1259/2026
254. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk4, in Köln-Ehrenfeld Arbeitstitel: "Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel" in Köln-Ehrenfeld
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept? Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. Bitte wählen Sie aus: - Es gibt kein Beteiligungskonzept. Wenn es kein Beteiligungskonzept gibt: Skizzieren Sie bitte grob den Beteiligungsprozess. Zum Beispiel: Welche Beteiligungsstufe (1: Information, 2: Beratung, 3: Mitgestaltung) wird empfohlen? Wie viele Beteiligungsphasen sind vorgesehen? Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: - Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 18.03.2026 bis zum 10.04.2026 nach M odell 1 (Aushang der Planung im Bezirksrathaus Ehrenfeld und online über www.beteiligung-bauleitplanung.koeln (Beteiligungsplattform „Bauleitplanung Online“) statt.
Anlage 7 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB
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A N L A G E 7 1 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Flächennutzungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zur 254. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkul- tur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel“ in Köln- Ehrenfeld eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.11.2025 bis 23.12.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 1 Stellungnahme ist verspätet einge- gangen (lfd. Nr. 03). Diese Stellungnahme wurde während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Zeitraum: 18.03.2026 bis zum 10.04.2026) am 08.04.26 abgegeben. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahme sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 01 Deutsche Bahn DB AG - DB Immobilien Region West 12.12.25 §4(1) Es bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. Auflagen, Bedingungen und Hinweise: Unsere Bahnflächen müssen zwingend als bahngewid- met ausgewiesen werden. Bei den Grundstücken der DB AG und ihrer Konzernunternehmen innerhalb des Gel- tungsbereiches handelt es sich um planfestgestellte und gewidmete Bahnanlagen, die gemäß § 18 Allgemeines Ei- senbahngesetz (AEG) der Planungshoheit des Eisen- bahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Zudem behalten wir uns als Wirtschaftsunternehmen aus- drücklich das Recht vor, eigenständig über die Auswahl unserer Mieter und Nachmieter zu entscheiden. Vertragli- che Inhalte dürfen dabei nicht eingeschränkt werden. Es ist sicherzustellen, dass der DB InfraGo AG aus diesen Regelungen keinerlei Nachteile entstehen. Ja Die in der 254. Änderung geplanten Darstellungen des FNP ste- hen den Belangen der Deutsche Bahn DB AG nicht entgegen. Die im Plangebiet befindlichen Bahnflächen werden nicht über- plant. Eine Ausweisung als bahngewidmete Fläche erfolgt nicht. A N L A G E 7 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Stadt Köln hat darauf zu achten und entsprechen de Vorkehrungen zu treffen, dass durch die Verstetigung der Clubs keine negativen Auswirkungen auf den Bahnbe- trieb entstehen und insbesondere keine Erhöhung von Vandalismus oder unberechtigtem Aufenthalt an der Sta- tion Köln-Ehrenfeld verursacht wird. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzen- den Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft - und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durc h magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benach- barter Bebauung führen können. Eventueller förderli che Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan fest- zusetzen. 02 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 12.12.25 §4(1) Es bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. Ja Kein Hinweis. Da der Planung zugestimmt wird entsteht kein Anpassungsbedarf. 03 Köln Business 08.04.26 §4(1) Die KölnBusiness begrüßt die vorgesehenen Maßnah- men zum Schutz der Clubkultur im Bereich Lichtstra- ße/Ehrenfeldgürtel. Gleichzeitig ist jedoch unbedin gt si- cherzustellen, dass im Zuge der geplanten FNP- Änderung keine Nachteile für bestehende Unternehmen am Standort entstehen. Ja Im ursprünglich als GI ausgewiesenen Bereich existiert faktisch kein Industriebetreib mehr, daher ist die Umwandlun g in eine GE-Fläche unproblematisch. In den Bereichen, in denen eine M- Ausweisung anstelle einer GE-Ausweisung geplant ist, existieren nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen. Nachteile für bestehende Unternehmen sind nicht zu erwarten. Stand 10.05.2026 A N L A G E 7 3 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahme abgege- ben: Bezirksregierung Köln - Dezernat 53 - (Immissionsschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz), Handwerkskammer zu Köln, Industrie- und Handelskammer zu Köln, Wirtschaftsförderungs-Gmbh, Go.Rheinland GmbH/ VRS GmbH (ehern.Nahverkehr Rheinland GmbH), Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln, DB InfraGO AG -Regionalbereich West
Anlage 6 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB
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A N L A G E 6 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Flächennutzungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zur 254. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel "Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld, - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.03.2026 im Amtsblatt Nr. 11 der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 18.03.2026 bis zum 10.04.2026 durchgeführt. Die Planunterlage n waren vom 18.03.2026 bis zum 10.04.2026 online auf der Plattform „Bauleitplanung Online“ unter der Internetadresse www.beteiligung-bauleitplanung.koeln einsehbar und es konn- ten digital Stellungnahmen übermittelt werden. Zeitgleich bestand die Möglichkeit, die Planunterla gen als Aushang im Bürgeramt Ehrenfeld und im Stadt haus Deutz – Westgebäude (Stadtpla- nungsamt, Ladenlokal 5) einzusehen. Im Zeitraum der Beteiligung sind 4 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre- tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 01 09.04.26 Öffentlichkeit: Privatperson ID: 1002 Den ungebremst steigenden Kölner Bedarf an zusätzli- chem Wohnraum gegen das menschliche Bedürfnis nach Austausch, Tanz, Musik, Freiheit abzuwägen, ist schwer. Dennoch gibt es aus öffentlicher Sicht nur eine konse- quente Wahl: für die örtliche Clubkultur. Denn Wohnraum kann glücklicherweise auch an anderen Stellen, in ande- ren Veedeln entstehen. Clubs hingegen nicht, wie das be- reits seit Jahren grassierende Clubsterben in Köln tragi- scherweise wieder und wieder bewiesen hat. Lassen Sie es uns gemeinsam aufhalten. Ja Der Stadtteil Ehrenfeld unterliegt derzeit einem tief- greifenden städtebaulichen Veränderungsprozess. Durch die vermehrte Nachfrage nach Wohnraum werden zunehmend gewerblich oder kulturell ge- nutzte Flächen für potenzielle Investoren interessant, um dort Wohnungsbau zu errichten. Dies führt durch heranrückende Wohnbebauung insbesondere zu ei- ner zunehmenden Verdrängung von kulturellen Be- trieben und Musikclubs, die auch die Attraktivität und den Charakter des Stadtteils Ehrenfeld ausmachen. A N L A G E 6 Die Kölner Clubkultur ist essenziell für die Stadt, ihre Zu- kunft und ihre Menschen. In einer Zeit, die - dank KI - suk- zessive unmenschlicher und immer weiter in den digitalen Raum verschoben wird, sind Erlebnisse, die wir im analo- gen Leben mit unseren Sinnen sammeln, von größter Be- deutung. Menschen wollen zusammenkommen, feiern, tanzen, sich selbst und ihre Gemeinschaft erleben, wie nicht zuletzt die Corona-Pandemie wieder bewiesen hat. Den Menschen die Möglichkeit zu nehmen und die Club- kultur Kölns weiter zu gefährden, ist absolut fahrlässig und riskiert die weitere Heterogenisierung der Stadtgesell- schaft. Wieso den Kölner*innen die letzten öffentlichen Orte nehmen, an denen sie friedlich zusammenkommen und sich selbst erleben können? Wohnen ist ein Menschenrecht. Feiern sollte es ebenso sein. Denn wohnen können wir auch außerhalb von Ehren- felds Herz, doch feiern können wir bald nirgendwo mehr. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Sichern Sie die Clubkultur in Ehrenfeld! Klingt großspurig, aber Generatio- nen von Menschen (nicht nur aus Köln, sondern auch aus der Region und teils international - die Kölner Clubszene ist magnetisch!) werden es danken. Ziel der Änderungsverfahrens des Flächennutzungs- planes und der parallelen Aufstellung des Bebau- ungsplanes ist daher insbesondere die Sicherung von Vergnügungsstätten, die Musik- und Tanzveran- staltungen anbieten. Durch die in Aufstellung befind- lichen Planverfahren soll die Zulässigkeit der lärm- sensiblen bzw. schutzbedürftige Nutzungen im Um- feld der Clubs gesteuert und dadurch die Durchmi- schung des Areals mit kulturellen, gastronomischen Nutzungen gesichert werden. 02 31.03.26 Öffentlichkeit: Privatperson ID: 1001 Es soll rechtssicher und verbindlich beschlossen werden, dass der ausgewiesene Bereich in Ehrenfeld für die Club- kultur erhalten bleibt. Ja Die Bereiche mit den bestehenden Clubs sollen im Flächennutzungsplan als gemischten Baufläche (M) dargestellt werden, um auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechende Festsetzungen für die Clubs und deren Umgebung treffen zu können. 03 30.03.26 Öffentlichkeit: Privatperson ID: 1000 A N L A G E 6 Die Sicherung der Clubkultur ist ein wichtiges Anliegen. In diesem kleinen Bereich darf sie keinesfalls durch neue Wohnprojekte eingeschränkt werden. Ja Ziel der Planung ist es, die vorhandenen Clubs d urch planerische Maßnahmen vor weiteren Verdrängungs- mechanismen zu schützen und den Bereich als ge- mischte Baufläche weiterzuentwickeln. Die Darstellung der Gemischten Baufläche (M) dient in diese Flächennutzungsplanänderung dem gleich- berechtigten Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Neue Wohnprojekte sind nicht auszuschließen. Es ergeben sich jedoch andere Anforderungen bei der Bewertung der planungsrechtlichen Zulässigkeit. 04 31.03.26 Öffentlichkeit: Privatperson per Mail Nr.1 als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des oben genannten Aufstellungsbeschlusses nehme ich hier- mit fristgerecht Stellung zu dem vorliegenden Planungs- vorhaben und erhebe grundlegende Einwände gegen des- sen Zielsetzung und Verhältnismäßigkeit. 1 Fehlendes öffentliches Interesse von ausreichen- dem Gewicht Die Bauleitplanung dient gemäß § 1 Abs. 3 BauGB der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und muss durch hinreichende öffentliche Belange gerechtfertigt sein. Die einseitige Sicherung einer spezifischen Freizeitnut- zung – der Clubkultur – stellt jedoch keinen ausreichend gewichtigen städtebaulichen Belang dar, der weitrei- chende Einschränkungen für Grundeigentümer rechtfertigt. Clubkultur ist eine Nischennutzung, die einem begrenzten Nutzerkreis dient. Es ist nicht Aufgabe hoheitlicher Bauleit- planung, einzelne privatwirtschaftliche Kulturbranchen dauerhaft gegenüber anderen Nutzungen zu privilegieren und festzuschreiben. Nein Im Verfahren zur Flächennutzungsplan-Änderung werden die Belange der Bevölkerung insbesondere zu den Themen Kulturnutzung und Gewerbe sowie der Bedarf nach Wohnraum aufgrund der bestehen- den Gemengelage gegenübergestellt und mit- und gegeneinander abgewogen. Es ist richtig, dass die Stadt Köln einen hohen Wohnraumbedarf aufweist. Diesem wird mit zahlreichen Bebauungsplanverfah- ren und Verfahren nach § 34 BauGB sowie jetzt neu über die Regelungen des Bau-Turbos nachgekom- men. Gleichzeitig weist eine lebendige und urbane Stadt einen Bedarf an Gewerbestandorten und an Räumen für Kulturleben auf. Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 das Stadtentwicklungskonzept für A N L A G E 6 2 Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) Das Abwägungsgebot verlangt, dass alle betroffenen öf- fentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Die vorliegende Planung gewichtet den Schutz bestehender Clubbetriebe Nein die produzierende Wirtschaft (StEK Wirtschaft) be- schlossen (Beschlussvorlage 3989/2024). Mit dem Stadtentwicklungskonzept für die produzie- rende Wirtschaft wurde das Ziel beschlossen, die vor- handenen Gewerbe- und Industrieflächen in Köln zu erhalten und zu sichern (Ziel 2 im Handlungsfeld „Flä- che“). Letzteres wird im Stadtbezirk Ehrenfeld seit langem gelebt und war stets fester Bestandteil der Identität des Stadtteils. Aus diesem Grund wird für den Bereich des Plangebietes der Kultur ein hoher Stellenwert eingeräumt, sodass die konkurrierende Wohnnutzung zwar weiterhin möglich ist, jedoch in Teilbereichen höheren Planungshürden ausgesetzt wird. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Plangebiet um ein Gebiet, welches schon heute stark durch ge- werbliche Nutzung geprägt ist. Die bisherige Darstel- lung des Flächennutzungsplans stellt für den südli- chen Bereich (südlich des Bahndamms) Gewerbege- biete dar. Im nördlichen Bereich stell der Flächennut- zungsplan Besonderes Wohnen dar. Mit der Ände- rung des Flächennutzungsplans in hauptsächlich ge- mischte Bauflächen (Ausnahme bildet das Gewerbe im nord-westlichen Bereich) wird planungsrechtlich fi- xiert, dass einerseits lärmintensive gewerbliche Nu t- zungen erhalten bleiben sollen und andererseits die Flexibilität einer gemischten Nutzung mit einem ge- wissen Wohnanteil erklärtes Planungsziel ist. Durch die frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1) und die noch ausstehende Veröffentlichung (§ 3 Abs. 2) wird das gesamte abwägungserhebliche Material zusam- mengetragen. Sämtliche Stellungnahmen aus der Öf- A N L A G E 6 einseitig und blendet dabei gewichtige gegenläufige Be- lange weitgehend aus: Wohnraumversorgung: Der Kölner Wohnungsmarkt ist seit Jahren angespannt. Köln ver- zeichnet einen erheblichen Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Planungen, die Wohnbebauung im innerstädti- schen Bereich durch Schutzzonen und Nutzungsein- schränkungen erschweren oder verhindern, verschärfen diesen Missstand und wirken dem erklärten stadtpoliti- schen Ziel einer Wohnraumoffensive aktiv entgegen. Eigentumsrechte: Art. 14 GG schützt das Eigentum und die Baufreiheit. Einschränkungen der zulässigen Nutzung durch einen Bebauungsplan bedürfen einer robusten Rechtfertigung. Die Sicherung einer einzelnen Kultursparte stellt keine ausreichende Grundlage dar, um Eigentümern wesentliche Nutzungsmöglichkeiten zu versagen. Diversi- tät der Nutzerinteressen: Es ist eine unzulässige Vereinfa- chung anzunehmen, dass Bewohner in der Nähe von Clubs zwingend durch Lärm beeinträchtigt werden und deshalb schutzwürdig sind. Ein erheblicher Teil potenziel- ler Bewohner sucht bewusst ein lebendiges, urbanes Um- feld und nimmt Nachtaktivitäten bewusst in Kauf oder be- grüßt sie sogar. Die Planung paternalisiert zukünftige Be- wohner und schränkt ein vielfältiges Stadtleben ein. 3 Unverhältnismäßigkeit der Schutzzonen Nein fentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange werden einzeln geprüft und bewertet. Bei der heutigen Durchmischung der verschiedenen Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Clubs etc.) handelt es sich um eine klassische Gemengelage einer leben- digen Stadt. In einem solch stark durchmischten, in - nerstädtischen Gebiet gilt das Gebot der gegenseiti - gen Rücksichtnahme, welche bereits heute gelebt wird. Planerisches Ziel mit der geplanten Gebietsglie- derung ist jedoch, dass sich die Situation der Gemen- gelage lärmtechnisch nicht verschlechtert. Daher sol- len die Flächen mit bestehenden Clubs im Flächen- nutzungsplan als gemischte Baufläche (M) ausgewie- sen werden. Es ist ausdrücklicher politischer Wille, mit diesem Flä- chennutzungsplan Änderung zu dokumentieren, dass in diesen Bereich von Köln beide Nutzungen durch diese Ausweisung als gemischte Baufläche (M) erhal- ten bleiben können. Dieses Planungsziel wurde in den vergangenen Jah- ren durch mehrfache Beschlüsse der Politik (Aufstel- lungsbeschluss am 03.09.2020, Session-Vorlage 2155/2020 und Anpassung Aufstellungsbeschluss am 01.06.2023 Session Nr. 0464/2023 sowie am 05.12.2024, Session 3770/2024 ) bestätigt. Gemäß Grundgesetz (Art. 28 II GG) besitzt die Ge- meinde die Planungshoheit und das Recht, über die städtebauliche Entwicklung und Nutzung von Grund und Boden im Gemeindegebiet eigenverantwortlich zu entscheiden. Es schützt jedoch nicht direkt das Ei- gentum einzelner. Die Stellungnahme betrifft das Bebauungsplanverfah- ren und wird dort behandelt. A N L A G E 6 Die in den Planunterlagen dargestellten Schutzzonen er- strecken sich über erhebliche Teile des Plangebiets und betreffen zahlreiche Grundstücke. Die Ausdehnung dieser Zonen erscheint nicht hinreichend durch konkrete Lärm- gutachten oder immissionsschutzrechtliche Nachweise be- legt zu sein. Ich fordere die Stadt Köln auf, für jeden Schutzzonenradius eine detaillierte, nachvollziehbare Be- gründung vorzulegen, die auf aktuellen schalltechnischen Messungen und Berechnungen basiert. Darüber hinaus sind mildere Mittel – etwa betriebliche Auflagen für die Clubs selbst, bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Clubgebäuden oder die Anwendung des Verursacherprin- zips im Sinne des Immissionsschutzrechts – vorrangig zu prüfen, bevor die Nutzungsfreiheit unbeteiligter Eigentü- mer eingeschränkt wird. 4 Vorrang des Immissionsschutzrechts Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die TA Lärm stellen ein ausdifferenziertes Regelwerk bereit, das Nutzungskonflikte zwischen lärmemittierenden Betrie- ben und schutzwürdiger Wohnnutzung bereits vollständig erfasst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb über diese beste- henden Instrumente hinaus ein eigener Bebauungsplan mit Schutzzonenfestlegungen erforderlich sein soll. Der Nein Im Rahmen des im Parallellaufendes Bebauungs- planverfahren wird zur Konkretisierung der Schutzzo- nen ein Lärmgutachten erarbeitet, welches im Entwurf vorliegt. (Siehe Session-Vorlage 1436/2026) Die Ausdehnungen der Urbanen Gebiete als Schutz- zonen wurden inzwischen anhand des vorliegenden Lärmgutachtens (Entwurfsfassung) weiterentwickelt. Eine endgültige Festlegung der geplanten Bauge- bietsabgrenzungen erfolgt in der Ausarbeitung des Bebauungsplans. Im Genehmigungsverfahren werden anhand der Be- triebsbeschreibungen die notwendigen Schutzmaß- nahmen am Gebäude - wie zum Beispiel der Brand- und Schallschutz – ermittelt und entsprechend mit Auflagen belegt. Ein Teil der Lärmquellen liegen jedoch außerhalb der Gebäude, wie zum Bespiel das Anstehen der Clubbe- sucher an der Einlasstür oder das Verlassen der Clubs –oft auch in Gruppen-, kann jedoch nicht durch Schallschutzmaßnahmen am Gebäude entgegenge- wirkt werden. In dem vorliegenden Lärmgutachten sind die vorgenannten Lärmquellen erfasst. Anhand der gutachterlich ermittelten Lärmpegel sind entspre- chende Schutzzonen vorgeschlagen. Gemischten Baufläche (M) dienen dem gleichberech- tigten Nebeneinander von Wohnen und nicht wesent- lich störenden Gewerbebetrieben. Die Darstellung der gemischten Baufläche (M) dient dem Schutz und der Entwicklung des bestehenden, gemischt genutzten, urbanen Quartiers. Der Flächennutzungsplan legt fest, welche Nutzung erlaubt ist; das Bundes-Immissionsschutzgesetz A N L A G E 6 Bebauungsplan dupliziert bestehende Regelwerke und schafft dabei unnötige und unverhältnismäßige Eigentums- beschränkungen. 5 Wohnraum hat Vorrang Im Sinne einer gesamtstädtischen Verantwortung ist da- rauf hinzuweisen, dass die Stadt Köln selbst Wohnraum- mangel als dringliches Problem anerkennt. Innerstädtische Grundstücke im Bereich Ehrenfeld sind für die Schaffung neuer Wohneinheiten besonders geeignet. Eine Planung, die diese Potenziale zugunsten des Schutzes einer beste- henden Freizeitnutzung blockiert oder erheblich ein- schränkt, ist nicht mit den übergeordneten stadtentwick- lungspolitischen Zielen vereinbar und widerspricht dem Gebot der sparsamen und effizienten Nutzung von Flä- chen im Innenbereich. 6 Zusammenfassung und Forderungen Ich fordere die Stadt Köln auf: 1. Den Aufstellungsbeschluss in seiner aktuellen Form zu überdenken und die einseitige Schutzausrichtung zuguns- ten der Clubkultur aufzugeben. Nein Nein (BImSchG) bewertet ausschließlich die zu erwarten- den Lärmauswirkungen. Der im Parallelverfahren laufenden Bebauungsplan- entwurf beabsichtigt nur innerhalb der geplanten ge - mischten Baufläche (M) als Schutzzone eine stren- gere Regelung für die Genehmigung von Wohnnut- zung als Festsetzung. Ein völliger Ausschluss erfolgt daher auch im Bebauungsplanverfahren nicht. Einen völligen Ausschluss von Wohnnutzung erfolgt ledig- lich in den im Bebauungsplan-Entwurf geplanten Son- dergebieten, welche die bestehenden Standorte der Clubs sichern. Siehe oben (Punkt 1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es gemäß § 1 Abs. 1 BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Dabei müs- sen öffentliche Interessen und Belange umfassend berücksichtigt werden. Bei der Planung sind diverse öffentliche Belange gegeneinander und untereinan- der abzuwägen. Dazu zählen unter anderem: -Wohnbedürfnisse der Bevölkerung -Soziale und kulturelle Bedürfnisse -Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse -Belange des Umweltschutzes (Naturschutz, Land- schaftspflege) Es handelt sich um eine Zusammenfassung der vor- genannten Anregungen. Siehe Stellungnahme 04 A N L A G E 6 2. Eine ergebnisoffene Abwägung vorzunehmen, die Wohnraumschaffung, Eigentumsrechte und die Interessen vielfältiger zukünftiger Nutzer gleichwertig berücksichtigt. 3. Mildere Mittel des Immissionsschutzes vorrangig auszu- schöpfen, bevor Nutzungsbeschränkungen für Grundei- gentümer festgesetzt werden. Die Schutzzonengrenzen auf Basis belastbarer schalltechnischer Gutachten zu be- gründen und zu reduzieren. 4. Meine Stellungnahme vollständig in die Abwägung ein- zufließen zu lassen und mir das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen. Ja Nein Ja Stand 10.05.2026
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 1259/2026 Freigabedatum 19.05.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 254. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk4, in Köln-Ehrenfeld Arbeitstitel: "Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel" in Köln-Ehrenfeld hier: Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 254. Flächennutzungsplan-Änderung Beschlussorgan Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beauftragt die Verwal- tung, die Planung zur 254. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) auf Grundlage des Planungskonzeptes fortzuführen (siehe Anlage 4). Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Anlage 6) und die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Anlage 7) sind dabei zu berücksichtigen. Alternative: keine Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Stadtteil Ehrenfeld unterliegt derzeit einem tiefgreifenden städtebaulichen Veränderungs- prozess. Durch die vermehrte Nachfrage nach Wohnraum werden zunehmend gewerblich o- der kulturell genutzte Flächen für potenzielle Investoren interessant, um dort Wohnungsbau zu er-richten. Dies führt durch heranrückende Wohnbebauung insbesondere zu einer zunehmen- den Verdrängung von kulturellen Betrieben und Musikclubs, die auch die Attraktivität und den Charakter des Stadtteils Ehrenfeld ausmachen. Ziel der Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes und der parallelen Aufstellung des Bebauungsplanes ist daher insbesondere die Sicherung von Vergnügungsstätten, die Musik- und Tanzveranstaltungen anbieten. Durch die in Aufstellung befindlichen Planverfahren soll die Zulässigkeit der lärmsensiblen bzw. schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld der Clubs ge- steuert und dadurch die Durchmischung des Areals mit kulturellen, gastronomischen Nutzun- gen gesichert werden. So sollen die Bereiche mit den bestehenden Clubs im Flächennutzungsplan als gemischten Baufläche (M) dargestellt werden, um auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entspre- chende Festsetzungen für die Clubs und deren Umgebung treffen zu können. Gemischten Baufläche (M) dienen dem gleichberechtigten Nebeneinander von Wohnen und nicht wesent- lich störenden Gewerbebetrieben. Der Änderungsbereich der 254. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von ca. 16,60 Hektar und liegt im Stadtteil Ehrenfeld des Stadtbezirkes Ehrenfeld. Stand des Verfahrens Zur Umsetzung und planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens ist die Änderung des Flä- chennutzungsplanes erforderlich. Diese wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Bauge- setzbuch durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde für die 254. Flächennutzungsplanänderung vom 17.11.2025 bis ein- schließlich 23.12.2025 durchgeführt. Es gingen drei Stellungnahmen ein. Zeitgleich wurden die städtischen Dienststellen beteiligt. Durch die vorgebrachten Stellungnahmen wurde lediglich eine Ergänzung in der Darstellung (Signet) vorgenommen. Alle vorgebrachten Stellungnahmen werden in einer Abwägungsta- belle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien vorgelegt. Aufgrund der eingegangenen Hinweise wurde in der Anlage 4 „beabsichtigte Darstellung“ das Signet „Altlast“ hinzugefügt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.03.2026 im Amtsblatt Nr. 11 der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 18.03.2026 bis zum 10.04.2026 durchgeführt. Die Planunterlagen waren in diesen Zeit- raum online auf der Plattform „Bauleitplanung Online“ unter der Internetadresse www.beteili- gung-bauleitplanung.koeln einsehbar und es konnten digital Stellungnahmen übermittelt wer- den. 3 Zeitgleich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen als Aushang im Bürgeramt Ehrenfeld und im Stadthaus Deutz – Westgebäude (Stadtplanungsamt, Ladenlokal 5) einzusehen. Im Zeitraum der Beteiligung sind 4 Stellungnahmen eingegangen. Aus diesen ergeben sich keine Änderungen für das Planverfahren. Weiteres Vorgehen Auf Grundlage der hier beschlossenen planerischen Vorgaben für das Verfahren der 254. Än- derung des Flächennutzungsplanes erfolgt die weitere Ausarbeitung der Planung und ihre Aufbereitung für die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB. Es ist beabsichtigt, diese im 4. Quartal 2026 durchzuführen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls für das 4. Quartal 2026 geplant. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Lage des Änderungsbereiches Anlage 3 Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes Anlage 4 Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes Anlage 5 Aushangplakat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Ehrenfeldgürtel
- Lichtstraße
- Freiheit
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Details
- Aktenzeichen
- 1259/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 19.05.2026
- Erstellt
- 28.04.2026 09:58