V/0873/2006/2
Änderung der Gewässergebührensatzung
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Beschlussvorlage
9420 Zeichen
V/0873/2006/2
DER OBERBÜRGERMEISTER
Tiefbauamt
Betrifft
Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife
Beratungsfolge
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung
13.12.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung zur Änderung der Gewässergebührensatzung (GGS) einschließlich der Ände-
rung der Gebührentarife wird in der Fassung der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 2 vom
08.12.2006 beschlossen.
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung wird zugestimmt (Anla-
gen 2 und 3 der Ergänzungsvorlage).
Begründung:
Mit dieser 2. Ergänzungsvorlage legt die Verwaltung eine überarbeitete Fassung vor, in der
gegenüber der Ergänzungsvorlage 1 die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aus dem
endgültigen Rücklauf der durchgeführten Selbstauskunft und die daraus neu berechneten
Gebührensätze ergänzt wurden. Der ursprüngliche Text der Vorlage einschließlich der An-
lagen bleibt unverändert. Die angepasste Satzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Auf eine erneute Beifügung der Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2007 (An-
lage zu 2) wird verzichtet.
Die Änderungen zu der Vorlage 0873/2006/1 vom 01.12.2006 sind in Fett- und Kursivdruck
eingefügt.
Allgemeines
Auf der Grundlage der GGS in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW erhebt die
Stadt Münster seit 2003 Gewässergebühren, um hierdurch den jährlichen Aufwand der Gewässer-
unterhaltung auf die Grundstücke umlegen zu können, von denen Wasser den Gewässern seitlich
zufließt.
Gegen die Erhebung der Gewässergebühren ist es zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren ge-
kommen. Im Rahmen dieser gerichtlichen Verfah ren zeigte sich, dass der Gebührenmaßstab „ver-
siegelte Flächen“ = 100 % Gebühr Interpretationsspielräume eröffnete. Das Verwaltungsgericht
Vorlagen-Nr.:
V/0873/2006/2
Auskunft erteilt:
Herr Grimm
Ruf:
492 66 00
E-Mail:
Michael.Grimm@stadt-muenster.de
Datum:
08.12.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0873/2006/2
Münster hat nunmehr in einem Streitverfahren einen gerichtlichen Hinweis gegeben, wonach der
Eigentümerbegriff innerhalb der bestehenden Satzung nicht hinreichend klar bestimmt und auch
der Gebührenmaßstab unklar in der Gewässergebührensatzung (GGS) formuliert sein könnte.
Nach Auffassung des Gerichtes könne eine noch genauere Ermittlung der versiegelten Flächen
erforderlich sein. Um diesen Hinweisen Rechnung zu tragen, hat die Stadt Münster daraufhin die
Bescheide gegen die anhängigen 35 Klagen formlos zurückgenommen.
Zur Herstellung der Rechtssicherheit hat die Verwaltung nunmehr die GGS überarbeitet. Dabei
wurden die Regelungen aus der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen, die das Verwaltungsgericht
Münster bereits ohne rechtliche Bedenken geprüft hat, in die „Münsteraner Satzung“ übernommen.
Die vorliegende Satzungsänderung unterscheidet dabei für alle Grundstücke in
• einen versiegelten Flächenanteil
• bewaldete Flächen und
• übrige Flächen (unversiegelt)
Der Anteil der jeweiligen Flächenanteile wird durch eine Selbstauskunft der Grundstückseigentü-
mer festgestellt.
Die Gebührenmaßstabe bleiben unverändert und betragen für
• befestigte Flächen 100 %
• Waldflächen 5 %
• übrige Flächen (unversiegelt) 10 %
Änderung der Gewässergebührensatzung
Aufgrund der zuvor dargestellten Fakten wird die Gewässergebührensatzung (GGS) in den §§ 3
und 4 wie folgt geändert:
• § 3 „Gebührenpflicht“ wird dahingehend geändert, dass durch die Streichung des Wortes
„wirtschaftliche“ nunmehr der Eigentümer des Grundstückes gebührenpflichtig ist.
• § 4 „Gebührenmaßstab“ wird nach folgenden Kriterien neu gefasst:
Die Gebühr bemisst sich nach
a) Größe der versiegelten Fläche (bebaute oder befestigte Flächen ) = 100 % Gebühr
b) Größe der Waldflächen = 5 % Gebühr
c) Größe der übrigen Flächen (unversiegelte Flächen) = 10 % Gebühr, gemessen in Hek-
tar (ha)
Dabei werden die Flächengrößen im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt.
Der vollständige Text des § 4 ist der Änderungssatzung (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage)
zu ent-
nehmen.
Neuberechnung der Gewässergebühren für 2007 (Anlagen 2 + 3 der Ergänzungsvorlage)
In die Gebührenbedarfsberechnung fließen alle Kosten und Erträge ein, die mit dem Betrieb der
Fließgewässer in ursächlichem Zusammenhang stehen. Kosten, die nicht der allgemeinen Unter-
haltung der Fließgewässer zuzurechnen sind, werden aus der Gewässerunterhaltung ausgeglie-
dert. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für z. B. stehende Gewässer, Regenrückhaltebe-
cken, Muldenrigolen usw. (= nicht umlagefähiger Aufwand).
Die Stadt Münster ist in 6 Unterhaltungsgebiete (Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände
Hiltrup-Amelsbüren, obere Stever, Havixbeck-Ro xel, St. Mauritz-Altenberge und Münster Süd-Ost)
eingeteilt.
- 3 -
V/0873/2006/2
Für jedes der 6 Unterhaltungsgebiete werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Dabei
werden in den Gebieten der 5 Unterhaltungsverbände die von der Stadt Münster an die Verbände
zu zahlenden Unterhaltungskosten umgelegt. Anteilige Verwaltungskosten für die Gebührenerhe-
bung dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden (§ 7 KAG NRW). Für das Unterhaltungsgebiet
der Stadt Münster sind dagegen neben den Unterhaltungskosten auch anteilige Verwaltungskos-
ten für die Gebührenerhebung umzulegen (§ 6 KAG NRW).
Die Kosten/Erlöse der Gewässerunterhaltung für 2007 stellen sich insgesamt wie folgt dar:
Bezeichnung
Kosten/
Erlöse
2007 2006
€ €
davon
umlagefähiger
Unterhaltungs-
aufwand
2007 2006
€ €
nicht
umlagefähiger
Aufwand
2007 2006
€ €
1 3 4 5 6 7 8
Gesamtkosten 1.024.000 1.114.385 767.000 801.095 257.000 313.290
Gesamterlöse (ohne Gebühren) 388.220 395.520 320.787 328.007 67.440 67.515
Fehlbedarf (ohne Gebühren) -635.780 -718.865 -
446.213
-
473.088
-
189.500
-
245.775
+ Gewässergebühren 2007
446.220
473.090
446.213
473.088
verbleibender Fehlbedarf -189.560 -245.545 0 0 -
189.500
-
245.775
Die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltungen reduzieren sich gegenüber dem Vorjahr um rd.
90 T€. Grund hierfür ist der Wegfall der einmaligen Erstattungen und Reduzierung der Verwal-
tungskostenerstattungen an die citeq und das Amt für Finanzen und Beteiligungen.
Unter Berücksichtigung der Kosteneinsparungen und geringerer Einnahmen aus Erschwerern re-
duzieren sich die Gebühreneinnahmen in 2007 gegenüber 2006 um insgesamt rd. 27 T€.
Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen werden in der Gebühren-
bedarfsberechnung für 2007 (Anlage 2 der Ergänzungsvorlage) dargestellt.
Der umlagefähige Aufwand von insgesamt 446.213 € (2006 = 473.088 €) einschließlich der darauf
anfallenden Gewässergebühren verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Unterhaltungsverbände:
Unterhaltungsgebiet
umlagefähiger Aufwand
€
2007 2006 Diff.
Bemessungsmaß-
stab insgesamt
ha
2007 2006
Gewässergebühr
€/ha
Veränderung
2007 2006 um € in %
Stadt Münster 214.389 246.896 - 32.507 5.617,55 6.200,10 38,16 39,82 - 1,66 - 4,17
Hiltrup-Amelsbüren 91.428 91.428 0 1.833,01 1.920,36 49,88 47,61 + 2,27 +4,77
obere Stever 13.356 13.356 0 200,51 228,52 66,61 58,45 + 8,16 +13,96
Havixbeck-Roxel 36.520 36.520 0 956,05 1.029,66 38,20 35,47 + 2,73 +7,70
St. Mauritz-Altenberge 50.520 53.888 - 3.368 571,49 637,10 88,40 84,58 +3,82 +4,52
Süd-Ost 40.000 31.000 + 9.000 340,04 366,11 117,63 84,68 +32,95 +38,91
Gewässerunterhaltung
insgesamt
446.213
473.088
- 26.875
9.518,66
10.381,85
46,88
45,57
+ 1,31
+2,87
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Aufgrund der geänderten Bemessungsmaßstäbe (bis 2006 befestigte Flächen = 100 %, bezogen
auf das gesamte Grundstück einschließlich unbefestigter Flächen) in versiegelte Flächen und übri-
ge Flächen für jedes Grundstück reduziert sich zwangsläufig der fiktiv ermittelte Bemessungsmaß-
stab für 100 % des Gebührensatzes/ha. Dieser Bemessungsmaßstab wird je Verband aus der Ad-
dition „befestigte Fläche = 100 % + übrige Flächen = 10 % + Waldflächen = 5 %“ ermittelt. Die Flä-
chenanteile wurden aus der durchgeführten Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt.
In jedem Unterhaltungsverband wird somit wie bisher eine unterschiedliche Gewässergebühr fest-
gesetzt.
Zur Deckung des umlagefähigen Gewässerunterhaltungsaufwandes werden diese unterschiedli-
chen Gewässergebühren gemäß § 4 Abs. 5 GGS zu 100 % für befestigte Flächen, zu 5 % für
Waldflächen und zu 10 % für übrige Flächen erhoben.
Die Berechnungen zur Gebührenermittlung einschließlich der Ermittlung der Bemessungsmaßstä-
be ergeben sich aus Anlage 3 der Ergänzungsvorlage
.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührenfestsetzungen je Unterhaltungsgebiet er-
geben sich folgende Gebührenbelastungen je Grundstückseigentümer für 2007:
• Einfamilienhaus mit 400 m
2 Grundstücksfläche, davon 150 m² versiegelt
0,67 € bis 2,06 €/Jahr (2006 = 1,42 € bis 3,39 €)
• mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb ohne Wald mit 35 ha Fläche und 2.500 m 2 befestigter
Flächen
144,96 € bis 446,42 €/Jahr (2006= 148,97 € bis 355,66 €)
I. V.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen
Anlage 2
4999 Zeichen
66 12 0001 Gebührenbedarfsberechnung -Gewässerunterhaltung- 2007 UA 6900 Stand: 30.11.2006 10 11 12 13 14 18 20 21 22 23 24 30 31 32 33 34 35 Z e i l e Haushalts- stelle Kostenart / Bezeichnung der Haushaltsstelle Ansatz 2007 voraussichtl. Ergebnis d. Jahres- rechnung 2007 Wirtschafts- rechnung Stadt Münster Hiltrup- Amels- büren obere Stever Havixb.- Roxel St. Mauritz- Alten- berge Münster Süd-Ost Summe (Spalten 9 -14) Unterh. stehender Gewässer ökolog. Verbesse- rung naturn.RRB/ RKB-Sandf.- M-Rigolen off-RW-Abl. nicht um- lagefähige Verwaltungs- kosten sonstiges Gew.als RW-Vorfl. Summe (Spalten 16 -20) Bauleitung Aus- schrei- bung Planung Fahr- zeuge Verwal- tung Amt- /Abt- Leitung Summe (Spalten 22 - 27) 1 2 3 4 5 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 K o s t e n 2 401.0000.6 Personalkosten 159.240 3 Dienstbezüge Beamte/Angestellte 125.160 125.160 97.37 4 97.374 3.755 22.529 0 1.502 27.786 0 4 Sozialaufwand Beamte/Angestellte 34.080 34.080 26.514 26.514 1.022 6.134 0 409 7.566 0 5 Personalkosten (sonstige) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6 402.0000.7 Personalausgaben ZA 30 (GUV) 770 770 770 599 599 23 139 0 9 171 0 0 0 0 0 0 0 7 SN 9310 Personalausgaben insgesamt 160.010 160.010 160 .010 124.488 0 0 0 0 0 124.488 4.800 28.802 0 1.920 0 35.522 0 0 0 0 0 0 0 8 500.0000.9 Sachausgaben ZA 10 3.000 3.000 3.000 1.470 1.470 90 540 864 36 1.530 0 9 501.0000.x Sachausgaben ZA 18 1.500 1.500 1.500 735 735 45 270 432 18 765 0 10 502.0000.0 Sachausgaben ZA 23 11.470 11.470 11.470 5.6 20 5.620 344 2.065 3.303 138 5.850 0 11 503.0000.1 Sachausgaben ZA 30 200 200 200 98 98 6 36 58 2 102 0 12 504.0000.2 Sachausgaben ZA 65 3.630 3.630 3.630 1.779 1.779 109 653 1.045 44 1.851 0 13 506.0000.4 Bauunterhaltungskosten ZA 65 800 800 800 39 2 392 24 144 230 10 408 0 15 SN 9320-29 Sachausgaben insgesamt 20.600 20.600 20.60 0 10.094 0 0 0 0 0 10.094 618 3.708 5.933 247 0 10.506 0 0 0 0 0 0 0 16 512.0000.6 Naturnahe Unterhaltung der Gewässer 243. 000 243.000 243.000 238.140 238.140 200 500 4.160 4.860 0 17 512.2000.7 Öko-Sponsoring ökolog. Unterh. an Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 0 5.000 0 5.000 0 18 550.0000.8 Unterhaltung und Betrieb der Fahrzeuge 2.000 2.000 2.000 0 0 2.000 2.000 19 562.0000.1 Fortbildungskosten 500 500 500 250 250 100 150 250 0 20 650.1000.0 Messmaterialien 300 300 300 0 0 300 300 21 651.0000.2 Besch. von Fachliteratur usw. 200 200 200 120 120 80 0 80 0 22 673.0000.1 Ant. an Unterh.Kosten der anl. Unterhaltungsverbände 316.000 316.000 316.000 0 135.667 13.356 46.792 80.122 40.0 00 315.937 63 63 0 0 23 679.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen 18.030 1 8.030 18.030 12.497 12.497 0 0 0 5.533 5.533 0 24 679.9000.6 Erst. v. Ausgaben d. Verwaltungshh. 92.8 40 92.840 92.840 64.347 64.347 10.138 18.354 28.493 0 25 26 Summe: sonst. sächl. Ausgaben 677.870 677.870 677.87 0 315.354 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 631.291 200 5. 680 14.448 23.951 0 44.279 0 0 300 2.000 0 0 2.300 27 680.0000. Abschreibungen 77.270 77.270 77.270 0 0 77.270 77.270 0 0 28 685.0000. Verzinsung 88.250 88.250 88.250 0 0 88.250 88.250 0 0 30 Summe der direkten Stellenkosten 1.024.000 1.024.00 0 1.024.000 449.936 135.667 13.356 46.792 80.122 40.000 765 .873 5.618 38.190 20.381 26.118 165.520 255.827 0 0 300 2.000 0 0 2.300 31 Umlage der Vorkostenstellen 32 Amts-/Abteilungsleitung 0 0 0 0 0 0 0 33 Verwaltung 0 0 0 0 0 0 0 34 Fahrzeuge 980 980 60 360 576 24 1.020 -2.000 35 Planung 147 147 9 54 90 153 -300 36 Ausschreibung 0 0 0 0 0 0 0 37 Bauleitung 0 0 0 0 0 0 0 38 Summe der Endkostenstellen 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000 39 Einnahmen/ E r l ö s e 40 110.0000.X Gewässergebühr 446.220 446.220 446.220 214.389 91.428 13.356 36.520 50.520 40.000 446.213 7 7 41 169.8000.0 Erstattung spezieller Leistungen (vom UA 7000) 367.710 367.710 367.710 236.674 44.239 0 10.272 29.602 320. 787 5.540 3 41.380 46.923 42 169.9000.2 Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaush. (vom UA 7000) 15.510 15.510 15.510 0 0 0 15.510 15.510 43 171.1000.7 Zuw. L. naturn. Unterh. d. Gewässer 0 0 0 0 0 44 176.2000.7 Öko-Sponsoring ökologische Unter- haltung an Fließgewässern 5.000 5.000 5.000 0 5.000 5.000 45 Summe: Einnahmen/Erlöse 834.440 834.440 834.440 451.063 135.667 13.356 46.792 80.1 22 40.000 767.000 0 5.000 21.050 10 41.380 67.440 46 Summe: Kosten 1.024.000 1.024.000 1.024.000 451.063 135.667 13.356 46.7 92 80.122 40.000 767.000 5.687 38.604 21.047 26.142 165.520 257.000 47 Ergebnisse 48 1. Jahres-/Vermögens-/neutrale Rechnung -189.560 -189.560 49 2. Wirtschaftsrechnung -189.560 0 0 0 0 0 0 0 -5.687 -33.604 3 -26.132 -124.140 -189.56 0 Anlage 2 der E-Vorl. 2 Nebenkostenstellen Vorkostenstellen in EURO Gebührenbedarfsaberechnung 2007 -Gewässergebühren- Hauptkostenstellen (Gebührenträger)
Anlage 3
1744 Zeichen
66 12 0001 KST lt. BAB Bezeichnung der Wasser- und Bodenverbände Flächen insgesamt abzügl. Wasser- flächen anrechenbare Gesamt- fläche befestigte Flächen 100 %- Anteil übrige Flächen 10 %- Anteil Wert 10 % Wald 5 %- Anteil Wert 5 % Bemessungs- maßstab Gesamtfläche umlagefäh. Aufwand lt. BAB in € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Sp. 2 - 3 Sp. 6x10 % Sp. 8x5 % Sp. 5+7+9 11 Hiltrup - Amelsbüren 7.618,49 182,01 7.436,48 1.331,40 3.927,21 392,72 2.177,87 108,89 1.833,01 91.428,00 12 obere Stever 890,49 12,10 878,39 133,70 591,57 59,16 153,12 7,66 200,51 13.356,00 13 Havixbeck - Roxel 3.651,77 56,54 3.595,23 681,22 2.582,57 258,26 331,44 16,57 956,05 36.520,00 14 St. Mauritz - Altenberge 3.367,65 229,87 3.137,78 304,67 2.503,20 250,32 329,91 16,50 571,49 50.520,00 18 Süd- Ost 2.306,29 17,36 2.288,93 148,04 1.699,13 169,91 441,76 22,09 340,04 40.000,00 Wasser- und Bodenverbände insgesamt 17.834,69 497,88 17.336,81 2.599,03 11.303,68 1.130,37 3.434,10 171,71 3.901,10 231.824,00 10 Gewässerunterhaltung Stadt Münster 12.457,84 368,58 12.089,26 4.965,52 5.916,91 591,69 1.206,83 60,34 5.617,55 214.389,00 Gewässerunterhaltung insgesamt 30.292,53 866,46 29.426,07 7.564,55 17.220,59 1.722,06 4.640,93 232,05 9.518,66 446.213,00 Gebührenermittlung/Gebührenaufkommen für Gewässerunterhaltung 2007 1. Ermittlung des Bemessungsmaßstabes in ha (auf Basis der Selbstauskunft) aktueller Stand 2. Ermittlung des Gebührensatzes (für 100 %-Anteil/ha) in € Fächen im Stadtgebiet in ha Flächenaufteilung nach Abflußbeiwert 08.12.2006 Gebühren- satz €/ha = bei 100 % 12 Sp. 11/10 49,88 66,61 38,20 88,40 117,63 59,43 38,16 46,88 Anlage 3 der E-Vorl. 2
Anlage 1
4562 Zeichen
Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 2
Satzung
zur Änderung der Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Form der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV N RW, Seite 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NR W, Seite 498), der §§ 2, 4, 6 und 7
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-We stfalen (KAG NRW ) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW, Seite 712/SGV NRW 610), zulet zt geändert durch Gesetz vom
18.05.2005 (GV NRW, Seite 488) und des § 92 des Was sergesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmac hung vom 25. Mai 1995 (GV NRW,
Seite 926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Geset z vom 03.05.2005 (GV NRW, Seite
463) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzun g am 13.12.2006 diese Satzung be-
schlossen:
Artikel 1
Die Gewässergebührensatzung der Stadt Münster (GGS) vom 08.12.2005 wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Gebührenpflicht Abs. 1 wird wie folgt geänd ert:
In Satz 1 „Gebührenpflichtig ist der wirtschaftliche
Eigentümer des Grundstü-
ckes“ wird das Wort wirtschaftlich gestrichen.
2. § 4 Gebührenmaßstab wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der vers iegelten Flächen, der Größe
der Waldflächen und der Größe der übrigen Flächen e ines Grundstückes, ge-
messen in Hektar (ha).
1.1 Als versiegelt gelten Flächen, soweit sie bebau t, überdacht oder durch Beton,
Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen oder ähnliche Materialien
gegen die Versickerung von Niederschlagswasser befe stigt sind. Mit Rasengit-
tersteinen oder ähnlichen Materialien befestigte Fl ächen gelten als nicht ver-
siegelt, soweit der Fugenanteil mehr als 50 v. H. beträgt.
1.2 Als bewaldet gelten Flächen, soweit sie im amtl ichen Liegenschaftskataster der
Stadt Münster als Waldflächen ausgewiesen sind.
1.3 Als übrige Flächen gelten Flächen, die nicht un ter Ziffer 1.1 und 1.2 fallen .
(2) Die Flächengrößen, insbesondere die versiegelte n Flächen gem. Ziffer 1.1 wer-
den im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichti gen ermittelt. Hierzu ist
von den Gebührenpflichtigen ein ausgefüllter Erklär ungsbogen über die Größe
der versiegelten Flächen, der Waldflächen und der übrigen Flächen vorzulegen.
Die Stadt kann die gemachten Angaben auf ihre Richt igkeit prüfen. Soweit es
aufgrund dieser Prüfung oder aus anderen Gründen er forderlich ist, kann die
Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine
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bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichti gen vorliegen, wird die
versiegelte Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt.
(3) Ändert sich die versiegelte, die bewaldete oder die übrige Grundstücksfläche,
so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen F lächen binnen eines Mo-
nats nach Fertigstellung der Anlage der Stadt anzuz eigen. Abs. 2 gilt entspre-
chend.
(4) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefä higen Kosten gesondert ermit-
telt. Dabei werden wegen §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Sätz e 1 und 2, Abs. 3 KAG NRW in
den Gebieten der Unterhaltungsverbände und der Wass er- und Bodenverbände die
von der Stadt nach § 92 Abs. 2 LWG zu zahlenden Bet räge umgelegt. Darüber hin-
aus werden im Unterhaltungsgebiet der Stadt nach § 92 Abs. 1 LWG i. V. m. § 6
KAG NRW die Unterhaltungskosten und die anteiligen Verwalt ungskosten umgelegt.
(5) Die Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsber eiche ergeben sich aus den
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarifen.
Danach beträgt die zu zahlende Gebühr für die einzelnen Grundstücksarten
5.1 versiegelte Flächen von Grundstücken 100 %
5.2 Waldflächen 5 %
5.3 übrige Flächen 10 %
des Gebührentarifes pro ha
Artikel 2
Der Gebührentarif gem. § 4 Abs. 5 der GGS der Stadt Münster wird wie folgt geändert:
Gebührentarif
zur Gewässergebührensatzung der Stadt Münster vom 13.12.2006.
Unterhaltungsbereich 2007
€/ha
1. Unterhaltungsverband „Hiltrup-Amelsbüren“ 49,88
2. Unterhaltungsverband „Obere Stever“ 66,61
3. Unterhaltungsverband „Havixbeck-Roxel“ 38,20
4. Unterhaltungsverband „St. Mauritz-Altenberge“ 88,40
5. Unterhaltungsverband „Münster Süd-Ost“ 117,63
6. Unterhaltungsbereich der Stadt Münster 38,16
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(nachrichtlich: die fett unterlegten Satzungsinhalt e wurden geändert)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0873/2006/2
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 08.12.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37