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V/0459/2018

Gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung eines zeitgemäßen Neubaus der Justizvollzugsanstalt Münster auf einem Standort nordöstlich von Münster-Wolbeck

Vorlagen 29.05.2018

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V-0459-2018_Anlage-1a_Ausgewählter_Standort_Münster-Wolbeck_Neubau_JVA-Münster

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Ansehen

V-0459-2018_Anlage-1b_Radius_Standortsuche_Neubau_JVA-Münster

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Ansehen

V-0459-2018_Anlage-1c_Systematik_Standortanalyse_Neubau_JVA-Münster

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Ansehen

V-0459-2018_Anlage-1d_Ergebnis_Standortsuche_Neubau_JVA-Münster

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-0459-2018_Anlage-1e_Bauliches_Standortkonzept_Neubau_JVA-Münster

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Ansehen

V-0459-2018_Anlage-2_Fragenkatalog_JVA-Muenster

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Ansehen

V-0459-2018_Anlage-1a_Ausgewählter_Standort_Münster-Wolbeck_Neubau_JVA-Münster

385 Zeichen

Anlage 1a 
V/0459/2018 
 
Ausgewählter Standort Neubau JVA Münster in Wolbeck 
Der vom BLB NRW für den Neubau der JVA Münster ausgewählte Standort liegt am südös t-
lichen Stadtrand von Münster, nordöstlich des Stadtteils Wolbeck, östlich der Telgter Straße. 
 
 
 
 
 
 
 
 
               
 
 
Quelle: http://www.bezreg-muenster.de/de/im_fokus/planen_und_bauen/neubau_jva/index.html

V-0459-2018_Anlage-1b_Radius_Standortsuche_Neubau_JVA-Münster

477 Zeichen

Anlage 1b 
V/0459/2018 
 
Radius Standortsuche Neubau JVA Münster 
Um denjenigen Standort in Münster zu finden, der sich am besten für den Bau einer moder-
nen JVA eignet, hat der BLB  NRW eine gesamträumliche Standorta nalyse auf einer krei s-
förmigen Fläche mit einem 10,5 km großen Radius um das  Amts- und Landgericht Münster 
durchgeführt.  
 
 
Quelle: https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Organisation/Muenster/JVA_Muenster/180123_Fragenkatalog_JVA -Muenster_01.pdf

V-0459-2018_Anlage-1c_Systematik_Standortanalyse_Neubau_JVA-Münster

462 Zeichen

Anlage 1c 
V/0459/2018 
 
Systematik der Standortanalyse Neubau JVA Münster 
Innerhalb de s vom Ministerium der Justiz NRW definierten Suchraums in einem 10,5 km 
großen Radius um das Amts - und Landgericht Münster wurden alle vorhandenen Flächen 
anhand von objektiven und nachvollziehbaren Tabu- und Restriktionskriterien bewertet. 
 
Quelle: https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Organisation/Muenster/JVA_Muenster/180123_Fragenkatalog_JVA -Muenster_01.pdf

V-0459-2018_Anlage-1d_Ergebnis_Standortsuche_Neubau_JVA-Münster

567 Zeichen

Anlage 1d 
V/0459/2018 
 
Ergebnis gesamträumliche Standortsuche Neubau JVA Münster 
Nach Bewertung aller Flächen im Suchraum anhand von Tabu- und Restriktionskriterien ver-
blieben grundsätzlich geeignete „Weißflächen“, die einer weiteren vergleichenden Standort-
bewertung unter Beachtung von vollzuglichen, regionalplanerischen, städtebaulichen, sozi a-
len und weiteren umwelt- bzw. naturschutzfachlichen Belangen unterzogen wurden. 
 
 
Quelle: https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Organisation/Muenster/JVA_Muenster/180123_Fragenkatalog_JVA -Muenster_01.pdf

Beschlussvorlage

14544 Zeichen

V/0459/2018 
V/0459/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung eines zeitgemäßen Neubaus der 
Justizvollzugsanstalt Münster auf einem Standort nordöstlich von Münster-Wolbeck 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   04.07.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat begrüßt, dass das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) - vertreten durch den Bau- und Lie-
genschaftsbetrieb (BLB) NRW (Niederlassung Münster) - für den Neubau der Justizvollzugsa n-
stalt (JVA) Münster nach Durchführung einer umfassenden gesamträumlichen Standortanalyse 
einen geeigneten Standort nordöstlich von Münster-Wolbeck, östlich der Telgter Straße (Anlage 
1a), ausgewählt und das entsprechende Grundstück zwischenzeitlich erworben hat. Mit dem g e-
planten zeitgemäßen Neubau der JVA wird der Justizstandort Münster weiter gestärkt. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntni s, dass der BLB NRW (Niederlassung Münster) bei der Bezirksregie-
rung Münster als zuständiger Bauaufsichtsbehörde eine Bauvoranfrage zur Errichtung der neuen 
JVA Münster am Standort nordöstlich von Münster -Wolbeck, östlich der Telgter Straße , gestellt 
und auf Grundlage des § 37 BauGB (Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder) ein Z u-
stimmungsverfahren gem. § 80 BauO NRW (Öffentliche Bauherren) beantragt hat. 
 
3. Der Rat geht davon aus, dass sämtliche projektbezogenen Infrastrukturkosten für den Neubau 
der JVA Münster am Standort nordöstlich von Münster-Wolbeck, östlich der Telgter Straße , vom 
Land NRW getragen werden und der Stadt Münster somit keinerlei Kosten für die Erschließung, 
Eingrünung etc. des Projektstandortes entstehen werden.  
 
4. Unter der Maßgabe d es Beschlusses zu Ziffer 3. und unter der Voraussetzung der Anwe n-
dungsmöglichkeit des § 37 BauGB (Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder)  erklärt 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
06.06.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Franke 
Telefon: 492 61 10 
FrankeGerd@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0459/2018 
der Rat das Einvernehmen der Stadt Münster gem. § 36 (1) Satz 2 BauGB zum Neubau der JVA 
Münster am Standort nordöstlich von Münster-Wolbeck, östlich der Telgter Straße. 
 
5. Der Rat geht davon aus, dass zukünftig nur eine JVA in Münster betrieben wird und der bisherige 
Standort an der Gartenstraße 22 -32 der Stadt Münster vom Land NRW für eine dem Standort 
angemessene städtebauliche und stadtstrukturell sinnvolle Entwicklung zur Verfügung gestellt 
wird, sobald die neue JVA in Münster -Wolbeck in Betrieb geht. Der Rat beauftragt daher die 
Verwaltung, alle dafür erforderlichen Schritte vorzubereiten und durchzuführen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvo r-
schläge keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Zu Beschlusspunkt 1.: 
 
Am 23.01.2018 hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW - Niederlassung Münster - die 
Öffentlichkeit über das Ergebnis der erneuten Standortsuche für den Neubau der Justizvollzugsan-
stalt (JVA) Münster informiert, wonach nordöstlich von Münster -Wolbeck, östlich der Telgter Straße , 
für das geplante Vorhaben der dafür geeignetste Standort (vgl. Anlagen 1a-1e) gefunden werden 
konnte. 
 
Am 09.02.2018 hat hierzu bereits eine vom BLB und dem Justizministerium NRW durchgeführte Bü r-
gerinformationsveranstaltung in Münster -Wolbeck stattgefunden, in welcher umfassende Informati o-
nen zur erneuten Standortsuche, zur Standortauswahl, zur weiteren Projektentwicklung und zum G e-
nehmigungsverfahren für die Öffentlichkeit gegeben wurden. 
 
Bezüglich von Fragen zum Neubau der JVA Münster am ausgewählten St andort nordöstlich von 
Münster-Wolbeck – insbesondere auch zur gesamträumlichen Standortanalyse und Standortauswahl 
– hat der BLB NRW (Niederlassung Münster) entsprechende Antworten in einem Informationspapier 
(Fragen-/Antworten-Katalog) zusammengestellt (siehe Anlage 2). 
 
Auf den Internetseiten des BLB NRW (Niederlassung Münster) können Projektinformationen abgeru-
fen werden unter: 
https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Organisation/Muenster/JVA_Muenster/index.php. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 2.: 
 
Wenn die besondere öffentliche Zweckbestimmung baulicher Maßnahmen des Bundes oder eines 
Landes es erforderlich macht, von den Vorschriften des BauGB abzuweichen , entscheidet gem. § 37 
Abs. 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde – hier die Bezirksregierung Münster – über die Zuläs-
sigkeit dieser Vorhaben.  
Es ist davon auszugehen, dass es sich b ei dem vom BLB NRW (Niederlassung Münster) im Auftrag 
des Landes NRW für das Justizministerium geplanten Neubau der JVA Münster wegen ihrer spezif i-
schen Aufgabenstellung (Justizvollzug) um ein solches Vorhaben mit besonderer öffentlicher Zwec k-
bestimmung handelt. 
 
Die Anwendung des Verfahrens gem. § 37 BauGB bedeutet, dass ein Bauleitp lanverfahren (Ände-
rung des Flächennutzungsplanes bzw. Aufstellung eines Bebauungsplanes) nach den §§ 1 ff. BauGB 
nicht erforderlich ist. 
 
Gem. § 80 BauO NRW ist bei Bauvorhaben öffentlicher Bauherren anstelle einer Baugenehmigung

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V/0459/2018 
die Zustimmung der Bezirks regierung als obere Bauaufsichtsbehörde erforderlich (sog. Zusti m-
mungsverfahren). Die betroffene Gemeinde – im vorliegenden Fall die Stadt Münster – ist zum Bau-
vorhaben zu hören. 
 
Der BLB NRW (Niederlassung Münster) hat am 23.02.2018 bei der Bezirksregierung Münster als zu-
ständiger Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau der JVA Münster g e-
stellt. Mit dieser Bauvoranfrage soll die Frage geklärt werden: 
 
„Ist die Errichtung einer Justizvollzugsanstalt des geschlo ssenen Erwachsenenstrafvol l-
zugs mit 640 Haftplätzen … auf den Grundstücken Gemarkung Wolbeck -Kirchspiel, Flur 
(…), Flurstücke (…) im planungsrechtlichen Außenbereich aufgrund der besonderen ö f-
fentlichen Zweckbestimmung der baulichen Anlage des Landes im Si nne des § 37 Abs. 1 
BauGB bauplanungsrechtlich zulässig?“ 
 
Auf Grundlage dieser Bauvoranfrage klärt nun die Bezirksregierung Münster  im Rahmen eines sog. 
Bauvorbescheides, ob der Neubau der JVA auf dem Antragsgrundstück nach den Regelungen des 
Baugesetzbuches (BauGB) und der Bauordnung des Landes Nordrhein -Westfalen (BauO NRW) z u-
lässig ist.  
Bei der Prüfung der Bauvoranfrage werden neben den allgemeinen Regeln des Baurechts auch die 
Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 BauGB (Bauliche Maßnahmen d es Bundes und der Länder)  
bei diesem Bauvorhaben und die Verfahrensregel des § 80 BauO NRW berücksichtigt. 
Für öffentliche Bauherren gewährt der Gesetzgeber in § 37 BauGB Ausnahmen von den allgemeinen 
Regeln des Bauplanungsrechts nach §§ 29 bis 36 BauGB, wenn das Vorhaben unter anderem einem 
besonderen öffentlichen Zweck dient. 
Justizvollzugsanstalten weisen eine besondere öffentliche Zweckbestimmung auf. Inwieweit auch die 
anderen Voraussetzungen des § 37 BauGB vorliegen, wird von der Bezirksregierung geprüft. 
 
Gem. § 80 (1) BauO NRW ist die Stadt Münster als Belegenheitsgemeinde zu dieser Bauvoranfrage 
zu hören. Die Bezirksregierung Münster hat die Stadt Münster mit Schreiben vom 07.05.2018 gem. § 
36 BauGB und § 80 BauO NRW bzgl. der Bauvoranfrage beteilig t. Die Frist für die Abgabe der Ste l-
lungnahme der Stadt Münter läuft bis zum 09.07.2018. 
 
Zudem sieht § 80 BauO NRW ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben eines ö f-
fentlichen Bauherrn vor, wenn dieser die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer 
Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen hat. Der 
BLB NRW erfüllt diese Voraussetzungen.  
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren konzentriert sich auf alle planungsrechtlichen Frageste l-
lungen und wesentliche bauordnungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise den Brandschutz, die 
Abstandsregelungen und weitere. 
 
Die Bezirksregierung Münster wird die Bauvoranfrage des BLB NRW (Niederlassung Münster) zur 
planungsrechtlichen Zulässigkeit vorau ssichtlich bis zum Jahresende 2018 beantworten. Mit dem 
Bauvorbescheid bekommt der Bauherr eine sichere Auskunft darüber, ob die geplante Baumaßna h-
me genehmigungsfähig ist. 
 
Bevor der BLB dann mit dem Bau der JVA Münster beginnen kann, ist jedoch noch die bauordnungs-
rechtliche Zustimmung der Bezirksregierung erforderlich. Diese umfasst alle bauordnungsrechtlichen 
Vorschriften sowie die Prüfung der Vereinbarkeit mit anderen öffentlich -rechtlichen Vorschriften wie 
beispielsweise den Immissionsschutz, den Naturschutz etc. 
 
Informationen zum Genehmigungsverfahren sind auf den Internetseiten der Bezirksregierung Münster 
abrufbar unter: 
http://www.bezreg-muenster.de/de/im_fokus/planen_und_bauen/neubau_jva/index.html. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 3.:

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V/0459/2018 
 
Im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen wird der BLB NRW (Niederlassung Münster) den geplan-
ten Neubau der JVA Münster bauen. Vor diesem Hintergrund geht die Stadt Münster davon aus, dass 
sämtliche projektbezogenen Infrastrukturkosten vom Land NRW getragen werden und der Stadt 
Münster somit keinerlei Infrastrukturkosten für die Erschließung, Eingrünung etc. des Projektstando r-
tes entstehen werden. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 4.: 
 
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist bei der Entscheidung gem. § 37 Abs. 1 BauGB über die Zulässig-
keit von baulichen Maßnahmen des Bundes und der Länder das Einvernehmen der Gemeinde – hier 
der Stadt Münster – erforderlich. 
 
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den geplanten Neubau der JVA in Münster -
Wolbeck auf der ausgewählten, unmittelbar östlich der Telgter Straße angrenzenden Fläche soll 
durch den Rat der Stadt Münster gemäß Beschluss zu Ziffer 4. dieser Vorlage erfolgen.  
 
Die Stadt Münste r hat über ihr gemeindliches Einvernehmen im Rahmen des Verfahrens gem. § 37 
BauGB nach Aufforderung durch die Bezirksregierung Münster als zuständiger Bauaufsichtsbehörde 
innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entscheiden; anderenfalls gilt die Zustimm ung der Stadt 
Münster als erteilt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB). 
 
Im Fall der Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens kann die höhere Verwaltungsbehörde 
(Bezirksregierung) das Einvernehmen ersetzen. 
 
Unter den Voraussetzungen, 
 
 der Anwendungsmöglichkeit des § 37 BauGB (Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Lä n-
der) für den Neubau der JVA Münster auf der ausgewählten, in Münster-Wolbeck unmittelbar öst-
lich der Telgter Straße angrenzenden und inzwischen vom BLB NRW (Niederlassung Münster) 
erworbenen Fläche und 
 
 dass sämtliche projektbezogenen Infrastrukturkosten für den Neubau der JVA Münster am ge-
planten Standort vom Land NRW getragen werden und der Stadt Münster somit keinerlei Kosten 
für die Erschließung, Eingrünung etc. des Projektstandortes entstehen werden, 
 
soll der Rat das Einvernehmen der Stadt Münster gem . § 36 (1) Satz 2 BauGB zur planungsrechtli-
chen Zulässigkeit eines Neubaus der JVA Münster am vom BLB NRW (Niederlassung Münster) g e-
planten Standort nordöstlich von Münster-Wolbeck, östlich der Telgter Straße, erklären. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 5.: 
 
Die Stadt Münster geht davon aus, dass zukünftig nur eine JVA in Münster betrieben wird und erwar-
tet daher, dass der bisherige Standort an der Gartenstraße 22 -32 der Stadt Münster für eine dem 
Standort angemessene städtebauliche und stadtstrukturell sinnvolle Entwicklung vom Land NRW zur 
Verfügung gestellt werden wird.  
 
Mit Schreiben vom 28.02.2018 hat der Oberbürgermeister gegenüber der Geschäftsführung des Bau- 
und Liegenschaftsbetriebs (BLB) NRW , Düsseldorf, bereits das grundsätzliche Interesse der Stadt 
Münster an einem Ankauf des landeseigenen Grundstücks an der Gartenstraße 22-32 zum Ausdruck 
gebracht. Hintergrund dieses städtischen Erwerbsinteresses ist die überdurchschnittlich hohe Nac h-
frage nach preiswertem Wohnraum in der Innenstadt sowie der Bedarf an innerstädtischen Kindert a-
gesbetreuungsplätzen. Da Nachfrage und Bedarf nach Wohnraum und Kindert agesbetreuungsplät-
zen auf den im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücken in der Innenstadt allein nicht gedeckt

- 5 - 
V/0459/2018 
werden können, sollen bzw. müssen auch geeignete Fremdgrundstücke zum Ausgleich dieses Def i-
zits einbezogen werden. 
 
Es ist bekannt, dass das Verwertungsrecht des Grundstücks an der Gartenstraße 22 -32 beim BLB 
NRW liegt und der Landt ag NRW über eine Grundstücksverwertung abschließend entscheidet. Auch 
wenn voraussichtlich für einen kurzen Übergangszeitraum notwendige Haftplätze am Altstandort der 
JVA an der Gartenstraße vorgehalten werden müssen, geht die Stadt Münster davon aus, dass  eine 
dauerhafte Nutzung dieses Areals als 2. JVA -Standort in der Stadt Münster vom Justizministerium 
NRW nicht beabsichtigt ist. 
 
In die weiteren Planungen einer künftigen,  dem Standort angemessene n städtebaulichen und stadt-
strukturell sinnvolle n Entwicklung des Altstandortes der JVA an der Gartenstraße  wird der vom 
Hauptausschuss am 25.09.2013 an den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und 
Wohnen verwiesene Ratsantrag der CDU -Fraktion A -R/0031/2013 „Jobs, Ausbildung, Integration , 
Leben = JAIL - Urbanes Leben in der JVA an der Gartenstraße“ ( vgl. Vorlage V/0702/2013) einbezo-
gen. 
 
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung in Hinblick auf die Abstimmung weiterer erforderlicher 
Schritte zur angemessenen städtebaulichen und stadtstru kturell sinnvollen Entwicklung des Altsta n-
dortes der JVA an der Gartenstraße Gespräche mit den zuständigen Stellen des Landes NRW au f-
nehmen. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1a: Ausgewählter Standort für den Neubau der JVA Münster in Wolbeck 
 
Anlage 1b: Radius der Standortsuche für den Neubau der JVA Münster 
  
Anlage 1c: Systematik der Standortanalyse für den Neubau der JVA Münster 
  
Anlage 1d: Ergebnis der gesamträumlichen Standortsuche für den Neubau der JVA Münster 
 
Anlage 1e: Skizze des baulichen Standortkonzepts für den Neubau der JVA Münster 
 
Anlage 2:  Fragen und Antworten zum Neubau der JVA Münster | BLB NRW (Niederlassung 
Münster) - Quelle: 
https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Organisation/Muenster/JVA_Muenster/18012
3_Fragenkatalog_JVA-Muenster_01.pdf)

Anlage A

2383 Zeichen

Anlage A zur V/0459/2018 
Kurzüberblick 
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) –  vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb 
(BLB) NRW (Niederlassung Münster) – hat für den Neubau der Justizvollzugsanstalt (JVA) Müns-
ter einen geeigneten Standort nordöstlich von Münster-Wolbeck, östlich der Telgter Straße, aus-
gewählt und das entsprechende Grundstück zwischenzeitlich erworben.  
 
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den geplanten Neubau der JVA in Münster-
Wolbeck auf der ausgewählten, unmittelbar östlich der Telgter Straße angrenzenden Fläche soll 
durch den Rat der Stadt Münster gemäß Beschluss zu Ziffer 4. dieser Vorlage erfolgen. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dieser Vorlage soll das Ziel verfolgt werden: 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Mit dem geplanten zeitgemäßen Neubau der JVA wird der Justizstandort Münster weiter gestärkt. 
Das Projekt steht am Beginn der Planung durch den BLB NRW (NL Münster).  
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
Es wird davon ausgegangen, dass sämtliche projektbezogenen Infrastrukturkosten für den Neubau 
der JVA Münster am Standort nordöstlich von Münster-Wolbeck, östlich der Telgter Straße, vom 
Land NRW getragen werden und der Stadt Münster somit keinerlei Infrastrukturkosten für Erschlie-
ßung, Eingrünung etc. des Projektstandortes entstehen werden. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Gesetzliche Grundlage ist das BauGB. Gem. § 36 (1) Satz 2 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 1 BauGB er-
klärt der Rat das Einvernehmen der Stadt Münster zum Neubau der JVA Münster am Standort 
nordöstlich von Münster-Wolbeck, östlich der Telgter Straße. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-0459-2018_Anlage-1e_Bauliches_Standortkonzept_Neubau_JVA-Münster

1157 Zeichen

Anlage 1e 
V/0459/2018 
 
Skizze des baulichen Standortkonzepts Neubau JVA Münster 
Dem baulichen Standortkonzept liegen die Erfahrungen des BLB NRW aus anderen aktue l-
len JVA-Neubauprojekten im Land zugrunde. Ausgangspunkt für die passende Größe des in 
Münster benötigten Grundstücks ist die künftige Kapazität der neuen JVA mit insgesamt 640 
Haftplätzen.  
Für den Neubau der JVA sind demnach mindestens 11 ha zuzüglich weiterer Flächen  für 
großzügige Sichtschutz-Anpflanzungen und Eingrünungen (Flächenversiegelung und Wal d-
ausgleich) notwendig. 
Insgesamt umfasst das jetzt gefundene Grundstück rund 18 ha Fläche. 
Ausgleichsmaßnahmen für entstehende Flächenversiegelungen und Waldausgleich können 
voraussichtlich mit der geplanten Eingrünung auf dem Plangebiet abgedeckt werden. 
Die neue JVA Münster wird rund 1,2 km von der nächsten zusammenhängenden Bebauung 
entfernt liegen. 
Auf dem Gelände der neuen JVA werden ausreichend Parkplätze für Bedienstete und Bes u-
cherinnen und Besucher zur Verfügung stehen. 
 
 
Quelle: https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Organisation/Muenster/JVA_Muenster/180123 _Fragenkatalog_JVA-Muenster_01.pdf

V-0459-2018_Anlage-2_Fragenkatalog_JVA-Muenster

22393 Zeichen

1      
Fragen und Antworten  
zum Neubau der JVA Münster 
Inhalt
  Suche nach einem neuen JVA-Standort
 1. Was ist bis jetzt im Zusammenhang mit dem Neubau der JVA Münster passiert?  
2. Wie ist man bei der Suche nach einem geeigneten Standort für das neue Gefängnis vorgegangen?  
3. Welche Kriterien berücksichtigt die gesamträumliche Standortanalyse?  
4. Wo befindet sich das ausgesuchte Grundstück für die neue JVA?  
5. Wie groß ist das Grundstück für die neue JVA?  
6. Wurden bei der Grundstückssuche auch Konversions- oder Gewerbeflächen berücksichtigt?  
  Umwelt- und Naturschutz
7 .  Es handelt sich bei dem neuen Standort um einen Außenbereich, in dem in der Regel nur landwirtschaftliche Gebäude zulässig sind.  
Warum kann diese Fläche nun bebaut werden?  
8. Werden ökologische Ausgleichsmaßnahmen für die Flächenversiegelung vorgenommen?  
9. Inwiefern wurden Umwelt- und Naturschutzfragen bei der Suche berücksichtigt?  
10. Was passiert, wenn geschützte Tierarten auf dem Grundstück gefunden werden?  
11. Durch das neue Grundstück verläuft ein Entwässerungsgraben. Was passiert damit?  
  Die neue JVA
12. Wie wird die neue JVA von außen aussehen?  
13. Wie viele Haftplätze wird es in der neuen JVA geben?  
14. Wird es in der neuen JVA auch eine Sicherheitsverwahrung geben?  
15. Welcher Sicherheitsstandard wird realisiert?  
16. Wird es Wachtürme rund um die neue JVA geben?  
17 . Wird es regelmäßige Kontrollfahrten rund um das Gelände der JVA geben?  
18. Wird die Videoüberwachung auch Passanten und Fahrzeuge erfassen, die außen an der neuen JVA vorbeikommen?  
19. Wird die neue JVA nachts beleuchtet sein?  
20. Werden von der neuen JVA Geräuschbelästigungen ausgehen?  
21. Wo werden die Bediensteten parken, die mit dem Auto zur Arbeit fahren?  
22. Werden aus der Erfahrung mit anderen JVA-Neubauten die Grundstückspreise in der Umgebung sinken?  
  Ausblicke
23. Welche bauplanungsrechtlichen Änderungen müssen noch vorgenommen werden?  
24.  Wann ist mit dem Baubeginn zu rechnen?  
25. Wie lange dauert die Bauzeit?  
26. Über welche Straßen werden die Materialien während der Bauphase angefahren?  
27 . Wie können lokale Handwerksbetriebe von dem Großprojekt profitieren?  
28. Wie teuer wird die neue JVA werden?  
29. Kann die Umsetzung des Neubauprojektes auf dem Grundstück noch scheitern?  
30. Welche Pläne bestehen hinsichtlich der alten JVA in der Innenstadt?  
31. Wie werden interessierte Bürgerinnen und Bürger über die Pläne für die neue JVA informiert und in den weiteren Prozess einbezogen?  
32. An wen kann ich mich bei Fragen und Anmerkungen zur neuen JVA wenden?  
Münster
?
!

2      
Suche nach einem neuen JVA-Standort
1. Was ist bis jetzt im Zusammenhang mit dem Neubau der JVA Münster passiert?
In der Vergangenheit sind zunächst alle Alternativen zu einem Neubau intensiv geprüft worden. Nach der Entscheidung 
des Ministeriums der Justiz für einen Neubau und dem Ausscheiden der Neubauoption auf dem Gelände des ehemaligen 
T ruppenübungsplatzes der Bundeswehr in Handorf hat der BLB NRW seit 2014 unter Beteiligung von zwei Fachbüros die 
Standortsuche ausgeweitet und nach einer ergebnisoffenen, systematischen und in allen Schritten nachvollziehbaren 
Methodik durchgeführt. Um denjenigen Standort zu finden, der sich unter justizrelevanten, regionalplanerischen, 
umweltfachlichen und weiteren Aspekten am besten für einen JVA-Neubau eignet, wurde ein objektiver Kriterienkatalog an 
alle vorhandenen Flächen angelegt. Das Grundstück, das alle Suchkriterien am besten erfüllt, hat der BLB NRW angekauft. 
Jetzt bereitet der BLB NRW alles dafür vor, um an dieser Stelle Planungs- und Baurecht für die neue JVA zu erhalten.
2.  Wie ist man bei der Suche nach einem geeigneten Standort für das neue  
Gefängnis vorgegangen?
Um denjenigen Standort in Münster zu finden, der sich am besten für den Bau einer modernen JVA eignet, hat der BLB 
NRW eine gesamträumliche Standortanalyse auf einer kreisförmigen Fläche mit einem 10,5 km großen Radius um das 
Amts- und Landgericht Münster durchgeführt. Innerhalb dieses vom Ministerium der Justiz NRW definierten Suchraums 
wurden alle vorhandenen Flächen anhand von objektiven und nachvollziehbaren T abu- und Restriktionskriterien 
bewertet. Das bedeutet, dass ungeeignete Flächen aus dem weiteren Suchverfahren ausgeschlossen und bedingt 
geeignete Flächen identifiziert wurden. Nach dieser zweistufigen Prüfung aller Flächen blieben noch grundsätzlich 
geeignete Standorte übrig. Diese unterzog der BLB NRW einer weiteren, noch intensiveren Bewertung. Das Ergebnis war 
eine Rangfolge aller untersuchten Flächen, die für den Bau einer modernen JVA überhaupt in Frage kommen. 
Mit dem Eigentümer des am besten bewerteten und damit für den Bau einer modernen JVA geeignetsten Grundstücks 
hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW erfolgreiche Kaufverhandlungen geführt.

3      
3. Welche Kriterien berücksichtigt die gesamträumliche Standortanalyse?
In einem ersten Schritt wurden mit Hilfe von T abukriterien alle auszuschließenden Flächen ermittelt, auf denen eine 
Bebauung per Gesetz, Planungsrecht oder anderweitiger Gründe grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zu diesen Flächen 
zählen insbesondere Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete der Zonen I und II, Flächen mit bestehender Bebauung 
und Verkehrsflächen. Die Ausschlusskriterien umfassen darüber hinaus auch immissionsschutzrechtlich einzuhaltende 
Mindestschutzabstände hinsichtlich Lärm, Geruch und Emissionen.
In einem zweiten Schritt erfolgte die Identifikation von Flächen, die eine Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht 
gänzlich ausschließen, aber aufgrund ihres Schutzstatus, ihrer Empfindlichkeit und/oder ihrer Schutzwürdigkeit 
erhebliche Planungshemmnisse darstellen. Beispiele hierfür sind Landschaftsschutzgebiete, geschützte 
Landschaftsbestandteile, Boden-, Bau- und Naturdenkmäler, besonders schutzwürdige Böden, Biotopverbundflächen 
oder Überschwemmungsgebiete.

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Nach Prüfung aller Flächen auf die genannten Punkte blieben noch grundsätzlich geeignete Standorte übrig. Diese 
wurden unter Beachtung der vollzuglichen, regionalplanerischen, städtebaulichen, sozialen und weiterer umwelt-/
naturschutzfachlichen Belange einer Bewertung unterzogen. Das Ergebnis war eine Rangfolge aller untersuchten 
Flächen, die für den Bau einer JVA überhaupt in Frage kommen. Mit dem Eigentümer des dabei am besten bewerteten 
Grundstücks hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW erfolgreiche Kaufverhandlungen geführt. Alle weiteren 
Planungen beziehen sich auf dieses Grundstück.

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4. Wo befindet sich das ausgesuchte Grundstück für die neue JVA?
Als bestgeeigneter Standort für den Neubau der JVA Münster stellte sich bei der gesamträumlichen Standortanalyse ein 
Areal am östlichen Rand der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost heraus. Das Grundstück liegt nordöstlich des Stadtteils 
Wolbeck, im Kreuzungsbereich zwischen T elgter Straße (L 585) und Freckenhorster Straße (L 793). 
5.  Wie groß ist das Grundstück für die neue JVA?
Der Kalkulation der Grundstücksgröße liegen die Erfahrungen aus anderen aktuellen JVA-Neubauprojekten zugrunde. 
Ausgangspunkt für die passende Größe des in Münster benötigten Grundstücks war die künftige Kapazität der neuen 
JVA mit insgesamt 640 Haftplätzen. Für den Neubau der JVA sind demnach mindestens 11 ha zuzüglich weiterer Flächen 
für großzügige Sichtschutz-Anpflanzungen und Eingrünungen (Flächenversiegelung und Waldausgleich) notwendig. 
Insgesamt umfasst das jetzt gefundene Grundstück rund 18 ha Fläche. 
6.  Wurden bei der Grundstückssuche auch Konversions- oder Gewerbeflächen  
berücksichtigt? 
Bei der gesamträumlichen Standortanalyse wurden gezielt Konversionsflächen geprüft auch außerhalb des definierten 
Suchgebietes. Die Prüfung dieser Standorte hat jedoch gezeigt, dass die vorhandenen Konversionsflächen die der Suche 
zugrunde gelegten Kriterien und damit die Anforderungen an einen Standort für eine moderne JVA nicht erfüllen. 
Auch planerisch bereits gesicherte, bislang aber noch nicht vermarktete Gewerbegrundstücke und vorgenutzte Flächen 
ausreichender Größe wurden in die Suche mit einbezogen. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an einen neuen 
Standort für eine moderne JVA stellten sich diese Flächen jedoch als nicht geeignet heraus.

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Umwelt- und Naturschutz
7 .  Es handelt sich bei dem neuen Standort um einen Außenbereich, in dem in der 
Regel nur landwirtschaftliche Gebäude zulässig sind. Warum kann diese Fläche 
nun bebaut werden?
In der Vergangenheit sind zunächst alle Alternativen zu einem Neubau intensiv geprüft worden. Nach der Entscheidung 
des Ministeriums der Justiz für einen Neubau und dem Ausscheiden der Neubauoption auf dem Gelände des ehemaligen 
T ruppenübungsplatzes der Bundeswehr in Handorf hat der BLB NRW seit 2014 unter Beteiligung von zwei Fachbüros die 
Standortsuche ausgeweitet und nach einer ergebnisoffenen, systematischen und in allen Schritten nachvollziehbaren 
Methodik durchgeführt. Um denjenigen Standort zu finden, der sich unter justizrelevanten, regionalplanerischen, 
umweltfachlichen und weiteren Aspekten am besten für einen JVA-Neubau eignet, wurde ein objektiver Kriterienkatalog an 
alle vorhandenen Flächen angelegt. Das Grundstück, das alle Suchkriterien am besten erfüllt, hat der BLB NRW angekauft. 
Jetzt bereitet der BLB NRW alles dafür vor, um an dieser Stelle Planungs- und Baurecht für die neue JVA zu erhalten.
8.  Werden ökologische Ausgleichsmaßnahmen für die Flächenversiegelung  
vorgenommen?
Ja. Ausgleichsmaßnahmen für entstehende Flächenversiegelungen und Waldausgleich können voraussichtlich mit der 
geplanten Eingrünung auf dem Plangebiet abgedeckt werden. Zusätzliche ökologische Kompensationsmaßnahmen 
resultieren daher nur aus dem artenschutzrechtlichen Ausgleichsbedarf (s. nächste Frage).
Das Grundstück, auf dem die neue JVA errichtet werden soll, ist ausreichend groß, um allseitig eine großzügige Eingrünung 
zu ermöglichen. Diese wird zugleich dem Waldausgleich und dem Ausgleich von Flächenversiegelungen dienen.
9. Inwiefern wurden Umwelt- und Naturschutzfragen bei der Suche berücksichtigt?
Bei der gesamträumlichen Standortanalyse wurden Fragen des Natur-, Umwelt-,  Arten-, Tier- und Denkmalschutzes 
umfassende berücksichtigt. Naturschutzgebiete und Wasserschutzgebiete der Zonen I und II wurden bereits im 
ersten Schritt von der Suche ausgeschlossen. Im zweiten Suchschritt wurden Gebiete mit Schutzstatus, besonderer 
Empfindlichkeit und/oder Schutzwürdigkeit identifiziert. Beispiele hierfür sind Landschaftsschutzgebiete, geschützte 
Landschaftsbestandteile, Boden-, Bau- und Naturdenkmäler, besonders schutzwürdige Böden, Biotopverbundflächen 
oder Überschwemmungsgebiete.
Der BLB NRW wird auch bei der weiteren Abstimmung mit allen an dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren 
beteiligten Behörden besondere Rücksicht auf Umwelt- und Naturschutzbelange nehmen. Das Ausweisen von 
ökologischen Ausgleichsflächen ist beispielsweise bereits initiiert (s. nächste Frage). Ferner wird der BLB NRW den 
konstanten Austausch mit Natur- und Umweltschutzverbänden in allen Fragen, die das Projekt betreffen, führen. 
10.  Was passiert, wenn geschützte Tierarten auf dem Grundstück gefunden  
werden?
Der BLB NRW hat für den Standort bereits eine artenschutzrechtliche Prüfung durchführen lassen. Dabei wurden 
sowohl baubedingte als auch anlagenbedingte und betriebsbedingte Faktoren einer JVA berücksichtigt. Das Ergebnis 
der Untersuchungen liegt vor und es wurden bereits Maßnahmen abgeleitet, die artenschutzrechtliche Konflikte und 
somit die Verletzung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – 
Bundesnaturschutzgesetz) sicher ausschließen sollen.

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Durch das Neubauvorhaben werden größtenteils Ackerflächen in Anspruch genommen. Daher können vorwiegend 
Offenlandtierarten betroffen sein. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen haben gezeigt, dass von dem 
Neubauprojekt voraussichtlich zwei Kiebitz-Reviere und ein Feldlerchen-Revier betroffen sein werden. Der BLB NRW 
wird in diesem Zusammenhang „vorgezogene Maßnahmen“ umsetzen. Die Ausgleichsmaßnahme für zwei Kiebitz-
Reviere und ein Revier für die Feldlerche wird ca. 3 ha Fläche in Anspruch nehmen. Flächenintensive Maßnahmen (z.B. 
Baufeldräumung, Baustraßen etc.) werden außerhalb der Brutzeit der vorkommenden Arten stattfinden, um baubedingte 
artenschutzrechtliche Konflikte mit Offenlandarten zu vermeiden. 
Im angrenzenden Wald wurde ein Revier von Waldschnepfen nachgewiesen. Dieser nach der Roten Liste NRW gefährdeten 
Tierart soll die Möglichkeit gegeben werden, ein neues Revier an anderer Stelle zu gründen. Für entsprechende 
funktionserhaltene Ausgleichsmaßnahmen ist ca. 1 ha Fläche erforderlich. Zum Schutz verschiedener Fledermausarten 
ist beabsichtigt, verschiedene Maßnahmen zu realisieren. Die Fällung der Gehölze im Plangebiet soll in einem möglichst 
winterkalten Zeitraum durchgeführt werden, um Wasserfledermäuse und weitere Arten mit Sommerquartieren in 
Gehölzen zu schützen. Des Weiteren ist vorgesehen, die nördlichen Bereiche des Plangebietes durch Anpflanzungen oder 
beleuchtungssteuernde Maßnahmen als Dunkelräume weitestgehend zu erhalten, um Entwertungen lichtarmer Bereiche 
zu vermeiden. Die Nahrungsfunktionen sollen durch die Anlage bzw. Optimierung von extensiven Grünlandflächen oder 
Saumflächen verlagert werden. 
Um gehölzgebundene bzw. -bewohnende Tierarten zu schützen, ist beabsichtigt, Rodungen der Gehölze im Zeitraum 
von November bis Ende Februar auszuführen. Der Beginn der Erschließungsarbeiten soll außerhalb des Zeitraums von 
Mitte März bis Ende Juli erfolgen. Der BLB NRW befindet sich hinsichtlich der Umsetzung aller artenschutzrechtlichen 
Ausgleichsmaßnahmen in enger Abstimmung mit den für Umweltbelange zuständigen Behörden.
11.  Durch das neue Grundstück verläuft ein Entwässerungsgraben. Was passiert 
damit?
Bei dem Graben handelt es sich um einen von Süden nach Norden verlaufenden Ackergraben, der die angrenzenden 
Flächen entwässert. Derzeitige Überlegungen sehen vor, den Graben im Rahmen der weiteren Planung umweltgerecht in 
einen Grünstreifen zu verlegen, der das neue JVA-Areal umschließt.
Die neue JVA
12. Wie wird die neue JVA von außen aussehen?
Vorbild für den Bau und die äußere Gestaltung moderner Gefängnisse in NRW ist die JVA in Düsseldorf-Ratingen. (s. Bild). 
Über die genaue Außengestaltung wird erst mit der detaillierten Planung entschieden werden. Fest steht aber bereits jetzt, 
dass es um die gesamte Haftmauer herum großflächige grüne Sichtschutzanpflanzungen aus Bäumen und Sträuchern 
geben wird, damit sich die neue JVA möglichst harmonisch in das bestehende Landschaftsbild intergieren kann.

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13.  Wie viele Haftplätze wird es in der neuen JVA geben?
In der neuen JVA sind 640 Haftplätze des geschlossenen Männervollzugs vorgesehen, davon 200 Plätze für 
Untersuchungshaft.
14. Wird es in der neuen JVA auch eine Sicherheitsverwahrung geben?
Nein. 
15. Welcher Sicherheitsstandard wird realisiert?
Der Neubau der JVA wird mit allen technischen Einrichtungen ausgestattet, die den aktuellen Sicherheitsstandards 
entsprechen und zu einem modernen Justizvollzug dazugehören, wie z.B. Videokameraüberwachungen und 
Sicherheitszäune.
16. Wird es Wachtürme rund um die neue JVA geben?
Moderne JVAen verfügen nicht mehr über klassische Wachtürme. Stattdessen ist eine flächendeckende 
Kameraüberwachung innerhalb und außerhalb des Sicherheitsbereichs entlang der Mauer als Standard vorgesehen.

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17 . Wird es regelmäßige Kontrollfahrten rund um das Gelände der JVA geben??
Nein. Für den Bereich zwischen Grundstückseinfriedung und Gefängnismauer ist bei modernen Gefängnisneubauten eine 
Videoüberwachung vorgesehen. Außerdem wird innerhalb des umwehrten Bereichs die modernste Sicherheitstechnik 
installiert. 
18.  Wird die Videoüberwachung auch Passanten und Fahrzeuge erfassen, die außen 
an der neuen JVA vorbeikommen?
Die Videoüberwachung wird sich allein auf das neue JVA-Gelände beschränken.
19. Wird die neue JVA nachts beleuchtet sein?
Ja. Sowohl die Außenmauer als auch die Fassaden der Hafthäuser werden aus Sicherheitsgründen nachts beleuchtet 
werden. Aufgrund der umfassenden Sichtschutzanpflanzungen werden die Lichtemissionen in der direkten Umgebung 
der neuen JVA jedoch auf ein Minimum reduziert. 
20. Werden von der neuen JVA Geräuschbelästigungen ausgehen?
Im Rahmen der gesamträumlichen Standortanalyse wurde ein ausreichend großer Schutzabstand zwischen neuer 
JVA und Wohnbebauungen einkalkuliert, der sich nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben bemisst und die zu 
erwartenden Lärmquellen berücksichtigt. Im Zusammenspiel mit der vorgesehenen Sichtschutzanpflanzung um die 
Haftmauer herum wird die Geräuschemission in der direkten Umgebung der neuen JVA minimiert.
21. Wo werden die Bediensteten parken, die mit dem Auto zur Arbeit fahren?
Auf dem Gelände der neuen JVA werden ausreichend Parkplätze für Bedienstete und Besucherinnen und Besucher zur 
Verfügung stehen. Hierbei wurden auch die Erkenntnisse aus anderen Haftanstalten berücksichtigt, um zu gewährleisten, 
dass ausreichende Stellplätze vorhanden sein werden.
22.  Werden aus der Erfahrung mit anderen JVA-Neubauten die Grundstückspreise in 
der Umgebung sinken?
Die neue JVA Münster wird rund 1,2 km von der nächsten zusammenhängenden Bebauung entfernt liegen. Nach unseren 
Erkenntnissen haben Neubauprojekte dieser Art in vergleichbaren Lagen die Grundstückspreise nicht beeinflusst.

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Ausblicke
23.  Welche bauplanungsrechtlichen Änderungen müssen noch vorgenommen  
werden?
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, vertreten durch den BLB NRW Münster, für den Neubau der JVA Münster auf 
der Grundlage des § 37 BauGB (Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder) ein Zustimmungsverfahren gem. § 
80 Bauordnung NRW (Öffentliche Bauherren) durchzuführen. Dieses Verfahren findet vor der Bezirksregierung Münster 
statt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist bei der Entscheidung gem. § 37 Abs. 1 BauGB über die Zulässigkeit von baulichen 
Vorhaben eines Landes das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Dafür wird der BLB NRW der Stadt Münster zu 
gegebener Zeit detailliertere Informationen zum Projekt zur Verfügung stellen. 
24.  Wann ist mit dem Baubeginn zu rechnen?
Von der Standortentscheidung, dem Flächenerwerb, das Einholen der baurechtlichen Genehmigungen über die 
anschließende Planung, Abstimmungsprozesse mit allen beteiligten Behörden und der Vergabe von Bauleistungen bis 
zum Baubeginn werden erfahrungsgemäß bis zu drei Jahre vergehen.
25. Wie lange dauert die Bauzeit?
Sofern sich keine Verzögerungen bei der Projektausführung, z.B. durch Vergabeklagen ergeben, sollte die Bauzeit 
erfahrungsgemäß ebenfalls rund drei Jahre dauern. 
26.  Über welche Straßen werden die Materialien während der Bauphase  
angefahren?
Die Andienung während der Bauphase kann grundsätzlich über die Freckenhorster Straße oder die T elgter Straße 
erfolgen. Die detaillierte Planung des Materialflusses erfolgt bei Bauvorhaben dieser Größenordnung über entsprechende 
Fachplanungsbüros für Logistikprozesse und steht derzeit noch nicht fest.  
27 . Wie können lokale Handwerksbetriebe von dem Großprojekt profitieren?
Der BLB NRW wendet als öffentlicher Auftraggeber das Vergaberecht für alle zu vergebenden Leistungen an. Das 
Vergaberecht sieht geordnete Verfahren bei der Ausschreibung und Vergabe von Planungs-, Steuerungs-, Bau- und 
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bauprojektrealisierung vor.
Alle Leistungen werden rechtzeitig über die Vergabeplattform im Internet unter http:/ /evergabe.blb.nrw.de 
ausgeschrieben. Dadurch werden die Informationen regionalen wie überregionalen Bau-, Planungs-, Steuerungs- und 
Dienstleistungsunternehmen im fairen Wettbewerb zugänglich gemacht.

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28.  Wie teuer wird die neue JVA werden?
Die Gesamtinvestitionskosten einer neuen JVA werden von den Kosten für den Grundstückerwerb, die Erschließung, 
die Herrichtung des Grundstücks, ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sowie den Kosten für die Errichtung der 
Einzelgebäude, der Haftmauer und sämtlicher Sicherheitseinrichtungen bestimmt. Diese Parameter werden erst mit 
dem weiteren Planungsfortschritt näher definiert werden können. Die Gesamtinvestitionskosten bei vergleichbaren 
neueren JVAen liegen im dreistelligen Millionenbereich.
29. Kann die Umsetzung des Neubauprojektes auf dem Grundstück noch schei-
tern?
Der BLB NRW geht davon aus, dass das neue Grundstück dank des konzentrierten Auswahlprozesses der 
gesamträumlichen Standortanalyse alle Kriterien der weiteren Prüfungen erfüllen wird und das Projekt wie vorgesehen 
umgesetzt werden kann.
30.  Welche Pläne bestehen hinsichtlich der alten JVA in der Innenstadt?
Derzeit sind in der JVA Münster am Standort Gartenstraße rund 220 Häftlinge untergebracht. Bis Fertigstellung der 
neuen JVA Münster wird der Justizvollzug dort weitergeführt. Entscheidungen über diesen Zeitraum hinaus sind noch 
nicht getroffen worden. Sollte das Gefängnis nach Fertigstellung der neuen JVA nicht mehr für Landeszwecke benötigt 
werden, wird der BLB NRW den üblichen Verkaufsprozess für diese Immobilie einleiten.
31.  Wie werden interessierte Bürgerinnen und Bürger über die Pläne für die neue 
JVA informiert und in den weiteren Prozess einbezogen?
Der BLB NRW wird laufend auf seiner Homepage www.blb.nrw.de über den Fortgang des Projektes informieren. 
Im Rahmen von Anwohnerinformationsveranstaltungen wird der BLB NRW zusammen mit dem Justizministerium NRW 
und der Stadt Münster zusätzlich vor Ort in Wolbeck über alle wesentlichen Fragen rund um das Projekt persönlich 
informieren.
Die T ermine der Anwohnerinformationsveranstaltung werden in Kürze an dieser Stelle und über die lokalen Medien 
bekannt gegeben.
32.  An wen kann ich mich bei Fragen und Anmerkungen zur neuen JVA wenden?
Anwohner können sich jederzeit an die Pressestelle des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW in Münster wenden und 
Informationen zum aktuellen Projektstand erhalten:
Frau Barbara Kneißler 
T el.: 0251/9370-548
barbara.kneissler@blb.nrw.de
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Niederlassung Münster
Hohenzollernring 80 — 48145 Münster
Fax: 0251/9370-888
www.blb.nrw.de 
Frau Rebecca Keller 
T el.: 0251/9370-619
rebecca.keller@blb.nrw.de

Beratungsverlauf (4)

19.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 25 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Telgter Straße
  • Freckenhorster Straße
  • Gartenstraße 22
  • Hohenzollernring 80

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0459/2018
Typ
Vorlagen
Datum
29.05.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37