V/0180/2020
Entwicklung eines Modellquartiers für neues urbanes Wohnen, Arbeiten und Technologie westlich der Steinfurter Straße
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Anlage-3_Prozessarchitektur
2206 Zeichen
Urbane Stadtquartiere Steinfurter Straße Busso-Peus-Straße Prozessarchitektur Anlage 3 zu Vorlage V/0180/2020 04.06.2020 2 Auftakt Städtebauliche Entwurfsplanung 04.06.2020 2 WERKSTATT-VERFAHREN II / III - 2020 politische Gremien VORBEREITUNG WETTBEWERBE ÜBERFÜHRUNG IN WETTBEWERBS- UNTERLAGEN AUSSCHREIBUNG WERKSTATT-VERFAHREN STÄDTEBAULICHE WETTBEWERBE bis I - 2020 GRUNDSATZ- BESCHLUSS VERGABE- BESCHLUSS I - 2021 II / III - 2021 IV - 2021 III / IV - 2021 AUSLOBUNGS- BESCHLÜSSE VORBEREITUNG INTERNATIONALE IDEENWERKSTATT WISSENSQUARTIERE WERKSTÄTTEN MIT EXPERTINNEN UND EXPERTEN INFORMATION UND DISKUSSION BÜRGERSCHAFT ECKPUNKTEPAPIER LEITBILD III / IV - 2020 Verwaltung Planungsbüro Bürgerschaft 04.06.2020 3 WERKSTATT- VERFAHREN VORBEREITUNG WETTBEWERB STÄDTEBAULICHER WETTBEWERB EIGENTÜMER- VERHANDLUNGEN MIT DEM ZIEL: LETTER OF INTENT VORBEREITENDE UNTERSUCHUNGEN N Planung Umsetzung Prozessarchitektur Gesamtprozess BAULEITPLANUNG FACHPLANUNGEN REALISIERUNG Technische Infrastruktur Soziale Infrastruktur Vergabe / Hochbau ABSCHLUSS VORBEREITENDE UNTERSUCHUNGEN 2021 2022 2020 ab 2023 BESCHLUSS LETTER OF INTENT BESCHLUSS SEM GRUNDSATZ- BESCHLUSS GRUND- ERWERB GRUND- ERWERB KONZEPT- ERSTELLUNG Grundstücks- vergaben EG-management Städtebauliche Sukzession N.N. Kooperative Baulandentwicklung (Option 1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (Option 2 für die Steinfurter Straße) 04.06.2020 4 Gesamtprozess mit Beteiligung Bürgerschaft 04.06.2020 4 WERKSTATT- VERFAHREN STÄDTEBAULICHER WETTBEWERB GRUNDSATZ- BESCHLUSS UMSETZUNGS- BESCHLUSS SATZUNGS- BESCHLUSS BEBAUUNGSPLAN VORBEREITUNG INTERNATIONALE IDEENWERKSTATT WISSENSQUARTIERE ERGEBNIS- PRÄSENTATION UND FORUM BAULEITPLANUNG FACHPLANUNGEN REALISIERUNG TECHNISCHE INFRASTRUKTUR SOZIALE INFRASTRUKTUR GRUNDSTÜCKSVERGABEN HOCHBAU Beteiligung Öffentlichkeit Planungs- und Entwicklungs- schritte Beschlüsse politischer Gremien ÖFFENTLICHE FOREN AUSSTELUNG AUSSTELLUNG DER ERGEBNISSE FORUM FRÜHZEITIGE BÜRGERINFORMATION ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG BAUBEGLEITENDE INFORMATIONS-ANGEBOTE AUFSTELLUNGS- BESCHLUSS BEBAUUNGSPLAN
Anlage-2_HH_Antrag_Modellquartier_2018-11-28
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BÜNDNIS 90 cD U DIE GRÜNEN Ratsfraktion MS) RALSERAK TION Antrag zum Haushalt 2019 28. November 2018 Modellquartier „Arbeiten + Wohnen“ Der ASSVW möge beschließen: 1... Um die Schaffung von dringend benötigten Wöhnungen zu beschleunigen wird ein großes: und innenstadtnahes Quartier für mehrere tausend Menschen im Nordwesten der. Stadt bevorzugt entwickelt. 2.'.Das Gebiet soll innerhalb des Areals Steinfurter Straße, Austermann Straße und Wasserweg liegen und eine Fläche von mindestens 50 ha umfassen. 3, In das Quartier soll die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Erweiterung des Technologieparks einbezogen werden. Durch entsprechende städtebauliche Maßnahmen, insbesondere (horizontale und vertikale) Nutzungsmischung, soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Technologieförderung Geltung behalten. 4.::: Die Quartiersplanung und -entwicklung soll an folgenden Zielen ausgerichtet werden: a): Städtebauliche Dichte und urbane Mischung, Schonung des Freiraums, b)..Wohnen und: Arbeiten im Quartier (bei Ausweisung einer angemessenen gesonderten Zone für die Ansiedlung von Technologiebetrieben, c).: Breiter. Wohnungsmix mit Vorrang für preiswerte Mietwohnungen und mit Angeboten für. Wohngruppen, Wohngemeinschaften, Haus- und Pflegewohngemeinschaften, Mehrgenerationenwohnen sowie studentisches Wohnen da). Breite Palette von Versorgungsangeboten e) :Bestmögliche Erschließung für Fußgänger (Barrierefreiheit), für Radverkehr und öffentlichen Verkehr f}. Energiesparende Bauweise, Energieversorgung mit möglichst hohem Anteil von Erneuerbaren Energien 9): Ökologische Qualität, Rücksichtnahme auf Belange des Artenschutzes, voller Ausgleich für Eingriffe in Natur. und Landschaft, vorzugsweise auf städtischen Flächen h) Vielfältige soziale,.kulturelle und:freizeitorientierte Infrastrukturangebote i): Beteillgungsformen stärken sowie die Entwicklung von Nachbarschaften fördern (Treffpunkte schaffen etc.) j);.;Fach- und ressortübergreifende Planung 5. Um diese Zielsetzungen zu erreichen, werden städtebauliche und wohnungspolitische Instrumente genutzt. Dazu gehören insbesondere die vom Rat der Stadt beschlossene SOBOMÜ und die seit 2015 im städtebaulichen Planungsrecht verankerte Kategorie „Urbanes Gebiet“, 6. Die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbes mit Einbeziehung der Öffentlichkeit (Kooperatives Verfahren) für 2020 wird von der Verwaltung vorbereitet. 7.: Die Verwaltung prüft, ob zur Beschleunigung und Absicherung der Quartiersentwicklung ein Verfahren zur Aufstellung einer Entwicklungssatzung eingeleitet werden soll. 8.- Die Verfügbarkeit der Flächen wird von der Verwaltung liegenschaftlich mit Vorrang angestrebt. Die erforderlichen Finanzmittel werden unter Ziffer 43 in der Veränderungsliste für den Ankauf von Flächen im Teilfinanzplan bereitgestellt. 9. Für vorbereitende Planungen und Untersuchungen, z. B. für die Verkehrsabwicklung und zum Artenschutz, stellt die Stadt im Haushalt für 2019 150.000 € bereit. Begründung: Ergebnisse der Planungswerkstatt 2030 Aus lokaler Sicht wird betont, dass die wachsenden Bedarfe der wachsenden Stadt durch das bislang verfolgte „Zwiebelschalenmodell“ nicht mehr allein zu bewältigen sind. Die Verwaltung zieht daraus den Schluss: „Als das insgesamt am besten geeignete Entwicklungsszenario für Münster werden großflächige Stadtteilerweiterungen bewertet, da diese im Vergleich zum Bau eines neuen Stadtteils ähnliche Vorteile aufweisen, aber gleichzeitig die damit verbundenen Risiken minimieren.“ (Planungswerkstatt 2030) Angesichts dieser grundsätzlichen und aus unserer Sicht richtigen Wertung halten wir es für geboten, die weitere Arbeit auf die Entwicklung eines großen neuen Wohngebietes zuzuspitzen. Dabei geht es darum, möglichst große Nähe zum Stadtzentrum mit hoher Wohnqualität und urbanen Strukturen, mit guter infrastruktureller Versorgung und mit Angeboten für multimodale Mobilität und mit der Nähe zu Arbeitsplätzen zu verbinden. Das System der Grünordnung der Stadt darf nicht verletzt werden. Als besonders geeignet betrachten wir hierfür Flächen zwischen Steinfurter Straße, Austermann Straße und Wasserweg: Ziele der Quartiersplanung und -entwicklung Städtebauliche Dichte und urbane Mischung sind allein schon deshalb erforderlich, um den Freiraum zu schonen. Gleichwohl soll keine neue „Großsiedlung“ entstehen. Vorbild für das Quartier sind städtebaulich und wohnungspolitisch innovative und zugleich ausgewogene Quartiere wie „Vauban“ in Freiburg:oder „Kalkbreite“ in Zürich. Eine besondere Herausforderung, zugleich aber auch Chance verspricht die Kombination von Technologiepark und Wohngebiet. Durch’ horizontale und vertikale Mischung soll das Leitbild Wohnen und Arbeiten im Quartier verwirklicht werden, möglichst ohne Abstriche an der Wohnruhe. Auch hierfür gibt es gelungene Vorbilder, auch aus bereits weiter zurückliegenden Städtebauepochen. Genannt sei beispielhaft die „Kreuzberger Mischung“ in Berlin. Die wohnungspolitischen Zielsetzungen korrespondieren mit den Ergebnissen der. Planungswerkstatt 2030 und den Beschlüssen des Rates zu den Wohnungsbauprogrammen. Der Vorrang für preiswerte Mietwohnungen ergibt sich zudem aus der immer angespannteren Marktsituation. Die Berücksichtigung von Wohnbedarfen für Studenten resultiert aus der Nähe des Quartiers zum Leonardo-Campus. In Münster noch nicht übliche Standards soll auch die Verkehrserschließung des Quartiers erreichen: Vorrang für Fußgänger, Fahrradverkehr und öffentlichen Verkehr. Die Nähe zur Innenstadt hilft dabei, diese Rangfolge zu verwirklichen. Belange des Klimaschutzes und der umweltfreundlichen Energieversörgung sollen uneingeschränkt zur Geltung kommen. Deshalb sollen energiesparende Bauweisen und eine soweit als möglichst auf Erneuerbare Energien gestützte Energieversorgung zum Zuge kommen. 50 ha neue Siedlungsfläche bedeuten auch 50 ha weniger Freiraum. Der Eingriff in den Freiraum für dringend benötigte Wohnungen durch eine solitäre Siedlung wird aber als weniger gravierend angesehen, als eine flächenmäßig ebenso große Vielzahl von kleinen Siedlungen. Der volle Ausgleich durch geeignete ökologische Aufwertung von Flächen soll ebenfalls dazu beitragen, den Eingriff in Natur und Landschaft wirksam zu kompensieren. Dabei sind landwirtschaftliche Flächen möglichst weitgehend zu schonen. Ausgleichsmaßnahmen sollen deshalb vorrangig auf städtischen Flächen stattfinden. Aufgrund natürräumlicher Restriktionen und Konflikte soll von einer Siedlungsentwicklung im Bereich zwischen Wasserweg und Horstmarer Landweg abgesehen werden. Stattdessen sollen weniger schutzwürdige Flächen zwischen der Steinfurter Straße und dem Wasserweg bis zur nördlichen Begrenzung durch die Wallhecke als Siedlungserweiterungsflächen genutzt werden. Die Wallhecke und die nördlich parallel verlaufende Hochspannungsleitung mit Pufferstreifen sollen den Abschluss der Siedlungsentwicklung nach Norden darstellen. Grundvoraussetzung für die Entwicklung ist eine Artenschutzprüfung. Natur- und artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Instrumente der Quartiersentwicklung Wie bei den beiden Konversionsflächen soll auch bei der Quartiersentwicklung an der Steinfurter Straße die SOBOMÜ zur Anwendung gelangen. Damit sind 30 % der Nettowohnfläche in Mietwohnungen für den öffentlich geförderten und preisgebundenen Wohnungsbau und weitere 30 % für den förderfähigen Wohnungsbau zu reservieren. Als neues städtebauliches Instrument für die Realisierung eines urbanen Quartiers soll die seit 2015 im Städtebaurecht verankerte Kategorie „Urbanes Gebiet - MU“ werden. Das MU erlaubt eine weitgehende Nutzungsmischung von Wohnen bis hin zu nicht störenden Gewerbebetrieben, hohe Verdichtung und trotz graduell höherer Lärmobergrenzen für den städtischen Raum akzeptable Immissionsverhältnisse. Wettbewerbsverfahren Wir sind der Überzeugung, dass die Entwicklung eines solch anspruchsvollen Quartiers am besten durch’einen städtebaulichen Wettbewerb vorbereitet werden kann. Die guten Erfahrungen mit den Wettbewerben für die beiden Konversionsflächen sprechen für sich. Das kooperative Verfahren erlaubt es. Die Öffentlichkeit in die Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe einzubeziehen. Auch das ist Münster-Standard. Der. Wettbewerb soll Anfang 2020 ausgelobt werden: Entwicklungssatzung Eine: städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches bietet der Gemeinde als Entwicklungsträger Vorteile beim Erwerb der (privaten) Flächen und bei der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen. Die Verwaltung soll’ prüfen, ob diese Vorteile des Verfahrens auch hier genutzt werden können. Liegenschaftliche Sicherung der Flächen Naäch den Ergebnissen der Planungswerkstatt 2030 gehört das Areal an der Steinfurter Straße zu den Gebieten, die ab 2025 entwickelt und baureif gemacht werden sollen. Die immer angespanntere Situation auf dem Wohnungsmarkt verlangt aber danach, dass möglichst unmittelbar im Anschluss an die beiden großen Konversionsflächen eine dritte große Siedlungsfläche baureif wird. Deshalb soll die liegenschaftliche Sicherung der Flächen an der Steinfurter Straße mit Vorrang betrieben werden. Mittelbereitstellung ab 2019 Durch die Bereitstellung von 150.000 € im Haushalt 2019 soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, erste Planungen und Untersuchungen für die Quartiersentwicklung durchzuführen. Zu denken ist dabei an eine externe Verkehrsuntersuchung und eine artenschutzrechtliche Prüfung. Frank Baumann Jörn Möltgen und Fraktion und Fraktion
Anlage A
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Anlage A zur V/0180/2020 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage sollen die notwendigen planerischen und liegenschaftlichen Entwicklungs- schritte für das ca. 50 ha große Areal südwestlich der Steinfurter Straße, nordwestlich der Aus- termannstraße, östlich des Wasserweges für ein neues urbanes Modellquartier für Wohnen, Ar- beiten und Technologie auf der Grundlage des Antrags „Modellquartier Arbeiten + Wohnen“ der Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen / GAL vom 28.11.2018 zum Haushalt 2019 auf den Weg gebracht werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dieser Vorlage wird das Ziel verfolgt: „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Le- bens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesel l- schaft.“ Dabei wird insbesondere die Teilzielsetzung „Deckung eines erhöhten Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum sowie an neuen Arbeitsstätten, insbesondere für technologie- und dienstleistungsori- entierte Unternehmen.“ angestrebt. Um der in der Stadt Münster anhaltend hohen Wohnraumnachfrage sowie einer darüber hinaus bestehenden ebenfalls hohen Nachfrage nach neuen Standorten zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten, insbesondere für technologie- und dienstleistungsorientierte Unter- nehmen, nachkommen zu können, soll der Rat die Verwaltung beauftragen, das o.a. Areal im Sinne neuer urbaner Stadtquartiere für Wohnen und Arbeiten zu entwickeln. Vorrangig soll für das Areal eine kooperative Baulandentwicklung in Form einer freiwilligen Eini- gung mit den unterschiedlichen Grundstückseigentümern angestrebt werden (Option 1). Diese kooperative Baulandentwicklung unterliegt den Regularien der Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Da das Projektgebiet eine komplexe liegenschaftliche Struktur aufweist und zugleich der Fläche aufgrund ihrer siedlungsstrukturellen Lage und Größe für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt Münster eine herausragende Bedeutung zukommt, soll der Rat aus be- sonderem öffentlichen Interesse seine Absicht erklären, die Möglichkeit der Durchführung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 - 171 BauGB prüfen zu wollen (Option 2). Vorrangige Zielsetzung ist dabei die einheitliche Vorbereitung und stringente Durchführung der Realisierung neuer urbaner Stadtquartiere unter besonderer Berücksichtigung des in der Stadt Münster bestehenden erhöhten Bedarfs an Wohnraum und Arbeitsstätten. Finanzierung Produktgruppe: 0901 Stadt- und Regionalentwicklung, Stadtplanung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Maßnahme ist als vorbereitende Aufgabe notwendig, um auf dieser Basis dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städ- tebauliche Entwicklung erforderlich ist.) Rechnung tragen zu können. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage berührt das Themenfeld der Demographie direkt, da Münster als wachsende Stadt für die weitere Einwohner- und Arbeitsstättenentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnungen sowie die Realisierung neuer Arbeitsstätten insbesondere auch im Technologiebereich zur Verfügung stellen muss, um seiner (oberzentralen) Funktion gerecht wer- den zu können. Die Vorlage hat insoweit auch klimaschutzrelevante Aspekte als in ihr Flächen für eine weitere Siedlungsflächenentwicklung für neue Wohnungen und Arbeitsstätten benannt werden. Jede Siedlungsflächenentwicklung hat neben zahlreichen anderen Belangen auch klimaschutzrelevan- te Aspekte zu berücksichtigen.
Anlage-4_SEM_Erläuterungen und Ablauf
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Anlage 4
V/0180/2020
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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Das Instrument Städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen (SEM) ist mit dem am 1. Mai 1993
in Kraft getretenen Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 in
das Dauerrecht des Baugesetzbuchs (§§ 165 - 171 BauGB) übernommen worden.
Mit einer SEM sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend
ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche E ntwicklung und Ordnung der
Gemeinde … erstmalig entwickelt oder im Rahmen eine r städtebaulichen Neuordnung
einer neuen Entwicklung zugeführt werden (vgl. § 165 Abs. 2 BauGB).
Die nachfolgenden Erläuterungen basieren auf Auszüg en aus dem Einführungserlass zu
Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gem. §§ 165 bis 171 BauGB.
1
Anwendungsbereich
Mit einer SEM steht den Gemeinden ein Instrument des besonderen Städtebaurechts zur
Verfügung, mit dem
die zügige Durchführung komplexer städtebaulicher Maßna hmen ermöglicht wird
und
damit zur Beschleunigung der Baulandmobilisierung oder/und zur Umnutzung
städtebaulich bedeutsamer Flächen beigetragen werden kann.
SEM sind Gesamtmaßnahmen,
die darauf angelegt sind, ein bestimmtes Gebiet koordiniert zu entwickeln , um
Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen errich-
ten zu können,
deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung i m öffentlichen Inte-
resse liegen muss.
Die Anwendung einer SEM ist an besondere Voraussetzungen geknüpft : Eine Gemeinde
kann einen städtebaulichen Entwicklungsbereich nur dann förmlich festlegen , wenn als
Ergebnis gemeindlicher Voruntersuchungen feststeht, dass u.a. das Wohl der Allge-
1 Vgl. RdErl. des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr NRW vom 18.5.1994 - I A2 - 41.20 -
2055/94
Anlage 4
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meinheit die Durchführung der Maßnahme und damit verbunden den Einsatz dieses be-
sonderen rechtlichen Instrumentariums erfordert .
Dieses besondere rechtliche Instrumentarium ist vor allem dadurch gekennzeichnet ,
dass
bodenrechtlich zur Unterstützung der Grunderwerbspflicht der Geme inde die Enteig-
nung auch ohne Vorliegen eines Bebauungsplans zulässig ist und
finanzierungsrechtlich die Unterschiedsbeträge zwischen entwicklungsunbeein-
flusstem Grundstückswert (Anfangswert) und Neuordnungswert der Grundstücke
zur Finanzierung der Maßnahme herangezogen werden .
In jedem Einzelfall bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob die Anwendung dieses In-
strumentarium des Entwicklungsmaßnahmenrechts zur z ügigen Durchführung der
Maßnahme erforderlich ist .
Die Gemeinde darf eine SEM nur dann anwenden, wenn es zur Verwirklichung i hrer
städtebaulichen Ziele und Zwecke erforderlich ist und sie diese Ziele mit den anderen
Instrumenten des Städtebaurechts nicht erreichen kann .
Die als städtebauliche Entwicklungsbereiche festzulegenden Teile des Gemeindegebiets
müssen eine besondere Bedeutung für die örtliche od er überörtliche Entwicklung ha-
ben .
Vorbereitende Untersuchungen
Die Gemeinde hat die Vorbereitung der Entwicklung durch einen Beschluss über den
Beginn der Voruntersuchungen einzuleiten, der ortsüblich bekannt zu machen ist.
Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht
die Auskunftspflicht gem. § 138 BauGB für Eigentümer, Mieter, Pächter und sons-
tige zum Besitz oder zur Nutzung der Grundstücke od er Gebäude Berechtigte
und
die Mitwirkungspflicht gem. § 139 BauGB für den Bund und die Länder sowie die
sonstigen Körperschaften etc. des öffentlichen Rech ts zur Unterstützung der Ent-
wicklungsmaßnahme .
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Der Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlu sses zur Durchführung von
vorbereitenden Untersuchungen kann - sofern kein früherer Zeitpunkt der Bekanntma -
chung der Entwicklungsabsicht der Gemeinde in Betra cht kommt - als sog. „Stichtag" für
die Ermittlung des entwicklungsunbeeinflussten Grun dstückswertes (Anfangswert)
herangezogen werden.
Umfang und Intensität der Voruntersuchungen sind nicht förmlich durch Gesetz vorge-
schrieben . Sie haben sich nach den unterschiedlichen Festleg ungsvoraussetzungen für die
jeweils vorgesehenen Entwicklungsbereiche (Innenber eich, Außenbereich, im Zusammen-
hang bebaute Gebiete etc.) zu richten.
Entsprechend dem jeweiligen Stand des Verfahrens sollten beispielsweise - soweit wie mög-
lich - folgende Aspekte Gegenstand der Voruntersuchungen sein:
- die Bedeutung des Entwicklungsbereichs für die örtliche oder überörtliche Ent-
wicklung ,
- die allgemeinen Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme ,
- die Abgrenzung des Entwicklungsbereichs ,
- die Eigentumsverhältnisse im abzugrenzenden Entwicklungsbereich,
- die Grundstücksverkehrswerte ,
- die allgemeine Mitwirkungs- und Veräußerungsbereitschaft der Eigentümer ,
- Umweltgesichtspunkte sowie
- eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten und Möglichkeiten der Fi-
nanzierung zur zügigen Durchführung der Maßnahme.
Finanzierung
Eine SEM wird u.a. dadurch finanziert, dass die Gemeinde
die Grundstücke im Entwicklungsbereich zum entwicklungs unbeeinflussten
Grundstückswert (Anfangswert) erwirbt und
die neugeordneten Grundstücke zu dem Verkehrswert nach erfolgter Entwick-
lung veräußert (Neuordnungswert).
Soweit Eigentümer ihre Grundstücke im Entwicklungsbereich behalten und selbst ent-
sprechend den Zielen und Zwecken der SEM bebauen , haben sie zur Finanzierung der
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SEM einen Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen en twicklungsunbeein-
flusstem Grundstückswert (Anfangswert) und Neuordnungswert zu entrichten .
Grunderwerb zum entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert
Die Gemeinde erwirbt die Grundstücke im Entwicklungsbereich zum entwicklungsunbe-
einflussten Grundstückswert (Anfangswert).
Dies bedeutet, alle Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussic ht auf die Entwick-
lung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführun g eingetreten sind, werden nur
insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese W erterhöhungen durch eigene Auf-
wendungen zulässigerweise bewirkt hat . Jedoch sind Änderungen in den allgemeinen
Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt zu berüc ksichtigen (§ 153 Abs. 1
BauGB).
Veräußerung zum Neuordnungswert
Zur Finanzierung der Entwicklung hat die Gemeinde die Grundstücke zu dem Verkehrs-
wert zu veräußern, der sich durch die rechtliche un d tatsächliche Neuordnung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt (§ 169 Abs. 8 BauGB).
Die zur Finanzierung der SEM herangezogenen Wertzuwächse der Grundstücke im Entwick-
lungsbereich bzw. die Ausgleichsbeträge müssen zweckgebunden in die SEM einfließen und
dürfen sich in ihrer Höhe ausschließlich an den tat sächlichen Entwicklungskosten der Ge-
samtmaßnahme bemessen.
Einnahmen aus dem Verkauf der neugeordneten Grundst ücke sind ebenso wie alle an-
deren Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der SEM entstehen (z.B. Aus-
gleichsbeträge), ausschließlich zur Finanzierung der SEM zu verwende n (§ 171 Abs. 1
BauGB). Damit soll ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde einen darüber hinausge-
henden Gewinn aus der SEM erzielen kann.
Ein etwaiger Überschuss aus erzielten Einnahmen gegenüber den für die SEM getätig-
ten Ausgaben ist gem. § 171 (1) BauGB i.V.m. § 156a BauGB auf die Eigentümer der im
Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücke zu vertei len . Maßgebend hierfür sind die
Eigentumsverhältnisse bei Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung
des Entwicklungsbereiches (Satzungsbeschluss über die SEM).
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Ablaufschema einer SEM 2
I. Beschluss des Gemeinderates mit Absichtserklärun g zur Durchführung einer
SEM und zur Einleitung vorbereitender Untersuchunge n mit ortsüblicher Be-
kanntmachung
ggf. i.V.m mit Beschluss über
die Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 (1) BauGB („Besonderes
Vorkaufsrecht“)
die Aufstellung eines B-Plans mit Veränderungssper re
die Beauftragung eines Entwicklungsträgers
die Bereitstellung kommunaler Mittel im Haushalt, falls kein treuhänderischer
Entwicklungsträger beauftragt wird
den Auftrag an Gutachter zur Bewertung der Grundst ücke (oder zur Bestätigung
bereits ermittelter Verkehrswerte)
II. Vorbereitung
Klärung der Grunderwerbsoptionen
freihändig oder
über besonderes Vorkaufsrecht
Verwaltungsinterne Arbeiten und Prüfungen
grobe städtebauliche Untersuchungen sowie zweckmäß ige Abgrenzung des
Entwicklungsbereiches
Ermittlung der voraussichtlichen Kosten und Einnah men
Bewertung der Grundstücke (Anfangswert und Neuordn ungswert je nach Pla-
nungsstand)
zur Beauftragung eines Entwicklungsträgers
erste Vorgespräche mit Eigentümern, Trägern öffent licher Belange und Aufsichts-
behörde
2 Vgl. Anlage 4 (215. Ergänzung - SMB1, NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.) der
Hinweise zum Vollzug des Maßnahmengesetzes zum Baug esetzbuch betreffend städtebauliche Ent-
wicklungsmaßnahmen (RdErl. d. Ministeriums für Stad tentwicklung und Verkehr v. 15.12.1992 - I A 1 -
41.20 - 2487/92)
Anlage 4
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ggf. Anmeldung für ein Städtebauförderungsprogramm
Erstellen einer Beschlussvorlage mit
Ergebnissen der Untersuchungen, einschließlich Beg ründung
zweckmäßige Abgrenzung
Abwägung aller Belange
Kosten- und Finanzierungsübersicht
III. Beschluss zur förmlichen Festlegung des Entwic klungsbereichs (=> Entwick-
lungssatzung)
ggf. i.V.m. Beschluss zur Änderung FNP / Aufstellu ng B-Plan
Genehmigung und Bekanntmachung der Entwicklungssat zung (=> Rechtsverbind-
lichkeit)
Mitteilung an das Grundbuchamt (=> Entwicklungsver merk)
IV. Durchführung
ggf. Beauftragung eines treuhänderischen Entwicklu ngsträgers und Einrichtung ei-
nes Treuhandvermögens/-kontos
Grunderwerb
freihändig oder
über Vorkaufsrecht oder
nach Übernahmeverlangen oder
durch Enteignung
jeweils zum entwicklungsunbeeinflussten Verkehrswe rt (Anfangswert)
Bauleitplanung
vorgeschaltete städtebauliche Rahmenplanung als Vo rentwurf
Anlage 4
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Realisierungswettbewerb (einer oder mehrere)
Verfahren zur Änderung FNP / Aufstellung B-Plan
Anwendung der Genehmigungsvorbehalte gem. §§ 144 u nd 145 BauGB
Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersi cht in Abstimmung mit Planung
und Stand der Maßnahmenabwicklung
jährliche Programmanmeldung, wenn in einem Städteb auförderungsprogramm
Mittelbewirtschaftung
Erschließung des Entwicklungsgebietes
(Rück-)Veräußerung der Grundstücke ((Re-)Privatisi erung) an Bauwillige zum ent-
wicklungsbedingten Verkehrswert (Neuordnungswert) o der Vergabe von Erbbau-
rechten
Bebauung gem. B-Plan durch die privaten Eigentümer und/oder ggf. durch Entwick-
lungsgesellschaften
ggf. vorzeitige Erhebung von Ausgleichsbeträgen be i Eigentümern, die ihre Grund-
stücke im Entwicklungsbereich behalten und sich zur bestimmungsgemäßen Nut-
zung verpflichtet haben
V. Abschluss
Beschluss über die Aufhebung der Entwicklungssatzu ng (Aufhebungssatzung), an-
schließend
Anzeige
Bekanntmachung
Mitteilung an das Grundbuchamt
Erhebung der Ausgleichsbeträge bei Eigentümern, di e ihre Grundstücke im Entwick-
lungsbereich behalten und sich zur bestimmungsgemäß en Nutzung verpflichtet ha-
ben
Anlage 4
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ggf. Gesamtverwendungsnachweis für die Städtebaufö rderung
Auflösung des Treuhandvermögens
Anlage-1_Lageplan
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±
© Stadt Münster (Stand 04/2020)
Anlage 1: Lageplan des Projektgebietes zwischen Steinfurter Straße,
Austermannstraße und Wasserweg
Legende
Quartier Steinfurter Straße
0 100 200
Meter
1:5.000Maßstab
Beschlussvorlage
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V/0180/2020
V/0180/2020
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Entwicklung eines Modellquartiers für neues urbanes Wohnen, Arbeiten und Technologie westlich
der Steinfurter Straße
Beratungsfolge
17.06.2020 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ä-
chenmanagement
Vorberatung
18.06.2020 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen
Vorberatung
24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
24.06.2020 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Vor dem Hintergrund einer in der Stadt Münster anhaltend hohen Wohnraumnachfrage und einer
darüber hinaus bestehenden ebenfalls hohen Nachfrage nach neuen Standorten für dienstlei s-
tungs- und technologieorientierte Unternehmen sowie den nicht ausreichend vorhandenen Ba u-
flächen, beauftragt der Rat die Verwaltung, das ca. 50 ha große Areal südwestlich der Steinfurter
Straße, nordwestlich der Austermannstraße, östlich des Wasserweges (Anlage 1) im Sinne eines
neuen urbanen Modellquartiers für Wohnen, Arbeiten und Technologie zügig zu entwickeln und
auf der Grundlage des Antrags „Modellquartier Arbeiten + Wohnen“ der Ratsfrakti onen von CDU
und Bündnis 90 / Die Grünen / GAL vom 28.11.2018 zum Haushalt 2019 (Anlage 2) die weiteren,
notwendigen planerischen und liegenschaftlichen Entwicklungsschritte durchzuführen.
2. Der Rat nimmt die angestrebte Prozessarchitektur (Anlage 3) für die städtebauliche Planung des
neuen urbanen Modellquartiers südwestlich der Steinfurter Straße im Zusammenhang mit der
Entwicklung des geplanten neuen Stadtquartiers für Wissenschaft und Wohnen westlich der Bus-
so-Peus-Straße (sh. Vorlage V/0417/2020), das in räumlicher und inhaltlicher Nähe zum gepla n-
Stadtplanungsamt
08.06.2020
Ihr/e Ansprechpart-
ner/in:
Herr Franke
Telefon: 492-6110
FrankeGerd@stadt-
muenster.de
Herr Bartmann
Telefon: 492-6115
Bartmann@stadt-
muenster.de
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V/0180/2020
ten neuen urbanen Modellquartier an der Steinfurter Straße entwickelt werden soll, zur Kenntnis.
Daher ist für beide Quartiersentwicklungen ein gemeinsames mehrstufiges Werkstattverfahren
vorgesehen, um die jeweiligen städtebaulichen und nutzungsstrukturellen Zielsetzungen zu ko n-
kretisieren, auf denen aufbauend zwei auf die jeweiligen räumlichen und inhaltlichen Spezifika
zugeschnittene, separate städtebauliche Wettbewerbsverfahren ausgelobt werden sollen.
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, als nächsten planerischen Schritt eine europaweite Au s-
schreibung für die Konzeptionierung, fachliche Begleitung und Durchführung eines gemeinsamen
mehrstufigen Werkstattverfahrens und zweier separater, städtebauliche r Wettbewerbsverfahren
für beide Quartiersentwicklungen (Steinfurter Straße und Busso -Peus-Straße) vorzubereiten und
durchzuführen.
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die Baulandmobilisierung des Areals südwestlich der Stei n-
furter Straße, nordwestli ch der Austermannstraße, östlich des Wasserweges vor dem Hinte r-
grund der unter Ziffer 1. aufgezeigten Zielrichtung grundsätzlich zwei Optionen möglich sind:
4.1. Vorrangig soll für das Areal eine kooperative Baulandentwicklung in Form einer freiwilligen
Einigung mit den unterschiedlichen privaten Grundstückseigentümern angestrebt werden
(Option 1). Diese kooperative Baulandentwicklung unterliegt - soweit diese der Schaffung
dringend benötigten Wohnraums dient - den Regularien der Sozialgerechten Bodennutzu ng
Münster (SoBoMü).
4.2. Da das Projektgebiet eine komplexe liegenschaftliche Struktur aufweist und zugleich der Flä-
che aufgrund ihrer siedlungsstrukturellen Lage und Größe für die weitere städtebauliche
Entwicklung und Ordnung der Stadt Münster eine her ausragende Bedeutung zukommt, e r-
klärt der Rat aus besonderem öffentlichen Interesse seine Absicht, die Möglichkeit der
Durchführung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 - 171 BauGB
prüfen zu wollen (Option 2). Vorrangige Zielsetzung i st dabei die einheitliche Vorbereitung
und stringente Durchführung der Realisierung eines neuen urbanen Gebietes unter besonde-
rer Berücksichtigung des in der Stadt Münster bestehenden erhöhten Bedarfs an Wohnraum
und Arbeitsstätten.
4.3. Vor diesem Hinter grund beauftragt der Rat die Verwaltung, vorbereitende Untersuchungen
gem. § 165 (4) BauGB durchzuführen, um die Anwendungsvoraussetzungen für eine Stä d-
tebauliche Entwicklungsmaßnahme gem. § 165 (3) BauGB für den Planungsraum südwest-
lich der Steinfurter Straße, nordwestlich der Austermannstraße, östlich des Wasserweges mit
der Zielrichtung einer urbanen Baugebietsentwicklung zu klären sowie alle erforderlichen
Schritte einzuleiten, um erforderlichenfalls die stringente Überplanung, Erschließung und
Bebauung des in Anlage 1 gekennzeichneten Bereichs im Rahmen einer förmlich einzule i-
tenden Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu ermöglichen.
4.4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen gem. Be-
schlusspunkt 4.3. die Grundstü cksverhandlungen mit den Eigentümern im Projektgebiet an
der Steinfurter Straße (Anlage 1) zunächst gem. der Option 1 zu Beschlusspunkt 4.1. geführt
werden und im Falle ihres Scheiterns die Gebietsentwicklung entsprechend der Option 2
gem. Beschlusspunkt 4.2. erfolgen soll.
4.5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass über die tatsächliche Durchführung einer Städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme in Abhängigkeit von den Ergebnissen der vorbereitenden Unters u-
- 3 -
V/0180/2020
chungen noch zu einem späteren Zeitpunkt auf Grundlage ein er gesonderten Vorlage zu
entscheiden sein wird.
4.6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass aktuell die Option der Einbindung eines externen Partners
geprüft wird, sollte dadurch die Vorbereitung, Durchführung und qualifizierte Begleitung der
Baulandentwicklung - sowohl im Rahmen einer kooperativen Baulandentwicklung als auch
ggf. im Rahmen einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme - verbessert werden können.
Über die Beauftragung wird der Rat zu gegebenem Zeitpunkt in einer gesonderten Vorlage
beschließen.
5. Der Antrag „Modellquartier Arbeiten + Wohnen“ der Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90
/ Die Grünen / GAL vom 28.11.2018 zum Haushalt 2019 (Anlage 2) ist mit dem Beschluss zu
1. erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Ausschreibung und Vergabe der Konzeptionierung,
fachlichen Betreuung und Umsetzung des mehrstufigen Werkstattverfahrens sowie zur fachlichen
Betreuung der beiden Wettbewerbsverfahren für die geplanten Quartiersen twicklungen südwestlich
der Steinfurter Straße und westlich der Busso-Peus-Straße (vgl. V/0417/2020) gem. Beschlusspunkt
3. voraussichtlich Kosten in Höhe von zusammen geschätzt ca. 250.000 € verbunden sind:
- Werkstattverfahren (Steinfurter Str. + Busso-Peus-Str.) ca. 90.000 €
- Wettbewerb Steinfurter Str. ca. 90.000 €
- Wettbewerb Busso-Peus-Str. ca. 70.000 € (sh. Vorl. V/0417/2020)
Die Ausschreibung dieser Aufgaben soll noch in 2020 erfolgen.
Die ab dem Jahr 2022 anfallenden Kosten für die Durchführung der beiden Wettbewerbsverfahren
für die geplanten Quartiersentwicklungen südwestlich der Steinfurter Straße und westlich der Busso-
Peus-Straße in Höhe von ca. 700.000 € sind in den o.a. Kostenaufstellungen noch nicht enthalten
und im Haushaltsplan noch nicht veranschlagt.
Etwaige spätere Kosten, die im Rahmen der Umsetzung der Quartiersentwicklungen südwestlich
der Steinfurter Straße und westlich der Busso -Peus-Straße entstehen werden, sind zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht bezifferbar.
Haushaltsmittelbereitstellung
Die Finanzierung der o.a. anfallenden Kosten für das Projektgebiet Steinfurter Straße in Höhe von
ca. 180.000 € (90.000 € Werkstattverfahren + 90.000 € Wettbewerb) stehen im Budget der Produk t-
gruppe 0901 wie folgt zur Verfügung:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0901 Stadt- und Regionalentwick-
lung, Stadtplanung
Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen
2020 180.000
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V/0180/2020
Die Kosten für den Wettbewerb Busso-Peus-Straße in Höhe von ca. 70.000 € sollen über die Vorla-
ge V/0417/2020 bereitgestellt werden.
Begründung:
Entwicklung eines Modellquartiers an der Steinfurter Straße für neues urbanes Wohnen, A r-
beiten und Technologie
Eine hohe Lebensqualität sowie die Attraktivität als Wohn - und Arbeitsstandort kennzeichnen die
Stadt Münster genauso wie ihre Wissenschaftseinrichtungen, das rege Studentenleben und ihre ku l-
turell vielfältigen Angebote. Gerade deswegen bleibt die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in
innenstadtnaher Lage anhaltend hoch und auch freie Standorte für technologieorientierte Gewerbe -
und Dienstleistungsunternehmen werden weiterhin dringend gesucht und benötigt.
Um dieser Nachfrage mangels geeigneter Baulandflächen in ausreichender Anzahl und Lage gerecht
werden zu können, wird die Entwicklung eines neuen urbanen Stadtquartiers an der Steinfurter Str a-
ße angestrebt (Beschlusspunkt 1.), das als Modellquartier des 21. Jahrhunderts die Schwerpunkte
urbanes Wohnen, Arbeiten und Technologie umfassen soll, denen a ls wichtige Handlungsfelder für
die konkrete Zukunftsgestaltung der Stadt Münster in den nächsten Jahren eine besondere Bede u-
tung zukommt.
Die geplante Quartiersentwicklung an der Steinfurter Straße entspricht der im Rahmen der Diskussio-
nen der Planungswerkstatt 2030 erörterten und vom Rat festgelegten Strategie, dass die Wohnba u-
landbedarfe der wachsenden Stadt Münster am besten durch eine Kombination aus kleinteiligeren
(„Zwiebelschalen-Modell“) und großflächigen Stadtteilerweiterungen (in Abgre nzung zu einem gän z-
lich neuen Stadtteil) zu decken sind.1
Zudem haben d ie Bürgerumfragen 2016 („Ziele der Stadtentwicklung“) und 2018 („Standortbesti m-
mung MünsterZukünfte 20|30|50“) deutlich gemacht, dass ein ausreichendes Angebot an leistbarem
Wohnraum ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Stadtentwicklung in Mün s-
ter ist, welche in einem hohen Maße den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt ent-
spricht. Im Zusammenhang mit der Zuzugsumfrage 2013 und weiteren Umfragen bleibt festzuhalten,
dass insbesondere die Innenstadt und die Innenstadtrandlagen gesucht und präferiert werden.
Der Stadtraum südwestlich der Steinfurter Straße, nordwest lich der Austermannstraße, östlich des
Wasserweges bietet ein herausragendes Potenzial für ein neues urbanes Stadtquartier in Innenstad t-
randlage (Entfernung zum Domplatz ca. 2,5 km Luftlinie). Eine planerisch aktivierbare, nahezu nicht
bebaute Fläche vergleichbarer Lage und Größe gibt es aktuell kein zweites Mal in Münster.
Die mit der Entwicklung eines Modellquartiers an der Steinfurter Straße verbundenen übergeordneten
Ziele der Nutzungsmischung, einem breiten Mix insbesondere auch preiswerter Wohnangebote sowie
zukunftsweisenden Konzepten für Mobilität, Klimaschutz, Stadtentwässerung sowie Ökologie und
Freiraumqualität (sh. hierzu auch die Broschüre in Anlage 5) erfordern eine umfassende planerische
Programmierung sowie ein koordiniertes Vorgehen der angestrebten Quartiersentwicklung unter brei-
ter Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines mehrstufigen Werkstattverfahrens sowie eines
darauf aufbauenden, separaten städtebaulichen Wettbewerbsverfahrens (vgl. Beschlusspunkt 2.).
1 Vgl. dazu auch die Vorlagen zum Zwischenbericht zur „Planungswerkstatt 2030“ (V/0945/2016) sowie zum
abschließenden Beschluss zum „Wohnsiedlungsflächenkonzept 2030“ (V/0200/2018)
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V/0180/2020
Zur Realisierung der geplanten Quartiersentwicklung an der Steinfurter Straße wird vorrangig eine
kooperative Baulandentwicklung mit den betroffenen Grundstückseigentümern angestrebt. Vor dem
Hintergrund der komplexen liegenschaftlichen Struktur im Projektgebiet westlich der Stein furter Stra-
ße (trotz bereits rund 44 % des Gesamtareals in städtischem Eigentum) und der zugleich herausr a-
genden Bedeutung, die diese Fläche aufgrund ihrer siedlungsstrukturellen Lage und Größe für die
weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Sta dt Münster aufweist, wird für die geplante
Quartiersentwicklung an der Steinfurter Straße auch die Anwendung des Instruments einer Städt e-
baulichen Entwicklungsmaßnahme gem. §§ 165 - 171 BauGB konkret in Betracht gezogen.
Zu Beschlusspunkt 1.:
Im Rahmen der Prüfung unterschiedlicher möglicher Flächen für eine weitere (Wohn -) Siedlungsflä-
chenentwicklung wurde u.a. auch das Areal westlich der Steinfurter Straße geprüft. 2 Die Fläche ist in
weiten Teilen im Regionalplan Münsterland bereits als „Allgemeiner Si edlungsbereich“ dargestellt.
Damit ist sie grundsätzlich für eine weitere Siedlungsentwicklung geeignet, da der Regionalplan auch
die Funktion eines Landschaftsrahmenplans übernimmt. Teile der Fläche sind zudem im seit 2004
wirksamen, fortgeschriebenen Flä chennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster als Sondergebiet
Technologiepark dargestellt. Vor diesem Hintergrund weist auch das Baulandprogramm der Stadt
Münster (Stufe 2 - Flächensicherung) in diesem Bereich eine potenzielle weitere Wohnsiedlungsen t-
wicklung aus.3
Vor dem Hintergrund, dass die noch vorhandenen, planerisch gesicherten Wohnbauflächenpotenziale
bis 2030 voraussichtlich nicht ausreichend sein würden, wurde im Jahr 2016 ein aufwändiger Suc h-
prozess gestartet, um weitere Flächenpotenziale für eine Wohnbaulandentwicklung zu identifizieren,
die über die Darstellungen des Regionalplans hinausgehen. In diesem Rahmen wurde der Bereich
zwischen Steinfurter Straße, Austermannstraße und Wasserweg erneut insbesondere hinsichtlich
einer möglichen Erweiterung und der genauen Abgrenzung eines neuen Stadtquartieres untersucht.
Auf der Grundlage des gemeinsam zwischen Verwaltung, Öffentlichkeit und Politik erarbeiteten Krit e-
rienkatalogs, welcher neben siedlungsräumlichen und infrastrukturellen Aspekten insbesonder e auch
die Grünordnung Münster mit den darin enthaltenen Hauptgrünzügen und Grünringen sowie natu r-
schutzrechtliche Aspekte umfasste, wurde die Fläche fachübergreifend als gut geeignet für eine we i-
tere Siedlungsflächenentwicklung eingestuft und empfohlen. D ieser Einschätzung ist der Rat mit B e-
schluss des Wohnsiedlungsflächenkonzepts am 16.05.2018 gefolgt.
Um auf die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt in der Stadt Münster angemessen re a-
gieren zu können, gehört das Areal somit zu den Flächen, die a b 2025 entwickelt und baureif g e-
macht werden sollen. Der benachbarte Technologiepark I ist inzwischen vollständig vermarktet. Seit
dem Jahr 2004 stellt der FNP für Teilflächen des Projektgebiets eine Erweiterung des Sondergebiets
Technologiepark westlich der Steinfurter Straße, nördlich der Austermannstraße dar.
Darüber hinaus forderte der von den Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen / GAL
vorgelegte Antrag „Modellquartier Arbeiten + Wohnen“ vom 28.11.2018 zum Haushalt 2019 die Ve r-
waltung auf, das Gebiet innerhalb des Areals Steinfurter Straße, Austermannstraße und Wasserweg
2 Vgl. dazu auch den Ratsantrag A-R/0019/2017 „Ratsantrag zur Planungswerkstatt 2030“ der Ratsfraktionen
von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen / GAL vom 26.04.2017
3 Vgl. dazu die Vorlage V/0224/2019 „Intensivierung der Baulandentwicklung und Fortschreibung des Baulan d-
programms 2019 - 2025 / 2030“ sowie Vorlage V/0104/2020 „Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 –
2030“
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V/0180/2020
zu entwickeln, um die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum zu beschleunigen (sh. Anlage
2). Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen und erste Finanzmittel wurden in den Haushalt 2019
eingestellt.
Grundlagenarbeiten in 2019
Das Jahr 2019 wurde vor allem für die Grundlagenarbeit als Voraussetzung zur Vorbereitung und
Realisierung des neuen urbanen Stadtquartiers mit den Schwerpunkten Wohnen, Arbeiten und Tec h-
nologie genutzt.
Das Projekt ist eingebettet in das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK 2030) im Rahmen der
Münster Zukünfte 20|30|50 und ist räumlicher und inhaltlicher Bestandteil des Leitthemas „Urbane
Wissensquartiere“. In diesem Rahmen wurde eine Internationale Ideenwerkstatt ausgelobt, bei der
vier renommierte Büros ihre Vorschläge für die Weiterentwicklung eines Sektors, der sich vom Do m-
platz über Schlossplatz/Schlossgarten und das Coesfelder Kreuz bis zum Technologiepark an der
Steinfurter Straße und den Wissenschaftspark an der Mendelstraße / Busso -Peus-Straße erstreckt,
am 15. Januar d.J. einem interessierten Fachpublikum präsentierten. Als ein sogenannter Schwe r-
punktraum wurde das Gebiet zwischen Steinfurter Straße, Austermannstraße und W asserweg von
einem der Planungsbüros (COBE Architects - Kopenhagen und Berlin) intensiver betrachtet. Die E r-
gebnisse fließen als Ideen in den weiteren Planungsprozess für dieses neue Stadtquartier mit ein.
Neben der grundsätzlichen Abstimmung über die Ra hmenbedingungen zur Entwicklung des Areals
an der Steinfurter Straße mit den unterschiedlichen betroffenen Fachämtern wurden darüber hinaus
der weitere Planungsprozess sowie die Überlegungen zur Anwendung einer Städtebaulichen En t-
wicklungsmaßnahme und zu d en liegenschaftlichen Prozessen u.a. mit dem Planungsbüro sche u-
vens + wachten plus, welches die o.a. Internationale Ideenwerkstatt koordiniert hat, sowie mit
NRW.URBAN Kommunale Entwicklung (KE) GmbH als Spezialist für eine kooperative Baulanden t-
wicklung und den Einsatz des Instruments einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gem. §§
165 ff. BauGB erarbeitet und abgestimmt.
In diesem Zusammenhang wurden bereits zwei Gutachten beauftragt. Zum einen wurde ein Sachve r-
ständigenbüro mit der Ermittlung der entwicklungsunbeeinflussten Bodenwerte beauftragt. Zum ande-
ren wurde zur Abschätzung von Geruchsimmissionen, die ggf. auf das Plangebiet einwirken können,
ein Geruchsgutachten zur Bewertung umliegender landwirtschaftlicher Betriebe in Auftrag gegeben.
Grundlegende Ziele
Das allem übergeordnete Ziel für die Quartiersentwicklung an der Steinfurter Straße ist die Schaffung
eines adäquaten Angebots zur Deckung des in Münster bestehenden erhöhten Bedarfs an Wohn -
und Arbeitsstätten.
Die daraus abgeleiteten Ziele für die angestrebte Entwicklung eines Modellquartiers im Bereich sü d-
westlich der Steinfurter Straße, nordwestlich der Austermannstraße, östlich des Wasserwegs können
wie folgt zusammengefasst werden:
Eine angeme ssen hohe städtebauliche Dichte bei gleichzeitiger Schonung des umgebenden
Freiraums,
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V/0180/2020
eine urbane Nutzungsmischung mit horizontal und vertikal gemischten städtebaulichen Strukt u-
ren für Wohnen, Arbeiten und Technologie,
ein breiter Wohnungsmix auf der Grund lage der Regularien der sozialgerechten Bodennutzung
Münster (SoBoMü) mit Vorrang für preiswerte Mietwohnungen und mit Angeboten für Wohngru p-
pen, Wohngemeinschaften, Haus - und Pflegewohngemeinschaften, Mehrgenerationenwohnen
sowie studentisches Wohnen und einer Förderung von lebendigen Nachbarschaften,
Angebote für technologieorientierte, wissensbasierte sowie dienstleistungsbezogene Unterne h-
men,
eine gute Lebensmittelversorgung für das neue Stadtquartier und die angrenzende Bestandsb e-
bauung sowie eine breite Palette an kleinteiligen Versorgungsangeboten,
ein vielfältiges Angebot an sozialer, kultureller und freizeitorientierter Infrastruktur,
ein zukunftsweisendes Mobilitätskonzept mit bestmöglicher Erschließung für Fußgänger (Barri e-
refreiheit), für Radverkehr und öffentlichen Verkehr,
ein insgesamt CO2-armes bzw. CO2-neutrales Quartier mit einer Energieversorgung mit möglichst
hohem Anteil von erneuerbaren Energien sowie einer energiesparenden Bauweise,
eine hohe ökologische Qualität durch die Rücksichtnahm e auf Belange des Landschafts -, Natur-
und Artenschutzes und den vollen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft,
eine überzeugende Qualifizierung von privaten und öffentlichen Freiflächen als Grundlage für
Begegnungen, Spielmöglichkeiten, Freizeitgestaltung und wohnungsnaher Erholung im Quartier.
Bei dem dafür notwendigen aufwändigen Planungsprozess, der mit Beschluss dieser Vorlage formal
gestartet werden soll, sind eine fach - und ressortübergreifende Planung sowie die Stärkung von B e-
teiligungsformen zu berücksichtigen.4
Diese grundsätzlichen Zielvorstellungen für das geplante Modellquartier für neues urbanes Wohnen,
Arbeiten und Technologie wurden ausgehend von den Ergebnissen der Internationalen Ideenwer k-
statt und weiteren modellh aften Praxisbeispielen, die in ihren jeweiligen Leitzielen vorbildhaft für die
hier angestrebte Quartiersentwicklung sein können, im Rahmen der dieser Vorlage beigefügten Br o-
schüre visualisiert (sh. Anlage 5). Darin wird insbesondere abgestellt auf die Inn ovationsgehalte der
aufgeführten Praxisbeispiele, an denen sich die Entwicklung des geplanten Modellquartiers an der
Steinfurter Straße orientieren kann.
Städtebauliche Kenndaten
Um eine erste Orientierung zu erhalten, wie viele Wohnungen und wie viel g ewerbliche Fläche en t-
stehen könnten, wurden die nachfolgenden strukturellen Annahmen getroffen. Eine genaue Klärung
muss noch unter Einbeziehung der Belange von Natur und Landschaft erfolgen. Dabei wird davon
ausgegangen, dass der Anteil der Wohnnutzung vo raussichtlich ca. 50 % betragen wird und die ve r-
bleibende Hälfte der Nettobaufläche für technologieorientierte Unternehmen, Büros, Dienstleistungen,
Einzelhandel, öffentliche Infrastruktureinrichtungen (Schule, Kitas etc.) zur Verfügung stehen wird.
Fläche des Gesamtareals: ca. 50 ha (100 %)
abzgl. Park- u. Grünflächen, Platz- u. Erschließungsflächen: ca. 20 ha ( 40 %)
Verbleibende Nettobaufläche: ca. 30 ha ( 60 %)
4 Zu den Zielen vgl. o.a. Haushaltsbegleitantrag der Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen /
GAL vom 28.11.2018 (Anlage 2)
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V/0180/2020
Anteil Wohnungen an Bruttogeschossfläche: 50 %
Anzahl Wohnungen: ca. 2.000 WE (50 % der Flächen)
Fläche für Technologie / Büro / Einzelhandel /
öffentliche Infrastruktureinrichtungen / Kultur /
Gastronomie etc.: ca. 200.000 m² BGF (50 % der Flächen)
Konkretere Angaben zu den einzelnen Nutzungsarten und -anteilen können dann auf der Grundlage
des zunächst anstehenden Werkstattverfahrens (sh. Beschlusspunkte 2. und 3.) getroffen werden.
Zu Beschlusspunkten 2. und 3.:
Einige der Zielvorstellungen, die mit der Entwicklung des geplanten neuen Stadtquartiers an der
Steinfurter Straße verbunden sind, sind bereits selbstverständlich für eine Quartiersentwicklung in
Münster geworden, andere Aspekte hingegen wurden in der Form noch nicht geplant und realisiert.
Insbesondere ein urbanes Modellquartier mit einer derartigen Flächengröße und zentralen Lage im
Übergang zwischen kompakter Innenstadt und dem angrenzenden Freiraum, wie es an der Steinfu r-
ter Straße entstehen soll, ist einzigartig. Aber auch eine Kombination aus urbanem Wohnen, Arbeiten
und Technologie ist ein Novum für die Stadt Münster.
Da die beiden neuen an der Steinfurter Straße und an der Busso -Peus-Straße (vgl. dazu Vorlage
V/0417/2020) geplanten Stadtquartiere im Rahmen der Internationalen Ideenwerkstatt „Urbane Wi s-
sensquartiere“ von den teilgenommenen Büros näher betrachtet wurden und dabei auch in einen e n-
gen räumlichen und funktionalen Kontext zueinander gesetzt worden sind, bietet sich ein gemeins a-
mes mehrstufiges Werkstattverfahren für die weitere planerische Programmierung dieser Flächen an,
insbesondere, weil auch dadurch Synergieeffekte untereinander zu erwarten sind. Das geplante
Werkstattverfahren verfolgt eine innovative und zugleich belastbare Programmierung der städtebaul i-
chen und nutzungsbezogenen Strukturen für einen anschließenden interdiszip linären Wettbewerb
unter Arbeitsgemeinschaften aus namhaften Städtebau -, Architektur- und Freiraumplaner-Büros so-
wie weiterer Fachdisziplinen (Mobilität, Stadtentwässerung etc.).
Im Rahmen des Werkstattverfahrens sollen mit Hilfe externer Fachleute unter schiedlicher, relevanter
Disziplinen sowie durch eine Rückkopplung mit der interessierten Öffentlichkeit jeweils ein Eckpun k-
tepapier und Leitbild erarbeitet werden. Diese bilden die Grundlage für die Auslobung von zwei (j e-
weils für die Bereiche Steinfurter Straße und Busso-Peus-Straße) interdisziplinär auszugestaltenden
städtebaulichen Wettbewerben. Erst nach dieser intensiven städtebaulichen Planungsphase und e i-
nem fixierten Einvernehmen zu den Regularien der Sozialgerechten Bodennutzung Münster (Fl ä-
chenabgabe an die Stadt, Kostenbeteiligung etc.) bzw. nach Beschluss zur Durchführung einer stä d-
tebaulichen Entwicklungsmaßnahme können die Arbeiten zur Entwicklung von Bebauungsplänen für
die beiden Quartiere beginnen.
Die Vorbereitungen für eine EU -weite Auss chreibung für die Konzeptionierung, Durchführung und
Moderation dieses mehrstufigen Werkstattverfahrens, zur Überführung dessen Ergebnisse jeweils in
ein Eckpunktepapier und Leitbild für die beiden Flächen sowie anschließend zum Management der
städtebaulichen Realisierungswettbewerbe erfolgen auf Basis des hier dargelegten Grundsatzb e-
schlusses. Für das Werkstattverfahren ist ein Zeitraum ab 2021 vorgesehen, die Durchführung der
städtebaulichen Wettbewerbe ist in 2022 geplant. Dazu bedarf es nach Abschluss d es Werkstattver-
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V/0180/2020
fahrens eines weiteren Ratsbeschlusses. Das Ergebnis der städtebaulichen Wettbewerbe wird dann
der anschließenden Bauleitplanung als Grundlage dienen (sh. Anlage 3).
Ergänzend zu den unter Finanzieller Auswirkungen benannten Kosten für das Werkstattverfahren und
die Wettbewerbsbegleitung werden für die beiden anschließenden städtebaulichen Wettbewerbe Kos-
ten i.H.v. zusammen 700.000 € (Wettbewerb Steinfurter Str. ca. 455.000 €; Wettbewerb Busso -Peus-
Str. ca. 245.000 € - sh. Vorl. V/0417/2020) geschätzt. Die Mittel sind bisher nicht veranschlagt.
Zu Beschlusspunkt 4.:
Zu Beschlusspunkt 4.1.:
Die kooperative Baulandentwicklung mit einem freihändigen Grundstücksankauf durch die Stadt
Münster, ggf. in Kombination mit einem (freiwilligen) Uml egungsverfahren und einem städtebaulichen
Vertrag, der sowohl die bodenordnerischen Maßnahmen als auch die Anforderungen an die Sozialge-
rechte Bodennutzung Münster (SoBoMü) umsetzt, werden als prioritäre Entwicklungsansätze verfolgt.
Bei einvernehmlichen V erhandlungen kann eine Rahmenvereinbarung (Letter of Intent -„LoI“) zw i-
schen den Grundstückseigentümern und der Stadt Münster vereinbart werden, auf deren Basis ein
freihändiger Grundstücksankauf wesentlicher Bereiche des zukünftigen Quartiers in die Wege geleitet
werden könnte. Anschließend wird das Bauleitplanverfahren auf Grundlage der Ergebnisse aus den
vorgeschalteten Werkstatt- und Wettbewerbsverfahren eingeleitet.
Zu Beschlusspunkt 4.2.:
Vor dem Hintergrund der komplexen liegenschaftlichen Ausgangsstruktur (trotz bereits rund 44 % des
Gesamtareals in städtischem Eigentum) sowie des o.a. umfassenden Zielkatalogs ist für das Areal an
der Steinfurter Straße eine einheitliche, koordinierte und zügige Umsetzung unerlässlich. Sofern es
daher nicht geli ngt, die unter Beschlusspunkt 4.1. dargelegte kooperative Baulandentwicklung ve r-
traglich zu vereinbaren, bietet das Besondere Städtebaurecht eine Option, die die Realisierung dieses
urbanen Quartiers bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen dennoch ermöglicht.
Da eine Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB die Gemeinde in die
Lage versetzt, den Grunderwerb der betreffenden Flächen durchzusetzen, notfalls auch zwangswe i-
se, wurde die Verwaltung bereits mit dem o.a. Haushaltsbegleit antrag von CDU und Bündnis 90/Die
Grünen/GAL vom 28.11.2018 damit beauftragt, die mögliche Anwendung dieses Instruments des B e-
sonderen Städtebaurechts zu prüfen.
Eine erste Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen hat ergeben, dass eine Städtebauliche Entwick-
lungsmaßname nach den §§ 165 ff. BauGB grundsätzlich durchführbar wäre, die tatsächliche Durc h-
führbarkeit jedoch abschließend erst nach Vorliegen der Ergebnisse der vorbereitenden U ntersu-
chungen gem. Beschlusspunkt 4.3. bewertet werden kann:
Der Bereich zwischen Steinfurter Straße, Austermannstraße und Wasserweg besitzt aufgrund
seines großen Entwicklungspotenzials in unmittelbarer Nähe zum Innenstadtbereich eine allei n-
stellende, besondere städtebauliche Lage, die es - ohne im grundsätzlichen Widerspruch zum
Zielsystem der Grünordnung und Landschaftsplanung in Münster zu stehen - im weiteren Stadt-
gebiet bei gleicher Größe und Lage als bisher nahezu unbebaute Fläche nicht ein zweites Mal
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V/0180/2020
gibt. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung, die dies er Bereich für die weitere städtebaul i-
che Entwicklung von Münster hat.
Ein erhöhter Bedarf an Wohnungen ist auf Basis der Bevölkerungsvorausberechnungen und des
derzeitigen Wohnungsnachfragedrucks belegbar vorhanden. In der Folge einer somit weiterhin
wachsenden Stadt gilt dies auch für die weitere Schaffung zukunftsorientierter Arbeitsstätten in
Münster. Dieser Bedarf kann aber nicht alleine durch das bisher baurechtlich gesicherte Ba u-
landpotential in der Stadt Münster gedeckt werden.
Um auf diese grundl egenden Bedarfsanforderungen von Seiten der Stadt Münster angemessen
reagieren zu können, wird eine stringente Entwicklung und Realisierung des Modellquartiers an
der Steinfurter Straße innerhalb eines absehbaren Zeitraums angestrebt und muss daher auch
bzgl. der anfallenden Entwicklungs- und Realisierungskosten
a) entweder in den Haushaltsplänen der Stadt in den nächsten Jahren entsprechend berüc k-
sichtigt werden,
b) oder bei Einschaltung eines externen Partners als treuhänderischer Entwicklungsträger -
wie z.B. der NRW.URBAN KE GmbH - kann die Finanzierung über Darlehen, die dieser zur
Finanzierung aller Einzelmaßnahmen im städtebaulichen Entwicklungsbereich aufnimmt,
erfolgen. Liquiditätsmäßig muss die Stadt bei dieser Variante dann keine Haushaltsmittel
während der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme zur Verfügung stellen - auch nicht
für den treuhänderischen Entwicklungsträger.
Aufgrund seiner siedlungsstrukturellen Lage hat der Bereich an der Steinfurter Straße für die weitere
städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt Münster eine besondere Bedeutung, so dass an
dieser besonderen städtebaulichen Entwicklungsaufgabe ein besonderes öffentliches Interesse der
Stadt Münster besteht.
Die Anlage 4 dieser Vorlage enthält weitergehende Erläuterungen und ein grundsätzliches Ablau f-
schema zum Instrument der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme.
Zu Beschlusspunkt 4.3.:
Um die inhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung einer Städtebaulichen En t-
wicklungsmaßnahme zu klären, bedarf es e ingehender vorbereitender Untersuchungen gem. § 165
Abs. 4 BauGB. Dabei gilt es, die o.a. erste Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen zu überprüfen
und zu verifizieren.
Zu Beschlusspunkt 4.4.:
Für die Gespräche mit den Grundstückseigentümern ist es aus strategischer Sicht sinnvoll sowohl
den entwicklungsunbeeinflussten Wert (Anfangswert) gem. § 154 Abs. 2 BauGB als auch einen res i-
dual ermittelten Wert, den die Stadt Münster im Rahmen eines freihändigen Erwerbs zahlen könnte,
zu kennen. Ein Gutachten zur Anfangswertermittlung wurde von der Verwaltung im Januar 2020 an
ein Sachverständigen Büro für Immobilien - und Bodenwertermittlungen vergeben. Die Residualwert -
ermittlung wurde vom Amt für Immobilienmanagement intern durchgeführt. Beide Wertermittlungen
dienen als Grundlage für die mit dem Beschluss dieser Vorlage nunmehr zu führenden Verhan d-
lungsgespräche mit den Grundstückseigentümern.
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Mit dem Beschluss zur Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen gem. § 165 Abs. 4 BauGB
ist bei der Ermittlung d er entwicklungsunbeeinflussten Verkehrswerte (Anfangswerte) der zu erwe r-
benden Grundstücke davon auszugehen, dass insbesondere deren Entwicklungszustand (z.B.
„Landwirtschaftliche Flächen“, „Begünstigtes Agrarland“ oder „Bauerwartungsland“) eingefroren wird.
Wesentliche Voraussetzung für eine einheitliche und stringente Durchführung von derartigen Entwick-
lungsmaßnahmen ist dabei die frühzeitige Festlegung einer Gesamtkonzeption, die neben deren
städtebaulichen auch deren wirtschaftliche Umsetzbarkeit sicher stellt. Unter diesen Gesichtspunkten
ist insbesondere frühzeitig festzulegen, unter welchen Bedingungen ein möglicher gemeindlicher Zwi-
schenerwerb der benötigten Grundstücksflächen erfolgen soll.
Der Beschluss gem. Beschlusspunkt 4.3. vorbereitende Unter suchungen gem. § 165 (4) BauGB
durchzuführen, erfolgt insofern vorsorglich, als dass damit für die Stadt Münster keine Optionen zur
Anwendung des besonderen städtebaulichen Instruments einer Städtebaulichen Entwicklungsma ß-
nahme vergeben werden. Die tatsäch liche Anwendung und Durchführung einer Städtebaulichen En t-
wicklungsmaßnahme wird voraussichtlich nur dann erfolgen, wenn eine materielle freihändige Ein i-
gung hinsichtlich des Erwerbs der benötigten Liegenschaften durch die Stadt Münster zu einem a n-
gemessenen Preis nicht gelingt. Eine Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ermöglicht dann unter
Einhaltung strengster Vorgaben und als letztes Mittel einen zwangsweisen Erwerb der für die En t-
wicklung erforderlichen Grundstücke.
Gem. den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erfolgt die Bewertung
der Grundstücke im Regelfall in drei Schritten:
1. Festlegung des Stichtages, zu dem die Verkehrswerte bestimmt werden sollen (Wertermittlung s-
stichtag).
2. Bestimmung der Qualitäten (u.a. En twicklungszustände) der betroffenen Grundstücke zum fes t-
gestellten Stichtag (Qualitätsstichtag).
3. Marktgerechte Bemessung der Verkehrswerte zum festgelegten Stichtag unter Berücksichtigung
der bestimmten Grundstücksqualitäten (Anfangswerte).
Soweit vorbereitende Untersuchungen für eine mögliche Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in
Betracht kommen und eingeleitet werden sollen, empfiehlt eine Arbeitshilfe der Fachkommission
Städtebau der Bauministerkonferenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Beschlus s über den B e-
ginn der vorbereitenden Untersuchungen zu fassen, um Wertsteigerungen im Hinblick auf den en t-
wicklungsunbeeinflussten Grundstückswert auszuschließen.5
Damit bietet das besondere städtebauliche Instrument der Städtebaulichen Entwicklungsmaß nahme
der Gemeinde die Möglichkeit, die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu einem
Preis zu erwerben, der Wertsteigerungen ausschließt, die sich allein aus der Aussicht auf die Übe r-
planung und Neuordnung des Bereiches ergeben.
Der Tag d er öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung und Durchführung von
vorbereitenden Untersuchungen kann als spätester Stichtag für die Ermittlung des entwicklungsunbe-
5 Siehe Arbeitshilfe der ARGEBAU vom 24.01.1994 zu den rechtlichen, planerischen und finanziellen Aspekten
der Konversion militärisch genutzter Liegenschaften, Seite 18
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V/0180/2020
einflussten Grundstückswertes herangezogen werden, der für beide Beteiligten (Eigentümer und
Stadt) verbindlich ist.
Zu Beschlusspunkt 4.5.:
Vorrangig soll das Areal gem. Anlage 1 kooperativ durch den freihändigen Ankauf der Liegenschaften
entwickelt werden. Das Besondere Städtebaurecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Eigen-
tümerverhandlungen aussichtslos sind und zugleich die entsprechenden Voraussetzungen für die
Durchführung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bei Abwägung aller Belange gegeben
sind. Über eine entsprechende Satzung zur Städtebaulichen Entwicklungs maßnahme muss der Rat
zum gegebenen Zeitpunkt auf Basis der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen und eines
Maßnahmen- und Finanzierungsplans beschließen.
Zu Beschlusspunkt 4.6.:
Für die erforderli chen Entwicklungsschritte soll insbesondere auch vor dem Hintergrund der best e-
henden Verwaltungskapazitäten bzw. -ressourcen und den übrigen in der Stadt Münster anstehenden
Baugebietsentwicklungen gem. Fortschreibung des städtischen Baulandprogramms 2020 - 2030 (s.
aktuelle Vorlage V/ 0104/2020) geprüft werden, ob die Unterstützung Dritter in Anspruch genommen
wird. Die Verwaltung prüft aktuell diese Option. Über die Beauftragung wird der Rat zu gegebenem
Zeitpunkt in einer gesonderten Vorlage beschließen. Als externer Partner für eine Baulandentwick-
lung im Plangebiet (Anlage 1) kann z.B. die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung (KE) GmbH in
Betracht kommen, die bereits allgemeine Beratungsleistungen für die Stadt Münster in diesem Z u-
sammenhang erbringt.
Der externe Partner kann der Stadt Mü nster als „Entwicklungsgesellschaft auf Zeit“ zur Seite stehen
und damit treuhänderisch aktiv werden. Der Zeitpunkt der Beauftragung des Unternehmens als Tre u-
händer für die Stadt Münster zu agieren, hängt grundsätzlich vom Prozessverlauf und der Verhan d-
lungsbereitschaft der Grundstückseigentümer ab. Wenn seitens der Stadt einvernehmlich mit den
Grundstückseigentümern ein Ankauf der Flächen erfolgen kann, so kann der externe Partner als
Treuhänder der Stadt Münster für die weitere Projektplanung, die Aufbere itung, Herrichtung und E r-
schließung der Grundstücke, aber auch für die weiteren Schritte im Bauleitplanverfahren fungieren.
Sollte die Durchführung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme auf Grundlage seitens der
Stadt erkennbarer negativer Verhandlungsergebnisse und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in
Erwägung gezogen werden müssen, könnte der externe Partner bereits dann im Rahmen der vorb e-
reitenden Untersuchungen gem. § 165 Abs. 4 BauGB beauftragt werden, um auf Basis deren Fac h-
kenntnisse und Erfahrungen im Besonderen Städtebaurecht die erforderlichen nachfolgenden Verfah-
rensschritte gemeinsam vorbereiten zu können.
In Vertretung
gez. Robin Denstorff
Stadtbaurat
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V/0180/2020
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Lageplan des Projektgebietes Steinfurter Straße, Austermannstraße, Wasserweg
Anlage 2: Antrag „Modellquartier Arbeiten + Wohnen“ der Ratsfraktionen von CDU und
Bündnis 90 / Die Grünen / GAL vom 28.11.2018 zum Haushalt 2019
Anlage 3: Prozessarchitektur Quartiersentwicklung Steinfurter Straße und Busso-Peus-Straße
Anlage 4: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen | Erläuterungen und grundsätzliches
Ablaufschema
Anlage 5: Broschüre „Neues Stadtquartier an der Steinfurter Straße: Ein urbanes Modell für
das 21. Jahrhundert“
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (10)
- Steinfurter Straße 0
- Austermannstraße
- Busso-Peus-Straße
- Mendelstraße
- Wasserweg 2
- Schlossplatz
- Horstmarer Landweg
- Leonardo-Campus
- Schlossgarten
- Domplatz
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Details
- Aktenzeichen
- V/0180/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.05.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37