Mandari Insight

V/0383/2021

109. FNP-Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 10.05.2021

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V-0383-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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Anlage A

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V-0383-2021-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0383-2021-Anlage-3-Plan

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V-0383-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

47122 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0383/2021
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 19
109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-
von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg 
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie 
der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand Corona bedingt durch Präsentation im Internet als auch durch Auslegung im 
Kundenzentrum des Stadthauses 3 im Zeitraum vom 23.11. bis einschließlich 18.12.2020 statt. 
Lfd. 
Nr. 
Eingebende Person Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine die 109. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) betreffenden 
Stellungnahmen vorgetragen.
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 19
2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligungszeitraum 04.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
2.1 Westfälische 
Fernwärmever-
sorgung GmbH , 
Schreiben vom 
04.12.2020
Das Versorgungsunternehmen teilt mit, dass im Planbe-
reich Einrichtungen des Unternehmens weder vorhanden 
noch geplant sind. Es werden weder Anregungen noch 
Bedenken gegen die Planung vorgetragen.
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.
2.2 Städtische 
Denkmalbe-
hörde (Boden-
denkmalpflege), 
Schreiben vom 
07.12.2020 
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Bodendenk-
malpflege keine Bedenken. Für die Begründung und die 
textlichen Hinweise zum Bebauungspl an Nr. 611 wird ein 
Textvorschlag zum Umgang mit Bodendenkmälern gege-
ben. 
In der Begründung zur 109. FNP-Änderung wurde be-
reits zur öffentlichen Auslegung eine entsprechende 
Formulierung bezüglich des Umgangs mit Boden-
denkmälern verwendet. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.3 Stadtwerke 
Münster GmbH , 
Nahverkehrs-
management, 
Schreiben vom 
14.12.2020
Das Versorgungsunternehmen teilt mit, dass weder Anre-
gungen noch Bedenken gegen die Pla nung vorgetragen 
werden.
Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass eine am Willy-Brandt-
Weg vorhanden Haltestelle aktuell nicht mehr angefahren 
werde und davon ausgegangen werde, dass es bei die-
sem Zustand bleibe. Damit könne di ese Busbucht über-
plant werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, er betrifft 
ausschließlich Belange auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.
2.4 LWL-Archäolo-
gie für Westfa-
len, 
Schreiben vom 
14.12.2020
Die Behörde teilt mit, dass keine grundsätzlichen Beden-
ken gegen die Planung vorgetragen werden.Da jedoch bei 
Erdarbeiten auch paläontologische Bodendenkmäler in 
Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen
und Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale -Kaltzeit) 
angetroffen werden können, bitte t die Behörde, zu dem 
bereits in die Begründung aufge nommenen Hinweis be-
treffend archäologischer Bodenfunde noch folgende 
Punkte hinzuzufügen:
Die vorgetragenen Hinweise betreffen nicht die Rege-
lungsebene des Flächennutzungsplans. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhal-
ten bei der Entdeckung von Boden denkmälern regelt 
das Denkmalschutzgesetz. Ein sachgerechter Um-
gang mit einem mutmaßlichen Bodendenkmal gemäß 
den Ausführungen der städtischen Denkmalschutzbe-
hörde ist im weiteren Verfahren auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung vorzusehen.
Ein Beschluss im Rahmen 
des vorliegenden Bauleit-
planverfahrens zur 
109. FNP-Änderung ist nicht 
erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 19
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
1. Erste Erdbewegungen seien rechtzeitig (ca. 14 Tage 
vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An 
den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Mu-
seum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper 
Straße 285, 48161 Münster, schriftlich mitzuteilen. 
2. Der LWL-Archäologie für Westfa len oder ihren Beauf-
tragten sei das Betreten des betroffenen Grundstücks 
zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläon-
tologische Untersuchungen durchführen zu können 
(§ 28 DSchG NRW). D ie dafür benötigten Flächen 
seien für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
Die Belange werden im Ra hmen der Abwägung zum 
Bebauungsplan Nr. 611 aufgegriffen.
2.5 IHK Nord West-
falen, 
Schreiben vom 
17.12.2020
2.5.1 
Grundsätzlich k ann die IHK Nord Westfalen die Absicht 
der Stadt Münster nachvollziehen, den Neubau für das Po-
lizeipräsidium planungsrechtlich abzusichern.
Aktuell sei das Planareal als „Gewerbegebiet“ im Flächen-
nutzungsplan dargestellt. Zukünftig werde die Fläche als 
„Sondergebiet Einzelhandel –nicht zentrenrelevante 
Kernsortimente“ sowie als „Flächen für den Gemeinbe-
darf“ dargestellt. Ein Teil der Fläche stehe also zukünftig 
nicht mehr für typische gewerbliche Nutzungen zur Verfü-
gung.
Als Rahmenbedingung für die Wirtschaft sollte die Verfüg-
barkeit über attraktive Industrie - und Gewerbeflächen in 
ausreichender Quantität und bedarfs- sowie nachfragege-
rechter Qualität sichergestellt sein.
Im Sinne des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts der 
Stadt Münster fordert die IHK daher ein dynamisches Flä-
chenmanagement. Nicht mehr zur Verfügung stehende 
gewerblich nutzbare Flächen müssten an einem anderen 
Standort aktiviert werden, damit eine ausgeglichene Bilanz 
erhalten bliebe.
Mit dem 2016 vom Rat beschlossenen „Gewerbeflä-
chenentwicklungskonzept Münster“ (GFK, s. Vorlage 
V/ 0723/2016) hat der Rat den Bericht über das GFK 
als fachliche Grundlage für die zukünftige Gewerbe-
flächenbereitstellung zur Kenntnis genommen und die 
Verwaltung beauftragt, kurz- bis mittelfristig für die be-
reits im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflä-
chen bzw. als Sondergebiet Technologiepark darge-
stellte Flächen Bebauungsplanverfahren zur Auswei-
sung und Er schließung als Gewerbeflächen bzw. als 
Sondergebiet Technologiepark einzuleiten. In der 
Folge wurde z. B. das Verfahren zur Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 464 „Gremmendorf –Heu-
mannsweg / Albersloher Weg / Umgehungsbahn“ ein-
geleitet. Ergänzend wurden v or dem Hintergrund ei-
ner im Regionalplan Münsterland als Bereich für ge-
werbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestell-
ten Flächenreserve die Verfahren zur Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 610 „Gelmer - Südliche Erweite-
rung des Industriegebiets Hess enweg“ und parallel 
zur gleichnamigen 101. FNP Änderung eingeleitet. 
Der Anregung der IHK, für 
nicht mehr zur Verfügung 
stehende Gewerbeflächen 
müssten an anderen Stand-
orten Flächen aktiviert wer-
den, wird bereits entspro-
chen.
Ein Beschluss im Rahmen 
des vorliegenden Bauleit-
planverfahrens zur 
109. FNP-Änderung ist nicht 
erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 19
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Zugleich wurde die Verwaltung mit der Prüfung beauf-
tragt, für die langfristige Sicherung von Gewerbe -, In-
dustrie- und Büromarktflächen innerhalb eines Such-
raums im Westen des Stadtgebiets, entlang der Achse 
der Bundesautobahn A 1, geeignete Flächen zur Akti-
vierung zu suchen. 
Damit wird der Anregung der IHK entsprochen. 
2.5.2 
Hinsichtlich des Flächennutzungsplans erscheine die Dar-
stellung eines „Sondergebiets für den Einzelhandel mit 
nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ für den Stand-
ortbereich des Gartencenters nachvollziehbar.
Die künftige Darstellung entspreche sowohl den einzel-
handelsstrukturellen Entwicklungszielen des s tädtischen 
Einzelhandelskonzepts als auch den faktischen Gegeben-
heiten. Durch die Konzentration an den ausgewiesenen 
Sonderstandorten (hier: Loddenheide) werde dazu beige-
tragen, sonstige Gewerbeflächen frei von Handelsansied-
lungen zu halten und für Handwerk und Produktion zu si-
chern, was die IHK ausdrücklich begrüßt.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 404 setze hier 
ein Gewerbegebiet fest, in dem u.a. der Hand el mit Gar-
tenbedarf zulässig sei. Weitere Festsetzungen zur Steue-
rung des Einzelhandels (z. B. Größe Gesamtverkaufsflä-
che, Anteil zent renrelevanter Randsortimente) enthalte
der Bebauungsplan indes nicht. Ein Aufstellungsbeschluss 
zur Änderung des Bebauungsplans sei der IHK aktuell 
nicht bekannt.
Da Gartencenter üblicherweise auch zentrenrelevante Ne-
ben- und Randsortimente anbieten, regt die IHK nachge-
lagert zur FNP -Änderung an, den Bebauungsplan an die
künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans anzu-
passen und Aussagen zu den maximal zulässigen Kern -
und Randsortimenten festzusetzen. Dies entspreche auch 
Die Hinweise und die Anregung werden zur Kenntnis 
genommen. 
Die vorgetragene Anregung, den Bebauungsplan 
Nr. 404 bezüglich der Fläche des bestehenden Gar-
tenfachmarkts an die künftigen Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans anzup assen und Aussagen zu 
den maximal zulässigen Kern- und Randsortimenten 
festzusetzen, betrifft nicht die Regelungsebene des 
Flächennutzungsplans und bet rifft auch nicht das 
Plangebiet des vorliegenden Verfahrens zur Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 611. Der rechtsverbind-
liche Bebauungsplan Nr. 404 setz t hier ein Gewerbe-
gebiet fest, in dem u. a. der Handel mit Gartenbedarf 
zulässig ist. 
Über die möglich e Berücksichtigung der Anregung 
wird im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan 
Nr. 611 entschieden werden.
Ein Beschluss im Rahmen 
des vorliegenden Bauleit-
planverfahrens zur 
109. FNP-Änderung ist nicht 
erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 19
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
den Zielvorstellungen des Ei nzelhandelskonzepts, wo-
nach an den Sonderstandorten einrestriktiver Umgang mit 
zentrenrelevanten Randsortimenten erfolgen solle.
2.6 Stadtnetze 
Münster GmbH , 
Schreiben vom 
21.12.2020
Das Versorgungsunternehmen verweist grundsätzlich auf 
das Startgespräch vom 26.10.2020 und dessen Nieder-
schrift.
Die darin angesprochenen Belange des Versorgungsun-
ternehmens werden wie folgt zusammengefasst: 
 Im Dag-Hammarskjöld-Weg befänden sich bekanntlich 
vorhandene Versorgungsleitungen und Kabel. (Zur In-
formation lägen dieser Stellungnahme Bestandspläne 
bei).
 Durch den geplanten Neubau würden o. g. Leitungen / 
Kabel überbaut und müssten außer Betrieb genommen 
werden.
 Das Gebäude Dag-Hammarskjöld-Weg 12 werde über 
o. g. Leitungen / Kabel versorgt.
 Laut Aussage der Stadt Münster entfalle das Gebäude. 
Somit könnten zumindest das Niederspannungskabel 
und die Trinkwasserleitung innerhalb des Stichwegs 
außer Betrieb genommen werden.
 Die Fernwärmeleitung im Dag-Hammarskjöld-Weg ver-
sorge auch die Gebäude Marktkauf und Hellweg . Das 
hieße, hierfür müsse eine neue Trasse gesucht wer-
den.
 Laut Aussage der Stadt Münster solle ggf. auch die vor-
handene Trafostation (südlich am Willy -Brandt-Weg) 
versetzt werden: Dazu verweist die Stadtnetze Münster 
ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Trafostation 
und auf die im Protokoll vermerkten Hinweise zu den 
Prioritäten bei der weiteren Planung.
 Grundsätzlich seien die Kosten vom Verursacher zu 
tragen.
Die vorgetragenen Belange und Hinweise betreffen 
nicht die Regelungsebene des Flächen nutzungs-
plans.
Die Belange werden im Rahmen der Ab wägung zum 
Bebauungsplan Nr. 611 aufgegriffen.
Ein Beschluss im Rahmen 
des vorliegenden Bauleit-
planverfahrens zur 
109. FNP-Änderung ist nicht 
erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 19
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
2.7 Handwerkskam-
mer Münster , 
Schreiben vo m 
08.01.2021 
Die Handwerkskammer Münster (HWK) nimmt zu der Pla-
nung wie folgt Stellung: D as Ziel der Neuordnung der 
Standorte der Dienststellen der Polizei Münster sei nach-
vollziehbar. Dennoch bedauert die HWK den Wegfall der 
gewerblichen Fläche. Insbesondere in diesem Fall, da sich
die Gewerbefläche durch die Verkehrsanbindung, die 
Nähe zum Stadthafen und die relative Zentrumsnähe 
durch eine besondere Standortqualität auszeichne.
Grundsätzlich wird seitens der HWK ange regt, den Weg-
fall der Gewerbefläche in Bereichen mit einer ähnlichen
Standortqualität zu kompensieren.
Siehe Abwägung zu der inhaltsgleichen Stellung-
nahme der IHK Nord Westfalen unter 2.5.1. 
Der Anregung der HWK, den 
Wegfall der Gewerbefläche
in Bereichen mit einer ähnli-
chen Standortqualität zu 
kompensieren, wird bereits 
entsprochen.
Ein Beschluss im Rahmen 
des vorliegenden Bauleit-
planverfahrens zur 
109. FNP-Änderung ist nicht 
erforderlich.
2.8 Deutsche Tele-
kom, 
Schreiben vom 
11.01.2021 
Die Telekom teilt mit, dass gegen die FNP-Änderung keine 
Einwände bestehen. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 19
3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Offenlegungszeitraum 08.03. bis einschließlich 08.04.2021 
Lfd. 
Nr.
Eingebende Person Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Zur öffentlichen Auslegung wurden keine die 109. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) betreffenden Stellungnahmen vorge-
tragen.
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 19
4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum 08.03. bis einschließlich 08.04.2021 
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.1 PLEdoc GmbH, 
Schreiben vom 
05.03.2021 
Die Firma PLEdoc GmbH teilt mit, dass von ihr verwaltete 
Versorgungsanlagen der zugehörigen Eigentümer bzw. 
Betreiber von der Planung nicht betroffen werden. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.2 Westfälische 
Fernwärmever-
sorgung GmbH, 
Schreiben vom 
05.03.2021 
Das Versorgungsunternehmen wiederholt seine Stellung-
nahme aus der frühzeitigen Beteiligung, dass im Planbe-
reich Einrichtungen des Unternehmens weder vorhanden 
noch geplant sind. Siehe Stellungnahme unter 2.1. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.3 Stadtwerke 
Münster GmbH, 
Nahverkehrsma-
nagement, 
Schreiben vom 
08.03.2021 
Das Versorgungsunternehmen teilt mit, dass keine Be-
denken oder Anregungswünsche bestehen. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.4 BUND, Kreis-
gruppe Münster , 
Schreiben vom 
23.03.2021
Seitens des BUND werden gegen die Planung keine Ein-
wendungen erhoben. Das Gebiet sei bereits als Gewerbe-
gebiet vorgesehen, die Umplanung verschlechtere die 
Lage nicht grundsätzlich. Die Ausführungen im Umweltbe-
richt unter 8.4.2 seien zur Kenntnis genommen worden. 
Über weitergehende Erkenntnisse verfüge der BUND 
nicht. Das Kiebitz -Problem in der Lodden heide sei be-
kannt und der BUND hoffe, dass die geplante Lösung 
funktioniere.
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
Im Kapitel 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt –
Derzeitige Umweltsituation im Entwurf der Begründung 
zum Bebauungsplan Nr. 611 wird ausgeführt:
Im Bereich der Loddenheide erfolgt seit einigen Jahren 
eine Brutvogelerfassung, die auch den Bereich des Be-
bauungsplans Nr. 611 umfasst. Im Jahr 2020 wurden im 
Plangebiet drei rastende Bekassinen (Durchzügler) sowie 
ein Kiebitzbrutpaar festgestellt (Schwartze, M., 2020). 
Weitere planungsrelevante Vogelarten wurden im Plange-
biet nicht festgestellt.
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 19
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.5 Stadtnetze 
Münster GmbH , 
Schreiben vom 
30.03.2021
Das Versorgungsunternehmen nimmt zu der Planung wie 
folgt Stellung: 
Bekanntlich befänden sich vorhandene Versorgungslei-
tungen im Dag -Hammarskjöld-Weg (Fernwärme/Was-
ser/Strom).
Durch die Überplanung dieses Stichweges müssten die 
Bestandsleitungen umgelegt werden bzw. stillgelegt wer-
den.
Da laut der Aussage der Stadt Münster das Gebäude 
Haus Nr. 12 zukünftig entfalle, könnten somit auch die 
vorhandene Trinkwasserleitung und das Niederspan-
nungskabel innerhalb des Stichweges außer Betrieb ge-
nommen werden. Die Fernwärmeleitung versorge aller-
dings auch die dahinterliegenden Liegenschaften, sodass 
eine Umlegung der Fernwärmeleitung notwendig sei. Die 
geplante Trasse werde derzeit mit der Stadt Münster ab-
gestimmt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine 
Umlegung möglichst außerhalb der Heizperiode sta ttfin-
den sollte.
Zusätzlich werde durch die neue öffentliche Verkehrsflä-
che die vorhandene Trafostation überplant. Das Grund-
stück dieser Trafostation befinde sich im Eigentum der 
Stadtnetze Münster GmbH. Da diese Trafo station der all-
gemeinen Stromv ersorgung für dieses Gebiet diene , 
werde zwingend ein in der Nähe liegender, gleichwertiger
Standort benötigt. Dieser Standort we rde derzeit mit der 
Stadt Münster abgestimmt.
Grundsätzlich s eien o.g. Kosten durch den Verursacher 
zu tragen.
Es wird darum gebeten , möglichst frühzeitig die An-
schlusswerte f ür die Versorgung der Ne ubebauung des 
Polizeipräsidiums mitgeteilt zu bekommen. Gegebenen-
falls ließen sich durch die o. g. Umlegungsarbeiten Syner-
gieeffekte nutzen, so dass der spätere Anschluss günsti-
Die vorgetragenen Belange und Hinweise betreffen nicht 
die Regelungsebene des Flächennutzungsplans. 
Die Belange werden im Rahmen der Abwägung zum Be-
bauungsplan Nr. 611 aufgegriffen.
Ein Beschluss im Rah-
men des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens 
zur 109. FNP-Änderung 
ist nicht erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 19
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
ger w erde. Das Versorgungsunternehmen bietet ergän-
zend an, für das neue Polizeipräsidium die umweltfreund-
liche Fernwärmeversorgung zur Verfügung zu stellen.
4.6 Städtische 
Denkmalbe-
hörde (Baudenk-
malpflege), 
Schreiben vom 
31.03.2021 
Aus Sicht der Städtischen Denkmalbehörde (Baudenk-
malpflege) werden keine Bedenken vorgebracht. Im Pla-
nungsgebiet selbst und in der näheren Umgebung des 
Planungsgebiets seien keine Baudenkmäler bekannt.
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.7 Amt für Grünflä-
chen, Umwelt 
und Nachhaltig-
keit der Stadt 
Münster, 
Schreiben vom 
06.04.2021
Aus Sicht des Amts für Grünflächen, Umwelt und Nach-
haltigkeit für ist keine weitere Stellungnahme zur 109. Än-
derung des FNP erforderlich.
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.8 Bundesanstalt 
für Immobilien-
aufgaben 
(BImA),
Schreiben vom 
06.04.2021
Im Rahmen der Offenlegung nimmt die BImA wie folgt 
Stellung:
Außerhalb des Plangebiets grenzt das Flurstück 571 (Flur 
178, Gemarkung Münster) östlich an das Plangebiet. Die-
ses befindet sich im Eigentum der BImA. Es handelt sich 
hierbei um eine Teilfläche einer ehemalig en Gleisanlage, 
die für die Zwecke des Bundes nicht mehr benötigt wird 
und somit grundsätzlich zum Verkauf steht. 
Bisher gab es Überlegungen, im Zuge der Konzipierung 
des Polizeipräsidiums auf dem Flurstück 571 eine Not-
überfahrt [mit Anbindung an den Albe rsloher Weg] zu er-
richten. Denkbar wäre aber aus Sicht der BImA auch, die 
komplette Parzelle 571 zur Arrondierung dem Plangebiet 
(Polizeipräsidium) zuzuschlagen, sofern seitens der Stadt 
Münster kein Erwerbsinteresse besteht.
Das Plangebiet zur 109. Änderung des FNP reicht im 
Nordosten bis zur dargestellten Hauptverkehrsstraße Al-
bersloher Weg. Das angesprochene Flurstück 571 ist be-
reits Bestandteil des Plangebiets und wird im wirksamen 
FNP bereits als Gewerbegebiet dargestellt und soll zu-
künftig als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung Verwaltung dargestellt werden. Auf Ebene des 
FNP wird damit bereits der Anregung der BImA entspro-
chen. 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 611 endet an der 
Westgrenze des Flurstücks 571. Insofern bezieht sich die 
Anregung auf die Ebene des Bebauungsplans und die 
vorgetragenen Belange werden im Rahmen der Abwä-
gung zum Bebauungsplan Nr. 611 aufgegriffen.
Der Anregung, das Flur-
stück 571 in die vorlie-
gende Bauleitplanung 
einzubeziehen und als 
Fläche für den Gemein-
bedarf darzustellen, wird 
auf Ebene des FNP in-
soweit gefolgt, als dass 
diese Anregung bereits 
Bestandteil der Plandar-
stellung ist. 
Ein Beschluss im Rah-
men des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens 
zur 109. FNP-Änderung 
ist nicht erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 19
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Die BImA regt an, das Flurstü ck 571 in die vorliegende 
Bauleitplanung einzubeziehen und als Fläche für den Ge-
meinbedarf darzustellen bzw. auszuweisen 
Hinweis: Wegen der generellen Parzellenunschärfe der 
Darstellungen des FNP betrifft der vorgetragene Belang 
nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplans. 
4.9 Handwerkskam-
mer Münster , 
Schreiben vom 
06.04.2021
Die Handwerkskammer Münster (HWK) wiederholt ihre
Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung(siehe un-
ter 2.7):
Das Ziel der Neuordnung der Standorte der Dienststellen 
der Polizei Münster sei nachvollziehbar. Dennoch bedau-
ert die HWK den Wegfall der gewerblichen Fläche. Insbe-
sondere in diesem Fall, da sich die Gewerbefläche durch 
die Verkehrsanbindung, die Nähe zum Stadthafen und die 
relative Zentrumsnähe durch eine besondere Standort-
qualität auszeichne.
Grundsätzlich wird seitens der HWK ange regt, den Weg-
fall der Gewerbefläche in Bereichen mit einer ähnlichen
Standortqualität zu kompensieren.
Siehe Abwägung zu der inhaltsgleiche n Stellungnahme 
der IHK Nord Westfalen unter 2.5.1. 
Der Anregung der HWK, 
den Wegfall der Gewer-
befläche in Bereichen 
mit einer ähnlichen
Standortqualität zu kom-
pensieren, wird bereits 
entsprochen.
Ein Beschluss im Rah-
men des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens 
zur 109. FNP-Änderung 
ist nicht erforderlich. 
4.10 IHK Nord West-
falen, 
Schreiben vom 
06.04.2021
Die IHK wiederholt im Wesentlichen ihre Stellungnahme 
aus der frühzeitigen Beteiligung (siehe unter 2.5):
4.10.1 
Grundsätzlich ka nn die IHK Nord Westfalen die Absicht 
der Stadt Münster nachvollziehen, den Neubau für das 
Polizeipräsidium planungsrechtlich abzusichern.
Aktuell sei das Planareal als „Gewerbegebiet“ im Flächen-
nutzungsplan dargestellt. Zukünftig werde die Fläche als 
„Sondergebiet Einzelhandel–nicht zentrenrelevante 
Kernsortimente“ sowie als „Flächen für den Gemeinbe-
darf“ dargestellt. Ein Teil der Fläche stehe also zukünftig 
nicht mehr für typische gewerbliche Nutzungen zur Verfü-
gung.
Als Rahmenbedingung für die Wirtschaft müsse die Ver-
fügbarkeit über attraktive Industrie - und Gewerbeflächen 
in ausreichender Quantität und bedarfs- sowie nachfrage-
gerechter Qualität sichergestellt sein. 
Siehe Abwägung zur Stellungnahme der IHK Nord West-
falen unter 2.5.1. 
Der Anregung der IHK, 
für nicht mehr zur Verfü-
gung stehende Gewer-
beflächen müssten an 
anderen Standorten Flä-
chen aktiviert werden, 
wird bereits entspro-
chen.
Ein Beschluss im Rah-
men des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens 
zur 109. FNP-Änderung 
ist nicht erforderlich.

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West 
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 19
Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Im Sinne des Gewerbeflächenentwicklung skonzepts der 
Stadt Münster fordert die IHK daher ein dynamisches Flä-
chenmanagement. Nicht mehr zur Verfügung stehende 
gewerblich nutzbare Flächen müssten an einem anderen 
Standort aktiviert werden, damit eine ausgeglichene Bi-
lanz erhalten bliebe.
4.10.2 
Es wird angeregt, n achgelagert zur FNP -Änderung den 
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 404 an die künfti-
gen Darstellungen des Flächennutzungsplans anzupas-
sen und Aussagen zur maximalen Verkaufsfläche sowie 
zu den maximal zulässigen Kern - und Randsortimenten 
festzusetzen.
Siehe Abwägung zur Stellungnahme der IHK Nord West-
falen unter 2.5.2. 
Ein Beschluss im Rah-
men des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens 
zur 109. FNP-Änderung 
ist nicht erforderlich.
4.11 NABU Münster 
e.V., 
Schreiben vom 
08.04.2021
Der NABU -Stadtverband Münster nimmt zu dem vorlie-
genden Verfahren wie folgt Stellung:
4.11.1 
Die vorgezogenen Ausgleichsverpflichtungen für die Kie-
bitze im Gewerbegebiet Loddenheide werden seitens des 
NABU durch die Maßnahmen in der Nähe der Rieselfelder 
aus den folgenden Gründen als nicht erfüllt angesehen:
1. Die Fläche sei für Kiebitze suboptimal
a) Das Umfeld sei zu strukturreich. Die Ausgleichsflä-
che sei von allen Himmelsrichtungen von Wegen 
und/oder Bäumen umgeben. Kiebitze halten in der 
Regel mindestens 50 m Abstand zu vertikalen 
Strukturen (nachzulesen in den Maßnahmensteck-
briefen Vögel LANUV (2013)), zu denen auch Stör-
quellen wie häufig frequentierte W ege zählen, so-
wie Zäune. Die Zaunpfosten können von Beutegrei-
fern als Ansitzwarte genutzt werden, was bereits zu 
einer Meidung des Bereichs von Kiebitzen führt. 
Auf der Eingriffs fläche in der Loddenheide haben in den 
Jahren 2017-2019 keine Kiebitze gebrütet. Als Grund wird 
von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) die inzwi-
schen aufgekommene Vegetation angenommen, wie sie 
auch der NABU in seiner Stellungnahme beschrieben hat: 
„strukturreiche Mischung aus Schilf, Weidengebüsch und 
niedrigwüchsiger Vegetation“. Dies ist eigentlich kein ge-
eignetes Bruthabitat für den Kiebitz.
Im Jahr 2020 gab es dort dennoch ein Brutpaar. In diesem 
Jahr (Stand 19.04.2021) konnte kein Brutpaar festgestellt 
werden. 
Die jährliche Kartierung erfolgt seit 2015 durch ein exter-
nes Büro. Für die Eingriffsbeurteilung wird der jeweils ak-
tuellste Kartierungsstand herangezogen. Dies war zum 
Zeitpunkt der Erarbeitung des Umweltberichts des Bebau-
ungsplans das Jahr 2020. 
Der Stellungnahme,
dass die vorgezogenen 
Ausgleichsverpflichtun-
gen für die Kiebitze im 
Gewerbegebiet Lodden-
heide durch die Maß-
nahmen in der Nähe der 
Rieselfelder Münster aus 
verschiedenen Gründen 
als nicht erfüllt anzuse-
hen seien, wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvor-
schlag 1.1)

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im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
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Lfd. 
Nr.
Eingebende 
Stelle
Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Nach Abzug eines 50 m-Puffers um alle vorhande-
nen Strukturen beläuft sich die für Kiebitze nutzbare 
Fläche also nur auf einen Bruchteil der Gesamtflä-
che, wie in Abbildung 1 ersichtlich sei. In der Mitte 
bliebe nur ein Streifen von ca. 100 m Breite. Er-
schwerend hierzu sei die Fläche regelmäßigen und 
andauernden Störungen ausgesetzt durch: 
- Besucher des Heidekrugs, 
- Erholungssuchende in den Rieselfeldern, 
- Pendler, die entlang der Straße Coermühle fah-
ren, einer Straße quer durch die Ausgleichsflä-
che. 
Von diesem kleinen Teil, der überhaupt für Kiebitze 
geeignet wäre, sei sogar nur eine Fläche von 1,5ha 
für das Brutpaar in der Loddenheide vorgesehen, 
sodass zu befürchten sei, dass die Fläche noch als 
Ausgleich für weitere Kiebitzbrutplätze im Stadtge-
biet angerechnet werden solle.
b) Es habe bisher keine bekannten Kiebitzbruten
(mind. seit 2014) auf der Fläche gegeben. Auch in 
diesem Jahr sei die Fläche nicht von Kiebitzen an-
genommen worden. Es habe keine Sichtungen ge-
geben, trotz der durchgeführten Maßnahmen (Orni-
tho). Die Prognose sei schlecht.
c) Die Fläche liege zu weit vom Eingriffsort entfernt. 
Aufgrund der Brutplatztreue des Kiebitzes sei es 
mehr als unwahrscheinlich, dass sie den Kiebitzen 
aus der Loddenheide als Ersatz dienen werde. Der 
räumliche Zusammenhang zum Eingriffsort sei 
nicht gegeben.
Zu den Punkten im Einzelnen:
1a) Zu Strukturreiches Umfeld, Störungen: 
Die Fläche hat eine Größe von ca. 12 ha und ist in 
weiten Teilen frei von vertikalen Strukturen. Um Stö-
rungen durch Spaziergänger und freilaufende Hunde 
zu begrenzen, wurde die Fläche mit Schafdraht ein-
gezäunt und der ehemals querende Trampelpfad 
nach außerhalb verlegt. Das Konzept ist sowohl mit 
der Biologischen Station Rieselfelder als auch mit der 
Vogelschutzwarte NRW abgestimmt. 
1b) Bisher keine bekannten Kiebitzbruten: 
Auf der Fläche war aufgrund der Nutzungen, der feh-
lenden Struktur (Blänken) und der Störungen nicht zu 
erwarten, dass dort Kiebitze brüten. Daher wurden 
(und werden) die oben genannten Maßnahmen um-
gesetzt. Sowohl im Westen als auch im Osten sind 
Kiebitzbruten bekannt. Der nächste Kiebitzbrutplatz 
(2020) befindet sich auf einer Ackerfläche im Nord-
westen in etwa 400 m Entfernung.
1c) Kein räumlicher Zusammenhang:
Der Bereich um die Kötterstraße in Münster -Handorf 
liegt auch nicht viel näher an der Loddenheide (s ieh
Pkt.4). Mit dem LANUV wurde seinerzeit vereinbart, 
dass die Ausgleichsflächen für den Kiebitz in der Lod-
denheide innerhalb des Stadtgebietes liegen können.
2. Handlungskonzept:

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Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
2. Ein Verweis auf das „Handlungskonzept Kiebitzschutz
Münster" sei aus den folgenden Gründen ebenfalls 
nicht ausreichend:
a) Das „Konzept" sei nirgendwo öffentlich einsehbar 
und in keiner Weise nachzuhalten und damit völlig 
undurchsichtig.
b) Die zeitgleichen Bestandsrückgänge des Kiebitzes 
im Stadtgebiet mit der Überplanung etlicher Kiebitz-
brutplätze wie z. B. in der Loddenheide zeigten, 
dass das Konzept offensichtlich nicht funktioniere.
c) Die nun angegebene Fläche führe einen Flicken-
teppich an Ausgleichsflächen fort, die nicht nach 
den Bedürfnissen der Kiebitze, sondern nach der 
Flächenverfügbarkeit ausgewählt worden seien. 
Die fachlich bestens aufgestellte NABU -Natur-
schutzstation, die seit vielen Jahren das Monitoring 
der Kiebitze im Stadtgebiet durchführe und sich mit 
den Ansprüchen der Art ausgezeichn et auskenne, 
sei nicht in den Planungsprozess eingebunden wor-
den, obwohl die dramatischen Bestandsentwicklun-
gen jeden fachlichen Rat notwendig machten.
3. Eine nachgewiesene Wirksamkeit der Maßnahme sei 
keine Bedingung für den Beginn der Bautätigkeiten. 
Die derzeitige Regelung besage lediglich, dass die 
Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit zu beginnen hät-
ten, sodass keine Kiebitze erneut auf der Fläche brüten 
könnten. Auf diese Weise werde ein Brutplatz vernich-
tet, ohne dass ein neuer angenommen worden sei.
Eine Bedingung für die Zulässigkeit von Vorhaben bei 
der Durchführung von CEF -Maßnahmen sei die „Voll-
ständige Wirksamkeit der Maßnahmen bereits zum 
Das Konzept dient dazu den Entfall von Kiebit zbrut-
plätzen in der Loddenheide auszugleichen. Es ist kein 
Instrument, den Gesamtbestand in Münster zu opti-
mieren. Anfangs wurde es gut angenommen (z. B. 
Vennheide). Inzwischen sind auch dort die Brutzah-
len –wie im gesamten Stadtgebiet –stark zurückge-
gangen. Daher wird an mehreren Stellen nachgebes-
sert (z. B. Anlage einer Blänke und eines Blühstrei-
fens).
2a) Konzept nicht einsehbar: 
Das „Handlungskonzept Kiebitzschutz Münster" wird 
laufend fortgeschrieben und ist auf Nachfrage unein-
geschränkt öffentlich einsehbar.
2b) Rückgänge im Stadtgebiet: 
Der Kiebitz geht bundes - und landesweit stark zu-
rück. Dies erfolgt auch in Münster –obwohl die 
NABU-Naturschutzstation seit 2014 im Rahmen ei-
nes vom Land und der Stadt Münster geförderten 
Projekts verschiedene Maßnahmen zusammen mit 
der Landwirtschaft und der UNB umsetzt. Der stadt-
weite Rückgang kann nicht dem Handlungskonzept 
angelastet werden.
2c) siehe unter 1a).
3. Nachgewiesene Wirksamkeit:
Gemäß der „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung 
der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richt-
linien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL)

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Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Eingriffszeitpunkt und dauerhaft über den Eingriffszeit-
punkt hinaus, sodass die Funktionalität der Stätte kon-
tinuierlich gewährleistet“ werde (BfN 2021).
4. Um die Eignung der Fläche als Ausgleichsfläche zu 
überprüfen, wird ein jährliches Monitoring gefordert. 
Sollte sich spätestens im 2. Jahr nach der Entwertung 
des ursprünglichen Brutplatzes in der Loddenheide
kein Kiebitzbrutpaar auf der Fläche angesiedelt haben, 
seien weitere CEF-Maßnahmen für das Kiebitzpaar in 
der Loddenheide zwingend notwendig. Der NABU 
Münster sieht die Stadt Münster in der Verpflichtung, 
bestehende Kiebitzkolonien zu erhalten und deren Be-
standssituation durch geeignete Maßnahmen auf den 
von Kiebitzen langjährig aufgesuchten Flächen zu stär-
ken. Insbesondere die langjährig bestehende Kiebitz-
kolonie im Bereich der Kötterstraße sei für bestands-
stärkende Maßnahmen geeignet.
zum Artenschutz bei Planungs - oder Zulassungsver-
fahren (VV -Artenschutz) Nr. 2.2.3 vom 06.06.2016 
gilt:
„Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirk-
sam: 
- wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen 
notwendigen Habitatelementen und -strukturen 
aufgrund der Durchführung mindestens die glei-
che Ausdehnung und eine gleiche oder bessere 
Qualität hat UND
- wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffe-
nen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen 
fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer ho-
hen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele 
oder fachgutachterliches Votum attestiert werden 
kann ODER wenn die betreffende Art die Lebens-
stätte nachweislich angenommen hat“.
Ein Risikomanagement / Monitoring ist nur bei lan-
desweit bedeutsamen Vorkommen notwendig.
4. Monitoring, „bestandstärkende Maßnahmen“ im Be-
reich der Kötterstraße:
Obwohl ein Monitoring nicht zwingend vorgeschrie-
ben ist, erfolgt dieses seit Jahren durch das o.g. Pro-
jekt der NABU-Naturschutzstation. 
Der Bereich Kötterstraße in Münster -Handorf eignet 
sich nicht für Ausgleichsmaßnahmen für den Kiebitz, 
da Teile für den Wohnungsbau vorgesehen sind.

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Nr.
Eingebende 
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Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.11.2 
Des Weiteren seien die Auflagen zum Fledermausschutz
unzureichend. Allein die äußere Betrachtung eines Ge-
bäudes ließe keine sicheren Rückschlüsse auf mögliche 
Hohlräume hinter Spalten z. B. im Attikabereich zu, die 
auch als Winterquartier für Fledermäuse geeignet sein 
könnten. Zudem könne nicht sichergestel lt werden, dass 
ein Abriss zwischen dem 01.11. und 28./29.02. tatsächlich 
bei Frost stattfinde, sodass auch im Winter beispielsweise 
Zwergfledermäuse das Gebäude bewohnen könnten. 
Eine ökologische Baubegleitung beim Rückbau der am 
Gebäude vorhandenen potenziellen Quartierbereiche wie 
der Attikaverkleidung h alten die Anreger für erforderlich, 
um die Tötung überwinternder Fledermäuse auszuschlie-
ßen. 
Daneben seien Strukturen entdeckt worden, die als Som-
merquartier geeignet seien, weshalb eine Fledermausun-
tersuchung zur Feststellung erforderlicher Ausgleichs-
maßnahmen im Aktivitätszeitraum von Fledermäusen 
stattfinden müsse, da sonst Quartiere nicht erkannt wer-
den könnten und hierdurch Fortpflanzungs- und Ruhestät-
ten streng geschützter Arten ersatzlos vernichtet würden.
Die vorgetragenen Belange und Hinweise betreffen nicht 
die Regelungsebene des Flächennutzungsplans. Die Be-
lange werden im Rahmen der Abwägung zum Bebau-
ungsplan Nr. 611 aufgegriffen.
Ein Beschluss im Rah-
men des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens
zur 109. FNP-Änderung 
ist nicht erforderlich..
4.11.3
Die Begründung zum B ebauungsplan komm e zu einem 
falschen Schluss bezüglich des Ist -Zustands der Fläche. 
Auf Seite 24 [der Begründung] sei der Satz: "Insgesamt 
betrachtet ist die biologische Vielfalt im Plangebiet als ge-
ring zu bewerten" zu lesen. Tatsächlich handele es sich 
jedoch um ein wertvolles Feuchtbiotop mit einer struktur-
reichen Mischung aus Schilf, Weidengebüsch und niedrig-
wüchsiger Vegetation. Auch die im Text zu findende Dar-
legung, dass d ie Fläche von Kiebitzen zur Brut und von 
Bekassinen zur Rast aufgesucht worden sei, widerspre-
che der Aussage massiv. Durch die geringe Pflege der 
Die vorgetragene Kritik an der Einschätzung der biologi-
schen Vielfalt im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. 
Die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten 
Brachfläche ist gemäß der Beschreibung in den Umwelt-
berichten und den ergänzenden Hinweisen des NABU mit 
„mittel“ zu bewerten. 
Die in den Begründungen integrierten Umweltberichte zur 
109. FNP-Änderung und zum Bebauungsplan Nr. 611 
werden im Kapitel „Pflanzen und Tiere / biologische Viel-
Für die klarstellende Er-
gänzung der Begrün-
dung zur 109. FNP-Än-
derung ist ein Beschluss 
nicht erforderlich.

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Nr.
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Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Fläche in den letzten 10Jahren bestehe hier eine Lebens-
raum- und Strukturkontinuität, die vollständige Entwic k-
lungszyklen für wirbellose Tiere ermögliche, da z.B. keine 
Mahd die Eier von Faltern etc. vernichte und auch keine 
Düngung oder Behandlung mit Pestiziden erfolge. Die 
Einschätzung sei nicht nachvollziehbar, mit keinen ökolo-
gischen Maßstäben zu begründen und zeuge von einem 
mangelnden Verständnis ökologischer Zusammenhänge.
falt“im Unterabschnitt „Derzeitige Umweltsituation “fol-
gendermaßen angepasst: „Zusammenfassend sind die 
Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten 
Brachfläche mit mittel zu bewerten.“
4.11.4
Das Punktesystem der Eingriffsbilanzierung sei sach-
fremd. Versiegelungen durch Dach-, Verkehrsflächen und 
Trafostationen würden als "bewertungsrelevant e Biotop -
/ Nutzungstypen" gelten und würden mit einer Punktezahl 
von 1 und darüber hinaus bewertet. Dieses Verfahren sei 
äußerst unüblich und gebe Versiegelung einen ökologi-
schen Wert, den sie nicht besitze, während Freiflächen 
und Verkehrsgrün mit 3,59 und 3,4 Punkten fast gleichge-
setzt würden. Die Stadt Münster habe sich somit ein Sys-
tem ausgedacht, bei der Bebauung an sich schon eine 
Form der Kompensation sei, was die Kompensationsver-
pflichtungen auf nicht nachvollziehbare Weise reduziere. 
Zum Vergleich: Das LANUV (2008) schlage ei ne Bewer-
tung von versiegelter Fläche wie Gebäuden und Straßen 
von 0 vor, der Kreis Recklinghausen (4/2013) sehe sogar 
negative Werte für Gebäude vor. Eine den tatsächlichen 
ökologischen Wertigkeiten angepasste Bewertungsmatrix 
sei dringend zu erarbeiten.
Zum Punktesystem der Eingriffsregelung: 
Das städtische Bewertungsverfahren wurde auf der Basis 
der vom MURL entwickelten „Bewertungsgrundlagen für 
Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Land-
schaft“ (1986) für das Stadtgebiet von Münster erarbeitet. 
Neben den biotischen Faktoren werden hierbei die abioti-
schen Faktoren Boden, Wasser, Klima sowie der Gefähr-
dungsgrad und die Ersetzbarkeit eines Biotop-/ Nutzungs-
typs als auch der Raumwert, der aus der Bedeutung im 
Grünsystem der Stadt Münster resultiert, bewertet. Das 
auf die besonderen Gegebenheiten der Stadt Münster ab-
gestellte und sehr differenzierte Bewertungsverfahren 
lässt sich somit mit dem LANUV -Verfahren nicht 1:1 ver-
gleichen.
Die einzelnen Kriterien (23 Bewertungskriterien) werden 
anhand von Beurteilungsmaßstäben und Messwerten be-
wertet. Für den Fall, dass bezüglich eines Kriteriums für 
einen Biotoptyp keine Zuordnung getroffen werden kann, 
bleibt das Kriterium unberücksichtigt. Um die Subjektivität 
beim Bewertungsvorgang weitgehend zu minimieren und 
um eine Orientierungshilfe zu geben , werden bei einigen 
Kriterien (biotische Faktoren) verschiedene Biotoptypen 
einzelnen Wertstufen beispielhaft zugeordnet. Zwischen 
Der Kritik am städti-
schen Bewertungsver-
fahren hinsichtlich des 
Punktesystems der Ein-
griffsbilanzierung wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvor-
schlag 1.2)

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einzelnen Kriterien bestehen bezüglich der Bewertung ge-
wisse Abhängigkeiten, die dazu führen, dass sich in der 
Bilanz hohe und niedrige Werteinstufungen neutralisieren. 
So ist beispielsweise die Grundwasserneubildungsrate 
grundsätzlich in den Sandböden ausgesprochen hoch, 
während diese jedoch schlechte Puffereigenschaften für 
Schadstoffe besitzen. Bewusst wird hier auf eine Standar-
disierung verzichtet, da für die Abwägungsentscheidung 
bestimmte umweltrelevante Fragen von Bedeutung sein 
können, die durch die Beurteilung von Einzelkriterien be-
antwortet werden. Die für die Bewertung der Einzelkrite-
rien angegebenen Hilfsgrößen und Z uordnungsbeispiele 
sind für eine relativ objektive Beurteilung der land-
schaftsökologischen Verhältnisse geeignet, wenngleich 
ein geringer Rest an subjektiver Einschätzung nicht aus-
geschlossen werden kann. Dennoch ist das Verfahren ge-
eignet, den Kompensatio nsbedarf annäherungsweise zu 
bestimmen.
Es darf darauf hingewiesen werden, dass jedes Bewer-
tungsverfahren lediglich ein wissenschaftlich hinterlegtes 
Hilfsinstrument darstellt, um sehr komplexe ökologisch 
Zusammenhänge unter Zuhilfenahme einer Bewertungs-
matrix zu abstrahieren und bewertend zu vergleichen.
Den Biotop-/ Nutzungstyp von Gebäuden mit Null zu be-
werten erscheint aus hiesiger Sicht fraglich, da jedes Ge-
bäude jedoch auch einen potenziellen Teillebensraum für 
diverse Tierarten darstellt und Dach- und Fassadenbegrü-
nungen positive Auswirkungen auf Natur und Umwelt ha-
ben.
Im Rahmen mehrerer Normenkontrollverfahren zu diver-
sen Bebauungsplänen ist die Abwicklung der Eingriffsre-
gelung unter Anwendung des Münsteraner Verfahrens

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Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
nicht beanstandet worde n. Darüber hinaus war das Ein-
griffs- und Kompensationsmanagement der Stadt auch 
Gegenstand der Vorlagen V/0145/2012 und V/0122/2018 
und wurde durch die Politik bestätigt.
Im Übrigen gibt es in NRW keine Verbindlichkeit , ein be-
stimmtes Bewertungsverfahren zu benutzen. Das LA-
NUV-Verfahren hat lediglich Richtungscharakter.
4.12 Polizeipräsidium 
Münster, 
Schreiben vom 
08.04.2021
Aus Sicht der Polizei Münster bestehen keine Bedenken 
zum Bebauungsplan Nr. 611 und der 109. Änderung des 
Flächennutzungsplans. Es wird darauf hingewiesen, dass 
das Stromnetz nicht redundant sein müsse, da das ge-
plante Gebäude über ein Notstromaggregat verfügen 
werde.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Eine Abwä-
gung ist nicht erforderlich.
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.13 Deutsche Tele-
kom, 
Schreiben vom 
08.04.2021 
Gegen die vorgelegte 109. Änderung des Flächennut-
zungsplans im "Stadtteil Gremmendorf -West Lodden-
heide - Bertha-von-Suttner Weg / Albersloher Weg / Willy-
Brandt-Weg" bestehen seitens der Telekom keine Ein-
wände.
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Anlage A

1650 Zeichen

Anlage A zur V/0383/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
im Bereich zwischen Bertha-von-Suttner-Weg und Albersloher Weg nördlich des Willy-Brandt-
Wegs im Gewerbepark Loddenheide herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öf-
fentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das Ziel für die größere, östliche Teilfläche besteht in der Schaffung von Planungsrecht für den 
zukünftig dort vorgesehenen Standort des neuen Polizeipräsidiums.  
Zielsetzung für die westliche Teilfläche ist die Anpassung des zukünftigen Planungsrechts an den 
dort bereits bestehenden großflächigen Gartenfachmarkt.  
Mit dem abschließenden Beschluss des Rates über die FNP-Änderung und der sich anschließen-
den Genehmigung der FNP-Änderung durch die Bezirksregierung kann das Planverfahren auf der 
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung vollendet werden.  
Für den Bereich des neuen Polizeipräsidiums wird neben der Flächennutzungsplanänderung 
auch ein Bebauungsplan aufgestellt.  
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Es besteht keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die aufgeführten Querschnittsthemen

V-0383-2021-Anlage-2-Begruendung

57008 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 17
B e g r ü n d u n g
zur 109. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost 
im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich 
Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg 
Inhalt Seite
1. Planungsanlass und Planungsziele .......................................................................................................1
2. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................3
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ..............................................................................3
2.2 Bebauungsplan............................................................................................................................4
3. Änderungsbereich..................................................................................................................................4
4. Änderungsinhalte ...................................................................................................................................5
4.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung .....................................5
4.2 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten (SO EH-NZK) ...................................................................................................5
4.3 Erschließung................................................................................................................................5
4.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur..........................................................................5
4.5 Immissionsschutz ........................................................................................................................5
4.6 Altlasten / Altstandorte.................................................................................................................6
4.7 Denkmalschutz/ Archäologie .......................................................................................................6
4.8 Entwässerung..............................................................................................................................6
5. Arten-und Biotopschutz .........................................................................................................................7
6. Auswirkungen auf die Umwelt/ Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .....................................................7
6.1 Rahmen der Umweltprüfung........................................................................................................7
6.2 Kurzdarstellung der Planung .......................................................................................................7
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................8
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .............................................9
6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................10
6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................11
6.4.3 Fläche und Boden ...........................................................................................................12
6.4.4 Wasser ............................................................................................................................13
6.4.5 Klima / Luft ......................................................................................................................14
6.4.6 Landschaft / Ortsbild .......................................................................................................15
6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................15
6.4.8 Wechselwirkungen ..........................................................................................................15
6.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................15
6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)........................................................16
6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten........................................................................................16
6.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................16
6.8 Zusammenfassung ....................................................................................................................16
1. Planungsanlass und Planungsziele
Um die Planung des neuen Polizeipräsidiums am Standort Loddenheide zu realisieren, wird ent-
sprechend dem Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Münster aktuell der Bebauungsplan 
Nr. 611: „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“ aufgestellt. Die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 611 ist aufgrund der aktuellen planungsrechtlichen Vorgaben (Bebauungs-
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0383/2021

109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
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plan Nr. 404) erforderlich, um das Grund stück entsprechend der Anforderungen der Polizei be-
bauen zu können. Als Eckpunkte sollen durch den Bebauungsplan Nr. 611 unter anderem fol-
gende Festsetzungen getroffen werden:
 Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Polizeipräsidium als ein zus am-
menhängendes Grundstück,
 Neuordnung der verkehrlichen Situation durch die Überplanung des Dag -Hammarskjöld-
Wegs und eine neue öffentliche Erschließungsstraße,
 rahmensetzende Ausnutzungszahlen, die zum einen auf den Bestand und zum anderen auf 
die Standortanforderungen der Polizei reagieren.
Das spätere städtebauliche Konzept für den Standort steht aktuell noch nicht fest. Das neue Po-
lizeipräsidium soll durch einen Investor geplant, realisiert und an die Polizei vermietet werden. Zu 
diesem Zweck schreibt das Land NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes 
NRW, vertreten durch das Polizeipräsidium Münster, in einem EU -weiten Vergabeverfahren die 
Vermietung parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans aus. Die durch die Investoren vorzule-
genden Planungen orientieren sich an den Vorgaben des Bebauungsplans.
Änderung des Flächennutzungsplans
Der bislang wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für das Plangebiet 
Gewerbegebiet dar. Um die Nutzung des Grundstücks als Standort für das Polizeipräsidium lang-
fristig zu sichern, sollen die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechend 
den beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzungen und Festsetzungen des in Aufstellung befind-
lichen Bebauungsplans Nr. 611 im Parallelverfahren geändert werden (109. Änderung des FNP). 
Aktuell befindet sich das Polizeipräsidium Münster am Standort Friesenring 43 und ist im wirksa-
men FNP als Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung dargestellt. Im 
wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich der 109. Änderung als Gewerbege-
biet (GE) dargestellt. Die größere, östliche Teilfläche soll zukünftig der Standort des neuen Poli-
zeipräsidiums Münster sein und soll deshalb –analog zum aktuellen Standort –in eine Fläche 
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung umgewidmet werden.
Auf der westlichen Teilfläche befindet sich seit 2001 ein großflächiger Gartenfachmarkt mit rund 
7.430 m² Verkaufsfläche. In Anpassung des Planu ngsrechts an den genehmigten Bestand und 
unter Berücksichtigung der einzelhandelsstrukturellen Entwicklungsziele für den Planbereich ge-
mäß dem vom Rat am 14.3.2018 beschlossenen „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster“ 
soll diese Teilfläche in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel –nicht zentren-
relevante Kernsortimente (SO EH-NZK) umgewidmet werden.
In den jeweils vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Fassungen des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts aus den Jahren 2004 und 2009 (1. Fortschreibung) sowie auch gemäß der ak-
tuellen 2. Fortschreibung 2018 (Ratsbeschluss vom 14.3.2018) ist der Änderungsbereich Be-
standteil des ausgewiesenen Sonderstandortes für großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren-
relevanten Kernsortimenten. Dieser Sonderstandort, mit identischen Zielaussagen zur Zulässig-
keit von großflächigem Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment, umfasst zudem 
auch die unmittelbar nördlich anschließenden Flächen (Selbstbedienungswarenhaus Marktkauf, 
Baumarkt Hellweg) bis zur Egbert-Snoek-Straße, die im FNP bereits als Sondergebiete mit den

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Zweckbestimmungen SB-Warenhaus / Bau- und Gartenmarkt (SO SB-WH / BuG) bzw. Bau- und 
Gartenmarkt / Verwaltung (SO BuG / V) dargestellt sind.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 313.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen –zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen 1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten teilweise gewerblich-baulich genutzt. Er 
liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar; der 
ehemals vorhandene Bahnanschluss (ehem. Panzerverlad ung) wurde allerdings im Bereich ei-
nes Autohauses gekappt. Die aktuell bestehenden Flächenreserven (Brachflächen) im Plange-
biet sollen zur Errichtung des neuen Polizeipräsidiums genutzt werden. Damit wird eine Inan-
spruchnahme bisher nicht baulich genutzterFreiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB 
vermieden bzw. minimiert. Die vorliegende Planung „109. Änderung des FNP“ entspricht daher 
den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch bestehende bauliche Nutzungen im Bereich 
des Gartenfachmarktes sowie eines ehemaligen Bettenfachmarkts gekennzeichnet. Andere Flä-
chenanteile liegen zurzeit brach. Aufgrund der Lage –umgeben von baulichen Nutzungen und 
Verkehrsflächen –besitzen die Brachflächen jedoch insgesamt keine bedeutenden klima - bzw. 
luftrelevanten Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, Teilplan „Freiraumkonzept“, wird 
der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funktion als 
klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. Das Planvor-
haben trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer besonderen Verstärkung des Klimawandels 
bei. Eine besondereAnfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht 
nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass 
bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen –z.B. durch einen etwaigen Verlust von Re-
tentionsräumen –nicht anzunehmen ist.
2. Planungsrechtliche Situation
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörd e Nordrhein -Westfalen bekannt ge-
macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er-
gänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. 
Mit Schreiben vom 2 2.12.2020 hat die Bezirksregierung M ünster mitgeteilt, dass der Regional-
plan Münsterland für den Geltungsbereich der 109. Änderung des Flächennutzungsplans einen 
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, sowie das Baulandprogramm 2020 -
2030 (vgl. Vorlage V/0104/2020)

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Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) festlegt und dass die Darstellung einer Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar
ist. Eine Anpassung des Regionalplans ist nicht erforderlich. 
Der auf der westlichen Teilfläche bestehende großflächige Gartenmarkt mit rd. 7.430 m² Gesamt-
verkaufsfläche soll durch die 109. Änderung des FNP mit einem Sondergebiet mit der Zweckbe-
stimmung Einzelhandel –nicht zentrenrelevante Kernsortimente (SO EH-NZK) gem. Ziel 6.5 -7 
des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW überplant werden. In Übereinstimmung mit diesen 
Vorgaben des LEP wird die bestehende Einzelhandelsnutzung auf den baurechtlich genehmigten 
Bestand festgeschrieben. Die genehmigte Gesamtverkaufsfläche von rd. 7.430 m² umfasst eine 
Innenverkaufsfläche von rd. 4.950 m², eine überdachte Außenverkaufsfläche von rd. 480 m² und 
eine Freiverkaufsfläche von rd. 2.000 m². Die in der Baugenehmigung enthaltene Sortiments- und 
Verkaufsflächendifferenzierung, basierend auf der in den 1990er Jahren in der Bauleitplanung 
häufig verwendeten sog. „Kölner (Sortiments)Liste“, entspricht, übertragen auf die Sortimentsliste 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster (Fortschreibung 2018), einem Anteil von rd. 
10 % zentrenrelevanter Randsortimente an der Gesamtverkaufsfläche. Es besteht daher De-
ckungsgleichheit zwischen der 109. FNP -Änderung und dem städtischen E inzelhandels- und 
Zentrenkonzept. Geringfügige Erweiterungen der Verkaufsfläche kommen nur ausnahmsweise 
in Betracht, wenn durch die dann ermöglichte Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beein-
trächtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt; aufgrund des schon heute vollständig genutz-
ten Grundstücks sind Erweiterungen im Bestand ohnehin nur in geringem Umfang möglich.  
2.2 Bebauungsplan
Aktuell gilt im Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 404 „Loddenheide - Albersloher Weg / An den 
Loddenbüschen“, der flächendeckend Gewerbegebiete festsetzt. Durch die Aufstellung des Be-
bauungsplans Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“ sollen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Errichtung des neuen Polizeipräsi-
diums geschaffen werden.
Im Bereich des Gartenmarktes setzt der Bebauungsplan Nr. 404 Gewerbegebiete fest. Gemäß 
der textlichen Festsetzung 1.4 des Bebauungsplans Nr. 404 ist auf der betreffenden Fläche im 
Falle einer Einzelhandelsnutzung nur der Handel mit Möbeln einschließlich textiler Raumausstat-
tung, Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf sowie Kfz-Handel und –Zubehör zulässig (§ 1 
(5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO). 
3. Änderungsbereich
Der Änderungsbereich der 109. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster liegt im 
Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf. Der Änderungsbereich wird begrenzt 
durch den Albersloher Weg im Nordosten, den Willy -Brandt-Weg im Südosten, den Bertha-von-
Suttner-Weg im Südwesten sowie das bestehende Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt / Ver-
waltung (SO BuG/V) und das aktuell im Rahmen der 43. Änderung des Flächennutzungsplans im 
Änderungsverfahren befindliche geplante Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel 
mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten / Dienstleistungen und Verwaltung (SO EH -
NZK/D+V) im Nordwesten.

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4. Änderungsinhalte
4.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung
Im wirksamen Flächennutzungsplan sind Polizeidienststellen als Flächen für den Gemeinbedarf 
und/oder durch das Planzeichen Zweckbestimmung Verwaltung gekennzeichnet; das gilt auch 
für den aktuellen Standort des Polizeipräsidiums am Friesenring. Deshalb soll auch der neue 
Standort entsprechend dargestellt und gekennzeichnet werden.
4.2 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten (SO EH-NZK)
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt im Teilbereich des Gartenfachmarkts 
im Flächennutzungsplan zukünftig die Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (SO EH-NZK)“.
4.3 Erschließung
Der Änderungsbereich ist über den Albersloher Weg (L 586) an das übergeordnete Straßennetz 
angebunden. Der Änderungsbereich bietet mit den Haltestellen „Willy-Brandt-Weg” der Stadtbus-
linien 6, 8 und N85 sowie der Haltestelle „Bertha-von-Suttner-Weg” der Stadtbuslinie 6 eine gute 
Einbindung in das öffentliche Busliniennetz in Richtung Hauptba hnhof Münster. Mittelfristig ist 
auch noch die Errichtung eines Bahnhaltepunktes „Loddenheide“ am Albersloher Weg in Höhe 
der Einmündung des Martin -Luther-King-Wegs im Zuge der geplanten Reaktivierung der West-
fälischen Landeseisenbahn (WLE) zwischen Sendenhorst und Münster-Hauptbahnhof geplant.
4.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser wird durch die vorhandenen Netze 
sichergestellt. Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitpl anung bzw. mit der 
Realisierung sichergestellt.
4.5 Immissionsschutz
Durch das bestehende wie das geplante Vorhaben werden Immissionen ausgelöst. Die Ermitt-
lung der entstehenden Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes erfolgen 
auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Das „Schalltechnische Gutachten“2 zum Bebauungsplan Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / 
Nördlich Willy-Brandt-Weg“stellt zusammengefasst fest, dass die prognostizierten Gewerbege-
räusche bei einer Beurteilung nach der T echnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) im Tageszeitraum im gesamten Plangebiet und im Nachtzeitraum über weite Bereiche des
Plangebiets zu keinen unzulässigen Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkun-
gen durch Geräusche führt. In den Bereichen, in denen nachts Konflikte mit den bestehenden 
Gewerbebetrieben entstehen können, sollten nachts schutzbedürftige Räume (z. B. zum Schlafen 
geeignete Bereitschaftsräume) nicht ohne weiteres angeordnet werden.
Innerhalb des Gewerbegebietes Loddenheide befinden sich zwei Störfallbetriebe, deren Stand-
orte sich am Gustav-Stresemann-Weg befinden und in denen Pflanzenschutzmittel (PSM) gela-
gert werden. Bei dem im Plangebiet liegenden Gartenfachmarkt am Willy-Brandt-Weg handelt es 
sich um eine öffentliche Nutzung im Sinne der Störfallverordnung. Diese liegt innerhalb des mit 
2 Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“ in 
Münster, nts Ingenieurgesellschaft Münster, Februar 2021

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500 m Radius b emessenen Achtungsabstands um die beiden Störfallbetriebe. Der für die Pla-
nung maßgebliche, erforderliche Sicherheitsabstand zwischen den beiden Störfallbetrieben und 
der öffentlichen Nutzung Gartenfachmarkt ist aktuell nicht bekannt und müsste ggf. gutach tlich 
erhoben werden. Die Stadt Münster geht davon aus, dass der Sicherheitsabstand im Hinblick auf 
die Änderung des FNP kein Problem darstellt, da der Gartenfachmarkt in seiner heutigen Nutzung 
und Ausdehnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der beid en Störfallbetriebe (errichtet 
2003 bzw. 2006) durch die Bezirksregierung Münster existierte. Die FNP-Änderung bereitet hier 
insofern nicht eine neue bau liche Entwicklung vor, sondern vollzieht den vorhandenen schutz-
würdigen Bestand planerisch nach.
Bei dem geplanten Polizeipräsidium, dessen Standort weitgehend außerhalb des 500 m-Ach-
tungsabstands liegt, handelt es sich um eine im Wesentlichen nicht öffentliche Nutzung und ein 
möglicher Abstandskonflikt besteht nicht.
4.6 Altlasten / Altstandorte
Im Altlastenkataster der Stadt Münster ist für den Änderungsbereich der 109. Änderung des Flä-
chennutzungsplans die Altlasten-Verdachtsfläche 826 eingetragen: Als Standort eines ehemali-
gen Flughafen- und Kasernengeländes betrifft diese Fläche das gesamte Grundstück des beste-
henden SB Zentralmarktes Münster (Loddenheide 7, Großmarkt für gewerbliche Kunden) sowie 
die südöstlich und südwestlich angrenzenden Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 404. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Erdreichs. 
Entsprechend der planungsrechtlich zulässigen Nutzung als Gewerbegebiet wurde eine Sanie-
rung durchgeführt. Eine Sanierungsdokumentation für den Bereich liegt vo r, alle Auflagen der 
Sanierungsgenehmigung wurden erfüllt. Grundsätzlich kann jedoch nicht a usgeschlossen wer-
den, dass even tuell noch Störstoffe oder geringe Kontaminationen in den bisher nicht aufge-
schlossenen Flächen vorhanden sind.
Die Fläche liegt im wirksamen Flächennutzungsplan innerhalb einer als Altlast -/Verdachtsfläche
> 1 ha gekennzeichneten Fläche. Die Kennzeichnung bleibt mit der 109. Änderung des Flächen-
nutzungsplans unverändert erhalten. 
4.7 Denkmalschutz/ Archäologie 
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigemKenntnisstand weder denkmal-
geschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei 
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bo-
denbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das 
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.
4.8 Entwässerung 
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si-
chergestellt.

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5. Arten-und Biotopschutz 
Artenschutzprüfung (ASP) 
Sogenannte verfahrenskritische Arten, die eine Restriktion für Planungen darstellen könnten, 
kommen im Änderungsbereich und der Umgebung nicht vor. 
Allerdings ist als planungsrelevante Art der Kiebitz zu nennen, der im Jahr 2020 mit einem Brut-
paar auf der Brachfläche im östlichen Teilbereich gebrütet hat (Schwartze, M., 2020). Auf Basis 
des Sachstands, dass der Kiebitz im Änderungsbereich brütet, sind im Rahmen des aufzustel-
lenden Bebauungsplans Nr. 611 die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen zum 
Schutz des Kiebitzes festzulegen. Hierbei handelt es sich um vorgezoge ne Ausgleichsmaßnah-
men auf einer für den Kiebitz geeigneten Ausgleichsfläche. Darüber hinaus sind im Rahmen des 
Bebauungsplans Maßnahmen wie Bauzeitenregelungen etc. zum Schutz von Vögeln und Fleder-
mäusen zu benennen. 
6. Auswirkungen auf die Umwelt/ Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
6.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen 
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes.
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie verschie-
dene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird: 
 LANUV (2020): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: http://www.klimaanpas-
sung-karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse
 Schwartze, M., Faunistische Gutachten (2020): Brutvogelerfassung Loddenheide 2020, 
Münster.
 Stadt Münster (2015): Klimaanpassungskonzept https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/u-
ser_upload/stadt-muenster/67_klima/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf
 Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/session-
netbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html /
Umweltkataster
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über den eigentlichen Änderungsbereich 
hinaus. 
6.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Änderungsbereich umfasst rund 4,77 ha und ist im wirksamen FNP als Gewerbegebiet dar-
gestellt. Die Fläche ist zusätzlich als Altlast -/-Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet, diese 
Kennzeichnung bleibt bestehen. 
Der aktuell überwiegend brachliegende, größere (östliche) Teil der Fläche soll zukünftig der 
Standort des neuen Polizeipräsidiums Münster sein und wird deshalb als Fläche für den Gemein-

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bedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung dargestellt. Für diesen Teilbereich wird der Bebau-
ungsplan Nr. 611 aufgestellt, der an dieser Stelle d en rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 404 
ersetzt. 
Auf der anderen, westlichen Teilfläche befindet sich seit 2001 ein großflächiger Gartenfachmarkt, 
der in Anpassung des Planungsrechts an den Bestand und unter Berücksichtigung der einzel-
handelsstrukturellen Entwicklungsziele als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel 
–nicht zentrenrelevante Kernsortimente (SO-EH-NZK) dargestellt wird. 
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und -plänen sind für die vorliegende Planung ne-
ben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende relevant und zu be-
rücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung):
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des 
Umweltschutzes
Menschen und menschliche 
Gesundheit 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 
DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; 
DIN 4109-1 (technische Regelwerke) 
TA Lärm –Technische Anleitung zum Schutz gegen 
Lärm
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie 
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng ge-
schützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den 
Regelungen des BauGB
Fläche und Boden Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Wasser Landeswassergesetz NRW (Niederschlagswasserbe-
seitigung) 
Klima / Luft Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi-
onshöchstmengen (39. BImSchV)
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V. mit 
den Regelungen des BauGB)
Kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter 
Denkmalschutzgesetz NRW (Bodendenkmale)
Tabelle 1: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Die Art und Weise, wie die d amit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Regionalplan
Im Regionalplan Münsterland ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) darge-
stellt.

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Bauleitplanung
Die bisherigen Darstellungen im FNP werden wie unter Punkt 7.2 beschrieben geändert. Für den 
Teilbereich des Polizeipräsidiums wird der Bebauungsplan Nr. 611 aufgestellt, der an dieser 
Stelle den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 404 ersetzt. 
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden 
Bei Planungen ist der Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, wonach mit Grund 
und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und zur Verringerung der zusätzli-
chen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung 
der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und 
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen.
Für das neue Polizeipräsidium werden bereits überplante Flächen in A nspruch genommen, so 
dass die Planung diesem Grundsatz nicht entgegensteht. Allerdings wird voraussichtlich für die 
entfallenden Gewerbeflächen aufgrund der hohen Nachfragesituation an anderer Stelle in Müns-
ter Ersatz geschaffen werden müssen, was zusätzlichen Flächenverbrauch nach sich zieht. 
Folgen des Klimawandels
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie die sen Folgen begegnet 
werden soll erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 7.4.5 Klima/Luft. 
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) oder sonstige Schutzgebiete sind nicht von 
der 109. Änderung des FNP betroffen. Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsplans. 
Grünordnung Münster
Gemäß der Grünordnung Münster liegt der Änderungsbereich innerhalb des Siedlungsbereichs, 
so dass die Aussagen der Grünordnung der 109. Änderung des FNP nicht entgegenstehen.  
Sonstige Schutzwürdigkeiten
Im Änderungsbereich finden sich keine schutzwürdigen Biotope der Stadtbiotopkartierung Müns-
ter. Das nächstgelegene schutzwürdige Biotop ist entlang der Bahngleise der WLE parallel zum 
Albersloher Weg verzeichnet. Dieser Abschnitt ist auch Teil des Biotopverbundsystems des 
LANUV. Dieser Bereich ist durch die 109. Änderung des FNP nicht betroffen. 
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der Be-
standssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung.In die-
ser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die Maßnahmen 
zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nach-
teiliger Umweltauswirkungen genannt. Die Auswirkungsprognose ist der Maßstabsebene des Flä-
chennutzungsplans angepasst, eine genauere Betrachtung erfolgt auf der Ebene des Bebau-
ungsplans Nr. 611. Schwierigkeiten traten bei der Zusammenstellung der Angaben nicht auf.

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6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Bestandssituation der Umwelt
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Gewerbe- und Industriegebietes Loddenheide, das sich 
inzwischen überwiegend zu einem Büro- und Gewerbepark entwickelt hat. In der Nachbarschaft 
des Änderungsbereichs liegen zudem Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel. 
Bei dem östlichen Teil des Änderungsbereichs handelt es sich um eine derzeit überwiegend noch 
nicht baulich genutzte, gewerbliche Baufläche. Das dortige Bestandsgebäude des ehemaligen 
Bettengeschäfts ist seit einigen Jahren ungenutzt . Der Dag-Hammarskjöld-Weg durchzieht den 
östlichen Teilbereich und wird zur Anlieferung und zum Parken genutzt. 
Am Willy-Brandt-Weg wurde vorübergehend eine Lagerfläche für Baumaterialien angelegt. An-
sonsten liegt das Gelände brach und wird nicht genutzt. 
Der westliche Teilbereich wird seit 2001 als großflächiger Gartenfachmarkt betrieben. Dement-
sprechend befindet sich dort das Gebäude mit Außenflächen, Stellplätzen usw. Der gesamte Än-
derungsbereich liegt innerhalb des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404, der eine Nutzung 
als Gewerbegebiet bereits im Ist-Zustand ermöglicht. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Mit der Darstellung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung wer-
den die planungsrechtlichen Voraussetzungen auf FNP-Ebene für die Ansiedlung des Polizeiprä-
sidiums geschaffen. Die möglichen Auswirkungen auf den Menschen mit Blick auf Geräu-
schimmissionen (Lärmein- und -auswirkungen) sind auf Ebene des aufzustellenden Bebauungs-
plans Nr. 611 zu klären und ggf. geeignete Maßnahmen zum Lärmschutz zu entwickeln. Die im-
missionsschutzrechtlichen Anforderungen können auf der nachfolgenden Planungsebene sicher-
gestellt werden. 
Von schädlichen Umwelteinwirkungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe, insbesondere 
Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen für die Luftqualität, ist nicht auszugehen. Der 
Albersloher Weg weist zwar eine hohe Verkehrsbelastung auf, gleichzeitig aber auch günstige 
Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe.
Erhebliche Schadstoffbelastungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV 
"Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ führen würden, sind 
auch unter überschlägiger Berücksichtigung der Kfz -Verkehre durch das Vorhaben nicht zu er-
warten. 
Innerhalb des Gewerbegebietes Loddenheide befinden sich zwei Störfallbetriebe, deren Stand-
orte sich am Gustav-Stresemann-Weg befinden und in denen Pflanzenschutzmittel (PSM) gela-
gert werden. Bei dem im Plangebiet liegenden Gartenfachmarkt amWilly-Brandt-Weg handelt es 
sich um eine öffentliche Nutzung im Sinne der Störfallverordnung. Diese liegt innerhalb des mit 
500 m Radius bemessenen Achtungsabstands um die beiden Störfallbe triebe. Der für die Pla-
nung maßgebliche, erforderliche Sicherheitsabstand zwischen den beiden Störfallbetrieben und 
der öffentlichen Nutzung Gartenfachmarkt ist aktuell nicht bekannt und müsste ggf. gutachtlich 
erhoben werden. Die Stadt Münster geht davon aus, dass der Sicherheitsabstand im Hinblick auf 
die Änderung des FNP kein Problem darstellt, da der Gartenfachmarkt in seiner heutigen Nutzung 
und Ausdehnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der beiden Störfallbetriebe (errichtet 
2003 bzw. 2006) durch die Bezirksregierung Münster existierte. Die FNP-Änderung bereitet hier

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im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
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insofern nicht eine neue bauliche Entwicklung vor, sondern vollzieht den vorhandenen schutz-
würdigen Bestand planerisch nach.
Bei dem geplanten Polizeipräsidium, dessen Standort weitgehend außerhalb des 500 m-Ach-
tungsabstands liegt, handelt es sich um eine im Wesentlichen nicht öffentliche Nutzung und ein 
möglicher Abstands-Konflikt besteht nicht.
Während der Bauphase werden Störungen (z.B. durch Lärm, Licht, etc.) durch Baufahrzeuge und 
Baumaschinen auftreten. Als Vermeidungs - und Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und 
gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung von Störungen anzustreben. 
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter, werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert. 
6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation
Auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 ist innerhalb des Änderungsbereichs die 
Realisierung eines Gewerbegebietes mit einer Grundflächenzahl von 0,8 bereits möglich . Im 
westlichen Teilbereich (Gartenfachmarkt) ist diese Versiegelung und Bebauung bereits vollzogen. 
Der östliche Teilbereich ist im Bestand noch überwiegend unbebaut und unversiegelt. Es handelt 
sich um eine staufeuchte Brache, auf der sich eine Ruderalvegetation eingestellt hat und sukzes-
sive eine Verbuschung erfolgt. Es finden sich Gehölzaufwuchs (Weiden, Birken, etc.) sowie of-
fene Bereiche mit Feuchtezeigern. Teilweise wird die Fläche zur Lagerung von Baumaterialien 
genutzt. Versiegelt ist dieser Teil des Änderungsbereichs im B ereich des Dag -Hammarskjöld-
Wegs sowie im Bereich des Bestandsgebäudes (ehem. Bettenfachgeschäft „vor dem Esche“). 
Im Bereich der Loddenheide erfolgt seit einigen Jahren eine Brutvogelerfassung, die auch den 
Änderungsbereich umfa sst. Im Jahr 2020 wurden im Plangebiet drei rastende Bekassinen 
(Durchzügler) sowie ein Kiebitz -Brutpaar festgestellt (Schwartze, M., Faunistische Gutachten, 
2020). Weitere planungsrelevante Vogelarten wurden im Änderungsbereich nicht festgestellt. 
Die Gehölz- und Hochstaudenbereiche sind jedoch als Brut -, Ruhe- und Jagdbereich für häufig 
vorkommende Vogelarten geeignet. Ein Vorkommen von Sommerquartieren von Fledermäusen 
ist im Bereich des Bestandsgebäudes (ehem. Bettenfachgeschäft) nicht auszuschließen. 
Zusammenfassend ist die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche mit 
mittel zu bewerten. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für den östlichen Teilbereich erfo lgt eine Eingriffsbi-
lanzierung zur rechnerischen Ermittlung des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft. Hierbei ist 
das geltende Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 404 zu berücksichtigen, der bereits eine 
hohe Versiegelung des Grundstücks (GRZ 0,8) ermöglicht. Aus diesem Grund wird voraussicht-
lich kein weiterer naturschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf entstehen. 
Geeignete Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minimierung sind im Rahmen des Bebau-
ungsplans Nr. 611 festzulegen. Zum Beispiel mindert eine e xtensive Dachbegrünung die Ein-
griffsfolgen der Versiegelung durch eine verzögerte Niederschlagswasserabführung und Ver-
dunstung. Dies wirkt sich positiv auf das Kleinklima und den Wasserhaushalt aus und es werden

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Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen. Die-
sen Zielen dienen auch weitere Grünfestsetzungen, die im Einzelnen im Bebauungsplan zu tref-
fen sind. 
Artenschutzprüfung (ASP) 
Sogenannte verfahrenskritische Arten, die eine Restriktion für Planungen darstellen könnten, 
kommen im Änderungsbereich und der Umgebung nicht vor. 
Allerdings ist als planungsrelevante Art der Kiebitz zu nennen, der im Jahr 2020 mit einem Brut-
paar auf der Brachfläche im östlichen Teilbereich gebrütet hat (Schwartze, M., 2020). Auf Basis
des Sachstands, dass der Kiebitz im Änderungsbereich brütet, sind im Rahmen des aufzustel-
lenden Bebauungsplans Nr. 611 die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen zum 
Schutz des Kiebitzes festzulegen. Hierbei handelt es sich um vorgezogene Ausglei chsmaßnah-
men auf einer für den Kiebitz geeigneten Ausgleichsfläche. Darüber hinaus sind im Rahmen des 
Bebauungsplans Maßnahmen wie Bauzeitenregelungen etc. zum Schutz von Vögeln und Fleder-
mäusen zu benennen. 
6.4.3 Fläche und Boden
Derzeitige Umweltsituation
Der östliche Teil des Änderungsbereichs ist mit Ausnahme der Straße Dag -Hammarskjöld-Weg 
und des Bestandsgebäudes des ehemaligen Bettenfachgeschäfts überwiegend unversiegelt. 
Aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung und anschließender, umfangreicher Sanierungs-
maßnahmen aufgrund der Altlasten ist nicht von natürlichen Bodenverhältnissen auszugehen. 
Dies gilt insbesondere auch im bereits versiegelten und bebauten westlichen Teilbereich mit dem 
bestehenden großflächigen Gartenfachmarkt. 
Für den Änderungsbereich gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 404, der dort ein Gewerbe-
gebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und damit bereits eine hohe mögliche Versiegelung 
festsetzt. 
Altlasten-/Verdachtsflächen: 
Der Änderungsbereich befindet sich im Bereich der im städtischen Altlasten- / Verdachtsflächen-
kataster geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelände. 
Die Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde ge-
nehmigten Sanierungsplans erfolgt. Die entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor. Der 
Gutachter kommt zu der Aussage, dass die Baufläche auf der Grundlage des Fachplans Boden-
management und der Sanierungsplangenehmigung saniert wurde. Alle Auflagen der Sanierungs-
plangenehmigung wurden erfüllt. 
Allerdings wurde ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert. Daher kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe 
(z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden sein können.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich bereits als Altlast -/-Verdachtsflä-
che > 1 ha gekennzeichnet.

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Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Grundsätzlich ist eine Flächenversiegelung und Bebauung im Änderungsbereich bereits durch 
den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 möglich und im Bereich des bestehenden großflächi-
gen Gartenfachmarktes bereits vollzogen. Details zum Versiegelungsgrad durc h das geplante 
Polizeipräsidium sind im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 611 zu klären. Vo-
raussichtlich wird kein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft entstehen , der über 
den gem. Bebauungsplan Nr. 404 bereits zulässigen Eingriff hinausgeht. 
Da es sich bei dem Änderungsbereich bereits um einen grundsätzlich überplanten Bereich han-
delt, steht die Planung dem Grundsatz des Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam 
umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. 
Im Ausblick ist jedoch zu beachten, dass der Bereich nicht mehr als Gewerbegebiet zur Verfü-
gung steht und damit dieser Bedarf an anderer Stelle in Münster gedeckt werden muss und neuen 
Flächenverbrauch mit sich bringt. 
Altlasten-/-Verdachtsflächen: Die Kennzeichnung als Altlast -/-Verdachtsfläche > 1 ha bleibt im 
Flächennutzungsplan bestehen. 
Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 611, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, können 
Kampfmittelbelastungen des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Diesist im Rahmen des 
Bebauungsplans zu thematisieren. 
Durch die zukünftige Nutzung als Polizeipräsidium ist im Änderungsbereich nicht mit erhöhtem 
Abfallaufkommen zu rechnen. Es erfolgt eine Getrenntsammlung der Wertstoffe. Dies gilt auch 
für den vorhandenen großflächigen Gartenfachmarkt. 
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 6.4.7 (Kulturgüter).
6.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Im Änderungsbereich befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. Der Änderungsbereich liegt 
nicht in einem Wasserschutzgebiet. Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 besteht be-
reits Planungsrecht für eine Versiegelung und Bebauung der Flächen, die im Bereich des groß-
flächigen Gartenfachmarktes bereits durchgeführt ist. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 611 sind Maßnahmen zu prüfen, die ge-
eignet sind, die Auswirkungen der Versiegelung zu mindern. Hierzu gehören z.B. Dachbegrünun-
gen, mit denen Niederschlagswasser verzögert abgeführt wird und teilweise verdunsten kann. 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass anla-
gebedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen 
- nicht anzunehmen sind.
Bauzeitliche Grundwasserabsenkung
Zu einer bauzeitlichen Grundwasserabsenkung liegt eine Stellungnahme der Unteren Wasserbe-
hörde vor:

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Insofern auf dem Gelände eine großflächige Tiefgarage vorgesehen wird, wird diese wahrschein-
lich ins Grundwasser einbinden und temporär eine Grundwasserabsenkung erforderlich machen. 
Grundsätzlich bedürfen Grundwasserabsenkungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Daher 
sollte, sobald sich das Vorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens konkretisiert hat, 
mittels Baugrundgutachten der Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die Auswirkungen der 
temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abgeschätzt werden, so dass spätestens 
4 Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht 
werden kann. 
6.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation 
Das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist für den Änderungsbereich ein 
Siedlungsklima mit einer starken thermischen Belastung tagsund einer starken nächtlichen Über-
wärmung aus. Tags ist nahezu der gesamte beba ute Bereich der Loddenheide stark wärmebe-
lastet, nachts ist die Umgebung des Änderungsbereichs abgestuft etwas kühler bewertet. Mikro-
klimatisch betrachtet ist davon auszugehen, dass der noch unbebaute Teil des Änderungsbe-
reichs im Ist-Zustand durchaus positive Klimafunktionen mit nächtlicher Abkühlung im Sommer 
aufweist, wobei diese Funktionen nur kleinräumig und auf die Fläche beschränkt bleiben. Die 
Bäume und Gehölze des Änderungsbereichs fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Ae-
rosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die im Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV angegebene Ausprägung des Sied-
lungsklimas ist sowohl innerhalb gewerblicher Bauflächen als auch im Sondergebiet Einzelhandel 
sowie im Bereich der Gemeinbedarfsfläche / Verwaltung zu erwarten. Maßnahmen zur Vermin-
derung der thermischen Belastung sind eine verzögerte Abführung und teilweise Verdunstung 
von Niederschlagswasser z. B durch Dachbegrünung, Anpflanzung von Bäumen aufgrund der 
Schattenwirkung und als Frischluftproduzenten etc. Entsprechende Grünfestsetzungen sind auf 
Ebene des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 611 zu prüfen. 
Klimawandel
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Treibhaus-
effekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verursachten 
Ursprung haben können. Im östlichen Teilbereich sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, LKW 
etc. sowie betrie bsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den Kfz -
Verkehr zu erwarten. Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente 
Nutzung von Energie können Treibhausgasemissionen vermindert werden.  
Betriebsbedingte Emissionen bestehen bereits durch den Kunden-, Anliefer- und Mitarbeiterver-
kehr sowie die Heizanlagen etc. des Gartenfachmarktes. 
Gemäß der Karte der potenziell überfluteten Flächen des Klimaanpassungskonzeptes (STADT 
MÜNSTER, 2015) liegt das Plangebiet in potenziell überfluteten Siedlungsflächen. Die oben ge-
nannten Maßnahmen zur Verbesserung des Siedlungsklimas dienen auch in geringfügigem 
Maße zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels. 
Zu Luftschadstoffen s. Punkt 6.4.1.

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6.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation 
Im Ist-Zustand zeichnet sich der östliche Teilbereich als überwiegend brachliegende Grünfläche 
sowohl mit offenen als auch verbuschenden Bereichen innerhalb der bebauten Bereiche der Lod-
denheide aus. Da es sich jedoch lediglich um eine brachliegende Gewerbefläche handelt, ist 
diese nicht als Grünfläche zur Erholung o.ä. geeignet. Auf Basis des rechtswirksamen Bebau-
ungsplans Nr. 404 kann die Fläche gewerblich bebaut und betrieben werden. 
Der vorhandene, großflächige Gartenfachmarkt im westlichen Teilbereich fügt sich in die Umge-
bung des Büro- und Gewerbeparks Loddenheide ein. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Durch die Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan sind auf dieser Maßstabsebene 
keine erheblichen, negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und auf die Umgebung 
im Büro- und Gewerbepark Loddenheide ersichtlich. Im Rahmen des aufzustellenden Bebau-
ungsplans Nr. 611 sind geeignete Festsetzungen für grundsätzliche städtebaul iche Qualitäten, 
für eine begrenzte Höhenentwicklung sowie eine passende Einbindung der Gebäude des Poli-
zeipräsidiums in die Umgebung zu treffen. 
Relevante optische Auswirkungen auf den in östlicher Richtung nächstgelegenen Landschafts-
raum am Heumannsweg / Haus Lütkenbeck sind aufgrund der Entfernung von mehreren hundert 
Metern, der dazwischenliegenden Wohn- und Gewerbebebauung sowie der Trasse der Westfä-
lischen Landeseisenbahn (WLE), die dort auf einem Damm verläuft, nicht zu erwarten. 
6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation 
Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Baudenkmäler vorhanden und keine Bodendenk-
mäler bekannt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Bodendenkmäler bzw. archäologische 
Funde und Befunde entde ckt werden. Als Sachgüter sind der Gartenfachmarkt sowie das Be-
standsgebäude des ehemaligen Bettenfachgeschäftes zu nennen, dessen Nutzung bereits vor 
einigen Jahren aufgegeben wurde. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Im Hinblick auf eine mögliche Entdeckung von Bodendenkmälern bzw. archäologischen Funden 
und Befunden erfolgt im aufzustellenden Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis. Es ist da-
von auszugehen, dass das Bestandsgebäude des ehemaligen Bettenfachgeschäftes abgebro-
chen wird. 
6.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die ein-
zelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. 
6.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Potenzielle erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen könnten aus Lärmimmissionen sowie 
aus der Betroffenheit des Artenschutzes (Kiebitz-Brutpaar, ggf. weitere planungsrelevante Vogel-
sowie Fledermausarten) resultieren. Aufgrund dessen sind auf der Ebene des Bebauungsplans

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Nr. 611 geeignete Festsetzungen und Regelungen zum Schutz vor Lärmimmissionen sowie zum 
Artenschutz einschließlich einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz zu treffen. 
Auf dieser Grundlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. 
6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Im Falle der Nicht -Umsetzung der 109. Änderung des FNP (Nullvariante) verbleibt die Möglich-
keit, den Änderungsbereich gemäß dem bestehenden Planungsrecht zu nutzen.
6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Standortfindung für ein neues Polizeipräsidium erfolgte im Rahmen einer stadtweiten Stand-
ortsuche. Das Stadtplanungsamt hat 16 Flächen, die den von der Polizei genannten Kriterien für 
den Neubau des Polizeipräsidiums grundsätzlich genügen, auf eine mögliche Eignung hin unter-
sucht. Dabei haben neben polizeilichen, planungsrechtlichen und städtebaulichen Aspekten vor 
allem auch Fragen nach einer zügigen Realisierungsmöglichkeit im Fokus dieser Untersuchung 
gestanden. 
Ergebnis der detaillierten Prüfung ist, dass der Änderungsbereich die Anforderungen am besten 
erfüllt. Gründe für die Standortentscheidung sind die ausreichende Größe des Grundstücks, die 
zentrumsnahe Lage, die gute Erreichbarkeit und die verkehrliche Anbindung sowie die schnelle 
Verfügbarkeit und das grundsätzlich bereits vorhandene Planungsrecht. 
6.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen. 
Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Kiebitz) unterliegen der Über-
wachung durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit. Genaue Regelungen wird 
der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 611 treffen. 
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Um-
weltentwicklungen. 
6.8 Zusammenfassung
Mit der 109. Änderung des FNP sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansied-
lung des Polizeipräsidiums im Be reich des Büro - und Gewerbeparks Loddenheide geschaffen 
werden. Die bisherige gewerbliche Baufläche wird geändert in „Fläche für denGemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung Verwaltung“. Im Bereich des vorhandenen großflächigen Gartenfach-
marktes erfolgt eine Änderung der Darstellung in „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ein-
zelhandel –nicht zentrenrelevante Kernsortimente“ entsprechend der vorhandenen Nutzung. 
Die vorhandene Kennzeichnung als Altlast-/-Verdachtsfläche > 1 ha bleibt bestehen.

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im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West
im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg
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Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Plangebietes des rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 404 „Gewerbe- und Industriegebiet Loddenheide“. Aufgrund des bestehenden Planungsrech-
tes ist im Änderungsbereich bereits eine Versiegelung und Bebauung entsprechend der Festset-
zung als Gewerbegebiet möglich. Im östlichen Teilbereich, der zukünftig als Polizeipräsidium ge-
nutzt werden soll, ist noch keine großflächige Nutzung umgesetzt worden. Es finden sich lediglich 
der Dag-Hammarskjöld-Weg und das Gebäude eines ehemaligen Bettenfachgeschäftes als grö-
ßere Versiegelungen in diesem Bereich. Der westliche Teilbereich wird demgegenüber bereits 
als großflächiger Gartenfachmarkt genutzt. 
Potenzielle erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen könnten aus Lärmimmissionen sowie 
aus der Betroffenheit des Artenschutzes (Kiebitz-Brutpaar, ggf. weitere planungsrelevante Vogel-
sowie Fledermausarten) resultieren. Aufgrund dessen sind auf der Ebene des Bebauungsplans 
Nr. 611 geeignete Festsetzungen und Regelungen zum Schutz vor Lärmimmissionen sowie zum 
Artenschutz einschließlich einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz zu treffen. 
Auf dieser Grundlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. 
Zusammenfassend betrachtet werden mit der 109. Änderung des FNP die Darstellungen für be-
reits überplante Flächen geändert. Dies entspricht dem Grundsatz des Baugesetzbuches, mit 
Grund und Boden sp arsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen 
Flächeninanspruchnahme die Möglichkeiten durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-
verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Im Ausblick ist aber zu 
berücksichtigen, dass voraussichtlich für die entfallenden Gewerbeflächen aufgrund der hohen 
Nachfragesituation an anderer Stelle in Münster Ersatz geschaffen werden muss, was zusätzli-
chen Flächenverbrauch nach sich ziehen wird. 
Die Standortfindung für ein neues Polizeipräsidium erfolgte im Rahmen einer stadtweiten Stand-
ortsuche. Das Stadtplanungsamt hat 16 Flächen, die den von der Polizei genannten Kriterien für 
den Neubau des Polizeipräsidiums grundsätzlich genügen, auf eine mögliche Eignung hin unter-
sucht. Im Ergebnis erfüllt der Änderungsbereich die Anforderungen am besten. Gründe für die 
Standortentscheidung sind die ausreichende Größe des Grundstücks, die zentrumsnahe Lage, 
die gute Erreichbarkeit und die verkehrliche Anbindung sowie die schnelle Verfügbarkeit und das 
grundsätzlich bereits vorhandene Planungsrecht. 
Im Falle der Nicht -Umsetzung der 109. Änderung des FNP (Nullvariante) verbleibt die Möglich-
keit, den Änderungsbereich gemäß dem bestehenden Planungsrecht zu nutzen. 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschlie-
ßend beschlossenen 109. Änderung des Flächennutzungsplansder Stadt 
Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West
im Bereich Bertha -von-Suttner-Weg / Willy -Brandt-Weg / Albersloher 
Weg.
Münster, den __________
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

5514 Zeichen

V/0383/2021 
V/0383/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im 
Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher 
Weg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
[Neubau Polizeipräsidium und Anpassung Planungsrecht im Bereich Gartenfachmarkt] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 109.  Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Be-
reich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy -Brandt-Weg / Albersloher Weg  wird wie folgt Beschluss 
gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 109.  Änderung des Flächennutzungs-
plans nicht gefolgt:  
1.1  Der Stellungnahme, dass die vorgezogenen Ausgleichsverpflichtungen für die Kiebitze im 
Gewerbegebiet Loddenheide durch die Maßnahmen in der Nähe der Rieselfelder Münster 
aus verschiedenen Gründen als nicht erfüllt anzusehen seien (Anlage 1; Punkt 4.11.1).  
1.2  Der Kritik am städtisc hen Bewertungsverfahren hinsichtlich des Punktesystems der Ein-
griffsbilanzierung (Anlage 1; Punkt 4.11.4).  
Stadtplanungsamt 
 
26.05.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause-Kämereit /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6111 /  
492-6194 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0383/2021 
2. Der Entwurf der 109.  Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß §  2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereic h der 109. Änderung als Gewerbegebiet 
(GE) dargestellt. Die größere, östliche Teilfläche soll zukünftig der Standort des neuen Polizeipräsidi-
ums Münster sein und soll deshalb in eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
Verwaltung umgewidmet werden. Auf der westlichen Teilfläche soll für den Bereich des dort seit dem 
Jahr 2001 bestehenden großflächigen Gartenfachmarkts das Planungsrecht an den Bestand ange-
passt werden, indem diese Teilfläche in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel – 
nicht zentrenrelevante Kernsortimente (SO EH-NZK) umgewidmet wird.  
 
Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 10.02.2021 vom Hauptausschuss 
(anstelle des Rates aufgrund der epidemischen Lage) gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0972/2020).  
 
Für die östliche Teilfläche, also für den Bereich des zukünftigen Polizeipräsidiums, ist neben der Än-
derung des Flächennutzungsplans (vorbereitender Bauleitplan) auch eine Änderung des Planungs-
rechts auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erforderl ich. Das Verfahren hierzu hat der Rat 
der Stadt Münster bereits am 12.02.2020 mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 611 eingeleitet (siehe Vorlage Nr. V/1218/2019).  
 
Für beide Bauleitplanverfahren (109.  FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr . 611) wurden Ende 
2020 / Anfang 2021 die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB und 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.   
 
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen g emäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 2 BauGB wurden vom 08.03. bis 
einschließlich 08.04.2021 wiederum parallel für beide Bauleitplanverfahren durchgeführt.  
 
Die zu den Beteiligunge n im Rahmen der 109.  Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen 
Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlä-
gen unter 1. Beschluss gefasst werden. Da der öffentlich ausgelegte Entwurf der 109.  Änderung des 
Flächennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1. nicht geändert werden soll, kann 
der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvor-
schlag 2).  
 
Bei dem parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr.  611 für das zukünftige Polizeipräsidium bestehen 
noch Abstimmungsbedarfe, sodass der entsprechende Satzungsbeschluss dort noch nicht gefasst 
werden kann.  
 
Der abschließende Beschluss der 109.  Änderung des Flächennutzungsplans soll dennoch bereits 
jetzt erfolgen, da hierzu anschließend der Genehmigungsantrag zur Änderung des Flächennutzungs-
plans an die Bezirksregierung Münster gestellt werden muss. Da für dieses Genehmigungsverfahren 
bis zu 3  Monate veranschlagt werden können, führt ein späterer Satzungsbesch luss zum Bebau-
ungsplanverfahren Nr. 611 zu keinen Verzögerungen bei der Schaffung der planungsrechtlichen Vor -
aussetzungen für das zukünftige Polizeipräsidium.

- 3 - 
V/0383/2021 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
Anlage 1 – Stellungnahmen  
Anlage 2 – Begründung  
Anlage 3 – Plan

V-0383-2021-Anlage-3-Plan

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SO
BuG/V
GE
PR
RRB
RRB
R
SO
EH-NZK
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Plan zur 109. Änderung 
des Flächennutzungsplans 
 
Bertha-von-Suttner-Weg / 
Willy-Brandt-Weg /  
Albersloher Weg  
Stand: 02.07.2020 
N
M. 1:15.000
Änderungsbereich
GewerbegebietGE
SO
EH-NZK
Sondergebiet "Einzelhandel - nicht zentrenrelevante
Kernsortimente"
Richtfunk
Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha
Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen u.
Vermerke
Flächen für den Gemeinbedarf
Verwaltung
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0383/2021

Beratungsverlauf (4)

08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.10 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 51.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 54.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Kötterstraße
  • Egbert-Snoek-Straße
  • Willy-Brandt-Weg
  • Albersloher Weg 1
  • Dag-Hammarskjöld-Weg 12
  • Trampelpfad
  • Friesenring 43
  • Gustav-Stresemann-Weg
  • Heumannsweg
  • Bertha-von-Suttner-Weg
  • An den Speichern 7
  • Sentruper Straße 285
  • An den Loddenbüschen
  • Loddenheide 7
  • Coermühle

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Details

Aktenzeichen
V/0383/2021
Typ
Vorlagen
Datum
10.05.2021
Erstellt
07.05.2021 11:26