlagenbetreib ers nachgerüstet werden können, wird 
auf den einfachen Rotordurchmesser als Abstand abge stellt. Ein größerer Abstand ist – auch 
unter Berücksichtigung der neuen DIN EN 50341-2-4 im Rahmen der Flächennutzungsplanung 
nicht erforderlich. 
− Abstand zu Naturschutzgebieten: 300 m 
Gemäß dem Windenergieerlass sind "Pufferzonen als harte Tabuzonen zu werten, wenn sie für 
den Schutzzweck und die jeweiligen Erhaltungsziele eines Gebietes zwingend erforderlich 
sind. Sofern die Pufferzone nicht zwingend für den Schutzzweck und die jeweiligen Erhal- 
tungsziele eines Gebiets erforderlich ist, sondern Vorsorgecharakter haben, kann der Plange- 
ber sie als weiche Tabuzone werten" 
36 . Rechtlich zwingende Gründe zur Einhaltung einer g e- 
nerellen Pufferzone zu Naturschutzgebieten (NSG) gi bt es nicht, jedoch wird von der Option 
der Festlegung einer „weichen“ Tabuzone von 300 m um die Schutzgebiete der Kategorien Na- 
turschutzgebiet, FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet Gebrauch gemacht, da die in Münster vor- 
handenen Schutzgebiete einen Umgebungsbezug haben u nd in ihren Wirkungszusammen- 
hängen nicht auf die engen Grenzen des Schutzgebietes beschränkt sind.  
Es handelt sich beim Ansatz eines 300 m breiten Pufferabstandes um einen fachlich begründe- 
ten Vorsorgeabstand, da von den Windenergieanlagen auch raumgreifende Auswirkungen auf 
benachbarte Gebiete ausgehen können, die dem Schutzzweck der o.g. Gebiete zuwiderlaufen. 
Hierzu zählen z.B. Störungen brütender Vögel oder d ie Beeinflussung essentieller Teillebens- 
räume sonstiger geschützter Arten wie z.B. von Fledermäusen. 
Für die in Münster ausgewiesenen Naturschutzgebiete  stellt der gewählte 300m-Puffer um die 
Naturschutzgebiete als „weiches“ Kriterium sicher, dass die insbesondere zur Erhaltung, Ent- 
wicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften be- 
stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (darunter windenergiesensible Arten) geschütz- 
ten Gebiete vor störenden Randeinflüssen durch Wind energieanlagen ausreichend geschützt 
werden. 
 
                                            
35  vgl. Stellungnahmen der Amprion GmbH vom 24.06.2015, Westnetz GmbH vom 09.06.2015 u.a. 
36  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – 04.11.2015“, S. 64

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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− Abstand zu FFH- und Vogelschutzgebieten: 300 m 
Die Verwaltungsvorschrift zur FFH-Richtlinie vom 13 .04.2010 empfiehlt, als Regelvermutung 
einen Mindestabstand von 300 m von baulichen Anlagen einzuhalten.37  Der Windenergieerlass 
NRW (wie auch der Entwurf zur Überarbeitung des Win denergieerlasses, s.o.) gibt für den Re- 
gelfall ebenfalls einen Puffer von 300 m an, soweit  die Gebiete insbesondere dem Schutz von 
Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen . Für diese Natura-2000-Gebiete wird 
daher – auch unter Bezug auf die o.a. Begründung de s 300 m-Abstandes zu Naturschutzge- 
bieten – eine Abstandsfläche von 300 m Tiefe als „weiche“ Tabuzone zugrunde gelegt.  
Abweichend von dieser Regelvermutung bei Anwendung eines 300 m-Abstandes wurde dar- 
über hinaus untersucht, inwiefern Beeinträchtigunge n zu erwarten sind, die zur Notwendigkeit 
größerer Abstände führen würden. Die diesbezügliche  FFH-Verträglichkeitsprüfung hat im Er- 
gebnis festgestellt, dass „[…] sämtliche geplante W PF [Windpotenzialflächen] in Bezug auf die 
NATURA 2000-Gebiete uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Änderung des FNP der Stadt 
Münster Berücksichtigung finden [können]“. Größere Abstände sind insofern nicht erforder- 
lich. 38  
− Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe) 
Bei diesen Flächen handelt es sich zum einen um ber eits bestehende, z.T. über Bebauungs- 
pläne gesicherte Grünflächen, die faktisch nicht fü r die Errichtung einer Windkraftanlage ge- 
eignet sind ohne dabei ihre eigentliche Funktion ei nzubüßen. Zum anderen sollen auch Grün- 
flächen, die noch nicht angelegt sind, die aber in der im Flächennutzungsplan dargestellten 
Zielplanung künftig realisiert werden sollen, vor der Inanspruchnahme durch Windenenergiean- 
lagen geschützt werden. Andernfalls würde eine zukü nftige Realisierung erschwert oder un- 
möglich gemacht werden, da die Flächen, die zu Erho lungszwecken genutzt werden, oftmals 
eine hohe Empfindlichkeit gegenüber den durch Winde nergieanlagen entstehenden Belastun- 
gen, insbesondere Lärm, besitzen. 
− Überschwemmungsgebiete 
Überschwemmungsgebiete (vorläufig gesichert und festgesetzt) sind kein grundsätzliches Hin- 
dernis für die Errichtung von Windenergieanlagen, d a das Wasserhaushaltsgesetz in § 78 be- 
stimmte Ausnahmen und Bedingungen definiert, in den en die Errichtung von Bauwerken auch 
dort möglich ist. Dennoch stellen Überschwemmungsge biete aus Sicht der Stadt Münster kei- 
nen Raum für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. In Abwägung mit der hohen Bedeu- 
tung ausreichender Überschwemmungsflächen für die S icherheit der Bevölkerung werden die 
Überschwemmungsgebiete als „weiches“ Tabukriterium gewertet. 
− Abstand zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 
Hier wird grundsätzlich ein pauschaler Abstand von 3.100 m (Hindernisfreifläche) gem. Poten- 
zialflächenanalyse (Stand Januar 2015) zugrunde gelegt. Er entspricht der Richtlinie für die An- 
lage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb. Aufgrund der Planung 
und Realisierung einer einzelnen Windenergieanlage bei Wolbeck (in direkter Nähe zur beste- 
henden Windkonzentrationszone) innerhalb dieses Bereiches ist bekannt, dass – zumindest für 
                                            
37  Verwaltungsvorschrift: Rund-Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz v. 13.04.2010 , - III 4 - 616.06.01.18 - 
38  vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung 
für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
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diesen Standort – die Nähe zum Verkehrslandeplatz n icht zu einer Genehmigungsversagung 
geführt hat. Für die in direkter Nachbarschaft zu d ieser bestehenden Windenergieanlage in 
westlicher Richtung liegende Konzentrationszone Nr.  8, die aufgrund der Lage eher noch wei- 
ter vom Verkehrslandeplatz entfernt liegt, wird dies insofern ebenfalls angenommen und dieser 
Bereich daher aus der Anwendung dieses Tabukriteriums entsprechend ausgenommen.  
− Militärische Schutzbereiche 
Diese Flächen kommen in der Regel nicht für die Err ichtung von Windenergieanlagen in Be- 
tracht, da sie für militärische Zwecke genutzt werd en. Deshalb werden sie als „weiche“ 
Tabuzonen ausgeschieden. 
− Wald 
Die Waldränder, für die die zuständige Forstbehörde  erklärt hat, dass diese ggf. vom Rotor ei- 
ner Windenergieanlage überstrichen werden können un d die deshalb nicht als „harte“ Tabukri- 
terien gewertet worden sind (vgl. Ausführungen unte r Kapitel 6. „Wald“) werden gleichwohl als 
„weiche“ Tabuzonen ausgeschieden. Da Münster als waldarm gilt und es ausreichend Flächen 
außerhalb von Waldbereichen gibt, die als Standorte  für die Errichtung von Windenergieanla- 
gen in Frage kommen, sollen auch die Waldränder vor  einem Heranrücken möglicher Wind- 
energieanlagen geschützt werden. Durch die Tatsache , dass eine Windenergieanlage mitsamt 
ihrer durch den Rotor überstrichenen Fläche innerha lb einer Konzentrationszone liegen muss, 
ist damit gewährleistet, dass die Anlage selbst (Ma stfuß) im Falle der Referenzanlage mindes- 
tens einen Abstand von 50 m zum Waldrand besitzt. 
 
In der weiteren Betrachtung der verbliebenen Potenz ialflächen wurden in der städtebaulichen Ab- 
wägung ergänzende Kriterien herangezogen, die für d as gesamte Stadtgebiet in gleicher Weise 
angewandt und für jede einzelne Potenzialfläche geprüft wurden. Diese Prüfung folgte den im Wei- 
teren dargestellten Schritten: 
− Flächengröße  - Konzentration von Windenergieanlagen  
Die Stadt Münster verfolgt mit der räumlichen Steue rung der Windenergienutzung das städte- 
bauliche Ziel, diese innerhalb einzelner raumverträ glicher Zonen zu konzentrieren. Dadurch 
soll der sogenannten „Verspargelung“ der Landschaft entgegengewirkt werden. Insofern wur- 
den die Größe, die Lage und der Zuschnitt von Konze ntrationszonen in der weiteren Betrach- 
tung untersucht. 
Sämtliche Flächen, die als Konzentrationszonen darg estellt werden sollen, fallen unter einen 
Risikovorbehalt hinsichtlich von Baubeschränkungen nach § 18a LuftVG (vgl. Kapitel 8 „Belan- 
ge des Luftverkehrs“). Auch aus Artenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9) und aufgrund an- 
derer Anforderungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann ggf. eine 
Verschiebung des genauen Standorts einer Windenergi eanlage notwendig sein. Darüber hin- 
aus bieten kleine Konzentrationszonen – aufgrund de r hier angelegten Mindestabstände zu 
Wohnnutzungen – oftmals kaum Spielräume, um beispie lsweise eine optisch bedrängende 
Wirkung im Einzelfall zu vermeiden. Vor diesem Hint ergrund wird grundsätzlich eine Mindest- 
größe einer Konzentrationsfläche vorausgesetzt. Lediglich bei Potenzialflächen, deren Begren- 
zung im Wesentlichen nicht durch Abstände umliegend er Wohnnutzungen definiert ist und auf 
die das oben Angeführt insofern nur in Teilen zutri fft, wird diese Mindestgröße nicht angenom-

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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men. Dies trifft allerdings nur auf eine Potenzialf läche (13d) zu, die eine Größe von 1,27 ha 
aufweist. 
Die Mindestgröße wird mit dem Doppelten (ca. 1,57 h a) der vom Rotor der Referenzanlage 
(Gesamthöhe 150 m, Rotordurchmesser 100 m) überstri chenen Fläche angenommen, um die 
notwendige Flexibilität im Genehmigungsverfahren zu  ermöglichen und damit die Vollziehbar- 
keit der FNP-Planung zu gewährleisten. Kleinere Flä chen werden somit bei der Einzelfallprü- 
fung der Potenzialflächen ausgeschieden (vgl. Kapitel 10). Dies betrifft die Potenzialflächen 2b, 
2g, 2k, 2l 
2, 3b und 10g, die nicht bereits aus anderen Gründen ausgeschieden wurden.  
Von einer Konzentration kann darüber hinaus erst da nn gesprochen werden, wenn mehr als 
zwei Windenergieanlagen in relativer Nähe zueinande r errichtet werden können. Dies ent- 
spricht der Systematik des § 35 Absatz 3 Satz 3 Bau GB, entsprechende Bereiche festzulegen, 
in denen die Anlagen gebündelt werden sollen. 39  
Der Betrieb einer Windenergieanlage verursacht Luft verwirbelungen, die sich seitlich und vor 
allem hinter der Anlage ausbreiten. Diese Wirbelsch leppe wirkt sich auf benachbarte Wind- 
energieanlagen in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen verringert sich die Leistung der Anlagen 
im Windschatten. Darüber hinaus wird diese Anlage d urch die Turbulenzen der davor stehen- 
den Anlagen mechanisch stärker beansprucht und vers chleißt schneller. Daher sind ausrei- 
chende Abstände untereinander erforderlich. In der Praxis haben sich Mindestabstände von 
fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und dre i Rotordurchmessern quer zur 
Hauptwindrichtung etabliert. Die Hauptwindrichtung in Münster ist Südwest. 
Bezogen auf die angenommene Referenzanlage (Rotordu rchmesser 100 m) bedeutet dies ein 
Aufstellungsraster von 500 x 300 m. Unabhängig davo n, dass einzelne neuere Anlagentypen 
diese Abstände im Einzelnachweis ggf. auch unterschreiten können, wird - um ein gesamtstäd- 
tisches aus der Praxis abgeleitetes handhabbares Ma ß zu erhalten - festgelegt, dass ein Ab- 
stand von 500 m in Hauptwindrichtung (Südwest, d.h.  180° - 270° bzw. 0° - 90°) und ein Ab- 
stand von 300 m in Nebenwindrichtung (90° - 180° und 270° - 360°) einzuhalten ist.  
Die verbliebenen Potenzialflächen wurden daraufhin untersucht, ob sie nach Größe, Lage und 
Zuschnitt der Flächen die gewünschte Konzentrations wirkung ermöglichen und mindestens 
drei Windenergieanlagen zulassen. Flächen, die dies  nicht ermöglichen, können ggf. eine so- 
genannte mehrkernige Konzentrationszone bilden (s.u.), andernfalls werden sie nicht weiterbe- 
trachtet und ausgeschieden. Diese Anforderungen wer den damit als „weiche“ Tabukriterien 
angenommen, welche der Abwägung durch den Rat unterliegen. 
− Mehrkernige Konzentrationszonen 
Aufgrund der engmaschigen Besiedlung des Münsterane r Stadtgebietes durch Wohnnutzun- 
gen im Außenbereich und der Tatsache, dass sich die  Windenergieanlagenhöhen in den Jah- 
ren seit Einführung der gesetzgeberischen Grundlagen im BauGB deutlich erhöht haben, ist es 
zunehmend schwieriger, genügend geeignete Flächen z u finden, die drei Windenergieanlagen 
aufnehmen können. Da es grundsätzlich aber genügend  geeignete Standorte im Stadtgebiet 
Münster gibt und vor dem Hintergrund, dass im Berei ch der immissionsschutzrechtlichen Ab- 
stände bereits minimale Mindestwerte angenommen wurden und eine weitere Verringerung in- 
soweit kaum begründbar ist (s.o.), erscheint es nic ht sachgerecht, alle Flächen, die für sich al- 
leine keine drei Windenergieanlagen aufnehmen könne n, auszuscheiden. Dies würde auf ei- 
nen Großteil der Zonen zutreffen und im Ergebnis der Windenergie damit insgesamt nicht mehr 
substanziell genügend Raum belassen.  
                                            
39  vgl. Urteil des BVerwG vom 30.06.2004 – Az. 4 C 9.03

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Der notwendige Mindestabstand der Anlagen untereina nder (s.o.) ist, begründet durch die An- 
lagenhöhe, inzwischen so groß, dass auch mehrere Wi ndenergieanlagen, die in getrennten 
einzelnen Konzentrationszonen errichtet werden, ein en Windpark bilden können. Vor diesem 
Hintergrund werden sogenannte „mehrkernige Konzentrationszonen“ gebildet. Dass bedeutet, 
dass Flächen, die zu klein bzw. unter Zugrundelegun g des o.a. Aufstellungsrasters vom Zu- 
schnitt her ungeeignet sind, um alleine mindestens drei Windenergieanlagen (Referenzanla- 
gen) aufzunehmen, eine solche mehrkernige Konzentrationszone bilden können. Jede einzelne 
Teilfläche muss es aber ihrerseits die o.a. Mindest größe aufweisen und es vom Flächenzu- 
schnitt her ermöglichen, mindestens eine Windenergieanlage (Referenzanlage) aufzunehmen. 
Dabei wird ein Maximalabstand dieser (Teil-)Konzent rationszonen zueinander angesetzt, der 
im Ergebnis einen räumlichen Zusammenhang der einze lnen Konzentrationszonen (und ihrer 
Anlagen) ermöglicht. Dieser räumliche Zusammenhang wird dabei angenommen, wenn die 
Konzentrationszonen nicht mehr als 700 m auseinande r liegen (entspricht mit 800 m zwischen 
den möglichen Standorten der Windenergieanlagen dem  Achtfachen des Rotordurchmessers 
der Referenzanlage; dies kann als Orientierungswert  im Sinne des BImSchG zur Frage des 
Vorhandenseins einer Windenergieanlagen-Gruppe hera ngezogen werden 40 ). Der Wert ist zu- 
rückhaltend gewählt und damit nicht deutlich höher als die ohnehin erforderlichen Abstände un- 
tereinander, die – da sie im Rahmen eines Mindestab stands die untere Grenze eines mögli- 
chen Aufstellungsrasters definieren – je nach Stand ortzuschnitt und Anlagenkonstellation auch 
höhere Werte als den Mindestabstand aufweisen. Insg esamt soll damit gewährleistet werden, 
dass die Konzentrationswirkung nicht durch zu große Abstände verloren geht.  
Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die vorgenommene Planung im Sinne 
des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von ihrer rechtlichen Wirkung her eine reine Ausschlussplanung 
darstellt, da die Planung ihre Folgewirkung insbeso ndere in den nicht dargestellten Gebieten 
des Außenbereichs entfaltet, während für die darges tellten Bereiche die grundsätzlich vom 
Baugesetzbuch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB  vorgesehene privilegierte Zulässig- 
keit bestehen bleibt. Insofern erscheint es gerecht fertigt, entsprechende, auch räumlich kleine- 
re Potenzialflächen als Konzentrationszonen darzust ellen, wenn sie denn Teil einer größeren, 
mehrkernigen Konzentrationszone sind. 
Um auszuschließen, dass allein mehrere Splitterfläc hen (im weiteren „Ergänzungsflächen“ ge- 
nannt) eine gemeinsame mehrkernige Konzentrationszo ne bilden, sollen diese Flächen daher 
nur als Ergänzung einer „Kernpotenzialfläche“ mögli ch sein. Als Kernpotenzialfläche werden 
dabei Flächen betrachtet, die über Flächenanteile i m Bereich des 2,5-fachen Abstandes zu 
Einzelwohngebäuden im Außenbereich (der Abstand der  Referenzanlage beträgt dann min- 
destens 375 m) verfügen. Da es aber nicht ausgeschl ossen ist, dass auch auf den Ergän- 
zungsflächen Windenergieanlagen entstehen (vgl. Kapitel 7 „Abstand zu Einzelwohngebäuden 
im Außenbereich“) sollen sie vor dem Hintergrund, der Windenergie substanziell Raum zu be- 
lassen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Im Sinne der Vollziehbarkeit der Planung 
ist darüber hinaus faktisch sichergestellt, dass in allen mehrkernigen Konzentrationszonen ma- 
ximal eine Ergänzungsfläche liegt. Andernfalls wäre  die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich 
mehrere Anlagen in diesen Konzentrationszonen entstehen bzw. eine räumliche Konzentration 
erreicht wird, gering.  
− Weitere, konkurrierende Belange 
Weitere Flächen können aufgrund von entgegenstehend en, räumlich konkurrierenden Belan- 
gen im Einzelfall ausgeschlossen werden. Da dieser 3. Schritt zur Erarbeitung eines Planungs- 
konzeptes (vgl. Kapitel 4) sehr differenziert auf d ie Einzelfläche bezogen begründet werden 
muss, wird er ausführlich in Kapitel 10 dargestellt. 
                                            
40  vgl. Monika Agatz: Windenergiehandbuch, 10. Ausgabe, 2013, S. 8

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− Entfernung nicht geeigneter Teilräume 
Abschließend werden alle ungeeigneten Teilbereiche einer möglichen Konzentrationszone ent- 
fernt. Als ungeeignet erweisen sich „Schläuche“ und „Ausfransungen“ der geometrischen Ab- 
grenzungen der ermittelten Potenzialflächen, die vom Flächenzuschnitt her zu klein sind (< Ro- 
tordurchmesser), um eine Windenergieanlage (gem. Referenzanlage) aufnehmen zu können.

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8. Weitere fachliche Belange 
− Windhöffigkeit 
Innerhalb von Konzentrationszonen müssen Windenergi eanlagen wirtschaftlich zu betreiben sein. 
Eine ausreichende Windhöffigkeit ist daher für die Ausweisung von Konzentrationszonen erforder- 
lich. Im Rahmen der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW 41  wird davon ausgegangen, dass 
ein wirtschaftliches Windfeld bei einer mittleren W indgeschwindigkeit von > 6 m/s in 135 m über 
Grund gegeben ist. Allerdings hängt die Leistung einer Windenergieanlage auch von der zeitlichen 
Verteilung der Windgeschwindigkeiten ab. Deshalb zi eht die o.a. Potenzialstudie auch die mittlere 
Windenergieleistungsdichte als Bezugsgröße heran. A b einer Energieleistungsdichte von 200 
W/m² geht die Potenzialstudie von einem mäßigen Potenzial aus. 
  
Für das Stadtgebiet von Münster hat die o.a. Potenz ialstudie ermittelt, dass in 100 m über Grund 
größtenteils mittlere Windgeschwindigkeiten von übe r 5,5 m/s herrschen. Bei 125 m über Grund 
sind in vielen Bereichen mittlere Windgeschwindigke iten von 6,0 bis 6,5 m/s, ansonsten bis auf 
wenige Ausnahmen aber mindestens 5,75 bis 6,0 m/s z u erwarten. Lediglich im Bereich größerer 
Waldbestände werden geringere Windgeschwindigkeiten angegeben, die aber dennoch über 5,50 
m/s liegen. Für eine Höhe von 135 m über Grund zeig en diese Karten praktisch flächendeckend 
mittlere Windgeschwindigkeiten von über 6,0 m/s. 
Die spezifische Energieleistungsdichte wurde in 100 m über Grund nahezu flächendeckend für das 
Stadtgebiet von Münster mit über 200 W/m² ermittelt , in 125 m über Grund für den weitaus über- 
wiegenden Teil des Stadtgebietes mit 250 bis 300 W/ m², was als gutes Potenzial bewertet wird. In 
135 m über Grund liegt die Energieleistungsdichte f lächendeckend über 250 W/m² und stellt ab 
dieser Höhe ein gutes bis sehr gutes Potenzial dar. 
 
Aufgrund der geringen Höhenunterschiede im Stadtgeb iet Münster gibt es nur vergleichsweise 
geringe Unterschiede in der Windhöffigkeit. Zusamme n mit den absoluten Werten kann daher 
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Winden ergieanlagen aufgrund der Windverhält- 
nisse im gesamten Stadtgebiet von Münster mit Ausna hme der Kernflächen größerer Waldberei- 
che wirtschaftlich betrieben werden können. Einschr änkungen der potenziell geeigneten Flächen 
ergeben sich unter dem Aspekt der Windhöffigkeit in Münster grundsätzlich nicht. 
 
Es muss an dieser Stelle allerdings darauf hingewie sen werden, dass von den Ergebnissen der 
landesweiten Windpotenzialberechnung nicht auf die konkreten Verhältnisse eines speziellen 
Standortes einer Windenergieanlage geschlossen werd en kann. Eine einzelfallbezogene Untersu- 
chung der Windverhältnisse bleibt den Standortgutac hten für konkret geplante Windenergieanla- 
gen vorbehalten. 
 
− Denkmalschutz 
Aufgrund fehlender objektiver Bewertungsmaßstäbe ko nnte eine pauschale Bewertung der Kon- 
fliktpotenziale zwischen einer möglichen Windenergi enutzung und dem Schutz der Boden- bzw. 
Baudenkmäler und den historisch bedeutsamen Kulturl andschaften auf der Ebene des Flächen- 
nutzungsplanes ohne detaillierte Kenntnis tatsächli ch geplanter Standorte und Anlagentypen im 
Sinne einer pauschalen Abstandsregelung nicht erfol gen. Eine Betrachtung dieser Belange erfolgt 
daher im Rahmen der Betrachtung und Bewertung der e inzelnen Potenzialflächen (vgl. Kapitel 10) 
sowie im Umweltbericht zur vorliegenden 65. FNP-Änderung. 
                                            
41 Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau- 
cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), S. 47

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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Sofern bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes erkennbar ist, dass der Umgebungsschutz 
eines Denkmals dauerhaft die Umsetzung einer möglic hen Konzentrationszone ausnahmsweise 
verhindert, so wurde diese Zone entsprechend ausgesondert. Andernfalls findet diese Betrachtung 
im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassung sverfahrens (2. Ebene) statt, von einer 
erheblichen Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes eines Denkmals ist bei den geplanten 
Konzentrationszonen daher zunächst nicht auszugehen. 
 
Die grundsätzliche Privilegierung von Windenergiean lagen sowie das öffentliche Interesse an der 
Erschließung erneuerbarer Energien wurden im Rahmen  der Abwägung zu den einzelnen Poten- 
zialflächen daher mit einem besonderen Gewicht eing estellt und haben dazu geführt, dass die Be- 
lange des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise durchschlagen und zu einem Verzicht einer mög- 
lichen Konzentrationszone geführt haben (vgl. Kapitel 10). 
 
− Belange des Luftverkehrs 
Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs dieser Fläch ennutzungsplanänderung befinden sich 
zwei Flugsicherungseinrichtungen (Radaranlage Münst er/Osnabrück bzw. Navigationsanlage 
DVOR Hamm). § 18 a Abs. 1 S. 1 LuftVG verbietet die  Errichtung von Bauwerken, wenn dadurch 
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Die Beurteilung des Vorliegens einer Störung 
liegt gem. § 18 a Abs. 1 S. 2 LuftVG beim Bundesauf sichtsamt für Flugsicherung (BAF). Nach 
Empfehlung der Internationalen Zivilluftfahrtorgani sation (ICAO) ist in einem Schutzbereich mit 
einem 15 km Radius um eine Einrichtung eine Prüfung  von Störungen durch Windenergieanlagen 
erforderlich. Der bis 2009 mit 3 km angegebene Schu tzbereich wurde damit erheblich erweitert. 
Die empfohlenen Schutzbereiche der ICAO stellen kei ne per se als Tabuzone darzustellenden 
Bereiche dar. Alle im Stadtgebiet von Münster ermit telten Potenzialflächen sind von den Anlagen- 
schutzbereichen der beiden o.a. Anlagen betroffen. 
 
Da sich ein Bauverbot nach § 18 a LuftVG nach dem W ortlaut der Vorschrift auf ein bestimmtes 
Bauwerk bezieht, bei dem der konkrete Standort und der spezifische Anlagentyp bekannt sind,  
kann auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Beurt eilung, ob ein solches Bauverbot greift, 
nicht stattfinden. Dass im Einzel-Genehmigungsverfa hren (2. Ebene) solche Genehmigungen für 
die Errichtung von Windenergieanlagen – auch unter Berücksichtigung der o.a. Anlagenschutzbe- 
reiche – erteilt werden können (vgl. die im Jahr 20 14 errichteten Anlagen in Amelsbüren und Wol- 
beck) bestätigt die Absicht, nicht auf die Darstellung von Konzentrationszonen in Münster in diesen 
Schutzbereichen zu verzichten. Eine Nicht-Umsetzbar keit des Planes und damit ein fehlendes 
städtebauliches Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB k ann vor diesem Hintergrund nicht angenom- 
men werden. 
 
Neben den generellen Baubeschränkungen nach § 18a L uftVG und den entsprechenden Ab- 
standsempfehlungen sind weitere Belange des Luftverkehrs betroffen. So befindet sich die Zone 1 
„Sprakel“ in unmittelbarer Nähe des sogenannten Pflichtmeldepunktes „W“ des Flughafens Müns- 
ter/Osnabrück. Die Zone 8 „Kreuzbach“ befindet sich  in unmittelbarer Nähe der veröffentlichen 
Platzrunde des Verkehrslandeplatzes Münster-Telgte.  Seitens der deutschen Flugsicherung wer- 
den beide Standorte insofern kritisch gesehen.  
 
Die Zone 1 „Sprakel“ wird im „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland als 
Windenergiebereich dargestellt, welcher als Ziel de r Raumordnung bauleitplanerisch nicht über- 
windbar ist. Die o.a. Begründung zur Prüfung des Ei nzelfalls im Rahmen des immissionsschutz- 
rechtlichen Genehmigungsverfahrens (2. Ebene) greif t darüber hinaus auch hier, da in diesem 
Bereich in der Vergangenheit bereits eine Reihe von Windenergieanlagen realisiert worden sind. 
 
Innerhalb der Zone 8 „Kreuzbach“ wurde im Jahr 2014  eine fast 150 m hohe Windenergieanlage 
errichtet. Diese liegt ganz am östlichen Rand der v orgesehen Konzentrationszone und damit der

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 34 von 124 
betroffenen Flugplatzrunde am nächsten. Die Geeigne theit eines Standortes für Windenergieanla- 
gen in der Konzentrationszone 8 „Kreuzbach“ ist daher durch eine detaillierte Betrachtung mit Hilfe 
einer aeronautischen Studie im Rahmen des immission sschutzrechtlichen Einzelgenehmigungs- 
verfahrens nachzuweisen, aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. 
 
Zusammenfassend wird daher ausdrücklich darauf hing ewiesen, dass die Planung zur 65. Ände- 
rung des Flächennutzungsplans keine abschließende P rüfung der luftverkehrsrechtlichen Restrik- 
tionen i.S.v. „harten“ Tabukriterien liefern kann und Einschränkungen aufgrund der Luftverkehrsbe- 
lange ggf. im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG (2. Ebene) zu erwarten sein 
können. Es fehlt der Planungsebene des FNP (1. Eben e) an dem erforderlichen Detailierungsgrad 
bezüglich der konkreten Anlagenstandorte und der An lagentypen. Insofern kann die Frage der 
Baubeschränkungen bzw. –verbote gem. § 18 a LuftVG erst im Genehmigungsverfahren (2. Ebe- 
ne) belastbar geklärt werden. Daraus kann insofern eine räumliche Verschiebung des konkreten 
Vorhabenstandorts wie auch ein Bauverbot resultieren. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 
ist daher in jedem Fall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen. 
 
− Belange der Bundeswehr 
Teile der geplanten Konzentrationszonen befinden si ch innerhalb des Bauschutzbereiches des 
militärisch genutzten Standortübungsplatzes Dorbaum  / Lützow-Kaserne sowie innerhalb des Be- 
reiches des Verlaufs von militärischen Richtfunkstr ecken. Insofern können Belange der Bundes- 
wehr berührt werden. Nur auf Grundlage insbesondere  der Daten über die Standorte, die Anzahl, 
den Typus und die Höhe möglicher Windenergieanlagen  kann das Bundesamt für Infrastruktur, 
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr fe ststellen, ob bzw. in welchem Umfang die 
Belange der Bundeswehr berührt werden. Insofern wir d darauf hingewiesen, dass der Flächennut- 
zungsplan (1. Ebene) keine abschließende Prüfung de r Belange der Bundeswehr liefern kann und 
Einschränkungen insofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (2. Ebene) möglich sind. 
 
− Richtfunkstrecken  
Richtfunkstrecken wurden im Rahmen der Potenzialflä chenuntersuchung nicht berücksichtigt, da 
das Vorhandensein von Richtfunkstrecken allein kein  Ausschlusskriterium für die Nutzung von 
Windenergie ist. Eine Überprüfung, ob und in welche n Umfang tatsächlich störende Beeinträchti- 
gungen von Richtfunkstrecken zu erwarten ist, kann erst bei Vorliegen konkreter Angaben zu 
Standorten und Höhen geplanter Windenergieanlagen g eprüft werden (2. Ebene). Hinzu kommt, 
dass Informationen über den aktuellen Richtfunkbele gungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. 
in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend sind, da de r Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirt- 
schaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 35 von 124 
9. Artenschutz 
Gemäß § 44 BNatSchG muss bei Durchführung von Planu ngs- (1. Ebene) und Zulassungsverfah- 
ren (2. Ebene) sichergestellt werden, dass die arte nschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht 
erfüllt werden. Können Verbotstatbestände nicht aus geschlossen werden, ist die Errichtung von 
WEA unzulässig. Ausnahmen können gemäß § 45 BNatSch G nur zugelassen werden, wenn der 
Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden ö ffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, 
wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen 
einer Art nicht verschlechtert.  
Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Win denergienutzung ist insofern nur dann ziel- 
führend, wenn eine Zulassungsfähigkeit der WEA im n achgelagerten Genehmigungsverfahren 
gem. BImSchG (2. Ebene) unter artenschutzrechtliche n Gesichtspunkten möglich erscheint. An- 
dernfalls wäre die Planung gem. § 1 (3) BauGB nicht  erforderlich, da sie nicht vollzugsfähig ist. 
Daher ist prognostisch abzuschätzen, ob der Artensc hutz bei einzelnen Potenzialflächen ein un- 
überwindbares Hindernis darstellt und eine Darstell ung als Konzentrationszone daher nicht in Be- 
tracht kommt.  
Die durchgeführte Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1 ) kommt zum Ergebnis, dass „sämtliche Flä- 
chen aus artenschutzrechtlicher Sicht in Bezug auf die Avi- und die Fledermausfauna die Voraus- 
setzungen zur Nutzung von Windenergie [besitzen]. E s existieren keine K.O.-Kriterien, aufgrund 
derer eine grundsätzliche Eignung der Flächen infra ge stehen würde. Gleichwohl kann für den 
Betrieb geplanter Windenergieanlagen (WEA) bei kein er Fläche von vornherein ausgeschlossen 
werden, dass bei europäisch geschützten Arten der o .g. Gruppen die Zugriffsverbote des § 44 
Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Daher ist nach de n gesetzlichen Rahmenbedingungen aus 
artenschutzrechtlicher Sicht in jedem konkreten Fal l eine vertiefende Art-für-Art-Analyse im Sinne 
der Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) erforderlich“.
42  
In Bezug auf die geplanten Darstellungen im Flächen nutzungsplan hat der Gutachter folgende 
Aussagen getroffen: „Aufgrund des Ergebnisses der A SP I für Windpotenzialflächen (WPF) auf 
dem Gebiet der Stadt Münster, Westf. (Enveco 2015),  wonach mit einer durchweg hohen bis sehr 
hohen Prognosesicherheit weder bezüglich der Fleder maus- noch im Hinblick auf die Avifauna 
K.O.-Kriterien bestehen, die eine Nutzung für Winde nergie ausschließen (d.h. es existieren gene- 
rell große bis sehr große Realisierungschancen für die WPF), sowie infolge grundsätzlich beste- 
hender geeigneter Kompensationsmaßnahmen zur Vermei dung artspezifischer Beeinträchtigun- 
gen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, können die ausgewies enen WPF auf dem Gebiet der Stadt 
Münster uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Än derung des FNP der Stadt Münster Berück- 
sichtigung finden, indem sie dort mit entsprechende r Ausweisung übernommen werden. Eine ASP 
II ist zuvor nicht notwendig und auch nicht sinnvol l, da aktuell weder die genauen WEA-Standorte 
noch -Typen bekannt sind." 43  
Der Vollziehbarkeit der Planung steht eine (teilwei se) Verlagerung der ASP II auf das immissions- 
schutzrechtliche Genehmigungsverfahren (2. Ebene) i nsofern nicht entgegen, da dargelegt wird, 
dass artenschutzrechtliche Konflikte durch entsprec hende Vermeidungs- und/oder vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen mit der notwendigen, hohen Prog nosesicherheit auf Genehmigungsebene 
gelöst werden können. 
                                            
42  vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) für Windpotenzialflächen auf dem 
Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, sowie „Zur Übernahme von Windpotenzialflächen in den Flächennut- 
zungsplan“, S. 3 
43  vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Zur Übernahme von Windpotenzialflächen in den Flächennutzungs- 
plan“, S. 7

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 36 von 124 
Es wird insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan (1. Ebene) keine 
abschließende Prüfung der artenschutzrechtlichen Re levanz liefern kann. Es fehlt dieser Pla- 
nungsebene an dem erforderlichen Detailierungsgrad bezüglich der konkreten Anlagenstandorte 
und der Anlagentypen und der erforderlichen Erschli eßungswege etc.. Aus der im Zuge des Ge- 
nehmigungsverfahrens (2. Ebene) durchzuführenden artenschutzrechtlichen Prüfung können inso- 
fern Kompensationsmaßnahmen zur Vermeidung artspezi fischer Beeinträchtigungen (wie bei- 
spielsweise Abschaltzeiten für den Fledermausschutz) resultieren.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 37 von 124 
10. Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und Einz elfallprüfung - 
    Geplante Konzentrationszonen 
Nach Ausschluss der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen in den Arbeitsschritten 1 und 2 (vgl. Kapi- 
tel 6 und 7) verbleiben im gesamten Stadtgebiet von  Münster insgesamt 14 einzelne Potenzialflä- 
chen bzw. potenzielle mehrkernige Bereiche, die gru ndsätzlich für die Windenergienutzung in Fra- 
ge kommen können (vgl. auch zur Nummerierung der ei nzelnen Potenzialflächen die fortgeschrie- 
bene Potenzialflächenanalyse). Im dritten Arbeitssc hritt sind diese Flächen zu den auf ihnen kon- 
kurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h . die öffentlichen Belange, die gegen die 
Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentration szone sprechen, sind mit den Zielen der 
Planung und dem Anliegen abzuwägen, der Windenergie nutzung an geeigneten Standorten eine 
Chance zu geben, die ihrer grundsätzlichen Privileg ierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht 
wird. Das Ergebnis ist planerisch im Entwurf zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes darge- 
stellt. 
− Potenzialfläche 1a - b „Sprakel“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 1a – b „Sprakel“ – o.M. 
 
Die ca. 45 ha große zweikernige Potenzialfläche liegt am Nordrand der Stadt Münster nordwestlich 
von Sprakel. Die Fläche ist durch einen schmalen Wa ldstreifen in zwei Teile geteilt. Sie ist bereits 
heute in großen Teilen als Windkonzentrationszone i m wirksamen Flächennutzungsplan darge- 
stellt und mit zurzeit fünf zwischen 130 m und 137, 5m hohen Windenergieanlagen, die je eine 
Leistung zwischen 1 und 1,5 MW aufweisen, belegt. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes. 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 1 „Sprakel“ wird als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 38 von 124 
− Potenzialfläche 2a - l „Häger“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 2a – l „Häger“ – o.M. 
 
Die ca. 152 ha große mehrkernige Potenzialfläche liegt am Nordrand der Stadt Münster nördlich 
der Ortslage Häger zwischen der Stadtgrenze und der Autobahn A 1.  
Die Potenzialfläche besteht aus insgesamt dreizehn einzelnen Teilflächen, von denen acht als 
Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen  Abstand einer Windenergieanlage zu Wohn- 
bebauung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenh öhe zulässt) und weitere fünf als soge- 
nannte Ergänzungsflächen zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt . In der bestehenden Konzentrationszone 
befinden sich zurzeit zehn etwa 100 m hohe Windener gieanlagen, jeweils mit einer Leistung zwi- 
schen 0,6 und 1,0 MW. Räumliche Belastungen ergeben  sich darüber hinaus im östlichen Bereich 
aus der unmittelbaren Nähe zur Autobahn A 1 sowie einer Hochspannungsfreileitung. 
 
Hinsichtlich der südwestlich der Hanseller Straße g elegenen Teilbereiche (Teilpotenzialflächen 2g 
– 2i) sind teilweise Belange des Denkmalschutzes zu  beachten, da mehrere angrenzende Hofstel- 
len ganz oder teilweise unter Denkmalschutz stehen.  Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser 
Denkmäler durch mögliche Windenergieanlagen in der Umgebung ist jedoch nicht erkennbar.  
 
Jenseits der Stadtgrenze zu Altenberge befindet sic h in Hansell die denkmalgeschützte Kirche St. 
Johannes Nepomuk, die als bewusster Sichtachsenpunk t für die von Nordwesten auf die Kirche 
zuführende Hanseller Straße konzipiert wurde. Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungs-

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 39 von 124 
bildes und der Raumwirkung des Denkmals durch mögli che Windenergieanlagen in den Zonen 2g 
und 2h wurde mittels mehrerer Visualisierungen gepr üft. Eine gewisse Beeinträchtigung der 
Raumwirkung ist demnach je nach Standort des Betrac hters generell möglich, eine erhebliche Be- 
einträchtigung, die in einer Genehmigungsversagung münden könnte, ist jedoch nicht erkennbar.  
 
Nördlich der Standorte 2b und 2c liegen gut erhalte ne Teilabschnitte einer Kirchspiellandwehr. Die 
denkmalgeschützte Landwehr ist im Kulturlandschaftl ichen Fachbeitrag zum Regionalplan Müns- 
terland als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt ausgewiesen (Nr. 80).
44  Der Abstand 
zu den Konzentrationszonen beträgt etwa zwischen 20  und 100 - 200 m. Östlich der Konzentrati- 
onszonen 2b und  2d, in einer Entfernung von 180 m – 280 m, liegt der Max-Clemens-Kanal, der 
im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag als raumwirks ames und landschaftsprägendes Objekt der 
Archäologie und Denkmalpflege ausgewiesen ist (Nr. 227) und ein ortsfestes Bodendenkmal dar- 
stellt. Er darf in seiner Substanz und seiner Wahrn ehmbarkeit nicht beeinträchtigt werden, was 
durch den großen Abstand gewährleistet wird. 
 
Die Konzentrationszone 2a wurde gegenüber der Potenzialflächenanalyse nach Norden ausgewei- 
tet, um die nicht abwägungszugängliche Darstellung eines Vorranggebietes für die Windenergie im 
„Sachlichen Teilplan Energie“ des Regionalplans in diesem Bereich umzusetzen. Gleichzeitig wer- 
den damit zwei bestehende Windenergieanlagen in ihrem Bestand auch planungsrechtlich abgesi- 
chert. 
 
Trotz der starken Streuung der Teil-Potenzialfläche n im Bereich „Häger“ ist realistischerweise – 
nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Lärmkontinge nte und vor dem Hintergrund der tatsächli- 
chen Grundstücksverfügbarkeit und Umsetzungsfähigkeit am Einzelstandort – davon auszugehen, 
dass nicht alle Potenzialflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden.  
 
Vier der Teilpotenzialflächen (2b, 2g, 2k und 2l 
2) unterschreiten die o.a. Mindestgröße von 1,57 ha 
und sollen daher nicht als Konzentrationszone darge stellt werden (vgl. Kapitel 7 „Flächengröße – 
Konzentration von Windenergieanlagen“). 
 
Vor dem Hintergrund stark steigender Einwohnerzahle n der Stadt Münster, die für die nächsten 
Jahre prognostiziert sind, werden – neben den berei ts im Flächennutzungsplan und Regionalplan 
dargestellten – weitere Siedlungserweiterungsfläche n in Anspruch genommen werden müssen. 
Diese Inanspruchnahme wird auch über das im Jahr 20 13 beschlossene nicht-öffentliche Wohn- 
siedlungsflächenkonzept 2025 hinausgehen müssen. De shalb ist geplant, dieses Konzept fortzu- 
schreiben. Um nicht zum jetzigen Zeitpunkt mögliche  Potenziale für eine weitere Wohnsiedlungs- 
entwicklung durch die Darstellung von Windkonzentra tionszonen aufgeben zu müssen, wird für 
Nienberge-Häger – insbesondere aufgrund des Bahnhal tepunkts – eine potenzielle weitere Sied- 
lungsentwicklung nach Norden angenommen, die mit de n erforderlichen Abständen von 500 m 
(vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“) die Teil-Po tenzialflächen 2i und 2j betrifft. In Sprakel wird 
eine weitere Siedlungsentwicklung bis zur Autobahn A1 angenommen. Der erforderliche Abstand 
betrifft dabei die Potenzialfläche 2c. 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt bei den Teil-Potenzialflächen 2a, 2d, 2e, 2f, 2h und 2l 
1 die entgegenstehenden öffent- 
lichen Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes  und der Kulturlandschaftsentwicklung so- 
wie die im Rahmen der öffentlichen Beteiligung vorgebrachten privaten Belange - insbesondere im 
Hinblick auf einen größeren Abstand zu Wohngebäuden im Außenbereich. 
                                            
44  vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land Regierungsbezirk Münster“, 2013

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 40 von 124 
Bei den Teil-Potenzialflächen 2c, 2i und 2j überwie gt hingegen das Ziel, diese Räume für eine 
mögliche weitere langfristige Siedlungsflächenentwi cklung vorzuhalten. Damit wird auch dem Ziel 
entsprochen, die für die Anwohner hinzukommenden Be lastungen durch neue Windenergieanla- 
gen, insbesondere in Bezug auf das Landschaftsbild vor dem Hintergrund der bereits großen An- 
zahl bestehender Anlagen, zu begrenzen und diese Be lastungen gesamtstädtisch besser zu ver- 
teilen. 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 2 „Häger“ wird teilwe ise als Konzentrationszone dargestellt. 
Die Teil-Potenzialflächen 2b, 2c, 2g, 2i, 2j, 2k un d 2l 
2 werden nicht als Konzentrationszone 
dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 41 von 124 
− Potenzialfläche 3a - e „Sandrup“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 3a – e „Sandrup“ – o.M.  
 
 
Die ca. 35 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich zwischen Kinderhaus und Sprakel, 
östlich der Autobahn A 1.  
Die Potenzialfläche besteht aus fünf einzelnen Teil flächen, von denen drei als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und zwei weitere als sogenannte Ergän- 
zungsflächen zu betrachten sind. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Autobahn A 1, der Bahnstrecke Münster - Ens chede sowie einer Hochspannungsfreilei- 
tung.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 42 von 124 
Die Potenzialfläche 3 liegt innerhalb des bedeutsam en Kulturlandschaftsbereichs D 5.4 45 , zu des- 
sen konstituierenden Denkmälern der Max-Clemens-Kan al gehört, der die Potenzialfläche 3 dia- 
gonal durchzieht und im Bereich des westlichen Rand es der Zone 3a auf einer Länge von ca. 150 
m ca. 30 – 40 m (Maßstabsungenauigkeit FNP) an dies e heranreicht. Alle anderen Potenzialflä- 
chen haben einen Abstand von mindestens 150 m zu di esem ortsfesten Bodendenkmal. Als 
raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt der A rchäologie und Denkmalpflege darf er in 
seiner Substanz und seiner Wahrnehmbarkeit nicht beeinträchtigt werden, was durch den Abstand 
grundsätzlich gewährleistet wird. Eine ggf. erforde rliche Einzelfallprüfung kann im Rahmen des 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (2. Ebene) erfolgen, eine grundsätzliche 
Vollzugsunfähigkeit dieser Konzentrationszone ist dadurch jedoch nicht zu erwarten. 
 
Die Potenzialfläche liegt zwischen der Autobahn A 1 , der Bahnstrecke Münster-Enschede und der 
Sprakeler Straße. Lediglich die Teil-Potenzialfläch e 3e überspringt die Sprakeler Straße Richtung 
Osten und belastet somit auch das Aatal, das als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist.  Damit 
verliert die Potenzialfläche ihre klare Abgrenzung zwischen der A 1 und der Straße nach Sprakel. 
Belastungen einer möglichen WEA würden somit in den  schutzwürdigen Landschaftsraum getra- 
gen werden. Dies steht dem Schutzzweck des benachba rten Landschaftsschutzgebietes entge- 
gen. Da die Teilpotenzialfläche 3e ohnehin nur eine  flächenmäßig sehr kleine Ergänzungsfläche 
darstellt, überwiegt hier das Interesse am Schutz d es Landschaftsraums das Erfordernis, der 
Windenergie substanziell Raum zu geben.  
 
Zudem unterschreitet diese Teilpotenzialfläche, genauso wie die Fläche 3b, die o.a. Mindestgröße 
von 1,57 ha. Beide sollen daher nicht als Konzentra tionszone dargestellt werden (vgl. Kapitel 7 
„Flächengröße – Konzentration von Windenergieanlagen“). 
 
Auf der Bahnstrecke Münster – Enschede werden regel mäßig Castor-Behälter transportiert. Die 
zuständige Fachbehörde Eisenbahnbundesamt hat zwar generell empfohlen, einen größeren Ab- 
stand zu Eisenbahnstrecken zu berücksichtigen. Diese Empfehlung ist jedoch rechtlich nicht zwin- 
gend. Auf eine hier vorliegende besondere Gefährdun gssituation wurde seitens der Fachbehörde 
nicht hingewiesen, weshalb nicht grundsätzlich von einer Vollzugsunfähigkeit der Planung in die- 
sem Bereich ausgegangen werden muss und eine Darste llung als Konzentrationszone im Flä- 
chennutzungsplan in Betracht kommt. Die Belange des  Bahnverkehrs im Einzelnen werden 
schließlich im Rahmen des immissionsschutzrechtlich en Einzelgenehmigungsverfahrens (2. Ebe- 
ne) berücksichtigt. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. 
   
Es überwiegt im Fall der Teilpotenzialflächen 3a, c  und d die entgegenstehenden öffentlichen Be- 
lange des Landschafts- und Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung sowie die im 
Rahmen der öffentlichen Beteiligung vorgebrachten p rivaten Belange - insbesondere im Hinblick 
auf einen größeren Abstand zu Siedlungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich. 
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 3a, c und d „Sa ndrup“ werden als Konzentrationszone 
dargestellt. Die Teil-Potenzialflächen 3b und 3e we rden nicht als Konzentrationszone dar- 
gestellt. 
                                            
45  vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land Regierungsbezirk Münster“, 2013

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 43 von 124 
− Potenzialfläche 4a - c „Coerheide / Kanal“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 4a – c „Coerheide / Kanal“ – o.M. 
 
 
Die ca. 35 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich zwischen Coerde und Gelmer, bei- 
derseits des Kanals.  
Die Potenzialfläche besteht aus vier einzelnen Teil flächen, von denen drei als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und eine weitere als sogenannte Ergän- 
zungsfläche zu betrachten sind. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Zentraldeponie, der Hauptkläranlage sowie e iner Hochspannungsfreileitung. Zudem wird 
die Konzentrationszone 4a im Norden von einem große n Industriegebiet und im Süden von einem 
größeren Gewerbegebiet eingerahmt, die beide regionalplanerisch gesicherte Erweiterungsflächen 
in Richtung der Potenzialfläche 4a aufweisen.  
 
Die Teilpotenzialfläche 4a wird im Norden begrenzt von einer gut erhaltenen Kirchspiellandwehr, 
die als überwiegend vierwallige Anlage eine Breite von ehemals insgesamt gut 40 Metern aufweist. 
Die landschaftsprägende Landwehr selbst ist nicht Teil der Potenzialfläche. 
Die Potenzialfläche 4 „Coerheide / Kanal“ liegt in der Nähe des benachbarten europäischen Vogel- 
schutzgebietes „Rieselfelder Münster“. Die Teilpotenzialflächen 4b und 4c liegen dabei z.T. unmit- 
telbar (d.h. im Abstand von 300 m) südlich des Gebi etes, während sich die Teilpotenzialfläche 4a 
mit einem geringfügig größeren Abstand auf der Ostseite des Kanals befindet.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 44 von 124 
Für diese östlich des Kanals liegende Teilpotenzial fläche wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung 
insbesondere bezogen auf das Vogelschutzgebiet „Rie selfelder Münster“ erarbeitet, die zu dem 
Ergebnis kommt, dass die „[…] auf dem Gebiet der St adt Münster ausgewiesenen Potenzialflä- 
chen (WPF) weder einzeln noch im Zusammenwirken mit  anderen Plänen und Projekten Wirkun- 
gen auf die bestehenden Natura-2000-Gebiete, derart  [entfalten], dass erhebliche Beeinträchti- 
gungen des Erhaltungszustandes der Populationen Win denergie-sensibler Fledermaus- und Vo- 
gelarten eintreten könnten, die ein charakteristisc her Bestandteil derjenigen Lebensräume inner- 
halb der FFH- und Vogelschutzgebiete sind, für die spezielle Erhaltungs- und Entwicklungsziele 
bestehen. Die Funktion der Natura-2000-Gebiete wird  diesbezüglich auch nicht negativ beein- 
flusst.“ 46 . Eine Darstellung dieser Konzentrationszone(n) ist  aus natur- und artenschutzrechtlicher 
Sicht insofern möglich. 
Vor dem Hintergrund, dass die „für dieses Gebiet be sonders charakteristischen Zugvogelbewe- 
gungen hier (wie auch andernorts) schwerpunktmäßig einen im Herbst streng Nordost-Südwest- 
bzw. im Frühjahr umgekehrt gerichteten Verlauf besi tzen“ 
47  sollen die Teilpotenzialflächen 4b und 
4c allerdings nicht als Konzentrationszonen dargestellt werden. Dadurch kann davon ausgegangen 
werden, dass „aufgrund der bestehenden Entfernung v on ca. 3.500 m zwischen der geplanten 
WPF 14 [Anm. d.h. der Potenzialfläche 4a] im Südost en, die – getrennt durch den zumindest teil- 
weise eine mögliche Leitlinie für den Vogelzug bild ende Dortmund-Ems-Kanal (DEK) – dem VSG 
„Rieselfelder Münster“ und der nächst benachbarten WPF 12 (Nr. 3a laut 65. FNP-Änderung), die 
ebenfalls (noch) etwas südlich des VSG „Rieselfelde r Münster“ liegt, ein ausreichender Korridor 
besteht, der ein ungehindertes Zuggeschehen ermögli cht, so dass generell nicht mit entsprechen- 
den Beeinträchtigungen zu rechnen ist.“ Bei Darstellung der Teilpotenzialflächen 4b und 4c würde 
sich dieser Vogelzugkorridor auf unter 2.000 m verringern. Außerdem lägen diesen Flächen im o.a. 
Nordost-Südwest gerichteten Flugkorridor. Da sie zu dem – bezogen auf das VSG „Rieselfelder 
Münster“ –  diesseits des Dortmund-Ems-Kanals mit o.a. teilweisen Bedeutung als Leitlinie für den 
Vogelzug liegen, sollen sie nicht als Konzentrationszonen dargestellt werden. 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt im Fall der Teilpotenzialfläche 4a die  entgegenstehenden öffentlichen Belange des 
Landschafts- und Denkmalschutzes (unmittelbare Nähe  zur Landwehr) und der Kulturlandschafts- 
entwicklung. In Bezug auf die Teilpotenzialflächen 4b und 4c überwiegen jedoch die Belange des 
Artenschutzes. 
Ergebnis: Die Teil-Potenzialfläche 4a wird als Konz entrationszone dargestellt. Die Teil-
Potenzialflächen 4b und 4c „Coerheide / Kanal“ werd en nicht als Konzentrationszonen dar- 
gestellt. 
                                            
46  vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung 
für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40 
47  ebd., S. 20f

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 45 von 124 
− Potenzialfläche 5 „Haskenau“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 5 „Haskenau“ – o.M. 
 
 
Die ca. 31 ha große zusammenhängende Potenzialfläch e befindet sich zwischen Handorf-
Dorbaum und Gelmer, östlich der Werse. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt u nd weist auch keine weiteren räumlichen Be- 
lastungen auf. Es handelt sich um einen weitgehend infrastrukturfreien, naturräumlich geprägten 
Raum mit herausragender kulturhistorischer Bedeutun g (Bodendenkmal Wallburg Haskenau, prä- 
historische Siedlungsfunde) und mit einem direkten Bezug zur Emsaue (FFH-Gebiet). Das unmit- 
telbar angrenzende Wersetal stellt eine Landschafts bildeinheit von herausragender Bedeutung 
dar. 
 
Die Fläche liegt in einem bedeutenden Kulturlandsch aftsbereich, dessen bäuerliche Kulturland- 
schaft in besonderem Maße von der historischen Plag genwirtschaft zeugt und in dessen land- 
schaftlicher Struktur sich die verschiedenen Erschl ießungs- sowie Nutzungsepochen heute noch 
ablesen lassen.  
 
Mit der als Bodendenkmal geschützten mittelalterlic hen Turmhügelburg Haskenau gibt es ein her- 
ausragendes Beispiel für die im Einzugsgebiet der m ittelalterlichen Stadt Münster existierenden 
Adelssitze und festen Häuser, bei denen der räumlic he Bezug in der heutigen Landschaft auch

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 46 von 124 
heute noch unmittelbar wahrnehmbar ist. 48  Alle Befestigungswerke der Burg in Form von Wällen  
und Gräben richten sich nach Süden und Südosten (mi thin in Richtung der Potenzialfläche) aus, 
so dass dies die Hauptverteidigungsrichtung, gleich zeitig aber auch Schauseite war. Die „Burg 
musste sich schon aus der Entfernung als möglichst imposant und uneinnehmbar darstellen, als 
Inszenierung in der Landschaft. Diese historisch be deutende Sichtbarkeit würde durch die Anlage 
von Windkraftanlagen in der Potenzialfläche 5 nachhaltig und entscheidend beeinträchtigt, so dass 
hier das Erscheinungsbild des Bodendenkmals beeintr ächtigt wird (§ 9.1b DSchG NRW).“ 49  Eine 
vorläufige Sichtfeldanalyse zeigt, dass von der Has kenau aus nach Süden und Südosten jeweils 
mehr als zwei Kilometer freie Sicht besteht (Waldfreiheit vorausgesetzt). 
 
Darüber hinaus liegt die Fläche in einer bedeutende n archäologischen Fundlandschaft. Darauf 
weisen die zahlreichen Fundstellen in den Bauerscha ften Dorbaum und Hornheide hin, die aus 
allen Epochen der Vor- und Frühgeschichte stammen und hochrangiges Fundgut ergeben haben.  
 
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständi ge Fachbehörde (LWL-Archäologie) hat da- 
her erklärt, dass bereits jetzt davon auszugehen is t, dass Windkraftanlagen das Bodendenkmal in 
seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtig en, dass aus Sicht der Bodendenkmalpflege 
das Benehmen gem. § 21 DSchG NRW zur Errichtung von  Einzelanlagen innerhalb oder im Um- 
feld der Konzentrationszone, unabhängig von der gen auen Position einer Windenergieanlage, 
nicht erteilt werden würde. Dabei geht es – nach An gaben der Fachbehörde 
50  – explizit nicht um 
die Erforschung des Denkmals, sondern um seine Wahrnehmbarkeit und seine Sicht- und Lagebe- 
ziehungen in seinem historischen Umfeld.  
 
Die Belange des Denkmalschutzes sind dabei nicht auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz 
gem. § 9 (1b) DSchG NRW beschränkt, sondern müssen auch den in § 35 (3) Satz 1 Nr. 5 formu- 
lierten, eigenständigen Anforderungen gerecht werde n. Diese Auffangfunktion greift unmittelbar 
dort, wo grobe Verstöße in Frage stehen.  
 
Zweifellos handelt es sich bei der Wallburg Haskenau um ein herausragendes Bodendenkmal, und 
unter Berücksichtigung der Einwände der zuständigen  Fachbehörde LWL-Archäologie für Westfa- 
len wird eine denkmalrechtliche Beeinträchtigung de r Wallburg Haskenau durch den Bau von 
Windenergieanlagen grundsätzlich für möglich eracht et. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Er- 
scheinungsbildes des Bodendenkmals wird jedoch nich t gesehen, da die Wallburg aufgrund der 
über die Jahrhunderte erfolgten Eingrünung (Lage im  Wald) heute außerhalb der unmittelbaren 
Umgebung kaum in Erscheinung tritt und umgekehrt in  unmittelbarer Umgebung des Denkmals 
mögliche Windenergieanlagen aufgrund des umstehende n Waldes kaum in Erscheinung treten 
können. 
 
Insofern scheidet eine Genehmigung einer Windenergieanlage nach § 35 (1) Nr. 7 nicht grundsätz- 
lich aus. Daher kann sich im Rahmen der Abwägung zu  dieser Konzentrationszone auch der Be- 
lang der Windenergienutzung gegenüber den Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bo- 
dendenkmalpflege durchsetzen.  
 
Die Potenzialfläche bietet aufgrund ihrer Größe und  des damit verbundenen größeren Abstandes 
zu benachbarter Wohnbebauung für die Errichtung lei stungsstarker Windenergieanlagen ein be- 
sonderes Potenzial, welches nur vergleichbar ist mi t den größeren Potenzialflächen in Sprakel, 
Häger, Sudhoff und Niederort.  
                                            
48  vgl. Landschaftsverband Westfalen Lippe, „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land“, korrigierte Fassung, 2013, S. 78 und 157 
49  vgl. Landschaftsverband Westfalen Lippe, Stellungnahme vom 11.09.2015 im Rahmen der Behördenbe- 
teiligung zu dieser Flächennutzungsplanänderung 
50  vgl. Landschaftsverband Westfalen Lippe, Stellungnahme vom 11.09.2015 im Rahmen der Behördenbe- 
teiligung zu dieser Flächennutzungsplanänderung

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 47 von 124 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Bodendenkmal- 
schutzes und des Schutzes des besonderen Landschaft s- und Erholungsraums entlang der Wer- 
se.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 5 „Haskenau“ wird als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 48 von 124 
− Potenzialfläche 6a - c „Handorfer Heide“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 6a – c „Handorfer Heide“ – o.M. 
 
 
Die ca. 11 ha große viergeteilte Potenzialfläche be findet sich östlich von Handorf an der Stadt- 
grenze zu Telgte. Die Potenzialfläche besteht aus v ier unterschiedlich großen Teilflächen, die alle 
als Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die e inen Abstand einer Windenergieanlage zu 
Wohnbebauung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der gesamte Landschaftsraum im Osten der Stadt weist im Wesentlichen noch seine gewachsene 
naturräumliche Struktur auf, die in ihrer Erholungs funktion – insbesondere für den Nahbereich - 
bisher nicht durch Windenergieanlagen optisch beeinträchtigt wird.  
 
Er weist auch keine weiteren räumlichen Belastungen  auf. Es handelt sich um einen land- 
schaftsökologisch sensiblen Bereich. Dies wird nicht zuletzt dadurch dokumentiert, dass im Regio- 
nalplan die direkt nördlich wie südlich angrenzende n Flächen als Bereiche zum Schutz der Natur 
(BSN) dargestellt sind.  
 
Die Handorfer Sandplatte stellt eine Landschaftsbil deinheit von besonderer Bedeutung dar 
51 , so 
dass auch ohne die Ausweisung als Landschaftsschutz gebiet von einem erhöhten Konfliktpotenzi- 
al mit dem Schutzgut Landschaftsbild auszugehen ist. 
                                            
51  vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, „Fachbeitrag des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und 
Stadt Münster), 2012

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 49 von 124 
 
Die Fläche 6a befindet sich vollflächig im ehemalig en Fliegerhorst Hornheide. Für diese zivile und 
militärische Anlage, von der sich untertägig noch g roße Reste erhalten haben, wird zurzeit eine 
bodendenkmalpflegerische Unterschutzstellung geprüf t. Die Denkmalqualität steht nach Auffas- 
sung der LWL-Archäologie fest, geklärt werden müssten noch Fragen der Abgrenzung des Boden- 
denkmals vor allem nach Norden. Daher könne auch hi er nicht davon ausgegangen werden, dass 
das Benehmen zur Errichtung von Einzelanlagen herge stellt werden wird. Da sich in diesem Fall 
erst im Rahmen der Einzelfallprüfung im Zulassungsv erfahren (2. Ebene) herausstellen wird, ob 
die denkmalpflegerischen Belange hier tatsächlich d as Gewicht haben, die Genehmigung einer 
privilegierten Außenbereichsnutzung zu verhindern, kommt eine Darstellung als Konzentrationszo- 
ne grundsätzlich in Betracht. 
Eine mögliche Nutzung der Potenzialfläche wird jedo ch eingeschränkt durch eine Hausmeister- 
wohnung des Instituts der Feuerwehr auf Telgter Sta dtgebiet, unmittelbar an der Stadtgrenze zu 
Münster. 
Die Fläche 6a ist im Rahmen einer gesamtstädtischen  Standortsuche für einen Neustandort zur 
Verlagerung der Justizvollzugsanstalt (JVA) im Jahr  2013 als am besten geeigneter Standort von 
den zuständigen Landesbehörden und der Stadt Münste r eingestuft worden. Eine Umsetzung 
scheiterte bisher an einer mangelnden Flächenverfüg barkeit, so dass zurzeit weitere Standorte 
durch den zuständigen Landesbetrieb geprüft werden. Da diese Prüfung noch nicht abgeschlossen 
ist, muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Fläche 6a auch als Standort für eine 
JVA in Frage kommt.  
Vor dem Hintergrund stark steigender Einwohnerzahle n der Stadt Münster, die für die nächsten 
Jahre prognostiziert sind, werden – neben den berei ts im Flächennutzungsplan und Regionalplan 
dargestellten – weitere Siedlungserweiterungsfläche n in Anspruch genommen werden müssen. 
Diese Inanspruchnahme wird auch über das im Jahr 20 13 beschlossene nicht-öffentliche Wohn- 
siedlungsflächenkonzept 2025 hinausgehen müssen. De shalb ist geplant, dieses Konzept fortzu- 
schreiben. Um nicht zum jetzigen Zeitpunkt mögliche  Potenziale für eine weitere Wohnsiedlungs- 
entwicklung durch die Darstellung von Windkonzentra tionszonen aufgeben zu müssen, wird für 
Handorf – insbesondere aufgrund eingeschränkter räu mlicher Entwicklungsmöglichkeiten nach 
Westen, Norden und Süden – eine potenzielle weitere  Siedlungsentwicklung nach Osten offenge- 
halten, die mit den erforderlichen Abständen die Te il-Potenzialflächen 6c und 6b 
2 betrifft. Die wei- 
teren Teil-Potenzialflächen 6a und 6b1 sind alleine  zu klein, um drei Windenergieanlagen aufneh- 
men zu können (vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien  – Flächengröße, Konzentration von Wind- 
energieanlagen“). 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
In diesem Fall überwiegen jedoch die entgegenstehen den öffentlichen Belange einer möglichen 
weiteren langfristigen Siedlungsflächenentwicklung,  des Bodendenkmalschutzes und der Schutz 
des besonderen Landschafts- und Erholungsraums.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 6 „Handorfer Heide“ w ird nicht als Konzentrationszone dar- 
gestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 50 von 124 
− Potenzialfläche 7 „Laer“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 7 „Laer“ – o.M. 
 
 
Die knapp 17 ha große zusammenhängende Potenzialflä che liegt zwischen der Werse und der 
Stadtgrenze zu Telgte. 
 
Das gesamte östliche Stadtgebiet, aber insbesondere der Bereich Kasewinkel, zeichnet sich durch 
ein enges Geflecht an schutzwürdigen Biotopen, dem Idealbild der Münsterländischen Parkland- 
schaft, aus. Waldparzellen, Heckenstrukturen und un terschiedliche landwirtschaftliche Nutzungen 
gliedern die Kulturlandschaft. Das Arteninventar is t vielfältig. Neben Amphibien, Reptilien und 
Säugetieren sind vor allem Fledermäuse und Greifvög el - Habicht, Mäusebussard, Wespenbus- 
sard, Sperber, Turmfalke, Schleiereule, Steinkauz, Rotmilan und Uhu - zu nennen. Die beiden letz- 
teren jedoch nicht als Brutvögel. Daneben kommt der  stark zurückgehende Kiebitz hier noch in 
einigen Bereichen vor. Gleichwohl handelt es sich b ei der Potenzialfläche 7 „ Laer“ nicht um ein 
nach dem BNatSchG geschütztes Gebiet und auch unter  Artenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 
9) käme eine Darstellung als Windkonzentrationszone grundsätzlich in Betracht. 
 
Der Raum stellt sich als weitgehend durch Verkehrsa chsen unzerschnitten dar und weist kaum 
Überprägungen durch sonstige Infrastruktureinrichtu ngen oder dergleichen auf. Dem gesamten 
Landschaftsraum zwischen Wolbeck und Handorf kommt daher eine hohe Bedeutung für die na- 
turnahe Naherholung zu. Er wird daher auch von zahlreichen Rad- und Wanderwegen (Pättkes) für 
die Erholungsnutzung erschlossen. 
 
Geprägt wird der gesamte östliche Stadtraum durch d ie Werselandschaft. Der Werseraum ist eine 
der bedeutendsten naturgeprägten Naherholungslandsc haften der Stadt. Die hohe Qualität liegt 
zum einen in der besonderen landschaftlichen Prägun g des Raumes, zum anderen aber in der 
Erreichbarkeit aus der Innenstadt sowie den östlich  gelegenen Stadtteilen. Auf Grund der natur- 
räumlichen Ausstattung sowie der überragenden Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung 
sind wesentliche Teile bereits seit den 1970er Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 
Die benannten wertgebenden Parameter in Verbindung mit besonderen Hofanlagen, wie z.B. Haus 
Reithaus, Haus Möllenbeck, Haus Markfort, Haus Klev e u.a.m., sind typische Grundlagen für die 
Ausweisung des Kulturlandschaftsbereiches Kernmünst erland im Zuge des Fachbeitrages des

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 51 von 124 
LWL „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im Mün sterland“. Die Potenzialfläche 7 „Laer“ 
grenzt unmittelbar an das o.a. Landschaftsschutzgebiet an. 
 
Nach Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt  und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen handelt es sich bei dem Wersetal um eine Landschaftsbildeinheit mit herausragender 
Bedeutung. 
52  
 
Damit einher geht auch Grundsatz 0b des inzwischen in Kraft getretenen „Sachlichen Teilplans 
Energie“ zum Regionalplan Münsterland, nach dem die  Belange des Landschaftsbildes und der 
bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche in der Abwägung mit zu berücksichtigen sind.  
 
Windenergieanlagen in der Potenzialfläche 7 würden als raumbedeutsame Einrichtungen die Cha- 
rakteristik und die landschaftliche Prägung des ges amten Raumes in nicht unerheblicher Weise 
negativ beeinflussen würden, da sie in unmittelbare r Nachbarschaft zur Erholungslandschaft 
Werseraum liegen.  
 
In geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche  befindet sich eine ganze Reihe von Häusern 
entlang des Werseufers. Nach einem Urteil des Verwa ltungsgerichts Münster (08.03.2001), wel- 
ches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich der Bebauung am östlichen Werseufer dem un- 
beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen i st, wurde dort ein Bebauungsplan aufge- 
stellt, um eine geordnete städtebauliche Entwicklun g zu gewährleisten. Dieser seit dem Jahr 2006 
rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den gesamten  Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbe- 
stimmung Wochenendhäuser / Bootshäuser fest. 
 
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Wind- 
energieanlagengenehmigung anzuwenden ist, sind Sond ergebiete für Erholungszwecke nicht ex- 
plizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feld haus, Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem 
Schluss, dass Wochenendhausgebiete hinsichtlich der  Störanfälligkeit reinen Wohngebieten (WR) 
entsprechen. Auch in der DIN 18005 „Lärmschutz im S tädtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl. 
der Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet glei chgesetzt. Gefestigte Rechtsauffassung ist 
auch, dass im Übergang zweier unterschiedlich lärms ensibler Bereiche das gegenseitige Rück- 
sichtnahmegebot greift. Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für Wohnen 
im Außenbereich) ist damit – unabhängig davon, welc hes Schutzniveau im Einzelfall für die vor- 
handene Bebauung anzusetzen ist – aber in jedem Fal l zu niedrig angesetzt, so dass es ausge- 
schlossen erscheint, dass eine Windkraftanlage im w estlichen Teilbereich der Potenzialfläche 
selbst im lärmreduzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG erlangt.  
 
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet  als Siedlungsrand genauso wie andere 
Ränder von Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Z u Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rän- 
dern wurde im vorliegenden Gesamtkonzept ein Abstan d von (immissionsbedingt) 500 m berück- 
sichtigt (vgl. Kapitel 7).  
 
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Potenzialfläche nicht den in Kapitel 7 gesamtstädtisch ange- 
legten Kriterien entspricht. Nach diesen Kriterien gilt die Potenzialfläche als zu klein, um weiterhin  
(theoretisch) drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können.  
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
                                            
52  vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, „Fachbeitrag des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und 
Stadt Münster), 2012

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 52 von 124 
In diesem Fall überwiegen jedoch die entgegenstehen den öffentlichen Belange des Schutzes des 
besonderen Landschafts- und Erholungsraums entlang der Werse. Zudem entspricht eine mögli- 
che Konzentrationszone aufgrund der dargelegten erforderlichen Abstände nicht dem gesamtstäd- 
tischen Kriterienkatalog. 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 7 „Laer“ wird nicht als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 53 von 124 
− Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ – o.M. 
 
 
Die ca. 12 ha zusammenhängende Potenzialfläche befindet sich nördlich von Wolbeck an der Fre- 
ckenhorster Straße.  
 
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt . Die Fläche grenzt westlich an die zurzeit 
bestehende Konzentrationszone für Windenergie an, d ie aufgrund der Nähe zum Verkehrslande- 
platz Münster-Telgte in der überarbeiteten Potenzia lanalyse nicht mehr als Potenzialfläche darge- 
stellt ist. Westlich angrenzend an die bisherige Ko nzentrationszone, im Bereich der neu geplanten 
Konzentrationszone, befindet sich bereits eine knap p 150 m hohe Windenergieanlage mit einer 
Leistung von ca. 2 MW. 
 
Im Rahmen der Genehmigung dieser Anlage wurde eine luftrechtliche Zustimmung als Vorausset- 
zung für die Genehmigung der Windenergieanlage erteilt. Die weitere Verdichtung der Hindernissi- 
tuation in diesem Bereich muss aber insofern bei de r Errichtung weiterer Anlagen besonders be- 
rücksichtigt werden. Dazu wird nach Auskunft der zu ständigen Fachbehörde die Geeignetheit ei- 
nes Standortes für eine Windenergieanlage im Einzel fall durch eine detaillierte Betrachtung im 
Rahmen einer aeronautischen Studie nachzuweisen sei n. Eine Genehmigungserteilung für Wind- 
energieanlagen in diesem Bereich ist daher – unter den angeführten Voraussetzungen – grund- 
sätzlich möglich.  
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Landschaftsschut- 
zes.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ wird als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 54 von 124 
− Potenzialfläche 9a - b „Amelsbüren“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 9a – b „Amelsbüren“ – o.M. 
 
 
Die ca. 18 ha große zweiteilige Potenzialfläche befindet sich östlich von Amelsbüren.  
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlic h großen Teilflächen, die beide als Kernpoten- 
zialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebauung 
von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus zwei Hochspannungsfreileitungen. 
 
Die Potenzialfläche befindet am Rande des Emmerbach tales, das in vor- und frühgeschichtlicher 
Zeit eine bevorzugt aufgesuchte Siedlungslandschaft  war. Bei Bodeneingriffen in diesem Areal ist 
daher damit zu rechnen, dass Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- 
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Kon- 
zentrationszone greift darüber hinaus in einen hist orischen Kulturlandschaftsbereich ein, der - ab- 
gesehen von der südlich des Kanals verlaufenden Hoc hspannungsfreileitung – weitgehend unbe- 
einträchtigt von technischen Bauwerken gut überliefert ist. Aus diesem Raum heraus gibt es Blick- 
bezüge zur denkmalgeschützten Pfarrkirche St. Sebas tian in Amelsbüren. Spezielle und tradierte 
Blickachsen, die zu einer besonderen Beeinträchtigu ng der Raumwirksamkeit der Kirche führen 
könnten, sind jedoch nicht bekannt. Eine Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Ge- 
nehmigung einer Windenergieanlage ist daher nicht zu erwarten. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Denkmalschutzes 
und der Kulturlandschaftsentwicklung. 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 9 „Amelsbüren“ wird als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 55 von 124 
− Potenzialfläche 10a - j „Loevelingloh“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 10a – j „Loevelingloh“ – o.M. 
 
 
Die ca. 80 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich beiderseits des Kappenberger 
Damms südlich der zusammenhängenden Bebauung. 
 
Die Potenzialfläche besteht aus elf einzelnen Teilf lächen, von denen neun als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und zwei weitere als sogenannte Ergän- 
zungsflächen zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nur im äußerst en Südosten genutzt. Hier wurde im Jahr 
2014 eine ca. 150 m hohe 2,4-MW Anlage errichtet. R äumliche Belastungen ergeben sich darüber 
hinaus aus mehreren Hochspannungsfreileitungen, die den Raum durchqueren.  
 
Die gesamte Potenzialfläche liegt inmitten der bäue rlichen Kulturlandschaft zwischen den denk- 
malgeschützten Ensembles Haus Loevelingloh und Haus  Große Getter bzw. Kleine Getter. Trotz 
der starken Streuung der Teil-Potenzialflächen in d iesem Bereich ist realistischerweise – nicht zu- 
letzt aufgrund der notwendigen Lärmkontingente und vor dem Hintergrund der tatsächlichen 
Grundstücksverfügbarkeit und Umsetzungsfähigkeit am Einzelstandort – davon auszugehen, dass 
nicht alle Potenzialflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden. 
 
Unmittelbar nördlich des Standortes 10c sind in der  Vergangenheit vor- und frühgeschichtliche 
Funde geborgen worden. Bei Bodeneingriffen in diese m Areal ist daher damit zu rechnen, dass 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen 
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
 
Aus dem südlichen Teilraum heraus gibt es Blickbezü ge zur denkmalgeschützten Pfarrkirche St. 
Sebastian in Amelsbüren. Spezielle und tradierte Bl ickachsen, die zu einer besonderen Beein- 
trächtigung der Raumwirksamkeit der Kirche führen k önnten, sind jedoch nicht bekannt. Die o.a. 
Windenergieanlage wurde in der Konzentrationszone 10e errichtet.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 56 von 124 
 
Die Teilpotenzialfläche 10h umschließt das Baudenkm al Haus Loevelingloh, welches mit Wohn- 
haus, Verwalterhaus, Gräfte und Kapelle in die Denk malliste eingetragen ist. Das Alleinstellungs- 
merkmal dieser bedeutenden Einzelhofstelle, die schon im 13. Jahrhundert als bischöflicher Amts- 
hof nachgewiesen ist, ist bis heute erhalten und ze igt sich in den umgebenden Freiflächen mit his- 
torischen Waldstandorten und großzügiger Felderwirtschaft. Der Erhalt und die Ablesbarkeit dieser 
alten und bedeutenden Hoflage in ihrer gewachsenen und überlieferten Kulturlandschaft sind von 
besonderer denkmalpflegerischer Bedeutung. Der Gest altwert darf deshalb nicht beeinträchtigt 
werden. Großflächige Sichtbeziehungen auf das Ersch einungsbild unterstreichen die Bedeutung 
als ein besonderes raumwirksames Baudenkmal. Die pr ägende Wirkung dieser denkmalgeschütz- 
ten Anlage würde durch Windenergieanlagen in der Te ilpotenzialfläche 10h erheblich beeinträch- 
tigt, so dass die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dieser Fläche wahrschein- 
lich am denkmalrechtlichen Umgebungsschutz scheiter n würde. Daher wird von der Darstellung 
dieser Teilpotenzialfläche als Konzentrationszone abgesehen.  
 
Im Gegensatz zu Haus Loevelingloh werden die denkma lgeschützten Häuser Große Getter und 
Kleine Getter nicht unmittelbar von Konzentrationszonen umzingelt; in unmittelbarer Nähe befindet 
sich nur im Südwesten die Teil-Potenzialfläche 10c.  In diese Richtung sind beide Häuser stark 
eingegrünt, von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals ist daher in diesen Fällen nicht 
auszugehen. 
 
Die Teilpotenzialfläche 10i ist von drei Seiten von  größeren Waldflächen umschlossen und liegt in 
einem Landschaftsschutzgebiet. Da Waldflächen im in sgesamt waldarmen Münster einen beson- 
deren Stellenwert besitzen, wurde Wald als ein Tabu kriterium gewertet (vgl. Kapitel 6 und 7). Bei 
einer Inanspruchnahme dieser Teilpotenzialfläche wü rde sich im Ergebnis eine ähnliche Situation 
ergeben, wie beim Bau einer Windenergieanlage direk t im Wald. Aus diesem Grunde soll die Flä- 
che nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
Die Teilpotenzialfläche 10j liegt in einer Entfernu ng von weniger als 500 m zu einer möglichen 
Siedlungserweiterung im Bereich Hafkhorst. Um sich die Option für eine Siedlungsentwicklung in 
diesem Bereich nicht zu versperren, wird die potenz ielle Siedlungsfläche – obwohl regionalplane- 
risch noch nicht dargestellt – vergleichbar anderen  – regionalplanerisch gesicherten – Siedlungs- 
erweiterungsflächen behandelt. Der dann anzunehmend e Immissionsschutz-Vorsorgeabstand von 
500 m (vgl. Kapitel 7) führt zum Ausschluss dieser Teilpotenzialfläche. 
Die Teilpotenzialflächen 10g unterschreitet die o.a. Mindestgröße von 1,57 ha und soll daher nicht 
als Konzentrationszone dargestellt werden (vgl. Kap itel 7 „Flächengröße – Konzentration von 
Windenergieanlagen“). 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt bei den Teil-Potenzialflächen 10a – f die entgegenstehenden öffentlichen Belange 
des Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung. 
Bei den Teil-Potenzialflächen 10h – j überwiegen hingegen die Belange des Denkmalschutzes, der 
Sicherung langfristiger Siedlungsflächenerweiterungen und der Immissionsschutz-Vorsorge sowie 
des Landschaftsschutzes das Ziel des Ausbaus der re generativen Energieversorgung und das 
Erfordernis, der Windenergienutzung substanziell Raum zu belassen. 
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 10a - f „Loevel ingloh“ werden als Konzentrationszone 
dargestellt. Die Teil-Potenzialflächen 10g – j „Loe velingloh“ werden nicht als Konzentrati- 
onszone dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 57 von 124 
− Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“ – o.M. 
 
 
Die ca. 40 ha große viergeteilte Potenzialfläche befindet sich südwestlich von Amelsbüren.  
Die Potenzialfläche besteht aus vier unterschiedlich großen Teilflächen, eine große und eine kleine 
im Süden, die als Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergie- 
anlage zu Wohnbebauung von mindestens dem 2,5-fache n der Anlagenhöhe zulässt) zu betrach- 
ten sind, sowie zwei sehr kleinen Ergänzungsflächen im Norden. 
 
Der Raum wird bereits für Windenergie genutzt. Hier  stehen zwei 100 m hohe 0,85-MW Anlagen. 
Weitere räumliche Belastungen ergeben sich aus der westlich direkt angrenzenden Autobahn A 1. 
 
Unmittelbar südlich der Potenzialfläche 11a liegen zwei Teilabschnitte der denkmalgeschützten 
Kirchspiellandwehr von Amelsbüren.  
 
Die Potenzialfläche befindet sich am Rande des Emme rbachtales, das in vor- und frühgeschichtli- 
cher Zeit eine bevorzugt aufgesuchte Siedlungslandschaft war. Bei Bodeneingriffen in diesem Are- 
al ist daher damit zu rechnen, dass Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
 
Im Bereich der Teil-Potenzialfläche 11c, die zwisch en dem Kanal und dem Emmerbach liegt, wur- 
de in der Vergangenheit im Zuge des Ausbaus des Dor tmund-Ems-Kanals umfangreich Boden

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 58 von 124 
aufgeschüttet, der eine Gründung von Windenergieanl agen schwierig macht. Zudem wurden auf 
der Fläche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, daher soll diese ohnehin relativ kleine Teil-
Potenzialfläche nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
 
Es überwiegt bei den Teil-Potenzialflächen 11a und b die entgegenstehenden öffentlichen Belange 
des Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung. 
 
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 11a und b „Sudh off“ werden als Konzentrationszone 
dargestellt. Die Teil-Potenzialfläche 11 c „Sudhoff “ wird nicht als Konzentrationszone dar- 
gestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 59 von 124 
− Potenzialfläche 12a - b „Wilbrenning“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 12a – b „Wilbrenning“ – o.M. 
 
 
Die ca. 64 ha große mehrkernige Potenzialfläche befindet sich zwischen der Autobahn A 1 und der 
westlichen Stadtgrenze zwischen Amelsbüren und Albachten. 
Die Potenzialfläche besteht aus unterschiedlich gro ßen Teilflächen, die alle als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
in Teilen aus der Nähe zur Autobahn A 1. Westlich a ngrenzend, jenseits der Stadtgrenze auf Sen- 
dener Gemeindegebiet, befindet sich die Fläche eine r möglichen Konzentrationszone, so dass an 
diesem Standort ggf. ein interkommunaler Windpark entstehen kann. 
 
Aufgrund des direkt an die Konzentrationszone 12a a ngrenzenden Golfplatzes Forst Tinnen, der 
zurzeit zu einer 27-Loch-Anlage ausgebaut wird, wir d die Potenzialfläche in Teilbereichen redu- 
ziert. Um den Golfsportbetrieb und damit die Attrak tivität des Platzes – als einen bedeutenden 
Sport- und Freizeitstandort im Außenbereich –  und seine Wirtschaftlichkeit nicht durch direkt an- 
grenzende Windenergieanlagen unverhältnismäßig einz uschränken, wird ein Abstand von 100 m 
um die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen des Golfplatzes gelegt.  
 
Beeinträchtigungen des Golfsports ergeben sich insb esondere durch Schattenwurf wie auch Ge- 
räuschemissionen möglicher Windenergieanlagen. Immi ssionsschutzrechtlich ist für Golfplätze –

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 60 von 124 
anders als zu Wohngebäuden - jedoch grundsätzlich k ein Abstand vorgesehen. Unter Berücksich- 
tigung der Interessen der Grundstückseigentümer in diesem Bereich, die Flächen großflächig als 
Windkonzentrationszone darzustellen, wird daher nur  ein geringer, städtebaulich begründeter, Ab- 
stand gewählt. Dieser 100 m-Abstand ergibt sich aus  folgenden Überlegungen: Die Referenzanla- 
ge erzeugt im ertragsoptimierten Betrieb in einem A bstand von ca. 125 m eine Lärmbelastung von 
ca. 52,5 dB(A). Bei mehreren Anlagen und um auf der sicheren Seite zu sein, wird ein Abstand von 
150 m gewählt, mithin 100 m bis zum Rand der Konzen trationszone. 52,5 dB(A) entspricht dem 
arithmetischen (nicht energetischen) Mittelwert zwischen dem Immissionsrichtwert für reine Wohn- 
gebiete (50 dB(A)) und für allgemeine Wohngebiete ( 55 dB(A)) tagsüber. In Analogie dazu wird 
damit einer Ruhe benötigenden Freizeitnutzung im Au ßenbereich ein städtebaulich ausreichendes 
Schutzniveau gewährt. Nichtsdestotrotz sind damit E inschränkungen auf den Spielbetrieb nicht 
ausgeschlossen. Grundsätzlich muss in der Nähe des Außenbereichs sowie im Außenbereich 
selbst stets mit der Errichtung insbesondere privil egierter Außenbereichsnutzungen gerechnet 
werden. Insofern sind Nutzern im Außenbereich auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den 
Wirkungen der Windenergieanlagen ausweichen oder si ch vor ihnen schützen (z.B. Abschirmung 
durch Hecken- und Baumbewuchs). 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
 
Es überwiegt die entgegenstehenden öffentlichen Bel ange der Kulturlandschaftsentwicklung, wo- 
hingegen die Belange des Golfplatzes das o.a. Ziel insofern überwiegen, als die Teilpotenzialflä- 
che 12a um einen Abstand von 100 m zu den im FNP da rgestellten Flächen für den Golfplatz ge- 
ringfügig verkleinert wird. 
 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 12 „Wilbrenning“ soll  als Konzentrationszone dargestellt 
werden, wobei Teilbereiche der Konzentrationszone 1 2 a aufgrund des Abstandes zum 
Golfplatz reduziert werden.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 61 von 124 
− Potenzialfläche 13a - d „Autobahnkreuz Münster-Süd“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 13a – d „Autobahnkreuz Münster-Süd“ – o.M. 
 
 
Die ca. 29 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich nord- und südwestlich des Auto- 
bahnkreuzes Münster-Süd. 
Die Potenzialfläche besteht aus vier unterschiedlic h großen Teilflächen, von denen drei als Kern- 
potenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebau- 
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten sind, während eine 
kleinere Fläche als Ergänzungsfläche dient. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der z.T. unmittelbaren Nähe zur Autobahn A 1 und zur A 43 sowie zwei Hochspannungsfreilei- 
tungen, die den Raum in Nord-Süd-Richtung durchqueren. 
 
In unmittelbarer Nähe zur Teilpotenzialfläche 13b liegen mehrere Abschnitte der bis zu vierwalligen 
Kirchspiellandwehr Albachten, die im Kulturlandscha ftlichen Fachbeitrag zum Regionalplan Müns-

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 62 von 124 
terland 53  als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt (Nr. 85) ausgewiesen ist. Sie ist ein 
ortsfestes Bodendenkmal, das zu erhalten ist und in  seiner Substanz wie in seiner Wahrnehmbar- 
keit nicht beeinträchtigt werden darf. 
Die Teil-Potenzialflächen 13a und 13 d liegen in ei nem Landschaftsschutzgebiet. Zwar ist eine 
Befreiung vom im Landschaftsschutzgebiet geltenden grundsätzlichen Bauverbot aufgrund der 
Nähe zur Autobahn grundsätzlich denkbar (vgl. Kapit el 7 „Weiche Tabukriterien - Landschafts- 
schutzgebiete), nichtsdestotrotz muss dieser Belang bei der Abwägung, ob die Flächen tatsächlich 
als Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, berücksichtigt werden.  
Die relativ kleine Fläche 13d (1,27 ha) ist von dre i Seiten von Wald umgeben. Die zuständige 
Forstbehörde hat erklärt, dass die Waldränder ggf. durch den Rotor einer Windenergieanlage 
überstrichen werden können. Insofern ist bei dieser  Fläche (aufgrund ihrer geringen Größe) nicht 
grundsätzlich auszuschließen, dass auch eine gering fügige Abweichung eines potenziellen Stan- 
dortes von der dargestellten Konzentrationszone genehmigungsfähig erscheint. 
Die Teilpotenzialflächen 13a – c liegen im Sichtach sen-Korridor des Aasees. Für die Beurteilung 
der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ne u hinzukommende Windenergieanlagen wur- 
den im Vorfeld der frühzeitigen Bürgerbeteiligung m ehrere Visualisierungen erstellt. Dabei wurden 
gutachterlicherseits für realistisch gehaltene Anlagenstandorte von prägnanten Fotostandorten aus 
visualisiert. 
54  Der prägnanteste dieser Fotopunkte ist der nördlic he Uferbereich des Aasees, da 
dies die einzige Stelle im unmittelbaren Innenstadtbereich darstellt, aus der ein ungehinderter Blick 
in die freie Landschaft möglich ist. Dieser Blick k onnte bis heute von baulichen Störungen weitest- 
gehend freigehalten werden.  
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz beso ndere Bedeutung für die Naherholung auf 
und ist entsprechend hochfrequentiert. Der nördlich e Uferbereich mit den vorhandenen Freizeit- 
und Gastronomieangeboten bildet dabei den prominent esten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen – 
zum einen mit einer 150m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200m hohen Anlage, die an dem 
Standort ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschloss en wäre – machen deutlich, dass mögliche 
Windenergieanlagen insbesondere in der Teil-Potenzi alflächen 13a genau in der Blickachse des 
Aasees liegen und am Horizont – bei entsprechenden Sichtverhältnissen – als neue Landmarken 
erscheinen würden.  
Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011 
beschlossene Leitbild Aasee deutlich.
55  Dort heißt es, dass „Sicht- und Blickachsen von in nen 
nach außen und umgekehrt … erhalten bleiben [müssen ]“.56  
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
 
Bei der Teil-Potenzialfläche 13a überwiegen jedoch die Belange des Landschaftsschutzes (Land- 
schaftsschutzgebiet) und insbesondere des Schutzes des Landschaftsbildes, d.h. Freihaltung der 
Sichtachse gem. Aasee-Leitbild. Diese Belange überw iegen auch das berechtigte Interesse der 
Eigentümer der Potenzialfläche 13a, die an diesem S tandort eine bzw. ggf. mehrere Windenergie- 
anlagen errichten möchten. 
                                            
53  vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land Regierungsbezirk Münster“, 2013 
54  vgl. enveco GmbH: „Fotomontagen für Windenergieannlagen auf den Potenzialflächen der Stadt Münster“, 
2015  
55  vgl. Vorlage V/0304/2011 inkl. 1. Ergänzung 
56  ebd.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 63 von 124 
 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 13 „Autobahnkreuz Münster-Süd“ wird teilweise als Konzent- 
rationszone dargestellt. Die Teil-Potenzialfläche 1 3a wird nicht als Potenzialfläche darge- 
stellt. 
− Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ – o.M. 
 
 
Die ca. 32 ha große zweiteilige Potenzialfläche bef indet sich südwestlich von Albachten, südlich 
der Autobahn A 43. 
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlich großen Teilflächen, von denen eine als Kern- 
potenzialfläche (mit einer Kernzone, die einen Abst and einer Windenergieanlage zu Wohnbebau- 
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten ist, während die an- 
dere lediglich als Ergänzungsfläche dient. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Nähe zur Autobahn A 43. Westlich angrenzend , jenseits der Stadtgrenze auf Sendener 
Gemeindegebiet, befindet sich die Fläche einer möglichen Konzentrationszone, so dass an diesem 
Standort ggf. ein interkommunaler Windpark entstehen kann.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 64 von 124 
In unmittelbarer Nähe dieser Potenzialfläche liegt ein Abschnitt der hier doppelwalligen Kirchspiel- 
landwehr Albachten, die im Kulturlandschaftlichen F achbeitrag zum Regionalplan Münsterland 57 
als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt ( Nr. 85) ausgewiesen ist. Sie ist ein ortsfes- 
tes Bodendenkmal, das zu erhalten ist und in seiner Substanz wie in seiner Wahrnehmbarkeit nicht 
beeinträchtigt werden darf. Unmittelbar westlich de r Potenzialfläche, auf Sendener Gemeindege- 
biet liegt das Baudenkmal Haus Ruhr (Objekt Nr. 194 im o.a. Fachbeitrag). Eine denkmalrechtliche 
Beeinträchtigung ist u.a. aufgrund der guten Eingrü nung des Hauses und der Ausrichtung seiner 
Blickachsen nicht erkennbar. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
 
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Bodendenkmal- 
schutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung sowie  die im Rahmen der öffentlichen Beteiligung 
vorgebrachten privaten Belange - insbesondere im Hi nblick auf einen größeren Abstand zu Sied- 
lungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 14 „Niederort“ wird als Konzentrationszone dargestellt. 
 
                                            
57  vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land Regierungsbezirk Münster“, 2013

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 65 von 124 
11. Indizien für den Nachweis des „Substanziell-Rau m-Belassens“  
Ein grundlegendes Ziel der Ermittlung von Potenzial flächen für die Ausweisung von Konzentrati- 
onszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan  ist die Bündelung bzw. Konzentration von 
Windenergieanlagen in bestimmten, räumlich geeignet en Bereichen des Stadtgebiets. Damit 
schränkt die Stadt Münster die grundsätzliche Mögli chkeit, Windkraftanlagen im Außenbereich zu 
errichten, bewusst ein. Gemäß der höchstrichterlich en Rechtsprechung darf sich die Darstellung 
von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dabei nicht in einer Alibifunktion erschöpfen. 
Es ist vielmehr nachzuweisen, dass für die Nutzung der regenerativen Energiequelle „Wind“ auch 
unter Berücksichtigung der steuernden Planung der Stadt substanziell Raum verbleibt. 58  
 
Dieser Nachweis entspricht dem vierten und abschließenden Schritt bei der Erarbeitung eines Pla- 
nungskonzepts für die Ausweisung von Windkonzentrat ionszonen (vgl. Kapitel 4). Gelingt dieser 
Nachweis nicht und kommt die Stadt zu dem Ergebnis,  dass der Windenergie nicht mehr ausrei- 
chend „substanziell Raum“ verbleibt, muss sie zu den Schritten 2. und 3. zurückkehren und erneut 
in die Abwägung eintreten und dabei ihre „weichen“ Tabukriterien so verändern, dass ausreichend 
Flächen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet v erbleiben. Gelingt dies nicht, muss von der 
Planung Abstand genommen werden. Dann regelt sich d ie planungsrechtliche Zulässigkeit von 
Windenergieanlagen ausschließlich nach dem zugrunde  liegenden § 35 BauGB - Windenergiean- 
lagen sind danach im Außenbereich grundsätzlich überall planungsrechtlich zulässig. 
Der Begriff des „Substanziell-Raum-Belassens“ ist nicht genau definiert, insbesondere nicht zah- 
lenmäßig erfasst. Die Unterlassung einer Nennung vo n Zahlen oder prozentualen Angaben ist 
schlicht mit den sehr unterschiedlichen Landschafts räumen, die bundes- als auch landesweit in 
ihrer Struktur stark variieren, zu erklären. Aufgru nd dieser unterschiedlichen Landschaftsräume 
sowie der Beanspruchung durch Siedlungsräume u.ä. i st eine Definition, die für alle Landesteile 
gilt, nicht realistisch.  
 
Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht einem rein  flächenbezogenen Ansatz eine Absage 
erteilt.
59  Dem Verhältnis zwischen den theoretisch möglichen und den tatsächlich dargestellten 
Flächen darf lediglich eine Indizwirkung beigemesse n werden. Je geringer der Anteil der ausge- 
wiesenen Konzentrationsflächen sei, desto gewichtig er müssten die gegen eine weitere Auswei- 
sung von Windvorranggebieten sprechenden Gesichtspu nkte sein, damit es sich nicht um eine 
unzulässige „Feigenblattplanung" handelt.60   
 
Insofern werden mehrere Indizien für die Beantwortung der Frage, ob die vorliegende Planung der 
65. Änderung des FNP der Stadt Münster der Windener gie im Stadtgebiet Münster ausreichend 
„substanziell Raum“ belässt, herangezogen. 
 
− Indiz Tabukriterien 
Die in der Potenzialflächenanalyse zugrunde gelegten „weichen“ Tabukriterien sind nach allgemein 
anerkannten Maßstäben und eher zurückhaltend gewähl t. Insbesondere die dargelegten Immissi- 
onsabstände sind nur z.T. als Immissions-Vorsorge-A bstand zu verstehen („weiches“ Tabukriteri- 
um) und insofern zurückhaltend gewählt, als sie nac hts von einem schallreduzierten Betrieb aus- 
gehen. Die gewählten Abstände bewegen daher sich mi t 300 m (Abstand zum Rand der Konzent- 
rationszone 250 m) zu Einzelwohngebäuden im Außenbereich und 550 m (Abstand zum Rand der 
Konzentrationszone 500 m) zu Wohnsiedlungsbereichen  im Bereich der immissionsschutzrechtli- 
                                            
58  vgl. Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 Az. 4 C 4/02 ; sowie Urteil vom 20.05.2010 Az. 4 C 7/09  
59  vgl. Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1/11 
60  vgl. Urteil des BVerwG vom 24.11.2011 Az. 4 A 4927/09

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 66 von 124 
chen Mindestabstände (vgl. Kapitel 6 und 7). Gleich es gilt für die optisch bedrängende Wirkung 
(hier: zweifache Gesamthöhe als Abstand) gegenüber Einzelwohngebäuden im Außenbereich. Da 
der Außenbereich von Münster ein dichtes Netz an Ge höften und Einzelwohngebäuden aufweist, 
ist insbesondere der Abstand zu diesen maßgeblich für das Ergebnis, wie viel Potenzialflächen am 
Ende im Konzept übrig bleiben. Insofern wurde hier ein Wert in die Betrachtung eingestellt, der ein 
Höchstmaß an Potenzialflächen generiert, selbst auf  die Gefahr hin, dass nicht alle diese Flächen 
in der Realität bebaut werden können, da die o.a. Mindestabstände in der Einzelfallbetrachtung (2. 
Ebene) eben oftmals noch nicht ausreichend sind. Di es wird als ein Indiz dafür gewertet, dass der 
Windenergie unter diesem Aspekt grundsätzlich bereits „substanziell Raum“ belassen wird. 
 
− Indiz Flächenpotenzial 
Ein weiteres Indiz wird in der Tatsache gesehen, da ss auch die Bezirksregierung Münster im 
Rahmen der Aufstellung des „Sachlichen Teilplans En ergie“ zum Regionalplan Münsterland auf- 
grund ihres Kriterienkatalogs im Stadtgebiet Münste r keinerlei Windenergiebereiche identifizieren 
konnte. Lediglich die schon von Windenergieanlagen belegten Bereiche im Norden des Stadtge- 
biets wurden insofern für eine Darstellung (zusammen ca. 127 ha) im Regionalplan aufgenommen, 
auch wenn sie nicht in allen Punkten den gewählten Kriterien entsprachen. Insgesamt hat die Be- 
zirksregierung im gesamten Planungsraum des Münster landes etwa 8.260 ha dargestellt. Laut 
Vorgabe des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NR W wären 6.000 ha ausreichend gewesen 
(vgl. Kapitel 3), dies entspricht knapp 1 % der Fläche des Münsterlandes.  
 
Laut dem Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW erwartet die Landesregierung, „dass sich die 
Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziel s nicht mit der Erfüllung des Minimums 
begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes E ngagement zeigen und damit eine Flä- 
chenkulisse von insgesamt ca. 2 % (landesweit) für die Windenergienutzung eröffnet wird“
61 . 
Gleichzeitig wird im LEP-Entwurf dargelegt, dass di e Ausbauziele des Landes für die Windener- 
gienutzung bereits auf 1,6 % der Landesfläche errei chbar sind. Die im vorliegenden Flächennut- 
zungsplan-Entwurf dargestellten Konzentrationszonen  haben eine Gesamtgröße von ca. 455 ha 
und entsprechen damit rechnerisch ca. 1,5 % der Sta dtfläche (ca. 30.300 ha). Vor dem Hinter- 
grund der o.a. dichten Besiedlung im Außenbereich –  im Vergleich zu anderen Regionen – er- 
scheint dieser Wert bereits hoch und liegt damit de utlich über dem Wert von 1 % der Gesamtflä- 
che, die laut Entwurf zum Landesentwicklungsplan im Münsterland dargestellt werden soll. 
 
In der Potenzialstudie Erneuerbare Energien des Lan des NRW wird im „Leitszenario NRW“ 
62  für 
Münster ein Flächenpotenzial von ca. 112 ha ermittelt – somit erheblich weniger als die 455 ha, die 
im vorliegenden Plan ausgewiesen werden. 
 
                                            
61  vgl. Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013, S. 133ff 
62  Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau- 
cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), S. 118

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 67 von 124 
− Indiz Verhältnis Flächenausweisung zu theoretischem Potenzial 
Dem vorliegenden Vorentwurf zur 65. Änderung des FN P der Stadt Münster liegt folgende Flä- 
chenbilanz zugrunde: 
 
Gesamtes Stadtgebiet:       30.328 ha 
Potenzial nach Ausscheiden der „harten“ Tabukriterien:          ca.  4.500 ha 
Konzentrationszonenflächen nach Ausscheiden der „weichen“ 
Tabukriterien und Abwägung mit weiteren, 
einzelflächenbezogenen öffentlichen Belangen         ca.     455 ha 
Für einen Vergleich eignet sich insbesondere das Ve rhältnis zwischen ausgewiesenen Konzentra- 
tionszonenflächen und dem faktischen Potenzial, d.h . der Außenbereichsfläche, die nach Abzug 
der „harten“ Tabukriterien übrig bleibt. Nur die danach verbleibenden Flächen unterliegen der Ab- 
wägung des Rates der Stadt Münster, so dass sich di e Schaffung von ausreichend substanziellem 
Raum beschränkt.   
 
Nach Abzug der „harten“ Tabukriterien verbleiben ca. 4.500 ha an Potenzialflächen. 
 
Um der Windenergie „substanziell Raum“ zu belassen und dem Ziel der Ausweitung der Wind- 
energienutzung gerecht zu werden, wurden daher in d er Abwägung die (technischen) Abstands- 
maße auf ein Minimum reduziert und auch die weitere n „weichen“ Tabukriterien zurückhaltend 
angewandt. Ein Ausschluss einzelner Potenzialfläche n aufgrund konkurrierender Belange hat zu- 
dem nur bei wenigen Flächen stattgefunden (vgl. Kap itel 10), da dem Belang der Förderung der 
Windkraft als ein wesentlicher Baustein erneuerbare r Energiegewinnung in den verbliebenen Po- 
tenzialflächen ein hohes Gewicht beigemessen worden ist. 
 
Im Ergebnis können somit im Stadtgebiet von Münster  nach Abwägung von potenziellen Flächen 
(ca. 4.500 ha) tatsächlich ca. 10,1 % (ca. 455 ha) für die Windenergienutzung zur Verfügung ge- 
stellt werden.   
 
− Fazit 
Die zurückhaltende Wahl der „weichen“ Tabukriterien, eine deutliche Erhöhung sowohl des Poten- 
zials an Flächen wie auch installierbarer Leistung im Vergleich zur Potenzialstudie des Landes und 
zum Entwurf des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalplans Münsterland sowie insbeson- 
dere das Verhältnis zwischen ausgewiesenen Konzentr ationszonen und theoretischem Potenzial 
werden als hinreichende Indizien gewertet, dass der  Windenergie mit der vorliegenden Planung 
zur 65. Änderung des FNP der Stadt Münster im Stadt gebiet ausreichend „substanziell Raum“ be- 
lassen wird.  
 
Ausdrückliches Ziel der Planung ist es, durch die D arstellung von Konzentrationszonen die Nut- 
zung der Windenergie zu fördern und raumverträglich zu steuern.  
 
− Hinweis zur installierten Leistung und Stromertrag 
Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich nicht um ein Indiz, welches zur Beurteilung 
des Substantiell-Raum-Belassens herangezogen wird. Gleichwohl werden Überlegungen zur in- 
stallierten Leistung und zum Stromertrag, nicht zul etzt vor dem Hintergrund des kommunalen Kli- 
maziels, angestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 68 von 124 
 
Für eine Abschätzung, wie viele zusätzliche Windenergieanlagen mit der Planung errichtet werden 
können, wurde zunächst die theoretisch mögliche Anl agenanzahl ermittelt. Diese ergibt sich aus 
den Vorgaben zu Mindestabständen der Anlagen untere inander und der Erforderlichkeit der Kon- 
zentration wie in Kapitel 7 beschrieben. Damit biet et die vorliegende Planung der 65. Änderung 
des FNP der Stadt Münster theoretisch die Möglichke it für ca. 60 Anlagenstandorte. Diese Stand- 
orte werden jedoch nicht alle realisiert werden kön nen. Insbesondere die dabei zugrunde gelegten 
Mindestabstände zu Wohngebäuden im Außenbereich wer den in der standortbezogenen Vorha- 
benplanung nicht immer realisierbar sein. Hinzu kom men Unwägbarkeiten wie Grundstücksverfüg- 
barkeiten und notwendige Zustimmungen, weitere fach gesetzliche Anforderungen sowie Fragen 
der Erschließung und des Netzanschlusses, die zu ei ner fehlenden Wirtschaftlichkeit führen kön- 
nen. 
 
Um ein realistischeres Potenzial zu erhalten, wurde n in einem weiteren Arbeitsschritt die o.a. Min- 
destabstände der Anlagen untereinander sowie insbes ondere zu den Wohngebäuden im Außen- 
bereich im Sinne einer optimierten Vorhabenplanung vergrößert. Danach könnten im gesamten 
Stadtgebiet zu den bereits bestehenden 23 Windenerg ieanlagen mit einer installierten Leistung 
von 27,25 MW ca. 25 - 30 weitere Anlagen der 2,5–Me gawattklasse hinzutreten. Selbst bei der 
Annahme, dass nur etwa die Hälfte (15 Anlagen) davo n tatsächlich realisiert wird, würde sich eine 
installierte Gesamtleistung (inkl. der Bestandsanlagen) von ca. 65 MW ergeben; die o.a. Potenzial- 
studie geht im „Leitszenario NRW“ von 57 MW für die Stadt Münster aus. 
 
Bei einem Jahresertrag von 5 Mio kWh/a pro Anlage w ürde dieser Neubestand zu einer Jah- 
resstrommenge von 75 Mio kWh/a führen. Zusammen mit  dem Stromertrag der bestehenden An- 
lagen von rund 35 Mio kWh/a könnte damit rund 8 % d es Stromverbrauchs der Gesamtstadt (ca. 
1.368 Mio kWh/a im Jahr 2014) durch Windenergie gedeckt werden. Dieser Wert könnte ggf. durch 
das „Repowering“ bestehender Anlagen weiter gesteig ert werden. Er entspricht zwar nicht der 
Zielvorgabe des Landes für eine 15-%-ige Deckung, w as auf dem Gebiet einer Großstadt wie 
Münster mit der o.a. dichten Besiedlung des Außenbe reichs, aber auch nicht anders zu erwarten 
ist.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 69 von 124 
12. Umweltbericht 
12.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß § 2a in Verbindung mit 
Anlage 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worde n. Umfang und Detaillierungsgrad für die 
Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die Ergebnisse 
beruhen auf den vorhandenen Umweltdatenbeständen der Stadt Münster sowie auf Daten der Po- 
tenzialflächenanalyse (Enveco GmbH 2015a), der Artenschutzprüfung (Enveco GmbH 2015b) und 
der FFH-Verträglichkeitsprüfung (DENZ 2015). Die He rleitung der Konzentrationszonen ist nicht 
Gegenstand der Umweltprüfung. Sie beschränkt sich v ielmehr auf die im Rahmen des Aufstel- 
lungsverfahrens zum Bauleitplan herausgearbeiteten konkreten Konzentrationszonen sowie die 
geprüften Alternativen. 
12.2 Kurzdarstellung der Planung 
Die Stadt Münster beabsichtigt auf der Grundlage de s Ratsbeschlusses vom 25.03.2015 den Flä- 
chennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, bereits be stehende Konzentrationszonen für Wind- 
energieanlagen zu ändern  sowie neue Flächen darzus tellen. Damit soll der Rahmen für eine Min- 
derung des CO2- Ausstoßes in Münster gelegt werden. 
Im Rahmen der Planung wurden 12 Konzentrationszonen (z.T. mehrkernige Konzentrationszonen) 
identifiziert, die als Darstellung in den Flächennu tzungsplan übernommen werden sollen. Die Aus- 
wahl beruht auf einer Potenzialstudie, in der mitte ls der Definierung von „harten“ und „weichen“ 
Tabuzonen geeignete Flächen ausgegrenzt wurden. Die  Herleitung der Zonen beruht zudem auf 
der Annahme einer Referenz-Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m. Zudem sollen 
die Konzentrationszonen die Aufstellung von jeweils  mindestens 3 Windenergieanlagen ermögli- 
chen. In Verbindung mit der Hauptwindrichtung (Südw est) ergeben sich dadurch Mindestgrößen 
für die Konzentrationszonen, denen z.T. durch die A ufgliederung in mehrkernige Konzentrations- 
zonen begegnet wird. Die dargestellten Konzentratio nszonen sind Gegenstand der vorliegenden 
Umweltprüfung. 
12.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes 
Die Rahmensetzung für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus dem Regional- 
plan Münsterland in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2014. Als eigenständiges Ver- 
fahren ist der „Regionalplan Münsterland – Sachlicher Teilplan Energie“ für den Flächennutzungs- 
plan zu beachten. Der am 21.09.2015 vom Regionalrat  beschlossene Plan stellt drei Vorrangge- 
biete zur Nutzung von Windenergie dar. Diese befind en sich in Häger und Sprakel im Bereich der 
geplanten Konzentrationszonen 1 und 2. 
Die maßgeblichen fachgesetzlichen Umweltstandards, die neben den umweltfachlichen Zielen des 
Baugesetzbuches zu berücksichtigen sind, werden in nachfolgender Tabelle dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 70 von 124 
 
Tabelle 1 
Übersicht der einschlägigen Fachgesetze und -normen 
 
Schutzgut  Fachgesetze  
Menschen / Gesundheit Bundesimmissionsschutzgesetz und -verordnungen 
TA-Lärm  
Umgebungslärmrichtlinie 
Bundesnaturschutzgesetz (Erholung) 
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
Bundesnaturschutzgesetz 
Landschaftsgesetz NRW  
Schutzgebietsverordnungen (Naturdenkmale, Naturschutz- 
gebiete, Landschaftsschutzgebiete) 
Richtlinien zu europäischen Schutzgebieten „NATURA 2000“ 
(FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) 
Bundeswaldgesetz 
Boden Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz 
Wasser Wasserrahmenrichtlinie 
Wasserhaushaltsgesetz, 
Landeswassergesetz 
Wasserschutzgebietsverordnungen 
Klima / Luft Bundesimmissionsschutzgesetz 
Bundesnaturschutzgesetz 
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz  
Kultur- und Sachgüter Denkmalschutzgesetz NRW 
Bundesnaturschutzgesetz  
 
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft s ind die von der Stadt Münster als Satzung 
beschlossenen Landschaftspläne (LP 1 – Werse, LP 2 – Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel, 
LP 3 – Roxeler Riedel) zu beachten. 
Die Art und Weise, wie diese Ziele und die Umweltbe lange bei der Änderung des Flächennut- 
zungsplans berücksichtigt wurden, wird im Rahmen der Wirkungsprognose schutzgutbezogen dar- 
gestellt. 
 
12.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
12.4.1 Allgemeine Auswirkungen und Bewertungsmaßstäbe 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erhebli chen Umweltauswirkungen sind im Umwelt- 
bericht zu beschreiben und zu bewerten. Bei der Bew ertung der Umweltauswirkungen wird auch 
berücksichtigt, in wie weit Maßnahmen zur Vermeidun g, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Auswirkungen zum Tragen kommen.  
Basierend auf den von Windkraftanlagen ausgehenden typischen Auswirkungen auf die Schutzgü- 
ter (vgl. Tab 2) werden im Rahmen der Umweltprüfung die Kriterien festgelegt, anhand derer mög- 
liche erhebliche Beeinträchtigungen abgeleitet werden können.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 71 von 124 
Als Größenordnung für die Bemessung von Abstandsflä chen bzw. als Bewertungsgrundlage für 
die umweltfachlichen Wirkungsprognosen wird eine Referenzanlage mit einer Gesamtanlagenhöhe 
von 150 m angenommen. Dies entspricht einer Nabenhö he von ca. 100 m und einem Rotordurch- 
messer von ebenfalls ca. 100 m. 
Tabelle 2  
Charakteristische Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Schutzgüter 
 
 
Schutzgüter Charakteristische Auswirkungen  
1.  Mensch /  
menschliche Gesundheit 
- Lärm / Schallimmissionen  
- visuelle / bedrängende Wirkungen  
2.  Pflanzen / Tiere / Biolog i- 
sche Vielfalt 
- Barriere-/Verdrängungswirkungen  
- Kollision  
- Lärm, visuelle Wirkungen,  
- Überbauung von Biotopstrukturen  
- Störwirkungen auf geschützte Tiere  
3.  Boden  - Flächeninanspruchnahme  
4.  Wasser  - Flächeninanspruchnahme  
5.  Klima/Luft  - (Veränderung Windfeld)  
6.  Landschaft  - Visuelle Wirkungen  
7.  Kultur - und Sachgüter  - Flächeninanspruchnahme  
- Beeinträchtigung Sichtbeziehungen  
 
Eine Übersicht über die bei der Umweltprüfung heran gezogenen Bewertungsmaßstäbe zeigt Ta- 
belle 3. Diese Kriterien decken sich in weiten Teilen mit den im Rahmen der Potenzialanalyse fest- 
gelegten harten und weichen Kriterien, da diese zu einem großen Teil aufgrund umweltrechtlicher 
Rahmenbedingungen festgelegt wurden. Weitere Kriter ien der Umweltprüfung werden in die Ab- 
wägung über die Darstellung der einzelnen Konzentrationszonen mit eingestellt. 
Die Auswirkungen der geplanten Darstellungen werden  zunächst schutzgutbezogen in einer Zu- 
sammenschau über das ganze Stadtgebiet anhand der g enannten Kriterien zusammengefasst. 
Hinsichtlich der einzelnen Konzentrationszonen lass en sich die Bewertungen in den im Anhang 1 
beigefügten Prüfbögen im Einzelnen nachvollziehen. 
 
Tabelle 3  
Bewertungsmaßstäbe zur Ermittlung potenziell erheblicher Umweltauswirkungen 
 
Fettdruck = hartes Kriterium / Normaldruck = weiches Kriterium / Kursivdruck = ergänzende 
Kriterien der Umweltprüfung 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Potenziell erhebliche Umweltauswirkungen  
 
1.  Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
1.1 Wohnen - Flächeninanspruchnahme von Siedlu ng s- 
flächen, Splittersiedlungen etc. im Be- 
stand 
- Unterschreitung des Abstandes zum (b e- 
wohnten) Siedlungsraum: 300 m 
- Unterschreitung des Abstandes zu Ein- 
zelwohngebäuden/Splittersiedlungen im 
Außenbereich: 125 m

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 72 von 124 
Schutzgut  Kriterium  Potenziell erhebliche Umweltauswirkungen  
 
- Unterschreitung des Abstandes zum bewohn- 
ten Siedlungsraum: 300 - 500 m 
- Unterschreitung des Abstandes zu Einzel- 
wohngebäuden und Splittersiedlungen: 125 - 
250 m 
1.2 Erholung 
 
- Lage innerhalb von Landschaftsschutzg e- 
bieten außerhalb von lärmbelasteten Kor- 
ridoren (> 55 dB(A)) -> vgl.6.1 
- Flächeninanspruchnahme von Grünflächen 
- Lage innerhalb von Erholungsräumen gemäß 
Grünordnung (Grünzüge, 1./2. Grünring) 
- lärmarme naturbezogene Erholungsräume   
2.  Pflanzen / Ti e- 
re / Biologi- 
sche Vielfalt 
2.1 Bereiche für den 
Schutz der Natur gem. 
Regionalplan (BSN) 
- Lage in einem BSN -Gebiet  
2.2 FFH-
/Vogelschutzgebiete 
- Lage innerhalb FFH -Gebiet oder Voge l- 
schutzgebiet bzw. Unterschreitung eines 
für den Schutzzweck und die Erhaltungs- 
ziele zwingend erforderlichen  Mindestab- 
standes zu den Schutzgebieten 
63   
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu 
FFH- oder Vogelschutzgebieten: 300 m  
2.3 Naturschutzgebiete,  
      Naturdenkmale, ge- 
      schützte Landschafts-
 
      bestandteile,  
      geschützte Biotope  
- Beseitigung eines Schutzgegenstandes 
bzw. Lage innerhalb eines Schutzgebietes 
2.4 Naturschutzgebiete  
     (Pufferflächen) 
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu 
Naturschutzgebieten: 300m 
2.5 Planungsrelevante  
      Tierarten 
- Betroffenheit planungsrelevanter, win d- 
energieempfindlicher Tierarten gemäß Ar- 
tenschutzprüfung (i.d.R. Verlagerung auf 
das nachgeordnete, anlagenbezogene Ge- 
nehmigungsverfahren erforderlich) 
 
2.6 Schutzwürdige Bio- 
      tope + Wallhecken 
- Lage im Bereich eines schutzwürdigen Bioto- 
pes gemäß LANUV-Kataster bzw. Wallhe- 
cken gemäß Karte der Flächen mit Waldei- 
genschaften. 
2.7 Wald - Lage im Wald; Überstreichung der Ker n- 
bereiche des Waldes durch den Rotor 
- Lage im Wald; Überstreichung des Waldran- 
des durch den Rotor 
 
3.  Boden  3.1 Schutzwürdige Böden  - Flächeninanspruchnahme schutzwürdiger 
Böden 
3.2 Altlasten-/ Verdachts- 
      flächen 
- Flächeninanspruchnahme von Altlasten-
/Verdachtsflächen (i.d.R. vorhaben- und 
                                            
63  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, Ministeri- 
um für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei des Landes NRW: „Erlass 
für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Wind- 
energie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S.57

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Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 73 von 124 
Schutzgut  Kriterium  Potenziell erhebliche Umweltauswirkungen  
 
standortbezogene Prüfung auf der Ebene der 
Genehmigungsplanung) 
4.  Wasser  4.1 Wasserschutzgebiete - Lage innerhalb Wasserschutzgebieten der 
Zone I 
- Lage in nerhalb von Wasserschutzgebi eten 
der Zone II 
- Lage innerhalb von Wasserschutzgebieten 
der Zone III 
 4.2 Gewässer - Flächenina nspruchnahme von Gewässern 
(i.d.R. vorhaben- und standortbezogene 
Prüfung auf der Ebene der Genehmi- 
gungsplanung)  
4.3 Überschwemmungs- 
      gebiete 
- Lage innerhalb von festgesetzten und vorläu- 
fig gesicherten Überschwemmungsgebieten 
5.  Klima/Luft  5.1 Klimafunktionsräume - Keine relevanten Auswirkungen 
6.  Landschaft  6.1 Landschaftsschutz- 
      gebiete 
- Lage innerhalb von Landschaftsschutzg e- 
bieten außerhalb von lärmbelasteten Kor- 
ridoren (> 55 dB(A)) 
6.2 Landschaftsbild - Entwicklungsziele für die Landschaft gemäß 
der Landschaftspläne 
- Lage im Bereich bedeutsamer Sichtachsen / 
Prägung landschaftlich bedeutsamer Räume 
- Lage im Bereich besonderer bzw. herausra- 
gender Landschaftsbildeinheiten 
64  
7.  Kultur - und 
Sachgüter 
7.1 Kulturhistorisch  
bedeutsame Bereiche 
- Lage im Einwirkungsbereich von Bau- und 
Bodendenkmalen 
- Lage innerhalb bedeutsamer Kulturland- 
schaftsbereiche 
65   
 
12.4.2 Mensch / menschliche Gesundheit 
Die Ermittlung der Auswirkungen auf den Menschen un d die menschliche Gesundheit stellt in ers- 
ter Linie auf die Wohnstandorte innerhalb des Stadt gebietes ab. Basierend auf den von der ange- 
nommenen Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 15 0 m ausgehenden charakteristischen 
Lärmimmissionen (angenommene Schallemissionen: 106, 5 dB(A) im ertragsoptimierten Betrieb, 
100,5 dB(A) im stark schallreduzierten Nachtbetrieb  sowie 103,5 dB(A) bei einfach schallreduzier- 
tem Betrieb) ergeben sich folgende Abstanderfordern isse, die sich aus einem harten und weichen 
Abstandskriterium zusammensetzen (vgl. Tab.3) 
66 : 
Immissionsschutz-Vorsorge-Abstand zum bewohnten Siedlungsraum:  500 m  
Immissionsschutz-Vorsorge-Abstand zu Einzelwohngebäuden / 
Splittersiedlungen im Außenbereich:     :  250 m  
                                            
64  vgl. Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland 
(Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster) Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen, Oktober 2012 
65  vgl. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland, Regierungsbezirk Münster, Land-
schaftsverband Westfalen Lippe (LWL), Münster 2013 
66  Abstand Rotorspitze (entspricht Grenze der Konzentrationszone) zu Wohngebäude

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 74 von 124 
Bei den gewählten Abständen ist davon auszugehen, d ass das jeweilige Schutzniveau nach der 
TA-Lärm (Nachtwerte) für Allgemeine Wohngebiete von  40 dB(A) bzw. Wohnhäuser im Außenbe- 
reich (Mischgebiet) von 45 dB(A) eingehalten wird. Eine Unterschreitung des Abstandes, der als 
hartes Tabukriterium angesetzt wurde, ist gemäß des  Schutzgrundsatzes des § 5 Abs.1 Nr.1 BIm- 
SchG nicht möglich. Die konkrete Einhaltung der Ric htwerte der TA-Lärm ist jeweils durch ein 
schallschutztechnisches Gutachten im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. 
Die gewählten Immissionsschutz-Vorsorge-Abstände di enen gleichfalls der Vermeidung von op- 
tisch bedrängenden Wirkungen durch die Windkraftanlagen.  
Ob von einer Windenergieanlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine 
Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstän de des Einzelfalls zu prüfen. Die Recht- 
sprechung 67  hat unter Berücksichtigung verschiedener Bewertung skriterien (z.B. Lage bestimmter 
Räumlichkeiten zur Windenergieanlage; bestehende od er in zumutbarer Weise herstellbare Ab- 
schirmung des Wohngrundstücks zur Anlage; Hauptwind richtung) grobe Anhaltswerte für die Ge- 
nehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen aufgezeigt. Ist der Abstand zwischen einem Wohn- 
haus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte 
die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominant en und optisch bedrängenden Wirkung der 
Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, be- 
darf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfu ng des Einzelfalls. Oberhalb des Dreifachen 
der Gesamthöhe ist in der Regel nicht von einer bedrängenden Wirkung auszugehen.  
Der Abstand von 500 m zum bewohnten Siedlungsraum l iegt über dem Dreifachen der Gesamthö- 
he der Referenzanlage. Der Abstand von 250 m im Auß enbereich liegt im Bereich der unteren 
Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung, da hier der zweifache Abstand, gemessen vom 
Wohnhaus zum Fuß der Anlage, von 300 m angesetzt wi rd. Die konkrete Realisierbarkeit bleibt 
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des E inzelfalls sowie eventueller gutachterlicher 
Aussagen dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. 
Die hier durchgeführte Bewertung baut auf den allgemein gültigen Regelwerken und dem heutigen 
Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können bei besonders sensiblen Personen aus gesund- 
heitlicher Sicht weder Beeinträchtigungen durch Sch allimmissionen oder künstliche Infraschall-
Quellen noch durch Schlagschatten ausgeschlossen we rden. Die Prüfung etwaiger konkreter Ge- 
sundheitsgefährdungen durch einzelne WEA kann erst im Rahmen der Vorhabenzulassung erfol- 
gen. Ein entsprechendes Indiz liegt bei den gewählten Abständen zur Wohnbebauung gegenwärtig 
nicht vor. 
Zur Sicherung von Gebieten mit besonderer Bedeutung  für die Erholung werden durch den Land- 
schaftsplan bzw. Verordnungen Landschaftsschutzgebi ete festgesetzt 
68 . Durch die Verbotsrege- 
lungen von Landschaftsschutzgebieten wird sicherges tellt, dass u.a. die Erholungseignung nach- 
haltig gesichert wird. Windenergieanlagen sind in L andschaftsschutzgebieten daher grundsätzlich 
nicht zulässig. Innerhalb von Landschaftsschutzgebi ete als „weiches Tabukriterium“ sind daher 
keine Konzentrationszonen ausgewiesen worden. Von d er „weichen Tabuzone“ ausgenommen 
sind jedoch durch Lärm (> 55 dB(A) vorbelastete Tei le der Schutzgebiete, z.B. entlang der Auto- 
bahn A1, die für die Erholungsnutzung von geringere r Bedeutung sind (vgl. auch Kap. 12.4.7). In 
diesen Bereich ist aufgrund der Vorbelastung von einer potenziellen Befreiungslage auszugehen. 
                                            
67  Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.06.2010 - 8 A 2764/09 -; best. durch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 4 B 
36/10, OVG NRW Urt. v. 09.08.2006 – 8 A 3726/05. 
68   Daneben werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies 
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus- 
halts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kultur-
historischen Bedeutung der Landschaft erforderlich ist.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 75 von 124 
Im Rahmen der laufenden Planungen der Stadt Münster  zur Lärmaktionsplanung werden auch 
Bereiche dargestellt, in denen die lärmarme, naturb ezogene Erholung gesichert werden soll. Der 
Vorentwurf der Lärmaktionsplanung (Stand: September  2015) nimmt die geplanten Windkonzent- 
rationszonen von der Darstellung als ruhige Gebiete  aus. Konflikte mit der Lärmaktionsplanung 
sollen damit auch im weiteren Genehmigungsverfahren vermieden werden. 
Hinsichtlich der Erholungsfunktion sind zudem einer seits vorhandene Erholungseinrichtungen in 
Form von Grünflächen zu berücksichtigen. Entspreche nde Grünflächen sind als „weiche Aus- 
schlusskriterien“ sowohl im Bestand als auch in der  Planung (im FNP dargestellte Grünflächen) 
von Ausweisung als Konzentrationszone ausgeschlosse n. Andererseits ist auch die Lage zu den 
Erholungsräumen gemäß der Grünordnung Münster in den Blick zu nehmen. Folgende Konzentra- 
tionszonen liegen innerhalb des für die innenstadtn ahe Erholung bedeutsamen 2.Grünringes bzw. 
innerhalb eines für die Stadtgliederung und Erholung bedeutsamen Grünzuges. 
 
Konzentrations- 
zone 
Lage gemäß Grünordnung Münster 
(Zielkonzept Freizeit und Erholung) 69  
3c  Die Fläche liegt teilweise im 2.Grünring.  
4 Die Fläche liegt innerhalb des Grünzuges Hoppengart en-Edelbach. Geplante 
Verbindung zwischen Erholungsgebieten.  
5 Die Fläche liegt innerhalb des Grünzuges Hoppengarten-Edelbach.  
9a/b  Die Flächen liegen innerhalb des Grünzuges Vennheide-Davert.  
10 a/b  Die Teilflächen liegen im 2.Grünring.  
 
Gemäß Grünordnung soll zur Sicherung der Freiraumfu nktionen innerhalb der o.g. Grünzüge bzw. 
innerhalb des 2.Grünring keine bauliche Entwicklung  zugelassen werden. Dies betrifft im Grund- 
satz jedoch keine im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Gleichwohl sind die Auswirkungen auf 
die gesamtstädtisch bedeutsamen Erholungsräume abwägend zu berücksichtigen. 
Maßnahmen zur Vermeidung störender Einwirkungen auf  die Erholungsnutzung können in einer 
möglichst an die Landschaft angepasste Einbindung und Gestaltung der Anlagen liegen. Vorrangi- 
ges Ziel ist jedoch die Erhaltung möglichst gering beeinträchtigter, zusammenhängender Erho- 
lungsräume.  
12.4.3 Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt 
Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der g eplanten Konzentrationszonen auf die Schutz- 
güter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ist einerseits auf den Gebietsschutz und andererseits 
auf den Artenschutz abzustellen. Zudem werden die A uswirkungen auf sonstige schützenswerte 
Bestandteile von Natur und Landschaft geprüft. 
1. Allgemeiner Gebietsschutz 
Innerhalb festgesetzter FFH-/Vogelschutzgebiete, Na turschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschütz- 
ter Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschütz ter Biotope stehen der Anlage von Windener- 
gieanlagen rechtliche Genehmigungsschranken bzw. Ba uverbote entgegegen. Im Rahmen der 
Potenzialanalyse wurden die genannten Schutzkategorien als harte Tabukriterien ausgeschlossen, 
so dass eine unmittelbare Flächenbeanspruchung inne rhalb dieser Gebiete auch planerisch aus- 
geschlossen wurde. Planerisch wurde gleichlaufend m it den im Regionalplan Münsterland ausge- 
wiesenen Bereichen für den Schutz der Natur verfahr en, die die Grundlage für entsprechende 
Schutzausweisung darstellen. Zum überwiegenden Teil  sind in Münster die Natura 2000-Gebiete 
                                            
69  Lage im 3.Grünring nicht aufgegriffen

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 76 von 124 
als Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Stellenweise liegt eine Ausweisung als Landschafts- 
schutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil vor. 
Gemäß Windenergie-Erlass ist bei Planungen in der R egel eine Pufferzone von 300 m zu den Na- 
tura 2000-Gebieten zu berücksichtigen. Diese Pufferzone von 300 m wird im Rahmen der Potenzi- 
alanalyse ebenso wie bei Naturschutzgebieten als we iche Tabuzone festgelegt, so dass unter Be- 
rücksichtigung dieses Kriteriums auch eine Pufferzone um die genannten Schutzgebiete eingerich- 
tet wird. Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete k ann damit im Regelfall ausgeschlossen wer- 
den. 
Als hartes Tabukriterium werden auch die Landschaftsschutzgebiete von der Ausweisung als Kon- 
zentrationszone freigehalten. Damit wird gemäß nähe rer Konkretisierung im Landschaftsplan bzw. 
der LSG-Verordnung  
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellun g der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Na- 
turgüter, 
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kul- 
turhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholun g 
dem generellen Bauverbot innerhalb des Landschaftss chutzgebietes Rechnung getragen. Eine 
Ausnahme bilden bereits vorbelastete Korridore entl ang der Autobahn mit einem Lärmpegel von 
über 55 dB(A). Eine Befreiungslage kann für diese Standorte angenommen werden. 
 
2. FFH-Verträglichkeit  
Aufgrund der räumlichen Nähe einiger geplanter Konzentrationszonen zu Vogelschutzgebieten mit 
Vorkommen windenergiesensibler Vogelarten wird die vorliegende Änderung des Flächennut- 
zungsplanes einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung unterzogen. 
Prüfgegenstand bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfun g sind die für die Erhaltungsziele oder den 
Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes maßgeblichen  Bestandteile, die sich aus den Meldeun- 
terlagen für das Natura 2000-Gebiet ergeben. Diese sind bezüglich der WEA-relevanten Fragestel- 
lungen bei Vogelschutzgebieten (VSG) die signifikan ten Vorkommen von WEA-empfindlichen Vo- 
gelarten des Anhangs I V-RL bzw. nach Art. 4 Abs. 2  V-RL 
70  . Bei FFH-Gebieten sind signifikante 
Vorkommen von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL sowie  von FFH-Lebensraumtypen (LRT) des 
Anhangs I FFH-RL 71  (incl. der charakteristischen Arten) maßgebend. 
 
FFH -Gebiete in Münster  Vogelschutzgebiete in Münster  
„Emsaue, Kreis Steinfurt und Stadt Münster“  
(DE-3711-301) 
„Rieselfelder Münster“  
(DE-3911-401) 
„Davert“  
(DE-4111-302) 
„Davert“ 
(DE-4111-401) 
„Wolbecker Tiergarten“ 
(DE-4012-301) 
 
 
                                            
70  Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EWG des Rates vom 30. November 2009 
71  Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992

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Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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Im Regelfall ist mit der Einhaltung des 300 m Absta ndes zu Natura 2000-Gebieten eine FFH-
Verträglichkeit sichergestellt, so dass eine eigens tändige Vorprüfung entbehrlich ist 72 . Bei Vogel- 
schutzgebieten kann in Abhängigkeit von den Erhaltu ngszielen oder dem Schutzzweck des Ge- 
biets ein abweichender Abstandswert erforderlich we rden, wobei insbesondere bei WEA-
empfindlichen Vogelarten ein größerer Abstand angebracht sein kann. 
Für einige in den Vogelschutzgebieten von Münster v orkommende und als WEA-empfindlich ein- 
gestufte Vogelarten reichen die Prüfabstände des Windenergie-Leitfadens über 300 m hinaus (vgl. 
Anhang 1: Angabe von Abständen der Konzentrationszo nen zu FFH-/Vogelschutzgebieten in den 
Detailbögen). Erhebliche Auswirkungen durch die gep lanten Konzentrationszonen konnten nicht 
von vorn herein ausgeschlossen werden, so dass folg ende Arten im Rahmen einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung einer vertieften Prüfung unterzogen wurden: 73   
 
VSG Rieselfelder Münster – vorkommende windenergiesensible Arten  
gemäß Standard-Datenbogen bzw. Hinweisen der Biol. Station Rieselfelder 
Rohrweihe Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Kornweihe Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Schwarzmilan Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG u nd Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Baumfalke Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Bekassine Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Blässgans Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Kiebitz Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und An hang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Rohrdommel Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und  Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Trauerseeschwalbe  Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Uferschnepfe Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG u nd Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG  
Weißstorch Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und  Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG 
Kranich Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Lachmöwe Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Saatgans Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Uhu Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Weißwangengans Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Zwergdommel Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
 
 
VSG Davert – vorkommende windenergiesensible Arten  
gemäß Standard-Datenbogen  
Wespenbussard 74  Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Anhang II  der Richtlinie 92/43/EWG  
 
Nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung (DENZ 2015) mit Blick auf 
die wertgebenden Vogelarten zusammen.  
 
Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen auf das VSG Rieselfelder Münster 
durch die geplanten Konzentrationszonen  
(DENZ 2015) 
 
Vogelart  Erheblichkeit  
Rohrweihe Nicht erheblich; Konzentrationszonen lieg en bezogen auf die Brutstätten 
                                            
72  MKULNV (2013): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi- 
gung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ Fassung: 12. November 2013 
73  DENZ (2015): FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der 
Stadt Münster, Westf, Stand Oktober 2015 
74  Für die Davert vom LANUV-NRW als windenergiesensibel eingestuft (LANUV 2015)

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außerhalb des artspezifischen Wirkraums von 1.000 m; keine regelmäßig 
genutzten, essentiellen Nahrungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten 
Untersuchungsgebiet. 
Kornweihe Nicht erheblich; kein signifikant erhöhte s Kollisionspotenzial für die Art, ins- 
besondere wegen Flugbewegungen in unkritischen, niedrigen Bereichen. 
Schwarzmilan Nicht erheblich; für das Umfeld der Ko nzentrationszonen (1.000 m = artspe- 
zifischen Wirkraum) erfolgten keine Nachweise der Art; keine regelmäßig 
genutzten, essentiellen Nahrungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten 
Untersuchungsgebiet. 
Baumfalke Nicht erheblich; für das Umfeld der Konze ntrationszonen (1.000 m) erfolgten 
keine Nachweise der Art; keine regelmäßig genutzten, essentiellen Nah- 
rungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten Untersuchungsgebiet. 
Bekassine Nicht erheblich; keine Gefährdung durch eine mögliche Barrierewirkung 
für den Zugvogel aufgrund der zerstreuten,räumlichen Lage der geplan- 
ten WEA.  
Blässgans Nicht erheblich; Hauptschlafgewässer befn den sich im Norden des VSG, 
eine Scheuchwirkung ist nicht zu erwarten; regelmäßig genutzte, essentiel- 
len Nahrungshabitate oder Flugkorridore (z.B. zum NSG Brüskenheide) 
werden nicht tangiert. 
Kiebitz Nicht erheblich; artspezifischer Wirkraum v on 100 m wird nicht tangiert. 
Rohrdommel Nicht erheblich; keine Gefährdung durch eine mögliche Barrierewirkung für 
den Zugvogel aufgrund der zerstreuten,räumlichen Lage der geplanten 
WEA. 
Trauerseeschwalbe  Nicht erheblich; keine Gefährdung durch eine mögliche Barrierewirkung für 
den Zugvogel aufgrund der zerstreuten,räumlichen Lage der geplanten 
WEA. 
Uferschnepfe Nicht erheblich; keine Gefährdung durch eine mögliche Barrierewirkung 
für den Zugvogel aufgrund der zerstreuten,räumlichen Lage der geplan- 
ten WEA.  
Weißstorch Nicht erheblich; artspezifischer Wirkrau m von 1.000 m wird nicht tangiert. 
Kranich Nicht erheblich; sporadischer Rastvogel ohn e traditionelle Schlafplätze. 
Lachmöwe Nicht erheblich;  artspezifischer Wirkraum  von 1.000 m um aktuelle Brutko- 
lonie wird nicht tangiert. 
Saatgans Nicht erheblich; vgl. Begründung Blässgans . 
Uhu Nicht erheblich; Brutvogel außerhalb des VSG; H auptnahrunshabitate nicht 
im Umfeld der Konzentrationszonen zu erwarten; Flughöhen überwiegend in 
kollisionsunkritischen Höhen. 
Weißwangengans Nicht erheblich; vgl. Begründung Blä ssgans. 
Zwergdommel Nicht erheblich; artspezifischer Wirkra um von 1.000 m wird nicht tangiert. 
 
Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen auf das VSG Dave rt durch die  
geplanten Konzentrationszonen  
(DENZ 2015) 
 
Vogelart  Erheblichkeit  
Wespenbussard Unter Berücksichtigung vorsorglicher Vermeidungsmaßnahmen nicht erheb- 
lich. Aktuelle Brutzeitreviere reichen nicht bis in die Konzentrationszonen. Im 
Hinblick auf potenzielle Brutplatzverlagerung soll im Kollisionsbereich der 
möglichen WEA der Attraktionswert für den Wespenbussard durch Beacke- 
rung bis unmittelbar an die Schotterflächen im Bereich des Mastfußes.  
 
Im Zuge der FFH-VP wurde zudem festgestellt, dass i m Hinblick auf windenergiesensible Fleder- 
mäuse, die im Standarddatenbogen erfasst sind, aufg rund der Abstände und Habitatsaustattung

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Begründung / Seite 79 von 124 
der Konzentrationszonen keine nennenswerten Austaus chbeziehungen zu den Vogelschutzgebie- 
ten bestehen, die ein erhöhtes Kollisionsrisiko nach sich ziehen. 
Bei der Bewertung der Erheblichkeit von möglichen A uswirkungen auf die FFH-/ Vogelschutzge- 
biete ist eine „Summationsprüfung“ erforderlich. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist demnach 
im Rahmen der FFH-VP auch zu überprüfen, inwiefern ein Vorhaben im Zusammenwirken („kumu- 
lative Wirkungen“) mit anderen Projekten oder Pläne n zu erheblichen Beeinträchtigungen eines 
Gebietes führen kann.  
Im Rahmen der FFH-VP wurde festgestellt, „dass keine kumulativen Wirkungen durch andere Plä- 
ne und Projekte in der Umgebung zu erwarten sind, d a von Seiten der Stadt Münster keine seit 
Ausweisung der betroffenen NATURA 2000-Gebiete (199 9 bzw. 2004) eingeleiteten Planungen 
und Projekte bekannt sind, die zusammen mit den hier geplanten Windpotenzialflächen zu erhebli- 
chen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieser Gebiete und ihrer maßgeblichen Bestandteile 
führen könnten“. Eine entsprechende Aufstellung der  in Frage kommenden Pläne und Projekte 
durch die Stadt Münster wurde seitens des Gutachters berücksichtigt. 
Als Fazit der FFH-VP lässt sich feststellen, dass „sämtliche geplanten WPF (Windpotenzialflächen) 
in Bezug auf die betroffenen NATURA 2000-Gebiete un eingeschränkt bei der Aufstellung bzw. 
Änderung des FNP der Stadt Münster Berücksichtigung  finden [können], indem sie dort mit ent- 
sprechender Ausweisung übernommen werden.“ 
 
 
3. Artenschutz 
Bei der Planung von Konzentrationszonen für Windene rgieanlagen sind über die gebietsbezoge- 
nen Schutzaspekte hinaus generell die Auswirkungen auf geschützte Arten zu prüfen, um den un- 
mittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 
7 BNatSchG zum Artenschutz Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Änderung des Flächen- 
nutzungsplans wurde daher eine Artenschutzprüfung ( ASP) durchgeführt 
75 . Anderenfalls könnte 
der FNP aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 
27.06.2013, 4 C 1.12). 
Gemäß den Ausführungen in den Erlassen "Artenschutz  in der Bauleitplanung und bei der bau- 
rechtlichen Zulassung von Vorhaben" vom 22.12.2010 und "Umsetzung des Arten- und Habitat- 
schutzes bei der Planung und Genehmigung von Winden ergieanlagen in NRW" vom 12.11.2013 
ist bei der Aufstellung eines FNP zwingend eine ASP  I (Vorprüfung Artenspektrum + Wirkfaktoren) 
durchzuführen. Eine ASP II (vertiefenden Art-für-Ar t-Analyse) muss nach diesen Erlassen dann 
folgen, wenn im Rahmen der ASP I Konfliktpotentiale  ermittelt wurden. Auf eine ASP II kann ver- 
zichtet werden, wenn dargelegt wird, dass artenschu tzrechtliche Konflikte durch entsprechende 
Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahm en mit der notwendigen, hohen Prog- 
nosesicherheit auf Genehmigungsebene gelöst werden können. 
Basierend auf den Angaben im Fachinformationssystem  (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-
Westfalen“ (auf der Basis von Messtischblatt-Quadra nten), ergänzt durch Angaben der Unteren 
Landschaftsbehörde der Stadt Münster sowie des Nabu-Kreisverbands Münster wurden durch den 
Gutachter folgende planungsrelevanten und gegenüber  den Auswirkungen von Windenergieanla- 
gen empfindlichen Fledermaus- und Vogelarten für den Planungsraum identifiziert: 
Windenergiesensible und planungsrelevante Arten im Einwirkungsbereich  
der Konzentrationszonen im Stadtgebiet von Münster (Enveco 2015b) 
Fledermäuse  Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Großes M ausohr, Kleiner 
                                            
75  enveco GmbH (2015) Münster / Fachbeitrag Dr. Denz 2015

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Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus  
Brutvögel  Baumfalke, Bekassine, Feldlerche, Kiebitz, Lachmöwe  (nur als Kolonie- 
brüter), Mäusebussard, Rohrweihe, Schwarzmilan, Uhu , Wachtel, Wach- 
telkönig, Waldschnepfe, Wanderfalke, Weißstorch, We spenbussard, Zie- 
genmelker  
Rastvögel  Kiebitz, Kornweihe  
 
Nach gutachterlicher Einschätzung (Enveco 2015) kön nen potenziell in allen Konzentrationszonen 
windenergie-sensible Fledermausarten vorkommen. „Insgesamt wird das Konfliktpotenzial für die 
Fledermausfauna im Betrachtungsraum als relativ gering eingestuft. Infolge dessen sollte eine Re- 
alisierung der WPF 76  gut möglich sein, auch wenn u.U. teilweise – und w enn überhaupt, dann 
vermutlich nur geringfügige – Betriebseinschränkung en durch Abschaltzeiten der WEA in Kauf 
genommen werden müssen.“ 
Eine vertiefte ASP II kann bei Vorkommen von Fleder mäusen gemäß des „Leitfadens zur  Umset- 
zung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 
in Nordrhein-Westfalen (2013)“ vom Verfahren zur Aufstellung des FNP in das nachgelagerte Ge- 
nehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutz gesetz (BImSchG) verlagert werden: 
„Aufgrund der meist sehr großen Betrachtungsräume s ind … in der Regel auch keine abschlie- 
ßenden Aussagen zu den betriebsbedingten Auswirkung en auf die WEA-empfindlichen Fleder- 
mäuse möglich, so dass auch keine detaillierten Bes tandserfassungen von Fledermäusen erfor- 
derlich sind. Des Weiteren können artenschutzrechtl iche Konflikte mit Fledermäusen im Regelfall 
durch geeignete Abschaltszenarien gelöst werden“. 
Die beschriebene Vorgehensweise der Verlagerung der  ASP II auf die Einzelfallprüfung im Rah- 
men des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung u nd den Betrieb von geplanten WEA inner- 
halb der Konzentrationszonen sollte nach Auffassung  des Gutachters – solange die genauen An- 
lagenstandorte und -typen nicht genau bekannt sind – ebenfalls für die Avifauna (Vögel) ange- 
wandt werden können. Wichtige Voraussetzung dafür i st, dass sich im Rahmen der ASP I keine 
K.O.-Kriterien aus avifaunistischer Sicht für die N utzung von Windenergie ergeben. Bestehendes 
Konfliktpotenzial muss dabei grundsätzlich durch ge eignete, artspezifische Kompensati-
onsmaßnahmen lösbar sein. 
Diese Bedingungen sind gemäß ASP I im vorliegenden Fall erfüllt:  
1. Die ASP I weist keine K.O.-Kriterien aus avifaun istischer Sicht für die ausgewiesenen Konzent- 
rationszonen aus. 
2. Bestehendes Konfliktpotenzial mit der Avifauna k ann durch geeignete, art-spezifische Maß- 
nahmen in erforderlicher Weise ausgeglichen werden. 
Insgesamt liegen nach Einschätzung des Gutachters f ür die ausgewiesenen Konzentrationszonen 
auf dem Gebiet der Stadt Münster aus artenschutzrechtlicher Sicht gute Realisierungschancen bei 
durchweg hoher Prognosesicherheit vor. Eine Darstel lung der Betroffenheiten und Prognosesi- 
cherheiten für die einzelnen Konzentrationszonen ist den Detailsteckbriefen der Konzentrationszo- 
nen im Anhang zu entnehmen. 
Im Zuge der Realisierung der Windenergieanlagen ist  im Genehmigungsverfahren im Detail zu 
prüfen, inwieweit aus Gründen des Artenschutzes spe zielle, ggf. vorgezogene Ausgleichsmaß- 
nahmen umzusetzen sind. 
                                            
76  WPF = Windpotenzialfläche (entspricht den Windkonzentrationszonen)

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Bei anderen, nicht windenergiesensiblen Arten ist i m Sinne einer Regelfallvermutung davon aus- 
zugehen, dass der Betrieb von WEA grundsätzlich zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungs- 
risikos bzw. zu keiner Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt. 
 
4. Eingriffe in Natur und Landschaft 
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu erricht en, dass vermeidbare Beeinträchtigungen 
von Natur und Landschaft unterlassen werden. Dennoc h ergeben sich durch die geplanten Anla- 
gen Eingriffe, die im Zuge der konkreten Vorhabenge nehmigung Kompensationsverpflichtungen 
(Ausgleich/ Ersatz/ Ersatzzahlungen) nach sich ziehen. Grundsätzlich ist zwischen der Kompensa- 
tion von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu unterscheiden. 
Eingriffe in den Naturhaushalt sind durch geeignete  Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zu kom- 
pensieren. Der Umfang der Maßnahmen ergibt sich aus der Intensität des Eingriffs. Sie können mit 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtungen so wie Kohärenzsicherungs- und Schadenbe- 
grenzungsmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete kombinie rt bzw. überlagert werden. Die Geneh- 
migungen für die einzelnen Anlagen sind mit entspre chenden Nebenbestimmungen zu versehen, 
die die Kompensation sicherstellen. (Eingriffe in das Landschaftsbild vgl. Kap.12.4.7) 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine g rundsätzlichen Hemmnisse erkennbar, die 
einer Umsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entgegenstehen. 
 
5. Schutzwürdige Biotope / Wallhecken 
Schutzwürdige Biotope werden durch das Landesamt fü r Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW erhoben und in einem Kataster zusammengefasst. Es handelt sich um eine Kartierung von 
Lebensräumen und deren wildlebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten, die für den Biotop- 
und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen.  Das Kataster bildet eine Grundlage für die 
Ausweisung von Schutzgebieten, jedoch sind nicht al le im Kataster geführten Biotope geschützt. 
Die Betroffenheit entsprechender Biotope gibt Hinwe ise auf die mögliche Eingriffsintensität. Im 
Zuge des Genehmigungsverfahrens ist im Sinne der Ei ngriffsminimierung auf eine Vermeidung 
von Eingriffen in schutzwürdige Biotope hinzuwirken . Für eintretende Eingriffe in Natur und Land- 
schaft ist auf der Ebene der Genehmigungsplanung ei n entsprechender Ausgleich bzw. Ersatz 
festzulegen (vgl. 12.4.7). 
Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außen- 
bereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken sind gesetzlich geschützte Landschafts- 
bestandteile (§ 47 Landschaftsgesetz NRW). Aufgrund  der linearen Ausprägung sind diese nicht 
im Rahmen der Tabukriterien zu berücksichtigen gewesen. Im Rahmen des Genehmigungsverfah- 
rens ist die Beseitigung oder Beschädigung der Land schaftsbestandteile durch die WEA bzw. de- 
ren Erschließung zu vermeiden. Das Vorkommen von Wa llhecken in den Konzentrationszonen ist 
im Anhang vermerkt. 
 
6. Bestehende Ausgleichsmaßnahmen sowie Flächen für  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Die Konzentrationszonen 2 und 14 beinhalten in einz elnen Teilflächen bereits realisierte Aus- 
gleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaf t. Im Zuge des Genehmigungsverfahres ist si- 
cherzustellen, dass den bestehenden Kompensationsflächen Rechnung getragen wird. 
Der geltende Flächennutzungsplan stellt Flächen für  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dar. Diese Darstellung schließt bislang eine Darstel-

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lung von Konzentrationszonen für die Windenergie au s. Im Zuge der 65. Änderung des FNP wer- 
den die bestehenden Darstellungen von Flächen für M aßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft teilweise mit den neuen Konzentrationszonen über- 
lagert. Im Zuge der Realisierung zukünftiger Ausgle ichsmaßnahmen ist die Eignung der Flächen 
im Einzelfall zu prüfen. 
 
7. Wald 
Eine Inanspruchnahme von Wald ist nach der Festlegu ng als „hartes Tabukriterium“ ausgeschlos- 
sen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werde n, dass im waldarmen Münsterland au- 
ßerhalb des Waldes ausreichend Flächen für die Aufstellung von Windenergieanlagen aufzufinden 
sind. Im Einzelfall können die Konzentrationszonen bis an den Waldrand heranreichen (vgl. An- 
hang). Dabei wird durch die harte Tabuzone vorausge setzt, dass der Kernbereich des Waldes 
nicht vom Rotor der Windenergieanlagen überstrichen  werden kann. Auch der Randbereich des 
Waldes soll durch eine weiche Tabuzone soweit gesch ützt werden, dass eine Beeinträchtigung 
durch den Rotor vermieden werden kann. Eine Detailp rüfung erfolgt im Rahmen des Genehmi- 
gungsverfahrens. 
12.4.4  Boden 
1. Schutzwürdige Böden 
Der Geologische Dienst hat auf Grundlage der fläche ndeckenden Bodenkarte von NRW im Maß- 
stab 1:50.000 alle Böden hinsichtlich ihrer natürli chen Bodenfunktionen und der Archivfunktion, 
welche in besonderem Maße des vorsorgenden Schutzes  durch die Planung bedürfen, bewertet. 
Schutzwürdige Böden werden ausgewiesen für die Boden(teil-)funktionen 
− Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, 
− Lebensraumfunktion: Teilfunktion hohes Biotopentwi cklungspotenzial (Extremstandorte) 
sowie 
− Lebensraumfunktion: Teilfunktion hohe natürliche B odenfruchtbarkeit / Regelungs- und Puf- 
ferfunktion. 
Die potenzielle Betroffenheit von schutzwürdigen Bö den innerhalb der einzelnen Konzentrations- 
zonen ist im Detail den Steckbriefen im Anhang zu entnehmen. 
Zu den betroffenen Böden zählen auch Plaggenesche a ls Böden mit Bedeutung als Archiv der 
Natur- und Kulturgeschichte. 
Bei den Konzentrationszonen ist bzgl. des Schutzgutes Boden hervorzuheben, dass eine Flächen- 
inanspruchnahme nur im Bereich der konkreten WEA-St andorte sowie im Bereich von Erschlie- 
ßungsmaßnahmen stattfindet. Sofern im Genehmigungsv erfahren eine Inanspruchnahme schutz- 
würdiger Böden nicht gänzlich verhindert werden kan n, ist –unter Berücksichtigung von Vermei- 
dungsmaßnahmen zum Bodenschutz- von einer vergleich sweise geringen Flächeninanspruch- 
nahme auszugehen. 
 
2. Altlasten-/Verdachtsflächen 
Das Vorkommen von Altlasten-/verdachtsflächen in Ko nzentrationszonen ist lediglich im Umfeld 
der Teilfläche 10 c bekannt. Die Potentialfläche 10 c grenzt im südlichen Bereich an die Altablage-

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rungsfläche 931 an. Hierbei handelt es sich um Auff üllungen, bestehend aus Bodenaushub und 
Bauschutt, die in Teilbereichen bis zu 2,5 m  mächt ig sind. Mögliche bau- bzw. anlagebedingte 
Auflagen zur Errichtung von WEA sind im konkreten Genehmigungsverfahren zu regeln. 
12.4.5  Wasser 
1. Oberflächengewässer: 
Die Inanspruchnahme von Gewässern ist durch die Fes tlegung als „hartes Tabukriterium“ ausge- 
schlossen. Dieser Ausschluss umfasst sowohl Fließ- als auch Stillgewässer sowie den Dortmund-
Ems-Kanal. Sofern Konzentrationszonen durch einzeln e kleinere Gewässer durchzogen werden, 
ist im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die Gewässer und ihre Ufer nicht für die An- 
lage von WEA herangezogen werden dürfen. Im Außenbe reich dient ein 5 m breiter Gewässer- 
randstreifen der Erhaltung und Verbesserung der öko logischen Funktionen der Gewässer, der 
Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträ- 
gen aus diffusen Quellen. An namentlichen Gewässern soll ein 15 m breiter Gewässerrandstreifen 
von einer Bebauung freigehalten werden. Notwendige Querungen von Gewässern im Zuge der 
Erschließung bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. 
Als weiches Tabukriterium sind zudem auch die vorlä ufig gesicherten und festgesetzten Über- 
schwemmungsgebiete von der Ausweisung von Konzentrationszonen ausgenommen. 
Eine nachhaltige Beeinträchtigung von Oberflächenge wässern kann damit unter Berücksichtigung 
der erforderlichen Abstände zu Gewässern grundsätzlich ausgeschlossen werden. 
 
2. Grundwasser 
Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Zone I und II =  „hartes Tabukriterium“) ist im Rahmen der 
Planung keine Ausweisung von Konzentrationszonen vorgesehen. Die Wasserschutzzone III steht 
der Ausweisung von WEA nicht grundsätzlich entgegen . Hier ist im Rahmen des Genehmigungs- 
verfahrens durch Auflagen festzulegen, dass vor all em anlage- und baubedingt keine erheblichen 
Beeinträchtigungen für den Grundwasserkörper im Wasserschutzgebiet eintreten. 
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundwassers kann damit grundsätzlich ausgeschlossen 
werden. 
12.4.6  Klima/Luft 
1. Stadtklima 
Im Bereich von Windenergieanlagen können nachts geg enüber der weiteren Umgebung höhere 
Temperaturen auftreten. Die Ursache dafür ist die T urbulenz, die durch die Windräder erzeugt 
wird. Dadurch wird die Atmosphäre durchmischt, so d ass die Bildung einer bodennahen Inversi- 
onsschicht erschwert wird. Eine solche Inversionssc hicht sorgt normalerweise in der Nacht für 
deutlich zurückgehende Temperaturen. Dieser Einfluss der Windparks ist allerdings lokal sehr eng 
begrenzt.
77  
Relevante Auswirkungen der Konzentrationszonen auf das Stadtklima von Münster sind grund- 
sätzlich nicht gegeben. 
                                            
77  Somnath Baidya Roy and Justin J. Traiteur (2010):  Impacts of wind farms on surface air temperatures

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2. Lufthygiene 
Relevante Auswirkungen der Konzentrationszonen auf die Lufthygiene sind grundsätzlich nicht ge-
geben. Temporäre Luftschadstoffbelastungen in der B auphase führen nur für eine sehr kurze Zeit 
zu potenziellen Beeinträchtigungen. Sie sind daher im Rahmen der Gesamteinschätzung nicht 
relevant.  
 
3. Klimaschutz/Klimawandel 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Abs. 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klima- 
wandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung zu berücksich- 
tigen. 
Mit der Planung von Konzentrationszonen für Windene rgieanlagen bereitet die Stadt Münster eine 
Verminderung von CO 
2-Emissionen vor. Die Planung entspricht damit den e nergiepolitischen Ziel- 
setzungen der Stadt Münster und dient unmittelbar der Vorbeugung des Klimawandels.  
12.4.7  Landschaft 
1. Landschaftschutzgebiete 
Windenergieanlagen haben einen prägenden Einfluss a uf die Landschaft. Zur Sicherung von 
Landschaftsräumen, die eine besondere Bedeutung für  das Landschaftsbild besitzen wird im 
Rahmen der Potenzialanalyse zur Ausgrenzung von Konzentratinszonen als Abgrenzungskriterium 
(„Weiche Tabuzone) in erster Linie auf die festgesetzten Landschaftschutzgebiete zurückgegriffen. 
Landschaftsschutzgebiete werden u.a. dann ausgewies en, wenn dies wegen der Vielfalt, Eigenart 
oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der beson deren kulturhistorischen Bedeutung der 
Landschaft erforderlich ist. 
Von der „weichen Tabuzone“ ausgenommen sind jedoch vorbelastete Teile der Schutzgebiete, 
z.B. entlang der Autobahn A1, die für das Landschaf tsbild von geringerer Bedeutung sind. In die- 
sen Bereichen ist aufgrund der Vorbelastung von einer potenziellen Befreiungslage auszugehen. 
2. Zielaussagen der Grünordnung und Landschaftsplän e 
Ergänzender Maßstab zur Bewertung des Landschaftsra umes stellen die Grünordnung Münster 
(Zielkonzept Naturraum) und die Entwicklungsziele der Landschaftsplanung dar.  
Konzentrati- 
ons- 
zone 
Lage gemäß Grünordnung Münster 
(Zielkonzept Naturraum) 
78  
Entwicklungsziel gemäß  
Landschaftplan (LP) 
 
1 Überwiegend strukturarmer Land- 
schaftsraum (3. Grünring)  
Anreicherung, kleinflächig Erhaltung 
(1 b) (LP 2)  
2 Überwiegend strukturarmer Land-
schaftsraum (3. Grünring)  
Anreicherung (LP 2) 
 
3 Die Fläche liegt tlw. im 2.Grünring (3c).  Erhaltung (LP 2)  
4 Die Fläche liegt innerhalb des Grünzu- 
ges Hoppengarten-Edelbach. Geplante 
Verbindung zwischen Erholungsgeb. 
Flächen liegen nicht im Geltungsbe- 
reich des Landschaftsplans.  
                                            
78  Flächen im 3. Grünring werden teilweise von Niederungs- und Uferbereichen durchzogen, die gemäß 
Grünordnung zu sichern und entwickeln sind.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 85 von 124 
5 Die Fläche liegt innerhalb des Grünzu-
ges Hoppengarten-Edelbach. Schwer- 
punktbereich mit ökologischer Bedeu- 
tung.  
Erhaltung (LP 1)
 
8 Überwiegend strukturarmer Land- 
schaftsraum (3. Grünring)  
Anreicherung (LP 1) 
 
9 Die Flächen liegen innerhalb des Grün- 
zuges Vennheide-Davert. Überwiegend 
strukturarmer Landschaftsraum. 
 
Flächen liegen noch nicht im Geltungs- 
bereich des Landschaftsplans. (LP 4)  
10  Die Teilflächen 10 a/b liegen im 
2.Grünring  
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4).  
11  Überwiegend strukturarmer Land- 
schaftsraum (3. Grünring)  
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4).  
12  Teilweise strukturarmer Landschafts- 
raum (3. Grünring)  
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4).  
13 (3. Grünring) Flächen liegen noch nicht im Geltu ngs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4). 
14  Teilweise strukturarmer Landschafts-
raum (3. Grünring)  
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4)  
 
Die Ziele der Grünordnung sowie die Entwicklungszie le der Landschaftsplanung sind nicht unmit- 
telbar rechtsverbindlich. Sofern sie nicht bereits in die Ausweisung von Schutzgebieten eingeflos- 
sen sind, dienen sie als ergänzende Abwägungskriter ien hinsichtlich der Empfindlichkeit bzw. Be- 
lastbarkeit von Landschaftsräumen.  
Für die Planungsregion Münsterland liegt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau- 
cherschutz Nordrhein-Westfalen eine Bewertung der L andschaftsbildeinheiten mit herausragender 
und besonderer Bedeutung vor 
79 . Für das Stadtgebiet von Münster ergibt sich die in nachfolgender 
Tabelle zusammengefasste Bewertung. 
Landschaftsbildeinheiten 
mit herausragender Bedeutung 
Landschaftsbildeinheiten 
mit besonderer Bedeutung 
 
Davert mit Hohe Ward  Handorfer Sandplatte (2 Teilflächen)  
Wersetal  Angeltal  
 Niederungsbereich westlich des Emstales  
 
Nach den Empfehlungen des LANUV sollen „in den Land schaftsbildeinheiten von herausragender 
Bedeutung bestehende visuelle Beeinträchtigungen we nn möglich beseitigt und künftige unmittel- 
bare und mittelbare Beeinträchtigungen vermieden we rden. Neue raumwirksame Flächeninan- 
spruchnahmen sind zu vermeiden. In den Bereichen mi t besonderer Bedeutung sind neben der 
Verringerung der negativen Einflüsse durch Schutzma ßnahmen, auch noch Entwicklungsmaß- 
nahmen zur Optimierung des Landschaftsbildes angeze igt“. Beeinträchtigungen können demnach 
auch von Anlagen der Windenergie ausgehen. 
Geplante Windkonzentrationszonen werden im Bereich der Landschaftsbildeinheit „Handorfer 
Sandplatte“ / „Wersetal“ tangiert (Konzentrationszonen 5 „Haskenau“). Durch die Lage der Fläche 
5 innerhalb bzw. unmittelbar angrenzend an bedeutsa me Landschaftsbildeinheiten ist hier, auch 
ohne Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet, von ei nem erhöhten Konfliktpotenzial mit dem 
Schutzgut Landschaftsbild auszugehen. 
                                            
79  LANUV (2012): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Müns- 
terland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster)

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 86 von 124 
Generell ist Rahmen der Festlegung von Konzentrationszonen die Erhaltung bereits strukturreicher 
Landschaftsräume und die zusätzliche Belastung von strukturarmen Landschaftsräumen unterei- 
nander abzuwägen. 
Mit dem Bau der geplanten Windenergieanlagen sind e rhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft 
im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten. Beeinträchtigungen des Land- 
schaftsbildes durch Windenergieanlagen sind aufgrun d der Höhe der Anlagen in der Regel nicht 
ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Im Zuge der Genehmi- 
gung von Windenergieanlagen wird daher für diese Be einträchtigungen zukünftig ein Ersatz in 
Geld zu leisten sein, der zweckgebunden zur Förderung von Natur und Landschaft eingesetzt wird. 
 
 
12.4.8  Kultur- und Sachgüter 
Im Rahmen der Berücksichtigung der Kulturgüter wird  auf die Lage ausgewiesener Denkmale ge- 
mäß Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) einerseits und den Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag 
zum Regionalplan Münsterland 
80  andererseits zurückgegriffen. 
Der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag stellt bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sowie im Detail 
bedeutsame Objekte, Orte und Sichtbeziehungen dar. Während die Kulturlandschaftsbereiche 
großflächige Räume darstellen (z.B. Bischofsstadt M ünster mit Wigbold Wolbeck), stellen die im 
Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag dargestellten Objekte, Orte und Sichtbeziehungen auf die örtli- 
che Situation ab. In den Detailsteckbriefen im Anha ng sind die örtlichen Besonderheiten darge- 
stellt. Aus Sicht der Unteren Denkmalbehörde sind b ei linearen Bodendenkmälern 200 m und bei 
sonstigen raumwirksamen Objekten die Einhaltung von 450 m, im Einzelfall bis auf 1000 m zu fordern. 
Lage der Konzentrationszonen zu Bodendenkmälern  
bzw. bedeutsamen Objekten, Orten und Sichtbeziehungen  
gemäß Kulturlandschaftlichem Fachbeitrag (LWL) 
Konzentrati- 
ons- 
zone 
Bedeutsame Objekte, Orte 
und Sichtbeziehungen ge- 
mäß Kulturlandschaftlichem 
Fachbeitrag 
Bodendenkmal  
gem § 2 DSchG 
Geplante Abstände  
zu Bodendenkmälern 
 
1 - -  
2 Nr. 80  
 
 
Nr. 227  
 
 
Nr. 54 (Katholische Kirche 
 
St. Johannes Nepomuk in  
Altenberge-Hansell)  
Nördlich 2c Kirchspiel- 
landwehr.  
 
Westlich 2d Max-
Clemens-Kanal.  
< 10 m 
 
 
 
> 180 m  
3 Nr. 227  Max-Clemens-Kanal.  ca. 40 m zu 3a bzw.  
ca. 180 m zu 3d  
4 Nr. 80  Kirchspiellandwehr  0 m  
(unmittelbar angrenzend 
auf ca. 500 m Länge) 
 
5 Nr. 81 
Potenziell bedeutsame 
Wallburg Haskenau 
 ca. 250 m  
                                            
80  LWL (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland, Regierungsbezirk Müns- 
ter

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Begründung / Seite 87 von 124 
Sichtbeziehungen  
8 - -  
9 Potenziell bedeutsame 
Sichtbeziehung  
-
  
10  - -  
11  - Kirchspiellandwehr 
Amelsbüren 
 
< 10 m zu 11a  
12  - - - 
13 Nr. 85  
 
Kirchspiellandwehr  
Albachten 
Innerhalb 13b bzw. un- 
mittelbar angrenzend 
14  Nr. 85  
Nr. 194 (Haus Ruhr)  
Kirchspiellandwehr  
Albachten  
0 m zu 14b  
(unmittelbar angrenzend 
auf ca. 200 m Länge) 
 
 
Aufgrund der Unterschreitungen von Abständen zu Bod endenkmälern sind Konflikte mit dem 
Denkmalschutz nicht auszuschließen.  
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständi ge Fachbehörde (LWL-Archäologie) hat  
erklärt, dass bereits jetzt davon auszugehen ist, d ass Windkraftanlagen das Bodendenkmal 
„Turmhügelburg Haskenau“ in seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtigen, dass aus 
Sicht der Bodendenkmalpflege das Benehmen zur Errichtung von Einzelanlagen innerhalb oder im 
Umfeld der Konzentrationszone, unabhängig von der g enauen Position einer Windenergieanlage, 
nicht erteilt werden würde. Dabei geht es explizit nicht um die Erforschung des Denkmals, sondern 
um seine Wahrnehmbarkeit und seine Sicht- und Lagebeziehungen in seinem historischen Umfeld. 
Im Rahmen der Abwägung ist daher zu prüfen, ob und inwieweit der erhebliche Belang des Denk- 
malschutzes einem Vollzug der Planung entgegenstehen kann. 
81   
Die Untere Denkmalbehörde weist zudem daraufhin, da ss im Bereich einzelner Konzentrationszo- 
nen (z.B. Nr. 5, 9, 10c und 11) aufgrund der Lage a m Emmerbachtal oder bekannter Fundorte bei 
Bodeneingriffen Bodendenkmäler entdeckt werden können. Auf die Belange des Denkmalschutzes 
ist in diesen Fällen im Genehmigungsverfahren einzugehen. 
Auf die Belange kulturhistorisch bedeutsamer Böden (Plaggenesche) wird im Bereich des Schutz- 
gutes Boden eingegangen. 
Eine relevante Betroffenheit von Baudenkmälern ist nach Auskunft der Unteren Denkmalbehörde 
im Bereich der geplanten Konzentrationszonen nicht gegeben. Zur Vermeidung von Konflikten mit 
dem Denkmalschutz wurde auf die Darstellung der Pot enzialfläche 10 h verzichtet, da damit das 
Baudenkmal Haus Loevelingloh in seinem denkmalrecht lichen Umgebungsschutz erheblich beein- 
trächtigt würde. 
12.4.9 Wechselwirkungen 
 
Zwischen den einzelnen betrachteten Schutzgütern be stehen vielseitige Wechselwirkungen. Bei- 
spiele sind der Zusammenhang zwischen Landschaftsbild und Erholungseignung oder dem Schutz 
kulturhistorischer Böden und dem Denkmalschutz. Auf  die Zusammenhänge wird im Rahmen der 
einzelnen Schutzgüter eingegangen. 
 
                                            
81  vgl. Landschaftsverband Westfalen Lippe, Stellungnahme vom 11.09.2015 im Rahmen der Behörenbetei- 
ligung zu dieser Flächennutzungsplanänderung

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Begründung / Seite 88 von 124 
12.5  Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zu m Ausgleich der nachteiligen 
            Auswirkungen auf die Schutzgüter 
Im Zuge der Potenzialanalyse zur Festlegung geeigne ter Konzentrationszonen sind durch die ge- 
wählten Tabuzonen bereits eine Reihe von Vorkehrung en (z.B. Pufferflächen) zur Konfliktvermei- 
dung getroffen worden. Konkrete Maßnahmen zur Verme idung, Verringerung und zum Ausgleich 
der nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter l assen sich vielfach erst auf der Ebene der 
Genehmigung der Windenergieanlagen nach dem Bundesi mmissionsschutzgesetz festlegen. Die 
nachfolgende Tabelle zeigt in einer Übersicht mögliche bzw. empfohlene Maßnahmen zur Minimie- 
rung von Auswirkungen. 
Schutzgut  Empfohlene Minimierungsmaßnahmen  
Menschen / mensch- 
liche Gesundheit 
- Minimierung von Immissionen durch Wahl des Standortes / Einhal- 
tung eines größtmöglichen Abstandes zu bestehenden Wohnstandor- 
ten 
- Technische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B. durch Ab- 
schaltszenarien 
- Landschaftsgerechte Einbindung von bedeutsamen Erholungseinrich- 
tungen  
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
- Vermeidung der Inanspruchnahme hochwertiger Biotope und Land- 
schaftstrukturen im Rahmen der Standortwahl und Erschließung  
- Standortwahl/Anordnung auf der Grundlage der vertieften Arten- 
schutzprüfung (ASP II), z.B. Abstände zu Brutplätzen, Vogelzugrou- 
ten 
- Durchführung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Ab- 
schaltzeiten, Gondelmonitoring, Gestaltung Anlagenumfeld, Bau- 
zeitenregelungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) 
Boden - Minimierung der Eingriffsfläche/Versiegelung 
- Reduzierung des Erschließungsaufwandes durch geignete Standort- 
wahl 
- Vermeidung der Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden 
Wasser - Vermeidung von Gewässerquerungen im Zuge der Erschließung 
- Einhaltung von Mindestabständen der Windenergieanlagen zu Ge- 
wässern. 
Klima / Luft - Keine besondere Empfehlung erkennbar 
Landschaft - Möglichst landschaftsgerechte Standortwahl unter Rü ckgriff auf Vi- 
sualisierungen zum Landschaftsbild 
- Möglichst landschaftsangepasste Anlagengestaltung 
Kultur- und Sachgüter - Vermeidung von Konflikten durch die Lage von WEA au ßerhalb be- 
deutsamer Sichtbeziehungen zu raumprägenden Kulturgütern 
- Einhaltung von Abständen zu Bodendenkmalen 
 
12.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-V ariante) 
Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die  Gemeinden im Flächennutzungsplan „Kon- 
zentrationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen . Eine solche Darstellung hat das Gewicht 
eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergiea nlage an anderer Stelle in der Regel entge- 
gensteht. Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben  formal die im bisherigen Flächennutzungs- 
plan dargestellten „alten“ Konzentrationszonen bestehen. Eine Überarbeitung dieser Konzentrati- 
onszonenplanung wird allerdings – vor dem Hintergru nd der gerichtlichen Anforderungen an die 
Erarbeitung eines schlüssigen Plankonzepts – für er forderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ge- 
halten. Ohne eine durch den geänderten FNP vorgenom mene neue Steuerung der geplanten 
Windenergieanlagen in Konzentrationszonen besteht d ie Möglichkeit, dass die im Außenbereich

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 89 von 124 
grundsätzlich zulässigen Windenergieanlagen verstre ut und unkontrolliert im Stadtgebiet errichtet 
werden können. Sofern die Genehmigungsvoraussetzung en am jeweiligen Standort vorliegen, 
wären diese Anlagen im Zuge sogenannter gebundener Entscheidung zu genehmigen.   
Von einer deutlichen Änderung der bestehenden Strukturen in den geplanten Änderungsbereichen 
ist bei Nichtdurchführung der Änderung zurzeit nich t auszugehen. Die Flächen würden voraus- 
sichtlich weiterhin einer landwirtschaftlichen Nutz ung unterliegen. Allerdings könnten auch diese 
Standorte im Falle der Nichtdurchführung der Planung – bei Aufgabe der „alten“ Konzentrationszo- 
nen – als künftige Standorte für Windenergieanlagen herangezogen werden. 
12.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Im Zuge der Potenzialanalyse zur Ausweisung von Kon zentrationszonen wurden weitere Flächen 
ausgegrenzt, jedoch im weiteren Verfahren nicht wei ter verfolgt. Folgende Konzentrationszonen 
bzw. Teilflächen wurden betrachtet und aus den nachfolgend genannten Gründen ausgeschieden: 
 
Potenzialfläche  Name  Ausscheidungsgründe  
Teilpotenzialfläche 2 b, c, 
g, i, j, k 
Häger 
- Zu kleinflächige Ergänzungsflächen 
- Lage zu potenziellen Wohnbauerweite- 
rungsflächen  
Teilpotenzialfläche 3 b,e Sandrup - Nähe zum Landschaftsschutzgebiet 
- Zu kleinflächige Ergänzungsfläche  
Teilpotenzialfläche 4 b,c Coerheide/Kanal - Mögliche Konflikte mit dem Vogel- 
schutzgebiet „Rieselfelder Münster“ / 
Artenschutz   
Potenzialfläche 6 Handorfer Heide - Denkmalschutz 
- Schutz des Landschafts- und Erho- 
lungsraumes  
- Abstand zu Wohnbauflächen 
Potenzialfläche 7 Laer - Unzureichender Abstand zum Wochen- 
endhausgebiet 
- Eingriff in wertvolle Erholungsland- 
schaft / Landschaftsraum 
Teilpotenzialfläche 10g – j Loevelingloh - Denkmalschutz 
- Immissionsschutzvorsorge 
- Lage zum Wald 
- Zu kleinflächige Ergänzungsfläche 
Teilpotenzialfläche 11c Sudhoff - Ungeeigneter Baugrund,  
- durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen 
Teilpotenzialfläche 13a Autobahnkreuz 
Münster-Süd 
- Landschaftsbild / Beeinträchtigung der 
Sichtachse  des Aasees / Lage im 
Landschaftsschutzgebiet 
 
Eine Einbeziehung der o.g. (Teil-)Potenzialflächen hätte -sofern überhaupt genehmigungsfähig- 
zur Folge, dass erhebliche Konflikte mit den genann ten Schutzgütern in Kauf genommen werden 
müssten. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen unter Ber ücksichtigung der städtebaulichen Ziele 
des Flächennutzungsplans und unter Berücksichtigung  der festgelegten harten und weichen 
Tabukriterien zur Ausweisung von Konzentrationszone n (vgl. Kap. 5-7 der Begründung) nicht in 
Betracht und sind daher im Rahmen dieses Umweltberichtes nicht darzustellen.

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Begründung / Seite 90 von 124 
12.8 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der Durch- 
führung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nach- 
teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und gg f. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei- 
fen. 
Mit der Darstellung von Konzentrationszonen erfolgt  noch keine flächenscharfe Festlegung über 
die konkreten Standorte künftiger Windenergieanlage n. Die Überprüfung der verschiedenen Um- 
weltauswirkungen ist daher im Detail auf die nachfo lgenden Genehmigungsverfahren verlagert 
worden. Dies betrifft in besondere Weise den Schutz  der Wohnbevölkerung sowie den Arten- 
schutz.  
Die Überwachung des Immissionsschutzes (Lärm und Sc hattenwurf) gem. § 52 BImSchG obliegt 
den Umweltschutzbehörden. Die Immissionsschutzbehör de ist gem. § 17 Absatz 7 BNatSchG für 
die Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Nebenbestimmungen zu Vermeidungs- 
bzw. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf Grund lage der naturschutzrechtlichen Eingriffs- 
regelung festgesetzt wurden, zuständig. Hierzu kann  sie die im Genehmigungsverfahren beteiligte 
Landschaftsbehörde im Rahmen der Amtshilfe um Unter stützung bitten. Im Übrigen überwachen 
die Landschaftsbehörden gem. § 3 Absatz 2 BNatSchG i.V.m. § 8 LG die Einhaltung der natur- 
schutzrechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbe sondere die Einhaltung der Vorschriften zum Ar- 
tenschutz gem. §§ 44f BNatSchG und Habitatschutz ge m. §§ 34 und 36 BNatSchG sowie die Um- 
setzung der in diesem Zusammenhang in den Genehmigu ngsbescheid aufgenommenen Neben- 
bestimmungen. 
82  
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ergeben sic h damit keine unmittelbaren Monitoring- 
maßnahmen. Die genehmigenden Fachbehörden unterrich ten die Stadt Münster nach § 4 Abs. 3 
BauGB über erhebliche, insbesondere unvorhergesehen e nachteilige Umweltauswirkungen, so 
dass die Stadt Münster als Träger der Bauleitplanun g in die Lage versetzt wird, insbesondere auf 
unvorhergesehene Entwicklungen zu reagieren. 83  
 
 
12.9 Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt auf der Grundlage de s Ratsbeschlusses vom 25.03.2015 den Flä- 
chennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, bereits be stehende Konzentrationszonen für Wind- 
energieanlagen zu erweitern sowie neue Flächen darz ustellen. Damit soll der Rahmen für eine 
Minderung des CO2- Ausstoßes in Münster gelegt werden. Für insgesamt 12 Konzentrationszonen 
wurde eine Umweltprüfung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches durchgeführt. 
Durch die Festlegung von überwiegend umweltrelevant en Kriterien für die Festlegung von 
Tabuzonen wurde bereits im Aufstellungsprozess der Planung eine Vielzahl von möglichen Um- 
weltkonflikten vermieden. Im Einzelnen zeigt sich, dass mit Blick auf die Gesundheit des Men- 
schen, unter Berücksichtigung der empfohlenen Maßna hmen, die gesetzlich vorgeschriebenen 
Richt- und Grenzwerte eingehalten werden können und  somit nachteilige Belastungen ausge- 
schlossen werden können. Gleichwohl sind mit der Er richtung von Windkraftanlagen Beeinträchti- 
gungen des Wohnumfelds sowie von Erholungsräumen du rch die Veränderungen der Landschaft 
sowie die anlage- und betriebsbedingten Auswirkunge n verbunden, die subjektiv von den Bewoh- 
nern und Erholungssuchenden sehr unterschiedlich wahrgenommen werden können. 
                                            
82  Vgl . Windenergie-Erlass, Entwurf der Novelle vom 18.05.2015 
83  Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BverwG 4 BN 13.09

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Begründung / Seite 91 von 124 
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft s ind mit der Planung Eingriffe zu erwarten, die 
im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren k ompensiert werden müssen. Durch den 
Ausschluss entsprechender Tabuzonen (z.B. Schutzgeb iete) wird jedoch dem Grundsatz der Ver- 
meidung frühzeitig Rechnung getragen.  
Im Rahmen der Überprüfung der FFH-Verträglichkeit der Planung mit den Zielen des europäischen 
Schutzgebietssystems Natura 2000, insbesondere den Vogelschutzgebieten „Rieselfelder Müns- 
ter“ und „Davert“ wurden keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt: „Somit entfalten die im 
Rahmen der Entwicklung eines Standortkonzeptes zur Nutzung von Windenergie auf dem Gebiet 
der Stadt Münster ausgewiesenen Windpotenzialfläche n (WPF) weder einzeln noch im Zusam- 
menwirken mit anderen Plänen und Projekten Wirkunge n auf die bestehenden NATURA 2000-
Gebiete, derart, dass dadurch erhebliche Beeinträch tigungen des Erhaltungszustands der Popula- 
tionen Windenergie-sensibler Fledermaus- und Vogelarten eintreten könnten, die ein charakteristi- 
scher Bestandteil derjenigen Lebensräume innerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete sind, für 
die spezielle Erhaltungs- und Entwicklungsziele bes tehen. Die Funktion der NATURA 2000-
Gebiete wird diesbezüglich also nicht negativ beeinflusst.“ (DENZ 2015) 
Hinsichtlich des Artenschutzes sind keine Konflikte  erkennbar, die einer grundsätzlichen Realisie- 
rung von Windenergieanlagen in den einzelnen Konzen trationszonen entgegenstehen. Bezüglich 
des Artenschutzes ist jedoch eine detailliertere Un tersuchung im Rahmen des Genehmigungsver- 
fahrens unverzichtbar, um ggf. notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Artenschutzkonflikten 
zu erkennen. 
Belange des Denkmalschutzes werden hinsichtlich der  Bodendenkmale tangiert. Die von den 
Denkmalschutzbehörden geforderten Abstände werden n icht von allen Konzentrationszonen ein- 
gehalten. Insbesondere hinsichtlich des Bodendenkma les Turmhügel Haskenau sind erhebliche 
Konflikte mit dem Denkmalschutz gegeben. 
Mit Blick auf die abiotischen Faktoren des Naturhaushaltes wie Wasser, Boden und Klima ergeben 
sich keine gravierenden Beeinträchtigungen. Im Einz elfall sind schutzwürdige Böden von der Pla- 
nung betroffen, dann jedoch in relativ geringem Umfang. 
Hinsichtlich des Landschaftsbildes führen die geplanten Konzentrationszonen 5 und 13 zu Konflik- 
ten mit dem Landschaftsbild, da sie einerseits land schaftlich sensible Teilflächen beeinträchtigen 
und andererseits in der Sichtachse des Aasees angesiedelt werden. 
Zusammenfassend sind mit der Planung von Konzentrat ionszonen im Zuge der 65.Änderung des 
Flächennutzungsplanes, abgesehen von Landschaftssch utz- und Denkmalschutzbelangen, keine 
schwerwiegenden Beeinträchtigungen der zu prüfenden  Schutzgüter zu erwarten. Mögliche ver- 
bleibende Beeinträchtigungen sind im Zuge der Abwäg ung mit weiteren Planungsbelangen zu be- 
rücksichtigen bzw. im Zuge des anschließenden Geneh migungsverfahrens zu vermeiden bzw. 
auszugleichen.

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Begründung / Seite 92 von 124 
13. Gesamtabwägung 
Insbesondere die Belange des Landschaftsschutz und des Denkmalschutzes (tlw.) sind von der 
Planung negativ beeinträchtigt (vgl. Kapitel 12 „Um weltbericht“). Der Belang des Landschafts- 
schutzes und hier insbesondere des Landschaftsbilds chutzes ist generell bei der Errichtung von 
Windenergieanlagen betroffen, die Belange des Denkm alschutzes hingegen betreffen die Darstel- 
lung einzelner Konzentrationszonen. 
Teile der dargestellten Konzentrationszonen liegen gemäß des Zielkonzepts „Freizeit und Erho- 
lung“ der Grünordnung Münster in dem für die innenstadtnahe Erholung bedeutsamen 2. Grünring 
(Fläche 3c tlw., Fläche 10 a/b) sowie in einem der für die Stadtgliederung und Erholung bedeutsa- 
men Grünzüge (Flächen 4, 5 und 9 a/b). Da insbesond ere die festgesetzten Landschaftsschutzge- 
biete den Kern der Erholungslandschaft definieren – sie werden u.a. dann ausgewiesen, wenn dies 
wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Lan dschaftsbildes oder der besonderen kulturhis- 
torischen Bedeutung der Landschaft erforderlich ist –, werden der 2. Grünring sowie die Grünzüge 
nicht als Tabukriterien gewertet, zumal sich Erholu ngsfunktionen und Windenergieanlagen nicht 
von vornherein ausschließen. 
Durch den Ausschluss sämtlicher Schutzgebietskatego rien (tlw. inkl. Abständen) des BNatschG 
von der Darstellung von Konzentrationszonen sowie d ie Tatsache als solche, dass mittels Kon- 
zentrationszonen die Errichtung von Windenergieanlagen auf bestimmte Bereiche beschränkt wird, 
wird die Beeinträchtigung der Landschaft und des La ndschaftsbildes grundsätzlich gemindert. Die 
verbleibenden Konflikte mit dem Landschaftsschutz u nd dem Landschaftsbild bezogen auf die 
Konzentrationszonen 5 und 13 wären durch einen Auss chluss dieser Zonen zwar vermeidbar, 
gleichzeitig würden aber die Potenziale für die Win denergienutzung damit verringert. In der Ge- 
samtabwägung wird daher in diesen Fällen der Belang  der Nutzung der Windenergie höher ge- 
wichtet.  
Gleiches gilt für den Belang des Denkmalschutzes in sbesondere in Bezug auf die Konzentrations- 
zone 5. Dieser Belang wird zugunsten des Ziels der Ausweitung der Windenergienutzung zurück- 
gestellt. 
In Bezug auf die Abwägung der Belange im Einzelnen wird auf das Kapitel 10 verwiesen. 
 
 
Diese Begründung inkl. Umweltbericht dient gemäß § 5 Abs. 5 BauGB als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ a bschließend beschlossenen 
65. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsp lans der Stadt Münster zur 
Neudarstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im gesamten Au- 
ßenbereich der Stadt Münster. 
Münster, den 
 
 
 
Lewe 
Oberbürgermeister

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 93 von 124 
Quellenangaben Umweltbericht: 
DENZ (2015), FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Ge- 
biet der Stadt Münster, Westf,, 
Unveröff. Gutachten i.A. der Stadtwerke Münster GmbH,  Oktober 
2015, Wachtberg 
 
Enveco GmbH (2015a), „Windenergie auf dem Stadtgebi et Münster – Ermittlung der Flächenpo- 
tentiale für die Windenergienutzung“, Auftraggeber Stadtwerke Münster GmbH, Januar 2015 
 
Enveco GmbH (2015b): Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) für Windpotenzialflächen auf dem 
Gebiet der Stadt Münster, Westf. Unveröff. Gutachten i.A. der Stadtwerke Münster GmbH. 
Fachbeitrag Dr. Denz) 24 S. Münster.  
 
LANUV (2012): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion 
Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster) 
 
Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regi- 
onalplan Münsterland, Regierungsbezirk Münster, Münster 
 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan- 
des Nordrhein-Westfalen (MKULNV) (Hrsg.) (2013): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Ha- 
bitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
Westfalen. Fassung: 12. November 2013. 51 S. Düsseldorf.  
 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und 
Staatskanzlei des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanla- 
gen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 
18.05.2015 
 
Somnath Baidya Roy and Justin J. Traiteur (2010):  Impacts of wind farms on surface air tempera- 
tures

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 94 von 124 
Anhang 1 zum Umweltbericht 
Detailbögen der Konzentrationszonen 
84  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bewertungshinweise: 
 
1. Betroffenheit der Schutzgüter 
 
ja    eine Betroffenheit liegt vor 
(ja)   eine Betroffenheit liegt prinzipiell vor, is t aber durch Maßnahmen lösbar 
nein  keine Betroffenheit 
 
2. Prognosesicherheit Artenschutz gemäß Artenschutz prüfung, 1.Stufe / ASP I  (Enveco 
2015b) 
 
+ hoch 
++ höher 
+++ am höchsten 
                                            
84  Abbildungen in den Detailbögen dienen der Übersicht und sind unmaßstäblich dargestellt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 95 von 124 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 1a - b - „Sprakel“ 
(2 Teilflächen)  
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der 
heutigen Umwelt- 
situation 
Betroffenheit  Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante 
Wohnbebauung  
nein nein  
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erho- 
lungsnutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Abstand VSG Riesel- 
felder > 1.800 m 
nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Geschützter Land- 
schaftsbestandteil  
2-2.4.1 „Möllers Kanä- 
lchen“ unmittelbar 
angrenzend 
(ja) Vermeidungsmaßnahmen 
(Abstände) im Genehmi- 
gungsverfahren erforderlich. 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden 
gemäß ASP I: Breit- 
flügelfledermaus, 
Großer Abendsegler, 
Baumfalke, Feldler- 
che, Kiebitz, Mäuse- 
bussard, Rohrweihe, 
Waldschnepfe und 
ggf. Wespenbussard 
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Eichenwald und Wall- 
hecken nördlich Spra- 
kel (BK-3911-0080) 
 
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 96 von 124 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen wer- 
den durch Fließge- 
wässer (Birk / Möllers 
Kanälchen) gequert. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Offene Agrarflächen, 
die bereits durch 5 
Windenergieanlagen 
geprägt werden. 
Überwiegend struk- 
turarmer Landschafts- 
raum gem. Grünord- 
nung. 
nein nein 
Sach- 
und Kul- 
turgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Plaggeneschböden 
mit kulturhistorischer 
Bedeutung. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
 
 2.7  
Wald 
Randlich angrenzend 
kleine Waldflächen 
nein nein 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Großflächig im Be- 
reich der Potenzialflä- 
che 1b (Plaggenesch) 
vorhanden. 
 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Alt- 
lasten-/ verdachtsflä- 
chen. 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 97 von 124 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 2 a-l - „Häger“ 
(6 Teilflächen)  
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1. 2 
Erholung 
Keine relevante Erho- 
lungsnutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
ca. 2.300 – 7.000 m Ab- 
stand zu Vogelschutzge- 
biet Rieselfelder - 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 98 von 124 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer 
(Flothbach, Gröverbach, 
Hüttenbach) durchzogen. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima 
 
 
 
 
 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Teilfläche 2a reicht bis auf 
ca.150m an das Natur- 
schutzgebiet Rottbusch 
heran und unterschreitet 
hier in Übernahme der 
Vorgaben des Regional- 
plans den Regelabstand 
von 300m. 
An die Teilfläche 2l grenzt 
unmittelbar das Land- 
schaftsschutzgebiet Alten- 
berger Rücken an. 
(ja) Der Regelabstand von 300 m 
zum Naturschutzgebiet wird 
nicht eingehalten. Der verrin- 
gerte Abstand dient der Ein- 
bindung der bereits beste- 
henden Anlagen entspre- 
chend der Ausweisung im 
Regionalplan. Die Auswei- 
sung dient vorrangig der Er- 
haltung des vorherrschenden 
Waldtyps. Eine erhebliche 
Beeinträchtigung ist nicht zu 
erwarten bzw. lässt in einem 
etwaigen Genehmigungsver- 
fahren minimieren. 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden ge- 
mäß ASP I: Breitflügelfle- 
dermaus, Großen Abend- 
segler, Baumfalke, Feld- 
lerche, Kiebitz, Mäusebus- 
sard, Rohrweihe, Wachtel, 
Waldschnepfe und ggf. 
Wespenbussard. Konkrete 
Vorkommen des Kiebitzes 
im Bereich der Teilflächen 
2c-e sind bekannt. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Innerhalb der Abgrenzung 
der mehrkernigen Kon- 
zentrationszone einzelne 
schutzwürdige Biotope 
nach LANUV-Kataster 
nein Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf die Biotope 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Angrenzend an Teilflächen 
einzelne Wäldchen. 
 
nein nein 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
- 
 
nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-
/ verdachtsflächen. 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 99 von 124 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
An die Teilflächen 2l 
grenzt unmittelbar das 
Landschaftsschutzgebiet 
Altenberger Rücken an. 
nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Offene Agrarflächen, die 
bereits durch 10 Wind- 
energieanlagen geprägt 
werden. Weitere Vorbelas- 
tungen durch Nähe zur A1 
und Hochspannungsfreilei- 
tung. Überwiegend  struk- 
turarmer Landschaftsraum 
gem. Grünordnung. Süd- 
lich grenzt die Ortslage 
Häger an den Bereich an. 
nein nein 
Sach- und Kulturgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Einzelne Hofstellen süd- 
westlich der Hanseller 
Straße im Einwirkungsbe- 
reich der Zone 2h-2i sind 
ganz oder teilweise unter 
Denkmalschutz gestellt.  
Westlich 2d befindt sich 
der Max-Clemens-Kanal.  
Kirche St. Johannes 
Nepomuk in Hansell.  
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
die Hofstellen werden seitens 
der Denkmalbehörde nicht 
gesehen. 
 
 
Hinsichtlich der linearen Bo- 
dendenkmäler fordert die 
Untere Denkmalbehörde ei- 
nen Abstand von 200 m. 
Fläche 2h liegt in der Sicht-
achse der Kirche. Im Zuge 
von Visualisierungen wurde 
die Unbedenklichkeit ermittelt.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 100 von 124  
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 3 – „Sandrup“ 
(3 Teilflächen)  
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Teilfläche 3c liegt gemäß 
Grünordnung teilweise im 
2.Grünring. 
ja Der Grünring wird lediglich 
randlich tangiert, so dass 
erhebliche Auswirkungen 
nicht zu erwarten sind. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Viel- 
falt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Geringster Abstand zum 
VSG Rieselfelder beträgt 
ca. 1.600 m. 
nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 101 von 124  
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
Konzentrationszonen 3a 
und 3b liegen innerhalb 
der Zone 3 des Wasser- 
schutzgebietes Münster-
Kinderhaus. 
(ja) In der Regel nur kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. Regelungsbedarf 
im Zuge des Genehmigungs- 
verfahrens. 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Birk 
/ Nienberger Bach) durch- 
zogen. 
 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
 
 
 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima 
 
 
 
 
 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden ge- 
mäß ASP I: Breitflügelfle- 
dermaus, Großer Abend- 
segler, Baumfalke, Feld- 
lerche, Kiebitz, Mäusebus- 
sard, Rohrweihe, Wald- 
schnepfe und ggf. Wes- 
penbussard. 
Konkrete Vorkommen des 
Kiebitzes im Bereich der 
Teilfläche 3a sind bekannt. 
 
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Im Einwirkungsbereich der 
Teilflächen befinden sich 
mehrere Wallhecken. 
Unmittelbar angrenzend 
an die Teilflächen 3a und c 
befinden sich schutzwürdi- 
ge Biotope ( BK-3911-
0074,  BK-3911-0009: 
Feldgehölze) 
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
bzw. Feldgehölze vermeidbar. 
 
2.7  
Wald 
Die Konzentrationszone 
grenzt an mehreren Stel- 
len unmittelbar an Wald- 
flächen an. 
 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Großflächig schutzwürdi- 
ger Boden (staunasse 
Böden) im Bereich der 
Potenzialfläche 3c und 3d. 
 
 
(ja) In der Regel nur kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-
/ verdachtsflächen. 
 
 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 102 von 124  
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Entwicklungsziel des 
Landschaftsplans: Über- 
wiegend Erhaltung. 
Teilfläche 3c liegt gemäß 
Grünordnung teilweise im 
2.Grünring. Vorbelastun- 
gen sind durch Nähe zur 
A1 und Hochspannungs- 
freileitung gegeben. 
 
(ja) Eingriff in einen erhaltenswer- 
ten Landschaftsraum. Der 
Grünring wird lediglich rand- 
lich tangiert. Unter Beachtung 
der Vorbelastungen liegen 
eingeschränkt erhebliche 
Auswirkungen vor. 
Sach- 
und Kul- 
turgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Nähe zum Bodendenkmal 
Max-Clemens-Kanal. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
das Bodendenkmal sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 103 von 124  
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 4 – „Coerheide/Kanal“ 
( 2 Teilflächen)  
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Grünordnung: Fläche liegt 
innerhalb der Grünzuges 
Hoppengarten-Edelbach. 
Geplante Verbindung zwi- 
schen Erholungsgebieten. 
Ruhiger Erholungsraum. 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Abstand zum Vogelschutz- 
gebiet Rieselfelder beträgt 
ca. 300 m 
nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Ein ausgespartes Gewässer 
in der Zone ist als Geschütz- 
tes Biotop gemäß § 62 
Landschaftsgesetz NRW 
ausgewiesen. 
nein Durch Vermeidungsmaßnah- 
men (Abstände) im Genehmi- 
gungsverfahren sind erhebli- 
che Auswirkungen vermeid- 
bar.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 104 von 124  
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
begrenzt durch den Edel- 
bach mit Nebengewässer. 
Zwei Stillgewässer liegen 
innerhalb der Konzentrati- 
onszone. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Grünordnung: Fläche liegt 
innerhalb des Grünzuges 
Hoppengarten-Edelbach. 
Vorbelastung durch Hoch- 
spannungsfreileitung sowie 
durch Hauptkläranlage und 
Deponie westlich des DEK 
gegeben. 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Lachmöwe, Mäusebus- 
sard, Rohrweihe, Schwarz- 
milan, Waldschnepfe, Weiß- 
storch und Wespenbussard. 
Ggf. Konzentration für Fle- 
dermausauszug.  
Brutvorkommen des Uhu ist 
bekannt. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Innerhalb der Konzentrati- 
onszone liegen z.T. schutz- 
würdige Biotope (BK-3911-
0151)  
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf die Biotope 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Die Konzentrationszone wird 
an mehreren Seiten von 
Wäldchen begrenzt. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3. 1  
Schutzwürdige 
Böden 
- nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 105 von 124  
Sach- 
und Kul- 
turgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Kirchspiellandwehr unmittel- 
bar angrenzend 
(ja) Durch Abstandsregelungen 
sind Beeinträchtigungen mi- 
nimierbar.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 106 von 124  
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 5 – „Haskenau“ 
(1 Teilfläche) 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Die Potenzialflächen liegen 
gemäß Grünordnung inner- 
halb des Grünzuges Hop- 
pengarten-Edelbach. 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
An drei Seiten angrenzend 
an die Konzentrationszone 
Bereiche für den Schutz der 
Natur gemäß Regionalplan. 
nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Abstand zu VSG Rieselfel- 
der > 1.700 m 
Abstand zu FFH-Gebiet 
Emsaue > 400 m 
nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Im näheren Umfeld befinden 
sich zahlreiche gesetzlich 
geschützte Biotope. West- 
lich grenzt unmittelbar der 
Geschützte Landschaftsbe- 
standteil „Wersealtarm“ an. 
Südlich und westlich der 
Zone befindet sich das 
Landschaftsschutzgebiet 
Werse-Ems-Niederung. 
300m Abstand zum Natur- 
schutzgebiet Emsaue. 
(ja) Vermeidungsmaßnahmen 
(z.B. Abstände) im Genehmi- 
gungsverfahren erforderlich.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 107 von 124  
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
Die Konzentrationszone liegt 
vollständig innerhalb der 
Zone 3 des Wasserschutz- 
gebietes Hornheide-
Haskenau. 
(ja) In der Regel nur kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. Regelungsbedarf 
im Zuge des Genehmigungs- 
verfahrens. 
4.2  
Gewässer 
- 
 
 
nein nein 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- 
 
 
 
nein nein 
Klima / Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima 
 
 
 
 
 
 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I: Breitflügelfleder- 
maus, Großer Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Rohr- 
weihe und Waldschnepfe. 
Nach Angaben des NABU 
Jagdgebiet von Fledermäu- 
sen. 
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Innerhalb der Zone befindet 
sich das schutzwürdige Bio- 
top BK-3912-0100 
 
In unmittelbarer Nähe befin- 
den sich nahezu allseitig die 
Zone umschließend weitere 
schutzwürdige Biotope ( 
 BK-
3912-0098,  BK-3912-0320,  
BK-3912-0099,  BK-3912-
0091,  BK-3912-0092). Meh- 
rere Wallhecken liegen in 
der Konzentrationszone. 
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Biotope und 
Wallhecken vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Die Konzentrationszone 
grenzt im nordöstlichen Be- 
reich unmittelbar an Wald- 
flächen heran. 
 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
- 
 
 
 
 
nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
 
 
 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 108 von 124  
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Die Konzentrationszone 
tangiert die „Landschafts- 
bildeinheiten Handorfer 
Sandplatte“ mit besonderer 
Bedeutung für das Land- 
schaftsbild bzw. „Wersetal“ 
mit herausragender Bedeu- 
tung (LANUV). 
Entwicklungsziel Land- 
schaftsplan: Erhaltung 
ja Erheblicher Eingriff in einen 
besonders erhaltenswerten 
Landschaftsraum. 
Sach- und Kul- 
tur-güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Die Konzentrationszone liegt 
im Nahbereich des Boden- 
denkmals Wallburg Hasken- 
au. Die Konzentrationszone 
liegt zudem in einer bedeu- 
tenden archäologischen 
Fundlandschaft.  
ja Durch die hohe denkmalpfle- 
gerische Bedeutung der Flä- 
chen im Umfeld der Wallburg 
Haskenau sind denkmalpfle- 
gerisch relevante Konflikte im 
Zuge eines konkreten Ge- 
nehmigungsverfahrens  nicht 
auszuschließen.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 109 von 124  
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 8 – „Kreuzbach“ 
(1 Teilfläche)  
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erholungs- 
nutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2. 4 
Schutzgebiete 
- nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 110 von 124  
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Rohr- 
weihe und Waldschnepfe 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+++) 
 
Für eine geplante Anlage in 
der Konzentrationszone liegt 
eine ASP II vor. Aus Gründen 
des Fledermausschutzes 
werden Abschaltzeiten und 
ein Monitoring vorgesehen 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
- nein nein 
2.7  
Wald 
Nördlich angrenzendes 
Wäldchen. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. Beste- 
hende WEA hält ausreichen- 
den Abstand ein.  
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
nein nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein 
 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialfläche tangiert 
Fließgewässer (Kreuzbach) 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Offene Agrarflächen, die 
bereits durch 1 Windener- 
gieanlage geprägt wird. 
nein nein 
Sach- 
und Kul- 
turgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
- nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 111 von 124  
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 9 – „Amelsbüren“ 
(2 Teilflächen)  
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Die Potenzialflächen liegen 
gemäß Grünordnung inner- 
halb des Grünzuges Venn- 
heide-Davert. Benachbarter 
Golfplatz befindet sich ca. 
200 m östl. 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Geringster Abstand zum 
FFH-Gebiet Davert beträgt 
ca. 350 m. 
(ja) Unter Berücksichtigung von 
Vermeidungsmaßnahmen 
zum Schutz des Wespenbus- 
sardes unerheblich. 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großer Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, , Wald- 
schnepfe, Wespenbussard 
und ggf. Rohrweihe. Hinwei- 
se auf Brutvorkommen von 
Turmfalke, Schleiereule und 
Rotmilan. 
Ggf. Konzentration für Fle- 
dermausauszug (9a). 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++/+++)

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 112 von 124  
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch ein Nebengewässer 
des Emmerbaches gequert. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Die Potenzialflächen liegen 
gemäß Grünordnung inner- 
halb des Grünzuges Venn- 
heide-Davert 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Sach- 
und Kul- 
turgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Potenziell bedeutsame 
Sichtbeziehunge gemäß 
Fachbeitrag LWL. 
(ja) Beeinträchtigungen von 
Sichtbeziehungen im Raum 
sind möglich, eine konkrete 
Konfliktlage wurde seitens der 
Fachbehörden nicht geäußert. 
 
 
 
 
 
 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Viel- 
falt 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Vorhandene Wallhecke in 
der Teilfläche 9a. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Nördlich und östlich unmit- 
telbar angrenzende Wäld- 
chen. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar.  
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Teilweise schutzwürdiger 
Boden (staunasse Böden) 
im Bereich der Potenzialflä- 
che 9a 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 113 von 124  
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 10 – „Loevelingloh“ 
(7 Teilflächen)  
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Teilflächen 10 a und 10b 
liegen gemäß Grünordnung 
im 2.Grünring. 
ja Erheblicher Eingriff in ein 
Erholungsgebiet. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Teilfläche 10c grenzt unmit- 
telbar an gesetzlich ge- 
schützten Biotop ( GB-4011-
112) an. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men/Abstände im Genehmi- 
gungsverfahren sind potenzi- 
elle Konflikte lösbar. 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, , Wald- 
schnepfe, Wespenbussard 
und ggf.Rohrweihe. 
Ggf. Konzentration für Fle- 
dermausauszug (10e) 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++)

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 114 von 124  
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Ne- 
bengewässer des Getterba- 
ches) durchzogen. Die Flä- 
che 10 c umfasst ein Still- 
gewässer. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Die Konzentrationszone liegt 
gemäß Klimaanalyse Müns- 
ter innerhalb eines Hauptbe- 
lüftungskorridors sowie teil- 
weise im Bereich eines kli- 
maökologischen Ausgleichs- 
raumes (10a/b). 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
das Klima bzw. die speziellen 
Klimafunktionen des Raumes 
sind nicht ersichtlich. Der 
Einfluss der WEA auf den 
Belüftungskorridor wird durch 
die lockere Anordnung der 
Teilflächen nicht als erheblich 
erachtet. 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Die Teilflächen 10 a und 10b 
liegen gemäß Grünordnung 
im 2.Grünring. Vorbelastun- 
gen ergeben sich durch 
vorhandene Hochspan- 
nungsleitungen und eine 
bereits realisierte WEA im 
Südosten der mehrkernigen 
Konzentrationszone 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in den 2. Grünring. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Teilfläche 10c greift in grö- 
ßerem Umfang in schutz- 
würdiges Biotop ein (BK-
4011-0177 „Heckenland- 
schaft mit Bauernwaeldern 
in Loevelingloh“) 
Die Teilflächen 10 a, c und f 
beinhalten Wallhecken. 
 
(ja) Im Genehmigungsverfahren 
sind Vermeidungsmaßnah- 
men erforderlich, insbesonde- 
re hinsichtlich der Erschlie- 
ßung der Teilfläche 10 c. 
2.7  
Wald 
Einzelne unmittelbar an- 
grenzende Wäldchen. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar.  
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Stellenweise schutzwürdige 
Böden (staunasse Böden, 
Felsböden) im Bereich der 
Potenzialflächen 10b bzw. 
10g. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 115 von 124  
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
- nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 116 von 124  
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 11– „Sudhoff“ 
(3 Teilflächen)  
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erholungs- 
nutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Der geringste Abstand zum 
FFH-Gebiet Davert beträgt 
ca. 300 m 
(ja) Unter Berücksichtigung von 
Vermeidungsmaßnahmen 
zum Schutz des Wespenbus- 
sardes unerheblich. 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 117 von 124  
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Ne- 
bengewässer Emmerbach) 
durchzogen 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
Teilfläche 11a grenzt unmit- 
telbar an das Überschwem- 
mungsgebiet des Emmerba- 
ches. 
nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Offene Agrarflächen, die 
bereits durch 2 WEA und die 
Nähe zur Autobahn A1 ge- 
prägt werden. Überwiegend  
strukturarmer Landschafts- 
raum gem. Grünordnung. 
nein nein 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Teilfläche 11a reicht bis auf 
wenige Meter an die Kirch- 
spiellandwehr Amelsbüren 
heran. 
ja Untere Denkmalbehörde for- 
dert Abstand zur Landwehr 
von 200m. 
 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz,  Mäusebussard, Wes- 
penbussard, Waldschnepfe 
und ggf. Rohrweihe. 
Hinweis auf Brutvorkommen 
des Flussregenpfeifers. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Wallhecke in Teilfläche 11a. (ja) Durch Vermeidungs maßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Kleiner Wäldchen unmittel- 
bar angrenzend. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
- nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 118 von 124  
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 12 – „Wilbrenning“ 
(5 Teilflächen)  
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung. Abstände zu Klinik- 
gelände > 500m. 
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Abstand zu nordwestlich 
angrenzendem Golfplatz mit 
Erholungsfunktion beträgt 
100 m. 
(ja) geringfügiges Störpotenzial 
hinsichtlich Golfplatz 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 119 von 124  
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Kan- 
nenbach, Kinderbach) 
durchzogen. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima 
/ Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
z.T. strukturarmer Land- 
schaftsraum gem. Grünord- 
nung. Teilweise durch Nähe 
zur Autobahn A1 vorbelas- 
tet. 
nein nein 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Stellenweise Plaggenesch- 
böden mit kulturhistorischer 
Bedeutung. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I: für Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Wald- 
schnepfe, Wespenbussard 
und ggf. Rohrweihe.  
Für das Umfeld der Kon- 
zentrationszone liegen Mel- 
dungen zu Vorkommen des 
Uhus vor, die gemäß ASP I 
von „umherstreifenden, ein- 
zelnen Tieren“ herrühren. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Wallhecke in Teilfläche 12a (ja) Durch Vermeidungsm aßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Im südlichen Teil Waldflä- 
chen unmittelbar angren- 
zend. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Stellenweise schutzwürdiger 
Boden (Plaggenesch, stau- 
nasse Böden) im Bereich 
der Potenzialflächen. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 120 von 124  
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 13 – „Autobahnkreuz MS-Süd“ 
(3 Teilflächen)  
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung. 
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erholungs- 
nutzung. 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Teilfläche 13d liegt innerhalb 
des Landschaftsschutzge- 
bietes Lövelingloh. Teilflä- 
che 13b tangiert das LSG im 
Bereich der Landwehr. 
(ja) Die Teilfläche 13d liegt inner- 
halb des vorbelasteten Nah- 
bereiches zur Autobahn A1.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 121 von 124  
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Kan- 
nenbach, Kinderbach) 
durchzogen. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima 
/ Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
Teilfläche 13a liegt innerhalb 
des Landschaftsschutzge- 
bietes Lövelingloh. 
(ja) Die Teilfläche liegt innerhalb 
des vorbelasteten Nahberei- 
ches zur Autobahn A1. 
6.2  
Landschaftsbild  
Nahbereich: Z.T. struktur- 
armer Landschaftsraum 
gem. Grünordnung. Teilwei- 
se durch Nähe zur Autobahn 
A1 vorbelastet.  
Fernwirkung: In Sichtachse 
des Aasees wahrnehmbar. 
ja Im Zuge der Visualisierung 
sind potenzielle WEA in der 
Sichtachse des Aaasees er- 
kennbar. Das Leitbild Aaasee 
sieht eine Freihaltung der 
Sichtachsen vor. Auf die 
nächstgelegene Zone 13a 
wird jedoch verzichtet. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I: für Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Wald- 
schnepfe, Weißstorch, 
Wespenbussard und ggf. 
Rohrweihe.  
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Die Teilflächen 13b und 13d 
grenzen unmittelbar an 
schutzwürdige Biotope an 
BK-4011-0159 „Laubwald 
südwestlich ABK MS Süd“, 
BK-4011-0156 „Große 
Busch“ an.  
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf schutzwür- 
dige Biotope vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Alle drei Teilflächen grenzen 
unmittelbar an Wald an. 
Teilfläche 13d wird dabei auf 
engem Raum dreiseitig von 
Wald eingefasst. 
ja Auswirkungen auf die Wald- 
flächen sind durch  Vermei- 
dungsmaßnahmen, z.B. kon- 
krete Abstände zu Waldflä- 
chen, im Genehmigungsver- 
fahren zu minimieren. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
- nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 122 von 124  
Sach- und 
Kulturgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Kirchspiellandwehr Albach- 
ten liegt teilweise innerhalb 
bzw. am Rande der Teilflä- 
che 14b. Landschagftsprä- 
gendes Objekt Nr.85 im 
Kulturlandschaftlichen 
Fachbeitrag des LWL. 
ja Hinsichtlich der linearen Bo-
dendenkmäler fordert die 
Untere Denkmalbehörde ei- 
nen Abstand von 200 m.

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 123 von 124  
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 14 – „Niederort“ 
(2 Teilflächen)  
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erholungs- 
nutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Wes- 
penbussard, Waldschnepfe, 
Weißstorch und ggf. Rohr- 
weihe. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+)

Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 124 von 124  
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Offer- 
bach) durchzogen bzw. tan- 
giert. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Land- 
schaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
z.T. strukturarmer Land- 
schaftsraum gem. Grünord- 
nung 
nein nein 
Sach- und 
Kulturgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Kirchspiellandwehr unmittel- 
bar an Teilfläche 14b an- 
grenzend. 
Sichtbeziehung zu bedeu- 
tendem Denkmal Haus Ruhr 
gemäß Kulturlandschaftli- 
chem Fachbeitrag zum Re- 
gionalplan (Nr. 194) 
ja Untere Denkmalbehörde for- 
dert Abstand zur Landwehr 
von 200m. 
 
 
 
 
Tiere / Pflanzen 
/ 
Biologische 
Vielfalt 
 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
2 Wallhecken in Teilfläche 
14a 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Waldflächen z.T. unmittelbar 
angrenzend. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Kleinflächig schutzwürdiger 
Boden (Staunässeböden) im 
Bereich der Potenzialfläche 
14a 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Beratungsverlauf (10)

09.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 2.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
14.06.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.06.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 47.1.1 Vorberatung
Zur Sitzung
29.06.2016 Rat
TOP 50.1.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (54)

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Details

Aktenzeichen
V/0407/2016
Typ
Vorlagen
Datum
12.05.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37