Mandari Insight

V/0499/2020

Änderung der Vergnügungssteuersatzung mit Wirkung zum 01.04.2020

Vorlagen 03.06.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2020, TOP 11.3

20.12 E 5. Änderungssatzung Vergnügungssteuer Tanzveranst. _23Ju_Stand 08.06.2020

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

20.12 E 5. Änderungssatzung Vergnügungssteuer Tanzveranst. _23Ju_Stand 08.06.2020

5847 Zeichen

Anlage 1 
 
1 
 
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer im Gebiet der 
Stadt Münster  
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 aufgrund der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung f ür das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 1 bis 3 des Kommunal -
abgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 
712) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung zur Ände rung der Satzung  über die 
Erhebung der Vergnügungssteuer beschlossen:  
 
 
Artikel 1  
 
I. Allgemeine Bestimmungen 
 
 
§ 1  Steuergegenstand wird wie folgt geändert: 
 
1) Der in § 1 Nr. 1 angeführte Steuergegenstand „Tanzveranstaltungen“ wird ersatzlos 
gestrichen. 
 
2) Die nachfolgend aufgezählten Steuergegenstände der Ziffern 2. – 6. rücken nach und werden 
zu Ziffern 1. – 5.  
 
 
§ 3 Steuerschuldner wird wie folgt geändert: 
 
In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird „Ziffer 5.“ gestrichen und durch „Ziffer 4.“ ersetzt. 
 
 
II. Kartensteuer 
 
 
§ 5  Steuermaßstab/Steuersatz wird wie folgt geändert: 
 
1) In § 5 Abs. 3 erster Spiegelstrich wird „und Ziffer 2“ ersatzlos gestrichen. 
 
2) In § 5 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich treten an die Stelle der „Ziffern 4. und 6.“ die „Ziffern 3. und 
5.“  des § 1. 
 
3) § 5 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
III. Pauschsteuer 
 
 
§ 6  Erhebung nach der Fläche wird wie folgt geändert: 
 
1) § 6 Abs. 2 erster und zweiter Spiegelstrich werden ersatzlos gestrichen.  
 
2) § 6 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht wird wie folgt geändert:  
 
Der in § 8 genannte  „§ 1 Ziffer 5.“ wird gestrichen und durch „§ 1 Ziffer 4.“ ersetzt.

Anlage 1 
 
2 
 
 
IV. Gemeinsame Bestimmungen 
 
 
§ 13  Anmeldung Sicherheitsleistung/Erklärung wird wie folgt geändert:  
 
In  § 13 Absatz 1 erster Satz werden die „Ziffern 1. - 3. und 5.“ geändert in  „Ziffern  1. – 4. und 6“.  
 
§ 14  Entstehung des Steueranspruches wird wie folgt geändert: 
 
In § 14 erster Spiegelstrich werden die „Ziffern 1. – 4. und 6.“ gestrichen und  durch „Ziffern 1. – 3. 
und 5.“ ersetzt.  
 
       § 15  Fälligkeit bei Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 4. und 6. wird wie folgt geändert: 
 
In § 15   wird in der Überschrift „Ziffern 1. – 4. und 6“ gestrichen und durch und durch  „Ziffern 1. – 
3. und 5.“ ersetzt. 
 
§ 16  Vereinbarung wird wie folgt geändert: 
 
      In § 16 Satz 1  werden „Ziffern 1. – 4. und 6.“ gestrichen und durch „Ziffern 1. – 3. und 5.“  ersetzt. 
 
§ 17  Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten wird wie folgt geändert: 
 
(1) Der Veranstalter (Halter, Aufsteller, Nutzungsüberlasser, Eigentümer)  hat sicher zu stellen, 
dass den Beauftragten der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur 
Nachprüfung der Besteuerung während der üblichen Geschäfts - und Arbeitszei ten unentgeltlich 
Zugang zum Veranstaltungsort bzw. zum Aufstellort sowie zum Gerät gewährt wird. Die 
Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Auf  § 98 
"Einsichtnahme des Augenscheins" und § 99 "Betreten von Grun dstücken und Räumen" der 
Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. Eine kostenfreie Überprüfung der Geräte ist der Stadt 
Münster zu Prüfzwecken zu ermöglichen.  
  
(2) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind in 
der Rege l monatlich, mindestens aber einmal im Kalendervierteljahr auszudrucken. Die 
Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung 
(AO).  
  
(3) Die Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen sind wäh rend der Dauer der 
Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar 
aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie müssen neben den „Grundsätzen ordnungsgemäßer 
DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 07.11.1995 ( BSt Bl I S. 738) auch de 
„Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom16.07.2001 
(BStBl I S. 415) entsprechen ( § 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim 
Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich rele vanten Einzeldaten (Einzel -
aufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser 
Daten oder die ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein 
ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichti ger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht 
ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem 
auswertbaren Datenformat vorliegen.  
  
(4) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den 
Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere 
Unterlagen in der Betriebstätte bzw. den Geschäftsräumen in Münster vorzulegen, Auskünfte zu 
erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckpr otokolle zu erstellen. 
Die Unterlagen sind der Stadt auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die 
Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.  
 
(5) Die Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene 
Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Sollte dies in angemessener Zeit nicht

Anlage 1 
 
3 
 
möglich sein, können zur Vermeidung von Manipulationen Geräte durch die Steuergläubigerin 
versiegelt werden.   
 
Die Versiegelung wird unmittelbar nach erfolgter Datenerhebung entfernt. Der Steuerschuldner 
hat entsprechend mitzuwirken, dass der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird.  
 
 
Artikel 2 
 
 
Diese Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster in der Fassung der 5.  Änderungssatzung 
tritt mit Rückwirkung zum 01.04.2020 in Kraft.

Beschlussvorlage

4287 Zeichen

V/0499/2020 
V/0499/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Vergnügungssteuersatzung mit Wirkung zum 01.04.2020 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   24.06.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt, die bisherige „Tanzsteuer“ als Bestandteil der 
Vergnügungssteuer mit Wirkung vom 01.04.2020 abzuschaffen. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster stimmt der beigefügten „Fünften Satzung zur Änderung der 
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster“ (siehe Anlage 1) zu. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Wegfall der „Tanzsteuer“ entstehen in der Produktgruppe 16.01 „Allgemeine F i-
nanzwirtschaft“ / Zeile 1 „Steuern und ähnliche Abgaben“ jährliche Mindererträge gegenüber 
der Haushaltsplanung in Höhe von ca. 450.000, - €. Für 2020 ergeben sich voraussichtlich 
Mindererträge in einer Größenordnung von ca. 360.000,- €. 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.: 
 
Die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung sieht u.a. die Erhebung einer Steuer für Tanzvera n-
staltungen vor. Das Steueraufkommen in diesem Bereich der Vergnügungssteuer (Gesamtvolumen 
ca. 3.600.000,- € jährlich) belief sich in den letzten Jahren jeweils auf rund 450 .000,- €, das zur G e-
samtdeckung des Haushalts der Stadt beiträgt.  
 
Wie bei anderen örtlichen Aufwandsteuern auch stellt die Steuer auf die Bereitschaft des/der Einze l-
nen ab, über die persönlichen Grundbedürfnisse hinaus Güter und Leistungen -hier durch den B e-
such von Tanzveranstaltungen- zu konsumieren. Aufwandsteuern messen sich somit an der für den 
persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Lei stungsfähigkeit des/der 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
10.06.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Deiters 
Telefon: 492-2203 
Deiters@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0499/2020 
Einzelnen und sollen -wie generell bei der Vergnügungssteuer- auch eine lenkende Wirkung beinhal-
ten.  
 
Steuern auf Tanzveranstaltungen werden nur erhoben, wenn diese auch tatsächlich stattfinden. De s-
halb fallen derzeit keine entsprechenden Steuern an. Die Verwaltung stundet aufgrund von Corona 
etwaige offene Steuerbeträge auf Antrag bis zum Jahresende zinsfrei. Wirtschaftliche Nachteile durch 
die Steuer sind den Gewerbetreibenden somit in den vergangenen Monaten nicht entstanden.  
 
Allerdings ist davon auszugehen, dass es noch eine erhebliche Zeit dauern wird, bis entsprechende 
Tanzveranstaltungen in dem bisherigen Umfang wieder erfolgen. Die Veranstalter stehen somit in s-
gesamt vor einer erheblichen wi rtschaftlichen Herausforderung. Zahlreiche Kommunen in Nordrhein -
Westfalen haben auf diese Entw icklung bereits mit entsprechen den Änderungen ihrer Vergnügung s-
steuersatzungen reagiert.  Vor diesem Hintergrund soll die „Tanzsteuer“ rückwirkend ab dem 
01.04.2020 abgeschafft werden. Dies trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Organ i-
sation von Tanzveranstaltungen in den kommenden Monaten aufgrund der weiterhin zu erwartenden 
verschärften Anforderungen an die Zahl der zulässigen Besucher, Hygienekonzept e etc. höhere Kos-
ten als bisher verursachen wird. 
Eine rückwirkende Satzungsänderung ist in diesem Fall zulässig, da eine Entlastung der Steuerpflich-
tigen erfolgt. 
 
Der Haupt - und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 13.05.2020 über die Anträge A -
R/0011/2020 der SPD -Fraktion und A -R/0012/2020 der Ratsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen 
und der CDU beraten und sich dafür ausgesprochen, eine Beschlussvorlage über die Abschaffung 
der „Tanzsteuer“ erstellen zu lassen. 
 
Die übrigen Bestandteile der Vergnügu ngssteuer bleiben weiterhin bestehen, um die Lenkungswi r-
kung der Steuer dem Grunde nach beizubehalten. 
 
Zu 2.:  
 
Aufgrund der Abschaffung der „Tanzsteuer“ ist die Vergnügungssteuersatzung entsprechend anz u-
passen. Die Änderungssatzung, die im Wesentlichen d ie sich hieraus ergebenden „redaktionellen“ 
Änderungen nachvollzieht, ist als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus wird § 17 hinsichtlich gege n-
wärtig bestehender neuer Auslesemöglichkeiten im Bereich der Automatenbesteuerung aktualisiert.  
 
I.V. 
 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlage 1: 
 
5. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuer

Anlage A

1220 Zeichen

Anlage A zur V/0499/2020 
 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Teilbereich „Tanzsteuer“ im Rahmen der Vergnügungssteuer zum 
01.04.2020 abgeschafft werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel der Vorlage ist es, Veranstalter von Tanzveranstaltungen und ähnlichen steuerpflichtigen 
Events zu entlasten, um so die breitgefächerte Veranstaltungspalette, die Münster zu einer Stadt 
mit hoher Lebens- und Erlebnisqualität macht, nicht zu gefährden. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein  teilw. 
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein  teilw. 
Es ist mit Mindererträgen in 2020 in Höhe von 360.000 € und jährlich von 450.000,- € in den Folge-
jahren zu rechnen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Es ergeben sich keine Auswirkungen.

Beratungsverlauf (2)

24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2020 Rat
TOP 11.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0499/2020
Typ
Vorlagen
Datum
03.06.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37