V/0383/2021
109. FNP-Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-0383-2021-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0383/2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 19 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha- von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand Corona bedingt durch Präsentation im Internet als auch durch Auslegung im Kundenzentrum des Stadthauses 3 im Zeitraum vom 23.11. bis einschließlich 18.12.2020 statt. Lfd. Nr. Eingebende Person Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine die 109. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) betreffenden Stellungnahmen vorgetragen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 19 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 04.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Westfälische Fernwärmever- sorgung GmbH , Schreiben vom 04.12.2020 Das Versorgungsunternehmen teilt mit, dass im Planbe- reich Einrichtungen des Unternehmens weder vorhanden noch geplant sind. Es werden weder Anregungen noch Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.2 Städtische Denkmalbe- hörde (Boden- denkmalpflege), Schreiben vom 07.12.2020 Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Bodendenk- malpflege keine Bedenken. Für die Begründung und die textlichen Hinweise zum Bebauungspl an Nr. 611 wird ein Textvorschlag zum Umgang mit Bodendenkmälern gege- ben. In der Begründung zur 109. FNP-Änderung wurde be- reits zur öffentlichen Auslegung eine entsprechende Formulierung bezüglich des Umgangs mit Boden- denkmälern verwendet. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.3 Stadtwerke Münster GmbH , Nahverkehrs- management, Schreiben vom 14.12.2020 Das Versorgungsunternehmen teilt mit, dass weder Anre- gungen noch Bedenken gegen die Pla nung vorgetragen werden. Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass eine am Willy-Brandt- Weg vorhanden Haltestelle aktuell nicht mehr angefahren werde und davon ausgegangen werde, dass es bei die- sem Zustand bleibe. Damit könne di ese Busbucht über- plant werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, er betrifft ausschließlich Belange auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.4 LWL-Archäolo- gie für Westfa- len, Schreiben vom 14.12.2020 Die Behörde teilt mit, dass keine grundsätzlichen Beden- ken gegen die Planung vorgetragen werden.Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale -Kaltzeit) angetroffen werden können, bitte t die Behörde, zu dem bereits in die Begründung aufge nommenen Hinweis be- treffend archäologischer Bodenfunde noch folgende Punkte hinzuzufügen: Die vorgetragenen Hinweise betreffen nicht die Rege- lungsebene des Flächennutzungsplans. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhal- ten bei der Entdeckung von Boden denkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Ein sachgerechter Um- gang mit einem mutmaßlichen Bodendenkmal gemäß den Ausführungen der städtischen Denkmalschutzbe- hörde ist im weiteren Verfahren auf Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung vorzusehen. Ein Beschluss im Rahmen des vorliegenden Bauleit- planverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1. Erste Erdbewegungen seien rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Mu- seum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster, schriftlich mitzuteilen. 2. Der LWL-Archäologie für Westfa len oder ihren Beauf- tragten sei das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläon- tologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). D ie dafür benötigten Flächen seien für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Die Belange werden im Ra hmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 611 aufgegriffen. 2.5 IHK Nord West- falen, Schreiben vom 17.12.2020 2.5.1 Grundsätzlich k ann die IHK Nord Westfalen die Absicht der Stadt Münster nachvollziehen, den Neubau für das Po- lizeipräsidium planungsrechtlich abzusichern. Aktuell sei das Planareal als „Gewerbegebiet“ im Flächen- nutzungsplan dargestellt. Zukünftig werde die Fläche als „Sondergebiet Einzelhandel –nicht zentrenrelevante Kernsortimente“ sowie als „Flächen für den Gemeinbe- darf“ dargestellt. Ein Teil der Fläche stehe also zukünftig nicht mehr für typische gewerbliche Nutzungen zur Verfü- gung. Als Rahmenbedingung für die Wirtschaft sollte die Verfüg- barkeit über attraktive Industrie - und Gewerbeflächen in ausreichender Quantität und bedarfs- sowie nachfragege- rechter Qualität sichergestellt sein. Im Sinne des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts der Stadt Münster fordert die IHK daher ein dynamisches Flä- chenmanagement. Nicht mehr zur Verfügung stehende gewerblich nutzbare Flächen müssten an einem anderen Standort aktiviert werden, damit eine ausgeglichene Bilanz erhalten bliebe. Mit dem 2016 vom Rat beschlossenen „Gewerbeflä- chenentwicklungskonzept Münster“ (GFK, s. Vorlage V/ 0723/2016) hat der Rat den Bericht über das GFK als fachliche Grundlage für die zukünftige Gewerbe- flächenbereitstellung zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, kurz- bis mittelfristig für die be- reits im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflä- chen bzw. als Sondergebiet Technologiepark darge- stellte Flächen Bebauungsplanverfahren zur Auswei- sung und Er schließung als Gewerbeflächen bzw. als Sondergebiet Technologiepark einzuleiten. In der Folge wurde z. B. das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 464 „Gremmendorf –Heu- mannsweg / Albersloher Weg / Umgehungsbahn“ ein- geleitet. Ergänzend wurden v or dem Hintergrund ei- ner im Regionalplan Münsterland als Bereich für ge- werbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestell- ten Flächenreserve die Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 610 „Gelmer - Südliche Erweite- rung des Industriegebiets Hess enweg“ und parallel zur gleichnamigen 101. FNP Änderung eingeleitet. Der Anregung der IHK, für nicht mehr zur Verfügung stehende Gewerbeflächen müssten an anderen Stand- orten Flächen aktiviert wer- den, wird bereits entspro- chen. Ein Beschluss im Rahmen des vorliegenden Bauleit- planverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Zugleich wurde die Verwaltung mit der Prüfung beauf- tragt, für die langfristige Sicherung von Gewerbe -, In- dustrie- und Büromarktflächen innerhalb eines Such- raums im Westen des Stadtgebiets, entlang der Achse der Bundesautobahn A 1, geeignete Flächen zur Akti- vierung zu suchen. Damit wird der Anregung der IHK entsprochen. 2.5.2 Hinsichtlich des Flächennutzungsplans erscheine die Dar- stellung eines „Sondergebiets für den Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ für den Stand- ortbereich des Gartencenters nachvollziehbar. Die künftige Darstellung entspreche sowohl den einzel- handelsstrukturellen Entwicklungszielen des s tädtischen Einzelhandelskonzepts als auch den faktischen Gegeben- heiten. Durch die Konzentration an den ausgewiesenen Sonderstandorten (hier: Loddenheide) werde dazu beige- tragen, sonstige Gewerbeflächen frei von Handelsansied- lungen zu halten und für Handwerk und Produktion zu si- chern, was die IHK ausdrücklich begrüßt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 404 setze hier ein Gewerbegebiet fest, in dem u.a. der Hand el mit Gar- tenbedarf zulässig sei. Weitere Festsetzungen zur Steue- rung des Einzelhandels (z. B. Größe Gesamtverkaufsflä- che, Anteil zent renrelevanter Randsortimente) enthalte der Bebauungsplan indes nicht. Ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans sei der IHK aktuell nicht bekannt. Da Gartencenter üblicherweise auch zentrenrelevante Ne- ben- und Randsortimente anbieten, regt die IHK nachge- lagert zur FNP -Änderung an, den Bebauungsplan an die künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans anzu- passen und Aussagen zu den maximal zulässigen Kern - und Randsortimenten festzusetzen. Dies entspreche auch Die Hinweise und die Anregung werden zur Kenntnis genommen. Die vorgetragene Anregung, den Bebauungsplan Nr. 404 bezüglich der Fläche des bestehenden Gar- tenfachmarkts an die künftigen Darstellungen des Flä- chennutzungsplans anzup assen und Aussagen zu den maximal zulässigen Kern- und Randsortimenten festzusetzen, betrifft nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplans und bet rifft auch nicht das Plangebiet des vorliegenden Verfahrens zur Aufstel- lung des Bebauungsplans Nr. 611. Der rechtsverbind- liche Bebauungsplan Nr. 404 setz t hier ein Gewerbe- gebiet fest, in dem u. a. der Handel mit Gartenbedarf zulässig ist. Über die möglich e Berücksichtigung der Anregung wird im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 611 entschieden werden. Ein Beschluss im Rahmen des vorliegenden Bauleit- planverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag den Zielvorstellungen des Ei nzelhandelskonzepts, wo- nach an den Sonderstandorten einrestriktiver Umgang mit zentrenrelevanten Randsortimenten erfolgen solle. 2.6 Stadtnetze Münster GmbH , Schreiben vom 21.12.2020 Das Versorgungsunternehmen verweist grundsätzlich auf das Startgespräch vom 26.10.2020 und dessen Nieder- schrift. Die darin angesprochenen Belange des Versorgungsun- ternehmens werden wie folgt zusammengefasst: Im Dag-Hammarskjöld-Weg befänden sich bekanntlich vorhandene Versorgungsleitungen und Kabel. (Zur In- formation lägen dieser Stellungnahme Bestandspläne bei). Durch den geplanten Neubau würden o. g. Leitungen / Kabel überbaut und müssten außer Betrieb genommen werden. Das Gebäude Dag-Hammarskjöld-Weg 12 werde über o. g. Leitungen / Kabel versorgt. Laut Aussage der Stadt Münster entfalle das Gebäude. Somit könnten zumindest das Niederspannungskabel und die Trinkwasserleitung innerhalb des Stichwegs außer Betrieb genommen werden. Die Fernwärmeleitung im Dag-Hammarskjöld-Weg ver- sorge auch die Gebäude Marktkauf und Hellweg . Das hieße, hierfür müsse eine neue Trasse gesucht wer- den. Laut Aussage der Stadt Münster solle ggf. auch die vor- handene Trafostation (südlich am Willy -Brandt-Weg) versetzt werden: Dazu verweist die Stadtnetze Münster ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Trafostation und auf die im Protokoll vermerkten Hinweise zu den Prioritäten bei der weiteren Planung. Grundsätzlich seien die Kosten vom Verursacher zu tragen. Die vorgetragenen Belange und Hinweise betreffen nicht die Regelungsebene des Flächen nutzungs- plans. Die Belange werden im Rahmen der Ab wägung zum Bebauungsplan Nr. 611 aufgegriffen. Ein Beschluss im Rahmen des vorliegenden Bauleit- planverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.7 Handwerkskam- mer Münster , Schreiben vo m 08.01.2021 Die Handwerkskammer Münster (HWK) nimmt zu der Pla- nung wie folgt Stellung: D as Ziel der Neuordnung der Standorte der Dienststellen der Polizei Münster sei nach- vollziehbar. Dennoch bedauert die HWK den Wegfall der gewerblichen Fläche. Insbesondere in diesem Fall, da sich die Gewerbefläche durch die Verkehrsanbindung, die Nähe zum Stadthafen und die relative Zentrumsnähe durch eine besondere Standortqualität auszeichne. Grundsätzlich wird seitens der HWK ange regt, den Weg- fall der Gewerbefläche in Bereichen mit einer ähnlichen Standortqualität zu kompensieren. Siehe Abwägung zu der inhaltsgleichen Stellung- nahme der IHK Nord Westfalen unter 2.5.1. Der Anregung der HWK, den Wegfall der Gewerbefläche in Bereichen mit einer ähnli- chen Standortqualität zu kompensieren, wird bereits entsprochen. Ein Beschluss im Rahmen des vorliegenden Bauleit- planverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 2.8 Deutsche Tele- kom, Schreiben vom 11.01.2021 Die Telekom teilt mit, dass gegen die FNP-Änderung keine Einwände bestehen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 19 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Offenlegungszeitraum 08.03. bis einschließlich 08.04.2021 Lfd. Nr. Eingebende Person Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Zur öffentlichen Auslegung wurden keine die 109. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) betreffenden Stellungnahmen vorge- tragen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 19 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 08.03. bis einschließlich 08.04.2021 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 PLEdoc GmbH, Schreiben vom 05.03.2021 Die Firma PLEdoc GmbH teilt mit, dass von ihr verwaltete Versorgungsanlagen der zugehörigen Eigentümer bzw. Betreiber von der Planung nicht betroffen werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2 Westfälische Fernwärmever- sorgung GmbH, Schreiben vom 05.03.2021 Das Versorgungsunternehmen wiederholt seine Stellung- nahme aus der frühzeitigen Beteiligung, dass im Planbe- reich Einrichtungen des Unternehmens weder vorhanden noch geplant sind. Siehe Stellungnahme unter 2.1. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.3 Stadtwerke Münster GmbH, Nahverkehrsma- nagement, Schreiben vom 08.03.2021 Das Versorgungsunternehmen teilt mit, dass keine Be- denken oder Anregungswünsche bestehen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.4 BUND, Kreis- gruppe Münster , Schreiben vom 23.03.2021 Seitens des BUND werden gegen die Planung keine Ein- wendungen erhoben. Das Gebiet sei bereits als Gewerbe- gebiet vorgesehen, die Umplanung verschlechtere die Lage nicht grundsätzlich. Die Ausführungen im Umweltbe- richt unter 8.4.2 seien zur Kenntnis genommen worden. Über weitergehende Erkenntnisse verfüge der BUND nicht. Das Kiebitz -Problem in der Lodden heide sei be- kannt und der BUND hoffe, dass die geplante Lösung funktioniere. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Im Kapitel 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt – Derzeitige Umweltsituation im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 611 wird ausgeführt: Im Bereich der Loddenheide erfolgt seit einigen Jahren eine Brutvogelerfassung, die auch den Bereich des Be- bauungsplans Nr. 611 umfasst. Im Jahr 2020 wurden im Plangebiet drei rastende Bekassinen (Durchzügler) sowie ein Kiebitzbrutpaar festgestellt (Schwartze, M., 2020). Weitere planungsrelevante Vogelarten wurden im Plange- biet nicht festgestellt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.5 Stadtnetze Münster GmbH , Schreiben vom 30.03.2021 Das Versorgungsunternehmen nimmt zu der Planung wie folgt Stellung: Bekanntlich befänden sich vorhandene Versorgungslei- tungen im Dag -Hammarskjöld-Weg (Fernwärme/Was- ser/Strom). Durch die Überplanung dieses Stichweges müssten die Bestandsleitungen umgelegt werden bzw. stillgelegt wer- den. Da laut der Aussage der Stadt Münster das Gebäude Haus Nr. 12 zukünftig entfalle, könnten somit auch die vorhandene Trinkwasserleitung und das Niederspan- nungskabel innerhalb des Stichweges außer Betrieb ge- nommen werden. Die Fernwärmeleitung versorge aller- dings auch die dahinterliegenden Liegenschaften, sodass eine Umlegung der Fernwärmeleitung notwendig sei. Die geplante Trasse werde derzeit mit der Stadt Münster ab- gestimmt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Umlegung möglichst außerhalb der Heizperiode sta ttfin- den sollte. Zusätzlich werde durch die neue öffentliche Verkehrsflä- che die vorhandene Trafostation überplant. Das Grund- stück dieser Trafostation befinde sich im Eigentum der Stadtnetze Münster GmbH. Da diese Trafo station der all- gemeinen Stromv ersorgung für dieses Gebiet diene , werde zwingend ein in der Nähe liegender, gleichwertiger Standort benötigt. Dieser Standort we rde derzeit mit der Stadt Münster abgestimmt. Grundsätzlich s eien o.g. Kosten durch den Verursacher zu tragen. Es wird darum gebeten , möglichst frühzeitig die An- schlusswerte f ür die Versorgung der Ne ubebauung des Polizeipräsidiums mitgeteilt zu bekommen. Gegebenen- falls ließen sich durch die o. g. Umlegungsarbeiten Syner- gieeffekte nutzen, so dass der spätere Anschluss günsti- Die vorgetragenen Belange und Hinweise betreffen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplans. Die Belange werden im Rahmen der Abwägung zum Be- bauungsplan Nr. 611 aufgegriffen. Ein Beschluss im Rah- men des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ger w erde. Das Versorgungsunternehmen bietet ergän- zend an, für das neue Polizeipräsidium die umweltfreund- liche Fernwärmeversorgung zur Verfügung zu stellen. 4.6 Städtische Denkmalbe- hörde (Baudenk- malpflege), Schreiben vom 31.03.2021 Aus Sicht der Städtischen Denkmalbehörde (Baudenk- malpflege) werden keine Bedenken vorgebracht. Im Pla- nungsgebiet selbst und in der näheren Umgebung des Planungsgebiets seien keine Baudenkmäler bekannt. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.7 Amt für Grünflä- chen, Umwelt und Nachhaltig- keit der Stadt Münster, Schreiben vom 06.04.2021 Aus Sicht des Amts für Grünflächen, Umwelt und Nach- haltigkeit für ist keine weitere Stellungnahme zur 109. Än- derung des FNP erforderlich. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.8 Bundesanstalt für Immobilien- aufgaben (BImA), Schreiben vom 06.04.2021 Im Rahmen der Offenlegung nimmt die BImA wie folgt Stellung: Außerhalb des Plangebiets grenzt das Flurstück 571 (Flur 178, Gemarkung Münster) östlich an das Plangebiet. Die- ses befindet sich im Eigentum der BImA. Es handelt sich hierbei um eine Teilfläche einer ehemalig en Gleisanlage, die für die Zwecke des Bundes nicht mehr benötigt wird und somit grundsätzlich zum Verkauf steht. Bisher gab es Überlegungen, im Zuge der Konzipierung des Polizeipräsidiums auf dem Flurstück 571 eine Not- überfahrt [mit Anbindung an den Albe rsloher Weg] zu er- richten. Denkbar wäre aber aus Sicht der BImA auch, die komplette Parzelle 571 zur Arrondierung dem Plangebiet (Polizeipräsidium) zuzuschlagen, sofern seitens der Stadt Münster kein Erwerbsinteresse besteht. Das Plangebiet zur 109. Änderung des FNP reicht im Nordosten bis zur dargestellten Hauptverkehrsstraße Al- bersloher Weg. Das angesprochene Flurstück 571 ist be- reits Bestandteil des Plangebiets und wird im wirksamen FNP bereits als Gewerbegebiet dargestellt und soll zu- künftig als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe- stimmung Verwaltung dargestellt werden. Auf Ebene des FNP wird damit bereits der Anregung der BImA entspro- chen. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 611 endet an der Westgrenze des Flurstücks 571. Insofern bezieht sich die Anregung auf die Ebene des Bebauungsplans und die vorgetragenen Belange werden im Rahmen der Abwä- gung zum Bebauungsplan Nr. 611 aufgegriffen. Der Anregung, das Flur- stück 571 in die vorlie- gende Bauleitplanung einzubeziehen und als Fläche für den Gemein- bedarf darzustellen, wird auf Ebene des FNP in- soweit gefolgt, als dass diese Anregung bereits Bestandteil der Plandar- stellung ist. Ein Beschluss im Rah- men des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Die BImA regt an, das Flurstü ck 571 in die vorliegende Bauleitplanung einzubeziehen und als Fläche für den Ge- meinbedarf darzustellen bzw. auszuweisen Hinweis: Wegen der generellen Parzellenunschärfe der Darstellungen des FNP betrifft der vorgetragene Belang nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplans. 4.9 Handwerkskam- mer Münster , Schreiben vom 06.04.2021 Die Handwerkskammer Münster (HWK) wiederholt ihre Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung(siehe un- ter 2.7): Das Ziel der Neuordnung der Standorte der Dienststellen der Polizei Münster sei nachvollziehbar. Dennoch bedau- ert die HWK den Wegfall der gewerblichen Fläche. Insbe- sondere in diesem Fall, da sich die Gewerbefläche durch die Verkehrsanbindung, die Nähe zum Stadthafen und die relative Zentrumsnähe durch eine besondere Standort- qualität auszeichne. Grundsätzlich wird seitens der HWK ange regt, den Weg- fall der Gewerbefläche in Bereichen mit einer ähnlichen Standortqualität zu kompensieren. Siehe Abwägung zu der inhaltsgleiche n Stellungnahme der IHK Nord Westfalen unter 2.5.1. Der Anregung der HWK, den Wegfall der Gewer- befläche in Bereichen mit einer ähnlichen Standortqualität zu kom- pensieren, wird bereits entsprochen. Ein Beschluss im Rah- men des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 4.10 IHK Nord West- falen, Schreiben vom 06.04.2021 Die IHK wiederholt im Wesentlichen ihre Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung (siehe unter 2.5): 4.10.1 Grundsätzlich ka nn die IHK Nord Westfalen die Absicht der Stadt Münster nachvollziehen, den Neubau für das Polizeipräsidium planungsrechtlich abzusichern. Aktuell sei das Planareal als „Gewerbegebiet“ im Flächen- nutzungsplan dargestellt. Zukünftig werde die Fläche als „Sondergebiet Einzelhandel–nicht zentrenrelevante Kernsortimente“ sowie als „Flächen für den Gemeinbe- darf“ dargestellt. Ein Teil der Fläche stehe also zukünftig nicht mehr für typische gewerbliche Nutzungen zur Verfü- gung. Als Rahmenbedingung für die Wirtschaft müsse die Ver- fügbarkeit über attraktive Industrie - und Gewerbeflächen in ausreichender Quantität und bedarfs- sowie nachfrage- gerechter Qualität sichergestellt sein. Siehe Abwägung zur Stellungnahme der IHK Nord West- falen unter 2.5.1. Der Anregung der IHK, für nicht mehr zur Verfü- gung stehende Gewer- beflächen müssten an anderen Standorten Flä- chen aktiviert werden, wird bereits entspro- chen. Ein Beschluss im Rah- men des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Im Sinne des Gewerbeflächenentwicklung skonzepts der Stadt Münster fordert die IHK daher ein dynamisches Flä- chenmanagement. Nicht mehr zur Verfügung stehende gewerblich nutzbare Flächen müssten an einem anderen Standort aktiviert werden, damit eine ausgeglichene Bi- lanz erhalten bliebe. 4.10.2 Es wird angeregt, n achgelagert zur FNP -Änderung den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 404 an die künfti- gen Darstellungen des Flächennutzungsplans anzupas- sen und Aussagen zur maximalen Verkaufsfläche sowie zu den maximal zulässigen Kern - und Randsortimenten festzusetzen. Siehe Abwägung zur Stellungnahme der IHK Nord West- falen unter 2.5.2. Ein Beschluss im Rah- men des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich. 4.11 NABU Münster e.V., Schreiben vom 08.04.2021 Der NABU -Stadtverband Münster nimmt zu dem vorlie- genden Verfahren wie folgt Stellung: 4.11.1 Die vorgezogenen Ausgleichsverpflichtungen für die Kie- bitze im Gewerbegebiet Loddenheide werden seitens des NABU durch die Maßnahmen in der Nähe der Rieselfelder aus den folgenden Gründen als nicht erfüllt angesehen: 1. Die Fläche sei für Kiebitze suboptimal a) Das Umfeld sei zu strukturreich. Die Ausgleichsflä- che sei von allen Himmelsrichtungen von Wegen und/oder Bäumen umgeben. Kiebitze halten in der Regel mindestens 50 m Abstand zu vertikalen Strukturen (nachzulesen in den Maßnahmensteck- briefen Vögel LANUV (2013)), zu denen auch Stör- quellen wie häufig frequentierte W ege zählen, so- wie Zäune. Die Zaunpfosten können von Beutegrei- fern als Ansitzwarte genutzt werden, was bereits zu einer Meidung des Bereichs von Kiebitzen führt. Auf der Eingriffs fläche in der Loddenheide haben in den Jahren 2017-2019 keine Kiebitze gebrütet. Als Grund wird von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) die inzwi- schen aufgekommene Vegetation angenommen, wie sie auch der NABU in seiner Stellungnahme beschrieben hat: „strukturreiche Mischung aus Schilf, Weidengebüsch und niedrigwüchsiger Vegetation“. Dies ist eigentlich kein ge- eignetes Bruthabitat für den Kiebitz. Im Jahr 2020 gab es dort dennoch ein Brutpaar. In diesem Jahr (Stand 19.04.2021) konnte kein Brutpaar festgestellt werden. Die jährliche Kartierung erfolgt seit 2015 durch ein exter- nes Büro. Für die Eingriffsbeurteilung wird der jeweils ak- tuellste Kartierungsstand herangezogen. Dies war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Umweltberichts des Bebau- ungsplans das Jahr 2020. Der Stellungnahme, dass die vorgezogenen Ausgleichsverpflichtun- gen für die Kiebitze im Gewerbegebiet Lodden- heide durch die Maß- nahmen in der Nähe der Rieselfelder Münster aus verschiedenen Gründen als nicht erfüllt anzuse- hen seien, wird nicht ge- folgt. (Beschlussvor- schlag 1.1) 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Nach Abzug eines 50 m-Puffers um alle vorhande- nen Strukturen beläuft sich die für Kiebitze nutzbare Fläche also nur auf einen Bruchteil der Gesamtflä- che, wie in Abbildung 1 ersichtlich sei. In der Mitte bliebe nur ein Streifen von ca. 100 m Breite. Er- schwerend hierzu sei die Fläche regelmäßigen und andauernden Störungen ausgesetzt durch: - Besucher des Heidekrugs, - Erholungssuchende in den Rieselfeldern, - Pendler, die entlang der Straße Coermühle fah- ren, einer Straße quer durch die Ausgleichsflä- che. Von diesem kleinen Teil, der überhaupt für Kiebitze geeignet wäre, sei sogar nur eine Fläche von 1,5ha für das Brutpaar in der Loddenheide vorgesehen, sodass zu befürchten sei, dass die Fläche noch als Ausgleich für weitere Kiebitzbrutplätze im Stadtge- biet angerechnet werden solle. b) Es habe bisher keine bekannten Kiebitzbruten (mind. seit 2014) auf der Fläche gegeben. Auch in diesem Jahr sei die Fläche nicht von Kiebitzen an- genommen worden. Es habe keine Sichtungen ge- geben, trotz der durchgeführten Maßnahmen (Orni- tho). Die Prognose sei schlecht. c) Die Fläche liege zu weit vom Eingriffsort entfernt. Aufgrund der Brutplatztreue des Kiebitzes sei es mehr als unwahrscheinlich, dass sie den Kiebitzen aus der Loddenheide als Ersatz dienen werde. Der räumliche Zusammenhang zum Eingriffsort sei nicht gegeben. Zu den Punkten im Einzelnen: 1a) Zu Strukturreiches Umfeld, Störungen: Die Fläche hat eine Größe von ca. 12 ha und ist in weiten Teilen frei von vertikalen Strukturen. Um Stö- rungen durch Spaziergänger und freilaufende Hunde zu begrenzen, wurde die Fläche mit Schafdraht ein- gezäunt und der ehemals querende Trampelpfad nach außerhalb verlegt. Das Konzept ist sowohl mit der Biologischen Station Rieselfelder als auch mit der Vogelschutzwarte NRW abgestimmt. 1b) Bisher keine bekannten Kiebitzbruten: Auf der Fläche war aufgrund der Nutzungen, der feh- lenden Struktur (Blänken) und der Störungen nicht zu erwarten, dass dort Kiebitze brüten. Daher wurden (und werden) die oben genannten Maßnahmen um- gesetzt. Sowohl im Westen als auch im Osten sind Kiebitzbruten bekannt. Der nächste Kiebitzbrutplatz (2020) befindet sich auf einer Ackerfläche im Nord- westen in etwa 400 m Entfernung. 1c) Kein räumlicher Zusammenhang: Der Bereich um die Kötterstraße in Münster -Handorf liegt auch nicht viel näher an der Loddenheide (s ieh Pkt.4). Mit dem LANUV wurde seinerzeit vereinbart, dass die Ausgleichsflächen für den Kiebitz in der Lod- denheide innerhalb des Stadtgebietes liegen können. 2. Handlungskonzept: 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2. Ein Verweis auf das „Handlungskonzept Kiebitzschutz Münster" sei aus den folgenden Gründen ebenfalls nicht ausreichend: a) Das „Konzept" sei nirgendwo öffentlich einsehbar und in keiner Weise nachzuhalten und damit völlig undurchsichtig. b) Die zeitgleichen Bestandsrückgänge des Kiebitzes im Stadtgebiet mit der Überplanung etlicher Kiebitz- brutplätze wie z. B. in der Loddenheide zeigten, dass das Konzept offensichtlich nicht funktioniere. c) Die nun angegebene Fläche führe einen Flicken- teppich an Ausgleichsflächen fort, die nicht nach den Bedürfnissen der Kiebitze, sondern nach der Flächenverfügbarkeit ausgewählt worden seien. Die fachlich bestens aufgestellte NABU -Natur- schutzstation, die seit vielen Jahren das Monitoring der Kiebitze im Stadtgebiet durchführe und sich mit den Ansprüchen der Art ausgezeichn et auskenne, sei nicht in den Planungsprozess eingebunden wor- den, obwohl die dramatischen Bestandsentwicklun- gen jeden fachlichen Rat notwendig machten. 3. Eine nachgewiesene Wirksamkeit der Maßnahme sei keine Bedingung für den Beginn der Bautätigkeiten. Die derzeitige Regelung besage lediglich, dass die Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit zu beginnen hät- ten, sodass keine Kiebitze erneut auf der Fläche brüten könnten. Auf diese Weise werde ein Brutplatz vernich- tet, ohne dass ein neuer angenommen worden sei. Eine Bedingung für die Zulässigkeit von Vorhaben bei der Durchführung von CEF -Maßnahmen sei die „Voll- ständige Wirksamkeit der Maßnahmen bereits zum Das Konzept dient dazu den Entfall von Kiebit zbrut- plätzen in der Loddenheide auszugleichen. Es ist kein Instrument, den Gesamtbestand in Münster zu opti- mieren. Anfangs wurde es gut angenommen (z. B. Vennheide). Inzwischen sind auch dort die Brutzah- len –wie im gesamten Stadtgebiet –stark zurückge- gangen. Daher wird an mehreren Stellen nachgebes- sert (z. B. Anlage einer Blänke und eines Blühstrei- fens). 2a) Konzept nicht einsehbar: Das „Handlungskonzept Kiebitzschutz Münster" wird laufend fortgeschrieben und ist auf Nachfrage unein- geschränkt öffentlich einsehbar. 2b) Rückgänge im Stadtgebiet: Der Kiebitz geht bundes - und landesweit stark zu- rück. Dies erfolgt auch in Münster –obwohl die NABU-Naturschutzstation seit 2014 im Rahmen ei- nes vom Land und der Stadt Münster geförderten Projekts verschiedene Maßnahmen zusammen mit der Landwirtschaft und der UNB umsetzt. Der stadt- weite Rückgang kann nicht dem Handlungskonzept angelastet werden. 2c) siehe unter 1a). 3. Nachgewiesene Wirksamkeit: Gemäß der „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richt- linien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Eingriffszeitpunkt und dauerhaft über den Eingriffszeit- punkt hinaus, sodass die Funktionalität der Stätte kon- tinuierlich gewährleistet“ werde (BfN 2021). 4. Um die Eignung der Fläche als Ausgleichsfläche zu überprüfen, wird ein jährliches Monitoring gefordert. Sollte sich spätestens im 2. Jahr nach der Entwertung des ursprünglichen Brutplatzes in der Loddenheide kein Kiebitzbrutpaar auf der Fläche angesiedelt haben, seien weitere CEF-Maßnahmen für das Kiebitzpaar in der Loddenheide zwingend notwendig. Der NABU Münster sieht die Stadt Münster in der Verpflichtung, bestehende Kiebitzkolonien zu erhalten und deren Be- standssituation durch geeignete Maßnahmen auf den von Kiebitzen langjährig aufgesuchten Flächen zu stär- ken. Insbesondere die langjährig bestehende Kiebitz- kolonie im Bereich der Kötterstraße sei für bestands- stärkende Maßnahmen geeignet. zum Artenschutz bei Planungs - oder Zulassungsver- fahren (VV -Artenschutz) Nr. 2.2.3 vom 06.06.2016 gilt: „Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirk- sam: - wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die glei- che Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität hat UND - wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffe- nen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer ho- hen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann ODER wenn die betreffende Art die Lebens- stätte nachweislich angenommen hat“. Ein Risikomanagement / Monitoring ist nur bei lan- desweit bedeutsamen Vorkommen notwendig. 4. Monitoring, „bestandstärkende Maßnahmen“ im Be- reich der Kötterstraße: Obwohl ein Monitoring nicht zwingend vorgeschrie- ben ist, erfolgt dieses seit Jahren durch das o.g. Pro- jekt der NABU-Naturschutzstation. Der Bereich Kötterstraße in Münster -Handorf eignet sich nicht für Ausgleichsmaßnahmen für den Kiebitz, da Teile für den Wohnungsbau vorgesehen sind. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.11.2 Des Weiteren seien die Auflagen zum Fledermausschutz unzureichend. Allein die äußere Betrachtung eines Ge- bäudes ließe keine sicheren Rückschlüsse auf mögliche Hohlräume hinter Spalten z. B. im Attikabereich zu, die auch als Winterquartier für Fledermäuse geeignet sein könnten. Zudem könne nicht sichergestel lt werden, dass ein Abriss zwischen dem 01.11. und 28./29.02. tatsächlich bei Frost stattfinde, sodass auch im Winter beispielsweise Zwergfledermäuse das Gebäude bewohnen könnten. Eine ökologische Baubegleitung beim Rückbau der am Gebäude vorhandenen potenziellen Quartierbereiche wie der Attikaverkleidung h alten die Anreger für erforderlich, um die Tötung überwinternder Fledermäuse auszuschlie- ßen. Daneben seien Strukturen entdeckt worden, die als Som- merquartier geeignet seien, weshalb eine Fledermausun- tersuchung zur Feststellung erforderlicher Ausgleichs- maßnahmen im Aktivitätszeitraum von Fledermäusen stattfinden müsse, da sonst Quartiere nicht erkannt wer- den könnten und hierdurch Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten streng geschützter Arten ersatzlos vernichtet würden. Die vorgetragenen Belange und Hinweise betreffen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplans. Die Be- lange werden im Rahmen der Abwägung zum Bebau- ungsplan Nr. 611 aufgegriffen. Ein Beschluss im Rah- men des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zur 109. FNP-Änderung ist nicht erforderlich.. 4.11.3 Die Begründung zum B ebauungsplan komm e zu einem falschen Schluss bezüglich des Ist -Zustands der Fläche. Auf Seite 24 [der Begründung] sei der Satz: "Insgesamt betrachtet ist die biologische Vielfalt im Plangebiet als ge- ring zu bewerten" zu lesen. Tatsächlich handele es sich jedoch um ein wertvolles Feuchtbiotop mit einer struktur- reichen Mischung aus Schilf, Weidengebüsch und niedrig- wüchsiger Vegetation. Auch die im Text zu findende Dar- legung, dass d ie Fläche von Kiebitzen zur Brut und von Bekassinen zur Rast aufgesucht worden sei, widerspre- che der Aussage massiv. Durch die geringe Pflege der Die vorgetragene Kritik an der Einschätzung der biologi- schen Vielfalt im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche ist gemäß der Beschreibung in den Umwelt- berichten und den ergänzenden Hinweisen des NABU mit „mittel“ zu bewerten. Die in den Begründungen integrierten Umweltberichte zur 109. FNP-Änderung und zum Bebauungsplan Nr. 611 werden im Kapitel „Pflanzen und Tiere / biologische Viel- Für die klarstellende Er- gänzung der Begrün- dung zur 109. FNP-Än- derung ist ein Beschluss nicht erforderlich. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Fläche in den letzten 10Jahren bestehe hier eine Lebens- raum- und Strukturkontinuität, die vollständige Entwic k- lungszyklen für wirbellose Tiere ermögliche, da z.B. keine Mahd die Eier von Faltern etc. vernichte und auch keine Düngung oder Behandlung mit Pestiziden erfolge. Die Einschätzung sei nicht nachvollziehbar, mit keinen ökolo- gischen Maßstäben zu begründen und zeuge von einem mangelnden Verständnis ökologischer Zusammenhänge. falt“im Unterabschnitt „Derzeitige Umweltsituation “fol- gendermaßen angepasst: „Zusammenfassend sind die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche mit mittel zu bewerten.“ 4.11.4 Das Punktesystem der Eingriffsbilanzierung sei sach- fremd. Versiegelungen durch Dach-, Verkehrsflächen und Trafostationen würden als "bewertungsrelevant e Biotop - / Nutzungstypen" gelten und würden mit einer Punktezahl von 1 und darüber hinaus bewertet. Dieses Verfahren sei äußerst unüblich und gebe Versiegelung einen ökologi- schen Wert, den sie nicht besitze, während Freiflächen und Verkehrsgrün mit 3,59 und 3,4 Punkten fast gleichge- setzt würden. Die Stadt Münster habe sich somit ein Sys- tem ausgedacht, bei der Bebauung an sich schon eine Form der Kompensation sei, was die Kompensationsver- pflichtungen auf nicht nachvollziehbare Weise reduziere. Zum Vergleich: Das LANUV (2008) schlage ei ne Bewer- tung von versiegelter Fläche wie Gebäuden und Straßen von 0 vor, der Kreis Recklinghausen (4/2013) sehe sogar negative Werte für Gebäude vor. Eine den tatsächlichen ökologischen Wertigkeiten angepasste Bewertungsmatrix sei dringend zu erarbeiten. Zum Punktesystem der Eingriffsregelung: Das städtische Bewertungsverfahren wurde auf der Basis der vom MURL entwickelten „Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Land- schaft“ (1986) für das Stadtgebiet von Münster erarbeitet. Neben den biotischen Faktoren werden hierbei die abioti- schen Faktoren Boden, Wasser, Klima sowie der Gefähr- dungsgrad und die Ersetzbarkeit eines Biotop-/ Nutzungs- typs als auch der Raumwert, der aus der Bedeutung im Grünsystem der Stadt Münster resultiert, bewertet. Das auf die besonderen Gegebenheiten der Stadt Münster ab- gestellte und sehr differenzierte Bewertungsverfahren lässt sich somit mit dem LANUV -Verfahren nicht 1:1 ver- gleichen. Die einzelnen Kriterien (23 Bewertungskriterien) werden anhand von Beurteilungsmaßstäben und Messwerten be- wertet. Für den Fall, dass bezüglich eines Kriteriums für einen Biotoptyp keine Zuordnung getroffen werden kann, bleibt das Kriterium unberücksichtigt. Um die Subjektivität beim Bewertungsvorgang weitgehend zu minimieren und um eine Orientierungshilfe zu geben , werden bei einigen Kriterien (biotische Faktoren) verschiedene Biotoptypen einzelnen Wertstufen beispielhaft zugeordnet. Zwischen Der Kritik am städti- schen Bewertungsver- fahren hinsichtlich des Punktesystems der Ein- griffsbilanzierung wird nicht gefolgt. (Beschlussvor- schlag 1.2) 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag einzelnen Kriterien bestehen bezüglich der Bewertung ge- wisse Abhängigkeiten, die dazu führen, dass sich in der Bilanz hohe und niedrige Werteinstufungen neutralisieren. So ist beispielsweise die Grundwasserneubildungsrate grundsätzlich in den Sandböden ausgesprochen hoch, während diese jedoch schlechte Puffereigenschaften für Schadstoffe besitzen. Bewusst wird hier auf eine Standar- disierung verzichtet, da für die Abwägungsentscheidung bestimmte umweltrelevante Fragen von Bedeutung sein können, die durch die Beurteilung von Einzelkriterien be- antwortet werden. Die für die Bewertung der Einzelkrite- rien angegebenen Hilfsgrößen und Z uordnungsbeispiele sind für eine relativ objektive Beurteilung der land- schaftsökologischen Verhältnisse geeignet, wenngleich ein geringer Rest an subjektiver Einschätzung nicht aus- geschlossen werden kann. Dennoch ist das Verfahren ge- eignet, den Kompensatio nsbedarf annäherungsweise zu bestimmen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass jedes Bewer- tungsverfahren lediglich ein wissenschaftlich hinterlegtes Hilfsinstrument darstellt, um sehr komplexe ökologisch Zusammenhänge unter Zuhilfenahme einer Bewertungs- matrix zu abstrahieren und bewertend zu vergleichen. Den Biotop-/ Nutzungstyp von Gebäuden mit Null zu be- werten erscheint aus hiesiger Sicht fraglich, da jedes Ge- bäude jedoch auch einen potenziellen Teillebensraum für diverse Tierarten darstellt und Dach- und Fassadenbegrü- nungen positive Auswirkungen auf Natur und Umwelt ha- ben. Im Rahmen mehrerer Normenkontrollverfahren zu diver- sen Bebauungsplänen ist die Abwicklung der Eingriffsre- gelung unter Anwendung des Münsteraner Verfahrens 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 19 Lfd. Nr. Eingebende Stelle Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag nicht beanstandet worde n. Darüber hinaus war das Ein- griffs- und Kompensationsmanagement der Stadt auch Gegenstand der Vorlagen V/0145/2012 und V/0122/2018 und wurde durch die Politik bestätigt. Im Übrigen gibt es in NRW keine Verbindlichkeit , ein be- stimmtes Bewertungsverfahren zu benutzen. Das LA- NUV-Verfahren hat lediglich Richtungscharakter. 4.12 Polizeipräsidium Münster, Schreiben vom 08.04.2021 Aus Sicht der Polizei Münster bestehen keine Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 611 und der 109. Änderung des Flächennutzungsplans. Es wird darauf hingewiesen, dass das Stromnetz nicht redundant sein müsse, da das ge- plante Gebäude über ein Notstromaggregat verfügen werde. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Eine Abwä- gung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.13 Deutsche Tele- kom, Schreiben vom 08.04.2021 Gegen die vorgelegte 109. Änderung des Flächennut- zungsplans im "Stadtteil Gremmendorf -West Lodden- heide - Bertha-von-Suttner Weg / Albersloher Weg / Willy- Brandt-Weg" bestehen seitens der Telekom keine Ein- wände. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Anlage A
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Anlage A zur V/0383/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Bereich zwischen Bertha-von-Suttner-Weg und Albersloher Weg nördlich des Willy-Brandt- Wegs im Gewerbepark Loddenheide herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öf- fentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel für die größere, östliche Teilfläche besteht in der Schaffung von Planungsrecht für den zukünftig dort vorgesehenen Standort des neuen Polizeipräsidiums. Zielsetzung für die westliche Teilfläche ist die Anpassung des zukünftigen Planungsrechts an den dort bereits bestehenden großflächigen Gartenfachmarkt. Mit dem abschließenden Beschluss des Rates über die FNP-Änderung und der sich anschließen- den Genehmigung der FNP-Änderung durch die Bezirksregierung kann das Planverfahren auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung vollendet werden. Für den Bereich des neuen Polizeipräsidiums wird neben der Flächennutzungsplanänderung auch ein Bebauungsplan aufgestellt. Finanzierung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die aufgeführten Querschnittsthemen
V-0383-2021-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 17 B e g r ü n d u n g zur 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Inhalt Seite 1. Planungsanlass und Planungsziele .......................................................................................................1 2. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................3 2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ..............................................................................3 2.2 Bebauungsplan............................................................................................................................4 3. Änderungsbereich..................................................................................................................................4 4. Änderungsinhalte ...................................................................................................................................5 4.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung .....................................5 4.2 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (SO EH-NZK) ...................................................................................................5 4.3 Erschließung................................................................................................................................5 4.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur..........................................................................5 4.5 Immissionsschutz ........................................................................................................................5 4.6 Altlasten / Altstandorte.................................................................................................................6 4.7 Denkmalschutz/ Archäologie .......................................................................................................6 4.8 Entwässerung..............................................................................................................................6 5. Arten-und Biotopschutz .........................................................................................................................7 6. Auswirkungen auf die Umwelt/ Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .....................................................7 6.1 Rahmen der Umweltprüfung........................................................................................................7 6.2 Kurzdarstellung der Planung .......................................................................................................7 6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................8 6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .............................................9 6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................10 6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................11 6.4.3 Fläche und Boden ...........................................................................................................12 6.4.4 Wasser ............................................................................................................................13 6.4.5 Klima / Luft ......................................................................................................................14 6.4.6 Landschaft / Ortsbild .......................................................................................................15 6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................15 6.4.8 Wechselwirkungen ..........................................................................................................15 6.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................15 6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)........................................................16 6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten........................................................................................16 6.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................16 6.8 Zusammenfassung ....................................................................................................................16 1. Planungsanlass und Planungsziele Um die Planung des neuen Polizeipräsidiums am Standort Loddenheide zu realisieren, wird ent- sprechend dem Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Münster aktuell der Bebauungsplan Nr. 611: „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“ aufgestellt. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611 ist aufgrund der aktuellen planungsrechtlichen Vorgaben (Bebauungs- Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0383/2021 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 2 von 17 plan Nr. 404) erforderlich, um das Grund stück entsprechend der Anforderungen der Polizei be- bauen zu können. Als Eckpunkte sollen durch den Bebauungsplan Nr. 611 unter anderem fol- gende Festsetzungen getroffen werden: Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Polizeipräsidium als ein zus am- menhängendes Grundstück, Neuordnung der verkehrlichen Situation durch die Überplanung des Dag -Hammarskjöld- Wegs und eine neue öffentliche Erschließungsstraße, rahmensetzende Ausnutzungszahlen, die zum einen auf den Bestand und zum anderen auf die Standortanforderungen der Polizei reagieren. Das spätere städtebauliche Konzept für den Standort steht aktuell noch nicht fest. Das neue Po- lizeipräsidium soll durch einen Investor geplant, realisiert und an die Polizei vermietet werden. Zu diesem Zweck schreibt das Land NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes NRW, vertreten durch das Polizeipräsidium Münster, in einem EU -weiten Vergabeverfahren die Vermietung parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans aus. Die durch die Investoren vorzule- genden Planungen orientieren sich an den Vorgaben des Bebauungsplans. Änderung des Flächennutzungsplans Der bislang wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für das Plangebiet Gewerbegebiet dar. Um die Nutzung des Grundstücks als Standort für das Polizeipräsidium lang- fristig zu sichern, sollen die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechend den beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzungen und Festsetzungen des in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplans Nr. 611 im Parallelverfahren geändert werden (109. Änderung des FNP). Aktuell befindet sich das Polizeipräsidium Münster am Standort Friesenring 43 und ist im wirksa- men FNP als Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung dargestellt. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich der 109. Änderung als Gewerbege- biet (GE) dargestellt. Die größere, östliche Teilfläche soll zukünftig der Standort des neuen Poli- zeipräsidiums Münster sein und soll deshalb –analog zum aktuellen Standort –in eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung umgewidmet werden. Auf der westlichen Teilfläche befindet sich seit 2001 ein großflächiger Gartenfachmarkt mit rund 7.430 m² Verkaufsfläche. In Anpassung des Planu ngsrechts an den genehmigten Bestand und unter Berücksichtigung der einzelhandelsstrukturellen Entwicklungsziele für den Planbereich ge- mäß dem vom Rat am 14.3.2018 beschlossenen „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster“ soll diese Teilfläche in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel –nicht zentren- relevante Kernsortimente (SO EH-NZK) umgewidmet werden. In den jeweils vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Fassungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts aus den Jahren 2004 und 2009 (1. Fortschreibung) sowie auch gemäß der ak- tuellen 2. Fortschreibung 2018 (Ratsbeschluss vom 14.3.2018) ist der Änderungsbereich Be- standteil des ausgewiesenen Sonderstandortes für großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten. Dieser Sonderstandort, mit identischen Zielaussagen zur Zulässig- keit von großflächigem Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment, umfasst zudem auch die unmittelbar nördlich anschließenden Flächen (Selbstbedienungswarenhaus Marktkauf, Baumarkt Hellweg) bis zur Egbert-Snoek-Straße, die im FNP bereits als Sondergebiete mit den 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 3 von 17 Zweckbestimmungen SB-Warenhaus / Bau- und Gartenmarkt (SO SB-WH / BuG) bzw. Bau- und Gartenmarkt / Verwaltung (SO BuG / V) dargestellt sind. Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel) Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 313.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog- nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner- wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –zusammen mit den allgemein sinkenden Haushaltsgrößen –zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen 1. Das Einwoh- nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen. Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten teilweise gewerblich-baulich genutzt. Er liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar; der ehemals vorhandene Bahnanschluss (ehem. Panzerverlad ung) wurde allerdings im Bereich ei- nes Autohauses gekappt. Die aktuell bestehenden Flächenreserven (Brachflächen) im Plange- biet sollen zur Errichtung des neuen Polizeipräsidiums genutzt werden. Damit wird eine Inan- spruchnahme bisher nicht baulich genutzterFreiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden bzw. minimiert. Die vorliegende Planung „109. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel) Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch bestehende bauliche Nutzungen im Bereich des Gartenfachmarktes sowie eines ehemaligen Bettenfachmarkts gekennzeichnet. Andere Flä- chenanteile liegen zurzeit brach. Aufgrund der Lage –umgeben von baulichen Nutzungen und Verkehrsflächen –besitzen die Brachflächen jedoch insgesamt keine bedeutenden klima - bzw. luftrelevanten Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, Teilplan „Freiraumkonzept“, wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. Das Planvor- haben trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer besonderen Verstärkung des Klimawandels bei. Eine besondereAnfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen –z.B. durch einen etwaigen Verlust von Re- tentionsräumen –nicht anzunehmen ist. 2. Planungsrechtliche Situation 2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufge- stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörd e Nordrhein -Westfalen bekannt ge- macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er- gänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. Mit Schreiben vom 2 2.12.2020 hat die Bezirksregierung M ünster mitgeteilt, dass der Regional- plan Münsterland für den Geltungsbereich der 109. Änderung des Flächennutzungsplans einen 1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, sowie das Baulandprogramm 2020 - 2030 (vgl. Vorlage V/0104/2020) 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 4 von 17 Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) festlegt und dass die Darstellung einer Fläche für den Ge- meinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Eine Anpassung des Regionalplans ist nicht erforderlich. Der auf der westlichen Teilfläche bestehende großflächige Gartenmarkt mit rd. 7.430 m² Gesamt- verkaufsfläche soll durch die 109. Änderung des FNP mit einem Sondergebiet mit der Zweckbe- stimmung Einzelhandel –nicht zentrenrelevante Kernsortimente (SO EH-NZK) gem. Ziel 6.5 -7 des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW überplant werden. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben des LEP wird die bestehende Einzelhandelsnutzung auf den baurechtlich genehmigten Bestand festgeschrieben. Die genehmigte Gesamtverkaufsfläche von rd. 7.430 m² umfasst eine Innenverkaufsfläche von rd. 4.950 m², eine überdachte Außenverkaufsfläche von rd. 480 m² und eine Freiverkaufsfläche von rd. 2.000 m². Die in der Baugenehmigung enthaltene Sortiments- und Verkaufsflächendifferenzierung, basierend auf der in den 1990er Jahren in der Bauleitplanung häufig verwendeten sog. „Kölner (Sortiments)Liste“, entspricht, übertragen auf die Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster (Fortschreibung 2018), einem Anteil von rd. 10 % zentrenrelevanter Randsortimente an der Gesamtverkaufsfläche. Es besteht daher De- ckungsgleichheit zwischen der 109. FNP -Änderung und dem städtischen E inzelhandels- und Zentrenkonzept. Geringfügige Erweiterungen der Verkaufsfläche kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn durch die dann ermöglichte Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beein- trächtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt; aufgrund des schon heute vollständig genutz- ten Grundstücks sind Erweiterungen im Bestand ohnehin nur in geringem Umfang möglich. 2.2 Bebauungsplan Aktuell gilt im Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 404 „Loddenheide - Albersloher Weg / An den Loddenbüschen“, der flächendeckend Gewerbegebiete festsetzt. Durch die Aufstellung des Be- bauungsplans Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“ sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Errichtung des neuen Polizeipräsi- diums geschaffen werden. Im Bereich des Gartenmarktes setzt der Bebauungsplan Nr. 404 Gewerbegebiete fest. Gemäß der textlichen Festsetzung 1.4 des Bebauungsplans Nr. 404 ist auf der betreffenden Fläche im Falle einer Einzelhandelsnutzung nur der Handel mit Möbeln einschließlich textiler Raumausstat- tung, Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf sowie Kfz-Handel und –Zubehör zulässig (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO). 3. Änderungsbereich Der Änderungsbereich der 109. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster liegt im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf. Der Änderungsbereich wird begrenzt durch den Albersloher Weg im Nordosten, den Willy -Brandt-Weg im Südosten, den Bertha-von- Suttner-Weg im Südwesten sowie das bestehende Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt / Ver- waltung (SO BuG/V) und das aktuell im Rahmen der 43. Änderung des Flächennutzungsplans im Änderungsverfahren befindliche geplante Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten / Dienstleistungen und Verwaltung (SO EH - NZK/D+V) im Nordwesten. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 5 von 17 4. Änderungsinhalte 4.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung Im wirksamen Flächennutzungsplan sind Polizeidienststellen als Flächen für den Gemeinbedarf und/oder durch das Planzeichen Zweckbestimmung Verwaltung gekennzeichnet; das gilt auch für den aktuellen Standort des Polizeipräsidiums am Friesenring. Deshalb soll auch der neue Standort entsprechend dargestellt und gekennzeichnet werden. 4.2 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (SO EH-NZK) Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt im Teilbereich des Gartenfachmarkts im Flächennutzungsplan zukünftig die Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (SO EH-NZK)“. 4.3 Erschließung Der Änderungsbereich ist über den Albersloher Weg (L 586) an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Der Änderungsbereich bietet mit den Haltestellen „Willy-Brandt-Weg” der Stadtbus- linien 6, 8 und N85 sowie der Haltestelle „Bertha-von-Suttner-Weg” der Stadtbuslinie 6 eine gute Einbindung in das öffentliche Busliniennetz in Richtung Hauptba hnhof Münster. Mittelfristig ist auch noch die Errichtung eines Bahnhaltepunktes „Loddenheide“ am Albersloher Weg in Höhe der Einmündung des Martin -Luther-King-Wegs im Zuge der geplanten Reaktivierung der West- fälischen Landeseisenbahn (WLE) zwischen Sendenhorst und Münster-Hauptbahnhof geplant. 4.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser wird durch die vorhandenen Netze sichergestellt. Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitpl anung bzw. mit der Realisierung sichergestellt. 4.5 Immissionsschutz Durch das bestehende wie das geplante Vorhaben werden Immissionen ausgelöst. Die Ermitt- lung der entstehenden Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes erfolgen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Das „Schalltechnische Gutachten“2 zum Bebauungsplan Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“stellt zusammengefasst fest, dass die prognostizierten Gewerbege- räusche bei einer Beurteilung nach der T echnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) im Tageszeitraum im gesamten Plangebiet und im Nachtzeitraum über weite Bereiche des Plangebiets zu keinen unzulässigen Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkun- gen durch Geräusche führt. In den Bereichen, in denen nachts Konflikte mit den bestehenden Gewerbebetrieben entstehen können, sollten nachts schutzbedürftige Räume (z. B. zum Schlafen geeignete Bereitschaftsräume) nicht ohne weiteres angeordnet werden. Innerhalb des Gewerbegebietes Loddenheide befinden sich zwei Störfallbetriebe, deren Stand- orte sich am Gustav-Stresemann-Weg befinden und in denen Pflanzenschutzmittel (PSM) gela- gert werden. Bei dem im Plangebiet liegenden Gartenfachmarkt am Willy-Brandt-Weg handelt es sich um eine öffentliche Nutzung im Sinne der Störfallverordnung. Diese liegt innerhalb des mit 2 Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“ in Münster, nts Ingenieurgesellschaft Münster, Februar 2021 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 6 von 17 500 m Radius b emessenen Achtungsabstands um die beiden Störfallbetriebe. Der für die Pla- nung maßgebliche, erforderliche Sicherheitsabstand zwischen den beiden Störfallbetrieben und der öffentlichen Nutzung Gartenfachmarkt ist aktuell nicht bekannt und müsste ggf. gutach tlich erhoben werden. Die Stadt Münster geht davon aus, dass der Sicherheitsabstand im Hinblick auf die Änderung des FNP kein Problem darstellt, da der Gartenfachmarkt in seiner heutigen Nutzung und Ausdehnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der beid en Störfallbetriebe (errichtet 2003 bzw. 2006) durch die Bezirksregierung Münster existierte. Die FNP-Änderung bereitet hier insofern nicht eine neue bau liche Entwicklung vor, sondern vollzieht den vorhandenen schutz- würdigen Bestand planerisch nach. Bei dem geplanten Polizeipräsidium, dessen Standort weitgehend außerhalb des 500 m-Ach- tungsabstands liegt, handelt es sich um eine im Wesentlichen nicht öffentliche Nutzung und ein möglicher Abstandskonflikt besteht nicht. 4.6 Altlasten / Altstandorte Im Altlastenkataster der Stadt Münster ist für den Änderungsbereich der 109. Änderung des Flä- chennutzungsplans die Altlasten-Verdachtsfläche 826 eingetragen: Als Standort eines ehemali- gen Flughafen- und Kasernengeländes betrifft diese Fläche das gesamte Grundstück des beste- henden SB Zentralmarktes Münster (Loddenheide 7, Großmarkt für gewerbliche Kunden) sowie die südöstlich und südwestlich angrenzenden Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 404. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Erdreichs. Entsprechend der planungsrechtlich zulässigen Nutzung als Gewerbegebiet wurde eine Sanie- rung durchgeführt. Eine Sanierungsdokumentation für den Bereich liegt vo r, alle Auflagen der Sanierungsgenehmigung wurden erfüllt. Grundsätzlich kann jedoch nicht a usgeschlossen wer- den, dass even tuell noch Störstoffe oder geringe Kontaminationen in den bisher nicht aufge- schlossenen Flächen vorhanden sind. Die Fläche liegt im wirksamen Flächennutzungsplan innerhalb einer als Altlast -/Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichneten Fläche. Die Kennzeichnung bleibt mit der 109. Änderung des Flächen- nutzungsplans unverändert erhalten. 4.7 Denkmalschutz/ Archäologie Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigemKenntnisstand weder denkmal- geschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturge- schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bo- denbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. 4.8 Entwässerung Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si- chergestellt. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 7 von 17 5. Arten-und Biotopschutz Artenschutzprüfung (ASP) Sogenannte verfahrenskritische Arten, die eine Restriktion für Planungen darstellen könnten, kommen im Änderungsbereich und der Umgebung nicht vor. Allerdings ist als planungsrelevante Art der Kiebitz zu nennen, der im Jahr 2020 mit einem Brut- paar auf der Brachfläche im östlichen Teilbereich gebrütet hat (Schwartze, M., 2020). Auf Basis des Sachstands, dass der Kiebitz im Änderungsbereich brütet, sind im Rahmen des aufzustel- lenden Bebauungsplans Nr. 611 die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen zum Schutz des Kiebitzes festzulegen. Hierbei handelt es sich um vorgezoge ne Ausgleichsmaßnah- men auf einer für den Kiebitz geeigneten Ausgleichsfläche. Darüber hinaus sind im Rahmen des Bebauungsplans Maßnahmen wie Bauzeitenregelungen etc. zum Schutz von Vögeln und Fleder- mäusen zu benennen. 6. Auswirkungen auf die Umwelt/ Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 6.1 Rahmen der Umweltprüfung Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg- ten Ziele des Umweltschutzes. Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie verschie- dene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird: LANUV (2020): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: http://www.klimaanpas- sung-karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume¶m=Klimaanalyse Schwartze, M., Faunistische Gutachten (2020): Brutvogelerfassung Loddenheide 2020, Münster. Stadt Münster (2015): Klimaanpassungskonzept https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/u- ser_upload/stadt-muenster/67_klima/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/session- netbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über den eigentlichen Änderungsbereich hinaus. 6.2 Kurzdarstellung der Planung Der Änderungsbereich umfasst rund 4,77 ha und ist im wirksamen FNP als Gewerbegebiet dar- gestellt. Die Fläche ist zusätzlich als Altlast -/-Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet, diese Kennzeichnung bleibt bestehen. Der aktuell überwiegend brachliegende, größere (östliche) Teil der Fläche soll zukünftig der Standort des neuen Polizeipräsidiums Münster sein und wird deshalb als Fläche für den Gemein- 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 8 von 17 bedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung dargestellt. Für diesen Teilbereich wird der Bebau- ungsplan Nr. 611 aufgestellt, der an dieser Stelle d en rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 404 ersetzt. Auf der anderen, westlichen Teilfläche befindet sich seit 2001 ein großflächiger Gartenfachmarkt, der in Anpassung des Planungsrechts an den Bestand und unter Berücksichtigung der einzel- handelsstrukturellen Entwicklungsziele als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel –nicht zentrenrelevante Kernsortimente (SO-EH-NZK) dargestellt wird. 6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und -plänen sind für die vorliegende Planung ne- ben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende relevant und zu be- rücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Menschen und menschliche Gesundheit Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; DIN 4109-1 (technische Regelwerke) TA Lärm –Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng ge- schützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB Fläche und Boden Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz Wasser Landeswassergesetz NRW (Niederschlagswasserbe- seitigung) Klima / Luft Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi- onshöchstmengen (39. BImSchV) Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V. mit den Regelungen des BauGB) Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Denkmalschutzgesetz NRW (Bodendenkmale) Tabelle 1: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Die Art und Weise, wie die d amit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. Regionalplan Im Regionalplan Münsterland ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) darge- stellt. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 9 von 17 Bauleitplanung Die bisherigen Darstellungen im FNP werden wie unter Punkt 7.2 beschrieben geändert. Für den Teilbereich des Polizeipräsidiums wird der Bebauungsplan Nr. 611 aufgestellt, der an dieser Stelle den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 404 ersetzt. Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Bei Planungen ist der Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und zur Verringerung der zusätzli- chen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Für das neue Polizeipräsidium werden bereits überplante Flächen in A nspruch genommen, so dass die Planung diesem Grundsatz nicht entgegensteht. Allerdings wird voraussichtlich für die entfallenden Gewerbeflächen aufgrund der hohen Nachfragesituation an anderer Stelle in Müns- ter Ersatz geschaffen werden müssen, was zusätzlichen Flächenverbrauch nach sich zieht. Folgen des Klimawandels Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie die sen Folgen begegnet werden soll erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 7.4.5 Klima/Luft. Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) oder sonstige Schutzgebiete sind nicht von der 109. Änderung des FNP betroffen. Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsplans. Grünordnung Münster Gemäß der Grünordnung Münster liegt der Änderungsbereich innerhalb des Siedlungsbereichs, so dass die Aussagen der Grünordnung der 109. Änderung des FNP nicht entgegenstehen. Sonstige Schutzwürdigkeiten Im Änderungsbereich finden sich keine schutzwürdigen Biotope der Stadtbiotopkartierung Müns- ter. Das nächstgelegene schutzwürdige Biotop ist entlang der Bahngleise der WLE parallel zum Albersloher Weg verzeichnet. Dieser Abschnitt ist auch Teil des Biotopverbundsystems des LANUV. Dieser Bereich ist durch die 109. Änderung des FNP nicht betroffen. 6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der Be- standssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung.In die- ser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nach- teiliger Umweltauswirkungen genannt. Die Auswirkungsprognose ist der Maßstabsebene des Flä- chennutzungsplans angepasst, eine genauere Betrachtung erfolgt auf der Ebene des Bebau- ungsplans Nr. 611. Schwierigkeiten traten bei der Zusammenstellung der Angaben nicht auf. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 10 von 17 6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit Bestandssituation der Umwelt Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Gewerbe- und Industriegebietes Loddenheide, das sich inzwischen überwiegend zu einem Büro- und Gewerbepark entwickelt hat. In der Nachbarschaft des Änderungsbereichs liegen zudem Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel. Bei dem östlichen Teil des Änderungsbereichs handelt es sich um eine derzeit überwiegend noch nicht baulich genutzte, gewerbliche Baufläche. Das dortige Bestandsgebäude des ehemaligen Bettengeschäfts ist seit einigen Jahren ungenutzt . Der Dag-Hammarskjöld-Weg durchzieht den östlichen Teilbereich und wird zur Anlieferung und zum Parken genutzt. Am Willy-Brandt-Weg wurde vorübergehend eine Lagerfläche für Baumaterialien angelegt. An- sonsten liegt das Gelände brach und wird nicht genutzt. Der westliche Teilbereich wird seit 2001 als großflächiger Gartenfachmarkt betrieben. Dement- sprechend befindet sich dort das Gebäude mit Außenflächen, Stellplätzen usw. Der gesamte Än- derungsbereich liegt innerhalb des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404, der eine Nutzung als Gewerbegebiet bereits im Ist-Zustand ermöglicht. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Mit der Darstellung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung wer- den die planungsrechtlichen Voraussetzungen auf FNP-Ebene für die Ansiedlung des Polizeiprä- sidiums geschaffen. Die möglichen Auswirkungen auf den Menschen mit Blick auf Geräu- schimmissionen (Lärmein- und -auswirkungen) sind auf Ebene des aufzustellenden Bebauungs- plans Nr. 611 zu klären und ggf. geeignete Maßnahmen zum Lärmschutz zu entwickeln. Die im- missionsschutzrechtlichen Anforderungen können auf der nachfolgenden Planungsebene sicher- gestellt werden. Von schädlichen Umwelteinwirkungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe, insbesondere Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen für die Luftqualität, ist nicht auszugehen. Der Albersloher Weg weist zwar eine hohe Verkehrsbelastung auf, gleichzeitig aber auch günstige Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe. Erhebliche Schadstoffbelastungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ führen würden, sind auch unter überschlägiger Berücksichtigung der Kfz -Verkehre durch das Vorhaben nicht zu er- warten. Innerhalb des Gewerbegebietes Loddenheide befinden sich zwei Störfallbetriebe, deren Stand- orte sich am Gustav-Stresemann-Weg befinden und in denen Pflanzenschutzmittel (PSM) gela- gert werden. Bei dem im Plangebiet liegenden Gartenfachmarkt amWilly-Brandt-Weg handelt es sich um eine öffentliche Nutzung im Sinne der Störfallverordnung. Diese liegt innerhalb des mit 500 m Radius bemessenen Achtungsabstands um die beiden Störfallbe triebe. Der für die Pla- nung maßgebliche, erforderliche Sicherheitsabstand zwischen den beiden Störfallbetrieben und der öffentlichen Nutzung Gartenfachmarkt ist aktuell nicht bekannt und müsste ggf. gutachtlich erhoben werden. Die Stadt Münster geht davon aus, dass der Sicherheitsabstand im Hinblick auf die Änderung des FNP kein Problem darstellt, da der Gartenfachmarkt in seiner heutigen Nutzung und Ausdehnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der beiden Störfallbetriebe (errichtet 2003 bzw. 2006) durch die Bezirksregierung Münster existierte. Die FNP-Änderung bereitet hier 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 11 von 17 insofern nicht eine neue bauliche Entwicklung vor, sondern vollzieht den vorhandenen schutz- würdigen Bestand planerisch nach. Bei dem geplanten Polizeipräsidium, dessen Standort weitgehend außerhalb des 500 m-Ach- tungsabstands liegt, handelt es sich um eine im Wesentlichen nicht öffentliche Nutzung und ein möglicher Abstands-Konflikt besteht nicht. Während der Bauphase werden Störungen (z.B. durch Lärm, Licht, etc.) durch Baufahrzeuge und Baumaschinen auftreten. Als Vermeidungs - und Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung von Störungen anzustreben. Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur- güter, werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert. 6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Derzeitige Umweltsituation Auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 ist innerhalb des Änderungsbereichs die Realisierung eines Gewerbegebietes mit einer Grundflächenzahl von 0,8 bereits möglich . Im westlichen Teilbereich (Gartenfachmarkt) ist diese Versiegelung und Bebauung bereits vollzogen. Der östliche Teilbereich ist im Bestand noch überwiegend unbebaut und unversiegelt. Es handelt sich um eine staufeuchte Brache, auf der sich eine Ruderalvegetation eingestellt hat und sukzes- sive eine Verbuschung erfolgt. Es finden sich Gehölzaufwuchs (Weiden, Birken, etc.) sowie of- fene Bereiche mit Feuchtezeigern. Teilweise wird die Fläche zur Lagerung von Baumaterialien genutzt. Versiegelt ist dieser Teil des Änderungsbereichs im B ereich des Dag -Hammarskjöld- Wegs sowie im Bereich des Bestandsgebäudes (ehem. Bettenfachgeschäft „vor dem Esche“). Im Bereich der Loddenheide erfolgt seit einigen Jahren eine Brutvogelerfassung, die auch den Änderungsbereich umfa sst. Im Jahr 2020 wurden im Plangebiet drei rastende Bekassinen (Durchzügler) sowie ein Kiebitz -Brutpaar festgestellt (Schwartze, M., Faunistische Gutachten, 2020). Weitere planungsrelevante Vogelarten wurden im Änderungsbereich nicht festgestellt. Die Gehölz- und Hochstaudenbereiche sind jedoch als Brut -, Ruhe- und Jagdbereich für häufig vorkommende Vogelarten geeignet. Ein Vorkommen von Sommerquartieren von Fledermäusen ist im Bereich des Bestandsgebäudes (ehem. Bettenfachgeschäft) nicht auszuschließen. Zusammenfassend ist die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche mit mittel zu bewerten. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung für den östlichen Teilbereich erfo lgt eine Eingriffsbi- lanzierung zur rechnerischen Ermittlung des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft. Hierbei ist das geltende Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 404 zu berücksichtigen, der bereits eine hohe Versiegelung des Grundstücks (GRZ 0,8) ermöglicht. Aus diesem Grund wird voraussicht- lich kein weiterer naturschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf entstehen. Geeignete Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minimierung sind im Rahmen des Bebau- ungsplans Nr. 611 festzulegen. Zum Beispiel mindert eine e xtensive Dachbegrünung die Ein- griffsfolgen der Versiegelung durch eine verzögerte Niederschlagswasserabführung und Ver- dunstung. Dies wirkt sich positiv auf das Kleinklima und den Wasserhaushalt aus und es werden 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 12 von 17 Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen. Die- sen Zielen dienen auch weitere Grünfestsetzungen, die im Einzelnen im Bebauungsplan zu tref- fen sind. Artenschutzprüfung (ASP) Sogenannte verfahrenskritische Arten, die eine Restriktion für Planungen darstellen könnten, kommen im Änderungsbereich und der Umgebung nicht vor. Allerdings ist als planungsrelevante Art der Kiebitz zu nennen, der im Jahr 2020 mit einem Brut- paar auf der Brachfläche im östlichen Teilbereich gebrütet hat (Schwartze, M., 2020). Auf Basis des Sachstands, dass der Kiebitz im Änderungsbereich brütet, sind im Rahmen des aufzustel- lenden Bebauungsplans Nr. 611 die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen zum Schutz des Kiebitzes festzulegen. Hierbei handelt es sich um vorgezogene Ausglei chsmaßnah- men auf einer für den Kiebitz geeigneten Ausgleichsfläche. Darüber hinaus sind im Rahmen des Bebauungsplans Maßnahmen wie Bauzeitenregelungen etc. zum Schutz von Vögeln und Fleder- mäusen zu benennen. 6.4.3 Fläche und Boden Derzeitige Umweltsituation Der östliche Teil des Änderungsbereichs ist mit Ausnahme der Straße Dag -Hammarskjöld-Weg und des Bestandsgebäudes des ehemaligen Bettenfachgeschäfts überwiegend unversiegelt. Aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung und anschließender, umfangreicher Sanierungs- maßnahmen aufgrund der Altlasten ist nicht von natürlichen Bodenverhältnissen auszugehen. Dies gilt insbesondere auch im bereits versiegelten und bebauten westlichen Teilbereich mit dem bestehenden großflächigen Gartenfachmarkt. Für den Änderungsbereich gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 404, der dort ein Gewerbe- gebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und damit bereits eine hohe mögliche Versiegelung festsetzt. Altlasten-/Verdachtsflächen: Der Änderungsbereich befindet sich im Bereich der im städtischen Altlasten- / Verdachtsflächen- kataster geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelände. Die Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde ge- nehmigten Sanierungsplans erfolgt. Die entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor. Der Gutachter kommt zu der Aussage, dass die Baufläche auf der Grundlage des Fachplans Boden- management und der Sanierungsplangenehmigung saniert wurde. Alle Auflagen der Sanierungs- plangenehmigung wurden erfüllt. Allerdings wurde ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe (z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden sein können. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich bereits als Altlast -/-Verdachtsflä- che > 1 ha gekennzeichnet. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 13 von 17 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Grundsätzlich ist eine Flächenversiegelung und Bebauung im Änderungsbereich bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 möglich und im Bereich des bestehenden großflächi- gen Gartenfachmarktes bereits vollzogen. Details zum Versiegelungsgrad durc h das geplante Polizeipräsidium sind im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 611 zu klären. Vo- raussichtlich wird kein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft entstehen , der über den gem. Bebauungsplan Nr. 404 bereits zulässigen Eingriff hinausgeht. Da es sich bei dem Änderungsbereich bereits um einen grundsätzlich überplanten Bereich han- delt, steht die Planung dem Grundsatz des Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Im Ausblick ist jedoch zu beachten, dass der Bereich nicht mehr als Gewerbegebiet zur Verfü- gung steht und damit dieser Bedarf an anderer Stelle in Münster gedeckt werden muss und neuen Flächenverbrauch mit sich bringt. Altlasten-/-Verdachtsflächen: Die Kennzeichnung als Altlast -/-Verdachtsfläche > 1 ha bleibt im Flächennutzungsplan bestehen. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 611, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, können Kampfmittelbelastungen des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Diesist im Rahmen des Bebauungsplans zu thematisieren. Durch die zukünftige Nutzung als Polizeipräsidium ist im Änderungsbereich nicht mit erhöhtem Abfallaufkommen zu rechnen. Es erfolgt eine Getrenntsammlung der Wertstoffe. Dies gilt auch für den vorhandenen großflächigen Gartenfachmarkt. Zu Bodendenkmälern s. Punkt 6.4.7 (Kulturgüter). 6.4.4 Wasser Derzeitige Umweltsituation Im Änderungsbereich befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 besteht be- reits Planungsrecht für eine Versiegelung und Bebauung der Flächen, die im Bereich des groß- flächigen Gartenfachmarktes bereits durchgeführt ist. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 611 sind Maßnahmen zu prüfen, die ge- eignet sind, die Auswirkungen der Versiegelung zu mindern. Hierzu gehören z.B. Dachbegrünun- gen, mit denen Niederschlagswasser verzögert abgeführt wird und teilweise verdunsten kann. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass anla- gebedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind. Bauzeitliche Grundwasserabsenkung Zu einer bauzeitlichen Grundwasserabsenkung liegt eine Stellungnahme der Unteren Wasserbe- hörde vor: 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 14 von 17 Insofern auf dem Gelände eine großflächige Tiefgarage vorgesehen wird, wird diese wahrschein- lich ins Grundwasser einbinden und temporär eine Grundwasserabsenkung erforderlich machen. Grundsätzlich bedürfen Grundwasserabsenkungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Daher sollte, sobald sich das Vorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens konkretisiert hat, mittels Baugrundgutachten der Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die Auswirkungen der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abgeschätzt werden, so dass spätestens 4 Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht werden kann. 6.4.5 Klima / Luft Derzeitige Umweltsituation Das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist für den Änderungsbereich ein Siedlungsklima mit einer starken thermischen Belastung tagsund einer starken nächtlichen Über- wärmung aus. Tags ist nahezu der gesamte beba ute Bereich der Loddenheide stark wärmebe- lastet, nachts ist die Umgebung des Änderungsbereichs abgestuft etwas kühler bewertet. Mikro- klimatisch betrachtet ist davon auszugehen, dass der noch unbebaute Teil des Änderungsbe- reichs im Ist-Zustand durchaus positive Klimafunktionen mit nächtlicher Abkühlung im Sommer aufweist, wobei diese Funktionen nur kleinräumig und auf die Fläche beschränkt bleiben. Die Bäume und Gehölze des Änderungsbereichs fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Ae- rosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Die im Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV angegebene Ausprägung des Sied- lungsklimas ist sowohl innerhalb gewerblicher Bauflächen als auch im Sondergebiet Einzelhandel sowie im Bereich der Gemeinbedarfsfläche / Verwaltung zu erwarten. Maßnahmen zur Vermin- derung der thermischen Belastung sind eine verzögerte Abführung und teilweise Verdunstung von Niederschlagswasser z. B durch Dachbegrünung, Anpflanzung von Bäumen aufgrund der Schattenwirkung und als Frischluftproduzenten etc. Entsprechende Grünfestsetzungen sind auf Ebene des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 611 zu prüfen. Klimawandel Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Treibhaus- effekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verursachten Ursprung haben können. Im östlichen Teilbereich sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, LKW etc. sowie betrie bsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den Kfz - Verkehr zu erwarten. Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie können Treibhausgasemissionen vermindert werden. Betriebsbedingte Emissionen bestehen bereits durch den Kunden-, Anliefer- und Mitarbeiterver- kehr sowie die Heizanlagen etc. des Gartenfachmarktes. Gemäß der Karte der potenziell überfluteten Flächen des Klimaanpassungskonzeptes (STADT MÜNSTER, 2015) liegt das Plangebiet in potenziell überfluteten Siedlungsflächen. Die oben ge- nannten Maßnahmen zur Verbesserung des Siedlungsklimas dienen auch in geringfügigem Maße zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels. Zu Luftschadstoffen s. Punkt 6.4.1. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 15 von 17 6.4.6 Landschaft / Ortsbild Derzeitige Umweltsituation Im Ist-Zustand zeichnet sich der östliche Teilbereich als überwiegend brachliegende Grünfläche sowohl mit offenen als auch verbuschenden Bereichen innerhalb der bebauten Bereiche der Lod- denheide aus. Da es sich jedoch lediglich um eine brachliegende Gewerbefläche handelt, ist diese nicht als Grünfläche zur Erholung o.ä. geeignet. Auf Basis des rechtswirksamen Bebau- ungsplans Nr. 404 kann die Fläche gewerblich bebaut und betrieben werden. Der vorhandene, großflächige Gartenfachmarkt im westlichen Teilbereich fügt sich in die Umge- bung des Büro- und Gewerbeparks Loddenheide ein. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Durch die Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan sind auf dieser Maßstabsebene keine erheblichen, negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und auf die Umgebung im Büro- und Gewerbepark Loddenheide ersichtlich. Im Rahmen des aufzustellenden Bebau- ungsplans Nr. 611 sind geeignete Festsetzungen für grundsätzliche städtebaul iche Qualitäten, für eine begrenzte Höhenentwicklung sowie eine passende Einbindung der Gebäude des Poli- zeipräsidiums in die Umgebung zu treffen. Relevante optische Auswirkungen auf den in östlicher Richtung nächstgelegenen Landschafts- raum am Heumannsweg / Haus Lütkenbeck sind aufgrund der Entfernung von mehreren hundert Metern, der dazwischenliegenden Wohn- und Gewerbebebauung sowie der Trasse der Westfä- lischen Landeseisenbahn (WLE), die dort auf einem Damm verläuft, nicht zu erwarten. 6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Derzeitige Umweltsituation Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Baudenkmäler vorhanden und keine Bodendenk- mäler bekannt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Bodendenkmäler bzw. archäologische Funde und Befunde entde ckt werden. Als Sachgüter sind der Gartenfachmarkt sowie das Be- standsgebäude des ehemaligen Bettenfachgeschäftes zu nennen, dessen Nutzung bereits vor einigen Jahren aufgegeben wurde. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Im Hinblick auf eine mögliche Entdeckung von Bodendenkmälern bzw. archäologischen Funden und Befunden erfolgt im aufzustellenden Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis. Es ist da- von auszugehen, dass das Bestandsgebäude des ehemaligen Bettenfachgeschäftes abgebro- chen wird. 6.4.8 Wechselwirkungen Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die ein- zelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. 6.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Potenzielle erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen könnten aus Lärmimmissionen sowie aus der Betroffenheit des Artenschutzes (Kiebitz-Brutpaar, ggf. weitere planungsrelevante Vogel- sowie Fledermausarten) resultieren. Aufgrund dessen sind auf der Ebene des Bebauungsplans 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 16 von 17 Nr. 611 geeignete Festsetzungen und Regelungen zum Schutz vor Lärmimmissionen sowie zum Artenschutz einschließlich einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz zu treffen. Auf dieser Grundlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. 6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Im Falle der Nicht -Umsetzung der 109. Änderung des FNP (Nullvariante) verbleibt die Möglich- keit, den Änderungsbereich gemäß dem bestehenden Planungsrecht zu nutzen. 6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Die Standortfindung für ein neues Polizeipräsidium erfolgte im Rahmen einer stadtweiten Stand- ortsuche. Das Stadtplanungsamt hat 16 Flächen, die den von der Polizei genannten Kriterien für den Neubau des Polizeipräsidiums grundsätzlich genügen, auf eine mögliche Eignung hin unter- sucht. Dabei haben neben polizeilichen, planungsrechtlichen und städtebaulichen Aspekten vor allem auch Fragen nach einer zügigen Realisierungsmöglichkeit im Fokus dieser Untersuchung gestanden. Ergebnis der detaillierten Prüfung ist, dass der Änderungsbereich die Anforderungen am besten erfüllt. Gründe für die Standortentscheidung sind die ausreichende Größe des Grundstücks, die zentrumsnahe Lage, die gute Erreichbarkeit und die verkehrliche Anbindung sowie die schnelle Verfügbarkeit und das grundsätzlich bereits vorhandene Planungsrecht. 6.7 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus- wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Kiebitz) unterliegen der Über- wachung durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit. Genaue Regelungen wird der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 611 treffen. Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Um- weltentwicklungen. 6.8 Zusammenfassung Mit der 109. Änderung des FNP sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansied- lung des Polizeipräsidiums im Be reich des Büro - und Gewerbeparks Loddenheide geschaffen werden. Die bisherige gewerbliche Baufläche wird geändert in „Fläche für denGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung“. Im Bereich des vorhandenen großflächigen Gartenfach- marktes erfolgt eine Änderung der Darstellung in „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ein- zelhandel –nicht zentrenrelevante Kernsortimente“ entsprechend der vorhandenen Nutzung. Die vorhandene Kennzeichnung als Altlast-/-Verdachtsfläche > 1 ha bleibt bestehen. 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg Begründung / Seite 17 von 17 Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Plangebietes des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 „Gewerbe- und Industriegebiet Loddenheide“. Aufgrund des bestehenden Planungsrech- tes ist im Änderungsbereich bereits eine Versiegelung und Bebauung entsprechend der Festset- zung als Gewerbegebiet möglich. Im östlichen Teilbereich, der zukünftig als Polizeipräsidium ge- nutzt werden soll, ist noch keine großflächige Nutzung umgesetzt worden. Es finden sich lediglich der Dag-Hammarskjöld-Weg und das Gebäude eines ehemaligen Bettenfachgeschäftes als grö- ßere Versiegelungen in diesem Bereich. Der westliche Teilbereich wird demgegenüber bereits als großflächiger Gartenfachmarkt genutzt. Potenzielle erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen könnten aus Lärmimmissionen sowie aus der Betroffenheit des Artenschutzes (Kiebitz-Brutpaar, ggf. weitere planungsrelevante Vogel- sowie Fledermausarten) resultieren. Aufgrund dessen sind auf der Ebene des Bebauungsplans Nr. 611 geeignete Festsetzungen und Regelungen zum Schutz vor Lärmimmissionen sowie zum Artenschutz einschließlich einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz zu treffen. Auf dieser Grundlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Zusammenfassend betrachtet werden mit der 109. Änderung des FNP die Darstellungen für be- reits überplante Flächen geändert. Dies entspricht dem Grundsatz des Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sp arsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme die Möglichkeiten durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach- verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Im Ausblick ist aber zu berücksichtigen, dass voraussichtlich für die entfallenden Gewerbeflächen aufgrund der hohen Nachfragesituation an anderer Stelle in Münster Ersatz geschaffen werden muss, was zusätzli- chen Flächenverbrauch nach sich ziehen wird. Die Standortfindung für ein neues Polizeipräsidium erfolgte im Rahmen einer stadtweiten Stand- ortsuche. Das Stadtplanungsamt hat 16 Flächen, die den von der Polizei genannten Kriterien für den Neubau des Polizeipräsidiums grundsätzlich genügen, auf eine mögliche Eignung hin unter- sucht. Im Ergebnis erfüllt der Änderungsbereich die Anforderungen am besten. Gründe für die Standortentscheidung sind die ausreichende Größe des Grundstücks, die zentrumsnahe Lage, die gute Erreichbarkeit und die verkehrliche Anbindung sowie die schnelle Verfügbarkeit und das grundsätzlich bereits vorhandene Planungsrecht. Im Falle der Nicht -Umsetzung der 109. Änderung des FNP (Nullvariante) verbleibt die Möglich- keit, den Änderungsbereich gemäß dem bestehenden Planungsrecht zu nutzen. Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschlie- ßend beschlossenen 109. Änderung des Flächennutzungsplansder Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha -von-Suttner-Weg / Willy -Brandt-Weg / Albersloher Weg. Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/0383/2021 V/0383/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss [Neubau Polizeipräsidium und Anpassung Planungsrecht im Bereich Gartenfachmarkt] Beratungsfolge 08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 109. Änderung des Flächennutzungs- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Be- reich Bertha-von-Suttner-Weg / Willy -Brandt-Weg / Albersloher Weg wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 109. Änderung des Flächennutzungs- plans nicht gefolgt: 1.1 Der Stellungnahme, dass die vorgezogenen Ausgleichsverpflichtungen für die Kiebitze im Gewerbegebiet Loddenheide durch die Maßnahmen in der Nähe der Rieselfelder Münster aus verschiedenen Gründen als nicht erfüllt anzusehen seien (Anlage 1; Punkt 4.11.1). 1.2 Der Kritik am städtisc hen Bewertungsverfahren hinsichtlich des Punktesystems der Ein- griffsbilanzierung (Anlage 1; Punkt 4.11.4). Stadtplanungsamt 26.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause-Kämereit / Herr Husmann Telefon: 492-6111 / 492-6194 Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0383/2021 2. Der Entwurf der 109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereic h der 109. Änderung als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Die größere, östliche Teilfläche soll zukünftig der Standort des neuen Polizeipräsidi- ums Münster sein und soll deshalb in eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung umgewidmet werden. Auf der westlichen Teilfläche soll für den Bereich des dort seit dem Jahr 2001 bestehenden großflächigen Gartenfachmarkts das Planungsrecht an den Bestand ange- passt werden, indem diese Teilfläche in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel – nicht zentrenrelevante Kernsortimente (SO EH-NZK) umgewidmet wird. Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 10.02.2021 vom Hauptausschuss (anstelle des Rates aufgrund der epidemischen Lage) gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0972/2020). Für die östliche Teilfläche, also für den Bereich des zukünftigen Polizeipräsidiums, ist neben der Än- derung des Flächennutzungsplans (vorbereitender Bauleitplan) auch eine Änderung des Planungs- rechts auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erforderl ich. Das Verfahren hierzu hat der Rat der Stadt Münster bereits am 12.02.2020 mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611 eingeleitet (siehe Vorlage Nr. V/1218/2019). Für beide Bauleitplanverfahren (109. FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr . 611) wurden Ende 2020 / Anfang 2021 die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen g emäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden vom 08.03. bis einschließlich 08.04.2021 wiederum parallel für beide Bauleitplanverfahren durchgeführt. Die zu den Beteiligunge n im Rahmen der 109. Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlä- gen unter 1. Beschluss gefasst werden. Da der öffentlich ausgelegte Entwurf der 109. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1. nicht geändert werden soll, kann der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvor- schlag 2). Bei dem parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 611 für das zukünftige Polizeipräsidium bestehen noch Abstimmungsbedarfe, sodass der entsprechende Satzungsbeschluss dort noch nicht gefasst werden kann. Der abschließende Beschluss der 109. Änderung des Flächennutzungsplans soll dennoch bereits jetzt erfolgen, da hierzu anschließend der Genehmigungsantrag zur Änderung des Flächennutzungs- plans an die Bezirksregierung Münster gestellt werden muss. Da für dieses Genehmigungsverfahren bis zu 3 Monate veranschlagt werden können, führt ein späterer Satzungsbesch luss zum Bebau- ungsplanverfahren Nr. 611 zu keinen Verzögerungen bei der Schaffung der planungsrechtlichen Vor - aussetzungen für das zukünftige Polizeipräsidium. - 3 - V/0383/2021 Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Plan
V-0383-2021-Anlage-3-Plan
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Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (15)
- Kötterstraße
- Egbert-Snoek-Straße
- Willy-Brandt-Weg
- Albersloher Weg 1
- Dag-Hammarskjöld-Weg 12
- Trampelpfad
- Friesenring 43
- Gustav-Stresemann-Weg
- Heumannsweg
- Bertha-von-Suttner-Weg
- An den Speichern 7
- Sentruper Straße 285
- An den Loddenbüschen
- Loddenheide 7
- Coermühle
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Details
- Aktenzeichen
- V/0383/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.05.2021
- Erstellt
- 07.05.2021 11:26