V/0243/2015
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen in verschiedenen Stadtbezirken in Münster für das Kalenderjahr 2015
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Beschlussvorlage
10770 Zeichen
V/0243/2015
R OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen in verschiedenen
Stadtbezirken in Münster für das Kalenderjahr 2015
Beratungsfolge
14.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
22.04.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Vorberatung
Flächenmanagement
28.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
28.04.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung Vorberatung
und E-Government
05.05.2015 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.05.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 beigefügten ordnungsbehördlichen Verord-
nungen werden beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
Dem Ordnungsamt liegen folgende genehmigungsfähige Anträge auf Freigabe von Verkaufszeiten
an Sonntagen vor:
Antrag WVH Wirtschaftsverbund Hiltrup e. V. auf Freigabe der Verkaufszeiten am
29.11.2015 (1. Advent) in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr für den Stadtbezirk Mün ster-
Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, anlässlich der Veranstaltung 10. Hiltruper Lichterfest . Die Bezirk s-
vertretung Münster -Hiltrup hat der Sonntagsöffnung am 1. Advent in ihrer Sitzung am
05.03.2015 mehrheitlich zugestimmt, deshalb ist eine erneute Beteiligung im Rahmen der
Beratung dieser Vorlage nicht erforderlich (die mit gleichem Schreiben beantragten ve r-
Vorlagen-Nr.:
V/0243/2015
Auskunft erteilt:
Frau Schulz
Ruf:
492 32 65
E-Mail:
SchulzElke@stadt-muenster.de
Datum:
01.04.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
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kaufsoffenen Sonntage 17.05.2015 und 16.08.2015 wu rden bereits in der Ratssitzung am
25.03.2015 mehrheitlich beschlossen, V/0110/2015/1. Erg.),
Antrag der Werbegemeinschaft Kinderhaus e. V. auf Freigabe der Verkaufszeiten am
20.09.2015 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster –Nord, Ortsteil
Kinderhaus, anlässlich der Veranstaltung „Flohmarkt und Familienfest“,
Antrag der Aktions - und Werbegemeinschaft Hammer Straße e. V. auf Freigabe der Ve r-
kaufszeiten am 25.10.2015 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster -
Mitte, Bereich Hammer Straße vom Ludgeriplatz bis zur Einmündung der Augustastraße,
anlässlich der Veranstaltung „Herbstsend“,
Antrag des Einzelhandelsverbandes Westfalen -Münsterland e. V. in Zusammenhang mit
der ISI Initiative Starke Innenstadt Münster auf Freigabe der Verkaufszeiten am 13.12.2015
(3. Advent) in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr für den Stadtbezirk Münster -Mitte, Al t-
stadt/Bahnhofsviertel, anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“.
Der Antragsteller weist in seinem Antrag auf Folgendes hin: „Gegebenenfalls sind die Kauf-
leute sogar bereit, den bereits genehmigten verkaufsoffenen Sonntag am 25.10.2015 z u-
gunsten eines verkaufsoffenen Adventssonntages aufzugeben.“
Die entsprechenden Anträge sind als Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7 und Anlage 8 beigefügt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in
Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für die Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Fei-
ertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Möglichkeit gem. § 6 Abs. 1 des Geset-
zes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) der Verkaufsstel-
lenöffnung an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden wurde bei-
behalten. Ergänzend neu festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von
örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist.
Im § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurde die bisherige Möglichkeit der Beschränk ung der Freigabe auf b e-
stimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige ebenfalls beibehalten. Allerdings wurde eine
Höchstzahl der zulässigen Sonn - und Feiertagsöffnungen in einer Kommune neu eingeführt. So
dürfen in einer Gemeinde insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freige-
geben werden. Außerdem wurden zusätzlich Regelungen für Adventssonntage festgelegt. Hier-
nach dürfen lediglich zwei Adventssonntage freigegeben werden. Sollte sich allerdings die Freig a-
be im Advent auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen, so darf nur ein Adventssonntag freig e-
geben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist weiterhin auf die Zeit des Hauptgotte s-
dienstes Rücksicht zu nehmen. Neu eingeführt wurde im § 6 Abs. 4 LÖG NRW, dass vor Erlass
der Rechtsverordnung zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie - und
Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind.
Außerdem wurde der § 6 um den Absatz 5 LÖG NRW erweitert. Hier sind Sonn - und Feiertage
angeführt, an denen eine Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen ist. Hierzu zählen u. a. zwei
Adventssonntage, stille Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW.
Für sämtliche beantragten Sonntagsöffnungen sind Anlässe vorhanden, die Dauer von fünf Stu n-
den wird nicht überschritten, die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt, die Kontingente von elf
Sonn- und Feiertagen innerhalb einer Gemeinde und von vier Sonntagen für die betroffene n
Stadtbezirke werden eingehalten. Das gesetzlich zulässige Kontingent von maximal zwei ve r-
kaufsoffenen Adventssonntagen wird nicht überschritten.
Für den 25.10.2015 wurden sowohl für die Zone Altstadt/Bahnhofsviertel (bereits genehmigt) als
auch für die Z one Hammer Straße (neu) zwei Anträge für denselben verkaufsoffenen Sonntag im
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Zusammenhang mit dem Herbstsend beantragt und zur Genehmigung vorgeschlagen. Da es sich
hier um eine Traditionsveranstaltung mit mehreren hunderttausend zu erwartenden Besucherinnen
und Besuchern aus Münster und dem Umland handelt, hat der Herbstsend das Potential, für die
beiden Zonen im Bereich des Stadtbezirks Münster -Mitte als Anlass im Sinne des LÖG NRW he r-
angezogen zu werden.
Für das Kalende rjahr 2015 sind bisher auf Grund bestehender Dauerverordnungen jeweils drei
Sonntage freigegeben. Zusätzlich wurden mit or dnungsbehördlicher Verordnung vom 26.09.2013
für den Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, drei Sonntage freigegeben. Außerdem
wurden mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 26.03.2015 zwei Sonntage für den Stadtb ezirk
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup freigegeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende ordnung s-
behördliche Verordnungen:
Bereits genehmigte Anträge für das Kalenderjahr 2015
Verordnung vom Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Son n-
tagsöffnung
29.06.1998 letzter Sonntag
im September
Handorfer Herbst Münster-Ost im Zusammenhang
bebauter Ortsteil
Handorf
23.05.2002 erster Son ntag
im August
Hammer Stra-
ßenfest
Münster-Mitte Hammer Straße
(Ludgeriplatz bis
Augustastraße)
19.07.2004 erster Son ntag
im Oktober
Volksfest am
Mittelpunkt des
Münsterlandes
Münster-West Gewerbegebiet
„Haus Uhlenkot-
ten“
26.09.2013 11.01.2015
03.05.2015
25.10.2015
Jazzfestival
Hansefest
Herbstsend
Münster-Mitte,
Altstadt / Bahn-
hofsviertel
Altstadt / Bahn-
hofsviertel
26.03.2015 17.05.2015
16.08.2015
22.Hiltruper
Frühlingsfest
5.Hiltruper Wein-
fest
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup
Weitere Anträge für das Kalenderjahr 2015
Antrag vom Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Sonn-
tagsöffnung
12.01.2015 29.11.2015
(1. Advent)
10. Hiltruper
Lichterfest
Münster-Hiltrup Ortsteil Hiltrup
12.02.2015 20.09.2015 Flohmarkt und
Familienfest
Münster-Nord Ortsteil Kinderhaus
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V/0243/2015
Antrag vom Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Son n-
tagsöffnung
ohne Datum, ein-
gegangen am
12.02.2015
25.10.2015 Herbstsend Münster-Mitte Bereich Hammer
Straße vom Lud-
geriplatz bis zur
Einmündung Au-
gustastraße
13.02.2015 13.12.2015
(3. Advent)
Weihnachts-
märkte
Münster-Mitte
Altstadt / Bahn-
hofsviertel
Altstadt / Bahn-
hofsviertel
Mit Schreiben vom 25.02.2015 wurde den zuständigen Stellen Gelegenheit gegeben, bis zum
16.03.2015 zu den vorliegenden Anträgen Stellung zu nehmen. Von dem Anhörrecht machten die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Ev angelische Kirchenkreis Münster und der Ein-
zelhandelsverband Westfalen-Münsterland e. V. Gebrauch. Die Stellungnahmen zu dem verkaufs-
offenen Sonntag am 1. Advent im Stadtbezirk Münster -Hiltrup lagen bereits anlässlich der B e-
schlussfassung über die Anträge für den Stadtbezirk Münster -Hiltrup vor, siehe V/0110/2015. D er
Einzelhandelsverband befürwortet die vorliegenden Anträge auf Freigabe der Verkaufszeiten. Die
seitens der Gewerkschaft und de s Evangelischen Kirchenkreises Münster erhobenen Einwände
stehen aus rechtlicher Sicht dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung en nicht entgegen.
Ebenso verhält es sich mit den Einwänden des Vorstandes des Stadtkomitees der Katholiken
Münster zu der Sonntagsöffnung im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, siehe Anlage 4 zur Beschlussvor-
lage V/0110/2015. Die Stellungnahmen aus der Anhörung vom 25.02.2015 sind als Anlage 9, An-
lage 10 und Anlage 11 beigefügt.
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem
Ladenschlussgesetz (Ratsbes chluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 , Ratsbeschluss vom
12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Ec k-
punkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu
beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnungen werden die Sonntagsöffnungen ausschließ-
lich nur für die Betriebe genehmigt, die in de n Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandels-
konzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ A: City/Innenstadt“ , „Typ B :
Stadtbereichszentrum“, „Typ C: Grundve rsorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentru m“
ausgewiesen sind. Die Antragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der Veransta l-
tung sowie die schriftliche Antragsform unter Benennung konkreter Termine sind eingehalten.
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung en zur Freigabe der Ve r-
kaufszeiten an den beantragten Sonntagen im Kalenderjahren 2015 liegen vor, so dass dem Rat
empfohlen wird, die als Anlage 1 , Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 beigefügten Verordnungen zu
beschließen.
I. V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 7
1629 Zeichen
Anlage 7 zur öffentlichen Beschlussvorlage Fr: Na an den Rat V/0243/2045 - \ AWG Hammer Strafie e.V. R AR Hammerstraße 8 Hammer Straße | == Tel 02517534 6548 H AKTIONS- UND WERBEGEMEINSCHAFT eV. Fax 0251/14482 29 hammerstrasse@rnuenster.de www.hammer-strasse-muenster.de AWG Hammer Stratie &.V. « Hammersträße 8 « 48153 Münster Andas Ordnungsamt der Stadt Münster ‚ z.H. Frau Schulz Sehr geehrte Frau Schulz, ©} zusätzlich zur Dauerverordnung zum „Hammer Strassenfest“ am 2.August 2015 beantragen wir einen zweiten verkaufsoffenen Sonntag im Jahr 2015. Wir würden uns gern an dem Antrag der ‚, Innenstadt‘ zum Herbstsend Sonntag anschließen. Wir beantragen den verkaufsoffenen Sonntag für die Geschäfte auf der Hammer Strasse ab Ludgeriplatz bis zur Höhe der Augusta Strasse. — Andiesem Sonntag besuchen sehr viele auswärtige Menschen die Stadt Münster. Viele Besucher nehmen die Parkmöglichkeiten auf der Hammer Strasse wahr. Für diese Besucher ist es nicht nachvollziehbar, dass die Kaufleute der Hammer Strasse ihre Geschäfte nicht auch öffnen dürfen. ‘ Zumindest kamen dann in der Folge häufig diesbezügliche Fragen und wir Kaufleute kamen ein wenig in Erklärungsnot. Wir möchten nicht den Eindruck erwecken, dass die Kaufleute der Hammer Strasse, sich nicht ebenfalls Kundenorientiert verhalten und sich in das positive Gesamtbild als „Einkaufsstadt“ einbringen wollen. Die Kaufleute der Hammer Strasse ‚eine der wichtigsten Einfallstrassen zur Innenstadt, möchten sich an dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag zum Herbstsend beteiligen, auch um das gemeinsame Erscheinungsbild zu unterstreichen. (1.Vorsitzender)
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 2
1317 Zeichen
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0243/2015 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2015 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Or tsteil Kinderhaus, die in den im „Einzelhan- delskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Ent wicklung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum“ und „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dürfen an dem Sonntag 20.09.2015 anlässlich der Veranstaltung „Flohmarkt und Familienfest “ jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Legende: B = Stadtbereichszentrum D = Nahbereichszentrum § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 8
5235 Zeichen
x 5
&
Anlage 8 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0243/2045
INITIATIVE
STARKE
INNENSTADT
MÜNSTER
Alter Steinweg 6-7: 48143 Münster EHV WM
Einzelhandelsverband
Einzeihandelsverband WM + Weseler Str. 316 c - 48163 Münster ,
Westfalen-Münsterland e. V.
Stadt Münster . . Geschäftsstelle Münster
Ordnungsamt/Frau Schulz Bates Münster °.
48127 Münster Tel. (0251)41416-0
‘Fax: (02 51) 4 14 16-212
Mail: : k.eksen@ehv-wm.de
Internet: www.ehv-wm .de :
St.-Nr.: 317/6960/0275
Sparkasse Münsterland Ost
{BLZ 400 501 50) Kto.-Nr. 50 195
Vorab per Fax: 0251 - 492 7794 Geschäftsstelle Dortmund
Prinz-Friedrich-Karl-Str. 26
44135 Dortmund
Münster, 13.02.2015/ek
Verkaufsoffener Sonntag gemäß $ 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW für das
Gebiet der Altstadt und der ISG Bahnhofsviertel
Hier: .
Antrag für einen verkaufsoffenen Sonntag am 13.12.2015 (3. Advent)
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr:geehrte Frau Schulz,
nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2006 dür-
fen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden
geöffnet sein ($ 6 Abs.1 LÖG NRW). Bei der Festlegung der maximal 5 Stunden Verkaufsöffnung
sind die Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen; zwei Adventssonntage, der 1. und
2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 01. Mai, der 3. Oktober und der 24. De-
zember sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW dürfen nicht freigegeben
werden ($ 6 Abs. 4LÖG NRW).
Für das Jahr 2015 hat der Rat der Stadt Münster folgende verkaufsoffenen Sonntage für den
Bereich der Altstadt und das Gebiet der ISG Bahnhofsviertel in seiner Sitzung vom 26.0.2013
genehmigt: 11.01.2015 (Jazzfestival), 03.05.2015 (Hansefest) und 25.10.2015 (Herbstsend). Die
entsprechende Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Münster vom 04.10.2013 veröffentlicht.
Tatsächlich wird an die Antragsteller - sowohl ISI wie auch den EHV — immer wieder der drin-
gende Wunsch herangetragen, einen verkaufsoffenen Adventssonntag für Münsters Innenstadt
arm nn mn nn nnnanannei nei _ -
zu beantragen. Unternehmer/innen, die von klein bis sehr groß alle Unternehmensformen ver-
treten, äußern beharrlich-diesen dringenden Wunsch. Hintergrund ist die Tatsache, dass auch
die Geschäftsleute in Münsters Innenstadt eine geringere Kundenfrequanz ausmachen. Dane-
: ben nehmen die Umsätze im Online-Handel stetig zu. IFH Köln und HDE prognostizieren für das
Jahr 2020 einen Online-Anteil am Einzelhandelsumisatz von 23,2 %. Fakt ist, dass auch eine
sicherlich sehr gute aufgestellte Stadt wie Münster um Besucher und Kunden kämpfen muss.
Die Weihnachtsmärkte In Münsters ansprechend dekorierten Innenstadt sind für viele Men-
schen ein Grund, in der Weihnachtszeit nach Münster zu kommen. Gerade für weitere Anfahr-
. ten bieten sich insoweit Samstage und Sonntage an. Während die Weihnachtsmärkte auch an
Sonntagen ihre Waren verkaufen dürfen, ist dieses dem stationären Einzelhandel, der ganzjäh-
rig zu Münsters Attraktivität beiträgt, verwehrt. Die weihnachtlich geschmückte Innenstadt wird
maßgeblich von den Kaufleuten eingebracht. Besucher, die nur an einem Adventssonntag In
Münster weilen, können nicht nachvollziehen, dass nicht wenigstens ein Adventssonntag auch
die Geschäfte der Innenstadt geöffnet haben. Studien belegen, dass Kunden, die einen Ausflug
im Advent auch mit Einkäufen verbinden möchten, nicht etwa an einem anderen Tag wieder-
kommen, sondern eher in einen anderen Ort fahren..
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben beantragen wir,
für die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/ Bahnhofsviertel, die
in dem im „Einzelhandelskonzept Münster- Leitlinien der räumlichen Entwicklung”
ausgewiesenen Standortbereich Typ A: City/Geschäftszentrum, einen verkaufsoffe-
nen Sonntag für den 13. Dezember 2015 zu genehmigen.
Münster ist das Oberzentrum des Münsterlandes. Es geht in seiner Bedeutung über die der
umliegenden Gemeinden hinaus, es zieht Besucher aus einem größeren Radius .an. Auch um
dieser oberzentralen Funktion im Wettbewerb mit anderen Kommunen und in besonderem
“ Maße dem Wettbewerb mit dem ständig verfügbaren Angebot im Internet gerecht zu werden,
erscheint es angezeigt, Münster einen verkaufsoffenen Adventssonntag zuzubilligen.
Gegegebenfalls sind die Kaufleute sogar bereit, den bereits genehmigten verkaufsoffenen Sonn-
tag am 25.10.2015 zugunsten eines verkaufsoffenen Adventssonntages aufzugeben. Damit soll
unterstrichen werden, welche Bedeutung gerade einem verkaufsoffenen Sonntag im Advent in
Zusammenhang mit den Weihnachtsmärkten in Münster beigemessen wird.
Dieser Antrag erfolgt zunächst zur Fristwahrung. Es wird diesseits davon ausgegangen, dass
noch Gesprächsbedarf vor einer Ratsentscheidung besteht. Für Fragen und Gespräche stehen
“ wir gerne zur Verfügung.
Wir bitten um antragsgemäße Entscheidung.
Eine Kopie dieses Antrages geht parallel zur Information an
. Herrn Oberbürgermeister Markus Lewe,‘ .
Nas
u‘
OD Herrn Stadtdirektor Hartwig Schultheiß,
® Herrn Stadtrat Wolfgang Heuer.
Mit freundlichen Grüßen
Ass. jur. Karin Eksen
Einzelhandelsverband
Geschäftsführerin
ee
Matthias Lückertz
Initiative Starke Innenstadt
Sprecher
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 9
7782 Zeichen
Anlage 9 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Vv/0 5 " A ö Vereinte ‘ Ei Fachbereich ande! Dienstleistungs- inzel- un: roßhandel Gewerkschaft ver.di Bezirk Münsterland + Postfach 78 70 « 48042 Münster Stadt Münster Der Oberbürgermeister Frau Schulz ORDNUNGSAMT Klemensstr.10 48127 Münster Bezirk Münsterland Geschäftsstelle Münster Johann-Krane-Weg 16 48149 Münster Telefon: 0251 - 93300-0 Telefax: 0251 - 9330044 Datum 11. März 2015 Ihre Zeichen 32.12.0100 Unsere Zeichen JR Tel.-Durchwahl 93300-12 Stellungnahme zu den Anträgen auf Genehmigung von verkaufsoffe- nen Sonntagen der Werbegemeinschaft Kinderhaus e.V. [20.09.15], Werbegemeinschaft Hammer Str. e.V.[25.10.15] EHV+ ISI [13.12.15] vom 25.02.2015 - bei uns eingegangen am 03.03.2015 Sehr geehrte Frau Schulz, da sich ihrerseits weder etwas am Procedere und unsererseits an den formalen und in- haltlichen Anforderungen, die im geänderten Ladenöffnungsgesetz NRW definiert sind, geändert hat, bleiben wir, wie in der Vergangenheit auch bei unseren Bedenken gegen die vorgenannten’Sonderöffnungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Ausnahmen nur im Inte- resse der Gewährleistung anderer Rechtsgüter mit gleich- oder höherwertigen Verfas- sungsrang zulässig. Veranstaltungen, wie beispielsweise der „Flohmarkt mit Familien- fest“, stellen eben keinen besonderen Anlass im Sinne der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts dar. Dies müssen wir auch nicht weiter erläutern. Unser Eindruck bleibt, dass so lange nach Anlässen gesucht wird bzw. diese organisiert werden, bis die Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen erreicht wird. Wie schon in der Vergangenheit orientieren wir uns bei unseren Stellungnahmen zu An- trägen bezüglich Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe am Grundgesetz, an der Verfassung des Landes NRW sowie an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Aufgrund des verfassungs-rechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes gilt ein grundsätzli- ches Öffnungsverbot für Geschäfte an Sonn- und Feiertagen. Bankverbindung: SEB Filiale Münster IBAN DE 29 40010111 1010200400 BIC ESSEDESF400 Internetadressen: www.muensterland,vardi.de e-Mail: bz.msi@verdi.de Seite 1 von3 Das ergibt sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfas- sung. „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottes- verehrung, der'seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe an- erkannt und gesetzlich geschützt“, heißt es in Art. 25 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. . An Sonntagen soll die Geschäftigkeit in-Form der Erwerbstätigkeit ruhen, damit der Ein- zelne diese Tage alleine oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktägli- chen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Das Einkaufen selbst dient nicht der seelischen Erhebung und ist damit nicht zur Verrichtung des Zwecks der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich“ (Bundesverfassungsgerichtsurteil v. 1.12.2009). -Es gibt keinen. Rechtsanspruch auf zusätzliche Verkaufssonntage. Die Kommunen können sie genehmigen’- sie müssen aber nicht. Ein Nein der Kommune zu zusätzlichen Ladenöffnungen ist rechtlich nicht angreifbar, da hier die verfassungs- rechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe verteidigt wird. Rechtsverstöße gibt es aber, wenn die Sonn- und Feiertagsruhe ohne einen entsprechenden Sachgrund verletzt wird. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sind auch bei der Formulierung des Anlassbezuges im LÖG-NRW zwingend zu beachten. Das heißt konkret: - Gesetzliche Schutzkonzepte für Sonn- und Feiertage müssen die Arbeitsruhe an diesen Tagen zur Regel erheben. “= Eine Ausnahme von dieser Regel bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes mit Verfassungsrang. . - Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinte- resse der Kunden können eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. - Je weiter die werktäglichen Öffnungsmöglichkeiten (00.00- 24.00 Uhr)und die . sonstigen Sonderöffnungsmöglichkeiten (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Ku- . rorte etc. ) in dem betreffenden Gebiet sind, umso geringer ist das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten an .$onn- und. Feiertagen und umso höher sind die Anforderungen an einen Sachgrund. - ‚Die Freigabe von mehreren Sonntagen in Folge beeinträchtigt den Sonntags- schutz in besonderem Maße. Als zuständige Gewerkschaft bleiben wir bei unserer grundsätzlichen Einstellung zur Sonntagsöffnung. Bereits in der Vergangenheit bei Öffnungszeiten bis 20.00 Uhr bestand für die Verbraucher/Innen ausreichend Zeit Einkäufe zu tätigen. Mit der Einführung des Ladenöffnungsgesetzes NRW und dem neu gefassten’Ladenöffnungsgesetz, sind nach unserer Auffassung die Öffnungszeiten ausreichend ausgedehnt worden. Nach unserer Auffassung wird der Sinn der Sonn- und Feiertage durch immer mehr Sonn- tagsöffnungen dem Konsumgedanken geopfert und das Verbot der Arbeit an diesen Ta- gen mehr und mehr aufweicht. Damit geht ein Kernstück der Gesellschaftskultur verloren und wird von der Politik preisgegeben. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsge- richtes vom 01.12.2009 stehen Sonntags- sowie der Feiertagsschutz klar vor wirtschaftli- chen Interessen. Die persönliche Gestaltung von Zeit für z. B. gottesdienstliche Feier für Familie, Freunde, Kultur und auch Vereinsleben ist besonders schützenswert und ist Bestandteil der Men- schenwürde. Vor der Gesetzeseinführung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) haben wir als Gewerkschaft ver.di sehr deutlich darauf hingewiesen, dass der Wettbe- werbsdruck noch größer wird und viele mittel-ständische Unternehmen auf dem Markt sich verabschieden müssen, da die großen Konzerne die verlängerten Öffnungszeiten als Mittel des Verdrängungswettbewerbes einsetzen werden. Der schon in der Vergangen- heit sich überbietende, verschärfte Wettbewerb geht nach unserer Auffassung zu Lasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zu Lasten der Kunden. Der Arbeitsplatzabbau im Handel wird damit auch in Münster und Umgebung vorangetrieben. Die Leistungsanforderungen an die Beschäftigten sind in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen und haben sich durch, die Einführung des Ladenöffnungsgesetzes weiter ausgebaut. Dem Kunden werden auf diese Weise fachkundige Beratung entzogen und damit unvertretbare Wartezeiten zugemutet. Wir unterstellen, dass Jede/Jeder in der Verwaltung der Stadt Münster und den Ortsteilen dieses schon selbst beim Einkauf er- lebt hat. Darüber hinaus erleben wir verstärkt, dass sich Unternehmen (aktuell seit 2013 auch Karstadt) nichtmehr an Mindeststandards, hier insbesondere in Tarifverträgen des Ein- zelhandels Nordrhein-Westfalen, halten, um sich somit auf Kosten der Beschäftigten ei- nen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Selbst die im Tarifvertrag geregelten Sonntags- /Feiertagszuschlage werden in vielen Unternehmen, insbesondere im privatisierten Ein- zelhandel, nicht mehr an die Beschäftigten weiter gegeben. Hier verschafft man sich ei- nen weiteren Wettbewerbsvorteil der zu Lasten der Unternehmen geht, die an ihren Be- schäftigten die tarifvertraglichen Regelungen weitergeben. Aus unserer Sicht und aus Sicht unserer Mitglieder haben wir ausreichend Gründe vorge- tragen, um sich gegen jegliche Sonntagsöffnung auszusprechen. Auch oder gerade die Stadt Münster und der Rat sind in erster Linie ihren Bürgerinnen und Bürgern verant- wortlich und nicht nur Werbe- und Interessengemeinschaften. Wir gehen davon aus, dass die Stadt Münster keine Rund-um-die-Uhr Gesellschaft will und den grenzenlosen Möglichkeiten des Konsums auch Grenzen aufzeigt. i Mit freundlichen Grüßen ver.di Bezirk Münsterland Fachbereich 12 - Handel 1 Aeb-Vanige Ursula Jacob-Reisinger -Gewerkschaftssekretärin-
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 11
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EHV WM
Einzelhandelsverband
Einzelhandelsverband WM - Weseler Str. 316 c - 48163 Münster “
j . j Westfalen-Münsterland e. V.
Geschäftsstelle Münster
Weseler Str. 316 c
Stadt Münster
48163 Münster
' 48127 Münster
Te . (0251)41416-0
Fax: (02 51) 414 16-9 18
Mail: k.eksen@ehv-wm.de
Internet:: www.ehv-wm.de
Steuer-Nr. 317/5960/0275
Sparkasse Münsterland Ost
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Geschäftsstelle Dortmund
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LÖG NRW Münster, 16.03.2015/ek
Anhörung zu verkaufsoffenen Sonntagen
Anträge für Kinderhaus und Hammer Straße
Sehr geehrte Frau Schulz,
sehr geehrte Damen und Herren,
zu den Anträgen der Werbegemeinschaft Kinderhaus, einen verkaufsoffenen Sonntag am
20.09.2015 aus Anlass der Veranstaltung „Flohmarkt und Familienfest“ und der Aktions- und
Werbegemeinschaft Hammer Straße:, 'einen verkaufsoffenen Sonntag für den 25.10.2015 aus
Anlass des „Herbstsend“ zu genehmeigen, werden diesseits keine Bedenken erhoben.
Dr
Gerade angesichts des. starken Einflusses des Online-Handels begrüßen wir Aktivitäten, Kun-
den an Tagen, an denen besondere Aktionen in einer Stadt oder einem Stadtteil stattfinden,
durch besondere Verkaufsöffnungen zu begleiten. Solche Aktivitäten sind aus unserer Sicht
wichtige Kundenbindungs- und Kundengewinnungsinstrumente für den stationären Einzel-
handel. Die Zeiten liegen mit 13:00 — 18:00 Uhr jeweils im zugelassenen Zeitfenster. Wir ge-
hen davon aus, dass die Veranstaltungen geeignet sind, Kunden auch von weiter her nach
Kinderhaus beziehungsweise in’die Hammer Straße zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ass. jur. Karin Eksen
Geschäftsführerin
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 5
5531 Zeichen
| Der Oberkörgermelster |
Ordnungsamt
Wirischoftsverhund Hiltrup e.V. - Postfach 480344 - 48080 Münster
Stadt Münster
Ordnungsamt / Frau Schulz
48127 Münster
Münster, 12.01.2015
Verkaufsoffener Sonntag gemäß $ 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW
Hier: Antrag für 17.05.2015 ‚16.08.2015 und 29.11.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
"Sehr geehrte Frau Schulz,
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben haben sich die Mitglieder des
Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. dahingehend verständigt, für das Jahr 2015 drei
verkaufsoffene Sonntage jeweils für die Dauer von 5 Stunden (13-18Uhr) für Hiltrup
zu beantragen:
1. Sonntag, 17.05.2015, 13-18Uhr
im Rahmen des 22. Hiltruper Frühlingsfestes
2. Sonntag, 16.08.2015, 13-18Uhr
im Rahmen des 5. Hiltruper Weinfestes
3. Sonntag, 29.11.2015, 13-18Uhr
im Rahmen des 10. Hiltruper Lichterfestes
‚Hiltrup ist ein attraktiver Stadtteil Münsters, der sich nicht nur als Wohnstandort
großer Beliebtheit erfreut, sondern auch. ein beliebter Einkaufsstandort, nicht nur für
die Hiltruper Bürger und Bürgerinnen, ist. Die Kaufleute wie auch die sonstigen
Gewerbetreibenden in Hiltrup sind sehr bemüht durch ein attraktives Angebot die
Beliebtheit des Stadtteils zu erhalten und weiter auszubauen. Auch die Events in
Zusammenhang mit verkaufsoffenen Sonntagen erfreuen sich großer Beliebtheit weit
über die eigenen Stadtgrenzen hinaus.
Die verkaufsoffenen Sonntage haben jeweils ein Motto, das sich als „roter Faden“
bewährt hat und dazu beiträgt, dass sich das jeweilige Event als Stadtteilfest und nicht
als Aneinanderreihung verschiedener Einzelveranstaltungen diverser Akteure
wahrgenommen wird.
Sonntag, 17.05.2015
22. Hiltruper Frühlingsfest
Das Hiltruper Frühlingsfest hat bereits eine mehrjährige Tradition und ist immer
wieder ein besonderer Anziehungspunkt für Hiltruper Bürger wie auch solche aus dem
Umland oder aus anderen Stadtteilen Münsters. Es findet traditionell über 2 Tage statt,
in 2015 am Samstag, den 16.05. und Sonntag, den 17.05.2015. Es ist ein Straßenfest
mit 2 tägigem Vollprogramm. Auf 3 Bühnen werden Shows stattfinden. Es wird ein
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Postanschrift
Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V.
Postfuch 48.03 46
48080 Münster
Hansestraße 27-29
48165 Münster-Hilttup
Fon 0250) 41 78
Fox 0250128176
wuw.whsv.de
inio@wh-av.de
„Der Vorstand:
Torben Fleischer
(Vorstondssprecher)
Postbank Finanzberatung AG
BHW Bausparkasse AG
Hoffmannvon-Fallersiaben-Weg 85
48165 MünsterHitup
Joachim Schiling
Getränke Roth
Honsestraße 27.29
48165 MönsterHiltrup
Oliver Ahlors
LWMSeivicehiro
An der Alten Kirche 2
48165 MünstorHilttup
Bankverbindung:
Volksbank Münster 66
{BEZ 401 600 50) 100 59 15.306
Armtsgericht Münster VR 4751
St-Nr. 336/5810/363
. "der Vorstand- - {
großartiges Programm für Kinder mit vielen Ausstellungen und Aktionen rund um das
Thema Familie geben.
Da das Frühlingsfest eine etablierte Veranstaltung ist, ist mit einem großen Zulauf auch von
außerhalb zu rechnen. j
Sonntag, 16.08.2015
5. Hiltruper Weinfest
Wie auch in den letzten Jahren wollen wir das Weinfest in 5. Auflage feiern. Die
Erfolge und Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass dieses Fest mit seinen
kulinarischen Köstlichkeiten passend zum und rund um das Thema Wein die Hiltruper
Bürgerinnen und Bürger in sommerlicher Atmosphäre unterhält und begeistert.
Zusätzlich sorgt dafür die Live Musik auf der Bühne an der St. Clemenskirche.
Das Motto „Genuss für alle Sinne“ findet nicht nur auf dem Weinfest an der
St. Clemenskirche statt, sondern zieht sich über die komplette Marktallee. Unsere
Mitglieder und Kaufleute begeistern auch hier die Besucher an zwei Tagen mit
besonderen Aktionen und außergewöhnlichem Ambiente.
Sonntag, 29.11.2015
Lichterfest
Am 29.11.2014 hat zum 9. mal das Hiltruper Lichterfest statt gefunden. Dabei wurde es zum
2 mal durch den Landlust Winterzauber des Landwirtschaftsverlages und zum ersten mal
“ durch den neu eröffneten Hiltruper Kulturbahnhof begleitet. Die Zusammenarbeit hat sofort
Früchte getragen und ist zu einem sehr erfolgreichen Fest mit stark überregionalem Zulauf
vom Niederrhein bis Ostwestfalen und zur holländischen Grenze geworden. -
Das Zusammenführen dieser Veranstaltungen ergab in der Wahrnehmung aller Hiltruper
Bürger und auswärtiger Besucher eine besondere Attraktivität für den Stadtteil Hiltrup.
Unter diesem Aspekt ist in diesem Jahr ebenfalls ein gemeinsamer Termin für diese
Veranstaltung am 28.+29.11.2015 geplant. Da die Hiltruper Einkaufsvielfalt über die Maße
hinaus durch Ihre vielen inhabergeführten Geschäfte lebt, ist es wichtig, diese in Ihrer Arbeit
„ und Ihrem Bestreben für Hiltrup, mit einem verkaufsoffenen Sonntag zu unterstützen.
Der Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. ist mit seinen Mitgliedern bemüht, die
Attraktivität dieses bedeutenden Stadtteils Münsters zu stützen und zu fördern. Für
die Identifizierung der Bürger mit Ihrem Stadtteil sehen wir soiche Feste als
unverzichtbaren Bestandteil än. Der mit derartigen Festen verbundene Aufwand ist
jedoch nur zu rechtfertigen, wenn die örtlichen Einzelhändler sich auch mittels einer
Verkaufsöffnung an diesen Events beteiligen können. Gerade für auswärtige Besucher
ist die Kombination der Einkaufsmöglichkeit.mit dem besonderen Flair eines
. Stadtteilfestes eine besondere Attraktivität.
‚ Wir bitten Sie, unserem Antrag für drei verkaufsoffene Sonntage, zu zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
WVH Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V.
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Torben Fleischer Joachjin Sc#illing
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 3
1395 Zeichen
Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0243/2015 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Hammer Straße, am 25.10.2015 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns- ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, i m Bereich der Hammer Straße vom Lud- geriplatz bis zur Einmündung der Augustastraße, die in dem im Einzelhandelskonzept Münster – Leitlinien der räumlichen Entwicklung ausgewiesen Standortbereich „Typ B: Stadtbereichszentrum“ liegen, dürfen an dem Sonntag 25.10.2015 anlässlich der Veranstaltung „H erbstsend“ jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein . Legende: Typ B: Stadtbereichszentrum (Teilbereich) § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. B
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 6
1705 Zeichen
Va Anlage 6 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0243/2015 Zentrum Kinderhaus mittendrin. Werbegemeinschaft Kinderhaus e.V. Werbegemeinschaft Kinderhaus « Postfach 150153 ® 48061 Münster Der Oberbürgermeister Oraannneamt Stadt Münster Ordnungsamt z. Hd. Frau Schülz über Bezirksverwaltungsstelle Nord 2) Antrag Verkaufsoffener Sonntag: 20.9.2015 Sehr geehrte Frau Schulz, am 20.09.2015 veranstaltet das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt : Münster einen großen Flohmarkt rund um das Bürgerhaus in Verbindung mit einem Fest (evil. städtische Zentralveranstaltung zum Weltkindertag) für die ganze Familie. In der Planung sind mehr als 200 Flohmarktstände von privaten Verkäufern. Ein Rahmenprogramm mit Kletteraktionen und Soccer Cage, sowie mehreren Kinderbelustigungsständen runden das Programm ab. Am Gesamtnachmittag werden bis zu 4000 Besucher erwartet. Es werden erfahrungsgemäß nicht nur Gäste und Flohmarktbeschicker aus Kinderhaus teilnehmen, sondern ebenso Gäste aus anderen Stadtteilen und dem näheren Umland. Parallel findet an diesem Tag im Stadtteil auch das große Erntedankfest von ' Westfalenfleiß auf dem Gut Kinderhaus am Max-Klemens-Kanal statt. Zur Versorgung der Gäste beantrage ich hiermit einen „Verkaufsoffenen Sonntag" von 13 % bis hr ® / Mit/freundlichen Grüßen ji Kope 32.11.01 Berthold Ostlinnin j 9 32.12. 2> AG Werbegsmeinschaft Kinderhaus e.V. Vorsitzender: Berthold Ostlinning Stellv. Vorsitzender: Klaus Bell Sparkasse Münsterland Ost Postfach 150153 Tel.: 0251/9 2109-0, Fax: 0251/92109-26 Tel. 0251216223, Fax: 0251/2162422 BLZ 40050150 48061 Münster E-Mail: info@ostlinning.de E-Mail: bsil.muenster@t-online.de Konto 9003005
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 4
1226 Zeichen
Anlage 4 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0243/2015 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, am 13.12.2015 (3. Advent) Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, A ltstadt/Bahnhofsviertel, die in dem im „Einzel- handelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich „Typ A: City/Innenstadt“ liegen, dürfen an dem Sonntag 13.12.2015 (3.Advent) anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte“ jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 1
1646 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0243/2015 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am 29.11.2015 (1. Advent) Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns- ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Einzelhandels- konzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwick lung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum“, „Typ C: Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dürfen an dem Sonntag 29.11.2015 (1. Advent) anlässlich der Vera nstaltung „10. Hiltruper Lichterfest“ jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein . Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Hiltrup-West (Meesenstiege) Hiltrup-Mitte (Marktallee) Legende: Typ B: Stadtbereichszentrum Typ C: Grundversorgungszentrum Typ D: Nahbereichszentrum Hiltrup-Ost (Osttor) Hiltrup -Ost (Am Roggenkamp)
Vorlage Nr. 243-2015, Anlage 10
3437 Zeichen
Anlage 10 zur, öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0243/ 2015 2 Superintendentur + Postfach 3046 - 48016 Münster “ Stadt Münster -Ordnungsamt- 'z. Hd. Frau Schulz Klemensstraße 10 438143 Münster Münster, 11. März 2015 Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten Freigabe von Verkaufszeiten an Sonntagen gem. 8 6 LÖG NRW Anhörung gem. $ 6 Abs. 4 LÖG NRW Stellungnahme des Ev. Kirchenkreises Münster Wir begrüßen die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und danken dem Rat der Stadt Münster für ‚alle bisherigen Bemühungen, diesem den Rang einzuräumen, der ihm als kulturelle und geschichtliche, als soziale und religiöse, nicht zuletzt als _ christlich-humanistische Errungenschaft gebührt. Sonn- und Feiertag sind in unserer Verfassung ‘geschützt: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ (Art. 140). Das Bundesverfassungsgericht legt in seinem Urteil vom 1.12.2009 unmissverständlich — und besonders im Hinblick auf die Adventssonntage - dar, dass bloße wirtschaftliche Interessen und das „Shoppinginteresse“ der Kunden grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen von der Arbeitsruhe zu rechtfertigen. Im erneuten Antrag des Einzelhandelsverbandes Westfalen- Münsterland e.V. können wir keinen dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund, der eine Ausnahme rechtfertigte, erkennen. Auch haben sich für uns in der Debatte keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die uns zu einer Revision unserer bisherigen Überzeugungen führen könnte. 2. o*. Ber 5 c Ö oO je S E er © Q ee} 7) 2 [=] F Evangelischer Kirchenkreis Münster Superintendentin Meike Friedrich An der Apostelkirche 3 48143 Münster Postfach 3046 48016 Münster Ruf (02 51) 510 28-200 Fax (02 51) 510 28-9200 meike friedrich@ev- kirchenkreis-muenster,de www.ev-kirchenkreis- muenster.de u Wir geben zu bedenken, dass - der freie Sonntag die Freiheit des Menschen von einer rein ökonomisch orientierten Lebensweise verkörpert. Zum Menschsein gehört mehr als Produzieren und Konsumieren. - Eine Gesellschaft - gerade in einer immer hektischer werdenden Zeit - verlässliche gemeinsame Zeiten braucht, die den üblichen Arbeitsrhythmus unterbrechen und frei gehalten werden für die Gestaltung des Familienlebens, zur Förderung. von Sozialbeziehungen und zur Pflege gesellschaftlicher, sportlicher, . kultureller und nicht zuletzt auch religiöser Aktivitäten. - Für jeden Menschen und für jede Gesellschaft der Rhythmus von Arbeit und Ruhe, Anspannung und Ausspannung, Gefordertsein und Sich-Fallenlassen, Werktag und Sonntag lebensnotwenig ist. Missachtung dieses natürlichen Wechsels lässt den Einzelnen wie die Gemeinschaft seelisch und körperlich erkranken. - Die Adventszeit aus christlicher Sicht eine Zeit der Besinnung, des Innehaltens und der Umkehr ist. Gerade wegen der fortschreitenden Kommerzialisierung der vorweihnachtlichen Zeit und wegen der besonderen Belastungen der Beschäftigten im Weihnachtsgeschäft halten wir es für dringend geboten, die Öffnung der Läden an den Adventssonntagen nicht zu gestatten. Aus den genannten Gründen und um der weitern Aushöhlung des Sonntagsschutzes zu wehren, können wir dem Antrag des Einzelhandels Westfalen-Münsterland nicht zustimmen und bitten, diesen abzulehnen. Meike Friedrich Martin Mustroph Superintendentin Münster-Allianz für den : arbeitsfreien Sonntag
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (16)
- Hammer Straße
- Augustastraße
- Hansestraße 27
- Marktallee
- Weseler Straße 316c
- Klemensstraße 10
- Ludgeriplatz
- Johann-Krane-Weg 16
- Alter Steinweg 6
- An der Alten Kirche 2
- Am Roggenkamp
- An der Apostelkirche 3
- Am Max-Klemens-Kanal
- Meesenstiege
- Kinderhaus 4v
- Osttor
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Details
- Aktenzeichen
- V/0243/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37