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1259/2026

254. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk4, in Köln-Ehrenfeld Arbeitstitel: "Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel" in Köln-Ehrenfeld

Beschlussvorlage Ausschuss 19.05.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 30.06.2026, TOP 7.2

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 7 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 3 - Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes

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Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes

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Ansehen

Anlage 6 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 5 - Aushangplakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 - Lage des Aenderungsbereiches

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1358 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept?  
Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend 
erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. 
Bitte wählen Sie aus: 
- Es gibt kein Beteiligungskonzept. 
Wenn es kein Beteiligungskonzept gibt: Skizzieren Sie bitte grob den Beteiligungsprozess. Zum 
Beispiel: Welche Beteiligungsstufe (1: Information, 2: Beratung, 3: Mitgestaltung) wird 
empfohlen? Wie viele Beteiligungsphasen sind vorgesehen? 
 
Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt:  
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 18.03.2026 bis zum 
10.04.2026 nach M odell 1 (Aushang der Planung im Bezirksrathaus Ehrenfeld und online über 
www.beteiligung-bauleitplanung.koeln (Beteiligungsplattform „Bauleitplanung Online“) statt.

Anlage 7 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

4885 Zeichen

A N L A G E   7 
 
1 
 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Flächennutzungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zur 254. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkul- 
tur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel“ in Köln- Ehrenfeld eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- 
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)  wurde vom 17.11.2025 
bis 23.12.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 1 Stellungnahme ist verspätet einge- 
gangen (lfd. Nr. 03). Diese Stellungnahme wurde während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Zeitraum: 18.03.2026 bis zum 
10.04.2026) am 08.04.26 abgegeben.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- 
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahme sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- 
nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
01 Deutsche Bahn DB AG - DB Immobilien  Region West  
12.12.25 
§4(1) 
Es bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. 
Auflagen, Bedingungen und Hinweise: 
Unsere Bahnflächen müssen zwingend als bahngewid- 
met ausgewiesen werden. Bei den 
Grundstücken der DB 
AG und ihrer Konzernunternehmen innerhalb des Gel- 
tungsbereiches 
handelt es sich um planfestgestellte und 
gewidmete Bahnanlagen, die gemäß § 18 Allgemeines Ei- 
senbahngesetz (AEG) der Planungshoheit des Eisen- 
bahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. 
Zudem behalten wir uns als Wirtschaftsunternehmen aus- 
drücklich das Recht vor, 
eigenständig über die Auswahl 
unserer Mieter und Nachmieter zu entscheiden. Vertragli- 
che Inhalte dürfen dabei nicht eingeschränkt werden. Es  
ist sicherzustellen, dass der DB InfraGo AG aus diesen 
Regelungen keinerlei Nachteile entstehen.  
Ja Die in der 254. Änderung geplanten Darstellungen  des FNP ste- 
hen den Belangen der Deutsche Bahn DB AG nicht entgegen. 
Die im Plangebiet befindlichen Bahnflächen werden nicht über- 
plant. Eine Ausweisung als bahngewidmete Fläche erfolgt nicht.

A N L A G E   7 
 
2 
 
 
 
Lfd. Nr.  Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Die Stadt Köln hat darauf zu achten und entsprechen de 
Vorkehrungen zu treffen, dass durch die Verstetigung der 
Clubs keine negativen Auswirkungen auf den Bahnbe- 
trieb entstehen 
und insbesondere keine Erhöhung von 
Vandalismus oder unberechtigtem Aufenthalt an der Sta- 
tion Köln-Ehrenfeld verursacht wird. 
 Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die 
Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzen- 
den Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 
 Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der 
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft - 
und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B.  
durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durc h 
magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benach- 
barter Bebauung führen können. Eventueller förderli che  
Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem 
Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan fest- 
zusetzen.  
 
 
 
 
02  Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
12.12.25 
§4(1) 
Es bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. Ja Kein Hinweis. Da der Planung zugestimmt wird entsteht kein 
Anpassungsbedarf.  
03  Köln Business  
08.04.26 
§4(1) 
Die KölnBusiness begrüßt die vorgesehenen Maßnah- 
men zum Schutz der Clubkultur im Bereich Lichtstra-
ße/Ehrenfeldgürtel. Gleichzeitig ist jedoch unbedin gt si- 
cherzustellen, dass im Zuge der geplanten FNP-
Änderung keine Nachteile für bestehende Unternehmen  
am Standort entstehen. 
Ja Im ursprünglich als GI ausgewiesenen Bereich existiert faktisch 
kein Industriebetreib mehr, daher ist die Umwandlun g in eine 
GE-Fläche unproblematisch.   
In den Bereichen, in denen eine M-
Ausweisung anstelle einer 
GE-Ausweisung geplant ist, existieren nicht wesentlich störende 
gewerbliche Nutzungen. Nachteile für bestehende Unternehmen 
sind nicht zu erwarten.  
Stand 10.05.2026

A N L A G E   7 
 
3 
 
 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahme abgege- 
ben: 
Bezirksregierung Köln - Dezernat 53 - (Immissionsschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz), Handwerkskammer zu Köln, Industrie- und 
Handelskammer zu Köln, Wirtschaftsförderungs-Gmbh, Go.Rheinland GmbH/ VRS GmbH (ehern.Nahverkehr Rheinland GmbH), Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln, DB InfraGO AG -Regionalbereich West

Anlage 6 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB

18572 Zeichen

A N L A G E   6 
 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Flächennutzungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zur 254. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel "Sicherung der Clubkultur 
im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld, - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- 
keitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)  wurde am 18.03.2026 im Amtsblatt Nr. 11 der Stadt 
Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 18.03.2026  bis zum 10.04.2026 durchgeführt. Die Planunterlage n waren vom 18.03.2026 bis zum 
10.04.2026 online auf der Plattform „Bauleitplanung Online“ unter der Internetadresse www.beteiligung-bauleitplanung.koeln einsehbar und es konn- 
ten digital Stellungnahmen übermittelt werden. 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit, die Planunterla gen als Aushang im Bürgeramt Ehrenfeld und im Stadt haus Deutz – Westgebäude (Stadtpla- 
nungsamt, Ladenlokal 5) einzusehen. Im Zeitraum der Beteiligung sind 4 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- 
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- 
nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre- 
tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
01 
09.04.26 
Öffentlichkeit: Privatperson ID: 1002   
 Den ungebremst steigenden Kölner Bedarf an zusätzli- 
chem Wohnraum gegen das menschliche Bedürfnis nach 
Austausch, Tanz, Musik, Freiheit abzuwägen, ist schwer. 
Dennoch gibt es aus öffentlicher Sicht nur eine konse- 
quente Wahl: für die örtliche Clubkultur. Denn Wohnraum 
kann glücklicherweise auch an anderen Stellen, in ande- 
ren Veedeln entstehen. Clubs hingegen nicht, wie das be- 
reits seit Jahren grassierende Clubsterben in Köln tragi- 
scherweise wieder und wieder bewiesen hat. Lassen Sie 
es uns gemeinsam aufhalten. 
Ja 
 Der Stadtteil Ehrenfeld unterliegt derzeit einem tief- 
greifenden städtebaulichen Veränderungsprozess. 
Durch die vermehrte Nachfrage nach Wohnraum 
werden zunehmend gewerblich oder kulturell ge- 
nutzte Flächen für potenzielle Investoren interessant, 
um dort Wohnungsbau zu errichten. Dies führt durch 
heranrückende Wohnbebauung insbesondere zu ei- 
ner zunehmenden Verdrängung von kulturellen Be- 
trieben und Musikclubs, die auch die Attraktivität und 
den Charakter des Stadtteils Ehrenfeld ausmachen.

A N L A G E   6 
 
 
 
Die Kölner Clubkultur ist essenziell für die Stadt, ihre Zu- 
kunft und ihre Menschen. In einer Zeit, die - dank KI - suk- 
zessive unmenschlicher und immer weiter in den digitalen 
Raum verschoben wird, sind Erlebnisse, die wir im analo- 
gen Leben mit unseren Sinnen sammeln, von größter Be- 
deutung. Menschen wollen zusammenkommen, feiern, 
tanzen, sich selbst und ihre Gemeinschaft erleben, wie 
nicht zuletzt die Corona-Pandemie wieder bewiesen hat. 
Den Menschen die Möglichkeit zu nehmen und die Club- 
kultur Kölns weiter zu gefährden, ist absolut fahrlässig und 
riskiert die weitere Heterogenisierung der Stadtgesell- 
schaft. Wieso den Kölner*innen die letzten öffentlichen 
Orte nehmen, an denen sie friedlich zusammenkommen 
und sich selbst erleben können?  
Wohnen ist ein Menschenrecht. Feiern sollte es ebenso 
sein. Denn wohnen können wir auch außerhalb von Ehren- 
felds Herz, doch feiern können wir bald nirgendwo mehr. 
Lassen Sie es nicht so weit kommen. Sichern Sie die 
Clubkultur in Ehrenfeld! Klingt großspurig, aber Generatio- 
nen von Menschen (nicht nur aus Köln, sondern auch aus 
der Region und teils international - die Kölner Clubszene 
ist magnetisch!) werden es danken. 
 
Ziel der Änderungsverfahrens des Flächennutzungs- 
planes und der parallelen Aufstellung des Bebau- 
ungsplanes ist daher insbesondere die Sicherung 
von Vergnügungsstätten, die Musik- und Tanzveran- 
staltungen anbieten. Durch die in Aufstellung befind- 
lichen Planverfahren soll die Zulässigkeit der lärm- 
sensiblen bzw. schutzbedürftige Nutzungen im Um- 
feld der Clubs gesteuert und dadurch die Durchmi- 
schung des Areals mit kulturellen, gastronomischen 
Nutzungen gesichert werden. 
 
02 
31.03.26 
Öffentlichkeit: Privatperson ID: 1001   
 Es soll rechtssicher und verbindlich beschlossen werden, 
dass der ausgewiesene Bereich in Ehrenfeld für die Club- 
kultur erhalten bleibt.  
Ja Die Bereiche mit den bestehenden Clubs sollen im  
Flächennutzungsplan als gemischten Baufläche (M) 
dargestellt werden, um auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung entsprechende Festsetzungen für die 
Clubs und deren Umgebung treffen zu können.  
 
03 
30.03.26 
Öffentlichkeit: Privatperson ID: 1000

A N L A G E   6 
 
 
 
 Die Sicherung der Clubkultur ist ein wichtiges Anliegen. In 
diesem kleinen Bereich darf sie keinesfalls durch neue 
Wohnprojekte eingeschränkt werden.  
Ja Ziel der Planung ist es, die vorhandenen Clubs d urch 
planerische Maßnahmen vor weiteren Verdrängungs- 
mechanismen zu schützen und den Bereich als ge- 
mischte Baufläche weiterzuentwickeln.  
Die Darstellung der Gemischten Baufläche (M) dient 
in diese Flächennutzungsplanänderung dem gleich- 
berechtigten Nebeneinander von Wohnen und nicht 
wesentlich störenden Gewerbebetrieben.  
Neue Wohnprojekte sind nicht auszuschließen. Es 
ergeben sich jedoch andere Anforderungen bei der 
Bewertung der planungsrechtlichen Zulässigkeit. 
 
04 
31.03.26 
Öffentlichkeit: Privatperson per Mail Nr.1   
 als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des 
oben genannten Aufstellungsbeschlusses nehme ich hier- 
mit fristgerecht Stellung zu dem vorliegenden Planungs- 
vorhaben und erhebe grundlegende Einwände gegen des- 
sen Zielsetzung und Verhältnismäßigkeit. 
1 Fehlendes öffentliches Interesse von ausreichen- 
dem Gewicht 
Die Bauleitplanung dient gemäß § 1 Abs. 3 BauGB der 
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und muss 
durch hinreichende öffentliche Belange gerechtfertigt sein. 
Die einseitige Sicherung einer spezifischen Freizeitnut- 
zung – der Clubkultur – stellt jedoch keinen ausreichend 
gewichtigen städtebaulichen Belang dar, der weitrei- 
chende Einschränkungen für Grundeigentümer rechtfertigt. 
Clubkultur ist eine Nischennutzung, die einem begrenzten 
Nutzerkreis dient. Es ist nicht Aufgabe hoheitlicher Bauleit- 
planung, einzelne privatwirtschaftliche Kulturbranchen 
dauerhaft gegenüber anderen Nutzungen zu privilegieren 
und festzuschreiben. 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Verfahren zur Flächennutzungsplan-Änderung 
werden die Belange der Bevölkerung insbesondere 
zu den Themen Kulturnutzung und Gewerbe sowie 
der Bedarf nach Wohnraum aufgrund der bestehen- 
den Gemengelage gegenübergestellt und mit- und 
gegeneinander abgewogen. Es ist richtig, dass die 
Stadt Köln einen hohen Wohnraumbedarf aufweist. 
Diesem wird mit zahlreichen Bebauungsplanverfah- 
ren und Verfahren nach § 34 BauGB sowie jetzt neu 
über die Regelungen des Bau-Turbos nachgekom- 
men. Gleichzeitig weist eine lebendige und urbane 
Stadt einen Bedarf an Gewerbestandorten und an 
Räumen für Kulturleben auf. Der Rat der Stadt Köln 
hat am 13.02.2025 das Stadtentwicklungskonzept für

A N L A G E   6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2 Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 
BauGB)  
Das Abwägungsgebot verlangt, dass alle betroffenen öf- 
fentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander 
und untereinander abgewogen werden. Die vorliegende 
Planung gewichtet den Schutz bestehender Clubbetriebe 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
die produzierende Wirtschaft (StEK Wirtschaft) be- 
schlossen (Beschlussvorlage 3989/2024).  
Mit dem Stadtentwicklungskonzept für die produzie- 
rende Wirtschaft wurde das Ziel beschlossen, die vor- 
handenen Gewerbe- und Industrieflächen in Köln zu 
erhalten und zu sichern (Ziel 2 im Handlungsfeld „Flä- 
che“). Letzteres wird im Stadtbezirk Ehrenfeld seit  
langem gelebt und war stets fester Bestandteil der 
Identität des Stadtteils. Aus diesem Grund wird für  
den Bereich des Plangebietes der Kultur ein hoher 
Stellenwert eingeräumt, sodass die konkurrierende 
Wohnnutzung zwar weiterhin möglich ist, jedoch in 
Teilbereichen höheren Planungshürden ausgesetzt 
wird. 
 
Darüber hinaus handelt es sich bei dem Plangebiet 
um ein Gebiet, welches schon heute stark durch ge- 
werbliche Nutzung geprägt ist. Die bisherige Darstel- 
lung des Flächennutzungsplans stellt für den südli-
chen Bereich (südlich des Bahndamms) Gewerbege- 
biete dar. Im nördlichen Bereich stell der Flächennut- 
zungsplan Besonderes Wohnen dar. Mit der Ände- 
rung des Flächennutzungsplans in hauptsächlich ge- 
mischte Bauflächen (Ausnahme bildet das Gewerbe 
im nord-westlichen Bereich) wird planungsrechtlich fi- 
xiert, dass einerseits lärmintensive gewerbliche Nu t- 
zungen erhalten bleiben sollen und andererseits die  
Flexibilität einer gemischten Nutzung mit einem ge-
wissen Wohnanteil erklärtes Planungsziel ist. 
 
Durch die frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1) und die 
noch ausstehende Veröffentlichung (§ 3 Abs. 2) wird  
das gesamte abwägungserhebliche Material zusam- 
mengetragen. Sämtliche Stellungnahmen aus der Öf-

A N L A G E   6 
 
 
 
einseitig und blendet dabei gewichtige gegenläufige Be- 
lange weitgehend aus: Wohnraumversorgung: Der Kölner 
Wohnungsmarkt ist seit Jahren angespannt. Köln ver-
zeichnet einen erheblichen Mangel an bezahlbarem 
Wohnraum. Planungen, die Wohnbebauung im innerstädti- 
schen Bereich durch Schutzzonen und Nutzungsein- 
schränkungen erschweren oder verhindern, verschärfen 
diesen Missstand und wirken dem erklärten stadtpoliti- 
schen Ziel einer Wohnraumoffensive aktiv entgegen. 
Eigentumsrechte: Art. 14 GG schützt das Eigentum und 
die Baufreiheit. Einschränkungen der zulässigen Nutzung 
durch einen Bebauungsplan bedürfen einer robusten 
Rechtfertigung. Die Sicherung einer einzelnen Kultursparte 
stellt keine ausreichende Grundlage dar, um Eigentümern 
wesentliche Nutzungsmöglichkeiten zu versagen. Diversi- 
tät der Nutzerinteressen: Es ist eine unzulässige Vereinfa- 
chung anzunehmen, dass Bewohner in der Nähe von 
Clubs zwingend durch Lärm beeinträchtigt werden und 
deshalb schutzwürdig sind. Ein erheblicher Teil potenziel- 
ler Bewohner sucht bewusst ein lebendiges, urbanes Um- 
feld und nimmt Nachtaktivitäten bewusst in Kauf oder be- 
grüßt sie sogar. Die Planung paternalisiert zukünftige Be- 
wohner und schränkt ein vielfältiges Stadtleben ein.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3 Unverhältnismäßigkeit der Schutzzonen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
fentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trä- 
gern öffentlicher Belange werden einzeln geprüft und 
bewertet. 
Bei der heutigen Durchmischung der verschiedenen 
Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Clubs etc.) handelt 
es sich um eine klassische Gemengelage einer leben-
digen Stadt. In einem solch stark durchmischten, in - 
nerstädtischen Gebiet gilt das Gebot der gegenseiti - 
gen Rücksichtnahme, welche bereits heute gelebt 
wird. Planerisches Ziel mit der geplanten Gebietsglie- 
derung ist jedoch, dass sich die Situation der Gemen- 
gelage lärmtechnisch nicht verschlechtert. Daher sol- 
len die Flächen mit bestehenden Clubs im Flächen- 
nutzungsplan als gemischte Baufläche (M) ausgewie- 
sen werden. 
Es ist ausdrücklicher politischer Wille, mit diesem Flä- 
chennutzungsplan Änderung zu dokumentieren, dass 
in diesen Bereich von Köln beide Nutzungen durch 
diese Ausweisung als gemischte Baufläche (M) erhal-
ten bleiben können. 
Dieses Planungsziel wurde in den vergangenen Jah- 
ren durch mehrfache Beschlüsse der Politik (Aufstel- 
lungsbeschluss am 03.09.2020, Session-Vorlage 
2155/2020  und Anpassung Aufstellungsbeschluss 
am 01.06.2023 Session Nr. 0464/2023  sowie am 
05.12.2024, Session 3770/2024 ) bestätigt. 
Gemäß Grundgesetz (Art. 28 II GG) besitzt die Ge- 
meinde die Planungshoheit und das Recht, über die 
städtebauliche Entwicklung und Nutzung von Grund 
und Boden im Gemeindegebiet eigenverantwortlich 
zu entscheiden. Es schützt jedoch nicht direkt das Ei- 
gentum einzelner.  
 
Die Stellungnahme betrifft das Bebauungsplanverfah-
ren und wird dort behandelt.

A N L A G E   6 
 
 
 
Die in den Planunterlagen dargestellten Schutzzonen er- 
strecken sich über erhebliche Teile des Plangebiets und 
betreffen zahlreiche Grundstücke. Die Ausdehnung dieser 
Zonen erscheint nicht hinreichend durch konkrete Lärm- 
gutachten oder immissionsschutzrechtliche Nachweise be- 
legt zu sein. Ich fordere die Stadt Köln auf, für jeden 
Schutzzonenradius eine detaillierte, nachvollziehbare Be- 
gründung vorzulegen, die auf aktuellen schalltechnischen 
Messungen und Berechnungen basiert. Darüber hinaus 
sind mildere Mittel – etwa betriebliche Auflagen für die 
Clubs selbst, bauliche Schallschutzmaßnahmen an den 
Clubgebäuden oder die Anwendung des Verursacherprin- 
zips im Sinne des Immissionsschutzrechts – vorrangig zu 
prüfen, bevor die Nutzungsfreiheit unbeteiligter Eigentü- 
mer eingeschränkt wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4 Vorrang des Immissionsschutzrechts 
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die 
TA Lärm stellen ein ausdifferenziertes Regelwerk bereit, 
das Nutzungskonflikte zwischen lärmemittierenden Betrie- 
ben und schutzwürdiger Wohnnutzung bereits vollständig 
erfasst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb über diese beste- 
henden Instrumente hinaus ein eigener Bebauungsplan 
mit Schutzzonenfestlegungen erforderlich sein soll. Der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen des im Parallellaufendes Bebauungs- 
planverfahren wird zur Konkretisierung der Schutzzo- 
nen ein Lärmgutachten erarbeitet, welches im Entwurf 
vorliegt. (Siehe Session-Vorlage 1436/2026) 
Die Ausdehnungen der Urbanen Gebiete als Schutz- 
zonen wurden inzwischen anhand des vorliegenden 
Lärmgutachtens (Entwurfsfassung) weiterentwickelt. 
Eine endgültige Festlegung der geplanten Bauge- 
bietsabgrenzungen erfolgt in der Ausarbeitung des 
Bebauungsplans. 
Im Genehmigungsverfahren werden anhand der Be- 
triebsbeschreibungen die notwendigen Schutzmaß- 
nahmen am Gebäude - wie zum Beispiel der Brand- 
und Schallschutz – ermittelt und entsprechend mit 
Auflagen belegt. 
Ein Teil der Lärmquellen liegen jedoch außerhalb der 
Gebäude, wie zum Bespiel das Anstehen der Clubbe- 
sucher an der Einlasstür oder das Verlassen der 
Clubs –oft auch in Gruppen-, kann jedoch nicht durch 
Schallschutzmaßnahmen am Gebäude entgegenge- 
wirkt werden. In dem vorliegenden Lärmgutachten 
sind die vorgenannten Lärmquellen erfasst. Anhand 
der gutachterlich ermittelten Lärmpegel sind entspre- 
chende Schutzzonen vorgeschlagen. 
 
 
Gemischten Baufläche (M) dienen dem gleichberech- 
tigten Nebeneinander von Wohnen und nicht wesent- 
lich störenden Gewerbebetrieben. 
Die Darstellung der gemischten Baufläche (M) dient 
dem Schutz und der Entwicklung des bestehenden, 
gemischt genutzten, urbanen Quartiers. 
Der Flächennutzungsplan legt fest, welche Nutzung 
erlaubt ist; das Bundes-Immissionsschutzgesetz

A N L A G E   6 
 
 
 
Bebauungsplan dupliziert bestehende Regelwerke und 
schafft dabei unnötige und unverhältnismäßige Eigentums- 
beschränkungen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5 Wohnraum hat Vorrang 
Im Sinne einer gesamtstädtischen Verantwortung ist da- 
rauf hinzuweisen, dass die Stadt Köln selbst Wohnraum- 
mangel als dringliches Problem anerkennt. Innerstädtische 
Grundstücke im Bereich Ehrenfeld sind für die Schaffung 
neuer Wohneinheiten besonders geeignet. Eine Planung, 
die diese Potenziale zugunsten des Schutzes einer beste- 
henden Freizeitnutzung blockiert oder erheblich ein- 
schränkt, ist nicht mit den übergeordneten stadtentwick- 
lungspolitischen Zielen vereinbar und widerspricht dem 
Gebot der sparsamen und effizienten Nutzung von Flä- 
chen im Innenbereich. 
 
 
 
 
6 Zusammenfassung und Forderungen 
Ich fordere die Stadt Köln auf:  
1. Den Aufstellungsbeschluss in seiner aktuellen Form zu 
überdenken und die einseitige Schutzausrichtung zuguns- 
ten der Clubkultur aufzugeben.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
(BImSchG) bewertet ausschließlich die zu erwarten- 
den Lärmauswirkungen. 
Der im Parallelverfahren laufenden Bebauungsplan- 
entwurf beabsichtigt nur innerhalb der geplanten ge - 
mischten Baufläche (M) als Schutzzone eine stren- 
gere Regelung für die Genehmigung von Wohnnut- 
zung als Festsetzung. Ein völliger Ausschluss erfolgt 
daher auch im Bebauungsplanverfahren nicht. Einen 
völligen Ausschluss von Wohnnutzung erfolgt ledig- 
lich in den im Bebauungsplan-Entwurf geplanten Son-
dergebieten, welche die bestehenden Standorte der 
Clubs sichern.  
 
Siehe oben (Punkt 1) 
Aufgabe der Bauleitplanung ist es gemäß § 1 Abs. 1 
BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der 
Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses 
Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Dabei müs-
sen öffentliche Interessen und Belange umfassend 
berücksichtigt werden. Bei der Planung sind diverse  
öffentliche Belange gegeneinander und untereinan- 
der abzuwägen. Dazu zählen unter anderem: 
-Wohnbedürfnisse der Bevölkerung 
-Soziale und kulturelle Bedürfnisse 
-Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
-Belange des Umweltschutzes (Naturschutz, Land- 
schaftspflege) 
 
 
Es handelt sich um eine Zusammenfassung der vor- 
genannten Anregungen. 
Siehe Stellungnahme 04

A N L A G E   6 
 
 
 
2. Eine ergebnisoffene Abwägung vorzunehmen, die 
Wohnraumschaffung, Eigentumsrechte und die Interessen 
vielfältiger zukünftiger Nutzer gleichwertig berücksichtigt. 
3. Mildere Mittel des Immissionsschutzes vorrangig auszu- 
schöpfen, bevor Nutzungsbeschränkungen für Grundei-
gentümer festgesetzt werden. Die Schutzzonengrenzen 
auf Basis belastbarer schalltechnischer Gutachten zu be- 
gründen und zu reduzieren. 
4. Meine Stellungnahme vollständig in die Abwägung ein- 
zufließen zu lassen und mir das Ergebnis der Abwägung 
mitzuteilen.  
 
Ja 
 
 
Nein 
 
 
 
 
Ja 
 
 
Stand 10.05.2026

Beschlussvorlage Ausschuss

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Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 1259/2026 
Freigabedatum 19.05.2026 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
254. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk4, in Köln-Ehrenfeld 
Arbeitstitel: "Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel" in 
Köln-Ehrenfeld 
hier: Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die 
Vorgaben zur 254. Flächennutzungsplan-Änderung  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beauftragt die Verwal-
tung, die Planung zur 254. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) auf Grundlage des 
Planungskonzeptes fortzuführen (siehe Anlage 4). Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Anlage 6) und die Ergebnisse 
aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Anlage 7) sind dabei zu berücksichtigen. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026

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Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Der Stadtteil Ehrenfeld unterliegt derzeit einem tiefgreifenden städtebaulichen Veränderungs-
prozess. Durch die vermehrte Nachfrage nach Wohnraum werden zunehmend gewerblich o-
der kulturell genutzte Flächen für potenzielle Investoren interessant, um dort Wohnungsbau zu 
er-richten. Dies führt durch heranrückende Wohnbebauung insbesondere zu einer zunehmen-
den Verdrängung von kulturellen Betrieben und Musikclubs, die auch die Attraktivität und den 
Charakter des Stadtteils Ehrenfeld ausmachen.  
 
Ziel der Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes und der parallelen Aufstellung des 
Bebauungsplanes ist daher insbesondere die Sicherung von Vergnügungsstätten, die Musik- 
und Tanzveranstaltungen anbieten. Durch die in Aufstellung befindlichen Planverfahren soll 
die Zulässigkeit der lärmsensiblen bzw. schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld der Clubs ge-
steuert und dadurch die Durchmischung des Areals mit kulturellen, gastronomischen Nutzun-
gen gesichert werden. 
 
So sollen die Bereiche mit den bestehenden Clubs im Flächennutzungsplan als gemischten 
Baufläche (M) dargestellt werden, um auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entspre-
chende Festsetzungen für die Clubs und deren Umgebung treffen zu können. Gemischten 
Baufläche (M) dienen dem gleichberechtigten Nebeneinander von Wohnen und nicht wesent-
lich störenden Gewerbebetrieben. 
 
Der Änderungsbereich der 254. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe 
von ca. 16,60 Hektar und liegt im Stadtteil Ehrenfeld des Stadtbezirkes Ehrenfeld. 
 
Stand des Verfahrens 
 
Zur Umsetzung und planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens ist die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes erforderlich. Diese wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Bauge-
setzbuch durchgeführt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 BauGB wurde für die 254. Flächennutzungsplanänderung vom 17.11.2025 bis ein-
schließlich 23.12.2025 durchgeführt. Es gingen drei Stellungnahmen ein. Zeitgleich wurden 
die städtischen Dienststellen beteiligt.  
Durch die vorgebrachten Stellungnahmen wurde lediglich eine Ergänzung in der Darstellung 
(Signet) vorgenommen. Alle vorgebrachten Stellungnahmen werden in einer Abwägungsta-
belle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien vorgelegt. 
Aufgrund der eingegangenen Hinweise wurde in der Anlage 4 „beabsichtigte Darstellung“ 
das Signet „Altlast“ hinzugefügt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
wurde am 18.03.2026 im Amtsblatt Nr. 11 der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit 
vom 18.03.2026 bis zum 10.04.2026 durchgeführt. Die Planunterlagen waren in diesen Zeit-
raum online auf der Plattform „Bauleitplanung Online“ unter der Internetadresse www.beteili-
gung-bauleitplanung.koeln einsehbar und es konnten digital Stellungnahmen übermittelt wer-
den.

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Zeitgleich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen als Aushang im Bürgeramt Ehrenfeld 
und im Stadthaus Deutz – Westgebäude (Stadtplanungsamt, Ladenlokal 5) einzusehen. Im 
Zeitraum der Beteiligung sind 4 Stellungnahmen eingegangen. Aus diesen ergeben sich keine 
Änderungen für das Planverfahren. 
 
Weiteres Vorgehen  
 
Auf Grundlage der hier beschlossenen planerischen Vorgaben für das Verfahren der 254. Än-
derung des Flächennutzungsplanes erfolgt die weitere Ausarbeitung der Planung und ihre 
Aufbereitung für die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB. Es ist beabsichtigt, diese 
im 4. Quartal 2026 durchzuführen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls für das 4. Quartal 2026 geplant. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Lage des Änderungsbereiches 
Anlage 3 Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes 
Anlage 4 Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes 
Anlage 5 Aushangplakat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

Beratungsverlauf (2)

29.06.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 7.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Ehrenfeldgürtel
  • Lichtstraße
  • Freiheit

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Details

Aktenzeichen
1259/2026
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
19.05.2026
Erstellt
28.04.2026 09:58