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V/0695/2016

Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM GmbH) und der RVM Verkehrsdienst GmbH, Westf. Verkehrsgemeinschaft (WVG) mbH:

Vorlagen 15.08.2016

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Anlage 3_Gesellschaftsvertrag WVG - Synopse

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2_Gesellschaftsvertrag RVM-VD - Synopse

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Ansehen

Anlage 1_Gesellschaftsvertrag RVM - Synopse

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Ansehen

Anlage 3_Gesellschaftsvertrag WVG - Synopse

39602 Zeichen

Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der „ 
Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH “ Handelsregister  
Amtsgericht Münster HRB 461 
 
graue Markierung: Änderungen 
 
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
§ 1  Firma und Sitz der Gesellschaft, 
Geschäftsjahr  
 
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Westfälische 
Verkehrsgesellschaft mbH. 
 
2. Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 1  unverändert  
 
 
 
§ 2  Gegenstand des Unternehmens  
 
1. Gegenstand des Unternehmens ist die 
Förderung und Verbesserung des öffentlichen 
Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW 
in den Verkehrsgebieten der Gesellschafter 
sowie die Koordinierung und Rationalisierung 
der operativ tätigen Verkehrsunternehmen (im 
Folgenden nur Verkehrsunternehmen 
genannt). Hierzu übernimmt das Unternehmen 
als Servicegesellschaft insbesondere die 
Geschäftsbesorgung für kaufmännische und 
betriebliche Managementaufgaben für die 
Verkehrs-unternehmen, d.h. die 
Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), 
die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG), 
die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH 
(VKU), die Westfälische Landes-Eisenbahn 
GmbH (WLE) sowie sämtliche Tochtergesell-
§ 2  Gegenstand des Unternehmens  
 
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung un d Verbesserung des öffentlichen 
Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW in den Verkehrsgebieten der 
Gesellschafter sowie die Koordinierung und Rationalisierung der operativ tätigen 
Verkehrsunternehmen (im Folgenden nur Verkehrsunternehmen genannt). Hierzu 
übernimmt das Unternehmen als Servicegesellschaft insbesondere die 
Geschäftsbesorgung für kaufmännische und betriebliche Managementaufgaben für die 
Verkehrs-unternehmen, d.h. die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), die 
Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG), die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH 
(VKU), die Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) sowie sämtliche Tochtergesell-
schaften, mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 
und Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie im Namen und auf Rechnung eines 
jeden Unternehmens. Darüber hinaus kann sie jene Geschäftsbesorgung für weitere 
Verkehrsunternehmen übernehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Streichung des Wortes 
„insbesondere“ aufgrund 
Empfehlung der 
Bezirksregierung Münster

- 2 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
schaften, mit allen Rechten und Pflichten im 
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und 
Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie im 
Namen und auf Rechnung eines jeden 
Unternehmens. Darüber hinaus kann sie jene 
Geschäftsbesorgung für weitere 
Verkehrsunternehmen übernehmen. 
 
2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand 
des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar 
zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem 
Zweck insbesondere unter den Vorgaben des § 
107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen 
errichten, andere Unternehmen gleicher oder 
verwandter Art gründen, erwerben oder sich an 
diesen beteiligen und deren Geschäftsführung 
übernehmen, ferner Interessengemeinschaften 
eingehen. 
 
3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse  
der Bevölkerung in den Verkehrsgebieten der 
Gesellschafter nach kaufmännischen 
Grundsätzen aus. Die Gesellschaft ist 
verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen 
im Sinne des § 108 Abs. 3 und § 109 GO NRW 
zu verfahren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maß nahmen berechtigt, die den 
Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie 
darf zu diesem Zweck insbesondere unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW 
Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art 
gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung 
übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 
 
 
 
 
 
 
3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse  der Bevölkerung in den Verkehrsgebieten 
der Gesellschafter nach kaufmännischen Grundsätzen aus. Die Gesellschaft ist 
verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 108 Abs. 3 und § 109 GO 
NRW zu verfahren.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Streichung des Wortes 
„insbesondere“ aufgrund 
Empfehlung der 
Bezirksregierung Münster 
§ 3  Gesellschaftskapital  
 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 
2.214.500 EUR. 
 
2. Die Geschäftsanteile müssen mindestens 1 
EUR betragen und auf volle EUR lauten. 
 
3. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist 
zulässig. 
 
§ 3  unverändert  
§ 4  Kosten der Gesellschaft  
 
1. Die Kosten der Gesellschaft für die 
Geschäftsbesorgung nach § 2 werden von 
§ 4  unverändert

- 3 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
den Verkehrsunternehmen getragen. 
Einzelheiten hierzu werden jeweils in einem 
gesonderten Geschäfts-besorgungsvertrag 
geregelt. 
§ 5  Organe der Gesellschaft  
 
Organe der Gesellschaft sind: 
 
1. Geschäftsführer, 
2. Aufsichtsrat, 
3. Gesellschafterversammlung. 
§ 5  unverändert  
§ 6  Geschäftsführer  
 
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere 
Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer 
bestimmt die Gesellschafterversammlung. 
 
2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt e r 
die Gesellschaft alleine. Sind mehrere 
Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft 
jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam 
oder von einem Geschäftsführer gemeinsam 
mit einem Prokuristen vertreten.  
 
3. Die Gesellschafterversammlung kann 
einzelnen oder allen Geschäftsführern 
Einzelvertretungsbefugnis erteilen und Befrei-
ung von den Beschränkungen des § 181 BGB. 
Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die 
von der Gesellschafterversammlung bestellten 
Liquidatoren. 
 
4. Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten 
und Rechte, die sich aus Gesetzen, 
Verordnungen, aufsichtsbehördlichen An-
ordnungen, diesem Gesellschaftsvertrag, 
einer Geschäftsordnung für die 
Geschäftsführung oder Weisungen der 
Gesellschafterversammlung ergeben.  
 
 
§ 6  unverändert

- 4 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
§ 7  Aufsichtsrat  
 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.  
 
2. Sie sollen den Aufsichtsräten der 
Verkehrsunternehmen angehören, die 
Repräsentanz der die Gesellschafter 
tragenden Kreise gewährleisten und werden 
von den Gesellschaftern unter Beachtung des 
§ 113 Abs. 2 GO NRW nach folgenden 
Maßgaben bestimmt: die RVM erhält 4 Sitze, 
die RLG erhält 3 Sitze, die VKU erhält zwei 
Sitze und die WLE erhält einen Sitz im 
Aufsichtsrat. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Fünf Aufsichtsratsmitglieder werden von den 
Arbeitnehmern wie folgt bestimmt und durch 
Mitteilung des Betriebsrates in den 
Aufsichtsrat entsendet: Die 
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten 
der Verkehrsunternehmen wählen aus ihrer 
Mitte je ein Aufsichtsratsmitglied. Der 
Betriebsrat der Gesellschaft wählt aus seiner 
Mitte 1 weiteres Aufsichtsratsmitglied. 
 
4. Den über die Verkehrsunternehmen 
beteiligten Gebietskörperschaften wird das 
Recht eingeräumt, nach Maßgabe von Abs. 2 
Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden 
§ 7  Aufsichtsrat  
 
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 18 Mitgliedern.  
 
2. Sie sollen den Aufsichtsräten der Verkehrsuntern ehmen angehören, die Repräsentanz 
der die Gesellschafter tragenden Kreise gewährleist en und werden von den 
Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO  NRW nach folgenden Maßgaben 
bestimmt. : die RVM erhält 4 Sitze, die RLG erhält 3 Sitze, die VKU erhält zwei Sitze und 
die WLE erhält einen Sitz im Aufsichtsrat. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Fünf Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von de n Arbeitnehmern wie folgt bestimmt 
und durch Mitteilung des Betriebsrates aus einer vo n den Arbeitnehmern gewählten 
Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in s einer jeweils gültigen Fassung 
in den Aufsichtsrat entsendet. Die Arbeitnehmervert reter in den Aufsichtsräten der 
Verkehrsunternehmen wählen aus ihrer Mitte je ein A ufsichtsratsmitglied. Der 
Betriebsrat der Gesellschaft wählt aus seiner Mitte  1 weiteres Aufsichtsratsmitglied. 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei Mandate mit  WVG-Arbeitnehmern und jeweils 
ein Mandat mit Arbeitnehmern der Verkehrsunternehme n RVM, RLG, VKU und WLE 
besetzt werden. 
 
4. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Geb ietskörperschaften wird das Recht 
eingeräumt, nach Maßgabe von Abs. 2 Mitglieder in d en Aufsichtsrat zu entsenden bzw. 
zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzus chlagen. Diese unterliegen den 
Weisungen und Beschlüssen ihrer jeweiligen Vertretu ngskörperschaft. Für die Arbeit-
 
 
Aufstockung auf 18 Mitglieder 
Begründung: 
Es sollen vereinbarungs-
gemäß im Aufsichtsrat mind. 2 
aus der WVG und je ein 
Mitglied aus den 4 operativen 
Unternehmen (insgesamt 6 
AN) vertreten sein. Die 
Erhöhung der AN-Vertreter auf 
6 führt auch zu einer Erhöhung 
der AR-Mitglieder von 10 auf 
12 (1/3 zu 2/3). 
 
Die Verteilung der restlichen 
12 Mandate auf RVM, RLG, 
VKU und WLE erfolgt im 
Rahmen eines diesbezügl. 
Gesellschafterbeschlusses in 
der Sitzung, in der die 
Änderung des Gesellschafts-
vertrages beschlossen wird. 
 
 
 
 
 
Neuregelgung/Ergänzung von 
§ 108a GO NRW  i.d.F. vom 
28.01.2015

- 5 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
bzw. zur Entsendung durch die 
Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Diese 
unterliegen den Weisungen und Beschlüssen 
ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft. 
 
5. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn 
sämtliche Mitglieder entsandt sind. Die 
Vertretungskörperschaft einer 
Gebietskörperschaft ist für den Gesellschafter 
berechtigt, alle oder einige der von ihr in den 
Aufsichtsrat entsandten Personen als 
Mitglieder des Aufsichtsrates jederzeit 
abzuberufen, sofern gleichzeitig 
entsprechende neue Mitglieder in den 
Aufsichtsrat entsendet werden. 
 
6. Die Amtszeit eines entsandten 
Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit seiner 
Entsendung und endet mit dem Tag seiner 
Abberufung durch den entsendenden 
Gesellschafter bzw. die Arbeitnehmer, der 
Niederlegung des Amtes durch das jeweilige 
Aufsichtsratsmitglied oder dem Tod des 
Aufsichtsratsmitgliedes. 
 
7. Über die Regelungen gemäß Abs. 5 und 6 
hinaus endet die Amtszeit eines 
Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner 
Entsendung der Vertretungskörperschaft einer 
über die Verkehrsunternehmen beteiligten 
Gebietskörperschaft angehört hat, auch mit 
seinem Ausscheiden aus der 
Vertretungskörperschaft beziehungsweise 
dem Ende der Wahlperiode der ihn 
bestellenden Vertretungskörperschaft. Das 
ausscheidende Aufsichtsratsmitglied führt die 
Geschäfte bis zur Entsendung des neuen 
Mitglieds fort. 
 
8. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen 
neuen Vorsitzenden, der jeweils einem der die 
Verkehrsunternehmen tragenden Kreise 
nehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung.  
 
 
 
 
5. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sä mtliche Mitglieder entsandt sind. Die 
Vertretungskörperschaft einer Gebietskörperschaft i st für den Gesellschafter berechtigt, 
alle oder einige der von ihr in den Aufsichtsrat en tsandten Personen als Mitglieder des 
Aufsichtsrates jederzeit abzuberufen, sofern gleich zeitig entsprechende neue Mitglieder 
in den Aufsichtsrat entsendet werden. Für die Arbei tnehmervertreter gilt insoweit § 108a 
GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung.  
 
 
 
 
 
6. Die Amtszeit eines entsandten Aufsichtsratsmitgl iedes beginnt mit seiner Entsendung 
und endet mit dem Tag seiner Abberufung durch den e ntsendenden Gesellschafter bzw. 
die Arbeitnehmer, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied 
oder dem Tod des Aufsichtsratsmitgliedes. 
 
 
 
 
 
7. Über die Regelungen gemäß Abs. 5 und 6 hinaus en det die Amtszeit eines 
Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Entsen dung der Vertretungskörperschaft 
einer über die Verkehrsunternehmen beteiligten Gebi etskörperschaft angehört hat, auch 
mit seinem Ausscheiden aus der Vertretungskörpersch aft beziehungsweise dem Ende 
der Wahlperiode der ihn bestellenden Vertretungskör perschaft. Die Amtsdauer der 
Arbeitnehmervertreter endet mit der Wahlperiode der  sie bestellenden 
Vertretungskörperschaften. Das ausscheidende Aufsic htsratsmitglied führt die 
Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort. 
 
 
 
 
 
 
8. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen neu en Vorsitzenden, der jeweils einem der 
die Verkehrsunternehmen tragenden Kreise angehört u nd rollierend von den 
Gesellschaftern gestellt wird. Zudem wählt der Aufsichtsrat zwei Stellvertreter aus seiner 
siehe oben  
 
 
 
 
 
 
 
 
siehe oben 
 
 
 
 
 
 
 
siehe oben 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Regelung

- 6 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
angehört und rollierend von den 
Gesellschaftern gestellt wird. Zudem wählt der 
Aufsichtsrat zwei Stellvertreter aus seiner 
Mitte. 
 
9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zur 
Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft 
gemachten Aufwendungen eine pauschalierte 
Entschädigung, die die Gesellschafter-
versammlung festlegt. Daneben werden die 
anfallenden Fahrtkosten erstattet. Die 
Auszahlung erfolgt unbar. 
 
Mitte. 
 
 
 
 
9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zur A bgeltung der im Interesse der 
Gesellschaft gemachten Aufwendungen eine pauschalierte Entschädigung, die die 
Gesellschafterversammlung festlegt. Daneben werden die anfallenden Fahrtkosten 
erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. 
§ 8  Einberufung und Beschlussfassung im 
Aufsichtsrat 
 
1. Der Aufsichtsrat ist mindestens zweimal im 
Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung 
in der Regel unter Einhaltung einer Frist von 
mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der 
Einberufung und der Tag der Sitzung nicht 
mitgerechnet werden, von der 
Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, 
Telefax oder E-Mail einzuberufen. In 
dringenden Fällen kann auch mit einer 
kürzeren Frist eingeladen werden. Der 
Aufsichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, 
wenn 6  Mitglieder es unter Angabe der 
Tagesordnung verlangen.  
 
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die 
Mitglieder unter den zuletzt bekannten 
Kontaktdaten ordnungsgemäß nach Maßgabe 
von Abs. 1 eingeladen wurden und 
mindestens die Hälfte - darunter der 
Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - 
anwesend sind. Bei mangelnder 
Beschlussfähigkeit ist unverzüglich nach 
Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäfts-
führung eine Folgesitzung einzuberufen mit 
dem ausdrücklichen Hinweis, dass der 
§ 8  unverändert

- 7 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
Aufsichtsrat in jedem Fall beschlussfähig ist.  
 
3. Soweit das Gesetz oder dieser 
Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes 
vorsehen, beschließt der Aufsichtsrat mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein 
Antrag als abgelehnt.  
 
4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden 
grundsätzlich in der Aufsichtsratssitzung 
gefasst. Die Beschlüsse der Aufsichtsrats-
mitglieder können auch außerhalb der 
Aufsichtsratssitzung durch Einholung der 
Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder 
durch den Einsatz von 
Telekommunikationseinrichtungen (E-Mail, 
Telefax und/oder Telefon) erfolgen, wenn sich 
alle Mitglieder mit dieser Art der Stimmabgabe 
einverstanden erklären. Eine kombinierte 
Beschlussfassung (z.B. mündliche und 
schriftliche/textliche Stimmabgabe) ist 
zulässig. Die Zustimmung der einzelnen 
Aufsichtsratsmitglieder zu einer 
Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im 
schriftlichen Verfahren bzw. durch Einsatz von 
Telekommunikationseinrichtungen gilt als 
erteilt, wenn der jedem Aufsichtsratsmitglied 
übermittelten Beschlussvorlage mit dem 
Hinweis auf die außerhalb der 
Aufsichtsratssitzung beabsichtigte Beschluss-
fassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach 
Absendung der Beschlussvorlage 
widersprochen wird. 
 
5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das verhindert ist an  
einer Sitzung des Aufsichtsrates 
teilzunehmen, ist berechtigt, ein anderes 
Mitglied des Aufsichtsrates zur Stimmabgabe 
schriftlich oder elektronisch zu ermächtigen. 
Mit der Ermächtigung muss das 
Stimmverhalten festgelegt werden. Die

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Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
Ermächtigung gilt nicht für Abstimmungen, für 
die das Stimmverhalten nicht festgelegt 
wurde. 
 
6. Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine 
Niederschrift zu fertigen, die sämtliche 
gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut 
enthalten muss. Die Niederschrift über die 
Aufsichtsratssitzung ist vom Vorsitzenden und 
einem Geschäftsführer zu unterschreiben. Die 
Niederschrift soll den Aufsichtsräten innerhalb 
von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der 
Beschlussfassung gemäß Abs. 4 durch Brief, 
Telefax oder E-Mail übersandt werden. 
 
§ 9  Aufgaben des Aufsichtsrates  
 
1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die 
Geschäftsführung. 
 
2. Zu folgenden Angelegenheiten, gleichgültig, 
ob die Maßnahmen unmittelbar für und gegen 
die Gesellschaft selbst gelten sollen oder ob 
es sich um Maßnahmen handelt, die die 
Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen 
treffen will oder soweit die Maßnahmen zur 
Umsetzung einer Handlung der 
Geschäftsführung bedürfen, ist die vorherige 
Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich: 
 
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken sowie Bauvorhaben, deren 
Wert 50.000 EUR überschreiten, 
 
b) Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- und 
Pachtverträgen von erheblicher 
wirtschaftlicher Bedeutung, 
 
c) Aufnahme und Gewährung von Darlehen 
und Übernahme von Bürgschaften oder 
sonstigen Sicherheiten, soweit sie nicht 
mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, 
§ 9  unverändert

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Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
sowie Abschluss aller Arten von 
Derivatgeschäften, 
 
d) Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert 
jeweils 50.000 EUR übersteigen, soweit 
sie nicht mit dem Wirtschaftsplan 
genehmigt sind, 
 
e) Gewährung dauerhafter außertariflicher 
Leistungen, soweit sie nicht mit dem 
Wirtschaftsplan genehmigt sind. 
 
3. Der Aufsichtsrat kann weitere Maßnahmen 
bestimmen, für die die Geschäftsführung 
seiner vorherigen Zustimmung bedarf. 
 
§10  Gesellschafterversammlung  
 
1. Die Gesellschafterversammlung ist nach 
Bedarf oder auf Verlangen eines 
Gesellschafters, mindestens jedoch zweimal 
im Kalenderjahr unter Angabe der 
Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von 
mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der 
Einberufung und der Tag der Versammlung 
nicht mitgerechnet werden, von der 
Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, 
Telefax oder E-Mail einzuberufen. In 
dringenden Fällen kann auch mit einer 
kürzeren Frist eingeladen werden. 
 
2. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung 
hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. 
einer der beiden Stellvertreter. 
 
3. Die Gesellschafterversammlung ist 
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach 
Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurde und 
mindestens die Hälfte des 
Gesellschaftskapitals vertreten ist. Bei 
mangelnder Beschlussfähigkeit ist 
§ 10  Gesellschafterversammlung  
 
1. Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf od er auf Verlangen eines 
Gesellschafters, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr unter Angabe der 
Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der 
Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden, von der 
Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch 
Brief, Telefax oder E-Mail einzuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer 
kürzeren Frist eingeladen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
2. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat  der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
bzw. einer der beiden Stellvertreter. 
 
 
3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig , wenn ordnungsgemäß nach 
Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurde und mindestens die Hälfte des 
Gesellschaftskapitals vertreten ist. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist unverzüglich 
nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäftsführung eine Folgeversammlung 
einzuberufen mit dem Hinweis, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist.

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Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch 
die Geschäftsführung eine Folgeversammlung 
einzuberufen mit dem Hinweis, dass diese in 
jedem Fall beschlussfähig ist. 
 
4. Soweit das Gesetz oder dieser 
Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes 
vorsehen, beschließt die Gesellschafter-
versammlung mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 
abgelehnt. Je 1 EUR eines Geschäftsanteils 
gewährt eine Stimme. Die 
Gesellschaftervertreter können ihre 
Stimmrechte nur einheitlich ausüben. 
 
5. Den über die Verkehrsunternehmen 
beteiligten Gebietskörperschaften wird das 
Recht eingeräumt, Gesellschaftervertreter in 
die Gesellschafterversammlung zu entsenden 
bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunter-
nehmen vorzuschlagen. Diese sind an die 
Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen 
Vertretungskörperschaft gebunden. Auf 
Beschluss der jeweiligen 
Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt 
jederzeit niederzulegen. 
 
6. Ein Gesellschaftervertreter kann sich jederzeit 
durch eine mit schriftlicher Vollmacht 
versehene Person in der Gesellschafter-
versammlung vertreten lassen. Die Vollmacht 
ist dort zu hinterlegen. 
 
7. Gesellschafterbeschlüsse werden 
grundsätzlich in der 
Gesellschafterversammlung gefasst. Die 
Beschlussfassung der Gesellschafter kann 
auch außerhalb der Gesellschafter-
versammlung durch Einholung der 
Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder 
durch den Einsatz von Telekommunikations-
 
 
 
 
 
4. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertr ag nichts Abweichendes vorsehen, 
beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je 1 EUR eines 
Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschaftervertreter können ihre 
Stimmrechte nur einheitlich ausüben. 
 
 
 
 
 
 
5. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Geb ietskörperschaften wird das Recht 
eingeräumt, Gesellschaftervertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden 
bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Diese sind an die 
Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft gebunden. Auf 
Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit 
niederzulegen. 
 
 
 
 
 
 
6. Ein Gesellschaftervertreter kann sich jederzeit durch eine mit schriftlicher Vollmacht 
versehene Person in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist 
dort zu hinterlegen. 
 
 
 
7. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in  der Gesellschafterversammlung 
gefasst. Die Beschlussfassung der Gesellschafter kann auch außerhalb der 
Gesellschafterversammlung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen 
Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen (E-Mail, 
Telefax und/oder Telefon) erfolgen, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der 
Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. 
mündliche und  schriftliche/textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustimmung der 
Gesellschafter zu einer Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Schreibfehler wurde berichtigt

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Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
einrichtungen (E-Mail, Telefax und/oder 
Telefon) erfolgen, wenn sich alle 
Gesellschafter mit dieser Art der 
Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine 
kombinierte Beschlussfassung (z.B. 
mündliche oder schriftliche/textliche 
Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustimmung 
der Gesellschafter zu einer Beschlussfassung 
mittels Stimmabgabe im schriftlichen 
Verfahren bzw. durch Einsatz von 
Telekommunikationseinrichtungen gilt als 
erteilt, wenn der jedem Gesellschafter 
schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail 
übermittelten Beschlussvorlage mit dem 
Hinweis auf die außerhalb der 
Gesellschafterversammlung beabsichtigte 
Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 
Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage 
widersprochen wird. 
 
8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine 
Niederschrift zu fertigen, die sämtliche 
gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut 
enthalten muss. Die Niederschrift über die 
Gesellschafterversammlung ist vom 
Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu 
unterschreiben. Die Niederschrift soll den 
Gesellschaftervertretern innerhalb von 6 
Wochen nach der Sitzung bzw. der 
Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Brief, 
Telefax oder E-Mail übersandt werden. 
 
9. Die Gesellschaftervertreter erhalten zur 
Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft 
gemachten Aufwendungen eine pauschalierte 
Entschädigung, die die Gesellschafter-
versammlung festlegt. Daneben werden 
anfallende Fahrtkosten erstattet. Die 
Auszahlung erfolgt unbar. 
 
10. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das 
Recht als Gäste ohne Stimmrecht an der 
Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen gilt als erteilt, wenn 
der jedem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten 
Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Gesellschafterversammlung 
beabsichtigte Beschlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der 
Beschlussvorlage widersprochen wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Nied erschrift zu fertigen, die sämtliche 
gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die 
Gesellschafterversammlung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu 
unterschreiben. Die Niederschrift soll den Gesellschaftervertretern innerhalb von 6 
Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Brief, 
Telefax oder E-Mail übersandt werden. 
 
 
 
 
 
 
9. Die Gesellschaftervertreter erhalten zur Abgeltu ng der im Interesse der Gesellschaft 
gemachten Aufwendungen eine pauschalierte Entschädi gung, die die Gesellschafter-
versammlung festlegt. Daneben werden anfallende Fah rtkosten erstattet. Die 
Auszahlung erfolgt unbar. 
 
 
 
 
10. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht a ls Gäste ohne Stimmrecht an der 
Gesellschafterversammlung teilzunehmen.

- 12 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
Gesellschafterversammlung teilzunehmen. 
§11  Aufgaben der Gesellschafterversammlung  
 
1. Zu nachfolgenden Angelegenheiten, 
gleichgültig, ob die Maßnahmen unmittelbar 
für und gegen die Gesellschaft selbst gelten 
sollen oder ob es sich um Maßnahmen 
handelt, welche die Gesellschaft als 
Vertreterin für einen anderen treffen will oder 
soweit es sich um Maßnahmen handelt, zu 
deren Umsetzung es einer Handlung der 
Geschäftsführung bedarf, ist die vorherige 
Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
erforderlich: 
 
a) Feststellung des Jahresabschlusses und 
Beschluss über die Verwendung des 
Ergebnisses, 
 
b) Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrates und der Geschäftsführer, 
 
c) Wahl des Abschlussprüfers, 
 
d) Genehmigung des Wirtschaftsplans, 
 
e) Aufteilung der Kosten der Gesellschaft 
gemäß § 4, 
 
 
f) Änderung und Neufassung des 
Gesellschaftsvertrages, 
 
g) Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, 
 
h) Erwerb, Belastung und Veräußerung von 
Unternehmen und Beteiligungen oder 
Teilen davon, 
i) Erwerb, Belastung und Veräußerung von 
Geschäftsanteilen oder Teilen davon 
sowie Übergang von Geschäftsanteilen 
§ 11  unverändert

- 13 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
oder Teilen davon im Wege der 
Gesamtrechtsnachfolge nach dem 
Umwandlungsgesetz, 
 
j) Übertragung des Unternehmens an Dritte, 
 
 
k) Abschluss, Änderung, Aufhebung und 
Kündigung von Unternehmensverträgen 
im Sinne der §§ 291 und 292 AktG, 
 
l) Auflösung der Gesellschaft, 
 
m) Fortsetzung der Gesellschaft nach 
Auflösung, 
 
n) Bestellung und Abberufung von 
Liquidatoren, 
 
o) Bestellung und Abberufung von 
Geschäftsführern und Prokuristen, wobei 
möglichst Personenidentität zwischen 
diesen und den Geschäftsführern und 
Prokuristen der angeschlossenen 
Verkehrsunternehmen zu wahren ist, 
 
p) Erlass einer Geschäftsordnung für die 
Geschäftsführer mit der Festlegung des 
Geschäftsverteilungsplanes, 
 
q) Weisungen an die Geschäftsführung in 
Geschäftsführungs-angelegenheiten.  
 
2. Für die Beschlussfassung zu den 
Angelegenheiten nach Ziff. 1 ist jeweils eine 
Mehrheit von 90 % des vertretenen 
Gesellschaftskapitals erforderlich.  
 
3. Die Gesellschafterversammlung kann weitere 
Maßnahmen bestimmen, für die die 
Geschäftsführung ihrer vorherigen 
Zustimmung bedarf.

- 14 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
§12  Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung 
und Ergebnisverwendung, Transparenz, 
Planung 
 
1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von 
der Geschäftsführung innerhalb von 3 
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres 
entsprechend den für große 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften 
des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem 
Abschlussprüfer vorzulegen. Im Lagebericht 
ist zur Einhaltung der öffentlichen 
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung im 
Sinne von § 108 Abs. 3 GO NRW Stellung zu 
nehmen. 
 
2. Die Geschäftsführung hat den 
Jahresabschluss, den Lagebericht und den 
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers 
unverzüglich nach Eingang des 
Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur 
Prüfung vorzulegen. Der Bericht des 
Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner 
Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls 
unverzüglich vorzulegen. 
 
3. Die Gesellschafter haben bis spätestens zum 
Ablauf der ersten 8 Monate des 
Geschäftsjahres über die Feststellung des 
Jahresabschlusses und die 
Ergebnisverwendung für das 
vorangegangene Geschäftsjahr zu 
beschließen. Auf den Jahresabschluss sind 
bei der Feststellung die für seine Aufstellung 
geltenden Vorschriften anzuwenden. 
 
4. Jahresabschluss und Lagebericht sind 
entsprechend den für große 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften 
des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die 
§12  Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung, Transparenz, 
Planung 
 
 
1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Ges chäftsführung innerhalb von 3 
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechen d den für große 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dr itten Buches des 
Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussp rüfer vorzulegen. Im 
Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwe cksetzung und zur Zweckerreichung 
im Sinne von § 108 Abs. 3 GO NRW Stellung zu nehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, de n Lagebericht und den 
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich n ach Eingang des 
Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorz ulegen. Der Bericht des 
Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist  den Gesellschaftern ebenfalls 
unverzüglich vorzulegen. 
 
 
 
 
 
3. Die Gesellschafter haben bis spätestens zum Abla uf der ersten 8 Monate des 
Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabs chlusses und die 
Ergebnisverwendung für das vorangegangene Geschäfts jahr zu beschließen. Auf den 
Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für s eine Aufstellung geltenden 
Vorschriften anzuwenden. 
 
 
 
 
 
4. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechen d den für große 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dr itten Buches des 
Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung  muss sich auch auf die 
Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrunds ätzegesetz erstrecken. Den 
Gesellschaftern stehen - unbeschadet der Rechte aus  § 51 a GmbHG - die Befugnisse

- 15 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
Abschlussprüfung muss sich auch auf die 
Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 
Haushaltsgrundsätzegesetz erstrecken. Den 
Gesellschaftern stehen - unbeschadet der 
Rechte aus § 51 a GmbHG - die Befugnisse 
gemäß § 112 GO NRW zu. 
 
5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den 
Gesellschaftern alle Nachweise und 
Unterlagen, die zur Erstellung eines 
Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW 
benötigt werden, form- und fristgerecht zur 
Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte 
werden erteilt. 
 
6. Die Offenlegung des Jahresabschlusses 
richtet sich nach den für mittelgroße 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften 
des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches. Im Übrigen wird die 
Feststellung des Jahresabschlusses, die 
Verwendung des Ergebnisses sowie das 
Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 
und der Lagebericht ortsüblich gem. § 4 
BekanntmachungsVO bekannt gemacht, 
gleichzeitig werden der Jahresabschluss und 
der Lagebericht im Verwaltungsgebäude der 
Gesellschaft ausgelegt und bis zur 
Feststellung des folgenden 
Jahresabschlusses zur Einsichtnahme 
verfügbar gehalten; in der Bekanntmachung 
ist auf die Auslegung und 
Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen. 
 
7. Die Gesellschaft weist im Anhang zum 
Jahresabschluss die Angaben gemäß § 108 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Dies gilt 
erstmals für den Anhang des 
Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 
2010. 
 
8. Die Gesellschaft stellt für jedes 
gemäß § 112 GO NRW zu. 
 
 
 
 
 
 
5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellsc haftern alle Nachweise und Unterlagen, 
die zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW benötigt werden, 
form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte werden erteilt. 
 
 
 
 
 
6. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet si ch nach den für mittelgroße 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dr itten Buches des 
Handelsgesetzbuches. Im Übrigen wird die Feststellu ng des Jahresabschlusses, die 
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der P rüfung des Jahresabschlusses 
und der Lagebericht ortsüblich gem. § 4 Bekanntmach ungsVO bekannt gemacht, 
gleichzeitig werden der Jahresabschluss und der Lag ebericht im Verwaltungsgebäude 
der Gesellschaft ausgelegt und bis zur Feststellung  des folgenden Jahresabschlusses 
zur Einsichtnahme verfügbar gehalten; in der Bekann tmachung ist auf die Auslegung 
und Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen.  Darüber hinaus gelten die 
Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1 c GO NRW. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
7. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabsch luss die Angaben gemäß § 108 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Dies gilt erstmals für den Anhang des 
Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010. 
 
 
 
 
8. Die Gesellschaft stellt für jedes Wirtschaftsjah r einen Wirtschaftsplan auf. Sie legt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
klarstellende Formulierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Streichung des Satzes, da 
Nennung des 
Gültigkeitsbeginns entbehrlich

- 16 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Sie 
legt gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW der 
Wirtschaftsführung eine fünfjährige 
Finanzplanung zugrunde und bringt diese 
den Gesellschaftervertretern zur Kenntnis. 
 
gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW der Wirtschaftsfüh rung eine fünfjährige 
Finanzplanung zugrunde und bringt diese den Gesellschaftervertretern zur Kenntnis. 
§13  Gewinnverteilung  
 
Die Gewinnverteilung erfolgt gem. § 29 
GmbH-Gesetz oder aufgrund eines 
anderslautenden Beschlusses der 
Gesellschafterversammlung. 
§ 13  unverändert   
§14  Gleichstellung  
 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die 
Vorschriften des LGG NRW zu beachten. Die 
Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten 
sowohl für die weibliche als auch für die 
männliche Form. 
 
§ 14   unverändert   
§ 15 Schlussbestimmungen  
 
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
unwirksam oder undurchführbar sein oder 
werden oder der Vertrag eine an sich 
notwendige Regelung nicht enthalten, so 
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im 
Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, 
zur Ersetzung einer unwirksamen oder 
undurchführbaren Bestimmung oder zur 
Ausfüllung der Regelungslücke eine rechtlich 
zulässige Bestimmung unter Beachtung der 
gebotenen Form und Mehrheitserfordernisse 
durch Gesellschafterbeschluss 
herbeizuführen, die soweit wie möglich dem 
entspricht, was die Parteien gewollt haben 
oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages 
gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit 
oder Undurchführbarkeit der betreffenden 
Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt 
hätten. 
 
2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, 
soweit gesetzlich vorgeschrieben, im 
§ 15 Schlussbestimmungen  
 
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksa m oder undurchführbar sein oder 
werden oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt 
dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur 
Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung 
der Regelungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der 
gebotenen Form und Mehrheitserfordernisse durch Gesellschafterbeschluss 
herbeizuführen, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben 
oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie die 
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die 
Regelungslücke erkannt hätten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, sowe it gesetzlich vorgeschrieben, im 
elektronischen Bundesanzeiger bzw. im Amtsblatt der Stadt Münster. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzende Formulierung

- 17 -
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen 
Verkehrsgesellschaft mbH vom Stand: 
22. Dezember 2010 
Änderung en , Stand: 0 5.10 .2016  Begründung / Erläuterung  
elektronischen Bundesanzeiger.

Beschlussvorlage

2338 Zeichen

V/0695/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM GmbH) und der RVM Verkehrsdienst GmbH, 
Westf. Verkehrsgemeinschaft (WVG) mbH: 
Anpassung der Gesellschaftsverträge an kommunalrechtliche Anforderungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.11.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Regionalverkehr Münsterland GmbH 
(Anlage 1) wird zugestimmt. 
2. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der RVM Verkehrsdienst GmbH  
(Anlage 2) wird zugestimmt. 
3. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH 
(Anlage 3) wird zugstimmt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster ist Gesellschafterin der Regionalverkehr Münsterlan d GmbH mit e inem 
Stammkapitalanteil von 4,02 %. Die RVM GmbH wiederum ist alleinige Gesellscha fterin der 
RVM Verkehrsdienst GmbH und mit einem Anteil von 47,14 % an der Westfälische Ve r-
kehrsgesellschaft mbH beteiligt. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0695/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Janetzki 
Ruf: 
492 20 10 
E-Mail: 
Janetzki@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.10.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0695/2016 
Aufgrund der Änderung des § 108 a GO NRW müssen die Gesellschaftsverträge der Gesel l-
schaften mit fakultativen Aufsichtsräten, das sind die RVM GmbH, RVM Verkehrsdienst 
GmbH und die WVG GmbH geändert wer den. Der § 108 a regel t die Verfahren zur Wahl, 
Bestellung und Entsendung von Arbeitnehmervertretern in fakultative Aufsichtsräte. 
 
Die Anpassung des  Gesellschaftsvertrages der RVM Verkehrsdienst GmbH ist darüber hi n-
aus notwendig, weil aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen in Nor drhein 
Westfalen die Aufnahme der Anforderungen des T ransparenzgesetzes NRW erforderlich 
wurde. 
 
Die Vertragsentwürfe sind mit der Bezirksregierung Münster abgestimmt. 
 
Gemäß § 115 GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsverträge der Aufsichtsbehörde 
(Bezirksregierung Münster) anzuzeigen. 
 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag RVM GmbH 
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag RVM Verkehrsdienst GmbH 
Anlage 3: Gesellschaftsvertrag WVG mbH

Anlage 2_Gesellschaftsvertrag RVM-VD - Synopse

20421 Zeichen

Gesellschaftsvertrag  
 
der 
 
RVM-Verkehrsdienst 
GmbH 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Handelsregister Amtsgericht Münster 
HRB 4100  
Stand: 22. November 2001  
 
 Gesellschaftsvertrag  
 
der 
 
RVM-Verkehrsdienst 
GmbH 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Handelsregister Amtsgericht Münster 
HRB 4100  
Stand: 05. Oktober 2016

2 
 
§ 1  
Firma und Sitz des Unternehmens 
 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 RVM-Verkehrsdienst GmbH 
 
(2) Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalender- 
jahr. 
 
(4) Bekanntmachungen erfolgen, soweit 
gesetzlich vorgeschrieben, im Bun- 
desanzeiger. 
 
 
§ 1  
Firma und Sitz des Unternehmens 
 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 RVM-Verkehrsdienst GmbH 
 
(2) Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalender- 
jahr. 
 
(4) Bekanntmachungen erfolgen, soweit 
gesetzlich vorgeschrieben, im Bun- 
desanzeiger. 
 
  
Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die 
Anforderungen der GO NRW sowie den Gesell- 
schaftsvertrag der RVM 
§ 2  
Gegenstand des Unternehmens 
 
Gegenstand des Unternehmens ist der 
Betrieb von öffentlichem Personenver- 
kehr und Güterverkehr, ferner die Beteili- 
gung an Unternehmungen, die diese 
Zwecke fördern. 
 
 
§ 2  
Gegenstand des Unternehmens 
 
Gegenstand des Unternehmens ist der 
Betrieb von öffentlichem Personenver- 
kehr und Güterverkehr, ferner die Beteili- 
gung an Unternehmungen, die diese 
Zwecke fördern. Die Gesellschaft ist auf 
den öffentlichen Zweck ausgerichtet und 
übt ihre Tätigkeiten nach den kaufmänni- 
schen Grundsätzen gem. §§ 108 Abs. 3 
und 109 GO NRW aus. 
 
  
§ 3  
Gesellschaftskapital 
 
 § 3  
Gesellschaftskapital 
 
  
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft 
beträgt 25.600 Euro. 
Der Betrag der Stammeinlagen muss 
 (1) Das Stammkapital der Gesellschaft 
beträgt 25.600 Euro. 
Der Betrag der Stammeinlagen muss

3 
 
in Euro durch 10 (zehn) teilbar sein. 
 
in Euro durch 10 (zehn) teilbar sein. 
 
(2) Geschäftsanteile dürfen nicht unter 
2.500 Euro (Zweitausendfünfhundert  
Euro ) betragen. 
 
 (2) Geschäftsanteile dürfen nicht unter 
2.500 Euro (Zweitausendfünfhundert  
Euro ) betragen. 
 
  
§ 4  
Organe der Gesellschaft 
 
Organe der Gesellschaft sind: 
 
1. Geschäftsführer, 
2. Gesellschafterversammlung. 
 
 
§ 4  
Organe der Gesellschaft 
 
Organe der Gesellschaft sind: 
 
1. Geschäftsführer, 
2. Gesellschafterversammlung. 
 
  
§ 5  
Geschäftsführer 
 
 § 5  
Geschäftsführer 
 
  
(1) Die Gesellschaft wird durch den oder 
die Geschäftsführer vertreten. Die 
Zahl der Geschäftsführer bestimmt 
der Aufsichtsrat der Regionalverkehr 
Münsterland GmbH. Er kann Ge- 
schäftsführern Alleinvertretungsbe- 
fugnis erteilen. Gleiches gilt für den 
Fall der Liquidation für die Liquidato- 
ren. 
 
 
(1) Die Gesellschaft hat einen oder meh- 
rere Geschäftsführer. Über die Zahl 
der Geschäftsführer sowie deren Be- 
stellung und Abberufung hat die Ge- 
sellschafterversammlung der Regio- 
nalverkehr Münsterland GmbH eine 
Weisung zu erteilen. 
 
  
(2) Geschäftsführer werden vom Auf- 
sichtsrat der Regionalverkehr Müns- 
terland GmbH  bestellt und abberufen. 
 
 
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, 
vertritt er die Gesellschaft alleine. 
Sind mehrere Geschäftsführer be- 
stellt, wird die Gesellschaft jeweils 
von zwei Geschäftsführern gemein- 
sam oder von einem Geschäftsführer 
gemeinsam mit einem Prokuristen

4 
 
vertreten.  
 
(3) Die Geschäftsführer sind vom Verbot 
des Selbstkontrahierens gem. § 181 
BGB befreit. Gleiches gilt für die von 
der Gesellschafterversammlung be- 
stellten Liquidatoren. 
 
 
(3) Die Gesellschafterversammlung kann 
durch Beschluss von mindestens 75 
% der abgegebenen Stimmen einzeln 
oder allen Geschäftsführern Einzel- 
vertretungsbefugnis erteilen und Be- 
freiung von den Beschränkungen des 
§ 181 BGB. Gleiches gilt für die von 
der Gesellschafterversammlung be- 
stellten Liquidatoren.  
 
  
  (4) Den Geschäftsführern obliegen alle 
Pflichten und Rechte, die sich aus 
Gesetzen, Verordnungen, aufsichts- 
behördlichen Anordnungen, diesem 
Gesellschaftsvertrag, einer Ge- 
schäftsordnung für die Geschäftsfüh- 
rung oder Weisungen der Gesell- 
schafterversammlung ergeben. 
 
  
§ 6  
Aufgaben der Geschäftsführung 
 
 § 6  
Gesellschafterversammlung 
 
  
(1) Den Mitgliedern der Geschäftsführung 
obliegen alle Pflichten und Rechte, 
die sich aus Gesetzen, Verordnun- 
gen, aufsichtsbehördlichen Anord- 
nungen und diesem Gesellschaftsver- 
trag ergeben. 
 
 
(1) Die Gesellschafterversammlung wird 
nach Bedarf, mindestens jedoch 
zweimal im Kalenderjahr, auf Verlan- 
gen eines Gesellschafters durch die 
Geschäftsführung durch Brief, durch 
Telefax oder durch E-Mail unter Mit- 
teilung der Tagesordnung und Über- 
sendung der dazugehörigen Unterla- 
gen einberufen. Zwischen dem Tag 
der Aufgabe des Briefs zur Post, der

5 
 
Absendung des Telefaxes oder der E-
Mail und dem Versammlungstag 
müssen mindestens 14 Kalendertage 
liegen. Für die Berechnung der Frist 
ist der Tag der Absendung der Einla- 
dung maßgebend. In dringenden Fäl- 
len kann auch mit einer kürzeren Frist 
eingeladen werden. 
 
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung 
sind verpflichtet, jeweils vor Beginn 
eines Geschäftsjahres dem Aufsichts- 
rat der Regionalverkehr Münsterland 
GmbH einen Wirtschaftsplan und eine 
Stellenübersicht zur Zustimmung vor- 
zulegen. 
 
 
(2) Die Gesellschafterversammlung ist 
beschlussfähig, wenn mindestens 50 
% des vorhandenen Kapitals nach 
ordnungsgemäßer Ladung gemäß 
Abs. 1 vertreten sind. Ist dies nicht 
der Fall, hat der Geschäftsführer – im 
Weigerungsfalle kann jeder Gesell- 
schafter handeln – eine Folgever- 
sammlung einzuberufen nach Maß- 
gabe der Regelungen in dieser Sat- 
zung. Diese Gesellschafterversamm- 
lung ist in jedem Fall beschlussfähig, 
wenn hierauf in der Einladung zur 
Folgeversammlung hingewiesen wird. 
 
  
(3) Zu  folgenden Maßnahmen ist die Zu- 
stimmung des Aufsichtsrates der Re- 
gionalverkehr Münsterland GmbH er- 
forderlich: 
 
1. Bestellung von Prokuristen 
2. Einstellung und Entlassung von 
Betriebsleitern 
3. Gewährung außertariflicher Leis- 
tungen 
 
(3) Soweit das Gesetz oder dieser Ge- 
sellschaftsvertrag nichts Abweichen- 
des vorsehen, beschließt die Gesell- 
schafterversammlung mit einfacher 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Je 1,00 EUR eines Geschäftsanteils 
gewährt eine Stimme.

6 
 
4. Erwerb, Veräußerung und Belas- 
tung von Grundstücken sowie die 
Durchführung von Bauvorhaben, 
deren Wert 50.000 Euro über- 
schreiten 
5. Abschluss von Erbbaurechts-, 
Miet- und Pachtverträgen von er- 
heblicher wirtschaftlicher Bedeu- 
tung 
6. Aufnahme von langfristigen Darle- 
hen und Übernahme von Bürg- 
schaften 
7. Wirtschaftsplan 
8. Festsetzung der Beförderungstari- 
fe 
9. Beitritt zu Interessengemeinschaf- 
ten 
10. Sonstige Rechtsgeschäfte, deren 
Wert jeweils 50.000 Euro über- 
steigen, soweit sie nicht mit dem 
Wirtschaftsplan genehmigt sind. 
 
(4) Der Aufsichtsrat der Regionalverkehr 
Münsterland GmbH kann bestimmen, 
welche weiteren Maßnahmen seiner 
vorherigen Zustimmung bedürfen. 
 
 
(4) Gesellschafterbeschlüsse werden 
grundsätzlich in der Gesellschafter- 
versammlung gefasst. Die Beschluss- 
fassung der Gesellschafter kann auch 
außerhalb der Gesellschafterver- 
sammlung durch Einholung der 
Stimmabgabe im schriftlichen Verfah- 
ren oder durch den Einsatz von Tele- 
kommunikationseinrichtungen (E-Mail, 
Telefax) erfolgen. Eine kombinierte 
Beschlussfassung (z. B. schrift- 
lich/textliche Stimmabgabe bei einem

7 
 
Beschluss) ist zulässig. In Abwei- 
chungen von § 48 Abs. 2 GmbHG gilt 
die Zustimmung der Gesellschafter zu 
einer Beschlussfassung mittels 
Stimmabgabe im schriftlichen Verfah- 
ren bzw. durch den Einsatz der oben 
genannten Telekommunikationsein- 
richtungen als erteilt, wenn der dem 
Gesellschafter schriftlich mittels Brief, 
Telefax oder E-Mail übermittelten Be- 
schlussvorlage mit dem Hinweis auf 
die außerhalb der Gesellschafterver- 
sammlung beabsichtigte Beschluss- 
fassung nicht innerhalb von 10 Tagen 
nach Absendung der Beschlussvorla- 
ge widersprochen wird. 
 
  (5) Über jede Gesellschafterversamm- 
lung ist eine Niederschrift anzuferti- 
gen, die sämtliche in der Gesellschaf- 
terversammlung gefassten Beschlüs- 
se mit ihrem Wortlaut enthalten muss. 
Die Niederschrift über die Gesell- 
schafterversammlung ist von dem 
Vorsitzenden und seinem Protokoll- 
führer zu unterschreiben. Der Vorsit- 
zende und der Protokollführer sind 
von der Gesellschafterversammlung 
mit einfacher Mehrheit der abgegebe- 
nen Stimmen zu wählen. Der Vorsit- 
zende ist zugleich befugt, gefasste 
Beschlüsse der Gesellschafterver- 
sammlung festzustellen. Die Nieder- 
schrift soll den Gesellschaftern inner-

8 
 
halb von 6 Wochen nach der Sitzung 
bzw. der Beschlussfassung in einfa- 
cher Kopie, Telefax oder E-Mail über- 
sandt werden. 
 
  (6) Die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift 
ist spätestens in der nachfolgenden 
Sitzung der Gesellschafterversamm- 
lung zu rügen. 
 
  
  (7) Die Unwirksamkeit eines Gesellschaf- 
terbeschlusses kann nur binnen einer 
Ausschlussfrist von 2 Montagen nach 
Empfang der ersten (nicht korrigier- 
ten) Abschrift der Niederschrift durch 
Klage geltend gemacht werden. Nach 
Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Man- 
gel als geheilt. 
 
  
§ 7  
Gesellschafterversammlung 
 
 § 7  
Aufgaben der  
Gesellschafterversammlung 
 
  
(1) Die Gesellschafterversammlung ist 
insbesondere zuständig für: 
 
1. Feststellung des Jahresabschlus- 
ses und Beschluss über die Ver- 
wendung des Ergebnisses, 
2. Entlastung der Mitglieder der Ge- 
schäftsführung, 
3. Wahl des Abschlussprüfers, 
4. Änderung des Gesellschaftsver- 
trages, 
 
(1) Der Beschlussfassung der Gesell- 
schafterversammlung unterliegen ins- 
besondere folgende Angelegenheiten, 
gleichgültig, ob die nachfolgenden 
Maßnahmen unmittelbar für und ge- 
gen die Gesellschaft selbst gelten sol- 
len oder ob es sich um Maßnahmen 
handelt, die die Gesellschaft als Ver- 
treterin für einen anderen treffen will. 
Soweit eine Maßnahme zur Umset- 
zung einer Handlung der Geschäfts-

9 
 
5. Kapitalerhöhungen und -
herabsetzungen, 
6. Erwerb und Veräußerung von Un- 
ternehmen und Beteiligungen, 
7. Veräußerung von Geschäftsantei- 
len an Dritte, 
8. Übertragung der Firma an einen 
Dritten, 
9. Vereinigung des Unternehmens 
mit einem Anderen, 
10. Auflösung der Gesellschaft, 
11. Bestellung bzw. Abberufung von 
Liquidatoren. 
 
führung bedarf, ist ein vorheriger zu- 
stimmender Beschluss der Gesell- 
schafterversammlung erforderlich. 
 
a) Feststellung des Jahresabschlus- 
ses und Beschluss über die Ver- 
wendung des Ergebnisses, 
b) Genehmigung des Wirtschafts- 
plans, 
c) Entlastung der Geschäftsführer, 
d) Wahl des Abschlussprüfers, 
e) Änderung sowie Aufhebung des 
Gesellschaftsvertrages, 
f) Kapitalerhöhungen und –
herabsetzungen 
g) Erwerb, Belastung und Veräuße- 
rung von Unternehmen und Betei- 
ligungen oder Teilen davon, 
h) Erwerb, Belastung und Veräuße- 
rung sowie Übergang von Ge- 
schäftsanteilen an der Gesell- 
schaft oder Teilen davon im Wege 
der Gesamtrechtsnachfolge nach 
dem Umwandlungsgesetz, 
i) Bestellung und Abberufung von 
Geschäftsführern, Prokuristen und 
Betriebsleitern, 
j) Einstellung von Führungskräften, 
die Prokurist oder Betriebsleiter 
werden sollen, 
k) Standortwahl bei Infrastrukturent- 
scheidungen (insbesondere Bau 
und Verlegung von Betriebshöfen 
und Werkstätten),

10 
 
l) sonstige Rechtsgeschäfte, deren 
Wert jeweils 50.000 EUR über- 
steigen, soweit sie nicht mit dem 
Wirtschaftsplan genehmigt sind, 
m) Erwerb, Veräußerung und Belas- 
tung von Grundstücken sowie die 
Durchführung von Bauvorhaben, 
wenn die vorgenannten Maßnah- 
men jeweils einen Wert von 
50.000 EUR überschreiten. 
n) Abschluss von Erbbaurechts-, 
Miet- oder Pachtverträgen, wenn 
das Gesamtvolumen 100.000 EUR 
überschreitet oder wenn der Ein- 
zelvertrag länger als 15 Jahre fest 
abgeschlossen ist, 
o) Aufnahme und Gewährung von 
Darlehen und Übernahme von 
Bürgschaften oder sonstigen Si- 
cherheiten, soweit sie nicht mit 
dem Wirtschaftsplan genehmigt 
sind, sowie Abschluss aller Art von 
Derivatgeschäften, 
p) Gewährung dauerhafter außertarif- 
licher Leistungen, soweit nicht im 
Rahmen des Stellenplans bereits 
genehmigt, 
q) Abschluss, Änderung und Aufhe- 
bung von Unternehmensverträgen 
im Sinne der §§ 291 und 292 
AktG. 
 
  (2) Die Gesellschafterversammlung kann 
darüber hinaus durch Beschluss ei-

11 
 
nen Katalog von weiteren Geschäften 
aufstellen, welche die Geschäftsfüh- 
rung nur mit ausdrücklicher vorheriger 
Zustimmung der Gesellschafterver- 
sammlung vornehmen darf. Dieser 
Katalog kann über die in Absatz 1 ge- 
nannten Einschränkungen hinausge- 
hen. Dies kann auch im Rahmen ei- 
ner durch Beschluss festzustellenden 
Geschäftsordnung für die Geschäfts- 
führung geschehen. 
 
  (3) Die Gesellschafterversammlung kann 
mit einer Mehrheit von 75 % der ab- 
gegebenen Stimmen einen Katalog 
von Maßnahmen benennen, für die 
die Geschäftsführung der vorherigen 
Zustimmung auch des Aufsichtsrates 
und/oder der Gesellschafterversamm- 
lung der Regionalverkehr Münsterland 
GmbH bedarf. 
  
§ 8  
Vertretung in der Gesellschafterver- 
sammlung 
 
Ein jeweils vom Aufsichtsrat der Regio- 
nalverkehr Münsterland GmbH zu be- 
nennendes Mitglied dieses Aufsichtsrates 
nimmt die Rechte der Regionalverkehr 
Münsterland GmbH in der Gesellschaf- 
terversammlung der RVM-Verkehrsdienst 
GmbH nach Weisung des Aufsichtsrates 
der Regionalverkehr Münsterland GmbH 
wahr. 
 
§ 8  
Vertretung in der Gesellschafterver- 
sammlung 
 
Ein von der Gesellschafterversammlung 
der Regionalverkehr Münsterland GmbH 
zu benennender Vertreter nimmt die 
Rechte der Regionalverkehr Münsterland 
GmbH in der Gesellschafterversammlung 
der RVM-Verkehrsdienst GmbH nach 
Weisung der Gesellschafterversammlung  
der Regionalverkehr Münsterland GmbH 
wahr.

12 
 
In der Regel sollen hierfür der Vorsitzen- 
de des Aufsichtsrates der RVM und in 
Vertretung der 1. stellvertretende Vorsit- 
zende bzw. der 2. stellvertretende Vorsit- 
zende vorgesehen werden. 
 
In der Regel sollen hierfür der Vorsitzen- 
de des Aufsichtsrates der RVM und in 
Vertretung der 1. stellvertretende Vorsit- 
zende bzw. der 2. stellvertretende Vorsit- 
zende vorgesehen werden. 
 
§ 9  
Jahresabschluss 
 
 § 9  
Jahresabschluss und Lagebe- 
richt/Wirtschaftsplan 
 
  
(1) Jahresabschluss und Lagebericht 
sind von der Geschäfts-führung in- 
nerhalb von drei Monaten nach Ablauf 
des Geschäftsjahres entsprechend 
den für große Kapital-gesellschaften 
geltenden Vorschriften des Dritten 
Buches des Handelsgesetzbuches 
aufzustellen und dem Abschlussprüfer 
vorzulegen. 
 
 
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirt- 
schaftsplan aufzustellen. Der Wirt- 
schaftsplan beinhaltet den Erfolgs- 
und Finanzplan, einen Vermögens- 
plan und eine Stellenübersicht. Dem 
Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Fi- 
nanzplanung zu Grunde zu legen und 
den an der Gesellschaft mittelbar be- 
teiligten Gebietskörperschaften zur 
Kenntnis zu bringen. Die Geschäfts- 
führung hat so rechtzeitig einen Wirt- 
schaftsplan aufzustellen, dass die 
Gesellschafterversammlung noch vor 
Beginn des Geschäftsjahres über den 
Wirtschaftsplan entscheiden kann. 
 
  
(2) Die Geschäftsführung hat den Jah- 
resabschluss zusammen mit dem La- 
gebericht und dem Prüfungsbericht 
des Abschlussprüfers unverzüglich 
nach Eingang des Prüfungsberichtes 
dem Aufsichtsrat der Regionalverkehr 
Münsterland GmbH und der Gesell- 
schafterversammlung der RVM-
 
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebe- 
richt sind von der Geschäftsführung 
entsprechend den Vorschriften des 3. 
Buches des Handelsgesetzbuches für 
große Kapitalgesellschaften aufzustel- 
len und dem Abschlussprüfer vorzu- 
legen. In dem Lagebericht ist auf die 
Einhaltung der öffentlichen Zweckset-

13 
 
Verkehrsdienst GmbH vorzulegen. 
 
zung und die Zweckerreichung ent- 
sprechend § 108 Abs. 3 GO NW ein- 
zugehen.  
 
(3) Die Gesellschafterversammlung hat 
bis spätestens zum Ablauf der ersten 
acht Monate des Geschäftsjahres 
über die Feststellung des Jahresab- 
schlusses und die Ergebnis-
verwendung für das vorangegangene 
Geschäftsjahr zu beschließen. Auf 
den Jahresabschluss sind bei der 
Fest-stellung die für seine Aufstellung 
geltenden Vorschriften anzuwenden. 
 
 
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebe- 
richt sind vor der Feststellung des 
Jahresabschlusses entsprechend den 
Vorschriften des 3. Buches des Han- 
delsgesetzbuches für große Kapital- 
gesellschaften durch einen Wirt- 
schaftsprüfer bzw. durch eine Wirt- 
schaftsprüfungsgesellschaft zu prü- 
fen. Der Abschlussprüfer hat auch die 
Prüfung nach § 53 des HGrG vorzu- 
nehmen.  
 
  
(4) Jahresabschluss und Lagebericht 
sind entsprechend den für große Ka- 
pitalgesellschaften geltenden Vor- 
schriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die 
Abschlussprüfung muss sich auch auf 
die Prüfungsgegenstände § 53 Abs. 1 
Haushaltsgrundsätzegesetz erstre- 
cken. 
 
 
(4) Die Geschäftsführung hat den Jah- 
resabschluss, den Lagebericht und 
den Prüfungsbericht des Abschluss- 
prüfers unverzüglich nach Eingang 
des Prüfungsberichtes der Gesell- 
schafterversammlung und dem Auf- 
sichtsrat der Regionalverkehr Müns- 
terland GmbH zur Prüfung vorzule- 
gen. Der Bericht des Aufsichtsrates 
der Regionalverkehr Münsterland 
GmbH über das Ergebnis der Prüfung 
ist den Gesellschaftern ebenfalls un- 
verzüglich vorzulegen. 
 
  
(5) Die Offenlegung des Jahresabschlus- 
ses richtet sich nach den für kleine 
Kapitalgesellschaften geltenden Vor- 
schriften des Dritten Buches des 
 
(5) Die Gesellschafterversammlung hat 
möglichst frühzeitig, spätestens je- 
doch innerhalb von 8 Monaten nach 
Abschluss des Geschäftsjahres über

14 
 
Handelsgesetzbuches. 
 
die Feststellung des Jahresabschlus- 
ses und die Ergebnisverwendung zu 
beschließen. 
 
  (6) Den Gesellschaftern stehen - unbe- 
schadet der Rechte aus § 51 a 
GmbHG – die Befugnisse gemäß § 
112 GO NRW zu. 
 
  
  (7) Die Offenlegung des Jahresabschlus- 
ses und des Lageberichts richten sich 
nach den maßgeblichen Vorschriften 
des 3. Buches des Handelsgesetzbu- 
ches. Darüber hinaus gelten die Be- 
kanntmachungs- und Auslegungsvor- 
schriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1 c GO 
NRW. 
 
  
  (8) Die Gesellschaft verpflichtet sich, den 
Gesellschaftern alle Nachweise und 
Unterlagen, die zur Erstellung eines 
Gesamtabschlusses gem. § 116 GO 
NRW benötigt werden, form- und 
fristgerecht zur Verfügung zu stellen. 
Erforderliche Auskünfte werden erteilt.  
 
  
  (9) Die Gesellschaft weist im Anhang 
zum Jahresabschluss die Angaben 
gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO 
NRW aus. 
 
  
  § 10  
Transparenz

15 
 
Vorbehaltlich weitergehender oder ent- 
gegenstehender Vorschriften bzw. einer 
erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 
108 GO NRW sind die durch Änderungen 
von § 108 GO NRW durch das Gesetz 
zur Schaffung von mehr Transparenz in 
öffentlichen Unternehmen im Land Nord- 
rhein-Westfalen (Transparenzgesetz) 
vom 17.12.2009 (GVBl.NRW Ausgabe 
2009 Nr. 44 S. 949f.) in Art. 4 zur Ände- 
rung von § 108 GO NRW genannten Re- 
gelungen zu berücksichtigen. 
 
  § 11  
Gleichstellung 
 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die 
Vorschriften des Landesgleichstellungs- 
gesetzes (LGG NRW) anzuwenden. 
 
  
§ 10  
Schlussbestimmungen 
 
Sollten einzelne Bestimmungen unwirk- 
sam sein, so wird die Gültigkeit der Übri- 
gen davon nicht berührt. Unwirksame 
Bestimmungen sollen im Sinne  dieses 
Vertrages  entsprechend ersetzt werden. 
 
 
§ 12 
Schlussbestimmungen 
 
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Ge- 
sellschaftsvertrages unwirksam oder 
undurchführbar sein oder werden o- 
der sollte dieser Gesellschaftsvertrag 
Lücken enthalten, wird die Gültigkeit 
der übrigen Bestimmungen hierdurch 
nicht berührt. In einem solchen Fall 
gilt statt der unwirksamen oder un- 
durchführbaren Bestimmung oder zur 
Ausfüllung der Lücke eine Regelung, 
die, soweit rechtlich zulässig, dem am

16 
 
Nächsten kommt, was die Vertrags- 
schließenden gewollt haben oder 
nach dem Sinn und Zweck des Ge- 
sellschaftsvertrags gewollt hätten, 
wenn sie den Punkt bedacht hätten.  
 
  (2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen der Gesellschaft er- 
folgen ausschließlich im elektroni- 
schen Bundesanzeiger.

Anlage 1_Gesellschaftsvertrag RVM - Synopse

53790 Zeichen

Gesellschaftsvertrag 
der 
Regionalverkehr 
Münsterland GmbH 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Handelsregister Amtsgericht 
Münster: HRB 1489  
Stand: 11. November 2014  
 
 Gesellschaftsvertrag 
der 
Regionalverkehr 
Münsterland GmbH 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Handelsregister Amtsgericht 
Münster: HRB 1489  
Stand: 05. Oktober 2016

2 
§ 1  
Firma und Sitz der Gesellschaft, Ge- 
schäftsjahr 
 
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 
Regionalverkehr Münsterland GmbH 
 
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalender- 
jahr. 
 
 § 1  
Firma und Sitz der Gesellschaft, Ge- 
schäftsjahr 
 
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 
Regionalverkehr Münsterland GmbH 
 
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalender- 
jahr. 
 
  
§ 2  
Gegenstand des Unternehmens 
 
 § 2  
Gegenstand des Unternehmens 
 
  
1. Gegenstand des Unternehmens ist 
die Förderung und Verbesserung des 
öffentlichen Verkehrs im Sinne § 107 
Abs. 1 GO NRW in den Kreisen Bor- 
ken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf 
und in der Stadt Münster einschließ- 
lich grenzüberschreitender Verkehre 
in benachbarte Verkehrsgebiete, ins- 
besondere  durch Errichtung und Be- 
trieb von Linien- und Freistellungs- 
verkehren, sowie die Förderung und 
Verbesserung von Güterverkehr auf 
Schiene und Straße, ferner die Betei- 
ligung an Unternehmen, die diese 
Zwecke fördern. 
 
 1. Gegenstand des Unternehmens ist 
die Förderung und Verbesserung des 
öffentlichen Verkehrs im Sinne § 107 
Abs. 1 GO NRW in den Kreisen Bor- 
ken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf 
und in der Stadt Münster einschließ- 
lich grenzüberschreitender Verkehre 
in benachbarte Verkehrsgebiete 
durch Errichtung und Betrieb von Li- 
nien- und Freistellungsverkehren, 
sowie die Förderung und Verbesse- 
rung von Güterverkehr auf Schiene 
und Straße, ferner die Beteiligung an 
Unternehmen, die diese Zwecke för- 
dern. 
 
  
 
 
 
 
 
 
Streichung des Wortes „insbesondere“ aufgrund 
Empfehlung der Bezirksregierung Münster 
2. Die Gesellschaft ist zu allen Ge- 
schäften und Maßnahmen berechtigt, 
die den Gegenstand des Unterneh- 
 2. Die Gesellschaft ist zu allen Ge- 
schäften und Maßnahmen berechtigt, 
die den Gegenstand des Unterneh-

3 
mens unmittelbar oder mittelbar zu 
fördern geeignet sind. Sie darf zu 
diesem Zweck insbesondere unter 
den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO 
NRW Zweigniederlassungen errich- 
ten, andere Unternehmen gleicher 
oder verwandter Art gründen, erwer- 
ben oder sich an diesen beteiligen 
und deren Geschäftsführung über- 
nehmen, ferner Interessengemein- 
schaften eingehen. 
 
mens unmittelbar oder mittelbar zu 
fördern geeignet sind. Sie darf zu 
diesem Zweck unter den Vorgaben 
des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweig- 
niederlassungen errichten, andere 
Unternehmen gleicher oder verwand- 
ter Art gründen, erwerben oder sich 
an diesen beteiligen und deren Ge- 
schäftsführung übernehmen, ferner 
Interessengemeinschaften eingehen. 
 
 
 
siehe oben 
3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im 
Interesse der Bevölkerung ihres Be- 
dienungsgebietes nach kaufmänni- 
schen Grundsätzen gemäß §§ 108 
Abs. 3 und 109 GO NRW aus. 
 
 3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im 
Interesse der Bevölkerung ihres Be- 
dienungsgebietes nach kaufmänni- 
schen Grundsätzen gemäß §§ 108 
Abs. 3 und 109 GO NRW aus. 
 
  
§ 3  
Gesellschaftskapital 
 
 § 3  
Gesellschaftskapital 
 
  
1. Das Stammkapital der Gesellschaft 
beträgt 7.669.400,00 EUR. 
 
 1. Das Stammkapital der Gesellschaft 
beträgt 7.669.400,00 EUR. 
 
  
2. Der Betrag der einzelnen Geschäfts- 
anteile beträgt mindestens 1,00 EUR. 
 
 2. Der Betrag der einzelnen Geschäfts- 
anteile beträgt mindestens 1,00 
EUR. 
 
  
§ 4  
Organe der Gesellschaft 
 
Organe der Gesellschaft sind: 
 
1. Geschäftsführer, 
2. Aufsichtsrat, 
 § 4  
Organe der Gesellschaft 
 
Organe der Gesellschaft sind: 
 
1. Geschäftsführer, 
2. Aufsichtsrat,

4 
3. Beiräte, 
4. Gesellschafterversammlung. 
 
3. Beiräte, 
4. Gesellschafterversammlung. 
 
§ 5  
Geschäftsführer 
 
 § 5  
Geschäftsführer 
 
  
1. Die Gesellschaft hat einen oder 
mehrere Geschäftsführer. Die Zahl 
der Geschäftsführer bestimmt die 
Gesellschafterversammlung. 
 
 1. Die Gesellschaft hat einen oder 
mehrere Geschäftsführer. Die Zahl 
der Geschäftsführer bestimmt die 
Gesellschafterversammlung. 
 
  
2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, 
vertritt er die Gesellschaft alleine. 
Sind mehrere Geschäftsführer be- 
stellt, so wird die Gesellschaft jeweils 
von zwei Geschäftsführern gemein- 
sam oder von einem Geschäftsführer 
gemeinsam mit einem Prokuristen 
vertreten. 
 
 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, 
vertritt er die Gesellschaft alleine. 
Sind mehrere Geschäftsführer be- 
stellt, so wird die Gesellschaft jeweils 
von zwei Geschäftsführern gemein- 
sam oder von einem Geschäftsführer 
gemeinsam mit einem Prokuristen 
vertreten. 
 
  
3. Die Gesellschafterversammlung 
kann durch Beschluss von mindes- 
tens 75% der abgegebenen Stim- 
men einzelnen oder allen Geschäfts- 
führern Einzelvertretungsbefugnis er- 
teilen und Befreiung von den Be- 
schränkungen des § 181 BGB. Glei- 
ches gilt für die von der Gesellschaf- 
terversammlung bestellten Liquidato- 
ren. 
 
 3. Die Gesellschafterversammlung 
kann durch Beschluss von mindes- 
tens 75% der abgegebenen Stim- 
men einzelnen oder allen Geschäfts- 
führern Einzelvertretungsbefugnis er- 
teilen und Befreiung von den Be- 
schränkungen des § 181 BGB. Glei- 
ches gilt für die von der Gesellschaf- 
terversammlung bestellten Liquidato- 
ren. 
 
  
4. Die Gesellschafterversammlung 
kann einen Katalog von Geschäften 
aufstellen, welche der/die Geschäfts- 
führer nur mit ausdrücklicher vorhe- 
 4. Die Gesellschafterversammlung 
kann einen Katalog von Geschäften 
aufstellen, welche der/die Geschäfts- 
führer nur mit ausdrücklicher vorhe-

5 
riger Zustimmung der Gesellschaf- 
terversammlung vornehmen 
darf/dürfen. Das kann auch im Rah- 
men einer Geschäftsordnung für die 
Geschäftsführung geschehen. 
 
riger Zustimmung der Gesellschaf- 
terversammlung vornehmen 
darf/dürfen. Das kann auch im Rah- 
men einer Geschäftsordnung für die 
Geschäftsführung geschehen. 
 
5. Den Geschäftsführern obliegen alle 
Pflichten und Rechte, die sich aus 
Gesetzen, Verordnungen, aufsichts- 
behördlichen Anordnungen, diesem 
Gesellschaftsvertrag, einer Ge- 
schäftsordnung für die Geschäftsfüh- 
rung oder Weisungen der Gesell- 
schafterversammlung ergeben. 
 
 5. Den Geschäftsführern obliegen alle 
Pflichten und Rechte, die sich aus 
Gesetzen, Verordnungen, aufsichts- 
behördlichen Anordnungen, diesem 
Gesellschaftsvertrag, einer Ge- 
schäftsordnung für die Geschäftsfüh- 
rung oder Weisungen der Gesell- 
schafterversammlung ergeben. 
 
  
§ 6  
Aufsichtsrat 
 
 § 6  
Aufsichtsrat 
 
  
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mit- 
gliedern. Die Kreise Steinfurt, Coes- 
feld, Warendorf und Borken bestim- 
men und entsenden jeweils 3 Auf- 
sichtsratsmitglieder, die Stadt Müns- 
ter 2 Aufsichtsratsmitglieder, und 
zwar jeweils nach Maßgabe des § 
113 Abs. 2 GO NRW. 7 Arbeitneh- 
mervertreter werden nach den 
Wahlbestimmungen des Betriebsver- 
fassungsgesetzes, §§ 14 ff. BetrVG, 
von den Arbeitnehmern gewählt und 
entsandt. Die von den Gebietskör- 
perschaften entsandten Aufsichts- 
ratsmitglieder unterliegen im Rah- 
men des rechtlich Zulässigen den 
Weisungen und Beschlüssen der 
 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mit- 
gliedern. Die Kreise Steinfurt, Coes- 
feld, Warendorf und Borken bestim- 
men und entsenden jeweils 3 Auf- 
sichtsratsmitglieder, die Stadt Müns- 
ter 2 Aufsichtsratsmitglieder, und 
zwar jeweils nach Maßgabe des § 
113 Abs. 2 GO NRW. 7 Arbeitneh- 
mervertreter werden aus einer von 
den Arbeitnehmern gewählten Vor- 
schlagsliste nach Maßgabe des § 
108a GO NRW in seiner jeweils gül- 
tigen Fassung entsandt. Die von den 
Gebietskörperschaften entsandten 
Aufsichtsratsmitglieder unterliegen 
im Rahmen des rechtlich Zulässigen 
den Weisungen und Beschlüssen 
  
 
 
 
 
 
 
 
Neuregelung/Ergänzung von § 108a GO NRW 
i.d.F. vom 28.01.2015 
Ergänzung „in seiner jeweils gültigen Fassung“ 
nach Empfehlung der Bezirksregierung Münster

6 
Kreistage bzw. des Rates der ent- 
sendenden Gebietskörperschaft.  
 
der Kreistage bzw. des Rates der 
entsendenden Gebietskörperschaft. 
 
Für die Arbeitnehmervertreter gilt in- 
soweit § 108a GO NRW in seiner 
jeweils gültigen Fassung. 
 
2. Die Amtszeit des Aufsichtsrates be- 
ginnt, wenn sämtliche Mitglieder ent- 
sandt sind. Die jeweils entsendende 
Gebietskörperschaft ist berechtigt, 
alle oder einige der von ihr in den 
Aufsichtsrat entsandten Personen 
als Mitglieder des Aufsichtsrates je- 
derzeit abzuberufen, sofern sie 
gleichzeitig entsprechende neue 
Mitglieder des Aufsichtsrates ent- 
sendet. 
 
 2. Die Amtszeit des Aufsichtsrates be- 
ginnt, wenn sämtliche Mitglieder ent- 
sandt sind. Die jeweils entsendende 
Gebietskörperschaft ist berechtigt, 
alle oder einige der von ihr in den 
Aufsichtsrat entsandten Personen 
als Mitglieder des Aufsichtsrates je- 
derzeit abzuberufen, sofern sie 
gleichzeitig entsprechende neue 
Mitglieder des Aufsichtsrates ent- 
sendet. Für die Arbeitnehmervertre- 
ter gilt insoweit § 108a GO NRW in 
seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
 
  
3. Die Amtszeit eines entsandten Auf- 
sichtsratsmitgliedes beginnt mit sei- 
ner Entsendung und endet mit dem 
Tage seiner Abberufung durch den 
entsendenden Gesellschafter, der 
Niederlegung des Amtes durch das 
jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder 
dem Tode des jeweiligen Aufsichts- 
ratsmitgliedes. 
 
 3. Die Amtszeit eines entsandten Auf- 
sichtsratsmitgliedes beginnt mit sei- 
ner Entsendung und endet mit dem 
Tage seiner Abberufung durch den 
entsendenden Gesellschafter, der 
Niederlegung des Amtes durch das 
jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder 
dem Tode des jeweiligen Aufsichts- 
ratsmitgliedes.  
 
  
4. Über die Regelung gemäß Abs. 2 
und 3 hinaus endet die Amtszeit ei- 
nes Aufsichtsratsmitgliedes, das 
z.Zt. seiner Entsendung dem Rat 
 4. Über die Regelung gemäß Abs. 2 
und 3 hinaus endet die Amtszeit ei- 
nes Aufsichtsratsmitgliedes, das 
z.Zt. seiner Entsendung dem Rat

7 
oder dem Kreistag der entsenden- 
den Gebietskörperschaft angehört 
hat, auch mit seinem Ausscheiden 
aus diesem Gremium beziehungs- 
weise dem Ende der Wahlperiode 
des ihn bestellenden Organs. Das 
ausscheidende Aufsichtsratsmitglied 
führt die Geschäfte bis zur Entsen- 
dung des neuen Mitgliedes fort. 
 
oder dem Kreistag der entsenden- 
den Gebietskörperschaft angehört 
hat, auch mit seinem Ausscheiden 
aus diesem Gremium beziehungs- 
weise dem Ende der Wahlperiode 
des ihn bestellenden Organs. Die 
Amtsdauer der Arbeitnehmervertre- 
ter endet mit der Wahlperiode der sie 
bestellenden Vertretungskörper- 
schaften. Das ausscheidende Auf- 
sichtsratsmitglied führt die Geschäfte 
bis zur Entsendung des neuen Mit- 
gliedes fort.  
 
 
 
 
 
 
klarstellende Ergänzung 
5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner 
Mitte einen Vorsitzenden und zwei 
Stellvertreter. 
 
 5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner 
Mitte einen Vorsitzenden und zwei 
Stellvertreter. Die Amtsdauer richtet 
sich nach Abs. 2 bis 4. 
 
  
 
klarstellende Ergänzung 
§ 7  
Einberufung und Beschlussfassung 
im Aufsichtsrat 
 
 § 7  
Einberufung und Beschlussfassung 
im Aufsichtsrat 
 
  
1. Der Aufsichtsrat wird nach Bedarf, 
mindestens jedoch zweimal im Ka- 
lenderjahr, auf Verlangen eines Fo- 
rums von 6 Aufsichtsratsmitgliedern 
oder auf Verlangen eines zum Auf- 
sichtsrat ernannten Landrates bzw. 
Oberbürgermeisters oder des von 
diesen Personen jeweils benannten 
Vertreters durch die Geschäftsfüh- 
rung durch Brief, durch Telefax oder 
durch E-Mail unter Mitteilung der Ta- 
gesordnung und Übersendung der 
 1. Der Aufsichtsrat wird nach Bedarf, 
mindestens jedoch zweimal im Ka- 
lenderjahr, auf Verlangen eines Fo- 
rums von 6 Aufsichtsratsmitgliedern 
oder auf Verlangen eines zum Auf- 
sichtsrat ernannten Landrates bzw. 
Oberbürgermeisters oder des von 
diesen Personen jeweils benannten 
Vertreters durch die Geschäftsfüh- 
rung durch Brief, durch Telefax oder 
durch E-Mail unter Mitteilung der Ta- 
gesordnung und Übersendung der

8 
dazugehörigen Unterlagen einberu- 
fen. Zwischen dem Tag der Aufgabe 
dieses Briefs zur Post oder der Ab- 
sendung des Telefaxes oder der E-
Mail und dem Versammlungstag 
müssen mindestens 14 Kalenderta- 
ge liegen. Für die Berechnung der 
Frist ist der Tag der Absendung der 
Einladung maßgebend. In dringen- 
den Fällen kann auch mit einer kür- 
zeren Frist eingeladen werden. 
 
dazugehörigen Unterlagen einberu- 
fen. Zwischen dem Tag der Aufgabe 
dieses Briefs zur Post oder der Ab- 
sendung des Telefaxes oder der E-
Mail und dem Versammlungstag 
müssen mindestens 14 Kalenderta- 
ge liegen. Für die Berechnung der 
Frist ist der Tag der Absendung der 
Einladung maßgebend. In dringen- 
den Fällen kann auch mit einer kür- 
zeren Frist eingeladen werden. 
 
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
wenn die Mitglieder unter den zuletzt 
bekannt gegebenen Kontaktdaten 
termingerecht nach Maßgabe von 
Abs. 1 eingeladen und mindestens 
die Hälfte - darunter der Vorsitzende 
oder einer seiner Stellvertreter - an- 
wesend sind. Mangels Beschlussfä- 
higkeit ist nach Maßgabe von Abs. 1 
eine Folgesitzung vom Geschäfts- 
führer unverzüglich einzuberufen mit 
dem ausdrücklichen Hinweis, dass 
diese in jedem Fall beschlussfähig 
ist. 
 
 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
wenn die Mitglieder unter den zuletzt 
bekannt gegebenen Kontaktdaten 
termingerecht nach Maßgabe von 
Abs. 1 eingeladen und mindestens 
die Hälfte - darunter der Vorsitzende 
oder einer seiner Stellvertreter - an- 
wesend sind. Mangels Beschlussfä- 
higkeit ist nach Maßgabe von Abs. 1 
eine Folgesitzung vom Geschäfts- 
führer unverzüglich einzuberufen mit 
dem ausdrücklichen Hinweis, dass 
diese in jedem Fall beschlussfähig 
ist. 
 
  
3. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden 
mit einfacher Mehrheit der abgege- 
benen Stimmen gefasst. 
 
 3. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden 
mit einfacher Mehrheit der abgege- 
benen Stimmen gefasst. 
 
  
4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden 
grundsätzlich in der Aufsichtsratssit- 
zung gefasst. Die Beschlüsse der 
Aufsichtsratsmitglieder können auch 
 4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden 
grundsätzlich in der Aufsichtsratssit- 
zung gefasst. Die Beschlüsse der 
Aufsichtsratsmitglieder können auch

9 
außerhalb der Aufsichtsratssitzung 
durch Einholung der Stimmabgabe 
im schriftlichen Verfahren oder durch 
den Einsatz von Telekommunikati- 
onseinrichtungen (E-Mail, Telefax) 
erfolgen. Eine kombinierte Be- 
schlussfassung (z.B. schriftli- 
che/textliche Stimmabgabe bei ei- 
nem Beschluss) ist zulässig. Die Zu- 
stimmung der einzelnen Aufsichts- 
ratsmitglieder zu einer Beschluss- 
fassung mittels Stimmabgabe im 
schriftlichen Verfahren bzw. durch 
den Einsatz von Telekommunikati- 
onseinrichtungen gilt als erteilt, wenn 
der jedem Aufsichtsratsmitglied 
übermittelten Beschlussvorlage mit 
dem Hinweis auf die außerhalb der 
Aufsichtsratssitzung beabsichtigte 
Beschlussfassung nicht innerhalb 
von 10 Tagen nach Absendung der 
Beschlussvorlage widersprochen 
wird. 
 
außerhalb der Aufsichtsratssitzung 
durch Einholung der Stimmabgabe 
im schriftlichen Verfahren oder durch 
den Einsatz von Telekommunikati- 
onseinrichtungen (E-Mail, Telefax) 
erfolgen. Eine kombinierte Be- 
schlussfassung (z.B. schriftli- 
che/textliche Stimmabgabe bei ei- 
nem Beschluss) ist zulässig. Die Zu- 
stimmung der einzelnen Aufsichts- 
ratsmitglieder zu einer Beschluss- 
fassung mittels Stimmabgabe im 
schriftlichen Verfahren bzw. durch 
den Einsatz von Telekommunikati- 
onseinrichtungen gilt als erteilt, wenn 
der jedem Aufsichtsratsmitglied 
übermittelten Beschlussvorlage mit 
dem Hinweis auf die außerhalb der 
Aufsichtsratssitzung beabsichtigte 
Beschlussfassung nicht innerhalb 
von 10 Tagen nach Absendung der 
Beschlussvorlage widersprochen 
wird. 
 
5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das ver- 
hindert ist, an einer Sitzung des Auf- 
sichtsrates teilzunehmen, ist berech- 
tigt, ein anderes Mitglied des Auf- 
sichtsrates zur Stimmabgabe schrift- 
lich zu ermächtigen. In der Ermäch- 
tigung muss das Stimmverhalten 
schriftlich festgelegt werden. Die 
Ermächtigung gilt nicht für Abstim- 
mungen, für die das Stimmverhalten 
nicht festgelegt wurde. 
 5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das ver- 
hindert ist, an einer Sitzung des Auf- 
sichtsrates teilzunehmen, ist berech- 
tigt, ein anderes Mitglied des Auf- 
sichtsrates zur Stimmabgabe schrift- 
lich zu ermächtigen. In der Ermäch- 
tigung muss das Stimmverhalten 
schriftlich festgelegt werden. Die 
Ermächtigung gilt nicht für Abstim- 
mungen, für die das Stimmverhalten 
nicht festgelegt wurde.

10 
  
6. Über jede Aufsichtsratssitzung ist 
eine Niederschrift anzufertigen, die 
sämtliche in der Sitzung gefassten 
Beschlüsse mit ihrem Wortlaut ent- 
halten muss. Die Niederschrift über 
die Aufsichtsratssitzung ist von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollfüh- 
rer - beide sind vom Aufsichtsrat mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen zu wählen - zu unterschrei- 
ben. Der Vorsitzende ist zugleich be- 
fugt, Beschlüsse des Aufsichtsrats 
festzustellen. Die Niederschrift soll 
den Aufsichtsräten innerhalb von 6 
Wochen nach der Sitzung bzw. der 
Beschlussfassung in einfacher Ko- 
pie, Telefax oder E-Mail übersandt 
werden. 
 
 6. Über jede Aufsichtsratssitzung ist 
eine Niederschrift anzufertigen, die 
sämtliche in der Sitzung gefassten 
Beschlüsse mit ihrem Wortlaut ent- 
halten muss. Die Niederschrift über 
die Aufsichtsratssitzung ist von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollfüh- 
rer - beide sind vom Aufsichtsrat mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen zu wählen - zu unterschrei- 
ben. Der Vorsitzende ist zugleich be- 
fugt, Beschlüsse des Aufsichtsrats 
festzustellen. Die Niederschrift soll 
den Aufsichtsräten innerhalb von 6 
Wochen nach der Sitzung bzw. der 
Beschlussfassung in einfacher Ko- 
pie, Telefax oder E-Mail übersandt 
werden. 
 
  
7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
erhalten zur Abgeltung der im Inte- 
resse der Gesellschaft gemachten 
Aufwendungen einen pauschalen 
Aufwendungsersatz, dessen Höhe 
die Gesellschafterversammlung fest- 
legt. Die Auszahlung erfolgt unbar. 
 
 7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
erhalten zur Abgeltung der im Inte- 
resse der Gesellschaft gemachten 
Aufwendungen einen pauschalen 
Aufwendungsersatz, dessen Höhe 
die Gesellschafterversammlung fest- 
legt. Die Auszahlung erfolgt unbar. 
 
  
8. Die Gesellschaftervertreter haben 
das Recht, an der Sitzung des Auf- 
sichtsrates als Gäste ohne Stimm- 
recht teilzunehmen. 
 
 8. Die Gesellschaftervertreter haben 
das Recht, an der Sitzung des Auf- 
sichtsrates als Gäste ohne Stimm- 
recht teilzunehmen. 
 
  
§ 8  
Aufgaben des Aufsichtsrats 
 § 8  
Aufgaben des Aufsichtsrats

11 
  
1. Der Aufsichtsrat berät und über- 
wacht die Geschäftsführung. 
 
 1. Der Aufsichtsrat berät und über- 
wacht die Geschäftsführung. 
 
  
2. Die Gesellschafterversammlung 
kann mit einer Mehrheit von 75% der 
abgegebenen Stimmen einen Kata- 
log von Maßnahmen benennen, für 
die die Geschäftsführung der vorhe- 
rigen Zustimmung auch des Auf- 
sichtsrates bedarf. 
 
 2. Die Gesellschafterversammlung 
kann mit einer Mehrheit von 75% der 
abgegebenen Stimmen einen Kata- 
log von Maßnahmen benennen, für 
die die Geschäftsführung der vorhe- 
rigen Zustimmung auch des Auf- 
sichtsrates bedarf. 
 
  
§ 9  
Beirat 
 
 § 9  
Beirat 
 
  
1. Die Gesellschaft hat einen Eisen- 
bahn-Beirat. 
 
 1. Die Gesellschaft hat einen Eisen- 
bahn-Beirat. 
 
  
2. Die Gesellschafterversammlung 
kann weitere Beiräte mit beratender 
Funktion berufen und Näheres hier- 
zu regeln. Insbesondere sollen Städ- 
te und Gemeinden in den Gebieten 
der an der Gesellschaft beteiligten 
Kreise eingebunden werden. 
 
 2. Die Gesellschafterversammlung 
kann weitere Beiräte mit beratender 
Funktion berufen und Näheres hier- 
zu regeln. Insbesondere sollen Städ- 
te und Gemeinden in den Gebieten 
der an der Gesellschaft beteiligten 
Kreise eingebunden werden. 
 
  
3. Für die Dauer ihres Amtes gelten die 
Bestimmungen über die Amtsdauer 
der Mitglieder des Aufsichtsrates 
entsprechend. 
 
 3. Für die Dauer ihres Amtes gelten die 
Bestimmungen über die Amtsdauer 
der Mitglieder des Aufsichtsrates 
entsprechend. 
 
  
4. Die Beiratssitzungen finden mindes- 
tens zweimal im Kalenderjahr, je- 
weils in gesonderten Sitzungen au- 
ßerhalb der Aufsichtsratssitzungen 
 4. Die Beiratssitzungen finden mindes- 
tens zweimal im Kalenderjahr, je- 
weils in gesonderten Sitzungen au- 
ßerhalb der Aufsichtsratssitzungen

12 
statt. Hierbei werden insbesondere 
der Wirtschaftsplan bzw. der Jahres- 
abschluss beraten. 
 
statt. Hierbei werden insbesondere 
der Wirtschaftsplan bzw. der Jahres- 
abschluss beraten. 
 
§ 10  
Gesellschafterversammlung 
 
 § 10  
Gesellschafterversammlung 
 
  
1. Die Gesellschafterversammlung wird 
nach Bedarf, mindestens jedoch 
zweimal im Kalenderjahr, auf Ver- 
langen eines Gesellschafters durch 
die Geschäftsführung durch Brief, 
durch Telefax oder durch E-Mail un- 
ter Mitteilung der Tagesordnung und 
Übersendung der dazugehörigen 
Unterlagen einberufen. Zwischen 
dem Tag der Aufgabe dieses Briefs 
zur Post oder der Absendung des 
Telefaxes oder der E-Mail und dem 
Versammlungstag müssen mindes- 
tens 14 Kalendertage liegen. Für die 
Berechnung der Frist ist der Tag der 
Absendung der Einladung maßge- 
bend. In dringenden Fällen kann 
auch mit einer kürzeren Frist einge- 
laden werden. 
 
 1. Die Gesellschafterversammlung wird 
nach Bedarf, mindestens jedoch 
zweimal im Kalenderjahr, auf Ver- 
langen eines Gesellschafters durch 
die Geschäftsführung durch Brief, 
durch Telefax oder durch E-Mail un- 
ter Mitteilung der Tagesordnung und 
Übersendung der dazugehörigen 
Unterlagen einberufen. Zwischen 
dem Tag der Aufgabe dieses Briefs 
zur Post oder der Absendung des 
Telefaxes oder der E-Mail und dem 
Versammlungstag müssen mindes- 
tens 14 Kalendertage liegen. Für die 
Berechnung der Frist ist der Tag der 
Absendung der Einladung maßge- 
bend. In dringenden Fällen kann 
auch mit einer kürzeren Frist einge- 
laden werden. 
 
  
2. Gesellschafterbeschlüsse werden 
grundsätzlich in der Gesellschafter- 
versammlung gefasst. Die Be- 
schlussfassung der Gesellschafter 
kann auch außerhalb der Gesell- 
schafterversammlung durch Einho- 
lung der Stimmabgabe im schriftli- 
chen Verfahren oder durch den Ein- 
 2. Gesellschafterbeschlüsse werden 
grundsätzlich in der Gesellschafter- 
versammlung gefasst. Die Be- 
schlussfassung der Gesellschafter 
kann auch außerhalb der Gesell- 
schafterversammlung durch Einho- 
lung der Stimmabgabe im schriftli- 
chen Verfahren oder durch den Ein-

13 
satz von Telekommunikationseinrich- 
tungen (E-Mail, Telefax) erfolgen. 
Eine kombinierte Beschlussfassung 
(z.B. schriftliche/textliche Stimmab- 
gabe bei einem Beschluss) ist zuläs- 
sig. In Abweichung von § 48 Abs. 2 
GmbHG gilt die Zustimmung der Ge- 
sellschafter zu einer Beschlussfas- 
sung mittels Stimmabgabe im schrift- 
lichen Verfahren bzw. durch den 
Einsatz der oben genannten Tele- 
kommunikationseinrichtungen als er- 
teilt, wenn der dem Gesellschafter 
schriftlich mittels Brief, Telefax oder 
E-Mail übermittelten Beschlussvorla- 
ge mit dem Hinweis auf die außer- 
halb der Gesellschafterversammlung 
beabsichtigte Beschlussfassung 
nicht innerhalb von 10 Tagen nach 
Absendung der Beschlussvorlage 
widersprochen wird. 
 
satz von Telekommunikationseinrich- 
tungen (E-Mail, Telefax) erfolgen. 
Eine kombinierte Beschlussfassung 
(z.B. schriftliche/textliche Stimmab- 
gabe bei einem Beschluss) ist zuläs- 
sig. In Abweichung von § 48 Abs. 2 
GmbHG gilt die Zustimmung der Ge- 
sellschafter zu einer Beschlussfas- 
sung mittels Stimmabgabe im schrift- 
lichen Verfahren bzw. durch den 
Einsatz der oben genannten Tele- 
kommunikationseinrichtungen als er- 
teilt, wenn der dem Gesellschafter 
schriftlich mittels Brief, Telefax oder 
E-Mail übermittelten Beschlussvorla- 
ge mit dem Hinweis auf die außer- 
halb der Gesellschafterversammlung 
beabsichtigte Beschlussfassung 
nicht innerhalb von 10 Tagen nach 
Absendung der Beschlussvorlage 
widersprochen wird. 
 
3. Über jede Gesellschafterversamm- 
lung ist eine Niederschrift anzuferti- 
gen, die sämtliche in der Gesell- 
schafterversammlung gefassten Be- 
schlüsse mit ihrem Wortlaut enthal- 
ten muss. Die Niederschrift über die 
Gesellschafterversammlung ist von 
dem Vorsitzenden und seinem Pro- 
tokollführer zu unterschreiben. Der 
Vorsitzende und der Protokollführer 
sind von der Gesellschafterver- 
sammlung mit einfacher Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen zu wäh- 
 3. Über jede Gesellschafterversamm- 
lung ist eine Niederschrift anzuferti- 
gen, die sämtliche in der Gesell- 
schafterversammlung gefassten Be- 
schlüsse mit ihrem Wortlaut enthal- 
ten muss. Die Niederschrift über die 
Gesellschafterversammlung ist von 
dem Vorsitzenden und seinem Pro- 
tokollführer zu unterschreiben. Der 
Vorsitzende und der Protokollführer 
sind von der Gesellschafterver- 
sammlung mit einfacher Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen zu wäh-

14 
len. Der Vorsitzende ist zugleich be- 
fugt, gefasste Beschlüsse der Ge- 
sellschafterversammlung festzustel- 
len. Die Niederschrift soll den Ge- 
sellschaftern innerhalb von 6 Wo- 
chen nach der Sitzung bzw. der Be- 
schlussfassung in einfacher Kopie, 
Telefax oder E-Mail übersandt wer- 
den.  
Die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift 
ist spätestens in der nachfolgenden 
Sitzung der Gesellschafterversamm- 
lung zu rügen. 
 
len. Der Vorsitzende ist zugleich be- 
fugt, gefasste Beschlüsse der Ge- 
sellschafterversammlung festzustel- 
len. Die Niederschrift soll den Ge- 
sellschaftern innerhalb von 6 Wo- 
chen nach der Sitzung bzw. der Be- 
schlussfassung in einfacher Kopie, 
Telefax oder E-Mail übersandt wer- 
den.  
Die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift 
ist spätestens in der nachfolgenden 
Sitzung der Gesellschafterversamm- 
lung zu rügen. 
 
4. Die Unwirksamkeit eines Gesell- 
schafterbeschlusses kann nur bin- 
nen einer Ausschlussfrist von 2 Mo- 
naten nach Empfang der ersten 
(nicht korrigierten) Abschrift der Nie- 
derschrift durch Klage geltend ge- 
macht werden. Nach Ablauf der Frist 
gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 
 
 4. Die Unwirksamkeit eines Gesell- 
schafterbeschlusses kann nur bin- 
nen einer Ausschlussfrist von 2 Mo- 
naten nach Empfang der ersten 
(nicht korrigierten) Abschrift der Nie- 
derschrift durch Klage geltend ge- 
macht werden. Nach Ablauf der Frist 
gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 
 
  
5. Die Gesellschafterversammlung ist 
beschlussfähig, wenn mindestens 50 
% des vorhandenen Kapitals nach 
ordnungsgemäßer Ladung gemäß 
Abs. 1 vertreten sind. Ist dies nicht 
der Fall, hat der Geschäftsführer - im 
Weigerungsfalle kann jeder Gesell- 
schafter handeln - eine Folgever- 
sammlung einzuberufen nach Maß- 
gabe der Regelungen in dieser Sat- 
zung. Diese Gesellschafterversamm- 
lung ist in jedem Fall beschlussfähig, 
 5. Die Gesellschafterversammlung ist 
beschlussfähig, wenn mindestens 50 
% des vorhandenen Kapitals nach 
ordnungsgemäßer Ladung gemäß 
Abs. 1 vertreten sind. Ist dies nicht 
der Fall, hat der Geschäftsführer - im 
Weigerungsfalle kann jeder Gesell- 
schafter handeln - eine Folgever- 
sammlung einzuberufen nach Maß- 
gabe der Regelungen in dieser Sat- 
zung. Diese Gesellschafterversamm- 
lung ist in jedem Fall beschlussfähig,

15 
wenn hierauf in der Einladung zur 
Folgeversammlung hingewiesen 
wird. Jeder Gesellschaftervertreter 
kann sich durch eine mit schriftlicher 
Vollmacht versehene Person vertre- 
ten lassen. Die Vollmacht ist bei der 
Gesellschafterversammlung zu hin- 
terlegen. 
 
Soweit das Gesetz oder dieser Ver- 
trag nichts anderes bestimmen, be- 
schließt die Versammlung mit einfa- 
cher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. 
 
Je 1,00 EUR eines Geschäftsanteils 
gewährt eine Stimme. Jeder Gesell- 
schafter kann sein Stimmrecht nur 
einheitlich ausüben. Das Stimmrecht 
für gesellschaftseigene Anteile ruht. 
 
wenn hierauf in der Einladung zur 
Folgeversammlung hingewiesen 
wird. Jeder Gesellschaftervertreter 
kann sich durch eine mit schriftlicher 
Vollmacht versehene Person vertre- 
ten lassen. Die Vollmacht ist bei der 
Gesellschafterversammlung zu hin- 
terlegen. 
 
Soweit das Gesetz oder dieser Ver- 
trag nichts anderes bestimmen, be- 
schließt die Versammlung mit einfa- 
cher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. 
 
Je 1,00 EUR eines Geschäftsanteils 
gewährt eine Stimme. Jeder Gesell- 
schafter kann sein Stimmrecht nur 
einheitlich ausüben. Das Stimmrecht 
für gesellschaftseigene Anteile ruht. 
 
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
haben das Recht, an der Gesell- 
schafterversammlung als Gäste oh- 
ne Stimmrecht teilzunehmen. 
 
 6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
haben das Recht, an der Gesell- 
schafterversammlung als Gäste oh- 
ne Stimmrecht teilzunehmen. 
 
  
§ 11  
Aufgaben der Gesellschafterver- 
sammlung 
 
 § 11  
Aufgaben der Gesellschafterver- 
sammlung 
 
  
1. Der Beschlussfassung der Gesell- 
schafterversammlung unterliegen 
insbesondere folgende Angelegen- 
heiten, gleichgültig, ob die nachfol- 
genden Maßnahmen unmittelbar für 
 1. Der Beschlussfassung der Gesell- 
schafterversammlung unterliegen 
insbesondere folgende Angelegen- 
heiten, gleichgültig, ob die nachfol- 
genden Maßnahmen unmittelbar für

16 
und gegen die Gesellschaft selbst 
gelten sollen oder ob es sich um 
Maßnahmen handelt, die die Gesell- 
schaft als Vertreterin für einen ande- 
ren treffen will. Soweit eine Maß- 
nahme zur Umsetzung einer Hand- 
lung der Geschäftsführung bedarf, ist 
ein vorheriger zustimmender Be- 
schluss der Gesellschafterversamm- 
lung erforderlich. 
 
a) Feststellung des Jahresab- 
schlusses und Beschluss über 
die Verwendung des Ergebnis- 
ses, 
b) Genehmigung des Wirtschafts- 
plans, 
c) Genehmigung des Wirtschafts- 
plans RVM-Verkehrsdienst 
GmbH, 
d) Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrates und der Ge- 
schäftsführer, 
e) Wahl des Abschlussprüfers, 
f) Änderungen sowie Aufhebung 
des Gesellschaftsvertrages, 
g) Kapitalerhöhungen und -
herabsetzungen, 
h) Erwerb, Belastung und Veräu- 
ßerung von Unternehmen und 
Beteiligungen oder Teilen da- 
von, 
i) Erwerb, Belastung und Veräu- 
ßerung sowie Übergang von 
Geschäftsanteilen an der Ge- 
und gegen die Gesellschaft selbst 
gelten sollen oder ob es sich um 
Maßnahmen handelt, die die Gesell- 
schaft als Vertreterin für einen ande- 
ren treffen will. Soweit eine Maß- 
nahme zur Umsetzung einer Hand- 
lung der Geschäftsführung bedarf, ist 
ein vorheriger zustimmender Be- 
schluss der Gesellschafterversamm- 
lung erforderlich. 
 
a) Feststellung des Jahresab- 
schlusses und Beschluss über 
die Verwendung des Ergebnis- 
ses, 
b) Genehmigung des Wirtschafts- 
plans der RVM, 
c) Zustimmung zum Wirtschafts- 
plan der RVM-Verkehrsdienst 
GmbH und der Verkehrsbetrieb 
Kipp GmbH, 
d) Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrates und der Ge- 
schäftsführer, 
e) Wahl des Abschlussprüfers, 
f) Änderungen sowie Aufhebung 
des Gesellschaftsvertrages, 
g) Kapitalerhöhungen und -
herabsetzungen, 
h) Erwerb, Belastung und Veräu- 
ßerung von Unternehmen und 
Beteiligungen oder Teilen da- 
von, 
i) Erwerb, Belastung und Veräu- 
ßerung sowie Übergang von 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
klarstellende Ergänzung 
 
Änderung/Ergänzung um weitere Zuständigkeit 
der GV

17 
sellschaft oder Teilen davon im 
Wege der Gesamtrechtsnach- 
folge nach dem Umwandlungs- 
gesetz, 
j) Bestellung und Abberufung von 
Geschäftsführern, Prokuristen 
und Betriebsleitern, 
k) Einstellung von Führungskräf- 
ten, die Prokurist oder Betriebs- 
leiter werden sollen, 
l) Beförderungsentgelte und -
bedingungen nach vorheriger 
Meinungsbildung der Münster- 
landkreise, 
m) Angebotsmaßnahmen im 
ÖPNV, soweit sie Regelungen 
der Betrauung / Direktvergab 
grundlegend beeinflussen und 
wesentliche wirtschaftliche 
Auswirkungen auf einen der an- 
deren Münsterlandkreise haben, 
n) Standortwahl bei Infrastruk- 
turentscheidungen der RVM 
(insbesondere Bau und Verle- 
gung von Betriebshöfen und 
Werkstätten), 
o) Kooperationen mit dritten Auf- 
gabenträgern mit besonderer 
wirtschaftlicher Bedeutung, 
p) Grundlegende Fragen / Erstel- 
lung von Richtlinien zur Koope- 
ration mit dem ZVM oder dem 
NWL oder deren Nachfolgeor- 
ganisationen, 
q) Grundlegende Fragen / Erstel- 
Geschäftsanteilen an der Ge- 
sellschaft oder Teilen davon im 
Wege der Gesamtrechtsnach- 
folge nach dem Umwandlungs- 
gesetz, 
j) Bestellung und Abberufung von 
Geschäftsführern, Prokuristen 
und Betriebsleitern, 
k) Einstellung von Führungskräf- 
ten, die Prokurist oder Betriebs- 
leiter werden sollen, 
l) Beförderungsentgelte und -
bedingungen nach vorheriger 
Meinungsbildung der Münster- 
landkreise, 
m) Angebotsmaßnahmen im 
ÖPNV, soweit sie Regelungen 
der Betrauung / Direktvergab 
grundlegend beeinflussen und 
wesentliche wirtschaftliche 
Auswirkungen auf einen der an- 
deren Münsterlandkreise haben, 
n) Standortwahl bei Infrastruk- 
turentscheidungen der RVM 
(insbesondere Bau und Verle- 
gung von Betriebshöfen und 
Werkstätten), 
o) Kooperationen mit dritten Auf- 
gabenträgern mit besonderer 
wirtschaftlicher Bedeutung, 
p) Grundlegende Fragen / Erstel- 
lung von Richtlinien zur Koope- 
ration mit dem ZVM oder dem 
NWL oder deren Nachfolgeor- 
ganisationen,

18 
lung Richtlinien zur Kooperation 
mit den Schulträgern, 
r) Grundlegende Fragen / Erstel- 
lung Richtlinien zur Kooperation 
im ÖPNV mit den Gemeinden 
und Städten im Münsterland 
(insbesondere Vertragsgestal- 
tung), 
s) Ausübung aller Gesellschafter- 
rechte der RVM in sämtlichen 
Beteiligungsgesellschaften, 
t) Sonstige Rechtsgeschäfte, de- 
ren Wert jeweils 50.000 EUR 
übersteigen, soweit sie nicht mit 
dem Wirtschaftsplan genehmigt 
sind, 
u) Erwerb, Veräußerung und Be- 
lastung von Grundstücken sowie 
die Durchführung von Bauvor- 
haben, wenn die vorgenannten 
Maßnahmen jeweils einen Wert 
von 50.000 EUR überschreiten, 
v) Abschluss von Erbbaurechts-, 
Miet- oder Pachtverträgen, 
wenn das Gesamtvolumen 
100.000 EUR überschreitet oder 
wenn der Einzelvertrag länger 
als 15 Jahre fest abgeschlossen 
ist, 
w) Aufnahme und Gewährung von 
Darlehen und Übernahme von 
Bürgschaften oder sonstigen Si- 
cherheiten, soweit sie nicht mit 
dem Wirtschaftsplan geneh-migt 
sind, sowie Abschluss aller Ar- 
q) Grundlegende Fragen / Erstel- 
lung Richtlinien zur Kooperation 
mit den Schulträgern, 
r) Grundlegende Fragen / Erstel- 
lung Richtlinien zur Kooperation 
im ÖPNV mit den Gemeinden 
und Städten im Münsterland 
(insbesondere Vertragsgestal- 
tung), 
s) Ausübung aller Gesellschafter- 
rechte der RVM in sämtlichen 
Beteiligungsgesellschaften, 
t) Sonstige Rechtsgeschäfte, de- 
ren Wert jeweils 50.000 EUR 
übersteigen, soweit sie nicht mit 
dem Wirtschaftsplan genehmigt 
sind, 
u) Erwerb, Veräußerung und Be- 
lastung von Grundstücken sowie 
die Durchführung von Bauvor- 
haben, wenn die vorgenannten 
Maßnahmen jeweils einen Wert 
von 50.000 EUR überschreiten, 
v) Abschluss von Erbbaurechts-, 
Miet- oder Pachtverträgen, 
wenn das Gesamtvolumen 
100.000 EUR überschreitet oder 
wenn der Einzelvertrag länger 
als 15 Jahre fest abgeschlossen 
ist, 
w) Aufnahme und Gewährung von 
Darlehen und Übernahme von 
Bürgschaften oder sonstigen Si- 
cherheiten, soweit sie nicht mit 
dem Wirtschaftsplan genehmigt

19 
ten von Derivatgeschäften, ins- 
bes. Swap-Verträgen, 
x) Gewährung dauerhafter außer- 
tariflicher Leistungen, soweit 
nicht im Rahmen des Stellen- 
plans bereits genehmigt, 
y) Abschluss, Änderung und Auf- 
hebung von Unternehmensver- 
trägen im Sinne der §§ 291 und 
292 AktG. 
 
sind, sowie Abschluss aller Ar- 
ten von Derivatgeschäften, ins- 
bes. Swap-Verträgen, 
x) Gewährung dauerhafter außer- 
tariflicher Leistungen, soweit 
nicht im Rahmen des Stellen- 
plans bereits genehmigt, 
y) Abschluss, Änderung und Auf- 
hebung von Unternehmensver- 
trägen im Sinne der §§ 291 und 
292 AktG. 
 
2. Die Gesellschafterversammlung 
kann darüber hinaus durch Be- 
schluss einen Katalog von weiteren 
Geschäften aufstellen, welche die 
Geschäftsführung nur mit ausdrückli- 
cher vorheriger Zustimmung der Ge- 
sellschafterversammlung vornehmen 
darf. Dieser Katalog kann über die in 
Absatz 1 genannten Einschränkun- 
gen hinausgehen. Dies kann auch im 
Rahmen einer durch Beschluss fest- 
zustellenden Geschäftsordnung für 
die Geschäftsführung geschehen. 
 
 2. Die Gesellschafterversammlung 
kann darüber hinaus durch Be- 
schluss einen Katalog von weiteren 
Geschäften aufstellen, welche die 
Geschäftsführung nur mit ausdrückli- 
cher vorheriger Zustimmung der Ge- 
sellschafterversammlung vornehmen 
darf. Dieser Katalog kann über die in 
Absatz 1 genannten Einschränkun- 
gen hinausgehen. Dies kann auch im 
Rahmen einer durch Beschluss fest- 
zustellenden Geschäftsordnung für 
die Geschäftsführung geschehen. 
 
  
§ 12  
Jahresabschluss und Lagebe- 
richt/Wirtschaftsplan 
 
 § 12  
Jahresabschluss und Lagebe- 
richt/Wirtschaftsplan 
 
  
1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirt- 
schaftsplan aufzustellen. Der Wirt- 
schaftsplan beinhaltet den Erfolgs- 
und Finanzplan, einen Vermögens- 
plan und eine Stellenübersicht. Dem 
 1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirt- 
schaftsplan aufzustellen. Der Wirt- 
schaftsplan beinhaltet den Erfolgs- 
und Finanzplan, einen Vermögens- 
plan und eine Stellenübersicht. Dem

20 
Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige 
Finanzplanung zu Grunde zu legen 
und den an der Gesellschaft beteilig- 
ten Gebietskörperschaften zur 
Kenntnis zu bringen. 
 
Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige 
Finanzplanung zu Grunde zu legen 
und den an der Gesellschaft beteilig- 
ten Gebietskörperschaften zur 
Kenntnis zu bringen. 
 
2. Die Geschäftsführung hat so recht- 
zeitig einen Wirtschaftsplan aufzu- 
stellen, dass die Gesellschafterver- 
sammlung noch vor Beginn des Ge- 
schäftsjahres über den Wirtschafts- 
plan entscheiden kann. 
 
 2. Die Geschäftsführung hat so recht- 
zeitig einen Wirtschaftsplan aufzu- 
stellen, dass die Gesellschafterver- 
sammlung noch vor Beginn des Ge- 
schäftsjahres über den Wirtschafts- 
plan entscheiden kann. 
 
  
3. Der Jahresabschluss und der Lage- 
bericht sind von der Geschäftsfüh- 
rung entsprechend den Vorschriften 
des 3. Buches des Handelsgesetz- 
buchs für große Kapitalgesellschaf- 
ten aufzustellen und dem Abschluss- 
prüfer vorzulegen. In dem Lagebe- 
richt ist auf die Einhaltung der öffent- 
lichen Zwecksetzung und die Zwe- 
ckerreichung entsprechend § 108 
Abs. 3 GO NRW einzugehen. 
 
 3. Der Jahresabschluss und der Lage- 
bericht sind von der Geschäftsfüh- 
rung entsprechend den Vorschriften 
des 3. Buches des Handelsgesetz- 
buchs für große Kapitalgesellschaf- 
ten aufzustellen und dem Abschluss- 
prüfer vorzulegen. In dem Lagebe- 
richt ist auf die Einhaltung der öffent- 
lichen Zwecksetzung und die Zwe- 
ckerreichung entsprechend § 108 
Abs. 3 GO NRW einzugehen. 
 
  
4. Der Jahresabschluss und der Lage- 
bericht sind vor der Feststellung des 
Jahresabschlusses entsprechend 
den Vorschriften des 3. Buches des 
Handelsgesetzbuchs für große Kapi- 
talgesellschaften durch einen Wirt- 
schaftsprüfer bzw. durch eine Wirt- 
schaftsprüfungsgesellschaft zu prü- 
fen. Der Abschlussprüfer hat auch 
die Prüfung nach § 53 des HGrG 
 4. Der Jahresabschluss und der Lage- 
bericht sind vor der Feststellung des 
Jahresabschlusses entsprechend 
den Vorschriften des 3. Buches des 
Handelsgesetzbuchs für große Kapi- 
talgesellschaften durch einen Wirt- 
schaftsprüfer bzw. durch eine Wirt- 
schaftsprüfungsgesellschaft zu prü- 
fen. Der Abschlussprüfer hat auch 
die Prüfung nach § 53 des HGrG

21 
vorzunehmen. 
 
vorzunehmen. 
 
5. Die Geschäftsführung hat den Jah- 
resabschluss, den Lagebericht und 
den Prüfungsbericht des Abschluss- 
prüfers unverzüglich nach Eingang 
des Prüfungsberichts der Gesell- 
schafterversammlung und dem Auf- 
sichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der 
Bericht des Aufsichtsrates über das 
Ergebnis der Prüfung ist den Gesell- 
schaftern ebenfalls unverzüglich vor- 
zulegen. 
 
 5. Die Geschäftsführung hat den Jah- 
resabschluss, den Lagebericht und 
den Prüfungsbericht des Abschluss- 
prüfers unverzüglich nach Eingang 
des Prüfungsberichts der Gesell- 
schafterversammlung und dem Auf- 
sichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der 
Bericht des Aufsichtsrates über das 
Ergebnis der Prüfung ist den Gesell- 
schaftern ebenfalls unverzüglich vor- 
zulegen. 
 
  
6. Die Gesellschafterversammlung hat 
möglichst frühzeitig, spätestens je- 
doch innerhalb von 8 Monaten nach 
Abschluss des Geschäftsjahres über 
die Feststellung des Jahresab- 
schlusses und die Ergebnisverwen- 
dung zu beschließen. 
 
 6. Die Gesellschafterversammlung hat 
möglichst frühzeitig, spätestens je- 
doch innerhalb von 8 Monaten nach 
Abschluss des Geschäftsjahres über 
die Feststellung des Jahresab- 
schlusses und die Ergebnisverwen- 
dung zu beschließen. 
 
  
7. Den Gesellschaftern stehen - unbe- 
schadet der Rechte aus § 51 a 
GmbHG - die Befugnisse gemäß § 
112 GO NRW zu. 
 
 7. Den Gesellschaftern stehen - unbe- 
schadet der Rechte aus § 51 a 
GmbHG - die Befugnisse gemäß § 
112 GO NRW zu. 
 
  
8. Die Offenlegung des Jahresab- 
schlusses und des Lageberichts rich- 
ten sich nach den maßgeblichen 
Vorschriften des 3. Buches des Han- 
delsgesetzbuches. Darüber hinaus 
ist die Feststellung des Jahresab- 
schlusses, die Verwendung des Er- 
gebnisses sowie das Ergebnis der 
 8. Die Offenlegung des Jahresabchlus- 
ses und des Lageberichts richten 
sich nach den maßgeblichen Vor- 
schriften des 3. Buches des Han- 
delsgesetzbuches. Darüber hinaus 
gelten die Bekanntmachungs- und 
Auslegungsvorschriften des § 108 
Abs. 3 Nr. 1 c GO NRW. 
  
 
 
 
klarstellende Änderung

22 
Prüfung des Jahresabschlusses und 
des Lageberichts unbeschadet der 
bestehenden gesetzlichen Offenle- 
gungspflichten ortsüblich bekannt zu 
machen; gleichzeitig ist der Jahres- 
abschluss und der Lagebericht bis 
zur Feststellung des folgenden Jah- 
resabschlusses zur Einsichtnahme 
verfügbar zu halten, und in der Be- 
kanntmachung ist auf die Verfügbar- 
keit hinzuweisen. 
 
 
8. Die Gesellschaft verpflichtet sich, 
den Gesellschaftern alle Nachweise 
und Unterlagen, die zur Erstellung 
eines Gesamtabschlusses gem. § 
116 GO NRW benötigt werden, form- 
und fristgerecht zur Verfügung zu 
stellen. Erforderliche Auskünfte wer- 
den erteilt. 
 
 9. Die Gesellschaft verpflichtet sich, 
den Gesellschaftern alle Nachweise 
und Unterlagen, die zur Erstellung 
eines Gesamtabschlusses gem. § 
116 GO NRW benötigt werden, form- 
und fristgerecht zur Verfügung zu 
stellen. Erforderliche Auskünfte wer- 
den erteilt. 
 
  
10. Die Gesellschaft weist im Anhang 
zum Jahresabschluss die Angaben 
gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO 
NRW aus. Dies gilt erstmals für das 
Geschäftsjahr 2010. 
 
 10. Die Gesellschaft weist im Anhang 
zum Jahresabschluss die Angaben 
gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO 
NRW aus. 
 
  
 
Streichung des Satzes, da Nennung des Gültig- 
keitsbeginns entbehrlich 
§ 13  
Leistungsverkehr mit den Gesell- 
schaftern 
 
 § 13  
Leistungsverkehr mit den Gesell- 
schaftern 
 
  
1. Der Leistungsverkehr zwischen der 
Gesellschaft und den Gesellschaf- 
tern sowie diesen nahestehenden 
Personen hat sich bei sämtlichen 
 1. Der Leistungsverkehr zwischen der 
Gesellschaft und den Gesellschaf- 
tern sowie diesen nahestehenden 
Personen hat sich bei sämtlichen

23 
Rechtsgeschäften nach den steuerli- 
chen Grundsätzen über die Ange- 
messenheit von Leistung und Ge- 
genleistung zu richten. 
 
Rechtsgeschäften nach den steuerli- 
chen Grundsätzen über die Ange- 
messenheit von Leistung und Ge- 
genleistung zu richten. 
 
2. Verstoßen Rechtsgeschäfte oder 
Rechtshandlungen gegen Abs. 1, so 
sind sie insoweit unwirksam, als den 
dort genannten Personen ein Vorteil 
gewährt wird. Der / Die Begünstigte 
ist verpflichtet, der Gesellschaft Wer- 
tersatz in Höhe des ihm bzw. ihr zu- 
gewandten Vorteils zu leisten. 
 
 2. Verstoßen Rechtsgeschäfte oder 
Rechtshandlungen gegen Abs. 1, so 
sind sie insoweit unwirksam, als den 
dort genannten Personen ein Vorteil 
gewährt wird. Der / Die Begünstigte 
ist verpflichtet, der Gesellschaft Wer- 
tersatz in Höhe des ihm bzw. ihr zu- 
gewandten Vorteils zu leisten. 
 
  
3. Besteht aus Rechtsgründen gegen 
einen einem Gesellschafter naheste- 
henden Dritten kein Ausgleichsan- 
spruch oder ist er rechtlich nicht 
durchsetzbar, so richtet sich der An- 
spruch gegen den Gesellschafter, 
dem der Dritte nahe steht. 
 
 3. Besteht aus Rechtsgründen gegen 
einen einem Gesellschafter naheste- 
henden Dritten kein Ausgleichsan- 
spruch oder ist er rechtlich nicht 
durchsetzbar, so richtet sich der An- 
spruch gegen den Gesellschafter, 
dem der Dritte nahe steht. 
 
  
4. Ob und in welcher Höhe ein geldwer- 
ter Vorteil entgegen den Bestimmun- 
gen des Abs. 1 gewährt worden ist, 
steht mit den Rechtsfolgen des Abs. 
2 nach einer rechtskräftigen Feststel- 
lung der Finanzbehörde oder eines 
Finanzgerichts durch die Beteiligten 
fest. 
 
 4. Ob und in welcher Höhe ein geldwer- 
ter Vorteil entgegen den Bestimmun- 
gen des Abs. 1 gewährt worden ist, 
steht mit den Rechtsfolgen des Abs. 
2 nach einer rechtskräftigen Feststel- 
lung der Finanzbehörde oder eines 
Finanzgerichts durch die Beteiligten 
fest. 
 
  
§ 14  
Einziehung 
 
 § 14  
Einziehung 
 
  
1. Die Einziehung von Geschäftsantei-  1. Die Einziehung von Geschäftsantei-

24 
len eines Gesellschafters mit dessen 
Zustimmung ist zulässig. 
 
len eines Gesellschafters mit dessen 
Zustimmung ist zulässig. 
 
2. Die Einziehung des Geschäftsanteils 
eines Gesellschafters ohne dessen 
Zustimmung ist zulässig, wenn 
 
1. der Geschäftsanteil von einem 
Gläubiger des Gesellschafters 
gepfändet oder sonst gegen 
diesen vollstreckt wird und die 
Vollstreckungsmaßnahme nicht 
innerhalb von 2 Monaten, spä- 
testens bis zur Verwertung des 
Geschäftsanteils, aufgehoben 
wird; 
2. in der Person des Gesellschaf- 
ters ein seine Ausschließung 
rechtfertigender Grund vorliegt. 
 
 2. Die Einziehung des Geschäftsanteils 
eines Gesellschafters ohne dessen 
Zustimmung ist zulässig, wenn 
 
1. der Geschäftsanteil von einem 
Gläubiger des Gesellschafters 
gepfändet oder sonst gegen 
diesen vollstreckt wird und die 
Vollstreckungsmaßnahme nicht 
innerhalb von 2 Monaten, spä- 
testens bis zur Verwertung des 
Geschäftsanteils, aufgehoben 
wird; 
2. in der Person des Gesellschaf- 
ters ein seine Ausschließung 
rechtfertigender Grund vorliegt. 
 
  
3. Die Einziehung bedarf eines Gesell- 
schafterbeschlusses, der mit einfa- 
cher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst wird. Dem betroffe- 
nen Gesellschafter steht kein Stimm- 
recht zu. Die Einziehung wird durch 
die Geschäftsführung erklärt. Die 
Einziehung wird wirksam mit Erklä- 
rung der Einziehung durch die Ge- 
schäftsführung, unabhängig davon, 
wann die Einziehungsvergütung ge- 
zahlt wird. 
 
 3. Die Einziehung bedarf eines Gesell- 
schafterbeschlusses, der mit einfa- 
cher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst wird. Dem betroffe- 
nen Gesellschafter steht kein Stimm- 
recht zu. Die Einziehung wird durch 
die Geschäftsführung erklärt. Die 
Einziehung wird wirksam mit Erklä- 
rung der Einziehung durch die Ge- 
schäftsführung, unabhängig davon, 
wann die Einziehungsvergütung ge- 
zahlt wird. 
 
  
§ 15  
Einziehungsvergütung 
 § 15  
Einziehungsvergütung

25 
  
1. Die Einziehung erfolgt gegen Vergü- 
tung. Die Vergütung besteht in einem 
Geldbetrag in Höhe des Verkehrs- 
wertes des eingezogenen Ge- 
schäftsanteils. Dieser wird für beide 
Parteien bindend durch einen vom 
Präsidenten der IHK Münster zu be- 
nennenden Sachverständigen fest- 
gestellt. 
 
 1. Die Einziehung erfolgt gegen Vergü- 
tung. Die Vergütung besteht in einem 
Geldbetrag in Höhe des Verkehrs- 
wertes des eingezogenen Ge- 
schäftsanteils. Dieser wird für beide 
Parteien bindend durch einen vom 
Präsidenten der IHK Münster zu be- 
nennenden Sachverständigen fest- 
gestellt. 
 
  
2. Nachträgliche Änderungen der Jah- 
resabschlüsse der Gesellschaft auf- 
grund steuerlicher Außenprüfungen 
oder aus anderen Gründen (mit Aus- 
nahme einer Anfechtung des den be- 
treffenden Jahresabschluss feststel- 
lenden Gesellschafterbeschlusses) 
bleiben auf die Einziehungsvergü- 
tung ohne Einfluss. 
 
 2. Nachträgliche Änderungen der Jah- 
resabschlüsse der Gesellschaft auf- 
grund steuerlicher Außenprüfungen 
oder aus anderen Gründen (mit Aus- 
nahme einer Anfechtung des den be- 
treffenden Jahresabschluss feststel- 
lenden Gesellschafterbeschlusses) 
bleiben auf die Einziehungsvergü- 
tung ohne Einfluss. 
 
  
3. Die Einziehungsvergütung ist in 5 
gleichen Teilbeträgen zu entrichten. 
Der erste Teilbetrag ist 6 Monate 
nach Vorliegen des oben genannten 
Gutachtens des Sachverständigen 
durch den Geschäftsführer der Ge- 
sellschaft zahlbar. Die folgenden 
Teilbeträge sind jeweils 1 Jahr nach 
Fälligkeit des vorausgehenden Teil- 
betrags zur Zahlung fällig. 
 
 3. Die Einziehungsvergütung ist in 5 
gleichen Teilbeträgen zu entrichten. 
Der erste Teilbetrag ist 6 Monate 
nach Vorliegen des oben genannten 
Gutachtens des Sachverständigen 
durch den Geschäftsführer der Ge- 
sellschaft zahlbar. Die folgenden 
Teilbeträge sind jeweils 1 Jahr nach 
Fälligkeit des vorausgehenden Teil- 
betrags zur Zahlung fällig. 
 
  
4. Der jeweils offenstehende Teil der 
Einziehungsvergütung ist von der 
Fälligkeit der ersten Rate an mit 2 
 4. Der jeweils offenstehende Teil der 
Einziehungsvergütung ist von der 
Fälligkeit der ersten Rate an mit 2

26 
Prozentpunkten über dem jeweiligen 
Basiszinssatz im Sinne von § 247 
BGB zu verzinsen. Die Gesellschaft 
ist jederzeit berechtigt, die Einzie- 
hungsvergütung ganz oder teilweise 
zu entrichten. 
 
Prozentpunkten über dem jeweiligen 
Basiszinssatz im Sinne von § 247 
BGB zu verzinsen. Die Gesellschaft 
ist jederzeit berechtigt, die Einzie- 
hungsvergütung ganz oder teilweise 
zu entrichten. 
 
§ 16  
Abtretungsverlangen statt Einzie- 
hung 
 
Soweit die Einziehung des Geschäftsan- 
teils zulässig ist, kann die Gesellschaft 
stattdessen verlangen, dass der Ge- 
schäftsanteil an die Gesellschaft oder 
eine von ihr zu bezeichnende Person, 
bei der es sich auch um einen Gesell- 
schafter handeln kann, abgetreten wird. 
§ 15 dieser Satzung gilt entsprechend 
für die Zahlung der Abtretungsvergü- 
tung. 
 
 § 16  
Abtretungsverlangen statt Einzie- 
hung 
 
Soweit die Einziehung des Geschäftsan- 
teils zulässig ist, kann die Gesellschaft 
stattdessen verlangen, dass der Ge- 
schäftsanteil an die Gesellschaft oder 
eine von ihr zu bezeichnende Person, 
bei der es sich auch um einen Gesell- 
schafter handeln kann, abgetreten wird. 
§ 15 dieser Satzung gilt entsprechend 
für die Zahlung der Abtretungsvergü- 
tung. 
 
  
§ 17  
Transparenz 
 
Vorbehaltlich weitergehender oder ent- 
gegenstehender Vorschriften bzw. einer 
erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 
108 GO NRW sind die durch Änderun- 
gen von § 108 GO NRW durch das Ge- 
setz zur Schaffung von mehr Transpa- 
renz in öffentlichen Unternehmen im 
Land Nordrhein-Westfalen (Transpa- 
renzgesetz) vom 17.12.2009 
(GVBl.NRW Ausgabe 2009 Nr. 44 S. 
 § 17  
Transparenz 
 
Vorbehaltlich weitergehender oder ent- 
gegenstehender Vorschriften bzw. einer 
erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 
108 GO NRW sind die durch Änderun- 
gen von § 108 GO NRW durch das Ge- 
setz zur Schaffung von mehr Transpa- 
renz in öffentlichen Unternehmen im 
Land Nordrhein-Westfalen (Transpa- 
renzgesetz) vom 17.12.2009 
(GVBl.NRW Ausgabe 2009 Nr. 44 S.

27 
949f.) in Art. 4 zur Änderung von § 108 
GO NRW genannten Regelungen zu 
berücksichtigen. 
 
949f.) in Art. 4 zur Änderung von § 108 
GO NRW genannten Regelungen zu 
berücksichtigen. 
 
§ 18  
Gleichstellung 
 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die 
Vorschriften des Landesgleichstellungs- 
gesetzes (LGG NRW) anzuwenden. 
 
 § 18  
Gleichstellung 
 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die 
Vorschriften des Landesgleichstellungs- 
gesetzes (LGG NRW) anzuwenden. 
 
  
§ 19  
Schlussbestimmungen 
 
 § 19  
Schlussbestimmungen 
 
  
1. Sollte eine Bestimmung dieses Ge- 
sellschaftsvertrages unwirksam oder 
undurchführbar sein oder werden 
oder sollte dieser Gesellschaftsver- 
trag Lücken enthalten, wird die Gül- 
tigkeit der übrigen Bestimmungen 
hierdurch nicht berührt. In einem sol- 
chen Fall gilt statt der unwirksamen 
oder undurchführbaren Bestimmung 
oder zur Ausfüllung der Lücke eine 
Regelung, die, soweit rechtlich zu- 
lässig, dem am Nächsten kommt, 
was die Vertragsschließenden ge- 
wollt haben oder nach dem Sinn und 
Zweck des Gesellschaftsvertrages 
gewollt hätten, wenn sie den Punkt 
bedacht hätten. 
 
 1. Sollte eine Bestimmung dieses Ge- 
sellschaftsvertrages unwirksam oder 
undurchführbar sein oder werden 
oder sollte dieser Gesellschaftsver- 
trag Lücken enthalten, wird die Gül- 
tigkeit der übrigen Bestimmungen 
hierdurch nicht berührt. In einem sol- 
chen Fall gilt statt der unwirksamen 
oder undurchführbaren Bestimmung 
oder zur Ausfüllung der Lücke eine 
Regelung, die, soweit rechtlich zu- 
lässig, dem am Nächsten kommt, 
was die Vertragsschließenden ge- 
wollt haben oder nach dem Sinn und 
Zweck des Gesellschaftsvertrages 
gewollt hätten, wenn sie den Punkt 
bedacht hätten. 
 
  
2. Die gesetzlich vorgeschriebenen 
Bekanntmachungen der Gesellschaft 
erfolgen ausschließlich im elektroni- 
 2. Die gesetzlich vorgeschriebenen 
Bekanntmachungen der Gesellschaft 
erfolgen ausschließlich im elektroni-

28 
schen Bundesanzeiger. schen Bundesanzeiger.

Beratungsverlauf (2)

09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.11.2016 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0695/2016
Typ
Vorlagen
Datum
15.08.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37