V/0695/2016
Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM GmbH) und der RVM Verkehrsdienst GmbH, Westf. Verkehrsgemeinschaft (WVG) mbH:
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Anlage 3_Gesellschaftsvertrag WVG - Synopse
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Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der „ Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH “ Handelsregister Amtsgericht Münster HRB 461 graue Markierung: Änderungen Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH. 2. Sitz der Gesellschaft ist Münster. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 1 unverändert § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW in den Verkehrsgebieten der Gesellschafter sowie die Koordinierung und Rationalisierung der operativ tätigen Verkehrsunternehmen (im Folgenden nur Verkehrsunternehmen genannt). Hierzu übernimmt das Unternehmen als Servicegesellschaft insbesondere die Geschäftsbesorgung für kaufmännische und betriebliche Managementaufgaben für die Verkehrs-unternehmen, d.h. die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG), die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU), die Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) sowie sämtliche Tochtergesell- § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung un d Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW in den Verkehrsgebieten der Gesellschafter sowie die Koordinierung und Rationalisierung der operativ tätigen Verkehrsunternehmen (im Folgenden nur Verkehrsunternehmen genannt). Hierzu übernimmt das Unternehmen als Servicegesellschaft insbesondere die Geschäftsbesorgung für kaufmännische und betriebliche Managementaufgaben für die Verkehrs-unternehmen, d.h. die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG), die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU), die Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) sowie sämtliche Tochtergesell- schaften, mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie im Namen und auf Rechnung eines jeden Unternehmens. Darüber hinaus kann sie jene Geschäftsbesorgung für weitere Verkehrsunternehmen übernehmen. Streichung des Wortes „insbesondere“ aufgrund Empfehlung der Bezirksregierung Münster - 2 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung schaften, mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie im Namen und auf Rechnung eines jeden Unternehmens. Darüber hinaus kann sie jene Geschäftsbesorgung für weitere Verkehrsunternehmen übernehmen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck insbesondere unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung in den Verkehrsgebieten der Gesellschafter nach kaufmännischen Grundsätzen aus. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 108 Abs. 3 und § 109 GO NRW zu verfahren. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maß nahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck insbesondere unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung in den Verkehrsgebieten der Gesellschafter nach kaufmännischen Grundsätzen aus. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 108 Abs. 3 und § 109 GO NRW zu verfahren. Streichung des Wortes „insbesondere“ aufgrund Empfehlung der Bezirksregierung Münster § 3 Gesellschaftskapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2.214.500 EUR. 2. Die Geschäftsanteile müssen mindestens 1 EUR betragen und auf volle EUR lauten. 3. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. § 3 unverändert § 4 Kosten der Gesellschaft 1. Die Kosten der Gesellschaft für die Geschäftsbesorgung nach § 2 werden von § 4 unverändert - 3 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung den Verkehrsunternehmen getragen. Einzelheiten hierzu werden jeweils in einem gesonderten Geschäfts-besorgungsvertrag geregelt. § 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Aufsichtsrat, 3. Gesellschafterversammlung. § 5 unverändert § 6 Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer bestimmt die Gesellschafterversammlung. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt e r die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. 3. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und Befrei- ung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidatoren. 4. Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, aufsichtsbehördlichen An- ordnungen, diesem Gesellschaftsvertrag, einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder Weisungen der Gesellschafterversammlung ergeben. § 6 unverändert - 4 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung § 7 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. 2. Sie sollen den Aufsichtsräten der Verkehrsunternehmen angehören, die Repräsentanz der die Gesellschafter tragenden Kreise gewährleisten und werden von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW nach folgenden Maßgaben bestimmt: die RVM erhält 4 Sitze, die RLG erhält 3 Sitze, die VKU erhält zwei Sitze und die WLE erhält einen Sitz im Aufsichtsrat. 3. Fünf Aufsichtsratsmitglieder werden von den Arbeitnehmern wie folgt bestimmt und durch Mitteilung des Betriebsrates in den Aufsichtsrat entsendet: Die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten der Verkehrsunternehmen wählen aus ihrer Mitte je ein Aufsichtsratsmitglied. Der Betriebsrat der Gesellschaft wählt aus seiner Mitte 1 weiteres Aufsichtsratsmitglied. 4. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Gebietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, nach Maßgabe von Abs. 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden § 7 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 18 Mitgliedern. 2. Sie sollen den Aufsichtsräten der Verkehrsuntern ehmen angehören, die Repräsentanz der die Gesellschafter tragenden Kreise gewährleist en und werden von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW nach folgenden Maßgaben bestimmt. : die RVM erhält 4 Sitze, die RLG erhält 3 Sitze, die VKU erhält zwei Sitze und die WLE erhält einen Sitz im Aufsichtsrat. 3. Fünf Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von de n Arbeitnehmern wie folgt bestimmt und durch Mitteilung des Betriebsrates aus einer vo n den Arbeitnehmern gewählten Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in s einer jeweils gültigen Fassung in den Aufsichtsrat entsendet. Die Arbeitnehmervert reter in den Aufsichtsräten der Verkehrsunternehmen wählen aus ihrer Mitte je ein A ufsichtsratsmitglied. Der Betriebsrat der Gesellschaft wählt aus seiner Mitte 1 weiteres Aufsichtsratsmitglied. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei Mandate mit WVG-Arbeitnehmern und jeweils ein Mandat mit Arbeitnehmern der Verkehrsunternehme n RVM, RLG, VKU und WLE besetzt werden. 4. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Geb ietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, nach Maßgabe von Abs. 2 Mitglieder in d en Aufsichtsrat zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzus chlagen. Diese unterliegen den Weisungen und Beschlüssen ihrer jeweiligen Vertretu ngskörperschaft. Für die Arbeit- Aufstockung auf 18 Mitglieder Begründung: Es sollen vereinbarungs- gemäß im Aufsichtsrat mind. 2 aus der WVG und je ein Mitglied aus den 4 operativen Unternehmen (insgesamt 6 AN) vertreten sein. Die Erhöhung der AN-Vertreter auf 6 führt auch zu einer Erhöhung der AR-Mitglieder von 10 auf 12 (1/3 zu 2/3). Die Verteilung der restlichen 12 Mandate auf RVM, RLG, VKU und WLE erfolgt im Rahmen eines diesbezügl. Gesellschafterbeschlusses in der Sitzung, in der die Änderung des Gesellschafts- vertrages beschlossen wird. Neuregelgung/Ergänzung von § 108a GO NRW i.d.F. vom 28.01.2015 - 5 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Diese unterliegen den Weisungen und Beschlüssen ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft. 5. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sämtliche Mitglieder entsandt sind. Die Vertretungskörperschaft einer Gebietskörperschaft ist für den Gesellschafter berechtigt, alle oder einige der von ihr in den Aufsichtsrat entsandten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates jederzeit abzuberufen, sofern gleichzeitig entsprechende neue Mitglieder in den Aufsichtsrat entsendet werden. 6. Die Amtszeit eines entsandten Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit seiner Entsendung und endet mit dem Tag seiner Abberufung durch den entsendenden Gesellschafter bzw. die Arbeitnehmer, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder dem Tod des Aufsichtsratsmitgliedes. 7. Über die Regelungen gemäß Abs. 5 und 6 hinaus endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Entsendung der Vertretungskörperschaft einer über die Verkehrsunternehmen beteiligten Gebietskörperschaft angehört hat, auch mit seinem Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft beziehungsweise dem Ende der Wahlperiode der ihn bestellenden Vertretungskörperschaft. Das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort. 8. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorsitzenden, der jeweils einem der die Verkehrsunternehmen tragenden Kreise nehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 5. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sä mtliche Mitglieder entsandt sind. Die Vertretungskörperschaft einer Gebietskörperschaft i st für den Gesellschafter berechtigt, alle oder einige der von ihr in den Aufsichtsrat en tsandten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates jederzeit abzuberufen, sofern gleich zeitig entsprechende neue Mitglieder in den Aufsichtsrat entsendet werden. Für die Arbei tnehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 6. Die Amtszeit eines entsandten Aufsichtsratsmitgl iedes beginnt mit seiner Entsendung und endet mit dem Tag seiner Abberufung durch den e ntsendenden Gesellschafter bzw. die Arbeitnehmer, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder dem Tod des Aufsichtsratsmitgliedes. 7. Über die Regelungen gemäß Abs. 5 und 6 hinaus en det die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Entsen dung der Vertretungskörperschaft einer über die Verkehrsunternehmen beteiligten Gebi etskörperschaft angehört hat, auch mit seinem Ausscheiden aus der Vertretungskörpersch aft beziehungsweise dem Ende der Wahlperiode der ihn bestellenden Vertretungskör perschaft. Die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter endet mit der Wahlperiode der sie bestellenden Vertretungskörperschaften. Das ausscheidende Aufsic htsratsmitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort. 8. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen neu en Vorsitzenden, der jeweils einem der die Verkehrsunternehmen tragenden Kreise angehört u nd rollierend von den Gesellschaftern gestellt wird. Zudem wählt der Aufsichtsrat zwei Stellvertreter aus seiner siehe oben siehe oben siehe oben Klarstellende Regelung - 6 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung angehört und rollierend von den Gesellschaftern gestellt wird. Zudem wählt der Aufsichtsrat zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. 9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen eine pauschalierte Entschädigung, die die Gesellschafter- versammlung festlegt. Daneben werden die anfallenden Fahrtkosten erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. Mitte. 9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zur A bgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen eine pauschalierte Entschädigung, die die Gesellschafterversammlung festlegt. Daneben werden die anfallenden Fahrtkosten erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. § 8 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat ist mindestens zweimal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung in der Regel unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden, von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail einzuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen werden. Der Aufsichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn 6 Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung verlangen. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurden und mindestens die Hälfte - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäfts- führung eine Folgesitzung einzuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der § 8 unverändert - 7 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung Aufsichtsrat in jedem Fall beschlussfähig ist. 3. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsehen, beschließt der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden grundsätzlich in der Aufsichtsratssitzung gefasst. Die Beschlüsse der Aufsichtsrats- mitglieder können auch außerhalb der Aufsichtsratssitzung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen (E-Mail, Telefax und/oder Telefon) erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. mündliche und schriftliche/textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustimmung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder zu einer Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen gilt als erteilt, wenn der jedem Aufsichtsratsmitglied übermittelten Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Aufsichtsratssitzung beabsichtigte Beschluss- fassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. 5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das verhindert ist an einer Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen, ist berechtigt, ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates zur Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch zu ermächtigen. Mit der Ermächtigung muss das Stimmverhalten festgelegt werden. Die - 8 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung Ermächtigung gilt nicht für Abstimmungen, für die das Stimmverhalten nicht festgelegt wurde. 6. Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll den Aufsichtsräten innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 4 durch Brief, Telefax oder E-Mail übersandt werden. § 9 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. 2. Zu folgenden Angelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen unmittelbar für und gegen die Gesellschaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die die Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen treffen will oder soweit die Maßnahmen zur Umsetzung einer Handlung der Geschäftsführung bedürfen, ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Bauvorhaben, deren Wert 50.000 EUR überschreiten, b) Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- und Pachtverträgen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, c) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Sicherheiten, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, § 9 unverändert - 9 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung sowie Abschluss aller Arten von Derivatgeschäften, d) Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert jeweils 50.000 EUR übersteigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, e) Gewährung dauerhafter außertariflicher Leistungen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind. 3. Der Aufsichtsrat kann weitere Maßnahmen bestimmen, für die die Geschäftsführung seiner vorherigen Zustimmung bedarf. §10 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf oder auf Verlangen eines Gesellschafters, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden, von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail einzuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen werden. 2. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer der beiden Stellvertreter. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurde und mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist § 10 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf od er auf Verlangen eines Gesellschafters, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden, von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail einzuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen werden. 2. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer der beiden Stellvertreter. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig , wenn ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurde und mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäftsführung eine Folgeversammlung einzuberufen mit dem Hinweis, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist. - 10 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäftsführung eine Folgeversammlung einzuberufen mit dem Hinweis, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist. 4. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsehen, beschließt die Gesellschafter- versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je 1 EUR eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschaftervertreter können ihre Stimmrechte nur einheitlich ausüben. 5. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Gebietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, Gesellschaftervertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunter- nehmen vorzuschlagen. Diese sind an die Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft gebunden. Auf Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 6. Ein Gesellschaftervertreter kann sich jederzeit durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person in der Gesellschafter- versammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist dort zu hinterlegen. 7. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die Beschlussfassung der Gesellschafter kann auch außerhalb der Gesellschafter- versammlung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikations- 4. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertr ag nichts Abweichendes vorsehen, beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je 1 EUR eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschaftervertreter können ihre Stimmrechte nur einheitlich ausüben. 5. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Geb ietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, Gesellschaftervertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Diese sind an die Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft gebunden. Auf Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 6. Ein Gesellschaftervertreter kann sich jederzeit durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist dort zu hinterlegen. 7. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die Beschlussfassung der Gesellschafter kann auch außerhalb der Gesellschafterversammlung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen (E-Mail, Telefax und/oder Telefon) erfolgen, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. mündliche und schriftliche/textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustimmung der Gesellschafter zu einer Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Schreibfehler wurde berichtigt - 11 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung einrichtungen (E-Mail, Telefax und/oder Telefon) erfolgen, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. mündliche oder schriftliche/textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustimmung der Gesellschafter zu einer Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen gilt als erteilt, wenn der jedem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Gesellschafterversammlung beabsichtigte Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. 8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll den Gesellschaftervertretern innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Brief, Telefax oder E-Mail übersandt werden. 9. Die Gesellschaftervertreter erhalten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen eine pauschalierte Entschädigung, die die Gesellschafter- versammlung festlegt. Daneben werden anfallende Fahrtkosten erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. 10. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht als Gäste ohne Stimmrecht an der Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen gilt als erteilt, wenn der jedem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Gesellschafterversammlung beabsichtigte Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. 8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Nied erschrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll den Gesellschaftervertretern innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Brief, Telefax oder E-Mail übersandt werden. 9. Die Gesellschaftervertreter erhalten zur Abgeltu ng der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen eine pauschalierte Entschädi gung, die die Gesellschafter- versammlung festlegt. Daneben werden anfallende Fah rtkosten erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. 10. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht a ls Gäste ohne Stimmrecht an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. - 12 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung Gesellschafterversammlung teilzunehmen. §11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Zu nachfolgenden Angelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen unmittelbar für und gegen die Gesellschaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, welche die Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen treffen will oder soweit es sich um Maßnahmen handelt, zu deren Umsetzung es einer Handlung der Geschäftsführung bedarf, ist die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich: a) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, b) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführer, c) Wahl des Abschlussprüfers, d) Genehmigung des Wirtschaftsplans, e) Aufteilung der Kosten der Gesellschaft gemäß § 4, f) Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages, g) Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, h) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen oder Teilen davon, i) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon sowie Übergang von Geschäftsanteilen § 11 unverändert - 13 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung oder Teilen davon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz, j) Übertragung des Unternehmens an Dritte, k) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG, l) Auflösung der Gesellschaft, m) Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung, n) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, o) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen, wobei möglichst Personenidentität zwischen diesen und den Geschäftsführern und Prokuristen der angeschlossenen Verkehrsunternehmen zu wahren ist, p) Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer mit der Festlegung des Geschäftsverteilungsplanes, q) Weisungen an die Geschäftsführung in Geschäftsführungs-angelegenheiten. 2. Für die Beschlussfassung zu den Angelegenheiten nach Ziff. 1 ist jeweils eine Mehrheit von 90 % des vertretenen Gesellschaftskapitals erforderlich. 3. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Maßnahmen bestimmen, für die die Geschäftsführung ihrer vorherigen Zustimmung bedarf. - 14 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung §12 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung, Transparenz, Planung 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung im Sinne von § 108 Abs. 3 GO NRW Stellung zu nehmen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 3. Die Gesellschafter haben bis spätestens zum Ablauf der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 4. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die §12 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung, Transparenz, Planung 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Ges chäftsführung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechen d den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dr itten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussp rüfer vorzulegen. Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwe cksetzung und zur Zweckerreichung im Sinne von § 108 Abs. 3 GO NRW Stellung zu nehmen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, de n Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich n ach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorz ulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 3. Die Gesellschafter haben bis spätestens zum Abla uf der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabs chlusses und die Ergebnisverwendung für das vorangegangene Geschäfts jahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für s eine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 4. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechen d den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dr itten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrunds ätzegesetz erstrecken. Den Gesellschaftern stehen - unbeschadet der Rechte aus § 51 a GmbHG - die Befugnisse - 15 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erstrecken. Den Gesellschaftern stehen - unbeschadet der Rechte aus § 51 a GmbHG - die Befugnisse gemäß § 112 GO NRW zu. 5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellschaftern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW benötigt werden, form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte werden erteilt. 6. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Im Übrigen wird die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht ortsüblich gem. § 4 BekanntmachungsVO bekannt gemacht, gleichzeitig werden der Jahresabschluss und der Lagebericht im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft ausgelegt und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung und Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen. 7. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Dies gilt erstmals für den Anhang des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010. 8. Die Gesellschaft stellt für jedes gemäß § 112 GO NRW zu. 5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellsc haftern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW benötigt werden, form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte werden erteilt. 6. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet si ch nach den für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dr itten Buches des Handelsgesetzbuches. Im Übrigen wird die Feststellu ng des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der P rüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht ortsüblich gem. § 4 Bekanntmach ungsVO bekannt gemacht, gleichzeitig werden der Jahresabschluss und der Lag ebericht im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft ausgelegt und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten; in der Bekann tmachung ist auf die Auslegung und Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen. Darüber hinaus gelten die Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1 c GO NRW. 7. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabsch luss die Angaben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Dies gilt erstmals für den Anhang des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010. 8. Die Gesellschaft stellt für jedes Wirtschaftsjah r einen Wirtschaftsplan auf. Sie legt klarstellende Formulierung Streichung des Satzes, da Nennung des Gültigkeitsbeginns entbehrlich - 16 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Sie legt gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde und bringt diese den Gesellschaftervertretern zur Kenntnis. gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW der Wirtschaftsfüh rung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde und bringt diese den Gesellschaftervertretern zur Kenntnis. §13 Gewinnverteilung Die Gewinnverteilung erfolgt gem. § 29 GmbH-Gesetz oder aufgrund eines anderslautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. § 13 unverändert §14 Gleichstellung Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des LGG NRW zu beachten. Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten sowohl für die weibliche als auch für die männliche Form. § 14 unverändert § 15 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form und Mehrheitserfordernisse durch Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. 2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im § 15 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksa m oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form und Mehrheitserfordernisse durch Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. 2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, sowe it gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger bzw. im Amtsblatt der Stadt Münster. Ergänzende Formulierung - 17 - Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 22. Dezember 2010 Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016 Begründung / Erläuterung elektronischen Bundesanzeiger.
Beschlussvorlage
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V/0695/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM GmbH) und der RVM Verkehrsdienst GmbH, Westf. Verkehrsgemeinschaft (WVG) mbH: Anpassung der Gesellschaftsverträge an kommunalrechtliche Anforderungen Beratungsfolge 09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.11.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Regionalverkehr Münsterland GmbH (Anlage 1) wird zugestimmt. 2. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der RVM Verkehrsdienst GmbH (Anlage 2) wird zugestimmt. 3. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (Anlage 3) wird zugstimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die Stadt Münster ist Gesellschafterin der Regionalverkehr Münsterlan d GmbH mit e inem Stammkapitalanteil von 4,02 %. Die RVM GmbH wiederum ist alleinige Gesellscha fterin der RVM Verkehrsdienst GmbH und mit einem Anteil von 47,14 % an der Westfälische Ve r- kehrsgesellschaft mbH beteiligt. Vorlagen-Nr.: V/0695/2016 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: Janetzki@stadt-muenster.de Datum: 13.10.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0695/2016 Aufgrund der Änderung des § 108 a GO NRW müssen die Gesellschaftsverträge der Gesel l- schaften mit fakultativen Aufsichtsräten, das sind die RVM GmbH, RVM Verkehrsdienst GmbH und die WVG GmbH geändert wer den. Der § 108 a regel t die Verfahren zur Wahl, Bestellung und Entsendung von Arbeitnehmervertretern in fakultative Aufsichtsräte. Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der RVM Verkehrsdienst GmbH ist darüber hi n- aus notwendig, weil aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen in Nor drhein Westfalen die Aufnahme der Anforderungen des T ransparenzgesetzes NRW erforderlich wurde. Die Vertragsentwürfe sind mit der Bezirksregierung Münster abgestimmt. Gemäß § 115 GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsverträge der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) anzuzeigen. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage 1: Gesellschaftsvertrag RVM GmbH Anlage 2: Gesellschaftsvertrag RVM Verkehrsdienst GmbH Anlage 3: Gesellschaftsvertrag WVG mbH
Anlage 2_Gesellschaftsvertrag RVM-VD - Synopse
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Gesellschaftsvertrag der RVM-Verkehrsdienst GmbH Handelsregister Amtsgericht Münster HRB 4100 Stand: 22. November 2001 Gesellschaftsvertrag der RVM-Verkehrsdienst GmbH Handelsregister Amtsgericht Münster HRB 4100 Stand: 05. Oktober 2016 2 § 1 Firma und Sitz des Unternehmens (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: RVM-Verkehrsdienst GmbH (2) Sitz der Gesellschaft ist Münster. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalender- jahr. (4) Bekanntmachungen erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bun- desanzeiger. § 1 Firma und Sitz des Unternehmens (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: RVM-Verkehrsdienst GmbH (2) Sitz der Gesellschaft ist Münster. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalender- jahr. (4) Bekanntmachungen erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bun- desanzeiger. Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die Anforderungen der GO NRW sowie den Gesell- schaftsvertrag der RVM § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von öffentlichem Personenver- kehr und Güterverkehr, ferner die Beteili- gung an Unternehmungen, die diese Zwecke fördern. § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von öffentlichem Personenver- kehr und Güterverkehr, ferner die Beteili- gung an Unternehmungen, die diese Zwecke fördern. Die Gesellschaft ist auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und übt ihre Tätigkeiten nach den kaufmänni- schen Grundsätzen gem. §§ 108 Abs. 3 und 109 GO NRW aus. § 3 Gesellschaftskapital § 3 Gesellschaftskapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.600 Euro. Der Betrag der Stammeinlagen muss (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.600 Euro. Der Betrag der Stammeinlagen muss 3 in Euro durch 10 (zehn) teilbar sein. in Euro durch 10 (zehn) teilbar sein. (2) Geschäftsanteile dürfen nicht unter 2.500 Euro (Zweitausendfünfhundert Euro ) betragen. (2) Geschäftsanteile dürfen nicht unter 2.500 Euro (Zweitausendfünfhundert Euro ) betragen. § 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Gesellschafterversammlung. § 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Gesellschafterversammlung. § 5 Geschäftsführer § 5 Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch den oder die Geschäftsführer vertreten. Die Zahl der Geschäftsführer bestimmt der Aufsichtsrat der Regionalverkehr Münsterland GmbH. Er kann Ge- schäftsführern Alleinvertretungsbe- fugnis erteilen. Gleiches gilt für den Fall der Liquidation für die Liquidato- ren. (1) Die Gesellschaft hat einen oder meh- rere Geschäftsführer. Über die Zahl der Geschäftsführer sowie deren Be- stellung und Abberufung hat die Ge- sellschafterversammlung der Regio- nalverkehr Münsterland GmbH eine Weisung zu erteilen. (2) Geschäftsführer werden vom Auf- sichtsrat der Regionalverkehr Müns- terland GmbH bestellt und abberufen. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer be- stellt, wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemein- sam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen 4 vertreten. (3) Die Geschäftsführer sind vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit. Gleiches gilt für die von der Gesellschafterversammlung be- stellten Liquidatoren. (3) Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen einzeln oder allen Geschäftsführern Einzel- vertretungsbefugnis erteilen und Be- freiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Gleiches gilt für die von der Gesellschafterversammlung be- stellten Liquidatoren. (4) Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, aufsichts- behördlichen Anordnungen, diesem Gesellschaftsvertrag, einer Ge- schäftsordnung für die Geschäftsfüh- rung oder Weisungen der Gesell- schafterversammlung ergeben. § 6 Aufgaben der Geschäftsführung § 6 Gesellschafterversammlung (1) Den Mitgliedern der Geschäftsführung obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus Gesetzen, Verordnun- gen, aufsichtsbehördlichen Anord- nungen und diesem Gesellschaftsver- trag ergeben. (1) Die Gesellschafterversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr, auf Verlan- gen eines Gesellschafters durch die Geschäftsführung durch Brief, durch Telefax oder durch E-Mail unter Mit- teilung der Tagesordnung und Über- sendung der dazugehörigen Unterla- gen einberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe des Briefs zur Post, der 5 Absendung des Telefaxes oder der E- Mail und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einla- dung maßgebend. In dringenden Fäl- len kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen werden. (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres dem Aufsichts- rat der Regionalverkehr Münsterland GmbH einen Wirtschaftsplan und eine Stellenübersicht zur Zustimmung vor- zulegen. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des vorhandenen Kapitals nach ordnungsgemäßer Ladung gemäß Abs. 1 vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Geschäftsführer – im Weigerungsfalle kann jeder Gesell- schafter handeln – eine Folgever- sammlung einzuberufen nach Maß- gabe der Regelungen in dieser Sat- zung. Diese Gesellschafterversamm- lung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung zur Folgeversammlung hingewiesen wird. (3) Zu folgenden Maßnahmen ist die Zu- stimmung des Aufsichtsrates der Re- gionalverkehr Münsterland GmbH er- forderlich: 1. Bestellung von Prokuristen 2. Einstellung und Entlassung von Betriebsleitern 3. Gewährung außertariflicher Leis- tungen (3) Soweit das Gesetz oder dieser Ge- sellschaftsvertrag nichts Abweichen- des vorsehen, beschließt die Gesell- schafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je 1,00 EUR eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. 6 4. Erwerb, Veräußerung und Belas- tung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben, deren Wert 50.000 Euro über- schreiten 5. Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- und Pachtverträgen von er- heblicher wirtschaftlicher Bedeu- tung 6. Aufnahme von langfristigen Darle- hen und Übernahme von Bürg- schaften 7. Wirtschaftsplan 8. Festsetzung der Beförderungstari- fe 9. Beitritt zu Interessengemeinschaf- ten 10. Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert jeweils 50.000 Euro über- steigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind. (4) Der Aufsichtsrat der Regionalverkehr Münsterland GmbH kann bestimmen, welche weiteren Maßnahmen seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. (4) Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafter- versammlung gefasst. Die Beschluss- fassung der Gesellschafter kann auch außerhalb der Gesellschafterver- sammlung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfah- ren oder durch den Einsatz von Tele- kommunikationseinrichtungen (E-Mail, Telefax) erfolgen. Eine kombinierte Beschlussfassung (z. B. schrift- lich/textliche Stimmabgabe bei einem 7 Beschluss) ist zulässig. In Abwei- chungen von § 48 Abs. 2 GmbHG gilt die Zustimmung der Gesellschafter zu einer Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfah- ren bzw. durch den Einsatz der oben genannten Telekommunikationsein- richtungen als erteilt, wenn der dem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten Be- schlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Gesellschafterver- sammlung beabsichtigte Beschluss- fassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorla- ge widersprochen wird. (5) Über jede Gesellschafterversamm- lung ist eine Niederschrift anzuferti- gen, die sämtliche in der Gesellschaf- terversammlung gefassten Beschlüs- se mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Gesell- schafterversammlung ist von dem Vorsitzenden und seinem Protokoll- führer zu unterschreiben. Der Vorsit- zende und der Protokollführer sind von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen zu wählen. Der Vorsit- zende ist zugleich befugt, gefasste Beschlüsse der Gesellschafterver- sammlung festzustellen. Die Nieder- schrift soll den Gesellschaftern inner- 8 halb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung in einfa- cher Kopie, Telefax oder E-Mail über- sandt werden. (6) Die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift ist spätestens in der nachfolgenden Sitzung der Gesellschafterversamm- lung zu rügen. (7) Die Unwirksamkeit eines Gesellschaf- terbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Montagen nach Empfang der ersten (nicht korrigier- ten) Abschrift der Niederschrift durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Man- gel als geheilt. § 7 Gesellschafterversammlung § 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für: 1. Feststellung des Jahresabschlus- ses und Beschluss über die Ver- wendung des Ergebnisses, 2. Entlastung der Mitglieder der Ge- schäftsführung, 3. Wahl des Abschlussprüfers, 4. Änderung des Gesellschaftsver- trages, (1) Der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung unterliegen ins- besondere folgende Angelegenheiten, gleichgültig, ob die nachfolgenden Maßnahmen unmittelbar für und ge- gen die Gesellschaft selbst gelten sol- len oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die die Gesellschaft als Ver- treterin für einen anderen treffen will. Soweit eine Maßnahme zur Umset- zung einer Handlung der Geschäfts- 9 5. Kapitalerhöhungen und - herabsetzungen, 6. Erwerb und Veräußerung von Un- ternehmen und Beteiligungen, 7. Veräußerung von Geschäftsantei- len an Dritte, 8. Übertragung der Firma an einen Dritten, 9. Vereinigung des Unternehmens mit einem Anderen, 10. Auflösung der Gesellschaft, 11. Bestellung bzw. Abberufung von Liquidatoren. führung bedarf, ist ein vorheriger zu- stimmender Beschluss der Gesell- schafterversammlung erforderlich. a) Feststellung des Jahresabschlus- ses und Beschluss über die Ver- wendung des Ergebnisses, b) Genehmigung des Wirtschafts- plans, c) Entlastung der Geschäftsführer, d) Wahl des Abschlussprüfers, e) Änderung sowie Aufhebung des Gesellschaftsvertrages, f) Kapitalerhöhungen und – herabsetzungen g) Erwerb, Belastung und Veräuße- rung von Unternehmen und Betei- ligungen oder Teilen davon, h) Erwerb, Belastung und Veräuße- rung sowie Übergang von Ge- schäftsanteilen an der Gesell- schaft oder Teilen davon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz, i) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen und Betriebsleitern, j) Einstellung von Führungskräften, die Prokurist oder Betriebsleiter werden sollen, k) Standortwahl bei Infrastrukturent- scheidungen (insbesondere Bau und Verlegung von Betriebshöfen und Werkstätten), 10 l) sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert jeweils 50.000 EUR über- steigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, m) Erwerb, Veräußerung und Belas- tung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die vorgenannten Maßnah- men jeweils einen Wert von 50.000 EUR überschreiten. n) Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- oder Pachtverträgen, wenn das Gesamtvolumen 100.000 EUR überschreitet oder wenn der Ein- zelvertrag länger als 15 Jahre fest abgeschlossen ist, o) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Si- cherheiten, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, sowie Abschluss aller Art von Derivatgeschäften, p) Gewährung dauerhafter außertarif- licher Leistungen, soweit nicht im Rahmen des Stellenplans bereits genehmigt, q) Abschluss, Änderung und Aufhe- bung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG. (2) Die Gesellschafterversammlung kann darüber hinaus durch Beschluss ei- 11 nen Katalog von weiteren Geschäften aufstellen, welche die Geschäftsfüh- rung nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung vornehmen darf. Dieser Katalog kann über die in Absatz 1 ge- nannten Einschränkungen hinausge- hen. Dies kann auch im Rahmen ei- ner durch Beschluss festzustellenden Geschäftsordnung für die Geschäfts- führung geschehen. (3) Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 % der ab- gegebenen Stimmen einen Katalog von Maßnahmen benennen, für die die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung auch des Aufsichtsrates und/oder der Gesellschafterversamm- lung der Regionalverkehr Münsterland GmbH bedarf. § 8 Vertretung in der Gesellschafterver- sammlung Ein jeweils vom Aufsichtsrat der Regio- nalverkehr Münsterland GmbH zu be- nennendes Mitglied dieses Aufsichtsrates nimmt die Rechte der Regionalverkehr Münsterland GmbH in der Gesellschaf- terversammlung der RVM-Verkehrsdienst GmbH nach Weisung des Aufsichtsrates der Regionalverkehr Münsterland GmbH wahr. § 8 Vertretung in der Gesellschafterver- sammlung Ein von der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH zu benennender Vertreter nimmt die Rechte der Regionalverkehr Münsterland GmbH in der Gesellschafterversammlung der RVM-Verkehrsdienst GmbH nach Weisung der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH wahr. 12 In der Regel sollen hierfür der Vorsitzen- de des Aufsichtsrates der RVM und in Vertretung der 1. stellvertretende Vorsit- zende bzw. der 2. stellvertretende Vorsit- zende vorgesehen werden. In der Regel sollen hierfür der Vorsitzen- de des Aufsichtsrates der RVM und in Vertretung der 1. stellvertretende Vorsit- zende bzw. der 2. stellvertretende Vorsit- zende vorgesehen werden. § 9 Jahresabschluss § 9 Jahresabschluss und Lagebe- richt/Wirtschaftsplan (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäfts-führung in- nerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapital-gesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. (1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirt- schaftsplan aufzustellen. Der Wirt- schaftsplan beinhaltet den Erfolgs- und Finanzplan, einen Vermögens- plan und eine Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Fi- nanzplanung zu Grunde zu legen und den an der Gesellschaft mittelbar be- teiligten Gebietskörperschaften zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäfts- führung hat so rechtzeitig einen Wirt- schaftsplan aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung noch vor Beginn des Geschäftsjahres über den Wirtschaftsplan entscheiden kann. (2) Die Geschäftsführung hat den Jah- resabschluss zusammen mit dem La- gebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der Gesell- schafterversammlung der RVM- (2) Der Jahresabschluss und der Lagebe- richt sind von der Geschäftsführung entsprechend den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustel- len und dem Abschlussprüfer vorzu- legen. In dem Lagebericht ist auf die Einhaltung der öffentlichen Zweckset- 13 Verkehrsdienst GmbH vorzulegen. zung und die Zweckerreichung ent- sprechend § 108 Abs. 3 GO NW ein- zugehen. (3) Die Gesellschafterversammlung hat bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresab- schlusses und die Ergebnis- verwendung für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Fest-stellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Der Jahresabschluss und der Lagebe- richt sind vor der Feststellung des Jahresabschlusses entsprechend den Vorschriften des 3. Buches des Han- delsgesetzbuches für große Kapital- gesellschaften durch einen Wirt- schaftsprüfer bzw. durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft zu prü- fen. Der Abschlussprüfer hat auch die Prüfung nach § 53 des HGrG vorzu- nehmen. (4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Ka- pitalgesellschaften geltenden Vor- schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erstre- cken. (4) Die Geschäftsführung hat den Jah- resabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschluss- prüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Gesell- schafterversammlung und dem Auf- sichtsrat der Regionalverkehr Müns- terland GmbH zur Prüfung vorzule- gen. Der Bericht des Aufsichtsrates der Regionalverkehr Münsterland GmbH über das Ergebnis der Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls un- verzüglich vorzulegen. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlus- ses richtet sich nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vor- schriften des Dritten Buches des (5) Die Gesellschafterversammlung hat möglichst frühzeitig, spätestens je- doch innerhalb von 8 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres über 14 Handelsgesetzbuches. die Feststellung des Jahresabschlus- ses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. (6) Den Gesellschaftern stehen - unbe- schadet der Rechte aus § 51 a GmbHG – die Befugnisse gemäß § 112 GO NRW zu. (7) Die Offenlegung des Jahresabschlus- ses und des Lageberichts richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbu- ches. Darüber hinaus gelten die Be- kanntmachungs- und Auslegungsvor- schriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1 c GO NRW. (8) Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellschaftern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 GO NRW benötigt werden, form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte werden erteilt. (9) Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. § 10 Transparenz 15 Vorbehaltlich weitergehender oder ent- gegenstehender Vorschriften bzw. einer erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 108 GO NRW sind die durch Änderungen von § 108 GO NRW durch das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Land Nord- rhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 (GVBl.NRW Ausgabe 2009 Nr. 44 S. 949f.) in Art. 4 zur Ände- rung von § 108 GO NRW genannten Re- gelungen zu berücksichtigen. § 11 Gleichstellung Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Landesgleichstellungs- gesetzes (LGG NRW) anzuwenden. § 10 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen unwirk- sam sein, so wird die Gültigkeit der Übri- gen davon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sollen im Sinne dieses Vertrages entsprechend ersetzt werden. § 12 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieses Ge- sellschaftsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden o- der sollte dieser Gesellschaftsvertrag Lücken enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In einem solchen Fall gilt statt der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am 16 Nächsten kommt, was die Vertrags- schließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Ge- sellschaftsvertrags gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. (2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Be- kanntmachungen der Gesellschaft er- folgen ausschließlich im elektroni- schen Bundesanzeiger.
Anlage 1_Gesellschaftsvertrag RVM - Synopse
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Gesellschaftsvertrag der Regionalverkehr Münsterland GmbH Handelsregister Amtsgericht Münster: HRB 1489 Stand: 11. November 2014 Gesellschaftsvertrag der Regionalverkehr Münsterland GmbH Handelsregister Amtsgericht Münster: HRB 1489 Stand: 05. Oktober 2016 2 § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Ge- schäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Regionalverkehr Münsterland GmbH 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Münster. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalender- jahr. § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Ge- schäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Regionalverkehr Münsterland GmbH 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Münster. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalender- jahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne § 107 Abs. 1 GO NRW in den Kreisen Bor- ken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und in der Stadt Münster einschließ- lich grenzüberschreitender Verkehre in benachbarte Verkehrsgebiete, ins- besondere durch Errichtung und Be- trieb von Linien- und Freistellungs- verkehren, sowie die Förderung und Verbesserung von Güterverkehr auf Schiene und Straße, ferner die Betei- ligung an Unternehmen, die diese Zwecke fördern. 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne § 107 Abs. 1 GO NRW in den Kreisen Bor- ken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und in der Stadt Münster einschließ- lich grenzüberschreitender Verkehre in benachbarte Verkehrsgebiete durch Errichtung und Betrieb von Li- nien- und Freistellungsverkehren, sowie die Förderung und Verbesse- rung von Güterverkehr auf Schiene und Straße, ferner die Beteiligung an Unternehmen, die diese Zwecke för- dern. Streichung des Wortes „insbesondere“ aufgrund Empfehlung der Bezirksregierung Münster 2. Die Gesellschaft ist zu allen Ge- schäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unterneh- 2. Die Gesellschaft ist zu allen Ge- schäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unterneh- 3 mens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck insbesondere unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errich- ten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwer- ben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung über- nehmen, ferner Interessengemein- schaften eingehen. mens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweig- niederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwand- ter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Ge- schäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. siehe oben 3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung ihres Be- dienungsgebietes nach kaufmänni- schen Grundsätzen gemäß §§ 108 Abs. 3 und 109 GO NRW aus. 3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung ihres Be- dienungsgebietes nach kaufmänni- schen Grundsätzen gemäß §§ 108 Abs. 3 und 109 GO NRW aus. § 3 Gesellschaftskapital § 3 Gesellschaftskapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 7.669.400,00 EUR. 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 7.669.400,00 EUR. 2. Der Betrag der einzelnen Geschäfts- anteile beträgt mindestens 1,00 EUR. 2. Der Betrag der einzelnen Geschäfts- anteile beträgt mindestens 1,00 EUR. § 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Aufsichtsrat, § 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Aufsichtsrat, 4 3. Beiräte, 4. Gesellschafterversammlung. 3. Beiräte, 4. Gesellschafterversammlung. § 5 Geschäftsführer § 5 Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer bestimmt die Gesellschafterversammlung. 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer bestimmt die Gesellschafterversammlung. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer be- stellt, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemein- sam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer be- stellt, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemein- sam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. 3. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss von mindes- tens 75% der abgegebenen Stim- men einzelnen oder allen Geschäfts- führern Einzelvertretungsbefugnis er- teilen und Befreiung von den Be- schränkungen des § 181 BGB. Glei- ches gilt für die von der Gesellschaf- terversammlung bestellten Liquidato- ren. 3. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss von mindes- tens 75% der abgegebenen Stim- men einzelnen oder allen Geschäfts- führern Einzelvertretungsbefugnis er- teilen und Befreiung von den Be- schränkungen des § 181 BGB. Glei- ches gilt für die von der Gesellschaf- terversammlung bestellten Liquidato- ren. 4. Die Gesellschafterversammlung kann einen Katalog von Geschäften aufstellen, welche der/die Geschäfts- führer nur mit ausdrücklicher vorhe- 4. Die Gesellschafterversammlung kann einen Katalog von Geschäften aufstellen, welche der/die Geschäfts- führer nur mit ausdrücklicher vorhe- 5 riger Zustimmung der Gesellschaf- terversammlung vornehmen darf/dürfen. Das kann auch im Rah- men einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geschehen. riger Zustimmung der Gesellschaf- terversammlung vornehmen darf/dürfen. Das kann auch im Rah- men einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geschehen. 5. Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, aufsichts- behördlichen Anordnungen, diesem Gesellschaftsvertrag, einer Ge- schäftsordnung für die Geschäftsfüh- rung oder Weisungen der Gesell- schafterversammlung ergeben. 5. Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, aufsichts- behördlichen Anordnungen, diesem Gesellschaftsvertrag, einer Ge- schäftsordnung für die Geschäftsfüh- rung oder Weisungen der Gesell- schafterversammlung ergeben. § 6 Aufsichtsrat § 6 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mit- gliedern. Die Kreise Steinfurt, Coes- feld, Warendorf und Borken bestim- men und entsenden jeweils 3 Auf- sichtsratsmitglieder, die Stadt Müns- ter 2 Aufsichtsratsmitglieder, und zwar jeweils nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 GO NRW. 7 Arbeitneh- mervertreter werden nach den Wahlbestimmungen des Betriebsver- fassungsgesetzes, §§ 14 ff. BetrVG, von den Arbeitnehmern gewählt und entsandt. Die von den Gebietskör- perschaften entsandten Aufsichts- ratsmitglieder unterliegen im Rah- men des rechtlich Zulässigen den Weisungen und Beschlüssen der 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mit- gliedern. Die Kreise Steinfurt, Coes- feld, Warendorf und Borken bestim- men und entsenden jeweils 3 Auf- sichtsratsmitglieder, die Stadt Müns- ter 2 Aufsichtsratsmitglieder, und zwar jeweils nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 GO NRW. 7 Arbeitneh- mervertreter werden aus einer von den Arbeitnehmern gewählten Vor- schlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in seiner jeweils gül- tigen Fassung entsandt. Die von den Gebietskörperschaften entsandten Aufsichtsratsmitglieder unterliegen im Rahmen des rechtlich Zulässigen den Weisungen und Beschlüssen Neuregelung/Ergänzung von § 108a GO NRW i.d.F. vom 28.01.2015 Ergänzung „in seiner jeweils gültigen Fassung“ nach Empfehlung der Bezirksregierung Münster 6 Kreistage bzw. des Rates der ent- sendenden Gebietskörperschaft. der Kreistage bzw. des Rates der entsendenden Gebietskörperschaft. Für die Arbeitnehmervertreter gilt in- soweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 2. Die Amtszeit des Aufsichtsrates be- ginnt, wenn sämtliche Mitglieder ent- sandt sind. Die jeweils entsendende Gebietskörperschaft ist berechtigt, alle oder einige der von ihr in den Aufsichtsrat entsandten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates je- derzeit abzuberufen, sofern sie gleichzeitig entsprechende neue Mitglieder des Aufsichtsrates ent- sendet. 2. Die Amtszeit des Aufsichtsrates be- ginnt, wenn sämtliche Mitglieder ent- sandt sind. Die jeweils entsendende Gebietskörperschaft ist berechtigt, alle oder einige der von ihr in den Aufsichtsrat entsandten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates je- derzeit abzuberufen, sofern sie gleichzeitig entsprechende neue Mitglieder des Aufsichtsrates ent- sendet. Für die Arbeitnehmervertre- ter gilt insoweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 3. Die Amtszeit eines entsandten Auf- sichtsratsmitgliedes beginnt mit sei- ner Entsendung und endet mit dem Tage seiner Abberufung durch den entsendenden Gesellschafter, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder dem Tode des jeweiligen Aufsichts- ratsmitgliedes. 3. Die Amtszeit eines entsandten Auf- sichtsratsmitgliedes beginnt mit sei- ner Entsendung und endet mit dem Tage seiner Abberufung durch den entsendenden Gesellschafter, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder dem Tode des jeweiligen Aufsichts- ratsmitgliedes. 4. Über die Regelung gemäß Abs. 2 und 3 hinaus endet die Amtszeit ei- nes Aufsichtsratsmitgliedes, das z.Zt. seiner Entsendung dem Rat 4. Über die Regelung gemäß Abs. 2 und 3 hinaus endet die Amtszeit ei- nes Aufsichtsratsmitgliedes, das z.Zt. seiner Entsendung dem Rat 7 oder dem Kreistag der entsenden- den Gebietskörperschaft angehört hat, auch mit seinem Ausscheiden aus diesem Gremium beziehungs- weise dem Ende der Wahlperiode des ihn bestellenden Organs. Das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied führt die Geschäfte bis zur Entsen- dung des neuen Mitgliedes fort. oder dem Kreistag der entsenden- den Gebietskörperschaft angehört hat, auch mit seinem Ausscheiden aus diesem Gremium beziehungs- weise dem Ende der Wahlperiode des ihn bestellenden Organs. Die Amtsdauer der Arbeitnehmervertre- ter endet mit der Wahlperiode der sie bestellenden Vertretungskörper- schaften. Das ausscheidende Auf- sichtsratsmitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mit- gliedes fort. klarstellende Ergänzung 5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer richtet sich nach Abs. 2 bis 4. klarstellende Ergänzung § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat wird nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Ka- lenderjahr, auf Verlangen eines Fo- rums von 6 Aufsichtsratsmitgliedern oder auf Verlangen eines zum Auf- sichtsrat ernannten Landrates bzw. Oberbürgermeisters oder des von diesen Personen jeweils benannten Vertreters durch die Geschäftsfüh- rung durch Brief, durch Telefax oder durch E-Mail unter Mitteilung der Ta- gesordnung und Übersendung der 1. Der Aufsichtsrat wird nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Ka- lenderjahr, auf Verlangen eines Fo- rums von 6 Aufsichtsratsmitgliedern oder auf Verlangen eines zum Auf- sichtsrat ernannten Landrates bzw. Oberbürgermeisters oder des von diesen Personen jeweils benannten Vertreters durch die Geschäftsfüh- rung durch Brief, durch Telefax oder durch E-Mail unter Mitteilung der Ta- gesordnung und Übersendung der 8 dazugehörigen Unterlagen einberu- fen. Zwischen dem Tag der Aufgabe dieses Briefs zur Post oder der Ab- sendung des Telefaxes oder der E- Mail und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Kalenderta- ge liegen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. In dringen- den Fällen kann auch mit einer kür- zeren Frist eingeladen werden. dazugehörigen Unterlagen einberu- fen. Zwischen dem Tag der Aufgabe dieses Briefs zur Post oder der Ab- sendung des Telefaxes oder der E- Mail und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Kalenderta- ge liegen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. In dringen- den Fällen kann auch mit einer kür- zeren Frist eingeladen werden. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter den zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten termingerecht nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen und mindestens die Hälfte - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - an- wesend sind. Mangels Beschlussfä- higkeit ist nach Maßgabe von Abs. 1 eine Folgesitzung vom Geschäfts- führer unverzüglich einzuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter den zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten termingerecht nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen und mindestens die Hälfte - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - an- wesend sind. Mangels Beschlussfä- higkeit ist nach Maßgabe von Abs. 1 eine Folgesitzung vom Geschäfts- führer unverzüglich einzuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist. 3. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden mit einfacher Mehrheit der abgege- benen Stimmen gefasst. 3. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden mit einfacher Mehrheit der abgege- benen Stimmen gefasst. 4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden grundsätzlich in der Aufsichtsratssit- zung gefasst. Die Beschlüsse der Aufsichtsratsmitglieder können auch 4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden grundsätzlich in der Aufsichtsratssit- zung gefasst. Die Beschlüsse der Aufsichtsratsmitglieder können auch 9 außerhalb der Aufsichtsratssitzung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikati- onseinrichtungen (E-Mail, Telefax) erfolgen. Eine kombinierte Be- schlussfassung (z.B. schriftli- che/textliche Stimmabgabe bei ei- nem Beschluss) ist zulässig. Die Zu- stimmung der einzelnen Aufsichts- ratsmitglieder zu einer Beschluss- fassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. durch den Einsatz von Telekommunikati- onseinrichtungen gilt als erteilt, wenn der jedem Aufsichtsratsmitglied übermittelten Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Aufsichtsratssitzung beabsichtigte Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. außerhalb der Aufsichtsratssitzung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikati- onseinrichtungen (E-Mail, Telefax) erfolgen. Eine kombinierte Be- schlussfassung (z.B. schriftli- che/textliche Stimmabgabe bei ei- nem Beschluss) ist zulässig. Die Zu- stimmung der einzelnen Aufsichts- ratsmitglieder zu einer Beschluss- fassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. durch den Einsatz von Telekommunikati- onseinrichtungen gilt als erteilt, wenn der jedem Aufsichtsratsmitglied übermittelten Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Aufsichtsratssitzung beabsichtigte Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. 5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das ver- hindert ist, an einer Sitzung des Auf- sichtsrates teilzunehmen, ist berech- tigt, ein anderes Mitglied des Auf- sichtsrates zur Stimmabgabe schrift- lich zu ermächtigen. In der Ermäch- tigung muss das Stimmverhalten schriftlich festgelegt werden. Die Ermächtigung gilt nicht für Abstim- mungen, für die das Stimmverhalten nicht festgelegt wurde. 5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das ver- hindert ist, an einer Sitzung des Auf- sichtsrates teilzunehmen, ist berech- tigt, ein anderes Mitglied des Auf- sichtsrates zur Stimmabgabe schrift- lich zu ermächtigen. In der Ermäch- tigung muss das Stimmverhalten schriftlich festgelegt werden. Die Ermächtigung gilt nicht für Abstim- mungen, für die das Stimmverhalten nicht festgelegt wurde. 10 6. Über jede Aufsichtsratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die sämtliche in der Sitzung gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut ent- halten muss. Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollfüh- rer - beide sind vom Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen - zu unterschrei- ben. Der Vorsitzende ist zugleich be- fugt, Beschlüsse des Aufsichtsrats festzustellen. Die Niederschrift soll den Aufsichtsräten innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung in einfacher Ko- pie, Telefax oder E-Mail übersandt werden. 6. Über jede Aufsichtsratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die sämtliche in der Sitzung gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut ent- halten muss. Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollfüh- rer - beide sind vom Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen - zu unterschrei- ben. Der Vorsitzende ist zugleich be- fugt, Beschlüsse des Aufsichtsrats festzustellen. Die Niederschrift soll den Aufsichtsräten innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung in einfacher Ko- pie, Telefax oder E-Mail übersandt werden. 7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zur Abgeltung der im Inte- resse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen einen pauschalen Aufwendungsersatz, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung fest- legt. Die Auszahlung erfolgt unbar. 7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zur Abgeltung der im Inte- resse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen einen pauschalen Aufwendungsersatz, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung fest- legt. Die Auszahlung erfolgt unbar. 8. Die Gesellschaftervertreter haben das Recht, an der Sitzung des Auf- sichtsrates als Gäste ohne Stimm- recht teilzunehmen. 8. Die Gesellschaftervertreter haben das Recht, an der Sitzung des Auf- sichtsrates als Gäste ohne Stimm- recht teilzunehmen. § 8 Aufgaben des Aufsichtsrats § 8 Aufgaben des Aufsichtsrats 11 1. Der Aufsichtsrat berät und über- wacht die Geschäftsführung. 1. Der Aufsichtsrat berät und über- wacht die Geschäftsführung. 2. Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen einen Kata- log von Maßnahmen benennen, für die die Geschäftsführung der vorhe- rigen Zustimmung auch des Auf- sichtsrates bedarf. 2. Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen einen Kata- log von Maßnahmen benennen, für die die Geschäftsführung der vorhe- rigen Zustimmung auch des Auf- sichtsrates bedarf. § 9 Beirat § 9 Beirat 1. Die Gesellschaft hat einen Eisen- bahn-Beirat. 1. Die Gesellschaft hat einen Eisen- bahn-Beirat. 2. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Beiräte mit beratender Funktion berufen und Näheres hier- zu regeln. Insbesondere sollen Städ- te und Gemeinden in den Gebieten der an der Gesellschaft beteiligten Kreise eingebunden werden. 2. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Beiräte mit beratender Funktion berufen und Näheres hier- zu regeln. Insbesondere sollen Städ- te und Gemeinden in den Gebieten der an der Gesellschaft beteiligten Kreise eingebunden werden. 3. Für die Dauer ihres Amtes gelten die Bestimmungen über die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates entsprechend. 3. Für die Dauer ihres Amtes gelten die Bestimmungen über die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates entsprechend. 4. Die Beiratssitzungen finden mindes- tens zweimal im Kalenderjahr, je- weils in gesonderten Sitzungen au- ßerhalb der Aufsichtsratssitzungen 4. Die Beiratssitzungen finden mindes- tens zweimal im Kalenderjahr, je- weils in gesonderten Sitzungen au- ßerhalb der Aufsichtsratssitzungen 12 statt. Hierbei werden insbesondere der Wirtschaftsplan bzw. der Jahres- abschluss beraten. statt. Hierbei werden insbesondere der Wirtschaftsplan bzw. der Jahres- abschluss beraten. § 10 Gesellschafterversammlung § 10 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr, auf Ver- langen eines Gesellschafters durch die Geschäftsführung durch Brief, durch Telefax oder durch E-Mail un- ter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen einberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe dieses Briefs zur Post oder der Absendung des Telefaxes oder der E-Mail und dem Versammlungstag müssen mindes- tens 14 Kalendertage liegen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßge- bend. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist einge- laden werden. 1. Die Gesellschafterversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr, auf Ver- langen eines Gesellschafters durch die Geschäftsführung durch Brief, durch Telefax oder durch E-Mail un- ter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen einberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe dieses Briefs zur Post oder der Absendung des Telefaxes oder der E-Mail und dem Versammlungstag müssen mindes- tens 14 Kalendertage liegen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßge- bend. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist einge- laden werden. 2. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafter- versammlung gefasst. Die Be- schlussfassung der Gesellschafter kann auch außerhalb der Gesell- schafterversammlung durch Einho- lung der Stimmabgabe im schriftli- chen Verfahren oder durch den Ein- 2. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafter- versammlung gefasst. Die Be- schlussfassung der Gesellschafter kann auch außerhalb der Gesell- schafterversammlung durch Einho- lung der Stimmabgabe im schriftli- chen Verfahren oder durch den Ein- 13 satz von Telekommunikationseinrich- tungen (E-Mail, Telefax) erfolgen. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. schriftliche/textliche Stimmab- gabe bei einem Beschluss) ist zuläs- sig. In Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG gilt die Zustimmung der Ge- sellschafter zu einer Beschlussfas- sung mittels Stimmabgabe im schrift- lichen Verfahren bzw. durch den Einsatz der oben genannten Tele- kommunikationseinrichtungen als er- teilt, wenn der dem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten Beschlussvorla- ge mit dem Hinweis auf die außer- halb der Gesellschafterversammlung beabsichtigte Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. satz von Telekommunikationseinrich- tungen (E-Mail, Telefax) erfolgen. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. schriftliche/textliche Stimmab- gabe bei einem Beschluss) ist zuläs- sig. In Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG gilt die Zustimmung der Ge- sellschafter zu einer Beschlussfas- sung mittels Stimmabgabe im schrift- lichen Verfahren bzw. durch den Einsatz der oben genannten Tele- kommunikationseinrichtungen als er- teilt, wenn der dem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten Beschlussvorla- ge mit dem Hinweis auf die außer- halb der Gesellschafterversammlung beabsichtigte Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. 3. Über jede Gesellschafterversamm- lung ist eine Niederschrift anzuferti- gen, die sämtliche in der Gesell- schafterversammlung gefassten Be- schlüsse mit ihrem Wortlaut enthal- ten muss. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden und seinem Pro- tokollführer zu unterschreiben. Der Vorsitzende und der Protokollführer sind von der Gesellschafterver- sammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wäh- 3. Über jede Gesellschafterversamm- lung ist eine Niederschrift anzuferti- gen, die sämtliche in der Gesell- schafterversammlung gefassten Be- schlüsse mit ihrem Wortlaut enthal- ten muss. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden und seinem Pro- tokollführer zu unterschreiben. Der Vorsitzende und der Protokollführer sind von der Gesellschafterver- sammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wäh- 14 len. Der Vorsitzende ist zugleich be- fugt, gefasste Beschlüsse der Ge- sellschafterversammlung festzustel- len. Die Niederschrift soll den Ge- sellschaftern innerhalb von 6 Wo- chen nach der Sitzung bzw. der Be- schlussfassung in einfacher Kopie, Telefax oder E-Mail übersandt wer- den. Die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift ist spätestens in der nachfolgenden Sitzung der Gesellschafterversamm- lung zu rügen. len. Der Vorsitzende ist zugleich be- fugt, gefasste Beschlüsse der Ge- sellschafterversammlung festzustel- len. Die Niederschrift soll den Ge- sellschaftern innerhalb von 6 Wo- chen nach der Sitzung bzw. der Be- schlussfassung in einfacher Kopie, Telefax oder E-Mail übersandt wer- den. Die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift ist spätestens in der nachfolgenden Sitzung der Gesellschafterversamm- lung zu rügen. 4. Die Unwirksamkeit eines Gesell- schafterbeschlusses kann nur bin- nen einer Ausschlussfrist von 2 Mo- naten nach Empfang der ersten (nicht korrigierten) Abschrift der Nie- derschrift durch Klage geltend ge- macht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 4. Die Unwirksamkeit eines Gesell- schafterbeschlusses kann nur bin- nen einer Ausschlussfrist von 2 Mo- naten nach Empfang der ersten (nicht korrigierten) Abschrift der Nie- derschrift durch Klage geltend ge- macht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des vorhandenen Kapitals nach ordnungsgemäßer Ladung gemäß Abs. 1 vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Geschäftsführer - im Weigerungsfalle kann jeder Gesell- schafter handeln - eine Folgever- sammlung einzuberufen nach Maß- gabe der Regelungen in dieser Sat- zung. Diese Gesellschafterversamm- lung ist in jedem Fall beschlussfähig, 5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des vorhandenen Kapitals nach ordnungsgemäßer Ladung gemäß Abs. 1 vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Geschäftsführer - im Weigerungsfalle kann jeder Gesell- schafter handeln - eine Folgever- sammlung einzuberufen nach Maß- gabe der Regelungen in dieser Sat- zung. Diese Gesellschafterversamm- lung ist in jedem Fall beschlussfähig, 15 wenn hierauf in der Einladung zur Folgeversammlung hingewiesen wird. Jeder Gesellschaftervertreter kann sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertre- ten lassen. Die Vollmacht ist bei der Gesellschafterversammlung zu hin- terlegen. Soweit das Gesetz oder dieser Ver- trag nichts anderes bestimmen, be- schließt die Versammlung mit einfa- cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je 1,00 EUR eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Jeder Gesell- schafter kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Das Stimmrecht für gesellschaftseigene Anteile ruht. wenn hierauf in der Einladung zur Folgeversammlung hingewiesen wird. Jeder Gesellschaftervertreter kann sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertre- ten lassen. Die Vollmacht ist bei der Gesellschafterversammlung zu hin- terlegen. Soweit das Gesetz oder dieser Ver- trag nichts anderes bestimmen, be- schließt die Versammlung mit einfa- cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je 1,00 EUR eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Jeder Gesell- schafter kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Das Stimmrecht für gesellschaftseigene Anteile ruht. 6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht, an der Gesell- schafterversammlung als Gäste oh- ne Stimmrecht teilzunehmen. 6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht, an der Gesell- schafterversammlung als Gäste oh- ne Stimmrecht teilzunehmen. § 11 Aufgaben der Gesellschafterver- sammlung § 11 Aufgaben der Gesellschafterver- sammlung 1. Der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung unterliegen insbesondere folgende Angelegen- heiten, gleichgültig, ob die nachfol- genden Maßnahmen unmittelbar für 1. Der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung unterliegen insbesondere folgende Angelegen- heiten, gleichgültig, ob die nachfol- genden Maßnahmen unmittelbar für 16 und gegen die Gesellschaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die die Gesell- schaft als Vertreterin für einen ande- ren treffen will. Soweit eine Maß- nahme zur Umsetzung einer Hand- lung der Geschäftsführung bedarf, ist ein vorheriger zustimmender Be- schluss der Gesellschafterversamm- lung erforderlich. a) Feststellung des Jahresab- schlusses und Beschluss über die Verwendung des Ergebnis- ses, b) Genehmigung des Wirtschafts- plans, c) Genehmigung des Wirtschafts- plans RVM-Verkehrsdienst GmbH, d) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Ge- schäftsführer, e) Wahl des Abschlussprüfers, f) Änderungen sowie Aufhebung des Gesellschaftsvertrages, g) Kapitalerhöhungen und - herabsetzungen, h) Erwerb, Belastung und Veräu- ßerung von Unternehmen und Beteiligungen oder Teilen da- von, i) Erwerb, Belastung und Veräu- ßerung sowie Übergang von Geschäftsanteilen an der Ge- und gegen die Gesellschaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die die Gesell- schaft als Vertreterin für einen ande- ren treffen will. Soweit eine Maß- nahme zur Umsetzung einer Hand- lung der Geschäftsführung bedarf, ist ein vorheriger zustimmender Be- schluss der Gesellschafterversamm- lung erforderlich. a) Feststellung des Jahresab- schlusses und Beschluss über die Verwendung des Ergebnis- ses, b) Genehmigung des Wirtschafts- plans der RVM, c) Zustimmung zum Wirtschafts- plan der RVM-Verkehrsdienst GmbH und der Verkehrsbetrieb Kipp GmbH, d) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Ge- schäftsführer, e) Wahl des Abschlussprüfers, f) Änderungen sowie Aufhebung des Gesellschaftsvertrages, g) Kapitalerhöhungen und - herabsetzungen, h) Erwerb, Belastung und Veräu- ßerung von Unternehmen und Beteiligungen oder Teilen da- von, i) Erwerb, Belastung und Veräu- ßerung sowie Übergang von klarstellende Ergänzung Änderung/Ergänzung um weitere Zuständigkeit der GV 17 sellschaft oder Teilen davon im Wege der Gesamtrechtsnach- folge nach dem Umwandlungs- gesetz, j) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen und Betriebsleitern, k) Einstellung von Führungskräf- ten, die Prokurist oder Betriebs- leiter werden sollen, l) Beförderungsentgelte und - bedingungen nach vorheriger Meinungsbildung der Münster- landkreise, m) Angebotsmaßnahmen im ÖPNV, soweit sie Regelungen der Betrauung / Direktvergab grundlegend beeinflussen und wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen auf einen der an- deren Münsterlandkreise haben, n) Standortwahl bei Infrastruk- turentscheidungen der RVM (insbesondere Bau und Verle- gung von Betriebshöfen und Werkstätten), o) Kooperationen mit dritten Auf- gabenträgern mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, p) Grundlegende Fragen / Erstel- lung von Richtlinien zur Koope- ration mit dem ZVM oder dem NWL oder deren Nachfolgeor- ganisationen, q) Grundlegende Fragen / Erstel- Geschäftsanteilen an der Ge- sellschaft oder Teilen davon im Wege der Gesamtrechtsnach- folge nach dem Umwandlungs- gesetz, j) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen und Betriebsleitern, k) Einstellung von Führungskräf- ten, die Prokurist oder Betriebs- leiter werden sollen, l) Beförderungsentgelte und - bedingungen nach vorheriger Meinungsbildung der Münster- landkreise, m) Angebotsmaßnahmen im ÖPNV, soweit sie Regelungen der Betrauung / Direktvergab grundlegend beeinflussen und wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen auf einen der an- deren Münsterlandkreise haben, n) Standortwahl bei Infrastruk- turentscheidungen der RVM (insbesondere Bau und Verle- gung von Betriebshöfen und Werkstätten), o) Kooperationen mit dritten Auf- gabenträgern mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, p) Grundlegende Fragen / Erstel- lung von Richtlinien zur Koope- ration mit dem ZVM oder dem NWL oder deren Nachfolgeor- ganisationen, 18 lung Richtlinien zur Kooperation mit den Schulträgern, r) Grundlegende Fragen / Erstel- lung Richtlinien zur Kooperation im ÖPNV mit den Gemeinden und Städten im Münsterland (insbesondere Vertragsgestal- tung), s) Ausübung aller Gesellschafter- rechte der RVM in sämtlichen Beteiligungsgesellschaften, t) Sonstige Rechtsgeschäfte, de- ren Wert jeweils 50.000 EUR übersteigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, u) Erwerb, Veräußerung und Be- lastung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvor- haben, wenn die vorgenannten Maßnahmen jeweils einen Wert von 50.000 EUR überschreiten, v) Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- oder Pachtverträgen, wenn das Gesamtvolumen 100.000 EUR überschreitet oder wenn der Einzelvertrag länger als 15 Jahre fest abgeschlossen ist, w) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Si- cherheiten, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan geneh-migt sind, sowie Abschluss aller Ar- q) Grundlegende Fragen / Erstel- lung Richtlinien zur Kooperation mit den Schulträgern, r) Grundlegende Fragen / Erstel- lung Richtlinien zur Kooperation im ÖPNV mit den Gemeinden und Städten im Münsterland (insbesondere Vertragsgestal- tung), s) Ausübung aller Gesellschafter- rechte der RVM in sämtlichen Beteiligungsgesellschaften, t) Sonstige Rechtsgeschäfte, de- ren Wert jeweils 50.000 EUR übersteigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, u) Erwerb, Veräußerung und Be- lastung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvor- haben, wenn die vorgenannten Maßnahmen jeweils einen Wert von 50.000 EUR überschreiten, v) Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- oder Pachtverträgen, wenn das Gesamtvolumen 100.000 EUR überschreitet oder wenn der Einzelvertrag länger als 15 Jahre fest abgeschlossen ist, w) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Si- cherheiten, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt 19 ten von Derivatgeschäften, ins- bes. Swap-Verträgen, x) Gewährung dauerhafter außer- tariflicher Leistungen, soweit nicht im Rahmen des Stellen- plans bereits genehmigt, y) Abschluss, Änderung und Auf- hebung von Unternehmensver- trägen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG. sind, sowie Abschluss aller Ar- ten von Derivatgeschäften, ins- bes. Swap-Verträgen, x) Gewährung dauerhafter außer- tariflicher Leistungen, soweit nicht im Rahmen des Stellen- plans bereits genehmigt, y) Abschluss, Änderung und Auf- hebung von Unternehmensver- trägen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG. 2. Die Gesellschafterversammlung kann darüber hinaus durch Be- schluss einen Katalog von weiteren Geschäften aufstellen, welche die Geschäftsführung nur mit ausdrückli- cher vorheriger Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung vornehmen darf. Dieser Katalog kann über die in Absatz 1 genannten Einschränkun- gen hinausgehen. Dies kann auch im Rahmen einer durch Beschluss fest- zustellenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geschehen. 2. Die Gesellschafterversammlung kann darüber hinaus durch Be- schluss einen Katalog von weiteren Geschäften aufstellen, welche die Geschäftsführung nur mit ausdrückli- cher vorheriger Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung vornehmen darf. Dieser Katalog kann über die in Absatz 1 genannten Einschränkun- gen hinausgehen. Dies kann auch im Rahmen einer durch Beschluss fest- zustellenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geschehen. § 12 Jahresabschluss und Lagebe- richt/Wirtschaftsplan § 12 Jahresabschluss und Lagebe- richt/Wirtschaftsplan 1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirt- schaftsplan aufzustellen. Der Wirt- schaftsplan beinhaltet den Erfolgs- und Finanzplan, einen Vermögens- plan und eine Stellenübersicht. Dem 1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirt- schaftsplan aufzustellen. Der Wirt- schaftsplan beinhaltet den Erfolgs- und Finanzplan, einen Vermögens- plan und eine Stellenübersicht. Dem 20 Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den an der Gesellschaft beteilig- ten Gebietskörperschaften zur Kenntnis zu bringen. Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den an der Gesellschaft beteilig- ten Gebietskörperschaften zur Kenntnis zu bringen. 2. Die Geschäftsführung hat so recht- zeitig einen Wirtschaftsplan aufzu- stellen, dass die Gesellschafterver- sammlung noch vor Beginn des Ge- schäftsjahres über den Wirtschafts- plan entscheiden kann. 2. Die Geschäftsführung hat so recht- zeitig einen Wirtschaftsplan aufzu- stellen, dass die Gesellschafterver- sammlung noch vor Beginn des Ge- schäftsjahres über den Wirtschafts- plan entscheiden kann. 3. Der Jahresabschluss und der Lage- bericht sind von der Geschäftsfüh- rung entsprechend den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetz- buchs für große Kapitalgesellschaf- ten aufzustellen und dem Abschluss- prüfer vorzulegen. In dem Lagebe- richt ist auf die Einhaltung der öffent- lichen Zwecksetzung und die Zwe- ckerreichung entsprechend § 108 Abs. 3 GO NRW einzugehen. 3. Der Jahresabschluss und der Lage- bericht sind von der Geschäftsfüh- rung entsprechend den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetz- buchs für große Kapitalgesellschaf- ten aufzustellen und dem Abschluss- prüfer vorzulegen. In dem Lagebe- richt ist auf die Einhaltung der öffent- lichen Zwecksetzung und die Zwe- ckerreichung entsprechend § 108 Abs. 3 GO NRW einzugehen. 4. Der Jahresabschluss und der Lage- bericht sind vor der Feststellung des Jahresabschlusses entsprechend den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapi- talgesellschaften durch einen Wirt- schaftsprüfer bzw. durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft zu prü- fen. Der Abschlussprüfer hat auch die Prüfung nach § 53 des HGrG 4. Der Jahresabschluss und der Lage- bericht sind vor der Feststellung des Jahresabschlusses entsprechend den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapi- talgesellschaften durch einen Wirt- schaftsprüfer bzw. durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft zu prü- fen. Der Abschlussprüfer hat auch die Prüfung nach § 53 des HGrG 21 vorzunehmen. vorzunehmen. 5. Die Geschäftsführung hat den Jah- resabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschluss- prüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesell- schafterversammlung und dem Auf- sichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis der Prüfung ist den Gesell- schaftern ebenfalls unverzüglich vor- zulegen. 5. Die Geschäftsführung hat den Jah- resabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschluss- prüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesell- schafterversammlung und dem Auf- sichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis der Prüfung ist den Gesell- schaftern ebenfalls unverzüglich vor- zulegen. 6. Die Gesellschafterversammlung hat möglichst frühzeitig, spätestens je- doch innerhalb von 8 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresab- schlusses und die Ergebnisverwen- dung zu beschließen. 6. Die Gesellschafterversammlung hat möglichst frühzeitig, spätestens je- doch innerhalb von 8 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresab- schlusses und die Ergebnisverwen- dung zu beschließen. 7. Den Gesellschaftern stehen - unbe- schadet der Rechte aus § 51 a GmbHG - die Befugnisse gemäß § 112 GO NRW zu. 7. Den Gesellschaftern stehen - unbe- schadet der Rechte aus § 51 a GmbHG - die Befugnisse gemäß § 112 GO NRW zu. 8. Die Offenlegung des Jahresab- schlusses und des Lageberichts rich- ten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des 3. Buches des Han- delsgesetzbuches. Darüber hinaus ist die Feststellung des Jahresab- schlusses, die Verwendung des Er- gebnisses sowie das Ergebnis der 8. Die Offenlegung des Jahresabchlus- ses und des Lageberichts richten sich nach den maßgeblichen Vor- schriften des 3. Buches des Han- delsgesetzbuches. Darüber hinaus gelten die Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1 c GO NRW. klarstellende Änderung 22 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenle- gungspflichten ortsüblich bekannt zu machen; gleichzeitig ist der Jahres- abschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jah- resabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten, und in der Be- kanntmachung ist auf die Verfügbar- keit hinzuweisen. 8. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellschaftern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 GO NRW benötigt werden, form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte wer- den erteilt. 9. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellschaftern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 GO NRW benötigt werden, form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte wer- den erteilt. 10. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Dies gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2010. 10. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Streichung des Satzes, da Nennung des Gültig- keitsbeginns entbehrlich § 13 Leistungsverkehr mit den Gesell- schaftern § 13 Leistungsverkehr mit den Gesell- schaftern 1. Der Leistungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaf- tern sowie diesen nahestehenden Personen hat sich bei sämtlichen 1. Der Leistungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaf- tern sowie diesen nahestehenden Personen hat sich bei sämtlichen 23 Rechtsgeschäften nach den steuerli- chen Grundsätzen über die Ange- messenheit von Leistung und Ge- genleistung zu richten. Rechtsgeschäften nach den steuerli- chen Grundsätzen über die Ange- messenheit von Leistung und Ge- genleistung zu richten. 2. Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Abs. 1, so sind sie insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der / Die Begünstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft Wer- tersatz in Höhe des ihm bzw. ihr zu- gewandten Vorteils zu leisten. 2. Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Abs. 1, so sind sie insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der / Die Begünstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft Wer- tersatz in Höhe des ihm bzw. ihr zu- gewandten Vorteils zu leisten. 3. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen einem Gesellschafter naheste- henden Dritten kein Ausgleichsan- spruch oder ist er rechtlich nicht durchsetzbar, so richtet sich der An- spruch gegen den Gesellschafter, dem der Dritte nahe steht. 3. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen einem Gesellschafter naheste- henden Dritten kein Ausgleichsan- spruch oder ist er rechtlich nicht durchsetzbar, so richtet sich der An- spruch gegen den Gesellschafter, dem der Dritte nahe steht. 4. Ob und in welcher Höhe ein geldwer- ter Vorteil entgegen den Bestimmun- gen des Abs. 1 gewährt worden ist, steht mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 nach einer rechtskräftigen Feststel- lung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts durch die Beteiligten fest. 4. Ob und in welcher Höhe ein geldwer- ter Vorteil entgegen den Bestimmun- gen des Abs. 1 gewährt worden ist, steht mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 nach einer rechtskräftigen Feststel- lung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts durch die Beteiligten fest. § 14 Einziehung § 14 Einziehung 1. Die Einziehung von Geschäftsantei- 1. Die Einziehung von Geschäftsantei- 24 len eines Gesellschafters mit dessen Zustimmung ist zulässig. len eines Gesellschafters mit dessen Zustimmung ist zulässig. 2. Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn 1. der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst gegen diesen vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von 2 Monaten, spä- testens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben wird; 2. in der Person des Gesellschaf- ters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. 2. Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn 1. der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst gegen diesen vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von 2 Monaten, spä- testens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben wird; 2. in der Person des Gesellschaf- ters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. 3. Die Einziehung bedarf eines Gesell- schafterbeschlusses, der mit einfa- cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffe- nen Gesellschafter steht kein Stimm- recht zu. Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Die Einziehung wird wirksam mit Erklä- rung der Einziehung durch die Ge- schäftsführung, unabhängig davon, wann die Einziehungsvergütung ge- zahlt wird. 3. Die Einziehung bedarf eines Gesell- schafterbeschlusses, der mit einfa- cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffe- nen Gesellschafter steht kein Stimm- recht zu. Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Die Einziehung wird wirksam mit Erklä- rung der Einziehung durch die Ge- schäftsführung, unabhängig davon, wann die Einziehungsvergütung ge- zahlt wird. § 15 Einziehungsvergütung § 15 Einziehungsvergütung 25 1. Die Einziehung erfolgt gegen Vergü- tung. Die Vergütung besteht in einem Geldbetrag in Höhe des Verkehrs- wertes des eingezogenen Ge- schäftsanteils. Dieser wird für beide Parteien bindend durch einen vom Präsidenten der IHK Münster zu be- nennenden Sachverständigen fest- gestellt. 1. Die Einziehung erfolgt gegen Vergü- tung. Die Vergütung besteht in einem Geldbetrag in Höhe des Verkehrs- wertes des eingezogenen Ge- schäftsanteils. Dieser wird für beide Parteien bindend durch einen vom Präsidenten der IHK Münster zu be- nennenden Sachverständigen fest- gestellt. 2. Nachträgliche Änderungen der Jah- resabschlüsse der Gesellschaft auf- grund steuerlicher Außenprüfungen oder aus anderen Gründen (mit Aus- nahme einer Anfechtung des den be- treffenden Jahresabschluss feststel- lenden Gesellschafterbeschlusses) bleiben auf die Einziehungsvergü- tung ohne Einfluss. 2. Nachträgliche Änderungen der Jah- resabschlüsse der Gesellschaft auf- grund steuerlicher Außenprüfungen oder aus anderen Gründen (mit Aus- nahme einer Anfechtung des den be- treffenden Jahresabschluss feststel- lenden Gesellschafterbeschlusses) bleiben auf die Einziehungsvergü- tung ohne Einfluss. 3. Die Einziehungsvergütung ist in 5 gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist 6 Monate nach Vorliegen des oben genannten Gutachtens des Sachverständigen durch den Geschäftsführer der Ge- sellschaft zahlbar. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils 1 Jahr nach Fälligkeit des vorausgehenden Teil- betrags zur Zahlung fällig. 3. Die Einziehungsvergütung ist in 5 gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist 6 Monate nach Vorliegen des oben genannten Gutachtens des Sachverständigen durch den Geschäftsführer der Ge- sellschaft zahlbar. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils 1 Jahr nach Fälligkeit des vorausgehenden Teil- betrags zur Zahlung fällig. 4. Der jeweils offenstehende Teil der Einziehungsvergütung ist von der Fälligkeit der ersten Rate an mit 2 4. Der jeweils offenstehende Teil der Einziehungsvergütung ist von der Fälligkeit der ersten Rate an mit 2 26 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Einzie- hungsvergütung ganz oder teilweise zu entrichten. Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Einzie- hungsvergütung ganz oder teilweise zu entrichten. § 16 Abtretungsverlangen statt Einzie- hung Soweit die Einziehung des Geschäftsan- teils zulässig ist, kann die Gesellschaft stattdessen verlangen, dass der Ge- schäftsanteil an die Gesellschaft oder eine von ihr zu bezeichnende Person, bei der es sich auch um einen Gesell- schafter handeln kann, abgetreten wird. § 15 dieser Satzung gilt entsprechend für die Zahlung der Abtretungsvergü- tung. § 16 Abtretungsverlangen statt Einzie- hung Soweit die Einziehung des Geschäftsan- teils zulässig ist, kann die Gesellschaft stattdessen verlangen, dass der Ge- schäftsanteil an die Gesellschaft oder eine von ihr zu bezeichnende Person, bei der es sich auch um einen Gesell- schafter handeln kann, abgetreten wird. § 15 dieser Satzung gilt entsprechend für die Zahlung der Abtretungsvergü- tung. § 17 Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder ent- gegenstehender Vorschriften bzw. einer erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 108 GO NRW sind die durch Änderun- gen von § 108 GO NRW durch das Ge- setz zur Schaffung von mehr Transpa- renz in öffentlichen Unternehmen im Land Nordrhein-Westfalen (Transpa- renzgesetz) vom 17.12.2009 (GVBl.NRW Ausgabe 2009 Nr. 44 S. § 17 Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder ent- gegenstehender Vorschriften bzw. einer erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 108 GO NRW sind die durch Änderun- gen von § 108 GO NRW durch das Ge- setz zur Schaffung von mehr Transpa- renz in öffentlichen Unternehmen im Land Nordrhein-Westfalen (Transpa- renzgesetz) vom 17.12.2009 (GVBl.NRW Ausgabe 2009 Nr. 44 S. 27 949f.) in Art. 4 zur Änderung von § 108 GO NRW genannten Regelungen zu berücksichtigen. 949f.) in Art. 4 zur Änderung von § 108 GO NRW genannten Regelungen zu berücksichtigen. § 18 Gleichstellung Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Landesgleichstellungs- gesetzes (LGG NRW) anzuwenden. § 18 Gleichstellung Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Landesgleichstellungs- gesetzes (LGG NRW) anzuwenden. § 19 Schlussbestimmungen § 19 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieses Ge- sellschaftsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Gesellschaftsver- trag Lücken enthalten, wird die Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In einem sol- chen Fall gilt statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung, die, soweit rechtlich zu- lässig, dem am Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden ge- wollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 1. Sollte eine Bestimmung dieses Ge- sellschaftsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Gesellschaftsver- trag Lücken enthalten, wird die Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In einem sol- chen Fall gilt statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung, die, soweit rechtlich zu- lässig, dem am Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden ge- wollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektroni- 2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektroni- 28 schen Bundesanzeiger. schen Bundesanzeiger.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0695/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.08.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37